Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
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Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Jahrgang 2020 Mittwoch, 26. Februar 2020 Nummer 2 Schiedsstelle der Gemeinde Föritztal Jeden ersten Dienstag des Monats in der Gemeindeverwaltung Föritztal, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal. Nächster Termin: 03. März 2020, um 17.00 Uhr www.foeritztal.de
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -2- Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal • Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanz- Satzung über die Benutzung der Kindertages- ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom einrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft 19.11.2019.................................................................Seite 9 der Gemeinde Föritztal vom 04.02.2020 ......................Seite 3 • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Gemeinderates Föritztal vom 30.01.2020..................Seite 9 Benutzung der Kindertageseinrichtungen in • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen kommunaler Trägerschaft und der Inanspruch- Teils der 07. Sitzung des Bau- und Umwelt- nahme von Verpflegungsangeboten der ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom Gemeinde Föritztal vom 04.02.2020.............................Seite 5 17.12.2019.................................................................Seite 9 Beschlüsse des Gemeinderates Föritztal • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der im Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde • Beschluss über die Bestätigung der Tages- Föritztal 17.12.2019 gefassten nicht öffentlichen ordnung der Sitzung des Gemeinderates Föritztal Beschlüsse ..............................................................Seite 10 vom 21.01.2020.........................................................Seite 6 • Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der 6. Sitzung des Bau- und Umwelt- Teils der 11. Sitzung des Gemeinderates Föritztal ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom vom 10.12.2019.........................................................Seite 7 05.11.2019...............................................................Seite 10 • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung • Bauantrag zum Neubau eines Einfamilien- der in der Gemeinderatssitzung am 10.12.2019 wohnhauses auf dem Flurstück 862/21 in der gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse....................Seite 7 Gemarkung Heubisch..............................................Seite 10 • Beschluss über die Würdigung von Verdiensten • Bauantrag zum Dachaufbau auf vorhandenes land- im Brandschutz..........................................................Seite 7 wirtschaftlich genutztes Nebengebäude auf dem • Beschluss über die Niederschrift des nicht Flurstück 955/ 3 - Gemarkung Heubisch .................Seite 10 öffentlichen Teils der 10. Sitzung des • Tektur zum Bauantrag Errichtung von Carports auf dem Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019..................Seite 7 Flurstück 136/2 in der Gemarkung Schwärzdorf .....Seite 10 • Beschluss über gemeindliches Einvernehmen zu • Tektur zur Abweichung von der genehmigten Bau- Bauunterlagen und Befreiung von den Fest- ausführung zum Bauvorhaben Haus 1, Sonderbau setzungen des Bebauungsplanes .............................Seite 8 auf den Flurstücken 598/11, 598/13 und 598/3 - • Beschluss über die Auftragsvergabe zum Gemarkung Neuhaus ..............................................Seite 11 Fachplanerauswahlverfahren, Tragwerksplanung • Tektur zum Bauantrag Teilabbruch eines Neben- für die Baumaßnahme „Neubau einer Toiletten- gebäudes, Nutzungsänderung Garage und Carport anlage für die Burg Neuhaus“....................................Seite 8 auf dem Flurstück 31/8, Gemarkung Heubisch .......Seite 11 • Beschluss über den Abschluss eines Honorar- • Bauantrag zum Neubau eines Einfamilien- vertrages für die Baumaßnahme „Neubau einer wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“ ......................Seite 8 Flurstück 77/10, Gemarkung Föritz .........................Seite 11 • Beschluss über die Genehmigung des • Bauantrag zur Zusammenlegung von bisher baulich geänderten Zuwendungsvertrages zwischen der getrennten Nutzungseinheiten auf dem Flur- Gemeinde Föritztal und der Telekom Deutschland stück 203/14, Gemarkung Neuhaus ........................Seite 11 GmbH zum Breitbandausbau in der Gemeinde • Bauantrag Neubau einer Toiletten-Anlage für die Föritztal......................................................................Seite 8 Burg Neuhaus auf dem Flurstück 1/6, Gemarkung Neuhaus ..............................................Seite 11 Beschlüsse der Ausschüsse des Gemeinderates Föritztal • Bauantrag zum Aufbau von zwei Dachgauben auf dem • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung Flurstück 292/12, Gemarkung Schwärzdorf ............Seite 11 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des • Bauantrag zur Nutzungsänderung und Sanierung Gemeinderates Föritztal vom 07.01.2020..................Seite 8 Obdachlosenunterkunft in Neuhaus-Schierschnitz auf • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen dem Flurstück 265/7, Gemarkung Neuhaus............Seite 11 Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanz- ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom Sitzung des Gemeinderates Föritztal und seiner Ausschüs- 19.11.2019.................................................................Seite 8 se • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung • 14. Sitzung des Gemeinderates Föritztal der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde am 05.03.2020.........................................................Seite 12 Föritztal am 19.11.2019 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse ................................................................Seite 8 • 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Gemeinderates Föritztal am 03.03.2020 ..........Seite 12 • Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 10. Sitzung des Haupt- und Finanz- • 10. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom des Gemeinderates Föritztal am 10.03.2020 ..........Seite 12 22.10.2019.................................................................Seite 9 • 11. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Soziales • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung des Gemeinderates Föritztal am 16.03.2020 ..........Seite 12 der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeinderates Föritztal vom 28.01.2020...........Seite 9 Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen • Vermietung Forsthaus Judenbach ...........................Seite 13 Teils der 12. Sitzung des Haupt- und Finanz- • Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom sowie der Außenstelle Judenbach...........................Seite 12 07.01.2020.................................................................Seite 9 • Sprechzeiten der Revierförster Aulinger • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung und Erhardt..............................................................Seite 13 der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde • Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe in Judenbach Föritztal 07.01.2020 gefassten nicht öffentlichen und Neuhaus-Schierschnitz.....................................Seite 13 Beschlüsse ................................................................Seite 9 • Öffnungszeiten der Schiedsstelle ............................Seite 13 Öffentlicher Teil der Gemeinde Föritztal....................Seite 14
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -3- §3 Hinweis in eigener Sache: Kreis der Berechtigten (1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Der Redaktionsschluss für das nächste Amtsblatt ist der Kindern ab dem vollendeten 1. Lebensjahr, die in der Gemeinde 17.03.2020 Föritztal ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) Wir bitten um Beachtung! haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Das Auf- nahmealter wird in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Föritztal wie folgt festgesetzt: Kindertagesstätte Schnatterschnabel im OT Heubisch Kinder von 1 bis Schuleintritt Kindertagesstätte Pfiffikus Satzungen im OT Föritz Kinder von 1 bis Schuleintritt Gemeinde Föritztal (2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Freistaat Thüringen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb des Frei- staats Thüringen haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKitaG bzw. § 5 des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SBG VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhan- Satzung den sind. (3) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbele- über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen gung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnah- men erst nach Freiwerden von Plätzen möglich. für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde (4) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erzie- Föritztal vom 04.02.2020 hungsberechtigen. Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalord- §4 nung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Öffnungszeiten / Betreuungsumfang Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom (1) Die Kindertageseinrichtung „Schnatterschnabel“ in Heubisch 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) und der Bestimmungen des Thü- und die Kindertageseinrichtung „Pfiffikus“ in Föritz sind an Werk- ringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von tagen, außer an gesetzlichen Feiertagen, montags bis freitags Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thürin- von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. ger Kindertagesbetreuungsgesetz-ThürKitaG-) vom 18.12.2017 (2) Die Betreuung erfolgt in Form einer Ganztagesbetreuung. (GVBl. S. 276), mehrfach geändert durch Gesetz vom 02. Juli (3) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thü- 2019 (GVBl. Seite 210, 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde ringen kann jede Einrichtung bis zu zwei Wochen geschlossen Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 die folgende Satzung werden. Die Einrichtungen bleiben zwischen Weihnachten und über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in Neujahr jeden Jahres und an Brückentagen (Tag vor oder nach kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal beschlossen, einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt) die hiermit erlassen wird: eines jeden Jahres geschlossen. Am Faschingsdienstag sind die Einrichtungen ab 13.00 Uhr geschlossen. Jede Einrichtung kann Inhaltsübersicht an einem Samstag im Advent von 08.00 bis 16.00 Uhr geöffnet werden. §1 Träger und Rechtsform (4) Öffentliche Bekanntmachungen bezüglich der Öffnungs- und §2 Aufgaben Schließzeiten erfolgen entsprechend der Hauptsatzung der Ge- §3 Kreis der Berechtigten meinde Föritztal im „Föritztalkurier“ Amtsblatt der Gemeinde Fö- §4 Öffnungszeiten / Betreuungsumfang ritztal und werden zusätzlich in der entsprechenden Einrichtung §5 Aufnahme durch Aushang bekannt gegeben. §6 Pflichten und Mitwirkung der Eltern §7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung §5 §8 Elternbeirat Aufnahme (1) Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor §9 Verpflegung seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder § 10 Versicherungen amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärzt- § 11 Benutzungsgebühren lichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Be- § 12 Abmeldung such der Einrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung ist § 13 Gespeicherte Daten innerhalb einer Woche vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin § 14 Inkrafttreten einzuholen. Der Impfausweis ist am Tag der Aufnahme in der Kin- dertageseinrichtung vorzulegen. §1 (2) Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach schriftlicher Anmel- Träger und Rechtsform dung bei der Gemeindeverwaltung Föritztal. Die Anmeldung soll Die Kindertageseinrichtungen in den Ortsteilen Heubisch Kin- in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. dertageseinrichtung „Schnatterschnabel“ und Föritz Kinderta- (3) Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Satzung sowie geseinrichtung „Pfiffikus“ werden von der Gemeinde Föritztal als die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung an. öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnah- (4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können me nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtli- im Rahmen des Wunsch-und Wahlrechts nach § 5 ThürKitaG bei ches Benutzungsverhältnis. freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten §2 Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als Aufgaben auch der Wohnsitzgemeinde und der aufnehmenden Gemeinde Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich mitteilen. Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Um- nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, zug in eine andere Gemeinde oder Stadt und soll das Kind auch Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertages- und in Kindertagespflege (Thüringer Kindertagesbetreuungsge- einrichtung betreut werden, soll dies der zukünftigen Wohnsitz- setz - ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen. gemeinde sowie der bereitstellenden Gemeinde ebenfalls in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug mitgeteilt werden.
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -4- §6 (3) Nach einem Unfall in der Kindertageseinrichtung oder beim Pflichten und Mitwirkung der Eltern Auftreten einer anderweitigen Erkrankung, die einen unmittelba- (1) Die Eltern übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungs- ren Arztbesuch erforderlich macht, ist die Leitung der Kinderta- zeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung geseinrichtung für die Vorstellung des Kindes bei einem Arzt ver- der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. antwortlich. Die Eltern werden schnellstmöglich über den Unfall Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme und die eingeleiteten Maßnahmen informiert. der Kinder im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Über- gabe der Kinder durch das Personal an die Eltern oder abholbe- §8 rechtigten Personen. Elternbeirat (2) Vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung (1) Für die Kindertageseinrichtung wird nach den Regelungen haben die Eltern die Möglichkeit, eine Eingewöhnungszeit für des § 12 ThürKitaG ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebil- das Kind mit der Leitung der Tageseinrichtung zu vereinbaren. det, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert (3) Sollen Kinder die Einrichtung frühzeitig verlassen oder den und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen wer- Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Er- den. klärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Eltern erklären Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer 12 Abs. 4 und 5 ThürKitaG. außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Er- Die Gemeinde Föritztal stellt die Beteiligungsrechte des Eltern- klärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. Bei Fa- beirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKitaG milien, bei denen nicht beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist es sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbei- notwendig, der Kindertageseinrichtung mitzuteilen, wer das Kind rates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKitaG im Falle abholen darf. einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpfle- (4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim gung. Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern (2) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Kinder- zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung ver- tageseinrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche pflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung zu in- werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung formieren und insbesondere vor Entscheidungen über vorliegt. Weiterhin bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob 1. das pädagogische Konzept der Kindertageseinrichtung Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder die 2. die räumliche und sächliche Ausstattung Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die 3. die personelle Besetzung Kindertageseinrichtung besuchen dürfen. Ferner bedarf es einer 4. den Haushaltsplan der Tageseinrichtung ärztlichen Entscheidung, ob die Geschwister der o.g. Kinder die 5. die Gruppengröße und -zusammensetzung Kindertageseinrichtung besuchen dürfen. 6. die Hausordnung und Öffnungszeiten Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder län- ger als eine Woche aus unbekannten Gründen, muss vor der 7. die Elternbeiträge sowie Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes darüber 8. einen Trägerwechsel vorgelegt werden, dass es gesund ist und die Weiterverbreitung anzuhören. einer Krankheit durch das Kind nicht zu befürchten ist. (3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außer- (5) Tritt eine Erkrankung des Kindes während der Betreuung in halb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der der Kindertageseinrichtung auf, teilt dies die Kindertageseinrich- Zustimmung durch den Elternbeirat. tung den Eltern schnellstmöglich mit, die ihrerseits für die Kon- Hierzu zählen insbesondere sultation eines Arztes verantwortlich sind. 1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für die Kin- (6) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Liste über alle der und Eltern Personen und deren Erreichbarkeit, die in einem Notfall zu be- 2. die Verpflegung in der Kindertageseinrichtung sowie nachrichtigen sind, ständig aktuell in der Kindertageseinrichtung 3. die Teilnahme an Modellprojekten. geführt wird. Ist keine der zu verständigenden Personen erreich- (4) Zur Wahl der Elternvertreter lädt die Leitung der Kindertages- bar, ist die Kindertageseinrichtung im Notfall gesetzlich verpflich- einrichtung ein. Die Wahl hat bis zum 30. September des Jahres tet, einen Arzt zu konsultieren, der das Kind untersucht. Der Be- stattzufinden. Sie kann schriftlich und geheim durchgeführt wer- kanntgabe der dazu nötigen Angaben über das Kind und seine den. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, Eltern bzw. zur Rücksprache des behandelnden Arztes mit dem die seine Arbeit regelt. Er informiert die Eltern, die Leitung und Hausarzt ist einzuwilligen. Die Eltern bzw. die abholberechtigten den Träger der Kindertageseinrichtung über seine Tätigkeit. Personen werden bei Abholung des Kindes über den Vorfall un- terrichtet. §9 (7) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich bis spätestens 8.00 Verpflegung Uhr der Leitung der Einrichtung mitzuteilen. (1) Die Gemeinde Föritztal gewährleistet die regelmäßige Ver- (8) Die Eltern haben die Satzungsbestimmungen in Verbindung sorgung der Kinder mit Frühstück, Vesper und warmen Mittag- mit der jeweilig gültigen Gebührensatzung einzuhalten und ins- essen. Die Kosten der Verpflegung der Kinder werden gesondert besondere die Gebühren regelmäßig und rechtzeitig zu entrich- berechnet. ten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der § 10 Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes. Versicherungen (9) Die Elternmitarbeit in der Kindertageseinrichtung ist er- (1) Die Gemeinde Föritztal versichert alle Kinder gegen Sach- wünscht und erforderlich, um die von der Gemeinde Föritztal als schäden. Träger geforderten Eigenleistungen zu erbringen und um den El- (2) Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und tern neben den Mitspracherechten auch Mitwirkungsrechte zu Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. ermöglichen. § 11 §7 Benutzungsgebühren Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung Für die Benutzung der Tageseinrichtungen wird von den Eltern (1) Die Leitung gibt den Eltern der Kinder nach Vereinbarung mit der Kinder eine zum 15. des laufenden Monats zahlbare Benut- der Leiterin der Einrichtung Gelegenheit zu einer Aussprache. zungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensat- (2) Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von zung zu dieser Satzung erhoben. Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) - genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter § 12 Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die Abmeldung im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum treffen und unverzüglich die Gemeindeverwaltung Föritztal und Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertagesein- gleichzeitig das Gesundheitsamt im Landratsamt Sonneberg zu richtung vorzunehmen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein, unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -5- (2) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten, so nung -ThürKO-) in der Verfassung der Bekanntmachung vom kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74), der §§ 2, 10 und 12 des Thü- Bürgermeister. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. ringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung (3) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. Seite 301), zuletzt so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugend- § 13 hilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom Gespeicherte Daten 11.09.2012 (BGBl. I Seite 2022), zuletzt geändert durch Gesetz (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kin- vom 04.08.2019 (BGBI. 1131), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des dertageseinrichtung, für die Erhebung der Benutzungsgebühren Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumenta- von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als tion werden die für die Aufgaben nach dem ThürKitaG, dieser Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thürin- Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erfor- ger Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) sowie der §§ 9 derlichen personenbezogene Daten des Kindes, der Eltern so- und 11 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen wie weiterer Kinder der Familie verarbeitet. für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal Das sind: vom 04.02.2020 (wird veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde a) allgemeine Daten: Föritztal Nr. 02/2020 am 26.02.2020, hat der Gemeinderat Föritz- tal in seiner Sitzung am 10.12.2019 die folgende Satzung über Namen der Eltern, des Kindes, andere Geschwister, Geburts- die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertages- daten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der einrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruch- Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (zum Beispiel Telefon- nahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal be- nummern, Emailadressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum schlossen, die hiermit erlassen wird: und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassen- mäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z.B. Verbindungen Inhaltsübersicht zu Geldinstituten) b) Berechnungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr (evtl. der §1 Geltungsbereich Verpflegungsgebühr bzw. dem Verpflegungsentgelt) §2 Gebührenerhebung (2) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der §3 Gebührenschuldner Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde Föritztal nach §4 Entstehen und Ende der Gebührenschuld Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht. §5 Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages (3) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertages- §6 Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren einrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den §7 Elternbeitrag Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern ab- §8 Höhe des Elternbeitrages geglichen werden. §9 Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten § 10 Inkrafttreten § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in §1 Kraft. Geltungsbereich Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung der Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Träger- Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft schaft der Gemeinde Föritztal. der Gemeinde Föritz vom 14.12.2012 ausdrücklich aufgehoben §2 und ersetzt. Gebührenerhebung Föritztal, den 04.02.2020 Die Gemeinde Föritztal erhebt für die Benutzung der Kinderta- Gemeinde Föritztal geseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung Andreas Meusel von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren Bürgermeister DS nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag Bekanntmachungsnachweise: bezeichnet. Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvor- §3 schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages und der Verpfle- Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde gungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrich- geltend gemacht werden. tungen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. (2) Eltern im Sinne der Satzung sind die jeweiligen Personen- Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem sorgeberechtigten oder Personen denen die Erziehung durch Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die- Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen se Verstöße unbeachtlich. wurde. Föritztal, den 26.02.2020 §4 Andreas Meusel DS Entstehen und Ende der Gebührenschuld Bürgermeister (1) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertagesein- richtungen entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kin- dertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Ab- Gemeinde Föritztal meldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Freistaat Thüringen Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKitaG. (2) Während der 14-tägigen Eingewöhnungszeit werden nur die Kosten für die Verpflegung fällig. Elternbeiträge nach § 7 dieser Satzung werden während dieser Zeit nicht erhoben. Satzung (3) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpfle- gungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Ver- der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Träger- pflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch schaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungs- der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des angeboten der Gemeinde Föritztal vom 04.02.2020 Kindes. Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalord-
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -6- 4 a Elternbeitragsfreiheit steht. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare und Für die Betreuung eines Kindes im Zeitraum der letzten zwölf Mo- Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB nate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag XIII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Fa- für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen milie gelten auch Pflegefamilien. Kinder) wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind, welches (2) Der Elternbeitrag für die Kinder mit Wohnsitz im Freistaat nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schul- Thüringen in einer Kindertageseinrichtung beträgt pflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitrags- · für das 1. Kind einer Familie 90,00 € pro Monat freiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Be- · hat die Familie zwei kindergeldbe- 80,00 € pro Monat. treuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, rechtigte Kinder so beträgt der Eltern- keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis beitrag für jedes in einer Kindertages- zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erho- einrichtung betreute Kind ben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat · hat die Familie drei kindergeldberech- 65,00 € pro Monat. vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der tigte Kinder so beträgt der Elternbei- Elternbeitragsfreiheit multipliziert. trag für jedes in einer Kindertagesein- richtung betreute Kind §5 · für das 4. und jedes Kind weitere kin- Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages dergeldberechtigte Kind einer Familie (1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbeitrag zu entrichten. werden keine Elternbeiträge erhoben. (2) Der Elternbeitrag ist am 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Föritztal zu entrichten. §9 Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten erfolgen. (1) Die Gemeindeverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus (3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertages- dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung einrichtung ist nur in dringenden Ausnahmefällen zulässig. hervorgeht. (2) Die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld §6 besteht, ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kinder- Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren geldnachweis oder Kontoauszüge) zu belegen. (1) Die Verpflegungsgebühren betragen für Wird ein Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach der An- a) das Frühstück 0,25 € pro Tag meldung oder der Geburt eines weiteren Kindes erbracht, wer- b) das Mittagessen 2,11 € pro Tag den die Elternbeiträge in Höhe des für das 1. Kind maßgeblichen Erfolgt durch den externen Essensversorger Betrages festgesetzt. eine Preisanpassung, wird diese in voller (3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Höhe an die Eltern weitergegeben. Kindergeld besteht, sind bei der Leitung der Tageseinrichtung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu mel- c) das Vesper 0,25 € pro Tag. den. Für Getränke werden keine gesonderten Verpflegungsgebühren erhoben. § 10 (2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der tat- Inkrafttreten sächlichen Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung pro Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Mahlzeit erhoben. Für das Mittagessen gilt ein Kind dann als an- Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ge- wesend, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen bühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommu- bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung naler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungs- abgemeldet wurde. angeboten der Gemeinde Föritz vom 14.12.2012 in der Fassung (3) Die Verpflegungsgebühr ist am 15. des Folgemonats fällig der zweiten Änderungssatzung vom 28.02.2018 außer Kraft. und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift erfolgen. Föritz, den 04.02.2020 (4) Eine Zahlung der Verpflegungsgebühr direkt in der Kinderta- Gemeinde Föritztal geseinrichtung ist nur in dringenden Ausnahmefällen zulässig. Andreas Meusel Bürgermeister DS §7 Elternbeitrag Bekanntmachungsnachweise: (1) Der Elternbeitrag für die Benutzung der Tageseinrichtungen Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise z.B. zwi- Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvor- schen Weihnachten und Neujahr und an Brückentagen oder aus schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese sonstigen Gründen geschlossen bleiben. Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde (2) Wird ein Kind während des Monats in die Kindertageseinrich- geltend gemacht werden. tung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zah- Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem len. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die- des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen. se Verstöße unbeachtlich. (3) Wird ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung abge- meldet, ist bei Anwesenheit des Kindes bis zum 15. des Monats Föritztal, den 26.02.2020 die Hälfte des jeweiligen Elternbeitrages für die Benutzung der Andreas Meusel DS Kindertageseinrichtung zu zahlen. Bei Verlassen der Kinderta- Bürgermeister geseinrichtung nach dem 15. des Monats ist der volle Elternbei- trag zu zahlen. (4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als ei- Beschlüsse des Gemeinderates nem Kalendermonat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Beschluss Nr. GR/181/12/2020 Elternbeitrages unberührt. Sitzungsdatum: 21.01.2020 (5) Im Elternbeitrag sind keine Kosten für die Verpflegung ent- halten. Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit- zung des Gemeinderates Föritztal vom 21.01.2020 §8 Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Höhe des Elternbeitrages Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom (1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld be- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -7- durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der Beschluss Nr. GR/184/12/2020 Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020 die vor- Sitzungsdatum: 21.01.2020 liegende Tagesordnung. Beschluss über die Würdigung von Verdiensten im Brand- Datum der Ausfertigung: 22.01.2020 schutz Andreas Meusel Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Bürgermeister Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom der Gemeinde Föritztal 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- kanntmachung vom 28. Januar 2003(GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020: In Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brand- Beschluss Nr. GR/182/12/2020 schutz in der Gemeinde Föritz erhalten Sitzungsdatum: 21.01.2020 - Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der der Gemeinde Föritztal 11. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 10.12.2019 für mindestens 10jährige aktive pflichttreue Dienst- Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- zeit in Feuerwehren kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. neben der Bronzenen Brandschutzmedaille August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 30,00 € machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert - Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der der Gemeinde Föritztal Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020, die Nie- für mindestens 25jährige aktive pflichttreue Dienst- derschrift des öffentlichen Teils der 11. Sitzung des Gemeindera- zeit in Feuerwehren tes Föritztal vom 10.12.2019 zu genehmigen. neben dem Silbernen Brandschutzehrenzeichen Datum der Ausfertigung: 22.01.2020 am Bande Andreas Meusel eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 60,00 € Bürgermeister - Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Föritztal der Gemeinde Föritztal für mindestens 40jährige aktive pflichttreue Dienst- zeit in Feuerwehren neben dem Goldenen Brandschutzehrenzeichen Beschluss Nr. GR/183/12/2020 am Bande Sitzungsdatum: 21.01.2020 eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 80,00 € Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in Datum der Ausfertigung: 22.01.2020 der Gemeinderatssitzung am 10.12.2019 gefassten nicht öf- Andreas Meusel fentlichen Beschlüsse Bürgermeister Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und der Gemeinde Föritztal Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt Beschluss Nr. GR/173/11/2019 der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020 die Sitzungsdatum: 10.12.2019 nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 10.12.2019 ge- Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils fassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritz- der 10. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019 tal zu veröffentlichen: Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- Beschluss Nr. GR/173/11/2019 vom 10.12.2019 kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- der 10. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019 machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geän- Beschluss Nr. GR/177/11/2019 vom 10.12.2019 dert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt Beschluss über gemeindliches Einvernehmen zu Bauun- der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019, die terlagen und Befreiung von den Festsetzungen des Bebau- Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 10. Sitzung des Ge- ungsplanes meinderates Föritztal vom 05.11.2019 zu genehmigen. Beschluss Nr. GR/178/11/2019 vom 10.12.2019 Datum der Ausfertigung: 11.12.2020 Beschluss über die Auftragsvergabe zum Fachplaneraus- Andreas Meusel wahlverfahren, Tragwerksplanung für die Baumaßnahme „ Bürgermeister Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“ der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. GR/179/11/2019 vom 10.12.2019 Beschluss über den Abschluss eines Honorarvertrages für die Baumaßnahme „ Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“ Beschluss Nr. GR/180/11/2019 vom 10.12.2019 Beschluss Nr. GR/177/11/2019 Sitzungsdatum: 10.12.2019 Beschluss über die Genehmigung des geänderten Zuwen- dungsvertrages zwischen der Gemeinde Föritztal und der Beschluss über gemeindliches Einvernehmen zu Bauun- Telekom Deutschland GmbH zum Breitbandausbau in der terlagen und Befreiung von den Festsetzungen des Bebau- Gemeinde Föritztal ungsplanes Aufgrund des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt der Gemein- Datum der Ausfertigung: 22.01.2020 derat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 Andreas Meusel das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag Bürgermeister der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -8- Neubau einer Garage als Anlage beigefügten Zuwendungsvertrag zwischen der Ge- auf dem Flurstück 363/7 in der Gemarkung Weidhausen. meinde Föritztal und der Telekom Deutschland GmbH zum Breit- Dem Antrag auf Zulassung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) bandausbau in der Gemeinde Föritztal zu genehmigen. vom 23.10.2019 wird zugestimmt. Datum der Ausfertigung: 11.12.2020 Datum der Ausfertigung: 11.12.2020 Andreas Meusel Andreas Meusel Bürgermeister Bürgermeister der Gemeinde Föritztal der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. GR/178/11/2019 Beschlüsse der Ausschüsse Sitzungsdatum: 10.12.2019 des Gemeinderates Föritztal Beschluss über die Auftragsvergabe zum Fachplaneraus- wahlverfahren, Tragwerksplanung für die Baumaßnahme „Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“ Beschluss Nr. HUF/032/12/2020 Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Sitzungsdatum: 07.01.2020 Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert zung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeindera- durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der tes Föritztal vom 07.01.2020 Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 aufgrund Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und des durchgeführten Fachplanerauswahlverfahrens für die Bau- Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom maßnahme „Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“ 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- die Auftragsvergabe an nachfolgendes Unternehmen: kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert Holz-Konstrukt durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der Frank Steiner Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in sei- Ortsstraße 8 ner Sitzung am 07.01.2020 die vorliegende Tagesordnung. 96515 Sonneberg Datum der Ausfertigung: 08.01.2020 Die Maßnahme ist in den Haushaltsplan 2020 einzustellen, um Andreas Meusel Fördermittel beantragen zu können. Bürgermeister der Gemeinde Föritztal Datum der Ausfertigung: 11.12.2020 Andreas Meusel Bürgermeister der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. HUF/033/12/2020 Sitzungsdatum: 07.01.2020 Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der Beschluss Nr. GR/179/11/2019 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge- Sitzungsdatum: 10.12.2019 meinderates Föritztal vom 19.11.2019 Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- Beschluss über den Abschluss eines Honorarvertrages für kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. die Baumaßnahme „Neubau einer Toilettenanlage für die August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- Burg Neuhaus“ machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- seiner Sitzung am 07.01.2020, die Niederschrift des öffentlichen kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der Gemeinderates Föritztal vom 19.11.2019 zu genehmigen. Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 dem als Anlage beigefügten Ingenieurvertrag zuzustimmen. Datum der Ausfertigung: 08.01.2020 Beauftragt werden die Leistungsphasen 1 bis 4 - Brutto: 2.547,82 Andreas Meusel €. Bürgermeister Die Maßnahme ist in Haushaltsplan 2020 einzustellen, um För- der Gemeinde Föritztal dermittel beantragen zu können. Datum der Ausfertigung: 11.12.2020 Andreas Meusel Bürgermeister Beschluss Nr. HUF/034/12/2020 der Gemeinde Föritztal Sitzungsdatum: 07.01.2020 Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Föritztal am 19.11.2019 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse Beschluss Nr. GR/180/11/2019 Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Sitzungsdatum: 10.12.2019 Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Beschluss über die Genehmigung des geänderten Zuwen- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge- dungsvertrages zwischen der Gemeinde Föritztal und der ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt Telekom Deutschland GmbH zum Breitbandausbau in der der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in Gemeinde Föritztal seiner Sitzung am 07.01.2020 die nachfolgenden in nicht öffent- Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und licher Sitzung am 19.11.2019 gefassten Beschlüsse im nächsten Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen: 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geän- Beschluss Nr. HUF/031/11/2019 vom 19.11.2019 dert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 den
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020 -9- Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge- im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Föritztal meinderates Föritztal vom 22.10.2019 07.01.2020 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Datum der Ausfertigung: 08.01.2020 Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom Andreas Meusel 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Bürgermeister kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge- der Gemeinde Föritztal ändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) beschließt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in seiner Sitzung am 28.01.2020 die nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 07.01.2020 gefassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen: Beschluss Nr. HUF/031/11/2019 Beschluss Nr. HUF/035/12/2020 vom 07.01.2020 Sitzungsdatum: 19.11.2019 Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge- der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge- meinderates Föritztal vom 19.11.2019 meinderates Föritztal vom 22.10.2019 Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- Datum der Ausfertigung: 29.01.2020 kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. Andreas Meusel August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- Bürgermeister machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert der Gemeinde Föritztal durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in seiner Sitzung am 19.11.2019, die Niederschrift des nicht öffent- Beschluss Nr. HUF/035/12/2020 lichen Teils der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Sitzungsdatum: 07.01.2020 des Gemeinderates Föritztal vom 22.10.2019 zu genehmigen. Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils Datum der Ausfertigung: 21.11.2019 der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge- Andreas Meusel meinderates Föritztal vom 19.11.2019 Bürgermeister Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- der Gemeinde Föritztal kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert Beschluss Nr. HUF/037/13/2020 durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in Sitzungsdatum: 28.01.2020 seiner Sitzung am 07.01.2020, die Niederschrift des nicht öffent- Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit- lichen Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeinderates Föritztal vom 19.11.2019 zu genehmigen. zung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeindera- tes Föritztal vom 28.01.2020 Datum der Ausfertigung: 08.01.2020 Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Andreas Meusel Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom Bürgermeister 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- der Gemeinde Föritztal kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2019 (GVBl. Seite 429, 433) bestä- tigt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in seiner Sitzung am 28.01.2020 die vorliegende Tagesordnung. Beschluss Nr. BA/109/08/2020 Sitzungsdatum: 30.01.2020 Datum der Ausfertigung: 29.01.2020 Andreas Meusel Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit- Bürgermeister zung des Bau- und Umweltausschusses des Gemeinderates der Gemeinde Föritztal Föritztal vom 30.01.2020. Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der Beschluss Nr. HUF/038/13/2020 Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates Föritztal in sei- Sitzungsdatum: 28.01.2020 ner Sitzung am 30.01.2020 die vorliegende Tagesordnung. Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der Datum der Ausfertigung: 31.01.2020 12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge- Andreas Meusel meinderates Föritztal vom 07.01.2020 Bürgermeister Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- der Gemeinde Föritztal kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) Beschluss Nr. BA/110/08/2020 beschließt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeindera- Sitzungsdatum: 30.01.2020 tes Föritztal in seiner Sitzung am 28.01.2020, die Niederschrift des öffentlichen Teils der 12. Sitzung des Haupt- und Finanz- Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom 07.01.2020 zu 07. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Gemein- genehmigen. derates Föritztal vom 17.12.2019 Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- Datum der Ausfertigung: 29.01.2020 kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. Andreas Meusel August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- Bürgermeister machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert der Gemeinde Föritztal durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Gemeinde Beschluss Nr. HUF/039/13/2020 Föritztal in seiner Sitzung am 30.01.2020, die Niederschrift des Sitzungsdatum: 28.01.2020
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