Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen. Deka EURO STOXX 50 UCITS - ETF Ausgabe März 2016

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Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen. Deka EURO STOXX 50 UCITS - ETF Ausgabe März 2016
Verkaufsprospekt
    und Anlagebedingungen.
    Deka EURO STOXX 50® UCITS
    ETF
    Ein OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts.

    Ausgabe März 2016

Deka Investment GmbH
Verkaufsbeschränkung

Die Deka Investment GmbH und die in
diesem Verkaufsprospekt beschriebenen
Fondsanteile sind und werden nicht gemäß
dem United States Investment Company Act
von 1940 in seiner gültigen Fassung regis-
triert. Die durch diesen Verkaufsprospekt
angebotenen Anteile sind aufgrund US-
aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht
für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten
von Amerika (welcher Begriff auch die Bun-
desstaaten, Territorien und Besitzungen der
Vereinigten Staaten sowie den District of
Columbia umfasst) oder an bzw. zugunsten
von US-Personen, wie in Regulation S unter
dem United States Securities Act von 1933
in der geltenden Fassung definiert, bestimmt
und werden nicht registriert.

US-Personen sind natürliche Personen, die
ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten
von Amerika haben. US-Personen können
auch Personen- oder Kapitalgesellschaften
(juristische Personen) sein, wenn sie etwa
gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staa-
ten von Amerika bzw. eines US-
Bundesstaats, Territoriums oder einer US-
Besitzung gegründet wurden.

Dementsprechend werden Anteile in den
Vereinigten Staaten von Amerika und an
oder für Rechnung von US-Personen weder
angeboten noch verkauft. Spätere Übertra-
gungen von Anteilen in die Vereinigten
Staaten von Amerika bzw. an US-Personen
sind unzulässig.

Dieser Verkaufsprospekt darf nicht in den
Vereinigten Staaten von Amerika oder an
US-Personen verbreitet werden. Die Vertei-
lung dieses Verkaufsprospektes und das
Angebot bzw. der Verkauf der Anteile kön-
nen auch in anderen Rechtsordnungen
Beschränkungen unterworfen sein.
Inhalt

                                                                                                      Seite

         I. Verkaufsprospekt                                                                             6
            1. Grundlagen                                                                                6
            2. Verwaltungsgesellschaft                                                                   7
            3. Verwahrstelle                                                                             7
               3.1 Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle                                          8
               3.2 Interessenkonflikte                                                                   8
               3.3 Unterverwahrung                                                                       8
               3.4 Haftung der Verwahrstelle                                                             8
               3.5 Zusätzliche Informationen                                                             8
            4. Lizenzgeber und Lizenzvertrag                                                             8
            5. Haftungsausschluss des Lizenzgebers                                                       9
            6. Der Fonds                                                                                 9
            7. Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen                           9
               7.1 Anlageziel und Anlagestrategie                                                        9
               7.2 Anlagegrundsätze                                                                     10
                     7.2.1    Allgemeines                                                               10
                     7.2.2    Duplizierungsgrad                                                         10
                     7.2.3    Prognostizierter Tracking Error                                           10
               7.3 Vermögensgegenstände                                                                 10
                     7.3.1    Wertpapiere                                                               11
                     7.3.2    Geldmarktinstrumente                                                      11
                     7.3.3    Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter
                              Einsatz von Derivaten                                                     13
                     7.3.4    Bankguthaben                                                              13
                     7.3.5    Investmentanteile                                                         13
                     7.3.6    Derivate                                                                  14
                     7.3.7    Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen                     15
               7.4 Wertpapier-Darlehensgeschäfte                                                        16
               7.5 Pensionsgeschäfte                                                                    17
               7.6 Sicherheitenstrategien                                                               17
                     7.6.1    Arten der zulässigen Sicherheiten                                         17
                     7.6.2    Umfang der Besicherung                                                    17
                     7.6.3    Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)                 17
                     7.6.4    Anlage von Barsicherheiten                                                17
                     7.6.5    Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit                                17
               7.7 Kreditaufnahme                                                                       17
               7.8 Hebelwirkung (Leverage)                                                              17
            8. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds                                                  18
            9. Risikohinweise                                                                           18
               9.1 Risiken einer Fondsanlage                                                            18
                     9.1.1    Schwankung des Fondsanteilwerts                                           18
                     9.1.2    Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen                     18
                     9.1.3    Auflösung des Fonds                                                       18
                     9.1.4    Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen
                              Investmentfonds (Verschmelzung)                                           19
                     9.1.5    Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft      19
                     9.1.6    Aussetzung der Anteilrücknahme                                            19
                     9.1.7    Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers                   19
                     9.1.8    Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte     19
               9.2 Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)                        19
                     9.2.1    Wertveränderungsrisiken                                                   19
                     9.2.2    Kapitalmarktrisiko                                                        19
                     9.2.3    Kursänderungsrisiko von Aktien                                            20

                                                                                                              3
Inhalt

                    9.2.4    Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen                      20
                    9.2.5    Konzentrationsrisiko                                                     20
                    9.2.6    Risiken aus dem Anlagespektrum                                           20
                    9.2.7    Zinsänderungsrisiko                                                      20
                    9.2.8    Risiko von negativen Habenzinsen                                         20
                    9.2.9    Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften                            20
                    9.2.10 Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften                                 21
                    9.2.11 Risiken bei Pensionsgeschäften                                             21
                    9.2.12 Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten                   21
                    9.2.13 Inflationsrisiko                                                           22
                    9.2.14 Währungsrisiko                                                             22
                    9.2.15 Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile           22
             9.3 Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko)   22
                    9.3.1    Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände                            22
                    9.3.2    Risiko durch Kreditaufnahme                                              22
                    9.3.3    Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen                       22
             9.4 Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko                            22
                    9.4.1    Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale
                             Kontrahenten)                                                            23
                    9.4.2    Risiko durch zentrale Kontrahenten                                       23
                    9.4.3    Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften                            23
                    9.4.4    Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften                23
             9.5 Operationelle und sonstige Risiken des Fonds                                         23
                    9.5.1    Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder
                             Naturkatastrophen                                                        23
                    9.5.2    Länder- oder Transferrisiko                                              23
                    9.5.3    Rechtliche und politische Risiken                                        23
                    9.5.4    Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko         24
                    9.5.5    Schlüsselpersonenrisiko                                                  24
                    9.5.6    Verwahrrisiko                                                            24
                    9.5.7    Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)         24
         10. Profil des typischen Anlegers                                                            24
         11. Bewertung                                                                                24
             11.1 Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung                                        24
                    11.1.1 An einer Börse zugelassene/ an einem organisierten Markt gehandelte
                             Vermögensgegenstände                                                     24
                    11.1.2 Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte
                             Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne
                             handelbaren Kurs                                                         24
             11.2 Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände                   25
                    11.2.1 Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen               25
                    11.2.2 Optionsrechte und Terminkontrakte                                          25
                    11.2.3 Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen                   25
                    11.2.4 Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände                     25
         12. Anteile                                                                                  25
             12.1 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen                                                  25
                    12.1.1 Ausgabe von Anteilen                                                       25
                    12.1.2 Rücknahme von Anteilen                                                     25
                    12.1.3 Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme                                26
                    12.1.4 Aussetzung der Anteilrücknahme                                             26
             12.2 Liquiditätsmanagement                                                               26
             12.3 Börsen und Märkte                                                                   27
                    12.3.1 Allgemeines                                                                27
                    12.3.2 Der Designated Sponsor                                                     27
                    12.3.3 Die Risiken des Börsenhandels                                              27

                                                                                                           4
Inhalt

                    12.3.4 Erwerb und Verkauf von Anteilen über die Börse                      27
              12.4 Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen                              27
              12.5 Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten                                     27
                    12.5.1 Ausgabe- und Rücknahmepreis                                         27
                    12.5.2 Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises         28
                    12.5.3 Ausgabeaufschlag                                                    28
                    12.5.4 Rücknahmeabschlag                                                   28
                    12.5.5 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise                   28
                    12.5.6 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile                        28
          13. Kosten                                                                           28
              13.1 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile                                28
              13.2 Verwaltungs-und sonstige Kosten                                             28
              13.3 Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen                           29
              13.4 Gesamtkostenquote                                                           29
              13.5 Rückvergütungen und Vertriebsvergütungen                                    29
          14. Vergütungspolitik                                                                30
          15. Wertentwicklung, Ermittlung und Verwendung der Erträge, Geschäftsjahr            30
              15.1 Wertentwicklung                                                             30
              15.2 Ermittlung der Erträge, Ertragsausgleichsverfahren                          30
              15.3 Geschäftsjahr                                                               31
              15.4 Ertragsverwendung/ Ausschüttung                                             31
          16. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds                               31
              16.1 Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds                                 31
              16.2 Verfahren bei Auflösung des Fonds                                           31
              16.3 Übertragung des Fonds                                                       31
              16.4 Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds                             31
              16.5 Rechte der Anleger bei Verschmelzung des Fonds                              31
          17. Auslagerung                                                                      32
          18. Interessenkonflikte                                                              32
          19. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften                                   33
              19.1 Allgemeine Besteuerungssystematik                                           33
              19.2 Besteuerung der laufenden Erträge aus Fonds                                 34
              19.3 Rückgabe von Fondsanteilen                                                  35
              19.4 Deutsche Kapitalertragsteuer                                                37
              19.5 EU-Zinsrichtlinie (Zinsinformationsverordnung)                              38
              19.6 Änderung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG): Spezielle
                    Anhangangaben für Fonds (§ 285 Nr. 26 HGB; § 314 Absatz 1 Nr. 18 HGB)      38
              19.7 Investmentsteuerreform                                                      38
              19.8 Rechtliche Hinweise                                                         39
          20. Wirtschaftsprüfer                                                                39
          21. Zahlungen an die Anleger / Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen   39
              21.1 Zahlungen an die Anleger                                                    39
              21.2 Verbreitung der Berichte                                                    39
              21.3 Sonstige Informationen                                                      39
              21.4 Vertrieb in Österreich                                                      39
          22. Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen                       39
          23. Nähere Angaben über die Verwaltungsgesellschaft                                  41
          24. Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte)                42

         II. Anlagebedingungen                                                                 43
            Allgemeine Anlagebedingungen                                                       43
            Besondere Anlagebedingungen                                                        51

         III. Anhang                                                                           55

                                                                                                    5
I. Verkaufsprospekt

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an        Dem Vertragsverhältnis zwischen Deka           Die Kontaktdaten lauten:
dem Sondervermögen erfolgt auf der          Investment GmbH und Anleger sowie den
Basis des Verkaufsprospekts, der we-        vorvertraglichen Beziehungen wird deut-           Schlichtungsstelle der
sentlichen Anlegerinformationen und         sches Recht zugrunde gelegt. Der Sitz der         Deutschen Bundesbank,
der Allgemeinen Anlagebedingungen in        Deka Investment GmbH ist Gerichtsstand für        Postfach 11 12 32
Verbindung mit den Besonderen Anla-         Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis,        60047 Frankfurt,
gebedingungen in der jeweils gelten-        sofern der Anleger keinen allgemeinen             Tel.: 069/2388-1907,
den Fassung. Die Allgemeinen Anlage-        Gerichtsstand im Inland hat. Sämtliche            Fax: 069/2388-1919,
bedingungen und die Besonderen              Veröffentlichungen und Werbeschriften sind        schlichtung@bundesbank.de.
Anlagebedingungen sind in Abschnitt II.     in deutscher Sprache abzufassen oder mit
im Anschluss an diesen Verkaufspros-        einer deutschen Übersetzung zu versehen.
pekt abgedruckt.                            Die Deka Investment GmbH wird ferner die       1. Grundlagen
                                            gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern
Der Verkaufsprospekt ist dem am Er-         in deutscher Sprache führen.                   Das Sondervermögen
werb eines Anteils an dem Sonderver-
mögen Interessierten zusammen mit           Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit         Deka EURO STOXX 50® UCITS ETF
dem letzten veröffentlichten Jahresbe-      Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs
richt sowie dem gegebenenfalls nach         können Verbraucher die „Ombudsstelle für       (nachfolgend "Fonds") ist ein Organismus
dem Jahresbericht veröffentlichtem          Investmentfonds“ des BVI Bundesverband         für gemeinsame Anlagen, der von einer
Halbjahresbericht auf Verlangen kosten-     Investment und Asset Management e.V.           Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt,
los zur Verfügung zu stellen. Daneben       anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen,    um es gemäß einer festgelegten Anlagestra-
sind ihm die wesentlichen Anlegerin-        bleibt hiervon unberührt.                      tegie zum Nutzen dieser Anleger zu investie-
formationen rechtzeitig vor Vertrags-                                                      ren (nachfolgend „Investmentvermögen“).
schluss kostenlos zur Verfügung zu          Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für         Der Fonds ist ein Investmentvermögen ge-
stellen.                                    Investmentfonds“ des BVI Bundesverband         mäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäi-
                                            Investment und Asset Management e.V.           schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
Von dem Verkaufsprospekt abweichen-         lauten:                                        2009 zur Koordinierung der Rechts- und
de Auskünfte oder Erklärungen dürfen                                                       Verwaltungsvorschriften betreffend be-
nicht abgegeben werden. Jeder Kauf             Büro der Ombudsstelle                       stimmte Organismen für gemeinsame Anla-
und Verkauf von Anteilen auf der Basis         BVI Bundesverband Investment und As-        gen in Wertpapieren (nachfolgend
von Auskünften oder Erklärungen, wel-          set Management e.V.                         „OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagege-
che nicht in dem Verkaufsprospekt bzw.         Unter den Linden 42                         setzbuchs (nachfolgend „KAGB“). Er wird
in den wesentlichen Anlegerinformati-          10117 Berlin                                von der Deka Investment GmbH – (nachfol-
onen enthalten sind, erfolgt ausschließ-       Telefon: (030) 6449046-0                    gend „Gesellschaft“) verwaltet.
lich auf Risiko des Käufers. Der Ver-          Telefax: (030) 6449046-29
kaufsprospekt wird ergänzt durch den           Email: info@ombudsstelle-                   Das hier beschriebene Sondervermögen
jeweils letzten Jahresbericht und dem          investmentfonds.de                          bildet einen Index ab.
gegebenenfalls nach dem Jahresbericht          www.ombudsstelle-investmentfonds.de
veröffentlichten Halbjahresbericht.                                                        Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte
                                            Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der       Kapital im eigenen Namen für gemein-
Wichtigste rechtliche Auswirkungen der      Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches     schaftliche Rechnung der Anleger nach dem
Vertragsbeziehung                           betreffend Fernabsatzverträge über Finanz-     Grundsatz der Risikomischung in den nach
Durch den Erwerb der Anteile wird der       dienstleistungen können sich die Beteiligten   dem KAGB zugelassenen Vermögensgegen-
Anleger Miteigentümer der vom Sonder-       auch an die Schlichtungsstelle der Deut-       ständen gesondert vom eigenen Vermögen
vermögen gehaltenen Vermögensgegen-         schen Bundesbank wenden. Das Recht, die        in Form von Sondervermögen an. In welche
stände nach Bruchteilen. Er kann über die   Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unbe-       Vermögensgegenstände die Gesellschaft die
Vermögensgegenstände nicht verfügen. Mit    rührt.                                         Gelder der Anleger anlegen darf und welche
den Anteilen sind keine Stimmrechte ver-                                                   Bestimmungen sie dabei zu beachten hat,
bunden.                                                                                    ergibt sich aus dem KAGB, den dazugehöri-
                                                                                           gen Verordnungen und den Anlagebedin-
                                                                                           gungen, die das Rechtsverhältnis zwischen
                                                                                           den Anlegern und der Gesellschaft regeln.

                                                                                                                                      6
Die Anlagebedingungen umfassen einen             von der Gesellschaft oder einem anderen         Nähere Angaben über die Geschäftsfüh-
Allgemeinen und einen Besonderen Teil            Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet         rung, die Zusammensetzung des Aufsichts-
(„Allgemeine Anlagebedingungen” und              werden.                                         rates und den Gesellschafterkreis sowie über
„Besondere Anlagebedingungen”). Anlage-                                                          die Höhe des gezeichneten und eingezahl-
bedingungen für ein Publikums-                   Die vorgesehenen Änderungen werden im           ten Kapitals finden Sie am Ende von Ab-
Investmentvermögen müssen vor deren              Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer      schnitt I. dieses Verkaufsprospekts.
Verwendung von der Bundesanstalt für             hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“)          Tageszeitung oder im Internet unter             Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisi-
genehmigt werden. Der Fonds gehört nicht         www.deka-etf.de bekannt gemacht.                ken, die sich durch die Verwaltung von
zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.                                                             Investmentvermögen ergeben, die nicht der
                                                 Wenn die Änderungen Vergütungen und             OGAW-Richtlinie entsprechen, sogenannte
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen           Aufwendungserstattungen, die aus dem            alternative Investmentvermögen („AIF“),
Anlegerinformationen, die Anlagebedin-           Fonds entnommen werden dürfen, oder die         und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Orga-
gungen sowie die aktuellen Jahres- und           Anlagegrundsätze des Fonds oder wesentli-       ne oder Mitarbeiter zurückzuführen sind,
Halbjahresberichte sind kostenlos bei der        che Anlegerrechte betreffen, werden die         abgedeckt durch Eigenmittel in Höhe von
Gesellschaft, jeder Zahl- und Vertriebsstelle    Anleger außerdem über ihre depotführen-         wenigstens 0,01 Prozent des Werts der
und bei der DekaBank Deutsche Girozentra-        den Stellen in Papierform oder elektroni-       Portfolios aller verwalteten AIF, wobei dieser
le sowie im Internet auf www.deka-etf.de         scher Form (sogenannter „dauerhafter            Betrag jährlich überprüft und angepasst
erhältlich.                                      Datenträger“) informiert. Diese Information     wird. Diese Eigenmittel sind von dem ange-
                                                 umfasst die wesentlichen Inhalte der geplan-    gebenen Kapital umfasst.
Zusätzliche Informationen über die Anlage-       ten Änderungen, ihre Hintergründe, die
grenzen des Risikomanagements dieses             Rechte der Anleger in Zusammenhang mit
Fonds, die Risikomanagementmethoden              der Änderung sowie einen Hinweis darauf,        3. Verwahrstelle
und die jüngsten Entwicklungen bei den           wo und wie weitere Informationen erlangt
Risiken und Renditen der wichtigsten Kate-       werden können.                                  Das KAGB sieht eine Trennung der Verwal-
gorien von Vermögensgegenständen sind in                                                         tung und der Verwahrung von Sonderver-
elektronischer oder schriftlicher Form bei der   Die Änderungen treten frühestens am Tage        mögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die
Gesellschaft sowie der DekaBank Deutsche         nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ände-       Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw.
Girozentrale von montags bis freitags in der     rungen von Regelungen zu den Vergütun-          auf Sperrkonten. Bei Vermögensgegenstän-
Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der        gen und Aufwendungserstattungen treten          den, die nicht verwahrt werden können,
Rufnummer (0 69) - 71 47-6 52 erhältlich.        frühestens drei Monate nach ihrer Be-           prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungs-
                                                 kanntmachung in Kraft, wenn nicht mit           gesellschaft Eigentum an diesen Vermö-
Die Anlagebedingungen sind in Abschnitt II.      Zustimmung der BaFin ein früherer Zeit-         gensgegenständen erworben hat. Sie über-
im Anschluss an den Verkaufsprospekt             punkt bestimmt wurde. Änderungen der            wacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft
abgedruckt.                                      bisherigen Anlagegrundsätze des Fonds           über die Vermögensgegenstände den Vor-
                                                 treten ebenfalls frühestens drei Monate         schriften des KAGB und den Anlagebedin-
Die Anlagebedingungen können von der             nach Bekanntmachung in Kraft.                   gungen entsprechen. Die Anlage von Ver-
Gesellschaft geändert werden. Änderungen                                                         mögensgegenständen in Bankguthaben bei
der Anlagebedingungen bedürfen der Ge-                                                           einem anderen Kreditinstitut sowie Verfü-
nehmigung durch die BaFin. Änderungen            2. Verwaltungsgesellschaft                      gungen über solche Bankguthaben sind nur
der Anlagegrundsätze des Fonds bedürfen                                                          mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig.
zusätzlich der Zustimmung durch den Auf-         Der Fonds wird von der am 17. Mai 1995          Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung
sichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der       gegründeten Deka Investment GmbH mit            erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung
Anlagegrundsätze des Fonds sind nur unter        Sitz in 60325 Frankfurt am Main, Mainzer        mit den Anlagebedingungen und den Vor-
der Bedingung zulässig, dass die Gesell-         Landstraße 16 verwaltet. Die Gesellschaft ist   schriften des KAGB vereinbar ist.
schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile       eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
entweder ohne weitere Kosten vor dem             des KAGB in der Rechtsform einer Gesell-        Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere
Inkrafttreten der Änderungen zurückzu-           schaft mit beschränkter Haftung (GmbH).         folgende Aufgaben:
nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an        Zum 1. Januar 1996 übernahm sie das
Investmentvermögen mit vergleichbaren            Investmentgeschäft der am 17. August             Ausgabe und Rücknahme der Anteile des
Anlagegrundsätzen kostenlos umzutau-             1956 gegründeten Deka Deutsche Kapital-         Fonds,
schen, sofern derartige Investmentvermögen       anlagegesellschaft mbH.

                                                                                                                                              7
 Sicherzustellen, dass die Ausgabe und         Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist        ment abgeschlossen und eine regelmäßige
Rücknahme der Anteile sowie die Anteil-         Mutterunternehmen und alleiniger Gesell-      Due Diligence durchgeführt. Ferner sind
wertermittlung den Vorschriften des KAGB        schafter der Gesellschaft.                    sowohl die Verwahrstelle als auch die Deka-
und den Anlagebedingungen des Fonds                                                           Bank Deutsche Girozentrale Luxembourg
entsprechen,                                    Interessenkonflikte könnten sich aus der      S.A. in ein konzernweites System zur Be-
                                                Übernahme der Verwahrstellenfunktion für      handlung von potentiellen Interessenkonflik-
 Sicherzustellen, dass bei den für gemein-     den Fonds ergeben.                            ten einbezogen.
schaftliche Rechnung der Anleger getätigten
Geschäften der Gegenwert innerhalb der          Potentielle Fallgruppen innerhalb der Deka-
üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,    Gruppe wurden identifiziert und entspre-      3.4 Haftung der Verwahrstelle
                                                chende Vorkehrungen zu ihrer Vermeidung       Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle
 Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds   implementiert.                                Vermögensgegenstände, die von ihr oder
nach den Vorschriften des KAGB und nach                                                       mit ihrer Zustimmung von einer anderen
den Anlagebedingungen verwendet wer-            Hierzu zählen u.a. die organisatorische       Stelle verwahrt werden, verantwortlich. Im
den,                                            Trennung der Zuständigkeiten, Einhaltung      Falle des Verlustes eines solchen Vermö-
                                                von „Best Execution-Maßstäben“ und Prü-       gensgegenstandes haftet die Verwahrstelle
 Überwachung von Kreditaufnahmen               fung der Marktgerechtheit beim Erwerb         gegenüber dem Fonds und dessen Anleger,
durch die Gesellschaft für Rechnung des         oder Veräußerung von Vermögensgegen-          außer der Verlust ist auf Ereignisse außer-
Fonds sowie gegebenenfalls Zustimmung           ständen.                                      halb des Einflussbereichs der Verwahrstelle
zur Kreditaufnahme, soweit es sich nicht um                                                   zurückzuführen. Für Schäden, die nicht im
kurzfristige Überziehungen handelt, die                                                       Verlust eines Vermögensgegenstandes be-
allein durch verzögerte Gutschriften von        3.3 Unterverwahrung                           stehen, haftet die Verwahrstelle grundsätz-
Zahlungseingängen zustande kommen,              Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung    lich nur, wenn sie ihre Verpflichtungen nach
                                                von verwahrfähigen Vermögensgegenstän-        den Vorschriften des KAGB mindestens
 Sicherzustellen, dass Sicherheiten für        den für inländische (Girosammelverwah-        fahrlässig nicht erfüllt hat.
Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt       rung) und ausländische (Wertpapierrech-
und jederzeit vorhanden sind.                   nung) Vermögensgegenstände an weitere
                                                Unterverwahrer. Die übertragenen Aufga-       3.5 Zusätzliche Informationen
                                                ben sind:                                     Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft
3.1   Firma, Rechtsform und Sitz der                                                          den Anlegern Informationen auf dem neu-
      Verwahrstelle                              Verwahrung der Wertpapiere,                 esten Stand zur Verwahrstelle und ihren
Für den Fonds hat die DekaBank Deutsche                                                       Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu
Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main       Verwaltung der Wertpapiere,                 möglichen Interessenkonflikten in Zusam-
und Berlin und Hauptverwaltung in 60325                                                       menhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle
Frankfurt, Mainzer Landstraße 16, die Funk-      Abwicklung der Wertpapierhandelsge-         oder der Unterverwahrer.
tion der Verwahrstelle übernommen. Die          schäfte und Ausführung von Wertpapierlie-
Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut nach       ferungen (Ein- und Ausgänge).                 Ebenfalls auf Verlangen übermittelt sie den
deutschem Recht.                                                                              Anlegern Informationen zu den Gründen,
                                                Als Unterverwahrer für die Verwahrstelle      aus denen sie sich für die DekaBank Deut-
Die Gesellschaft wird überwiegend die           sind die J.P. Morgan AG, Frankfurt, Clear-    sche Girozentrale als Verwahrstelle des
Verwahrstelle, zu deren Konzern sie gehört,     stream Banking AG, Frankfurt, sowie die       Fonds entschieden hat.
mit der Abwicklung von Transaktionen für        Euroclear SA/NV, Brüssel, tätig.
Rechnung des Fonds beauftragen.
                                                Außerdem nutzt die Verwahrstelle für die      4. Lizenzgeber und Lizenzvertrag
                                                Verwahrung von Zielfondsanteilen ihre
3.2 Interessenkonflikte                         Konzerntochter DekaBank Deutsche Giro-        Der EURO STOXX 50® (nachfolgend „zu-
Interessenkonflikte können aus Aufgaben         zentrale Luxembourg S.A. Um potentielle       grundeliegender Index“ genannt) ist als
oder Kontrollfunktionen entstehen, die die      Interessenskonflikte zu vermeiden, behan-     Markenzeichen von STOXX (nachfolgend
Verwahrstelle für den Fonds, die Anleger        delt die Verwahrstelle die DekaBank Deut-     „Lizenzgeber“ genannt) eingetragen und
oder die Gesellschaft erbringt.                 sche Girozentrale Luxembourg S.A. wie         dadurch gegen unzulässige Verwendung
                                                einen externen Dienstleister. Dazu wird ein   geschützt. Der Lizenzgeber vergibt Lizenzen
                                                Verwahrvertrag nebst Service Level Agree-     zur Nutzung des zugrunde liegenden Index

                                                                                                                                            8
im Zusammenhang mit der Emission von          STOXX und ihre Lizenzgeber übernehmen          Die Anleger sind an den Vermögensgegen-
Finanzprodukten.                              keinerlei Haftung in Verbindung mit Deka       ständen des Fonds entsprechend der Anzahl
                                              EURO STOXX 50® UCITS ETF. Insbesondere,        ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als
Die Gesellschaft hat mit dem Lizenzgeber      geben STOXX und ihre Lizenzgeber keinerlei     Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt. Alle
einen Lizenzvertrag abgeschlossen, durch      ausdrückliche oder stillschweigende Garan-     ausgegebenen Anteile haben gleiche Rech-
den der Gesellschaft das Recht eingeräumt     tien und lehnen jegliche Gewährleistung ab     te. Anteilklassen werden bei dem Fonds
wird, den Index als zugrunde liegenden        hinsichtlich:                                  derzeit nicht gebildet. Der Fonds ist nicht
Index für den Fonds zu nutzen.                                                               Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion.
                                               Der von Deka EURO STOXX 50® UCITS            Fondswährung ist der Euro.
                                              ETF, dem Inhaber von Deka EURO STOXX
5. Haftungsausschluss des                     50® UCITS ETF oder jeglicher anderer Per-
   Lizenzgebers                               son in Verbindung mit der Nutzung des          7. Anlageziel, Anlagestrategie,
                                              EURO STOXX 50® und den im EURO                    Anlagegrundsätze und
Die Beziehung von STOXX und ihrer Lizenz-     STOXX 50® enthaltenen Daten erzielten             Anlagegrenzen
geber zu Deka Investment GmbH be-             und nicht erreichte Ergebnisse;
schränkt sich auf die Lizenzierung des EURO
STOXX 50® Index und der damit verbunde-        Der Richtigkeit oder Vollständigkeit des     7.1   Anlageziel und Anlagestrategie
nen Marken für die Nutzung im Zusam-          EURO STOXX 50® und der darin enthalte-
menhang mit Deka EURO STOXX 50®               nen Daten;                                     Die Auswahl der für den Fonds vorgesehe-
UCITS ETF.                                                                                   nen Vermögensgegenstände ist darauf
                                               Der Marktgängigkeit und Eignung für          gerichtet, unter Wahrung einer angemesse-
STOXX und ihre Lizenzgeber:                   einen bestimmten Zweck oder eine be-           nen Risikomischung den EURO STOXX 50®
                                              stimmte Nutzung des EURO STOXX 50®             (Preisindex) nachzubilden. Dieser Index
 Tätigen keine Verkäufe und Übertragun-      und der darin enthaltenen Daten;               enthält Aktientitel von 50 Unternehmen aus
gen von Deka EURO STOXX 50® UCITS ETF                                                        den Euroländern. Die Auswahl der Titel
und führen keine Förderungs- oder Werbe-       STOXX und ihre Lizenzgeber übernehmen        erfolgt nach den Kriterien Börsenkapitalisie-
aktivitäten für Deka EURO STOXX 50®           keinerlei Haftung für Fehler, Unterlassungen   rung, Börsenumsatz und Branchenzugehö-
UCITS ETF durch.                              oder Störungen des EURO STOXX 50® oder         rigkeit. Informationen zu den Basiswerten
                                              der darin enthaltenen Daten;                   sind unter www.deka-etf.de erhältlich. Der
 Erteilen keine Anlageempfehlungen für                                                      Fonds strebt dabei als Anlageziel die Erzie-
Deka EURO STOXX 50® UCITS ETF oder             STOXX oder ihre Lizenzgeber haften unter     lung einer Wertentwicklung an, welche die
anderweitige Wertschriften.                   keinen Umständen für allfällige entgangene     des zugrunde liegenden Index widerspiegelt.
                                              Gewinne oder indirekte, besondere oder         Zu diesem Zweck wird eine exakte Nachbil-
 Übernehmen keinerlei Verantwortung          Folgeschäden oder für strafweise festgesetz-   dung des Index angestrebt. Erträge werden
oder Haftung und treffen keine Entschei-      ten Schadenersatz, auch dann nicht, wenn       grundsätzlich ausgeschüttet.
dungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge       STOXX oder ihre Lizenzgeber über deren
oder Preis von Deka EURO STOXX 50®            mögliches Eintreten in Kenntnis sind.          Grundlage hierfür ist, dass die Entscheidun-
UCITS ETF.                                                                                   gen über den Erwerb oder die Veräußerung
                                              Der Lizenzvertrag zwischen der Deka In-        von Vermögensgegenständen sowie über
 Übernehmen keinerlei Verantwortung          vestment GmbH und STOXX wird einzig und        deren Gewichtung im Fonds von dem zu-
oder Haftung für die Verwaltung und Ver-      allein zu deren Gunsten und nicht zu Guns-     grunde liegenden Index abhängig sind (pas-
marktung von Deka EURO STOXX 50®              ten des Inhabers der Deka EURO STOXX           sives Management).
UCITS ETF.                                    50® UCITS ETF oder irgendeiner Drittperson
                                              abgeschlossen.                                 Dabei ist allerdings zu beachten, dass der
 Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen                                                    exakten Nachbildung des Index bestimmte
der Deka EURO STOXX 50® UCITS ETF oder                                                       Faktoren entgegenstehen. Transaktionskos-
des Inhabers der Deka EURO STOXX 50®          6. Der Fonds                                   ten und Verwaltungskosten, die sich wert-
UCITS ETF bei der Bestimmung, Zusammen-                                                      mindernd auf die Anteilspreisentwicklung
setzung oder Berechnung des EURO STOXX        Der Fonds wurde am 14. März 2008 für           auswirken, werden beispielsweise nicht in
50® Rechnung zu tragen.                       unbestimmte Dauer aufgelegt.                   die Berechnung des Index einbezogen.

                                                                                                                                          9
Die Indexzusammensetzung wird durch den          7.2.2 Duplizierungsgrad                         wertes, maximal jedoch 20 Basispunkte.
Indexanbieter jährlich angepasst. Durch die      Bei der Nachbildung des zugrunde liegen-        Sollte noch kein abgeschlossenes Geschäfts-
Nachbildung dieser Änderungen im Fonds           den Index ist im Sinne einer direkten Dupli-    jahr vorliegen bzw. nicht ausreichend Da-
können Transaktionskosten entstehen.             zierung des Index den Anlagen in Index-         tensätze vergangener Geschäftsjahre vorlie-
                                                 wertpapieren der Vorrang gegenüber              gen, werden anstelle der historischen Daten,
ES KANN KEINE ZUSICHERUNG DAFÜR                  Anlagen in anderen zur Indexnachbildung         Schätzwerte für die Berechnung herangezo-
GEMACHT WERDEN, DASS DAS ANLA-                   dienlichen Vermögenswerten einzuräumen.         gen.
GEZIEL ERREICHT WIRD.
                                                 Um den Wertpapierindex nachzubilden, darf       Der prognostizierte Tracking Error für
                                                 der Anteil der im Fonds befindlichen Vermö-     den Fonds beträgt: 0,15 % bis 0,49 %.
7.2   Anlagegrundsätze                           gensgegenstände einen Duplizierungsgrad
                                                 von 95 % nicht unterschreiten. Derivate sind    Die aktuelle Bandbreite des prognostizierten
7.2.1 Allgemeines                                mit ihrem Wert gemäß der Rechtsverord-          Tracking Errors kann für das jeweils laufende
Die Gesellschaft darf für den Fonds nur          nung über Risikomanagement und Risi-            Geschäftsjahr des Fonds auf der Produktsei-
Vermögensgegenstände erwerben, die               komessung beim Einsatz von Derivaten in         te über www.deka-etf.de abgerufen wer-
darauf gerichtet sind, unter Wahrung einer       Fonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch          den. Der tatsächliche Tracking Error des
angemessenen Risikomischung einen von            (nachfolgend DerivateV) auf den Duplizie-       abgelaufenen Geschäftsjahres kann dem
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-     rungsgrad anzurechnen.                          Jahresbericht entnommen werden.
aufsicht anerkannten Wertpapierindex
nachzubilden. Zur möglichst genauen Nach-        Der Duplizierungsgrad drückt den Anteil der
bildung ist es erforderlich, dass die Gesell-    Vermögensgegenstände im Fonds aus, der          7.3 Vermögensgegenstände
schaft sämtliche Veränderungen des zu-           hinsichtlich der Gewichtung mit dem zu-         Die Gesellschaft kann für Rechnung des
grunde liegenden Index (z.B. durch               grunde liegenden Index übereinstimmt.           Fonds folgende Vermögensgegenstände
Neuaufnahme von Wertpapieren) im Fonds                                                           erwerben, die darauf gerichtet sind, den
nachvollzieht. Es liegt im alleinigen Ermessen   7.2.3 Prognostizierter Tracking Error           zugrunde liegenden Index abzubilden:
der Gesellschaft, in welchem Zeitpunkt der       Die Gesellschaft errechnet einen prognosti-
Fonds angepasst wird und ob eine Anpas-          zierten Tracking Error unter normalen            Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
sung des Fonds unter Beachtung des Anla-         Marktbedingungen, die Angabe erfolgt als
geziels angemessen ist.                          Bandbreite. Unter Tracking Error versteht        Geldmarktinstrumente gemäß § 194
                                                 man die Volatilität der Differenz zwischen      KAGB,
Gemäß § 209 KAGB ist ein Index anzuer-           der Rendite des Fonds, der einen Index
kennen, wenn                                     nachbildet und der Rendite des nachgebilde-      Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
                                                 ten Index. Die Ermittlung der Rendite des
 die Zusammensetzung des Index hinrei-          Fonds erfolgt gemäß der BVI-Methode. Die         Investmentanteile gemäß § 196 KAGB,
chend diversifiziert ist,                        BVI-Methode unterstellt eine unverzügliche
                                                 Wiederanlage der Ausschüttungen und              Derivate gemäß § 197 KAGB,
 er eine adäquate Bezugsgrundlage für           abgeführten Steuern durch den Fondseigen-
den Markt darstellt, auf den er sich bezieht     tümer zum gültigen Fondspreis. Die Rendite       Sogenannte sonstige Anlageinstrumente
und                                              des nachgebildeten Index wird auf Basis des     gemäß § 198 KAGB.
                                                 Performance-Index ermittelt. Dies gilt auch
 er in angemessener Weise veröffentlicht        für Fonds, die einen Preisindex abbilden. Für   Bei der Auswahl der Vermögensgegenstän-
wird.                                            die Ermittlung des prognostizierten Tracking    de für den Fonds werden ausschließlich
                                                 Error wird auf historische Daten des Fonds      Wertpapiere, die im Wertpapierindex enthal-
Diese Voraussetzungen sind für den zu-           und des Index zurückgegriffen. Auf Basis der    ten sind oder im Zuge von Indexänderungen
grunde liegenden Index erfüllt.                  vergangenen Geschäftsjahre wird ein an-         in diesen aufgenommen werden (nachfol-
                                                 nualisierter Mittelwert des historischen        gend als „Indexwertpapiere” bezeichnet),
Aufgrund der Bindung des Fonds an                Tracking-Error ermittelt. Ausgehend von         Wertpapiere, die auf diese Indexwertpapiere
den Index und der dadurch möglichen              diesem Mittelwert erfolgt für die Untergren-    oder den zugrunde liegenden Index bege-
Überschreitung bestimmter Aussteller-            ze der Bandbreite ein Abschlag von 50 %         ben werden sowie Derivate auf Vermögens-
und Anlagegrenzen gilt der Grundsatz             des Mittelwertes, maximal jedoch 20 Basis-      gegenstände gemäß § 197 Abs. 1 KAGB
der Risikomischung für den Fonds nur             punkte. Für die Obergrenze der Bandbreite       und Investmentanteile gemäß § 8 der All-
eingeschränkt.                                   erfolgt ein Aufschlag von 50 % des Mittel-      gemeinen Anlagebedingungen erworben.

                                                                                                                                            10
Die geltenden Anlagegrenzen und nähere         waltet werden, der den Vorschriften für den     Der Erwerb des Wertpapiers steht im
Erläuterungen zu den zuvor bereits genann-     Anlegerschutz unterliegt, es sei denn das      Einklang mit den Anlagezielen bzw. der
ten erwerbbaren Vermögensgegenständen          Investmentvermögen ist in Gesellschaftsform    Anlagestrategie des Fonds.
sind nachfolgend dargestellt.                  aufgelegt und die Tätigkeit der Vermögens-
                                               verwaltung wird nicht von einem anderen         Die Risiken des Wertpapiers werden durch
7.3.1 Wertpapiere                              Rechtsträger wahrgenommen.                     das Risikomanagement des Fonds in ange-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des                                                        messener Weise erfasst.
Fonds Wertpapiere in- und ausländischer         Finanzinstrumente, die durch andere
Emittenten erwerben,                           Vermögenswerte besichert oder an die           Wertpapiere dürfen zudem in folgender
                                               Entwicklung anderer Vermögenswerte ge-         Form erworben werden:
1. wenn sie an einer Börse in einem Mit-       koppelt sind. Soweit in solche Finanzinstru-
   gliedstaat der Europäischen Union („EU“)    mente Komponenten von Derivaten einge-          Aktien, die dem Fonds bei einer Kapital-
   oder in einem anderen Vertragsstaat des     bettet sind, gelten weitere Anforderungen,     erhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen.
   Abkommens über den Europäischen             damit die Gesellschaft diese als Wertpapiere
   Wirtschaftsraum („EWR“) zum Handel          erwerben darf.                                  Wertpapiere, die in Ausübung von zum
   zugelassen oder in einem dieser Staaten                                                    Fonds gehörenden Bezugsrechten erworben
   an einem anderen organisierten Markt        Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden     werden.
   zugelassen oder in diesen einbezogen        Voraussetzungen erworben werden:
   sind,                                                                                      Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für
                                                Der potentielle Verlust, der dem Fonds       den Fonds auch Bezugsrechte erworben
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse      entstehen kann, darf den Kaufpreis des         werden, sofern sich die Wertpapiere, aus
   außerhalb der Mitgliedstaaten der EU        Wertpapiers nicht übersteigen. Eine Nach-      denen die Bezugsrechte herrühren, im Fonds
   oder außerhalb der anderen Vertrags-        schusspflicht darf nicht bestehen.             befinden können.
   staaten des Abkommens über den EWR
   zum Handel zugelassen oder in einem          Die Liquidität des vom Fonds erworbenen      7.3.2 Geldmarktinstrumente
   dieser Staaten an einem anderen organi-     Wertpapiers darf nicht dazu führen, dass der   Die Gesellschaft darf für Rechnung des
   sierten Markt zugelassen oder in diesen     Fonds den gesetzlichen Vorgaben über die       Fonds in Geldmarktinstrumente investieren,
   einbezogen sind, sofern die BaFin die       Rücknahme von Anteilen nicht mehr nach-        die üblicherweise auf dem Geldmarkt ge-
   Wahl dieser Börse oder dieses organisier-   kommen kann. Dies gilt unter Berücksichti-     handelt werden, sowie in verzinsliche Wert-
   ten Marktes zugelassen hat.                 gung der gesetzlichen Möglichkeit, in be-      papiere, die alternativ
                                               sonderen Fällen die Anteilrücknahme
Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen           aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt         zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den
erworben werden, wenn nach ihren Ausga-        „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von           Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von
bebedingungen die Zulassung an oder            Anteilen – Aussetzung der Anteilrücknah-       höchstens 397 Tagen haben,
Einbeziehung in eine der unter 1. und 2.       me“).
genannten Börsen oder organisierten Märk-                                                      zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den
te beantragt werden muss, und die Zulas-        Eine verlässliche Bewertung des Wertpa-      Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben,
sung oder Einbeziehung innerhalb eines         piers durch exakte, verlässliche und gängige   die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung
Jahres nach Ausgabe erfolgt.                   Preise muss verfügbar sein; diese müssen       aber nach den Emissionsbedingungen re-
                                               entweder Marktpreise sein oder von einem       gelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen
Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch    Bewertungssystem gestellt werden, das von      marktgerecht angepasst werden muss,
                                               dem Emittenten des Wertpapiers unabhän-
 Anteile an geschlossenen Investmentver-      gig ist.                                        deren Risikoprofil dem Risikoprofil von
mögen in Vertrags- oder Gesellschaftsform,                                                    Wertpapieren entspricht, die das Kriterium
die einer Kontrolle durch die Anteilseigner     Über das Wertpapier müssen angemesse-        der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung
unterliegen (sog. Unternehmenskontrolle),      ne Informationen vorliegen, entweder in        erfüllen.
d.h. die Anteilseigner müssen Stimmrechte      Form von regelmäßigen, exakten und um-
in Bezug auf wesentliche Entscheidungen        fassenden Informationen des Marktes über       Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente
haben, sowie das Recht die Anlagepolitik       das Wertpapier oder in Form eines gegebe-      erworben werden, wenn sie
mittels angemessener Mechanismen zu            nenfalls dazugehörigen Portfolios.
kontrollieren. Das Investmentvermögen                                                         1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
muss zudem von einem Rechtsträger ver-          Das Wertpapier ist handelbar.                   EU oder in einem anderen Vertragsstaat

                                                                                                                                          11
des Abkommens über den EWR zum                   der Europäischen Richtlinie über den Jah-    ten Markt zum Handel zugelassen sind
   Handel zugelassen oder in einem dieser           resabschluss von Kapitalgesellschaften er-   (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss zudem
   Staaten an einem anderen organisierten           stellt und veröffentlicht, oder              die Emission oder der Emittent dieser In-
   Markt zugelassen oder in diesen einbe-                                                        strumente Vorschriften über den Einlagen-
   zogen sind,                                   b) um einen Rechtsträger handelt, der in-       und Anlegerschutz unterliegen. So müssen
                                                    nerhalb einer eine oder mehrere börsen-      für diese Geldmarktinstrumente angemes-
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb          notierte Gesellschaften umfassenden Un-      sene Informationen vorliegen, die eine an-
   der Mitgliedstaaten der EU oder in einem         ternehmensgruppe für die Finanzierung        gemessene Bewertung der mit den Instru-
   anderen Vertragsstaat des Abkommens              dieser Gruppe zuständig ist, oder            menten verbundenen Kreditrisiken
   über den EWR zum Handel zugelassen                                                            ermöglichen und die Geldmarktinstrumente
   oder in einem dieser Staaten an einem         c) um einen Rechtsträger handelt, der           müssen frei übertragbar sein. Die Kreditrisi-
   organisierten Markt zugelassen oder in           Geldmarktinstrumente emittiert, die          ken können etwa durch eine Kreditwürdig-
   diesen einbezogen sind, sofern die BaFin         durch Verbindlichkeiten unterlegt sind,      keitsprüfung einer Rating-Agentur bewertet
   die Wahl dieser Börse oder dieses Mark-          durch Nutzung einer von einer Bank ein-      werden.
   tes zugelassen hat,                              geräumten Kreditlinie. Dies sind Produk-
                                                    te, bei denen Kreditforderungen von          Für diese Geldmarktinstrumente gelten
3. von der EU, dem Bund, einem Sonder-              Banken in Wertpapieren verbrieft werden      weiterhin die folgenden Anforderungen, es
   vermögen des Bundes, einem Land, ei-             (sogenannte Asset Backed Securities).        sei denn, sie sind von der Europäischen
   nem anderen Mitgliedstaat oder einer                                                          Zentralbank oder der Zentralbank eines
   anderen zentralstaatlichen, regionalen        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente        Mitgliedstaates der EU begeben oder garan-
   oder lokalen Gebietskörperschaft oder         dürfen nur erworben werden, wenn sie            tiert worden:
   der Zentralbank eines Mitgliedstaats der      liquide sind und sich ihr Wert jederzeit ge-
   EU, der Europäischen Zentralbank oder         nau bestimmten lässt. Liquide sind Geld-         Werden sie von folgenden (oben unter Nr.
   der Europäischen Investitionsbank, einem      marktinstrumente, die sich innerhalb hinrei-    3 genannten) Einrichtungen begeben oder
   Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundes-    chend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten         garantiert:
   staat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes-    veräußern lassen. Hierbei ist die Verpflich-
   staates oder von einer internationalen öf-    tung der Gesellschaft zu berücksichtigen,        –   der EU,
   fentlich-rechtlichen Einrichtung, der         Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger
                                                                                                  –   dem Bund,
   mindestens ein Mitgliedstaat der EU an-       zurückzunehmen und hierfür in der Lage zu
   gehört, begeben oder garantiert werden,       sein, solche Geldmarktinstrumente entspre-       –   einem Sondervermögen des Bundes,
                                                 chend kurzfristig veräußern zu können. Für
                                                                                                  –   einem Land,
4. von einem Unternehmen begeben wer-            die Geldmarktinstrumente muss zudem ein
   den, dessen Wertpapiere auf den unter         exaktes und verlässliches Bewertungssystem       –   einem anderen Mitgliedstaat,
   den Nummern 1 und 2 bezeichneten              existieren, das die Ermittlung des Nettobe-
                                                                                                  –   einer anderen zentralstaatlichen Ge-
   Märkten gehandelt werden,                     standswerts des Geldmarktinstruments
                                                                                                      bietskörperschaft,
                                                 ermöglicht und auf Marktdaten oder Bewer-
5. von einem Kreditinstitut begeben oder         tungsmodellen basiert, wie Systeme, die          –   der Europäischen Investitionsbank,
   garantiert werden, das nach dem Recht         Anschaffungskosten fortführen. Das Merk-
                                                                                                  –   einem Drittstaat oder, sofern dieser ein
   der EU festgelegten Kriterien einer Auf-      mal der Liquidität gilt für Geldmarktinstru-
                                                                                                      Bundesstaat ist, einem Gliedstaat die-
   sicht unterstellt ist, oder einem Kreditin-   mente als erfüllt, wenn diese an einem
                                                                                                      ses Bundesstaates
   stitut, das Aufsichtsbestimmungen, die        organisierten Markt innerhalb des EWR
   nach Auffassung der BaFin denjenigen          zugelassen oder in diesen einbezogen sind        –   einer internationalen öffentlich-
   des Gemeinschaftsrechts gleichwertig          oder an einem organisierten Markt außer-             rechtlichen Einrichtung, der mindes-
   sind, unterliegt und diese einhält,           halb des EWR zugelassen oder in diesen               tens ein Mitgliedstaat der EU ange-
                                                 einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl           hört,
6. von anderen Emittenten begeben wer-           dieses Marktes zugelassen hat. Dies gilt
                                                                                                 müssen angemessene Informationen über
   den und es sich bei dem jeweiligen Emit-      nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vor-
                                                                                                 die Emission bzw. das Emissionsprogramm
   tenten                                        liegen, die gegen die hinreichende Liquidität
                                                                                                 oder über die rechtliche und finanzielle
                                                 der Geldmarktinstrumente sprechen.
                                                                                                 Situation des Emittenten vor der Emission
a) um ein Unternehmen mit einem Eigen-
                                                                                                 des Geldmarktinstruments vorliegen.
   kapital von mindestens 10 Millionen Euro      Für Geldmarktinstrumente, die nicht an
   handelt, das seinen Jahresabschluss nach      einer Börse notiert oder an einem geregel-

                                                                                                                                             12
 Werden sie von einem im EWR beaufsich-        ßigen Abständen und bei signifikanten           Derivaten und Investmentanteilen auf den
tigten Kreditinstitut begeben oder garantiert   Begebenheiten aktualisiert und durch quali-     zugrunde liegenden Index angelegt sein.
(s.o. unter Nr. 5), so müssen angemessene       fizierte, vom Emittenten weisungsunabhän-
Informationen über die Emission bzw. das        gige Dritte, geprüft werden. Zudem müssen       7.3.4 Bankguthaben
Emissionsprogramm oder über die rechtliche      über die Emission bzw. das Emissionspro-        Bis zu 5 % des Wertes des Fonds darf in
und finanzielle Situation des Emittenten vor    gramm Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die   Bankguthaben angelegt werden.
der Emission des Geldmarktinstruments           eine angemessene Bewertung der mit der
vorliegen, die in regelmäßigen Abständen        Anlage verbundenen Kreditrisiken ermögli-       Die Gesellschaft darf für Rechnung des
und bei signifikanten Begebenheiten aktua-      chen.                                           Fonds nur Bankguthaben halten, die eine
lisiert werden. Zudem müssen über die                                                           Laufzeit von höchstens zwölf Monaten
Emission bzw. das Emissionsprogramm             7.3.3 Anlagegrenzen für Wertpapiere             haben. Diese Guthaben sind auf Sperrkon-
Daten (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine           und Geldmarktinstrumente                 ten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem
angemessene Bewertung der mit der Anlage               auch unter Einsatz von Deriva-           Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen
verbundenen Kreditrisiken ermöglichen.                 ten                                      Vertragsstaat des Abkommens über den
                                                Die Gesellschaft hat bei der Verwaltung des     EWR zu führen. Sie können auch bei Kredit-
 Werden sie von einem Kreditinstitut be-       Fonds die im KAGB und in den Anlagebe-          instituten mit Sitz in einem Drittstaat unter-
geben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbe-       dingungen festgelegten Grenzen und Be-          halten werden, dessen Aufsichtsbestim-
stimmungen unterliegt, die nach Ansicht der     schränkungen zu beachten.                       mungen nach Auffassung der BaFin
BaFin den Anforderungen innerhalb des                                                           denjenigen des Rechts der EU gleichwertig
EWR an ein Kreditinstitut gleichwertig sind,    Für Wertpapiere allgemein besteht keine         sind.
so ist eine der folgende Voraussetzungen zu     Anlagegrenze. In Geldmarktinstrumente
erfüllen:                                       darf bis zu 5 % des Wertes des Fondsver-        7.3.5 Investmentanteile
                                                mögens angelegt werden                          Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wer-
 – Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in                                                   tes des Fonds in Anteile oder Aktien an in-
   einem zur sogenannten Zehnergruppe           In Wertpapieren eines Ausstellers (Schuld-      und ausländischen Investmentvermögen
   (Zusammenschluss der wichtigsten füh-        ners) darf die Gesellschaft bis zu 20 % des     (Zielfonds) investieren.
   renden Industrieländer – G10) gehören-       Wertes des Fonds anlegen. Diese Grenze
   den Mitgliedstaat der Organisation für       darf für Wertpapiere eines Schuldners bis zu    Die von der Gesellschaft für den Fonds
   wirtschaftliche Zusammenarbeit und           35 % des Wertes des Fonds angehoben             erworbenen Anteile oder Aktien des jeweili-
   Entwicklung (nachfolgend „OECD“).            werden, wobei jedoch eine Anlage bis zu         gen Zielfonds können die Anleger dem
                                                dieser Grenze nur bei einem einzigen Aus-       Jahresbericht entnehmen.
 – Das Kreditinstitut verfügt mindestens        steller (Schuldner) zulässig ist.
   über ein Rating mit einer Benotung, die                                                      Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebe-
   als sogenanntes „Investment-Grade“           Bei Vermögensgegenständen die sich auf          dingungen oder ihrer Satzung höchstens bis
   qualifiziert.                                den zugrunde liegenden Index beziehen, ist      zu 10 % in Anteile an anderen offenen
                                                der Kurswert der Indexwertpapiere anteilig      Investmentvermögen investieren. Für Anteile
 – Mittels einer eingehenden Analyse des        auf die jeweiligen Ausstellergrenzen anzu-      an AIF gelten darüber hinaus folgende An-
   Emittenten kann nachgewiesen werden,         rechnen. Entsprechendes gilt für Vermö-         forderungen:
   dass die für das Kreditinstitut geltenden    gensgegenstände, die sich auf ein einzelnes
   Aufsichtsbestimmungen mindestens so          Indexwertpapier oder einen Korb von In-          Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschrif-
   streng sind wie die des Rechts der EU.       dexwertpapieren beziehen. Derivate und          ten zugelassen worden sein, die ihn einer
                                                Finanzinstrumente mit derivativer Kompo-        wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz
 Für die übrigen Geldmarktinstrumente,         nente sind entsprechend den §§ 18 ff. Deri-     der Anleger unterstellen, und es muss eine
die nicht an einer Börse notiert oder einem     vateV auf die Ausstellergrenzen anzurech-       ausreichende Gewähr für eine befriedigende
geregelten Markt zum Handel zugelassen          nen.                                            Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbe-
sind (siehe oben unter Nr. 4 und 6 sowie die                                                    hörden bestehen.
übrigen unter Nr. 3 genannten), müssen          Das Fondsvermögen muss zu mindestens
angemessene Informationen über die Emis-        95 % des Wertes des Fonds in Indexwert-          Das Schutzniveau der Anleger muss
sion bzw. das Emissionsprogramm sowie           papieren, Wertpapieren, die auf diese In-       gleichwertig zu dem Schutzniveau eines
über die rechtliche und finanzielle Situation   dexwertpapiere oder den zugrunde liegen-        Anlegers in einem inländischen OGAW sein,
des Emittenten vor der Emission des Geld-       den Index begeben werden sowie in               insbesondere im Hinblick auf Trennung von
marktinstruments vorliegen, die in regelmä-                                                     Verwaltung und Verwahrung der Vermö-

                                                                                                                                            13
gensgegenstände, für die Kreditaufnahme         auf Derivate als auch auf Finanzinstrumente    darf. Die Gesellschaft darf für Rechnung des
und -gewährung sowie für Leerverkäufe von       mit derivativer Komponente (nachfolgend        Fonds erwerben:
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.         zusammen „Derivate“).
                                                                                                Grundformen von Derivaten
 Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss     Durch den Einsatz von Derivaten darf sich
Gegenstand von Jahres- und Halbjahresbe-        das Marktrisiko des Fonds höchstens ver-        Kombinationen aus diesen Derivaten
richten sein und den Anlegern erlauben, sich    doppeln („Marktrisikogrenze“). Marktrisiko
ein Urteil über das Vermögen und die Ver-       ist das Verlustrisiko, das aus Schwankungen     Kombinationen aus diesen Derivaten mit
bindlichkeiten sowie die Erträge und die        beim Marktwert von im Fonds gehaltenen         anderen Vermögensgegenständen, die für
Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.    Vermögensgegenständen resultiert, die auf      den Fonds erworben werden dürfen.
                                                Veränderungen von variablen Preisen bzw.
 Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds         Kursen des Marktes wie Zinssätzen, Wech-       Ein vernachlässigbarer Anteil der Anlagestra-
sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht      selkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder    tegie darf auf einer sogenannten komplexen
zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger        auf Veränderungen bei der Bonität eines        Strategie basieren. Die Gesellschaft darf
ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben.       Emittenten zurückzuführen sind. Die Gesell-    außerdem einen vernachlässigbaren Anteil
                                                schaft hat die Marktrisikogrenze laufend       in komplexe Derivate investieren. Von einem
Die Gesellschaft darf für Rechnung des          einzuhalten. Die Auslastung der Marktrisi-     vernachlässigbaren Anteil ist auszugehen,
Fonds nicht mehr als 25 % der ausgegebe-        kogrenze hat sie täglich nach gesetzlichen     wenn dieser unter Zugrundelegung des
nen Anteile eines Zielfonds erwerben.           Vorgaben zu ermitteln; diese ergeben sich      maximalen Verlustes ein Prozent des Wertes
                                                aus der Verordnung über Risikomanage-          des Fonds nicht übersteigt.
Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen         ment und Risikomessung beim Einsatz von
zeitweise die Rücknahme von Anteilen            Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensi-      Grundformen von Derivaten sind:
aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die       onsgeschäften in Investmentvermögen nach
Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver-     dem Kapitalanlagegesetzbuch („Deri-            a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach
waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des     vateV“).                                          § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme
Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknah-                                                           von Investmentanteilen nach § 196
mepreises zurückgeben (siehe auch den           Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisi-      KAGB;
Abschnitt „Risikohinweise – Risiken im          kogrenze wendet die Gesellschaft den so-
Zusammenhang mit der Investition in In-         genannten einfachen Ansatz im Sinne der        b) Optionen oder Optionsscheine auf die
vestmentanteile“). Auf der Homepage der         DerivateV an. Sie summiert die Anrech-            Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB
Gesellschaft ist unter www.deka-etf.de          nungsbeträge aller Derivate sowie Wertpa-         mit der Ausnahme von Investmentantei-
aufgeführt, ob und in welchem Umfang der        pierdarlehen und Pensionsgeschäfte auf, die       len nach § 196 KAGB und auf Termin-
Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit   zur Steigerung des Investitionsgrades füh-        kontrakte nach Buchstabe a), wenn sie
die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt           ren. Als Anrechnungsbetrag für Derivate           die folgenden Eigenschaften aufweisen:
haben.                                          und Finanzinstrumente mit derivativen
                                                Komponenten wird grundsätzlich der             aa) eine Ausübung ist entweder während
7.3.6 Derivate                                  Marktwert des Basiswerts zugrunde gelegt.          der gesamten Laufzeit oder zum Ende
Die Gesellschaft darf für den Fonds als         Die Summe der Anrechnungsbeträge für das           der Laufzeit möglich und
Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit          Marktrisiko durch den Einsatz von Derivaten
Derivaten tätigen. Dies schließt Ge-            und Finanzinstrumenten mit derivativen         bb) der Optionswert hängt zum Ausübungs-
schäfte mit Derivaten zur effizienten           Komponenten darf den Wert des Fondsver-            zeitpunkt linear von der positiven oder
Portfoliosteuerung und zur Erzielung            mögens nicht überschreiten.                        negativen Differenz zwischen Basispreis
von Zusatzerträgen, d. h. auch zu spe-                                                             und Marktpreis des Basiswerts ab und
kulativen Zwecken, ein. Dadurch kann            Die Gesellschaft darf regelmäßig nur Deri-         wird null, wenn die Differenz das andere
sich das Verlustrisiko des Fonds zumin-         vate erwerben, wenn sie für Rechnung des           Vorzeichen hat;
dest zeitweise erhöhen.                         Fonds die Basiswerte dieser Derivate erwer-
                                                ben dürfte oder wenn die Risiken, die diese    c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-
Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis    Basiswerte repräsentieren, auch durch Ver-        Währungsswaps;
von den Kursschwankungen oder den Preis-        mögensgegenstände im Investmentvermö-
erwartungen anderer Vermögensgegen-             gen hätten entstehen können, die die Ge-       d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c),
stände („Basiswert“) abhängt. Die nachfol-      sellschaft für Rechnung des Fonds erwerben        sofern sie die in Buchstabe b) unter
genden Ausführungen beziehen sich sowohl

                                                                                                                                          14
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