KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Immobilienverwaltern - STAND 1. JÄNNER 2020 - Gewerkschaft GPA

Die Seite wird erstellt Santiago-Stefan Weiss
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei Immobilienverwaltern

                     STAND 1. JÄNNER 2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei Immobilienverwaltern

                     STAND 1. JÄNNER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                            Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                               Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Neben der Erhöhung der Mindestgehälter um 3 bis 2,3 % konnte erstmals auch für wirtschaft-
    lich große und starke Betriebe in der Branche in einem Zusatzkollektivvertrag (siehe Seite 19)
    eine Erhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter vereinbart werten!
    • In mittelgroßen Kapitalgesellschaften ist 2020 die Überzahlung aufrecht zu erhalten!
    • In großen Kapitalgesellschaften sind 2020 die IST-Gehälter zu erhöhen!

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                             Seite                                                               Seite

§    1    Vertragschließende ..........................         6    § 17   Verwendungsgruppen und Mindestgehäl-
§    2    Geltungsbereich ..............................        6           ter ..............................................     11
§    3    Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer .                6    § 18   Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt .                13
§    4    Arbeitszeit ....................................      6    § 19   Gehaltsabrechnung ..........................           14
§    4a   Dienstreise ....................................      7    § 20   Mindestgrundgehälter und Lehrlingsent-
§    5    Flexible Arbeitszeit – Bandbreite ..........          7           schädigungen ................................          14
§    6    Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit               8    § 21   Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
§    7    Freizeit bei Dienstverhinderung ...........           8           ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ....          14
§    8    Anrechnung der Karenz im Sinne des                         § 22   Schlussbestimmungen – Günstigkeits-
          MSchG bzw VKG .............................           9           klausel .........................................      15
§    9    Krankenurlaube u Heimaufenthalte .......              9
                                                                     Muster Dienstzettel ..................................        17
§   10    Abfertigung ...................................       9
§   11    Urlaub .........................................      9    ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020 ........               19
§   12    13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre-
                                                                     Zusatzinformation frühere Gehaltsabschlüsse ...               22
          muneration und Urlaubszuschuss .........             10
§   13    Sondervereinbarungen ......................          10
§   14    Einstellungsbeschränkungen ...............           10
§   15    Fachverbandsverhandlungen ..............             11    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§   16    Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....            11    schlagseite

                                                                 –5–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem         angestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt-
Fachverband der Immobilien- und Vermögens-                schaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, an-
treuhänder einerseits und dem Österreichischen            dererseits.
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat-

                                          § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                            b) Für FerialpraktikantInnen und VolontärInnen.

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Öster-              FerialpraktikanteInnen sind Studierende, die zum
  reich.                                                     Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung
                                                             entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo-
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Be-
                                                             rübergehend beschäftigt werden.
   rufsgruppe der Immobilienverwalter im Fachver-
   band der Immobilien- und Vermögenstreuhänder              VolontärInnen sind Personen, die zum Zwecke ei-
   angehören.                                                ner beruflichen Vor- oder Ausbildung beschäftigt
                                                             werden, sofern dieser Umstand bei Einstellung
c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz un-
                                                             ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
   terliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmänni-
                                                             länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt
   sche Lehrlinge.
                                                             werden.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für alle DienstnehmerInnen, mit denen eine ganz
   oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung
   vereinbart wurde und die als Immobilienmakler
   angestellt wurden.

                           § 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 in Kraft.

                                             § 4 Arbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-        (2) Die Arbeitszeit hat am 24. und 31. Dezember um
chentlich. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von         12 Uhr zu enden. Abschnitt XVI Z 7 der ARG-VO
40 Stunden ist auf fünf zusammenhängende Werkta-          BGBl 149/1984 ist zu beachten.
ge zu verteilen.
Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren      (3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
und der Lehrlinge gelten die Vorschriften des Bundes-     zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Ju-       das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der
gendlichen (KJGB).                                        Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be-
In Betrieben mit 5-Tagewoche kann die Wochenar-           rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
beitszeit der Jugendlichen gem § 11 Abs 2 des KJGB        nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest-
abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1            zulegen.
dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Er-
wachsenen angepasst werden.

                                                     –6–
(4) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne           (5) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-         Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
beitnehmerInnen – kann der Einarbeitungszeitraum             beitnehmerInnen – darf die tägliche Normalarbeits-
gem § 4 Abs 3 AZG bis 52 Wochen (Durchrechnungs-             zeit gem § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis
zeitraum) verlängert werden.                                 auf 10 Stunden verlängert werden.

                                                § 4a Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine ArbeitnehmerIn         Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur            vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.               und in welcher Höhe der/dem ArbeitnehmerIn für die
                                                             Dienstreise eine Entschädigung gebührt.

                                  § 5 Flexible Arbeitszeit – Bandbreite

(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines               (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein
Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-              Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent-
gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt        lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers bzw der
des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo-              Arbeitnehmerin, der Selbstkündigung des Arbeitneh-
che nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Be-        mers bzw der Arbeitnehmerin und bei Austritt ohne
triebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be-          wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 21 KV),
triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem/jeder Ar-     in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung
beitnehmerIn zu vereinbaren.                                 (§ 6 Abs 6 KV).

(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden          (6) Dem/Der ArbeitnehmerIn ist bei jeder Gehaltsab-
nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-        rechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum ge-
ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche          leisteten Guthabenstunden und der Stand des Guts-
ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan-         tundenkontos bekannt zu geben.
zen Tagen erfolgt. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
10 Stunden nicht überschreiten.                              (7) Die Vereinbarung gemäß Abs 1 hat nähere Be-
                                                             stimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt             Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-
das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene           gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit-
Entgeltteile und Aufwandsersätze (Reisekosten, Rei-          einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar-
seaufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat                beitszeit muss jedem/jeder davon betroffenen Arbeit-
nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurech-         nehmerIn spätestens eine Woche vor Beginn des
nen.                                                         Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben wer-
                                                             den. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Ein-
(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der             teilung durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-   ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist             gen zulässig und den ArbeitnehmerInnen eine Woche
der/die ArbeitnehmerIn zum Verbrauchszeitpunkt               vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche
krank oder sonst aus in seiner/ihrer Person gelegenen        bekannt zu geben.
Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert,
verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Aus-    (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere
gleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden          Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch
abzugelten.                                                  für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

                                                         –7–
§ 6 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-       rechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monats-
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis       gehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die
der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-       Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsent-
zeit (§ 4 Abs 1 KV) und unter Berücksichtigung der Be-     lohnung berücksichtigt.
stimmungen der in § 4 KV festgelegten täglichen Ar-
beitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten    (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der           bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten
täglichen Arbeitszeit überschritten wird.                  (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
                                                           denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr      nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
bis 6 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-      zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %.               Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,   stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
gebührt ein Zuschlag von 100 %.
                                                           (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-      vereinbart werden, dass der/die Angestellte anstelle
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                     des Überstundenentgeltes für jede geleistete Über-
                                                           stunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 1/2 Stun-
(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-            den und für jede geleistete Nachtüberstunde sowie
schlag von 100 % zu entlohnen.                             Sonntags- und Feiertagsüberstunde bezahlte Freizeit
                                                           im Ausmaß von 2 Stunden erhält.
(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten
die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,             (10) Die Entlohnung gem Abs 1 bis Abs 8 bzw deren
BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen          Abgeltung in bezahlter Freizeit gem Abs 9 müssen bin-
Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wo-    nen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleis-
chentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt         tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An-
für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 %.              spruch erlischt.

(5a) Für Arbeit an Samstagen ab 13 bis 19 Uhr ge-          (11) Sind regelmäßige Überstunden gem § 2 Abs 2
bührt ein Zuschlag von 50 %. Übersteigt die an Sams-       zweiter Satz des Generalkollektivvertrages über den
tagen von 13 bis 19 Uhr geleistete Arbeit die Normal-      Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Ur-
arbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zu-      laubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten
schlag von 100 %.                                          Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in min-
                                                           destens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubs-
(6) Die Überstundenvergütung und die Grundlage für         antritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des
die Berechnung der Überstundenzuschläge und der            Durchschnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150          heranzuziehen.
des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Be-

                                  § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

 Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem           a) Beim Tod des Ehegatten (-gattin) ..       3 Arbeitstage
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist         b) Beim Tod des Lebensgefährten
jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle-          (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem
rung seines/ihres monatlichen Entgeltes im folgenden          Angestellten    im    gemeinsamen
Ausmaß zu gewähren:                                           Haushalt lebte ........................   3 Arbeitstage
                                                           c) Beim Tod eines Elternteiles .........     3 Arbeitstage
                                                           d) Beim Tod eines Kindes ...............     2 Arbeitstage
                                                           e) Bei Tod von Geschwistern, Schwie-
                                                              gereltern und Großeltern ............     1 Arbeitstag

                                                       –8–
f) Bei eigener Eheschließung ..........      3 Arbeitstage    j) Die notwendige Zeit für das Aufsu-
g) Bei Wohnungswechsel, im Falle ei-                             chen des Arzt/der Ärztin bzw Zahn-
   nes bereits bestehenden eigenen                               arztes/der Zahnärztin, sofern eine
   Haushaltes oder im Falle der Grün-                            kassenärztliche Bescheinigung vor-
   dung eines eigenen Haushaltes ....        2 Arbeitstage       gewiesen wird.
h) Bei Eheschließung von Geschwis-                            k) Für Prüfungen die aufgrund einer
   tern oder Kindern .....................   1 Arbeitstag        immobilienspezifischen     fachein-
i) Bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le-                           schlägigen Fortbildung mit aus-
   bensgefährtin .........................   1 Arbeitstag        drücklichem Einverständnis des Ar-
                                                                 beitgebers absolviert werden ....... 1 Arbeitstag
                                                              Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzu-
                                                              halten.

                  § 8 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG

Für Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses           – auf die Bemessung der Höhe der Abfertigung und
gemäß MSchG bzw VKG werden aufgrund dieses Kol-                 die Vorraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit
lektivvertrages bis zu 22 Monaten auf folgende An-              gem § 23a Abs 3 AngG.
sprüche angerechnet:                                          Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
– auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un-           VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs 9 (Seite 12) ge-
  glücksfall),                                                regelt.
– auf die Bemessung der Urlaubsdauer,

                              § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder             diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf
Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan-            den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-
deln, wenn der/die DienstnehmerIn eine Bestätigung            gerechnet werden.
der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für

                                                 § 10 Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen          digenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 100/2002) und des
des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän-           Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

                                                    § 11 Urlaub

Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes BGBl Nr 390/1976 in der jeweils gültigen Fassung.

                                                            –9–
§ 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-      teilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Wird
derjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsre-        ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem
muneration und Urlaubszuschuss).                           Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und          für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszu-
Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe der mo-        schuss mit der Abrechnung für Dezember auszube-
natlichen Lehrlingsentschädigung.                          zahlen.

(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das          (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
im November gebührende Monatsgehalt (die Lehr-             oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt
lingsentschädigung) zugrunde zu legen.                     der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent-
Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist das im           sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt               Dienstzeit.
(die Lehrlingsentschädigung) zugrunde zu legen. Bei        Angestellte, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits
Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre          erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalender-
Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und           jahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be-
14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten        zahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalender-
monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem ali-        jahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu
quoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.             bringen.
Bei Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der
Normalarbeitszeit bzw des Gehaltes berechnen sich          (5) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monats-
die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-              gehalt, oder unter welchem Titel immer eine sonstige
schnitt der letzten zwölf Monate.                          über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzu-
Den während des Jahres ein- oder austretenden Ange-        wendung leisten, können diese auf den Urlaubszu-
stellten gebührt im Kalenderjahr der aliquote Anteil.      schuss angerechnet werden.

(3) Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration)          (6) Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die
ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalender-        einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden,
jahres auszuzahlen.                                        ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Ange-
Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei An-        stellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung ge-
tritt eines Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr        währt werden, gelten als nichtanrechenbare Sonder-
mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei An-        zuwendungen.
tritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubs-

                                      § 13 Sondervereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,         schränkt werden. Sondervereinbarung sind nur gültig,
soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern        soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder An-
und Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarun-        gelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht
gen oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch be-          geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).

                                  § 14 Einstellungsbeschränkungen

Die vertragschließenden Teile empfehlen, nur Ange-         Ausgenommen hievon sind DienstnehmerInnen mit
stellte mit einer mindestens zweijährigen Fachschul-       Spezialkenntnissen oder besonderen Fachkenntnis-
ausbildung oder mindestens sechs Klassen Mittelschu-       sen aufgrund langjähriger Berufserfahrung.
le bzw abgeschlossener Lehrzeit neu einzustellen.

                                                      – 10 –
§ 15 Fachverbandsverhandlungen

Der Fachverband der Immobilien- und Vermögens-                  binnen 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu wel-
treuhänder und der Österreichischen Gewerkschafts-              chem seitens des Fachverbandes oder der Ge-
bund, Gewerkschaft der Privatangestellten sind be-              werkschaft die Einleitung von Verhandlungen be-
rechtigt, Sonderverhandlungen über folgende Gegen-              gehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können
stände zu führen:                                               Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsver-
a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie                fassungsgesetzes abgeschlossen werden.
   Trennungskostenentschädigungen. Wenn Fach-               b) Interpretation der Verwendungsgruppen.
   verbandsverhandlungen über diesen Gegenstand

                             § 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich        schließenden Organisationen zusammengesetzter
aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,        Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst
hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein          dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen
paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertrag-         Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

                        § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgehälter

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten              vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten
Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für        des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver-
gleichwertige Tätigkeiten.                                  wendungsgruppenjahre erreicht.

(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines/einer Ange-          (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-
stellten während eines Monats ist zur Ermittlung des        pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-
aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Mo-        gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen
nat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu divi-         Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-
dieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage         halt des/der Angestellten darf jedoch jenes Mindest-
zu multiplizieren.                                          grundgehalt nicht unterschreiten, das er/sie beim Ver-
                                                            bleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch
(3) Die Angestellten werden nach der Art ihrer vor-         Zeitvorrückung erreichen würde.
wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs-
gruppe I–V eingereiht.                                      (7) Wenn ein/e Angestellte/r in einer Verwendungs-
                                                            gruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Ver-
(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird           wendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle von
von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-         Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der
treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge-     gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Ge-
wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir-    haltserhöhung vorgenommen werden.
kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-
dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver-             (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem/
wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes              der Angestellten gebührende monatliche Mindest-
sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind        grundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Ver-
dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu ge-        wendungsgruppenjahre bestimmt.
ben.                                                        Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die
                                                            ein/e DienstnehmerIn in einer bestimmten Verwen-
(5) Wenn ein/e Angestellte/r infolge Ansteigens der         dungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kol-
Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine hö-           lektivvertrages mit der einer bestimmten Verwen-
here Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe

                                                       – 11 –
dungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestell-          Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
te/r verbracht hat.                                          Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu-
Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren              ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä-
ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie-        tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und
denen DienstgeberInnen verbracht wurden.                     Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu-
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass            chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal-
der/die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung           tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange-
schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,       stelltentätigkeiten ausüben.
spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch
                                                             C) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab
entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapie-
                                                             1. 1. 2017:
re nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse
ist dem/der Angestellten auf dem in Abs 4 vorgesehe-         Tätigkeitsmerkmale:
nen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher           ungelernte Hilfskräfte während der Einarbei-
nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.    tungsphase
                                                             Die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I
(9) Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im           beträgt maximal 3 Jahre, danach hat eine Vorrü-
bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von              ckung in eine höhere Verwendungsgruppe ge-
10 Monaten im Rahmen der Vorrückung angerechnet.             mäß § 17 Abs 6 zu erfolgen. Den Tätigkeitsmerk-
Für Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG im beste-            malen der Verwendungsgruppe I entsprechen-
henden Dienstverhältnis, die ab 1. 7. 2017 angetreten        de Vordienstzeiten bei einer/m anderen Dienst-
werden, sind in Summe 22 Monate im Rahmen der                geberInnen sind auf die Verweildauer anzu-
Vorrückung anzurechnen.                                      rechnen.
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten
                                                             Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des
MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehr-              Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu-
lingsgeburten.                                               ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä-
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw             tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und
VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine           Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu-
Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als           chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal-
Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.                  tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange-
                                                             stelltentätigkeiten ausüben.

(10) Verwendungsgruppen:                                     VERWENDUNGSGRUPPE II

VERWENDUNGSGRUPPE I                                          Tätigkeitsmerkmale:
                                                             Angestellte, die einfache Arbeiten nach gegebe-
A) Für bis zum 31. 12. 2012 begründete Dienst-               nen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung
verhältnisse                                                 verrichten, für die in der Regel eine kurze Einar-
Ab 1. 1. 2017 erfolgt eine Vorrückung in eine höhere         beitungszeit erforderlich ist.
Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6.
                                                             Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:

B) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab                  Steno- und PhonotypistInnen; Schreiben auf dem
1. 1. 2013:                                                  Textautomaten; Erteilung einfacher Auskünfte; Ein-
                                                             und Ausgabe von Daten; Verteilung regelmäßig wie-
Tätigkeitsmerkmale:
                                                             derkehrender Arbeiten; Entgegennahme von Klien-
Angestellte, die schematische oder mechani-
                                                             tInnenwünschen; Auftragserteilung an Professionis-
sche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-
                                                             tInnen; selbständige Brief- und Dokumentenablage;
arbeiten zu werten sind. Die Verweildauer in
                                                             Schadensmeldungen und Versicherungsabwicklung;
der Verwendungsgruppe I beträgt maximal
                                                             Bestellung des laufenden Verbrauchsmaterials.
4 Jahre, danach hat eine Vorrückung in eine hö-
here Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6 zu                   Buchhaltungskraft:
erfolgen. Im jenen Fällen, in denen der/die Ar-              Tägliches Rechnungsbuchen und Ablage; Zinsliste-
beitnehmer/in die Höchstzahl der vorgesehe-                  nerstellung; Mahnlistenerstellung und Mahnungsver-
nen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat,                    sand; Vorbereitung der Abrechnungen und vorläufige
hat jedenfalls spätestens mit 1. 7. 2018 eine                sowie automatische Erstellung der Beiblätter und
Vorrückung in die höhere Verwendungsgruppe                   Steuererklärungen; USt-Voranmeldungen; MieterIn-
gem § 17 (6) zu erfolgen.                                    nenkontenführung; Zinslistenänderung bei Bestands-
                                                             oder Vertragsänderungen; Honorarvorschreibung;

                                                        – 12 –
Festlegung von Akontierungen der Vorauszahlungen        gen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die re-
und Schlussabrechnungen.                                gelmäßig und dauernd mit der Führung, Unter-
                                                        weisung und Beaufsichtigung von Angestellten-
VERWENDUNGSGRUPPE III
                                                        gruppen (zwei bis fünf Angestellte, unter wel-
Tätigkeitsmerkmale:                                     chen sich Angestellte der Verwendungsgruppe
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien           III befinden müssen) beauftragt sind.
und Weisungen technische oder kaufmännische
                                                        Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftra-
ges selbständig erledigen.                              Leitende/r Angestellte/r in der Hausverwaltung:
                                                        Führungs- und Aufsichtstätigkeiten für andere Ange-
Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
                                                        stellte mit speziell qualifizierten Arbeiten (Gerichts-
Hausverwaltungskraft:                                   und Behördenverfahren, Schlichtungsverhandlungen,
Hausbesorger- und Lohnverrechnung mit allen Ne-         Weisungen an AnwältInnen bei Klagsführung; Förde-
benarbeiten; Abschluss von HausbesorgerInnenver-        rungseinreichungen etc), KlientInnenbetreuung und
trägen nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten;           Akquisition; weitere Zeichnungsberechtigung für alle
Bauangelegenheiten und Wartung der Versicherungs-       Schriftstücke und Bankbewegungen etc (nach den Re-
verträge; Hauskontrollen und Hausbegehungen mit         geln des HGB), Objektoptimierung für KlientInnen
sämtlichen Veranlassungen sowie Besprechung mit         (Ertragserzielung, Vermittlung, Organisation von Um-
MieterInnen und WohnungseigentümerInnen , Einho-        bauten samt steuerlicher Berücksichtigung); Ent-
lung von Kostenvoranschlägen und Abschluss von          scheidungskompetenz in Sonderfragen der Abrech-
Werkverträgen, Förderungsansuchen; Berechnung           nungslegung im Miet- und WE-Bereich; Bilanzbuch-
der HMZ-Reserve; Diktieren sämtlicher notwendiger       halterInnen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftig-
Korrespondenz; Erstellung der Vorausschau samt          tenzahl bis zu 50 DienstnehmerInnen .
WE-Versammlungen; Jahresterminplan der Hausver-
                                                        VERWENDUNGSGRUPPE V
waltung überwachen und delegieren.
                                                        Tätigkeitsmerkmale:
Buchhaltungsfachkraft:
                                                        Angestellte, die Arbeiten erledigen, die beson-
Verantwortliche Hauptkraft; Kenntnis des jährlichen
                                                        ders verantwortungsvoll sind und selbständig
buchhalterischen Terminplans einer Hausverwaltung;
                                                        ausgeführt werden müssen, wozu umfangrei-
Überwachung bzw in schwierigen Fällen Durchführung
                                                        che überdurchschnittliche Berufskenntnisse
der anfallenden Buchungen; endgültige Erstellung der
                                                        und mehrjährige praktische Erfahrungen erfor-
USt-Erklärungen und der Beiblätter zu den Steuerer-
                                                        derlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig
klärungen samt Klientengesprächen; Überwachung
                                                        und dauernd mit der verantwortlichen Führung,
des Mahnwesens und Einleitung der gerichtlichen
                                                        Unterweisung und Beaufsichtigung von größe-
Schritte; Sonderkonten- und Sparbuchführung; Kon-
                                                        ren Angestelltengruppen (über fünf Angestell-
trolle für die Erstellung der Abrechnung und Rech-
                                                        te, von denen entweder einer der Verwendungs-
nungslegungen gegenüber MieterInnen, Haus- und
                                                        gruppe IV oder mehrere der Verwendungsgrup-
WohnungseigentümerInnen; Bedarfsanmeldung für
                                                        pe III angehören müssen) beauftragt sind.
notwendige Computerprogrammerweiterungen und
sonstige Investitionsgüter; Hausverwaltungsgehalts-     Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
verrechnung; Hausverwaltungsbuchhaltung bis Roh-
                                                        Leitende Angestellte, die auch mit strategischen Auf-
bilanz; EDV-Fachkraft im Sinne obiger Tätigkeiten.
                                                        gaben betraut sind; BilanzbuchhalterInnen in Betrie-
VERWENDUNGSGRUPPE IV                                    ben mit über 50 DienstnehmerInnen sowie LeiterIn-
                                                        nen der gesamten EDV in derartigen Unternehmun-
Tätigkeitsmerkmale:
                                                        gen mit Großanlagen bei umfassender integrierter An-
Angestellte, die schwierige Arbeiten verant-
                                                        wendung.
wortlich selbstständig ausführen, wozu beson-
dere Fachkenntnisse und praktische Erfahrun-

                        § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

(1) Sozialzulagen:                                      als erreicht gilt, wenn es einschließlich dieser Zulagen
Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen       die vorgesehene Höhe erreicht.
können bei Ermittlung des Mindestgrundgehaltes an-
gerechnet werden, sodass das Mindestgrundgehalt

                                                   – 13 –
(2) Remunerationen:                                                   destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres-
Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-                      bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechenden
rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über-                      Verwendungsgruppe erreicht.
steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min-

                                             § 19 Gehaltsabrechnung

(1) Der/Die Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf                  f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen
eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:                      und Codenummern.
a) Der Verrechnungsmonat
                                                                      (2) Bei Verwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen
b) Überstunden
                                                                      (zB gleitende Arbeitszeit, Überstunden gegen Zeit-
c) Allfällige Zulagen
                                                                      ausgleich) ist der/die Angestellte monatlich über die
d) Sonderzahlungen                                                    Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tat-
e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage                               sächlich geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in
                                                                      nachweislich ähnlicher Form zu informieren.

                   § 20 Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen

                         Die Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungen
                           werden mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 wie folgt erhöht:
                     VG I: 3,0 %, VG II: 2,4 %, VG III: 2,4 %, VG IV: 2,3 %, VG V: 2,3 %
                                      Lehrlingsentschädigungen: 3,0 %

                                 MINDESTGRUNDGEHÄLTER 1. 1. 2020

Verwendungsgruppe                           I                    II              III               IV               V
im 1. u 2. VGJ                           1391,00            1536,00             1741,00          2148,00         2619,00
nach dem 2. VGJ                          1442,00            1587,00             1843,00          2251,00         2798,00
nach dem 4. VGJ                          1524,00            1638,00             1946,00          2404,00         2981,00
nach dem 6. VGJ                          1606,00            1690,00             2099,00          2558,00         3162,00
nach dem 8. VGJ                          1689,00            1741,00             2202,00          2685,00         3341,00
nach dem 10. VGJ                                            1853,00             2302,00          2839,00         3522,00
nach dem 12. VGJ                                            1930,00             2406,00          2967,00         3678,00

VGJ = Verwendungsgruppenjahr

                             LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN 1. 1. 2020

im 1. Lehrjahr ....................................... 649,–
im 2. Lehrjahr ....................................... 871,–
im 3. Lehrjahr ....................................... 1.064,–

                           § 21 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter
                                  für teilzeitbeschäftigte Angestellte

Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen ist das                   mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver-
bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zu-               einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochen-
stehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt                     stunden x 4,33) ergibt.
durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert

                                                             – 14 –
§ 22 Schlussbestimmungen – Günstigkeitsklausel

(1) Bestehende, für die Angestellten günstigere              1. 9. 1994) haben, behalten diesen Anspruch solange
Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.                ihr Dienstverhältnis zum/zur selben Dienstgeber/
                                                             Dienstgeberin andauert.
(2) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivver-
trages bestehendes Monatsgehalt das in Betracht              (4) Änderungen dieses Kollektivvertrages können
kommende Mindestgrundgehalt nach § 20 dieses Ver-            frühestens mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.
trages bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-
Treten der neuen Mindestgrundgehälter kein An-               (5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen
spruch auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.           sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht aus-
                                                             drücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
(3) Angestellte, die am 31. 12. 2002 einen Anspruch
auf Zusatzurlaub gem § 10 KV (in der Fassung vom

Wien, 28. November 2019

                                         FACHVERBAND DER IMMOBILIEN-
                                         UND VERMÖGENSTREUHÄNDER

                       Fachverbandsobmann:                         Fachverbandsgeschäftsführerin:

                KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS                              Ursula Pernica

                                   ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER

                          Die Vorsitzende:                             Der Geschäftsbereichsleiter:

                        Barbara Teiber, MA                                   Karl Dürtscher

                                   ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER
                         WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN

                 Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:               Der Wirtschaftsbereichssekretär:

                          Norbert Schwab                                Mag. Albert Steinhauser

                                                 Verhandlungsleiter:

                                          Mag. Philipp Amadeus Obermair

                                                       – 15 –
ANHANG

                                          MUSTER FÜR DIENSTZETTEL

        Name und Anschrift des Arbeitgebers

                                                                                            (Stampiglie)

                                                    DIENSTZETTEL
               (gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG

I.     Herr/Frau .................................................................................................................

       wohnhaft in ..............................................................................................................

       geboren am .............................. , Staatsbürgerschaft ......................................................

II.    Beginn des Dienstverhältnisses .......................................................................................

       Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................................. befristet.*)

III.   Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der ImmobilienverwalterInnen, in sei-
       ner jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abge-
       schlossenen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.

IV.    Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

V.     Dienstort: ................................................................................................................

VI.    Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung): ...............................................................................

        ............................................................................................................................

        ............................................................................................................................

VII.   Einstufung:

       Verwendungsgruppe:                                                                     ......................................

       Verwendungsgruppenjahre:                                                               ......................................

       Grundgehalt im Sinne des AVRAG:                                                        ......................................

       Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt:                                             ......................................

       Die nächste Vorrückung erfolgt am:                                                     ......................................

       Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € .................... ,

        .................... mal jährlich zahlbar.

       Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile:

       1.   Zulagen (pro Monat .................... , .................... mal jährlich zahlbar): ....................

       2.   Überstundenpauschale: € .................... (pro Monat, .................... mal jährlich zahlbar für

            .................... Überstunden)

       3.   Provision/Prämie*): ..............................................................................................

                                                             – 17 –
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrund-
         lage für die Berechnung der Sonderzahlungen.
         Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG.
         Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen.

VIII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse: ...............................................................

          ............................................................................................................................

          ............................................................................................................................

IX.      Urlaub
         Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:

         Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage,

         ab dem .................... Dienstjahr .................... Werktage.

X.       Arbeitszeit
         Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...................................................... Stunden.

XI.      Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsver-
         einbarungen.

         Diese liegen .................................................................................. zur Einsichtnahme auf.

XII.     Die Bestimmungen zum Datengeheimnis nach § 15 DSG 2000 (ab 25. 5. 2018 § 6 DSG 2018 in Verb. mit
         der DSGVO) sind besonders zu berücksichtigen.

XIII. Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertrages
      fristgerecht vorgelegt:

          ............................................................................................................................

          ............................................................................................................................

          ...................................................................................... , am ..............................

*) Nichtzutreffendes streichen!

                                                               – 18 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ZUR ERHÖHUNG DER
              IST-GEHÄLTER 2020

                                          § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem           schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu-              Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt-
händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk-          schaftsdienstleistungen, andererseits.

                                            § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                              (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.        a) für alle ArbeitnehmerInnen, mit denen eine ganz
                                                            oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung ver-
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufs-
                                                            einbart wurde und die als Immobilienmakler ange-
gruppe der Immobilienverwalter im Fachverband der
                                                            stellt wurden.
Immobilien- und Vermögenstreuhänder angehören
und die mindestens zwei der drei nachstehenden              b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti-
Merkmale*) zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 7.         kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruf-
2019 überschreiten:                                         lichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentli-
– 5 Millionen Euro Bilanzsumme,                             chen Studienordnung vorübergehend beschäftigt
                                                            werden. Volontäre sind Personen, die zum Zwecke ei-
– 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                            ner beruflichen Vor- oder Ausbildung beschäftigt wer-
  12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                            den, sofern dieser Umstand bei Einstellung ausdrück-
– im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitneh-
                                                            lich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein
  merInnen beschäftigt.
                                                            halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.
Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die
Werte der Konzernbilanz heranzuziehen. Der Durch-
schnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach
der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monats-
letzten innerhalb des Geschäftsjahrs.**)
                                                            *) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen ge-
                                                            mäß § 221 UGB (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221
c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unter-       UGB (3) Große Kapitalgesellschaften.
liegenden ArbeitnehmerInnen.                                **) § 221 (6) UGB.

                                 § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung

(1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1       gehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber
lit b, aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrecht-    den ab 1. Jänner 2020 erhöhten kollektivvertraglichen
erhaltung der Überzahlung stattzufinden.                    Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Provi-
                                                            sionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes-
(2) Die am 31. Dezember 2019 bestehenden Über-              sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5
zahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgrund-          Abs 1).

                                                       – 19 –
§ 4 Erhöhung der IST-Gehälter

(1) Überschreitet ein Betrieb – für Betriebe, die Teil ei-    ArbeitnehmerInnen in VG I um 3,0 %, in VG II um
nes Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz           2,4 %, in VG III um 2,4 %, in VG IV 2,3 % und VG V
heranzuziehen – zum letzten Bilanzstichtag vor dem            2,3 % (abhängig von der kollektivvertraglichen Ein-
1. 7. 2019 mindestens zwei der drei Merkmale*),               stufung)
– 20 Millionen Euro Bilanzsumme,                              Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das De-
                                                              zembergehalt 2019.
– 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                              Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt
  12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                              sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen
– im Jahresdurchschnitt 250 ArbeitnehmerInnen be-
                                                              Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.**)
  schäftigt,
ist das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Ar-
beitnehmerInnen – bei Provisionsvertretern ein ver-
einbartes Fixum (siehe dazu auch § 5 Abs 1) – mit             *) Große Kapitalgesellschaften gemäß § 221 Abs 3 UGB.
1. Jänner 2020 in folgendem Ausmaß zu erhöhen:                **) § 221 (6) UGB.

                                        § 5 Allgemeine Grundsätze

(1) Liegt bei Provisionsvertretern – die nicht vom Gel-       (3) Überstundenpauschalien sind um dieselbe Be-
tungsbereich dieses Kollektivvertrags gem § 2 (2) lit a       rechnungsweise zu erhöhen, um den sich das Monats-
ausgenommen sind – das Fixum unter dem bisherigen             gehalt nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrags
kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es mit         effektiv erhöht.
1. Jänner 2020 im aliquoten Ausmaß der Erhöhung
des Mindestgrundgehaltes anzuheben.                           (3) Die Erhöhung gemäß § 3 oder § 4 bezieht sich nur
                                                              auf das Monatsgehalt (Fixum). Andere Entgeltbe-
(2) Nach Durchführung der Erhöhung im Sinne von               standteile, wie zB Provisionsbezüge, Mindestprovisio-
§ 3 oder § 4 darf das ab 1. Jänner 2020 geltende Min-         nen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prä-
destgrundgehalt nicht unterschritten werden. Würde            mien, Sachbezüge etc bleiben unverändert.
das IST-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt
liegen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das kollek-
tivvertragliche Mindestgrundgehalt.

                                               § 6 Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2020 befris-
tet.

Wien, 28. November 2019

                                                         – 20 –
FACHVERBAND DER IMMOBILIEN-
                        UND VERMÖGENSTREUHÄNDER

      Fachverbandsobmann:                         Fachverbandsgeschäftsführerin:

KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS                             Ursula Pernica

                  ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
 GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER

         Die Vorsitzende:                             Der Geschäftsbereichsleiter:

       Barbara Teiber, MA                                   Karl Dürtscher

                  ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
 GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN. DRUCK, JOURNALISMUS. PAPIER
        WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:               Der Wirtschaftsbereichssekretär:

         Norbert Schwab                                Mag. Albert Steinhauser

                                Verhandlungsleiter:

                         Mag. Philipp Amadeus Obermair

                                      – 21 –
ZUSATZINFORMATION
                                          Führere Gehaltsabschlüsse

                                       Mindestgrundgehälter 1. 1. 2019

Verwendungsgruppe                            I                   II      III        IV          V
im 1. u 2. VGJ                           1.350,00           1.500,00   1.700,00   2.100,00   2.560,00
nach 2 VGJ                               1.400,00           1.550,00   1.800,00   2.200,00   2.735,00
nach 4 VGJ                               1.480,00*)         1.600,00   1.900,00   2.350,00   2.914,00
nach 6 VGJ                               1.559,00*)         1.650,00   2.050,00   2.500,00   3.091,00
nach 8 VGJ                               1.640,00*)         1.700,00   2.150,00   2.625,00   3.266,00
nach 10 VGJ                                                 1.810,00   2.250,00   2.775,00   3.443,00
nach 12 VGJ                                                 1.885,00   2.350,00   2.900,00   3.595,00

VGJ = Verwendungsgruppenjahr

                             LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN 1. 1. 2019

im 1. Lehrjahr ....................................... 630,–
im 2. Lehrjahr ....................................... 846,–
im 3. Lehrjahr ....................................... 1.033,–

                                       Mindestgrundgehälter 1. 1. 2018

Verwendungsgruppe                            I                   II      III        IV          V
im 1. u 2. VGJ                           1.300,00           1.396,00   1.657,00   2.014,00   2.481,00
nach 2 VGJ                               1.350,00           1.457,00   1.759,00   2.154,00   2.651,00
nach 4 VGJ                               1.430,00*)         1.521,00   1.863,00   2.296,00   2.824,00
nach 6 VGJ                               1.509,00*)         1.586,00   1.964,00   2.436,00   2.996,00
nach 8 VGJ                               1.590,00*)         1.651,00   2.065,00   2.578,00   3.166,00
nach 10 VGJ                                                 1.751,00   2.168,00   2.721,00   3.338,00
nach 12 VGJ                                                 1.825,00   2.265,00   2.854,00   3.484,00

VGJ = Verwendungsgruppenjahr

                             LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN 1. 1. 2018

im 1. Lehrjahr ........................................ 587,–
im 2. Lehrjahr ........................................ 788,–
im 3. Lehrjahr ........................................ 962,–

                                                             – 22 –
NOTIZEN

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................

..............................................................................................................................
Sie können auch lesen