Hygienekonzept der Stadt Lüdinghausen zur Durch-führung der Bundestagswahl am 26.09.2021 - Stadt ...

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Hygienekonzept der Stadt Lüdinghausen zur Durch-führung der Bundestagswahl am 26.09.2021 - Stadt ...
Hygienekonzept
der Stadt Lüdinghausen zur Durch-
 führung der Bundestagswahl am
            26.09.2021
Hygienekonzept der Stadt Lüdinghausen zur Durch-führung der Bundestagswahl am 26.09.2021 - Stadt ...
Hygienekonzept der Stadt Lüdinghausen anläss-
           lich der Bundestagswahl 2021
Inhaltsverzeichnis
Einleitung ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 3
Wahllokale Stadt Lüdinghausen -------------------------------------------------------------------------------------- 4
   A-H-A-L Regeln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- 7
      Umgang mit Maskenverweiger*innen ------------------------------------------------------------------------ 7
      Umgang mit Stimmberechtigten mit ärztlichem Attest -------------------------------------------------- 8
Vorbeugende Maßnahmen --------------------------------------------------------------------------------------------- 9
   Mund-Nasen-Bedeckung des Wahlvorstandes -------------------------------------------------------------- 9
   Wahlhandlung, Schreibmaterialien ------------------------------------------------------------------------------- 9
   Maximale Personenzahl -------------------------------------------------------------------------------------------- 10
   Schnelltests für Wahlhelfer*innen ------------------------------------------------------------------------------- 10
Briefwahl --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 10
Bekanntmachung --------------------------------------------------------------------------------------------------------- 10

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Hygienekonzept der Stadt Lüdinghausen anläss-
          lich der Bundestagswahl 2021
Einleitung
Am 26.09.2021 findet die Bundestagswahl 2021 in Präsenz statt. Aufgrund der Pan-
demielage seit dem Frühjahr 2020, ausgelöst durch den neuartigen Virus COVID-19,
stehen die Kommunen unter einem hohen Druck, die Wähler*innen und Wahlhelfer*in-
nen vor einer Infizierung zu schützen und damit einer weiteren Ausbreitung des Virus
entgegenzuwirken. Gleichwohl soll allen Lüdinghauser und Seppenrader Bürger*innen
uneingeschränkt das Recht zur Ausübung einer allgemeinen, unmittelbaren, freien,
gleichen und geheimen Wahl gewährt werden.

Die Stadt Lüdinghausen will mit diesem Hygienekonzept die tatsächliche Durchführung
der Bundestagswahl 2021 organisieren und allen Beteiligten Verhaltensregeln an die
Hand geben, um das gemeinsame Ziel der Vorbeugung einer Infizierung mit dem Virus
sicherzustellen.

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           lich der Bundestagswahl 2021
Wahllokale Stadt Lüdinghausen
Die Stadt Lüdinghausen ist in siebzehn Wahlbezirke und sieben Briefwahlbezirke ein-
geteilt:

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 Wahlbezirk Nr.    Bezeichnung des Wahllokals,
                   Anschrift
           1       Kindergarten St. Marien
                   Kolpingstraße 10
           2       Ostwallschule
                   Ostwall 7a
           3       Ostwallschule, s.o.
           4       Ostwallschule, s.o.
           5       Alte Sporthalle, Sekundarschule
                   Tüllinghofer Straße 29

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   6     Ostwallschule, s.o.
   7     DRK Kindergarten Seestern
         Rohrkamp 19
   8     Alte Realschule
         Tüllinghofer Straße 29
   9     Alte Realschule, s.o.
   10    Alte Realschule, s.o.
   11    Ostwallschule, s.o.
   12    Alte Sporthalle, Sekundarschule, s.o.
   13    Vereinsheim
         „Hüwelgemeinschaft Ennigkeet Alltied e.V.“
         Am Hüwel 22
   14    Marienschule
         Alter Berg 5
   15    Marienschule, s.o.
   16    Marienschule, s.o.
   17    Marienschule, s.o.

  501    Rathaus
         Borg 2, Raum A101
  502    Rathaus
         Borg 2, Raum A001
  503    Burg Lüdinghausen – Ausschusszimmer
         Amthaus 14
  504    Burg Lüdinghausen – Kapitelsaal
         Amthaus 14
  505    Burg Lüdinghausen
         Amthaus 14, Raum 101
  506    Burg Lüdinghausen
         Amthaus 14, Raum 102

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  507    Burg Lüdinghausen
         Amthaus 14, Raum 103
  508    Burg Lüdinghausen
         Amthaus 14 – Cafeteria
  509    Bauhaus
         Amthaus 12 - Tenne

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A-H-A-L Regeln
Für alle Wahllokale gilt einheitlich das Gebot, nach dem Grundsatz A-H-A:

„A“ wie Alltagsmaske,

„H“ wie Hygiene,

„A“ wie Abstand und

„L“ wie Lüften.

Während des gesamten Aufenthaltes im jeweiligen Gebäude soll eine geeignete
Mund-Nasen-Bedeckung („medizinische Maske“) getragen werden. An den Zugängen
zu den Gebäuden werden Hand-Desinfektionsmittel-Spender aufgestellt. Die Wäh-
ler*innen werden gebeten, sich bei Betreten des Gebäudes die Handflächen gründlich
zu desinfizieren.

Im Übrigen gilt die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5m.

Ein regelmäßiges Lüften während des Wahltages ist empfehlenswert; als Faustformel
sollte mindestens alle 20 Minuten für rund fünf Minuten gelüftet werden.

Zudem wird in den einzelnen Wahllokalen eine Einbahnstraßenregelung dergestalt
eingerichtet, dass der potentielle Begegnungsverkehr auf ein Minimum reduziert wird.

Umgang mit Maskenverweiger*innen
Wenn Stimmberechtigte und Wahlbeobachter*innen trotz bestehender Maskenpflicht
keine Maske mit sich führen, sind sie aufzufordern, sich einen Mund-Nasen-Schutz zu
beschaffen. Alternativ kann Ihnen ein Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt wer-
den; zu diesem Zweck werden medizinische Masken in angemessener Menge in den
jeweiligen Wahllokalen vorgehalten.

Nach § 31 Satz 2 BWahlG kann der Wahlvorstand Personen, die die Ordnung im Wahl-
lokal stören, aus dem Wahllokal verweisen; diese Entscheidung obliegt seinem Ermes-
sen. In der Regel dürfte das Ermessen des Wahlvorstandes nur so ausgeübt werden,
dass ohne Maske der Zutritt zu verwehren ist. D.h., wenn andere Personen im Wahl-
lokal nach den Umständen durch den Verstoß gegen die infektionsschutzrechtliche

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Maskenpflicht gefährdet würden, wird der Wahlvorstand in der Regel von seinem Er-
messen zur Verweisung aus dem Wahllokal Gebrauch machen. Durch die Verweisung
aus dem Wahllokal verliert die davon betroffene Person nicht ihr Wahlrecht. Sie kann
ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie nicht gegen die Ordnung im Wahllokal verstößt.

Nur im Ausnahmefall kann bei einer Einzelfallprüfung die Stimmabgabe ohne Maske
ermöglicht werden z.B., wenn kein Andrang zur Stimmabgabe herrscht, das Einver-
ständnis aller Anwesenden vorliegt und die Größe des Wahllokals berücksichtigt wird.
Derartige Ausnahmen sollten restriktiv gehandhabt werden, um einen reibungslosen
Ablauf des Wahlgeschäfts nicht zu gefährden. Der Wahlvorstand trifft in einem solchen
Fall unmittelbare Maßnahmen zum Schutz der anderen Personen im Wahllokal (Zu-
gangsregulierung, Abstand, Lüften, Desinfektion).

Umgang mit Stimmberechtigten mit ärztlichem Attest
Wenn Stimmberechtigte aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tra-
gen können und daher nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen befreit sind,
liegt keine Ordnungsstörung vor. Diese müssen die Ausnahme von der Maskenpflicht
durch ein ärztliches Attest nachweisen und können nicht nach § 31 Satz 2 BWahlG
aus dem Wahllokal verwiesen werden. Der Wahlvorstand trifft in einem solchen Fall
unmittelbare Maßnahmen zum Schutz der anderen Personen im Wahllokal (Zugangs-
regulierung, Abstand, Lüften, Desinfektion).

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Vorbeugende Maßnahmen
Mund-Nasen-Bedeckung des Wahlvorstandes
Aufgrund des Gebotes der dauerhaften Mund-Nasen-Bedeckung während des Aufent-
haltes im Wahllokal sind grundsätzlich auch die Mitglieder des Wahlvorstandes zum
Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung („medizinische Maske“) verpflich-
tet. Um einen Infektionsschutz der Wahlhelfer*innen und der Wähler*innen zu gewähr-
leisten, werden in den Wahllokalen Plexiglasscheiben als Spuckschutz aufgestellt.
Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird freigestellt während des Aufenthaltes hinter
einem Spuckschutz die eigene Mund-Nasen-Bedeckung abzulegen. Den Wahlhel-
fer*innen werden Einmalmasken zur Verfügung gestellt.

Während der Stimmenauszählung bzw. der Ergebnisermittlung nach 18.00 Uhr am
Wahlsonntag ist die Mund-Nasen-Bedeckung von allen Mitgliedern des Wahlvorstan-
des, ungeachtet einer eventuellen Schutzimpfung, zu tragen.

Wahlhandlung, Schreibmaterialien
Damit die Wähler*innen ihre Stimmen abgeben können, stellen die Wahlhelfer*innen
ihnen geeignetes Schreibmaterial zur Verfügung. Im Anschluss an die Wahlhandlung
legen die Wähler*innen das Schreibmaterial in eine eigens dafür eingerichtete Box.
Nach Desinfizierung des Schreibgerätes durch den Wahlvorstand kann dieses einem
bzw. einer weiteren Wähler*in zur Verfügung gestellt werden. Hierzu erhalten die
Wahlvorstände geeignetes Flächen-Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Ein-
mal-Papiertücher.

Die Wähler*innen können die Wahlhandlung auch mit einem selbst mitgebrachten Stift
vornehmen.

Zudem wird der Wahlvorstand in regelmäßigen, vom Wahlvorstand zu wählenden Zyk-
len die Wahlkabinen mittels Flächen-Desinfektionsmitteln, Einmalhandschuhen und
Einmal-Papiertüchern desinfizieren.

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Maximale Personenzahl
Am Wahlsonntag sollen sich nicht mehr als neun Personen gleichzeitig in einem Wahl-
lokal aufhalten. Eine Ausnahme gilt z.B. bei mehreren Wähler*innen aus einem ge-
meinsamen Haushalt. Wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes während der Wahlhand-
lung und auch der Ergebnisermittlung kann es im Einzelfall zu einer höheren Anwe-
senheitszahl führen; der Wahlvorstand hat das Hausrecht inne und sorgt für Ruhe und
den ungehinderten Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ergebnisermittlung am Wahl-
sonntag. Halten sich am Wahlsonntag sog. Wahlbeobachter*innen im Wahllokal auf,
so sind von den Wahlbeobachter*innen die Kontaktdaten zum Zwecke der Rückver-
folgbarkeit bei Eintreten eines Infektionsfalles durch den Wahlvorstand aufzunehmen;
die Uhrzeit (Kommen – Gehen) ist zu vermerken.

Schnelltests für Wahlhelfer*innen
Es werden kostenlose Schnelltests für Wahlhelfer*innen vorgehalten, damit diese sich
bei Bedarf – z.B. es treten im Laufe des Wahltages Symptome wie z.B. Husten- oder
Erkältungssymptome auf – selbst testen können.

Briefwahl
Wähler*innen, die sich dem Risiko einer Infektion am Wahlsonntag nicht persönlich
aussetzen möchten, können im Vorfeld Briefwahlunterlagen bei der Stadt Lüdinghau-
sen beantragen. Dies ist z.B. u.a. durch einen Online-Wahlscheinantrag oder auch per
E-Mail an wahlen@stadt-luedinghausen.de unter Angabe folgender Daten möglich:

Name, Vorname(n), Anschrift, Wohnort, Geburtsdatum, Versandanschrift

Bekanntmachung
Dieses Hygienekonzept wird den Wahlhelfer*innen am Wahlsonntag zur Verfügung
gestellt werden. Zudem wird es als Download auf der Internetseite der Stadt Lüdingha-
usen unter www.luedinghausen.de für alle Bürger*innen bekannt gemacht werden.

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