Köln-Aktienfonds Deka Köln-Aktienfonds Deka o.A. Köln-Aktien Global Deka - Je ein richtlinienkonformes Sondervermögen deutschen Rechts (OGAW) ...

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Köln-Aktienfonds Deka
Köln-Aktienfonds Deka o.A.
Köln-Aktien Global Deka
Je ein richtlinienkonformes Sondervermögen deutschen Rechts (OGAW).
Ausgabe Januar 2014

Management: Deka Investment GmbH
Verkaufsbeschränkung

Die durch diesen Verkaufsprospekt angebotenen
Anteile sind aufgrund US-aufsichtsrechtlicher Be-
schränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika (welcher Begriff auch die
Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der
Vereinigten Staaten sowie den District of Columbia
umfasst) oder an bzw. zugunsten von US-Personen,
wie in Regulation S unter dem Securities Act von
1933 in der geltenden Fassung definiert, bestimmt.
US-Personen sind natürliche Personen, die ihren
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
haben. Außerdem schließt der Begriff der US-Person
juristische Personen ein, die gemäß den Gesetzen
der Vereinigten Staaten von Amerika gegründet
wurden.

Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung
von US-Personen weder angeboten noch verkauft.
Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinig-
ten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind
unzulässig.

Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika oder an US-Personen verbreitet
werden. Die Verteilung dieses Prospektes und das
Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in
anderen Rechtsordnungen Beschränkungen unter-
worfen sein.
Inhalt

I. Verkaufsprospekt                                                               6

1. Grundlagen                                                                      7
2. Verwaltungsgesellschaft                                                         8
3. Verwahrstelle                                                                   8
   3.1. Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle                               8
   3.2. Unterverwahrung                                                            9
   3.3. Haftung der Verwahrstelle                                                  9
4. Der Fonds                                                                       9
5. Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen                 9
   5.1. Anlageziel                                                                 9
   5.2. Anlagegrundsätze                                                           9
   5.3. Vermögensgegenstände                                                       9
   5.3.1. Wertpapiere                                                              9
   5.3.2. Geldmarktinstrumente                                                    11
   5.3.3. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente                  13
   5.3.4. Investmentanteile                                                       14
   5.3.5. Bankguthaben                                                            15
   5.3.6. Derivate                                                                15
   5.3.7. Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen                   17
   5.4. Wertpapier-Darlehensgeschäfte                                             18
   5.5. Pensionsgeschäfte                                                         19
   5.6. Sicherheitenstrategien                                                    19
   5.6.1. Arten der zulässigen Sicherheiten                                       19
   5.6.2. Umfang der Besicherung                                                  19
   5.6.3. Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)               19
   5.6.4. Anlage von Barsicherheiten                                              19
   5.7. Kreditaufnahme                                                            20
   5.8. Hebelwirkung (Leverage)                                                   20
6. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds                                        20
7. Risikohinweise                                                                 20
   7.1. Risiken einer Fondsanlage                                                 21
   7.1.1. Schwankung des Fondsanteilwerts                                         21
   7.1.2. Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen                   21
   7.1.3. Auflösung des Fonds                                                     21
   7.1.4. Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen
         Investmentfonds (Verschmelzung)                                          21
   7.1.5. Aussetzung der Anteilrücknahme                                          22
   7.1.6. Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers                 22
   7.1.7. Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte   22
   7.2. Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)             22
   7.2.1. Wertveränderungsrisiken                                                 22
   7.2.2. Kapitalmarktrisiko                                                      22
   7.2.3. Kursänderungsrisiko von Aktien                                          22
   7.2.4. Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen                     23
   7.2.5. Konzentrationsrisiko                                                    23
   7.2.6. Risiken aus dem Anlagespektrum                                          23
   7.2.7. Zinsänderungsrisiko                                                     23
   7.2.8. Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften                           23
   7.2.9. Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile        24

3
7.2.10. Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften                                           24
   7.2.11. Risiken bei Pensionsgeschäften                                                       25
   7.2.12. Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten                             25
   7.2.13. Inflationsrisiko                                                                     25
   7.2.14. Währungsrisiko                                                                       25
   7.2.15. Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)   25
   7.2.16. Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände                                        25
   7.2.17. Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen                                   26
   7.3. Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko                               26
   7.3.1. Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)             26
   7.3.2. Risiko durch zentrale Kontrahenten                                                    26
   7.3.3. Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften                                         26
   7.3.4. Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften                             27
   7.4. Operationelle und sonstige Risiken des Fonds                                            27
   7.4.1. Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen                27
   7.4.2. Länder- oder Transferrisiko                                                           27
   7.4.3. Rechtliche und politische Risiken                                                     27
   7.4.4. Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko                      27
   7.4.5. Schlüsselpersonenrisiko                                                               28
   7.4.6. Verwahrrisiko                                                                         28
   7.4.7. Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)                      28
8. Profil des typischen Anlegers                                                                28
9. Bewertung                                                                                    28
   9.1. Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung                                            28
   9.1.1. An einer Börse zugelassene/ an einem organisierten Markt gehandelte
          Vermögensgegenstände                                                                  28
   9.1.2. Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte
          Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs                  28
   9.2. Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände                       29
   9.2.1. Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen                          29
   9.2.2. Optionsrechte und Terminkontrakte                                                     29
   9.2.3. Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen                              29
   9.2.4. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände                                29
10. Anteile                                                                                     29
   10.1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen                                                     30
   10.1.1. Ausgabe von Anteilen                                                                 30
   10.1.2. Rücknahme von Anteilen                                                               30
   10.1.3. Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme                                          30
   10.1.4. Aussetzung der Anteilrücknahme                                                       30
   10.2. Liquiditätsmanagement                                                                  30
   10.3. Börsen und Märkte                                                                      31
   10.4. Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen                                         31
   10.5. Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten                                                31
   10.5.1. Ausgabe- und Rücknahmepreis                                                          31
   10.5.2. Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises                          32
   10.5.3. Ausgabeaufschlag                                                                     32
   10.5.4. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise                                    32
   10.5.5. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile                                         32
11. Kosten                                                                                      32
   11.1. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile                                           32

4
11.2. Verwaltungs- und sonstige Kosten                                                                 32
  11.3. Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen                                                33
  11.4. Gesamtkostenquote                                                                                33
  11.5. Rückvergütungen und Vertriebsvergütungen                                                         34
12. Ermittlung und Verwendung der Erträge/Geschäftsjahr                                                  34
  12.1. Ermittlung der Erträge, Ertragsausgleichverfahren                                                34
  12.2. Geschäftsjahr                                                                                    34
  12.3. Ertragsverwendung/ Ausschüttung                                                                  34
13. Auflösung und Verschmelzung des Fonds                                                                34
  13.1. Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds                                                      34
  13.2. Verfahren bei Auflösung des Fonds                                                                35
  13.3. Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds                                                  35
  13.4. Rechte der Anleger bei der Übertragung                                                           35
14. Auslagerung                                                                                          36
15. Interessenkonflikte                                                                                  37
16. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften                                                       37
  16.1. Allgemeine Besteuerungssystematik                                                                37
  16.2. Besteuerung der laufenden Erträge aus Fonds                                                      39
  16.3. Rückgabe von Fondsanteilen                                                                       40
  16.4. Deutsche Kapitalertragsteuer                                                                     42
  16.5. EU-Zinsrichtlinie (Zinsinformationsverordnung)                                                   44
  16.6. Rechtliche Hinweise                                                                              44
  16.7. Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG): Spezielle
       Anhangangaben für Fonds (§ 285 Nr. 26 HGB; § 314 Absatz 1 Nr. 18 HGB)                             44
17. Wirtschaftsprüfer                                                                                    45
18. Anlageausschuss                                                                                      45
19. Zahlungen an die Anleger/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen                        45
  19.1. Zahlungen an die Anleger                                                                         45
  19.2. Verbreitung der Berichte                                                                         45
  19.3. Sonstige Informationen                                                                           45
20. Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen                                           45
21. Nähere Angaben über die Verwaltungsgesellschaft                                                      47
22. Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte)                                    48

II. Vertragsbedingungen                                                                                  49

Allgemeine Anlagebedingungen                                                                             49
Besondere Vertragsbedingungen                                                                            59
   Köln-Aktienfonds Deka                                                                                 59
   Köln-Aktienfonds Deka o.A.                                                                            62
   Köln-Aktien Global Deka                                                                               65

Sofern in diesem Prospekt von "der Fonds" bzw. "dem Fonds" gesprochen wird, sind damit alle Sonderver-
mögen dieses Verkaufsprospektes gemeint. Auf Abweichungen für einzelne Sondervermögen wird jeweils
besonders hingewiesen.

5
I. Verkaufsprospekt

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Son-          versehen. Die Deka Investment GmbH wird ferner die
dervermögen erfolgt auf der Basis des Verkaufs-        gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in
prospekts, der wesentlichen Anlegerinformatio-         deutscher Sprache führen.
nen und der Allgemeinen Anlagebedingungen in
Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-             Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschrif-
gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die           ten des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbrau-
Allgemeinen Anlagebedingungen und die Beson-           cher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des
deren Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im       BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-
Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abge-             ment e.V. anrufen. Das Recht, die Gerichte anzuru-
druckt.                                                fen, bleibt hiervon unberührt.

Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines           Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investment-
Anteils an dem Sondervermögen Interessierten           fonds“ des BVI Bundesverband Investment und
zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jah-         Asset Management e.V. lauten:
resbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem
Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht         Büro der Ombudsstelle
auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.        BVI Bundesverband Investment und Asset Ma-
Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerin-             nagement e.V.
formationen rechtzeitig vor Vertragsschluss kos-         Unter den Linden 42
tenlos zur Verfügung zu stellen.                         10117 Berlin
                                                         Telefon: (030) 6449046-0
Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünf-            Telefax: (030) 6449046-29
te oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben wer-          Email: info@ombudsstelle-investmentfonds.de
den. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der         www.ombudsstelle-investmentfonds.de
Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche
nicht in dem Verkaufsprospekt bzw. in den we-          Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschrif-
sentlichen Anlegerinformationen enthalten sind,        ten des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fern-
erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Der     absatzverträge über Finanzdienstleistungen können
Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils        sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle
letzten Jahresbericht und dem gegebenenfalls           der Deutschen Bundesbank wenden. Das Recht, die
nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjah-       Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
resbericht.
                                                       Die Kontaktdaten lauten:
Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertrags-
beziehung                                                Schlichtungsstelle der
Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Mit-       Deutschen Bundesbank,
eigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen             Postfach 11 12 32
Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann           60047 Frankfurt,
über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.            Tel.: 069/2388-1907 oder -1906,
Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.       Fax: 069/2388-1919,
                                                         schlichtung@bundesbank.de.
Dem Vertragsverhältnis zwischen Deka Investment
GmbH und Anleger sowie den vorvertraglichen Be-
ziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt.
Der Sitz der Deka Investment GmbH ist Gerichts-
stand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis,
sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichts-
stand im Inland hat. Sämtliche Veröffentlichungen
und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzu-
fassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu

6
1. Grundlagen                                          managementmethoden und die jüngsten Entwick-
Die Sondervermögen                                     lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-
                                                       ten Kategorien von Vermögensgegenständen sind in
Köln-Aktienfonds Deka                                  elektronischer oder schriftlicher Form bei der Ge-
Köln-Aktienfonds Deka o. A.                            sellschaft sowie der DekaBank Deutsche Girozentra-
Köln-Aktien Global Deka                                le von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr
                                                       bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer (0 69) - 71 47-6
(nachfolgend "Fonds") sind Organismen für gemein-      52 erhältlich.
same Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegern
Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgeleg-       Die Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im
ten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu       Anschluss an den Verkaufsprospekt abgedruckt.
investieren (nachfolgend „Investmentvermögen“).
Die Fonds sind Investmentvermögen gemäß der            Die Anlagebedingungen können von der Gesell-
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments      schaft geändert werden. Änderungen der Anlagebe-
und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung      dingungen bedürfen der Genehmigung durch die
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend     BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze der Fonds
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in         bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den
Wertpapieren (nachfolgend „OGAW“) im Sinne des         Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anla-
Kapitalanlagegesetzbuchs (nachfolgend „KAGB“).         gegrundsätze der Fonds sind nur unter der Bedin-
Sie werden von der Deka Investment GmbH – (nach-       gung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern
folgend „Gesellschaft“) verwaltet.                     anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten
                                                       vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzu-
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital   nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest-
im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung        mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsät-
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomi-           zen kostenlos umzutauschen, sofern derartige
schung in den nach dem KAGB zugelassenen Ver-          Investmentvermögen von der Gesellschaft oder
mögensgegenständen gesondert vom eigenen               einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern
Vermögen in Form von Sondervermögen an. In wel-        verwaltet werden.
che Vermögensgegenstände die Gesellschaft die
Gelder der Anleger anlegen darf und welche Best-       Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundes-
immungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus    anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend
dem KAGB, den dazugehörigen Verordnungen und           verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im
den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis        Internet unter www.deka.de bekannt gemacht.
zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln.
Anlagebedingungen für ein Investmentvermögen           Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwand-
müssen vor deren Verwendung von der Bundesan-          serstattungen, die aus den Fonds entnommen wer-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“)      den dürfen, oder die Anlagegrundsätze der Fonds
genehmigt werden. Die Fonds gehören nicht zur          oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, werden
Insolvenzmasse der Gesellschaft.                       die Anleger außerdem über ihre depotführenden
                                                       Stellen in Papierform oder elektronischer Form (so-
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerin-      genannter „dauerhafter Datenträger“) informiert.
formationen, die Anlagebedingungen sowie die           Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte
aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kos-     der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die
tenlos bei der Gesellschaft, jeder Zahl- und Ver-      Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Ände-
triebsstelle und bei der DekaBank Deutsche Giro-       rung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weite-
zentrale sowie im Internet auf www.deka.de             re Informationen erlangt werden können.
erhältlich.
                                                       Die Änderungen treten frühestens am Tage nach
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen       ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von
des Risikomanagements dieser Fonds, die Risiko-        Regelungen zu den Vergütungen und Aufwen-

7
dungserstattungen treten frühestens drei Monate          Prozent des Werts der Portfolios aller verwalteten
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit       AIF, wobei dieser Betrag jährlich überprüft und an-
Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt be-          gepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem ange-
stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlage-          gebenen Kapital umfasst.
grundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens
drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.                3. Verwahrstelle
                                                         Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und
Nachfolgend wird zur besseren Lesbarkeit zumeist         der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Ver-
nur von Fonds (Einzahl) geschrieben, womit – sofern      wahrstelle ist ein Kreditinstitut und verwahrt die
nicht anders angegeben – alle Fonds erfasst sind.        Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf
                                                         Sperrkonten und überwacht, ob die Verfügungen der
2. Verwaltungsgesellschaft                               Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den
Der Fonds wird von der am 17. Mai 1995 gegründe-         Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen
ten Deka Investment GmbH mit Sitz in 60325 Frank-        entsprechen. Die Anlage von Vermögensgegenstän-
furt am Main, Mainzer Landstraße 16 verwaltet. Die       den in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinsti-
Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft     tut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben
im Sinne des KAGB in der Rechtsform einer Gesell-        sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig.
schaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zum 1.           Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen,
Januar 1996 übernahm sie das Investmentgeschäft          wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebe-
der am 17. August 1956 gegründeten Deka Deut-            dingungen und den Vorschriften des KAGB vereinbar
sche Kapitalanlagegesellschaft mbH.                      ist.

Seit dem 10. August 1995 durfte die Gesellschaft         Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere fol-
Geldmarkt- und Wertpapier-Sondervermögen und             gende Aufgaben:
seit dem 10. Juli 1998 auch Investmentfondsanteil-,
gemischte Wertpapier- und Grundstücks- sowie             – Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
Altersvorsorge-Sondervermögen nach dem Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften verwalten. Nach         – Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknah-
der Anpassung an das Investmentgesetz darf die             me der Anteile sowie die Anteilwertermittlung
Gesellschaft seit dem 1. Januar 2004 richtlinienkon-       den Vorschriften des KAGB und den Anlagebe-
forme Sondervermögen und Altersvorsorge-                   dingungen des Fonds entsprechen,
Sondervermögen, seit dem 30. Dezember 2004
                                                         – Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftli-
Gemischte Sondervermögen, seit dem 6. Juli 2005
                                                           che Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
                                                           der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in
sowie seit dem 21. Mai 2008 Sonstige Sonderver-
                                                           ihre Verwahrung gelangt,
mögen verwalten.
                                                         – Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die              den Vorschriften des KAGB und nach den Anla-
Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den                 gebedingungen verwendet werden,
Gesellschafterkreis sowie über die Höhe des ge-
zeichneten und eingezahlten Kapitals finden Sie am       – Überwachung von Kreditaufnahmen durch die
Ende von Abschnitt I. dieses Verkaufsprospekts.            Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie ge-
                                                           gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme,
Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die
sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen         – Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpa-
ergeben, die nicht der OGAW-Richtlinie entspre-            pierdarlehen rechtswirksam bestellt und jeder-
chen, sogenannte alternative Investmentvermögen            zeit vorhanden sind.
(„AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Orga-
                                                         3.1. Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
ne oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt
                                                         Für den Fonds hat die Sparkasse KölnBonn mit Sitz
durch Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01
                                                         in 50667 Köln, Hahnenstraße 57, die Funktion der

8
Verwahrstelle übernommen. Die Verwahrstelle ist         Rechte. Anteilklassen werden bei dem Fonds nicht
ein Kreditinstitut nach deutschem Recht. Ihre           gebildet. Der Fonds ist nicht Teilfonds einer Umbrel-
Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditge-   la-Konstruktion. Fondswährung ist der Euro.
schäft sowie das Wertpapiergeschäft.
                                                        5. Anlageziel, Anlagestrategie,
Die Gesellschaft wird überwiegend die Verwahrstel-           Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
le, zu deren Konzern sie gehört, mit der Abwicklung     5.1. Anlageziel
von Transaktionen für Rechnung des Fonds beauf-         Anlageziel des Fonds ist die Erwirtschaftung eines
tragen.                                                 langfristigen Kapitalwachstums.

3.2. Unterverwahrung                                    5.2. Anlagegrundsätze
Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von          Köln-Aktienfonds Deka / Köln-Aktienfonds Deka.o.A.
verwahrfähigen Vermögensgegenständen für inlän-         Das Fondsmanagement verfolgt die Strategie, zu
dische (Girosammelverwahrung) und ausländische          mindestens 61% in Aktien, davon überwiegend in
(Wertpapierrechnung) Vermögensgegenstände an            Standardwerte (so genannte Blue Chips) aus dem
weitere Unterverwahrer. Die übertragenen Aufgaben       Euro-Währungsraum (Euroland) zu investieren.
sind:
                                                        Köln-Aktien Global Deka
– Verwahrung der Wertpapiere,                           Das Fondsmanagement verfolgt die Strategie, welt-
                                                        weit in Aktien mit starker Ertragskraft und attraktiver
– Verwaltung der Wertpapiere,                           Bewertung zu investieren. Gleichzeitig werden auch
                                                        Branchen- und Ländertrends sowie Währungsent-
– Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und         wicklungen bei der Anlageentscheidung berücksich-
  Ausführung von Wertpapierlieferungen (Ein- und        tigt. Den Schwerpunkt bilden Großunternehmen (so
  Ausgänge).
                                                        genannte Blue Chips) und die etablierten Aktien-
                                                        märkte.
3.3. Haftung der Verwahrstelle
Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermö-
                                                        5.3. Vermögensgegenstände
gensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zu-
                                                        Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds fol-
stimmung von einer anderen Stelle verwahrt wer-
                                                        gende Vermögensgegenstände erwerben:
den, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines
solchen Vermögensgegenstandes haftet die Ver-
                                                        – Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
wahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anle-
gern, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb    – Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB,
des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzufüh-
ren. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermö-     – Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
gensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahr-
stelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre                 – Investmentanteile gemäß § 196 KAGB,
Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB
mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.                – Derivate gemäß § 197 KAGB,

4. Der Fonds                                            – Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß
Köln-Aktienfonds Deka wurde am 2. Januar 1989,            § 198 KAGB.
Köln-Aktienfonds Deka o.A. am 22. Januar 1996 und
Köln-Aktien Global Deka am 1. Oktober 1997 für          Einzelheiten zu diesen erwerbbaren Vermögensge-
unbestimmte Dauer aufgelegt.                            genständen und den hierfür geltenden Anlagegren-
                                                        zen sind nachfolgend dargestellt.
Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen
des Fonds entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als     5.3.1. Wertpapiere
Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen       Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wert-
beteiligt. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche      papiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

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1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat      Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraus-
der Europäischen Union („EU“) oder in einem ande-      setzungen erworben werden:
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel zuge-        – Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen
lassen oder in einem dieser Staaten an einem             kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht
anderen organisierten Markt zugelassen oder in           übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht
diesen einbezogen sind,                                  bestehen.

2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb    – Die Liquidität des vom Fonds erworbenen Wert-
                                                         papiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds
der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der ande-
                                                         den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR
                                                         von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies
zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staa-
                                                         gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen
ten an einem anderen organisierten Markt zugelas-
                                                         Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrück-
sen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin     nahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt
die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten          „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Marktes zugelassen hat.                                  sowie – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben          – Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers
werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die           durch exakte, verlässliche und gängige Preise
Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1.      muss verfügbar sein; diese müssen entweder
und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte        Marktpreise sein oder von einem Bewertungssys-
beantragt werden muss, und die Zulassung oder            tem gestellt werden, das von dem Emittenten des
Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe         Wertpapiers unabhängig ist.
erfolgt.
                                                       – Über das Wertpapier müssen angemessene In-
                                                         formationen vorliegen, entweder in Form von re-
Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch
                                                         gelmäßigen, exakten und umfassenden Informa-
                                                         tionen des Marktes über das Wertpapier oder in
– Anteile an geschlossenen Investmentvermögen
                                                         Form eines gegebenenfalls dazugehörigen Port-
  in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer
                                                         folios.
  Kontrolle durch die Anteilseigner unterliegen
  (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteils-
                                                       – Das Wertpapier ist handelbar.
  eigner müssen Stimmrechte in Bezug auf wesent-
  liche Entscheidungen haben, sowie das Recht die
                                                       – Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang
  Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis-
                                                         mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie
  men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen
                                                         des Fonds.
  muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet
  werden, der den Vorschriften für den Anleger-
                                                       – Die Risiken des Wertpapiers werden durch das
  schutz unterliegt, es sei denn das Investment-
                                                         Risikomanagement des Fonds in angemessener
  vermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und
                                                         Weise erfasst.
  die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird
  nicht von einem anderen Rechtsträger wahrge-
                                                       Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erwor-
  nommen.
                                                       ben werden:
– Finanzinstrumente, die durch andere Vermö-
  genswerte besichert oder an die Entwicklung an-      – Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung
  derer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in         aus Gesellschaftsmitteln zustehen.
  solche Finanzinstrumente Komponenten von De-
  rivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforde-    – Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds
  rungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpa-       gehörenden Bezugsrechten erworben werden.
  piere erwerben darf.
                                                       Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds
                                                       auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die

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Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrüh-         Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garan-
ren, im Fonds befinden können.                          tiert werden,

5.3.2. Geldmarktinstrumente                             4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in         Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2
Geldmarktinstrumente investieren, die üblicher-         bezeichneten Märkten gehandelt werden,
weise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie
in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ             5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert
                                                        werden, das nach dem Recht der EU festgelegten
– zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem
  Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta-      Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach
  gen haben,                                            Auffassung der BaFin denjenigen des Gemein-
                                                        schaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese
– zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine        einhält,
  Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als
  397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den
                                                        6. von anderen Emittenten begeben werden und es
  Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens
                                                        sich bei dem jeweiligen Emittenten
  einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst
  werden muss,
                                                        um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
– deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpa-       mindestens 10 Millionen Euro handelt, das seinen
  pieren entspricht, die das Kriterium der Restlauf-    Jahresabschluss nach der Europäischen Richtlinie
  zeit oder das der Zinsanpassung erfüllen.             über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
                                                        erstellt und veröffentlicht, oder
Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erwor-
ben werden, wenn sie                                    um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer
                                                        eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder    umfassenden Unternehmensgruppe für die Finan-
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            zierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
über den EWR zum Handel zugelassen oder in ei-
nem dieser Staaten an einem anderen organisierten       um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktin-
Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,        strumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten
                                                        unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer Bank
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-     eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produkte, bei
gliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-          denen Kreditforderungen von Banken in Wertpapie-
tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Han-          ren verbrieft werden (sogenannte Asset Backed
del zugelassen oder in einem dieser Staaten an          Securities).
einem organisierten Markt zugelassen oder in die-
sen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl          Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen
dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,        nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich
                                                        ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide
3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen           sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hin-
des Bundes, einem Land, einem anderen Mitglied-         reichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräu-
staat oder einer anderen zentralstaatlichen, regiona-   ßern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesell-
len oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zent-     schaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf
ralbank eines Mitgliedstaats der EU, der                Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür
Europäischen Zentralbank oder der Europäischen          in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente
Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern die-    entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für
ser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses        die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes
Bundesstaates oder von einer internationalen öf-        und verlässliches Bewertungssystem existieren, das
fentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein    die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-

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marktinstruments ermöglicht oder auf Marktdaten           – einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bun-
oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die           desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes-
Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der              staates
Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt,
wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb         – einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein-
des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind           richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der
                                                            EU angehört,
oder an einem organisierten Markt außerhalb des
EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
                                                            müssen angemessene Informationen über die
sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen
                                                            Emission bzw. das Emissionsprogramm oder
hat.
                                                            über die rechtliche und finanzielle Situation des
                                                            Emittenten vor der Emission des Geldmarktin-
Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse          struments vorliegen.
notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel
zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss    – Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten
zudem die Emission oder der Emittent dieser In-           Kreditinstitut begeben oder garantiert (s.o. unter
strumente Vorschriften über den Einlagen- und             Nr. 5), so müssen angemessene Informationen
Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese            über die Emission bzw. das Emissionsprogramm
Geldmarktinstrumente angemessene Informationen            oder über die rechtliche und finanzielle Situation
vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit         des Emittenten vor der Emission des Geld-
den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken er-            marktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen
möglichen und die Geldmarktinstrumente müssen             Abständen und bei signifikanten Begebenheiten
frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa      aktualisiert werden. Zudem müssen über die
                                                          Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten
durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-
                                                          (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemesse-
Agentur bewertet werden.
                                                          ne Bewertung der mit der Anlage verbundenen
                                                          Kreditrisiken ermöglichen.
Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin
die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind      – Werden sie von einem Kreditinstitut begeben,
von der Europäischen Zentralbank oder der Zentral-        das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen
bank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder            unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anfor-
garantiert worden:                                        derungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut
                                                          gleichwertig sind, so ist eine der folgende Vo-
– Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 ge-          raussetzungen zu erfüllen:
  nannten) Einrichtungen begeben oder garantiert:
                                                          – Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem
  – der EU,                                                 zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-
                                                            schluss der wichtigsten führenden Industrie-
  – dem Bund,                                               länder – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Or-
                                                            ganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
  – einem Sondervermögen des Bundes,                        und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).

  – einem Land,                                           – Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein
                                                            Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes
  – einem anderen Mitgliedstaat,                            „Investment-Grade“ qualifiziert.

  – einer anderen zentralstaatlichen Gebietskör-          – Mittels einer eingehenden Analyse des Emitten-
    perschaft,                                              ten kann nachgewiesen werden, dass die für das
                                                            Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestimmun-
  – der Europäischen Investitionsbank,                      gen mindestens so streng sind wie die des
                                                            Rechts der EU.

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– Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht      Aktien angelegt werden. Der Anteil von Aktien von
  an einer Börse notiert oder einem geregelten         Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mit-
  Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben         glied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
  unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3      menarbeit und Entwicklung („OECD“) ist, darf insge-
  genannten), müssen angemessene Informatio-           samt 25 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen.
  nen über die Emission bzw. das Emissionspro-         Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf
  gramm sowie über die rechtliche und finanzielle
                                                       diese Anlagegrenzen anzurechnen.
  Situation des Emittenten vor der Emission des
  Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmä-
                                                       Bis zu 39 % des Wertes des Fonds darf in Geld-
  ßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-
                                                       marktinstrumenten angelegt werden.
  heiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom
  Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft
  werden. Zudem müssen über die Emission bzw.          Allgemeine Anlagegrenzen
  das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken)       Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geld-
  vorliegen, die eine angemessene Bewertung der        marktinstrumente desselben Emittenten (Schuld-
  mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken er-         ners) bis zu 10 % des Wertes des Fonds anlegen.
  möglichen.                                           Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und
                                                       Geldmarktinstrumente dieser Emittenten (Schuld-
5.3.3. Anlagegrenzen für Wertpapiere und               ner) 40 % des Fonds nicht übersteigen. Darüber
       Geldmarktinstrumente                            hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 %
Köln-Aktienfonds Deka / Köln-Aktienfonds Deka.o.A.     des Wertes des Fonds in Wertpapiere und Geld-
Mindestens 61 % des Wertes des Fonds muss in           marktinstrumente desselben Emittenten angelegen.
Aktien angelegt werden. Bei den dem Fonds zuge-        In Pension genommene Wertpapiere werden auf
führten Aktien muss es sich überwiegend um voll        diese Anlagegrenze angerechnet.
eingezahlte Aktien handeln.
                                                       Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des
Bis zu 25 % des Wertes des Fonds darf in verzinsli-    Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut
chen Wertpapieren und ihnen vergleichbaren Ge-         anlegen.
nuss-Scheinen, in Wandelschuldverschreibungen,
Optionsanleihen und Indexzertifikaten auf Renten-      Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit
indices sowie in nicht notierten Wertpapieren und      besonderer Deckungsmasse
Schuldscheindarlehen angelegt werden.                  Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes
                                                       des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-
Der Fonds muss zu mehr als 50 % aus voll einge-        schreibungen sowie Schuldverschreibungen anle-
zahlten Aktien und Schuldverschreibungen von           gen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-
Ausstellern mit Sitz in einem europäischen Staat       staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat
bestehen; auf Euro lautende Bankguthaben und in        des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.
der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte, auf       Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldver-
Euro lautende Geldmarktpapiere sind den genann-        schreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt
ten Wertpapieren gleichgestellt. Bei den zu erwer-     werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuld-
benden Aktien soll es sich überwiegend um Aktien       verschreibungen über deren ganze Laufzeit decken
handeln, die in marktbreiten Aktienindizes enthalten   und vorranging für die Rückzahlungen und die Zin-
sind. Darüber hinaus können auch Aktien mit mittle-    sen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuld-
rer oder geringer Kapitalisierung erworben werden,     verschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuld-
die nicht in marktüblichen Indizes enthalten sind.     verschreibungen desselben Emittenten mehr als
                                                       5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf         Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 39 %
diese Anlagegrenzen anzurechnen.                       des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension
                                                       genommene Wertpapiere werden auf diese Anlage-
Köln-Aktien Global Deka                                grenze angerechnet.
Mindestens 61 % des Wertes des Fonds muss in

13
Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten              ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder
Die Gesellschaft kann für die Fonds Köln-             Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum
Aktienfonds Deka und Köln-Aktienfonds Deka o.A. in    Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Bun-         also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-
desrepublik Deutschland sowie des Landes Nord-        piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten
rhein-Westfalen auch mehr als 35 % des Wertes des     erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte
Fonds anlegen. Die Wertpapie-                         Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte
re/Geldmarktinstrumente dieser Emittenten im          wieder gesenkt wird.
Fonds müssen aus mindestens sechs verschiedenen
Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 %         5.3.4. Investmentanteile
des Wertes des Fonds in einer Emission gehalten       Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des
werden dürfen.                                        Fonds in Anteile oder Aktien an folgenden in- und
                                                      ausländischen Investmentvermögen (Zielfonds)
In Pension genommene Wertpapiere und Geld-            investieren:
marktinstrumente werden auf diese Anlagegrenze
angerechnet.                                          – Sondervermögen, die der Richtlinie 2009/65/EG
                                                        (OGAW-Richtlinie) entsprechen, Aktien an ent-
Kombination von Anlagegrenzen                           sprechenden Investmentaktiengesellschaften
Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes         und EU-OGAW;
des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-
mögensgegenstände anlegen:                            – Gemischte Sondervermögen und Aktien von
                                                        Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-
                                                        chem Kapital, deren Satzung eine einem Ge-
– von ein und derselben Einrichtung begebene
                                                        mischten Sondervermögen vergleichbare Anlage-
  Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
                                                        form vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an
                                                        entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF;
– Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankgutha-
  ben,
                                                      – Sonstige Sondervermögen und Aktien von In-
                                                        vestmentaktiengesellschaften mit veränderli-
– Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko
                                                        chem Kapital, deren Satzung eine einem Sonsti-
  der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-
                                                        gen Sondervermögen vergleichbare Anlageform
  schäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und
                                                        vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an entspre-
  Pensionsgeschäften.
                                                        chenden EU-AIF oder ausländischen AIF.
Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Ab-
                                                      Die von der Gesellschaft für den Fonds erworbenen
schnitt „Anlageziele, -strategie, -grundsätze und -
                                                      Anteile oder Aktien des jeweiligen Zielfonds können
grenzen – Anlagegrenzen für Wertpapiere und
                                                      die Anleger dem Jahresbericht entnehmen.
Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Deri-
vaten sowie Bankguthaben – Anlagegrenzen für
                                                      Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen
öffentliche Emittenten“) darf eine Kombination der
                                                      oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 % in Anteile
vorgenannten Vermögensgegenstände 35 % des
                                                      an anderen offenen Investmentvermögen investie-
Wertes des Fonds nicht übersteigen.
                                                      ren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgen-
                                                      de Anforderungen:
Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unbe-
rührt.
                                                      – Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften
                                                        zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen
Anlagegrenzen unter Einsatz von
                                                        öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger un-
Derivaten                                               terstellen, und es muss eine ausreichende Ge-
Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktin-           währ für eine befriedigende Zusammenarbeit
strumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend     zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.
genannten Grenzen angerechnet werden, können
durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-

14
– Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig        einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Auf-
  zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem in-       sichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin
  ländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick        denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.
  auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung
  der Vermögensgegenstände, für die Kreditauf-          5.3.6. Derivate
  nahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe           Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der
  von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.
                                                        Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten tätigen.
                                                        Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur effizien-
– Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Ge-
                                                        ten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von
  genstand von Jahres- und Halbjahresberichten
                                                        Zusatzerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwe-
  sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil
  über das Vermögen und die Verbindlichkeiten           cken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des
  sowie die Erträge und die Transaktionen im Be-        Fonds zumindest zeitweise erhöhen.
  richtszeitraum zu bilden.
                                                        Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den
– Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei       Kursschwankungen oder den Preiserwartungen
  dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig          anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) ab-
  begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rück-      hängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen
  gabe der Anteile haben.                               sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstru-
                                                        mente mit derivativer Komponente (nachfolgend
In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis   zusammen „Derivate“).
zu 20 % des Wertes des Fonds angelegt werden. In
AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes         Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Markt-
des Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für    risiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktrisi-
Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 % der aus-         kogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus
gegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben.             Schwankungen beim Marktwert von im Fonds gehal-
                                                        tenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf
Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise       Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kursen
die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann         des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien-
die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht     und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen bei der
bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle      Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die
des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahme-           Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze laufend ein-
preises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt           zuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat
„Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit           sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln;
der Investition in Investmentanteile“). Auf der         diese ergeben sich aus der Verordnung über Risi-
Homepage der Gesellschaft ist unter www.deka.de         komanagement und Risikomessung beim Einsatz
aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds          von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensions-
Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknah-    geschäften in Investmentvermögen nach dem Kapi-
me von Anteilen ausgesetzt haben.                       talanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverord-
                                                        nung“).
5.3.5. Bankguthaben
Bis zu 39 % des Wertes des Fonds darf in Bankgut-       Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze
haben angelegt werden.                                  wendet die Gesellschaft den sogenannten qualifi-
                                                        zierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an.
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur        Hierzu vergleicht die Gesellschaft das Marktrisiko
Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchs-       des Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Ver-
tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf       gleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten
Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem      sind.
Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen.        Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt
Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in        es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets

15
genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das      – Zinssätze
aber keine Steigerungen oder Absicherungen des
Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-      – Wechselkurse
setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen
den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-         – Währungen
chen, die für den Fonds gelten.
                                                        – Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind,
                                                          eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt
Das derivatefreie Vergleichsvermögen für die Fonds
                                                          darstellen, auf den sie sich beziehen, sowie in
Köln-Aktienfonds Deka und Köln-Aktienfonds Deka
                                                          angemessener Weise veröffentlicht werden.
o.A. besteht aus einem Aktienindex, der große bör-
sennotierte Unternehmen der Eurozone umfasst.           Hierzu zählen insbesondere Optionen,
                                                        Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinati-
Das derivatefreie Vergleichsvermögen für den Fonds
                                                        onen hieraus.
Köln-Aktien Global Deka besteht aus einem weltwei-
ten Aktienindex, der große börsennotierte Unter-        Terminkontrakte
nehmen umfasst.
                                                        Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner
                                                        unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem
Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risiko-        bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder
betrag für das Marktrisiko des Fonds zu keinem          innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-
Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das
                                                        stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu
Marktrisiko des zugehörigen derivatefreien Ver-
                                                        einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw.
gleichsvermögens übersteigen.                           zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des
                                                        Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-
Das Marktrisiko des Fonds und des derivatefreien
                                                        trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermö-
Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines
                                                        gensgegenstände, die nach dem KAGB und den
geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog.        Vertragsbedingungen als Basiswerte für Derivate
Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft erfasst        dienen können, abschließen.
dabei die Marktpreisrisiken aus allen Geschäften. Sie
quantifiziert durch das Risikomodell die Wertverän-
                                                        Optionsgeschäfte
derung der im Fonds gehaltenen Vermögensgegen-          Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im
stände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk      Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel
gibt dabei eine in Geldeinheiten ausgedrückte Gren-
                                                        teilnehmen. Optionsgeschäfte beinhalten, dass
ze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen
                                                        einem Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das
zwei vorgegebenen Zeitpunkten an. Diese Wertver-        Recht eingeräumt wird, während einer bestimmten
änderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt,      Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu
nämlich den künftigen Entwicklungen der Markt-
                                                        einem von vornherein vereinbarten Preis (Basis-
preise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersag-
                                                        preis) die Lieferung oder die Abnahme von Vermö-
bar. Das zu ermittelnde Marktrisiko kann jeweils nur    gensgegenständen oder die Zahlung eines Diffe-
mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit            renzbetrags zu verlangen, oder auch entsprechende
abgeschätzt werden.
                                                        Optionsrechte zu erwerben.

Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigne-    Swaps
ten Risikomanagementsystems – für Rechnung des          Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Ge-
Fonds in jegliche Derivate investieren. Vorausset-
                                                        schäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder
zung ist, dass die Derivate von Vermögensgegen-
                                                        Risiken zwischen den Vertragspartnern ausge-
ständen abgeleitet sind, die für den Fonds erworben     tauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung
werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:          des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinss-
                                                        waps, Währungsswaps, Zins-Währungsswaps, Vari-
                                                        anzswaps und Equity-Swaps abschließen.

16
Swaptions                                               Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption        einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Ver-
ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem   tragsstaat des Abkommens über den EWR oder
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer be-           einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsni-
stimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen    veau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 %
genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen       des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich ge-
gelten die im Zusammenhang mit Optionsgeschäf-          handelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen
ten dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf     Clearingstelle einer Börse oder eines anderen orga-
für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions ab-         nisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen
schließen, die sich aus den oben beschriebenen          werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht
Optionen und Swaps zusammensetzen.                      angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen
                                                        Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-
Credit Default Swaps                                    Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es        einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen
ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen      anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse
auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Über-         oder an einem anderen organisierten Markt gehan-
nahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer      delt wird.
des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps ent-        5.3.7. Sonstige Vermögensgegenstände und deren
sprechend.                                                     Anlagegrenzen
                                                        Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesell-
In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente            schaft insgesamt in folgende sonstige Vermögens-
Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds die        gegenstände anlegen:
vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch
erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft          – Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse
sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstru-       zugelassen oder an einem anderen organisierten
mente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in         Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
Wertpapieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen).      sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wert-
Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für            papiere erfüllen. Abweichend von den gehandel-
solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend,        ten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die
                                                          verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in
jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei
                                                          Form einer in regelmäßigen Abständen durchge-
verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des
                                                          führten Bewertung verfügbar sein, die aus Infor-
Wertpapiers beschränkt ist.
                                                          mationen des Emittenten oder aus einer kompe-
                                                          tenten Finanzanalyse abgeleitet wird.
OTC-Derivatgeschäfte                                      Angemessene Information über das nicht zuge-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds so-          lassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier muss
wohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse         in Form einer regelmäßigen und exakten Infor-
zum Handel zugelassen oder an einem anderen               mation durch den Fonds vorliegen oder es muss
organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein-        gegebenenfalls das zugehörige Portfolio verfüg-
bezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte,          bar sein.
sogenannte over-the-counter (OTC)–Geschäfte.
Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer         – Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht
Börse zugelassen oder an einem anderen organi-            den in Abschnitt „Anlageziele, -strategie,
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen        -grundsätze und -grenzen – Vermögensgegen-
sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kre-       stände – Geldmarktinstrumente“ genannten An-
ditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten        forderungen genügen, wenn sie liquide sind und
                                                          sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt.
auf der Basis standardisierter Rahmenverträge täti-
                                                          Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich in-
gen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird
                                                          nerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten
das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertrags-
                                                          Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Ver-
partners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt.
                                                          pflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen,

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