Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg

 
WEITER LESEN
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Rechte – Pflichten                        1

          Gleiches Recht
               für beide
                     Ehe
                     Eingetragene
                     Partnerschaft
                     Lebensgemeinschaft
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
2

    Rechtlicher Hinweis, Haftungsausschluss
    Das Land Salzburg übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
    des Inhaltes, insbesondere wird keinerlei Haftung für eventuelle unmittelbare oder mittelbare
    Schäden, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen,
    übernommen. Eine Haftung der Autorinnen aus dem Inhalt dieses Werkes ist gleichfalls ausge­
    schlossen.
    Impressum: Medieninhaberin: Land Salzburg I Herausgeberin: Abteilung Kultur, Bildung und Gesellschaft,
    Referat Frauen, Diversität, Chancengleichheit vertreten durch Mag.a DSA Karoline Brandauer MiM I Text:
    a.o.Univ.Prof.in Dr.in Ulrike Aichhorn I Redaktion: Mag.a Eva Heistracher, Mag.a Marianne Kamerhuber,
    Mag.a Ruzica Lukic I 5020 Salzburg, Michael-Pacher-Straße 28, www.salzburg.gv.at/frauen I Grafik und
    Gestaltung: die fliegenden fische werbeagentur, Landesmedienzentrum Grafik I Foto: Adobe Stock,
    pixabay, Leo Neumayr I Druck: Haus­druckerei Land Salzburg, 5020 Salzburg, Kaigasse 2 I Dezember 2019
    neu bearbeitete Auflage, Ausgabe 6

              Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des
              Österreichischen Umweltzeichens, Druckerei Land
              Salzburg UW-Nr. 1271
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Vorwort

Informationen
über Ihre Rechte
Es ist für alle von Interesse, die Rechte                                           3
und Pflichten der unterschiedlichen Lebensformen zu
kennen. Mit der Ehe für gleichgeschlechtliche Partner-
schaften treten nun wesentliche Neuerungen in Kraft.

Wir haben die Freiheit zu wählen,      ■■ Beratung in den Bezirken:
wie wir unsere Partnerschaft gestal-      Die Beratung ist vertraulich,
ten und in welcher Form wir zusam-        kostenlos und erfolgt auf Wunsch
menleben möchten. Dabei ist vielen        auch anonym.
Menschen nicht bewusst, welche
rechtlichen Unterschiede es zwi-       ■■ Rechtsberatungshotline:
schen einer Lebensgemeinschaft, ei-       Kostenlose Beratung jeden
ner eingetragenen Partnerschaft und       Dienstag und Donnerstag von
der Ehe gibt. Seit 2019 stehen diese      14.30 – 16.30 Uhr,
sowohl gleich- als auch verschieden-      Tel. +43 662 8042-3233
geschlechtlichen Paaren offen.
                                       Am wichtigsten bleibt jedoch die Ent-
Diese Broschüre informiert über die-   scheidung, wen man als Lebenspart-
se rechtlichen Unterschiede. Wenn      nerin oder Lebenspartner wählt. Ich
man beispielsweise gemeinsam eine      wünsche Ihnen eine Beziehung, die
Familie gründet, so hängt die recht-   Sie glücklich macht und in der Sie das
liche Absicherung sehr wesentlich      Gefühl der Verbundenheit erleben.
davon ab, ob man verheiratet ist
oder in einer Lebensgemeinschaft
lebt. Sie finden im Anhang die Be-
ratungsangebote im Land Salzburg,
welche Ihnen bei offenen Fragen        Mag.a (FH) Andrea Klambauer
weiterhelfen, wie die                  Landesrätin für Wohnen, Kinderbetreuung,
                                       Wissenschaft, Integration, Frauen, Jugend,
                                       Generationen, Familien, Erwachsenenbil-
                                       dung und öffentliche Bibliotheken
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Inhaltsverzeichnis

    Ehe      .........................................................................................................................................   6
    1. Gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe .............................................................. 7
    2.   Familienname ................................................................................................................ 9
           2.1 Beibehaltung der bisherigen Familiennamen........................................................ 9
           2.2 Gemeinsamer Familienname bzw. gemeinsamer Familiendoppelname ........... 9
           2.3 Gemeinsamer Familienname und Doppelname.................................................. 10
           2.4 Anpassung des Namens an das Geschlecht........................................................ 10
    3.   „Hausfrauenehe“ oder „Hausmännerehe“                                             .........................................................    10
            3.1 Unterhaltsanspruch für die Vollhausfrau oder den Vollhausmann.................... 10
4           3.2 Kranken- und Sozialversicherung......................................................................... 12
            3.3 Unterhalt für die erwerbstätige Ehefrau o.d. erwerbstätigen Ehemann........... 14
    4.   Vermögen und Schulden                          ............................................................................................   14
            4.1 Vermögen und Schulden bei aufrechter Ehe....................................................... 14
            4.2 Vermögen und Schulden im Fall der Ehescheidung............................................ 14
    5.   Ehe in der Krise               ...........................................................................................................    16
            5.1 Mediation................................................................................................................ 16
    6.    Ehescheidung ............................................................................................................... 17
           6.1 Scheidung wegen Verschuldens (schwere Eheverfehlungen)............................ 17
           6.2 Scheidung aus anderen Gründen.......................................................................... 17
           6.3 Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 EheG...... 18
            6.3.1 Witwen- oder Witwerpension bei einer Scheidung nach § 55 EheG mit
            Verschuldensantrag...................................................................................................... 19
            6.4 Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG..................................................... 20
            6.5 Kosten einer Scheidung (Stand 2019)................................................................... 22
    7.   Scheidungsfolgen                  ........................................................................................................    23
            7.1 Nachehelicher Unterhalt....................................................................................... 23
            7.2 Eheliche Vermögens- und Schuldenteilung bei der Scheidung.......................... 25
            7.3 Familienname nach der Scheidung...................................................................... 25
            7.4 Krankenversicherung nach der Scheidung........................................................... 25
            7.5 Witwen- bzw. Witwerpension............................................................................... 26

    Eingetragene Partnerschaft                                         ............................................................................    28
    1.   Begründung einer eingetragenen Partnerschaft                                               ...............................................    29
    2.   Gleiche Rechte und Pflichten in der eingetragenen Partnerschaft ..................... 29
    3.   Familienname .............................................................................................................. 30
    4.    Unterhalt         .......................................................................................................................    31
    5.    Mitversicherung der haushaltsführenden Person                                               .............................................    32
    6.    Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft....................................................... 32
           6.1 Auflösung wegen Verschuldens (schwere Verfehlungen)....................................32
            6.2 Auflösung wegen Zerrüttung aufgrund einer geistigen Störung, einer
            Geisteskrankheit oder einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden
            Krankheit...................................................................................................................... 33
            6.3 Auflösung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.............................. 33
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Inhaltsverzeichnis

           6.4 Einvernehmliche Auflösung................................................................................... 34
           6.5 Auflösung wegen Willensmängeln........................................................................ 34
           6.6 Kosten einer gerichtlichen Auflösung (Stand 2019)............................................ 35
7. Rechtliche Folgen der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ............... 36
           7.1 Unterhalt................................................................................................................. 36
           7.2 Aufteilung des Gebrauchsvermögens, der Ersparnisse und der Schulden......... 37
           7.2.1 Aufteilung der partnerschaftlichen Wohnung.................................................. 37
           7.2.2 Schulden.............................................................................................................. 38
           7.3 Name nach gerichtlicher Auflösung..................................................................... 38
           7.4 Krankenversicherung............................................................................................. 38                      5
           7.5 Witwen- bzw. Witwerpension............................................................................... 40

Lebensgemeinschaft                                ..............................................................................................   42
1. Definition            ......................................................................................................................    43
2. Kein Unterhaltsanspruch .......................................................................................... 43
3. Mitarbeit im Unternehmen der Lebensgefährtin oder des
   Lebensgefährten .......................................................................................................... 44
4. Krankenversicherung – Mitversicherung in der Lebensgemeinschaft                                                                     .........   44
5. Gemeinsames Wohnen                            ...............................................................................................   45
           5.1 Untermiete............................................................................................................. 45
           5.2 Mitmiete in der Lebensgemeinschaft.................................................................. 45
           5.3 Eintrittsrecht in den Mietvertrag im Todesfall................................................... 46
           5.4 Wohnungseigentum................................................................................................ 46
6. Gemeinsame Schulden ............................................................................................... 47
7. Erbrecht und Alterssicherung .................................................................................. 48
8. Ende einer Lebensgemeinschaft ............................................................................. 49
     8.1 Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts............................................. 49
     8.2 Partnerschaftsverträge......................................................................................... 50

Kinder in einer Familie                        ....................................................................................... 52

1. Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............................ 53
2. Familienname des Kindes ......................................................................................... 53
3. Obsorge ........................................................................................................................... 55
4. Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren............................................................57
5. Kindesunterhalt ........................................................................................................... 57
     5.1 Unterhalt bei Doppelresidenz............................................................................... 59
     5.2 Sonderbedarf.......................................................................................................... 59
6. Recht auf persönliche Kontakte ............................................................................. 60
7. Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind ....................................................... 61
8. Besuchsmittler, Besuchsbegleitung.........................................................................63

Gewalt in der Beziehung .....................................................................................65
Wichtige Adressen ..................................................................................................... 67
Weitere Informationen .......................................................................................... 76
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
6
                                       Ehe
                                             Ehe

Bild: Andreas Wohlfahrt, Pixabay
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Ehe

Das österreichische Recht bestimmt,                              An gemeinsamen Ehepflichten kennt
dass in der Ehe der Gleichberechti-                              das Gesetz z.B.:

                                  Bild: cm_dasilva auf Pixabay
gungsgrundsatz gilt. Eheleute haben
also grundsätzlich die gleichen                                  ■■ das gemeinsame Wohnen,
Rechte und Pflichten, sowohl zuein-                              ■■ die Treue und die anständige
ander als auch in Be­ziehung zu ihren                               Begegnung,
Kindern.                                                         ■■ den gegenseitigen Beistand sowie
                                                                 ■■ die zumutbare und nach den
                                                                    Lebensverhältnissen des Ehe­        7
                                                                    paares übliche Mitwirkungspflicht
                                                                    im Erwerb der oder des anderen.
  Der Verfassungsgerichtshof hat
  mit Erkenntnis vom 4. Dezem­                                   Sind die Eheleute in gleichem
  ber 2017 jene gesetzlichen                                     Ausmaß berufstätig, müssen sie
  Regelungen aufgehoben, die                                     einerseits ihren Einkommen entspre-
  gleichgeschlechtlichen Paaren                                  chend zur Deckung der gemeinsa-
  den Zugang zur Ehe verwehrten.                                 men Lebensbedürfnisse beitragen
  Der Gerichtshof begründete                                     und andererseits auch beide an
  diesen Schritt mit dem Diskrimi­                               der Haushaltsführung mitwirken.
  nierungsverbot des Gleichheits­                                Aber auch wenn beispielsweise nur
  grundsatzes. Die Aufhebung trat                                ein Eheteil berufstätig ist und sich
  mit Ablauf des 31. Dezember                                    der nicht erwerbstätige Eheteil um
  2018 in Kraft. Gleichzeitig steht                              Haushalt und Familie kümmert, hat
  seitdem die eingetragene Part­                                 die berufstätige Person die Pflicht,
  nerschaft auch verschiedenge­                                  im Haushalt mitzuhelfen (Gleichbe-
  schlechtlichen Paaren offen.                                   teiligungsgrundsatz).

                                                                 Diese und weitere Pflichten, z.B.
                                                                 die Unterhaltspflicht, können grund-
1. Gleiche Rechte und                                            sätzlich einvernehmlich ge­staltet
Pflichten in der Ehe                                             werden, das heißt, das Ehepaar kann
                                                                 sie gemeinsam abändern. So kann
Das österreichische Recht bestimmt,                              man etwa aus beruflichen Gründen
dass in der Ehe der Gleichberechti-                              die Ehepflicht des gemeinsamen
gungsgrundsatz gilt. Eheleute haben                              Wohnens abändern und sich bei-
also grundsätzlich die gleichen Rech-                            spielsweise darauf einigen, von
te und Pflichten, sowohl zueinander                              Montag bis Freitag getrennt zu
als auch in Beziehung zu ihren                                   wohnen. Derartige Vereinbarungen
Kindern.                                                         müssen aber innerhalb der Grenzen
                                                                 der Wesenselemente einer Ehe
                                                                 liegen, man kann also nicht alle
                                                                 ehelichen Pflichten streichen.
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Ehe

    Kommentar                              Lebensverhältnisse und auch die
    Gehört die eheliche Wohnung nur        gewährten Unterhaltsleistungen
    einer Person, so hat der nicht         angemessen zu berücksichtigen.
    verfügungsberechtigte Teil, der an     Es besteht kein ziffernmäßig be-
    der Wohnung ein dringendes Wohn­       stimmter Anspruch auf Vergütung
    bedürfnis hat, einen Schutz auf        für geleistete Arbeitszeit, sondern
    Erhaltung der Wohnmöglichkeit.         eine Art Gewinnbeteiligungs­
    Der ver­fügungsberechtigte Teil        anspruch.
8   hat alles zu unterlassen bzw.
    vorzukehren, damit die Wohnung         Der Anspruch auf Abgeltung ver­-
    nicht verloren wird.                   jährt innerhalb von sechs Jahren
                                           und kann somit rückwirkend für
    Grundsätzlich sind die ehelichen       die letzten sechs Jahre geltend
    Pflichten gemeinsam und einver-        gemacht werden.
    nehmlich abzuändern. Ein Eheteil
    kann aber auch alleine von einer
    bisher einvernehmlichen Gestaltung
    der Ehe abgehen, z.B. von einer in       Tipp
    der Vergangenheit vereinbarten Rol-      Da der Abgeltungsanspruch
    lenverteilung, wenn es aus persönli-     nur für die letzten sechs Jahre
    chen Gründen wichtig ist.                geltend gemacht werden kann
                                             und zudem nur eine Art Gewinn-
    Kommentar                                beteiligungsanspruch besteht,
    In der Ehe hat man grundsätzlich         nicht aber Anspruch auf z.B.
    eine Mitwirkungspflicht im Erwerb        kollektivvertragliche Entlohnung,
    der oder des anderen, wenn dies          sollte man im Fall der Mitarbeit
    zumutbar und nach den Lebensver­         von Anfang an auf einer finanzi-
    hältnissen des Ehepaares üblich ist.     ellen Absicherung bestehen,
    Ein Eheteil muss also nicht seinen       um im Scheidungsfall kein
    Beruf aufgeben, um im Unternehmen        böses Erwachen zu erleben.
    des anderen Eheteils mitzuarbeiten.      So hat etwa der Abschluss eines
                                             Dienstvertrages zudem noch die
    Wer im Erwerb der oder des anderen       Vorteile einer eigenen Sozial-
    mitwirkt, hat einen Anspruch auf an-     und Pensionsversicherung,
    gemessene Abgeltung. In auf­rechter      Kündigungsentschädigung
    Ehe wird dieser Anspruch kaum            und Abfertigung.
    geltend gemacht, er kann aber bei
    einer Scheidung eine Rolle spielen.
    Die Höhe des Abgeltungsanspruchs
    richtet sich nach Art und Dauer der
    Leistungen. Hier sind die gesamten
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Ehe

2. Familienname                        2.2 Gemeinsamer Familienname
                                       bzw. gemeinsamer Familien­
                                       doppelname
Seit 2013 gibt es ein neues Namens-
recht. Die neuen Bestimmungen          Will das Ehepaar einen gemein­
gelten für Ehen, die nach dem          samen Familien­namen führen, dann
31.3.2013 geschlossen sowie für        kann es dazu einen ihrer Namen
Kinder, die nach dem 31.3.2013         bestimmen oder aus beiden Namen
geboren bzw. adoptiert wurden.         einen Familiendoppelnamen bilden.      9
Zu diesem Zeitpunkt bereits be­        Die Kinder führen dann diesen ge-
stehende Namen werden nicht            wählten Familien(doppel)namen.
automatisch geändert. Zuständig für
alle namensrechtlichen Erklärungen     Haben die Verlobten einen Namen,
ist das Standesamt.                    der sich aus mehreren Teilen zusam-
Das Ehepaar sowie deren Kinder         mensetzt (entweder von­einander
können den „alten“ Namen ent-          getrennt oder durch einen Binde­
sprechend dem neuen Namensrecht        strich verbunden) können sie ent­
ändern.                                weder den gesamten Namen oder
                                       auch nur dessen Teile in beliebiger
Es gilt der Grundsatz, dass das Ehe-   Reihenfolge verwenden. Sie können
paar einen gemeinsamen Familien-       auch einen aus den Familiennamen
namen führen soll, es besteht aber     beider gebildeten Doppelnamen zum
keine Pflicht dazu.                    gemeinsamen Familiendoppelnamen
                                       bestimmen. Auch die Kinder führen
                                       dann diesen Familiendoppelnamen.
2.1 Beibehaltung der bisherigen
Familiennamen                          Um endlose Namensketten zu ver-
                                       meiden, dürfen bei einem Doppel­
Wird kein gemeinsamer Familien­        namen nur zwei Namen(steile)
name bestimmt, behält jede Person      herangezogen werden, die mit
automatisch ihren bisherigen           einem Bindestrich zu verbinden sind.
Familiennamen. Als Name für das
Kind kann in diesem Fall der Name      Die Reihenfolge der Namen bei
eines Elternteils bestimmt werden,     einem Doppelnamen muss einver-
auch ein Doppelname ist möglich.       nehmlich bestimmt werden. Es ist
Wird kein Name für das Kind be-        nicht möglich, dass die Eheleute
stimmt, erhält es ex lege den Namen    in umgekehrter Reihenfolge einen
der Mutter, auch wenn dieser ein       Doppelnamen führen.
Doppelname ist.
                                       Nicht als Doppelname, sondern als
                                       ein Name gelten Zusätze wie „van“
                                       (van Beethoven), Mc (McGregor) und
Gleiches Recht für beide - Ehe Eingetragene Partnerschaft Lebensgemeinschaft - Land Salzburg
Ehe

     sonstige Zusätze, die für sich alleine   ­spricht, aus der dieser Name stammt.
     genommen nicht bestehen können           Vor allem in slawischen Sprachen gibt
     und keinen Namen ergeben.                es geschlechts­spezifische Namens­
                                               endungen, z.B. „weibliche Zusätze“
                                               wie „-ová“, „-owa“ und „-á“. Man
     2.3 Gemeinsamer Familienname              kann umgekehrt auch bestimmen,
     und Doppelname                            dass eine auf das Geschlecht hinwei-
                                               sende Endung des Namens wegfällt.
10   Diejenige Person, deren Familien-
     name nicht gemeinsamer Familien-         Zum Familiennamen des Kindes
     name wird, kann (bereits vor der         siehe Seite 53 ff.
     Heirat) bestimmen, dass sie einen
     aus dem gemeinsamen Familien­
     namen und ihrem Familiennamen
     gebildeten Doppelnamen führen
                                              3. „Hausfrauenehe“
     will. Dieser Doppelname kann auch        oder „Hausmänner­
     auf die Kinder übertragen werden.
                                              ehe“
     Die Führung eines Doppelnamens ist
     aber nur möglich, wenn der gemein-       Für die angemessenen Bedürfnisse
     same Familienname nicht bereits aus      der ehelichen Lebensgemeinschaft
     mehreren Teilen besteht. Hat dieje-      ist gemeinsam aufzukommen. Dabei
     nige Person die den Doppelnamen          leistet ein Eheteil, wenn dieser den
     führen will, bereits einen Namen,        gemeinsamen Haushalt führt, die
     der aus mehreren Teilen besteht,         Kinder betreut und erzieht etc.,
     kann nur einer dieser Teile verwen-      durch diese Tätigkeiten seinen
     det werden.                              Beitrag und hat dadurch einen An-
                                              spruch auf Unterhalt.
     Nicht möglich ist, dass diejenige
     Person, von deren Doppelnamen            3.1 Unterhaltsanspruch für
     ein Namensteil zum gemeinsamen           die Vollhausfrau oder den
     Familiennamen bestimmt wurde,            Vollhausmann
     ihren zweiten Namensteil bei sich
     hin­zustellt.                            Nach der Rechtsprechung umfasst
                                              der Unterhalts­anspruch einer Haus-
                                              frau oder eines Hausmannes vor
     2.4 Anpassung des Namens                 allem Naturalunterhalt, insbesondere
     an das Geschlecht                        Nahrung, Wohnung, Taschengeld,
                                              aber auch notwendige Prozess-
     Es ist möglich, den Familiennamen        und Anwaltskosten.
     nach dem Geschlecht abzuwandeln,         Bei aufrechter ehelicher Gemein-
     wenn dies der Herkunft der Person        schaft kann der Unterhalt grund-
     oder der Tradition der Sprache ent-      sätzlich (ganz oder teilweise) auch
Ehe

als Geldunterhalt verlangt werden,      Diese Berechnungsmethode ver-
solange dies nicht als unbillig an-     steht sich für ein getrennt lebendes
zusehen ist (Unterhaltsklage beim       Ehepaar, Naturalunterhalts­leistungen
zuständigen Bezirksgericht).            sind anzurechnen, z.B. wenn ein
                                        Eheteil die Miete bezahlt.

  Tipp                                  Ist die Hausfrau oder der Hausmann
  Der Vollhausfrau oder dem Voll-       selbst er­werbstätig, steht ihr oder ihm
  hausmann stehen innerhalb des         weniger Unterhalt zu. Eigenes Einkom-      11
  Unterhaltsanspruches bei einer        men reduziert also den Unterhaltsan-
  gut verdienenden Ehepartnerin         spruch. Allerdings bleiben unerhebli-
  oder einem gut verdienenden           che Nebeneinkünfte unberücksichtigt,
  Ehepartner ca. 5 % des Nettoein-      z.B. stunden­weise Erwerbstätigkeit
  kommens als Taschengeld               etwa für Bügel­arbeiten.
  zu. Hat die Ehepartnerin oder
  der Ehepartner ein geringes           Kommentar
  Einkommen, wird der Taschen-          Hat die oder der Unterhaltspflich­
  geldanspruch deutlich niedriger       tige ein geringes Einkommen und
  anzusetzen sein. Das Taschen-         mehrere Unterhaltsverpflichtun­
  geld ist für persönliche Bedürf-      gen, kann es passieren, dass nicht
  nisse wie Kleidung, Bücher,           genügend Geld da ist und daher alle
  Sportausübung, Körperpflege           Unterhaltsansprüche im gleichen
  etc. bestimmt.                        Verhältnis gekürzt werden. Eine
                                        absolute Belastbarkeitsgrenze für
                                        die Unterhaltspflichtige oder den
Die Unterhaltshöhe richtet sich nach    Unterhaltspflichtigen gibt es nicht.
richtlinien­artigen Prozentwerten.      Es ist möglich, dass der oder dem
Demnach hat die haushaltsführende       Unterhaltspflichtigen weniger als
Person ohne eigenes Einkommen           das Existenzminimum bleibt.
einen Unter­haltsanspruch in Höhe
von 33 % des Nettoein­kommens des       Vom Unterhalt zu unterscheiden ist
verdienenden Teiles. Davon werden       das sog. Haushalts- oder Wirtschafts-
für jedes unterhalts­berechtigte Kind   geld. Dieses umfasst z.B. Kosten für
je 4 % abge­zogen (für Babys 2 %).      „Haus und Hof“ und für die laufenden
Muss z.B. ein Eheteil auch noch für     Bedürfnisse der gesamten Familie,
eine geschiedene Person oder eine       z.B. Nahrungsmittel, Putzmittel, Hygi-
Person aus einer früheren einge-        eneartikel etc., die allen Familienmit-
tragenen Partnerschaft Unterhalt        gliedern zugutekommen.
leisten, dann reduziert sich der
Unterhaltsanspruch des anderen          Der Unterhaltsanspruch für die
Eheteils noch einmal um 1 % bis 3 %.    haushaltsführende Ehefrau oder den
                                        haushaltsführenden Ehemann
                                        besteht grundsätzlich auch im Fall
einer Trennung. Verlässt etwa ein       als Angehörige der erwerbstätigen
     Eheteil die Familie und zieht zur       Person mitver­sichert werden, ohne
     Freundin oder zum Freund, steht         selbst Beiträge leisten zu müssen.
     dem anderen Eheteil nach wie vor        Eine Mitversicherung kostet 3,4 % des
     Unterhalt zu, auch wenn sie oder er     sozialver­sicherungspflichtigen Ein-
     nicht mehr den Haushalt für den         kommens der oder des Versicherten.
     verlassenden Eheteil führt. Auch        Dieser Zusatzbeitrag wird von der
     wenn ein Eheteil auszieht, weil das     Krankenkasse vorgeschrieben und
12   Zusammenleben mit dem anderen           ist von der versicherten Person zu
     Eheteil unzumutbar ist, z.B. wegen      leisten, nicht vom mitversicherten
     Gewalt in der Familie oder Alkohol-     Angehörigen. Verweigert die oder
     missbrauch, geht der Unterhaltsan-      der Versicherte die Zahlung, besteht
     spruch nicht verloren.                  dennoch Krankenversicherungs-
                                             schutz für Angehörige.

       Tipp                                  Liegt eine besondere soziale Schutz­
       Wichtig ist, dass die Gründe für      würdigkeit vor, kann der Zusatz­
       den gerecht­fertigten Auszug aus      beitrag reduziert werden oder
       der Ehewohnung nachgewiesen           gänzlich entfallen. Dies ist vor allem
       werden können, z.B. durch ein         dann der Fall, wenn das monatliche
       ärztliches Attest. Vorsichtshal-      Nettoeinkommen der versicherten
       ber sollte man sich die Zulässig-     Person den Ausgleichszulagenricht-
       keit des Auszugs vom Gericht          satz für Ehepaare nicht übersteigt.
       bestätigen lassen, wenn der           Während des Bezuges von Kranken­
       andere Eheteil dem Auszug nicht       geld, Wochen­geld, Karenzgeld,
       zustimmt (Antrag auf sog. „ge-        Arbeits­losengeld oder Notstandshilfe
       sonderte Wohnungnahme“ beim           ist kein Zusatzbeitrag zu leisten,
       zuständigen Bezirksgericht).          ebenso nicht während der Ab­leistung
                                             des Präsenz- oder Zivildienstes.
                                             Für minderjährige Kinder fällt
     3.2 Kranken- und Sozial­                grundsätzlich kein Zusatzbeitrag an.
     versicherung                            Für volljährige Kinder, die sich in
                                             Ausbildung befinden, ist eine bei-
     Eine Vollhausfrau oder ein Vollhaus-    tragsfreie Mitversicherung längstens
     mann ist nicht selbst krankenver­       bis zu ihrem 27. Geburtstag möglich,
     sichert. Es besteht aber die Möglich-   wenn sie keine eigene Krankenver-
     keit der sog. Mitversicherung.          sicherung haben und die sonstigen
                                             Voraussetzungen vorliegen.
     Nicht erwerbstätige und daher nicht
     selbst ver­sicherte Angehörige (Ehe-    Ab der Geburt des ersten Kindes ist
     frau, Ehemann, eingetragene Part-       eine beitragsfreie Mitversicherung
     nerin, eingetragene Partner, Lebens-    für die haushaltführende Person
     gefährtin, Lebensgefährte), können      möglich (Geburtsurkunde des Kindes
an die Krankenkasse übermitteln),        Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2019
unabhängig davon ob diese Person         bei einem Monatseinkommen von
in einer Ehe, Lebensgemeinschaft         € 446,81. Bei einer geringfügi-
oder eingetragenen Partnerschaft         gen Beschäftigung entspricht das
lebt. Es besteht bereits Anspruch        Bruttoentgelt dem Nettoentgelt, da
auf jene Kosten, die im Rahmen der       keine Sozialversicherungsbeiträge
Geburt entstehen, z.B. Hebamme,          und keine Lohnsteuer anfallen.
Krankenhaus, etc. Es wird aber kein
Wochengeld ausbezahlt.                   2019 beträgt der monatliche Beitrag       13
                                         für die frei­willige Selbstversicherung
Hat sich die oder der mitversicherte     in der Pensions- und Krankenver-
Angehörige in der Vergangenheit der      sicherung € 63,07. Kinder und die
Erziehung eines Kindes oder mehrerer     Ehepartnerin oder der Ehepartner
im gemeinsamen Haushalt lebender         können mitver­sichert werden.
Kinder mindestens vier Jahre hindurch
gewidmet oder widmet sich aktuell
der Erziehung, entfällt der Zusatz-        Tipp
beitrag. Eine beitragsfreie Mitversi-      Ist man geringfügig beschäftigt
cherung besteht auch bei der Pflege        und freiwillig in der Pensions-
von Angehörigen ab Pflegestufe 3           und Krankenversicherung
oder wenn die oder der Versicherte         selbstversichert, hat man
selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht.      Anspruch auf Kranken- und
                                           Wochengeld und erwirbt pro
Mitversicherte Angehörige haben            Monat der geringfügigen Be-
keinen Anspruch auf Krankengeld            schäftigung einen vollen Ver­
und sind nicht unfallversichert.           sicherungsmonat, der sowohl
Ein Unfall im Haushalt ist also recht-     in der Kranken- als auch in der
lich kein Arbeitsunfall (Ausnahme:         Pensionsversicherung als
bäuerlicher Haushalt).                     Beitragsmonat zählt.

                                         Kommentar
  Tipp                                   Eine Selbstversicherung in der
  Wenn Sie „geringfügig beschäf-         Arbeitslosenver­sicherung ist nicht
  tigt“ und daher grundsätzlich          möglich. Geringfügig Beschäftigte
  nur un­fallversichert sind, können     sind also nie arbeitslosenversichert.
  Sie sich für einen monatlichen
  Beitrag freiwillig in der Kranken-
  und auch in der Pensionsversi-
  cherung versichern lassen. Dafür
  ist ein Antrag beim zuständigen
  Kranken­versicherungsträger (z.B.
  Gebietskrankenkasse) nötig.
Ehe

     3.3 Unterhalt für die erwerbs­
     tätige Ehefrau oder den
                                                                 4. Vermögen und
     erwerbstätigen Ehemann                                      Schulden
     Häufig ist die Hausfrau oder der                            4.1 Vermögen und Schulden
     Hausmann auch erwerbstätig. In                              bei aufrechter Ehe
     diesem Fall wirken sich eigene,
     regelmäßige Einkünfte grundsätzlich                         Werden bei der Heirat keine Ehever-
14   unterhalts­mindernd aus. Allerdings                         träge geschlossen, gilt der gesetzli-
     bleiben gelegentliche Einkünfte                             che Güterstand der Gütertrennung.
     unberücksichtigt, wenn sie nur einen                        Das heißt, dass die Ehepartnerin
     Bruchteil der Einkünfte des anderen                         bzw. der Ehepartner jeweils alleini-
     ausmachen. Nicht berücksichtigt                             ges Eigentum an dem behält, was sie
     und damit nicht unterhaltsmindernd                          oder er in die Ehe mitgebracht hat.
     wären etwa Einkünfte aus fallweisen                         An dem, was ein Eheteil während
     Nach­hilfestunden oder gelegent­                            der Ehe erwirbt, hat sie oder er
     lichen Schreibarbeiten.                                     auch allein Eigentum. Dasselbe gilt
                                                                 für Schulden: so haftet beispielswei-
     Eigene regelmäßige Einkünfte, z.B.                          se der eine Eheteil nicht für Ver-
     aus Wertpapier­erträgen oder aus                            bindlichkeiten des anderen Eheteils,
     regelmäßigen Arbeitsleistungen, sind                        wenn sie oder er keinen Kredit- oder
     dann zu berücksichtigen, wenn sie                           Bürgschaftsvertrag (mit)unterschrie-
     in Bezug auf die Lebensverhältnisse                         ben hat.
     des Ehepaares ins Gewicht fallen.
                                                                 4.2 Vermögen und Schulden
                                                                 im Fall der Ehescheidung

                                                                 Der Grundsatz der Gütertrennung
                                      Bild: Pexels auf Pixabay

                                                                 wird jedoch im Falle der Scheidung
                                                                 wesentlich eingeschränkt. Denn
                                                                 wenn eine Ehe geschieden wird, sind
                                                                 das sog. eheliche Gebrauchsver-
                                                                 mögen, z.B. Hausrat, Familienauto,
                                                                 Möbel etc. und die ehelichen Erspar-
                                                                 nisse, z.B. Sparbücher, Bausparver-
                                                                 träge etc. zwischen dem Ehepaar
                                                                 aufzuteilen, unabhängig von den
                                                                 Eigentumsverhältnissen, es sei denn,
                                                                 es gibt eine im Voraus getroffene
                                                                 anders lautende Vereinbarung. Das
                                                                 Ehepaar kann im Voraus eine Verein-
                                                                 barung schließen, die die Aufteilung
                                                                 der Ehewohnung oder auch der
Ehe

ehelichen Ersparnisse regelt. Eine      Was muss nicht aufgeteilt werden?
derartige Vereinbarung muss in Form
eines Notariatsaktes geschlossen        ■■ Sachen, die man bereits vor der
werden. Für schon bestehende Ehe-          Ehe hatte und in die Ehe einge-
wohnungen kann eine Vereinbarung           bracht hat;
auch noch im Nachhinein geschlos-       ■■ Erbschaften und Schenkungen
sen werden.                                von dritten Personen, z.B. den
Bei der Aufteilung sind die Schulden,      Eltern;
die mit den ehelichen Ersparnissen      ■■ Gegenstände, die dem persön­       15
in einem inneren Zusammenhang              lichen Gebrauch oder der Aus­
stehen, zu berücksichtigen.                übung eines Berufes dienen,
                                           z.B. Schmuck, Hobbyausrüstung,
Was ist bei einer Scheidung                Werkzeug für den Beruf;
aufzuteilen?                            ■■ Gegenstände, die zu einem
                                           Unternehmen gehören sowie
■■ Grundsätzlich wird nur Vermögen         Unternehmensanteile, sofern
   geteilt, das das Ehepaar während        es sich nicht um bloße Wert­
   aufrechter Ehe gemeinsam ge-            anlagen handelt. Fließen der
   schaffen hat, also das sog.             Unternehmerin oder dem Un­
   eheliche Gebrauchsvermögen              ternehmer aber Zuwendungen
   und die ehelichen Ersparnisse,          aus dem ehelichen Gebrauchs-
   z.B. Bilder, Hausrat, Familien-         vermögen oder den ehelichen
   PKW, Wertpapiere, Giro- und             Ersparnissen zu, so sind diese
   Gehaltskonten, Bausparverträge,         zu berücksichtigen.
   Lebensversicherungen.
■■ Schulden, die mit dem aufzu-         Was passiert mit gemeinsamen
   teilenden Vermögen in einem          Schulden im Scheidungsfall?
   inneren Zusammenhang stehen,
   z.B. Kredit für die Ehewohnung,      Bei einer Scheidung müssen nicht
   sind in die Aufteilung einzube-      nur das eheliche Gebrauchsvermö-
   ziehen.                              gen und die ehelichen Ersparnisse
■■ Die Ehewohnung (das Haus) ist        aufgeteilt werden, sondern auch die
   grundsätzlich in die Aufteilung      gemeinsamen Schulden. Dabei ist
   des Vermögens bei der Scheidung      die Mithaftung für Kredite oft von
   einzubeziehen. Wurde aber die        existenzieller Bedeutung.
   Ehewohnung von einem Eheteil in
   die Ehe eingebracht, geerbt oder     Das Gericht kann im Fall einer
   wurde sie von einem Dritten, z.B.    Scheidung unter Umständen die
   den Eltern, geschenkt, ist die       ursprünglich eingegangene Kredit­
   Ehewohnung nur dann in die Auf-      haftung lockern. Ein derartiger
   teilung einzubeziehen, wenn dies     Antrag (§ 98 EheG) muss inner-
   vom Ehepaar vereinbart wurde.
Ehe

     halb eines Jahres nach Eintritt         es, das Gespräch zu leiten und die
     der Rechtskraft der Scheidung bei       Interessen aller Beteiligten im Auge
     Gericht eingebracht werden, am          zu haben. Sie sind neutral, also
     besten aber gleich direkt bei der       nicht parteiisch. Lösungen, die im
     Scheidung. Das Gericht kann dann        Zuge einer Mediation gefunden wer-
     mit Beschluss aussprechen, dass         den, sind rechtlich nicht verbindlich.
     ein Eheteil der Bank oder anderen       Erst der entsprechende Gerichtsakt,
     Gläubigern gegenüber für eheliche       z.B. der Scheidungsvergleich, begrün-
16   Schulden zukünftig nur mehr als         det die Rechtsfolgen.
     Ausfallsbürgin oder als Ausfallsbürge
     haftet. Bei einer Ausfallsbürgschaft    Kommentar
     darf man erst dann zur Schuldentil-     Jedoch halten Verträge auf der
     gung von den Gläubigern herange-        Grundlage einer Mediation meist län­
     zogen werden, wenn die Eintreibung      ger, da diese die Interessenstandpunk­
     der Schulden bei der hauptschul-        te aller Beteiligten miteinbeziehen.
     denden Person erfolglos versucht
     wurde oder die Eintreibung nicht
     möglich oder nicht zumutbar ist,          Tipp
     z.B. schwierige Exekution im              Regeln Sie – soweit möglich –
     Ausland.                                  Unterhalts­ansprüche z.B. für
                                               Kinder vor Beginn einer Me-
                                               diation. Denn während eines
     5. Ehe in der Krise                       Mediations­verfahrens sind die
                                               Fristen zur Geltendmachung von
     5.1 Mediation                             Ansprüchen, auf die sich die
                                               Mediation bezieht, gehemmt
     Zur Lösung von Konflikten in Zu­          (z.B. Verfahren betreffend Un-
     sammenhang mit Trennung und               terhalt, Obsorge, Scheidung).
     Scheidung (Unterhalt, Obsorge,
     Kontaktrecht, Vermögensaufteilung
     etc.) kann eine Mediation hilfreich     Das Bundesministerium für Justiz
     sein. Voraussetzung ist die Bereit-     bietet online eine Liste der ein­
     schaft der Begegnung „auf Augen­        getragenen Mediatorinnen und
     höhe“, die Fähigkeit für sich selbst    Mediatoren unter
     einzustehen sowie Kompromisse           http://www.mediatorenliste.justiz.
     zu schließen. Die Besonderheit des      gv.at/mediatoren/mediatorenliste.
     Mediationsprozesses besteht darin,      nsf/docs/home.
     dass die Medianden freiwillig eine
     für sie passende rechtsverbindliche     Das Familienministerium gewährt
     Lösung erarbeiten.                      eine Förderung für die Kosten einer
     Die Mediatorinnen und Mediatoren        Mediation bei Vorliegen bestimmter
     treffen keine inhaltlichen Entschei-    Voraussetzungen. In der geförderten
     dungen. Ihre primäre Aufgabe ist        Co-Mediation des Familienministeri-
Ehe

ums erarbeiten die Konfliktparteien    unheilbar zerrüttet ist, kann die
unter Anleitung eines Mediations-      Scheidung begehrt werden.
teams (juristische und psychosoziale
Quellen­berufe) einvernehmliche        Kommentar
Lösungen bei Scheidungen.              Behauptete Eheverfehlungen müssen
Die Namen und Adressen der             bei Gericht im Scheidungsverfahren
geförderten Vereine sowie              bewiesen werden. Eheverfehlungen
Familienmedia­torinnen und             verjähren innerhalb von sechs Mona­
Familienmedia­toren finden Sie unter   ten ab Kenntnis. Lebt das Ehepaar                               17
https://www.frauen-familien-jugend.    getrennt, ist diese Frist unterbro­
bka.gv.at/familie/trennung-schei-      chen. Wurde eine Ehe­verfehlung
dung/mediation.html.                   ver­ziehen, kann sie nicht mehr als
                                       Klagsgrund herangezogen werden.

6. Ehescheidung
                                       6.2 Scheidung aus
Bei einer Scheidung sind verschie-     anderen Gründen
dene „Scheidungsarten“ zu unter-
scheiden. An die verschiedenen         Ist die Ehe wegen eines auf geistiger
Varianten knüpfen sich unterschied-    Störung beruhenden Verhaltens der
liche Rechtsfolgen, vor allem beim     Ehepartnerin oder des Ehepartners,
nachehelichen Unterhalt und bei der    wegen einer Geisteskrankheit oder
Witwen- oder Witwerpension.            wegen einer schweren ansteckenden
                                       oder ekel­erregenden Krankheit zer-
6.1 Scheidung wegen Ver­schuldens      rüttet, kann die Scheidung begehrt
(schwere Ehe­verfehlungen)             werden. Allerdings sollen hier Härten
                                       für die kranke Ehepartnerin oder
Eine Scheidung wegen schwerer Ehe-     den kranken Ehepartner vermieden
verfehlungen kann begehrt werden,      werden.
wenn die oder der andere schuldhaft
                                                                           Bild: Rodrigo Joaquin Mba

die Ehe tief und unheilbar zerrüttet
hat. Zu den schweren Eheverfeh-
lungen, die einen Scheidungsgrund
                                                                           Mikue, Pixabay

darstellen, zählen neben Ehebruch
insbesondere die Zufügung körper­
licher Gewalt oder schweren seeli-
schen Leids, böswilliges Verlassen,
andauerndes grundloses liebloses
Verhalten gegenüber der Ehepartne-
rin oder dem Ehepartner etc. Auch
wenn durch ehrloses oder unsittli-
ches Ver­halten, z.B. Drogenkonsum,
Alkoholismus, Diebstahl etc. die Ehe
Ehe

     6.3 Scheidung wegen Auflösung           die häusliche Gemeinschaft aufge-
     der häuslichen Gemeinschaft             hoben hat. Das Verschulden an der
     nach § 55 EheG                          Ehezerrüttung wird nur auf Antrag
                                             der beklagten Partei geprüft. Dieser
     Führt das Ehepaar seit drei Jahren      sog. Verschuldensantrag hat weit-
     keine Ehegemeinschaft mehr – Tren-      reichende Folgen für den nachehe-
     nung von Tisch und Bett – kann jede     lichen Unterhalt und die Witwen-
     und jeder wegen tiefgreifender,         oder Witwerpension (siehe Seite
18   unheilbarer Zerrüttung der Ehe die      19 f Witwen- oder Witwer­pension
     Scheidung verlangen.                    bei Scheidung nach § 55 EheG mit
                                             Verschuldensantrag).
     Eine Auflösung der häuslichen ehe-
     lichen Gemeinschaft liegt jedenfalls    Kommentar
     dann vor, wenn das Ehepaar nicht        Von sog. „böswilligem Verlassen“
     mehr zusammen wohnt. Allerdings         spricht man bei einer grundlosen
     kann unter Umständen das Ge-            Aufhebung der ehelichen Gemein­
     trenntleben auch vorliegen, wenn        schaft. Dies ist eine schwere Ehe­
     das Ehepaar zwar noch unter einem       verfehlung. Hin­gegen liegt kein
     Dach lebt, aber komplett getrennt       böswilliges Verlassen vor, wenn das
     wirtschaftet und wohnt.                 Zusammenleben wegen schwerer
                                             Verfehlungen der Partnerin oder des
     Die sog. Härteabwägung kann diese       Partners unzumutbar ist. Man darf
     Art der Scheidung bis zu sechs          also ausziehen, wenn beispielsweise
     Jahren hinauszögern, wenn jene          der eine Eheteil den anderen Eheteil
     Person, die die Scheidung nicht will,   oder die Kinder massiv bedroht,
     besonders hart getroffen werden         schikaniert, schlägt etc. Auch aus
     würde. Nach sechs Jahren Auflösung      persön­lichen Gründen darf man
     der ehelichen Gemeinschaft kann         vorübergehend getrennt von der
     die Scheidung nicht mehr verhindert     Ehepartnerin oder vom Ehepart­
     werden. Sowohl die Drei- als auch       ner leben, ohne dass böswilliges
     die Sechsjahresfrist müssen durch-      Verlassen vorliegt, z.B. weil man
     gehend vorliegen. Durch eine            Angehörige pflegt oder aus Gründen
     zwischen­zeitliche Wiederaufnahme       beruflicher Aus- und Weiterbildung.
     der häuslichen Gemeinschaft ist
     die Frist unterbrochen und beginnt
     nach einer neuerlichen Aufhebung
     von vorne zu laufen. Die Zeiten von
     mehreren Trennungen werden also
     nicht addiert.

     Für diese Art der Scheidung ist es
     zunächst gleichgültig, wer an der
     Ehezerrüttung schuld ist oder wer
Ehe

 Tipp                                  Tipp
 Um sicher zu gehen, dass kein         Verfügt eine Ehefrau oder ein
 böswilliges Verlassen und somit       Ehemann nur über geringe Sozial-
 keine schwere Eheverfehlung           versicherungszeiten, ist sie oder
 vorliegt, sollte man sich den         er im Scheidungszeitpunkt über
 Auszug vom anderen Eheteil            40 Jahre alt und hat die Ehe
 schriftlich bestätigen lassen.        länger als 15 Jahre gedauert,
 Wird die Zustimmung verweigert,       sollte genau überprüft werden,       19
 kann sich die Ehefrau oder der        welche Form der Ehescheidung
 Ehemann den Auszug vom zu-            angezeigt ist. Um die vollen
 ständigen Bezirksgericht geneh-       Witwen- oder Witwerpensions-
 migen lassen (Antrag auf „geson-      ansprüche zu wahren, sollte man
 derte Wohnung­nahme“). Zieht          sich umgehend beraten lassen.
 man aus, dürfen nur persönliche
 Gegenstände mitgenommen
 werden, eheliche Gegenstände,
 z.B. Bettwäsche, nur mit Zustim-     Wird bei einer Scheidung gem. § 55
 mung der oder des anderen. Den       EheG (Auflösung der häuslichen
 Wohnungs- bzw. Hausschlüssel         Gemeinschaft) ein Verschuldens­
 darf man behalten.                   antrag gestellt und das Verschulden
                                      der klagenden Partei vom Gericht
                                      festgestellt, hat die schuldlos ge-
6.3.1 Witwen- oder Witwerpension      schiedene Ehepartnerin bzw. der
bei einer Scheidung nach § 55 EheG    schuldlos geschiedene Ehepartner
mit Verschuldensantrag                Anspruch auf volle Witwen- oder
                                      Witwerpension, so als wäre sie oder
Für eine spezielle Gruppe ist die     er nicht geschieden, wenn:
Scheidung nach § 55 EheG besonders
relevant, nämlich für diejenigen,     ■■ im Scheidungsurteil ein
die in einer Ehe mit strikter Rol-       Unter­haltstitel festgelegt
lenverteilung leb(t)en, nicht oder       und beziffert ist,
nur geringfügig selbst erwerbstätig   ■■ die Ehe mindestens 15 Jahre
waren und daher keine oder nur           gedauert hat und
eine geringe eigene Alterssicherung   ■■ die schuldlose Ehepartnerin oder
(Pensionsanspruch) haben. Unter          der schuldlose Ehepartner bei
ganz bestimmten Voraussetzungen          der Scheidung das 40. Lebensjahr
kann über einen nachehelichen Un-        vollendet hat oder erwerbsun­
terhaltsanspruch auch ein Anspruch       fähig ist oder im Todeszeitpunkt
auf nach­eheliche Witwen- oder Wit-      der oder des Unterhaltspflich-
werpension bestehen, so als wäre         tigen aus der geschiedenen
die Ehe nie geschieden worden.           Ehe ein noch nicht selbster­
                                         haltungsfähiges Kind existiert.
Ehe

     Liegen diese Voraussetzungen nicht      ■■ Obsorge über minderjährige
     vor, erhält die schuldlos geschiedene      Kinder,
     Witwe oder der schuldlos geschiede-     ■■ das Recht auf per­sönliche
     ne Witwer lediglich Witwen- oder           Kontakte für minderjährige
     Witwerpension in Höhe des Unter-           Kinder,
     haltsanspruchs.                         ■■ bei gemeinsamer Obsorge muss
                                                bestimmt werden, bei wem das
     Kommentar                                  Kind hauptsächlich leben wird
20   Wichtig ist, dass ein Anspruch auf         („Domizilarelternteil“),
     Hinterbliebenenpension im Zusam­        ■■ Kindesunterhalt,
     menhang mit einer Scheidung gem.        ■■ die unterhaltsrechtlichen
     § 55 EheG nur dann besteht, wenn           Be­ziehungen zwischen den
     man nicht selbst die Scheidungsklage       Ehe­leuten (nachehelicher
     eingereicht hat. Denn die klagende         Unterhalt) und
     Partei hat keinen Anspruch, lediglich   ■■ die Aufteilung des ehe­lichen
     die beklagte Partei und auch nur           Gebrauchsvermögens, der
     dann, wenn sie im Zuge der Schei­          ehelichen Ersparnisse und
     dung den Antrag gestellt hat, das          der gemeinsamen Schulden. Es
     Verschulden der klagenden Partei           muss vor allem auch vereinbart
     festzustellen.                             werden, wer in der bisherigen
                                                Wohnung bleibt und ob eine
     6.4 Einvernehmliche Scheidung              Ausgleichszahlung an die andere
     nach § 55a EheG                            oder den anderen bezahlt wird.

     Ist die eheliche Lebensgemeinschaft
     seit mindestens einem halben Jahr          Tipp
     aufgehoben (dies ist grundsätzlich         Beim Kontaktrecht wird
     auch dann möglich, wenn beide im           empfohlen, die wesentlichen
     gleichen Haushalt völlig getrennt          Eckpunkte zu klären, um
     leben und wirtschaften) und geste-         spätere Streitig­keiten zu
     hen beide Eheleute die unheilbare          vermeiden, z.B. wann ist das
     Zerrüttung der Ehe ein, dann können        Kind beim anderen Elternteil,
     sie gemeinsam die Scheidung ein­           wo wird das Kind übergeben/
     reichen. Voraussetzung ist aber, dass      abge­holt, was passiert mit ver-
     eine schrift­liche Vereinbarung über       säumten Kontaktterminen, wie
     die wichtigsten Scheidungsfolgen vor       werden die Ferien und Feiertage
     Gericht geschlossen wird.                  (Weihnachten, Ostern) geregelt
                                                etc. Auch bei gemeinsamer
     Im sog. Scheidungsvergleich                Obsorge kann eine detaillierte
     müssen folgende Punkte geklärt             Kontakt­rechtsregelung erfolgen.
     und vereinbart werden:
Ehe

Kommentar                               Beratung oder Schulung zum Umgang
Vor einer einvernehmlichen Scheidung    mit Gewalt und Aggression. Auch die
müssen die Eltern eines minder­         Verhängung eines Ausreise­verbotes
jährigen Kindes eine verpflichtende     eines Elternteils mit dem Kind und
Beratung nach § 95 Abs 1a AußStrG       die Abnahme des Reise­dokumentes
über die besonderen Be­dürfnisse des    des Kindes sind möglich.
Kindes hinsichtlich der Scheidung
der Eltern absolvieren. Die einver­     Kommentar
nehmliche Scheidung ist nur mög­        Die Scheidungsfolgen einer einver­    21
lich, wenn dem Gericht eine Be­         nehmlichen Scheidung unterschei­
scheinigung darüber vorgelegt wird,     den sich wesentlich z.B. von einer
dass eine entsprechende Beratung        Scheidung gem. § 55 EheG mit
vorangegangen ist. Die Kosten sind      Ver­schuldens­antrag. Da dies weit­
je nach Art der Beratung (Einzelbe­     reichende Folgen für die Zukunft
ratung, Gruppenberatung), bzw.          haben kann, sollte man sich vor
Bundesland unterschiedlich.             einer Scheidung eingehend beraten
                                        und informieren lassen.

  Tipp
  Da bei der Elternberatung auch
  über die zukünftige Gestaltung          Tipp
  des Familien- und Kindesalltags         Die bisher in der Ehe mitver-
  gesprochen wird, ist es wichtig,        sicherte Person ist nach der
  dass beide Elternteile gemein-          Scheidung nicht mehr versi-
  sam die Beratung absolvieren.           chert. Um einen durchgehen-
                                          den Versicherungsschutz zu
Eine Liste entsprechender Bera-           gewährleisten, muss entweder
tungseinrichtungen und deren              eine eigene Erwerbstätigkeit
Kosten finden Sie unter https://www.      aufgenommen oder innerhalb
trennungundscheidung.at/elternbera-       von sechs Wochen nach Rechts-
tung-vor-scheidung.                       kraft der Scheidung ein Antrag
                                          auf Selbst- bzw. Weiterversi-
Zur Sicherung des Kindeswohls kann        cherung bei der Krankenkasse
das Gericht, z.B. im Rahmen eines         gestellt werden (gilt nicht für
Scheidungsverfahrens, aber auch bei       B-KUVG). Der Antrag muss un-
aufrechter Ehe, die erforderlichen        bedingt frist­gerecht eingebracht
Maßnahmen anordnen. So können             werden, auch wenn man noch
etwa die Eltern zur Teilnahme an          kein schriftliches Scheidungs­
einem Erstgespräch über eine Media­       dokument (Scheidungsvergleich,
tion verpflichtet werden, zu einer        Scheidungsurteil) hat (dieses
Familien-, Eltern- oder Erziehungsbe-     kann nachgereicht werden). Lebt
ratung oder zur Teilnahme an einer        die oder der Geschiedene
Ehe

                                             Scheidung und die Scheidungsfolgen­
       in bescheidenen finan­ziellen         vereinbarung. Erfüllen beide die
       Verhältnissen, sollte zugleich        Voraussetzungen, sind beide von den
       mit dem Antrag auf Selbst- bzw.       Gebühren befreit, liegen sie nur bei
       Weiterversicherung auch die           einer oder einem vor, hat die oder
       Beitragsherabsetzung beantragt        der andere die Gebühren in voller
       werden. Die Kinder sind wie           Höhe zu entrichten.
       vor der Scheidung automatisch
22     weiterhin mitversichert.              Gerichtskosten einer „strittigen“
                                             Scheidung – Scheidung durch Klage
                                             (I. Instanz):

     6.5 Kosten einer Scheidung              ■■ € 312,– gerichtliche Pauschal-
     (Stand 2019)                               gebühr für die Einbringung der
                                                reinen Scheidungsklage.
     Gerichtskosten bei einver­
     nehmlicher Scheidung:                   Schließen die Parteien einen Ver­
                                             gleich, entstehen zusätzliche Ge­-
     ■■ € 293,– für beide für den            bühren, die vom Inhalt des Ver-
        Scheidungsantrag zuzüglich           gleichs abhängig sind, da jeder
     ■■ € 293,– für beide für die            einzelne Punkt extra bewertet wird.
        Scheidungsfolgenvereinbarung
        (Scheidungsvergleich) bzw.           Bei einer streitigen Scheidung muss
        € 439,– für beide, wenn die          jede Partei zunächst die Gerichts-
        Scheidungsvereinbarung die Über­-    und Anwaltskosten selbst tragen.
        tragung des Eigentums an einer       Unterliegt man gänzlich, muss
        unbeweglichen Sache oder die Be-     man der anderen Partei die Kosten
        gründung sonstiger grundbücher-      ersetzen. Obsiegt eine Partei nur
        licher Rechte zum Inhalt hat.        zum Teil, werden die Kosten ent­
                                             sprechend anteilig aufgeteilt.
     Bei einer einvernehmlichen
     Scheidung trägt jede und jeder          Anwaltskosten
     die eigenen Kosten.
                                             Beachten Sie, dass zu den Gerichts-
     Hat eine Ehepartnerin oder ein Ehe-     kosten noch allfällige Anwaltskosten
     partner nicht mehr als € 4.637,– Ver-   dazu kommen können. Bei einer
     mögen und übersteigen die Jahres-       einvernehmlichen Scheidung und bei
     einkünfte nicht € 13.912,– entfallen    einer streitigen Scheidung I. Instanz
     auf Antrag die Gerichtsgebühren für     besteht keine absolute Anwalts-
     das Verfahren auf einvernehmliche       pflicht. D.h. Sie müssen sich nicht
                                             durch eine Anwältin oder einen
                                             Anwalt vertreten lassen.
Ehe

 Tipp                                   ren, wäre das anwaltliche Tätig-
 Wenn Sie sich durch eine An­wältin     werden etwa in Obsorge- oder
 oder einen Anwalt ver­treten           Unterhaltsfragen sowie einem
 lassen, besprechen Sie im Vor-         anschließenden Aufteilungsver-
 feld die auf Sie zu­kommenden          fahren davon nicht umfasst und
 Kosten.                                müsste selbst bezahlt werden.

                                                                              23
Verfahrenshilfe

Wer die Kosten eines Verfahrens
                                       7. Scheidungsfolgen
ohne Beeinträchtigung seines
notwendigen Unterhaltes nicht          7.1 Nachehelicher Unterhalt
bestreiten kann, hat grundsätzlich
Anspruch auf Verfahrens­hilfe. Ver-    Ein Unterhaltsanspruch der geschie-
fahrenshilfe kann in der Be­freiung    denen Ehefrau oder des geschiede-
von Gebühren, aber auch in der         nen Ehemannes nach der Scheidung
Beigebung einer Rechtsanwältin oder    kann aufgrund verschiedener
eines Rechtsanwaltes bestehen. Da      Tat­sachen bestehen:
in familienrechtlichen Verfahren
in I. Instanz keine absolute Rechts-   ■■ Der Unterhalt wurde einver-
anwaltspflicht besteht, wird bei          nehmlich vereinbart.
„normalen“ Scheidungsverfahren         ■■ Der Unterhalt muss aufgrund
eher keine rechtsanwaltliche Ver­         eines Verschuldens an der Zer-
tretung beigestellt werden. Für die       rüttung der Ehe bezahlt werden
Beantragung von Verfahrenshilfe           (Urteil).
muss ein Vermögensbekenntnis
(Formular) voll­ständig und wahr-      Eine schuldlos geschiedene Ehefrau
heitsgemäß ausgefüllt werden (un-      oder ein schuldlos geschiedener Ehe-
richtige Angaben sind strafbar).       mann erhält vor allem dann Unter-
                                       halt, wenn die eigenen Einkünfte zur
                                       angemessenen Lebensführung nicht
 Tipp                                  ausreichen und die oder der schuldig
 Auch im Falle einer Verfah-           Geschiedene leistungsfähig ist.
 renshilfe ist es wichtig, dass
 Sie mit Ihrer Anwältin bzw.           Sind beide schuld an der Scheidung,
 Ihrem Anwalt abklären, welche         trägt aber keiner die überwiegende
 rechtlichen Handlungen von der        Schuld, so kann derjenigen Person,
 Verfahrenshilfe umfasst sind.         die sich nicht selbst unterhalten
 Bezieht sich die Verfahrenshilfe      kann, ein Beitrag zu ihrem Unterhalt
 z.B. auf das Scheidungsverfah-        zugebilligt werden, wenn und soweit
Ehe

     dies mit Rücksicht auf die Bedürfnis-    Beispiel zur Berechnung des Unter­-
     se und die Vermögens- und Erwerbs-       halts, wenn beide Ein­kommen haben:
     verhältnisse des anderen der Billig-
     keit entspricht. Die Beitragspflicht     Monatliches durchschnitt­
     kann zeitlich beschränkt werden.         liches Nettoeinkommen
     Unter bestimmten Umständen kann          der schuldig geschiedenen      € 2.000,00
                                              Person (= Jahres­einkommen
     unabhängig vom Verschulden Unter-
                                              geteilt durch 12)
     halt gewährt werden. Das Gesetz
                                              Monatliches durchschnitt­
24   nennt zwei Fälle:
                                              liches Nettoeinkommen
                                                                             €   800,00
                                              der schuldlos geschiedenen
     ■■ Unterhalt für den betreuenden         Person
        Elternteil bis zum 5. Lebensjahr      Summe Familieneinkommen        € 2.800,00
        des jüngsten Kindes (in Einzelfäl-
                                              40 % abzüglich 4 % je Kind,
        len auch danach).                     bei 1 Kind somit 36 %
                                                                             € 1.008,00
     ■■ Unterhalt für ältere Frauen (oder
                                              abzüglich eigenes Ein­
        Männer), die aufgrund von             kommen der schuldlos          –€   800,00
        Familienarbeit ihre Erwerbs-          geschiedenen Person
        möglichkeiten zugunsten der           Unterhaltsanspruch der
        Familie zurückgestellt hatten         schuldlos geschiedenen         €   208,00
        (Unterhaltsanspruch entweder          Person
        jeweils für drei Jahre oder evt.
        unbefristet).
                                              Kommentar
     Besteht ein Unterhaltsanspruch (Ur-      Macht sich die unterhaltsberechtigte
     teil, gerichtlicher Vergleich, vor der   Person nach der Scheidung einer
     Scheidung eingegangene vertragli-        schweren Verfehlung gegen die un­
     che Verpflichtung) bzw. liegt eine       terhaltsverpflichtete Person schuldig
     faktische freiwillige regelmäßige        oder führt gegen deren Willen einen
     (und nachweisbare) Unterhaltsleis-       ehrlosen oder unsittlichen Lebens­
     tung vor, wird der Unterhaltsbetrag      wandel, verwirkt sie damit den
     im Fall des Todes der geschiedenen       Unterhalts­anspruch.
     Ehepartnerin oder des geschiede-
     nen Ehepartners von der Pensions-        Ein bestehender nachehelicher
     versicherungsanstalt grundsätzlich       Unterhaltsanspruch erlischt durch
     weiterbezahlt (sog. „uneigentliche       eine Wiederverheiratung bzw. mit
     Witwen- oder Witwerpension“).            Begründung einer einge­tragenen
                                              Partnerschaft. Der Unterhaltsan-
                                              spruch lebt nach der Beendigung
                                              der zweiten Ehe bzw. eingetragenen
                                              Partnerschaft auch nicht wieder auf.
Sie können auch lesen