KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs - IN DER AB 1. FEBRUAR 2022 GELTENDEN FASSUNG - WKO

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KOLLEKTIVVERTRAG
   für die ArbeitnehmerInnen in der
    Mineralölindustrie Österreichs

IN DER AB 1. FEBRUAR 2022 GELTENDEN FASSUNG

       Fachverband der Mineralölindustrie
KOLLEKTIVVERTRAG
        für die ArbeitnehmerInnen in der
           Mineralölindustrie Österreichs

IN DER AB 1. FEBRUAR 2022 GELTENDEN FASSUNG
Inhaltsverzeichnis
                                                                    Seite                                                                         Seite

Sachregister ...................................................       3      § 24     Trennungskostenentschädigung .............                  36
                                                                              § 25     Fahrgeldvergütung: Entschädigung bei
Kollektivvertrag
                                                                                       Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen
§ 1 Kollektivvertragspartner .........................                6
                                                                                       Wohnort – Arbeitsstätte ..........................          37
§ 2 Geltung ................................................          6
                                                                              § 26     Urlaub .................................................    37
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses                          7
                                                                              § 27     Entgelt bei Arbeitsverhinderung ..............              38
§ 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen .......                        9
                                                                              § 28     Entgeltanspruch bei Arbeitsunfall oder
§ 5 Arbeitszeit .............................................        10
                                                                                       Berufskrankheit .....................................       38
§ 5a Nachtarbeit ..........................................          12
                                                                              §   29   Kur- und Heimaufenthalte ......................             39
§ 6 Überstunden, Sonn- u. Feiertagsarbeit ....                       12
                                                                              §   30   Freizeit bei Dienstverhinderung ...............             39
§ 7 Altersteilzeit ..........................................        14
                                                                              §   31   Nachweispflicht bei Arbeitsverhinderung .                   40
§ 8 Beschäftigung in einer außerbetrieblichen
                                                                              §   32   Prüfungsvorbereitung ............................           40
       Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen
                                                                              §   33   Arbeits- bzw Schutzbekleidung ...............               40
       Kommunikationstechnologien (Telearbeit)                       15
                                                                              §   34   Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklä-
§ 9 Beschäftigungsgruppen .........................                  16
                                                                                       rungen .................................................    40
§ 10 Gehalt und Lohn ...................................             20
                                                                              §   35   Begünstigungsklausel ............................           41
§ 11 Vorrückung ..........................................           21
                                                                              §   36   Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                 41
§ 12 Zulagen und Zuschläge .........................                 22
                                                                              §   37   Übergangsbestimmungen ......................                41
§ 13 Stundenteiler, Abrechnung und Auszah-
                                                                              §   38   Überleitungsbestimmungen in die Tabelle
       lung .....................................................    23
                                                                                       gem § 10 ..............................................     42
§ 14 Urlaubszuschuss ....................................            24
§ 15 Weihnachtsremuneration .......................                  25       Anhang     1:    Tochterunternehmen ....................             44
§ 16 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-                                    Anhang     1a:   Gehalts-/Lohnabschluss 2022 ........                44
       ration bei Teilzeitbeschäftigung ..............               25       Anhang     2:    Empfehlung Samstagüberstunden .                     45
§ 17 Authentische Interpretation zu Weih-                                     Anhang     3:    Protokolle ....................................     45
       nachtsremuneration und Urlaubszuschuss                        25       Anhang     4:    SEG Zulagen ................................        52
§ 18 Jubiläumsgeld ......................................            26       Anhang     5:    Verwendungsgruppen (§ 9 KV Ange-
§ 19 Betriebliches Vorschlagswesen ...............                   27                        stellte idF 1. Februar 2007) ............           55
§ 20 Diensterfindungen .................................             27                        Vorrückungen (§ 11 KV Angestellte
§ 21 Inlandsdienstreisen (Reisekosten- und                                                     idF 1. Februar 2007) ......................         59
       Aufwandsentschädigung) ......................                 27
§ 22 Auslandsdienstreisen .............................              31       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§ 23 Kilometergeld .......................................           35       seite

                                                                            –2–
Sachregister

A                                                                              Beschäftigungsgruppen
Abfertigung                                                                      Allgemeine Bestimmungen ............................. 16
   bei Alterspension ............................................ 8              Beschäftigungsgruppenjahre ......................... 17
   bei Austritt nach Karenz .................................. 9               Beschäftigungsgruppenverzeichnis ..................... 18
   bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti-                             Tätigkeitsmerkmale........................................ 18
   gung ............................................................. 8        Betriebliches Vorschlagswesen ........................... 27
   bei vorzeitiger Alterspension ............................ 8                Betriebs- und Sondervereinbarungen............ 34–35
   Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienst-                                Betriebszugehörigkeit ......................................... 9
   zeiten ............................................................ 8       Bezahlte Prüfungsvorbereitung........................... 40
   im Todesfall ................................................... 8          Biennalsprung (Vorrückung)
   Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“                                   Umreihung in eine höhere Beschäftigungs-
   ..................................................................... 9       gruppe ......................................................... 22
Akkord ............................................................. 24          Umreihung in eine höhere Verwendungsgrup-
All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauscha-                                       pe ................................................................ 59
lien ............................................................ 13, 29         Zeitvorrückung innerhalb der Beschäftigungs-
Altersteilzeit ................................................ 14, 45           gruppe ......................................................... 21
ArbeitnehmerInnenvordienstzeiten-Anrechnung                                      Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungs-
   bei Abfertigung .............................................. 8              gruppe ......................................................... 59
   bei Beschäftigungsgruppenjahren .................. 17
                                                                               D
   bei Krankenentgeltanspruch ........................... 38
                                                                               Diensterfindungen............................................. 27
   bei Verwendungsgruppenjahren ..................... 55
                                                                               Dienstjubiläen................................................... 26
Arbeits- bzw Schutzbekleidung ........................... 40
                                                                               Dienstreisen, siehe Reisekosten und Aufwands-
Arbeitsbereitschaft ............................................ 11
                                                                               entschädigungen
Arbeitskräfteüberlassung .................................... 6
Arbeitsunfall ................................ 21, 30, 33, 37–38               E
Arbeitsverhinderung (Entgelt) ............................. 38                 Eheschließung ..................................................    39
Arbeitszeit                                                                    Einheitliches Entgeltschema ......................... 20,           45
   am 24. und 31. Dezember............................... 11                   Entbindung.......................................................   39
   an Feiertagen ............................................... 13            Erkrankung und Unfälle ............................... 30,          34
   bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft............... 11                      Erschwerniszulage....................................... 22,        52
   Durchrechnungszeitraum im einschichtigen
                                                                               F
   Betrieb ......................................................... 10
                                                                               Fachhochschule................................................      40
   Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen ........ 11
                                                                               Feiertagsarbeit .................................................   13
   für Jugendliche ............................................. 10
                                                                               Feiertagsentlohnung .........................................       14
   mehrschichtige oder kontinuierliche Arbeits-
                                                                               Freizeit bei Dienstverhinderung ..........................          39
   weise ............................................................ 10
                                                                               Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-Kündi-
   Wochenruhe ................................................. 32
                                                                               gung und Zeitablauf ..........................................        7
   Wöchentliche Normalarbeitszeit ...................... 10
   Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkonti-                                G
   nuierlichen Schichtdienst................................ 10                Gehalts-/Lohnerhöhung .................................... 44
Arztbesuch ....................................................... 39          Gehalts-/Lohnzahlung im Todesfall ..................... 7
Aufsichtsorgane – Bezüge............................ 19, 58                    Geltungsbereich ................................................ 6
Aufwandsentschädigung bei wechselndem Ein-                                     Geltungsdauer................................................... 6
satzort.............................................................. 29       Günstigkeitsklausel...................................... 34–35
Aus- und Weiterbildung .......................... 16, 40, 45
                                                                               H
Außerbetriebliche Arbeitsstätte – Telearbeit......... 15
                                                                               Höhere Gewalt.................................................. 34
Authentische Interpretation zu Weihnachtsremu-
neration und Urlaubszuschuss ............................ 25                   I
                                                                               Integrative Berufsausbildung.............................. 21
B
                                                                               Internatskosten ................................................. 20
Beendigung des Arbeitsverhältnisses....................                 7
Befristete Arbeitsverhältnisse (Information) ...........                7      K
Begünstigungsklausel ........................................          41      Karenzurlaub-Anrechnung
Berechnungsgrundlage für Zulagen und Zu-                                         Abfertigung ................................................... 9
schläge ............................................................   22        für das Beschäftigungsgruppenjahr ................ 17
Berufskrankheit ........................................... 21,        38        für das Verwendungsgruppenjahr ................... 55

                                                                             –3–
für Kündigungsfrist, Krankenentgeltanspruch,                                    Sonstige Reiseaufwendungen ......................                     29
   Urlaubsdauer .................................................        9         Tag- und Übernachtungsgeld .....................                      27
Kilometergeld                                                                      Trinkgeld...................................................          28
   für Lenkertätigkeit mit eigenem Pkw ................                 35         Überstundenvergütung für Reisezeit.............                       29
   für Wohnort – Arbeitsstätte .............................            37         Urlaub ......................................................         31
Kollektivvertragspartner ......................................          6         Verkehrsmittel............................................            30
Krankenrücktransportversicherung .....................                  34     Rufbereitschaft .................................................         11
Kündigungstermin ..............................................          7
                                                                               S
Kur- und Heimaufenthalte..................................              39
                                                                               Schichtarbeit .................................................... 22
L                                                                              Schichtplan ........................................... 10, 12, 37
Lehrlinge                                                                      Schichtzulage ................................................... 22
  Behaltepflicht.................................................        7     Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .................. 41
  Lehrlingseinkommen ......................................             20     Schmutz- und Erschwerniszulagen (SEG-Zula-
Lehrlingsprämien ..............................................         20     gen)........................................................... 22, 52
Lohnregulierung bei Versetzung .........................                21     Sondervereinbarungen und Betriebsvereinba-
                                                                               rungen ....................................................... 34–35
M
                                                                               Sonntagsarbeit ................................................. 13
Mehrarbeit .......................................................      15
                                                                               Sonntagszuschlag ............................................. 13
Mindestgrundgehälter/-löhne
                                                                               Studienberechtigungsprüfung ............................ 40
  Anrechnung auf das/den Mindestgrundge-
                                                                               Stundenteiler, Abrechnung und Auszahlung......... 23
  halt/‑lohn ............................................... 19,        58
  Mindestgehalts-/lohntabelle...........................                20     T
  Teilzeitbeschäftigte ........................................         23     Teilzeitbeschäftigte
                                                                                 13. und 14. Gehalt/Lohn.................................                25
N
                                                                                 Mindestgrundgehalt/-lohn .............................                  23
Nachtarbeit ...................................................... 12
                                                                               Tod des Arbeitnehmers
Nachtarbeitszulage ........................................... 22
                                                                                 Abfertigung ...................................................          8
Natural- und Sachbezüge.................................. 24
                                                                                 Gehalts-/Lohnzahlung ....................................                7
P                                                                              Tod naher Angehöriger .....................................               34
Prämien ...........................................................     24     Trennungskostenentschädigung .........................                    36
Präsenzdienstzeit
                                                                               U
  Anrechnung auf das Beschäftigungsgruppen-
                                                                               Übergangsbestimmungen (ua Barbaratag) .........                           41
  jahr ..............................................................   17
                                                                               Übergangstabelle („KV alt“) ...............................               41
  Anrechnung auf das Verwendungsgruppen-
                                                                               Überleitungsbestimmungen in die Tabelle gem
  jahr ..............................................................   55
                                                                               § 10 .................................................................    42
Probezeit ...........................................................    7
                                                                               Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Prüfungsvorbereitung ........................................           40
                                                                                  Allgemein .....................................................        12
R                                                                                 Berechnungsgrundlage .................................                 13
Reisekosten und Aufwandsentschädigung                                             Überstundenzuschläge...................................                13
  Ausland ........................................................      31        Zusammenfallen mehrerer Zuschläge .............                        14
     Aufwandsentschädigung ............................                 32     Unfallversicherung ............................................           34
     Erkrankung und Unfälle..............................               34     Urlaub
     Familienheimfahrt ......................................           33        Ausmaß (Feiertage) bei mehrschichtiger Ar-
     Informations- und Mitteilungspflicht ............                  31        beitsweise .....................................................       37
     Vergütung für Reisezeiten ...........................              33        Ausmaß bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit
     Verkehrsmittel und Fahrtkosten ...................                 32        ....................................................................   37
  Inland ..........................................................     27        Zusatzurlaub .................................................         37
     Aufnahme von ArbeitnehmerInnen auf der                                    Urlaubsentgelt ..................................................         37
     Montagestelle ............................................         31     Urlaubszuschuss
     Außendienstgeld ........................................           28        Aliquotierung bei Austritt, Auszahlungstermin
     Begriff der Dienstreise ................................           27        ....................................................................   24
     Erkrankung und Unfälle am Montageort ......                        30        Berechnung ..................................................          24
     Fahrtvergütung..........................................           27        Lehrlinge ......................................................       24
     Heimfahrten ..............................................         31        Teilzeitbeschäftigte ........................................          25
     Reiseaufwandsentschädigung .....................                   27
                                                                               V
     Reisedauer ................................................        27
                                                                               Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklärung ......... 40
     Reisezeitvergütung .....................................           29
                                                                               Versetzung langjähriger ArbeitnehmerInnen........ 21

                                                                             –4–
Verwendungsgruppen                                                    Vorrückung ................................................ 21, 59
  Allgemeine Bestimmungen .............................        55     Vorruhestandsmodelle ....................................... 45
  Anrechnung von VorarbeiterInnenjahren .........              55
                                                                      W
  Verwendungsgruppenjahre ............................         55
                                                                      Weihnachtsremuneration
Verwendungsgruppenverzeichnis
                                                                        Aliquotierung bei Ein- und Austritt...................       25
  Tätigkeitsmerkmale........................................   56
                                                                        Auszahlungstermin, Berechnung .....................          25
  Verwendungsgruppenbeispiele .......................          56
                                                                        Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte.........................     25
VorarbeiterInnen-Zulage ............................. 17,      23
                                                                      Wohnungswechsel.............................................   39
Vordienstzeiten-Anrechnung
  bei Beschäftigungsgruppenjahren ..................           17     Z
  bei Verwendungsgruppenjahren .....................           55     Zulagen und Zuschläge..................................... 22

                                                                    –5–
§ 1 Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen         bund, Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft
dem Fachverband der Mineralölindustrie Österreichs          PRO-GE andererseits.
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschafts-

                                                 § 2 Geltung

1. Räumlicher Geltungsbereich                               schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung
Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Re-     entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorü-
publik Österreich.                                          bergehend beschäftigt werden. Für derartige Ferial-
                                                            praktikantInnen sind Vergütungen unter Mitwirkung
2. Fachlicher Geltungsbereich                               des Betriebsrates festzusetzen.
                                                            Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für Personen, die
2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
                                                            zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen
Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere
                                                            Sinn beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei
a) Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewin-               der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist
   nung,                                                    und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt
b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Ein-          werden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem
   schluss der Tochterunternehmungen ausländi-              Abschluss des Bachelor- und Beginn der Master-Stu-
   scher Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten las-       diums und zwischen Abschluss des Master- und Be-
   sen,                                                     ginn des PhD-Studiums). Die Regelungen über Vergü-
c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung ein-                tungen und die Festsetzung von Einstellungszahlen er-
   schließlich jener Tochterunternehmungen auslän-          folgen unter Mitwirkung des Betriebsrates.
   discher Erdölproduzenten, welche die Beschaffung
   von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten internatio-       4. Überlassene Arbeitskräfte
   nal optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur         § 10 AÜG inklusive einschlägiger kollektivvertraglicher
   Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen inf-         Regelungen gelten mit der Maßgabe, dass
   rastrukturellen, logistischen oder technischen Ein-      – eine Überlassung vor dem 1. April 2003 dem Beginn
   richtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithal-         eines Arbeitsverhältnisses vor
   ten,                                                     – eine Überlassung ab dem 1. April 2003 (für Arbeiter-
d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere         Innen ab dem 1. Juli 2003) dem Beginn eines Ar-
   Unternehmungen der geophysikalischen Explora-              beitsverhältnisses
   tion sowie                                               – eine Überlassung ab dem 1. Juli 2007 dem Beginn
e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführ-          eines Arbeitsverhältnisses ab
   ten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 an-
                                                            diesem Zeitpunkt gleichgehalten wird.
   geführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im
   Konzernverbund.
                                                            5. Geltungsdauer
2.2 Ferner für nach dem 1. April 2003 rechtlich ver-        Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2022 in Kraft
selbstständigte Teile der in Pkt 2.1 genannten Unter-       und tritt an die Stelle aller vorangegangenen Kollek-
nehmungen, solange eine konzernartige Verbindung            tivverträge, insbesondere der Kollektivverträge für
zu in Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.             die Angestellten der Mineralölindustrie, der Arbeiter-
                                                            Innen in der erdöl- und erdgasgewinnenden sowie
3. Persönlicher Geltungsbereich                             der ArbeiterInnen der erdölverarbeitenden Industrie
Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen        Österreichs.
(ArbeiterInnen und Angestellte), soweit diese arbeiter-     Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Ein-
kammerumlagepflichtig sind, sowie für Lehrlinge.            haltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem
Der Kollektivvertrag gilt nicht für FerialpraktikantIn-     Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
nen. FerialpraktikantInnen sind Studierende, die zum        kündigt werden.
Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-

                                                          –6–
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Probezeit                                                        2.3 Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-Kündi-
Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die                    gung und Zeitablauf
Höchstdauer von einem Monat vereinbart und wäh-                     Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeit-
rend dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit                geberInnen-Kündigung und Zeitablauf hat während
gelöst werden.                                                      der (fiktiven) Kündigungsfrist der/die ArbeitnehmerIn
                                                                    – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses                              – in jeder Arbeitswoche auf sein/ihr Verlangen An-
                                                                    spruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag, mindes-
2.1 Kündigungsfrist und -termin
                                                                    tens jedoch 8 Stunden, unter Fortzahlung des Entgel-
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
                                                                    tes. Für die Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinngemäß.
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und
                                                                    Für Kündigungen bei Erreichen des Pensionsalters gilt
unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen ge-
                                                                    § 22 Abs 2 und 3 AngG bzw § 1160 Abs 2 und 3 ABGB.
löst werden. Mangels einer für ihn günstigeren Verein-
                                                                    Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen
barung kann der/die ArbeitnehmerIn das Arbeitsver-
                                                                    sinngemäß. An welchem Tag die Freizeit beansprucht
hältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats –
                                                                    werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Verein-
unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
                                                                    barung nicht zustande, sind die letzten 8 Stunden
– lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinba-
                                                                    der Arbeitswoche frei.
rung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden;
doch darf die vom/von der ArbeitgeberIn einzuhal-
                                                                    3. Behaltepflicht für Lehrlinge
tende Frist nicht kürzer sein als die mit dem/der Ar-
                                                                    Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung
beitnehmerIn vereinbarte Kündigungsfrist.
                                                                    der Lehrzeit 6 Monate weiterzuverwenden; wenn diese
Der/Die ArbeitgeberIn kann das Arbeitsverhältnis un-
                                                                    Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines
ter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und
                                                                    Kalendermonates endet, ist sie auf diesen zu erstre-
unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten
                                                                    cken. Will der/die ArbeitgeberIn das Arbeitsverhältnis
eines Kalendermonates durch Kündigung lösen:
                                                                    nicht über die Weiterverwendungszeit hinaus fortset-
Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebs-
                                                                    zen, so hat er/sie es mit vorhergehender 6-wöchiger
zugehörigkeit
                                                                    Kündigungsfrist zum Ende der im vorstehenden Satz
bis     2 Jahre ..................................... 6 Wochen,
                                                                    bestimmten Weiterverwendungszeit zu kündigen.
über 2 Jahre ..................................... 2 Monate,
über 5 Jahre ..................................... 3 Monate,
                                                                    4. Information bei befristeten Arbeitsverhältnissen
über 15 Jahre ..................................... 4 Monate,
                                                                    Gibt der/die ArbeitnehmerIn im Laufe eines befriste-
über 25 Jahre ..................................... 5 Monate.
                                                                    ten Arbeitsverhältnisses keine Äußerung ab, das Ar-
Für ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterlie-                 beitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus fort-
gen, gilt nachstehende Regelung:                                    setzen zu wollen bzw besteht nicht von vornherein
Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten                  Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befris-
Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB                    teten Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist
(BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalen-              die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Arbeits-
dermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin.                verhältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (ein-
Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher                  schließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3             den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem/der Ar-
ABGB (BGBl. Nr. 153/2017) per 1. 1. 2021 hinaus.                    beitnehmerIn spätestens 2 Wochen vor Fristablauf
                                                                    mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet,
Für ArbeitnehmerInnen, die dem AngG unterliegen
                                                                    ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Ent-
und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 be-
                                                                    gelt über das mit Fristablauf beendete Arbeitsverhält-
gonnen hat, gilt nachstehende Regelung:
                                                                    nis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit (an-
Wurde keine Vereinbarung iSd § 20 Abs 3 letzter Halb-
                                                                    lässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu
satz AngG getroffen, kann das Arbeitsverhältnis sei-
                                                                    bezahlen.
tens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin nur mit Ab-
lauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden.
                                                                    5. Lohn-/Gehaltszahlung im Todesfall
2.2 Verzicht auf die Arbeitsleistung                                Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Ar-
Verzichtet der/die ArbeitgeberIn auf die Arbeitsleis-               beitnehmers/Arbeitnehmerin gelöst und hat das Ar-
tung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wäh-                      beitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist
rend der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Entgelt-               das Gehalt/der Lohn für den Sterbemonat und den
schmälerung eintreten.                                              folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsver-
                                                                    hältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre ge-

                                                                  –7–
dauert, so ist das Gehalt/der Lohn für den Sterbemo-         auf Familienbeihilfe besteht. Letztere Bestimmung ist
nat und die beiden folgenden Monate zu bezahlen.             auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis
Hatte der/die ArbeitnehmerIn im Zeitpunkt des Todes          wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in
keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch,          diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird.
so ist ab dem Todestag das Gehalt/der Lohn in voller         Ist ein/e Ehegatte/in, eingetragene Partner/in im Sin-
Höhe zu bezahlen.                                            ne des EPG, aber kein/e minderjährige/r Angehörige/
Für die Dauer einer Gehalts-/Lohnfortzahlung sind            r im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt
auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und             des Todes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
14. Monatsbezuges zu bezahlen.                               vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen ErbInnen,          Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG
zu deren Erhaltung der/die ErblasserIn gesetzlich ver-       auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht,
pflichtet war. Die anspruchsberechtigten ErbInnen            gleichgültig ob der/die überlebende Ehegatte/in
von ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse bis         oder der/die eingetragene Partner/in im Sinne des
31. Dezember 2002 begründet wurden, können zwi-              EPG zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitneh-
schen der Weiterzahlung des Gehaltes/Lohnes und              mers/Arbeitnehmerin unterhaltsberechtigt war oder
der nach § 23 Abs 6 AngG iVm ArbAbfG bzw § 3 Pkt 6           nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw ein-
dieses Kollektivvertrages allenfalls zustehenden Ab-         getragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens
fertigung wählen.                                            des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 3 Jahre ge-
                                                             dauert hat.
6. Abfertigung
                                                             6.3 Auszahlung der Abfertigung
6.1 Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeiti-            Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi-
gen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ge-          gung des Arbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen
mäß § 253 des ASVG                                           Lohn-/Gehaltsabrechnung. Ist die Auszahlung als Ein-
Über die Bestimmungen des AngG hinaus besteht der            malbetrag dem/der ArbeitgeberIn aus wirtschaftli-
Anspruch auf Abfertigung auch für jene Fälle, in de-         chen Gründen nicht zumutbar, kann die Auszahlung
nen Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres              gemäß § 23 Abs 4 AngG iVm ArbAbfG erfolgen.
und Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
                                                             6.4 Anrechenbarkeit anderer Leistungen
oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alters-
                                                             Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungs-
pension bei langer Versicherungsdauer gemäß
                                                             zahlung entspricht, ruhen sonstige Versorgungsleis-
§ 253b ASVG bzw Artikel X NSchG selbst kündigen.
                                                             tungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen
Für diesen Fall gilt § 23a Abs 1 AngG iVm ArbAbfG
                                                             und ähnliche Zuwendungen, die der/die Arbeitgebe-
mit folgenden Ergänzungen sinngemäß.
                                                             rIn oder eine von ihm/ihr unterhaltene Unterstüt-
Der Anspruch auf Abfertigung besteht dann, wenn das
                                                             zungseinrichtung (zum Beispiel Pensionsfonds) an-
Dienstverhältnis seitens des/der Arbeitnehmers/Ar-
                                                             sonsten bezahlen würde.
beitnehmerin unter Einhaltung jener Kündigungsfrist
und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird,               6.5 Berechnung der Abfertigung bei Übertritt von
den der/die ArbeitgeberIn aufgrund des Dienstvertra-         Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung
ges oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des             Wird mit dem/der ArbeitnehmerIn innerhalb von
§ 20 Abs 2 des AngG bzw § 3 Pkt 2.1 dieses Kollektivver-     10 Jahren – sofern das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Ju-
trages einzuhalten hätte, und wenn bei Beendigung            ni 2002 begründet wurde und das BMVG (Betriebli-
des Dienstverhältnisses eine mindestens 5-jährige un-        ches Mitarbeitervorsorgegesetz) keine Anwendung
unterbrochene Dienstzeit (§ 4) vorliegt. Bei Ermittlung      findet – vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an-
dieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmittelbar           stelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbe-
vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiter-            schäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Voll-
dienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berück-            zeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung
sichtigen.                                                   nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: Es
                                                             ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Ge-
6.2 Abfertigung im Todesfall
                                                             samtdienstzeit als ArbeitnehmerIn zu ermitteln. Da-
Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung
                                                             nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll-
der/die ErblasserIn gesetzlich verpflichtet war, Min-
                                                             zeitbeschäftigung innerhalb des gesamten Arbeits-
derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des/der Ar-
                                                             verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsent-
beitnehmers/Arbeitnehmerin das 18. Lebensjahr noch
                                                             gelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzu-
nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch
                                                             teilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter
gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf die volle
                                                             Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs-
Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzli-
                                                             grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die
che Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch
                                                             Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab-
in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2
                                                             fertigung festzustellen.
Abs 1 lit b) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch

                                                           –8–
Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Voll-            Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für jene Fälle,
zeitbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt auf-          in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäfti-
grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzu-          gung vereinbart wird.
werten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro          Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivver-
Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Ar-           tragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teil-
beitsverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsent-          zeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebstei-
gelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Mo-         le gelten und nicht erheblich von der betrieblichen
natsgehaltes bzw -lohnes, die im Zusammenhang mit            Normalarbeitszeit abweichen.
der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser be-
                                                             6.6 Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“
gründet war. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo
                                                             Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn einen
kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung
                                                             Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten-
können gleichwertige andere Regelungen über die
                                                             gesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des
Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abge-
                                                             BMVG, ist der/die ArbeitnehmerIn berechtigt, binnen
schlossen werden.
                                                             einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsverein-
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti-
                                                             barung ohne Angabe von Gründen von dieser zurück-
gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti-
                                                             zutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinba-
gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre-
                                                             rung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung ge-
chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge-
                                                             mäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmen-
nommen.
                                                             bedingungen für den Übertritt in das Abfertigungs-
                                                             recht des BMVG) bestimmt ist.

                              § 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen

1. Betriebszugehörigkeit                                     Karenzen (Karenzurlaube), die vor dem 1. 2. 2013 be-
Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörig-           gonnen haben und Karenzen (Karenzurlaube) welche
keit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Un-      später begonnen haben, werden insgesamt bis zum
ternehmens, die keine längere Unterbrechung als je-          Höchstausmaß von 32 Monaten angerechnet.
weils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese
                                                             Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver-
Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Ar-
                                                             hältnisses im Sinne des MschG, EKUG oder VKG, die
beitsverhältnis aus Verschulden des/der Arbeitneh-
                                                             nach dem 1. 2. 2017 begonnen haben, werden auf
mers/Arbeitnehmerin beendet wurde.
                                                             dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerech-
                                                             net. Die Bestimmung des § 9 Punkt 1.6 bleibt für Karen-
2. Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube)
                                                             zen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben, un-
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver-
                                                             berührt.
hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die
vor dem 1. 2. 2013 begonnen haben, werden für die
                                                             3. Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten
Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Kran-
                                                             Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der/
kenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses,
                                                             die ArbeitgeberIn im sechsten oder fünften Monat
der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes und bei Be-
                                                             vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen
messung der Höhe der Abfertigung sowie für die 5-
                                                             Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse
jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd § 23a AngG
                                                             schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die
iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß von insge-
                                                             Karenz endet.
samt 22 Monaten angerechnet.
                                                             Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte
Hinsichtlich der Anrechnung für am 1. 2. 2013 oder           kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG iVm § 2 Arb-
später begonnenen Karenzen (Karenzurlaube) gilt fol-         AbfG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wo-
gende Regelung:                                              chen nach einer nachgeholten Verständigung im obi-
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver-           gen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des
hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG wer-            Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen
den für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer         zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt
des Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzu-             erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abferti-
schusses, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes              gung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG iVm § 2 ArbAbfG,
und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie             sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
für die 5-jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd          Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem En-
§ 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß              de der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im
von insgesamt 32 Monaten angerechnet.                        Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwid-

                                                           –9–
rig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den ge-           Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31. Au-
setzlichen Anspruch hinaus.                                  gust 2004 enden.

                                              § 5 Arbeitszeit

1. Wöchentliche Normalarbeitszeit                            Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der        Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Ta-
Pausen beträgt 38 Stunden, bei Lehrlingen einschließ-        ge durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-
lich der für den Besuch der Berufsschule notwendigen         triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun-
Zeit.                                                        den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf
                                                             nicht auf einen Feiertag fallen.
1.1 Arbeit am Samstag
Bei einer 5-Tage-Woche ist in Betrieben bzw Betriebs-
                                                             3. Arbeitszeit bei mehrschichtiger oder kontinuierli-
abteilungen ohne Schichtbetrieb der Samstag ar-
                                                             cher Arbeitsweise
beitsfrei.
                                                             Bei kontinuierlicher oder mehrschichtiger Arbeitswei-
1.2 Wochenarbeitszeit der Jugendlichen                       se kann im Rahmen des Schichtplanes die wöchentli-
Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß            che Normalarbeitszeit bis 56 Stunden ausgedehnt
§ 11 Abs 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abwei-            werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass inner-
chend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses             halb eines Schichtturnusses die durchschnittliche wö-
Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendli-         chentliche Arbeitszeit 38 Stunden (bei vollkontinuierli-
chen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf je-        cher Arbeitsweise 36 Stunden) nicht überschreitet. In-
doch keinesfalls 9 Stunden überschreiten.                    nerhalb von 2 aufeinander folgenden Wochen darf
                                                             die Normalarbeitszeit 96 Stunden nicht überschreiten.
1.3 Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkonti-
                                                             Außerhalb dieses Schichtplanes kann bei außerge-
nuierlichen Schichtdienst
                                                             wöhnlichem Arbeitsanfall im Einvernehmen mit dem
Im vollkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö-
                                                             Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Zustim-
chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo-
                                                             mung der betroffenen ArbeitnehmerInnen eine Aus-
chenstunden.
                                                             dehnung dieser Arbeitszeit vereinbart werden.
Im teilkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö-
chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo-         3.1 SpringerInnen bei Schichtarbeit
chenstunden, wenn solche Schichtdienste mittels              Bei kontinuierlicher Arbeitsweise ist durch entspre-
Schichtpläne tatsächlich und dauerhaft eingerichtet          chende Einteilung von SpringerInnen Vorsorge zu tref-
sind (mehr als 24 Wochen). Im Schichtplan müssen             fen, dass jede/r im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeit-
mindestens monatlich 6 über Mitternacht hinausge-            nehmerIn die ihm/ihr gebührende Freizeit erhält. Für
hende Nachtschichten durchgehend im Lohn- und                Sonntagsarbeit gebührt jede Woche ein Ersatzruhe-
Gehaltszahlungszeitraum vereinbart sein.                     tag. Im Monat muss mindestens ein Sonntag arbeits-
Weiters muss der/die einzelne ArbeitnehmerIn im              frei sein.
Rahmen des Schichtplanes konkret für mindestens
5 Nachtschichten (gleichgültig ob durchgehend oder           4. Durchrechnungszeitraum im einschichtigen Be-
nicht) im Lohn- und Gehaltszahlungszeitraum einge-           trieb
teilt sein.                                                  Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern,
Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr vollendet haben          kann im einschichtigen Betrieb die wöchentliche Nor-
und Schichtarbeit im obigen Sinne leisten haben An-          malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rah-
spruch auf eine bezahlte Freischicht innerhalb eines         men einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festge-
Kalenderjahres. Nach Möglichkeit soll diese bezahlte         setzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
Freischicht auf eine Einbringschicht fallen um einen         bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt
längeren Erholungszeitraum zu gewährleisten. Dabei           werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt
darf es sich nicht um eine Sonn- oder Feiertagsschicht       38 Stunden nicht überschreitet. Dieser Durchrech-
handeln.                                                     nungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung,
                                                             die der Zustimmung der Kollektivvertragspartner be-
2. Tägliche Arbeitszeit                                      darf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die
Die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und          36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können un-
deren eventuelle Änderung hat unter Bedachtnahme             terschritten werden, wenn die Unterschreitung einem
auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen Be-           Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient.
stimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat               Ist der Ausgleich aus Gründen, die der/die Arbeitneh-
zu erfolgen.                                                 merIn nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist nach
                                                             Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38 Stun-

                                                         – 10 –
den geleistete Zeit mit einem entsprechenden Über-              Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits-
stundenzuschlag zu bezahlen.                                    stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer-
Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an             den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal-
solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechen-            stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun-
den Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt             de gebührt Überstundenentlohnung.
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan-
                                                                6.2 Die Einsatzzeit der LenkerInnen (ChauffeurInnen)
spruchnahme des Ausgleiches.
                                                                und BeifahrerInnen von Kraftfahrzeugen kann, soweit
                                                                in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Ar-
4a. KV Ermächtigung zwecks anderer Verteilung der
                                                                beitsbereitschaft fällt, täglich bis 14 Stunden und wö-
Normalarbeitszeit bei Arbeitszeitmodellen
                                                                chentlich bis 60 Stunden betragen (§ 16 Abs 3 und § 5
Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit
                                                                Abs 1 AZG).
kann im Rahmen von Arbeitszeitmodellen durch Be-
                                                                Befinden sich 2 LenkerInnen im Fahrzeug, so kann die
triebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat
                                                                Einsatzzeit täglich bis zu 17 Stunden und wöchentlich
durch Einzelvereinbarung ein längerer Durchrech-
                                                                bis zu 60 Stunden betragen.
nungszeitraum zur Verteilung der Normalarbeitszeit
                                                                Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits-
vereinbart werden. Weitere Details sind in der jeweili-
                                                                stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer-
gen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung festzu-
                                                                den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal-
halten.
                                                                stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun-
                                                                de gebührt Überstundenentlohnung. Sonn- und Feier-
5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
                                                                tags- sowie Nachtarbeitsstunden (20:00 bis 6:00 Uhr)
5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen           sind jedenfalls Überstunden.
durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit we-            Die Lenkpause beträgt eine Stunde, die FahrerInnen
niger als 5 ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4              von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeugen) mit über
AZG verlegt werden.                                             20 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht zusteht,
Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen               sie kann durch 2 Lenkpausen von mindestens je einer
kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden,              halben Stunde ersetzt werden.
sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit
                                                                6.3 Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG und § 13b
gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeit-
                                                                AZG zulässigen Überstunden kann die Überstunden-
raumes verteilt wird.
                                                                leistung für LenkerInnen (ChauffeurInnen) und Bei-
5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der            fahrerInnen bis zu 10 weiteren Stunden wöchentlich
eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht       ausgedehnt werden (§ 7 Abs 2 AZG). Der/Die Arbeit-
konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver-              nehmerIn kann nicht verpflichtet werden, mehr als
gütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag ent-               10 Überstunden pro Woche zu leisten.
fällt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines unbe-
rechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschulde-         7. Rufbereitschaft
ten Entlassung beendet wird.                                    Über die Rufbereitschaft sind Betriebsvereinbarungen
                                                                abzuschließen. Bestehende Firmenregelungen blei-
6. Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft             ben bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung
Für die in diesem Punkt bezeichneten ArbeitnehmerIn-            aufrecht.
nen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 be-
gonnen hat und die vor und nach dem 1. April 2003 im            8. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
Bereich der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie              Der 24. und 31. Dezember sind zur Gänze ohne Lohn‑/
tätig waren/sind, gilt nach der 38. bzw 36. Stunde bis          Gehaltsabzug arbeitsfrei.
zur 48. Stunde außer der Normalstundenvergütung                 Jenen ArbeitnehmerInnen, die am 24. und 31. Dezem-
noch ein Zuschlag von 30 %.                                     ber arbeiten müssen, gebührt für jede in der Normal-
                                                                arbeitszeit geleistete Stunde ein Zuschlag von 100 %
6.1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Tag- und
                                                                (ohne Grundvergütung).
NachtwächterInnen, Tag- und NachtportierInnen so-
                                                                Überstunden am 24. und 31. Dezember werden mit der
wie hauptberufliche Werksfeuerwehren kann bis zu
                                                                Grundvergütung und einem Zuschlag von 100 % ent-
60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis 12 Stun-
                                                                lohnt. Als Überstunden an diesen beiden Tagen gelten
den ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit der
                                                                jene Arbeitszeiten, welche die für den betreffenden
ArbeitnehmerInnen regelmäßig und in erheblichem
                                                                Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit überstei-
Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
                                                                gen.

                                                            – 11 –
§ 5a Nachtarbeit

1. Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillige       Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-
abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-           reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen
tel) vorliegt.                                                 werden.
Lehnen ArbeitnehmerInnen eine solche Vereinbarung              Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Ta-
ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht          gesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht
beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine                  möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist
unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine hö-          der/die ArbeitnehmerIn zum vorzeitigen Austritt be-
here Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom/von der           rechtigt.
ArbeitgeberIn glaubhaft gemachtes Motiv spricht.
Unkenntnis des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin von              3. Der/Die ArbeitgeberIn hat bei Einteilung der Nacht-
der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden.               arbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeit-
Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen              nehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbil-
14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvor-            dungseinrichtung oder Schule besuchen oder dies
hergesehenen oder unabwendbaren Hinderungs-                    beabsichtigen, zu berücksichtigen.
grundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden.
                                                               4. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-
2. Der/Die ArbeitgeberIn ist nach Maßgabe der be-              nerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen,
trieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Arbeitnehme-           die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit
rInnen auf deren Verlangen auf einem geeigneten Ta-            – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrich-
gesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde-             ten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
rungsgründe zu verwenden:
– wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-         5. Die ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass
  zung der Nachtarbeit den/die Arbeitnehmerin in               ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit ausüben oder
  seiner/ihrer Gesundheit gefährdet*),                         ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah-
                                                               me dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit
– die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt
                                                               im Sinne des § 12b AZG, BGBl I Nr 122/2002 ärztlich
  der/des Arbeitnehmers/ArbeitnehmerIn lebenden
                                                               untersuchen lassen können. Der/Die ArbeitgeberIn
  Kindes während der Nachtarbeit und für mindes-
                                                               hat den ArbeitnehmerInnen allfällige Kosten zu erstat-
  tens 8 Stunden während des Tages nicht gewähr-
                                                               ten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzu-
  leistet ist,
                                                               rechnen.
– oder der/die ArbeitnehmerIn einen pflegebedürfti-
  gen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflege-
                                                               6. Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG erfass-
  stufe 3 versorgt.
                                                               ten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebsver-
Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-            einbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw
gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-              zur Milderung von Belastungen der ArbeitnehmerIn-
dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-           nen durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.
und Sorgepflichten durchführen kann.
Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs-            *) Die KollektivvertragspartnerInnen stimmen überein, dass es sich
                                                               bei der Begutachtung um eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung
vereinbarung geregelt werden.                                  einschlägige fachärztliche Begutachtung handeln muss.

                            § 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Definition                                                  2. Arbeitspause
Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, wel-         Schließt Überstundenarbeit unmittelbar an die nor-
che außerhalb der auf Grundlage der jeweils gelten-            male Arbeitszeit an, so ist eine Arbeitspause von 10 Mi-
den wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten               nuten zu halten, die in die Arbeitszeit eingerechnet
täglichen Arbeitszeit liegt. Bei Schichtarbeit gilt als        wird.
Überstunde jede angeordnete Arbeitszeit, welche au-
ßerhalb der täglichen Schichtarbeitszeit (laut Schicht-        3. Information an den Betriebsrat
plan*) liegt.                                                  Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen im Vor-
Durch Betriebsvereinbarung können Regeln zur Ver-              hinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Über-
einbarung von All-in Gehältern getroffen werden.               stundenleistung einzelner ArbeitnehmerInnen han-
                                                               delt.

                                                           – 12 –
4. Überstunden bei unvorhersehbaren Fällen                     50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit ei-
Auch wenn sich ArbeitnehmerInnen zu Überstunden-               nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100 %
arbeit verpflichtet haben, können Überstunden für              Zuschlag abzugeltende Überstunden dürfen durch
den laufenden Tag nur bei Vorliegen unvorhersehba-             Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Verein-
rer Fälle angeordnet werden.                                   barungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmä-
                                                               lert werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten
5. Sonn- und Feiertagsarbeit                                   (§§ 21 f).
Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als
                                                               6.4 Wird ein/e ArbeitnehmerIn zur Leistung von Über-
Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag
                                                               stundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zu-
(Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht bereits be-
                                                               rückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag
stehende Vereinbarungen eine andere Regelung vor-
                                                               von 100 %. Außerdem erhält der/die ArbeitnehmerIn
sehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag
                                                               die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit
ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag
                                                               mit der normalen Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 oh-
erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche Fei-
                                                               ne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz
ertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstunden,
                                                               des Fahrgeldes zu. Eine „Zurückberufung“ liegt nicht
die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden, ge-
                                                               vor, wenn dem/der betreffenden ArbeitnehmerIn be-
bührt ein Zuschlag von 100 %, jedoch nur dann, wenn
                                                               reits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass
dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonntag
                                                               er/sie am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen
gilt.
                                                               hat.
6. Überstundenzuschläge                                        6.5 Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden
                                                               mit der Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 und einem Zu-
6.1a Angeordnete Überstunden sind mit einer Grund-
                                                               schlag von 200 % entlohnt. Als Überstunden an ge-
vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teil-
                                                               setzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die
zeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn
                                                               für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale
das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitneh-
                                                               Arbeitszeit übersteigt. Die Entlohnung dieser Über-
merInnen festgesetzten täglichen Arbeitszeit über-
                                                               stunden darf durch Pauschalentlohnungsvereinba-
schritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel
                                                               rungen (All-in-Vereinbarungen, Überstundenpau-
50 %; Überstunden werden, soweit sie in die Zeit von
                                                               schalien) nicht geschmälert werden, ausgenommen
20:00 bis 6:00 Uhr fallen, mit einem Zuschlag von
                                                               sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).
100 % entlohnt. Solche mit 100 % Zuschlag abzugel-
tende Überstunden dürfen durch Pauschalentloh-                 6.6 Grundlage für die Berechnung der Grundvergü-
nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über-              tung für Überstunden und der Überstundenzuschläge
stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus-             ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß § 13
genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).                 Pkt 1, 2. Satz – bei der 38-Stunden-Woche 1/142 und
                                                               bei der 36-Stunden-Woche 1/134 des Monatslohnes
6.1b Ausdrücklich im Vorhinein angeordnete Über-
                                                               bzw -gehaltes für 1 Arbeitsstunde. Im Übrigen gilt
stunden werden, soweit sie nach der vollendeten tat-
                                                               § 10 AZG. Die Festlegung der Berechnungsgrundlage
sächlich geleisteten zehnten Arbeitsstunde an einem
                                                               (Entgeltbegriff im Sinne des § 10 AZG) bei Berechnung
Wochentag geleistet werden, und nicht bereits
                                                               der mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Über-
Punkt 6.1a zur Anwendung gelangt, mit einem Zu-
                                                               stunden laut 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 bei Pauschalentloh-
schlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100% Zuschlag
                                                               nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) bleibt
abzugeltende Überstunden dürfen durch Pauschal-
                                                               abweichend von Pkt 6.6 einer Betriebsvereinbarung
entlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen,
                                                               – bei Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinba-
Überstundenpauschalien) nicht geschmälert werden,
                                                               rung – vorbehalten.
ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21f).
6.1b mit Wirksamkeit zum 1. 7. 2019                            6.7 Mit dieser Festsetzung erscheinen alle über 12 Mo-
                                                               natslöhne/-gehälter hinausgehenden kollektivver-
6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit im Anschluss
                                                               traglichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der
an die Nachtschicht Überstunden geleistet, so gebührt
                                                               Grundvergütung für Überstunden und der Überstun-
ein Zuschlag von 100 %, auch wenn diese Überstun-
                                                               denzuschläge bereits berücksichtigt.
den nicht in die Zeit nach 20:00 Uhr fallen. Die Entloh-
nung dieser Überstunden darf durch Pauschalentloh-
                                                               7. Sonntagszuschlag
nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über-
                                                               Für jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung
stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus-
                                                               gebührt neben dem auf die Arbeitsleistung entfallen-
genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).
                                                               den Entgelt ein Zuschlag von 100 % der Grundvergü-
6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstun-             tung. Grundlage für die Berechnung der Grundvergü-
den, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder             tung ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß
Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von               § 13 Pkt 1, 2. Satz – bei der 38-Stunden-Woche 1/142

                                                           – 13 –
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