Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung

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Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung
Kreisstadt Bergheim

 Bebauungsplan Nr. 287/PA
 „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“

 Begründung
 (Teil 1 – städtebaulicher Teil)
 *Änderungen und Ergänzungen erfolgten nach öffentlicher Ausle‐
 gung am 22.08.2019) und sind mit * und Kursivschrift gekenn‐
 zeichnet

21. Januar 2019, *geändert und ergänzt 22.08.2019
Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung
Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung                                 1

1       ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG                     3
1.1     Planungsanlass und Erfordernis                               3
1.2     Verfahren                                                    3
2       PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND
        RAHMENBEDINGUNGEN                                            4
2.1     Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes                    4
2.2     Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans                5
2.3     Erschließung                                                 6
2.3.1   Verkehrliche Erschließung                                    6
2.3.2   Ver‐ und Entsorgung                                         10
2.4     Planungsrecht                                               11
2.5     Schutzgebiete                                               12
2.6     Fachplanungen                                               13
2.7     Gewässer                                                    13
2.8     Geologie und Baugrund                                       14
2.8.1   Allgemeine Angaben zur Versickerungseigenschaft             15
2.8.2   Allgemeine Angaben zur Wasserhaltung und
        Bauwerksabdichtung                                          15
2.8.3   Empfehlungen zur Gründung                                   15
2.9     Altlasten, Kampfmittel                                      17
2.10    Bodendenkmalschutz                                          18
2.11    Immissionsschutz                                            20
2.12    Umweltbelange, Natur und Landschaft                         20
2.13    Artenschutz                                                 20
2.14    Eigentumsverhältnisse                                       23
3       BEBAUUNGSPLANINHALT UND BEGRÜNDUNG DER
        FESTSETZUNGEN                                               23
3.1     Art der baulichen Nutzung ‐ Industriegebiet GI              23
3.2     Nicht zulässige Nutzungen innerhalb des Industriegebietes
        unter Berücksichtigung des Umgangs mit Gefahrenstoffen      24
3.3     Nicht zulässige Nutzungen innerhalb des Industriegebietes   26
3.4     Maß der baulichen Nutzung                                   26
3.5     Baugrenzen, Überbaubare Grundstücksflächen                  27
3.6     Öffentliche Verkehrsflächen                                 28
3.7     Öffentliche Grünfläche                                      29
3.8     Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO                              29
3.9     Immissionsschutz                                            30
3.9.1   Lärmimmissionen                                             30
3.9.2   Lichtimmissionen ‐                                          33
3.10    Leitungsrechte, Versorgungsanlagen                          33
3.11    Zulässigkeit von Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt
        bestimmter Umstände                                         34
3.12    Grünordnerische Festsetzungen                               35
4       VER‐ UND ENTSORGUNG                                         36
4.1     Entwässerungskonzept                                        36
4.2     Löschwasserversorgung                                       37
5       NATUR UND LANDSCHAFT                                        38
5.1     Rechtsgrundlage                                             38
5.2     Landschaftspflegerische Maßnahmen – Eingriffs‐ und
        Ausgleichsbilanzierung                                      38
5.3     Artenschutz                                                 39
5.4     Umweltbericht – Zusammenfassende Ergebnisse                 39
Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung
2                                           Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung

    6      NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME                                              42
    6.1    Gasleitung                                                            42
    7      HINWEISE                                                              44
    8      AUSWIRKUNG UND KOSTEN DER PLANUNG                                     46
    9      FLÄCHENBILANZ                                                         46
    10     VERWENDETE GUTACHTEN UND FACHPLANUNGEN                                47

    ABBILDUNGSVERZEICHNIS
    Abbildung 1 Luftbild                                                           5
    Abbildung 2 Übersicht Geltungsbereich                                          6
    Abbildung 3 Ausschnitt aus Flächennutzungsplan der Kreisstadt
                Bergheim                                                         11
    Abbildung 4 Übersicht Geltungsbereiche Bebauungspläne                        12
    Abbildung 5 Räumkarte Kampfmittelbeseitigungsdienst                          18
Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung                                             3

1       Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung
1.1 Planungsanlass und Erfordernis
Für das an der Walter‐Gropius‐Straße 12a ansässige Distributionsunter‐
nehmen ist der Standort im Gewerbepark Bergheim zu sichern und es
sind langfristige Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Um weitere
Neubauten für diesen Betrieb zu ermöglichen, wurden bereits in der
jüngeren Vergangenheit mit der 8. und 9. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 151.1‐2/PA „Gewerbepark Bergheim“ die planungsrechtlichen Vo‐
raussetzungen geschaffen. Diese Flächenpotenziale sind nun ausge‐
schöpft so dass die Firma beabsichtigt, ihr Betriebsgelände in Richtung
Nord‐Westen über den Wirtschaftsweg „Desdorfer Weg“1 hinaus zu
erweitern. Hier ist die Errichtung einer Halle in mehreren Bauabschnit‐
ten mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt ca. 23.800 m² geplant.
Für diese Flächen besteht heute der rechtsverbindliche Bebauungsplan
Nr. 206.3/Pa mit der Ausweisung eines Industriegebietes. Die geplante
Halle ist nach derzeitigem Planungsrecht auch bereits umsetzbar. Um
aber eine räumlich‐funktionale Verbindung dieser Flächen mit dem be‐
stehenden Standort des Unternehmens gewährleisten zu können, ist die
Überbauung des Desdorfer Weges vorgesehen. Der Desdorfer Weg muss
daher an dieser Stelle gekappt bzw. verlegt werden.
Da diese Zielsetzung einer Überbauung des Desdorfer Weges nicht mit
dem bestehenden Planungsrecht abgedeckt ist, ist die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ erforder‐
lich geworden. Von der Änderung sind die Bebauungspläne Nr. 206.3/Pa,
BP Nr. 151.1‐2/Pa und BP Nr. 151.1‐2/Pa, 2. Änderung sowie
BP Nr. 151.1‐2/Pa 8. und 9. Änderung betroffen.

1.2 Verfahren
Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan wird nach dem Bauge‐
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem‐
ber 2017 durchgeführt.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. § 1a
BauGB wird zu dem Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchgeführt,
in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der
Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB stellt einen
gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan dar. Hierin wer‐
den die verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum Standort
sowie bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen beschrieben.
Er dokumentiert bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen
und wird im Bauleitplanverfahren fortgeschrieben, soweit neue Er‐
kenntnisse vorliegen.

1   Anmerkung: In verschiedenen Quellen (z.B. TIM‐Online, IRIS) wird für den Namen
       „Desdorfer Weg“ auch der Begriff „Meßweg“ verwendet. Im vorliegenden Text,
       Begründung zum Bebauungsplan Nr. 287//Pa, wird nur der Name „Desdorfer Weg“
       verwendet.
4                            Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

    Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die artenschutz‐
    rechtlichen Belange bei Eingriffen in die Natur zu prüfen, um erhebliche
    Beeinträchtigungen von geschützten Tier‐ und Pflanzenarten frühzeitig
    zu vermeiden und die ökologische Funktionalität der vom Eingriff be‐
    troffenen Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten dieser Arten weiterhin zu
    erfüllen. Zu dem Bebauungsplan wurde daher eine artenschutzrechtliche
    Prüfung nach §§ 42 ff BNatschG für den Einwirkungsbereich der Planung
    durchgeführt.

    2       Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
    2.1 Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes
    Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐
    Straße“ liegt im Stadtteil Bergheim Paffendorf, Gewerbepark Bergheim.
    Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um noch unbebaute Grundstü‐
    cke im Geltungsbereich des Bebauungsplans BP Nr. 206.3/Pa sowie um
    Teilflächen des heutigen Wirtschaftswegs „Desdorfer Weg“. In direkter
    Nachbarschaft befinden sich die Standorte zweier Distributions‐
    Unternehmen (TJX und TK Maxx) an der Ben‐Cammarata‐Straße. Der
    Standort der Moschee (Ecke Walter‐Gropius‐Straße/Desdorfer‐Weg)
    wird durch die geplante Änderung der Erschließungsstruktur und Ge‐
    werbenutzung nicht berührt.
    Das Grundstück des Distributionsunternehmens Walter‐Gropius‐Straße
    12a (Siewert & Kau Computertechnik) wird derzeit über die Walter‐
    Gropius‐Straße, Friedrich‐Bessel‐Straße und dem Desdorfer Weg er‐
    schlossen. Die Erschließung der Erweiterungsflächen (Plangebiet
    BP Nr. 287/Pa) ist über die Ben‐Cammarata‐Straße und über das beste‐
    hende Betriebsgelände möglich.
    In ca. 390 – 420 m Entfernung zum Plangebiet befinden sich die nächst‐
    gelegenen Wohnbereiche von Paffendorf. Sie sind durch rechtsverbindli‐
    che Bebauungspläne als Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete
    festgesetzt. Weitere Wohnnutzung im Außenbereich befindet sich am
    Meßweg 9 – 17.
    Die Flächen zwischen dem Plangebiet und den Wohnbereichen von Paf‐
    fendorf werden landwirtschaftlich genutzt.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                       5

Abbildung 1 Luftbild

                                                  Plangebiet BP 287/Pa

Quelle: Google Earth pro 2018 und eigene Darstellung

2.2 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist dem
Übersichtsplan und der Plandarstellung des Bebauungsplans Nr. 287/Pa
„Nördl. Friedrich –Bessel‐Straße“ im Maßstab M 1 : 1000 zu entnehmen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans BP Nr. 287/Pa um‐
fasst die heutigen Flurstücke 219, 224, 691, 692, 150, 149, 148 und 260
sowie Teilflächen des Flurstücks 677 (Desdorfer Weg) und 676 (Fried‐
rich‐Bessel‐Straße) und 328 (Bestandsgrundstück Fa. Siewert & Kau).
6                                 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

    Abbildung 2 Übersicht Geltungsbereich

    Darstellung auf (ABK*), Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH

    Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 4,65 ha.

    2.3 Erschließung
    2.3.1 Verkehrliche Erschließung
    Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die Ben‐
    Cammarata‐Straße, die über den Kreisverkehr an die K 41 angebunden
    ist, möglich.
    Für die betriebliche Erweiterung ist die Überbauung und Kappung des
    heutigen Desdorfer Weges vorgesehen, damit ein direkter räumlich‐
    funktionaler Zusammenhang mit dem bestehenden Betriebsgrundstück
    hergestellt werden kann.
    Die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Kappung
    bzw. Verlegung des „Desdorfer Weges“ wurden in einem Verkehrsgut‐
    achten zur Erweiterungsfläche der Fa. Siewert und Kau dargestellt. Auf‐
    gabe dabei war es, die heutige Verkehrssituation zu untersuchen (Er‐
    mittlung des Nutzeraufkommens auf dem Desdorfer Weg) sowie die
    Nutzung des Desdorfer Weges für Transformatoren‐Transporte durch
    Amprion. Im Hinblick auf eine notwendige Verlegung des Desdorfer We‐
    ges erfolgte eine Alternativenprüfung verschiedener möglicher Routen.
    Des Weiteren erfolgte eine Berechnung des zu erwartenden Verkehrs‐
    aufkommens durch die Betriebserweiterung getrennt nach Pkw und
    Lkw.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                       7

Der Desdorfer Weg ist heute ein Feldweg, der nur für den landwirt‐
schaftlichen Verkehr und für Radfahrer bzw. Fußgänger freigegeben ist.
Der Desdorfer Weg wie auch der süd‐östlich gelegene Bürgeweg dienen
heute als Fuß‐ und Radwegroute zwischen dem Stadtteil Paffendorf und
seinem DB‐Haltepunkt und dem Gewerbepark Paffendorf. Der Desdorfer
Weg wird heute von Spaziergängern aber auch von Berufspendlern, die
vom Bahnhaltepunkt Paffendorf kommen und im Gewerbegebiet arbei‐
ten, genutzt. Zur Ermittlung der Nutzerfrequenz wurde eine Verkehrs‐
zählung und Befragung durchgeführt. Im Zeitraum von 06:00 bis 21:00
Uhr wurden 388 Verkehrsteilnehmer auf dem Desdorfer Weg gezählt
und davon 122 Personen befragt. Hierbei konnte festgestellt werden,
dass ca. 70% der Teilnehmer in Richtung K 41 und ca. 30% in Richtung
Friedrich‐Bessel‐Straße gehen.
Des Weiteren wurde das bestehende und zukünftige Kfz‐
Verkehrsaufkommen getrennt nach Pkw und Lkw ermittelt und die zu‐
künftige Verkehrsentwicklung für verschiedene Fälle (Nullprognose
2030, Planfall 2030 jeweils mit/ohne Umsetzung des geplanten Kompe‐
tenzareals :terra nova, Planfall 2021 aus BP 287/Pa ohne :terra nova)
bewertet. Insgesamt ist folgendes festzustellen:
Unter Berücksichtigung der Umsetzung des Kompetenzareals :terra nova
wird bereits in der Nullprognose 2030 die Kapazitätsgrenze der Linksab‐
biegerspur von der K 41 (Rampe zur B 55) in Richtung B 477 nach Süden
erreicht. Die Qualität nach HBS 2015 beträgt dort am Morgen nur noch
die Stufe „E“, am Nachmittag nur noch „F“ (schlechteste Qualität, nicht
mehr leistungsfähig). Daher wurde bereits im Verkehrsgutachten zum
Bebauungsplan‐Entwurf BP Nr. 259/Pa „INKA :terra nova“ (Stand
23.10.2017; angepasst am 29.05.2018) vorgeschlagen, diesen Knoten‐
punkt mit einer LSA‐Anlage auszustatten. Dann wird dieser Knotenpunkt
auch für die zu erwartenden Verkehrsmengen aus dem Vorhaben des
BP Nr. 287/Pa eine gute Qualitätsstufe (B) erreichen.
Da davon auszugehen ist, dass das geplante Gewerbegebiet INKA :terra
nova erst nach dem geplanten Bauvorhaben des BP Nr. 287/Pa „Nördl.
Friedrich‐Bessel‐Straße“ entwickelt wird, wurde für den Knoten
K 41/B 477 eine Leistungsfähigkeitsberechnung für die Nullprognose
2030 und für den Planfall 2030 durchgeführt, die das Planvorhaben aus
dem BP 287/Pa enthält, aber :terra nova nicht berücksichtigt. Es wird
deutlich, dass auch ohne die Entwicklung von :terra nova die Leistungs‐
fähigkeit des Knotenpunktes im Planfall 2030 nicht mehr gegeben.
Vor dem Hintergrund, dass eine zügige Umsetzung des Bebauungsplans
Nr. 287/Pa vorgesehen ist (das Planvorhaben soll Ende 2019/Anfang
2020 realisiert werden) und der Tatsache, dass das prognostizierte Ver‐
kehrsaufkommen des BP Nr. 287/Pa erst in einem Entwicklungszeitraum
von bis zu 2 Jahren voll zum Tragen kommen wird, wurde für das Vorha‐
ben im BP Nr. 287/Pa der Planfall 2021 berechnet. Hierbei wurde eine
allgemeine Verkehrszunahme von 1% pro Jahr bis zu dem Jahr 2021
berücksichtigt. Die Planungen zum Gewerbegebiet :terra nova werden
voraussichtlich ab 2021 zum Tragen kommen. Dabei ist auch zu berück‐
sichtigen, dass es sich mit :terra nova um die Umsetzung eines Ange‐
8                                   Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

    botsbebauungsplans handelt und somit Verschlechterungen der Ver‐
    kehrsqualität erst mit zunehmender Auslastung des geplanten Gewer‐
    begebietes zu erwarten sind. Die Prüfung hat ergeben, dass in diesem
    Planfall 2021 die Einmündung K 41 / B 477 Linkseinbieger ausreichend
    leistungsfähig (Qualitätsstufe C/D) bleiben wird. Aus gutachterlicher
    Sicht kann bis zur Fertigstellung des Gewerbegebietes :terra nova die
    vorhandene Einmündung K 41 / B 477weiterhin betrieben werden.
    Für die übrigen untersuchten Knotenpunkte (Kreisverkehrsplatz K 41 /
    Ben‐Cammarata‐Straße/:terra nova, K 41/Walter‐Gropius‐Straße, Zu‐
    fahrt B 55/B 477) ist zu jeder Zeit eine sehr gute bis gute Leistungsfähig‐
    keit gegeben. Mit den beiden Anschlussstellen der BAB 61 an der B 55
    wird das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Planfall 2030 (aus Bereich
    BP Nr. 287/Pa und BP Nr. 259/Pa :terra nova) keine maßgeblichen rele‐
    vanten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Anschlussstellen
    erzeugen.2
    *Nach der öffentlichen Auslegung wurde im Zuge weiterer Erörterungs‐
    termine zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Kreis‐
    stadt Bergheim ein Lösungsvorschlag des Rhein‐Erft‐Kreises gutachtlich
    überprüft und abgestimmt. Demnach ist vorgesehen, die Verkehre vom
    Gewerbepark Bergheim über die K 41 nicht direkt auf die B 477 und dann
    in Richtung A 61 zu führen, sondern über die K 43 (Desdorfer Straße) in
    Richtung B 55. Die B 55 geht in Höhe der Brücke B 477 nahtlos in die
    B 477 bis zur Anschlussstelle Bergheim der A 61 über. Somit können die
    Verkehre über deutlich leistungsfähigere und verkehrssichere Knoten‐
    punkte geführt werden. In der Gegenrichtung würde der Verkehr weiter‐
    hin über die Einmündung K 41/B 477 geführt werden.
    Um diese Verkehrsführung durchsetzen zu können, sind folgende Maß‐
    nahmen erforderlich:
              Anpassung der Wegweisung entlang der K 41/K 43 und B 55 be‐
               züglich der Ausschilderung in Richtung A 61
              Herausnahme der Linksabbiegerspur durch Sperrmarkierung auf
               der K 41 im Bereich der Einmündung K 41/B 477/Rampe B 477
               und Beschilderung auf der K 41 mit Zeichen 211 nach StvO (Ge‐
               radeaus)
              Zusammenlegung des Fahrbahntropfens mit der vorhandenen
               Dreiecksinsel, um illegales Linksabbiegen zu unterbinden.

    Die gutachterlichen Nachberechnungen des Planfalls 2030 (ohne terra
    nova mit Siewert & Kau) zeigen auf, dass bei dieser Lösung für den be‐
    troffenen Knotenpunkt K 41/B 477 zu beiden Spitzenstunden die Quali‐
    tätsstufe B erreicht wird. Dies stellt gegenüber dem heutigen Zustand des
    Knotens eine deutliche Verbesserung dar.

    2   Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH&Co.KG: Verkehrsgutachten für die Erwei‐
           terung der Flächen der Fa. Siewert & Kau in Bergheim Paffendorf, Hilden, Stand
           November 2017, angepasst 17.01.2019
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                        9

Ergänzend zu der Einmündung K 41/Rampe B 477 wurde auch der Kno‐
tenpunkt B 55/B 477 auf die Leistungsfähigkeit untersucht. Auch hier
würde sich mit Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen die Ver‐
kehrsqualität von Stufe C auf Stufe B verbessern.
Aus gutachterlicher Sicht wird daher der Verzicht der Linksabbiegerspur
auf der K 41 an der Einmündung K 41/Rampe B 477 und die Änderung
der Fahrbeziehungen von der K 41 über die K 43 (Desdorfer Straße) und
Richtung B 55 weiter auf die B 477 in Richtung Anschlussstell A 61 emp‐
fohlen. Mit Umsetzung der Maßnahmen ist auch weiterhin die Leistungs‐
fähigkeit gegeben, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Gewerbege‐
biet INKA :terra nova umgesetzt wird.
Das Gutachten von Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft
mbH&Co.KG: Verkehrsgutachten für die Erweiterung der Flächen der Fa.
Siewert & Kau in Bergheim Paffendorf, Hilden, Stand November 2017,
angepasst 17.01.2019, nochmals angepasst 08.07.2019 ist Gegenstand
der Abwägung und ersetzt nicht das im Rahmen der Offenlage vorlie‐
gende Gutachten (Stand November 2017, angepasst 17.01.2019).
Insgesamt ist festzustellen, dass dem Planvorhaben Bebauungsplan Nr.
287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ verkehrliche Belange nicht ent‐
gegen gehalten werden können. Die gutachterlichen Untersuchungen
zeigen auf, dass eine leistungsfähige und verkehrssichere Abwicklung der
zukünftigen Verkehre gewährleistet werden kann. Die empfohlenen
Maßnahmen sind zu gegebener Zeit zu realisieren. Die Erforderlichkeit
für die Maßnahmen ergibt sich nach einem vermehrten Auftreten von
Unfällen im Bereich des Verkehrsknotens B 477/K 41, die auf eine dann
nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens
B 477/K 41 zurückzuführen ist. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertra‐
ges mit dem Vorhabenträger dieses Bebauungsplanes werden die damit
zusammenhängenden möglicherweise anfallenden Kosten für einen Zeit‐
raum von maximal 3 Jahren gesichert. Danach sollen die Kosten für diese
Maßnahmen oder ggf. auch andere erforderliche verkehrliche Maßnah‐
men im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger
des Bebauungsplanes Nr. 259/Pa „INKA :terra nova“ getragen werden.

Alternativroutenprüfung
Bei der geplanten „Kappung“ des Desdorfer Weges war zu untersuchen,
welche für die Nutzer zumutbare Alternativrouten in Frage kommen. Für
den Fußgänger‐ und Radverkehr sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge
wird eine neue Wegeführung westlich entlang der geplanten Erweite‐
rungsfläche des Distributionsunternehmens und dann entlang des
Grundstücks von TK Maxx zur Ben‐Cammarata‐Straße vorgeschlagen. Für
den Großteil der Radfahrer und Fußgänger (70%), die den Desdorfer
Weg heute in nördliche Richtung zur K 41 nutzen, stellt dies keinen Um‐
weg dar. Die restlichen 30% der Fußgänger und Radfahrer, die als Ziel
die Friedrich‐Bessel‐Straße und Walter‐Gropius‐Straße haben, können
auch von Paffendorf über den Bürgeweg dorthin gelangen. Insofern
würden hier keine nennenswerten Umwege bzw. Nachteile für die Fuß‐
10                             Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     gänger und Radfahrer entstehen. Auch für den landwirtschaftlichen Ver‐
     kehr (Anteil ca. 1%) stellt die neue Wegeführung keinen unzumutbaren
     Umweg dar.
     Für die Transformatorentransporte der Amprion wurden drei mögliche
     Alternativrouten untersucht:
         1) Über den heutigen Desdorfer Weg, Durchlass im Gewerbebau
            mit Rolltor (6 *5 x 6m), Öffnung auf Anforderung bei Bedarf. Vo‐
            raussetzung ist die Gewährleistung eines Fahrrechtes, eine Be‐
            fahrung muss für Amprion jederzeit gewährleistet sein. Der Vor‐
            teil hierbei ist, dass die derzeitige Route ohne Umwege beibe‐
            halten werden kann.
         2) Führung über den neuen Wirtschaftsweg zwischen den Grund‐
            stücken TK Maxx und dem Plangebiet. Hierzu müssten Schlepp‐
            kurven berücksichtigt werden. Der Bau von zusätzlichen Kurven
            ist für Schwertransporte als ungünstig zu bewerten.
         3) In Variante 3a wird eine komplette Verlagerung der Schwer‐
            transportroute vorgeschlagen. Diese wird vom Bahnhaltepunkt
            Paffendorf direkt in Richtung K 41 geführt und dann über den
            Kreisverkehr zur Walter‐Gropius‐Straße in Richtung Umspann‐
            werk geleitet. Diese Variante würde Umbaumaßnahmen zur Ab‐
            flachung des bestehenden Kreisverkehrs erfordern und einen
            längeren Umweg bedeuten.
            In Variante 3b würden die Schwertransporte unter Berücksichti‐
            gung der erforderlichen Schleppkurven über den Kreisverkehr
            der K 41 über die Ben‐Cammarata‐Straße wieder auf den Des‐
            dorfer Weg geführt. Hier wäre der Umweg etwas kürzer, dafür
            aber wiederum mehr Kurven zu nehmen.

     Aus gutachterlicher Sicht stellt die Variante 1 (heutige Route, Errichtung
     Rolltor) die optimale Variante dar.
     Insgesamt ist festzuhalten, dass
            die Verlegung des Desdorfer Weges für die beteiligten Fußgän‐
             ger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge keine unzu‐
             mutbaren Umwege erzeugen wird,
            dass das bestehende Verkehrsnetz ausreichend leistungsfähig
             ist, um die planungsbedingten Neuverkehre aufzunehmen
            dass der Beibehalt der heutigen Route für die Schwertransporte
             der Amprion die optimale Lösung ist. Dabei ist die Durchfahrbar‐
             keit der zukünftigen privaten Gewerbefläche mittels eines 6 x
             6 m breiten Rolltors sicherzustellen.

     2.3.2 Ver‐ und Entsorgung
     Die Ver‐ und Entsorgung des Plangebietes kann durch Anschluss an die
     vorhandene Infrastruktur erfolgen. Die Entsorgung der zur baulichen
     Entwicklung anstehenden Fläche ist über den im Bereich der Friedrich‐
     Bessel‐Straße verlaufenden Kanal möglich. Der Bereich ist über das
     Mischsystem erschlossen, bauliche Erweiterungen sind bis zur K 41 bei
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                           11

den Kanalkapazitäten bereits berücksichtigt worden. Im Bebauungsplan
werden Aussagen über die mögliche Versickerung der unbelasteten Nie‐
derschlagswasser sowie der Ableitung der Schmutzwasser getroffen.
Im Norden des Plangebietes verläuft eine Ferngasleitung. Die Leitungs‐
trasse einschließlich dem zugehörigen Schutzstreifen ist im Bebauungs‐
plan zu berücksichtigen.
Innerhalb des heutigen Desdorfer Weges verläuft die Trasse der Wasser‐
transportleitung. Im Zuge der geplanten Überbauung und Verlegung des
Desdorfer Weges ist auch die Verlegung der Wassertransportleitung in
den neuen Wirtschaftsweg vorgesehen.

2.4 Planungsrecht
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim (Arbeitsstand
24.01.2018) ist das Plangebiet im Wesentlichen als Gewerbliche Bauflä‐
che dargestellt. Eine kleine Teilfläche nördlich der Gasleitungstrasse ist
als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Aktuell wird die Neuaufstel‐
lung des Flächennutzungsplans vorbereitet.
Abbildung 3 Ausschnitt aus Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim

Quelle: Kreisstadt Bergheim, Flächennutzungsplan Arbeitsstand 24.01.2018

Die Zielsetzungen des Bebauungsplans Nr. 287/Pa (GI‐ Nutzung, Verle‐
gung Verkehrsfläche) sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
12                                 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     Bebauungspläne
     Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐
     Bessel‐Straße“ überlagert fünf rechtsverbindliche Bebauungspläne mit
     folgenden Festsetzungen:
     Abbildung 4 Übersicht Geltungsbereiche Bebauungspläne

     Quelle: Darstellung auf DGK

     Bebauungsplan Nr. 206.2/Pa: GI‐Gebiet, GRZ 0,8
     Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa: GI‐Gebiet, Teilfläche GI 2, GRZ 0,8, max.
     bauliche Höhe 19 m ü. Bezugspunkt, Flächen mit Bindungen für die Be‐
     pflanzung, Lärmemissionskontingent für die Teilfläche GI 2 (LEK tags/LEK
     nachts: 56/48 dB(A)), Öffentliche Verkehrsfläche(Parkplätze)
     Bebauungsplan Nr. 151.1‐2Pa und BP Nr. 151.1‐2Pa, 2. Änd.: öffentliche
     Verkehrsfläche
     Bebauungsplan Nr. 151.1‐2Pa, 8. Änd.: GE*‐Gebiet, GRZ 0,8, GFZ 1,6,
     max. bauliche Höhe 10,0 m ü. BZP 1
     Bebauungsplan Nr. 151.1‐2Pa, 9. Änd.: GE*‐Gebiet, GRZ 0,8, GFL‐Recht

     2.5 Schutzgebiete
     Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts‐
     planes Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Dieser sieht für den Plan‐
     bereich das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit na‐
     turnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“
     vor. Das Plangebiet steht nicht unter Landschaftsschutz.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                                    13

Im Plangebiet und im relevanten Einwirkungsbereich bestehen keine
Natura‐2000‐Gebiete (FFH‐Gebiete).
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone.

2.6 Fachplanungen
Im Rahmen der oben genannten rechtsverbindlichen Bebauungspläne
(vgl. Pkt. 2.4) wurden bereits Fachgutachten zu den Bodenverhältnissen
(Baugrund und Versickerungsfähigkeit), zu der verkehrlichen Leistungs‐
fähigkeit des Straßennetzes, zu den Erfordernissen des Lärmimmissions‐
schutz und zu Umwelt und Artenschutz erarbeitet. Für den vorliegenden
Bebauungsplan Nr. 287/Pa werden die Plangrundlagen hinsichtlich
     Lärmimmissionsschutz
     Verkehrliche Erschließung
     Bodenverhältnisse
     Artenschutz
     Umweltbelange
unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen und planeri‐
schen Zielsetzungen erneut untersucht und entsprechende Fachgutach‐
ten erarbeitet. Die Ergebnisse werden in dem Bebauungsplan berück‐
sichtigt.
Hinsichtlich dem möglichen Vorkommen von Kampfmittel und Boden‐
denkmälern wurden die erforderlichen Untersuchungen entsprechend
veranlasst. Die Ergebnisse werden im Bebauungsplan berücksichtigt.

2.7 Gewässer
Oberflächenwasser
Innerhalb des Plangebietes sind keine Oberflächenwässer vorhanden.
Grundwasser
Durch das Büro Dr. Tillmanns und Partner GmbH3 wurden die Grundwas‐
serverhältnisse aktuell dargestellt. Im online‐verfügbaren Informations‐
dienst „Umweltdaten NRW“ sind in der Grundwassermessstelle (GWMS)
278214915 Paffendorf die Grundwasserganglinien für den Messzeitraum
07/1953 bis 07/2017 bekannt. Am 03.04.1955 wird ein gemessener
Höchststand bei 63,94 m NHN ausgewiesen. Derzeit wird für die GWMS
ein durchschnittlicher Wasserstand für 2016 von 28,66 m NHN angege‐
ben.
Hieraus wird für die geplante nicht unterkellerte Bebauung ein Grund‐
wasserstand als Bemessungswasserstand bei 64,5 m NHN abgeleitet, der
einem Flurabstand von ca. 4,9 m entspricht.

3   Dr. Tillmanns & Partner GmbH: „Siewert+Kau Computertechnik GmbH, Walter Gropius‐
        Str. 12a, 50126 Bergheim, Neubau von Logistik‐ und Lagerhallen an der Ben‐
        Cammarata‐Str. In Bergheim‐Paffendorf“, Erläuterungsbericht vom 27.04.2018
14                                 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Erftverband in seiner Stel‐
     lungnahme vom 30.07.2018 anmerkt, dass die vom Braunkohlenbergbau
     abgesenkte Grundwasseroberfläche im Bereich des Bauvorhabens der‐
     zeit bei rd. 30,00 m NHN liegt.
     Das Plangebiet ist durch die Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus be‐
     troffen. Das Grundwasser ist durch die Sümpfungsmaßnahmen derzeit
     abgesenkt. Die Grundwasserfließrichtung ist generell nach Nordosten
     ausgerichtet.

     2.8 Geologie und Baugrund
     Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 206.3/Pa und das weitere Um‐
     feld des aktuellen Plangebietes hatte das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns &
     Partner GmbH bereits im Vorfeld mehrere baugrundtechnische Untersu‐
     chungskampagnen durchgeführt.
     Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse für das aktuelle Planvorhaben
     wurden im Planbereich im Zeitraum vom 12.04. – 16.04.2018 insgesamt
     8 Kleinrammbohrungen gemäß DIN EN ISO 22475 und 10 Rammsondie‐
     rungen mit der schweren Rammsonde DPH gemäß DIN EN ISO 22476‐2
     niedergebracht. In drei RKS wurden zudem Sickerversuche in unter‐
     schiedlichen Tiefen unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. (vgl. 4)
     Die Untersuchungen und Auswertungen kommen zu folgenden Ergeb‐
     nissen:
     Das Plangebiet liegt gemäß Karte des Geologischen Dienstes NRW von
     06/2006 in der Erdbebenzone 2 und ist der Untergrundklasse S zuzuord‐
     nen. Der Baugrund wird in die Baugrundklasse C gestellt.
     Entsprechend der vorliegenden thematischen Karten bilden im Bereich
     und näheren Umfeld des Planvorhabens Lößlehm/Löß den anthropogen
     unbeeinflussten, unmittelbaren Untergrund. Unterlagert wird der
     Löß/Lößlehm von Sanden und Kiesen der pleistozänen Hauptterrasse,
     die im überplanten Bereich eine Gesamtmächtigkeit von ca. 20 m auf‐
     weist. Den tieferen Untergrund bilden z. T. braunkohleführende, sandig‐
     tonige Böden des Tertiärs.
     Insgesamt stellen die Hauptterrassensande‐/Kiese im Bereich des Bau‐
     vorhabens einen gut tragfähigen Baugrund dar.
     Mit den durchgeführten Bestimmungen des Glühverlustes nach
     DIN 18128 am Oberboden wird deutlich, dass die untersuchten bindigen
     Oberböden als nicht organogen im Sinne der DIN 1054‐2005 (in Überein‐
     stimmung mit den Vorgaben der ZTVE.Stb 175) zu bezeichnen sind. Sie

     4 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: „Siewert+Kau Computertechnik GmbH, Walter Gropius‐
           Str. 12a, 50126 Bergheim, Neubau von Logistik‐ und Lagerhallen an der Ben‐
           Cammarata‐Str. In Bergheim‐Paffendorf“, Erläuterungsbericht vom 27.04.2018
     5 ZTV E‐StB 17 ‐ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdar‐
           beiten im Straßenbau (HRSG: Forschungsgesellschaft für Straßen‐ und Verkehrswe‐
           sen, Arbeitsgruppe Erd‐ und Grundbau (FGSV e. V.)
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                        15

sind in die Bodengruppen UL (leicht plastische Schluffe) und TL (leicht
plastische Tone) zu stellen.
Die Ergebnisse der chemischen Untersuchungen zeigen, dass das unter‐
suchte Bodenmaterial uneingeschränkt wieder verwertet und eingebaut
werden kann (Einbauklasse 0). Die relevanten Prüfwerte der Bundes‐
Bodenschutz und Altlastenverordnung werden ausnahmslos eingehal‐
ten. Das untersuchte Bodenmaterial kann dementsprechend verwertet
und entsorgt werden (Abfallschlüssel 170405).

2.8.1 Allgemeine Angaben zur Versickerungseigenschaft
Nach DWA‐Regelwerk (Arbeitsblatt 138) kommen für Versickerungsan‐
lagen grundsätzlich nur Lockergesteine mit kf,u‐Werten von > 1,0 x 1,0‐6
m/s bis < 5,0 x 10‐3 m/s in Frage.
Die durchgeführten Sickerversuche belegen, dass im Plangebiet Böden
vorliegen, die nach DIN 18130‐2 als durchlässige Böden gekennzeichnet
sind. Daher kann aus gutachterlicher Sicht eine Versickerung von Dach‐
und Oberflächenwasser im Plangebiet empfohlen werden.

2.8.2 Allgemeine Angaben zur Wasserhaltung und Bauwerksabdichtung
Unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundwasserflurabstände
infolge der Sümpfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Erd‐ und Grün‐
dungsarbeiten für nicht unterkellerte Bauvorhaben keine Maßnahmen
zum Schutz vor Grundwasser erforderlich.
Nach ergiebigen Niederschlagsereignissen ist generell mit temporärem
Stau‐ und Sickerwasser zu rechnen, das während der Bauzeit in offener
Wasserhaltung abgeführt werden kann.
Nicht unterkellerte Gebäude können nach DIN 18533 gemäß der Was‐
sereinwirkungsklasse W1.1‐E gegen Bodenfeuchte und nicht drückendes
Wasser abgedichtet werden, wenn unterhalb der Bodenplatte eine kapil‐
larbrechende Schicht in einer Stärke von < 0,3 m eingebaut wird. Bei
einer entsprechenden Materialqualität kann die kapillarbrechende
Schicht auch an ein Tragpolster zur Verbesserung des Baugrundes ange‐
rechnet werden.

2.8.3 Empfehlungen zur Gründung
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 206.3/Pa wurden allgemeine Anga‐
ben zur Gründung gemacht. Demnach stellen die Lößlehme, die den
direkten Untergrund bilden, nur einen bedingt tragfähigen Baugrund
dar. Bei Lößlehmen in steifer Konsistenz können Streifenfundamente mit
einer Breite bis zu 2,0 m und Einbindetiefen zwischen 0,5 – 1,8 m zum
Nachweis einer ausreichenden Sicherheit im Lastfall 1 zulässige auf‐
nehmbare Sohldrücke von 120 – 180 kN/qm in Ansatz gebracht werden.
Bei rechteckigen Fundamenten können die Werte um 20 % erhöht wer‐
den. Zur Verbesserung des Tragverhaltens in den Lösslehmhorizonten
16                             Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     sind Einbauten von Gründungspolstern und Tragschichten denkbar. Im
     Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa wird auf die erfolgten Baugrunduntersu‐
     chungen und auf die Erfordernisse besonderer Gründungs‐ oder
     Schutzmaßnahmen hingewiesen. Der Gutachter weist darauf hin, dass
     die Dimensionierung erst nach Berücksichtigung der ankommenden
     bauwerksbezogenen Lasten und Durchführung entsprechender bau‐
     grundtechnischer Untersuchungen möglich ist.
     Im vorliegenden Gutachten (vgl. 6) werden hinsichtlich des aktuell vorge‐
     sehenen Bauvorhabens Empfehlungen für die Gründung des Bauwerks
     gegeben. Demnach ist von einer frostfreien Gründung in einer Tiefe von
     0,8 m unter Geländeoberkante (GOK) auszugehen. Die Gründungsebene
     von geplanten Einzelstützen ist innerhalb des Lößlehmhorizontes anzu‐
     nehmen.
     Bei einer geplanten Beanspruchung der Einzelstützen von max. 1.000 kN
     stellt der Lößlehm einen noch ausreichend tragfähigen Baugrund dar,
     wenn Fundamenteinbindetiefen von < 1,0 m vorgesehen werden.
     Hinsichtlich der möglichen Fundamentdimensionierung werden gutacht‐
     lich Bemessungswerte des Solwiderstandes und charakteristischen Bet‐
     tungsmoduln bei Fundamenteinbindetiefen D> 1,0 m jeweils für Einzel‐
     fundamente und Streifenfundamente verschiedener Einflussbreiten und
     Kantenlängen angegeben. Auf die Ausführungen im vorliegenden Fach‐
     gutachten wird an dieser Stelle hingewiesen.
     Des Weiteren werden aus gutachterlicher Sicht allgemeine Angaben zur
     Baugrubenherstellung und Erstellung von befestigten Parkplatz‐ und
     Verkehrsflächen gegeben. Die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke,
     insbesondere der
     DIN 18300      Erdarbeiten
     DIN 4123       Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen,
                    Gründungen und Unterfangungen
     DIN 4124       Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsbreiten,
                    Verbau
     DIN 18533      Abdichtung von erdberührten Bauteilen
     ZTVE‐Stb;17    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt‐
                    linien für Erdarbeiten im Straßenbau
     sind aus gutachterlicher Sicht einzuhalten. Nicht aufgeführte relevante
     DIN‐Normen und Regelwerke entbinden nicht von deren Beachtung.

     Im Bebauungsplan wird auf die erfolgten Baugrunduntersuchungen und
     auf die Erfordernisse besonderer Gründungs‐ oder Schutzmaßnahmen
     hingewiesen.

     6 ebenda
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                         17

2.9 Altlasten, Kampfmittel
Im Rahmen der Baugrunduntersuchung durch das Ingenieurbüro
Dr. Tillmanns & Partner GmbH wurden keine sensorischen Auffälligkei‐
ten, wie Gerüche und/oder Verfärbungen, die auf Schadstoffe im Boden,
hinweisen, festgestellt. Auch die chemischen Analysen bestätigen, dass
die relevanten Prüfwerte der Bundes‐Bodenschutz‐ und Altlastenver‐
ordnung eingehalten werden.
Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet. Auf Veranlas‐
sung der Kreisstadt Bergheim wurde das Plangebiet im Rahmen des
früheren Bebauungsplanverfahrens Nr. 206.3/Pa, ausgenommen der im
BP Nr. 206.3/Pa als Pflanzfläche „C“ festgesetzten Fläche sowie auf klei‐
nen Teilflächen im Bereich der Friedrich‐Bessel‐Straße, auf Kampfmittel
untersucht und geräumt.
Für die im Plangebiet enthaltenen, bisher nicht untersuchten und ge‐
räumten Flächen hatte die Kreisstadt Bergheim im Mai 2018 einen ent‐
sprechenden Antrag zur Kampfmittelräumung gestellt.
Mit Schreiben vom 24.10.2018 teilt der Kampfmittelbeseitigungsdienst
mit, dass eine Teilfläche von 8.388 m² geräumt wurde. Kampfmittel
wurden nicht geborgen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht auszu‐
schließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind und so‐
mit diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln
gewertet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Erdarbeiten
mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind. Sollten Kampfmittel ge‐
funden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen ist. Erfolgen Erdarbei‐
ten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt für Baugrund‐
eingriffe auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu
beachten.
Schmale Streifen entlang eines kurzen Abschnittes der Ben‐Cammarata‐
Straße und der Friedrich‐Bessel‐Straße konnten nicht untersucht wer‐
den. Sie sind im beiliegenden Lageplan (vgl. Abbildung 5) entsprechend
gekennzeichnet (rot schraffierte Flächen). Hinsichtlich des Lageplans ist
darauf hinzuweisen, dass nur ein kleiner Teil der im Lageplan dargestell‐
ten schraffierten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Be‐
bauungsplanes liegt.
18                                 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     Abbildung 5 Räumkarte Kampfmittelbeseitigungsdienst

     Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf, 30.10.2018

     2.10 Bodendenkmalschutz
     Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan
     Nr. 206/Paffendorf (der in insgesamt 3 Teilbereiche und drei Planverfah‐
     ren aufgeteilt wurde) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung
     durchgeführt.
     Im Rahmen der archäologischen Prospektion wurden eine eisenzeitliche
     Siedlung sowie ein zeitgleiches Gräberfeld aber auch römische und mit‐
     telalterliche Funde/Befunde ermittelt.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                         19

Um den Konflikt zwischen der Planung und den Belangen des Denkmal‐
schutzes zu minimieren, wurden archäologische Untersuchungen auf
den betroffenen Flächen durchgeführt und die Bodendenkmale als Se‐
kundärquelle gesichert. Diese Ausgrabungen wurden zwischen 2010 und
2012 vom LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Kooperati‐
on mit der Kreisstadt Bergheim durchgeführt. Die Fläche zwischen dem
neu errichteten Distributionszentrum (TK Maxx) im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 206.2/Pa und dem Desdorfer Weg wurde vollflächig
ausgegraben. Weitere Untersuchungen wurden nordöstlich der Grabung
erforderlich, da sich hier weitere gut erhaltene Bereiche des Gräberfel‐
des befanden.
Der nördliche Randbereich, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 206.3/Pa als Pflanzbereich „C“ festgesetzt ist, wurde bisher nicht in
die archäologischen Sicherungsmaßnahmen einbezogen, dort sind noch
Teile des Bodendenkmales erhalten. Im Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa
wurde für diese Flächen die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
getroffen, dass die Umsetzung der Pflanzfläche „C“ erst nach Freigabe
durch das LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zulässig ist
oder wenn in einvernehmlicher Abstimmung mit dem LVR begleitende
Maßnahmen vereinbart werden.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens Nr. 287/Pa sind in diesem
Bereich die Herstellung von Pflanzflächen, Versickerungsanlagen und die
Anlage einer Erschließungsstraße vorgesehen. Da diese Anlagen (insbe‐
sondere Versickerungsanlagen) zur Erschließung des Plangebietes (Ent‐
sorgung der Niederschlagswasser) erforderlich sind, wurden mit dem
LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland die notwendigen Maß‐
nahmen abgestimmt und die erforderlichen Untersuchungen durchge‐
führt.
Die Grabungen auf der betreffenden Fläche sind nunmehr abgeschlos‐
sen. Hierzu wurde der nordwestliche Rand des bereits bekannten me‐
tallzeitlichen Gräberfeldes Bergheim‐Paffendorf weiter untersucht. Da‐
bei wurde festgestellt, dass sich das Gräberfeld noch weiter nach Nord‐
osten über die aktuelle Planungsfläche hinaus erstreckt. Während der
Maßnahme konnten in dichter Belegung spätbronze‐ bis eisenzeitliche
Bestattungen und einige Grabeinhegungen angetroffen, untersucht und
geborgen werden.
Seitens der Bodendenkmalpflege stehen daher der Durchführung der
Baumaßnahmen für diesen Bereich keine Bedenken mehr entgegen.
Im Bebauungsplan wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG
NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) hingewiesen.
20                                    Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     2.11 Immissionsschutz
     Lärmimmissionen
     Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens BP Nr. 206.3/Pa wurde eine
     schalltechnische Untersuchung erstellt, um möglichen Konflikten der
     geplanten gewerblichen Nutzung mit der vorhandenen Wohnnutzung
     vorzubeugen. Im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden
     im Bebauungsplan BP Nr. 206.3/Pa Emissionskontingente für die ge‐
     werbliche Nutzung festgesetzt. Auf der Grundlage der aktuellen Planung
     des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ sind nunmehr die
     Emissionskontingente für die neu zugeschnittenen Teilflächen zu be‐
     stimmen (vgl. Kapitel 3.8).

     2.12 Umweltbelange, Natur und Landschaft
     Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. § 1a BauGB sind bei der Aufstellung von
     Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Zu
     diesem Bebauungsplan wird auf Grundlage der vorliegenden Informati‐
     onen ein Umweltbericht (Teil 2 der Begründung) erarbeitet, der im wei‐
     teren Verfahren um die neuen Erkenntnisse fortgeschrieben wird.
     Im Rahmen der Umweltprüfung wird ein landschaftspflegerischer Fach‐
     beitrag erarbeitet. Die umweltrelevanten Belange und Schutzgüter wer‐
     den im landschaftspflegerischen Fachbeitrag erfasst und hinsichtlich
     ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit bewertet Die Auswirkungen der
     Planungen werden aufgezeigt und in ihrer Erheblichkeit gewichtetet. Im
     Bebauungsplan Nr. 287/Pa werden Maßnahmen zur Minderung, zur
     Kompensation und zum Ausgleich der Eingriffe festgesetzt, die im weite‐
     ren Verfahren noch erarbeitet und abgestimmt werden. Es ist vorgese‐
     hen, durch geplante Eingrünungsmaßnahmen und durch den Umgang
     mit Niederschlagswasser die Eingriffe im Plangebiet möglichst zu mini‐
     mieren und weitere Kompensations‐ und Ausgleichsmaßnahmen festzu‐
     setzen.

     2.13 Artenschutz
     Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu
     tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des
     § 44 BNatSchG eintreten bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich
     geschützten Arten erfolgen.
     Durch die Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH
     wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplanbe‐
     reich durchgeführt7. Da die artenschutzrechtlichen Belange für die ei‐
     gentliche bauliche Inanspruchnahme des Plangebietes schon im Zuge
     vorangegangener Bauleitplanverfahren geprüft wurden, zielt die aktuelle

     7   Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH: „Kreisstadt Bergheim, Be‐
            bauungsplan Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße, Artenschutzprüfung“ Er‐
            läuterungsbericht, Erftstadt Juni 2018/10.01.2019
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen                           21

Betrachtung vorrangig auf die Wirkungen, die sich aus der Änderung
gegenüber dem bestehenden Planungsrecht ergeben. Der eigentliche
Verlust der Ackerfläche und die Betroffenheit dort potentiell vorkom‐
mender Arten werden nicht erneut thematisiert, da sich der Umfang der
Inanspruchnahme nicht maßgeblich vergrößert.
In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Änderungen gegenüber dem
bestehenden Planungsrecht können erhebliche Auswirkungen auf be‐
stimmte Arten somit ausgeschlossen werden.
In der überschlägigen Betrachtung planungsrelevanter Arten / Arten‐
gruppen wurde deutlich, dass eine mögliche Betroffenheit von
     Feldhamstern
     Fledermäusen
     Amphibien, Reptilien
     Schmetterlingen
ausgeschlossen werden kann, so dass hier keine vertiefende Überprü‐
fung (Stufe II) erforderlich wird.

Da im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung erforderliche
Landschaftselemente und –strukturen fehlen, ist für folgende planungs‐
relevante Vogelarten ein Vorkommen von vornherein auszuschließen:
       Wasservogelarten (hier: Löffelente, Schnatterente, Schwarzhal‐
        staucher, Wasserralle und Zwergtaucher)
       an Gewässer gebundene Arten (hier: Alpenstrandläufer, Eisvo‐
        gel)
       Wald bewohnende Arten (hier: Waldkauz)

Die Offenlandarten Rebhuhn und Feldlerche wurden bei den avifaunisti‐
schen Untersuchungen in den Jahren 2009 und 2012 nachgewiesen.
Innerhalb des Plangebietes des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐
Straße“ wurde im Jahr 2009 ein Revier der Feldlerche festgestellt. Im
Jahr 2012 wurde kein Hinweis erbracht, was sich mit der fortgeschritte‐
nen Bebauung und der davon ausgehenden Kulissenwirkung begründen
lässt.
Das Rebhuhn wurde bei den vorangegangenen Kartierungen im Plange‐
biet des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ nicht festgestellt.
Jedoch konnte ein Rebhuhn‐Paar bei der Begehung am 23.05.2018 in
der nördlich angrenzenden Ackerflur beobachtet werden. Für das Reb‐
huhn wurde jedoch bereits 2010 eine vorgezogene Ausgleichsmaßnah‐
me durchgeführt. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund der Habi‐
tatausstattung im Umfeld des Plangebietes die ökologische Funktion der
vorhandenen Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten im räumlichen Zusam‐
menhang weiterhin erfüllt wird und somit gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG
keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Da die Inanspruchnahme
von Ackerfläche und die Art der Nutzung im vorliegenden Bebauungs‐
plan Nr. 287/Pa gegenüber dem BP Nr. 206.3/Pa nahezu unverändert
bleiben, kommt es durch die Aufstellung des BP 287/Pa nicht zu Auswir‐
22                            Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

     kungen auf diese Arten (Lebensraumverlust, Kulissenwirkung) die über
     jene der rechtsgültigen Bebauungspläne hinausgehen.
     Die Arten Bienenfresser, Steinschmätzer, Wiesenpieper benötigen
     Habitatstrukturen, welche die Äcker im Plangebiet und auf den angren‐
     zenden Flächen nicht bieten. Grauammer, Kiebitz und Wachtel sind
     typische Arten der Agrarlandschaft, jedoch erbrachten die Kartierung im
     Jahr 2012 keinen Nachweis dieser Arten.
     Vorkommen von Bluthänfling und Gelbspötter wurden im Jahr 2012 in
     den außerhalb des Plangebietes gelegenen Gehölzen am Rand des be‐
     reits bestehenden Industrie‐ und Gewerbeparks festgestellt.
     Durch die sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
     Nr. 287/Pa ergebenden Änderungen kommt es nicht zu Auswirkungen
     auf diese Arten (Lebensraumverlust, Störung) die über jene der rechts‐
     gültigen Bebauungspläne hinausgehen.
     Für die Arten Schwarzkelchen, Baumpieper, Heidelerche, Kuckuck,
     Saatkrähe, Steinkauz, Turteltaube und Waldohreule liegen keine geeig‐
     nete Habitatstrukturen vor. Nicht auszuschließen ist eine Nutzung des
     Plangebietes als Nahrungshabitat der Saatkrähe. Allerding ist in diesem
     Zusammenhang nicht von einem essentiellen Nahrungshabitat auszuge‐
     hen.
     Für die Arten Baumfalke, Graureiher, Mäusebussard und Sperber sind
     im Wirkbereich des Vorhabens keine Strukturen vorhanden, die als
     Neststandorte geeignet wären. Die Nutzung des Plangebietes als Jagd‐
     habitat kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist hier aufgrund der
     Größe des Gebietes nicht von einem essentiellen Nahrungshabitat aus‐
     zugehen. Eine merkliche Einschränkung der Qualität der Großreviere
     und der Verfügbarkeit geeigneter Jagdhabitate ist vorhabenbedingt
     nicht zu erwarten.
     Die Arten Bachstelze, Haussperling und Turmfalke wurden im Jahr 2012
     außerhalb des Plangebietes erfasst, die Schleiereule auch schon im Jahr
     2009. Die Arten Mehl‐ und Rauchschwalbe wurden bei den faunisti‐
     schen Kartierungen nicht festgestellt. Im Plangebiet selbst sind keine
     geeignete Brutplätze für die Gebäudebewohnenden Arten vorhanden.
     Das Plangebiet ist als Nahrungshabitat möglich, hat jedoch keine essen‐
     tielle Bedeutung.
     Da mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es
     durch die Baumaßnahme zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote
     des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt, ist eine vertiefende Prüfung (Stufe II)
     für die vorgenannten Arten nicht erforderlich.
     Fazit
     Im Zuge der überschlägigen Prognose (ASP – Stufe I) kann für die hier
     planungs‐ und vorhabenrelevanten Arten des Anhang IV der Fauna‐
     Flora‐Habitat‐Richtlinie und die europäischen Vogelarten unter Berück‐
     sichtigung der Vermeidungsmaßnahmen davon ausgegangen werden,
     dass Verbotstatbestände bei Vorhabenrealisierung nicht eintreten.
Bebauungsplaninhalt und Begründung der Festsetzungen                        23

Die Durchführung einer vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) wird als nicht
erforderlich angesehen.
Eine Betroffenheit eventuell vorkommender Vogelarten, die nicht zur
Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, ist nicht gänzlich auszu‐
schließen. Da diese Arten weit verbreitet sind und einen günstigen Erhal‐
tungszustand haben, wird im Regelfall jedoch davon ausgegangen, dass
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden. Der Zerstö‐
rung belegter Nester kann durch eine gezielte Bauzeitenplanung (Bau‐
feldräumung nur außerhalb der Brutsaison) entgegengewirkt werden.

2.14 Eigentumsverhältnisse
Die Flächen im Plangebiet sind bis auf die Flächen des heutigen Wirt‐
schaftsweges (Desdorfer Weg) sowie der Verkehrsfläche in der Friedrich‐
Bessel‐Straße im privaten Eigentum. Zur Herstellung des neuen, geplan‐
ten F+R/ Wirtschaftsweges als Ersatz für den zukünftig gewerblich zu
nutzenden Abschnitt des heutigen Wirtschaftsweges (Desdorfer Weg) ist
ein entsprechender Flächentausch vorgesehen. Hier werden vertragliche
Regelungen zwischen der Kreisstadt Bergheim und dem Grundstücksei‐
gentümer zu treffen sein.

3        Bebauungsplaninhalt und Begründung der Festsetzungen
3.1 Art der baulichen Nutzung ‐ Industriegebiet GI
Nach § 50 BImSchG sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen
einerseits und solche mit emissionsempfindlichen Nutzungen anderer‐
seits möglichst zu trennen, so dass schon deshalb keine schädlichen
Umwelteinwirkungen auftreten. Im vorliegenden Planungskonzept ist
der Trennungsgrundsatz berücksichtigt, da zwischen bestehenden
Wohngebieten und der geplanten gewerblich‐industriellen Nutzung ein
Abstand von mindestens ca. 400 m gewährleistet ist.
Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird das mit dem Bebauungs‐
plan Nr. 206.3/Pa bereits festgesetzte Industriegebiet GI auch in dem
vorliegenden Bebauungsplan Nr. 287/Pa beibehalten und gemäß § 1
Abs. 4 Nr. 2 BauNVO eingeschränkt. Dabei wird das geplante Industrie‐
gebiet zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen einer
Gliederung nach zulässigen Nutzungsarten und einer eigenschaftsbezo‐
genen Gliederung unterzogen.
Die Gliederung der zulässigen Nutzungsarten orientiert sich an den Emp‐
fehlungen des Abstandserlasses der Minister für Umwelt und Natur‐
schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007
(MBl. NW S. 659) sowie des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände
zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall‐Verordnung und schutzbe‐
dürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50
BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit (Fassung November
24                            Bebauungsplaninhalt und Begründung der Festsetzungen

     2010). Die eigenschaftsbezogene Gliederung des Industriegebietes in die
     Teilflächen GI _TF1 und GI _TF2 bezieht sich auf die zulässigen
     Lärmemissionen im Industriegebiet.
     Das nach § 9 BauNVO festgesetzte Industriegebiet (GI) wird gemäß § 1
     Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wie folgt in seiner Nutzung eingeschränkt:
     Nicht zulässig sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass der
     Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher‐
     schutz NW vom 06.06.2007 (MBl. NW S. 659) aufgeführten Betriebsar‐
     ten der Abstandklassen I bis IV sowie die Betriebsarten der Abstands‐
     klasse V, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind und Betriebe mit glei‐
     chem oder höherem Emissionsverhalten. Die Einschränkung der Nutzung
     stellt sicher, dass die zulässigen baulichen Nutzungen innerhalb des
     Plangebiets keine unzumutbaren Lärm‐, Luft‐, Schadstoff‐ bzw.
     Geruchsemissionen auf den benachbarten schutzwürdigen Bauflächen,
     insbesondere im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung, erzeu‐
     gen. Die nächstgelegenen Wohnbereiche von Paffendorf liegen in ca.
     390 – 400 m Entfernung zum Plangebiet. Sie sind durch rechtsverbindli‐
     che Bebauungspläne als Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete
     festgesetzt. Bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich nördlich des
     Plangebietes am Meßweg 9 – 17, und der Hofstelle sowie das ca. 500 m
     südlich des Plangebietes gelegene Gut Desdorf sind mit den planeri‐
     schen Festsetzungen für das Industriegebiet gleichfalls in vollem Umfang
     berücksichtigt.
     Die Festsetzung als Industriegebiet entspricht der städtebaulichen Ziel‐
     setzung, im Industrie‐ und Gewerbepark auch solche Gewerbetriebe
     ansiedeln zu können, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. So ist
     es möglich, dass ein Betrieb schon alleine wegen seiner großen Baumas‐
     se nur in einem Industriegebiet angesiedelt werden kann. Die Festset‐
     zung als Industriegebiet entspricht zudem der Zielsetzung aus der Stadt‐
     entwicklung für die Kreisstadt Bergheim, hier industriell‐gewerbliche
     Bereiche für flächenintensive Vorhaben zu schaffen. Dies war auch die
     zentrale Zielsetzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans
     Nr. 206.3/Pa, dessen Teilfläche GI 2 bereits für die Erweiterung eines
     (im Geltungsbereich des BP Nr. 206.2/Pa) ansässigen großen Distributi‐
     onsunternehmens entwickelt worden ist. Da diese Fläche nicht mehr als
     Erweiterungsfläche für diesen Betrieb benötigt wird, gleichwohl aber der
     Betrieb am Standort der Walter‐Gropius‐Straße aktuellen Flächenbedarf
     hat, berücksichtigen die getroffenen Festsetzungen diese stadtentwick‐
     lungsplanerischen Zielsetzungen sowie die Anforderungen an den Im‐
     missionsschutz in der Bauleitplanung.

     3.2 Nicht zulässige Nutzungen innerhalb des Industriegebietes unter
     Berücksichtigung des Umgangs mit Gefahrenstoffen
     Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine
     bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
     dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im
     Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (sog. Seveso‐III‐
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