NÖ Landesausstellung 2022: "MARCHFELD Geheimnisse" in Marchegg - Land Niederösterreich
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Amtlic mtlich he NACHR HRICICH HTEN NIEDERÖSTERREICH Nr. 13 / Jahrgang 2021 15. Juli 2021 NÖ Landesausstellung 2022: „MARCHFELD Geheimnisse“ in Marchegg LH Mikl-Leitner: Erste Werbelinie wurde fixiert und Vorbereitungsarbeiten sind voll im Laufen Bis zur Eröffnung der Nieder- österreichischen Landesaus- stellung 2022 in Marchegg ist es noch ein weiter Weg, aber die Vorbereitungsarbei- ten dafür sind voll im Laufen. Seit kurzem steht nun auch der Titel der Ausstellung fest. Unter „MARCHFELD Ge- heimnisse“ will man im kom- menden Jahr möglichst viele Gäste ins Weinviertel locken und den Besucherinnen und Besuchern die vielen Schätze der Region im Marchfeld nä- herbringen. „Die Werbelinie der NÖ Lan- desausstellung 2022 bringt das Ausstellungsthema auf den Punkt: es macht neu- gierig, lässt uns in eine neue Bilderwelt eintauchen und spannt gekonnt einen inhalt- lichen Bogen von der Kultur über die Geschichte, bis hin Projektleiter Guido Wirth, Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner und der wissenschaftliche Leiter der NÖ Landes- zur Natur und der Land- ausstellung 2022, Armin Laussegger präsentieren die Werbelinie zur Landesausstellung 2022. Foto: NLK Filzwieser schaft des Marchfelds. All das zeichnet das Marchfeld kommenden Jahr entdecken SCHLOSS MARCHEGG Schloss Marchegg. Seit dem aus und es gibt noch viele wird können“, betont Lan- Der Hauptstandort für die Spatenstich im Oktober 2020 weitere unentdeckte Geheim- deshauptfrau Johanna Mikl- Niederösterreichische Lan- wird an der Restaurierung nisse, die jede und jeder im Leitner. desausstellung 2022 ist das und Revitalisierung intensiv
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 gearbeitet. Ab dem Früh- Landesausstellung 2022 im 23 MARCHFELDGEMEINDEN GEHEIMNISSE jahr 2022 wird das barocke Schloss Marchegg das Ver- Projektleiter Guido Wirth DES MARCHFELDS Schloss wieder für Besu- hältnis von Mensch und Na- unterstreicht die Wichtigkeit Bereits vor 30.000 Jahren cherinnen und Besucher zu- tur in den Mittelpunkt stellen. der Einbindung der gesamten hinterließen Menschen erste gänglich sein und in neuem Über viele Jahrhunderte hat Region: „Unter Einbeziehung Spuren in der Region March- Glanz erstrahlen. Das ge- der Mensch den Naturraum der gesamten Landesaus- feld, im Herzen Zentraleuro- samte Schloss wird barriere- gestaltet und ihn in eine Kul- stellungsregion mit den 23 pas. Heute ist das Marchfeld frei erschlossen - nicht nur turlandschaft verwandelt. Be- Marchfeldgemeinden ist die sowohl intensiv genützte Kul- für die Niederösterreichische sonders eindrucksvoll ist das großartige Stimmung rund turfläche als auch geschützter Landesausstellung 2022, son- im Marchfeld und den Fluss- um das Schloss Marchegg Lebensraum für eine viel- dern für die anschließende landschaften von Donau und förmlich spürbar. fältige, bunte Pflanzen- und Hauptnutzung. Zukünftig March zu sehen: Hier findet Mit dem Regionspartner- Tierwelt. Aber auch wichtige werden das Gemeindeamt, man neben intensiv genützten programm Marchfeld und Kulturdenkmäler sind Teil das Haus der österreichisch- Kulturflächen, bedeutende den Kooperationen mit Aus- der Region zwischen den slowakischen Marchregion, und geschützte Lebensräume flugszielen wird um die Metropolen Wien und Bra- das Regionalbüro Marchfeld, für eine vielfältige Pflanzen- Niederösterreichische Lan- tislava. Gründe genug, die die Tourismusinfo und das und Tierwelt sowie wichti- desausstellung 2022 in Mar- Geheimnisse des Marchfelds Storchenhaus einziehen. ge Kulturdenkmäler wie die chegg ein einzigartiges und neu zu entdecken! Barockschlösser. Und, nicht nachhaltiges Netzwerk ge- MENSCH UND NATUR zu vergessen: Das Marchfeld schaffen. Die Erschließung 26. MÄRZ 2022 Der wissenschaftliche Leiter war immer wieder Schau- von historischen Bauten wie Die Niederösterreichische der NÖ Landesausstellung platz von wichtigen Ereignis- Schloss Marchegg prägen ei- Landesausstellung „MARCH- 2022, Armin Laussegger sen! Wir wollen die Gäste der nen nachhaltigen regionalen FELD Geheimnisse“ im verweist auf die inhaltliche Landesausstellung auf eine Entwicklungsprozess und das Schloss Marchegg findet vom Ausrichtung: „Wir wollen in spannende Neuentdeckung weit über den Ausstellungs- 26. März bis 13. November der Niederösterreichischen des Marchfelds mitnehmen.“ zeitraum hinaus“. 2022 statt. Neue Initiative von Land und WKNÖ will Erfolgsquote von Gründern steigern „Niederösterreich ist ein Land der Grün- derinnen und Gründer und für sie wol- len wir unsere Unterstützungsleistungen ausbauen“, informieren Wirtschafts- Landesrat Jochen Danninger und Wirt- schaftskammer NÖ-Präsident Wolfgang Ecker zum Start der neuen Initiative Gründerland Niederösterreich. „GRÜNDERLAND NIEDERÖSTERREICH“ Die Berater von riz up, der Gründer- agentur des Landes Niederösterreich, und die Berater der Wirtschaftskammer Niederösterreich in den 23 Bezirks- und Außenstellen werden in Zukunft unter dem gemeinsamen Dach „Gründerland Niederösterreich“ Gründer in Niederös- terreich beraten. Dabei konzentriert sich riz up auf den betriebswirtschaftlichen Teil und die Wirtschaftskammer auf den Nikolaus Mayerhofer (Gründer, AVILOO), LR Jochen Danninger, Präsident WKNÖ Wolfgang Ecker. rechtlichen Teil der Gründung. Darüber Foto: NLK Pfeiffer hinaus werden neue Services angeboten. 6.000 NEUE UNTERNEHMEN „Wir wollen allen Gründerinnen und reicher werden“, so Landesrat Danninger ersten Halbjahr dieses Jahres hatte riz up Gründern mit der neuen Kooperation von und ergänzt: „Der Run auf das Gründer- 8.000 Kundenberatungen zu Gründungs- riz up und der WKNÖ Beratungen zu al- tum in Niederösterreich ist ungebrochen. und Wachstumsprojekten. Wir sehen, len Fragestellungen rund um die Selbst- Aktuell werden über 6.000 neue Unter- dass auch drei Jahre nach Gründung ein ständigkeit gemeinsam anbieten. Damit nehmen pro Jahr in Niederösterreich ge- Drittel der neu gegründeten Unterneh- wollen wir einen Beitrag leisten, dass die gründet, das ist jedes fünfte neue Unter- men nicht mehr aktiv sind. Die Erfolgs- Gründer in Niederösterreich noch erfolg- nehmen in ganz Österreich. Alleine im quote wollen wir heben und daher die 2
Nr. 13 / 2021 Amtliche Nachrichten Beratung weiter ausbauen.“ „Wer sich für nen „Handlungskompass“: die Gründer- sich Gründerinnen und Gründer nun das Leben als Unternehmerin oder Unter- land Niederösterreich-Mappe. Die Mappe auch per Video im Netz: eine eigene Seite nehmer entscheidet, nimmt seine Zukunft enthält unter anderem eine Checkliste auf whatchado, der größten Berufsorien- selbst in die Hand und setzt seine Ideen zur ersten Orientierung, mit welchen tierungs-Plattform im deutschsprachigen nach seinen eigenen Vorstellungen um. Fragestellungen man sich wohin wenden Raum, zeigt junge Unternehmerinnen Gründerinnen und Gründer stehen für kann und unterstützt bei der Planung der und Unternehmer aus Niederösterreich. innovatives Denken und Handeln. Sie ge- nächsten Schritte: Von der Ideenphase, Sie beantworten in den kurzen Videos ben damit dem Wirtschaftsstandort Nie- während und nach der Gründung. Fragen nach ihrem Unternehmen und derösterreich eine zusätzliche Dynamik. nach ihren Erfahrungen und Tipps. Die Das tut der gesamten Wirtschaft gut“, ist PLATTFORM ersten 15 Videos sind schon online, bis sich der Präsident der Wirtschaftskam- Die neue Plattform www.gruenderland- zum Ende des Jahres sollen es 100 sein. mer Niederösterreich (WKNÖ), Wolf- noe.at bietet angehenden Gründerinnen gang Ecker, sicher. „Alleine im 1. Halb- und Gründern wertvolle Informationen: KNOW-HOW jahr konnten wir als Wirtschaftskammer neben der Checkliste auch alle Kontakt- „Die Gründerinnen und Gründer wissen, an die 9.300 gewerbliche Neu- und daten zu den Beraterinnen und Beratern was das Beste für ihr Unternehmen ist Wachstumsgründer mit mehr als 21.000 von riz up und der Wirtschaftskammer und wir bieten das Know-how, um sie bei Beratungen erreichen. Ich bin immer in den jeweiligen Bezirken. Wichtig allen rechtlichen und betriebswirtschaft- wieder von der Innovationskraft unserer ist auch die Übersicht zu den Aus- und lichen Themen zu unterstützen und die Gründerinnen und Gründer fasziniert – Weiterbildungsprogrammen, die in Nie- optimalen Lösungen zu finden. Unser das macht mich sehr stolz.“ derösterreich speziell für GründerInnen Appell an alle Gründungsinteressierten angeboten werden: das riz up-Seminar- in Niederösterreich: Nützen Sie unsere HANDLUNGSKOMPASS programm und das WIFI-Kursangebot kostenlosen Unterstützungsleistungen. Im Rahmen der Initiative Gründerland der Wirtschaftskammer NÖ. Mit Ihrem Unternehmen wird Niederös- Niederösterreich erhalten die Grün- „WIR sind das Gründerland Niederöster- terreich zum Gründerland - wachsen wir dungsinteressierten erstmals einen eige- reich“: Unter diesem Motto präsentieren gemeinsam!“ so Danninger und Ecker. „So schmeckt Niederösterreich“ kürt die besten Regionalläden des Landes TOP 10 meinen Dank und meine An- Eine unabhängige Jury beste- erkennung aussprechen. Ich hend aus Vertretern von Kam- gratuliere den Gewinnern mern und Tourismus hat im herzlich und freue mich, dass Juni getagt und die Top 10 aus- ihnen mit dem innovativen gezeichnet. In jeder niederös- Projekt eine verdiente Büh- terreichischen Region werden ne geboten wird“, so LH-Stv. je zwei Läden mit und ohne Stephan Pernkopf stolz. Bedienung als Sieger auserko- ren. Die Gewinner dürfen sich VERKAUFSMÖGLICHKEITEN über einen Jahresvorrat an „So In Niederösterreich sind in den schmeckt Niederösterreich“- letzten Jahren eine Vielzahl an Werbemitteln freuen und ein neuen Verkaufsmöglichkeiten Fotoshooting bzw. einen Vi- für regionale Lebensmittel ent- deodreh zur zusätzlichen Be- standen. „Die Gründungsmoti- werbung ihres Angebotes in ve für die LadenbetreiberInnen Anspruch nehmen. sind unter anderem die Sicher- Foto (v.l.): Doris Fugger (Da Bauernlodn), LH-Stv. Stephan Pernkopf und stellung der Nahversorgung Christiane Enne (Da Bauernlodn). in der Region und der direkte NAHVERSORGUNG Foto: NLK Filzwieser „Die Regionalläden leisten Kundenkontakt. Kaufmotive einen wichtigen Beitrag für für Kunden sind kurze Trans- Die Kulinarik-Initiative „So reich zu nominieren. Das die Nahversorgung mit qua- portwege zu den Regional- schmeckt Niederösterreich“ Interesse kann sich sehen las- litativen, heimischen Lebens- läden, eine große Auswahl an hat im Frühjahr einen Aufruf sen: Stattliche 90 Regionallä- mitteln. Das vergangene Jahr qualitativen, heimischen Le- an Konsumenten gestartet, den nahmen am Wettbewerb hat gezeigt, dass dieses An- bensmitteln und das Einsparen die Lieblings-Bauernläden, teil. Stolze 2.970 Nominie- gebot sehr geschätzt wird. von Verpackungsmaterial.“, er- Selbstbedienungscontainer, rungen für den persönlichen Ich möchte den Siegerinnen läutert Barbara Sterkl, die Lei- Automaten oder Ab Hof-Ver- Lieblingsregionalladen wur- und Siegern des Wettbewerbs terin von „So schmeckt Nieder- kaufsräume in Niederöster- den eingereicht. ‚Regionalladen des Jahres‘ österreich“. 3
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 Wechsel an der Spitze der Personalabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung Auf Initiative von Landes- schaften an der Universität mit. Im Amt der NÖ Landes- hauptfrau Johanna Mikl-Leit- Wien und an der Lapin Ylio- regierung leitet sie derzeit den ner wurde Mag. Dr. Verena pisto Rovaniemi. Von 2015 bis Bereich „Organisation“ in Krammer, MA zur neuen Lei- 2017 erwarb sie den Master of der Abteilung Landesamtsdi- terin der Abteilung Personal- Arts in Anticorruption Stu- rektion mit den Fachgebieten angelegenheiten A des Amtes dies an der IACA Internatio- Innenrevision, Verwaltungs- der NÖ Landesregierung be- nal Anti-Corruption Acade- entwicklung, Koordinations- stellt. Die Bestellung erfolgte my. Ihr Doktoratsstudium der dienst, Kanzleiaufsicht sowie mit Wirksamkeit vom 1. Juli Rechtswissenschaften schloss Compliance und Risikoma- 2021. Sie folgt in dieser Funk- sie mit ausgezeichnetem Er- nagement. tion auf Mag. Gerhard Dafert. folg ab. Sie bringt umfassende Ihr Vorgänger Gerhard Dafert Erfahrungen aus ihrer Tätig- war seit 2001 Leiter der Ab- ERFAHRUNG keit in der Privatwirtschaft teilung Personalangelegen- Verena Krammer wurde im sowie im Bundesministerium heiten A, bevor er mit Wirk- Verena Krammer wurde zur neuen Jahr 1982 in Krems geboren für Finanzen, wo sie insbe- samkeit vom 1. Juni 2021 zum Leiterin der Abteilung Personalan- gelegenheiten A des Amtes der NÖ und absolvierte ihr Diplom- sondere im Bereich Personal- Landesamtsdirektor-Stellver- Landesregierung bestellt. Foto: NLK studium der Rechtswissen- management leitend tätig war, treter bestellt wurde. Neue Bezirkshauptfrau in Waidhofen an der Thaya Sie folgt in dieser Funktion auf Mag. Günter Stöger, der dieses Amt seit 2015 ausübte. JURISTIN Daniela Obleser wurde 1974 KUNDMACHUNGEN geboren und schloss im Jahr 5 Apotheken 2000 ihr Studium an der 5 Leiterbestellungen Rechtswissenschaf tlichen 5 Verordnung der NÖ Agrarbezirksbehörde Fakultät der Universität 10 Niederösterreichischer Krankenanstaltensprengel Wien ab. (NÖKAS) Rechnungsabschluss 2020 Im Landesdienst war sie zu- 12 Kollektivverträge nächst als Juristin an den 13 Umweltverträglichkeitsprüfungen Bezirkshauptmannschaften Melk und Gmünd tätig, im 15 Prüfungen Daniela Obleser wurde zur neuen Bezirkshauptfrau in Waidhofen an Dezember 2005 übernahm 16 Werttarif für Schlachtschweine der Thaya bestellt. sie die Funktion der Bezirks- Foto: NLK Pfeiffer hauptmann-Stellvertreterin in Krems. Seit Februar 2013 Auf Initiative von Landes- war sie Bezirkshauptmann- AUSSCHREIBUNGEN hauptfrau Johanna Mikl- Stellvertreterin in Horn.Ihr 16 Diverse Leitner wurde in der Sit- Vorgänger an der Spitze der 16 Hochbau zung der NÖ Landes- B e z i r k sh a u pt m a n n s ch a f t 17 Straßenbau regierung Mag. Daniela Waidhofen an der Thaya, 18 Brückenbau Obleser mit Wirksamkeit Günter Stöger, wurde mit 19 Stellenausschreibungen vom 1. Juli 2021 zur neuen Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 Bezirkshauptfrau in Waid- zum neuen Bezirkshaupt- hofen an der Thaya bestellt. mann in Krems bestellt. 4
Nr. 13 / 2021 Amtliche Nachrichten Apotheken Leiterbestellungen BLA5-S-217/001 LAD1-SEL-3101/003-2021 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Lei- Die NÖ Landesregierung hat mit Beschluss vom 29. Juni tha über ein Ansuchen um Erteilung der Konzession zur 2021 Frau Mag.a Dr.in Verena KRAMMER, MA (bisher Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apo- Bereichsleiterin der Abteilung Landesamtsdirektion-Organi- theke in 2410 Hainburg, Galleria Danubia, Pressburger sation) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 zur Leiterin der Reichsstraße 1/Krüklstraße 1. Abteilung Personalangelegenheiten A (LAD2-A) des Amtes Gem. § 48 Apothekengesetz (ApG), wird verlautbart, dass der NÖ Landesregierung bestellt. Herr Mag. pharm. Dr. Ronald Pahs, wohnhaft in 2100 Korn- euburg, Schaumannstraß0e 43/2/16, nach den Bestimmungen NÖ Landesregierung des § 46 Apothekengesetz (ApG) die Erteilung der Konzession Im Auftrag zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke Mag. T r o c k in 2410 Hainburg, Galleria Danubia, Pressburger Reichsstraße 1/Krüklstraße 1, mit dem Standort „Gebiet der Stadtgemein- Landesamtsdirektor r de Hainburg, beginnend an der Kreuzung der Friedrichstraße mit der Brunnenstraße – Friedrichstraße – an der Gabelung östlich auf Schloßbergstraße – Austria Tabakstraße – Dok- LAD1-SEL-4041/003-2021 tor Donin-Gasse in westlicher Richtung – Am Röhrgraben in Die NÖ Landesregierung hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021 nördlicher Richtung bis Ecke Schlossbergzeile – Schlossberg- Frau Oberregierungsrätin Mag.a Daniela OBLESER (bis- zeile – Burgenlandstraße in nördlicher Richtung – Hofmeis- her Stellvertreterin des Bezirkshauptmannes in Horn) mit terstraße in nordwestlicher Richtung – bis zur Kreuzung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 zur Bezirkshauptfrau in der Pressburger Reichsstraße – Ungargasse – Haydnplatz – die Waidhofen an der Thaya bestellt. gedachte Verlängerung des Haydnplatzes zur Opitzgasse – Ni- belungenplatz - Nibelungengasse – Doktor-Wlasak-Straße – in NÖ Landesregierung einer gedachten Verlängerung der Doktor-Wlasak-Straße bis Im Auftrag zur Kreuzung mit der gedachten nördlichen Verlängerung der Spitalgasse – Spitalgasse – Schanzstraße – Burgenlandstraße Mag. T r o c k in nordwestlicher und sodann südlicher Richtung – Brunnen- Landesamtsdirektor r straße, diese bis zum Ausgangspunkt, sämtliche Straßenzüge beidseitig.“ beantragt hat. Inhaber von öffentlichen Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz (ApG) betroffene Ärzte welche den Be- darf gemäß § 10 Apothekengesetz (ApG) an einer neuen öffent- Verordnung der lichen Apotheke als nicht gegeben erachten, können etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb von längstens NÖ Agrarbezirksbehörde 6 Wochen, vom Tag der Verlautbarung an gerechnet, bei der ABB-E-199/0001 Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha schriftlich ein- Zusammenlegung Wielands-Eichberg bringen. Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eichberg Betracht gezogen. Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat am 30. Juni 2021 aufgrund Für den Bezirkshauptmann des § 14 Abs. 7 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, verordnet: Mag. S e i l e r r Verordnung über die Bildung der Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eichberg MEA5-S-2111/001 §1 Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Melk über einen Die NÖ Agrarbezirksbehörde bildet die Erhaltungsgemein- Antrag um Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Haus- schaft Wielands-Eichberg in der Marktgemeinde Großdiet- apotheke in 3122 Gansbach, Grabenhofstraße 1. manns (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Gmünd). Gemäß §§ 48 und 53 Apothekengesetz wird verlautbart, dass §2 Herr Dr. Thomas Denk, Arzt für Allgemeinmedizin, wohnhaft Die Satzungen für die Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eich- in 3072 Kasten 135, die Bewilligung zur Haltung einer ärztli- berg bilden einen Bestandteil dieser Verordnung. chen Hausapotheke am Ordinationssitz in 3122 Gansbach, Gra- §3 benhofstraße 1, gem. § 29 Apothekengesetz beantragt hat. Die NÖ Agrarbezirksbehörde Inhaber von öffentlichen Apotheken können etwaige Ein- - beruft die erstmalige Vollversammlung der Erhaltungsge- sprüche hinsichtlich der Bedarfsfrage innerhalb von 6 Wochen, meinschaft Wielands-Eichberg ein: vom Tag dieser Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirk- Ort: Gasthaus zum Zacky, Kirchenplatz 6, 3950 Diet- shauptmannschaft Melk schriftlich einbringen. manns, NÖ, Später einlangende Einsprüche werden nicht mehr in Betracht Termin: Donnerstag, 26. August 2021, 09:30 Uhr, gezogen. Tagesordnung: Wahl der Organe. - weist darauf hin, dass laut § 14 Abs. 3 auch wenn eine sat- Für den Bezirkshauptmann zungsgemäß einberufene Vollversammlung beschluss- Mag. Ü b l a c k e r r unfähig ist, eine halbe Stunde nach dem Beginn für alle 5
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 Punkte der Tagesordnung der ursprünglich angesetzten (2) Wer ein solches Grundstück erwirbt, wird mit der grund- Vollversammlung die Beschlussfähigkeit eintritt, unabhän- bücherlichen Einverleibung seines Eigentums anstelle des gig davon, wie viele Stimmen vertreten bzw. wie viele Mit- bisherigen Eigentümers Mitglied der Gemeinschaft. Er ist glieder anwesend sind. zu allen Leistungen verpflichtet, die sich aus der Mitglied- - Alle Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaft werden eingela- schaft ergeben, einschließlich allfälliger Rückstände des den, an dieser Wahl teilzunehmen. bisherigen Eigentümers. (3) Verpflichtungen, die sich aus der Gemeinschaft ergeben, er- Satzung der Erhaltungsgemeinschaft Wielands-Eichberg löschen erst mit Ende der Mitgliedschaft oder der Auf- in der Marktgemeinde Großdietmanns lösung der Gemeinschaft. (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Gmünd) §5 (Bestandteil der Verordnung Ende der Mitgliedschaft vom 30. Juni 2021, ABB-E-199/0001) Die Mitgliedschaft an der Gemeinschaft endet mit der grund- Die in dieser Satzung enthaltenen Ausdrücke „Obmann“, bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechts aller Grund- „Obmannstellvertreter“, „Schriftführer“, „Rechnungs- stücke, die im Anhang 2 angeführt sind, oder durch Auflösung prüfer“, „Vorsitzender“ und „Vorstandsmitglied“ sind Organbe- der Gemeinschaft. zeichnungen und gelten sowohl für männliche als auch weib- §6 liche Organwalter. Rechte der Mitglieder §1 Die Mitglieder haben das Recht, Name, Sitz und Rechtsform der Gemeinschaft - an der Nutzung der Anlagen teilzunehmen, (1) Die Gemeinschaft heißt „Erhaltungsgemeinschaft - das Wahlrecht (aktiv und passiv) nach dieser Satzung auszu- Wielands-Eichberg“. üben, wobei das passive Wahlrecht nur natürlichen Personen (2) Sie hat ihren Sitz in der Marktgemeinde Großdietmanns zusteht, (Gerichts- und Verwaltungsbezirk Gmünd). - die Einberufung der Vollversammlung gemäß § 9 zu bean- (3) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. tragen, §2 - in der Vollversammlung der Gemeinschaft Anträge zu stel- Zweck der Gemeinschaft len, die sich auf den Wirkungskreis der Gemeinschaft bezie- (1) Zweck der Gemeinschaft ist die Pflege, Erhaltung und hen, Instandsetzung der im Anhang 1 aufgelisteten gemein- - an der Verwaltung der Gemeinschaft nach dieser Satzung samen Anlagen, deren Eigentum ihr im Verfahren ABB- teilzunehmen. Z-196 Wielands-Eichberg übertragen wurden. Diese Anla- §7 gen dürfen in ihrer Lage, ihrem Flächenausmaß oder ihrem Pflichten der Mitglieder Gestaltungstyp nicht verändert werden. (1) Die Mitglieder sind zu allen Leistungen verpflichtet, die (2) Diese Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Das Verhältnis der NÖ Agrarbezirksbehörde nicht veräußert werden. Leistungspflicht ergibt sich aus den Flächenanteilen jedes (3) Diese Zustimmung darf nur unter den gesetzlich vorgesehe- Mitglieds an der Gesamtfläche des Vorteilsgebietes nen Voraussetzungen des NÖ Flurverfassungs-Landes- (siehe Anhang 2). Diese Leistungen werden den Mit- gesetzes (FLG) erteilt werden. gliedern von den Organen der Gemeinschaft im Rahmen §3 ihres Wirkungskreises auferlegt. Sie können bestehen in: Aufgaben und Pflichten der Gemeinschaft - Geldleistungen, (1) Die übertragenen gemeinsamen Anlagen sind nach der - Sachleistungen, Fertigstellung der Anlagen durch die Zusammenlegungs- - Arbeitsleistungen. gemeinschaft Wielands-Eichberg von der Erhaltungs- (2) Geldleistungen müssen nachweislich vorgeschrieben wer- gemeinschaft dauerhaft zu erhalten. den und sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig. (2) Der Zustand der gemeinsamen Anlagen muss die einwand- (3) Der Vorstand hat Sach- und Arbeitsleistungen in Geld um- freie und widmungsgemäße Funktion der Anlagen gewähr- zurechnen, damit sie Geldleistungen gegenüber gewertet leisten. werden können. (3) Bei der Instandhaltung und Pflege der Anlagen sind alle (4) Die Gemeinschaft darf rückständige Geldleistungen ihrer Vorschriften und Auflagen zu befolgen, die im Plan der ge- meinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten sind. Mitglieder im Verwaltungsweg eintreiben (§ 3 Abs. 3 VVG). (4) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusam- Sie darf Sach- und Arbeitsleistungen, die überhaupt nicht menlegungsgemeinschaft Wielands-Eichberg deren Rechts oder nicht vollständig oder nicht sachgemäß ausgeführt nachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen wurden, auf Kosten und Gefahr des säumigen Mitglieds Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen, vornehmen oder ausführen lassen. die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungs- (5) Wenn ein Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkennt, so verfahrens ins Eigentum übertragen wurden. hat darüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Ent- (§ 14 Abs.10 FLG) scheidung kann von der Partei innerhalb von zwei §4 Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Mitgliedschaft NÖ Agrarbezirksbehörde schriftlich beantragt werden. (1) Mitglieder der Gemeinschaft sind die jeweiligen Eigentü- (6) Juristische Personen haben eine vertretungsbefugte natürli- mer jener Grundstücke, die im Anhang 2 ausgewiesen sind. che Person bekanntzugeben. Werden solche Grundstücke geteilt oder mit anderen §8 Grundstücken vereinigt, geht die Mitgliedschaft auf die Organe jeweiligen Eigentümer der neu geschaffenen Grundstücke Die Gemeinschaftsangelegenheiten werden besorgt durch über. Flächenanteile an der Gesamtfläche des Vorteilsgebie- - die Vollversammlung der Mitglieder tes werden davon nicht berührt. - den Vorstand 6
Nr. 13 / 2021 Amtliche Nachrichten - den Obmann oder seinen Stellvertreter abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - die Rechnungsprüfer (3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht auch durch schrift- §9 lich Bevollmächtigte ausüben. Nicht eigenberechtigte Per- Vollversammlung sonen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter, juristi- Eine Vollversammlung ist einzuberufen, wenn sche Personen durch ihren satzungsmäßigen Vertreter auch - das im Interesse der Gemeinschaft notwendig ist, ohne besondere Vollmacht vertreten. - es von einer Vollversammlung beschlossen wurde, (4) Wenn eine in die Gemeinschaft einbezogene Liegen- - wenigstens ein Viertel der Mitglieder (nach Anteilen) die schaft im Miteigentum mehrerer Personen steht, so übt Einberufung verlangt, jener Miteigentümer das Stimmrecht aus, für den sich - es die Rechnungsprüfer übereinstimmend verlangen, die Mehrheit der anwesenden Miteigentümer entschei- - wenn seit der letzten Vollversammlung bereits 6 Jahre det. Diese Mehrheit richtet sich nach der Größe der je- verstrichen sind, weiligen Miteigentumsanteile. Wenn keine solche Mehr- - der Posten des Obmannes unbesetzt ist oder der Vorstand heit entsteht, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. beschlussunfähig ist, oder § 14 - die NÖ Agrarbezirksbehörde es anordnet. Beschlussfähigkeit, Protokoll § 10 (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anteile Einberufung der Vollversammlung der anwesenden Mitglieder mindestens ein Drittel der Vor- (1) Die Vollversammlung muss mindestens acht Tage vorher teilsfläche betragen. vom Obmann schriftlich einberufen werden. Die Einbe- (2) Bei der erstmaligen Wahl der Organe ist die Vollversamm- rufung erfolgt durch Anschlag an der Amtstafel der Ge- lung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mit- meinde und kann durch persönliche Verständigung ergänzt glieder anwesend sind. werden. Zur erstmaligen Wahl der Organe wird die Vollver- (3) Wenn eine satzungsgemäß einberufene Vollversammlung sammlung von der NÖ Agrarbezirksbehörde einberufen. nach den obigen Bedingungen beschlussunfähig bleibt, (2) In der Einberufung ist anzugeben: dann tritt eine halbe Stunde nach dem Beginn für alle - Tag, Stunde und Ort der Vollversammlung, Punkte der Tagesordnung der ursprünglich angesetzten - die Tagesordnung, Vollversammlung die Beschlussfähigkeit ein, unabhängig - ein Hinweis auf die Bestimmung des § 14 Abs. 3 dieser davon, wie viele Stimmen vertreten bzw. wie viele Mitglie Satzung. der anwesend sind. Auf diese Bestimmung muss bei der (3) Die Vollversammlung kann auch durch die NÖ Agrarbe- Einberufung der Vollversammlung ausdrücklich hinge- zirksbehörde einberufen werden. In diesem Fall hat der wiesen werden. Behördenvertreter den Vorsitz zu führen oder einen Vor- (4) Über den Verlauf der Vollversammlung muss ein Protokoll sitzenden zu bestimmen. Anlässlich der erstmaligen Wahl geführt werden. Es ist vom Vorsitzenden und gegebenen der Organe hat der Behördenvertreter den Vorsitz zu falls vom Schriftführer zu unterschreiben. führen, bis der Obmann gewählt ist. (5) Dem Protokoll muss wenigstens entnommen werden § 11 können: Vorsitz - anwesende Mitglieder (1) Der Obmann hat in der Vollversammlung den Vorsitz zu - vertretene Mitglieder führen. - Stimmenanzahl, die von jedem einzelnen vertreten wurde (2) Der Vorsitzende hat die Reihenfolge zu bestimmen, in der - Anträge die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, er - Beschlüsse hat die Verhandlungen zu leiten und die Abstimmungen zu § 15 veranlassen. Obmann und Vorstand § 12 (1) Der Obmann, sein Stellvertreter sowie zwei weitere Vor- Wirkungskreis der Vollversammlung standsmitglieder werden von der Vollversammlung auf die Die Vollversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten Dauer von sechs Jahren gewählt. Bei dieser Wahl hat jedes der Gemeinschaft, die nicht vom Obmann und nicht vom Vor- Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet stand besorgt werden. Vor allem obliegt ihr die Wahl des Ob- das Los. mannes, seines Stellvertreters, der sonstigen Vorstandsmitglie- (2) Der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmannstell- der, des Schriftführers und der Rechnungsprüfer. vertreter, vertritt die Gemeinschaft. Er ist ihr Vollzugsorgan § 13 und besorgt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Voll- Abstimmung versammlung und des Vorstandes. (1) Das Stimmrecht in der Vollversammlung richtet sich nach (3) Aufgabe des Obmanns ist auch die laufende Verwaltung der dem Anteilsverhältnis, das im Anhang 2 dieser Satzung Gemeinschaftsangelegenheiten. Zu diesem Zweck hat er ausgewiesen ist. Das Anteilsverhältnis wird durch die eine Mitgliederliste zu führen aus der das Anteilsverhältnis Fläche der einbezogenen Grundstücke in Quadratmetern hervorgeht. bestimmt; das Eigentum an dieser Fläche in Quadratmetern (4) Wird ein Obmann neu gewählt, ist der NÖ Agrarbezirks- ergibt die Anzahl der Anteile. Bei der Wahl des Obman- behörde die Tatsache seiner Wahl unverzüglich bekannt zu nes, seines Stellvertreters, der sonstigen Vorstandsmit- geben und das entsprechende Protokoll der Vollversamm- glieder und der Rechnungsprüfer hat jedoch jedes Mitglied lung beizulegen, in der er gewählt wurde. nur eine Stimme. (5) Der Obmann hat den Vorstand von jeder wichtigen Angele- (2) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa- genheit in Kenntnis zu setzen und zur Sitzung und Be- cher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stim- schlussfassung einzuladen. Über Verlangen von zwei Vor- mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen standsmitgliedern muss der Obmann den Vorstand unver- dieser Satzungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der züglich einberufen. 7
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 (6) Dem Vorstand obliegt: § 19 - die Beschlussfassung für den Erwerb oder die Veräußer- Streitigkeiten ung beweglicher Sachen sowie für Auftragsvergaben bis zu Über Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis entschei- einer Höchstsumme von € 5.000,-- sofern der Betrag durch det die Agrarbehörde. Barvermögen der Gemeinschaft gedeckt ist § 20 - die Umrechnung von Sach- in Geldleistungen Änderung der Satzung (7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit zumindest Diese Satzungen (einschließlich der Anhänge) können geändert der Hälfte seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ent- werden: scheidet die Stimme des Obmannes. - durch die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid, oder § 16 - hinsichtlich § 10, Abs. 1 und 2 sowie § 15, Abs. 1, 6 und 7 Rechnungsprüfer durch Beschluss der Vollversammlung und Genehmigung (1) Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung bis durch die NÖ Agrarbezirksbehörde (mit Bescheid) auf Widerruf, längstens für 6 Jahre, gewählt. § 21 Sie haben die Aufgabe, Aufsicht - die Rechnungen und Rechnungsabschlüsse durch (1) Die Aufsicht über die Gemeinschaft übt die NÖ Agrarbe- Einsichtnahme in die Bücher der Gemeinschaft zu zirksbehörde aus. prüfen, (2) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich - der Vollversammlung darüber zu berichten. vernachlässigt, hat die NÖ Agrarbezirksbehörde nach vor- (2) Die Rechnungsprüfer müssen eigenberechtigte Gemein- heriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr schaftsmitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand an- und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen. gehören. (3) In besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverlet- § 17 zungen hat die NÖ Agrarbezirksbehörde die gewählten Kosten für die Instandhaltung Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter Die Kosten für die Erhaltung der Anlagen und die sonstigen Er- zu bestellen und eine Neuwahl der Organe auszuschreiben fordernisse der Gemeinschaft werden aufgebracht durch: (§ 14 Abs.11 FLG). - allfällige öffentliche Mittel oder Zuschüsse; § 22 - Beiträge der Mitglieder. Auflösung der Gemeinschaft § 18 Die Erhaltungsgemeinschaft ist von der NÖ Agrarbezirks- Beiträge der Mitglieder behörde mit Verordnung bzw. Bescheid aufzulösen, wenn die Die Beiträge der Mitglieder richten sich nach dem Vorteilsver- Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind, alle ihre hältnis, das im Anhang 2 ausgewiesen ist. Verbindlichkeiten erfüllt sind und ihr Vermögen liquidiert ist. Anhang 1 Anlagenverzeichnis der Erhaltungsgemeinschaft Wielands- Eichberg: GRÜNANLAGEN KGNr. 7016 Wielands: Anlagen- Gst.Nr Fläche (m²) Nr. lt. GMA- Bezeichnung Anmerkungen, Belastungen Plan 1365 5.262 2 Feuchtwiese Erhaltung Gebüschgruppe 1371 880 19 Strauchhecke 1-reihig 1375 1.802 3, 20 Feuchtwiese, Strauchhecke 1-reihig 1397 2.052 6 Feuchtwiese Erhaltung Feuchtwiesenbrache Böschung (Bestand) / 1403 1.162 5 Erhaltung Hecke Hochstrauchhecke 1-reihig Böschung (Bestand) / 1405 3.204 4 Erhaltung Böschungen mit Gehölzbestand Hochstrauchhecke 1-reihig / Trockenwiese 1435 380 12 Strauchhecke 1-reihig 1441 146 16 Böschung (Bestand) Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand 1443 296 18 Feuchtwiese / Baumgruppe 1445 912 17 Böschung (Bestand) Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand KGNr. 7017 Eichberg: Anlagen-Nr. Gst.Nr Fläche (m²) Bezeichnung Anmerkungen, Belastungen lt. GMA-Plan 1891 497 7 Baumreihe 1899 1.397 9 Hochstrauchhecke 1-reihig 1921 1.245 8 Böschung (Bestand) / Baumreihe Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand 8
Nr. 13 / 2021 Amtliche Nachrichten Anlagen-Nr. Gst.Nr Fläche (m²) Bezeichnung Anmerkungen, Belastungen lt. GMA-Plan Erhaltung Feuchtwiesenbrache und 1925 901 10 Feuchtwiese / Ufergehölz (teilw. Bestand) Ufergehölz 1936 2.399 11 Baumreihe ca. 200 lfm Ausbau Grabenmulde 1941 1.112 12 Strauchhecke 1-reihig 1945 742 12a Rain bestockt 1952 912 15 Böschung (Bestand) / Einzelbaum Erhaltung Böschung mit Gehölzbestand 1954 35 14 Baumgruppe (Bestand) Erhaltung Kirschbaumgruppe 1958 159 13 Rain bestockt Summe 25.494 WASSERBAULICHE ANLAGEN KGNr. 7016 Wielands: Anlagen-Nr. Gst.Nr Fläche (m²) Bezeichnung Anmerkungen, Belastungen lt. GMA-Plan 1366 Verrohrung Verbindung Graben 1 zu Feuchtwiese 2 1367 439 1 Graben 1376 1.413 4 Graben 1408 3.117 8, 9 Graben 1421 Verrohrung Verbindung Graben 11 zu 13 1422 Verrohrung Verbindung Graben 11 zu 13 1423 Verrohrung Verbindung Graben 11 zu 13 1424 11 11 Graben 1433 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1439 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1440 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1442 699 15 Graben 1444 Verrohrung Verbindung Graben 13 zu 15 1447 297 Teilplan 2 Graben KGNr. 7017 Eichberg: Anlagen-Nr. Gst.Nr Fläche (m²) Bezeichnung Anmerkungen, Belastungen lt. GMA-Plan Verbindung Mulde bei Böschung/ 1874 Verrohrung Baumgruppe 1 zu Graben 1 Verbindung Mulde bei Böschung/ 1876 Verrohrung Baumgruppe 1 zu Graben 1 Verbindung Mulde bei Böschung/ 1877 Verrohrung Baumgruppe 1 zu Graben 1 1878 493 1 Graben 1879 706 2 Graben 1882 50 2 Graben 1886 355 5 Graben 1892 1.586 8 Graben 1900 2.217 11 Graben 1918 1.078 7 Graben 1926 388 10 Graben 1932 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1933 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1946 1.110 12 Graben 9
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 Anlagen-Nr. Gst.Nr Fläche (m²) Bezeichnung Anmerkungen, Belastungen lt. GMA-Plan 1953 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1955 Drainage laut Darstellung im GMA-Plan 1956 Verrohrung Verbindung Graben 12 zu 14 1957 392 14 Graben Summe 14.352 Insgesamt: 39.846 m² Anhang 2 Verzeichnis und Vorteilsverhältnis der in die Gemeinschaft einbezogenen Liegenschaften (= Vorteilsgebiet): 1415 1 00 38 1887 36 27 1930 1 33 60 GstNr Fläche, zugleich 1416 1 88 22 1888 1 82 96 1931 1 27 13 Anteil 1417 1 23 23 1893 1 58 53 1932 1 86 43 KGNr 7016 Wielands: 1418 1 08 66 1894 1 36 34 1933 1 07 81 1362 8 42 1419 2 18 47 1895 1 33 30 1938 48 37 1363 6 10 1420 1 27 01 1896 1 13 31 1939 2 44 1364 23 63 1421 2 39 32 1897 1 83 19 1942 1 65 41 1366 1 94 02 1422 1 36 97 1898 3 76 89 1943 1 65 50 1368 1 34 43 1423 56 86 1901 1 91 82 1944 1 16 74 1369 1 04 09 1425 44 38 1902 1 95 01 1947 3 47 62 1370 2 73 64 1426 3 84 93 1905 19 90 1948 2 45 14 1372 6 08 45 1433 2 53 05 1906 38 80 1949 63 55 1401 1 25 91 1434 57 56 1907 99 42 1950 3 28 1402 80 69 1908 1 00 02 1953 82 90 1404 4 10 26 KGNr 7017 Eichberg: 1917 35 77 1955 1 04 47 1406 1 68 38 1874 86 13 1919 3 89 1956 64 10 1407 82 33 1875 56 33 1920 84 53 1959 52 71 1409 3 81 35 1876 66 06 1924 1 67 24 1960 1 00 70 1410 44 34 1877 46 97 1927 1 66 85 Summe 108 01 81 1411 79 92 1884 83 98 1928 1 14 83 1414 3 65 46 1885 2 68 28 1929 2 06 83 Für den Amtsvorstand S i g l, LL.M. r Niederösterreichischer Krankenanstaltensprengel (NÖKAS) GS4-NÖKAS-1/098-2021 RECHNUNGSABSCHLUSS 2020 Verlautbarung gem. § 65 Abs. 3 NÖ KAG RECHNUNGS- RECHNUNGS- AUSGABEN VORANSCHLAG VORANSCHLAG ABSCHLUSS ABSCHLUSS VA-STELLE ORDENTLICHER TEIL 2020 2020 2019 H/ANSATZ/POST BEZEICHNUNG in EURO in EURO in EURO Umlage zum Betrieb und Ausbau der NÖ Fondsrankenanstalten (lt. § 66 NÖ KAG) 1/560005/7303 Transferzahlungen an das Land NÖ 0,00 0,00 0,00 Transferzahlungen an Gemeindever- 1/560005/7320 0,00 0,00 0,00 bände 1/560005/7330 Transferzahlungen an den NÖGUS 457.034.684,52 457.034.700,00 442.434.350,88 Kapitaltransferzahlungen an Ge- 1/561005/7730 0,00 0,00 0,00 meinden 1/561009/7100 Steuern und Abgaben (KEST.) 0,00 0,00 0,00 10
Nr. 13 / 2021 Amtliche Nachrichten Zinsen Inland 1/561009/6520 0,00 0,00 0,00 (inkl. Fehlüberweisungen) 1/561009/2980 Haushaltsrücklage, Zuführung 90,85 0,00 86,30 SUMME 457.034.684,52 457.034.700,00 442.434.350,88 RECHNUNGS- RECHNUNGS- AUSGABEN VORANSCHLAG VORANSCHLAG ABSCHLUSS ABSCHLUSS VA-STELLE ORDENTLICHER TEIL 2020 2020 2019 H/ANSATZ/POST BEZEICHNUNG in EURO in EURO in EURO Umlage - Verwaltungskosten (lt. § 67 NÖ KAG) sonstige. Amts-, Betriebs- 1/562009/0420 0,00 0,00 0,00 und Geschäftsausstattung 1/562009/6300 Porto 11,52 5,00 13,68 1/562009/6570 Geldverkehrsspesen 144,37 140,00 142,55 1/562009/7000 Mietzinse 0,00 0,00 0,00 Kostenersätze für Verwaltungs- 1/562009/7200/001 leistungen 9.720,83 9.000,00 9.434,82 (Refundierung an Land NÖ) Bezüge der Organe 1/562009/7210 0,00 45,00 0,00 (Sitzungsgelder + Bewirtung) 1/562009/2980 Haushaltsrücklage, Entnahme -876,72 -200,00 -591,05 SUMME 9.876,72 9.000,00 9.591,05 GESAMTSUMME 457.043.775,37 457.043.700,00 442.443.437,18 RECHNUNGS- RECHNUNGS- EINNAHMEN VORANSCHLAG VORANSCHLAG ABSCHLUSS ABSCHLUSS VA-STELLE ORDENTLICHER TEIL 2020 2020 2019 H/ANSATZ/POST BEZEICHNUNG in EURO in EURO in EURO Umlage zum Betrieb der NÖ Fondskrankenanstalten 2/560000/8630 Transfers von Gemeinden 457.034.775,37 457.034.700,00 442.434.437,18 2/560008/2980 Haushaltsrücklage, Entnahme 0,00 0,00 0,00 SUMME 457.034.775,37 457.034.700,00 442.434.437,18 Umlage - Ausbau lt. Par. 66 NÖ KAG Zinsen aus dem Geldverkehr 2/561000/8230 0,00 0,00 0,00 (inkl. Fehlüberweisungen) 2/561000/8280 Rückersätze von Ausgaben 0,00 0,00 0,00 Kapitaltransferzahlungen von 2/561000/8730 0,00 0,00 0,00 Gemeinden 2/561008/2980 Haushaltsrücklage, Entnahme 0,00 0,00 0,00 SUMME 0,00 0,00 0,00 Umlage - Verwaltungskosten lt. Par. 67 NÖ KAG 2/562000/8610 Transfers von Ländern 0,00 0,00 0,00 11
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 2/562000/8630 Transfers von Gemeinden 9.000,00 9.000,00 9.000,00 2/562008/2980 Haushaltsrücklage, Entnahme 0,00 0,00 SUMME 9.000,00 9.000,00 9.000,00 GESAMTSUMME 457.043.775,37 457.043.700,00 442.443.437,18 NACHWEIS ÜBER RÜCKLAGENSTAND für das Jahr 2020 UMSATZ UMSATZ SCHLIESSL. KONTO-NR BEZEICHNUNG ANFANGSSALDO SOLL HABEN SALDO Rücklage Umlage zum Betrieb der 9390/001 0,00 H 0,00 H NÖ Krankenanstalten Rücklage Umlage Ausbau, Zufüh- 9390/002 122.931,13 H 90,85 123.021,98 H rung Rücklage Umlage Verwaltungskos- 9390/005 130.368,12 H 876,72 129.491,40 H ten, Entnahme SUMME RÜCKLAGEN 253.299,25 H 252.513,38 H GELDBESTANDSNACHWEIS per 31. Dezember 2020 KONTO/UGL - B E Z E I C H N U N G GUTHABEN BELASTUNG 2110/020 - Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien IBAN: AT32 3200 0000 0008 2636 246.439,83 0,00 KASSENBESTAND per 31. Dezember 2020 246.439,83 0,00 r Kollektivverträge LF1-LW-129/146-2021 LF1-LW-129/147-2021 Änderungen zum Kollektivvertrag Änderungen zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen für die Saisonarbeiter(innen) in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben) in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben) der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nie- Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nie- derösterreich, Burgenland und Wien hat am 22. Februar 2021 derösterreich, Burgenland und Wien hat am 22. Februar 2021 Änderungen zum Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbei- Änderungen zum Kollektivvertrag für die Saisonarbeiter(in- terinnen in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben) nen) in den landwirtschaftlichen Betrieben (Gutsbetrieben) der der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien ab- Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien abge- geschlossen, welche mit 1. März 2021 in Kraft getreten sind. schlossen, welche mit 1. März 2021 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen zum Kollektivvertrag wurden vom Ös- Diese Änderungen zum Kollektivvertrag wurden vom Ös- terreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, terreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 30. April 2021 gemäß Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 30. April 2021 gemäß § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommis- Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission sion am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt. am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt. Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge- Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge- mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019. der Fassung LGBl. Nr. 103/2019. Obereinigungskommission beim Amt Obereinigungskommission beim Amt der NÖ Landesregierung der NÖ Landesregierung Die Vorsitzende Die Vorsitzende Dr. G y e n g e r Dr. G y e n g e r 12
Nr. 13 / 2021 Amtliche Nachrichten LF1-LW-129/148-2021 der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag Forstwirtschaft in Niederösterreich am 19. Mai 2021 gemäß für die Arbeiter § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der in den Raiffeisen-Lagerhäusern Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission in Niederösterreich und deren Betrieben am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt. Der Österreichische Raiffeisenverband hat am 18. Februar 2021 Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge- einen Zusatz-kollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Ar- mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in beiter in den Raiffeisen-Lagerhäusern in Niederösterreich und der Fassung LGBl. Nr. 103/2019. deren Betrieben abgeschlossen, welcher mit 1. März 2021 in Obereinigungskommission beim Amt Kraft getreten ist. Dieser Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag wurde vom der NÖ Landesregierung Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Die Vorsitzende Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 10. Mai 2021 gemäß Dr. G y e n g e r § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt. Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge- mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in LF1-LW-129/151-2021 der Fassung LGBl. Nr. 103/2019. Vereinbarung zum Generalkollektivvertrag für Niederösterreich zum Corona-Test Obereinigungskommission beim Amt Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich, der Arbeitge- der NÖ Landesregierung berverband der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Die Vorsitzende Burgenland und Wien, der Österreichische Raiffeisenverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Land- und Forst- Dr. G y e n g e r wirtschaft in Niederösterreich und der Österreichische Gewerk- schaftsbund Gewerkschaft GPA haben am 1. Februar 2021 eine Vereinbarung zum Generalkollektivvertrag für Niederöster- LF1-LW-129/149-2021 reich zum Corona-Test abgeschlossen, welche mit dem Tag des Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen der Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid- Maschinenring-Service Genossenschaft 19-MG in Kraft getreten ist. in Niederösterreich-Wien Diese Vereinbarung zum Generalkollektivvertrag wurde vom Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Nie- Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, derösterreich, Burgenland und Wien in Übereinstimmung mit Branchen- und Kollektivvertragsbüro am 9. Juni 2021 gemäß der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Land- und Forst- § 44 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der wirtschaft in Niederösterreich haben am 11. März 2021 einen Fassung LGBl. Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen der Maschinenring- am Sitze des Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt. Service Genossenschaft in Niederösterreich-Wien abgeschlos- Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge- sen, welcher mit 1. April 2021 in Kraft getreten ist. mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in Dieser Kollektivvertrag wurde vom Österreichischen Gewerk- der Fassung LGBl. Nr. 103/2019. schaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Branchen- und Kollek- tivvertragsbüro am 26. Mai 2021 gemäß § 44 Abs.1 NÖ Land- Obereinigungskommission beim Amt arbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. der NÖ Landesregierung Nr. 103/2019, bei der Obereinigungskommission am Sitze des Die Vorsitzende Amtes der NÖ Landesregierung hinterlegt. Die Vertragsparteien besitzen Kollektivvertragsfähigkeit ge- Dr. G y e n g e r mäß § 40 Abs.1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2019. Obereinigungskommission beim Amt Umweltverträglichkeitsprüfungen der NÖ Landesregierung WST1-K-1522/025-2021 Die Vorsitzende AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Dr. G y e n g e r Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus Abteilung Anlagenrecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 LF1-LW-129/150-2021 WST1-K-1522/025-2021 Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag 2020 Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren – Bescheid für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben Edikt zu Kennzeichen WST1-K-1522 des Bundeslandes Niederösterreich Die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer hat Gemäß § 44f, § 44b und § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwal- eine Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag 2020 für die tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 40 des Ab- Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes fallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 wird kundgemacht: Niederösterreich abgeschlossen, welche mit 1. Jänner 2021 in 1. Gegenstand des Antrags: Kraft getreten ist. Die PANNONIA Umwelttechnik GmbH hat mit Eingabe vom Diese Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag wurde von 24.03.2020 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 13
Amtliche Nachrichten Nr. 13 / 2021 dem AWG 2002 bei der Landeshauptfrau von NÖ als AWG-Be- 2-4, 1090 Wien, haben mit Eingabe vom 22.11.2018 den Antrag hörde für das Projekt „Bodenaushub- und Baurestmassende- auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei ponie Breitensee“ gestellt. der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde für das Über diesen Antrag ist von der Landeshauptfrau von NÖ als Vorhaben „Windpark Wild“ gestellt. AWG-Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Der Antrag wurde gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Ver- Der verfahrenseinleitende Antrag wurde mit Edikt kundge- waltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 9 und 9a UVP-G macht und lag mit den Projektsunterlagen von 07.07.2020 bis 2000 mit Edikt vom 27.05.2020 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, einschließlich 25.08.2020 in der Standortgemeinde Stadtge- im Amtsblatt der Wiener Zeitung und zusätzlich in den Amtli- meinde Marchegg sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, chen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Inter- Abteilung Anlagenrecht, während der jeweiligen Amtsstunden net kundgemacht. zur öffentlichen Einsichtnahme auf. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass gemäß § 44f Mit Edikt vom 13.04.2021 wurden verschiedene Schriftstücke AVG folgende Schriftstücke bei der UVP-Behörde und den zugestellt und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein- Standortgemeinden aufliegen: geräumt, eine schriftliche Stellungnahme bei der AWG-Behör- - die Äußerung der Projektwerber zu den Stellungnahmen de bis längstens 15.05.2021 einzubringen. und Einwendungen betreffend die Themen Naturschutz, 2. Zustellung von Schriftstücken: Landschaftsbild, Geotechnik und Lärm, Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehen- - die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun- de Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung gen inkl. Anhang - Bedingungen, Maßnahmen, Auflagen Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus sowie Befristungen und der Anhang - fachliche Auseinan- 16, Erdgeschoß, sowie bei der Standortgemeinde Stadtgemein- dersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwen- de Marchegg, während der jeweiligen Amtsstunden für je- dungen und dermann zur Einsicht aufliegt: - die Teilgutachten zu den Fachbereichen Agrartechnik/ Bo- Antragsteller: Pannonia Umwelttechnik GmbH. den, Brandschutz inkl. Risikoanalyse, Bautechnik, Elektro- Inhalt: Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 06.07.2021, technik, Forst- und Jagdökologie, Grundwasserhydrologie/ WST1-K-1522/022-2021, Erteilung einer Genehmigung für eine Wasserbautechnik/ Gewässerschutz Lärmschutz, Land- Bodenaushub-und Baurestmassendeponie. schaftsbild/ Raumordnung, Lichtimmissionen, Luftrein- Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Ver- haltetechnik, Luftfahrttechnik, Maschinenbautechnik, lautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusen- Naturschutz/ Ornithologie, Schattenwurf/ Eisabfall, Um- dung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus. welthygiene und Verkehrstechnik. Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe. Die Schriftstücke gelten mit Ablauf von zwei Wochen nach der gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im In- Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. ternet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen Sie liegen in den Standortgemeinden Brunn an der Wild, Göpf- eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Partei- ritz an der Wild und Ludweis-Aigen sowie bei der NÖ Lan- en des Verfahrens auf Verlangen zugesendet. desregierung als UVP-Behörde, Amt der NÖ Landesregierung, Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung im Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Landhaus- Internet durch die Behörde gilt der Bescheid auch gegen- platz 1, während der jeweiligen Amtsstunden vom 08.07.2021 über jenen Personen als zugestellt, die sich im Verfahren bis 03.09.2021 zur Einsicht auf. nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) be- Die bezeichneten Schriftstücke können auch im Internet wäh- teiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab rend der nächsten acht Wochen eingesehen werden: http://www. dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Perso- noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html nen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht Gemäß § 44f Abs. 2 AVG hat die Behörde das Schriftstück zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffent- Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungs- lichen Einsicht aufzulegen: verfahrensgesetzes 1991 (AVG). - Verfahrensparteien ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Für die Landeshauptfrau Schriftstückes zuzusenden, - sonstigen Beteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Mag. S t a c h r Schriftstückes auszufolgen und - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist das Schriftstück im Internet bereitzustellen. Zu den Schriftstücken kann gemäß § 45 Abs. 3 AVG von den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme bei WST1-UG-7-2018 der UVP-Behörde bis längstens 27.08.2021 eingebracht werden. AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Es wird darauf hingewiesen, dass weiterhin sämtliche Schrift- Abteilung Anlagenrecht stücke in diesem Verfahren durch Edikt zugestellt werden kön- Kundmachung nen. Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren, Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-7-2018 NÖ Landesregierung Gemäß den §§ 44a ff, insbesondere § 44f, sowie 45 Abs. 3 des Im Auftrag Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und Dipl.-Ing. (FH) H a c k l r § 17 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht: Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H. und die WEB Windenergie AG, beide vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Währinger Straße 14
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