Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal

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Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Jahrgang 2020                  Mittwoch, 26. Februar 2020                               Nummer 2

                         Schiedsstelle der Gemeinde Föritztal
                Jeden ersten Dienstag des Monats in der Gemeindeverwaltung Föritztal,
                              Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal.
                           Nächster Termin: 03. März 2020, um 17.00 Uhr

                                   www.foeritztal.de
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                                                                   -2-

 Inhaltsverzeichnis

 Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal                                                       •    Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen
                                                                                                  Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanz-
 Satzung über die Benutzung der Kindertages-                                                      ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom
 einrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft                                              19.11.2019.................................................................Seite 9
 der Gemeinde Föritztal vom 04.02.2020 ......................Seite 3                         •    Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung
                                                                                                  der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des
 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die                                                   Gemeinderates Föritztal vom 30.01.2020..................Seite 9
 Benutzung der Kindertageseinrichtungen in
                                                                                             •    Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen
 kommunaler Trägerschaft und der Inanspruch-
                                                                                                  Teils der 07. Sitzung des Bau- und Umwelt-
 nahme von Verpflegungsangeboten der
                                                                                                  ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom
 Gemeinde Föritztal vom 04.02.2020.............................Seite 5
                                                                                                  17.12.2019.................................................................Seite 9
 Beschlüsse des Gemeinderates Föritztal                                                      •    Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung
                                                                                                  der im Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde
 • Beschluss über die Bestätigung der Tages-                                                      Föritztal 17.12.2019 gefassten nicht öffentlichen
    ordnung der Sitzung des Gemeinderates Föritztal                                               Beschlüsse ..............................................................Seite 10
    vom 21.01.2020.........................................................Seite 6
                                                                                             •    Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen
 • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen                                              Teils der 6. Sitzung des Bau- und Umwelt-
    Teils der 11. Sitzung des Gemeinderates Föritztal                                             ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom
    vom 10.12.2019.........................................................Seite 7                05.11.2019...............................................................Seite 10
 • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung                                       •    Bauantrag zum Neubau eines Einfamilien-
    der in der Gemeinderatssitzung am 10.12.2019                                                  wohnhauses auf dem Flurstück 862/21 in der
    gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse....................Seite 7                            Gemarkung Heubisch..............................................Seite 10
 • Beschluss über die Würdigung von Verdiensten                                              •    Bauantrag zum Dachaufbau auf vorhandenes land-
    im Brandschutz..........................................................Seite 7               wirtschaftlich genutztes Nebengebäude auf dem
 • Beschluss über die Niederschrift des nicht                                                     Flurstück 955/ 3 - Gemarkung Heubisch .................Seite 10
    öffentlichen Teils der 10. Sitzung des                                                   •    Tektur zum Bauantrag Errichtung von Carports auf dem
    Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019..................Seite 7                               Flurstück 136/2 in der Gemarkung Schwärzdorf .....Seite 10
 • Beschluss über gemeindliches Einvernehmen zu                                              •    Tektur zur Abweichung von der genehmigten Bau-
    Bauunterlagen und Befreiung von den Fest-                                                     ausführung zum Bauvorhaben Haus 1, Sonderbau
    setzungen des Bebauungsplanes .............................Seite 8                            auf den Flurstücken 598/11, 598/13 und 598/3 -
 • Beschluss über die Auftragsvergabe zum                                                         Gemarkung Neuhaus ..............................................Seite 11
    Fachplanerauswahlverfahren, Tragwerksplanung                                             •    Tektur zum Bauantrag Teilabbruch eines Neben-
    für die Baumaßnahme „Neubau einer Toiletten-                                                  gebäudes, Nutzungsänderung Garage und Carport
    anlage für die Burg Neuhaus“....................................Seite 8                       auf dem Flurstück 31/8, Gemarkung Heubisch .......Seite 11
 • Beschluss über den Abschluss eines Honorar-                                               •    Bauantrag zum Neubau eines Einfamilien-
    vertrages für die Baumaßnahme „Neubau einer                                                   wohnhauses mit Doppelgarage auf dem
    Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“ ......................Seite 8                           Flurstück 77/10, Gemarkung Föritz .........................Seite 11
 • Beschluss über die Genehmigung des                                                        •    Bauantrag zur Zusammenlegung von bisher baulich
    geänderten Zuwendungsvertrages zwischen der                                                   getrennten Nutzungseinheiten auf dem Flur-
    Gemeinde Föritztal und der Telekom Deutschland                                                stück 203/14, Gemarkung Neuhaus ........................Seite 11
    GmbH zum Breitbandausbau in der Gemeinde
                                                                                             •    Bauantrag Neubau einer Toiletten-Anlage für die
    Föritztal......................................................................Seite 8
                                                                                                  Burg Neuhaus auf dem Flurstück 1/6,
                                                                                                  Gemarkung Neuhaus ..............................................Seite 11
 Beschlüsse der Ausschüsse des Gemeinderates Föritztal
                                                                                             •    Bauantrag zum Aufbau von zwei Dachgauben auf dem
 • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung                                                Flurstück 292/12, Gemarkung Schwärzdorf ............Seite 11
    der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des                                         •    Bauantrag zur Nutzungsänderung und Sanierung
    Gemeinderates Föritztal vom 07.01.2020..................Seite 8                               Obdachlosenunterkunft in Neuhaus-Schierschnitz auf
 • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen                                              dem Flurstück 265/7, Gemarkung Neuhaus............Seite 11
    Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanz-
    ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom                                              Sitzung des Gemeinderates Föritztal und seiner Ausschüs-
    19.11.2019.................................................................Seite 8       se
 • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung
                                                                                             • 14. Sitzung des Gemeinderates Föritztal
    der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde
                                                                                                 am 05.03.2020.........................................................Seite 12
    Föritztal am 19.11.2019 gefassten nicht öffentlichen
    Beschlüsse ................................................................Seite 8       • 10. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
                                                                                                 des Gemeinderates Föritztal am 03.03.2020 ..........Seite 12
 • Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen
    Teils der 10. Sitzung des Haupt- und Finanz-                                             • 10. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport
    ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom                                                  des Gemeinderates Föritztal am 10.03.2020 ..........Seite 12
    22.10.2019.................................................................Seite 9       • 11. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Soziales
 • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung                                               des Gemeinderates Föritztal am 16.03.2020 ..........Seite 12
    der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
    des Gemeinderates Föritztal vom 28.01.2020...........Seite 9                             Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
 • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen                                         • Vermietung Forsthaus Judenbach ...........................Seite 13
    Teils der 12. Sitzung des Haupt- und Finanz-                                             • Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
    ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom                                                sowie der Außenstelle Judenbach...........................Seite 12
    07.01.2020.................................................................Seite 9       • Sprechzeiten der Revierförster Aulinger
 • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung                                         und Erhardt..............................................................Seite 13
    der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde                                           • Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe in Judenbach
    Föritztal 07.01.2020 gefassten nicht öffentlichen                                          und Neuhaus-Schierschnitz.....................................Seite 13
    Beschlüsse ................................................................Seite 9       • Öffnungszeiten der Schiedsstelle ............................Seite 13

                                                                                             Öffentlicher Teil der Gemeinde Föritztal....................Seite 14
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                   -3-
                                                                                                    §3
             Hinweis in eigener Sache:                                                    Kreis der Berechtigten
                                                                   (1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen
    Der Redaktionsschluss für das nächste Amtsblatt ist der        Kindern ab dem vollendeten 1. Lebensjahr, die in der Gemeinde
                          17.03.2020
                                                                   Föritztal ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts)
                  Wir bitten um Beachtung!
                                                                   haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Das Auf-
                                                                   nahmealter wird in den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde
                                                                   Föritztal wie folgt festgesetzt:
                                                                       Kindertagesstätte Schnatterschnabel

                                                                      im OT Heubisch          Kinder von 1 bis Schuleintritt

                                                                      Kindertagesstätte Pfiffikus

                       Satzungen                                       im OT Föritz          Kinder von 1 bis Schuleintritt
Gemeinde Föritztal                                                 (2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren
Freistaat Thüringen                                                Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb des Frei-
                                                                   staats Thüringen haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts
                                                                   nach § 5 ThürKitaG bzw. § 5 des 8. Buches Sozialgesetzbuch
                                                                   (SBG VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhan-
                          Satzung                                  den sind.
                                                                   (3) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbele-
  über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen                  gung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnah-
                                                                   men erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde                 (4) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erzie-
               Föritztal vom 04.02.2020                            hungsberechtigen.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer
Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalord-                                             §4
nung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.                         Öffnungszeiten / Betreuungsumfang
Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom        (1) Die Kindertageseinrichtung „Schnatterschnabel“ in Heubisch
10. April 2018 (GVBl. Seite 74) und der Bestimmungen des Thü-      und die Kindertageseinrichtung „Pfiffikus“ in Föritz sind an Werk-
ringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von      tagen, außer an gesetzlichen Feiertagen, montags bis freitags
Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thürin-    von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
ger Kindertagesbetreuungsgesetz-ThürKitaG-) vom 18.12.2017         (2) Die Betreuung erfolgt in Form einer Ganztagesbetreuung.
(GVBl. S. 276), mehrfach geändert durch Gesetz vom 02. Juli        (3) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thü-
2019 (GVBl. Seite 210, 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde       ringen kann jede Einrichtung bis zu zwei Wochen geschlossen
Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 die folgende Satzung     werden. Die Einrichtungen bleiben zwischen Weihnachten und
über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder in      Neujahr jeden Jahres und an Brückentagen (Tag vor oder nach
kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal beschlossen,        einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt)
die hiermit erlassen wird:                                         eines jeden Jahres geschlossen. Am Faschingsdienstag sind die
                                                                   Einrichtungen ab 13.00 Uhr geschlossen. Jede Einrichtung kann
Inhaltsübersicht                                                   an einem Samstag im Advent von 08.00 bis 16.00 Uhr geöffnet
                                                                   werden.
§1     Träger und Rechtsform                                       (4) Öffentliche Bekanntmachungen bezüglich der Öffnungs- und
§2     Aufgaben                                                    Schließzeiten erfolgen entsprechend der Hauptsatzung der Ge-
§3     Kreis der Berechtigten                                      meinde Föritztal im „Föritztalkurier“ Amtsblatt der Gemeinde Fö-
§4     Öffnungszeiten / Betreuungsumfang                           ritztal und werden zusätzlich in der entsprechenden Einrichtung
§5     Aufnahme                                                    durch Aushang bekannt gegeben.
§6     Pflichten und Mitwirkung der Eltern
§7     Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung                                           §5
§8     Elternbeirat                                                                           Aufnahme
                                                                   (1) Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor
§9     Verpflegung
                                                                   seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder
§ 10 Versicherungen                                                amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärzt-
§ 11 Benutzungsgebühren                                            lichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Be-
§ 12 Abmeldung                                                     such der Einrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung ist
§ 13 Gespeicherte Daten                                            innerhalb einer Woche vor dem vorgesehenen Aufnahmetermin
§ 14 Inkrafttreten                                                 einzuholen. Der Impfausweis ist am Tag der Aufnahme in der Kin-
                                                                   dertageseinrichtung vorzulegen.
                               §1                                  (2) Die Aufnahme von Kindern erfolgt nach schriftlicher Anmel-
                     Träger und Rechtsform                         dung bei der Gemeindeverwaltung Föritztal. Die Anmeldung soll
Die Kindertageseinrichtungen in den Ortsteilen Heubisch Kin-       in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen.
dertageseinrichtung „Schnatterschnabel“ und Föritz Kinderta-       (3) Mit der Anmeldung erkennen die Eltern diese Satzung sowie
geseinrichtung „Pfiffikus“ werden von der Gemeinde Föritztal als   die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnah-   (4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können
me nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtli-    im Rahmen des Wunsch-und Wahlrechts nach § 5 ThürKitaG bei
ches Benutzungsverhältnis.                                         freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies
                                                                   in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten
                              §2                                   Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als
                          Aufgaben                                 auch der Wohnsitzgemeinde und der aufnehmenden Gemeinde
Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich           mitteilen. Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Um-
nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung,     zug in eine andere Gemeinde oder Stadt und soll das Kind auch
Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen          weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertages-
und in Kindertagespflege (Thüringer Kindertagesbetreuungsge-       einrichtung betreut werden, soll dies der zukünftigen Wohnsitz-
setz - ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.        gemeinde sowie der bereitstellenden Gemeinde ebenfalls in der
                                                                   Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug
                                                                   mitgeteilt werden.
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                       -4-
                                  §6                                   (3) Nach einem Unfall in der Kindertageseinrichtung oder beim
                Pflichten und Mitwirkung der Eltern                    Auftreten einer anderweitigen Erkrankung, die einen unmittelba-
(1) Die Eltern übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungs-          ren Arztbesuch erforderlich macht, ist die Leitung der Kinderta-
zeit dem Betreuungspersonal und holen sie nach Beendigung              geseinrichtung für die Vorstellung des Kindes bei einem Arzt ver-
der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab.         antwortlich. Die Eltern werden schnellstmöglich über den Unfall
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme           und die eingeleiteten Maßnahmen informiert.
der Kinder im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Über-
gabe der Kinder durch das Personal an die Eltern oder abholbe-                                          §8
rechtigten Personen.                                                                              Elternbeirat
(2) Vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung          (1) Für die Kindertageseinrichtung wird nach den Regelungen
haben die Eltern die Möglichkeit, eine Eingewöhnungszeit für           des § 12 ThürKitaG ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebil-
das Kind mit der Leitung der Tageseinrichtung zu vereinbaren.          det, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert
(3) Sollen Kinder die Einrichtung frühzeitig verlassen oder den        und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen wer-
Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Er-       den.
klärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Eltern erklären          Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des §
bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer        12 Abs. 4 und 5 ThürKitaG.
außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Er-          Die Gemeinde Föritztal stellt die Beteiligungsrechte des Eltern-
klärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. Bei Fa-        beirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKitaG
milien, bei denen nicht beide Eltern sorgeberechtigt sind, ist es      sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbei-
notwendig, der Kindertageseinrichtung mitzuteilen, wer das Kind        rates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKitaG im Falle
abholen darf.                                                          einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpfle-
(4) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim          gung.
Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern           (2) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Kinder-
zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung ver-       tageseinrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche
pflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht   Entscheidungen in Bezug auf die Kindertageseinrichtung zu in-
werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung             formieren und insbesondere vor Entscheidungen über
vorliegt. Weiterhin bedarf es einer ärztlichen Entscheidung, ob        1. das pädagogische Konzept der Kindertageseinrichtung
Kinder, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig sind oder die       2. die räumliche und sächliche Ausstattung
Krankheitserreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein, die       3. die personelle Besetzung
Kindertageseinrichtung besuchen dürfen. Ferner bedarf es einer         4. den Haushaltsplan der Tageseinrichtung
ärztlichen Entscheidung, ob die Geschwister der o.g. Kinder die        5. die Gruppengröße und -zusammensetzung
Kindertageseinrichtung besuchen dürfen.
                                                                       6. die Hausordnung und Öffnungszeiten
Fehlt ein Kind wegen einer ansteckenden Krankheit oder län-
ger als eine Woche aus unbekannten Gründen, muss vor der               7. die Elternbeiträge sowie
Wiederaufnahme ein Attest des behandelnden Arztes darüber              8. einen Trägerwechsel
vorgelegt werden, dass es gesund ist und die Weiterverbreitung         anzuhören.
einer Krankheit durch das Kind nicht zu befürchten ist.                (3) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht außer-
(5) Tritt eine Erkrankung des Kindes während der Betreuung in          halb der regelmäßigen Elternbeiträge berühren, bedürfen der
der Kindertageseinrichtung auf, teilt dies die Kindertageseinrich-     Zustimmung durch den Elternbeirat.
tung den Eltern schnellstmöglich mit, die ihrerseits für die Kon-      Hierzu zählen insbesondere
sultation eines Arztes verantwortlich sind.                            1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für die Kin-
(6) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Liste über alle         der und Eltern
Personen und deren Erreichbarkeit, die in einem Notfall zu be-         2. die Verpflegung in der Kindertageseinrichtung sowie
nachrichtigen sind, ständig aktuell in der Kindertageseinrichtung      3. die Teilnahme an Modellprojekten.
geführt wird. Ist keine der zu verständigenden Personen erreich-
                                                                       (4) Zur Wahl der Elternvertreter lädt die Leitung der Kindertages-
bar, ist die Kindertageseinrichtung im Notfall gesetzlich verpflich-
                                                                       einrichtung ein. Die Wahl hat bis zum 30. September des Jahres
tet, einen Arzt zu konsultieren, der das Kind untersucht. Der Be-
                                                                       stattzufinden. Sie kann schriftlich und geheim durchgeführt wer-
kanntgabe der dazu nötigen Angaben über das Kind und seine
                                                                       den. Der Elternbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben,
Eltern bzw. zur Rücksprache des behandelnden Arztes mit dem
                                                                       die seine Arbeit regelt. Er informiert die Eltern, die Leitung und
Hausarzt ist einzuwilligen. Die Eltern bzw. die abholberechtigten
                                                                       den Träger der Kindertageseinrichtung über seine Tätigkeit.
Personen werden bei Abholung des Kindes über den Vorfall un-
terrichtet.                                                                                          §9
(7) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich bis spätestens 8.00                                  Verpflegung
Uhr der Leitung der Einrichtung mitzuteilen.                           (1) Die Gemeinde Föritztal gewährleistet die regelmäßige Ver-
(8) Die Eltern haben die Satzungsbestimmungen in Verbindung            sorgung der Kinder mit Frühstück, Vesper und warmen Mittag-
mit der jeweilig gültigen Gebührensatzung einzuhalten und ins-         essen. Die Kosten der Verpflegung der Kinder werden gesondert
besondere die Gebühren regelmäßig und rechtzeitig zu entrich-          berechnet.
ten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes
in die Tageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der                                        § 10
Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes.                                                    Versicherungen
(9) Die Elternmitarbeit in der Kindertageseinrichtung ist er-          (1) Die Gemeinde Föritztal versichert alle Kinder gegen Sach-
wünscht und erforderlich, um die von der Gemeinde Föritztal als        schäden.
Träger geforderten Eigenleistungen zu erbringen und um den El-         (2) Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und
tern neben den Mitspracherechten auch Mitwirkungsrechte zu             Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.
ermöglichen.
                                                                                                    § 11
                                §7                                                        Benutzungsgebühren
       Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung                Für die Benutzung der Tageseinrichtungen wird von den Eltern
(1) Die Leitung gibt den Eltern der Kinder nach Vereinbarung mit       der Kinder eine zum 15. des laufenden Monats zahlbare Benut-
der Leiterin der Einrichtung Gelegenheit zu einer Aussprache.          zungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensat-
(2) Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von              zung zu dieser Satzung erhoben.
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
- IfSG) - genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter                                        § 12
Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die                                Abmeldung
im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu               (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum
treffen und unverzüglich die Gemeindeverwaltung Föritztal und          Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertagesein-
gleichzeitig das Gesundheitsamt im Landratsamt Sonneberg zu            richtung vorzunehmen. Gehen sie erst nach dem 15. dort ein,
unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.                         werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                  -5-
(2) Werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten, so          nung -ThürKO-) in der Verfassung der Bekanntmachung vom
kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung       28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch Gesetz
ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der        vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74), der §§ 2, 10 und 12 des Thü-
Bürgermeister. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.                  ringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung
(3) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt,       der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. Seite 301), zuletzt
so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz.        geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150), des §
                                                                   90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugend-
                              § 13                                 hilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
                      Gespeicherte Daten                           11.09.2012 (BGBl. I Seite 2022), zuletzt geändert durch Gesetz
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kin-       vom 04.08.2019 (BGBI. 1131), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des
dertageseinrichtung, für die Erhebung der Benutzungsgebühren       Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung
sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumenta-        von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als
tion werden die für die Aufgaben nach dem ThürKitaG, dieser        Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thürin-
Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erfor-         ger Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) sowie der §§ 9
derlichen personenbezogene Daten des Kindes, der Eltern so-        und 11 der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen
wie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.                       für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Föritztal
Das sind:                                                          vom 04.02.2020 (wird veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde
a) allgemeine Daten:                                               Föritztal Nr. 02/2020 am 26.02.2020, hat der Gemeinderat Föritz-
                                                                   tal in seiner Sitzung am 10.12.2019 die folgende Satzung über
    Namen der Eltern, des Kindes, andere Geschwister, Geburts-
                                                                   die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertages-
    daten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der
                                                                   einrichtungen in kommunaler Trägerschaft und der Inanspruch-
    Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (zum Beispiel Telefon-
                                                                   nahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Föritztal be-
    nummern, Emailadressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum
                                                                   schlossen, die hiermit erlassen wird:
    und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassen-
    mäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z.B. Verbindungen      Inhaltsübersicht
    zu Geldinstituten)
b) Berechnungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr (evtl. der       §1     Geltungsbereich
    Verpflegungsgebühr bzw. dem Verpflegungsentgelt)               §2     Gebührenerhebung
(2) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der        §3     Gebührenschuldner
Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde Föritztal nach      §4     Entstehen und Ende der Gebührenschuld
Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.                         §5     Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertages-     §6     Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
einrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den       §7     Elternbeitrag
Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern ab-      §8     Höhe des Elternbeitrages
geglichen werden.                                                  §9     Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten
                                                                   § 10 Inkrafttreten
                              § 14
                          Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in                                      §1
Kraft.                                                                                    Geltungsbereich
Gleichzeitig wird hiermit die Satzung über die Benutzung der       Diese Satzung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in Träger-
Kindertageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft     schaft der Gemeinde Föritztal.
der Gemeinde Föritz vom 14.12.2012 ausdrücklich aufgehoben
                                                                                                §2
und ersetzt.
                                                                                        Gebührenerhebung
Föritztal, den 04.02.2020                                          Die Gemeinde Föritztal erhebt für die Benutzung der Kinderta-
Gemeinde Föritztal                                                 geseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung
Andreas Meusel                                                     von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren
Bürgermeister                                               DS     nach Maßgabe dieser Satzung.
                                                                   Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag
Bekanntmachungsnachweise:                                          bezeichnet.
Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvor-                                      §3
schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese                        Gebührenschuldner
                                                                   (1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages und der Verpfle-
Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde
                                                                   gungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrich-
geltend gemacht werden.
                                                                   tungen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
                                                                   (2) Eltern im Sinne der Satzung sind die jeweiligen Personen-
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
                                                                   sorgeberechtigten oder Personen denen die Erziehung durch
Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die-
                                                                   Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen
se Verstöße unbeachtlich.
                                                                   wurde.
Föritztal, den 26.02.2020
                                                                                                  §4
Andreas Meusel                                              DS
                                                                             Entstehen und Ende der Gebührenschuld
Bürgermeister
                                                                   (1) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertagesein-
                                                                   richtungen entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kin-
                                                                   dertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Ab-
Gemeinde Föritztal                                                 meldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der
Freistaat Thüringen                                                Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKitaG.
                                                                   (2) Während der 14-tägigen Eingewöhnungszeit werden nur die
                                                                   Kosten für die Verpflegung fällig. Elternbeiträge nach § 7 dieser
                                                                   Satzung werden während dieser Zeit nicht erhoben.
                            Satzung                                (3) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpfle-
                                                                   gungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung                   und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Ver-
der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Träger-                 pflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch
schaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungs-                   der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des
 angeboten der Gemeinde Föritztal vom 04.02.2020                   Kindes.
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer
Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalord-
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                    -6-
                   4 a Elternbeitragsfreiheit                       steht. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare und
Für die Betreuung eines Kindes im Zeitraum der letzten zwölf Mo-    Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB
nate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag    XIII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Fa-
für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen    milie gelten auch Pflegefamilien.
Kinder) wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind, welches      (2) Der Elternbeitrag für die Kinder mit Wohnsitz im Freistaat
nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schul-         Thüringen in einer Kindertageseinrichtung beträgt
pflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitrags-   · für das 1. Kind einer Familie              90,00 € pro Monat
freiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Be-
                                                                    · hat die Familie zwei kindergeldbe-         80,00 € pro Monat.
treuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt,
                                                                         rechtigte Kinder so beträgt der Eltern-
keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis
                                                                         beitrag für jedes in einer Kindertages-
zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erho-
                                                                         einrichtung betreute Kind
ben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30
Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat      · hat die Familie drei kindergeldberech-     65,00 € pro Monat.
vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der           tigte Kinder so beträgt der Elternbei-
Elternbeitragsfreiheit multipliziert.                                    trag für jedes in einer Kindertagesein-
                                                                         richtung betreute Kind
                                §5                                  · für das 4. und jedes Kind weitere kin-
          Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages                     dergeldberechtigte Kind einer Familie
(1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbeitrag zu entrichten.               werden keine Elternbeiträge erhoben.
(2) Der Elternbeitrag ist am 15. eines Monats für den laufenden
Monat fällig und an die Gemeindekasse Föritztal zu entrichten.                                      §9
Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift               Festlegung der Gebühren, Auskunftspflichten
erfolgen.                                                           (1) Die Gemeindeverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus
(3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertages-     dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung
einrichtung ist nur in dringenden Ausnahmefällen zulässig.          hervorgeht.
                                                                    (2) Die Anzahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld
                                §6                                  besteht, ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kinder-
  Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren             geldnachweis oder Kontoauszüge) zu belegen.
(1) Die Verpflegungsgebühren betragen für                           Wird ein Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach der An-
a) das Frühstück                                0,25 € pro Tag      meldung oder der Geburt eines weiteren Kindes erbracht, wer-
b) das Mittagessen                              2,11 € pro Tag      den die Elternbeiträge in Höhe des für das 1. Kind maßgeblichen
    Erfolgt durch den externen Essensversorger                      Betrages festgesetzt.
    eine Preisanpassung, wird diese in voller                       (3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf
    Höhe an die Eltern weitergegeben.                               Kindergeld besteht, sind bei der Leitung der Tageseinrichtung
                                                                    unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu mel-
c) das Vesper                                   0,25 € pro Tag.
                                                                    den.
Für Getränke werden keine gesonderten Verpflegungsgebühren
erhoben.                                                                                             § 10
(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der tat-                                        Inkrafttreten
sächlichen Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung pro       Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Mahlzeit erhoben. Für das Mittagessen gilt ein Kind dann als an-    Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ge-
wesend, wenn es nicht bis spätestens 8.00 Uhr des jeweiligen        bühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommu-
bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung         naler Trägerschaft und der Inanspruchnahme von Verpflegungs-
abgemeldet wurde.                                                   angeboten der Gemeinde Föritz vom 14.12.2012 in der Fassung
(3) Die Verpflegungsgebühr ist am 15. des Folgemonats fällig        der zweiten Änderungssatzung vom 28.02.2018 außer Kraft.
und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der
Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift erfolgen.                     Föritz, den 04.02.2020
(4) Eine Zahlung der Verpflegungsgebühr direkt in der Kinderta-     Gemeinde Föritztal
geseinrichtung ist nur in dringenden Ausnahmefällen zulässig.       Andreas Meusel
                                                                    Bürgermeister                                                 DS
                               §7
                          Elternbeitrag                             Bekanntmachungsnachweise:
(1) Der Elternbeitrag für die Benutzung der Tageseinrichtungen      Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise z.B. zwi-    Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvor-
schen Weihnachten und Neujahr und an Brückentagen oder aus          schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese
sonstigen Gründen geschlossen bleiben.                              Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde
(2) Wird ein Kind während des Monats in die Kindertageseinrich-     geltend gemacht werden.
tung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich      Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zah-    Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
len. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte      Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die-
des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.                        se Verstöße unbeachtlich.
(3) Wird ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung abge-
meldet, ist bei Anwesenheit des Kindes bis zum 15. des Monats       Föritztal, den 26.02.2020
die Hälfte des jeweiligen Elternbeitrages für die Benutzung der     Andreas Meusel                                                DS
Kindertageseinrichtung zu zahlen. Bei Verlassen der Kinderta-       Bürgermeister
geseinrichtung nach dem 15. des Monats ist der volle Elternbei-
trag zu zahlen.
(4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung
die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als ei-          Beschlüsse des Gemeinderates
nem Kalendermonat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag
für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag erstattet. Bei einer
Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des         Beschluss Nr. GR/181/12/2020
Elternbeitrages unberührt.                                          Sitzungsdatum: 21.01.2020
(5) Im Elternbeitrag sind keine Kosten für die Verpflegung ent-
halten.                                                             Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit-
                                                                    zung des Gemeinderates Föritztal vom 21.01.2020
                                §8                                  Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
                  Höhe des Elternbeitrages                          Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl       16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld be-   kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                     -7-
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der       Beschluss Nr. GR/184/12/2020
Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020 die vor-       Sitzungsdatum: 21.01.2020
liegende Tagesordnung.
                                                                     Beschluss über die Würdigung von Verdiensten im Brand-
Datum der Ausfertigung: 22.01.2020                                   schutz
Andreas Meusel                                                       Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
Bürgermeister                                                        Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom
der Gemeinde Föritztal                                               16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
                                                                     kanntmachung vom 28. Januar 2003(GVBl. 41), zuletzt geändert
                                                                     durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der
                                                                     Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020:
                                                                     In Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brand-
Beschluss Nr. GR/182/12/2020
                                                                     schutz in der Gemeinde Föritz erhalten
Sitzungsdatum: 21.01.2020
                                                                     - Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren
Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der              der Gemeinde Föritztal
11. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 10.12.2019                   für mindestens 10jährige aktive pflichttreue Dienst-
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-               zeit in Feuerwehren
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.                neben der Bronzenen Brandschutzmedaille
August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-             eine finanzielle Zuwendung in Höhe von               30,00 €
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert        - Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der             der Gemeinde Föritztal
Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020, die Nie-
                                                                         für mindestens 25jährige aktive pflichttreue Dienst-
derschrift des öffentlichen Teils der 11. Sitzung des Gemeindera-
                                                                         zeit in Feuerwehren
tes Föritztal vom 10.12.2019 zu genehmigen.
                                                                         neben dem Silbernen Brandschutzehrenzeichen
Datum der Ausfertigung: 22.01.2020                                       am Bande
Andreas Meusel                                                           eine finanzielle Zuwendung in Höhe von               60,00 €
Bürgermeister                                                        - Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren
der Gemeinde Föritztal                                                   der Gemeinde Föritztal
                                                                         für mindestens 40jährige aktive pflichttreue Dienst-
                                                                         zeit in Feuerwehren
                                                                         neben dem Goldenen Brandschutzehrenzeichen
Beschluss Nr. GR/183/12/2020                                             am Bande
Sitzungsdatum: 21.01.2020                                                eine finanzielle Zuwendung in Höhe von               80,00 €

Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in           Datum der Ausfertigung: 22.01.2020
der Gemeinderatssitzung am 10.12.2019 gefassten nicht öf-            Andreas Meusel
fentlichen Beschlüsse                                                Bürgermeister
Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und          der Gemeinde Föritztal
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt      Beschluss Nr. GR/173/11/2019
der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 21.01.2020 die        Sitzungsdatum: 10.12.2019
nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 10.12.2019 ge-
                                                                     Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils
fassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritz-
                                                                     der 10. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019
tal zu veröffentlichen:
                                                                     Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-
     Beschluss Nr. GR/173/11/2019 vom 10.12.2019                     kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.
     Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils   August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-
     der 10. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019      machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geän-
     Beschluss Nr. GR/177/11/2019 vom 10.12.2019                     dert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt
     Beschluss über gemeindliches Einvernehmen zu Bauun-             der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019, die
     terlagen und Befreiung von den Festsetzungen des Bebau-         Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 10. Sitzung des Ge-
     ungsplanes                                                      meinderates Föritztal vom 05.11.2019 zu genehmigen.
     Beschluss Nr. GR/178/11/2019 vom 10.12.2019
                                                                     Datum der Ausfertigung: 11.12.2020
     Beschluss über die Auftragsvergabe zum Fachplaneraus-
                                                                     Andreas Meusel
     wahlverfahren, Tragwerksplanung für die Baumaßnahme „
                                                                     Bürgermeister
     Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“
                                                                     der Gemeinde Föritztal
     Beschluss Nr. GR/179/11/2019 vom 10.12.2019
     Beschluss über den Abschluss eines Honorarvertrages für
     die Baumaßnahme „ Neubau einer Toilettenanlage für die
     Burg Neuhaus“
     Beschluss Nr. GR/180/11/2019 vom 10.12.2019                     Beschluss Nr. GR/177/11/2019
                                                                     Sitzungsdatum: 10.12.2019
     Beschluss über die Genehmigung des geänderten Zuwen-
     dungsvertrages zwischen der Gemeinde Föritztal und der          Beschluss über gemeindliches Einvernehmen zu Bauun-
     Telekom Deutschland GmbH zum Breitbandausbau in der             terlagen und Befreiung von den Festsetzungen des Bebau-
     Gemeinde Föritztal                                              ungsplanes
                                                                     Aufgrund des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt der Gemein-
Datum der Ausfertigung: 22.01.2020                                   derat der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019
Andreas Meusel                                                       das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                 -8-
                    Neubau einer Garage                            als Anlage beigefügten Zuwendungsvertrag zwischen der Ge-
auf dem Flurstück 363/7 in der Gemarkung Weidhausen.               meinde Föritztal und der Telekom Deutschland GmbH zum Breit-
Dem Antrag auf Zulassung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB)       bandausbau in der Gemeinde Föritztal zu genehmigen.
vom 23.10.2019 wird zugestimmt.
                                                                   Datum der Ausfertigung: 11.12.2020
Datum der Ausfertigung: 11.12.2020                                 Andreas Meusel
Andreas Meusel                                                     Bürgermeister
Bürgermeister                                                      der Gemeinde Föritztal
der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/178/11/2019                                               Beschlüsse der Ausschüsse
Sitzungsdatum: 10.12.2019
                                                                           des Gemeinderates Föritztal
Beschluss über die Auftragsvergabe zum Fachplaneraus-
wahlverfahren, Tragwerksplanung für die Baumaßnahme
„Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“                Beschluss Nr. HUF/032/12/2020
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und        Sitzungsdatum: 07.01.2020
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-        Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit-
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert      zung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeindera-
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der    tes Föritztal vom 07.01.2020
Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 aufgrund     Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
des durchgeführten Fachplanerauswahlverfahrens für die Bau-        Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
maßnahme „Neubau einer Toilettenanlage für die Burg Neuhaus“       16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
die Auftragsvergabe an nachfolgendes Unternehmen:                  kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
    Holz-Konstrukt                                                 durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der
    Frank Steiner                                                  Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in sei-
    Ortsstraße 8                                                   ner Sitzung am 07.01.2020 die vorliegende Tagesordnung.
    96515 Sonneberg                                                Datum der Ausfertigung: 08.01.2020
Die Maßnahme ist in den Haushaltsplan 2020 einzustellen, um        Andreas Meusel
Fördermittel beantragen zu können.                                 Bürgermeister
                                                                   der Gemeinde Föritztal
Datum der Ausfertigung: 11.12.2020
Andreas Meusel
Bürgermeister
der Gemeinde Föritztal                                             Beschluss Nr. HUF/033/12/2020
                                                                   Sitzungsdatum: 07.01.2020

                                                                   Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der
Beschluss Nr. GR/179/11/2019                                       11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge-
Sitzungsdatum: 10.12.2019                                          meinderates Föritztal vom 19.11.2019
                                                                   Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-
Beschluss über den Abschluss eines Honorarvertrages für            kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.
die Baumaßnahme „Neubau einer Toilettenanlage für die              August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-
Burg Neuhaus“                                                      machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und        durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom          Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-        seiner Sitzung am 07.01.2020, die Niederschrift des öffentlichen
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert      Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der    Gemeinderates Föritztal vom 19.11.2019 zu genehmigen.
Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 dem als
Anlage beigefügten Ingenieurvertrag zuzustimmen.                   Datum der Ausfertigung: 08.01.2020
Beauftragt werden die Leistungsphasen 1 bis 4 - Brutto: 2.547,82   Andreas Meusel
€.                                                                 Bürgermeister
Die Maßnahme ist in Haushaltsplan 2020 einzustellen, um För-       der Gemeinde Föritztal
dermittel beantragen zu können.

Datum der Ausfertigung: 11.12.2020
Andreas Meusel
Bürgermeister                                                      Beschluss Nr. HUF/034/12/2020
der Gemeinde Föritztal                                             Sitzungsdatum: 07.01.2020

                                                                   Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der
                                                                   im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Föritztal am
                                                                   19.11.2019 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse
Beschluss Nr. GR/180/11/2019                                       Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und
Sitzungsdatum: 10.12.2019                                          Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
                                                                   16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
Beschluss über die Genehmigung des geänderten Zuwen-               kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge-
dungsvertrages zwischen der Gemeinde Föritztal und der             ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt
Telekom Deutschland GmbH zum Breitbandausbau in der                der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in
Gemeinde Föritztal                                                 seiner Sitzung am 07.01.2020 die nachfolgenden in nicht öffent-
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und        licher Sitzung am 19.11.2019 gefassten Beschlüsse im nächsten
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom
                                                                   Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen:
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geän-             Beschluss Nr. HUF/031/11/2019 vom 19.11.2019
dert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt
der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 10.12.2019 den
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 2/2020                                                                                   -9-
   Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils    Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der
   der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge-         im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Föritztal
   meinderates Föritztal vom 22.10.2019                             07.01.2020 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse
                                                                    Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und
Datum der Ausfertigung: 08.01.2020                                  Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
Andreas Meusel                                                      16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
Bürgermeister                                                       kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge-
der Gemeinde Föritztal                                              ändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433)
                                                                    beschließt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates
                                                                    Föritztal in seiner Sitzung am 28.01.2020 die nachfolgenden in
                                                                    nicht öffentlicher Sitzung am 07.01.2020 gefassten Beschlüsse
                                                                    im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritztal zu veröffentlichen:
Beschluss Nr. HUF/031/11/2019
                                                                        Beschluss Nr. HUF/035/12/2020 vom 07.01.2020
Sitzungsdatum: 19.11.2019
                                                                        Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils
Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils           der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge-
der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge-                meinderates Föritztal vom 19.11.2019
meinderates Föritztal vom 22.10.2019
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-          Datum der Ausfertigung: 29.01.2020
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.           Andreas Meusel
August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-        Bürgermeister
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert       der Gemeinde Föritztal
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der
Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in
seiner Sitzung am 19.11.2019, die Niederschrift des nicht öffent-   Beschluss Nr. HUF/035/12/2020
lichen Teils der 10. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses       Sitzungsdatum: 07.01.2020
des Gemeinderates Föritztal vom 22.10.2019 zu genehmigen.
                                                                    Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils
Datum der Ausfertigung: 21.11.2019                                  der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge-
Andreas Meusel                                                      meinderates Föritztal vom 19.11.2019
Bürgermeister                                                       Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-
der Gemeinde Föritztal                                              kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.
                                                                    August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-
                                                                    machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert
Beschluss Nr. HUF/037/13/2020                                       durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der
                                                                    Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal in
Sitzungsdatum: 28.01.2020
                                                                    seiner Sitzung am 07.01.2020, die Niederschrift des nicht öffent-
Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit-            lichen Teils der 11. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
                                                                    des Gemeinderates Föritztal vom 19.11.2019 zu genehmigen.
zung des Haupt- und Finanzausschusses des Gemeindera-
tes Föritztal vom 28.01.2020                                        Datum der Ausfertigung: 08.01.2020
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und         Andreas Meusel
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom           Bürgermeister
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-         der Gemeinde Föritztal
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 16. Oktober 2019 (GVBl. Seite 429, 433) bestä-
tigt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeinderates Föritztal
in seiner Sitzung am 28.01.2020 die vorliegende Tagesordnung.       Beschluss Nr. BA/109/08/2020
                                                                    Sitzungsdatum: 30.01.2020
Datum der Ausfertigung: 29.01.2020
Andreas Meusel                                                      Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit-
Bürgermeister                                                       zung des Bau- und Umweltausschusses des Gemeinderates
der Gemeinde Föritztal                                              Föritztal vom 30.01.2020.
                                                                    Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
                                                                    Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
                                                                    16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
                                                                    kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
                                                                    durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der
Beschluss Nr. HUF/038/13/2020                                       Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates Föritztal in sei-
Sitzungsdatum: 28.01.2020                                           ner Sitzung am 30.01.2020 die vorliegende Tagesordnung.

Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der         Datum der Ausfertigung: 31.01.2020
12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Ge-                Andreas Meusel
meinderates Föritztal vom 07.01.2020                                Bürgermeister
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-          der Gemeinde Föritztal
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.
August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433)          Beschluss Nr. BA/110/08/2020
beschließt der Haupt- und Finanzausschuss des Gemeindera-           Sitzungsdatum: 30.01.2020
tes Föritztal in seiner Sitzung am 28.01.2020, die Niederschrift
des öffentlichen Teils der 12. Sitzung des Haupt- und Finanz-       Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der
ausschusses des Gemeinderates Föritztal vom 07.01.2020 zu           07. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Gemein-
genehmigen.                                                         derates Föritztal vom 17.12.2019
                                                                    Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-
Datum der Ausfertigung: 29.01.2020                                  kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.
Andreas Meusel                                                      August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-
Bürgermeister                                                       machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert
der Gemeinde Föritztal                                              durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der
                                                                    Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Gemeinde
Beschluss Nr. HUF/039/13/2020
                                                                    Föritztal in seiner Sitzung am 30.01.2020, die Niederschrift des
Sitzungsdatum: 28.01.2020
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
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