Köln-Aktienfonds Deka Köln-Aktienfonds Deka o.A. Köln-Aktien Global Deka - Je ein richtlinienkonformes Sondervermögen deutschen Rechts (OGAW) ...
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Köln-Aktienfonds Deka Köln-Aktienfonds Deka o.A. Köln-Aktien Global Deka Je ein richtlinienkonformes Sondervermögen deutschen Rechts (OGAW). Ausgabe Januar 2014 Management: Deka Investment GmbH
Verkaufsbeschränkung Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Be- schränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinig- ten Staaten von Amerika (welcher Begriff auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der Vereinigten Staaten sowie den District of Columbia umfasst) oder an bzw. zugunsten von US-Personen, wie in Regulation S unter dem Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung definiert, bestimmt. US-Personen sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person juristische Personen ein, die gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika gegründet wurden. Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig- ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung von US-Personen weder angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinig- ten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staa- ten von Amerika oder an US-Personen verbreitet werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unter- worfen sein.
Inhalt I. Verkaufsprospekt 6 1. Grundlagen 7 2. Verwaltungsgesellschaft 8 3. Verwahrstelle 8 3.1. Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle 8 3.2. Unterverwahrung 9 3.3. Haftung der Verwahrstelle 9 4. Der Fonds 9 5. Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 9 5.1. Anlageziel 9 5.2. Anlagegrundsätze 9 5.3. Vermögensgegenstände 9 5.3.1. Wertpapiere 9 5.3.2. Geldmarktinstrumente 11 5.3.3. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente 13 5.3.4. Investmentanteile 14 5.3.5. Bankguthaben 15 5.3.6. Derivate 15 5.3.7. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen 17 5.4. Wertpapier-Darlehensgeschäfte 18 5.5. Pensionsgeschäfte 19 5.6. Sicherheitenstrategien 19 5.6.1. Arten der zulässigen Sicherheiten 19 5.6.2. Umfang der Besicherung 19 5.6.3. Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) 19 5.6.4. Anlage von Barsicherheiten 19 5.7. Kreditaufnahme 20 5.8. Hebelwirkung (Leverage) 20 6. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds 20 7. Risikohinweise 20 7.1. Risiken einer Fondsanlage 21 7.1.1. Schwankung des Fondsanteilwerts 21 7.1.2. Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen 21 7.1.3. Auflösung des Fonds 21 7.1.4. Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen Investmentfonds (Verschmelzung) 21 7.1.5. Aussetzung der Anteilrücknahme 22 7.1.6. Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers 22 7.1.7. Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte 22 7.2. Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko) 22 7.2.1. Wertveränderungsrisiken 22 7.2.2. Kapitalmarktrisiko 22 7.2.3. Kursänderungsrisiko von Aktien 22 7.2.4. Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen 23 7.2.5. Konzentrationsrisiko 23 7.2.6. Risiken aus dem Anlagespektrum 23 7.2.7. Zinsänderungsrisiko 23 7.2.8. Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften 23 7.2.9. Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile 24 3
7.2.10. Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften 24 7.2.11. Risiken bei Pensionsgeschäften 25 7.2.12. Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten 25 7.2.13. Inflationsrisiko 25 7.2.14. Währungsrisiko 25 7.2.15. Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko) 25 7.2.16. Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände 25 7.2.17. Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen 26 7.3. Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko 26 7.3.1. Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten) 26 7.3.2. Risiko durch zentrale Kontrahenten 26 7.3.3. Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften 26 7.3.4. Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften 27 7.4. Operationelle und sonstige Risiken des Fonds 27 7.4.1. Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen 27 7.4.2. Länder- oder Transferrisiko 27 7.4.3. Rechtliche und politische Risiken 27 7.4.4. Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko 27 7.4.5. Schlüsselpersonenrisiko 28 7.4.6. Verwahrrisiko 28 7.4.7. Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko) 28 8. Profil des typischen Anlegers 28 9. Bewertung 28 9.1. Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung 28 9.1.1. An einer Börse zugelassene/ an einem organisierten Markt gehandelte Vermögensgegenstände 28 9.1.2. Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs 28 9.2. Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände 29 9.2.1. Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 29 9.2.2. Optionsrechte und Terminkontrakte 29 9.2.3. Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen 29 9.2.4. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände 29 10. Anteile 29 10.1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 30 10.1.1. Ausgabe von Anteilen 30 10.1.2. Rücknahme von Anteilen 30 10.1.3. Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme 30 10.1.4. Aussetzung der Anteilrücknahme 30 10.2. Liquiditätsmanagement 30 10.3. Börsen und Märkte 31 10.4. Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen 31 10.5. Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten 31 10.5.1. Ausgabe- und Rücknahmepreis 31 10.5.2. Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises 32 10.5.3. Ausgabeaufschlag 32 10.5.4. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise 32 10.5.5. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 32 11. Kosten 32 11.1. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 32 4
11.2. Verwaltungs- und sonstige Kosten 32 11.3. Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen 33 11.4. Gesamtkostenquote 33 11.5. Rückvergütungen und Vertriebsvergütungen 34 12. Ermittlung und Verwendung der Erträge/Geschäftsjahr 34 12.1. Ermittlung der Erträge, Ertragsausgleichverfahren 34 12.2. Geschäftsjahr 34 12.3. Ertragsverwendung/ Ausschüttung 34 13. Auflösung und Verschmelzung des Fonds 34 13.1. Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds 34 13.2. Verfahren bei Auflösung des Fonds 35 13.3. Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds 35 13.4. Rechte der Anleger bei der Übertragung 35 14. Auslagerung 36 15. Interessenkonflikte 37 16. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften 37 16.1. Allgemeine Besteuerungssystematik 37 16.2. Besteuerung der laufenden Erträge aus Fonds 39 16.3. Rückgabe von Fondsanteilen 40 16.4. Deutsche Kapitalertragsteuer 42 16.5. EU-Zinsrichtlinie (Zinsinformationsverordnung) 44 16.6. Rechtliche Hinweise 44 16.7. Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG): Spezielle Anhangangaben für Fonds (§ 285 Nr. 26 HGB; § 314 Absatz 1 Nr. 18 HGB) 44 17. Wirtschaftsprüfer 45 18. Anlageausschuss 45 19. Zahlungen an die Anleger/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen 45 19.1. Zahlungen an die Anleger 45 19.2. Verbreitung der Berichte 45 19.3. Sonstige Informationen 45 20. Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen 45 21. Nähere Angaben über die Verwaltungsgesellschaft 47 22. Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte) 48 II. Vertragsbedingungen 49 Allgemeine Anlagebedingungen 49 Besondere Vertragsbedingungen 59 Köln-Aktienfonds Deka 59 Köln-Aktienfonds Deka o.A. 62 Köln-Aktien Global Deka 65 Sofern in diesem Prospekt von "der Fonds" bzw. "dem Fonds" gesprochen wird, sind damit alle Sonderver- mögen dieses Verkaufsprospektes gemeint. Auf Abweichungen für einzelne Sondervermögen wird jeweils besonders hingewiesen. 5
I. Verkaufsprospekt Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Son- versehen. Die Deka Investment GmbH wird ferner die dervermögen erfolgt auf der Basis des Verkaufs- gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in prospekts, der wesentlichen Anlegerinformatio- deutscher Sprache führen. nen und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin- Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschrif- gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die ten des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbrau- Allgemeinen Anlagebedingungen und die Beson- cher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des deren Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im BVI Bundesverband Investment und Asset Manage- Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abge- ment e.V. anrufen. Das Recht, die Gerichte anzuru- druckt. fen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investment- Anteils an dem Sondervermögen Interessierten fonds“ des BVI Bundesverband Investment und zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jah- Asset Management e.V. lauten: resbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht Büro der Ombudsstelle auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. BVI Bundesverband Investment und Asset Ma- Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerin- nagement e.V. formationen rechtzeitig vor Vertragsschluss kos- Unter den Linden 42 tenlos zur Verfügung zu stellen. 10117 Berlin Telefon: (030) 6449046-0 Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünf- Telefax: (030) 6449046-29 te oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben wer- Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de den. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der www.ombudsstelle-investmentfonds.de Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in dem Verkaufsprospekt bzw. in den we- Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschrif- sentlichen Anlegerinformationen enthalten sind, ten des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fern- erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Der absatzverträge über Finanzdienstleistungen können Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle letzten Jahresbericht und dem gegebenenfalls der Deutschen Bundesbank wenden. Das Recht, die nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjah- Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. resbericht. Die Kontaktdaten lauten: Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertrags- beziehung Schlichtungsstelle der Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Mit- Deutschen Bundesbank, eigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen Postfach 11 12 32 Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann 60047 Frankfurt, über die Vermögensgegenstände nicht verfügen. Tel.: 069/2388-1907 oder -1906, Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden. Fax: 069/2388-1919, schlichtung@bundesbank.de. Dem Vertragsverhältnis zwischen Deka Investment GmbH und Anleger sowie den vorvertraglichen Be- ziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Der Sitz der Deka Investment GmbH ist Gerichts- stand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat. Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzu- fassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu 6
1. Grundlagen managementmethoden und die jüngsten Entwick- Die Sondervermögen lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs- ten Kategorien von Vermögensgegenständen sind in Köln-Aktienfonds Deka elektronischer oder schriftlicher Form bei der Ge- Köln-Aktienfonds Deka o. A. sellschaft sowie der DekaBank Deutsche Girozentra- Köln-Aktien Global Deka le von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer (0 69) - 71 47-6 (nachfolgend "Fonds") sind Organismen für gemein- 52 erhältlich. same Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgeleg- Die Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im ten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu Anschluss an den Verkaufsprospekt abgedruckt. investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“). Die Fonds sind Investmentvermögen gemäß der Die Anlagebedingungen können von der Gesell- Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments schaft geändert werden. Änderungen der Anlagebe- und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung dingungen bedürfen der Genehmigung durch die der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze der Fonds bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anla- Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“). gegrundsätze der Fonds sind nur unter der Bedin- Sie werden von der Deka Investment GmbH – (nach- gung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern folgend „Gesellschaft“) verwaltet. anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzu- Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsät- der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomi- zen kostenlos umzutauschen, sofern derartige schung in den nach dem KAGB zugelassenen Ver- Investmentvermögen von der Gesellschaft oder mögensgegenständen gesondert vom eigenen einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern Vermögen in Form von Sondervermögen an. In wel- verwaltet werden. che Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Gelder der Anleger anlegen darf und welche Best- Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundes- immungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend dem KAGB, den dazugehörigen Verordnungen und verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis Internet unter www.deka.de bekannt gemacht. zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Anlagebedingungen für ein Investmentvermögen Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwand- müssen vor deren Verwendung von der Bundesan- serstattungen, die aus den Fonds entnommen wer- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) den dürfen, oder die Anlagegrundsätze der Fonds genehmigt werden. Die Fonds gehören nicht zur oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, werden Insolvenzmasse der Gesellschaft. die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in Papierform oder elektronischer Form (so- Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerin- genannter „dauerhafter Datenträger“) informiert. formationen, die Anlagebedingungen sowie die Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kos- der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die tenlos bei der Gesellschaft, jeder Zahl- und Ver- Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Ände- triebsstelle und bei der DekaBank Deutsche Giro- rung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weite- zentrale sowie im Internet auf www.deka.de re Informationen erlangt werden können. erhältlich. Die Änderungen treten frühestens am Tage nach Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von des Risikomanagements dieser Fonds, die Risiko- Regelungen zu den Vergütungen und Aufwen- 7
dungserstattungen treten frühestens drei Monate Prozent des Werts der Portfolios aller verwalteten nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit AIF, wobei dieser Betrag jährlich überprüft und an- Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt be- gepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem ange- stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlage- gebenen Kapital umfasst. grundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft. 3. Verwahrstelle Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und Nachfolgend wird zur besseren Lesbarkeit zumeist der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Ver- nur von Fonds (Einzahl) geschrieben, womit – sofern wahrstelle ist ein Kreditinstitut und verwahrt die nicht anders angegeben – alle Fonds erfasst sind. Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten und überwacht, ob die Verfügungen der 2. Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Der Fonds wird von der am 17. Mai 1995 gegründe- Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen ten Deka Investment GmbH mit Sitz in 60325 Frank- entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenstän- furt am Main, Mainzer Landstraße 16 verwaltet. Die den in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinsti- Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft tut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben im Sinne des KAGB in der Rechtsform einer Gesell- sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. schaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zum 1. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, Januar 1996 übernahm sie das Investmentgeschäft wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebe- der am 17. August 1956 gegründeten Deka Deut- dingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar sche Kapitalanlagegesellschaft mbH. ist. Seit dem 10. August 1995 durfte die Gesellschaft Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere fol- Geldmarkt- und Wertpapier-Sondervermögen und gende Aufgaben: seit dem 10. Juli 1998 auch Investmentfondsanteil-, gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie – Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, Altersvorsorge-Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften verwalten. Nach – Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknah- der Anpassung an das Investmentgesetz darf die me der Anteile sowie die Anteilwertermittlung Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 richtlinienkon- den Vorschriften des KAGB und den Anlagebe- forme Sondervermögen und Altersvorsorge- dingungen des Fonds entsprechen, Sondervermögen, seit dem 30. Dezember 2004 – Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftli- Gemischte Sondervermögen, seit dem 6. Juli 2005 che Rechnung der Anleger getätigten Geschäften Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in sowie seit dem 21. Mai 2008 Sonstige Sonderver- ihre Verwahrung gelangt, mögen verwalten. – Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die den Vorschriften des KAGB und nach den Anla- Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den gebedingungen verwendet werden, Gesellschafterkreis sowie über die Höhe des ge- zeichneten und eingezahlten Kapitals finden Sie am – Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Ende von Abschnitt I. dieses Verkaufsprospekts. Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie ge- gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen – Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpa- ergeben, die nicht der OGAW-Richtlinie entspre- pierdarlehen rechtswirksam bestellt und jeder- chen, sogenannte alternative Investmentvermögen zeit vorhanden sind. („AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Orga- 3.1. Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle ne oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt Für den Fonds hat die Sparkasse KölnBonn mit Sitz durch Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 in 50667 Köln, Hahnenstraße 57, die Funktion der 8
Verwahrstelle übernommen. Die Verwahrstelle ist Rechte. Anteilklassen werden bei dem Fonds nicht ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre gebildet. Der Fonds ist nicht Teilfonds einer Umbrel- Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditge- la-Konstruktion. Fondswährung ist der Euro. schäft sowie das Wertpapiergeschäft. 5. Anlageziel, Anlagestrategie, Die Gesellschaft wird überwiegend die Verwahrstel- Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen le, zu deren Konzern sie gehört, mit der Abwicklung 5.1. Anlageziel von Transaktionen für Rechnung des Fonds beauf- Anlageziel des Fonds ist die Erwirtschaftung eines tragen. langfristigen Kapitalwachstums. 3.2. Unterverwahrung 5.2. Anlagegrundsätze Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von Köln-Aktienfonds Deka / Köln-Aktienfonds Deka.o.A. verwahrfähigen Vermögensgegenständen für inlän- Das Fondsmanagement verfolgt die Strategie, zu dische (Girosammelverwahrung) und ausländische mindestens 61% in Aktien, davon überwiegend in (Wertpapierrechnung) Vermögensgegenstände an Standardwerte (so genannte Blue Chips) aus dem weitere Unterverwahrer. Die übertragenen Aufgaben Euro-Währungsraum (Euroland) zu investieren. sind: Köln-Aktien Global Deka – Verwahrung der Wertpapiere, Das Fondsmanagement verfolgt die Strategie, welt- weit in Aktien mit starker Ertragskraft und attraktiver – Verwaltung der Wertpapiere, Bewertung zu investieren. Gleichzeitig werden auch Branchen- und Ländertrends sowie Währungsent- – Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und wicklungen bei der Anlageentscheidung berücksich- Ausführung von Wertpapierlieferungen (Ein- und tigt. Den Schwerpunkt bilden Großunternehmen (so Ausgänge). genannte Blue Chips) und die etablierten Aktien- märkte. 3.3. Haftung der Verwahrstelle Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermö- 5.3. Vermögensgegenstände gensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zu- Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds fol- stimmung von einer anderen Stelle verwahrt wer- gende Vermögensgegenstände erwerben: den, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines solchen Vermögensgegenstandes haftet die Ver- – Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, wahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anle- gern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb – Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzufüh- ren. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermö- – Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, gensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahr- stelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre – Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat. – Derivate gemäß § 197 KAGB, 4. Der Fonds – Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß Köln-Aktienfonds Deka wurde am 2. Januar 1989, § 198 KAGB. Köln-Aktienfonds Deka o.A. am 22. Januar 1996 und Köln-Aktien Global Deka am 1. Oktober 1997 für Einzelheiten zu diesen erwerbbaren Vermögensge- unbestimmte Dauer aufgelegt. genständen und den hierfür geltenden Anlagegren- zen sind nachfolgend dargestellt. Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Fonds entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als 5.3.1. Wertpapiere Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wert- beteiligt. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche papiere in- und ausländischer Emittenten erwerben, 9
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraus- der Europäischen Union („EU“) oder in einem ande- setzungen erworben werden: ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- ischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge- – Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen lassen oder in einem dieser Staaten an einem kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht anderen organisierten Markt zugelassen oder in übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht diesen einbezogen sind, bestehen. 2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb – Die Liquidität des vom Fonds erworbenen Wert- papiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande- den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme ren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staa- gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen ten an einem anderen organisierten Markt zugelas- Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrück- sen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin nahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Marktes zugelassen hat. sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“). Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben – Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die durch exakte, verlässliche und gängige Preise Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. muss verfügbar sein; diese müssen entweder und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte Marktpreise sein oder von einem Bewertungssys- beantragt werden muss, und die Zulassung oder tem gestellt werden, das von dem Emittenten des Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe Wertpapiers unabhängig ist. erfolgt. – Über das Wertpapier müssen angemessene In- formationen vorliegen, entweder in Form von re- Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch gelmäßigen, exakten und umfassenden Informa- tionen des Marktes über das Wertpapier oder in – Anteile an geschlossenen Investmentvermögen Form eines gegebenenfalls dazugehörigen Port- in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer folios. Kontrolle durch die Anteilseigner unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteils- – Das Wertpapier ist handelbar. eigner müssen Stimmrechte in Bezug auf wesent- liche Entscheidungen haben, sowie das Recht die – Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen des Fonds. muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet werden, der den Vorschriften für den Anleger- – Die Risiken des Wertpapiers werden durch das schutz unterliegt, es sei denn das Investment- Risikomanagement des Fonds in angemessener vermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und Weise erfasst. die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird nicht von einem anderen Rechtsträger wahrge- Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erwor- nommen. ben werden: – Finanzinstrumente, die durch andere Vermö- genswerte besichert oder an die Entwicklung an- – Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung derer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in aus Gesellschaftsmitteln zustehen. solche Finanzinstrumente Komponenten von De- rivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforde- – Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds rungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpa- gehörenden Bezugsrechten erworben werden. piere erwerben darf. Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die 10
Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrüh- Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garan- ren, im Fonds befinden können. tiert werden, 5.3.2. Geldmarktinstrumente 4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 Geldmarktinstrumente investieren, die üblicher- bezeichneten Märkten gehandelt werden, weise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ 5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten – zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta- Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach gen haben, Auffassung der BaFin denjenigen des Gemein- schaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese – zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine einhält, Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den 6. von anderen Emittenten begeben werden und es Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens sich bei dem jeweiligen Emittenten einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss, um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von – deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpa- mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen pieren entspricht, die das Kriterium der Restlauf- Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie zeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erwor- ben werden, wenn sie um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder umfassenden Unternehmensgruppe für die Finan- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens zierung dieser Gruppe zuständig ist, oder über den EWR zum Handel zugelassen oder in ei- nem dieser Staaten an einem anderen organisierten um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktin- Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, strumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit- eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei gliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver- denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapie- tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Han- ren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed del zugelassen oder in einem dieser Staaten an Securities). einem organisierten Markt zugelassen oder in die- sen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat, nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide 3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hin- des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied- reichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräu- staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regiona- ßern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesell- len oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zent- schaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf ralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür Europäischen Zentralbank oder der Europäischen in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern die- entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für ser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes Bundesstaates oder von einer internationalen öf- und verlässliches Bewertungssystem existieren, das fentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- 11
marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten – einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bun- oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes- Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der staates Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb – einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein- des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, oder an einem organisierten Markt außerhalb des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, müssen angemessene Informationen über die sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen Emission bzw. das Emissionsprogramm oder hat. über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktin- Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse struments vorliegen. notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss – Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten zudem die Emission oder der Emittent dieser In- Kreditinstitut begeben oder garantiert (s.o. unter strumente Vorschriften über den Einlagen- und Nr. 5), so müssen angemessene Informationen Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Geldmarktinstrumente angemessene Informationen oder über die rechtliche und finanzielle Situation vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit des Emittenten vor der Emission des Geld- den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken er- marktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen möglichen und die Geldmarktinstrumente müssen Abständen und bei signifikanten Begebenheiten frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa aktualisiert werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating- (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemesse- Agentur bewertet werden. ne Bewertung der mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken ermöglichen. Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind – Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, von der Europäischen Zentralbank oder der Zentral- das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen bank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anfor- garantiert worden: derungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut gleichwertig sind, so ist eine der folgende Vo- – Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 ge- raussetzungen zu erfüllen: nannten) Einrichtungen begeben oder garantiert: – Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem – der EU, zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen- schluss der wichtigsten führenden Industrie- – dem Bund, länder – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Or- ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit – einem Sondervermögen des Bundes, und Entwicklung (nachfolgend „OECD“). – einem Land, – Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes – einem anderen Mitgliedstaat, „Investment-Grade“ qualifiziert. – einer anderen zentralstaatlichen Gebietskör- – Mittels einer eingehenden Analyse des Emitten- perschaft, ten kann nachgewiesen werden, dass die für das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmun- – der Europäischen Investitionsbank, gen mindestens so streng sind wie die des Rechts der EU. 12
– Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht Aktien angelegt werden. Der Anteil von Aktien von an einer Börse notiert oder einem geregelten Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mit- Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben glied der Organisation für wirtschaftliche Zusam- unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3 menarbeit und Entwicklung („OECD“) ist, darf insge- genannten), müssen angemessene Informatio- samt 25 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. nen über die Emission bzw. das Emissionspro- Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf gramm sowie über die rechtliche und finanzielle diese Anlagegrenzen anzurechnen. Situation des Emittenten vor der Emission des Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmä- Bis zu 39 % des Wertes des Fonds darf in Geld- ßigen Abständen und bei signifikanten Begeben- marktinstrumenten angelegt werden. heiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft werden. Zudem müssen über die Emission bzw. Allgemeine Anlagegrenzen das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geld- vorliegen, die eine angemessene Bewertung der marktinstrumente desselben Emittenten (Schuld- mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken er- ners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen. möglichen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuld- 5.3.3. Anlagegrenzen für Wertpapiere und ner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber Geldmarktinstrumente hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % Köln-Aktienfonds Deka / Köln-Aktienfonds Deka.o.A. des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geld- Mindestens 61 % des Wertes des Fonds muss in marktinstrumente desselben Emittenten angelegen. Aktien angelegt werden. Bei den dem Fonds zuge- In Pension genommene Wertpapiere werden auf führten Aktien muss es sich überwiegend um voll diese Anlagegrenze angerechnet. eingezahlte Aktien handeln. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Bis zu 25 % des Wertes des Fonds darf in verzinsli- Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut chen Wertpapieren und ihnen vergleichbaren Ge- anlegen. nuss-Scheinen, in Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Indexzertifikaten auf Renten- Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit indices sowie in nicht notierten Wertpapieren und besonderer Deckungsmasse Schuldscheindarlehen angelegt werden. Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver- Der Fonds muss zu mehr als 50 % aus voll einge- schreibungen sowie Schuldverschreibungen anle- zahlten Aktien und Schuldverschreibungen von gen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- Ausstellern mit Sitz in einem europäischen Staat staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat bestehen; auf Euro lautende Bankguthaben und in des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte, auf Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldver- Euro lautende Geldmarktpapiere sind den genann- schreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt ten Wertpapieren gleichgestellt. Bei den zu erwer- werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuld- benden Aktien soll es sich überwiegend um Aktien verschreibungen über deren ganze Laufzeit decken handeln, die in marktbreiten Aktienindizes enthalten und vorranging für die Rückzahlungen und die Zin- sind. Darüber hinaus können auch Aktien mit mittle- sen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuld- rer oder geringer Kapitalisierung erworben werden, verschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuld- die nicht in marktüblichen Indizes enthalten sind. verschreibungen desselben Emittenten mehr als 5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 39 % diese Anlagegrenzen anzurechnen. des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension genommene Wertpapiere werden auf diese Anlage- Köln-Aktien Global Deka grenze angerechnet. Mindestens 61 % des Wertes des Fonds muss in 13
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Die Gesellschaft kann für die Fonds Köln- Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Aktienfonds Deka und Köln-Aktienfonds Deka o.A. in Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Bun- also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- desrepublik Deutschland sowie des Landes Nord- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten rhein-Westfalen auch mehr als 35 % des Wertes des erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte Fonds anlegen. Die Wertpapie- Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte re/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im wieder gesenkt wird. Fonds müssen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % 5.3.4. Investmentanteile des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des werden dürfen. Fonds in Anteile oder Aktien an folgenden in- und ausländischen Investmentvermögen (Zielfonds) In Pension genommene Wertpapiere und Geld- investieren: marktinstrumente werden auf diese Anlagegrenze angerechnet. – Sondervermögen, die der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) entsprechen, Aktien an ent- Kombination von Anlagegrenzen sprechenden Investmentaktiengesellschaften Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes und EU-OGAW; des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mögensgegenstände anlegen: – Gemischte Sondervermögen und Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli- chem Kapital, deren Satzung eine einem Ge- – von ein und derselben Einrichtung begebene mischten Sondervermögen vergleichbare Anlage- Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, form vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF; – Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankgutha- ben, – Sonstige Sondervermögen und Aktien von In- vestmentaktiengesellschaften mit veränderli- – Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko chem Kapital, deren Satzung eine einem Sonsti- der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- gen Sondervermögen vergleichbare Anlageform schäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an entspre- Pensionsgeschäften. chenden EU-AIF oder ausländischen AIF. Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Ab- Die von der Gesellschaft für den Fonds erworbenen schnitt „Anlageziele, -strategie, -grundsätze und - Anteile oder Aktien des jeweiligen Zielfonds können grenzen – Anlagegrenzen für Wertpapiere und die Anleger dem Jahresbericht entnehmen. Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Deri- vaten sowie Bankguthaben – Anlagegrenzen für Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 % in Anteile vorgenannten Vermögensgegenstände 35 % des an anderen offenen Investmentvermögen investie- Wertes des Fonds nicht übersteigen. ren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgen- de Anforderungen: Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unbe- rührt. – Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen Anlagegrenzen unter Einsatz von öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger un- Derivaten terstellen, und es muss eine ausreichende Ge- Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktin- währ für eine befriedigende Zusammenarbeit strumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. genannten Grenzen angerechnet werden, können durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- 14
– Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Auf- zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem in- sichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin ländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermögensgegenstände, für die Kreditauf- 5.3.6. Derivate nahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten tätigen. Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur effizien- – Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Ge- ten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von genstand von Jahres- und Halbjahresberichten Zusatzerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwe- sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten cken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des sowie die Erträge und die Transaktionen im Be- Fonds zumindest zeitweise erhöhen. richtszeitraum zu bilden. Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den – Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei Kursschwankungen oder den Preiserwartungen dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) ab- begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rück- hängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen gabe der Anteile haben. sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstru- mente mit derivativer Komponente (nachfolgend In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zusammen „Derivate“). zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Markt- des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für risiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktrisi- Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der aus- kogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus gegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Schwankungen beim Marktwert von im Fonds gehal- tenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kursen die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen bei der bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahme- Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze laufend ein- preises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt zuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat „Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln; der Investition in Investmentanteile“). Auf der diese ergeben sich aus der Verordnung über Risi- Homepage der Gesellschaft ist unter www.deka.de komanagement und Risikomessung beim Einsatz aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensions- Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknah- geschäften in Investmentvermögen nach dem Kapi- me von Anteilen ausgesetzt haben. talanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverord- nung“). 5.3.5. Bankguthaben Bis zu 39 % des Wertes des Fonds darf in Bankgut- Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze haben angelegt werden. wendet die Gesellschaft den sogenannten qualifi- zierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Hierzu vergleicht die Gesellschaft das Marktrisiko Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchs- des Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Ver- tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf gleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem sind. Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets 15
genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das – Zinssätze aber keine Steigerungen oder Absicherungen des Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen- – Wechselkurse setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre- – Währungen chen, die für den Fonds gelten. – Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt Das derivatefreie Vergleichsvermögen für die Fonds darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in Köln-Aktienfonds Deka und Köln-Aktienfonds Deka angemessener Weise veröffentlicht werden. o.A. besteht aus einem Aktienindex, der große bör- sennotierte Unternehmen der Eurozone umfasst. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinati- Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds onen hieraus. Köln-Aktien Global Deka besteht aus einem weltwei- ten Aktienindex, der große börsennotierte Unter- Terminkontrakte nehmen umfasst. Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risiko- bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder betrag für das Marktrisiko des Fonds zu keinem innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be- Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu Marktrisiko des zugehörigen derivatefreien Ver- einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. gleichsvermögens übersteigen. zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon- Das Marktrisiko des Fonds und des derivatefreien trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermö- Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines gensgegenstände, die nach dem KAGB und den geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Vertragsbedingungen als Basiswerte für Derivate Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft erfasst dienen können, abschließen. dabei die Marktpreisrisiken aus allen Geschäften. Sie quantifiziert durch das Risikomodell die Wertverän- Optionsgeschäfte derung der im Fonds gehaltenen Vermögensgegen- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im stände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel gibt dabei eine in Geldeinheiten ausgedrückte Gren- teilnehmen. Optionsgeschäfte beinhalten, dass ze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das zwei vorgegebenen Zeitpunkten an. Diese Wertver- Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten änderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu nämlich den künftigen Entwicklungen der Markt- einem von vornherein vereinbarten Preis (Basis- preise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersag- preis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermö- bar. Das zu ermittelnde Marktrisiko kann jeweils nur gensgegenständen oder die Zahlung eines Diffe- mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit renzbetrags zu verlangen, oder auch entsprechende abgeschätzt werden. Optionsrechte zu erwerben. Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigne- Swaps ten Risikomanagementsystems – für Rechnung des Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Ge- Fonds in jegliche Derivate investieren. Vorausset- schäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder zung ist, dass die Derivate von Vermögensgegen- Risiken zwischen den Vertragspartnern ausge- ständen abgeleitet sind, die für den Fonds erworben tauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten: des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinss- waps, Währungsswaps, Zins-Währungsswaps, Vari- anzswaps und Equity-Swaps abschließen. 16
Swaptions Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Ver- ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem tragsstaat des Abkommens über den EWR oder bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer be- einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsni- stimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen veau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich ge- gelten die im Zusammenhang mit Optionsgeschäf- handelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen ten dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf Clearingstelle einer Börse oder eines anderen orga- für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions ab- nisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen schließen, die sich aus den oben beschriebenen werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht Optionen und Swaps zusammensetzen. angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin- Credit Default Swaps Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Über- oder an einem anderen organisierten Markt gehan- nahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer delt wird. des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps ent- 5.3.7. Sonstige Vermögensgegenstände und deren sprechend. Anlagegrenzen Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesell- In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente schaft insgesamt in folgende sonstige Vermögens- Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds die gegenstände anlegen: vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft – Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstru- zugelassen oder an einem anderen organisierten mente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Markt zugelassen oder in diesen einbezogen Wertpapieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wert- Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für papiere erfüllen. Abweichend von den gehandel- solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, ten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei Form einer in regelmäßigen Abständen durchge- verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des führten Bewertung verfügbar sein, die aus Infor- Wertpapiers beschränkt ist. mationen des Emittenten oder aus einer kompe- tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. OTC-Derivatgeschäfte Angemessene Information über das nicht zuge- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds so- lassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss wohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse in Form einer regelmäßigen und exakten Infor- zum Handel zugelassen oder an einem anderen mation durch den Fonds vorliegen oder es muss organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein- gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfüg- bezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, bar sein. sogenannte over-the-counter (OTC)–Geschäfte. Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer – Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht Börse zugelassen oder an einem anderen organi- den in Abschnitt „Anlageziele, -strategie, sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen -grundsätze und -grenzen – Vermögensgegen- sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kre- stände – Geldmarktinstrumente“ genannten An- ditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten forderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. auf der Basis standardisierter Rahmenverträge täti- Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich in- gen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird nerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertrags- Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Ver- partners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. pflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, 17
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