Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind

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Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Dr. Wolfgang Stock

Berg frei – Weg frei?!
Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit
in der Natur unterwegs sind

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Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Inhalt                                                                                                                                                              Konflikten vorbeugen!
Straßen und Wege ................................................... 2                                                                                                                   Probleme mit der Bewegungsfreiheit im Wald bzw. in der Natur im Allgemeinen
                                                                                                                                                                                         gibt es seit Beginn der Industrialisierung und des damit verbundenen Eisen-
Wiesen, Äcker und Weiden .................................... 3                                                                                                                          bahn- und Straßenbaus: Um der Tristesse der Stadt zu entfliehen, kamen viele
                                                                                                                                                                                         Menschen in ihrer Freizeit aufs Land und erholten sich in den Wäldern und
Gebäude und Gehöfte ............................................ 5                                                                                                                       in der Bergwelt. Das war den meisten Grundbesitzerinnen und -besitzern (vor
                                                                                                                                                                                         allem Adeligen, Industriellen und Vertretern der Kirche) ein Dorn im Auge; sie
Ufer und Schotterbänke ........................................ 6                                                                                                                        sahen sich u. a. in ihren Jagdinteressen gestört, und es kam zu zahlreichen
                                                                                                                                                                                         Auseinandersetzungen.
                                                                                                   ABKÜRZUNGEN
Wasserschutzgebiete und Schongebiete ......... 8                                                                                                                                             Bereits 1909 wurde das Thema Wegerecht im Magazin „Naturfreund“ unter
                                                                                                   ABGB      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch                    dem Titel „Der verbotene Weg“ behandelt. Der Autor stellte vor allem klar, dass immer schon be-
Nationalparks .......................................................... 9                         B-VG      Bundes-Verfassungsgesetz                               nutzte öffentliche Wege für Wandernde nicht dauerhaft gesperrt werden dürfen.
                                                                                                   LFG       Luftfahrtgesetz                                           Nach dem Ersten Weltkrieg wurde in einigen Bundesländern das freie Wegerecht oberhalb der
Naturschutzgebiete .............................................. 12                               MinroG    Mineralrohstoffgesetz                                  Waldzone gesetzlich verankert, aber erst seit 1975 regelt das bundesweite Forstgesetz die freie
                                                                                                   NPG       Nationalparkgesetz                                     Begehbarkeit des Waldes. Alpine Vereine, vor allem die Naturfreunde Österreich, haben sich dafür
Wälder und Forststraßen ..................................... 13                                   OGH       Oberster Gerichtshof                                   intensiv eingesetzt.
                                                                                                   StGB      Strafgesetzbuch
Forstliche Sperrgebiete ........................................ 15                                StVO      Straßenverkehrsordnung                                 Aber auch heute noch, nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Freizeitaktivitäten in der Natur,
                                                                                                   UVS       Unabhängiger Verwaltungssenat                          kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Erholungsuchenden und Grundeigentümerinnen/
Jagdliche Sperrgebiete ......................................... 17                                VfGH      Verfassungsgerichtshof                                 -eigentümern. Die vorliegende Broschüre bietet einen Überblick darüber, was man machen darf und
                                                                                                   VwGH      Verwaltungsgerichtshof                                 was nicht. Es wird auf alle Bereiche eingegangen, in denen man zu Fuß, per Rad, mit Skiern oder
Almen und alpines Ödland ................................ 29                                       WRG       Wasserrechtsgesetz                                     Booten unterwegs sein kann − angefangen von Straßen und Wegen bis hin zu Almen, Wild- und
                                                                                                                                                                    Naturschutzgebieten. Ausführlich werden die gesetzlichen Grundlagen behandelt. Der Autor der
                                                                                                                                                                    vorliegenden Broschüre Dr. Wolfgang Stock ist langjähriger Experte auf diesem Gebiet und erklärt,
                                                                                                   IMPRESSUM                                                        was die rechtlichen Vorschriften bedeuten und wie man sie interpretieren muss.
                                                                                                   Herausgeber: Naturfreunde Österreich,
                                                                                                                Viktoriagasse 6, 1150 Wien,                         Ich appelliere an alle LeserInnen, sich ihrer Verantwortung für die Natur und auch den Pflichten
                                                                                                                Tel.: 01/892 35 34-0, Fax: DW 48,                   gegenüber den Grundbesitzerinnen/-besitzern bewusst zu machen.
                                                                                                                www.naturfreunde.at                                    Wir alle sind nur zu Gast in der Natur und sollten uns auch an gewisse Regeln halten, die über
                                                                                                   Redaktion:   DIin Regina Hrbek
                                                                                                                                                                    die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Zum Beispiel: Um Wildtiere nicht zu erschrecken und
                                                                                                   Lektorat:    Karin Astelbauer-Unger
                                                                                                                                                                    zu beunruhigen, sollte man sich in der Natur stets ruhig verhalten. Man sollte nur auf markierten
                                                                                                   Coverfotos: Jürgen Fälchle/fotolia (großes Foto),
                                                                                                                Alexander Rochau/fotolia (kleines Foto              Wegen gehen und auf Abkürzungen verzichten. Dass man keine Abfälle hinterlassen und auch kein
                                                                                                                oben), Stephan Baur/Fotolia (kleines Foto           Feuer machen darf, sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein.
                                                                                                                unten)
                                                                                                   Grafik:       Mag. Hilde Matouschek | officina                     Die Naturfreunde werden sich natürlich weiter für ein freies Wegerecht engagieren und bitten alle
                                                                                                   Druck:       Grasl FairPrint, Bad Vöslau                         Natur„nützenden“ um ein konstruktives und respektvolles Miteinander.
                                                                       Foto: Doris Wenischnigger

                                                                                                                  Wien, September 2013
                                                                                                                                                                    Ein herzliches „Berg frei!“
                                                                                                                                     Gefördert aus Mitteln des
                                                                                                                                     Bundesministeriums für Land-
                                                                                                                                     und Forstwirtschaft, Umwelt
                                                                                                                                                                    DIin Regina Hrbek
                                                                                                                                     und Wasserwirtschaft
                                                                                                                                                                    Leiterin der Abteilung Natur- und Umweltschutz
                                                                                                                                                                    der Naturfreunde Österreich

                                                                Dieses Produkt entspricht dem Österreichischen Umweltzeichen
                                                                für schadstoffarme Druckprodukte (UZ 24), UW-Nr. 715.
                                                                Grasl FairPrint, Bad Vöslau, www.grasl.eu

                                                                                                                                                                                                                                                                    1
Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Straßen und Wege                                                                                                                                                                                                            Private Straßen und
                                                                                                                                                                                                                            Wege können jederzeit
                                                                                                                                                                                                                            gesperrt werden.
Wege im Sinn von Spontanpfaden sind so alt             sie darf nur im Rahmen der Straßenverkehrsvor-
wie die Menschheit. Aber erst seit der Sesshaf-        schriften ausgeübt werden.
tigkeit gibt es angelegte Straßen und Wege, um             Ein Beispiel: Falls kein Gehweg vorhanden
die einzelnen Siedlungsstätten miteinander zu          ist, muss man als FußgängerIn auf öffentlichen
verbinden.                                             Freilandstraßen gemäß § 76 Absatz 1 StVO das
    Unter Straße wird (gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer       Straßenbankett benützen; wenn das fehlt, muss
1 StVO) eine für den Fußgänger- oder Fahrzeug-         man auf der linken Seite am äußersten Fahrbahn-
verkehr bestimmte Landfläche verstanden.               rand gehen – außer wenn dies unzumutbar ist

                                                                                                                                                                                                               Foto: Tom Bayer/fotolia
    Bei der Wegedefinition laut § 1319a Absatz 2       (z. B. wenn es eine Baustelle gibt).
ABGB als eine Landfläche, die von jedermann
unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr         Um eine Straße ohne Weiteres benützen zu dür-
jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs        fen, muss es sich um „Verkehr“ handeln. Unter
benützt werden darf, ist es irrelevant, ob die         Verkehr versteht man jede Raumüberwindung
Verkehrsfläche angelegt wurde oder durch bloße         von Personen, Fahrzeugen und Tieren („flie-
Benützung entstanden ist.                              ßender Verkehr“), das Abstellen von Fahrzeugen                               von Straßenbrücken (Freisprünge in darunter         nützbar ist. Selbst wenn die Behörde Wintersport
    Öffentliche Straßen und Wege sind alle dem         („ruhender Verkehr“) sowie das Stehenbleiben                                 liegende Gewässer) würden z. B. eine Bewilli-       auf solchen Straßen ausnahmsweise gestattet,
Verkehr von Menschen und Fahrzeugen aus-               von Personen und Tieren vor, nach oder wäh-                                  gung nach § 82 Absatz 1 StVO benötigen. Bei         werden diese für den Fahrzeugverkehr gesperrt;
drücklich oder stillschweigend gewidmeten              rend der Raumüberwindung. Es muss also die                                   Fallschirmsprüngen von Straßenbrücken oder          das Sich-Ziehen-Lassen durch Fahrzeuge wäre
Grundflächen. Die Widmung einer Grundfläche            Raumüberwindung – im Gegensatz etwa zu Sport                                 Gebäuden (Base-Jumping) würden zusätzlich           dann also gar nicht möglich.
als öffentlicher Weg ist von seiner Bezeichnung        und Spiel – im Vordergrund der Aktivität ste-                                noch luftfahrtrechtliche Vorschriften zur Anwen-       Das Ziehen einer Rodel (auch wenn z. B.
im Grundbuch und in den Grundstücksverzeich-           hen. Wenn das der Fall ist, spielt der Zweck der                             dung gelangen.                                      Kinder darauf sitzen) gilt nicht als Wintersport­
nissen unabhängig.                                     Raumüberwindungsaktivität (Erreichung eines                                                                                      ausübung. Wer eine Rodel zieht, gilt als Fußgän-
    Auf öffentlichen Straßen und Wegen herrscht        Zielpunktes, Erholung, körperliche Ertüchtigung                              Sich auf Skiern oder einem Snowboard von einem      gerIn und darf/muss Gehsteige, Gehwege oder
allgemeiner Verkehr; es darf sie also jede(r) benüt-   usw.) keine Rolle. Wer also, um etwa für einen                               Fahrzeug durch verschneite Straßen ziehen zu        Straßenbankette benützen.
zen (Gemeingebrauch). Willkürliche Beschrän-           Marathon zu trainieren, durch die Straßen läuft,                             lassen ist rechtlich problematisch. Gemäß § 87
kungen oder private Absperrungen wären eine            ist ein Verkehrsteilnehmer.                                                  Absatz 1 StVO ist nämlich auf Straßen im Orts-      Auf privaten Straßen (z. B. Ausflugsmautstraßen)
(strafbare) Behinderung des Gemeingebrauchs.               Für alle Aktivitäten, die nicht „Verkehr“ sind,                          gebiet sowie auf Bundes-, Landes- und Vorrang-      und Wegen (z. B. Feld- und Wiesenwegen) gibt
Die erlaubte Benützung (Fahren, Radfahren, Rei-        braucht man spezielle Bewilligungen. Sprünge                                 straßen die Ausübung von Wintersport verboten,      es keinen Gemeingebrauch. Die Eigentümerin/
ten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung;                                                                                       sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr   der Eigentümer entscheidet über die Nutzung
                                                                                                                                    nicht aufgrund einer Sonderbestimmung gesperrt      und kann ihre/seine Straßen und Wege auch
  Auf öffentlichen Freiland-                                                                                                        oder wegen der Witterungsverhältnisse unbe-         jederzeit sperren.
   straßen müssen Fußgän-
       gerInnen das Bankett
      benutzen; fehlt dieses,

                                                                                                                                    Wiesen, Äcker und Weiden
        muss man am linken
     äußeren Fahrbahnrand
                      gehen.

                                                                                                                                    Wiesen sind Grundstücke mit einer Grasnarbe. In     Eine Weide wird durch das Grasen von Tieren
                                                                                                                                    der freien Natur handelt es sich meist um land-     offen gehalten (z. B. Almflächen, auf die Vieh
                                                                                                                                    wirtschaftliches Grünland, das für das Gewinnen     aufgetrieben wird).
                                                                                                                                    von Heu oder Grassilage genutzt und erhalten
                                                                                                                                    wird (z. B. Bergmähder).                            In Österreich ist die Geschichte der Wiesen −
                                                                                                             Foto: fottoo/fotolia

                                                                                                                                       Ein Acker (Feld) ist landwirtschaftlich ge-      abgesehen von natürlichen Wiesen (= Bodenflä-
                                                                                                                                    nutzter Boden, der regelmäßig (z. B. mit einem      chen, die von Natur aus mit Gräsern und mäßige
                                                                                                                                    Pflug) bearbeitet und mit einer Feldfrucht be-      Feuchtigkeit liebenden Kräutern bewachsenen
                                                                                                                                    stellt wird.                                        sind) − ein Stück Kulturgeschichte, das mit der

 2                                                                                                                                                                                                                                                  3
Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
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                                                                                                                                          Auf einem öffentlichen Weg oder einem markierten Wanderweg
                                                                                                                                          darf man auch nahe an Gebäuden vorbeigehen.

Das Betreten von Wiesen,

                                                                                                                                        Gebäude und Gehöfte
Äckern und Weiden                                     Nur in Vorarlberg darf man gemäß § 25 des Vor-
ist meist verboten.
                                                      arlberger Straßengesetzes land- und forstwirt-
                                                      schaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten
Erfindung der Sense vor etwa tausend Jahren           Gebietes (ausgenommen Bauwerke, Äcker und                                         Oftmals führen Wanderungen an landwirtschaft-         Ausnahme Wald
begonnen hat. Zuerst waren es nur Wild- und           Wiesen) ohne Einverständnis der Grundeigen-                                       lichen Gebäuden und Gehöften vorbei. Natürlich        Im Wald gibt es zwar keine öffentlichen Wege,
Weidetiere, die durch Fressen die Pflanzende-         tümerin/des Grundeigentümers betreten. Dazu                                       hat niemand das Recht, fremde Gebäude zu betre-       aber aufgrund des allgemeinen Betretungsrechts
cke kurz hielten und ihre Zusammensetzung             zählen beispielsweise Weiden, die man ganz-                                       ten. Eine Gebäudeinhaberin/ein Gebäudeinhaber         die sogenannte Wegefreiheit. Gemäß § 34 Absatz
beeinflussten. Die Einführung der Mahdwirt-           jährig betreten und zum Skifahren und Rodeln                                      darf jedoch keine Art „Sperrbezirk“ rund um ihr/      3 lit. c Forstgesetz darf die Waldeigentümerin/
schaft war nicht nur ein großer Fortschritt für die   benützen darf, soweit sie nicht eingefriedet oder                                 sein Gebäude festlegen. Auf einem öffentlichen        der Waldeigentümer Waldflächen, die sie/er
Landwirtschaft, sie führte auch zu völlig neuen       durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen                                     Weg oder einem markierten Wanderweg darf              sich (oder ihren/seinen Beschäftigten) im enge-
Vegetationstypen, den Wiesen.                         als abgesperrt bezeichnet sind.                                                   man auch nahe an einem Gebäude vorbeigehen.           ren örtlichen Zusammenhang mit ihren/seinen
    Bis zum Mittelalter waren Wiesen noch eher            Bei geschlossener Schneedecke dürfen auch                                     Denn durch die Markierung (bzw. die Duldung           Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 %
wenig verbreitet. Ihre Anlage machte einige           Äcker und Wiesen unter den oben genannten                                         der Markierung) erlaubt die Grundeigentümerin/        der Gesamtwaldfläche (höchstens aber 15 ha)
Mühe: Um die Sensen zu schonen, mussten               Voraussetzungen zum Skifahren, Rodeln und                                         der Grundeigentümer das Betreten ihres/seines         nicht übersteigen, dauernd sperren. Bei einer
nämlich alle Steine und alles Gehölz entfernt         (Schneeschuh-)Wandern benützt werden. Eine                                        Grundstücks auf den markierten Wegen bis auf          Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu
werden. Denn auch an Holz wären die Sensen            Absperrung ist nur zulässig, wenn sie aus land-                                   Widerruf (Kündigung des Markierungsgestat-            0,5 ha gesperrt werden. Die Waldeigentümerin/
zersprungen. Doch die Mühe lohnte sich. Dank          oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig                                      tungsvertrages bzw. erfolgreiches Sichwiderset-       der Waldeigentümer hat aber die Umgehung der
der Wiesen erhielt das Vieh im Stall hochwertiges     ist. Beim Betreten solcher Grundstücke darf kein                                  zen bei ersessenen Markierungsdienstbarkeiten).       gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderli-
Futter – auch in Gegenden mit langen Wintern,         Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt                                   Wenn eine Gebäude- oder Grundstückseigen-             chenfalls hat sie/er geeignete Umgehungswege
mit Armut an Bäumen, die man schneiteln konn-         werden.                                                                           tümerin/einen Gebäude- oder Grundstücksei-            anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten
te, und mit kurzer Vegetationsperiode. Wiesen                                                                                           gentümer die nahe vorbeigehenden Menschen             Waldfläche nicht zu realisieren, hat sie/er zwei
werden demnach als landwirtschaftlich hochwer-        In Salzburg darf man laut § 5 des Gesetzes über die                               stören, müsste sie/er sich um eine Verlegung          Optionen, das Durchqueren des Grundstücks zu
tiges Eigentum betrachtet, und auf ihnen besteht      Wegfreiheit im Bergland Weidegebiet unterhalb der                                 des öffentlichen Weges bzw. um eine Ände-             ermöglichen: Wenn die Sperre durch Beschilde-
daher keine allgemeine Betretungsfreiheit. Das        oberen Waldgrenze auf den allgemein zugängli-                                     rung der Markierungsgestattungsvereinbarung           rung gekennzeichnet ist, kann sie/er die durch
Betreten von Wiesen, Äckern und Weiden ist im         chen Wegen betreten. Das Betreten von wegelosen                                   kümmern.                                              die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch
Allgemeinen verboten.                                 Weiden ist jedoch zustimmungspflichtig.                                                                                                 Hinweistafeln kennzeichnen; ist die Waldfläche

 4                                                                                                                                                                                                                                         5
Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Schäden durch Hunde

                                                                                                                                     Foto: Hilde Matouschek
                       eingezäunt, muss sie/er das Durchqueren durch
                       Überstiege oder Tore gewährleisten (§ 34 Absatz  8   Darüber hinaus befasst sich § 1320 ABGB mit der
                       Forstgesetz).                                        Verantwortung für Schäden durch Tiere, wobei
                                                                            auch die Vernachlässigung der Verwahrung the-
                                                                            matisiert wird. Die Tierhalterin/der Tierhalter ist
                       Maulkorb- und/oder                                   für die Schäden ihres/seines Tieres verantwort-
                       Leinenpflicht für Hunde                              lich, sofern sie/er nicht beweist, dass sie/er für
                       Wenn landwirtschaftliche Gebäude und Gehöfte         die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichti-
                       durch Hunde geschützt werden, kommt es immer         gung gesorgt hatte. Die der Tierhalterhaftung
                       wieder zu Problemen. Quert man auf öffentlichen      nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Gefahr
                       oder markierten Wanderwegen das „Revier“ eines       besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch
                       Hundes, kann es sein, dass sich dieser einem         ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewe-
                       entgegenstellt. Gemäß allen Landessicherheitsge-     gungen Schaden stiften können. Auch von gut-
                       setzen besteht an öffentlich zugänglichen Orten      mütigen Hunden können schon allein durch den
                       Maulkorb- und/oder Leinenpflicht, dazu zäh-          Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, vor
                       len auch öffentliche Straßen, Wanderwege und         allem wenn es sich um junge, aber schon kräftige,
                                                    Forststraßen. Wer       schwere und mangels entsprechender Abrichtung
Foto: ft2010/fotolia

                                                    dort seinen Hund        noch verspielte Tiere handelt. Die bloße Anlei-
                                                    ohne Maulkorb bzw.      nung eines Hundes (mit Aktionsradius) am Haus
                                                    Leine frei herum-       ist keine sorgfaltsgemäße Verwahrung; beißt ein
                                                    laufen lässt, macht     angeleinter Hund eine vorbeigehende Person, ist
                                                    sich strafbar – egal,   eine Schadenersatzzahlung zu leisten.                                             gesetz). Vermögensrechtliche Nachteile müssen        ❑❑   der Instandhaltung der Gewässer sowie der Er-
                                                    welche Folgen das           Hundebisse ziehen für die sorgfaltswidrige                                    aber vom Verfügungsberechtigten des Bootes                richtung und Instandhaltung von Wasserbauten
                                                    freie Herumlaufen       Hundehalterin/den sorgfaltswidrigen Hundehal-                                     entschädigt werden.                                       und gewässerkundlicher Einrichtungen sowie
                                                    mit sich bringt.        ter auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich                                                                                        ❑❑   der Erholung der Bevölkerung.
                                                    Schon das bloße         (Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 83 ff. StGB).                                  Die Benutzung öffentlicher Gewässer ist auch in
                                                    Herumlaufen eines       Aber auch ohne einen Biss kann es zu einer straf-                                 Bezug auf das Gewässerbett gemäß § 5 Absatz 1        Ufergrundstücke stehen der Erholungsnutzung
                                                    Hundes kann eine        rechtlichen Verurteilung kommen: Wenn ein Hund                                    WRG innerhalb der durch die Gesetze gezogenen        offen, wenn der Bund der Grundstückseigentü-
                                                    Verwaltungsstrafe       eine Passantin/einen Passanten stellt und nicht                                   Schranken gestattet. Man darf also auch Inseln       mer ist. Eisenbahngrundstücke sowie Grund-
                       An öffentlich zugänglichen   nach sich ziehen.       weitergehen lässt, könnte eine strafbare Freiheits-                               (z. B. Schotterbänke), die in einem Flussbett ent-   stücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder
                       Orten gilt Maulkorb- und/                            entziehung gemäß § 99 StGB vorliegen.                                             stehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört,       Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung
                       oder Leinenpflicht.
                                                                                                                                                              betreten und sich dort aufhalten.                    eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum
                                                                                                                                                                  Gemäß § 4 WRG sind wasserführende und            öffentlichen Wassergut. Wasserführende und

                       Ufer und Schotterbänke
                                                                                                                                                              ausgetrocknete Bette öffentlicher Gewässer so-       ausgetrocknete Bette öffentlicher Gewässer so-
                                                                                                                                                              wie deren Hochwasserabflussgebiet öffentliches       wie deren Hochwasserabflussgebiet, welche die
                                                                                                                                                              Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den       Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder
                       Auf öffentlichen Gewässern darf man aufgrund         dann benutzt werden, wenn sie über öffentliche                                    öffentlichen Büchern eingetragen ist. Öffentliches   fremden Namen verwaltet, sind ebenfalls kein
                       wasser- bzw. schifffahrtsrechtlicher Vorschrif-      Straßen und Wege oder Wald erreichbar sind.                                       Wassergut ist somit nicht das Wasser selbst, son-    öffentliches Wassergut. Sie werden aber öffent-
                       ten ohne gesonderte Zustimmung schwimmen,               In Schifffahrtsnotfällen ist es gestattet, an jeder                            dern eine Grundfläche. Es dient unter Bedacht-       lichem Wassergut so weit gleich gehalten, dass
                       rudern, paddeln usw. Der schifffahrtsrechtliche      Stelle des Ufers zu landen bzw. im Boot befindli-                                 nahme auf den Gemeingebrauch vor allem               die oben genannten Funktionen sinngemäß auch
                       Gemeingebrauch gilt grundsätzlich nur für das        che Personen, Ladung und Ausrüstung oder das                                      ❑❑ der Erhaltung der ökologischen Funktionsfä-       für diese Flächen gelten. Nach der Rechtspre-
                       Gewässer, nicht aber für die Ufergrundstücke.        Boot selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung                                       higkeit der Gewässer,                            chung des Verfassungsgerichtshofes (17.10.1991,
                       Für die Benutzung von Ufergrundstücken braucht       auf das Ufer zu setzen. Es ist auch erlaubt, zu                                   ❑❑ dem Schutz ufernaher Grundwasservorkom-           V 478/90) steht aber niemandem ein subjektives
                       man – wenn es keine gesetzliche Ausnahme gibt        Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken                                       men,                                             öffentliches Recht auf die Erholungsnutzung zu.
                       – die Zustimmung der GrundstücksbesitzerInnen        die Ufergrundstücke sowie die benachbarten                                        ❑❑ dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwas-          Die Erholungsnutzung ist nicht einklagbar, ein-
                       (Gestattungsverträge). Öffentliche Gewässer und      Grundstücke auch von der Landseite her zu                                             ser, Geschiebe und Eis,                          zelne Erholungsnutzungen (z. B. Radfahren oder
                       deren Ufergrundstücke dürfen natürlich auch          benützen (Notlanderecht gemäß § 30 Schifffahrts-                                                                                       Reiten) können auch untersagt werden.

                        6                                                                                                                                                                                                                                         7
Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Wasserschutz-

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                                                                                                                                                                                                                                                 Foto: Ferdinand Rieder, NPHT Salzburg
gebiete und
Schongebiete
Auch Wasserschutzgebiete sind nach dem Was-
serrechtsgesetz (WRG), einem Bundesgesetz,
eingerichtet und dürfen daher nicht mit landes-
rechtlich (nach dem jeweiligen Naturschutzge-
setz) eingerichteten Gewässerschutzgebieten
verwechselt werden.
    Gemäß § 34 WRG dienen Wasserschutzgebie-
te dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen
gegen Verunreinigung und gegen eine Beein-
trächtigung ihrer Ergiebigkeit. Die Festlegung                                 Wasserschutzgebiet auf
des Schutzgebietes erfolgt durch einen Bescheid.                                 der Tiroler Nordkette

Darin können besondere Anordnungen über                                                                                                                                                              Der Wiegenwald mit seinen einzigartigen

                                                                                                                                     Nationalparks
die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung         werden. Die Anordnung von Betretungsverboten                                                                                                   Moorlandschaften ist ein besonderes Kleinod
                                                                                                                                                                                                                im Nationalpark Hohe Tauern.
von Grundstücken und Gewässern vorgegeben           unterliegt allerdings einer behördlichen Interes-
werden, die Errichtung bestimmter Anlagen un-       senabwägung: Sie darf nur in dem Maß erfolgen,
tersagt und der Betrieb bestehender Anlagen         als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung                                 Nationalparks sind ausgewählte Gebiete mit be-          Alle österreichischen Nationalparks wurden
und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß            die Interessen von Berechtigten oder der Allge-                                  sonders schützenswerter Natur, in denen nach-        durch eigene Landes-Nationalparkgesetze ge-
eingeschränkt werden. Auf Antrag der Wasser-        meinheit am freien Zugang zu den in Betracht                                     teilige Einflüsse und Entwicklungen verhindert       schaffen. Im Rahmen der kompetenzrechtlichen
rechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnun-     kommenden Flächen übersteigt. In besonderen                                      werden sollen. Laut Definition der Weltnatur-        Möglichkeiten nimmt aber auch der Bundesge-
gen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch          Fällen (wenn eine ländergrenzenübergreifende                                     schutzunion IUCN sind Nationalparks grund-           setzgeber auf Nationalparks Rücksicht: Wald-
ersichtlich zu machen (§ 34 Absatz 5 WRG).          Regelung erforderlich ist oder die Regelung ge-                                  sätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich und       flächen in Nationalparks gelten gemäß § 32a
    Zum Schutz der allgemeinen Wasserversor-        meinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rah-                                    dienen der „erbaulichen Erholung“. Ist durch         Absatz 1 Forstgesetz als Biotopschutzwälder
gung kann die Landeshauptfrau/der Landes-           menverfügung getroffen werden muss) ist nicht                                    das menschliche Betreten aber ein schwerer und       (= Wälder mit besonderem Lebensraum). Gemäß
hauptmann ferner mit Verordnung bestimmen,          die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann,                                         unwiederbringlicher Schaden für den National-        § 82 Absatz 1 MinroG sind Nationalparkgebiete
dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des       sondern die Bundesministerin/der Bundesminis-                                    park zu befürchten, können auch Gebiete für den      Abbauverbotsbereiche für den Bergbau.
Einzugsgebietes (= Schongebiet) Maßnahmen,          ter für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und                                    Tourismus total gesperrt werden. Der Regelfall
welche die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder        Wasserwirtschaft zur Erlassung einer solchen                                     sind aber zeitliche und räumliche Beschränkun-
Spiegellage des Wasservorkommens gefährden          Verordnung zuständig (§ 34 Absatz 2a WRG).                                       gen touristischer Aktivitäten.                       Wegefreiheitsbeschränkungen
können, vor ihrer Durchführung                          Daneben kann es auch landesrechtliche Ein-                                       Nationalparks sind durch das jeweilige Lan-      Im Folgenden einige Beispiele für Wegefreiheits-
❑❑ der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind          schränkungen der Nutzung von Gewässern bzw.                                      desrecht geregelt. Für länderübergreifende Natio-    beschränkungen in Nationalparks.
    oder                                            Seenschutzgebiete geben. Besonders streng ist                                    nalparks (Hohe Tauern und Donau-Auen) müssen
❑❑ der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen       etwa Kärnten: Gemäß § 16 Kärntner Naturschutz-                                   die Länder sogenannte Gliedstaatsverträge nach       Burgenland
    oder                                            gesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit                                     Artikel 15a B-VG abschließen. Die Länder können      Im Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel gibt
❑❑ nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig      Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem                                       in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches           es eine Naturzone, in der das Betreten, der Auf-
    sind.                                           Umfang freies Baden verboten ist, wenn es zum                                    gemäß Artikel 16 B-VG auch Staatsverträge mit        enthalt sowie jeder Eingriff verboten sind. In den
    In diesem Sinn kann per Verordnung das Be-      Schutze von Erholungsgebieten oder des Haus-                                     an Österreich angrenzenden Staaten oder deren        sogenannten Bewahrungszonen, die vor allem
treten eines Schongebietes für unzulässig erklärt   haltes der Natur erforderlich ist.                                               Teilstaaten abschließen; ein solcher Staatsvertrag   dem Erhalt der Kulturlandschaft dienen, ist das
                                                                                                                                     war für die Nationalparks Neusiedler See – See-      Betreten nur auf markierten Wegen gestattet.
                                                                                                                                     winkel und Thayatal notwendig.

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Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Kärnten                                                                        Oberösterreich                                        Salzburg

                                                                                                                                                                                          Foto: Andreas Hollinger, NP Gesäuse
Im Nationalpark Hohe Tauern darf man in den                                    Im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen         Im Nationalpark Hohe Tauern im Land Salzburg
Winterruhezonen vom 1. Dezember bis 30. April                                  im Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Seng­           ist bereits in der Außenzone das Campieren (aus-
keine Skitouren unternehmen.                                                   sengebirge gibt es zum Schutz der Lebensräume         genommen alpines Biwakieren) verboten.
   Für das Sonderschutzgebiet Gamsgrube gilt                                   im Bereich von Quellen und Wasserschwinden                In Sonderschutzgebieten können viele Freizeit-
ein Wegegebot.                                                                 (=  Schlucklöcher, Ponore) sowie den dazuge-          aktivitäten untersagt sein. Im Sonderschutzgebiet
                                                                               hörigen Feuchtflächen Betretungsverbote. Zu           Piffkar ist zum Beispiel jede Art des Skisports
Im Nationalpark Nockberge darf man vom 15.                                     unterlassen ist jegliches unnötige Betreten abseits   (Tourenskilauf, Skiwandern, Langlaufen und die
Mai bis 31. Oktober in der Sommerruhezone nur                                  von markierten Wanderwegen. Das Betreten              Alpinsportausbildung) verboten.
auf den markierten Wegen unterwegs sein. In der                                von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist
Winterruhezone darf man vom 1. Jänner bis zum                                  verboten.                                             Steiermark
30. April keine Skitouren unternehmen.                                                                                               Im Nationalpark Gesäuse ist eine Vielzahl von                                              Kurz vor dem Gipfel des Großen Buchsteins
                                                                               Jede vermeidbare Störung von Wildtieren ist im        Freizeitaktivitäten beschränkt bzw. verboten:                                              im Nationalpark Gesäuse, wo zahlreiche Frei-
                                                                                                                                                                                                                                zeitaktivitäten verboten sind
Niederösterreich                                                               Umkreis von 500 m von Fütterungsstandorten            ❑❑ Zum Schutz der charakteristischen Pflan-
Im niederösterreichischen Teil des Nationalparks                               verboten. Vom 1. November bis 30. April ist von          zenwelt des Nationalparks ist es untersagt,
Donau-Auen ist auch in der Außenzone das Be-                                   15.00 bis 9.00 Uhr das Begehen und Befahren              wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu                                                  mit Fuhrwerken sind nur im Bereich gekenn-
fahren der Wege verboten – ausgenommen u. a.                                   dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen          pflücken oder zu beschädigen. Das Sammeln                                                    zeichneter Routen zulässig.
mit Fahrrädern auf den besonders gekennzeich-                                  verboten.                                                von Pilzen und Beeren bis zum Ausmaß von                                                ❑❑   Das Überfliegen des Nationalparks ist im Rah-
neten Wegen.                                                                      Das Befahren von Gewässern mit Booten aller           2 kg pro Person und Tag ist zulässig.                                                        men der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu-
   Laut Nationalpark-Verordnung darf man den                                   Art (außer zu nationalparkbezogenen wissen-           ❑❑ Zum Schutz und zur Erhaltung der Lebens-                                                     lässig, wobei eine Mindestflughöhe von 150 m
Nationalpark ohne Entrichtung eines Entgeltes                                  schaftlichen Zwecken) ist verboten.                      räume im Bereich stehender, fließender sowie                                                 einzuhalten ist. Das gilt auch für nicht dem
zu Erholungszwecken betreten und sich hier                                        Gewerbsmäßige Führungen von Personen-                 unterirdischer Gewässer (einschließlich der                                                  Luftfahrtgesetz unterliegende Flugsportarten.
aufhalten. Überdies ist die Nationalparkverwal-                                gruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der               dazugehörigen Feuchtbiotope) ist das Betreten                                           ❑❑   Die Ausübung von Motorsport (vor allem Mo-
tung verpflichtet, Standorte möglicher Bade- und                               Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.           dieser Gebiete abseits von markierten Wegen                                                  tocross und Rallye-Fahrten) ist untersagt.
Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen                                  Ausnahme: Besonders geschulte Personen, denen            und Steigen oder gekennzeichneten Stellen
und Paddelboote zu prüfen und entsprechen-                                     von der Nationalparkgesellschaft eine entspre-           untersagt. Der Verkehr mit motorgetriebenen                                             Tirol
de Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Ma-                                    chende Bestätigung ausgestellt wurde, brauchen           Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern mit                                                 Im Tiroler Teil des Nationalparks Hohe Tauern
nagementplan aufzunehmen. Eine unmittelbare                                    keine extra Zustimmung.                                  Maschinenantrieb ist generell untersagt.                                                ist u. a. die Verwendung von Wasserfahrzeugen
Rechtsschutzmöglichkeit für den Einzelnen gibt                                                                                       ❑❑ In der Naturzone ist das Begehen von Höh-                                               sowie von Fahrrädern (ausgenommen auf aus-
es aber nicht.                                                                 Folgende Maßnahmen brauchen das Okay der                 len untersagt (außer für wissenschaftliche                                              gewiesenen Fahrradstrecken) verboten.
                                                                               Nationalparkgesellschaft:                                Zwecke).                                                                                    Campieren außerhalb von Campingplätzen
                                                                               ❑❑ Instandsetzung und Kennzeichnung von               ❑❑ Angeln sowie das Betreten von Laichgebieten                                             muss bewilligt werden.
Den Nationalpark Donau-Auen                                                       Wander­wegen,                                         sind nur mit Zustimmung der Nationalpark-                                                   Die Landesregierung kann das Betreten von
darf man, ohne Eintritt zahlen zu müssen,                                      ❑❑ Ausweisung und Kennzeichnung von Rad- und             verwaltung gestattet.                                                                   Sonderschutzgebieten oder von Teilen davon
zu Erholungszwecken betreten.
                                                                                  Reitwegen sowie Wegen für die Benützung            ❑❑ Gewerbliche Aktivitäten auf dem Gebiet des                                              verbieten.
                                                   Foto: Rita Newman, BMLFUW

                                                                                  mit Pferdewagen,                                      Nationalparks, insbesondere Begehungen mit
                                                                               ❑❑ die Erhaltung von alpinen Steigen und Siche-          Gruppen über sechs Personen, dürfen nur                                                 Wien
                                                                                  rungseinrichtungen,                                   mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung                                               Im Nationalpark Donau-Auen ist nur das Begehen
                                                                               ❑❑ die Einrichtung von Biwakschachteln,                  durchgeführt werden.                                                                    der entsprechend gekennzeichneten Wege sowie
                                                                               ❑❑ die Neuanlage von Rast- und Biwakplätzen           ❑❑ Auf Nationalparkflächen sind sportliche                                                 das Baden an den ausgewiesenen Badeplätzen
                                                                                  sowie Feuerstellen,                                   Wettkampfveranstaltungen untersagt. Ausge-                                              erlaubt. Unzulässig sind die Mitnahme und das
                                                                               ❑❑ die Ausweisung, Ausgestaltung und Kenn-               nommen sind nur traditionelle Wasser- und                                               Verwenden von Fahrrädern (ausgenommen auf
                                                                                  zeichnung von kulturellen und landschaftli-           Skisportbewerbe; diese bedürfen aber einer Be-                                          besonders gekennzeichneten Wegen), Roller-
                                                                                  chen Besonderheiten.                                  willigung nach § 9 Steiermärkisches National­                                           skates, Booten, Surfbrettern und Eislaufschuhen.
                                                                                                                                        parkgesetz.                                                                             Hunde müssen an der Leine geführt werden.
                                                                                                                                     ❑❑ Radfahren und Reiten auf nicht öffentlichen                                                 Das Erregen von den Naturraum beeinträch-
                                                                                                                                        Wegen oder Grundflächen sowie das Befahren                                              tigendem Lärm ist verboten.

 10                                                                                                                                                                                                                                                                            11
Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Naturschutzgebiete                                                                                                              Wälder und Forststraßen
                                                                                    In Naturschutzgebieten darf man

                                                                                                                                                                                                            Foto: stokkete/fotolia
                                                                                    meist nur auf bestimmten Wegen
                                                                                    unterwegs sein.

                                                                                             Neben Betretungsbeschränkun-
                                                                                             gen kann es auch Fahrverbote für
                                                                                             Motorfahrzeuge (PKW, Motor­
                                                                                             räder, Motorschlitten), aber
                                                                                             auch für einspurige Fahrzeuge
                                                                                             wie Mountainbikes geben; ein

                                                                   Foto: Andreas P/fotolia
                                                                                             Mountainbikeverbot gilt z. B.
                                                                                             in Oberösterreich oberhalb von                                                                                                   Im Wald darf man
                                                                                             1200 m sowie in Mooren, in                                                                                                       nicht nur auf Wegen
                                                                                                                                                                                                                              unterwegs sein, sondern
                                                                                             Sümpfen, auf Feuchtwiesen und                                                                                                    sich im gesamten Wald­
                                                                                             Trockenrasen.                                                                                                                    bereich aufhalten.

Naturschutzgebiete zeichnen sich durch eine            Darüber hinaus können u. a. folgende Aktivitäten                         Der Wald stellt in Österreich die räumlich bedeu-       Auch Kletterfelsen im Wald können als Wald
völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit aus          beschränkt sein:                                                         tendste Naturtourismus- und Erholungsfläche dar.     im Sinn des Forstgesetzes gelten. Das Klettern
oder beherbergen seltene oder gefährdete Pflan-        ❑❑ das Sammeln von Beeren und Pilzen (ausge-                             Die „Wegefreiheit im Wald“ ist im § 33 Absatz  1     kann als eine Sonderform des Betretens ange-
zen- oder Tierarten; sie werden durch Verordnung          nommen durch die Grundeigentümerin/den                                Forstgesetz festgeschrieben: „Jedermann darf,        sehen werden.
der jeweiligen Landesregierung festgelegt. In             Grundeigentümer),                                                     unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2              Nicht als Wald gelten gemäß § 1a Absatz 4 und
Naturschutzgebieten gelten strenge Eingriffsbe-        ❑❑ das Baden, Tauchen und die Ausübung sons-                             und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken         5 Forstgesetz beispielsweise Baumreihen, soweit
schränkungen (Verbote, Bewilligungspflichten)             tigen Wassersports sowie die Verwendung von                           betreten und sich dort aufhalten.“ Der Begriff       es sich nicht um Windschutzanlagen handelt,
allgemeiner und touristischer Art.                        Wasserfahrzeugen,                                                     „Wegefreiheit“ ist insofern unpassend, weil es       Flächen, die im sogenannten Kurzumtrieb genutzt
    In kleinräumigen Naturschutzgebieten (meis-        ❑❑ Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und                           sich nicht nur um die Freiheit handelt, Wald-        werden (= Anpflanzung schnell wachsender Bäu-
tens in von Bezirksverwaltungsbehörden verord-            ähnlichen Fluggeräten,                                                wege zu begehen, sondern ein Betretungs- und         me), Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christ-
neten Tier- und/oder Pflanzenschutzgebieten)           ❑❑ das Zelten, Biwakieren oder Lagern,                                   Aufenthaltsrecht für den gesamten Waldbereich        baumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen
– etwa bei Felswänden und Höhlenumgebungen             ❑❑ jede Art von Lärmerzeugung,                                           vorliegt.                                            zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie
– kann auch das Betreten des gesamten Natur-           ❑❑ Feuerstellen und Lagerfeuer,                                                                                               Walnuss oder Edelkastanie, sofern sie nicht auf
schutzgebietes verboten sein; meist wird aber          ❑❑ das Suchen und Mitnehmen von Mineralien                               Wann ist nun eine Fläche Wald im Sinn des Forst-     Waldboden angelegt wurden.
nur ein Wegegebot verordnet. Darunter versteht            und Fossilien,                                                        gesetzes? § 1a Absatz 1 Forstgesetz definiert Wald
man, dass das Betreten des Schutzgebietes auf          ❑❑ das Mitnehmen von Hunden und Haustieren                               als mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen,        Wälder dürfen laut Gesetz von allen Menschen
bestimmte Wege beschränkt ist. Das können                 aller Art,                                                            soweit die Bestockung mindestens eine Fläche         betreten werden; zu beachten ist, dass nach
alle Wege, nur öffentliche Wege oder aber auch         ❑❑ das Füttern von Wildtieren,                                           von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite        den Landesjugendschutzgesetzen Kindern und
nur markierte bzw. bezeichnete Wege sein. Wo           ❑❑ die Anbringung von Wegmarkierungen,                                   von 10 m erreicht. Wald sind auch Grundflächen,      Jugendlichen der Aufenthalt an allgemein zu-
kein Wegegebot verordnet ist, steht grundsätzlich      ❑❑ die Anbringung von Hinweistafeln.                                     deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder       gänglichen Orten (dazu zählen auch Wälder)
das gesamte Schutzgebiet für das Betreten offen,                                                                                aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert        zur Nachtzeit (meist von 22 Uhr bis 5 Uhr) ohne
wobei es dann meist Sperrflächen (z. B. während                                                                                 oder beseitigt ist. Zu einem Wald zählen auch        Begleitung einer Aufsichtsperson verboten ist.
der Brutzeit) gibt.                                                                                       Kennzeichnung         dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie          Der im Gesetz verwendete Begriff „jeder-
    Naturschutzrechtliche Betretungsverbote betref-                                                       eines Natur-          in einem unmittelbaren räumlichen und forstbe-       mann“ ist eindeutig auf Menschen beschränkt;
                                                                                                          schutzgebietes in
fen bisweilen Jahres- oder Tageszeiten (z. B. nächt-                                                      Niederösterreich,     trieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und         die Mitnahme von Tieren aller Art ist durch diese
liches Betretungsverbot). Sie können sich auch auf                                                        wo es derzeit 68      unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (z. B.     Bestimmung nicht gedeckt und kann zudem
                                                                                                          Naturschutzgebiete
Canyoning und Flusswandern beziehen. Auch eine                                                            mit einer Gesamt-     forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze,        jagd- und naturschutzrechtlichen Beschränkun-
räumliche und/oder tageszeitliche Beschränkung                                                            fläche von rund       Waldschneisen).                                      gen unterliegen.
                                                                                                          13.300 ha gibt.
der Skitourenwegefreiheit ist denkbar.

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Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Biken bedarf der                                                                                                                    Geocaching im Wald

                                                                                                           Foto: Jacek Chabraszewski/fotolia

                                                                                                                                                                                                     Foto: Wieselpixx/fotolia
    Zustimmung der Wald-                                                                                                                       Die Rechtsfragen rund ums Geocaching sind noch
   eigentümerin/des Wald-
      eigentümers bzw. des                                                                                                                     nicht ausreichend geklärt. Einige Überlegungen
     Forststraßenerhalters.                                                                                                                    kann man aber machen: Das Mitführen und das
                                                                                                                                               Verstecken von Caches (= „Schätzen“, meist eine
                                                                                                                                               wasserfeste Box mit einem kleinen Gegenstand,
                                                                                                                                               z. B. einem Stofftier, darin), während man sich
                                                                                                                                               noch im Wald aufhält, sind keine Besitzstörung.
Jede Art des Fahrzeug-                                                                                                                         Erst wenn der Cache verlassen wird, endet die
verkehrs (auch das                                                                                                                             Rechtfertigung – und zwar genau bis zu jenem
Mountainbiken) bedarf                                                                                                                          Zeitpunkt, in dem er vom nächsten Cacher ent-
der Zustimmung der                                                                                                                             deckt wird. Unter Bedachtnahme, dass der Cache
Waldeigentümerin/des                                                                                                                           somit über lange Zeit gerechtfertigt im Wald ist,
Waldeigentümers bzw.                                                                                                                           stellt sich die Frage, ob eine für die Besitzstö-
des Forststraßenerhal-                                                                                                                         rung notwendige Bedeutsamkeit der Störung
ters (entweder persön-                                                                                                                         vorliegt. Geringfügige Eingriffe, die niemand                                      WaldeigentümerInnen dürfen Caches in Ausübung
lich oder durch Tafeln). Die Benützung von un-        wäre wohl, dass sämtliche Tätigkeiten darunter                                           als Nachteil empfindet, stellen nämlich keine                                      ihres Selbsthilferechts aus ihrem Wald entfernen.

selbständigen „Hilfsmitteln“ zum Gehen (z. B.         fallen würden, die – seien sie kommerzieller oder                                        Besitzstörung dar.
Stelzen) ist erlaubt, ebenso Skifahren. Reiten im     nichtkommerzieller Art – unmittelbar auf Erho-                                               Dazu ein Beispiel: Wer seine Brille oder Brief-                                    Zusammenfassend gesagt: Geocaching im
Wald ist zustimmungspflichtig.                        lung abzielen. Somit kann mit guten Gründen die                                          tasche im Wald verliert, begeht keine Besitz-                                      Wald kann man rechtlich ähnlich sehen wie
                                                      Ansicht vertreten werden, dass auch kommer-                                              störung. Das kann natürlich nur für die Cache-                                     Werbematerial an der Wohnungstür. Man braucht
Hält man sich im Wald auf, darf man dies in           ziell organisierte Waldwanderungen legal sind,                                           Größen nano bis small gelten. Große Behälter                                       als WerbematerialverteilerIn kaum zu befürchten,
stehender, sitzender oder liegender Position tun;     wenn die Teilnehmenden zu Erholungszwecken                                               wie Munitionskisten und Tresore stellen, wenn                                      dass man wegen Besitzstörung geklagt wird.
dazu gehört auch das Lagern bei Tageslicht (z. B.     unterwegs sind.                                                                          sie im Wald zurückgelassen werden, mit Sicher-                                     Es ist aber unbestritten, dass das eigenmächtig
Picknicken, Sitzen auf Klappstühlen, Liegen auf           Ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/                                                heit einen Eingriff in den Waldbesitz bzw. das                                     angebrachte Werbematerial von der Wohnungsei-
Decken oder in Liegestühlen). Man darf allerdings     des Waldeigentümers sind Führungen mit Teil-                                             Waldeigentum dar.                                                                  gentümerin/vom Wohnungseigentümer entfernt
nichts im Wald zurücklassen und muss den Platz        nehmenden zu Nichterholungszwecken (z. B. zu                                                 WaldeigentümerInnen dürfen jedenfalls alle                                     werden darf. Um zu vermeiden, dass Waldeigen-
im Wald so verlassen, wie man ihn vorgefunden         militärischen oder wissenschaftlichen Zwecken)                                           fremden Caches in Ausübung ihres Selbsthilfe-                                      tümerInnen Caches entfernen, empfiehlt sich
hat. Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren          illegal.                                                                                 rechts aus ihrem Wald entfernen.                                                   eine vorherige Kontaktaufnahme.
oder Reiten im Wald ist nur mit Zustimmung
der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers,             Das Forstgesetz gibt wandernden Personen also

                                                                                                                                               Forstliche
hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung          zahlreiche Rechte und schützt sie auch vor ille-

                                                                                                                                                                                                     Foto: CH. Übl, NP Thayatal
jener Person, der die Erhaltung der Forststraße       galen Sperren. Menschen, die im Wald unterwegs

                                                                                                                                               Sperrgebiete
obliegt, zulässig.                                    sind, dürfen jedoch keine Rechtswidrigkeiten
    Die größten Auslegungsprobleme bringt die         begehen, vor allem keine Schäden verursachen.
im Gesetz verwendete Formulierung „zu Er-             Dies könnte sie mit Schadenersatzansprüchen
holungszwecken“ mit sich. Wenn man sie eng            konfrontieren, in einigen Fällen auch mit Verwal-                                        Das Betreten eines Jungwalds ist verboten.
auslegt, führt dies zu absurden Ergebnissen, die      tungsstrafen. Nicht als Schäden gelten Folgen, die                                       Gemäß § 33 Absatz 2 lit. c Forstgesetz dürfen
der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Ein      mit dem Betreten untrennbar verbunden sind wie                                           Wieder- sowie Neubewaldungsflächen nicht
Beispiel: Ein staatlich geprüfter, hauptberuflich     Fußabdrücke oder geknickte Äste am Boden.                                                zu Erholungszwecken benützt werden, solange
tätiger Bergführer führt eine Wandergruppe durch                                                                                               deren Bewuchs noch nicht eine Höhe von 3 m
einen Wald. Da der Bergführer streng genommen                                                                                                  erreicht hat.
nicht „zu Erholungszwecken“, sondern aus be-          Forststraßen
ruflichem Interesse, somit aus kommerziellen          Forststraßen sind forstliche Bringungsanlagen                                                                         Ein Jungwald im Thayatal;
Gründen, den Wald betreten hat, ist er illegal, die   und sind somit Teil des Waldes. Daher gilt auf                                                                          Wieder- und Neubewal-
                                                                                                                                                                                  dungsflächen dürfen
Wandergruppe jedoch legal im Wald unterwegs.          ihnen – obwohl sie Privatstraßen sind – ein                                                                              nicht zu Erholungszwe-
Wie ist das aufzulösen? Eine taugliche Auslegung      grundsätzliches allgemeines Betretungsrecht.                                                                               cken benutzt werden.

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Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
Im Folgenden sind weitere Betretungsbeschrän-        praktisch unwirksam gemacht oder weitgehend                                       Jagdliche Sperrgebiete
kungen laut § 34 Forstgesetz angeführt.              ausgehöhlt werden. Eine im Niederösterreichi-
                                                     schen Jagdgesetz enthaltene Ermächtigung zu                                       Die Jagdgesetze der Bundesländer kennen eine          ❑❑   Setzflächen (Burgenland, Kärnten)
Befristete Sperren sind nur für folgende Waldflä-    ganzjährigen Sperren großflächiger Wildgehege                                     Fülle von jagdlichen Sperrgebieten. Jagdliche Sper-   ❑❑   Treibjagdgebiete (Niederösterreich, Steier-
chen zulässig:                                       wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfas-                                      ren in Wäldern brauchen zusätzlich zur jagdrecht-          mark)
❑❑ Baustellen von Bringungsanlagen und anderen       sungswidrig aufgehoben (VfGH 3.12.1984), weil                                     lichen auch eine forstrechtliche Bewilligung.         ❑❑   Umfriedete Eigenjagdgebiete (Niederöster-
   forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;          sie dem Prinzip der Rücksichtnahmepflicht wi-                                                                                                reich)
❑❑ Gefährdungsbereiche der Holzfällung und           derspricht.                                                                                                                             ❑❑   Wildruhezonen (Kärnten, Niederösterreich,
   -bringung bis zur Abfuhrstelle für die Dauer                                                                                        Mögliche Sperrgebiete in den                               Oberösterreich, Vorarlberg)
   der Holzerntearbeiten;                                                                                                              einzelnen Bundesländern                               ❑❑   Wildschutzgebiete (Burgenland, Kärnten,
❑❑ Waldflächen, auf denen durch atmosphärische       Kennzeichnungspflicht                                                             ❑❑   Abschussgebiete (Kärnten, Vorarlberg)                 Niederösterreich, Steiermark)
   Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl            von forstlichen Sperrgebieten                                                     ❑❑   Auerwildbrutplätze und Auerwildnistplätze        ❑❑   Wildwintergatter (Salzburg, Steiermark, Vor-
   geworfen oder gebrochen wurden und noch           Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der                                         (Steiermark)                                          arlberg)
   nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung      Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des                                      ❑❑   Bestandsschutzgebiete (Kärnten)
   der Aufarbeitung;                                 Forstgesetzes ausgenommen wurden oder deren                                       ❑❑   Birkwildbrutplätze und Birkwildnistplätze        Alle diese Flächen können sich auch im Wald be-
❑❑ Waldflächen, auf denen Forstschädlinge be-        Betreten gemäß den §§ 28, 33 Absatz 2 lit. b und                                       (Steiermark)                                     finden, in dem ja eine grundsätzliche Betretungs-
   kämpft werden, solange es der Bekämpfungs-        44 des Forstgesetzes untersagt ist (forstliche Sperr-                             ❑❑   Brutflächen (Burgenland, Kärnten)                und Aufenthaltsfreiheit gilt. Die Landesjagdgeset-
   zweck erfordert;                                  gebiete), sind eigene Hinweistafeln zu verwenden.                                 ❑❑   Drückjagdgebiete (Steiermark)                    ze tragen diesem Umstand in unterschiedlicher
❑❑ Waldflächen, die wissenschaftlichen Zwecken       In Fällen einer Gefahr durch Waldarbeit ist darauf                                ❑❑   Einstandsgebiete (Kärnten, Vorarlberg)           Weise Rechnung.
   dienen.                                           mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Gefahr                                  ❑❑   Fütterungsanlagen (Burgenland, Steiermark,          Die Regelung des Rechtes zum freien Betreten
                                                     durch Waldarbeit“ hinzuweisen. Bei befristeten                                         Tirol, Vorarlberg)                               des Waldes fällt in die Zuständigkeit des Bundes
Dauernde Sperren sind nur für folgende Wald-         Waldsperren gemäß § 34 Absatz 2 Forstgesetz muss                                  ❑❑   Fütterungsanlagenbereiche (Burgenland,           nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 10 B-VG („Forst-
flächen zulässig:                                    auch der Hinweis auf den Beginn und das Ende                                           Nieder­österreich, Oberösterreich, Steiermark,   wesen“). Die Regelung der Jagdausübung und
❑❑ Waldflächen mit Sonderkulturen (z. B. Christ-     der Sperrfrist (Tag, Monat, Jahr) gut lesbar an oder                                   Tirol, Vorarlberg)                               damit auch der Sperre von Jagdgebieten fällt
    baumzucht);                                      unter der Sperrtafel angebracht werden.                                           ❑❑   Lappjagdgebiete (Steiermark)                     gemäß Artikel 15 Absatz 1 B-VG in die General-
❑❑ Waldflächen, die der Besichtigung von Tieren                                                                                        ❑❑   Nistplätze (Burgenland)                          kompetenz der Länder. Damit sind Konflikte auf
    oder Pflanzen (z. B. Tier- und Alpengärten)      Ist die Benützung von durch gesperrte Waldflä-                                                                                          Gesetzgebungsebene vorprogrammiert.
    oder besonderen Erholungseinrichtungen ge-       chen führenden Forststraßen und sonstigen nicht                                   Die Jagdgesetze ermöglichen eine Reihe von Sperren.
    widmet sind;                                     öffentlichen Wegen gemäß § 34 Absatz 8 letzter

                                                                                                                                                                                                                                                  Foto: Bergringfoto/fotolia
❑❑ Waldflächen, welche die Waldeigentümerin/         Satz Forstgesetz zulässig, ist dies durch eine Zu-
    der Waldeigentümer sich oder ihren/seinen        satztafel mit der Aufschrift „Begehen des Weges
    Beschäftigten im engeren örtlichen Zusam-        gestattet“ zu kennzeichnen.
    menhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält
    und die insgesamt 5 % der Gesamtwaldfläche,
                                                                                                                Foto: Alfred Leitgeb

    höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei
    einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen
    bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

Die angeführten Sperren sind allerdings nur die
unter forstrechtlichen Aspekten erforderlichen
Ausnahmen von der freien Betretbarkeit des
Waldes. Der Landesgesetzgeber ist frei, weitere
Ausnahmen vorzusehen, zum Beispiel im Jagd-
wesen. Aus der dem Landesgesetzgeber treffenden
Rücksichtnahmepflicht folgt allerdings das Verbot,   Bei befristeten forstlichen Waldsperren, muss der Hin-
das Jagdrecht derart zu gestalten, dass damit die    weis auf den Beginn und das Ende der Sperrfrist (Tag,
                                                     Monat, Jahr) gut lesbar an oder unter der Sperrtafel an-
im Forstgesetz verankerten Rechte und Pflichten      gebracht werden, sonst ist die Tafel nicht rechtsgültig.

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In einigen Landesgesetzen sind Sperrmöglich-     Ortschaften, Gehöften und einzeln stehenden                                    des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet            Kärnten
keiten vorgesehen, die einen starken Gegensatz       Baulichkeiten benützt werden.                                                  verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der         § 61 Absatz 13 Kärntner Jagdgesetz regelt das
zur forstrechtlichen Wegefreiheit darstellen. Wel-                                                                                  verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist       Betretungsverbot für Rotwildfütterungsanlagen.
che Regelung hat Vorrang? Das Sperrverbot des        Betretungsbeschränkung                                                         durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den         Unbefugte müssen zu Rotwildfütterungsanla-
Forstgesetzes oder die Sperrerlaubnis nach einem     in Wildschutzgebieten                                                          Zweck der Sperre hinzuweisen. Unvollständig             gen einen Abstand von 400 m einhalten, außer
Landesjagdgesetz? In der österreichischen Bun-       Eine Betretungsbeschränkung kennt § 102 Burgen-                                beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen        sie befinden sich auf öffentlichen Straßen und
desverfassung gibt es keine Regel „Bundesrecht       ländisches Jagdgesetz, der sich mit Wildschutzge-                              Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet            Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wan-
bricht Landesrecht“ (oder umgekehrt). Der VfGH       bieten befasst; zu den Wildschutzgebieten zählen                               dar. Die Tafeln sind an jenen Stellen anzubrin-         derwege, oder auf zur allgemeinen Benützung
hat daher das sogenannte Rücksichtnahmeprinzip       Fütterungsanlagen und dazugehörige Einstands-                                  gen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte         bestimmten Skipisten, Skitourenrouten und
entwickelt. Der Bund wie auch die Länder dürfen      gebiete sowie Setz-, Brut- und Nistplätze für vom                              Wege und Forststraßen, Skiabfahrten und Lang-           Loipen. Das gesperrte Gebiet ist von der/vom
in ihren Gesetzen zwar kompetenzfremde Inter-        Aussterben bedrohte Wildarten.                                                 laufloipen in das Wildschutzgebiet führen. Sie          Jagdausübungsberechtigten mit Hinweistafeln
essen und Gesichtspunkte berücksichtigen (Be-           Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über An-                                 sind gut sichtbar und nicht höher als 3 m über          zu kennzeichnen.
rücksichtigungsprinzip), diese Berücksichtigung      trag des Jagdausübungsberechtigten die zeitlich                                dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen,
kompetenzfremder Belange darf allerdings nicht       und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu be-                                   dass sie nicht durch Gras, Äste und Unterwuchs          § 70 Kärntner Jagdgesetz regelt darüber hinaus-
so weit gehen, dass in fremde Zuständigkeiten        schränkende Sperre von Grundflächen verfügen,                                  verdeckt werden.                                        gehende Sperrgebiete: Eine Sperre kann von der
regelnd eingegriffen wird. Die Grenzziehung zwi-     wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des                                                                                          Jagdbehörde im örtlich und zeitlich unbedingt
schen erlaubter Berücksichtigung und unerlaubter     Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als                                  Betretungsbeschränkung                                  erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies
Kompetenzüberschreitung kann aber sowohl gene-       Folge der Beunruhigung des Wildes durch den                                    während Treibjagden                                     besondere Umstände, vor allem Sicherheitsgrün-
rell wie auch im Einzelfall große Schwierigkeiten    Menschen unerlässlich ist. Anhörungsberechtigt                                 Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden         de, bedingen. Eine solche Sperre darf verordnet
bereiten. Schon gar nicht darf ein Gesetzgeber die   sind der Jagdausschuss bei Genossenschaftsjag-                                 dürfen gemäß Burgenländischem Jagdgesetz jagd-          werden, wenn der Abschuss (abgesehen vom
Regelungen des anderen negieren oder unterlau-       den bzw. die/der Eigenjagdberechtigte, die/der                                 fremde Personen das bejagte Gebiet abseits von          Abschussplan) behördlich bewilligt oder durch
fen (juristisch heißt das „Verbot wechselseitiger    BezirksjägermeisterIn und die Burgenländische                                  Wegen nicht betreten. Personen, die in bejagten         die Behörde angeordnet ist.
Torpedierung“). Vielmehr ist er dazu angehalten,     Landwirtschaftskammer – nicht aber etwa die                                    Gebieten angetroffen werden, haben diese über
auf die vom anderen Gesetzgeber wahrgenomme-         Naturfreunde!                                                                  Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der             Eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes kann aber
nen Interessen Rücksicht zu nehmen. Es ist ihm                                                                                      Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung           auch von der/vom Jagdausübungsberechtigten
daher untersagt, Regelungen zu treffen, die es       Wildschutzgebiete dürfen nur auf den zur all-                                  land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet.   verfügt werden, wenn dies besondere Umstände
dem anderen verwehren, ebenfalls Regelungen          gemeinen Benützung bestimmten Straßen und                                      Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes         erfordern. Eine solche Sperre darf zur Vornah-
aus der Sicht seiner Kompetenzsachgebiete vor-       Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wan-                                 sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu über-          me von Abschüssen verfügt werden, die aus
zusehen (Vereitelungsverbot). Solche Regelungen      derwege betreten oder befahren werden.                                         wachen und Übertretungen der Bezirksverwal-             außerordentlichen Gründen, wie der Häufung
sind verfassungswidrig. Im konkreten Anlassfall                                                                                     tungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.                   von Wildschadensfällen, Seuchen und derglei-
führte diese verfassungsrechtliche Situation am      Kennzeichnung von Wildschutzgebieten                                              Jagdfremden Personen ist das Betreten von            chen, notwendig sind. Die/der Jagdausübungs-
3.  Dezember 1984 zur Aufhebung des § 94 Absatz      Die/der Jagdausübungsberechtigte hat Wild-                                     Hochständen, Ansitzen und Futterstellen ver-            berechtigte kann solche Sperren aber auch dann
4 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, der es    schutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend                                    boten.                                                  verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse
ermöglichte, jagdfremden Personen das Betreten       zu kennzeichnen. Nach Beendigung der Sperre                                                                                            den Bestand einer Wildart gefährden. Die/der

                                                                                                         Foto: UBA/Gröger, BMLFUW
von Jagdgebieten (die häufig Wald sind) ganz-        sind die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche                                                                                        Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der
jährig zu verbieten.                                 Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss,                                                                                           Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzu-
    Eine jagdrechtliche Regelung über jagdliche      unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von                                                                                            zeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen
Sperrgebiete kann also verfassungswidrig sein.       Wildschutzgebieten ist außer im Landesamts-                                                                                            aufzuheben hat.
                                                     blatt für Burgenland auch an den Amtstafeln der                                                                                           Soll die Sperre länger als eine Woche dau-
                                                     Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen                                                                                          ern oder mehr als 20 ha zusammenhängender
Jagdliche Sperrgebiete in den                        Gemeinde unter genauer Anführung der zeitli-                                                                                           Fläche betreffen oder für die Festlegung eines
einzelnen Bundesländern                              chen und örtlichen Begrenzung der Sperre kund-                                                                                         Wildschutzgebietes dienen, darf sie nur durch
                                                     zumachen. Laut Burgenländischer Jagdverord-                                                                                            die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden.
                                                                                                                                                                       Im Burgenland
Burgenland                                           nung müssen die Hinweistafeln 50×25 cm groß                                                                       ist jagdfremden      Das gilt auch für die Verlängerung der Sperre
Gemäß Burgenländischem Jagdgesetz sind „freie“       sein und aus witterungsbeständigem Material                                                                       Personen das         oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor
                                                                                                                                                                       Betreten von
Wege öffentliche Straßen und Wege sowie solche       bestehen. Sie haben Angaben über die zuständige                                                                   Hochständen          der Verfügung, der Verlängerung oder der Wie-
Wege, die allgemein als Verbindung zwischen          Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl                                                                      verboten.            derholung einer Sperre durch die Bezirksverwal-

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