KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Metallgewerbes - STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Metallgewerbes STAND 1. JÄNNER 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Metallgewerbes STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Mindestgehälter um 3,45 % • Erhöhung der IST Gehälter um 3 % • Freizeitoption im Ausmaß von 54 Stunden pro Jahr GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite TEIL I § 17 Verwendungsgruppen und Mindest- § 1 Vertragschließende ............................... 7 grundgehälter ...................................... 22 § 2 Geltungsbereich ................................... 7 § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 23 § 3 Geltungsdauer ..................................... 8 § 18a Gehaltsabrechnung .............................. 23 § 4 Arbeitszeit ............................................ 8 § 19 Lehrlingseinkommen ............................. 23 Gleitzeitvereinbarung ............................ 11 § 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- Wochenfreizeit ...................................... 11 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ..... 23 § 4a Mehrarbeit ........................................... 11 § 19b Weiterverwendungszeit .......................... 23 § 4b Kurzarbeit ............................................ 11 § 19c Pflichtpraktikanten ................................ 24 § 4c Bildungszeit für Lehrlinge ...................... 11 § 19d Ferialaushilfen ...................................... 24 § 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit . 12 § 20 Verfall von Ansprüchen ......................... 25 § 6 Nachtarbeit .......................................... 13 § 21 Schlussbestimmungen, § 7 Schichtarbeit ........................................ 13 Günstigkeitsklausel ............................... 25 § 7a Dekadenarbeit ..................................... 13 Anhang 1: § 8 Freizeit bei Dienstverhinderung .............. 14 Muster für Dienstzettel gemäß AVRAG ............... 26 § 8a Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer ................ 14 Anhang 2: § 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des Muster für Telearbeitsvereinbarung .................. 28 MSchG bzw VKG ................................... 14 Anhang 3: § 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte .... 14 Gemeinsame Erklärung der KV-Partner zur Bil- § 9a Kündigung bei lang dauernder Krankheit 15 dungskarenz (§ 11 AVRAG) .............................. 30 § 9b Altersteilzeit .......................................... 15 § 9c Abfertigung .......................................... 16 Anhang 4: Wechsel ins System der „Abfertigung neu” 16 Muster für eine Kurzarbeitsvereinbarung ........... 31 § 9d Probezeit .............................................. 16 Anhang 5: § 9e Kündigungstermine ............................... 16 KV für die Berufsgruppe Beleuchter und Beschal- § 10 Reisekosten und Reiseaufwandsentschä- ler in der BI der Elektro- und Alarmanlagentech- digung ................................................ 16 nik sowie Kommunikationselektronik ................. 37 (1) Begriff der Dienstreise ...................... 16 (2) Reisekosten und Reiseaufwandsent- Anhang 6: schädigung ..................................... 16 Gemeinsame Erklärung Kollektivvertragspartner (3) Reisekostenentschädigung ................ 16 zu Pauschalentlohnungsvereinbarungen („All- (4) Reiseaufwandsentschädigung ........... 17 In-Vereinbarungen“) ....................................... 39 e) Nächtigungsgeld ............................. 17 Anhang 7: (5) Ausland .......................................... 18 Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesin- (6) Dienstreisestunden außerhalb der nung der Karosseriebauer einschließlich Karos- normalen Arbeitszeit ......................... 18 seriespengler und Karosserielackierer sowie der (7) entfällt ab 1. 1. 2011 Wagner § 2 des Kollektivvertrages für Angestellte § 11 13. und 14. Monatsgehalt: Weihnachtsre- im Metallgewerbe ........................................... 40 muneration und Urlaubszuschuss ........... 19 Erläuterung zur Änderung der Bezeichnung der § 12 Diensterfindungen ................................ 20 Bundesinnung ................................................ 40 § 13 Sondervereinbarungen .......................... 20 Protokoll vom 3. 12 2015 .................................. 40 § 14 Telearbeitsplatz .................................... 20 (3) Zeiterfassung ................................... 20 Anhang 8: (4) Arbeitsmittel .................................... 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei (5) Kostenerstattung .............................. 21 den Reisezeiten ............................................... 41 (6) Reisekosten und Aufwandserstattung . 21 Anhang 9: (7) Kontakt zum Betrieb ......................... 21 Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertrags- (8) Information des Betriebsrates ............ 21 partner zum Pflichtpraktikum ........................... 41 (9) Aufgabe des Telearbeitsplatzes ......... 21 § 15 Bundesinnungsverhandlungen ............... 21 Anhang 10: § 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ..... 21 Umstufungsbestimmungen ab 1. 1.2016 für die Meistergruppen .............................................. 42 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite TEIL II Zusatzinformation Mindest-Gehaltsordnung Mindest-Gehaltsordnungen 2021–2005 ............. 55 1. Jänner 2022 ................................................ 45 Lehrlingsentschädigung .................................. 49 TEIL III Ist-Gehaltsregelung 1. Jänner 2022 ................................................ 51 Freizeitoption ................................................ 52 Impressum: letzte Umschlagseite ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz EKUG Elternkarenzurlaubsgesetz AngG Angestelltengesetz EStG Einkommensteuergesetz ArbBG Arbeitsrechtliches Begleitgesetz GLAZ Gleitende Arbeitszeit ArbPlSG Arbeitsplatzsicherungsgesetz infas Information aus dem Arbeits- und Sozialrecht ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz KJBG Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz ARG Arbeitsruhegesetz KV Kollektivvertrag ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz MSchG Mutterschutzgesetz AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz NAZ Normalarbeitszeit AZ Arbeitszeit OGH Oberster Gerichtshof AZG Arbeitszeitgesetz TAZ Tagesarbeitszeit BAG Berufsausbildungsgesetz UrlG Urlaubsgesetz BEinstG Behinderteneinstellungsgesetz VwGH Verwaltungsgerichtshof BGBL Bundesgesetzblatt WAZ Wochenarbeitszeit BMVG Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ZA Zeitausgleich BV Betriebsvereinbarung ZZ Zeitzuschlag –6–
TEIL I § 1 VERTRAGSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der – Bundesinnung der Kunsthandwerke, – Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Speng- – Bundesinnung der Gesundheitsberufe ler, einerseits und dem – Bundesinnung der Metalltechniker, Österreichischen Gewerkschaftsbund, – Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüf- Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journa- tungstechniker, lismus, Papier, – Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Wirtschaftsbereich Metall Kommunikationstechniker, – Bundesinnung der Mechatroniker, andererseits. – Bundesinnung der Fahrzeugtechnik, § 2 GELTUNGSBEREICH (1) Räumlich: ter P. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausge- Für das Gebiet der Republik Österreich. nommen), Autoverglasung, (2) Fachlich: Autokosmetiker, Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Dellendrücker, Arbeitgeberverbände angehören. Wagner, Ski- und Rodelerzeuger sowie a) Für die Berufszweige der „Karosseriebauer ein- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher. schließlich Karosseriespengler und Karosseriela- ckierer“ und der „Karosseriespengler bzw -lackie- – in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Er- rer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrich- zeuger von Waren nach Gablonzer Art und Mo- ten“ gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die be- deschmuckerzeuger, die Musikinstrumentener- reits vor dem 1. 1. 2000 eine Gewerbeberechtigung zeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Ka- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstge- rosseriespengler“) hatten und die diese nach der werblicher Gegenstände. Umreihung von der Bundesinnung der Spengler – in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Ka- Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und rosseriebauer einschließlich Karosseriespengler Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechni- und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit ker. 1. 1. 2000) aufrechterhalten haben. (idF ab 1. Jänner 2017) b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbe- (3) Persönlich: reich nur auf die Berufszweige der Spengler und Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Kupferschmiede. Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge. Für Pflichtprakti- Ausgenommen sind folgende Berufszweige: kanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen ei- – in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: nes Dienstverhältnisses absolvieren, gilt ausschließlich die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechni- § 19c. (siehe dazu Anhang 9, Seite 41). ker, Karosserielackiererund Wagner, wie Der Kollektivvertrag gilt nicht Karosserie- und Fahrzeugbautechniker, a) für Volontäre; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespeng- Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- ler und Karosserielackierer (die unter P. 2a fal- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- lenden Betriebe sind nicht ausgenommen), ministrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen In- Karosseriebauer, teresse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurz- Karosseriespengler bzw -lackierer, soweit sie fristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Ge- diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die un- –7–
staltung freisteht und sie begründungslos jede Tä- b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- tigkeit ablehnen können. rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (idF ab 1. Jänner 2017) soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- pflichtig sind. § 3 GELTUNGSDAUER (1) Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die 2018*) in Kraft. Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehrlings- *) Da mit 1. 1. 2022 lediglich neue Werte in einem Kollektivver- einkommen (§ 19) und des Nachtarbeitszuschlages trag abgeschlossen werden, gilt als Termin des Inkrafttretens (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu je- des Rahmenrechts weiterhin der 1. 1. 2018. dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- gekündigt werden. tivvertrages geführt werden. § 4 ARBEITSZEIT (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der (2) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um Pausen 38,5 Stunden wöchentlich. Für die Arbeitszeit 12 Uhr zu enden. Gilt für Arbeiter eines Betriebes an der Angestellten unter 18 Jahren und der Lehrlinge diesen beiden Tagen ein nach 12 Uhr liegender Ar- gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendbe- beitsschluss, gilt für jene Angestellten, deren betriebli- schäftigungsgesetzes (KJBG). Die Wochenarbeitszeit che Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeits- der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs 2 KJBG auf zusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, die einzelnen Werktage abweichend von den Bestim- an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Be- mungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes über die täg- triebes vorgesehene Arbeitszeitregelung. liche Arbeitszeit der Jugendlichen aufgeteilt werden. Bei Anwendung der Abs 3 bis 5, § 7, sind die Vorschrif- (3) Für den Arbeitsschluss der mit der Abwicklung des ten über die Mindestruhezeiten nach den Bestimmun- Kundendienstes beschäftigten Angestellten sind unter gen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Ju- Wahrung der 38,5-stündigen wöchentlichen Normal- gendbeschäftigungsgesetzes sowie des Arbeitsruhe- arbeitszeit die durch Verordnung der Landesregie- gesetzes zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit jugend- rungen für die betreffenden Branchen festgelegten licher Arbeitnehmer darf jedoch auch in diesen Fällen Ladenschlusszeiten maßgebend. keinesfalls 9 Stunden überschreiten. Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstel- len im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 2003, der (1a) Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit Verordnungen der Landeshauptleute sowie gem gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen. Im Falle einer § 22f Arbeitsruhegesetz kann in den einzelnen Wochen 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden aus- Arbeitsweise an Samstagen um 13 Uhr enden. gedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrech- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger nungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Ar- Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage, beitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden nicht über- auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der ar- schreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen beitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen. Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweili- kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau- gen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu ge- mes von höchstens 9 Wochen so verteilt werden, dass währen. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Nor- in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindes- malarbeitszeit nicht überschreitet. tens 4 Stunden zu betragen hat. Die Einführung derartiger Regelungen bleibt einer Be- triebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungs- Durchrechenbare Arbeitszeit gesetzes bzw einer Vereinbarung mit den betroffenen (4) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbe- Arbeitnehmern vorbehalten sondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder (Letzter Textabsatz idF ab 1. Jänner 2016) zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeit- –8–
ausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitaus- Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum gleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen. Der Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor- 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn malarbeitszeit zu viel bezahlten Gehalt hat der Arbeit- der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendi- nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne gung des vorangegangenen Zeitraumes. Dieser Zeit- wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem raum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Verschulden entlassen wird. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Erweiterte Bandbreite Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle (5a) Anstelle des Abs 1a, 5. und 6. Satz sowie der Abs 4, der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende 5, 8 und § 7 kann eine erweiterte Bandbreite im Sinne des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in die- dieses Punktes vereinbart werden. Während des sem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstver- Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß hinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der § 4a nicht angewendet werden. Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfol- Die Regelungen dieses Punktes gelten nur für die gen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des Dauer des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes. § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Ka- Die erweiterte Bandbreite kann mit den betroffenen lendermonat vorgetragen werden. Ist die Lage des Arbeitnehmern nur schriftlich vereinbart werden. In Zeitausgleichs nicht im Voraus festgelegt, entsteht Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, kön- für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf nen derartige Regelungen nur mit dessen schriftlicher Zeitausgleich. Zustimmung erfolgen. Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten Für Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendbe- des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf schäftigungsgesetzes kann die Wochenarbeitszeit in- des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden nerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen. werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die Dasselbe gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über- vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches. schreitet. Bandbreite Durchrechnungszeitraum und Bandbreite (5) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- (5b) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre- im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Wo- pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und che nicht überschreitet. 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un- Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschrei- wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Tagen erfolgt. schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen Zeitzuschlag erstreckt werden. (5c) Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis ein- Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge- schließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag samten Durchrechnungszeitraum bis spätestens 1 Wo- von 25 %. che vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für je- Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind nen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Rest- sinngemäßer Anwendung des Abs 4 erfolgt. stunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Nor- Lage der Normalarbeitszeit malarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezogene (5d) Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen da- Entgeltteile (zB Zulagen und Zuschläge) werden nach rüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit den geleisteten Stunden abgerechnet. festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens genommen wird. des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durch- der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu schnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Ar- erwartenden Abweichungen von der durchschnittli- beit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen chen Arbeitszeit ersichtlich sind. die Grundentlohnung für die Normalstunde. –9–
Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den ge- anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung samten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie (Abs 5f). spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche Die Vereinbarung kann vorsehen, dass sich für den entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen Kündigung die Kündigungsfrist um den nicht ver- mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall brauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert. ist § 6 Abs 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglich- Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Ent- keit aus persönlichen Gründen anwendbar. lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers und des Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitaus- unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen. gleich nicht von vornherein feststehen darf die Zahl der Guthabenstunden inklusive der Zeitzuschläge die Monatsgehalt Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die (5h) Während des Durchrechnungszeitraumes ge- zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu bührt das vereinbarte Monatsgehalt. Zusätzliche Ent- führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen geltteile (zB Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi- Abrechnung zu übermitteln ist. gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er- In Betrieben, die witterungsbedingt saisonmäßig ar- brachten Leistungen abzurechnen. beiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden für Zeit- guthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeit- (5i) Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler guthaben in der toten Saison verbraucht werden. und Kupferschmiede, die der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören, gilt Verbrauch der Zeitguthaben zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von (5e) Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vorn- Arbeitnehmern ergänzend zu 5a–5h: herein fest, so kann vereinbart werden, dass Arbeitge- (idF ab 1. Jänner 2012) ber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für je- a) Die Normalarbeitszeit darf 50 Stunden pro Woche weils die Hälfte der Guthabenstunden und Zeitzu- und 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Für schläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart, die 46. und 50. Arbeitsstunde gilt § 6 Abs 2 AZG je- hat der Arbeitnehmer das Recht, für je 3 Monate nach denfalls. einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den Zeit- punkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß b) Der Zeitzuschlag beträgt ab der 46. Stunde 50 %. von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Zeitausgleich muss mehrere zusammenhän- Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antritts- gende Wochen umfassen. recht nicht erfassten Zeitguthaben ist einvernehmlich c) Wird das Arbeitsverhältnis während des Durch- festzulegen. rechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündi- gung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder durch Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durch- unberechtigte Entlassung beendet oder eine Aus- rechnungszeitraumes setzvereinbarung getroffen, so ist zusätzlich ein Be- (5f) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der trag von 17 % (das ist die Differenz zwischen den Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei- Teilungsfaktoren 167,4 und 143) auf jede gutge- ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die schriebene Stunde nachzuzahlen. Vereinbarung kann eine 3-monatige Nachfrist vorse- hen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleiches jeden- (6) Der Durchrechnungszeitraum gemäß den Abs 4 falls bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes und 5 kann durch Vereinbarung mit den betroffenen festzulegen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeit- Arbeitnehmern ausgedehnt werden. In Betrieben, in punkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen denen ein Betriebsrat errichtet ist, haben derartige Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhin- Regelungen durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen. dert, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Er- folgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben (7) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- (Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und mit 50 % abzurechnen. das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsver- Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse hältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, ins- (5g) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit- besondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und guthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlas- Arbeitsverfassungsgesetz, festzulegen. sung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbst- kündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den – 10 –
Einarbeiten Gleitzeitvereinbarung (8) Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen (9) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder in Betrie- Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar- ben, wo kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen beitnehmern – darf die tägliche Normalarbeitszeit ge- mit den betroffenen Arbeitnehmern verlegt werden. mäß § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis auf Ein Einarbeitungszeitraum von über 7, jedoch höchs- 10 Stunden verlängert werden. tens 52 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, sofern grundsätzlich die einzuar- Wochenfreizeit beitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen (10) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka- oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol- Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not- die betriebliche Normalarbeitszeit einschließlich wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Mehrarbeit 45 Stunden nicht übersteigen bzw in jenen Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden. Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol- um höchstens 5 Stunden verlängert werden. genden Kalenderwoche freigegeben werden und darf Ausschließlich in Betrieben, in denen kein Betriebsrat jedenfalls kein Berufsschultag sein. besteht, kann anstelle der Betriebsvereinbarung eine Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeit- Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse nehmern abgeschlossen werden. Diese ist nur gültig, des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den wenn über die Bedingungen der vorstehenden Absät- einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun- ze hinaus Ausmaß und genaue Lage der Einarbei- den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo- tungszeit und die eingearbeiteten Tage im Vorhinein chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von festgelegt sind. Einarbeiten an sonst arbeitsfreien Ta- 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt. gen ist bei Einarbeitungszeiträumen über 7 Wochen Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- unzulässig. triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch- Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der ein- rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt gearbeiteten Zeit (Freizeit) so gebührt für die nicht werden. konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver- gütung. § 4a MEHRARBEIT Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwen- malarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalar- den. Arbeitszeiten, für die aufgrund des § 5 Abs 2, 4 beitszeit 1,5 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese und 5 ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenaus- nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als maß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch Überstunde. bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalar- des § 4 Abs 3 bis 5 sowie des § 7 (Schichtarbeit) und beitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. § 7a (Dekadenarbeit). Für diese Mehrarbeit gebührt Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine ein Zuschlag von 50 %. Bei Zeitausgleich für Mehrar- Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über beit gilt § 5 Abs 9. Hinsichtlich der Mehrarbeit sind 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist. die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die (idF ab 1. Jänner 2013) § 4b KURZARBEIT Wird zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungs- das im Anhang 4 (siehe Seite 31) vorgesehene Formu- schwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen Kurz- lar zu verwenden. arbeit vereinbart, so empfehlen die Vertragsparteien § 4c BILDUNGSZEIT FÜR LEHRLINGE Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Nor- Abs 1 gilt grundsätzlich als Freizeit, sofern sie nicht malarbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden gemäß § 4 – 11 –
als Bildungszeit im Sinne der folgenden Bestimmun- usw). Dies gilt auch, wenn der Lehrling auf eigenen gen in Anspruch genommen wird. Wunsch im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten Der Lehrling ist verpflichtet, im Ausmaß der Arbeits- einen beruflichen Weiterbildungskurs besucht. Auch zeitverkürzung von 1,5 Stunden pro Woche auf Anord- ein im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Lehr- nung und Kosten des Lehrberechtigten berufliche ling gewählter beruflicher Weiterbildungskurs ist auf Weiterbildungskurse an einem Arbeitstag zu besu- die Bildungszeit anzurechnen. Eine einseitige Inan- chen. spruchnahme durch den Lehrling verpflichtet den Diese Verpflichtung ist dann nicht gegeben, wenn Lehrberechtigten nicht zur Übernahme allfälliger Kos- persönliche Verhinderungsgründe gemäß § 1154b ten. ABGB oder Verhinderungsgründe nach sonstigen ge- Wird ein Zeitausgleich im Sinne des § 4 Abs 3 bis 5 und setzlichen Vorschriften (zB Pflegefreistellung) vorlie- § 7 in ganzen oder halben Tagen konsumiert, darf gen. Die Bildungszeit kann bis zu einem Ausmaß von während dieser Tage die Bildungszeit nicht in An- 9 Stunden (6 x 1,5 Stunden) kumuliert werden. In die- spruch genommen werden. sem Fall sind Wegzeiten auf die Bildungszeit anzu- Weiterbildungskurse dürfen nicht dazu dienen, die rechnen. Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der je- Der Lehrberechtigte hat sämtliche im Zusammenhang weiligen Ausbildungsvorschriften in die Bildungszeit mit beruflichen Weiterbildungskursen anfallende Kos- zu verlegen, um den Lehrling in dieser Zeit für produk- ten zu tragen (Fahrtkosten, Kurskosten, Lehrmittel tive Tätigkeiten zu verwenden. § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der (§ 4a) in die Zahl der Überstunden miteinzubeziehen. jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit so- setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. wie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Ange- schlag von 100 % zu entlohnen. stellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten Überstunden sind mit einer Grundvergütung und mit die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983, einem Zuschlag zu entlohnen. BGBl Nr 144, in der jeweils geltenden Fassung. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne Überstunden an Feiertagen, das sind Arbeitsleistun- des § 4 Abs 3 bis 5 sowie § 7 liegen Überstunden erst gen, die außerhalb der für den entsprechenden Wo- dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung chentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen ver- werden, sind ab der ersten Überstunde mit einem Zu- einbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit ge- schlag von 100 % zu entlohnen. mäß § 4a überschritten wird. (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- (2) Für jede angeordnete Überstunde im Sinne des § 5 lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % zu bezahlen. Die und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser werden, soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen, mit ei- Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo- nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Bei mehrschichti- natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für ger Arbeit wird, mit Ausnahme der ersten Schicht, ab die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags- dritter Überstunde ein Zuschlag von 100 % bezahlt, entlohnung berücksichtigt. auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeits- 19 Uhr fallen. Jedenfalls ist für Überstunden zwischen stunde sowie der Vergütung für die Mehrarbeit gemäß 20 Uhr und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 % zu be- § 4a ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu tei- zahlen. len. Ein Zuschlag von 100 % gebührt auch für Überstun- den, die nach Beendigung der Nachtschicht nach (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt 6 Uhr geleistet werden. Für am 24. und 31. Dezember nur der jeweils höchste Zuschlag. nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- welcher Stunde der Zuschlag von 100 % gebührt, ist denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- – 12 –
nung der monatlichen Pauschalsummen der Grund- Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1 : 1, so bleibt satz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten der Anspruch auf Überstunden- bzw Mehrarbeitszu- Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über- schlag bestehen. stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. (idF ab 1. Jänner 2013) (9) Anstelle der Bezahlung von Überstunden oder (10) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, Mehrarbeit im Sinne des § 4a kann aufgrund einer 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eine Abgeltung des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent- durch Zeitausgleich erfolgen. geltes mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden Dabei sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der im Verhältnis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet von 100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes Mehrarbeitsstunden sind im Ausmaß von 1 : 1,5 abzu- sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen. gelten. Mehrarbeitsstunden, die ab dem 1. 1 .2013 ge- leistet werden, sind im Ausmaß von 1 : 1,25 abzugelten. § 6 NACHTARBEIT Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb gütung gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur 6 Uhr bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht- Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den schicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Höhe beträgt zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine mindestens € 2,20 pro Stunde, gleichgültig, ob es sich Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar- um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be- (Wert gültig ab 1. Jänner 2022) treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver- § 7 SCHICHTARBEIT Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitswei- Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen se ist (aufgrund einer Betriebsvereinbarung) ein erstreckt werden. Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzutei- Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Be- len, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhe- rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- zeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnus nicht men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhältnisse de des Durchrechnungszeitraumes. erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit Der Durchrechnungszeitraum kann durch Vereinba- innerhalb dieses Schichtturnus ungleichmäßig so ver- rung mit den betroffenen Arbeitnehmern ausgedehnt teilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichttur- werden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errich- nus 40 Stunden nicht überschreitet. tet ist, haben derartige Regelungen durch Betriebs- Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschrei- vereinbarung zu erfolgen. tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Die Ansprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeits- sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden gesetz werden durch die Gewährung von Freischich- Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. ten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. § 7a DEKADENARBEIT Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungszeit- Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung Dekaden- raumes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine arbeit festgelegt werden. durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes- Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinan- tens 36 Stunden. der folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentli- Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als chen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhe- 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- zeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zu- rechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche sammenhängende Stunden umfassen. Zwischen Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. – 13 –
2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls ei- sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Zuteilung ne Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen. zur Dekadenarbeit gilt diese für den Arbeitnehmer als Für die Festlegung der Normalarbeitszeit sind die ein- Festlegung der Normalarbeitszeit. Durch die Deka- schlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrages denarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten. § 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem e) beim Tode von Geschwistern, Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist Schwiegereltern und Großeltern ..... 1 Arbeitstag jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung f) bei eigener Eheschließung oder Ein- seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß tragung der Partnerschaft ............. 3 Arbeitstage zu gewähren: g) bei Wohnungswechsel im Falle eines a) beim Tode des (der) Ehegatten bereits bestehenden eigenen Haus- (-gattin) oder des (der) eingetrage- halts oder im Falle der Gründung ei- nen Partners (Partnerin) ................. 3 Arbeitstage nes eigenen Haushalts .................. 2 Arbeitstage b) beim Tode des Lebensgefährten (Le- h) bei Eheschließung von Geschwistern bensgefährtin), wenn er (sie) mit oder Kindern ................................ 1 Arbeitstag dem Angestellten im gemeinsamen i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der Haushalt lebte .............................. 3 Arbeitstage Lebensgefährtin ............................ 1 Arbeitstag c) beim Tode eines Elternteiles ........... 3 Arbeitstage j) die notwendige Zeit für das Aufsu- d) beim Tode eines Kindes. Bei Stief- chen des Arztes bzw Zahnarztes, so- oder Adoptivkindern nur, sofern sie fern eine kassenärztliche Bescheini- mit dem Angestellten im gemeinsa- gung vorgewiesen wird. men Haushalt lebten ..................... 3 Arbeitstage (idF ab 1. Jänner 2015) § 8a ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG DER URLAUBSDAUER Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes- 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem sung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraus- Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw setzung ist, dass diese Studien nicht neben einem nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife- § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSCHG BZW VKG Die erste Karenz innerhalb des Dienstverhältnisses im Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten Sinne des MSchG bzw VKG wird für die Bemessung Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge- im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsaus- burten. maß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten ange- Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw rechnet. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ver- mindestens 16-monatige Dauer des Dienstverhältnis- einbart wird, für die Dauer dieser Beschäftigung. ses zum Zeitpunkt des Antrittes der ersten Karenz. Die Anrechnung einer Karenz im Sinne des MSchG bzw Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2016 oder später be- VKG für die Vorrückung ist im § 17 Ziff 8 geregelt. gonnen haben. (§ 8b idF ab 1. Jänner 2017) § 9 KRANKENURLAUBE UND HEIMAUFENTHALTE Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf den ge- Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan- setzlich zu gewährenden Erholungsurlaub angerech- deln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung der net werden. Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese – 14 –
§ 9a KÜNDIGUNG BEI LANG DAUERNDER KRANKHEIT Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum Krankheit erst zwei Wochen nach Ablauf der Fristen 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart gemäß § 8 Abs 1 AngG, so gilt die Kündigung zum und erfolgt eine Kündigung bei lang dauernder 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart. § 9b ALTERSTEILZEIT (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 Arbeitslosen- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In versicherungsgesetz (AlVG) oder § 37b AMSG (in der diesem Fall gilt: Fassung BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren solange die genannten Bestimmungen auf laufende Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. braucht werden. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- 1. 12. 2000 abgeschlossene Vereinbarungen, sofern de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitver- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden einbarungen dies bis längstens 31. 3. 2001 vereinbart Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch haben. ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- Abgeltung den Erben. ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch wer- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre- malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die ab 1. 1. 2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließ- Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- sind. gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend der Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- (4) Empfehlungen: ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Die Kollektivvertragspartner empfehlen: b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor sorgung möglichst vermeidet. der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- Wochenarbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- zeit geleistet wurden. lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- schriften entsprechen, verbraucht werden kann che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung und wird). der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- c) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen der Betriebsrat zu informieren. Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- arbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungspha- stehen. se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch der Zeitgut- – 15 –
(5) Die Kollektivvertragspartner kommen überein, un- lungen betreffend Altersteilzeit geändert werden soll- verzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung ten. des § 9c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Rege- § 9c ABFERTIGUNG (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim- BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän-di- mungen des Angestelltengesetzes bzw des betriebli- genvorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, chen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegeset- binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Über- zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung. trittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Über- (2) Wechsel ins System der „Abfertigung Neu” trittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsver- Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen einbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Ab- gesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des fertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist. § 9d PROBEZEIT Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestim- gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemo- mungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). nat im Sinne des § 19 (2) des Angestelltengesetzes. Für (Gilt ab 1. Jänner 2011) § 9e KÜNDIGUNGSTERMINE Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum Dienstverhältnisse, die ab 1. 1. 2015 neu begründet Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalen- werden. dermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum Letz- ten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für (Gilt ab 1. Jänner 2015) § 10 REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN (1) Begriff der Dienstreise (2) Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung Bei Dienstreisen im Sinne des Abs 1 sind dem Ange- a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur stellten die durch die Dienstreise verursachten Reise- Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen kosten und der durch die Dienstreise verursachte Dienstort verlässt. Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Absätze b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au- zu entschädigen. ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als (3) Reisekostenentschädigung Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde- a) Ist bei einer Dienstreise ein Verkehrsmittel zu benüt- gebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezir- zen, so hat der Betrieb das Verkehrsmittel zu bestim- ke 1 bis 23. men und das Fahrgeld zu bezahlen. c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits- b) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden die stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Ar- Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. beitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienst- reise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Woh- c) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen und nung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Ar- des Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nur beitsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in dann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einer aus- die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers erfolgte. Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebs- Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, werden stätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstrei- die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt. se von der Betriebsstätte aus anzutreten. d) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat- sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt. – 16 –
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