Mitteilungsblatt Oberwallis - 2016 Departement für Bildung und Sicherheit - Mitteilungsblatt Januar 2016 - Edudoc CH
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2016 Departement für Bildung und Sicherheit Mitteilungsblatt Oberwallis Januar - Heft Nr. 174 Mitteilungsblatt Januar 2016 1
2 Mitteilungsblatt Januar 2016
Inhalt Editorial 4 Visitenkarte… Departement für Bildung und Sicherheit Informationen 5 Die Fachberatung wird der Dienststelle für Unterrichtswesen unterstellt. 6 Einführung Lehrplan 21 – Nächste Schritte 7 Sozialberatung für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit 7 Kantonale Prüfungen 2015/2016 für die deutschsprachigen Primarschulen 8 Kantonale Prüfungen 2015/2016 für die deutschsprachigen Orientierungsschulen 9 Ausblick: neues Prüfungsprozedere, überarbeitete oder verbesser- te Prüfungskonzeption usw. für das Schuljahr 2016/2017 10 Vereinbarung vom 14. Dezember 2015 über die Zusammenarbeit zwischen der Walliser Schule und den anerkannten Kirchen 15 Einführung der Basisschrift ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 etappenweise in der Primarschule (3H – 8H) - Entscheid 15 Basisschrift - Konzept Medien 21 Neuheiten aus der Pädagogischen Dokumentation Plattform Schweiz 24 Harmonisierung der obligatorischen Schule: Die EDK zieht eine positive Bilanz 26 Regierungsrätin Silvia Steiner ist neue Präsidentin der Stiftung éducation21 27 Erasmus+: Projektaufruf 2016 41. Jahrgang - Nr. 1, Mb. Nr. 174 27 Schweiz-Indien: zwei Kulturen auf Tuchfühlung 28 Französisch oder Italienisch in den Ferien! 28 Native Speakers Herausgeber : Departement für Bildung und 29 Eine Schulreise auf Französisch oder auf Italienisch Sicherheit 30 «Priming»-Effekte und die Auswirkung von Bewertungssymbolen auf die schulische Leistung Auflage : 1’500 Exemplare 31 Wie das Bildungssystem den Übertritt ins Berufsleben bestimmt 31 Stellenwert von Bewegung und Sport bei Schulkindern in der Redaktion : Marcel Blumenthal Zentralschweiz Tel.: 027 606 41 06 32 Thema des Projekts: Mobbing unter Peers in der Alicia Schnydrig Walliser Primarschule 33 Energie-Erlebnistage Korrektorat : Marcel Blumenthal Christian Weissen Forum Sandra Hischier 34 Kantonaler Hochschulbericht 2015 35 Ikonen – Fenster in die Ewigkeit Gestaltung : Konrad Zurwerra 36 Weiterbildungsangebote für katechetisch Tätige Druck : S & Z PRINT 37 Vom Roggenkorn zum Sauerteigbrot! Nellenstadel 1 Neues interaktives Schulangebot «Choru-Werkstatt» in Erschmatt 3902 Brig-Glis 39 Ferien einmal anders Mitteilungsblatt Januar 2016 3
editorial: visitenkarte Visitenkarte… Mein Hausarzt beklagt sich bei mir, dass unterstützen, und zwar in Form von sorg- die bei ihm engagierten Lernenden nicht fältigem Zuhören, der Aufnahme der fachli- wissen, was ml, mg usw. sind. Dies chen Rückmeldungen; diese zurückfliessen müsste eigentlich beim Start in die Be- lassen in den regelmässigen Austausch rufslehre vorausgesetzt werden können. mit dem Schulinspektorat, damit allenfalls Verbesserungen von kantonaler Seite ein- Ein erfahrener Oberwalliser Berufsfach- geleitet werden können (Bereitstellung von schullehrer lässt verlauten, dass ein Teil ergänzenden Unterrichtsmaterialien usw.). der Lernenden schon an einem Dreisatz und einfachem Textverständnis schei- Die Schule muss Resultate liefern, und zwar tern. in Form von gut ausgebildeten Schülerinnen und Schülern sowohl in den Grundlagen- Die zu Beginn dieses Schuljahres in wie in den allgemeinen Fächern. mehreren Oberwalliser 1. OS-Klassen durchgeführten Kurztests im Rahmen Was in den Debatten rund um neuzeitlichen von Passepartout haben inhaltlich, vom Unterricht geflissentlich untergeht, ist das Satzbau und der Orthografie her und Faktum, dass viele unserer Schülerinnen ebenfalls von der Darstellung her teils und Schüler einen durch die Lehrperson in bedenkliche Resultate geliefert und kei- hohem Grad gut strukturierten, gelenkten ne gute Visitenkarte abgegeben. Unterricht brauchen, um sich zurechtzufin- den, um Erfolgserlebnisse zu haben, um Bei solchen Einzelrückmeldungen liegt es Sicherheit zu gewinnen. auf der Hand, dass diese keinen Anspruch auf Repräsentativität haben und folglich Dankbarkeit wird von allen Seiten da sein, „übersehen“ werden könnten. wenn die uns anvertrauten Schülerinnen und Schüler beim Eintritt in die weiterfüh- Wir müssen diese Echos trotzdem ernst renden Schulen oder in die Berufslehre nehmen, ohne in ein Überreagieren zu ver- belastbar sind, gewohnt sind zu arbeiten, fallen. Warum solche Ausbildungslücken? sich zu konzentrieren und sich mit einem Sind die Lehrmittel zu wenig auf den Erwerb guten schulischen Fundament in unserer von abrufbarem Grundwissen ausgerichtet, anspruchsvollen Welt zurechtfinden. welches beherrscht wird? Wie hoch ist die vom Kanton vorgegebene Verbindlichkeit, pro Fach und Fachbereich, die Lerninhalte Marcel Blumenthal zu verinnerlichen und wie wird diese Vorga- Adjunkt und stv. Chef der Dienststelle be in den Schulen umgesetzt? für Unterrichtswesen Unsere Lehrpersonen sind ausgewiesene Berufsleute, die gelernt haben, wie der Lern- zuwachs bei den Schülerinnen und Schülern erfolgt: Die Lerninhalte sorgfältig aufbauen, die Bedeutung dieser intelligent kombinieren mit beharrlicher, regelmässiger Wiederho- lung, mit hoher Erwartungshaltung. Wir haben zwischenzeitlich überall im Wal- lis geleitete Schulen in der obligatorischen Schulzeit eingerichtet. Dies ist sehr erfreu- lich und die Erwartung an eine gute Leitung der Schule vor Ort ist durch diese Einrich- tung erheblich gestiegen. Und es liegt an den Schuldirektionen, die Lehrpersonen im Alltag in ihrem so wichtigen Auftrag zu 4 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen: fachberatung 2016 Departement Informationen für die für Bildung und deutschsprachigen Schulen und Schulpartner des Wallis Sicherheit Die Fachberatung wird der Dienststelle für Unterrichtswesen unterstellt Entscheid Eingesehen Artikel 4 des Gesetzes über das Per- entscheidet sonal der obligatorischen Schulzeit und der allge- das Departement für Bildung und Sicherheit meinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011; die mit der Fachberatung betrauten Lehrpersonen wer- den der Dienststelle für Unterrichtswesen unterstellt. eingesehen das Bundesgesetz über die Förderung Ein Lenkungsorgan stellt die allgemeine Koordinati- der Hochschulen und die Koordination im schwei- on sicher, erarbeitet und adaptiert die Pflichtenhefte zerischen Hochschulbereich (HFKG) vom 30. Sep- und die Aktionspläne. Es macht Vorschläge zur Auftei- tember 2011; lung der Personalressourcen unter den verschiedenen eingesehen die Artikel 2 und 10 der Verordnung über Fachbereichen. Die Dienststelle für Unterrichtswesen das Personal der obligatorischen Schulzeit und der entscheidet. allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom Die Pädagogische Hochschule ist im Auftrag der Dienst- 20. Juni 2012; stelle für Unterrichtswesen für die Fachberater zustän- eingesehen Artikel 44 der Verordnung über die Be- dig. Die PH kümmert sich namentlich ums Personal- soldung des Personals der obligatorischen Schulzeit management und die administrativen Aufgaben. Sie und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfach- organisiert die Weiterbildungen, stellt die Koordination schule vom 20. Juni 2012; zwischen den Fachdidaktikern und den Fachberatern sicher, definiert und leitet die Projekte im Bereich For- eingesehen Artikel 4 Absatz 6, Artikel 20 sowie Ar- schung, Ausbildung, Entwicklung und Unterstützung. tikel 38 bis des Gesetzes über die Pädagogische Die Dienststelle für Unterrichtswesen gewährleistet Hochschule Wallis (PH-VS) vom 4. Oktober 1996; die operative Leitung der Fachberatung in den Schulen eingesehen die Verordnung betreffend das Statut resp. zugunsten der Lehrpersonen. Die Inspektoren or- des Personals der Pädagogischen Hochschule Wal- ganisieren und koordinieren die Einsätze in den Schulen lis (PH-VS) vom 12. Januar 2000, die die Aufgaben und übernehmen die Betreuung der mit der Fachbera- und das Statut der Fachberatung festlegt; tung betrauten Lehrpersonen in den jeweiligen Fächer- kommissionen. Die PH-VS wird regelmässig informiert. eingesehen den Bericht der Dienststelle für Unter- richtswesen vom 13. November 2015; Die Dienststelle für Unterrichtswesen ist für die Anwen- dung des vorliegenden Entscheides verantwortlich, der auf Antrag der Dienststelle für Unterrichtswesen, am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Oskar Freysinger Staatsrat Mitteilungsblatt Januar 2016 5
informationen / lehrplan 21: nächste schritte Einführung Lehrplan 21 – Nächste Schritte Für die Einführung des Lehrplans 21 wurden anlässlich nach Fächern und Bereichen (Frau Sandra Hischier, einer Versammlung der Dienststelle für Unterrichtswe- Schulinspektorin – Herr Urs Stoffel, Schulinspektor – sen mit dem Schulinspektorat, der Vertretung der Ober- Herr Peter Roten, Schulinspektor) laufen die nachfol- walliser Schuldirektionen, den Fachberatungen und den gend per Schema kurz zusammengefassten, zeitlich F2-Lehrpersonen die nächsten Schritte kommuniziert. fixierten Arbeiten. Unter der Leitung der drei Präsidien der Kommissionen 6 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / sozialberatung: lehrpersonen / kantonale prüfungen: primarschule Sozialberatung für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit Seit einiger Zeit ist das Angebot der Sozialberatung für Lehrpersonen Gesundheit zu erhalten oder wieder vakant. Ab 1. Februar 2016 steht den Lehrpersonen der obligatorischen zu erlangen. Schule im Wallis nun eine Beratungsstelle zu Verfügung, welche durch Die Lehrpersonen der obligatori- Frau Brigitte Stoffel besetzt ist. Diese betriebliche Sozialarbeit wird schen Schule können diese Bera- in Visp angeboten. tung zu folgenden Bedingungen in Als Sekundarlehrerin mit langjähri- Anspruch nehmen: ger Berufserfahrung und mehreren Das Departement übernimmt die Jahren Tätigkeit im Bereich Bera- finanziellen Kosten von maximal drei tung und Begleitung Erwachsener Sitzungen pro Person. Die Beratung und Teams ist Frau Stoffel für die erfolgt in absoluter Vertraulichkeit. Lehrpersonen eine kompetente und Die Lehrperson kontaktiert Frau verständnisvolle Ansprechperson Stoffel direkt und vereinbart Termi- und Unterstützung. ne ausserhalb der Arbeitszeit. Die Eine Beratung kann helfen, eine Kosten allfälliger weiterer Sitzungen Frau Brigitte Stoffel arbeitet seit persönliche Standortbestimmung werden von der Lehrperson über- 2014 als Beraterin und Personal vorzunehmen, sich auf stimmige nommen. Coach in Visp. Ziele auszurichten, klarer zu sehen, Ventil-Coaching Energie und Mut zu fassen, sich und Sandstrasse 11 andere besser zu verstehen, seine 3930 Visp brigitte.stoffel@ventil-coaching.ch Kantonale Prüfungen 2015/2016 für die deutschsprachigen Primarschulen Prüfungsplan Zeitrahmen 4H 6H 8H ab Montag, Mündliche Mündliche 30. Mai 2016 Kommunikation Kommunikation Dienstagvormittag, Texte schaffen Texte schaffen 7. Juni 2016 Montagvormittag, Deutsch Teil 1 Textverständnis Textverständnis 13. Juni 2016 Dienstagvormittag, Mathematik Teil 1 Mathematik Teil 1 Mathematik Teil 1 14. Juni 2016 Dienstagnachmittag, Grammatik Grammatik Deutsch Teil 2 14. Juni 2016 Rechtschreiben Rechtschreiben Donnerstagvormittag, Mathematik Teil 2 Mathematik Teil 2 Mathematik Teil 2 16. Juni 2016 Mitteilungsblatt Januar 2016 7
informationen / kantonale Prüfungen: orientierungsschule Kantonale Prüfungen 2015/2016 für die deutschsprachigen Orientierungsschulen Prüfungsplan Termin 9 OS 11 OS Französisch ab Montag, Französisch Mündliche Kommunikation 30. Mai 2016 Mündliche Kommunikation Deutsch Mündliche Kommunikation Dienstag, Deutsch 7. Juni 2016 Texte schaffen vormittags (90 Minuten) Mathematik 1. Teil Montag, (75 Minuten) 13. Juni 2016 Französisch vormittags compréhension écrite & compréhension orale (50 Minuten) Natur und Technik Deutsch Dienstag, (60 Minuten) Textverständnis / Sprachnormen 14. Juni 2016 (90 Minuten) Französisch vormittags compréhension écrite Natur und Technik (45 Minuten) (60 Minuten) Französisch connaissances grammaticales & Donnerstag, Französisch production écrite 16. Juni 2016 production écrite (50 Minuten) vormittags (60 Minuten) Mathematik 2. Teil (75 Minuten) Die Prüfungen sind in der vorgegebenen Reihenfolge ab Beginn des ent- Jean-Marie Cleusix sprechenden Halbtages durchzuführen. Chef der Dienststelle 8 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / neues prüfungsprozedere: schuljahr 2016/2017 Ausblick: neues Prüfungsprozedere, überarbeitete oder verbesserte Prüfungskonzeption usw. für das Schuljahr 2016/2017 Aufgabe Ablauf Termin RedaktorIn / FachberaterIn Grobziele Jahresprüfungen Ende Februar und Prüfungsplan Kommissionspräsidium / Kantonales Büro Ausarbeitung: RedaktorIn / FachberaterIn Ausarbeitung der Ende Dezember Jahresprüfungen Validation: RedaktorIn / FachberaterIn im eigenen Zentrum RedaktorIn / FachberaterIn im eigenen Zentrum Schlussgenehmigung April KFB-Präsidien Kantonales Büro Dienststelle für Unterrichtswesen Zustellung der 3-4 Wochen vor Jahresprüfungen Prüfungstermin Schuldirektionen Verschlankung der Abläufe, Effizienzsteigerung Validation der Prüfungen / Prüfungsteile durch die Redaktoren - Wegfall der breiten Evaluation in verschiedenen Klassen Einbindung der KFB – Präsidien Einbindung der Schuldirektionen Prüfungen ab Schuljahr 2016/2017 in 4H / 8H / 11OS Mitteilungsblatt Januar 2016 9
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen Vereinbarung vom 14. Dezember 2015 über die Zusammenarbeit zwischen der Walliser Schule und den anerkannten Kirchen eingesehen die Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015; eingesehen den Beschluss des Staatsrats zur Ge- nehmigung der Ziele und Zwecke des Religionsun- terrichts in der obligatorischen Schule vom 9. Mai 2001; eingesehen die Charta für Seelsorge und geistliche Betreuung in den Walliser Schulen der Sekundar- stufe II vom 1. Februar 2002; eingesehen den Beschluss des Departementes für Erziehung, Kultur und Sport vom 20. Juni 2010 zur Anerkennung der Ausbildung von Katecheten nach ForModula; Die kulturelle Identität des Wallis, welche durch die eingesehen die Weisungen vom 28. Januar 2013 Interaktion von Zivilgesellschaft, Staat und Kirche über den konfessionellen Religionsunterricht in den bestimmt wird, kann auf eine Zusammenarbeit die- deutschsprachigen Orientierungsschulen; ser Partner zählen. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich die Institution Schule dank dieser Zusammenar- eingesehen die Richtlinien des Departementes für beit zunehmend weiterentwickelt: Mehrere neuartige Erziehung, Kultur und Sport vom 18. Juni 2004 be- Initiativen gingen von der Kirche aus, insbesondere treffend die Organisation der besonderen Aktivitäten von Religionsgemeinschaften, welche eine Reihe in der obligatorischen Schule; von Schulen gegründet, geleitet und betreut ha- in Anbetracht des Wunsches des Staates Wallis und ben. Der Staat gab der Schule eine Ausrichtung der anerkannten Kirchen, den Rahmen für ihre Zu- zur bestmöglichen Vermittlung und Entfaltung des sammenarbeit in den Walliser Schulen festzulegen; gemeinsamen kulturellen Erbes. eingesehen den Bericht der Arbeitsgruppe vom Die gegenwärtige Situation erfordert den Erhalt und die 8. September 2015; Förderung des kulturellen Erbes unter gleichzeitiger Berücksichtigung der komplexen Entwicklungen in der schliessen Gesellschaft. In der Überzeugung, dass die ordnungs- der Staat Wallis, vertreten durch Herrn Oskar Frey- gemässe Unterscheidung zwischen Kirche und Staat, singer, Vorsteher des Departements für Bildung und die einander durch ihre unterschiedlichen Kompetenzen Sicherheit, ergänzen, die Qualität des Walliser Schulwesens ge- währleistet und fördert; in der Überzeugung, dass jeder das Bistum Sitten, vertreten durch Msgr. Jean-Marie Akteur mit seinem eigenen Auftrag zur ganzheitlichen Lovey, Bischof, Bildung der Menschen beiträgt; und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unter- Wallis, vertreten durch Herrn Beat Abegglen, Präsi- richtswesen vom 4. Juli 1962; dent des Synodalrats, eingesehen das Gesetz über das Personal der die vorliegende Vereinbarung ab. obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit- telschule und Berufsfachschule vom 14. September 1. Titel Allgemeine Bestimmungen 2011; Art. 1 Zweck eingesehen die Verordnung über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mit- Die vorliegende Vereinbarung hat zum Zweck, die Be- telschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012; dingungen für die Zusammenarbeit der Parteien im Interesse der Schülerinnen und Schüler der Walliser eingesehen die Verordnung über die Direktionen Schulen, des Lehrpersonals, der Schuleinrichtungen der obligatorischen Schulen vom 20. Juni 2012; und der Gesellschaft festzulegen. eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013; 10 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen Art. 2 Geltungsbereich 2. Titel Primarschule Unterwallis (1H – 8H)* Die Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen der Walliser Schule und den vom Staat Wallis anerkannten Art. 5 Religionsunterricht Kirchen auf allen Schulstufen, mit Schwerpunkt auf der 1 Die Zuständigkeiten teilen sich wie folgt auf: obligatorischen Schule und unter Berücksichtigung der a) Die Klassenlehrperson trägt die Hauptverantwor- Mittel- und Berufsschulen sowie der Einrichtungen auf tung für sämtliche im Stundenplan der Klasse tertiärer Ebene. vorgesehenen Fächer, einschliesslich Religions- Art. 3 Grundsätze unterricht. 1 Unterscheidung zwischen Kirche und Staat: Die Rolle b) Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und ihrer Möglich- und die Kompetenzen der Kirche und des Staates sind keiten stellt die Kirche den Schulklassen Geist- unterschiedlich und klar voneinander abgegrenzt. Sie liche zur Verfügung, welche als Fachexperten arbeiten zusammen, um die Bildungsziele der Walliser in Anwesenheit der Klassenlehrpersonen und in Schule zu erreichen. Zusammenarbeit mit ihnen regelmässig den im Lehrplan vorgesehenen Unterricht mit mindestens 2 Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat: Die einer Lektion pro Woche erteilen. Walliser Schule verfolgt mit der ganzheitlichen Bildung der Menschen innerhalb der Gemeinschaft kulturelle c) Ist kein Geistlicher verfügbar, wird der Religions- Zwecke. Sie nimmt Schülerinnen und Schüler jeder unterricht vollständig von der Klassenlehrperson sozialen, kulturellen und konfessionellen Herkunft auf gemäss dem geltenden Lehrplan erteilt. und bietet allen Bildungsmöglichkeiten und Mittel, die 2 Die Vergütung der Geistlichen wird von den Kirchen ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen. übernommen. Jede Kirche entlöhnt die Geistlichen ihrer Die Kirche leistet ihren Beitrag zur ganzheitlichen Bil- Konfession, soweit nicht kraft besonderer Vereinbarun- dung des Menschen, welche alle Rechte, darunter auch gen zwischen den Kirchen und dem Staat dieser für die die religiösen, berücksichtigt. Finanzierung des Unterrichts zuständig ist. Die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat hat 3 Der Schulinspektor stellt sicher, dass der Religions- zum Ziel, den beständigen und uneingeschränkten unterricht (von der Klassenlehrperson oder dem Geist- Humanismus an der Schule zu fördern und den Schüle- lichen) erteilt wird und überprüft seine pädagogische rinnen und Schülern eine ganzheitliche Bildung, die auf Qualität. Bei Problemen kann sich der Schulinspektor Wissen, Kultur und christlich inspirierten Werten basiert, an eine Fachperson einer der anerkannten Kirchen zu bieten. Dieses Vorgehen achtet die Persönlichkeit, wenden. Meinung, das Gewissen, die Grundfreiheiten sowie das 4 Geistliche, die Religionsunterricht an Schulen erteilen, kritische Denken jeder Schülerin und jedes Schülers. müssen eine spezifische Ausbildung abgeschlossen Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität haben. Die anerkannten Kirchen sind für diese Ausbil- gegenüber der Familie übernimmt die Kirche Bildungs- dungen sowie für ihre Anerkennung zuständig. aufgaben rein religiöser Natur und bietet den Schülerin- 5 Die Geistlichen nehmen wie alle anderen Lehrperso- nen und Schülern die Möglichkeit, die Kenntnisse ihrer nen an Weiterbildungen teil. christlichen Religion zu vertiefen und ihren Glauben zu 6 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Schulfä- praktizieren. cher benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden Art. 4 Einbindung der Kirche in den Schulbehörden auf dem Notenblatt, das den Eltern überreicht wird, Zur Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung werden aufgeführt. die Kirchen in den verschiedenen Dialogstrukturen und Art. 6 Katechese Behörden der Walliser Schulbildung auf kantonaler 1 Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht Ebene (Arbeitsgruppen „Kirche – Staat“) als auch auf können die anerkannten Kirchen katechetische Akti- kommunaler Ebene durch ihre jeweiligen Delegierten vitäten (sog. „katechetische Tage“) anbieten, welche vertreten. Jede der eingebundenen Kirchen wird durch sich jeweils an Schülerinnen und Schüler ihrer Kon- eine Ansprechperson repräsentiert, die in regelmässi- fession richten. Die Anzahl dieser ist für die gesamte gem Kontakt zur Direktion jeder Schuleinrichtung steht. obligatorische Schulzeit auf elf effektive Tage, d.h. im In Zusammenarbeit mit dem Staat übernehmen die Durchschnitt ein Tag pro Schuljahr, begrenzt. Kirchen die Verantwortung für die Koordination und die Leitung der verschiedenen Aktivitäten im Zusammen- 2 Die gesetzlichen Vertreter entscheiden frei über die hang mit dem Religionsunterricht an Walliser Schulen Teilnahme ihres Kindes an diesen Aktivitäten. Schülerin- (Ausarbeitung ergänzender Lehrpläne, Weiterführung nen und Schüler, die nicht an den Aktivitäten teilnehmen, der gegenwärtigen Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Weiterbildung usw.). * Aufgrund religionskultureller Unterschiede in den Schulen des Unterwallis und Oberwallis sind die Inhalte getrennt nach Schulen aufgeführt. Mitteilungsblatt Januar 2016 11
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen besuchen die Schule, wo für sie schulische oder aus- Art. 8 Katechese serschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen. 1 Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht 3 Die „katechetischen Tage“, deren Planung hinsichtlich können die anerkannten Kirchen katechetische Akti- Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen überlassen vitäten (sog. „katechetische Tage“) anbieten, welche ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit den Schuldi- sich jeweils an Schülerinnen und Schüler ihrer Kon- rektionen organisiert werden. fession richten. Die Anzahl dieser ist für die gesamte obligatorische Schulzeit auf elf effektive Tage, d.h. im 4 Bleibt die Klassenlehrperson mit einem Teil der Klas- Durchschnitt ein Tag pro Schuljahr, begrenzt (vgl. Art. se in der Schule zurück, wird die Verantwortung der 6 Abs. 1). Schule für die Schülerinnen und Schüler, die an den katechetischen Aktivitäten teilnehmen, dem Geistlichen 2 Zusammen mit ihren gesetzlichen Vertretern entschei- übertragen. den die Schülerinnen und Schüler frei über ihre Teilnah- me an diesen Aktivitäten. Schülerinnen und Schüler, 5 Die religiösen Aktivitäten werden von der jeweiligen die nicht an den Aktivitäten teilnehmen, besuchen die Kirche finanziert. Schule, wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen. 3. Titel Schulen der Sekundarstufe I Unterwallis (9OS – 11OS)* 3 Die Verantwortung für die „katechetischen Tage“ über- nehmen die Geistlichen. Wenn möglich, sollten es die Art. 7 Religionsunterricht gleichen Personen sein, die auch den Religionsunter- richt erteilen. Das Schulgesetz bestimmt im Hinblick auf 1 Der Religionsunterricht ist im Stundenplan vorgesehen. die Ernennung der Geistlichen Folgendes: „Es obliegt Es stellt ein Unterrichtsfach wie alle anderen Fächer dar. den Kirchen: ... c) den Seelsorger oder den geistlichen 2 Die für den Religionsunterricht zuständige Lehrperson Berater zu ernennen, unter Vorbehalt der Genehmigung wird hierzu vom Staat angestellt. durch die zuständige Schulbehörde.“ (Art. 58 GUW). 3 Bei der Wahl der Lehrpersonen für das Unterrichtsfach 4 Die „katechetischen Tage“, deren Planung hinsichtlich „Ethik, Religionen und Gemeinschaft“ wird die Kirche Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen überlassen zurate gezogen. Bevor diese Lehrpersonen vom De- ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit den Schuldi- partement gemäss dem gängigen Verfahren eingestellt rektionen organisiert werden. werden, müssen sie von ihrer jeweiligen kirchlichen 5 Im Rahmen der katechetischen Tage können die Kir- Behörde eine Genehmigung erhalten. chen Exerzitien und Meditationslager organisieren. Die 4 Nach Anhörung der Kirche und nachdem festgestellt Schuldirektionen können in eigener Verantwortung und wurde, dass die Lehrpersonen des Unterrichtsfachs im Rahmen besonderer Aktivitäten weitere Veranstal- „Ethik, Religionen und Gemeinschaft“ die vom De- tungen in diesen Bereichen abhalten/unterstützen (Ex- partement verlangte akademische und pädagogische erzitien, Meditationslager, zusätzliche Besinnungstage). Ausbildung abgeschlossen haben, werden sie von der zuständigen Behörde eingestellt. Besondere Abma- 2. Titel Primarschule Oberwallis (1H – 8H)* chungen zwischen dem Departement und den Kirchen bleiben vorbehalten (bei Bedarf kann sich die Schul- Art. 5 Konfessioneller Religionsunterricht behörde an Kirchen wenden, die ihnen Kandidaten 1 Die Zuständigkeiten teilen sich wie folgt auf: vorschlagen können, welche im Besitz eines Diploms der Kirche sind). a) Im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und ihrer Mög- lichkeiten stellt die Kirche den Schulklassen für 6 Die Gehälter der Lehrpersonen werden vom Staat den konfessionellen Unterricht Katechetinnen oder gezahlt. Katecheten (Priester, Diakone oder Laien) zur Ver- 7 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Fächer fügung, welche mindestens eine Lektion pro Woche überprüft. Bei Problemen kann sich der Schulinspektor konfessionellen Unterricht erteilen. an eine Fachperson der anerkannten Kirchen wenden. b) Die Klassenlehrperson trägt die Hauptverantwortung 8 Diese Lehrpersonen nehmen wie alle anderen Lehr- für sämtliche im Stundenplan der Klasse vorgese- personen an Weiterbildungen teil. henen Fächer, einschliesslich überkonfessioneller Religionsunterricht (ERG – Teilbereich NMG). 9 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Schulfä- cher benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden c) Ist keine Katechetin verfügbar, wird der konfessio- auf dem Notenblatt aufgeführt. nelle Religionsunterricht vollständig von der Klas- senlehrperson gemäss dem geltenden Lehrplan erteilt. * Aufgrund religionskultureller Unterschiede in den Schulen des Unterwallis und Oberwallis sind die Inhalte getrennt nach Schulen aufgeführt. 12 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen 2 Die Vergütung der Katechetinnen wird von den Kirchen 3. Titel Schulen der Sekundarstufe Im übernommen. Jede Kirche entlöhnt die Katechetinnen Oberwallis (9OS – 11OS)* ihrer Konfession, soweit nicht kraft besonderer Verein- barungen zwischen den Kirchen und dem Staat dieser Art. 7 Das Fach Ethik-Religionen-Gemeinschaft für die Finanzierung des Unterrichts zuständig ist. (ERG) 3 Der Schulinspektor stellt sicher, dass der Religions- 1 Das Fach ERG ist im Stundenplan vorgesehen. Es unterricht von der Katechetin oder der Klassenlehr- stellt ein Unterrichtsfach wie alle anderen Fächer dar. person (siehe Absatz 1c) erteilt wird und überprüft ihre pädagogische Qualität. Für den konfessionellen 2 Die für das Fach ERG zuständige Lehrperson wird Religionsunterricht beauftragt der Schulinspektor dafür hierzu vom Staat angestellt. die Koordinatorin/den Koordinator. 3 Das Fach ERG wird wie alle anderen Fächer durch 4 Die gesetzlichen Vertreter entscheiden frei über die den Schulinspektor überprüft. Teilnahme ihres Kindes am konfessionellen Religi- 4 Diese Lehrpersonen nehmen wie alle anderen Lehr- onsunterricht. Schülerinnen und Schüler, die nicht am personen an Weiterbildungen teil. Religionsunterricht teilnehmen, besuchen die Schule, wo für sie schulische oder ausserschulische Tätigkeiten 5 Das Fach ERG wird wie alle anderen Schulfächer organisiert werden müssen. benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden auf dem Notenblatt aufgeführt. 5 Katechetinnen und Katecheten, die Religionsunterricht an Schulen erteilen, müssen eine spezifische Ausbil- Art. 8 Konfessioneller Religionsunterricht dung abgeschlossen haben. Die anerkannten Kirchen (Katechetische Fenster) sind für diese Ausbildungen sowie für ihre Anerkennung zuständig. 1 Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unter- richt „Ethik, Religionen und Gemeinschaft“ können die 6 Die Katechetinnen und Katecheten nehmen wie alle anerkannten Kirchen katechetische Aktivitäten (sog. anderen Lehrpersonen an Weiterbildungen teil. „katechetische Fenster“) anbieten, welche sich jeweils 7 Der Religionsunterricht wird wie alle anderen Schulfä- an Schülerinnen und Schüler ihrer Konfession richten. cher benotet. Die Beurteilungen und Ergebnisse werden 2 Für die „katechetischen Fenster“ werden 12 Lektionen auf dem Notenblatt, das den Eltern überreicht wird, pro Schuljahr eingesetzt. Sie werden in Form von vier aufgeführt. Kursblöcken zu je drei aufeinanderfolgenden Wochen- lektionen angeboten. Art. 6 Katechese 3 Die liturgischen Feiern werden klassenübergreifend 1 Neben dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht für die gesamte OS organisiert. Dafür stehen den an- können die anerkannten Kirchen katechetische Aktivi- erkannten Landeskirchen 6 Lektionen pro Schuljahr täten anbieten, welche sich jeweils an Schülerinnen zur Verfügung. und Schüler ihrer Konfession richten. Die Anzahl dieser Aktivitäten ist für die Primarschule (1H bis 8H) auf acht 4 Der konfessionelle Religionsunterricht ist Teil des effektive Tage, d.h. im Durchschnitt ein Tag pro Schul- obligatorischen Schulprogramms. Zusammen mit ihren jahr, begrenzt. gesetzlichen Vertretern entscheiden die Schülerinnen und Schüler frei über ihre Teilnahme am konfessionellen 2 Die gesetzlichen Vertreter entscheiden frei über die Religionsunterricht. Auf schriftliche Mitteilung der Eltern Teilnahme ihres Kindes an diesen Aktivitäten. Schülerin- erteilt die Schuldirektion diesen Schülerinnen und Schü- nen und Schüler, die nicht an den Aktivitäten teilnehmen, ler eine Dispens. Schülerinnen und Schüler, die nicht besuchen die Schule, wo für sie schulische oder aus- am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, serschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen. besuchen die Schule, wo für sie schulische oder aus- 3 Die katechetischen Aktivitäten, deren Planung hin- serschulische Tätigkeiten organisiert werden müssen. sichtlich Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen 5 Die für die katechetischen Fenster zuständige Lehrper- überlassen ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit son wird hierzu vom Staat angestellt und durch diesen den Schuldirektionen organisiert werden. für die 12 Lektionen pro Schuljahr entschädigt. 4 Bleibt die Klassenlehrperson mit einem Teil der Klas- 6 Von den Kirchen anerkannte Personen mit entspre- se in der Schule zurück, wird die Verantwortung der chender Ausbildung erteilen den konfessionellen Religi- Schule für die Schülerinnen und Schüler, die an den onsunterricht. Sie übernehmen die Verantwortung für die katechetischen Aktivitäten teilnehmen, der Katechetin katechetischen Fenster. Die zuständige Schulbehörde übertragen. muss ihre Anstellung genehmigen. 5 Die religiösen Aktivitäten werden von der jeweiligen Kirche finanziert. * Aufgrund religionskultureller Unterschiede in den Schulen des Unterwallis und Oberwallis sind die Inhalte getrennt nach Schulen aufgeführt. Mitteilungsblatt Januar 2016 13
informationen: vereinbarung zwischen schulen und kirchen 7 Die „katechetischen Fenster“, deren Planung hin- und Betreuer einen Lehrauftrag in der Einrichtung ha- sichtlich Inhalt und Ablauf den anerkannten Kirchen ben, in der sie den Dienst der Seelsorge oder Betreuung überlassen ist, müssen in enger Zusammenarbeit mit verrichten (vgl. oben). den Schuldirektionen organisiert werden. 4 Die Vergütung der Seelsorger und Betreuer übernimmt 8 Die Koordinatorin/der Koordinator überprüft den kon- das Departement. Des Weiteren sorgt jede Schuldirek- fessionellen Religionsunterricht. tion für einen reibungslosen Ablauf der Aktivitäten des Seelsorgedienstes, indem sie ihm Räumlichkeiten zur 9 Der konfessionelle Religionsunterricht ist nicht Gegen- Verfügung stellt und das Fortbestehen der gegenwärti- stand einer Beurteilung in Noten. gen Kultstätten in der Einrichtung gewährleistet. 4. Titel Allgemeine Mittelschulen 5 Im Rahmen ihres Auftrags bieten die Seelsorger der Schuldirektion Exerzitien und Meditationslager an. In Art. 9 Religionsunterricht Form von Entlastungsstunden oder Honoraren für ex- terne Betreuer stellt die Schulbehörde den Einrichtun- 1 Bei der Anmeldung können die Schülerinnen und gen Mittel für geistliche Betreuung zur Verfügung. Die Schüler zwischen dem Unterrichtsfach „christliche Re- letzte Verantwortung für diese Aktivitäten tragen die ligion“ und „Religionswissenschaft“ wählen. Das Depar- Schuldirektionen. tement überprüft die tatsächliche Einführung dieser zwei Unterrichtsfächer auf allen Stufen in den verschiedenen Art. 11 Ernennungsverfahren kantonalen Gymnasien. 1 Personen, die in einer allgemeinen Mittelschule zum 2 Die Lehrpersonen der Fächer „christliche Religion“ und Seelsorger oder Betreuer ernannt werden sollen, müs- „Religionswissenschaft“ müssen eine vom Departement sen entweder bereits eine Lehrperson der jeweiligen verlangte akademische und pädagogische Ausbildung Einrichtung oder eine externe Person, die zusätzlich abgeschlossen haben. Besondere Abmachungen zwi- eine Lehrtätigkeit übernehmen kann, sein. schen dem Departement und den Kirchen bleiben vor- behalten (insbesondere hinsichtlich der Zuteilung von 2 Die Bestimmungen des Schulgesetzes für die Sekun- Unterrichtsstunden an die Seelsorgeverantwortlichen, darstufe I im Hinblick auf die Ernennung der Seelsorger: vgl. unten). „Es obliegt den Kirchen: ... c) den Seelsorger oder den geistlichen Berater zu ernennen, unter Vorbehalt der 3 An die Fächer „christliche Religion“ und „Religionswis- Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde.“ senschaft“ werden die gleichen Ansprüche gestellt wie (Art. 58 GUW) finden analog Anwendung. an die übrigen Schulfächer. Sie unterliegen den üblichen regelmässigen Bewertungen. 3 Nach Anhörung der betroffenen Personen der Ein- richtung (Direktion, Seelsorger, Betreuer) schlägt die 4 Bei der Wahl der Lehrpersonen für die Unterrichtsfä- kirchliche Behörde der zuständigen Behörde einen cher „christliche Religion“ und „Religionswissenschaft“ Kandidaten vor. Diese stellt ihn ein und weist ihm als wird die Kirche zurate gezogen. Bevor diese Lehrperso- Seelsorger oder als Betreuer Stunden für die Seelsorge nen vom Departement gemäss dem gängigen Verfahren oder die geistliche Betreuung zu. eingestellt werden, müssen sie von ihrer jeweiligen kirchlichen Behörde eine Genehmigung erhalten. 5. Titel Schlussbestimmungen Art. 10 Seelsorge und geistliche Betreuung Art. 12 Inkrafttreten 1 Im Rahmen des vom Departement je nach Grösse der Die vorliegende Vereinbarung tritt auf das Schuljahr Schuleinrichtung gewährten Pools an Entlastungsstun- 2016-2017 in Kraft. den können die anerkannten Kirchen nach Belieben Seelsorgedienste und geistliche Betreuung anbieten. Art. 13 Kündigung 2 Im Sinne der Lehre des Evangeliums und der christli- Die Parteien können die vorliegende Vereinbarung in chen Werte haben die Seelsorgedienste und die geist- gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung liche Betreuung die harmonische Entwicklung des Men- einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. schen in seiner Gesamtheit zum Ziel. Zu diesem Zweck bieten sie unter Achtung der Gewissensfreiheit und der Überzeugungen eines jeden Menschen verschiedene Für den Staat Wallis schulische oder ausserschulische Aktivitäten an: Tref- Herr Oskar Freysinger, Staatsrat fen, Exerzitien, Andachten, Zelebrationen, Orte der Begegnung usw. Für das Bistum Sitten Mgr. Jean-Marie Lovey, Bischof von Sitten 3 Die Aufgabe der Seelsorge ist den katholischen Pries- tern sowie den evangelischen Pfarrern und Diakonen Für die evangelisch-reformierte Kirche des Wallis vorbehalten. Katholische und evangelische Laien sind Herr Beat Abegglen, Präsident des Synodalrats Betreuer. Es ist wünschenswert, dass die Seelsorger 14 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / basisschrift: entscheid / konzept Einführung der Basisschrift ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 etappenweise in der Primarschule (3H – 8H) Entscheid Eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unter- Ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 wird die Basis- richtswesen vom 4. Juli 1962 ; schrift etappenweise in der Primarschule (3H – 8H) eingeführt: eingesehen das Gesetz über die Primarschule (GPS) vom 15. November 2013 ; Einführung Schuljahr 2016/2017 in der 3H und 4H erwägend, dass in der mehrjährigen Planung der Einführung Schuljahr 2017/2018 in der 5H Unterrichtsentwicklung und pädagogischen Aus- Einführung Schuljahr 2018/2019 in der 6H richtung in der Primarschule durch die Dienststelle Einführung Schuljahr 2019/2020 in der 7H und 8H für Unterrichtswesen die Einführung der Basisschrift figuriert und eine Notwendigkeit darstellt ; Kostenschätzung: erwägend, dass die Kommission nach Fächern Pro Lehrperson entstehen einmalige approximative und Bereichen Deutsch, diese Einführung gemäss Kosten von 49.- Franken ohne Weiterbildung und die- der Sitzung vom 19. November 2015 einstimmig se beziehen sich auf das Lehrmittel: Unterwegs zur unterstützt ; persönlichen Handschrift. Lernprozesse gestalten mit der Luzerner Basisschrift. Kantonaler Lehrmittelverlag erwägend, dass die Basisschrift von den Deutsch- Luzern. schweizer Erziehungsdirektorinnen und -direktoren nach der Plenarsitzung vom 31. Oktober 2014 emp- Die Weiterbildung der Lehrpersonen, die sich voraus- fohlen wird ; sichtlich auf einen Kurstag konzentriert, läuft über das ordentliche Kurssegment der PH Wallis. auf Antrag der Dienststelle für Unterrichtswesen und der Kommission nach Fächern und Bereichen Die Dienststelle für Unterrichtswesen wird mit der Aus- Deutsch, führung des vorliegenden Beschlusses zur Einführung entscheidet der neuen Schrift beauftragt. das Departement für Bildung und Sicherheit Datum 14. Dezember 2015 CX/MB/SH Oskar Freysinger Staatsrat Basisschrift Konzept für die deutschsprachigen Schulen des Kantons Wallis 1. Ausgangslage Nach der Plenarversammlung vom 31. Oktober 2014 der Deutsch- Es ist und bleibt ein zentrales Lern- schweizer Erziehungsdirektorinnen und -direktoren soll auf deren planziel der obligatorischen Volks- Empfehlung zukünftig in den Kantonen die Basisschrift unterrichtet schule, dass die Schüler eine flüs- werden. sige und gut lesbare Handschrift Das Thema Schulschrift beschäf- direktoren-Konferenz (D-EDK) nun erwerben. Bisher lernten die Kin- tigte in den vergangenen Jahren koordiniert umgesetzt werden. Sie der zuerst die Steinschrift, dann die immer wieder sowohl die Bildungs- empfiehlt den Kantonen, auf die Ba- voll verbundene Schrift mit teilwei- verantwortlichen der Kantone wie sisschrift in der Form umzustellen, se neuen Buchstabenbildern, um auch deren Lehrpersonen. Es ent- in der sie im Kanton Luzern seit anschliessend eine persönliche, stand vielfach der Wunsch oder einigen Jahren erfolgreich unter- meist nur teilweise verbundene sogar die Forderung, die bisherige richtet wird. Die D-EDK übernimmt Handschrift zu entwickeln. Die so- Schulschrift durch eine zeitgemässe hierzu die Rechte an dieser Schrift genannte Deutschschweizer Basis- teilverbundene Schrift zu ersetzen. vom Kanton Luzern und wird die- schrift soll den Kindern helfen, durch Diese Anliegen sollen nach Meinung se Schrift in Zukunft als Deutsch- natürliche Bewegungsabläufe leich- der Deutschschweizer Erziehungs- schweizer Basisschrift bezeichnen. ter eine persönliche Handschrift zu Mitteilungsblatt Januar 2016 15
informationen / basisschrift: entscheid / konzept erlernen. Die Buchstabenformen der D-EDK in Auftrag gegeben hat. Zum getroffen. Geeignete Unterrichtsma- Basisschrift werden zuerst unver- Bericht wurden die Stellungnahmen terialien sind bereits verfügbar. Der bunden gelernt und dann, wenn dies von den Lehrerorganisationen, den Entscheid für die neue Schulschrift den Bewegungsablauf erleichtert, Kantonen, den Pädagogischen hat keinen direkten Zusammenhang teilweise verbunden. Damit sollen Hochschulen und den Lehrmittelver- mit dem Lehrplan 21: Die Umstel- die ehemals oft kritisierten unnatür- lagen eingeholt. Eine grosse Mehr- lung kann unabhängig von der Ein- lichen Bewegungsabläufe mit den heit dieser Beurteilungen unterstützt führung des Lehrplans 21 erfolgen, häufigen Richtungsänderungen, die den Wechsel zu einer teilverbunde- wie das Beispiel des Kantons Lu- bei den Kindern zu Verkrampfungen nen Schulschrift. zern bereits gezeigt hat. führen können, vermieden werden. Der Entscheid über den Wechsel Der Kanton Wallis plant die etappen- Die Empfehlung zum Wechsel zur zur neuen Schulschrift wird in jedem weise Einführung der Basisschrift an Basisschrift stützt sich auf den Be- Kanton aufgrund der jeweiligen Zu- den Oberwalliser Schulen auf das richt einer Arbeitsgruppe, den die ständigkeiten und Ausgangslagen Schuljahr 2016/2017. 2. Deutschschweizer Basisschrift 1 Die Basisschrift ist eine klare, schnörkellose Schrift, die es erlaubt, ökonomisch und zügig zu schreiben. Im Un- terschied zur Schweizer Schulschrift werden die Buchstabenformen der Basisschrift unverbunden gelernt und dann, wenn dies den Bewegungsablauf erleichtert, teilweise verbunden. 2.1 Aufbau nach Zyklus 1 und 2 In der 3H und 4H wird die Basisschrift als unverbundene Schrift gelernt. Sie ist eine Schrift mit einfachen, klaren Proportionen und eindeutigen Formen. Die Buchstabenformen bleiben über alle Schuljahre gleich. In der 3H werden die folgenden Buchstabenformen eingeführt: Abbildung1: Basisschrift - Buchstaben und Zahlen 1 Einzelne Textstellen und Grafiken auf den folgenden Seiten stammen von Dokumenten der Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern. Das Konzept „Einführungs- und Weiterbildungskonzept Basisschrift an den Volksschulen des Kantons Nidwalden. Grundlagen zur Implemen- tierung. November 2014“, diente ebenfalls als Vorlage – genehmigt durch die Verfasserin Frau Ruth von Rotz. 16 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / basisschrift: entscheid / konzept In der 4H kommen die Rundwendungen aus dem Schwung heraus bei folgenden Kleinbuchstaben: Abbildung 2: Kleinbuchstaben mit Rundwendungen Abbildung 3: Basisschrift mit Rundwendungen Ab der 5H wird in der Basisschrift verbunden, was der Geläufigkeit der Schrift dient und die Leserlichkeit nicht einschränkt. Auf überflüssige Bewegungen wie Schleifen und rückläufige Überdeckungen wird verzichtet. Die Buchstabenformen bleiben in der verbunden Version gleich wie in der unverbundenen Variante. Abbildung 4: Basisschrift Kleinbuchstaben teilverbunden Mitteilungsblatt Januar 2016 17
informationen / basisschrift: entscheid / konzept Abbildung 5: Basisschrift teilverbunden In der 6H bis 8H entwickeln die Lernenden mit Hilfe der Beratung und Förderung durch die Lehrperson die per- sönliche Handschrift weiter. 3. Lehrmittel Basisschrift Die Dienststelle Volksschulbildung Unterwegs zur persönlichen Handschrift – Lernprozesse gestalten mit der des Kantons Luzern und das Ins- Luzerner Basisschrift. titut für Lehren und Lernen (ILeL) Dieser Ordner für Lehrpersonen umfasst die passenden didaktischen Mate- haben ein geeignetes Lehrmittel für rialen (Grundlagen, Kopiervorlagen, CD mit Vorlagen, etc.) für den Einsatz die Einführung der Basisschrift he- in der 3H – 6H. Zusätzlich wurde ein elektronischer Schriftsatz (sog. „Font“) rausgegeben: entwickelt, mit dessen Hilfe die Luzerner Lehrpersonen Unterrichtsdoku- mente in Basisschrift herstellen können. Das Lehrmittel wird in den Lehrmittelkatalog des Kantons Wallis aufge- nommen. 4. Geplante Einführung und Lehrpersonenweiterbildung Für die Organisation und Durchfüh- Geplant ist eine etappenweise Einführung der Basisschrift nach H-Stufen ab rung der Kurse ist die Dienststelle dem Sommer 2016. Die Weiterbildung soll aus einem Tageskurs bestehen. für Unterrichtswesen zusammen Die Basisschrift soll demzufolge ab dem SJ 2016/17 in allen deutschspra- mit der Pädagogischen Hochschule chigen Schulen des Kantons Wallis auf der 3H und 4H unterrichtet werden. Wallis Brig verantwortlich. Die Kurse werden von qualifizierten Kursleitern gehalten, welche den Kurs „Basisschrift vermitteln – Weiterbildung für Kursleitende“ der PH Luzern besucht haben. Der Kurs befähigt die Teilnehmenden, für Lehrpersonen selbstständig Basisschriftkurse zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Die Kursleitungen können mit ihrem Wissen Schulleitungen, Schulteams und Schulbehörden in der Einführungsphase informieren und beraten. Die obligatorischen Weiterbildungskurse dauern einen Tag und werden grundsätzlich jeweils im Juni/Juli und im August angeboten. Je nach Anzahl Lehrpersonen werden drei bis vier Kurse stattfinden. (Juni/Juli je 2 – im August 1-2). Im Rahmen des jährlichen Weiterbildungsprogramms kann die PH Wallis Brig zur Vertiefung weitere Kurse anbieten. 18 Mitteilungsblatt Januar 2016
informationen / basisschrift: entscheid / konzept Etappenweise Einführung der Basisschrift nach Stufe und Schuljahr: Schuljahr 15/16 16/17 17/18 18/19 Alle LPs (auch DfF und PSH), die obligatori- im SJ 16/17 in einer 3H und/oder scher Kurs; 4H unterrichten 1 Tag Alle LPs (auch DfF und PSH), die obligatori- im SJ 17/18 in einer 5H oder einer scher Kurs; Stufe mit Basisschrift unterrichten 1 Tag Alle LPs (auch DfF und PSH), die obligatori- im SJ 18/19 in einer 6H oder einer scher Kurs; Stufe mit Basisschrift unterrichten 1 Tag; Alle LPs (auch DfF und PSH), die obligatori- im SJ 19/20 in einer 7H und/oder scher Kurs; 8H oder einer Stufe mit Basis- schrift unterrichten 1 Tag Voraussichtliche Bausteine der obligatorischen Kurse: 1 Theorie und Entwicklung der Das detaillierte Programm wird mit der Kursleitung noch genauer aus- Basisschrift gearbeitet und muss den verschiedenen Stufen und Bedürfnissen der 2 Basisschrift im Unterricht Kursteilnehmer jährlich angepasst werden. Ziel ist es, die Lehrpersonen selber erfahren zu befähigen, die Basisschrift kompetent auf ihrer Stufe zu unterrichten. 3 Beurteilung Die Lehrpersonen sollen am Kurstag nebst den theoretischen und gesetz- 4 Lehrplan und Lehrmittel lichen Grundlagen selber viele praktische Erfahrungen sammeln können. Kernelemente sind: die Merkmale und Aufbau der Basisschrift kennen lernen durch Training der eigenen Handschriftkompetenzen selber Erfahrungen sammeln sich der neuen Theorien des Bewegungslernens und didaktischen Grundlagen zum Handschrifterwerb bewusst werden die Beurteilung kompetent ausführen können den Lehrplan und das Lehrmittel kennen 5. Mengengerüst und Kosten Die obligatorische Einführung bezieht sich auf zirka 600 Lehrpersonen (Voll- und Teilzeitpensen, Fachlehrpersonen, PSH-Lehrpersonen, DfF- Lehrpersonen). Diese werden am jeweiligen Weiterbildungstag auf die Basisschrift vorbereitet. Der Kurstag ist Teil der Erfüllung der Weiterbildungspflicht der Lehrperson. Die Einführung der Basisschrift wird über das Weiterbildungsbudget der PH Wallis abgewickelt werden. Mitteilungsblatt Januar 2016 19
informationen / basisschrift: entscheid / konzept Mengengerüst und Kurstage: geschätzte Anzahl Obligatorischer Schuljahr Lehrpersonen Kurstag 2015/16 200 1 2016/17 120 1 2017/18 110 1 2018/19 170 1 6. Bisheriger Lehrplan Schrift 2 Gemäss der etappenweisen Einführung der Basisschrift durch unverbundene respektive teilverbundene Schrift erfährt auch der bisherige Lehrplan Teiländerungen. So ersetzt werden. Zudem müssen vereinzelte Kompeten- müssen die Begriffe Steinschrift und verbundene Schrift zen angepasst werden. Bisheriger Lehrplan Schrift mit Anpassungen: Grobziele 3H 4H 5H 6H 7H 8H In der richtigen Haltung schreiben x x x x x x Einfache Grundbewegungen nach allen x Richtungen ausführen Feinmotorik und Schreibmotorik entwickeln x x x x x x und verfeinern Rhythmisch schreiben x x x x x In Steinschrift unverbundener Basisschrift x x x x x x schreiben Grundbewegungen der teilverbundenen Schrift x x x x x ausführen Mit Tinte schreiben lernen Mit verschiedenen Schreibgeräten schreiben x lernen Leserliche und geläufige persönliche Schrift x x x entwickeln lassen Schriftliche Arbeiten übersichtlich und x x x x x wirkungsvoll darstellen Departement für Bildung und Sicherheit Sandra Hischier Dienststelle für Unterrichtswesen Schulinspektorin und Präsidentin der Kommission nach Fächern und Bereichen Deutsch 2 Der Vergleich zwischen dem bisherigen Lehrplan Schrift und dem Lehrplan 21 beruht auf der Darstellung im Konzept „Einführung Basisschrift. Konzept für den Kanton Schwyz“, Januar 2015, S. 6. 20 Mitteilungsblatt Januar 2016
medien / pädagogische dokumentation: neuanschaffungen MEDIATHEK WALLIS - Brig e-mail: mediathek-wallis-brig@admin.vs.ch Pädagogische Dokumentation Tel: 027 607 15 03 Postfach 572 Fax: 027 607 15 04 Schlossstrasse 30 CH - 3900 Brig Neuheiten aus der Pädagogischen Dokumentation Reinschmidt, Christian Sport-Highlights für die Grundschule Überraschende Spielideen für attraktive Sportstunden Verlag an der Ruhr, 2015 Signatur: 796 Stufe: 1. – 4. Klasse Mensch und Muskel lassen sich an dieser Stelle ausnahmsweise gut vergleichen: Beide brauchen Abwechslung, um sich zu entwickeln. Das Buch liefert innovative und unverbrauchte Spiele-Impulse – moderner Sportunterricht und Sportspiele „mal ganz anders“! Alle Impulse sind praxiserprobt; sie fördern die Freude an der Bewe- gung und motivieren sogar Sportmuffel. Dazu nutzen die Spiele neue Ideen sowie außergewöhnliche Kleingeräte und ungewöhnliche Materialien, die die Kinder zwar aus ihrer Lebenswelt, aber nicht im Kontext des Sportunterrichts kennen. Sie wärmen sich z. B. mit Luftballons auf, trainieren ihre Fitness auf einem überdimensionalen Würfelspielfeld oder spielen Fußball mit XXL-Bällen. Es kommen Stapelbecher, Pa- pierflieger und Bounce-Bälle zum Einsatz; die Turnmatte kommt mit frischen Ideen zum Zug und die Kinder entdecken Sprint- und Staffelspiele neu. Die übersichtliche Darstellung mit allen nötigen Angaben, ausführlicher Anleitung und Sicherheitshin- weisen ermöglicht das kurzfristige Einlesen in jede Spielidee. Aufbau-Skizzen, Fotos sowie Kopiervorlagen erleichtern die Unterrichtsvorbereitung und die Umsetzung der Übungsmaterialien zusätzlich. Weimann, Viktoria Schrödel, Tim Lernwerkstatt Naturwissen der Kelten: Wissenswertes über verschiedene Bäume Kohl Verlag, 2015 Signatur: 936.4 Stufe: 3. – 7. Klasse Über das Wissen der Kelten wissen wir heute noch viel aus zahlreichen Überlieferun- gen. Zuerst gehen die Schüler der Frage nach, wer die Kelten waren, wo, wann und wie sie lebten. Mit diesem Hintergrundwissen entschlüsseln sie danach alte keltische Schriftzeichen, lernen so ihren persönlichen Lebensbaum kennen, lauschen alten Baumgeschichten, erfahren Wissenswertes zu ihrem Lebensbaum und können im Projekt Baumstark ihren ganz persönlichen Handschmeichler aus dem Holz, aus dem sie geschnitzt sind, anfertigen. Taatz, Leonore Wunder Jesu Werkstatt Lernbiene Verlag, 2014 Signatur: 232 Stufe: 4. – 6. Klasse Was sind eigentlich Wunder? Und wieso werden Wunder häufig mit Jesus in Ver- bindung gebracht? In dieser Werkstatt finden die Schüler heraus, was „Wunder“ Mitteilungsblatt Januar 2016 21
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