KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2017 - behindertenarbeit.at
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KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2017
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG der Diözese Innsbruck GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2017
„Ich bin, weil ich arbeite“ „Ich bin, weil ich arbeite“, so könnte man das Lebensgefühl vieler Menschen beschreiben. Die Arbeit hat sich in unserer Gesellschaft, welche sich mit Stolz als „Arbeitsgesellschaft“ bezeichnet, zur wich- tigsten Instanz für die Identitätsbildung und Sinnfindung vieler Menschen entwickelt. Durch die Er- werbsarbeit und die Höhe des daraus resultierenden Einkommens werden Menschen bewertet. In einer solchen Gesellschaft werden arbeitslose Menschen und Menschen ohne Erwerbschance buch- stäblich „wertlos“ gemacht. Es gibt immer mehr prekäre Arbeitsverhältnisse, die Gruppe der so ge- nannten „working poor“ wird größer. Der Vorrang der Arbeit „Ich spekuliere, also bin ich?“ Angesichts der gegenwärtigen Wirklichkeit, in deren Struktur so viele vom Menschen verursachte Konflikte zutiefst eingefügt sind und in der die technischen Mittel – eine Frucht der menschlichen Arbeit – eine erstrangige Rolle spielen, muss man vor allem ein Prinzip in Erinnerung rufen, das die Kirche immer gelehrt hat: das Prinzip des Vorranges der Arbeit gegenüber dem Kapital. Dieses Prinzip betrifft direkt den Produktionsprozess, für den die Arbeit immer eine der hauptsächlichen Wirkursachen ist, während das Kapital, das ja in der Gesamtheit der Produktions- mittel besteht, bloß Instrument oder instrumentale Ursache ist. Dieses Prinzip ist eine offensichtliche Wahrheit, die sich aus der ganzen geschichtlichen Erfahrung des Menschen ergibt. Gute Arbeit als Teil des Lebens Die Entwicklungen in Erwerbsarbeit und Wirtschaft stehen im Mittelpunkt des Sorgens und Hoffens der Menschen. Ziel allen Wirtschaftens und Arbeitens ist ein gutes menschenwürdiges Leben für alle Menschen dieser Erde. Das Sozialwort des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich unter- streicht, dass Erwerbsarbeit Identität schafft und ein wichtiger Teil des Lebens ist. Ein Grundlage für gute sinnvolle Arbeit sind die Rahmenbedingungen, unter denen Menschen arbei- ten. Das Sozialwort des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich benennt Qualitätskriterien für gute Arbeit. Dazu gehören Fragen der Gesundheit, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zumut- bare Arbeitszeiten, realistische Mobilitätserfordernisse. Gute Arbeit gewährt ein angemessenes Ein- kommen, respektiert menschliche Fähigkeiten und die Menschenwürde und bezieht sowohl das Pro- dukt wie die Belange der Umwelt als Kriterien mit ein. Der Kollektivvertrag der Diözese Innsbruck schafft solche Rahmenbedingungen und Rechtsgrundla- gen zum Wohl der Angestellten. Unsere Diözese versucht damit auch gemäß der Katholischen Sozial- lehre den Blick für das Ganze des Lebens zu schärfen. Jakob Bürgler, Diözesanadministrator
Liebe Kollegin, lieber Kollege! Wertes Mitglied! Wir überreichen Ihnen mit diesem Schreiben den für Sie ab 1. 1. 2017 gültigen Kollektivvertrag. Die- ser wurde in Zusammenarbeit Ihrer Interessensvertretung der GPA-djp und Ihrer Dienstgeberin der Diözese Innsbruck ermöglicht. Dieser Kollektivvertrag unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der erfolgrei- che Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben. Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionen begleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisations- grad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fort- schritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können. Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Be- mühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind: Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Wolfgang Katzian Karl Dürtscher Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
Inhaltsverzeichnis Seite Seite 1. Präambel ....................................... 7 § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz, Familienzeit 2. Vertragsabschließende Kollektivvertrags- 7 nach Familienzeitbonusgesetz ............... 18 parteien ......................................... § 31 Sabbatzeit ...................................... 18 3. Geltung ......................................... 7 7. Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision 19 §1 Geltungsbereich ............................... 7 § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung ............... 19 §2 Geltungsdauer ................................. 8 § 33 Supervision .................................... 19 §3 Anwendung von Gesetzen ................... 8 8. Besoldungs-und Gehaltsrechtlicher Teil ... 19 4. Dienstordnung bzw Rahmenrechtlicher Teil 8 § 34 Laufende Bezüge .............................. 19 §4 Entstehen eines Dienstverhältnisses ....... 8 § 35 Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld, Ur- §5 Anstellungsvoraussetzungen ................ 9 laubszuschuss ................................. 20 §6 Pflichten der DienstnehmerInnen ........... 9 § 36 Gehaltsschemata .............................. 20 §7 Pflichten der Dienstgeberin .................. 9 § 37 Gehaltsgruppen ............................... 20 §8 Mitteilungspflicht .............................. 10 § 38 Vordienstzeiten sowie Stichtagsregelung .. 22 §9 Dienstverhinderung ........................... 10 § 39 Vorrückungen .................................. 22 § 10 Urlaubsregelungen ............................ 11 § 40 Zulagenregelungen ........................... 23 § 11 Dienstliche Verwendung ...................... 11 § 41 Sozialleistungen ............................... 24 § 12 Versetzung ..................................... 11 § 42 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ....... 25 § 13 Leitungsfunktionen ............................ 12 § 43 Abfertigung ..................................... 26 § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen ....... 12 § 44 Abfertigung im Fall von Mutterschutz und § 15 Betriebsrat ..................................... 13 Elternkarenz ................................... 26 5. Arbeitszeit ...................................... 13 § 45 Altersversorgung Gehaltsschema B ........ 26 § 16 Grundsätzliches ............................... 13 § 46 Gehaltsfortzahlung und Abfertigung im To- § 17 Normalarbeitszeit ............................. 13 desfall ........................................... 26 § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und 9. Dienstreisen .................................... 26 Abgeltung ...................................... 14 § 47 Allgemeine Bestimmungen .................. 26 § 19 Samstags-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung ................... 14 10. Schlussbestimmungen ....................... 27 § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und § 48 Anwendung des Kollektivvertrages für Rufbereitschaftsdienste ...................... 15 Rechtspersönlichkeiten nach kanonischem § 21 Durchrechnungszeiträume ................... 15 Recht ............................................ 27 § 22 Gleitzeitmodelle ............................... 16 § 49 Änderung bestehender Vorschriften ........ 27 § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Ar- § 50 Verfallsfristen .................................. 27 beitsruhegesetz ............................... 16 ANHÄNGE ZUM KOLLEKTIVVERTRAG DER § 24 Arbeitszeitvereinbarungen ................... 16 DIÖZESE INNSBRUCK § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen ................... 16 Anhang 1 GEHALTSSCHEMA A ..................... 29 6. Dienstfreistellung ............................. 17 Anhang 2 GEHALTSSCHEMA B ..................... 30 § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage . 17 Anhang 3 GEHALTSSCHEMA C ..................... 32 § 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Ent- Anhang 4 GEHALTSSCHEMA D .................... 34 fall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeits- Anhang 5 GEHALTSSCHEMA E ..................... 34 vertragsrechts-Anpassungsgesetz Anhang 6 Dienstvertrag ............................ 35 (AVRAG) ........................................ 17 Anhang 7 Rechtspersönlichkeiten nach kanoni- § 28 Pflegefreistellung .............................. 17 schem Recht, für die der Kollektivver- § 29 Pflegekarenz / Familienhospizkarenz nach trag gültig ist ............................. 37 dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsge- setz (AVRAG) .................................. 17 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- schlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG DER DIÖZESE INNSBRUCK Gültig ab 1. Jänner 2017 1. PRÄAMBEL Dieser Kollektivvertrag soll in gelebter diözesaner So- Gestaltung von Arbeit, Wirtschaft und Gesell- zialpartnerInnenschaft das gemeinsame und kons- schaft hat eine große Bedeutung für das Reich truktive Miteinander von Dienstgeberin und Dienst- Gottes“.***) So haben sich die Kirchen in Österreich nehmerInnen in unserer Diözese stärken und unter- verpflichtet, in ihren eigenen Einrichtungen dem Geist stützen. des Evangeliums entsprechende Rahmenbedingun- Jesus lehrt, die menschliche Arbeit zu schützen. Seine gen für die menschliche Arbeit zu schaffen: eigene Sendung beschreibt er als eine Werktätig- „Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften keit.*) „Mein Vater ist noch immer am Werk, bemühen sich in ihren Organisationen und Be- und auch ich bin am Werk“.**) trieben um menschengerechte Arbeitsbedin- Das Gemeinwohl aller in den diözesanen Arbeitspro- gungen, Einkommensgerechtigkeit und Mitbe- zess involvierten Personen ist Voraussetzung dafür, stimmung der Beschäftigten“.****) Kirche nach innen und nach außen überzeugend leben Dieser Kollektivvertrag soll ein Beitrag dazu sein. und vertreten zu können. Alle, die im Dienst der Diöze- se und ihrer Menschen stehen, sollen demnach ihre Verantwortung in gelebtem Glauben wahrnehmen *) Kompendium der Soziallehre der Kirche 259 und erfüllen und ihr Handeln und Wirken auf das ge- **) Joh 5,17 ***) Sozialhirtenbrief 13 meinsame christliche Fundament aufbauen. Im So- ****) Sozialwort des ökumenischen Rates der Kirchen in Öster- zialhirtenbrief heißt es: „Die menschengerechte reich 178 2. VERTRAGSABSCHLIESSENDE KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN • Diözese Innsbruck • Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck-Jour- nalismus-Papier 3. GELTUNG § 1 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: bruck verliehenen bzw anerkannten Rechtspersön- lichkeiten nach kanonischem Recht.*) (1) Räumlich für das Gebiet der Diözese Innsbruck. Diese sind im Anhang 7 des Kollektivvertrags ange- führt. (2) Fachlich für alle Ämter und Einrichtungen der Diö- zese Innsbruck. Das sind sämtliche Ämter der Diözese (3) Persönlich für alle DienstnehmerInnen, die im Innsbruck sowie alle kirchliche Stiftungen mit Ausnah- fachlichen Geltungsbereich beschäftigt sind und ein me der Liegenschaftsstiftung, alle Pfarren der Diözese Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck oder ei- Innsbruck mit ihren verschiedenen Rechtsträgern, nem der im Punkt (2) genannten Rechtspersönlichkei- das Bischöfliche Priesterseminar, das Institut für Bil- ten haben. Für DienstnehmerInnen, für die bisher die dung und Erziehung, sowie alle vom Bischof von Inns- DBO 85 gegolten hat, gelten besondere Regelungen –7–
für die Besoldung, für die dienstfreien Tage, den Es- günstigere Vereinbarungen haben (Günstigkeitsprin- senszuschuss und die Pensionsvorsorge.**) Für zip), gelten diese in vollem Umfang solange weiter, DienstnehmerInnen mit Sonderverträgen gelten bis im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und grundsätzlich die Bestimmungen des Kollektivvertra- DienstnehmerIn neue Vereinbarungen getroffen wer- ges außer in jenen Punkten, in denen sie in ihrem den. Dienstvertrag Sonderregelungen zugesichert bekom- men haben. *) Kanon 381 § 1, Kanon 312 § 1/3 und Kanon 321s. (4) Für DienstnehmerInnen, die in ihren Dienstver- **) siehe Anhang – Sonderbestimmungen des Kollektivvertrags trägen vom Kollektivvertrag abweichende, für sie der Diözese Innsbruck i.d. Fassung vom 1. Jänner 2011 § 2 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2017 in (3) Bei Kündigung des Kollektivvertrages werden Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. während der Kündigungsfrist Verhandlungen über ei- ne Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertra- (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Kollektiv- ges geführt. vertragsparteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zu jedem 30. 6. und 31. 12. eines Jah- (4) Verhandlungen über Gehaltsanpassungen und res mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer- Valorisierung von Zulagen und Sozialleistungen finden den. jährlich statt und orientieren sich am öffentlichen Dienst. § 3 Anwendung von Gesetzen Dem Stufenbau der Rechtsordnung entsprechend gel- Weitere wichtige Gesetzesquellen sind das Angestell- ten über diesen Kollektivvertrag hinaus alle einschlä- tengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhege- gigen Gesetze in der jeweils gültigen Fassung. Sofern setz, das Urlaubsgesetz, das Gleichbehandlungsge- in diesem Kollektivvertrag nicht anders lautende Re- setz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Mut- gelungen (Günstigkeitsprinzip) vereinbart wurden, terschutzgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, gelten insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und an- verfassungsgesetzes, wobei hier auch die besonderen dere relevante Rechtsquellen. Bestimmungen des § 132 für die Diözese als „Ten- *) § 132. Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwal- denzbetrieb“ Gültigkeit haben.*) tungsstellen juristischer Personen öffentlichen Rechts 4. DIENSTORDNUNG BZW RAHMENRECHTLICHER TEIL § 4 Entstehen eines Dienstverhältnisses Ein Dienstverhältnis mit der Diözese Innsbruck bzw Dienstvertrag lt § 6, Abs 3 Angestelltengesetz aus- mit den anderen im § 1 (Abs 2) angeführten Rechts- gehändigt. persönlichkeiten entsteht entsprechend den gesetzli- Jedes Dienstverhältnis wird unbefristet abgeschlos- chen Bestimmungen. Zur Begründung eines Dienst- sen, in begründeten Fällen ist eine Befristung möglich, verhältnisses sind seitens der Dienstgeberin nur der wobei der erste Monat als Probezeit gemäß § 19, Abs 2 Generalvikar oder die von ihm mit dieser Aufgabe be- Angestelltengesetz als vereinbart gilt. Ausnahmen trauten AmtsleiterInnen befugt. Bei Dienstantritt wird sind im Dienstvertrag zu vermerken. der/dem DienstnehmerIn der Kollektivvertrag, die für Der Betriebsrat wird unverzüglich über die Anstellung sie/ihn zutreffenden Betriebsvereinbarungen und der jeder Dienstnehmerin / jedes Dienstnehmers und de- –8–
ren/dessen Einstufung in die Gehaltsgruppen laut Kol- hält in der Folge eine Abschrift des Dienstvertrages lektivvertrag und Dienstpostenplan informiert und er- und der Arbeitszeitvereinbarung. § 5 Anstellungsvoraussetzungen Laien, die im kirchlichen Dienst stehen, tragen ent- Von allen MitarbeiterInnen, besonders aber von je- sprechend ihrer Möglichkeiten und Begabungen ge- nen, welche Führungspositionen bekleiden, wird von meinsam mit der Diözesanleitung Verantwortung für der Dienstgeberin, aber auch von den Gläubigen er- die Kirche von Innsbruck. wartet, dass ihr Leben Zeugnis für den Glauben sei: Daher erfordert die Übertragung eines kirchlichen a) durch gelebten Glauben im familiären und persön- Dienstes: lichen Bereich, a) den Nachweis der fachlichen Qualifikation für den b) durch Teilnahme am Gemeindeleben, angestrebten Dienst, c) durch eine verantwortungsvolle und solidarische b) eine bewusst christliche Lebensgestaltung, die Mitarbeit an der Dienststelle. sich am Evangelium und an der Praxis kirchlichen Lebens orientiert, Abweichungen von den in diesem Paragraphen ge- nannten Anstellungsvoraussetzungen bedürfen im c) die Bereitschaft zum Dienst und zur Mitarbeit in der Einzelfall eines Beschlusses der Ordinariatskonferenz. Kirche unter der Leitung des Bischofs. § 6 Pflichten der DienstnehmerInnen (1) Die DienstnehmerInnen sind verpflichtet, ihre (3) Alle DienstnehmerInnen sind an das Dienstge- Dienstobliegenheiten, die im Anstellungsdekret bzw heimnis gebunden. Dieses umfasst alle Angelegenhei- im Dienstvertrag festgelegt sind, und deren Art und ten, die den DienstnehmerInnen in Ausübung ihres Umfang gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen, Dienstes bekannt geworden sind und deren Geheim- die dienstlichen Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetz- haltung im Interesse des Dienstes liegt oder ihnen ten zu befolgen und auf die Wahrung der kirchlichen dienstlich aufgetragen worden ist. Eine Verletzung Interessen bedacht zu sein. Alle DienstnehmerInnen des Dienstgeheimnisses liegt nicht vor, wenn Dienst- haben sich der Verantwortung, die Kirche, insbeson- nehmerInnen ihrem Betriebsrat über Dienstangele- dere die Diözese Innsbruck, zu repräsentieren, stets genheiten Mitteilung machen, um sich oder andere bewusst zu sein und dies in ihrer Haltung und Lebens- DienstnehmerInnen gegen wirkliche oder vermeintli- führung zum Ausdruck zu bringen. che Nachteile zu schützen. Die DienstnehmerInnen sind zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des Daten- (2) Zur Erteilung einer Dienstanweisung sind die/der schutzgesetzes, verpflichtet. Von dieser Verpflichtung jeweilige Dienststellen-, Abteilungs-, BereichsleiterIn kann, soweit nicht Bestimmungen der staatlichen Ge- und die/der AmtsleiterIn befugt. Bei Überschneidung setzgebung entgegenstehen, nur der Generalvikar mehrerer Anweisungen gilt die der/des höheren Vor- entbinden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht gesetzten. Der Bischof und der Generalvikar sind für auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses wei- alle DienstnehmerInnen dienstanweisungsbefugt. ter. § 7 Pflichten der Dienstgeberin (1) Die Dienstgeberin übernimmt mit der Entstehung stelltengesetzes § 18 (1), (2), (3), (4) die Fürsorge- eines Dienstverhältnisses auch Verantwortung für die pflicht erfüllen. DienstnehmerInnen und muss nach den Bestimmun- gen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (2) Die Dienstgeberin und in weiterer Folge die ver- § 1157 (1) und (2) und den Bestimmungen des Ange- antwortlichen Führungskräfte verpflichten sich, die –9–
gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen des schlägigen Regelungen einzuhalten und dienstliche Kollektivvertrages, alle relevanten und abgeschlosse- Anweisungen nur auf Basis dieser Grundlagen zu ge- nen Betriebsvereinbarungen und sonstigen mit den ben. Betriebsratskörperschaften abgeschlossenen ein- § 8 Mitteilungspflicht (1) Ausübung von zusätzlichen Beschäftigun- des usw) ist unverzüglich der Dienstgeberin zu mel- gen: den. a) Jede in kurzer Abfolge wiederkehrende zusätzliche b) Die Meldung erfolgt für Angestellte des Ordinaria- Erwerbstätigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder tes beim Personalservice, für Angestellte der Caritas einer sonstigen Ausbildung sowie die Annahme eines bei der Geschäftsführung, für Angestellte anderer politischen Mandats*) sind im Vorhinein der Dienstge- Rechtspersönlichkeiten bei den für ihre Personalange- berin zu melden. legenheiten verantwortlichen Stellen. b) Die Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, c) Der/dem unmittelbar Vorgesetzten ist diese Mel- die die/den DienstnehmerIn an der klaglosen Erfül- dung abschriftlich zu übergeben. lung ihrer/seiner Dienstpflichten hindert und/oder be- trieblichen Interessen schaden, ist nicht zulässig. (2) Änderung der Personaldaten: *) Siehe Grundsatzerklärung zur Vereinbarkeit von kirchlichem a) Jede Änderung von Personaldaten (Änderung des Dienst und politischem Engagement für DienstnehmerInnen im Bi- Familiennamens, des Wohnortes, des Familienstan- schöflichen Ordinariat der Diözese Innsbruck § 9 Dienstverhinderung (1) Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede a) bei eigener Vermählung/Eheschlie- Dienstverhinderung ohne Verzug ihrer/seinem Vorge- ßung .................................... 3 Arbeitstage setzten zu melden und über Verlangen einen Nach- b) beim Ableben eines nahen Familien- weis über Grund und Dauer der Dienstverhinderung angehörigen (Partner, Kind, Eltern- vorzulegen. teil) ..................................... 3 Arbeitstage c) beim Ableben von Geschwistern, (2) Dauert eine Krankheit länger als drei Tage, ist un- Groß- und Schwiegereltern ......... 1 Arbeitstag aufgefordert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung d) bei der Eheschließung von Ge- des behandelnden Arztes der jeweiligen Stelle gemäß schwistern und eigenen Kindern ... 1 Arbeitstag Angestelltengesetz § 8, Abs (2), lit b) vorzulegen. e) bei Geburt oder Taufe eines eigenen Kommt die/der DienstnehmerIn dieser Verpflichtung Kindes .................................. 1 Arbeitstag nicht nach, so verliert sie/er für die Dauer der Dienst- f) bei Wohnungswechsel, wenn ein ei- versäumnis den Anspruch auf Entgelt. gener Haushalt geführt wird ........ 2 Arbeitstage (3) Die/der DienstnehmerIn behält nach § 8, Abs (3) (5) Die/der DienstnehmerIn hat Anspruch auf eine Angestelltengesetz den Anspruch auf ihr/sein Entgelt, zusätzliche bezahlte Dienstfreistellung für den Kata- wenn sie/er durch wichtige ihre/seine Person betref- strophen- und Notfalleinsatz in Rettungs- oder Kata- fende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während ei- strophenhilfsorganisationen. Genauere Bedingungen ner verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung sei- dieser Freistellung sind in einer Betriebsvereinbarung ner/ihrer Dienste verhindert ist. zu vereinbaren. (4) Für nachstehende Ereignisse steht ihr/ihm be- zahlte Freizeit in folgendem Ausmaß zu: – 10 –
§ 10 Urlaubsregelungen (1) Grundsätzliches: und DienstnehmerIn nicht, ist der Betriebsrat hinzu- zuziehen.*) a) Jede(r) DienstnehmerIn erhält jährlich einen Erho- lungsurlaub nach den Bestimmungen des Urlaubsge- (2) Urlaubsausmaß: setzes in der jeweils gültigen Fassung. a) Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer anrechenba- b) Eine finanzielle Ablösung des Urlaubsanspruches ren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage findet grundsätzlich nicht statt. Urlaube sollen mög- (= 25 Arbeitstage bzw 5 Wochen bei der in der Diözese lichst nur in größeren Zeitblöcken konsumiert werden. üblichen 5-Tage-Woche), ab dem vollendeten 25. Jahr Bei tageweisem Verbrauch des Urlaubes wird eine fik- 36 Werktage (= 30 Arbeitstage bzw 6 Wochen bei der tive Arbeitszeit von acht Stunden zugrunde gelegt, bei in der Diözese üblichen 5-Tage-Woche). Teilzeitbeschäftigung aliquot. Am Faschingsdienstag- vormittag, am Gründonnerstagvormittag und am Sil- b) Für die Erreichung des Anspruches auf 36 Werktage vestervormittag ist Urlaub halbtageweise möglich. (= 6 Wochen) gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Alle Dienstzeiten im Bischöfli- c) Als Urlaubsjahr wird nach den Bestimmungen des chen Ordinariat, der Caritas, in Pfarren der Diözese Urlaubsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung für Innsbruck, als ReligionslehrerIn und bei Rechtsper- die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordinaria- sönlichkeiten nach kanonischem Recht werden jedoch tes anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr ver- zur Gänze als Berechnungsgrundlage herangezogen, einbart. Für den Umstellungszeitraum gebühren je- auch wenn diese unterbrochen worden sind. der/jedem DienstnehmerIn ein voller Urlaubsan- Die sonstigen Anrechnungszeiten lt Urlaubsgesetz spruch und zusätzlich ein anteiliger Anspruch für den werden durch diese Zeiten nicht geschmälert. Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Dienstver- c) Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in je- hältnis begonnen hat. Beträgt dieser Zeitraum min- nem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des destens sechs Monate, so gebührt auch ein voller Ur- Arbeitsjahres fällt. laubsanspruch für diesen Zeitraum. Für die DienstnehmerInnen der Caritas gilt das Ar- (3) Zusatzurlaub für DienstnehmerInnen mit beitsjahr als Urlaubsjahr. Behinderung: Ein Invaliditätsurlaub wird zusätzlich zum gesetzli- d) Der Verbrauch des Urlaubes ist dienststellenintern chen Urlaub gewährt und beträgt bei einer Behinde- und laut den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in rung gegenseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgebe- rin und DienstnehmerIn zu vereinbaren. Auf den ab 30 % ................................... 3 Arbeitstage, Dienstbetrieb ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die An- ab 50 % ................................... 4 Arbeitstage, meldung des Urlaubes erfolgt schriftlich bei der/dem ab 60 % ................................... 5 Arbeitstage. zuständigen Vorgesetzten. Einigen sich Dienstgeberin *) UrlG § 4, (4) § 11 Dienstliche Verwendung Die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet, auch eine liegt und für die/den DienstnehmerIn keine unzumut- von ihrem/seinem bisherigen Aufgabenkreis abwei- baren Nachteile entstehen. Diese Änderung wird der/ chende Tätigkeit zu übernehmen, wenn diese im Rah- dem DienstnehmerIn und dem Betriebsrat von der men der ursprünglich vereinbarten Beschäftigungsart Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. § 12 Versetzung Die/der DienstnehmerIn kann unter Beachtung der § 101 in der jeweils gültigen Fassung aus dienstlichen Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes Gründen an einen anderen Dienstort versetzt werden. – 11 –
Diese Änderung wird der/dem DienstnehmerIn von ist laut Arbeitsverfassungsgesetz § 101 dem Betriebs- der Dienstgeberin in schriftlicher Form mitgeteilt. Die rat unverzüglich mitzuteilen. dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz § 13 Leitungsfunktionen Für Leitungsfunktionen werden DienstnehmerInnen, Rahmenbedingungen für Dienstposten, für die die Re- unabhängig vom Dienstverhältnis, vorerst auf ein gelung „Leitende Angestellte“ im Sinne des Arbeits- Jahr, für jede weitere Periode für fünf Jahre berufen. zeit- und Arbeitsruhegesetzes gelten, sind in einer Be- Bei Abberufung von der Leitungsfunktion verliert die/ triebsvereinbarung zu regeln und im Dienstposten- der DienstnehmerIn die leitungsspezifischen Gehalts- plan zu kennzeichnen. Der Betriebsrat ist über diese bestandteile (Leitungszulage). Weitere Regelungen in Posten und etwaige Änderungen unverzüglich zu in- Bezug auf die Leitungsfunktion sind in diesem Kollek- formieren. tivvertrag § 14, (2), § 23 (2) und § 40 (9) zu finden. § 14 Beendigung von Dienstverhältnissen (1) Die Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt Diese Leitungsfunktionen sind in der Betriebsverein- nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes barung und im Dienstpostenplan zu kennzeichnen, in der jeweils gültigen Form die verlängerte Kündigungsfrist für die/den Dienst- nehmerIn sind im Dienstvertrag festzuhalten. a) im Falle der Befristung durch Zeitablauf b) durch einvernehmliche Lösung (3) Für die Gehaltsgruppen VII und VIII gilt abwei- chend von obiger Regelung: Das Dienstverhältnis c) durch Kündigung durch die Dienstgeberin oder kann von Seiten der Dienstgeberin und der Dienstneh- durch die DienstnehmerIn merin / des Dienstnehmers jeweils zum Monatsletzten d) durch vorzeitige Auflösung (Austritt oder Entlas- unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist sung) aufgelöst werden. e) bei Erreichen eines eigenen Pensionsanspruches (4) Gründe für die vorzeitige Entlassung sind im Sinne im Sinne des ASVG*) von § 27 Angestelltengesetz grobe Verstöße gegen die f) durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstneh- Dienstpflichten (siehe auch 4. / § 6 dieses Kollektiv- mers. vertrages). Dies schließt die Wiedergutmachung eines Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht (2) Die Beendigung des Dienstverhältnisses seitens aus. der Dienstgeberin erfolgt nur durch den Generalvikar oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten Amts- (5) Mit Erreichen des 65. Lebensjahres scheidet die/ leiterInnen. Das Dienstverhältnis kann von der der DienstnehmerIn aus ihrem/seinem Dienstverhält- Dienstgeberin jeweils mit Ablauf eines Kalendervier- nis aus. Dazu bedarf es einer fristgerechten Kündi- teljahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi- gung durch die/den DienstnehmerIn. In besonders gungsfristen, von der/dem DienstnehmerIn mit dem begründeten Einzelfällen kann das Dienstverhältnis letzten Tag eines Kalendermonates unter Einhaltung vom Bischof bzw Generalvikar befristet verlängert einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst wer- werden. den. Die Kündigungsfrist für Abteilungs- und Be- reichsleiterInnen, in der Caritas auch für Dienststel- lenleiterInnen**) und die ProjektreferentInnen Welt- *) Alterspension, vorzeitige Alterspension wegen langer Versiche- rungsdauer, Berufsunfähigkeitspension, Invaliditätspension haus**) beträgt auf DienstnehmerInnenseite 3 Mona- **) Für diese Gruppen gilt die 3monatige Kündigungsfrist bei te, auf Dienstgeberinnenseite mindestens 3 Monate. Selbstkündigung für Neuanstellungen ab 1. Jänner 2014. – 12 –
§ 15 Betriebsrat (1) Die DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck (2) Es wird eine Betriebsratsumlage gemäß § 73 Ar- wählen zur Vertretung ihrer Interessen einen Be- beitsverfassungsgesetz in der Betriebsversammlung triebsrat. Die Bestimmungen über die Organe der beschlossen und eingehoben. Die Höhe des Dienstge- DienstnehmerInnenschaft, ihre Rechte und Pflichten berzuschusses wird einvernehmlich zwischen Dienst- sowie die Wahlordnung sind im Arbeitsverfassungsge- geberin und Betriebsrat festgelegt. setz in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 5. ARBEITSZEIT § 16 Grundsätzliches (1) Sämtliche über diesen Kollektivvertrag hinausge- i) die Arbeitszeitregelungen für ambulante Dienste. henden, die Arbeitszeit betreffenden Rahmenbedin- gungen und Regelungen sind mittels eigener Betriebs- (2) Zeitguthaben aus Mehrarbeit, Überstunden, vereinbarung(en) zu regeln. Nachtarbeit, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden durch Zeitausgleich abgegolten. Eine finanzi- Das sind: elle Abgeltung von Zeitguthaben in begründeten Aus- a) die Arbeitszeitmodelle, nahmefällen muss im Vorhinein vereinbart werden. Dafür braucht es die Bestätigung durch die Ordina- b) die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit riatskonferenz. Die finanzielle Abgeltung von nicht sowie die Verteilung der Wochenarbeitszeit, verbrauchbarem Zeitguthaben und von Überstunden c) die Regelung für vorübergehend auftretenden be- erfolgt nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgeset- sonderen Arbeitsbedarf, zes und wird nach Ablauf der Übertragungsfrist oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. d) der Gleitzeitrahmen bei gleitenden Arbeitszeiten, e) die Übertragungsmöglichkeiten (Zeitguthaben, (3) Die Fristen für die Abgeltung von Mehrdienststun- Zeitschulden), den, Überstunden, Samstags-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Rufbereitschaftsdiensten entspre- f) die Übertragungsfristen (Durchrechnungszeiträu- chen den in der Betriebsvereinbarung für das jeweils me), vereinbarte Arbeitszeitmodell festgelegten Übertra- g) die Regelung für regelmäßige Turnus-, Nacht-, gungsfristen. Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste, h) die Arbeitszeitregelungen für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen, § 17 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für einzuhalten. Diese Ruhepause kann einvernehmlich vollzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen ohne Ruhe- auch auf mehrere kleine Ruhepausen aufgeteilt wer- pausen 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit den. acht Stunden. (3) Bei fixen Arbeitszeiten kann mittels Betriebsver- (2) Als fiktive Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag einbarung die tägliche Höchstarbeitszeit auf 9 Stunden 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Beträgt ausgedehnt werden, im Falle einer 4-Tage-Woche, die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist eine durch die eine längere Freizeitphase ermöglicht wird, unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten auch auf 10 Stunden tägliche Höchstarbeitszeit. – 13 –
(4) Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen und bei Gleit- (5) In folgenden Caritas-Einrichtungen kann für Mit- zeitmodellen kann mittels Betriebsvereinbarung die arbeiterInnen in der Betreuung die tägliche Normalar- tägliche Höchstarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt beitszeit durch Betriebsvereinbarung auf 12 Stunden werden. ausgedehnt werden: Haus Terra, Haus Mirjam, Wohn- gemeinschaft Zams. Es gelten die Bestimmungen des § 4a Abs (4) lit 2 des Arbeitszeitgesetzes. § 18 Mehrarbeit, Überstunden – Definition und Abgeltung Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und schlag in der Höhe von 25 % ab der ersten Mehrdienst- Feiertagsarbeit kann zur Erledigung dringender und stunde, außer wenn sie im Einvernehmen mit der unaufschiebbarer Arbeiten entsprechend den gesetz- Dienstgeberin Mehrdienststunden zur Erreichung län- lichen Bestimmungen von den jeweils zuständigen gerer Freizeitphasen leisten (zB zur Einarbeitung von Vorgesetzten angeordnet werden. Diese Anordnung Fenstertagen, längere Freizeitphasen im Sommer hat mit Rücksicht auf die persönlichen Bedürfnisse usw). In diesem Fall stehen den DienstnehmerInnen der DienstnehmerInnen rechtzeitig zu erfolgen. keine Mehrdienstzuschläge zu. Mehrarbeit, Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollte nach Möglichkeit vermieden (3) Teilzeitbeschäftigte mit einem gleitenden und auf das notwendige Maß beschränkt werden. Arbeitszeitmodell mit Übertragungsmöglichkeiten Die gesetzlichen bzw die täglichen Höchstarbeitszei- innerhalb von 3 Monaten bekommen einen Mehr- ten, die durch die Betriebsvereinbarung betreffend Ar- dienstzuschlag in der Höhe von 25 % dann, wenn die beitszeit ermöglicht werden, dürfen nur bei Dienst- geleisteten Mehrdienststunden bis auf die durch die fahrten und bei vorübergehend auftretendem beson- Betriebsvereinbarung erlaubten Übertragungsmög- deren Arbeitsbedarf durch Betriebsvereinbarung*) lichkeiten innerhalb des in der Betriebsvereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeit- festzusetzenden Zeitraumes von 3 Monaten nicht in gesetzes**) überschritten werden. Form von Zeitausgleich vergütet werden können. Zuschlagspflichtige Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit muss von der/dem jeweiligen Vor- (4) Bei Teilzeitbeschäftigten mit einem flexiblen gesetzten schriftlich angeordnet werden. Muss diese Arbeitszeitmodell kann mittels Betriebsvereinba- aus dienstlich notwendigen Gründen ohne Rückspra- rung der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von 3 Mo- chemöglichkeit geleistet werden, ist diese der/dem naten auf ein Jahr ausgedehnt werden. jeweils zuständigen Vorgesetzten im Nachhinein zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Bestätigung vorzule- (5) Überstunden sind von der/dem Vorgesetzten gen. angeordnete Arbeitszeiten, die bei vollbeschäftigten MitarbeiterInnen über die in der Betriebsvereinbarung (1) Mehrarbeit (Mehrdienststunden) sind jene Ar- ermöglichte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hi- beitszeiten, die im Rahmen der gesetzlichen Höchst- nausgehen. Überstunden werden mit einem Zuschlag arbeitszeiten und der durch die Betriebsvereinbarung von 50 % 1 : 1,5 abgegolten. Bei Teilzeitbeschäftigten ermöglichten flexiblen Arbeitszeitmodelle oder im Ein- beginnen Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % vernehmen zwischen DienstnehmerIn und Vorgesetz- erst dann, wenn sie auch bei einer vergleichbaren Voll- ten über das Anstellungsausmaß hinaus geleistet wer- beschäftigung beginnen würden. Bis zur Höhe eines den und keine Überstundenleistung darstellen. Mehr- vollen Beschäftigungsausmaßes gilt die 25 % Rege- arbeit wird ohne Zuschlag 1 : 1 abgegolten. lung (Arbeitszeitgesetz, § 19d, Abs 3 bis 3e). (2) Teilzeitbeschäftigte mit einem fixen Arbeits- *) Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit zeitmodell bekommen einen Mehrdienststundenzu- **) AZG § 7 (4) § 19 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit – Definition und Abgeltung (1) Samstagsarbeit ist Arbeitszeit, die bei den Ar- tet wird. Diese wird mit einem Zuschlag von 50 % beitszeitmodellen mit fixer oder gleitender Arbeitszeit 1 : 1,5 abgegolten. Einvernehmlicher Stundentausch an Samstagen zwischen 13.00 und 22.00 Uhr geleis- zur Erreichung einer längeren Freizeitphase oder zur – 14 –
Einarbeitung von Fenstertagen ist zuschlagsfrei. Die Feiertagsarbeit sind mittels Betriebsvereinbarung zu gesetzliche Wochenendruhe in der Höhe von durchge- regeln. hend 36 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten oder ei- ne Wochenruhe in der darauf folgenden Woche in der- (4) Die Zuordnung der jeweiligen Stelle und die da- selben Höhe sicher zu stellen. raus resultierende Form der Abgeltung sind im Dienst- postenplan auszuweisen und in der Arbeitszeitverein- (2) Sonntagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen barung festzuhalten. Beim Zusammenfallen mehrerer 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Sonntages geleis- Zuschlagskriterien (zB Überstunden und Sonntagsar- tet wird. Grundsätzlich wird Sonntagsarbeit mit einem beit) erfolgt eine Kumulierung der jeweiligen Zuschlä- Zuschlag von 100 % 1 : 2 in Zeit abgegolten. Bei man- ge entsprechend den gesetzlichen Regelungen. chen im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstpos- ten wird nicht regelmäßige Sonntagsarbeit durch (5) Die Wochenendruhe oder ersatzweise die Wo- stundenweise finanzielle Zuschläge abgegolten. Bei chenruhe (mindestens 36 Stunden durchgehend) im Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten, ist immer den gesetzlichen Bestimmungen entspre- an denen auf Grund der Arbeitszeitvereinbarung häu- chend einzuhalten. fig (zweimal im Monat im Jahresdurchschnitt abzüg- lich Urlaub) Sonntagsarbeit anfällt, erhalten Dienst- (6) Bei DienstnehmerInnen mit flexibler Dienstzeit nehmerInnen eine finanzielle monatliche Sonntags- unterliegen nur jene Sonn- und Feiertagsdienste den pauschale, deren Höhe in den jeweils gültigen Anhän- Zuschlagskriterien, bei denen es sich um nicht ver- gen zu den Gehaltsschemata auszuweisen ist. Dassel- schiebbare dienstliche Verpflichtungen handelt, die be gilt für Dienstposten, bei denen zwar weniger von den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus- Sonntagsdienste anfallen, bei denen aber auf Grund drücklich als solche genehmigt sind. Freiwillige Sonn- des Dienstplanes eine freie Zeiteinteilung durch den/ tags- und Feiertagsarbeiten unterliegen nicht den Zu- die DienstnehmerIn nicht möglich ist (gilt vor allem schlagskriterien. für Bedienstete in Bildungshäusern). (7) Nachtarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen 22.00 (3) Feiertagsarbeit ist Arbeitszeit, die zwischen und 6.00 Uhr geleistet wird. Nachtarbeit wird mit ei- 0.00 und 24.00 Uhr des jeweiligen Feiertages geleistet nem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. wird. Diese wird gemäß den gesetzlichen Bestimmun- Für Reinigungspersonal gilt als Nachtarbeit der Zeit- gen mit einem Zuschlag von 100 % 1 : 2 abgegolten. raum von 22.00 bis 5.00 Uhr. Die Detailbestimmungen Bei verschiedenen sozialen und pastoralen Diensten werden in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit fest- ist auch regelmäßige Feiertagsarbeit möglich. Diese gelegt. Arbeitszeitmodelle und die Abgeltung der geleisteten § 20 Turnus-, Nacht-, Nachtbereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste Für Stellen, bei denen regelmäßig Turnus-, Nacht-, gültigen Anhängen zu den Gehaltsschemata auszu- Nachtbereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste er- weisen. forderlich sind, sind in der Betriebsvereinbarung Ar- beitszeit die Rahmenbedingungen zu regeln. Die Zula- gen sind im besoldungsrechtlichen Teil 8*) dieses Kol- *) 8. Besoldungs- und Gehaltsrechtlicher Teil, § 40, Zulagenrege- lektivvertrages geregelt, die Höhe ist in den jeweils lungen, Abs (4) § 21 Durchrechnungszeiträume Für DienstnehmerInnen mit weitgehender Flexibilität dell) kann durch Betriebsvereinbarung der Durchrech- in der Arbeitszeitgestaltung (Flexibles Arbeitszeitmo- nungszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden. – 15 –
§ 22 Gleitzeitmodelle Die im § 16, Abs (1) geforderten Rahmenbedingungen Kernzeiten und Gleitzeiten sind in der jeweiligen Ar- sind in der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu regeln. beitszeitvereinbarung laut § 24 festzusetzen. § 23 Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz (1) Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- zwingend gilt. Es wird aber auch von Dienstgeberin und Erziehungsanstalten (AZG, § 1, Abs (2) Z 6 und Betriebsrat für sinnvoll erachtet, dass sich Ar- und ARG § 1, Abs (2), Z 4): beitszeitvereinbarungen für leitende Angestellte im Diese Regelung betrifft das pädagogische Personal in Sinne des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegeset- Kindertageseinrichtungen. Für diese ist eine eigene zes nach den Regeln der Betriebsvereinbarung betref- Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zu erstellen.*) fend Arbeitszeit orientieren. In jedem Fall ist die Dienstgeberin dazu verpflichtet, sowohl Arbeitszeit- (2) Leitende Angestellte, denen maßgebliche vereinbarung als auch Überstundenentgelt innerhalb Führungsaufgaben selbstverantwortlich über- der Grenzen der Gute-Sitten-Klausel des § 879 ABGB tragen sind (AZG § 1, Abs (2) Z 8 und ARG § 1, zu regeln. Abs 2, Z 5): Das bedeutet, dass für diese DienstnehmerInnen die Betriebsvereinbarung betreffend Arbeitszeit nicht *) siehe auch § 16, (1), h) § 24 Arbeitszeitvereinbarungen (1) Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der (2) Diese Arbeitszeitvereinbarung ist schriftlich fest- Dienststelle und der persönlichen Bedürfnisse der zuhalten und abschriftlich dem Betriebsrat zu überge- Dienstnehmerin, des Dienstnehmers, ist zwischen ben. dem/der jeweiligen Vorgesetzten und der/dem DienstnehmerIn im Einvernehmen mit dem Betriebs- (3) Bei Errichtung oder Neustrukturierung einer rat ein Arbeitszeitmodell zu vereinbaren. Dienststelle/Einrichtung bzw eines Arbeitsplatzes ist mit dem Betriebsrat das Einvernehmen bezüglich Ar- beitszeitmodell dieser Dienststelle/Einrichtung bzw des Arbeitsplatzes herzustellen. § 25 Arbeitszeitaufzeichnungen (1) Die Dienstgeberin bzw im Auftrag der Dienstgebe- (2) Die Dienstgeberin ist ihrerseits verpflichtet, die rin die DienstnehmerInnen selbst sind verpflichtet, Einhaltung der Gesetze, des Kollektivvertrages und über die gesamte Arbeitszeit Arbeitszeitaufzeichnun- der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung sicher zu gen zu führen. Die Arbeitszeitaufzeichnung ist dem/ stellen, die/der DienstnehmerIn ist verpflichtet diese der unmittelbaren Vorgesetzten bis zum 15. des Fol- einzuhalten. gemonats vorzulegen. Krankenstände, Urlaubstage uÄ sind als fiktive Arbeitszeit (siehe § 17) zu berück- (3) Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten sind unter Be- sichtigen. rücksichtigung der Bestimmungen dieses Kollektiv- vertrages*) extra auszuweisen. – 16 –
(4) Mit der Übergabe der Arbeitszeitaufzeichnung an der Dienstgeberin geltend gemacht (Zeitausgleich, den/die unmittelbare/n Vorgesetzte/n sind die An- Überstunden, Mehrstunden, Zuschläge uÄ). sprüche aus der Arbeitszeitaufzeichnung gegenüber *) 5. Arbeitszeit, § 18 bis § 20 6. DIENSTFREISTELLUNG § 26 Diözesane dienstfreie Tage und Feiertage (1) Dienstfreie Tage sind alle Samstage, Sonntage b) Gründonnerstag ganztägig und staatlichen Feiertage sowie zusätzlich ohne An- c) Osterdienstag rechnung auf den Erholungsurlaub: d) 27. April (Fest des Diözesanpatrons) a) Faschingsdienstagnachmittag e) Pfingstdienstag b) Gründonnerstagnachmittag f) 29. Juni (Peter und Paul) c) Karfreitag g) Allerseelenvormittag d) Heiliger Abend h) 27. Dezember e) Silvesternachmittag (3) Journaldienstregelungen: (2) Für alle MitarbeiterInnen, für die bisher die DBO Wenn es die Bedürfnisse einer Dienststelle erfordern, 85 (Gehaltsschema B) gegolten hat, gelten folgende ist ein Journaldienst möglich. Wer an diesen zusätzli- zusätzliche freie Tage: chen freien Tagen ganz- oder halbtägig arbeitet, erhält a) 19. März (Fest des Landespatrons) dafür einen Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. § 27 Bildungskarenz und Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) (1) Die Bildungskarenz nach AVRAG § 11 soll diözesa- (2) DienstnehmerInnen können weiters eine Freistel- nen DienstnehmerInnen mit Einverständnis der lung gegen Entfall des Arbeitsentgelts nach AVRAG Dienstgeberin berufliche Fort- und Weiterbildungs- § 12 in Anspruch nehmen, für diese Freistellung sieht maßnahmen ermöglichen, ohne das bestehende das Gesetz eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslo- Dienstverhältnis beenden zu müssen. senversicherung oder des Arbeitsmarktservice vor. § 28 Pflegefreistellung Ist der/die DienstnehmerIn nach Antritt des Arbeits- spruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 16 Abs (1) verhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der not- Urlaubsgesetz auch dann, wenn der/die nahe Angehö- wendigen Pflege eines/einer erkrankten nahen Ange- rige nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. hörigen nachweislich verhindert, so besteht der An- § 29 Pflegekarenz / Familienhospizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG) (1) Bei nachgewiesener Pflegenotwendigkeit in der Kinder), für die der gesetzliche Pflegeurlaub nicht aus- eigenen Familie (EhepartnerIn, Eltern, Großeltern, reicht bzw die Voraussetzungen für die Familienhos- – 17 –
pizkarenz nicht gegeben sind, steht der/dem Dienst- (2) Zusätzlich besteht der gesetzliche Anspruch auf nehmerIn Pflegekarenz zu: ein Anspruch auf die Hälf- Familienhospizkarenz (Begleitung von sterbenden An- te der Abfertigung bei Kündigung durch die/den gehörigen oder schwerstkranken Kindern) durch He- DienstnehmerIn oder die Gewährung einer Karenzzeit rabsetzung der Arbeitszeit, durch Änderung der Lage bis max. zwei Jahre ohne Bezüge und Sozialleistungen der Normalarbeitszeit oder durch Karenz nach den ge- und ohne Anerkennung dieser Zeit für sämtliche ar- setzlichen Bestimmungen des AVRAG § 14. Zeiten der beitszeitabhängigen Rechtsansprüche, das Recht Familienhospizkarenz sind bei dienstzeitabhängigen zum Wiedereintritt und auf Beschäftigung in einer ver- Ansprüchen mit zu berücksichtigen (Bemessung der gleichbaren Tätigkeit unter Mitnahme der im früheren Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Dienstverhältnis erworbenen Rechte. Urlaubsausmaß, Abfertigung alt). § 30 Elternkarenz und unbezahlter Urlaub im Anschluss an die Elternkarenz, Familienzeit nach Familienzeitbonusgesetz (1) Mütter oder Väter können unmittelbar anschlie- den sie entsprechend § 44 dieses Kollektivvertrages ßend an die gesetzliche Elternkarenz einen unbezahl- bei Kündigung zum Ende der arbeitsrechtlichen Ka- ten Urlaub in Anspruch nehmen. renz hätten. DienstnehmerInnen, die in das Mitarbei- terInnenvorsorgegesetz fallen, nehmen den bisheri- (2) Dieser unbezahlte Urlaub wird längstens bis zum gen Anspruch mit. Für die Zeiten des unbezahlten Ur- 3. Geburtstag des Kindes unter Entfall sämtlicher Ent- laubes werden von der Diözese Innsbruck keine Bei- geltansprüche und ohne Anspruch auf einen Erho- träge an die MitarbeiterInnenvorsorgekasse bezahlt. lungsurlaub gewährt. (5) Wird mit DienstnehmerInnen eine Familienzeit (3) Dieser unbezahlte Urlaub wird für dienstzeitge- (sog. „Papamonat“) nach Familienzeitbonusgesetz bundene arbeitsrechtliche Ansprüche nicht berück- vereinbart, so gilt ab dem Zeitpunkt der einvernehm- sichtigt, für die Vorrückung jedoch laut den Bestim- lichen Einigung ein Kündigungs- und Entlassungs- mungen des § 38 (Abs 5) zu 50 %. schutz, der bis zum Ablauf von vier Wochen nach Be- endigung der Familienzeit andauert. Für Ansprüche, (4) Im Anschluss an diesen unbezahlten Urlaub be- die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit steht der gleiche arbeitsrechtliche Kündigungsschutz (zB Abfertigung, Jubiläumsgeld, Urlaub, Vorrückun- wie zu Ende der arbeitsrechtlichen Karenz lt MSchG, gen in der Gehaltstabelle, etc) richten, wird die Fami- KU-ErwG und VKG.*) lienzeit voll angerechnet. Für DienstnehmerInnen, die der alten Abfertigungsre- gelung unterliegen, besteht nach diesem unbezahlten Urlaub bei Selbstkündigung 3 Monate vor dem verein- *) Mutterschutzgesetz, Karenzurlaubserweiterungsgesetz, Väter- barten Ende der Abfertigungsanspruch in der Höhe, karenzgesetz § 31 Sabbatzeit Diözesane MitarbeiterInnen, die mindestens 10 Jahre Diese Sabbatzeit soll dazu dienen, eine persönliche im Dienst der Diözese Innsbruck gestanden sind, ha- „Auszeit” zu nehmen, um nach vielen Dienstjahren ben die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Sabbatzeit sich geistig, körperlich und spirituell neu zu orientie- (geblockte Freistellungszeit) in Anspruch zu nehmen, ren und neue Kraft zu gewinnen. wenn dem kein wichtiger dienstlicher Grund entge- Die Ausführungsbestimmungen sind in einer Betriebs- gensteht. Grundsätzlich ist anzustreben, diese Sab- vereinbarung zu regeln. batzeit allen MitarbeiterInnen, die eine solche wollen, auch zu gewähren. – 18 –
7. AUS-, FORT- UND WEITERBILDUNG, SUPERVISION Alle diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen sind mittels Betriebsvereinbarung zu regeln. § 32 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Jede(r) DienstnehmerIn hat die Verpflichtung, (2) Wird für die Fort- und Weiterbildung einer Dienst- sich fachlich, persönlich und spirituell weiterzubilden, nehmerin/eines Dienstnehmers von der Dienstgebe- um ihren/seinen Aufgaben gerecht zu werden. Die rin ein höherer Beitrag als jährlich vorgesehen inves- Dienstgeberin unterstützt und motiviert zum Besuch tiert, kann die Dienstgeberin die Unterzeichnung einer von für die Erfüllung des Arbeitsauftrages förderlicher Ausbildungsrückerstattungsklausel nach den Bestim- Fort- und Weiterbildung gemäß den in der Betriebs- mungen der Betriebsvereinbarung verlangen. vereinbarung festgelegten Richtlinien. § 33 Supervision (1) Für DienstnehmerInnen der Diözese Innsbruck (2) Supervisionsvorgänge sind bezüglich ihrer besteht die Möglichkeit zur Supervision. Vor allem Zweckmäßigkeit und eines sparsamen Einsatzes von für DienstnehmerInnen im Bereich der Beratung und Zeit und Mitteln eigens zu begründen. Begleitung von Menschen ist Supervision als berufs- begleitende Reflexion ihrer Arbeit zu empfehlen, wei- (3) Die Dienstgeberin unterstützt Supervision gemäß ters für DienstnehmerInnen, die neu in den Beruf ein- den Richtlinien einer abzuschließenden Betriebsver- steigen bzw neue berufliche Aufgaben übernehmen. einbarung. 8. BESOLDUNGS- UND GEHALTSRECHTLICHER TEIL: § 34 Laufende Bezüge Der monatliche Bezug setzt sich zusammen aus dem Für die DienstnehmerInnen des Bischöflichen Ordina- Grundgehalt entsprechend der Gehaltsgruppe und riates wird der laufende Bezug im Vorhinein zum Mo- Gehaltsstufe sowie allfälligen Zulagen und Sozialleis- natsletzten, für die MitarbeiterInnen der kirchlichen tungen entsprechend Dienstvertrag. Gehaltsgruppen, Stiftungen der Caritas im Nachhinein zum Monatsletz- Gehaltsstufen, Zulagen, Sozialleistungen u.Ä. sind im ten angewiesen. Für neu eintretende Dienstnehme- Anhang 1 zum Gehaltsschema A*) festgesetzt. rInnen wird der Bezug für den ersten Monat oder Mo- Dieser Anhang ist ein integrierter Bestandteil des Kol- natsteil im Nachhinein angewiesen. lektivvertrags. Bei allen seit dem 1. 1. 2000 eintretenden Dienstneh- Die Anpassung der Bezüge (Gehaltsgruppen und Ge- merInnen wird der Kirchenbeitrag spätestens begin- haltsstufen) muss jährlich neu verhandelt werden. nend mit dem auf den Eintritt folgenden Kalenderjahr Als Orientierung dient die Valorisierung im öffentli- vom Gehalt abgezogen. chen Dienst. *) Ausnahmen siehe 8. / § 36 – 19 –
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