Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA "Nördl. Friedrich Bessel Straße" - Begründung
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Kreisstadt Bergheim Bebauungsplan Nr. 287/PA „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ Begründung (Teil 1 – städtebaulicher Teil) *Änderungen und Ergänzungen erfolgten nach öffentlicher Ausle‐ gung am 22.08.2019) und sind mit * und Kursivschrift gekenn‐ zeichnet 21. Januar 2019, *geändert und ergänzt 22.08.2019
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1 1 ANLASS, ZIEL UND ERFORDERNIS DER PLANUNG 3 1.1 Planungsanlass und Erfordernis 3 1.2 Verfahren 3 2 PLANERISCHE AUSGANGSSITUATION UND RAHMENBEDINGUNGEN 4 2.1 Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes 4 2.2 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 5 2.3 Erschließung 6 2.3.1 Verkehrliche Erschließung 6 2.3.2 Ver‐ und Entsorgung 10 2.4 Planungsrecht 11 2.5 Schutzgebiete 12 2.6 Fachplanungen 13 2.7 Gewässer 13 2.8 Geologie und Baugrund 14 2.8.1 Allgemeine Angaben zur Versickerungseigenschaft 15 2.8.2 Allgemeine Angaben zur Wasserhaltung und Bauwerksabdichtung 15 2.8.3 Empfehlungen zur Gründung 15 2.9 Altlasten, Kampfmittel 17 2.10 Bodendenkmalschutz 18 2.11 Immissionsschutz 20 2.12 Umweltbelange, Natur und Landschaft 20 2.13 Artenschutz 20 2.14 Eigentumsverhältnisse 23 3 BEBAUUNGSPLANINHALT UND BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 23 3.1 Art der baulichen Nutzung ‐ Industriegebiet GI 23 3.2 Nicht zulässige Nutzungen innerhalb des Industriegebietes unter Berücksichtigung des Umgangs mit Gefahrenstoffen 24 3.3 Nicht zulässige Nutzungen innerhalb des Industriegebietes 26 3.4 Maß der baulichen Nutzung 26 3.5 Baugrenzen, Überbaubare Grundstücksflächen 27 3.6 Öffentliche Verkehrsflächen 28 3.7 Öffentliche Grünfläche 29 3.8 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO 29 3.9 Immissionsschutz 30 3.9.1 Lärmimmissionen 30 3.9.2 Lichtimmissionen ‐ 33 3.10 Leitungsrechte, Versorgungsanlagen 33 3.11 Zulässigkeit von Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände 34 3.12 Grünordnerische Festsetzungen 35 4 VER‐ UND ENTSORGUNG 36 4.1 Entwässerungskonzept 36 4.2 Löschwasserversorgung 37 5 NATUR UND LANDSCHAFT 38 5.1 Rechtsgrundlage 38 5.2 Landschaftspflegerische Maßnahmen – Eingriffs‐ und Ausgleichsbilanzierung 38 5.3 Artenschutz 39 5.4 Umweltbericht – Zusammenfassende Ergebnisse 39
2 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 6 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 42 6.1 Gasleitung 42 7 HINWEISE 44 8 AUSWIRKUNG UND KOSTEN DER PLANUNG 46 9 FLÄCHENBILANZ 46 10 VERWENDETE GUTACHTEN UND FACHPLANUNGEN 47 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1 Luftbild 5 Abbildung 2 Übersicht Geltungsbereich 6 Abbildung 3 Ausschnitt aus Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim 11 Abbildung 4 Übersicht Geltungsbereiche Bebauungspläne 12 Abbildung 5 Räumkarte Kampfmittelbeseitigungsdienst 18
Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 3 1 Anlass, Ziel und Erfordernis der Planung 1.1 Planungsanlass und Erfordernis Für das an der Walter‐Gropius‐Straße 12a ansässige Distributionsunter‐ nehmen ist der Standort im Gewerbepark Bergheim zu sichern und es sind langfristige Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Um weitere Neubauten für diesen Betrieb zu ermöglichen, wurden bereits in der jüngeren Vergangenheit mit der 8. und 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 151.1‐2/PA „Gewerbepark Bergheim“ die planungsrechtlichen Vo‐ raussetzungen geschaffen. Diese Flächenpotenziale sind nun ausge‐ schöpft so dass die Firma beabsichtigt, ihr Betriebsgelände in Richtung Nord‐Westen über den Wirtschaftsweg „Desdorfer Weg“1 hinaus zu erweitern. Hier ist die Errichtung einer Halle in mehreren Bauabschnit‐ ten mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt ca. 23.800 m² geplant. Für diese Flächen besteht heute der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa mit der Ausweisung eines Industriegebietes. Die geplante Halle ist nach derzeitigem Planungsrecht auch bereits umsetzbar. Um aber eine räumlich‐funktionale Verbindung dieser Flächen mit dem be‐ stehenden Standort des Unternehmens gewährleisten zu können, ist die Überbauung des Desdorfer Weges vorgesehen. Der Desdorfer Weg muss daher an dieser Stelle gekappt bzw. verlegt werden. Da diese Zielsetzung einer Überbauung des Desdorfer Weges nicht mit dem bestehenden Planungsrecht abgedeckt ist, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ erforder‐ lich geworden. Von der Änderung sind die Bebauungspläne Nr. 206.3/Pa, BP Nr. 151.1‐2/Pa und BP Nr. 151.1‐2/Pa, 2. Änderung sowie BP Nr. 151.1‐2/Pa 8. und 9. Änderung betroffen. 1.2 Verfahren Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan wird nach dem Bauge‐ setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem‐ ber 2017 durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. § 1a BauGB wird zu dem Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB stellt einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan dar. Hierin wer‐ den die verfügbaren umweltbezogenen Informationen zum Standort sowie bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen beschrieben. Er dokumentiert bekannte und prognostizierte Umweltauswirkungen und wird im Bauleitplanverfahren fortgeschrieben, soweit neue Er‐ kenntnisse vorliegen. 1 Anmerkung: In verschiedenen Quellen (z.B. TIM‐Online, IRIS) wird für den Namen „Desdorfer Weg“ auch der Begriff „Meßweg“ verwendet. Im vorliegenden Text, Begründung zum Bebauungsplan Nr. 287//Pa, wird nur der Name „Desdorfer Weg“ verwendet.
4 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die artenschutz‐ rechtlichen Belange bei Eingriffen in die Natur zu prüfen, um erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Tier‐ und Pflanzenarten frühzeitig zu vermeiden und die ökologische Funktionalität der vom Eingriff be‐ troffenen Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten dieser Arten weiterhin zu erfüllen. Zu dem Bebauungsplan wurde daher eine artenschutzrechtliche Prüfung nach §§ 42 ff BNatschG für den Einwirkungsbereich der Planung durchgeführt. 2 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.1 Lage, Nutzung und Umfeld des Plangebietes Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐ Straße“ liegt im Stadtteil Bergheim Paffendorf, Gewerbepark Bergheim. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um noch unbebaute Grundstü‐ cke im Geltungsbereich des Bebauungsplans BP Nr. 206.3/Pa sowie um Teilflächen des heutigen Wirtschaftswegs „Desdorfer Weg“. In direkter Nachbarschaft befinden sich die Standorte zweier Distributions‐ Unternehmen (TJX und TK Maxx) an der Ben‐Cammarata‐Straße. Der Standort der Moschee (Ecke Walter‐Gropius‐Straße/Desdorfer‐Weg) wird durch die geplante Änderung der Erschließungsstruktur und Ge‐ werbenutzung nicht berührt. Das Grundstück des Distributionsunternehmens Walter‐Gropius‐Straße 12a (Siewert & Kau Computertechnik) wird derzeit über die Walter‐ Gropius‐Straße, Friedrich‐Bessel‐Straße und dem Desdorfer Weg er‐ schlossen. Die Erschließung der Erweiterungsflächen (Plangebiet BP Nr. 287/Pa) ist über die Ben‐Cammarata‐Straße und über das beste‐ hende Betriebsgelände möglich. In ca. 390 – 420 m Entfernung zum Plangebiet befinden sich die nächst‐ gelegenen Wohnbereiche von Paffendorf. Sie sind durch rechtsverbindli‐ che Bebauungspläne als Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete festgesetzt. Weitere Wohnnutzung im Außenbereich befindet sich am Meßweg 9 – 17. Die Flächen zwischen dem Plangebiet und den Wohnbereichen von Paf‐ fendorf werden landwirtschaftlich genutzt.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 5 Abbildung 1 Luftbild Plangebiet BP 287/Pa Quelle: Google Earth pro 2018 und eigene Darstellung 2.2 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan und der Plandarstellung des Bebauungsplans Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich –Bessel‐Straße“ im Maßstab M 1 : 1000 zu entnehmen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans BP Nr. 287/Pa um‐ fasst die heutigen Flurstücke 219, 224, 691, 692, 150, 149, 148 und 260 sowie Teilflächen des Flurstücks 677 (Desdorfer Weg) und 676 (Fried‐ rich‐Bessel‐Straße) und 328 (Bestandsgrundstück Fa. Siewert & Kau).
6 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Abbildung 2 Übersicht Geltungsbereich Darstellung auf (ABK*), Stadt‐ und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 4,65 ha. 2.3 Erschließung 2.3.1 Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über die Ben‐ Cammarata‐Straße, die über den Kreisverkehr an die K 41 angebunden ist, möglich. Für die betriebliche Erweiterung ist die Überbauung und Kappung des heutigen Desdorfer Weges vorgesehen, damit ein direkter räumlich‐ funktionaler Zusammenhang mit dem bestehenden Betriebsgrundstück hergestellt werden kann. Die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Kappung bzw. Verlegung des „Desdorfer Weges“ wurden in einem Verkehrsgut‐ achten zur Erweiterungsfläche der Fa. Siewert und Kau dargestellt. Auf‐ gabe dabei war es, die heutige Verkehrssituation zu untersuchen (Er‐ mittlung des Nutzeraufkommens auf dem Desdorfer Weg) sowie die Nutzung des Desdorfer Weges für Transformatoren‐Transporte durch Amprion. Im Hinblick auf eine notwendige Verlegung des Desdorfer We‐ ges erfolgte eine Alternativenprüfung verschiedener möglicher Routen. Des Weiteren erfolgte eine Berechnung des zu erwartenden Verkehrs‐ aufkommens durch die Betriebserweiterung getrennt nach Pkw und Lkw.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 7 Der Desdorfer Weg ist heute ein Feldweg, der nur für den landwirt‐ schaftlichen Verkehr und für Radfahrer bzw. Fußgänger freigegeben ist. Der Desdorfer Weg wie auch der süd‐östlich gelegene Bürgeweg dienen heute als Fuß‐ und Radwegroute zwischen dem Stadtteil Paffendorf und seinem DB‐Haltepunkt und dem Gewerbepark Paffendorf. Der Desdorfer Weg wird heute von Spaziergängern aber auch von Berufspendlern, die vom Bahnhaltepunkt Paffendorf kommen und im Gewerbegebiet arbei‐ ten, genutzt. Zur Ermittlung der Nutzerfrequenz wurde eine Verkehrs‐ zählung und Befragung durchgeführt. Im Zeitraum von 06:00 bis 21:00 Uhr wurden 388 Verkehrsteilnehmer auf dem Desdorfer Weg gezählt und davon 122 Personen befragt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass ca. 70% der Teilnehmer in Richtung K 41 und ca. 30% in Richtung Friedrich‐Bessel‐Straße gehen. Des Weiteren wurde das bestehende und zukünftige Kfz‐ Verkehrsaufkommen getrennt nach Pkw und Lkw ermittelt und die zu‐ künftige Verkehrsentwicklung für verschiedene Fälle (Nullprognose 2030, Planfall 2030 jeweils mit/ohne Umsetzung des geplanten Kompe‐ tenzareals :terra nova, Planfall 2021 aus BP 287/Pa ohne :terra nova) bewertet. Insgesamt ist folgendes festzustellen: Unter Berücksichtigung der Umsetzung des Kompetenzareals :terra nova wird bereits in der Nullprognose 2030 die Kapazitätsgrenze der Linksab‐ biegerspur von der K 41 (Rampe zur B 55) in Richtung B 477 nach Süden erreicht. Die Qualität nach HBS 2015 beträgt dort am Morgen nur noch die Stufe „E“, am Nachmittag nur noch „F“ (schlechteste Qualität, nicht mehr leistungsfähig). Daher wurde bereits im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan‐Entwurf BP Nr. 259/Pa „INKA :terra nova“ (Stand 23.10.2017; angepasst am 29.05.2018) vorgeschlagen, diesen Knoten‐ punkt mit einer LSA‐Anlage auszustatten. Dann wird dieser Knotenpunkt auch für die zu erwartenden Verkehrsmengen aus dem Vorhaben des BP Nr. 287/Pa eine gute Qualitätsstufe (B) erreichen. Da davon auszugehen ist, dass das geplante Gewerbegebiet INKA :terra nova erst nach dem geplanten Bauvorhaben des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ entwickelt wird, wurde für den Knoten K 41/B 477 eine Leistungsfähigkeitsberechnung für die Nullprognose 2030 und für den Planfall 2030 durchgeführt, die das Planvorhaben aus dem BP 287/Pa enthält, aber :terra nova nicht berücksichtigt. Es wird deutlich, dass auch ohne die Entwicklung von :terra nova die Leistungs‐ fähigkeit des Knotenpunktes im Planfall 2030 nicht mehr gegeben. Vor dem Hintergrund, dass eine zügige Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 287/Pa vorgesehen ist (das Planvorhaben soll Ende 2019/Anfang 2020 realisiert werden) und der Tatsache, dass das prognostizierte Ver‐ kehrsaufkommen des BP Nr. 287/Pa erst in einem Entwicklungszeitraum von bis zu 2 Jahren voll zum Tragen kommen wird, wurde für das Vorha‐ ben im BP Nr. 287/Pa der Planfall 2021 berechnet. Hierbei wurde eine allgemeine Verkehrszunahme von 1% pro Jahr bis zu dem Jahr 2021 berücksichtigt. Die Planungen zum Gewerbegebiet :terra nova werden voraussichtlich ab 2021 zum Tragen kommen. Dabei ist auch zu berück‐ sichtigen, dass es sich mit :terra nova um die Umsetzung eines Ange‐
8 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen botsbebauungsplans handelt und somit Verschlechterungen der Ver‐ kehrsqualität erst mit zunehmender Auslastung des geplanten Gewer‐ begebietes zu erwarten sind. Die Prüfung hat ergeben, dass in diesem Planfall 2021 die Einmündung K 41 / B 477 Linkseinbieger ausreichend leistungsfähig (Qualitätsstufe C/D) bleiben wird. Aus gutachterlicher Sicht kann bis zur Fertigstellung des Gewerbegebietes :terra nova die vorhandene Einmündung K 41 / B 477weiterhin betrieben werden. Für die übrigen untersuchten Knotenpunkte (Kreisverkehrsplatz K 41 / Ben‐Cammarata‐Straße/:terra nova, K 41/Walter‐Gropius‐Straße, Zu‐ fahrt B 55/B 477) ist zu jeder Zeit eine sehr gute bis gute Leistungsfähig‐ keit gegeben. Mit den beiden Anschlussstellen der BAB 61 an der B 55 wird das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Planfall 2030 (aus Bereich BP Nr. 287/Pa und BP Nr. 259/Pa :terra nova) keine maßgeblichen rele‐ vanten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Anschlussstellen erzeugen.2 *Nach der öffentlichen Auslegung wurde im Zuge weiterer Erörterungs‐ termine zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Kreis‐ stadt Bergheim ein Lösungsvorschlag des Rhein‐Erft‐Kreises gutachtlich überprüft und abgestimmt. Demnach ist vorgesehen, die Verkehre vom Gewerbepark Bergheim über die K 41 nicht direkt auf die B 477 und dann in Richtung A 61 zu führen, sondern über die K 43 (Desdorfer Straße) in Richtung B 55. Die B 55 geht in Höhe der Brücke B 477 nahtlos in die B 477 bis zur Anschlussstelle Bergheim der A 61 über. Somit können die Verkehre über deutlich leistungsfähigere und verkehrssichere Knoten‐ punkte geführt werden. In der Gegenrichtung würde der Verkehr weiter‐ hin über die Einmündung K 41/B 477 geführt werden. Um diese Verkehrsführung durchsetzen zu können, sind folgende Maß‐ nahmen erforderlich: Anpassung der Wegweisung entlang der K 41/K 43 und B 55 be‐ züglich der Ausschilderung in Richtung A 61 Herausnahme der Linksabbiegerspur durch Sperrmarkierung auf der K 41 im Bereich der Einmündung K 41/B 477/Rampe B 477 und Beschilderung auf der K 41 mit Zeichen 211 nach StvO (Ge‐ radeaus) Zusammenlegung des Fahrbahntropfens mit der vorhandenen Dreiecksinsel, um illegales Linksabbiegen zu unterbinden. Die gutachterlichen Nachberechnungen des Planfalls 2030 (ohne terra nova mit Siewert & Kau) zeigen auf, dass bei dieser Lösung für den be‐ troffenen Knotenpunkt K 41/B 477 zu beiden Spitzenstunden die Quali‐ tätsstufe B erreicht wird. Dies stellt gegenüber dem heutigen Zustand des Knotens eine deutliche Verbesserung dar. 2 Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH&Co.KG: Verkehrsgutachten für die Erwei‐ terung der Flächen der Fa. Siewert & Kau in Bergheim Paffendorf, Hilden, Stand November 2017, angepasst 17.01.2019
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 9 Ergänzend zu der Einmündung K 41/Rampe B 477 wurde auch der Kno‐ tenpunkt B 55/B 477 auf die Leistungsfähigkeit untersucht. Auch hier würde sich mit Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen die Ver‐ kehrsqualität von Stufe C auf Stufe B verbessern. Aus gutachterlicher Sicht wird daher der Verzicht der Linksabbiegerspur auf der K 41 an der Einmündung K 41/Rampe B 477 und die Änderung der Fahrbeziehungen von der K 41 über die K 43 (Desdorfer Straße) und Richtung B 55 weiter auf die B 477 in Richtung Anschlussstell A 61 emp‐ fohlen. Mit Umsetzung der Maßnahmen ist auch weiterhin die Leistungs‐ fähigkeit gegeben, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Gewerbege‐ biet INKA :terra nova umgesetzt wird. Das Gutachten von Büro StadtVerkehr Planungsgesellschaft mbH&Co.KG: Verkehrsgutachten für die Erweiterung der Flächen der Fa. Siewert & Kau in Bergheim Paffendorf, Hilden, Stand November 2017, angepasst 17.01.2019, nochmals angepasst 08.07.2019 ist Gegenstand der Abwägung und ersetzt nicht das im Rahmen der Offenlage vorlie‐ gende Gutachten (Stand November 2017, angepasst 17.01.2019). Insgesamt ist festzustellen, dass dem Planvorhaben Bebauungsplan Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ verkehrliche Belange nicht ent‐ gegen gehalten werden können. Die gutachterlichen Untersuchungen zeigen auf, dass eine leistungsfähige und verkehrssichere Abwicklung der zukünftigen Verkehre gewährleistet werden kann. Die empfohlenen Maßnahmen sind zu gegebener Zeit zu realisieren. Die Erforderlichkeit für die Maßnahmen ergibt sich nach einem vermehrten Auftreten von Unfällen im Bereich des Verkehrsknotens B 477/K 41, die auf eine dann nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens B 477/K 41 zurückzuführen ist. Im Rahmen eines städtebaulichen Vertra‐ ges mit dem Vorhabenträger dieses Bebauungsplanes werden die damit zusammenhängenden möglicherweise anfallenden Kosten für einen Zeit‐ raum von maximal 3 Jahren gesichert. Danach sollen die Kosten für diese Maßnahmen oder ggf. auch andere erforderliche verkehrliche Maßnah‐ men im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger des Bebauungsplanes Nr. 259/Pa „INKA :terra nova“ getragen werden. Alternativroutenprüfung Bei der geplanten „Kappung“ des Desdorfer Weges war zu untersuchen, welche für die Nutzer zumutbare Alternativrouten in Frage kommen. Für den Fußgänger‐ und Radverkehr sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge wird eine neue Wegeführung westlich entlang der geplanten Erweite‐ rungsfläche des Distributionsunternehmens und dann entlang des Grundstücks von TK Maxx zur Ben‐Cammarata‐Straße vorgeschlagen. Für den Großteil der Radfahrer und Fußgänger (70%), die den Desdorfer Weg heute in nördliche Richtung zur K 41 nutzen, stellt dies keinen Um‐ weg dar. Die restlichen 30% der Fußgänger und Radfahrer, die als Ziel die Friedrich‐Bessel‐Straße und Walter‐Gropius‐Straße haben, können auch von Paffendorf über den Bürgeweg dorthin gelangen. Insofern würden hier keine nennenswerten Umwege bzw. Nachteile für die Fuß‐
10 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen gänger und Radfahrer entstehen. Auch für den landwirtschaftlichen Ver‐ kehr (Anteil ca. 1%) stellt die neue Wegeführung keinen unzumutbaren Umweg dar. Für die Transformatorentransporte der Amprion wurden drei mögliche Alternativrouten untersucht: 1) Über den heutigen Desdorfer Weg, Durchlass im Gewerbebau mit Rolltor (6 *5 x 6m), Öffnung auf Anforderung bei Bedarf. Vo‐ raussetzung ist die Gewährleistung eines Fahrrechtes, eine Be‐ fahrung muss für Amprion jederzeit gewährleistet sein. Der Vor‐ teil hierbei ist, dass die derzeitige Route ohne Umwege beibe‐ halten werden kann. 2) Führung über den neuen Wirtschaftsweg zwischen den Grund‐ stücken TK Maxx und dem Plangebiet. Hierzu müssten Schlepp‐ kurven berücksichtigt werden. Der Bau von zusätzlichen Kurven ist für Schwertransporte als ungünstig zu bewerten. 3) In Variante 3a wird eine komplette Verlagerung der Schwer‐ transportroute vorgeschlagen. Diese wird vom Bahnhaltepunkt Paffendorf direkt in Richtung K 41 geführt und dann über den Kreisverkehr zur Walter‐Gropius‐Straße in Richtung Umspann‐ werk geleitet. Diese Variante würde Umbaumaßnahmen zur Ab‐ flachung des bestehenden Kreisverkehrs erfordern und einen längeren Umweg bedeuten. In Variante 3b würden die Schwertransporte unter Berücksichti‐ gung der erforderlichen Schleppkurven über den Kreisverkehr der K 41 über die Ben‐Cammarata‐Straße wieder auf den Des‐ dorfer Weg geführt. Hier wäre der Umweg etwas kürzer, dafür aber wiederum mehr Kurven zu nehmen. Aus gutachterlicher Sicht stellt die Variante 1 (heutige Route, Errichtung Rolltor) die optimale Variante dar. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verlegung des Desdorfer Weges für die beteiligten Fußgän‐ ger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge keine unzu‐ mutbaren Umwege erzeugen wird, dass das bestehende Verkehrsnetz ausreichend leistungsfähig ist, um die planungsbedingten Neuverkehre aufzunehmen dass der Beibehalt der heutigen Route für die Schwertransporte der Amprion die optimale Lösung ist. Dabei ist die Durchfahrbar‐ keit der zukünftigen privaten Gewerbefläche mittels eines 6 x 6 m breiten Rolltors sicherzustellen. 2.3.2 Ver‐ und Entsorgung Die Ver‐ und Entsorgung des Plangebietes kann durch Anschluss an die vorhandene Infrastruktur erfolgen. Die Entsorgung der zur baulichen Entwicklung anstehenden Fläche ist über den im Bereich der Friedrich‐ Bessel‐Straße verlaufenden Kanal möglich. Der Bereich ist über das Mischsystem erschlossen, bauliche Erweiterungen sind bis zur K 41 bei
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 11 den Kanalkapazitäten bereits berücksichtigt worden. Im Bebauungsplan werden Aussagen über die mögliche Versickerung der unbelasteten Nie‐ derschlagswasser sowie der Ableitung der Schmutzwasser getroffen. Im Norden des Plangebietes verläuft eine Ferngasleitung. Die Leitungs‐ trasse einschließlich dem zugehörigen Schutzstreifen ist im Bebauungs‐ plan zu berücksichtigen. Innerhalb des heutigen Desdorfer Weges verläuft die Trasse der Wasser‐ transportleitung. Im Zuge der geplanten Überbauung und Verlegung des Desdorfer Weges ist auch die Verlegung der Wassertransportleitung in den neuen Wirtschaftsweg vorgesehen. 2.4 Planungsrecht Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim (Arbeitsstand 24.01.2018) ist das Plangebiet im Wesentlichen als Gewerbliche Bauflä‐ che dargestellt. Eine kleine Teilfläche nördlich der Gasleitungstrasse ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Aktuell wird die Neuaufstel‐ lung des Flächennutzungsplans vorbereitet. Abbildung 3 Ausschnitt aus Flächennutzungsplan der Kreisstadt Bergheim Quelle: Kreisstadt Bergheim, Flächennutzungsplan Arbeitsstand 24.01.2018 Die Zielsetzungen des Bebauungsplans Nr. 287/Pa (GI‐ Nutzung, Verle‐ gung Verkehrsfläche) sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
12 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Bebauungspläne Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐ Bessel‐Straße“ überlagert fünf rechtsverbindliche Bebauungspläne mit folgenden Festsetzungen: Abbildung 4 Übersicht Geltungsbereiche Bebauungspläne Quelle: Darstellung auf DGK Bebauungsplan Nr. 206.2/Pa: GI‐Gebiet, GRZ 0,8 Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa: GI‐Gebiet, Teilfläche GI 2, GRZ 0,8, max. bauliche Höhe 19 m ü. Bezugspunkt, Flächen mit Bindungen für die Be‐ pflanzung, Lärmemissionskontingent für die Teilfläche GI 2 (LEK tags/LEK nachts: 56/48 dB(A)), Öffentliche Verkehrsfläche(Parkplätze) Bebauungsplan Nr. 151.1‐2Pa und BP Nr. 151.1‐2Pa, 2. Änd.: öffentliche Verkehrsfläche Bebauungsplan Nr. 151.1‐2Pa, 8. Änd.: GE*‐Gebiet, GRZ 0,8, GFZ 1,6, max. bauliche Höhe 10,0 m ü. BZP 1 Bebauungsplan Nr. 151.1‐2Pa, 9. Änd.: GE*‐Gebiet, GRZ 0,8, GFL‐Recht 2.5 Schutzgebiete Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschafts‐ planes Nr. 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“. Dieser sieht für den Plan‐ bereich das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit na‐ turnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ vor. Das Plangebiet steht nicht unter Landschaftsschutz.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 13 Im Plangebiet und im relevanten Einwirkungsbereich bestehen keine Natura‐2000‐Gebiete (FFH‐Gebiete). Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone. 2.6 Fachplanungen Im Rahmen der oben genannten rechtsverbindlichen Bebauungspläne (vgl. Pkt. 2.4) wurden bereits Fachgutachten zu den Bodenverhältnissen (Baugrund und Versickerungsfähigkeit), zu der verkehrlichen Leistungs‐ fähigkeit des Straßennetzes, zu den Erfordernissen des Lärmimmissions‐ schutz und zu Umwelt und Artenschutz erarbeitet. Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 287/Pa werden die Plangrundlagen hinsichtlich Lärmimmissionsschutz Verkehrliche Erschließung Bodenverhältnisse Artenschutz Umweltbelange unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen und planeri‐ schen Zielsetzungen erneut untersucht und entsprechende Fachgutach‐ ten erarbeitet. Die Ergebnisse werden in dem Bebauungsplan berück‐ sichtigt. Hinsichtlich dem möglichen Vorkommen von Kampfmittel und Boden‐ denkmälern wurden die erforderlichen Untersuchungen entsprechend veranlasst. Die Ergebnisse werden im Bebauungsplan berücksichtigt. 2.7 Gewässer Oberflächenwasser Innerhalb des Plangebietes sind keine Oberflächenwässer vorhanden. Grundwasser Durch das Büro Dr. Tillmanns und Partner GmbH3 wurden die Grundwas‐ serverhältnisse aktuell dargestellt. Im online‐verfügbaren Informations‐ dienst „Umweltdaten NRW“ sind in der Grundwassermessstelle (GWMS) 278214915 Paffendorf die Grundwasserganglinien für den Messzeitraum 07/1953 bis 07/2017 bekannt. Am 03.04.1955 wird ein gemessener Höchststand bei 63,94 m NHN ausgewiesen. Derzeit wird für die GWMS ein durchschnittlicher Wasserstand für 2016 von 28,66 m NHN angege‐ ben. Hieraus wird für die geplante nicht unterkellerte Bebauung ein Grund‐ wasserstand als Bemessungswasserstand bei 64,5 m NHN abgeleitet, der einem Flurabstand von ca. 4,9 m entspricht. 3 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: „Siewert+Kau Computertechnik GmbH, Walter Gropius‐ Str. 12a, 50126 Bergheim, Neubau von Logistik‐ und Lagerhallen an der Ben‐ Cammarata‐Str. In Bergheim‐Paffendorf“, Erläuterungsbericht vom 27.04.2018
14 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Erftverband in seiner Stel‐ lungnahme vom 30.07.2018 anmerkt, dass die vom Braunkohlenbergbau abgesenkte Grundwasseroberfläche im Bereich des Bauvorhabens der‐ zeit bei rd. 30,00 m NHN liegt. Das Plangebiet ist durch die Sümpfungsmaßnahmen des Tagebaus be‐ troffen. Das Grundwasser ist durch die Sümpfungsmaßnahmen derzeit abgesenkt. Die Grundwasserfließrichtung ist generell nach Nordosten ausgerichtet. 2.8 Geologie und Baugrund Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 206.3/Pa und das weitere Um‐ feld des aktuellen Plangebietes hatte das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH bereits im Vorfeld mehrere baugrundtechnische Untersu‐ chungskampagnen durchgeführt. Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse für das aktuelle Planvorhaben wurden im Planbereich im Zeitraum vom 12.04. – 16.04.2018 insgesamt 8 Kleinrammbohrungen gemäß DIN EN ISO 22475 und 10 Rammsondie‐ rungen mit der schweren Rammsonde DPH gemäß DIN EN ISO 22476‐2 niedergebracht. In drei RKS wurden zudem Sickerversuche in unter‐ schiedlichen Tiefen unter Geländeoberkante (GOK) durchgeführt. (vgl. 4) Die Untersuchungen und Auswertungen kommen zu folgenden Ergeb‐ nissen: Das Plangebiet liegt gemäß Karte des Geologischen Dienstes NRW von 06/2006 in der Erdbebenzone 2 und ist der Untergrundklasse S zuzuord‐ nen. Der Baugrund wird in die Baugrundklasse C gestellt. Entsprechend der vorliegenden thematischen Karten bilden im Bereich und näheren Umfeld des Planvorhabens Lößlehm/Löß den anthropogen unbeeinflussten, unmittelbaren Untergrund. Unterlagert wird der Löß/Lößlehm von Sanden und Kiesen der pleistozänen Hauptterrasse, die im überplanten Bereich eine Gesamtmächtigkeit von ca. 20 m auf‐ weist. Den tieferen Untergrund bilden z. T. braunkohleführende, sandig‐ tonige Böden des Tertiärs. Insgesamt stellen die Hauptterrassensande‐/Kiese im Bereich des Bau‐ vorhabens einen gut tragfähigen Baugrund dar. Mit den durchgeführten Bestimmungen des Glühverlustes nach DIN 18128 am Oberboden wird deutlich, dass die untersuchten bindigen Oberböden als nicht organogen im Sinne der DIN 1054‐2005 (in Überein‐ stimmung mit den Vorgaben der ZTVE.Stb 175) zu bezeichnen sind. Sie 4 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: „Siewert+Kau Computertechnik GmbH, Walter Gropius‐ Str. 12a, 50126 Bergheim, Neubau von Logistik‐ und Lagerhallen an der Ben‐ Cammarata‐Str. In Bergheim‐Paffendorf“, Erläuterungsbericht vom 27.04.2018 5 ZTV E‐StB 17 ‐ Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdar‐ beiten im Straßenbau (HRSG: Forschungsgesellschaft für Straßen‐ und Verkehrswe‐ sen, Arbeitsgruppe Erd‐ und Grundbau (FGSV e. V.)
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 15 sind in die Bodengruppen UL (leicht plastische Schluffe) und TL (leicht plastische Tone) zu stellen. Die Ergebnisse der chemischen Untersuchungen zeigen, dass das unter‐ suchte Bodenmaterial uneingeschränkt wieder verwertet und eingebaut werden kann (Einbauklasse 0). Die relevanten Prüfwerte der Bundes‐ Bodenschutz und Altlastenverordnung werden ausnahmslos eingehal‐ ten. Das untersuchte Bodenmaterial kann dementsprechend verwertet und entsorgt werden (Abfallschlüssel 170405). 2.8.1 Allgemeine Angaben zur Versickerungseigenschaft Nach DWA‐Regelwerk (Arbeitsblatt 138) kommen für Versickerungsan‐ lagen grundsätzlich nur Lockergesteine mit kf,u‐Werten von > 1,0 x 1,0‐6 m/s bis < 5,0 x 10‐3 m/s in Frage. Die durchgeführten Sickerversuche belegen, dass im Plangebiet Böden vorliegen, die nach DIN 18130‐2 als durchlässige Böden gekennzeichnet sind. Daher kann aus gutachterlicher Sicht eine Versickerung von Dach‐ und Oberflächenwasser im Plangebiet empfohlen werden. 2.8.2 Allgemeine Angaben zur Wasserhaltung und Bauwerksabdichtung Unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundwasserflurabstände infolge der Sümpfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Erd‐ und Grün‐ dungsarbeiten für nicht unterkellerte Bauvorhaben keine Maßnahmen zum Schutz vor Grundwasser erforderlich. Nach ergiebigen Niederschlagsereignissen ist generell mit temporärem Stau‐ und Sickerwasser zu rechnen, das während der Bauzeit in offener Wasserhaltung abgeführt werden kann. Nicht unterkellerte Gebäude können nach DIN 18533 gemäß der Was‐ sereinwirkungsklasse W1.1‐E gegen Bodenfeuchte und nicht drückendes Wasser abgedichtet werden, wenn unterhalb der Bodenplatte eine kapil‐ larbrechende Schicht in einer Stärke von < 0,3 m eingebaut wird. Bei einer entsprechenden Materialqualität kann die kapillarbrechende Schicht auch an ein Tragpolster zur Verbesserung des Baugrundes ange‐ rechnet werden. 2.8.3 Empfehlungen zur Gründung Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 206.3/Pa wurden allgemeine Anga‐ ben zur Gründung gemacht. Demnach stellen die Lößlehme, die den direkten Untergrund bilden, nur einen bedingt tragfähigen Baugrund dar. Bei Lößlehmen in steifer Konsistenz können Streifenfundamente mit einer Breite bis zu 2,0 m und Einbindetiefen zwischen 0,5 – 1,8 m zum Nachweis einer ausreichenden Sicherheit im Lastfall 1 zulässige auf‐ nehmbare Sohldrücke von 120 – 180 kN/qm in Ansatz gebracht werden. Bei rechteckigen Fundamenten können die Werte um 20 % erhöht wer‐ den. Zur Verbesserung des Tragverhaltens in den Lösslehmhorizonten
16 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen sind Einbauten von Gründungspolstern und Tragschichten denkbar. Im Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa wird auf die erfolgten Baugrunduntersu‐ chungen und auf die Erfordernisse besonderer Gründungs‐ oder Schutzmaßnahmen hingewiesen. Der Gutachter weist darauf hin, dass die Dimensionierung erst nach Berücksichtigung der ankommenden bauwerksbezogenen Lasten und Durchführung entsprechender bau‐ grundtechnischer Untersuchungen möglich ist. Im vorliegenden Gutachten (vgl. 6) werden hinsichtlich des aktuell vorge‐ sehenen Bauvorhabens Empfehlungen für die Gründung des Bauwerks gegeben. Demnach ist von einer frostfreien Gründung in einer Tiefe von 0,8 m unter Geländeoberkante (GOK) auszugehen. Die Gründungsebene von geplanten Einzelstützen ist innerhalb des Lößlehmhorizontes anzu‐ nehmen. Bei einer geplanten Beanspruchung der Einzelstützen von max. 1.000 kN stellt der Lößlehm einen noch ausreichend tragfähigen Baugrund dar, wenn Fundamenteinbindetiefen von < 1,0 m vorgesehen werden. Hinsichtlich der möglichen Fundamentdimensionierung werden gutacht‐ lich Bemessungswerte des Solwiderstandes und charakteristischen Bet‐ tungsmoduln bei Fundamenteinbindetiefen D> 1,0 m jeweils für Einzel‐ fundamente und Streifenfundamente verschiedener Einflussbreiten und Kantenlängen angegeben. Auf die Ausführungen im vorliegenden Fach‐ gutachten wird an dieser Stelle hingewiesen. Des Weiteren werden aus gutachterlicher Sicht allgemeine Angaben zur Baugrubenherstellung und Erstellung von befestigten Parkplatz‐ und Verkehrsflächen gegeben. Die Vorgaben der einschlägigen Regelwerke, insbesondere der DIN 18300 Erdarbeiten DIN 4123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsbreiten, Verbau DIN 18533 Abdichtung von erdberührten Bauteilen ZTVE‐Stb;17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt‐ linien für Erdarbeiten im Straßenbau sind aus gutachterlicher Sicht einzuhalten. Nicht aufgeführte relevante DIN‐Normen und Regelwerke entbinden nicht von deren Beachtung. Im Bebauungsplan wird auf die erfolgten Baugrunduntersuchungen und auf die Erfordernisse besonderer Gründungs‐ oder Schutzmaßnahmen hingewiesen. 6 ebenda
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 17 2.9 Altlasten, Kampfmittel Im Rahmen der Baugrunduntersuchung durch das Ingenieurbüro Dr. Tillmanns & Partner GmbH wurden keine sensorischen Auffälligkei‐ ten, wie Gerüche und/oder Verfärbungen, die auf Schadstoffe im Boden, hinweisen, festgestellt. Auch die chemischen Analysen bestätigen, dass die relevanten Prüfwerte der Bundes‐Bodenschutz‐ und Altlastenver‐ ordnung eingehalten werden. Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Kampfgebiet. Auf Veranlas‐ sung der Kreisstadt Bergheim wurde das Plangebiet im Rahmen des früheren Bebauungsplanverfahrens Nr. 206.3/Pa, ausgenommen der im BP Nr. 206.3/Pa als Pflanzfläche „C“ festgesetzten Fläche sowie auf klei‐ nen Teilflächen im Bereich der Friedrich‐Bessel‐Straße, auf Kampfmittel untersucht und geräumt. Für die im Plangebiet enthaltenen, bisher nicht untersuchten und ge‐ räumten Flächen hatte die Kreisstadt Bergheim im Mai 2018 einen ent‐ sprechenden Antrag zur Kampfmittelräumung gestellt. Mit Schreiben vom 24.10.2018 teilt der Kampfmittelbeseitigungsdienst mit, dass eine Teilfläche von 8.388 m² geräumt wurde. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht auszu‐ schließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind und so‐ mit diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind. Sollten Kampfmittel ge‐ funden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen ist. Erfolgen Erdarbei‐ ten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt für Baugrund‐ eingriffe auf der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu beachten. Schmale Streifen entlang eines kurzen Abschnittes der Ben‐Cammarata‐ Straße und der Friedrich‐Bessel‐Straße konnten nicht untersucht wer‐ den. Sie sind im beiliegenden Lageplan (vgl. Abbildung 5) entsprechend gekennzeichnet (rot schraffierte Flächen). Hinsichtlich des Lageplans ist darauf hinzuweisen, dass nur ein kleiner Teil der im Lageplan dargestell‐ ten schraffierten Flächen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Be‐ bauungsplanes liegt.
18 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen Abbildung 5 Räumkarte Kampfmittelbeseitigungsdienst Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf, 30.10.2018 2.10 Bodendenkmalschutz Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 206/Paffendorf (der in insgesamt 3 Teilbereiche und drei Planverfah‐ ren aufgeteilt wurde) wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Im Rahmen der archäologischen Prospektion wurden eine eisenzeitliche Siedlung sowie ein zeitgleiches Gräberfeld aber auch römische und mit‐ telalterliche Funde/Befunde ermittelt.
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 19 Um den Konflikt zwischen der Planung und den Belangen des Denkmal‐ schutzes zu minimieren, wurden archäologische Untersuchungen auf den betroffenen Flächen durchgeführt und die Bodendenkmale als Se‐ kundärquelle gesichert. Diese Ausgrabungen wurden zwischen 2010 und 2012 vom LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Kooperati‐ on mit der Kreisstadt Bergheim durchgeführt. Die Fläche zwischen dem neu errichteten Distributionszentrum (TK Maxx) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 206.2/Pa und dem Desdorfer Weg wurde vollflächig ausgegraben. Weitere Untersuchungen wurden nordöstlich der Grabung erforderlich, da sich hier weitere gut erhaltene Bereiche des Gräberfel‐ des befanden. Der nördliche Randbereich, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 206.3/Pa als Pflanzbereich „C“ festgesetzt ist, wurde bisher nicht in die archäologischen Sicherungsmaßnahmen einbezogen, dort sind noch Teile des Bodendenkmales erhalten. Im Bebauungsplan Nr. 206.3/Pa wurde für diese Flächen die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB getroffen, dass die Umsetzung der Pflanzfläche „C“ erst nach Freigabe durch das LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zulässig ist oder wenn in einvernehmlicher Abstimmung mit dem LVR begleitende Maßnahmen vereinbart werden. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens Nr. 287/Pa sind in diesem Bereich die Herstellung von Pflanzflächen, Versickerungsanlagen und die Anlage einer Erschließungsstraße vorgesehen. Da diese Anlagen (insbe‐ sondere Versickerungsanlagen) zur Erschließung des Plangebietes (Ent‐ sorgung der Niederschlagswasser) erforderlich sind, wurden mit dem LVR‐Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland die notwendigen Maß‐ nahmen abgestimmt und die erforderlichen Untersuchungen durchge‐ führt. Die Grabungen auf der betreffenden Fläche sind nunmehr abgeschlos‐ sen. Hierzu wurde der nordwestliche Rand des bereits bekannten me‐ tallzeitlichen Gräberfeldes Bergheim‐Paffendorf weiter untersucht. Da‐ bei wurde festgestellt, dass sich das Gräberfeld noch weiter nach Nord‐ osten über die aktuelle Planungsfläche hinaus erstreckt. Während der Maßnahme konnten in dichter Belegung spätbronze‐ bis eisenzeitliche Bestattungen und einige Grabeinhegungen angetroffen, untersucht und geborgen werden. Seitens der Bodendenkmalpflege stehen daher der Durchführung der Baumaßnahmen für diesen Bereich keine Bedenken mehr entgegen. Im Bebauungsplan wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen.
20 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 2.11 Immissionsschutz Lärmimmissionen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens BP Nr. 206.3/Pa wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt, um möglichen Konflikten der geplanten gewerblichen Nutzung mit der vorhandenen Wohnnutzung vorzubeugen. Im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes wurden im Bebauungsplan BP Nr. 206.3/Pa Emissionskontingente für die ge‐ werbliche Nutzung festgesetzt. Auf der Grundlage der aktuellen Planung des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ sind nunmehr die Emissionskontingente für die neu zugeschnittenen Teilflächen zu be‐ stimmen (vgl. Kapitel 3.8). 2.12 Umweltbelange, Natur und Landschaft Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i. V. m. § 1a BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Zu diesem Bebauungsplan wird auf Grundlage der vorliegenden Informati‐ onen ein Umweltbericht (Teil 2 der Begründung) erarbeitet, der im wei‐ teren Verfahren um die neuen Erkenntnisse fortgeschrieben wird. Im Rahmen der Umweltprüfung wird ein landschaftspflegerischer Fach‐ beitrag erarbeitet. Die umweltrelevanten Belange und Schutzgüter wer‐ den im landschaftspflegerischen Fachbeitrag erfasst und hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit bewertet Die Auswirkungen der Planungen werden aufgezeigt und in ihrer Erheblichkeit gewichtetet. Im Bebauungsplan Nr. 287/Pa werden Maßnahmen zur Minderung, zur Kompensation und zum Ausgleich der Eingriffe festgesetzt, die im weite‐ ren Verfahren noch erarbeitet und abgestimmt werden. Es ist vorgese‐ hen, durch geplante Eingrünungsmaßnahmen und durch den Umgang mit Niederschlagswasser die Eingriffe im Plangebiet möglichst zu mini‐ mieren und weitere Kompensations‐ und Ausgleichsmaßnahmen festzu‐ setzen. 2.13 Artenschutz Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG eintreten bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen. Durch die Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung für den Bebauungsplanbe‐ reich durchgeführt7. Da die artenschutzrechtlichen Belange für die ei‐ gentliche bauliche Inanspruchnahme des Plangebietes schon im Zuge vorangegangener Bauleitplanverfahren geprüft wurden, zielt die aktuelle 7 Smeets Landschaftsarchitekten Planungsgesellschaft mbH: „Kreisstadt Bergheim, Be‐ bauungsplan Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße, Artenschutzprüfung“ Er‐ läuterungsbericht, Erftstadt Juni 2018/10.01.2019
Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen 21 Betrachtung vorrangig auf die Wirkungen, die sich aus der Änderung gegenüber dem bestehenden Planungsrecht ergeben. Der eigentliche Verlust der Ackerfläche und die Betroffenheit dort potentiell vorkom‐ mender Arten werden nicht erneut thematisiert, da sich der Umfang der Inanspruchnahme nicht maßgeblich vergrößert. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Änderungen gegenüber dem bestehenden Planungsrecht können erhebliche Auswirkungen auf be‐ stimmte Arten somit ausgeschlossen werden. In der überschlägigen Betrachtung planungsrelevanter Arten / Arten‐ gruppen wurde deutlich, dass eine mögliche Betroffenheit von Feldhamstern Fledermäusen Amphibien, Reptilien Schmetterlingen ausgeschlossen werden kann, so dass hier keine vertiefende Überprü‐ fung (Stufe II) erforderlich wird. Da im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung erforderliche Landschaftselemente und –strukturen fehlen, ist für folgende planungs‐ relevante Vogelarten ein Vorkommen von vornherein auszuschließen: Wasservogelarten (hier: Löffelente, Schnatterente, Schwarzhal‐ staucher, Wasserralle und Zwergtaucher) an Gewässer gebundene Arten (hier: Alpenstrandläufer, Eisvo‐ gel) Wald bewohnende Arten (hier: Waldkauz) Die Offenlandarten Rebhuhn und Feldlerche wurden bei den avifaunisti‐ schen Untersuchungen in den Jahren 2009 und 2012 nachgewiesen. Innerhalb des Plangebietes des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐ Straße“ wurde im Jahr 2009 ein Revier der Feldlerche festgestellt. Im Jahr 2012 wurde kein Hinweis erbracht, was sich mit der fortgeschritte‐ nen Bebauung und der davon ausgehenden Kulissenwirkung begründen lässt. Das Rebhuhn wurde bei den vorangegangenen Kartierungen im Plange‐ biet des BP Nr. 287/Pa „Nördl. Friedrich‐Bessel‐Straße“ nicht festgestellt. Jedoch konnte ein Rebhuhn‐Paar bei der Begehung am 23.05.2018 in der nördlich angrenzenden Ackerflur beobachtet werden. Für das Reb‐ huhn wurde jedoch bereits 2010 eine vorgezogene Ausgleichsmaßnah‐ me durchgeführt. Zudem ist davon auszugehen, dass aufgrund der Habi‐ tatausstattung im Umfeld des Plangebietes die ökologische Funktion der vorhandenen Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten im räumlichen Zusam‐ menhang weiterhin erfüllt wird und somit gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Da die Inanspruchnahme von Ackerfläche und die Art der Nutzung im vorliegenden Bebauungs‐ plan Nr. 287/Pa gegenüber dem BP Nr. 206.3/Pa nahezu unverändert bleiben, kommt es durch die Aufstellung des BP 287/Pa nicht zu Auswir‐
22 Planerische Ausgangssituation und Rahmenbedingungen kungen auf diese Arten (Lebensraumverlust, Kulissenwirkung) die über jene der rechtsgültigen Bebauungspläne hinausgehen. Die Arten Bienenfresser, Steinschmätzer, Wiesenpieper benötigen Habitatstrukturen, welche die Äcker im Plangebiet und auf den angren‐ zenden Flächen nicht bieten. Grauammer, Kiebitz und Wachtel sind typische Arten der Agrarlandschaft, jedoch erbrachten die Kartierung im Jahr 2012 keinen Nachweis dieser Arten. Vorkommen von Bluthänfling und Gelbspötter wurden im Jahr 2012 in den außerhalb des Plangebietes gelegenen Gehölzen am Rand des be‐ reits bestehenden Industrie‐ und Gewerbeparks festgestellt. Durch die sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 287/Pa ergebenden Änderungen kommt es nicht zu Auswirkungen auf diese Arten (Lebensraumverlust, Störung) die über jene der rechts‐ gültigen Bebauungspläne hinausgehen. Für die Arten Schwarzkelchen, Baumpieper, Heidelerche, Kuckuck, Saatkrähe, Steinkauz, Turteltaube und Waldohreule liegen keine geeig‐ nete Habitatstrukturen vor. Nicht auszuschließen ist eine Nutzung des Plangebietes als Nahrungshabitat der Saatkrähe. Allerding ist in diesem Zusammenhang nicht von einem essentiellen Nahrungshabitat auszuge‐ hen. Für die Arten Baumfalke, Graureiher, Mäusebussard und Sperber sind im Wirkbereich des Vorhabens keine Strukturen vorhanden, die als Neststandorte geeignet wären. Die Nutzung des Plangebietes als Jagd‐ habitat kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist hier aufgrund der Größe des Gebietes nicht von einem essentiellen Nahrungshabitat aus‐ zugehen. Eine merkliche Einschränkung der Qualität der Großreviere und der Verfügbarkeit geeigneter Jagdhabitate ist vorhabenbedingt nicht zu erwarten. Die Arten Bachstelze, Haussperling und Turmfalke wurden im Jahr 2012 außerhalb des Plangebietes erfasst, die Schleiereule auch schon im Jahr 2009. Die Arten Mehl‐ und Rauchschwalbe wurden bei den faunisti‐ schen Kartierungen nicht festgestellt. Im Plangebiet selbst sind keine geeignete Brutplätze für die Gebäudebewohnenden Arten vorhanden. Das Plangebiet ist als Nahrungshabitat möglich, hat jedoch keine essen‐ tielle Bedeutung. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es durch die Baumaßnahme zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommt, ist eine vertiefende Prüfung (Stufe II) für die vorgenannten Arten nicht erforderlich. Fazit Im Zuge der überschlägigen Prognose (ASP – Stufe I) kann für die hier planungs‐ und vorhabenrelevanten Arten des Anhang IV der Fauna‐ Flora‐Habitat‐Richtlinie und die europäischen Vogelarten unter Berück‐ sichtigung der Vermeidungsmaßnahmen davon ausgegangen werden, dass Verbotstatbestände bei Vorhabenrealisierung nicht eintreten.
Bebauungsplaninhalt und Begründung der Festsetzungen 23 Die Durchführung einer vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) wird als nicht erforderlich angesehen. Eine Betroffenheit eventuell vorkommender Vogelarten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, ist nicht gänzlich auszu‐ schließen. Da diese Arten weit verbreitet sind und einen günstigen Erhal‐ tungszustand haben, wird im Regelfall jedoch davon ausgegangen, dass Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden. Der Zerstö‐ rung belegter Nester kann durch eine gezielte Bauzeitenplanung (Bau‐ feldräumung nur außerhalb der Brutsaison) entgegengewirkt werden. 2.14 Eigentumsverhältnisse Die Flächen im Plangebiet sind bis auf die Flächen des heutigen Wirt‐ schaftsweges (Desdorfer Weg) sowie der Verkehrsfläche in der Friedrich‐ Bessel‐Straße im privaten Eigentum. Zur Herstellung des neuen, geplan‐ ten F+R/ Wirtschaftsweges als Ersatz für den zukünftig gewerblich zu nutzenden Abschnitt des heutigen Wirtschaftsweges (Desdorfer Weg) ist ein entsprechender Flächentausch vorgesehen. Hier werden vertragliche Regelungen zwischen der Kreisstadt Bergheim und dem Grundstücksei‐ gentümer zu treffen sein. 3 Bebauungsplaninhalt und Begründung der Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung ‐ Industriegebiet GI Nach § 50 BImSchG sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit emissionsempfindlichen Nutzungen anderer‐ seits möglichst zu trennen, so dass schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Im vorliegenden Planungskonzept ist der Trennungsgrundsatz berücksichtigt, da zwischen bestehenden Wohngebieten und der geplanten gewerblich‐industriellen Nutzung ein Abstand von mindestens ca. 400 m gewährleistet ist. Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird das mit dem Bebauungs‐ plan Nr. 206.3/Pa bereits festgesetzte Industriegebiet GI auch in dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 287/Pa beibehalten und gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO eingeschränkt. Dabei wird das geplante Industrie‐ gebiet zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen einer Gliederung nach zulässigen Nutzungsarten und einer eigenschaftsbezo‐ genen Gliederung unterzogen. Die Gliederung der zulässigen Nutzungsarten orientiert sich an den Emp‐ fehlungen des Abstandserlasses der Minister für Umwelt und Natur‐ schutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW vom 06.06.2007 (MBl. NW S. 659) sowie des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall‐Verordnung und schutzbe‐ dürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ der Kommission für Anlagensicherheit (Fassung November
24 Bebauungsplaninhalt und Begründung der Festsetzungen 2010). Die eigenschaftsbezogene Gliederung des Industriegebietes in die Teilflächen GI _TF1 und GI _TF2 bezieht sich auf die zulässigen Lärmemissionen im Industriegebiet. Das nach § 9 BauNVO festgesetzte Industriegebiet (GI) wird gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO wie folgt in seiner Nutzung eingeschränkt: Nicht zulässig sind die in der Abstandsliste zum Abstandserlass der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher‐ schutz NW vom 06.06.2007 (MBl. NW S. 659) aufgeführten Betriebsar‐ ten der Abstandklassen I bis IV sowie die Betriebsarten der Abstands‐ klasse V, die nicht mit (*) gekennzeichnet sind und Betriebe mit glei‐ chem oder höherem Emissionsverhalten. Die Einschränkung der Nutzung stellt sicher, dass die zulässigen baulichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets keine unzumutbaren Lärm‐, Luft‐, Schadstoff‐ bzw. Geruchsemissionen auf den benachbarten schutzwürdigen Bauflächen, insbesondere im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung, erzeu‐ gen. Die nächstgelegenen Wohnbereiche von Paffendorf liegen in ca. 390 – 400 m Entfernung zum Plangebiet. Sie sind durch rechtsverbindli‐ che Bebauungspläne als Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete festgesetzt. Bestehende Wohnnutzungen im Außenbereich nördlich des Plangebietes am Meßweg 9 – 17, und der Hofstelle sowie das ca. 500 m südlich des Plangebietes gelegene Gut Desdorf sind mit den planeri‐ schen Festsetzungen für das Industriegebiet gleichfalls in vollem Umfang berücksichtigt. Die Festsetzung als Industriegebiet entspricht der städtebaulichen Ziel‐ setzung, im Industrie‐ und Gewerbepark auch solche Gewerbetriebe ansiedeln zu können, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. So ist es möglich, dass ein Betrieb schon alleine wegen seiner großen Baumas‐ se nur in einem Industriegebiet angesiedelt werden kann. Die Festset‐ zung als Industriegebiet entspricht zudem der Zielsetzung aus der Stadt‐ entwicklung für die Kreisstadt Bergheim, hier industriell‐gewerbliche Bereiche für flächenintensive Vorhaben zu schaffen. Dies war auch die zentrale Zielsetzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 206.3/Pa, dessen Teilfläche GI 2 bereits für die Erweiterung eines (im Geltungsbereich des BP Nr. 206.2/Pa) ansässigen großen Distributi‐ onsunternehmens entwickelt worden ist. Da diese Fläche nicht mehr als Erweiterungsfläche für diesen Betrieb benötigt wird, gleichwohl aber der Betrieb am Standort der Walter‐Gropius‐Straße aktuellen Flächenbedarf hat, berücksichtigen die getroffenen Festsetzungen diese stadtentwick‐ lungsplanerischen Zielsetzungen sowie die Anforderungen an den Im‐ missionsschutz in der Bauleitplanung. 3.2 Nicht zulässige Nutzungen innerhalb des Industriegebietes unter Berücksichtigung des Umgangs mit Gefahrenstoffen Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (sog. Seveso‐III‐
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