NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich

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NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Amtlic
                           mtlich
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                                   HTEN
                          NIEDERÖSTERREICH

Nr. 13 / Jahrgang 2021                                                                                                         15. Juli 2021

 NÖ Landesausstellung 2022:
„MARCHFELD Geheimnisse“ in Marchegg
LH Mikl-Leitner: Erste Werbelinie wurde fixiert und Vorbereitungsarbeiten sind voll im Laufen

Bis zur Eröffnung der Nieder-
österreichischen Landesaus-
stellung 2022 in Marchegg
ist es noch ein weiter Weg,
aber die Vorbereitungsarbei-
ten dafür sind voll im Laufen.
Seit kurzem steht nun auch
der Titel der Ausstellung fest.
Unter „MARCHFELD Ge-
heimnisse“ will man im kom-
menden Jahr möglichst viele
Gäste ins Weinviertel locken
und den Besucherinnen und
Besuchern die vielen Schätze
der Region im Marchfeld nä-
herbringen.
„Die Werbelinie der NÖ Lan-
desausstellung 2022 bringt
das Ausstellungsthema auf
den Punkt: es macht neu-
gierig, lässt uns in eine neue
Bilderwelt eintauchen und
spannt gekonnt einen inhalt-
lichen Bogen von der Kultur
über die Geschichte, bis hin      Projektleiter Guido Wirth, Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und der wissenschaftliche Leiter der NÖ Landes-
zur Natur und der Land-           ausstellung 2022, Armin Laussegger präsentieren die Werbelinie zur Landesausstellung 2022.
                                                                                                                               Foto: NLK Filzwieser
schaft des Marchfelds. All
das zeichnet das Marchfeld        kommenden Jahr entdecken              SCHLOSS MARCHEGG                      Schloss Marchegg. Seit dem
aus und es gibt noch viele        wird können“, betont Lan-             Der Hauptstandort für die             Spatenstich im Oktober 2020
weitere unentdeckte Geheim-       deshauptfrau Johanna Mikl-            Niederösterreichische Lan-            wird an der Restaurierung
nisse, die jede und jeder im      Leitner.                              desausstellung 2022 ist das           und Revitalisierung intensiv
NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Amtliche Nachrichten                                                                                                        Nr. 13 / 2021

gearbeitet. Ab dem Früh-         Landesausstellung 2022 im           23 MARCHFELDGEMEINDEN               GEHEIMNISSE
jahr 2022 wird das barocke       Schloss Marchegg das Ver-           Projektleiter Guido Wirth           DES MARCHFELDS
Schloss wieder für Besu-         hältnis von Mensch und Na-          unterstreicht die Wichtigkeit       Bereits vor 30.000 Jahren
cherinnen und Besucher zu-       tur in den Mittelpunkt stellen.     der Einbindung der gesamten         hinterließen Menschen erste
gänglich sein und in neuem       Über viele Jahrhunderte hat         Region: „Unter Einbeziehung         Spuren in der Region March-
Glanz erstrahlen. Das ge-        der Mensch den Naturraum            der gesamten Landesaus-             feld, im Herzen Zentraleuro-
samte Schloss wird barriere-     gestaltet und ihn in eine Kul-      stellungsregion mit den 23          pas. Heute ist das Marchfeld
frei erschlossen - nicht nur     turlandschaft verwandelt. Be-       Marchfeldgemeinden ist die          sowohl intensiv genützte Kul-
für die Niederösterreichische    sonders eindrucksvoll ist das       großartige Stimmung rund            turfläche als auch geschützter
Landesausstellung 2022, son-     im Marchfeld und den Fluss-         um das Schloss Marchegg             Lebensraum für eine viel-
dern für die anschließende       landschaften von Donau und          förmlich spürbar.                   fältige, bunte Pflanzen- und
Hauptnutzung.      Zukünftig     March zu sehen: Hier findet         Mit dem Regionspartner-             Tierwelt. Aber auch wichtige
werden das Gemeindeamt,          man neben intensiv genützten        programm Marchfeld und              Kulturdenkmäler sind Teil
das Haus der österreichisch-    Kulturflächen,     bedeutende       den Kooperationen mit Aus-          der Region zwischen den
slowakischen Marchregion,        und geschützte Lebensräume          flugszielen wird um die             Metropolen Wien und Bra-
das Regionalbüro Marchfeld,     für eine vielfältige Pflanzen-      Niederösterreichische Lan-          tislava. Gründe genug, die
die Tourismusinfo und das        und Tierwelt sowie wichti-          desausstellung 2022 in Mar-         Geheimnisse des Marchfelds
Storchenhaus einziehen.          ge Kulturdenkmäler wie die          chegg ein einzigartiges und         neu zu entdecken!
                                 Barockschlösser. Und, nicht         nachhaltiges Netzwerk ge-
MENSCH UND NATUR                 zu vergessen: Das Marchfeld         schaffen. Die Erschließung          26. MÄRZ 2022
Der wissenschaftliche Leiter     war immer wieder Schau-             von historischen Bauten wie         Die     Niederösterreichische
der NÖ Landesausstellung         platz von wichtigen Ereignis-       Schloss Marchegg prägen ei-         Landesausstellung „MARCH-
2022, Armin Laussegger           sen! Wir wollen die Gäste der       nen nachhaltigen regionalen         FELD      Geheimnisse“     im
verweist auf die inhaltliche     Landesausstellung auf eine          Entwicklungsprozess und das         Schloss Marchegg findet vom
Ausrichtung: „Wir wollen in      spannende Neuentdeckung             weit über den Ausstellungs-         26. März bis 13. November
der Niederösterreichischen       des Marchfelds mitnehmen.“          zeitraum hinaus“.                   2022 statt.

Neue Initiative von Land und WKNÖ will Erfolgsquote von
Gründern steigern
„Niederösterreich ist ein Land der Grün-
derinnen und Gründer und für sie wol-
len wir unsere Unterstützungsleistungen
ausbauen“, informieren Wirtschafts-
Landesrat Jochen Danninger und Wirt-
schaftskammer NÖ-Präsident Wolfgang
Ecker zum Start der neuen Initiative
Gründerland Niederösterreich.

„GRÜNDERLAND NIEDERÖSTERREICH“
Die Berater von riz up, der Gründer-
agentur des Landes Niederösterreich,
und die Berater der Wirtschaftskammer
Niederösterreich in den 23 Bezirks- und
Außenstellen werden in Zukunft unter
dem gemeinsamen Dach „Gründerland
Niederösterreich“ Gründer in Niederös-
terreich beraten. Dabei konzentriert sich
riz up auf den betriebswirtschaftlichen
Teil und die Wirtschaftskammer auf den
                                             Nikolaus Mayerhofer (Gründer, AVILOO), LR Jochen Danninger, Präsident WKNÖ Wolfgang Ecker.
rechtlichen Teil der Gründung. Darüber                                                                                     Foto: NLK Pfeiffer
hinaus werden neue Services angeboten.

6.000 NEUE UNTERNEHMEN
„Wir wollen allen Gründerinnen und           reicher werden“, so Landesrat Danninger         ersten Halbjahr dieses Jahres hatte riz up
Gründern mit der neuen Kooperation von       und ergänzt: „Der Run auf das Gründer-          8.000 Kundenberatungen zu Gründungs-
riz up und der WKNÖ Beratungen zu al-        tum in Niederösterreich ist ungebrochen.        und Wachstumsprojekten. Wir sehen,
len Fragestellungen rund um die Selbst-      Aktuell werden über 6.000 neue Unter-           dass auch drei Jahre nach Gründung ein
ständigkeit gemeinsam anbieten. Damit        nehmen pro Jahr in Niederösterreich ge-         Drittel der neu gegründeten Unterneh-
wollen wir einen Beitrag leisten, dass die   gründet, das ist jedes fünfte neue Unter-       men nicht mehr aktiv sind. Die Erfolgs-
Gründer in Niederösterreich noch erfolg-     nehmen in ganz Österreich. Alleine im           quote wollen wir heben und daher die

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NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Nr. 13 / 2021                                                                                                      Amtliche Nachrichten

Beratung weiter ausbauen.“ „Wer sich für         nen „Handlungskompass“: die Gründer-             sich Gründerinnen und Gründer nun
das Leben als Unternehmerin oder Unter-          land Niederösterreich-Mappe. Die Mappe           auch per Video im Netz: eine eigene Seite
nehmer entscheidet, nimmt seine Zukunft          enthält unter anderem eine Checkliste            auf whatchado, der größten Berufsorien-
selbst in die Hand und setzt seine Ideen         zur ersten Orientierung, mit welchen             tierungs-Plattform im deutschsprachigen
nach seinen eigenen Vorstellungen um.            Fragestellungen man sich wohin wenden            Raum, zeigt junge Unternehmerinnen
Gründerinnen und Gründer stehen für              kann und unterstützt bei der Planung der         und Unternehmer aus Niederösterreich.
innovatives Denken und Handeln. Sie ge-          nächsten Schritte: Von der Ideenphase,           Sie beantworten in den kurzen Videos
ben damit dem Wirtschaftsstandort Nie-           während und nach der Gründung.                   Fragen nach ihrem Unternehmen und
derösterreich eine zusätzliche Dynamik.                                                           nach ihren Erfahrungen und Tipps. Die
Das tut der gesamten Wirtschaft gut“, ist        PLATTFORM                                        ersten 15 Videos sind schon online, bis
sich der Präsident der Wirtschaftskam-           Die neue Plattform www.gruenderland-             zum Ende des Jahres sollen es 100 sein.
mer Niederösterreich (WKNÖ), Wolf-               noe.at bietet angehenden Gründerinnen
gang Ecker, sicher. „Alleine im 1. Halb-         und Gründern wertvolle Informationen:            KNOW-HOW
jahr konnten wir als Wirtschaftskammer           neben der Checkliste auch alle Kontakt-          „Die Gründerinnen und Gründer wissen,
an die 9.300 gewerbliche Neu- und                daten zu den Beraterinnen und Beratern           was das Beste für ihr Unternehmen ist
Wachstumsgründer mit mehr als 21.000             von riz up und der Wirtschaftskammer             und wir bieten das Know-how, um sie bei
Beratungen erreichen. Ich bin immer              in den jeweiligen Bezirken. Wichtig              allen rechtlichen und betriebswirtschaft-
wieder von der Innovationskraft unserer          ist auch die Übersicht zu den Aus- und           lichen Themen zu unterstützen und die
Gründerinnen und Gründer fasziniert –            Weiterbildungsprogrammen, die in Nie-            optimalen Lösungen zu finden. Unser
das macht mich sehr stolz.“                      derösterreich speziell für GründerInnen          Appell an alle Gründungsinteressierten
                                                 angeboten werden: das riz up-Seminar-            in Niederösterreich: Nützen Sie unsere
HANDLUNGSKOMPASS                                 programm und das WIFI-Kursangebot                kostenlosen Unterstützungsleistungen.
Im Rahmen der Initiative Gründerland             der Wirtschaftskammer NÖ.                        Mit Ihrem Unternehmen wird Niederös-
Niederösterreich erhalten die Grün-              „WIR sind das Gründerland Niederöster-           terreich zum Gründerland - wachsen wir
dungsinteressierten erstmals einen eige-         reich“: Unter diesem Motto präsentieren          gemeinsam!“ so Danninger und Ecker.

„So schmeckt Niederösterreich“
 kürt die besten Regionalläden des Landes
                                                                            TOP 10                            meinen Dank und meine An-
                                                                            Eine unabhängige Jury beste-      erkennung aussprechen. Ich
                                                                            hend aus Vertretern von Kam-      gratuliere den Gewinnern
                                                                            mern und Tourismus hat im         herzlich und freue mich, dass
                                                                            Juni getagt und die Top 10 aus-   ihnen mit dem innovativen
                                                                            gezeichnet. In jeder niederös-    Projekt eine verdiente Büh-
                                                                            terreichischen Region werden      ne geboten wird“, so LH-Stv.
                                                                            je zwei Läden mit und ohne        Stephan Pernkopf stolz.
                                                                            Bedienung als Sieger auserko-
                                                                            ren. Die Gewinner dürfen sich     VERKAUFSMÖGLICHKEITEN
                                                                            über einen Jahresvorrat an „So    In Niederösterreich sind in den
                                                                            schmeckt Niederösterreich“-       letzten Jahren eine Vielzahl an
                                                                            Werbemitteln freuen und ein       neuen Verkaufsmöglichkeiten
                                                                            Fotoshooting bzw. einen Vi-       für regionale Lebensmittel ent-
                                                                            deodreh zur zusätzlichen Be-      standen. „Die Gründungsmoti-
                                                                            werbung ihres Angebotes in        ve für die LadenbetreiberInnen
                                                                            Anspruch nehmen.                  sind unter anderem die Sicher-
Foto (v.l.): Doris Fugger (Da Bauernlodn), LH-Stv. Stephan Pernkopf und                                       stellung der Nahversorgung
Christiane Enne (Da Bauernlodn).                                                                              in der Region und der direkte
                                                                            NAHVERSORGUNG
                                                     Foto: NLK Filzwieser
                                                                            „Die Regionalläden leisten        Kundenkontakt. Kaufmotive
                                                                            einen wichtigen Beitrag für       für Kunden sind kurze Trans-
Die Kulinarik-Initiative „So         reich zu nominieren. Das               die Nahversorgung mit qua-        portwege zu den Regional-
schmeckt Niederösterreich“           Interesse kann sich sehen las-         litativen, heimischen Lebens-     läden, eine große Auswahl an
hat im Frühjahr einen Aufruf         sen: Stattliche 90 Regionallä-         mitteln. Das vergangene Jahr      qualitativen, heimischen Le-
an Konsumenten gestartet,            den nahmen am Wettbewerb               hat gezeigt, dass dieses An-      bensmitteln und das Einsparen
die Lieblings-Bauernläden,           teil. Stolze 2.970 Nominie-            gebot sehr geschätzt wird.        von Verpackungsmaterial.“, er-
Selbstbedienungscontainer,           rungen für den persönlichen            Ich möchte den Siegerinnen        läutert Barbara Sterkl, die Lei-
Automaten oder Ab Hof-Ver-           Lieblingsregionalladen wur-            und Siegern des Wettbewerbs       terin von „So schmeckt Nieder-
kaufsräume in Niederöster-           den eingereicht.                       ‚Regionalladen des Jahres‘        österreich“.

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NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Amtliche Nachrichten                                                                                                                     Nr. 13 / 2021

Wechsel an der Spitze der Personalabteilung
des Amtes der NÖ Landesregierung
                                        Auf Initiative von Landes-                 schaften an der Universität        mit. Im Amt der NÖ Landes-
                                        hauptfrau Johanna Mikl-Leit-               Wien und an der Lapin Ylio-        regierung leitet sie derzeit den
                                        ner wurde Mag. Dr. Verena                  pisto Rovaniemi. Von 2015 bis      Bereich „Organisation“ in
                                        Krammer, MA zur neuen Lei-                 2017 erwarb sie den Master of      der Abteilung Landesamtsdi-
                                        terin der Abteilung Personal-              Arts in Anticorruption Stu-        rektion mit den Fachgebieten
                                        angelegenheiten A des Amtes                dies an der IACA Internatio-       Innenrevision, Verwaltungs-
                                        der NÖ Landesregierung be-                 nal Anti-Corruption Acade-         entwicklung, Koordinations-
                                        stellt. Die Bestellung erfolgte            my. Ihr Doktoratsstudium der       dienst, Kanzleiaufsicht sowie
                                        mit Wirksamkeit vom 1. Juli                Rechtswissenschaften schloss       Compliance und Risikoma-
                                        2021. Sie folgt in dieser Funk-            sie mit ausgezeichnetem Er-        nagement.
                                        tion auf Mag. Gerhard Dafert.              folg ab. Sie bringt umfassende     Ihr Vorgänger Gerhard Dafert
                                                                                   Erfahrungen aus ihrer Tätig-       war seit 2001 Leiter der Ab-
                                        ERFAHRUNG                                  keit in der Privatwirtschaft       teilung    Personalangelegen-
                                        Verena Krammer wurde im                    sowie im Bundesministerium         heiten A, bevor er mit Wirk-
Verena Krammer wurde zur neuen          Jahr 1982 in Krems geboren                 für Finanzen, wo sie insbe-        samkeit vom 1. Juni 2021 zum
Leiterin der Abteilung Personalan-
gelegenheiten A des Amtes der NÖ        und absolvierte ihr Diplom-                sondere im Bereich Personal-       Landesamtsdirektor-Stellver-
Landesregierung bestellt. Foto: NLK     studium der Rechtswissen-                  management leitend tätig war,      treter bestellt wurde.

Neue Bezirkshauptfrau in Waidhofen an der Thaya
                                        Sie folgt in dieser Funktion
                                        auf Mag. Günter Stöger, der
                                        dieses Amt seit 2015 ausübte.

                                        JURISTIN
                                        Daniela Obleser wurde 1974                         KUNDMACHUNGEN
                                        geboren und schloss im Jahr                          5   Apotheken
                                        2000 ihr Studium an der                              5   Leiterbestellungen
                                        Rechtswissenschaf tlichen                            5   Verordnung der NÖ Agrarbezirksbehörde
                                        Fakultät der Universität
                                                                                            10   Niederösterreichischer Krankenanstaltensprengel
                                        Wien ab.
                                                                                           		    (NÖKAS) Rechnungsabschluss 2020
                                        Im Landesdienst war sie zu-
                                                                                            12   Kollektivverträge
                                        nächst als Juristin an den
                                                                                            13   Umweltverträglichkeitsprüfungen
                                        Bezirkshauptmannschaften
                                        Melk und Gmünd tätig, im                            15   Prüfungen
Daniela Obleser wurde zur neuen
Bezirkshauptfrau in Waidhofen an        Dezember 2005 übernahm                              16   Werttarif für Schlachtschweine
der Thaya bestellt.                     sie die Funktion der Bezirks-
                   Foto: NLK Pfeiffer
                                        hauptmann-Stellvertreterin
                                        in Krems. Seit Februar 2013
Auf Initiative von Landes-              war sie Bezirkshauptmann-                          AUSSCHREIBUNGEN
hauptfrau Johanna Mikl-                 Stellvertreterin in Horn.Ihr                        16   Diverse
Leitner wurde in der Sit-               Vorgänger an der Spitze der                         16   Hochbau
zung der NÖ Landes-                     B e z i r k sh a u pt m a n n s ch a f t            17   Straßenbau
regierung Mag. Daniela                  Waidhofen an der Thaya,                             18   Brückenbau
Obleser mit Wirksamkeit                 Günter Stöger, wurde mit                            19   Stellenausschreibungen
vom 1. Juli 2021 zur neuen              Wirksamkeit vom 1. Juli 2021
Bezirkshauptfrau in Waid-               zum neuen Bezirkshaupt-
hofen an der Thaya bestellt.            mann in Krems bestellt.

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NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Nr. 13 / 2021                                                                                         Amtliche Nachrichten

Apotheken                                                       Leiterbestellungen
BLA5-S-217/001                                                  LAD1-SEL-3101/003-2021
Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Lei-        Die NÖ Landesregierung hat mit Beschluss vom 29. Juni
tha über ein Ansuchen um Erteilung der Konzession zur           2021 Frau Mag.a Dr.in Verena KRAMMER, MA (bisher
Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apo-        Bereichsleiterin der Abteilung Landesamtsdirektion-Organi-
theke in 2410 Hainburg, Galleria Danubia, Pressburger           sation) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 zur Leiterin der
Reichsstraße 1/Krüklstraße 1.                                   Abteilung Personalangelegenheiten A (LAD2-A) des Amtes
Gem. § 48 Apothekengesetz (ApG), wird verlautbart, dass         der NÖ Landesregierung bestellt.
Herr Mag. pharm. Dr. Ronald Pahs, wohnhaft in 2100 Korn-
euburg, Schaumannstraß0e 43/2/16, nach den Bestimmungen                             NÖ Landesregierung
des § 46 Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession                              Im Auftrag
zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke                             Mag. T r o c k
in 2410 Hainburg, Galleria Danubia, Pressburger Reichsstraße
1/Krüklstraße 1, mit dem Standort „Gebiet der Stadtgemein-                           Landesamtsdirektor                    r
de Hainburg, beginnend an der Kreuzung der Friedrichstraße
mit der Brunnenstraße – Friedrichstraße – an der Gabelung
östlich auf Schloßbergstraße – Austria Tabakstraße – Dok-       LAD1-SEL-4041/003-2021
tor Donin-Gasse in westlicher Richtung – Am Röhrgraben in       Die NÖ Landesregierung hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021
nördlicher Richtung bis Ecke Schlossbergzeile – Schlossberg-    Frau Oberregierungsrätin Mag.a Daniela OBLESER (bis-
zeile – Burgenlandstraße in nördlicher Richtung – Hofmeis-      her Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes in Horn) mit
terstraße in nordwestlicher Richtung – bis zur Kreuzung mit     Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 zur Bezirkshauptfrau in
der Pressburger Reichsstraße – Ungargasse – Haydnplatz – die    Waidhofen an der Thaya bestellt.
gedachte Verlängerung des Haydnplatzes zur Opitzgasse – Ni-
belungenplatz - Nibelungengasse – Doktor-Wlasak-Straße – in                         NÖ Landesregierung
einer gedachten Verlängerung der Doktor-Wlasak-Straße bis                                Im Auftrag
zur Kreuzung mit der gedachten nördlichen Verlängerung der
Spitalgasse – Spitalgasse – Schanzstraße – Burgenlandstraße                             Mag. T r o c k
in nordwestlicher und sodann südlicher Richtung – Brunnen-                           Landesamtsdirektor                    r
straße, diese bis zum Ausgangspunkt, sämtliche Straßenzüge
beidseitig.“ beantragt hat.
Inhaber von öffentlichen Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3
und 4 Apothekengesetz (ApG) betroffene Ärzte welche den Be-
darf gemäß § 10 Apothekengesetz (ApG) an einer neuen öffent-
                                                                Verordnung der
lichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige
Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von längstens
                                                                NÖ Agrarbezirksbehörde
6 Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der       ABB-E-199/0001
Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha schriftlich ein-                 Zusammenlegung Wielands-Eichberg
bringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in              Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eichberg
Betracht gezogen.                                               Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat am 30. Juni 2021 aufgrund
                 Für den Bezirkshauptmann                       des § 14 Abs. 7 des Flurverfassungs-Landes­gesetzes 1975
                                                                (FLG), LGBl. 6650, verordnet:
                       Mag. S e i l e r                   r                              Verordnung
                                                                                     über die Bildung der
                                                                         Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eichberg
MEA5-S-2111/001                                                                               §1
Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Melk über einen          Die NÖ Agrarbezirksbehörde bildet die Erhaltungsgemein-
Antrag um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Haus-        schaft Wielands-Eichberg in der Marktgemeinde Großdiet-
apotheke in 3122 Gansbach, Grabenhofstraße 1.                   manns (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Gmünd).
Gemäß §§ 48 und 53 Apothekengesetz wird verlautbart, dass                                     §2
Herr Dr. Thomas Denk, Arzt für Allgemeinmedizin, wohnhaft       Die Satzungen für die Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eich-
in 3072 Kasten 135, die Bewilligung zur Haltung einer ärztli-   berg bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
chen Hausapotheke am Ordinationssitz in 3122 Gansbach, Gra-                                   §3
benhofstraße 1, gem. § 29 Apothekengesetz beantragt hat.        Die NÖ Agrarbezirksbehörde
Inhaber von öffentlichen Apotheken können etwaige Ein-           - beruft die erstmalige Vollversammlung der Erhaltungsge-
sprüche hinsichtlich der Bedarfsfrage innerhalb von 6 Wochen,      meinschaft Wielands-Eichberg ein:
vom Tag dieser Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirk-          Ort: Gasthaus zum Zacky, Kirchenplatz 6, 3950 Diet-
shauptmannschaft Melk schriftlich einbringen.                       manns, NÖ,
Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht         Termin: Donnerstag, 26. August 2021, 09:30 Uhr,
gezogen.                                                            Tagesordnung: Wahl der Organe.
                                                                 - weist darauf hin, dass laut § 14 Abs. 3 auch wenn eine sat-
                 Für den Bezirkshauptmann                          zungsgemäß einberufene Vollversammlung beschluss-
                     Mag. Ü b l a c k e r                 r        unfähig ist, eine halbe Stunde nach dem Beginn für alle

                                                                                                                            5
NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Amtliche Nachrichten                                                                                                   Nr. 13 / 2021

   Punkte der Tagesordnung der ursprünglich angesetzten             (2) Wer ein solches Grundstück erwirbt, wird mit der grund-
   Vollversammlung die Beschlussfähigkeit eintritt, unabhän-             bücherlichen Einverleibung seines Eigentums anstelle des
   gig davon, wie viele Stimmen vertreten bzw. wie viele Mit-            bisherigen Eigentümers Mitglied der Gemeinschaft. Er ist
   glieder anwesend sind.                                                zu allen Leistungen verpflichtet, die sich aus der Mitglied-
 - Alle Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaft werden eingela-            schaft ergeben, einschließlich allfälliger Rückstände des
   den, an dieser Wahl teilzunehmen.                                     bisherigen Eigentümers.
                                                                    (3) Verpflichtungen, die sich aus der Gemeinschaft ergeben, er-
  Satzung der Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eichberg                   löschen erst mit Ende der Mitgliedschaft oder der Auf-
             in der Marktgemeinde Großdietmanns                          lösung der Gemeinschaft.
          (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Gmünd)                                                    §5
                   (Bestandteil der Verordnung                                            Ende der Mitgliedschaft
               vom 30. Juni 2021, ABB-E-199/0001)                   Die Mitgliedschaft an der Gemeinschaft endet mit der grund-
Die in dieser Satzung enthaltenen Ausdrücke „Obmann“,               bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechts aller Grund-
„Obmannstellvertreter“,        „Schriftführer“,     „Rechnungs-     stücke, die im Anhang 2 angeführt sind, oder durch Auflösung
prüfer“, „Vorsitzender“ und „Vorstandsmitglied“ sind Organbe-       der Gemeinschaft.
zeichnungen und gelten sowohl für männliche als auch weib-                                           §6
liche Organwalter.                                                                         Rechte der Mitglieder
                                §1                                  Die Mitglieder haben das Recht,
         Name, Sitz und Rechtsform der Gemeinschaft                   - an der Nutzung der Anlagen teilzunehmen,
(1) Die Gemeinschaft heißt „Erhaltungsgemeinschaft 		                 - das Wahlrecht (aktiv und passiv) nach dieser Satzung auszu-
    Wielands-Eichberg“.                                                 üben, wobei das passive Wahlrecht nur natürlichen Personen
(2) Sie hat ihren Sitz in der Marktgemeinde Großdietmanns 		            zusteht,
    (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Gmünd).                          - die Einberufung der Vollversammlung gemäß § 9 zu bean-
(3) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.                  tragen,
                                §2                                    - in der Vollversammlung der Gemeinschaft Anträge zu stel-
                    Zweck der Gemeinschaft                              len, die sich auf den Wirkungskreis der Gemeinschaft bezie-
(1) Zweck der Gemeinschaft ist die Pflege, Erhaltung und                hen,
    Instandsetzung der im Anhang 1 aufgelisteten gemein-              - an der Verwaltung der Gemeinschaft nach dieser Satzung
    samen Anlagen, deren Eigentum ihr im Verfahren ABB-                 teilzunehmen.
    Z-196 Wielands-Eichberg übertragen wurden. Diese Anla-                                           §7
    gen dürfen in ihrer Lage, ihrem Flächenausmaß oder ihrem                              Pflichten der Mitglieder
    Gestaltungstyp nicht verändert werden.                          (1) Die Mitglieder sind zu allen Leistungen verpflichtet, die
(2) Diese Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der                         sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Das Verhältnis der
    NÖ Agrarbezirksbehörde nicht veräußert werden.                       Leistungspflicht ergibt sich aus den Flächenanteilen jedes
(3) Diese Zustimmung darf nur unter den gesetzlich vorgesehe-            Mitglieds an der Gesamtfläche des Vorteilsgebietes
    nen Voraussetzungen des NÖ Flurverfassungs-Landes-                   (siehe Anhang 2). Diese Leistungen werden den Mit-
    gesetzes (FLG) erteilt werden.                                       gliedern von den Organen der Gemeinschaft im Rahmen
                                §3                                       ihres Wirkungskreises auferlegt. Sie können bestehen in:
           Aufgaben und Pflichten der Gemeinschaft                  		 - Geldleistungen,
(1) Die übertragenen gemeinsamen Anlagen sind nach der              		 - Sachleistungen,
    Fertigstellung der Anlagen durch die Zusammenlegungs-           		 - Arbeitsleistungen.
    gemeinschaft Wielands-Eichberg von der Erhaltungs-              (2) Geldleistungen müssen nachweislich vorgeschrieben wer-
    gemeinschaft dauerhaft zu erhalten.                                  den und sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig.
(2) Der Zustand der gemeinsamen Anlagen muss die einwand-
                                                                    (3) Der Vorstand hat Sach- und Arbeitsleistungen in Geld um-
    freie und widmungsgemäße Funktion der Anlagen gewähr-
                                                                         zurechnen, damit sie Geldleistungen gegenüber gewertet
    leisten.
                                                                         werden können.
(3) Bei der Instandhaltung und Pflege der Anlagen sind alle
                                                                    (4) Die Gemeinschaft darf rückständige Geldleistungen ihrer
    Vorschriften und Auflagen zu befolgen, die im Plan der ge-
    meinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten sind.                      Mitglieder im Verwaltungsweg eintreiben (§ 3 Abs. 3 VVG).
(4) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusam-             Sie darf Sach- und Arbeitsleistungen, die überhaupt nicht
    menlegungsgemeinschaft Wielands-Eichberg deren Rechts                oder nicht vollständig oder nicht sachgemäß ausgeführt
    nachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen        wurden, auf Kosten und Gefahr des säumigen Mitglieds
    Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen,            vornehmen oder ausführen lassen.
    die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungs-          (5) Wenn ein Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkennt, so
    verfahrens ins Eigentum übertragen wurden.                           hat darüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Ent-
		 (§ 14 Abs.10 FLG)                                                     scheidung kann von der Partei innerhalb von zwei
                                §4                                       Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der
                          Mitgliedschaft                                 NÖ Agrarbezirksbehörde schriftlich beantragt werden.
(1) Mitglieder der Gemeinschaft sind die jeweiligen Eigentü-        (6) Juristische Personen haben eine vertretungsbefugte natürli-
    mer jener Grundstücke, die im Anhang 2 ausgewiesen sind.             che Person bekanntzugeben.
    Werden solche Grundstücke geteilt oder mit anderen                                               §8
    Grundstücken vereinigt, geht die Mitgliedschaft auf die                                        Organe
    jeweiligen Eigentümer der neu geschaffenen Grundstücke          Die Gemeinschaftsangelegenheiten werden besorgt durch
    über. Flächenanteile an der Gesamtfläche des Vorteilsgebie-       - die Vollversammlung der Mitglieder
    tes werden davon nicht berührt.                                   - den Vorstand

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NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Nr. 13 / 2021                                                                                             Amtliche Nachrichten

  - den Obmann oder seinen Stellvertreter                             abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  - die Rechnungsprüfer                                           (3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auch durch schrift-
                               §9                                     lich Bevollmächtigte ausüben. Nicht eigenberechtigte Per-
                        Vollversammlung                               sonen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter, juristi-
Eine Vollversammlung ist einzuberufen, wenn                           sche Personen durch ihren satzungsmäßigen Vertreter auch
  - das im Interesse der Gemeinschaft notwendig ist,                  ohne besondere Vollmacht vertreten.
  - es von einer Vollversammlung beschlossen wurde,               (4) Wenn eine in die Gemeinschaft einbezogene Liegen-
  - wenigstens ein Viertel der Mitglieder (nach Anteilen) die         schaft im Miteigentum mehrerer Personen steht, so übt
    Einberufung verlangt,                                             jener Miteigentümer das Stimmrecht aus, für den sich
  - es die Rechnungsprüfer übereinstimmend verlangen,                 die Mehrheit der anwesenden Miteigentümer entschei-
  - wenn seit der letzten Vollversammlung bereits 6 Jahre             det. Diese Mehrheit richtet sich nach der Größe der je-
    verstrichen sind,                                                 weiligen Miteigentumsanteile. Wenn keine solche Mehr-
  - der Posten des Obmannes unbesetzt ist oder der Vorstand           heit entsteht, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
    beschlussunfähig ist, oder                                                                   § 14
  - die NÖ Agrarbezirksbehörde es anordnet.                                        Beschlussfähigkeit, Protokoll
                               § 10                               (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anteile
               Einberufung der Vollversammlung                        der anwesenden Mitglieder mindestens ein Drittel der Vor-
(1) Die Vollversammlung muss mindestens acht Tage vorher              teilsfläche betragen.
     vom Obmann schriftlich einberufen werden. Die Einbe-         (2) Bei der erstmaligen Wahl der Organe ist die Vollversamm-
     rufung erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel der Ge-           lung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mit-
     meinde und kann durch persönliche Verständigung ergänzt          glieder anwesend sind.
     werden. Zur erstmaligen Wahl der Organe wird die Vollver-    (3) Wenn eine satzungsgemäß einberufene Vollversammlung
     sammlung von der NÖ Agrarbezirksbehörde einberufen.              nach den obigen Bedingungen beschlussunfähig bleibt,
(2) In der Einberufung ist anzugeben:                                 dann tritt eine halbe Stunde nach dem Beginn für alle
		 - Tag, Stunde und Ort der Vollversammlung,                         Punkte der Tagesordnung der ursprünglich angesetzten
		 - die Tagesordnung,                                                Vollversammlung die Beschlussfähigkeit ein, unabhängig
		 - ein Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 3 dieser            davon, wie viele Stimmen vertreten bzw. wie viele Mitglie
       Satzung.                                                       der anwesend sind. Auf diese Bestimmung muss bei der
(3) Die Vollversammlung kann auch durch die NÖ Agrarbe-               Einberufung der Vollversammlung ausdrücklich hinge-
     zirksbehörde einberufen werden. In diesem Fall hat der           wiesen werden.
     Behördenvertreter den Vorsitz zu führen oder einen Vor-      (4) Über den Verlauf der Vollversammlung muss ein Protokoll
     sitzenden zu bestimmen. Anlässlich der erstmaligen Wahl          geführt werden. Es ist vom Vorsitzenden und gegebenen
     der Organe hat der Behördenvertreter den Vorsitz zu              falls vom Schriftführer zu unterschreiben.
     führen, bis der Obmann gewählt ist.                          (5) Dem Protokoll muss wenigstens entnommen werden
                               § 11                                   können:
                             Vorsitz                              		 - anwesende Mitglieder
(1) Der Obmann hat in der Vollversammlung den Vorsitz zu          		 - vertretene Mitglieder
     führen.                                                      		 - Stimmenanzahl, die von jedem einzelnen vertreten wurde
(2) Der Vorsitzende hat die Reihenfolge zu bestimmen, in der      		 - Anträge
     die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, er       		 - Beschlüsse
     hat die Verhandlungen zu leiten und die Abstimmungen zu                                     § 15
     veranlassen.                                                                       Obmann und Vorstand
                               § 12                               (1) Der Obmann, sein Stellvertreter sowie zwei weitere Vor-
             Wirkungskreis der Vollversammlung                        standsmitglieder werden von der Vollversammlung auf die
Die Vollversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten             Dauer von sechs Jahren gewählt. Bei dieser Wahl hat jedes
der Gemeinschaft, die nicht vom Obmann und nicht vom Vor-             Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
stand besorgt werden. Vor allem obliegt ihr die Wahl des Ob-          das Los.
mannes, seines Stellvertreters, der sonstigen Vorstandsmitglie-   (2) Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstell-
der, des Schriftführers und der Rechnungsprüfer.                      vertreter, vertritt die Gemeinschaft. Er ist ihr Vollzugsorgan
                               § 13                                   und besorgt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Voll-
                          Abstimmung                                  versammlung und des Vorstandes.
(1) Das Stimmrecht in der Vollversammlung richtet sich nach       (3) Aufgabe des Obmanns ist auch die laufende Verwaltung der
     dem Anteilsverhältnis, das im Anhang 2 dieser Satzung            Gemeinschaftsangelegenheiten. Zu diesem Zweck hat er
     ausgewiesen ist. Das Anteilsverhältnis wird durch die            eine Mitgliederliste zu führen aus der das Anteilsverhältnis
     Fläche der einbezogenen Grundstücke in Quadratmetern             hervorgeht.
     bestimmt; das Eigentum an dieser Fläche in Quadratmetern     (4) Wird ein Obmann neu gewählt, ist der NÖ Agrarbezirks-
     ergibt die Anzahl der Anteile. Bei der Wahl des Obman-           behörde die Tatsache seiner Wahl unverzüglich bekannt zu
     nes, seines Stellvertreters, der sonstigen Vorstandsmit-         geben und das entsprechende Protokoll der Vollversamm-
     glieder und der Rechnungsprüfer hat jedoch jedes Mitglied        lung beizulegen, in der er gewählt wurde.
     nur eine Stimme.                                             (5) Der Obmann hat den Vorstand von jeder wichtigen Angele-
(2) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa-              genheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Be-
     cher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stim-          schlussfassung einzuladen. Über Verlangen von zwei Vor-
     mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen          standsmitgliedern muss der Obmann den Vorstand unver-
     dieser Satzungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der       züglich einberufen.

                                                                                                                                  7
NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
Amtliche Nachrichten                                                                                                Nr. 13 / 2021

(6) Dem Vorstand obliegt:                                                                        § 19
		 - die Beschlussfassung für den Erwerb oder die Veräußer-                                 Streitigkeiten
       ung beweglicher Sachen sowie für Auftragsvergaben bis zu   Über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis entschei-
		 einer Höchstsumme von € 5.000,-- sofern der Betrag durch       det die Agrarbehörde.
       Barvermögen der Gemeinschaft gedeckt ist                                                  § 20
		 - die Umrechnung von Sach- in Geldleistungen                                        Änderung der Satzung
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit zumindest     Diese Satzungen (einschließlich der Anhänge) können geändert
     der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ent-     werden:
     scheidet die Stimme des Obmannes.                              - durch die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid, oder
                                 § 16                               - hinsichtlich § 10, Abs. 1 und 2 sowie § 15, Abs. 1, 6 und 7
                          Rechnungsprüfer                             durch Beschluss der Vollversammlung und Genehmigung
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung bis            durch die NÖ Agrarbezirksbehörde (mit Bescheid)
     auf Widerruf, längstens für 6 Jahre, gewählt.                                               § 21
		 Sie haben die Aufgabe,                                                                      Aufsicht
		- die Rechnungen und Rechnungsabschlüsse durch                  (1) Die Aufsicht über die Gemeinschaft übt die NÖ Agrarbe-
   		 Einsichtnahme in die Bücher der Gemeinschaft zu                  zirksbehörde aus.
   		 prüfen,                                                     (2) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich
		 - der Vollversammlung darüber zu berichten.                         vernachlässigt, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde nach vor-
(2) Die Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigte Gemein-                heriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr
     schaftsmitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand an-          und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen.
     gehören.                                                     (3) In besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverlet-
                                 § 17                                  zungen hat die NÖ Agrarbezirksbehörde die gewählten
                   Kosten für die Instandhaltung                       Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter
Die Kosten für die Erhaltung der Anlagen und die sonstigen Er-         zu bestellen und eine Neuwahl der Organe auszuschreiben
fordernisse der Gemeinschaft werden aufgebracht durch:                 (§ 14 Abs.11 FLG).
  - allfällige öffentliche Mittel oder Zuschüsse;                                                § 22
  - Beiträge der Mitglieder.                                                        Auflösung der Gemeinschaft
                                 § 18                             Die Erhaltungsgemeinschaft ist von der NÖ Agrarbezirks-
                      Beiträge der Mitglieder                     behörde mit Verordnung bzw. Bescheid aufzulösen, wenn die
Die Beiträge der Mitglieder richten sich nach dem Vorteilsver-    Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind, alle ihre
hältnis, das im Anhang 2 ausgewiesen ist.                         Verbindlichkeiten erfüllt sind und ihr Vermögen liquidiert ist.

                                                           Anhang 1

Anlagenverzeichnis der Erhaltungsgemeinschaft Wielands- Eichberg:

                                                       GRÜNANLAGEN
KGNr. 7016 Wielands:
                          Anlagen-
    Gst.Nr   Fläche (m²) Nr. lt. GMA-                 Bezeichnung                           Anmerkungen, Belastungen
                              Plan
    1365        5.262           2       Feuchtwiese                                Erhaltung Gebüschgruppe
    1371         880           19       Strauchhecke 1-reihig
    1375        1.802        3, 20      Feuchtwiese, Strauchhecke 1-reihig
    1397        2.052           6       Feuchtwiese                                Erhaltung Feuchtwiesenbrache
                                        Böschung (Bestand) /
    1403       1.162          5                                                    Erhaltung Hecke
                                        Hochstrauchhecke 1-reihig
                                        Böschung (Bestand) /
    1405       3.204          4                                                    Erhaltung Böschungen mit Gehölzbestand
                                        Hochstrauchhecke 1-reihig / Trockenwiese
    1435        380           12        Strauchhecke 1-reihig
    1441        146           16        Böschung (Bestand)                         Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand
    1443        296           18        Feuchtwiese / Baumgruppe
    1445        912           17        Böschung (Bestand)                         Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand

KGNr. 7017 Eichberg:
                          Anlagen-Nr.
    Gst.Nr   Fläche (m²)                            Bezeichnung                             Anmerkungen, Belastungen
                         lt. GMA-Plan
     1891        497           7      Baumreihe
     1899       1.397          9      Hochstrauchhecke 1-reihig
     1921       1.245          8      Böschung (Bestand) / Baumreihe               Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand

8
Nr. 13 / 2021                                                                                       Amtliche Nachrichten

                          Anlagen-Nr.
  Gst.Nr   Fläche (m²)                               Bezeichnung                           Anmerkungen, Belastungen
                         lt. GMA-Plan
                                                                                  Erhaltung Feuchtwiesenbrache und
   1925         901            10     Feuchtwiese / Ufergehölz (teilw. Bestand)
                                                                                  Ufergehölz
   1936         2.399         11        Baumreihe                                 ca. 200 lfm Ausbau Grabenmulde
   1941         1.112        12         Strauchhecke 1-reihig
   1945          742         12a        Rain bestockt
   1952          912         15         Böschung (Bestand) / Einzelbaum           Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand
   1954           35          14        Baumgruppe (Bestand)                      Erhaltung Kirschbaumgruppe
   1958          159         13         Rain bestockt

Summe      25.494

                                               WASSERBAULICHE ANLAGEN
KGNr. 7016 Wielands:

                          Anlagen-Nr.
  Gst.Nr   Fläche (m²)                                Bezeichnung                        Anmerkungen, Belastungen
                         lt. GMA-Plan
   1366                                                Verrohrung                 Verbindung Graben 1 zu Feuchtwiese 2
   1367          439          1                          Graben
   1376         1.413         4                          Graben
   1408         3.117        8, 9                        Graben
   1421                                                Verrohrung                 Verbindung Graben 11 zu 13
   1422                                                Verrohrung                 Verbindung Graben 11 zu 13
   1423                                                Verrohrung                 Verbindung Graben 11 zu 13
   1424          11           11                         Graben
   1433                                                 Drainage                  laut Darstellung im GMA-Plan
   1439                                                 Drainage                  laut Darstellung im GMA-Plan
   1440                                                 Drainage                  laut Darstellung im GMA-Plan
   1442         699           15                        Graben
   1444                                                Verrohrung                 Verbindung Graben 13 zu 15
   1447         297       Teilplan 2                    Graben

KGNr. 7017 Eichberg:

                          Anlagen-Nr.
  Gst.Nr   Fläche (m²)                                Bezeichnung                        Anmerkungen, Belastungen
                         lt. GMA-Plan
                                                                                  Verbindung Mulde bei Böschung/
   1874                                                Verrohrung
                                                                                  Baumgruppe 1 zu Graben 1
                                                                                  Verbindung Mulde bei Böschung/
   1876                                                Verrohrung
                                                                                  Baumgruppe 1 zu Graben 1
                                                                                  Verbindung Mulde bei Böschung/
   1877                                                Verrohrung
                                                                                  Baumgruppe 1 zu Graben 1
   1878          493           1                         Graben
   1879          706           2                        Graben
   1882           50           2                        Graben
   1886          355           5                        Graben
   1892         1.586          8                        Graben
   1900         2.217         11                        Graben
   1918         1.078          7                        Graben
   1926          388          10                        Graben
   1932                                                 Drainage                  laut Darstellung im GMA-Plan
   1933                                                 Drainage                  laut Darstellung im GMA-Plan
   1946         1.110         12                        Graben

                                                                                                                         9
Amtliche Nachrichten                                                                                                   Nr. 13 / 2021

                           Anlagen-Nr.
  Gst.Nr    Fläche (m²)                               Bezeichnung                              Anmerkungen, Belastungen
                          lt. GMA-Plan
     1953                                                  Drainage                     laut Darstellung im GMA-Plan
     1955                                                  Drainage                     laut Darstellung im GMA-Plan
     1956                                                 Verrohrung                    Verbindung Graben 12 zu 14
     1957        392           14                          Graben

Summe       14.352
Insgesamt: 39.846 m²
                                                             Anhang 2

Verzeichnis und Vorteilsverhältnis der in die Gemeinschaft einbezogenen Liegenschaften (= Vorteilsgebiet):
                              1415			 1 00 38                1887			 36 27                 1930			 1 33 60
GstNr    Fläche,   zugleich 1416			 1 88 22                  1888			 1 82 96               1931			 1 27 13
Anteil                        1417			 1 23 23                1893			 1 58 53               1932			 1 86 43
KGNr 7016 Wielands:           1418			 1 08 66                1894			 1 36 34               1933			 1 07 81
1362 		 8 42                  1419			 2 18 47                1895			 1 33 30               1938 		 48 37
1363 		 6 10                  1420			 1 27 01                1896			 1 13 31               1939 		 2 44
1364 		 23 63                 1421			 2 39 32                1897			 1 83 19               1942			 1 65 41
1366			 1 94 02               1422			 1 36 97                1898			 3 76 89               1943			 1 65 50
1368			 1 34 43               1423 		 56 86                  1901			 1 91 82               1944			 1 16 74
1369			 1 04 09               1425 		 44 38                  1902			 1 95 01               1947			 3 47 62
1370			 2 73 64               1426			 3 84 93                1905			 19 90                 1948			 2 45 14
1372			 6 08 45               1433			 2 53 05                1906 		 38 80                 1949 		 63 55
1401			 1 25 91               1434 		 57 56                  1907 		 99 42                 1950 		 3 28
1402 		 80 69                                                1908			 1 00 02               1953			 82 90
1404			 4 10 26               KGNr 7017 Eichberg:            1917 		 35 77                 1955			 1 04 47
1406			 1 68 38               1874 		 86 13                  1919 		 3 89                  1956 		 64 10
1407 		 82 33                 1875 		 56 33                  1920			 84 53                 1959 		 52 71
1409			 3 81 35               1876 		 66 06                  1924			 1 67 24               1960			 1 00 70
1410 		 44 34                 1877			 46 97                  1927			 1 66 85               Summe		 108 01 81
1411 		 79 92                 1884 		 83 98                  1928			 1 14 83
1414			 3 65 46               1885			 2 68 28                1929			 2 06 83
                                                                                              Für den Amtsvorstand
                                                                                                              S i g l, LL.M.       r

Niederösterreichischer Krankenanstaltensprengel (NÖKAS)
GS4-NÖKAS-1/098-2021
                                              RECHNUNGSABSCHLUSS 2020
                                           Verlautbarung gem. § 65 Abs. 3 NÖ KAG

                                                                   RECHNUNGS-                                    RECHNUNGS-
   AUSGABEN                 VORANSCHLAG                                                    VORANSCHLAG
                                                                    ABSCHLUSS                                     ABSCHLUSS
   VA-STELLE              ORDENTLICHER TEIL                                                      2020
                                                                        2020                                          2019
 H/ANSATZ/POST              BEZEICHNUNG                                                       in EURO
                                                                     in EURO                                       in EURO

                       Umlage zum Betrieb und Ausbau der NÖ Fondsrankenanstalten (lt. § 66 NÖ KAG)

 1/560005/7303            Transferzahlungen an das Land NÖ                 0,00                   0,00                 0,00
                          Transferzahlungen an Gemeindever-
 1/560005/7320                                                             0,00                   0,00                 0,00
                          bände
 1/560005/7330            Transferzahlungen an den NÖGUS               457.034.684,52        457.034.700,00       442.434.350,88
                          Kapitaltransferzahlungen   an    Ge-
 1/561005/7730                                                             0,00                   0,00                 0,00
                          meinden
 1/561009/7100            Steuern und Abgaben (KEST.)                      0,00                   0,00                 0,00

10
Nr. 13 / 2021                                                                                    Amtliche Nachrichten

                     Zinsen Inland
 1/561009/6520                                                   0,00                   0,00               0,00
                     (inkl. Fehlüberweisungen)
 1/561009/2980       Haushaltsrücklage, Zuführung                90,85                  0,00              86,30

                     SUMME                                  457.034.684,52         457.034.700,00     442.434.350,88

                                                            RECHNUNGS-                               RECHNUNGS-
   AUSGABEN            VORANSCHLAG                                             VORANSCHLAG
                                                             ABSCHLUSS                                ABSCHLUSS
   VA-STELLE         ORDENTLICHER TEIL                                              2020
                                                                 2020                                     2019
 H/ANSATZ/POST         BEZEICHNUNG                                                in EURO
                                                              in EURO                                  in EURO

                                    Umlage - Verwaltungskosten (lt. § 67 NÖ KAG)

                     sonstige. Amts-, Betriebs-
 1/562009/0420                                                   0,00                   0,00               0,00
                     und Geschäftsausstattung
 1/562009/6300       Porto                                       11,52                  5,00              13,68
 1/562009/6570       Geldverkehrsspesen                         144,37                140,00              142,55

 1/562009/7000       Mietzinse                                   0,00                   0,00               0,00
                     Kostenersätze für Verwaltungs-
 1/562009/7200/001   leistungen                                 9.720,83              9.000,00           9.434,82
                     (Refundierung an Land NÖ)

                     Bezüge der Organe
 1/562009/7210                                                   0,00                  45,00               0,00
                     (Sitzungsgelder + Bewirtung)

 1/562009/2980       Haushaltsrücklage, Entnahme                -876,72               -200,00            -591,05

                     SUMME                                     9.876,72               9.000,00           9.591,05

                     GESAMTSUMME                            457.043.775,37         457.043.700,00     442.443.437,18

                                                            RECHNUNGS-                               RECHNUNGS-
  EINNAHMEN            VORANSCHLAG                                             VORANSCHLAG
                                                             ABSCHLUSS                                ABSCHLUSS
   VA-STELLE         ORDENTLICHER TEIL                                               2020
                                                                 2020                                     2019
 H/ANSATZ/POST         BEZEICHNUNG                                                in EURO
                                                              in EURO                                  in EURO
                                 Umlage zum Betrieb der NÖ Fondskrankenanstalten
 2/560000/8630       Transfers von Gemeinden                 457.034.775,37     457.034.700,00        442.434.437,18
 2/560008/2980       Haushaltsrücklage, Entnahme                  0,00                 0,00                0,00
                     SUMME                                   457.034.775,37     457.034.700,00        442.434.437,18

                                          Umlage - Ausbau lt. Par. 66 NÖ KAG
                     Zinsen aus dem Geldverkehr
 2/561000/8230                                                    0,00                 0,00                0,00
                     (inkl. Fehlüberweisungen)
 2/561000/8280       Rückersätze von Ausgaben                     0,00                 0,00                0,00
                     Kapitaltransferzahlungen von
 2/561000/8730                                                    0,00                 0,00                0,00
                     Gemeinden
 2/561008/2980       Haushaltsrücklage, Entnahme                  0,00                 0,00                0,00
                     SUMME                                        0,00                 0,00               0,00

                                   Umlage - Verwaltungskosten lt. Par. 67 NÖ KAG
 2/562000/8610       Transfers von Ländern                        0,00                 0,00                0,00

                                                                                                                       11
Amtliche Nachrichten                                                                                                Nr. 13 / 2021

2/562000/8630          Transfers von Gemeinden                       9.000,00                9.000,00           9.000,00
2/562008/2980          Haushaltsrücklage, Entnahme                     0,00                                       0,00
                       SUMME                                         9.000,00               9.000,00            9.000,00
                       GESAMTSUMME                                457.043.775,37          457.043.700,00    442.443.437,18

                               NACHWEIS ÜBER RÜCKLAGENSTAND für das Jahr 2020

                                                                                UMSATZ         UMSATZ        SCHLIESSL.
KONTO-NR                BEZEICHNUNG                   ANFANGSSALDO
                                                                                 SOLL          HABEN           SALDO
                Rücklage Umlage zum Betrieb der
9390/001                                             0,00               H                                          0,00      H
                NÖ Krankenanstalten
                Rücklage Umlage Ausbau, Zufüh-
9390/002                                       122.931,13               H                        90,85       123.021,98      H
                rung

                Rücklage Umlage Verwaltungskos-
9390/005                                        130.368,12              H        876,72                      129.491,40      H
                ten, Entnahme

                SUMME RÜCKLAGEN                      253.299,25         H                                    252.513,38      H

GELDBESTANDSNACHWEIS per 31. Dezember 2020
KONTO/UGL - B E Z E I C H N U N G                                                          GUTHABEN         BELASTUNG

2110/020 - Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien IBAN: AT32 3200 0000 0008 2636                     246.439,83       0,00

KASSENBESTAND per 31. Dezember 2020                                                        246.439,83       0,00

                                                                                                                              r

Kollektivverträge
LF1-LW-129/146-2021                                              LF1-LW-129/147-2021
             Änderungen zum Kollektivvertrag                                  Änderungen zum Kollektivvertrag
             für die Arbeiter und Arbeiterinnen                                  für die Saisonarbeiter(innen)
   in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben)            in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben)
 der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien           der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien
Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nie-     Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nie-
derösterreich, Burgenland und Wien hat am 22. Februar 2021       derösterreich, Burgenland und Wien hat am 22. Februar 2021
Änderungen zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbei-      Änderungen zum Kollektivvertrag für die Saisonarbeiter(in-
terinnen in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben)   nen) in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben) der
der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien ab-       Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien abge-
geschlossen, welche mit 1. März 2021 in Kraft getreten sind.     schlossen, welche mit 1. März 2021 in Kraft getreten sind.
Diese Änderungen zum Kollektivvertrag wurden vom Ös-             Diese Änderungen zum Kollektivvertrag wurden vom Ös-
terreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,           terreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,
Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 30. April 2021 gemäß      Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 30. April 2021 gemäß
§ 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der         § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der
Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommis-         Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission
sion am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt.       am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt.
Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge-     Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge-
mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in         mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in
der Fassung LGBl. Nr. 103/2019.                                  der Fassung LGBl. Nr. 103/2019.
            Obereinigungskommission beim Amt                                Obereinigungskommission beim Amt
                  der NÖ Landesregierung                                         der NÖ Landesregierung
                       Die Vorsitzende                                                Die Vorsitzende
                       Dr. G y e n g e                      r                         Dr. G y e n g e                         r

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Nr. 13 / 2021                                                                                         Amtliche Nachrichten

LF1-LW-129/148-2021                                              der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und
        Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag              Forstwirtschaft in Niederösterreich am 19. Mai 2021 gemäß
                       für die Arbeiter                          § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der
               in den Raiffeisen-Lagerhäusern                    Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission
           in Niederösterreich und deren Betrieben               am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt.
Der Österreichische Raiffeisenverband hat am 18. Februar 2021    Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge-
einen Zusatz-kollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Ar-   mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in
beiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Niederösterreich und    der Fassung LGBl. Nr. 103/2019.
deren Betrieben abgeschlossen, welcher mit 1. März 2021 in                   Obereinigungskommission beim Amt
Kraft getreten ist.
Dieser Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag wurde vom                       der NÖ Landesregierung
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,                                Die Vorsitzende
Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 10. Mai 2021 gemäß
                                                                                        Dr. G y e n g e                     r
§ 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der
Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission
am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt.
Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge-
mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in         LF1-LW-129/151-2021
der Fassung LGBl. Nr. 103/2019.                                          Vereinbarung zum Generalkollektivvertrag
                                                                             für Niederösterreich zum Corona-Test
            Obereinigungskommission beim Amt                     Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich, der Arbeitge-
                  der NÖ Landesregierung                         berverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich,
                       Die Vorsitzende                           Burgenland und Wien, der Österreichische Raiffeisenverband,
                                                                 die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Land- und Forst-
                       Dr. G y e n g e                     r     wirtschaft in Niederösterreich und der Österreichische Gewerk-
                                                                 schaftsbund Gewerkschaft GPA haben am 1. Februar 2021 eine
                                                                 Vereinbarung zum Generalkollektivvertrag für Niederöster-
LF1-LW-129/149-2021                                              reich zum Corona-Test abgeschlossen, welche mit dem Tag des
         Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen der             Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-
           Maschinenring-Service Genossenschaft                  19-MG in Kraft getreten ist.
                  in Niederösterreich-Wien                       Diese Vereinbarung zum Generalkollektivvertrag wurde vom
Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nie-     Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE,
derösterreich, Burgenland und Wien in Übereinstimmung mit        Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 9. Juni 2021 gemäß
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Land- und Forst-     § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der
wirtschaft in Niederösterreich haben am 11. März 2021 einen      Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission
Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen der Maschinenring-       am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt.
Service Genossenschaft in Niederösterreich-Wien abgeschlos-      Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge-
sen, welcher mit 1. April 2021 in Kraft getreten ist.            mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in
Dieser Kollektivvertrag wurde vom Österreichischen Gewerk-       der Fassung LGBl. Nr. 103/2019.
schaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Branchen- und Kollek-
tivvertragsbüro am 26. Mai 2021 gemäß § 44 Abs.1 NÖ Land-                    Obereinigungskommission beim Amt
arbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl.                               der NÖ Landesregierung
Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission am Sitze des                              Die Vorsitzende
Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt.
Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge-                            Dr. G y e n g e                     r
mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in
der Fassung LGBl. Nr. 103/2019.
            Obereinigungskommission beim Amt                     Umweltverträglichkeitsprüfungen
                  der NÖ Landesregierung
                                                                 WST1-K-1522/025-2021
                       Die Vorsitzende                                    AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG
                       Dr. G y e n g e                     r             Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus
                                                                                  Abteilung Anlagenrecht
                                                                              3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
LF1-LW-129/150-2021                                                               WST1-K-1522/025-2021
      Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag 2020               Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren – Bescheid
    für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben                       Edikt zu Kennzeichen WST1-K-1522
             des Bundeslandes Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer hat       Gemäß § 44f, § 44b und § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwal-
eine Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag 2020 für die        tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 40 des Ab-
Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes       fallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 wird kundgemacht:
Niederösterreich abgeschlossen, welche mit 1. Jänner 2021 in     1. Gegenstand des Antrags:
Kraft getreten ist.                                              Die PANNONIA Umwelttechnik GmbH hat mit Eingabe vom
Diese Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag wurde von          24.03.2020 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach

                                                                                                                            13
Amtliche Nachrichten                                                                                                 Nr. 13 / 2021

dem AWG 2002 bei der Landeshauptfrau von NÖ als AWG-Be-           2-4, 1090 Wien, haben mit Eingabe vom 22.11.2018 den Antrag
hörde für das Projekt „Bodenaushub- und Baurestmassende-          auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei
ponie Breitensee“ gestellt.                                       der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde für das
Über diesen Antrag ist von der Landeshauptfrau von NÖ als         Vorhaben „Windpark Wild“ gestellt.
AWG-Behörde mit Bescheid zu entscheiden.                          Der Antrag wurde gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Ver-
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde mit Edikt kundge-          waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 9 und 9a UVP-G
macht und lag mit den Projektsunterlagen von 07.07.2020 bis       2000 mit Edikt vom 27.05.2020 im NÖ Kurier, der NÖ Krone,
einschließlich 25.08.2020 in der Standortgemeinde Stadtge-        im Amtsblatt der Wiener Zeitung und zusätzlich in den Amtli-
meinde Marchegg sowie beim Amt der NÖ Landesregierung,            chen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Inter-
Abteilung Anlagenrecht, während der jeweiligen Amtsstunden        net kundgemacht.
zur öffentlichen Einsichtnahme auf.                               In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass gemäß § 44f
Mit Edikt vom 13.04.2021 wurden verschiedene Schriftstücke        AVG folgende Schriftstücke bei der UVP-Behörde und den
zugestellt und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein-   Standortgemeinden aufliegen:
geräumt, eine schriftliche Stellungnahme bei der AWG-Behör-         - die Äußerung der Projektwerber zu den Stellungnahmen
de bis längstens 15.05.2021 einzubringen.                             und Einwendungen betreffend die Themen Naturschutz,
2. Zustellung von Schriftstücken:                                     Landschaftsbild, Geotechnik und Lärm,
Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehen-        - die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun-
de Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung            gen inkl. Anhang - Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen
Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus          sowie Befristungen und der Anhang - fachliche Auseinan-
16, Erdgeschoß, sowie bei der Standortgemeinde Stadtgemein-           dersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwen-
de Marchegg, während der jeweiligen Amtsstunden für je-               dungen und
dermann zur Einsicht aufliegt:                                      - die Teilgutachten zu den Fachbereichen Agrartechnik/ Bo-
Antragsteller: Pannonia Umwelttechnik GmbH.                           den, Brandschutz inkl. Risikoanalyse, Bautechnik, Elektro-
Inhalt: Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 06.07.2021,           technik, Forst- und Jagdökologie, Grundwasserhydrologie/
WST1-K-1522/022-2021, Erteilung einer Genehmigung für eine            Wasserbautechnik/ Gewässerschutz Lärmschutz, Land-
Bodenaushub-und Baurestmassendeponie.                                 schaftsbild/ Raumordnung, Lichtimmissionen, Luftrein-
Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Ver-            haltetechnik, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik,
lautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusen-         Naturschutz/ Ornithologie, Schattenwurf/ Eisabfall, Um-
dung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.             welthygiene und Verkehrstechnik.
Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.          Die Schriftstücke gelten mit Ablauf von zwei Wochen nach der
gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im In-         Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt.
ternet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen      Sie liegen in den Standortgemeinden Brunn an der Wild, Göpf-
eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Partei-   ritz an der Wild und Ludweis-Aigen sowie bei der NÖ Lan-
en des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.                       desregierung als UVP-Behörde, Amt der NÖ Landesregierung,
Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung im                Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Landhaus-
Internet durch die Behörde gilt der Bescheid auch gegen-          platz 1, während der jeweiligen Amtsstunden vom 08.07.2021
über jenen Personen als zugestellt, die sich im Verfahren         bis 03.09.2021 zur Einsicht auf.
nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) be-         Die bezeichneten Schriftstücke können auch im Internet wäh-
teiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab        rend der nächsten acht Wochen eingesehen werden: http://www.
dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Perso-            noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html
nen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht         Gemäß § 44f Abs. 2 AVG hat die Behörde das Schriftstück
zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.              während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffent-
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungs-        lichen Einsicht aufzulegen:
verfahrensgesetzes 1991 (AVG).                                      - Verfahrensparteien ist auf Verlangen eine Ausfertigung des
                   Für die Landeshauptfrau                            Schriftstückes zuzusenden,
                                                                    - sonstigen Beteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung des
                        Mag. S t a c h                      r         Schriftstückes auszufolgen und
                                                                    - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten
                                                                      ist das Schriftstück im Internet bereitzustellen.
                                                                  Zu den Schriftstücken kann gemäß § 45 Abs. 3 AVG von den
                                                                  Parteien des Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme bei
WST1-UG-7-2018                                                    der UVP-Behörde bis längstens 27.08.2021 eingebracht werden.
          AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG                              Es wird darauf hingewiesen, dass weiterhin sämtliche Schrift-
                  Abteilung Anlagenrecht                          stücke in diesem Verfahren durch Edikt zugestellt werden kön-
                      Kundmachung                                 nen.
     Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren,
          Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-7-2018                                          NÖ Landesregierung
Gemäß den §§ 44a ff, insbesondere § 44f, sowie 45 Abs. 3 des                                Im Auftrag
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und
                                                                                     Dipl.-Ing. (FH) H a c k l                  r
§ 17 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
– UVP-G 2000 wird kundgemacht:
Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. und die
WEB Windenergie AG, beide vertreten durch die Lindner
Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Währinger Straße

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