KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich - STAND 1. JÄNNER 2023 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich STAND 1. JÄNNER 2023
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie Österreich STAND 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu- ständigen Arbeitgeberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein besteh- ender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Wir danken für Ihr Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder! Barbara Teiber, MA Roman Hebenstreit Vorsitzende GPA Vorsitzender Gewerkschaft vida Karl Dürtscher Mag.ª Anna Daimler, BA Bundesgeschäftsführer GPA Generalsekretärin Gewerkschaft vida KV-Highlights: • Die KV- und IST-Gehälter werden um 8 %, jedoch min. € 175,– angehoben. Die Werte werden kaufmännisch auf die erste Kommastelle gerundet. Das ergibt in der untersten Stufe ein Plus von 9,7 % und durchschnittlich 8,24 %. • Die Lehrlingseinkommen werden um € 175,– angehoben. Damit betragen die Werte im 1. LJ € 908,90 (+ 23,8 %), im 2. LJ € 1.118,50 (+ 18,5 %), im 3. LJ € 1.328,20 (+ 15,2 %) und im 4. LJ € 1.642,70 (+ 11,9 %). • Die KV-Zulagen werden um 8 % angehoben. • Arbeitszeitverkürzung auf 37 Stunden wöchentlich auch in Betrieben der Johanniter Unfallhilfe (keine eigene Tabelle mehr). • Für Eintritte ab 1. 1. 2023 wird nun auch der Zivildienst als Vordienstzeit angerechnet, wenn er in der Diakonie geleistet worden ist. • Sozpäd. Fachkräfte und sozpäd. Familienbetreuer:innen (Dipl. Sozialpädagog:innen, Erzieher: innen, sozpäd. Fachbetreuer:innen) in der vollen Erziehung und in der mobilen Unterstützung der Erziehung (nach min. 3-jähriger facheinschlägiger Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhil- fe) sowie (sozpäd.) Familienbegleiter:innen in den Frühen Hilfen werden nun in die Beschäfti- gungsgruppe 8 eingereiht.
• Weitere Änderungen: SEG-Erweiterung für Möglichkeit eines höheren Betrags über BV, Flexi- bilitätszulage über BV, Aliquotierung der Sonderzahlungen auch bei Einvernehmlicher Auflö- sung des Dienstverhältnisses. Weiters wurde zur Anpassung der Berufsgruppenschemata 5 bis 8, welche der Tabelle im § 33 unterliegen, folgende zusätzliche Anhebungen fixiert: • Ab 2024 werden die Gr. 5 um € 40,–, die Gr. 6 um € 70,–, Gr. 7 um € 30, und Gr. 8 € 50,– an- gehoben (jeweils plus der Valorisierung für 2023 und 2024). Eine allfälligen Gegenrechnungen von Aufzahlungen ist möglich. Sofern lt KV die Salzburgzulage schlagend ist, kommt es in die- sen Berufsgruppen zu keiner zusätzlichen Erhöhung, für sie bleibt die aktuelle Tabelle unver- ändert, wobei die Werte entsprechend KV-Abschluss erhöht werden. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vertragschließende ......................................... 7 § 39 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die an freizeit- TEIL A Allgemeine Vertragsbestimmungen oder erlebnispädagogischen Maßnahmen § 1 Sprachliche Gleichbehandlung ................ 7 teilnehmen oder im Bereich der Vollen Er- § 2 Geltungsbereich ..................................... 7 ziehung im Sinne des § 26 B-KJHG tätig sind 26 § 3 Anwendung Angestelltengesetz ................ 7 § 40 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer § 4 Gliederung, Geltungsdauer ...................... 8 bzw Arbeitnehmerinnen, die an Freizeitakti- § 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine vitäten oder Urlaubsfahrten in der Behin- Festlegungen .......................................... 8 derten-, Alten- oder Flüchtlingshilfe mit ei- TEIL B Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Arbeit- ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh- nehmer bzw Arbeitnehmerinnen men (gilt nicht für die Diakonie de La Tour § 6 Normalarbeitszeit .................................... 9 gemeinnützige Betriebsgmbh). ................. 26 § 7 Gleitzeit .................................................. 9 § 41 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer § 8 Arbeiten während der Nacht .................... 9 bzw Arbeitnehmerinnen der Diakonie de § 9 Ruhezeiten .............................................. 10 La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh., die § 10 Pausen ................................................... 10 an Freizeitaktivitäten oder Urlaubsfahrten § 11 Vollzeitmehrstunden und Überstunden ...... 10 in der Behinderten-, Alten- oder Flücht- § 12 Durchrechnungszeitraum ......................... 11 lingshilfe oder der Jugendwohlfahrt mit ei- § 13 Arbeitsbereitschaft .................................. 12 ner Dauer von bis zu einem Monat teilneh- § 14 Rufbereitschaft ....................................... 12 men ....................................................... 27 § 15 Dienstplanstabilität .................................. 12 § 42 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer § 16 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitneh- bzw Arbeitnehmerinnen in oder mit Kinder- mern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen ......... 13 und Jugendwohngruppen ........................ 27 § 17 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderun- § 43 Sonderbestimmung für Arbeitnehmer bzw gen ........................................................ 13 Arbeitnehmerinnen des Diakoniezentrums § 18 Arbeitszeiteinteilung ................................ 14 Salzburg am Standort Salzburg ................ 27 § 19 Fortbildung ............................................ 14 § 44 Sonderbestimmungen für die Diakonie de § 20 Reisegebühren ........................................ 14 La Tour gemeinnützige Betriebsgmbh und § 21 Sonderzahlungen .................................... 14 für Sanitäter bzw Sanitäterinnen am Stand- § 22 Urlaub ................................................... 15 ort Innsbruck .......................................... 27 § 23 Dienstfreie Werktage ............................... 15 TEIL E Übergangsbestimmungen § 24 Supervision ............................................. 15 § 45 In-Kraft-Treten von Bestimmungen dieses § 25 Karenzierung und Familienzeit ................. 15 Kollektivvertrages .................................... 30 § 26 Sabbatical .............................................. 17 § 46 Überführung von Schmutz-, Erschwernis- § 27 Altersteilzeit ............................................ 18 und Gefahrenzulagen (SEG‑Zulagen) ....... 30 § 28 Beginn des Dienstverhältnisses ................. 19 § 47 Übernahme bestehender Arbeitnehmer bzw § 29 Nebentätigkeiten .................................... 19 Arbeitnehmerinnen in das Entgeltsystem § 30 Beendigung des Dienstverhältnisses .......... 19 des Kollektivvertrages der Diakonie ........... 30 § 31 Verfall von Ansprüchen ............................ 19 § 48 Berücksichtigung kürzerer Nettoarbeitszeit TEIL C Gehaltsordnung durch Anrechnung von Ruhepausen ......... 31 § 32 Beschäftigungsgruppen ........................... 20 § 49 Sonderregelung für Kleinbetriebe ............ 31 § 33 Gehaltstabellen ...................................... 22 § 50 Auswirkungen auf bestehende Teilzeit- § 34 Vorrückungen ......................................... 22 dienstverhältnisse .................................... 31 § 35 Anrechnung von Vordienstzeiten ............... 22 § 51 Günstigkeitsklausel .................................. 31 § 36 Zulagen und Zuschläge, Aufzahlungen, In- § 52 Schiedskommission .................................. 31 ternatskosten für Lehrlinge, Teuerungsprä- TEIL F Anhänge mien ...................................................... 23 Dienstzettel (Muster) ........................................ 33 TEIL D Sonderbestimmungen Schiedskommissionsordnung ........................... 35 § 37 Sonderbestimmungen für die Schulassis- Mitglieder des Arbeitgeberverbandes Diakonie . 39 tenz und pädagogische Kräfte in Schulen . 25 § 38 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer Zusatzkollektivvertrag „Teuerungsprämie“ bzw Arbeitnehmerinnen in Kindergärten (1. 1. 2023) ..................................................... 41 und Sonderkindergärten sowie in Horten und Sonderhorten ................................... 25 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- seite –6–
VERTRAGSSCHLIESSENDE Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen schaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, Ge- dem Arbeitgeberverband der Diakonie Österreich, werkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien, einerseits und andererseits. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- TEIL A ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die Vertragschließenden empfehlen einen geschlechtssensiblen Sprachgebrauch. § 2 Geltungsbereich 1) Räumlich c) Angehörige eines religiösen Ordens oder einer Für das Gebiet der Republik Österreich. Kongregation, geistliche Amtsträger bzw Amtsträ- gerinnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und 2) Fachlich Religionsgemeinschaften. Für alle Betriebe des Arbeitgeberverbandes der Dia- d) Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres im konie Österreich. Sinne des FreiwG 3) Persönlich e) Ehrenamtliche oder Mitglieder eines Vereins, wenn Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und sie in keinem Dienstverhältnis zu einer dem Arbeit- Lehrlinge von Arbeitgebern bzw Arbeitgeberinnen geberverband der Diakonie angeschlossenen Ein- des Arbeitgeberverbandes der Diakonie Österreich. richtung stehen. Der Kollektivvertrag gilt nicht für f) alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in a) Praktikanten bzw Praktikantinnen, Volontäre bzw Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstalten- Volontärinnen; Praktikanten bzw Praktikantinnen gesetzes (KAG 1957 in der gültigen Fassung) be- sind Schüler bzw Schülerinnen oder Studierende, schäftigt werden. Diese sind zum Zeitpunkt des Ab- die zum Zwecke einer beruflichen technischen, schlusses dieses Kollektivvertrages die Krankenan- kaufmännischen oder administrativen Ausbildung stalten der Diakonie de La Tour gemeinnützige Be- entsprechend der Schul- oder Studienordnung vo- triebsgmbh und die Krankenanstalten der Diako- rübergehend beschäftigt werden. niezentrum Sozial- und Gesundheitsbetriebe GmbH. b) Vorstandsmitglieder, Direktoren bzw Direktorinnen, Auf das Sonderkrankenhaus Zentrum Spattstraße Geschäftsführer bzw Geschäftsführerinnen von Ar- gemeinnützige GmbH, in 4030 Linz, findet der Kol- beitgebern bzw Arbeitgeberinnen des Arbeitgeber- lektivvertrag jedoch Anwendung. verbandes der Diakonie Österreich und leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufga- ben selbstverantwortlich übertragen worden sind (§ 1 Abs 2, Zi 8 AZG), unabhängig davon, ob sie ar- beiterkammerumlagepflichtig sind oder nicht. § 3 Anwendung Angestelltengesetz Für alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen kommt das Angestelltengesetz zur Anwendung, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird. –7–
§ 4 Gliederung, Geltungsdauer 1) Dieser Kollektivvertrag gliedert sich in fünf Teile: mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Teil A „Allgemeine Vertragsbestimmungen“, Für die Kündigung der Teile A und B bedarf es einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalen- Teil B „Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Arbeit- dervierteljahres, die Kündigung der übrigen Teile be- nehmer bzw Arbeitnehmerinnen“, dürfen einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Mo- Teil C „Gehaltsordnung“, natsletzten. Teil D „Sonderbestimmungen“ Teil E „Übergangsbestimmungen“ 3) Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen Teil F „Anhänge“ über einen neuen Kollektivvertrag unverzüglich aufzu- nehmen. 2) Die Teile des Kollektivvertrages können von den Ver- tragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist § 5 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen Die Zuordnung zu Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehme- 5) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen im Ret- rinnengruppen im Sinne der Abs 1) bis Abs 8) erfolgt tungs- und Krankentransportdienst auf Grund der überwiegenden Tätigkeit. Werden Ar- Unter „Rettungs- und Krankentransportdienst“ werden beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in unterschiedli- auch angeschlossene Dienste (wie Ärztefunkdienst, chen Arbeitnehmer- bzw Arbeitnehmerinnengruppen Katastrophenschutzübungen, Pflegenotdienst, etc) beschäftigt, sind die Vergütung von Zulagen und Zu- verstanden. schlägen sowie die Anwendung von Bestimmungen für die Arbeitszeit nach der tatsächlichen Beschäfti- 6) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Erleb- gung vorzunehmen. nis- und Freizeitpädagogik a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Erleb- 1) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die zur Be- nispädagogik wältigung allgemeiner, administrativer, organisatori- Erlebnispädagogik ist ein handlungsorientierter und scher oder kaufmännischer oder sonstiger Aufgaben prozessorientierter Ansatz, der die Elemente Erlebnis, eingesetzt werden (in der Folge kurz „Arbeitnehmer Gruppe, Individuum, Beziehung und Natur in einem bzw Arbeitnehmerinnen in allgemeiner Beschäfti- Konzept zielgerichtet verbindet. Durch einen förderli- gung“). chen Rahmen, begründbare Inhalte und entspre- chende Methoden werden ganzheitliche Lernprozesse 2) Ferialarbeitnehmer bzw Ferialarbeitnehmerinnen mit situationsübergreifender Wirkung angestrebt, die sind solche, die Ausbildungen an einer Schule oder je nach Zielformulierung und Konzeption schwer- Hochschule absolvieren und in ihren Ferien in den Ka- punktmäßig einen erkennbaren, präventiven, sozial- lendermonaten Februar, Juli, August oder September pädagogischen und/oder therapeutischen Einfluss maximal zwei Monate pro Kalenderjahr für Hilfstätig- auf die Persönlichkeitsentfaltung haben. Rahmen, In- keiten beschäftigt werden und über keine der Tätig- halte und Methoden müssen auf die Zielgruppe abge- keit entsprechende abgeschlossene Ausbildung ver- stimmt werden. Erlebnispädagogische Interventionen fügen. werden in der Regel in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis zu einem Jahr durchgeführt. Dabei spielt 3) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich- oft auch die Einbindung der Jugendlichen in eine völ- tungen, deren Betrieb ununterbrochen mehr als 5 Ta- lig neue Umgebung und eine neue Kultur eine primäre ge je Woche und bis zu 24 Stunden je Tag aufrechter- Rolle. halten wird (in der Folge kurz „Arbeitnehmer bzw Ar- beitnehmerinnen in Dauerbetrieben“). b) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Frei- zeitpädagogik 4) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Einrich- Freizeitpädagogik bildet ein Gegengewicht zur Aus- tungen, deren Tätigkeit überwiegend außerhalb eines bildung und Arbeitswelt mit ihren Anforderungen Betriebsstandortes zu verrichten ist (in der Folge kurz und dem Leistungsdruck in Form von entlastenden, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Mobilen selbstbestimmten Aktivitäten. Diensten“). Freizeitpädagogik findet in der „Freizeit“ statt (dem- gegenüber ist Erlebnispädagogik als „Arbeit an der Persönlichkeitsentwicklung“ zu qualifizieren) und stellt einen wichtigen Teil in der Arbeit mit Kindern und Ju- –8–
gendlichen dar. Der konstruktive Umgang mit Freizeit Dienste für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen muss von den Minderjährigen meist erst erlernt wer- mit Beeinträchtigung/en im beruflichen wie privaten den. Das Entwickeln von Interessen sollte gefördert Umfeld bereit zu stellen. Die Anleitungskompetenz werden. liegt dabei beim Menschen mit Beeinträchtigung, die sachgerechte Umsetzung der erforderlichen Tätigkei- 7) Als Flüchtlingsberater bzw Flüchtlingsberaterinnen ten liegt beim Persönlichen Assistenten bzw der Per- gemäß Beschäftigungsgruppe 8 dieses Kollektivver- sönlichen Assistentin. Die Tätigkeiten der Persönlichen trages gelten insbesondere auch Rechtsberater bzw Assistenz reichen von der Unterstützung bei der Basis- Rechtsberaterinnen im Sinne des § 48 BFA-VG. versorgung bis hin zu komplexen Unterstützungsleis- tungen bei Beruf und Ausbildung. 8) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in der Per- sönlichen Assistenz haben die Aufgabe, individuelle TEIL B ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITNEHMER BZW ARBEITNEHMERINNEN § 6 Normalarbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für alle unregelmäßiger Verteilung kann die Arbeitszeit bis Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen 37 Stunden und auf 9 Stunden, durch Betriebsvereinbarung auf bis ist grundsätzlich auf 5 Arbeitstage zu verteilen. zu 10 Stunden, ausgedehnt werden. Bei der Verteilung der Arbeitszeit auf 4 Tage kann die Arbeitszeit auf 2) Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei regel- 10 Stunden ausgedehnt werden. mäßiger Verteilung der Arbeitszeit 7,4 Stunden, bei § 7 Gleitzeit 1) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in allge- 2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, meiner Beschäftigung kann gleitende Arbeitszeit ent- kann durch Betriebsvereinbarung und in Betrieben, sprechend § 4b Absatz 2 AZG durch Betriebsvereinba- in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelver- rung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet einbarung die tägliche Normalarbeitszeit bis 10 Stun- ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden. den verlängert werden. § 8 Arbeiten während der Nacht 1) Stundenweise Nachtzuschläge zuschlag für Normalarbeitszeit jenen Arbeitnehmern Stundenweise Nachtdienstzuschläge für Normalar- bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die im beitszeit gebühren Zeitraum von 19 bis 7 Uhr zumindest 6 Stunden zusam- menhängend Nachtdienst leisten. a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in Dauer- betrieben, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von 3) Angehörigen von Gesundheits- und Krankenpfle- 22 bis 6 Uhr fällt. geberufen gebührt für Nachtdienste in Einrichtungen b) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen in mobilen der stationären Pflege von Menschen im Alter, in de- Diensten, wenn die Normalarbeitszeit in die Zeit von nen sie im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr mindestens vier 20 bis 6 Uhr fällt. Stunden unmittelbare Betreuungs- und Behandlungs- arbeit im direkten Kontakt mit den betreuten Men- 2) Nachtdienstpauschale schen leisten, ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Statt einem stundenweise zu vergütenden Nacht- Stunden. Für den Verbrauch des Zeitguthabens sind dienstzuschlag gebührt ein pauschaler Nachtdienst- die Bestimmungen des § 3 des Art. 5 „Schutzmaßnah- –9–
men für das Krankenpersonal“ des Bundesgesetzes nal (StF BGBl. Nr. 473/1992) in der geltenden Fassung für Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegeperso- anzuwenden. § 9 Ruhezeiten 1) Wöchentliche Ruhezeit für die Wochen(end)ruhe stets zwei aufeinander fol- gende Kalendertage zur Verfügung stehen, wovon in- a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt ei- nerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen die Wochen- ne ununterbrochene Wochenruhe von zwei zusam- ruhe dreimal auf aufeinanderfolgenden Samstagen menhängenden Kalendertagen. In einem Durchrech- und Sonntagen und weitere dreimal auf einen Sams- nungszeitraum von 3 Monaten (13 Wochen) muss die tag oder Sonntag fallen muss. Wochenruhezeit zumindest zur Hälfte an Samstagen und Sonntagen liegen. Durch Betriebsvereinbarung d) Im Rettungs- und Krankentransportdienst entfällt kann in einzelnen Wochen die wöchentliche Ruhezeit das Erfordernis, dass die Wochenruhezeit zumindest auf 36 Stunden verkürzt werden, wenn in der darauf- zur Hälfte an Samstagen und Sonntagen liegen muss. folgenden Woche die Wochenruhezeit um diese Ver- e) Auf Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur kürzung verlängert wird. Mit Betriebsvereinbarung für Wochenende und/oder Feiertage vereinbart ist, kann eine Ruhezeit von 48 Stunden vereinbart werden, sind lit a) bis lit c) nicht anzuwenden. wenn die Ruhezeit an eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu enden hat, anschließt. 2) Tägliche Ruhezeit b) Für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in a) Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. der Mobilen Behindertenarbeit mit einer Betriebs- dauer von zumindest sechs Tagen je Kalenderwoche b) Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ru- beschäftigt werden, kann mit Betriebsvereinbarung hezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn dies geregelt werden, dass die wöchentliche Ruhezeit in ei- im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen Spät- nem Durchrechnungszeitraum von 3 Monaten (13 Wo- und Frühdienst erfolgt und innerhalb der nächsten chen) zumindest zur Hälfte an aufeinanderfolgenden 10 Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend Samstagen und Sonntagen oder auch an aufeinan- verlängert wird. derfolgenden Sonntagen und Montagen liegen. c) Bei Notfalleinsätzen und Überlandtransporten des c) In organisatorischen Einheiten von Betriebsstätten Rettungsdienstes und Krankentransportes ist eine Re- der stationären Pflege oder Betreuung, die von nicht duzierung der täglichen Ruhezeit auf 8 Stunden maxi- mehr als 7 Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen be- mal einmal binnen 14 Tagen zulässig. Als Ausgleich ist setzt werden, wird die Arbeitszeit auf 7 Tage so aufge- die wöchentliche Ruhezeit dementsprechend zu ver- teilt, dass den Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen längern. § 10 Pausen 1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit Tagesarbeitszeit einmal geteilt werden, wenn die Ta- mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch ei- gesarbeitszeit mindestens sechs Stunden dauert und ne Ruhepause von mindestens einer halben, jedoch der kürzere Teil mindestens zwei Stunden umfasst. maximal einer Stunde zu unterbrechen. Unterbre- chungen über 1 Stunde stellen einen geteilten Dienst 3) Die durch Teilung der Tagesarbeitszeit zusätzliche dar. An- und Abfahrt zum Dienst- oder Einsatzort gilt nur für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in Mobilen 2) Eine Teilung der Tagesarbeitszeit kann nur einmal Diensten als Arbeitszeit, es sei denn, die Arbeitsteilung pro Tag erfolgen und jeder Arbeitsteil muss mindes- erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers tens 3 Stunden betragen. Durch Betriebsvereinbarung bzw der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebs- kann für Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen eine rates. § 11 Vollzeitmehrstunden und Überstunden 1) Vollzeitmehrstunden sind Arbeitsstunden, durch die der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, nicht je- unter Berücksichtigung der Durchrechnungsbestim- doch das Ausmaß der gemäß § 3 Abs 1 AZG festgeleg- mungen gemäß diesem Kollektivvertrag das Ausmaß ten Normalarbeitszeit überschritten wird. – 10 –
2) Überstunden sind Arbeitsstunden, durch die vom Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin angeordnet wurden. Ist die vorhergehende Anordnung der Über- a) unter Berücksichtigung der Durchrechnungsbe- stunden nicht möglich, ist sie ehestmöglich dem Ar- stimmungen gemäß diesem Kollektivvertrag ent- beitgeber bzw der Arbeitgeberin zur Genehmigung weder das Ausmaß der gemäß § 3 Abs 1 AZG fest- vorzulegen. gelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder b) das Ausmaß der in diesem Kollektivvertrag festge- 6) Die Grundlage für die Vollzeitmehr- und Überstun- legten täglichen Normalarbeitszeit dengrundvergütung und für die Berechnung der Vollzeitmehr- und Überstundenzuschläge ist der überschritten wird. 160,21. Teil des Monatsgehalts. 3) Bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitnehme- 7) Werden Vollzeitmehr- und Überstunden durch ver- rinnen liegen Vollzeitmehr- bzw Überstunden erst vor, einbarte Pauschalen abgegolten, haben Arbeitneh- wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftigten Ar- mer bzw Arbeitnehmerinnen das Recht, nach vorheri- beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen festgesetzten ger schriftlicher Mitteilung an den Arbeitgeber bzw täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit unter die Arbeitgeberin ab dem der Mitteilung folgenden Berücksichtigung die Grenzen der Durchrechnungs- Monat zu einer Einzelabgeltung der Mehr- bzw Über- bestimmungen überschritten werden. stunden überzugehen. 4) Es gebührt für jede Arbeitsstunde 8) Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 erster Satz AZG zu- a) gemäß Abs 1) ein Zuschlag in Höhe von 33 %, lässigen Überstunden werden bis zu 5 weitere Über- stunden wöchentlich zugelassen, wobei in einer Ein- b) gemäß Abs 2) ein Zuschlag von 50 %. zelwoche höchstens 10 Überstunden anfallen dürfen. c) gemäß Abs 1) oder Abs 2) , die an einem Sonn- oder Feiertag oder in der Zeit zwischen 22.00 und 9) In Fällen der zusammenhängenden 4-Tage-Woche 6.00 Uhr geleistet werden, ein Zuschlag von 100 %. kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstun- den bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden. 5) Die Bestimmungen der Abs 1) bis Abs 4) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Arbeitsstunden § 12 Durchrechnungszeitraum 1) Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. übernächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden kann. 2) Der 3-monatige Durchrechnungszeitraum beginnt a) Werden im Rahmen einer regelmäßigen Mehrleis- jeweils mit dem Kalendervierteljahr (1. 1. , 1. 4. , 1. 7. , tungspauschale Zeitguthaben monatlich oder 1. 10. ), abweichende Beginnzeiten sind über Betriebs- sonstige Zeitguthaben im Folgemonat eines Durch- vereinbarung möglich. rechnungszeitraums ausbezahlt, können diese ge- mäß § 11 Abs 4) vergütet werden. 3) Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden b) Am Ende eines Durchrechnungszeitraums sind verlängert werden, wenn die kollektivvertragliche Zeitguthaben, die über das übertragbare Zeitgut- Normalarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten haben hinausgehen, als Überstunden auszuzahlen. wird. c) Bestehen am Ende des nachfolgenden bzw über- nächsten Durchrechnungszeitraumes noch übrige 4) Am Ende eines Durchrechnungszeitraums im Sinne Zeitguthaben, so sind diese mit 50 % Zuschlag ab- der Abs 1) bis Abs 3) verbliebene Zeitguthaben sind zugelten. Vollzeitmehrstunden und erst dann als Überstunden im Sinne des § 11 Abs 2) zu vergüten, wenn sie im d) Der Abbau des Rucksackes ist einvernehmlich zu Durchrechnungszeitraum 39 Stunden überschreiten. vereinbaren und auf Verlangen der Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in mehrtägig zusammen- 5) Über eine Betriebsvereinbarung kann festgelegt hängenden Zeiträumen zu gewähren. werden, dass ein Zeitguthaben („Rucksack“) im Aus- maß von maximal einer im Dienstvertrag vereinbarten 6) Der Abbau von Zeitguthaben ist auf die ältesten wöchentlichen Arbeitszeit in den nächsten oder auch entstandenen Zeitguthaben anzurechnen. – 11 –
§ 13 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der b) Durch Betriebsvereinbarung kann für Arbeitneh- sich die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen an ei- mer bzw Arbeitnehmerinnen in Dauerbetrieben, die nem vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin be- soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund be- stimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme be- sonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitli- reitzuhalten haben. cher Verhältnisse einer sozialen oder gesundheitli- chen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer konti- 2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Arbeit- nuierlichen Betreuung bedürfen, eine Ausdehnung nehmerinnen regelmäßig und in erheblichen Umfang der Normalarbeitszeit gemäß § 5a Abs 1 – 3 AZG zu- Arbeitsbereitschaft, kann die Betriebsvereinbarung gelassen werden. Die näheren Bedingungen sind eine Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeit auf durch Betriebsvereinbarung zu regeln. 12 Stunden zulassen. Die Entlohnung einer zwischen c) Innerhalb eines Durchrechungszeitraumes von 22.00 und 6.00 Uhr liegenden Nachtarbeitsbereit- 3 Monaten darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- schaft beträgt 100 % des Grundstundenlohns. zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- schnitt 48 Stunden in einzelnen Wochen des Durch- 3) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer bzw Arbeit- rechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten. nehmerinnen in überwiegendem Umfang Arbeitsbe- Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits- reitschaft und liegen die übrigen Voraussetzungen zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten im Sinne des § 5a AZG vor, kann die Betriebsvereinba- Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö- rung eine Verlängerung sowohl der täglichen als chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- auch wöchentlichen Normalarbeitszeit zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft a) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung zu ergeben. der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang d) Die Entlohnung einer zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf liegenden Nachtarbeitsbereitschaft beträgt 50 % des bis zu 16 Stunden maximal 3-mal wöchentlich zulas- Grundstundenlohnes. Eine Arbeitsaufnahme während sen. Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus- der zu geringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereit- dehnung auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die schaft unterbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Arbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Wo- Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stun- chenenddienst oder vergleichbare Formen der Arbeit de gerechnet und wie Nachtarbeit entlohnt. fallen oder es sich um Einrichtungen der Flüchtlings- betreuung oder der Jugendwohlfahrt handelt. § 14 Rufbereitschaft 1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw 3) Rufbereitschaften außerhalb der Arbeitszeit können Arbeitnehmerinnen außerhalb der vereinbarten Nor- innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Ta- malarbeitszeit für die Arbeitsaufnahme an einem gen vereinbart werden. nicht vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin be- stimmten Ort zur Verfügung stehen. 4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeits- aufnahme, so ist die Wegzeit und Einsatzzeit (Wohnort 2) Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt stündlich. - Dienst(Einsatz)ort - Wohnort) als Arbeitszeit zu ent- Diese sind im TEIL C § 36 „Zulagen und Zuschläge” lohnen. Jede begonnene halbe Stunde wird als halbe geregelt. Stunde vergütet. § 15 Dienstplanstabilität Zur Verbesserung der Dienstplanstabilität können mit beitgeber bzw der Arbeitgeberin angeordneten Ar- Betriebsvereinbarung Maßnahmen und Rahmenbe- beitsaufnahme geregelt werden. dingungen für die Abgeltung der kurzfristig vom Ar- – 12 –
§ 16 Arbeitszeitregelung bei Teilzeitarbeitnehmern bzw Teilzeitarbeitnehmerinnen 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wö- raus abzuleitenden neuen Wochenstundenver- chentliche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollek- pflichtung. tivvertrag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche e) Lehnt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin Normalarbeitszeit unterschreitet. die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Stun- denausmaßes ab, so sind im direkten Kontakt zwi- 2) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben unter schen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, Arbeit- folgenden Bedingungen Anspruch auf Anhebung ih- geber bzw Arbeitgeberin und Betriebsrat Maßnah- res wöchentlichen Stundenausmaßes: men zu besprechen, die zu einer Anpassung der Ist- a) Es wird der Durchschnitt aller innerhalb eines Be- Arbeitszeit zur Soll-Arbeitszeit führen. obachtungszeitraumes von sechs Monaten geleis- teten Arbeitsstunden ermittelt. Dabei werden ent- 3) Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte geltfreie Zeiträume nicht berücksichtigt, doch darf (§ 19d Abs 3f AZG) deren Summe drei Monate nicht übersteigen. Wer- a) In einem Kalendervierteljahr (beginnend mit 1. 1. , den drei Monate überschritten, erfolgt jedenfalls 1. 4. , 1. 7. , 1. 10. ) anfallende Teilzeitmehrarbeitsstun- keine Anpassung. den im Sinne des § 19d Abs 3 AZG sind über die Be- Ergibt sich aus dieser Rechnung eine im Vergleich stimmungen des § 19d Abs 3b AZG hinaus erst dann zur bisherigen Arbeitszeit höhere Anzahl an durch- zuschlagspflichtig, wenn sie das Ausmaß der verein- schnittlich geleisteten Wochenstunden, so werden barten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Teilzei- 50 % der durchschnittlichen Mehrleistung (bei tarbeitsverhältnisses überschreiten. Darüber hinaus- kaufmännischer Rundung auf ganze Stunden) gehende Teilzeitmehrarbeitsstunden sind in dem Ka- dem bisher vereinbarten Stundenausmaß hinzuge- lendervierteljahr folgenden Monat mit einem Zu- fügt. schlag von 35 % auszuzahlen oder durch einvernehm- b) Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht, wenn lich vereinbarten Zeitausgleich im gleichen Verhältnis weniger als zwei Stunden pro Woche ermittelt wer- abzugelten. den. Ferner darf durch diese Stundenanpassung b) Von einem Kalendervierteljahr abweichende Be- die in diesem Kollektivvertrag vereinbarte wöchent- ginnzeiten können über Betriebsvereinbarung verein- liche Normalarbeitszeit nicht überschritten werden. bart werden. Sie müssen jedoch gemäß § 12 Abs 2) c) Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums abweichend vom Kalendervierteljahr vereinbarten nach diesem Kollektivvertrag oder einer Betriebs- Beginnzeiten eines Durchrechnungszeitraums ent- vereinbarung über 6 Monate hinaus verlängert sprechen. den Beobachtungszeitraum gemäß lit a) entspre- c) Gemäß § 19d Abs 3f AZG wird die Übertragung von chend. Zeitguthaben gemäß § 12 Abs 5) lit d) dieses Kollektiv- d) Nach vorstehenden Bestimmungen erhalten an- vertrages auch für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzei- spruchsberechtigte Arbeitnehmer bzw Arbeitneh- tarbeitnehmerinnen im Sinne des § 19d Abs 3 AZG ver- merinnen eine Auflistung ihrer im unmittelbar vo- einbart. Im Übrigen bleibt § 12 dieses Kollektivvertra- rangegangenen Beobachtungszeitraum geleiste- ges für Teilzeitarbeitnehmer bzw Teilzeitarbeitnehme- ten tatsächlichen Arbeitsstunden und der sich da- rinnen unverändert. § 17 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen 1) Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt von c) bei Tod des Ehepartners bzw der Ehe- Ereignissen gemäß § 8 Abs 3 AngG werden Arbeitneh- partnerin, des eingetragenen Partners mern bzw Arbeitnehmerinnen die vollen Entgelte wei- bzw der eingetragenen Partnerin, des terbezahlt, insbesondere bei nachstehenden Ereignis- Lebensgefährten bzw der Lebensge- sen für die angeführte Dauer: fährtin, des Kindes: .......................... 2 Werktage a) Eigene Eheschließung oder eigene d) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern, Eintragung einer Partnerschaft: ........ 2 Werktage Eltern des eingetragenen Partners b) Eheschließung oder Eintragung einer bzw der Partnerin oder der Enkelkin- Partnerschaft von Kindern, Pflege-, der: ................................................ 1 Werktag Stief- und Adoptivkindern, Geschwis- tern, Eltern: ..................................... Tag des Ereignisses – 13 –
e) bei Beerdigung des Ehepartners bzw g) Wohnungswechsel mit eigenem Haus- der Ehepartnerin, des eingetragenen halt ................................................ 1 Werktag Partners bzw der eingetragenen Part- maximal je nerin, des Lebensgefährten bzw der Kalender- Lebensgefährtin, der Eltern, Kinder, jahr Enkelkinder, Schwiegereltern, Ge- h) Erster Schultag in der ersten Klasse der schwister oder Großeltern: ................ Tag des Volksschule von eigenen Kindern, Pfle- Ereignisses ge- und Adoptivkindern: .................. Tag des f) Niederkunft der Ehegattin, der einge- Ereignisses tragenen Partnerin oder der Lebens- gefährtin: ........................................ 2 Werktage 2) Der oben angeführte Freizeitanspruch ist in zeitlich- em Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis zu konsumieren. § 18 Arbeitszeiteinteilung Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist in Form eines Dienstplanes bis spätestens 15. des Vormonats zu erstellen. § 19 Fortbildung 1) Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Ver- Fortbildungsmaßnahmen hat schriftlich zu erfolgen. tiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit. Bei Bildungs- beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist veranstaltungen, die länger als 8 Stunden pro Tag damit die Erlernung eines anderen als des gegenwär- dauern, ist vor Beginn Einvernehmen hinsichtlich der tigen ausgeübten Berufes zu verstehen. Die Arbeit- Zeitabgeltung herzustellen. Die Wegzeit zum Ausbil- nehmer bzw Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, die dungsort gilt als Arbeitszeit, soweit die übliche Dauer Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine der Anreise zum Dienstort überschritten wird. Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt 3) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- werden. gebern bzw Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen vereinbart werden, ist vor An- 2) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind tritt der Bildungsmaßnahme schriftlich Einvernehmen alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber bzw von hinsichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung der Arbeitgeberin zu bezahlen. Die Anordnung von herzustellen. § 20 Reisegebühren Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmer bzw Ar- Abs 5 Z 5 EstG ist durch Betriebsvereinbarung festzule- beitnehmerinnen über Auftrag des Arbeitgebers bzw gen, in welchem Umfang und in welcher Höhe den Ar- der Arbeitgeberin ihren Dienstort zur Durchführung beitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen für die Dienst- von Dienstverrichtungen verlassen. Im Sinne des § 68 reise eine Entschädigung gebührt. § 21 Sonderzahlungen 1) Alle Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen und auf den nächsten Fälligkeitstermin für Sonderzahlun- Lehrlinge erhalten einmal pro Kalenderjahr ein 13. gen. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Der Urlaubszuschuss ist am 30. Juni 3) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- und die Weihnachtsremuneration am 30. November spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen. Krankheit vermindern nicht den Anspruch auf Sonder- zahlungen. 2) Fällt der Auszahlungszeitpunkt in die Probezeit von Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder eines 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden Ar- Lehrlings, so verschiebt sich der Auszahlungstermin beitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlingen – 14 –
gebührt im Kalenderjahr der aliquote Teil. Wenn Ar- 5) Bei unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit be- beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen oder Lehrlinge rechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen aus nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebüh- dem Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten fünf Mo- renden Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremu- nate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung. neration ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen, aus ih- rem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig 6) Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im austreten, infolge Vorliegens eines von ihnen ver- Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt schuldeten wichtigen Grundes vorzeitig entlassen Zulagen, die nach diesem Kollektivvertrag gebühren. werden oder deren Dienstverhältnisse einvernehmlich Zuschläge (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feier- enden, müssen sie sich die im laufenden Kalenderjahr tagszuschläge, etc), Teuerungsprämien und etwaige anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzahlungen auf Sachbezüge sind nicht einzurechnen. ihre, ihnen aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden An- sprüche, in Anrechnung bringen lassen. § 22 Urlaub Allen Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt – nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werk- auf ................................................. 33 Werktage, tagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich – nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit – nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit auf ................................................. 34 Werktage. auf ................................................. 31 Werktage, Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubs nach 25 Dienstjahren gemäß § 2 Abs 1 UrlG. § 23 Dienstfreie Werktage Der 24. 12., der 31. 12. und der Karfreitag gelten als Tage beginnen, gebührt für die gesamte Dienstzeit Er- dienstfreie Werktage unter Fortzahlung des Entgelts. satzfreizeit, die vereinbart werden muss. Für Dienstzeiten, deren Dienstbeginn an einem dieser § 24 Supervision Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen in sozialen, pä- tenübernahme durch den Arbeitgeber bzw die Arbeit- dagogischen und therapeutischen Arbeitsbereichen geberin sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. sowie Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, die in ei- Die Wahl des Supervisors bzw der Supervisorin, der Su- ner besonderen beruflichen Belastungssituation ste- pervision und des Zieles derselben erfolgt im Einver- hen, haben Anspruch auf Supervision. Die Arbeits- nehmen zwischen Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin- zeitanrechnung und mögliche Obergrenzen der Kos- nen und dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin. § 25 Karenzierung und Familienzeit 1) Pflegekarenz – die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pflegefalls zu erbringen ist a) Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen Angehörigen Sonderurlaub unter b) Nahe Angehörige im Sinne des lit a) sind Ehepart- Verzicht auf die Dienstbezüge mit einer Mindestdauer ner bzw Ehepartnerinnen, eingetragene Partner bzw von 2 Monaten und bis zu einer Maximaldauer von eingetragene Partnerinnen, im gemeinsamen Haus- 12 Monaten je Karenzfall, wenn halt wohnende Lebensgefährten bzw im gemeinsa- – bei diesen Angehörigen ein Pflegebedarf zumindest men Haushalt wohnende Lebensgefährtinnen, Eltern, der Stufe 3 im Sinne des BPGG festgestellt wurde Kinder, Geschwister oder Großeltern. – das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber bzw der Ar- einsatz des pflegenden Arbeitnehmers bzw der Ar- beitgeberin schriftlich einen Monat vor Antritt anzuzei- beitnehmerin erfordert gen und kann nur zum Monatsersten eines jeden Mo- nats angetreten werden. Sollte zum Antragszeitpunkt – 15 –
der Pflegebedarf noch nicht durch Bescheid festge- Familienzeit im Sinne des § 2 Abs 4 FamZeitbG unter stellt worden sein, sind der Anzeige die Antragsunter- Verzicht auf die Dienstbezüge, sofern ein Anspruch lagen samt einer ärztlichen Bestätigung beizulegen auf Familienzeitbonus gemäß FamZeitbG besteht. und der Bescheid mit der Feststellung des Pflegebe- Die Absicht der Inanspruchnahme der Familienzeit darfs ohne Verzug nachzureichen. ist spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw bei Adoptiv- und Pflegekindern d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig der geplanten In-Pflege-Nahme des Kindes dem Ar- nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist beitgeber bzw der Arbeitgeberin schriftlich anzuzei- von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- gen. maldauer gem lit a) insgesamt nicht überschritten Tritt der Anlassfall gemäß § 3 Abs 3 FamZeitbG aus un- werden darf. vorhersehbaren Gründen vor dem voraussichtlichen e) Die Pflegekarenz kann nur für die Dauer des Beste- Termin ein, so verringert sich die dreimonatige Anzei- hens des Pflegebedarfs in Anspruch genommen wer- gefrist entsprechend. den. Der Wegfall der Voraussetzungen oder die b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für die Ar- rechtskräftige Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) beitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen ein Kündigungs- ist dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin ohne Ver- schutz, der bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende zug schriftlich mitzuteilen. Der Dienst ist einen Monat des Bezugs des Familienzeitbonus andauert. nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin, frühestens am 1. oder 15. eines Mo- 4) Wird Sonderurlaub nach Abs 1) oder Abs 2) in An- nats, wieder anzutreten. Während des Feststellungs- spruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie verfahrens des Pflegebedarfs in Anspruch genomme- bei Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG (Kündigungs- ne Pflegekarenzzeiten gelten bis zum Wiederantritt schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung, etc). des Dienstverhältnisses unabhängig von der festge- stellten Stufe des Pflegebedarfs als Pflegekarenzzei- 5) Anrechnung von Karenzzeiten bzw Freistellungen ten. für Vorrückungen Soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher 2) Anschlusskarenzen zu Karenzen gemäß MSchG bzw Anspruch auf Anrechnung besteht sind für die Vorrü- gemäß VKG ckung in eine höhere Gehaltsstufe gemäß TEIL C a) Mit Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen kann im § 34 Abs 1) je Karenz anzurechnen: Anschluss an die Karenz gemäß MSchG bzw gemäß a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. Lebensmo- in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Ka- nats des Kindes, ein Sonderurlaub (Anschlusskarenz) renz im Sinne des MSchG bzw des VKG und Abs 2) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens für ab 1. 1. 2012 geborene Kinder bis zum Höchst- zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes verein- ausmaß von 12 Monaten. bart werden. Diese Vereinbarung ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderurlaubes abzuschlie- b) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3. ßen. Im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmer bzw 2017 geborene Kinder bzw für ab 1. 3. 2017 in Pfle- Arbeitnehmerinnen haben dem Arbeitgeber bzw der ge genommene Adoptiv- und Pflegekinder. Arbeitgeberin bis spätestens 3 Monate vor Ablauf c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsver- in Anspruch genommenen Arbeitsfreistellung ab hältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortge- 1. 1. 2012 mit arbeits- und sozialrechtlicher Absi- setzt wird. cherung zum Zweck der Betreuung und Begleitung b) Im Anschluss an eine Karenz gemäß MSchG bzw sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß Kinder (Familienhospizkarenz) bis zum Höchstaus- Abs 2 oder im Anschluss an eine bis längstens zum maß von 12 Monaten. vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bil- d) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder im Anschluss vereinbarten Arbeitsfreistellung ab 1. 2. 2013 zur an eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MSchG Pflegekarenz bis zum Höchstausmaß von 12 Mona- bzw gemäß § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen ten. dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin und dem Ar- beitnehmer bzw der Arbeitnehmerin eine Teilzeitbe- e) Karenzzeiten nach MSchG bzw des VKG, die nach schäftigung vereinbart werden. dem 31. 1. 2014 beginnen, bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten je Karenz. 3) Familienzeit f) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein- a) Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen gebührt für barte Karenzzeiten oder Freistellungen gemäß Geburten oder In-Pflege-Nahmen von Kindern eine Abs 1) und Abs 2) sowie Zeiten einer Arbeitsfreistel- – 16 –
lung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung Pkt.(1) Karenz im Sinne des Abs 1 zum Zweck der Betreuung und Begleitung sterben- Pkt.(2) Karenz im Sinne des MSchG bzw des VKG der Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder und gemäß Abs 2 sowie (Familienhospizkarenz) bis zum Höchstausmaß Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit arbeits- von 22 Monaten. und sozialrechtlicher Absicherung zum g) Konkurrenz anzurechnender Zeiten Zweck der Betreuung und Begleitung ster- Soweit sich gemäß lit a) bis lit f) anzurechnende bender Angehöriger oder schwerst erkrank- Zeiten zeitlich überschneiden, werden sie nur ein- ter Kinder (Familienhospizkarenz) fach angerechnet. jeweils bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten h) Kumulation anzurechnender Zeiten b) Ab 1. 7. 2015 in Anspruch genommene bzw verein- Soweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungen barte Karenzzeiten oder Freistellungen im Sinne im Sinne des lit a) bis lit f) zeitlich aufeinander fol- der lit a) bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten gen, gelten je Anlassfall folgende Höchstgrenzen: c) Familienzeiten im Sinne des Abs 3) lit a) für ab 1. 3. Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1) : 22 Mo- 2017 geborene bzw in Pflege genommene Kinder, nate Adoptiv- und Pflegekinder. Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw des VKG und Abs 2) : zusammen 22 Monate, d) Konkurrenz anzurechnender Zeiten für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommene Soweit sich gemäß Abs 6) anzurechnende Zeiten bzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate zeitlich überschneiden, werden sie nur einfach an- gerechnet. Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung zum e) Kumulation anzurechnender Zeiten Zweck der Betreuung und Begleitung ster- Soweit Zeiten gemäß Anrechnungsbestimmungen bender Angehöriger oder schwerst erkrank- im Sinne der lit a) bis lit b) zeitlich aufeinander fol- ter Kinder (Familienhospizkarenz): 22 Mona- gen, gelten für die Anrechnung je Anlassfall fol- te gende Höchstgrenzen: Pkt.(1) Pflegekarenzen im Sinne des Abs 1): 22 Mo- 6) Anrechnung von Karenzzeiten, Freistellungen oder nate Familienzeiten für sonstige arbeitsrechtliche Ansprü- Pkt.(2) Karenzen im Sinne des MSchG bzw des VKG che und gemäß Abs 2): zusammen 22 Monate, Soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher für ab 1. 2. 2017 in Anspruch genommene Anspruch auf Anrechnung besteht, sind für die Dauer bzw vereinbarte Zeiten: 34 Monate der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Unglücksfall, Ar- beitsunfall und Berufskrankheit, für die Bemessung Pkt.(3) Zeiten einer Arbeitsfreistellung mit arbeits- der Kündigungsfrist, für den Anspruch und das Aus- und sozialrechtlicher Absicherung zum maß der Abfertigung „Alt“ und für den Urlaubsan- Zweck der Betreuung und Begleitung ster- spruch gemäß § 22 je Karenz anzurechnen: bender Angehöriger oder schwerst erkrank- ter Kinder (Familienhospizkarenz): 22 Mo- a) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nate jedoch vor dem 1. 7. 2015 in Anspruch genomme- nen bzw vereinbarten § 26 Sabbatical 1) Die Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen haben b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brutto- bzw der Arbeitgeberin unter folgenden Bedingungen entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer bzw Arbeit- zu machen: nehmerinnen die Berufspause in Anspruch neh- men. a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brutto- c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden entgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer bzw Arbeit- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- nehmerinnen die Berufspause in Anspruch neh- ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmer bzw Arbeit- men. nehmerinnen die Berufspause in Anspruch neh- men. – 17 –
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