KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Metallgewerbes - STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte des Metallgewerbes

STAND 1. JÄNNER 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
  für Angestellte des Metallgewerbes

                  STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Erhöhung der Mindestgehälter um 3,45 %
  • Erhöhung der IST Gehälter um 3 %
  • Freizeitoption im Ausmaß von 54 Stunden pro Jahr

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                     Seite                                                                       Seite

TEIL I                                                                         § 17 Verwendungsgruppen              und        Mindest-
§ 1      Vertragschließende ...............................            7             grundgehälter ......................................         22
§ 2      Geltungsbereich ...................................           7       § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                         23
§ 3      Geltungsdauer .....................................           8       § 18a Gehaltsabrechnung ..............................             23
§ 4      Arbeitszeit ............................................      8       § 19 Lehrlingseinkommen .............................              23
         Gleitzeitvereinbarung ............................           11       § 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
         Wochenfreizeit ......................................        11             ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte .....               23
§   4a   Mehrarbeit ...........................................       11       § 19b Weiterverwendungszeit ..........................             23
§   4b   Kurzarbeit ............................................      11       § 19c Pflichtpraktikanten ................................         24
§   4c   Bildungszeit für Lehrlinge ......................            11       § 19d Ferialaushilfen ......................................       24
§   5    Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit .                     12       § 20 Verfall von Ansprüchen .........................              25
§   6    Nachtarbeit ..........................................       13       § 21 Schlussbestimmungen,
§   7    Schichtarbeit ........................................       13             Günstigkeitsklausel ...............................          25
§   7a   Dekadenarbeit .....................................          13
                                                                               Anhang 1:
§   8    Freizeit bei Dienstverhinderung ..............               14
                                                                               Muster für Dienstzettel gemäß AVRAG ...............                26
§   8a   Anrechnung von Mittelschulstudien bei
         Bemessung der Urlaubsdauer ................                  14       Anhang 2:
§ 8b     Anrechnung der Karenz im Sinne des                                    Muster für Telearbeitsvereinbarung ..................              28
         MSchG bzw VKG ...................................            14
                                                                               Anhang 3:
§   9    Krankenurlaube und Heimaufenthalte ....                      14
                                                                               Gemeinsame Erklärung der KV-Partner zur Bil-
§   9a   Kündigung bei lang dauernder Krankheit                       15
                                                                               dungskarenz (§ 11 AVRAG) ..............................            30
§   9b   Altersteilzeit ..........................................    15
§   9c   Abfertigung ..........................................       16       Anhang 4:
         Wechsel ins System der „Abfertigung neu”                     16       Muster für eine Kurzarbeitsvereinbarung ...........                31
§ 9d     Probezeit ..............................................     16
                                                                               Anhang 5:
§ 9e     Kündigungstermine ...............................            16
                                                                               KV für die Berufsgruppe Beleuchter und Beschal-
§ 10     Reisekosten und Reiseaufwandsentschä-
                                                                               ler in der BI der Elektro- und Alarmanlagentech-
         digung ................................................      16
                                                                               nik sowie Kommunikationselektronik .................               37
         (1) Begriff der Dienstreise ......................           16
         (2) Reisekosten und Reiseaufwandsent-                                 Anhang 6:
             schädigung .....................................         16       Gemeinsame Erklärung Kollektivvertragspartner
         (3) Reisekostenentschädigung ................                16       zu Pauschalentlohnungsvereinbarungen („All-
         (4) Reiseaufwandsentschädigung ...........                   17       In-Vereinbarungen“) .......................................        39
          e) Nächtigungsgeld .............................            17
                                                                               Anhang 7:
         (5) Ausland ..........................................       18
                                                                               Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesin-
         (6) Dienstreisestunden außerhalb der
                                                                               nung der Karosseriebauer einschließlich Karos-
             normalen Arbeitszeit .........................           18
                                                                               seriespengler und Karosserielackierer sowie der
         (7) entfällt ab 1. 1. 2011
                                                                               Wagner § 2 des Kollektivvertrages für Angestellte
§ 11     13. und 14. Monatsgehalt: Weihnachtsre-
                                                                               im Metallgewerbe ...........................................       40
         muneration und Urlaubszuschuss ...........                   19
                                                                               Erläuterung zur Änderung der Bezeichnung der
§ 12     Diensterfindungen ................................           20
                                                                               Bundesinnung ................................................      40
§ 13     Sondervereinbarungen ..........................              20
                                                                               Protokoll vom 3. 12 2015 ..................................        40
§ 14     Telearbeitsplatz ....................................        20
         (3) Zeiterfassung ...................................        20       Anhang 8:
         (4) Arbeitsmittel ....................................       21       Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei
         (5) Kostenerstattung ..............................          21       den Reisezeiten ...............................................    41
         (6) Reisekosten und Aufwandserstattung .                     21
                                                                               Anhang 9:
         (7) Kontakt zum Betrieb .........................            21
                                                                               Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertrags-
         (8) Information des Betriebsrates ............               21
                                                                               partner zum Pflichtpraktikum ...........................           41
         (9) Aufgabe des Telearbeitsplatzes .........                 21
§ 15     Bundesinnungsverhandlungen ...............                   21       Anhang 10:
§ 16     Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .....                   21       Umstufungsbestimmungen ab 1. 1.2016 für die
                                                                               Meistergruppen ..............................................      42

                                                                             –5–
Inhaltsverzeichnis
                                                                  Seite                                                            Seite

TEIL II                                                                     Zusatzinformation
Mindest-Gehaltsordnung                                                      Mindest-Gehaltsordnungen 2021–2005 .............        55
1. Jänner 2022 ................................................    45
Lehrlingsentschädigung ..................................          49
TEIL III
Ist-Gehaltsregelung
1. Jänner 2022 ................................................    51
Freizeitoption ................................................    52       Impressum: letzte Umschlagseite

                                                 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABGB      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch                               EFZG    Entgeltfortzahlungsgesetz
AMFG      Arbeitsmarktförderungsgesetz                                      EKUG    Elternkarenzurlaubsgesetz
AngG      Angestelltengesetz                                                EStG    Einkommensteuergesetz
ArbBG     Arbeitsrechtliches Begleitgesetz                                  GLAZ    Gleitende Arbeitszeit
ArbPlSG   Arbeitsplatzsicherungsgesetz                                      infas   Information aus dem Arbeits- und Sozialrecht
ArbVG     Arbeitsverfassungsgesetz                                          KJBG    Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
ARG       Arbeitsruhegesetz                                                 KV      Kollektivvertrag
ASchG     ArbeitnehmerInnenschutzgesetz                                     MSchG   Mutterschutzgesetz
AVRAG     Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz                            NAZ     Normalarbeitszeit
AZ        Arbeitszeit                                                       OGH     Oberster Gerichtshof
AZG       Arbeitszeitgesetz                                                 TAZ     Tagesarbeitszeit
BAG       Berufsausbildungsgesetz                                           UrlG    Urlaubsgesetz
BEinstG   Behinderteneinstellungsgesetz                                     VwGH    Verwaltungsgerichtshof
BGBL      Bundesgesetzblatt                                                 WAZ     Wochenarbeitszeit
BMVG      Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz                           ZA      Zeitausgleich
BV        Betriebsvereinbarung                                              ZZ      Zeitzuschlag

                                                                          –6–
TEIL I

                                        § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der          – Bundesinnung der Kunsthandwerke,
– Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Speng-              – Bundesinnung der Gesundheitsberufe
  ler,
                                                              einerseits und dem
– Bundesinnung der Metalltechniker,
                                                              Österreichischen Gewerkschaftsbund,
– Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüf-
                                                              Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journa-
  tungstechniker,
                                                              lismus, Papier,
– Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und
                                                              Wirtschaftsbereich Metall
  Kommunikationstechniker,
– Bundesinnung der Mechatroniker,                             andererseits.
– Bundesinnung der Fahrzeugtechnik,

                                           § 2 GELTUNGSBEREICH

(1) Räumlich:                                                       ter P. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausge-
Für das Gebiet der Republik Österreich.                             nommen),
                                                                    Autoverglasung,
(2) Fachlich:                                                       Autokosmetiker,
Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden                Dellendrücker,
Arbeitgeberverbände angehören.                                      Wagner,
                                                                    Ski- und Rodelerzeuger sowie
a) Für die Berufszweige der „Karosseriebauer ein-
                                                                    Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
   schließlich Karosseriespengler und Karosseriela-
   ckierer“ und der „Karosseriespengler bzw -lackie-              – in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Er-
   rer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrich-             zeuger von Waren nach Gablonzer Art und Mo-
   ten“ gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die be-           deschmuckerzeuger, die Musikinstrumentener-
   reits vor dem 1. 1. 2000 eine Gewerbeberechtigung                zeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren-
   für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Ka-                   und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstge-
   rosseriespengler“) hatten und die diese nach der                 werblicher Gegenstände.
   Umreihung von der Bundesinnung der Spengler                    – in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die
   und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Ka-                   Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und
   rosseriebauer einschließlich Karosseriespengler                  Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechni-
   und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit                    ker.
   1. 1. 2000) aufrechterhalten haben.                        (idF ab 1. Jänner 2017)
b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und
   Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbe-          (3) Persönlich:
   reich nur auf die Berufszweige der Spengler und            Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
   Kupferschmiede.                                            Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge
                                                              und technische Zeichnerlehrlinge. Für Pflichtprakti-
   Ausgenommen sind folgende Berufszweige:                    kanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen ei-
   – in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:                 nes Dienstverhältnisses absolvieren, gilt ausschließlich
     die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechni-          § 19c. (siehe dazu Anhang 9, Seite 41).
     ker, Karosserielackiererund Wagner, wie                  Der Kollektivvertrag gilt nicht
     Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
                                                              a) für Volontäre;
     Karosseriebauer einschließlich Karosseriespeng-
                                                                 Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
     ler und Karosserielackierer (die unter P. 2a fal-
                                                                 ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
     lenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
                                                                 ministrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen In-
     Karosseriebauer,
                                                                 teresse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurz-
     Karosseriespengler bzw -lackierer, soweit sie
                                                                 fristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Ge-
     diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die un-

                                                            –7–
staltung freisteht und sie begründungslos jede Tä-                b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-
   tigkeit ablehnen können.                                             rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
   (idF ab 1. Jänner 2017)                                              soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
                                                                        pflichtig sind.

                                                 § 3 GELTUNGSDAUER

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner             (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die
2018*) in Kraft.                                                     Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehrlings-
*) Da mit 1. 1. 2022 lediglich neue Werte in einem Kollektivver-     einkommen (§ 19) und des Nachtarbeitszuschlages
trag abgeschlossen werden, gilt als Termin des Inkrafttretens        (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu je-
des Rahmenrechts weiterhin der 1. 1. 2018.                           dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes
                                                                     gekündigt werden.
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-                (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes                   gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
gekündigt werden.                                                    tivvertrages geführt werden.

                                                      § 4 ARBEITSZEIT

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der               (2) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um
Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Arbeitszeit                 12 Uhr zu enden. Gilt für Arbeiter eines Betriebes an
der Angestellten unter 18 Jahren und der Lehrlinge                   diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Ar-
gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendbe-                    beitsschluss, gilt für jene Angestellten, deren betriebli-
schäftigungsgesetzes (KJBG). Die Wochenarbeitszeit                   che Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeits-
der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs 2 KJBG auf                      zusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist,
die einzelnen Werktage abweichend von den Bestim-                    an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Be-
mungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes über die täg-                  triebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.
liche Arbeitszeit der Jugendlichen aufgeteilt werden.
Bei Anwendung der Abs 3 bis 5, § 7, sind die Vorschrif-              (3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des
ten über die Mindestruhezeiten nach den Bestimmun-                   Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter
gen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Ju-                  Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normal-
gendbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitsruhe-                    arbeitszeit die durch Verordnung der Landesregie-
gesetzes zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit jugend-               rungen für die betreffenden Branchen festgelegten
licher Arbeitnehmer darf jedoch auch in diesen Fällen                Ladenschlusszeiten maßgebend.
keinesfalls 9 Stunden überschreiten.                                 Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstel-
                                                                     len im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, der
(1a) Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit                      Verordnungen der Landeshauptleute sowie gem
gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen. Im Falle einer                  § 22f Arbeitsruhegesetz kann in den einzelnen Wochen
6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger                 eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden aus-
Arbeitsweise an Samstagen um 13 Uhr enden.                           gedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrech-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger                 nungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Ar-
Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage,                   beitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht über-
auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der ar-                     schreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen
beitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.                 Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern,                 Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili-
kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau-                  gen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu ge-
mes von höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass                  währen. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann
sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Nor-                  in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindes-
malarbeitszeit nicht überschreitet.                                  tens 4 Stunden zu betragen hat.
Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Be-
triebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungs-                  Durchrechenbare Arbeitszeit
gesetzes bzw einer Vereinbarung mit den betroffenen                  (4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe-
Arbeitnehmern vorbehalten                                            sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder
(Letzter Textabsatz idF ab 1. Jänner 2016)                           zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu
                                                                     40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit-

                                                                   –8–
ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus-         Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum
gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der        Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor-
13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn               malarbeitszeit zu viel bezahlten Gehalt hat der Arbeit-
der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi-           nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne
gung des vorangegangenen Zeitraumes. Dieser Zeit-          wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem
raum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden.               Verschulden entlassen wird.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe-
rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen      Erweiterte Bandbreite
Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle         (5a) Anstelle des Abs 1a, 5. und 6. Satz sowie der Abs 4,
der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende           5, 8 und § 7 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne
des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in die-        dieses Punktes vereinbart werden. Während des
sem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstver-     Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß
hinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der            § 4a nicht angewendet werden.
Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfol-      Die Regelungen dieses Punktes gelten nur für die
gen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des       Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes.
§ 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Ka-        Die erweiterte Bandbreite kann mit den betroffenen
lendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des           Arbeitnehmern nur schriftlich vereinbart werden. In
Zeitausgleichs nicht im Voraus festgelegt, entsteht        Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, kön-
für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf            nen derartige Regelungen nur mit dessen schriftlicher
Zeitausgleich.                                             Zustimmung erfolgen.
Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten         Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendbe-
des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf     schäftigungsgesetzes kann die Wochenarbeitszeit in-
des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden          nerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt
pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.      werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die
Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses      kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über-
vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches.                   schreitet.

Bandbreite                                                 Durchrechnungszeitraum und Bandbreite
(5) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit-       (5b) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines
raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie          Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-
im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar-          gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt
beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit       des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Wo-
pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und          che nicht überschreitet.
37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un-      Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden
terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich,      nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei-
wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von            ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist
ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch      möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat        Tagen erfolgt.
schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen           Zeitzuschlag
erstreckt werden.                                          (5c) Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis ein-
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge-       schließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag
samten Durchrechnungszeitraum bis spätestens 1 Wo-         von 25 %.
che vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für je-      Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind
nen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter       in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Rest-
sinngemäßer Anwendung des Abs 4 erfolgt.                   stunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der
Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Nor-          Lage der Normalarbeitszeit
malarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene        (5d) Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da-
Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden nach        rüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit
den geleisteten Stunden abgerechnet.                       festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens          genommen wird.
des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund       14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist
oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt         ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund
für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch-       der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu
schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar-     erwartenden Abweichungen von der durchschnittli-
beit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen          chen Arbeitszeit ersichtlich sind.
die Grundentlohnung für die Normalstunde.

                                                         –9–
Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge-             anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung
samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie                (Abs 5f).
spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche              Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den
entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen.                  Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen               Kündigung die Kündigungsfrist um den nicht ver-
mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall              brauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert.
ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglich-            Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Ent-
keit aus persönlichen Gründen anwendbar.                         lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des
Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus-             unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
gleich nicht von vornherein feststehen darf die Zahl
der Guthabenstunden inklusive der Zeitzuschläge die              Monatsgehalt
Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die              (5h) Während des Durchrechnungszeitraumes ge-
zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu             bührt das vereinbarte Monatsgehalt. Zusätzliche Ent-
führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen                 geltteile (zB Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi-
Abrechnung zu übermitteln ist.                                   gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er-
In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar-              brachten Leistungen abzurechnen.
beiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit-
guthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit-             (5i) Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler
guthaben in der toten Saison verbraucht werden.                  und Kupferschmiede, die der Bundesinnung der
                                                                 Dachdecker, Glaser und Spengler angehören, gilt
Verbrauch der Zeitguthaben                                       zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von
(5e) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorn-          Arbeitnehmern ergänzend zu 5a–5h:
herein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitge-           (idF ab 1. Jänner 2012)
ber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für je-
                                                                 a) Die Normalarbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche
weils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzu-
                                                                    und 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Für
schläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart,
                                                                    die 46. und 50. Arbeitsstunde gilt § 6 Abs 2 AZG je-
hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach
                                                                    denfalls.
einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den Zeit-
punkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß                  b) Der Zeitzuschlag beträgt ab der 46. Stunde 50 %.
von 24 Stunden einseitig zu bestimmen.                              Der Zeitausgleich muss mehrere zusammenhän-
Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antritts-               gende Wochen umfassen.
recht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich
                                                                 c) Wird das Arbeitsverhältnis während des Durch-
festzulegen.
                                                                    rechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündi-
                                                                    gung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder durch
Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch-
                                                                    unberechtigte Entlassung beendet oder eine Aus-
rechnungszeitraumes
                                                                    setzvereinbarung getroffen, so ist zusätzlich ein Be-
(5f) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der
                                                                    trag von 17 % (das ist die Differenz zwischen den
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-
                                                                    Teilungsfaktoren 167,4 und 143) auf jede gutge-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die
                                                                    schriebene Stunde nachzuzahlen.
Vereinbarung kann eine 3-monatige Nachfrist vorse-
hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleiches jeden-
                                                                 (6) Der Durchrechnungszeitraum gemäß den Abs 4
falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes
                                                                 und 5 kann durch Vereinbarung mit den betroffenen
festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeit-
                                                                 Arbeitnehmern ausgedehnt werden. In Betrieben, in
punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen
                                                                 denen ein Betriebsrat errichtet ist, haben derartige
Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhin-
                                                                 Regelungen durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen.
dert, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Er-
folgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben
                                                                 (7) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
(Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden
                                                                 zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
mit 50 % abzurechnen.
                                                                 das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage
                                                                 der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsver-
                                                                 Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
hältnisses
                                                                 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ins-
(5g) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit-
                                                                 besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und
guthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlas-
                                                                 Arbeitsverfassungsgesetz, festzulegen.
sung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbst-
kündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne
wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den

                                                             – 10 –
Einarbeiten                                                   Gleitzeitvereinbarung
(8) Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen         (9) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder in Betrie-           Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
ben, wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen             beitnehmern – darf die tägliche Normalarbeitszeit ge-
mit den betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden.             mäß § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis auf
Ein Einarbeitungszeitraum von über 7, jedoch höchs-           10 Stunden verlängert werden.
tens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung
festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuar-          Wochenfreizeit
beitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen               (10) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka-
oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.          lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol-
Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf             gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not-
die betriebliche Normalarbeitszeit einschließlich             wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen
Mehrarbeit 45 Stunden nicht übersteigen bzw in jenen          Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der
Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich         Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden.
Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt,         Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol-
um höchstens 5 Stunden verlängert werden.                     genden Kalenderwoche freigegeben werden und darf
Ausschließlich in Betrieben, in denen kein Betriebsrat        jedenfalls kein Berufsschultag sein.
besteht, kann anstelle der Betriebsvereinbarung eine          Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei
schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeit-         Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse
nehmern abgeschlossen werden. Diese ist nur gültig,           des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den
wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absät-             einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun-
ze hinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbei-                den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo-
tungszeit und die eingearbeiteten Tage im Vorhinein           chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von
festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Ta-       26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.
gen ist bei Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen             Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-
unzulässig.                                                   triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch-
Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der ein-         rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt
gearbeiteten Zeit (Freizeit) so gebührt für die nicht         werden.
konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver-
gütung.

                                             § 4a MEHRARBEIT

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor-              Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwen-
malarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalar-            den. Arbeitszeiten, für die aufgrund des § 5 Abs 2, 4
beitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese        und 5 ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten
Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenaus-              nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als
maß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch             Überstunde.
bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne         Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalar-
des § 4 Abs 3 bis 5 sowie des § 7 (Schichtarbeit) und         beitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.
§ 7a (Dekadenarbeit). Für diese Mehrarbeit gebührt            Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine
ein Zuschlag von 50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrar-          Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über
beit gilt § 5 Abs 9. Hinsichtlich der Mehrarbeit sind         9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.
die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die             (idF ab 1. Jänner 2013)

                                             § 4b KURZARBEIT

Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs-              das im Anhang 4 (siehe Seite 31) vorgesehene Formu-
schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen Kurz-           lar zu verwenden.
arbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragsparteien

                                 § 4c BILDUNGSZEIT FÜR LEHRLINGE

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor-              Abs 1 gilt grundsätzlich als Freizeit, sofern sie nicht
malarbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden gemäß § 4

                                                          – 11 –
als Bildungszeit im Sinne der folgenden Bestimmun-               usw). Dies gilt auch, wenn der Lehrling auf eigenen
gen in Anspruch genommen wird.                                   Wunsch im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten
Der Lehrling ist verpflichtet, im Ausmaß der Arbeits-            einen beruflichen Weiterbildungskurs besucht. Auch
zeitverkürzung von 1,5 Stunden pro Woche auf Anord-              ein im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Lehr-
nung und Kosten des Lehrberechtigten berufliche                  ling gewählter beruflicher Weiterbildungskurs ist auf
Weiterbildungskurse an einem Arbeitstag zu besu-                 die Bildungszeit anzurechnen. Eine einseitige Inan-
chen.                                                            spruchnahme durch den Lehrling verpflichtet den
Diese Verpflichtung ist dann nicht gegeben, wenn                 Lehrberechtigten nicht zur Übernahme allfälliger Kos-
persönliche Verhinderungsgründe gemäß § 1154b                    ten.
ABGB oder Verhinderungsgründe nach sonstigen ge-                 Wird ein Zeitausgleich im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 und
setzlichen Vorschriften (zB Pflegefreistellung) vorlie-          § 7 in ganzen oder halben Tagen konsumiert, darf
gen. Die Bildungszeit kann bis zu einem Ausmaß von               während dieser Tage die Bildungszeit nicht in An-
9 Stunden (6 x 1,5 Stunden) kumuliert werden. In die-            spruch genommen werden.
sem Fall sind Wegzeiten auf die Bildungszeit anzu-               Weiterbildungskurse dürfen nicht dazu dienen, die
rechnen.                                                         Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der je-
Der Lehrberechtigte hat sämtliche im Zusammenhang                weiligen Ausbildungsvorschriften in die Bildungszeit
mit beruflichen Weiterbildungskursen anfallende Kos-             zu verlegen, um den Lehrling in dieser Zeit für produk-
ten zu tragen (Fahrtkosten, Kurskosten, Lehrmittel               tive Tätigkeiten zu verwenden.

                        § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete            die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der            (§ 4a) in die Zahl der Überstunden miteinzubeziehen.
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-               (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-
mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so-            setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei
Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor,               (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-
wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange-              schlag von 100 % zu entlohnen.
stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die
mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.               (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten
Überstunden sind mit einer Grundvergütung und mit                die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,
einem Zuschlag zu entlohnen.                                     BGBl Nr 144, in der jeweils geltenden Fassung.
Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne            Überstunden an Feiertagen, das sind Arbeitsleistun-
des § 4 Abs 3 bis 5 sowie § 7 liegen Überstunden erst            gen, die außerhalb der für den entsprechenden Wo-
dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung               chentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht
der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen ver-              werden, sind ab der ersten Überstunde mit einem Zu-
einbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit ge-           schlag von 100 % zu entlohnen.
mäß § 4a überschritten wird.
                                                                 (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-
(2) Für jede angeordnete Überstunde im Sinne des § 5             lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge
ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % zu bezahlen. Die           und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist
dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag                1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser
werden, soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen, mit ei-       Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-
nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Bei mehrschichti-               natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für
ger Arbeit wird, mit Ausnahme der ersten Schicht, ab             die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
dritter Überstunde ein Zuschlag von 100 % bezahlt,               entlohnung berücksichtigt.
auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach               Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits-
19 Uhr fallen. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen           stunde sowie der Vergütung für die Mehrarbeit gemäß
20 Uhr und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu be-              § 4a ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu tei-
zahlen.                                                          len.
Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstun-
den, die nach Beendigung der Nachtschicht nach                   (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember              nur der jeweils höchste Zuschlag.
nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden
gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab             (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
welcher Stunde der Zuschlag von 100 % gebührt, ist               denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-

                                                             – 12 –
nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund-                   Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1 : 1, so bleibt
satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten        der Anspruch auf Überstunden- bzw Mehrarbeitszu-
Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-               schlag bestehen.
stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.                    (idF ab 1. Jänner 2013)

(9) Anstelle der Bezahlung von Überstunden oder                  (10) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,
Mehrarbeit im Sinne des § 4a kann aufgrund einer                 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff
Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eine Abgeltung                des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-
durch Zeitausgleich erfolgen.                                    geltes mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden
Dabei sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50 %               dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag              letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet
von 100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten.                        worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
Mehrarbeitsstunden sind im Ausmaß von 1 : 1,5 abzu-              sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.
gelten. Mehrarbeitsstunden, die ab dem 1. 1 .2013 ge-
leistet werden, sind im Ausmaß von 1 : 1,25 abzugelten.

                                               § 6 NACHTARBEIT

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb            gütung gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und
festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur                6 Uhr bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht-
Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den             schicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe beträgt
zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine                mindestens € 2,20 pro Stunde, gleichgültig, ob es sich
Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar-            um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt.
tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be-             (Wert gültig ab 1. Jänner 2022)
treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver-

                                              § 7 SCHICHTARBEIT

Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei-            Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen
se ist (aufgrund einer Betriebsvereinbarung) ein                 erstreckt werden.
Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei-       Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be-
len, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhe-             rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver-
zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche            nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh-
Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnus nicht            men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En-
überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhältnisse             de des Durchrechnungszeitraumes.
erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit               Der Durchrechnungszeitraum kann durch Vereinba-
innerhalb dieses Schichtturnus ungleichmäßig so ver-             rung mit den betroffenen Arbeitnehmern ausgedehnt
teilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichttur-           werden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errich-
nus 40 Stunden nicht überschreitet.                              tet ist, haben derartige Regelungen durch Betriebs-
Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschrei-                vereinbarung zu erfolgen.
tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit              Die Ansprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeits-
sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden              gesetz werden durch die Gewährung von Freischich-
Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.                          ten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.

                                             § 7a DEKADENARBEIT

Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen               Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeit-
Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung Dekaden-              raumes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
arbeit festgelegt werden.                                        durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes-
Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinan-              tens 36 Stunden.
der folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage.                Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentli-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als                 chen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhe-
40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch-                 zeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zu-
rechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche                sammenhängende Stunden umfassen. Zwischen
Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

                                                             – 13 –
2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls ei-                    sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Zuteilung
ne Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen.                          zur Dekadenarbeit gilt diese für den Arbeitnehmer als
Für die Festlegung der Normalarbeitszeit sind die ein-                 Festlegung der Normalarbeitszeit. Durch die Deka-
schlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages                         denarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten.

                                    § 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                        e) beim Tode von Geschwistern,
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist                        Schwiegereltern und Großeltern .....            1 Arbeitstag
jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung                      f) bei eigener Eheschließung oder Ein-
seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß                          tragung der Partnerschaft .............         3 Arbeitstage
zu gewähren:                                                           g) bei Wohnungswechsel im Falle eines
a) beim Tode des (der) Ehegatten                                          bereits bestehenden eigenen Haus-
   (-gattin) oder des (der) eingetrage-                                   halts oder im Falle der Gründung ei-
   nen Partners (Partnerin) .................      3 Arbeitstage          nes eigenen Haushalts ..................        2 Arbeitstage
b) beim Tode des Lebensgefährten (Le-                                  h) bei Eheschließung von Geschwistern
   bensgefährtin), wenn er (sie) mit                                      oder Kindern ................................   1 Arbeitstag
   dem Angestellten im gemeinsamen                                     i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der
   Haushalt lebte ..............................   3 Arbeitstage          Lebensgefährtin ............................    1 Arbeitstag
c) beim Tode eines Elternteiles ...........        3 Arbeitstage       j) die notwendige Zeit für das Aufsu-
d) beim Tode eines Kindes. Bei Stief-                                     chen des Arztes bzw Zahnarztes, so-
   oder Adoptivkindern nur, sofern sie                                    fern eine kassenärztliche Bescheini-
   mit dem Angestellten im gemeinsa-                                      gung vorgewiesen wird.
   men Haushalt lebten .....................       3 Arbeitstage       (idF ab 1. Jänner 2015)

§ 8a ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER URLAUBSDAUER

Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens                       prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes-
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem                       sung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraus-
Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw                    setzung ist, dass diese Studien nicht neben einem
nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes                         Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife-

               § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSCHG BZW VKG

Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnisses im                  Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten
Sinne des MSchG bzw VKG wird für die Bemessung                         Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG
der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung                  bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge-
im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsaus-                   burten.
maß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten ange-                          Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
rechnet.                                                               VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine                       Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ver-
mindestens 16-monatige Dauer des Dienstverhältnis-                     einbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung.
ses zum Zeitpunkt des Antrittes der ersten Karenz.                     Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des MSchG bzw
Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be-               VKG für die Vorrückung ist im § 17 Ziff 8 geregelt.
gonnen haben.                                                          (§ 8b idF ab 1. Jänner 2017)

                              § 9 KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE

Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder                      Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den ge-
Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan-                     setzlich zu gewährenden Erholungsurlaub angerech-
deln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der                       net werden.
Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese

                                                                   – 14 –
§ 9a KÜNDIGUNG BEI LANG DAUERNDER KRANKHEIT

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum             Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen
15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart              gemäß § 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum
und erfolgt eine Kündigung bei lang dauernder                 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart.

                                           § 9b ALTERSTEILZEIT

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-           haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 Arbeitslosen-       sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In
versicherungsgesetz (AlVG) oder § 37b AMSG (in der            diesem Fall gilt:
Fassung BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch              – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-
zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen,                 phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren
solange die genannten Bestimmungen auf laufende                 Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-
Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind.                   braucht werden.
Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem
                                                              – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-
1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen, sofern
                                                                de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf
die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitver-
                                                                Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
einbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 vereinbart
                                                                Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch
haben.
                                                                ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
                                                                Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis
(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-
                                                                durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese
grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts-
                                                                Abgeltung den Erben.
ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe-
                                                              – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch wer-
trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor-
                                                                den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre-
malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn
                                                                chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die
ab 1. 1. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ-
                                                                Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben
lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula-
                                                                sind.
gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend der
Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver-
                                                              (4) Empfehlungen:
ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
                                                              Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-
                                                              a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine
ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-
                                                                 Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver-
sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor
                                                                 sorgung möglichst vermeidet.
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
                                                              b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste-
                                                                 den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen
hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits-
                                                                 (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche,
zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be-
                                                                 die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei-
rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-
                                                                 tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche
Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein-
                                                                 Wochenarbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in
zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits-
                                                                 den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel-
zeit geleistet wurden.
                                                                 lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut-
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-            schriften entsprechen, verbraucht werden kann
che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung              und wird).
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-
                                                              c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
                                                                 beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist           rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
der Betriebsrat zu informieren.                                  Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
                                                                 Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-              durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-             aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-              trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
arbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungspha-             stehen.
se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,
um anschließend durch den Verbrauch der Zeitgut-

                                                          – 15 –
(5) Die Kollektivvertragspartner kommen überein, un-            lungen betreffend Altersteilzeit geändert werden soll-
verzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung                  ten.
des § 9c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Rege-

                                             § 9c ABFERTIGUNG

(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim-             BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän-di-
mungen des Angestelltengesetzes bzw des betriebli-              genvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt,
chen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegeset-               binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Über-
zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.                   trittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von
                                                                dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Über-
(2) Wechsel ins System der „Abfertigung Neu”                    trittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsver-
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen                  einbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten-           von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Ab-
gesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des             fertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

                                                § 9d PROBEZEIT

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,               Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestim-
gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemo-         mungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
nat im Sinne des § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für         (Gilt ab 1. Jänner 2011)

                                        § 9e KÜNDIGUNGSTERMINE

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum               Dienstverhältnisse, die ab 1. 1. 2015 neu begründet
Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalen-             werden.
dermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum Letz-
ten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für          (Gilt ab 1. Jänner 2015)

               § 10 REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN

(1) Begriff der Dienstreise                                     (2) Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung
                                                                Bei Dienstreisen im Sinne des Abs 1 sind dem Ange-
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur
                                                                stellten die durch die Dienstreise verursachten Reise-
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen
                                                                kosten und der durch die Dienstreise verursachte
Dienstort verlässt.
                                                                Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Absätze
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-            zu entschädigen.
ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis
von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als             (3) Reisekostenentschädigung
Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde-
                                                                a) Ist bei einer Dienstreise ein Verkehrsmittel zu benüt-
gebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezir-
                                                                zen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu bestim-
ke 1 bis 23.
                                                                men und das Fahrgeld zu bezahlen.
c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits-
                                                                b) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die
stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar-
                                                                Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst-
reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh-               c) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und
nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar-            des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur
beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in            dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einer aus-
die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die                  drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte.
Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebs-              Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden
stätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstrei-       die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.
se von der Betriebsstätte aus anzutreten.
                                                                d) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat-
                                                                sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.

                                                            – 16 –
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