Startpaket für Ingenieurinnen und Ingenieure in Bayern - IG Metall Bayern
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Herausgeber: IG Metall Bezirk Bayern Luisenstraße 4 , 80335 München Verantwortlich: Jürgen Wechsler Redaktion: Jens Prietzel Fotos: Werner Bachmeier (S. 4, 10, 13, 16, 20, 29, 30, 40, 44,50, 56, 68, 82, 86) Lucian Mitiu (S. 76) Gestaltung: Karsten Meier Druck: Neue Druckhaus Dresden GmbH November 2015, 2. überarbeitete Auflage
Inhalt Vorwort ........................................................................ 2 IG Metall, Betriebsrat, Vertrauensleute ....................... 5 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses .......................... 11 Tarifvertrag und Einkommen ........................................ 17 Arbeitszeit und Leistung .............................................. 31 Außertariflich Beschäftigte (AT) .................................. 41 Weiterbildung .............................................................. 45 Beendigung von Arbeitsverhältnissen ......................... 51 Arbeit und Familie ........................................................ 57 Erreichtes sichern und verbessern: Mitglied werden ... 69 IG Metall@ENGINEERING ............................................. 77 Links ............................................................................ 83 Beitrittserklärung ........................................................ 85 Die IG Metall vor Ort .................................................... 87
Vorwort Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in Deutschland basiert maßgeblich auf der Qualität von Forschung und Entwicklung. Als aktive Gestalter des technologischen Wandels nehmen Ingenieurinnen und Ingenieure dabei eine Schlüsselrolle für die wirtschaft- liche und gesellschaftliche Entwicklung ein. Ihre beruf- lichen Leistungen und deren Umsetzung in qualifizierte Facharbeit sind es, die in Bayern das Fundament für hochwertige Industriebeschäftigung, gute Arbeitsbedin- gungen und innovative Unternehmen bilden. Die IG Metall engagiert sich für Ingenieurinnen und Ingenieure bereits bevor sie ins Berufsleben eintreten. Zusammen mit Studierenden und Berufspraktikern arbeiten wir an der Verbesserung und Internationalisie- rung der Ingenieurstudiengänge. So sollen zum Beispiel Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit und soziale Kompetenzen stärker in den Curricula verankert werden. Ebenso wichtig wie die Qualität der Ausbildung sind Einkommen sowie gute Arbeits- und Leistungsbedin- gungen. Steigende Anforderungen dürfen nicht einseitig zu Lasten der Beschäftigten gehen. Gerade mit Blick auf die sozialen, technologischen und ökologischen Herausforderungen unserer Tage muss der Zusammen- hang zwischen hoher Leistungsbereitschaft und guten Arbeitsbedingungen erhalten und gegenüber rendite- getriebenen Managementstrategien gestärkt werden. 2
Technische Expertinnen und Experten brauchen wieder mehr Freiraum für Innovationen! Ständig wachsender Zeit- und Leistungsdruck, eine notorisch zu dünne Per- sonaldecke und Führungssysteme, die sich vorrangig an Quartalsbilanzen orientieren, stehen dem entgegen. Die IG Metall engagiert sich deshalb für beides: Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, damit Ingenieu- rinnen und Ingenieure ihren qualitativen Ansprüchen an ihre Arbeit gerecht werden können. Und den Erhalt und die sozial-ökologische Weiterentwicklung des Industrie- standortes Bayern. Genau dafür benötigen wir jedoch auch Sie – als Partner/in und Mitglied in der IG Metall. Wir wollen von und mit Ihnen lernen. Und wir bieten zahlreiche Möglichkeiten, um aktiv mitwirken zu können. Wir laden Sie mit diesem „Startpaket für Ingenieurinnen und Ingenieure“ dazu ein, sich zu informieren und Ihre Interessen und Standpunkte in die IG Metall Bayern einzubringen. Jürgen Wechsler Bezirksleiter IG Metall Bayern 3
„In der Arbeit von Betriebsräten geht es nicht mehr nur um die klassischen Themen wie Entgelt oder Arbeits- schutz. Wir mischen uns auch in die innovative Entwicklung des Unternehmens ein, um Standorte und Beschäftigung langfristig abzusichern.“ Dipl.-Ing. Jürgen Worrich Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Herzogenaurach Spezialist Regelwerke Vorsitzender des Europäischen Betriebsrats der Schaeffler AG 4
IG Metall, Betriebsrat, Vertrauensleute Betriebsrat – Interessenvertreter der Belegschaft Betriebsräte vertreten die Interessen der Beschäftigten im Betrieb. Sie entscheiden mit bei Arbeitszeit, Entgelt, Einstellungen, Versetzungen, Entlassungen, Ausbildung, Gesundheits- und Umweltschutz sowie bei grund- legenden Veränderungen der Betriebsorganisation. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind unter- schiedlich ausgeprägt: vom Anspruch auf Information bis zum Vetorecht. Rechtliche Grundlagen dafür sind das Betriebsverfassungsgesetz oder der Tarifvertrag. Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeits- verhältnis können sich Beschäftigte an die IG Metall- Betriebsräte* oder an die zuständige IG Metall Verwal- tungsstelle** wenden. In Unternehmen mit mindestens fünf Wahlberechtigten (Beschäftigte ohne leitende Angestellte) kann laut Betriebsverfassungsgesetz ein Betriebsrat gewählt werden. Informationen und Unterstützung zum Thema Betriebsratsgründung gibt es bei der IG Metall. * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieses Ratgebers wird bis auf wenige Ausnahmen auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. ** Die IG Metall ist u. a. für folgende Branchen zuständig: Metall- und Elektroindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, IT-Industrie und Dienstlei- stung, Textil- und Bekleidungswirtschaft, Holz-und Kunststoffbranche, Kfz-Handwerk und Telekommunikation. 5
IG Metall, Betriebsrat, Vertrauensleute Der Betriebsrat ist Ihr Ansprechpartner bei Fragen und Konflikten im Betrieb Der Betriebsrat kennt das Unternehmen und hat einen guten Überblick über die geltenden Gesetze, Tarifver- träge und betrieblichen Regelungen. Er kann kompetent beraten, zum Beispiel bei folgenden Themen: Einkommen Arbeitszeit Prämien und Boni Veränderung der Tätigkeit Teilzeit und Elternzeit Weiterbildung Persönliche Entwicklung im Betrieb Ein- und Umgruppierungen Versetzungen Dienstreisen Abmahnungen Kündigungen Um die Vielzahl der Themen bewältigen zu können, werden innerhalb des Betriebsrates thematische Aus- schüsse gebildet. Für aktuelle Fragestellungen lassen sich auch Projektgruppen einrichten. 6
IG Metall, Betriebsrat, Vertrauensleute Die IG Metall sorgt für gute Betriebsratsarbeit Die IG Metall berät und qualifiziert Betriebsräte und knüpft lokale, regionale, nationale und internationale Betriebsrätenetzwerke. Hierfür können Mitglieder auch auf die Engineering-Plattform der IG Metall zurück- greifen. www.engineering-igmetall.de > Engineering-Netz Vor Ort steht die IG Metall den Betriebsräten bei der Durchsetzung von tariflichen Ansprüchen und bei Kon- troversen mit der Unternehmensleitung zur Seite. Die Mitglieder der IG Metall im Betrieb und die von ihnen gewählten Vertrauensleute unterstützen die Arbeit des Betriebsrates. Die Tarifverträge der IG Metall ersparen den Betriebsräten zudem viele Konflikte mit der Unter- nehmensführung. Nicht umsonst gehören drei von vier Betriebsräten in unserem Organisationsbereich der IG Metall an. 7
IG Metall, Betriebsrat, Vertrauensleute Es lohnt sich, einen Betriebsrat zu haben Betriebsräte sind fest im Unternehmen verankert und kennen dieses häufig sogar besser als das Manage- ment. Ihr Wissen ist für die richtigen strategischen Entscheidungen unerlässlich. Die Sicherung von Arbeitsplätzen steht im Arbeitsalltag vieler Betriebsräte an erster Stelle und zwar nicht erst, wenn ein Unterneh- men in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Selbst in florierenden Unternehmen sind Betriebsräte immer häufiger mit Umstrukturierungen und Personalabbau konfrontiert. Auch wenn Betriebsrat und Geschäftsführung nicht immer einer Meinung sind: Überwiegend verlaufen Diskussionen zwischen der Interessenvertretung, der Arbeitnehmer und dem Management konstruktiv und führen am Ende zu tragfähigen Lösungen. Mehr Infos: Die Themenseiten der Hans-Böckler-Stiftung im Internet bieten umfassende Informationen rund um den Betriebs- rat – sachlich, fundiert und auch für Nicht-Juristen verständlich: www.boeckler-boxen.de > Mitbestimmung 8
IG Metall, Betriebsrat, Vertrauensleute Vertrauensleute der IG Metall Die Vertrauensleute werden von den Mitgliedern der IG Metall im Betrieb gewählt und sind die Vertreter der IG Metall im Betrieb. Sie organisieren den Dialog zwischen der IG Metall und ihren Mitgliedern. Sie in- formieren einerseits den Betriebsrat über Vorschläge, Wünsche und Sorgen ihrer Kollegen in den Bereichen und andererseits die Kollegen über aktuelle betrieb- liche und gewerkschaftliche Themen. Sie tragen aktiv zur Meinungsbildung in der Gewerkschaft bei. Wer für welchen Bereich oder welche Abteilung als Ver- trauensmann oder Vertrauensfrau aktiv ist, lässt sich bei den IG Metall-Betriebsräten oder bei der IG Metall vor Ort in Erfahrung bringen. 9
„In den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind grundlegende Ansprüche der Beschäftigten deutlich besser als durch die gesetzlichen Vor Vor- schriften geregelt. Eine hervorragende Basis, um individuell zusätzliche Vorteilsregelungen ‚on top‘ auszuhandeln.“ Dipl.-Ing. Petra Wullstein AIRBUS Defence and Space, Manching Entwicklungsingenieurin im Bereich Flight Control Systems Betriebsrätin
Grundlagen des Arbeitsverhältnisses Arbeitszeit, Einkommen, Urlaub etc. können auf ver- schiedenen Ebenen geregelt werden: in (nationalen) Gesetzen oder europäischen Richtlinien in Tarifverträgen zwischen IG Metall und Unter- nehmen in Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Unternehmens- bzw. Betriebsleitung im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem Dabei gilt: Die jeweils höhere Ebene setzt Mindeststan- dards für die Ebene darunter. Keine Bestimmung darf gegen die nächst höhere ver- stoßen; d. h. ein Arbeitsvertrag darf zum Beispiel nicht gegen eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag und ein Tarifvertrag wiederum nicht gegen Gesetze ver- stoßen. Wenn beispielsweise ein und derselbe Sachver- halt sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Tarifver trag geregelt ist, gilt immer die für den Arbeitnehmer günsti- gere Regelung. Dafür sorgt das sogenannte Günstigkeits- prinzip. 11
Grundlagen des Arbeitsverhältnisses Mindeststandards Günstigkeitsprinzip Grundgesetz, Europäisches Recht Gesetze, Verordnungen Tarifverträge Gewerkschaft – Arbeitgeber Betriebsvereinbarung Betriebsrat – Arbeitgeber Betriebsübung (Einzel-)Arbeitsvertrag Beschäftigter – Arbeitgeber Direktionsrecht des Arbeitgebers Was bedeutet das für den Arbeitsvertrag? Vertragsklauseln zu Arbeitszeit, Einkommen, Urlaub etc., die in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsver- einbarungen für ein Unternehmen festgelegte Standards unterschreiten, sind unwirksam. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag bereits vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber unterschrieben wurde. 12
Grundlagen des Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrag Einen Arbeitsvertrag unterschreibt man nicht alle Tage. Er legt oft auf Jahre hinaus den Rahmen für einen be- deutenden Teil des Lebens fest. Deshalb ist es wichtig, sich das vorgelegte Vertragswerk genau anzuschauen. Bei Neueinstellungen werden die Arbeitsbedingungen gewöhnlich in zwei Stufen geregelt: Die wesentlichen Punkte – Gehalt, Arbeitsaufgabe und eventuelle Befri- stung – kommen im Einstellungsgespräch zur Sprache. Alle weiteren Details stehen in einem Vertragsentwurf, der gründlich geprüft werden sollte. Dafür sollte man sich unbedingt genügend Zeit nehmen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine Beratung durch die IG Metall – die für Mitglieder kostenlos ist. Über alles, was im Unternehmen üblich oder bereits in Betriebsver- einbarungen geregelt ist, gibt der Betriebsrat Auskunft. 13
Arbeitsvertrag Folgende Punkte muss ein Arbeitsvertrag oder eine Dokumentation der Arbeitsbedingungen auf jeden Fall beinhalten: die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers mit Adresse, den Arbeits- bzw. Einsatzort, eine präzise Beschreibung der Tätigkeit, die Vereinbarung über die jährlichen Urlaubs- tage – nach den Tarifverträgen der IG Metall in der Regel 30 Arbeitstage (Montag bis Freitag), nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage (Montag bis Samstag), entscheidend sind natürlich auch Angaben zur Arbeitszeit und zur Vergütung. Unser Tipp: Die Broschüre „Ratgeber Arbeitsvertrag“ ist unter www. igmetall.de oder bei der IG Metall vor Ort zu beziehen. 14
Arbeitsvertrag Probezeit In der Regel wird in Arbeitsverträgen eine sogenannte Probezeit vereinbart. Während der Probezeit (höchstens aber innerhalb der ersten 6 Monate) haben der Arbeit- nehmer wie der Arbeitgeber das Recht, ohne Begrün- dung mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit ist der Be- triebsrat anzuhören, die Vorschriften zum Kündigungs- schutz gelten während der ersten sechs Monate jedoch nicht. Nach Ablauf der Probezeit gilt die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist. 15
„Tarifverträge regeln maßgeblich den Ausgleich von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis. Sie sorgen somit für Fairness und Gerechtigkeit. Das ist selbst für hervorragend ausgebildete Beschäftigte keine Selbstverständlichkeit mehr.“ Andreas Perschl PSW automotive engineering GmbH, Gaimersheim Schnittevalidierung Konzepte Gesamtfahrzeug Betriebsrat 16
Tarifvertrag und Einkommen Was sind Tarifverträge und für wen gelten sie? Tarifverträge sind Vereinbarungen zwischen Gewerkschaf- ten und Arbeitgeberverbänden (oder einzelnen Arbeitge- bern). Sie kommen in Tarifverhandlungen zustande und haben jeweils einen, in dreifacher Hinsicht definierten Geltungsbereich: persönlich (z. B. für alle Beschäftigten* ) fachlich (z. B. in der Metall- und Elektroindustrie) räumlich (z. B. in Bayern) Grundsätzlich werden folgende Tarifvertragsarten unter- schieden: Der Flächentarifvertrag wird üblicherweise für eine Region zwischen Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft geschlossen. Der Haustarifvertrag wird zwischen einzelnen Unternehmen und der IG Metall geschlossen. Anerkennungstarifverträge schließt die IG Metall mit Betrieben/Unternehmen ab, die nicht im Arbeitgeberverband sind, sich aber dennoch ver- pflichten, den Bestimmungen aus dem Flächenta- rifvertrag zu folgen. * Auch für AT-Beschäftigte relevant, siehe ab Seite 41. 17
Tarifvertrag und Einkommen Was regeln Tarifverträge ? Tarifverträge können unterschiedliche Themengebiete regeln und haben meistens auch unterschiedliche Laufzeiten. Manteltarifverträge regeln z. B. die Anzahl der Urlaubs- tage sowie wöchentliche Arbeitszeiten und laufen meistens über mehrere Jahre. Entgeltrahmentarifverträge (ERA) regeln, aus welchen Bausteinen sich das Entgelt zusammensetzt und nach welchen Prinzipien eingruppiert wird. Tarifverträge über Entgelte dagegen regeln das Einkom- men und werden in der Regel jährlich geschlossen. 18
Tarifvertrag und Einkommen Dazu kommen noch weitere Tarifverträge zu speziellen Themen wie z. B.: Tarifvertrag über die Absicherung eines 13. Mo- natseinkommens („Weihnachtsgeld“) Tarifvertrag zur Qualifizierung Tarifvertrag zur Bildungsteilzeit Tarifvertrag zur Beschäftigungsentwicklung Tarifvertrag zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeit- nehmern Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leis- tungen (AVWL) Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente Mitglieder der IG Metall erhalten den Text der Tarifver- träge beim Betriebsrat, den IG Metall Vertrauensleuten oder bei der IG Metall vor Ort. 19
Tarifvertrag und Einkommen Eingruppierung von Ingenieuren/innen Für Ingenieure kommt nach den Tarifverträgen der IG Metall für die bayerische Metall- und Elektroindustrie üblicherweise eine Einstufung in die Entgeltgruppen 10 bis 12 – nur in Ausnahmefällen auch in die Entgeltgrup- pe 9 – in Frage, wenn sie einer Tätigkeit nachgehen, die durch die Beschreibung dieser Entgeltgruppen abgebildet werden können. Maßgeblich für die Zuordnung sind die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz. Diese Entgeltgruppen sind im Entgeltrahmentarifver- trag folgendermaßen beschrieben: Entgeltgruppe 9 Es handelt sich um eine Arbeitsaufgabe, die Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Aufgabenstellung voraus- setzt und die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung und darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein ein- schlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer erworben werden. Entgeltgruppe 10 Die Arbeitsaufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer und darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer mehr als 4-jährigen Regelstu- diendauer erworben werden. 20
Tarifvertrag und Einkommen Entgeltgruppe 11 Es handelt sich um eine Arbeitsaufgabe, die Entscheidungen bezüglich der eigenen Aufgabenstellung voraussetzt. Die Arbeits- aufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer und darauf bezogene erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer mehr als 4-jährigen Regelstu- diendauer und darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikati- on erworben werden. Entgeltgruppe 12: Die Arbeitsaufgabe erfordert Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer und darauf bezogene umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer und darauf bezogene erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden. Für eine korrekte Eingruppierung und die ihr zugrunde liegende Bewertung der Arbeitsaufgabe ist immer eine ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen vorzuneh- men. Beinhaltet die Arbeitsaufgabe unterschiedliche Anforderungen, so sind die Anforderungen ausschlag- gebend, die das Niveau der gesamten Arbeitsaufgabe prägen. Hierbei sind weder der zeitliche Umfang einzel- ner Aufgaben noch die Einzelaufgabe mit dem höchsten Niveau allein ausschlaggebend. 21
Tarifvertrag und Einkommen Zudem gilt für alle genannten Entgeltgruppen, dass die insgesamt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten stets auch auf andere Weise erworben werden können. Es gibt also durchaus mehr als nur einen möglichen Qualifikationsweg, der zur Bewältigung einer gestellten Arbeitsaufgabe und des damit verbundenen Anforde- rungsniveaus befähigt. 22
Tarifvertrag und Einkommen Entgeltstufen Für die genannten Entgeltgruppen 9 bis 12 gibt es jeweils zwei Entgeltstufen. Die Stufe A greift in der Regel bei der Eingruppierung oder einer Umgruppierung des Beschäftigten. In die Stufe B rückt der Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12 nach 18 Monaten der Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe. Eine frühere Höherstufung von A nach B ist selbstverständlich auch jederzeit möglich. 23
Tarifvertrag und Einkommen Wie setzt sich ein Monats- und Jahresentgelt zusammen? Monatsentgelt Nach dem ERA-Tarifvertrag setzt sich das tarifliche Monatsentgelt aus dem Grundentgelt und einer Leistungskomponente zusammen. Das Grundentgelt ergibt sich dabei unmittelbar aus der Eingruppierung des Beschäftigten. Die Leistungskomponente wird zusätzlich zum Grund- entgelt als leistungsabhängiges Entgelt bezahlt, wel- ches als Prozentsatz zum monatlichen Grundentgelt zu ermitteln ist. Wird der Entgeltgrundsatz ‚Zeitent- gelt‘ angewendet, was bei Ingenieuren häufig der Fall ist, dann leitet sich diese Leistungszulage aus einer mindestens jährlich durchzuführenden, methodischen Leistungsbeurteilung ab. Bei Neueingestellten erfolgt die Leistungsbeurteilung spätestens zum Ablauf des 3. Monats nach der Einstellung. Diese Frist kann in den Entgeltgruppen 6 bis 12 durch freiwillige Betriebsverein- barung bis zum Ablauf des 6. Monats verlängert werden. Die individuelle Leistungszulage kann zwischen 0 und 28 Prozent des Grundentgelts betragen. Für alle davon erfassten Beschäftigten des Betriebes muss die Summe der leistungsabhängigen Entgelte mindestens 14 Prozent der Grundentgeltsumme dieser Beschäftigten ergeben. 24
Tarifvertrag und Einkommen Vereinbart der Beschäftigte auf der Grundlage der „Quoten-Regelung“ im Manteltarifvertrag einen 40-Stunden-Ver trag mit seinem Arbeitgeber, so muss sein tarifliches Monatsentgelt entsprechend proportio- nal angehoben werden. Jahresentgelt Zusätzlich zu den tariflichen Monatsentgelten kommen bei der Berechnung des tariflichen Jahresentgeltes weitere Entgeltbestandteile hinzu: Zum einen das zusätzliche Urlaubsentgelt, welches 50 Prozent für jeden der 30 Urlaubstage beträgt, was in Summe einer zusätzlichen Zahlung von ca. 69 Prozent einer tariflichen Monatsvergütung entspricht. Zum anderen die Zahlung zur Absicherung eines 13. Mo- natseinkommens („Weihnachtsgeld“), deren Höhe sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet: 6 Monate: 25 Prozent 12 Monate: 35 Prozent 24 Monate: 45 Prozent 36 Monate: 55 Prozent 25
Tarifvertrag und Einkommen jeweils bezogen auf ein monatliches Tarifentgelt. Vor- aussetzung für den Anspruch auf diese Zahlung ist demnach eine mindestens sechsmonatige Betriebszu- gehörigkeit. Als Stichtag dafür sowie für die Berech- nung der Zahlungshöhe gilt der betrieblich vereinbarte Auszahlungszeitpunkt, der in vielen Unternehmen auf den 01.12. des Kalenderjahres fällt. Für die Berechnung des tariflichen Jahresentgeltes ergibt sich somit folgendes Grundschema: Entgelt laut Entgeltgruppe und Stufe + Leistungszulage = Zwischensumme + Urlaubvergütung (ca. 69 % von Zwischensumme) + Sonderzahlung – auch als „Weihnachtsgeld” bekannt (bis zu 55 % von Zwischensumme) = Jahreseinkommen 26
Tarifvertrag und Einkommen Tarifverhandlungen über Entgeltsteigerungen Rechtzeitig vor Auslaufen der Tarifverträge beginnt die Diskussion über die zu stellende Entgeltforderung in der Tarifkommission, welche sich aus gewählten betrieblichen Gewerkschaftsmitgliedern zusammen- setzt, die unter den Geltungsbereich des zu verhan- delnden Tarifvertrages fallen. Grundlage für die Diskussion in der Tarifkommission sind die Inflationsrate und die Produktivitätssteige- rung. Dazu kommt eine Umverteilungskomponente, die die Beschäftigten am Erwirtschafteten beteiligen soll. Wenn die Verhandlungen mit den Arbeitgebern zu keinem Ergebnis führen, kann die IG Metall ihren Forderungen mit Arbeitsniederlegungen Nachdruck verleihen. Dies ist jedoch erst nach dem Ende der sogenannten Friedenspflicht möglich, wobei auf ein differenziertes, mehrstufiges Instrumentarium, von kurzen Warnstreiks bis hin zu mehrtägigen Erzwin- gungsstreiks, zurückgegriffen werden kann. Die im Rahmen von Tarifverhandlungen erreichten Entgelterhöhungen sind meistens tabellenwirksam, d. h. die daraus resultierenden höheren Werte in den Entgelttabellen bilden die Grundlage für zukünftige tarifliche Entgeltsteigerungen. Einmalig auszuzah- lende Geldbeträge als Teil eines Tarifergebnisses bilden dagegen eher die Ausnahme. 27
Zielvereinbarungen Zielvereinbarungen sind in vielen Unternehmen ein beliebtes Führungsinstrument. Allerdings werden unter diesem Begriff häufig auch Systeme bezeichnet, bei de- nen zentral definierte und einseitig durch den Arbeitge- ber von „oben nach unten“ durchgestellte Zielvorgaben gesetzt werden. Zielvereinbarungen werden in der Regel einmal jährlich zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten getroffen. Auf das Mitarbeiter- oder Zielvereinbarungsgespräch sollten sich Beschäftigte gewissenhaft vorbereiten. Es gibt zwei Arten von Zielvereinbarungen: 1. Zielvereinbarungen ohne Bezug zum Entgelt 2. Zielvereinbarungen mit Bezug zum Entgelt Der Betriebsrat hat bei Zielvereinbarungen grundsätz- lich ein Mitbestimmungsrecht. Deshalb richtet sich die betriebliche Ausgestaltung von Zielvereinbarungen in der Regel nach einer Betriebsvereinbarung. Für Zielvereinbarungen mit Bezug zum tariflichen Entgelt hat die IG Metall Bayern in ihren Tarifverträgen Rahmenbedingungen und Mechanismen zur Konfliktlö- sung vereinbart. Diese sollen insbesondere sicherstel- 28
len, dass nur Ziele vereinbart werden können, die durch den Beschäftigten auch tatsächlich beeinflussbar sind. Denn nur auf diese Weise können Leistung und Entgelt in eine sinnvolle Beziehung zueinander gesetzt werden. Grundlage dazu ist immer eine Rahmenbetriebsverein- barung, in der auch Regelungen für den Fall getroffen werden, dass es über die Zieldefinition, etwaige Verän- derungen von Rahmenbedingungen sowie den Grad der Zielerreichung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Beschäftigten und dem Vorgesetzten gibt. Mehr Informationen zum tarifvertraglichen Entgelt- grundsatz Zielentgelt sind im § 10 des Entgeltrah- mentarifvertrages zu finden. Der Tarifvertrag ist beim Betriebsrat oder den Vertrauensleuten erhältlich. 29
„Angesichts von mobiler Arbeit und Digita- lisierung erscheint es mir wichtiger denn je, der totalen Entgrenzung von Arbeit ein ganzheitliches Konzept von Arbeitszeit- souveränität entgegenzustellen.“ Dipl.-Ing. Sabine Lack ZF Friedrichshafen AG, Schweinfurt Entwicklungsingenieurin im Bereich Fahrwerk Betriebsrätin
Arbeitszeit und Leistung Regelungen zur Arbeitszeit sind sinnvoll. Beschäftigte wünschen sich ein vernünftiges Gleichgewicht zwi- schen Arbeit und Privatleben. Und es ist wissenschaft- lich erwiesen, dass zur Erhaltung der Gesundheit die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen sollte. Ebenso wichtig: Man sollte sich innerhalb des 24-Stunden-Rhythmus vollständig erholen können. Eine dauerhafte Beanspruchung der Leistungs- reserven durch überlange Arbeitszeiten kann zu ernst- haften gesundheitlichen Beschwerden führen. Das Arbeitszeitgesetz Per Gesetz gilt eine Höchstarbeitszeit von täglich ma- ximal acht Stunden – bei Überstundenausgleich auch bis zehn Stunden (Pausen, An- und Abfahrtszeiten nicht eingerechnet). Arbeitszeit in den Tarifverträgen der IG Metall In den Flächentarifverträgen der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ist die 35-Stunden-Woche fest- geschrieben. 31
Arbeitszeit und Leistung Für Teile der Belegschaft kann die regelmäßige wöchent- liche Arbeitszeit jedoch bis auf 40 Stunden erhöht wer- den – in Bayern für maximal 13 Prozent aller Beschäf- tigten – und selbstverständlich mit entsprechendem Entgeltausgleich. Für einen bestimmten Zeitraum kann auch Mehrar- beit vereinbart werden, die allerdings mit Zuschlägen bezahlt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Freizeit ausgeglichen werden muss. Die Tarifverträge der IG Metall ermöglichen eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Die tarifliche Wochenarbeits- zeit muss im Durchschnitt von zwölf Monaten erreicht werden. In Spitzenzeiten kann also gepowert werden, danach muss es aber auch Freiraum geben, das Plus auf dem Arbeitszeitkonto wieder abzutragen. Bei einer Flaute in den Auftragsbüchern kann das Absenken der Arbeits- zeit sehr konkret Entlassungen verhindern. In all diesen Fällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. 32
Arbeitszeit und Leistung Der 40-Stunden-Arbeitsvertrag Was tun, wenn man sowieso regelmäßig mehr als 35 Stunden die Woche arbeitet, das Zeitkonto ständig über- läuft und ein 40-Stunden-Arbeitsvertrag angeboten wird? Nach der sogenannten „Quotenregelung“ im Tarifver- trag kann für eine begrenzte Anzahl von Beschäftigten (13 Prozent) die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden. Dafür bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem betreffenden Beschäftigten und dem Arbeitgeber. In diesem Fall hat der Beschäftigte auch einen Anspruch auf eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. 33
Arbeitszeit und Leistung Projektarbeit Projektförmiges Arbeiten mit harten Budget-, Qualitäts- und Terminzielen, aber auch einer weitgehenden Selbst- steuerung des Arbeitsprozesses durch die Beschäftigten gehört heute in vielen Unternehmen zum Alltag. Größere Selbstständigkeit, mehr Verantwortung, inspirierende Teamarbeit, höhere Eigenmotivation und sogar eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sind hierbei häufig genannte Stichworte. Insofern kann diese Arbeitsform im besten Falle das Arbeitsleben im positiven Sinne intensivieren, abwechslungsreicher gestalten und zu hohem Einsatz anregen. In der betrieblichen Praxis führen jedoch unrealistische Planungen, ständiger Kostendruck, Kommunikationsfeh- ler, aber auch ein Mangel an guter Führungskultur immer wieder zu einer Verdichtung der Arbeit und einer Entgren- zung der Arbeitszeit. Hinzu kommt, dass immer mehr Tätigkeiten, die mit der eigentlichen Fachaufgabe nichts zu tun haben, aufgrund fehlender Assistenzstellen und vermehrter Controlling-Vorgaben von den technischen Experten zusätzlich zu bewältigen sind. Wird dann noch an mehreren Projekten gleichzeitig gear- beitet, verstärken sich die problematischen Tendenzen gegenseitig. 34
Arbeitszeit und Leistung Termindruck, Leistungsintensivierung, Interaktionsstress und ein permanentes Übergreifen der Arbeit auf das Privatleben der Beschäftigten sind häufig die Folge und können auf Dauer zu ernsthaften Beeinträchtigungen der Gesundheit und des eigenen sozialen Gefüges führen. Mit der zunehmenden Ausweitung des „mobilen Arbei- tens“ können Phasen des Nicht-Abschalten-Könnens sogar noch verstärkt werden, wenn nicht rechtzeitig und bewusst gegengesteuert wird. Doch was tun, wenn Überstunden zur Normalität werden und die Arbeitszeitkonten regelmäßig überlaufen? Wenn die Vorgesetzten in ihren Planungen voraussetzen, dass die Mitarbeiter eine zu dünne Personaldecke und unrealistische Termin- und Budgetvorgaben mit ihrem Arbeitseinsatz wettmachen? Wenn stillschweigend eine ständige Erreichbarkeit erwartet wird und beim Einzelnen der Eindruck entsteht, sich in einem „System permanenter Bewährung“ zu bewegen? In der Praxis gibt es darauf keine einfachen Antworten. Ein erster Schritt wäre, das Gespräch mit dem Vorgesetz- ten zu suchen. Da jedoch von Missständen häufig nicht nur Einzelne, sondern ganze Gruppen und Bereiche be- troffen sind und viele Probleme in der Regel einen über- geordneten Ursprung haben, braucht es meistens auch einen größeren Hebel, um sie in den Griff zu bekommen. 35
Arbeitszeit und Leistung Wirksame Verbesserungen erreicht man deshalb am ehesten gemeinsam mit dem Betriebsrat, den Vertrau- ensleuten und den Kollegen. So kann z. B. der Betriebs- rat seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte nutzen, um unterstützend zu begleiten oder einzugreifen. Praktische Tipps für Projektarbeit sowie unterstützende Materialien zum Gesundbleiben am stressigen Arbeits- platz gibt es unter: www.ergo-online.de www.igmetall.de/gutearbeit 36
Arbeitszeit und Leistung Arbeitszeitsouveränität Gute und realistische Rahmenbedingungen für hoch- qualifizierte, anspruchsvolle und kreative Arbeit zu schaffen, darum geht es auch der IG Metall. Ein wesent- licher Baustein dafür wäre ein Mehr an Arbeitszeitsou- veränität, damit Flexibilität und Verlässlichkeit nicht nur einseitig von den Beschäftigten erwartet werden, sondern auch die Beschäftigten selber gegenüber dem Unternehmen darauf bauen können. Erforderlich wäre einerseits die Stärkung der indi- viduellen Beschäftigtenrechte, z. B. im Hinblick auf eine kurzfristige Entnahme von Stunden und freien Tagen aus Arbeitszeitkonten oder eine individuelle, etwa an Lebensphasen orientierte Ausgestaltung von Arbeitszeitmodellen. Andererseits eine Ausweitung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Betriebsräten bei der Ausgestaltung der Leistungsbedingungen, etwa im Hinblick auf die Personalbemessung. Daran gilt es in Zukunft gemeinsam auf betrieblicher und tarifpoli- tischer Ebene zu arbeiten. Eine wesentliche Vorausset- zung für jedwede sinnvolle Regulierung von Arbeitszeit und Leistungsbedingungen ist jedoch, dass geleistete Arbeit nicht verfällt, sondern zumindest erfasst wird. 37
Arbeitszeit und Leistung Teilzeit Manchmal gibt es gute Gründe kürzer zu treten. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, von einem Vollzeitar- beitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wech- seln. Dabei schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminiert werden dürfen, zum Beispiel bei der Gehaltsentwicklung. Voraussetzung für die Beantragung von Teilzeit ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Mona- ten. Im Betrieb müssen ferner mehr als 15 Personen beschäftigt sein. Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit muss der Antrag auf Arbeitszeitverrin- gerung beim Arbeitgeber gestellt werden. Eine aus- drückliche Begründung für den Wunsch nach Teilzeit ist nicht erforderlich. Nur der Umfang der Arbeitszeit- verringerung, beispielsweise von 35 auf 25 Stunden pro Woche und die Verteilung der Arbeitszeit müssen angegeben werden. Zudem sollte der Antrag schriftlich eingereicht werden. Hilfreich ist auch ein Gespräch mit dem Betriebsrat, bevor Sie einen Antrag stellen und über eine Verringerung der Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber sprechen , etwa um sich über mögliche 38
Arbeitszeit und Leistung Rückkehroptionen oder –ansprüche in ein Vollzeitar- beitsverhältnis zu informieren. Jetzt ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeit- wunsch mit dem Antragsteller zu erörtern. Ziel ist es, dass es zu einer Teilzeitvereinbarung im beiderseitigen Interesse kommt. Sollte der Arbeitgeber jedoch auf den Antrag nicht bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit reagieren, tritt die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit in Kraft. Falls der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnt, so hat er auch dies spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit mitzutei- len. Er muss zunächst keine Gründe für die Ablehnung angeben. Sollte es allerdings zu einer juristischen Auseinandersetzung kommen, muss der Arbeitgeber darlegen, welche betrieblichen Gründe aus seiner Sicht dem Teilzeitbegehren entgegenstehen. 39
„Der Nutzen von IG Metall-Tarifverträgen erstreckt sich bis in den AT-Bereich. So definiert etwa der bayerische ERA-Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag ein AT-Mindest AT-Mindestentgelt, welches für viele außertarifliche Mit Mitarbeiter maßgeblich ist.“ Dipl.-Ing. (FH) Steffen Lipke MAN Truck & Bus AG, Nürnberg Qualitäts-Ingenieur, Produktqualität Feldmotoren 40
Außertariflich Beschäftigte (AT) Außertariflich beschäftigt oder nicht ? Nach aktueller Rechtsprechung sind außertariflich Angestellte (in manchen Unternehmen auch als über- tariflich Beschäftigte – ÜT – bezeichnet) diejenigen, die „kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fallen, deren Aufgabenbereich also hö- here Anforderungen stellt, als der der höchstbezahlten tariflichen Beschäftigten“. (BAG-Beschluss 1ABR67/74 vom 24.2.1976) Garantiertes AT-Mindestentgelt Der bayerische Manteltarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie sichert zwingend ein Mindestentgelt (Abstandsgebot) für Angestellte, die laut individuellem Arbeitsvertrag außer- bzw. übertarifliche Angestellte sind und in deren Arbeitsvertrag ein garantiertes Monats- bzw. Jahresentgelt festgeschrieben ist, das nur durch eine Änderungskündigung bzw. durch freiwillige Vereinbarung geändert werden kann. Damit werden auch die Vergütungen vieler AT-Beschäftigter in Bayern unmit- telbar durch die regelmäßigen Steigerungen im Tarif- system mit erhöht. Voraussetzung für die Geltung des garantierten AT-Mindestentgeltes ist allerdings, dass das betreffende Unternehmen selber tarifgebunden ist. 41
Außertariflich Beschäftigte (AT) Im Tarifgebiet Bayern wird das garantierte Mindestent- gelt tarifvertraglich wie folgt definiert: Wenn im Arbeits- vertrag ein garantiertes Monatsentgelt (Grundentgelt) festgelegt ist, muss dieses Monatsentgelt mindestens 30,5 Prozent über der höchsten Entgeltgruppe (EG 12, Stufe B) liegen. Ist im AT-Arbeitsvertrag ein garantiertes Jahresentgelt vereinbart, so muss dieses den zwölffa- chen Tarifsatz der höchsten Entgeltgruppe (EG 12, Stufe B) um 35 Prozent übersteigen. Da die AT-Verträge in der Regel mit der 40-Stunden-Woche verbunden werden, muss natürlich auch das AT-Mindestentgelt entspre- chend angepasst werden Sollten die AT-Mindestvergütungen nicht eingehalten werden, hat ein AT-Angestellter die Möglichkeit, einen etwaigen Differenzbetrag arbeitsgerichtlich geltend zu machen. Einen individuellen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Entgeltanpassung bei Tariferhöhungen haben allerdings nur AT-Angestellte, die Mitglied der IG Metall sind. (BAG-Urteil vom 11.2.1998, 5 AZR127/97, AiB 1998, S. 533). Macht ein AT-Vertrag Sinn? Damit ein angebotener AT-Arbeitsvertrag mehr ist als nur ein Statusgewinn, sollte man die Konditionen genau mit denen eines Arbeitsverhältnisses nach Tarifvertrag vergleichen. Insbesondere sollte geprüft werden, was mit dem AT-Arbeitsvertrag und in welchem Umfang abgegolten werden soll, etwa Mehrarbeit (auch an 42
Außertariflich Beschäftigte (AT) Wochenenden?) oder Reisezeiten. Und man sollte ggf. nachfragen, welche zusätzlichen Gratifikationen und Incentives mit dem AT-Vertrag verbunden sind, z. B. gün- stige Dienstwagen-Regelung, Mobiltelefon mit privater Nutzung, Aktienoptionen und Bonusprogramme etc. Entscheidend ist für den einzelnen Beschäftigten, ob die höheren Anforderungen, Arbeitszeiten und Bela- stungen, die mit einem AT-Arbeitsvertrag in der Regel verbunden sind, in den höheren Verdienstchancen auch adäquat abgebildet werden. Oder ob der Arbeitgeber den AT-Arbeitsvertrag lediglich als eine Art „Arbeitszeit- Flat“ betrachtet. Mitbestimmung auch bei AT-Fragen Der Betriebsrat hat viele gesetzliche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die für AT- Angestellte rele- vant sind. Er kann vor allem, wenn jemand eingestellt oder versetzt wird, die Bewertung und Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen. Wird für den AT-Bereich ein eigenes betriebliches Entgeltgitter geschaffen, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Rege- lung der Vergütungsgrundsätze und der Entgeltstruktur. Auch vor der Kündigung eines AT-Angestellten muss der Betriebsrat angehört werden. Selbstverständlich können AT-Angestellte an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen und auch selber kandidieren, soweit sie nicht zum – in der Regel sehr kleinen - Kreis der „leitenden Angestell- ten“ gemäß Betriebsverfassungsgesetz gehören. 43
„Die Dynamik des technologischen Wandels führt in vielen Unternehmen zu einem steigen- den Bedarf an Weiterbildung. Damit der hiermit verbundene Aufwand nicht allein auf die Beschäf Beschäf- tigten abgewälzt wird, hat die IG Metall wichtige Mindeststandards vereinbart.“ B.Eng. Daniel Marko AUDI AG, Ingolstadt Erprobung Elektrik/Elektronik Gesamtsystem 44
Weiterbildung Technische Innovationszyklen werden immer kürzer, Beschäftigte müssen ihr Knowhow immer schneller auf den neuesten Stand bringen. Deshalb ist die betrieb- liche und persönliche Weiterbildung wichtiger denn je. Besonders in Krisenzeiten besteht eine reale Gefahr von Arbeitsplatzverlusten, weshalb die IG Metall sich für die Sicherung von Beschäftigung einsetzt. In diesem Zu- sammenhang wird auch die Qualifizierung von Beschäf- tigten sehr bedeutsam, denn Aus- und Weiterbildung sind wichtige Bausteine für die Krisenbewältigung und -überwindung. Gleichermaßen ist die Weiterbildung ein wesentliches Instrument dem Fachkräftebedarf betrieb- lich zu begegnen. Da das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten umfassende Rechte bei Fragen der Personalplanung und Weiterbildung der Beschäftigten einräumt, ist der Betriebsrat für die Beschäftigten und für den Arbeit- geber ein zentraler Ansprechpartner in Fragen der Weiterbildung. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die im Folgenden beschriebenen tariflichen Regelungen, die in vielen Unternehmen durch Betriebsvereinbarungen konkretisiert werden. 45
Weiterbildung Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) Im TV Q hat die IG Metall verschiedene Regelungen getroffen, die zu einer Verbesserung der betrieblichen Weiterbildungspraxis führen sollen. Dadurch verfügen der Betriebsrat und die Beschäftigten über mehr Mög- lichkeiten, auf betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen einzuwirken und ihre Umsetzung mit zu gestalten. Ein wichtiger Bestandteil des TV Q ist das jährlich zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchzuführende Qualifizierungsgespräch zur Feststellung des indivi- duellen Qualifizierungsbedarfs. Wird ein individueller Qualifizierungsbedarf festgestellt, werden die notwendi- gen Maßnahmen und deren Priorisierung vereinbart. Grundsätzlich unterscheidet der TV Q zwischen betrieb- lich notwendigen und zweckmäßigen Weiterbildungs- maßnahmen einerseits und der persönlichen beruflichen Weiterbildung andererseits. Während erstere vor allem auf Erhaltungs-, Anpassungs- bzw. Um- sowie Entwick- lungsqualifizierung im Rahmen der betrieblichen Bedarfe abzielen, geht letztere häufig auf die eigenen Interessen und die aktive Berufslaufbahngestaltung durch den einzelnen Beschäftigten selber zurück. 46
Weiterbildung Treten bei der Bedarfs- und Maßnahmenklärung zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streitigkeiten auf, so sieht der TV Q eine Reihe von abgestuften Konflikt- lösungsregelungen vor. Zudem regelt der Tarifvertrag – differenziert nach Weiterbildungstyp – die Übernahme der Qualifizierungskosten durch den Arbeitgeber und die Einbringung von Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer. Möchte ein Beschäftigter eine persönliche berufliche Weiterbildungsmaßnahme absolvieren, so sieht der Tarif- vertrag die Möglichkeit eines Ausscheidens für bis zu vier Jahren einschließlich eines Rückkehrrechtes in den Betrieb vor. Bei kürzeren Maßnahmen (bis zu sechs Mo- nate) kann alternativ auch eine Freistellung im Arbeits- verhältnis erfolgen. Zudem besteht als zweite Alternative zum zeitweisen Ausscheiden ein einmaliger Anspruch auf befristete Teilzeit. Einen individuellen Anspruch auf eine persönliche beruf- liche Weiterbildungsphase gibt es nicht; im Streitfall könnte der Betriebsrat jedoch einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten über die tarifliche Schlich- tungsstelle durchsetzen. Generell müsste eine solche persönliche Weiterbildungsmaßnahme dazu geeignet sein, eine Tätigkeit in einem Betrieb in der Metall- und Elektroindustrie auszuüben. Ein unmittelbarer Bezug zum eigenen Betrieb und dessen Bedarf ist jedoch nicht erforderlich. 47
Weiterbildung Tarifvertrag zur Bildungsteilzeit Die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft ist maßgeblich abhängig von der Qualifikation der Menschen. In Zeiten permanenten Wandels ist auch „lebenslanges Lernen“ längst als Herausforderung erkannt. Dabei nimmt die Qualifizierung „on the Job“ immer mehr zu. Sowohl die staatlichen Hochschulen als auch die Betriebe stellen sich allmählich auf diesen gestiegenen Bedarf ein, so dass z. B. die Möglichkeiten für ein berufsbegleitendes Studium zunehmen werden, etwa um einen Master zu machen. Zudem ist es seit einigen Jahren für Menschen mit einer abgeschlossenen Aus- bildung und einschlägiger Berufserfahrung auch ohne Abitur möglich, ein Studium aufzunehmen. Mit dem Tarifvertrag zur Bildungsteilzeit konnte die IG Metall wichtige Rahmenregelungen zu Freistellungen, Vergütungsregelungen und Weiterbeschäftigung ver- einbaren. Danach ist die Nutzung der Bildungsteilzeit (BTZ) mit einer bis zu siebenjährigen Laufzeit möglich, wobei grundsätzlich das verblockte Modell Anwendung findet, bei dem sich einer maximal 3,5jährigen Arbeits- phase spiegelbildlich eine maximal 3,5jährige Freistel- lungsphase zum Zwecke der Weiterbildung anschließt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarungen sind jedoch auch unverblockte BTZ-Modelle (BTZ auf Teilzeitbasis) oder gestufte BTZ-Modelle (z. B. 80:60:40:20 Prozent Freistellung) zulässig sind. 48
Weiterbildung Entscheidend ist, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Laufzeit der BTZ bestehen und eine durch- gehende (Teilzeit-)Vergütung gesichert bleibt, wobei hier eine Aufstockung, z. B. durch ungenutztes ATZ- Volumen, auf Grundlage einer freiwilligen Betriebsver- einbarung über Stipendien, durch Zeiten aus AZ-Konten bis zu drei Stunden pro Woche, durch Ansprüche aus er- höhtem Urlaubsentgelt und dem Teil eines 13. Monats- einkommens sowie durch Einbringung des tariflichen Bildungsurlaubs möglich ist. Einen generellen Anspruch auf Bildungsteilzeit gibt es nicht; allerdings bliebe im Streitfall die Möglichkeit, ei- nen Antrag auf persönliche berufliche Weiterbildung zu stellen, den der Betriebsrat im Rahmen eines tariflichen Schlichtungsverfahrens durchsetzen könnte. Wir suchen Gutachter Bislang wenig bekannt ist, dass sich die IG Metall seit einigen Jahren mit Gutachtern in einem Netzwerk für die Akkreditierung von neuen Bachelor- und Master- Studiengängen z. B. in den Bereichen Ingenieurwissen- schaften und Informatik engagiert. Ziel der Akkredi- tierung ist es, inhaltliche Qualitätsstandards für diese Studiengänge zu etablieren. Wer Interesse hat, sein Know-how in diese wichtige Aufgabe einzubringen, sollte Kontakt mit der IG Metall aufnehmen. Mehr Infos: www.gutachternetzwerk.de www.hochschulinformationsbuero.de 49
„Egal aus welchem Anlass und in welcher Form eine Tren- nung des Arbeitsverhältnisses erfolgt; ich empfehle jedem Betreffenden ein Beratungsgespräch mit dem Betriebsrat, um mögliche Alternativen auszuloten und Formfehler zu vermeiden. IG Metall-Mitglieder können ihren gewerk gewerk- schaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.“ Dipl.-Ing. Udo Walter Siemens AG, Standort Nürnberg Vo Projektleiter in der Entwicklung von Mittelspannungsumrichtern IG Metall-Vertrauensmann
Beendigung von Arbeitsverhältnissen Kündigung … durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber muss berechtigte Gründe für eine Kün- digung anführen. Dabei werden drei verschiedene Arten von Kündigungen unterschieden: 1. Verhaltensbedingte Kündigung 2. Personenbedingte Kündigung 3. Betriebsbedingte Kündigung Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unter- nehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Die arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen sind ab- hängig von der Beschäftigungsdauer. Nach der gesetz- lichen Regelung (§ 622 BGB) liegen sie zwischen vier Wochen und sieben Monaten. In den Tarifverträgen der IG Metall gibt es zum Teil Regelungen, die günstiger und weitergehender sind als die gesetzlichen Vorschriften. Dies betrifft zum Beispiel ältere Beschäftigte, für die ab dem 50. Geburtstag und bei mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit oder ab dem 55. Geburtstag und bei mindestens 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ein besonderer Kündigungsschutz gilt. 51
Beendigung von Arbeitsverhältnissen … durch den Arbeitnehmer Eine Kündigung muss immer schriftlich und unter Ein- haltung der gesetzlichen, tariflichen oder im Arbeitsver- trag geregelten Fristen ausgesprochen werden. Wer ein attraktiveres Angebot eines anderen Arbeitge- bers erhalten hat, sollte versuchen statt der Eigenkün- digung, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Der IG Metall-Betriebsrat oder die IG Metall vor Ort infor- mieren über diese Möglichkeit. Lassen Sie sich beraten! Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine qualifizierte Beratung sicherlich sinnvoll. Auch der Betriebsrat sollte aufgesucht werden, muss dieser doch vor Ausspruch einer Kündigung vom Arbeitgeber ordnungsgemäß angehört werden. Die Frist für die Klage gegen eine Kündigung beträgt drei Wochen. Die Klage ist beim Arbeitsgericht einzureichen. Ob eine Klage Sinn macht, sollte mit Arbeitsrechtsexperten besprochen werden. Mitglieder der IG Metall bekommen Rat und Unterstützung bei ihrer Gewerkschaft vor Ort. Beratung, Gerichtsverfahren und anwaltliche Vertretung vor Gericht sind für IG Metall-Mitglieder kostenlos. Sofort nach Erhalt einer Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss sich der Betreffende persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend 52
Beendigung von Arbeitsverhältnissen melden, um eine übergangslose und vollständige Zahlung des Arbeitslosengeldes zu gewährleisten und Sperrzeiten zu vermeiden. Aufhebungsvertrag Mit einem Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so dass es keiner Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer bedarf. Aufhebungsverträge werden häufig durch den Arbeitge- ber angeboten, wenn er kündigen will, aber teure oder für ihn riskante Arbeitsgerichtsprozesse vermeiden möchte. Oder wenn durch kollektive Vereinbarungen die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung gene- rell ausgeschlossen ist. In der Regel sehen Aufhebungs- verträge auch vor, dass eine Abfindung gezahlt wird. Es kann weitreichende Folgen haben, einen solchen Vertrag abzuschließen – zum Beispiel eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Das heißt, dass der Beschäftigte über Wochen keinen Anspruch auf Arbeits- losengeld hat. Deshalb gilt, egal ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag: Wenn wesentliche Fragen offenge- blieben sind – nichts unterschreiben! Bitte grundsätz- lich den IG Metall-Betriebsrat oder die IG Metall vor Ort einschalten. 53
Beendigung von Arbeitsverhältnissen Zeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auch nach einer fristlosen Kündigung, haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das Art und Dauer der Beschäftigung beschreibt. Das Zeugnis sollte recht- zeitig ausgestellt werden, damit der Beschäftigte es für die Bewerbung nutzen kann. Nur auf Verlangen des Arbeitnehmers sind darin Angaben über Führung und Leistung aufzunehmen. In den Per- sonalabteilungen ist es inzwischen jedoch üblich, solche qualifizierten Zeugnisse zu erstellen. Ein Zwischenzeugnis muss ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer dies aus triftigem Grund fordert, zum Bei- spiel beim Wechsel des Vorgesetzten oder weil er sich um eine andere Stelle – auch betriebsintern – bewerben will. Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit, ihr Zeugnis von Experten der IG Metall prüfen zu lassen. Ist es nicht korrekt, kann ein besseres Zeugnis verlangt oder mit Hilfe des Rechtsschutzes der IG Metall beim Arbeits- gericht eingeklagt werden. 54
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