Jugendhilfe-Service Inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen - KVJS

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Jugendhilfe-Service

Inklusive Erziehung,
Bildung und Betreuung
von Kindern mit und
ohne Behinderungen in
Kindertageseinrichtungen
Inklusive Betreuung von Kindern

                Inhaltsverzeichnis
                Vorwort                                                                          4

                1.      Einleitung                                                               5

                2.      Rechtliche Grundlagen                                                    6
                2.1.    UN-Konventionen                                                          7
                2.2.    Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) und Förderauftrag (§§ 22, 22a SGB VIII)   7

                3.      Strukturelle Rahmenbedingungen                                           8
                3.1     Betriebserlaubnis für integrativ geführte Gruppen                        8
                3.2     Jugendhilfeplanung und kommunale Bedarfsplanung                          9
                3.3     Schulkindergarten                                                        9
                3.4     Finanzierung                                                             10
                3.4.1   Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII                                   10
                3.4.2   Schulkindergärten nach dem Schulgesetz Baden Württemberg                 11
                3.5     Leistungen der Eingliederungshilfe                                       11
                3.5.1   Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (Sozialhilfe)                 11
                3.5.2   Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Jugendhilfe)                    12
                3.5.3   Organisation und Umsetzung der Eingliederungshilfe vor
2                       Ort in den Kindertageseinrichtungen                                      12
                3.5.4   Ergänzend zu Leistungen der Eingliederungshilfe                          13
                3.6     Frühförderung                                                            14

                4.      Mögliche Kooperationsformen                                              15
                4.1     Kooperation von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung
                        bei räumlicher Trennung                                                  15
                4.2     Intensivkooperationen                                                    15
                4.2.1   Kooperation von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung
                        unter einem Dach, jedoch in separaten Gruppen                            15
                4.2.2   Intensivkooperation von Schulkindergarten und Kindertages-
                        einrichtung unter einem Dach, jedoch in einer oder mehreren
                        gemeinsamen Gruppen                                                      16

                5.      Pädagogische Rahmenbedingungen                                           18
                5.1     Haltung                                                                  18
                5.2     Orientierungsplan für Bildung und Erziehung Baden-Württemberg            18
                5.3     Konzeptionelle Grundüberlegungen                                         19
                5.3.1   Beobachtung                                                              19
                5.3.2   Raumkonzept                                                              20
                5.3.3   Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren                                    20
                5.4     Fachliche Begleitung                                                     20
                5.5     Ziel und Wirksamkeit für die betroffenen Kinder und die gesamte Gruppe   22
Inklusive Betreuung von Kindern

6.        Zusammenarbeit mit Eltern                                              23

7.        Vernetzung                                                             24

8.        Übergang Kindertageseinrichtung – Schule                               26

9.        Anlagen                                                                27
9.1       Auszüge aus gesetzlichen Grundlagen                                    27
9.1.1     Bundesweite Rechtsgrundlagen                                           27
9.1.1.1   Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Auszüge                      27
9.1.1.2   Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Auszüge                       30
9.1.1.3   Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Auszüge                     31
9.1.2     Rechtsgrundlagen Baden-Württemberg                                     32
9.1.2.1   Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) – Auszüge        32
9.1.2.2   Kindertagesstättenverordnung (KitaVO)                                  32
9.1.2.3   Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)            33
9.1.2.4   Schulgesetz – Auszüge                                                  33
9.2       Möglicher Verfahrensablauf zur Einleitung von Hilfen für Kinder
          mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen                            35
9.3       „Rolle und Aufgabe der Inklusionsassistentin und des Inklusions-                      3
          assistenten bei pädagogischen und begleitenden Hilfen“                 37
9.4       Muster: Voraussetzungen für eine (Kooperations-) Vereinbarung          38
9.5       Möglichkeiten der frühkindlichen Bildung und Erziehung von
          Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen               39
9.6       Literatur zum Bereich Inklusive frühkindliche Bildung – eine Auswahl   40
Inklusive Betreuung von Kindern

                Vorwort
                Gute Bildung ist inklusive Bildung, die die     te und Grundfreiheiten genießen können.
                Unterschiedlichkeit von Kindern berück-         Diese Regelung steht auch in Überein-
                sichtigt und kein Kind zurück lässt. Die Be-    stimmung mit der UN-Kinderrechtskon-
                achtung der Individualität und das Einge-       vention.
                hen auf die Besonderheiten der Kinder ist
                für Kindertageseinrichtungen nicht erst         Nachdem das Land Baden-Württemberg
                seit Einführung des Orientierungsplanes         für das Schuljahr 2015/2016 das Schulge-
                für baden-württembergische Kindergär-           setz geändert hat und inklusive Beschu-
                ten pädagogischer Anspruch. Gemeinsa-           lung Aufgabe aller Schulen ist, besteht
                me Erziehung von Kindern mit und ohne           für die Städte und Gemeinden sowie alle
                Behinderungen wurde schon im Gesetz             Träger von Kindertageseinrichtungen die
                zum qualitätsorientierten und bedarfsge-        Notwendigkeit, auch für Kinder im Vor-
                rechten Ausbau der Tagesbetreuung für           schulbereich gute Konzepte mit ange-
                Kinder zum 01.01.2005 normiert. Damit           passten personellen, räumlichen und
                war der Grundstein für eine Kultur der An-      sachlichen Rahmenbedingungen umzu-
                erkennung und Wertschätzung, der Par-           setzen, damit Kinder eine nahtlose Bil-
                tizipation und gesellschaftlichen Teilha-       dungsbiografie erleben können.
                be gelegt. Inklusive Bildung von Kindern
                ist nachhaltige Bildung, welche einer Be-       Die hier vorliegende Broschüre zeigt päd-
4               nachteiligung und Exklusion entgegen-           agogischen Fachkräften, Fachberatungen
                tritt und eine gesamtgesellschaftliche          und Trägern von Einrichtungen wie ein
                Aufgabe darstellt.                              Roter Faden die Möglichkeiten auf, wie in-
                                                                klusive Erziehung, Bildung und Betreuung
                Nach der UN-Behindertenrechtskonven-            in Einrichtungen gelingen kann. Denn:
                tion dürfen Menschen mit Behinderung
                aufgrund ihrer Behinderung nicht vom all-       „Man kann Inklusion nicht machen,
                gemeinen Bildungssystem ausgeschlos-            man kann nur dafür Sorge tragen,
                sen werden. Es wird ausdrücklich darauf         dass inklusive Verhältnisse entstehen“
                hingewiesen, dass Kinder gleichberechtigt       (Stein/Krach/Niedick, 2010)
                mit anderen Kindern alle Menschenrech-

                Kristin Schwarz                                Landrat a. D. Karl Röckinger
                Verbandsdirektorin                             Verbandsvorsitzender
Inklusive Betreuung von Kindern

1. Einleitung
Inklusion in Kindertageseinrichtungen hat     zum Beispiel verhaltensoriginell, entwick-
zum Ziel, Barrieren abzubauen, um allen       lungsverzögert, hochbegabt, von Armut
Kindern gleiche Bildungschancen zu er-        bedroht oder aus anderen Kulturen kom-
öffnen. Teilhabe und Teil sein beinhaltet     mend sind.
in diesem Sinne gemeinsames Aufwach-
sen, Spielen und Lernen. Zur gelingenden      Inklusive Betreuung beinhaltet ganzheit-
Umsetzung braucht es eine bewusste in-        liche und nachhaltige Förderung zu ei-
klusive Haltung aller begleitenden Fach-      ner eigenverantwortlichen und gemein-
kräfte und angepasste Beteiligungsmög-        schaftsfähigen Persönlichkeit.
lichkeiten.
                                              Inklusion ist ein komplexer gesellschaft-
Inklusion ist die konsequente Weiterent-      licher Prozess, der von Anfang an gelernt
wicklung der Integration. Integration be-     und gelebt werden muss. Diese ersten
deutet das Hineinnehmen einer Person in       demokratischen Erfahrungen in Kinder-
ein bestehendes System ohne das System        tageseinrichtungen ermöglichen es den
zu verändern. Inklusion bedeutet auch im      Fachkräften die Stärken der Kinder zu
Kontext Kindertageseinrichtung, das Sys-      stärken und Ungleichheiten zu reduzie-
tem so zu verändern, dass das Recht auf       ren. Respekt, Akzeptanz und Vielfalt in
Erziehung, Bildung und Betreuung für          Gemeinschaften zu lernen ist ein nach-
alle Kinder umgesetzt werden kann.            haltiges Ziel sozialen Miteinanders und            5
                                              ermöglicht zukunftsträchtige Verände-
In diesem Verständnis sind alle Kinder ein-   rungsprozesse im Denken und Handeln.
geschlossen: Jedem Kind ist soziale Zu-
gehörigkeit und Partizipation von Anfang      Inklusion beinhaltet daher einen ganzheit-
an möglich. Inklusion in Kindertagesein-      lichen, kulturbezogenen konzeptionellen
richtungen begreift Teilhabe daher nicht      Rahmen, denn
nur für Kinder mit Behinderungen und/
oder einem sonderpädagogischen För-           Inklusion geht alle an!
derbedarf, sondern auch für Kinder, die
Inklusive Betreuung von Kindern

                2. Rechtliche Grundlagen
              3. Rechtliche Grundlagen

              InInallen
                    allenBundesländern
                          Bundesländern gibtgibtes
                                                 esverschiede-
                                                     verschiedeneden  keine neuen
                                                                   Formen           Rechte begründet.
                                                                              und Entwicklungen      der Die
                                                                                                          Förderung von
                 ne Formen und Entwicklungen der Förde- UN-Konventionen konkretisieren viel-
              Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Unterschiedlich ist die Struktur und
                 rung von Kindern mit Behinderung in Kin- mehr anerkannte Menschenrechte für
              Ausprägung der integrativen Einrichtungen oder Sondereinrichtungen und das System der
                 dertageseinrichtungen. Unterschiedlich          die Lebenssituationen von Menschen mit
              Frühförderung.       Die Organisation
                 ist die Struktur und   Ausprägung der und  Finanzierung
                                                         inte-            - historisch
                                                                 Behinderungen.    Damit unterschiedlich
                                                                                            begründen die gewachsen -
              beinhaltet     Elemente deroder
                 grativen Einrichtungen      Jugendhilfe,
                                                 Sonderein-Sozialhilfe, schulische
                                                                 Konventionen        Hilfen
                                                                                 keine        und Leistungen
                                                                                        unmittelbaren   Leis- der Kran-
              ken-    und Pflegekassen.
                 richtungen    und das System der Frühförde- tungsansprüche des Einzelnen. Diese er-
                 rung. die
              Durch     Die Ratifizierung
                             Organisation und
                                            der Finanzierung     geben sich erst aufgrund
                                                UN-Behindertenrechtskonvention         im Jahrkünftiger in-
                                                                                                 2009 wurden    die recht-
                 – historisch  unterschiedlich  gewachsen    –   nerstaatlicher Regelungen     der
              lichen Rahmenbedingungen für Inklusion geschaffen, deren Umsetzung eine gesamtgesell-jeweiligen
                 beinhaltet Elemente der Jugendhilfe, So-        Gesetzgeber.
              schaftliche Aufgabe der Zukunft ist.
                 zialhilfe, schulische Hilfen und Leistungen
              Durch     die UN-Konventionen
                 der Kranken-    und Pflegekassen.wird kein bestehendes
                                                                 Das neueRecht
                                                                            Gesetzgeändert     und es
                                                                                     zur Stärkung       werden
                                                                                                      der Teil- keine
              neuen Rechte begründet. Die UN-Konventionen               konkretisieren
                                                                 habe und                vielmehr von
                                                                             Selbstbestimmung        anerkannte
                                                                                                         Men- Men-
              schenrechte       für die Lebenssituationen
                 Durch die Ratifizierung   der UN-Behinder-von schen
                                                                 Menschen     mit Behinderungen.
                                                                         mit Behinderungen             Damit begründen
                                                                                                 (Bundesteil-
                 tenrechtskonvention     im Jahr 2009   wurden   habegesetz    – BTHG)    ist ab 01.01.2017
              die Konventionen keine unmittelbaren Leistungsansprüche des Einzelnen. Diese ergeben
                 die erst
              sich    rechtlichen
                           aufgrundRahmenbedingungen       für
                                      künftiger innerstaatlicher stufenweise
                                                                  Regelungeninder Kraft  getreten.
                                                                                      jeweiligen     Erst ab
                                                                                                   Gesetzgeber.
                 Inklusion geschaffen, deren Umsetzung           01.01.2020 sollen Änderungen der Ein-
                 eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe der gliederungshilfe vom SGB XII in den 2.
              Das    neueist.
                 Zukunft     Gesetz zur Stärkung der TeilhabeTeil  und  Selbstbestimmung
                                                                      des                       von Menschen mit Be-
                                                                          SBG IX überführt werden.
6             hinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist ab 01.01.2017 stufenweise in Kraft getre-
              ten.   Erstdie
                 Durch     abUN-Konventionen
                               01.01.2020 sollen    Änderungen
                                                 wird  kein be-   der Eingliederungshilfe vom SGB XII in den 2.
                 stehendes
              Teil   des SBG  Recht  geändert und
                                 IX überführt       es wer-
                                               werden.

             Internationale
                                                           UN-Behindertenrechts- und
             Ebene                                         Kinderrechtskonvention

                                                           Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII),
             Nationale                                     SGB IX, SGB XII
             Ebene
                                                            Kinder- und Jugendhilfegesetz für
                                                            Baden-Württemberg(LKJHG)
                                                            Kindertagesbetreuungsgesetz
                                                            Baden-Württemberg (KiTaG)
             Ebene                                          Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO)
                                                            Schulgesetz (SchulG)
             Bundesländer

              Auszüge zu den o.g. Gesetzesgrundlagen finden sich in den Anlagen.
Inklusive Betreuung von Kindern

2.1. UN-Konventionen                            2.2. Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII)
                                                und Förderauftrag
Nach Artikel 24 der UN-Konvention „Über-        (§§ 22, 22a SGB VIII)
einkommen über die Rechte von Men-
schen mit Behinderungen“ (BRK) dürfen           In Tageseinrichtungen für Kinder und in
Menschen mit Behinderung aufgrund ih-           Kindertagespflege ist die Entwicklung
rer Behinderung nicht vom allgemeinen           des Kindes zu einer eigenverantwortli-
Bildungssystem ausgeschlossen werden.           chen und gemeinschaftsfähigen Persön-
Sie sollen Zugang zu einem integrativen,        lichkeit zu fördern, die Erziehung und Bil-
hochwertigen und unentgeltlichen Unter-         dung in der Familie zu unterstützen und
richt haben.                                    zu ergänzen. Den Eltern soll ermöglicht
                                                werden, Erwerbstätigkeit und Kindererzie-
Artikel 7 BRK geht ausdrücklich auf Kin-        hung besser miteinander vereinbaren zu
der mit Behinderungen ein. Danach sind          können.
Maßnahmen zu treffen, damit Kinder mit
Behinderungen gleichberechtigt mit an-          Kinder mit und ohne Behinderung sol-
deren Kindern alle Menschenrechte und           len, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in
Grundfreiheiten genießen können. Die-           Gruppen gemeinsam gefördert werden.
se Regelung steht in Übereinstimmung            Zu diesem Zweck sollen die Träger der öf-
mit der UN-Konvention „Übereinkommen            fentlichen Jugendhilfe mit den Trägern
über die Rechte des Kindes“.                    der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptio-
                                                nellen Ausgestaltung und Finanzierung               7
Inklusion betrifft die gesamte Gesellschaft:    des Angebots zusammenarbeiten.
neben der Sozial- und Jugendhilfe, den Bil-
dungseinrichtungen,                             Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollen-
Kunst und Kultur und dem gesamten öffent-       det hat, hat bis zur Vollendung des drit-
lichen Leben                                    ten Lebensjahres Anspruch auf frühkind-
insbesondere die Kinder und deren Eltern,       liche Förderung in einer Tageseinrichtung
sowie alle Menschen mit Handicap                oder in Kindertagespflege. Der Umfang
und Unterstützungsbedarf jeglicher Art und      der täglichen Förderung richtet sich nach
jeden Alters                                    dem individuellen Bedarf. Die Betreuung
                                                von Kindern unter einem Jahr ist indivi-
Im Juni 2015 hat die Landesregierung Ba-        duell zu regeln.
den-Württemberg zur Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention einen            Ein Kind, das das dritte Lebensjahr voll-
Aktionsplan erstellt. 1                         endet hat, hat bis zum Schuleintritt An-
                                                spruch auf Förderung in einer Tages-
Dieser Aktionsplan beinhaltet sowohl die        einrichtung. Die Träger der öffentlichen
bereits umgesetzten Maßnahmen des               Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken,
Landes zugunsten von Menschen mit Be-           dass für diese Altersgruppe ein bedarfsge-
hinderungen als auch Maßnahmen, die             rechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur
noch zur Umsetzung vorgesehen sind.             Verfügung steht. Das Kind kann bei be-
                                                sonderem Bedarf oder ergänzend auch in
                                                Kindertagespflege gefördert werden.

                                                Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein
                                                bedarfsgerechtes Angebot in Tagesein-
1   www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.
                                                richtungen vorzuhalten.
    de/de/service/ im Bereich „Publikationen“
Inklusive Betreuung von Kindern

                3. Strukturelle Rahmenbedingungen
                Kindertageseinrichtungen erfüllen nach                KVJS-Landesjugendamt zu beantragen
                dem KiTaG einen Bildungs- und Erzie-                  und wird erteilt, wenn die gesetzlichen
                hungsauftrag als Grundleistung. Inklusion             Vorgaben erfüllt sind. Der Träger muss
                zu ermöglichen und zu gestalten ist somit             hierfür die erforderlichen fachlichen, kon-
                Kernaufgabe frühkindlicher Bildung und                zeptionellen, wirtschaftlichen und per-
                Erziehung.                                            sonellen Voraussetzungen sicherstellen.
                                                                      Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII in Verbin-
                In Baden-Württemberg ist die frühkindli-              dung mit § 19 Kinder- und Jugendhilfe-
                che Bildung von Kindern mit einer Behin-              gesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
                derung derzeit zweigliedrig organisiert:              ist das KVJS-Landesjugendamt als über-
                                                                      örtlicher Träger sachlich zuständig für die
                • allgemeine Kindertageseinrichtun-                   Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz
                  gen und Kindertagespflege (ggf. mit                 von Kindern und Jugendlichen in Einrich-
                  Unterstützung durch die Eingliede-                  tungen.
                  rungshilfe) die ihre gesetzliche Normie-
                  rung auf Bundesebene im Rahmen des                  Eine Gruppe wird integrativ im Sinne des
                  SGB VIII sowie auf Landesebene im Rah-              § 1 Abs. 4 KiTaG geführt, wenn mindes-
                  men des Kindertagesbetreuungsgeset-                 tens ein Kind, das auf Grund seiner Behin-
                  zes für Baden-Württemberg (KiTaG) ha-               derung einer zusätzlichen Förderung be-
8                 ben, sowie                                          darf, gemeinsam mit nicht behinderten
                • Schulkindergärten als schulische Son-               Kindern betreut wird.
                  dereinrichtungen im Zuständigkeits-
                  bereich des Landes (§ 20 Schulgesetz,               Für einen im Einzelfall erhöhten Betreu-
                  sowie Verwaltungsvorschrift zu den öf-              ungsbedarf sind die erforderlichen perso-
                  fentlichen Schulkindergärten)                       nellen und sachlichen Voraussetzungen
                                                                      in Erfahrung zu bringen und zu beachten.
                Für jedes Kind mit Behinderung und/oder               Dies kann bedeuten, dass für eine integra-
                Förderbedarf ist individuell zu prüfen, an            tiv geführte Gruppe die personelle Beset-
                welchem dieser Orte die bestmögliche                  zung über dem Mindestpersonalschlüssel
                Erziehung, Bildung und Betreuung um-                  nach der Kindertagesstättenverordnung
                gesetzt werden kann. Das Wunsch und                   (KiTaVO) liegt.
                Wahlrecht der Eltern ist ebenso maßgeb-
                lich.                                                 Ob ein besonderer Förderbedarf besteht
                                                                      und welcher höhere Bedarf an Personal-
                3.1 Betriebserlaubnis2 für integrativ                 und Sachaufwand im Einzelfall erforder-
                geführte Gruppen                                      lich ist, ist vor Ort vom Träger und den
                                                                      Fachkräften der Einrichtungen in Koope-
                Der Träger einer Kindertageseinrichtung               ration mit Fachstellen (zum Beispiel Früh-
                bedarf für den Betrieb einer integrativ ge-           förderstelle, Psychologische Beratungs-
                führten Gruppe eine Erlaubnis nach § 45               stelle, Sozialpädiatrisches Zentrum) und
                SGB VIII. Die Betriebserlaubnis ist beim              gegebenenfalls mit dem Gesundheits-
                                                                      amt zu klären3. Als Orientierung kann die
                2   KVJS Jugendhilfe-Service „Voraussetzungen zur
                    Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB   3   Anlage 9.2 Möglicher Verfahrensablauf zur Ein-
                    VIII – Grundlagenpapier für Tageseinrichtungen        leitung von Hilfen für Kinder mit Behinderung
                    für Kinder“, Stand Juni 2014                          in Kindertageseinrichtungen
Inklusive Betreuung von Kindern

Gruppenstärke pro Kind mit erhöhtem            Dies ist sowohl im Rahmen der Jugend-
Förderbedarf um ein bis drei Plätze redu-      hilfeplanung nach § 80 SGB VIII als auch
ziert und eine Besetzung mit mindestens        im Rahmen der kommunalen Bedarfspla-
zwei Fachkräften während der gesamten          nung nach § 3 Abs. 3 KiTaG angemessen
Öffnungszeit angestrebt werden.                zu berücksichtigen. Im Zuge der jährli-
                                               chen Bedarfsplanung empfiehlt sich, mit
3.2 Jugendhilfeplanung und kom-                allen Trägern in einer Kommune zu klären,
munale Bedarfsplanung                          welche Einrichtungen je Stadt- oder Orts-
                                               teil zur Verfügung stehen und geeignet
Die Gemeinden werden zur Durchführung          sind, Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
von Aufgaben der Förderung von Kindern         aufzunehmen und welche Rahmenbedin-
in Tageseinrichtungen und in Kinderta-         gungen gegebenenfalls entwickelt wer-
gespflege herangezogen. Sie haben auf          den müssen.
ein bedarfsgerechtes Angebot hinzuwir-
ken.                                           Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung
                                               nach § 79 und § 80 SGB VIII haben die Trä-
Die kommunale Bedarfsplanung ist eine          ger der öffentlichen Jugendhilfe Grund-
weisungsfreie Pflichtaufgabe im Sinne          sätze und Maßstäbe für die Bewertung
des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Baden-Württem-       der Qualität sowie geeignete Maßnah-
bergischen Gemeindeordnung (GemO).             men zu ihrer Gewährleistung weiterzuent-
Die Kommunen sind nach § 3 KiTaG ver-          wickeln, anzuwenden und regelmäßig zu
pflichtet, eine Bedarfsplanung durchzu-        überprüfen zum Beispiel: über eine ver-            9
führen, um auf die in den §§ 24, 79 und 80     bindliche Abfrage inklusiver Betreuung
SGB VIII normierten Ziele der Schaffung        vor Ort im Rahmen der Jugendhilfepla-
bedarfsgerechter Betreuungsangebote            nung und in der Beratung zur Umsetzung.
hinzuwirken. Die Gemeinden beteiligen          Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für
rechtzeitig die anerkannten Träger der         die Sicherung der Rechte von Kindern und
freien Jugendhilfe und die privat-gewerb-      Jugendlichen in Einrichtungen und ihren
lichen Träger, die die rechtlichen und fach-   Schutz vor Gewalt.
lichen Voraussetzungen für den Betrieb
der Einrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfs-    3.3 Schulkindergarten
planung. Diese ist dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen,       Schulkindergärten in Baden-Württem-
bei dem gemäß § 79 SGB VIII die Gesamt-        berg dienen der Schulvorbereitung und
verantwortung liegt. Dabei soll der Träger     sind ein subsidiäres Angebot für Kinder
der öffentlichen Jugendhilfe darauf hin-       mit einem umfassenden sonderpädago-
wirken, dass die örtliche und überörtliche     gischen Förderbedarf, der in allgemeinen
Planung aufeinander abgestimmt werden          schulischen Einrichtungen auch mit zu-
und insgesamt den Bedürfnissen und In-         sätzlicher Unterstützung nicht abgedeckt
teressen der jungen Menschen und Fami-         werden kann (§ 20 Schulgesetz). Schul-
lien Rechnung tragen.                          kindergärten sind nicht flächendeckend
                                               vorhanden. Die Kinder werden in den ih-
Gemäß § 2 Abs. 2 KiTaG sollen Kinder, die      rer Behinderung entsprechenden Sonder-
auf Grund ihrer Behinderung einer zusätz-      schulkindergarten (mit unterschiedlichen
lichen Betreuung bedürfen, zusammen            Förderschwerpunkten, zum Beispiel geis-
mit Kindern ohne Behinderung in Grup-          tige Behinderung, körperliche Behinde-
pen gemeinsam gefördert werden, sofern         rung, Sprachbehinderung) aufgrund eines
der Hilfebedarf dies zulässt.                  sonderpädagogischen Gutachtens aufge-
Inklusive Betreuung von Kindern

                nommen. In der Regel ist eine amtsärztli-    geseinrichtungen in den „Fördertopf“ des
                che Untersuchung zum Beispiel durch das      Landes aufgenommen. Die Landesmittel
                örtliche Gesundheitsamt zu veranlassen.      werden gemäß §§ 29b, 29c FAG („das Geld
                Über die Aufnahme, die auch während          folgt den Kindern“) an die Städte und Ge-
                des Schuljahres erfolgen kann, entschei-     meinden verteilt. Die Standortgemeinden
                det das staatliche Schulamt.                 sind nach § 8 KiTaG für die Förderung von
                                                             Einrichtungen freier Träger und privat-ge-
                Eine Aufnahme in den Schulkindergarten       werblicher Träger zuständig. Die Höhe der
                ist ab dem vollendeten dritten Lebens-       Förderung bei Aufnahme des Angebots in
                jahr, im Förderschwerpunkt „körperliche      die Bedarfsplanung beträgt mindestens
                Behinderung“ bereits ab dem vollendeten      63 Prozent der Betriebskosten für Kinder-
                zweiten Lebensjahr, möglich. Aktuelle po-    gärten und altersgemischte Gruppen (§ 8
                litische Vorgabe ist, dass Schulkindergär-   Abs. 2) und mindestens 68 Prozent für
                ten für Kinder mit Behinderungen unter       Krippen (§ 8 Abs. 3). Unter diese Förde-
                drei Jahren nicht weiter ausgebaut wer-      rung fallen auch weiterhin die Betreuten
                den. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz      Spielgruppen. Eine darüber hinausgehen-
                in einem Schulkindergarten besteht nicht.    de Förderung kann in einem Vertrag zwi-
                Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz      schen Gemeinde und Einrichtungsträger
                kann aber auch im Schulkindergarten ein-     geregelt werden (§ 8 Abs. 5).
                gelöst werden. Eine Aufnahme erfolgt nur
                mit Zustimmung der Eltern.                   Investitionskosten:
10                                                           Im Rahmen des Bundes-Förderprogram-
                Da der Schulkindergarten ein Teil des        me „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015
                Schulsystems ist, findet die Betreuung nur   bis 2018 sind Mittel zur Förderung inves-
                während der Schulzeit analog der Rege-       tiver Maßnahmen bereitgestellt worden,
                lung an Schulen statt. Eine Ferienbetreu-    mit denen zusätzliche Betreuungsplät-
                ung und ein mögliches ganztägiges Be-        ze für Kinder unter drei Jahren geschaffen
                treuungsangebot ist wie in § 22 Abs. 3       werden.
                SGB VIII ausgeführt Aufgabe der Kommu-
                ne, die entsprechende Angebote gegebe-       Die Fördermittel werden in Baden-Würt-
                nenfalls gesondert regelt.                   temberg nach Maßgaben der Verwal-
                                                             tungsvorschrift des Ministeriums für Kul-
                3.4 Finanzierung                             tus, Jugend und Sport zur Umsetzung der
                                                             Investitionsprogramme des Bundes „Kin-
                3.4.1 Kindertagesbetreuung nach dem          derbetreuungsfinanzierung“ (VwV Inves-
                SGB VIII                                     titionen Kleinkindbetreuung4) vom 6. Mai
                                                             2015, zuletzt geändert am 01.08.2016 ver-
                Betriebskosten:                              geben. Gefördert werden Neubau-, Um-
                Die Finanzierung allgemeiner Kinderta-       bau- und Umwandlungsmaßnahmen
                geseinrichtungen ist in den §§ 29b und       sowie die dazugehörigen Ausstattungsin-
                29c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)       vestitionen. Zusätzlich können auch Mit-
                und in den §§ 8 und 8a KiTaG geregelt.       tel für die Ausstattungsinvestition für eine
                Durch das Gesetz zur Änderung des Kin-       Küche, um eine Mittagsverpflegung anzu-
                dertagesbetreuungsgesetzes und des Fi-       bieten, beantragt werden.
                nanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008
                mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde die
                                                             4   www.rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/
                finanzielle Förderung für integrativ ge-         Wirtschaft/Foerderungen/Seiten/FB80/Kinder-
                führte Gruppen in allgemeinen Kinderta-          betreuungsfinanzierung.aspx
Inklusive Betreuung von Kindern

3.4.2 Schulkindergärten nach dem                       3.5.1 Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff.
Schulgesetz Baden Württemberg                          SGB XII (Sozialhilfe)

Schulkindergärten werden als schulische                Rechtsgrundlage für die Gewährung einer
Einrichtungen im Wesentlichen durch                    Integrationshilfe in einer Kindertagesein-
das Land finanziert (Übernahme Perso-                  richtung ist für Kinder mit einer geistigen,
nalkosten und Pauschalbetrag für Sach-                 körperlichen oder mehrfachen Behin-
kosten). Die restlichen Betriebskosten                 derung (Sozialhilfe) § 54 Abs. 1 Nr. 1 und
werden durch den Träger finanziert. Bei                Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die-
öffentlichen Schulkindergärten ist dies in             ser benennt als Leistungen der Einglie-
der Regel der Stadt- oder Landkreis. Pri-              derungshilfe unter anderem „Hilfen zu
vate Schulkindergärten erhalten für die                einer angemessenen Schulbildung, ins-
nicht durch das Land gedeckten Kosten                  besondere im Rahmen der allgemeinen
eine Vergütung im Rahmen der Einglie-                  Schulpflicht und zum Besuch der weiter-
derungshilfe. Die Fahrtkosten sind analog              führenden Schulen einschließlich der Vor-
zum schulischen Bereich geregelt.                      bereitung hierzu“.

Die Ziele des Orientierungsplans für Bil-              Voraussetzung ist,
dung und Erziehung in baden-württem-
bergischen Kindergärten und weiteren                   • dass das Kind aufgrund der Behinde-
Kindertageseinrichtungen gilt in Schulkin-               rung im Sinne des § 2 SGB IX in Ver-
dergärten analog den Bildungsplänen als                  bindung mit § 53 SGB XII wesentlich              11
pädagogischer Handlungsrahmen.                           in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft
                                                         teilzuhaben, eingeschränkt ist oder von
3.5 Leistungen der Eingliederungs-                       einer solchen wesentlichen Behinde-
hilfe5                                                   rung bedroht ist (Feststellung durch
                                                         das Gesundheitsamt – Gutachten Form-
Das neue Gesetz zur Stärkung der Teil-                   blatt A) und
habe und Selbstbestimmung von Men-                     • dass ein behinderungsbedingter zu-
schen mit Behinderungen (Bundesteil-                     sätzlicher Bedarf besteht (vergleiche
habegesetz – BTHG) ist ab 01.01.2017                     hierzu Rand-Nr. 53.07 und 53.08 Sozial-
stufenweise in Kraft getreten. Erst ab                   hilferichtlinien, Stand 57. Ergänzungslie-
01.01.2020 sollen Änderungen der Ein-                    ferung 2004)
gliederungshilfe vom SGB XII in den 2.
Teil des SBG IX überführt werden.                      Die jeweilige Feststellung des Förderbe-
                                                       darfes erfolgt nach einem Gesamtplan
Besteht für ein Kind mit Behinderung ein               nach § 58 SGB XII, der vom Sozialamt er-
individueller Förderbedarf über die allge-             stellt wird. Dazu gibt es in der Regel soge-
meine Förderung in Kindertageseinrich-                 nannte Runde Tische, in denen die maß-
tungen hinaus, können die Eltern beim                  geblich Beteiligten vertreten sind, wie
örtlichen Sozialamt beziehungsweise Ju-                Gesundheitsamt, Frühförderstellen, Eltern
gendamt einen Antrag auf Eingliede-                    und Kindertageseinrichtung.
rungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII oder
§ 35a SGB VIII stellen.                                „Maßnahmen der Eingliederungshilfe
                                                       kommen in Betracht, wenn die tatsäch-
5   KVJS-Forschung „Orientierungshilfe für die         lich vorhandenen Ressourcen der Kinder-
    Sozial- und Jugendhilfe – Inklusion in Kinderta-
    geseinrichtungen“, Stand März 2015                 tageseinrichtung zur Abdeckung des indi-
Inklusive Betreuung von Kindern

                viduellen zusätzlichen Hilfebedarfs nicht           det oder der fortschreitende Verlauf einer
                ausreichen (Nachrang der Sozialhilfe). Ihre         Behinderung verlangsamt wird oder die
                Grenzen findet die Gewährung von Maß-               Folgen einer Behinderung beseitigt oder
                nahmen der Eingliederungshilfe, wenn                gemildert werden können. Heilpädagogi-
                der individuelle zusätzliche behinde-               sche Leistungen der Eingliederungshilfe
                rungsbedingte Hilfebedarf mit den zum               für Kindergartenkinder und die Komplex-
                Zeitpunkt der Entscheidung vorhande-                leistung Frühförderung können auch ne-
                nen Personal- und Sachmitteln zuzüglich             ben einer Inklusionsassistenz im Rahmen
                den Leistungen der Eingliederungshilfe              der Eingliederungshilfe gewährt werden.
                nicht sichergestellt werden kann bezie-
                hungsweise wenn die Ziele nicht erreicht            3.5.2 Eingliederungshilfe nach § 35a
                werden können und/oder die Belange an-              SGB VIII (Jugendhilfe)
                derer der Förderung entgegenstehen“
                (Rand-Nr. 54. 13/2 Sozialhilferichtlinien,          Für Kinder und Jugendliche mit einer see-
                Stand 19.10.2016).                                  lischen Behinderung können Leistungen
                                                                    im Rahmen der Jugendhilfe nach § 35a
                Ein behinderungsbedingter zusätzlicher              Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53
                Bedarf kann nach den Sozialhilferichtlini-          Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1
                en (SHR) über stundenweise                          und Nr. 2 SGB XII vom örtlichen Jugend-
                                                                    amt gewährt werden. Die Feststellung
                • pädagogische Anleitung zur Teilnahme              der seelischen Behinderung erfolgt nach
12                am Gruppengeschehen durch Personal                § 35 a Abs. 1a SGB VIII durch einen Fach-
                  nach § 7 KiTaG, (unterstützende Förde-            arzt/Psychotherapeuten aus dem Bereich
                  rung des Kindes und Integration in die            der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Auf
                  Gruppe)6,                                         der Basis der medizinischen Stellungnah-
                • begleitende Hilfe als Hilfestellung bei           me prüft das Jugendamt, ob die Teilha-
                  Alltagshandlungen (z. B. An- und Aus-             be beeinträchtigt ist oder eine zukünftige
                  ziehen, Toilettengang, Nahrungsauf-               Beeinträchtigung zu erwarten ist. In § 35a
                  nahme) durch geeignete Kräfte                     SGB VIII sind bei der möglichen Erbrin-
                • Kombination von pädagogischer und                 gung der Hilfen ausdrücklich auch die Ta-
                  begleitender Hilfe abgedeckt werden.              geseinrichtungen für Kinder genannt.

                Für gruppen- oder einrichtungsübergrei-             3.5.3 Organisation und Umsetzung der
                fende Dienste kommt alternativ die Ge-              Eingliederungshilfe vor Ort in den Kin-
                währung von Eingliederungshilfe in Form             dertageseinrichtungen
                einer Gruppenpauschale in Betracht.
                                                                    Die Leistungen der Eingliederungshilfe
                Für behinderte Kinder, die noch nicht ein-          können die Träger von Kindertagesein-
                geschult sind, sieht der Gesetzgeber dar-           richtungen mit eigenem Personal erbrin-
                über hinaus die Möglichkeit vor, heilpä-            gen. Hilfreich ist eventuell einen Pool von
                dagogische Leistungen zu gewähren.                  Fachkräften vorzuhalten, dessen Fachkräf-
                Voraussetzung ist, dass nach fachlicher Er-         te für verschiedene Kindertageseinrich-
                kenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch            tungen eingesetzt werden können. Diese
                eine drohende Behinderung abgewen-                  Fachkräfte, zum Beispiel frei tätige sozi-
                                                                    alpädagogische Fachkräfte oder Heilpä-
                6   Anlage 9.3 „Rolle und Aufgabe der Inklusions-   dagogen, erhalten die Mittel der Einglie-
                    assistentin und des Inklusionsassistenten bei
                                                                    derungshilfe entweder vom Träger der
                    pädagogischen und begleitenden Hilfen
Inklusive Betreuung von Kindern

Kindertageseinrichtung oder direkt vom            ßer Anteil an behinderungsbeding-
Kostenträger. Möglich ist auch eine Ko-           tem Mehraufwand auf den Bereich der
operation von mehreren Kindertages-               medizinischen Versorgung und damit
einrichtungen, die gemeinsam eine heil-           verbundener Hilfsmaßnahmen. Hierbei
pädagogische Fachkraft anstellen und              handelt es sich um medizinische Maß-
finanzieren, die dann in den Kindertages-         nahmen beziehungsweise Maßnahmen
einrichtungen zur Unterstützung der dor-          zur Behandlungssicherungspflege ge-
tigen pädagogischen Fachkräfte bei der            mäß § 37 SGB V, für welche die gesetz-
eigenverantwortlichen Förderung von               liche Krankenversicherung zuständig
Kindern mit Behinderung tätig ist.                ist. Danach können Versicherte häusli-
                                                  che Krankenpflege nicht nur in ihrem
Dies kann gewisse arbeitsrechtliche und           Haushalt, sondern beispielsweise auch
organisatorische Probleme mit sich brin-          in Schulen oder Kindertageseinrichtun-
gen. Es stellt zudem eine Herausforderung         gen erhalten. Voraussetzung ist, dass
für die Träger dar, auch außerhalb der An-        Krankenhausbehandlung geboten,
wesenheit der Fachkraft im Rahmen der             aber nicht ausführbar oder durch die
Eingliederungshilfe (z. B. durch Krankheit,       häusliche Maßnahme vermieden/ver-
Fortbildung oder überschrittenes Stun-            kürzt wird oder dass die häusliche Kran-
denkontingent) die Betreuung der Kinder           kenpflege zur Sicherung des Ziels der
zu gewährleisten. Der Rechtsanspruch für          ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Kinder mit Behinderung beschränkt sich            Im Leistungsverzeichnis der Richtlinie
nicht nur auf die Anwesenheitszeit der            des gemeinsamen Bundesausschus-                 13
Fachkraft im Rahmen der Eingliederungs-           ses über die Verordnung von häuslicher
hilfe. Darüber hinaus ist der Träger ver-         Krankenpflege zum Stand 17. Juli 2014
pflichtet, jederzeit die Aufsichtspflicht ge-     sind Blutzuckermessungen, Injektio-
genüber diesem Kind und der gesamten              nen sowie die Anleitung zur Blutzucker-
Gruppe sicherzustellen. Empfehlenswert            kontrolle explizit als verordnungsfähige
ist es daher, eine verbindliche Vereinba-         Leistungen genannt.
rung bezüglich der Abwesenheitszeiten
der Fachkraft im Rahmen der Eingliede-          • Therapien medizinischer Art:
rungshilfe und der Anwesenheit des Kin-           Bei Behandlungen und Therapien wie
des mit Behinderung zu treffen.                   beispielsweise Krankengymnastik, Lo-
                                                  gopädie oder aber Ergotherapie ist
Ein möglicher Verfahrensablauf zur Ein-           grundsätzlich davon auszugehen, dass
leitung und Klärung von Hilfen für Kinder         mit den Behandlungen medizinische
mit Behinderung in Kindertageseinrich-            Ziele verfolgt werden, auf die der Leis-
tungen befindet sich in der Anlage 9.2.           tungsberechtigte vorrangige Ansprü-
                                                  che nach SGB V hat. Diese Leistungen
3.5.4 Ergänzend zu Leistungen der Ein-            können auch in Kindertageseinrichtun-
gliederungshilfe                                  gen, im Rahmen der Kindertagespfle-
                                                  ge und in Schulkindergärten erbracht
• Medizinische Behandlungspflege                  werden.
  gemäß § 37 SGB V (Krankenversiche-
  rung):                                        • Fahrtkosten:
  Bei Grunderkrankungen (wie bei-                 Nach den aktuell gültigen Regelungen
  spielsweise Diabetes mellitus Typ 1             im Rahmen der Eingliederungshilfe ist
  oder Mukoviszidose) entfällt ein gro-           eine Übernahme von Fahrtkosten für
Inklusive Betreuung von Kindern

                  den Besuch einer allgemeinen Kita –          Kind und seine Unterstützung in der Ent-
                  wie bei nichtbehinderten Kindern – in        wicklung.
                  der Regel nicht vorgesehen. Im Ein-
                  zelfall können die Kosten nach Vorla-        Frühförderung kann mit Einwilligung der
                  ge eines ärztlichen Attests, aus dem die     Eltern auch in einer Kindertageseinrich-
                  Notwendigkeit solch einer Beförderung        tung erfolgen und weitere Bezugsperso-
                  ersichtlich ist, als individuelle Leistung   nen des Kindes wie zum Beispiel die Er-
                  im Rahmen der Eingliederungshilfe            zieherinnen und Erzieher in die Beratung
                  nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übernom-      und Begleitung mit einbinden.
                  men werden.
                                                               Kindertageseinrichtungen können selbst
                3.6 Frühförderung                              keinen Auftrag für Frühförderung für ein
                                                               Kind erteilen. Als vertraute Bezugsperson
                In Baden-Württemberg sind die Interdiszi-      können sie jedoch Eltern zum Beispiel im
                plinäre und Sonderpädagogische Frühför-        Rahmen eines Entwicklungsgespräches
                derstellen dem Kultusministerium unter-        auf die Möglichkeit der Frühförderung
                stellt und arbeiten mit unterschiedlichen      hinweisen.
                Schwerpunkten gemeinsam in der Ver-
                sorgung und Förderung von Kindern im           Weiterführende Information zur Frühför-
                Kleinkind- und Vorschulalter mit Entwick-      derung:
                lungsauffälligkeiten und (drohenden) Be-
14              hinderungen. Den Auftrag für Frühförde-        • Rahmenkonzeption Frühförderung Ba-
                rung geben immer die Eltern.                     den-Württemberg, Stand 1998
                                                                 www.gesundheitsamt-bw.de/SiteColl-
                Die Frühförderung richtet sich schwer-           ectionDocuments/10_Landesarzt/ff-
                punktmäßig an das Kind in seinem famili-         rahmenkonzeption_1998.pdf
                ären Umfeld und bezieht dabei die Eltern/      • Faltblatt zur Interdisziplinären Frühför-
                Erziehungsberechtigten ein. Die Beratung         derung
                und Begleitung bezieht sich auch auf die         www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/
                Interaktion zwischen Eltern und Kind so-         Fachinformationen/Fachpublikationen/
                wie die Gestaltung des Alltags mit dem           Seiten/Fruehfoerderung.aspx
Inklusive Betreuung von Kindern

4. Mögliche Kooperationsformen
In der Praxis haben sich in den vergan-            • konzeptionelle Zusammenarbeit, zum
genen Jahren zahlreiche Kooperations-                Beispiel gemeinsamer Austausch über
formen7 zwischen allgemeinen Kinderta-               Erfahrung zu Fördermethoden oder Er-
geseinrichtungen und Schulkindergärten               fahrung zur Umsetzung des OP
entwickelt. Kooperationen erhöhen die
Qualität einer individuellen und inklusiven        Für eine Kindertageseinrichtung ist eine
Förderung der Kinder in Schulkindergär-            Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII
ten wie in allgemeinen Kindertagesein-             erforderlich.
richtungen. Hierbei sind die unter Punkt
3. „Strukturelle Rahmenbedingungen“ ge-            4.2 Intensivkooperationen
nannten Punkte zu beachten. In einer Ko-
operationsvereinbarung (vgl. Muster: Vo-           4.2.1 Kooperation von Schulkindergar-
raussetzungen für eine (Kooperations-)             ten und Kindertageseinrichtung unter
Vereinbarung in der Anlage 9.4) wird die           einem Dach, jedoch in separaten Grup-
Zusammenarbeit geregelt.                           pen

Bei Intensivkooperationen (vgl. Punkt 4.2          Schulkindergarten und Kindertagesein-
und 4.3.) empfiehlt sich ein rechtzeitiges         richtung sind unter einem Dach unterge-
Beratungsgespräch, gemeinsam mit der               bracht.
Überregionalen Arbeitsstelle Frühförde-            Kooperationspartner können alle Be-               15
rung und dem KVJS-Landesjugendamt.                 triebsformen von Kindertageseinrichtun-
                                                   gen und alle Typen von Schulkindergär-
4.1 Kooperation von Schulkinder-                   ten sein. Die Einrichtungen bleiben formal
garten und Kindertageseinrichtung                  als solche erhalten und können unter der-
bei räumlicher Trennung                            selben oder getrennter Trägerschaft be-
                                                   trieben werden. Aufgrund der räumlichen
Schulkindergarten und Kindertagesein-              Nähe werden die oben genannten Koope-
richtung arbeiten als zwei getrennte Ein-          rationen intensiviert. Die Einrichtungen
richtungen an unterschiedlichen Stand-             nutzen alle Möglichkeiten der Koopera-
orten. Diese Kooperationsform stellt eine          tion auf der Ebene der Kinder, der Eltern,
erste Annäherung beider Betreuungskon-             der Fachkräfte und der Träger.
zepte dar und kann ein erster Schritt auf
dem Weg zur Intensivkooperation sein.              Zum Gelingen trägt bei, dass

Die Kooperation kann auf mehreren Ebe-             • möglichst alle Ebenen einbezogen wer-
nen geschehen, zum Beispiel                          den
                                                   • die Kooperation kontinuierlich und ins-
• inhaltliche Zusammenarbeit, gemein-                titutionalisiert stattfindet
  same Projekte, Elternabende, Ausflüge            • über wesentliche Grundlagen (z. B.
• organisatorische Zusammenarbeit, zum               Aufsicht bei Besuchen in der anderen
  Beispiel Wechsel des Förderortes je                Gruppe, notwendige Maßnahmen (z. B.
  nach Entwicklung der Kinder oder der               bei Epilepsie etc.) Vereinbarungen ge-
  Situation                                          troffen werden.

7   Anlage 9.5 Möglichkeiten der frühkindlichen
    Bildung und Erziehung von Kindern mit Behin-
    derungen oder Entwicklungsverzögerungen
Inklusive Betreuung von Kindern

                Für die Kindertageseinrichtung ist eine       und der Kindertageseinrichtung. Im Fol-
                Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erfor-   genden werden Gelingensfaktoren aufge-
                derlich.                                      zählt (nicht abschließend), die für die ge-
                                                              meinsame Erarbeitung einer qualitativen
                4.2.2 Intensivkooperation von Schul-          Bildung eine Grundlage darstellen kön-
                kindergarten und Kindertageseinrich-          nen:
                tung unter einem Dach, jedoch in einer
                oder mehreren gemeinsamen Gruppen             Orientierungsqualität:
                                                              • Leitbild – demokratische und inklusi-
                Die Kinder des Schulkindergartens und           ve Grundhaltung, die durch Mitbestim-
                der Kindertageseinrichtung werden den           mung und Teilhabe geprägt ist
                ganzen Tag über dauerhaft in einer Grup-      • Gesetzliche Einbindung: §§ 22, 24
                pe gemeinsam betreut. Die Gruppe setzt          SGB VIII und § 2 KiTaG und Schulgesetz
                sich zusammen aus den Kindern der             • Gemeinsames pädagogisches Konzept
                Schulkindergartengruppe mit entspre-            – Didaktik und Methodik der pädago-
                chendem Förderschwerpunkt (Genehmi-             gischen Arbeit, das sowohl die gemein-
                gung im Rahmen des Schulgesetzes und            same pädagogische Gestaltung der
                der Verwaltungsvorschrift Schulkinder-          Arbeit mit allen Kindern und die beson-
                garten) und einer Kleingruppe einer be-         deren Förderbedarfe der einzelnen Kin-
                liebigen Betriebsform einer Kindertages-        der berücksichtigt.
                einrichtung (Genehmigung über eine            • Controlling, Individuelle Förderpla-
16              Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII).          nung, Hilfeplangestaltung und Hilfe-
                                                                plandurchführung
                Das Personal dieser Gruppe setzt sich zu-     • Partizipation der Eltern (Gegenseitiges
                sammen aus                                      Verständnis für die unterschiedliche Le-
                                                                benssituation und die Bedarfe der El-
                • den Zuweisungen für die jeweilige Art         tern und Familien)
                  des Schulkindergartens und                  • Reflektionsfähigkeit der Fachkräfte ih-
                • dem Mindestpersonalschlüssel (Klein-          rem pädagogischen Handeln gegen-
                  gruppe) nach KiTaVO für die Kinderta-         über Wertschätzung der Kompetenzen
                  geseinrichtungen                              der unterschiedlichen Fachkräfte
                                                              • Teambesprechungen, Supervision, Wei-
                Bei unterschiedlicher Trägerschaft regelt       terqualifikation
                ein Kooperationsvertrag (vgl. Anlage 9.4)     • Vernetzung/Kooperation mit anderen
                die Zusammenarbeit (z. B. Vereinbarun-          Stellen und Einbindung von anderer
                gen zum Betrieb, Finanzierung, Zusam-           Fachkompetenz im Bedarfsfall
                menarbeit, Zuständigkeiten, Regelungen
                zu Urlaubs- und Ferienzeiten sowie Öff-       Strukturqualität:
                nungszeiten). Bei einer Intensivkoopera-      • Gruppenorganisation, Alter der Kinder
                tion unter gleicher Trägerschaft wird eine    • Gruppengröße im Kontext der Kinder
                entsprechende Vereinbarung zum Bei-             mit Behinderung
                spiel in einer Konzeption geregelt.           • Personalschlüssel – Qualifikation des
                                                                Personals
                Zur kindorientierten Umsetzung bedarf         • Umgang mit unterschiedlichen Rah-
                es einer intensiven Zusammenarbeit zwi-         men- und Arbeitsbedingungen beim
                schen dem Team des Schulkindergartens           Personal
Inklusive Betreuung von Kindern

• Raumkonzept und Materialangebot                des Staatlichen Schulamts auf den An-
• Tagesablaufgestaltung, zum Beispiel            spruch auf ein sonderpädagogisches
  Einplanung von längeren Essenszeiten,          Bildungsangebot im Schulkindergarten
  An- und Ausziehen, Wickeln, Ritualisie-        notwendig)
  rung und Rhythmisierung                    •   Individuelle Eingewöhnung und Gestal-
• Dienstplangestaltung im Kontext der            tung von Übergängen
  Öffnungs- und Schließzeiten                •   Bezugserzieherin
• Vereinbarung beider Träger zur Koope-      •   Liebevolle Pflege und ganzheitliche
  ration                                         Sprachförderung
• Schutzauftrag                              •   Bildungsauftrag und individuelle För-
• Datenschutz                                    derung
• Betreuungsbeitrag                          •   Förderung von Sozialkontakten
• Fahrdienst                                 •   Altersgerechte Beteiligung
                                             •   Übergang in die Schule unter Berück-
Prozessqualität:                                 sichtigung der geltenden Regelungen
• Aufnahmeverfahren unter Einbezug der           (Kooperation Kindergarten-Grundschu-
  Modalitäten für Kinder im Schulkinder-         le, Inklusive Bildungsangebote, …)
  garten (Es ist ein Feststellungsbescheid

                                                                                               17
Inklusive Betreuung von Kindern

                5. Pädagogische Rahmenbedingungen
                5.1 Haltung                                          • Wird wertschätzendes Feedback der
                                                                       Fachkräfte gelebt?
                „Jedes Kind hat ein Recht auf gleichbe-
                rechtige Bildungschancen und sozia-                  5.2 Orientierungsplan für Bildung
                le Teilhabe. Dies erfordert von allen Be-            und Erziehung Baden-Württemberg
                teiligten eine Haltung und ein Handeln
                mit dem Ziel der Inklusion. Die pädago-              Die Förderziele aller Bildungs- und Ent-
                gische Fachkraft ist herausgefordert, die            wicklungsfelder im Orientierungsplan so-
                vorgefundene Vielfalt anzuerkennen, sie              wie die übergreifenden Ziele haben für
                als Bereicherung zu verstehen und sich               alle Einrichtungen und Träger verbindli-
                mit Bildungsbarrieren auseinanderzuset-              chen Charakter. Es liegt in der Verantwor-
                zen, diese abzubauen und Zugangswege                 tung der Träger und Einrichtungen, wie
                zu erweitern“ (Orientierungsplan für Bil-            diese Ziele im pädagogischen Alltag er-
                dung und Erziehung Baden-Württemberg                 reicht werden.
                S. 48). Die Umsetzung kann nur gelingen,
                wenn die Fachkräfte über Fähigkeiten zur             Die Inhalte des Orientierungsplanes bau-
                Selbstreflektion verfügen. Dies beinhaltet           en darauf auf, dass die Entwicklung des
                sowohl den Bereich der fachlichen Rollen-            Kindes ein individueller Prozess ist und je-
                definition als auch die Arbeit mit der eige-         des Kind einen Anspruch darauf hat, in
18              nen Entwicklungsgeschichte.                          seiner Individualität und Einzigartigkeit
                                                                     wahrgenommen und verstanden zu wer-
                In der frühkindlichen Bildung geht es dar-           den. Als grundlegende Zielbestimmung
                um, jedes Kind mit seinen individuellen              ist die Befähigung der Kinder zur Eigen-
                Stärken und Schwächen zu unterstützen8.              verantwortlichkeit und Gemeinschafts-
                Durch inklusive Betreuung in Kindertages-            fähigkeit in den Orientierungsplan ein-
                einrichtungen wird dieser Aspekt um Kin-             gegangen. Eigenverantwortung heißt
                der mit erhöhtem Förderbedarf erweitert.             Autonomie, Selbstwirksamkeit und Selbst-
                Grundsätzlich geht es aber nach wie vor              bestimmung. Gemeinschaftsfähigkeit be-
                um individuelle Fragestellungen; wie für             inhaltet die Fähigkeit zur Anerkennung
                jedes Kind die Teilhabe im Alltagsgesche-            von Andersartigkeit. Jedes Kind ist Akteur
                hen umgesetzt werden kann.                           und Subjekt, das sich aktiv die Umwelt er-
                                                                     schließt und die Erziehenden sind Beob-
                Reflektionsanregungen:                               achter und Arrangeure der räumlichen
                • Welche Bedürfnisse haben alle Kinder               Umgebung sowie Interaktionspartner der
                  in unserer Einrichtung?                            Kinder. Der Orientierungsplan geht da-
                • In welchen Bereichen ist bereits die               von aus, dass die gemeinsame Erziehung
                  Teilhabe aller Kinder möglich?                     sowohl Kindern mit als auch ohne Be-
                • Passen unsere Methoden zu den Be-                  hinderung wichtige Erfahrungen für ihre
                  dürfnissen der Kinder?                             Entwicklung bietet. Gemeinsame Spiel-
                • Wo bedarf es für einzelne Kinder An-               prozesse fördern die Entwicklung der Kin-
                  passungen?                                         der entscheidend und geben ihnen viel-
                • Welche Ressourcen stehen im Team zur               fältige Lernimpulse. Nicht die Schwächen
                  Verfügung?                                         und Defizite der Kinder stehen im Vorder-
                                                                     grund, sondern die Erkennung und För-
                8   Vgl. Orientierungsplan 2.1 Haltung und Profes-   derung ihrer Stärken und Fähigkeiten. Alle
                    sionalität, S. 56 ff.
Inklusive Betreuung von Kindern

Kinder sollen in Kooperation miteinander       Eine Konzeption ist eine Voraussetzung
auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau        für die Erteilung einer Betriebserlaubnis
an und mit einem gemeinsamen Gegen-            nach § 45 SGB VIII und damit die Grundla-
stand (Thema, Projekt, Vorhaben) spielen,      ge für die Gewährung des Wohls der Kin-
lernen und arbeiten. Gelingt die Teilhabe      der in der Einrichtung. Grundsätzliche
am Gruppengeschehen, werden wesent-            Anforderungen an die Erstellung einer pä-
liche individuelle Förderziele erreicht, wie   dagogischen Konzeption kann der „Orien-
Anpassung und Ausdauer, Verbesserung           tierungshilfe zur Erstellung einer pädago-
der Wahrnehmung und Motorik, Fähig-            gischen Konzeption“9, Stand Oktober 2015
keiten zur Durchsetzung und Gruppenfä-         entnommen werden.
higkeit. Der Kern des Orientierungsplanes
besteht aus der Anregung von pädagogi-         Insbesondere folgende Schwerpunkte
schen Handlungsimpulsen, die aus einer         sind zu berücksichtigen:
Matrix zwischen der Berücksichtigung von
Entwicklungsbereichen der Kinder einer-        5.3.1 Beobachtung
seits und ihren Grundbedürfnissen und
Motivationen andererseits erwachsen.           Inklusive Pädagogik bedarf zur Einschät-
                                               zung kindlichen Verhaltens einer ge-
Es geht also darum, den Tagesablauf, das       nauen Beobachtung nach unterschiedli-
Raumangebot, das Spielmaterial und Pro-        chen Methoden und unterschiedlichen
jekte so auszustatten und zu gestalten,        Zusammenhängen unter Zuhilfenahme
dass jedes Kind entsprechend seines Ent-       von Informationen mehrerer Beteiligter.               19
wicklungsstandes aktiv werden kann. Die        Verschiedene Instrumente10 wie beispiels-
Kinder sollen dabei beobachtet, Zugän-         weise die „Grenzsteine der Entwicklung“
ge und Entwicklungsansätze festgehalten        sowie die Beller Entwicklungstabelle kön-
werden.                                        nen den pädagogischen Fachkräften hel-
                                               fen einzuschätzen, wann es sich um ein
5.3 Konzeptionelle Grundüberle-                normales Entwicklungstempo, um eine
gungen                                         Entwicklungsbeschleunigung oder eine
                                               Entwicklungsverzögerung handelt.
Eine Konzeption ist die verschriftlichte Ar-
beitsgrundlage des Trägers und der Mit-        Die Kenntnis der individuellen Ausgangs-
arbeiterinnen einer Einrichtung, die in ei-    lage des Kindes, seiner Kompetenzen,
nem gemeinsamen Prozess entsteht und           Stärken und Grenzen sind Ausgangspunkt
immer weiter entwickelt und überprüft
werden soll. Die Konzeption ist somit die      9  www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/
verbindliche Grundlage für das Handeln            tagesbetreuung_von_kindern/paedagogi-
                                                  sche_konzeption/01_10__2015_Arbeitspapier_
der einzelnen Fachkräfte in der Einrich-          Erstellung_einer_P%C3%A4dagogischen_Kon-
tung. Ziel jeder Konzeption ist es, trans-        zeption_in_Kindertageseinrichtungen_2.pdf
parent und überprüfbar festzulegen, wie        10 Beller Entwicklungstabelle (www.beller-kkp.de)
                                                  Grenzsteine der Entwicklung,(www.mbjs.
eine bestimmte pädagogische Qualität
                                                  brandenburg.de/media/5lbm1.c.107479.
in der Einrichtung erreicht werden soll.          de) und (www.mbjs.brandenburg.de/media/
Durch die gemeinsame Klärung von Auf-             lbm1.a.3973.de/Grenzsteine_Fassung2009_Ta-
gaben, Zielen, Umsetzungsmaßnahmen                bellen.pdf )
                                                  Mayr, T. & Ulich M. (2006: Perik). Positive Ent-
und Beurteilungskriterien gibt sich das           wicklung und Resilienz im Kindergartenalltag
Team eine überprüfbare Qualitätsorientie-         (www.ifp.bayern.de/veroeffentlichungen/beob-
rung.                                             achtungsboegen/index.php)
Inklusive Betreuung von Kindern

                für die konkreten Angebote und die Ge-         5.3.3 Beteiligungs- und Beschwerde-
                staltung seiner Spiel- und Lernumwelt.         verfahren

                5.3.2 Raumkonzept                              Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes
                                                               und zur Umsetzung des pädagogischen
                Das Spiel ist die eigentliche Entwicklungs-    Konzeptes einer Einrichtung sind ange-
                leistung des Kindes. Hierbei werden ver-       messene Formen der Beteiligung und
                schiedene Rollen ausprobiert und die Ent-      Möglichkeiten zur Beschwerde für alle
                wicklung der eigenen Identität befördert.      Kinder zu entwickeln. Es geht hierbei auch
                Grenzen werden ausgelotet und die Viel-        um die Schaffung von Partizipationsmög-
                falt und Unterschiedlichkeit der Kinder        lichkeiten für Kinder mit Behinderung.
                trägt zu einem sozialen und wertschät-         Eine empathische Zugewandheit der
                zenden Umgang miteinander bei. Ein gu-         Fachkräfte ist erforderlich, um die Bedürf-
                tes Raumkonzept spiegelt die individuel-       nisse von Kleinstkindern und Kindern mit
                len Bedürfnisse aller Kinder einer Gruppe      eingeschränkter Interaktionsmöglichkeit
                wider und wird situationsbezogen reflek-       wahrzunehmen und aufzugreifen. Das
                tiert. Es beinhaltet sowohl alltagsbezoge-     Wissen und Anwenden von nonverbalen
                ne Angebote als auch weltumfassende            Kommunikationsmöglichkeiten erleichtert
                Entdeckerecken.                                dabei den Zugang zum Kind. Eine sensible
                                                               Sprache und Kommunikation im Umgang
                Zu berücksichtigen sind unter anderem:         mit Kindern sind die Grundvoraussetzun-
20                                                             gen, um die Befindlichkeiten der Kinder
                • Barrierefreiheit (Mobilität, aber auch Be-   aufzugreifen und kind- und situationsbe-
                  leuchtung, Schallschutz, …)                  zogen angemessen zu reagieren. Selbst-
                • Raum für Begegnung und Rückzug,              und Teamreflektion in Bezug auf das ei-
                  Interaktion und Abgrenzung                   gene Sprachverhalten unterstützen die
                • Räume für Kleingruppenarbeit Bewe-           Weiterentwicklung dieser sensiblen Kom-
                  gungsraum                                    munikation.
                • Raum für kreative/musische Möglich-
                  keiten                                       5.4 Fachliche Begleitung
                • Therapieraum
                • großzügiger Sanitärbereich für eine          Bei der inklusiven Konzeptionsentwick-
                  individuelle Pflege, gegebenenfalls          lung hat es sich als sinnvoll erwiesen, die
                  besondere Ausstattung wie höhen-             Unterstützung einer Fachberatung in
                  verstellbare Pflegliege, besonderer Toi-     Anspruch zu nehmen. Die Fachberatung
                  lettensitz und so weiter                     bahnt die inklusiven Prozesse an und hilft
                • entwicklungsentsprechendes Spiel-            den Fachkräften, eine offene Haltung für
                  und Ausstattungsmaterial                     Inklusion und den Umgang mit Vielfalt
                • gegebenenfalls an die besonderen be-         zu entwickeln. Sie berät und begleitet die
                  hinderungsspezifischen Bedarfe einzel-       Kindertageseinrichtung, auf die individu-
                  ner Kinder angepasstes Spiel- und Ar-        ellen Bedürfnisse der Kinder einzugehen,
                  beitsmaterial (Griffverdickung für Stifte,   die Raumgestaltung so vorzunehmen,
                  rutschfeste Unterlage, Markierungen          dass jedes Kind zu allen Spielmöglichkei-
                  auf Spielplätzen, …)                         ten Zugang hat und sich individuell wei-
                • Zugänglichkeit von Materialien               terentwickeln und weiterbilden kann, die
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