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                                                                                       #04
                                                                            Neuerscheinungen
                                                                            Empfehlenswer tes
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                        Porträt                          „Der Rechtsstaat
                        des Monats                       funktioniert“: Christian
                        Konrad Lachmayer                 Kopetzki im Gespräch
APRIL 2020]
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EDITORIAL · IMPRESSUM]

Mit MANZ weiterhin Recht aktuell
                              © studiohuger.at

PETER DAX
Programmbereichsleiter MANZ

„Es wird nichts mehr sein wie es war“ lautet ein derzeit        Für eine Aufarbeitung der zahlreichen recht­
oft gehörter und gelesener Satz. Nach heutiger Ein­        lichen Fragen rund um die Corona-Krise kommt dieses
schätzung trifft dies mit Sicherheit auf viele Bereiche    Heft zu früh; bereits enthalten ist aber ein höchst
des beruf lichen wie auch des privaten Lebens zu.          interessantes Interview mit Christian Kopetzki, dem
Andererseits richtet sich in Zeiten der Krise der Blick    Schriftleiter der RdM. Und ich darf Sie diesbezüglich
vermehrt auf das, was Bestand hat, sozusagen auf die       auf manz.at/covid-19 hinweisen, wo wir kostenlose
inneren Werte. Auf das Verlagsgeschäft übertragen          Kurzbeiträge zu brennenden Rechtsfragen rund um
heißt das: verlässliche Informationen zu den Rechts­       die Corona-Krise zusammenstellen, verfasst natürlich
fragen, die Sie als Juristinnen und Juristen tagtäglich    von unseren kompetenten Autorinnen und Autoren.
brauchen, waren schon bisher das Wichtigste und                 Mit allen Kräften und über verschiedenste Kanäle
werden das auch immer bleiben.                             sind wir bemüht, Sie gerade auch in dieser schwierigen
     Wir arbeiten daher unverändert – wenn auch            Zeit verlässlich auf dem Laufenden zu halten.
zurzeit im Home office – mit Hochdruck an unserem
Verlagsprogramm. Bestellungen werden online, tele­             Gesundheit und Durchhaltevermögen wünscht
fonisch, per Fax oder postalisch entgegengenommen.         Ihnen
Und natürlich ist unser Vertrieb für Sie da, wenn Sie
auf die Onlinenutzung von Produkten umstellen oder
diese ausweiten wollen.
     Das vorliegende Heft präsentiert eine Vielzahl
aktueller Neuerscheinungen, zum Beispiel das neue
Handbuch Geschäftsgeheimnis oder die Neuauflage
der bewährten Anfechtung nach der IO.

w w w. m a n z . at
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Zu Ihrer Orientierung
Autoren und Titel
Apostol · Hofbauer, Sexuelle Integrität........................................ 16                  Meissel · Ofner · Perthold-Stoitzner · Windisch-Graetz,
Bachner-Foregger, StGB.............................................................. 17             Grundbegriffe der Rechtswissenschaften....................................... 20
Berl · Forster, Abfallwirtschaftsrecht............................................ 15               Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm............................... 19
Bertel · Venier · Tipold, Strafprozessrecht.................................... 23                  Pfeffer · Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht............................... 9
Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff ·                                     Pürstl, StVO................................................................................. 23
Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR.... 15                                     Ratz, Rechtsmittel gegen Urteile................................................... 17
Brameshuber · Friedrich · Karl (Hrsg), Festschrift Franz Marhold.... 19                             Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht............................... 20
Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), EuErbVO................................. 22                        Saliterer · Meszarits · Pilz (Hrsg), VRV 2015................................ 8
Fellner, BDG................................................................................. 16    Schrefler-König · Loretto, VO-UA................................................ 22
Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Martetschläger,                                                taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht......................................... 10
Internationales Strafrecht.............................................................. 17         Trenker, Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess............ 22
Grosinger · Siegert · Szymanski, Das neue österreichische                                           Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Angestellten und
Waffenrecht.................................................................................. 16    Geschäftsführern........................................................................... 18
Gruber J. P., Österreichisches Kartellrecht....................................... 6
Hengstschläger · Leeb, AVG....................................................... 23
Herndl, Die Sicherheitentreuhand................................................. 18
Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis............................................ 7                    MANZ INTERN
Huber K., Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten........ 18                                 MANZ Editorial............................................................................... 3
Hübner · Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für                                               Impressum...................................................................................... 4
Steuerberater................................................................................ 20    Porträt des Monats Konrad Lachmayer........................................... 11
König · Trenker, Die Anfechtung nach der IO ................................ 5                      Buchpräsentation „Verfahrensordnung für Parlamentarische
Linimayer, Schadenersatzansprüche wegen Mobbings am                                                 Untersuchungssausschüsse“ im Parlament..................................... 12
Arbeitsplatz.................................................................................. 23   MANZ am Juristenball 2020.......................................................... 12
Löwenstein, Die finanzstrafrechtliche Verantwortung                                                 Buchpräsentation „Niederösterreichische Bauordnung“.................. 13
der Gemeinde............................................................................... 15      Buchpräsentation „Handbuch Unternehmensnachfolge“................ 13
Mayr (Hrsg), ArbR....................................................................... 19         MANZ im Gespräch mit Christian Kopetzki..................................... 14

Impressum                                                      gem. § 24 MedienG

Offenlegung gem. § 25 MedienG und Angaben zu § 5 ECG                                                Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, sind
abrufbar unter https://www.manz.at/impressum                                                        vorbehalten. Kein Teil der Zeitschrift darf in irgendeiner Form
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Universitätsbuchhandlung GmbH. Anschrift: Kohlmarkt 16,                                             schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter
1010 Wien. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien                                              Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet,
(verlag@manz.at). Redaktion: Mag. Heinz Korntner, Alexander                                         vervielfältigt oder verbreitet werden.
Kühn, Dr. Christopher Dietz, Astrid Sodin, Karin Pollack                                            Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift
(Porträt des Monats), Johannesgasse 23, 1010 Wien, E-Mail:                                          erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Irrtümer
marketing_mvub@manz.at                                                                              und Preisänderungen vorbehalten. Eine Haftung der Autoren,
Hersteller: Friedrich VDV Vereinigte Druckereien und Verlags­                                       der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.
GmbH & Co KG, Zamenhofstraße 43, 4020 Linz. Herstellungs-                                           Grafisches Konzept: DMC01 Consulting & Development GmbH,
ort: Linz, Österreich. Verlagsort: Wien, Österreich.                                                Linke Wienzeile 4, 1060 Wien. Fotos: Verlag MANZ
Urheberrechte: Sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der                                         Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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TOPTITEL DES MONATS]

Chancen und Risken richtig erkennen

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                                                                                                             Konkurrenzen                                                                                                       Neues Kapitel
                                                                                                                      Übersicht
                                                                                                                                                                                Rz
                                                                                                                                                                                                                             zu Konkurrenzen
                                                                        I. Nichtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    24.1
                                                                       II. Unwirksamkeit gem § 73 IO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24.3
                                                                      III. Scheingeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     24.4
                                                                      IV.  Schadenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      24.5
                                                                       V.  Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens (§ 1409 ABGB) . . .                                      24.6
                                                                      VI.  Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG; § 52 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                         24.8
                                                                     VII.  EKEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24.9
                                                                     VIII. Geschäftsleiterhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 25 Abs 3 Z 2
                                                                           GmbHG; § 84 Abs 3 Z 6 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24.10
                                                                       IX. Sonstige Konkurrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            24.14                                                                             IV. Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)

                                                                                                                 I. Nichtigkeit                                                                           Die (internationale) Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) für Anfechtungsklagen 23.13
                                                                                                                                                                                                          mit Drittstaatenbezug ergibt sich – soweit die EuInsVO nicht ohnehin greift (siehe
                                                            Dem Insolvenzverwalter steht – nicht zuletzt aus prozessualen Gründen4304 – die Wahl 24.1                                                     Rz 23.24/2) – aus § 43 Abs 5 IO iVm § 27 a JN.
                                                            offen, ob er die Nichtigkeit einer Rechtshandlung (§ 879 Abs 1 ABGB)4305 bzw deren
                                                            Ungültigkeit – etwa infolge Nichteinhaltung der Notariatsaktsform4306 – geltend macht
                                                            oder aber diese Rechtshandlung gem den §§ 27 ff IO anficht4307; ebenso kann er als Be-                                                                              IV. Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO)
                                                            klagter die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nebeneinander ein-                                                                                                    A. Anwendungsbereich
                                                            wenden4308. Dass eine nichtige Rechtshandlung nicht nachteilig ist, sollte einem Insol-
                                                            venzverwalter, der „nur“ wegen Anfechtbarkeit vorgeht, nicht zum Nachteil gerei-                                                              Die Verordnung (EU) 2015/848 des Rates vom 20. 5. 2015 über Insolvenzverfahren4199 23.14
                                                            chen4309; die Wahl des Weges mit dem möglicherweise „geringeren Widerstand“ muss                                                              (in Geltung seit 26. 6. 2017) gilt für die Mitgliedstaaten der EU außer Dänemark dann,
                                                            ihm offen bleiben; Eventualbegehren sind insoweit ebenfalls zulässig.                                                                         wenn sich der „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ des (Insolvenz-)Schuldners
                                                                                                                                                                                                          in einem Mitgliedstaat befindet (Art 3)4200 und ein grenzüberschreitender Bezug gegeben
                                                            Freilich ist klarzustellen, dass nicht jede anfechtbare Rechtshandlung gleichzeitig auch 24.2                                                 ist4201. Inwieweit dieser Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat bestehen muss, ist gerade
                                                            nichtig (sittenwidrig) ist; für Letzteres braucht es regelmäßig über die Tatbestandsele-                                                      für die Anwendung der kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Art 8 ff EuInsVO frag-
                                                            mente der Anfechtungsnormen hinausgehende „erschwerende Umstände“4310. Anderer-                                                               lich,4202 auch wenn der EuGH grundsätzlich einen Drittstaatenbezug ausreichen lässt4203.
                                                                                                                                                                                                          Konkret ist im Kontext des Art 16 EuInsVO zweifelhaft, ob bei Maßgeblichkeit der lex
                                                            4304 Zutreffender Hinweis von Kayser/Freudenberg in MüKoInsO4 § 129 InsO Rz 135.                                                              causae eines Drittstaats die EuInsVO, sohin kraft der Generalklausel des Art 7 Abs 2
                                                            4305 Siehe etwa Rz 8.10.                                                                                                                      lit m EuInsVO ausschließlich (!) die lex fori concursus4204, oder – uE vorzugswürdig –
                                                            4306 Dem Text folgend OLG Graz 2 R 150/88. Vgl OGH GlUNF 3094 (Anfechtung nach dem
                                                                                                                                                                                                          autonomes Recht der Mitgliedstaaten, zB also § 229 IO, gilt.4205
                                                                 AnfG 1884 auch gegen formungültigen Vertrag zulässig).
                                                            4307 So OGH SZ 53/31; 5 Ob 605/80; 8 Ob 129/04 k; 3 Ob 99/12 y (Sittenwidrigkeit); Bartsch/Pollak                                             Die EuInsVO ersetzt in ihrem sachlichen Geltungsbereich allfällige bi- und multilaterale 23.14/1
                                                                 I3 169; Petschek/Reimer/Schiemer 306 f; Kerschner, Irrtumsanfechtung (1984) 55; BGH ZIP                                                  Abkommen (Art 85)4206.
                                                                 1987, 1062; ZIP 1992, 1005 (auch kumulativ).
                                                            4308 BGH ZIP 1992, 1005 (hiezu Gerhardt, EWiR 1992, 807 f).                                                                                   In Österreich sind die Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit und ohne
                                                            4309 OGH 5 Ob 509/95 (auch unwirksame Rechtshandlungen unterliegen grundsätzlich der An-                                                      Eigenverwaltung), das Schuldenregulierungsverfahren und das Abschöpfungsverfahren sowie das –
                                                                 fechtung). Siehe aber BGH ZIP 1999, 628 (631).
                                                            4310 BGH ZIP 1992, 1005; ZIP 1995, 630; ZIP 1995, 1364 (1369); ZIP 1996, 1475; ZIP 2000, 1539;
                                                                 ZIP 2002, 1155; ZIP 2016, 1058; ZIP 2018, 1299; ZIP 2018, 1455, 1458 (ein Verstoß gegen die                                                   IPRG), ebendort 181 ff; Markus, Ohne Hilfskonkurs – ein Paradigmenwechsel im internatio-
                                                                 guten Sitten liegt etwa vor, wenn das Rechtsgeschäft dem planvollen und zielgerichteten Entzug                                                nalen Insolvenzrecht der Schweiz, ebendort 221 ff; Kern/Kranzhöfer, Das schweizerische In-
                                                                                                                                                                                                               ternationale Insolvenzrecht auf dem Weg in die Moderne? ZZPInt 2018, 161 ff.
                                                            König/Trenker, Anfechtung6                                                                                                  603               4199 ABl L 2015/141, 1; Vorläuferin war die Verordnung (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5.
                                                                                                                                                                                                               2000 über Insolvenzverfahren ABl L 2000/160, 1; hiezu Einführungserlass vom 24. 4. 2002,
                                                                                                                                                                                                               JMZ 30.008/2-I.11/2002, JABl 2002/20.
                                                                                                                                                                                                          4200 Zum „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ ausführlich Konecny in Mayr, Handbuch
                                                                                                                                                                                                               Rz 17.55 ff.
                                                                                                                                                                                                          4201 Dazu Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht4 Rz 546; Konecny in Mayr, Handbuch
                                                                                                                                                                                                               Rz 17.19 je mwN.
                                                    © MANZ 19. 3. 2020 1 – 612                                                                                                  Format: 170x240 mm | bt   4202 Siehe dazu nur Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer Art 7 EuInsVO Rz 5 mwN.
                                                    W:/Die Anfechtung nach der IO (KO)_König_Handbuch/6. Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Die-Anfechtung-nach-der-IO_Koenig_6-Auflage_HB_Kern                    4203 EuGH 16. 1. 2014 C-328/12, Schmid/Hertel Rz 20 ff; 4. 12. 2014, C-295/13, H./H.K. Rz 33
                                                                                                                                                                                                               (hierzu Trenker, ZIK 2015, 8 ff); zur Übertragbarkeit dieser Rsp zur Annexkompetenz (siehe
                                                                                                                                                                                                               Art 6 Abs 1 EuInsVO) auf den generellen Anwendungsbereich der EuInsVO J. Schmidt in
                                                                                                                                                                                                               Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO Art 1 Rz 59 ff; wohl auch Konecny in Mayr, Hand-
                                                                                                                                                                                                               buch Rz 17.20.
                                                                                                                                                                                                          4204 Prager/Keller, Die Einrede des Art. 13 EuInsVO, NZI 2011, 697; Thole in Vallender, EuInsVO

                                             Mit den Neuerungen der EuInsVO 2015
                                                                                                                                                                                                               Art 13 Rz 2.
                                                                                                                                                                                                          4205 Näher Trenker in Koller/Lovrek/Spitzer Art 16 EuInsVO Rz 4 mwN. Richtigerweise beruht
                                                                                                                                                                                                               dieses Ergebnis allerdings uE auf einer – durch den Bericht von Virgos/Schmit (Rz 93) vor-

                                             für grenzüberschreitende Insolvenzen
                                                                                                                                                                                                               gezeichneten – teleologischen Reduktion von Art 7 Abs 2 lit m EuInsVO; im Ergebnis ebenso
                                                                                                                                                                                                               G. Kodek in Konecny, Insolvenz-Forum 2014, 147; Brinkmann in K. Schmidt, InsO19 Art 13
                                                                                                                                                                                                               EuInsVO Rz 7; Maderbacher in Konecny Art 16 EuInsVO 2015 Rz 8.
                                                                                                                                                                                                          4206 Siehe Rz 23.32.

                                                                                                                                                                                                          König/Trenker, Anfechtung6                                                                                                 587

                                                                                                                                                                                                  © MANZ 19. 3. 2020 1 – 612                                                                                                  Format: 170x240 mm | bt
                                                                                                                                                                                                  W:/Die Anfechtung nach der IO (KO)_König_Handbuch/6. Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Die-Anfechtung-nach-der-IO_Koenig_6-Auflage_HB_Kern

Die Anfechtung nach der IO
6. Auf lage Autor en: König · Trenker

Die Anfechtung ist nach wie vor die „Königs­       • Gläubigerbenachteiligung und Befriedi­                                                                                                               Die Autoren:
disziplin“ des Insolvenzrechts, spielt sie doch      gungstauglichkeit                                                                                                                                    Dr. Bernhard König ist em. Ordinarius für
praktisch in jedem Insolvenzverfahren eine         • Schenkungsanfechtung                                                                                                                                 Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität
maßgebliche Rolle zur mitunter erheblichen         • Anfechtungsvolumen beim nachteiligen                                                                                                                 Innsbruck. Er ist Autor zahlreicher einschlä­
Vermehrung der Masse. Die 6. Auflage des             Rechtsgeschäft                                                                                                                                       giger Aufsätze und ua des Buches „Einstweilige
Standardwerks zur Insolvenzanfechtung trägt        • Anfechtung im Sanierungsverfahren und                                                                                                                Verfügungen im Zivilverfahren“ (MANZ
nicht nur Judikatur und Literatur seit der           bei Treuhänderüberwachung                                                                                                                            Verlag; 5. Auflage 2017).
Vorauflage (2014) nach, sondern stellt im Er­      • Anfechtung im dreipersonalen Verhältnis                                                                                                              Dr. Martin Trenker ist Privatdozent und
gebnis eine durchgängige kritische Über-           • Anfechtung und Aufrechnung                                                                                                                           Assistenzprofessor am Institut für Zivilgericht­
arbeitung, Erweiterung und mitunter auch           • Anfechtung bei grenzüberschreitenden In­                                                                                                             liches Verfahren der Universität Innsbruck. Er
Neugestaltung dar.                                   solvenzen (EuInsVO 2015)                                                                                                                             ist Autor zahlreicher Monographien, Kommen­
                                                                                                                                                                                                          tierungen und Aufsätze zum Zivilprozess­,
Sie enthält ua Neuerungen zu folgenden             Mit zahlreichen Hinweisen auf die bei ver­                                                                                                             Insolvenz­ und Unternehmensrecht.
Themen                                             gleichbarer Rechtslage ergangene deutsche
• Abtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs           Judikatur und Literatur!                                                                                                                               6. Auflage 2020.
• Anfechtungsgegner und nahe Angehörig­                                                                                                                                                                   Ca. LVI, 700 Seiten. Geb. EUR 148,–
  keit, insb bei Gesellschaften                                                                                                                                                                           ISBN 978­3­214­06729­8

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020                                                                                                                                                                                                                                                                                                              5
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[TOPTITEL DES MONATS

DER Judikaturkommentar zum Kartell­
und Wettbewerbsrecht
                                                                                                                                                                                                                                   Mehr als
                                                                                                                                                                                                                                    5.500
                                                                                                                                                                                                                                   Leitsätze!
                                                            §1      KartG 2005

                                                            tung für eventuelle Schäden an den Waren oder für Dritte durch sie entstandene
                                                            Schäden und der Vornahme von für den Absatz dieser Waren spezifischen In-
                                                            vestitionen an. OGH 16. 11. 2009, 9 ObA 59/09 f – Tankstellenpächter I uVa
                                                            EuGH 14. 12. 2006, C-217/05 – Confederación Española de Empresarios de Esta-
                                                            ciones de Servicio/Compañía Española de Petróleos, Rdn 60.

                                   AUCH AUF
                                                            E 116. Im vertikalen Verhältnis zu ihren Auftraggebern kommt es für die Frage
                                                            der Abgrenzung auf die Risikoverteilung zwischen dem Absatzmittler und dem
                                                                                                                                                                                        Leitsätze zu Entscheidungen
                                  rdb.at                    Geschäftsherrn an. Art 101 AEUV findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn
                                                            der Vertreter keine oder nur geringe Risken in Bezug auf die vermittelten Ge-
                                                            schäfte und in Bezug auf die geschäftsspezifischen Investitionen für das betref-
                                                                                                                                                                                                   von 1952 bis 2019
                                                            fende Geschäftsfeld trägt. Art 101 AEUV ist allerdings dann auf die Beziehung
                                                            des Absatzmittlers zum Geschäftsherrn anwendbar, wenn Ersterer einen nen-
                                                            nenswerten Teil des Absatzrisikos trägt. OGH 1. 12. 2009, 16 Ok 10/09 – Presse-
                                                            grosso II.
                                                            E 117. Bei der Beurteilung, ob Art 81 Abs 1 EG [nunmehr: Art 101 Abs 1
                                                            AEUV] auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob
                                                            der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betref-
                                                            fenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus, finanzielle
                                                            oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit                                            § 49      KartG 2005
                                                            tragen muss. OGH 1. 12. 2009, 16 Ok 10/09 – Pressegrosso II; OGH 15. 7.
                                                            2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I; OLG Wien 11. 4. 2019, 25 Kt 1/19 p –
                                                                                                                                                                                 Rechtsmittel einerseits auf einen einzigen Fall beschränkt, anderseits aber ohne
                                                            BWB/„Anker Snack & Coffee“, www.edikte.justiz.gv.at.
                                                                                                                                                                                 Rücksicht auf die Rechte dritter Personen zugelassen wird. Klarzustellen war,
                                                            E 118. Der EuGH stellt darauf ab, ob dem Absatzmittler Aufgaben erwachsen                                            daß auf eine nach Ablauf der 14tätigen Frist eingelegte Vorstellung kein Bedacht
                                                            oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht denen eines Eigenhändlers äh-                                        zu nehmen ist (Notfrist).
                                                            neln. Das ist dann der Fall, wenn der Absatzmittler die finanziellen Risiken
                                                            des Absatzes bzw der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge [hier:                                        Entscheidungen:
                                                            das Risiko unverkaufter Zeitschriften] zu tragen hat. In diesem Fall ist der Ab-                                                                                   Übersicht
                                                            satzmittler nicht als Hilfsorgan anzusehen, das in das Unternehmen des Ge-                                                   I. Allgemeines (E 1 – 6)
                                                            schäftsherrn eingegliedert ist. OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I                                                II. Rekurs (E 7 – 331)
                                                            uVa EuGH 16. 12. 1975, Rs 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113, 114/73 – Suiker                                                   A. Zulässigkeit (E 7 – 50)
                                                            Unie/Kommission, Rdn 482/483.                                                                                                      1. Allgemeines (E 7 – 11)
                                                            E 119. Der EuGH sieht als maßgebend an, ob der Absatzmittler eigene Risiken                                                        2. Verfahrensleitende Beschlüsse (E 12 – 35)
                                                            aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trägt oder als Hilfsor-                                                        a) Allgemeines (E 12 – 23)
                                                            gan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist (und daher die                                                            b) Beweisbeschlüsse (E 24 – 28)
                                                                                                                                                                                                  c) Nebenintervention (E 29 – 35)
                                                            finanziellen und kommerziellen Risiken den Geschäftsherrn treffen). Für die
                                                                                                                                                                                               3. Kostenvorschuss (E 36 – 42)
                                                            Anwendbarkeit des Art 81 Abs 1 EG [nunmehr: Art 101 Abs 1 AEUV] ist die
                                                                                                                                                                                               4. Rechtsmittelverzicht (E 43)
                                                            tatsächliche Verteilung der finanziellen und kommerziellen Risiken entschei-                                                       5. Vorabentscheidung (E 44 – 50)
                                                            dend. OGH 15. 7. 2009, 16 Ok 6/09 – Pressegrosso I uVa EuGH 14. 12. 2006,                                                       B. Frist (E 51 – 62)
                                                            C-217/05 – Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio/                                                        1. Allgemeines (E 51 – 58)
                                                            Compañía Española de Petróleos, Rdn 43; vgl auch OGH 22. 2. 2001, 6 Ob                                                             2. Zwischenerledigungen (E 59 – 61)
                                                            322/00 x – Tankstellenbelieferungsübereinkommen.                                                                                   3. Gebührenbestimmungsbeschlüsse (E 62)
                                                            E 120. Ebenso wie der EuGH stellt auch das EuG auf die dem Beauftragten                                                         C. Einmaligkeit (E 63 – 70)
                                                            erwachsenden oder verbleibenden Aufgaben sowie die Tragung des finanziellen                                                     D. Form (E 71 – 75)
                                                            Risikos des Absatzes und der Abwicklung der mit dem Dritten geschlossenen                                                       E. Inhalt des Rekurses (E 76 – 289)
                                                            Verträge ab. Ob der Vertreter zusätzlich in das Unternehmen des Geschäfts-                                                         1. Allgemeines (E 76 – 83)
                                                                                                                                                                                               2. Nichtigkeit (E 84 – 101)
                                                            92                                                                            Gruber, Kartellrecht3                                3. Mangelhaftigkeit des Verfahrens (E 102 – 162)
                                                                                                                                                                                                  a) Allgemeines (E 102 – 128)
                                                                                                                                                                                                  b) Mangelhaftigkeit (E 129 – 138)
                                                                                                                                                                                                  c) Keine Mangelhaftigkeit (E 139 – 162)
                                                                                                                                                                                               4. Aktenwidrigkeit (E 163 – 184)
                                                                                                                                                                                               5. Unrichtige rechtliche Beurteilung (E 185 – 227)
                                                    © MANZ 28. 2. 2020 1 – 1460                                                                Format: 140x207 mm | kj
                                                    W:/Kartellrecht_Gruber_MGA/3.Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Kartellrecht_Aufl03_MGA
                                                                                                                                                                                                  a) Allgemeines (E 185 – 188)
                                                                                                                                                                                                  b) Rechtsinstanz (E 189 – 218)
                                                                                                                                                                                                  c) Begründung (E 219 – 224)
                                                                                                                                                                                                  d) Verstärkter Senat und ältere Rsp (E 225 – 227)
                                                                                                                                                                                               6. Erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen (E 228 – 234)
                                                                                                                                                                                               7. Tatfrage – Rechtsfrage (E 235 – 289)

                                                                   Detaillierte inhaltliche
                                                                                                                                                                                                  a) Rechtsfrage (E 235 – 250)
                                                                                                                                                                                                  b) Tatfrage (E 251 – 263)
                                                                                                                                                                                                  c) Sachverständigengutachten (E 264 – 289)

                                                                   Gliederung der Leitsätze                                                                                                 F. Neuerungsverbot (E 290 – 308)
                                                                                                                                                                                            G. Beschwer (E 309 – 331)
                                                                                                                                                                                               1. Allgemeines (E 309 – 323)
                                                                                                                                                                                               2. Einzelfälle (E 324 – 331)
                                                                                                                                                                                       III. Rekursbeantwortung (E 332 – 336)
                                                                                                                                                                                       IV. Mündliche Rekursverhandlung (E 337 – 340)
                                                                                                                                                                                        V. Aufhebung und Zurückverweisung (E 341 – 346)
                                                                                                                                                                                 852                                                                      Gruber, Kartellrecht3

Österreichisches Kartellrecht                                                                                                                                            © MANZ 28. 2. 2020 1 – 1460
                                                                                                                                                                         W:/Kartellrecht_Gruber_MGA/3.Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Kartellrecht_Aufl03_MGA
                                                                                                                                                                                                                                                               Format: 140x207 mm | kj

3. Auf lage Autor : J. P. Gr ub er

Darf ein Luftfahrtunternehmen auf Strecken,      • Art 101 und 102 AEUV und VO (EG) Nr                                                                                      Anmerkungen des Autors erleichtern die
auf welchen es die marktbeherrschende              1/2003.                                                                                                                  richtige Anwendung der Leitsätze in aktuellen
Stellung hat, unterschiedliche Ticketpreise      Ergänzend ermöglichen das Handbuch zur                                                                                     Fällen.
je nach Buchungsort verlangen? Wann be­          Kronzeugenregelung des BWB und die EU­
ginnt die Verjährung nach § 33 KartG bei         Fusionskontrollverordnung eine umfassen­                                                                                   Der Autor:
fortgesetzten Delikten? Was ändert der neue      de Beschäftigung mit dem Kartellrecht.                                                                                     Dr. Johannes Peter Gruber ist Rechtsanwalt
§ 49 Abs 3 KartG?                                                                                                                                                           in Wien. Er ist Autor zahlreicher Fachpubli­
Antworten auf kartell­ und wettbewerbs­          Die Gesetzausgabe zum Kartellrecht bereitet                                                                                kationen auf den Gebieten M & A, Kartell­
rechtliche Fragen finden Sie in der 3. Auflage   die relevante Judikatur und Literatur zum                                                                                  recht und internationales Schiedsverfahren.
der Großen Gesetzausgabe „Österreichisches       Kartell­ und Wettbewerbsrecht seit 1947
Kartellrecht“. Das Werk bietet über 5500         lückenlos auf. Die detaillierte Gliederung                                                                                 3. Auflage 2020.
Leitsätze zu                                     der Leitsätze, hunderte Querverweise und                                                                                   Ca. 1.700 Seiten. Ln. Ca. EUR 280,–
• Kartellgesetz 2005 (inkl KaWeRÄG 2017          ein umfassendes, klar strukturiertes Stich-                                                                                ISBN 978­3­214­04782­5
  und VKI Finanzierungsgesetz 2020),             wortverzeichnis führen Sie schnell zur rich­                                                                               Online­Version: www.manz.at/kartellrecht
• Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetz          tigen Entscheidung zu jedem kartell­ oder
  sowie                                          wettbewerbsrechtlichen Thema. Zahlreiche

6                                                                                                                                    w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
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TOPTITEL DES MONATS]

Balanceakt Geheimnisschutz –
so meistern Sie ihn!

                                                                                                          Die neuen
                                                                                               Sonderbestimmungen
                                                                                                     auf einen Blick

                                                      Wertvolle Tabellen für
                                                      den besseren Überblick

Das Geschäftsgeheimnis
Der neue Schutz von vertraulichem Know-how
und vertraulichen Geschäftsinformationen
Au t o r : Hofmarche r

Ob Weltkonzern oder KMU – Know-how           widmet sich außerdem den strafrechtlichen    Der Autor:
und vertrauliche Geschäftsinformationen      Bestimmungen sowie dem Verhältnis zu an­     Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt
sind für jedes Unternehmen relevant und      deren Rechtsbereichen wie insbesondere zum   der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und
von enormer wirtschaftlicher Bedeutung.      Datenschutzrecht.                            spezialisiert auf IP­, Lauterkeits­ und Persön­
Mit der UWG-Novelle 2018 hat Österreich                                                   lichkeitsrecht. Er ist Lehrbeauftragter der Uni­
die GeschäftsgeheimnisRL umgesetzt. Das      • Die neuen Bestimmungen – systematisch      versität Wien, der Donauuniversität Krems
bringt neue Möglichkeiten und einen besse-     gegliedert und kommentiert                 sowie Vortragender der Anwaltsakademie.
ren Schutz, aber auch Herausforderungen      • Mit Checklisten zu den notwendigen Ge­
für Unternehmen, die ausreichende Geheim­      heimhaltungsmaßnahmen sowie zur Ver­       2020. XVIII, 260 Seiten. Geb. EUR 68,–
haltungsmaßnahmen ergreifen müssen.            tragsgestaltung                            ISBN 978­3­214­15537­7
Dieses Handbuch enthält eine umfassende      • Zusammenfassung der Auswirkungen im
Darstellung der neuen Bestimmungen unter       Arbeitsrecht
Berücksichtigung der Richtlinienvorgaben     • Tabellarische Übersichten, Gesetzestexte
sowie der bisherigen Rechtsprechung. Es        und Entsprechungstabelle im Anhang

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020                                                                                              7
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[TOPTITEL DES MONATS

Mit 200 Beispielen zum korrekten
Rechnungsabschluss

                                                                                                                                    Anschaffungskosten
                                                                                                                                     korrekt berechnen!

                                                                                                                        Kap 12 Liquide Mittel und Zahlungsmittelreserven (§§ 20 und 27 VRV) Herbst/Saliterer

                                                                                                             12.27 Denkbare Buchungen im Bereich der Abgangserfassung sind zB:
                                                                                                                        Darlehensrückzahlung:
                                                                                                                                 VR Klasse 3 Darlehen                                                           € 100.000,00
                                                                                                                        an       VR Klasse 2 Bank                                                                                  € 100.000,00
                                                                                                                                 FR Klasse 3 Darlehen (Spiegelsachkonto VR)                                                        € 100.000,00

                                                                                                                        Abbuchung von Darlehenszinsen vom Bankkonto:
                                                                                                                                 ER Konto 6500 Zinsen für Finanzschulden                                        € 12.000,00
                                                                                                                        an       VR Klasse 2 Bank                                                                                  € 12.000,00
                                                                                                                                 FR Konto 6500 Zinsen für Finanzschulden                                                           € 12.000,00

                                                                                                                                                       B. Auflösung von Wertberichtigungen
                                                                                                             12.28 Gehen wertberichtigte liquide Mittel ab, sind zu diesem Zeitpunkt auf dem Wertberichti-
                                                                                                                        gungskonto (Subkonto) ausgewiesene Beträge zunächst gegen die liquiden Mittel (am
                                                                                                                        Hauptkonto) wie folgt aufzulösen:
                                                                                                                                 VR Klasse 2 Wertberichtigungen                                                 € 500,00
                                                                                                                        an       VR Klasse 2 Liquide Mittel                                                                        € 500,00
                                                                                                                                 FR nicht betroffen!

                                                                                                             12.29 Danach ist die Abgangsverbuchung der liquiden Mittel vorzunehmen. Übersteigt der Ab-
                                                                                                                        gangswert den Buchwert der liquiden Mittel, ist die Wertedifferenz ergebniserhöhend an-
                                                                                                                        zusetzen (Fall 1 in der Folge). Liegt der Abgangswert wider Erwarten unter dem wertbe-
                                                                                                                        richtigten Buchwert, ist die Differenz ergebnismindernd anzusetzen (Fall 2 in der Folge).
                                                                                                             12.30 Fall 1: Eine bis dato offene Scheckforderung iHv € 500,– (Anschaffungswert) wurde be-
                                                                                                                        reits um € 100,– wertberichtigt und steht mit € 400,– zu Buche. Die Forderung geht zu
                                                                                                                        € 450,– am Bankkonto ein. Der Restbetrag ist aufgrund der Insolvenz des Vertragspart-
                                                                                                                        ners nicht mehr einbringlich.
                                                                                                                                 VR Klasse 2 Bankkonto                            € 450,00
                                                                                                                                 FR Spiegelsachkonto                              € 450,00
                                                                                                                        an       VR Klasse 2 Scheck                                                                                € 400,00
                                                                                                                        an       ER Konto 819X Übrige nicht finanzierungswirksame                                                  € 50,00
                                                                                                                                 Erträge

                                                                                                             12.31 Fall 2: Eine bis dato offene Scheckforderung iHv € 500,– (Anschaffungswert) wurde be-
                                                                                                                        reits um € 100,– wertberichtigt und steht mit € 400,– zu Buche. Diese geht zu € 300,– am
                                                                                                                        Bankkonto ein. Der Restbetrag ist aufgrund der Insolvenz des Vertragspartners nicht

                                                                   So buchen Sie richtig!
                                                                                                                        mehr einbringlich.
                                                                                                                                 VR Klasse 2 Bankkonto                                                          € 300,00
                                                                                                                                 FR Spiegelsachkonto                                                            € 300,00

VRV 2015
                                                                                                                                 ER Konto 698X Sonstige Wertberichtigungen                                      € 100,00
                                                                                                                        an       VR Klasse 2 Scheck                                                                                € 400,00

                                                                                                                        286                                                                            Saliterer/Meszarits/Pilz (Hrsg), VRV 2015

Veranschlagung und Rechnungslegung
für Länder und Gemeinden                                                                                    © MANZ 3. 3. 2020 1 –498
                                                                                                            W:/Voranschlags-_und_Rechnungsabschlussverordnung_VRV_Saliterer_Meszaritz_Pilz_HB/04_3B2/01_Umbruch/VRV_Saliterer_HB_Kern
                                                                                                                                                                                                                                      Format: 170x240 mm | us

Her a u s geb er : Sal iterer · M esza r it s · Pilz

Der Umstieg auf die VRV 2015 stellt eines              • Zahlreiche Buchungssätze, Beispiele, Tipps                 Dr. Peter Pilz, Partner und Leiter des Public
der größten Reformprojekte im Haushalts­                 und Factsheets                                             Sectors der BDO Austria.
wesen der Länder und Gemeinden dar. Die                beseitigen auch die letzten Unsicherheiten                   Mag. Dr. Alexander Herbst, wissenschaftli­
seit 1. 1. 2020 anzuwendenden Bestimmun­               und Unklarheiten. Ein Must-Have für alle                     cher Mitarbeiter am Institut für Finanzma­
gen stellen sehr hohe Anforderungen an die             Gemeinden und deren Berater!                                 nagement der Alpen­Adria­Universität Klagen­
Praxis. Das sachkundige Herausgeber­ und                                                                            furt, Kommissär des Prüfungsausschusses für
Autorenteam hat sich der jungen Rechtsma­              Die Herausgeber und Autoren:                                 Steuerberater.
terie angenommen und ein extrem praxis-                Mag. Dr. Iris Saliterer, Universitätsprofessorin             Mag. Magdalena Kuntner, Senior Consultant
orientiertes Gesamtwerk zur VRV 2015                   für Public und Nonprofit Management an                       bei der BDO Consulting GmbH.
geschaffen.                                            der Albert­Ludwigs­Universität Freiburg in
                                                       Deutschland und assoziierte Professorin am                   2020. Ca. 530 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,–
Das Handbuch beantwortet alle Fragen rund              Lehrstuhl für Public, Nonprofit und Health                   ISBN 9783­214­09814­8
um die Erstellung des Voranschlags und                 Management an der Universität Klagenfurt.
Rechnungsabschlusses. Eine Unmenge an                  Mag. Veronika Meszarits, MBA, Expertin für
• Tabellen, Übersichten, Grafiken und Ab-               öffentliche Finanzen und Unternehmens­
  bildungen                                            beraterin als geschäftsführende Gesellschaf­
helfen, die neue Materie besser zu verstehen.          terin der ICG, Integrated Consulting Group.

8                                                                                        w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
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Was die Kunst vom Recht braucht

                                                          Kap 13 Zusammenarbeit von Künstlern                                                      Rauter

                                                   13.12 Der Anwendungsbereich der GesbR wird durch eine „Größenbeschränkung“ beschränkt
                                                          (s § 8 Abs 3 UGB). Bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (§ 189
                                                                                                                                                                              Übersichtlich, praxisrelevant,
                                                                                                                                                                                verständlich auf bereitet –
                                                          UGB) wäre die GesbR in eine OG oder KG umzugründen (s dazu Rauter in Rummel/
                                                          Lukas4 § 1175 Rz 49). Dieses Gebot gilt allerdings nicht für Freiberufler (§ 4 Abs 2 UGB),
                                                          sodass eine im Rahmen einer GesbR entfaltete künstlerische Tätigkeit nicht der Größen-
                                                          beschränkung unterliegt (zur Abgrenzung der künstlerischen Tätigkeit von der gewerb-
                                                          lichen, insb kunstgewerblichen, s Kap 2).                                                                                 auch für Nicht­Juristen
                                                                                           C. Vertragsabschluss
                                                   13.13 Einigen sich Künstler, dass sie ein gemeinsames konkretes Kunstprojekt verwirklichen
                                                          wollen oder dass sie sich zur gemeinsamen Vermarktung ihrer Werke zusammentun,
                                                          und ist Rechtsverbindlichkeit intendiert, so reicht das iaR für den Abschluss eines
                                                          GesbR-Vertrages. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB) erfolgen
                                                          (vgl RIS-Justiz RS0022210). Bei einer rechtlichen Beurteilung wird eine Auseinanderset-
                                                          zung mit der Frage im Einzelfall notwendig, ob die Willenserklärungen zweifelsfrei auf
                                                          die gemeinsame Zweckverfolgung gerichtet waren. Für die Beurteilung, ob ein Gesell-
                                                          schaftsvertrag abgeschlossen wurde, wird häufig von Interesse sein, ob die beteiligten
                                                          Personen in der Umsetzung der in Frage stehenden Vereinbarung ein Verhalten setzen,
                                                          welches auf ein gelebtes Gesellschaftsverhältnis schließen lässt. Die Gemeinschaftlichkeit
                                                          des Zwecks steht bei der Beurteilung im Vordergrund (vgl RIS-Justiz RS0014571); es ge-
                                                          nügt nicht, dass ein bloßes Interesse mehrerer Personen am Eintritt eines bestimmten                        Kap 30 Kunst in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung                                    Weber
                                                          Erfolgs besteht (s OGH 10 Ob 53/18 v; 6 Ob 117/18 a).
                                                                                                                                                                      vergleichsweise komfortablen Situation: So lange das Bild noch nicht verkauft ist, kann er
                                                             Beispiel                                                                                                 in der gegen den Kommissionär geführten Exekution seine Eigentumsrechte gegenüber
                                                                                                                                                                      dem exekutierenden Dritten geltend machen.
                                                             A und B haben jeweils eigene Werke geschaffen, welche sie in der Folge zu einem zusammen-
                                                             gesetzten Werk verbinden (s schon das Bsp in Rz 13.1). Durch die Werkverbindung wird (idR)
                                                             eine GesbR entstehen (vgl OGH 4 Ob 64/17 s).                                                                                      III. Insolvenz des Vertragspartners
                                                                                                                                                                               A. Insolvenz des Kommissionärs – Aussonderungsanspruch
                                                   13.14 Zu empfehlen ist, dass die Zusammenarbeit bzw Kooperation in Form einer schriftlichen
                                                          Vereinbarung festgehalten wird, um Unklarheiten über den gemeinsamen Parteiwillen                    30.26 In der Praxis werden – wie erwähnt – häufig Kommissionsgeschäfte geschlossen. Hat ein
                                                          möglichst hintanzuhalten. Zu beachten ist allerdings, dass Vertragsänderungen auch oh-                      Künstler (als Kommittent) ein Kunstwerk bei einem Kunsthändler (Kommissionär) in
                                                          ne die Einhaltung der Schriftform (auch konkludent) erfolgen können, weshalb der ak-                        Kommission gegeben, so gilt in der Insolvenz des Kunsthändlers das Folgende:
                                                          tuelle Stand des Gesellschaftsvertrages uU nicht rechtssicher nachweisbar ist.                       30.27 Nach nunmehr hA erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunst-
                                                   13.15 Zu klären ist insb, ob die Vertragspartner gemeinsam (gleichsam als GesbR) nach außen                        händler sowohl der Kommissionsauftrag als auch die zugehörige Vollmacht (vgl § 1024
                                                          hin (insb im Geschäftsverkehr) auftreten wollen. In Betracht kommen nämlich zwei Va-                        ABGB; Apathy in Schwimann/Kodek4 § 1024 ABGB Rz 5; Perner in ABGB-ON1.02 § 1024
                                                          rianten der GesbR (dazu ausf Rauter in Rummel/Lukas4 § 1176):                                               Rz 3; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert § 26 KO Rz 3, alle mwN). In
                                                                                                                                                                      der Literatur wird tw argumentiert, dass es zu keinem Erlöschen kommen soll, wenn die
                                                          • Innengesellschaft: Die Gesellschafter beschränken die GesbR auf das Verhältnis unter-                     Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
                                                            einander; sie treten nicht als GesbR nach außen hin auf. Die Regeln zur Stellvertretung                   (Rz 30.86 ff) eröffnet wird (vgl Perner in ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 5).
                                                            (s insb § 1197 ABGB) sind nicht anwendbar, sondern die Gesellschafter treten diesfalls
                                                            grds nur im eigenen Namen gegenüber Dritten auf und können das Ergebnis von Ge-                              Beispiel
                                                            schäftsabschlüssen intern der Gesellschaft zuwenden (mittelbare Stellvertretung).                            Der Maler M gibt beim Kunsthändler K ein Bild in Kommission. Vereinbart wird ein Mindest-
                                                          • Außengesellschaft: Die Gesellschafter treten im Rechtsverkehr in ihrer Verbindung als                        verkaufspreis von 100 und eine Einnahmenteilung 50% zu 50%. Über das Vermögen des K wird
                                                            GesbR auf, zB indem sie für die Gesellschaft einen Namen wählen (s § 1177 ABGB),                             ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kunsthändler hat das Kunstwerk
                                                            welchen sie Dritten gegenüber kommunizieren. Für die Außengesellschaft kennt das                             zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht verkauft.
                                                                                                                                                                         Der Kommissionsauftrag sowie die entsprechende Vollmacht erlöschen mit Insolvenzeröffnung.
                                                          170                                                    Pfeffer/Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht2

                      Neuauflage:
                                                                                                                                                                         Daher ist das Kommissionsgut (Eigentum des Künstlers) herauszugeben.

                                                                                                                                                               30.28 Häufig haben insolvente Schuldner keine ordentliche Buchhaltung geführt. Der bestellte
                                                                                                                                                                      Masseverwalter weiß daher häufig gar nicht, dass Gegenstände, die im Unternehmen

                        Inhalte                                                                                                                                       vorhanden sind, gar nicht zur Insolvenzmasse gehören oder sonst mit Rechten Dritter
                                                                                                                                                                      belastet sind. Daher ist es regelmäßig zweckmäßig, den Masseverwalter umgehend nach

                       verdoppelt
                                                                                                                                                                      Insolvenzeröffnung darüber zu informieren, dass ein Kunstwerk beim Kunsthändler in
                                                                                                                                                                      Kommission gegeben wurde.

                                                                                                                                                                         Beispiel (Variante)
                                                                                                                                                                         Der Maler M gibt beim Kunsthändler K ein Bild in Kommission. Vereinbart wird ein Mindest-
                                                                                                                                                                         verkaufspreis von 100 und eine Einnahmenteilung 50% zu 50%. Über das Vermögen des K wird
                                                                                                                                                                         ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Kunsthändler hat das Kunstwerk
                                                                                                                                                                         zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits verkauft.
                                                                                                                                                                         Der Kommissionsauftrag sowie die entsprechende Vollmacht erlöschen mit Insolvenzeröffnung.

                                                                   Mit vielen anschaulichen                                                                              Daher ist das Kommissionsgut (Eigentum des Künstlers) herauszugeben.

                                                                                                                                                               30.29 Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie aus den damit im Zusammenhang

                                                                   Beispielen                                                                                         stehenden Hilfs- und Nebengeschäften gelten, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im
                                                                                                                                                                      Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forde-
                                                                                                                                                                      rungen des Kommittenten (Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 37 Rz 39; OGH 6 Ob
                                                                                                                                                                      2352/96 t; 8 Ob 2075/96 x).

                                                                                                                                                                      560                                                    Pfeffer/Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht2

Handbuch Kunstrecht
2. Auf lage Her a us geber: P feffer · Ra ut er

Alle (neuen) Themen auf einen Blick:          •   Ausstellungen im musealen Bereich                                                                              Die Herausgeber:
• Grundlagen Kunstrecht                       •   Steuerrecht im Kunsthandel                                                                                     MMag. Dr. Alexandra Pfeffer
• Kunst und Kunstgewerbe                      •   Kunst und Zollrecht                                                                                            Dr. Roman Alexander Rauter
• Digitale Kunst                              •   Restaurieren von Kunstwerken –                                                                                 Die Autoren:
• Kunst und Kultur im Unionsrecht                 Rechtsfragen                                                                                                   Peter Aufreiter, Walter Berka, Andreas Cwit­
• Kunstfälschung und Falschzuschreibung       •   Urheberrecht und Kunst                                                                                         kovits, Cornelia Ellersdorfer, Claire Fritsch,
• Verfassungsrecht – Kunstfreiheit            •   Folgerecht                                                                                                     Bernhard Hainz, Christoph Kerres, Sophie
• Kunst als Straftat                          •   Verwertungsgesellschaften                                                                                      Kremslehner­Czerny, Alexander Koller, Konrad
• Öffentliche Kunstförderung                  •   Kunst und Strafrecht                                                                                           Koloseus, Heimo Konrad, Saskia Leopold,
• Kunstsponsoring                             •   Denkmalschutz                                                                                                  Maria Männig, Gerhard Marosi, Wilhelm
• Steuerrecht für Kunstschaffende und         •   Kulturgüterrückgabegesetz                                                                                      Milchrahm, Alexandra Pfeffer, Erika Pieler,
  Förderer                                    •   Kunstrestitution                                                                                               Joachim Pierer, Erik Pinetz, Melanie Raab,
• Sozialversicherungsrecht für                •   Kunstversicherung und Staatshaftung                                                                            Roman Alexander Rauter, Helene Rohrauer,
  Kunstschaffende                             •   Streit um Kunstwerke                                                                                           Ursula Schrammel, Alexia Stuefer, Lukas Weber
• Der Künstlername                            •   Kunst in der Insolvenz und
• Zusammenarbeit von Künstlern                    Zwangsvollstreckung                                                                                            2. Auflage 2020.
• Erwerb und Veräußerung von Kunstwerken      •   Wert und Wertermittlung, Schadenersatz                                                                         LXXX, 650 Seiten. Geb. EUR 128,–
• Vertrieb von Kunstwerken durch Galerien     •   Kunstsachverständige – Werkverzeichnisse                                                                       ISBN 978­3­214­03578­5
  und Kunsthändler                            •   Kunst in der Stiftung
• Kunstauktionen                              •   Künstlernachlass

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020                                                                                                                                                                                                                                 9
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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Die taxlex – maßgeschneidert für
den modernen Steuerberater                                                                                                                    In Heft 4:
                                                                                                                                              Alle Infos
                                                                                                                                                             -
                                                                                                                                              zum Covid
                                                                                                                                               19 -Erl a ss!

                                                                                                                Die taxlex Editorials –
                                                                                                                   eine Klasse für sich!

                                      AUCH AUF

                                    rdb.at

                                                            Über alle Neuerungen
                                                            verlässlich informiert!

taxlex – Fachzeitschrift für Steuerrecht

Es tut sich viel im Steuerrecht – mit der taxlex   • Amt für Betrugsbekämpfung                          Schriftleitung:
sind Sie immer up to date!                         • Auf hebung des AVOG und Regelungen                 Univ.­Prof. Dr. Markus Achatz
Holen Sie sich Ihren Wissensvorsprung mit            direkt in der BAO                                  Univ.­Prof. Dr. Sabine Kirchmayr
dem geballten Know­how unseres Experten­           • Finanzamt Österreich                               Redaktion:
Teams rund um die Chefredakteure Markus            • Finanzamt für Großbetriebe (Fachbereich I          Univ.­Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel
Achatz und Sabine Kirchmayr.                         und II)                                            Univ.­Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen
                                                   • Zollamt Österreich                                 HR Mag. Roland Macho
Finden Sie in jedem Heft:                          • PLAB                                               MMag. Michael Petritz, LL.M., TEP
• bis zu 10 erstklassige Beiträge zu den           • uvm!                                               Dr. Stefan Steiger
  zentralen Themen des Steuerrechts                Die nächste Schwerpunktausgabe 2020 steht            Dr. Peter Unger
• das Wesentliche der wichtigsten Judikate         ganz im Zeichen des Bilanzsteuerrechts.
  von VwGH und BFG und des EuGH                                                                         Jahresabonnement 2020: EUR 215,–
• Beispiele, Checklisten, Tabellen, Muster         Außerdem in den ersten Ausgaben:                     (11 Hefte inkl. Versand im Inland)
  und Praxistipps                                  Rechtliche Konsequenzen des Corona­Virus,
• Außerdem mindestens 3x jährlich ein              Abgabenänderungsgesetz 2020, KStR­WE 2019,           Kennenlernabo 2020:
  Schwerpunktheft                                  Das EU­Meldepflichtgesetz, Digitalsteuer:            3 Hefte um nur EUR 10,–
                                                   Die „Google­Steuer“ unter der Lupe, uvm.
Das erste Schwerpunktheft des Jahres widmet
sich der Modernisierung der Finanzver-
waltung mit Beiträgen zu:

10                                                                               w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:
Mit Pioniergeist
Konrad Lachmayer
In der zweiten Märzwoche ist durch das Corona-Virus              „Die internationale Ausrichtung ist mir in meiner

                                                                                                                                                          © Manfred Burger
eine Art Ausnahmezustand über Österreich herein­            Arbeit sehr wichtig“, sagt Lachmayer. In einer zuneh­
gebrochen, auch an der Fakultät für Rechtswissen­           mend globalisierten Welt sieht er in der Verfassungs­
schaften der Sigmund Freud PrivatUniversität rüstet         vergleichung eine zentrale und zukunftsweisende
man sich. „Die Studierenden sind schon zu Hause, wir        Dimension juristischen Denkens. „Durch Vergleiche
stellen gerade auf Distance Learning um“, sagt Konrad       entwickelt man eine Perspektive, mit der man nicht
Lachmayer. Er ist gelassen, vielleicht auch deshalb, weil   nur andere, sondern auch die eigene Rechtsordnung
er Pionierarbeit gewöhnt ist.                               besser versteht“, ist er überzeugt. Schon als Assistent
     Die Fakultät für Rechtswissenschaften an der           arbeitete er gerne in Teams, organisierte mit Kollegen
Sigmund Freud PrivatUniversität gibt es seit 2016. Konrad   Konferenzen in Asien und eine europaweite Summer
Lachmayer ist fast seit Anbeginn mit dabei. „Wir ver­       School. Sein internationaler Blick auf juristische Themen­
folgen hier ein Konzept, das Studierenden juristisch        stellungen führte ihn zu zahlreichen Forschungsauf­          KONRAD LACHMAYER
vernetztes Denken beibringt“, erklärt er, also nicht ein    enthalten, etwa an die Universität Cambridge, an die         ist Professor für Öffent­
Fachgebiet nach dem anderen, sondern stets eine Zu­         Durham Law School, ans Max-Planck-Institut in Heidel­        liches Recht, Europarecht
sammenschau der Disziplinen, praxisorientiert, aber         berg oder an die ungarische Akademie für Wissen­             und Grundlagen des
auch wissenschaftlich. Unterrichtet wird an der Pri­        schaften in Budapest.                                        Rechts an der Sigmund
vatuniversität in Kleingruppen, Studierende und Leh­             Apropos: Prägend für Lachmayers Karriere ist seit       Freud PrivatUniversität –
rende sind im regen Austausch. „Das Studium soll            2000 auch sein Chef und Lehrer Bernd-Christian Funk.         als Vize-Dekan leistet er
Freude machen“, sagt er. Und man ist stolz, dass es         2010 wurde Lachmayer die Venia aus Verfassungsrecht,         dor t Auf bauarbeit.
bereits 40 Bachelor-Absolventen und Absolventinnen          Verwaltungsrecht und Europarecht verliehen. Nach­
gibt, von denen die meisten mit dem Master-Studium          dem Funk an der Uni Wien emeritierte, widmete er sich
fortgesetzt haben. „Es ist spannend, in so einem Pro­       als Gründungsdekan der Auf bauarbeit eines rechts­
zess mit dabei zu sein.“
     Lachmayer, geboren 1978 in Wien, kommt aus             „Durch Vergleiche entwickelt man
einer Lehrer- und Juristenfamilie. Sein Vater war
Ministerialbeamter im Verfassungsdienst. „Eigentlich
                                                            eine Perspektive, mit der man nicht
wollte ich Richter werden“, erinnert er sich, entdeckte     nur andere, sondern auch die eigene
aber schon bald sein Interesse für wissenschaftliches
Arbeiten. 2000 wurde er Assistent bei Bernd-Christian       Rechtsordnung besser versteht“
Funk am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der
Universität Wien. Bei ihm promovierte er und habili­        wissenschaftlichen Instituts an der Sigmund Freud
tierte sich. Schon seit 2001 ist Konrad Lachmayer als       PrivatUniversität, Lachmayer arbeitet seit 2017 mit.
MANZ-Autor tätig, hat zahlreiche Fachartikel in einer            Privat bezeichnet sich der 42-Jährige Jurist übrigens
Reihe von Zeitschriften publiziert und Bücher heraus­       klar als Familienmensch. Seine Frau ist Hofrätin des
gegeben. Eines seiner Spezialgebiete ist das Daten­         Verwaltungsgerichtshofs, ihr Schwerpunkt ist Steuer­
schutzrecht. Technik-Freak sei er keiner, sagt er, aber     recht. Darauf, dass Lachmayer 2009 und 2013 jeweils
jemand, der sich immer schon gerne frühzeitig mit           neun Monate in Väterkarenz war, ist er stolz. „Meine
rechtlichen Fragestellungen gesellschaftlicher Heraus­      Kinder sind neugierig und gerade in einem super
forderungen auseinandersetzt. Gemeinsam mit Iris            Alter, wir haben immer volles Programm“, sagt er. Und:
Eisenberger arbeitete er intensiv im Bereich des Tech­      Konrad Lachmayer liest gerne, vor allem Biografien,
nologierechts, im MANZ-Verlag erschien etwa ein Buch        „weil es interessant ist, sich in die Lebensentwürfe
zum autonomen Fahren und Recht. Demnächst wird              anderer Menschen hineinzuversetzen.“ Doch aktuell
ein Band zu Drohnen und Recht herauskommen. Für             denkt er vorwärts: In der Corona-Krise will er den
den aktuellen Großkommentar zum Datenschutz hat             Lehrbetrieb für Studierende aufrechterhalten, die Eta­
Lachmayer die Bereiche zur polizeilichen, nachrichten­      blierung von e-Learning ist an der jungen Fakultät
dienstlichen und strafrechtlichen Datenverarbeitung         ebenfalls Neuland, das es zu organisieren gilt.
übernommen.                                                                                              Karin Pollack

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | April 2020                                                                                                           11
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                                                   BUCHPR ÄSEN TAT ION

                                        „Verfahrensordnung für Parlamentarische
                                        Untersuchungssausschüsse“ im Parlament
© Parlamentsdirektion/Johannes Zinner

                                        Zweite Nationalratspräsidentin Doris Bures (2.v.l.) mit den AutorInnen Alexandra Schref ler­König und David
                                        Loretto sowie MANZ­Verlagsleiter Heinz Korntner (r.) (Parlamentsdirektion/Johannes Zinner)                      Zum Buch siehe Seite 22.

                                        Parlamentarier, Verfahrensanwälte, Verfah­             Autoren, die beide in ihrem Büro tätig sind.             und kommentiert, einen „wertvollen Beitrag
                                        rensrichter, Richter der öffentlichen Gerichts­        Beide verfügen über praktische Erfahrung aus             für die Untersuchungsausschüsse, einen
                                        höfe, MitarbeiterInnen der Finanzprokuratur            den bisherigen Untersuchungsausschüssen.                 Kompass, wie bei künftigen Untersuchungs­
                                        und viele mehr kamen am 25. Februar in das             Mehrfach als „Mister Untersuchungsaus­                   ausschüssen vorzugehen ist“.
                                        Dachfoyer des Parlaments. Präsentiert wurde,           schuss“ bezeichnet wurde David Loretto, der                   Die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit
                                        exakt an ihrem fünften Geburtstag, die                 bei der neuen Verfahrensordnung von Beginn               und den Beitrag, den die neue Ausgabe dazu
                                        „Verfahrensordnung für Parlamentarische                an dabei war und dessen Auskunft über alle               leistet, betonte MANZ­Verlagsleiter Heinz
                                        Untersuchungssausschüsse“ von Alexandra                Fraktionen hinweg gefragt ist.                           Korntner.
                                        Schrefler-König und David Loretto.                           Autorin Alexandra Schrefler­König nannte                 Beim anschließenden Empfang genossen
                                            Doris Bures, Zweite Präsidentin des                das Buch, das erstmals alle relevanten Vor­              alle Anwesenden den Blick über die Kuppeln
                                        Nationalrates, begrüßte die Gäste und die              schriften und Entscheidungen zusammenfasst               Wiens.

                                        MANZ am Juristenball 2020

                                        Als einer der letzten Höhepunkte im Ball­              goldenen Zwanziger“, und dieses
                                                                                                                                                                                                                        © Katharina Schiffl

                                        kalender gilt der traditionsreiche Juristenball        Thema zog sich von der Dekoration
                                        am Faschingsamstag in der Hof burg. Knapp              bis zur Musik durch den Abend.
                                        vor Ende des Faschings lädt wie jedes Jahr                  Für die Krönchen der Debü­
                                        der Juristenverband nicht nur die Standes­             tantinnen sorgte heuer MANZ als
                                        vertreter, sondern auch alle Freunde der               Sponsor. Mit dabei in der rauschen­
                                        österreichischen Ballkultur ein. Diese seit            den Ballnacht waren Susanne
                                        mehr als 200 Jahren beliebte Ballnacht bietet          Stein-Pressl, geschäftsführende
                                        noch einmal die Möglichkeit, Wiener Tra­               Gesellschafterin von MANZ, CEO
                                        dition mit modernen Elementen in einem                 Peter Guggenberger und Verlags­
                                        rauschenden Fest zu genießen. Der Ball in              leiter Heinz Korntner.
                                        diesem Jahr stand unter dem Motto „Die                 (Juristenverband/MANZ)
                                                                                                                                           Susanne Stein­Pressl mit Peter Guggenberger (r.) und Heinz Korntner (l.)

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MANZ · INTERN]

           BUCHPR ÄSEN TAT ION

„Niederösterreichische Bauordnung“
Innerhalb kurzer Zeit wurden sowohl die
niederösterreichische Bauordnung als auch das
Raumordnungsrecht des Landes umfassend                                                                                                                     AUCH AUF

adaptiert. Gemeinden, Architekten, Bauträger                                                                                                             rdb.at
und viele mehr haben nunmehr in Nieder­
österreich eine Fülle von neuen und nicht
immer einfachen Vorschriften zu beachten.
Daher hat der MANZ Verlag seinen Kurz­
kommentar zu diesen Materien aktualisiert
und vor wenigen Wochen in der bereits
4. Auflage herausgegeben, erstmals auch in
einer Online­Version. Die Autoren des Kurz­
kommentars waren – wie schon bei der
3. Auflage – Wolfgang Koizar vom Verfas­                                                                                            4. Auflage 2019.
sungsdienst beim Amt der Niederösterreichi­         Die Autoren Lorenz Riegler (AllRight.at) und Wolfgang Koizar (Amt d. NÖ LReg)   1.160 Seiten. Geb. EUR 168,–
schen Landesregierung und Rechtsanwalt              sowie Markus Schrom (MANZ Verlag)                                               ISBN 978­3­214­02475­8
Lorenz E. Riegler.
     Gemeinsam mit Markus Schrom (MANZ              von AllRight Riegler Rebernig Rechtsanwälte             Schrom demonstrierte vor Ort die erstmals
Verlag) hatten die beiden Baurechtsexperten         in Wien geladen. Rund 50 Interessierte folgten          vom MANZ Verlag für diese Publikation an­
am Donnerstag den 5. März 2020 zur Präsen­          der Einladung und den Erläuterungen von                 gebotene Online­Version des Kommentars.
tation des neuen Buches in die Räumlichkeiten       Lorenz Riegler und Wolfgang Koizar. Markus

           BUCHPR ÄSEN TAT ION

„Handbuch Unternehmensnachfolge“
                                                                                                            tretern des Verlages über zahlreiche hoch­
                                                                                                            rangige Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft
                                                                                                            und Justiz.
                                                                                                                 „Familienunternehmen haben ihre eige­
                                                                                                            nen Dynamiken. Die Regelung und Gestal­
                                                                                                            tung der Unternehmensnachfolge ist eine
                                                                                                            klassische Querschnittsmaterie. Je frühzeitiger
                                                                                                            und ganzheitlicher man sie in Angriff nimmt,
                                                                                                            desto eher gelingt die erfolgreiche Übergabe“,
                                                                                                            erläuterte Gerold Oberhumer.
                                                                                                                 „Eine erfolgreiche Unternehmensnach­
                                                                                                            folge kann in der Familie passieren, aber auch
                                                                                                            durch einen Unternehmensverkauf. Auch in
                                                                                                            diesem Prozess gilt es, die Komplexität sowohl
Die Autoren Gerold Oberhumer (l.) und Clemens Jaufer (r.) und MANZ­    2019. XX, 174 Seiten. Br. EUR 42,–   rechtlich als auch wirtschaftlich und emo­
Programmmanager Christian Giendl                                       ISBN 978­3­214­05839­5               tional in der Beratung abzudecken, um das
                                                                                                            optimale Ergebnis für die Familie und das Un­
Am 12. Februar lud die Kanzlei Scherbaum­           lichkeiten der Kanzlei. Die beiden Autoren              ternehmen zu erreichen.“, ergänzte Clemens
Seebacher gemeinsam mit MANZ zur Prä­               Gerold Oberhumer und Clemens Jaufer                     Jaufer. (ScherbaumSeebacher)
sentation des neuen Praxishandbuchs „Un­            (beide Rechtsanwälte und Partner bei Scher­
ternehmensnachfolge“ in die Wiener Räum­            baumSeebacher) freuten sich mit den Ver­

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„Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut“
MANZ im Gespräch mit RdM­Schriftleiter Christian Kopetzki

     MANZ: Lieber Herr Professor Kopetzki, wie geht es          MANZ: Mich interessiert, wie Sie – als Professor

                                                                                                                                                            © Privat
Ihnen als Schriftleiter der RdM, der medizinrechtlichen    des Öffentlichen Rechts – das Funktionieren des
Zeitschrift, in Zeiten von Covid­19?                       Rechtsstaats in dieser Krisensituation beurteilen.
     Kopetzki: Persönlich geht es mir ebenso wie wahr­          Kopetzki: Der Rechtsstaat funktioniert sehr gut,
scheinlich vielen anderen Kolleginnen und Kollegen         auch wenn manche Abläufe in der Vollziehung jetzt
an den Universitäten. Man sitzt zu Hause und versucht,     erheblich beeinträchtigt werden. Die Corona­Pandemie
die Arbeit, so gut es geht, aus der Ferne zu bewältigen.   ist aber keine Krise des Rechtsstaates, solange es nicht
Glücklicherweise ist das heute durch die digitalen         zum Ausfall wichtiger Verfassungsorgane kommt. Die
Kommunikationswege und das Internet viel leichter als      Verfassung hat aber auch für diesen Fall einige Sicher­
bei den Pandemien der Vergangenheit. Beruhigt bin          heitsnetze eingebaut. Auch die gravierenden Beschrän­
ich rückblickend darüber, dass wir schon Ende Februar      kungsmaßnahmen bewegen sich auf einem gesetzlichen
den diesjährigen RdM­Nachmittag im Einvernehmen mit        Boden, vor allem des Epidemiegesetzes und des Covid­        CHRISTIAN KOPETZKI
der Österreichischen Ärztekammer und dem Verlag            19­Gesetzes. Sie sind – zumindest im Prinzip – auch
MANZ abgesagt haben, während andere sich noch              verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ich halte
massenhaft auf Kongressen getroffen haben.                 daher auch nichts von demokratiepolitischen Jammer­
     MANZ: Sie haben sich in Ihrer Forschung immer         tönen, weil die erwähnten Gesetze durchaus demokra­
wieder auch mit dem Epidemiegesetz in Zusammen­            tisch legitimiert sind. Demokratie schließt ja nicht aus,
hang mit medizinischen Fragen (z.B. Obduktion) sowie       dass Freiheitsrechte bei massiven Bedrohungen mehr
diesbezüglichen grundrechtlichen Fragen (z.B. Ein­         oder weniger stark eingeschränkt werden.
schränkung der persönlichen Freiheit, der Glaubens­             Im Nachhinein wird man die eine oder andere
ausübungsfreiheit) beschäftigt. Inwieweit passen die       Maßnahme – oder auch das Unterlassen rechtzeitiger
                                                                                                                                                   AUCH AUF
realen Szenarien von heute da hinein? Inwieweit stellen    Maßnahmen – vielleicht kritisch hinterfragen können.
                                                                                                                                                 rdb.at
sich heute auch neue Fragen?                               Für die rechtliche Beurteilung von Gefährdungsprogno­
     Kopetzki: Die realen Szenarien, vor allem die Ein­    sen kommt es aber immer auf eine Ex­ante­Perspektive
griffe in die Bewegungsfreiheit und in die Erwerbs­        an, denn nachher werden alle klüger sein. Im Moment
freiheit, passen leider sehr gut in den Rahmen hinein,     können wir froh sein, dass sich das Epidemiegesetz –
den uns das Epidemiegesetz zur Verfügung stellt. Die       trotz mancher juristischer Mängel – jedenfalls aus ge­
rechtlichen Instrumente, die jetzt zur Anwendung           sundheitspolitischer Sicht durchaus bewährt, weil es den    Jahresabonnement 2020:
kommen, haben sich seit der Entstehungszeit des Epi­       Behörden nahezu alles erlaubt, was aus medizinischer        EUR 161,–
demiegesetzes im Jahre 1913 nicht wesentlich verän­        Sicht nötig ist. Um flexible Handlungsspielräume für        (6 Hefte inkl. Versand im Inland)
dert. Das leuchtet auch ein, denn die Situation einer      die Gesundheitsbehörden käme auch ein moderneres            Kennenlernabo 2020:
sich pandemisch ausbreitenden Infektion, für die es        Gesetz nicht herum. Bedauerlich ist allerdings, dass        2 Hefte um nur EUR 15,–
aktuell weder eine Impfung noch eine kausale Therapie      man die rechtsstaatlichen und legistischen Defizite des
gibt, entspricht ziemlich genau den historischen           Epidemiegesetzes nur zögerlich oder gar nicht repariert
Bedrohungslagen, gegen die sich das Gesetz richtet.        hat, obwohl diese seit Jahrzehnten bekannt sind.
Damals wie heute besteht eine zentrale Strategie zur            MANZ: Abschließen möchte ich mit einem Aus­
Infektionsbekämpfung darin, soziale Kontakte zu ver­       blick: Was erwartet unsere Leserinnen und Leser in
meiden, Personen zu isolieren und Gebiete abzusperren.     den nächsten Nummern der RdM?
Das ist auch der Grund dafür, weshalb das Epidemie­             Kopetzki: Das nächste Heft enthält spannende
gesetz trotz seines Alters recht gut funktioniert. Ein     Beiträge zu ganz unterschiedlichen und teilweise noch
wichtiger Unterschied zu 1913 ist freilich, dass wir       recht virenfreien Themen wie z.B. zu Xeno­Transplan­
heute die realistische Hoffnung haben, mittelfristig       taten, zum Einfluss des EGMR auf das Medizinrecht,
Impfstoffe und Arzneimittel zu entwickeln, die das         zum Heimaufenthaltsrecht und zum Datenschutz.
Virus unschädlich machen können.                           Selbstverständlich werden wir auch einen Blick auf
     Sicher gibt es auch neue Aspekte. Auf der einen       neue Rechtsvorschriften anlässlich der Corona­Krise
Seite ist das Tempo der Ausbreitung durch den Zuwachs      werfen, die uns in den kommenden Heften weiter
an Mobilität höher geworden. Umgekehrt sind viele          beschäftigen wird. Da ist das Tempo der Rechtsent­
Freiheitsbeschränkungen dank moderner Technologien         wicklung in den letzten Wochen aber so schnell              2019.
leichter zu ertragen als in Zeiten, in denen es weder      geworden, dass eine Zeitschrift, die alle zwei Monate       X, 756 Seiten. Ln. EUR 165,–
Telefon noch Internet gab.                                 erscheint, zwangsläufig etwas nachhinkt.                    ISBN 978­3­214­12836­4

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