Mitteilungsblatt Oberwallis - 2016 Departement für Bildung und Sicherheit - Mitteilungsblatt Januar 2016 - Edudoc CH

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2016
Departement
für Bildung und Sicherheit

Mitteilungsblatt Oberwallis
Januar - Heft Nr. 174

                         Mitteilungsblatt Januar 2016   1
2   Mitteilungsblatt Januar 2016
Inhalt

                                      		   Editorial
                                     4     Visitenkarte…

                                      		   Departement für Bildung und Sicherheit
                                      		   Informationen
                                     5     Die Fachberatung wird der Dienststelle für Unterrichtswesen
                                           unterstellt.
                                     6     Einführung Lehrplan 21 – Nächste Schritte
                                     7     Sozialberatung für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit
                                     7     Kantonale Prüfungen 2015/2016
                                           für die deutschsprachigen Primarschulen
                                     8     Kantonale Prüfungen 2015/2016
                                           für die deutschsprachigen Orientierungsschulen
                                     9     Ausblick: neues Prüfungsprozedere, überarbeitete oder verbesser-
                                           te Prüfungskonzeption usw. für das Schuljahr 2016/2017
                                    10     Vereinbarung vom 14. Dezember 2015 über die Zusammenarbeit
                                           zwischen der Walliser Schule und den anerkannten Kirchen
                                    15     Einführung der Basisschrift ab Beginn des Schuljahres 2016/2017
                                           etappenweise in der Primarschule (3H – 8H) - Entscheid
                                    15     Basisschrift - Konzept
                                      		   Medien
                                    21     Neuheiten aus der Pädagogischen Dokumentation

                                      		   Plattform Schweiz
                                    24     Harmonisierung der obligatorischen Schule:
                                           Die EDK zieht eine positive Bilanz
                                    26     Regierungsrätin Silvia Steiner ist neue Präsidentin der Stiftung
                                           éducation21
                                    27     Erasmus+: Projektaufruf 2016
41. Jahrgang - Nr. 1, Mb. Nr. 174   27     Schweiz-Indien: zwei Kulturen auf Tuchfühlung
                                    28     Französisch oder Italienisch in den Ferien!
                                    28     Native Speakers
Herausgeber : De­par­tement für
		 Bildung und                      29     Eine Schulreise auf Französisch oder auf Italienisch
              Sicherheit            30     «Priming»-Effekte und die Auswirkung von Bewertungssymbolen
                                           auf die schulische Leistung
Auflage        : 1’500 Exemplare    31     Wie das Bildungssystem den Übertritt ins Berufsleben bestimmt
                                    31     Stellenwert von Bewegung und Sport bei Schulkindern in der
Redaktion : Marcel Blumenthal              Zentralschweiz
		 Tel.: 027 606 41 06              32     Thema des Projekts: Mobbing unter Peers in der
		 Alicia Schnydrig                        Walliser Primarschule
                                    33     Energie-Erlebnistage
Korrektorat : Marcel Blumenthal
		 Christian Weissen                  		   Forum
		 Sandra Hischier                  34     Kantonaler Hochschulbericht 2015
                                    35     Ikonen – Fenster in die Ewigkeit
Gestaltung     : Konrad Zurwerra
                                    36     Weiterbildungsangebote für katechetisch Tätige
Druck : S & Z PRINT                 37     Vom Roggenkorn zum Sauerteigbrot!
		 Nellenstadel 1                          Neues interaktives Schulangebot «Choru-Werkstatt» in Erschmatt
		 3902 Brig-Glis                   39     Ferien einmal anders

                                                                  Mitteilungsblatt Januar 2016        3
editorial: visitenkarte

                          Visitenkarte…

                              Mein Hausarzt beklagt sich bei mir, dass     unterstützen, und zwar in Form von sorg-
                              die bei ihm engagierten Lernenden nicht      fältigem Zuhören, der Aufnahme der fachli-
                              wissen, was ml, mg usw. sind. Dies           chen Rückmeldungen; diese zurückfliessen
                              müsste eigentlich beim Start in die Be-      lassen in den regelmässigen Austausch
                              rufslehre vorausgesetzt werden können.       mit dem Schulinspektorat, damit allenfalls
                                                                           Verbesserungen von kantonaler Seite ein-
                              Ein erfahrener Oberwalliser Berufsfach-
                                                                           geleitet werden können (Bereitstellung von
                              schullehrer lässt verlauten, dass ein Teil
                                                                           ergänzenden Unterrichtsmaterialien usw.).
                              der Lernenden schon an einem Dreisatz
                              und einfachem Textverständnis schei-         Die Schule muss Resultate liefern, und zwar
                              tern.                                        in Form von gut ausgebildeten Schülerinnen
                                                                           und Schülern sowohl in den Grundlagen-
                              Die zu Beginn dieses Schuljahres in
                                                                           wie in den allgemeinen Fächern.
                              mehreren Oberwalliser 1. OS-Klassen
                              durchgeführten Kurztests im Rahmen           Was in den Debatten rund um neuzeitlichen
                              von Passepartout haben inhaltlich, vom       Unterricht geflissentlich untergeht, ist das
                              Satzbau und der Orthografie her und          Faktum, dass viele unserer Schülerinnen
                              ebenfalls von der Darstellung her teils      und Schüler einen durch die Lehrperson in
                              bedenkliche Resultate geliefert und kei-     hohem Grad gut strukturierten, gelenkten
                              ne gute Visitenkarte abgegeben.              Unterricht brauchen, um sich zurechtzufin-
                                                                           den, um Erfolgserlebnisse zu haben, um
                          Bei solchen Einzelrückmeldungen liegt es
                                                                           Sicherheit zu gewinnen.
                          auf der Hand, dass diese keinen Anspruch
                          auf Repräsentativität haben und folglich         Dankbarkeit wird von allen Seiten da sein,
                          „übersehen“ werden könnten.                      wenn die uns anvertrauten Schülerinnen
                                                                           und Schüler beim Eintritt in die weiterfüh-
                          Wir müssen diese Echos trotzdem ernst
                                                                           renden Schulen oder in die Berufslehre
                          nehmen, ohne in ein Überreagieren zu ver-
                                                                           belastbar sind, gewohnt sind zu arbeiten,
                          fallen. Warum solche Ausbildungslücken?
                                                                           sich zu konzentrieren und sich mit einem
                          Sind die Lehrmittel zu wenig auf den Erwerb
                                                                           guten schulischen Fundament in unserer
                          von abrufbarem Grundwissen ausgerichtet,
                                                                           anspruchsvollen Welt zurechtfinden.
                          welches beherrscht wird? Wie hoch ist die
                          vom Kanton vorgegebene Verbindlichkeit,
                          pro Fach und Fachbereich, die Lerninhalte                                Marcel Blumenthal
                          zu verinnerlichen und wie wird diese Vorga-           Adjunkt und stv. Chef der Dienststelle
                          be in den Schulen umgesetzt?                                           für Unterrichtswesen
                          Unsere Lehrpersonen sind ausgewiesene
                          Berufsleute, die gelernt haben, wie der Lern-
                          zuwachs bei den Schülerinnen und Schülern
                          erfolgt: Die Lerninhalte sorgfältig aufbauen,
                          die Bedeutung dieser intelligent kombinieren
                          mit beharrlicher, regelmässiger Wiederho-
                          lung, mit hoher Erwartungshaltung.
                          Wir haben zwischenzeitlich überall im Wal-
                          lis geleitete Schulen in der obligatorischen
                          Schulzeit eingerichtet. Dies ist sehr erfreu-
                          lich und die Erwartung an eine gute Leitung
                          der Schule vor Ort ist durch diese Einrich-
                          tung erheblich gestiegen. Und es liegt an
                          den Schuldirektionen, die Lehrpersonen
                          im Alltag in ihrem so wichtigen Auftrag zu

4     Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen: fachberatung

                            2016
               Departement              Informationen für die
             für Bildung und            deutschsprachigen Schulen
                                        und Schulpartner des Wallis
                   Sicherheit

Die Fachberatung wird der
Dienststelle für Unterrichtswesen unterstellt
Entscheid
  Eingesehen Artikel 4 des Gesetzes über das Per-                             entscheidet
  sonal der obligatorischen Schulzeit und der allge-       das Departement für Bildung und Sicherheit
  meinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14.
  September 2011;                                       die mit der Fachberatung betrauten Lehrpersonen wer-
                                                        den der Dienststelle für Unterrichtswesen unterstellt.
  eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung        Ein Lenkungsorgan stellt die allgemeine Koordinati-
  der Hochschulen und die Koordination im schwei-       on sicher, erarbeitet und adaptiert die Pflichtenhefte
  zerischen Hochschulbereich (HFKG) vom 30. Sep-        und die Aktionspläne. Es macht Vorschläge zur Auftei-
  tember 2011;                                          lung der Personalressourcen unter den verschiedenen
  eingesehen die Artikel 2 und 10 der Verordnung über   Fachbereichen. Die Dienststelle für Unterrichtswesen
  das Personal der obligatorischen Schulzeit und der    entscheidet.
  allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom     Die Pädagogische Hochschule ist im Auftrag der Dienst-
  20. Juni 2012;                                        stelle für Unterrichtswesen für die Fachberater zustän-
  eingesehen Artikel 44 der Verordnung über die Be-     dig. Die PH kümmert sich namentlich ums Personal-
  soldung des Personals der obligatorischen Schulzeit   management und die administrativen Aufgaben. Sie
  und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfach-      organisiert die Weiterbildungen, stellt die Koordination
  schule vom 20. Juni 2012;                             zwischen den Fachdidaktikern und den Fachberatern
                                                        sicher, definiert und leitet die Projekte im Bereich For-
  eingesehen Artikel 4 Absatz 6, Artikel 20 sowie Ar-   schung, Ausbildung, Entwicklung und Unterstützung.
  tikel 38 bis des Gesetzes über die Pädagogische       Die Dienststelle für Unterrichtswesen gewährleistet
  Hochschule Wallis (PH-VS) vom 4. Oktober 1996;        die operative Leitung der Fachberatung in den Schulen
  eingesehen die Verordnung betreffend das Statut       resp. zugunsten der Lehrpersonen. Die Inspektoren or-
  des Personals der Pädagogischen Hochschule Wal-       ganisieren und koordinieren die Einsätze in den Schulen
  lis (PH-VS) vom 12. Januar 2000, die die Aufgaben     und übernehmen die Betreuung der mit der Fachbera-
  und das Statut der Fachberatung festlegt;             tung betrauten Lehrpersonen in den jeweiligen Fächer-
                                                        kommissionen. Die PH-VS wird regelmässig informiert.
  eingesehen den Bericht der Dienststelle für Unter-
  richtswesen vom 13. November 2015;                    Die Dienststelle für Unterrichtswesen ist für die Anwen-
                                                        dung des vorliegenden Entscheides verantwortlich, der
  auf Antrag der Dienststelle für Unterrichtswesen,     am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

                                                                                              Oskar Freysinger
                                                                                                     Staatsrat

                                                                             Mitteilungsblatt Januar 2016      5
informationen / lehrplan 21: nächste schritte

Einführung Lehrplan 21 – Nächste Schritte

Für die Einführung des Lehrplans 21 wurden anlässlich    nach Fächern und Bereichen (Frau Sandra Hischier,
einer Versammlung der Dienststelle für Unterrichtswe-    Schulinspektorin – Herr Urs Stoffel, Schulinspektor –
sen mit dem Schulinspektorat, der Vertretung der Ober-   Herr Peter Roten, Schulinspektor) laufen die nachfol-
walliser Schuldirektionen, den Fachberatungen und den    gend per Schema kurz zusammengefassten, zeitlich
F2-Lehrpersonen die nächsten Schritte kommuniziert.      fixierten Arbeiten.
Unter der Leitung der drei Präsidien der Kommissionen

6    Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / sozialberatung: lehrpersonen / kantonale prüfungen: primarschule

Sozialberatung für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit

Seit einiger Zeit ist das Angebot der Sozialberatung für Lehrpersonen        Gesundheit zu erhalten oder wieder
vakant. Ab 1. Februar 2016 steht den Lehrpersonen der obligatorischen        zu erlangen.
Schule im Wallis nun eine Beratungsstelle zu Verfügung, welche durch
                                                                             Die Lehrpersonen der obligatori-
Frau Brigitte Stoffel besetzt ist. Diese betriebliche Sozialarbeit wird
                                                                             schen Schule können diese Bera-
in Visp angeboten.
                                                                             tung zu folgenden Bedingungen in
                                      Als Sekundarlehrerin mit langjähri-    Anspruch nehmen:
                                      ger Berufserfahrung und mehreren       Das Departement übernimmt die
                                      Jahren Tätigkeit im Bereich Bera-      finanziellen Kosten von maximal drei
                                      tung und Begleitung Erwachsener        Sitzungen pro Person. Die Beratung
                                      und Teams ist Frau Stoffel für die     erfolgt in absoluter Vertraulichkeit.
                                      Lehrpersonen eine kompetente und       Die Lehrperson kontaktiert Frau
                                      verständnisvolle Ansprechperson        Stoffel direkt und vereinbart Termi-
                                      und Unterstützung.                     ne ausserhalb der Arbeitszeit. Die
                                      Eine Beratung kann helfen, eine        Kosten allfälliger weiterer Sitzungen
Frau Brigitte Stoffel arbeitet seit   persönliche Standortbestimmung         werden von der Lehrperson über-
2014 als Beraterin und Personal       vorzunehmen, sich auf stimmige         nommen.
Coach in Visp.                        Ziele auszurichten, klarer zu sehen,       Ventil-Coaching
                                      Energie und Mut zu fassen, sich und        Sandstrasse 11
                                      andere besser zu verstehen, seine          3930 Visp
                                                                                 brigitte.stoffel@ventil-coaching.ch

Kantonale Prüfungen 2015/2016
für die deutschsprachigen Primarschulen
Prüfungsplan

       Zeitrahmen                      4H                           6H                             8H

        ab Montag,                                              Mündliche                     Mündliche
       30. Mai 2016                                           Kommunikation                 Kommunikation

    Dienstagvormittag,
                                                              Texte schaffen                 Texte schaffen
       7. Juni 2016

     Montagvormittag,
                                  Deutsch Teil 1              Textverständnis               Textverständnis
      13. Juni 2016

    Dienstagvormittag,
                                Mathematik Teil 1            Mathematik Teil 1             Mathematik Teil 1
      14. Juni 2016

   Dienstagnachmittag,                                          Grammatik                     Grammatik
                                  Deutsch Teil 2
      14. Juni 2016                                           Rechtschreiben                Rechtschreiben

   Donnerstagvormittag,
                                Mathematik Teil 2            Mathematik Teil 2             Mathematik Teil 2
      16. Juni 2016

                                                                               Mitteilungsblatt Januar 2016       7
informationen / kantonale Prüfungen: orientierungsschule

Kantonale Prüfungen 2015/2016
für die deutschsprachigen Orientierungsschulen
Prüfungsplan

         Termin                            9 OS                                  11 OS

                                                                  Französisch
        ab Montag,         Französisch                                Mündliche Kommunikation
       30. Mai 2016            Mündliche Kommunikation            Deutsch
                                                                      Mündliche Kommunikation

        Dienstag,                                                 Deutsch
       7. Juni 2016                                                   Texte schaffen
        vormittags                                                    (90 Minuten)

                                                                  Mathematik
                                                                      1. Teil
        Montag,                                                       (75 Minuten)
      13. Juni 2016                                               Französisch
       vormittags                                                     compréhension écrite &
                                                                      compréhension orale
                                                                      (50 Minuten)

                           Natur und Technik                      Deutsch
        Dienstag,              (60 Minuten)                           Textverständnis / Sprachnormen
      14. Juni 2016                                                   (90 Minuten)
                           Französisch
       vormittags              compréhension écrite               Natur und Technik
                               (45 Minuten)                           (60 Minuten)

                                                                  Französisch
                                                                      connaissances grammaticales &
       Donnerstag,         Französisch                                production écrite
      16. Juni 2016            production écrite                      (50 Minuten)
        vormittags             (60 Minuten)                       Mathematik
                                                                      2. Teil
                                                                      (75 Minuten)

Die Prüfungen sind in der vorgegebenen Reihenfolge ab Beginn des ent-                   Jean-Marie Cleusix
sprechenden Halbtages durchzuführen.                                                   Chef der Dienststelle

8    Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / neues prüfungsprozedere: schuljahr 2016/2017

Ausblick: neues Prüfungsprozedere, überarbeitete oder verbesserte
Prüfungskonzeption usw. für das Schuljahr 2016/2017

      Aufgabe                      Ablauf                                   Termin

                       RedaktorIn / FachberaterIn
  Grobziele
  Jahresprüfungen                                                       Ende Februar
  und Prüfungsplan     Kommissionspräsidium /
                       Kantonales Büro

                       Ausarbeitung:
                       RedaktorIn / FachberaterIn
  Ausarbeitung der
                                                                        Ende Dezember
  Jahresprüfungen      Validation:
                       RedaktorIn / FachberaterIn
                       im eigenen Zentrum

                       RedaktorIn / FachberaterIn
                       im eigenen Zentrum

  Schlussgenehmigung                                                    April
                       KFB-Präsidien

                       Kantonales Büro

                       Dienststelle für Unterrichtswesen
  Zustellung der                                                        3-4 Wochen vor
  Jahresprüfungen                                                       Prüfungstermin
                       Schuldirektionen

                       Verschlankung der Abläufe, Effizienzsteigerung
                       Validation der Prüfungen / Prüfungsteile durch die Redaktoren
                       - Wegfall der breiten Evaluation in verschiedenen Klassen
                       Einbindung der KFB – Präsidien
                       Einbindung der Schuldirektionen
                       Prüfungen ab Schuljahr 2016/2017 in 4H / 8H / 11OS

                                                                   Mitteilungsblatt Januar 2016   9
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen

Vereinbarung vom 14. Dezember 2015 über die Zusammenarbeit
zwischen der Walliser Schule und den anerkannten Kirchen

                                                              eingesehen die Verordnung betreffend das Gesetz
                                                              über die Primarschule vom 11. Februar 2015;
                                                              eingesehen den Beschluss des Staatsrats zur Ge-
                                                              nehmigung der Ziele und Zwecke des Religionsun-
                                                              terrichts in der obligatorischen Schule vom 9. Mai
                                                              2001;
                                                              eingesehen die Charta für Seelsorge und geistliche
                                                              Betreuung in den Walliser Schulen der Sekundar-
                                                              stufe II vom 1. Februar 2002;
                                                              eingesehen den Beschluss des Departementes für
                                                              Erziehung, Kultur und Sport vom 20. Juni 2010 zur
                                                              Anerkennung der Ausbildung von Katecheten nach
                                                              ForModula;
Die kulturelle Identität des Wallis, welche durch die
                                                              eingesehen die Weisungen vom 28. Januar 2013
Interaktion von Zivilgesellschaft, Staat und Kirche
                                                              über den konfessionellen Religionsunterricht in den
bestimmt wird, kann auf eine Zusammenarbeit die-
                                                              deutschsprachigen Orientierungsschulen;
ser Partner zählen. Im Laufe der Jahrhunderte hat
sich die Institution Schule dank dieser Zusammenar-           eingesehen die Richtlinien des Departementes für
beit zunehmend weiterentwickelt: Mehrere neuartige            Erziehung, Kultur und Sport vom 18. Juni 2004 be-
Initiativen gingen von der Kirche aus, insbesondere           treffend die Organisation der besonderen Aktivitäten
von Religionsgemeinschaften, welche eine Reihe                in der obligatorischen Schule;
von Schulen gegründet, geleitet und betreut ha-
                                                              in Anbetracht des Wunsches des Staates Wallis und
ben. Der Staat gab der Schule eine Ausrichtung
                                                              der anerkannten Kirchen, den Rahmen für ihre Zu-
zur bestmöglichen Vermittlung und Entfaltung des
                                                              sammenarbeit in den Walliser Schulen festzulegen;
gemeinsamen kulturellen Erbes.
                                                              eingesehen den Bericht der Arbeitsgruppe vom
Die gegenwärtige Situation erfordert den Erhalt und die
                                                              8. September 2015;
Förderung des kulturellen Erbes unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der komplexen Entwicklungen in der                             schliessen
Gesellschaft. In der Überzeugung, dass die ordnungs-
                                                              der Staat Wallis, vertreten durch Herrn Oskar Frey-
gemässe Unterscheidung zwischen Kirche und Staat,
                                                              singer, Vorsteher des Departements für Bildung und
die einander durch ihre unterschiedlichen Kompetenzen
                                                              Sicherheit,
ergänzen, die Qualität des Walliser Schulwesens ge-
währleistet und fördert; in der Überzeugung, dass jeder       das Bistum Sitten, vertreten durch Msgr. Jean-Marie
Akteur mit seinem eigenen Auftrag zur ganzheitlichen          Lovey, Bischof,
Bildung der Menschen beiträgt;                                und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons
     eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unter-        Wallis, vertreten durch Herrn Beat Abegglen, Präsi-
     richtswesen vom 4. Juli 1962;                            dent des Synodalrats,
     eingesehen das Gesetz über das Personal der                    die vorliegende Vereinbarung ab.
     obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit-
     telschule und Berufsfachschule vom 14. September     1. Titel Allgemeine Bestimmungen
     2011;
                                                          Art. 1   Zweck
     eingesehen die Verordnung über das Personal der
     obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit-   Die vorliegende Vereinbarung hat zum Zweck, die Be-
     telschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012;    dingungen für die Zusammenarbeit der Parteien im
                                                          Interesse der Schülerinnen und Schüler der Walliser
     eingesehen die Verordnung über die Direktionen
                                                          Schulen, des Lehrpersonals, der Schuleinrichtungen
     der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012;
                                                          und der Gesellschaft festzulegen.
     eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom
     15. November 2013;

10    Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen

Art. 2   Geltungsbereich                                     2. Titel Primarschule Unterwallis (1H – 8H)*
Die Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der
Walliser Schule und den vom Staat Wallis anerkannten         Art. 5     Religionsunterricht
Kirchen auf allen Schulstufen, mit Schwerpunkt auf der       1
                                                                 Die Zuständigkeiten teilen sich wie folgt auf:
obligatorischen Schule und unter Berücksichtigung der
                                                                 a) Die Klassenlehrperson trägt die Hauptverantwor-
Mittel- und Berufsschulen sowie der Einrichtungen auf
                                                                    tung für sämtliche im Stundenplan der Klasse
tertiärer Ebene.
                                                                    vorgesehenen Fächer, einschliesslich Religions-
Art. 3    Grundsätze                                                unterricht.
1
 Unterscheidung zwischen Kirche und Staat: Die Rolle             b) Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und ihrer Möglich-
und die Kompetenzen der Kirche und des Staates sind                 keiten stellt die Kirche den Schulklassen Geist-
unterschiedlich und klar voneinander abgegrenzt. Sie                liche zur Verfügung, welche als Fachexperten
arbeiten zusammen, um die Bildungsziele der Walliser                in Anwesenheit der Klassenlehrpersonen und in
Schule zu erreichen.                                                Zusammenarbeit mit ihnen regelmässig den im
                                                                    Lehrplan vorgesehenen Unterricht mit mindestens
2
  Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat: Die                     einer Lektion pro Woche erteilen.
Walliser Schule verfolgt mit der ganzheitlichen Bildung
der Menschen innerhalb der Gemeinschaft kulturelle               c) Ist kein Geistlicher verfügbar, wird der Religions-
Zwecke. Sie nimmt Schülerinnen und Schüler jeder                    unterricht vollständig von der Klassenlehrperson
sozialen, kulturellen und konfessionellen Herkunft auf              gemäss dem geltenden Lehrplan erteilt.
und bietet allen Bildungsmöglichkeiten und Mittel, die       2
                                                              Die Vergütung der Geistlichen wird von den Kirchen
ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen.              übernommen. Jede Kirche entlöhnt die Geistlichen ihrer
Die Kirche leistet ihren Beitrag zur ganzheitlichen Bil-     Konfession, soweit nicht kraft besonderer Vereinbarun-
dung des Menschen, welche alle Rechte, darunter auch         gen zwischen den Kirchen und dem Staat dieser für die
die religiösen, berücksichtigt.                              Finanzierung des Unterrichts zuständig ist.

Die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat hat
                                                             3
                                                               Der Schulinspektor stellt sicher, dass der Religions-
zum Ziel, den beständigen und uneingeschränkten              unterricht (von der Klassenlehrperson oder dem Geist-
Humanismus an der Schule zu fördern und den Schüle-          lichen) erteilt wird und überprüft seine pädagogische
rinnen und Schülern eine ganzheitliche Bildung, die auf      Qualität. Bei Problemen kann sich der Schulinspektor
Wissen, Kultur und christlich inspirierten Werten basiert,   an eine Fachperson einer der anerkannten Kirchen
zu bieten. Dieses Vorgehen achtet die Persönlichkeit,        wenden.
Meinung, das Gewissen, die Grundfreiheiten sowie das         4
                                                              Geistliche, die Religionsunterricht an Schulen erteilen,
kritische Denken jeder Schülerin und jedes Schülers.         müssen eine spezifische Ausbildung abgeschlossen
Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität            haben. Die anerkannten Kirchen sind für diese Ausbil-
gegenüber der Familie übernimmt die Kirche Bildungs-         dungen sowie für ihre Anerkennung zuständig.
aufgaben rein religiöser Natur und bietet den Schülerin-     5
                                                              Die Geistlichen nehmen wie alle anderen Lehrperso-
nen und Schülern die Möglichkeit, die Kenntnisse ihrer       nen an Weiterbildungen teil.
christlichen Religion zu vertiefen und ihren Glauben zu      6
                                                              Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Schulfä-
praktizieren.
                                                             cher benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden
Art. 4   Einbindung der Kirche in den Schulbehörden          auf dem Notenblatt, das den Eltern überreicht wird,
Zur Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung werden           aufgeführt.
die Kirchen in den verschiedenen Dialogstrukturen und        Art. 6     Katechese
Behörden der Walliser Schulbildung auf kantonaler            1
                                                               Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht
Ebene (Arbeitsgruppen „Kirche – Staat“) als auch auf
                                                             können die anerkannten Kirchen katechetische Akti-
kommunaler Ebene durch ihre jeweiligen Delegierten
                                                             vitäten (sog. „katechetische Tage“) anbieten, welche
vertreten. Jede der eingebundenen Kirchen wird durch
                                                             sich jeweils an Schülerinnen und Schüler ihrer Kon-
eine Ansprechperson repräsentiert, die in regelmässi-
                                                             fession richten. Die Anzahl dieser ist für die gesamte
gem Kontakt zur Direktion jeder Schuleinrichtung steht.
                                                             obligatorische Schulzeit auf elf effektive Tage, d.h. im
In Zusammenarbeit mit dem Staat übernehmen die
                                                             Durchschnitt ein Tag pro Schuljahr, begrenzt.
Kirchen die Verantwortung für die Koordination und die
Leitung der verschiedenen Aktivitäten im Zusammen-           2
                                                              Die gesetzlichen Vertreter entscheiden frei über die
hang mit dem Religionsunterricht an Walliser Schulen         Teilnahme ihres Kindes an diesen Aktivitäten. Schülerin-
(Ausarbeitung ergänzender Lehrpläne, Weiterführung           nen und Schüler, die nicht an den Aktivitäten teilnehmen,
der gegenwärtigen Tätigkeiten insbesondere im Bereich
der Weiterbildung usw.).
                                                             * Aufgrund religionskultureller Unterschiede in den Schulen des
                                                             Unterwallis und Oberwallis sind die Inhalte getrennt nach Schulen
                                                             aufgeführt.

                                                                                     Mitteilungsblatt Januar 2016            11
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen

besuchen die Schule, wo für sie schulische oder aus-         Art. 8      Katechese
serschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen.         1
                                                               Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht
3
  Die „katechetischen Tage“, deren Planung hinsichtlich      können die anerkannten Kirchen katechetische Akti-
Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen überlassen         vitäten (sog. „katechetische Tage“) anbieten, welche
ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit den Schuldi-         sich jeweils an Schülerinnen und Schüler ihrer Kon-
rektionen organisiert werden.                                fession richten. Die Anzahl dieser ist für die gesamte
                                                             obligatorische Schulzeit auf elf effektive Tage, d.h. im
4
 Bleibt die Klassenlehrperson mit einem Teil der Klas-
                                                             Durchschnitt ein Tag pro Schuljahr, begrenzt (vgl. Art.
se in der Schule zurück, wird die Verantwortung der
                                                             6 Abs. 1).
Schule für die Schülerinnen und Schüler, die an den
katechetischen Aktivitäten teilnehmen, dem Geistlichen       2
                                                              Zusammen mit ihren gesetzlichen Vertretern entschei-
übertragen.                                                  den die Schülerinnen und Schüler frei über ihre Teilnah-
                                                             me an diesen Aktivitäten. Schülerinnen und Schüler,
5
 Die religiösen Aktivitäten werden von der jeweiligen
                                                             die nicht an den Aktivitäten teilnehmen, besuchen die
Kirche finanziert.
                                                             Schule, wo für sie schulische oder ausserschulische
                                                             Tätigkeiten organisiert werden müssen.
3. Titel Schulen der Sekundarstufe I
         Unterwallis (9OS – 11OS)*
                                                             3
                                                               Die Verantwortung für die „katechetischen Tage“ über-
                                                             nehmen die Geistlichen. Wenn möglich, sollten es die
Art. 7      Religionsunterricht                              gleichen Personen sein, die auch den Religionsunter-
                                                             richt erteilen. Das Schulgesetz bestimmt im Hinblick auf
1
 Der Religionsunterricht ist im Stundenplan vorgesehen.      die Ernennung der Geistlichen Folgendes: „Es obliegt
Es stellt ein Unterrichtsfach wie alle anderen Fächer dar.   den Kirchen: ... c) den Seelsorger oder den geistlichen
2
 Die für den Religionsunterricht zuständige Lehrperson       Berater zu ernennen, unter Vorbehalt der Genehmigung
wird hierzu vom Staat angestellt.                            durch die zuständige Schulbehörde.“ (Art. 58 GUW).
3
 Bei der Wahl der Lehrpersonen für das Unterrichtsfach
                                                             4
                                                               Die „katechetischen Tage“, deren Planung hinsichtlich
„Ethik, Religionen und Gemeinschaft“ wird die Kirche         Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen überlassen
zurate gezogen. Bevor diese Lehrpersonen vom De-             ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit den Schuldi-
partement gemäss dem gängigen Verfahren eingestellt          rektionen organisiert werden.
werden, müssen sie von ihrer jeweiligen kirchlichen          5
                                                               Im Rahmen der katechetischen Tage können die Kir-
Behörde eine Genehmigung erhalten.                           chen Exerzitien und Meditationslager organisieren. Die
4
 Nach Anhörung der Kirche und nachdem festgestellt           Schuldirektionen können in eigener Verantwortung und
wurde, dass die Lehrpersonen des Unterrichtsfachs            im Rahmen besonderer Aktivitäten weitere Veranstal-
„Ethik, Religionen und Gemeinschaft“ die vom De-             tungen in diesen Bereichen abhalten/unterstützen (Ex-
partement verlangte akademische und pädagogische             erzitien, Meditationslager, zusätzliche Besinnungstage).
Ausbildung abgeschlossen haben, werden sie von der
zuständigen Behörde eingestellt. Besondere Abma-             2. Titel Primarschule Oberwallis (1H – 8H)*
chungen zwischen dem Departement und den Kirchen
bleiben vorbehalten (bei Bedarf kann sich die Schul-         Art. 5      Konfessioneller Religionsunterricht
behörde an Kirchen wenden, die ihnen Kandidaten              1
                                                                 Die Zuständigkeiten teilen sich wie folgt auf:
vorschlagen können, welche im Besitz eines Diploms
der Kirche sind).                                            a) Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und ihrer Mög-
                                                                lichkeiten stellt die Kirche den Schulklassen für
6
 Die Gehälter der Lehrpersonen werden vom Staat                 den konfessionellen Unterricht Katechetinnen oder
gezahlt.                                                        Katecheten (Priester, Diakone oder Laien) zur Ver-
7
 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Fächer           fügung, welche mindestens eine Lektion pro Woche
überprüft. Bei Problemen kann sich der Schulinspektor           konfessionellen Unterricht erteilen.
an eine Fachperson der anerkannten Kirchen wenden.           b) Die Klassenlehrperson trägt die Hauptverantwortung
8
 Diese Lehrpersonen nehmen wie alle anderen Lehr-               für sämtliche im Stundenplan der Klasse vorgese-
personen an Weiterbildungen teil.                               henen Fächer, einschliesslich überkonfessioneller
                                                                Religionsunterricht (ERG – Teilbereich NMG).
9
 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Schulfä-
cher benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden        c) Ist keine Katechetin verfügbar, wird der konfessio-
auf dem Notenblatt aufgeführt.                                  nelle Religionsunterricht vollständig von der Klas-
                                                                senlehrperson gemäss dem geltenden Lehrplan
                                                                erteilt.

                                                             * Aufgrund religionskultureller Unterschiede in den Schulen des
                                                             Unterwallis und Oberwallis sind die Inhalte getrennt nach Schulen
                                                             aufgeführt.

12       Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen
2
  Die Vergütung der Katechetinnen wird von den Kirchen      3. Titel Schulen der Sekundarstufe Im
übernommen. Jede Kirche entlöhnt die Katechetinnen                   Oberwallis (9OS – 11OS)*
ihrer Konfession, soweit nicht kraft besonderer Verein-
barungen zwischen den Kirchen und dem Staat dieser          Art. 7     Das Fach Ethik-Religionen-Gemeinschaft
für die Finanzierung des Unterrichts zuständig ist.                    (ERG)
3
  Der Schulinspektor stellt sicher, dass der Religions-     1
                                                             Das Fach ERG ist im Stundenplan vorgesehen. Es
unterricht von der Katechetin oder der Klassenlehr-         stellt ein Unterrichtsfach wie alle anderen Fächer dar.
person (siehe Absatz 1c) erteilt wird und überprüft
ihre pädagogische Qualität. Für den konfessionellen
                                                            2
                                                             Die für das Fach ERG zuständige Lehrperson wird
Religionsunterricht beauftragt der Schulinspektor dafür     hierzu vom Staat angestellt.
die Koordinatorin/den Koordinator.                          3
                                                             Das Fach ERG wird wie alle anderen Fächer durch
4
 Die gesetzlichen Vertreter entscheiden frei über die       den Schulinspektor überprüft.
Teilnahme ihres Kindes am konfessionellen Religi-           4
                                                             Diese Lehrpersonen nehmen wie alle anderen Lehr-
onsunterricht. Schülerinnen und Schüler, die nicht am       personen an Weiterbildungen teil.
Religionsunterricht teilnehmen, besuchen die Schule,
wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten
                                                            5
                                                             Das Fach ERG wird wie alle anderen Schulfächer
organisiert werden müssen.                                  benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden auf
                                                            dem Notenblatt aufgeführt.
5
 Katechetinnen und Katecheten, die Religionsunterricht
an Schulen erteilen, müssen eine spezifische Ausbil-        Art. 8     Konfessioneller Religionsunterricht
dung abgeschlossen haben. Die anerkannten Kirchen                      (Katechetische Fenster)
sind für diese Ausbildungen sowie für ihre Anerkennung
zuständig.
                                                            1
                                                              Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unter-
                                                            richt „Ethik, Religionen und Gemeinschaft“ können die
6
 Die Katechetinnen und Katecheten nehmen wie alle           anerkannten Kirchen katechetische Aktivitäten (sog.
anderen Lehrpersonen an Weiterbildungen teil.               „katechetische Fenster“) anbieten, welche sich jeweils
7
 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Schulfä-     an Schülerinnen und Schüler ihrer Konfession richten.
cher benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden       2
                                                              Für die „katechetischen Fenster“ werden 12 Lektionen
auf dem Notenblatt, das den Eltern überreicht wird,         pro Schuljahr eingesetzt. Sie werden in Form von vier
aufgeführt.                                                 Kursblöcken zu je drei aufeinanderfolgenden Wochen-
                                                            lektionen angeboten.
Art. 6   Katechese                                          3
                                                              Die liturgischen Feiern werden klassenübergreifend
1
  Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht          für die gesamte OS organisiert. Dafür stehen den an-
können die anerkannten Kirchen katechetische Aktivi-        erkannten Landeskirchen 6 Lektionen pro Schuljahr
täten anbieten, welche sich jeweils an Schülerinnen         zur Verfügung.
und Schüler ihrer Konfession richten. Die Anzahl dieser
Aktivitäten ist für die Primarschule (1H bis 8H) auf acht
                                                            4
                                                              Der konfessionelle Religionsunterricht ist Teil des
effektive Tage, d.h. im Durchschnitt ein Tag pro Schul-     obligatorischen Schulprogramms. Zusammen mit ihren
jahr, begrenzt.                                             gesetzlichen Vertretern entscheiden die Schülerinnen
                                                            und Schüler frei über ihre Teilnahme am konfessionellen
2
 Die gesetzlichen Vertreter entscheiden frei über die       Religionsunterricht. Auf schriftliche Mitteilung der Eltern
Teilnahme ihres Kindes an diesen Aktivitäten. Schülerin-    erteilt die Schuldirektion diesen Schülerinnen und Schü-
nen und Schüler, die nicht an den Aktivitäten teilnehmen,   ler eine Dispens. Schülerinnen und Schüler, die nicht
besuchen die Schule, wo für sie schulische oder aus-        am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen,
serschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen.        besuchen die Schule, wo für sie schulische oder aus-
3
 Die katechetischen Aktivitäten, deren Planung hin-         serschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen.
sichtlich Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen         5
                                                              Die für die katechetischen Fenster zuständige Lehrper-
überlassen ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit          son wird hierzu vom Staat angestellt und durch diesen
den Schuldirektionen organisiert werden.                    für die 12 Lektionen pro Schuljahr entschädigt.
4
 Bleibt die Klassenlehrperson mit einem Teil der Klas-      6
                                                             Von den Kirchen anerkannte Personen mit entspre-
se in der Schule zurück, wird die Verantwortung der         chender Ausbildung erteilen den konfessionellen Religi-
Schule für die Schülerinnen und Schüler, die an den         onsunterricht. Sie übernehmen die Verantwortung für die
katechetischen Aktivitäten teilnehmen, der Katechetin       katechetischen Fenster. Die zuständige Schulbehörde
übertragen.                                                 muss ihre Anstellung genehmigen.
5
 Die religiösen Aktivitäten werden von der jeweiligen
Kirche finanziert.
                                                            * Aufgrund religionskultureller Unterschiede in den Schulen des
                                                            Unterwallis und Oberwallis sind die Inhalte getrennt nach Schulen
                                                            aufgeführt.

                                                                                    Mitteilungsblatt Januar 2016            13
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen
7
  Die „katechetischen Fenster“, deren Planung hin-         und Betreuer einen Lehrauftrag in der Einrichtung ha-
sichtlich Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen        ben, in der sie den Dienst der Seelsorge oder Betreuung
überlassen ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit         verrichten (vgl. oben).
den Schuldirektionen organisiert werden.                   4
                                                             Die Vergütung der Seelsorger und Betreuer übernimmt
8
  Die Koordinatorin/der Koordinator überprüft den kon-     das Departement. Des Weiteren sorgt jede Schuldirek-
fessionellen Religionsunterricht.                          tion für einen reibungslosen Ablauf der Aktivitäten des
                                                           Seelsorgedienstes, indem sie ihm Räumlichkeiten zur
9
 Der konfessionelle Religionsunterricht ist nicht Gegen-
                                                           Verfügung stellt und das Fortbestehen der gegenwärti-
stand einer Beurteilung in Noten.
                                                           gen Kultstätten in der Einrichtung gewährleistet.

4. Titel Allgemeine Mittelschulen                          5
                                                             Im Rahmen ihres Auftrags bieten die Seelsorger der
                                                           Schuldirektion Exerzitien und Meditationslager an. In
Art. 9      Religionsunterricht                            Form von Entlastungsstunden oder Honoraren für ex-
                                                           terne Betreuer stellt die Schulbehörde den Einrichtun-
1
  Bei der Anmeldung können die Schülerinnen und            gen Mittel für geistliche Betreuung zur Verfügung. Die
Schüler zwischen dem Unterrichtsfach „christliche Re-      letzte Verantwortung für diese Aktivitäten tragen die
ligion“ und „Religionswissenschaft“ wählen. Das Depar-     Schuldirektionen.
tement überprüft die tatsächliche Einführung dieser zwei
Unterrichtsfächer auf allen Stufen in den verschiedenen    Art. 11   Ernennungsverfahren
kantonalen Gymnasien.
                                                           1
                                                            Personen, die in einer allgemeinen Mittelschule zum
2
 Die Lehrpersonen der Fächer „christliche Religion“ und    Seelsorger oder Betreuer ernannt werden sollen, müs-
„Religionswissenschaft“ müssen eine vom Departement        sen entweder bereits eine Lehrperson der jeweiligen
verlangte akademische und pädagogische Ausbildung          Einrichtung oder eine externe Person, die zusätzlich
abgeschlossen haben. Besondere Abmachungen zwi-            eine Lehrtätigkeit übernehmen kann, sein.
schen dem Departement und den Kirchen bleiben vor-
behalten (insbesondere hinsichtlich der Zuteilung von
                                                           2
                                                            Die Bestimmungen des Schulgesetzes für die Sekun-
Unterrichtsstunden an die Seelsorgeverantwortlichen,       darstufe I im Hinblick auf die Ernennung der Seelsorger:
vgl. unten).                                               „Es obliegt den Kirchen: ... c) den Seelsorger oder den
                                                           geistlichen Berater zu ernennen, unter Vorbehalt der
3
 An die Fächer „christliche Religion“ und „Religionswis-   Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde.“
senschaft“ werden die gleichen Ansprüche gestellt wie      (Art. 58 GUW) finden analog Anwendung.
an die übrigen Schulfächer. Sie unterliegen den üblichen
regelmässigen Bewertungen.
                                                           3
                                                             Nach Anhörung der betroffenen Personen der Ein-
                                                           richtung (Direktion, Seelsorger, Betreuer) schlägt die
4
 Bei der Wahl der Lehrpersonen für die Unterrichtsfä-      kirchliche Behörde der zuständigen Behörde einen
cher „christliche Religion“ und „Religionswissenschaft“    Kandidaten vor. Diese stellt ihn ein und weist ihm als
wird die Kirche zurate gezogen. Bevor diese Lehrperso-     Seelsorger oder als Betreuer Stunden für die Seelsorge
nen vom Departement gemäss dem gängigen Verfahren          oder die geistliche Betreuung zu.
eingestellt werden, müssen sie von ihrer jeweiligen
kirchlichen Behörde eine Genehmigung erhalten.
                                                           5. Titel Schlussbestimmungen
Art. 10     Seelsorge und geistliche Betreuung
                                                           Art. 12   Inkrafttreten
1
 Im Rahmen des vom Departement je nach Grösse der
                                                           Die vorliegende Vereinbarung tritt auf das Schuljahr
Schuleinrichtung gewährten Pools an Entlastungsstun-
                                                           2016-2017 in Kraft.
den können die anerkannten Kirchen nach Belieben
Seelsorgedienste und geistliche Betreuung anbieten.        Art. 13   Kündigung
2
  Im Sinne der Lehre des Evangeliums und der christli-     Die Parteien können die vorliegende Vereinbarung in
chen Werte haben die Seelsorgedienste und die geist-       gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung
liche Betreuung die harmonische Entwicklung des Men-       einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
schen in seiner Gesamtheit zum Ziel. Zu diesem Zweck
bieten sie unter Achtung der Gewissensfreiheit und der
Überzeugungen eines jeden Menschen verschiedene            Für den Staat Wallis
schulische oder ausserschulische Aktivitäten an: Tref-     Herr Oskar Freysinger, Staatsrat
fen, Exerzitien, Andachten, Zelebrationen, Orte der
Begegnung usw.                                             Für das Bistum Sitten
                                                           Mgr. Jean-Marie Lovey, Bischof von Sitten
3
  Die Aufgabe der Seelsorge ist den katholischen Pries-
tern sowie den evangelischen Pfarrern und Diakonen         Für die evangelisch-reformierte Kirche des Wallis
vorbehalten. Katholische und evangelische Laien sind       Herr Beat Abegglen, Präsident des Synodalrats
Betreuer. Es ist wünschenswert, dass die Seelsorger

14       Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / basisschrift: entscheid / konzept

Einführung der Basisschrift ab Beginn des Schuljahres 2016/2017
etappenweise in der Primarschule (3H – 8H)

Entscheid
   Eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unter-      Ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 wird die Basis-
   richtswesen vom 4. Juli 1962 ;                         schrift etappenweise in der Primarschule (3H – 8H)
                                                          eingeführt:
   eingesehen das Gesetz über die Primarschule
   (GPS) vom 15. November 2013 ;                             Einführung Schuljahr 2016/2017 in der 3H und 4H
   erwägend, dass in der mehrjährigen Planung der            Einführung Schuljahr 2017/2018 in der 5H
   Unterrichtsentwicklung und pädagogischen Aus-             Einführung Schuljahr 2018/2019 in der 6H
   richtung in der Primarschule durch die Dienststelle       Einführung Schuljahr 2019/2020 in der 7H und 8H
   für Unterrichtswesen die Einführung der Basisschrift
   figuriert und eine Notwendigkeit darstellt ;           Kostenschätzung:
   erwägend, dass die Kommission nach Fächern             Pro Lehrperson entstehen einmalige approximative
   und Bereichen Deutsch, diese Einführung gemäss         Kosten von 49.- Franken ohne Weiterbildung und die-
   der Sitzung vom 19. November 2015 einstimmig           se beziehen sich auf das Lehrmittel: Unterwegs zur
   unterstützt ;                                          persönlichen Handschrift. Lernprozesse gestalten mit
                                                          der Luzerner Basisschrift. Kantonaler Lehrmittelverlag
   erwägend, dass die Basisschrift von den Deutsch-
                                                          Luzern.
   schweizer Erziehungsdirektorinnen und -direktoren
   nach der Plenarsitzung vom 31. Oktober 2014 emp-       Die Weiterbildung der Lehrpersonen, die sich voraus-
   fohlen wird ;                                          sichtlich auf einen Kurstag konzentriert, läuft über das
                                                          ordentliche Kurssegment der PH Wallis.
   auf Antrag der Dienststelle für Unterrichtswesen
   und der Kommission nach Fächern und Bereichen          Die Dienststelle für Unterrichtswesen wird mit der Aus-
   Deutsch,                                               führung des vorliegenden Beschlusses zur Einführung
                   entscheidet                            der neuen Schrift beauftragt.
    das Departement für Bildung und Sicherheit
                                                          Datum 14. Dezember 2015 CX/MB/SH
                                                                                                Oskar Freysinger
                                                                                                       Staatsrat

Basisschrift
Konzept für die deutschsprachigen Schulen des Kantons Wallis

1. Ausgangslage
Nach der Plenarversammlung vom 31. Oktober 2014 der Deutsch-                 Es ist und bleibt ein zentrales Lern-
schweizer Erziehungsdirektorinnen und -direktoren soll auf deren             planziel der obligatorischen Volks-
Empfehlung zukünftig in den Kantonen die Basisschrift unterrichtet           schule, dass die Schüler eine flüs-
werden.                                                                      sige und gut lesbare Handschrift
Das Thema Schulschrift beschäf-       direktoren-Konferenz (D-EDK) nun       erwerben. Bisher lernten die Kin-
tigte in den vergangenen Jahren       koordiniert umgesetzt werden. Sie      der zuerst die Steinschrift, dann die
immer wieder sowohl die Bildungs-     empfiehlt den Kantonen, auf die Ba-    voll verbundene Schrift mit teilwei-
verantwortlichen der Kantone wie      sisschrift in der Form umzustellen,    se neuen Buchstabenbildern, um
auch deren Lehrpersonen. Es ent-      in der sie im Kanton Luzern seit       anschliessend eine persönliche,
stand vielfach der Wunsch oder        einigen Jahren erfolgreich unter-      meist nur teilweise verbundene
sogar die Forderung, die bisherige    richtet wird. Die D-EDK übernimmt      Handschrift zu entwickeln. Die so-
Schulschrift durch eine zeitgemässe   hierzu die Rechte an dieser Schrift    genannte Deutschschweizer Basis-
teilverbundene Schrift zu ersetzen.   vom Kanton Luzern und wird die-        schrift soll den Kindern helfen, durch
Diese Anliegen sollen nach Meinung    se Schrift in Zukunft als Deutsch-     natürliche Bewegungsabläufe leich-
der Deutschschweizer Erziehungs-      schweizer Basisschrift bezeichnen.     ter eine persönliche Handschrift zu

                                                                              Mitteilungsblatt Januar 2016      15
informationen / basisschrift: entscheid / konzept

erlernen. Die Buchstabenformen der             D-EDK in Auftrag gegeben hat. Zum              getroffen. Geeignete Unterrichtsma-
Basisschrift werden zuerst unver-              Bericht wurden die Stellungnahmen              terialien sind bereits verfügbar. Der
bunden gelernt und dann, wenn dies             von den Lehrerorganisationen, den              Entscheid für die neue Schulschrift
den Bewegungsablauf erleichtert,               Kantonen, den Pädagogischen                    hat keinen direkten Zusammenhang
teilweise verbunden. Damit sollen              Hochschulen und den Lehrmittelver-             mit dem Lehrplan 21: Die Umstel-
die ehemals oft kritisierten unnatür-          lagen eingeholt. Eine grosse Mehr-             lung kann unabhängig von der Ein-
lichen Bewegungsabläufe mit den                heit dieser Beurteilungen unterstützt          führung des Lehrplans 21 erfolgen,
häufigen Richtungsänderungen, die              den Wechsel zu einer teilverbunde-             wie das Beispiel des Kantons Lu-
bei den Kindern zu Verkrampfungen              nen Schulschrift.                              zern bereits gezeigt hat.
führen können, vermieden werden.
                                               Der Entscheid über den Wechsel                 Der Kanton Wallis plant die etappen-
Die Empfehlung zum Wechsel zur                 zur neuen Schulschrift wird in jedem           weise Einführung der Basisschrift an
Basisschrift stützt sich auf den Be-           Kanton aufgrund der jeweiligen Zu-             den Oberwalliser Schulen auf das
richt einer Arbeitsgruppe, den die             ständigkeiten und Ausgangslagen                Schuljahr 2016/2017.

2. Deutschschweizer Basisschrift 1
Die Basisschrift ist eine klare, schnörkellose Schrift, die es erlaubt, ökonomisch und zügig zu schreiben. Im Un-
terschied zur Schweizer Schulschrift werden die Buchstabenformen der Basisschrift unverbunden gelernt und
dann, wenn dies den Bewegungsablauf erleichtert, teilweise verbunden.

2.1 Aufbau nach Zyklus 1 und 2
In der 3H und 4H wird die Basisschrift als unverbundene Schrift gelernt. Sie ist eine Schrift mit einfachen, klaren
Proportionen und eindeutigen Formen. Die Buchstabenformen bleiben über alle Schuljahre gleich. In der 3H
werden die folgenden Buchstabenformen eingeführt:

                                                                            Abbildung1: Basisschrift - Buchstaben und Zahlen

1
  Einzelne Textstellen und Grafiken auf den folgenden Seiten stammen von Dokumenten der Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern.
Das Konzept „Einführungs- und Weiterbildungskonzept Basisschrift an den Volksschulen des Kantons Nidwalden. Grundlagen zur Implemen-
tierung. November 2014“, diente ebenfalls als Vorlage – genehmigt durch die Verfasserin Frau Ruth von Rotz.

16     Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / basisschrift: entscheid / konzept

In der 4H kommen die Rundwendungen aus dem Schwung heraus bei folgenden Kleinbuchstaben:

                                                                            Abbildung 2:
                                                                            Kleinbuchstaben mit
                                                                            Rundwendungen

                                                                            Abbildung 3:
                                                                            Basisschrift mit Rundwendungen

Ab der 5H wird in der Basisschrift verbunden, was der Geläufigkeit der Schrift dient und die Leserlichkeit nicht
einschränkt. Auf überflüssige Bewegungen wie Schleifen und rückläufige Überdeckungen wird verzichtet. Die
Buchstabenformen bleiben in der verbunden Version gleich wie in der unverbundenen Variante.

                                                                            Abbildung 4:
                                                                            Basisschrift Kleinbuchstaben
                                                                            teilverbunden

                                                                             Mitteilungsblatt Januar 2016    17
informationen / basisschrift: entscheid / konzept

                                                                              Abbildung 5:
                                                                              Basisschrift teilverbunden

In der 6H bis 8H entwickeln die Lernenden mit Hilfe der Beratung und Förderung durch die Lehrperson die per-
sönliche Handschrift weiter.

3. Lehrmittel Basisschrift
Die Dienststelle Volksschulbildung    Unterwegs zur persönlichen Handschrift – Lernprozesse gestalten mit der
des Kantons Luzern und das Ins-       Luzerner Basisschrift.
titut für Lehren und Lernen (ILeL)
                                      Dieser Ordner für Lehrpersonen umfasst die passenden didaktischen Mate-
haben ein geeignetes Lehrmittel für
                                      rialen (Grundlagen, Kopiervorlagen, CD mit Vorlagen, etc.) für den Einsatz
die Einführung der Basisschrift he-
                                      in der 3H – 6H. Zusätzlich wurde ein elektronischer Schriftsatz (sog. „Font“)
rausgegeben:
                                      entwickelt, mit dessen Hilfe die Luzerner Lehrpersonen Unterrichtsdoku-
                                      mente in Basisschrift herstellen können.
                                      Das Lehrmittel wird in den Lehrmittelkatalog des Kantons Wallis aufge-
                                      nommen.

4. Geplante Einführung und Lehrpersonenweiterbildung
Für die Organisation und Durchfüh-    Geplant ist eine etappenweise Einführung der Basisschrift nach H-Stufen ab
rung der Kurse ist die Dienststelle   dem Sommer 2016. Die Weiterbildung soll aus einem Tageskurs bestehen.
für Unterrichtswesen zusammen
                                      Die Basisschrift soll demzufolge ab dem SJ 2016/17 in allen deutschspra-
mit der Pädagogischen Hochschule
                                      chigen Schulen des Kantons Wallis auf der 3H und 4H unterrichtet werden.
Wallis Brig verantwortlich.
                                      Die Kurse werden von qualifizierten Kursleitern gehalten, welche den Kurs
                                      „Basisschrift vermitteln – Weiterbildung für Kursleitende“ der PH Luzern
                                      besucht haben. Der Kurs befähigt die Teilnehmenden, für Lehrpersonen
                                      selbstständig Basisschriftkurse zu planen, durchzuführen und auszuwerten.
                                      Die Kursleitungen können mit ihrem Wissen Schulleitungen, Schulteams
                                      und Schulbehörden in der Einführungsphase informieren und beraten.

                                      Die obligatorischen Weiterbildungskurse dauern einen Tag und werden
                                      grundsätzlich jeweils im Juni/Juli und im August angeboten. Je nach Anzahl
                                      Lehrpersonen werden drei bis vier Kurse stattfinden.
                                      (Juni/Juli je 2 – im August 1-2).
                                      Im Rahmen des jährlichen Weiterbildungsprogramms kann die PH Wallis
                                      Brig zur Vertiefung weitere Kurse anbieten.

18   Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / basisschrift: entscheid / konzept

Etappenweise Einführung der Basisschrift nach Stufe und Schuljahr:

                Schuljahr                       15/16              16/17              17/18              18/19

    Alle LPs (auch DfF und PSH), die        obligatori-
    im SJ 16/17 in einer 3H und/oder        scher Kurs;
    4H unterrichten                         1 Tag

    Alle LPs (auch DfF und PSH), die                           obligatori-
    im SJ 17/18 in einer 5H oder einer                         scher Kurs;
    Stufe mit Basisschrift unterrichten                        1 Tag

    Alle LPs (auch DfF und PSH), die                                              obligatori-
    im SJ 18/19 in einer 6H oder einer                                            scher Kurs;
    Stufe mit Basisschrift unterrichten                                           1 Tag;

    Alle LPs (auch DfF und PSH), die                                                                 obligatori-
    im SJ 19/20 in einer 7H und/oder                                                                 scher Kurs;
    8H oder einer Stufe mit Basis-
    schrift unterrichten                                                                             1 Tag

Voraussichtliche Bausteine der obligatorischen Kurse:

1    Theorie und Entwicklung der          Das detaillierte Programm wird mit der Kursleitung noch genauer aus-
     Basisschrift                         gearbeitet und muss den verschiedenen Stufen und Bedürfnissen der
2    Basisschrift im Unterricht           Kursteilnehmer jährlich angepasst werden. Ziel ist es, die Lehrpersonen
     selber erfahren                      zu befähigen, die Basisschrift kompetent auf ihrer Stufe zu unterrichten.
3    Beurteilung
                                          Die Lehrpersonen sollen am Kurstag nebst den theoretischen und gesetz-
4    Lehrplan und Lehrmittel
                                          lichen Grundlagen selber viele praktische Erfahrungen sammeln können.
                                          Kernelemente sind:
                                              die Merkmale und Aufbau der Basisschrift kennen lernen
                                              durch Training der eigenen Handschriftkompetenzen selber Erfahrungen
                                              sammeln
                                              sich der neuen Theorien des Bewegungslernens und didaktischen
                                              Grundlagen zum Handschrifterwerb bewusst werden
                                              die Beurteilung kompetent ausführen können
                                              den Lehrplan und das Lehrmittel kennen

5. Mengengerüst und Kosten                Die obligatorische Einführung bezieht sich auf zirka 600 Lehrpersonen
                                          (Voll- und Teilzeitpensen, Fachlehrpersonen, PSH-Lehrpersonen, DfF-
                                          Lehrpersonen). Diese werden am jeweiligen Weiterbildungstag auf die
                                          Basisschrift vorbereitet.
                                          Der Kurstag ist Teil der Erfüllung der Weiterbildungspflicht der Lehrperson.
                                          Die Einführung der Basisschrift wird über das Weiterbildungsbudget der
                                          PH Wallis abgewickelt werden.

                                                                                  Mitteilungsblatt Januar 2016      19
informationen / basisschrift: entscheid / konzept

         Mengengerüst und
                Kurstage:                                               geschätzte Anzahl                  Obligatorischer
                                            Schuljahr
                                                                          Lehrpersonen                        Kurstag

                                             2015/16                               200                                1

                                             2016/17                               120                                1

                                             2017/18                               110                                1

                                             2018/19                               170                                1

6. Bisheriger Lehrplan Schrift 2

Gemäss der etappenweisen Einführung der Basisschrift                durch unverbundene respektive teilverbundene Schrift
erfährt auch der bisherige Lehrplan Teiländerungen. So              ersetzt werden. Zudem müssen vereinzelte Kompeten-
müssen die Begriffe Steinschrift und verbundene Schrift             zen angepasst werden.

Bisheriger Lehrplan Schrift mit Anpassungen:

                         Grobziele                                 3H         4H          5H          6H             7H   8H

     In der richtigen Haltung schreiben                             x          x           x           x             x    x

     Einfache Grundbewegungen nach allen
                                                                    x
     Richtungen ausführen

     Feinmotorik und Schreibmotorik entwickeln
                                                                    x          x           x           x             x    x
     und verfeinern

     Rhythmisch schreiben                                                      x           x           x             x    x

     In Steinschrift unverbundener Basisschrift
                                                                    x          x           x           x             x    x
     schreiben

     Grundbewegungen der teilverbundenen Schrift
                                                                               x           x           x             x    x
     ausführen

     Mit Tinte schreiben lernen
     Mit verschiedenen Schreibgeräten schreiben                                            x
     lernen

     Leserliche und geläufige persönliche Schrift
                                                                                                       x             x    x
     entwickeln lassen

     Schriftliche Arbeiten übersichtlich und
                                                                               x           x           x             x    x
     wirkungsvoll darstellen

Departement für Bildung und Sicherheit                                                                   Sandra Hischier
Dienststelle für Unterrichtswesen                                  Schulinspektorin und Präsidentin der Kommission nach
                                                                                         Fächern und Bereichen Deutsch

2
  Der Vergleich zwischen dem bisherigen Lehrplan Schrift und dem Lehrplan 21 beruht auf der Darstellung im Konzept
„Einführung Basisschrift. Konzept für den Kanton Schwyz“, Januar 2015, S. 6.

20      Mitteilungsblatt Januar 2016
medien / pädagogische dokumentation: neuanschaffungen

                  MEDIATHEK WALLIS - Brig              e-mail: mediathek-wallis-brig@admin.vs.ch
                  Pädagogische Dokumentation           Tel:    027 607 15 03
                  Postfach 572                         Fax:    027 607 15 04
                  Schlossstrasse 30
                  CH - 3900 Brig

Neuheiten aus der Pädagogischen Dokumentation

               Reinschmidt, Christian
               Sport-Highlights für die Grundschule
               Überraschende Spielideen für attraktive Sportstunden
               Verlag an der Ruhr, 2015
               Signatur: 796
               Stufe: 1. – 4. Klasse
               Mensch und Muskel lassen sich an dieser Stelle ausnahmsweise gut vergleichen:
               Beide brauchen Abwechslung, um sich zu entwickeln. Das Buch liefert innovative
               und unverbrauchte Spiele-Impulse – moderner Sportunterricht und Sportspiele „mal
               ganz anders“! Alle Impulse sind praxiserprobt; sie fördern die Freude an der Bewe-
               gung und motivieren sogar Sportmuffel. Dazu nutzen die Spiele neue Ideen sowie
               außergewöhnliche Kleingeräte und ungewöhnliche Materialien, die die Kinder zwar
               aus ihrer Lebenswelt, aber nicht im Kontext des Sportunterrichts kennen. Sie wärmen
               sich z. B. mit Luftballons auf, trainieren ihre Fitness auf einem überdimensionalen
               Würfelspielfeld oder spielen Fußball mit XXL-Bällen. Es kommen Stapelbecher, Pa-
               pierflieger und Bounce-Bälle zum Einsatz; die Turnmatte kommt mit frischen Ideen
               zum Zug und die Kinder entdecken Sprint- und Staffelspiele neu. Die übersichtliche
               Darstellung mit allen nötigen Angaben, ausführlicher Anleitung und Sicherheitshin-
               weisen ermöglicht das kurzfristige Einlesen in jede Spielidee. Aufbau-Skizzen, Fotos
               sowie Kopiervorlagen erleichtern die Unterrichtsvorbereitung und die Umsetzung der
               Übungsmaterialien zusätzlich.

               Weimann, Viktoria
               Schrödel, Tim
               Lernwerkstatt Naturwissen der Kelten:
               Wissenswertes über verschiedene Bäume
               Kohl Verlag, 2015
               Signatur: 936.4
               Stufe: 3. – 7. Klasse
               Über das Wissen der Kelten wissen wir heute noch viel aus zahlreichen Überlieferun-
               gen. Zuerst gehen die Schüler der Frage nach, wer die Kelten waren, wo, wann und
               wie sie lebten. Mit diesem Hintergrundwissen entschlüsseln sie danach alte keltische
               Schriftzeichen, lernen so ihren persönlichen Lebensbaum kennen, lauschen alten
               Baumgeschichten, erfahren Wissenswertes zu ihrem Lebensbaum und können im
               Projekt Baumstark ihren ganz persönlichen Handschmeichler aus dem Holz, aus
               dem sie geschnitzt sind, anfertigen.

               Taatz, Leonore
               Wunder Jesu Werkstatt
               Lernbiene Verlag, 2014
               Signatur: 232
               Stufe: 4. – 6. Klasse
               Was sind eigentlich Wunder? Und wieso werden Wunder häufig mit Jesus in Ver-
               bindung gebracht? In dieser Werkstatt finden die Schüler heraus, was „Wunder“

                                                                Mitteilungsblatt Januar 2016    21
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