Neue Theorien des Rechts - Mohr Siebeck - herausgegeben von Sonja Buckel, Ralph Christensen und Andreas Fischer-Lescano - ECCHR

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Neue Theorien des Rechts

herausgegeben von
Sonja Buckel, Ralph Christensen und
Andreas Fischer-Lescano

Mohr Siebeck
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                                    © Mohr Siebeck 2020
Sonja Buckel ist Professorin für Politische Theorie an der Universität Kassel.

Ralph Christensen ist Repetitor für Öffentliches Recht in Bonn und Köln und Mitarbeiter im
Heidelberger Arbeitskreis Rechtslinguistik.

Andreas Fischer-Lescano ist Direktor am Zentrum für Europäische Rechtspolitik und Professor
für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Rechtstheorie an der Universität Bremen.

3., neu bearbeitete Auflage

ISBN 978-3-8252-5325-7 (UTB Band 2744)

Online-Angebote oder elektronische Ausgaben sind erhältlich unter www.utb-shop.de.

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbib-
liographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

© 2020 Mohr Siebeck, Tübingen. www.mohrsiebeck.com

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rungsbeständiges Werkdruckpapier gedruckt und gebunden.

Printed in Germany.
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Inhaltsverzeichnis

Vorwort � ������������������������������������������������������������������������������������������������������ V

Sonja Buckel, Ralph Christensen und Andreas Fischer-Lescano
Einleitung: Neue Theoriepraxis des Rechts �������������������������������������������������������������� 1

Erster Teil: Trennung und Verknüpfung von Recht und Politik

Peter Niesen und Oliver Eberl
Demokratischer Positivismus: Habermas und Maus ����������������������������������������� 13

Thomas-Michael Seibert
Derrida und das Modell der Dekonstruktion ������������������������������������������������������� 29

Kolja Möller
Systemtheorie des Rechts: Teubner und Luhmann ������������������������������������������� 47

Hannah Franzki
Post-Juridische Rechtstheorien: Benjamin, Menke, Loick ������������������������������� 67

Zweiter Teil: Rechtsverständnisse

Jochen Bung und Markus Abraham
Sprachphilosophie: Davidson und Brandom ������������������������������������������������������� 87

Friedemann Vogel und Ralph Christensen
Neuer Rechtsempirismus ������������������������������������������������������������������������������������������ 105

Nikolaus Forgó und Alexander Somek
Nachpositivistisches Rechtsdenken ����������������������������������������������������������������������� 123

Jörn Reinhardt und Eva Schürmann
Ästhetische Theorien des Rechts ��������������������������������������������������������������������������� 139

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VIII  Inhaltsverzeichnis

Dritter Teil:        Politik des Rechts

Andreas Fischer-Lescano und Gunther Teubner
Prozedurale Rechtstheorie: Wiethölter ����������������������������������������������������������������� 157

Günter Frankenberg
Partisanen der Rechtskritik: Critical Legal Studies etc.  ����������������������������������� 171

Sonja Buckel
Neo-Materialistische Rechtstheorie ����������������������������������������������������������������������� 189

Thomas Biebricher
Macht und Recht: Foucault ��������������������������������������������������������������������������������������� 207

Sarah Elsuni
Feministische Rechtstheorie ������������������������������������������������������������������������������������ 225

Soraya Nour Sckell
Bourdieus juridisches Feld: Die juridische
Dimension der sozialen Emanzipation ����������������������������������������������������������������� 243

Vierter Teil:        Fragmentierung und Responsivität des Rechts

Gianna M. Schlichte und Johannes Haaf
Medientheorien des Rechts ������������������������������������������������������������������������������������� 263

Malte-Christian Gruber
Psycho- und Neuro-Theorien des Rechts ������������������������������������������������������������� 283

Johan Horst
Ökonomische Theorien des Rechts ����������������������������������������������������������������������� 301

Fünfter Teil: Transnationaler Rechtspluralismus

Felix Hanschmann und Tim Wihl
Theorien transnationaler Rechtsprozesse ����������������������������������������������������������� 323

Miriam Saage-Maaß und Carolijn Terwindt
Recht im Kontext imperialer Lebensweise ��������������������������������������������������������� 341
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Inhaltsverzeichnis  IX

Maxim Bönnemann und Maximilian Pichl
Postkoloniale Rechtstheorie ������������������������������������������������������������������������������������� 359

Verzeichnis der Autorinnen und Autoren ��������������������������������������������� 377

Personenregister ����������������������������������������������������������������������������������� 379

Sachregeister ����������������������������������������������������������������������������������������� 381

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Recht im Kontext imperialer Lebensweise  341

Recht im Kontext imperialer Lebensweise
Miriam Saage-Maaß und Carolijn Terwindt

A.    Einleitung: Das Konzept der imperialen Lebensweise

Umweltkatastrophen aufgrund des Abbaus von Rohstoffen in den peruanischen
Anden, Ölverschmutzung des Nigerdeltas oder Textilfabrikunfälle mit hunder-
ten Toten in Pakistan und Bangladesch – die Kosten globaler Wirtschaft sind
offensichtlich und medial aufbereitet. Eine Bandbreite an wirtschafts- und auch
sozialwissenschaftlicher Literatur analysiert die Funktionsweise des globalisier-
ten Wirtschaftssystems neoliberaler Spielart, ebenso wie die negativen Folgen für
Mensch und Umwelt. Spätestens seit der Finanzkrise, der sich anschließenden
sogenannten Eurokrise, aber auch seitdem die Folgen der neoliberalen Umgestal-
tung der Arbeitswelt und der Klimawandel für weite Bevölkerungsteile im Alltag
spürbar werden, erkennt eine wachsende Anzahl von Menschen in Europa und
Nordamerika, dass sich die Folgen dieses Wirtschaftens nicht allein im Globalen
Süden realisieren, sondern auch ihr eigenes Leben ernsthaft beeinflussen. Zwar
entstehen Protestbewegungen von Blockupy über die Anti-TTIP-Demonstratio-
nen bis hin zu Pegida1. Dennoch bleibt trotz aller globalisierungs- und kapitalis-
muskritischen Proteste der große gesellschaftliche Wandel aus. Es gelingt damit
kaum, einen grundsätzlichen Politikwandel einzuleiten.
   An dieser Zustandsbeschreibung setzen Kritiken der »imperialen Lebenswei-
se« an. Sie versuchen zu erklären, warum sich das aktuelle kapitalistische Wirt-
schaftssystem aller Krisen zum Trotz so stabil hält2. Sie gehen von der Analyse
aus, dass Wirtschaft und Sozialstaat im Kapitalismus neoliberaler Prägung ab-
hängig vom Wirtschaftswachstum sind, welches unter anderem des steigenden
Konsums der Lohnabhängigen bedarf. Der Konsum der breiten Bevölkerung,
deren Löhne in den letzten Jahrzehnten weniger gestiegen sind als die Gewinne
der Konzerne, kann nur durch immer neue Kostensenkungen ermöglicht wer-
den. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn immer neue, billigere Rohstoff-
quellen und flexible, billige Arbeitskraft im Globalen Süden erschlossen werden.
Das gegenwärtige Weltwirtschaftssystem basiert also auf der Externalisierung
von Kosten3. Soziale und ökologische Kosten der in Europa und Nordamerika in

1    Nachtwey, Die Abstiegsgesellschaft. Über das Aufbegehren in der regressiven Moderne,
     2017.
2    Brand / Wissen, Imperiale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globa-
     len Kapitalismus, 2017, 65 – 68.
3    Brand / Wissen, Imperiale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globa-
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den letzten 100 Jahren etablierten Lebens- und Arbeitsweise sind nicht ohne die
Ausbeutung von Mensch und Natur im Globalen Süden zu denken. Diese Art des
Wirtschaftens ist zudem Grundlage des relativen Wohlstands der Lohnabhängi-
gen in Europa und damit Teil des Klassenkompromisses, der in der zweiten Hälf-
te des 20. Jahrhunderts ausgehandelt wurde und der seine Blüte in der sozialen
Marktwirtschaft der 1960er und 1970er Jahre hatte. Die kostenexternalisierende
Wirtschaftsform hat sich tief in das alltägliche Leben der meisten Menschen im
Globalen Norden eingeschrieben und bedingt sämtliche Gewohnheiten. Sie ist
im gramscianischen Sinn hegemonial geworden, weil sie von der Breite der Be-
völkerung in Europa akzeptiert und als Grundprinzip des Lebens angenommen
wird4. Daher rütteln auch die wenigsten Reformbestrebungen an den Grundfes-
ten dieses Systems, denn sie lösen sich eben nicht von dem gesellschaftlichen
Grundkonsens, dass Grundlage jedes gesellschaftlichen wie auch individuellen
Wohlstandes eine aus Wachstum und Kostenexternalisierung fixierte Wirt-
schaftsweise sein muss.
    Das Konzept der imperialen Lebensweise geht davon aus, dass nicht nur ei-
nige wenige Politiker*innen und Wirtschaftslenker*innen das aktuelle System
der ständig fortschreitenden Ausbeutung von Menschen und Zerstörung von
natürlichen Ressourcen zur Gewinnmaximierung einiger weniger Konzerne und
Individuen vorantreiben. Vielmehr sehen die Vertreter*innen des Konzepts der
imperialen Lebensweise die lohnabhängige Bevölkerung als Teil des Systems,
weil sie mit ihrer impliziten Zustimmung, mit ihrem tagtäglichen Lebensstil,
das System stabilisieren und letztlich ermöglichen. Ihre Absicht ist hierbei nicht,
mit dem »moralischen Zeigefinger« auf Menschen zu zeigen, die nicht nachhal-
tig konsumieren5. Sie wollen stattdessen den Blick erweitern, um Möglichkeiten
zu eröffnen, wie Konzepte für andere Lebens- und Wirtschaftsweisen entwickelt
werden können, die für weite Teile der Bevölkerung des Globalen Nordens an-
schlussfähig sind und von denen ausgehend Widerstand entwickelt werden kann.

B. Wirtschaft und Recht in der imperialen Lebensweise

Das für weite Teile des 20. Jahrhunderts bestimmende Modell des hierarchisch
strukturierten Unternehmens, welches die gesamte Wertschöpfungskette (von
der Eisenmine zum fertigen Automobil) integriert, wird seit den 1980er Jahren

    len Kapitalismus, 2017, 30 ff., 63 f.; statt vieler: Lessenich, Neben uns die Sintflut. Wie wir
    auf Kosten anderer leben, 2018.
4   Brand / Wissen, Imperiale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globa-
    len Kapitalismus, 2017, 45 f., 56 f.
5   Brand / Wissen, Imperiale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globa-
    len Kapitalismus, 2017, 65.
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durch andere Produktionsmodelle abgelöst6. Um Produktionskosten immer wei-
ter zu reduzieren, wird die Produktion weitestgehend mit den einhergehenden
finanziellen Risiken externalisiert, das heißt, auf andere Betriebe ausgelagert.
Dieses Bemühen um Flexibilisierung und Externalisierung von Kosten findet so-
wohl im nationalen Rahmen als auch global statt, da Konzerne seit den 1980er
Jahren mit der Einführung neoliberaler Wirtschafts- und Welthandelspolitiken
zunehmend über Landesgrenzen hinweg agieren können. Es werden immer neue
Produktionsstandorte mit niedrigeren Sozial- und Umweltstandards, geringeren
Löhnen und neue, billige Rohstoffquellen gesucht, die Produktionsketten werden
länger und komplizierter.

I.   Die rechtliche Absicherung der globalen Wirtschaft
Die eben beschriebene Produktion über globale Zuliefer- und Wertschöpfungs-
ketten wird auch rechtlich strukturiert, wobei das Recht oft den tatsächlichen
Praktiken folgt und insbesondere das Privateigentum mächtiger gesellschaftlicher
Akteur*innen sichert. Dabei bedient sich das nationale wie das internationale
Privat- und Wirtschaftsrecht bis heute der Fiktion, dass die an einer Transaktion
beteiligten Menschen oder Unternehmen als »Vertragspartner*innen« gleich sei-
en. Diese formale Gleichheit vor dem nationalen Gesetz oder der internationalen
Norm wird seit langem von Jurist*innen wie Franz Neumann, Otto Kirchheimer
und vielen anderen als Konstruktion kritisiert, die im Interesse der dominieren-
den gesellschaftlichen Akteur*innen die eigentliche soziale und ökonomische
Verteilung von Macht verschleiere7. Denn zwischen den formal gleichen Ver-
tragspartner*innen besteht häufig faktisch große soziale und ökonomische Un-
gleichheit. Und so kann auch mit Blick auf die rechtliche Absicherung globaler
Wertschöpfungsketten vertreten werden, dass das Recht bestehende klassenba-
sierte, rassistische, patriarchalische und heteronormative binäre Machtverhält-
nisse stabilisiert.
    Auf der Makroebene realisieren sich Freihandels- und Liberalisierungspoliti-
ken in den völkervertragsrechtlichen Bestimmungen der Welthandelsorganisa-
tion (WTO), und zunehmend in regionalen oder bilateralen Freihandels- und
Investitionsschutzabkommen. Dieses internationale Wirtschaftsrecht verfügt
über robuste und effektive Durchsetzungsmechanismen, wie die viel kritisierten
Schiedsgerichtsverfahren bei vermeintlichen Verstößen gegen bilaterale Inves-
titionsschutzabkommen oder den Schutz der Patentrechte8. Sie schützen damit
jedoch in erster Linie die Bedürfnisse transnationaler Unternehmen nach struk-

6    Gereffi / Humphrey / Sturgeon, The governance of global value chains, in: Review of Inter-
     national Political Economy 12 (2005), 78 ff.
7    Vgl. den Beitrag von Sonja Buckel zur neo-marxistischen Rechtstheorie in diesem Band,
     189 ff.
8    Überblick zu finden bei: Kaleck / Saage-Maaß, Unternehmen vor Gericht. Globale Kämpfe
     für die Menschenrechte, 2016, 49 ff.
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turierten Handels- und Wirtschaftsabläufen und umfangreicher Absicherung der
Profite, während Arbeitnehmenden- und Umweltbelange meist außen vor blei-
ben. Zu Recht sehen hier viele eine Fortsetzung der rassistischen und kolonialen
Tradition des Völkerrechts9.
    Auf der Mikroebene organisieren Unternehmen die globale Ausweitung ihrer
Aktivitäten über die Gründung von Tochterunternehmen und über ein komple-
xes System von Zulieferketten10. So ist es keine Seltenheit, dass deutsche Kon-
zerne mehrere hundert Tochterfirmen haben. Der Chemiekonzern BASF bei-
spielsweise spricht auf seiner Webseite von 347 Produktionsstandorten in über
80 Ländern11, Untergesellschaften für Logistik oder Finanzen nicht eingeschlos-
sen. Rechtlich bedeutet dies, dass BASF in über 80 verschiedenen Rechtsordnun-
gen nach dem jeweils dort geltenden Recht inkorporiert ist. Die Eigentumsver-
hältnisse an Untergesellschaften können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.
Von 100 %-iger Beteiligung bis zur Beteiligung mehrerer weiterer Unternehmen
und Finanzinvestoren ist alles möglich. Dass sich hieraus komplexe rechtliche
Entscheidungsbefugnisse und Verantwortungen innerhalb der jeweiligen Gesell-
schaften, aber auch innerhalb des Konzerns nach dem jeweils geltenden Recht
ergeben, liegt auf der Hand.
    Die Externalisierung von Haftungsrisiken wird vornehmlich über die rechts-
dogmatische Figur des sogenannten Trennungsprinzips bewerkstelligt12. Dieses
gesellschaftsrechtliche Konzept besteht in fast allen Rechtsordnungen und besagt,
dass die Untergesellschaften eines Konzerns als vom Mutterunternehmen getrennte
und vollkommen selbständige Rechtspersönlichkeiten zu betrachten sind13. Damit
ist eine Haftung des Anteile haltenden Unternehmens für die Verbindlichkeiten
des Tochterunternehmens – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ausgeschlos-
sen. Diese rechtliche Differenzierung von Verantwortungs- und Einflussbereichen
im Konzern stellt dabei häufig eine juristische Fiktion dar: Während rechtlich gese-

9    Chimni, in: Linarelli (Hrsg.), Research Handbook on Global Justice and International Eco-
     nomic Law, 2013, 251 ff. Siehe auch den Beitrag von Maxim Boennemann und Maximilian
     Pichl zu postkolonialen Theorien des transnationalen Rechts in diesem Band, 359 ff.
10   Zur Begriffsbestimmung und Unterscheidung zwischen Zulieferketten und Zuliefernetz-
     werken siehe: Plank / Staritz / Lukas, Labour Rights in Global Production Networks, Juni
     2009, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, https://www.arbeiterkammer.at / in-
     fopool / akportal / LabourRights.pdf, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019. Die Autorinnen
     entscheiden sich der Einfachheit halber für den Begriff der Zuliefer- oder Produktions-
     kette, auch wenn damit gewisse Ungenauigkeiten einhergehen.
11   BASF global, Wer wir sind. Standorte, https://www.basf.com / global / de / media / multime-
     dia.html, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019.
12   Das Trennungsprinzip ist Teil einer langen Strategie der Externalisierung, die im SchGG
     von 1886 seinen Anfang hat, in dessen § 11 der Ursprung der GmbH liegt: »In solchem
     Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das
     Vermögen derselben.« Vgl. Schubert, in: Ulmer / Lutter (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre
     GmbH-Gesetz, 1992, 1 – 48.
13   Eine umfangreiche Darstellung der Problematik findet sich bei: Wagner, in: Rabels Zeit-
     schrift für ausländisches und internationales Privatrecht 2016, 717 ff.
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hen die einzelnen Konzerntöchter unabhängig und selten weisungsgebunden von
der Konzernspitze sind, ermöglicht die tatsächliche Corporate-Governance-Struk-
tur oft durchaus eine straffe, hierarchische Organisation sowie Aufsichts- und Wei-
sungsbefugnisse des Konzernvorstandes bezüglich der Konzerntöchter.
    Darüber hinaus lagern Konzerne immer weitere Teile der Produktion auf ein
komplexes, globales Netzwerk von Zulieferbetrieben aus. Gerade in der IT- und
Textilbranche konzentrieren sich Konzerne auf die Vermarktung ihrer Produk-
te, während die Herstellung weitgehend ausgelagert ist. Auch hier werden die
unterschiedlichsten rechtlichen Konstellationen gewählt. Von langfristigen Ge-
schäftsbeziehungen mit den Hersteller*innen hochspezialisierter und technisch
anspruchsvoller Produkte bis hin zur flüchtigen Auftragsvergabe über Auktions-
plattformen sind viele Varianten und auch eine Kombination verschiedener Zu-
lieferbeziehungen denkbar14. Diese globale Organisation von Wertschöpfungs-
und Lieferketten ist derzeit allein nach Kosten- und Gewinnmaximierungserwä-
gungen gesteuert. Die Rechte von Arbeiter*innen auf angemessene Entlohnung,
Abgaben zur sozialen Sicherung sowie Ausgaben für Umweltschutz und Arbeits-
platzsicherheit sind Kostenfaktoren, die den Zulieferbetrieben überlassen wer-
den. Dass in vielen Ländern, unabhängig von der geltenden Rechtslage, Vor-
schriften, zum Schutz des Gemeinwohls, vernachlässigt werden, realisiert sich als
günstiger Kostenfaktor im Auftragsverhältnis zwischen lokalen Produzent*innen
und transnationalem Konzern. Im Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden
Parteien haben die Belange von Arbeitnehmenden oder von der Produktion ne-
gativ betroffener Gemeinschaften jedoch keine rechtliche Relevanz15.

II. Neue Rechts- und Anspruchskonstellationen für Betroffene
von Menschenrechtsverletzungen im Kontext der imperialen
Lebensweise
Kennzeichnend für die Rechtsformen der durch »kapitalistische Verwertungsim-
perative strukturierten Wertschöpfungs- und Lieferketten«16 ist also die Exter-
nalisierung und Aufsplitterung von Verantwortung für Arbeitnehmenden- und
Umweltbelange auf verschiedene Akteur*innen in mehreren Rechtsordnungen.
Dies erschwert es betroffenen Menschen einerseits, die Einhaltung ihrer Arbeits-
und Menschenrechte in allen Produktionsschritten einzufordern, andererseits er-
geben sich aber gleichzeitig neue Rechts- und Anspruchskonstellationen, die von
Arbeiter*innen und anderen Betroffenengruppen genutzt werden können. Und
so bestätigt sich die These, dass Recht und rechtliche Verfahren eben nicht allein
Ausdruck der bestehenden gesellschaftlichen Machtverhältnisse sind, sondern

14   Gereffi, in: Review of International Political Economy, 1 ff.
15   Gathii / Odumosu-Ayanu, in: Business and Human Rights Journal, 2015, 69 – 94.
16   Brand / Wissen, Imperiale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globa-
     len Kapitalismus, 2017, 182.
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auch emanzipatorisches Potenzial haben und Freiräume für Benachteiligte bieten
können, ihre Rechte entgegen des gesellschaftlichen Konsens geltend zu machen
und damit diesen gesellschaftlichen Konsens möglicherweise zu verschieben17.

1. Multiple Jurisdiktionen
In dem Maße, wie Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten über ver-
schiedene Jurisdiktionen erstrecken, können Betroffene gegen die verschiede-
nen am Produktionsprozess beteiligten Akteur*innen in den unterschiedlichen
Jurisdiktionen vorgehen. Klagen am Produktionsstandort, in den sogenannten
Gaststaaten (host states), richten sich beispielsweise gegen die unmittelbaren Fa-
brikbesitzer*innen, gegen Arbeits- und Umweltschutzbehörden oder lokale Zer-
tifizierungsdienstleister*innen. Die im nationalen Rahmen bestehenden Rechte
zum Arbeits- und Umweltschutz sind aber meist nur für die direkt vor Ort be-
findlichen Akteur*innen bindend. Abgesehen von den praktischen Hürden, die
sich in den jeweiligen Rechtssystemen ergeben können, kann eine Arbeiterin die
für die globalen Produktionsmethoden wichtigen Akteur*innen am Ende der
Produktionskette auf diesen Rechtswegen meist nicht in die Haftung nehmen.
Entweder steht dem das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip entgegen oder
die Tatsache, dass ein*e Käufer*in von Waren keine Verpflichtungen bezüglich
der Auswirkungen der Produktion auf das Gemeinwohl eingeht. Zudem haben
die lokalen Gerichte meist keine Jurisdiktion über einkaufende Unternehmen. Es
sind aber auch juristische Verfahren im sogenannten Heimatstaat (home state)
des Konzerns denkbar. Ansprüche richten sich hier gegen die Konzernmutter
oder das auftraggebende Unternehmen am Ende der Zulieferkette oder auch die
in Europa oder Nordamerika ansässigen Zertifizierungsunternehmen. Hier kön-
nen sich auch Verbraucher*innen durch verschiedene Klagemöglichkeiten ein-
bringen, die im Folgenden beschrieben werden.

2. Private Standards, Soft Law und außergerichtliche
Beschwerdemechanismen
Seit den 1990er Jahren machen Kampagnen in Europa und den USA auf die Dis-
krepanz zwischen ausbeuterischen Produktionsbedingungen und dem teuren
Markenimage der produzierten Konsumgüter aufmerksam. Insbesondere Unter-
nehmen aus der Textil-, Sportartikel- und Elektronikbranche reagierten hierauf
mit sogenannter Corporate Social Responsibility (CSR), also Selbstverpflichtun-
gen zur Einhaltung bestimmter sozialer und menschenrechtlicher Standards
in den Produktionsprozessen. Diese finden üblicherweise eine quasi-rechtliche
Form in sogenannten Verhaltenskodizes (Codes of Conduct, CoC). Betont wird

17   Buckel, Subjektivierung und Kohäsion. Zur Rekonstruktion einer materialistischen Theo-
     rie des Rechts, 2. Auflage, 2015.
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hierbei stets, dass diese rein freiwillig und damit in keiner Weise (rechts-)ver-
bindlich seien. Zivilgesellschaftliche Kampagnen zielen nun darauf ab, diese Dis-
krepanz zwischen dem Versprechen der CoCs und der ausbeuterischen Realität
in den Fabriken aufzuzeigen sowie die Ineffektivität der CSR-Versprechungen der
Konzerne offenzulegen. Hierauf reagierten die Unternehmen ihrerseits mit der
Einführung von sogenannten Sozialaudits und beauftragen private Prüfdienst-
leister*innen, die Einhaltung der CoCs in den Zulieferfabriken zu kontrollieren18.
    Entsprechend des allgemeinen Trends hin zur Flexibilisierung von Recht und
neuen Steuerungsinstrumenten19, gibt es auch im Hinblick auf die Frage der Ver-
antwortung von Unternehmen für ihre globalen Produktionsketten eine Reihe
von Soft-Law-Standards und verschiedenste außergerichtliche Beschwerdeme-
chanismen20. Zu den wichtigsten Soft-Law-Standards gehören die OECD-Leit-
sätze für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft
und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights,
UNGP). Es ist dabei wichtig, zwischen Soft-Law-Standards und nicht-gerichtli-
chen Beschwerdemechanismen zu unterscheiden. Die Beschwerdemechanismen
können in staatlichen Institutionen angesiedelt sein, wie bei der Nationalen Kon-
taktstellen für Beschwerden über die Verletzung der OECD-Leitsätze für multi-
nationale Unternehmen, ein auf Mediation zwischen Beschwerdeführenden und
dem Unternehmen ausgelegtes Verfahren. Zunehmend richten aber auch Unter-
nehmen eigene unternehmensinterne Beschwerdemechanismen ein21. Soft-Law-
Standards und die multiplen Beschwerdemechanismen erweitern das Spektrum
an möglichen Foren, die von Betroffenen genutzt werden können.

3. Rechtsdogmatische Ausweitung des Haftungsumfangs in
Zulieferbeziehungen
Unter dem Stichwort »supply chain liability« (Haftung für Zulieferketten) wird
zunehmend über eine Ausweitung der Haftungsgrundlagen im Deliktsrecht dis-
kutiert. Hierbei geht es um die deliktsrechtlichen Maßstäbe, nach denen auftrag-
gebende Unternehmen entgegen der oben aufgezeigten rechtlichen Prinzipien
doch für die Verletzung von Sozial- und Menschenrechten entlang der Wert-

18   Brown, International Journal of Labour Research 7 (2015), 35 ff.
19   Volger, Grundlagen und Strukturen der Vereinten Nationen, 2007, 301; Charlesworth, in:
     Crawford / Koskenniemi (Hrsg.), The Cambridge Companion to International Law, 2012,
     187 (198).
20   Unter den Begriff Soft Law werden Resolutionen der UN-Generalversammlung, Verhal-
     tenskodizes, Richtlinien und Empfehlungen internationaler Organisationen verstanden,
     aber auch Erklärungen und Schlussakte internationaler Organisationen gefasst. Olsson Al-
     kan, Scandinavian Studies In Law 58 (2013), 177 (185).
21   Sie folgen damit einer Vorgabe der UN-Leitprinzipen für Wirtschaft und Menschenrechte,
     die als Teil eines »smart mix« aus staatlichen und privaten Regelungen auch Unternehmen
     dazu auffordern, Beschwerdemechanismen einzuführen. UN Guiding Principles on Busi-
     ness and Human Rights (UN doc A / HRC / 17 / 31).
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schöpfungskette haften müssen. Ausgangspunkt der Diskussion ist die von der
britischen Rechtsprechung im Einzelfall anerkannte deliktische Haftung, die Mut-
terunternehmen für Schäden tragen, die durch Tochterunternehmen im Ausland
verursacht wurden22. Auch in der deutschen zivilrechtlichen Literatur wird zuneh-
mend die strikte Anwendung des Trennungsprinzips auf Konstellationen transna-
tionaler Menschenrechtsverletzungen durch Konzerntöchter infrage gestellt und
für eine Ausweitung der Haftungsmaßstäbe im Konzern plädiert23. Weitergehend
denken Autor*innen darüber nach, ob ausgehend von der Rechtsprechung zu
Chandler v. Cape plc, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung von
Unternehmen für Zulieferbetriebe anzunehmen sei24. Im Übrigen wird diskutiert,
dass Soft-Law-Standards wie die OECD-Leitsätze oder die UNGPs und deren Um-
setzung in die Unternehmenspraxis die deliktischen Verkehrssicherungspflichten
von Unternehmen auch bezüglich einer Haftung für Schäden in Zulieferbetrieben
konkretisieren können25. Im Einzelnen ist insbesondere umstritten, welche tat-
sächlichen wie normativen Faktoren eine Haftung begründen und nach welchen
Maßstäben der Umfang einer Haftung bestimmt werden muss26.

4.   Haftung von Sozialauditor*innen
Sozialauditor*innen gehören ebenfalls zu der Vielzahl von Akteur*innen in glo-
balen Produktionsketten. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob Audi-
tor*innen wegen Audit-Berichten, die nicht angemessen oder wahrheitswidrig
über Arbeitsplatzsicherheit und Arbeitsrechtsverletzungen in Zulieferbetrieben
berichten, straf- oder zivilrechtlich haften müssen27. Im Raum steht dabei insbe-
sondere die Frage, ob die Konzepte des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter oder andere deliktische Haftungskonzepte auch auf Sozialauditor*innen
angewendet werden können28.

22   Van Dam, Journal of European Tort Law 2 (2011), 221 ff.; Meeran, City University of Hong
     Kong Law Review 3, 2011, 1 ff.
23   Schall, ZGR 2018, 479 ff.; Weller / Thomale, ZGR, 2017, 509 ff.; Wagner, Rabels Zeitschrift
     für ausländisches und internationales Privatrecht, 2016, 717 ff.
24   Heinen, in: Krajewski / Saage-Maaß (Hrsg.), Die Durchsetzung menschenrechtlicher Sorg-
     faltspflichten von Unternehmen. Zivilrechtliche Haftung und Berichtserstattung als Steue-
     rungsinstrumente, 2018, 87 ff.; Heinlein, NZA 2018, 276 ff.
25   Segger, in: Krajewski / Saage-Maaß (Hrsg.), Die Durchsetzung menschenrechtlicher Sorg-
     faltspflichten von Unternehmen. Zivilrechtliche Haftung und Berichtserstattung als Steue-
     rungsinstrumente, 2018, 19 ff.; Heinen, in: Krajewski / Saage-Maaß (Hrsg.), Die Durchset-
     zung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Zivilrechtliche Haftung
     und Berichtserstattung als Steuerungsinstrumente, 2018, 87 ff.; Thomale / Hübner, JZ 2017,
     385 (394).
26   Ein Vorschlag für solche Überlegungen findet sich in: Leader / Vastardis, Improving Paths
     to Business Accountability for Human Rights Abuses: A Legal Guide. University of Essex
     Business and Human Rights Project, 2018.
27   Terwindt / Saage-Maaß, Zur Haftung von Sozialauditor_innen in der Textilindustrie, 2017.
28   Glinski / Rott, Deakin Law Review 23 (2018), 83 ff.; Terwindt / Miermeister, Die Haftung
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Recht im Kontext imperialer Lebensweise  349

C. Die gegenhegemoniale Praxis: Rechtliche Interventionen
gegen »Externalisierungen«
In den letzten 30 Jahren entwickelte sich aus der Antiglobalisierungs- und Ver-
braucher*innenbewegung ein in Europa und Asien gut vernetzter Zusammen-
schluss verschiedenster Gewerkschaften, Recherche- und Kampagnenorgani-
sationen zu den Arbeitsbedingungen in der globalen Textilindustrie. Das hohe
Maß an Professionalität und Vernetzung hat es sowohl den Gewerkschaften und
Organisationen im Globalen Süden als auch den europäischen und nordamerika-
nischen Organisationen erlaubt, unmittelbar auf die großen Textilindustrie-Katas-
trophen zwischen September 2012 (Karatschi, Pakistan) und April 2013 (Dhaka,
Bangladesch) zu reagieren. Die unterschiedlichen rechtlichen Interventionen in
diesen Fällen eignen sich daher für die exemplarische Darstellung einer sich ver-
dichtenden transnationalen Rechtspraxis29, die versucht, die Mechanismen und
rechtlichen Absicherungen der imperialen Lebensweise aufzubrechen30. Die Reihe
von Fabrikunfällen führte das Ausmaß der verheerenden Arbeitsbedingungen in
der Textilindustrie in Südasien einer breiten Öffentlichkeit in Europa vor Augen.
Aber dem breiten zivilgesellschaftlichen Bündnis ging es nicht nur um eine Skan-
dalisierung in den Medien. Teil der Strategie war von Anfang an, eine Verrechtli-
chung der Verantwortung von einkaufenden Unternehmen für Brandschutz- und
Gebäudesicherheit zu erreichen. Mit direkten (rechtlichen) Schritten gegen alle
potenziell verantwortlichen Akteur*innen sollten die Ursachen der Fabrikunfälle
aufgeklärt und Entschädigung für die betroffenen Arbeiter*innen erreicht werden.
   Die im Folgenden beschriebene Rechtspraxis kann insofern als gegenhege-
monial beschrieben werden, weil sie die oben dargestellten Rechtsformen der
globalen Produktion aufgreift und versucht, diese im Sinne der marginalisierten
Arbeiter*innen zu nutzen. Damit werden Rechtsnormen, die eigentlich den Sta-
tus quo wirtschaftlicher Interessen gegen soziale Belange absichern sollen, ge-
nutzt und quasi gegen sich selbst gewendet. Beispielsweise werden bestehende
Rechtsbegriffe im Sinne der Arbeiter*innen ausgelegt. Mit einer Ausweitung des
rechtlichen Begriffs der »Sorgfaltspflichten« beispielsweise wird gegen den Trend
der Externalisierung rechtliche Verantwortung für soziale Belange wieder bei den
Konzernspitzen angesiedelt. Diese Rechtspraxen zielen also auf eine Verände-
rung des rechtlichen Konsens ab, wie die Verantwortung für die sozialen Folgen

     der Zertifizierer – Überlegungen zur Übertragbarkeit des EuGH-Urteils zu mangelhaf-
     ten Brustimplantaten, Grund- und Menschenrechtsblog, Humboldt Law Clinic, 3 August
     2017, http://grundundmenschenrechtsblog.de / die-haftung-der-zertifizierer-ueberlegun-
     gen-zur-uebertragbarkeit-des-eugh-urteils-zu-mangelhaften-brustimplantaten/, zuletzt
     abgerufen am 05. 09. 2019.
29   Siehe hierzu in diesem Band: Felix Hanschmann und Tim Wihl zur Theorie transnationaler
     Rechtsprozesse, 323 ff.
30   Die Autorinnen haben diese Fälle als Mitarbeiterinnen des European Center for Constitu-
     tional and Human Rights (ECCHR) eng begleitet und bearbeitet.
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350  Miriam Saage-Maaß und Carolijn Terwindt

des Wirtschaftens in globalen Wertschöpfungsketten verteilt ist. Es geht um eine
Umkehrung der rechtlich organisierten »Unverantwortung«.

I.   Der Fall Ali Enterprises
Die Reihe von Fabrikunfällen begann mit dem Brand der Ali-Enterprises-Fa-
brik in Karatschi, Pakistan, am 11. September 2012. Gegen 18 : 30 Uhr brach im
Erdgeschoss des zweistöckigen Gebäudes ein Feuer aus31. Wegen des Mangels
an grundlegenden Feuerschutzvorkehrungen, die sowohl nach pakistanischem
Recht als auch nach internationalen Standards vorgeschrieben sind, konnte sich
das Feuer schnell vom Erdgeschoss auf die anderen zwei Stockwerke und das
Zwischengeschoss ausbreiten. 258 Menschen starben in Folge des Brandes, 47
wurden zum Teil schwer verletzt.
   Nach eigenen Angaben lastete der deutsche Textildiscounter KiK Textil- und
Non-Food-GmbH über einen Zeitraum von fünf Jahren um die 70 % der Produk-
tion von Ali Enterprises aus32. KiK war damit der wichtigste Geschäftspartner der
Fabrik. Entsprechend des eigenen CoC ließ KiK die Fabrik – wie das Unterneh-
men im späteren Zivilprozess darlegte – dreimal auditieren33. Fragen des Brand-
schutzes gehörten jeweils zum Prüfkatalog. Darüber hinaus erhielt die Ali-Enter-
prises-Fabrik im August 2012 das Zertifikat SA8000. Dieses Zertifikat der Orga-
nisation Social Accountability Initiative (SAI) hat den Ruf, einer der strengeren
und zuverlässigeren Prüfstandards der Branche zu sein. Eine Untersuchung von
SAI vom Januar 2013 ergab, dass es im besten Fall Unregelmäßigkeiten bei der
Zertifizierung von Ali Enterprises gab, im schlimmsten Fall das Zertifikat ohne
eine tatsächliche Prüfung der Fabrik ausgestellt wurde34. Durchgeführt wurde die
Zertifizierung von dem italienischen Prüfunternehmen RINA, welches über den
Subkontraktor RI&CA in Karatschi agierte35.
   Die pakistanische Gewerkschaft National Trade Union Federation (NTUF)
war unmittelbar nach dem Brand vor Ort präsent. Im Laufe der kommenden
zwei Jahre gelang es der NTUF mit der Unterstützung der deutschen Entwick-
lungsorganisation medico international die überlebenden Arbeiter*innen und
Angehörigen der Verstorbenen in einer Betroffenenorganisation, der Ali Enter-
prises Factory Fire Affectees Association (AEFFAA), zu organisieren. Für AEF-

31   Die Ursache des Feuers ist bis dato umstritten. Eine genaue Rekonstruktion des Brandher-
     ganges ist zu finden unter: https://www.ecchr.eu / fall / nach-fabrikbrand-in-karatschi-ver-
     fahren-gegen-pruefdienstleister-in-italien/, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019.
32   Kazim / Klawitter, Der Spiegel 43 / 2012, 78.
33   Die entsprechenden Schriftsätze liegen den Autorinnen vor.
34   SAI, Report Addendum: Fire Safety in Pakistan and Worldwide, http://www.sa-intl.org / in-
     dex.cfm?fuseaction=Page.ViewPage&PageID=1456, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019.
35   SAI, Q&A: Ali Enterprises Fire in Karachi, Pakistan, 2012, http://www.sa-intl.org/_
     data / n_0001 / resources / live / Q&A_AliEnterprises_8Dec2012.pdf, zuletzt abgerufen am
     05. 09. 2019.
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Recht im Kontext imperialer Lebensweise  351

FAA wie auch NTUF war es ein erklärtes Ziel, auch rechtlich gegen die verschie-
denen Akteur*innen entlang der globalen Zulieferkette vorzugehen.

1. Juristische Verfahren in Pakistan
Unmittelbar nach dem Brand reichten NTUF und das Pakistan Institute of Labour
Education & Research im Namen der betroffenen Arbeiter*innen verschiedene so-
genannte Public-Interest-Klagen (Public Interest Litigation) beim High Court of
Sindh in Karatschi ein36. Bei dieser Art von Klage ist es möglich, sich mit einer Art
öffentlich-rechtlichem Anspruch direkt an die Obergerichte zu wenden. Der Inhalt
des Klagebegehrens ist dabei für europäische Verhältnisse erstaunlich flexibel und
kann sehr weitreichend sein. Im konkreten Fall richteten sich die Ansprüche gegen
die verschiedenen für Arbeitsschutz- und Unfallversicherung zuständigen Behör-
den sowie gegen die Fabrikbesitzer selbst. Im Rahmen dieser Klagen erstritten die
Arbeiter*innen staatliche Entschädigungsleistungen und Pensionszahlungen. Die
juristische Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and
Human Rights (ECCHR) unterstützte diese Verfahren mit der Einreichung eines
Amicus Curiae Briefs, der die menschenrechtliche Verpflichtung des pakistani-
sches Staats darlegt, auch die Verantwortlichkeit der internationalen Wirtschafts-
akteure KiK und RINA zu untersuchen und diese Unternehmen gegebenenfalls zu
sanktionieren. Von großer Bedeutung für die pakistanische Öffentlichkeit war au-
ßerdem, dass die Fabrikbesitzer jeweils mehrere Monate in Untersuchungshaft sa-
ßen und sich einem mehrere Jahre andauernden Strafverfahren stellen mussten37.

2. Die Zivilklage gegen KiK
Da Verhandlungen mit KiK über weitere Entschädigungszahlungen erfolglos wa-
ren, klagten im März 2015 der überlebende Arbeiter Muhammad Hanif und die
Eltern dreier verstorbener Arbeiter, Muhammad Jabir, Abdul Aziz und Saeeda
Khatoon, vor dem Landgericht Dortmund gegen KiK auf jeweils 30.000 Euro
Schmerzensgeld. Die vier Kläger*innen waren nach mehreren Workshops und
Besprechungen mit den Vertreter*innen von ECCHR, medico international und
NTUF sowie internen Beratungen von den Mitgliedern der AEFFAA ausgewählt
worden38.

36   Pakistan Institute of Labour Education & Research and others v. Province of Sindh and
     others, CP No. D-3318 of 2012; Pakistan Institute of Labour Education & Research and
     others v. Province of Sindh and others, Constitutional Petition No. D-295 of 2013.
37   Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens: FIR No 343 / 2012; Das Verfahren gegen die Fa-
     brikbesitzer bekam einen anderen Fokus als die Behörden Hinweise verfolgten, dass eine
     Brandstiftung im Spiel sein könnte, https://www.dawn.com / news/1432119, zuletzt abge-
     rufen am 05. 09. 2019; https://www.thenews.com.pk / print/229257-ATC-to-indict-Baldia-
     arson-accused-on-Sept-25, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019.
38   Saeeda Khatoon, die ihren einzigen Sohn in der Brandkatastrophe verloren hat, ist in-
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352  Miriam Saage-Maaß und Carolijn Terwindt

   Prozessual gesehen ist diese Klage unspektakulär. Die Zuständigkeit des Land-
gerichts Dortmund ergibt sich unproblematisch sowohl aus der ZPO (§ 17) als
auch aus Artikel 4 der Brüssel I a-Verordnung, da KiK seinen Hauptsitz in Bönen
hat, welches im Landgerichtsbezirk Dortmund gelegen ist. Entsprechend des Ar-
tikels 4 Rom II-Verordnung musste in diesem Fall eines grenzüberschreitenden
Schadensfalles das Recht des Schadensortes angewendet werden, welches hier
das pakistanische ist. Pakistanisches Zivilrecht folgt im Wesentlichen der briti-
schen Common-Law-Praxis. Die Kläger*innen nahmen Bezug auf die unter II. 3.
dargestellte britische Rechtsprechung zur Haftung von Mutterunternehmen für
Konzerntöchter. Hiervon ausgehend machten die Kläger*innen drei deliktische
Anspruchsgrundlagen geltend39: Zum ersten wird ein mit dem § 823 BGB ver-
gleichbarer Anspruch (tort of negligence) geltend gemacht, da KiK eine eigene
Sorgfaltspflicht für die Sicherheit der Arbeiter*innen in ihrer Zulieferbetrieben
trage. Zum zweiten müsse sich KiK auch die Vernachlässigung von Brandschutz-
maßnahmen des Zulieferbetriebes zurechnen lassen (vicarious liability). Und
drittens ergeben sich nach Argumentation der Kläger*innen aus dem Verhal-
tenskodex von KiK Schutz- und Entschädigungsansprüche der Angestellten von
Ali Enterprises (third party beneficiary rights). Der Rechtsstreit drehte sich im
Wesentlichen um die Frage des Näheverhältnisses zwischen KiK und den Fabrik-
arbeiter*innen, so wie das Verhältnis zwischen KiK und Ali Enterprises – reiner
Zulieferer oder eher Gehilfe? – um die Möglichkeit der Einflussnahme von KiK
auf die Arbeitsbedingungen im Zulieferbetrieb und um die Frage, ob sich aus
den CSR-Versprechungen KiKs und aus den regelmäßig durchgeführten Sozial-
audits eine rechtliche Verpflichtung von KiK gegenüber den Arbeiter*innen von
Ali Enterprises ableiten lässt. Dem Landgericht Dortmund lag also die Frage vor,
ob die bestehenden Haftungsmaßstäbe auch in globalen Produktionsketten die
Rechte von Arbeiter*innen schützen können. Da das Landgericht Dortmund zu
der Auffassung gelangte, dass die Ansprüche nach pakistanischem Recht verjährt
seien, wurde diese Frage nicht geklärt40.

3. Strafverfahren und OECD-Beschwerde in Italien gegen RINA
Parallel zum juristischen Vorgehen gegen KiK reichten italienische Anwält*innen
2014 im Namen der AEFFAA, NTUF und des ECCHR Strafanzeige gegen den Ge-
schäftsführer von RINA S. A. ein. Der Ermittlungsrichter in Turin eröffnete das
Strafverfahren und ordnete Expert*innengutachten an, gab das Verfahren aber

     zwischen Sprecherin der AEFFAA und aktives Mitglied der pakistanischen Frauengewerk-
     schaft Home Based Workers Federation (HBWF).
39   Bader / Saage-Maaß / Terwindt, in: VRÜ 2019, 156 ff.; Terwindt / Leader / Yilmaz-Vastar-
     dis / Wright, Journal of European Tort Law 8 (2017), 261 ff.
40   Landgericht Dortmund, Urt. v. 10. 01. 2019 – 7 O 95 / 15. Die Klagenden haben in der Sache
     Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bei OLG Hamm eingereicht. (Zu-
     rückweisung des Antrags durch OLG Hamm, Beschluss v. 21. 5. 2019, Az. 9 U 44/19).
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Recht im Kontext imperialer Lebensweise  353

an die Staatsanwaltschaft in Genua ab41. Diese stellte das Verfahren im Dezember
2018 mit der Begründung ein, dass RINA einen unverbindlichen Standard zerti-
fiziert habe und daher auch nicht rechtlich für dessen Einhaltung haften müsse.
Da RINA mit seinen Aktivitäten nicht nur der italienischen Strafgesetzgebung
unterfällt sondern auch den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen,
reichten die oben genannten Organisationen gemeinsam mit einer internationa-
len Koalition bei der italienischen Nationalen Kontaktstelle im September 2018
eine Beschwerde gegen RINA ein.

II. Verbraucherklage gegen Lidl
Einen anderen Ansatz wählten zivilgesellschaftliche Organisationen, als sie die
Verbraucherzentrale Hamburg in einer Klage gegen den Discounter LIDL unter-
stützten. Die Verbraucherzentrale reichte beim Landgericht Hamburg eine Klage
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein, in der sie gel-
tend machte, dass LIDL in irreführender Weise werben würde. Das Unternehmen
behauptete nämlich, dass die Arbeitsbedingungen in seinen Zulieferbetrieben
mit dem eigenen CoC übereinstimmen würden. Nachweisen konnte die Klägerin
aber, dass in wenigstens vier bangladeschischen Zulieferbetrieben von LIDL die
Arbeitsbedingungen sehr schlecht und im Widerspruch zum LIDL-CoC standen.
Der Fall wurde nie gerichtlich entschieden, da LIDL die Klage anerkannte und
seine werbenden Aussagen zurückzog.

III. Trotz multipler Foren bleibt die Rechtslosigkeit?
Die erste Fallkonstellation zeigt, wie verschiedene juristische Foren genutzt wer-
den können, um die Bandbreite an Verantwortlichkeiten für die Verletzung von
Arbeits- und Menschenrechten in globalen Produktionsketten und die Vielzahl
von anwendbaren (Rechts-)Standards abzubilden. Dabei dreht sich die rechts-
politische Auseinandersetzung um die Frage, ob die nach Soft Law und CoCs
verlautbarten menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen für ihre
Produktionsketten rechtsverbindlich sind und Arbeiter*innen die Möglichkeit
geben, bei Rechtsverletzungen Wiedergutmachung zu fordern. Hierbei geht es
um die Frage, ob bestehende rechtsdogmatische Hürden überwunden werden
können, um entgegen der gezielten Externalisierung von Verantwortung, rechts-
verbindliche Pflichten zum Schutz von Arbeitnehmer*inneninteressen in den
globalen Lieferketten herzustellen. Bisher hat kein Gericht im Sinne der Arbei-
ter*innen entschieden.
   Der LIDL-Fall hingegen greift eine andere Rechtskonstellation an. Das UWG
schützt zuallererst den Wettbewerb und in gewissem Umfang Verbraucher*in-
neninteressen und setzt damit in paradigmatischer Weise die imperiale Lebens-

41   Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens: 1003 / 16 / 45.
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weise rechtlich um. Als Rechtssubjekte kennt das UWG nur Hersteller*innen,
Wettbewerber*innen und Konsument*innen und bildet jeweils deren Interessen-
lage allein auf den Markt fokussiert ab. Die Interessen von Arbeiter*innen, deren
Arbeit eigentlich die Voraussetzung für die Interaktion der anderen drei Rechts-
subjekte schafft, sind vollständig ausgeschlossen. Mit der Klage gegen LIDL wur-
de dennoch versucht, die Ratio des UWG progressiv zu wenden. Anhand der Fik-
tion der sozialbewusst einkaufenden Verbraucher*in, die oder der durch wahr-
heitswidrige Werbung zu unverantwortlichem Einkaufen gebracht wird, wird
das unglaubwürdige Konzept der Corporate Social Responsibility entlarvt. Das
Resultat der Klage erscheint zynisch: LIDL änderte die Aussagen auf seiner Web-
seite, an den Arbeitsbedingungen hat sich wenig geändert. Die in Deutschland
werbenden Unternehmen halten ihre CSR-Versprechungen inzwischen deutlich
zurückhaltender und vager.
   So muss aktuell das Resümee enttäuschend ausfallen: Trotz der vielfältigen
Möglichkeiten für rechtliche Interventionen kann kaum davon gesprochen wer-
den, dass Arbeiter*innen und anderen Betroffenen effektiver Rechtsschutz gegen
die alltägliche Ausbeutung und sonstige Menschenrechtsverletzungen durch
Unternehmen gewährt werden könnte. Gerichtsverfahren wie die Klage gegen
KiK setzen sich lediglich mit den schlimmsten Exzessen globaler Produktion,
mit den Todesfällen und schweren Köperverletzung aufgrund von Industrie-
katastrophen, auseinander. Aber die tagtägliche Ausbeutung von Arbeitenden,
die unbezahlten und erzwungenen Überstunden, die gesundheitsschädlichen
Arbeitsbedingungen in den Produktionshallen, die Verfolgung gewerkschaftli-
cher Organisation und sexualisierte Gewalt als Mittel der Unterdrückung ver-
meintlich aufmüpfiger Arbeiter*innen, scheinen als Rechtsverletzung noch lange
nicht rechtlich einklagbar zu sein.
   Soweit Soft-Law-Normen diese Formen der Ausbeutung normativ erfassen
und auch Pflichten für auftraggebende Unternehmen formulieren, so kranken
diese Normen an ineffektiven Beschwerdemechanismen. Die vor den Nationalen
Kontaktstellen für die OECD-Leitlinien geführten Mediationsgespräche können
zum Teil Änderungen im zukünftigen Unternehmensmanagement bewirken, sie
helfen aber allzu oft den Arbeitenden zunächst nicht weiter. Zumal die Umset-
zung der erzielten Vereinbarungen vom guten Willen der Unternehmen abhängt.
Gerichtliche Verfahren sind hingegen derzeit nicht nur aus den beschriebenen
materiell-rechtlichen Gründen schwierig. Auch prozessual stellen sich vielfache
Hürden42: Die Kosten solcher Verfahren werden nicht annährend über Prozess-
kostenhilfe abgedeckt; der Mangel an Gruppenklagen erschwert es großen Grup-
pen von Betroffenen, ihre Klagen vorzubringen; Beweislastregelungen wie auch

42   Saage-Maaß / Wesche, Human Rights Law Review 2016, 370 ff.; Müller-Hoff / Terwindt,
     »Anyone can make claims« – Is the KiK case proof of access to remedy against corporate
     human rights violations? Oxford Human Rights Hub, 26.02.2018, http://ohrh.law.ox.ac.
     uk / anyone-can-make-claims-is-the-kik-case-proof-of-access-to-remedy-against-corpo-
     rate-human-rights-violations/, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019.
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Recht im Kontext imperialer Lebensweise  355

Verjährungsfristen erschweren es den ohnehin strukturell benachteiligten Klä-
ger*innen, erfolgreich ihre Ansprüche geltend zu machen.
   Die relative, unmittelbare Wirkungslosigkeit der genannten Verfahren für die
betroffenen Arbeiter*innen zeigt deutlich, dass es an einer klaren Gesetzeslage
und verlässlichen Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismen fehlt. Während
die Interessen von Verbraucher*innen und global produzierenden Unternehmen
rechtlich abgesichert werden, gibt es kein entsprechendes Gesetz, das auch nur
im Ansatz die Interessen der Arbeiter*innen in den Lieferketten vertreten würde,
obwohl sie für den europäischen Markt produzieren und Profite für europäische
Unternehmen ermöglichen43.

D. Perspektiven gegenhegemonialer rechtlicher
Interventionen
Rechtliche Interventionen gegen die Externalisierung der sozialen Kosten glo-
baler Produktionsketten haben das Potenzial, Rechtslücken und »Ungerechtig-
keiten« aufzudecken, in dem der juristische Diskurs sich auf die Zuweisung und
Definition von Arbeitgeber*innenverantwortung in Zulieferketten fokussiert.
Gerade weil diese Rechtsfragen auf konkrete Einzelfälle fokussiert werden, er-
möglichen sie eine gezielte Diskussion über notwendige Änderungen rechtlicher
Grundprinzipien. Es lässt sich hier ein historischer Vergleich anstellen: Bis in die
zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts war es in Europa noch undenkbar für Arbeit-
nehmende, ihre Arbeitgeber*innen für Arbeitsunfälle in Haftung zu nehmen. Es
ist der Arbeiter*innenbewegung zu verdanken, dass sich die Wahrnehmung der
Verantwortlichkeiten von Arbeitgebenden gegenüber direkten Arbeitnehmen-
den verändert hat44. Obwohl juristische Klagen zunächst erfolglos blieben, gelang
es Arbeiter*innen, das Thema auf die politische Agenda zu setzen. Im deutschen
Reich wurde als erstes 1884 die Unfallversicherungspflicht für Arbeitgebende
eingeführt45. Weitere europäische Staaten folgten. Rechtsdogmatisch relevant ist
hierbei die paradigmatische Wende von verschuldensabhängiger Arbeitgeber*in-
nenhaftung hin zu risikobasierter Haftung.
    Angesichts der komplexen Zulieferstrukturen geht es aktuell erneut um die
Auseinandersetzung darüber, dass ein Wandel des Verständnisses von Haftungs-
maßstäben in Produktionsketten notwendig ist. Die oben genannten juristischen

43   Reporting-Gesetzgebung wie der UK Modern Day Slavery Act oder die deutsche CSR-Re-
     porting-Gesetzgebung gibt den Interessen der Arbeiter*innen im Globalen Süden keine
     Anspruchsgrundlage. Beide Gesetze sehen die Arbeiter*innen nicht als eigenständige
     Rechtssubjekte und geben keine rechtlichen Handlungsspielräume.
44   Hoekema / van Manen, Typen van legaliteit, 2. Auflage, 2000, 133.
45   Nachweislich ging es Otto von Bismarck insbesondere auch darum, die Sozialdemokratie
     zu schwächen. Winkler, Der lange Weg in den Westen, 2002, 250 ff.; Müller, Schlaglichter
     der deutschen Geschichte, 2002, 193 ff.
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Interventionen können als Bezugspunkte für Gesetzgebungsprozesse zur Ein-
führung von Sorgfaltspflichtgesetzen auf nationaler Ebene dienen oder auch als
Grundlage eines Völkerrechtsvertrages. Eine Reihe von zivilgesellschaftlichen
Bündnissen setzt sich dafür ein, dass durch einen Völkerrechtsvertrag Maßstäbe
für die Haftung transnationaler Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen
auf internationaler Ebene eingeführt werden46. Außerdem bemühen sich zivil-
gesellschaftliche Organisationen um die Einführung von Transparenz- und Be-
richterstattungspflichten auf europäischer Ebene sowie um die Schaffung von na-
tionalstaatlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichtgesetzen47. Im Bemühen
darum, im nationalen wie internationalen Willensbildungsprozess mehrheitsfä-
hig zu werden, verweisen diese Initiativen auf Fallbeispiele wie den KiK-Fall, um
die Notwendigkeit regulatorischer Maßnahmen aufzuzeigen.
    Darüber hinaus können rechtliche Interventionen aufgrund von drei Aspek-
ten sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch für Verbraucher*innen in der impe-
rialen Lebensweise gewinnbringend sein:
    Erstens können die betroffenen Arbeiter*innen durch die Teilnahme an recht-
lichen Verfahren zu aktiven Rechtssubjekten werden. Oft werden sie als passive
Opfer und Empfänger*innen von wohltätigen Hilfsleistungen oder als Objekte
von Policy-Erwägungen behandelt. Das juristische Verfahren kann ihnen einen
Raum schaffen, in dem sie über das Erlebte berichten und Ansprüche formulie-
ren können, und sich so als aktiv handelnde Subjekte Würde und Selbstbestim-
mung zurückerobern.
    Zweitens konfrontiert das Auftreten von Arbeiter*innen aus dem Globalen
Süden als Kläger*innen in einem Gerichtsverfahren im Globalen Norden die
westlichen Verbraucher*innen und Bürger*innen mit den Konsequenzen ihres
imperialen Lebensstils. Solche Verfahren können den in der imperialen Lebens-
weise verhafteten Menschen helfen, Empathie mit den ausgebeuteten Arbei-
ter*innen zu entwickeln48. Die sonst anonym bleibenden Arbeiter*innen werden
als »betrauerbare Leben und als Leben, auf die ich bezogen bin« wahrnehmbar49.
So lässt sich das über sechs Jahre hinweg andauernde Interesse einer breiten Öf-
fentlichkeit in Deutschland an dem Fall Ali Enterprises, aber auch an dem The-
ma der ausbeuterischen Arbeitsbedingungen in globalen Zulieferketten erklären.
Der Fall berührt Menschen, denn er stellt ihr eigenes Konsumverhalten infrage

46   Treaty Movement, https://www.treatymovement.com/, zuletzt abgerufen am 05. 09. 2019.
47   Klinger / Krajewski / Krebs / Hartmann, Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflich-
     ten von Unternehmen im deutschen Recht. Gutachten, 2016; Eickenjäger, in: Krajew-
     ski / Saage-Maaß (Hrsg.), Die Durchsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten von
     Unternehmen. Zivilrechtliche Haftung und Berichtserstattung als Steuerungsinstrumente,
     2018, 243 ff.
48   Brand / Wissen, Imperiale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globa-
     len Kapitalismus, 2017, 181.
49   Aulenbacher et al., Feministische Kapitalismuskritik, 2015 zitiert nach: Brand / Wissen, Im-
     periale Lebensweise. Zur Ausbeutung von Mensch und Natur im globalen Kapitalismus,
     2017, 181.
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