Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest
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27. Jahrgang Sonnabend, den 4. April 2020 Nummer 4 | Woche 14 Wir wünschen allen ein schönes und erholsames Osterfest IMPRESSUM Herausgeber, Verlag, Druck und Anzeigen: Heimatblatt Brandenburg Verlag, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, www.heimatblatt.de Verantwortlich für den Gesamtinhalt: Ines Thomas (V. i. S. d. P.) Herausgeber für den amtlichen Teil: Amt Ziesar, Der Amtsdirektor, Mühlentor 15A, 14793 Ziesar, Telefon (03 38 30) 65 40, Fax (03 38 30) 2 82, E-Mail: amt@ziesar.de Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf in ausreichender Auflage. Jahresabonnement bei Postbezug: 30,00 Euro, Einzelbezug bei Postzustellung: 2,50 Euro, Amt Ziesar, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar
|2| 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 AMTSBLATT für das Amt Ziesar Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen – Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Ziesar und der Gemeindevertretungen Wenzlow und Görzke............................................Seite 2 – Haushaltssatzung der Stadt Ziesar 2020 .......................................................................................................................................................Seite 3 – Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke 2020 ...............................................................................................................................................Seite 4 – Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow 2020 ..........................................................................................................................................Seite 6 – Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeindevertretung Wollin .........................................................................................................Seite 7 – Hauptsatzung der Stadt Ziesar........................................................................................................................................................................Seite 8 – Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal ........................................................................................................................................................Seite 11 – Hauptsatzung der Gemeinde Görzke .............................................................................................................................................................Seite 13 – Geprüfte Jahresrechnungen des Haushaltes der Stadt Ziesar für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 sowie die Entlastungen des Amtsdirektors .................................................................................................................................................Seite 16 – Stellenausschreibung ....................................................................................................................................................................................Seite 16 – Spülung der TW-Leitung in der Gemeinde Gräben ......................................................................................................................................Seite 17 – Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Dretzen .......................................................................................................Seite 17 – Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Steinberg ....................................................................................................Seite 18 – Angebot .........................................................................................................................................................................................................Seite 18 Ende des amtlichen Teils Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Ziesar vom 25.02.2020 Beschluss Nr. 25 Beschluss Nr. 30 Überplanmäßige Ausgabe für Erstattungen von Kita-Beiträgen an andere Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2016 Gemeinden im Haushaltsjahr 2019 (beschlossen mit 12 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung bei 13 anwesenden (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) Stadtverordneten) Beschluss Nr. 26 Beschluss Nr. 31 Überplanmäßige Ausgabe für Kita im Produkt „Lebensmittel für eigene Es- Geprüfter Jahresabschluss des Haushaltes der Stadt Ziesar für das Jahr sensherstellung“ im Haushaltsjahr 2019 2017 (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) Beschluss Nr. 27 Beschluss Nr. 32 Haushaltssatzung der Stadt Ziesar für das Haushaltsjahr 2020 Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2017 (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) Beschluss Nr. 28 Beschluss Nr. 33 Hauptsatzung der Stadt Ziesar Grundstücksverkauf in der Gemarkung Köpernitz (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) Beschluss Nr. 29 Beschluss Nr. 34 Geprüfter Jahresabschluss des Haushaltes der Stadt Ziesar für das Jahr Grundstücksverkauf einer Teilfläche in der Gemarkung Bücknitz 2016 (einstimmig beschlossen bei 13 anwesenden Stadtverordneten) (beschlossen mit 12 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung bei 13 anwesenden Stadtverordneten)
AMTSBLATT für das Amt Ziesar 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 |3| Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Beschlüsse der Gemeindevertretung Wenzlow vom 27.02.2020 Beschluss Nr. 1/2/2020 Beschluss Nr. 3/2/2020 Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow für das Haushaltsjahr 2020 Grundstücksankauf in der Gemarkung Wenzlow (einstimmig beschlossen bei 7 anwesenden Gemeindevertretern) (einstimmig beschlossen bei 7 anwesenden Gemeindevertretern) Beschluss Nr. 2/2/2020 Hauptsatzung der Gemeinde Wenzlow (einstimmig beschlossen bei 7 anwesenden Gemeindevertretern) Beschlüsse der Gemeindevertretung Görzke vom 02.03.2020 Beschluss Nr. 03/2020 Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke für das Haushaltsjahr 2020 (einstimmig beschlossen bei 10 anwesenden Gemeindevertretern) (Alle Beschlüsse können beim Bürgermeister der betreffenden Gemeinden bzw. im Sekretariat des Amtsdirektors und Beschlüsse des WAZV „Ziesar“ im Büro des WAZV „Ziesar“ in der Gemeinde Görzke zu den Sprechzeiten eingesehen werden.) Bekanntmachungsanordnung zum Beschluss Nr. 32 vom 25.02.2020 der Stadtverordnetenversammlung Ziesar Die Haushaltssatzung der Stadt Ziesar für das Haushaltsjahr 2020 wird öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt wäh- rend der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Kämmerei, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar sowie zu den Sprechzeiten im Büro des Bürgermeisters zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ziesar, 19.03.2020 Bartels Amtsdirektor Haushaltssatzung der Stadt Ziesar für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ziesar vom 25.02.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.351.900 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 4.347.800 € §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.574.700 € Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.062.000 € 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0€ ordentlichen Erträge auf 4.859.300 € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 81.200 € ordentlichen Aufwendungen auf 4.936.800 € ordentliches Ergebnis -77.500 € Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0€ Auszahlung an Liquiditätsreserven 0€ außerordentlichen Erträge auf 45.900 € außerordentlichen Aufwendungen auf 45.900 € §2 außerordentliches Ergebnis 0€ Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von In- vestitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festge- 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der setzt auf: 0€ Einzahlungen auf 5.926.600 € §3 Auszahlungen auf 6.491.000 € Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag -564.400 € Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsfördermaßnah- men in künftigen Haushaltsjahren wird festgesetzt auf: 0€ festgesetzt.
|4| 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 AMTSBLATT für das Amt Ziesar Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen §4 6. Alle außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, Die Steuerersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie die durch eine Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das folgt festgesetzt: Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) erfolgen. 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe §6 (Grundsteuer A) 512 % Haushaltssicherungskonzept b) für die Grundstücke entfällt (Grundsteuer B) 400 % §7 2. Gewerbesteuer 320 % Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zu rechtzeitigen Leistungen von §5 Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als 600.000 € für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird festgesetzt auf: 4.000 € 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Ziesar, den 28.01.2020 Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt ein- zeln darzustellen sind, wird festgesetzt auf: 6.000 € 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen- festgestellt aufgestellt dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverord- Bartels Ludloff netenversammlung bedarf, wird festgesetzt auf: 5.000 € Amtsdirektor Leiter Kämmerei 4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) Entstehung eines bzw. Erhöhung des Fehlbetrages auf 100.000 € Ziesar, den 25.02.2020 b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwen- dungen oder Einzelauszahlungen auf 5 % der Aufwendungen oder Auszahlungen festgesetzt. Bartels 5. Nicht zahlungswirksame außer- und überplanmäßige Aufwendungen Amtsdirektor sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. Bekanntmachungsanordnung zum Beschluss Nr. 03/2020 vom 02.03.2020 der Gemeindevertretung Görzke Die Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke für das Haushaltsjahr 2020 wird öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Kämmerei, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar sowie zu den Sprechzeiten im Büro des Bür- germeisters zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ziesar, 19.03.2020 Bartels Amtsdirektor Haushaltssatzung der Gemeinde Görzke für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg außerordentliches Ergebnis -79.100 € wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Görzke vom 02.03.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen: 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 2.762.100 € §1 Auszahlungen auf 3.078.000 € Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag -315.900 € 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der festgesetzt. ordentlichen Erträge auf 2.661.400 € ordentlichen Aufwendungen auf 2.695.300 € Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen ordentliches Ergebnis -33.900 € auf: außerordentlichen Erträge auf 26.400 € Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.466.700 € außerordentlichen Aufwendungen auf 105.500 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.453.600 €
AMTSBLATT für das Amt Ziesar 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 |5| Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 295.400 € 4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 339.300 € bei: a) Entstehung eines bzw. Erhöhung des Fehlbetrages auf 70.000 € Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0€ b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwen- Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 285.100 € dungen oder Einzelauszahlungen auf 5 % der Aufwendungen oder Auszahlungen festgesetzt. Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0€ 5. Nicht zahlungswirksame außer- und überplanmäßige Aufwendungen Auszahlung an Liquiditätsreserven 0€ sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. §2 6. Alle außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von In- die durch eine Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das vestitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festge- Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig von den Wertgrenzen setzt auf: 0€ nach § 5 Nr. 3 und 4 b) erfolgen. §3 §6 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Haushaltssicherungskonzept Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsfördermaßnah- entfällt men in künftigen Haushaltsjahren wird festgesetzt auf: 0€ §7 §4 Kassenkredite Die Steuerersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zu rechtzeitigen Leistungen von folgt festgesetzt: Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: 250.000 € 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360 % Ziesar, den 05.02.2020 b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 392 % festgestellt aufgestellt 2. Gewerbesteuer 320 % Bartels Ludloff Amtsdirektor Leiter Kämmerei §5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird Ziesar, den 02.03.2020 festgesetzt auf: 3.000 € 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt ein- Bartels zeln darzustellen sind, wird festgesetzt auf: 7.000 € Amtsdirektor 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen- dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde- vertretung bedarf, wird festgesetzt auf: 4.000 € Bekanntmachungsanordnung zum Beschluss Nr. 1/2/2020 vom 27.02.2020 der Gemeindevertretung Wenzlow Die Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow für das Haushaltsjahr 2020 wird öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Kämmerei, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar sowie zu den Sprechzeiten im Büro des Bür- germeisters zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ziesar, 19.03.2020 Bartels Amtsdirektor
|6| 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 AMTSBLATT für das Amt Ziesar Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Haushaltssatzung der Gemeinde Wenzlow für das Haushaltsjahr 2020 Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird b) für die Grundstücke nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde vom 27.02.2020 fol- (Grundsteuer B) 390 % gende Haushaltssatzung erlassen: 2. Gewerbesteuer 321 % §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird §5 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird ordentlichen Erträge auf 932.600 € festgesetzt auf: 2.000 € ordentlichen Aufwendungen auf 986.900 € 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der ordentliches Ergebnis -54.300 € Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt ein- zeln darzustellen sind, wird festgesetzt auf: 3.000 € außerordentlichen Erträge auf 200 € 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwen- außerordentlichen Aufwendungen auf 200 € dungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde- außerordentliches Ergebnis 0€ vertretung bedarf, wird festgesetzt auf: 4.000 € 4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der bei: Einzahlungen auf 1.082.200 € a) Entstehung eines Fehlbetrages auf 50.000 € Auszahlungen auf 1.184.100 € b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwen- Finanzmittelüberschuss/fehlbetrag -101.900 € dungen oder Einzelauszahlungen auf 5 % der Aufwendungen oder Auszahlungen festgesetzt. festgesetzt. 5. Nicht zahlungswirksame außer- und überplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) ausgeschlossen und Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: werden vom Amtsdirektor genehmigt. 6. Alle außer- und überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 879.700 € die durch eine Berichtigung von Kontenzuordnungen entstehen und das Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 845.900 € Ergebnis nicht beeinflussen, können unabhängig von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und 4 b) erfolgen. Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 202.500 € Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 338.200 € §6 Haushaltssicherungskonzept Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0€ entfällt Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0€ §7 Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0€ Kassenkredite Auszahlung an Liquiditätsreserven 0€ Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zu rechtzeitigen Leistungen von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf: §2 80.000 € Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von In- vestitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festge- setzt auf: 0€ Ziesar, den 31.01.2020 §3 festgestellt aufgestellt Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Bartels Ludloff Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsfördermaßnah- Amtsdirektor Leiter Kämmerei men in künftigen Haushaltsjahren wird festgesetzt auf: 0€ §4 Ziesar, den 27.02.2020 Die Steuerersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Bartels 1. Grundsteuer Amtsdirektor a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 557 %
AMTSBLATT für das Amt Ziesar 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 |7| Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungsanordnung zum Beschluss Nr. 2/3/2020 vom 05.03.2020 der Gemeinde Wollin Die Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Wollin wird öffentlich bekannt gemacht. Sie liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Sekretariat, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ziesar, 19.03.2020 Bartels Amtsdirektor Aufwandsentschädigungssatzung für die Gemeindevertreter der Gemeinde Wollin Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wollin beschließt am 05.03.2020 10,00 € aufgrund des Inkrafttretens der neuen Kommunalaufwandsentschädigungs- je Stunde zu erstatten. verordnung (KomAEV) vom 31.05.2019 die Aufwandsentschädigungssatzung. Der Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstat- Die Gewährung der Aufwandsentschädigung erfolgt auf der Grundlage des tet. § 30 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden zu begrenzen. vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286) in der zur Zeit gültigen Fassung. §4 §1 Reisekostenvergütung, Fahrtkostenerstattung Aufwandsentschädigungen (1) Für Dienstreisen als Mandatsträger wird eine Reisekostenvergütung (1) Zur Abgeltung der notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus der nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Wahrnehmung ihres Mandates erwachsen, erhalten die Gemeindever- (2) Fahrten zu Sitzungen der Gemeindevertretung sind keine Dienstreisen treter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von im Sinne des Abs. 1. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten ist zusätzlich zur Aufwandsentschädigung möglich, wenn die Grenzen des 70,00 €. Wohnortes überschritten werden. Als Wohnort gilt auch der Ortsteil einer Gemeinde, der durch einen Zusammenschluss entstanden ist und (2) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält, sofern er Vorsitzender der Ge- das gesamte Gebiet der bisher selbständigen Gemeinde umfasst. meindevertretung ist, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe Bei der Berechnung der Fahrtkosten sind die Sätze des § 5 Abs.1 des von Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung anzuwen- den. 570,00 €. Ersatzweise können auch Fahrscheine für den öffentlichen Personen- nahverkehr zur Verfügung gestellt werden. (3) Dem Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird für die Fahrtkostenerstattung wird auf Antrag gewährt. Dauer Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters bis zu 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden gewährt, wenn die §5 Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als zwei Wo- Zahlungsbestimmungen chen andauert. (1) Die Zahlungsweise für Aufwandsentschädigungen erfolgt vierteljähr- Die Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden ist entsprechend zu lich als Kontoüberweisung. Die Überweisung des Sitzungsgeldes erfolgt kürzen. vierteljährlich aufgrund der in den Sitzungsniederschriften der Gemein- devertretung und Ausschusssitzungen nachgewiesenen Sitzungsteilnah- §2 me. Sitzungsgeld (2) Für mehrere Sitzungen an einem Tag ist dem Mitglied nur ein Sitzungs- (1) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung wird zu- geld zu gewähren. sätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von Wird ein Mandat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so ist spä- testens ab dem vierten Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsent- 30,00 € schädigung einzustellen. gezahlt. (2) Sachkundige Einwohner, die gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Wollin §6 benannt sind, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindever- Inkrafttreten tretung ein Sitzungsgeld von (1) Die Aufwandsentschädigungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntma- chung in Kraft. 30,00 €. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.10.2008 außer Kraft. §3 Verdienstausfall Ziesar, 05.03.2020 (1) Der infolge der Wahrnehmung des Mandats nachweislich eingetretene Verdienstausfall (entgangener Arbeitsverdienst bei unselbständigen Arbeitnehmern, Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) ist den Man- Bartels datsträgern bis zum Höchstsatz von Amtsdirektor
|8| 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 AMTSBLATT für das Amt Ziesar Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungsanordnung zum Beschluss Nr. 28/2020 vom 25.02.2020 der Stadtverordnetenversammlung Ziesar Die Hauptsatzung der Stadt Ziesar, die durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark geprüft wurde, wird öffentlich bekannt gemacht. Sie liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Sekretariat, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ziesar, 19.03.2020 Bartels Amtsdirektor Hauptsatzung der Stadt Ziesar Die Stadtverordnetenversammlung Ziesar hat aufgrund der §§ 4 und 28 (3) Einwohnerversammlung Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286) sowie das am 03.07.2018 in Kraft getretene werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Branden- Gemeindegebiet oder auch Teile des Gemeindegebietes durchgeführt burg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29.06.2018 (GVBl. Nr. 15) werden. in ihrer Sitzung am 25.02.2020 folgende Hauptsatzung beschlossen: Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung/des Themas und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt §1 wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öf- Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf) fentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwoh- (1) Die Stadt führt den Namen „Ziesar“. nerversammlung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung (2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. (3) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Ein- dem Amt Ziesar an. wohnerversammlung. Die wesentlichen Inhalte der Einwohnerversamm- (4) Die Stadt Ziesar hat folgende Ortsteile nach § 45 BbgKVerf: lung sind in einem Vermerk festzuhalten. Bücknitz, Glienecke und Köpernitz. Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversamm- (5) Die bewohnten Gemeindeteile Grebs und Herrenmühle sind bewohnte lung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden Gemeindeteile der Stadt Ziesar. Sie behalten ihre Namen bei. und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. (4) Einwohnerbefragung §2 Die Stadtverordnetenversammlung kann in wichtigen Angelegenheiten Wappen der Stadt (§ 10 BbgKVerf) der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Die Stadt Ziesar führt ein Wappen. Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen. Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staats- Beschreibung des Wappens: bürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Ziesar, die In Rot zwei gekreuzte goldene Schlüssel, der Bart des stehenden nach am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das rechts, der des links hin liegenden nach oben gewendet. 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wappen ist am 22. Januar 1999 unter dem Aktenzeichen III/I-110-14 Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beant- vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg genehmigt. wortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unter- schiedlichen vorzugebenden Varianten. §3 Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf) der Befragung werden durch die Stadtverordnetenversammlung jeweils (1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bür- durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und gerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt ihre Einwohner in in der in § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Ziesar bestimmten wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften 1. Einwohnerfragestunde der Stadtverordnetenversammlung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenbur- 2. Einwohnerversammlungen. gischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung 3. Einwohnerbefragung entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbe- 4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen schluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen. (2) Einwohnerfragestunde Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Ausschüsse sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wahlleiterin. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, (5) Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Formen sind auch für die Mitwir- anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder kung von Kindern und Jugendlichen offen. den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu un- Bei Projekten und Vorhaben, welche die Interessen von Kindern und terbreiten. (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde findet Jugendlichen berühren, ist eine Kinder- und Jugendbeteiligung durch- zu Beginn der öffentlichen Sitzung statt. Kann eine Frage nicht in der zuführen. Sitzung beantwortet werden, erfolgt die Antwort schriftlich. Über den Die Form der Beteiligung kann Inhalt ist in der nächsten Sitzung zu informieren. 1. das aufsuchende direkte Gespräch
AMTSBLATT für das Amt Ziesar 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 |9| Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen 2. durch offene Beteiligung in Form von 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleicharti- a) Diskussionsrunden gen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwer- b) Arbeitsgesprächen punkt in der Gemeinde. c) Befragungen (2) Jede Änderung ist dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach sein. ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. 3. Projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form von (3) Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht veröffentlicht. a) Diskussionsrunden b) Arbeitsgesprächen §7 c) offene Befragungen und Wettbewerbe Stadtverordnetenversammlung d) durch Einladung von Vertretern des Schüler- und Jugendclub- (1) Die Stadtverordnetenversammlung tritt mindestens alle drei Monate zu rates in Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung mit Re- einer Sitzung zusammen. derecht Die Stadt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Perso- §8 nenkreises, des Beteiligungsgegenstandes, welche der geschaffenen Ortsbeiräte Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Sie hat zu dokumentieren, (1) In den Ortsbeiräten Bücknitz, Glienecke und Köpernitz sind je 3 Mitglie- wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat. der zu wählen. (6) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die (2) Die Wahl der Ortsbeiräte erfolgt als unmittelbare Wahl am Tag der die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. Kommunalwahl. (3) Den Ortsbeiräten Bücknitz, Glienecke und Köpernitz werden folgende §4 Entscheidungsrechte übertragen: Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung – Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Stra- über Vermögensgeschäfte ßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht Die Stadtverordnetenversammlung behält sich die Entscheidung vor, über – Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften Park- und Grünanlagen, des Friedhofes in dem Ortsteil und Vermögensgeschäften zu beschließen, es sei denn, es handelt sich um – Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtun- ein Geschäft der laufenden Verwaltung. gen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. (4) Den Ortsteilen Bücknitz, Glienecke und Köpernitz werden nach Maß- §5 gabe des Haushaltes jährlich Mittel für Ausgaben zur Förderung von Rechte und Pflichten der Stadtverordneten (§§ 30, 31 BbgKVerf) Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von (1) Jeder Stadtverordnete hat das Recht, Vorschläge einzubringen oder Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremden- Anträge zu stellen. Diese sind zu begründen und dem Vorsitzenden der verkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen zur Verfügung Stadtverordnetenversammlung oder dem Amtsdirektor in schriftlicher gestellt. Form zuzuleiten. In der Sitzung vorgetragene Vorschläge werden zu Protokoll genommen. §9 (2) Jeder Stadtverordnete kann an den Sitzungen der Ausschüsse, denen er Ausschüsse nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen. (1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Hauptausschuss. (3) Die Stadtverordneten haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach §§ 41 und 49 die Stadtverordnetenversammlung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie Anzahl der Mitglieder und Besetzung. haben an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Aus- (2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die schüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Kann ein Stadtverordneter nicht der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat er das vor der Sitzung und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. dem ehrenamtlichen Bürgermeister, als dem Vorsitzenden der Stadtver- (3) Bei sachlicher Notwendigkeit können zeitweilige Ausschüsse gebildet ordnetenversammlung bzw. dem Ausschussvorsitzenden, mitzuteilen. werden. Bei Verhinderung der Teilnahme an einer Ausschusssitzung hat er au- ßerdem seinen Vertreter zu benachrichtigen sowie diesem die Sitzungs- § 10 unterlagen zu übergeben. Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf) (4) Die beabsichtigte Niederlegung des Mandats für die Stadtverordneten- (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden versammlung ist dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 5 volle Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht. rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (2) Die Öffentlichkeit der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung bzw. ihrer Ausschüsse wird im Rahmen des § 36 KV für folgende Gruppen von §6 Angelegenheiten ausgeschlossen: Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit 1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf) 2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben, (1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden 3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach der 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung bzw. nach 5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse. Annahme ihres Mandates schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie an- Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange des öf- dere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die fentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: der Öffentlichkeit erfordern. 1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausge- übten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.
| 10 | 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 AMTSBLATT für das Amt Ziesar Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen § 11 Ortsteil Glienecke Bekanntmachungen • Dorfstraße 4, Buswartehalle (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor. • Grebs, Nr. 4, Buswartehalle (2) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen werden durch Veröffentlichungen des vollen Wortlautes im „Amtsblatt des Am- Ortsteil Köpernitz tes Ziesar“ bekannt gemacht. • Dorfstraße 17a, Gemeindehaus (3) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbe- hördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversamm- des Datums hinzuweisen. lung und des Hauptausschusses werden durch Aushang in den unter (4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder Absatz 5 genannten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung bekannt gemacht. dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass Bekanntmachungen der Ortsbeiräte erfolgen nur in den jeweiligen Be- diese im Dienstgebäude des Amtes, in 14793 Ziesar, Mühlentor 15 A, kanntmachungskästen der Ortsteile. zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstermin auszuhän- (Ersatzbekanntmachung). gen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der bei der Abnahme auf dem ausgehändigten Schriftstück mit dem Unter- Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu schriftskürzel des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, soweit kei- Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage der Ladung ne andere gesetzliche Vorschrift eine andere Auslegungsfrist bestimmt. der Stadtverordnetenversammlung. Beginn und Ende sind aktenkundig zu machen. Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 und 6 (5) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendba- nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt Ziesar rer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung und in den Ortsteilen Bücknitz, Glienecke und Köpernitz bewirkt.. in anderer Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung hat zu Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden erfolgen, sobald die Umstände dies zulassen. der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Anschlagsdatum und Abnahmedatum sind mit der Unterschrift des je- § 12 weiligen Bediensteten zu versehen. Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekannt- Standorte der Aushangkästen: machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.07.2014 außer Kraft. Stadt Ziesar (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirk- • Breiter Weg 32, vor dem Rathaus sam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht be- • Schopsdorfer Chaussee 13 rühren. • Mühlentor 16, Haus Friedrich des Großen • Petritor 3 • Bahnhofstraße 11 Ziesar, 26.02.2020 Ortsteil Bücknitz • Dorfstraße 59, Büro des Bürgermeisters Bartels Amtsdirektor Bekanntmachungsanordnung zum Beschluss Nr. 1/2/2020 vom 04.02.2020 der Gemeindevertretung Buckautal Die Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal, die durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark geprüft wurde, wird öffentlich bekannt gemacht. Sie liegt während der Dienstzeiten in der Verwaltung des Amtes Ziesar, Sekretariat, Mühlentor 15 A, 14793 Ziesar zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Ziesar, 19.03.2020 Bartels Amtsdirektor
AMTSBLATT für das Amt Ziesar 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 | 11 | Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal Die Gemeindevertretung Buckautal hat aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beant- 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12. wortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen unter- 2007 (GVBl. S. 286) sowie das am 03.07.2018 in Kraft getretene erste Gesetz schiedlichen vorzugebenden Varianten. zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau Die konkrete Fragestellung, Zeit und Ort sowie das nähere Verfahren der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29.06.2018 (GVBl. Nr. 15) in ihrer Sitzung der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch am 04.02.2020 folgende Hauptsatzung beschlossen: gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und in der in § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Buckautal bestimmten §1 Form öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen gelten die Vorschriften Name der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf) des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenbur- (1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Buckautal“. gischen Kommunalwahlverordnung in der jeweils aktuellen Fassung (2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbe- (3) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört schluss ausdrücklich abweichende Regelungen festlegen. dem Amt Ziesar an. Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die (4) Die Gemeinde Buckautal umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt der Gemeinden Buckau, Dretzen und Steinberg. Die ehemaligen Gemeinden Wahlleiterin. sind Ortsteile der Gemeinde Buckautal. (5) Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen Die in Absatz 1 Nr. (1) und (2) genannten Formen sind auch für die Mit- §2 wirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf) Bei Projekten und Vorhaben, welche die Interessen von Kindern und (1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürger- Jugendlichen berühren, ist eine Kinder- und Jugendbeteiligung durch- entscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre Einwohner in zuführen. wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: Die Form der Beteiligung kann 1. Einwohnerfragestunde der Gemeindevertretung 1. das aufsuchende direkte Gespräch 2. Einwohnerversammlungen. 2. durch offene Beteiligung in Form von 3. Einwohnerbefragung a) Diskussionsrunden 4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen b) Arbeitsgesprächen (2) Einwohnerfragestunde c) Befragungen In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sein. sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder 3. Projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form von gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze münd- a) Diskussionsrunden liche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen b) Arbeitsgesprächen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Bürger- c) offene Befragungen und Wettbewerbe meister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. d) durch Einladung von Vertretern des Schüler- und Jugendclubra- (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde findet zu Beginn der tes in Sitzungen der Gemeindevertretung mit Rederecht öffentlichen Sitzung statt. Kann eine Frage nicht in der Sitzung beant- Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Per- wortet werden, erfolgt die Antwort schriftlich. Über den Inhalt ist in der sonenkreises, des Beteiligungsgegenstandes, welche der geschaffenen nächsten Sitzung zu informieren. Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Sie hat zu dokumentieren, (3) Einwohnerversammlung wie sie die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat. Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert (6) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. Gemeindegebiet oder auch Teile des Gemeindegebietes durchgeführt werden. §3 Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung/des Themas Entscheidungen der Gemeindevertretung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, über Vermögensgeschäfte die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversamm- Die Gemeindevertretung behält sich die Entscheidung vor, über den Ab- lung entsprechend der Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung schluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und der Gemeindevertretung. Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftrag- Vermögensgeschäften zu beschließen, es sei denn, es handelt sich um ein te Person leitet die Einwohnerversammlung. Die wesentlichen Inhalte der Geschäft der laufenden Verwaltung. Einwohnerversammlung sind in einem Vermerk festzuhalten. Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversamm- §4 lung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter (§§ 30, 31 BbgKVerf) und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. (1) Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, Vorschläge einzubringen oder (4) Einwohnerbefragung Anträge zu stellen. Diese sind zu begründen und dem Vorsitzenden der Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtli- Gemeindevertretung oder dem Amtsdirektor in schriftlicher Form zuzu- chen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner leiten. des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Ortsteile beschließen. In der Sitzung vorgetragene Vorschläge werden zu Protokoll genommen. Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, (2) Jeder Gemeindevertreter kann an den Sitzungen der Ausschüsse, denen alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Buckautal, die am er nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen. Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. (3) Die Gemeindevertreter haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Lebensjahr vollendet haben. Gemeindevertretung erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben an
| 12 | 4. April 2020 | Nr. 4 | Woche 14 AMTSBLATT für das Amt Ziesar Amtlicher Teil – Öffentliche Bekanntmachungen den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder überwiegende Belange des öf- angehören, teilzunehmen. Kann ein Gemeindevertreter seinen Verpflich- fentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss tungen nicht nachkommen, hat er das vor der Sitzung dem ehrenamtli- der Öffentlichkeit erfordern. chen Bürgermeister, als dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. dem Ausschussvorsitzenden, mitzuteilen. §8 Bei Verhinderung der Teilnahme an einer Ausschusssitzung hat er au- Bekanntmachungen ßerdem seinen Vertreter zu benachrichtigen sowie diesem die Sitzungs- (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor. unterlagen zu übergeben. (2) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen werden (4) Die beabsichtigte Niederlegung des Mandats für die Gemeindevertre- durch Veröffentlichungen des vollen Wortlautes im „Amtsblatt des Am- tung ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung rechtzeitig schrift- tes Ziesar“ bekannt gemacht. lich mitzuteilen. (3) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbe- hördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und §5 des Datums hinzuweisen. Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit (4) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf) eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung (1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konsti- diese im Dienstgebäude des Amtes, in 14793 Ziesar, Mühlentor 15 A, tuierenden Sitzung der Gemeindevertretung bzw. nach Annahme ihres zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden Mandates schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete (Ersatzbekanntmachung). oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der 1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausge- veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, soweit kei- übten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. ne andere gesetzliche Vorschrift eine andere Auslegungsfrist bestimmt. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleicharti- Beginn und Ende sind aktenkundig zu machen. gen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwer- (5) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden durch Aushang in den punkt in der Gemeinde. nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde be- (2) Jede Änderung ist dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach wirkt. ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. §6 Anschlagsdatum und Abnahmedatum sind mit der Unterschrift des je- Ortsbeirat weiligen Bediensteten zu versehen. (1) In den Ortsbeiräten Buckau, Dretzen und Steinberg sind 3 Mitglieder zu wählen. Standorte der Aushangkästen: (2) Die Wahl der Ortsbeiräte erfolgt als unmittelbare Wahl am Tag der Ortsteil Buckau Kommunalwahl. • Buckauer Straße 9, Büro des Bürgermeisters (3) Den Ortsbeiräten Buckau, Dretzen und Steinberg werden folgende Ent- • Pramsdorfer Straße 28 scheidungsrechte übertragen: – Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Stra- Ortsteil Dretzen ßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren • Dorfstraße Dretzen 10 Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht – Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Ortsteil Steinberg Park- und Grünanlagen, des Friedhofes in dem Ortsteil • vor der Kirche, gegenüber Haus, Steinberg 6 – Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtun- gen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden (4) Den Ortsteilen werden nach Maßgabe des Haushaltes jährlich Mittel durch Aushang in den unter Absatz 5 genannten Bekanntmachungskäs- für Ausgaben zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung ten der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Bekanntmachungen zu Sitzungen der Ortsbeiräte erfolgen nur in den Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen Bekanntmachungskästen der jeweiligen Ortsteile. und Jubiläen zur Verfügung gestellt. Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstermin auszuhän- gen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. §7 Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf) bei der Abnahme auf dem ausgehändigten Schriftstück mit dem Unter- (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden schriftskürzel des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. 5 volle Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage der Ladung (2) Die Öffentlichkeit der Sitzungen der Gemeindevertretung bzw. ihrer der Gemeindevertretung. Ausschüsse wird im Rahmen des § 36 KV für folgende Gruppen von Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2 und 6 Angelegenheiten ausgeschlossen: festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendba- 1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, rer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung 2. Grundstücksangelegenheiten und Vergaben, in anderer Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung hat zu 3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, erfolgen, sobald die Umstände dies zulassen. 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, 5. die erstmalige Beratung über Zuschüsse.
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