Informationszentrum Asyl und Migration Glossar Islamische Länder - Band 15 Saudi-Arabien November 2008 - ECOI

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    Asyl und Migration
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    Glossar
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R
    Band 15 Saudi-Arabien
M
A
T   November 2008

I
O
N
Glossar Islamische Länder

Band 1       Afghanistan
Band 2       Ägypten
Band 3       Algerien
Band 4       Bangladesh
Band 5       Guinea
Band 6       Irak
Band 7       Iran
Band 8       Jemen
Band 9       Jordanien
Band 10      Kirgisistan
Band 11      Libanon
Band 12      Libyen
Band 13      Marokko
Band 14      Pakistan
Band 15      Saudi–Arabien
Band 16      Senegal
Band 17      Sierra Leone
Band 18      Somalia
Band 19      Sudan
Band 20      Syrien
Band 21      Tadschikistan
Band 22      Tunesien
Band 23      Türkei
Band 24      Turkmenistan
Band 25      Usbekistan
Urheberrechtsklausel
Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die
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cke nur mit Quellenangabe und vorheriger Genehmigung des Bundesamtes gestattet.

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samt and when citing sources.
Abstract
Das vorliegende Glossar Saudi-Arabien ist der 15. Band des insgesamt 25 Bände umfassenden
Sammelwerkes „Glossar Islamische Länder“. Die Bandzählung folgt der alphabetischen Reihen-
folge der bearbeiteten Länder:
Der vorliegende Band dieses Sammelwerkes soll allen Interessierten einen aktuellen landesspezifi-
schen Überblick zu Saudi-Arabien in Form eines Glossars vermitteln. In alphabetischer Ordnung
werden grundlegende Informationen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Religion sowie ausgewählte
Personen des öffentlichen Lebens in prägnanter Form dargestellt. Einen Schwerpunkt bildet die
menschenrechtliche Situation. Querverweise sollen den Gebrauch des Glossars erleichtern und die
Informationsdichte erhöhen.

Abstract
The glossary in hand, Saudi-Arabia, is the 15th volume of the compilation „Islamic
Countries Glossary“ encompassing in total 25 volumes. The sequence in which the vol-
umes are arranged corresponds to the alphabetic principle reflecting the countries taken
under consideration.
The volume in hand, which is part of the compilation, aims at providing all interested read-
ers an up-to-date, country-specific, overall view of Saudi-Arabia in the form of a glossary.
In alphabetical order basic information touching on politics, economics, culture and relig-
ion as well as selected individuals playing a part in public life is presented in a concise
manner. It focuses on the human rights situation. Cross-references aim at improving the
way the glossary can be used by making it easier while the information density is in-
creased.
Vorwort
In den islamischen Ländern prägt die Religion des Islams1 das gesamte gesellschaftliche Leben.
Nicht nur der Alltag der Muslime und ihre Kultur, sondern auch Politik und Wirtschaft werden
durch die Religion deutlich stärker als in den säkularisierten Ländern des Westens beeinflusst. Dies
deshalb, weil der Islam nicht nur Religion ist, sondern ein in sich geschlossenes rechtlich wie politi-
sches Wertesystem mit ganzheitlichem Lebensbezug. Gleichwohl haben zunehmend europäisches
Denken und westliches Rechtsverständnis Einfluss auf die gesellschaftlichen Entwicklungen in den
islamischen Ländern, ein Prozess, der durch die Globalisierung noch verstärkt wird. Allerdings sind
auch gegenläufige Bewegungen festzustellen wie sie sich in Islamisierungsbestrebungen und einem
gewaltbereiten Islamismus verdeutlichen.
Die Herausforderungen, denen sich die Mitarbeiter des BAMF in ihrer Tätigkeit sowohl im Asyl-
verfahren als auch in der Integrationsarbeit gegenüber sehen, bedürfen solider Kenntnisse über die
menschenrechtliche Situation sowie über kulturelle, ethnische und religiöse Besonderheiten der
Zuwanderer aus den jeweiligen islamischen Herkunftsländern. Nur so sind rechtlich wie sachlich
fundierte und humanitär gerechte Entscheidungen über die Gewährung von Asyl zu treffen und
können erfolgreiche Integrationskonzepte entwickelt werden.
Etwa 1,2 Milliarden Menschen bekennen sich weltweit zum Islam. In Deutschland ist der Islam mit
mehr als 3 Millionen Menschen inzwischen die drittgrößte Glaubensgemeinschaft.2 Da die Muslime
die größte Gruppe der Zuwanderer in Deutschland sind, verlangt diese Zuwanderergruppe nicht nur
besondere Aufmerksamkeit, sondern macht zugleich grundlegende Kenntnisse geradezu zwingend
notwendig.3
Das Glossar bietet für die Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine erste
Informationsquelle über das jeweilige islamische Land. Darüber hinaus wird mit diesem Sammel-
werk auch Mitarbeitern in Behörden von Bund und Ländern sowie der interessierten Öffentlichkeit
ein handhabbares länderbezogenes Nachschlagewerk zur Verfügung gestellt. Wissen ist stets die
Voraussetzung für das Verständnis des Fremden, ist Grundlage für einen Dialog zwischen unter-
schiedlichen Kulturen.
Die Quellen für das Glossar sind vielfältig. Neben den Hintergrundberichten des UNHCR, den Be-
richten von Amnesty International, den Informationen des Auswärtigen Amtes, den Länderberich-
ten des US Departments of State, dem CIA World Factbook sowie zahlreichen verlässlichen Inter-
netquellen dienten „Der Fischer Weltalmanach 2008“; „Kleines Islam-Lexikon: Geschichte, Alltag,
Kultur“, hrsg. von Ralf Elger, München 2001 sowie das Munzinger Archiv als wichtige Grundlagen
für die Erarbeitung des vorliegenden Glossars.

1 Vgl. auch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2006: Der Islam – Grundzüge einer Weltreligion. Nürnberg
2 S.a. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2006: Kulturelle und religiöse Prägungen von Muslimen in Deutsch-
       land. Nürnberg
3 Vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2007: Muslimisches Leben in Deutschland – religiöse Vorschrif-
       ten, muslimischer Alltag und Organisationsformen. Nürnberg
Saudi-Arabien

Königreich Saudi-Arabien (Al-Mamlaka al-Arabiya al-Saudiya)
Bevölkerung: 26,418 Mio. Einwohner (inkl. 5,576 Mio. Ausländer; Schätzung 2005)
Hauptstadt und Königssitz: ar-Riyadh (Riad); ca. 4,208 Mio. Einwohner
Fläche: 2.240.000 km2
Landesnatur: Saudi-Arabien umfasst etwa 70 % der Arabischen Halbinsel. Es erstreckt sich vom
Roten Meer im Westen bis zum Persischen Golf im Osten und von den Grenzen von Jordanien und
Irak im Norden bis zu den Grenzen Jemens und Omans im Süden. Das im Westen von der Küsten-
ebene Tihama am Roten Meer steil aufsteigende Randgebirge fällt nach Osten langsam zum inner-
arabischen Hochland ab. Im Zentrum liegt das arabische Schichtstufenland mit jurassischen Kalken
und angelehnten Sanddünen, das im Osten in die flachwelligen Sand- und Schotterflächen des ara-
bischen Schelfs bis zur extrem flachen Ostküste übergeht. Schwer zugängliche Sandwüsten erstre-
cken sich im Norden und Südosten.
Ethnien: 78,4 % Saudi-Araber, 21,6 % Ausländer, vorwiegend Asiaten und Afrikaner
Religionen: der Islam ist Staatsreligion; 98 % der einheimischen Bevölkerung sind muslimisch (rd.
80 % Sunniten hanbalitischer Richtung → Wahhabiten, schiitische Minderheit vor allem im Osten);
ca. 4 % Christen (fast ausschließlich Gastarbeiter)
Staatsform: absolute Monarchie; Staatsoberhaupt ist König Abdullah bin Abdulaziz al-Saud, zum
König proklamiert am 01.08.2005 nach dem Tod seines Halbbruders, König Fahd bin Abdulaziz al-
Saud; Kronprinz ist Prinz Sultan bin Abdulaziz al-Saud (seit 01.08.2005)

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Sprachen: Amtssprache ist Arabisch (verschiedene Dialekte); als Geschäfts- und Bildungssprache
zum Teil auch Englisch

al-Saud, Abdullah bin Abdulaziz
Seit 2005 König; geb. 1924 in Riad; 13. Sohn von König Abdulaziz bin Saud; Erziehung im Kö-
nigshaus; 1962 von König Faisal zum Kommandeur der Nationalgarde ernannt; ab 1975 Zweiter
Vizepremier; mit der Thronbesteigung von König Fahd, seinem Halbbruder, am 13.06.1982 zum
Kronprinz und Ersten Vizepremier aufgerückt; wird für integer gehalten und von der Kritik am de-
kadenten Lebensstil des Königshauses ausgenommen; führte - aufgrund des schlechten Gesund-
heitszustandes von Fahd - seit 1995 die Regierungsgeschäfte; tritt für ein internationales Zentrum
zur Bekämpfung des Terrorismus ein; verfolgt eine moderate, reformorientierte (Wirtschafts-) Poli-
tik; unternahm seit 1998 weltweite Reisen u. a. nach Japan, Südkorea und in die VR China, nach
Südamerika, Deutschland (2001), Russland (2003) und Frankreich (2005) und - mehrere Male - in
die USA, wo er im April 2005 Präsident George W. Bush auf dessen Ranch in Texas besuchte; gilt
als Mitinitiator der Lokalwahlen 2005, der ersten Wahlen seit der Staatsgründung 1932; nach dem
Tod von König Fahd am 01.08. 2005 zum sechsten König von Saudi-Arabien proklamiert; begna-
digte eine Woche nach seiner Inthronisierung fünf prominente politische Gefangene; als Zeichen
vorsichtiger Öffnung galt im Oktober 2007 die Ankündigung einer Justizreform.
Der Monarch ist sowohl Staatsoberhaupt als auch Regierungschef (Premierminister) und zugleich
„Beschützer“ („Diener der beiden Heiligen Stätten“) der beiden heiligen Städte → Mekka und →
Medina. Er steht über dem Gesetz, das bedeutet, dass er den Gesetzen, die er selbst erlässt, nicht
untersteht. Gemäß den Artikeln 60 und 61 der Grundordnung, ist der König oberstes sicherheitspo-
litisches Gremium und der oberste Befehlshaber der Streitkräfte. Er besitzt damit die alleinige und
uneingeschränkte (absolute) Vollmacht über die Polizei, den Geheimdienst und das saudische Mili-
tär.

al-Saud, Sultan bin Abdulaziz
Kronprinz und Stellvertreter des Königs seit 01.08.2005. Prinz Sultan bin Abdulaziz; geb. am
05.01.1930 in Riad; Sohn von König Abdulaziz bin Saud, Halbbruder von König Abdullah; Erzie-
hung im Königshaus; 1947 zum Gouverneur von Riad ernannt; wurde mit der Bildung des Minister-
rats 1953 erster Landwirtschaftsminister des Landes, zwei Jahre später Minister für Verkehr und
Telekommunikation; am 21.10.1962 zum Verteidigungsminister ernannt; ab 13.06.1982 Zweiter
Vizepremier und Minister für Verteidigung und Luftfahrt sowie Generalinspekteur; u. a. Vorsitzen-
der des Higher Council for Islamic Affairs; am 01.08.2005 von König Abdullah zum Kronprinzen
und Vizepremier ernannt.

Arbeitslosigkeit
13% (2007); zum Vergleich: Deutschland: 7,2% (Eurostat-Angabe Oktober 2008)

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Bruttoinlandsprodukt (BIP)
572.2 Mrd. USD (2007) / Deutschland: 2,833 Billionen $ (2007)

Ethnien
Die ursprünglichen Einwohner waren fast ausschließlich Araber. Heute sind 90 % der Bevölkerung
arabischer Abstammung, entweder einheimische Saudis oder Menschen aus dem arabischen Raum,
vornehmlich Ägypter, Jordanier, Palästinenser, Syrer und Libanesen. Die restlichen 10 % sind zum
größten Teil afrikanischer oder asiatischer Abstammung. Nicht-arabischstämmige Ausländer sind
meist als Gastarbeiter tätig. Das Land wird von etwa 400 Stämmen bewohnt. Über ein Zehntel der
Einwohner sind Nomaden oder Halbnomaden. Saudi-Arabien gehört zu den Ländern, die eine stabi-
le soziale Absicherung haben; jedoch steht diese nur Staatsangehörigen kostenlos zu. In Saudi-
Arabien sind mehrere Millionen Gastarbeiter beschäftigt. Sie kommen zumeist aus Asien (Indien,
Pakistan, Bangladesch, Sri Lanka, Malediven, Malaysia, den Philippinen, Indonesien, Brunei) und
Afrika (Sudan, Äthiopien, Eritrea, Djibouti, Somalia, Kenia, den Komoren, Tschad, Mauretanien
u.a.). Aber auch aus Iran, der Türkei und Zentralasien kommen Arbeitskräfte. Sie arbeiten vor allem
in Bereichen, in denen Saudis nicht arbeiten wollen.

Extremisten / extremistische Gruppierungen
Dazu gehören vor allem verschiedene al-Qaida-Gruppierungen. Nach wie vor kam es in mehreren
Landesteilen zu Zusammenstößen zwischen → Sicherheitsdiensten und bewaffneten Gruppierun-
gen. Bei Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften im Bezirk al-Yarmuk, Region Riad, sol-
len im Februar in einer Pension mindestens fünf Männer getötet worden sein, die auf der Fahn-
dungsliste der Regierung für verdächtige Mitglieder des Netzwerks al-Qaida standen. Im Jahresbe-
richt 2007 weist ai darauf hin, dass besonders im „Krieg gegen den Terror“ das Völkerrecht mehr-
mals missachtet wurde.

Fatwa
Arab. für Rechtsgutachten, Antwort eines muslimischen Theologen auf bestimmte Probleme / Fra-
gen unter Berücksichtigung des islamischen Rechts

Flagge
Grün ist die Farbe des Islam (hier die Farbe der Fatimiden, eines Herrscherhauses). Der Schrift ist
das Glaubensbekenntnis des Islam: „Es gibt keinen Gott außer Allah und Muhammad ist sein Ge-
sandter“. Das Krummschwert symbolisiert Rechtschaffenheit und Gerechtigkeit. Das Schwert wur-
de erst 1906 in die Flagge aufgenommen und bezieht sich auf Ibn Saud (1880 - 1953). Es versinn-
bildlicht die militärischen Triumphe des Islams.

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Folter
Die saudischen Behörden halten Gefangene regelmäßig ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft, wo
sie häufig gefoltert werden. Angeklagte haben nur selten Zugang zu einem Rechtsbeistand und in
vielen Fällen werden weder sie noch ihre Familien über den Stand des Verfahrens unterrichtet. Pro-
zesse in Saudi-Arabien fallen weit hinter internationale Standards für ein faires Verfahren zurück.
Gerichtliche Anhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Angeklagten
können aufgrund von unter Zwang, Folter oder Täuschung erpressten Geständnissen verurteilt wer-
den.

Frauen
In Saudi-Arabien sind die Rechte der Frauen eingeschränkt. Das Land hat die UN-Frauenrechtskon-
vention am 07.09.2000 mit Vorbehalten gegen Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 29 Abs. 1 ratifiziert; das
Zusatzprotokoll zur Frauenrechtskonvention wurde nicht ratifiziert. Inzwischen ist es zwar Pflicht,
dass jede Frau einen Personal- bzw. Reiseausweis besitzt, sie darf das Land aber ohne Genehmi-
gung durch einen Vormund nicht verlassen. Seit Anfang 2008 dürfen Frauen alleine in einem Hotel
übernachten. Dies war ihnen vorher nur in Begleitung eines „männlichen gesetzlichen Vormundes“
gestattet.
Einheimische Frauen unterliegen in der Regel einer gesetzlichen männlichen Vormundschaft. Der
männliche Vormund ist bis zur Ehe in der Regel der Vater, die Brüder oder ggf. ein Onkel. In der
Ehe ist der Ehemann der Vormund. Der männliche Vormund ist für die Straftaten der Frau mitver-
antwortlich. Bei kleineren Delikten ist es oft der Fall, dass der männliche Vormund sich vor Gericht
zu verantworten hat; bei größeren Delikten in der Regel beide. Seit 2004 dürfen Frauen ihre Firmen
selbst führen, d. h. die eigene Verantwortung dafür tragen. Frauen können sich vor Gericht von ih-
rem männlichen Vormund entbinden lassen, müssen dafür aber nachweisen können, dass dieser sie
misshandelt, vergewaltigt, quält oder zwingt, Dinge zu tun, die nicht mit dem Islam vereinbar sind
(z. B. Prostitution oder analer Geschlechtsverkehr). Der männliche Vormund wird für diese Verge-
hen daraufhin zur Rechenschaft gezogen (Ausnahme: eine außergerichtliche Einigung zwischen den
Ehepartnern z. B. Entschädigungssumme). Frauen ist das Lenken von Kraftfahrzeugen in der Stadt
untersagt. Im Oktober 2005 bestätige König → Abdullah, dass sich daran in nächster Zeit nichts
ändern werde. Der König unterstützt zwar die Aufhebung des Fahrverbotes, macht diese jedoch von
der Zustimmung der Gesellschaft abhängig. Erst seit 1966 dürfen Frauen Schulen besuchen. Inzwi-
schen ist im Bildungssektor die Liberalisierung so weit voran geschritten, dass die Mehrheit der
Studenten Frauen sind. Sie müssen die Vorlesungen von männlichen Dozenten am Bildschirm ver-
folgen, da in der Universität wie im gesamten öffentlichen Raum der Grundsatz gilt, dass Frauen
keinerlei persönlichen Kontakt zu nichtverwandten Männern und Männer keinerlei persönlichen
Kontakt zu nichtverwandten Frauen haben dürfen. Deswegen sind im Königreich oft Bereiche anzu-
treffen, die nur einem Geschlecht vorbehalten sind, z.B. Busse, Einkaufscenter oder Restaurants.

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Frauen besitzen erst seit kurzem das passive Wahlrecht; das aktive Wahlrecht soll 2009 folgen. In
den beratenden Ministerrat (Majlis al-Shura) des saudischen Regierungsrates → Parlament, dem
vorher nur Männer angehörten, wurden im Juni 2006 erstmals sechs Frauen berufen. Viele Berufe
waren ihnen nicht zugänglich. Heute ist den Frauen fast jeder Beruf zugänglich, allerdings unter der
Voraussetzung strikter Geschlechtertrennung am Arbeitsplatz. Seit einigen Jahren bemüht sich die
Regierung um partielle Maßnahmen zur Liberalisierung. So wurden bei den letzten Wahlen der
Handelskammer auch zwei Frauen in den Vorstand gewählt. Die Vorsitzende des Weltwirtschafts-
forums in Saudi-Arabien ist eine Frau. Mit Soraya Obaid ist zum ersten mal eine saudische Frau
Direktorin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen.
In der Grundordnung des Königreiches ist der Schleier- bzw. Kopftuchtragepflicht nicht explizit
erwähnt. Aus den Artikeln 1, 23 und 45 ergibt sich aber, dass Frauen ihn in der Öffentlichkeit tra-
gen müssen. Der Schleier soll den ganzen Körper mit Ausnahme von Gesicht und Händen bede-
cken, soll einfach gearbeitet und auf Männer nicht anziehend wirken.

Geburtenhäufigkeit
auch Fertilität (gemessen mittels der zusammengefassten Geburtenziffer bzw. Gesamtfruchtbar-
keitsrate, die angibt, wie viele Kinder von einer Frau im Laufe ihres Lebens voraussichtlich geboren
werden): in Saudi-Arabien 4,0 (2008); zum Vergleich Deutschland: 1,3 (2008)

Geburtenrate
29 Geburten je 1.000 Ew. (2008); zum Vergleich Deutschland: 8 Geburten je 1.000 Ew. (2008)

Gerichte / Gerichtswesen → Justiz

Gesundheitswesen
Seit dem 01.09.2002 gibt es in Saudi-Arabien eine obligatorische Krankenversicherung. Die Ein-
führung erfolgt in mehreren Schritten, zuerst für die Ausländer, später auch für die einheimische
Bevölkerung. Nachdem das Königreich bislang für die medizinische Versorgung seiner Bürger auf-
gekommen ist, kann es sich die damit verbundenen enormen Kosten in Zukunft nicht mehr leisten.
Allein durch den raschen Anstieg der einheimischen Bevölkerung (jährliches Wachstum von fast
4 %) drohen diese Kosten aus dem Ruder zu laufen. Im Gegensatz zu den saudischen Staatsangehö-
rigen müssen die fast 7 Millionen Ausländer bzw. deren Arbeitgeber für die Gesundheitskosten
selbst aufkommen. Dies hat dazu geführt, dass in Saudi-Arabien staatliche Krankenhäuser für die
Einheimischen und private Kliniken für die Ausländer entstanden sind. Mittlerweile lassen sich
auch viele Saudis in Privatkliniken pflegen, wo oft bessere Leistungen erbracht werden. Wer es sich
leisten kann, geht zur ärztlichen Behandlung auch ins Ausland. Die Einführung der Krankenversi-
cherungen hat tiefgreifende Auswirkungen auf den Gesundheitssektor gehabt. Allerdings sind die
meisten Einzelheiten der neuen Versicherung unklar. Fest steht, dass nicht eine staatliche Gesell-

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schaft als Versicherungsträger in Erscheinung treten wird, sondern dass private Krankenkassen zum
Zug kommen werden. Doch auch da ergeben sich Probleme, da es nur eine staatlich lizenzierte Ver-
sicherungsgesellschaft gibt. Wer in Saudi-Arabien ärztliche Hilfe benötigt, geht zur Konsultation in
eine Poliklinik oder in ein Spital. Arztpraxen wie in Europa gibt es nicht. Stationäre Behandlungen
erfolgen in einem Krankenhaus. Das Leistungsangebot auf dem medizinischen Sektor wurde in den
letzten Jahren stetig ausgebaut. Noch schneller aber wuchs die Bevölkerung, so dass sich das Ange-
bot an Krankenbetten pro Einwohner in den neunziger Jahren um rund 20 % verringert hat. In Sau-
di-Arabien kommen auf 1.000 Einwohner im Durchschnitt 2,1 Ärzte sowie 3,3 Betten in einem
staatlichen Krankenhaus. Dabei ist das Wachstum im privaten Sektor größer ausgefallen als im öf-
fentlichen Sektor. Dies dürfte u.a. darauf zurück zu führen sein, dass Ausländer bis 1995 ebenfalls
staatliche medizinische Leistungen in Anspruch nehmen durften. Bei den öffentlichen Ausgaben zu
Buche schlagen dürften indes auch weitere Investitionen in Bauten, um der steigenden Nachfrage
gerecht zu werden. Neben dem Staat investiert auch der Privatsektor kräftig im Gesundheitsbereich.
Leistungsangebote im Gesundheitssektor können nur mit Hilfe ausländischer Unterstützung sicher
gestellt werden. Krankenhausrüstungen müssen zu fast 100 % importiert werden. Auch das ärztliche
und Pflegepersonal ist überwiegend ausländisch. Die eigenen Ausbildungsstätten genügen zudem
nicht, um die vom Staat verordnete „Saudisierung“ auch im Gesundheitswesen zu sichern.

Gewerkschaften
Gewerkschaften sind verboten.

Gleichberechtigung → Frauen

Grundordnung
Die Grundordnung (GO, auch Verfassung oder Grundgesetz) des Landes besteht in schriftlicher
Form seit 1992. Sie ist ein 83 Punkte umfassendes Dokument, das vom vorigen König Fahd erlas-
sen wurde. Ihre offizielle englische Bezeichnung lautet Basic Law.
Einige wichtige Artikel:

• Artikel 1 GO:
„Das Königreich Saudi-Arabien ist ein souveräner arabisch-islamischer Staat. Seine Religion ist der
Islam. Seine Verfassung ist die des Buches des Allmächtigen Gottes, der Heilige Koran und die
Sunna (Tradition) des Gesandten. Arabisch ist die Sprache des Königreichs. Die Hauptstadt ist Ri-
ad.“

•   Gem. Artikel 5 Buchst. C GO ist der Kronprinz noch zu Lebzeiten vom König auszuerwählen.

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•   Gem. Artikel 7 GO ist die Scharia primäre Gesetzesquelle des Königreiches. Andere Gesetze
    müssen sich ihr unterordnen.

•   Artikel 8 GO beschreibt die Gleichheit der Bürger und erwähnt, dass der Staat auf die Gerech-
    tigkeit baut.

•   Artikel 11 GO besagt, dass die saudische Gesellschaft sich auf die vollständige Einhaltung der
    Göttlichen Führung stützt und ihre Bürger zu Liebe, Frömmigkeit und Gerechtigkeit auffordert.

•   Artikel 17 GO bestimmt das Eigentum, Kapital und einen Arbeitsplatz zum unantastbaren Recht
    jeden Bürgers ein.

•   Gem. Artikel 23 GO schützt der Staat den islamischen Glauben, wendet die Scharia an, gebie-
    tet, was recht ist und verbietet, was verwerflich ist. Er erfüllt die Pflicht, die Menschen zum Is-
    lam einzuladen.

•   Artikel 26 GO stellt die Menschenrechte, wie es das Islamische Gesetz verlangt, unter Schutz.

•   Gem. Artikel 36 GO ist die Wohnung unantastbar und darf nicht ohne Zustimmung des Bewoh-
    ners betreten werden.

•   Artikel 81 GO regelt, dass die Umsetzung der Verfassung nicht von Verträgen und Abkommen
    mit Internationalen Organisationen und Einrichtungen beeinträchtigt wird.

Haft, Haftbedingungen
In Saudi-Arabien werden Gefangene routinemäßig ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und
während dieser Zeit oftmals gefoltert → Folter. Die Haftbedingungen entsprechen nicht internatio-
nalen Standards. Es fehlt oft an ausreichender Nahrung und medizinischer Versorgung. Auch sind
die hygienischen Verhältnisse oft mangelhaft. Personen, die in Saudi-Arabien Kritik am Staat äu-
ßern, befinden sich häufig in Gefahr, ohne Anklage oder Prozess für unbestimmte Dauer inhaftiert
sowie misshandelt oder gefoltert zu werden. Die Angeklagten haben kein Recht auf rechtliche Ver-
tretung durch einen Anwalt, und werden in vielen Fällen wie auch ihre Angehörigen nicht über den
Verlauf des Verfahrens informiert. Im saudischen Justizsystem werden Prozesse oft hinter ver-
schlossenen Türen geführt. In den seltenen Fällen, in denen Personen angeklagt und vor Gericht
gestellt werden, entsprechen diese Verfahren nicht den internationalen Standards.

Heilige Städte → Mekka → Medina
Hinrichtungen → Todesstrafe

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Bei den durchgeführten Hinrichtungen im Jahre 2007 liegt Saudi-Arabien mit 143 Vollstreckungen
hinter China (470) und Iran (317) weltweit an dritter Stelle. Die übliche Hinrichtungsart ist die Ent-
hauptung durch das Schwert auf einem öffentlichen Platz. Allerdings besteht auch die Möglichkeit,
Hinrichtungen durch Erschießung und → Steinigung vorzunehmen. Diese beiden Hinrichtungsarten
sind seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr vollzogen worden.

Hoher Rat in Justizfragen → Justiz

Homosexualität
Homosexualität und homosexuelle Handlungen stehen unter Strafe. Vorgesehen sind Peitschenhie-
be und Gefängnis. Für homosexuellen Geschlechtsverkehr zwischen Männern kann die Todesstrafe
verhängt werden. Ende 2007 wurden zwei Männer wegen homosexuellen Geschlechtsverkehrs zu
jeweils 7.000 Peitschenhieben verurteilt. Bisher wurden nur Männer für diese Straftat verurteilt.
Nach offiziellen Zahlen wurden bisher vier Männer wegen homosexuellen Geschlechtsverkehrs
hingerichtet. Ein Kriminalfall von weiblicher Homosexualität ist bisher in Saudi-Arabien nicht be-
kannt.

Human Rights First Society → Menschenrechtsorganisationen

ibn Saud, Abd al-Aziz II. → Saud, al (Dynastie)

Industrie
Das Land ist durch seine riesigen Vorkommen an Erdöl und Erdgas zu einem sehr reichen Land
geworden. In Saudi-Arabien findet man ein Viertel der weltweiten Erdölreserven. Saudi-Arabien ist
der größte Erdölproduzent im Nahen Osten. Weil man erkannt hat, welche Gefahren in der Abhän-
gigkeit vom Erdöl lauern, wird die Wirtschaft auch auf andere Gebiete ausgedehnt. Gemeinsam mit
ausländischen Firmen werden Großbetriebe für Stahlindustrie und Petrochemie aufgebaut. Viele
Branchen der verarbeitenden Industrie will man privatisieren. Der Fremdenverkehr genießt beson-
dere Aufmerksamkeit.
Industrien: Rohölproduktion, Petroleumverfeinerung, grundpetrochemische Erzeugnisse, Ammoni-
ak, industrielle Gase, Natriumhydroxid, Zement, Bau, Dünger, Plastik, Schiffsinstandsetzung, Flug-
zeuginstandsetzung

Interessenvertretungen → Gewerkschaften → Menschenrechtsorganisationen → Organisationen,
internationale
Justiz
Die Justiz wird von einem System von Religionsgerichten nach den Regeln der → Scharia ausge-
übt. Die einzelnen Richter werden vom König auf Vorschlag des Hohen Rates in Justizfragen er-

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nannt. Dieser Rat besteht aus zwölf erfahrenen Juristen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gemäß
Artikel 46 der Grundordnung gesetzlich geschützt. Allein der König ist hiervon ausgenommen. Ba-
sierend auf Artikel 12 und 50 der Grundordnung, kann er Gerichtsurteile aufheben, ändern und Ur-
teile sprechen. Er ist damit de facto oberster Richter mit unbegrenzten Befugnissen. In Saudi-
Arabien hat das religiöse Recht, das von Religionsgelehrten (Ulama, Fuqaha) definiert wird, mit
einigen Ausnahmen allgemeine Gültigkeit. Dies unterscheidet das saudi-arabische Rechts- und Jus-
tizsystem grundlegend von dem anderer arabischer Staaten, wo die Verfassung zwar meist eine
Klausel enthält, dass die Scharia eine oder gar die Quelle der Gesetzgebung sei. Diese Klausel ent-
faltet jedoch in weitgehend säkular geprägten Rechtssystemen nur eine stark eingeschränkte Wir-
kung. Die Rechtsprechung im Königreich orientiert sich strikt am religiösen Recht in der hanbaliti-
schen Interpretation und ist in Fragen der öffentlichen Moral besonders strikt. Durch neue Gesetze
im Jahre 2005 wurde das Strafverfahren reformiert und der Anwaltsberuf geregelt. Im Oktober 2007
kündigte die Regierung weit reichende Justizreformen an, die vor allem die staatliche Kontrolle
intensivieren und Rechtssicherheit im Wirtschaftssektor schaffen sollen.

Kleidungsvorschriften → Frauen

Konversion
Das öffentliche Praktizieren anderer Religionen als des Sunnitischen Islam ist in Saudi-Arabien
verboten. Daher ist auch die Religionsfreiheit der Schiiten beschränkt. Sie dürfen Bräuche, die mit
dem sunnitischen Islam nicht vereinbar sind, nicht ausüben. Auf Apostasie steht die → Todesstrafe,
die auch vollstreckt wird. Bei der Bestrafung von Christen wegen Verstößen gegen das Missionie-
rungsverbot, kann das Strafmaß je nach Nationalität unterschiedlich ausfallen. Staatsangehörige
westlicher Verbündeter (z.B. USA, Frankreich, Deutschland oder Österreich) werden meist „dis-
kret“ des Landes verwiesen, während Missionare aus anderen Ländern (z.B. Philippinen, Kenia)
inhaftiert und manchmal auch hingerichtet werden. Auf dem Weltverfolgungsindex für Christen
steht Saudi-Arabien, hinter Nordkorea, auf dem zweiten Platz.

Kriminalität → Terroristen

Landwirtschaft
Wassermangel und wenig fruchtbare Böden setzen der landwirtschaftlichen Nutzung natürliche
Grenzen. Seit den 70er Jahren wurden in der arabischen Wüste jedoch große Farmen errichtet, in
denen bei künstlichem Klima und mit großem finanziellem Aufwand Rinder gezüchtet werden, um
das Land unabhängiger von Fleischimporten zu machen. Darüber hinaus wird praktisch alles mit
unterschiedlichem Aufwand angebaut. Besonders viel Wasser verbrauchen dabei die Pflanzen mit
langen Vegetationsperioden (Mais, Reis) und die Milchwirtschaft. Das Wasser für die Landwirt-
schaft stammt aus Wadis, Tiefbrunnen, Oasen und der Meerwasserentsalzung. Durch den Ölreich-

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tum gibt es kaum finanzielle Grenzen. Die erst seit dem Ölboom bekannten Tiefbrunnen greifen
jedoch auf fossile Ressourcen zurück und werden irgendwann erschöpft sein. Die erneuerbaren na-
türlichen Quellen liegen bei etwa 120 m3 pro Jahr (Deutschland: 2080 m3/Jahr). Saudi-Arabien
vermeidet dadurch jedoch auch politische Abhängigkeiten, welche der Wasserimport aus anderen
Ländern wie dem Irak bringen würde.
Landwirtschaftliche Produkte: Weizen, Gerste, Tomaten, Melonen, Datteln, Zitrusgewächse, Ham-
melfleisch, Hühnchen, Eier, Milch

Lebenserwartung
Männer: 74 Jahre (2008), Frauen: 78 Jahre; zum Vergleich Deutschland: Männer: 77 Jahre, Frauen:
82 Jahre (2008)

Majlis al-Shura → Parlament

Medien → Pressefreiheit
Wichtigste Medien:
• Staatlicher Rundfunk und Fernsehen (unter anderem Satellitenkanal „Al-Ikhbaria“)
• Tageszeitungen: „Al-Hayat“, „Asharq Al-Awsat“ (beide mit Hauptsitz im Ausland, aber in sau-
   dischem Eigentum), „Okaz", „Al-Riyadh“, „Al-Watan“, „Arab News“
• Internet: In Saudi-Arabien ist das Internet seit 1999 über die staatliche Telekommunikationsbe-
   hörde KACST verfügbar. Das Internet wird von einer speziellen Abteilung überwacht und ist
   zensiert.

Medina
Medina (arab. al-Madina al-Munawwara: „die erleuchtete Stadt“; Kurzform des arabischen Madinat
an-Nabi: „Stadt des Propheten“) ist eine Stadt mit 918.889 Einwohnern (2004) im westlichen Saudi-
Arabien. Nach Mekka ist Medina die zweitwichtigste heilige Stadt des Islam. Die Stadt ist nach is-
lamischem Recht wie Mekka prinzipiell für Nichtmuslime gesperrt.
Nach der Hijra, dem Auszug aus Mekka im Jahre 622, wurde Medina der Sitz des Propheten Mu-
hammad und seiner Anhänger. Seine damalige Moschee und sein Wohnhaus stellen heute einen
Teil der „Moschee des Gesandten“ (auch: Prophetenmoschee) dar. Während der zehn Jahre nach
der Hijra bildete Medina das Zentrum des islamischen Lebens, bis Muhammad Mekka eroberte.
Noch als die islamische Führung (Kalifat) dort etabliert wurde, blieb Medina für einige Jahre die
wichtigste Stadt des Islam und de facto die Hauptstadt des Kalifats. Bis 1924 gehörte Medina je-
weils zum dominierenden islamischen Reich, die meiste Zeit unter Umayyaden, Abbasiden und
Osmanen (1517 von diesen erobert, die daraufhin das Kalifat übernahmen). 1924 wurde Medina
von Ibn Saud → Saud, al erobert, dessen Reich später zu Saudi-Arabien wurde.

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Medizinische Versorgung → Gesundheitswesen

Mekka
Mekka (arab. Makka al-Mukarrama: „Mekka, die Ehrwürdige“) ist die Hauptstadt der Provinz Al-
Hijas nahe Jiddah. Sie liegt zwischen der Küstenebene und dem Hochland in einem wüstenartigen
Becken. Ihre günstige Lage am Kreuzungspunkt einiger Karawanenstraßen machte die Stadt schon
früh zu einem bedeutenden Handelszentrum. Mekka ist die Geburtsstadt des Propheten Muhammad,
des Begründers des Islam, und deshalb die heiligste Stadt des Islam. Jeder gläubige Muslim betet
fünf Mal am Tag in Richtung Mekka. In die Stadt darf kein Nichtmuslim und auch der Muslim, darf
nur in einem bestimmten Weihezustand (Ihram) in den heiligen Bereich. Jeder Muslim strebt da-
nach, einmal in seinem Leben bei der Pilgerfahrt (Hajj) Mekka zu ereichen, um dort in Weihege-
wändern eine Reihe von Riten auszuführen. Jedes Jahr pilgern Hunderttausende von Muslimen zu
diesem Wallfahrtsort.
Es heißt, dass die Kaaba, ein fensterloses, würfelförmiges Gebäude im Hof der Hauptmoschee, vom
hebräischen Patriarchen Abraham erbaut worden ist. Die Kaaba stellt das „Haus Gottes“ (arab. Beid
Allah) dar, ist das Zentrum der Stadt, wichtigstes Wallfahrtsziel und gleichzeitig Vorgabe der Ge-
betsrichtung aller Muslime. In der südöstlichen Ecke der Kaaba befindet sich ein schwarzer Meteo-
rit (Hajar), von dem gesagt wird, dass der Engel Gabriel ihn Abraham gegeben hat. Schon in voris-
lamischer Zeit war die Kaaba ein Zentralheiligtum arabischer Stämme, deren Kult Muhammad
übernahm. Die Stadt wurde erstmals im 2. Jahrhundert n. Chr. von dem ägyptischen Geografen Pto-
lemäus unter dem Namen Makoraba erwähnt.
Seit der Zeit Muhammads wurde Mekka mehrmals belagert. Im 13. Jahrhundert nahmen die Ägyp-
ter die Stadt ein. Ab dem 16. Jahrhundert stand Mekka unter der Oberhoheit der Türkei. Von 1517
an regierten die Scherifen aus dem Geschlecht Hasans, einem Enkel Muhammads. Der Großscherif
Husain I. ibn Ali, der später König von Al-Hijas wurde, befreite sich 1916 von der türkischen Herr-
schaft. 1924 besetzte Abd al-Asis Ibn Saud, der damalige Sultan von Najd, Mekka. Er machte die
Stadt zum religiösen Zentrum Saudi-Arabiens. Die Einwohnerzahl beträgt etwa 1,5 Millionen.

Menschenrechte
Die Menschenrechtslage in Saudi-Arabien ist unbefriedigend. Das Strafrecht folgt der → Scharia.
Todes- und Körperstrafen werden verhängt und vollstreckt. Die → Versammlungs- und Vereini-
gungsfreiheit sind stark eingeschränkt. → Politische Parteien sind verboten. Die öffentliche Aus-
übung nichtislamischer Religionen ist streng untersagt. Es gibt keine Kirchen. Meinungs- und Pres-
sefreiheit sind in gewissem Rahmen erlaubt. Die kontroverse Diskussion gesellschaftlicher Miss-
stände oder von Defiziten der Regierung ist möglich, doch besteht strenge Zensur in Bezug auf öf-
fentliche Moral, Religion und Königshaus. Der Anteil der schiitischen Minderheit dürfte bei rund
10% liegen. Schiiten werden von den religiösen Autoritäten nicht als Muslime anerkannt. Sie dür-
fen keine Moscheen bauen. In den Schulen wird ausschließlich sunnitischer Religionsunterricht

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erteilt. In Wirtschaft und Gesellschaft werden Schiiten bisweilen benachteiligt. Nach saudischer
Vorstellung gewährleistet die vollkommene Umsetzung der im Koran überlieferten göttlichen Ord-
nung die beste Verwirklichung der Menschenrechte. In letzter Zeit ist eine leichte Öffnung bei
Menschenrechtsthemen zu verzeichnen. Durch neue Gesetze wurde das Strafverfahren reformiert
und der Anwaltsberuf geregelt. Die Umsetzung erfolgt nur allmählich. Im März 2004 wurde eine
Nationale Gesellschaft für Menschenrechte → Menschenrechtsorganisationen gegründet, deren
Mitglieder von der Regierung bestimmt wurden. Außerdem befassen sich die halbstaatliche Gesell-
schaft für Menschenrechte und einige unabhängige Aktivisten mit der Thematik.

Menschenrechtsorganisationen
Unabhängige Menschenrechtsorganisationen, wie die Human Rights First Society, bleiben weiter-
hin illegal und müssen im Untergrund arbeiten. Der Präsident der Human Rights First Society, Ibra-
him al-Mugaiteeb, durfte das Land nach zwei Jahren Reiseverbot im Dezember 2005 verlassen, um
sich in Deutschland einer dringenden Operation zu unterziehen. Andere Menschenrechtsaktivisten
können das Land nach wie vor nicht verlassen.
Die einzige von der saudischen Regierung zugelassene Menschenrechtsorganisation ist die im Jahre
2004 gegründete „Saudi National Human Rights Organization“. Ihre Aufgabe ist es, Menschen-
rechtsverletzungen zu dokumentieren und die Dokumente weiterzuleiten. Ihr langfristiges Ziel ist
die Verbesserung der Menschenrechtslage. Die Behörde untersteht dem Innenministerium.

Militante Gruppierungen → Terroristen

Milizen → Terroristen

Minderheiten → Ethnien

Missionierung → Konversion

Mutawwa → Sicherheitsdienste → Polizei
Die islamische Religionspolizei (Mutawwa) ist die offizielle Polizei, die im Auftrag des Staates die
→ Scharia-Vorschriften bezüglich des religiösen Verhaltens durchsetzt. Die Aufgaben der islami-
schen Religionspolizei besteht insbesondere darin, die Gesetze der Scharia durchzusetzen und Re-
gelverstöße zu verhindern. Sie ist dazu befugt, Männer, die sich mit → Frauen unterhalten, mit de-
nen sie nicht verheiratet oder verwandt (auf Geschwister und Eltern bezogen) sind, zu verhaften. Sie
ist auch berechtigt, Produkte, die als unislamisch gelten, zu verbannen und zu konfiszieren (z.B.
Barbiepuppen, CDs/DVDs von westlichen Musikgruppen, Fernsehsendungen und Filmen). Die is-
lamische Religionspolizei achtet auch auf die Einhaltung islamischer Essensgebote, die unter ande-
rem den Verkauf von Alkohol sowie von Schweinefleisch verbieten. Eine weitere Aufgabe ist es,

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die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben zu verhindern, die nach der Scharia sowohl
für die → Konvertiten als auch für die Missionare mit dem Tode bestraft wird. Weitere Aufgaben
sind die Verfolgung von → Homosexualität, Prostitution und die Kontrolle der Ladenschließungen
während der Gebetszeiten.
In Saudi-Arabien wird die Religionspolizei „Behörde für die Verbreitung von Tugendhaftigkeit und
Verhinderung von Lastern“ genannt. Die Religionspolizei stammt in Saudi-Arabien aus der konser-
vativen Bewegung der → Wahhabiten, deren Auslegung des Islam unter dem Haus → al-Saud →
Staatsreligion ist.
Die Religionspolizei patrouilliert in den Straßen des Landes, um unter anderem das Verhalten und
die vorschriftsmäßige Kleidung von Frauen zu überwachen. Sie besitzt ebenfalls eine „Interne Ab-
teilung“, die Alkohol und Drogenschmuggel bekämpft.
Zum Valentinstag ist der Verkauf vieler Produkte in der „Liebes-Farbe“ Rot verboten, um die Be-
völkerung von diesem „unislamischen Gebräuchen“ fernzuhalten. Die Religionspolizei verhindert
den Verkauf roter Rosen, roter Plüschteddys, roter Glückwunschkarten und anderer roter Ge-
schenkartikel, berichteten Ladenbesitzer. Zwischen 2006 und 2007 nahm die Religionspolizei zu-
dem nach eigenen Angaben über einhundert so genannte Zauberer fest. Zauberei gilt in Saudi-
Arabien als Straftat. Es gibt in Saudi-Arabien ca. 3.500 Religionspolizisten, die direkt dem König
unterstellt sind. Oft ist die Religionspolizei gemeinsam mit der Schutzpolizei unterwegs, kann aber
auch ohne Polizeieskorte patrouillieren. Die Religionspolizei verfügt über eine eigene Homepage,
auf der unislamisches Verhalten angezeigt werden kann.

Nationalversammlung → Parlament

Organisationen, internationale
Saudi Arabien ist Führungsmacht des Golfkooperationsrates (GCC). Die Organisation hat ihren Sitz
in der Hauptstadt Riad. Die Zusammenarbeit der sechs Golfstaaten hat sich in den letzten Jahren in
den Bereichen Wirtschaft und Sicherheitskooperation intensiviert. Von einer Integration nach euro-
päischem EU-Vorbild ist der Rat jedoch noch weit entfernt.
Saudi-Arabien ist ein wichtiges Mitgliedsland der Arabischen Liga. Mit einer Initiative zur „Reform
der arabischen Welt" hat Saudi-Arabien im Frühjahr 2003 den Versuch unternommen, der Liga eine
Zukunftsvision zu geben. Die Entwicklung um den Irak hat jedoch diese Bemühungen überlagert.
Das Sekretariat der Organisation der islamischen Konferenz (OIC) wurde 1970 in Jidda eingerich-
tet. Saudi-Arabien hat weiter maßgeblichen Einfluss auf diese größte islamische Weltorganisation;
für die saudische Außenpolitik spielte die Organisation jedoch in jüngster Zeit keine bedeutende
Rolle.

Organisationen, nationale → Menschenrechtsorganisationen → Gewerkschaften

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Parlament (Majlis al-Shura)
Es gibt kein gewähltes Parlament. Die Zahl der Mitglieder des seit August 1993 bestehenden Kon-
sultativrates wurde per königlichem Dekret am 11.04.2005 von 120 auf 150 erhöht. Sie werden je-
weils für vier Jahre vom König ernannt. Der Rat ist ein nur aus Männern bestehendes, beratendes
Organ ohne eigenständige legislative Vollmachten, darf aber seit 2003 neue Gesetze initiieren bzw.
bestehende novellieren.

Politische Parteien
Politische Parteien sind nicht zugelassen. Die dominante politische Kraft ist die königliche Familie
und vor allem die älteren Prinzen und Söhne des Staatsgründers Abdulaziz bin Saud.

Polizei
Oberste sicherheitspolitische Instanz ist der König, er besitzt die alleinige und uneingeschränkte
(absolute) Vollmacht über die Polizei, die → Mutawwa, den Geheimdienst (Al-Mukhabarat al-
Aamah) → Sicherheitsdienste und das Militär → Streitkräfte .

Pressefreiheit → Medien
Die Freiheit der Printmedien hat sich in den letzten Jahren etwas verbessert. Es finden mittlerweile
öffentliche Diskussionen über Menschenrechte und bürgerliche Rechte, wie z.B. über das Frauen-
wahlrecht in den Zeitungen (Saudi Gazette oder Arab News) statt. Trotzdem rangiert Saudi-Arabien
auf der Liste der Pressefreiheit 2007 (herausgegeben von der Menschenrechtsorganisation „Repor-
ter ohne Grenzen“) auf Platz 148 von 169. Mehrere Schriftsteller und Journalisten, die Reformen
anmahnten, wurden 2006 belästigt, kurzzeitig inhaftiert, mit Reiseverboten belegt und ihre Artikel
zensiert. Restriktionen gibt es nach wie vor im Internet. Viele Webseiten sind gesperrt und für sau-
di-arabische Bürger nicht zugänglich. Dazu gehören unter anderem auch die Internetseiten von
Menschenrechtsorganisationen.

Provinzen
Das Land ist in 13 Provinzen (auch Emirate genannt) unterteilt.
1. Baha, 2. Al-Hudud ash Shamaliyah („nördliche Grenze“), 3. Jauf inklusive Qurayyat, 4. Medina,
5. Qasim, 6. Riad, 7. Ash-Scharqiyya, 8. Asir, 9. Hail, 10. Jaizan, 11. Mekka, 12. Najran, 13. Ta-
buk.
Alle Provinzgouverneure werden vom König ernannt. Dörfer werden in der Regel von einem Dorf-
oder Ältestenrat regiert.

Regierung / Staatsform → Grundordnung
Saudi-Arabien ist gemäß den Artikeln 1 und 5 seiner Grundordnung eine absolute Monarchie.

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Regierungschef
1. Regierungschef: → al-Saud, Abdullah (König)
2. Regierungschef: → al-Saud, Sultan (Kronprinz)

Religionen / Religiöse Minderheiten
Der sunnitische Islam ist Staatsreligion; 98 % der einheimischen Bevölkerung sind muslimisch (rd.
80 % Sunniten hanbalitischer Richtung → (Wahhabiten), schiitische Minderheit v. a. im Osten); ca.
4 % Christen (fast ausschließlich Gastarbeiter)

Religionspolizei → Mutawwa

Rohstoffe
Das Königreich gilt als die Hauptstütze der weltweiten Erdölproduktion. Über 12 % des weltweiten
Erdöls kommen ausschließlich aus diesem Staat mit 49 bekannten Ölfeldern. Das Königreich besitzt
die viertgrößten Erdgasreserven weltweit. In der Förderung rangiert es auf dem siebten Platz.

Saud, al
Die Dynastie al-Saud ist seit etwa 1735 eine arabische Dynastie auf der Arabischen Halbinsel. Seit
dem 18. Jahrhundert verbündete sich die Dynastie al-Saud mit der streng gläubigen islamischen
Reformbewegung der → Wahhabiten, um auf diese Weise die arabischen Beduinenstämme zu eini-
gen und zu unterwerfen. Ein erster größerer Expansionsversuch unter Emir Saud I. (1803-1814)
provozierte jedoch im Auftrag des osmanischen Sultans eine vernichtende Militärintervention des
osmanischen Vizekönigs von Ägypten, Muhammad Ali, dessen Truppen al-Sauds Sohn Abdallah I.
1818 vernichtend schlugen. Zweimal (1818-1822 und nochmals 1838-1843) wurde das saudische
Herrschaftsgebiet im Nejd von ägyptischen Truppen besetzt. Nach diesen Rückschlägen gerieten
die erheblich geschwächten Saudis unter die Oberherrschaft osmanentreuer arabischer Stammes-
fürsten. Erst Emir Abd al-Aziz II. ibn Saud (regierend ab 1902) befreite seine Dynastie und deren
Stamm von dieser Unterordnung im Osmanischen Reich und nutzte den wahhabitischen Fundamen-
talismus erneut für eine siegreiche militärische Expansion in Arabien. Entscheidend war hier der
militärische Sieg Ibn Sauds 1925 über die konkurrierende Dynastie der Haschemiten, die dabei ihr
Stammkönigreich Hejas samt den heiligen Städten Mekka und Medina verloren. Nach weiteren
Eroberungen wurden weitere Gebiete am 23. September 1932 zum neuen Einheitsstaat Saudi-
Arabien vereinigt. Deshalb ist der 23. September Nationalfeiertag.

Saudi National Human Rights Organization → Menschenrechtsorganisationen

Scharia

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Scharia bedeutet im engeren Sinne die von Gott gesetzte Ordnung im Sinne einer islamischen Nor-
mativität. Sie umfasst alle Lebensbereiche und wird allgemein für „islamisches Recht“ verwendet.
Der Ruf nach Einführung der Scharia ist gegenwärtig in vielen muslimischen Ländern zu einem
politischen Kampfbegriff geworden. Vordergründiger Ausdruck einer islamischen Rechtsordnung
ist die Anwendung der koranischen Körperstrafen, was jedoch nur einen kleinen Teil des islami-
schen Rechtssystems umfasst.

Sicherheitsdienste → Polizei
Oberstes sicherheitspolitisches Gremium ist der König. Er besitzt die alleinige und uneingeschränk-
te (absolute) Befehlsgewalt über die Polizei, die → Mutawwa (Religionspolizei), den Geheimdienst
(Al-Mukhabarat al-Aamah) und das Militär → Streitkräfte .

• Nationalgarde
Die königliche Nationalgarde (Royal Saudi National Gard) auch „White Army“ genannt, unterstützt
im Inland die Polizei z.B. beim Durchsetzen des in Saudi-Arabien geltenden Versammlungsverbots
→ Versammlungsfreiheit. So wurde sie in der Vergangenheit des Öfteren eingesetzt um Proteste
und Aufstände gegen die Regierung und die königliche Familie al-Saud niederzuschlagen. Des
Weiteren wird sie zum Anti-Terror-Kampf eingesetzt und schützt die heiligen Städte Mekka und
Medina. Eine Unterabteilung von ihr schützt die königliche Familie. Die Nationalgarde umfasst
zurzeit rund 125.000 Mann. Davon waren 2005 ca. 57.000 Soldaten im aktiven Dienst.

• Saudi Special Emergency Forces
Sind eine 1972 mit Hilfe des GIGN (Groupe d’Intervention de la Gendarmerie National: Spezial-
einheit der französischen Gendarmerie mit dem Einsatzschwerpunkt der Terrorismusbekämpfung)
und des FBI gegründete Anti-Terror Einheit. Derzeit besitzt sie offiziell 13 Operationsbasen im
Lande. Sie hat mehrere erfolgreiche Operationen durchgeführt. Eine dieser Operationen wurde z.B.
am 23.06.2006 in Riad durchgeführt. Dabei wurden sechs Terroristen, die der al-Qaida angehörten,
getötet. In den Jahren 2003 und 2004, sollen im Königreich bei Zusammenstößen mit den Sicher-
heitskräften 92 Extremisten getötet und 52 Terrorangriffe vereitelt worden sein. Aufgrund der ho-
hen Anzahl terroristischer Angriffe in Saudi-Arabien wurde die Einheit in der Vergangenheit immer
wieder vergrößert und ihre Einsatzfähigkeit verbessert.

Sprachen
Hocharabisch ist Amtssprache. Englisch gilt als Sprache des Handels. Außerdem werden noch eini-
ge arabische Dialekte gesprochen, die aber im offiziellen Gebrauch kaum Anwendung finden.

Staatsoberhaupt → al-Saud, Abdullah (König)

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Staatsreligion → Wahhabiten
Der sunnitische Islam ist in Saudi-Arabien Staatsreligion, zu dem sich 99 % der Einwohner beken-
nen.

Steinigungen → Hinrichtungen → Todesstrafe
Die übliche Hinrichtungsart ist die Enthauptung durch das Schwert auf einem öffentlichen Platz.
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, Hinrichtungen durch Erschießung und Steinigung vorzu-
nehmen. Diese beiden Hinrichtungsarten sind seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr vollzogen
worden.

Streitkräfte
Die Führung der Streitkräfte ist gem. Artikel 60 in der saudischen Verfassung → Grundordnung
verankert:
„Der König ist der Oberste Befehlshaber der Streitkräfte. Er ernennt und entlässt Offiziere aus dem
Dienst, entsprechend dem Gesetz.“
In Artikel 61 heißt es:
Der König ruft den Notstand aus, macht die Streitkräfte mobil oder erklärt den Krieg.
Es gibt keine Wehrpflicht, die Streitkräfte sind eine reine Berufsarmee. Das Mindestalter für den
Eintritt beträgt siebzehn Jahre. In den saudischen Streitkräften können nur Männer dienen.
Die Streitkräfte sind wie folgt zusammengesetzt:
• Heer
75.000 Mann; gegliedert in 3 Panzerbrigaden, 5 mechanisierte Brigaden, 1 Luftlandebrigade, 1 Kö-
nigliche Garde, 8 Artilleriebataillone und 2 Luftwaffenbrigaden
• Marine
15.500 Mann (inkl. 3.000 Marineinfanteristen); Hauptquartier in Riad; Stützpunkte der westlichen
Flotte in Jidda, Jizan und al-Wajh, Stützpunkte der östlichen Flotte in Jubail, Dammam, Ras al-
Mishab, Ras al-Ghar. Ausrüstung: u. a. 7 Fregatten, 4 Korvetten, 26 Patrouillen- und Küstenwach-
boote, 7 Minensuchboote, 8 Amphibienfahrzeuge, 21 Kampfhubschrauber

• Luftstreitkräfte
18.000 Mann, gegliedert u. a. in 4 Jagdbomberstaffeln, 9 Abfangjägerstaffeln und 8 Trainigsstaf-
feln; Ausrüstung: u. a. 291 Kampfflugzeuge, Luft-Boden-Raketen, Luft-Luft-Raketen, Königliche
Luftflotte: 16 Flugzeuge, 3 Hubschrauber
• Luftabwehr
16.000 Mann; verteilt u. a. auf 33 Raketen-Batterien; Ausrüstung: u. a. 340 Luftabwehrgeschütze,
1.709 Boden-Luft-Raketen
• Paramilitärische Verbände

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15.500 Mann (10.500 Mann Grenzschutz, 4.500 Mann Küstenwache mit ca. 350 Booten; zivile Ver-
teidigungseinheiten mit 10 Hubschraubern, 500 Mann Spezial-Sicherheitskräfte)
• Nationalgarde
75.000 Mann (75.000 Aktive und 25.000 von den Stämmen gestellte Reserve), gegliedert u. a. in 3
mechanisierte Infanterie- und 5 Infanteriebrigaden; Ausrüstung: u. a. 1.117 leicht gepanzerte Wa-
gen, 730 gepanzerte Mannschaftstransportwagen, 70 Artilleriegeschütze, Panzerabwehrlenkwaffen.

Terroristen
Die Sicherheitslage in Saudi-Arabien ist weiterhin von möglichen terroristischen Anschlägen gegen
westliche wie auch gegen staatliche Ziele geprägt. 2003 und 2004 gab es groß angelegte Bombenat-
tentate auf Wohnanlagen, Regierungseinrichtungen und Supermärkte sowie kleinere Autobomben
und gezielte Erschießungen aber auch Entführungen mit nachfolgender Tötung von Einzelpersonen.
Allerdings sind die saudi-arabischen Sicherheitsbehörden seit Sommer 2004 mit aller Härte gegen
die Terroristen vorgegangen und haben dabei bemerkenswerte Erfolge erzielt. Immer wieder ist es
ihnen gelungen, den Terroristen zuvorzukommen und bevorstehende Anschläge zu vereiteln. Eine
erhebliche Anzahl von Terroristen, darunter wichtige Führungsleute, wurden inzwischen erschossen
oder festgenommen. Im Jahr 2005 hat es keinen Anschlag gegeben. Im Jahre 2006 konnte der Ver-
such eines terroristischen Angriffs auf die Ölanlage Abqaiq im Osten des Landes – allerdings nicht
ohne Verlust an Menschenleben – vereitelt werden. Nach dem Attentat auf vier französische Staats-
angehörige im Februar 2007 nördlich von Medina hat es keine erfolgreichen Anschläge gegeben.
Dieser letzte Anschlag sowie die immer wieder auftretenden Feuergefechte zwischen den Terroris-
ten und Sicherheitskräften weisen darauf hin, dass die terroristische Gefahr nicht gebannt ist. Saudi-
Arabien bleibt ein Ziel von Terroristen. Dabei ist ein zunehmender grenzüberschreitender Aus-
tausch festzustellen. Der Anschlag auf Abqaiq zeigt, dass auch Industrieanlagen, insbesondere die
Ölindustrie, ins Visier der Terroristen geraten sind. Nicht auszuschließen sind ferner Anschläge
fanatisierter Einzeltäter. Insgesamt kann jedoch eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage in
den vergangenen Monaten festgestellt werden.

Todesstrafe → Hinrichtungen → Steinigungen
Saudi-Arabien versteht sich als Gottesstaat und hat die Scharia in der Verfassung verankert. Todes-
urteile werden für eine Reihe religiöser Vergehen ausgesprochen, die zugleich als Angriff auf die
staatliche Ordnung gelten (Koranschändung, Gotteslästerung, Abfall vom Islam). Die Apostasie
(Abfall vom Islam) wird nur bei Männern mit dem Tod, bei Frauen mit einer lebenslangen Frei-
heitsstrafe bestraft. Die „Ergreifung von Maßnahmen gegen den König“ gilt ebenfalls als Angriff
auf die staatliche Ordnung und kann daher mit der Todesstrafe geahndet werden. Hinzu kommt das
Prinzip der Vergeltung und eine Reihe sozialer und sexueller Vergehen (Mord, Ehebruch, Homose-
xualität, Vergewaltigung fremder Frauen oder der eigenen Ehefrau, sexueller Missbrauch von Frau-
en oder Kindern, Prostitution). Schon die sexuelle Belästigung von Frauen − ein unscharf definier-

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