HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
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STUNDENPLAN 08:30 Uhr Begrüßung BH Mag. Christoph Schweitzer ,MBA 08:45 – 09:30 Uhr Willkommens-Frühstück 09:30 – 10:15 Uhr Umgang mit Heimbewohnern 10:15 – 11:45 Uhr allgemeine Info zum Dienstgeber und Dienstrecht 11:45 – 12:30 Uhr Informationen aus dem täglichen Heimbetrieb
Grund der Veranstaltung Oö. Gemeinde- Dienstausbildungsverordnung 2005 Dienstausbildungssystem verschiedene Module je nach Verwendung Verpflichtung Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes (insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit)
GRUNDINFORMATION über den Dienstgeber SHV und den Verbandshaushalt mit Schwerpunkt Kostenbewusstsein
Sozialhilfeverband Gemeindeverband aller Gemeinden eines politischen Bezirkes OÖ: 15 SHV + Städte mit eigenem Statut Organisation und Aufgaben im Oö. Sozialhilfegesetz geregelt
Geschäftsstelle und Aufsichtsbehörde Geschäftsstelle = Bezirkshauptmannschaft administrative Vorbereitung Abwicklung der Geschäfte Aufsichtsbehörde = Land Oberösterreich Heimaufsicht (Sozialabteilung) Begutachtungen Qualität in der Altenbetreuung und –pflege erzeugen, erhalten und sichern Mängel beheben
Alten- und Pflegeheime im Bezirk Grieskirchen Alten- und Pflegeheime Städte / Sozialhilfeverbände Peuerbach Gemeinden Waizenkirchen Orden und Vereine Pram Grieskirchen Bad Schallerbach Gallspach Gaspoltshofen
Alten- und Pflegeheime Bezirk GRIESKIRCHEN (636 Heimplätze) Sozialhilfeverband Grieskirchen Bezirksalten- und Pflegeheim GRIESKIRCHEN (95 Plätze) HL Hermann BAUMGARTNER PDL Christine FALZBERGER Bezirksalten- und Pflegeheim GASPOLSTHOFEN (116 Plätze) HL Rupert DOPLBAUR PDL Martina SALFINGER
Bezirksalten- und Pflegeheim PEUERBACH (97 Plätze) HL Brigitte WIESINGER, MSc PDL Jürgen DUSCHER Bezirksalten- und Pflegeheim PRAM „Stefaneum“ (64 Plätze) HL Balázs KISS PDL Monika HÄUPL
Alten- und Pflegeheime Bezirk GRIESKIRCHEN (636Heimplätze) sonstige Rechtsträger Alten- und Pflegeheim (88 Plätze) MARKTGEMEINDE WAIZENKIRCHEN HL Gerhard MAIR PDL Claudia RABMAYR Alten- und Pflegeheim der Franziskanerinnen MARIENHEIM GALLSPACH(87 Plätze) HL Wolfgang COSSEÉ PDL Gertrude HUBER
Alten- und Pflegeheime Bezirk GRIESKIRCHEN (636Heimplätze) sonstige Rechtsträger Alten- und Pflegeheim (81 Plätze) "Wohnen & Pflege" St. Raphael KREUZSCHWESTERN HL Karin STÖGER, BA PDL Hermann DOBER
Aufgaben des Sozialhilfeverbandes Träger sozialer Hilfe Land Oberösterreich Sozialhilfeverbände regionaler Träger Vorsorge für soziale Hilfe Leistung sozialer Hilfe, wenn nicht das Land vorzusorgen hat.
Maßnahmen zur Realisierung der Hauptaufgaben Geld- und Jugendwohlfahrt Sachleistungen Familienhilfe und Hilfe zur Arbeit Langzeithilfe Unterbringung in Sozialberatungs- Anstalten stellen (SBS) Hauskrankenpflege Gewährung von Mobile Hilfe Subventionen
Ausgabenverteilung Jugendwohlfahrt in Heimen Geldverkehr, und Anstalten Verstärkungsmittel, etc. Rücklagenbildungen Jugendwohlfahrt außerhalb sonstige Ausgaben von Heimen und Anstalten Aufwandsersätze und Funktionsgebühren Sozialberatungsstellen Geschäftststelle des SHV BAPH IV offene Sozialhilfe Unterbringungskosten in eigenen und fremden Heimen BAPH III Kostenbeiträge an andere Sozialhilfeträger Kostenbeiträge nach BAPH II Kinderbetreuungsgesetz und Pflichschulorganisations- Pflegegeld gesetz BAPH I Behindertenhilfe Mobile Betreuung und Hilfe Hauskrankenpflege Familienhilfe und Langzeithilfe
Finanzierung des Sozialhilfeverbandes Einnahmen aus den Aufgaben Heimentgelte Kostenbeiträge für Leistungen (HKP, Mobile Hilfe, etc.) Zuschüsse von Bund, Land, Pensionsversicherungsanstalten SHV Umlage Bedeckung durch die Gemeinden Finanzkraft (max. 25 %)
HEIMENTGELTE Entwicklung der Heimgebühren SHV Grieskirchen Entwicklung der Heimentgelte 100,00 80,00 Euro 60,00 40,00 20,00 0,00 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Einzelzimmer 45,20 47,70 51,00 54,90 59,40 62,10 64,20 66,70 69,20 73,50 77,10 80,50 Doppelzimmer 41,50 44,00 47,70 51,00 55,40 58,10 60,20 62,70 65,20 69,50 73,10 76,50
VERBANDSUMLAGE Entwicklung der SHV-Umlage SHV Grieskirchen 40,00 in % 20,00 0,00 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 SHV Umlage 20,50 21,00 22,49 23,84 24,20 25,00 24,00 23,07 22,70 22,90 in %
Ursachen für die Steigungen Personalaufwand Ansprüche an Infrastruktur gesetzliche Vorgaben demographische Entwicklung
Demographische Entwicklung Bevölkerungsentwicklung 2008-2030
DIENSTRECHT der Gemeinde(verbands)- Bediensteten
Dienstrecht Normen über dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Bestimmungen Rechte und Pflichten Rechtsbeziehung zw. Beamten / VB und einer Gebietskörperschaft
Oö. Dienstrecht Gemeindedienstrecht, z.B. Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 Oö. Gemeinde-Bedienstetengesetz 2001 Oö. Gemeindeordnung 1990 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz Landesdienstrecht Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz Oö. Landes-Gehaltsgesetz bundesrechtliche Rechtsquellen (z.B. Bundesverfassung, Mutterschutzgesetz 1979, Arbeitsverfassungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz, etc.) EU-Recht
Bedienstete einer Gebietskörperschaft Beamte öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit Ernennung durch Bescheid unkündbar (=Pragmatisierung) eigenes Dienstrecht Vertragsbedienstete privatrechtliches Dienstverhältnis (DV) Ende =spätestens mit Ruhestand kündbar
Dienstposten – Dienstpostenplan Dienstposten Arbeitsplatz in einer Gemeinde /-verband Dienstpostenplan weist die Anzahl der Dienstposten für ein Haushaltsjahr aus
Aufnahmevoraussetzungen Österreichische / EWR Staatsbürgerschaft volle Handlungsfähigkeit VB Mindestalter = 17 Jahre persönliche, fachliche Eignung
Vorgangsweise bei Personalaufnahmen Stellenausschreibung Objektivierungsverfahren Beschlussfassung Dienstvertrag Dienstantritt/Pflichtangelobung
Dienstpflichten allgemein Aufgabenerfüllung (gewissenhaft, unparteiisch) Dienststunden einhalten Meldepflichten Befangenheit … gegenüber Vorgesetzten Unterstützung Weisungen ABLEHNEN wenn gegen strafrechtliche Vorschriften! 1/6
Dienstpflichten Amtsverschwiegenheit auch nach Beendigung des DV Geschenkannahme Geschenke, Vermögensvorteile, sonst. Vorteile fordern, annehmen, versprechen lassen = VERBOTEN Dienstweg Anliegen beim Vorgesetzen einbringen Wohnsitz und Dienstort keine Beeinträchtigung bei Erfüllung der Aufgaben Meldung strafbarer Handlungen Verdacht einer strafbaren Handlung, unverzüglich dem Vorgesetzten melden. 2/6
Dienstpflichten Dienstverhinderung Angabe des Grundes u. voraussichtlicher Dauer melden 3 Arbeitstage = ärztliche Bestätigung (ab 1.Tag möglich) Entgeltfortzahlung bei gekürzten Bezügen je nach Dauer Dienstverhältnis nach 42, 91, 182 Tage = zusätzlich Krankengeld vom SV.träger länger als 1 Jahr = Dienstverhältnis beendet! 3/6
Dienstpflichten Arztbesuch: dienstfreien Zeit außer akute Anlassfälle Arztbesuch = gerechtfertigte Abwesenheit Fahrzeit nur bis 30 Minuten Mutterschutz – Beschäftigungsverbot Schwangerschaft unverzüglich melden Beschäftigungsverbot acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung 4/6
Dienstpflichten sonstige Meldepflichten Nebenbeschäftigung (ab 400 € btto. / Monat) Namensänderung Standesveränderung (Verehelichung, Scheidung) Staatsbürgerschaft (Verlust, Wechsel) Hauptwohnsitz Verlust einer Berechtigung/Befähigung Minderung der Erwerbsfähigkeit Geburt von Kindern Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst Unfälle - dienstunfähig (z.B. Verkehrsunfall) 5/6
Dienstpflichten Dienstpflichten des Vorgesetzten Anleitung, Beaufsichtigung Kontrolle - Einhaltung der Dienstzeiten Mitarbeiter/innen entsprechend einsetzen Weisungen erteilen Zusammenwirken 6/6
Erholungsurlaub Anspruch in den ersten sechs Monaten ab Dienstbeginn je 1/12 am Beginn jedes Kalendermonats Bsp: Dienstbeginn am 1. Jänner 2016 Urlaubsanspruch 25 AT (200 Std./VZ) Jänner 3 Arbeitstage Februar 5 Arbeitstage März 7 Arbeitstage April 9 Arbeitstage Mai 11 Arbeitstage 1/6 Juni 13 Arbeitstage
Erholungsurlaub nach sechs Monaten (ununterbrochenes Dienstverhältnisses) Anspruch restlichen Urlaubsausmaßes in unserem Bsp.: die restlichen 12 Tage ab dem nachfolgenden Kalenderjahr jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe 2/6
Erholungsurlaub Urlaubsausmaß / Kalenderjahr 200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 WT bzw. 25 AT) Dienstalter weniger als 25 Jahre 240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 WT bzw. 30 AT) Dienstalter von 25 Jahren Bedienstete, die das 51. Lebensjahr vollendet und mind. 10 Jahre im DV zurückgelegt haben plus 16 bis 40 Stunden je nach Grad der Behinderung (10-50 %) 3/6
Erholungsurlaub 30. September = Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes Bsp.: 6. Urlaubswoche – 51.Lj vollendet Geburtstag: 16. März 1966 6.Urlaubswoche ab Jahr 2016 Geburtstag: 16. Dezember 1966 6. Urlaubswoche ab Jahr 2017 6. Urlaubswoche – 25 Dienstjahre Dienstbeginn: 1. Juni 1991 6.Urlaubswoche ab Jahr 2016 Dienstbeginn: 1. Oktober 1991 6.Urlaubswoche ab Jahr 2017 4/6
Erholungsurlaub Erkrankung während des Urlaubes wenn nicht vorsätzlich / grob fahrlässig, auf Werktage fallende Tage nicht Urlaub Voraussetzung: Erkrankung länger als 3 Tage ärztliche Bestätigung 5/6
Erholungsurlaub Verfall des Erholungsurlaubes Hälfte: nach 2 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Bsp: Resturlaubsanspruch vom 1.1.2016 verfällt zur Hälfte per 31.12.2018 Rest: nach Ablauf von 3 Jahren Bsp: verfällt zur Gänze per 31.12.2019 6/6
Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen familiären Gründen sonstigen Anlass (z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Todesfall naher Angehöriger, usw.) KANN-Bestimmung (kein Rechtsanspruch!!)
Karenzurlaub Urlaub unter Entfall der Bezüge zur Betreuung eines eigenen Kindes bis längstens zum Beginn der Schulpflicht dienstliche Interesse nicht entgegen stehen
Pflegefreistellung nahen Angehörigen (erkankt, verunglückt) im gemeinsamen Haushalt Betreuung eines Kindes, wenn Person, die das Kind ständig betreut, ausfällt Begleitung Kind bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat Ausmaß 1 Woche Ausnahme: für Kinder unter 12 Jahren
Sonstiges Kranken- und Unfallfürsorge Dienstverhältnis ab 01.07.2002 Oö. Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. KFG) 10 % Selbstbehalt Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare Betriebsausflug Zuschuss des DG = 28 € pro Mitarbeiter/in.
Pensionskasse für VB Arbeitgeber: 1,5 % des Monatsbezuges Dienstnehmer: kann zusätzlich Beiträge als Pensionsvorsorge entrichten Beitrittsvoraussetzungen: 18. Lebensjahr Mindestdienstzeit 4 Jahre
Zukunftssicherung Steuersparende private Pensionsvorsorge Österreichische Beamtenversicherungs AG Oberösterreichische Versicherungs AG Raiffeisen Versicherungs AG Sparkassen Versicherungs AG Wüstenrot Versicherungs AG Uniqua Personenversicherungs AG Wiener Städtische Versicherungs AG max. 25 Euro vor Abzug der Lohnsteuer
Gliederung der Gemeindebediensteten Besoldung ALT Einstellung bis 1. Juli 2002 vom Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht Vertragsbedienstete Entlohnungsschema I (allgemeine Verwaltung) Entlohnungsschema II (handwerkliche Verwendung) Entlohnungsschema IL (Kindergärten und Horte) Beamte der allgemeinen Verwaltung in handwerklicher Verwendung Wachebeamte 1/2
Gliederung der Gemeindeverbandsbediensten Besoldung NEU Einstellung ab 1. Juli 2002 oder vom Optionsrecht Gebrauch gemacht VB und Beamte – Besoldung NEU sonstige Bedienstete z.B. Lehrlinge 2/2
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Ziele des NEUEN Besoldungsschemas: gleiche leistungsorientierte Entlohnung Zurückdrängung des Vorbildungsprinzips = Verwendungsorientierung Abschaffung der Zulagen Abflachung der Gehaltskurve 1/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen 19000 18000 17000 NEU ALT 16000 15000 14000 27 30 33 36 39 42 45 48 51 2/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Bezug 15. jedes Monats Gehalt Gehaltszulagen Nebengebühren Sonn- Feiertagsstunden 95% Gehaltsansatz im ersten Jahr Sonderzahlung 50 % des Monatsbezuges (vgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Auszahlung März, Juni, September und November 3/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Funktionslaufbahnen GD 1 bis GD 25 Einreihung gem. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung jeweils 15 Gehaltsstufen Vorrückung Gehaltsstufe 1: Vorrückung n. 5 Jahren Gehaltsstufe 2-5: Vorrückung alle 2 Jahre Gehaltsstufe 6-10: Vorrückung alle 3 Jahre ab Gehaltsstufe 11: Vorrückung alle 4 Jahre Maßgebend = Vorrücktermin 4/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen 2 Vorrücktermine: 1. April – 30. September = 1. Juli 1. Oktober – 31. März = 1. Jänner Vorrückungsstichtag: = Datum Dienstantritt - Zeiten zw. Dienstantritt und Erfüllung der Schulpflicht (9.Schulstufe) (15.Geb.) 5/16
zur Gänze: Zeiten zwischen 15. und 18. Lebensjahr (gemäß § 170 Abs. 5a) Dienstverhältnis zu öffentl. Gebietskörperschaft Präsenzdienstzeiten bestimmte Studien-, Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten zur Hälfte: sonstige Zeiten jedoch höchstens 3 Jahre – 1 Jahr und 6 Monate
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Abfertigung NEU Dienstverhältnisse ab 1. September 2003 Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz Dienstgeber monatlich 1,53 % der Bemessungsgrundlage in MVK Auszahlung nur wenn Dienstverhältnis länger als 3 Jahre Auszahlung nicht durch DG, sondern MVK! Keine Auszahlung bei Zeitablauf, Selbstkündigung, Kündigung wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Entlassung oder Austritt. Anspruch geht NICHT verloren! Rucksackprinzip! 6/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Jubiläumszuwendung Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren 200 % des Monatsbezuges keine Jubiläumszuwendung bei Beitritt zur Pensionskasse Kinderbeihilfe 15,00 € monatlich (aliquot BAM) eheliche Kinder legitimierte Kinder Wahlkinder uneheliche Kinder sonstige Kinder (gemeinsamer Haushalt) 7/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Fahrtkostenzuschuss Entfernung mehr als 2 Kilometer regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel (Eigenanteil 21,80 €) Bsp.: Wegstrecke Wohnort (Wallern) Dienstort (Grieskirchen) billigste Fahrtauslagen öffentl. Verkehrsmittel 3 Zonen OÖVV = 414,00 € für Jahreskarte : 12 abzüglich Eigenanteil € 21,80 (Fixbetrag) * Faktor 0,917 (11/12)= 11,51 €/ Monat FKZ 8/16
Pendlerpauschale (klein, groß) - Pendlereuro vermindert LSt-BMG kl.PP >> ab 20 km (öffentl.VKM zumutbar) gr.PP >> ab 2 km (öffentl.VKM unzumutbar) Pendlerrechner Achtung: Wohnort –Änderungen melden!!! Land Oö. - Fernpendlerbeihilfe (jährlich) mindestens 25 km
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Sozialleistungen Bezugsvorschüsse unbefristetes DV mind. 3 Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis mind. 20 Wochenstunden BAM Geldaushilfen max. 370,00 € Geburtenbeihilfe 250,00 € (einmalig) Haushaltsbeihilfe 210,00 € halbjährlich/Kind Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe (Schulbeihilfe) 6. und 10. Lj. = 45,00 € 15. bis 18. Lj. = 52,50 € 19. bis 25. Lj. = 150,00 € jährlich und pro Kind - aliquot BAM es besteht kein Rechtsanspruch! 9/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen Gehaltszulage OÖ. Gemeinde-Einreihungsverordnung; Begleitregelungen, Erlass v. 3.7.2002 Gehaltszulage: Bsp.: 50 % für FSB „A“ 75 % für Facharbeiter Dienstvergütungen: Lehrlingsausbildner Betriebsratsvorsitzende 10/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen jährlicher Erlass „Allgemeine Bezugserhöhung“ Dienstvergütung Lehrlingsausbildner: 3,4 oder 5 % (73,80 €; 98,40 € bzw.123,00 €) Betriebsratsvorsitzende: ab 4 % (ab 98,40 €) Nachtdienstzulagen FSB „A“ 1,44 % (35,40 €/ Nachtdienst) DGKS / DGKP 1,852 % (45,60 €/ Nachtdienst) Sonn- und Feiertagsgebühr: GD 25-17: 0,225 % pro Std. (5,53€) GD 16-5: 0,300 % pro Std. (7,38 €) 11/16
Dienstbeurteilung Anlassbeurteilung Verlängerung DV Verletzung Dienstpflicht besoldungsrechtliche Gründe Antragsbeurteilung Beurteilung = entsprechend nicht entsprechend
Enden eines Dienstverhältnisses einvernehmliche Auflösung Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (=Beamter) Ablauf der Zeit (befristete DV) Kündigung 1/2
Entlassung, Austritt Dienstverhältnis auf Probe (Auflösung jederzeit möglich) einjährige Dienstverhinderung Pensionierung Tod
Kündigung Einhaltung Kündigungsfrist einseitige Willenserklärung im ersten Jahr jederzeit und ohne Angabe von Gründen
Kündigungsgründe Verletzung der Dienstpflichten Arbeitserfolg nicht erreicht Prüfung nicht abgelegt Änderung des Arbeitsumfanges Organisationsänderung
geistig und körperlich ungeeignet handlungsunfähig Verhalten schadet dem Ansehen, Interesse des Dienstes Pension
Kündigungsfristen je nach Dauer des Dienstverhältnisses weniger als 6 Monaten 1 Woche 6 Monaten 2 Wochen 1 Jahr 1 Monat 2 Jahren 2 Monate 5 Jahren 3 Monate 10 Jahren 4 Monate 15 Jahren 5 Monate
Entlassung - Austritt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen 1/3
Entlassung und Austritt Entlassungsgründe: Aufnahme erschlichen Verletzung der Dienstpflichten Dienst erheblich vernachlässigt Verweigerung der Dienstverrichtungen Verweigerung einer Anordnung Nebenbeschäftigung die an Dienstpflicht hindert Krankenstandsbestätigung 2/3
Entlassung und Austritt Austrittsgründe (berechtigter Austritt) unfähig Schaden für die Gesundheit 3/3
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