HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen

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HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
MODUL 1 –
Einführungsveranstaltung

 HERZLICH
WILLKOMMEN
HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
STUNDENPLAN

08:30 Uhr           Begrüßung
                    BH Mag. Christoph Schweitzer ,MBA

08:45 – 09:30 Uhr   Willkommens-Frühstück

09:30 – 10:15 Uhr   Umgang mit Heimbewohnern

10:15 – 11:45 Uhr   allgemeine Info zum Dienstgeber
                    und Dienstrecht

11:45 – 12:30 Uhr   Informationen aus dem täglichen
                    Heimbetrieb
HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
Grund der Veranstaltung

Oö. Gemeinde-
Dienstausbildungsverordnung 2005
Dienstausbildungssystem
verschiedene Module je nach Verwendung
  Verpflichtung
  Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die
  derzeitigen und künftigen Anforderungen des
  Arbeitsplatzes (insbesondere in den Bereichen
  Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit)
HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
GRUNDINFORMATION

             über

den   Dienstgeber SHV      und

den Verbandshaushalt mit
  Schwerpunkt Kostenbewusstsein
HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
Sozialhilfeverband

Gemeindeverband aller Gemeinden
eines politischen Bezirkes

  OÖ: 15 SHV + Städte mit eigenem Statut

Organisation und Aufgaben im
Oö. Sozialhilfegesetz geregelt
HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
Organe des
    Sozialhilfeverbandes

Verbandsversammlung

Verbandsvorstand

Obmann

Prüfungsausschuss
HERZLICH WILLKOMMEN - MODUL 1 - Einführungsveranstaltung - Sozialhilfeverband Grieskirchen
Geschäftsstelle und
      Aufsichtsbehörde

Geschäftsstelle = Bezirkshauptmannschaft
  administrative Vorbereitung
  Abwicklung der Geschäfte

Aufsichtsbehörde = Land Oberösterreich
Heimaufsicht (Sozialabteilung)
  Begutachtungen
  Qualität in der Altenbetreuung und –pflege
  erzeugen, erhalten und sichern
  Mängel beheben
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Alten- und Pflegeheime
 im Bezirk Grieskirchen
                                             Alten- und Pflegeheime
                                             Städte / Sozialhilfeverbände
            Peuerbach
                                             Gemeinden
                       Waizenkirchen         Orden und Vereine

Pram            Grieskirchen
                                 Bad Schallerbach

                         Gallspach

       Gaspoltshofen
Alten- und Pflegeheime
   Bezirk GRIESKIRCHEN
            (636 Heimplätze)

Sozialhilfeverband Grieskirchen
            Bezirksalten- und Pflegeheim
            GRIESKIRCHEN (95 Plätze)
               HL Hermann BAUMGARTNER
               PDL Christine FALZBERGER

            Bezirksalten- und Pflegeheim
            GASPOLSTHOFEN (116 Plätze)
               HL Rupert DOPLBAUR
               PDL Martina SALFINGER
Bezirksalten- und Pflegeheim
PEUERBACH (97 Plätze)
     HL Brigitte WIESINGER, MSc
     PDL Jürgen DUSCHER

Bezirksalten- und Pflegeheim
PRAM „Stefaneum“ (64 Plätze)
     HL Balázs KISS
     PDL Monika HÄUPL
Alten- und Pflegeheime
 Bezirk GRIESKIRCHEN
         (636Heimplätze)
sonstige Rechtsträger
            Alten- und Pflegeheim (88 Plätze)
            MARKTGEMEINDE
            WAIZENKIRCHEN
                  HL Gerhard MAIR
                  PDL Claudia RABMAYR

            Alten- und Pflegeheim der
            Franziskanerinnen
            MARIENHEIM GALLSPACH(87 Plätze)
                  HL Wolfgang COSSEÉ
                  PDL Gertrude HUBER
Alten- und Pflegeheime
 Bezirk GRIESKIRCHEN
         (636Heimplätze)

sonstige Rechtsträger
            Alten- und Pflegeheim    (81 Plätze)
            "Wohnen & Pflege" St. Raphael
            KREUZSCHWESTERN
                  HL Karin STÖGER, BA
                  PDL Hermann DOBER
Aufgaben des
     Sozialhilfeverbandes

Träger sozialer Hilfe
   Land Oberösterreich
   Sozialhilfeverbände

regionaler Träger
   Vorsorge für soziale Hilfe
   Leistung sozialer Hilfe, wenn nicht
   das Land vorzusorgen hat.
Maßnahmen zur Realisierung
    der Hauptaufgaben

Geld- und           Jugendwohlfahrt
Sachleistungen
                    Familienhilfe und
Hilfe zur Arbeit    Langzeithilfe
Unterbringung in    Sozialberatungs-
Anstalten           stellen (SBS)
Hauskrankenpflege   Gewährung von
Mobile Hilfe        Subventionen
Ausgabenverteilung

          Jugendwohlfahrt in Heimen       Geldverkehr,
          und Anstalten                   Verstärkungsmittel, etc.
                                                                     Rücklagenbildungen
 Jugendwohlfahrt außerhalb                                            sonstige Ausgaben
 von Heimen und Anstalten
                                                                         Aufwandsersätze und
                                                                         Funktionsgebühren
     Sozialberatungsstellen
                                                                      Geschäftststelle des SHV

              BAPH IV                                                     offene Sozialhilfe      Unterbringungskosten in
                                                                                                  eigenen und fremden
                                                                                                  Heimen

  BAPH III
                                                                                               Kostenbeiträge an andere
                                                                                               Sozialhilfeträger

                                                                                          Kostenbeiträge nach
BAPH II                                                                                   Kinderbetreuungsgesetz
                                                                                          und
                                                                                          Pflichschulorganisations-
                                                                     Pflegegeld           gesetz
                BAPH I
                                                                                       Behindertenhilfe
          Mobile Betreuung und Hilfe                       Hauskrankenpflege
                                       Familienhilfe und
                                       Langzeithilfe
Finanzierung
  des Sozialhilfeverbandes

Einnahmen aus den Aufgaben
  Heimentgelte
  Kostenbeiträge für Leistungen
  (HKP, Mobile Hilfe, etc.)
  Zuschüsse von Bund, Land,
  Pensionsversicherungsanstalten
SHV Umlage
  Bedeckung durch die Gemeinden
  Finanzkraft (max. 25 %)
HEIMENTGELTE

                     Entwicklung der Heimgebühren
                     SHV Grieskirchen

                              Entwicklung der Heimentgelte

            100,00

             80,00
Euro

             60,00

             40,00

             20,00

              0,00
                      2004    2005    2006    2007    2008    2009    2010    2011    2012    2013    2014    2015
       Einzelzimmer   45,20   47,70   51,00   54,90   59,40   62,10   64,20   66,70   69,20   73,50   77,10   80,50
       Doppelzimmer   41,50   44,00   47,70   51,00   55,40   58,10   60,20   62,70   65,20   69,50   73,10   76,50
VERBANDSUMLAGE

        Entwicklung der SHV-Umlage
        SHV Grieskirchen
    40,00
      in %

    20,00

     0,00
             2006    2007    2008    2009    2010    2011    2012    2013    2014    2015
SHV Umlage
             20,50   21,00   22,49   23,84   24,20   25,00   24,00   23,07   22,70   22,90
   in %
Ursachen für die Steigungen

Personalaufwand
Ansprüche an Infrastruktur
gesetzliche Vorgaben
demographische Entwicklung
Demographische Entwicklung
Bevölkerungsentwicklung 2008-2030
DIENSTRECHT

        der
Gemeinde(verbands)-
   Bediensteten
Dienstrecht

Normen über dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtliche Bestimmungen
Rechte und Pflichten
Rechtsbeziehung zw. Beamten / VB
und einer Gebietskörperschaft
Oö. Dienstrecht
Gemeindedienstrecht, z.B.
   Oö.   Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
   Oö.   Gemeinde-Bedienstetengesetz 2001
   Oö.   Gemeindeordnung 1990
   Oö.   Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
Landesdienstrecht
   Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
   Oö. Landes-Gehaltsgesetz
bundesrechtliche Rechtsquellen
   (z.B. Bundesverfassung, Mutterschutzgesetz
   1979, Arbeitsverfassungsgesetz,
   Berufsausbildungsgesetz, etc.)
EU-Recht
Bedienstete einer
    Gebietskörperschaft
Beamte
  öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
  auf Lebenszeit
  Ernennung durch Bescheid
  unkündbar (=Pragmatisierung)
  eigenes Dienstrecht

Vertragsbedienstete
  privatrechtliches Dienstverhältnis (DV)
  Ende =spätestens mit Ruhestand
  kündbar
Dienstposten –
      Dienstpostenplan

Dienstposten
  Arbeitsplatz in einer Gemeinde /-verband

Dienstpostenplan
  weist die Anzahl der Dienstposten für ein
  Haushaltsjahr aus
Aufnahmevoraussetzungen

Österreichische / EWR Staatsbürgerschaft
volle Handlungsfähigkeit
VB Mindestalter = 17 Jahre
persönliche, fachliche Eignung
Vorgangsweise bei
     Personalaufnahmen

Stellenausschreibung

Objektivierungsverfahren

Beschlussfassung

Dienstvertrag

Dienstantritt/Pflichtangelobung
Dienstpflichten

      allgemein
        Aufgabenerfüllung (gewissenhaft, unparteiisch)
        Dienststunden einhalten
        Meldepflichten
        Befangenheit
        …

      gegenüber Vorgesetzten
        Unterstützung
        Weisungen

      ABLEHNEN wenn gegen strafrechtliche Vorschriften!
1/6
Dienstpflichten

      Amtsverschwiegenheit
        auch nach Beendigung des DV
      Geschenkannahme
        Geschenke, Vermögensvorteile, sonst.
        Vorteile fordern, annehmen, versprechen
        lassen = VERBOTEN
      Dienstweg
        Anliegen beim Vorgesetzen einbringen
      Wohnsitz und Dienstort
        keine Beeinträchtigung bei Erfüllung der
        Aufgaben

      Meldung strafbarer Handlungen
        Verdacht einer strafbaren Handlung,
        unverzüglich dem Vorgesetzten melden.
2/6
Dienstpflichten

      Dienstverhinderung

       Angabe des Grundes u. voraussichtlicher
       Dauer melden

       3 Arbeitstage = ärztliche Bestätigung
       (ab 1.Tag möglich)

       Entgeltfortzahlung

       bei gekürzten Bezügen
         je nach Dauer Dienstverhältnis nach
         42, 91, 182 Tage = zusätzlich Krankengeld
         vom SV.träger
        länger als 1 Jahr = Dienstverhältnis beendet!
3/6
Dienstpflichten

      Arztbesuch:
        dienstfreien Zeit
        außer akute Anlassfälle
           Arztbesuch = gerechtfertigte Abwesenheit
           Fahrzeit nur bis 30 Minuten

      Mutterschutz – Beschäftigungsverbot
        Schwangerschaft unverzüglich melden
        Beschäftigungsverbot acht Wochen vor der
        voraussichtlichen Entbindung
4/6
Dienstpflichten

      sonstige Meldepflichten
        Nebenbeschäftigung (ab 400 € btto. / Monat)
        Namensänderung
        Standesveränderung (Verehelichung, Scheidung)
        Staatsbürgerschaft (Verlust, Wechsel)
        Hauptwohnsitz
        Verlust einer Berechtigung/Befähigung
        Minderung der Erwerbsfähigkeit
        Geburt von Kindern
        Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst
        Unfälle - dienstunfähig (z.B. Verkehrsunfall)
5/6
Dienstpflichten

      Dienstpflichten des Vorgesetzten

        Anleitung, Beaufsichtigung
        Kontrolle - Einhaltung der Dienstzeiten
        Mitarbeiter/innen entsprechend einsetzen
        Weisungen erteilen
        Zusammenwirken
6/6
Erholungsurlaub

      Anspruch
        in den ersten sechs Monaten ab Dienstbeginn
           je 1/12 am Beginn jedes Kalendermonats

             Bsp: Dienstbeginn am 1. Jänner 2016
             Urlaubsanspruch 25 AT (200 Std./VZ)
                            Jänner     3    Arbeitstage
                            Februar    5    Arbeitstage
                            März       7    Arbeitstage
                            April      9    Arbeitstage
                            Mai        11   Arbeitstage
1/6

                            Juni       13   Arbeitstage
Erholungsurlaub

      nach sechs Monaten
      (ununterbrochenes Dienstverhältnisses)

       Anspruch restlichen Urlaubsausmaßes

        in unserem Bsp.: die restlichen 12 Tage

      ab dem nachfolgenden Kalenderjahr

        jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe
2/6
Erholungsurlaub

      Urlaubsausmaß / Kalenderjahr
        200 Stunden bei Vollbeschäftigung
        (entspricht 30 WT bzw. 25 AT)
           Dienstalter weniger als 25 Jahre

        240 Stunden bei Vollbeschäftigung
        (entspricht 36 WT bzw. 30 AT)
           Dienstalter von 25 Jahren
           Bedienstete, die das 51. Lebensjahr vollendet
           und mind. 10 Jahre im DV zurückgelegt haben

        plus 16 bis 40 Stunden
           je nach Grad der Behinderung (10-50 %)
3/6
Erholungsurlaub

      30. September = Stichtag
      für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

        Bsp.: 6. Urlaubswoche – 51.Lj vollendet

              Geburtstag: 16. März 1966
              6.Urlaubswoche ab Jahr 2016

              Geburtstag: 16. Dezember 1966
              6. Urlaubswoche ab Jahr 2017

              6. Urlaubswoche – 25 Dienstjahre

              Dienstbeginn: 1. Juni 1991
              6.Urlaubswoche ab Jahr 2016

              Dienstbeginn: 1. Oktober 1991
              6.Urlaubswoche ab Jahr 2017
4/6
Erholungsurlaub

      Erkrankung während des Urlaubes

        wenn nicht vorsätzlich / grob fahrlässig,
        auf Werktage fallende Tage nicht Urlaub

        Voraussetzung: Erkrankung länger als 3 Tage

        ärztliche Bestätigung
5/6
Erholungsurlaub

      Verfall des Erholungsurlaubes
        Hälfte: nach 2 Jahren ab dem Ende des
        Jahres, in dem er entstanden ist.

        Bsp: Resturlaubsanspruch vom 1.1.2016
        verfällt zur Hälfte per 31.12.2018

        Rest: nach Ablauf von 3 Jahren

        Bsp: verfällt zur Gänze per 31.12.2019
6/6
Sonderurlaub

aus wichtigen persönlichen
familiären Gründen
sonstigen Anlass
(z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes,
Todesfall naher Angehöriger, usw.)
KANN-Bestimmung (kein Rechtsanspruch!!)
Karenzurlaub

Urlaub unter Entfall der Bezüge

   zur Betreuung eines eigenen Kindes bis
   längstens zum Beginn der Schulpflicht

   dienstliche Interesse nicht entgegen stehen
Pflegefreistellung

nahen Angehörigen (erkankt, verunglückt) im
gemeinsamen Haushalt
Betreuung eines Kindes, wenn Person,
die das Kind ständig betreut, ausfällt
Begleitung Kind bei einem stationären
Aufenthalt in einer Kranken- bzw. einer Heil-
und Pflegeanstalt, sofern das Kind das
14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Ausmaß
   1 Woche
   Ausnahme: für Kinder unter 12 Jahren
Sonstiges

Kranken- und Unfallfürsorge
  Dienstverhältnis ab 01.07.2002
  Oö. Kranken- und Unfallfürsorge (Oö. KFG)
  10 % Selbstbehalt
Außerdienststellung für bestimmte
Gemeindemandatare
Betriebsausflug
  Zuschuss des DG = 28 € pro Mitarbeiter/in.
Pensionskasse für VB

  Arbeitgeber: 1,5 % des Monatsbezuges
  Dienstnehmer: kann zusätzlich Beiträge als
  Pensionsvorsorge entrichten
  Beitrittsvoraussetzungen:
     18. Lebensjahr
     Mindestdienstzeit 4 Jahre
Zukunftssicherung
  Steuersparende private Pensionsvorsorge
     Österreichische Beamtenversicherungs AG
     Oberösterreichische Versicherungs AG
     Raiffeisen Versicherungs AG
     Sparkassen Versicherungs AG
     Wüstenrot Versicherungs AG
     Uniqua Personenversicherungs AG
     Wiener Städtische Versicherungs AG
  max. 25 Euro
  vor Abzug der Lohnsteuer
Gliederung der
         Gemeindebediensteten
      Besoldung ALT
      Einstellung bis 1. Juli 2002
      vom Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht

         Vertragsbedienstete
            Entlohnungsschema I (allgemeine Verwaltung)
            Entlohnungsschema II (handwerkliche Verwendung)
            Entlohnungsschema IL (Kindergärten und Horte)
         Beamte
            der allgemeinen Verwaltung
            in handwerklicher Verwendung
            Wachebeamte
1/2
Gliederung der Gemeindeverbandsbediensten

      Besoldung NEU
      Einstellung ab 1. Juli 2002 oder
      vom Optionsrecht Gebrauch gemacht

         VB und Beamte – Besoldung NEU

      sonstige Bedienstete
         z.B. Lehrlinge
2/2
Gehaltsrechtliche
           Bestimmungen

       Ziele des NEUEN Besoldungsschemas:
         gleiche leistungsorientierte Entlohnung
         Zurückdrängung des Vorbildungsprinzips
         = Verwendungsorientierung
         Abschaffung der Zulagen
         Abflachung der Gehaltskurve
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       19000

       18000

       17000
                                                                    NEU
                                                                    ALT

       16000

       15000

       14000
               27   30   33   36   39   42     45    48    51
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       Bezug
         15. jedes Monats
         Gehalt
         Gehaltszulagen
         Nebengebühren
         Sonn- Feiertagsstunden
         95% Gehaltsansatz im ersten Jahr

       Sonderzahlung
         50 % des Monatsbezuges
         (vgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
         Auszahlung März, Juni,
         September und November
3/16
Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       Funktionslaufbahnen
         GD 1 bis GD 25
         Einreihung gem. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung

         jeweils 15 Gehaltsstufen

       Vorrückung
         Gehaltsstufe 1:           Vorrückung n. 5 Jahren
         Gehaltsstufe 2-5:         Vorrückung alle 2 Jahre
         Gehaltsstufe 6-10:        Vorrückung alle 3 Jahre
         ab Gehaltsstufe 11:       Vorrückung alle 4 Jahre
       Maßgebend = Vorrücktermin
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       2 Vorrücktermine:
           1. April – 30. September = 1. Juli
           1. Oktober – 31. März     = 1. Jänner

       Vorrückungsstichtag:
       =   Datum Dienstantritt
        - Zeiten zw. Dienstantritt und Erfüllung der
          Schulpflicht (9.Schulstufe) (15.Geb.)
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zur Gänze:
   Zeiten zwischen 15. und 18. Lebensjahr
   (gemäß § 170 Abs. 5a)
   Dienstverhältnis zu öffentl.
   Gebietskörperschaft
   Präsenzdienstzeiten
   bestimmte Studien-, Ausbildungs- oder
   Beschäftigungszeiten

zur Hälfte:
   sonstige Zeiten jedoch höchstens
   3 Jahre – 1 Jahr und 6 Monate
Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       Abfertigung NEU
         Dienstverhältnisse ab 1. September 2003
         Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz

            Dienstgeber monatlich 1,53 % der
            Bemessungsgrundlage in MVK
            Auszahlung nur wenn Dienstverhältnis
            länger als 3 Jahre
            Auszahlung nicht durch DG, sondern MVK!
            Keine Auszahlung bei Zeitablauf,
            Selbstkündigung, Kündigung wegen
            gröblicher Dienstpflichtverletzung,
            Entlassung oder Austritt.
            Anspruch geht NICHT verloren!
            Rucksackprinzip!
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       Jubiläumszuwendung
          Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren
          200 % des Monatsbezuges
          keine Jubiläumszuwendung
          bei Beitritt zur Pensionskasse

       Kinderbeihilfe
          15,00 € monatlich (aliquot BAM)
             eheliche Kinder
             legitimierte Kinder
             Wahlkinder
             uneheliche Kinder
             sonstige Kinder (gemeinsamer Haushalt)
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       Fahrtkostenzuschuss
         Entfernung mehr als 2 Kilometer
         regelmäßige Zurücklegung der Wegstrecke
         Fahrtauslagen für das billigste öffentliche
         Beförderungsmittel (Eigenanteil 21,80 €)

       Bsp.: Wegstrecke Wohnort (Wallern)
                        Dienstort (Grieskirchen)

       billigste Fahrtauslagen öffentl. Verkehrsmittel
       3 Zonen OÖVV = 414,00 € für Jahreskarte : 12
       abzüglich Eigenanteil € 21,80 (Fixbetrag)
       * Faktor 0,917 (11/12)= 11,51 €/ Monat FKZ
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Pendlerpauschale (klein, groß) -
  Pendlereuro
     vermindert LSt-BMG
     kl.PP >> ab 20 km (öffentl.VKM zumutbar)
     gr.PP >> ab 2 km (öffentl.VKM unzumutbar)
     Pendlerrechner
Achtung: Wohnort –Änderungen melden!!!

  Land Oö. - Fernpendlerbeihilfe (jährlich)
     mindestens 25 km
Gehaltsrechtliche Bestimmungen

       Sozialleistungen
         Bezugsvorschüsse
            unbefristetes DV
            mind. 3 Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis
            mind. 20 Wochenstunden BAM
         Geldaushilfen max. 370,00 €
         Geburtenbeihilfe 250,00 € (einmalig)
          Haushaltsbeihilfe 210,00 € halbjährlich/Kind
         Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe (Schulbeihilfe)
            6. und 10. Lj. = 45,00 €
            15. bis 18. Lj. = 52,50 €
            19. bis 25. Lj. = 150,00 €
            jährlich und pro Kind - aliquot BAM

       es besteht kein Rechtsanspruch!
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

        Gehaltszulage
          OÖ. Gemeinde-Einreihungsverordnung;
          Begleitregelungen, Erlass v. 3.7.2002

             Gehaltszulage: Bsp.: 50 % für FSB „A“
                                   75 % für Facharbeiter

             Dienstvergütungen:
                Lehrlingsausbildner
                Betriebsratsvorsitzende
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Gehaltsrechtliche Bestimmungen

        jährlicher Erlass
        „Allgemeine Bezugserhöhung“
          Dienstvergütung Lehrlingsausbildner:
          3,4 oder 5 % (73,80 €; 98,40 € bzw.123,00 €)

          Betriebsratsvorsitzende: ab 4 % (ab 98,40 €)

          Nachtdienstzulagen
             FSB „A“ 1,44 % (35,40 €/ Nachtdienst)
             DGKS / DGKP 1,852 % (45,60 €/ Nachtdienst)

          Sonn- und Feiertagsgebühr:
             GD 25-17: 0,225 % pro Std. (5,53€)
             GD 16-5: 0,300 % pro Std. (7,38 €)
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Dienstbeurteilung

  Anlassbeurteilung
      Verlängerung DV
      Verletzung Dienstpflicht
      besoldungsrechtliche Gründe

  Antragsbeurteilung

Beurteilung = entsprechend
             nicht entsprechend
Enden eines
            Dienstverhältnisses

      einvernehmliche Auflösung
      Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
      Dienstverhältnis (=Beamter)
      Ablauf der Zeit (befristete DV)
      Kündigung
1/2
Entlassung, Austritt
Dienstverhältnis auf Probe
(Auflösung jederzeit möglich)
einjährige Dienstverhinderung
Pensionierung
Tod
Kündigung

Einhaltung Kündigungsfrist
einseitige Willenserklärung
im ersten Jahr jederzeit und ohne
Angabe von Gründen
Kündigungsgründe

Verletzung der Dienstpflichten
Arbeitserfolg nicht erreicht
Prüfung nicht abgelegt
Änderung des Arbeitsumfanges
Organisationsänderung
geistig und körperlich ungeeignet
handlungsunfähig
Verhalten schadet dem Ansehen,
Interesse des Dienstes
Pension
Kündigungsfristen

je nach Dauer des Dienstverhältnisses

  weniger als 6 Monaten   1   Woche
  6 Monaten               2   Wochen
  1 Jahr                  1   Monat
  2 Jahren                2   Monate
  5 Jahren                3   Monate
  10 Jahren               4   Monate
  15 Jahren               5   Monate
Entlassung - Austritt

      ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
      von jedem Vertragsteil
      aus wichtigen Gründen
1/3
Entlassung und Austritt

      Entlassungsgründe:
        Aufnahme erschlichen
        Verletzung der Dienstpflichten
        Dienst erheblich vernachlässigt
        Verweigerung der Dienstverrichtungen
        Verweigerung einer Anordnung
        Nebenbeschäftigung die an
        Dienstpflicht hindert
        Krankenstandsbestätigung
2/3
Entlassung und Austritt

      Austrittsgründe (berechtigter Austritt)
         unfähig
         Schaden für die Gesundheit
3/3
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