SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg

Die Seite wird erstellt Heiner Baumgartner
 
WEITER LESEN
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
aktuell
                                           FR EITAG, 21. MAI 2021  N R. 20

A MTS B L AT T D E R STA DT L AU F E N B U R G ( B A D E N )

 SANIERUNGS-
 ARBEITEN
 Hans-Thoma-Schule
 Die Sanierungsarbeiten im zweiten
 Bauabschnitt sind zwischenzeitlich weit
 fortgeschritten.

 Die neuen Klassenzimmer und das
 Rektorat sind gut erkennbar.

 Die oberste Dachebene wurde ebenfalls
 bereits fertiggestellt.
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
2 | FREITAG, 21. MAI 2021                                                                                            Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

                                                                                                                                     
                                                             WICHTIGE TELEFONNUMMERN
                                                                & BEREITSCHAFTSDIENSTE
STADTVERWALTUNG
Zentrale:                                           NOTRUF                                               Laufenburg Gewerbegebiet Ost, Steinmatt 4a
Telefon                        0 77 63 / 8 06 - 0   Notruf Polizei                               110     Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr
Telefax                     0 77 63 / 8 06 - 199    Polizeiposten Lfbg                        9288-0     Murg Mo-Fr 13 – 17 Uhr und Sa 9-14 Uhr
Bitte Durchwahl nutzen!                             Notruf Feuerwehr                             112
Sofern Sie keinen Anschluss bekommen wäh-           Giftnotruf Freiburg                 (0761)19240      KINDERGARTEN
len Sie bitte die Zentrale unter 806-0              Ärztlicher Bereitschaftsdienst           116 117     Rappenstein, Codmanstr. 9                  8827
Email: stadt@laufenburg-baden.de                    Zahnärztlicher Notdienst         0180322255530       Kinderkrippe Löwenburg,
www.laufenburg.de                                   Unfallrettungsdienst                         112     Codmanstr. 11                          9295580
                                                    Krankenhaus Waldshut                  07751 85-0     Binzgen, Ledergasse 1                     7928
Sprechzeiten:                                       Frauen- und Kinderschutzhaus
Termine nach Vereinbarung                                                                                Luttingen, Seilerweg 1                    5834
                                                    Kreis Waldshut                       07751 910843
Tourismus- und Kulturabteilung:                                                                          Rheinschatz (Rhina),
                                                                                        od. 07751-3553
Termine nach Vereinbarung                           Tierschutzverein                     07741 684033    Schulstr. 5                               7285
Bücherei:                                           Tierärztliche Gemeinschaftspraxis                    Schulstr. 1                            9287299
Montag:                   10.00 - 11.30 Uhr         Andelsbachstr. 20                            5189    Rotzel, Rotzler Str. 55                   5976
Donnerstag:               15.00 - 19.00 Uhr                                                              Hochsal, St. Mechthild                  919037

BÜRGERMEISTER – Sekretariat                 -701
                                                    ALLGEMEINES                                          Schulkindergarten, Schulstr. 2           20601
                                                    Technisches Hilfswerk (THW)                704590
Ulrich Krieger                              -700
                                                    Störung Erdgas                                       SCHULEN
HAUPTAMT – Sekretariat                     -101     Badenova AG & Co. KG                 0800 2767767    Hans-Thoma-Schule (Grund-, Werkreal-, und
Amtsleiterin Fr. Walenciak                 -100     Störung Stromversorung                               Realschule) Rappensteinstr. 14         93980
Mitarbeiterverwaltung                      -120     ED Netze GmbH                        07623 921818    Hebelschule Rhina (Grundschule)
Kindergartenverwaltung                     -130     Störung Wasserversorgung                             Schulstr. 7                             7803
Liegenschaften                             -150     Stadtwerke Laufenburg                      806555    Hebelschule Luttingen (Grundschule)
Tourismus-/Kulturabteilung       -140/-141/-142     Telefonseelsorge                                     Schloßbergstr. 3,                       7109
Stadtbücherei                              -601     ökum. Einrichtung                    0800 1110111
                                                    Alkohol- & Drogenberatung            07751 910151
                                                    Tierkörperbeseitigung                 07774 93390
                                                                                                         SONSTIGE ANSCHLÜSSE
ORDNUNGSAMT – Sekretariat                   -210                                                         Zentrales Klärwerk Rhina                    4897
Amtsleiterin Frau Bögle                     -200    Sorgentelefon für Erwachsene         08001110222
                                                    Pflegestützpunkt                                     Gartenstrandbad                          929750
Einwohnermeldeamt /
                                                    Landkreis Waldshut                   07751 864256    Revierförster Manuel Nägele      07753 9798291
Passamt / Gewerbe                     -210/-220
                                                                                                         Albtalstraße 39 B,          Mobil: 0172 6219849
Bußgelder                                  -210
Standesamt                                 -230     AMBULANTE PFLEGEDIENSTE                              79774 Albbruck
Rentenwesen und Sozialamt                  -230     Sozialstation                      0151-11321200     Mail: manuel.naegele@landkreis-waldshut.de
                                                    Heilig Geist e.V.                        od 7869     Pfarrbüros
KÄMMEREI – Sekretariat                     -301     Pflegedienst Henschke                       7622     Kath. SE Laufenburg-Albbruck               7866
Amtsleiterin Fr. Tröndle                   -300     Caritas Sozialdienst Beratung für                    Evangelische Kirchengemeinde               7841
Steuern und Abgaben                        -311     Menschen in Konfliktsituationen             7869     Mehrzweckhallen
Stadtkasse – Kassenverwalter               -320     Dorfhelferinnenstation                               Rappensteinhalle                        9398-16
Stadtkasse – Buchhaltung              -321/-322     Reg. Einsatzleitung, Frau Gunkel 07741 966053        Möslehalle Luttingen                        4800
                                                    Örtl. Einsatzleitung, Herr Stadelberger   806110     Freiwillige Feuerwehr
BAUAMT – Sekretariat                       -401     donum vitae Schwangerschafts-
                                                                                                         Feuerwehrhaus St. Florian Straße 1
Amtsleiter Hr. Indlekofer                  -400     beratungsstelle                     07751-898237
                                                                                                         (nicht ständig besetzt)                80 29 673
Bestattungswesen                           -401     Hospizdienst Hochrhein e.V.         07751 802333
                                                    Diak. Werk, Schwangeren- u. Konfliktberatung,        Telefax                                80 29 674
Hochbau/Gebäudeunterhaltung                -420
                                                    Ehe- u. Lebensberatung             07761 5535890     Notruf Feuerwehr u. Rettungsdienst           112
Bauverwaltung, Beiträge               -410/-411
Tiefbau                                    -421                                                          Feuerwehrkommandant,
                                                    RECYCLING                                            Markus Rebholz                          70 49 40
                                                                                                         Abteilungskommandant Nord,
STADTWERKE                                          Ansprechpartner zu den Gelben Säcken über die
                                                                                                         Matthias Kreuser                       929 19 39
Verbrauchsabrechnung                                Firma REMONDIS Süd GmbH,
(Strom, Wasser)                       -331/-332     79787 Lauchringen, Tel. 07741/63 726                 Abteilungskommandant Süd,
Kaufmännische Verwaltung                   -330     79689 Maulburg, Tel. 07622/666 83-0                  Luigi Serravalle                       804 97 04
- Telefax                                  -399

TECHNISCHE BETRIEBE                                                                                       Apothekendienste vom
Betriebsleitung                             -500                                                          22. bis 30. Mai 2021
Verwaltung                                  -501
- Telefax                                   -599
                                                     Samstag, den 22.05.2021                             Donnerstag, den 27.05.2021
ORTSCHAFTSVERTRETUNG                                 Apotheke im Laufenpark Laufenburg                   Schwarzwald-Apotheke Murg
Luttingen Gemeinschaftshaus Scheffelstr. 2,          Tel.: 07763/9277750                                 Tel.: 07763/6777
Ortsvorsteherin Michaela Kaiser
Sprechzeiten:                                        Sonntag, den 23.05.2021                             Freitag, den 28.05.2021
dienstags 18.30-19.30 Uhr          802124            Stadt-Apotheke Wehr                                 Park-Apotheke Bad Säckingen
                                                     Tel.: 07762/52280                                   Tel.: 07761/8966
Rotzel Bürgerhaus Rotzler Str. 30
Ortsvorsteher Manfred Ebner
Sprechzeiten: dienstags 18-19 Uhr          7736
                                                     Montag, den 24.05.2021                              Samstag, den 29.05.2021
                                                     Stadt-Apotheke Bad Säckingen                        Apotheke am Markt Schopfheim
                                                     Tel.: 07761/4333                                    Tel.: 07622/67570
           Vorgezogener                              Dienstag, den 25.05.2021                            Sonntag, den 30.05.2021
         Redaktionsschluss:                          Apotheke am Wehrahof Wehr                           Bergsee-Apotheke Bad Säckingen
                                                     Tel.: 07762/7089746                                 Tel.: 07761/7486
             Ausgabe 21/2021
        Freitag, 21.05.2021, 11 Uhr
                                                     Mittwoch, den 26.05.2021
             Ausgabe 22/2021                         Adler-Apotheke Brennet                                       - Änderungen vorbehalten,
      Freitag, den 28.05.2021, 11 Uhr                Tel.: 07761/8979                                               Angaben ohne Gewähr-
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                              FREITAG, 21. MAI 2021 | 3

     Sehr geehrte Grundstückseigentümerin, sehr geehrter Grundstückseigentümer,

     nachstehend erhalten Sie Informationen zum Ablauf der Materialausgabe für Eigentü-
     mer, welche die Erstellung des Hausanschlussgrabens in Eigenregie vornehmen werden
     („Selbstgraber“):

     1. Der Bestell-/Lieferschein befindet sich auf S. 4 des Amtsblattes und steht auch
        auf der Homepage der Stadt Laufenburg (Baden) als Download (PDF) bereit. Bitte
        berücksichtigen Sie bei Ihrer Längenangabe, dass ein Überstand von 6 m an der
        Grundstücksgrenze und 2 m im Haus für das Speedpiperohr miteinzurechnen ist.

     2. Der Bestell-/Lieferschein muss komplett ausgefüllt spätestens 5 Werktage vor
        dem Auslieferungstag digital im Rathaus vorliegen. Alternativ auch in Papierform
        bei gleicher Frist.

     3. Das vorbereitete Hausanschlussmaterial kann bei den Technischen Betrieben,
        Dr. Rudolf-Eberle-Straße 5, abgeholt werden. Die Ausgabe erfolgt immer
        dienstags von 9.00 bis 11.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr.

     4. Der Bestell-/Lieferschein muss vom Bauherrn oder seinem namentlich benannten
        Vertreter für den Erhalt des Materials unterschrieben werden.

     5. Die Bezahlung des zusätzlichen Materials kann nur bei Abholung und durch
        Barzahlung erfolgen. Bitte halten Sie aufgrund der Kleinbeträge genügend Kleingeld
        bereit. Der Abholer erhält eine Kopie der Rechnung.

     Ergänzende Fragen beantworten wir Ihnen telefonisch unter Tel. 0 77 63 / 806-410 oder
     per E-Mail an glasfaser@laufenburg-baden.de.

     Die Technischen Betriebe sind unter Tel. 0 77 63 / 806-501 zu erreichen.

     Ihr Glasfaserteam
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
4 | FREITAG, 21. MAI 2021   Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                             FREITAG, 21. MAI 2021 | 5

Testmöglichkeiten in Laufenburg (Baden)
Wo                                         Was                                Testzeiten
Apotheke im Laufenpark                     Antigene Schnelltests
Laufenpark 16, 79725 Laufenburg            - Für Selbstzahler                 Montag bis Freitag: 8:30 - 19:00 Uhr
                                           - Gratis gegen Vorlage eines       Samstag: 8:30 - 17 Uhr
Tel: 07763 - 92 777 50                       Berechtigungsscheines
E-Mail: info@apolaufenpark.de              - Für alle Bürger                  Bitte vereinbaren Sie einen Termin
Link: www.zeisersche-apotheke.de           - Für Grenzgänger
                                           Antigene Schnelltests              Montag und Donnerstag:
Praxis Dr. Boettcher & Höller
                                           - Für Selbstzahler                 8:00 - 12:00 Uhr und 17:00 - 19:00 Uhr
Hauptstraße 34, 79725 Laufenburg
                                           - Gratis gegen Vorlage eines       Dienstag:
                                             Berechtigungsscheines            8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Tel: 07763 - 44 11
                                           - Für alle Bürger                  Mittwoch und Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
E-Mail: laufenburg@boettcheronline.de
                                           - Für Grenzgänger (Selbstzahler)
 www.aerzteamhochrhein.com
                                           PCR-Tests                          Bitte vereinbaren Sie einen Termin
                                           Antigene Schnelltests
Ärztezentrum Hochrhein                                                        Montag bis Freitag: 13:00 - 14:00 Uhr
                                           - Für Selbstzahler
Säckingertstraße 8, 79725 Laufenburg                                          (Corona Sprechstunde)
                                           - Gratis gegen Vorlage eines
                                             Berechtigungsscheines
Tel: 07763 - 920 60                                                           Bitte vereinbaren Sie einen Termin
                                           - Für alle Bürger
E-Mail: mail@ärztezentrum-hochrhein.de
                                           - Für Grenzgänger
Link: www.ärztezentrum-hochrhein.de
                                           PCR-Tests
DRK Ortsverein Laufenburg-Luttingen                                           Dienstag, Donnerstag und Freitag:
Scheffelstraße 2, 79725 Laufenburg                                            18:00 - 20:00 Uhr
                                           Antigene Schnelltests
(Gemeinschaftshaus Luttingen)
                                           - Für alle Bürger
                                                                              Ohne Anmeldung
                                           - Für Grenzgänger
E-Mail: info@drk-laufenburg-luttingen.de                                      (Personen unter 18 Jahren nur in
Link: www.drk-laufenburg-luttingen.de                                         Begleitung Erziehungsberechtiger)
                                           Antigene Schnelltests              Terminvergabe online mit der
DM Drogeriemarkt Laufenburg
                                           - Für alle Bürger                  „Mein DM App“
Laufenpark 5, 79725 Laufenburg
                                           - Für Grenzgänger                  Bitte vereinbaren Sie einen Termin
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
6 | FREITAG, 21. MAI 2021   Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                        FREITAG, 21. MAI 2021 | 7

                                                                    Amtliches Laufenburg
                 A MT L I C H E
        B E K A N N TM A C H U N G E N                                                  Aufhebungssatzung
                                                                    zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstat-
                                                                    tung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutach-
                      Gemeinderat                                   terausschussgebührensatzung) vom 17.02.1992

                                                                    Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-
Beschlussfassungen aus der öffentlichen                             berg (GemO) und der §§ 2, 11 und 12 des Kommunalabgaben-
                                                                    gesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am
Gemeinderatssitzung vom Montag, den 17.05.2021                      17.05.2021 folgende Aufhebungssatzung beschlossen
Bebauungsplan „Hau II“, Gemarkung Binzgen
Behandlung der Bedenken und Anregungen sowie Satzungs-                                          §1
beschluss aufgrund von § 10 BauGB und § 4 GemO                                         Aufhebung der Satzung
                                                                    Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung
Beschluss:                                                          von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachteraus-
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unterei-     schussgebührensatzung) vom 17.02.1992 mit allen Änderungen
   nander und gegeneinander werden folgende zum Entwurf des         wird aufgehoben.
   Bebauungsplans vorgebrachten Anregungen berücksichtigt:
   - Aufnahme eines Hinweises zur Löschwasserversorgung                                            §2
2. Die übrigen zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten                                 Inkrafttreten
   Anregungen werden nach Abwägung der öffentlichen und pri-        Die Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekannt-
   vaten Belange untereinander und gegeneinander nicht berück-      machung im Amtsblatt der Stadt Laufenburg (Baden) in Kraft.
   sichtigt.                                                        Laufenburg (Baden) den 17.05.2021
3. Der Bebauungsplan „Hau II“ wird in der Fassung vom
   17.05.2021 nach § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO            Ulrich Krieger
   als Satzung beschlossen.                                         Bürgermeister

Innensanierung Hebelschule Luttingen                                Hinweis:
Vergabe der Elektroarbeiten                                         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
                                                                    der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf-
Beschluss:                                                          grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
Der Gemeinderat beauftragt auf Grundlage der VOB/B die Firma        § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
Elektro Schäuble GmbH aus Bad Säckingen mit den Elektroar-          eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
beiten für die Innensanierung der Hebelschule Außenstelle Lut-      der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
tingen, Schlossbergstraße 3. Die Bruttoauftragssumme beträgt        Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
134.008,15 €.                                                       die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
                                                                    Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
Digitalpakt Schule                                                  verletzt worden sind.
Information über die Beschaffung diverser Geräte für die
Hans-Thoma-Schule sowie Hebelschule
Der Gemeinderat nimmt die Beschaffung der im Sachstand ge-
nannten Geräte zur Kenntnis.

Aufhebung der Gutachterausschuss-Gebührensatzung                           Stadt Laufenburg (Baden) – Landkreis Waldshut

Beschluss:                                                                               Polizeiverordnung
Der Gemeinderat beschließt die Aufhebungssatzung der Gutach-             gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der
terausschuss-Gebührensatzung.                                        Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
                                                                             und über das Anbringen von Hausnummern
Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen                     (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
1. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer              Inhaltsverzeichnis
   Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sonder-
   nutzungen an öffentlichen Straßen (Verkehrsflächen)              Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
                                                                    § 1 Begriffsbestimmungen
2. Beratung und Beschlussfassung über Richtlinien zu
   Plakatierungen im öffentlichen Raum                              Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung
                                                                    § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstru-
Beschluss:                                                          menten u. ä.
                                                                    § 3 Lärm aus Gaststätten
1. Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Sondernutzungs-        § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen
   satzung einschließlich Gebührenverzeichnis.                      § 5 Haus- und Gartenarbeiten
2. Der Gemeinderat beschließt die beigefügten Richtlinien zu Pla-   § 6 Lärm durch Tiere
   katierungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der in der Sit-     § 7 Wertstoff- und Altglassammelbehälter
   zung besprochenen Änderung.                                      Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung
                                                                    der Allgemeinheit
Beratung und Beschlussfassung über eine neue Polizeiverord-         § 8 Abspritzen von Fahrzeugen
nung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der             § 9 Benutzung öffentlicher Brunnen
Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen            § 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Um-            § 11 Gefahren durch Tiere
weltschutz-Verordnung)                                              § 12 Bienenhaltung
                                                                    § 13 Verunreinigung durch Hunde und Pferde
Beschluss:                                                          § 14 Fütterungsverbot
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Polizeiverordnung.        § 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
8 | FREITAG, 21. MAI 2021                                                                             Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

§ 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen                      insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bun-
§ 17 Belästigung der Allgemeinheit                                      des- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm-
§ 18 Lärm durch Fahrzeuge                                               schutzverordnung - 32. BImSchV - ), bleiben unberührt.
Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen                                        § 6 Lärm durch Tiere
§ 19 Ordnungsvorschriften
§ 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten                             Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch
                                                                     anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unver-
Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern                              meidbar gestört wird.
§ 21 Hausnummern
                                                                                § 7 Wertstoff- und Altglassammelbehälter
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen                                         Wertstoff- und Altglassammelbehälter dürfen in der Zeit von 20.00
§ 23 Ordnungswidrigkeiten                                            Uhr bis 07.30 Uhr nicht benutzt werden.
§ 24 Inkrafttreten
                                                                      Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung
                       Polizeiverordnung                                                   der Allgemeinheit
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26                       § 8 Abspritzen von Fahrzeugen
Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober     Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Geh-
2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Ge-      wegen ist untersagt.
meinderats verordnet:
                                                                                   § 9 Benutzung öffentlicher Brunnen
              Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
                                                                     Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestim-
                    § 1 Begriffsbestimmungen                         mung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die      das Wasser zu verunreinigen.
    dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder
    auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.               § 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewid-        Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ver-
    meten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen       abreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter
    ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwe-       bereitzustellen. Diese sind mit einem dicht schließenden Deckel
    ge nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen    zu versehen.
    am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege
    gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Be-                           § 11 Gefahren durch Tiere
    reiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).                 (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärt-         gefährdet wird.
    nerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung     (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähn-
    oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen.          lichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Ver-
    Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zu-              halten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde
    gängliche Kinderspielplätze.                                         unverzüglich anzuzeigen.
                                                                     (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentli-
          Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung                     chen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen.
      § 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern,                  Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die
                       Musikinstrumenten u. ä.                           durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiederga-
                                                                                            § 12 Bienenhaltung
    begeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder
    elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so        Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbe-
    benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.    reich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger
    Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei     nicht gefährdet werden.
    offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien
    oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.                    § 13 Verunreinigung durch Hunde und Pferde
(2) Abs. 1 gilt nicht:                                               (1) Der Halter oder Führer eines Hundes oder eines Pferdes hat
1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Frei-                dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf öffentlichen
     en und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch          Straßen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in
     entsprechen,                                                        fremden Vorgärten verrichten. Dennoch dort abgelegter Hun-
2. für amtliche Durchsagen.                                              de- oder Pferdekot ist unverzüglich zu beseitigen.
                                                                     Dies gilt auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen während der
                     § 3 Lärm aus Gaststätten                        Nutzzeit (Betretungsverbot § 44 NatSchG).
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zu-                                § 14 Fütterungsverbot
sammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohnge-
bäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere           (1) Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in
erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichen-       Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
falls geschlossen zu halten.                                         (2) Enten, Schwäne und andere Wasservögel dürfen
                                                                          1. im Bereich des Andelsbaches zwischen Überführung der
             § 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen                            Bahnlinie und der Mündung in den Rhein,
                                                                          2. im Bereich der Mündung des Katzengrabens,
(1) Die Benutzung von Sport- und Spielplätzen wird durch eine             3. entlang des Rheinuferweges (Katzengraben bis zum Rhein-
    Benutzungsordnung geregelt.                                              kraftwerk) sowie
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bun-               4. auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und
    des-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen-               Erholungsanlagen
    lärmschutzverordnung, unberührt.                                     nicht gefüttert werden.

                  § 5 Haus- und Gartenarbeiten                                 § 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen       Übel riechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von
    anderer führen können, dürfen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr   Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden,
    nicht ausgeführt werden.                                         wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz,        belästigt werden.
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                              FREITAG, 21. MAI 2021 | 9

       § 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen                      derten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen;
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Er-                auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht
    holungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen                  mitgenommen werden;
    ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt                  7.    Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder
• außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, An-                  andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen,
     schlagtafeln usw.) zu plakatieren;                                        zu beschmutzen oder zu entfernen;
• andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu            8.    Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen;
     bemalen.                                                            9.    Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen, zu reiten,
    Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öf-             zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
    fentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungs-            10.   Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt
    anlagen einsehbar sind.                                                    nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für
                                                                               Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht ge-
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Be-            fährdet werden.
    lange nicht entgegenstehen, und die Plakatierung den zur „Sat-
    zung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an            (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte
    öffentlichen Straßen“ (Sondernutzungssatzung) ergangenen                 dürfen nur von Kindern unter 14 Jahren benützt werden.
    Richtlinien entspricht.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 16 Abs. 1 außerhalb von zu-                    § 20 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
    gelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zuge-      Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmig-
    lassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen      ter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt
    Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den   werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen
    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den          zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre
    Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen        Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen
    Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verant-          Satz 1 zu dulden.
    wortlicher benannt wird.
                                                                                    Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern
                § 17 Belästigung der Allgemeinheit                                               § 21 Hausnummern
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und             (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem
    Erholungsanlagen ist untersagt:
                                                                             Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde
1. das Nächtigen,
                                                                             festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders auf-
                                                                         (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus
     dringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu
                                                                             einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern-
     dieser Art des Bettelns,
                                                                             schilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind
3. das Verrichten der Notdurft,
                                                                             in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zu-
4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
                                                                             gekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben
5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür
                                                                             dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang
     bestimmte Abfallbehälter
                                                                             nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem
                                                                             Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubrin-
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittel-
                                                                             gen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können
    gesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes sowie
                                                                             die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
    des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
                                                                         (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie
                                                                             und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so
                   § 18 Lärm durch Fahrzeuge
                                                                             weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es               geboten ist.
auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,                                      Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Tor-                          § 22 Zulassung von Ausnahmen
    einfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäu-            Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann
    sern anzulassen,                                                     die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser
4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm                Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen
    zu verursachen,                                                      entgegenstehen.
5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnö-
    tige Schallzeichen abzugeben.                                                             § 23 Ordnungswidrigkeiten
                                                                         (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt,
      Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen                    wer vorsätzlich oder fahrlässig
                    § 19 Ordnungsvorschriften                            1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautspre-
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vor-             cher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere
    stehenden Vorschriften untersagt,                                         mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeu-
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen                   gung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
     außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freige-           2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräu-
     gebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu be-                 men Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheb-
     treten;                                                                  lich belästigt werden,
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wege-            3. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
     sperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen        4. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt
     oder Sperren zu überklettern;                                            werden,
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend ge-             5. entgegen § 7 Wertstoffe oder Altglas entsorgt,
     kennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche              6. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
     Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt         7. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbe-
     werden können;                                                           stimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunrei-
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagen-                   nigt,
     teile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelas-         8. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle
     sener Feuerstellen Feuer anzumachen;                                     nicht bereit hält,
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;         9. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehin-                  andere gefährdet werden,
SANIERUNGS-ARBEITEN Hans-Thoma-Schule - Laufenburg
10 | FREITAG, 21. MAI 2021                                                                            Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

10. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Orts-        Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiverordnung der Stadt
    polizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,                          Laufenburg (Baden) vom 21.05.2001.
11. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
12. entgegen § 12 Bienenstände aufstellt,                            Laufenburg (Baden) den, 17.05.2021
13. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Hundes oder Pfer-     Ortspolizeibehörde
    des verbotswidrig abgelegten Tierkot nicht unverzüglich be-      Gez.
    seitigt,                                                         Ulrich Krieger
14. entgegen § 14 Abs. 1 Tauben oder § 14 Abs. 2 Enten, Schwä-       Bürgermeister
    ne oder andere Wasservögel füttert,
15. entgegen § 15 übel riechende Gegenstände oder Stoffe la-         Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:
    gert, verarbeitet oder befördert,                                Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
16. entgegen § 16 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelasse-      der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
    ne Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der   von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim
    in § 16 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nach-     Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4
    kommt,                                                           GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jah-
17. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,                             res seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber
18. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu sol-    der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
    chem Betteln anstiftet,                                          Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
19. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,              die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-
20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich kon-      gung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt
    sumiert,                                                         worden sind.
21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder abla-
    gert,                                                            Laufenburg (Baden) den, 17.05.2021
22. entgegen § 18 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege         Gez.
    Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Ga-     Ulrich Krieger
    ragentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor     Bürgermeister
    und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten
    oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und
    Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder
    mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnö-
    tige Schallzeichen abgibt,
23. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder
    sonstige Anlagenflächen betritt,
24. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zei-          Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
    ten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagen-
    teilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Ein-
                                                                          Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
    friedigungen oder Sperren überklettert,                           (Verkehrsflächen) in der Stadt Laufenburg (Baden)
25. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze                         (Sondernutzungssatzung)
    oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt
    oder sportliche Übungen treibt,                                  Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-
26. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzun-       berg i. V. m. §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für
    gen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder      Baden-Württemberg, des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
    außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,                 (FStrG) sowie der §§ 16, 17, 18 und 19 des Straßengesetzes für
27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost,        Baden-Württemberg (StrG), jeweils in der derzeit gültigen Fas-
    Erde, Sand oder Steine entfernt,                                 sung, hat der er Gemeinderat der Stadt Laufenburg (Baden) hat
28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen         am 17.05.2021 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
    lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mit-     für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs-
    nimmt,                                                           satzung) beschlossen:
29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denk-
    mäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet,                           § 1 Geltungsbereich
    beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,                       Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken ver-       die in der Straßenbaulast der Stadt Laufenburg (Baden) stehen,
    unreinigt,                                                       einschließlich der Ortsdurchfahrten im Zuge der Land- und Kreis-
31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleuderge-      straßen im Stadtgebiet.
    räte benützt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge                       § 2 Sondernutzungserlaubnis
    abstellt,                                                        1. Die Benutzung der in § 1 genannten Straßen , Wege und Plätze
33. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,                 über den Gemeingebrauch hinaus bedarf der vorherigen Er-
34. entgegen § 20 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grund-        laubnis. Diese Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und
    stücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet                kann mit Auflagen oder Nebenbestimmungen versehen werden.
35. entgegen § 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht        2. Erlaubnisanträge sind rechtzeitig unter Angabe von Ort, Um-
    mit den festgesetzten Hausnummern versieht,                         fang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung vor der In-
36. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 21 Abs. 2               anspruchnahme der öffentlichen Straßen an die Stadt Laufen-
    nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht ent-             burg (Baden) zu richten. Die Stadt kann weitere Erläuterungen
    sprechend § 21 Abs. 2 anbringt.                                     durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst
                                                                        geeigneter Weise verlangen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen     3. Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn
    worden ist.                                                         • die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Er-
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz             laubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
    und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit             bedarf oder wenn diese sie besonders zulässt (§ 16 Abs. 6
    einer Geldbuße geahndet werden.                                        StrG, § 8 Abs. 6 FStrG);
                                                                        • die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmi-
                         § 24 Inkrafttreten                                gung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG);
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.06.2021 in Kraft.               • sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die die-         Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StRG oder nach § 8 Abs. 10
    ser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer            FStrG nach bürgerlichem Recht richtet.
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                              FREITAG, 21. MAI 2021 | 11

4. Sondernutzungen dürfen nicht ausgeübt werden, soweit und                  ben, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Tages, an dem
   solange die genutzte Fläche für die Durchführung genehmigter              die schriftliche Anzeige des Sondernutzungsberechtigten bei
   Sonderveranstaltungen (z.B. Städtlefasnacht, Altstadtweihnacht            der Stadt eingeht.
   etc. sowie Märkte jeglicher Art) benötigt wird und die Sonder-
   nutzung damit nicht im Zusammenhang steht oder die Sonder-                            § 7 Unerlaubte Sondernutzungen
   veranstaltung beeinträchtigt.                                          1. Erfolgt die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis,
5. Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf, Einschränkung oder                  werden gleichwohl Gebühren erhoben.
   Rücknahme der Erlaubnis sowie bei Sperrung, Änderung oder
                                                                          2. Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Son-
   Einziehung der Straße keinen Anspruch auf Entschädigung
                                                                             dernutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
                                                                             Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Er-
               § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung
                                                                             laubnis oder Baugenehmigung.
Keiner Erlaubnis bedürfen Umzüge und Veranstaltungen, die kei-            3. Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung für eine unerlaub-
nem wirtschaftlichen Zweck dienen.                                           te Sondernutzung wird durch ein in derselben Angelegenheit
                                                                             durchgeführtes Bußgeldverfahren nicht berührt.
                     § 3 Sondernutzungsgebühren
1.   Für die Sondernutzung werden Verwaltungsgebühren nach der                              § 8 Ordnungswidrigkeiten
     jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung sowie Nutzungs-          Ordnungswidrig im Sinne von § 23 des Bundesfernstraßengeset-
     gebühren nach dem beigefügten Gebührenverzeichnis erho-              zes bzw. §§ 16 und 54 des Straßengesetzes für Baden – Württem-
     ben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 3.                    berg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs.
2.   Innerhalb der Rahmensätze des Gebührenverzeichnisses sind
                                                                          1 StrG ohne Erlaubnis eine Straße über den Gemeingebrauch hin-
     Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das wirt-
                                                                          aus benutzt oder einer mit der Erlaubnis verbundenen vollziehba-
     schaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksich-
                                                                          ren Auflage oder der Unterhaltungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1
     tigen.
                                                                          StrG zuwiderhandelt.
3.   Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben:
     • für Informationsstände politischer Parteien, karitativer, kirch-   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00
        licher, gemeinnütziger Organisationen;                            Euro geahndet werden.
     • Plakatierungen anlässlich von Wahlen
     • bei Werbung am Ort der eigenen Leistung;                                                  § 9 Inkrafttreten
     • Wochenmarkt                                                        Diese Satzung tritt zum 01.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
     • unter städtischer Schirmherrschaft stattfindende Veranstal-        Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
        tungen und Traditionsveranstaltungen (z.B. Städtlefasnacht)       öffentlichen Straßen vom 27.09.1993 mit den dazu ergangenen
     • in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend            Änderungen außer Kraft.
        im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemein-
        nützigen Zwecken dient.                                           Laufenburg (Baden), den 17.05.2021
4.   Die Höhe der Sondernutzungsgebühren, für die das Gebühren-
     verzeichnis keine Gebühr vorsieht, beträgt 5 bis 500 Euro pro        Ulrich Krieger
     Monat.                                                               Bürgermeister
5.   Sind ausschließlich Monatsgebühren festgesetzt, so wird für je-
     den angefangenen Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. Die              Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:
     Mindestgebühr beträgt in diesen Fällen 5 EUR.                        Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
                                                                          der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von
                    § 4 Gebührenschuldner                                 auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zu-
1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet                                standekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe-
   • der Antragsteller oder der Sondernutzungsberechtigte,                achtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
   • derjenige, welcher eine Sondernutzung ausübt oder in sei-            Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend ge-
     nem Interesse ausüben lässt oder                                     macht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
   • wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung über-            soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
     nommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes                die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-
     haftet.                                                              machung der Satzung verletzt worden sind.
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
                                                                          Laufenburg (Baden), den 17.05.2021
        § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld,
                       Änderung der Gebühr                                Ulrich Krieger
1.   Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernut-         Bürgermeister
     zungserlaubnis oder der Genehmigung oder Erlaubnis nach § 2
     Abs. 3. Wird die Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmi-
     gung ausgeübt, entsteht die Gebührenschuld mit der Ausübung.            Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
2.   Die Sondernutzungsgebühr wird mit der Bekanntgabe des Ge-            Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Verkehrsflächen)
     bührenbescheids an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.          in der Stadt Laufenburg (Baden) (Sondernutzungssatzung)
3.   Wiederkehrende Monatsbeträge werden jeweils am Beginn ei-                               - Gebührenverzeichnis -
     nes jeden Kalendermonats und wiederkehrende Jahresbeiträge
     jeweils am Beginn eines jeden Kalenderjahres ohne weitere Be-         Lfd.                               Gebühr         Bemessungs-
     kanntgabe zur Zahlung fällig.                                                Art der Sondernutzung
                                                                           Nr.                                in €           zeitraum
4.   Wird eine erlaubte Sondernutzung in geringerem Umfang in
     Anspruch genommen, als erlaubt worden ist, kann die Sonder-           1.     Sondernutzung zu gewerblichen Zwecken
     nutzungsgebühr dem tatsächlichen Umfang der Sondernutzung                    Kioske, Verkaufs- und
     entsprechend geändert werden, wenn der Gebührenschuldner                     Imbissstände; Verkaufs-     10 - 25 €     täglich
     die Änderung des Umfanges der Sondernutzung nachweist. Die            1.1    wagen und sonstige fahr-    20 - 250 €    monatlich
     Anpassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der schriftliche              bare Gewerbebetriebe;       500 - 2.500 € jährlich
     Nachweis der geringeren Nutzung bei der Stadt eingeht.                       Ausstellungswagen

                 § 6 Ende der Gebührenpflicht                                     Warenauslagen mit und
1. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf oder dem Widerruf                     ohne Verkaufstätigkeit      5 - 10 €       monatlich
                                                                           1.2
   der Erlaubnis oder der Genehmigung.                                            je angefangenem m²          50 - 100 €     jährlich
2. Wird die Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgege-                    Grundfläche
12 | FREITAG, 21. MAI 2021                                                                               Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG

        Werbeanlagen, Schilder                                          ten/Werbetafeln anzubringen sind. Plakate ohne Aufkleber gelten
 1.3    und Tafeln aller Art die     10 - 100 €     monatlich           als ungenehmigt. (Ein doppelseitiges oder von beiden Seiten an-
        größer als 1 m² sind                                            gebrachtes Plakat zählt als ein Plakat).
                                                                        Dauer der Genehmigung: max. 14 Tage vor und bis zu 3 Tage
                                                    je angefan-         nach Abschluss der jeweiligen Veranstaltung;
                                     5€
 1.4    Plakatierungen                              gene Woche
                                     15 €
                                                    monatlich           Zugelassene Örtlichkeiten bzw. Straßeneinrichtungen:
        Aufstellen von Tischen                                          Plakatierungen werden innerhalb der Ortsdurchfahrten entlang
        und Sitzgelegenheiten                                           folgender Straßen zugelassen:
        zur Bewirtung z.B. für                      Saison              • Säckinger Straße, Waldshuter Straße, Luttinger Straße und
 1.5                                 50 €
        einen Gaststättenbetrieb                    (01.04-15.10.)         Hauensteiner Straße (L 154 - ehemals B 34). Hinweis: der Be-
        je angefangene 10 m²                                               reich zwischen Kreuzung Flößerstraße (L 151a - Zollampel) und
        Grundfläche                                                        Ortseingang Luttingen liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt, hier
        Sonstige Sondernut-                                                ist keine Plakatierung zulässig.
 1.6    zung zu gewerblichen         50 - 2.500 €   monatlich           • Gemeindestraße „Laufenpark“
        Zwecken                                                         • Hännerstraße ( K 6543) bis zum Kreisverkehr
                                                                           (Einmündung Rappensteinstraße)
        Sondernutzung zu nicht gewerblichen Zwecken                     • Binzger Straße (K 6542) in Binzgen
 2.
                                                                        • Lindenstraße (K 6542)
        private Verkaufsstände                                          • Rotzler Straße (L 151a)
 2.1    je angefangenem m²           5 - 10 €       monatlich
        Grundfläche                                                     Weiterhin gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
        Sonstige Sondernutzung                                          1. Es wird maximal die Plakatgröße DIN A1 für die Anbringung
 2.2    zu nicht gewerblichen        10 - 1.500 €   monatlich              an Straßenlaternen zugelassen.
        Zwecken                                                         2. Die Plakate und Werbetafeln sind so anzubringen, dass sie den
                                                                           Verkehr nicht behindern oder gefährden.
 3.     Anlagen, Einrichtungen und Lagern von Gegenständen              3. Plakate und Werbetafeln dürfen auf Geh- oder Radwegen auf-
        Baustelleneinrichtungen                                            grund der Verletzungsgefahr für die Verkehrsteilnehmer nicht
        wie Bauzäune, Bauhüt-                                              in Kopfhöhe aufgehängt werden. Die Unterkante eines einzel-
        ten, Gerüste, Arbeitswa-                                           nen Plakates oder einer Werbetafel muss sich in einer Höhe von
                                     10 €           täglich                mind. 2,20 m befinden.
 3.1    gen, Baumaschinen und
                                     100 €          monatlich           4. Aus statischen Gründen (Windbruch) dürfen an einer Laterne
        Baugeräte, Lagerflächen
        aller Art je angefangene                                           maximal 2 Werbeträger übereinander befestigt werden. Evtl. be-
        10 m² Grundfläche                                                  reits angebrachte Plakate sind hierbei mit einzurechnen.
                                                                        5. Die Plakate sind auf geeignete Trägermaterialien aufzukleben (z.
        Containeraufstellung                                               B. Hartfaser) oder mit Alu- u. Kunststoffrahmen (sog. Fahnen)
        (Absetzkipper)               2,00 €                                anzubringen.
 3.2                                                je Stück /Tag
        - Container unter 7 m³       4,00 €                             6. Plakate und Werbetafeln dürfen nicht an den Masten amtlicher
        - Container ab 7 m³
                                                                           Verkehrszeichen, Bäumen, Bau-zäunen, sowie an der Hei-
        Parkerlaubnis für            3€             täglich                lig-Geist-Brücke befestigt werden.
 3.3
        Handwerker                   25 €           monatlich
                                                                        Sonstige Bestimmungen:
                                                                        Bei der Fixierung an Straßenlaternen dürfen nur Kunststoffbänder
                                                                        oder entsprechend verkleidete Metallvorrichtungen verwendet
                                                                        werden, sodass eine Beschädigung der Masten ausgeschlossen
                                                                        ist.
Richtlinien zu Plakatierungen im                                        Gebührenfestsetzung:
öffentlichen Verkehrsraum                                               • pro Genehmigung wird die allg. Verwaltungsgebühr nach der
1. Allgemeine Hinweise                                                    jeweils gültigen Satzung erhoben
Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Plakatierungen im         • pro angefangene Werbewoche wird eine Sondernutzungsge-
öffentlichen Verkehrsraum erfolgt durch das Ordnungsamt. Das in           bühr von 5 € berechnet, die Höchstgebühr beträgt 15 €/Monat.
der Sondernutzungssatzung beschriebene Antragsverfahren ist
rechtzeitig durchzuführen.                                              3. Plakatierungen anlässlich von Wahlen
Die Vergabe der Freiflächen an den Ortseingangspräsentationsta-         Geeignete, öffentliche Flächen als Standorte für Großplakate ste-
feln ist örtlichen, kulturellen Veranstaltungen vorbehalten. Die Ver-   hen im Stadtgebiet entlang der Hauptverbindungsstraßen nicht zur
gabe erfolgt durch die Tourismus- und Kulturabteilung.                  Verfügung.
                                                                        Für die Wahlplakatierung ist rechtzeitig eine Sondernutzungser-
2. Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum                            laubnis bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
Zur Vermeidung einer Überlastung des öffentlichen Verkehrsrau-          1. Es wird maximal die Plakatgröße DIN A1 für die Anbringung
mes mit Werbeanlagen, wodurch die Wahrnehmbarkeit der Ver-                 an Straßenlaternen zugelassen.
kehrseinrichtungen und die Leistungsfähigkeit der entsprechen-          2. Um einer übermäßigen Plakatflut entgegenzuwirken, wird der
den Flächen herabgesetzt wird oder das gestalterische Ortsbild             Zeitraum für die Anbringung auf max. 6 Wochen, gerechnet ab
beeinträchtigt wird, sind bei der Genehmigung von Werbeanlagen             dem Samstag vor dem jeweiligen Wahltermin beschränkt.
folgende Vorgaben zu beachten:                                          3. Die örtliche Beschränkung der Plakatierung wird für die Wahl-
Vorübergehend angebrachte Werbeanlagen (Plakatierung oder                  werbung aufgehoben; damit können in allen Ortsteilen Plakate
Werbetafeln) werden nur für besondere, örtliche oder überörtliche          aufgehängt werden. Außerhalb der geschlossenen Ortsteile
Veranstaltungen wie Märkte, Messen, Ausstellungen etc. geneh-              darf nicht plakatiert werden.
migt. Die Genehmigung ist rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor dem Ter-           Plakatierungen sind nicht zulässig:
min) zu beantragen.                                                        • in der Hauptstraße (einschl. Halde) und Bahnhofstraße sowie
Anzahl der pro Veranstaltung zulässigen Werbeträger (Plakate)                 entlang der Flößerstraße (L 151a zwischen Zoll und Ampel-
max: 16 Plakate                                                               anlage L 154)
Der Erlaubnisnehmer erhält eine entsprechende Anzahl von Auf-              • in einem Bereich von 50 m um den Haupteingang von öffentli-
klebern, die aus Kontrollgründen an den aufzuhängenden Plaka-                 chen Gebäuden (Schulen, Rathaus, Kindergärten etc.)
Amtsblatt der Stadt LAUFENBURG                                                                                FREITAG, 21. MAI 2021 | 13

               4. Es wird keine maximale Plakatanzahl vorgeschrieben, die ein-
                  zelnen Plakate müssen auch nicht mit einem „genehmigt“-Auf-               Breitbandausbau im Bereich Altstadt,
                  kleber versehen werden.                                                   Rappenstein und Binzgen
               5. Wahlwerbung einer gleichen Partei/gruppierung/Kandidaten
                  darf nicht unmittelbar hintereinander angebracht werden. Es ist           Altstadt
                  ein Abstand von mind. 4 Straßenlaternen einzuhalten.                      Nach aufwendigen Tiefbauarbeiten ist schnelleres Internet über
               6. Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine allge-            die Firma Stiegeler ab sofort dort verfügbar. Die letzten notwen-
                  meine Verwaltungsgebühr nach der jeweils gültigen Satzung                 digen Handgriffe wurden vergangene Woche dafür vorgenom-
                  festgesetzt.                                                              men, die ersten Kunden sind bereits online.
               7. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser
                  Richtlinie.                                                               Rappenstein/Binzgen
                                                                                            Auch hinsichtlich des Baus von Glasfaseranschlüssen in Laufen-
               Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Stadt Laufenburg                burg und Binzgen gibt es Neuigkeiten zu vermelden. So wurde
               (Baden) in öffentlicher Sitzung am 17.05.2021 beschlossen.                   die OSTA Tiefbau GmbH von Stiegeler mit den Tiefbauarbeiten
                                                                                            beauftragt. Derzeit werden alle erforderlichen Genehmigungen
               Ulrich Krieger                                                               eingeholt, Ausbaustart wird in ca. 6 Wochen sein. Wer sich
               Bürgermeister                                                                noch nicht für einen direkten Anschluss ans Glasfasernetz ent-
                                                                                            schieden hat, kann dies nach wie vor tun. Weitere Informationen
                                                                                            über www.stiegeler.com/Netzausbau.

                                          KO M M U N A L E S                                Landkreis Waldshut wieder frei von Geflügelpest
                                                                                            Die Beschränkungen und Verbote zum Schutz des Hausgeflü-
                                                                                            gels vor der Geflügelpest wurden zum 15. Mai aufgehoben. Der
                                                                                            Landkreis ist nun wieder offiziell frei von Geflügelpest. Eine Wei-
                                                                                            terverbreitung der Vogelgrippe konnte erfolgreich verhindert
                                                                                            werden. Für eine Übertragbarkeit des Virus auf den Menschen
                                                                                            gab es keine Hinweise.
                                                                    Wir suchen              Die Geflügelpest wurde durch einen fahrenden Geflügelhändler
                                                                staatlich anerkannte        aus Nordrhein-Westfalen in den Landkreis in zahlreiche Klein-
                                                             Erzieherinnen (w/m/d)          haltungen eingeschleppt.
                                                                                            Bei dem diesjährigen Seuchenzug hat es sich um einen der
                                                                 in Teil- und Vollzeit      schwersten Geflügelpestausbrüche der letzten Jahre in Europa
                                                                                            gehandelt. In Deutschland sind seit dem Oktober 2020 bis heu-
                                                                                            te etwa 1.200 Geflügelpestfälle bei Wildvögeln und 245 Ausbrü-
                                                                         für unsere         che bei Hausgeflügel festgestellt worden. Außerdem meldeten
                                                                 städtischen Kindergärten   20 europäische Länder Geflügelpestausbrüche bei Wildvögel
                                                                                            oder Hausgeflügel. Zurzeit wird in Deutschland tendenziell ein
                                                                        Rappenstein
                                                                                            Rückgang der Zahl der neuen Ausbrüche beobachtet.
                                                                      Binzgen-Rotzel        Die Biosicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zum
                                                                 Rheinschatz (Rhina) und    Schutz vor einer Ansteckung der Geflügelpest sollten weiterhin
nn würden wir uns freuen, wenn Sie uns Ihre Unterlagen zusenden. Kinderkrippe Löwenburg     eingehalten werden.
ontaktaufnahme steht Ihnen Frau Tatjana Fahnenstiel,
120 gerne zur Verfügung.
  Ausschreibungstext finden Sie auf unserer Internetseite:
 .de             Interessiert? Dann würden wir uns freuen, wenn Sie uns Ihre
                 Unterlagen zusenden.
                 Für eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen Frau Tatjana Fah-
                                                                                            Sprechstunde Jugendamt Waldshut
                 nenstiel, Tel.: 07763/806-120 gerne zur Verfügung.                         Ich freue mich Ihnen eine Sprechstunde im Rathaus in Lau-
                                                                                            fenburg anbieten zu können. Sie findet immer mittwochs von
                 Den detaillierten Ausschreibungstext finden Sie auf unserer                14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Bauamt statt.
                 Internetseite: www.laufenburg.de                                           Sollten Sie ein Anliegen haben, melden Sie sich bitte vorher
                                                                                            telefonisch unter 07751 864373 oder per Email an Wolfgang.
                                                                                            Naegele@landkreis-waldshut.de, um einen Termin vor Ort ab-
                                                                                            stimmen zu können.

                IMPRESSUM                                                                   Mit freundlichen Grüßen
                                                                                            Wolfgang Nägele
                Herausgeber: Stadtverwaltung Laufenburg

                Verantwortlich für den amtlichen             Für den Anzeigenteil/Druck:
                und redaktionellen Teil:                     Primo Verlag
                Bürgermeister Ulrich Krieger oder            Anton Stähle GmbH & Co. KG
                der/die von ihm Beauftragte/n                Meßkircher Straße 45
                                                                                            Vorort-Impfaktion - 2. Impftermin
                                                             78333 Stockach                 Die Impfberechtigten wurden bereits schriftlich über den zweiten
                Verantwortlich für die                       Tel.: 07771/9317-11
                Fraktionsmitteilungen:                       Fax: 07771/9317-40
                                                                                            Impftermin in der Möslehalle in Laufenburg-Luttingen informiert.
                Die jeweilige Fraktion bzw. die/der          anzeigen@primo-stockach.de     Der Termin für die über 70-jährigen, die am 16. April 2021 zum
                Vorsitzende der jeweiligen Fraktion          www.primo-stockach.de
                                                                                            ersten Mal geimpft wurden, findet am Freitag, 28. Mai 2021 statt.
                Verantwortlich für die Kirchen-              Druck und Herstellung:         Die Uhrzeit sowie alle weiteren Info´s entnehmen Sie bitte aus
                und Vereinsmitteilungen:                     Primo Verlag                   der zugesandten Terminbestätigung.
                Die jeweilige Kirche bzw. die/der            Anton Stähle GmbH & Co. KG
                Vorsitzende des jeweiligen Vereins.          Meßkircher Straße 45
                                                                                            Bitte nehmen Sie den Termin unbedingt wahr, es handelt sich
                Für die Veröffentlichung von Ver-            78333 Stockach                 um einen verbindlichen Termin (es gibt keinen Ersatztermin).
                eins- und anderen Mitteilungen wird          Tel.: 07771/9317-0             Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter Telefonnr.
                keine Gewähr übernommen.                     Fax: 07771/9317-40             07763 806-142 zur Verfügung.
                                                             info@primo-stockach.de
                                                             www.primo-stockach.de          Ihre Stadtverwaltung Laufenburg (Baden)
Sie können auch lesen