Informationszentrum Asyl und Migration Glossar Islamische Länder - Band 15 Saudi-Arabien November 2008 - ECOI
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I Informationszentrum Asyl und Migration N F Glossar O Islamische Länder R Band 15 Saudi-Arabien M A T November 2008 I O N
Glossar Islamische Länder Band 1 Afghanistan Band 2 Ägypten Band 3 Algerien Band 4 Bangladesh Band 5 Guinea Band 6 Irak Band 7 Iran Band 8 Jemen Band 9 Jordanien Band 10 Kirgisistan Band 11 Libanon Band 12 Libyen Band 13 Marokko Band 14 Pakistan Band 15 Saudi–Arabien Band 16 Senegal Band 17 Sierra Leone Band 18 Somalia Band 19 Sudan Band 20 Syrien Band 21 Tadschikistan Band 22 Tunesien Band 23 Türkei Band 24 Turkmenistan Band 25 Usbekistan
Urheberrechtsklausel Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbei- tungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektroni- schen Systemen. Auszugsweiser Nachdruck und Vervielfältigung auch für innerbetriebliche Zwe- cke nur mit Quellenangabe und vorheriger Genehmigung des Bundesamtes gestattet. Copyright reserved Any kind of use of this edition not expressively admitted by copyright laws requires approval by the Federal Office (Bundesamt) especially as far as reproduction, adaptation, translating, microfilming, or preparing and storing in electronic retrieval systems is concerned. Reprinting of extracts of this edition as well as reproductions for internal use is allowed only upon prior approval by the Bunde- samt and when citing sources.
Abstract Das vorliegende Glossar Saudi-Arabien ist der 15. Band des insgesamt 25 Bände umfassenden Sammelwerkes „Glossar Islamische Länder“. Die Bandzählung folgt der alphabetischen Reihen- folge der bearbeiteten Länder: Der vorliegende Band dieses Sammelwerkes soll allen Interessierten einen aktuellen landesspezifi- schen Überblick zu Saudi-Arabien in Form eines Glossars vermitteln. In alphabetischer Ordnung werden grundlegende Informationen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Religion sowie ausgewählte Personen des öffentlichen Lebens in prägnanter Form dargestellt. Einen Schwerpunkt bildet die menschenrechtliche Situation. Querverweise sollen den Gebrauch des Glossars erleichtern und die Informationsdichte erhöhen. Abstract The glossary in hand, Saudi-Arabia, is the 15th volume of the compilation „Islamic Countries Glossary“ encompassing in total 25 volumes. The sequence in which the vol- umes are arranged corresponds to the alphabetic principle reflecting the countries taken under consideration. The volume in hand, which is part of the compilation, aims at providing all interested read- ers an up-to-date, country-specific, overall view of Saudi-Arabia in the form of a glossary. In alphabetical order basic information touching on politics, economics, culture and relig- ion as well as selected individuals playing a part in public life is presented in a concise manner. It focuses on the human rights situation. Cross-references aim at improving the way the glossary can be used by making it easier while the information density is in- creased.
Vorwort In den islamischen Ländern prägt die Religion des Islams1 das gesamte gesellschaftliche Leben. Nicht nur der Alltag der Muslime und ihre Kultur, sondern auch Politik und Wirtschaft werden durch die Religion deutlich stärker als in den säkularisierten Ländern des Westens beeinflusst. Dies deshalb, weil der Islam nicht nur Religion ist, sondern ein in sich geschlossenes rechtlich wie politi- sches Wertesystem mit ganzheitlichem Lebensbezug. Gleichwohl haben zunehmend europäisches Denken und westliches Rechtsverständnis Einfluss auf die gesellschaftlichen Entwicklungen in den islamischen Ländern, ein Prozess, der durch die Globalisierung noch verstärkt wird. Allerdings sind auch gegenläufige Bewegungen festzustellen wie sie sich in Islamisierungsbestrebungen und einem gewaltbereiten Islamismus verdeutlichen. Die Herausforderungen, denen sich die Mitarbeiter des BAMF in ihrer Tätigkeit sowohl im Asyl- verfahren als auch in der Integrationsarbeit gegenüber sehen, bedürfen solider Kenntnisse über die menschenrechtliche Situation sowie über kulturelle, ethnische und religiöse Besonderheiten der Zuwanderer aus den jeweiligen islamischen Herkunftsländern. Nur so sind rechtlich wie sachlich fundierte und humanitär gerechte Entscheidungen über die Gewährung von Asyl zu treffen und können erfolgreiche Integrationskonzepte entwickelt werden. Etwa 1,2 Milliarden Menschen bekennen sich weltweit zum Islam. In Deutschland ist der Islam mit mehr als 3 Millionen Menschen inzwischen die drittgrößte Glaubensgemeinschaft.2 Da die Muslime die größte Gruppe der Zuwanderer in Deutschland sind, verlangt diese Zuwanderergruppe nicht nur besondere Aufmerksamkeit, sondern macht zugleich grundlegende Kenntnisse geradezu zwingend notwendig.3 Das Glossar bietet für die Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine erste Informationsquelle über das jeweilige islamische Land. Darüber hinaus wird mit diesem Sammel- werk auch Mitarbeitern in Behörden von Bund und Ländern sowie der interessierten Öffentlichkeit ein handhabbares länderbezogenes Nachschlagewerk zur Verfügung gestellt. Wissen ist stets die Voraussetzung für das Verständnis des Fremden, ist Grundlage für einen Dialog zwischen unter- schiedlichen Kulturen. Die Quellen für das Glossar sind vielfältig. Neben den Hintergrundberichten des UNHCR, den Be- richten von Amnesty International, den Informationen des Auswärtigen Amtes, den Länderberich- ten des US Departments of State, dem CIA World Factbook sowie zahlreichen verlässlichen Inter- netquellen dienten „Der Fischer Weltalmanach 2008“; „Kleines Islam-Lexikon: Geschichte, Alltag, Kultur“, hrsg. von Ralf Elger, München 2001 sowie das Munzinger Archiv als wichtige Grundlagen für die Erarbeitung des vorliegenden Glossars. 1 Vgl. auch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2006: Der Islam – Grundzüge einer Weltreligion. Nürnberg 2 S.a. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2006: Kulturelle und religiöse Prägungen von Muslimen in Deutsch- land. Nürnberg 3 Vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2007: Muslimisches Leben in Deutschland – religiöse Vorschrif- ten, muslimischer Alltag und Organisationsformen. Nürnberg
Saudi-Arabien Königreich Saudi-Arabien (Al-Mamlaka al-Arabiya al-Saudiya) Bevölkerung: 26,418 Mio. Einwohner (inkl. 5,576 Mio. Ausländer; Schätzung 2005) Hauptstadt und Königssitz: ar-Riyadh (Riad); ca. 4,208 Mio. Einwohner Fläche: 2.240.000 km2 Landesnatur: Saudi-Arabien umfasst etwa 70 % der Arabischen Halbinsel. Es erstreckt sich vom Roten Meer im Westen bis zum Persischen Golf im Osten und von den Grenzen von Jordanien und Irak im Norden bis zu den Grenzen Jemens und Omans im Süden. Das im Westen von der Küsten- ebene Tihama am Roten Meer steil aufsteigende Randgebirge fällt nach Osten langsam zum inner- arabischen Hochland ab. Im Zentrum liegt das arabische Schichtstufenland mit jurassischen Kalken und angelehnten Sanddünen, das im Osten in die flachwelligen Sand- und Schotterflächen des ara- bischen Schelfs bis zur extrem flachen Ostküste übergeht. Schwer zugängliche Sandwüsten erstre- cken sich im Norden und Südosten. Ethnien: 78,4 % Saudi-Araber, 21,6 % Ausländer, vorwiegend Asiaten und Afrikaner Religionen: der Islam ist Staatsreligion; 98 % der einheimischen Bevölkerung sind muslimisch (rd. 80 % Sunniten hanbalitischer Richtung → Wahhabiten, schiitische Minderheit vor allem im Osten); ca. 4 % Christen (fast ausschließlich Gastarbeiter) Staatsform: absolute Monarchie; Staatsoberhaupt ist König Abdullah bin Abdulaziz al-Saud, zum König proklamiert am 01.08.2005 nach dem Tod seines Halbbruders, König Fahd bin Abdulaziz al- Saud; Kronprinz ist Prinz Sultan bin Abdulaziz al-Saud (seit 01.08.2005) 1
Sprachen: Amtssprache ist Arabisch (verschiedene Dialekte); als Geschäfts- und Bildungssprache zum Teil auch Englisch al-Saud, Abdullah bin Abdulaziz Seit 2005 König; geb. 1924 in Riad; 13. Sohn von König Abdulaziz bin Saud; Erziehung im Kö- nigshaus; 1962 von König Faisal zum Kommandeur der Nationalgarde ernannt; ab 1975 Zweiter Vizepremier; mit der Thronbesteigung von König Fahd, seinem Halbbruder, am 13.06.1982 zum Kronprinz und Ersten Vizepremier aufgerückt; wird für integer gehalten und von der Kritik am de- kadenten Lebensstil des Königshauses ausgenommen; führte - aufgrund des schlechten Gesund- heitszustandes von Fahd - seit 1995 die Regierungsgeschäfte; tritt für ein internationales Zentrum zur Bekämpfung des Terrorismus ein; verfolgt eine moderate, reformorientierte (Wirtschafts-) Poli- tik; unternahm seit 1998 weltweite Reisen u. a. nach Japan, Südkorea und in die VR China, nach Südamerika, Deutschland (2001), Russland (2003) und Frankreich (2005) und - mehrere Male - in die USA, wo er im April 2005 Präsident George W. Bush auf dessen Ranch in Texas besuchte; gilt als Mitinitiator der Lokalwahlen 2005, der ersten Wahlen seit der Staatsgründung 1932; nach dem Tod von König Fahd am 01.08. 2005 zum sechsten König von Saudi-Arabien proklamiert; begna- digte eine Woche nach seiner Inthronisierung fünf prominente politische Gefangene; als Zeichen vorsichtiger Öffnung galt im Oktober 2007 die Ankündigung einer Justizreform. Der Monarch ist sowohl Staatsoberhaupt als auch Regierungschef (Premierminister) und zugleich „Beschützer“ („Diener der beiden Heiligen Stätten“) der beiden heiligen Städte → Mekka und → Medina. Er steht über dem Gesetz, das bedeutet, dass er den Gesetzen, die er selbst erlässt, nicht untersteht. Gemäß den Artikeln 60 und 61 der Grundordnung, ist der König oberstes sicherheitspo- litisches Gremium und der oberste Befehlshaber der Streitkräfte. Er besitzt damit die alleinige und uneingeschränkte (absolute) Vollmacht über die Polizei, den Geheimdienst und das saudische Mili- tär. al-Saud, Sultan bin Abdulaziz Kronprinz und Stellvertreter des Königs seit 01.08.2005. Prinz Sultan bin Abdulaziz; geb. am 05.01.1930 in Riad; Sohn von König Abdulaziz bin Saud, Halbbruder von König Abdullah; Erzie- hung im Königshaus; 1947 zum Gouverneur von Riad ernannt; wurde mit der Bildung des Minister- rats 1953 erster Landwirtschaftsminister des Landes, zwei Jahre später Minister für Verkehr und Telekommunikation; am 21.10.1962 zum Verteidigungsminister ernannt; ab 13.06.1982 Zweiter Vizepremier und Minister für Verteidigung und Luftfahrt sowie Generalinspekteur; u. a. Vorsitzen- der des Higher Council for Islamic Affairs; am 01.08.2005 von König Abdullah zum Kronprinzen und Vizepremier ernannt. Arbeitslosigkeit 13% (2007); zum Vergleich: Deutschland: 7,2% (Eurostat-Angabe Oktober 2008) 2
Bruttoinlandsprodukt (BIP) 572.2 Mrd. USD (2007) / Deutschland: 2,833 Billionen $ (2007) Ethnien Die ursprünglichen Einwohner waren fast ausschließlich Araber. Heute sind 90 % der Bevölkerung arabischer Abstammung, entweder einheimische Saudis oder Menschen aus dem arabischen Raum, vornehmlich Ägypter, Jordanier, Palästinenser, Syrer und Libanesen. Die restlichen 10 % sind zum größten Teil afrikanischer oder asiatischer Abstammung. Nicht-arabischstämmige Ausländer sind meist als Gastarbeiter tätig. Das Land wird von etwa 400 Stämmen bewohnt. Über ein Zehntel der Einwohner sind Nomaden oder Halbnomaden. Saudi-Arabien gehört zu den Ländern, die eine stabi- le soziale Absicherung haben; jedoch steht diese nur Staatsangehörigen kostenlos zu. In Saudi- Arabien sind mehrere Millionen Gastarbeiter beschäftigt. Sie kommen zumeist aus Asien (Indien, Pakistan, Bangladesch, Sri Lanka, Malediven, Malaysia, den Philippinen, Indonesien, Brunei) und Afrika (Sudan, Äthiopien, Eritrea, Djibouti, Somalia, Kenia, den Komoren, Tschad, Mauretanien u.a.). Aber auch aus Iran, der Türkei und Zentralasien kommen Arbeitskräfte. Sie arbeiten vor allem in Bereichen, in denen Saudis nicht arbeiten wollen. Extremisten / extremistische Gruppierungen Dazu gehören vor allem verschiedene al-Qaida-Gruppierungen. Nach wie vor kam es in mehreren Landesteilen zu Zusammenstößen zwischen → Sicherheitsdiensten und bewaffneten Gruppierun- gen. Bei Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften im Bezirk al-Yarmuk, Region Riad, sol- len im Februar in einer Pension mindestens fünf Männer getötet worden sein, die auf der Fahn- dungsliste der Regierung für verdächtige Mitglieder des Netzwerks al-Qaida standen. Im Jahresbe- richt 2007 weist ai darauf hin, dass besonders im „Krieg gegen den Terror“ das Völkerrecht mehr- mals missachtet wurde. Fatwa Arab. für Rechtsgutachten, Antwort eines muslimischen Theologen auf bestimmte Probleme / Fra- gen unter Berücksichtigung des islamischen Rechts Flagge Grün ist die Farbe des Islam (hier die Farbe der Fatimiden, eines Herrscherhauses). Der Schrift ist das Glaubensbekenntnis des Islam: „Es gibt keinen Gott außer Allah und Muhammad ist sein Ge- sandter“. Das Krummschwert symbolisiert Rechtschaffenheit und Gerechtigkeit. Das Schwert wur- de erst 1906 in die Flagge aufgenommen und bezieht sich auf Ibn Saud (1880 - 1953). Es versinn- bildlicht die militärischen Triumphe des Islams. 3
Folter Die saudischen Behörden halten Gefangene regelmäßig ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft, wo sie häufig gefoltert werden. Angeklagte haben nur selten Zugang zu einem Rechtsbeistand und in vielen Fällen werden weder sie noch ihre Familien über den Stand des Verfahrens unterrichtet. Pro- zesse in Saudi-Arabien fallen weit hinter internationale Standards für ein faires Verfahren zurück. Gerichtliche Anhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Angeklagten können aufgrund von unter Zwang, Folter oder Täuschung erpressten Geständnissen verurteilt wer- den. Frauen In Saudi-Arabien sind die Rechte der Frauen eingeschränkt. Das Land hat die UN-Frauenrechtskon- vention am 07.09.2000 mit Vorbehalten gegen Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 29 Abs. 1 ratifiziert; das Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention wurde nicht ratifiziert. Inzwischen ist es zwar Pflicht, dass jede Frau einen Personal- bzw. Reiseausweis besitzt, sie darf das Land aber ohne Genehmi- gung durch einen Vormund nicht verlassen. Seit Anfang 2008 dürfen Frauen alleine in einem Hotel übernachten. Dies war ihnen vorher nur in Begleitung eines „männlichen gesetzlichen Vormundes“ gestattet. Einheimische Frauen unterliegen in der Regel einer gesetzlichen männlichen Vormundschaft. Der männliche Vormund ist bis zur Ehe in der Regel der Vater, die Brüder oder ggf. ein Onkel. In der Ehe ist der Ehemann der Vormund. Der männliche Vormund ist für die Straftaten der Frau mitver- antwortlich. Bei kleineren Delikten ist es oft der Fall, dass der männliche Vormund sich vor Gericht zu verantworten hat; bei größeren Delikten in der Regel beide. Seit 2004 dürfen Frauen ihre Firmen selbst führen, d. h. die eigene Verantwortung dafür tragen. Frauen können sich vor Gericht von ih- rem männlichen Vormund entbinden lassen, müssen dafür aber nachweisen können, dass dieser sie misshandelt, vergewaltigt, quält oder zwingt, Dinge zu tun, die nicht mit dem Islam vereinbar sind (z. B. Prostitution oder analer Geschlechtsverkehr). Der männliche Vormund wird für diese Verge- hen daraufhin zur Rechenschaft gezogen (Ausnahme: eine außergerichtliche Einigung zwischen den Ehepartnern z. B. Entschädigungssumme). Frauen ist das Lenken von Kraftfahrzeugen in der Stadt untersagt. Im Oktober 2005 bestätige König → Abdullah, dass sich daran in nächster Zeit nichts ändern werde. Der König unterstützt zwar die Aufhebung des Fahrverbotes, macht diese jedoch von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig. Erst seit 1966 dürfen Frauen Schulen besuchen. Inzwi- schen ist im Bildungssektor die Liberalisierung so weit voran geschritten, dass die Mehrheit der Studenten Frauen sind. Sie müssen die Vorlesungen von männlichen Dozenten am Bildschirm ver- folgen, da in der Universität wie im gesamten öffentlichen Raum der Grundsatz gilt, dass Frauen keinerlei persönlichen Kontakt zu nichtverwandten Männern und Männer keinerlei persönlichen Kontakt zu nichtverwandten Frauen haben dürfen. Deswegen sind im Königreich oft Bereiche anzu- treffen, die nur einem Geschlecht vorbehalten sind, z.B. Busse, Einkaufscenter oder Restaurants. 4
Frauen besitzen erst seit kurzem das passive Wahlrecht; das aktive Wahlrecht soll 2009 folgen. In den beratenden Ministerrat (Majlis al-Shura) des saudischen Regierungsrates → Parlament, dem vorher nur Männer angehörten, wurden im Juni 2006 erstmals sechs Frauen berufen. Viele Berufe waren ihnen nicht zugänglich. Heute ist den Frauen fast jeder Beruf zugänglich, allerdings unter der Voraussetzung strikter Geschlechtertrennung am Arbeitsplatz. Seit einigen Jahren bemüht sich die Regierung um partielle Maßnahmen zur Liberalisierung. So wurden bei den letzten Wahlen der Handelskammer auch zwei Frauen in den Vorstand gewählt. Die Vorsitzende des Weltwirtschafts- forums in Saudi-Arabien ist eine Frau. Mit Soraya Obaid ist zum ersten mal eine saudische Frau Direktorin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen. In der Grundordnung des Königreiches ist der Schleier- bzw. Kopftuchtragepflicht nicht explizit erwähnt. Aus den Artikeln 1, 23 und 45 ergibt sich aber, dass Frauen ihn in der Öffentlichkeit tra- gen müssen. Der Schleier soll den ganzen Körper mit Ausnahme von Gesicht und Händen bede- cken, soll einfach gearbeitet und auf Männer nicht anziehend wirken. Geburtenhäufigkeit auch Fertilität (gemessen mittels der zusammengefassten Geburtenziffer bzw. Gesamtfruchtbar- keitsrate, die angibt, wie viele Kinder von einer Frau im Laufe ihres Lebens voraussichtlich geboren werden): in Saudi-Arabien 4,0 (2008); zum Vergleich Deutschland: 1,3 (2008) Geburtenrate 29 Geburten je 1.000 Ew. (2008); zum Vergleich Deutschland: 8 Geburten je 1.000 Ew. (2008) Gerichte / Gerichtswesen → Justiz Gesundheitswesen Seit dem 01.09.2002 gibt es in Saudi-Arabien eine obligatorische Krankenversicherung. Die Ein- führung erfolgt in mehreren Schritten, zuerst für die Ausländer, später auch für die einheimische Bevölkerung. Nachdem das Königreich bislang für die medizinische Versorgung seiner Bürger auf- gekommen ist, kann es sich die damit verbundenen enormen Kosten in Zukunft nicht mehr leisten. Allein durch den raschen Anstieg der einheimischen Bevölkerung (jährliches Wachstum von fast 4 %) drohen diese Kosten aus dem Ruder zu laufen. Im Gegensatz zu den saudischen Staatsangehö- rigen müssen die fast 7 Millionen Ausländer bzw. deren Arbeitgeber für die Gesundheitskosten selbst aufkommen. Dies hat dazu geführt, dass in Saudi-Arabien staatliche Krankenhäuser für die Einheimischen und private Kliniken für die Ausländer entstanden sind. Mittlerweile lassen sich auch viele Saudis in Privatkliniken pflegen, wo oft bessere Leistungen erbracht werden. Wer es sich leisten kann, geht zur ärztlichen Behandlung auch ins Ausland. Die Einführung der Krankenversi- cherungen hat tiefgreifende Auswirkungen auf den Gesundheitssektor gehabt. Allerdings sind die meisten Einzelheiten der neuen Versicherung unklar. Fest steht, dass nicht eine staatliche Gesell- 5
schaft als Versicherungsträger in Erscheinung treten wird, sondern dass private Krankenkassen zum Zug kommen werden. Doch auch da ergeben sich Probleme, da es nur eine staatlich lizenzierte Ver- sicherungsgesellschaft gibt. Wer in Saudi-Arabien ärztliche Hilfe benötigt, geht zur Konsultation in eine Poliklinik oder in ein Spital. Arztpraxen wie in Europa gibt es nicht. Stationäre Behandlungen erfolgen in einem Krankenhaus. Das Leistungsangebot auf dem medizinischen Sektor wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut. Noch schneller aber wuchs die Bevölkerung, so dass sich das Ange- bot an Krankenbetten pro Einwohner in den neunziger Jahren um rund 20 % verringert hat. In Sau- di-Arabien kommen auf 1.000 Einwohner im Durchschnitt 2,1 Ärzte sowie 3,3 Betten in einem staatlichen Krankenhaus. Dabei ist das Wachstum im privaten Sektor größer ausgefallen als im öf- fentlichen Sektor. Dies dürfte u.a. darauf zurück zu führen sein, dass Ausländer bis 1995 ebenfalls staatliche medizinische Leistungen in Anspruch nehmen durften. Bei den öffentlichen Ausgaben zu Buche schlagen dürften indes auch weitere Investitionen in Bauten, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Neben dem Staat investiert auch der Privatsektor kräftig im Gesundheitsbereich. Leistungsangebote im Gesundheitssektor können nur mit Hilfe ausländischer Unterstützung sicher gestellt werden. Krankenhausrüstungen müssen zu fast 100 % importiert werden. Auch das ärztliche und Pflegepersonal ist überwiegend ausländisch. Die eigenen Ausbildungsstätten genügen zudem nicht, um die vom Staat verordnete „Saudisierung“ auch im Gesundheitswesen zu sichern. Gewerkschaften Gewerkschaften sind verboten. Gleichberechtigung → Frauen Grundordnung Die Grundordnung (GO, auch Verfassung oder Grundgesetz) des Landes besteht in schriftlicher Form seit 1992. Sie ist ein 83 Punkte umfassendes Dokument, das vom vorigen König Fahd erlas- sen wurde. Ihre offizielle englische Bezeichnung lautet Basic Law. Einige wichtige Artikel: • Artikel 1 GO: „Das Königreich Saudi-Arabien ist ein souveräner arabisch-islamischer Staat. Seine Religion ist der Islam. Seine Verfassung ist die des Buches des Allmächtigen Gottes, der Heilige Koran und die Sunna (Tradition) des Gesandten. Arabisch ist die Sprache des Königreichs. Die Hauptstadt ist Ri- ad.“ • Gem. Artikel 5 Buchst. C GO ist der Kronprinz noch zu Lebzeiten vom König auszuerwählen. 6
• Gem. Artikel 7 GO ist die Scharia primäre Gesetzesquelle des Königreiches. Andere Gesetze müssen sich ihr unterordnen. • Artikel 8 GO beschreibt die Gleichheit der Bürger und erwähnt, dass der Staat auf die Gerech- tigkeit baut. • Artikel 11 GO besagt, dass die saudische Gesellschaft sich auf die vollständige Einhaltung der Göttlichen Führung stützt und ihre Bürger zu Liebe, Frömmigkeit und Gerechtigkeit auffordert. • Artikel 17 GO bestimmt das Eigentum, Kapital und einen Arbeitsplatz zum unantastbaren Recht jeden Bürgers ein. • Gem. Artikel 23 GO schützt der Staat den islamischen Glauben, wendet die Scharia an, gebie- tet, was recht ist und verbietet, was verwerflich ist. Er erfüllt die Pflicht, die Menschen zum Is- lam einzuladen. • Artikel 26 GO stellt die Menschenrechte, wie es das Islamische Gesetz verlangt, unter Schutz. • Gem. Artikel 36 GO ist die Wohnung unantastbar und darf nicht ohne Zustimmung des Bewoh- ners betreten werden. • Artikel 81 GO regelt, dass die Umsetzung der Verfassung nicht von Verträgen und Abkommen mit Internationalen Organisationen und Einrichtungen beeinträchtigt wird. Haft, Haftbedingungen In Saudi-Arabien werden Gefangene routinemäßig ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und während dieser Zeit oftmals gefoltert → Folter. Die Haftbedingungen entsprechen nicht internatio- nalen Standards. Es fehlt oft an ausreichender Nahrung und medizinischer Versorgung. Auch sind die hygienischen Verhältnisse oft mangelhaft. Personen, die in Saudi-Arabien Kritik am Staat äu- ßern, befinden sich häufig in Gefahr, ohne Anklage oder Prozess für unbestimmte Dauer inhaftiert sowie misshandelt oder gefoltert zu werden. Die Angeklagten haben kein Recht auf rechtliche Ver- tretung durch einen Anwalt, und werden in vielen Fällen wie auch ihre Angehörigen nicht über den Verlauf des Verfahrens informiert. Im saudischen Justizsystem werden Prozesse oft hinter ver- schlossenen Türen geführt. In den seltenen Fällen, in denen Personen angeklagt und vor Gericht gestellt werden, entsprechen diese Verfahren nicht den internationalen Standards. Heilige Städte → Mekka → Medina Hinrichtungen → Todesstrafe 7
Bei den durchgeführten Hinrichtungen im Jahre 2007 liegt Saudi-Arabien mit 143 Vollstreckungen hinter China (470) und Iran (317) weltweit an dritter Stelle. Die übliche Hinrichtungsart ist die Ent- hauptung durch das Schwert auf einem öffentlichen Platz. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Hinrichtungen durch Erschießung und → Steinigung vorzunehmen. Diese beiden Hinrichtungsarten sind seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr vollzogen worden. Hoher Rat in Justizfragen → Justiz Homosexualität Homosexualität und homosexuelle Handlungen stehen unter Strafe. Vorgesehen sind Peitschenhie- be und Gefängnis. Für homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen Männern kann die Todesstrafe verhängt werden. Ende 2007 wurden zwei Männer wegen homosexuellen Geschlechtsverkehrs zu jeweils 7.000 Peitschenhieben verurteilt. Bisher wurden nur Männer für diese Straftat verurteilt. Nach offiziellen Zahlen wurden bisher vier Männer wegen homosexuellen Geschlechtsverkehrs hingerichtet. Ein Kriminalfall von weiblicher Homosexualität ist bisher in Saudi-Arabien nicht be- kannt. Human Rights First Society → Menschenrechtsorganisationen ibn Saud, Abd al-Aziz II. → Saud, al (Dynastie) Industrie Das Land ist durch seine riesigen Vorkommen an Erdöl und Erdgas zu einem sehr reichen Land geworden. In Saudi-Arabien findet man ein Viertel der weltweiten Erdölreserven. Saudi-Arabien ist der größte Erdölproduzent im Nahen Osten. Weil man erkannt hat, welche Gefahren in der Abhän- gigkeit vom Erdöl lauern, wird die Wirtschaft auch auf andere Gebiete ausgedehnt. Gemeinsam mit ausländischen Firmen werden Großbetriebe für Stahlindustrie und Petrochemie aufgebaut. Viele Branchen der verarbeitenden Industrie will man privatisieren. Der Fremdenverkehr genießt beson- dere Aufmerksamkeit. Industrien: Rohölproduktion, Petroleumverfeinerung, grundpetrochemische Erzeugnisse, Ammoni- ak, industrielle Gase, Natriumhydroxid, Zement, Bau, Dünger, Plastik, Schiffsinstandsetzung, Flug- zeuginstandsetzung Interessenvertretungen → Gewerkschaften → Menschenrechtsorganisationen → Organisationen, internationale Justiz Die Justiz wird von einem System von Religionsgerichten nach den Regeln der → Scharia ausge- übt. Die einzelnen Richter werden vom König auf Vorschlag des Hohen Rates in Justizfragen er- 8
nannt. Dieser Rat besteht aus zwölf erfahrenen Juristen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gemäß Artikel 46 der Grundordnung gesetzlich geschützt. Allein der König ist hiervon ausgenommen. Ba- sierend auf Artikel 12 und 50 der Grundordnung, kann er Gerichtsurteile aufheben, ändern und Ur- teile sprechen. Er ist damit de facto oberster Richter mit unbegrenzten Befugnissen. In Saudi- Arabien hat das religiöse Recht, das von Religionsgelehrten (Ulama, Fuqaha) definiert wird, mit einigen Ausnahmen allgemeine Gültigkeit. Dies unterscheidet das saudi-arabische Rechts- und Jus- tizsystem grundlegend von dem anderer arabischer Staaten, wo die Verfassung zwar meist eine Klausel enthält, dass die Scharia eine oder gar die Quelle der Gesetzgebung sei. Diese Klausel ent- faltet jedoch in weitgehend säkular geprägten Rechtssystemen nur eine stark eingeschränkte Wir- kung. Die Rechtsprechung im Königreich orientiert sich strikt am religiösen Recht in der hanbaliti- schen Interpretation und ist in Fragen der öffentlichen Moral besonders strikt. Durch neue Gesetze im Jahre 2005 wurde das Strafverfahren reformiert und der Anwaltsberuf geregelt. Im Oktober 2007 kündigte die Regierung weit reichende Justizreformen an, die vor allem die staatliche Kontrolle intensivieren und Rechtssicherheit im Wirtschaftssektor schaffen sollen. Kleidungsvorschriften → Frauen Konversion Das öffentliche Praktizieren anderer Religionen als des Sunnitischen Islam ist in Saudi-Arabien verboten. Daher ist auch die Religionsfreiheit der Schiiten beschränkt. Sie dürfen Bräuche, die mit dem sunnitischen Islam nicht vereinbar sind, nicht ausüben. Auf Apostasie steht die → Todesstrafe, die auch vollstreckt wird. Bei der Bestrafung von Christen wegen Verstößen gegen das Missionie- rungsverbot, kann das Strafmaß je nach Nationalität unterschiedlich ausfallen. Staatsangehörige westlicher Verbündeter (z.B. USA, Frankreich, Deutschland oder Österreich) werden meist „dis- kret“ des Landes verwiesen, während Missionare aus anderen Ländern (z.B. Philippinen, Kenia) inhaftiert und manchmal auch hingerichtet werden. Auf dem Weltverfolgungsindex für Christen steht Saudi-Arabien, hinter Nordkorea, auf dem zweiten Platz. Kriminalität → Terroristen Landwirtschaft Wassermangel und wenig fruchtbare Böden setzen der landwirtschaftlichen Nutzung natürliche Grenzen. Seit den 70er Jahren wurden in der arabischen Wüste jedoch große Farmen errichtet, in denen bei künstlichem Klima und mit großem finanziellem Aufwand Rinder gezüchtet werden, um das Land unabhängiger von Fleischimporten zu machen. Darüber hinaus wird praktisch alles mit unterschiedlichem Aufwand angebaut. Besonders viel Wasser verbrauchen dabei die Pflanzen mit langen Vegetationsperioden (Mais, Reis) und die Milchwirtschaft. Das Wasser für die Landwirt- schaft stammt aus Wadis, Tiefbrunnen, Oasen und der Meerwasserentsalzung. Durch den Ölreich- 9
tum gibt es kaum finanzielle Grenzen. Die erst seit dem Ölboom bekannten Tiefbrunnen greifen jedoch auf fossile Ressourcen zurück und werden irgendwann erschöpft sein. Die erneuerbaren na- türlichen Quellen liegen bei etwa 120 m3 pro Jahr (Deutschland: 2080 m3/Jahr). Saudi-Arabien vermeidet dadurch jedoch auch politische Abhängigkeiten, welche der Wasserimport aus anderen Ländern wie dem Irak bringen würde. Landwirtschaftliche Produkte: Weizen, Gerste, Tomaten, Melonen, Datteln, Zitrusgewächse, Ham- melfleisch, Hühnchen, Eier, Milch Lebenserwartung Männer: 74 Jahre (2008), Frauen: 78 Jahre; zum Vergleich Deutschland: Männer: 77 Jahre, Frauen: 82 Jahre (2008) Majlis al-Shura → Parlament Medien → Pressefreiheit Wichtigste Medien: • Staatlicher Rundfunk und Fernsehen (unter anderem Satellitenkanal „Al-Ikhbaria“) • Tageszeitungen: „Al-Hayat“, „Asharq Al-Awsat“ (beide mit Hauptsitz im Ausland, aber in sau- dischem Eigentum), „Okaz", „Al-Riyadh“, „Al-Watan“, „Arab News“ • Internet: In Saudi-Arabien ist das Internet seit 1999 über die staatliche Telekommunikationsbe- hörde KACST verfügbar. Das Internet wird von einer speziellen Abteilung überwacht und ist zensiert. Medina Medina (arab. al-Madina al-Munawwara: „die erleuchtete Stadt“; Kurzform des arabischen Madinat an-Nabi: „Stadt des Propheten“) ist eine Stadt mit 918.889 Einwohnern (2004) im westlichen Saudi- Arabien. Nach Mekka ist Medina die zweitwichtigste heilige Stadt des Islam. Die Stadt ist nach is- lamischem Recht wie Mekka prinzipiell für Nichtmuslime gesperrt. Nach der Hijra, dem Auszug aus Mekka im Jahre 622, wurde Medina der Sitz des Propheten Mu- hammad und seiner Anhänger. Seine damalige Moschee und sein Wohnhaus stellen heute einen Teil der „Moschee des Gesandten“ (auch: Prophetenmoschee) dar. Während der zehn Jahre nach der Hijra bildete Medina das Zentrum des islamischen Lebens, bis Muhammad Mekka eroberte. Noch als die islamische Führung (Kalifat) dort etabliert wurde, blieb Medina für einige Jahre die wichtigste Stadt des Islam und de facto die Hauptstadt des Kalifats. Bis 1924 gehörte Medina je- weils zum dominierenden islamischen Reich, die meiste Zeit unter Umayyaden, Abbasiden und Osmanen (1517 von diesen erobert, die daraufhin das Kalifat übernahmen). 1924 wurde Medina von Ibn Saud → Saud, al erobert, dessen Reich später zu Saudi-Arabien wurde. 10
Medizinische Versorgung → Gesundheitswesen Mekka Mekka (arab. Makka al-Mukarrama: „Mekka, die Ehrwürdige“) ist die Hauptstadt der Provinz Al- Hijas nahe Jiddah. Sie liegt zwischen der Küstenebene und dem Hochland in einem wüstenartigen Becken. Ihre günstige Lage am Kreuzungspunkt einiger Karawanenstraßen machte die Stadt schon früh zu einem bedeutenden Handelszentrum. Mekka ist die Geburtsstadt des Propheten Muhammad, des Begründers des Islam, und deshalb die heiligste Stadt des Islam. Jeder gläubige Muslim betet fünf Mal am Tag in Richtung Mekka. In die Stadt darf kein Nichtmuslim und auch der Muslim, darf nur in einem bestimmten Weihezustand (Ihram) in den heiligen Bereich. Jeder Muslim strebt da- nach, einmal in seinem Leben bei der Pilgerfahrt (Hajj) Mekka zu ereichen, um dort in Weihege- wändern eine Reihe von Riten auszuführen. Jedes Jahr pilgern Hunderttausende von Muslimen zu diesem Wallfahrtsort. Es heißt, dass die Kaaba, ein fensterloses, würfelförmiges Gebäude im Hof der Hauptmoschee, vom hebräischen Patriarchen Abraham erbaut worden ist. Die Kaaba stellt das „Haus Gottes“ (arab. Beid Allah) dar, ist das Zentrum der Stadt, wichtigstes Wallfahrtsziel und gleichzeitig Vorgabe der Ge- betsrichtung aller Muslime. In der südöstlichen Ecke der Kaaba befindet sich ein schwarzer Meteo- rit (Hajar), von dem gesagt wird, dass der Engel Gabriel ihn Abraham gegeben hat. Schon in voris- lamischer Zeit war die Kaaba ein Zentralheiligtum arabischer Stämme, deren Kult Muhammad übernahm. Die Stadt wurde erstmals im 2. Jahrhundert n. Chr. von dem ägyptischen Geografen Pto- lemäus unter dem Namen Makoraba erwähnt. Seit der Zeit Muhammads wurde Mekka mehrmals belagert. Im 13. Jahrhundert nahmen die Ägyp- ter die Stadt ein. Ab dem 16. Jahrhundert stand Mekka unter der Oberhoheit der Türkei. Von 1517 an regierten die Scherifen aus dem Geschlecht Hasans, einem Enkel Muhammads. Der Großscherif Husain I. ibn Ali, der später König von Al-Hijas wurde, befreite sich 1916 von der türkischen Herr- schaft. 1924 besetzte Abd al-Asis Ibn Saud, der damalige Sultan von Najd, Mekka. Er machte die Stadt zum religiösen Zentrum Saudi-Arabiens. Die Einwohnerzahl beträgt etwa 1,5 Millionen. Menschenrechte Die Menschenrechtslage in Saudi-Arabien ist unbefriedigend. Das Strafrecht folgt der → Scharia. Todes- und Körperstrafen werden verhängt und vollstreckt. Die → Versammlungs- und Vereini- gungsfreiheit sind stark eingeschränkt. → Politische Parteien sind verboten. Die öffentliche Aus- übung nichtislamischer Religionen ist streng untersagt. Es gibt keine Kirchen. Meinungs- und Pres- sefreiheit sind in gewissem Rahmen erlaubt. Die kontroverse Diskussion gesellschaftlicher Miss- stände oder von Defiziten der Regierung ist möglich, doch besteht strenge Zensur in Bezug auf öf- fentliche Moral, Religion und Königshaus. Der Anteil der schiitischen Minderheit dürfte bei rund 10% liegen. Schiiten werden von den religiösen Autoritäten nicht als Muslime anerkannt. Sie dür- fen keine Moscheen bauen. In den Schulen wird ausschließlich sunnitischer Religionsunterricht 11
erteilt. In Wirtschaft und Gesellschaft werden Schiiten bisweilen benachteiligt. Nach saudischer Vorstellung gewährleistet die vollkommene Umsetzung der im Koran überlieferten göttlichen Ord- nung die beste Verwirklichung der Menschenrechte. In letzter Zeit ist eine leichte Öffnung bei Menschenrechtsthemen zu verzeichnen. Durch neue Gesetze wurde das Strafverfahren reformiert und der Anwaltsberuf geregelt. Die Umsetzung erfolgt nur allmählich. Im März 2004 wurde eine Nationale Gesellschaft für Menschenrechte → Menschenrechtsorganisationen gegründet, deren Mitglieder von der Regierung bestimmt wurden. Außerdem befassen sich die halbstaatliche Gesell- schaft für Menschenrechte und einige unabhängige Aktivisten mit der Thematik. Menschenrechtsorganisationen Unabhängige Menschenrechtsorganisationen, wie die Human Rights First Society, bleiben weiter- hin illegal und müssen im Untergrund arbeiten. Der Präsident der Human Rights First Society, Ibra- him al-Mugaiteeb, durfte das Land nach zwei Jahren Reiseverbot im Dezember 2005 verlassen, um sich in Deutschland einer dringenden Operation zu unterziehen. Andere Menschenrechtsaktivisten können das Land nach wie vor nicht verlassen. Die einzige von der saudischen Regierung zugelassene Menschenrechtsorganisation ist die im Jahre 2004 gegründete „Saudi National Human Rights Organization“. Ihre Aufgabe ist es, Menschen- rechtsverletzungen zu dokumentieren und die Dokumente weiterzuleiten. Ihr langfristiges Ziel ist die Verbesserung der Menschenrechtslage. Die Behörde untersteht dem Innenministerium. Militante Gruppierungen → Terroristen Milizen → Terroristen Minderheiten → Ethnien Missionierung → Konversion Mutawwa → Sicherheitsdienste → Polizei Die islamische Religionspolizei (Mutawwa) ist die offizielle Polizei, die im Auftrag des Staates die → Scharia-Vorschriften bezüglich des religiösen Verhaltens durchsetzt. Die Aufgaben der islami- schen Religionspolizei besteht insbesondere darin, die Gesetze der Scharia durchzusetzen und Re- gelverstöße zu verhindern. Sie ist dazu befugt, Männer, die sich mit → Frauen unterhalten, mit de- nen sie nicht verheiratet oder verwandt (auf Geschwister und Eltern bezogen) sind, zu verhaften. Sie ist auch berechtigt, Produkte, die als unislamisch gelten, zu verbannen und zu konfiszieren (z.B. Barbiepuppen, CDs/DVDs von westlichen Musikgruppen, Fernsehsendungen und Filmen). Die is- lamische Religionspolizei achtet auch auf die Einhaltung islamischer Essensgebote, die unter ande- rem den Verkauf von Alkohol sowie von Schweinefleisch verbieten. Eine weitere Aufgabe ist es, 12
die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben zu verhindern, die nach der Scharia sowohl für die → Konvertiten als auch für die Missionare mit dem Tode bestraft wird. Weitere Aufgaben sind die Verfolgung von → Homosexualität, Prostitution und die Kontrolle der Ladenschließungen während der Gebetszeiten. In Saudi-Arabien wird die Religionspolizei „Behörde für die Verbreitung von Tugendhaftigkeit und Verhinderung von Lastern“ genannt. Die Religionspolizei stammt in Saudi-Arabien aus der konser- vativen Bewegung der → Wahhabiten, deren Auslegung des Islam unter dem Haus → al-Saud → Staatsreligion ist. Die Religionspolizei patrouilliert in den Straßen des Landes, um unter anderem das Verhalten und die vorschriftsmäßige Kleidung von Frauen zu überwachen. Sie besitzt ebenfalls eine „Interne Ab- teilung“, die Alkohol und Drogenschmuggel bekämpft. Zum Valentinstag ist der Verkauf vieler Produkte in der „Liebes-Farbe“ Rot verboten, um die Be- völkerung von diesem „unislamischen Gebräuchen“ fernzuhalten. Die Religionspolizei verhindert den Verkauf roter Rosen, roter Plüschteddys, roter Glückwunschkarten und anderer roter Ge- schenkartikel, berichteten Ladenbesitzer. Zwischen 2006 und 2007 nahm die Religionspolizei zu- dem nach eigenen Angaben über einhundert so genannte Zauberer fest. Zauberei gilt in Saudi- Arabien als Straftat. Es gibt in Saudi-Arabien ca. 3.500 Religionspolizisten, die direkt dem König unterstellt sind. Oft ist die Religionspolizei gemeinsam mit der Schutzpolizei unterwegs, kann aber auch ohne Polizeieskorte patrouillieren. Die Religionspolizei verfügt über eine eigene Homepage, auf der unislamisches Verhalten angezeigt werden kann. Nationalversammlung → Parlament Organisationen, internationale Saudi Arabien ist Führungsmacht des Golfkooperationsrates (GCC). Die Organisation hat ihren Sitz in der Hauptstadt Riad. Die Zusammenarbeit der sechs Golfstaaten hat sich in den letzten Jahren in den Bereichen Wirtschaft und Sicherheitskooperation intensiviert. Von einer Integration nach euro- päischem EU-Vorbild ist der Rat jedoch noch weit entfernt. Saudi-Arabien ist ein wichtiges Mitgliedsland der Arabischen Liga. Mit einer Initiative zur „Reform der arabischen Welt" hat Saudi-Arabien im Frühjahr 2003 den Versuch unternommen, der Liga eine Zukunftsvision zu geben. Die Entwicklung um den Irak hat jedoch diese Bemühungen überlagert. Das Sekretariat der Organisation der islamischen Konferenz (OIC) wurde 1970 in Jidda eingerich- tet. Saudi-Arabien hat weiter maßgeblichen Einfluss auf diese größte islamische Weltorganisation; für die saudische Außenpolitik spielte die Organisation jedoch in jüngster Zeit keine bedeutende Rolle. Organisationen, nationale → Menschenrechtsorganisationen → Gewerkschaften 13
Parlament (Majlis al-Shura) Es gibt kein gewähltes Parlament. Die Zahl der Mitglieder des seit August 1993 bestehenden Kon- sultativrates wurde per königlichem Dekret am 11.04.2005 von 120 auf 150 erhöht. Sie werden je- weils für vier Jahre vom König ernannt. Der Rat ist ein nur aus Männern bestehendes, beratendes Organ ohne eigenständige legislative Vollmachten, darf aber seit 2003 neue Gesetze initiieren bzw. bestehende novellieren. Politische Parteien Politische Parteien sind nicht zugelassen. Die dominante politische Kraft ist die königliche Familie und vor allem die älteren Prinzen und Söhne des Staatsgründers Abdulaziz bin Saud. Polizei Oberste sicherheitspolitische Instanz ist der König, er besitzt die alleinige und uneingeschränkte (absolute) Vollmacht über die Polizei, die → Mutawwa, den Geheimdienst (Al-Mukhabarat al- Aamah) → Sicherheitsdienste und das Militär → Streitkräfte . Pressefreiheit → Medien Die Freiheit der Printmedien hat sich in den letzten Jahren etwas verbessert. Es finden mittlerweile öffentliche Diskussionen über Menschenrechte und bürgerliche Rechte, wie z.B. über das Frauen- wahlrecht in den Zeitungen (Saudi Gazette oder Arab News) statt. Trotzdem rangiert Saudi-Arabien auf der Liste der Pressefreiheit 2007 (herausgegeben von der Menschenrechtsorganisation „Repor- ter ohne Grenzen“) auf Platz 148 von 169. Mehrere Schriftsteller und Journalisten, die Reformen anmahnten, wurden 2006 belästigt, kurzzeitig inhaftiert, mit Reiseverboten belegt und ihre Artikel zensiert. Restriktionen gibt es nach wie vor im Internet. Viele Webseiten sind gesperrt und für sau- di-arabische Bürger nicht zugänglich. Dazu gehören unter anderem auch die Internetseiten von Menschenrechtsorganisationen. Provinzen Das Land ist in 13 Provinzen (auch Emirate genannt) unterteilt. 1. Baha, 2. Al-Hudud ash Shamaliyah („nördliche Grenze“), 3. Jauf inklusive Qurayyat, 4. Medina, 5. Qasim, 6. Riad, 7. Ash-Scharqiyya, 8. Asir, 9. Hail, 10. Jaizan, 11. Mekka, 12. Najran, 13. Ta- buk. Alle Provinzgouverneure werden vom König ernannt. Dörfer werden in der Regel von einem Dorf- oder Ältestenrat regiert. Regierung / Staatsform → Grundordnung Saudi-Arabien ist gemäß den Artikeln 1 und 5 seiner Grundordnung eine absolute Monarchie. 14
Regierungschef 1. Regierungschef: → al-Saud, Abdullah (König) 2. Regierungschef: → al-Saud, Sultan (Kronprinz) Religionen / Religiöse Minderheiten Der sunnitische Islam ist Staatsreligion; 98 % der einheimischen Bevölkerung sind muslimisch (rd. 80 % Sunniten hanbalitischer Richtung → (Wahhabiten), schiitische Minderheit v. a. im Osten); ca. 4 % Christen (fast ausschließlich Gastarbeiter) Religionspolizei → Mutawwa Rohstoffe Das Königreich gilt als die Hauptstütze der weltweiten Erdölproduktion. Über 12 % des weltweiten Erdöls kommen ausschließlich aus diesem Staat mit 49 bekannten Ölfeldern. Das Königreich besitzt die viertgrößten Erdgasreserven weltweit. In der Förderung rangiert es auf dem siebten Platz. Saud, al Die Dynastie al-Saud ist seit etwa 1735 eine arabische Dynastie auf der Arabischen Halbinsel. Seit dem 18. Jahrhundert verbündete sich die Dynastie al-Saud mit der streng gläubigen islamischen Reformbewegung der → Wahhabiten, um auf diese Weise die arabischen Beduinenstämme zu eini- gen und zu unterwerfen. Ein erster größerer Expansionsversuch unter Emir Saud I. (1803-1814) provozierte jedoch im Auftrag des osmanischen Sultans eine vernichtende Militärintervention des osmanischen Vizekönigs von Ägypten, Muhammad Ali, dessen Truppen al-Sauds Sohn Abdallah I. 1818 vernichtend schlugen. Zweimal (1818-1822 und nochmals 1838-1843) wurde das saudische Herrschaftsgebiet im Nejd von ägyptischen Truppen besetzt. Nach diesen Rückschlägen gerieten die erheblich geschwächten Saudis unter die Oberherrschaft osmanentreuer arabischer Stammes- fürsten. Erst Emir Abd al-Aziz II. ibn Saud (regierend ab 1902) befreite seine Dynastie und deren Stamm von dieser Unterordnung im Osmanischen Reich und nutzte den wahhabitischen Fundamen- talismus erneut für eine siegreiche militärische Expansion in Arabien. Entscheidend war hier der militärische Sieg Ibn Sauds 1925 über die konkurrierende Dynastie der Haschemiten, die dabei ihr Stammkönigreich Hejas samt den heiligen Städten Mekka und Medina verloren. Nach weiteren Eroberungen wurden weitere Gebiete am 23. September 1932 zum neuen Einheitsstaat Saudi- Arabien vereinigt. Deshalb ist der 23. September Nationalfeiertag. Saudi National Human Rights Organization → Menschenrechtsorganisationen Scharia 15
Scharia bedeutet im engeren Sinne die von Gott gesetzte Ordnung im Sinne einer islamischen Nor- mativität. Sie umfasst alle Lebensbereiche und wird allgemein für „islamisches Recht“ verwendet. Der Ruf nach Einführung der Scharia ist gegenwärtig in vielen muslimischen Ländern zu einem politischen Kampfbegriff geworden. Vordergründiger Ausdruck einer islamischen Rechtsordnung ist die Anwendung der koranischen Körperstrafen, was jedoch nur einen kleinen Teil des islami- schen Rechtssystems umfasst. Sicherheitsdienste → Polizei Oberstes sicherheitspolitisches Gremium ist der König. Er besitzt die alleinige und uneingeschränk- te (absolute) Befehlsgewalt über die Polizei, die → Mutawwa (Religionspolizei), den Geheimdienst (Al-Mukhabarat al-Aamah) und das Militär → Streitkräfte . • Nationalgarde Die königliche Nationalgarde (Royal Saudi National Gard) auch „White Army“ genannt, unterstützt im Inland die Polizei z.B. beim Durchsetzen des in Saudi-Arabien geltenden Versammlungsverbots → Versammlungsfreiheit. So wurde sie in der Vergangenheit des Öfteren eingesetzt um Proteste und Aufstände gegen die Regierung und die königliche Familie al-Saud niederzuschlagen. Des Weiteren wird sie zum Anti-Terror-Kampf eingesetzt und schützt die heiligen Städte Mekka und Medina. Eine Unterabteilung von ihr schützt die königliche Familie. Die Nationalgarde umfasst zurzeit rund 125.000 Mann. Davon waren 2005 ca. 57.000 Soldaten im aktiven Dienst. • Saudi Special Emergency Forces Sind eine 1972 mit Hilfe des GIGN (Groupe d’Intervention de la Gendarmerie National: Spezial- einheit der französischen Gendarmerie mit dem Einsatzschwerpunkt der Terrorismusbekämpfung) und des FBI gegründete Anti-Terror Einheit. Derzeit besitzt sie offiziell 13 Operationsbasen im Lande. Sie hat mehrere erfolgreiche Operationen durchgeführt. Eine dieser Operationen wurde z.B. am 23.06.2006 in Riad durchgeführt. Dabei wurden sechs Terroristen, die der al-Qaida angehörten, getötet. In den Jahren 2003 und 2004, sollen im Königreich bei Zusammenstößen mit den Sicher- heitskräften 92 Extremisten getötet und 52 Terrorangriffe vereitelt worden sein. Aufgrund der ho- hen Anzahl terroristischer Angriffe in Saudi-Arabien wurde die Einheit in der Vergangenheit immer wieder vergrößert und ihre Einsatzfähigkeit verbessert. Sprachen Hocharabisch ist Amtssprache. Englisch gilt als Sprache des Handels. Außerdem werden noch eini- ge arabische Dialekte gesprochen, die aber im offiziellen Gebrauch kaum Anwendung finden. Staatsoberhaupt → al-Saud, Abdullah (König) 16
Staatsreligion → Wahhabiten Der sunnitische Islam ist in Saudi-Arabien Staatsreligion, zu dem sich 99 % der Einwohner beken- nen. Steinigungen → Hinrichtungen → Todesstrafe Die übliche Hinrichtungsart ist die Enthauptung durch das Schwert auf einem öffentlichen Platz. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Hinrichtungen durch Erschießung und Steinigung vorzu- nehmen. Diese beiden Hinrichtungsarten sind seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr vollzogen worden. Streitkräfte Die Führung der Streitkräfte ist gem. Artikel 60 in der saudischen Verfassung → Grundordnung verankert: „Der König ist der Oberste Befehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt Offiziere aus dem Dienst, entsprechend dem Gesetz.“ In Artikel 61 heißt es: Der König ruft den Notstand aus, macht die Streitkräfte mobil oder erklärt den Krieg. Es gibt keine Wehrpflicht, die Streitkräfte sind eine reine Berufsarmee. Das Mindestalter für den Eintritt beträgt siebzehn Jahre. In den saudischen Streitkräften können nur Männer dienen. Die Streitkräfte sind wie folgt zusammengesetzt: • Heer 75.000 Mann; gegliedert in 3 Panzerbrigaden, 5 mechanisierte Brigaden, 1 Luftlandebrigade, 1 Kö- nigliche Garde, 8 Artilleriebataillone und 2 Luftwaffenbrigaden • Marine 15.500 Mann (inkl. 3.000 Marineinfanteristen); Hauptquartier in Riad; Stützpunkte der westlichen Flotte in Jidda, Jizan und al-Wajh, Stützpunkte der östlichen Flotte in Jubail, Dammam, Ras al- Mishab, Ras al-Ghar. Ausrüstung: u. a. 7 Fregatten, 4 Korvetten, 26 Patrouillen- und Küstenwach- boote, 7 Minensuchboote, 8 Amphibienfahrzeuge, 21 Kampfhubschrauber • Luftstreitkräfte 18.000 Mann, gegliedert u. a. in 4 Jagdbomberstaffeln, 9 Abfangjägerstaffeln und 8 Trainigsstaf- feln; Ausrüstung: u. a. 291 Kampfflugzeuge, Luft-Boden-Raketen, Luft-Luft-Raketen, Königliche Luftflotte: 16 Flugzeuge, 3 Hubschrauber • Luftabwehr 16.000 Mann; verteilt u. a. auf 33 Raketen-Batterien; Ausrüstung: u. a. 340 Luftabwehrgeschütze, 1.709 Boden-Luft-Raketen • Paramilitärische Verbände 17
15.500 Mann (10.500 Mann Grenzschutz, 4.500 Mann Küstenwache mit ca. 350 Booten; zivile Ver- teidigungseinheiten mit 10 Hubschraubern, 500 Mann Spezial-Sicherheitskräfte) • Nationalgarde 75.000 Mann (75.000 Aktive und 25.000 von den Stämmen gestellte Reserve), gegliedert u. a. in 3 mechanisierte Infanterie- und 5 Infanteriebrigaden; Ausrüstung: u. a. 1.117 leicht gepanzerte Wa- gen, 730 gepanzerte Mannschaftstransportwagen, 70 Artilleriegeschütze, Panzerabwehrlenkwaffen. Terroristen Die Sicherheitslage in Saudi-Arabien ist weiterhin von möglichen terroristischen Anschlägen gegen westliche wie auch gegen staatliche Ziele geprägt. 2003 und 2004 gab es groß angelegte Bombenat- tentate auf Wohnanlagen, Regierungseinrichtungen und Supermärkte sowie kleinere Autobomben und gezielte Erschießungen aber auch Entführungen mit nachfolgender Tötung von Einzelpersonen. Allerdings sind die saudi-arabischen Sicherheitsbehörden seit Sommer 2004 mit aller Härte gegen die Terroristen vorgegangen und haben dabei bemerkenswerte Erfolge erzielt. Immer wieder ist es ihnen gelungen, den Terroristen zuvorzukommen und bevorstehende Anschläge zu vereiteln. Eine erhebliche Anzahl von Terroristen, darunter wichtige Führungsleute, wurden inzwischen erschossen oder festgenommen. Im Jahr 2005 hat es keinen Anschlag gegeben. Im Jahre 2006 konnte der Ver- such eines terroristischen Angriffs auf die Ölanlage Abqaiq im Osten des Landes – allerdings nicht ohne Verlust an Menschenleben – vereitelt werden. Nach dem Attentat auf vier französische Staats- angehörige im Februar 2007 nördlich von Medina hat es keine erfolgreichen Anschläge gegeben. Dieser letzte Anschlag sowie die immer wieder auftretenden Feuergefechte zwischen den Terroris- ten und Sicherheitskräften weisen darauf hin, dass die terroristische Gefahr nicht gebannt ist. Saudi- Arabien bleibt ein Ziel von Terroristen. Dabei ist ein zunehmender grenzüberschreitender Aus- tausch festzustellen. Der Anschlag auf Abqaiq zeigt, dass auch Industrieanlagen, insbesondere die Ölindustrie, ins Visier der Terroristen geraten sind. Nicht auszuschließen sind ferner Anschläge fanatisierter Einzeltäter. Insgesamt kann jedoch eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage in den vergangenen Monaten festgestellt werden. Todesstrafe → Hinrichtungen → Steinigungen Saudi-Arabien versteht sich als Gottesstaat und hat die Scharia in der Verfassung verankert. Todes- urteile werden für eine Reihe religiöser Vergehen ausgesprochen, die zugleich als Angriff auf die staatliche Ordnung gelten (Koranschändung, Gotteslästerung, Abfall vom Islam). Die Apostasie (Abfall vom Islam) wird nur bei Männern mit dem Tod, bei Frauen mit einer lebenslangen Frei- heitsstrafe bestraft. Die „Ergreifung von Maßnahmen gegen den König“ gilt ebenfalls als Angriff auf die staatliche Ordnung und kann daher mit der Todesstrafe geahndet werden. Hinzu kommt das Prinzip der Vergeltung und eine Reihe sozialer und sexueller Vergehen (Mord, Ehebruch, Homose- xualität, Vergewaltigung fremder Frauen oder der eigenen Ehefrau, sexueller Missbrauch von Frau- en oder Kindern, Prostitution). Schon die sexuelle Belästigung von Frauen − ein unscharf definier- 18
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