KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Spedition & Logistik - STAND 1. JUNI 2020 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte in Spedition & Logistik

                      STAND 1. JUNI 2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte in Spedition & Logistik

                      STAND 1. JUNI 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • + 2 % für alle KV-Gehälter und Lehrlingsentschädigungen. Nicht wie üblich mit 1. April 2020
    sondern mit 1. Juni 2020.
  • Die Erhöhung darf nicht auf Überzahlungen angerechnet werden (Aufrechterhaltung per
    31. 5. 2020).
  • Mit dem Septembergehalt hat zusätzlich eine Einmalzahlung, von 90 Euro für jeden Vollzeit-
    beschäftigten und eine Einmalzahlung für Lehrlinge von € 25 im 1. Lehrjahr, € 35 im 2. Lehr-
    jahr, € 45 im 3. Lehrjahr und € 70 im 4. Lehrjahr, zu erfolgen.
  • Erweiterung der Ausnahmebestimmungen von der Feiertagsruhe für die Auftragsabwicklung
    (Auftragsübernahme, Bearbeitung und Freigabe) und Aufsichtstätigkeiten im Rahmen des
    Onlinehandels.
  • Anpassung der Anrechnungsbestimmungen bei Elternkarenzen an die neue gesetzliche Rege-
    lung.

  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 6. 2020 in Kraft und wird für die Dauer von 10 Mo-
  naten (bis 31. 3. 2021) abgeschlossen.

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhalt

                                                          Seite                                                               Seite

Kollektivvertrag                                                    §   16   Gehaltsregelung .............................      14
§ 1 Vertragsschließende .........................            6      §   17   Telearbeit – Homeoffice .....................      18
§ 2 Geltungsbereich ..............................           6      §   18   Kilometergeld ................................     18
§ 3 Geltungsbeginn ..............................            6      §   19   Reiseaufwandsentschädigung ..............          19
§ 4 Anstellung ....................................          6      §   20   Schiedskommission .........................        20
§ 5 Gleichbehandlung ............................            7      §   21   Kündigung des Kollektivvertrages .........         20
§ 6 Normalarbeitszeit ............................           7      §   22   Schlussbestimmungen ......................         21
§ 7 Überstunden, Rufbereitschaft ..............              8
                                                                    Anhänge
§ 8 Sonn- und Feiertage (Ruhetage) ..........                9
                                                                    Anhang 1 Beispiele für die Tätigkeiten in den je-
§ 9 Urlaub und Pflegefreistellung ..............             9
                                                                             weiligen Beschäftigungsgruppen ......              22
§ 10 Auflösung des Dienstverhältnisses ........             10
                                                                    Anhang 2 Muster-Erhebungsbogen für Entwick-
§ 10a Anrechnung von Karenzzeiten .............             10
                                                                             lungsgespräch ...........................          24
§ 11 Abfertigung ...................................        11
                                                                    Anhang 3 Muster     Zusatzvereinbarung       zum
§ 12 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde-
                                                                             Dienstvertrag entsprechend § 17 Tele-
      rung ............................................     11
                                                                             arbeit – Homeoffice                                29
§ 13 Dienstjubiläum ...............................         12
                                                                    Anhang 4 Reisegebührenverordnung .............              31
§ 14 Lehrlingsentschädigung und -weiterver-
      wendung ......................................        12
§ 15 Weihnachtsremuneration und Urlaubsbei-                         Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
      hilfe (Sonderzahlungen) ....................          13      schlagseite

                                                                  –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                                für Angestellte in Spedition & Logistik

                                        § 1 Vertragsschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem           schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Fachverband Spedition und Logistik in der Wirt-             Privatangestellten, Druck, Journalismus, Pa-
schaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner                pier, Wirtschaftsbereich Verkehr, 1030 Wien,
Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichi-             Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits.

                                           § 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:                               3. Persönlich:
                                                            Für alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge.
1. Räumlich:                                                Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind al-
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.                    le Dienstnehmer/innen, auf welche das Angestellten-
                                                            gesetz Anwendung findet.
2. Fachlich:                                                Dieser Kollektivvertrag gilt mit Ausnahme von § 16,
Für sämtliche Betriebe, die der Wirtschaftskammer           A.3 nicht für Ferialpraktikanten, die aufgrund schul-
Österreich, Fachverband Spedition und Logistik, an-         rechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften ein Be-
gehören, mit Ausnahme jener Betriebe, die aus-              triebs-/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
schließlich das Gewerbe der Vermittlung von See-            (idF ab 1. April 2018)
frachtgeschäften (Seefrachtagenturen) ausüben.

                                           § 3 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft     vatangestellten, Druck, Journalismus, Papier abge-
und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband         schlossenen Kollektivverträge.
Spedition und Logistik und der Gewerkschaft der Pri-

                                               § 4 Anstellung

1. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die          schriftliche Aufzeichnung (Dienstzettel) über die we-
Höchstdauer eines Monats vereinbart werden (§ 19            sentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstver-
Abs 2 AngG).                                                trag auszuhändigen, auf die die Vorschriften des § 2
                                                            Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes        anzu-
2. Den Angestellten ist bei Abschluss des Dienstver-        wenden sind.
trages von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber eine

                                                          –6–
§ 5 Gleichbehandlung

Im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis sind die          des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der
Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes ein-            Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der se-
zuhalten. Insbesondere darf dabei niemand aufgrund         xuellen Orientierung diskriminiert werden.

                                         § 6 Normalarbeitszeit

1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit                 die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage
                                                           von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfall-
Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wö-
                                                           tage einschließenden Wochen verteilt werden. Bei Ju-
chentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht
                                                           gendlichen kann dieser Einarbeitungszeitraum gem
überschreiten soweit im Folgenden nichts anderes be-
                                                           KJBG höchstens 7 Wochen – durch Betriebsvereinba-
stimmt wird.
                                                           rung 13 Wochen – betragen.

2. Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-             4. Durchrechenbare Normalarbeitszeit
zeit
                                                           Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann unter den
                                                           folgenden Bedingungen in einzelnen Wochen eines
2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
                                                           Durchrechnungszeitraumes auf mehr als 40 Stunden
zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das
                                                           ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeit-
Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und La-
                                                           raumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschrei-
ge der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen
                                                           tet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens
und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmun-
                                                           10 Stunden betragen.
gen zu vereinbaren. Diese Regelung hat, wenn sie ge-
                                                           (idF ab 1. April 2015)
nerell getroffen wird, durch Betriebsvereinbarung
(§ 97 Abs 1 Ziff 2 ArbVG) zu erfolgen.
                                                           4.1. Durchrechnungszeitraum und wöchentliche Nor-
                                                           malarbeitszeit
2.2. Die Normalarbeitszeit endet Samstags spätes-
tens um 12:00 Uhr.
                                                           4.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum be-
                                                           trägt höchstens 6 Monate. Die wöchentliche Normal-
2.3. Die Normalarbeitszeit endet am 24. und 31. De-
                                                           arbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungs-
zember um 12:00 Uhr.
                                                           zeitraumesbeträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche
                                                           Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden.
2.4. Zur Erreichung einer längeren Freizeit im Zusam-
                                                           Zeitguthaben sind in zumindest ganztägigen Zeiträu-
menhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ru-
                                                           men innerhalb des festgelegten Durchrechnungszeit-
hezeit kann die Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 2
                                                           raumes zu verbrauchen.
AZG, an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die
                                                           Am Ende eines Durchrechnungszeitraumes noch offe-
ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Tage der Wo-
                                                           ne Zeitguthaben (die aus der Überschreitung der 40-
che verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit
                                                           stündigen durchschnittlichen Normalarbeitszeit im
darf 9 Stunden nicht überschreiten.
                                                           Durchrechnungszeitraum resultieren) können bis zu
                                                           einem Höchstausmaß von 20 Stunden pro Durch-
2.5. Bei Jugendlichen kann die zulässige Wochenar-
                                                           rechnungszeitraum in den jeweils nächsten Durch-
beitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit, die
                                                           rechnungszeitraum übertragen werden.
mit der Wochenfreizeit (§ 19 des Bundesgesetzes
                                                           Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden kön-
über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
                                                           nen, sind als Überstunde mit einem 50 %-igen Zu-
– KJBG) zusammenhängen muss, abweichend von der
                                                           schlag abzugelten.
nach § 11 Absatz 1 KJBG zulässigen täglichen Arbeits-
                                                           (idF ab 1. April 2019)
zeit (8 Stunden) verteilt werden.

                                                           4.1.2. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchre-
3. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
                                                           chungszeitraum auf höchstens 52 Wochen ausge-
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an      dehnt werden.
Werktagen aus, um dem Arbeitnehmer eine längere
zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann

                                                         –7–
Zeitguthaben sind in diesen Fällen in mehrtägigen            4.4. Jugendliche
Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrech-             Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normal-
nungszeitraumes zu verbrauchen.                              arbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des
(idF ab 1. April 2017)                                       KJBG anzuwenden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch
4.2. Teilzeitbeschäftigte                                    9 Stunden nicht überschreiten.

Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die Durchrechnung mit         5. Vier-Tage-Woche
der Maßgabe, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene            Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-
Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf ei-         malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,
nes Durchrechnungszeitraumes von 4 Monaten über              wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf
das vereinbarte Teilzeitmaß hinausgehen. Im Übrigen          4 Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Be-
gelten für Teilzeitbeschäftigte die Bestimmungen des         triebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeitver-
§ 19 lit d) Arbeitszeitgesetz (AZG).                         teilung schriftlich vereinbart werden.
4.3. Abbau von Zeitguthaben                                  (idF ab 1. April 2017)

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit        6. Gleitende Arbeitszeit
im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitaus-             Gem § 4b AZG kann die tägliche Normarbeitszeit bis
gleich ist gemäß § 19f Arbeitszeitgesetz (AZG) festzu-       auf 10 Stunden verlängert werden.
legen.                                                       (idF ab 1. April 2017)

                                   § 7 Überstunden, Rufbereitschaft

1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die            festgelegt werden. Diese Überstundenpauschale darf
Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeits-          im Durchschnitt der Geltungsdauer die Dienstnehme-
zeit überschritten werden oder die tägliche Normalar-        rin/den Dienstnehmer nicht ungünstiger stellen als die
beitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Ver-     „Einzelverrechnung der Überstunden“.
teilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt
(§ 6 AZG).                                                   4. Für die Überstundenleistung und Überstundenent-
Überstunden sind über ausdrückliche Anordnung der            lohnung der Jugendlichen gelten, soweit dieser Kollek-
Dienstgeberin/des Dienstgebers oder dessen Bevoll-           tivvertrag keine günstigere Regelung vorsieht, die Be-
mächtigten geleistete Arbeitsstunden.                        stimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäfti-
Dringend notwendig gewordene Überschreitungen                gung von Kindern und Jugendlichen.
der Arbeitszeit, die vorher nicht angeordnet werden
konnten, sind grundsätzlich am folgenden Werktag             5. Überstunden werden spätestens auf den der Leis-
der Dienstgeberin/dem Dienstgeber oder dessen Be-            tung darauf folgenden Monat ausbezahlt.
vollmächtigten zur nachträglichen Genehmigung als
Überstunden bekannt zu geben. Sofern die Dienst-             6. Überstundenentlohnungen müssen binnen 3 Mona-
nehmerin/der Dienstnehmer durch wichtige Gründe              ten nach dem Auszahlungszeitpunkt gem Ziffer 5 gel-
daran verhindert ist, muss die Bekanntgabe unmittel-         tend gemacht werden, ansonsten erlischt der An-
bar nach Wegfall der Verhinderung erfolgen.                  spruch.

2. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem                 7. Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Angestellte bzw
Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grund-              der Angestellte sich verpflichtet, außerhalb der Nor-
stundenlohn beträgt 1/160 des Brutto-Monatsgehal-            malarbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforde-
tes.                                                         rung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
Der Überstundenzuschlag beträgt:
                                                             7.1. Rufbereitschaft kann grundsätzlich für alle Berei-
An Werktagen:
                                                                  che des Betriebes gem § 20a AZG für max.
– für Überstunden zwischen 6 Uhr und 22 Uhr: 50 %                 10 Rufbereitschaften pro Monat vereinbart wer-
– für Überstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr: 100 %                den.
An Sonn- und Feiertagen:                                     7.2. Für alle Bereiche des Betriebes gilt, dass Rufbe-
– für Überstunden: 100 %                                          reitschaft nur während zwei wöchentlichen Ru-
                                                                  hezeiten pro Monat vereinbart werden darf
3. Durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber/-in und                (§ 6a Arbeitsruhegesetz).
Dienstnehmer/-in kann eine Überstundenpauschale

                                                           –8–
7.3. Für Rufbereitschaft im Bereich IT/EDV und                          geltenden kollektivvertraglichen Mindest-
     Haustechnik gilt im Speziellen:                                    stundensatzes (lt Einstufung in Beschäfti-
     7.3.1 Innerhalb eines Zeitraumes von drei Mo-                      gungsgruppe und Entwicklungsstufe) ver-
           naten darf an 30 Tagen Rufbereitschaft                       gütet. Die Rufbereitschaft muss jedenfalls
           vereinbart werden. Die Rufbereitschaft                       3 Stunden betragen. Sobald während der
           ist unter Berücksichtigung der jeweiligen                    Rufbereitschaft die Arbeitstätigkeit aufge-
           Betriebserfordernisse und unter Bedacht-                     nommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die
           nahme auf die Interessen des Angestell-                      Dauer der Rufbereitschaft ist zeitgerecht
           ten zu vereinbaren. Die Vereinbarung ei-                     schriftlich zu vereinbaren.
           ner durchgehenden Rufbereitschaft von                7.3.3 Außergewöhnliche Aufwendungen im Zu-
           30 Tagen ist nicht zulässig. Nach zwei auf-                sammenhang mit der Rufbereitschaft wer-
           einanderfolgenden        Rufbereitschaften                 den vom Arbeitgeber gegen Nachweis er-
           während der wöchentlichen Ruhezeit ist                     setzt.
           jedenfalls eine Wochenendruhe ohne Ruf-              7.3.4 Besserstellende bestehende Vereinbarun-
           bereitschaft einzuhalten.                                  gen werden von dieser Regelung nicht be-
     7.3.2 Die Rufbereitschaft wird für die Dauer der                 rührt und bleiben aufrecht.
           vereinbarten Rufbereitschaftszeit pro           (Abs 7 gilt ab 1. April 2018)
           Stunde mit 15 % des für den Angestellten

                                § 8 Sonn- und Feiertage (Ruhetage)

1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die        3.3. Die Ausnahme gilt nicht für Feiertage, die auf ei-
jeweils gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1.       nen Sonntag fallen sowie für den 25. 12. und 1. 1.
und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmel-
                                                           3.4. Angestellte dürfen Feiertagsarbeit ablehnen
fahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August,
                                                           (Entschlagung). Kein Angestellter darf wegen der Ab-
26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und
                                                           lehnung von Feiertagsarbeit benachteiligt werden.
26. Dezember.
                                                           Wird Feiertagsarbeit angeordnet, hat der Angestellte
                                                           die Ablehnung der Feiertagsarbeit dem Arbeitgeber
2. Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gel-
                                                           innerhalb von 2 Werktagen nach Anordnung schriftlich
ten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.
                                                           bekannt zu geben.

3. Ausnahmen von der Feiertagsruhe                         3.5. Auf Feiertagsarbeit ist § 19c AZG (Lage der Nor-
                                                           malarbeitszeit) anzuwenden.
3.1. Gemäß § 12a ARG werden während der Feier-
tagsruhe gem § 7 ARG folgende Arbeiten zugelassen:         3.6. Für jede während der Feiertagsruhe geleistete
Planung und Disposition bei der Abwicklung von Kun-        Arbeitsstunde gebührt über das Feiertagsarbeitsent-
denaufträgen im internationalen Verkehr, sowie Auf-        gelt gemäß § 9 Abs 5 ARG hinaus ein Zuschlag, wel-
tragsabwicklung (Auftragsübernahme, Bearbeitung            cher nicht in Geld sondern in Freizeit abzugelten ist.
und Freigabe) und Aufsichtstätigkeiten im Rahmen           Für Feiertagsarbeit ab zwei Stunden gebührt ein Zu-
des Onlinehandels, soweit die damit zusammenhän-           schlag von 50 %. Beträgt die Arbeitsleistung am Feier-
genden Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des Be-       tag weniger als zwei Stunden, gebührt Freizeit im Aus-
triebes erforderlich sind.                                 maß von einer Stunde.
                                                           Der Verbrauch von Freizeitguthaben aus Feiertagsar-
3.2. Voraussetzung dafür ist in Betrieben mit Be-
                                                           beit ist zu vereinbaren. Diese Regelung gilt auch für
triebsrat eine Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben,
                                                           All-In-BezieherInnen.
in denen kein Betriebsrat besteht, eine entsprechende
schriftliche Einzelvereinbarung.                           (§ 8 idF ab 1. Juni 2020)

                                  § 9 Urlaub und Pflegefreistellung

1. Für Urlaub und Pflegefreistellung der Angestellten
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

                                                         –9–
2. Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinder-
teneinstellungsgesetz erhalten außer dem gesetzli-
chen Urlaub einen Zusatzurlaub von drei Tagen.

                              § 10 Auflösung des Dienstverhältnisses

1. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als       nach den Bestimmungen des § 20 Abs 2 Angestellten-
Probemonat im Sinne des § 19 Absatz 2 des Angestell-      gesetz möglich, wenn das Dienstverhältnis im glei-
tengesetzes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Pro-   chen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert hat.
bezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsge-          Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die An-
setzes (BAG). Nach Ablauf des Probemonates unter-         gestellte/den Angestellten gelten die Kündigungsbe-
liegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw kol-     stimmungen des § 20 Abs 4 Angestelltengesetz.
lektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen.
                                                          3. Im Übrigen kommen die entsprechenden Bestim-
2. Bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die        mungen des Angestelltengesetzes zur Anwendung.
Dienstgeberin/den Dienstgeber ist die Kündigung nur       (§ 10 idF ab 1. April 2018)

                                § 10a Anrechnung von Karenzzeiten

Elternkarenz                                              Sonstige dienstzeitabhängige Ansprüche
                                                          2.1.3. Bei Elternkarenzzeiten, die bis zum 31.3. 2018
1. Sofern eine Elternkarenz längstens zum zweiten         beginnen, wird die erste Karenz im Dienstverhältnis
Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat die          für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer
Dienstgeberin/der Dienstgeber spätestens drei Mona-       der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücks-
te vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen     fall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß
Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse        von insgesamt 12 Monaten angerechnet. Die zweite
schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die      Karenz im Dienstverhältnis, die nach dem 31.3.2018
Karenz endet.                                             beginnt, wird für die Bemessung der Kündigungsfrist,
                                                          die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
2. Anrechnung von Elternkarenzzeiten gemäß Mutter-        (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß ebenfalls bis
schutzgesetz und Väterkarenzgesetz (MSchG und             zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
VKG) auf dienstzeitabhängige Ansprüche.
                                                          2.1.4. Elternkarenzzeiten im laufenden Dienstver-
2.1 Regelungen für Geburten bis 31.7.2019                 hältnis nach dem MSchG/VKG werden für Geburten
                                                          ab dem 1.4.2019 im Ausmaß von insgesamt höchs-
Seniorität                                                tens 24 Monaten auf das Urlaubsausmaß, für die Be-
2.1.1. Die erste Karenz im Dienstverhältnis, die nach     rechnung der Kündigungsfristen sowie für die Entgelt-
dem 31.3.2013 beginnt, wird für das Kriterium der Se-     fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) ange-
niorität bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Mo-        rechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.4.2019
naten angerechnet.                                        im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden,
                                                          sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von
2.1.2. Elternkarenzzeiten nach dem MSchG/VKG wer-         24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrech-
den für Geburten ab dem 1.4.2019 im laufenden             nung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.
Dienstverhältnis im Ausmaß von insgesamt höchstens
24 Monaten für das Kriterium der Seniorität angerech-     2.2. Regelung für Geburten ab 1.8.2019
net. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.4.2019 im        Für das Kriterium der Seniorität und alle sonstigen
laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden,           dienstzeitabhängigen Ansprüche werden Elternka-
sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von            renzzeiten nach dem MSchG/VKG für Geburten ab
24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrech-      dem 1.8.2019 im laufenden Dienstverhältnis in vol-
nung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.             lem, für jedes Kind in Anspruch genommenen Umfang
                                                          bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs. 1 und
                                                          15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 angerechnet.

                                                      – 10 –
Pflegekarenz, Sterbebegleitung und Begleitung             Monaten zu berücksichtigen und steht eine Anrech-
schwersterkrankter Kinder                                 nung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.

1. Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die        2. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Ar-
ab dem 1.4.2019 entstehen, werden im Ausmaß von           beitsentgelts bei Sterbebegleitung und Begleitung
insgesamt höchstens 3 Monaten für das Kriterium           schwersterkrankter Kinder gem. §§ 14a, 14b AVRAG,
der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für die Berech-    die ab dem 1.4.2019 vereinbart wird, werden diese
nung der Kündigungsfristen sowie für die Entgeltfort-     Zeiten im Ausmaß von insgesamt 6 Monaten für das
zahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet.     Kriterium der Seniorität, auf das Urlaubsausmaß, für
Pflegekarenzzeiten, die bereits vor dem 1.4.2019 im       die Berechnung der Kündigungsfristen sowie für die
laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden,           Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall)
sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 3          angerechnet.
                                                          (§ 10a idF ab 1. Juni 2020)

                                             § 11 Abfertigung

1. Für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis nach          Fälligkeit der Abfertigung die Bestimmung des
dem 31. 12. 2002 begonnen hat oder mit denen ein               § 23 Abs 4 AngG.
Übertritt gemäß § 47 BMSVG vereinbart wurde, finden            Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist
die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und            maßgeblich, wie viele Dienstnehmer und Dienst-
Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) Anwen-                 nehmerinnen regelmäßig im Betrieb beschäftigt
dung.                                                          werden.
                                                               (Z 2.4 idF ab 1. April 2018)
2. Für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor
dem 31. 12. 2002 begonnen hat oder mit denen kein         3. Für sämtliche Angestellte gilt, dass im Falle des To-
Übertritt gemäß § 47 BMSVG vereinbart wurde, finden       des einer/eines Angestellten, die/ der länger als ein
die folgenden Bestimmungen Anwendung:                     Jahr im Betrieb tätig war, das Gehalt für den Sterbe-
                                                          monat und den folgenden Monat weiterzuzahlen ist.
2.1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit dieser
                                                          Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit der/des Ange-
     Vertrag keine günstigere Regelung enthält, die
                                                          stellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die
     Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
                                                          beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. In beiden
2.2. Im Falle des Todes der/des Angestellten gebührt      Fällen ist als Berechnungsgrundlage das letzte volle
     den gesetzlichen Erben die Abfertigung in voller     Gehalt heranzuziehen.
     Höhe.                                                Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu
                                                          deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblasser gesetz-
2.3. § 23a Abs 1 Angestelltengesetz gilt mit der Maß-
                                                          lich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vor-
     gabe, dass der Anspruch auf Abfertigung schon
                                                          handen, dann die physischen Personen, welche die
     dann besteht, wenn das Dienstverhältnis min-
                                                          Begräbniskosten bezahlen.
     destens 8 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
                                                          Besteht neben diesem Anspruch auf Weiterzahlung
2.4. Auszahlung der Abfertigung:                          des Gehaltes ein Abfertigungsanspruch nach 2.2., so
     Die Abfertigung gemäß §§ 23 und 23a AngG wird        gilt nur der günstigere Anspruch, wobei das Gehalt
     mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zur        für den Sterbemonat in voller Höhe auszuzahlen ist.
     Gänze fällig, sofern der Betrieb mehr als 20
     Dienstnehmer beschäftigt. Anderenfalls gilt zur

                        § 12 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

1. Für die Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhin-     stellten Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts in fol-
derung gelten die Bestimmungen des Angestelltenge-        gendem Ausmaß gewährt:
setzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei
Dienstverhinderung jeder Angestellten/jedem Ange-

                                                      – 11 –
1.1. bei eigener Eheschließung ...... 3 Arbeitstage,                   innerhalb eines Kalenderjahres
1.2. bei Tod der Ehegattin/des Ehe-                               1.8. Für die mündliche und die
     gatten bzw Lebensgefährtin/Le-                                    schriftliche Lehrabschlussprü-
     bensgefährten bzw der einge-                                      fung ....................... jeweils 1 Arbeitstag.
     tragenen Partnerin/des einge-                                      (idF ab 1. April 2017)
     tragenen Partners und der eige-                              1.9. bei Eintritt des leiblichen Kindes
     nen Kinder ........................ 2 Arbeitstage,                oder des Adoptivkindes in die
       (idF ab 1. April 2015)                                          Volksschule ....................... der erste
1.3. bei Teilnahme an der Eheschlie-                                                                       Schultag
     ßung der Kinder und Geschwis-                                      (gilt ab 1. April 2019)
     ter .................................. 1 Arbeitstag,         1.10. beim erstmaligen Antritt zum
1.4. bei Niederkunft der Ehegattin,                                     letzten Teil der Führerscheinprü-
     der Lebensgefährtin, der einge-                                    fung für die Klassen B oder C .. der Prüfungs-
     tragenen Partnerin ............... 1 Arbeitstag,                                                     tag
1.5. bei Tod der Eltern, Schwiegerel-                                   (gilt ab 1. April 2019)
     tern ................................. 1 Arbeitstag,
       (idF ab 1. April 2015)                                     2. Die Angestellte/der Angestellte behält ferner den
1.6. zur Teilnahme an der Beerdi-                                 Anspruch auf das Entgelt, wenn sie/er durch andere
     gung der unter 1.2. und 1.5. ge-                             wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne
     nannten Angehörigen sowie der                                ihr/sein Verschulden während einer verhältnismäßig
     Geschwister und Großeltern .... 1 Arbeitstag,                kurzen Zeit an der Leistung ihrer/seiner Dienste ver-
1.7. bei Wohnungswechsel, wenn ein                                hindert wird (§ 8 Abs 3 Angestelltengesetz).
     eigener Hausstand besteht oder
     der     Wohnungswechsel      zur
     Gründung eines eigenen Haus-
     standes führt, die notwendige
     Zeit, jedoch höchstens .......... 2 Arbeitstage

                                                 § 13 Dienstjubiläum

Für langjährige Dienste werden der/dem Angestellten               rentag ohne Schmälerung ihres/seines Entgeltes
nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im sel-                 vom Dienst befreit, sollte dieser auf einen freien Tag
ben Betrieb von                                                   fallen, ist der dem Ehrentag folgende Arbeitstag frei
25   Jahren   mindestens      zwei Monatsgehälter                 zu geben.
30   Jahren   mindestens      zweieinhalb Monatsgehälter          Die erste Karenz im Dienstverhältnis im Sinne des
35   Jahren   mindestens      drei Monatsgehälter                 MSchG bzw VKG wird bis zu einem Höchstausmaß
40   Jahren   mindestens      dreieinhalb Monatsgehälter          von 10 Monaten bei der Berechnung der Betriebszuge-
45   Jahren   mindestens      dreieinhalb Monatsgehälter          hörigkeit berücksichtigt.

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Die An-
gestellte/der Angestellte wird an ihrem/seinem Eh-

                       § 14 Lehrlingsentschädigung und -weiterverwendung

1. Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:                 2. Prämie für Lehrabschlussprüfung
                                                           €      bei ausgezeichnetem Erfolg: .................... € 300,00
1. Lehrjahr .......................................... 663,00     bei gutem Erfolg: .................................. € 150,00
2. Lehrjahr .......................................... 836,40     (jeweils für die erste Abschlussprüfung)
3. Lehrjahr .......................................... 1.122,00   Bestehende Besserstellungen werden angerechnet!
4. Lehrjahr .......................................... 1.839,50
(entspricht der 1. Entwicklungsstufe der Berufsgrup-
pe A)

                                                              – 12 –
3. Fahrtkostenersatz                                     4. Hinsichtlich der Weiterverwendung von ausgelern-
bei ausgezeichnetem Jahreszeug-                          ten Lehrlingen gelten die Bestimmungen des § 18 Be-
nis:                            4 Fahrten                rufsausbildungsgesetz.
                                (hin- und zurück),       Die/der Lehrberechtigte hat den Lehrling 3 Monate im
bei gutem Erfolg:               2 Fahrten                Betrieb in seinem erlernten Beruf weiter zu verwen-
                                (hin- und zurück),       den. Die Weiterverwendung endet frühestens zum
bei bestandenem Erfolg:         1 Fahrt                  Monatsletzten des vollendeten dritten Monats.
                                (hin- und zurück),       Will die Dienstgeberin/der Dienstgeber das Dienstver-
                                                         hältnis nicht über die Weiterverwendung hinaus fort-
(Ersatz der Fahrtkosten mit den öffentlichen Ver-        setzen, so hat sie/er es mit vorhergehender sechswö-
kehrsmitteln 2. Klasse – ohne Vorlage des Fahrschei-     chiger Kündigungsfrist zum Ende dieser Weiterver-
nes – für Schüler der BS Mitterdorf)                     wendungszeit zu kündigen.
Bestehende Besserstellungen werden angerechnet!

         § 15 Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe (Sonderzahlungen)

1. Weihnachtsremuneration                                2.2. Den während des Kalenderjahres ein- oder aus-
                                                         tretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der ih-
1.1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten pro Ka-    rer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote
lenderjahr spätestens am 30. November eine Weih-         Teil, bei austretenden Angestellten und Lehrlingen be-
nachtsremuneration in der Höhe des Novembergehal-        rechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der
tes bzw in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für       letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung. Sie sind
den Monat November.                                      jedoch verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen be-
                                                         reits ausbezahlten Urlaubsbeihilfe auf Verlangen der
1.2. Den während des Kalenderjahres ein- oder aus-       Dienstgeberin/des Dienstgebers zurückzuzahlen,
tretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der        wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienst- bzw
aliquote Teil, bei austretenden Angestellten und Lehr-   Lehrverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
lingen berechnet nach dem letzten Monatsgehalt bzw
nach der letzten monatlichen Lehrlingsentschädi-         3. Sonderzahlungen bei wechselndem Arbeits-
gung.                                                    zeitausmaß im Kalenderjahr
Der Übergang von einem Lehrverhältnis in ein Dienst-
                                                         3.1. Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalen-
verhältnis als Angestellte/Angestellter während des
                                                         derjahr (zB. Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäf-
Kalenderjahres im gleichen Betrieb gilt nicht als ein
                                                         tigung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung
Ein- oder Austreten im Sinne der vorangeführten Be-
                                                         des Teilzeitausmaßes) werden Weihnachtsremunera-
stimmungen über die Aliquotierung.
                                                         tion und Urlaubsbeihilfe nach der im Kalenderjahr
                                                         durchschnittlich geleisteten Normalarbeitszeit be-
2. Urlaubsbeihilfe                                       rechnet.

                                                         3.2. Wurde die Urlaubsbeihilfe bereits vor dem Wech-
2.1. Alle Angestellten und Lehrlinge erhalten pro Ka-
                                                         sel des Arbeitszeitausmaßes ausbezahlt, so ist eine
lenderjahr spätestens am 30. Juni eine Urlaubsbeihil-
                                                         Nachberechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der
fe.
                                                         Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei eine
Die Urlaubsbeihilfe beträgt 100 % des im Zeitpunkt
                                                         eventuelle Differenz nachgezahlt wird, bzw ein zu viel
der Auszahlung der Urlaubsbeihilfe zustehenden Mo-
                                                         erhaltener Betrag mit der Weihnachtsremuneration
natsgehaltes (Ist-Gehalt) bzw der tatsächlich bezahl-
                                                         gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.
ten Lehrlingsentschädigung.
                                                         (idF ab 1. April 2016)

                                                     – 13 –
§ 16 Gehaltsregelung

A. Allgemeine Bestimmungen                                  1. Seniorität

1. Die Tätigkeiten in den Unternehmen werden in vier        1.1. Für die Erfüllung des Kriteriums der Seniorität
Beschäftigungsgruppen (BG) und zwar in A, B, C und D        dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt
eingeteilt. Jede dieser BG enthält vier Entwicklungs-       ist, nur Zeiten einer ununterbrochenen Beschäftigung
stufen und zwar Entwicklungsstufe I, II, III und IV. Be-    als Angestellter bei der selben Dienstgeberin/dem sel-
schäftigungsgruppen und Entwicklungsstufen erge-            ben Dienstgeber herangezogen werden.
ben zusammen die Gehaltstabelle (siehe § 16 C.)
                                                            1.1.1 Vordienstzeiten von Lehrlingen:
                                                            Lehrlinge, die eine 3- jährige Lehrzeit abgeschlossen
2. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim-
                                                            haben, bekommen als Angestellte bei der selben
mungen des Angestelltengesetzes. Jeder/Jedem An-
                                                            Dienstgeberin/dem selben Dienstgeber ab der erfolg-
gestellten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung
                                                            reich abgelegten Lehrabschlussprüfung (LAP) ein Jahr
auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie
                                                            für das Kriterium der Seniorität angerechnet. Lehrlin-
sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
                                                            ge, die eine 4-jährige Lehrzeit abgeschlossen haben,
                                                            bekommen als Angestellte bei der selben Dienstgebe-
3. Ferialangestellte und Ferialpraktikanten haben An-
                                                            rin/dem selben Dienstgeber ab der erfolgreich abge-
spruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils gelten-
                                                            legten zweiten LAP, zwei Jahre für das Kriterium der
den Lehrlingsentschädigung für das dritte Lehrjahr.
                                                            Seniorität angerechnet. Insgesamt können nicht
Als Ferialpraktikanten gelten Schülerinnen und Schü-
                                                            mehr als zwei Jahre angerechnet werden.
ler sowie Studentinnen und Studenten, die aufgrund
schulrechtlicher bzw studienrechtlicher Vorschriften        1.1.2 Vordienstzeiten als Arbeiter/in
ein Betriebs‑/Pflichtpraktikum absolvieren müssen.          Vordienstzeiten bei der selben Dienstgeberin/dem
Als Ferialangestellte gelten Schülerinnen und Schüler       selben Dienstgeber als Arbeiter/in werden im Rahmen
sowie Studentinnen und Studenten, die während ihrer         des Kriteriums der Seniorität bis zu einem Höchstaus-
Schulausbildung, ihres Studiums in der für sie gelten-      maß von drei Jahren angerechnet.
den gesetzlichen Ferienzeit ein befristetes Dienstver-
                                                            1.1.3 Anrechnung von Karenzzeiten
hältnis eingehen.
                                                            Siehe § 10a Punkt 3.
(idF ab 1. April 2015)

                                                            1.2. Die Erfüllung des Kriteriums der Seniorität ist in
4. Aushilfsweise Vertretung
                                                            BG A nach drei,
Aushilfsweise Tätigkeit von Angestellten in einer hö-
                                                            BG B nach drei,
heren Beschäftigungsgruppe, die nicht länger als
                                                            BG C nach vier und
5 Wochen dauert, begründet keine Erhöhung des Kol-
                                                            BG D nach fünf
lektivvertragsgehaltes. Wird dieser Zeitraum über-
                                                            Beschäftigungsjahren iS des Abs 1.1 gegeben.
schritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit
das Kollektivvertragsgehalt der höheren Beschäfti-
gungsgruppe. Für die Einreihung in die Entwicklungs-        2.Verbesserungsvorschläge zu Innovations-
stufe ist § 16 D. Ziffer 5.2 analog anzuwenden.             möglichkeiten und -potenzialen
                                                            Die/der Angestellte hat drei Verbesserungsvorschläge
                                                            zu Innovationsmöglichkeiten und -potenzialen schrift-
B. Kriterienkatalog
                                                            lich unterbreitet, die Arbeitsbedingungen, Arbeitsab-
Kriterien sind die Voraussetzungen, die für die Einrei-
                                                            läufe, Fragen der Arbeitsorganisation oder technische
hung in eine bestimmte Entwicklungsstufe vorliegen
                                                            Systeme zur Unterstützung der Arbeit betreffen. Die-
müssen. Bei der Anwendung der Kriterien (K) werden
                                                            se Vorschläge wurden geprüft, fachlich beurteilt und
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichbehandelt. Für
                                                            umgesetzt.
Teilzeitangestellte gelten daher die Kriterien in dersel-
ben Form und im selben Ausmaß. Jene Kriterien, de-          Nachweis: Feststellung der Umsetzung im Rahmen
ren Erfüllung sich aus der arbeitsvertraglich festgeleg-    des Entwicklungsgesprächs.
ten Tätigkeit ergibt, können für die Einstufung nicht
                                                            3. Interne Schulungen/Trainings
berücksichtigt werden.
                                                            Die/der Angestellte übernimmt innerhalb einer Orga-
                                                            nisationseinheit oder eines Projekts die Durchführung
                                                            von internen Schulungen/Trainings, soweit dies nicht
                                                            wesentlicher Teil der arbeitsvertraglich festgelegten
                                                            Tätigkeit ist.

                                                        – 14 –
In der BG A ist hier ein Volumen von 16 Arbeitsstun-       Nachweis: Im Rahmen des Entwicklungsgesprächs ist
den, in der BG B 32 Arbeitsstunden, in der BG C 48 Ar-     eine gemeinsame Beurteilung durch die/den Ange-
beitsstunden und in der BG D 64 Arbeitsstunden erfor-      stellte/n und die/den Vorgesetzte/n vorzunehmen
derlich.                                                   und der Grad der Erfüllung prozentuell zu erfassen.
                                                           Das Kriterium ist vollständig erfüllt, sobald es zu
4. Projektarbeit
                                                           100 % erreicht ist.
Die/der Angestellte übernimmt als Mitglied eines Pro-
jektteams die Mitwirkung an zwei Projekten. Als Pro-       8. Bereichsübergreifendes Wissen
jekt wird eine zeitlich und sachlich begrenzte, ergebni-   Die/der Angestellte hat die Fähigkeit, das betriebsin-
sorientierte Aufgabe in bereichs-oder fachübergreif-       terne Netzwerk samt seinen Synergien und Prozessen
ender Zusammenarbeit der Projektbeteiligten defi-          zu verstehen. Er/sie erkennt Konsequenzen des Han-
niert. Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn das Projekt    delns im eigenen Verantwortungsbereich auch für an-
entweder abgeschlossen oder umgesetzt ist bzw spä-         dere Bereiche und stellt dieses Wissen für den Arbeits-
testens nach 2-jähriger Projektmitarbeit.                  ablauf produktiv zur Verfügung.
Wenn die Mitarbeit an einem Projekt die Erreichung
                                                           Nachweis: Im Rahmen des Entwicklungsgesprächs ist
von mehreren Kriterien auslösen würde, kann trotz-
                                                           eine gemeinsame Beurteilung durch die/den Ange-
dem nur ein Kriterium geltend gemacht werden.
                                                           stellte/n und die/den Vorgesetzte/n vorzunehmen
5. Handlungsvollmacht                                      und der Grad der Erfüllung prozentuell zu erfassen.
Ab schriftlicher Erteilung einer Handlungsvollmacht        Das Kriterium ist vollständig erfüllt, sobald es zu
gem § 54 UGB ist das Kriterium erfüllt.                    100 % erreicht ist.

6. Bestellung zu bestimmten Funktionen:                    9. Vertretung der Leiter/innen von Organisa-
Bei Bestellung zu mindestens einer der folgenden           tionseinheiten
Funktionen gilt das Kriterium als erfüllt:                 Die/der zur ständigen Vertretung ernannte Angestell-
6.1. Sicherheitsvertrauensperson gem § 10 ASchG            te verfügt in der Zeit der Vertretung über die Befugnis-
                                                           se der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit.
6.2. Sicherheitsfachkraft gem § 73 ASchG
6.3. Brandschutzbeauftragter gem § 25 ASchG                10. Erfolgreiche Absolvierung einschlägiger in-
6.4. Ersthelfer gem § 26 ASchG                             ner- und außerbetrieblicher Aus- und Weiterbil-
                                                           dungsmaßnahmen
6.5. Gefahrgutbeauftragter (zB ADR) gem § 11 Ge-
                                                           Die/der Angestellte hat an betrieblichen Zielsetzun-
     fahrgutbeförderungsgesetz
                                                           gen orientierte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
6.6. Verantwortlicher Beauftragter gem § 9 des Ver-
                                                           absolviert. Die erworbene Qualifikation und Erfahrung
     waltungsstrafgesetzes
                                                           kann direkt in der Tätigkeit umgesetzt werden bzw ist
6.7. Lehrlingsausbilder, die im Betrieb aktiv in der       umgesetzt worden und/oder ist für eine im Betrieb
     Lehrlingsausbildung tätig sind und die Anforde-       vorhandene Entwicklungsperspektive von Bedeutung.
     rungen des § 2 Absatz 2b und c BAG erfüllen           In der BG A und B ist ein Volumen von 40 Arbeitsstun-
     (Gilt ab 1. April 2015)
                                                           den, in BG C und BG D ein Volumen von 80 Arbeits-
7. Überdurchschnittliche Fachkompetenz                     stunden vorgesehen.
Die/der Angestellte führt die Arbeit innerhalb ihrer/      Die für die Ausübung einer Tätigkeit zwingend erfor-
seiner Beschäftigungsgruppe mit hoher Qualität aus         derlichen Aus- oder Weiterbildungen sind nicht anre-
und übernimmt aufgrund ihrer/seiner fachlichen Kom-        chenbar (zB Gefahrgutschulungen bei Gefahrgut-
petenz immer wieder die Rolle einer internen An-           beauftragten).
sprechpartnerin /eines internen Ansprechpartners
für andere Mitarbeiter/-innen.

                                                       – 15 –
C. Gehaltstabelle – Beschäftigungsgruppen und Entwicklungsstufen
                                                            Beschäftigungsgruppen
  Entwicklungsstufen
                                  A                        B                     C                      D

                        Dienstnehmer/-in-      Dienstnehmer/-in-       Dienstnehmer/-in-       Dienstnehmer/-in-
                        nen die Tätigkeiten    nen die qualifizierte   nen mit besonderen      nen in verantwortli-
                        nach Arbeitsanwei-     und/ oder leitende      Fachkenntnissen         cher und/oder lei-
                        sungen in einem        Tätigkeiten nach        und Fähigkeiten, die    tender, das Unter-
  Beschreibung
                        abgegrenzten Be-       allg. Richtlinien und   verantwortungsvol-      nehmen in seinem
  der fachlichen
                        reich weitgehend       Weisungen auf-          le und/ oder leitende   Wirkungsbereich
  und/oder lei-
                        verantwortlich selb-   grund ihrer Kennt-      Tätigkeiten mit ent-    entscheidend beein-
  tenden Tätigkeit
                        ständig ausführen.     nisse und Fähigkei-     sprechendem Ent-        flussenden Stellun-
                                               ten verantwortlich      scheidungsspiel-        gen.
                                               selbständig ausfüh-     raum verrichten.
                                               ren.
                               Einstieg               Einstieg                Einstieg               Einstieg
  I
                             € 1.839,50             € 2.148,80              € 2.638,30             € 3.211,90
                         Nach 3 Jahren oder      Bei insgesamt 2 K       Bei insgesamt 2 K      Bei insgesamt 2 K
  II                       2 Kriterien (K)
                             € 1.952,00             € 2.351,40              € 2.869,00             € 3.611,40
                         Bei insgesamt 3 K       Bei insgesamt 4 K       Bei insgesamt 5 K      Bei insgesamt 5 K
  III
                             € 2.120,70             € 2.581,90              € 3.155,80             € 3.898,20
                         Bei insgesamt 4 K       Bei insgesamt 6 K       Bei insgesamt 8 K      Bei insgesamt 8 K
  IV
                             € 2.272,70             € 2.812,60              € 3.442,50             € 4.241,30
  Alle Angestellten, die am 1. 6. 2020 zwei Monate oder länger beschäftigt sind, erhalten als einmalige zusätz-
  liche Abgeltung für die Monate April und Mai 2020 eine Einmalzahlung von 90,– € brutto.
  Den am 1 .6. 2020 im Unternehmen beschäftigten Teilzeitkräften, die zwei Monate oder länger beschäftigt
  sind, gebührt diese Einmalzahlung im anteiligen, ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden Aus-
  maß. Basis für die Berechnung sind die vereinbarten Stunden mit Stichtag 1. 6. 2020. Im Falle einer Kurzar-
  beit ist jenes Stundenausmaß, welches vor der Kurzarbeit vereinbart war, heranzuziehen.
  Lehrlinge, die am 1. Juni zwei Monate oder länger in einem Lehrverhältnis stehen, erhalten als einmalige zu-
  sätzliche Abgeltung für die Monate April und Mai 2020 eine Einmalzahlung von € 25 im 1. Lehrjahr, € 35 im
  2. Lehrjahr, € 45 im 3. Lehrjahr und € 70 im 4. Lehrjahr.
  Angestellte, die sich am 1. 6. 2020 in Karenz oder im Präsenz- bzw. Zivildienst befinden, erhalten keine Ein-
  malzahlung.
  Eine betriebliche Besserstellung ist möglich.
  Die Auszahlung hat betriebseinheitlich und spätestens mit dem Septembergehalt zu erfolgen.

Beispiele für die Tätigkeitsbeschreibung – siehe Anhang 1 Seite 22.

D. Einreihung in die Gehaltstabelle                           2. Den Angestellten gebührt ein monatliches Brutto-
Der Begriff Einreihung umfasst die Zuordnung der/             gehalt, welches sich aus der Einreihung in die Gehalts-
des Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe und             tabelle ergibt (siehe § 16 C.).
in eine Entwicklungsstufe.
                                                              3. Handelsrechtliche Geschäftsführer/innen werden
1. Für die Einreihung des Angestellten in eine Beschäf-       in die Beschäftigungsgruppe D, Entwicklungsstufe IV
tigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner fachli-       eingereiht. Prokuristen/innen werden in die Beschäfti-
chen/leitenden Tätigkeit, gemäß § 16 C, maßgebend.            gungsgruppe D eingereiht.
Die in Anhang 1 angeführten Tätigkeiten stellen ledig-
lich Beispiele zur besseren Orientierung in der betrieb-      4. Vorrückung innerhalb der Beschäftigungs-
lichen Praxis dar. Für die Einreihung in die Entwick-         gruppe
lungsstufe ist die Erfüllung der Kriterien, gemäß Krite-
                                                              4.1. Voraussetzung der Vorrückung innerhalb der Be-
rienkatalog dieses Kollektivvertrages (§ 16 B) maßge-
                                                              schäftigungsgruppe ist die Erfüllung einer bestimmten
bend.
                                                              Anzahl von Kriterien. (siehe § 16 C.)

                                                       – 16 –
4.2. Die /der Angestellte rückt vor, wenn die notwen-        einer höheren Tätigkeit entsprechend der Gehaltsta-
dige Anzahl von Kriterien erfüllt ist. Die Erfüllung eines   belle (siehe § 16 C.).
Kriteriums wird entweder im Rahmen des Entwick-
                                                             5.2. In der höheren Beschäftigungsgruppe ist eine
lungsgespräches oder außerhalb des Entwicklungsge-
                                                             Einreihung in folgende Entwicklungsstufen vorzuneh-
spräches festgestellt.
                                                             men:
Die Erfüllung folgender Kriterien kann nur im                5.2.1 zumindest in die Entwicklungsstufe I, wenn der
Entwicklungsgespräch festgestellt werden:                          Wechsel aus I, II oder III der bisherigen Be-
K2 – Verbesserungsvorschläge zu Innovationsmög-                    schäftigungsgruppe erfolgt,
     lichkeiten und -potenzialen                             5.2.2 zumindest in die Entwicklungsstufe II, wenn
K7 – Überdurchschnittliche Fachkompetenz                           der Wechsel aus der Entwicklungsstufe IV der
K8 – Bereichsübergreifendes Wissen                                 bisherigen Beschäftigungsgruppe erfolgt;

Für folgende Kriterien sind die Voraussetzungen              5.3. Beim Wechsel in eine höhere Beschäftigungs-
der Erfüllung von der Dienstgeberin/vom                      gruppe werden für das Kriterium der Seniorität bei
Dienstgeber laufend zu überprüfen:                           derselben Dienstgeberin/beim selben Dienstgeber
K1 – Seniorität                                              bereits erbrachte Beschäftigungszeiten gemäß
                                                             B. 1.2. angerechnet.
K 5 – Handlungsvollmacht
K 6 – Bestellung zu bestimmten Funktionen                    5.4. Kriterien können bei einem Wechsel in eine höhe-
K 9 – Vertretung der Leiter/innen von Organisations-         re Beschäftigungsgruppe nicht mitgenommen wer-
      einheiten                                              den, ausgenommen die Kriterien K5 und K6.

Für folgende Kriterien sind die Voraussetzung
der Erfüllung von der Angestellten/dem Ange-                 E. Entwicklungsgespräch
stellten unaufgefordert der Dienstgeberin/dem                Das erste Entwicklungsgespräch hat innerhalb eines
Dienstgeber bekanntzugeben.                                  Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zwischen
                                                             der/dem Angestellten und der/dem Vorgesetzten statt
K3–     Interne Schulungen/Trainings
                                                             zu finden. Alle weiteren Entwicklungsgespräche ha-
K4–     Projektarbeit                                        ben innerhalb eines Jahres nach dem vorangegange-
K 10 – Erfolgreiche Absolvierung einschlägiger inner-        nen Entwicklungsgespräch statt zu finden.
       und außerbetrieblicher Aus- und Weiterbil-            Es dient zur Überprüfung der Erfüllung der Kriterien
       dungsmaßnahmen                                        gem Kriterienkatalog § 16 B. Spätestens im Rahmen
                                                             des Entwicklungsgespräches ist die Erfüllung von Kri-
4.3. Sobald die Voraussetzungen gemäß Kriterienka-
                                                             terien nach folgenden Gesichtspunkten schriftlich zu
talog (§ 16 B) vorliegen (entweder im Wege der lau-
                                                             dokumentieren (Erhebungsbogenmuster im Anhang):
fenden Überprüfung durch die Dienstgeberin/den
Dienstgeber oder durch Bekanntgabe der/des Ange-             • Datum des Entwicklungsgesprächs
stellten) gilt das Kriterium als erfüllt und ist von der     • Derzeitige Einstufung
Dienstgeberin/dem Dienstgeber vorzumerken.                   • Art des Kriteriums und Erfüllungsdatum
4.4. Wenn ein Kriterium erfüllt wurde, das eine Vorrü-       • Erfüllungsgrad je nach Kriterium (Stunden, Prozent,
ckung auslöst, so wird die Vorrückung mit dem der Er-          Anzahl)
füllung folgenden Monatsersten wirksam.                      • Anzahl der Kriterien für Vorrückung

4.5. Die Erfüllung der Kriterien wird im Rahmen eines        • Unterzeichnung durch die/den Vorgesetzte/n und
jährlichen Entwicklungsgespräches (§ 16 E) mit dem             den/die Dienstnehmer/in
Vorgesetzten dokumentiert.

4.6. Ein Kriterium darf für die Vorrückung innerhalb         F. Überzahlungen
derselben Beschäftigungsgruppe nur einmal herange-           Am 1. 6. 2020 sind die am 31. 5. 2020 bestehenden
zogen werden.                                                Ist-Gehälter um jenen Euro-Betrag zu erhöhen, um
                                                             den der jeweilige kollektivvertragliche Mindestsatz
4.7. Wenn ein Kriterium nicht mehr erfüllt ist, bleibt       am 1. 6. 2020 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftig-
die Einstufung erhalten. Das Kriterium kann aber für         te aliquot).
die weitere Vorrückung in der Beschäftigungsgruppe           (idF ab 1. Juni 2020)
nicht mehr berücksichtigt werden.

5. Wechsel in eine höhere Beschäftigungsgrup-                G. Beiträge an Pensionskassen oder Betriebliche
pe                                                           Kollektivversicherungen
                                                             Gemäß § 26 Z 7 Einkommenssteuergesetz 1988 kann
5.1. Voraussetzung für den Wechsel in eine höhere            der/die Arbeitgeber/in im Einvernehmen mit der/dem
Beschäftigungsgruppe ist die dauernde Übernahme

                                                         – 17 –
Angestellten Beiträge für Angestellte an eine betrieb-    rung, die den Hinweis auf Freiwilligkeit einer Teilnah-
liche Kollektivversicherung oder Pensionskasse – an-      me der/des Angestellten enthalten muss, abzuschlie-
stelle eines Teiles des bisher gezahlten Gehalts oder     ßen.
der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch       In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine ausdrückliche
besteht – leisten.                                        schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden.
Darüber ist in Betrieben mit Betriebsrat nach § 97        (Gilt ab 1. April 2015)
Abs 1 Z 18a bzw 18b ArbVG eine Betriebsvereinba-

                                     § 17 Telearbeit – Homeoffice

1. Telearbeit bzw Homeoffice liegt vor, wenn sich der     tungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum
Arbeitsplatz ganz oder teilweise in einer außerbetrieb-   Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit bzw
lichen Arbeitsstätte (zB Wohnung) befindet und elekt-     Homeoffice können in Betriebsvereinbarungen getrof-
ronische Kommunikations- sowie Bürotechnologie für        fen werden. Wenn keine Betriebsvereinbarung gilt,
die Tätigkeit bestimmend ist.                             sind schriftliche Einzelvereinbarungen darüber zu
                                                          treffen.
2. Telearbeit bzw Homeoffice ist nur aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung mit der Angestellten bzw       4. Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, für
dem Angestellten möglich.                                 schriftliche Einzelvereinbarungen (Zusatzvereinba-
                                                          rung zum Dienstvertrag) das Muster im Anhang zu
3. Nähere Regelungen zur Ausgestaltung der Telear-        verwenden.
beit, insbesondere Regelungen über die Arbeitsstätte,
Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstat-    § 17 gilt ab 1. April 2018

                                            § 18 Kilometergeld

1. Für die Verwendung des Privat-PKW des Angestell-       PKW abgeleitet werden. Die Gewährung von Kilome-
ten bei einer Dienstfahrt ist eine ausdrückliche Bewil-   tergeld bedingt daher keinerlei Haftung des Arbeitge-
ligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vorliegen ei-   bers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw
ner derartigen Bewilligung wird zur Abdeckung des         durch den Angestellten entstehen.
durch die Haltung und Benützung des Pkw entstehen-
den Aufwandes ein Kilometergeld gewährt. Über das         5. Über die gefahrenen Kilometer ist fortlaufend ein
Kilometergeld hinaus bestehen keine weiteren An-          Fahrtenbuch zu führen, aus dem Datum, Anzahl der
sprüche auf Reisekostenentschädigung.                     gefahrenen Kilometer, Kilometerstand, Ausgangs-
                                                          und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betriebli-
2. Das Kilometergeld im Sinne des Absatzes 1 beträgt      chen Fahrt klar erkennbar sind. Das Fahrtenbuch ist
100 Prozent des jeweiligen amtlichen Kilometergeld-       über Aufforderung jedenfalls aber am Ende des Kalen-
satzes. Die vom Bundesministerium für Finanzen im         der- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden des
“Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung”         Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen. Die Ab-
jeweils verlautbarten Änderungen des Kilometergeld-       rechnung hat nach den im Betrieb üblichen Zeitab-
satzes treten ab dem Tage der Verlautbarung in Kraft.     ständen zu erfolgen.

3. Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern,      6. Verfall von Ansprüchen:
wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versiche-     Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä-
rungen, Reparatur) durch den Arbeitgeber getragen         testens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung
wird. Bei Verringerung ist auf einen von den Kraftfah-    der Dienstfahrt bzw der vereinbarten oder aufgetrage-
rervereinigungen veröffentlichten Verteilerschlüssel      nen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall
Bedacht zu nehmen.                                        beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorla-
                                                          ge des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
4. Aus der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 kann
kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-

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