Impressum - Gemeinde Berglen

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Impressum - Gemeinde Berglen
Mit den früher selbstständigen Teilgemeinden: Bretzenacker, Hößlinswart, Ödernhardt, Öschelbronn,
           Oppelsbohm, Reichenbach, Rettersburg, Steinach, Vorderweißbuch – Sitz Oppelsbohm                                                     lick
                                                                                                                                        einen B
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                                                                                                                         ergle              n.de
                                                                                                                   www.b
 27
Donnerstag,
2. Juli 2020
Jahrgang 51

Impressum
Herausgeber:
Gemeinde Berglen
Verantwortlich für
den amtlichen Teil:
Der Bürgermeister
oder sein Stellvertreter
im Amt
Redaktion:
Bürgermeisteramt Berglen
Beethovenstr. 14 – 20      Dieses Jahr läuft vieles anders, doch trotz des Corona-Virus ist es uns mithilfe unserer örtlichen
73663 Berglen              Vereine, Organisationen und weiteren Veranstaltern gelungen, dass einige Beiträge für ein ab-
Tel. (0 71 95) 97 57-0     wechslungsreiches Ferienprogramm angeboten werden können.
Fax -59                    Durch die aktuelle Situation bitten wir um Verständnis, dass es dieses Mal weniger Programmpunk-
amtsblatt@berglen.de
www.berglen.de
                           te sind als in den Vorjahren. Aus diesem Grund bitten wir in diesem Jahr auch ganz besonders dar-
                           um, die Kinder nur für Veranstaltungen anzumelden, an denen sie auch sicher teilnehmen würden.
Verantwortlich für         Es wäre schade, wenn ein Kind nicht zum Zuge kommt und gleichzeitig Plätze leer bleiben,
Herstellung, Anzeigen,     weil Kinder ohne Abmeldung nicht am Programmpunkt teilnehmen.
Beilagen und Vertrieb:
DMZ Verlags- und           Für das Ferienprogramm 2020 war eine kurzfristige Planung erforderlich und es er-
Werbe GmbH                 scheint kein Ferienprogrammheft. Da die Entwicklung der Corona-Pandemie nicht
An der Rems 10             vorhersehbar ist, müssen Sie ggf. auch mit kurzfristigen Änderungen oder gar Ab-
71384 Weinstadt            sagen einzelner Veranstaltungen rechnen.
Tel. (0 71 51) 9 92 10-0
Fax -195                   Die Anmeldungen sind ab Donnerstag, 02.07.2020 ausschließlich unter folgendem
berglen@                   Link möglich: www.unser-ferienprogramm.de/berglen
dmz-weinstadt.de           Am Freitag, 10.07.2020 endet die Anmeldefrist.
www.dmz-weinstadt.de
                           Anschließend entscheidet das Los, welches Kind an welcher Veranstaltung zum
Redaktionsschluss:         Zuge kommt. Nach der Auslosung erfährt man ab Mittwoch, 15.07.2020 im
i.d.R. Montag, 10.00 Uhr   Eltern-Portal, bei welchen Veranstaltungen man teilnehmen kann und bei
Anzeigenschluss:           welchen Veranstaltungen man auf der Warteliste steht. Es findet keine
i.d.R. Montag, 17.00 Uhr   schriftliche Benachrichtigung statt. Bis Freitag, 24.07.2020 können die
Erscheinungsweise:         Veranstaltungen dann per Überweisung bezahlt werden.
i.d.R. wöchentlich,        Für Rückfragen steht Ihnen Frau Bührer (Telefon: 0 71 95 / 97 57-21;
donnerstags                E-Mail: denise.buehrer@berglen.de) vom Hauptamt gerne zur Verfügung.
Auflage:                   Wir wünschen bereits heute viel Spaß und schöne Sommerferien!
ca. 2.970 Stück
2                                                      Amtsblatt               Berglen                             02.07.2020 Nr. 27

                   Amtliche                                              Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf und zu den örtlichen
                                                                         Bauvorschriften gemäß § 74 LBO schriftlich oder mündlich zur Nie-
               Bekanntmachungen                                          derschrift bei der Gemeindeverwaltung Berglen, Beethovenstraße
                                                                         14-20, 73663 Berglen, abgegeben werden. Nicht fristgerecht abge-
                                                                         gebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
    Öffentliche Bekanntmachung                                           Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Eingehende Stellungnah-
    Entwurfsbeschluss und öffentliche Auslegung des Bebau-               men werden mit Namensnennung öffentlich behandelt.
    ungsplanentwurfs „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße, 1.              Das Plangebiet ist nachfolgend abgedruckt.
    Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landes-           Berglen, den 02.07.2020
    bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) auf Gemarkung Op-             Maximilian Friedrich
    pelsbohm der Gemeinde Berglen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetz-            Bürgermeister
    buch (BauGB) in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 und 13 Abs.
    2 Nr. 2 BauGB
    Der Gemeinderat der Gemeinde Berglen hat in seiner öffentlichen
    Sitzung am 23.06.2020 den Entwurf des Bebauungsplans „Gewer-
    begebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Änderung“ im Ortsteil Oppels-
    bohm beschlossen. Ferner wurde vom Gemeinderat die öffentliche
    Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Planzeichenerklärung,
    den textlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften
    gemäß § 74 LBO sowie der Begründung vom 23.06.2020 gemäß § 3
    Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die pla-
    nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung des
    Einzelhandels in Oppelsbohm geschaffen werden. Das Plangebiet
    soll als Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb
    ausgewiesen werden.
    Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Ver-
    bindung mit § 13 Abs. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren auf-
    gestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.     Geltungsbereich des Bebauungsplans.

    4 BauGB, die Erstellung eines Umweltberichts und auf die Angabe,
    welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird      Neues aus dem Gemeinderat:
    gemäß § 13a Abs. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3
    BauGB verzichtet.
    Die Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der nachfolgend näher be-     Bericht über die öffentliche Sitzung des
    zeichneten förmlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die      Gemeinderates am Dienstag, 23. Juni 2020
    allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkun-       1 Bekanntgaben
    gen der Planung unterrichten und sich äußern. Der Geltungsbereich    1.1 Bekanntgaben - Eilentscheid des Bürgermeisters:
    des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan der Architekten         Beschaffung einer Telefonanlage für die Gemeindeverwaltung
    Partnerschaft ARP, Stuttgart, im Maßstab 1:500 vom 23.06.2020            Am 02.06.2020 hat Bürgermeister Maximilian Friedrich im
    und umfasst auf Gemarkung Oppelsbohm das Grundstück Flst.Nr.             Zuge einer Eilentscheidung gemäß § 43 Abs. 4 der Gemein-
    1317 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1214 (G.-F.-          deordnung von Baden-Württemberg eine neue Telefonanlage
    Händel-Straße (K1915)).                                                  für die Gemeindeverwaltung bestellt. Die aktuelle Telefonan-
    Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 BauGB               lage ist von der Telekom gemietet und wurde von Seiten der
    sowie der Baunutzungsverordnung werden auch örtliche Bauvor-             Telekom mit Schreiben vom 30.03.2020 überraschend sowie
    schriften gemäß § 74 LBO erlassen.                                       kurzfristig zum 30.06.2020 gekündigt.
    Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom                  Aufgrund des kurzen Zeitraums konnte kein offenes oder be-
    23.06.2020 einschließlich der Planzeichenerklärung, der baupla-          schränktes Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Es
    nungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften         wurden von der Telekom und der Firma T.E.D. com GmbH ent-
    gemäß § 74 LBO sowie der Begründung vom 23.06.2020 wird hier-            sprechende Angebote für den Kauf bzw. die Miete einer neuen
    mit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr.            Telefonanlage für die Verwaltung eingeholt.
    1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht           Bei einer Nutzungsdauer von sieben Jahren (betriebsgewöhn-
    und erfolgt in der Zeit vom 13. Juli 2020 bis 13. August 2020            liche Nutzungsdauer) lagen die Gesamtkosten bei 23.830,65 €
    – je einschließlich – während den nachfolgend genannten regel-           brutto (T.E.D. com GmbH) bzw. 31.064,85 € brutto (Telekom).
    mäßigen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Berglen, Rathaus             Im Gesamtpreis enthalten ist jeweils auch ein Servicevertrag
    Oppelsbohm, Gebäude Beethovenstraße 20, Flur Bauamt, 73663               zur Wartung der Anlagen.
    Berglen.                                                                 Der Auftrag wurde an die Firma T.E.D. com GmbH aus Winnen-
    Dienststunden der Gemeindeverwaltung:                                    den vergeben.
    Montag und Donnerstag: 08.30 – 12.00 Uhr, 14.00 – 17.00 Uhr          1.2 Bekanntgaben - Termine der kommenden Sitzungen
    Dienstag: 08.30 – 12.00 Uhr, 14.00 – 16.00 Uhr                           des Gemeinderates und seiner Ausschüsse
    Mittwoch: 08.30 – 12.00 Uhr, 14.00 – 18.30 Uhr                           Der Vorsitzende gibt die Termine der nächsten Sitzungen des
    Freitag: 08.30 – 13.00 Uhr                                               Gemeinderates und seiner Ausschüsse bekannt:
    Ferner wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur vorstehend be-       Sitzung des Bau- und Umweltausschusses         14. Juli 2020
    kannt gemachten Auslegung der Inhalt dieser ortsüblichen Bekannt-        Sitzung des Gemeinderates                      21. Juli 2020
    machung sowie die ausgelegten Unterlagen während des Zeitraums           Sitzung des Verwaltungs- und
    der Auslegung auch unter folgender Adresse auf der Homepage der          Finanzausschusses                         15. September 2020
    Gemeinde Berglen https://www.berglen.de/de/leben-wohnen/             1.3 Bekanntgaben - Bekanntgabe der in nichtöffentlicher
    baugebiete/bauleitplaene-im-beteiligungsverfahren in elektro-            Sitzung des Gemeinderats am 26. Mai 2020 gefassten
    nischer Form verfügbar sind. Während der Auslegungsfrist können          Beschlüsse
02.07.2020 Nr. 27                                    Amtsblatt              Berglen                                                          3

    Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Gemeinderat in seiner       3 Bürgerfragestunde
    letzten nichtöffentlichen Sitzung am 26. Mai 2020 einstimmig       3.1 Bürgerfragestunde – Wasserentnahmestelle in Steinach
    beschlossen hat, eine Mitarbeiterin der Verwaltung zu beför-           Ein Bürger aus Steinach weist auf die mögliche Schließung der
    dern. Außerdem wurde einstimmig beschlossen, eine vakante              Entnahmestelle in der Waldstraße in Steinach hin. Er erkundigt
    Stelle in der Verwaltung mit einer Fachkraft im gehobenen Ver-         sich, inwiefern sich die Gemeinde Berglen für den Erhalt der
    waltungsdienst auszuschreiben.                                         Wasserentnahmestelle einsetze. Er weist darauf hin, dass die
1.4 Bekanntgaben - Erweiterung des Schülerverkehrs im                      Entnahmestelle von sehr vielen Kleinbauern für die Pflege der
    Rahmen des eingeschränkten Präsenzunterrichts an der                   Pflanzen und Streuobstbäume genutzt wird.
    Nachbarschaftsschule Berglen                                           Bürgermeister Friedrich bestätigt, dass die Quelle eine derje-
    Der Vorsitzende informiert, dass die Gemeinde gemeinsam mit            nigen mit der stärksten Schüttung sei. Er weist jedoch darauf
    dem Landratsamt die Schülerbeförderung für den Zeitraum des            hin, dass die Entscheidung nicht die Gemeinde treffen kann.
    eingeschränkten Präsenzunterrichts erweitert hat. So gibt es           Eine Abstimmung mit ForstBW als Eigentümer der Fläche und
    zu jeder Unterrichtszeit für die Kinder aus allen Teilorten eine       dem ZfP Winnenden als Eigentümer des Quellrechts kann frü-
    geeignete Busverbindung.                                               hestens im Juli erfolgen.
                                                                           Ein weiterer Bürger aus Steinach erkundigt sich ebenfalls bzgl.
1.5 Bekanntgaben - Wiederaufnahme des Regelbetriebs in
                                                                           der Entnahmestelle. Er weist darauf hin, dass durch die Schlie-
    den Kindertageseinrichtungen und an der
                                                                           ßung das Interesse eines einzelnen Anwohners durchgesetzt
    Nachbarschaftsschule
                                                                           wird und die Auswirkungen zahlreiche Bürger betreffen.
    Bürgermeister Friedrich informiert, dass ab 29. Juni 2020
                                                                           Bürgermeister Friedrich teilt die Einschätzung, dass die Ent-
    der Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und in der
                                                                           nahmestelle erhalten bleiben soll. Er betont jedoch, dass die
    Grundschule wieder startet. Ebenso werden die Kernzeitbetreu-
                                                                           Gemeinde lediglich aus verkehrsrechtlichen Gründen in die
    ung und die Ganztagesschule wieder aufgenommen. Die Eltern
                                                                           Abstimmungen miteinbezogen wird, jedoch keinen direkten
    wurden hierüber bereits informiert.
                                                                           Einfluss auf die Entscheidung hat.
1.6 Bekanntgaben - Nachtragsvereinbarung zum Anbau und
                                                                       3.2 Bürgerfragestunde – Anschaffung eines Motorradlärmdisplays
    zur Sanierung des Feuerwehrhauses Nord
                                                                           Eine Bürgerin aus Erlenhof berichtet, stellvertretend auch für
    Der Vorsitzende informiert über eine Nachtragsvereinbarung
                                                                           Ihre Nachbarn, vom zunehmenden Motorradlärm. Sie weist da-
    für den Anbau und die Sanierung des Feuerwehrhauses Nord.
                                                                           rauf hin, dass insbesondere an den Wochenenden sehr viele
    Durch die Vereinbarung konnten die Kosten um rund 6.000
                                                                           Motorradfahrer unterwegs seien und an der K1872 in Richtung
    Euro reduziert werden. Statt 40.149,41 Euro (brutto) werden
                                                                           Ortsausgang viele ihre Motorräder zusätzlich hochdrehen. Da-
    nun 34.188,70 Euro (brutto) veranschlagt. Die Vereinbarung
                                                                           durch sei es teilweise nicht möglich, auf der eigenen Terrasse
    ist mit der Freiwilligen Feuerwehr abgesprochen.                       eine Unterhaltung zu führen. Sie bittet den Gemeinderat, die
1.7 Bekanntgaben – Bevölkerungsfortschreibung zum                          Anschaffung eines Motorradlärmdisplays zu beschließen.
    31. Dezember 2019                                                      Bürgermeister Friedrich stimmt zu, dass die Zahl der Motorrad-
    Der Vorsitzende weist auf die Bevölkerungsfortschreibung zum           fahrer in Berglen, insbesondere auch in den vergangenen Mo-
    31. Dezember 2019 hin. Demnach lebten zum Stichtag 6.400               naten bedingt durch Corona, stark zugenommen hat und das
    Personen in Berglen, davon waren 3.201 Personen männlich               Anliegen daher bereits häufiger an ihn herangetragen wurde.
    und 3.199 Personen weiblich. Seit dem vorherigen Quartal hat           Er merkt an, dass ein Motorradlärmdisplay an verschiedenen
    sich die Zahl damit insgesamt um sieben Personen reduziert.            Stellen in Berglen eingesetzt werden sollte. Das Display sei
1.8 Bekanntgaben – Zugang eines Förderbescheids über eine                  zudem wichtig, da es sowohl die Anzahl der Motorradfahrer,
    Zuwendung für die Feuerwehr                                            als auch die Überschreitung von Grenzwerten aufzeichne und
    Der Vorsitzende informiert über eine Projektförderung für Feu-         dadurch eine gute Argumentationsgrundlage für straßenver-
                                                                           kehrsrechtliche Maßnahmen geschaffen werden kann.
    erwehrzwecke im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe
                                                                       4 Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-
    von 10.890,00 Euro für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen
                                                                           Straße, 1. Änderung“ in Berglen-Oppelsbohm im
    Feuerwehr und 1.000,00 Euro für die Jugendfeuerwehr.
                                                                           beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch
2 Verschiedenes und Anfragen aus dem Gemeinderat                           (BauGB) mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74
2.1 Verschiedenes und Anfragen aus dem Gemeinderat –                       Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
    Finanzielle Unterstützung der Vereine                                  - Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öf-
    Ein Gemeinderat weist auf die finanzielle Situation der Verei-            fentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
    ne hin. Viele Vereine haben durch abgesagte Veranstaltungen              öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
    finanzielle Einbußen. Er erkundigt sich über eine mögliche fi-           - Entwurfsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
    nanzielle Unterstützung für die Vereine.                               Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am
    Bürgermeister Friedrich verweist auf ein Soforthilfeprogramm           17.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungs-
    des Landes für Vereine. Hierüber soll auch im Amtsblatt infor-         plan „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-Straße, 1. Änderung“ in
    miert werden.                                                          Berglen-Oppelsbohm im beschleunigten Verfahren gemäß §
    Eine Gemeinderätin weist darauf hin, dass das Soforthilfepro-          13a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO
    gramm nur bei existenzbedrohten Vereinen greife und ande-              gefasst. Die Beschlüsse des Gemeinderates sowie die Durch-
    re Vereine keine finanziellen Mittel durch das Soforthilfepro-          führung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
    gramm des Landes erhalten können. Sie erkundigt sich daher             § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 07.01.2020 bis einschließ-
    über eine mögliche Unterstützung durch die Gemeinde.                   lich 07.02.2020 sind im Amtsblatt der Gemeinde Berglen vom
    Bürgermeister Friedrich erklärt, dass dies grundsätzlich durch         19.12.2019 öffentlich bekanntgemacht worden. Zeitgleich
    Gemeinderatsbeschluss möglich sei. Allerdings ist er der An-           wurden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Be-
    sicht, dass diesbezüglich die Gemeinde nicht vorgreifen solle.         lange über die Bauleitplanung der Gemeinde unterrichtet und
    Das Land hat mehrere Soforthilfeprogramme auf den Weg ge-              um Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gebeten.
    bracht, unter anderem auch für die Unternehmen. Auch hier              Von privater Seite ist eine Stellungnahme zur Planung einge-
    hat die Gemeinde keinen separaten Zuschuss beschlossen und             gangen. Diese sollte entsprechend dem Abwägungsvorschlag
    sollte bei den Vereinen daher auch keine Ausnahme machen.              behandelt werden. Die vorliegenden Stellungnahmen der Be-
4                                                    Amtsblatt              Berglen                                02.07.2020 Nr. 27

    hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von                 setzung der Baumaßnahme beauftragt und ermächtigt
    der beauftragten Architekten Partnerschaft ARP ausgewertet                  mit der Grundstückseigentümerin des Marktgeländes
    und zusammen mit der Verwaltung ebenfalls ein Abwä-gungs-                   eine Vereinbarung zur Herstellung der Mittelinsel im
    vorschlag für den Gemeinderat erarbeitet.                                   Zuge der Änderung der Verkehrsanlagen sowie der Zu-
    Um die Planung des neuen Marktgebäudes und des modifi-                       fahrt zum Marktgelände Flst.Nr. 1317 zu schließen.
    zierten Kundenparkplatzes umsetzen zu können, muss die Er-         5   Baubeschluss Neubau Wasserversorgungsleitung
    schließungsanlage im Bereich der K1915 sowie die Zufahrt auf           Oppelsbohm – Rettersburg
    dem Grundstück Flst.Nr. 1317 geändert werden. Die vom Inge-            Im Zuge der Gemeinderatsklausurtagung vom 20. bis
    nieurbüro Riker + Rebmann für die Grundstückseigentümerin              21.02.2020 wurde die neu erstellte Trinkwasserkonzeption für
    entwickelte Verkehrsplanung sieht vor, den Zufahrtsbereich             die Wasserversorgung der Gemeinde Berglen vorgestellt. Eine
    zu den Kundenparkplätzen und zum Markt in südwestliche                 der empfohlenen Maßnahmen zur Optimierung der Trinkwas-
    Richtung zu verschieben. Die Linksabbiegespur ortsauswärts             serversorgung ist der Bau einer redundanten Versorgungslei-
    wird entsprechend angepasst und eine Sperrfläche (Zeichen               tung von Oppelsbohm nach Rettersburg.
    298) am Ortseingang zwischen den Hauptfahrspuren auf der               Der Ortsteil Rettersburg ist aktuell lediglich über eine Versor-
    K1915 farblich markiert. Die Kosten für diese baulichen Maß-           gungsleitung von Oppelsbohm kommend versorgt. Im Falle ei-
    nahmen trägt die Grundstückseigentümerin des Marktgeländes.            nes Schadens an dieser Leitung wäre der gesamte Ortsteil von
    Die Verwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, anstelle            der Trinkwasserversorgung abgeschnitten.
    einer markierten Sperrfläche, die das Überholen von in den Park-        Der der Sitzungsvorlage beigefügte Lageplan zeigt die geplan-
    platz abbiegenden Kraftfahrzeugen ermöglicht, eine Mittelinsel         te Trassenführung von der Hindemithstraße in Oppelsbohm
    herzustellen. Zum einen wird der verbotene Überholvorgang von          bis zum Brühlweg in Rettersburg entlang des Wirtschafts-
    Kraftfahrzeugen damit unterbunden und zum anderen eine Ge-             und Radwegs. Da der Gemeinde Berglen lediglich das Wege-
    schwindigkeitsdämpfung erreicht, wodurch sich die Sicherheit für       grundstück gehört, sollen mit einem Teil der angrenzenden
    die Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessert. Zum anderen wird         Grundstückseigentümer Verhandlungen für ein Leitungsrecht
    der südwestliche Eingangsbereich von Oppelsbohm optisch auf-           aufgenommen werden. Dadurch könnten ca. zwei Drittel der
    gewertet, da das Bauwerk mit einer entsprechenden Bepflanzung           Leitungsstrecke im unbefestig-ten Bereich verlegt werden, was
    versehen werden kann. Die Baukosten von ca. 37.000,– €/brutto          die Kosten gegenüber einer vollständigen Verlegung im Weg
    müssten allerdings von der Gemeinde übernommen werden.                 um ca. 52.000,00 € netto reduzieren würde.
    Der Gemeinderat fasst bei 15 Ja-Stimmen, einer Enthal-                 Die gesamten Baukosten der Maßnahme belaufen sich auf
    tung und einer Gegenstimme nachfolgende Beschlüsse:                    ca. 295.000,00 € netto (komplette Verlegung im Weg) bzw.
    1. Es wird festgestellt, dass weder ein an der Abstim-                 243.000,00 € netto (teilweise Verlegung in der Wiese). Darin
         mung teilnehmendes Mitglied des Gemeinderates,                    enthalten sind Kosten in Höhe von ca. 20.000,00 € netto für
         noch der Vorsitzende, befangen sind.                              die Verlegung eines Leerrohres.
    2. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öf-                  Die Umsetzung der Maßnahme soll von November 2020 bis Ja-
         fentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangene                  nuar 2021 erfolgen. Die Baukosten würden sich in etwa im Ver-
         Stellungnahme sowie die vorliegenden Stellungnah-                 hältnis 2:1 auf die beiden Haushaltsjahre verteilen. Die restli-
         men der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher                che Finanzierung ist im Wirtschaftsplan 2021 sicherzustellen.
         Belange werden entsprechend dem gemeinsamen Ab-                   Im Wirtschaftsplan 2020 des Wasserwerks sind 200.000,00 €
         wägungsvorschlag der ARP und der Verwaltung berück-               für die Wasserversorgungsleitung veranschlagt (siehe Produkt-
         sichtigt bzw. zur Kenntnis genommen.                              sachkonto 53300000-78720000/021). Für die Verlegung von
    3. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet G.-F.-Händel-                      Leerrohren zwischen den Ortsteilen sind im Kommunalhaushalt
         Straße, 1. Änderung“ in Oppelsbohm wird zusammen                  2020 170.000,00 € bereitgestellt (siehe Produktsachkonto
         mit den textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bau-              53600000-78720000/021).
         vorschriften gemäß § 74 LBO und der Begründung im
         Ent-wurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB festgestellt. Maß-                Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Bau der neuen
         gebend ist der Lageplan der Architekten Partnerschaft             Trinkwasserversorgungsleitung von Oppelsbohm nach Ret-
         ARP, Stuttgart, vom 23.06.2020 im Maßstab 1:500                   tersburg.
         mit Planzeichenerklärung und Textteil sowie die Be-               Die Verwaltung wird beauftragt die Ausführungsplanung
         gründung vom 23.06.2020.                                          weiter voranzutreiben und die Ausschreibung der Maßnah-
    4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanent-               me durchzuführen.
         wurf mit Textteil, Planzeichenerklärung, Begründung           6   Freiwillige kommunale Zuzahlung für Tageseltern
         und örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO nach                 während der Corona-Krise
         entsprechender öffentlicher Bekanntmachung im Amts-               Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. September 2017
         blatt der Gemeinde Berglen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB                 einer kommunalen Zuzahlung für aufnehmende Tageseltern
         für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die             von 2,00 Euro pro Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jah-
         Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen sowie die               ren sowie von 1,00 Euro pro Betreuungsstunde für Kinder über
         Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öf-              drei Jahren zugestimmt. Grundlage der Beschlussfassung war
         fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.             eine laufende Geldleistung des Landkreises von 5,50 € pro
    5. Der Vorsitzende wird zum Abschluss eines öffent-                    Stunde und betreutem Kind (sog. Pflegegeld).
         lichrechtlichen Vertrags mit der Unteren Naturschutz-             Seit 1. Juni 2019 wurde die Geldleistung des Landkreises auf
         behörde des Landkreises bezüglich des Ausgleichs von              6,50 € erhöht. Die Gemeinde bezahlt seitdem nur noch von
         Eingriffen durch die Bauleitplanung mittels Ökopunk-              1,00 Euro pro Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jahren.
         ten ermächtigt.                                                   Die Corona-Krise hat nicht nur zur Schließung der Kinderta-
    Der Gemeinderat fasst nachfolgenden einstimmigen Beschluss:            gesstätten geführt, sondern auch zu einem Beschäftigungs-
    6. Im Zuge des Umbaus der Verkehrsanlagen im Bereich                   verbot für Tagesmütter und Tagesväter seit dem 17. März. Das
         der K1915 wird von der Gemeinde eine Mittelinsel                  Jugendamt stand deshalb im engen Austausch mit den sechs
         entsprechend der Planung des Ingenieurbüros Riker +               Tageselternvereinen und hat bereits Ende April festgelegt,
         Rebmann errichtet. Die Verwaltung wird mit der Um-                dass Eltern die Gebühren für diese Zeit nur dann begleichen
02.07.2020 Nr. 27                                    Amtsblatt              Berglen                                                           5

    müssen, wenn sie die Notbetreuung in Anspruch genommen                 weise auf. Ziel ist es, die Motorradfahrer und -fahrerinnen auf
    haben. Alle anderen Eltern, die ihre Kinder selbst betreut ha-         einen zu lauten Fahrstil aufmerksam zu machen und zu leiserem
    ben, mussten nichts bezahlen.                                          Fahrverhalten aufzurufen. Dazu wird die Aufforderung „Leiser!“,
    Die Frage, wie es sich während dieses Zeitraums mit der Ent-           „Langsamer!“ und auch „Danke“ angezeigt.
    lohnung der Tageseltern verhält, hat der Sozialausschuss des           Zahlreiche Städte, Gemeinden und Landkreise in Baden-Würt-
    Kreistags am 11. Mai 2020 entschieden. Da Tageseltern eine             temberg sind daran interessiert, Motorradlärm zu verringern.
    wichtige Säule in der Kinderbetreuung sind, sollte eine mög-           Im Juli 2019 haben sie sich zur „Initiative Motorradlärm“
    lichst gerechte Lösung für diese schwierige Situation gefunden         zusammengeschlossen. Die Initiative von Land und Kommu-
    werden. Die laufende Geldleistung des Landkreises an die Ta-           nen fordert, dass Motorräder leiser werden, Motorräder leiser
    gespflegepersonen im Rems-Murr-Kreis soll daher für den Zeit-           gefahren werden und rücksichtsloses Fahren deutliche Folgen
    raum der coronabedingten Schließung in Höhe von 80 Prozent             hat. Der Initiative sind inzwischen über 100 kommunale Mit-
    der bisher bewilligten Höhe ausbezahlt werden. Diejenigen Ta-          glieder beigetreten, um die in einem Forderungskatalog zu-
    geseltern, die im Rahmen der Notbetreuung gearbeitet haben,            sammengestellten Forderungen zur Reduzierung von Motorrad-
    erhalten den vollen Satz (100 Prozent).                                lärm an den Bund und die EU, an Hersteller und Händler sowie
    Als Härtefallregelung werden die 80 Prozent des Pflegegelds für         an Motorradfahrer und Mo-torradfahrerinnen heranzutragen.
    die Monate März bis Mai auch dann erbracht, wenn Tagespflege-           Rechtlich-regulatorische Abhilfemaßnahmen, um den Motorrad-
    personen selbst Risikopatienten sind oder aus anderen gewich-          lärm wirkungsvoll einzudämmen, sind nach derzeitiger Rechts-
    tigen Gründen die Betreuung nicht anbieten können.                     lage nur in engen Grenzen möglich. Die Besonderheit von Mo-
    Die Ausbezahlung des Pflegegelds knüpft der Landkreis ab Juni           torradlärm ist, dass er sowohl von technisch zulässigen, aber
    an eine Bedingung. Nur wer bereit ist wieder Kinder zu betreuen,       dennoch zu lauten Motorrädern, von technisch manipulierten
    wenn das Verbot aufgehoben ist, erhält das Pflegegeld in Höhe           Schalldämpferanlagen der Motorräder, sowie auch vom individu-
    von 80 Prozent. Die Befristung der Härtefallregelung ist notwen-       ellen Fahrverhalten herrühren kann. Mit Motorradlärm-Displays
    dig vor dem Hintergrund, dass Risikopersonen möglicherweise            können Motorradfahrende durch die unmittelbare und individu-
    längerfristig nicht als Tagespflegepersonen arbeiten können. Das        elle Ansprache zu einer rücksichtsvollen Fahrweise und somit zu
    Land hat die Wiederaufnahme des Betriebs der Kindertagespflege          einer Reduzierung der Lärmbelastung angehalten werden.
    mittlerweile ab Juni in eingeschränkter Form wieder erlaubt.           Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat Motor-
    Es wird vorgeschlagen, die Regelungen des Landkreises für die          radlärm-Displays als präventive Lärmminderungsmaßnahme
    freiwillige kommunale Zuzahlung während der coronabeding-              auf mehreren Pilotstrecken erprobt und zur Serienreife ent-
    ten Schließung zu übernehmen. Die freiwillige Zuzahlung der            wi-ckeln lassen. Tests konnten eine Lärmminderung von 1,1
    Gemeinde für diesen Zeitraum würde danach bei 0,80 € pro               bis 2,2 dB(A) nachweisen. Das ist eine Größenordnung, die
    bisher bewilligter Betreuungsstunde für Kinder unter drei Jah-         der Mensch durchaus als Verbesserung wahrnimmt. Die Kos-
    ren liegen. Bei ca. 350 Betreuungsstunden in elf Wochen sind           ten für die Anschaffung eines Motorradlärmdisplays liegen bei
    dies insgesamt rund 3.000 €. Bei regulärem Betrieb wären               16.042,69 €.
    Kosten in Höhe von rund 3.800 € angefallen.                            Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg unterstützt
                                                                           die Kommunen und Landkreise bei der Anschaffung von Dis-
    Der Gemeinderat fasst nachfolgenden einstimmigen Beschluss:
                                                                           plays gegen Motorradlärm mit bis zu 4.000 Euro. Von Mo-
    Die Regelungen des Landkreises hinsichtlich der laufenden
                                                                           torradlärm geplagte Städte und Gemeinden sowie Land- und
    Geldleistung für die Kindertagespflege während der coron-
                                                                           Stadtkreise können sich noch bis zum 30. Juni 2020 für eine
    abedingten Schließung werden für die freiwillige kommu-
                                                                           Förderung bewerben. Die Anträge können beim Ministerium für
    nale Zuzahlung übernommen. Die Zuzahlung beträgt danach
                                                                           Verkehr eingereicht werden.
    0,80 Euro pro bewilligter Betreuungsstunde für Kinder unter
                                                                           Der Gemeinderat kommt nach der Aussprache überein,
    drei Jahren, auch wenn keine Betreuung erfolgt ist. Bei der
                                                                           dass die Entscheidung über die Anschaffung eines Motor-
    Betreuung von Kindern in der Notfallbetreuung wird die ge-
                                                                           radlärmdisplays auf die kommende Sitzung des Gemeinde-
    samte Betreuungszeit mit 100% bezahlt.
                                                                           rates am 21. Juli 2020 vertagt wird. Die Gemeindeverwal-
7   Anschaffung eines Motorradlärmdisplays                                 tung wird beauftragt, eine Standort- und Kostenübersicht
    Der zunehmende Verkehrslärm durch Motorräder ist nicht nur             zu erstellen sowie den Förderantrag einzureichen.
    in Erholungsgebieten ein Problem, sondern ein flächendecken-
                                                                       8   Beschlussfassung über die Annahme von Spenden
    des, das immer mehr Städte und Gemeinden zu spüren be-
                                                                           Der Vorsitzende informiert das Gremium über folgende bei der
    kommen. Die Lärmbelastung durch Motorräder wird aus unter-
                                                                           Gemeindeverwaltung einge-gangenen Spenden:
    schiedlichen Gründen als stark störend wahrgenommen. Dies
                                                                           Just Pack GmbH Sachspende für Jugendfeuerwehr 137,98 €
    liegt zum einen an dem sich aus anderen Umgebungsgeräu-
                                                                           Der Vorsitzende dankt dem Spender für das großartige Engagement.
    schen stark hervorhebenden bauartbedingten Klangcharakter.
                                                                           Der Gemeinderat stimmt der Spendenannahme einstimmig zu.
    Dieser wird bei dynamischer, lärmerhöhender Fahrweise sowie
    durch unzulässige Manipulationen an der Aus-puffanlage ver-
    stärkt. Auch in der Gemeinde Berglen gibt es sehr beliebte         Das Rathaus informiert:
    Motorrad-Strecken und entsprechend lärmgeplagte Anwohner.
    Die Herausforderungen, um den Motorradlärm wirkungsvoll ein-       Verordnung der Landesregierung über
    zudämmen und die Anwohnerinnen und Anwohner zu schützen,           infektionsschützende Maßnahmen gegen
    sind jedoch hoch. Entsprechende Abhilfemaßnahmen sind nach
    derzeitiger Rechtslage nur in engen Grenzen und unter bestimm-     die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
    ten Rahmenbedingungen möglich. Deshalb setzt das Ministeri-        (Corona-Verordnung – CoronaVO)
    um für Verkehr Baden-Württemberg verstärkt auch auf präven-        Vom 23. Juni 2020
    tive Maßnahmen, um den Motorradlärm einzudämmen. Durch             Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti-
    situationsbezogene Anzeigen sprechen Motorradlärm-Displays         onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
    Motorradfahrende mit lärmerhöhender oder zu schneller Fahr-        zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.
    weise unmittelbar an und fordern zu einer rücksichtvollen Fahr-    1018) geändert worden ist, wird verordnet:
6                                                       Amtsblatt              Berglen                               02.07.2020 Nr. 27

                     Teil 1 – Allgemeine Regelungen                         1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach
                             Abschnitt 1: Ziele                             Absatz 1 Nummer 4 oder
                                    §1                                    6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für
                                   Ziele                                     andere Personen gegeben ist.
    (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus                     Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
    SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen                                        §4
    und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam                               Hygieneanforderungen
    und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar ge-
                                                                          (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund
    macht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungs-
                                                                          dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3
    kapazitäten gewährleistet werden.
                                                                          hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verant-
    (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und   wortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:
    Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken. Die
                                                                          1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen
    Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwor-
                                                                             Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warte-
    tung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitli-
                                                                             schlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2
    ches Handeln der zuständigen Behörden.
                                                                             ermöglicht wird,
                 Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
                                   §2                                     2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
                       Allgemeine Abstandsregel                              die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige
                                                                             Wartung von Lüftungsanlagen,
    (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrich-
    tungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands      3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,
    zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.                            die häufig von Personen berührt werden,
    (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen           4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestim-
    Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die             mungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese
    Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen          von einer Person benutzt wurden,
    Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch        5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
    Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleis-        6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge so-
    tet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9           wie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alterna-
    Absätze 1 oder 2 zulässig sind.                                          tiv Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygieni-
    (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten         sche Handtrockenvorrichtungen,
    und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.            7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer
                                 §3                                          Person benutzt wurden,
                         Mund-Nasen-Bedeckung                             8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts-
    (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare         und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorga-
    Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden                                ben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende
    1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Perso-         Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf
       nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Pas-           gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen.
       sagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an        (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach
       Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von        den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den ört-
       Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,           lichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung
    2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Pier-        der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.
       cingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen                                          §5
       Fußpflegeeinrichtungen,                                                                      Hygienekonzepte
    3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizi-       (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund
       nischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker    dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die
       sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,       Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzel-
    4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften und                         falls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen.
    5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnü-    Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygiene-
       gungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im Gaststättenge-         vorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.
       werbe bei direktem Kundenkontakt.                                  (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortli-
    (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung           chen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Aus-
    besteht nicht                                                         kunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung
                                                                          von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben un-
    1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,                berührt.
    2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                                                        §6
       aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich
                                                                                                   Datenerhebung
       oder nicht zumutbar ist,
                                                                          (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund
    3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundin-
                                                                          dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, dürfen von den
       nen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,
                                                                          zur Datenerhebung Verpflichteten von Besucherinnen und Besu-
    4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3,          chern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teil-
       sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfor-    nehmern Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum
       dert,                                                              der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder
    5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen       E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies gilt nicht,
       im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz     wenn und soweit Daten bereits vorliegen.
02.07.2020 Nr. 27                                    Amtsblatt              Berglen                                                           7

(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzube-         Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
wahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbe-                                   §9
fugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.                                           Ansammlungen
(3) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu über-      (1) Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt.
mitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektions-      (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind An-
wegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.   sammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
(4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen, die die        1. in gerader Linie verwandt sind,
Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der        2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung
auszuschließen.                                                        3. dem eigenen Haushalt angehören,
                                §7                                     einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
                  Zutritts- und Teilnahmeverbot                        benspartner oder Partnerinnen oder Partner.

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund         (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansamm-
                                                                       lungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Ge-
dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu
                                                                       schäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.
bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten
Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,                                                             § 10
                                                                                                Veranstaltungen
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person
   stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht       (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen
   14 Tage vergangen sind, oder                                        nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von §
                                                                       5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzu-
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus,
                                                                       führen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim
   namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten
                                                                       Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen
   sowie Halsschmerzen,
                                                                       nach § 8 einzuhalten.
aufweisen.
                                                                       (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung      Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Abwei-
im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus      chend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht
besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die          mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt
Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.          werden.
                                §8                                     (3) Untersagt sind
                           Arbeitsschutz                               1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis einschließlich
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund            31. Juli 2020 und
dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3         2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich
hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Ar-           31. Oktober 2020.
beitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu
erfüllen:                                                              Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli
                                                                       2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich
1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berück-
                                                                       1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung fes-
   sichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
                                                                          te Sitzplätze zugewiesen werden und
2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen,
                                                                       2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm
   insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie
                                                                          folgt.
   bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,
                                                                       Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und
3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Mög-
                                                                       sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
   lichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Ar-
   beitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmä-    (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen,
   ßig zu desinfizieren,                                                die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
                                                                       der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen
4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Be-
                                                                       bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen
   deckungen bereitzustellen,
                                                                       der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Ju-
5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die       dikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung
   Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persön-           einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhand-
   licher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich         lungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
   ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer
                                                                       (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tan-
   Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten      zaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben.
   mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten ein-
   gesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht          (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und
   eingehalten werden kann.                                            örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten
                                                                       Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach     oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Instituti-
Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den          on, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern
                                                                                                  § 11
und verwenden, wenn dieser ihm mitteilen, dass sie zu der dort ge-
                                                                               Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
nannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mit-
teilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber      (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der
hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht    Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Ar-
mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese       tikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.
Verordnung außer Kraft tritt.                                          (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstands-
8                                                        Amtsblatt               Berglen                                 02.07.2020 Nr. 27

    regel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können             10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen
    weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanfor-            und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz,
    derungen nach § 4, festlegen.                                           11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken
    (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz                 und Wettvermittlungsstellen,
    vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht          12. Beherbergungsbetriebe,
    erreicht werden kann.
                                                                            13. Messen und
                                  § 12
                                                                            14. Freizeitparks.
    Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaf-
                ten sowie Veranstaltungen bei Todesfällen                   Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und
                                                                            Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Da-
    (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen         rüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 ein-
    sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine re-      zuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6.
    ligiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4     Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des
    einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu-           Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung
    vor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.   durchgeführt wird.
    Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungs-
                                                                                                 Teil 2 – Besondere Regelungen
    gemeinschaften entsprechende Anwendung.
                                                                                                              § 15
    (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeiset-                                          Grundsatz
    zungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung
                                                                            Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen
    abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt
    ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.                             Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor,
                                                                            sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.
    (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz                                             § 16
    und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach                                  Verordnungsermächtigungen
    den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.                                       (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvor-        durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Res-
    gaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe                          sortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grund-
                                                                            schule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte
                                    § 13
                                                                            an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen,
                              Betriebsverbote                               Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor ei-
    Es wird untersagt der Betrieb von                                       ner Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderun-
    1. Clubs und Diskotheken und                                            gen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
    2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen so-      (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
       wie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne        ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
       von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.                   1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbi-
                                 § 14                                          bliotheken und Archiven,
    Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte          2. Studierendenwerken und
                      Einrichtungen und Betriebe                            3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 aufge-
    Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Akti-            führt, sowie Kinos
    vitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach       zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen
    § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor          und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
    zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen:             Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für
    1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbi-           Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung
       bliotheken, Archive und Studierendenwerke,                           der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hoch-
    2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,                          schule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Poli-
                                                                            zei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der
    3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,
                                                                            Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenmi-
    4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen         nisterium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen
       für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und       vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und
       Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge-           Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von
       sundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialminis-        Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Aus-
       teriums,                                                             nahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen
    5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und         werden.
       praktischen Prüfungen,                                               (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art           durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
       einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in       1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
       § 16 Absatz 1 aufgeführt,                                               Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
    7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten ein-           2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe-
       schließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen            darf oder mit Behinderungen,
       und ähnliche Einrichtungen,                                          3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
    8. Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,       4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe
    9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und             sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten
       Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische               Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege-
       Fußpflegeeinrichtungen,                                                  gesetz,
02.07.2020 Nr. 27                                    Amtsblatt              Berglen                                                          9

5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld          zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen
   von Pflege,                                                          und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozial-          (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
   arbeit,                                                             im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch
7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fach-           Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebo-
   schulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,             te und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12
                                                                       gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem
8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge-          Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie-
   sundheitsfachberufe sowie                                           nevorgaben, festzulegen.
9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst                                                             § 17
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen                                  Ein- und Rückreisende
und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.          Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,       durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende zur
durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem          Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
Coronavirus                                                            1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb
1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedin-             der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise
   gungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorga-              gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
   ben, und                                                            2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1
2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahme-          Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden
   einrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen             und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung
   werden,                                                                hinzuweisen,
festzulegen.                                                           3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG
(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ge-            und
mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-        4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge-
nung für den Betrieb von                                                  mäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen
1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ein-           richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg
   schließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchfüh-           haben,
   rung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen         sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An-
   Einrichtungen,                                                      ordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.
2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem                  Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten
   Zugang sowie                                                                                          § 18
3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen                                   Verarbeitung personenbezogener Daten
sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in          Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß
der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor         § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung
                                                                       nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten
einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderun-
                                                                       zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po-
gen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
                                                                       lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infekti-
(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden           onsschutzes erforderlich ist
gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-
                                                                       1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs-
ordnung für
                                                                          dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor
1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne            Ansteckung bei Einsätzen,
   des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leis-
                                                                       2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug
   tungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 Gaststättengesetz und
                                                                          von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
2. die praktische Fahrausbildung und –prüfung sowie die prakti-
                                                                       3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
   schen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amt-
                                                                          dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange-
   lich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer
                                                                          ner Rechtsverordnungen und
   für den Kraftfahrzeugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit
   dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere         4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der
   Hygienevorgaben, festzulegen.                                          Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam-
                                                                          seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden
gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-                                           § 19
ordnung für                                                                                     Ordnungswidrigkeiten
1. den Einzelhandel,                                                   Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG han-
                                                                       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. das Beherbergungsgewerbe,
                                                                       1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand
3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen          von 1,5 Metern nicht einhält,
   im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gaststättengesetz,
                                                                       2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
4. Messen und Spezialmärkte,
                                                                       3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwan-
5. das Handwerk,                                                          zig Personen teilnimmt,
6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und         4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12
   Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpfle-           Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
   geeinrichtungen,
                                                                       5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz
7. Vergnügungsstätten und                                                 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Satz 2
8. Freizeitparks                                                          zuwiderhandelt,
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