Berg frei - Weg frei?! - Dr. Wolfgang Stock Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind
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Dr. Wolfgang Stock Berg frei – Weg frei?! Ein Leitfaden für alle, die in ihrer Freizeit in der Natur unterwegs sind 1
Inhalt Konflikten vorbeugen! Straßen und Wege ................................................... 2 Probleme mit der Bewegungsfreiheit im Wald bzw. in der Natur im Allgemeinen gibt es seit Beginn der Industrialisierung und des damit verbundenen Eisen- Wiesen, Äcker und Weiden .................................... 3 bahn- und Straßenbaus: Um der Tristesse der Stadt zu entfliehen, kamen viele Menschen in ihrer Freizeit aufs Land und erholten sich in den Wäldern und Gebäude und Gehöfte ............................................ 5 in der Bergwelt. Das war den meisten Grundbesitzerinnen und -besitzern (vor allem Adeligen, Industriellen und Vertretern der Kirche) ein Dorn im Auge; sie Ufer und Schotterbänke ........................................ 6 sahen sich u. a. in ihren Jagdinteressen gestört, und es kam zu zahlreichen Auseinandersetzungen. ABKÜRZUNGEN Wasserschutzgebiete und Schongebiete ......... 8 Bereits 1909 wurde das Thema Wegerecht im Magazin „Naturfreund“ unter ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch dem Titel „Der verbotene Weg“ behandelt. Der Autor stellte vor allem klar, dass immer schon be- Nationalparks .......................................................... 9 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz nutzte öffentliche Wege für Wandernde nicht dauerhaft gesperrt werden dürfen. LFG Luftfahrtgesetz Nach dem Ersten Weltkrieg wurde in einigen Bundesländern das freie Wegerecht oberhalb der Naturschutzgebiete .............................................. 12 MinroG Mineralrohstoffgesetz Waldzone gesetzlich verankert, aber erst seit 1975 regelt das bundesweite Forstgesetz die freie NPG Nationalparkgesetz Begehbarkeit des Waldes. Alpine Vereine, vor allem die Naturfreunde Österreich, haben sich dafür Wälder und Forststraßen ..................................... 13 OGH Oberster Gerichtshof intensiv eingesetzt. StGB Strafgesetzbuch Forstliche Sperrgebiete ........................................ 15 StVO Straßenverkehrsordnung Aber auch heute noch, nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Freizeitaktivitäten in der Natur, UVS Unabhängiger Verwaltungssenat kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Erholungsuchenden und Grundeigentümerinnen/ Jagdliche Sperrgebiete ......................................... 17 VfGH Verfassungsgerichtshof -eigentümern. Die vorliegende Broschüre bietet einen Überblick darüber, was man machen darf und VwGH Verwaltungsgerichtshof was nicht. Es wird auf alle Bereiche eingegangen, in denen man zu Fuß, per Rad, mit Skiern oder Almen und alpines Ödland ................................ 29 WRG Wasserrechtsgesetz Booten unterwegs sein kann − angefangen von Straßen und Wegen bis hin zu Almen, Wild- und Naturschutzgebieten. Ausführlich werden die gesetzlichen Grundlagen behandelt. Der Autor der vorliegenden Broschüre Dr. Wolfgang Stock ist langjähriger Experte auf diesem Gebiet und erklärt, IMPRESSUM was die rechtlichen Vorschriften bedeuten und wie man sie interpretieren muss. Herausgeber: Naturfreunde Österreich, Viktoriagasse 6, 1150 Wien, Ich appelliere an alle LeserInnen, sich ihrer Verantwortung für die Natur und auch den Pflichten Tel.: 01/892 35 34-0, Fax: DW 48, gegenüber den Grundbesitzerinnen/-besitzern bewusst zu machen. www.naturfreunde.at Wir alle sind nur zu Gast in der Natur und sollten uns auch an gewisse Regeln halten, die über Redaktion: DIin Regina Hrbek die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Zum Beispiel: Um Wildtiere nicht zu erschrecken und Lektorat: Karin Astelbauer-Unger zu beunruhigen, sollte man sich in der Natur stets ruhig verhalten. Man sollte nur auf markierten Coverfotos: Jürgen Fälchle/fotolia (großes Foto), Alexander Rochau/fotolia (kleines Foto Wegen gehen und auf Abkürzungen verzichten. Dass man keine Abfälle hinterlassen und auch kein oben), Stephan Baur/Fotolia (kleines Foto Feuer machen darf, sollte ebenfalls eine Selbstverständlichkeit sein. unten) Grafik: Mag. Hilde Matouschek | officina Die Naturfreunde werden sich natürlich weiter für ein freies Wegerecht engagieren und bitten alle Druck: Grasl FairPrint, Bad Vöslau Natur„nützenden“ um ein konstruktives und respektvolles Miteinander. Foto: Doris Wenischnigger Wien, September 2013 Ein herzliches „Berg frei!“ Gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt DIin Regina Hrbek und Wasserwirtschaft Leiterin der Abteilung Natur- und Umweltschutz der Naturfreunde Österreich Dieses Produkt entspricht dem Österreichischen Umweltzeichen für schadstoffarme Druckprodukte (UZ 24), UW-Nr. 715. Grasl FairPrint, Bad Vöslau, www.grasl.eu 1
Straßen und Wege Private Straßen und Wege können jederzeit gesperrt werden. Wege im Sinn von Spontanpfaden sind so alt sie darf nur im Rahmen der Straßenverkehrsvor- wie die Menschheit. Aber erst seit der Sesshaf- schriften ausgeübt werden. tigkeit gibt es angelegte Straßen und Wege, um Ein Beispiel: Falls kein Gehweg vorhanden die einzelnen Siedlungsstätten miteinander zu ist, muss man als FußgängerIn auf öffentlichen verbinden. Freilandstraßen gemäß § 76 Absatz 1 StVO das Unter Straße wird (gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer Straßenbankett benützen; wenn das fehlt, muss 1 StVO) eine für den Fußgänger- oder Fahrzeug- man auf der linken Seite am äußersten Fahrbahn- verkehr bestimmte Landfläche verstanden. rand gehen – außer wenn dies unzumutbar ist Foto: Tom Bayer/fotolia Bei der Wegedefinition laut § 1319a Absatz 2 (z. B. wenn es eine Baustelle gibt). ABGB als eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr Um eine Straße ohne Weiteres benützen zu dür- jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs fen, muss es sich um „Verkehr“ handeln. Unter benützt werden darf, ist es irrelevant, ob die Verkehr versteht man jede Raumüberwindung Verkehrsfläche angelegt wurde oder durch bloße von Personen, Fahrzeugen und Tieren („flie- Benützung entstanden ist. ßender Verkehr“), das Abstellen von Fahrzeugen von Straßenbrücken (Freisprünge in darunter nützbar ist. Selbst wenn die Behörde Wintersport Öffentliche Straßen und Wege sind alle dem („ruhender Verkehr“) sowie das Stehenbleiben liegende Gewässer) würden z. B. eine Bewilli- auf solchen Straßen ausnahmsweise gestattet, Verkehr von Menschen und Fahrzeugen aus- von Personen und Tieren vor, nach oder wäh- gung nach § 82 Absatz 1 StVO benötigen. Bei werden diese für den Fahrzeugverkehr gesperrt; drücklich oder stillschweigend gewidmeten rend der Raumüberwindung. Es muss also die Fallschirmsprüngen von Straßenbrücken oder das Sich-Ziehen-Lassen durch Fahrzeuge wäre Grundflächen. Die Widmung einer Grundfläche Raumüberwindung – im Gegensatz etwa zu Sport Gebäuden (Base-Jumping) würden zusätzlich dann also gar nicht möglich. als öffentlicher Weg ist von seiner Bezeichnung und Spiel – im Vordergrund der Aktivität ste- noch luftfahrtrechtliche Vorschriften zur Anwen- Das Ziehen einer Rodel (auch wenn z. B. im Grundbuch und in den Grundstücksverzeich- hen. Wenn das der Fall ist, spielt der Zweck der dung gelangen. Kinder darauf sitzen) gilt nicht als Wintersport nissen unabhängig. Raumüberwindungsaktivität (Erreichung eines ausübung. Wer eine Rodel zieht, gilt als Fußgän- Auf öffentlichen Straßen und Wegen herrscht Zielpunktes, Erholung, körperliche Ertüchtigung Sich auf Skiern oder einem Snowboard von einem gerIn und darf/muss Gehsteige, Gehwege oder allgemeiner Verkehr; es darf sie also jede(r) benüt- usw.) keine Rolle. Wer also, um etwa für einen Fahrzeug durch verschneite Straßen ziehen zu Straßenbankette benützen. zen (Gemeingebrauch). Willkürliche Beschrän- Marathon zu trainieren, durch die Straßen läuft, lassen ist rechtlich problematisch. Gemäß § 87 kungen oder private Absperrungen wären eine ist ein Verkehrsteilnehmer. Absatz 1 StVO ist nämlich auf Straßen im Orts- Auf privaten Straßen (z. B. Ausflugsmautstraßen) (strafbare) Behinderung des Gemeingebrauchs. Für alle Aktivitäten, die nicht „Verkehr“ sind, gebiet sowie auf Bundes-, Landes- und Vorrang- und Wegen (z. B. Feld- und Wiesenwegen) gibt Die erlaubte Benützung (Fahren, Radfahren, Rei- braucht man spezielle Bewilligungen. Sprünge straßen die Ausübung von Wintersport verboten, es keinen Gemeingebrauch. Die Eigentümerin/ ten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung; sofern eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr der Eigentümer entscheidet über die Nutzung nicht aufgrund einer Sonderbestimmung gesperrt und kann ihre/seine Straßen und Wege auch Auf öffentlichen Freiland- oder wegen der Witterungsverhältnisse unbe- jederzeit sperren. straßen müssen Fußgän- gerInnen das Bankett benutzen; fehlt dieses, Wiesen, Äcker und Weiden muss man am linken äußeren Fahrbahnrand gehen. Wiesen sind Grundstücke mit einer Grasnarbe. In Eine Weide wird durch das Grasen von Tieren der freien Natur handelt es sich meist um land- offen gehalten (z. B. Almflächen, auf die Vieh wirtschaftliches Grünland, das für das Gewinnen aufgetrieben wird). von Heu oder Grassilage genutzt und erhalten wird (z. B. Bergmähder). In Österreich ist die Geschichte der Wiesen − Foto: fottoo/fotolia Ein Acker (Feld) ist landwirtschaftlich ge- abgesehen von natürlichen Wiesen (= Bodenflä- nutzter Boden, der regelmäßig (z. B. mit einem chen, die von Natur aus mit Gräsern und mäßige Pflug) bearbeitet und mit einer Feldfrucht be- Feuchtigkeit liebenden Kräutern bewachsenen stellt wird. sind) − ein Stück Kulturgeschichte, das mit der 2 3
Foto: ckellyphoto/fotolia Foto: Andreas P/fotolia Auf einem öffentlichen Weg oder einem markierten Wanderweg darf man auch nahe an Gebäuden vorbeigehen. Das Betreten von Wiesen, Gebäude und Gehöfte Äckern und Weiden Nur in Vorarlberg darf man gemäß § 25 des Vor- ist meist verboten. arlberger Straßengesetzes land- und forstwirt- schaftliche Grundstücke außerhalb des verbauten Erfindung der Sense vor etwa tausend Jahren Gebietes (ausgenommen Bauwerke, Äcker und Oftmals führen Wanderungen an landwirtschaft- Ausnahme Wald begonnen hat. Zuerst waren es nur Wild- und Wiesen) ohne Einverständnis der Grundeigen- lichen Gebäuden und Gehöften vorbei. Natürlich Im Wald gibt es zwar keine öffentlichen Wege, Weidetiere, die durch Fressen die Pflanzende- tümerin/des Grundeigentümers betreten. Dazu hat niemand das Recht, fremde Gebäude zu betre- aber aufgrund des allgemeinen Betretungsrechts cke kurz hielten und ihre Zusammensetzung zählen beispielsweise Weiden, die man ganz- ten. Eine Gebäudeinhaberin/ein Gebäudeinhaber die sogenannte Wegefreiheit. Gemäß § 34 Absatz beeinflussten. Die Einführung der Mahdwirt- jährig betreten und zum Skifahren und Rodeln darf jedoch keine Art „Sperrbezirk“ rund um ihr/ 3 lit. c Forstgesetz darf die Waldeigentümerin/ schaft war nicht nur ein großer Fortschritt für die benützen darf, soweit sie nicht eingefriedet oder sein Gebäude festlegen. Auf einem öffentlichen der Waldeigentümer Waldflächen, die sie/er Landwirtschaft, sie führte auch zu völlig neuen durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen Weg oder einem markierten Wanderweg darf sich (oder ihren/seinen Beschäftigten) im enge- Vegetationstypen, den Wiesen. als abgesperrt bezeichnet sind. man auch nahe an einem Gebäude vorbeigehen. ren örtlichen Zusammenhang mit ihren/seinen Bis zum Mittelalter waren Wiesen noch eher Bei geschlossener Schneedecke dürfen auch Denn durch die Markierung (bzw. die Duldung Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 % wenig verbreitet. Ihre Anlage machte einige Äcker und Wiesen unter den oben genannten der Markierung) erlaubt die Grundeigentümerin/ der Gesamtwaldfläche (höchstens aber 15 ha) Mühe: Um die Sensen zu schonen, mussten Voraussetzungen zum Skifahren, Rodeln und der Grundeigentümer das Betreten ihres/seines nicht übersteigen, dauernd sperren. Bei einer nämlich alle Steine und alles Gehölz entfernt (Schneeschuh-)Wandern benützt werden. Eine Grundstücks auf den markierten Wegen bis auf Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu werden. Denn auch an Holz wären die Sensen Absperrung ist nur zulässig, wenn sie aus land- Widerruf (Kündigung des Markierungsgestat- 0,5 ha gesperrt werden. Die Waldeigentümerin/ zersprungen. Doch die Mühe lohnte sich. Dank oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig tungsvertrages bzw. erfolgreiches Sichwiderset- der Waldeigentümer hat aber die Umgehung der der Wiesen erhielt das Vieh im Stall hochwertiges ist. Beim Betreten solcher Grundstücke darf kein zen bei ersessenen Markierungsdienstbarkeiten). gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderli- Futter – auch in Gegenden mit langen Wintern, Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt Wenn eine Gebäude- oder Grundstückseigen- chenfalls hat sie/er geeignete Umgehungswege mit Armut an Bäumen, die man schneiteln konn- werden. tümerin/einen Gebäude- oder Grundstücksei- anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten te, und mit kurzer Vegetationsperiode. Wiesen gentümer die nahe vorbeigehenden Menschen Waldfläche nicht zu realisieren, hat sie/er zwei werden demnach als landwirtschaftlich hochwer- In Salzburg darf man laut § 5 des Gesetzes über die stören, müsste sie/er sich um eine Verlegung Optionen, das Durchqueren des Grundstücks zu tiges Eigentum betrachtet, und auf ihnen besteht Wegfreiheit im Bergland Weidegebiet unterhalb der des öffentlichen Weges bzw. um eine Ände- ermöglichen: Wenn die Sperre durch Beschilde- daher keine allgemeine Betretungsfreiheit. Das oberen Waldgrenze auf den allgemein zugängli- rung der Markierungsgestattungsvereinbarung rung gekennzeichnet ist, kann sie/er die durch Betreten von Wiesen, Äckern und Weiden ist im chen Wegen betreten. Das Betreten von wegelosen kümmern. die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Allgemeinen verboten. Weiden ist jedoch zustimmungspflichtig. Hinweistafeln kennzeichnen; ist die Waldfläche 4 5
Schäden durch Hunde Foto: Hilde Matouschek eingezäunt, muss sie/er das Durchqueren durch Überstiege oder Tore gewährleisten (§ 34 Absatz 8 Darüber hinaus befasst sich § 1320 ABGB mit der Forstgesetz). Verantwortung für Schäden durch Tiere, wobei auch die Vernachlässigung der Verwahrung the- matisiert wird. Die Tierhalterin/der Tierhalter ist Maulkorb- und/oder für die Schäden ihres/seines Tieres verantwort- Leinenpflicht für Hunde lich, sofern sie/er nicht beweist, dass sie/er für Wenn landwirtschaftliche Gebäude und Gehöfte die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichti- durch Hunde geschützt werden, kommt es immer gung gesorgt hatte. Die der Tierhalterhaftung wieder zu Problemen. Quert man auf öffentlichen nach § 1320 ABGB zugrunde liegende Gefahr oder markierten Wanderwegen das „Revier“ eines besteht grundsätzlich darin, dass Tiere durch Hundes, kann es sein, dass sich dieser einem ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewe- entgegenstellt. Gemäß allen Landessicherheitsge- gungen Schaden stiften können. Auch von gut- setzen besteht an öffentlich zugänglichen Orten mütigen Hunden können schon allein durch den Maulkorb- und/oder Leinenpflicht, dazu zäh- Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, vor len auch öffentliche Straßen, Wanderwege und allem wenn es sich um junge, aber schon kräftige, Forststraßen. Wer schwere und mangels entsprechender Abrichtung Foto: ft2010/fotolia dort seinen Hund noch verspielte Tiere handelt. Die bloße Anlei- ohne Maulkorb bzw. nung eines Hundes (mit Aktionsradius) am Haus Leine frei herum- ist keine sorgfaltsgemäße Verwahrung; beißt ein laufen lässt, macht angeleinter Hund eine vorbeigehende Person, ist sich strafbar – egal, eine Schadenersatzzahlung zu leisten. gesetz). Vermögensrechtliche Nachteile müssen ❑❑ der Instandhaltung der Gewässer sowie der Er- welche Folgen das Hundebisse ziehen für die sorgfaltswidrige aber vom Verfügungsberechtigten des Bootes richtung und Instandhaltung von Wasserbauten freie Herumlaufen Hundehalterin/den sorgfaltswidrigen Hundehal- entschädigt werden. und gewässerkundlicher Einrichtungen sowie mit sich bringt. ter auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ❑❑ der Erholung der Bevölkerung. Schon das bloße (Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 83 ff. StGB). Die Benutzung öffentlicher Gewässer ist auch in Herumlaufen eines Aber auch ohne einen Biss kann es zu einer straf- Bezug auf das Gewässerbett gemäß § 5 Absatz 1 Ufergrundstücke stehen der Erholungsnutzung Hundes kann eine rechtlichen Verurteilung kommen: Wenn ein Hund WRG innerhalb der durch die Gesetze gezogenen offen, wenn der Bund der Grundstückseigentü- Verwaltungsstrafe eine Passantin/einen Passanten stellt und nicht Schranken gestattet. Man darf also auch Inseln mer ist. Eisenbahngrundstücke sowie Grund- An öffentlich zugänglichen nach sich ziehen. weitergehen lässt, könnte eine strafbare Freiheits- (z. B. Schotterbänke), die in einem Flussbett ent- stücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Orten gilt Maulkorb- und/ entziehung gemäß § 99 StGB vorliegen. stehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung oder Leinenpflicht. betreten und sich dort aufhalten. eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum Gemäß § 4 WRG sind wasserführende und öffentlichen Wassergut. Wasserführende und Ufer und Schotterbänke ausgetrocknete Bette öffentlicher Gewässer so- ausgetrocknete Bette öffentlicher Gewässer so- wie deren Hochwasserabflussgebiet öffentliches wie deren Hochwasserabflussgebiet, welche die Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder Auf öffentlichen Gewässern darf man aufgrund dann benutzt werden, wenn sie über öffentliche öffentlichen Büchern eingetragen ist. Öffentliches fremden Namen verwaltet, sind ebenfalls kein wasser- bzw. schifffahrtsrechtlicher Vorschrif- Straßen und Wege oder Wald erreichbar sind. Wassergut ist somit nicht das Wasser selbst, son- öffentliches Wassergut. Sie werden aber öffent- ten ohne gesonderte Zustimmung schwimmen, In Schifffahrtsnotfällen ist es gestattet, an jeder dern eine Grundfläche. Es dient unter Bedacht- lichem Wassergut so weit gleich gehalten, dass rudern, paddeln usw. Der schifffahrtsrechtliche Stelle des Ufers zu landen bzw. im Boot befindli- nahme auf den Gemeingebrauch vor allem die oben genannten Funktionen sinngemäß auch Gemeingebrauch gilt grundsätzlich nur für das che Personen, Ladung und Ausrüstung oder das ❑❑ der Erhaltung der ökologischen Funktionsfä- für diese Flächen gelten. Nach der Rechtspre- Gewässer, nicht aber für die Ufergrundstücke. Boot selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung higkeit der Gewässer, chung des Verfassungsgerichtshofes (17.10.1991, Für die Benutzung von Ufergrundstücken braucht auf das Ufer zu setzen. Es ist auch erlaubt, zu ❑❑ dem Schutz ufernaher Grundwasservorkom- V 478/90) steht aber niemandem ein subjektives man – wenn es keine gesetzliche Ausnahme gibt Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken men, öffentliches Recht auf die Erholungsnutzung zu. – die Zustimmung der GrundstücksbesitzerInnen die Ufergrundstücke sowie die benachbarten ❑❑ dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwas- Die Erholungsnutzung ist nicht einklagbar, ein- (Gestattungsverträge). Öffentliche Gewässer und Grundstücke auch von der Landseite her zu ser, Geschiebe und Eis, zelne Erholungsnutzungen (z. B. Radfahren oder deren Ufergrundstücke dürfen natürlich auch benützen (Notlanderecht gemäß § 30 Schifffahrts- Reiten) können auch untersagt werden. 6 7
Wasserschutz- Foto: Rita Newman, BMLFUW Foto: Ferdinand Rieder, NPHT Salzburg gebiete und Schongebiete Auch Wasserschutzgebiete sind nach dem Was- serrechtsgesetz (WRG), einem Bundesgesetz, eingerichtet und dürfen daher nicht mit landes- rechtlich (nach dem jeweiligen Naturschutzge- setz) eingerichteten Gewässerschutzgebieten verwechselt werden. Gemäß § 34 WRG dienen Wasserschutzgebie- te dem Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung und gegen eine Beein- trächtigung ihrer Ergiebigkeit. Die Festlegung Wasserschutzgebiet auf des Schutzgebietes erfolgt durch einen Bescheid. der Tiroler Nordkette Darin können besondere Anordnungen über Der Wiegenwald mit seinen einzigartigen Nationalparks die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung werden. Die Anordnung von Betretungsverboten Moorlandschaften ist ein besonderes Kleinod im Nationalpark Hohe Tauern. von Grundstücken und Gewässern vorgegeben unterliegt allerdings einer behördlichen Interes- werden, die Errichtung bestimmter Anlagen un- senabwägung: Sie darf nur in dem Maß erfolgen, tersagt und der Betrieb bestehender Anlagen als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung Nationalparks sind ausgewählte Gebiete mit be- Alle österreichischen Nationalparks wurden und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß die Interessen von Berechtigten oder der Allge- sonders schützenswerter Natur, in denen nach- durch eigene Landes-Nationalparkgesetze ge- eingeschränkt werden. Auf Antrag der Wasser- meinheit am freien Zugang zu den in Betracht teilige Einflüsse und Entwicklungen verhindert schaffen. Im Rahmen der kompetenzrechtlichen rechtsbehörde sind die sich aus ihren Anordnun- kommenden Flächen übersteigt. In besonderen werden sollen. Laut Definition der Weltnatur- Möglichkeiten nimmt aber auch der Bundesge- gen ergebenden Beschränkungen im Grundbuch Fällen (wenn eine ländergrenzenübergreifende schutzunion IUCN sind Nationalparks grund- setzgeber auf Nationalparks Rücksicht: Wald- ersichtlich zu machen (§ 34 Absatz 5 WRG). Regelung erforderlich ist oder die Regelung ge- sätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich und flächen in Nationalparks gelten gemäß § 32a Zum Schutz der allgemeinen Wasserversor- meinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rah- dienen der „erbaulichen Erholung“. Ist durch Absatz 1 Forstgesetz als Biotopschutzwälder gung kann die Landeshauptfrau/der Landes- menverfügung getroffen werden muss) ist nicht das menschliche Betreten aber ein schwerer und (= Wälder mit besonderem Lebensraum). Gemäß hauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, unwiederbringlicher Schaden für den National- § 82 Absatz 1 MinroG sind Nationalparkgebiete dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des sondern die Bundesministerin/der Bundesminis- park zu befürchten, können auch Gebiete für den Abbauverbotsbereiche für den Bergbau. Einzugsgebietes (= Schongebiet) Maßnahmen, ter für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Tourismus total gesperrt werden. Der Regelfall welche die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Wasserwirtschaft zur Erlassung einer solchen sind aber zeitliche und räumliche Beschränkun- Spiegellage des Wasservorkommens gefährden Verordnung zuständig (§ 34 Absatz 2a WRG). gen touristischer Aktivitäten. Wegefreiheitsbeschränkungen können, vor ihrer Durchführung Daneben kann es auch landesrechtliche Ein- Nationalparks sind durch das jeweilige Lan- Im Folgenden einige Beispiele für Wegefreiheits- ❑❑ der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind schränkungen der Nutzung von Gewässern bzw. desrecht geregelt. Für länderübergreifende Natio- beschränkungen in Nationalparks. oder Seenschutzgebiete geben. Besonders streng ist nalparks (Hohe Tauern und Donau-Auen) müssen ❑❑ der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen etwa Kärnten: Gemäß § 16 Kärntner Naturschutz- die Länder sogenannte Gliedstaatsverträge nach Burgenland oder gesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Artikel 15a B-VG abschließen. Die Länder können Im Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel gibt ❑❑ nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches es eine Naturzone, in der das Betreten, der Auf- sind. Umfang freies Baden verboten ist, wenn es zum gemäß Artikel 16 B-VG auch Staatsverträge mit enthalt sowie jeder Eingriff verboten sind. In den In diesem Sinn kann per Verordnung das Be- Schutze von Erholungsgebieten oder des Haus- an Österreich angrenzenden Staaten oder deren sogenannten Bewahrungszonen, die vor allem treten eines Schongebietes für unzulässig erklärt haltes der Natur erforderlich ist. Teilstaaten abschließen; ein solcher Staatsvertrag dem Erhalt der Kulturlandschaft dienen, ist das war für die Nationalparks Neusiedler See – See- Betreten nur auf markierten Wegen gestattet. winkel und Thayatal notwendig. 8 9
Kärnten Oberösterreich Salzburg Foto: Andreas Hollinger, NP Gesäuse Im Nationalpark Hohe Tauern darf man in den Im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Im Nationalpark Hohe Tauern im Land Salzburg Winterruhezonen vom 1. Dezember bis 30. April im Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Seng ist bereits in der Außenzone das Campieren (aus- keine Skitouren unternehmen. sengebirge gibt es zum Schutz der Lebensräume genommen alpines Biwakieren) verboten. Für das Sonderschutzgebiet Gamsgrube gilt im Bereich von Quellen und Wasserschwinden In Sonderschutzgebieten können viele Freizeit- ein Wegegebot. (= Schlucklöcher, Ponore) sowie den dazuge- aktivitäten untersagt sein. Im Sonderschutzgebiet hörigen Feuchtflächen Betretungsverbote. Zu Piffkar ist zum Beispiel jede Art des Skisports Im Nationalpark Nockberge darf man vom 15. unterlassen ist jegliches unnötige Betreten abseits (Tourenskilauf, Skiwandern, Langlaufen und die Mai bis 31. Oktober in der Sommerruhezone nur von markierten Wanderwegen. Das Betreten Alpinsportausbildung) verboten. auf den markierten Wegen unterwegs sein. In der von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist Winterruhezone darf man vom 1. Jänner bis zum verboten. Steiermark 30. April keine Skitouren unternehmen. Im Nationalpark Gesäuse ist eine Vielzahl von Kurz vor dem Gipfel des Großen Buchsteins Jede vermeidbare Störung von Wildtieren ist im Freizeitaktivitäten beschränkt bzw. verboten: im Nationalpark Gesäuse, wo zahlreiche Frei- zeitaktivitäten verboten sind Niederösterreich Umkreis von 500 m von Fütterungsstandorten ❑❑ Zum Schutz der charakteristischen Pflan- Im niederösterreichischen Teil des Nationalparks verboten. Vom 1. November bis 30. April ist von zenwelt des Nationalparks ist es untersagt, Donau-Auen ist auch in der Außenzone das Be- 15.00 bis 9.00 Uhr das Begehen und Befahren wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu mit Fuhrwerken sind nur im Bereich gekenn- fahren der Wege verboten – ausgenommen u. a. dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen pflücken oder zu beschädigen. Das Sammeln zeichneter Routen zulässig. mit Fahrrädern auf den besonders gekennzeich- verboten. von Pilzen und Beeren bis zum Ausmaß von ❑❑ Das Überfliegen des Nationalparks ist im Rah- neten Wegen. Das Befahren von Gewässern mit Booten aller 2 kg pro Person und Tag ist zulässig. men der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu- Laut Nationalpark-Verordnung darf man den Art (außer zu nationalparkbezogenen wissen- ❑❑ Zum Schutz und zur Erhaltung der Lebens- lässig, wobei eine Mindestflughöhe von 150 m Nationalpark ohne Entrichtung eines Entgeltes schaftlichen Zwecken) ist verboten. räume im Bereich stehender, fließender sowie einzuhalten ist. Das gilt auch für nicht dem zu Erholungszwecken betreten und sich hier Gewerbsmäßige Führungen von Personen- unterirdischer Gewässer (einschließlich der Luftfahrtgesetz unterliegende Flugsportarten. aufhalten. Überdies ist die Nationalparkverwal- gruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der dazugehörigen Feuchtbiotope) ist das Betreten ❑❑ Die Ausübung von Motorsport (vor allem Mo- tung verpflichtet, Standorte möglicher Bade- und Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft. dieser Gebiete abseits von markierten Wegen tocross und Rallye-Fahrten) ist untersagt. Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen Ausnahme: Besonders geschulte Personen, denen und Steigen oder gekennzeichneten Stellen und Paddelboote zu prüfen und entsprechen- von der Nationalparkgesellschaft eine entspre- untersagt. Der Verkehr mit motorgetriebenen Tirol de Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Ma- chende Bestätigung ausgestellt wurde, brauchen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern mit Im Tiroler Teil des Nationalparks Hohe Tauern nagementplan aufzunehmen. Eine unmittelbare keine extra Zustimmung. Maschinenantrieb ist generell untersagt. ist u. a. die Verwendung von Wasserfahrzeugen Rechtsschutzmöglichkeit für den Einzelnen gibt ❑❑ In der Naturzone ist das Begehen von Höh- sowie von Fahrrädern (ausgenommen auf aus- es aber nicht. Folgende Maßnahmen brauchen das Okay der len untersagt (außer für wissenschaftliche gewiesenen Fahrradstrecken) verboten. Nationalparkgesellschaft: Zwecke). Campieren außerhalb von Campingplätzen ❑❑ Instandsetzung und Kennzeichnung von ❑❑ Angeln sowie das Betreten von Laichgebieten muss bewilligt werden. Den Nationalpark Donau-Auen Wanderwegen, sind nur mit Zustimmung der Nationalpark- Die Landesregierung kann das Betreten von darf man, ohne Eintritt zahlen zu müssen, ❑❑ Ausweisung und Kennzeichnung von Rad- und verwaltung gestattet. Sonderschutzgebieten oder von Teilen davon zu Erholungszwecken betreten. Reitwegen sowie Wegen für die Benützung ❑❑ Gewerbliche Aktivitäten auf dem Gebiet des verbieten. Foto: Rita Newman, BMLFUW mit Pferdewagen, Nationalparks, insbesondere Begehungen mit ❑❑ die Erhaltung von alpinen Steigen und Siche- Gruppen über sechs Personen, dürfen nur Wien rungseinrichtungen, mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung Im Nationalpark Donau-Auen ist nur das Begehen ❑❑ die Einrichtung von Biwakschachteln, durchgeführt werden. der entsprechend gekennzeichneten Wege sowie ❑❑ die Neuanlage von Rast- und Biwakplätzen ❑❑ Auf Nationalparkflächen sind sportliche das Baden an den ausgewiesenen Badeplätzen sowie Feuerstellen, Wettkampfveranstaltungen untersagt. Ausge- erlaubt. Unzulässig sind die Mitnahme und das ❑❑ die Ausweisung, Ausgestaltung und Kenn- nommen sind nur traditionelle Wasser- und Verwenden von Fahrrädern (ausgenommen auf zeichnung von kulturellen und landschaftli- Skisportbewerbe; diese bedürfen aber einer Be- besonders gekennzeichneten Wegen), Roller- chen Besonderheiten. willigung nach § 9 Steiermärkisches National skates, Booten, Surfbrettern und Eislaufschuhen. parkgesetz. Hunde müssen an der Leine geführt werden. ❑❑ Radfahren und Reiten auf nicht öffentlichen Das Erregen von den Naturraum beeinträch- Wegen oder Grundflächen sowie das Befahren tigendem Lärm ist verboten. 10 11
Naturschutzgebiete Wälder und Forststraßen In Naturschutzgebieten darf man Foto: stokkete/fotolia meist nur auf bestimmten Wegen unterwegs sein. Neben Betretungsbeschränkun- gen kann es auch Fahrverbote für Motorfahrzeuge (PKW, Motor räder, Motorschlitten), aber auch für einspurige Fahrzeuge wie Mountainbikes geben; ein Foto: Andreas P/fotolia Mountainbikeverbot gilt z. B. in Oberösterreich oberhalb von Im Wald darf man 1200 m sowie in Mooren, in nicht nur auf Wegen unterwegs sein, sondern Sümpfen, auf Feuchtwiesen und sich im gesamten Wald Trockenrasen. bereich aufhalten. Naturschutzgebiete zeichnen sich durch eine Darüber hinaus können u. a. folgende Aktivitäten Der Wald stellt in Österreich die räumlich bedeu- Auch Kletterfelsen im Wald können als Wald völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit aus beschränkt sein: tendste Naturtourismus- und Erholungsfläche dar. im Sinn des Forstgesetzes gelten. Das Klettern oder beherbergen seltene oder gefährdete Pflan- ❑❑ das Sammeln von Beeren und Pilzen (ausge- Die „Wegefreiheit im Wald“ ist im § 33 Absatz 1 kann als eine Sonderform des Betretens ange- zen- oder Tierarten; sie werden durch Verordnung nommen durch die Grundeigentümerin/den Forstgesetz festgeschrieben: „Jedermann darf, sehen werden. der jeweiligen Landesregierung festgelegt. In Grundeigentümer), unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 Nicht als Wald gelten gemäß § 1a Absatz 4 und Naturschutzgebieten gelten strenge Eingriffsbe- ❑❑ das Baden, Tauchen und die Ausübung sons- und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken 5 Forstgesetz beispielsweise Baumreihen, soweit schränkungen (Verbote, Bewilligungspflichten) tigen Wassersports sowie die Verwendung von betreten und sich dort aufhalten.“ Der Begriff es sich nicht um Windschutzanlagen handelt, allgemeiner und touristischer Art. Wasserfahrzeugen, „Wegefreiheit“ ist insofern unpassend, weil es Flächen, die im sogenannten Kurzumtrieb genutzt In kleinräumigen Naturschutzgebieten (meis- ❑❑ Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und sich nicht nur um die Freiheit handelt, Wald- werden (= Anpflanzung schnell wachsender Bäu- tens in von Bezirksverwaltungsbehörden verord- ähnlichen Fluggeräten, wege zu begehen, sondern ein Betretungs- und me), Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christ- neten Tier- und/oder Pflanzenschutzgebieten) ❑❑ das Zelten, Biwakieren oder Lagern, Aufenthaltsrecht für den gesamten Waldbereich baumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen – etwa bei Felswänden und Höhlenumgebungen ❑❑ jede Art von Lärmerzeugung, vorliegt. zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie – kann auch das Betreten des gesamten Natur- ❑❑ Feuerstellen und Lagerfeuer, Walnuss oder Edelkastanie, sofern sie nicht auf schutzgebietes verboten sein; meist wird aber ❑❑ das Suchen und Mitnehmen von Mineralien Wann ist nun eine Fläche Wald im Sinn des Forst- Waldboden angelegt wurden. nur ein Wegegebot verordnet. Darunter versteht und Fossilien, gesetzes? § 1a Absatz 1 Forstgesetz definiert Wald man, dass das Betreten des Schutzgebietes auf ❑❑ das Mitnehmen von Hunden und Haustieren als mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen, Wälder dürfen laut Gesetz von allen Menschen bestimmte Wege beschränkt ist. Das können aller Art, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche betreten werden; zu beachten ist, dass nach alle Wege, nur öffentliche Wege oder aber auch ❑❑ das Füttern von Wildtieren, von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite den Landesjugendschutzgesetzen Kindern und nur markierte bzw. bezeichnete Wege sein. Wo ❑❑ die Anbringung von Wegmarkierungen, von 10 m erreicht. Wald sind auch Grundflächen, Jugendlichen der Aufenthalt an allgemein zu- kein Wegegebot verordnet ist, steht grundsätzlich ❑❑ die Anbringung von Hinweistafeln. deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder gänglichen Orten (dazu zählen auch Wälder) das gesamte Schutzgebiet für das Betreten offen, aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert zur Nachtzeit (meist von 22 Uhr bis 5 Uhr) ohne wobei es dann meist Sperrflächen (z. B. während oder beseitigt ist. Zu einem Wald zählen auch Begleitung einer Aufsichtsperson verboten ist. der Brutzeit) gibt. Kennzeichnung dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie Der im Gesetz verwendete Begriff „jeder- Naturschutzrechtliche Betretungsverbote betref- eines Natur- in einem unmittelbaren räumlichen und forstbe- mann“ ist eindeutig auf Menschen beschränkt; schutzgebietes in fen bisweilen Jahres- oder Tageszeiten (z. B. nächt- Niederösterreich, trieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und die Mitnahme von Tieren aller Art ist durch diese liches Betretungsverbot). Sie können sich auch auf wo es derzeit 68 unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (z. B. Bestimmung nicht gedeckt und kann zudem Naturschutzgebiete Canyoning und Flusswandern beziehen. Auch eine mit einer Gesamt- forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, jagd- und naturschutzrechtlichen Beschränkun- räumliche und/oder tageszeitliche Beschränkung fläche von rund Waldschneisen). gen unterliegen. 13.300 ha gibt. der Skitourenwegefreiheit ist denkbar. 12 13
Biken bedarf der Geocaching im Wald Foto: Jacek Chabraszewski/fotolia Foto: Wieselpixx/fotolia Zustimmung der Wald- Die Rechtsfragen rund ums Geocaching sind noch eigentümerin/des Wald- eigentümers bzw. des nicht ausreichend geklärt. Einige Überlegungen Forststraßenerhalters. kann man aber machen: Das Mitführen und das Verstecken von Caches (= „Schätzen“, meist eine wasserfeste Box mit einem kleinen Gegenstand, z. B. einem Stofftier, darin), während man sich noch im Wald aufhält, sind keine Besitzstörung. Jede Art des Fahrzeug- Erst wenn der Cache verlassen wird, endet die verkehrs (auch das Rechtfertigung – und zwar genau bis zu jenem Mountainbiken) bedarf Zeitpunkt, in dem er vom nächsten Cacher ent- der Zustimmung der deckt wird. Unter Bedachtnahme, dass der Cache Waldeigentümerin/des somit über lange Zeit gerechtfertigt im Wald ist, Waldeigentümers bzw. stellt sich die Frage, ob eine für die Besitzstö- des Forststraßenerhal- rung notwendige Bedeutsamkeit der Störung ters (entweder persön- vorliegt. Geringfügige Eingriffe, die niemand WaldeigentümerInnen dürfen Caches in Ausübung lich oder durch Tafeln). Die Benützung von un- wäre wohl, dass sämtliche Tätigkeiten darunter als Nachteil empfindet, stellen nämlich keine ihres Selbsthilferechts aus ihrem Wald entfernen. selbständigen „Hilfsmitteln“ zum Gehen (z. B. fallen würden, die – seien sie kommerzieller oder Besitzstörung dar. Stelzen) ist erlaubt, ebenso Skifahren. Reiten im nichtkommerzieller Art – unmittelbar auf Erho- Dazu ein Beispiel: Wer seine Brille oder Brief- Zusammenfassend gesagt: Geocaching im Wald ist zustimmungspflichtig. lung abzielen. Somit kann mit guten Gründen die tasche im Wald verliert, begeht keine Besitz- Wald kann man rechtlich ähnlich sehen wie Ansicht vertreten werden, dass auch kommer- störung. Das kann natürlich nur für die Cache- Werbematerial an der Wohnungstür. Man braucht Hält man sich im Wald auf, darf man dies in ziell organisierte Waldwanderungen legal sind, Größen nano bis small gelten. Große Behälter als WerbematerialverteilerIn kaum zu befürchten, stehender, sitzender oder liegender Position tun; wenn die Teilnehmenden zu Erholungszwecken wie Munitionskisten und Tresore stellen, wenn dass man wegen Besitzstörung geklagt wird. dazu gehört auch das Lagern bei Tageslicht (z. B. unterwegs sind. sie im Wald zurückgelassen werden, mit Sicher- Es ist aber unbestritten, dass das eigenmächtig Picknicken, Sitzen auf Klappstühlen, Liegen auf Ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/ heit einen Eingriff in den Waldbesitz bzw. das angebrachte Werbematerial von der Wohnungsei- Decken oder in Liegestühlen). Man darf allerdings des Waldeigentümers sind Führungen mit Teil- Waldeigentum dar. gentümerin/vom Wohnungseigentümer entfernt nichts im Wald zurücklassen und muss den Platz nehmenden zu Nichterholungszwecken (z. B. zu WaldeigentümerInnen dürfen jedenfalls alle werden darf. Um zu vermeiden, dass Waldeigen- im Wald so verlassen, wie man ihn vorgefunden militärischen oder wissenschaftlichen Zwecken) fremden Caches in Ausübung ihres Selbsthilfe- tümerInnen Caches entfernen, empfiehlt sich hat. Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren illegal. rechts aus ihrem Wald entfernen. eine vorherige Kontaktaufnahme. oder Reiten im Wald ist nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers, Das Forstgesetz gibt wandernden Personen also Forstliche hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung zahlreiche Rechte und schützt sie auch vor ille- Foto: CH. Übl, NP Thayatal jener Person, der die Erhaltung der Forststraße galen Sperren. Menschen, die im Wald unterwegs Sperrgebiete obliegt, zulässig. sind, dürfen jedoch keine Rechtswidrigkeiten Die größten Auslegungsprobleme bringt die begehen, vor allem keine Schäden verursachen. im Gesetz verwendete Formulierung „zu Er- Dies könnte sie mit Schadenersatzansprüchen holungszwecken“ mit sich. Wenn man sie eng konfrontieren, in einigen Fällen auch mit Verwal- Das Betreten eines Jungwalds ist verboten. auslegt, führt dies zu absurden Ergebnissen, die tungsstrafen. Nicht als Schäden gelten Folgen, die Gemäß § 33 Absatz 2 lit. c Forstgesetz dürfen der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Ein mit dem Betreten untrennbar verbunden sind wie Wieder- sowie Neubewaldungsflächen nicht Beispiel: Ein staatlich geprüfter, hauptberuflich Fußabdrücke oder geknickte Äste am Boden. zu Erholungszwecken benützt werden, solange tätiger Bergführer führt eine Wandergruppe durch deren Bewuchs noch nicht eine Höhe von 3 m einen Wald. Da der Bergführer streng genommen erreicht hat. nicht „zu Erholungszwecken“, sondern aus be- Forststraßen ruflichem Interesse, somit aus kommerziellen Forststraßen sind forstliche Bringungsanlagen Ein Jungwald im Thayatal; Gründen, den Wald betreten hat, ist er illegal, die und sind somit Teil des Waldes. Daher gilt auf Wieder- und Neubewal- dungsflächen dürfen Wandergruppe jedoch legal im Wald unterwegs. ihnen – obwohl sie Privatstraßen sind – ein nicht zu Erholungszwe- Wie ist das aufzulösen? Eine taugliche Auslegung grundsätzliches allgemeines Betretungsrecht. cken benutzt werden. 14 15
Im Folgenden sind weitere Betretungsbeschrän- praktisch unwirksam gemacht oder weitgehend Jagdliche Sperrgebiete kungen laut § 34 Forstgesetz angeführt. ausgehöhlt werden. Eine im Niederösterreichi- schen Jagdgesetz enthaltene Ermächtigung zu Die Jagdgesetze der Bundesländer kennen eine ❑❑ Setzflächen (Burgenland, Kärnten) Befristete Sperren sind nur für folgende Waldflä- ganzjährigen Sperren großflächiger Wildgehege Fülle von jagdlichen Sperrgebieten. Jagdliche Sper- ❑❑ Treibjagdgebiete (Niederösterreich, Steier- chen zulässig: wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfas- ren in Wäldern brauchen zusätzlich zur jagdrecht- mark) ❑❑ Baustellen von Bringungsanlagen und anderen sungswidrig aufgehoben (VfGH 3.12.1984), weil lichen auch eine forstrechtliche Bewilligung. ❑❑ Umfriedete Eigenjagdgebiete (Niederöster- forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten; sie dem Prinzip der Rücksichtnahmepflicht wi- reich) ❑❑ Gefährdungsbereiche der Holzfällung und derspricht. ❑❑ Wildruhezonen (Kärnten, Niederösterreich, -bringung bis zur Abfuhrstelle für die Dauer Mögliche Sperrgebiete in den Oberösterreich, Vorarlberg) der Holzerntearbeiten; einzelnen Bundesländern ❑❑ Wildschutzgebiete (Burgenland, Kärnten, ❑❑ Waldflächen, auf denen durch atmosphärische Kennzeichnungspflicht ❑❑ Abschussgebiete (Kärnten, Vorarlberg) Niederösterreich, Steiermark) Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl von forstlichen Sperrgebieten ❑❑ Auerwildbrutplätze und Auerwildnistplätze ❑❑ Wildwintergatter (Salzburg, Steiermark, Vor- geworfen oder gebrochen wurden und noch Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der (Steiermark) arlberg) nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des ❑❑ Bestandsschutzgebiete (Kärnten) der Aufarbeitung; Forstgesetzes ausgenommen wurden oder deren ❑❑ Birkwildbrutplätze und Birkwildnistplätze Alle diese Flächen können sich auch im Wald be- ❑❑ Waldflächen, auf denen Forstschädlinge be- Betreten gemäß den §§ 28, 33 Absatz 2 lit. b und (Steiermark) finden, in dem ja eine grundsätzliche Betretungs- kämpft werden, solange es der Bekämpfungs- 44 des Forstgesetzes untersagt ist (forstliche Sperr- ❑❑ Brutflächen (Burgenland, Kärnten) und Aufenthaltsfreiheit gilt. Die Landesjagdgeset- zweck erfordert; gebiete), sind eigene Hinweistafeln zu verwenden. ❑❑ Drückjagdgebiete (Steiermark) ze tragen diesem Umstand in unterschiedlicher ❑❑ Waldflächen, die wissenschaftlichen Zwecken In Fällen einer Gefahr durch Waldarbeit ist darauf ❑❑ Einstandsgebiete (Kärnten, Vorarlberg) Weise Rechnung. dienen. mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Gefahr ❑❑ Fütterungsanlagen (Burgenland, Steiermark, Die Regelung des Rechtes zum freien Betreten durch Waldarbeit“ hinzuweisen. Bei befristeten Tirol, Vorarlberg) des Waldes fällt in die Zuständigkeit des Bundes Dauernde Sperren sind nur für folgende Wald- Waldsperren gemäß § 34 Absatz 2 Forstgesetz muss ❑❑ Fütterungsanlagenbereiche (Burgenland, nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 10 B-VG („Forst- flächen zulässig: auch der Hinweis auf den Beginn und das Ende Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, wesen“). Die Regelung der Jagdausübung und ❑❑ Waldflächen mit Sonderkulturen (z. B. Christ- der Sperrfrist (Tag, Monat, Jahr) gut lesbar an oder Tirol, Vorarlberg) damit auch der Sperre von Jagdgebieten fällt baumzucht); unter der Sperrtafel angebracht werden. ❑❑ Lappjagdgebiete (Steiermark) gemäß Artikel 15 Absatz 1 B-VG in die General- ❑❑ Waldflächen, die der Besichtigung von Tieren ❑❑ Nistplätze (Burgenland) kompetenz der Länder. Damit sind Konflikte auf oder Pflanzen (z. B. Tier- und Alpengärten) Ist die Benützung von durch gesperrte Waldflä- Gesetzgebungsebene vorprogrammiert. oder besonderen Erholungseinrichtungen ge- chen führenden Forststraßen und sonstigen nicht Die Jagdgesetze ermöglichen eine Reihe von Sperren. widmet sind; öffentlichen Wegen gemäß § 34 Absatz 8 letzter Foto: Bergringfoto/fotolia ❑❑ Waldflächen, welche die Waldeigentümerin/ Satz Forstgesetz zulässig, ist dies durch eine Zu- der Waldeigentümer sich oder ihren/seinen satztafel mit der Aufschrift „Begehen des Weges Beschäftigten im engeren örtlichen Zusam- gestattet“ zu kennzeichnen. menhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5 % der Gesamtwaldfläche, Foto: Alfred Leitgeb höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden. Die angeführten Sperren sind allerdings nur die unter forstrechtlichen Aspekten erforderlichen Ausnahmen von der freien Betretbarkeit des Waldes. Der Landesgesetzgeber ist frei, weitere Ausnahmen vorzusehen, zum Beispiel im Jagd- wesen. Aus der dem Landesgesetzgeber treffenden Rücksichtnahmepflicht folgt allerdings das Verbot, Bei befristeten forstlichen Waldsperren, muss der Hin- das Jagdrecht derart zu gestalten, dass damit die weis auf den Beginn und das Ende der Sperrfrist (Tag, Monat, Jahr) gut lesbar an oder unter der Sperrtafel an- im Forstgesetz verankerten Rechte und Pflichten gebracht werden, sonst ist die Tafel nicht rechtsgültig. 16 17
In einigen Landesgesetzen sind Sperrmöglich- Ortschaften, Gehöften und einzeln stehenden des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet Kärnten keiten vorgesehen, die einen starken Gegensatz Baulichkeiten benützt werden. verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der § 61 Absatz 13 Kärntner Jagdgesetz regelt das zur forstrechtlichen Wegefreiheit darstellen. Wel- verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist Betretungsverbot für Rotwildfütterungsanlagen. che Regelung hat Vorrang? Das Sperrverbot des Betretungsbeschränkung durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Unbefugte müssen zu Rotwildfütterungsanla- Forstgesetzes oder die Sperrerlaubnis nach einem in Wildschutzgebieten Zweck der Sperre hinzuweisen. Unvollständig gen einen Abstand von 400 m einhalten, außer Landesjagdgesetz? In der österreichischen Bun- Eine Betretungsbeschränkung kennt § 102 Burgen- beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen sie befinden sich auf öffentlichen Straßen und desverfassung gibt es keine Regel „Bundesrecht ländisches Jagdgesetz, der sich mit Wildschutzge- Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wan- bricht Landesrecht“ (oder umgekehrt). Der VfGH bieten befasst; zu den Wildschutzgebieten zählen dar. Die Tafeln sind an jenen Stellen anzubrin- derwege, oder auf zur allgemeinen Benützung hat daher das sogenannte Rücksichtnahmeprinzip Fütterungsanlagen und dazugehörige Einstands- gen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte bestimmten Skipisten, Skitourenrouten und entwickelt. Der Bund wie auch die Länder dürfen gebiete sowie Setz-, Brut- und Nistplätze für vom Wege und Forststraßen, Skiabfahrten und Lang- Loipen. Das gesperrte Gebiet ist von der/vom in ihren Gesetzen zwar kompetenzfremde Inter- Aussterben bedrohte Wildarten. laufloipen in das Wildschutzgebiet führen. Sie Jagdausübungsberechtigten mit Hinweistafeln essen und Gesichtspunkte berücksichtigen (Be- Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über An- sind gut sichtbar und nicht höher als 3 m über zu kennzeichnen. rücksichtigungsprinzip), diese Berücksichtigung trag des Jagdausübungsberechtigten die zeitlich dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, kompetenzfremder Belange darf allerdings nicht und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu be- dass sie nicht durch Gras, Äste und Unterwuchs § 70 Kärntner Jagdgesetz regelt darüber hinaus- so weit gehen, dass in fremde Zuständigkeiten schränkende Sperre von Grundflächen verfügen, verdeckt werden. gehende Sperrgebiete: Eine Sperre kann von der regelnd eingegriffen wird. Die Grenzziehung zwi- wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Jagdbehörde im örtlich und zeitlich unbedingt schen erlaubter Berücksichtigung und unerlaubter Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Betretungsbeschränkung erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies Kompetenzüberschreitung kann aber sowohl gene- Folge der Beunruhigung des Wildes durch den während Treibjagden besondere Umstände, vor allem Sicherheitsgrün- rell wie auch im Einzelfall große Schwierigkeiten Menschen unerlässlich ist. Anhörungsberechtigt Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden de, bedingen. Eine solche Sperre darf verordnet bereiten. Schon gar nicht darf ein Gesetzgeber die sind der Jagdausschuss bei Genossenschaftsjag- dürfen gemäß Burgenländischem Jagdgesetz jagd- werden, wenn der Abschuss (abgesehen vom Regelungen des anderen negieren oder unterlau- den bzw. die/der Eigenjagdberechtigte, die/der fremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Abschussplan) behördlich bewilligt oder durch fen (juristisch heißt das „Verbot wechselseitiger BezirksjägermeisterIn und die Burgenländische Wegen nicht betreten. Personen, die in bejagten die Behörde angeordnet ist. Torpedierung“). Vielmehr ist er dazu angehalten, Landwirtschaftskammer – nicht aber etwa die Gebieten angetroffen werden, haben diese über auf die vom anderen Gesetzgeber wahrgenomme- Naturfreunde! Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes kann aber nen Interessen Rücksicht zu nehmen. Es ist ihm Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung auch von der/vom Jagdausübungsberechtigten daher untersagt, Regelungen zu treffen, die es Wildschutzgebiete dürfen nur auf den zur all- land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. verfügt werden, wenn dies besondere Umstände dem anderen verwehren, ebenfalls Regelungen gemeinen Benützung bestimmten Straßen und Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfordern. Eine solche Sperre darf zur Vornah- aus der Sicht seiner Kompetenzsachgebiete vor- Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wan- sind verpflichtet, diese Bestimmungen zu über- me von Abschüssen verfügt werden, die aus zusehen (Vereitelungsverbot). Solche Regelungen derwege betreten oder befahren werden. wachen und Übertretungen der Bezirksverwal- außerordentlichen Gründen, wie der Häufung sind verfassungswidrig. Im konkreten Anlassfall tungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. von Wildschadensfällen, Seuchen und derglei- führte diese verfassungsrechtliche Situation am Kennzeichnung von Wildschutzgebieten Jagdfremden Personen ist das Betreten von chen, notwendig sind. Die/der Jagdausübungs- 3. Dezember 1984 zur Aufhebung des § 94 Absatz Die/der Jagdausübungsberechtigte hat Wild- Hochständen, Ansitzen und Futterstellen ver- berechtigte kann solche Sperren aber auch dann 4 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes, der es schutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend boten. verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse ermöglichte, jagdfremden Personen das Betreten zu kennzeichnen. Nach Beendigung der Sperre den Bestand einer Wildart gefährden. Die/der Foto: UBA/Gröger, BMLFUW von Jagdgebieten (die häufig Wald sind) ganz- sind die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der jährig zu verbieten. Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzu- Eine jagdrechtliche Regelung über jagdliche unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von zeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen Sperrgebiete kann also verfassungswidrig sein. Wildschutzgebieten ist außer im Landesamts- aufzuheben hat. blatt für Burgenland auch an den Amtstafeln der Soll die Sperre länger als eine Woche dau- Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen ern oder mehr als 20 ha zusammenhängender Jagdliche Sperrgebiete in den Gemeinde unter genauer Anführung der zeitli- Fläche betreffen oder für die Festlegung eines einzelnen Bundesländern chen und örtlichen Begrenzung der Sperre kund- Wildschutzgebietes dienen, darf sie nur durch zumachen. Laut Burgenländischer Jagdverord- die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Im Burgenland Burgenland nung müssen die Hinweistafeln 50×25 cm groß ist jagdfremden Das gilt auch für die Verlängerung der Sperre Gemäß Burgenländischem Jagdgesetz sind „freie“ sein und aus witterungsbeständigem Material Personen das oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor Betreten von Wege öffentliche Straßen und Wege sowie solche bestehen. Sie haben Angaben über die zuständige Hochständen der Verfügung, der Verlängerung oder der Wie- Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl verboten. derholung einer Sperre durch die Bezirksverwal- 18 19
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