SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
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aktuell FR EITAG, 21. MAI 2021 N R. 20 A MTS B L AT T D E R STA DT L AU F E N B U R G ( B A D E N ) SANIERUNGS- ARBEITEN Hans-Thoma-Schule Die Sanierungsarbeiten im zweiten Bauabschnitt sind zwischenzeitlich weit fortgeschritten. Die neuen Klassenzimmer und das Rektorat sind gut erkennbar. Die oberste Dachebene wurde ebenfalls bereits fertiggestellt.
2 | FREITAG, 21. MAI 2021 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG WICHTIGE TELEFONNUMMERN & BEREITSCHAFTSDIENSTE STADTVERWALTUNG Zentrale: NOTRUF Laufenburg Gewerbegebiet Ost, Steinmatt 4a Telefon 0 77 63 / 8 06 - 0 Notruf Polizei 110 Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr Telefax 0 77 63 / 8 06 - 199 Polizeiposten Lfbg 9288-0 Murg Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr Bitte Durchwahl nutzen! Notruf Feuerwehr 112 Sofern Sie keinen Anschluss bekommen wäh- Giftnotruf Freiburg (0761)19240 KINDERGARTEN len Sie bitte die Zentrale unter 806-0 Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 Rappenstein, Codmanstr. 9 8827 Email: stadt@laufenburg-baden.de Zahnärztlicher Notdienst 0180322255530 Kinderkrippe Löwenburg, www.laufenburg.de Unfallrettungsdienst 112 Codmanstr. 11 9295580 Krankenhaus Waldshut 07751 85-0 Binzgen, Ledergasse 1 7928 Sprechzeiten: Frauen- und Kinderschutzhaus Termine nach Vereinbarung Luttingen, Seilerweg 1 5834 Kreis Waldshut 07751 910843 Tourismus- und Kulturabteilung: Rheinschatz (Rhina), od. 07751-3553 Termine nach Vereinbarung Tierschutzverein 07741 684033 Schulstr. 5 7285 Bücherei: Tierärztliche Gemeinschaftspraxis Schulstr. 1 9287299 Montag: 10.00 - 11.30 Uhr Andelsbachstr. 20 5189 Rotzel, Rotzler Str. 55 5976 Donnerstag: 15.00 - 19.00 Uhr Hochsal, St. Mechthild 919037 BÜRGERMEISTER – Sekretariat -701 ALLGEMEINES Schulkindergarten, Schulstr. 2 20601 Technisches Hilfswerk (THW) 704590 Ulrich Krieger -700 Störung Erdgas SCHULEN HAUPTAMT – Sekretariat -101 Badenova AG & Co. KG 0800 2767767 Hans-Thoma-Schule (Grund-, Werkreal-, und Amtsleiterin Fr. Walenciak -100 Störung Stromversorung Realschule) Rappensteinstr. 14 93980 Mitarbeiterverwaltung -120 ED Netze GmbH 07623 921818 Hebelschule Rhina (Grundschule) Kindergartenverwaltung -130 Störung Wasserversorgung Schulstr. 7 7803 Liegenschaften -150 Stadtwerke Laufenburg 806555 Hebelschule Luttingen (Grundschule) Tourismus-/Kulturabteilung -140/-141/-142 Telefonseelsorge Schloßbergstr. 3, 7109 Stadtbücherei -601 ökum. Einrichtung 0800 1110111 Alkohol- & Drogenberatung 07751 910151 Tierkörperbeseitigung 07774 93390 SONSTIGE ANSCHLÜSSE ORDNUNGSAMT – Sekretariat -210 Zentrales Klärwerk Rhina 4897 Amtsleiterin Frau Bögle -200 Sorgentelefon für Erwachsene 08001110222 Pflegestützpunkt Gartenstrandbad 929750 Einwohnermeldeamt / Landkreis Waldshut 07751 864256 Revierförster Manuel Nägele 07753 9798291 Passamt / Gewerbe -210/-220 Albtalstraße 39 B, Mobil: 0172 6219849 Bußgelder -210 Standesamt -230 AMBULANTE PFLEGEDIENSTE 79774 Albbruck Rentenwesen und Sozialamt -230 Sozialstation 0151-11321200 Mail: manuel.naegele@landkreis-waldshut.de Heilig Geist e.V. od 7869 Pfarrbüros KÄMMEREI – Sekretariat -301 Pflegedienst Henschke 7622 Kath. SE Laufenburg-Albbruck 7866 Amtsleiterin Fr. Tröndle -300 Caritas Sozialdienst Beratung für Evangelische Kirchengemeinde 7841 Steuern und Abgaben -311 Menschen in Konfliktsituationen 7869 Mehrzweckhallen Stadtkasse – Kassenverwalter -320 Dorfhelferinnenstation Rappensteinhalle 9398-16 Stadtkasse – Buchhaltung -321/-322 Reg. Einsatzleitung, Frau Gunkel 07741 966053 Möslehalle Luttingen 4800 Örtl. Einsatzleitung, Herr Stadelberger 806110 Freiwillige Feuerwehr BAUAMT – Sekretariat -401 donum vitae Schwangerschafts- Feuerwehrhaus St. Florian Straße 1 Amtsleiter Hr. Indlekofer -400 beratungsstelle 07751-898237 (nicht ständig besetzt) 80 29 673 Bestattungswesen -401 Hospizdienst Hochrhein e.V. 07751 802333 Diak. Werk, Schwangeren- u. Konfliktberatung, Telefax 80 29 674 Hochbau/Gebäudeunterhaltung -420 Ehe- u. Lebensberatung 07761 5535890 Notruf Feuerwehr u. Rettungsdienst 112 Bauverwaltung, Beiträge -410/-411 Tiefbau -421 Feuerwehrkommandant, RECYCLING Markus Rebholz 70 49 40 Abteilungskommandant Nord, STADTWERKE Ansprechpartner zu den Gelben Säcken über die Matthias Kreuser 929 19 39 Verbrauchsabrechnung Firma REMONDIS Süd GmbH, (Strom, Wasser) -331/-332 79787 Lauchringen, Tel. 07741/63 726 Abteilungskommandant Süd, Kaufmännische Verwaltung -330 79689 Maulburg, Tel. 07622/666 83-0 Luigi Serravalle 804 97 04 - Telefax -399 TECHNISCHE BETRIEBE Apothekendienste vom Betriebsleitung -500 22. bis 30. Mai 2021 Verwaltung -501 - Telefax -599 Samstag, den 22.05.2021 Donnerstag, den 27.05.2021 ORTSCHAFTSVERTRETUNG Apotheke im Laufenpark Laufenburg Schwarzwald-Apotheke Murg Luttingen Gemeinschaftshaus Scheffelstr. 2, Tel.: 07763/9277750 Tel.: 07763/6777 Ortsvorsteherin Michaela Kaiser Sprechzeiten: Sonntag, den 23.05.2021 Freitag, den 28.05.2021 dienstags 18.30-19.30 Uhr 802124 Stadt-Apotheke Wehr Park-Apotheke Bad Säckingen Tel.: 07762/52280 Tel.: 07761/8966 Rotzel Bürgerhaus Rotzler Str. 30 Ortsvorsteher Manfred Ebner Sprechzeiten: dienstags 18-19 Uhr 7736 Montag, den 24.05.2021 Samstag, den 29.05.2021 Stadt-Apotheke Bad Säckingen Apotheke am Markt Schopfheim Tel.: 07761/4333 Tel.: 07622/67570 Vorgezogener Dienstag, den 25.05.2021 Sonntag, den 30.05.2021 Redaktionsschluss: Apotheke am Wehrahof Wehr Bergsee-Apotheke Bad Säckingen Tel.: 07762/7089746 Tel.: 07761/7486 Ausgabe 21/2021 Freitag, 21.05.2021, 11 Uhr Mittwoch, den 26.05.2021 Ausgabe 22/2021 Adler-Apotheke Brennet - Änderungen vorbehalten, Freitag, den 28.05.2021, 11 Uhr Tel.: 07761/8979 Angaben ohne Gewähr-
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 21. MAI 2021 | 3 Sehr geehrte Grundstückseigentümerin, sehr geehrter Grundstückseigentümer, nachstehend erhalten Sie Informationen zum Ablauf der Materialausgabe für Eigentü- mer, welche die Erstellung des Hausanschlussgrabens in Eigenregie vornehmen werden („Selbstgraber“): 1. Der Bestell-/Lieferschein befindet sich auf S. 4 des Amtsblattes und steht auch auf der Homepage der Stadt Laufenburg (Baden) als Download (PDF) bereit. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Längenangabe, dass ein Überstand von 6 m an der Grundstücksgrenze und 2 m im Haus für das Speedpiperohr miteinzurechnen ist. 2. Der Bestell-/Lieferschein muss komplett ausgefüllt spätestens 5 Werktage vor dem Auslieferungstag digital im Rathaus vorliegen. Alternativ auch in Papierform bei gleicher Frist. 3. Das vorbereitete Hausanschlussmaterial kann bei den Technischen Betrieben, Dr. Rudolf-Eberle-Straße 5, abgeholt werden. Die Ausgabe erfolgt immer dienstags von 9.00 bis 11.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr. 4. Der Bestell-/Lieferschein muss vom Bauherrn oder seinem namentlich benannten Vertreter für den Erhalt des Materials unterschrieben werden. 5. Die Bezahlung des zusätzlichen Materials kann nur bei Abholung und durch Barzahlung erfolgen. Bitte halten Sie aufgrund der Kleinbeträge genügend Kleingeld bereit. Der Abholer erhält eine Kopie der Rechnung. Ergänzende Fragen beantworten wir Ihnen telefonisch unter Tel. 0 77 63 / 806-410 oder per E-Mail an glasfaser@laufenburg-baden.de. Die Technischen Betriebe sind unter Tel. 0 77 63 / 806-501 zu erreichen. Ihr Glasfaserteam
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 21. MAI 2021 | 5 Testmöglichkeiten in Laufenburg (Baden) Wo Was Testzeiten Apotheke im Laufenpark Antigene Schnelltests Laufenpark 16, 79725 Laufenburg - Für Selbstzahler Montag bis Freitag: 8:30 - 19:00 Uhr - Gratis gegen Vorlage eines Samstag: 8:30 - 17 Uhr Tel: 07763 - 92 777 50 Berechtigungsscheines E-Mail: info@apolaufenpark.de - Für alle Bürger Bitte vereinbaren Sie einen Termin Link: www.zeisersche-apotheke.de - Für Grenzgänger Antigene Schnelltests Montag und Donnerstag: Praxis Dr. Boettcher & Höller - Für Selbstzahler 8:00 - 12:00 Uhr und 17:00 - 19:00 Uhr Hauptstraße 34, 79725 Laufenburg - Gratis gegen Vorlage eines Dienstag: Berechtigungsscheines 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Tel: 07763 - 44 11 - Für alle Bürger Mittwoch und Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr E-Mail: laufenburg@boettcheronline.de - Für Grenzgänger (Selbstzahler) www.aerzteamhochrhein.com PCR-Tests Bitte vereinbaren Sie einen Termin Antigene Schnelltests Ärztezentrum Hochrhein Montag bis Freitag: 13:00 - 14:00 Uhr - Für Selbstzahler Säckingertstraße 8, 79725 Laufenburg (Corona Sprechstunde) - Gratis gegen Vorlage eines Berechtigungsscheines Tel: 07763 - 920 60 Bitte vereinbaren Sie einen Termin - Für alle Bürger E-Mail: mail@ärztezentrum-hochrhein.de - Für Grenzgänger Link: www.ärztezentrum-hochrhein.de PCR-Tests DRK Ortsverein Laufenburg-Luttingen Dienstag, Donnerstag und Freitag: Scheffelstraße 2, 79725 Laufenburg 18:00 - 20:00 Uhr Antigene Schnelltests (Gemeinschaftshaus Luttingen) - Für alle Bürger Ohne Anmeldung - Für Grenzgänger E-Mail: info@drk-laufenburg-luttingen.de (Personen unter 18 Jahren nur in Link: www.drk-laufenburg-luttingen.de Begleitung Erziehungsberechtiger) Antigene Schnelltests Terminvergabe online mit der DM Drogeriemarkt Laufenburg - Für alle Bürger „Mein DM App“ Laufenpark 5, 79725 Laufenburg - Für Grenzgänger Bitte vereinbaren Sie einen Termin
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 21. MAI 2021 | 7 Amtliches Laufenburg A MT L I C H E B E K A N N TM A C H U N G E N Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstat- tung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutach- Gemeinderat terausschussgebührensatzung) vom 17.02.1992 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- Beschlussfassungen aus der öffentlichen berg (GemO) und der §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgaben- gesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am Gemeinderatssitzung vom Montag, den 17.05.2021 17.05.2021 folgende Aufhebungssatzung beschlossen Bebauungsplan „Hau II“, Gemarkung Binzgen Behandlung der Bedenken und Anregungen sowie Satzungs- §1 beschluss aufgrund von § 10 BauGB und § 4 GemO Aufhebung der Satzung Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung Beschluss: von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachteraus- 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unterei- schussgebührensatzung) vom 17.02.1992 mit allen Änderungen nander und gegeneinander werden folgende zum Entwurf des wird aufgehoben. Bebauungsplans vorgebrachten Anregungen berücksichtigt: - Aufnahme eines Hinweises zur Löschwasserversorgung §2 2. Die übrigen zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Inkrafttreten Anregungen werden nach Abwägung der öffentlichen und pri- Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekannt- vaten Belange untereinander und gegeneinander nicht berück- machung im Amtsblatt der Stadt Laufenburg (Baden) in Kraft. sichtigt. Laufenburg (Baden) den 17.05.2021 3. Der Bebauungsplan „Hau II“ wird in der Fassung vom 17.05.2021 nach § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO Ulrich Krieger als Satzung beschlossen. Bürgermeister Innensanierung Hebelschule Luttingen Hinweis: Vergabe der Elektroarbeiten Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf- Beschluss: grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Der Gemeinderat beauftragt auf Grundlage der VOB/B die Firma § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb Elektro Schäuble GmbH aus Bad Säckingen mit den Elektroar- eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber beiten für die Innensanierung der Hebelschule Außenstelle Lut- der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die tingen, Schlossbergstraße 3. Die Bruttoauftragssumme beträgt Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn 134.008,15 €. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung Digitalpakt Schule verletzt worden sind. Information über die Beschaffung diverser Geräte für die Hans-Thoma-Schule sowie Hebelschule Der Gemeinderat nimmt die Beschaffung der im Sachstand ge- nannten Geräte zur Kenntnis. Aufhebung der Gutachterausschuss-Gebührensatzung Stadt Laufenburg (Baden) – Landkreis Waldshut Beschluss: Polizeiverordnung Der Gemeinderat beschließt die Aufhebungssatzung der Gutach- gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der terausschuss-Gebührensatzung. Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) 1. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Inhaltsverzeichnis Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sonder- nutzungen an öffentlichen Straßen (Verkehrsflächen) Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen § 1 Begriffsbestimmungen 2. Beratung und Beschlussfassung über Richtlinien zu Plakatierungen im öffentlichen Raum Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstru- Beschluss: menten u. ä. § 3 Lärm aus Gaststätten 1. Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Sondernutzungs- § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen satzung einschließlich Gebührenverzeichnis. § 5 Haus- und Gartenarbeiten 2. Der Gemeinderat beschließt die beigefügten Richtlinien zu Pla- § 6 Lärm durch Tiere katierungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der in der Sit- § 7 Wertstoff- und Altglassammelbehälter zung besprochenen Änderung. Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit Beratung und Beschlussfassung über eine neue Polizeiverord- § 8 Abspritzen von Fahrzeugen nung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der § 9 Benutzung öffentlicher Brunnen Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Um- § 11 Gefahren durch Tiere weltschutz-Verordnung) § 12 Bienenhaltung § 13 Verunreinigung durch Hunde und Pferde Beschluss: § 14 Fütterungsverbot Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Polizeiverordnung. § 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
8 | FREITAG, 21. MAI 2021 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG § 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bun- § 17 Belästigung der Allgemeinheit des- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm- § 18 Lärm durch Fahrzeuge schutzverordnung - 32. BImSchV - ), bleiben unberührt. Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen § 6 Lärm durch Tiere § 19 Ordnungsvorschriften § 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unver- Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern meidbar gestört wird. § 21 Hausnummern § 7 Wertstoff- und Altglassammelbehälter Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen § 22 Zulassung von Ausnahmen Wertstoff- und Altglassammelbehälter dürfen in der Zeit von 20.00 § 23 Ordnungswidrigkeiten Uhr bis 07.30 Uhr nicht benutzt werden. § 24 Inkrafttreten Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung Polizeiverordnung der Allgemeinheit Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 § 8 Abspritzen von Fahrzeugen Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Geh- 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Ge- wegen ist untersagt. meinderats verordnet: § 9 Benutzung öffentlicher Brunnen Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestim- § 1 Begriffsbestimmungen mung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die das Wasser zu verunreinigen. dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. § 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewid- Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ver- meten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen abreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwe- bereitzustellen. Diese sind mit einem dicht schließenden Deckel ge nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen zu versehen. am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Be- § 11 Gefahren durch Tiere reiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln). (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärt- gefährdet wird. nerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähn- oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. lichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Ver- Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zu- halten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde gängliche Kinderspielplätze. unverzüglich anzuzeigen. (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentli- Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung chen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die Musikinstrumenten u. ä. durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiederga- § 12 Bienenhaltung begeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbe- benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. reich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei nicht gefährdet werden. offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. § 13 Verunreinigung durch Hunde und Pferde (2) Abs. 1 gilt nicht: (1) Der Halter oder Führer eines Hundes oder eines Pferdes hat 1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Frei- dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf öffentlichen en und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in entsprechen, fremden Vorgärten verrichten. Dennoch dort abgelegter Hun- 2. für amtliche Durchsagen. de- oder Pferdekot ist unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen während der § 3 Lärm aus Gaststätten Nutzzeit (Betretungsverbot § 44 NatSchG). Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zu- § 14 Fütterungsverbot sammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohnge- bäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere (1) Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichen- Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. falls geschlossen zu halten. (2) Enten, Schwäne und andere Wasservögel dürfen 1. im Bereich des Andelsbaches zwischen Überführung der § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen Bahnlinie und der Mündung in den Rhein, 2. im Bereich der Mündung des Katzengrabens, (1) Die Benutzung von Sport- und Spielplätzen wird durch eine 3. entlang des Rheinuferweges (Katzengraben bis zum Rhein- Benutzungsordnung geregelt. kraftwerk) sowie (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bun- 4. auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und des-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen- Erholungsanlagen lärmschutzverordnung, unberührt. nicht gefüttert werden. § 5 Haus- und Gartenarbeiten § 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von anderer führen können, dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, nicht ausgeführt werden. wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich (2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, belästigt werden.
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 21. MAI 2021 | 9 § 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen derten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Er- auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht holungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen mitgenommen werden; ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, An- andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, schlagtafeln usw.) zu plakatieren; zu beschmutzen oder zu entfernen; • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen; bemalen. 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen, zu reiten, Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öf- zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; fentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungs- 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt anlagen einsehbar sind. nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht ge- (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Be- fährdet werden. lange nicht entgegenstehen, und die Plakatierung den zur „Sat- zung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte öffentlichen Straßen“ (Sondernutzungssatzung) ergangenen dürfen nur von Kindern unter 14 Jahren benützt werden. Richtlinien entspricht. (3) Wer entgegen den Verboten des § 16 Abs. 1 außerhalb von zu- § 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten gelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zuge- Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmig- lassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen ter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verant- Satz 1 zu dulden. wortlicher benannt wird. Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern § 17 Belästigung der Allgemeinheit § 21 Hausnummern (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Erholungsanlagen ist untersagt: Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde 1. das Nächtigen, festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders auf- (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus dringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern- dieser Art des Bettelns, schilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind 3. das Verrichten der Notdurft, in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zu- 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, gekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben 5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang bestimmte Abfallbehälter nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubrin- (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittel- gen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können gesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes sowie die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so § 18 Lärm durch Fahrzeuge weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es geboten ist. auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, 1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen 2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, 3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Tor- § 22 Zulassung von Ausnahmen einfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäu- Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann sern anzulassen, die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser 4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen zu verursachen, entgegenstehen. 5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnö- tige Schallzeichen abzugeben. § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen wer vorsätzlich oder fahrlässig § 19 Ordnungsvorschriften 1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautspre- (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vor- cher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere stehenden Vorschriften untersagt, mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeu- 1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen gung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freige- 2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräu- gebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu be- men Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheb- treten; lich belästigt werden, 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wege- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, sperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen 4. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt oder Sperren zu überklettern; werden, 3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend ge- 5. entgegen § 7 Wertstoffe oder Altglas entsorgt, kennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche 6. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt 7. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbe- werden können; stimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunrei- 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagen- nigt, teile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelas- 8. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle sener Feuerstellen Feuer anzumachen; nicht bereit hält, 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 9. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehin- andere gefährdet werden,
10 | FREITAG, 21. MAI 2021 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG 10. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Orts- Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiverordnung der Stadt polizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, Laufenburg (Baden) vom 21.05.2001. 11. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, 12. entgegen § 12 Bienenstände aufstellt, Laufenburg (Baden) den, 17.05.2021 13. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Hundes oder Pfer- Ortspolizeibehörde des verbotswidrig abgelegten Tierkot nicht unverzüglich be- Gez. seitigt, Ulrich Krieger 14. entgegen § 14 Abs. 1 Tauben oder § 14 Abs. 2 Enten, Schwä- Bürgermeister ne oder andere Wasservögel füttert, 15. entgegen § 15 übel riechende Gegenstände oder Stoffe la- Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: gert, verarbeitet oder befördert, Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 16. entgegen § 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelasse- der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder ne Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim in § 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nach- Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 kommt, GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jah- 17. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, res seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber 18. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu sol- der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die chem Betteln anstiftet, Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn 19. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi- 20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich kon- gung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt sumiert, worden sind. 21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder abla- gert, Laufenburg (Baden) den, 17.05.2021 22. entgegen § 18 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Gez. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Ga- Ulrich Krieger ragentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor Bürgermeister und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnö- tige Schallzeichen abgibt, 23. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt, 24. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zei- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für ten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagen- teilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Ein- Sondernutzungen an öffentlichen Straßen friedigungen oder Sperren überklettert, (Verkehrsflächen) in der Stadt Laufenburg (Baden) 25. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze (Sondernutzungssatzung) oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- 26. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzun- berg i. V. m. §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für gen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder Baden-Württemberg, des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, (FStrG) sowie der §§ 16, 17, 18 und 19 des Straßengesetzes für 27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Baden-Württemberg (StrG), jeweils in der derzeit gültigen Fas- Erde, Sand oder Steine entfernt, sung, hat der er Gemeinderat der Stadt Laufenburg (Baden) hat 28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen am 17.05.2021 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mit- für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs- nimmt, satzung) beschlossen: 29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denk- mäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, § 1 Geltungsbereich beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, 30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken ver- die in der Straßenbaulast der Stadt Laufenburg (Baden) stehen, unreinigt, einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge der Land- und Kreis- 31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleuderge- straßen im Stadtgebiet. räte benützt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge § 2 Sondernutzungserlaubnis abstellt, 1. Die Benutzung der in § 1 genannten Straßen , Wege und Plätze 33. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der vorherigen Er- 34. entgegen § 20 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grund- laubnis. Diese Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und stücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet kann mit Auflagen oder Nebenbestimmungen versehen werden. 35. entgegen § 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht 2. Erlaubnisanträge sind rechtzeitig unter Angabe von Ort, Um- mit den festgesetzten Hausnummern versieht, fang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung vor der In- 36. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 21 Abs. 2 anspruchnahme der öffentlichen Straßen an die Stadt Laufen- nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht ent- burg (Baden) zu richten. Die Stadt kann weitere Erläuterungen sprechend § 21 Abs. 2 anbringt. durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen 3. Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn worden ist. • die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Er- (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz laubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt (§ 16 Abs. 6 einer Geldbuße geahndet werden. StrG, § 8 Abs. 6 FStrG); • die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmi- § 24 Inkrafttreten gung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG); (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.06.2021 in Kraft. • sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von (2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die die- Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StRG oder nach § 8 Abs. 10 ser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer FStrG nach bürgerlichem Recht richtet.
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 21. MAI 2021 | 11 4. Sondernutzungen dürfen nicht ausgeübt werden, soweit und ben, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Tages, an dem solange die genutzte Fläche für die Durchführung genehmigter die schriftliche Anzeige des Sondernutzungsberechtigten bei Sonderveranstaltungen (z.B. Städtlefasnacht, Altstadtweihnacht der Stadt eingeht. etc. sowie Märkte jeglicher Art) benötigt wird und die Sonder- nutzung damit nicht im Zusammenhang steht oder die Sonder- § 7 Unerlaubte Sondernutzungen veranstaltung beeinträchtigt. 1. Erfolgt die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis, 5. Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf, Einschränkung oder werden gleichwohl Gebühren erhoben. Rücknahme der Erlaubnis sowie bei Sperrung, Änderung oder 2. Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Son- Einziehung der Straße keinen Anspruch auf Entschädigung dernutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Er- § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung laubnis oder Baugenehmigung. Keiner Erlaubnis bedürfen Umzüge und Veranstaltungen, die kei- 3. Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung für eine unerlaub- nem wirtschaftlichen Zweck dienen. te Sondernutzung wird durch ein in derselben Angelegenheit durchgeführtes Bußgeldverfahren nicht berührt. § 3 Sondernutzungsgebühren 1. Für die Sondernutzung werden Verwaltungsgebühren nach der § 8 Ordnungswidrigkeiten jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung sowie Nutzungs- Ordnungswidrig im Sinne von § 23 des Bundesfernstraßengeset- gebühren nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis erho- zes bzw. §§ 16 und 54 des Straßengesetzes für Baden – Württem- ben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 3. berg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2. Innerhalb der Rahmensätze des Gebührenverzeichnisses sind 1 StrG ohne Erlaubnis eine Straße über den Gemeingebrauch hin- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das wirt- aus benutzt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehba- schaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksich- ren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 tigen. StrG zuwiderhandelt. 3. Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben: • für Informationsstände politischer Parteien, karitativer, kirch- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 licher, gemeinnütziger Organisationen; Euro geahndet werden. • Plakatierungen anlässlich von Wahlen • bei Werbung am Ort der eigenen Leistung; § 9 Inkrafttreten • Wochenmarkt Diese Satzung tritt zum 01.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die • unter städtischer Schirmherrschaft stattfindende Veranstal- Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an tungen und Traditionsveranstaltungen (z.B. Städtlefasnacht) öffentlichen Straßen vom 27.09.1993 mit den dazu ergangenen • in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend Änderungen außer Kraft. im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemein- nützigen Zwecken dient. Laufenburg (Baden), den 17.05.2021 4. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren, für die das Gebühren- verzeichnis keine Gebühr vorsieht, beträgt 5 bis 500 Euro pro Ulrich Krieger Monat. Bürgermeister 5. Sind ausschließlich Monatsgebühren festgesetzt, so wird für je- den angefangenen Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. Die Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Mindestgebühr beträgt in diesen Fällen 5 EUR. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von § 4 Gebührenschuldner auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zu- 1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet standekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe- • der Antragsteller oder der Sondernutzungsberechtigte, achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der • derjenige, welcher eine Sondernutzung ausübt oder in sei- Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend ge- nem Interesse ausüben lässt oder macht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen • wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung über- soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über nommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- haftet. machung der Satzung verletzt worden sind. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Laufenburg (Baden), den 17.05.2021 § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Änderung der Gebühr Ulrich Krieger 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernut- Bürgermeister zungserlaubnis oder der Genehmigung oder Erlaubnis nach § 2 Abs. 3. Wird die Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmi- gung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit der Ausübung. Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für 2. Die Sondernutzungsgebühr wird mit der Bekanntgabe des Ge- Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Verkehrsflächen) bührenbescheids an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. in der Stadt Laufenburg (Baden) (Sondernutzungssatzung) 3. Wiederkehrende Monatsbeträge werden jeweils am Beginn ei- - Gebührenverzeichnis - nes jeden Kalendermonats und wiederkehrende Jahresbeiträge jeweils am Beginn eines jeden Kalenderjahres ohne weitere Be- Lfd. Gebühr Bemessungs- kanntgabe zur Zahlung fällig. Art der Sondernutzung Nr. in € zeitraum 4. Wird eine erlaubte Sondernutzung in geringerem Umfang in Anspruch genommen, als erlaubt worden ist, kann die Sonder- 1. Sondernutzung zu gewerblichen Zwecken nutzungsgebühr dem tatsächlichen Umfang der Sondernutzung Kioske, Verkaufs- und entsprechend geändert werden, wenn der Gebührenschuldner Imbissstände; Verkaufs- 10 - 25 € täglich die Änderung des Umfanges der Sondernutzung nachweist. Die 1.1 wagen und sonstige fahr- 20 - 250 € monatlich Anpassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der schriftliche bare Gewerbebetriebe; 500 - 2.500 € jährlich Nachweis der geringeren Nutzung bei der Stadt eingeht. Ausstellungswagen § 6 Ende der Gebührenpflicht Warenauslagen mit und 1. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf oder dem Widerruf ohne Verkaufstätigkeit 5 - 10 € monatlich 1.2 der Erlaubnis oder der Genehmigung. je angefangenem m² 50 - 100 € jährlich 2. Wird die Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgege- Grundfläche
12 | FREITAG, 21. MAI 2021 Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG Werbeanlagen, Schilder ten/Werbetafeln anzubringen sind. Plakate ohne Aufkleber gelten 1.3 und Tafeln aller Art die 10 - 100 € monatlich als ungenehmigt. (Ein doppelseitiges oder von beiden Seiten an- größer als 1 m² sind gebrachtes Plakat zählt als ein Plakat). Dauer der Genehmigung: max. 14 Tage vor und bis zu 3 Tage je angefan- nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung; 5€ 1.4 Plakatierungen gene Woche 15 € monatlich Zugelassene Örtlichkeiten bzw. Straßeneinrichtungen: Aufstellen von Tischen Plakatierungen werden innerhalb der Ortsdurchfahrten entlang und Sitzgelegenheiten folgender Straßen zugelassen: zur Bewirtung z.B. für Saison • Säckinger Straße, Waldshuter Straße, Luttinger Straße und 1.5 50 € einen Gaststättenbetrieb (01.04-15.10.) Hauensteiner Straße (L 154 - ehemals B 34). Hinweis: der Be- je angefangene 10 m² reich zwischen Kreuzung Flößerstraße (L 151a - Zollampel) und Grundfläche Ortseingang Luttingen liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt, hier Sonstige Sondernut- ist keine Plakatierung zulässig. 1.6 zung zu gewerblichen 50 - 2.500 € monatlich • Gemeindestraße „Laufenpark“ Zwecken • Hännerstraße ( K 6543) bis zum Kreisverkehr (Einmündung Rappensteinstraße) Sondernutzung zu nicht gewerblichen Zwecken • Binzger Straße (K 6542) in Binzgen 2. • Lindenstraße (K 6542) private Verkaufsstände • Rotzler Straße (L 151a) 2.1 je angefangenem m² 5 - 10 € monatlich Grundfläche Weiterhin gelten folgende allgemeine Bestimmungen: Sonstige Sondernutzung 1. Es wird maximal die Plakatgröße DIN A1 für die Anbringung 2.2 zu nicht gewerblichen 10 - 1.500 € monatlich an Straßenlaternen zugelassen. Zwecken 2. Die Plakate und Werbetafeln sind so anzubringen, dass sie den Verkehr nicht behindern oder gefährden. 3. Anlagen, Einrichtungen und Lagern von Gegenständen 3. Plakate und Werbetafeln dürfen auf Geh- oder Radwegen auf- Baustelleneinrichtungen grund der Verletzungsgefahr für die Verkehrsteilnehmer nicht wie Bauzäune, Bauhüt- in Kopfhöhe aufgehängt werden. Die Unterkante eines einzel- ten, Gerüste, Arbeitswa- nen Plakates oder einer Werbetafel muss sich in einer Höhe von 10 € täglich mind. 2,20 m befinden. 3.1 gen, Baumaschinen und 100 € monatlich 4. Aus statischen Gründen (Windbruch) dürfen an einer Laterne Baugeräte, Lagerflächen aller Art je angefangene maximal 2 Werbeträger übereinander befestigt werden. Evtl. be- 10 m² Grundfläche reits angebrachte Plakate sind hierbei mit einzurechnen. 5. Die Plakate sind auf geeignete Trägermaterialien aufzukleben (z. Containeraufstellung B. Hartfaser) oder mit Alu- u. Kunststoffrahmen (sog. Fahnen) (Absetzkipper) 2,00 € anzubringen. 3.2 je Stück /Tag - Container unter 7 m³ 4,00 € 6. Plakate und Werbetafeln dürfen nicht an den Masten amtlicher - Container ab 7 m³ Verkehrszeichen, Bäumen, Bau-zäunen, sowie an der Hei- Parkerlaubnis für 3€ täglich lig-Geist-Brücke befestigt werden. 3.3 Handwerker 25 € monatlich Sonstige Bestimmungen: Bei der Fixierung an Straßenlaternen dürfen nur Kunststoffbänder oder entsprechend verkleidete Metallvorrichtungen verwendet werden, sodass eine Beschädigung der Masten ausgeschlossen ist. Richtlinien zu Plakatierungen im Gebührenfestsetzung: öffentlichen Verkehrsraum • pro Genehmigung wird die allg. Verwaltungsgebühr nach der 1. Allgemeine Hinweise jeweils gültigen Satzung erhoben Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Plakatierungen im • pro angefangene Werbewoche wird eine Sondernutzungsge- öffentlichen Verkehrsraum erfolgt durch das Ordnungsamt. Das in bühr von 5 € berechnet, die Höchstgebühr beträgt 15 €/Monat. der Sondernutzungssatzung beschriebene Antragsverfahren ist rechtzeitig durchzuführen. 3. Plakatierungen anlässlich von Wahlen Die Vergabe der Freiflächen an den Ortseingangspräsentationsta- Geeignete, öffentliche Flächen als Standorte für Großplakate ste- feln ist örtlichen, kulturellen Veranstaltungen vorbehalten. Die Ver- hen im Stadtgebiet entlang der Hauptverbindungsstraßen nicht zur gabe erfolgt durch die Tourismus- und Kulturabteilung. Verfügung. Für die Wahlplakatierung ist rechtzeitig eine Sondernutzungser- 2. Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum laubnis bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Zur Vermeidung einer Überlastung des öffentlichen Verkehrsrau- 1. Es wird maximal die Plakatgröße DIN A1 für die Anbringung mes mit Werbeanlagen, wodurch die Wahrnehmbarkeit der Ver- an Straßenlaternen zugelassen. kehrseinrichtungen und die Leistungsfähigkeit der entsprechen- 2. Um einer übermäßigen Plakatflut entgegenzuwirken, wird der den Flächen herabgesetzt wird oder das gestalterische Ortsbild Zeitraum für die Anbringung auf max. 6 Wochen, gerechnet ab beeinträchtigt wird, sind bei der Genehmigung von Werbeanlagen dem Samstag vor dem jeweiligen Wahltermin beschränkt. folgende Vorgaben zu beachten: 3. Die örtliche Beschränkung der Plakatierung wird für die Wahl- Vorübergehend angebrachte Werbeanlagen (Plakatierung oder werbung aufgehoben; damit können in allen Ortsteilen Plakate Werbetafeln) werden nur für besondere, örtliche oder überörtliche aufgehängt werden. Außerhalb der geschlossenen Ortsteile Veranstaltungen wie Märkte, Messen, Ausstellungen etc. geneh- darf nicht plakatiert werden. migt. Die Genehmigung ist rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor dem Ter- Plakatierungen sind nicht zulässig: min) zu beantragen. • in der Hauptstraße (einschl. Halde) und Bahnhofstraße sowie Anzahl der pro Veranstaltung zulässigen Werbeträger (Plakate) entlang der Flößerstraße (L 151a zwischen Zoll und Ampel- max: 16 Plakate anlage L 154) Der Erlaubnisnehmer erhält eine entsprechende Anzahl von Auf- • in einem Bereich von 50 m um den Haupteingang von öffentli- klebern, die aus Kontrollgründen an den aufzuhängenden Plaka- chen Gebäuden (Schulen, Rathaus, Kindergärten etc.)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG FREITAG, 21. MAI 2021 | 13 4. Es wird keine maximale Plakatanzahl vorgeschrieben, die ein- zelnen Plakate müssen auch nicht mit einem „genehmigt“-Auf- Breitbandausbau im Bereich Altstadt, kleber versehen werden. Rappenstein und Binzgen 5. Wahlwerbung einer gleichen Partei/gruppierung/Kandidaten darf nicht unmittelbar hintereinander angebracht werden. Es ist Altstadt ein Abstand von mind. 4 Straßenlaternen einzuhalten. Nach aufwendigen Tiefbauarbeiten ist schnelleres Internet über 6. Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine allge- die Firma Stiegeler ab sofort dort verfügbar. Die letzten notwen- meine Verwaltungsgebühr nach der jeweils gültigen Satzung digen Handgriffe wurden vergangene Woche dafür vorgenom- festgesetzt. men, die ersten Kunden sind bereits online. 7. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie. Rappenstein/Binzgen Auch hinsichtlich des Baus von Glasfaseranschlüssen in Laufen- Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Stadt Laufenburg burg und Binzgen gibt es Neuigkeiten zu vermelden. So wurde (Baden) in öffentlicher Sitzung am 17.05.2021 beschlossen. die OSTA Tiefbau GmbH von Stiegeler mit den Tiefbauarbeiten beauftragt. Derzeit werden alle erforderlichen Genehmigungen Ulrich Krieger eingeholt, Ausbaustart wird in ca. 6 Wochen sein. Wer sich Bürgermeister noch nicht für einen direkten Anschluss ans Glasfasernetz ent- schieden hat, kann dies nach wie vor tun. Weitere Informationen über www.stiegeler.com/Netzausbau. KO M M U N A L E S Landkreis Waldshut wieder frei von Geflügelpest Die Beschränkungen und Verbote zum Schutz des Hausgeflü- gels vor der Geflügelpest wurden zum 15. Mai aufgehoben. Der Landkreis ist nun wieder offiziell frei von Geflügelpest. Eine Wei- terverbreitung der Vogelgrippe konnte erfolgreich verhindert werden. Für eine Übertragbarkeit des Virus auf den Menschen gab es keine Hinweise. Wir suchen Die Geflügelpest wurde durch einen fahrenden Geflügelhändler staatlich anerkannte aus Nordrhein-Westfalen in den Landkreis in zahlreiche Klein- Erzieherinnen (w/m/d) haltungen eingeschleppt. Bei dem diesjährigen Seuchenzug hat es sich um einen der in Teil- und Vollzeit schwersten Geflügelpestausbrüche der letzten Jahre in Europa gehandelt. In Deutschland sind seit dem Oktober 2020 bis heu- te etwa 1.200 Geflügelpestfälle bei Wildvögeln und 245 Ausbrü- für unsere che bei Hausgeflügel festgestellt worden. Außerdem meldeten städtischen Kindergärten 20 europäische Länder Geflügelpestausbrüche bei Wildvögel oder Hausgeflügel. Zurzeit wird in Deutschland tendenziell ein Rappenstein Rückgang der Zahl der neuen Ausbrüche beobachtet. Binzgen-Rotzel Die Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zum Rheinschatz (Rhina) und Schutz vor einer Ansteckung der Geflügelpest sollten weiterhin nn würden wir uns freuen, wenn Sie uns Ihre Unterlagen zusenden. Kinderkrippe Löwenburg eingehalten werden. ontaktaufnahme steht Ihnen Frau Tatjana Fahnenstiel, 120 gerne zur Verfügung. Ausschreibungstext finden Sie auf unserer Internetseite: .de Interessiert? Dann würden wir uns freuen, wenn Sie uns Ihre Unterlagen zusenden. Für eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Frau Tatjana Fah- Sprechstunde Jugendamt Waldshut nenstiel, Tel.: 07763/806-120 gerne zur Verfügung. Ich freue mich Ihnen eine Sprechstunde im Rathaus in Lau- fenburg anbieten zu können. Sie findet immer mittwochs von Den detaillierten Ausschreibungstext finden Sie auf unserer 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Bauamt statt. Internetseite: www.laufenburg.de Sollten Sie ein Anliegen haben, melden Sie sich bitte vorher telefonisch unter 07751 864373 oder per Email an Wolfgang. Naegele@landkreis-waldshut.de, um einen Termin vor Ort ab- stimmen zu können. IMPRESSUM Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Nägele Herausgeber: Stadtverwaltung Laufenburg Verantwortlich für den amtlichen Für den Anzeigenteil/Druck: und redaktionellen Teil: Primo Verlag Bürgermeister Ulrich Krieger oder Anton Stähle GmbH & Co. KG der/die von ihm Beauftragte/n Meßkircher Straße 45 Vorort-Impfaktion - 2. Impftermin 78333 Stockach Die Impfberechtigten wurden bereits schriftlich über den zweiten Verantwortlich für die Tel.: 07771/9317-11 Fraktionsmitteilungen: Fax: 07771/9317-40 Impftermin in der Möslehalle in Laufenburg-Luttingen informiert. Die jeweilige Fraktion bzw. die/der anzeigen@primo-stockach.de Der Termin für die über 70-jährigen, die am 16. April 2021 zum Vorsitzende der jeweiligen Fraktion www.primo-stockach.de ersten Mal geimpft wurden, findet am Freitag, 28. Mai 2021 statt. Verantwortlich für die Kirchen- Druck und Herstellung: Die Uhrzeit sowie alle weiteren Info´s entnehmen Sie bitte aus und Vereinsmitteilungen: Primo Verlag der zugesandten Terminbestätigung. Die jeweilige Kirche bzw. die/der Anton Stähle GmbH & Co. KG Vorsitzende des jeweiligen Vereins. Meßkircher Straße 45 Bitte nehmen Sie den Termin unbedingt wahr, es handelt sich Für die Veröffentlichung von Ver- 78333 Stockach um einen verbindlichen Termin (es gibt keinen Ersatztermin). eins- und anderen Mitteilungen wird Tel.: 07771/9317-0 Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter Telefonnr. keine Gewähr übernommen. Fax: 07771/9317-40 07763 806-142 zur Verfügung. info@primo-stockach.de www.primo-stockach.de Ihre Stadtverwaltung Laufenburg (Baden)
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