KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs - IN DER AB 1. FEBRUAR 2022 GELTENDEN FASSUNG - WKO
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KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs IN DER AB 1. FEBRUAR 2022 GELTENDEN FASSUNG Fachverband der Mineralölindustrie
KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs IN DER AB 1. FEBRUAR 2022 GELTENDEN FASSUNG
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Sachregister ................................................... 3 § 24 Trennungskostenentschädigung ............. 36 § 25 Fahrgeldvergütung: Entschädigung bei Kollektivvertrag Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen § 1 Kollektivvertragspartner ......................... 6 Wohnort – Arbeitsstätte .......................... 37 § 2 Geltung ................................................ 6 § 26 Urlaub ................................................. 37 § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 7 § 27 Entgelt bei Arbeitsverhinderung .............. 38 § 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen ....... 9 § 28 Entgeltanspruch bei Arbeitsunfall oder § 5 Arbeitszeit ............................................. 10 Berufskrankheit ..................................... 38 § 5a Nachtarbeit .......................................... 12 § 29 Kur- und Heimaufenthalte ...................... 39 § 6 Überstunden, Sonn- u. Feiertagsarbeit .... 12 § 30 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 39 § 7 Altersteilzeit .......................................... 14 § 31 Nachweispflicht bei Arbeitsverhinderung . 40 § 8 Beschäftigung in einer außerbetrieblichen § 32 Prüfungsvorbereitung ............................ 40 Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen § 33 Arbeits- bzw Schutzbekleidung ............... 40 Kommunikationstechnologien (Telearbeit) 15 § 34 Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklä- § 9 Beschäftigungsgruppen ......................... 16 rungen ................................................. 40 § 10 Gehalt und Lohn ................................... 20 § 35 Begünstigungsklausel ............................ 41 § 11 Vorrückung .......................................... 21 § 36 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 41 § 12 Zulagen und Zuschläge ......................... 22 § 37 Übergangsbestimmungen ...................... 41 § 13 Stundenteiler, Abrechnung und Auszah- § 38 Überleitungsbestimmungen in die Tabelle lung ..................................................... 23 gem § 10 .............................................. 42 § 14 Urlaubszuschuss .................................... 24 § 15 Weihnachtsremuneration ....................... 25 Anhang 1: Tochterunternehmen .................... 44 § 16 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- Anhang 1a: Gehalts-/Lohnabschluss 2022 ........ 44 ration bei Teilzeitbeschäftigung .............. 25 Anhang 2: Empfehlung Samstagüberstunden . 45 § 17 Authentische Interpretation zu Weih- Anhang 3: Protokolle .................................... 45 nachtsremuneration und Urlaubszuschuss 25 Anhang 4: SEG Zulagen ................................ 52 § 18 Jubiläumsgeld ...................................... 26 Anhang 5: Verwendungsgruppen (§ 9 KV Ange- § 19 Betriebliches Vorschlagswesen ............... 27 stellte idF 1. Februar 2007) ............ 55 § 20 Diensterfindungen ................................. 27 Vorrückungen (§ 11 KV Angestellte § 21 Inlandsdienstreisen (Reisekosten- und idF 1. Februar 2007) ...................... 59 Aufwandsentschädigung) ...................... 27 § 22 Auslandsdienstreisen ............................. 31 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 23 Kilometergeld ....................................... 35 seite –2–
Sachregister A Beschäftigungsgruppen Abfertigung Allgemeine Bestimmungen ............................. 16 bei Alterspension ............................................ 8 Beschäftigungsgruppenjahre ......................... 17 bei Austritt nach Karenz .................................. 9 Beschäftigungsgruppenverzeichnis ..................... 18 bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti- Tätigkeitsmerkmale........................................ 18 gung ............................................................. 8 Betriebliches Vorschlagswesen ........................... 27 bei vorzeitiger Alterspension ............................ 8 Betriebs- und Sondervereinbarungen............ 34–35 Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienst- Betriebszugehörigkeit ......................................... 9 zeiten ............................................................ 8 Bezahlte Prüfungsvorbereitung........................... 40 im Todesfall ................................................... 8 Biennalsprung (Vorrückung) Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“ Umreihung in eine höhere Beschäftigungs- ..................................................................... 9 gruppe ......................................................... 22 Akkord ............................................................. 24 Umreihung in eine höhere Verwendungsgrup- All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauscha- pe ................................................................ 59 lien ............................................................ 13, 29 Zeitvorrückung innerhalb der Beschäftigungs- Altersteilzeit ................................................ 14, 45 gruppe ......................................................... 21 ArbeitnehmerInnenvordienstzeiten-Anrechnung Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungs- bei Abfertigung .............................................. 8 gruppe ......................................................... 59 bei Beschäftigungsgruppenjahren .................. 17 D bei Krankenentgeltanspruch ........................... 38 Diensterfindungen............................................. 27 bei Verwendungsgruppenjahren ..................... 55 Dienstjubiläen................................................... 26 Arbeits- bzw Schutzbekleidung ........................... 40 Dienstreisen, siehe Reisekosten und Aufwands- Arbeitsbereitschaft ............................................ 11 entschädigungen Arbeitskräfteüberlassung .................................... 6 Arbeitsunfall ................................ 21, 30, 33, 37–38 E Arbeitsverhinderung (Entgelt) ............................. 38 Eheschließung .................................................. 39 Arbeitszeit Einheitliches Entgeltschema ......................... 20, 45 am 24. und 31. Dezember............................... 11 Entbindung....................................................... 39 an Feiertagen ............................................... 13 Erkrankung und Unfälle ............................... 30, 34 bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft............... 11 Erschwerniszulage....................................... 22, 52 Durchrechnungszeitraum im einschichtigen F Betrieb ......................................................... 10 Fachhochschule................................................ 40 Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen ........ 11 Feiertagsarbeit ................................................. 13 für Jugendliche ............................................. 10 Feiertagsentlohnung ......................................... 14 mehrschichtige oder kontinuierliche Arbeits- Freizeit bei Dienstverhinderung .......................... 39 weise ............................................................ 10 Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-Kündi- Wochenruhe ................................................. 32 gung und Zeitablauf .......................................... 7 Wöchentliche Normalarbeitszeit ...................... 10 Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkonti- G nuierlichen Schichtdienst................................ 10 Gehalts-/Lohnerhöhung .................................... 44 Arztbesuch ....................................................... 39 Gehalts-/Lohnzahlung im Todesfall ..................... 7 Aufsichtsorgane – Bezüge............................ 19, 58 Geltungsbereich ................................................ 6 Aufwandsentschädigung bei wechselndem Ein- Geltungsdauer................................................... 6 satzort.............................................................. 29 Günstigkeitsklausel...................................... 34–35 Aus- und Weiterbildung .......................... 16, 40, 45 H Außerbetriebliche Arbeitsstätte – Telearbeit......... 15 Höhere Gewalt.................................................. 34 Authentische Interpretation zu Weihnachtsremu- neration und Urlaubszuschuss ............................ 25 I Integrative Berufsausbildung.............................. 21 B Internatskosten ................................................. 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses.................... 7 Befristete Arbeitsverhältnisse (Information) ........... 7 K Begünstigungsklausel ........................................ 41 Karenzurlaub-Anrechnung Berechnungsgrundlage für Zulagen und Zu- Abfertigung ................................................... 9 schläge ............................................................ 22 für das Beschäftigungsgruppenjahr ................ 17 Berufskrankheit ........................................... 21, 38 für das Verwendungsgruppenjahr ................... 55 –3–
für Kündigungsfrist, Krankenentgeltanspruch, Sonstige Reiseaufwendungen ...................... 29 Urlaubsdauer ................................................. 9 Tag- und Übernachtungsgeld ..................... 27 Kilometergeld Trinkgeld................................................... 28 für Lenkertätigkeit mit eigenem Pkw ................ 35 Überstundenvergütung für Reisezeit............. 29 für Wohnort – Arbeitsstätte ............................. 37 Urlaub ...................................................... 31 Kollektivvertragspartner ...................................... 6 Verkehrsmittel............................................ 30 Krankenrücktransportversicherung ..................... 34 Rufbereitschaft ................................................. 11 Kündigungstermin .............................................. 7 S Kur- und Heimaufenthalte.................................. 39 Schichtarbeit .................................................... 22 L Schichtplan ........................................... 10, 12, 37 Lehrlinge Schichtzulage ................................................... 22 Behaltepflicht................................................. 7 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .................. 41 Lehrlingseinkommen ...................................... 20 Schmutz- und Erschwerniszulagen (SEG-Zula- Lehrlingsprämien .............................................. 20 gen)........................................................... 22, 52 Lohnregulierung bei Versetzung ......................... 21 Sondervereinbarungen und Betriebsvereinba- rungen ....................................................... 34–35 M Sonntagsarbeit ................................................. 13 Mehrarbeit ....................................................... 15 Sonntagszuschlag ............................................. 13 Mindestgrundgehälter/-löhne Studienberechtigungsprüfung ............................ 40 Anrechnung auf das/den Mindestgrundge- Stundenteiler, Abrechnung und Auszahlung......... 23 halt/‑lohn ............................................... 19, 58 Mindestgehalts-/lohntabelle........................... 20 T Teilzeitbeschäftigte ........................................ 23 Teilzeitbeschäftigte 13. und 14. Gehalt/Lohn................................. 25 N Mindestgrundgehalt/-lohn ............................. 23 Nachtarbeit ...................................................... 12 Tod des Arbeitnehmers Nachtarbeitszulage ........................................... 22 Abfertigung ................................................... 8 Natural- und Sachbezüge.................................. 24 Gehalts-/Lohnzahlung .................................... 7 P Tod naher Angehöriger ..................................... 34 Prämien ........................................................... 24 Trennungskostenentschädigung ......................... 36 Präsenzdienstzeit U Anrechnung auf das Beschäftigungsgruppen- Übergangsbestimmungen (ua Barbaratag) ......... 41 jahr .............................................................. 17 Übergangstabelle („KV alt“) ............................... 41 Anrechnung auf das Verwendungsgruppen- Überleitungsbestimmungen in die Tabelle gem jahr .............................................................. 55 § 10 ................................................................. 42 Probezeit ........................................................... 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Prüfungsvorbereitung ........................................ 40 Allgemein ..................................................... 12 R Berechnungsgrundlage ................................. 13 Reisekosten und Aufwandsentschädigung Überstundenzuschläge................................... 13 Ausland ........................................................ 31 Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ............. 14 Aufwandsentschädigung ............................ 32 Unfallversicherung ............................................ 34 Erkrankung und Unfälle.............................. 34 Urlaub Familienheimfahrt ...................................... 33 Ausmaß (Feiertage) bei mehrschichtiger Ar- Informations- und Mitteilungspflicht ............ 31 beitsweise ..................................................... 37 Vergütung für Reisezeiten ........................... 33 Ausmaß bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit Verkehrsmittel und Fahrtkosten ................... 32 .................................................................... 37 Inland .......................................................... 27 Zusatzurlaub ................................................. 37 Aufnahme von ArbeitnehmerInnen auf der Urlaubsentgelt .................................................. 37 Montagestelle ............................................ 31 Urlaubszuschuss Außendienstgeld ........................................ 28 Aliquotierung bei Austritt, Auszahlungstermin Begriff der Dienstreise ................................ 27 .................................................................... 24 Erkrankung und Unfälle am Montageort ...... 30 Berechnung .................................................. 24 Fahrtvergütung.......................................... 27 Lehrlinge ...................................................... 24 Heimfahrten .............................................. 31 Teilzeitbeschäftigte ........................................ 25 Reiseaufwandsentschädigung ..................... 27 V Reisedauer ................................................ 27 Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklärung ......... 40 Reisezeitvergütung ..................................... 29 Versetzung langjähriger ArbeitnehmerInnen........ 21 –4–
Verwendungsgruppen Vorrückung ................................................ 21, 59 Allgemeine Bestimmungen ............................. 55 Vorruhestandsmodelle ....................................... 45 Anrechnung von VorarbeiterInnenjahren ......... 55 W Verwendungsgruppenjahre ............................ 55 Weihnachtsremuneration Verwendungsgruppenverzeichnis Aliquotierung bei Ein- und Austritt................... 25 Tätigkeitsmerkmale........................................ 56 Auszahlungstermin, Berechnung ..................... 25 Verwendungsgruppenbeispiele ....................... 56 Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte......................... 25 VorarbeiterInnen-Zulage ............................. 17, 23 Wohnungswechsel............................................. 39 Vordienstzeiten-Anrechnung bei Beschäftigungsgruppenjahren .................. 17 Z bei Verwendungsgruppenjahren ..................... 55 Zulagen und Zuschläge..................................... 22 –5–
§ 1 Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen bund, Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft dem Fachverband der Mineralölindustrie Österreichs PRO-GE andererseits. einerseits und dem Österreichischen Gewerkschafts- § 2 Geltung 1. Räumlicher Geltungsbereich schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Re- entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorü- publik Österreich. bergehend beschäftigt werden. Für derartige Ferial- praktikantInnen sind Vergütungen unter Mitwirkung 2. Fachlicher Geltungsbereich des Betriebsrates festzusetzen. Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für Personen, die 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere Sinn beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei a) Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewin- der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist nung, und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Ein- werden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem schluss der Tochterunternehmungen ausländi- Abschluss des Bachelor- und Beginn der Master-Stu- scher Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten las- diums und zwischen Abschluss des Master- und Be- sen, ginn des PhD-Studiums). Die Regelungen über Vergü- c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung ein- tungen und die Festsetzung von Einstellungszahlen er- schließlich jener Tochterunternehmungen auslän- folgen unter Mitwirkung des Betriebsrates. discher Erdölproduzenten, welche die Beschaffung von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten internatio- 4. Überlassene Arbeitskräfte nal optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur § 10 AÜG inklusive einschlägiger kollektivvertraglicher Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen inf- Regelungen gelten mit der Maßgabe, dass rastrukturellen, logistischen oder technischen Ein- – eine Überlassung vor dem 1. April 2003 dem Beginn richtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithal- eines Arbeitsverhältnisses vor ten, – eine Überlassung ab dem 1. April 2003 (für Arbeiter- d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere Innen ab dem 1. Juli 2003) dem Beginn eines Ar- Unternehmungen der geophysikalischen Explora- beitsverhältnisses tion sowie – eine Überlassung ab dem 1. Juli 2007 dem Beginn e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführ- eines Arbeitsverhältnisses ab ten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 an- diesem Zeitpunkt gleichgehalten wird. geführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im Konzernverbund. 5. Geltungsdauer 2.2 Ferner für nach dem 1. April 2003 rechtlich ver- Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2022 in Kraft selbstständigte Teile der in Pkt 2.1 genannten Unter- und tritt an die Stelle aller vorangegangenen Kollek- nehmungen, solange eine konzernartige Verbindung tivverträge, insbesondere der Kollektivverträge für zu in Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht. die Angestellten der Mineralölindustrie, der Arbeiter- Innen in der erdöl- und erdgasgewinnenden sowie 3. Persönlicher Geltungsbereich der ArbeiterInnen der erdölverarbeitenden Industrie Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen Österreichs. (ArbeiterInnen und Angestellte), soweit diese arbeiter- Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Ein- kammerumlagepflichtig sind, sowie für Lehrlinge. haltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Der Kollektivvertrag gilt nicht für FerialpraktikantIn- Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- nen. FerialpraktikantInnen sind Studierende, die zum kündigt werden. Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- –6–
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Probezeit 2.3 Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-Kündi- Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die gung und Zeitablauf Höchstdauer von einem Monat vereinbart und wäh- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeit- rend dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit geberInnen-Kündigung und Zeitablauf hat während gelöst werden. der (fiktiven) Kündigungsfrist der/die ArbeitnehmerIn – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung 2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses – in jeder Arbeitswoche auf sein/ihr Verlangen An- spruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag, mindes- 2.1 Kündigungsfrist und -termin tens jedoch 8 Stunden, unter Fortzahlung des Entgel- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis tes. Für die Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinngemäß. unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Für Kündigungen bei Erreichen des Pensionsalters gilt unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen ge- § 22 Abs 2 und 3 AngG bzw § 1160 Abs 2 und 3 ABGB. löst werden. Mangels einer für ihn günstigeren Verein- Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen barung kann der/die ArbeitnehmerIn das Arbeitsver- sinngemäß. An welchem Tag die Freizeit beansprucht hältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats – werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Verein- unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist barung nicht zustande, sind die letzten 8 Stunden – lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinba- der Arbeitswoche frei. rung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom/von der ArbeitgeberIn einzuhal- 3. Behaltepflicht für Lehrlinge tende Frist nicht kürzer sein als die mit dem/der Ar- Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung beitnehmerIn vereinbarte Kündigungsfrist. der Lehrzeit 6 Monate weiterzuverwenden; wenn diese Der/Die ArbeitgeberIn kann das Arbeitsverhältnis un- Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines ter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Kalendermonates endet, ist sie auf diesen zu erstre- unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten cken. Will der/die ArbeitgeberIn das Arbeitsverhältnis eines Kalendermonates durch Kündigung lösen: nicht über die Weiterverwendungszeit hinaus fortset- Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebs- zen, so hat er/sie es mit vorhergehender 6-wöchiger zugehörigkeit Kündigungsfrist zum Ende der im vorstehenden Satz bis 2 Jahre ..................................... 6 Wochen, bestimmten Weiterverwendungszeit zu kündigen. über 2 Jahre ..................................... 2 Monate, über 5 Jahre ..................................... 3 Monate, 4. Information bei befristeten Arbeitsverhältnissen über 15 Jahre ..................................... 4 Monate, Gibt der/die ArbeitnehmerIn im Laufe eines befriste- über 25 Jahre ..................................... 5 Monate. ten Arbeitsverhältnisses keine Äußerung ab, das Ar- Für ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterlie- beitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus fort- gen, gilt nachstehende Regelung: setzen zu wollen bzw besteht nicht von vornherein Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befris- Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB teten Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist (BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalen- die Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Arbeits- dermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. verhältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (ein- Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher schließlich eines allfälligen Probemonates) nicht über über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 den Ablaufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem/der Ar- ABGB (BGBl. Nr. 153/2017) per 1. 1. 2021 hinaus. beitnehmerIn spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, Für ArbeitnehmerInnen, die dem AngG unterliegen ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Ent- und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 be- gelt über das mit Fristablauf beendete Arbeitsverhält- gonnen hat, gilt nachstehende Regelung: nis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit (an- Wurde keine Vereinbarung iSd § 20 Abs 3 letzter Halb- lässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu satz AngG getroffen, kann das Arbeitsverhältnis sei- bezahlen. tens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin nur mit Ab- lauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden. 5. Lohn-/Gehaltszahlung im Todesfall 2.2 Verzicht auf die Arbeitsleistung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Ar- Verzichtet der/die ArbeitgeberIn auf die Arbeitsleis- beitnehmers/Arbeitnehmerin gelöst und hat das Ar- tung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wäh- beitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist rend der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Entgelt- das Gehalt/der Lohn für den Sterbemonat und den schmälerung eintreten. folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsver- hältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre ge- –7–
dauert, so ist das Gehalt/der Lohn für den Sterbemo- auf Familienbeihilfe besteht. Letztere Bestimmung ist nat und die beiden folgenden Monate zu bezahlen. auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis Hatte der/die ArbeitnehmerIn im Zeitpunkt des Todes wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. so ist ab dem Todestag das Gehalt/der Lohn in voller Ist ein/e Ehegatte/in, eingetragene Partner/in im Sin- Höhe zu bezahlen. ne des EPG, aber kein/e minderjährige/r Angehörige/ Für die Dauer einer Gehalts-/Lohnfortzahlung sind r im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und des Todes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 14. Monatsbezuges zu bezahlen. vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen ErbInnen, Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG zu deren Erhaltung der/die ErblasserIn gesetzlich ver- auf die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, pflichtet war. Die anspruchsberechtigten ErbInnen gleichgültig ob der/die überlebende Ehegatte/in von ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse bis oder der/die eingetragene Partner/in im Sinne des 31. Dezember 2002 begründet wurden, können zwi- EPG zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitneh- schen der Weiterzahlung des Gehaltes/Lohnes und mers/Arbeitnehmerin unterhaltsberechtigt war oder der nach § 23 Abs 6 AngG iVm ArbAbfG bzw § 3 Pkt 6 nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw ein- dieses Kollektivvertrages allenfalls zustehenden Ab- getragene Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens fertigung wählen. des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 3 Jahre ge- dauert hat. 6. Abfertigung 6.3 Auszahlung der Abfertigung 6.1 Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeiti- Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi- gen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ge- gung des Arbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen mäß § 253 des ASVG Lohn-/Gehaltsabrechnung. Ist die Auszahlung als Ein- Über die Bestimmungen des AngG hinaus besteht der malbetrag dem/der ArbeitgeberIn aus wirtschaftli- Anspruch auf Abfertigung auch für jene Fälle, in de- chen Gründen nicht zumutbar, kann die Auszahlung nen Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 23 Abs 4 AngG iVm ArbAbfG erfolgen. und Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres 6.4 Anrechenbarkeit anderer Leistungen oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alters- Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungs- pension bei langer Versicherungsdauer gemäß zahlung entspricht, ruhen sonstige Versorgungsleis- § 253b ASVG bzw Artikel X NSchG selbst kündigen. tungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen Für diesen Fall gilt § 23a Abs 1 AngG iVm ArbAbfG und ähnliche Zuwendungen, die der/die Arbeitgebe- mit folgenden Ergänzungen sinngemäß. rIn oder eine von ihm/ihr unterhaltene Unterstüt- Der Anspruch auf Abfertigung besteht dann, wenn das zungseinrichtung (zum Beispiel Pensionsfonds) an- Dienstverhältnis seitens des/der Arbeitnehmers/Ar- sonsten bezahlen würde. beitnehmerin unter Einhaltung jener Kündigungsfrist und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird, 6.5 Berechnung der Abfertigung bei Übertritt von den der/die ArbeitgeberIn aufgrund des Dienstvertra- Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung ges oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des Wird mit dem/der ArbeitnehmerIn innerhalb von § 20 Abs 2 des AngG bzw § 3 Pkt 2.1 dieses Kollektivver- 10 Jahren – sofern das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Ju- trages einzuhalten hätte, und wenn bei Beendigung ni 2002 begründet wurde und das BMVG (Betriebli- des Dienstverhältnisses eine mindestens 5-jährige un- ches Mitarbeitervorsorgegesetz) keine Anwendung unterbrochene Dienstzeit (§ 4) vorliegt. Bei Ermittlung findet – vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an- dieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmittelbar stelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbe- vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbeiter- schäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Voll- dienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berück- zeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung sichtigen. nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Ge- 6.2 Abfertigung im Todesfall samtdienstzeit als ArbeitnehmerIn zu ermitteln. Da- Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll- der/die ErblasserIn gesetzlich verpflichtet war, Min- zeitbeschäftigung innerhalb des gesamten Arbeits- derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des/der Ar- verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsent- beitnehmers/Arbeitnehmerin das 18. Lebensjahr noch gelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzu- nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch teilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf die volle Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs- Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzli- grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die che Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab- in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 fertigung festzustellen. Abs 1 lit b) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch –8–
Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Voll- Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für jene Fälle, zeitbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt auf- in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäfti- grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzu- gung vereinbart wird. werten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivver- Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Ar- tragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teil- beitsverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsent- zeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebstei- gelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Mo- le gelten und nicht erheblich von der betrieblichen natsgehaltes bzw -lohnes, die im Zusammenhang mit Normalarbeitszeit abweichen. der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser be- 6.6 Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“ gründet war. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn einen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- können gleichwertige andere Regelungen über die gesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abge- BMVG, ist der/die ArbeitnehmerIn berechtigt, binnen schlossen werden. einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsverein- Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti- barung ohne Angabe von Gründen von dieser zurück- gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti- zutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinba- gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre- rung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung ge- chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge- mäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmen- nommen. bedingungen für den Übertritt in das Abfertigungs- recht des BMVG) bestimmt ist. § 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen 1. Betriebszugehörigkeit Karenzen (Karenzurlaube), die vor dem 1. 2. 2013 be- Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörig- gonnen haben und Karenzen (Karenzurlaube) welche keit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Un- später begonnen haben, werden insgesamt bis zum ternehmens, die keine längere Unterbrechung als je- Höchstausmaß von 32 Monaten angerechnet. weils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver- Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Ar- hältnisses im Sinne des MschG, EKUG oder VKG, die beitsverhältnis aus Verschulden des/der Arbeitneh- nach dem 1. 2. 2017 begonnen haben, werden auf mers/Arbeitnehmerin beendet wurde. dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerech- net. Die Bestimmung des § 9 Punkt 1.6 bleibt für Karen- 2. Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube) zen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben, un- Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver- berührt. hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die vor dem 1. 2. 2013 begonnen haben, werden für die 3. Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Kran- Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der/ kenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses, die ArbeitgeberIn im sechsten oder fünften Monat der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes und bei Be- vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen messung der Höhe der Abfertigung sowie für die 5- Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd § 23a AngG schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß von insge- Karenz endet. samt 22 Monaten angerechnet. Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte Hinsichtlich der Anrechnung für am 1. 2. 2013 oder kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG iVm § 2 Arb- später begonnenen Karenzen (Karenzurlaube) gilt fol- AbfG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wo- gende Regelung: chen nach einer nachgeholten Verständigung im obi- Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver- gen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG wer- Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen den für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt des Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzu- erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abferti- schusses, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes gung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG iVm § 2 ArbAbfG, und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie sofern nicht das BMVG Anwendung findet. für die 5-jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem En- § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß de der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im von insgesamt 32 Monaten angerechnet. Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwid- –9–
rig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den ge- Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31. Au- setzlichen Anspruch hinaus. gust 2004 enden. § 5 Arbeitszeit 1. Wöchentliche Normalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Ta- Pausen beträgt 38 Stunden, bei Lehrlingen einschließ- ge durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- lich der für den Besuch der Berufsschule notwendigen triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun- Zeit. den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen. 1.1 Arbeit am Samstag Bei einer 5-Tage-Woche ist in Betrieben bzw Betriebs- 3. Arbeitszeit bei mehrschichtiger oder kontinuierli- abteilungen ohne Schichtbetrieb der Samstag ar- cher Arbeitsweise beitsfrei. Bei kontinuierlicher oder mehrschichtiger Arbeitswei- 1.2 Wochenarbeitszeit der Jugendlichen se kann im Rahmen des Schichtplanes die wöchentli- Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß che Normalarbeitszeit bis 56 Stunden ausgedehnt § 11 Abs 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abwei- werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass inner- chend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses halb eines Schichtturnusses die durchschnittliche wö- Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendli- chentliche Arbeitszeit 38 Stunden (bei vollkontinuierli- chen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf je- cher Arbeitsweise 36 Stunden) nicht überschreitet. In- doch keinesfalls 9 Stunden überschreiten. nerhalb von 2 aufeinander folgenden Wochen darf die Normalarbeitszeit 96 Stunden nicht überschreiten. 1.3 Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkonti- Außerhalb dieses Schichtplanes kann bei außerge- nuierlichen Schichtdienst wöhnlichem Arbeitsanfall im Einvernehmen mit dem Im vollkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö- Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Zustim- chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo- mung der betroffenen ArbeitnehmerInnen eine Aus- chenstunden. dehnung dieser Arbeitszeit vereinbart werden. Im teilkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö- chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo- 3.1 SpringerInnen bei Schichtarbeit chenstunden, wenn solche Schichtdienste mittels Bei kontinuierlicher Arbeitsweise ist durch entspre- Schichtpläne tatsächlich und dauerhaft eingerichtet chende Einteilung von SpringerInnen Vorsorge zu tref- sind (mehr als 24 Wochen). Im Schichtplan müssen fen, dass jede/r im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeit- mindestens monatlich 6 über Mitternacht hinausge- nehmerIn die ihm/ihr gebührende Freizeit erhält. Für hende Nachtschichten durchgehend im Lohn- und Sonntagsarbeit gebührt jede Woche ein Ersatzruhe- Gehaltszahlungszeitraum vereinbart sein. tag. Im Monat muss mindestens ein Sonntag arbeits- Weiters muss der/die einzelne ArbeitnehmerIn im frei sein. Rahmen des Schichtplanes konkret für mindestens 5 Nachtschichten (gleichgültig ob durchgehend oder 4. Durchrechnungszeitraum im einschichtigen Be- nicht) im Lohn- und Gehaltszahlungszeitraum einge- trieb teilt sein. Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr vollendet haben kann im einschichtigen Betrieb die wöchentliche Nor- und Schichtarbeit im obigen Sinne leisten haben An- malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rah- spruch auf eine bezahlte Freischicht innerhalb eines men einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festge- Kalenderjahres. Nach Möglichkeit soll diese bezahlte setzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes Freischicht auf eine Einbringschicht fallen um einen bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt längeren Erholungszeitraum zu gewährleisten. Dabei werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt darf es sich nicht um eine Sonn- oder Feiertagsschicht 38 Stunden nicht überschreitet. Dieser Durchrech- handeln. nungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Kollektivvertragspartner be- 2. Tägliche Arbeitszeit darf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die Die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und 36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können un- deren eventuelle Änderung hat unter Bedachtnahme terschritten werden, wenn die Unterschreitung einem auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen Be- Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient. stimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Ist der Ausgleich aus Gründen, die der/die Arbeitneh- zu erfolgen. merIn nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38 Stun- – 10 –
den geleistete Zeit mit einem entsprechenden Über- Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits- stundenzuschlag zu bezahlen. stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer- Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal- solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechen- stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun- den Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt de gebührt Überstundenentlohnung. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan- 6.2 Die Einsatzzeit der LenkerInnen (ChauffeurInnen) spruchnahme des Ausgleiches. und BeifahrerInnen von Kraftfahrzeugen kann, soweit in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Ar- 4a. KV Ermächtigung zwecks anderer Verteilung der beitsbereitschaft fällt, täglich bis 14 Stunden und wö- Normalarbeitszeit bei Arbeitszeitmodellen chentlich bis 60 Stunden betragen (§ 16 Abs 3 und § 5 Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit Abs 1 AZG). kann im Rahmen von Arbeitszeitmodellen durch Be- Befinden sich 2 LenkerInnen im Fahrzeug, so kann die triebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat Einsatzzeit täglich bis zu 17 Stunden und wöchentlich durch Einzelvereinbarung ein längerer Durchrech- bis zu 60 Stunden betragen. nungszeitraum zur Verteilung der Normalarbeitszeit Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits- vereinbart werden. Weitere Details sind in der jeweili- stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer- gen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung festzu- den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal- halten. stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun- de gebührt Überstundenentlohnung. Sonn- und Feier- 5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen tags- sowie Nachtarbeitsstunden (20:00 bis 6:00 Uhr) 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen sind jedenfalls Überstunden. durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit we- Die Lenkpause beträgt eine Stunde, die FahrerInnen niger als 5 ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4 von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeugen) mit über AZG verlegt werden. 20 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht zusteht, Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen sie kann durch 2 Lenkpausen von mindestens je einer kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, halben Stunde ersetzt werden. sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit 6.3 Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG und § 13b gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeit- AZG zulässigen Überstunden kann die Überstunden- raumes verteilt wird. leistung für LenkerInnen (ChauffeurInnen) und Bei- 5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung der fahrerInnen bis zu 10 weiteren Stunden wöchentlich eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht ausgedehnt werden (§ 7 Abs 2 AZG). Der/Die Arbeit- konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver- nehmerIn kann nicht verpflichtet werden, mehr als gütung. Ein Anspruch auf Überstundenzuschlag ent- 10 Überstunden pro Woche zu leisten. fällt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines unbe- rechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschulde- 7. Rufbereitschaft ten Entlassung beendet wird. Über die Rufbereitschaft sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Bestehende Firmenregelungen blei- 6. Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft ben bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung Für die in diesem Punkt bezeichneten ArbeitnehmerIn- aufrecht. nen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 be- gonnen hat und die vor und nach dem 1. April 2003 im 8. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember Bereich der erdöl- und erdgasgewinnenden Industrie Der 24. und 31. Dezember sind zur Gänze ohne Lohn‑/ tätig waren/sind, gilt nach der 38. bzw 36. Stunde bis Gehaltsabzug arbeitsfrei. zur 48. Stunde außer der Normalstundenvergütung Jenen ArbeitnehmerInnen, die am 24. und 31. Dezem- noch ein Zuschlag von 30 %. ber arbeiten müssen, gebührt für jede in der Normal- arbeitszeit geleistete Stunde ein Zuschlag von 100 % 6.1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Tag- und (ohne Grundvergütung). NachtwächterInnen, Tag- und NachtportierInnen so- Überstunden am 24. und 31. Dezember werden mit der wie hauptberufliche Werksfeuerwehren kann bis zu Grundvergütung und einem Zuschlag von 100 % ent- 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis 12 Stun- lohnt. Als Überstunden an diesen beiden Tagen gelten den ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit der jene Arbeitszeiten, welche die für den betreffenden ArbeitnehmerInnen regelmäßig und in erheblichem Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit überstei- Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. gen. – 11 –
§ 5a Nachtarbeit 1. Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillige Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be- abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet- reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen tel) vorliegt. werden. Lehnen ArbeitnehmerInnen eine solche Vereinbarung Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Ta- ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht gesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine hö- der/die ArbeitnehmerIn zum vorzeitigen Austritt be- here Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom/von der rechtigt. ArbeitgeberIn glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin von 3. Der/Die ArbeitgeberIn hat bei Einteilung der Nacht- der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. arbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeit- Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen nehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbil- 14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvor- dungseinrichtung oder Schule besuchen oder dies hergesehenen oder unabwendbaren Hinderungs- beabsichtigen, zu berücksichtigen. grundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden. 4. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in- 2. Der/Die ArbeitgeberIn ist nach Maßgabe der be- nerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, trieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Arbeitnehme- die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit rInnen auf deren Verlangen auf einem geeigneten Ta- – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrich- gesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde- ten können, sind vorrangig zu berücksichtigen. rungsgründe zu verwenden: – wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset- 5. Die ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass zung der Nachtarbeit den/die Arbeitnehmerin in ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit ausüben oder seiner/ihrer Gesundheit gefährdet*), ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah- me dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit – die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt im Sinne des § 12b AZG, BGBl I Nr 122/2002 ärztlich der/des Arbeitnehmers/ArbeitnehmerIn lebenden untersuchen lassen können. Der/Die ArbeitgeberIn Kindes während der Nachtarbeit und für mindes- hat den ArbeitnehmerInnen allfällige Kosten zu erstat- tens 8 Stunden während des Tages nicht gewähr- ten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzu- leistet ist, rechnen. – oder der/die ArbeitnehmerIn einen pflegebedürfti- gen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflege- 6. Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG erfass- stufe 3 versorgt. ten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebsver- Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo- einbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an- zur Milderung von Belastungen der ArbeitnehmerIn- dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- nen durch Nachtarbeit abgeschlossen werden. und Sorgepflichten durchführen kann. Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs- *) Die KollektivvertragspartnerInnen stimmen überein, dass es sich bei der Begutachtung um eine für die Gesundheitsbeeinträchtigung vereinbarung geregelt werden. einschlägige fachärztliche Begutachtung handeln muss. § 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Definition 2. Arbeitspause Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, wel- Schließt Überstundenarbeit unmittelbar an die nor- che außerhalb der auf Grundlage der jeweils gelten- male Arbeitszeit an, so ist eine Arbeitspause von 10 Mi- den wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten nuten zu halten, die in die Arbeitszeit eingerechnet täglichen Arbeitszeit liegt. Bei Schichtarbeit gilt als wird. Überstunde jede angeordnete Arbeitszeit, welche au- ßerhalb der täglichen Schichtarbeitszeit (laut Schicht- 3. Information an den Betriebsrat plan*) liegt. Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen im Vor- Durch Betriebsvereinbarung können Regeln zur Ver- hinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Über- einbarung von All-in Gehältern getroffen werden. stundenleistung einzelner ArbeitnehmerInnen han- delt. – 12 –
4. Überstunden bei unvorhersehbaren Fällen 50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit ei- Auch wenn sich ArbeitnehmerInnen zu Überstunden- nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100 % arbeit verpflichtet haben, können Überstunden für Zuschlag abzugeltende Überstunden dürfen durch den laufenden Tag nur bei Vorliegen unvorhersehba- Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Verein- rer Fälle angeordnet werden. barungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmä- lert werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten 5. Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 21 f). Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als 6.4 Wird ein/e ArbeitnehmerIn zur Leistung von Über- Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag stundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zu- (Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht bereits be- rückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag stehende Vereinbarungen eine andere Regelung vor- von 100 %. Außerdem erhält der/die ArbeitnehmerIn sehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag mit der normalen Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 oh- erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche Fei- ne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz ertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstunden, des Fahrgeldes zu. Eine „Zurückberufung“ liegt nicht die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden, ge- vor, wenn dem/der betreffenden ArbeitnehmerIn be- bührt ein Zuschlag von 100 %, jedoch nur dann, wenn reits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonntag er/sie am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen gilt. hat. 6. Überstundenzuschläge 6.5 Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit der Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 und einem Zu- 6.1a Angeordnete Überstunden sind mit einer Grund- schlag von 200 % entlohnt. Als Überstunden an ge- vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teil- setzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die zeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitneh- Arbeitszeit übersteigt. Die Entlohnung dieser Über- merInnen festgesetzten täglichen Arbeitszeit über- stunden darf durch Pauschalentlohnungsvereinba- schritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel rungen (All-in-Vereinbarungen, Überstundenpau- 50 %; Überstunden werden, soweit sie in die Zeit von schalien) nicht geschmälert werden, ausgenommen 20:00 bis 6:00 Uhr fallen, mit einem Zuschlag von sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f). 100 % entlohnt. Solche mit 100 % Zuschlag abzugel- tende Überstunden dürfen durch Pauschalentloh- 6.6 Grundlage für die Berechnung der Grundvergü- nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über- tung für Überstunden und der Überstundenzuschläge stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus- ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß § 13 genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f). Pkt 1, 2. Satz – bei der 38-Stunden-Woche 1/142 und bei der 36-Stunden-Woche 1/134 des Monatslohnes 6.1b Ausdrücklich im Vorhinein angeordnete Über- bzw -gehaltes für 1 Arbeitsstunde. Im Übrigen gilt stunden werden, soweit sie nach der vollendeten tat- § 10 AZG. Die Festlegung der Berechnungsgrundlage sächlich geleisteten zehnten Arbeitsstunde an einem (Entgeltbegriff im Sinne des § 10 AZG) bei Berechnung Wochentag geleistet werden, und nicht bereits der mit mehr als 50%igem Zuschlag entlohnten Über- Punkt 6.1a zur Anwendung gelangt, mit einem Zu- stunden laut 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 bei Pauschalentloh- schlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100% Zuschlag nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen) bleibt abzugeltende Überstunden dürfen durch Pauschal- abweichend von Pkt 6.6 einer Betriebsvereinbarung entlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, – bei Betrieben ohne Betriebsrat einer Einzelvereinba- Überstundenpauschalien) nicht geschmälert werden, rung – vorbehalten. ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21f). 6.1b mit Wirksamkeit zum 1. 7. 2019 6.7 Mit dieser Festsetzung erscheinen alle über 12 Mo- natslöhne/-gehälter hinausgehenden kollektivver- 6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit im Anschluss traglichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der an die Nachtschicht Überstunden geleistet, so gebührt Grundvergütung für Überstunden und der Überstun- ein Zuschlag von 100 %, auch wenn diese Überstun- denzuschläge bereits berücksichtigt. den nicht in die Zeit nach 20:00 Uhr fallen. Die Entloh- nung dieser Überstunden darf durch Pauschalentloh- 7. Sonntagszuschlag nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über- Für jede an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistung stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus- gebührt neben dem auf die Arbeitsleistung entfallen- genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f). den Entgelt ein Zuschlag von 100 % der Grundvergü- 6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstun- tung. Grundlage für die Berechnung der Grundvergü- den, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder tung ist – abweichend von 1/165 bzw 1/156 gemäß Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von § 13 Pkt 1, 2. Satz – bei der 38-Stunden-Woche 1/142 – 13 –
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