KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2017 - behindertenarbeit.at

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KOLLEKTIVVERTRAG
     der Diözese Innsbruck

     GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2017
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 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

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KOLLEKTIVVERTRAG
   der Diözese Innsbruck

    GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2017
„Ich bin, weil ich arbeite“

„Ich bin, weil ich arbeite“, so könnte man das Lebensgefühl vieler Menschen beschreiben. Die Arbeit
hat sich in unserer Gesellschaft, welche sich mit Stolz als „Arbeitsgesellschaft“ bezeichnet, zur wich-
tigsten Instanz für die Identitätsbildung und Sinnfindung vieler Menschen entwickelt. Durch die Er-
werbsarbeit und die Höhe des daraus resultierenden Einkommens werden Menschen bewertet. In
einer solchen Gesellschaft werden arbeitslose Menschen und Menschen ohne Erwerbschance buch-
stäblich „wertlos“ gemacht. Es gibt immer mehr prekäre Arbeitsverhältnisse, die Gruppe der so ge-
nannten „working poor“ wird größer.

Der Vorrang der Arbeit

„Ich spekuliere, also bin ich?“ Angesichts der gegenwärtigen Wirklichkeit, in deren Struktur so viele
vom Menschen verursachte Konflikte zutiefst eingefügt sind und in der die technischen Mittel – eine
Frucht der menschlichen Arbeit – eine erstrangige Rolle spielen, muss man vor allem ein Prinzip in
Erinnerung rufen, das die Kirche immer gelehrt hat: das Prinzip des Vorranges der Arbeit gegenüber
dem Kapital. Dieses Prinzip betrifft direkt den Produktionsprozess, für den die Arbeit immer eine der
hauptsächlichen Wirkursachen ist, während das Kapital, das ja in der Gesamtheit der Produktions-
mittel besteht, bloß Instrument oder instrumentale Ursache ist. Dieses Prinzip ist eine offensichtliche
Wahrheit, die sich aus der ganzen geschichtlichen Erfahrung des Menschen ergibt.

Gute Arbeit als Teil des Lebens

Die Entwicklungen in Erwerbsarbeit und Wirtschaft stehen im Mittelpunkt des Sorgens und Hoffens
der Menschen. Ziel allen Wirtschaftens und Arbeitens ist ein gutes menschenwürdiges Leben für alle
Menschen dieser Erde. Das Sozialwort des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich unter-
streicht, dass Erwerbsarbeit Identität schafft und ein wichtiger Teil des Lebens ist.

Ein Grundlage für gute sinnvolle Arbeit sind die Rahmenbedingungen, unter denen Menschen arbei-
ten. Das Sozialwort des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich benennt Qualitätskriterien für
gute Arbeit. Dazu gehören Fragen der Gesundheit, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zumut-
bare Arbeitszeiten, realistische Mobilitätserfordernisse. Gute Arbeit gewährt ein angemessenes Ein-
kommen, respektiert menschliche Fähigkeiten und die Menschenwürde und bezieht sowohl das Pro-
dukt wie die Belange der Umwelt als Kriterien mit ein.

Der Kollektivvertrag der Diözese Innsbruck schafft solche Rahmenbedingungen und Rechtsgrundla-
gen zum Wohl der Angestellten. Unsere Diözese versucht damit auch gemäß der Katholischen Sozial-
lehre den Blick für das Ganze des Lebens zu schärfen.

                                                                Jakob Bürgler, Diözesanadministrator
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Wertes Mitglied!

Wir überreichen Ihnen mit diesem Schreiben den für Sie ab 1. 1. 2017 gültigen Kollektivvertrag. Die-
ser wurde in Zusammenarbeit Ihrer Interessensvertretung der GPA-djp und Ihrer Dienstgeberin der
Diözese Innsbruck ermöglicht.

Dieser Kollektivvertrag unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen
auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der erfolgrei-
che Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied
entscheidend beigetragen haben.

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine
Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionen
begleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der
Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisations-
grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und
in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit
wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fort-
schritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können.

Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Be-
mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn
nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht
dieser grundlegenden Überzeugung sind:

                                       Es gibt vieles,
                                   für das es sich lohnt,
                                    organisiert zu sein!

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben,
stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Wolfgang Katzian                                              Karl Dürtscher
Vorsitzender                                                  Geschäftsbereichsleiter
Inhaltsverzeichnis

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1.     Präambel .......................................        7      § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im
                                                                           Anschluss an die Elternkarenz, Familienzeit
2.     Vertragsabschließende Kollektivvertrags-                7
                                                                           nach Familienzeitbonusgesetz ...............            18
       parteien .........................................
                                                                      § 31 Sabbatzeit ......................................       18
3.     Geltung .........................................       7
                                                                      7.   Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision              19
§1     Geltungsbereich ...............................         7
                                                                      § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung ...............           19
§2     Geltungsdauer .................................         8
                                                                      § 33 Supervision ....................................        19
§3     Anwendung von Gesetzen ...................              8
                                                                      8.   Besoldungs-und Gehaltsrechtlicher Teil ...              19
4.     Dienstordnung bzw Rahmenrechtlicher Teil                8
                                                                      § 34 Laufende Bezüge ..............................          19
§4     Entstehen eines Dienstverhältnisses .......             8
                                                                      § 35 Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld, Ur-
§5     Anstellungsvoraussetzungen ................             9
                                                                           laubszuschuss .................................         20
§6     Pflichten der DienstnehmerInnen ...........             9
                                                                      § 36 Gehaltsschemata ..............................          20
§7     Pflichten der Dienstgeberin ..................          9
                                                                      § 37 Gehaltsgruppen ...............................          20
§8     Mitteilungspflicht ..............................      10
                                                                      § 38 Vordienstzeiten sowie Stichtagsregelung ..              22
§9     Dienstverhinderung ...........................         10
                                                                      § 39 Vorrückungen ..................................         22
§ 10   Urlaubsregelungen ............................         11
                                                                      § 40 Zulagenregelungen ...........................           23
§ 11   Dienstliche Verwendung ......................          11
                                                                      § 41 Sozialleistungen ...............................        24
§ 12   Versetzung .....................................       11
                                                                      § 42 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall .......            25
§ 13   Leitungsfunktionen ............................        12
                                                                      § 43 Abfertigung .....................................       26
§ 14   Beendigung von Dienstverhältnissen .......             12
                                                                      § 44 Abfertigung im Fall von Mutterschutz und
§ 15   Betriebsrat .....................................      13
                                                                           Elternkarenz ...................................        26
5.     Arbeitszeit ......................................     13      § 45 Altersversorgung Gehaltsschema B ........               26
§ 16   Grundsätzliches ...............................        13      § 46 Gehaltsfortzahlung und Abfertigung im To-
§ 17   Normalarbeitszeit .............................        13           desfall ...........................................     26
§ 18   Mehrarbeit, Überstunden – Definition und
                                                                      9.   Dienstreisen ....................................       26
       Abgeltung ......................................       14
                                                                      § 47 Allgemeine Bestimmungen ..................              26
§ 19   Samstags-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit
       – Definition und Abgeltung ...................         14      10. Schlussbestimmungen .......................              27
§ 20   Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und                       § 48 Anwendung des Kollektivvertrages für
       Rufbereitschaftsdienste ......................         15           Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem
§ 21   Durchrechnungszeiträume ...................            15           Recht ............................................      27
§ 22   Gleitzeitmodelle ...............................       16      § 49 Änderung bestehender Vorschriften ........              27
§ 23   Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Ar-                        § 50 Verfallsfristen ..................................      27
       beitsruhegesetz ...............................        16      ANHÄNGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DER
§ 24   Arbeitszeitvereinbarungen ...................          16      DIÖZESE INNSBRUCK
§ 25   Arbeitszeitaufzeichnungen ...................          16      Anhang 1 GEHALTSSCHEMA A .....................               29
6.   Dienstfreistellung .............................         17      Anhang 2 GEHALTSSCHEMA B .....................               30
§ 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage .               17      Anhang 3 GEHALTSSCHEMA C .....................               32
§ 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Ent-                       Anhang 4 GEHALTSSCHEMA D ....................                34
     fall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeits-                       Anhang 5 GEHALTSSCHEMA E .....................               34
     vertragsrechts-Anpassungsgesetz                                  Anhang 6 Dienstvertrag ............................          35
     (AVRAG) ........................................         17      Anhang 7 Rechtspersönlichkeiten nach kanoni-
§ 28 Pflegefreistellung ..............................        17               schem Recht, für die der Kollektivver-
§ 29 Pflegekarenz / Familienhospizkarenz nach                                  trag gültig ist .............................       37
     dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsge-
     setz (AVRAG) ..................................          17      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
                                                                      schlagseite

                                                                    –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                      DER DIÖZESE INNSBRUCK
                                       Gültig ab 1. Jänner 2017

                                            1.     PRÄAMBEL
Dieser Kollektivvertrag soll in gelebter diözesaner So-     Gestaltung von Arbeit, Wirtschaft und Gesell-
zialpartnerInnenschaft das gemeinsame und kons-             schaft hat eine große Bedeutung für das Reich
truktive Miteinander von Dienstgeberin und Dienst-          Gottes“.***) So haben sich die Kirchen in Österreich
nehmerInnen in unserer Diözese stärken und unter-           verpflichtet, in ihren eigenen Einrichtungen dem Geist
stützen.                                                    des Evangeliums entsprechende Rahmenbedingun-
Jesus lehrt, die menschliche Arbeit zu schützen. Seine      gen für die menschliche Arbeit zu schaffen:
eigene Sendung beschreibt er als eine Werktätig-            „Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften
keit.*) „Mein Vater ist noch immer am Werk,                 bemühen sich in ihren Organisationen und Be-
und auch ich bin am Werk“.**)                               trieben um menschengerechte Arbeitsbedin-
Das Gemeinwohl aller in den diözesanen Arbeitspro-          gungen, Einkommensgerechtigkeit und Mitbe-
zess involvierten Personen ist Voraussetzung dafür,         stimmung der Beschäftigten“.****)
Kirche nach innen und nach außen überzeugend leben          Dieser Kollektivvertrag soll ein Beitrag dazu sein.
und vertreten zu können. Alle, die im Dienst der Diöze-
se und ihrer Menschen stehen, sollen demnach ihre
Verantwortung in gelebtem Glauben wahrnehmen                *) Kompendium der Soziallehre der Kirche 259
und erfüllen und ihr Handeln und Wirken auf das ge-         **) Joh 5,17
                                                            ***) Sozialhirtenbrief 13
meinsame christliche Fundament aufbauen. Im So-             ****) Sozialwort des ökumenischen Rates der Kirchen in Öster-
zialhirtenbrief heißt es: „Die menschengerechte             reich 178

   2. VERTRAGSABSCHLIESSENDE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN
• Diözese Innsbruck
• Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck-Jour-
  nalismus-Papier

                                             3. GELTUNG

                                           § 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:                                  bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön-
                                                            lichkeiten nach kanonischem Recht.*)
(1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck.          Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange-
                                                            führt.
(2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö-
zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese        (3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im
Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah-      fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein
me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese      Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei-
Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern,            nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei-
das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil-     ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die
dung und Erziehung, sowie alle vom Bischof von Inns-        DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen

                                                          –7–
für die Besoldung, für die dienstfreien Tage, den Es-      günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin-
senszuschuss und die Pensionsvorsorge.**) Für              zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter,
DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten               bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und
grundsätzlich die Bestimmungen des Kollektivvertra-        DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer-
ges außer in jenen Punkten, in denen sie in ihrem          den.
Dienstvertrag Sonderregelungen zugesichert bekom-
men haben.

                                                           *) Kanon 381 § 1, Kanon 312 § 1/3 und Kanon 321s.
(4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver-         **) siehe Anhang – Sonderbestimmungen des Kollektivvertrags
trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie           der Diözese Innsbruck i.d. Fassung vom 1. Jänner 2011

                                           § 2 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2017 in       (3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden
Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.         während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei-
                                                           ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra-
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv-        ges geführt.
vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen
Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah-     (4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und
res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer-        Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden
den.                                                       jährlich statt und orientieren sich am öffentlichen
                                                           Dienst.

                                    § 3 Anwendung von Gesetzen

Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel-          Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell-
ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä-     tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege-
gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern      setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge-
in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re-       setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut-
gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden,          terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits-          das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an-
verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen        dere relevante Rechtsquellen.
Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten-
                                                           *) § 132. Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwal-
denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*)                           tungsstellen juristischer Personen öffentlichen Rechts

          4.     DIENSTORDNUNG BZW RAHMENRECHTLICHER TEIL

                              § 4 Entstehen eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck bzw         Dienstvertrag lt § 6, Abs 3 Angestelltengesetz aus-
mit den anderen im § 1 (Abs 2) angeführten Rechts-         gehändigt.
persönlichkeiten entsteht entsprechend den gesetzli-       Jedes Dienstverhältnis wird unbefristet abgeschlos-
chen Bestimmungen. Zur Begründung eines Dienst-            sen, in begründeten Fällen ist eine Befristung möglich,
verhältnisses sind seitens der Dienstgeberin nur der       wobei der erste Monat als Probezeit gemäß § 19, Abs 2
Generalvikar oder die von ihm mit dieser Aufgabe be-       Angestelltengesetz als vereinbart gilt. Ausnahmen
trauten AmtsleiterInnen befugt. Bei Dienstantritt wird     sind im Dienstvertrag zu vermerken.
der/dem DienstnehmerIn der Kollektivvertrag, die für       Der Betriebsrat wird unverzüglich über die Anstellung
sie/ihn zutreffenden Betriebsvereinbarungen und der        jeder Dienstnehmerin / jedes Dienstnehmers und de-

                                                         –8–
ren/dessen Einstufung in die Gehaltsgruppen laut Kol-       hält in der Folge eine Abschrift des Dienstvertrages
lektivvertrag und Dienstpostenplan informiert und er-       und der Arbeitszeitvereinbarung.

                                   § 5 Anstellungsvoraussetzungen

Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent-        Von allen MitarbeiterInnen, besonders aber von je-
sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge-            nen, welche Führungspositionen bekleiden, wird von
meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für           der Dienstgeberin, aber auch von den Gläubigen er-
die Kirche von Innsbruck.                                   wartet, dass ihr Leben Zeugnis für den Glauben sei:
Daher erfordert die Übertragung eines kirchlichen
                                                            a) durch gelebten Glauben im familiären und persön-
Dienstes:
                                                               lichen Bereich,
a) den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den
                                                            b) durch Teilnahme am Gemeindeleben,
   angestrebten Dienst,
                                                            c) durch eine verantwortungsvolle und solidarische
b) eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die
                                                               Mitarbeit an der Dienststelle.
   sich am Evangelium und an der Praxis kirchlichen
   Lebens orientiert,                                       Abweichungen von den in diesem Paragraphen ge-
                                                            nannten Anstellungsvoraussetzungen bedürfen im
c) die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der
                                                            Einzelfall eines Beschlusses der Ordinariatskonferenz.
   Kirche unter der Leitung des Bischofs.

                                § 6 Pflichten der DienstnehmerInnen

(1) Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, ihre           (3) Alle DienstnehmerInnen sind an das Dienstge-
Dienstobliegenheiten, die im Anstellungsdekret bzw          heimnis gebunden. Dieses umfasst alle Angelegenhei-
im Dienstvertrag festgelegt sind, und deren Art und         ten, die den DienstnehmerInnen in Ausübung ihres
Umfang gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen,          Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheim-
die dienstlichen Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetz-        haltung im Interesse des Dienstes liegt oder ihnen
ten zu befolgen und auf die Wahrung der kirchlichen         dienstlich aufgetragen worden ist. Eine Verletzung
Interessen bedacht zu sein. Alle DienstnehmerInnen          des Dienstgeheimnisses liegt nicht vor, wenn Dienst-
haben sich der Verantwortung, die Kirche, insbeson-         nehmerInnen ihrem Betriebsrat über Dienstangele-
dere die Diözese Innsbruck, zu repräsentieren, stets        genheiten Mitteilung machen, um sich oder andere
bewusst zu sein und dies in ihrer Haltung und Lebens-       DienstnehmerInnen gegen wirkliche oder vermeintli-
führung zum Ausdruck zu bringen.                            che Nachteile zu schützen. Die DienstnehmerInnen
                                                            sind zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des Daten-
(2) Zur Erteilung einer Dienstanweisung sind die/der        schutzgesetzes, verpflichtet. Von dieser Verpflichtung
jeweilige Dienststellen-, Abteilungs-, BereichsleiterIn     kann, soweit nicht Bestimmungen der staatlichen Ge-
und die/der AmtsleiterIn befugt. Bei Überschneidung         setzgebung entgegenstehen, nur der Generalvikar
mehrerer Anweisungen gilt die der/des höheren Vor-          entbinden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht
gesetzten. Der Bischof und der Generalvikar sind für        auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses wei-
alle DienstnehmerInnen dienstanweisungsbefugt.              ter.

                                    § 7 Pflichten der Dienstgeberin

(1) Die Dienstgeberin übernimmt mit der Entstehung          stelltengesetzes § 18 (1), (2), (3), (4) die Fürsorge-
eines Dienstverhältnisses auch Verantwortung für die        pflicht erfüllen.
DienstnehmerInnen und muss nach den Bestimmun-
gen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches               (2) Die Dienstgeberin und in weiterer Folge die ver-
§ 1157 (1) und (2) und den Bestimmungen des Ange-           antwortlichen Führungskräfte verpflichten sich, die

                                                          –9–
gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des            schlägigen Regelungen einzuhalten und dienstliche
Kollektivvertrages, alle relevanten und abgeschlosse-      Anweisungen nur auf Basis dieser Grundlagen zu ge-
nen Betriebsvereinbarungen und sonstigen mit den           ben.
Betriebsratskörperschaften abgeschlossenen ein-

                                           § 8 Mitteilungspflicht

(1) Ausübung von zusätzlichen Beschäftigun-                des usw) ist unverzüglich der Dienstgeberin zu mel-
gen:                                                       den.

a) Jede in kurzer Abfolge wiederkehrende zusätzliche       b) Die Meldung erfolgt für Angestellte des Ordinaria-
Erwerbstätigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder         tes beim Personalservice, für Angestellte der Caritas
einer sonstigen Ausbildung sowie die Annahme eines         bei der Geschäftsführung, für Angestellte anderer
politischen Mandats*) sind im Vorhinein der Dienstge-      Rechtspersönlichkeiten bei den für ihre Personalange-
berin zu melden.                                           legenheiten verantwortlichen Stellen.

b) Die Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen,          c) Der/dem unmittelbar Vorgesetzten ist diese Mel-
die die/den DienstnehmerIn an der klaglosen Erfül-         dung abschriftlich zu übergeben.
lung ihrer/seiner Dienstpflichten hindert und/oder be-
trieblichen Interessen schaden, ist nicht zulässig.

(2) Änderung der Personaldaten:
                                                           *) Siehe Grundsatzerklärung zur Vereinbarkeit von kirchlichem
a) Jede Änderung von Personaldaten (Änderung des           Dienst und politischem Engagement für DienstnehmerInnen im Bi-
Familiennamens, des Wohnortes, des Familienstan-           schöflichen Ordinariat der Diözese Innsbruck

                                          § 9 Dienstverhinderung

(1) Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede          a) bei eigener Vermählung/Eheschlie-
Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer/seinem Vorge-            ßung ....................................     3 Arbeitstage
setzten zu melden und über Verlangen einen Nach-           b) beim Ableben eines nahen Familien-
weis über Grund und Dauer der Dienstverhinderung              angehörigen (Partner, Kind, Eltern-
vorzulegen.                                                   teil) .....................................   3 Arbeitstage
                                                           c) beim Ableben von Geschwistern,
(2) Dauert eine Krankheit länger als drei Tage, ist un-       Groß- und Schwiegereltern .........           1 Arbeitstag
aufgefordert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung         d) bei der Eheschließung von Ge-
des behandelnden Arztes der jeweiligen Stelle gemäß           schwistern und eigenen Kindern ...            1 Arbeitstag
Angestelltengesetz § 8, Abs (2), lit b) vorzulegen.        e) bei Geburt oder Taufe eines eigenen
Kommt die/der DienstnehmerIn dieser Verpflichtung             Kindes ..................................     1 Arbeitstag
nicht nach, so verliert sie/er für die Dauer der Dienst-   f) bei Wohnungswechsel, wenn ein ei-
versäumnis den Anspruch auf Entgelt.                          gener Haushalt geführt wird ........          2 Arbeitstage

(3) Die/der DienstnehmerIn behält nach § 8, Abs (3)        (5) Die/der DienstnehmerIn hat Anspruch auf eine
Angestelltengesetz den Anspruch auf ihr/sein Entgelt,      zusätzliche bezahlte Dienstfreistellung für den Kata-
wenn sie/er durch wichtige ihre/seine Person betref-       strophen- und Notfalleinsatz in Rettungs- oder Kata-
fende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während ei-         strophenhilfsorganisationen. Genauere Bedingungen
ner verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei-       dieser Freistellung sind in einer Betriebsvereinbarung
ner/ihrer Dienste verhindert ist.                          zu vereinbaren.

(4) Für nachstehende Ereignisse steht ihr/ihm be-
zahlte Freizeit in folgendem Ausmaß zu:

                                                       – 10 –
§ 10 Urlaubsregelungen

(1) Grundsätzliches:                                     und DienstnehmerIn nicht, ist der Betriebsrat hinzu-
                                                         zuziehen.*)
a) Jede(r) DienstnehmerIn erhält jährlich einen Erho-
lungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsge-
                                                         (2) Urlaubsausmaß:
setzes in der jeweils gültigen Fassung.
                                                         a) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenba-
b) Eine finanzielle Ablösung des Urlaubsanspruches
                                                         ren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage
findet grundsätzlich nicht statt. Urlaube sollen mög-
                                                         (= 25 Arbeitstage bzw 5 Wochen bei der in der Diözese
lichst nur in größeren Zeitblöcken konsumiert werden.
                                                         üblichen 5-Tage-Woche), ab dem vollendeten 25. Jahr
Bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes wird eine fik-
                                                         36 Werktage (= 30 Arbeitstage bzw 6 Wochen bei der
tive Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt, bei
                                                         in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche).
Teilzeitbeschäftigung aliquot. Am Faschingsdienstag-
vormittag, am Gründonnerstagvormittag und am Sil-        b) Für die Erreichung des Anspruches auf 36 Werktage
vestervormittag ist Urlaub halbtageweise möglich.        (= 6 Wochen) gelten grundsätzlich die Bestimmungen
                                                         des Urlaubsgesetzes. Alle Dienstzeiten im Bischöfli-
c) Als Urlaubsjahr wird nach den Bestimmungen des
                                                         chen Ordinariat, der Caritas, in Pfarren der Diözese
Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für
                                                         Innsbruck, als ReligionslehrerIn und bei Rechtsper-
die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordinaria-
                                                         sönlichkeiten nach kanonischem Recht werden jedoch
tes anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr ver-
                                                         zur Gänze als Berechnungsgrundlage herangezogen,
einbart. Für den Umstellungszeitraum gebühren je-
                                                         auch wenn diese unterbrochen worden sind.
der/jedem DienstnehmerIn ein voller Urlaubsan-
                                                         Die sonstigen Anrechnungszeiten lt Urlaubsgesetz
spruch und zusätzlich ein anteiliger Anspruch für den
                                                         werden durch diese Zeiten nicht geschmälert.
Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis
zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Dienstver-       c) Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in je-
hältnis begonnen hat. Beträgt dieser Zeitraum min-       nem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des
destens sechs Monate, so gebührt auch ein voller Ur-     Arbeitsjahres fällt.
laubsanspruch für diesen Zeitraum.
Für die DienstnehmerInnen der Caritas gilt das Ar-       (3) Zusatzurlaub für DienstnehmerInnen mit
beitsjahr als Urlaubsjahr.                               Behinderung:
                                                         Ein Invaliditätsurlaub wird zusätzlich zum gesetzli-
d) Der Verbrauch des Urlaubes ist dienststellenintern
                                                         chen Urlaub gewährt und beträgt bei einer Behinde-
und laut den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in
                                                         rung
gegenseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgebe-
rin und DienstnehmerIn zu vereinbaren. Auf den           ab 30 % ................................... 3 Arbeitstage,
Dienstbetrieb ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die An-     ab 50 % ................................... 4 Arbeitstage,
meldung des Urlaubes erfolgt schriftlich bei der/dem     ab 60 % ................................... 5 Arbeitstage.
zuständigen Vorgesetzten. Einigen sich Dienstgeberin
                                                         *) UrlG § 4, (4)

                                    § 11 Dienstliche Verwendung

Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, auch eine       liegt und für die/den DienstnehmerIn keine unzumut-
von ihrem/seinem bisherigen Aufgabenkreis abwei-         baren Nachteile entstehen. Diese Änderung wird der/
chende Tätigkeit zu übernehmen, wenn diese im Rah-       dem DienstnehmerIn und dem Betriebsrat von der
men der ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsart      Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt.

                                             § 12 Versetzung

Die/der DienstnehmerIn kann unter Beachtung der          § 101 in der jeweils gültigen Fassung aus dienstlichen
Bestimmungen     des   Arbeitsverfassungsgesetzes        Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden.

                                                     – 11 –
Diese Änderung wird der/dem DienstnehmerIn von            ist laut Arbeitsverfassungsgesetz § 101 dem Betriebs-
der Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. Die   rat unverzüglich mitzuteilen.
dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz

                                        § 13 Leitungsfunktionen

Für Leitungsfunktionen werden DienstnehmerInnen,          Rahmenbedingungen für Dienstposten, für die die Re-
unabhängig vom Dienstverhältnis, vorerst auf ein          gelung „Leitende Angestellte“ im Sinne des Arbeits-
Jahr, für jede weitere Periode für fünf Jahre berufen.    zeit- und Arbeitsruhegesetzes gelten, sind in einer Be-
Bei Abberufung von der Leitungsfunktion verliert die/     triebsvereinbarung zu regeln und im Dienstposten-
der DienstnehmerIn die leitungsspezifischen Gehalts-      plan zu kennzeichnen. Der Betriebsrat ist über diese
bestandteile (Leitungszulage). Weitere Regelungen in      Posten und etwaige Änderungen unverzüglich zu in-
Bezug auf die Leitungsfunktion sind in diesem Kollek-     formieren.
tivvertrag § 14, (2), § 23 (2) und § 40 (9) zu finden.

                             § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen

(1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt        Diese Leitungsfunktionen sind in der Betriebsverein-
nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes            barung und im Dienstpostenplan zu kennzeichnen,
in der jeweils gültigen Form                              die verlängerte Kündigungsfrist für die/den Dienst-
                                                          nehmerIn sind im Dienstvertrag festzuhalten.
a) im Falle der Befristung durch Zeitablauf

b) durch einvernehmliche Lösung                           (3) Für die Gehaltsgruppen VII und VIII gilt abwei-
                                                          chend von obiger Regelung: Das Dienstverhältnis
c) durch Kündigung durch die Dienstgeberin oder
                                                          kann von Seiten der Dienstgeberin und der Dienstneh-
   durch die DienstnehmerIn
                                                          merin / des Dienstnehmers jeweils zum Monatsletzten
d) durch vorzeitige Auflösung (Austritt oder Entlas-      unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
   sung)                                                  aufgelöst werden.

e) bei Erreichen eines eigenen Pensionsanspruches
                                                          (4) Gründe für die vorzeitige Entlassung sind im Sinne
   im Sinne des ASVG*)
                                                          von § 27 Angestelltengesetz grobe Verstöße gegen die
f) durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstneh-        Dienstpflichten (siehe auch 4. / § 6 dieses Kollektiv-
   mers.                                                  vertrages). Dies schließt die Wiedergutmachung eines
                                                          Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
(2) Die Beendigung des Dienstverhältnisses seitens        aus.
der Dienstgeberin erfolgt nur durch den Generalvikar
oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten Amts-       (5) Mit Erreichen des 65. Lebensjahres scheidet die/
leiterInnen. Das Dienstverhältnis kann von der            der DienstnehmerIn aus ihrem/seinem Dienstverhält-
Dienstgeberin jeweils mit Ablauf eines Kalendervier-      nis aus. Dazu bedarf es einer fristgerechten Kündi-
teljahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi-        gung durch die/den DienstnehmerIn. In besonders
gungsfristen, von der/dem DienstnehmerIn mit dem          begründeten Einzelfällen kann das Dienstverhältnis
letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung        vom Bischof bzw Generalvikar befristet verlängert
einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst wer-         werden.
den. Die Kündigungsfrist für Abteilungs- und Be-
reichsleiterInnen, in der Caritas auch für Dienststel-
lenleiterInnen**) und die ProjektreferentInnen Welt-      *) Alterspension, vorzeitige Alterspension wegen langer Versiche-
                                                          rungsdauer, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension
haus**) beträgt auf DienstnehmerInnenseite 3 Mona-        **) Für diese Gruppen gilt die 3monatige Kündigungsfrist bei
te, auf Dienstgeberinnenseite mindestens 3 Monate.        Selbstkündigung für Neuanstellungen ab 1. Jänner 2014.

                                                      – 12 –
§ 15 Betriebsrat

(1) Die DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck            (2) Es wird eine Betriebsratsumlage gemäß § 73 Ar-
wählen zur Vertretung ihrer Interessen einen Be-           beitsverfassungsgesetz in der Betriebsversammlung
triebsrat. Die Bestimmungen über die Organe der            beschlossen und eingehoben. Die Höhe des Dienstge-
DienstnehmerInnenschaft, ihre Rechte und Pflichten         berzuschusses wird einvernehmlich zwischen Dienst-
sowie die Wahlordnung sind im Arbeitsverfassungsge-        geberin und Betriebsrat festgelegt.
setz in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

                                           5. ARBEITSZEIT

                                          § 16 Grundsätzliches

(1) Sämtliche über diesen Kollektivvertrag hinausge-       i) die Arbeitszeitregelungen für ambulante Dienste.
henden, die Arbeitszeit betreffenden Rahmenbedin-
gungen und Regelungen sind mittels eigener Betriebs-       (2) Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden,
vereinbarung(en) zu regeln.                                Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit
                                                           werden durch Zeitausgleich abgegolten. Eine finanzi-
Das sind:
                                                           elle Abgeltung von Zeitguthaben in begründeten Aus-
a) die Arbeitszeitmodelle,                                 nahmefällen muss im Vorhinein vereinbart werden.
                                                           Dafür braucht es die Bestätigung durch die Ordina-
b) die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit
                                                           riatskonferenz. Die finanzielle Abgeltung von nicht
   sowie die Verteilung der Wochenarbeitszeit,
                                                           verbrauchbarem Zeitguthaben und von Überstunden
c) die Regelung für vorübergehend auftretenden be-         erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgeset-
   sonderen Arbeitsbedarf,                                 zes und wird nach Ablauf der Übertragungsfrist oder
                                                           bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
d) der Gleitzeitrahmen bei gleitenden Arbeitszeiten,

e) die Übertragungsmöglichkeiten       (Zeitguthaben,      (3) Die Fristen für die Abgeltung von Mehrdienststun-
   Zeitschulden),                                          den, Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und
                                                           Nachtarbeit sowie Rufbereitschaftsdiensten entspre-
f) die Übertragungsfristen (Durchrechnungszeiträu-
                                                           chen den in der Betriebsvereinbarung für das jeweils
   me),
                                                           vereinbarte Arbeitszeitmodell festgelegten Übertra-
g) die Regelung für regelmäßige Turnus-, Nacht-,           gungsfristen.
   Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste,

h) die Arbeitszeitregelungen für das pädagogische
   Personal in Kindertageseinrichtungen,

                                         § 17 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für         einzuhalten. Diese Ruhepause kann einvernehmlich
vollzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen ohne Ruhe-          auch auf mehrere kleine Ruhepausen aufgeteilt wer-
pausen 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit          den.
acht Stunden.
                                                           (3) Bei fixen Arbeitszeiten kann mittels Betriebsver-
(2) Als fiktive Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag    einbarung die tägliche Höchstarbeitszeit auf 9 Stunden
8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Beträgt        ausgedehnt werden, im Falle einer 4-Tage-Woche,
die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine      durch die eine längere Freizeitphase ermöglicht wird,
unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten             auch auf 10 Stunden tägliche Höchstarbeitszeit.

                                                       – 13 –
(4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und bei Gleit-      (5) In folgenden Caritas-Einrichtungen kann für Mit-
zeitmodellen kann mittels Betriebsvereinbarung die        arbeiterInnen in der Betreuung die tägliche Normalar-
tägliche Höchstarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt      beitszeit durch Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden
werden.                                                   ausgedehnt werden: Haus Terra, Haus Mirjam, Wohn-
                                                          gemeinschaft Zams. Es gelten die Bestimmungen des
                                                          § 4a Abs (4) lit 2 des Arbeitszeitgesetzes.

                  § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und Abgeltung

Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und             schlag in der Höhe von 25 % ab der ersten Mehrdienst-
Feiertagsarbeit kann zur Erledigung dringender und        stunde, außer wenn sie im Einvernehmen mit der
unaufschiebbarer Arbeiten entsprechend den gesetz-        Dienstgeberin Mehrdienststunden zur Erreichung län-
lichen Bestimmungen von den jeweils zuständigen           gerer Freizeitphasen leisten (zB zur Einarbeitung von
Vorgesetzten angeordnet werden. Diese Anordnung           Fenstertagen, längere Freizeitphasen im Sommer
hat mit Rücksicht auf die persönlichen Bedürfnisse        usw). In diesem Fall stehen den DienstnehmerInnen
der DienstnehmerInnen rechtzeitig zu erfolgen.            keine Mehrdienstzuschläge zu.
Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und
Feiertagsarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden         (3) Teilzeitbeschäftigte mit einem gleitenden
und auf das notwendige Maß beschränkt werden.             Arbeitszeitmodell mit Übertragungsmöglichkeiten
Die gesetzlichen bzw die täglichen Höchstarbeitszei-      innerhalb von 3 Monaten bekommen einen Mehr-
ten, die durch die Betriebsvereinbarung betreffend Ar-    dienstzuschlag in der Höhe von 25 % dann, wenn die
beitszeit ermöglicht werden, dürfen nur bei Dienst-       geleisteten Mehrdienststunden bis auf die durch die
fahrten und bei vorübergehend auftretendem beson-         Betriebsvereinbarung erlaubten Übertragungsmög-
deren Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung*)          lichkeiten innerhalb des in der Betriebsvereinbarung
unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeit-        festzusetzenden Zeitraumes von 3 Monaten nicht in
gesetzes**) überschritten werden.                         Form von Zeitausgleich vergütet werden können.
Zuschlagspflichtige Überstunden, Samstags-, Sonn-
und Feiertagsarbeit muss von der/dem jeweiligen Vor-      (4) Bei Teilzeitbeschäftigten mit einem flexiblen
gesetzten schriftlich angeordnet werden. Muss diese       Arbeitszeitmodell kann mittels Betriebsvereinba-
aus dienstlich notwendigen Gründen ohne Rückspra-         rung der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von 3 Mo-
chemöglichkeit geleistet werden, ist diese der/dem        naten auf ein Jahr ausgedehnt werden.
jeweils zuständigen Vorgesetzten im Nachhinein zum
ehest möglichen Zeitpunkt zur Bestätigung vorzule-        (5) Überstunden sind von der/dem Vorgesetzten
gen.                                                      angeordnete Arbeitszeiten, die bei vollbeschäftigten
                                                          MitarbeiterInnen über die in der Betriebsvereinbarung
(1) Mehrarbeit (Mehrdienststunden) sind jene Ar-          ermöglichte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hi-
beitszeiten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchst-       nausgehen. Überstunden werden mit einem Zuschlag
arbeitszeiten und der durch die Betriebsvereinbarung      von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Bei Teilzeitbeschäftigten
ermöglichten flexiblen Arbeitszeitmodelle oder im Ein-    beginnen Überstunden mit einem Zuschlag von 50 %
vernehmen zwischen DienstnehmerIn und Vorgesetz-          erst dann, wenn sie auch bei einer vergleichbaren Voll-
ten über das Anstellungsausmaß hinaus geleistet wer-      beschäftigung beginnen würden. Bis zur Höhe eines
den und keine Überstundenleistung darstellen. Mehr-       vollen Beschäftigungsausmaßes gilt die 25 % Rege-
arbeit wird ohne Zuschlag 1 : 1 abgegolten.               lung (Arbeitszeitgesetz, § 19d, Abs 3 bis 3e).

(2) Teilzeitbeschäftigte mit einem fixen Arbeits-         *) Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit
zeitmodell bekommen einen Mehrdienststundenzu-            **) AZG § 7 (4)

      § 19 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung

(1) Samstagsarbeit ist Arbeitszeit, die bei den Ar-       tet wird. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 %
beitszeitmodellen mit fixer oder gleitender Arbeitszeit   1 : 1,5 abgegolten. Einvernehmlicher Stundentausch
an Samstagen zwischen 13.00 und 22.00 Uhr geleis-         zur Erreichung einer längeren Freizeitphase oder zur

                                                      – 14 –
Einarbeitung von Fenstertagen ist zuschlagsfrei. Die     Feiertagsarbeit sind mittels Betriebsvereinbarung zu
gesetzliche Wochenendruhe in der Höhe von durchge-       regeln.
hend 36 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten oder ei-
ne Wochenruhe in der darauf folgenden Woche in der-      (4) Die Zuordnung der jeweiligen Stelle und die da-
selben Höhe sicher zu stellen.                           raus resultierende Form der Abgeltung sind im Dienst-
                                                         postenplan auszuweisen und in der Arbeitszeitverein-
(2) Sonntagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen         barung festzuhalten. Beim Zusammenfallen mehrerer
0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Sonntages geleis-      Zuschlagskriterien (zB Überstunden und Sonntagsar-
tet wird. Grundsätzlich wird Sonntagsarbeit mit einem    beit) erfolgt eine Kumulierung der jeweiligen Zuschlä-
Zuschlag von 100 % 1 : 2 in Zeit abgegolten. Bei man-    ge entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
chen im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstpos-
ten wird nicht regelmäßige Sonntagsarbeit durch          (5) Die Wochenendruhe oder ersatzweise die Wo-
stundenweise finanzielle Zuschläge abgegolten. Bei       chenruhe (mindestens 36 Stunden durchgehend)
im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten,          ist immer den gesetzlichen Bestimmungen entspre-
an denen auf Grund der Arbeitszeitvereinbarung häu-      chend einzuhalten.
fig (zweimal im Monat im Jahresdurchschnitt abzüg-
lich Urlaub) Sonntagsarbeit anfällt, erhalten Dienst-    (6) Bei DienstnehmerInnen mit flexibler Dienstzeit
nehmerInnen eine finanzielle monatliche Sonntags-        unterliegen nur jene Sonn- und Feiertagsdienste den
pauschale, deren Höhe in den jeweils gültigen Anhän-     Zuschlagskriterien, bei denen es sich um nicht ver-
gen zu den Gehaltsschemata auszuweisen ist. Dassel-      schiebbare dienstliche Verpflichtungen handelt, die
be gilt für Dienstposten, bei denen zwar weniger         von den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus-
Sonntagsdienste anfallen, bei denen aber auf Grund       drücklich als solche genehmigt sind. Freiwillige Sonn-
des Dienstplanes eine freie Zeiteinteilung durch den/    tags- und Feiertagsarbeiten unterliegen nicht den Zu-
die DienstnehmerIn nicht möglich ist (gilt vor allem     schlagskriterien.
für Bedienstete in Bildungshäusern).
                                                         (7) Nachtarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 22.00
(3) Feiertagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen        und 6.00 Uhr geleistet wird. Nachtarbeit wird mit ei-
0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Feiertages geleistet   nem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten.
wird. Diese wird gemäß den gesetzlichen Bestimmun-       Für Reinigungspersonal gilt als Nachtarbeit der Zeit-
gen mit einem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten.       raum von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Detailbestimmungen
Bei verschiedenen sozialen und pastoralen Diensten       werden in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit fest-
ist auch regelmäßige Feiertagsarbeit möglich. Diese      gelegt.
Arbeitszeitmodelle und die Abgeltung der geleisteten

         § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

Für Stellen, bei denen regelmäßig Turnus-, Nacht-,       gültigen Anhängen zu den Gehaltsschemata auszu-
Nachtbereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste er-     weisen.
forderlich sind, sind in der Betriebsvereinbarung Ar-
beitszeit die Rahmenbedingungen zu regeln. Die Zula-
gen sind im besoldungsrechtlichen Teil 8*) dieses Kol-   *) 8. Besoldungs- und Gehaltsrechtlicher Teil, § 40, Zulagenrege-
lektivvertrages geregelt, die Höhe ist in den jeweils    lungen, Abs (4)

                                   § 21 Durchrechnungszeiträume

Für DienstnehmerInnen mit weitgehender Flexibilität      dell) kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrech-
in der Arbeitszeitgestaltung (Flexibles Arbeitszeitmo-   nungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden.

                                                     – 15 –
§ 22 Gleitzeitmodelle

Die im § 16, Abs (1) geforderten Rahmenbedingungen        Kernzeiten und Gleitzeiten sind in der jeweiligen Ar-
sind in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu regeln.   beitszeitvereinbarung laut § 24 festzusetzen.

              § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz

(1) Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts-            zwingend gilt. Es wird aber auch von Dienstgeberin
und Erziehungsanstalten (AZG, § 1, Abs (2) Z 6            und Betriebsrat für sinnvoll erachtet, dass sich Ar-
und ARG § 1, Abs (2), Z 4):                               beitszeitvereinbarungen für leitende Angestellte im
Diese Regelung betrifft das pädagogische Personal in      Sinne des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegeset-
Kindertageseinrichtungen. Für diese ist eine eigene       zes nach den Regeln der Betriebsvereinbarung betref-
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu erstellen.*)          fend Arbeitszeit orientieren. In jedem Fall ist die
                                                          Dienstgeberin dazu verpflichtet, sowohl Arbeitszeit-
(2) Leitende Angestellte, denen maßgebliche               vereinbarung als auch Überstundenentgelt innerhalb
Führungsaufgaben selbstverantwortlich über-               der Grenzen der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB
tragen sind (AZG § 1, Abs (2) Z 8 und ARG § 1,            zu regeln.
Abs 2, Z 5):
Das bedeutet, dass für diese DienstnehmerInnen die
Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit nicht         *) siehe auch § 16, (1), h)

                                   § 24 Arbeitszeitvereinbarungen

(1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der          (2) Diese Arbeitszeitvereinbarung ist schriftlich fest-
Dienststelle und der persönlichen Bedürfnisse der         zuhalten und abschriftlich dem Betriebsrat zu überge-
Dienstnehmerin, des Dienstnehmers, ist zwischen           ben.
dem/der jeweiligen Vorgesetzten und der/dem
DienstnehmerIn im Einvernehmen mit dem Betriebs-          (3) Bei Errichtung oder Neustrukturierung einer
rat ein Arbeitszeitmodell zu vereinbaren.                 Dienststelle/Einrichtung bzw eines Arbeitsplatzes ist
                                                          mit dem Betriebsrat das Einvernehmen bezüglich Ar-
                                                          beitszeitmodell dieser Dienststelle/Einrichtung bzw
                                                          des Arbeitsplatzes herzustellen.

                                   § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen

(1) Die Dienstgeberin bzw im Auftrag der Dienstgebe-      (2) Die Dienstgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die
rin die DienstnehmerInnen selbst sind verpflichtet,       Einhaltung der Gesetze, des Kollektivvertrages und
über die gesamte Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnun-      der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung sicher zu
gen zu führen. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist dem/       stellen, die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet diese
der unmittelbaren Vorgesetzten bis zum 15. des Fol-       einzuhalten.
gemonats vorzulegen. Krankenstände, Urlaubstage
uÄ sind als fiktive Arbeitszeit (siehe § 17) zu berück-   (3) Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten sind unter Be-
sichtigen.                                                rücksichtigung der Bestimmungen dieses Kollektiv-
                                                          vertrages*) extra auszuweisen.

                                                      – 16 –
(4) Mit der Übergabe der Arbeitszeitaufzeichnung an     der Dienstgeberin geltend gemacht (Zeitausgleich,
den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n sind die An-       Überstunden, Mehrstunden, Zuschläge uÄ).
sprüche aus der Arbeitszeitaufzeichnung gegenüber
                                                        *) 5. Arbeitszeit, § 18 bis § 20

                                  6. DIENSTFREISTELLUNG

                         § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage

(1) Dienstfreie Tage sind alle Samstage, Sonntage       b) Gründonnerstag ganztägig
und staatlichen Feiertage sowie zusätzlich ohne An-
                                                        c) Osterdienstag
rechnung auf den Erholungsurlaub:
                                                        d) 27. April (Fest des Diözesanpatrons)
a) Faschingsdienstagnachmittag
                                                        e) Pfingstdienstag
b) Gründonnerstagnachmittag
                                                        f) 29. Juni (Peter und Paul)
c) Karfreitag
                                                        g) Allerseelenvormittag
d) Heiliger Abend
                                                        h) 27. Dezember
e) Silvesternachmittag

                                                        (3) Journaldienstregelungen:
(2) Für alle MitarbeiterInnen, für die bisher die DBO
                                                        Wenn es die Bedürfnisse einer Dienststelle erfordern,
85 (Gehaltsschema B) gegolten hat, gelten folgende
                                                        ist ein Journaldienst möglich. Wer an diesen zusätzli-
zusätzliche freie Tage:
                                                        chen freien Tagen ganz- oder halbtägig arbeitet, erhält
a) 19. März (Fest des Landespatrons)                    dafür einen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.

  § 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach dem
                Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

(1) Die Bildungskarenz nach AVRAG § 11 soll diözesa-    (2) DienstnehmerInnen können weiters eine Freistel-
nen DienstnehmerInnen mit Einverständnis der            lung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG
Dienstgeberin berufliche Fort- und Weiterbildungs-      § 12 in Anspruch nehmen, für diese Freistellung sieht
maßnahmen ermöglichen, ohne das bestehende              das Gesetz eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslo-
Dienstverhältnis beenden zu müssen.                     senversicherung oder des Arbeitsmarktservice vor.

                                        § 28 Pflegefreistellung

Ist der/die DienstnehmerIn nach Antritt des Arbeits-    spruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Abs (1)
verhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der not-     Urlaubsgesetz auch dann, wenn der/die nahe Angehö-
wendigen Pflege eines/einer erkrankten nahen Ange-      rige nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
hörigen nachweislich verhindert, so besteht der An-

     § 29 Pflegekarenz / Familienhospizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrechts-
                           Anpassungsgesetz (AVRAG)

(1) Bei nachgewiesener Pflegenotwendigkeit in der       Kinder), für die der gesetzliche Pflegeurlaub nicht aus-
eigenen Familie (EhepartnerIn, Eltern, Großeltern,      reicht bzw die Voraussetzungen für die Familienhos-

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pizkarenz nicht gegeben sind, steht der/dem Dienst-       (2) Zusätzlich besteht der gesetzliche Anspruch auf
nehmerIn Pflegekarenz zu: ein Anspruch auf die Hälf-      Familienhospizkarenz (Begleitung von sterbenden An-
te der Abfertigung bei Kündigung durch die/den            gehörigen oder schwerstkranken Kindern) durch He-
DienstnehmerIn oder die Gewährung einer Karenzzeit        rabsetzung der Arbeitszeit, durch Änderung der Lage
bis max. zwei Jahre ohne Bezüge und Sozialleistungen      der Normalarbeitszeit oder durch Karenz nach den ge-
und ohne Anerkennung dieser Zeit für sämtliche ar-        setzlichen Bestimmungen des AVRAG § 14. Zeiten der
beitszeitabhängigen Rechtsansprüche, das Recht            Familienhospizkarenz sind bei dienstzeitabhängigen
zum Wiedereintritt und auf Beschäftigung in einer ver-    Ansprüchen mit zu berücksichtigen (Bemessung der
gleichbaren Tätigkeit unter Mitnahme der im früheren      Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Dienstverhältnis erworbenen Rechte.                       Urlaubsausmaß, Abfertigung alt).

     § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz,
                     Familienzeit nach Familienzeitbonusgesetz

(1) Mütter oder Väter können unmittelbar anschlie-        den sie entsprechend § 44 dieses Kollektivvertrages
ßend an die gesetzliche Elternkarenz einen unbezahl-      bei Kündigung zum Ende der arbeitsrechtlichen Ka-
ten Urlaub in Anspruch nehmen.                            renz hätten. DienstnehmerInnen, die in das Mitarbei-
                                                          terInnenvorsorgegesetz fallen, nehmen den bisheri-
(2) Dieser unbezahlte Urlaub wird längstens bis zum       gen Anspruch mit. Für die Zeiten des unbezahlten Ur-
3. Geburtstag des Kindes unter Entfall sämtlicher Ent-    laubes werden von der Diözese Innsbruck keine Bei-
geltansprüche und ohne Anspruch auf einen Erho-           träge an die MitarbeiterInnenvorsorgekasse bezahlt.
lungsurlaub gewährt.
                                                          (5) Wird mit DienstnehmerInnen eine Familienzeit
(3) Dieser unbezahlte Urlaub wird für dienstzeitge-       (sog. „Papamonat“) nach Familienzeitbonusgesetz
bundene arbeitsrechtliche Ansprüche nicht berück-         vereinbart, so gilt ab dem Zeitpunkt der einvernehm-
sichtigt, für die Vorrückung jedoch laut den Bestim-      lichen Einigung ein Kündigungs- und Entlassungs-
mungen des § 38 (Abs 5) zu 50 %.                          schutz, der bis zum Ablauf von vier Wochen nach Be-
                                                          endigung der Familienzeit andauert. Für Ansprüche,
(4) Im Anschluss an diesen unbezahlten Urlaub be-         die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit
steht der gleiche arbeitsrechtliche Kündigungsschutz      (zB Abfertigung, Jubiläumsgeld, Urlaub, Vorrückun-
wie zu Ende der arbeitsrechtlichen Karenz lt MSchG,       gen in der Gehaltstabelle, etc) richten, wird die Fami-
KU-ErwG und VKG.*)                                        lienzeit voll angerechnet.
Für DienstnehmerInnen, die der alten Abfertigungsre-
gelung unterliegen, besteht nach diesem unbezahlten
Urlaub bei Selbstkündigung 3 Monate vor dem verein-       *) Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Väter-
barten Ende der Abfertigungsanspruch in der Höhe,         karenzgesetz

                                              § 31 Sabbatzeit

Diözesane MitarbeiterInnen, die mindestens 10 Jahre       Diese Sabbatzeit soll dazu dienen, eine persönliche
im Dienst der Diözese Innsbruck gestanden sind, ha-       „Auszeit” zu nehmen, um nach vielen Dienstjahren
ben die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Sabbatzeit     sich geistig, körperlich und spirituell neu zu orientie-
(geblockte Freistellungszeit) in Anspruch zu nehmen,      ren und neue Kraft zu gewinnen.
wenn dem kein wichtiger dienstlicher Grund entge-         Die Ausführungsbestimmungen sind in einer Betriebs-
gensteht. Grundsätzlich ist anzustreben, diese Sab-       vereinbarung zu regeln.
batzeit allen MitarbeiterInnen, die eine solche wollen,
auch zu gewähren.

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7.     AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG, SUPERVISION
Alle diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln.

                                 § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Jede(r) DienstnehmerIn hat die Verpflichtung,          (2) Wird für die Fort- und Weiterbildung einer Dienst-
sich fachlich, persönlich und spirituell weiterzubilden,   nehmerin/eines Dienstnehmers von der Dienstgebe-
um ihren/seinen Aufgaben gerecht zu werden. Die            rin ein höherer Beitrag als jährlich vorgesehen inves-
Dienstgeberin unterstützt und motiviert zum Besuch         tiert, kann die Dienstgeberin die Unterzeichnung einer
von für die Erfüllung des Arbeitsauftrages förderlicher    Ausbildungsrückerstattungsklausel nach den Bestim-
Fort- und Weiterbildung gemäß den in der Betriebs-         mungen der Betriebsvereinbarung verlangen.
vereinbarung festgelegten Richtlinien.

                                              § 33 Supervision

(1) Für DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck            (2) Supervisionsvorgänge sind bezüglich ihrer
besteht die Möglichkeit zur Supervision. Vor allem         Zweckmäßigkeit und eines sparsamen Einsatzes von
für DienstnehmerInnen im Bereich der Beratung und          Zeit und Mitteln eigens zu begründen.
Begleitung von Menschen ist Supervision als berufs-
begleitende Reflexion ihrer Arbeit zu empfehlen, wei-      (3) Die Dienstgeberin unterstützt Supervision gemäß
ters für DienstnehmerInnen, die neu in den Beruf ein-      den Richtlinien einer abzuschließenden Betriebsver-
steigen bzw neue berufliche Aufgaben übernehmen.           einbarung.

             8. BESOLDUNGS- UND GEHALTSRECHTLICHER TEIL:

                                          § 34 Laufende Bezüge

Der monatliche Bezug setzt sich zusammen aus dem           Für die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordina-
Grundgehalt entsprechend der Gehaltsgruppe und             riates wird der laufende Bezug im Vorhinein zum Mo-
Gehaltsstufe sowie allfälligen Zulagen und Sozialleis-     natsletzten, für die MitarbeiterInnen der kirchlichen
tungen entsprechend Dienstvertrag. Gehaltsgruppen,         Stiftungen der Caritas im Nachhinein zum Monatsletz-
Gehaltsstufen, Zulagen, Sozialleistungen u.Ä. sind im      ten angewiesen. Für neu eintretende Dienstnehme-
Anhang 1 zum Gehaltsschema A*) festgesetzt.                rInnen wird der Bezug für den ersten Monat oder Mo-
Dieser Anhang ist ein integrierter Bestandteil des Kol-    natsteil im Nachhinein angewiesen.
lektivvertrags.                                            Bei allen seit dem 1. 1. 2000 eintretenden Dienstneh-
Die Anpassung der Bezüge (Gehaltsgruppen und Ge-           merInnen wird der Kirchenbeitrag spätestens begin-
haltsstufen) muss jährlich neu verhandelt werden.          nend mit dem auf den Eintritt folgenden Kalenderjahr
Als Orientierung dient die Valorisierung im öffentli-      vom Gehalt abgezogen.
chen Dienst.
                                                           *) Ausnahmen siehe 8. / § 36

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