II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG

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Europäisches Parlament
     2019-2024

                     Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

                                                                            2018/0248(COD)

     18.6.2021

                 ***II
                 ENTWURF EINER EMPFEHLUNG
                 FÜR DIE ZWEITE LESUNG
                 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer
                 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
                 Asyl- und Migrationsfonds
                 (06486/2/2021 – C9-0225/2021 – 2018/0248(COD))

                 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

                 Berichterstatterin: Tanja Fajon

     PR\1232120DE.docx                                                          PE692.950v01-00

DE                                       In Vielfalt geeint                                       DE
PR_COD_2app

                       Erklärung der benutzten Zeichen
                            *   Anhörungsverfahren
                          ***   Zustimmungsverfahren
                         ***I   Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
                        ***II   Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
                       ***III   Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

                       (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
                       vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

                       Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
                       Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform

                       Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
                       gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
                       beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
                       Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.

                       Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
                       Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
                       eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
                       bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
                       geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
                       Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
                       Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.

                       Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes

                       Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
                       Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
                       Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
                       gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
                       bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
                       Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
                       Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
                       nicht gekennzeichnet.

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DE
INHALT

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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS .....................................................................................................................5

KURZE BEGRÜNDUNG ......................................................................................................7

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DE
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
                             PARLAMENTS

zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds
(06486/2/2021 – C9-0225/2021 – 2018/0248(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–        unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06486/2/2021 – C9-
         0225/2021),

–        unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
         Sozialausschusses vom 17. Oktober 20181

–        unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung2 zum Vorschlag der Kommission
         an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0471),

–        gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
         Union,

–        unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner
         Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde,

–        gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

–        unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz
         und Inneres für die zweite Lesung (A9-0000/2021),

1.       billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.       stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen
         wird;

3.       beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates
         gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
         Union zu unterzeichnen;

4.       beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem
         überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind,
         und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des
         Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.       beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der

1
    ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184.
2
    ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 356.

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Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

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DE
KURZE BEGRÜNDUNG

Am 13. Juni 2018 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine
Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds vor. Am 13. März 2019 nahm das
Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an.

Die interinstitutionellen Verhandlungen mit dem neu gewählten Parlament begannen im
Oktober 2019 mit dem Ziel, eine Einigung in zweiter Lesung zu erzielen. Sie wurden am
9. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen. Der vorläufig vereinbarte Text wurde am
24. Februar 2021 vom AStV bestätigt und am 1. März 2021 vom LIBE-Ausschuss gebilligt.

Die Berichterstatterin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Übersetzung der
Formulierung „irregular migration“ in bestimmte Sprachen – insbesondere ins Rumänische
und Bulgarische – zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Rechts- und
Sprachsachverständigen des Parlaments und des Rates geführt hat. Die Berichterstatterin geht
ferner davon aus, dass diese Schwierigkeiten schon in früheren Gesetzgebungsverfahren
aufgetreten sind und angesichts der Schwierigkeiten bei der Unterscheidung dieser
Formulierung von dem Ausdruck „illegal migration“ in diesen Sprachen wahrscheinlich
wieder auftreten werden. Die Berichterstatterin fordert alle drei Organe auf, eine geeignete
Vereinbarung über die Übersetzung dieses Begriffs zu finden, was eine entsprechende
Unterscheidung in allen Amtssprachen der Union erfordern würde. Die Berichterstatterin
empfiehlt außerdem allen zukünftigen Berichterstattern des Parlaments, die für Berichte
verantwortlich sind, in denen die Frage dieser Formulierung auftaucht, besonders darauf zu
achten, ein zufriedenstellendes politisches Ergebnis in allen Amtssprachen der Union zu
finden.

Da der am 14. Juni 2021 in erster Lesung angenommene Standpunkt des Rates jedoch die in
den interinstitutionellen Verhandlungen in zweiter Lesung erzielte Einigung widerspiegelt,
empfiehlt die Berichterstatterin, dass er vom Parlament ohne Änderungen gebilligt wird,
damit die Verordnung zügig angenommen werden und so bald wie möglich in Kraft treten
kann.

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