Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest

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Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
27. Jahrgang                                                Sonnabend, den 4. April 2020                                                     Nummer 4 | Woche 14

                                     Wir wünschen allen
                             ein schönes und erholsames Osterfest

                                                                           IMPRESSUM
                 Herausgeber, Verlag, Druck und Anzeigen: Heimatblatt Brandenburg Verlag, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, www.heimatblatt.de
                                                    Verantwortlich für den Gesamtinhalt: Ines Thomas (V. i. S. d. P.)
   Herausgeber für den amtlichen Teil: Amt Ziesar, Der Amtsdirektor, Mühlentor 15A, 14793 Ziesar, Telefon (03 38 30) 65 40, Fax (03 38 30) 2 82, E-Mail: amt@ziesar.de

                               Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf in ausreichender Auflage. Jahresabonnement bei Postbezug: 30,00 Euro,
                                          Einzelbezug bei Postzustellung: 2,50 Euro, Amt Ziesar, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
|2|      4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14                                                                                                                                        AMTSBLATT für das Amt Ziesar

                                                     Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                                                                                            Inhaltsverzeichnis
                                                                                    Öffentliche Bekanntmachungen

    – Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Ziesar und der Gemeindevertretungen Wenzlow und Görzke............................................Seite 2

    – Haushaltssatzung der Stadt Ziesar 2020 .......................................................................................................................................................Seite 3

    – Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke 2020 ...............................................................................................................................................Seite 4

    – Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow 2020 ..........................................................................................................................................Seite 6

    – Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeindevertretung Wollin .........................................................................................................Seite 7

    – Hauptsatzung der Stadt Ziesar........................................................................................................................................................................Seite 8

    – Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal ........................................................................................................................................................Seite 11

    – Hauptsatzung der Gemeinde Görzke .............................................................................................................................................................Seite 13

    – Geprüfte Jahresrechnungen des Haushaltes der Stadt Ziesar für die Haushaltsjahre 2016 und 2017
      sowie die Entlastungen des Amtsdirektors .................................................................................................................................................Seite 16

    – Stellenausschreibung ....................................................................................................................................................................................Seite 16

    – Spülung der TW-Leitung in der Gemeinde Gräben ......................................................................................................................................Seite 17

    – Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Dretzen .......................................................................................................Seite 17

    – Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Steinberg ....................................................................................................Seite 18

    – Angebot .........................................................................................................................................................................................................Seite 18

                                                                                          Ende des amtlichen Teils

                            Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Ziesar vom 25.02.2020
Beschluss Nr. 25                                                                                                      Beschluss Nr. 30
Überplanmäßige Ausgabe für Erstattungen von Kita-Beiträgen an andere                                                  Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2016
Gemeinden im Haushaltsjahr 2019                                                                                       (beschlossen mit 12 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung bei 13 anwesenden
(einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)                                                           Stadtverordneten)

Beschluss Nr. 26                                                                                                      Beschluss Nr. 31
Überplanmäßige Ausgabe für Kita im Produkt „Lebensmittel für eigene Es-                                               Geprüfter Jahresabschluss des Haushaltes der Stadt Ziesar für das Jahr
sensherstellung“ im Haushaltsjahr 2019                                                                                2017
(einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)                                                           (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)

Beschluss Nr. 27                                                                                                      Beschluss Nr. 32
Haushaltssatzung der Stadt Ziesar für das Haushaltsjahr 2020                                                          Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2017
(einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)                                                           (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)

Beschluss Nr. 28                                                                                                      Beschluss Nr. 33
Hauptsatzung der Stadt Ziesar                                                                                         Grundstücksverkauf in der Gemarkung Köpernitz
(einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)                                                           (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)

Beschluss Nr. 29                                                                                                      Beschluss Nr. 34
Geprüfter Jahresabschluss des Haushaltes der Stadt Ziesar für das Jahr                                                Grundstücksverkauf einer Teilfläche in der Gemarkung Bücknitz
2016                                                                                                                  (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten)
(beschlossen mit 12 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung bei 13 anwesenden
Stadtverordneten)
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
AMTSBLATT für das Amt Ziesar                                                                                  4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14   |3|

                                   Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                         Beschlüsse der Gemeindevertretung Wenzlow vom 27.02.2020
Beschluss Nr. 1/2/2020                                                       Beschluss Nr. 3/2/2020
Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow für das Haushaltsjahr 2020             Grundstücksankauf in der Gemarkung Wenzlow
(einstimmig beschlossen bei 7 anwesenden Gemeindevertretern)                 (einstimmig beschlossen bei 7 anwesenden Gemeindevertretern)

Beschluss Nr. 2/2/2020
Hauptsatzung der Gemeinde Wenzlow
(einstimmig beschlossen bei 7 anwesenden Gemeindevertretern)

                           Beschlüsse der Gemeindevertretung Görzke vom 02.03.2020
Beschluss Nr. 03/2020
Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke für das Haushaltsjahr 2020
(einstimmig beschlossen bei 10 anwesenden Gemeindevertretern)

(Alle Beschlüsse können beim Bürgermeister der betreffenden Gemeinden bzw. im Sekretariat des Amtsdirektors und Beschlüsse des WAZV „Ziesar“ im Büro
des WAZV „Ziesar“ in der Gemeinde Görzke zu den Sprechzeiten eingesehen werden.)

                                                Bekanntmachungsanordnung
                         zum Beschluss Nr. 32 vom 25.02.2020 der Stadtverordnetenversammlung Ziesar
Die Haushaltssatzung der Stadt Ziesar für das Haushaltsjahr 2020 wird öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt wäh-
rend der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Kämmerei, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar sowie zu den Sprechzeiten im Büro des Bürgermeisters
zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ziesar, 19.03.2020

Bartels
Amtsdirektor

                          Haushaltssatzung der Stadt Ziesar für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird         Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ziesar vom
25.02.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:                               Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf          4.351.900 €
                                                                             Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf          4.347.800 €
                                  §1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird                            Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                   1.574.700 €
                                                                             Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                   2.062.000 €
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
                                                                             Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                      0€
    ordentlichen Erträge auf                                 4.859.300 €     Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                 81.200 €
    ordentlichen Aufwendungen auf                            4.936.800 €
    ordentliches Ergebnis                                      -77.500 €     Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                0€
                                                                             Auszahlung an Liquiditätsreserven                                     0€
    außerordentlichen Erträge auf                               45.900 €
    außerordentlichen Aufwendungen auf                          45.900 €                                        §2
    außerordentliches Ergebnis                                       0€      Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von In-
                                                                             vestitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festge-
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der                                setzt auf:                                                            0€

    Einzahlungen auf                                         5.926.600 €                                       §3
    Auszahlungen auf                                         6.491.000 €     Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von
    Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag                         -564.400 €     Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsfördermaßnah-
                                                                             men in künftigen Haushaltsjahren wird festgesetzt auf:             0€
festgesetzt.
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
|4|    4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14                                                                         AMTSBLATT für das Amt Ziesar

                                   Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                                  §4                                       6. Alle außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
Die Steuerersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie        die durch eine Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das
folgt festgesetzt:                                                            Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig von den Wertgrenzen
                                                                              nach § 5 Nr. 3 und 4 b) erfolgen.
1. Grundsteuer
   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                                                      §6
      (Grundsteuer A)                                            512 %                          Haushaltssicherungskonzept
   b) für die Grundstücke                                                  entfällt
      (Grundsteuer B)                                            400 %
                                                                                                            §7
2. Gewerbesteuer                                                 320 %                                Kassenkredite
                                                                           Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zu rechtzeitigen Leistungen von
                                    §5                                     Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf:
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als                                                                  600.000 €
   für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird
   festgesetzt auf:                                             4.000 €
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der    Ziesar, den 28.01.2020
   Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt ein-
   zeln darzustellen sind, wird festgesetzt auf:                6.000 €
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen-       festgestellt                                                  aufgestellt
   dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverord-      Bartels                                                           Ludloff
   netenversammlung bedarf, wird festgesetzt auf:               5.000 €    Amtsdirektor                                             Leiter Kämmerei
4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden
   bei:
   a) Entstehung eines bzw. Erhöhung des Fehlbetrages auf 100.000 €        Ziesar, den 25.02.2020
   b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwen-
        dungen oder Einzelauszahlungen auf 5 % der Aufwendungen oder
        Auszahlungen festgesetzt.                                          Bartels
5. Nicht zahlungswirksame außer- und überplanmäßige Aufwendungen           Amtsdirektor
   sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) ausgeschlossen und
   werden vom Amtsdirektor genehmigt.

                                                 Bekanntmachungsanordnung
                            zum Beschluss Nr. 03/2020 vom 02.03.2020 der Gemeindevertretung Görzke
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke für das Haushaltsjahr 2020 wird öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan
liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Kämmerei, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar sowie zu den Sprechzeiten im Büro des Bür-
germeisters zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ziesar, 19.03.2020

Bartels
Amtsdirektor

                     Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg                 außerordentliches Ergebnis                                -79.100 €
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Görzke vom
02.03.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:                             2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
                                                                              Einzahlungen auf                                          2.762.100 €
                                  §1                                          Auszahlungen auf                                          3.078.000 €
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird                             Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag                          -315.900 €

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der                            festgesetzt.
   ordentlichen Erträge auf                                 2.661.400 €
   ordentlichen Aufwendungen auf                            2.695.300 €    Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen
   ordentliches Ergebnis                                      -33.900 €    auf:

    außerordentlichen Erträge auf                             26.400 €     Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf          2.466.700 €
    außerordentlichen Aufwendungen auf                       105.500 €     Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf          2.453.600 €
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
AMTSBLATT für das Amt Ziesar                                                                                 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14   |5|

                                    Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     295.400 €     4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     339.300 €        bei:
                                                                                a) Entstehung eines bzw. Erhöhung des Fehlbetrages auf 70.000 €
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                      0€         b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwen-
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                285.100 €             dungen oder Einzelauszahlungen auf 5 % der Aufwendungen oder
                                                                                     Auszahlungen festgesetzt.
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                0€     5. Nicht zahlungswirksame außer- und überplanmäßige Aufwendungen
Auszahlung an Liquiditätsreserven                                     0€        sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) ausgeschlossen und
                                                                                werden vom Amtsdirektor genehmigt.
                                   §2                                        6. Alle außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von In-            die durch eine Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das
vestitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festge-      Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig von den Wertgrenzen
setzt auf:                                                            0€        nach § 5 Nr. 3 und 4 b) erfolgen.

                                  §3                                                                         §6
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von                               Haushaltssicherungskonzept
Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsfördermaßnah-      entfällt
men in künftigen Haushaltsjahren wird festgesetzt auf:             0€
                                                                                                              §7
                                  §4                                                                    Kassenkredite
Die Steuerersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie       Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zu rechtzeitigen Leistungen von
folgt festgesetzt:                                                           Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf:
                                                                                                                                           250.000 €
1. Grundsteuer
   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
      (Grundsteuer A)                                              360 %     Ziesar, den 05.02.2020
   b) für die Grundstücke
      (Grundsteuer B)                                              392 %
                                                                             festgestellt                                                aufgestellt
2. Gewerbesteuer                                                   320 %     Bartels                                                         Ludloff
                                                                             Amtsdirektor                                           Leiter Kämmerei
                                    §5
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als
   für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird        Ziesar, den 02.03.2020
   festgesetzt auf:                                            3.000 €
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der
   Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt ein-      Bartels
   zeln darzustellen sind, wird festgesetzt auf:               7.000 €       Amtsdirektor
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen-
   dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde-
   vertretung bedarf, wird festgesetzt auf:                    4.000 €

                                                  Bekanntmachungsanordnung
                           zum Beschluss Nr. 1/2/2020 vom 27.02.2020 der Gemeindevertretung Wenzlow
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow für das Haushaltsjahr 2020 wird öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan
liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Kämmerei, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar sowie zu den Sprechzeiten im Büro des Bür-
germeisters zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ziesar, 19.03.2020

Bartels
Amtsdirektor
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
|6|    4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14                                                                          AMTSBLATT für das Amt Ziesar

                                    Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                   Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird              b) für die Grundstücke
nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27.02.2020 fol-               (Grundsteuer B)                                         390 %
gende Haushaltssatzung erlassen:
                                                                             2. Gewerbesteuer                                                321 %
                                  §1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird                                                                §5
                                                                             1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der                                 für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird
   ordentlichen Erträge auf                                    932.600 €        festgesetzt auf:                                             2.000 €
   ordentlichen Aufwendungen auf                               986.900 €     2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der
   ordentliches Ergebnis                                       -54.300 €        Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt ein-
                                                                                zeln darzustellen sind, wird festgesetzt auf:                3.000 €
    außerordentlichen Erträge auf                                  200 €     3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen-
    außerordentlichen Aufwendungen auf                             200 €        dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde-
    außerordentliches Ergebnis                                       0€         vertretung bedarf, wird festgesetzt auf:                     4.000 €
                                                                             4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der                                   bei:
   Einzahlungen auf                                          1.082.200 €        a) Entstehung eines Fehlbetrages auf                       50.000 €
   Auszahlungen auf                                          1.184.100 €        b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwen-
   Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag                          -101.900 €             dungen oder Einzelauszahlungen auf 5 % der Aufwendungen oder
                                                                                     Auszahlungen festgesetzt.
festgesetzt.                                                                 5. Nicht zahlungswirksame außer- und überplanmäßige Aufwendungen
                                                                                sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) ausgeschlossen und
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:       werden vom Amtsdirektor genehmigt.
                                                                             6. Alle außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf            879.700 €        die durch eine Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf            845.900 €        Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig von den Wertgrenzen
                                                                                nach § 5 Nr. 3 und 4 b) erfolgen.
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     202.500 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     338.200 €                                     §6
                                                                                                 Haushaltssicherungskonzept
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                       0€     entfällt
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                       0€
                                                                                                              §7
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven                0€                                Kassenkredite
Auszahlung an Liquiditätsreserven                                     0€     Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zu rechtzeitigen Leistungen von
                                                                             Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf:
                                   §2                                                                                                       80.000 €
Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von In-
vestitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festge-
setzt auf:                                                            0€     Ziesar, den 31.01.2020

                                  §3                                         festgestellt                                                aufgestellt
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von           Bartels                                                         Ludloff
Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsfördermaßnah-      Amtsdirektor                                           Leiter Kämmerei
men in künftigen Haushaltsjahren wird festgesetzt auf:             0€

                                  §4                                         Ziesar, den 27.02.2020
Die Steuerersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie
folgt festgesetzt:
                                                                             Bartels
1. Grundsteuer                                                               Amtsdirektor
   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
      (Grundsteuer A)                                              557 %
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
AMTSBLATT für das Amt Ziesar                                                                                   4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14    |7|

                                    Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                                                  Bekanntmachungsanordnung
                                   zum Beschluss Nr. 2/3/2020 vom 05.03.2020 der Gemeinde Wollin
Die Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Wollin wird öffentlich bekannt gemacht.
Sie liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Sekretariat, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ziesar, 19.03.2020

Bartels
Amtsdirektor

         Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeindevertreter der Gemeinde Wollin
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wollin beschließt am 05.03.2020                                            10,00 €
aufgrund des Inkrafttretens der neuen Kommunalaufwandsentschädigungs-              je Stunde zu erstatten.
verordnung (KomAEV) vom 31.05.2019 die Aufwandsentschädigungssatzung.             Der Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstat-
Die Gewährung der Aufwandsentschädigung erfolgt auf der Grundlage des             tet.
§ 30 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)              Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen.
vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286) in der zur Zeit gültigen Fassung.
                                                                                                                 §4
                                  §1                                                      Reisekostenvergütung, Fahrtkostenerstattung
                     Aufwandsentschädigungen                                  (1) Für Dienstreisen als Mandatsträger wird eine Reisekostenvergütung
(1) Zur Abgeltung der notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus der               nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
    Wahrnehmung ihres Mandates erwachsen, erhalten die Gemeindever-           (2) Fahrten zu Sitzungen der Gemeindevertretung sind keine Dienstreisen
    treter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von                      im Sinne des Abs. 1. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten ist
                                                                                  zusätzlich zur Aufwandsentschädigung möglich, wenn die Grenzen des
                                70,00 €.                                          Wohnortes überschritten werden. Als Wohnort gilt auch der Ortsteil
                                                                                  einer Gemeinde, der durch einen Zusammenschluss entstanden ist und
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält, sofern er Vorsitzender der Ge-        das gesamte Gebiet der bisher selbständigen Gemeinde umfasst.
    meindevertretung ist, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe           Bei der Berechnung der Fahrtkosten sind die Sätze des § 5 Abs.1 des
    von                                                                           Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung anzuwen-
                                                                                  den.
                                570,00 €.                                         Ersatzweise können auch Fahrscheine für den öffentlichen Personen-
                                                                                  nahverkehr zur Verfügung gestellt werden.
(3) Dem Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird für die             Fahrtkostenerstattung wird auf Antrag gewährt.
    Dauer Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters bis zu 50 v. H.
    der Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden gewährt, wenn die                                                §5
    Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als zwei Wo-                                Zahlungsbestimmungen
    chen andauert.                                                            (1) Die Zahlungsweise für Aufwandsentschädigungen erfolgt vierteljähr-
    Die Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden ist entsprechend zu             lich als Kontoüberweisung. Die Überweisung des Sitzungsgeldes erfolgt
    kürzen.                                                                       vierteljährlich aufgrund der in den Sitzungsniederschriften der Gemein-
                                                                                  devertretung und Ausschusssitzungen nachgewiesenen Sitzungsteilnah-
                                    §2                                            me.
                               Sitzungsgeld                                   (2) Für mehrere Sitzungen an einem Tag ist dem Mitglied nur ein Sitzungs-
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung wird zu-            geld zu gewähren.
    sätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von                                         Wird ein Mandat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so ist spä-
                                                                                  testens ab dem vierten Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsent-
                                  30,00 €                                         schädigung einzustellen.
     gezahlt.
(2) Sachkundige Einwohner, die gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Wollin                                              §6
    benannt sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindever-                                    Inkrafttreten
    tretung ein Sitzungsgeld von                                              (1) Die Aufwandsentschädigungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntma-
                                                                                   chung in Kraft.
                                30,00 €.                                      Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.10.2008 außer Kraft.

                                  §3
                           Verdienstausfall                                   Ziesar, 05.03.2020
(1) Der infolge der Wahrnehmung des Mandats nachweislich eingetretene
    Verdienstausfall (entgangener Arbeitsverdienst bei unselbständigen
    Arbeitnehmern, Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) ist den Man-      Bartels
    datsträgern bis zum Höchstsatz von                                        Amtsdirektor
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
|8|     4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14                                                                          AMTSBLATT für das Amt Ziesar

                                    Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                                                 Bekanntmachungsanordnung
                       zum Beschluss Nr. 28/2020 vom 25.02.2020 der Stadtverordnetenversammlung Ziesar
Die Hauptsatzung der Stadt Ziesar, die durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark geprüft wurde, wird öffentlich bekannt gemacht.
Sie liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Sekretariat, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ziesar, 19.03.2020

Bartels
Amtsdirektor

                                                    Hauptsatzung der Stadt Ziesar
Die Stadtverordnetenversammlung Ziesar hat aufgrund der §§ 4 und 28          (3) Einwohnerversammlung
Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)            Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert
vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286) sowie das am 03.07.2018 in Kraft getretene         werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das
erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Branden-             Gemeindegebiet oder auch Teile des Gemeindegebietes durchgeführt
burg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29.06.2018 (GVBl. Nr. 15)        werden.
in ihrer Sitzung am 25.02.2020 folgende Hauptsatzung beschlossen:                Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung/des Themas
                                                                                 und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt
                                      §1                                         wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öf-
                    Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)                             fentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwoh-
(1)   Die Stadt führt den Namen „Ziesar“.                                        nerversammlung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung
(2)   Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.                                      der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.
(3)   Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört       Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Ein-
      dem Amt Ziesar an.                                                         wohnerversammlung. Die wesentlichen Inhalte der Einwohnerversamm-
(4)   Die Stadt Ziesar hat folgende Ortsteile nach § 45 BbgKVerf:                lung sind in einem Vermerk festzuhalten.
      Bücknitz, Glienecke und Köpernitz.                                         Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversamm-
(5)   Die bewohnten Gemeindeteile Grebs und Herrenmühle sind bewohnte            lung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden
      Gemeindeteile der Stadt Ziesar. Sie behalten ihre Namen bei.               und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen.
                                                                             (4) Einwohnerbefragung
                                   §2                                            Die Stadtverordnetenversammlung kann in wichtigen Angelegenheiten
                   Wappen der Stadt (§ 10 BbgKVerf)                              der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und
Die Stadt Ziesar führt ein Wappen.                                               Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile
                                                                                 beschließen. Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staats-
Beschreibung des Wappens:                                                        bürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Ziesar, die
In Rot zwei gekreuzte goldene Schlüssel, der Bart des stehenden nach             am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das
rechts, der des links hin liegenden nach oben gewendet.                          16. Lebensjahr vollendet haben.
Das Wappen ist am 22. Januar 1999 unter dem Aktenzeichen III/I-110-14            Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beant-
vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg genehmigt.                     wortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unter-
                                                                                 schiedlichen vorzugebenden Varianten.
                                     §3                                          Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren
          Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)                         der Befragung werden durch die Stadtverordnetenversammlung jeweils
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bür-             durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und
    gerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt ihre Einwohner in         in der in § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Ziesar bestimmten
    wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:            Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften
    1. Einwohnerfragestunde der Stadtverordnetenversammlung                      des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenbur-
    2. Einwohnerversammlungen.                                                   gischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung
    3. Einwohnerbefragung                                                        entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbe-
    4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen                                  schluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.
(2) Einwohnerfragestunde                                                         Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die
    In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer          Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der
    Ausschüsse sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen           Wahlleiterin.
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt,     (5) Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
    kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder          Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwir-
    anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder               kung von Kindern und Jugendlichen offen.
    den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu un-         Bei Projekten und Vorhaben, welche die Interessen von Kindern und
    terbreiten. (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde findet          Jugendlichen berühren, ist eine Kinder- und Jugendbeteiligung durch-
    zu Beginn der öffentlichen Sitzung statt. Kann eine Frage nicht in der       zuführen.
    Sitzung beantwortet werden, erfolgt die Antwort schriftlich. Über den        Die Form der Beteiligung kann
    Inhalt ist in der nächsten Sitzung zu informieren.                           1. das aufsuchende direkte Gespräch
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
AMTSBLATT für das Amt Ziesar                                                                                    4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14     |9|

                                   Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

    2. durch offene Beteiligung in Form von                                      2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleicharti-
       a) Diskussionsrunden                                                          gen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwer-
       b) Arbeitsgesprächen                                                          punkt in der Gemeinde.
       c) Befragungen                                                        (2) Jede Änderung ist dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach
       sein.                                                                     ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
    3. Projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form von            (3) Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht veröffentlicht.
       a) Diskussionsrunden
       b) Arbeitsgesprächen                                                                                   §7
       c) offene Befragungen und Wettbewerbe                                                     Stadtverordnetenversammlung
       d) durch Einladung von Vertretern des Schüler- und Jugendclub-        (1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle drei Monate zu
            rates in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung mit Re-           einer Sitzung zusammen.
            derecht
    Die Stadt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Perso-                                            §8
    nenkreises, des Beteiligungsgegenstandes, welche der geschaffenen                                         Ortsbeiräte
    Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Sie hat zu dokumentieren,    (1)   In den Ortsbeiräten Bücknitz, Glienecke und Köpernitz sind je 3 Mitglie-
    wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.                        der zu wählen.
(6) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die     (2)   Die Wahl der Ortsbeiräte erfolgt als unmittelbare Wahl am Tag der
    die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.                  Kommunalwahl.
                                                                             (3)   Den Ortsbeiräten Bücknitz, Glienecke und Köpernitz werden folgende
                                    §4                                             Entscheidungsrechte übertragen:
        Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung                             – Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Stra-
                       über Vermögensgeschäfte                                         ßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren
                      (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)                                    Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht
Die Stadtverordnetenversammlung behält sich die Entscheidung vor, über             – Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen
den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften                    Park- und Grünanlagen, des Friedhofes in dem Ortsteil
und Vermögensgeschäften zu beschließen, es sei denn, es handelt sich um            – Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtun-
ein Geschäft der laufenden Verwaltung.                                                 gen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.
                                                                             (4)   Den Ortsteilen Bücknitz, Glienecke und Köpernitz werden nach Maß-
                                      §5                                           gabe des Haushaltes jährlich Mittel für Ausgaben zur Förderung von
   Rechte und Pflichten der Stadtverordneten (§§ 30, 31 BbgKVerf)                  Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von
(1) Jeder Stadtverordnete hat das Recht, Vorschläge einzubringen oder              Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremden-
    Anträge zu stellen. Diese sind zu begründen und dem Vorsitzenden der           verkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen zur Verfügung
    Stadtverordnetenversammlung oder dem Amtsdirektor in schriftlicher             gestellt.
    Form zuzuleiten.
    In der Sitzung vorgetragene Vorschläge werden zu Protokoll genommen.                                        §9
(2) Jeder Stadtverordnete kann an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er                                   Ausschüsse
    nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen.                              (1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Hauptausschuss.
(3) Die Stadtverordneten haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der           Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach §§ 41 und 49 die
    Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie           Anzahl der Mitglieder und Besetzung.
    haben an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Aus-      (2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die
    schüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Kann ein Stadtverordneter        nicht der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen
    seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat er das vor der Sitzung          und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen.
    dem ehrenamtlichen Bürgermeister, als dem Vorsitzenden der Stadtver-     (3) Bei sachlicher Notwendigkeit können zeitweilige Ausschüsse gebildet
    ordnetenversammlung bzw. dem Ausschussvorsitzenden, mitzuteilen.             werden.
    Bei Verhinderung der Teilnahme an einer Ausschusssitzung hat er au-
    ßerdem seinen Vertreter zu benachrichtigen sowie diesem die Sitzungs-                                        § 10
    unterlagen zu übergeben.                                                               Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)
(4) Die beabsichtigte Niederlegung des Mandats für die Stadtverordneten-     (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden
    versammlung ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung             5 volle Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht.
    rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.                                     (2) Die Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung bzw.
                                                                                 ihrer Ausschüsse wird im Rahmen des § 36 KV für folgende Gruppen von
                                   §6                                            Angelegenheiten ausgeschlossen:
  Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit                 1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,
                         (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)                                  2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,
(1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden            3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,
    der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der           4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten,
    konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. nach           5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse.
    Annahme ihres Mandates schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie an-          Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange des öf-
    dere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die       fentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss
    Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:               der Öffentlichkeit erfordern.
    1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn
        und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausge-
        übten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
| 10 |     4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14                                                                         AMTSBLATT für das Amt Ziesar

                                     Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                                      § 11                                         Ortsteil Glienecke
                             Bekanntmachungen                                      • Dorfstraße 4, Buswartehalle
(1)   Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.                            • Grebs, Nr. 4, Buswartehalle
(2)   Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen werden
      durch Veröffentlichungen des vollen Wortlautes im „Amtsblatt des Am-         Ortsteil Köpernitz
      tes Ziesar“ bekannt gemacht.                                                 • Dorfstraße 17a, Gemeindehaus
(3)   In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbe-
      hördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und         (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversamm-
      des Datums hinzuweisen.                                                      lung und des Hauptausschusses werden durch Aushang in den unter
(4)   Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder           Absatz 5 genannten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich
      eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung       bekannt gemacht.
      dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass         Bekanntmachungen der Ortsbeiräte erfolgen nur in den jeweiligen Be-
      diese im Dienstgebäude des Amtes, in 14793 Ziesar, Mühlentor 15 A,           kanntmachungskästen der Ortsteile.
      zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden            Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstermin auszuhän-
      (Ersatzbekanntmachung).                                                      gen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen.
      Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet.                   Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme
      Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der                bei der Abnahme auf dem ausgehändigten Schriftstück mit dem Unter-
      Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu          schriftskürzel des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.
      veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, soweit kei-        Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage der Ladung
      ne andere gesetzliche Vorschrift eine andere Auslegungsfrist bestimmt.       der Stadtverordnetenversammlung.
      Beginn und Ende sind aktenkundig zu machen.                                  Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 und 6
(5)   Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den            festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendba-
      nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt Ziesar              rer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung
      und in den Ortsteilen Bücknitz, Glienecke und Köpernitz bewirkt..            in anderer Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung hat zu
      Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden        erfolgen, sobald die Umstände dies zulassen.
      der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
      Anschlagsdatum und Abnahmedatum sind mit der Unterschrift des je-                                          § 12
      weiligen Bediensteten zu versehen.                                                                    Inkrafttreten
                                                                               (1) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekannt-
      Standorte der Aushangkästen:                                                 machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.07.2014
                                                                                   außer Kraft.
      Stadt Ziesar                                                             (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirk-
      • Breiter Weg 32, vor dem Rathaus                                            sam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht be-
      • Schopsdorfer Chaussee 13                                                   rühren.
      • Mühlentor 16, Haus Friedrich des Großen
      • Petritor 3
      • Bahnhofstraße 11                                                       Ziesar, 26.02.2020

      Ortsteil Bücknitz
      • Dorfstraße 59, Büro des Bürgermeisters                                 Bartels
                                                                               Amtsdirektor

                                                    Bekanntmachungsanordnung
                            zum Beschluss Nr. 1/2/2020 vom 04.02.2020 der Gemeindevertretung Buckautal
Die Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal, die durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark geprüft wurde, wird öffentlich bekannt
gemacht.
Sie liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Sekretariat, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Ziesar, 19.03.2020

Bartels
Amtsdirektor
AMTSBLATT für das Amt Ziesar                                                                                      4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14    | 11 |

                                       Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

                                                Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal
Die Gemeindevertretung Buckautal hat aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr.               Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beant-
2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.                  wortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unter-
2007 (GVBl. S. 286) sowie das am 03.07.2018 in Kraft getretene erste Gesetz            schiedlichen vorzugebenden Varianten.
zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau                    Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren
der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29.06.2018 (GVBl. Nr. 15) in ihrer Sitzung           der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch
am 04.02.2020 folgende Hauptsatzung beschlossen:                                       gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der
                                                                                       in § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal bestimmten
                                      §1                                               Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften
                    Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)                                   des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenbur-
(1)   Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Buckautal“.                               gischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung
(2)   Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.                                            entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbe-
(3)   Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört             schluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen.
      dem Amt Ziesar an.                                                               Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die
(4)   Die Gemeinde Buckautal umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen              Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der
      Gemeinden Buckau, Dretzen und Steinberg. Die ehemaligen Gemeinden                Wahlleiterin.
      sind Ortsteile der Gemeinde Buckautal.                                       (5) Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
                                                                                       Die in Absatz 1 Nr. (1) und (2) genannten Formen sind auch für die Mit-
                                       §2                                              wirkung von Kindern und Jugendlichen offen.
             Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)                            Bei Projekten und Vorhaben, welche die Interessen von Kindern und
(1)   Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürger-              Jugendlichen berühren, ist eine Kinder- und Jugendbeteiligung durch-
      entscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre Einwohner in             zuführen.
      wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:                Die Form der Beteiligung kann
      1. Einwohnerfragestunde der Gemeindevertretung                                   1. das aufsuchende direkte Gespräch
      2. Einwohnerversammlungen.                                                       2. durch offene Beteiligung in Form von
      3. Einwohnerbefragung                                                                a) Diskussionsrunden
      4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen                                          b) Arbeitsgesprächen
(2)   Einwohnerfragestunde                                                                 c) Befragungen
      In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse            sein.
      sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder            3. Projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form von
      gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze münd-                  a) Diskussionsrunden
      liche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen                   b) Arbeitsgesprächen
      Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Bürger-                  c) offene Befragungen und Wettbewerbe
      meister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.                d) durch Einladung von Vertretern des Schüler- und Jugendclubra-
      (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde findet zu Beginn der                    tes in Sitzungen der Gemeindevertretung mit Rederecht
      öffentlichen Sitzung statt. Kann eine Frage nicht in der Sitzung beant-          Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Per-
      wortet werden, erfolgt die Antwort schriftlich. Über den Inhalt ist in der       sonenkreises, des Beteiligungsgegenstandes, welche der geschaffenen
      nächsten Sitzung zu informieren.                                                 Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Sie hat zu dokumentieren,
(3)   Einwohnerversammlung                                                             wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
      Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert          (6) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die
      werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das                    die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
      Gemeindegebiet oder auch Teile des Gemeindegebietes durchgeführt
      werden.                                                                                                         §3
      Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung/des Themas                           Entscheidungen der Gemeindevertretung
      und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird,                             über Vermögensgeschäfte
      die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche                           (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)
      Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversamm-          Die Gemeindevertretung behält sich die Entscheidung vor, über den Ab-
      lung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung        schluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und
      der Gemeindevertretung. Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftrag-       Vermögensgeschäften zu beschließen, es sei denn, es handelt sich um ein
      te Person leitet die Einwohnerversammlung. Die wesentlichen Inhalte der      Geschäft der laufenden Verwaltung.
      Einwohnerversammlung sind in einem Vermerk festzuhalten.
      Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversamm-                                                 §4
      lung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden         Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter (§§ 30, 31 BbgKVerf)
      und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen.                      (1) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, Vorschläge einzubringen oder
(4)   Einwohnerbefragung                                                               Anträge zu stellen. Diese sind zu begründen und dem Vorsitzenden der
      Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtli-              Gemeindevertretung oder dem Amtsdirektor in schriftlicher Form zuzu-
      chen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner                leiten.
      des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen.              In der Sitzung vorgetragene Vorschläge werden zu Protokoll genommen.
      Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft,           (2) Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen der Ausschüsse, denen
      alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Buckautal, die am                 er nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen.
      Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16.           (3) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der
      Lebensjahr vollendet haben.                                                      Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben an
| 12 |     4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14                                                                           AMTSBLATT für das Amt Ziesar

                                     Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen

    den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie               Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange des öf-
    angehören, teilzunehmen. Kann ein Gemeindevertreter seinen Verpflich-            fentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss
    tungen nicht nachkommen, hat er das vor der Sitzung dem ehrenamtli-              der Öffentlichkeit erfordern.
    chen Bürgermeister, als dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw.
    dem Ausschussvorsitzenden, mitzuteilen.                                                                           §8
    Bei Verhinderung der Teilnahme an einer Ausschusssitzung hat er au-                                     Bekanntmachungen
    ßerdem seinen Vertreter zu benachrichtigen sowie diesem die Sitzungs-      (1)   Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.
    unterlagen zu übergeben.                                                   (2)   Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen werden
(4) Die beabsichtigte Niederlegung des Mandats für die Gemeindevertre-               durch Veröffentlichungen des vollen Wortlautes im „Amtsblatt des Am-
    tung ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung rechtzeitig schrift-            tes Ziesar“ bekannt gemacht.
    lich mitzuteilen.                                                          (3)   In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbe-
                                                                                     hördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und
                                      §5                                             des Datums hinzuweisen.
  Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit               (4)   Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder
                           (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)                                    eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung
(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden              dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass
    der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konsti-                diese im Dienstgebäude des Amtes, in 14793 Ziesar, Mühlentor 15 A,
    tuierenden Sitzung der Gemeindevertretung bzw. nach Annahme ihres                zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden
    Mandates schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete               (Ersatzbekanntmachung).
    oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des             Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet.
    Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:                                Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der
    1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn             Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu
        und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausge-            veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, soweit kei-
        übten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.                   ne andere gesetzliche Vorschrift eine andere Auslegungsfrist bestimmt.
    2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleicharti-          Beginn und Ende sind aktenkundig zu machen.
        gen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwer-    (5)   Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den
        punkt in der Gemeinde.                                                       nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde be-
(2) Jede Änderung ist dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach                wirkt.
    ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.                                          Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden
                                                                                     der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet.
                                     §6                                              Anschlagsdatum und Abnahmedatum sind mit der Unterschrift des je-
                                 Ortsbeirat                                          weiligen Bediensteten zu versehen.
(1)   In den Ortsbeiräten Buckau, Dretzen und Steinberg sind 3 Mitglieder zu
      wählen.                                                                        Standorte der Aushangkästen:
(2)   Die Wahl der Ortsbeiräte erfolgt als unmittelbare Wahl am Tag der              Ortsteil Buckau
      Kommunalwahl.                                                                  • Buckauer Straße 9, Büro des Bürgermeisters
(3)   Den Ortsbeiräten Buckau, Dretzen und Steinberg werden folgende Ent-            • Pramsdorfer Straße 28
      scheidungsrechte übertragen:
      – Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Stra-            Ortsteil Dretzen
          ßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren              • Dorfstraße Dretzen 10
          Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht
      – Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen          Ortsteil Steinberg
          Park- und Grünanlagen, des Friedhofes in dem Ortsteil                      • vor der Kirche, gegenüber Haus, Steinberg 6
      – Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtun-
          gen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.             (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden
(4)   Den Ortsteilen werden nach Maßgabe des Haushaltes jährlich Mittel            durch Aushang in den unter Absatz 5 genannten Bekanntmachungskäs-
      für Ausgaben zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung         ten der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
      und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des           Bekanntmachungen zu Sitzungen der Ortsbeiräte erfolgen nur in den
      Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen             Bekanntmachungskästen der jeweiligen Ortsteile.
      und Jubiläen zur Verfügung gestellt.                                         Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstermin auszuhän-
                                                                                   gen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen.
                                     §7                                            Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme
              Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)                         bei der Abnahme auf dem ausgehändigten Schriftstück mit dem Unter-
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden           schriftskürzel des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.
    5 volle Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht.                       Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage der Ladung
(2) Die Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. ihrer             der Gemeindevertretung.
    Ausschüsse wird im Rahmen des § 36 KV für folgende Gruppen von                 Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 und 6
    Angelegenheiten ausgeschlossen:                                                festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendba-
    1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten,                                   rer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung
    2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben,                                    in anderer Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung hat zu
    3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,                          erfolgen, sobald die Umstände dies zulassen.
    4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten,
    5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse.
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