Jahresrückblick 2018 - Stadt Lauterstein
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02 44. Jahrgang Freitag 11. Januar 2019 Jahresrückblick 2018 Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will. Frank Lloyd Wright (1867 - 1959) US-amerikanischer Architekt, Schriftsteller Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Anfang des neues Jahres ist der Blick auf das anstehende Jahr 2019 gerichtet, man hat allerdings auch das alte Jahr abgeschlossen und ein Blick zurück auf das Geschehene und Erreichte drängt sich auf. In der Welt, Europa und Deutschland haben unter anderem folgende Schlagworte und Themen die Presse, Medien und den Alltag bestimmt: Donald Trump, Nordkorea, Krieg in Syrien, Innere Sicherheit, der Dieselskandal, Feinstaub und Dieselfahrverbote, Koaliti- onsbildung in Deutschland (nach langem hin und her), Hitzerekord und Super-Sommer, Wassermangel in den Flüssen und Seen, die Fußball-WM wird zum Desaster, stabile Konjunktur, niedrige Arbeitslosigkeit, in Europa ist ein bestimmendes Thema der Brexit. Ein Ereignis jagt das andere – die Welt dreht sich – immer schneller. Bei einem Rückblick auf die Ereignisse in Lauterstein selbst kann man auf ein gutes, arbeitsreiches, aber auch herausforderndes Jahr blicken. Beharrlich und fleißig konnten wir in Lauterstein im vergangenen Jahr vieles bewegen… …Einweihung des neuen Feuerwehrfahrzeugs und der Feuerwehrfahne, Umsetzung der Friedhofsanierung in Weißenstein, Planung der Zukunft der Wasserversorgung, Planung der Ortskernsanierung in Nenningen, Kampf gegen den Straßenlärm mit dem Lärmak- tionsplan, Kanalsanierungen, Straßenbaumaßnahmen, Feldwegesanierungen, Planungen für ein Seniorenpflegeheim, Ausbau der Erdgas- und Glasfasererschließung in Nenningen und Weißenstein, Natur- und Landschaftsschutzprojekte…, um nur einige wichtige Themen zu nennen. Investitionen in die Kinderspielplätze konnten Dank der Kommunalen Bürgerstiftung Lauterstein ermöglicht werden. Unsere Stiftung hat 2018 u.a. Projekte im Bereich Sport und Musik, des Denkmalschutzes, der Seniorenarbeit sowie im Kulturbereich gefördert. Das nächste große Projekt „Lautersteiner Bürgerbus“ wurde in Angriff genommen und gestartet. Dank vieler ehrenamtlicher Bürgerin- nen und Bürger wollen und können wir Anfang 2019 starten. „WIR FÖRDERN LAUTERSTEIN!“ Finanziell schließen wir bei der Stadt Lauterstein 2018 das Kapitel der kameralistischen Buchführung ab und gehen 2019 mit dem Neuen Kommunalen Haushaltsrecht in das doppische Zeitalter. Ein großer Kraftakt für die Stadtverwaltung. Die Finanzen sind geord- net, so dass wir die Aufgaben der Zukunft meistern können. Alle Aufgaben und Herausforderungen in diesem Jahr konnten wiederum Dank eines konstruktiven und harmonischen Miteinanders vieler Menschen erfolgreich bewältigt werden. Dazu beigetragen haben die zahlreichen ehrenamtlich Engagierten in den Vereinen und darüber hinaus, die Damen und Herren des Gemeinderates, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Lauter- stein, die Lautersteiner Betriebe, Geschäftspartner der Stadt Lauterstein, Behörden und Vertreter der Politik in den Kommunen, im Kreis, in Land und Bund. Ein herzliches Dankeschön von mir gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Wohle unserer Gemeinschaft und der Stadt Lauterstein in vielfältiger Art und Weise engagiert haben. Ich danke Ihnen vielmals für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen und das gute Miteinander. Ich wünsche Ihnen allen für das neue Jahr 2019 alles Gute -viel Glück, Erfolg und vor allem viel Gesundheit! Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance. Victor Hugo Packen wir´s gemeinsam an und nutzen unsere Chancen! Ich freue mich darauf! Ihr Bürgermeister Michael Lenz 1 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Notruf-Nummern Pflegestützpunkt Baden-Württemberg - Kreis Göppingen Unfall - Überfall 110 Landratsamt Göppingen, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen, Feuer 112 Telefon: 07161/202-9110 oder 9119 Deutsches Rotes Kreuz 1 92 22 Beratungszeiten: Mo. - Fr. 9.00 - 12.30 Uhr, Mo., Di. und Do. Rettungsdienst Notruf und Krankentransport 14.00 - 15.00 Uhr. Persönliche Beratungsgespräche auch außer- Polizeiposten Donzdorf 0 71 62 / 91 03 10 halb dieser Zeiten möglich. Fax 91 03 15 E-Mail: pflegestuetzpunkt@landkreis-goeppingen.de Polizeirevier Eislingen 0 71 61 / 85 10 Internet: www.psp-gp.de Frauen- und Kinderhilfe Göppingen e.V. 0 71 61 / 7 27 69 Bereitschaftsdienst Ärzte Sozialstation Donzdorf 0 71 62 / 9 12 23 - 0 Allgemeinärztlicher Bereitschaftsdienst Öffnungszeiten Notfallpraxis an der Klinik am Eichert, Verwaltungszentrum Lauterstein Eichertstraße 3, 73035 Göppingen Montag 8.00 - 13.00 Uhr Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertage: 8 – 22 Uhr Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Notfallpraxis an der Helfenstein Klinik, Mittwochnachmittag 14.00 - 18.00 Uhr Eybstraße 16, 73312 Geislingen Donnerstag 7.30 - 12.00 Uhr Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertage: 8 – 22 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Patienten können ohne telefonische Voranmeldung in die Absprache möglich. Notfallpraxis kommen. Achtung: Neue Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Öffnungszeiten der Sprechstunde von Bürgermeister Lenz Notfallpraxis und für medizinisch notwenige Hausbesuche des Mittwochnachmittag 14.00 - 18.00 Uhr Bereitschaftsdienstes: kostenfreie Rufnummer 116117 Bürgermeister Lenz steht jederzeit nach telefonischer Terminab- Kinder- und Jugendärztlicher Bereitschaftsdienst sprache zur Verfügung, so dass Sie flexibel Ihre Anliegen mit ihm Notfallpraxis an der Klinik am Eichert, Eichertstraße 3, besprechen können. 73035 Göppingen. Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertage: 8 – 22 Uhr Öffnungszeiten des Wertstoffhofes Zentrale Rufnummer: 116117 Samstag 9.00 - 12.00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten wird um Kontaktaufnahme mit Bücherei Nenningen der Kinderklinik des Klinikum am Eichert gebeten (zentrale Ruf- nummer: 07161/64-0) Öffnungszeiten: Jeden Donnerstag von 16.00 - 17.30 Uhr Augenärztlicher Bereitschaftsdienst Bücherei Weißenstein Zentrale Rufnummer: 0180 50112098 Öffnungszeiten: Mittwoch und Freitag von 16.00 - 17.00 Uhr HNO-Bereitschaftsdienst Wichtige Telefon-Nummern Zentrale Notfallpraxis an der Uniklinik Tübingen Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertag 8 – 22 Uhr Rathaus Lauterstein Zentrale 96 69 - 0 Zentrale Rufnummer: 01806 – 070711 stadtverwaltung@lauterstein.de Fax 96 69 - 27 Einwohnermeldeamt Fr. Nave, Fr. Recher 96 69 - 0 Urlaub: Praxis R. Deinfelder om 18. – 25.01.2019 geschlossen. nave@lauterstein.de Tierärztlicher Bereitschaftsdienst recher@lauterstein.de (für Kleintiere und nur in dringenden Fällen, Stadtkasse Herr Messerschmid 96 69 -23 von Samstag 8.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr) messerschmid@lauterstein.de Samstag/Sonntag, 12./13.01.2019: Kämmerei/Hauptamt Herr Heilig 96 69 -20 Dr. A. Freismuth-Schrag, Hasengasse 2, 73107 Eschenbach, bheilig@lauterstein.de Tel. 07161/941407 Vorzimmer Bürgermeister/Kämmerei Frau Wiegand 96 69 -21 Sprechzeiten: 10.00 - 13.00 Uhr wiegand@lauterstein.de Hauptamt/Standesamt Frau Barth 96 69-12 Bereitschaftsdienst Apotheke fbarth@lauterstein.de Fax 96 69-28 (nur in dringenden Fällen): Berichte für das Mitteilungsblatt Fr., 11.01.: Staufen-Apotheke, Wilhelmstr. 2, Salach, an folgende E-Mail-Adresse: recher@lauterstein.de Telefon (07162) 7283 Stördienste: Wasser (Rohrbruch usw.) Sa., 12.01.: Schloss-Apotheke, Freihofstraße 53, - Nenningen und Weißenstein tagsüber 0 73 32 / 96 69 - 18 Göppingen, Telefon (07161) 75622 stellv. Bauhofleiter Klaus 0170/5722313 Bauhof 0 73 32 / 96 69 18 So., 13.01.: Alfalfa-Apotheke, Hauptstraße 57/1, Handy Matula 0170/5722312 Eislingen/Fils, Telefon (07161) 9883401 Handy Klaus 0170/5722313 Mo., 14.01.: Storchen-Apotheke, Grabenstraße 32, Handy Burkhardt 0170/5722851 Göppingen, Telefon (07161) 72323 Strom (Stromausfall usw.) Di., 15.01.: Schloss-Apotheke, Hauptstr./Mittelmühlgas- AEW Geislingen 0 73 31 / 2 09 - 250 se 1, Donzdorf, Tel. (07162) 912340 Kirchen Mi., 16.01.: Axel´s Vital-Apotheke, Bleichstraße 4, Kath. Pfarramt Lauterstein 53 13 73033 Göppingen, Telefon (07161) 74646 Evang. Pfarramt Donzdorf 0 71 62 / 2 95 11 Do., 17.01.: Stifts-Apotheke, Beckstraße 5 73035 Kreuzberghalle - Hausmeister Burkhardt 92 45 91 Gp.‑Faurndau. Telefon (07161) 12334 - Foyer (nur bei Veranstaltungen) 92 45 82 Forstrevier Böhmenkirch 07332/309419 Sonntags Schloss-Apotheke, Hauptstr./Mittelmühl- Wolfgang Mangold mobil 0173-6634675 10.00 - 12.00 Uhr gasse 1, Donzdorf, Tel. 0 71 62 / 91 23 40 Bezirksschornsteinfeger Toni Fellner 07334/6099784 Im Internet finden Sie unter lakbw.notdienst-portal.de ebenfalls Hebammenpraxis „In guter Hoffnung“ 0 73 32 / 9 28 02 99 die Notdienst bereiten Apotheken. 2 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Amtliche Bekanntmachungen Glückwünsche für Bürger der Stadt Lauterstein Wir gratulieren: am 14.01.: Herrn Gerhard Antoine, Haupstraße 56 Lauterstein-Nenningen zum 75. Geburtstag am 14.01.: Frau Heidemarie Kerner, Bergstraße 3 Lauterstein-Nenningen zum 70. Geburtstag Wir wünschen den Jubilaren einen schönen Verlauf des Festtages und weiterhin alles Gute, vor allem Gesundheit. Standesamtliche Nachrichten Monat Dezember Sterbefall: 03.12.2018 Katharina Geist, Stuifenstr. 6, Lauterstein- Weißenstein Den Hinterbliebenen gehört unsere aufrichtige Anteilnahme. Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen Müllmarken 2019 Gebührenbescheide und Müllmarken werden Anfang Fe- bruar versandt Die Müllmarken für das Jahr 2019 werden mit den Abfallgebüh- renbescheiden 2019 ab dem 02.02.2019 an alle Haushalte und Arbeitsstätten im Landkreis Göppingen versandt. Die Gebühren- marke muss nach Erhalt umgehend auf die Mülltonne geklebt werden. Bis zum Erhalt der aktuellen Müllmarke wird die Tonne mit der 2018er Marke noch geleert. Wer bis Ende Februar 2019 keinen Gebührenbescheid und keine Marke für das Jahr 2019 erhalten hat, sollte sich umgehend beim Abfallwirtschaftsbetrieb melden. Telefonnummer 07161 202-8888 oder E-Mail gebuehren@awb-gp.de. Fundamt Folgende Fundsachen wurden bei der Stadtverwaltung abgege- ben und können dort vom Eigentümer abgeholt werden: - 1 braunes Schlüsselmäppchen (gefunden in Nenningen ober- halb Steinriegel) - 1 Brille (gefunden in der Kirchstraße in Nenningen) - In Lauterstein-Nenningen an der Friedhofskapelle wurden 2 Fahrräder gefunden. Es handelt sich dabei um ein rotes Moun- tainbike für Jugendliche und ein graues Trekkingbike mit Top- case. - In Lauterstein-Weißenstein in der Nähe der Sonnenhalde wurde ein rotes Schlüsselmäppchen mit einem Schlüssel gefunden. Abzuholen während der üblichen Öffnungszeiten beim Rathaus, Zimmer E7. Onser „Bläddle“ . . . . . . oifach guat! 3 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Heckenpflegeprojekt im Christental und auf ten, oder die Fällung größerer Bäume, müssen manuell mit der Motorsäge erfolgen. dem Galgenberg in vollem Gang Wenn das beauftragte Unternehmen mit den Schnittmaßnah- Zur Erhaltung von ökologisch wertvollen Feldhecken, wurde men im Christental fertig ist, wird der Bündelharvester auf den Ende November 2018im Christentalbei Nenningen mit einer Ge- Galgenberg umgesetzt, um dort weitere Hecken zu pflegen. hölzpflegemaßnahme begonnen. Die von der Stadt Lauterstein Im Christental rückt dann der Sammeltrupp an und bringt das beauftragte Firma lichtet auf ca. 4,5 ha Fläche stark überalterte Schnittgut zu zentralen Lagerplätzen, wo es von einem Reisig- Heckenaus, oder setzt diese abschnittsweise auf den Stock. Es hacker zu Holzhackschnitzeln für die thermische Verwertung in werden vor allem dicht stehende Bäume und Großsträucher ent- einer Großfeuerungsanlage verarbeitet wird. Dadurch wird ne- nommen, um wieder eine Jungwuchsentwicklung der Strauch- ben der Aufwertung der Hecken ein Beitrag zur Erzeugung rege- schicht zu ermöglichen. Überhängende Heckenbestandteile, die ein Bewirtschaftungshindernis darstellen, werden ebenfalls nerativer Brennstoffe und damit zum Klimaschutz geleistet. zurückgeschnitten. Des Weiteren sollen einige Eschen entnom- Die Heckenpflege erfolgt auf Grundlage einer vorausgegange- men werden, die durch das Eschentriebsterben geschwächt nen Kartierung. Durch die Pflege und Erneuerung der Hecken sind. Ökologisch bedeutsame Bäume bleiben vereinzelt als soge- soll sich eine struktur- und artenreiche Strauchschicht entwic- nannte Überhälter erhalten. Dies sind beispielsweise Wildbirne, keln. Nur so können Feldhecken ihre Funktion als wichtiger Kirsche, Ulme, Ahorn und Linde, oder auch Bäume, die Höhlen Lebensraum für zahlreiche Tiere, insbesondere Vögel, erfüllen. oder Vogelhorste aufweisen. Der Landschaftserhaltungsverband Darüber hinaus dient die Maßnahme auch dazu die Bewirtschaf- Landkreis Göppingen e.V. hat die entsprechenden Bäume im tung von angrenzenden Grünlandflächen zu erleichtern. Bei Vorfeld der Maßnahmenumsetzung markiert. günstiger Witterung soll die Maßnahmenumsetzung bis Ende Inzwischen sind die Schnittmaßnahmen im Christental weites- Februar 2019 abgeschlossen sein. gehend abgeschlossen. Anfang Januar sollen noch vereinzelte Die Pflegemaßnahmeist Teil einer Fachkonzeption und wurden Hecken gepflegt werden, die bisher witterungsbedingt nicht gemeinsam zwischen dem Regierungspräsidium Stuttgart (Re- angefahren werden konnten. Zum Einsatz kommt ein 18 Tonnen ferat Naturschutz und Landschaftspflege), der Projektkoordina- schwerer Bündelharvester, der trotz seines hohen Gewichts dank torin, dem Landschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen breiter 6-fach Bereifung bodenschonend arbeitet. Auf ebenem e.V., der Gemeindeverwaltung sowie den betroffenen Eigentü- und leicht hängigem Gelände hinter bleiben nahezu keine mern abgestimmt. Fahrspuren. Hecken an steilen Flächen werden aber nur bei troc- Mit 90% der Kosten wird das Projekt mit Mitteln der Stiftung kenem oder gefrorenem Boden bearbeitet. Das Gerät umgreift Naturschutzfonds Baden-Württemberg gefördert. Die Finanz- Sträucher und Bäume am Stamm und sägt diese bodennah mit mittel der Stiftung stammen hauptsächlich aus Ersatzzahlun- einer Art Kreissägeblatt ab. Das Schnittgut wird randlich ab- gen, welche für den Bau der Windkraftanlagen in Lauterstein gelegt. Durch den Schwenkarm können schlecht zugängliche angefallen sind. Die restlichen 10% der Kosten trägt die Stadt Bereiche mit geringem Zeitaufwand gepflegt werden. Nacharbei- Lauterstein. 4 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
II. Ordnungsvorschriften §2 Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen angeschlagen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend unter- sagen. §3 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper- sonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: 1. d ie Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausge- nommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahr- zeugen der Stadt oder der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 2. w ährend einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, 3. d ie Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu ver- unreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. A braum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 7. Druckschriften zu verteilen, 8. jede Arten von Lärmbelästigung. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit den Zwec- ken der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. Stadt Lauterstein - Landkreis Göppingen (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustim- Friedhofssatzung mung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) §4 Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 49 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreiben- (Bestattungsgesetz) i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeinde- de bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen ordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Ge- festlegen. meinderat der Stadt Lauterstein am 19.12.2018 nachstehende (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fach- Friedhofssatzung beschlossen: kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für I. Allgemeine Vorschriften die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverläs- §1 sigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Widmung Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch (1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichts- dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner berechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Fried- Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke einge- gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. teilt. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Nenningen“. Er umfasst 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des das Gebiet des Wohnbezirks Nenningen. Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die b) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Weißenstein“. Er um- Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder fasst das Gebiet des Wohnbezirks Weißenstein. widerrufen. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungs- (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitli- bezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie zuletzt chen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsver- Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Stadt kann fahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwen- Ausnahmen zulassen. dung. 5 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
III. Bestattungsvorschriften Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, es §5 sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. Allgemeines (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei unterbrochen oder gehemmt. der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer IV. Grabstätten früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlan- § 10 gen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Allgemeines (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festge- (1) Die Grabstätten und Urnenstelen sind im Eigentum des Fried- setzt. Tritt der Tod zwischen Mittwoch 10:00 Uhr und Donners- hofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung tag 10:00 Uhr ein, kann die Bestattung auch an einem Samstag erworben werden. erfolgen. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten werden nach Möglichkeit für Bestattungen an Wochentagen zur Verfügung gestellt: berücksichtigt. Bestattungen und Beisetzungen werden von der 1. Reihengräber Stadt durchgeführt. 2. Urnenreihengräber (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und 3. Wahlgräber Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulas- 4. Urnenwahlgräber sen. 5. Kammern in Urnenstelen 6. Urnengemeinschaftsgräber §6 7. Kindergräber Särge (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Lage sowie auf die Unverträglichkeit der Umgebung besteht Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere nicht. Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (2) Särge aus Metall oder schwer vergänglichen Stoffen (z.B. Kunststoffe usw.) dürfen nicht verwendet werden. In besonders § 11 begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattung, für die Be- §7 stattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beiset- Ausheben der Gräber zung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für (1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist –sofern (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Reihenfolge: §8 1. w er für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestat- Ruhezeit tungsgesetz), Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor 2. w er sich dazu verpflichtet hat, Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Ruhezeit der Aschen beträgt auf den Grabfeldern und in den (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: Urnenstelen 20 Jahre. 1. R eihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. §9 Lebensjahr (Kindergräber), Umbettungen 2.Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbescha- Lebensjahr ab. det sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustim- (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die mung der Stadt. Die Genehmigung zur Umbettung wird nur bei zusätzliche Beisetzung von bis zu drei Urnen ist in einem aus- Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines öffentlichen Interesses gewiesenen Sondergrabfeld möglich. Wird mehr als eine Urne oder eines besonderen Härtefalls erteilt, nicht aber in den ersten eingebracht und verlängert sich dadurch die Ruhezeit, muss eine 8 Jahren der Ruhezeit. Umbettungen aus einem Reihengrab in Umwandlung in ein Wahlgrab erfolgen. Hierfür ist ein enges ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein verwandtschaftliches Verhältnis notwendig. anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Wahlgrab umgewandelt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder belegte Grabstätten umgebettet werden. durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist § 12 bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihen- Wahlgräber grab oder einer Urnenkammer der Verfügungsberechtigte, bei (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Be- Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab stattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beiset- der Nutzungsberechtigte. zung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungs- (4) In den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung recht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung von Nutzungsrechten nach § 21 Absatz 1 Satz 4 können Lei- begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung chen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, bestimmte Person. von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab um- (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die gebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verlei- vorzunehmen. hung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeit- (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von punkt der Umbettung. Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. (4) Wahlgräber können auf dem Friedhof Nenningen nur einstel- Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten lige Tiefgräber sein. Auf dem Friedhof Weißenstein ist aus Grün- 6 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
den der Bodenbeschaffenheit die Anlage von Tiefgräbern nicht werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht möglich, weshalb hier nur die Möglichkeit eines zweistelligen überschritten wird. Wahlgrabes gegeben ist. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zu- sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind lässig. 1. in einem Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen, (5) In jedem Wahlgrab werden nur zwei Leichen beigesetzt. Die 2. in einem Wahlgrab bis zu 6 Urnen, zusätzliche Beisetzung von bis zu drei Urnen ist möglich. Wird 3. in der Kammer einer Urnenstele 3 Aschenkapseln mehr als eine Urne eingebracht, verlängert sich gegebenenfalls oder 2 Schmuckurnen. die Ruhezeit. Hierfür ist ein enges verwandtschaftliches Verhält- (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, nis notwendig. Dies ist nur möglich, wenn dies der städt. Fried- gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entspre- hofsplanung nicht entgegensteht. chend für Urnenstätten. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfin- (5) Die Urnengemeinschaftsgrablange wird von der Genossen- den, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder schaft der Friedhofsgärtner angelegt, gepflegt und unterhalten. ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ist die Nutzungszeit abge- sind nicht zugelassen. Mit Vergabe eines Nutzungsrechtes ist laufen, es soll aber der Ehepartner des in der Grabstätte ruhen- zugleich ein Dauergrabpflegevertag mit der Genossenschaft der den Verstorbenen darin beigesetzt werden, ist das Nutzungs- Friedhofsgärtner und Netzwerk Stein abzuschließen. Die Stadt recht zunächst für weitere 5 Jahre zu erwerben, nach Ablauf stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für dieser Zeit gegebenenfalls um weitere 5 Jahre. Mit Beisetzung die friedhofsgärtnerischen Leistungen und Aufwendungen des des Ehepartners beginnt die Ruhezeit von 25 Jahren zu laufen, Steinmetzes werden seitens der Genossenschaft mit den Nut- das Nutzungsrecht ist dann für diesen Zeitraum zu erwerben. zungsberechtigten abgerechnet. Hinterbliebene dürfen keine Bereits verliehene Nutzungszeiträume gemäß Satz 2 werden Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Grab- darauf angerechnet. In besonders begründeten Fällen können schmuck wie Vasen und Grablichter dürfen nur auf der geson- Ausnahmen zugelassen werden. dert ausgewiesenen Ritualfläche aufgestellt werden. Urnenge- (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens meinschaftsgrabanlagen beinhalten zwei Varianten, die direkt seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus mit der Genossenschaft abgesprochen werden. dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nach- § 14 stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde 1. auf den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlage 2. auf die Kinder, entsprechen. 3. auf die Stiefkinder, § 15 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Gestaltungsvorschriften ihrer Väter oder Mütter, (1) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis 5. auf die Eltern, zu folgende Größen zulässig: 6. auf die Geschwister, 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kinder- 7. auf die Stiefgeschwister, gräber) bis zu 0,45 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 60 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. cm hoch, Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird 2. für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab auf Rei- jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. hen- oder Wahlgräbern bis zu 1,10 qm Ansichtsfläche, jedoch (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das höchstens 140 cm hoch. Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Perso- 3. für die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung noch zuläs- nen übertragen. sigen zweistelligen Grabstätten bis 1,40 qm Ansichtsfläche, (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssat- jedoch höchstens 120 cm hoch, zung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite (ohne Grab- Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung zwischenweg gemessen) nicht überschreiten. sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte (2) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgende Größen zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis zulässig: des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,48 qm Ansichtsflä- bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen che, jedoch höchstens 85 cm hoch, Grundes Ausnahmen zulassen. 2. auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,64 qm Ansichts- (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letz- fläche, jedoch höchstens 85 cm hoch. ten Ruhezeit verzichtet werden. (3) An und auf den Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blu- (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu menschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht werden. einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Übermäßiger und den Gesamteindruck der Anlagen störender Fundamenten oder sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat Blumenschmuck im Bereich der Stelen ist untersagt. der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst recht- Die Stadt stellt die Abdeckplatten für die Kammern in den Ur- zeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. nenstelen. Die Beschriftung darf nur mit Aufsatzbuchstaben (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. in der Farbe Bronze vorgenommen werden, dabei ist von den § 13 Plattenrändern ein Abstand von 3 cm einzuhalten. Die Schriftart Urnenreihen-, Urnenwahlgräber, Kammern in Urnenstelen wird freigestellt, auch sind Ornamente zulässig. Das Verschließen und Urnengemeinschaftsgräber der Kammern erfolgt ausschließlich durch die Stadt. (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Kammern in Ur- § 16 nenstelen sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfel- Genehmigungserfordernis dern oder Kammern in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und von Aschen Verstorbener dienen. Abdeckplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jah- 7 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
ren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze werden. zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grab- Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. mals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Stadt innerhalb einer jeweils zu festsetzenden angemessenen Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Frist nicht erfüllt, so kann sie die Stadt die Grabmale und die die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen, § im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung 18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt be- und der Form verlangen. wahrt diese Sachen drei Monate auf. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstelle verlangt werden. § 20 (3) Die Abdeckplatten für die Kammern der Urnenstelen wer- Allgemeines den durch die Stadt an die Nutzungsberechtigten bzw. deren (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend Auftragnehmer ausgegeben. Nach erfolgter Aufbringung der hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen Aufsatzbuchstaben und möglicher Ornamente sind diese wieder und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den bei der Stadt abzugeben. Das Verschließen der Kammern wird dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. ausschließlich durch die Stadt vorgenommen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Ge- (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grab- staltung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs, ausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittel- Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. baren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die son- solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und stige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ertei- die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. lung der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der (6) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Stadt errichtet nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung oder geändert, bzw. nicht nach den vorgelegten Entwürfen erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bele- Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt gung hergerichtet sein. der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt lassen. entsprechend. § 17 (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung Standsicherheit der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt § 21 und dürfen die Mindeststärke von 16 cm, bei Grabmalen über Vernachlässigung der Grabpflege 1,20 m die Mindeststärke von 18 cm nicht unterschreiten. (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so § 18 hat der Verantwortliche nach § 18 Absatz 1 auf schriftliche Unterhaltung Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungs- Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können berechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Nutzungsberechtigte. abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstät- (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen ten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver- Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. waltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwort- das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Ent- lichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung ziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt entfernen. berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 nach dessen Anhörung das oder die sonstige Grabausstattung entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres mitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grab- einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. stätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verant- durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabaus- wortlichen vorher anzudrohen. stattungen verursacht wird. VII. Benutzung der Leichenhallen § 19 § 22 Entfernung (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab- Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Stadt betreten werden. 8 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken be- und Grabstätten unberechtigterweise betritt, stehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, festgesetzten Zeiten sehen. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten VIII. Schlussvorschriften Stellen ablagert, § 23 g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Alte Rechte h) Druckschriften verteilt, (1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nut- ausübt (§ 4 Abs. 1), zungsrechte an Wahlgräbern im Einzelfall nach den bisherigen 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbe- Rechtsverhältnissen. treibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne (2) In den vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung noch ange- oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert legten zweistelligen Wahlgräbern auf dem Friedhof Nenningen (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt ( § 19 Absatz 1), darf die Bestattung in der noch freien Grabstättenhälfte und 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver- ebenso in einem zweistelligen Tiefgrab nur noch erfolgen, wenn kehrssicherem Zustand hält ( § 18 Absatz 1). die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut- IX. Bestattungsgebühren zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit § 26 erneut erworben wird. Hier gilt die Regelung in § 12 Absatz 6 Erhebungsgrundsatz Satz 2 und 3. Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (3) Der alte Friedhof bei der Kapelle im Bestattungsbezirk „Nen- und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Be- ningen“ ist geschlossen. Es dürfen nur noch Bestattungen in stattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim- bereits vor der Schließung erworbenen Wahlgräbern erfolgen. mungen erhoben. §§ 11 und 12 dieser Friedhofssatzung gilt für diesen alten Fried- § 27 hof nicht. Gebührenschuldner (4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt bezüg- (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, lich der Absätze 1-3 Ausnahmen zulassen. 1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse § 24 sie vorgenommen wird; Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 2.wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch (1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebüh- hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt renschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be- (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschrif- § 28 ten über Amtshaftung bleiben unberührt. Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für (1) Die Gebührenschuld entsteht die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsach- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amts- gemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wider- handlung, sprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprü- Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend mit der Verleihung des Nutzungsrechts. gemacht werden. Gehen der-artige Schäden auf mehrere Verfü- (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren wer- gungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften den einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung diese als Gesamtschuldner. fällig. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 § 29 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Verwaltungs- und Benutzungsgebühren § 25 (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet Ordnungswidrigkeiten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebüh- Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestat- renverzeichnis. tungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal- 1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 2 betritt, tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweili- 2. entgegen § 3 Absatz 2 gen Fassung entsprechend Anwendung. a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes § 30 entsprechend verhält oder die Weisungen des Fried- Inkrafttreten hofspersonals nicht befolgt, (1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der 22.12.1978, i.d.F. vom 03. April 2008 und die Satzung über die Nähe Arbeiten ausführt, Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Novem- d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen ber 1996, i.d.F. vom 22. Mai 2003 und vom 17. Juli 2010 außer verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen Kraft. Siehe nächste Seite 9 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
10 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Die Aufstellung des Bebauungsplans besteht aus (1) dem zeichnerischen Teil vom 25.07.2018 / 24.10.2018 / örtlichen Bauvorschriften „Seniorenpflegeheim“ 19.12.2018, gefertigt von VTG Straub mbH in Lauterstein, Ortsteil Nenningen (2) dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses 25.07.2018 / 24.10.2018 / 19.12.2018, gefertigt von Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Seniorenpflegeheim“ in Nen- VTG Straub mbH und ningen der Begründung vom 25.07.2018 / 24.10.2018 / Der Gemeinderat der Stadt Lauterstein hat in öffentlicher Sit- 19.12.2018, gefertigt von VTG Straub mbH zung am 19.12.2018 aufgrund von § 10 BauGB i. d. F. der (3) dem Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls“ mit Anla- Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634) i.V. gen vom 12.07.2018 / 24.10.2018, gefertigt von Dipl.- mit §§ 74 und 75 der LBO von Baden-Württemberg i. d. F. vom Ing. (FH) K. Saur 05.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom § 3 Ordnungswidrigkeiten 21.11.2017 (GBI. S. 612, 613) und § 4 der GemO für Baden- Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert am Ordnungswidrig i.S. von § 75 LBO handelt, wer den auf- 19.06.2018 (GBI. S. 221), folgende jeweils selbstständige grund von § 74 LBO erlassenen Bestandteilen dieser Satzung Satzung zuwider handelt. über die Aufstellung des Bebauungsplans „Seniorenpflegeheim“ § 4 Inkrafttreten in Lauterstein, Ortsteil Nenningen und über die zusammen mit Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung dem genannten Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvor- in Kraft. schriften beschlossen: Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Senio- § 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans renpflegeheim“ sind gemäß §§ 8 Abs.2, 10 Abs.2 und 3 BauGB Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festset- bzw. § 74 Abs.7 LBO i.V. nicht genehmigungspflichtig. Der gel- zungen im zeichnerischen Teil (§2 Abs.1) tende Flächennutzungsplan 1984 wird nach Inkrafttreten des § 2 Bestandteil des Bebauungsplans Bebauungsplans im Wege der Berichtigung angepasst. 11 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften tre- Hinweise zum Satzungsbeschluss ten mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit zeich- Durch den Satzungsbeschluss betroffene Gebiete nerischem Teil und Textteil sowie die Begründung einschließlich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bau- des Fachbeitrags „Vorprüfung des Einzelfalls“ können bei der vorschriften „Seniorenpflegeheim“ wird begrenzt Stadtverwaltung Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauter- - im Norden durch die Hauptstraße, B466 (Flst. 1215) stein, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. - im Osten von den gemischt genutzten Flurstücken 132/8 und Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen 132/9 Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wurde im be- - m Süden von Biotops-/ Böschungsflächen und dem überörtli- schleunigten Verfahren nach § 13a durchgeführt. Es wird darauf chen Radweg (Flst. 102/2, 1230) hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzei- - im Westen durch Grünflächen und die Lauter mit zugehörigen tige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Böschungsflächen (Flst. 158, 102/3, 131, 120) Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs-/ Ferner sind naturschutzrechtliche Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklä- ausgewiesen. Diese umfassen jeweils eine Teilfläche der Flur- rung verzichtet wird. stücke Nr. 1290 und 1539. Alle genannten Flurstücke liegen auf - Nach § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich Nenninger Gemarkung. In den folgenden Skizzen ist der Gel- 1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche tungsbereich umrandet und markiert; maßgeblich ist jedoch der Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif- zeichnerische Teil vom 19.12.2018. ten, Geltungsbereich Bebauungsplan 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beacht- liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a BauGB beachtlich sind. - Nach § 4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt: Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind 2. der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Umgrenzung der Ausgleichsmaßnahmen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfah- rens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eins Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen. - Außerdem wird hingewiesen: 1. Nach § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädi- gungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- schädigungspflichtigen beantragt. 2. Nach § 44 Abs.4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1BauGB bezeichneten Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. M. Lenz, Bürgermeister Mikrozensus 2019 befasst sich vertieft mit Fragen zur Krankenversicherung Interviewer befragen rund 51 000 Haushalte in Baden-Württem- berg 12 Mitteilungsblatt Lauterstein Nr. 02 vom 11. Januar 2019
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