Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Lindewitt Sonstiges Sondergebiet "Pferdezucht und Reitsportbetrieb" Begründung zum Entwurf - Amt Schafflund

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Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Lindewitt Sonstiges Sondergebiet "Pferdezucht und Reitsportbetrieb" Begründung zum Entwurf - Amt Schafflund
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 Bebauungsplan Nr. 17
der Gemeinde Lindewitt

 Sonstiges Sondergebiet
       „Pferdezucht und
       Reitsportbetrieb“

          Begründung
          zum Entwurf
                17.06.2021
Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Lindewitt Sonstiges Sondergebiet "Pferdezucht und Reitsportbetrieb" Begründung zum Entwurf - Amt Schafflund
Bebauungsplan Nr. 17
                          Sonstiges Sondergebiet
                     „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“
                           der Gemeinde Lindewitt
                      – Verfahrensstand nach BauGB –

          §3(1)        §4(1)       §3(2)      §4(2)      §4a(3)     §10
            X           X           X          X

                                                                   Auftraggeber

                                                             Gemeinde Lindewitt
                                                                24969 Lindewitt

                                                                  Auftragnehmer

                                                             Pro Regione GmbH
                                                                 Schiffbrücke 24
                                                               24939 Flensburg

                                                            Projektbearbeitung

                                                  Manfred E. Demuth (Geograph)
                               Johannes Zerbe (M.Sc. Stadt- und Regionalplanung)

                                                                       Titelblatt

                                                             Eigene Bearbeitung
                                                Kartengrundlage OpenstreetMaps

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INHALT

Abbildungsverzeichnis .................................................................. iv

Tabellenverzeichnis ........................................................................ iv

1            Einführung ........................................................................ 1
1.1          Erfordernis und Ziel der Planung ....................................................... 1
1.2          Rechtsgrundlagen und Vorgaben ...................................................... 2

2            Rahmenbedingungen ...................................................... 3
2.1          Lage, Situation und Flächennutzung.................................................. 3
2.2          Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung ............................ 4
2.3          Standortalternativen .......................................................................... 5

3            Inhalte des Bebauungsplans .......................................... 5
3.1          Geplante Ausweisungen .................................................................... 5
3.2          Baugrenzen ....................................................................................... 5
3.3          Textliche Festsetzungen .................................................................... 6

4            Auswirkungen der Planung............................................. 8
4.1          Abweichung von den örtlichen Planungen ......................................... 8
4.2          Verkehrliche Erschließung ................................................................. 9
4.3          Ver- und Entsorgung ....................................................................... 10
4.4          Natur und Landschaft ...................................................................... 11
4.5          Archäologie und Denkmalpflege ...................................................... 12
4.6          Brandschutz .................................................................................... 12
4.7          Immissionsschutz ............................................................................ 12
4.8          Altlasten .......................................................................................... 13

5            Umweltbericht ................................................................ 14
5.1          Einleitung......................................................................................... 14
5.2          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................. 18
5.3          Zusätzliche Angaben ....................................................................... 46
5.4          Referenzliste der Quellen ................................................................ 51

6            Flächenbilanz ................................................................. 52

Anlage: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Gemeinde
        Lindewitt ......................................................................... 53

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Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Geltungsbereichs........................................................... 3

Abbildung 2: Beerbekweg, Blick nach Osten ................................................... 22

Abbildung 3: Zufahrtsbereich an der K 67 „Neue Straße“ ................................ 22

Abbildung 4: Durchgewachsener Knick an der K 67 „Neue Straße“ ................. 23

Abbildung 5: Blick von Norden nach Süden ..................................................... 24

Abbildung 6: Blick nach Westen Richtung Vorranggebiet für Windenergie....... 24

Abbildung 7: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (Bestand) (1996, ohne
             Maßstab)..................................................................................... 53

Abbildung 8: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan (Entwicklung) (1997, ohne
             Maßstab)..................................................................................... 53

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:         Bodenbewertung ......................................................................... 29

Tabelle 2:         Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern ............................ 39

Tabelle 3:         Zusammenfassende Darstellung erheblicher nachteiligen
                   Auswirkungen (nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 j BauGB) .......................... 48

Tabelle 4:         Flächenbilanz .............................................................................. 52

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1             Einführung

Die Gemeinde Lindewitt beabsichtigt, die Nutzung der im Plangeltungsbereich
befindlichen Flächen einer Neuordnung zu unterziehen, um eine an die geänderten
örtlichen Rahmenbedingungen angepasste Nutzung zu ermöglichen.

1.1           Erfordernis und Ziel der Planung

Die Gemeinde Lindewitt möchte ortsansässigen Unternehmen und Betrieben
bauliche Zukunftsperspektiven eröffnen und betriebliche Erweiterungen, Erneue-
rungen oder Neuansiedlungen unterstützen. So können Arbeitsplätze und Einwoh-
ner in der Gemeinde gehalten, bzw. hinzugewonnen werden. Lindewitt ist mit
seinen ca. 2.000 Einwohnern, verteilt auf sieben Ortsteile, stark landwirtschaftlich
geprägt. Auch der Sektor der erneuerbaren Energien (v.a. Windenergie) spielt im
Gemeindegebiet eine große Rolle.

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine im Bestand vorhandene
landwirtschaftliche Hofstelle mit Pferdehaltung, die an die nächste Generation
übergeben und mittelfristig zu einem Pferdezucht- und Reitsportbetrieb ausgebaut
werden soll. Für die dafür notwendigen baulichen Anlagen, wie Reithalle und Reit-
platz, ist die Aufstellung einer Bauleitplanung sowie die Ausweisung als Sonstiges
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“
erforderlich. Eine Umsetzung der Maßnahmen allein auf Grundlagen des § 35
BauGB („Bauen im Außenbereich“) ist nicht möglich. Auf dieser Grundlage
genehmigungsfähig wären lediglich die Nutzungsänderung des vorhandenen Stall-
gebäudes (Rinderstall zu Pferdestall) und der Umbau des Güllebehälters zu einer
Pferdeführungsanlage.

Der Bebauungsplan Nr. 17 konkretisiert die Vorgaben der parallel aufgestellten
20. Flächennutzungsplanänderung und legt die zulässige bauliche Nutzung im
Plangebiet fest.

Es ist Ziel des Bebauungsplanes Nr. 17, die zukünftige Entwicklung bauleit-
planerisch abzusichern. Zudem gilt es, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des
Grundstücks sicherzustellen.

1.1.1         Zeithorizont der Umsetzung

Die Gemeinde beabsichtigt mit der vorliegenden Bauleitplanung ausdrücklich
keine „Vorratsplanung“. Deshalb sollen die vorbereiteten Maßnahmen in einem
realistischen Zeithorizont umgesetzt werden. Vorgesehen sind folgende
Umsetzungsschritte:
      •   Herbst / Winter 2021: Neubau einer Reithalle
      •   Herbst / Winter 2021: Nutzungsänderung des Rinderstalls zum Pferdestall

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      •   Frühjahr / Sommer 2022: Neubau eines Außenreitplatzes
      •   Frühjahr / Sommer 2022: Herstellen der Außenanlagen
      •   ca. 2023: Umbau und Nutzungsänderung des Güllebehälters zu einer
          Pferdeführungsanlage
      •   ca. 2024: Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses / Abriss des alten
          Wohnhauses
      •   ca. 2024 / 2025: Abriss des Altstalles (Stall/Schuppen), Neubau eines
          Pferdestalles

1.2           Rechtsgrundlagen und Vorgaben

Die Gemeindevertretung Lindewitt hat am 03.09.2020 beschlossen, den Bebau-
ungsplan Nr. 17 „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“ aufzustellen. Die Aufstellung
der zugehörigen 20. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallel-
verfahren.

Dem nach §§ 8 und 9 BauGB aufgestellten und entworfenen Bebauungsplan
liegen zugrunde:
      •   Baugesetzbuch (BauGB)
      •   Baunutzungsverordnung (BauNVO)
      •   Planzeichenverordnung (PlanZV)
      •   Landesbauordnung (LBO SH)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

Weiterhin wurden die Vorgaben des Landschaftsplans der Gemeinde (1996/1997)
in die Planung einbezogen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 besteht aus der Planzeichnung (Teil A),
dem Text (Teil B) sowie der Begründung einschließlich des Umweltberichtes.

Die Gemeinde sieht im vorliegenden Fall von der Erstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes ab, da sowohl die Leiter des Hofes als auch deren
Nachfolger (Übergabe an die nächste Generation) langjährig in der Gemeinde
ansässig und bekannt sind und durch das erworbene Vertrauen davon ausge-
gangen werden kann, dass die Inhalte des Bebauungsplanes sach- und fach-
gerecht sowie mit langfristiger Perspektive umgesetzt werden. Auch weil durch die
vorliegende Bauleitplanung die langfristige (über mehrere Jahre dauernde)
Entwicklung des Betriebes gesichert werden soll, sieht die Gemeinde eine Fest-
legung auf konkrete Vorhaben und Umsetzungszeiten nicht für zielführend an.

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2              Rahmenbedingungen

Mit den nachfolgenden Ausführungen wird das Planvorhaben in den räumlichen
Kontext eingeordnet.

2.1            Lage, Situation und Flächennutzung

Der Planbereich befindet sich in zentraler Lage innerhalb der Gemeinde Lindewitt,
im Ortsteil Linnau. Östlich an den Planbereich grenzt die Neue Straße (K 69) an,
südlich der Beerbekweg. In unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich eine
Biogasanlage sowie mehrere landwirtschaftliche Betriebe. In ca. 500 m
Entfernung befindet sich der hauptsächlich von Wohnnutzung geprägte Ortsteil
Ostlinnau.

Im Bestand vorhanden sind ein Hauptgebäude (Dreiseithof) u. a. mit Wohn-
nutzung, mehrere Stall- und Lagergebäude, ein ungenutzter Güllebehälter und
verschiedene Außenflächen (wie z.B. ein Paddock). Zum Betrieb selbst gehören
zudem mehrere Koppel- und Grünlandflächen, die jedoch weitestgehend keiner
bauleitplanerischen Neuordnung bedürfen. Der überplante Bereich hat eine Fläche
von ca. 2,3 ha.

Abbildung 1:     Lage des Geltungsbereichs
                 (Quelle: Auszug aus der Topographischen Karte DA Nord; ohne Maßstab)

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Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine weitestgehend ebene Fläche mit einer
Geländehöhe von ca. 10 m ü. NHN.

Am südlichen sowie östlichen Rand des Plangebietes verlaufen Knicks. Ausläufer
davon ragen ins Plangebiet hinein und grenzen grob den bebauten Bestand von
den neu überplanten Flächen ab.

Die Planungen stellen keine gewerbliche Neuansiedlung dar, denn der vorhande-
ne Betrieb dient bereits der Pferdehaltung. Im Rahmen der Übernahme durch die
nächste Generation ist eine Ausweitung des Tätigkeitsfeldes vorgesehen hin zu
einem Betrieb für Pferdezucht und Reitsport. Die nachfolgende Generation verfügt
durch langjährige Praxis und entsprechende kaufmännische und reitsportliche
Ausbildungen über genügend Erfahrung, um diese Planung umsetzen zu können.
Die Gemeinde stellt die vorliegende Bauleitplanung auf, um einem langjährig im
Ort ansässigen Betrieb dringend benötigte, zukünftige Entwicklungen zu ermög-
lichen und seinen Verbleib in der Gemeinde zu gewährleisten.

2.2          Vorgaben der überörtlichen und örtlichen Planung

Überörtliche Planung
Der Landesentwicklungsplan (Fortschreibung LEP, 2. Entwurf 2020) weist das
Gemeindegebiet Lindewitt als ländlichen Raum aus.

Im Regionalplan (RP, 2002) ist die vorgenannte Aussage der Zuordnung zum
ländlichen Raum ebenfalls zu finden. Weitere Aussagen zum Plangeltungsbereich
werden im Regionalplan nicht getroffen. Gemäß Teilaufstellung des Regionalplans
(Sachthema Windenergie, 2020) befinden sich nordöstlich des Plangebietes zwei
Vorranggebiete für die Windenergienutzung („PR1_SLF_043“ und „-052“). Die
vorliegende Bauleitplanung liegt nicht innerhalb eines Vorranggebietes. Die aus
der Nähe zum Vorranggebiet resultierenden Einschränkungen wurden berück-
sichtigt („Umgrenzungen der Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen“; siehe Kapitel 3.3 Textliche Festsetzungen).

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (LRP, 2020) trifft keine
gesonderten Aussagen zum Planbereich.

Örtliche Planung
Der Landschaftsplan (LP, 1996/1997) der Gemeinde Lindewitt stellt im Bestand
den nördlichen Teil des Planbereiches als „Grünland-Einsaat / Ackergras“ dar.
Zudem werden die vorhandene Bebauung, die Knicks und Feldhecken sowie ein
Redder entlang des Beerbekweges dargestellt. Als Erhaltungsziele werden der
Erhalt von Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen
sowie der Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.
Ausschnitte aus dem Landschaftsplan sind der Begründung als Anlage beigefügt.

Im Flächennutzungsplan (FNP, 1979) der Gemeinde Lindewitt ist das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

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2.3          Standortalternativen

Da es sich um die Überplanung eines im Bestand vorhandenen Betriebes zwecks
Modernisierung und Erweiterung handelt, wird die Umsetzung der Maßnahmen an
anderer Stelle im Gemeindegebiet als nicht dem Planungsziel dienlich angesehen.
Die Bauleitplanung stellt nur betriebseigene Flächen dar und ermöglicht so im
engen Kontext zum Bestand die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen wie
Reithalle oder Reitplatz. Die für die Pferdezucht und -haltung erforderlichen Ställe
und (Neben-)Anlagen sind im Plangebiet vorhanden und müssten bei Umsetzung
der Maßnahmen an anderer Stelle neu errichtet werden. Zudem ist der Standort
im Ortsteil Nordlinnau bereits stark landwirtschaftlich geprägt, so dass die ange-
strebte Betriebserweiterung sich hier optimal einfügt.

3            Inhalte des Bebauungsplans

Nachfolgend werden die Inhalte des Bebauungsplanes beschrieben.

3.1          Geplante Ausweisungen

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,3 Hektar. Hauptsächliches Ziel ist
die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes „Pferdezucht und Reitsport-
betrieb“ auf einer Fläche von ca. 1,5 Hektar.

Das Sondergebiet dient dem Erhalt des im Bestand vorhandenen Hofes mit
Pferdehaltung sowie dem zukünftigen Ausbau und der baulichen Erweiterung hin
zu einem Betrieb für Pferdezucht und Reitsport inklusive der Möglichkeit für
Reittraining und -unterricht. Die vorhandenen Ställe und weiteren Anlagen sollen
um eine Reithalle und einen (Wattboden-)Reitplatz im nordwestlichen Plangebiet
ergänzt werden können. Im südwestlichen sowie nordöstlichen Bereich werden
private Grünflächen dargestellt, die u. a. dem Auslauf von Pferden dienen können.

Die südliche Hälfte des Planbereiches überplant weitestgehend den vorhandenen
Gebäudebestand, der nördliche Bereich ist zurzeit als Grünland bzw. Pferdekoppel
genutzt.

3.2          Baugrenzen

Im südlichen Planbereich umfassen die Baugrenzen den vorhandenen Bestand.
Im Bereich der Hofeinfahrt durchläuft die Baugrenze das Bestandsgebäude, um
im Falle von An- oder Neubauten den üppigen Baumbestand entlang der Neuen
Straße zu schützen und einen Abstand von mindestens 1,5 m zum Kronentrauf-
bereich der Bäume zu gewährleisten.

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Im nördlichen Bereich stellt ein ca. 4.500 m² großes Baufenster sicher, dass
sowohl eine den gängigen Normen entsprechende Reithalle als auch ein moderner
Reitplatz errichtet werden können. Beide Anlagen sind existenziell für das
Planungsziel der angestrebten Betriebsmodernisierung und -erweiterung.

3.3          Textliche Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2
BauNVO)
Es wird ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Pferdezucht und
Reitsportbetrieb“ festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung von
baulichen Anlagen zulässig, die dem festgesetzten Nutzungszweck dienen oder
ihm räumlich und funktional zugeordnet werden können. Es sind Anlagen für die
Pferdezucht, den Reitsport sowie das Reittraining (wie z.B. Betriebsgebäude,
Reithalle, Schulungs- und Umkleideräume, Ställe, Reitplätze, Führanlagen)
zulässig. Darüber hinaus sind für den festgesetzten Nutzungszweck notwendige
Nebenanlagen (wie z.B. Paddocks, Lagerflächen) und landwirtschaftliche Anlagen
zulässig.
   Durch die getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung können die
   unter Kapitel 1.1 und 3.1 erläuterten Ziele der Bauleitplanung gesichert werden.
   Nebenanlagen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.

Im Sonstigen Sondergebiet sind Gebäude mit insgesamt zwei Wohneinheiten für
Betriebsleiter und Aufsichtspersonen zulässig.
   Die Arbeit mit Pferden und deren Unterbringung erfordern die ständige
   Anwesenheit und Bereitschaft von Mitarbeitenden, auch an den Wochenenden
   und in den Nachtstunden. Zurzeit befindet sich eine Wohneinheit im Bestand.
   Eine zweite Wohneinheit soll in Zukunft die ständige Anwesenheit von weiteren
   auf dem Hof tätigen Personen sicherstellen, um der wachsenden Anzahl an
   untergebrachten Pferden und dem erweiterten Aufgabenspektrum gerecht zu
   werden. Es ist nur erforderliches, betriebsbezogenes Wohnen zulässig. Beide
   Wohneinheiten sind aneinander angegliedert herzustellen (z.B. mittels Einlie-
   gerwohnung), damit keine zwei Standorte mit Wohngebäuden entstehen.
   Aufgrund der Einschränkungen durch das benachbarte, im Regionalplan
   ausgewiesene Windenergie-Vorranggebiet (siehe textliche Festsetzung
   „Umgrenzungen der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
   Umwelteinwirkungen“) ist eine Wohnnutzung lediglich im Bereich des
   vorhandenen Wohngebäudes möglich. Der Bereich der Baugrenze, der nicht
   innerhalb der o.g. Umgrenzung liegt, umfasst eine Fläche von ca. 950 m².

Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 16-20 BauNVO)
Die zulässige Firsthöhe beträgt maximal 15 m. Bezugspunkt ist die mittlere natür-
liche Geländehöhe des jeweiligen Baufeldes. Technische Dachaufbauten von
untergeordneter Bedeutung, wie z.B. Lüftungsanlagen oder Anlagen zur Sonnen-
energienutzung, die über die zulässige Gesamthöhe hinausragen, sind zulässig.

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Sonstiges Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“          -Begründung-

   Durch die Festlegung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen stellt die
   Gemeinde sicher, dass einerseits die üblichen im landwirtschaftlichen Kontext
   notwendigen und dem festgesetzten Nutzungszweck dienenden Gebäude und
   Hallen möglich sind, andererseits aber über dieses Maß hinausragende und
   das Landschaftsbild unnötig belastende Anlagen unzulässig sind. Eine
   Einmessung des Grundstückes liegt vor und dem Bebauungsplan zugrunde.

Umgrenzungen der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB)
Innerhalb der Umgrenzung der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
schutzwürdige Nutzungen nicht zulässig.
   In teilweise weniger als 400 m Entfernung zum Plangebiet befindet sich das
   Vorranggebiet für Windenergienutzung mit der Bezeichnung „PR1_SLF_052“.
   Gemäß Teilaufstellung des Regionalplans für den Planungsraum I (Thema
   Windenergie) ergibt sich die Festlegung der Abstände aus dem LEP Kap. 3.5.2
   G (3) sowie aus dem gesamträumlichen Plankonzept. Vorranggebiete zur
   Windenergienutzung werden zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im
   Außenbereich nur mit einem Abstand von 400 m ausgewiesen. Diese Abstände
   zwischen Vorranggebieten und Bebauung sollen nicht nach dem Inkrafttreten
   der Regionalpläne dadurch unterschritten werden, dass seitens der Gemeinden
   zu dicht an ein ausgewiesenes Vorranggebiet herangeplant bzw. -gebaut wird.
   Dies wird durch die Vorgabe der Einhaltung der bestehenden Abstände für eine
   heranrückende Bebauung sichergestellt. Die jeweiligen Abstandserfordernisse
   zu schutzwürdigen Nutzungen gelten auch dann fort, wenn die aufgezählten
   Nutzungen erst nach der Festlegung von Vorranggebieten bzw. nach der
   Errichtung von Windparks entstehen.
   Bei der Berechnung des Abstandes zum Vorranggebiet „PR1_SLF_052“ im
   Regionalplan bildete die Außenkante des im südlichen Teil des Planbereiches
   befindlichen Wohngebäudes den Bezugspunkt. Dementsprechend wird das
   Plangebiet von einer Umgrenzungen der Flächen für Vorkehrungen zum Schutz
   vor schädlichen Umwelteinwirkungen durchzogen, innerhalb derer keine
   schutzwürdigen Nutzungen zulässig sind. Hierzu zählen etwa bauliche
   Anlagen, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen.
   Aufgrund der o.g. Einschränkungen wird die geplante Reithalle nur für Reit-
   zwecke genutzt werden. Es sind keinerlei Einbauten oder Aufenthaltsräume
   innerhalb der Halle vorgesehen. In der Reithalle werden die verschiedenen
   Pferde durch den Reiter erfahrungsgemäß ca. ½ h / Tag bewegt, die
   Nutzungszeiten werden etwa zwischen 06.00 Uhr und 21.00 Uhr liegen und
   insgesamt ca. 5 h / Tag betragen.

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
Auf den privaten Grünflächen (mit Ausnahme der dargestellten Knicks) sind
Weide- und Auslaufflächen mit den dafür nötigen Einzäunungen und Anlagen zur
Sicherung der Pferde zulässig.
   Die vorhandenen Weide- und Auslaufflächen sollen weiter genutzt werden. Auf
   den Grünflächen sind die dafür nötigen Einzäunungen und Anlagen zur
   Sicherung der Pferde, wie z.B. Anlagen zur Führung, zulässig.

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Bebauungsplan Nr. 17                                           Gemeinde Lindewitt
Sonstiges Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“          -Begründung-

Nicht überbaute Flächen
Gemäß § 8 der Landesbauordnung sind die nicht überbauten Flächen der
bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen
zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.
    Die Gemeinde möchte im Sinne von Umwelt- und Bodenschutz die Versiege-
    lung von Flächen im nötigen Rahmen halten. Verwiesen wird hier auch auf § 8
    der Landesbauordnung, der den Umgang mit nicht überbauten Grundstücks-
    flächen regelt.

4            Auswirkungen der Planung

Im Folgenden werden die von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17
ausgelösten Betroffenheiten erläutert.

4.1          Abweichung von den örtlichen Planungen

Das geplante Vorhaben lässt sich, wie in Kapitel 2.2 beschrieben, nicht aus der
Flächennutzungsplanung der Gemeinde entwickeln. Der Flächennutzungsplan
aus dem Jahr 1979 wird parallel zur vorliegenden Planung geändert werden
(20. Änderung des Flächennutzungsplans).

Auch der Landschaftsplan der Gemeinde aus den Jahren 1996/1997 sieht die
geplante Nutzung eines Sondergebietes ursprünglich nicht vor. Die Fläche ist im
Landschaftsplan, neben der Darstellung der vorhandenen Bebauung, als
Grünland-Einsaat oder Ackergras ausgewiesen. Als Erhaltungsziele werden der
Erhalt von Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen
sowie der Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.

Im vorliegenden Fall weicht die Gemeinde von den im Landschaftsplan darge-
stellten Belangen von Natur und Umwelt ab, um den Erhalt und die Entwicklung
eines seit Jahrzehnten im Gemeindegebiet ansässigen (landwirtschaftlichen)
Betriebes sicherzustellen. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
werden aus Sicht der Gemeinde im vorliegenden Fall auf Grund der Abweichung
von den Ergebnissen der gemeindlichen Landschaftsplanung nicht beeinträchtigt.
Im Umweltbericht, der im Rahmen der Entwurfsausarbeitung angefertigt wird,
werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
sowie der zu leistende Ausgleich berücksichtigen werden. Die im Landschaftsplan
genannten Erhaltungsziele werden durch die Planung berücksichtigt: die
vorhandenen Grünstrukturen (Knicks und Bäume im und am Plangebiet) werden
erhalten. Der Redder entlang des Beerbekweges wird ebenfalls erhalten. Von
einer unmittelbaren Anpassung des Landschaftsplanes wird abgesehen. Bei einer
zukünftigen Überarbeitung bzw. Fortschreibung des Planwerks wird die
vorliegende Planung berücksichtigt werden.

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Bebauungsplan Nr. 17                                            Gemeinde Lindewitt
Sonstiges Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“           -Begründung-

Die im Umfeld des geplanten Vorhabens befindlichen Knicks unterliegen den
besonderen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 30 Abs. 1) sowie
denen des § 21 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz. Danach sind Maßnahmen
verboten, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachteiligen
Beeinträchtigung der Knicks führen. Dies ist auch bei der Realisierung von
Vorhaben innerhalb des Plangebietes zu beachten. Mögliche Eingriffe in das
Knicksystem sind gemäß den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“
(Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Januar 2017) zu vermeiden bzw.
auszugleichen.

Ausschnitte aus dem Landschaftsplan sind der Begründung als Anlage beigefügt.

4.2          Verkehrliche Erschließung

Das Plangebiet wird verkehrlich über die vorhandene Zufahrt zur K 69 (Neue
Straße) erschlossen. Die Neue Straße führt in südöstlicher Richtung (ca. 3,5 km)
zur L 12 (Nordfriesland bis Wanderup) und in nördliche Richtung (ca. 6,5 km) über
Nordhackstedt und Schafflund zur B 199 (Nordfriesland bis Schlei-Region).

Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der K 69 nicht
angelegt werden. Nach § 24 (3) StrWG ist die Änderung einer Zufahrt erlaubnis-
und gebührenpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren
oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.

Alle baulichen Veränderungen an der K 69 sind mit dem LBV.SH, Standort
Flensburg, abzustimmen. Hierzu sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten die
entsprechenden Ausführungspläne dem LBV.SH, Standort Flensburg, zur
Genehmigung vorzulegen. Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der
Kreisstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-
Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-
fahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren
Umfangs in einer Entfernung bis zu 15 m von der Kreisstraße 69 (K 69), gemessen
vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist
nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

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Bebauungsplan Nr. 17                                            Gemeinde Lindewitt
Sonstiges Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“           -Begründung-

4.3          Ver- und Entsorgung

Nachfolgend werden die örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Ver- und
Entsorgungseinrichtungen dargestellt.

4.3.1        Wasser / Abwasser / Niederschlagswasser

Wasserversorgung
Die Gemeinde Lindewitt liegt im Versorgungsgebiet des Wasserverbandes Nord.
Durch diesen kann grundsätzlich die Wasserversorgung gewährleistet werden.

Abwasserentsorgung
Das anfallende Abwasser soll wie bisher dem betriebszugehörigen Klärteich
zugeführt werden. Die Anlagen zur Schmutzwasserklärung sind gemäß Genehmi-
gung ausgelegt für einen Betrieb mit 200 Rindern. Rinderhaltung wird nicht mehr
betrieben. Ölhaltige Abwässer (z.B. durch das Waschen von Fahrzeugen) fallen
nicht an. Im Bauantragsverfahren ist der Nachweis der Kapazität des Klärteiches
bzw. der Kläranlage zu erbringen.

Bei den Fäkalien der Pferde handelt es sich um Festmist, welcher ein Kot-Harn-
Strohgemisch ist. Die Pferdeboxen werden regelmäßig ausgemistet und der
Festmist auf einer geeigneten Festmistplatte (Betonfläche) zwischengelagert. Die
anfallende Jauche wird in einem geschlossenen Erdbehälter gesammelt. Festmist
und Jauche werden regelmäßig auf den landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht
und verteilt. Bei der vorhandenen Festmistplatte handelt es sich um eine JGS-
Anlage nach DWA-A 792.

Niederschlagswasserbeseitigung
Das anfallende Regenwasser soll wie bisher auf der Fläche zur Versickerung
gebracht werden.

Gemäß geotechnischem Prüfbericht (Geologisches Büro Hempel, 04.12.2020)
stellt sich die Beurteilung der Durchlässigkeit des Untergrundes für eine Regen-
wasserversickerung wie folgt dar:

„Vorweg der Hinweis, dass für die Planung, den Bau und Betrieb von Anlagen zur
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser die
Richtlinien des Arbeitsblattes DWA-A 138 von April 2005 der Deutschen
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. maßgebend sind.
Dementsprechend ist bei der Entwässerungsplanung zu beachten, dass der
höchstmögliche Grundwasserstand (HHGW) mindestens 1,00 m unterhalb des
Versickerungsbauwerks (z. B. Sickerschacht, Sickerrigole) liegen muss. Dieses ist
mit Bezug auf den Bemessungswasserstand = 0,91 m u. OK ΔHBP nicht aus-
reichend gegeben, da i. d. R. ein Sickerraum mit einer Schichtmächtigkeit 1,00 m
dauerhaft zu gewährleisten ist. Jedoch kann gem. dem Arbeitsblatt DWA-A 138
bei unbedenklichen Niederschlagsabflüssen und wie auch im vorliegenden Fall bei
geringer stofflicher Belastung der Niederschlagsabflüsse für eine Flächen- und
Muldenversickerung eine Schichtmächtigkeit des Sickerraums < 1,00 m vertreten

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Bebauungsplan Nr. 17                                             Gemeinde Lindewitt
Sonstiges Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“            -Begründung-

werden. Der entwässerungstechnisch relevante Versickerungsbereich soll einen
Durchlässigkeitsbeiwert [kf-Wert] = 10-3 bis 10-6 m/s) haben. Diesen Sickerraum
bilden die im Untergrund anstehenden ausreichend durchlässigen pleistozänen
Sande, die einen [kf] = 10-4 - 10-5 m/s haben. Ausgenommen davon sind jedoch die
eisenschüssigen Sande bzw. Ortsande mit einem [kf] = 10-6 - 10-7 m/s.“

Der zitierte geotechnische Prüfbericht ist den Planunterlagen als Anlage beigefügt
(Hinweis: die im Prüfbericht dargestellte angenommene Bebauung entspricht nicht
mehr den Vorgaben des vorliegenden Bebauungsplans, die Messungen und
Ergebnisse sind hiervon nicht berührt).

Spätestens im Bauantragsverfahren der Bauvorhaben ist ein Entwässerungs-
konzept vorzulegen.

Die unmittelbar südlich des Beerbekwegs verlaufende Verrohrung der Beerbek ist
durch die Planung nicht betroffen und liegt nicht im Geltungsbereich der Bauleit-
planung. Sollte diese Verrohrung im Entwässerungskonzept miteinbezogen
werden, ist der Wasser- und Bodenverband Linnau zu beteiligen.

4.3.2        Abfall

Der Kreis Schleswig-Flensburg betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche
Einrichtung. Auf die Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Schleswig-
Flensburg (Abfallwirtschaftsatzung - AWS) wird verwiesen.

4.3.3        Strom / Telekommunikation

Durch die Schleswig-Holstein Netz AG wird die Stromversorgung in diesem
Teilbereich der Gemeinde Lindewitt sichergestellt. Das Merkblatt „Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“ ist zu beachten. Im Plangebiet befinden sich
Versorgungsleitungen der Schleswig-Holstein Netz AG. Wird eine Umverlegung
notwendig, ist dies im Vorwege mit dem Versorger abzustimmen.

Das Plangebiet kann in ausreichendem Maß mit Telekommunikationsmitteln
versorgt werden.

4.4          Natur und Landschaft

Der Landschaftsplan der Gemeinde Lindewitt (1996/1997) stellt im Bestand den
nördlichen Teil des Planbereiches als „Grünland-Einsaat / Ackergras“ dar. Zudem
werden die vorhandene Bebauung, die Knicks und Feldhecken sowie ein Redder
entlang des Beerbekweges dargestellt. Als Erhaltungsziele werden der Erhalt von
Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen sowie der
Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.

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4.5          Archäologie und Denkmalpflege

Das Vorliegen archäologischer Denkmale innerhalb des Plangebietes ist zurzeit
nicht bekannt. Der überplante Bereich befindet sich nicht in einem archäologischen
Interessengebiet.

Auf § 15 DSchG wird verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat
dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmal-
schutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin
oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder
des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den
Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben.
Grundsätzlich sind Bodeneingriffe zurückhaltend und in enger Abstimmung mit
dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein durchzuführen. Wenn
während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt
werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die
Fundstelle bis zum Eintreffen zu sichern. Verantwortlich sind gemäß § 14 DSchG
der Grundeigentümer und der Leiter der Arbeiten.

4.6          Brandschutz

In der Gemeinde Lindewitt besteht eine Freiwillige Feuerwehr. Diese stellt den
Brandschutz sicher.

Es ist eine den Vorgaben des Arbeitsblatts W 405 des DVGW entsprechende
Löschwasserversorgung sicherzustellen. Hierbei sollte die Entfernung zwischen
der ersten Entnahmestelle und dem jeweiligen Gebäude nicht mehr als 75 m
betragen. Die Muster-Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr sind zu
beachten. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass die rückwärtigen Gebäude
durch die örtliche Feuerwehr angefahren bzw. begangen werden können. Die
entsprechenden Nachweise sind im Bauantragsverfahren zu erbringen.

4.7          Immissionsschutz

Der Planbereich befindet sich im landwirtschaftlich geprägten Ortsteil Nordlinnau.
In der Nachbarschaft befinden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe sowie eine
Biogasanlage. Das zeitlich begrenzte Einwirken von Lärm- oder Geruchs-
immissionen auf das Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, führt jedoch
nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung.

Vom Plangebiet selbst gehen voraussichtlich keine erheblichen Emissionen aus.
Der vorhandene Betrieb ist für eine genehmigte Haltung von 200 Rindern ausge-
legt. Diese Nutzung findet nicht mehr statt, in Zukunft wird eine weit geringere
Anzahl an Pferden untergebracht sein. Der vorhandene Güllebehälter wird nicht
mehr als solcher genutzt und kann in Zukunft z.B. als Führanlage für Pferde

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genutzt werden. Lärm verursachende Reitsportveranstaltungen sind nicht vorge-
sehen, da der Betrieb primär der Ausbildung von Pferden dient. Bauliche Anlagen
wie Tribünen o.ä. gehören nicht zu den im Bebauungsplan Nr. 17 festgesetzten
zulässigen Nutzungen.

Westlich des Planbereiches befindet sich in ca. 300 m Entfernung eine Wind-
energieanlage (WEA). In weiterer Entfernung stehen weitere WEA. Nach Rück-
sprache mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
beeinträchtigen die benachbarten Windenergieanlagen die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet aus Sicht des Lärmschutzes nicht. Die WEA
sollen im Rahmen des Repowerings abgebaut und einige neue Anlagen errichtet
werden. Die neuen Anlagen erzeugen gemäß Gutachten aus dem BImSchG-
Antragsverfahren an der Hofstelle eine Zusatzbelastung von 42,3 dB(A). Richtwert
für den Außenbereich ist 45 dB(A). Nachts findet ein schallreduzierter Betrieb statt.

Vom Verkehr der angrenzenden Kreisstraße (K 69) gehen voraussichtlich keine
erheblichen Schallimmissionen aus. Die Bebauung ist ausreichend vor
Immissionen zu schützen. Immissionsschutz kann vom Baulastträger der Kreis-
straße nicht gefordert werden.

4.8          Altlasten

Es sind keine Altlastenvorkommen innerhalb des Plangebietes bekannt.

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5             Umweltbericht

Der Umweltbericht wird für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 Sonstiges
Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“ der Gemeinde Lindewitt erstellt.

5.1           Einleitung

Für die Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

5.1.1         Inhalte des Umweltberichts

Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung des Bauleitplans. Die Inhalte
des Berichtes richten sich nach den Festsetzungen der Anlage zu den §§ 2 Abs. 4
und 2a BauGB.

Im Wesentlichen sind dies:
      •   Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der Planwerke
          einschließlich umweltbezogener Zielvorstellungen einschlägiger Fach-
          gesetze und Fachpläne
      •   Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-
          zustands (Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der
          Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden und eine
          Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei
          Nicht-Durchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber
          dem Basis-Szenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der
          verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse
          abgeschätzt werden kann
      •   Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
          und bei Nichtdurchführung des Vorhabens gemäß der Anlage 1 (zu § 2
          Abs. 4 und den §§ 2a und 4c)
      •   Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
          zum Ausgleich des Eingriffes sowie ggf. geplante Überwachungs-
          maßnahmen
      •   In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
      •   eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen
      •   Darstellung der Vorgehensweise bei der Umweltprüfung mit Hinweisen auf
          Schwierigkeiten, wie z.B. technische Lücken und fehlende Kenntnisse bei
          der Durchführung
      •   Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben
      •   eine Referenzliste der Quellen

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Bebauungsplan Nr. 17                                            Gemeinde Lindewitt
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5.1.2        Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

Die Gemeinde Lindewitt möchte ortsansässigen Unternehmen und Betrieben
bauliche Zukunftsperspektiven eröffnen und betriebliche Erweiterungen, Erneue-
rungen oder Neuansiedlungen unterstützen.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2,3 Hektar. Hauptsächliches Ziel ist
die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes „Pferdezucht und Reitsport-
betrieb“ auf einer Fläche von ca. 1,5 Hektar.

Das Sondergebiet dient dem Erhalt des im Bestand vorhandenen Hofes mit
Pferdehaltung sowie dem zukünftigen Ausbau und der baulichen Erweiterung hin
zu einem Betrieb für Pferdezucht und Reitsport inklusive der Möglichkeit für
Reittraining und -unterricht. Die vorhandenen Ställe und weiteren Anlagen sollen
um eine Reithalle und einen (Wattboden-)Reitplatz im nordwestlichen Plangebiet
ergänzt werden können. Im südwestlichen sowie nordöstlichen Bereich werden
private Grünflächen dargestellt, die u. a. dem Auslauf von Pferden dienen können.

Die südliche Hälfte des Planbereiches überplant weitestgehend den vorhandenen
Gebäudebestand, der nördliche Bereich ist zurzeit als Grünland bzw. Pferdekoppel
genutzt.

Baugrenzen
Im südlichen Planbereich umfassen die Baugrenzen den vorhandenen Bestand.
Im Bereich der Hofeinfahrt durchläuft die Baugrenze das Bestandsgebäude, um
im Falle von An- oder Neubauten den üppigen Baumbestand entlang der Neuen
Straße zu schützen und einen Abstand von mindestens 1,5 m zum Kronentrauf-
bereich der Bäume zu gewährleisten.

Im nördlichen Bereich stellt ein ca. 4.500 m² großes Baufenster sicher, dass
sowohl eine den gängigen Normen entsprechende Reithalle als auch ein moderner
Reitplatz errichtet werden können. Beide Anlagen sind existenziell für das
Planungsziel der angestrebten Betriebsmodernisierung und -erweiterung.

5.1.3        Umweltschutzziele aus übergeordneten           Fachgesetzen     und
             Fachplanungen und ihre Berücksichtigung

Fachgesetze
Nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ist für die Aufstellung eines Bebau-
ungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen. Diese soll die Belange des
Umweltschutzes berücksichtigen und ist in Form des Umweltberichtes darzu-
stellen. Dieser beinhaltet die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt mit ihren Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen,
Luft / Klima, Boden/ Fläche, Wasser, Sach- und Kulturgüter sowie Landschaftsbild)
und bewertet diese.
Die Grundsätze und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege werden im
§ 2 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt. Darin werden die
Belange der Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Fläche,
Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild) benannt.

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§ 1 Abs. 5 BNatSchG (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege) fordert
zudem: „Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor
weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits
bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und
unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich“.

Besonderer Artenschutz
Gemäß § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG ist zu prüfen, ob durch die Verwirklichung
des Vorhabens Zugriffsverbote auf gemeinschaftsrechtlich besonders oder streng
geschützte Arten bewirkt werden können. Diese Verbote gelten auch für Eingriffe
nach den Vorschriften des BauGB. Die Berücksichtigung des speziellen Arten-
schutzes im Rahmen des Umweltberichts erfolgt auf Basis einer Relevanzprüfung
in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Arten-
spektrums. Demzufolge bleiben Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit
auf gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zutrifft, von der Prüfung unberührt (Verfah-
renserlass zur Bauleitplanung, Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche
Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 05.02.2019).

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz, BBodSchG)
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-
verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
§ 1 Abs. 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräusche, Luftverunreinigungen, Licht) zu
schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG)
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirt-
schaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage
des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut
zu schützen.

Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz (EWKG Schleswig-Holstein)
Das Anfang 2017 von der Landesregierung verabschiedete Gesetz bildet eine
rechtliche Grundlage für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaschutz-
anpassungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein. Zudem werden mit dem Gesetz
zentrale Klimaschutzziele für das Land festgeschrieben. Die Landesregierung

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Sonstiges Sondergebiet „Pferdezucht und Reitsportbetrieb“            -Begründung-

erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende
Maßnahmen um. In dem Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungs-
plans des Landes Schleswig-Holstein von 2020 werden bereits konkrete Grund-
sätze zur Anpassung an den Klimawandel aufgeführt (s. Fachpläne).

Fachpläne
Die folgenden landschaftsplanerischen Vorgaben bzw. Planwerke werden
herangezogen:
    •   Landesentwicklungsplan (LEP), Fortschreibung 2020 2. Entwurf
    •   Regionalplan (RP), 2002
    •   Landschaftsrahmenplan (LRP), 2020
    •   Flächennutzungsplan der Gemeinde Lindewitt (1979)
    •   Landschaftsplan der Gemeinde Lindewitt (1996/1997)

Der Landesentwicklungsplan (Fortschreibung LEP, 2. Entwurf 2020) weist das
Gemeindegebiet Lindewitt als ländlichen Raum aus.

Im Regionalplan (RP, 2002) ist die vorgenannte Aussage der Zuordnung zum
ländlichen Raum ebenfalls zu finden. Weitere Aussagen zum Plangeltungsbereich
werden im Regionalplan nicht getroffen. Gemäß Teilaufstellung des Regionalplans
(Sachthema Windenergie, 4. Entwurf 2020) befinden sich nordöstlich des Plan-
gebietes zwei Vorranggebiete für die Windenergienutzung („PR1_SLF_043“ und „-
052“). Die vorliegende Bauleitplanung liegt nicht innerhalb eines Vorranggebietes.
Die aus der Nähe zum Vorranggebiet resultierenden Einschränkungen wurden
berücksichtigt („Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen“; siehe Kap. 3.1
Geplante Darstellung).

Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (LRP, 2020) trifft keine
gesonderten Aussagen zum Planbereich.

Im Flächennutzungsplan (FNP, 1979) der Gemeinde Lindewitt ist das Plangebiet
als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

Der Landschaftsplan (LP, 1996/1997) der Gemeinde Lindewitt stellt im Bestand
den nördlichen Teil des Plangeltungsbereiches als „Grünland-Einsaat / Ackergras“
dar. Zudem werden die vorhandene Bebauung, die Knicks und Feldhecken sowie
ein Redder entlang des Beerbekweges dargestellt. Als Erhaltungsziele werden der
Erhalt von Grünstrukturen in landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereichen
sowie der Erhalt der Redder als geschützter Landschaftsbestandteil genannt.
Ausschnitte aus dem Landschaftsplan sind der Begründung als Anlage beigefügt.

Natura 2000
Südlich des Plangebietes in ca. 600 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet
DE 1219-391 „Gewässer des Bongsieler-Kanal-Systems“. Zu diesem Gewässer-
system gehören der Schafflunder Mühlenstrom, die Linnau und die Soholmer Au.
Weitere Natura 2000-Gebiete kommen in der Umgebung des Plangebietes nicht
vor.

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Bebauungsplan Nr. 17                                               Gemeinde Lindewitt
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Landesweites Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem S-H
Südlich des Plangebietes in ca. 530 m Entfernung verläuft entlang des Talraumes
der Linnau eine Verbundachse (ehemals Hauptverbundachse) des landesweiten
Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem S-H mit dem Ziel der Erhaltung und
Entwicklung eines weitgehend offenen Talraumes mit Nasswiesen und randlichen
Gehölzen.
Eine weitere Verbundachse befindet sich nördlich des Plangebietes im Talraum
der Rodau in ca. 910 m Entfernung sowie östlich des Plangebietes im Lindewitter
Holz in ca. 1800 m Entfernung.

5.2          Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

5.2.1        Schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung des
             Umweltzustandes und der Umweltmerkmale (Basisszenario)

Die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung werden jeweils schutzgut-
bezogen ermittelt und bewertet. Dabei wird die Umweltsituation des Ist-Zustandes
(Basis-Szenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraus-
sichtlich erheblich beeinflusst werden, ermittelt. Weiterhin wird schutzgutbezogen
in den Unterpunkten a) die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung dargelegt. Dem Schutzgut zugeordnet wird unter
b) die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung aufgeführt. Grundlage ist die Anlage 1 BauGB der Punkt 2 Abschnitt a)
und b).

Daraus abgeleitet werden in den nachfolgenden Kapiteln Maßnahmen zur
Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der erheblichen negativen Umwelt-
auswirkungen.

5.2.1.1      Schutzgut Mensch

a) Bestand Schutzgut Mensch

Für das Schutzgut Mensch werden vor allem Beeinträchtigungen der Gesundheit
vorwiegend durch Lärm und andere Immissionen sowie Einschränkungen von
Erholungs- und Freizeitfunktionen und der Wohnqualität betrachtet.
Andere Emissionen, wie Staub, sind nur während der Bauphase erkennbar.

Wohnen
Das Plangebiet liegt im baulichen Außenbereich innerhalb der Gemeinde Lindewitt
im Ortsteil Linnau (hier Nordlinnau). Östlich an das Plangebiet grenzt die Neue
Straße (K 69) an, südlich der Beerbekweg. Östlich der K 69 befindet sich ein
einzelnes Wohnhaus.

Der Ortsteil Linnau (hier Nordlinnau) ist landwirtschaftlich geprägt. In der Nachbar-
schaft befinden sich landwirtschaftliche Betriebe sowie eine Biogasanlage. Das

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Bebauungsplan Nr. 17                                             Gemeinde Lindewitt
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zeitlich begrenzte Einwirken von Lärm- oder Geruchsimmissionen auf das
Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden, führt jedoch nicht zu einer erheb-
lichen Beeinträchtigung.

Im Bestand vorhanden sind ein Hauptgebäude (Dreiseithof) u. a. mit Wohn-
nutzung, mehrere Stall- und Lagergebäude, ein ungenutzter Güllebehälter und
verschiedene Außenflächen (wie z.B. ein Paddock). Zum Betrieb gehören zudem
mehrere Koppel- und Grünlandflächen. Vom Plangebiet selbst gehen voraussicht-
lich keine erheblichen Emissionen aus. Der vorhandene Betrieb ist für eine
genehmigte Haltung von 200 Rindern ausgelegt. Diese Nutzung findet nicht mehr
statt, in Zukunft wird eine weit geringere Anzahl an Pferden untergebracht sein.
Der vorhandene Güllebehälter wird nicht mehr als solcher genutzt und kann in
Zukunft z.B. als Führanlage für Pferde genutzt werden.

Westlich des Plangebietes befindet sich das Vorranggebiet für Windenergie-
nutzung mit der Bezeichnung „PR1_SLF_052“ (Teilaufstellung des Regionalplans
für den Planungsraum I Sachthema Windenergie, 4. Entwurf 2020). Die nächst-
gelegene Windenergieanlage (WEA) befindet sich in ca. 300 m Entfernung. In
weiterer Entfernung stehen weitere WEA. Nach Rücksprache mit dem Landesamt
für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beeinträchtigen die benachbarten
Windenergieanlagen die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
aus Sicht des Lärmschutzes nicht. Die WEA sollen im Rahmen des Repowerings
abgebaut und einige neue Anlagen errichtet werden. Die neuen Anlagen erzeugen
gemäß Gutachten aus dem BImSchG-Antragsverfahren an der Hofstelle eine
Zusatzbelastung von 42,3 dB(A). Richtwert für den Außenbereich ist 45 dB(A).
Nachts findet ein schallreduzierter Betrieb statt.

Erholen
Das Plangebiet liegt innerhalb der vorhandenen, landwirtschaftlichen Hofstelle mit
Pferdehaltung und dient somit nicht der Naherholung der Öffentlichkeit. Das
großflächige Lindewitter Holz in ca. 1,8 km Entfernung östlich des Plangebietes,
nördlich der K 67 „Bredstedter Straße“ trägt mit seinen zahlreichen Fußwegen zur
Naherholung bei.

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