Jugendhilfe-Service Inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen - KVJS
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Jugendhilfe-Service Inklusive Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kindertageseinrichtungen
Inklusive Betreuung von Kindern Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 1. Einleitung 5 2. Rechtliche Grundlagen 6 2.1. UN-Konventionen 7 2.2. Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) und Förderauftrag (§§ 22, 22a SGB VIII) 7 3. Strukturelle Rahmenbedingungen 8 3.1 Betriebserlaubnis für integrativ geführte Gruppen 8 3.2 Jugendhilfeplanung und kommunale Bedarfsplanung 9 3.3 Schulkindergarten 9 3.4 Finanzierung 10 3.4.1 Kindertagesbetreuung nach dem SGB VIII 10 3.4.2 Schulkindergärten nach dem Schulgesetz Baden Württemberg 11 3.5 Leistungen der Eingliederungshilfe 11 3.5.1 Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (Sozialhilfe) 11 3.5.2 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII (Jugendhilfe) 12 3.5.3 Organisation und Umsetzung der Eingliederungshilfe vor 2 Ort in den Kindertageseinrichtungen 12 3.5.4 Ergänzend zu Leistungen der Eingliederungshilfe 13 3.6 Frühförderung 14 4. Mögliche Kooperationsformen 15 4.1 Kooperation von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung bei räumlicher Trennung 15 4.2 Intensivkooperationen 15 4.2.1 Kooperation von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung unter einem Dach, jedoch in separaten Gruppen 15 4.2.2 Intensivkooperation von Schulkindergarten und Kindertages- einrichtung unter einem Dach, jedoch in einer oder mehreren gemeinsamen Gruppen 16 5. Pädagogische Rahmenbedingungen 18 5.1 Haltung 18 5.2 Orientierungsplan für Bildung und Erziehung Baden-Württemberg 18 5.3 Konzeptionelle Grundüberlegungen 19 5.3.1 Beobachtung 19 5.3.2 Raumkonzept 20 5.3.3 Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren 20 5.4 Fachliche Begleitung 20 5.5 Ziel und Wirksamkeit für die betroffenen Kinder und die gesamte Gruppe 22
Inklusive Betreuung von Kindern 6. Zusammenarbeit mit Eltern 23 7. Vernetzung 24 8. Übergang Kindertageseinrichtung – Schule 26 9. Anlagen 27 9.1 Auszüge aus gesetzlichen Grundlagen 27 9.1.1 Bundesweite Rechtsgrundlagen 27 9.1.1.1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Auszüge 27 9.1.1.2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Auszüge 30 9.1.1.3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Auszüge 31 9.1.2 Rechtsgrundlagen Baden-Württemberg 32 9.1.2.1 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) – Auszüge 32 9.1.2.2 Kindertagesstättenverordnung (KitaVO) 32 9.1.2.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) 33 9.1.2.4 Schulgesetz – Auszüge 33 9.2 Möglicher Verfahrensablauf zur Einleitung von Hilfen für Kinder mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen 35 9.3 „Rolle und Aufgabe der Inklusionsassistentin und des Inklusions- 3 assistenten bei pädagogischen und begleitenden Hilfen“ 37 9.4 Muster: Voraussetzungen für eine (Kooperations-) Vereinbarung 38 9.5 Möglichkeiten der frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kindern mit Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen 39 9.6 Literatur zum Bereich Inklusive frühkindliche Bildung – eine Auswahl 40
Inklusive Betreuung von Kindern Vorwort Gute Bildung ist inklusive Bildung, die die te und Grundfreiheiten genießen können. Unterschiedlichkeit von Kindern berück- Diese Regelung steht auch in Überein- sichtigt und kein Kind zurück lässt. Die Be- stimmung mit der UN-Kinderrechtskon- achtung der Individualität und das Einge- vention. hen auf die Besonderheiten der Kinder ist für Kindertageseinrichtungen nicht erst Nachdem das Land Baden-Württemberg seit Einführung des Orientierungsplanes für das Schuljahr 2015/2016 das Schulge- für baden-württembergische Kindergär- setz geändert hat und inklusive Beschu- ten pädagogischer Anspruch. Gemeinsa- lung Aufgabe aller Schulen ist, besteht me Erziehung von Kindern mit und ohne für die Städte und Gemeinden sowie alle Behinderungen wurde schon im Gesetz Träger von Kindertageseinrichtungen die zum qualitätsorientierten und bedarfsge- Notwendigkeit, auch für Kinder im Vor- rechten Ausbau der Tagesbetreuung für schulbereich gute Konzepte mit ange- Kinder zum 01.01.2005 normiert. Damit passten personellen, räumlichen und war der Grundstein für eine Kultur der An- sachlichen Rahmenbedingungen umzu- erkennung und Wertschätzung, der Par- setzen, damit Kinder eine nahtlose Bil- tizipation und gesellschaftlichen Teilha- dungsbiografie erleben können. be gelegt. Inklusive Bildung von Kindern ist nachhaltige Bildung, welche einer Be- Die hier vorliegende Broschüre zeigt päd- 4 nachteiligung und Exklusion entgegen- agogischen Fachkräften, Fachberatungen tritt und eine gesamtgesellschaftliche und Trägern von Einrichtungen wie ein Aufgabe darstellt. Roter Faden die Möglichkeiten auf, wie in- klusive Erziehung, Bildung und Betreuung Nach der UN-Behindertenrechtskonven- in Einrichtungen gelingen kann. Denn: tion dürfen Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung nicht vom all- „Man kann Inklusion nicht machen, gemeinen Bildungssystem ausgeschlos- man kann nur dafür Sorge tragen, sen werden. Es wird ausdrücklich darauf dass inklusive Verhältnisse entstehen“ hingewiesen, dass Kinder gleichberechtigt (Stein/Krach/Niedick, 2010) mit anderen Kindern alle Menschenrech- Kristin Schwarz Landrat a. D. Karl Röckinger Verbandsdirektorin Verbandsvorsitzender
Inklusive Betreuung von Kindern 1. Einleitung Inklusion in Kindertageseinrichtungen hat zum Beispiel verhaltensoriginell, entwick- zum Ziel, Barrieren abzubauen, um allen lungsverzögert, hochbegabt, von Armut Kindern gleiche Bildungschancen zu er- bedroht oder aus anderen Kulturen kom- öffnen. Teilhabe und Teil sein beinhaltet mend sind. in diesem Sinne gemeinsames Aufwach- sen, Spielen und Lernen. Zur gelingenden Inklusive Betreuung beinhaltet ganzheit- Umsetzung braucht es eine bewusste in- liche und nachhaltige Förderung zu ei- klusive Haltung aller begleitenden Fach- ner eigenverantwortlichen und gemein- kräfte und angepasste Beteiligungsmög- schaftsfähigen Persönlichkeit. lichkeiten. Inklusion ist ein komplexer gesellschaft- Inklusion ist die konsequente Weiterent- licher Prozess, der von Anfang an gelernt wicklung der Integration. Integration be- und gelebt werden muss. Diese ersten deutet das Hineinnehmen einer Person in demokratischen Erfahrungen in Kinder- ein bestehendes System ohne das System tageseinrichtungen ermöglichen es den zu verändern. Inklusion bedeutet auch im Fachkräften die Stärken der Kinder zu Kontext Kindertageseinrichtung, das Sys- stärken und Ungleichheiten zu reduzie- tem so zu verändern, dass das Recht auf ren. Respekt, Akzeptanz und Vielfalt in Erziehung, Bildung und Betreuung für Gemeinschaften zu lernen ist ein nach- alle Kinder umgesetzt werden kann. haltiges Ziel sozialen Miteinanders und 5 ermöglicht zukunftsträchtige Verände- In diesem Verständnis sind alle Kinder ein- rungsprozesse im Denken und Handeln. geschlossen: Jedem Kind ist soziale Zu- gehörigkeit und Partizipation von Anfang Inklusion beinhaltet daher einen ganzheit- an möglich. Inklusion in Kindertagesein- lichen, kulturbezogenen konzeptionellen richtungen begreift Teilhabe daher nicht Rahmen, denn nur für Kinder mit Behinderungen und/ oder einem sonderpädagogischen För- Inklusion geht alle an! derbedarf, sondern auch für Kinder, die
Inklusive Betreuung von Kindern 2. Rechtliche Grundlagen 3. Rechtliche Grundlagen InInallen allenBundesländern Bundesländern gibtgibtes esverschiede- verschiedeneden keine neuen Formen Rechte begründet. und Entwicklungen der Die Förderung von ne Formen und Entwicklungen der Förde- UN-Konventionen konkretisieren viel- Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Unterschiedlich ist die Struktur und rung von Kindern mit Behinderung in Kin- mehr anerkannte Menschenrechte für Ausprägung der integrativen Einrichtungen oder Sondereinrichtungen und das System der dertageseinrichtungen. Unterschiedlich die Lebenssituationen von Menschen mit Frühförderung. Die Organisation ist die Struktur und Ausprägung der und Finanzierung inte- - historisch Behinderungen. Damit unterschiedlich begründen die gewachsen - beinhaltet Elemente deroder grativen Einrichtungen Jugendhilfe, Sonderein-Sozialhilfe, schulische Konventionen Hilfen keine und Leistungen unmittelbaren Leis- der Kran- ken- und Pflegekassen. richtungen und das System der Frühförde- tungsansprüche des Einzelnen. Diese er- rung. die Durch Die Ratifizierung Organisation und der Finanzierung geben sich erst aufgrund UN-Behindertenrechtskonvention im Jahrkünftiger in- 2009 wurden die recht- – historisch unterschiedlich gewachsen – nerstaatlicher Regelungen der lichen Rahmenbedingungen für Inklusion geschaffen, deren Umsetzung eine gesamtgesell-jeweiligen beinhaltet Elemente der Jugendhilfe, So- Gesetzgeber. schaftliche Aufgabe der Zukunft ist. zialhilfe, schulische Hilfen und Leistungen Durch die UN-Konventionen der Kranken- und Pflegekassen.wird kein bestehendes Das neueRecht Gesetzgeändert und es zur Stärkung werden der Teil- keine neuen Rechte begründet. Die UN-Konventionen konkretisieren habe und vielmehr von Selbstbestimmung anerkannte Men- Men- schenrechte für die Lebenssituationen Durch die Ratifizierung der UN-Behinder-von schen Menschen mit Behinderungen. mit Behinderungen Damit begründen (Bundesteil- tenrechtskonvention im Jahr 2009 wurden habegesetz – BTHG) ist ab 01.01.2017 die Konventionen keine unmittelbaren Leistungsansprüche des Einzelnen. Diese ergeben die erst sich rechtlichen aufgrundRahmenbedingungen für künftiger innerstaatlicher stufenweise Regelungeninder Kraft getreten. jeweiligen Erst ab Gesetzgeber. Inklusion geschaffen, deren Umsetzung 01.01.2020 sollen Änderungen der Ein- eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe der gliederungshilfe vom SGB XII in den 2. Das neueist. Zukunft Gesetz zur Stärkung der TeilhabeTeil und Selbstbestimmung des von Menschen mit Be- SBG IX überführt werden. 6 hinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist ab 01.01.2017 stufenweise in Kraft getre- ten. Erstdie Durch abUN-Konventionen 01.01.2020 sollen Änderungen wird kein be- der Eingliederungshilfe vom SGB XII in den 2. stehendes Teil des SBG Recht geändert und IX überführt es wer- werden. Internationale UN-Behindertenrechts- und Ebene Kinderrechtskonvention Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), Nationale SGB IX, SGB XII Ebene Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg(LKJHG) Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) Ebene Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) Schulgesetz (SchulG) Bundesländer Auszüge zu den o.g. Gesetzesgrundlagen finden sich in den Anlagen.
Inklusive Betreuung von Kindern 2.1. UN-Konventionen 2.2. Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) und Förderauftrag Nach Artikel 24 der UN-Konvention „Über- (§§ 22, 22a SGB VIII) einkommen über die Rechte von Men- schen mit Behinderungen“ (BRK) dürfen In Tageseinrichtungen für Kinder und in Menschen mit Behinderung aufgrund ih- Kindertagespflege ist die Entwicklung rer Behinderung nicht vom allgemeinen des Kindes zu einer eigenverantwortli- Bildungssystem ausgeschlossen werden. chen und gemeinschaftsfähigen Persön- Sie sollen Zugang zu einem integrativen, lichkeit zu fördern, die Erziehung und Bil- hochwertigen und unentgeltlichen Unter- dung in der Familie zu unterstützen und richt haben. zu ergänzen. Den Eltern soll ermöglicht werden, Erwerbstätigkeit und Kindererzie- Artikel 7 BRK geht ausdrücklich auf Kin- hung besser miteinander vereinbaren zu der mit Behinderungen ein. Danach sind können. Maßnahmen zu treffen, damit Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit an- Kinder mit und ohne Behinderung sol- deren Kindern alle Menschenrechte und len, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Grundfreiheiten genießen können. Die- Gruppen gemeinsam gefördert werden. se Regelung steht in Übereinstimmung Zu diesem Zweck sollen die Träger der öf- mit der UN-Konvention „Übereinkommen fentlichen Jugendhilfe mit den Trägern über die Rechte des Kindes“. der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptio- nellen Ausgestaltung und Finanzierung 7 Inklusion betrifft die gesamte Gesellschaft: des Angebots zusammenarbeiten. neben der Sozial- und Jugendhilfe, den Bil- dungseinrichtungen, Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollen- Kunst und Kultur und dem gesamten öffent- det hat, hat bis zur Vollendung des drit- lichen Leben ten Lebensjahres Anspruch auf frühkind- insbesondere die Kinder und deren Eltern, liche Förderung in einer Tageseinrichtung sowie alle Menschen mit Handicap oder in Kindertagespflege. Der Umfang und Unterstützungsbedarf jeglicher Art und der täglichen Förderung richtet sich nach jeden Alters dem individuellen Bedarf. Die Betreuung von Kindern unter einem Jahr ist indivi- Im Juni 2015 hat die Landesregierung Ba- duell zu regeln. den-Württemberg zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einen Ein Kind, das das dritte Lebensjahr voll- Aktionsplan erstellt. 1 endet hat, hat bis zum Schuleintritt An- spruch auf Förderung in einer Tages- Dieser Aktionsplan beinhaltet sowohl die einrichtung. Die Träger der öffentlichen bereits umgesetzten Maßnahmen des Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, Landes zugunsten von Menschen mit Be- dass für diese Altersgruppe ein bedarfsge- hinderungen als auch Maßnahmen, die rechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur noch zur Umsetzung vorgesehen sind. Verfügung steht. Das Kind kann bei be- sonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tagesein- 1 www.sozialministerium.baden-wuerttemberg. richtungen vorzuhalten. de/de/service/ im Bereich „Publikationen“
Inklusive Betreuung von Kindern 3. Strukturelle Rahmenbedingungen Kindertageseinrichtungen erfüllen nach KVJS-Landesjugendamt zu beantragen dem KiTaG einen Bildungs- und Erzie- und wird erteilt, wenn die gesetzlichen hungsauftrag als Grundleistung. Inklusion Vorgaben erfüllt sind. Der Träger muss zu ermöglichen und zu gestalten ist somit hierfür die erforderlichen fachlichen, kon- Kernaufgabe frühkindlicher Bildung und zeptionellen, wirtschaftlichen und per- Erziehung. sonellen Voraussetzungen sicherstellen. Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII in Verbin- In Baden-Württemberg ist die frühkindli- dung mit § 19 Kinder- und Jugendhilfe- che Bildung von Kindern mit einer Behin- gesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) derung derzeit zweigliedrig organisiert: ist das KVJS-Landesjugendamt als über- örtlicher Träger sachlich zuständig für die • allgemeine Kindertageseinrichtun- Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz gen und Kindertagespflege (ggf. mit von Kindern und Jugendlichen in Einrich- Unterstützung durch die Eingliede- tungen. rungshilfe) die ihre gesetzliche Normie- rung auf Bundesebene im Rahmen des Eine Gruppe wird integrativ im Sinne des SGB VIII sowie auf Landesebene im Rah- § 1 Abs. 4 KiTaG geführt, wenn mindes- men des Kindertagesbetreuungsgeset- tens ein Kind, das auf Grund seiner Behin- zes für Baden-Württemberg (KiTaG) ha- derung einer zusätzlichen Förderung be- 8 ben, sowie darf, gemeinsam mit nicht behinderten • Schulkindergärten als schulische Son- Kindern betreut wird. dereinrichtungen im Zuständigkeits- bereich des Landes (§ 20 Schulgesetz, Für einen im Einzelfall erhöhten Betreu- sowie Verwaltungsvorschrift zu den öf- ungsbedarf sind die erforderlichen perso- fentlichen Schulkindergärten) nellen und sachlichen Voraussetzungen in Erfahrung zu bringen und zu beachten. Für jedes Kind mit Behinderung und/oder Dies kann bedeuten, dass für eine integra- Förderbedarf ist individuell zu prüfen, an tiv geführte Gruppe die personelle Beset- welchem dieser Orte die bestmögliche zung über dem Mindestpersonalschlüssel Erziehung, Bildung und Betreuung um- nach der Kindertagesstättenverordnung gesetzt werden kann. Das Wunsch und (KiTaVO) liegt. Wahlrecht der Eltern ist ebenso maßgeb- lich. Ob ein besonderer Förderbedarf besteht und welcher höhere Bedarf an Personal- 3.1 Betriebserlaubnis2 für integrativ und Sachaufwand im Einzelfall erforder- geführte Gruppen lich ist, ist vor Ort vom Träger und den Fachkräften der Einrichtungen in Koope- Der Träger einer Kindertageseinrichtung ration mit Fachstellen (zum Beispiel Früh- bedarf für den Betrieb einer integrativ ge- förderstelle, Psychologische Beratungs- führten Gruppe eine Erlaubnis nach § 45 stelle, Sozialpädiatrisches Zentrum) und SGB VIII. Die Betriebserlaubnis ist beim gegebenenfalls mit dem Gesundheits- amt zu klären3. Als Orientierung kann die 2 KVJS Jugendhilfe-Service „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB 3 Anlage 9.2 Möglicher Verfahrensablauf zur Ein- VIII – Grundlagenpapier für Tageseinrichtungen leitung von Hilfen für Kinder mit Behinderung für Kinder“, Stand Juni 2014 in Kindertageseinrichtungen
Inklusive Betreuung von Kindern Gruppenstärke pro Kind mit erhöhtem Dies ist sowohl im Rahmen der Jugend- Förderbedarf um ein bis drei Plätze redu- hilfeplanung nach § 80 SGB VIII als auch ziert und eine Besetzung mit mindestens im Rahmen der kommunalen Bedarfspla- zwei Fachkräften während der gesamten nung nach § 3 Abs. 3 KiTaG angemessen Öffnungszeit angestrebt werden. zu berücksichtigen. Im Zuge der jährli- chen Bedarfsplanung empfiehlt sich, mit 3.2 Jugendhilfeplanung und kom- allen Trägern in einer Kommune zu klären, munale Bedarfsplanung welche Einrichtungen je Stadt- oder Orts- teil zur Verfügung stehen und geeignet Die Gemeinden werden zur Durchführung sind, Kinder mit erhöhtem Förderbedarf von Aufgaben der Förderung von Kindern aufzunehmen und welche Rahmenbedin- in Tageseinrichtungen und in Kinderta- gungen gegebenenfalls entwickelt wer- gespflege herangezogen. Sie haben auf den müssen. ein bedarfsgerechtes Angebot hinzuwir- ken. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 und § 80 SGB VIII haben die Trä- Die kommunale Bedarfsplanung ist eine ger der öffentlichen Jugendhilfe Grund- weisungsfreie Pflichtaufgabe im Sinne sätze und Maßstäbe für die Bewertung des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Baden-Württem- der Qualität sowie geeignete Maßnah- bergischen Gemeindeordnung (GemO). men zu ihrer Gewährleistung weiterzuent- Die Kommunen sind nach § 3 KiTaG ver- wickeln, anzuwenden und regelmäßig zu pflichtet, eine Bedarfsplanung durchzu- überprüfen zum Beispiel: über eine ver- 9 führen, um auf die in den §§ 24, 79 und 80 bindliche Abfrage inklusiver Betreuung SGB VIII normierten Ziele der Schaffung vor Ort im Rahmen der Jugendhilfepla- bedarfsgerechter Betreuungsangebote nung und in der Beratung zur Umsetzung. hinzuwirken. Die Gemeinden beteiligen Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für rechtzeitig die anerkannten Träger der die Sicherung der Rechte von Kindern und freien Jugendhilfe und die privat-gewerb- Jugendlichen in Einrichtungen und ihren lichen Träger, die die rechtlichen und fach- Schutz vor Gewalt. lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, an ihrer Bedarfs- 3.3 Schulkindergarten planung. Diese ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen, Schulkindergärten in Baden-Württem- bei dem gemäß § 79 SGB VIII die Gesamt- berg dienen der Schulvorbereitung und verantwortung liegt. Dabei soll der Träger sind ein subsidiäres Angebot für Kinder der öffentlichen Jugendhilfe darauf hin- mit einem umfassenden sonderpädago- wirken, dass die örtliche und überörtliche gischen Förderbedarf, der in allgemeinen Planung aufeinander abgestimmt werden schulischen Einrichtungen auch mit zu- und insgesamt den Bedürfnissen und In- sätzlicher Unterstützung nicht abgedeckt teressen der jungen Menschen und Fami- werden kann (§ 20 Schulgesetz). Schul- lien Rechnung tragen. kindergärten sind nicht flächendeckend vorhanden. Die Kinder werden in den ih- Gemäß § 2 Abs. 2 KiTaG sollen Kinder, die rer Behinderung entsprechenden Sonder- auf Grund ihrer Behinderung einer zusätz- schulkindergarten (mit unterschiedlichen lichen Betreuung bedürfen, zusammen Förderschwerpunkten, zum Beispiel geis- mit Kindern ohne Behinderung in Grup- tige Behinderung, körperliche Behinde- pen gemeinsam gefördert werden, sofern rung, Sprachbehinderung) aufgrund eines der Hilfebedarf dies zulässt. sonderpädagogischen Gutachtens aufge-
Inklusive Betreuung von Kindern nommen. In der Regel ist eine amtsärztli- geseinrichtungen in den „Fördertopf“ des che Untersuchung zum Beispiel durch das Landes aufgenommen. Die Landesmittel örtliche Gesundheitsamt zu veranlassen. werden gemäß §§ 29b, 29c FAG („das Geld Über die Aufnahme, die auch während folgt den Kindern“) an die Städte und Ge- des Schuljahres erfolgen kann, entschei- meinden verteilt. Die Standortgemeinden det das staatliche Schulamt. sind nach § 8 KiTaG für die Förderung von Einrichtungen freier Träger und privat-ge- Eine Aufnahme in den Schulkindergarten werblicher Träger zuständig. Die Höhe der ist ab dem vollendeten dritten Lebens- Förderung bei Aufnahme des Angebots in jahr, im Förderschwerpunkt „körperliche die Bedarfsplanung beträgt mindestens Behinderung“ bereits ab dem vollendeten 63 Prozent der Betriebskosten für Kinder- zweiten Lebensjahr, möglich. Aktuelle po- gärten und altersgemischte Gruppen (§ 8 litische Vorgabe ist, dass Schulkindergär- Abs. 2) und mindestens 68 Prozent für ten für Kinder mit Behinderungen unter Krippen (§ 8 Abs. 3). Unter diese Förde- drei Jahren nicht weiter ausgebaut wer- rung fallen auch weiterhin die Betreuten den. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz Spielgruppen. Eine darüber hinausgehen- in einem Schulkindergarten besteht nicht. de Förderung kann in einem Vertrag zwi- Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz schen Gemeinde und Einrichtungsträger kann aber auch im Schulkindergarten ein- geregelt werden (§ 8 Abs. 5). gelöst werden. Eine Aufnahme erfolgt nur mit Zustimmung der Eltern. Investitionskosten: 10 Im Rahmen des Bundes-Förderprogram- Da der Schulkindergarten ein Teil des me „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 Schulsystems ist, findet die Betreuung nur bis 2018 sind Mittel zur Förderung inves- während der Schulzeit analog der Rege- tiver Maßnahmen bereitgestellt worden, lung an Schulen statt. Eine Ferienbetreu- mit denen zusätzliche Betreuungsplät- ung und ein mögliches ganztägiges Be- ze für Kinder unter drei Jahren geschaffen treuungsangebot ist wie in § 22 Abs. 3 werden. SGB VIII ausgeführt Aufgabe der Kommu- ne, die entsprechende Angebote gegebe- Die Fördermittel werden in Baden-Würt- nenfalls gesondert regelt. temberg nach Maßgaben der Verwal- tungsvorschrift des Ministeriums für Kul- 3.4 Finanzierung tus, Jugend und Sport zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes „Kin- 3.4.1 Kindertagesbetreuung nach dem derbetreuungsfinanzierung“ (VwV Inves- SGB VIII titionen Kleinkindbetreuung4) vom 6. Mai 2015, zuletzt geändert am 01.08.2016 ver- Betriebskosten: geben. Gefördert werden Neubau-, Um- Die Finanzierung allgemeiner Kinderta- bau- und Umwandlungsmaßnahmen geseinrichtungen ist in den §§ 29b und sowie die dazugehörigen Ausstattungsin- 29c des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vestitionen. Zusätzlich können auch Mit- und in den §§ 8 und 8a KiTaG geregelt. tel für die Ausstattungsinvestition für eine Durch das Gesetz zur Änderung des Kin- Küche, um eine Mittagsverpflegung anzu- dertagesbetreuungsgesetzes und des Fi- bieten, beantragt werden. nanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008 mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde die 4 www.rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/ finanzielle Förderung für integrativ ge- Wirtschaft/Foerderungen/Seiten/FB80/Kinder- führte Gruppen in allgemeinen Kinderta- betreuungsfinanzierung.aspx
Inklusive Betreuung von Kindern 3.4.2 Schulkindergärten nach dem 3.5.1 Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Schulgesetz Baden Württemberg SGB XII (Sozialhilfe) Schulkindergärten werden als schulische Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Einrichtungen im Wesentlichen durch Integrationshilfe in einer Kindertagesein- das Land finanziert (Übernahme Perso- richtung ist für Kinder mit einer geistigen, nalkosten und Pauschalbetrag für Sach- körperlichen oder mehrfachen Behin- kosten). Die restlichen Betriebskosten derung (Sozialhilfe) § 54 Abs. 1 Nr. 1 und werden durch den Träger finanziert. Bei Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die- öffentlichen Schulkindergärten ist dies in ser benennt als Leistungen der Einglie- der Regel der Stadt- oder Landkreis. Pri- derungshilfe unter anderem „Hilfen zu vate Schulkindergärten erhalten für die einer angemessenen Schulbildung, ins- nicht durch das Land gedeckten Kosten besondere im Rahmen der allgemeinen eine Vergütung im Rahmen der Einglie- Schulpflicht und zum Besuch der weiter- derungshilfe. Die Fahrtkosten sind analog führenden Schulen einschließlich der Vor- zum schulischen Bereich geregelt. bereitung hierzu“. Die Ziele des Orientierungsplans für Bil- Voraussetzung ist, dung und Erziehung in baden-württem- bergischen Kindergärten und weiteren • dass das Kind aufgrund der Behinde- Kindertageseinrichtungen gilt in Schulkin- rung im Sinne des § 2 SGB IX in Ver- dergärten analog den Bildungsplänen als bindung mit § 53 SGB XII wesentlich 11 pädagogischer Handlungsrahmen. in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist oder von 3.5 Leistungen der Eingliederungs- einer solchen wesentlichen Behinde- hilfe5 rung bedroht ist (Feststellung durch das Gesundheitsamt – Gutachten Form- Das neue Gesetz zur Stärkung der Teil- blatt A) und habe und Selbstbestimmung von Men- • dass ein behinderungsbedingter zu- schen mit Behinderungen (Bundesteil- sätzlicher Bedarf besteht (vergleiche habegesetz – BTHG) ist ab 01.01.2017 hierzu Rand-Nr. 53.07 und 53.08 Sozial- stufenweise in Kraft getreten. Erst ab hilferichtlinien, Stand 57. Ergänzungslie- 01.01.2020 sollen Änderungen der Ein- ferung 2004) gliederungshilfe vom SGB XII in den 2. Teil des SBG IX überführt werden. Die jeweilige Feststellung des Förderbe- darfes erfolgt nach einem Gesamtplan Besteht für ein Kind mit Behinderung ein nach § 58 SGB XII, der vom Sozialamt er- individueller Förderbedarf über die allge- stellt wird. Dazu gibt es in der Regel soge- meine Förderung in Kindertageseinrich- nannte Runde Tische, in denen die maß- tungen hinaus, können die Eltern beim geblich Beteiligten vertreten sind, wie örtlichen Sozialamt beziehungsweise Ju- Gesundheitsamt, Frühförderstellen, Eltern gendamt einen Antrag auf Eingliede- und Kindertageseinrichtung. rungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII oder § 35a SGB VIII stellen. „Maßnahmen der Eingliederungshilfe kommen in Betracht, wenn die tatsäch- 5 KVJS-Forschung „Orientierungshilfe für die lich vorhandenen Ressourcen der Kinder- Sozial- und Jugendhilfe – Inklusion in Kinderta- geseinrichtungen“, Stand März 2015 tageseinrichtung zur Abdeckung des indi-
Inklusive Betreuung von Kindern viduellen zusätzlichen Hilfebedarfs nicht det oder der fortschreitende Verlauf einer ausreichen (Nachrang der Sozialhilfe). Ihre Behinderung verlangsamt wird oder die Grenzen findet die Gewährung von Maß- Folgen einer Behinderung beseitigt oder nahmen der Eingliederungshilfe, wenn gemildert werden können. Heilpädagogi- der individuelle zusätzliche behinde- sche Leistungen der Eingliederungshilfe rungsbedingte Hilfebedarf mit den zum für Kindergartenkinder und die Komplex- Zeitpunkt der Entscheidung vorhande- leistung Frühförderung können auch ne- nen Personal- und Sachmitteln zuzüglich ben einer Inklusionsassistenz im Rahmen den Leistungen der Eingliederungshilfe der Eingliederungshilfe gewährt werden. nicht sichergestellt werden kann bezie- hungsweise wenn die Ziele nicht erreicht 3.5.2 Eingliederungshilfe nach § 35a werden können und/oder die Belange an- SGB VIII (Jugendhilfe) derer der Förderung entgegenstehen“ (Rand-Nr. 54. 13/2 Sozialhilferichtlinien, Für Kinder und Jugendliche mit einer see- Stand 19.10.2016). lischen Behinderung können Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe nach § 35a Ein behinderungsbedingter zusätzlicher Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 53 Bedarf kann nach den Sozialhilferichtlini- Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 en (SHR) über stundenweise und Nr. 2 SGB XII vom örtlichen Jugend- amt gewährt werden. Die Feststellung • pädagogische Anleitung zur Teilnahme der seelischen Behinderung erfolgt nach 12 am Gruppengeschehen durch Personal § 35 a Abs. 1a SGB VIII durch einen Fach- nach § 7 KiTaG, (unterstützende Förde- arzt/Psychotherapeuten aus dem Bereich rung des Kindes und Integration in die der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Auf Gruppe)6, der Basis der medizinischen Stellungnah- • begleitende Hilfe als Hilfestellung bei me prüft das Jugendamt, ob die Teilha- Alltagshandlungen (z. B. An- und Aus- be beeinträchtigt ist oder eine zukünftige ziehen, Toilettengang, Nahrungsauf- Beeinträchtigung zu erwarten ist. In § 35a nahme) durch geeignete Kräfte SGB VIII sind bei der möglichen Erbrin- • Kombination von pädagogischer und gung der Hilfen ausdrücklich auch die Ta- begleitender Hilfe abgedeckt werden. geseinrichtungen für Kinder genannt. Für gruppen- oder einrichtungsübergrei- 3.5.3 Organisation und Umsetzung der fende Dienste kommt alternativ die Ge- Eingliederungshilfe vor Ort in den Kin- währung von Eingliederungshilfe in Form dertageseinrichtungen einer Gruppenpauschale in Betracht. Die Leistungen der Eingliederungshilfe Für behinderte Kinder, die noch nicht ein- können die Träger von Kindertagesein- geschult sind, sieht der Gesetzgeber dar- richtungen mit eigenem Personal erbrin- über hinaus die Möglichkeit vor, heilpä- gen. Hilfreich ist eventuell einen Pool von dagogische Leistungen zu gewähren. Fachkräften vorzuhalten, dessen Fachkräf- Voraussetzung ist, dass nach fachlicher Er- te für verschiedene Kindertageseinrich- kenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch tungen eingesetzt werden können. Diese eine drohende Behinderung abgewen- Fachkräfte, zum Beispiel frei tätige sozi- alpädagogische Fachkräfte oder Heilpä- 6 Anlage 9.3 „Rolle und Aufgabe der Inklusions- dagogen, erhalten die Mittel der Einglie- assistentin und des Inklusionsassistenten bei derungshilfe entweder vom Träger der pädagogischen und begleitenden Hilfen
Inklusive Betreuung von Kindern Kindertageseinrichtung oder direkt vom ßer Anteil an behinderungsbeding- Kostenträger. Möglich ist auch eine Ko- tem Mehraufwand auf den Bereich der operation von mehreren Kindertages- medizinischen Versorgung und damit einrichtungen, die gemeinsam eine heil- verbundener Hilfsmaßnahmen. Hierbei pädagogische Fachkraft anstellen und handelt es sich um medizinische Maß- finanzieren, die dann in den Kindertages- nahmen beziehungsweise Maßnahmen einrichtungen zur Unterstützung der dor- zur Behandlungssicherungspflege ge- tigen pädagogischen Fachkräfte bei der mäß § 37 SGB V, für welche die gesetz- eigenverantwortlichen Förderung von liche Krankenversicherung zuständig Kindern mit Behinderung tätig ist. ist. Danach können Versicherte häusli- che Krankenpflege nicht nur in ihrem Dies kann gewisse arbeitsrechtliche und Haushalt, sondern beispielsweise auch organisatorische Probleme mit sich brin- in Schulen oder Kindertageseinrichtun- gen. Es stellt zudem eine Herausforderung gen erhalten. Voraussetzung ist, dass für die Träger dar, auch außerhalb der An- Krankenhausbehandlung geboten, wesenheit der Fachkraft im Rahmen der aber nicht ausführbar oder durch die Eingliederungshilfe (z. B. durch Krankheit, häusliche Maßnahme vermieden/ver- Fortbildung oder überschrittenes Stun- kürzt wird oder dass die häusliche Kran- denkontingent) die Betreuung der Kinder kenpflege zur Sicherung des Ziels der zu gewährleisten. Der Rechtsanspruch für ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Kinder mit Behinderung beschränkt sich Im Leistungsverzeichnis der Richtlinie nicht nur auf die Anwesenheitszeit der des gemeinsamen Bundesausschus- 13 Fachkraft im Rahmen der Eingliederungs- ses über die Verordnung von häuslicher hilfe. Darüber hinaus ist der Träger ver- Krankenpflege zum Stand 17. Juli 2014 pflichtet, jederzeit die Aufsichtspflicht ge- sind Blutzuckermessungen, Injektio- genüber diesem Kind und der gesamten nen sowie die Anleitung zur Blutzucker- Gruppe sicherzustellen. Empfehlenswert kontrolle explizit als verordnungsfähige ist es daher, eine verbindliche Vereinba- Leistungen genannt. rung bezüglich der Abwesenheitszeiten der Fachkraft im Rahmen der Eingliede- • Therapien medizinischer Art: rungshilfe und der Anwesenheit des Kin- Bei Behandlungen und Therapien wie des mit Behinderung zu treffen. beispielsweise Krankengymnastik, Lo- gopädie oder aber Ergotherapie ist Ein möglicher Verfahrensablauf zur Ein- grundsätzlich davon auszugehen, dass leitung und Klärung von Hilfen für Kinder mit den Behandlungen medizinische mit Behinderung in Kindertageseinrich- Ziele verfolgt werden, auf die der Leis- tungen befindet sich in der Anlage 9.2. tungsberechtigte vorrangige Ansprü- che nach SGB V hat. Diese Leistungen 3.5.4 Ergänzend zu Leistungen der Ein- können auch in Kindertageseinrichtun- gliederungshilfe gen, im Rahmen der Kindertagespfle- ge und in Schulkindergärten erbracht • Medizinische Behandlungspflege werden. gemäß § 37 SGB V (Krankenversiche- rung): • Fahrtkosten: Bei Grunderkrankungen (wie bei- Nach den aktuell gültigen Regelungen spielsweise Diabetes mellitus Typ 1 im Rahmen der Eingliederungshilfe ist oder Mukoviszidose) entfällt ein gro- eine Übernahme von Fahrtkosten für
Inklusive Betreuung von Kindern den Besuch einer allgemeinen Kita – Kind und seine Unterstützung in der Ent- wie bei nichtbehinderten Kindern – in wicklung. der Regel nicht vorgesehen. Im Ein- zelfall können die Kosten nach Vorla- Frühförderung kann mit Einwilligung der ge eines ärztlichen Attests, aus dem die Eltern auch in einer Kindertageseinrich- Notwendigkeit solch einer Beförderung tung erfolgen und weitere Bezugsperso- ersichtlich ist, als individuelle Leistung nen des Kindes wie zum Beispiel die Er- im Rahmen der Eingliederungshilfe zieherinnen und Erzieher in die Beratung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übernom- und Begleitung mit einbinden. men werden. Kindertageseinrichtungen können selbst 3.6 Frühförderung keinen Auftrag für Frühförderung für ein Kind erteilen. Als vertraute Bezugsperson In Baden-Württemberg sind die Interdiszi- können sie jedoch Eltern zum Beispiel im plinäre und Sonderpädagogische Frühför- Rahmen eines Entwicklungsgespräches derstellen dem Kultusministerium unter- auf die Möglichkeit der Frühförderung stellt und arbeiten mit unterschiedlichen hinweisen. Schwerpunkten gemeinsam in der Ver- sorgung und Förderung von Kindern im Weiterführende Information zur Frühför- Kleinkind- und Vorschulalter mit Entwick- derung: lungsauffälligkeiten und (drohenden) Be- 14 hinderungen. Den Auftrag für Frühförde- • Rahmenkonzeption Frühförderung Ba- rung geben immer die Eltern. den-Württemberg, Stand 1998 www.gesundheitsamt-bw.de/SiteColl- Die Frühförderung richtet sich schwer- ectionDocuments/10_Landesarzt/ff- punktmäßig an das Kind in seinem famili- rahmenkonzeption_1998.pdf ären Umfeld und bezieht dabei die Eltern/ • Faltblatt zur Interdisziplinären Frühför- Erziehungsberechtigten ein. Die Beratung derung und Begleitung bezieht sich auch auf die www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/ Interaktion zwischen Eltern und Kind so- Fachinformationen/Fachpublikationen/ wie die Gestaltung des Alltags mit dem Seiten/Fruehfoerderung.aspx
Inklusive Betreuung von Kindern 4. Mögliche Kooperationsformen In der Praxis haben sich in den vergan- • konzeptionelle Zusammenarbeit, zum genen Jahren zahlreiche Kooperations- Beispiel gemeinsamer Austausch über formen7 zwischen allgemeinen Kinderta- Erfahrung zu Fördermethoden oder Er- geseinrichtungen und Schulkindergärten fahrung zur Umsetzung des OP entwickelt. Kooperationen erhöhen die Qualität einer individuellen und inklusiven Für eine Kindertageseinrichtung ist eine Förderung der Kinder in Schulkindergär- Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ten wie in allgemeinen Kindertagesein- erforderlich. richtungen. Hierbei sind die unter Punkt 3. „Strukturelle Rahmenbedingungen“ ge- 4.2 Intensivkooperationen nannten Punkte zu beachten. In einer Ko- operationsvereinbarung (vgl. Muster: Vo- 4.2.1 Kooperation von Schulkindergar- raussetzungen für eine (Kooperations-) ten und Kindertageseinrichtung unter Vereinbarung in der Anlage 9.4) wird die einem Dach, jedoch in separaten Grup- Zusammenarbeit geregelt. pen Bei Intensivkooperationen (vgl. Punkt 4.2 Schulkindergarten und Kindertagesein- und 4.3.) empfiehlt sich ein rechtzeitiges richtung sind unter einem Dach unterge- Beratungsgespräch, gemeinsam mit der bracht. Überregionalen Arbeitsstelle Frühförde- Kooperationspartner können alle Be- 15 rung und dem KVJS-Landesjugendamt. triebsformen von Kindertageseinrichtun- gen und alle Typen von Schulkindergär- 4.1 Kooperation von Schulkinder- ten sein. Die Einrichtungen bleiben formal garten und Kindertageseinrichtung als solche erhalten und können unter der- bei räumlicher Trennung selben oder getrennter Trägerschaft be- trieben werden. Aufgrund der räumlichen Schulkindergarten und Kindertagesein- Nähe werden die oben genannten Koope- richtung arbeiten als zwei getrennte Ein- rationen intensiviert. Die Einrichtungen richtungen an unterschiedlichen Stand- nutzen alle Möglichkeiten der Koopera- orten. Diese Kooperationsform stellt eine tion auf der Ebene der Kinder, der Eltern, erste Annäherung beider Betreuungskon- der Fachkräfte und der Träger. zepte dar und kann ein erster Schritt auf dem Weg zur Intensivkooperation sein. Zum Gelingen trägt bei, dass Die Kooperation kann auf mehreren Ebe- • möglichst alle Ebenen einbezogen wer- nen geschehen, zum Beispiel den • die Kooperation kontinuierlich und ins- • inhaltliche Zusammenarbeit, gemein- titutionalisiert stattfindet same Projekte, Elternabende, Ausflüge • über wesentliche Grundlagen (z. B. • organisatorische Zusammenarbeit, zum Aufsicht bei Besuchen in der anderen Beispiel Wechsel des Förderortes je Gruppe, notwendige Maßnahmen (z. B. nach Entwicklung der Kinder oder der bei Epilepsie etc.) Vereinbarungen ge- Situation troffen werden. 7 Anlage 9.5 Möglichkeiten der frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kindern mit Behin- derungen oder Entwicklungsverzögerungen
Inklusive Betreuung von Kindern Für die Kindertageseinrichtung ist eine und der Kindertageseinrichtung. Im Fol- Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erfor- genden werden Gelingensfaktoren aufge- derlich. zählt (nicht abschließend), die für die ge- meinsame Erarbeitung einer qualitativen 4.2.2 Intensivkooperation von Schul- Bildung eine Grundlage darstellen kön- kindergarten und Kindertageseinrich- nen: tung unter einem Dach, jedoch in einer oder mehreren gemeinsamen Gruppen Orientierungsqualität: • Leitbild – demokratische und inklusi- Die Kinder des Schulkindergartens und ve Grundhaltung, die durch Mitbestim- der Kindertageseinrichtung werden den mung und Teilhabe geprägt ist ganzen Tag über dauerhaft in einer Grup- • Gesetzliche Einbindung: §§ 22, 24 pe gemeinsam betreut. Die Gruppe setzt SGB VIII und § 2 KiTaG und Schulgesetz sich zusammen aus den Kindern der • Gemeinsames pädagogisches Konzept Schulkindergartengruppe mit entspre- – Didaktik und Methodik der pädago- chendem Förderschwerpunkt (Genehmi- gischen Arbeit, das sowohl die gemein- gung im Rahmen des Schulgesetzes und same pädagogische Gestaltung der der Verwaltungsvorschrift Schulkinder- Arbeit mit allen Kindern und die beson- garten) und einer Kleingruppe einer be- deren Förderbedarfe der einzelnen Kin- liebigen Betriebsform einer Kindertages- der berücksichtigt. einrichtung (Genehmigung über eine • Controlling, Individuelle Förderpla- 16 Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII). nung, Hilfeplangestaltung und Hilfe- plandurchführung Das Personal dieser Gruppe setzt sich zu- • Partizipation der Eltern (Gegenseitiges sammen aus Verständnis für die unterschiedliche Le- benssituation und die Bedarfe der El- • den Zuweisungen für die jeweilige Art tern und Familien) des Schulkindergartens und • Reflektionsfähigkeit der Fachkräfte ih- • dem Mindestpersonalschlüssel (Klein- rem pädagogischen Handeln gegen- gruppe) nach KiTaVO für die Kinderta- über Wertschätzung der Kompetenzen geseinrichtungen der unterschiedlichen Fachkräfte • Teambesprechungen, Supervision, Wei- Bei unterschiedlicher Trägerschaft regelt terqualifikation ein Kooperationsvertrag (vgl. Anlage 9.4) • Vernetzung/Kooperation mit anderen die Zusammenarbeit (z. B. Vereinbarun- Stellen und Einbindung von anderer gen zum Betrieb, Finanzierung, Zusam- Fachkompetenz im Bedarfsfall menarbeit, Zuständigkeiten, Regelungen zu Urlaubs- und Ferienzeiten sowie Öff- Strukturqualität: nungszeiten). Bei einer Intensivkoopera- • Gruppenorganisation, Alter der Kinder tion unter gleicher Trägerschaft wird eine • Gruppengröße im Kontext der Kinder entsprechende Vereinbarung zum Bei- mit Behinderung spiel in einer Konzeption geregelt. • Personalschlüssel – Qualifikation des Personals Zur kindorientierten Umsetzung bedarf • Umgang mit unterschiedlichen Rah- es einer intensiven Zusammenarbeit zwi- men- und Arbeitsbedingungen beim schen dem Team des Schulkindergartens Personal
Inklusive Betreuung von Kindern • Raumkonzept und Materialangebot des Staatlichen Schulamts auf den An- • Tagesablaufgestaltung, zum Beispiel spruch auf ein sonderpädagogisches Einplanung von längeren Essenszeiten, Bildungsangebot im Schulkindergarten An- und Ausziehen, Wickeln, Ritualisie- notwendig) rung und Rhythmisierung • Individuelle Eingewöhnung und Gestal- • Dienstplangestaltung im Kontext der tung von Übergängen Öffnungs- und Schließzeiten • Bezugserzieherin • Vereinbarung beider Träger zur Koope- • Liebevolle Pflege und ganzheitliche ration Sprachförderung • Schutzauftrag • Bildungsauftrag und individuelle För- • Datenschutz derung • Betreuungsbeitrag • Förderung von Sozialkontakten • Fahrdienst • Altersgerechte Beteiligung • Übergang in die Schule unter Berück- Prozessqualität: sichtigung der geltenden Regelungen • Aufnahmeverfahren unter Einbezug der (Kooperation Kindergarten-Grundschu- Modalitäten für Kinder im Schulkinder- le, Inklusive Bildungsangebote, …) garten (Es ist ein Feststellungsbescheid 17
Inklusive Betreuung von Kindern 5. Pädagogische Rahmenbedingungen 5.1 Haltung • Wird wertschätzendes Feedback der Fachkräfte gelebt? „Jedes Kind hat ein Recht auf gleichbe- rechtige Bildungschancen und sozia- 5.2 Orientierungsplan für Bildung le Teilhabe. Dies erfordert von allen Be- und Erziehung Baden-Württemberg teiligten eine Haltung und ein Handeln mit dem Ziel der Inklusion. Die pädago- Die Förderziele aller Bildungs- und Ent- gische Fachkraft ist herausgefordert, die wicklungsfelder im Orientierungsplan so- vorgefundene Vielfalt anzuerkennen, sie wie die übergreifenden Ziele haben für als Bereicherung zu verstehen und sich alle Einrichtungen und Träger verbindli- mit Bildungsbarrieren auseinanderzuset- chen Charakter. Es liegt in der Verantwor- zen, diese abzubauen und Zugangswege tung der Träger und Einrichtungen, wie zu erweitern“ (Orientierungsplan für Bil- diese Ziele im pädagogischen Alltag er- dung und Erziehung Baden-Württemberg reicht werden. S. 48). Die Umsetzung kann nur gelingen, wenn die Fachkräfte über Fähigkeiten zur Die Inhalte des Orientierungsplanes bau- Selbstreflektion verfügen. Dies beinhaltet en darauf auf, dass die Entwicklung des sowohl den Bereich der fachlichen Rollen- Kindes ein individueller Prozess ist und je- definition als auch die Arbeit mit der eige- des Kind einen Anspruch darauf hat, in 18 nen Entwicklungsgeschichte. seiner Individualität und Einzigartigkeit wahrgenommen und verstanden zu wer- In der frühkindlichen Bildung geht es dar- den. Als grundlegende Zielbestimmung um, jedes Kind mit seinen individuellen ist die Befähigung der Kinder zur Eigen- Stärken und Schwächen zu unterstützen8. verantwortlichkeit und Gemeinschafts- Durch inklusive Betreuung in Kindertages- fähigkeit in den Orientierungsplan ein- einrichtungen wird dieser Aspekt um Kin- gegangen. Eigenverantwortung heißt der mit erhöhtem Förderbedarf erweitert. Autonomie, Selbstwirksamkeit und Selbst- Grundsätzlich geht es aber nach wie vor bestimmung. Gemeinschaftsfähigkeit be- um individuelle Fragestellungen; wie für inhaltet die Fähigkeit zur Anerkennung jedes Kind die Teilhabe im Alltagsgesche- von Andersartigkeit. Jedes Kind ist Akteur hen umgesetzt werden kann. und Subjekt, das sich aktiv die Umwelt er- schließt und die Erziehenden sind Beob- Reflektionsanregungen: achter und Arrangeure der räumlichen • Welche Bedürfnisse haben alle Kinder Umgebung sowie Interaktionspartner der in unserer Einrichtung? Kinder. Der Orientierungsplan geht da- • In welchen Bereichen ist bereits die von aus, dass die gemeinsame Erziehung Teilhabe aller Kinder möglich? sowohl Kindern mit als auch ohne Be- • Passen unsere Methoden zu den Be- hinderung wichtige Erfahrungen für ihre dürfnissen der Kinder? Entwicklung bietet. Gemeinsame Spiel- • Wo bedarf es für einzelne Kinder An- prozesse fördern die Entwicklung der Kin- passungen? der entscheidend und geben ihnen viel- • Welche Ressourcen stehen im Team zur fältige Lernimpulse. Nicht die Schwächen Verfügung? und Defizite der Kinder stehen im Vorder- grund, sondern die Erkennung und För- 8 Vgl. Orientierungsplan 2.1 Haltung und Profes- derung ihrer Stärken und Fähigkeiten. Alle sionalität, S. 56 ff.
Inklusive Betreuung von Kindern Kinder sollen in Kooperation miteinander Eine Konzeption ist eine Voraussetzung auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau für die Erteilung einer Betriebserlaubnis an und mit einem gemeinsamen Gegen- nach § 45 SGB VIII und damit die Grundla- stand (Thema, Projekt, Vorhaben) spielen, ge für die Gewährung des Wohls der Kin- lernen und arbeiten. Gelingt die Teilhabe der in der Einrichtung. Grundsätzliche am Gruppengeschehen, werden wesent- Anforderungen an die Erstellung einer pä- liche individuelle Förderziele erreicht, wie dagogischen Konzeption kann der „Orien- Anpassung und Ausdauer, Verbesserung tierungshilfe zur Erstellung einer pädago- der Wahrnehmung und Motorik, Fähig- gischen Konzeption“9, Stand Oktober 2015 keiten zur Durchsetzung und Gruppenfä- entnommen werden. higkeit. Der Kern des Orientierungsplanes besteht aus der Anregung von pädagogi- Insbesondere folgende Schwerpunkte schen Handlungsimpulsen, die aus einer sind zu berücksichtigen: Matrix zwischen der Berücksichtigung von Entwicklungsbereichen der Kinder einer- 5.3.1 Beobachtung seits und ihren Grundbedürfnissen und Motivationen andererseits erwachsen. Inklusive Pädagogik bedarf zur Einschät- zung kindlichen Verhaltens einer ge- Es geht also darum, den Tagesablauf, das nauen Beobachtung nach unterschiedli- Raumangebot, das Spielmaterial und Pro- chen Methoden und unterschiedlichen jekte so auszustatten und zu gestalten, Zusammenhängen unter Zuhilfenahme dass jedes Kind entsprechend seines Ent- von Informationen mehrerer Beteiligter. 19 wicklungsstandes aktiv werden kann. Die Verschiedene Instrumente10 wie beispiels- Kinder sollen dabei beobachtet, Zugän- weise die „Grenzsteine der Entwicklung“ ge und Entwicklungsansätze festgehalten sowie die Beller Entwicklungstabelle kön- werden. nen den pädagogischen Fachkräften hel- fen einzuschätzen, wann es sich um ein 5.3 Konzeptionelle Grundüberle- normales Entwicklungstempo, um eine gungen Entwicklungsbeschleunigung oder eine Entwicklungsverzögerung handelt. Eine Konzeption ist die verschriftlichte Ar- beitsgrundlage des Trägers und der Mit- Die Kenntnis der individuellen Ausgangs- arbeiterinnen einer Einrichtung, die in ei- lage des Kindes, seiner Kompetenzen, nem gemeinsamen Prozess entsteht und Stärken und Grenzen sind Ausgangspunkt immer weiter entwickelt und überprüft werden soll. Die Konzeption ist somit die 9 www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/ verbindliche Grundlage für das Handeln tagesbetreuung_von_kindern/paedagogi- sche_konzeption/01_10__2015_Arbeitspapier_ der einzelnen Fachkräfte in der Einrich- Erstellung_einer_P%C3%A4dagogischen_Kon- tung. Ziel jeder Konzeption ist es, trans- zeption_in_Kindertageseinrichtungen_2.pdf parent und überprüfbar festzulegen, wie 10 Beller Entwicklungstabelle (www.beller-kkp.de) Grenzsteine der Entwicklung,(www.mbjs. eine bestimmte pädagogische Qualität brandenburg.de/media/5lbm1.c.107479. in der Einrichtung erreicht werden soll. de) und (www.mbjs.brandenburg.de/media/ Durch die gemeinsame Klärung von Auf- lbm1.a.3973.de/Grenzsteine_Fassung2009_Ta- gaben, Zielen, Umsetzungsmaßnahmen bellen.pdf ) Mayr, T. & Ulich M. (2006: Perik). Positive Ent- und Beurteilungskriterien gibt sich das wicklung und Resilienz im Kindergartenalltag Team eine überprüfbare Qualitätsorientie- (www.ifp.bayern.de/veroeffentlichungen/beob- rung. achtungsboegen/index.php)
Inklusive Betreuung von Kindern für die konkreten Angebote und die Ge- 5.3.3 Beteiligungs- und Beschwerde- staltung seiner Spiel- und Lernumwelt. verfahren 5.3.2 Raumkonzept Im Sinne des Bundeskinderschutzgesetzes und zur Umsetzung des pädagogischen Das Spiel ist die eigentliche Entwicklungs- Konzeptes einer Einrichtung sind ange- leistung des Kindes. Hierbei werden ver- messene Formen der Beteiligung und schiedene Rollen ausprobiert und die Ent- Möglichkeiten zur Beschwerde für alle wicklung der eigenen Identität befördert. Kinder zu entwickeln. Es geht hierbei auch Grenzen werden ausgelotet und die Viel- um die Schaffung von Partizipationsmög- falt und Unterschiedlichkeit der Kinder lichkeiten für Kinder mit Behinderung. trägt zu einem sozialen und wertschät- Eine empathische Zugewandheit der zenden Umgang miteinander bei. Ein gu- Fachkräfte ist erforderlich, um die Bedürf- tes Raumkonzept spiegelt die individuel- nisse von Kleinstkindern und Kindern mit len Bedürfnisse aller Kinder einer Gruppe eingeschränkter Interaktionsmöglichkeit wider und wird situationsbezogen reflek- wahrzunehmen und aufzugreifen. Das tiert. Es beinhaltet sowohl alltagsbezoge- Wissen und Anwenden von nonverbalen ne Angebote als auch weltumfassende Kommunikationsmöglichkeiten erleichtert Entdeckerecken. dabei den Zugang zum Kind. Eine sensible Sprache und Kommunikation im Umgang Zu berücksichtigen sind unter anderem: mit Kindern sind die Grundvoraussetzun- 20 gen, um die Befindlichkeiten der Kinder • Barrierefreiheit (Mobilität, aber auch Be- aufzugreifen und kind- und situationsbe- leuchtung, Schallschutz, …) zogen angemessen zu reagieren. Selbst- • Raum für Begegnung und Rückzug, und Teamreflektion in Bezug auf das ei- Interaktion und Abgrenzung gene Sprachverhalten unterstützen die • Räume für Kleingruppenarbeit Bewe- Weiterentwicklung dieser sensiblen Kom- gungsraum munikation. • Raum für kreative/musische Möglich- keiten 5.4 Fachliche Begleitung • Therapieraum • großzügiger Sanitärbereich für eine Bei der inklusiven Konzeptionsentwick- individuelle Pflege, gegebenenfalls lung hat es sich als sinnvoll erwiesen, die besondere Ausstattung wie höhen- Unterstützung einer Fachberatung in verstellbare Pflegliege, besonderer Toi- Anspruch zu nehmen. Die Fachberatung lettensitz und so weiter bahnt die inklusiven Prozesse an und hilft • entwicklungsentsprechendes Spiel- den Fachkräften, eine offene Haltung für und Ausstattungsmaterial Inklusion und den Umgang mit Vielfalt • gegebenenfalls an die besonderen be- zu entwickeln. Sie berät und begleitet die hinderungsspezifischen Bedarfe einzel- Kindertageseinrichtung, auf die individu- ner Kinder angepasstes Spiel- und Ar- ellen Bedürfnisse der Kinder einzugehen, beitsmaterial (Griffverdickung für Stifte, die Raumgestaltung so vorzunehmen, rutschfeste Unterlage, Markierungen dass jedes Kind zu allen Spielmöglichkei- auf Spielplätzen, …) ten Zugang hat und sich individuell wei- • Zugänglichkeit von Materialien terentwickeln und weiterbilden kann, die
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