II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG
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Europäisches Parlament 2019-2024 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 2018/0248(COD) 18.6.2021 ***II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (06486/2/2021 – C9-0225/2021 – 2018/0248(COD)) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Berichterstatterin: Tanja Fajon PR\1232120DE.docx PE692.950v01-00 DE In Vielfalt geeint DE
PR_COD_2app Erklärung der benutzten Zeichen * Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE692.950v01-00 2/7 PR\1232120DE.docx DE
INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS .....................................................................................................................5 KURZE BEGRÜNDUNG ......................................................................................................7 PR\1232120DE.docx 3/7 PE692.950v01-00 DE
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (06486/2/2021 – C9-0225/2021 – 2018/0248(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (06486/2/2021 – C9- 0225/2021), – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 20181 – unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung2 zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0471), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss gebilligt wurde, – gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A9-0000/2021), 1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; 2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der 1 ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 184. 2 ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 356. PR\1232120DE.docx 5/7 PE692.950v01-00 DE
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. PE692.950v01-00 6/7 PR\1232120DE.docx DE
KURZE BEGRÜNDUNG Am 13. Juni 2018 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds vor. Am 13. März 2019 nahm das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung an. Die interinstitutionellen Verhandlungen mit dem neu gewählten Parlament begannen im Oktober 2019 mit dem Ziel, eine Einigung in zweiter Lesung zu erzielen. Sie wurden am 9. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen. Der vorläufig vereinbarte Text wurde am 24. Februar 2021 vom AStV bestätigt und am 1. März 2021 vom LIBE-Ausschuss gebilligt. Die Berichterstatterin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Übersetzung der Formulierung „irregular migration“ in bestimmte Sprachen – insbesondere ins Rumänische und Bulgarische – zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Rechts- und Sprachsachverständigen des Parlaments und des Rates geführt hat. Die Berichterstatterin geht ferner davon aus, dass diese Schwierigkeiten schon in früheren Gesetzgebungsverfahren aufgetreten sind und angesichts der Schwierigkeiten bei der Unterscheidung dieser Formulierung von dem Ausdruck „illegal migration“ in diesen Sprachen wahrscheinlich wieder auftreten werden. Die Berichterstatterin fordert alle drei Organe auf, eine geeignete Vereinbarung über die Übersetzung dieses Begriffs zu finden, was eine entsprechende Unterscheidung in allen Amtssprachen der Union erfordern würde. Die Berichterstatterin empfiehlt außerdem allen zukünftigen Berichterstattern des Parlaments, die für Berichte verantwortlich sind, in denen die Frage dieser Formulierung auftaucht, besonders darauf zu achten, ein zufriedenstellendes politisches Ergebnis in allen Amtssprachen der Union zu finden. Da der am 14. Juni 2021 in erster Lesung angenommene Standpunkt des Rates jedoch die in den interinstitutionellen Verhandlungen in zweiter Lesung erzielte Einigung widerspiegelt, empfiehlt die Berichterstatterin, dass er vom Parlament ohne Änderungen gebilligt wird, damit die Verordnung zügig angenommen werden und so bald wie möglich in Kraft treten kann. PR\1232120DE.docx 7/7 PE692.950v01-00 DE
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