Jahresrückblick 2018 - Stadt Lauterstein

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Jahresrückblick 2018 - Stadt Lauterstein
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                                                                                                              44. Jahrgang
                                                                                                                    Freitag
                                                                                                           11. Januar 2019

                                            Jahresrückblick 2018
                                   Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und
                                   unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will.
                                                   Frank Lloyd Wright (1867 - 1959)
                                               US-amerikanischer Architekt, Schriftsteller

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Anfang des neues Jahres ist der Blick auf das anstehende Jahr 2019 gerichtet, man hat allerdings auch das alte Jahr abgeschlossen
und ein Blick zurück auf das Geschehene und Erreichte drängt sich auf.
In der Welt, Europa und Deutschland haben unter anderem folgende Schlagworte und Themen die Presse, Medien und den Alltag
bestimmt: Donald Trump, Nordkorea, Krieg in Syrien, Innere Sicherheit, der Dieselskandal, Feinstaub und Dieselfahrverbote, Koaliti-
onsbildung in Deutschland (nach langem hin und her), Hitzerekord und Super-Sommer, Wassermangel in den Flüssen und Seen, die
Fußball-WM wird zum Desaster, stabile Konjunktur, niedrige Arbeitslosigkeit, in Europa ist ein bestimmendes Thema der Brexit. Ein
Ereignis jagt das andere – die Welt dreht sich – immer schneller.
Bei einem Rückblick auf die Ereignisse in Lauterstein selbst kann man auf ein gutes, arbeitsreiches, aber auch herausforderndes Jahr
blicken. Beharrlich und fleißig konnten wir in Lauterstein im vergangenen Jahr vieles bewegen…
…Einweihung des neuen Feuerwehrfahrzeugs und der Feuerwehrfahne, Umsetzung der Friedhofsanierung in Weißenstein, Planung
der Zukunft der Wasserversorgung, Planung der Ortskernsanierung in Nenningen, Kampf gegen den Straßenlärm mit dem Lärmak-
tionsplan, Kanalsanierungen, Straßenbaumaßnahmen, Feldwegesanierungen, Planungen für ein Seniorenpflegeheim, Ausbau der
Erdgas- und Glasfasererschließung in Nenningen und Weißenstein, Natur- und Landschaftsschutzprojekte…, um nur einige wichtige
Themen zu nennen.
Investitionen in die Kinderspielplätze konnten Dank der Kommunalen Bürgerstiftung Lauterstein ermöglicht werden. Unsere Stiftung
hat 2018 u.a. Projekte im Bereich Sport und Musik, des Denkmalschutzes, der Seniorenarbeit sowie im Kulturbereich gefördert. Das
nächste große Projekt „Lautersteiner Bürgerbus“ wurde in Angriff genommen und gestartet. Dank vieler ehrenamtlicher Bürgerin-
nen und Bürger wollen und können wir Anfang 2019 starten. „WIR FÖRDERN LAUTERSTEIN!“
Finanziell schließen wir bei der Stadt Lauterstein 2018 das Kapitel der kameralistischen Buchführung ab und gehen 2019 mit dem
Neuen Kommunalen Haushaltsrecht in das doppische Zeitalter. Ein großer Kraftakt für die Stadtverwaltung. Die Finanzen sind geord-
net, so dass wir die Aufgaben der Zukunft meistern können.
Alle Aufgaben und Herausforderungen in diesem Jahr konnten wiederum Dank eines konstruktiven und harmonischen Miteinanders
vieler Menschen erfolgreich bewältigt werden. Dazu beigetragen haben die zahlreichen ehrenamtlich Engagierten in den Vereinen
und darüber hinaus, die Damen und Herren des Gemeinderates, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Lauter-
stein, die Lautersteiner Betriebe, Geschäftspartner der Stadt Lauterstein, Behörden und Vertreter der Politik in den Kommunen, im
Kreis, in Land und Bund.
Ein herzliches Dankeschön von mir gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Wohle unserer Gemeinschaft und der Stadt
Lauterstein in vielfältiger Art und Weise engagiert haben. Ich danke Ihnen vielmals für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen und das
gute Miteinander.
Ich wünsche Ihnen allen für das neue Jahr 2019 alles Gute -viel Glück, Erfolg und vor allem viel Gesundheit!
Die Zukunft hat viele Namen:
Für Schwache ist sie das Unerreichbare
für die Furchtsamen das Unbekannte,
für die Mutigen die Chance.
Victor Hugo
Packen wir´s gemeinsam an und nutzen unsere Chancen! Ich freue mich darauf!
Ihr Bürgermeister

Michael Lenz

                                                                   1
                                         Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Notruf-Nummern                                      Pflegestützpunkt Baden-Württemberg - Kreis Göppingen
Unfall - Überfall                                      110              Landratsamt Göppingen, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen,
Feuer                                                  112              Telefon: 07161/202-9110 oder 9119
Deutsches Rotes Kreuz                               1 92 22             Beratungszeiten: Mo. - Fr. 9.00 - 12.30 Uhr, Mo., Di. und Do.
Rettungsdienst Notruf und Krankentransport                              14.00 - 15.00 Uhr. Persönliche Beratungsgespräche auch außer-
Polizeiposten Donzdorf                  0 71 62 / 91 03 10              halb dieser Zeiten möglich.
                                             Fax 91 03 15               E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-goeppingen.de
Polizeirevier Eislingen                     0 71 61 / 85 10             Internet: www.psp-gp.de
Frauen- und Kinderhilfe Göppingen e.V.    0 71 61 / 7 27 69
                                                                                             Bereitschaftsdienst Ärzte
Sozialstation Donzdorf                 0 71 62 / 9 12 23 - 0
                                                                        Allgemeinärztlicher Bereitschaftsdienst
                        Öffnungszeiten
                                                                        Notfallpraxis an der Klinik am Eichert,
Verwaltungszentrum Lauterstein                                          Eichertstraße 3, 73035 Göppingen
Montag                                          8.00 - 13.00 Uhr        Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertage: 8 – 22 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag                     8.00 - 12.00 Uhr        Notfallpraxis an der Helfenstein Klinik,
Mittwochnachmittag                             14.00 - 18.00 Uhr        Eybstraße 16, 73312 Geislingen
Donnerstag                                      7.30 - 12.00 Uhr        Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertage: 8 – 22 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach                          Patienten können ohne telefonische Voranmeldung in die
Absprache möglich.                                                      Notfallpraxis kommen. Achtung: Neue Rufnummer für den
                                                                        ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Öffnungszeiten der
Sprechstunde von Bürgermeister Lenz                                     Notfallpraxis und für medizinisch notwenige Hausbesuche des
Mittwochnachmittag                             14.00 - 18.00 Uhr        Bereitschaftsdienstes: kostenfreie Rufnummer 116117
Bürgermeister Lenz steht jederzeit nach telefonischer Terminab-         Kinder- und Jugendärztlicher Bereitschaftsdienst
sprache zur Verfügung, so dass Sie flexibel Ihre Anliegen mit ihm       Notfallpraxis an der Klinik am Eichert, Eichertstraße 3,
besprechen können.                                                      73035 Göppingen. Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertage: 8 – 22 Uhr
Öffnungszeiten des Wertstoffhofes                                       Zentrale Rufnummer: 116117
Samstag                                         9.00 - 12.00 Uhr        Außerhalb der Öffnungszeiten wird um Kontaktaufnahme mit
Bücherei Nenningen                                                      der Kinderklinik des Klinikum am Eichert gebeten (zentrale Ruf-
                                                                        nummer: 07161/64-0)
Öffnungszeiten: Jeden Donnerstag von 16.00 - 17.30 Uhr
                                                                        Augenärztlicher Bereitschaftsdienst
Bücherei Weißenstein
                                                                        Zentrale Rufnummer: 0180 50112098
Öffnungszeiten: Mittwoch und Freitag von 16.00 - 17.00 Uhr
                                                                        HNO-Bereitschaftsdienst
                 Wichtige Telefon-Nummern                               Zentrale Notfallpraxis an der Uniklinik Tübingen
                                                                        Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertag 8 – 22 Uhr
Rathaus Lauterstein Zentrale                          96 69 - 0         Zentrale Rufnummer: 01806 – 070711
stadtverwaltung@lauterstein.de                 Fax 96 69 - 27
Einwohnermeldeamt Fr. Nave, Fr. Recher                96 69 - 0         Urlaub: Praxis R. Deinfelder om 18. – 25.01.2019 geschlossen.
nave@lauterstein.de                                                                     Tierärztlicher Bereitschaftsdienst
recher@lauterstein.de                                                   (für Kleintiere und nur in dringenden Fällen,
Stadtkasse Herr Messerschmid                         96 69 -23          von Samstag 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr)
messerschmid@lauterstein.de
                                                                        Samstag/Sonntag, 12./13.01.2019:
Kämmerei/Hauptamt Herr Heilig                        96 69 -20
                                                                        Dr. A. Freismuth-Schrag, Hasengasse 2, 73107 Eschenbach,
bheilig@lauterstein.de
                                                                        Tel. 07161/941407
Vorzimmer Bürgermeister/Kämmerei Frau Wiegand 96 69 -21
                                                                        Sprechzeiten: 10.00 - 13.00 Uhr
wiegand@lauterstein.de
Hauptamt/Standesamt Frau Barth                       96 69-12                             Bereitschaftsdienst Apotheke
fbarth@lauterstein.de                           Fax 96 69-28            (nur in dringenden Fällen):
Berichte für das Mitteilungsblatt                                       Fr., 11.01.:           Staufen-Apotheke, Wilhelmstr. 2, Salach,
an folgende E-Mail-Adresse:          recher@lauterstein.de                                     Telefon (07162) 7283
Stördienste: Wasser (Rohrbruch usw.)
                                                                        Sa., 12.01.:           Schloss-Apotheke, Freihofstraße 53,
- Nenningen und Weißenstein tagsüber      0 73 32 / 96 69 - 18
                                                                                               Göppingen, Telefon (07161) 75622
stellv. Bauhofleiter Klaus                    0170/5722313
Bauhof                                      0 73 32 / 96 69 18          So., 13.01.:           Alfalfa-Apotheke, Hauptstraße 57/1,
Handy Matula                                  0170/5722312                                     Eislingen/Fils, Telefon (07161) 9883401
Handy Klaus                                   0170/5722313              Mo., 14.01.:           Storchen-Apotheke, Grabenstraße 32,
Handy Burkhardt                               0170/5722851                                     Göppingen, Telefon (07161) 72323
Strom (Stromausfall usw.)                                               Di., 15.01.:           Schloss-Apotheke, Hauptstr./Mittelmühlgas-
AEW Geislingen                            0 73 31 / 2 09 - 250                                 se 1, Donzdorf, Tel. (07162) 912340
Kirchen                                                                 Mi., 16.01.:           Axel´s Vital-Apotheke, Bleichstraße 4,
Kath. Pfarramt Lauterstein                               53 13                                 73033 Göppingen, Telefon (07161) 74646
Evang. Pfarramt Donzdorf                     0 71 62 / 2 95 11
                                                                        Do., 17.01.:           Stifts-Apotheke, Beckstraße 5 73035
Kreuzberghalle - Hausmeister Burkhardt                92 45 91
                                                                                               Gp.‑Faurndau. Telefon (07161) 12334
- Foyer (nur bei Veranstaltungen)                     92 45 82
Forstrevier Böhmenkirch                       07332/309419              Sonntags          Schloss-Apotheke, Hauptstr./Mittelmühl-
Wolfgang Mangold                       mobil 0173-6634675               10.00 - 12.00 Uhr gasse 1, Donzdorf, Tel. 0 71 62 / 91 23 40
Bezirksschornsteinfeger Toni Fellner        07334/6099784               Im Internet finden Sie unter lakbw.notdienst-portal.de ebenfalls
Hebammenpraxis „In guter Hoffnung“        0 73 32 / 9 28 02 99          die Notdienst bereiten Apotheken.

                                                                    2
                                          Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Amtliche Bekanntmachungen
                              Glückwünsche für Bürger der Stadt Lauterstein
                              Wir gratulieren:
                              am 14.01.:     Herrn Gerhard Antoine, Haupstraße 56
                                             Lauterstein-Nenningen
                                             zum 75. Geburtstag
                              am 14.01.:         Frau Heidemarie Kerner, Bergstraße 3
                                                 Lauterstein-Nenningen
                                                 zum 70. Geburtstag
                              Wir wünschen den Jubilaren einen schönen Verlauf des Festtages
                              und weiterhin alles Gute, vor allem Gesundheit.

                              Standesamtliche Nachrichten
                              Monat Dezember
                              Sterbefall:
                              03.12.2018  Katharina Geist, Stuifenstr. 6, Lauterstein-
                                          Weißenstein
                              Den Hinterbliebenen gehört unsere aufrichtige Anteilnahme.

                              Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises
                              Göppingen
                              Müllmarken 2019
                              Gebührenbescheide und Müllmarken werden Anfang Fe-
                              bruar versandt
                              Die Müllmarken für das Jahr 2019 werden mit den Abfallgebüh-
                              renbescheiden 2019 ab dem 02.02.2019 an alle Haushalte und
                              Arbeitsstätten im Landkreis Göppingen versandt. Die Gebühren-
                              marke muss nach Erhalt umgehend auf die Mülltonne geklebt
                              werden. Bis zum Erhalt der aktuellen Müllmarke wird die Tonne
                              mit der 2018er Marke noch geleert. Wer bis Ende Februar 2019
                              keinen Gebührenbescheid und keine Marke für das Jahr 2019
                              erhalten hat, sollte sich umgehend beim Abfallwirtschaftsbetrieb
                              melden.
                              Telefonnummer 07161 202-8888 oder
                              E-Mail gebuehren@awb-gp.de.

                              Fundamt
                              Folgende Fundsachen wurden bei der Stadtverwaltung abgege-
                              ben und können dort vom Eigentümer abgeholt werden:
                              - 1 braunes Schlüsselmäppchen (gefunden in Nenningen ober-
                                 halb Steinriegel)
                              - 1 Brille (gefunden in der Kirchstraße in Nenningen)
                              - In Lauterstein-Nenningen an der Friedhofskapelle wurden 2
                                 Fahrräder gefunden. Es handelt sich dabei um ein rotes Moun-
                                 tainbike für Jugendliche und ein graues Trekkingbike mit Top-
                                 case.
                              - In Lauterstein-Weißenstein in der Nähe der Sonnenhalde wurde
                                 ein rotes Schlüsselmäppchen mit einem Schlüssel gefunden.
                              Abzuholen während der üblichen Öffnungszeiten beim Rathaus,
                              Zimmer E7.

                                Onser „Bläddle“ . . .
                                           . . . oifach guat!

                          3
Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Heckenpflegeprojekt im Christental und auf                              ten, oder die Fällung größerer Bäume, müssen manuell mit der
                                                                        Motorsäge erfolgen.
dem Galgenberg in vollem Gang                                           Wenn das beauftragte Unternehmen mit den Schnittmaßnah-
Zur Erhaltung von ökologisch wertvollen Feldhecken, wurde
                                                                        men im Christental fertig ist, wird der Bündelharvester auf den
Ende November 2018im Christentalbei Nenningen mit einer Ge-
                                                                        Galgenberg umgesetzt, um dort weitere Hecken zu pflegen.
hölzpflegemaßnahme begonnen. Die von der Stadt Lauterstein
                                                                        Im Christental rückt dann der Sammeltrupp an und bringt das
beauftragte Firma lichtet auf ca. 4,5 ha Fläche stark überalterte
                                                                        Schnittgut zu zentralen Lagerplätzen, wo es von einem Reisig-
Heckenaus, oder setzt diese abschnittsweise auf den Stock. Es
                                                                        hacker zu Holzhackschnitzeln für die thermische Verwertung in
werden vor allem dicht stehende Bäume und Großsträucher ent-
                                                                        einer Großfeuerungsanlage verarbeitet wird. Dadurch wird ne-
nommen, um wieder eine Jungwuchsentwicklung der Strauch-
                                                                        ben der Aufwertung der Hecken ein Beitrag zur Erzeugung rege-
schicht zu ermöglichen. Überhängende Heckenbestandteile,
die ein Bewirtschaftungshindernis darstellen, werden ebenfalls          nerativer Brennstoffe und damit zum Klimaschutz geleistet.
zurückgeschnitten. Des Weiteren sollen einige Eschen entnom-            Die Heckenpflege erfolgt auf Grundlage einer vorausgegange-
men werden, die durch das Eschentriebsterben geschwächt                 nen Kartierung. Durch die Pflege und Erneuerung der Hecken
sind. Ökologisch bedeutsame Bäume bleiben vereinzelt als soge-          soll sich eine struktur- und artenreiche Strauchschicht entwic-
nannte Überhälter erhalten. Dies sind beispielsweise Wildbirne,         keln. Nur so können Feldhecken ihre Funktion als wichtiger
Kirsche, Ulme, Ahorn und Linde, oder auch Bäume, die Höhlen             Lebensraum für zahlreiche Tiere, insbesondere Vögel, erfüllen.
oder Vogelhorste aufweisen. Der Landschaftserhaltungsverband            Darüber hinaus dient die Maßnahme auch dazu die Bewirtschaf-
Landkreis Göppingen e.V. hat die entsprechenden Bäume im                tung von angrenzenden Grünlandflächen zu erleichtern. Bei
Vorfeld der Maßnahmenumsetzung markiert.                                günstiger Witterung soll die Maßnahmenumsetzung bis Ende
Inzwischen sind die Schnittmaßnahmen im Christental weites-             Februar 2019 abgeschlossen sein.
gehend abgeschlossen. Anfang Januar sollen noch vereinzelte             Die Pflegemaßnahmeist Teil einer Fachkonzeption und wurden
Hecken gepflegt werden, die bisher witterungsbedingt nicht              gemeinsam zwischen dem Regierungspräsidium Stuttgart (Re-
angefahren werden konnten. Zum Einsatz kommt ein 18 Tonnen              ferat Naturschutz und Landschaftspflege), der Projektkoordina-
schwerer Bündelharvester, der trotz seines hohen Gewichts dank          torin, dem Landschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen
breiter 6-fach Bereifung bodenschonend arbeitet. Auf ebenem             e.V., der Gemeindeverwaltung sowie den betroffenen Eigentü-
und leicht hängigem Gelände hinter bleiben nahezu keine                 mern abgestimmt.
Fahrspuren. Hecken an steilen Flächen werden aber nur bei troc-         Mit 90% der Kosten wird das Projekt mit Mitteln der Stiftung
kenem oder gefrorenem Boden bearbeitet. Das Gerät umgreift              Naturschutzfonds Baden-Württemberg gefördert. Die Finanz-
Sträucher und Bäume am Stamm und sägt diese bodennah mit                mittel der Stiftung stammen hauptsächlich aus Ersatzzahlun-
einer Art Kreissägeblatt ab. Das Schnittgut wird randlich ab-           gen, welche für den Bau der Windkraftanlagen in Lauterstein
gelegt. Durch den Schwenkarm können schlecht zugängliche                angefallen sind. Die restlichen 10% der Kosten trägt die Stadt
Bereiche mit geringem Zeitaufwand gepflegt werden. Nacharbei-           Lauterstein.

                                                                    4
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II. Ordnungsvorschriften
                                                                                                          §2
                                                                                                    Öffnungszeiten
                                                                          (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen
                                                                              Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden
                                                                              an den Eingängen angeschlagen.
                                                                          (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner
                                                                              Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend unter-
                                                                              sagen.
                                                                                                         §3
                                                                                            Verhalten auf den Friedhöfen
                                                                          (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes ent-
                                                                              sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper-
                                                                              sonals sind zu befolgen.
                                                                          (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
                                                                              1. d
                                                                                  ie Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausge-
                                                                                 nommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahr-
                                                                                 zeugen der Stadt oder der für den Friedhof zugelassenen
                                                                                 Gewerbetreibenden,
                                                                              2. w
                                                                                  ährend einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der
                                                                                 Nähe Arbeiten auszuführen,
                                                                              3. d
                                                                                  ie Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu ver-
                                                                                 unreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und
                                                                                 Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
                                                                              4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
                                                                              5. A
                                                                                  braum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten
                                                                                 Stellen abzulagern,
                                                                              6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
                                                                              7. Druckschriften zu verteilen,
                                                                              8. jede Arten von Lärmbelästigung.
                                                                          Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit den Zwec-
                                                                          ken der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
Stadt Lauterstein - Landkreis Göppingen                                   (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustim-
Friedhofssatzung                                                          mung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)                                                         §4
Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und                     Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
49 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen               (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreiben-
(Bestattungsgesetz) i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeinde-                de bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen
ordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des                 Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Ge-                 festlegen.
meinderat der Stadt Lauterstein am 19.12.2018 nachstehende                (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fach-
Friedhofssatzung beschlossen:                                             kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für
                  I. Allgemeine Vorschriften                              die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs-
                              §1                                          sigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die
                                                                          Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem
                           Widmung
                                                                          Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie        Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichts-
    dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner                  berechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die
    und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen              Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
    Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz                  (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried-
    Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab             hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
    nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann              (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur
    die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.              Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften           befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen
    über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.               nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke einge-            gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-
                                                                          und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
    teilt.
                                                                          (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze
    a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Nenningen“. Er umfasst
                                                                          3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des
    das Gebiet des Wohnbezirks Nenningen.
                                                                          Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die
    b) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Weißenstein“. Er um-              Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder
    fasst das Gebiet des Wohnbezirks Weißenstein.                         widerrufen.
(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungs-               (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitli-
    bezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie zuletzt           chen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche
    ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein             Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt
    Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten              werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsver-
    Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Stadt kann            fahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwen-
    Ausnahmen zulassen.                                                   dung.

                                                                      5
                                            Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
III. Bestattungsvorschriften                            Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, es
                               §5                                        sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
                          Allgemeines                                    (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei           unterbrochen oder gehemmt.
der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer                                    IV. Grabstätten
früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlan-                                         § 10
gen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.                                                      Allgemeines
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festge-             (1) Die Grabstätten und Urnenstelen sind im Eigentum des Fried-
setzt. Tritt der Tod zwischen Mittwoch 10:00 Uhr und Donners-            hofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung
tag 10:00 Uhr ein, kann die Bestattung auch an einem Samstag             erworben werden.
erfolgen. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen                (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten
werden nach Möglichkeit für Bestattungen an Wochentagen                  zur Verfügung gestellt:
berücksichtigt. Bestattungen und Beisetzungen werden von der                       1. Reihengräber
Stadt durchgeführt.                                                                2. Urnenreihengräber
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und                          3. Wahlgräber
Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulas-                          4. Urnenwahlgräber
sen.                                                                               5. Kammern in Urnenstelen
                                                                                   6. Urnengemeinschaftsgräber
                                 §6
                                                                                   7. Kindergräber
                                Särge
                                                                         (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im
                                                                         Lage sowie auf die Unverträglichkeit der Umgebung besteht
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere
                                                                         nicht.
Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
                                                                         (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(2) Särge aus Metall oder schwer vergänglichen Stoffen (z.B.
Kunststoffe usw.) dürfen nicht verwendet werden. In besonders                                              § 11
begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.                                                Reihengräber
                                                                         (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattung, für die Be-
                                §7
                                                                         stattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beiset-
                       Ausheben der Gräber
                                                                         zung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
                                                                         die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
                                                                         Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist –sofern
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
                                                                         keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender
bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
                                                                         Reihenfolge:
                              §8                                              1. w er für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestat-
                           Ruhezeit                                               tungsgesetz),
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor               2. w er sich dazu verpflichtet hat,
Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die                3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
Ruhezeit der Aschen beträgt auf den Grabfeldern und in den               (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
Urnenstelen 20 Jahre.                                                         1. R eihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10.
                                §9                                                Lebensjahr (Kindergräber),
                          Umbettungen                                         2.Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10.
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha-                       Lebensjahr ab.
det sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim-          (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die
mung der Stadt. Die Genehmigung zur Umbettung wird nur bei               zusätzliche Beisetzung von bis zu drei Urnen ist in einem aus-
Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines öffentlichen Interesses         gewiesenen Sondergrabfeld möglich. Wird mehr als eine Urne
oder eines besonderen Härtefalls erteilt, nicht aber in den ersten       eingebracht und verlängert sich dadurch die Ruhezeit, muss eine
8 Jahren der Ruhezeit. Umbettungen aus einem Reihengrab in               Umwandlung in ein Wahlgrab erfolgen. Hierfür ist ein enges
ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein             verwandtschaftliches Verhältnis notwendig.
anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.         (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.                                       Wahlgrab umgewandelt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder               (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen
Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in            nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder
belegte Grabstätten umgebettet werden.                                   durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist                                           § 12
bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihen-                                             Wahlgräber
grab oder einer Urnenkammer der Verfügungsberechtigte, bei               (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Be-
Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab                  stattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beiset-
der Nutzungsberechtigte.                                                 zung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungs-
(4) In den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung            recht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung
von Nutzungsrechten nach § 21 Absatz 1 Satz 4 können Lei-                begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung
chen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,              bestimmte Person.
von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab um-               (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die
gebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines            Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur
zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen               anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verlei-
vorzunehmen.                                                             hung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeit-            (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von
punkt der Umbettung.                                                     Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen.          (4) Wahlgräber können auf dem Friedhof Nenningen nur einstel-
Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten           lige Tiefgräber sein. Auf dem Friedhof Weißenstein ist aus Grün-

                                                                     6
                                           Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
den der Bodenbeschaffenheit die Anlage von Tiefgräbern nicht             werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht
möglich, weshalb hier nur die Möglichkeit eines zweistelligen            überschritten wird.
Wahlgrabes gegeben ist. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig          (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet
laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zu-              sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind
lässig.                                                                             1. in einem Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen,
(5) In jedem Wahlgrab werden nur zwei Leichen beigesetzt. Die                       2. in einem Wahlgrab bis zu 6 Urnen,
zusätzliche Beisetzung von bis zu drei Urnen ist möglich. Wird                      3. in der Kammer einer Urnenstele 3 Aschenkapseln
mehr als eine Urne eingebracht, verlängert sich gegebenenfalls           oder 2 Schmuckurnen.
die Ruhezeit. Hierfür ist ein enges verwandtschaftliches Verhält-        (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt,
nis notwendig. Dies ist nur möglich, wenn dies der städt. Fried-         gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entspre-
hofsplanung nicht entgegensteht.                                         chend für Urnenstätten.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfin-          (5) Die Urnengemeinschaftsgrablange wird von der Genossen-
den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder            schaft der Friedhofsgärtner angelegt, gepflegt und unterhalten.
ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der             Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten,
Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ist die Nutzungszeit abge-         sind nicht zugelassen. Mit Vergabe eines Nutzungsrechtes ist
laufen, es soll aber der Ehepartner des in der Grabstätte ruhen-         zugleich ein Dauergrabpflegevertag mit der Genossenschaft der
den Verstorbenen darin beigesetzt werden, ist das Nutzungs-              Friedhofsgärtner und Netzwerk Stein abzuschließen. Die Stadt
recht zunächst für weitere 5 Jahre zu erwerben, nach Ablauf              stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für
dieser Zeit gegebenenfalls um weitere 5 Jahre. Mit Beisetzung            die friedhofsgärtnerischen Leistungen und Aufwendungen des
des Ehepartners beginnt die Ruhezeit von 25 Jahren zu laufen,            Steinmetzes werden seitens der Genossenschaft mit den Nut-
das Nutzungsrecht ist dann für diesen Zeitraum zu erwerben.              zungsberechtigten abgerechnet. Hinterbliebene dürfen keine
Bereits verliehene Nutzungszeiträume gemäß Satz 2 werden                 Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Grab-
darauf angerechnet. In besonders begründeten Fällen können               schmuck wie Vasen und Grablichter dürfen nur auf der geson-
Ausnahmen zugelassen werden.                                             dert ausgewiesenen Ritualfläche aufgestellt werden. Urnenge-
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens            meinschaftsgrabanlagen beinhalten zwei Varianten, die direkt
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus             mit der Genossenschaft abgesprochen werden.
dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird                        V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nach-                                            § 14
stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen                             Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.                          Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde
          1. auf den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner              der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlage
          2. auf die Kinder,                                             entsprechen.
          3. auf die Stiefkinder,                                                                          § 15
          4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung                                Gestaltungsvorschriften
              ihrer Väter oder Mütter,                                   (1) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis
          5. auf die Eltern,                                             zu folgende Größen zulässig:
          6. auf die Geschwister,                                        1. für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinder-
          7. auf die Stiefgeschwister,                                      gräber) bis zu 0,45 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 60
          8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.                 cm hoch,
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird             2. für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab auf Rei-
jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.                                      hen- oder Wahlgräbern bis zu 1,10 qm Ansichtsfläche, jedoch
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das                höchstens 140 cm hoch.
Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Perso-           3. für die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung noch zuläs-
nen übertragen.                                                              sigen zweistelligen Grabstätten bis 1,40 qm Ansichtsfläche,
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssat-                  jedoch höchstens 120 cm hoch,
zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der                Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite (ohne Grab-
Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung               zwischenweg gemessen) nicht überschreiten.
sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte              (2) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgende Größen
zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis              zulässig:
des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht            1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,48 qm Ansichtsflä-
bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen               che, jedoch höchstens 85 cm hoch,
Grundes Ausnahmen zulassen.                                              2. auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,64 qm Ansichts-
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letz-              fläche, jedoch höchstens 85 cm hoch.
ten Ruhezeit verzichtet werden.
                                                                         (3) An und auf den Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blu-
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu               menschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht werden.
einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen,            Übermäßiger und den Gesamteindruck der Anlagen störender
Fundamenten oder sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat              Blumenschmuck im Bereich der Stelen ist untersagt.
der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht-       Die Stadt stellt die Abdeckplatten für die Kammern in den Ur-
zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.                     nenstelen. Die Beschriftung darf nur mit Aufsatzbuchstaben
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.                 in der Farbe Bronze vorgenommen werden, dabei ist von den
                             § 13                                        Plattenrändern ein Abstand von 3 cm einzuhalten. Die Schriftart
 Urnenreihen-, Urnenwahlgräber, Kammern in Urnenstelen                   wird freigestellt, auch sind Ornamente zulässig. Das Verschließen
               und Urnengemeinschaftsgräber                              der Kammern erfolgt ausschließlich durch die Stadt.
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Kammern in Ur-                                              § 16
nenstelen sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfel-                               Genehmigungserfordernis
dern oder Kammern in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung           (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und
von Aschen Verstorbener dienen.                                          Abdeckplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt             der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jah-

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ren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale           schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt
aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze               werden.
zulässig.                                                                (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grab-              Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.
mals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu               Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der
verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die               Stadt innerhalb einer jeweils zu festsetzenden angemessenen
Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie               Frist nicht erfüllt, so kann sie die Stadt die Grabmale und die
die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die             sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach
Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole             dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen, §
im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung            18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt be-
und der Form verlangen.                                                  wahrt diese Sachen drei Monate auf.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das                        VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstelle verlangt werden.                                           § 20
(3) Die Abdeckplatten für die Kammern der Urnenstelen wer-                                          Allgemeines
den durch die Stadt an die Nutzungsberechtigten bzw. deren               (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend
Auftragnehmer ausgegeben. Nach erfolgter Aufbringung der                 hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen
Aufsatzbuchstaben und möglicher Ornamente sind diese wieder              und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
bei der Stadt abzugeben. Das Verschließen der Kammern wird               dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
ausschließlich durch die Stadt vorgenommen.                              (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Ge-
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grab-            staltung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs,
ausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen            dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittel-
Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.                       baren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die son-             solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und
stige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ertei-           die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
lung der Genehmigung errichtet worden ist.                               (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der
(6) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Stadt errichtet                nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung
oder geändert, bzw. nicht nach den vorgelegten Entwürfen                 erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des             (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bele-
Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt             gung hergerichtet sein.
der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt            (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des
die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen                Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
lassen.                                                                  entsprechend.
                               § 17                                      (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung
                         Standsicherheit                                 der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher               ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte
sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein               sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu                nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt                                            § 21
und dürfen die Mindeststärke von 16 cm, bei Grabmalen über                              Vernachlässigung der Grabpflege
1,20 m die Mindeststärke von 18 cm nicht unterschreiten.                 (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so
                               § 18                                      hat der Verantwortliche nach § 18 Absatz 1 auf schriftliche
                          Unterhaltung                                   Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind                festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist
dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten               der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei             zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der
Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungs-             Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können
berechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der            Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt
Nutzungsberechtigte.                                                     abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstät-
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen            ten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die
Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung            Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.         waltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder
Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwort-           das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Ent-
lichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung                  ziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz           Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3
schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils       Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt           entfernen.
berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder             (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1
nach dessen Anhörung das oder die sonstige Grabausstattung               entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der
zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.            Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres           mitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu
zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grab-             einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
stätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der         (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verant-
durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabaus-              wortlichen vorher anzudrohen.
stattungen verursacht wird.                                                             VII. Benutzung der Leichenhallen
                              § 19                                                                     § 22
                          Entfernung                                     (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-               Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der
lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger             Stadt betreten werden.

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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken be-                           und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
stehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der                         e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
festgesetzten Zeiten sehen.                                                         f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten
                     VIII. Schlussvorschriften                                          Stellen ablagert,
                                 § 23                                               g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
                             Alte Rechte                                            h) Druckschriften verteilt,
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten              3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung
dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nut-            ausübt (§ 4 Abs. 1),
zungsrechte an Wahlgräbern im Einzelfall nach den bisherigen              4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe-
Rechtsverhältnissen.                                                          treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne
(2) In den vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung noch ange-               oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert
legten zweistelligen Wahlgräbern auf dem Friedhof Nenningen                   (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt ( § 19 Absatz 1),
darf die Bestattung in der noch freien Grabstättenhälfte und                  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver-
ebenso in einem zweistelligen Tiefgrab nur noch erfolgen, wenn                kehrssicherem Zustand hält ( § 18 Absatz 1).
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut-                                IX. Bestattungsgebühren
zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit                                          § 26
erneut erworben wird. Hier gilt die Regelung in § 12 Absatz 6                                 Erhebungsgrundsatz
Satz 2 und 3.                                                             Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen
(3) Der alte Friedhof bei der Kapelle im Bestattungsbezirk „Nen-          und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Be-
ningen“ ist geschlossen. Es dürfen nur noch Bestattungen in               stattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-
bereits vor der Schließung erworbenen Wahlgräbern erfolgen.               mungen erhoben.
§§ 11 und 12 dieser Friedhofssatzung gilt für diesen alten Fried-                                        § 27
hof nicht.                                                                                        Gebührenschuldner
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt bezüg-           (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
lich der Absätze 1-3 Ausnahmen zulassen.                                      1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse
                                § 24                                          sie vorgenommen wird;
         Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung                             2.wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht               schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebüh-
hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt                   renschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-              (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die
nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch             Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet             (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif-                                      § 28
ten über Amtshaftung bleiben unberührt.                                               Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für              (1) Die Gebührenschuld entsteht
die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsach-                 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amts-
gemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wider-                      handlung,
sprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der                     2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der
Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprü-                   Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren
chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend                  mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
gemacht werden. Gehen der-artige Schäden auf mehrere Verfü-               (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren wer-
gungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften               den einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung
diese als Gesamtschuldner.                                                fällig.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4                                                § 29
zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.                         Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
                                § 25                                      (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet
                      Ordnungswidrigkeiten                                sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebüh-
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestat-               renverzeichnis.
tungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                    (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal-
   1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 2 betritt,            tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweili-
   2. entgegen § 3 Absatz 2                                               gen Fassung entsprechend Anwendung.
         a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes                                            § 30
             entsprechend verhält oder die Weisungen des Fried-                                    Inkrafttreten
             hofspersonals nicht befolgt,                                 (1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
         b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,                    (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom
         c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der             22.12.1978, i.d.F. vom 03. April 2008 und die Satzung über die
             Nähe Arbeiten ausführt,                                      Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Novem-
         d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen             ber 1996, i.d.F. vom 22. Mai 2003 und vom 17. Juli 2010 außer
             verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen              Kraft.

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                                            Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
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Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der                                 Die Aufstellung des Bebauungsplans besteht aus
                                                                         (1) dem zeichnerischen Teil vom 25.07.2018 / 24.10.2018 /
örtlichen Bauvorschriften „Seniorenpflegeheim“
                                                                              19.12.2018, gefertigt von VTG Straub mbH
in Lauterstein, Ortsteil Nenningen                                       (2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
                                                                              25.07.2018 / 24.10.2018 / 19.12.2018, gefertigt von
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der
örtlichen Bauvorschriften „Seniorenpflegeheim“ in Nen-                        VTG Straub mbH und
ningen                                                                 	  der Begründung vom 25.07.2018 / 24.10.2018 /
Der Gemeinderat der Stadt Lauterstein hat in öffentlicher Sit-                19.12.2018, gefertigt von VTG Straub mbH
zung am 19.12.2018 aufgrund von § 10 BauGB i. d. F. der                  (3) dem Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls“ mit Anla-
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) i.V.                    gen vom 12.07.2018 / 24.10.2018, gefertigt von Dipl.-
mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i. d. F. vom                   Ing. (FH) K. Saur
05.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
                                                                       § 3 Ordnungswidrigkeiten
21.11.2017 (GBI. S. 612, 613) und § 4 der GemO für Baden-
Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am                   Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den auf-
19.06.2018 (GBI. S. 221), folgende jeweils selbstständige                  grund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung
                             Satzung                                       zuwider handelt.
über die Aufstellung des Bebauungsplans „Seniorenpflegeheim“           § 4 Inkrafttreten
in Lauterstein, Ortsteil Nenningen und über die zusammen mit               Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung
dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvor-                in Kraft.
schriften beschlossen:
                                                                       Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Senio-
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans
                                                                       renpflegeheim“ sind gemäß §§ 8 Abs.2, 10 Abs.2 und 3 BauGB
    Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festset-
                                                                       bzw. § 74 Abs.7 LBO i.V. nicht genehmigungspflichtig. Der gel-
    zungen im zeichnerischen Teil (§2 Abs.1)
                                                                       tende Flächennutzungsplan 1984 wird nach Inkrafttreten des
§ 2 Bestandteil des Bebauungsplans
                                                                       Bebauungsplans im Wege der Berichtigung angepasst.

                                                                  11
                                        Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften tre-                 Hinweise zum Satzungsbeschluss
ten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.                                  Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeich-
Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete                           nerischem Teil und Textteil sowie die Begründung einschließlich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bau-            des Fachbeitrags „Vorprüfung des Einzelfalls“ können bei der
vorschriften „Seniorenpflegeheim“ wird begrenzt                          Stadtverwaltung Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauter-
- im Norden durch die Hauptstraße, B466 (Flst. 1215)                     stein, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
- im Osten von den gemischt genutzten Flurstücken 132/8 und             Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen
   132/9                                                                 Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde im be-
- m Süden von Biotops-/ Böschungsflächen und dem überörtli-             schleunigten Verfahren nach § 13a durchgeführt. Es wird darauf
   chen Radweg (Flst. 102/2, 1230)                                       hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzei-
- im Westen durch Grünflächen und die Lauter mit zugehörigen             tige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen
Böschungsflächen (Flst. 158, 102/3, 131, 120)                            Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs-/
Ferner sind naturschutzrechtliche Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen         Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklä-
ausgewiesen. Diese umfassen jeweils eine Teilfläche der Flur-            rung verzichtet wird.
stücke Nr. 1290 und 1539. Alle genannten Flurstücke liegen auf           - Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich
Nenninger Gemarkung. In den folgenden Skizzen ist der Gel-               1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche
tungsbereich umrandet und markiert; maßgeblich ist jedoch der            Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-
zeichnerische Teil vom 19.12.2018.                                       ten,
Geltungsbereich Bebauungsplan                                            2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beacht-
                                                                         liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau-
                                                                         ungsplans und des Flächennutzungsplans und
                                                                         3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab-
                                                                         wägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
                                                                         dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
                                                                         unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
                                                                         geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt
                                                                         entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich
                                                                         sind.
                                                                         - Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
                                                                         (GemO) gilt: Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
                                                                         Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande
                                                                         gekommen sind, gelten 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung
                                                                         als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht,
                                                                         wenn
                                                                         1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge-
                                                                         nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
                                                                         worden sind
                                                                         2. der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen
Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahmen                                       Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines
                                                                         Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde
                                                                         den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfah-
                                                                         rens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be-
                                                                         zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
                                                                         schriftlich geltend gemacht worden ist.
                                                                         Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr.2 GemO geltend
                                                                         gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eins Jahres nach
                                                                         dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend
                                                                         machen.
                                                                         - Außerdem wird hingewiesen:
                                                                         1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädi-
                                                                         gungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§
                                                                         39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
                                                                         sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
                                                                         dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent-
                                                                         schädigungspflichtigen beantragt.
                                                                         2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch,
                                                                         wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalender-
                                                                         jahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1BauGB bezeichneten Ver-
                                                                         mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
                                                                         herbeigeführt wird.
                                                                         M. Lenz,
                                                                         Bürgermeister

                                                                         Mikrozensus 2019 befasst sich vertieft mit
                                                                         Fragen zur Krankenversicherung
                                                                         Interviewer befragen rund 51 000 Haushalte in Baden-Württem-
                                                                         berg

                                                                    12
                                          Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
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