Impressum - Gemeinde Berglen
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Mit den früher selbstständigen Teilgemeinden: Bretzenacker, Hößlinswart, Ödernhardt, Öschelbronn, Oppelsbohm, Reichenbach, Rettersburg, Steinach, Vorderweißbuch – Sitz Oppelsbohm lick einen B S ie do ch mal ge Werfen pa re Home auf unse ergle n.de www.b 27 Donnerstag, 2. Juli 2020 Jahrgang 51 Impressum Herausgeber: Gemeinde Berglen Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Amt Redaktion: Bürgermeisteramt Berglen Beethovenstr. 14 – 20 Dieses Jahr läuft vieles anders, doch trotz des Corona-Virus ist es uns mithilfe unserer örtlichen 73663 Berglen Vereine, Organisationen und weiteren Veranstaltern gelungen, dass einige Beiträge für ein ab- Tel. (0 71 95) 97 57-0 wechslungsreiches Ferienprogramm angeboten werden können. Fax -59 Durch die aktuelle Situation bitten wir um Verständnis, dass es dieses Mal weniger Programmpunk- amtsblatt@berglen.de www.berglen.de te sind als in den Vorjahren. Aus diesem Grund bitten wir in diesem Jahr auch ganz besonders dar- um, die Kinder nur für Veranstaltungen anzumelden, an denen sie auch sicher teilnehmen würden. Verantwortlich für Es wäre schade, wenn ein Kind nicht zum Zuge kommt und gleichzeitig Plätze leer bleiben, Herstellung, Anzeigen, weil Kinder ohne Abmeldung nicht am Programmpunkt teilnehmen. Beilagen und Vertrieb: DMZ Verlags- und Für das Ferienprogramm 2020 war eine kurzfristige Planung erforderlich und es er- Werbe GmbH scheint kein Ferienprogrammheft. Da die Entwicklung der Corona-Pandemie nicht An der Rems 10 vorhersehbar ist, müssen Sie ggf. auch mit kurzfristigen Änderungen oder gar Ab- 71384 Weinstadt sagen einzelner Veranstaltungen rechnen. Tel. (0 71 51) 9 92 10-0 Fax -195 Die Anmeldungen sind ab Donnerstag, 02.07.2020 ausschließlich unter folgendem berglen@ Link möglich: www.unser-ferienprogramm.de/berglen dmz-weinstadt.de Am Freitag, 10.07.2020 endet die Anmeldefrist. www.dmz-weinstadt.de Anschließend entscheidet das Los, welches Kind an welcher Veranstaltung zum Redaktionsschluss: Zuge kommt. Nach der Auslosung erfährt man ab Mittwoch, 15.07.2020 im i.d.R. Montag, 10.00 Uhr Eltern-Portal, bei welchen Veranstaltungen man teilnehmen kann und bei Anzeigenschluss: welchen Veranstaltungen man auf der Warteliste steht. Es findet keine i.d.R. Montag, 17.00 Uhr schriftliche Benachrichtigung statt. Bis Freitag, 24.07.2020 können die Erscheinungsweise: Veranstaltungen dann per Überweisung bezahlt werden. i.d.R. wöchentlich, Für Rückfragen steht Ihnen Frau Bührer (Telefon: 0 71 95 / 97 57-21; donnerstags E-Mail: denise.buehrer@berglen.de) vom Hauptamt gerne zur Verfügung. Auflage: Wir wünschen bereits heute viel Spaß und schöne Sommerferien! ca. 2.970 Stück
2 Amtsblatt Berglen 02.07.2020 Nr. 27 Amtliche Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf und zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO schriftlich oder mündlich zur Nie- Bekanntmachungen derschrift bei der Gemeindeverwaltung Berglen, Beethovenstraße 14-20, 73663 Berglen, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abge- gebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Eingehende Stellungnah- Entwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebau- men werden mit Namensnennung öffentlich behandelt. ungsplanentwurfs „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Das Plangebiet ist nachfolgend abgedruckt. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landes- Berglen, den 02.07.2020 bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) auf Gemarkung Op- Maximilian Friedrich pelsbohm der Gemeinde Berglen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetz- Bürgermeister buch (BauGB) in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Berglen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2020 den Entwurf des Bebauungsplans „Gewer- begebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Änderung“ im Ortsteil Oppels- bohm beschlossen. Ferner wurde vom Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Planzeichenerklärung, den textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO sowie der Begründung vom 23.06.2020 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des Einzelhandels in Oppelsbohm geschaffen werden. Das Plangebiet soll als Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Ver- bindung mit § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren auf- gestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. Geltungsbereich des Bebauungsplans. 4 BauGB, die Erstellung eines Umweltberichts und auf die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird Neues aus dem Gemeinderat: gemäß § 13a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Die Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der nachfolgend näher be- Bericht über die öffentliche Sitzung des zeichneten förmlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die Gemeinderates am Dienstag, 23. Juni 2020 allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkun- 1 Bekanntgaben gen der Planung unterrichten und sich äußern. Der Geltungsbereich 1.1 Bekanntgaben - Eilentscheid des Bürgermeisters: des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan der Architekten Beschaffung einer Telefonanlage für die Gemeindeverwaltung Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:500 vom 23.06.2020 Am 02.06.2020 hat Bürgermeister Maximilian Friedrich im und umfasst auf Gemarkung Oppelsbohm das Grundstück Flst.Nr. Zuge einer Eilentscheidung gemäß § 43 Abs. 4 der Gemein- 1317 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1214 (G.-F.- deordnung von Baden-Württemberg eine neue Telefonanlage Händel-Straße (K1915)). für die Gemeindeverwaltung bestellt. Die aktuelle Telefonan- Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 BauGB lage ist von der Telekom gemietet und wurde von Seiten der sowie der Baunutzungsverordnung werden auch örtliche Bauvor- Telekom mit Schreiben vom 30.03.2020 überraschend sowie schriften gemäß § 74 LBO erlassen. kurzfristig zum 30.06.2020 gekündigt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom Aufgrund des kurzen Zeitraums konnte kein offenes oder be- 23.06.2020 einschließlich der Planzeichenerklärung, der baupla- schränktes Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Es nungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften wurden von der Telekom und der Firma T.E.D. com GmbH ent- gemäß § 74 LBO sowie der Begründung vom 23.06.2020 wird hier- sprechende Angebote für den Kauf bzw. die Miete einer neuen mit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. Telefonanlage für die Verwaltung eingeholt. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht Bei einer Nutzungsdauer von sieben Jahren (betriebsgewöhn- und erfolgt in der Zeit vom 13. Juli 2020 bis 13. August 2020 liche Nutzungsdauer) lagen die Gesamtkosten bei 23.830,65 € – je einschließlich – während den nachfolgend genannten regel- brutto (T.E.D. com GmbH) bzw. 31.064,85 € brutto (Telekom). mäßigen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Berglen, Rathaus Im Gesamtpreis enthalten ist jeweils auch ein Servicevertrag Oppelsbohm, Gebäude Beethovenstraße 20, Flur Bauamt, 73663 zur Wartung der Anlagen. Berglen. Der Auftrag wurde an die Firma T.E.D. com GmbH aus Winnen- Dienststunden der Gemeindeverwaltung: den vergeben. Montag und Donnerstag: 08.30 – 12.00 Uhr, 14.00 – 17.00 Uhr 1.2 Bekanntgaben - Termine der kommenden Sitzungen Dienstag: 08.30 – 12.00 Uhr, 14.00 – 16.00 Uhr des Gemeinderates und seiner Ausschüsse Mittwoch: 08.30 – 12.00 Uhr, 14.00 – 18.30 Uhr Der Vorsitzende gibt die Termine der nächsten Sitzungen des Freitag: 08.30 – 13.00 Uhr Gemeinderates und seiner Ausschüsse bekannt: Ferner wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur vorstehend be- Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14. Juli 2020 kannt gemachten Auslegung der Inhalt dieser ortsüblichen Bekannt- Sitzung des Gemeinderates 21. Juli 2020 machung sowie die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums Sitzung des Verwaltungs- und der Auslegung auch unter folgender Adresse auf der Homepage der Finanzausschusses 15. September 2020 Gemeinde Berglen https://www.berglen.de/de/leben-wohnen/ 1.3 Bekanntgaben - Bekanntgabe der in nichtöffentlicher baugebiete/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren in elektro- Sitzung des Gemeinderats am 26. Mai 2020 gefassten nischer Form verfügbar sind. Während der Auslegungsfrist können Beschlüsse
02.07.2020 Nr. 27 Amtsblatt Berglen 3 Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Gemeinderat in seiner 3 Bürgerfragestunde letzten nichtöffentlichen Sitzung am 26. Mai 2020 einstimmig 3.1 Bürgerfragestunde – Wasserentnahmestelle in Steinach beschlossen hat, eine Mitarbeiterin der Verwaltung zu beför- Ein Bürger aus Steinach weist auf die mögliche Schließung der dern. Außerdem wurde einstimmig beschlossen, eine vakante Entnahmestelle in der Waldstraße in Steinach hin. Er erkundigt Stelle in der Verwaltung mit einer Fachkraft im gehobenen Ver- sich, inwiefern sich die Gemeinde Berglen für den Erhalt der waltungsdienst auszuschreiben. Wasserentnahmestelle einsetze. Er weist darauf hin, dass die 1.4 Bekanntgaben - Erweiterung des Schülerverkehrs im Entnahmestelle von sehr vielen Kleinbauern für die Pflege der Rahmen des eingeschränkten Präsenzunterrichts an der Pflanzen und Streuobstbäume genutzt wird. Nachbarschaftsschule Berglen Bürgermeister Friedrich bestätigt, dass die Quelle eine derje- Der Vorsitzende informiert, dass die Gemeinde gemeinsam mit nigen mit der stärksten Schüttung sei. Er weist jedoch darauf dem Landratsamt die Schülerbeförderung für den Zeitraum des hin, dass die Entscheidung nicht die Gemeinde treffen kann. eingeschränkten Präsenzunterrichts erweitert hat. So gibt es Eine Abstimmung mit ForstBW als Eigentümer der Fläche und zu jeder Unterrichtszeit für die Kinder aus allen Teilorten eine dem ZfP Winnenden als Eigentümer des Quellrechts kann frü- geeignete Busverbindung. hestens im Juli erfolgen. Ein weiterer Bürger aus Steinach erkundigt sich ebenfalls bzgl. 1.5 Bekanntgaben - Wiederaufnahme des Regelbetriebs in der Entnahmestelle. Er weist darauf hin, dass durch die Schlie- den Kindertageseinrichtungen und an der ßung das Interesse eines einzelnen Anwohners durchgesetzt Nachbarschaftsschule wird und die Auswirkungen zahlreiche Bürger betreffen. Bürgermeister Friedrich informiert, dass ab 29. Juni 2020 Bürgermeister Friedrich teilt die Einschätzung, dass die Ent- der Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und in der nahmestelle erhalten bleiben soll. Er betont jedoch, dass die Grundschule wieder startet. Ebenso werden die Kernzeitbetreu- Gemeinde lediglich aus verkehrsrechtlichen Gründen in die ung und die Ganztagesschule wieder aufgenommen. Die Eltern Abstimmungen miteinbezogen wird, jedoch keinen direkten wurden hierüber bereits informiert. Einfluss auf die Entscheidung hat. 1.6 Bekanntgaben - Nachtragsvereinbarung zum Anbau und 3.2 Bürgerfragestunde – Anschaffung eines Motorradlärmdisplays zur Sanierung des Feuerwehrhauses Nord Eine Bürgerin aus Erlenhof berichtet, stellvertretend auch für Der Vorsitzende informiert über eine Nachtragsvereinbarung Ihre Nachbarn, vom zunehmenden Motorradlärm. Sie weist da- für den Anbau und die Sanierung des Feuerwehrhauses Nord. rauf hin, dass insbesondere an den Wochenenden sehr viele Durch die Vereinbarung konnten die Kosten um rund 6.000 Motorradfahrer unterwegs seien und an der K1872 in Richtung Euro reduziert werden. Statt 40.149,41 Euro (brutto) werden Ortsausgang viele ihre Motorräder zusätzlich hochdrehen. Da- nun 34.188,70 Euro (brutto) veranschlagt. Die Vereinbarung durch sei es teilweise nicht möglich, auf der eigenen Terrasse ist mit der Freiwilligen Feuerwehr abgesprochen. eine Unterhaltung zu führen. Sie bittet den Gemeinderat, die 1.7 Bekanntgaben – Bevölkerungsfortschreibung zum Anschaffung eines Motorradlärmdisplays zu beschließen. 31. Dezember 2019 Bürgermeister Friedrich stimmt zu, dass die Zahl der Motorrad- Der Vorsitzende weist auf die Bevölkerungsfortschreibung zum fahrer in Berglen, insbesondere auch in den vergangenen Mo- 31. Dezember 2019 hin. Demnach lebten zum Stichtag 6.400 naten bedingt durch Corona, stark zugenommen hat und das Personen in Berglen, davon waren 3.201 Personen männlich Anliegen daher bereits häufiger an ihn herangetragen wurde. und 3.199 Personen weiblich. Seit dem vorherigen Quartal hat Er merkt an, dass ein Motorradlärmdisplay an verschiedenen sich die Zahl damit insgesamt um sieben Personen reduziert. Stellen in Berglen eingesetzt werden sollte. Das Display sei 1.8 Bekanntgaben – Zugang eines Förderbescheids über eine zudem wichtig, da es sowohl die Anzahl der Motorradfahrer, Zuwendung für die Feuerwehr als auch die Überschreitung von Grenzwerten aufzeichne und Der Vorsitzende informiert über eine Projektförderung für Feu- dadurch eine gute Argumentationsgrundlage für straßenver- kehrsrechtliche Maßnahmen geschaffen werden kann. erwehrzwecke im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe 4 Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet G.-F.-Händel- von 10.890,00 Euro für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Straße, 1. Änderung“ in Berglen-Oppelsbohm im Feuerwehr und 1.000,00 Euro für die Jugendfeuerwehr. beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch 2 Verschiedenes und Anfragen aus dem Gemeinderat (BauGB) mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 2.1 Verschiedenes und Anfragen aus dem Gemeinderat – Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Finanzielle Unterstützung der Vereine - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öf- Ein Gemeinderat weist auf die finanzielle Situation der Verei- fentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger ne hin. Viele Vereine haben durch abgesagte Veranstaltungen öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB finanzielle Einbußen. Er erkundigt sich über eine mögliche fi- - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nanzielle Unterstützung für die Vereine. Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am Bürgermeister Friedrich verweist auf ein Soforthilfeprogramm 17.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungs- des Landes für Vereine. Hierüber soll auch im Amtsblatt infor- plan „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Änderung“ in miert werden. Berglen-Oppelsbohm im beschleunigten Verfahren gemäß § Eine Gemeinderätin weist darauf hin, dass das Soforthilfepro- 13a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO gramm nur bei existenzbedrohten Vereinen greife und ande- gefasst. Die Beschlüsse des Gemeinderates sowie die Durch- re Vereine keine finanziellen Mittel durch das Soforthilfepro- führung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß gramm des Landes erhalten können. Sie erkundigt sich daher § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 07.01.2020 bis einschließ- über eine mögliche Unterstützung durch die Gemeinde. lich 07.02.2020 sind im Amtsblatt der Gemeinde Berglen vom Bürgermeister Friedrich erklärt, dass dies grundsätzlich durch 19.12.2019 öffentlich bekanntgemacht worden. Zeitgleich Gemeinderatsbeschluss möglich sei. Allerdings ist er der An- wurden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Be- sicht, dass diesbezüglich die Gemeinde nicht vorgreifen solle. lange über die Bauleitplanung der Gemeinde unterrichtet und Das Land hat mehrere Soforthilfeprogramme auf den Weg ge- um Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gebeten. bracht, unter anderem auch für die Unternehmen. Auch hier Von privater Seite ist eine Stellungnahme zur Planung einge- hat die Gemeinde keinen separaten Zuschuss beschlossen und gangen. Diese sollte entsprechend dem Abwägungsvorschlag sollte bei den Vereinen daher auch keine Ausnahme machen. behandelt werden. Die vorliegenden Stellungnahmen der Be-
4 Amtsblatt Berglen 02.07.2020 Nr. 27 hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von setzung der Baumaßnahme beauftragt und ermächtigt der beauftragten Architekten Partnerschaft ARP ausgewertet mit der Grundstückseigentümerin des Marktgeländes und zusammen mit der Verwaltung ebenfalls ein Abwä-gungs- eine Vereinbarung zur Herstellung der Mittelinsel im vorschlag für den Gemeinderat erarbeitet. Zuge der Änderung der Verkehrsanlagen sowie der Zu- Um die Planung des neuen Marktgebäudes und des modifi- fahrt zum Marktgelände Flst.Nr. 1317 zu schließen. zierten Kundenparkplatzes umsetzen zu können, muss die Er- 5 Baubeschluss Neubau Wasserversorgungsleitung schließungsanlage im Bereich der K1915 sowie die Zufahrt auf Oppelsbohm – Rettersburg dem Grundstück Flst.Nr. 1317 geändert werden. Die vom Inge- Im Zuge der Gemeinderatsklausurtagung vom 20. bis nieurbüro Riker + Rebmann für die Grundstückseigentümerin 21.02.2020 wurde die neu erstellte Trinkwasserkonzeption für entwickelte Verkehrsplanung sieht vor, den Zufahrtsbereich die Wasserversorgung der Gemeinde Berglen vorgestellt. Eine zu den Kundenparkplätzen und zum Markt in südwestliche der empfohlenen Maßnahmen zur Optimierung der Trinkwas- Richtung zu verschieben. Die Linksabbiegespur ortsauswärts serversorgung ist der Bau einer redundanten Versorgungslei- wird entsprechend angepasst und eine Sperrfläche (Zeichen tung von Oppelsbohm nach Rettersburg. 298) am Ortseingang zwischen den Hauptfahrspuren auf der Der Ortsteil Rettersburg ist aktuell lediglich über eine Versor- K1915 farblich markiert. Die Kosten für diese baulichen Maß- gungsleitung von Oppelsbohm kommend versorgt. Im Falle ei- nahmen trägt die Grundstückseigentümerin des Marktgeländes. nes Schadens an dieser Leitung wäre der gesamte Ortsteil von Die Verwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, anstelle der Trinkwasserversorgung abgeschnitten. einer markierten Sperrfläche, die das Überholen von in den Park- Der der Sitzungsvorlage beigefügte Lageplan zeigt die geplan- platz abbiegenden Kraftfahrzeugen ermöglicht, eine Mittelinsel te Trassenführung von der Hindemithstraße in Oppelsbohm herzustellen. Zum einen wird der verbotene Überholvorgang von bis zum Brühlweg in Rettersburg entlang des Wirtschafts- Kraftfahrzeugen damit unterbunden und zum anderen eine Ge- und Radwegs. Da der Gemeinde Berglen lediglich das Wege- schwindigkeitsdämpfung erreicht, wodurch sich die Sicherheit für grundstück gehört, sollen mit einem Teil der angrenzenden die Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessert. Zum anderen wird Grundstückseigentümer Verhandlungen für ein Leitungsrecht der südwestliche Eingangsbereich von Oppelsbohm optisch auf- aufgenommen werden. Dadurch könnten ca. zwei Drittel der gewertet, da das Bauwerk mit einer entsprechenden Bepflanzung Leitungsstrecke im unbefestig-ten Bereich verlegt werden, was versehen werden kann. Die Baukosten von ca. 37.000,– €/brutto die Kosten gegenüber einer vollständigen Verlegung im Weg müssten allerdings von der Gemeinde übernommen werden. um ca. 52.000,00 € netto reduzieren würde. Der Gemeinderat fasst bei 15 Ja-Stimmen, einer Enthal- Die gesamten Baukosten der Maßnahme belaufen sich auf tung und einer Gegenstimme nachfolgende Beschlüsse: ca. 295.000,00 € netto (komplette Verlegung im Weg) bzw. 1. Es wird festgestellt, dass weder ein an der Abstim- 243.000,00 € netto (teilweise Verlegung in der Wiese). Darin mung teilnehmendes Mitglied des Gemeinderates, enthalten sind Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 € netto für noch der Vorsitzende, befangen sind. die Verlegung eines Leerrohres. 2. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öf- Die Umsetzung der Maßnahme soll von November 2020 bis Ja- fentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangene nuar 2021 erfolgen. Die Baukosten würden sich in etwa im Ver- Stellungnahme sowie die vorliegenden Stellungnah- hältnis 2:1 auf die beiden Haushaltsjahre verteilen. Die restli- men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher che Finanzierung ist im Wirtschaftsplan 2021 sicherzustellen. Belange werden entsprechend dem gemeinsamen Ab- Im Wirtschaftsplan 2020 des Wasserwerks sind 200.000,00 € wägungsvorschlag der ARP und der Verwaltung berück- für die Wasserversorgungsleitung veranschlagt (siehe Produkt- sichtigt bzw. zur Kenntnis genommen. sachkonto 53300000-78720000/021). Für die Verlegung von 3. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet G.-F.-Händel- Leerrohren zwischen den Ortsteilen sind im Kommunalhaushalt Straße, 1. Änderung“ in Oppelsbohm wird zusammen 2020 170.000,00 € bereitgestellt (siehe Produktsachkonto mit den textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bau- 53600000-78720000/021). vorschriften gemäß § 74 LBO und der Begründung im Ent-wurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB festgestellt. Maß- Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Bau der neuen gebend ist der Lageplan der Architekten Partnerschaft Trinkwasserversorgungsleitung von Oppelsbohm nach Ret- ARP, Stuttgart, vom 23.06.2020 im Maßstab 1:500 tersburg. mit Planzeichenerklärung und Textteil sowie die Be- Die Verwaltung wird beauftragt die Ausführungsplanung gründung vom 23.06.2020. weiter voranzutreiben und die Ausschreibung der Maßnah- 4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanent- me durchzuführen. wurf mit Textteil, Planzeichenerklärung, Begründung 6 Freiwillige kommunale Zuzahlung für Tageseltern und örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO nach während der Corona-Krise entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im Amts- Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. September 2017 blatt der Gemeinde Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einer kommunalen Zuzahlung für aufnehmende Tageseltern für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die von 2,00 Euro pro Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jah- Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen sowie die ren sowie von 1,00 Euro pro Betreuungsstunde für Kinder über Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öf- drei Jahren zugestimmt. Grundlage der Beschlussfassung war fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. eine laufende Geldleistung des Landkreises von 5,50 € pro 5. Der Vorsitzende wird zum Abschluss eines öffent- Stunde und betreutem Kind (sog. Pflegegeld). lichrechtlichen Vertrags mit der Unteren Naturschutz- Seit 1. Juni 2019 wurde die Geldleistung des Landkreises auf behörde des Landkreises bezüglich des Ausgleichs von 6,50 € erhöht. Die Gemeinde bezahlt seitdem nur noch von Eingriffen durch die Bauleitplanung mittels Ökopunk- 1,00 Euro pro Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jahren. ten ermächtigt. Die Corona-Krise hat nicht nur zur Schließung der Kinderta- Der Gemeinderat fasst nachfolgenden einstimmigen Beschluss: gesstätten geführt, sondern auch zu einem Beschäftigungs- 6. Im Zuge des Umbaus der Verkehrsanlagen im Bereich verbot für Tagesmütter und Tagesväter seit dem 17. März. Das der K1915 wird von der Gemeinde eine Mittelinsel Jugendamt stand deshalb im engen Austausch mit den sechs entsprechend der Planung des Ingenieurbüros Riker + Tageselternvereinen und hat bereits Ende April festgelegt, Rebmann errichtet. Die Verwaltung wird mit der Um- dass Eltern die Gebühren für diese Zeit nur dann begleichen
02.07.2020 Nr. 27 Amtsblatt Berglen 5 müssen, wenn sie die Notbetreuung in Anspruch genommen weise auf. Ziel ist es, die Motorradfahrer und -fahrerinnen auf haben. Alle anderen Eltern, die ihre Kinder selbst betreut ha- einen zu lauten Fahrstil aufmerksam zu machen und zu leiserem ben, mussten nichts bezahlen. Fahrverhalten aufzurufen. Dazu wird die Aufforderung „Leiser!“, Die Frage, wie es sich während dieses Zeitraums mit der Ent- „Langsamer!“ und auch „Danke“ angezeigt. lohnung der Tageseltern verhält, hat der Sozialausschuss des Zahlreiche Städte, Gemeinden und Landkreise in Baden-Würt- Kreistags am 11. Mai 2020 entschieden. Da Tageseltern eine temberg sind daran interessiert, Motorradlärm zu verringern. wichtige Säule in der Kinderbetreuung sind, sollte eine mög- Im Juli 2019 haben sie sich zur „Initiative Motorradlärm“ lichst gerechte Lösung für diese schwierige Situation gefunden zusammengeschlossen. Die Initiative von Land und Kommu- werden. Die laufende Geldleistung des Landkreises an die Ta- nen fordert, dass Motorräder leiser werden, Motorräder leiser gespflegepersonen im Rems-Murr-Kreis soll daher für den Zeit- gefahren werden und rücksichtsloses Fahren deutliche Folgen raum der coronabedingten Schließung in Höhe von 80 Prozent hat. Der Initiative sind inzwischen über 100 kommunale Mit- der bisher bewilligten Höhe ausbezahlt werden. Diejenigen Ta- glieder beigetreten, um die in einem Forderungskatalog zu- geseltern, die im Rahmen der Notbetreuung gearbeitet haben, sammengestellten Forderungen zur Reduzierung von Motorrad- erhalten den vollen Satz (100 Prozent). lärm an den Bund und die EU, an Hersteller und Händler sowie Als Härtefallregelung werden die 80 Prozent des Pflegegelds für an Motorradfahrer und Mo-torradfahrerinnen heranzutragen. die Monate März bis Mai auch dann erbracht, wenn Tagespflege- Rechtlich-regulatorische Abhilfemaßnahmen, um den Motorrad- personen selbst Risikopatienten sind oder aus anderen gewich- lärm wirkungsvoll einzudämmen, sind nach derzeitiger Rechts- tigen Gründen die Betreuung nicht anbieten können. lage nur in engen Grenzen möglich. Die Besonderheit von Mo- Die Ausbezahlung des Pflegegelds knüpft der Landkreis ab Juni torradlärm ist, dass er sowohl von technisch zulässigen, aber an eine Bedingung. Nur wer bereit ist wieder Kinder zu betreuen, dennoch zu lauten Motorrädern, von technisch manipulierten wenn das Verbot aufgehoben ist, erhält das Pflegegeld in Höhe Schalldämpferanlagen der Motorräder, sowie auch vom individu- von 80 Prozent. Die Befristung der Härtefallregelung ist notwen- ellen Fahrverhalten herrühren kann. Mit Motorradlärm-Displays dig vor dem Hintergrund, dass Risikopersonen möglicherweise können Motorradfahrende durch die unmittelbare und individu- längerfristig nicht als Tagespflegepersonen arbeiten können. Das elle Ansprache zu einer rücksichtsvollen Fahrweise und somit zu Land hat die Wiederaufnahme des Betriebs der Kindertagespflege einer Reduzierung der Lärmbelastung angehalten werden. mittlerweile ab Juni in eingeschränkter Form wieder erlaubt. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat Motor- Es wird vorgeschlagen, die Regelungen des Landkreises für die radlärm-Displays als präventive Lärmminderungsmaßnahme freiwillige kommunale Zuzahlung während der coronabeding- auf mehreren Pilotstrecken erprobt und zur Serienreife ent- ten Schließung zu übernehmen. Die freiwillige Zuzahlung der wi-ckeln lassen. Tests konnten eine Lärmminderung von 1,1 Gemeinde für diesen Zeitraum würde danach bei 0,80 € pro bis 2,2 dB(A) nachweisen. Das ist eine Größenordnung, die bisher bewilligter Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jah- der Mensch durchaus als Verbesserung wahrnimmt. Die Kos- ren liegen. Bei ca. 350 Betreuungsstunden in elf Wochen sind ten für die Anschaffung eines Motorradlärmdisplays liegen bei dies insgesamt rund 3.000 €. Bei regulärem Betrieb wären 16.042,69 €. Kosten in Höhe von rund 3.800 € angefallen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg unterstützt die Kommunen und Landkreise bei der Anschaffung von Dis- Der Gemeinderat fasst nachfolgenden einstimmigen Beschluss: plays gegen Motorradlärm mit bis zu 4.000 Euro. Von Mo- Die Regelungen des Landkreises hinsichtlich der laufenden torradlärm geplagte Städte und Gemeinden sowie Land- und Geldleistung für die Kindertagespflege während der coron- Stadtkreise können sich noch bis zum 30. Juni 2020 für eine abedingten Schließung werden für die freiwillige kommu- Förderung bewerben. Die Anträge können beim Ministerium für nale Zuzahlung übernommen. Die Zuzahlung beträgt danach Verkehr eingereicht werden. 0,80 Euro pro bewilligter Betreuungsstunde für Kinder unter Der Gemeinderat kommt nach der Aussprache überein, drei Jahren, auch wenn keine Betreuung erfolgt ist. Bei der dass die Entscheidung über die Anschaffung eines Motor- Betreuung von Kindern in der Notfallbetreuung wird die ge- radlärmdisplays auf die kommende Sitzung des Gemeinde- samte Betreuungszeit mit 100% bezahlt. rates am 21. Juli 2020 vertagt wird. Die Gemeindeverwal- 7 Anschaffung eines Motorradlärmdisplays tung wird beauftragt, eine Standort- und Kostenübersicht Der zunehmende Verkehrslärm durch Motorräder ist nicht nur zu erstellen sowie den Förderantrag einzureichen. in Erholungsgebieten ein Problem, sondern ein flächendecken- 8 Beschlussfassung über die Annahme von Spenden des, das immer mehr Städte und Gemeinden zu spüren be- Der Vorsitzende informiert das Gremium über folgende bei der kommen. Die Lärmbelastung durch Motorräder wird aus unter- Gemeindeverwaltung einge-gangenen Spenden: schiedlichen Gründen als stark störend wahrgenommen. Dies Just Pack GmbH Sachspende für Jugendfeuerwehr 137,98 € liegt zum einen an dem sich aus anderen Umgebungsgeräu- Der Vorsitzende dankt dem Spender für das großartige Engagement. schen stark hervorhebenden bauartbedingten Klangcharakter. Der Gemeinderat stimmt der Spendenannahme einstimmig zu. Dieser wird bei dynamischer, lärmerhöhender Fahrweise sowie durch unzulässige Manipulationen an der Aus-puffanlage ver- stärkt. Auch in der Gemeinde Berglen gibt es sehr beliebte Das Rathaus informiert: Motorrad-Strecken und entsprechend lärmgeplagte Anwohner. Die Herausforderungen, um den Motorradlärm wirkungsvoll ein- Verordnung der Landesregierung über zudämmen und die Anwohnerinnen und Anwohner zu schützen, infektionsschützende Maßnahmen gegen sind jedoch hoch. Entsprechende Abhilfemaßnahmen sind nach derzeitiger Rechtslage nur in engen Grenzen und unter bestimm- die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 ten Rahmenbedingungen möglich. Deshalb setzt das Ministeri- (Corona-Verordnung – CoronaVO) um für Verkehr Baden-Württemberg verstärkt auch auf präven- Vom 23. Juni 2020 tive Maßnahmen, um den Motorradlärm einzudämmen. Durch Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti- situationsbezogene Anzeigen sprechen Motorradlärm-Displays onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das Motorradfahrende mit lärmerhöhender oder zu schneller Fahr- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. weise unmittelbar an und fordern zu einer rücksichtvollen Fahr- 1018) geändert worden ist, wird verordnet:
6 Amtsblatt Berglen 02.07.2020 Nr. 27 Teil 1 – Allgemeine Regelungen 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Abschnitt 1: Ziele Absatz 1 Nummer 4 oder §1 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für Ziele andere Personen gegeben ist. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus Abschnitt 3: Besondere Anforderungen SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen §4 und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam Hygieneanforderungen und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar ge- (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund macht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungs- dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 kapazitäten gewährleistet werden. hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verant- (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und wortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken. Die 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwor- Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warte- tung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitli- schlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ches Handeln der zuständigen Behörden. ermöglicht wird, Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen §2 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, Allgemeine Abstandsregel die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrich- tungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. die häufig von Personen berührt werden, (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestim- Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die mungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen von einer Person benutzt wurden, Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleis- 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge so- tet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 wie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alterna- Absätze 1 oder 2 zulässig sind. tiv Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygieni- (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten sche Handtrockenvorrichtungen, und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer §3 Person benutzt wurden, Mund-Nasen-Bedeckung 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorga- Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden ben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Perso- Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Pas- gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen. sagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den ört- Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, lichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung 2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Pier- der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist. cingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen §5 Fußpflegeeinrichtungen, Hygienekonzepte 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizi- (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund nischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzel- 4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften und falls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. 5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnü- Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygiene- gungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im Gaststättenge- vorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. werbe bei direktem Kundenkontakt. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortli- (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung chen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Aus- besteht nicht kunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben un- 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, berührt. 2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung §6 aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich Datenerhebung oder nicht zumutbar ist, (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund 3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundin- dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, dürfen von den nen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, zur Datenerhebung Verpflichteten von Besucherinnen und Besu- 4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, chern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teil- sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfor- nehmern Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum dert, der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder 5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies gilt nicht, im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz wenn und soweit Daten bereits vorliegen.
02.07.2020 Nr. 27 Amtsblatt Berglen 7 (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzube- Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen wahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbe- §9 fugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Ansammlungen (3) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu über- (1) Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt. mitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektions- (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind An- wegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. sammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich (4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen, die die 1. in gerader Linie verwandt sind, Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. 3. dem eigenen Haushalt angehören, §7 einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le- Zutritts- und Teilnahmeverbot benspartner oder Partnerinnen oder Partner. (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansamm- lungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Ge- dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu schäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen. bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, § 10 Veranstaltungen 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen 14 Tage vergangen sind, oder nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzu- 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, führen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen sowie Halsschmerzen, nach § 8 einzuhalten. aufweisen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Abwei- im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus chend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist. werden. §8 (3) Untersagt sind Arbeitsschutz 1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis einschließlich (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund 31. Juli 2020 und dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Ar- 31. Oktober 2020. beitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berück- 1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung fes- sichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren, te Sitzplätze zugewiesen werden und 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, 2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie folgt. bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Mög- sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. lichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Ar- beitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmä- (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, ßig zu desinfizieren, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Be- bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen deckungen bereitzustellen, der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Ju- 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die dikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persön- einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhand- licher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich lungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tan- Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten zaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben. mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten ein- gesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und eingehalten werden kann. örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Instituti- Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den on, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern § 11 und verwenden, wenn dieser ihm mitteilen, dass sie zu der dort ge- Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes nannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mit- teilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Ar- mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese tikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. Verordnung außer Kraft tritt. (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstands-
8 Amtsblatt Berglen 02.07.2020 Nr. 27 regel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können 10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanfor- und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz, derungen nach § 4, festlegen. 11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz und Wettvermittlungsstellen, vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht 12. Beherbergungsbetriebe, erreicht werden kann. 13. Messen und § 12 14. Freizeitparks. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf- ten sowie Veranstaltungen bei Todesfällen Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Da- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen rüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 ein- sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine re- zuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. ligiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu- Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung vor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. durchgeführt wird. Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungs- Teil 2 – Besondere Regelungen gemeinschaften entsprechende Anwendung. § 15 (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeiset- Grundsatz zungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz § 16 und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach Verordnungsermächtigungen den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvor- durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Res- gaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe sortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grund- schule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte § 13 an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Betriebsverbote Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor ei- Es wird untersagt der Betrieb von ner Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderun- 1. Clubs und Diskotheken und gen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. 2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen so- (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG wie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbi- § 14 bliotheken und Archiven, Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte 2. Studierendenwerken und Einrichtungen und Betriebe 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 aufge- Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Akti- führt, sowie Kinos vitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen: Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbi- Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung bliotheken, Archive und Studierendenwerke, der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hoch- 2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, schule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Poli- zei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenmi- 4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen nisterium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge- Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von sundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialminis- Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Aus- teriums, nahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen 5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und werden. praktischen Prüfungen, (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art durch Rechtsverordnung für den Betrieb von einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, § 16 Absatz 1 aufgeführt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten ein- 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe- schließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen darf oder mit Behinderungen, und ähnliche Einrichtungen, 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, 8. Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe 9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege- Fußpflegeeinrichtungen, gesetz,
02.07.2020 Nr. 27 Amtsblatt Berglen 9 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen von Pflege, und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. 6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozial- (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, arbeit, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch 7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fach- Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebo- schulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit, te und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge- Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie- sundheitsfachberufe sowie nevorgaben, festzulegen. 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst § 17 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen Ein- und Rückreisende und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende zur durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere Coronavirus 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedin- der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorga- gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, ben, und 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahme- Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden einrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung werden, hinzuweisen, festzulegen. 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ge- und mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge- nung für den Betrieb von mäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ein- richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg schließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchfüh- haben, rung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An- Einrichtungen, ordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben. 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten Zugang sowie § 18 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderun- zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po- gen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infekti- (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden onsschutzes erforderlich ist gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver- 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs- ordnung für dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne Ansteckung bei Einsätzen, des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leis- 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug tungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 Gaststättengesetz und von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, 2. die praktische Fahrausbildung und –prüfung sowie die prakti- 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach schen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amt- dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange- lich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer ner Rechtsverordnungen und für den Kraftfahrzeugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Hygienevorgaben, festzulegen. Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam- seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver- § 19 ordnung für Ordnungswidrigkeiten 1. den Einzelhandel, Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG han- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. das Beherbergungsgewerbe, 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand 3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen von 1,5 Metern nicht einhält, im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gaststättengesetz, 2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 4. Messen und Spezialmärkte, 3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwan- 5. das Handwerk, zig Personen teilnimmt, 6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpfle- Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, geeinrichtungen, 5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 7. Vergnügungsstätten und 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Satz 2 8. Freizeitparks zuwiderhandelt,
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