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[RECHTAKTUELL April 2020 #04 Neuerscheinungen Empfehlenswer tes #04 Termine AUCH AUF AUCH AUF rdb.at rdb.at Jetzt kostenlose Fachartikel rund um Covid19 lesen: manz.at/covid19 Porträt „Der Rechtsstaat des Monats funktioniert“: Christian Konrad Lachmayer Kopetzki im Gespräch APRIL 2020]
EDITORIAL · IMPRESSUM] Mit MANZ weiterhin Recht aktuell © studiohuger.at PETER DAX Programmbereichsleiter MANZ „Es wird nichts mehr sein wie es war“ lautet ein derzeit Für eine Aufarbeitung der zahlreichen recht oft gehörter und gelesener Satz. Nach heutiger Ein lichen Fragen rund um die Corona-Krise kommt dieses schätzung trifft dies mit Sicherheit auf viele Bereiche Heft zu früh; bereits enthalten ist aber ein höchst des beruf lichen wie auch des privaten Lebens zu. interessantes Interview mit Christian Kopetzki, dem Andererseits richtet sich in Zeiten der Krise der Blick Schriftleiter der RdM. Und ich darf Sie diesbezüglich vermehrt auf das, was Bestand hat, sozusagen auf die auf manz.at/covid-19 hinweisen, wo wir kostenlose inneren Werte. Auf das Verlagsgeschäft übertragen Kurzbeiträge zu brennenden Rechtsfragen rund um heißt das: verlässliche Informationen zu den Rechts die Corona-Krise zusammenstellen, verfasst natürlich fragen, die Sie als Juristinnen und Juristen tagtäglich von unseren kompetenten Autorinnen und Autoren. brauchen, waren schon bisher das Wichtigste und Mit allen Kräften und über verschiedenste Kanäle werden das auch immer bleiben. sind wir bemüht, Sie gerade auch in dieser schwierigen Wir arbeiten daher unverändert – wenn auch Zeit verlässlich auf dem Laufenden zu halten. zurzeit im Home office – mit Hochdruck an unserem Verlagsprogramm. Bestellungen werden online, tele Gesundheit und Durchhaltevermögen wünscht fonisch, per Fax oder postalisch entgegengenommen. Ihnen Und natürlich ist unser Vertrieb für Sie da, wenn Sie auf die Onlinenutzung von Produkten umstellen oder diese ausweiten wollen. Das vorliegende Heft präsentiert eine Vielzahl aktueller Neuerscheinungen, zum Beispiel das neue Handbuch Geschäftsgeheimnis oder die Neuauflage der bewährten Anfechtung nach der IO. w w w. m a n z . at 3
[ IN H A LT Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Apostol · Hofbauer, Sexuelle Integrität........................................ 16 Meissel · Ofner · Perthold-Stoitzner · Windisch-Graetz, Bachner-Foregger, StGB.............................................................. 17 Grundbegriffe der Rechtswissenschaften....................................... 20 Berl · Forster, Abfallwirtschaftsrecht............................................ 15 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm............................... 19 Bertel · Venier · Tipold, Strafprozessrecht.................................... 23 Pfeffer · Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht............................... 9 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Pürstl, StVO................................................................................. 23 Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR.... 15 Ratz, Rechtsmittel gegen Urteile................................................... 17 Brameshuber · Friedrich · Karl (Hrsg), Festschrift Franz Marhold.... 19 Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht............................... 20 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), EuErbVO................................. 22 Saliterer · Meszarits · Pilz (Hrsg), VRV 2015................................ 8 Fellner, BDG................................................................................. 16 Schrefler-König · Loretto, VO-UA................................................ 22 Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Martetschläger, taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht......................................... 10 Internationales Strafrecht.............................................................. 17 Trenker, Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess............ 22 Grosinger · Siegert · Szymanski, Das neue österreichische Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Angestellten und Waffenrecht.................................................................................. 16 Geschäftsführern........................................................................... 18 Gruber J. P., Österreichisches Kartellrecht....................................... 6 Hengstschläger · Leeb, AVG....................................................... 23 Herndl, Die Sicherheitentreuhand................................................. 18 Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis............................................ 7 MANZ INTERN Huber K., Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten........ 18 MANZ Editorial............................................................................... 3 Hübner · Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Impressum...................................................................................... 4 Steuerberater................................................................................ 20 Porträt des Monats Konrad Lachmayer........................................... 11 König · Trenker, Die Anfechtung nach der IO ................................ 5 Buchpräsentation „Verfahrensordnung für Parlamentarische Linimayer, Schadenersatzansprüche wegen Mobbings am Untersuchungssausschüsse“ im Parlament..................................... 12 Arbeitsplatz.................................................................................. 23 MANZ am Juristenball 2020.......................................................... 12 Löwenstein, Die finanzstrafrechtliche Verantwortung Buchpräsentation „Niederösterreichische Bauordnung“.................. 13 der Gemeinde............................................................................... 15 Buchpräsentation „Handbuch Unternehmensnachfolge“................ 13 Mayr (Hrsg), ArbR....................................................................... 19 MANZ im Gespräch mit Christian Kopetzki..................................... 14 Impressum gem. § 24 MedienG Offenlegung gem. § 25 MedienG und Angaben zu § 5 ECG Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, sind abrufbar unter https://www.manz.at/impressum vorbehalten. Kein Teil der Zeitschrift darf in irgendeiner Form Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne Universitätsbuchhandlung GmbH. Anschrift: Kohlmarkt 16, schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter 1010 Wien. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, (verlag@manz.at). Redaktion: Mag. Heinz Korntner, Alexander vervielfältigt oder verbreitet werden. Kühn, Dr. Christopher Dietz, Astrid Sodin, Karin Pollack Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift (Porträt des Monats), Johannesgasse 23, 1010 Wien, E-Mail: erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Irrtümer marketing_mvub@manz.at und Preisänderungen vorbehalten. Eine Haftung der Autoren, Hersteller: Friedrich VDV Vereinigte Druckereien und Verlags der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen. GmbH & Co KG, Zamenhofstraße 43, 4020 Linz. Herstellungs- Grafisches Konzept: DMC01 Consulting & Development GmbH, ort: Linz, Österreich. Verlagsort: Wien, Österreich. Linke Wienzeile 4, 1060 Wien. Fotos: Verlag MANZ Urheberrechte: Sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 4 w w w. m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS] Chancen und Risken richtig erkennen 24. Kapitel Konkurrenzen Neues Kapitel Übersicht Rz zu Konkurrenzen I. Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.1 II. Unwirksamkeit gem § 73 IO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.3 III. Scheingeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.4 IV. Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.5 V. Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens (§ 1409 ABGB) . . . 24.6 VI. Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG; § 52 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.8 VII. EKEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.9 VIII. Geschäftsleiterhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG; § 84 Abs 3 Z 6 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.10 IX. Sonstige Konkurrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.14 IV. Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) I. Nichtigkeit Die (internationale) Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) für Anfechtungsklagen 23.13 mit Drittstaatenbezug ergibt sich – soweit die EuInsVO nicht ohnehin greift (siehe Dem Insolvenzverwalter steht – nicht zuletzt aus prozessualen Gründen4304 – die Wahl 24.1 Rz 23.24/2) – aus § 43 Abs 5 IO iVm § 27 a JN. offen, ob er die Nichtigkeit einer Rechtshandlung (§ 879 Abs 1 ABGB)4305 bzw deren Ungültigkeit – etwa infolge Nichteinhaltung der Notariatsaktsform4306 – geltend macht oder aber diese Rechtshandlung gem den §§ 27 ff IO anficht4307; ebenso kann er als Be- IV. Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) klagter die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nebeneinander ein- A. Anwendungsbereich wenden4308. Dass eine nichtige Rechtshandlung nicht nachteilig ist, sollte einem Insol- venzverwalter, der „nur“ wegen Anfechtbarkeit vorgeht, nicht zum Nachteil gerei- Die Verordnung (EU) 2015/848 des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren4199 23.14 chen4309; die Wahl des Weges mit dem möglicherweise „geringeren Widerstand“ muss (in Geltung seit 26. 6. 2017) gilt für die Mitgliedstaaten der EU außer Dänemark dann, ihm offen bleiben; Eventualbegehren sind insoweit ebenfalls zulässig. wenn sich der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ des (Insolvenz-)Schuldners in einem Mitgliedstaat befindet (Art 3)4200 und ein grenzüberschreitender Bezug gegeben Freilich ist klarzustellen, dass nicht jede anfechtbare Rechtshandlung gleichzeitig auch 24.2 ist4201. Inwieweit dieser Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat bestehen muss, ist gerade nichtig (sittenwidrig) ist; für Letzteres braucht es regelmäßig über die Tatbestandsele- für die Anwendung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Art 8 ff EuInsVO frag- mente der Anfechtungsnormen hinausgehende „erschwerende Umstände“4310. Anderer- lich,4202 auch wenn der EuGH grundsätzlich einen Drittstaatenbezug ausreichen lässt4203. Konkret ist im Kontext des Art 16 EuInsVO zweifelhaft, ob bei Maßgeblichkeit der lex 4304 Zutreffender Hinweis von Kayser/Freudenberg in MüKoInsO4 § 129 InsO Rz 135. causae eines Drittstaats die EuInsVO, sohin kraft der Generalklausel des Art 7 Abs 2 4305 Siehe etwa Rz 8.10. lit m EuInsVO ausschließlich (!) die lex fori concursus4204, oder – uE vorzugswürdig – 4306 Dem Text folgend OLG Graz 2 R 150/88. Vgl OGH GlUNF 3094 (Anfechtung nach dem autonomes Recht der Mitgliedstaaten, zB also § 229 IO, gilt.4205 AnfG 1884 auch gegen formungültigen Vertrag zulässig). 4307 So OGH SZ 53/31; 5 Ob 605/80; 8 Ob 129/04 k; 3 Ob 99/12 y (Sittenwidrigkeit); Bartsch/Pollak Die EuInsVO ersetzt in ihrem sachlichen Geltungsbereich allfällige bi- und multilaterale 23.14/1 I3 169; Petschek/Reimer/Schiemer 306 f; Kerschner, Irrtumsanfechtung (1984) 55; BGH ZIP Abkommen (Art 85)4206. 1987, 1062; ZIP 1992, 1005 (auch kumulativ). 4308 BGH ZIP 1992, 1005 (hiezu Gerhardt, EWiR 1992, 807 f). In Österreich sind die Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit und ohne 4309 OGH 5 Ob 509/95 (auch unwirksame Rechtshandlungen unterliegen grundsätzlich der An- Eigenverwaltung), das Schuldenregulierungsverfahren und das Abschöpfungsverfahren sowie das – fechtung). Siehe aber BGH ZIP 1999, 628 (631). 4310 BGH ZIP 1992, 1005; ZIP 1995, 630; ZIP 1995, 1364 (1369); ZIP 1996, 1475; ZIP 2000, 1539; ZIP 2002, 1155; ZIP 2016, 1058; ZIP 2018, 1299; ZIP 2018, 1455, 1458 (ein Verstoß gegen die IPRG), ebendort 181 ff; Markus, Ohne Hilfskonkurs – ein Paradigmenwechsel im internatio- guten Sitten liegt etwa vor, wenn das Rechtsgeschäft dem planvollen und zielgerichteten Entzug nalen Insolvenzrecht der Schweiz, ebendort 221 ff; Kern/Kranzhöfer, Das schweizerische In- ternationale Insolvenzrecht auf dem Weg in die Moderne? ZZPInt 2018, 161 ff. König/Trenker, Anfechtung6 603 4199 ABl L 2015/141, 1; Vorläuferin war die Verordnung (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ABl L 2000/160, 1; hiezu Einführungserlass vom 24. 4. 2002, JMZ 30.008/2-I.11/2002, JABl 2002/20. 4200 Zum „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ ausführlich Konecny in Mayr, Handbuch Rz 17.55 ff. 4201 Dazu Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht4 Rz 546; Konecny in Mayr, Handbuch Rz 17.19 je mwN. © MANZ 19. 3. 2020 1 – 612 Format: 170x240 mm | bt 4202 Siehe dazu nur Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer Art 7 EuInsVO Rz 5 mwN. W:/Die Anfechtung nach der IO (KO)_König_Handbuch/6. Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Die-Anfechtung-nach-der-IO_Koenig_6-Auflage_HB_Kern 4203 EuGH 16. 1. 2014 C-328/12, Schmid/Hertel Rz 20 ff; 4. 12. 2014, C-295/13, H./H.K. Rz 33 (hierzu Trenker, ZIK 2015, 8 ff); zur Übertragbarkeit dieser Rsp zur Annexkompetenz (siehe Art 6 Abs 1 EuInsVO) auf den generellen Anwendungsbereich der EuInsVO J. Schmidt in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO Art 1 Rz 59 ff; wohl auch Konecny in Mayr, Hand- buch Rz 17.20. 4204 Prager/Keller, Die Einrede des Art. 13 EuInsVO, NZI 2011, 697; Thole in Vallender, EuInsVO Mit den Neuerungen der EuInsVO 2015 Art 13 Rz 2. 4205 Näher Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer Art 16 EuInsVO Rz 4 mwN. Richtigerweise beruht dieses Ergebnis allerdings uE auf einer – durch den Bericht von Virgos/Schmit (Rz 93) vor- für grenzüberschreitende Insolvenzen gezeichneten – teleologischen Reduktion von Art 7 Abs 2 lit m EuInsVO; im Ergebnis ebenso G. Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2014, 147; Brinkmann in K. Schmidt, InsO19 Art 13 EuInsVO Rz 7; Maderbacher in Konecny Art 16 EuInsVO 2015 Rz 8. 4206 Siehe Rz 23.32. König/Trenker, Anfechtung6 587 © MANZ 19. 3. 2020 1 – 612 Format: 170x240 mm | bt W:/Die Anfechtung nach der IO (KO)_König_Handbuch/6. Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Die-Anfechtung-nach-der-IO_Koenig_6-Auflage_HB_Kern Die Anfechtung nach der IO 6. Auf lage Autor en: König · Trenker Die Anfechtung ist nach wie vor die „Königs • Gläubigerbenachteiligung und Befriedi Die Autoren: disziplin“ des Insolvenzrechts, spielt sie doch gungstauglichkeit Dr. Bernhard König ist em. Ordinarius für praktisch in jedem Insolvenzverfahren eine • Schenkungsanfechtung Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität maßgebliche Rolle zur mitunter erheblichen • Anfechtungsvolumen beim nachteiligen Innsbruck. Er ist Autor zahlreicher einschlä Vermehrung der Masse. Die 6. Auflage des Rechtsgeschäft giger Aufsätze und ua des Buches „Einstweilige Standardwerks zur Insolvenzanfechtung trägt • Anfechtung im Sanierungsverfahren und Verfügungen im Zivilverfahren“ (MANZ nicht nur Judikatur und Literatur seit der bei Treuhänderüberwachung Verlag; 5. Auflage 2017). Vorauflage (2014) nach, sondern stellt im Er • Anfechtung im dreipersonalen Verhältnis Dr. Martin Trenker ist Privatdozent und gebnis eine durchgängige kritische Über- • Anfechtung und Aufrechnung Assistenzprofessor am Institut für Zivilgericht arbeitung, Erweiterung und mitunter auch • Anfechtung bei grenzüberschreitenden In liches Verfahren der Universität Innsbruck. Er Neugestaltung dar. solvenzen (EuInsVO 2015) ist Autor zahlreicher Monographien, Kommen tierungen und Aufsätze zum Zivilprozess, Sie enthält ua Neuerungen zu folgenden Mit zahlreichen Hinweisen auf die bei ver Insolvenz und Unternehmensrecht. Themen gleichbarer Rechtslage ergangene deutsche • Abtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs Judikatur und Literatur! 6. Auflage 2020. • Anfechtungsgegner und nahe Angehörig Ca. LVI, 700 Seiten. Geb. EUR 148,– keit, insb bei Gesellschaften ISBN 9783214067298 R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020 5
[TOPTITEL DES MONATS DER Judikaturkommentar zum Kartell und Wettbewerbsrecht Mehr als 5.500 Leitsätze! §1 KartG 2005 tung für eventuelle Schäden an den Waren oder für Dritte durch sie entstandene Schäden und der Vornahme von für den Absatz dieser Waren spezifischen In- vestitionen an. OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09 f – Tankstellenpächter I uVa EuGH 14. 12. 2006, C-217/05 – Confederación Española de Empresarios de Esta- ciones de Servicio/Compañía Española de Petróleos, Rdn 60. AUCH AUF E 116. Im vertikalen Verhältnis zu ihren Auftraggebern kommt es für die Frage der Abgrenzung auf die Risikoverteilung zwischen dem Absatzmittler und dem Leitsätze zu Entscheidungen rdb.at Geschäftsherrn an. Art 101 AEUV findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Vertreter keine oder nur geringe Risken in Bezug auf die vermittelten Ge- schäfte und in Bezug auf die geschäftsspezifischen Investitionen für das betref- von 1952 bis 2019 fende Geschäftsfeld trägt. Art 101 AEUV ist allerdings dann auf die Beziehung des Absatzmittlers zum Geschäftsherrn anwendbar, wenn Ersterer einen nen- nenswerten Teil des Absatzrisikos trägt. OGH 1. 12. 2009, 16 Ok 10/09 – Presse- grosso II. E 117. Bei der Beurteilung, ob Art 81 Abs 1 EG [nunmehr: Art 101 Abs 1 AEUV] auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betref- fenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus, finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit § 49 KartG 2005 tragen muss. OGH 1. 12. 2009, 16 Ok 10/09 – Pressegrosso II; OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I; OLG Wien 11. 4. 2019, 25 Kt 1/19 p – Rechtsmittel einerseits auf einen einzigen Fall beschränkt, anderseits aber ohne BWB/„Anker Snack & Coffee“, www.edikte.justiz.gv.at. Rücksicht auf die Rechte dritter Personen zugelassen wird. Klarzustellen war, E 118. Der EuGH stellt darauf ab, ob dem Absatzmittler Aufgaben erwachsen daß auf eine nach Ablauf der 14tätigen Frist eingelegte Vorstellung kein Bedacht oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht denen eines Eigenhändlers äh- zu nehmen ist (Notfrist). neln. Das ist dann der Fall, wenn der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge [hier: Entscheidungen: das Risiko unverkaufter Zeitschriften] zu tragen hat. In diesem Fall ist der Ab- Übersicht satzmittler nicht als Hilfsorgan anzusehen, das in das Unternehmen des Ge- I. Allgemeines (E 1 – 6) schäftsherrn eingegliedert ist. OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I II. Rekurs (E 7 – 331) uVa EuGH 16. 12. 1975, Rs 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113, 114/73 – Suiker A. Zulässigkeit (E 7 – 50) Unie/Kommission, Rdn 482/483. 1. Allgemeines (E 7 – 11) E 119. Der EuGH sieht als maßgebend an, ob der Absatzmittler eigene Risiken 2. Verfahrensleitende Beschlüsse (E 12 – 35) aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trägt oder als Hilfsor- a) Allgemeines (E 12 – 23) gan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist (und daher die b) Beweisbeschlüsse (E 24 – 28) c) Nebenintervention (E 29 – 35) finanziellen und kommerziellen Risiken den Geschäftsherrn treffen). Für die 3. Kostenvorschuss (E 36 – 42) Anwendbarkeit des Art 81 Abs 1 EG [nunmehr: Art 101 Abs 1 AEUV] ist die 4. Rechtsmittelverzicht (E 43) tatsächliche Verteilung der finanziellen und kommerziellen Risiken entschei- 5. Vorabentscheidung (E 44 – 50) dend. OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I uVa EuGH 14. 12. 2006, B. Frist (E 51 – 62) C-217/05 – Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio/ 1. Allgemeines (E 51 – 58) Compañía Española de Petróleos, Rdn 43; vgl auch OGH 22. 2. 2001, 6 Ob 2. Zwischenerledigungen (E 59 – 61) 322/00 x – Tankstellenbelieferungsübereinkommen. 3. Gebührenbestimmungsbeschlüsse (E 62) E 120. Ebenso wie der EuGH stellt auch das EuG auf die dem Beauftragten C. Einmaligkeit (E 63 – 70) erwachsenden oder verbleibenden Aufgaben sowie die Tragung des finanziellen D. Form (E 71 – 75) Risikos des Absatzes und der Abwicklung der mit dem Dritten geschlossenen E. Inhalt des Rekurses (E 76 – 289) Verträge ab. Ob der Vertreter zusätzlich in das Unternehmen des Geschäfts- 1. Allgemeines (E 76 – 83) 2. Nichtigkeit (E 84 – 101) 92 Gruber, Kartellrecht3 3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (E 102 – 162) a) Allgemeines (E 102 – 128) b) Mangelhaftigkeit (E 129 – 138) c) Keine Mangelhaftigkeit (E 139 – 162) 4. Aktenwidrigkeit (E 163 – 184) 5. Unrichtige rechtliche Beurteilung (E 185 – 227) © MANZ 28. 2. 2020 1 – 1460 Format: 140x207 mm | kj W:/Kartellrecht_Gruber_MGA/3.Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Kartellrecht_Aufl03_MGA a) Allgemeines (E 185 – 188) b) Rechtsinstanz (E 189 – 218) c) Begründung (E 219 – 224) d) Verstärkter Senat und ältere Rsp (E 225 – 227) 6. Erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen (E 228 – 234) 7. Tatfrage – Rechtsfrage (E 235 – 289) Detaillierte inhaltliche a) Rechtsfrage (E 235 – 250) b) Tatfrage (E 251 – 263) c) Sachverständigengutachten (E 264 – 289) Gliederung der Leitsätze F. Neuerungsverbot (E 290 – 308) G. Beschwer (E 309 – 331) 1. Allgemeines (E 309 – 323) 2. Einzelfälle (E 324 – 331) III. Rekursbeantwortung (E 332 – 336) IV. Mündliche Rekursverhandlung (E 337 – 340) V. Aufhebung und Zurückverweisung (E 341 – 346) 852 Gruber, Kartellrecht3 Österreichisches Kartellrecht © MANZ 28. 2. 2020 1 – 1460 W:/Kartellrecht_Gruber_MGA/3.Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Kartellrecht_Aufl03_MGA Format: 140x207 mm | kj 3. Auf lage Autor : J. P. Gr ub er Darf ein Luftfahrtunternehmen auf Strecken, • Art 101 und 102 AEUV und VO (EG) Nr Anmerkungen des Autors erleichtern die auf welchen es die marktbeherrschende 1/2003. richtige Anwendung der Leitsätze in aktuellen Stellung hat, unterschiedliche Ticketpreise Ergänzend ermöglichen das Handbuch zur Fällen. je nach Buchungsort verlangen? Wann be Kronzeugenregelung des BWB und die EU ginnt die Verjährung nach § 33 KartG bei Fusionskontrollverordnung eine umfassen Der Autor: fortgesetzten Delikten? Was ändert der neue de Beschäftigung mit dem Kartellrecht. Dr. Johannes Peter Gruber ist Rechtsanwalt § 49 Abs 3 KartG? in Wien. Er ist Autor zahlreicher Fachpubli Antworten auf kartell und wettbewerbs Die Gesetzausgabe zum Kartellrecht bereitet kationen auf den Gebieten M & A, Kartell rechtliche Fragen finden Sie in der 3. Auflage die relevante Judikatur und Literatur zum recht und internationales Schiedsverfahren. der Großen Gesetzausgabe „Österreichisches Kartell und Wettbewerbsrecht seit 1947 Kartellrecht“. Das Werk bietet über 5500 lückenlos auf. Die detaillierte Gliederung 3. Auflage 2020. Leitsätze zu der Leitsätze, hunderte Querverweise und Ca. 1.700 Seiten. Ln. Ca. EUR 280,– • Kartellgesetz 2005 (inkl KaWeRÄG 2017 ein umfassendes, klar strukturiertes Stich- ISBN 9783214047825 und VKI Finanzierungsgesetz 2020), wortverzeichnis führen Sie schnell zur rich OnlineVersion: www.manz.at/kartellrecht • Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetz tigen Entscheidung zu jedem kartell oder sowie wettbewerbsrechtlichen Thema. 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TOPTITEL DES MONATS] Balanceakt Geheimnisschutz – so meistern Sie ihn! Die neuen Sonderbestimmungen auf einen Blick Wertvolle Tabellen für den besseren Überblick Das Geschäftsgeheimnis Der neue Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen Au t o r : Hofmarche r Ob Weltkonzern oder KMU – Know-how widmet sich außerdem den strafrechtlichen Der Autor: und vertrauliche Geschäftsinformationen Bestimmungen sowie dem Verhältnis zu an Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt sind für jedes Unternehmen relevant und deren Rechtsbereichen wie insbesondere zum der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Datenschutzrecht. spezialisiert auf IP, Lauterkeits und Persön Mit der UWG-Novelle 2018 hat Österreich lichkeitsrecht. Er ist Lehrbeauftragter der Uni die GeschäftsgeheimnisRL umgesetzt. Das • Die neuen Bestimmungen – systematisch versität Wien, der Donauuniversität Krems bringt neue Möglichkeiten und einen besse- gegliedert und kommentiert sowie Vortragender der Anwaltsakademie. ren Schutz, aber auch Herausforderungen • Mit Checklisten zu den notwendigen Ge für Unternehmen, die ausreichende Geheim heimhaltungsmaßnahmen sowie zur Ver 2020. XVIII, 260 Seiten. Geb. EUR 68,– haltungsmaßnahmen ergreifen müssen. tragsgestaltung ISBN 9783214155377 Dieses Handbuch enthält eine umfassende • Zusammenfassung der Auswirkungen im Darstellung der neuen Bestimmungen unter Arbeitsrecht Berücksichtigung der Richtlinienvorgaben • Tabellarische Übersichten, Gesetzestexte sowie der bisherigen Rechtsprechung. Es und Entsprechungstabelle im Anhang R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020 7
[TOPTITEL DES MONATS Mit 200 Beispielen zum korrekten Rechnungsabschluss Anschaffungskosten korrekt berechnen! Kap 12 Liquide Mittel und Zahlungsmittelreserven (§§ 20 und 27 VRV) Herbst/Saliterer 12.27 Denkbare Buchungen im Bereich der Abgangserfassung sind zB: Darlehensrückzahlung: VR Klasse 3 Darlehen € 100.000,00 an VR Klasse 2 Bank € 100.000,00 FR Klasse 3 Darlehen (Spiegelsachkonto VR) € 100.000,00 Abbuchung von Darlehenszinsen vom Bankkonto: ER Konto 6500 Zinsen für Finanzschulden € 12.000,00 an VR Klasse 2 Bank € 12.000,00 FR Konto 6500 Zinsen für Finanzschulden € 12.000,00 B. Auflösung von Wertberichtigungen 12.28 Gehen wertberichtigte liquide Mittel ab, sind zu diesem Zeitpunkt auf dem Wertberichti- gungskonto (Subkonto) ausgewiesene Beträge zunächst gegen die liquiden Mittel (am Hauptkonto) wie folgt aufzulösen: VR Klasse 2 Wertberichtigungen € 500,00 an VR Klasse 2 Liquide Mittel € 500,00 FR nicht betroffen! 12.29 Danach ist die Abgangsverbuchung der liquiden Mittel vorzunehmen. Übersteigt der Ab- gangswert den Buchwert der liquiden Mittel, ist die Wertedifferenz ergebniserhöhend an- zusetzen (Fall 1 in der Folge). Liegt der Abgangswert wider Erwarten unter dem wertbe- richtigten Buchwert, ist die Differenz ergebnismindernd anzusetzen (Fall 2 in der Folge). 12.30 Fall 1: Eine bis dato offene Scheckforderung iHv € 500,– (Anschaffungswert) wurde be- reits um € 100,– wertberichtigt und steht mit € 400,– zu Buche. Die Forderung geht zu € 450,– am Bankkonto ein. Der Restbetrag ist aufgrund der Insolvenz des Vertragspart- ners nicht mehr einbringlich. VR Klasse 2 Bankkonto € 450,00 FR Spiegelsachkonto € 450,00 an VR Klasse 2 Scheck € 400,00 an ER Konto 819X Übrige nicht finanzierungswirksame € 50,00 Erträge 12.31 Fall 2: Eine bis dato offene Scheckforderung iHv € 500,– (Anschaffungswert) wurde be- reits um € 100,– wertberichtigt und steht mit € 400,– zu Buche. Diese geht zu € 300,– am Bankkonto ein. Der Restbetrag ist aufgrund der Insolvenz des Vertragspartners nicht So buchen Sie richtig! mehr einbringlich. VR Klasse 2 Bankkonto € 300,00 FR Spiegelsachkonto € 300,00 VRV 2015 ER Konto 698X Sonstige Wertberichtigungen € 100,00 an VR Klasse 2 Scheck € 400,00 286 Saliterer/Meszarits/Pilz (Hrsg), VRV 2015 Veranschlagung und Rechnungslegung für Länder und Gemeinden © MANZ 3. 3. 2020 1 –498 W:/Voranschlags-_und_Rechnungsabschlussverordnung_VRV_Saliterer_Meszaritz_Pilz_HB/04_3B2/01_Umbruch/VRV_Saliterer_HB_Kern Format: 170x240 mm | us Her a u s geb er : Sal iterer · M esza r it s · Pilz Der Umstieg auf die VRV 2015 stellt eines • Zahlreiche Buchungssätze, Beispiele, Tipps Dr. Peter Pilz, Partner und Leiter des Public der größten Reformprojekte im Haushalts und Factsheets Sectors der BDO Austria. wesen der Länder und Gemeinden dar. Die beseitigen auch die letzten Unsicherheiten Mag. Dr. Alexander Herbst, wissenschaftli seit 1. 1. 2020 anzuwendenden Bestimmun und Unklarheiten. Ein Must-Have für alle cher Mitarbeiter am Institut für Finanzma gen stellen sehr hohe Anforderungen an die Gemeinden und deren Berater! nagement der AlpenAdriaUniversität Klagen Praxis. Das sachkundige Herausgeber und furt, Kommissär des Prüfungsausschusses für Autorenteam hat sich der jungen Rechtsma Die Herausgeber und Autoren: Steuerberater. terie angenommen und ein extrem praxis- Mag. Dr. Iris Saliterer, Universitätsprofessorin Mag. Magdalena Kuntner, Senior Consultant orientiertes Gesamtwerk zur VRV 2015 für Public und Nonprofit Management an bei der BDO Consulting GmbH. geschaffen. der AlbertLudwigsUniversität Freiburg in Deutschland und assoziierte Professorin am 2020. Ca. 530 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– Das Handbuch beantwortet alle Fragen rund Lehrstuhl für Public, Nonprofit und Health ISBN 9783214098148 um die Erstellung des Voranschlags und Management an der Universität Klagenfurt. Rechnungsabschlusses. Eine Unmenge an Mag. Veronika Meszarits, MBA, Expertin für • Tabellen, Übersichten, Grafiken und Ab- öffentliche Finanzen und Unternehmens bildungen beraterin als geschäftsführende Gesellschaf helfen, die neue Materie besser zu verstehen. terin der ICG, Integrated Consulting Group. 8 w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS] Was die Kunst vom Recht braucht Kap 13 Zusammenarbeit von Künstlern Rauter 13.12 Der Anwendungsbereich der GesbR wird durch eine „Größenbeschränkung“ beschränkt (s § 8 Abs 3 UGB). Bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (§ 189 Übersichtlich, praxisrelevant, verständlich auf bereitet – UGB) wäre die GesbR in eine OG oder KG umzugründen (s dazu Rauter in Rummel/ Lukas4 § 1175 Rz 49). Dieses Gebot gilt allerdings nicht für Freiberufler (§ 4 Abs 2 UGB), sodass eine im Rahmen einer GesbR entfaltete künstlerische Tätigkeit nicht der Größen- beschränkung unterliegt (zur Abgrenzung der künstlerischen Tätigkeit von der gewerb- lichen, insb kunstgewerblichen, s Kap 2). auch für NichtJuristen C. Vertragsabschluss 13.13 Einigen sich Künstler, dass sie ein gemeinsames konkretes Kunstprojekt verwirklichen wollen oder dass sie sich zur gemeinsamen Vermarktung ihrer Werke zusammentun, und ist Rechtsverbindlichkeit intendiert, so reicht das iaR für den Abschluss eines GesbR-Vertrages. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0022210). Bei einer rechtlichen Beurteilung wird eine Auseinanderset- zung mit der Frage im Einzelfall notwendig, ob die Willenserklärungen zweifelsfrei auf die gemeinsame Zweckverfolgung gerichtet waren. Für die Beurteilung, ob ein Gesell- schaftsvertrag abgeschlossen wurde, wird häufig von Interesse sein, ob die beteiligten Personen in der Umsetzung der in Frage stehenden Vereinbarung ein Verhalten setzen, welches auf ein gelebtes Gesellschaftsverhältnis schließen lässt. Die Gemeinschaftlichkeit des Zwecks steht bei der Beurteilung im Vordergrund (vgl RIS-Justiz RS0014571); es ge- nügt nicht, dass ein bloßes Interesse mehrerer Personen am Eintritt eines bestimmten Kap 30 Kunst in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung Weber Erfolgs besteht (s OGH 10 Ob 53/18 v; 6 Ob 117/18 a). vergleichsweise komfortablen Situation: So lange das Bild noch nicht verkauft ist, kann er Beispiel in der gegen den Kommissionär geführten Exekution seine Eigentumsrechte gegenüber dem exekutierenden Dritten geltend machen. A und B haben jeweils eigene Werke geschaffen, welche sie in der Folge zu einem zusammen- gesetzten Werk verbinden (s schon das Bsp in Rz 13.1). Durch die Werkverbindung wird (idR) eine GesbR entstehen (vgl OGH 4 Ob 64/17 s). III. Insolvenz des Vertragspartners A. Insolvenz des Kommissionärs – Aussonderungsanspruch 13.14 Zu empfehlen ist, dass die Zusammenarbeit bzw Kooperation in Form einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wird, um Unklarheiten über den gemeinsamen Parteiwillen 30.26 In der Praxis werden – wie erwähnt – häufig Kommissionsgeschäfte geschlossen. Hat ein möglichst hintanzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass Vertragsänderungen auch oh- Künstler (als Kommittent) ein Kunstwerk bei einem Kunsthändler (Kommissionär) in ne die Einhaltung der Schriftform (auch konkludent) erfolgen können, weshalb der ak- Kommission gegeben, so gilt in der Insolvenz des Kunsthändlers das Folgende: tuelle Stand des Gesellschaftsvertrages uU nicht rechtssicher nachweisbar ist. 30.27 Nach nunmehr hA erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunst- 13.15 Zu klären ist insb, ob die Vertragspartner gemeinsam (gleichsam als GesbR) nach außen händler sowohl der Kommissionsauftrag als auch die zugehörige Vollmacht (vgl § 1024 hin (insb im Geschäftsverkehr) auftreten wollen. In Betracht kommen nämlich zwei Va- ABGB; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 1024 ABGB Rz 5; Perner in ABGB-ON1.02 § 1024 rianten der GesbR (dazu ausf Rauter in Rummel/Lukas4 § 1176): Rz 3; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert § 26 KO Rz 3, alle mwN). In der Literatur wird tw argumentiert, dass es zu keinem Erlöschen kommen soll, wenn die • Innengesellschaft: Die Gesellschafter beschränken die GesbR auf das Verhältnis unter- Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung einander; sie treten nicht als GesbR nach außen hin auf. Die Regeln zur Stellvertretung (Rz 30.86 ff) eröffnet wird (vgl Perner in ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 5). (s insb § 1197 ABGB) sind nicht anwendbar, sondern die Gesellschafter treten diesfalls grds nur im eigenen Namen gegenüber Dritten auf und können das Ergebnis von Ge- Beispiel schäftsabschlüssen intern der Gesellschaft zuwenden (mittelbare Stellvertretung). Der Maler M gibt beim Kunsthändler K ein Bild in Kommission. Vereinbart wird ein Mindest- • Außengesellschaft: Die Gesellschafter treten im Rechtsverkehr in ihrer Verbindung als verkaufspreis von 100 und eine Einnahmenteilung 50% zu 50%. Über das Vermögen des K wird GesbR auf, zB indem sie für die Gesellschaft einen Namen wählen (s § 1177 ABGB), ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kunsthändler hat das Kunstwerk welchen sie Dritten gegenüber kommunizieren. Für die Außengesellschaft kennt das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht verkauft. Der Kommissionsauftrag sowie die entsprechende Vollmacht erlöschen mit Insolvenzeröffnung. 170 Pfeffer/Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht2 Neuauflage: Daher ist das Kommissionsgut (Eigentum des Künstlers) herauszugeben. 30.28 Häufig haben insolvente Schuldner keine ordentliche Buchhaltung geführt. Der bestellte Masseverwalter weiß daher häufig gar nicht, dass Gegenstände, die im Unternehmen Inhalte vorhanden sind, gar nicht zur Insolvenzmasse gehören oder sonst mit Rechten Dritter belastet sind. Daher ist es regelmäßig zweckmäßig, den Masseverwalter umgehend nach verdoppelt Insolvenzeröffnung darüber zu informieren, dass ein Kunstwerk beim Kunsthändler in Kommission gegeben wurde. Beispiel (Variante) Der Maler M gibt beim Kunsthändler K ein Bild in Kommission. Vereinbart wird ein Mindest- verkaufspreis von 100 und eine Einnahmenteilung 50% zu 50%. Über das Vermögen des K wird ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kunsthändler hat das Kunstwerk zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits verkauft. Der Kommissionsauftrag sowie die entsprechende Vollmacht erlöschen mit Insolvenzeröffnung. Mit vielen anschaulichen Daher ist das Kommissionsgut (Eigentum des Künstlers) herauszugeben. 30.29 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit im Zusammenhang Beispielen stehenden Hilfs- und Nebengeschäften gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forde- rungen des Kommittenten (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 37 Rz 39; OGH 6 Ob 2352/96 t; 8 Ob 2075/96 x). 560 Pfeffer/Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht2 Handbuch Kunstrecht 2. Auf lage Her a us geber: P feffer · Ra ut er Alle (neuen) Themen auf einen Blick: • Ausstellungen im musealen Bereich Die Herausgeber: • Grundlagen Kunstrecht • Steuerrecht im Kunsthandel MMag. Dr. Alexandra Pfeffer • Kunst und Kunstgewerbe • Kunst und Zollrecht Dr. Roman Alexander Rauter • Digitale Kunst • Restaurieren von Kunstwerken – Die Autoren: • Kunst und Kultur im Unionsrecht Rechtsfragen Peter Aufreiter, Walter Berka, Andreas Cwit • Kunstfälschung und Falschzuschreibung • Urheberrecht und Kunst kovits, Cornelia Ellersdorfer, Claire Fritsch, • Verfassungsrecht – Kunstfreiheit • Folgerecht Bernhard Hainz, Christoph Kerres, Sophie • Kunst als Straftat • Verwertungsgesellschaften KremslehnerCzerny, Alexander Koller, Konrad • Öffentliche Kunstförderung • Kunst und Strafrecht Koloseus, Heimo Konrad, Saskia Leopold, • Kunstsponsoring • Denkmalschutz Maria Männig, Gerhard Marosi, Wilhelm • Steuerrecht für Kunstschaffende und • Kulturgüterrückgabegesetz Milchrahm, Alexandra Pfeffer, Erika Pieler, Förderer • Kunstrestitution Joachim Pierer, Erik Pinetz, Melanie Raab, • Sozialversicherungsrecht für • Kunstversicherung und Staatshaftung Roman Alexander Rauter, Helene Rohrauer, Kunstschaffende • Streit um Kunstwerke Ursula Schrammel, Alexia Stuefer, Lukas Weber • Der Künstlername • Kunst in der Insolvenz und • Zusammenarbeit von Künstlern Zwangsvollstreckung 2. Auflage 2020. • Erwerb und Veräußerung von Kunstwerken • Wert und Wertermittlung, Schadenersatz LXXX, 650 Seiten. Geb. EUR 128,– • Vertrieb von Kunstwerken durch Galerien • Kunstsachverständige – Werkverzeichnisse ISBN 9783214035785 und Kunsthändler • Kunst in der Stiftung • Kunstauktionen • Künstlernachlass R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020 9
[ZEITSCHRIFT DES MONATS Die taxlex – maßgeschneidert für den modernen Steuerberater In Heft 4: Alle Infos - zum Covid 19 -Erl a ss! Die taxlex Editorials – eine Klasse für sich! AUCH AUF rdb.at Über alle Neuerungen verlässlich informiert! taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht Es tut sich viel im Steuerrecht – mit der taxlex • Amt für Betrugsbekämpfung Schriftleitung: sind Sie immer up to date! • Auf hebung des AVOG und Regelungen Univ.Prof. Dr. Markus Achatz Holen Sie sich Ihren Wissensvorsprung mit direkt in der BAO Univ.Prof. Dr. Sabine Kirchmayr dem geballten Knowhow unseres Experten • Finanzamt Österreich Redaktion: Teams rund um die Chefredakteure Markus • Finanzamt für Großbetriebe (Fachbereich I Univ.Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Achatz und Sabine Kirchmayr. und II) Univ.Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen • Zollamt Österreich HR Mag. Roland Macho Finden Sie in jedem Heft: • PLAB MMag. Michael Petritz, LL.M., TEP • bis zu 10 erstklassige Beiträge zu den • uvm! Dr. Stefan Steiger zentralen Themen des Steuerrechts Die nächste Schwerpunktausgabe 2020 steht Dr. Peter Unger • das Wesentliche der wichtigsten Judikate ganz im Zeichen des Bilanzsteuerrechts. von VwGH und BFG und des EuGH Jahresabonnement 2020: EUR 215,– • Beispiele, Checklisten, Tabellen, Muster Außerdem in den ersten Ausgaben: (11 Hefte inkl. Versand im Inland) und Praxistipps Rechtliche Konsequenzen des CoronaVirus, • Außerdem mindestens 3x jährlich ein Abgabenänderungsgesetz 2020, KStRWE 2019, Kennenlernabo 2020: Schwerpunktheft Das EUMeldepflichtgesetz, Digitalsteuer: 3 Hefte um nur EUR 10,– Die „GoogleSteuer“ unter der Lupe, uvm. Das erste Schwerpunktheft des Jahres widmet sich der Modernisierung der Finanzver- waltung mit Beiträgen zu: 10 w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
MANZ · INTERN] Porträt des Monats: Mit Pioniergeist Konrad Lachmayer In der zweiten Märzwoche ist durch das Corona-Virus „Die internationale Ausrichtung ist mir in meiner © Manfred Burger eine Art Ausnahmezustand über Österreich herein Arbeit sehr wichtig“, sagt Lachmayer. In einer zuneh gebrochen, auch an der Fakultät für Rechtswissen mend globalisierten Welt sieht er in der Verfassungs schaften der Sigmund Freud PrivatUniversität rüstet vergleichung eine zentrale und zukunftsweisende man sich. „Die Studierenden sind schon zu Hause, wir Dimension juristischen Denkens. „Durch Vergleiche stellen gerade auf Distance Learning um“, sagt Konrad entwickelt man eine Perspektive, mit der man nicht Lachmayer. Er ist gelassen, vielleicht auch deshalb, weil nur andere, sondern auch die eigene Rechtsordnung er Pionierarbeit gewöhnt ist. besser versteht“, ist er überzeugt. Schon als Assistent Die Fakultät für Rechtswissenschaften an der arbeitete er gerne in Teams, organisierte mit Kollegen Sigmund Freud PrivatUniversität gibt es seit 2016. Konrad Konferenzen in Asien und eine europaweite Summer Lachmayer ist fast seit Anbeginn mit dabei. „Wir ver School. Sein internationaler Blick auf juristische Themen folgen hier ein Konzept, das Studierenden juristisch stellungen führte ihn zu zahlreichen Forschungsauf KONRAD LACHMAYER vernetztes Denken beibringt“, erklärt er, also nicht ein enthalten, etwa an die Universität Cambridge, an die ist Professor für Öffent Fachgebiet nach dem anderen, sondern stets eine Zu Durham Law School, ans Max-Planck-Institut in Heidel liches Recht, Europarecht sammenschau der Disziplinen, praxisorientiert, aber berg oder an die ungarische Akademie für Wissen und Grundlagen des auch wissenschaftlich. Unterrichtet wird an der Pri schaften in Budapest. Rechts an der Sigmund vatuniversität in Kleingruppen, Studierende und Leh Apropos: Prägend für Lachmayers Karriere ist seit Freud PrivatUniversität – rende sind im regen Austausch. „Das Studium soll 2000 auch sein Chef und Lehrer Bernd-Christian Funk. als Vize-Dekan leistet er Freude machen“, sagt er. Und man ist stolz, dass es 2010 wurde Lachmayer die Venia aus Verfassungsrecht, dor t Auf bauarbeit. bereits 40 Bachelor-Absolventen und Absolventinnen Verwaltungsrecht und Europarecht verliehen. Nach gibt, von denen die meisten mit dem Master-Studium dem Funk an der Uni Wien emeritierte, widmete er sich fortgesetzt haben. „Es ist spannend, in so einem Pro als Gründungsdekan der Auf bauarbeit eines rechts zess mit dabei zu sein.“ Lachmayer, geboren 1978 in Wien, kommt aus „Durch Vergleiche entwickelt man einer Lehrer- und Juristenfamilie. Sein Vater war Ministerialbeamter im Verfassungsdienst. „Eigentlich eine Perspektive, mit der man nicht wollte ich Richter werden“, erinnert er sich, entdeckte nur andere, sondern auch die eigene aber schon bald sein Interesse für wissenschaftliches Arbeiten. 2000 wurde er Assistent bei Bernd-Christian Rechtsordnung besser versteht“ Funk am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Bei ihm promovierte er und habili wissenschaftlichen Instituts an der Sigmund Freud tierte sich. Schon seit 2001 ist Konrad Lachmayer als PrivatUniversität, Lachmayer arbeitet seit 2017 mit. MANZ-Autor tätig, hat zahlreiche Fachartikel in einer Privat bezeichnet sich der 42-Jährige Jurist übrigens Reihe von Zeitschriften publiziert und Bücher heraus klar als Familienmensch. Seine Frau ist Hofrätin des gegeben. Eines seiner Spezialgebiete ist das Daten Verwaltungsgerichtshofs, ihr Schwerpunkt ist Steuer schutzrecht. Technik-Freak sei er keiner, sagt er, aber recht. Darauf, dass Lachmayer 2009 und 2013 jeweils jemand, der sich immer schon gerne frühzeitig mit neun Monate in Väterkarenz war, ist er stolz. „Meine rechtlichen Fragestellungen gesellschaftlicher Heraus Kinder sind neugierig und gerade in einem super forderungen auseinandersetzt. Gemeinsam mit Iris Alter, wir haben immer volles Programm“, sagt er. Und: Eisenberger arbeitete er intensiv im Bereich des Tech Konrad Lachmayer liest gerne, vor allem Biografien, nologierechts, im MANZ-Verlag erschien etwa ein Buch „weil es interessant ist, sich in die Lebensentwürfe zum autonomen Fahren und Recht. Demnächst wird anderer Menschen hineinzuversetzen.“ Doch aktuell ein Band zu Drohnen und Recht herauskommen. Für denkt er vorwärts: In der Corona-Krise will er den den aktuellen Großkommentar zum Datenschutz hat Lehrbetrieb für Studierende aufrechterhalten, die Eta Lachmayer die Bereiche zur polizeilichen, nachrichten blierung von e-Learning ist an der jungen Fakultät dienstlichen und strafrechtlichen Datenverarbeitung ebenfalls Neuland, das es zu organisieren gilt. übernommen. Karin Pollack R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020 11
[MANZ · INTERN BUCHPR ÄSEN TAT ION „Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungssausschüsse“ im Parlament © Parlamentsdirektion/Johannes Zinner Zweite Nationalratspräsidentin Doris Bures (2.v.l.) mit den AutorInnen Alexandra Schref lerKönig und David Loretto sowie MANZVerlagsleiter Heinz Korntner (r.) (Parlamentsdirektion/Johannes Zinner) Zum Buch siehe Seite 22. Parlamentarier, Verfahrensanwälte, Verfah Autoren, die beide in ihrem Büro tätig sind. und kommentiert, einen „wertvollen Beitrag rensrichter, Richter der öffentlichen Gerichts Beide verfügen über praktische Erfahrung aus für die Untersuchungsausschüsse, einen höfe, MitarbeiterInnen der Finanzprokuratur den bisherigen Untersuchungsausschüssen. Kompass, wie bei künftigen Untersuchungs und viele mehr kamen am 25. Februar in das Mehrfach als „Mister Untersuchungsaus ausschüssen vorzugehen ist“. Dachfoyer des Parlaments. Präsentiert wurde, schuss“ bezeichnet wurde David Loretto, der Die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit exakt an ihrem fünften Geburtstag, die bei der neuen Verfahrensordnung von Beginn und den Beitrag, den die neue Ausgabe dazu „Verfahrensordnung für Parlamentarische an dabei war und dessen Auskunft über alle leistet, betonte MANZVerlagsleiter Heinz Untersuchungssausschüsse“ von Alexandra Fraktionen hinweg gefragt ist. Korntner. Schrefler-König und David Loretto. Autorin Alexandra SchreflerKönig nannte Beim anschließenden Empfang genossen Doris Bures, Zweite Präsidentin des das Buch, das erstmals alle relevanten Vor alle Anwesenden den Blick über die Kuppeln Nationalrates, begrüßte die Gäste und die schriften und Entscheidungen zusammenfasst Wiens. MANZ am Juristenball 2020 Als einer der letzten Höhepunkte im Ball goldenen Zwanziger“, und dieses © Katharina Schiffl kalender gilt der traditionsreiche Juristenball Thema zog sich von der Dekoration am Faschingsamstag in der Hof burg. Knapp bis zur Musik durch den Abend. vor Ende des Faschings lädt wie jedes Jahr Für die Krönchen der Debü der Juristenverband nicht nur die Standes tantinnen sorgte heuer MANZ als vertreter, sondern auch alle Freunde der Sponsor. Mit dabei in der rauschen österreichischen Ballkultur ein. Diese seit den Ballnacht waren Susanne mehr als 200 Jahren beliebte Ballnacht bietet Stein-Pressl, geschäftsführende noch einmal die Möglichkeit, Wiener Tra Gesellschafterin von MANZ, CEO dition mit modernen Elementen in einem Peter Guggenberger und Verlags rauschenden Fest zu genießen. Der Ball in leiter Heinz Korntner. diesem Jahr stand unter dem Motto „Die (Juristenverband/MANZ) Susanne SteinPressl mit Peter Guggenberger (r.) und Heinz Korntner (l.) 12 w w w. m a n z . at
MANZ · INTERN] BUCHPR ÄSEN TAT ION „Niederösterreichische Bauordnung“ Innerhalb kurzer Zeit wurden sowohl die niederösterreichische Bauordnung als auch das Raumordnungsrecht des Landes umfassend AUCH AUF adaptiert. Gemeinden, Architekten, Bauträger rdb.at und viele mehr haben nunmehr in Nieder österreich eine Fülle von neuen und nicht immer einfachen Vorschriften zu beachten. Daher hat der MANZ Verlag seinen Kurz kommentar zu diesen Materien aktualisiert und vor wenigen Wochen in der bereits 4. Auflage herausgegeben, erstmals auch in einer OnlineVersion. Die Autoren des Kurz kommentars waren – wie schon bei der 3. Auflage – Wolfgang Koizar vom Verfas 4. Auflage 2019. sungsdienst beim Amt der Niederösterreichi Die Autoren Lorenz Riegler (AllRight.at) und Wolfgang Koizar (Amt d. NÖ LReg) 1.160 Seiten. Geb. EUR 168,– schen Landesregierung und Rechtsanwalt sowie Markus Schrom (MANZ Verlag) ISBN 9783214024758 Lorenz E. Riegler. Gemeinsam mit Markus Schrom (MANZ von AllRight Riegler Rebernig Rechtsanwälte Schrom demonstrierte vor Ort die erstmals Verlag) hatten die beiden Baurechtsexperten in Wien geladen. Rund 50 Interessierte folgten vom MANZ Verlag für diese Publikation an am Donnerstag den 5. März 2020 zur Präsen der Einladung und den Erläuterungen von gebotene OnlineVersion des Kommentars. tation des neuen Buches in die Räumlichkeiten Lorenz Riegler und Wolfgang Koizar. Markus BUCHPR ÄSEN TAT ION „Handbuch Unternehmensnachfolge“ tretern des Verlages über zahlreiche hoch rangige Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Justiz. „Familienunternehmen haben ihre eige nen Dynamiken. Die Regelung und Gestal tung der Unternehmensnachfolge ist eine klassische Querschnittsmaterie. Je frühzeitiger und ganzheitlicher man sie in Angriff nimmt, desto eher gelingt die erfolgreiche Übergabe“, erläuterte Gerold Oberhumer. „Eine erfolgreiche Unternehmensnach folge kann in der Familie passieren, aber auch durch einen Unternehmensverkauf. Auch in diesem Prozess gilt es, die Komplexität sowohl Die Autoren Gerold Oberhumer (l.) und Clemens Jaufer (r.) und MANZ 2019. XX, 174 Seiten. Br. EUR 42,– rechtlich als auch wirtschaftlich und emo Programmmanager Christian Giendl ISBN 9783214058395 tional in der Beratung abzudecken, um das optimale Ergebnis für die Familie und das Un Am 12. Februar lud die Kanzlei Scherbaum lichkeiten der Kanzlei. Die beiden Autoren ternehmen zu erreichen.“, ergänzte Clemens Seebacher gemeinsam mit MANZ zur Prä Gerold Oberhumer und Clemens Jaufer Jaufer. (ScherbaumSeebacher) sentation des neuen Praxishandbuchs „Un (beide Rechtsanwälte und Partner bei Scher ternehmensnachfolge“ in die Wiener Räum baumSeebacher) freuten sich mit den Ver R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020 13
[MANZ · INTERN „Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut“ MANZ im Gespräch mit RdMSchriftleiter Christian Kopetzki MANZ: Lieber Herr Professor Kopetzki, wie geht es MANZ: Mich interessiert, wie Sie – als Professor © Privat Ihnen als Schriftleiter der RdM, der medizinrechtlichen des Öffentlichen Rechts – das Funktionieren des Zeitschrift, in Zeiten von Covid19? Rechtsstaats in dieser Krisensituation beurteilen. Kopetzki: Persönlich geht es mir ebenso wie wahr Kopetzki: Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut, scheinlich vielen anderen Kolleginnen und Kollegen auch wenn manche Abläufe in der Vollziehung jetzt an den Universitäten. Man sitzt zu Hause und versucht, erheblich beeinträchtigt werden. Die CoronaPandemie die Arbeit, so gut es geht, aus der Ferne zu bewältigen. ist aber keine Krise des Rechtsstaates, solange es nicht Glücklicherweise ist das heute durch die digitalen zum Ausfall wichtiger Verfassungsorgane kommt. Die Kommunikationswege und das Internet viel leichter als Verfassung hat aber auch für diesen Fall einige Sicher bei den Pandemien der Vergangenheit. Beruhigt bin heitsnetze eingebaut. Auch die gravierenden Beschrän ich rückblickend darüber, dass wir schon Ende Februar kungsmaßnahmen bewegen sich auf einem gesetzlichen den diesjährigen RdMNachmittag im Einvernehmen mit Boden, vor allem des Epidemiegesetzes und des Covid CHRISTIAN KOPETZKI der Österreichischen Ärztekammer und dem Verlag 19Gesetzes. Sie sind – zumindest im Prinzip – auch MANZ abgesagt haben, während andere sich noch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ich halte massenhaft auf Kongressen getroffen haben. daher auch nichts von demokratiepolitischen Jammer MANZ: Sie haben sich in Ihrer Forschung immer tönen, weil die erwähnten Gesetze durchaus demokra wieder auch mit dem Epidemiegesetz in Zusammen tisch legitimiert sind. Demokratie schließt ja nicht aus, hang mit medizinischen Fragen (z.B. Obduktion) sowie dass Freiheitsrechte bei massiven Bedrohungen mehr diesbezüglichen grundrechtlichen Fragen (z.B. Ein oder weniger stark eingeschränkt werden. schränkung der persönlichen Freiheit, der Glaubens Im Nachhinein wird man die eine oder andere ausübungsfreiheit) beschäftigt. Inwieweit passen die Maßnahme – oder auch das Unterlassen rechtzeitiger AUCH AUF realen Szenarien von heute da hinein? Inwieweit stellen Maßnahmen – vielleicht kritisch hinterfragen können. rdb.at sich heute auch neue Fragen? Für die rechtliche Beurteilung von Gefährdungsprogno Kopetzki: Die realen Szenarien, vor allem die Ein sen kommt es aber immer auf eine ExantePerspektive griffe in die Bewegungsfreiheit und in die Erwerbs an, denn nachher werden alle klüger sein. Im Moment freiheit, passen leider sehr gut in den Rahmen hinein, können wir froh sein, dass sich das Epidemiegesetz – den uns das Epidemiegesetz zur Verfügung stellt. Die trotz mancher juristischer Mängel – jedenfalls aus ge rechtlichen Instrumente, die jetzt zur Anwendung sundheitspolitischer Sicht durchaus bewährt, weil es den Jahresabonnement 2020: kommen, haben sich seit der Entstehungszeit des Epi Behörden nahezu alles erlaubt, was aus medizinischer EUR 161,– demiegesetzes im Jahre 1913 nicht wesentlich verän Sicht nötig ist. Um flexible Handlungsspielräume für (6 Hefte inkl. Versand im Inland) dert. Das leuchtet auch ein, denn die Situation einer die Gesundheitsbehörden käme auch ein moderneres Kennenlernabo 2020: sich pandemisch ausbreitenden Infektion, für die es Gesetz nicht herum. Bedauerlich ist allerdings, dass 2 Hefte um nur EUR 15,– aktuell weder eine Impfung noch eine kausale Therapie man die rechtsstaatlichen und legistischen Defizite des gibt, entspricht ziemlich genau den historischen Epidemiegesetzes nur zögerlich oder gar nicht repariert Bedrohungslagen, gegen die sich das Gesetz richtet. hat, obwohl diese seit Jahrzehnten bekannt sind. Damals wie heute besteht eine zentrale Strategie zur MANZ: Abschließen möchte ich mit einem Aus Infektionsbekämpfung darin, soziale Kontakte zu ver blick: Was erwartet unsere Leserinnen und Leser in meiden, Personen zu isolieren und Gebiete abzusperren. den nächsten Nummern der RdM? Das ist auch der Grund dafür, weshalb das Epidemie Kopetzki: Das nächste Heft enthält spannende gesetz trotz seines Alters recht gut funktioniert. Ein Beiträge zu ganz unterschiedlichen und teilweise noch wichtiger Unterschied zu 1913 ist freilich, dass wir recht virenfreien Themen wie z.B. zu XenoTransplan heute die realistische Hoffnung haben, mittelfristig taten, zum Einfluss des EGMR auf das Medizinrecht, Impfstoffe und Arzneimittel zu entwickeln, die das zum Heimaufenthaltsrecht und zum Datenschutz. Virus unschädlich machen können. Selbstverständlich werden wir auch einen Blick auf Sicher gibt es auch neue Aspekte. Auf der einen neue Rechtsvorschriften anlässlich der CoronaKrise Seite ist das Tempo der Ausbreitung durch den Zuwachs werfen, die uns in den kommenden Heften weiter an Mobilität höher geworden. Umgekehrt sind viele beschäftigen wird. Da ist das Tempo der Rechtsent Freiheitsbeschränkungen dank moderner Technologien wicklung in den letzten Wochen aber so schnell 2019. leichter zu ertragen als in Zeiten, in denen es weder geworden, dass eine Zeitschrift, die alle zwei Monate X, 756 Seiten. Ln. EUR 165,– Telefon noch Internet gab. erscheint, zwangsläufig etwas nachhinkt. ISBN 9783214128364 14 w w w. m a n z . at
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