KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung - Gewerkschaft GPA

Die Seite wird erstellt Pirmin Volk
 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG

                   für Angestellte im Gewerbe und
Rahmen-KV

                Handwerk und in der Dienstleistung

                              STAND 1. JÄNNER 2021
              (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGEN
                    MÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2020,
            NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2021)
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
RAHMEN-
                  KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und
                          in der Dienstleistung

                            STAND 1. JÄNNER 2021

             (ENTHÄLT AUCH DIE GEHALTSORDNUNGEN
                   MÜHLENGEWERBE 1. AUGUST 2020,
           NAHRUNGSMITTELGEWERBE 1. JÄNNER 2021)
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  – Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter in allen Verwendungsgruppen und allen
    Meistergruppen, sowie die Lehrlingseinkommen werden um 1,45 % erhöht!
  – Die Reiseaufwandsentschädigungen und das Nächtigungsgeld werden um 2 % erhöht!
  – Die Sondervergütung für Nachtarbeit wurde auf 2,03 Euro/Stunde erhöht!
  – Verbesserungen im Bereich der Callcenter – Recht auf freie Wochenenden: jene Mit-
    arbeiterInnen, die im Callcenter auch am Wochenende arbeiten müssen, bekommen das
    Recht an mindestens der Hälfte aller Wochenenden in einem Durchrechnungszeitraum von
    13 Wochen frei haben zu können.
  – Verbesserungen im Bauhilfsgewerbe: Der erhöhte Satz der Reiseaufwandsentschädi-
    gung in der Höhe von 17,90 Euro gebührt bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stun-
    den (bisher mehr als 11 Stunden).

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbereichs

Bis 31. 12. 2019 waren bestimmte Bundesinnungen            dienstleister, Telekom (nur Callshops), die Ingenieur-
und Fachverbände aus den Sparten Gewerbe und               büros und UBIT (nur Buchhalter und Unternehmens-
Handwerk sowie Information und Consulting vom ge-          beraterInnen). Alle anderen Bereiche des bisherigen
meinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte           Gewerbe-Kollektivvertrags sind dem vorliegenden
im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in         KV Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung zu zuordnen.
Information und Consulting erfasst.
                                                           Wichtig ist es, dass für alle Betrieb geklärt wird, wel-
Das ändert sich jetzt. Dieser Kollektivvertrag wird ab     cher Kollektivvertrag ab 2020 zur Anwendung kommt.
1. 1. 2020 in zwei eigenständigen Kollektivverträgen       Genauere Informationen dazu finden sich in diesem
verhandelt und abgeschlossen. Ein Kollektivvertrag         Kollektivvertrag unter dem Kapitel „Information zur
wird den Bereich Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung         Anwendung des „richtigen“ Kollektivvertrages nach
(ca. 110.000 Angestellte) – der andere Information         Aufspaltung des Rahmenkollektivvertrages für Ange-
und Consulting (ca. 45.000 Angestellte) umfassen.          stellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleis-
                                                           tung, in Information und Consulting („RKV“) mit 1. 1.
Zum Bereich Information und Consulting gehören
                                                           2020“ (Seite 55).
künftig die Fachverbände Abfall & Ressourcen, Finanz-

 Werden Sie Mitglied Ihrer Gewerkschaft, gemeinsam sind wir stärker!

                                                         –5–
Inhaltsverzeichnis

                                                            Seite                                                                Seite

Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbe-                           Anhang 4: Berechnungsbeispiele für zeitantei-
reichs ..................................................      5                lige Mischberechnungen der Son-
                                                                                derzahlungen                                       28
§   1 Kollektivvertragspartner ....................            7
                                                                      Anhang 5: Erläuterung zum Geltungsbereich
§   2 Geltungsbereich ..............................           7
                                                                                der Bundesinnung der Karosserie-
§   3 Geltungsdauer ...............................            8
                                                                                bauer einschließlich Karosserie-
§   4 Arbeitszeit ....................................         8
                                                                                spengler und Karosserielackierer
§   4aFlexible Arbeitszeit - Bandbreite ...........           10
                                                                                sowie der Wagner § 2b des Rahmen-
§   4bMehrarbeit bei Teilzeit .......................         11
                                                                                kollektivvertrag für Angestellte im
§   4c4-Tage-Woche ................................           11
                                                                                Handwerk und Gewerbe in der
§   5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                 11
                                                                                Dienstleistung in Information und
§   6 Nachtarbeit ...................................         12
                                                                                Consulting .............................           29
§   7 Schichtarbeit .................................         13
                                                                      Anhang 6: Gemeinsame Erklärung der Kollek-
§   8 Freizeit bei Dienstverhinderung ...........             14
                                                                                tivvertragspartner zur Änderung
§   8aAnrechnung von Mittelschulstudien .......               14
                                                                                der Fachorganisationsordnung ......                30
§   8bAnrechnung der Karenz im Sinne des
      MSchG bzw VKG .............................             14      KV 38-Std.-Woche Mühlengewerbe ab 1. Jänner
§ 9 Kündigungstermine ..........................              15      1988 ...................................................     32
§ 9a Abfertigung ...................................          15
                                                                      KV 38,5-Std.-Woche im Nahrungs- und Genuss-
§ 10 Reiseaufwandsentschädigung ..............                15
                                                                      mittelgewerbe (kohlensäurehaltige Getränke)
§ 11 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre-
                                                                      ab 1. Juli 1992 ........................................     34
      muneration und Urlaubszuschuss .........                18
§ 12 Diensterfindungen ...........................            19      ZKV Zugehörigkeit Tischler .........................         37
§ 13 Sondervereinbarungen ......................              19
                                                                      Mindestgehaltsordnungen
§ 14 Telearbeitsplatz ..............................          19
                                                                      Mindestgrundgehaltsordnungen für die Ange-
§ 15 Bundesinnungsverhandlungen ............                  20
                                                                      stellten im Handwerk und Gewerbe, in der
§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....                21
                                                                      Dienstleistung, in Information und Consulting
§ 17 Verwendungsgruppen und Mindestgrund-
                                                                      ab 1. Jänner 2021 ...................................        38
      gehälter .......................................        21
                                                                      Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestellten im
§ 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt.                   22
                                                                      Nahrungs- und Genussmittelgewerbe ab 1. Jän-
§ 18a Gehaltsabrechnung ..........................            23
                                                                      ner 2021 ..............................................      45
§ 19 Lehrlingseinkommen ........................              23
                                                                      Mindest-Gehaltsordnung für alle Angestellten im
§ 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
                                                                      Mühlengewerbe ab 1. August 2020 ................             50
      ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ....           23
§ 20 Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklau-                           Information zur Anwendung des „richti-
      sel ..............................................      24      gen“ Kollektivvertrages nach Aufspaltung
                                                                      des Rahmenkollektivvertrages für Ange-
Anhang 1: (Dienstzettel) in Überarbeitung
                                                                      stellte im Handwerk und Gewerbe, in der
Anhang 2: Vereinbarung Telearbeit .............               25
                                                                      Dienstleistung, in Information und Consul-
Anhang 3: Gemeinsame Erklärung der Kollek-
                                                                      ting („RKV“) mit 1. 1. 2020 .....................            55
          tivvertragspartner zur Bildungska-
          renz .....................................          27
                                                                      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
                                                                      schlagseite.
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS (in alphabetischer Reihenfolge)
ABGB      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch                         GLAZ    Gleitende Arbeitszeit
AMFG      Arbeitsmarktförderungsgesetz                                infas   Information aus dem Arbeits- und Sozialrecht
AngG      Angestelltengesetz                                          KJBG    Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
ArbBG     Arbeitsrechtliches Begleitgesetz                            KV      Kollektivvertrag
ArbPlSG   Arbeitsplatzsicherungsgesetz                                MSchG   Mutterschutzgesetz
ArbVG     Arbeitsverfassungsgesetz                                    NAZ     Normalarbeitszeit
ARG       Arbeitsruhegesetz                                           OGH     Oberster Gerichtshof
ASchG     ArbeitnehmerInnenschutzgesetz                               RKV     Rahmenkollektivvertrag
AVRAG     Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz                      TAZ     Tagesarbeitszeit
AZ        Arbeitszeit                                                 UrlG    Urlaubsgesetz
AZG       Arbeitszeitgesetz                                           VKG     Väter-Karenzgesetz
BAG       Berufsausbildungsgesetz                                     VwGH    Verwaltungsgerichtshof
BEinstG   Behinderteneinstellungsgesetz                               VWGJ    Verwendungsgruppenjahr(e)
BGBl      Bundesgesetzblatt                                           WAZ     Wochenarbeitszeit
BV        Betriebsvereinbarung                                        ZA      Zeitausgleich
EFZG      Entgeltfortzahlungsgesetz                                   ZZ      Zeitzuschlag
EStG      Einkommensteuergesetz

                                                                    –6–
§ 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen           Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
der/dem                                                    Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe                           Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe
Bundesinnung der Berufsfotografen                          Bundesinnung der Maler und Tapezierer
Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der                Bundesinnung Mode und Bekleidungstechnik
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger                    Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Be-
Bundesinnung      der   Dachdecker,       Glaser   und     statter
Spengler                                                   Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter
Bundesinnung der Friseure                                  Fachverband der gewerblichen Dienstleister
Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und                Fachverband Personenberatung und Personen-
Masseure                                                   betreuung
Bundesinnung der Gärtner und Floristen                     Fachverband der persönlichen Dienstleister
Bundesinnung der Gesundheitsberufe                         einerseits
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesen-             und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
leger und Keramiker                                        Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Bundesinnung Holzbau                                       Journalismus, Papier, andererseits.

                                          § 2 GELTUNGSBEREICH

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                             Bundesinnung der Kunsthandwerke:
                                                           der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger
a) räumlich:
                                                           von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmucker-
für das Gebiet der Republik Österreich.
                                                           zeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbin-
b) fachlich:                                               der, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Er-
für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden       zeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
Arbeitgeberverbände angehören.
                                                           Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe:
Einschränkungen des fachlichen Geltungsberei-              a) Der Vertrag gilt nur für
ches:
                                                               – Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und                          gemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genuss-
Spengler: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige              mittelgewerbe (ausgenommen sind Molker
der Dachdecker und Glaser.                                       und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter
                                                                 von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstof-
Bundesinnung der Gesundheitsberufe:
                                                                 fen) und für
der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Schuh-
                                                               – Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe
macher und Orthopädieschuhmacher, der Miederwa-
                                                                 gemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfutterer-
renerzeuger und der Zahntechniker.
                                                                 zeuger.
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:                          b) Die Gehaltstabelle gilt nicht für Mitglieder der
der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosse-        Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe.
riebau-techniker, Karosserielackierer und Wagner,
                                                           Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestat-
ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem
                                                           ter:
1. 1. 2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausfüh-
                                                           der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauch-
rung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“)
                                                           fangkehrer.
hatten und die diese nach der Umreihung von der Bun-
desinnung der Spengler und Kupferschmiede in die           Fachverband der gewerblichen Dienstleister:
Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der        der Vertrag gilt nicht für die Berufszweige der Wärme-
Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie           versorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend
der Wagner (mit 1. 1. 2000) aufrecht erhalten haben,       aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen,
                                                           sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als
sowie für die Vulkaniseurbetriebe.

                                                         –7–
fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten                     entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo-
installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt                       rübergehend beschäftigt werden.
liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstät-                       Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
ten.                                                                      ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
                                                                          ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt
c) persönlich:
                                                                          werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
                                                                          ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge
                                                                          länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäftigt
und technische Zeichnerlehrlinge.
                                                                          werden.

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht                                   b) für gelernte Zahntechniker;

a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;                              c) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-
   Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe-                     rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
   cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-                        soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
   schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung                      pflichtig sind.

                                                  § 3 GELTUNGSDAUER

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 in                   lingseinkommen (§ 19) und des Nachtarbeitszuschla-
Kraft.                                                                ges (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu
                                                                      jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Brie-
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter                 fes gekündigt werden.
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes                    (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
gekündigt werden.                                                     gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
                                                                      tivvertrages geführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über
die Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehr-

                                                     § 4 ARBEITSZEIT*)

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-                    Wenn in Branchen bzw Betrieben, die diesem Kollek-
chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter                 tivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag für Arbei-
18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des                   ter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die Ar-
KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wo-                     beitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklich regelt,
chenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs 2                     endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am 31. De-
des KJBG abweichend von den Bestimmungen des                          zember um 12.00 Uhr.
§ 11 Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit                Die Bestimmungen über den Frühschluss am 31. De-
der Erwachsenen angepasst werden.                                     zember gelten nicht für die Bundesinnung der Gärtner
                                                                      und Floristen.
(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere
                                                                      In Betrieben der Bundesinnung der Chemischen Ge-
Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungs-
                                                                      werbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäuderei-
zeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verord-
                                                                      niger, Berufszweig der Denkmal-, Fassaden und Ge-
nungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Ar-
                                                                      bäudereiniger, kann durch Betriebsvereinbarung eine
beitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist,
                                                                      Ausnahme vom Frühschluss am 31. Dezember getrof-
hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am
                                                                      fen werden.
24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember
zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit                   Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerb-
der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden                   lichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern
Kollektivvertrages endet.                                             sind, gilt folgendes:

*) Mühlengewerbe siehe Seite 32, Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

                                                                 –8–
Wird am 24. und 31. 12. aus Betriebserfordernissen          (6) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Ka-
nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an        lendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander fol-
diesen Tagen zwischen 12 Uhr und 17 Uhr geleistete          gen, wenn dies aus organisatorischen Gründen not-
Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 %, für jede         wendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen
zwischen 17 Uhr und 24 Uhr geleistete Normalarbeits-        Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der
stunde ein Zuschlag von 100 %.                              Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden.
                                                            Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf fol-
(3) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-          genden Kalenderwoche freigegeben werden und darf
kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen            jedenfalls kein Berufsschultag sein.
Dienstleister angehören, gilt Folgendes:                    Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei
Die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche.               Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse
Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeits-        des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den
zeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbe-           einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun-
trieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden          den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo-
Kollektivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entspre-          chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von
chender gesetzlicher Vorschriften auch für überlasse-       26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.
ne Arbeitnehmer. Weist der Arbeitnehmer nach, dass          Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-
im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Ar-       triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch-
beitszeit behandelt) werden, gilt es auch für überlas-      rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt
sene Arbeitnehmer.                                          werden.
Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalar-
beitszeit von mehr als der im ersten Satz dieses Absat-     (7) Für Betriebe des Fachverbandes der gewerblichen
zes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, richtet        Dienstleister, die die Mehrwertsteuerrückvergütung
sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für An-       und damit verbundene Tätigkeiten für den Einzelhan-
gestellte im Gewerbe und Handwerk und in der                del durchführen, gilt zusätzlich Folgendes:
Dienstleistung, sofern ein Beschäftiger-KV oder eine
                                                            a) Gemäß §§ 12a und 22f ARG können Arbeitnehmer
für den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschrift
                                                               an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden.
keine für den Arbeitnehmer günstigere Entlohnung
                                                               Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der gelten-
vorsieht.
                                                               den wöchentlichen Normalarbeitszeit), die am
Soweit für den Beschäftiger aufgrund eines Kollektiv-
                                                               Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geleistet
vertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift eine Nor-
                                                               werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die
malarbeitszeit von weniger als der im ersten Satz die-
                                                               grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist. Diese
ses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht,
                                                               Zeitgutschrift beträgt 50 Prozent der in diesem
gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer; die Entloh-
                                                               Zeitraum tatsächlich geleisteten Normalarbeits-
nung richtet sich nach den Bestimmungen der für den
                                                               stunden. Kann die Zeitgutschrift wegen Beendi-
Beschäftiger geltenden kollektivvertraglichen oder
                                                               gung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ver-
gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, die Regelung
                                                               braucht werden bzw wird die Abgeltung der Zeit-
des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe
                                                               gutschrift durch Bezahlung vereinbart, so ist zu de-
und Handwerk und in der Dienstleistung ist günstiger.
                                                               ren Berechnung der Teilungsfaktor gemäß § 19a
                                                               heranzuziehen. Die Beschäftigung von Arbeitneh-
(4) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
                                                               mern ist nur dann insoweit zulässig, als berück-
zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
                                                               sichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers
das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der
                                                               – wie beispielsweise die Versorgung von Kindern
Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Be-
                                                               und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkei-
rücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
                                                               ten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungs-
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest-
                                                               veranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht ent-
zulegen.
                                                               gegenstehen.
                                                               § 22f ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Be-
(5) Blutspendedienste: Im Sinne des § 5 Abs 1 Ar-
                                                               triebsvereinbarung oder in Betrieben, in denen
beitszeitgesetz kann für Angestellte bei Blutspende-
                                                               kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Ein-
diensten die betriebliche wöchentliche Normalarbeits-
                                                               zelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart
zeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalar-
                                                               werden kann:
beitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, so-
fern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßig             aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeit-
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.                raumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen
Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung,                nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann,
in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Ar-             wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeits-
beitnehmer, zu vereinbaren.                                         frei bleibt oder

                                                          –9–
ab) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durch-               8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmun-
       rechnungszeitraumes von 4 Wochen an                        gen des Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektiv-
       3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt wer-                vertrages.
       den kann, wenn innerhalb des Durchrech-                    Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am
       nungszeitraumes jeweils ein Samstag und                    8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch
       ein Montag arbeitsfrei bleibt.                             der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieb-
   In den Monaten Jänner bis November sind dem Ar-                lichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf
   beitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge-              die Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren
   währen.                                                        und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Fol-
   An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem                  gejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der
   24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von An-               bis zu vier Stunden arbeitet, erhält vier Stunden
   gestellten und Lehrlingen, die an den übrigen                  Freizeit.
   Samstagen öfter als einmal im Monat nach                       Ein Arbeitnehmer, der mehr als vier Stunden arbei-
   13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens                    tet, erhält acht Stunden Freizeit. Eine Abgeltung in
   13.00 Uhr.                                                     Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zu-
   Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eine               lässig.
   Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag verein-             Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezem-
   bart ist und die an einem Samstag nach 13.00 Uhr               ber im Sinne der obigen Bestimmungen in An-
   beschäftigt wurden, können auch am folgenden                   spruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens
   Samstag beschäftigt werden.                                    10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen.
                                                                  Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeit-
b) Arbeitsleistung am 8. Dezember:                                gerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen ei-
   Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13a Ar-                    ner Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Be-
   beitsruhegesetz und § 18a KJBG können Ange-                    schäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Ar-
   stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern die-              beitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. De-
   ser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von             zember der Beschäftigung nachzugehen, benach-
   10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden. Hin-               teiligt werden.
   sichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am

                               § 4a FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE

(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines               Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder
Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unre-              sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am
gelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt        Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert
des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Wo-              sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht,
che nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Be-        sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.
triebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Be-
triebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitneh-    (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein
mer zu vereinbaren.                                          Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Ent-
                                                             lassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der
(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden          Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt
nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-        ohne wichtigen Grund mit dem Stundengehalt
ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche          (§ 19a KV), in den anderen Fällen mit der Überstun-
ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von gan-         denentlohnung (§ 5 Abs 6 KV).
zen Tagen erfolgt.
                                                             (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrech-
(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt             nung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleis-
das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene           teten Guthabenstunden und der Stand des Gutstun-
Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi-           denkontos bekannt zu geben.
gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er-
brachten Leistungen abzurechnen.                             (7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestim-
                                                             mungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor-
(4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der            malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-   gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der         einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar-

                                                         – 10 –
beitszeit müssen jedem davon betroffenen Arbeitneh-                   ke in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe ha-
mer spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrech-                      ben unter Beachtung der für sie geltenden kollektiv-
nungszeitraumes bekannt gegeben werden. Im Ein-                       vertraglichen Normalarbeitszeiten und der daraus re-
vernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch                   sultierenden Teilungsfaktoren die Option, entweder
Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Be-                       die Bestimmungen über die flexible Arbeitszeit –
triebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, zuläs-               Bandbreite gemäß § 4a RKV oder die Regelungen ihrer
sig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Be-                      Sonderkollektivverträge anzuwenden.
ginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu
geben.                                                                (10) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-
                                                                      kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen
(8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere                     Dienstleister angehören, kann – gemäß § 4 Abs 6
Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch                   AZG – die Normalarbeitszeit bei einem Durchrech-
für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.               nungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens
                                                                      50 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb die-
(9) Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) und                         ses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 4 Abs 5 fest-
Betriebe zur Herstellung kohlensäurehältiger Geträn-                  gelegte Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

                                           § 4b MEHRARBEIT BEI TEILZEIT

Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19d AZG (BGBl                       durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen
1969/46 idF BGBl I 2008/124) sind nicht zuschlags-                    werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte
pflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeit-                Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durch-
raumes von vier Monaten, in dem sie angefallen sind,                  schnitt nicht überschritten wird.

                                                  § 4c 4-TAGE-WOCHE

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger                  triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun-
Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage                     den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf
durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-                     nicht auf einen Feiertag fallen.

                         § 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT*)

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordne-                  kollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeit-
te Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis                  punkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzu-
der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeits-                  schlags von 100 % vorsieht, hat diese Regelung auch
zeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Be-                   auf die Angestellten dieser Branche Anwendung zu
stimmungen des in § 4 festgelegten täglichen Arbeits-                 finden.
zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie-
gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für                     (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-
die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli-               setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
chen Arbeitszeit überschritten wird.
                                                                      Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der ge-
                                                                      werblichen Dienstleister, die Betreiber von Callcentern
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr
                                                                      sind, gilt, dass Angestellte, die Wochenenddienste
bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
                                                                      leisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen
                                                                      von 13 Wochen zumindest die Hälfte aller Wochenen-
die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, ge-
                                                                      den (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00 – 48 Stunden)
bührt ein Zuschlag von 100 %. Soweit der Arbeiter-
                                                                      arbeitsfrei haben.

*) Mühlengewerbe siehe Seite 32, Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

                                                                – 11 –
Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden ist        (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge-
von der/dem Angestellten gegenüber dem Dienstge-          bührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
ber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche fol-
genden Durchrechnungszeiträume bis zum ausdrück-          (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
lichen Widerruf der/des Angestellten.                     denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsver-         nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
einbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch        zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
eine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Der     Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-
Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kann           stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
erst nach der Einarbeitungszeit von 3 Monaten verein-
bart werden.                                              (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils
Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nach         vereinbart werden, dass der Angestellte anstelle des
der Geltendmachung beginnen, ist dieser Anspruch          Überstundenentgelts für jede geleistete Überstunde
jedenfalls zu berücksichtigen.                            bezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden und
                                                          für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntags-
(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-           überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stun-
schlag von 100 % zu entlohnen.                            den erhält.

(5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten       (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw deren
die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,            Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen
BGBl Nr 144.                                              binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleis-
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-     tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An-
tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-      spruch erlischt.
gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese
Überstunden ein Zuschlag von 100 %.                       (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,
                                                          2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff
(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-          des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsent-
lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge          gelts mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden
und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist       dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser       letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleis-
Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-         tet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnitts
natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für           sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.
die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
entlohnung berücksichtigt.                                (12) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeits-
Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfte-      kräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen
überlasser im Fachverband der gewerblichen Dienst-        Dienstleister angehören, gilt als Überstunde – soweit
leister angehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einer   nichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit, welche
Normalarbeitszeit von                                     außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Nor-
– 39,5 Stunden 1/148                                      malarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit
                                                          liegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedoch
– 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes.
                                                          keine Überstunden.

                                             § 6 NACHTARBEIT

(1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be-    schicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob es
trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig       sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt.
zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt      (Wert idF ab 1. Jänner 2021)
den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-
ne Sondervergütung in der Höhe von mindestens             (2) Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der ge-
€ 2,03 pro Stunde bzw in derselben Höhe wie es der        werblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Cen-
Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt         tern sind, gilt zusätzlich Folgendes:
wird, sofern diese höher ist. Diese Sondervergütung
                                                          a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig
gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
                                                             abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienst-
bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nacht-

                                                      – 12 –
zettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solche                 der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berech-
    Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Ar-                    tigt.
    beitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaft-
                                                                 c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit
    machung genügt.
                                                                    nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh-
    Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn
                                                                    mer, die eine berufsbildende Weiterbildungsein-
    eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes,
                                                                    richtung oder Schule besuchen oder dies beabsich-
    vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv
                                                                    tigen, zu berücksichtigen.
    spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ab-
    lehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die               d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-
    Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen                   nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die
    14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines un-                Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit –
    vorhergesehenen oder unabwendbaren Hinde-                       allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrich-
    rungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht                ten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
    werden.
                                                                 e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Ar-
b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli-                  beitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder aus-
   chen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer                üben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah-
   auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tages-                 me dieser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG,
   arbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde-                  BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen lassen kön-
   rungsgründe zu verwenden:                                        nen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfäl-
   Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fort-                lige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist
   setzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in sei-                 auf die Arbeitszeit anzurechnen.
   ner Gesundheit gefährdet,
                                                                 f) Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeit
   die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt
                                                                    von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sonderver-
   des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der
                                                                    gütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 15 Prozent
   Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden wäh-
                                                                    (Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeits-
   rend des Tages nicht gewährleistet ist
                                                                    stunden). Dieser Zuschlag kann einvernehmlich
   oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen
                                                                    in Geld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten
   nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3
                                                                    werden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei
   versorgt.
                                                                    der nächsten Gehaltsabrechnung zu berücksichti-
   Die beiden letzteren Gründe können nicht heran-
                                                                    gen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Gutha-
   gezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt
                                                                    ben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen in hal-
   eine andere Person lebt, die die entsprechende Be-
                                                                    ben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeit-
   treuungs- und Sorgespflicht durchführen kann.
                                                                    guthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen
   Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung
                                                                    nicht verbraucht, so ist dieses Guthaben auf
   bereits vorgelegen sind, können nicht herangezo-
                                                                    Wunsch des Arbeitnehmers bei der nächsten Ge-
   gen werden.
                                                                    haltsabrechnung in Geld zu vergüten. Ist bei Ende
   Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten
                                                                    des Dienstverhältnisses der Zeitausgleich nicht er-
   Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht
                                                                    folgt, sind die Zeitguthaben 1 : 1 abzurechnen.
   möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist

                                                   § 7 SCHICHTARBEIT*)

Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen unun-              40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit
terbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche             den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende
Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sonsti-              Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.
gen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilun-              Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si-
gen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb          cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi-
des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit             gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

*) Hersteller kohlensäurehaltiger Getränke siehe Seite 34.

                                                             – 13 –
§ 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                   f) bei eigener Eheschließung oder Ein-
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist                   tragung der Partnerschaft ........... 3 Arbeitstage
jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung                 g) bei Wohnungswechsel im Falle ei-
seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß                     nes bereits bestehenden eigenen
zu gewähren:                                                         Haushalts oder im Falle der Grün-
a) beim Tod des/der Ehegatten/gattin                                 dung eines eigenen Haushalts ...... 2 Arbeitstage
   oder des/der eingetragenen Part-                               h) bei Eheschließung von Geschwis-
   ners/in .................................   3 Arbeitstage         tern oder Kindern ..................... 1 Arbeitstag
b) beim Tod des/der Lebensgefährten/                              i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw der
   gefährtin, wenn er/sie mit dem An-                                Lebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag
   gestellten im gemeinsamen Haus-                                j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes
   halt lebte ..............................   3 Arbeitstage         bzw Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Be-
c) beim Tod eines Elternteiles .........       3 Arbeitstage         scheinigung vorgewiesen wird.
d) beim Tod eines Kindes ...............       2 Arbeitstage      [a) und f) idF 1. Jänner 2012]

e) beim Tod von Geschwistern,
   Schwiegereltern und Großeltern ...          1 Arbeitstag

              § 8a ANRECHNUNG VON MITTELSCHULSTUDIEN BEI BEMESSUNG
                               DER URLAUBSDAUER

Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens                  prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes-
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem                  sung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Voraus-
Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bzw               setzung ist, dass diese Studien nicht neben einem
nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes                    Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.
1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife-

             § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSchG BZW VKG

Die erste Karenz im Dienstverhältnis im Sinne des                 verhältnis angerechneten Karenzen sind beim Ge-
MSchG bzw VKG wird für die Bemessung der Kündi-                   samtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen
gungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank-            und stehen nicht zusätzlich zu.
heitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie der             Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Ka-
Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zum Höchst-               renz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG
ausmaß von 22 Monaten angerechnet.                                bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge-
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw.                 burten.
VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs (8) geregelt.
                                                                  Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen                VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs (8) geregelt.
haben, gilt nachstehende Regelung:
                                                                  Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die An-
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des
                                                                  rechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw.
bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Be-
                                                                  VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutter-
messung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt-
                                                                  schutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019
fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das
                                                                  (MSchG) bzw § 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach
Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23
                                                                  der zum 1. 1. 2020 geltender Rechtslage wären dies
und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24
                                                                  derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten
Monaten angerechnet.
                                                                  pro Kind).
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden
Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienst-                (§ 8b idF 1. Jänner 2019)

                                                              – 14 –
§ 9 KÜNDIGUNGSTERMINE

1. Für Dienstverhältnisse die ab 1.1.2019 begründet       2. Für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2019 begründet
werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst-       werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst-
geber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-       nehmer, sofern die Kündigungsfrist durch Vereinba-
fristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist        rung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht
am fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermo-          ausgedehnt wurde, unter Einhaltung einer einmonati-
nats endet, sofern nichts Abweichendes im Dienstver-      gen Kündigungsfrist durch vorgängige Kündigung so
trag geregelt wird.                                       gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehn-
                                                          ten oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
                                                          (§ 9a idF 1. Jänner 2019)

                                            § 9a ABFERTIGUNG

(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim-       ständigenvorsorgegesetz), sind der Arbeitnehmer
mungen des Angestelltengesetzes bzw des betriebli-        und der Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat
chen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegeset-       ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne
zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.             Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies
                                                          gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich
(2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu”              durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen            Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell-        für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG)
tengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes        bestimmt ist.
des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbst-

                             § 10 REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

(1) Begriff der Dienstreise:                              (2) Reiseaufwandsentschädigung:
                                                          Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur
                                                          der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen
                                                          nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ent-
Dienstort verlässt.
                                                          schädigen.
b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-
                                                          a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-
ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis
                                                          denen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung
von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als
                                                          (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält
Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde-
                                                          der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Rei-
gebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezir-
                                                          seaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit
ke 1 bis 23.
                                                          Ausnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stun-
c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebs-    den in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr.
stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Be-
                                                          b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von
triebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die
                                                          mehr als 5 Stunden gebührt ein Taggeld von € 7,65.
Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der
                                                          (Wert idF ab 1. Jänner 2021)
Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr
zur Betriebsstätte bzw mit der reisenotwendigen           c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden –
Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet           einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause –
an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von           gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 18,26.
der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel        (Werte idF ab 1. Jänner 2021)
ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutre-
                                                          Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfs-
ten.
                                                          gewerbe, die den Berufsgruppen bzw Berufszweigen

                                                      – 15 –
Beton- und Zementwarenerzeuger, Steinbruchunter-             h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a) bis g) finden auf
nehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw Kalk-              jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ih-
brennereien, Verleiher von Baumaschinen, Frisch-             res Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen-
(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und Schot-          dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertre-
tererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohr-        ter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pau-
unternehmer angehören, gilt:                                 schalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen verein-
Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden – ein-          bart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt
schließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – ge-       vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigun-
bührt ein Taggeld in Höhe von € 17,90.                       gen bereits abgegolten sind.

d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden
                                                             (3) Dienstreisen in das Ausland:
und wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstor-
tes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfordert,        a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer aus-
gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 26,40. Das Tag-        drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent-
geld ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen,     schädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes
und zwar in der Höhe von € 26,40, wenn die Abreise           ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu
vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Auf-            vereinbaren.
wandsentschädigung von € 18,26, wenn die Abreise
                                                             b) Beschäftigung im Ausland:
ab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird ein
                                                             Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland,
Taggeld von € 18,26 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer
                                                             insbesondere die Festsetzung der Entfernungszula-
am Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt,
                                                             gen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über
ein Taggeld von € 26,40, wenn die Ankunft ab 17 Uhr
                                                             zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder
erfolgt.
                                                             Tod, sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Ar-
(Werte idF ab 1. Jänner 2021)
                                                             beitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als
                                                             c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächti-
28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem
                                                             gungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darf
Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag
                                                             das Taggeld sowie das Nächtigungsgeld während der
das gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um
                                                             ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebühren-
25 %.
                                                             stufe 3 der Bundesbediensteten (Verordnung zur Rei-
f) Nächtigungsgeld:                                          segebührenvorschrift des Bundes BGBl II/2001/434
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Be-           vom 7. 12. 2001) nicht unterschreiten. Danach darf
triebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung au-        das Taggeld und das Nächtigungsgeld der Gebühren-
ßer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch            stufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als
auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht          10 % unterschritten werden.
in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht
                                                             d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthalts
wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von
                                                             im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw
€ 12,24.
                                                             endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt,
(Wert idF ab 1. Jänner 2021)
                                                             so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die An-
Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Be-
                                                             kunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Der Ange-
trag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die
                                                             stellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes
Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssi-
                                                             im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu
ge Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
                                                             5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile
g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und              mit einer Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ein
Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten          Drittel, für mehr als 8 Stunden zwei Drittel und für
Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine          mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder           Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger
Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt           Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes
wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche   kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sind
Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei-          auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen über
führung.                                                     die Reiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwen-
Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt ver-             den.
ringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen verein-      Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender-
barten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt,          tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus-
jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen            landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland
Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung er-        für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In-
setzt.                                                       land zusammenzurechnen.

                                                         – 16 –
Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union             Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen-
gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest                  derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo-
im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen               metergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalender-
Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.           jahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darü-
                                                                 ber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jah-
e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für
                                                                 reszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, ver-
Dienstreisen im Ausland sinngemäß.
                                                                 einbart werden.
                                                                 Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilome-
(4) Dienstreisestunden außerhalb der normalen
                                                                 tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung
Arbeitszeit:
                                                                 des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldver-
Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Auffor-
                                                                 rechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilome-
derung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst len-
                                                                 tergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitge-
ken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeits-
                                                                 bers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw
zeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
                                                                 durch den Arbeitnehmer entstehen.
Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentli-
                                                                 Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so ange-
chen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalar-
                                                                 ordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkw
beitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monats-
                                                                 zur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkw
gehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden
                                                                 in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so blei-
vergütet werden.
                                                                 ben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw des
Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des auf-
                                                                 Dienstnehmers die Ansprüche aus dem ABGB und
grund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist
                                                                 dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt.
aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindest-
                                                                 Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in
grundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18
                                                                 Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilome-
bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren
                                                                 ter zur erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers
nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene
                                                                 hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder
Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwie-
                                                                 nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen
gend zu reisen haben, wie zB Vertreter, Angestellte
                                                                 zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein
mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte,
                                                                 Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jeden-
die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes
                                                                 falls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjah-
ungebunden sind.
                                                                 res bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Ab-
                                                                 rechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nach-
(5) Kilometergeld:
                                                                 weises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn ei-
Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Auf-
                                                                 ne Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer verein-
wandsentschädigung          (Fahrtkostenentschädigung)
                                                                 bart wurde.
für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-
Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Be-
                                                                 (6) Verfall von Ansprüchen:
zahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den fol-
                                                                 Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä-
genden Bestimmungen:
                                                                 testens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung
Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die
                                                                 der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetra-
Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsent-
                                                                 genen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Ver-
schädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst
                                                                 fall, beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw
schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung
                                                                 Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
wird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung
des durch die Erhaltung des Kfz und die Benützung
                                                                 (7) Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt für Betriebe, die
entstehenden Aufwandes dient.
                                                                 dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im
Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß
                                                                 Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehö-
nachstehender Tabelle wie folgt:
                                                                 ren, Folgendes:
bis 15.000 km ....................................... € 0,42
ab 15.001 – 20.000 km ............................ € 0,40        a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur
darüber ............................................... € 0,38      Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen
                                                                    Dienstort vorübergehend verlässt. Soweit im Fol-
Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Über-                   genden nichts anderes bestimmt ist, gilt als
schreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird                     Dienstort der Standort des Beschäftigerbetriebes.
ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber
getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist           b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes
das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei                   gelten die diesbezüglichen Regelungen des im Be-
der Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrverei-              schäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte an-
nigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu neh-                 zuwendenden Kollektivvertrages auch für überlas-
men.                                                                sene Angestellte.

                                                             – 17 –
Sie können auch lesen