Novus FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz

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Novus FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
1. AUSGABE 2021

novus
 FINANCIAL SERVICES

 Konsultation der    Novellierung der BAIT      Stärkung des Fonds-
 6. MaRisk-Novelle   zur Umsetzung der          standorts Deutschland –
                     EBA ICT Guidelines –       Entwurf eines Fonds-
                     Weitere Verschärfung der   standortgesetzes
                     Anforderungen an die IT
Novus FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
novus EDITORIAL

                      Vorwort
                      Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

                      2020 war ein außergewöhnliches und von vielen Unsicherheiten geprägtes Jahr. Ein Befund
                      unserer letzten novus Financial Services Ausgabe 2019 hat sich allerdings auch in 2020 bewährt:
                      anhaltender Regulierungsdruck in der Finanzindustrie. Dieser Umstand wurde durch zwei „Black
                      Swans“ verstärkt: Eine weltweite Pandemie, deren Ausmaß nach ersten Fällen im Januar 2020
                      erst im Frühjahr des Vorjahres so richtig deutlich wurde, sowie ein Betrugsfall im letzten Sommer
                      in bis dahin ungekannter Größenordnung in Deutschland. Beide Ereignisse riefen den Gesetzgeber,
                      die Aufsicht sowie die Verwaltung in 2020 noch mehr als sonst auf den Plan. Aber der Reihe nach.

                      Im April 2020 hat die BaFin die Konsultation neuer Module der Mindestanforderungen an
                      die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten
                      (MaComp) veröffentlicht sowie verschiedene Module neu gefasst. Auch wenn die Konsultation
                      bereits im Juni 2020 endete, verschiebt sich die endgültige Veröffentlichung auf 2021. Im Mai
                      vergangenen Jahres hat die EU-Kommission einen neuen Aktionsplan im Kampf gegen Geldwäsche
                      vorgestellt, um verbleibende Schlupflöcher zu schließen. Für das erste Quartal 2021 ist u. a. ein
                      Vorschlag für ein stärker harmonisiertes Regelwerk (Verordnungen statt Richtlinien) angekündigt.
                      Außerdem hätte die 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie in 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden
                      müssen. Ein Gesetzesentwurf wurde jedoch erst Mitte Oktober 2020 veröffentlicht, der u. a. alle
                      Straftaten als Geldwäschevortaten einbezieht (All-Crime-Ansatz). Ebenfalls im Oktober erfolgten
                      die Konsultationen zum Entwurf einer Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikoma-
                      nagement (MaRisk) sowie des Rundschreibens Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT).
                      In die MaRisk werden insb. die EBA-Leitlinien über das Management notleidender und gestunde-
                      ter Risikopositionen, Auslagerungen sowie für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken
                      implementiert sowie aufsichtlich notwendig erscheinende Anpassungen in den Bereichen opera-
                      tionelle und Liquiditätsrisiken, Handelsgeschäfte und Risikotragfähigkeit vorgenommen. Die
                      Novellierung der BAIT dient der Umsetzung der EBA ICT Guidelines und bringt weitere deutliche
                      Verschärfungen der Anforderungen an die IT der Institute. Beide Novellierungen werden voraus-
                      sichtlich kurzfristig nun Anfang 2021 endgültig veröffentlicht.

                      Auf steuerlicher Seite wurde im Oktober 2020 das BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zum
                      Investmentsteuergesetz vom 21.5.2019 erneut ergänzt. Alleine das Änderungsschreiben umfasst
                      79 Seiten, deren Auswirkungen im Einzelfall zu analysieren sind. Im darauf folgenden November
                      hat die BaFin das Verwahrstellenrundschreiben neu veröffentlicht. Zum Jahresende bestand wie-
                      der erhöhte Betriebsamkeit: Das BMF hat den Referentenentwurf eines Fondsstandortgesetzes
                      veröffentlicht, das den Fondsstandort Deutschland attraktiver machen soll. Die Bundesregierung
                      hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren veröffentlicht.
                      U. a. soll der elektronischen (Inhaber-) Schuldverschreibung bzw. dem elektronischen Wertpapier
                      qua Fiktion ebenso Sachqualität zukommen wie dem in einer Urkunde verkörperten (Inhaber-)
                      Wertpapier, so dass die Anknüpfung an das Sachenrecht für beide gegeben wäre. Zudem hat die
                      Bundesregierung den Entwurf eines Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes veröffentlicht, mit
                      dem die Bilanzkontrolle gestärkt und die Abschlussprüfung weiter reguliert werden soll. Außer-
                      dem trat im Dezember das Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportio-
                      nalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) sowie das Jahressteuergesetz 2020 mit zahl-
                      reichen Änderungen in Kraft.

                      Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre der ersten 2021er-Ausgabe des novus Financial
                      Services. Bei Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt persönlich zur Verfügung. Gerne können Sie
                      Ihre Fragen und/oder Anmerkungen auch an novus.fs@ebnerstolz.de senden.

                      Marco Brinkmann
                      Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Frankfurt

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INHALT

    AUFSICHTSRECHT

Konsultation der 6. MaRisk-Novelle                                                  4

Novellierung der BAIT zur Umsetzung der EBA ICT Guidelines –
Weitere Verschärfung der Anforderungen an die IT                                    8

Risikoreduzierungsgesetz – Neue Anforderungen an Vergütungssysteme
und die Eignung von Organmitgliedern                                               12

BaFin-Hinweis zur Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut
und Antragstellung zur Nutzung der sNSFR                                           14

Konsultation der MaComp                                                            14

Neufassung des Verwahrstellenrundschreibens                                        16

Stärkung des Fondsstandorts Deutschland – Entwurf eines Fondsstandortgesetzes      17

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren              20

Aktuelle Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche                           22

    STEUERRECHT

Auswirkungen des Jahressteuergesetz 2020 auf Kapitalanlagen                        24

Ergänzung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz                      26

                                                                                     3
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novus AUFSICHTSRECHT

Konsultation der 6. MaRisk-Novelle
Am 26.10.2020 eröffnete die BaFin die              Eine Verschiebung der Einführung der Novel-    Große und komplexe Institute
Konsultation zum Entwurf einer Neufassung          le ist nicht zu erwarten. Das bestätigte die
der Mindestanforderungen an das Risiko­            BaFin jüngst in ihrem FAQ unter der Rubrik     Die MaRisk richtet sich an alle nationalen
management (MaRisk). Neben der Imple­              Aktuelles zum Corona-Virus: „Die Arbeiten      Institute unter der Berücksichtigung des Prin­
men­tierung internationaler Regelsetzungen,        an der Novellierung der MaRisk gehen mit       zips der doppelten Proportionalität. Beson­
insb. der EBA-Leitlinien über das Management       einer gewissen Verzögerung weiter, wobei       dere Anforderungen galten für „systemrele­
notleidender und gestundeter Risikopositio-        die neuen Vorgaben nicht zum Stichtag          vante Institute“ (bspw. Datenmanagement,
nen, zu Auslagerungen sowie für das Ma-            31.12.2020 gelten und auch nicht für das       Aggregation von Risikodaten, Risiko­    cont­
nagement von IKT- und Sicher­      heitsrisiken,   Jahr 2020 prüfungsrelevant sein werden.        rolling- und Compliance-Funktion). Gemäß
erfolgen auch aufsichtlich not­wendig erschei-     Darüber hinaus wird auch nach der Einfüh-      Konsultation ist geplant, dass die beson­
nende Anpassungen in den Bereichen ope-            rung Anfang 2021 die geübte Praxis ange-       deren Anforderungen nun auch für „große
rationelle und Liquiditäts­risiken, Handelsge-     wendet werden, Übergangsfristen für neue       und komplexe Institute“ gelten sollen, deren
schäfte und Risikotrag­fähigkeit.                  Anforderungen zu gewähren, die mit Au-         Bilanzsumme auf Einzelinstitutsebene oder
                                                   genmaß festgelegt werden.“                     konsolidiert auf Gruppenebene EUR 30 Mrd.
Hinweis: Stellungnahmen zur Konsultation                                                          erreicht oder überschritten hat.
waren bis zum 4.12.2020 abzugeben. Es ist          Nachfolgend werden die wichtigsten Neue­-
mit einer Veröffentlichung der finalen Fas­        r­ungen erläutert.
sung im ersten Quartal 2021 sowie einer
kurzen Umsetzungsfrist zu rechnen.

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Notleidende Risikopositionen                       Die BaFin kann zudem die Einhaltung der ge-      fähigkeitskonzept entsprechend dem Risiko-
                                                   nannten Anforderungen auch von Instituten        tragfähigkeitsleitfaden der BaFin umstellen.
Um den nachhaltigen Abbau von insb. im             verlangen, die eine geringe NPL-Quote, aber
Rahmen der Finanzkrise aufgebauten notlei-         einen wesentlichen an notleidenden Risikopo-     Ergänzend müssen künftig unwesentliche
tenden Krediten zu forcieren, wurde im Ok-         sitionen in einem Portfolio aufweisen.           Risiken, die aggregiert wesentlich sind, im
tober 2018 die EBA-Leitlinie über das Ma-                                                           Rahmen der Risikotragfähigkeitsrechnung an-
nagement notleidender und gestundeter              Hinweis: Institute, welche absehbar als          gemessen berücksichtigt werden.
Risikopositionen final veröffentlicht und jetzt    Institute mit hohem NPL-Bestand zu quali-
mit der MaRisk-Novelle in nationales Recht         fizieren sind bzw. ggf. eine hohe portfo-        Das Management operationeller Risiken sollte
umgesetzt.                                         lioindividuelle NPL-Quote aufweisen, sehen       sich insb. auf deren wesentliche Ausprägun-
                                                   sich hohen aufbau- und ablauforganisa-           gen erstrecken, welche anhand retrospektiver
Insb. für Institute mit einer Quote notleidender   torischen Herausforderungen gegenüber            und prospektiver Analysen zu ermitteln sind.
Kredite (NPL-Quote) von 5 % oder mehr (sog.        und sollten zeitnah einen Umsetzungsplan
„Institute mit hohem NPL-Bestand“) gelten zu-      für die neuen Anforderungen verabschieden.       Zudem wird in den neuen MaRisk klargestellt,
sätzliche Anforderungen. So haben sie eine                                                          dass sich die regelmäßige Risikoberichterstat-
Strategie für notleidende Risikopositionen ein-                                                     tung auch auf vorhandene Risikokonzent-
zuführen, um einen zeit­lich festgelegten Ab-      Risikotragfähigkeit und Risikomanage-            rationen erstrecken muss.
bau der notleidenden Risikopositionen über         ment
einen realistischen, aber hinreichend ambitio-
nierten Zeithorizont an­zu­streben. Der struktu-   Künftig ist zur Sicherstellung der Risikotrag-   Notfallmanagement
rierte Abbau der NPL-Bestände soll durch spe-      fähigkeit neben der normativen auch die
zialisierte NPE-Abwicklungseinheitenerfolgen,      ökonomische Perspektive zu berücksichti-         Parallel zu den ebenfalls in Konsultation be-
die grund­  sätzlich vom Kreditvergabeprozess      gen. Damit werden die Vorgaben des auf-          findlichen BAIT (siehe auch S. 8 in dieser Aus-
getrennt und nicht im Markt anzusiedeln sind.      sichtlichen Leitfadens zur Risikotragfähigkeit   gabe des novus Financial Services) erfolgte
Eine Überwachung der strategischen Abbau-          in die MaRisk überführt.                         auch eine Überarbeitung der Anforderungen
ziele und insb. deren Auswirkung auf die                                                            zum Notfallmanagement. Handlungsfelder
Eigenmittelanfoderungen sowie eine entspre-        Hinweis: Die Anwendung der bislang von der       betreffen insb. Auswirkungs- und Risikoanaly-
chende Berichterstattung hierüber hat durch        Aufsicht akzeptierten „Going Concern-An-         sen, Notfallkonzepte sowie die Berichterstat-
die Risiko-controlling-Funktion anhand zu de-      sätze alter Prägung“ ist künftig nicht mehr      tung an die Geschäftsleitung (siehe Über-
finierender Leistungsindikatoren zu erfolgen.      möglich. Institute, die noch diese alten An-     sicht 1).
                                                   sätze nutzen, sollten zeitnah ihr Risikotrag-

Übersicht 1: Bestandteile des Notfallmanagementprozesses inkl. Notfallkonzept

                                                           Notfallmanagement

 Ziele zum Notfallmanagement definieren                                    Bericht an die Geschäftsleitung mind. vierteljährlich (und ggf.
 Festlegen eines Notfallmanagementprozesses                                anlassbezogen) über den Zustand des Notfallmanagements

                      Ausgangsbasis: Prozesslandkarte oder Übersicht über alle Aktivitäten und Prozesse

 Auswirkungsanalyse (Business Impact):                                     Risikoanalyse (Risk Impact):
 ffArt und Umfang des (im-)materiellen Schadens                            ff Identifizierung und Bewertung potentieller Gefährdungen
 ffAuswirkung des Zeitpunkts des Ausfalls auf den Schaden                  ff Beeinträchtigung der zeitkritischen Geschäftsprozesse

        Ergebnis: Identifikation zeitkritischer Prozesse und Aktivitäten (erwarteter Schaden nicht mehr akzeptabel)
                                           für die ein Notfallkonzept zu erstellen ist

 Allgemeine Anforderungen:                                                 Inhalte mit Mindestszenarien:
 ff Angemessene Kommunikation                                              ff Geschäftsfortführungspläne (für zeitnahe Ersatzlösungen) und
 ff Jährlich auf Aktualität überprüfen und anlassbezogen aktualisieren        Wiederherstellungspläne (für Rückkehr zum Normalbetrieb)
 ff Wirksamkeit und Angemessenheit regelmäßig überprüfen                   ff Verantwortlichkeiten, Ziele und Maßnahmen, Kriterien für
                                                                              Einstufung und Auslösen, ggf. Abstimmung mit Outsourcer

                                                                                                                                                 5
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novus AUFSICHTSRECHT

Auslagerungen                                      integration der ausgelagerten Leistung in das     Neu sind auch konkrete Anforderungen an
                                                   Institut zu unterstützen. Auch im Falle einer     ein Auslagerungsregister, welches wesent-
Die Anpassung der MaRisk an die EBA-Leit-          Insolvenz oder einer Einstellung der Geschäfts-   liche Informationen zu den bestehenden
linien zu Auslagerungen ist ein Schwerpunkt        tätigkeit des Auslagerungsuntenehmens muss        Auslagerungen zu enthalten hat (siehe
der Novelle, daraus ergeben sich umfang-           ein Zugriff auf die bei Auslagerungsunterneh-     Übersicht 2).
reiche Neuerungen für die Institute.               men gelagerten Daten sichergestellt sein.
                                                                                                     Insgesamt dürfen die Auslagerungen nicht
So wurden die Anforderungen an die regel-          Neu ist die Funktion eines zentralen Ausla-       dazu führen, dass das Institut nur noch als
mäßig vorzunehmende Risikoanalyse erwei-           gerungsbeauftragten, welcher der Geschäfts-       „leere Hülle“ existiert.
tert, wobei, soweit sinnvoll, diese zukünftig      leitung unmittelbar zu unterstellen ist und
durch eine Szenarioanalyse zu ergänzen ist.        das zentrale Auslagerungsmanagement zu            Die BaFin hat zudem klargestellt, dass sich
                                                   unterstützen hat.                                 die neuen Anforderungen auch in der
Vor der Auslagerung haben Institute zukünf-                                                          schriftlich fixierten Ordnung der Institute
tig zu überprüfen, ob das Auslagerungsunter-       Hinsichtlich gruppen- und verbundinterner         widerspiegeln muss.
nehmen nach dem Recht seines Sitzlandes            Auslagerungen wurden Erleichterungen ein-
befugt ist, die ausgelagerte Tätigkeit auszu-      geräumt. So wirken sich ein einheitliches         Hinweis: Im       Rahmen einer Gap-Analyse
üben.                                              Risikomanagement und Durchgriffsrechte            sollte zeitnah   der notwendige Anpassungs-
                                                   risikomindernd aus. Für gemeinsame Aus-           bedarf, insb.    hinsichtlich des Vertragswe­
Die Mindestanforderungen an die Verträge mit       lagerungen besteht die Möglichkeit, auf           sens, geprüft    und anschließend umgesetzt
wesentlichen Auslagerungspartnern wurden           Gruppen- oder Verbandsebene ein zentra-           werden.
deutlich erweitert; so wurden bspw. die Rege-      les Auslagerungsmanagement einzurichten,
lungen zum Datenschutz konkretisiert und           welches u. a. auch eine Vorauswertung der
Aussagen zu Notfallkonzepten aufgenommen.          Risikoberichte der Auslagerungsunterneh-
Das Auslagerungsunternehmen hat sich zu-           men vornehmen kann. Auf die Erstellung
dem auf den Verhaltenskodex des auslagern-         von Ausstiegsprozessen und Handlungsopti-
den Instituts zu verpflichten und im Falle einer   onen kann bei gruppen- und verbundinter-
Kündigung des Auslagerungsvertrages die Re-        nen Auslagerungen verzichtet werden.

Übersicht 2: Anforderungen an das Auslagerungsregister

    Auslagerungsregister und Informationspflichten:                         Mindestbestandteile des Auslagerungsregisters:

    Kreditwesengesetz (§ 25b KWG, § 24 KWG):                                ff
                                                                             Referenznummer für jede Auslagerung,
    ffAnzeigepflichten, Pflicht zur Einrichtung eines Auslagerungs-
      registers (bis 31.12.2021)                                            ff
                                                                             das Startdatum und ggf. das nächste Vertragsverlängerungs­
                                                                             datum, das Enddatum und/oder die Kündigungsfristen,
    Anzeigenverordnung (AnzV):
    ffFormat des Auslagerungsregisters – jährliche Meldepflicht             ff
                                                                             kurze Beschreibung der ausgelagerten Funktion, der ausgela­
      mittels Template in der AnzV (physisch, später per Schnittstelle)      gerten Daten, Angabe ob personenbezogene Daten übermittelt
    ffPflichtangaben – Register umfasst alle (un)wesentlichen                wurden oder deren Verarbeitung ausgelagert ist sowie eine
      Auslagerungen; ggf. auch Weiterverlagerungen wesentlicher              vom Institut zugewiesene Kategorie bzgl. der Art der Funktion,
      Auslagerungen; vorgegebene Mindestinhalte sind für
      wesentliche Auslagerungen umfangreicher (auch für Cloud);             ff
                                                                             Name des Dienstleisters/Registrierungsnummer/Kennung,
      Register immer auf aktuellem Stand                                     Adresse, Kontaktdaten, ggf. Name der Muttergesellschaft,

    Kreditwesengesetz (§ 24 KWG):                                           ff
                                                                             Land/Länder, in denen die Leistung ausgeführt werden soll,
    ffInformationspflichten gegenüber der Aufsicht –                         einschließlich des Ortes der Daten,
      geplante wesentliche Auslagerungen und wesentlich
      gewordene Auslagerungen, wesentliche Änderungen                       ff
                                                                             Kennzeichnung, ob die Funktion (un)wesentlich, ggf. kurze
      und/oder Vorfälle im Rahmen von bestehenden                            Zusammenfassung der Gründe, Datum der letzten Risikoanalyse
      Auslagerungsverträgen, die einen wesentlichen Einfluss
      auf die Geschäftstätigkeit des Institutes haben können                ff
                                                                             im Falle einer Auslagerung an einen Cloud-Anbieter die
                                                                             Cloud-Service- und Bereitstellungsmodelle und die Standorte
                                                                             der gespeicherten Daten

6
Novus FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
Kredit- und Handelsgeschäfte                   Forbearance                                      Handelsgeschäfte

Insgesamt ergibt sich aus der MaRisk-Novelle   Nach der Mitte 2019 erfolgten Ergänzung          Nachdem bereits Anfang 2020 u. a. das
eine Erhöhung der Anforderungen an die         der CRR um Regelungen zum Umgang                 KWG um Regelungen zu Kryptowerten
Wertermittlung von Immobiliensicherheiten,     mit NLP wurden die entsprechenden                ergänzt wurde, erfolgt mit der MaRisk-
insb. an die Qualifikation und Unabhängig-     Anforderungen in den MaRisk deutlich er-         Novelle die Aufnahme von Kryptowerten in
keit der Wertermittler.                        gänzt und erweitert.                             den Anwendungsbereich der Handelsge-
                                                                                                schäfte.
Zudem erfolgt eine Klarstellung, dass eine     Forbearance sind Zugeständnisse an Kredit-
regelmäßige Bewertung der Rückzahlungs-        nehmer, die diesen aufgrund finanzieller         Hinweis: Dem erwarteten hohen Anpas-
fähigkeit des Kreditnehmers auch bei end-      Schwierigkeiten gewährt wurden und deren         sungsbedarf der Aufbau- und Ablauforga-
fälligen Krediten durchzuführen ist.           Ziel die tragfähige Rückführung des Kredit-      nisation durch die MaRisk-Novelle sollte
                                               engagements ist. Hierfür hat das Institut eine   durch eine frühzeitige Gap-Analyse sowie
Hinweis: Eine fortlaufende Zahlung der         Richtlinie zu implementieren, welche den         Planung entsprechender Umsetzungspro-
Zinsbeträge stellt kein ausreichendes Indiz    Prozess und die erforderlichen Forbearance-      jekten Rechnung getragen werden.
dar, um von einer Rückzahlungsfähigkeit des    Maßnahmen darstellt.
Kreditnehmers auszugehen.
                                               Hinweis: Die Umsetzung der Anforderungen
Bei Sicherheiten für Problemkredite ist auf    an Forbearance erfordert eine umfangreiche
den Realisationswert abzustellen, d. h. es     Anpassung der Aufbau- und Ablauf-
haben eine Abzinsung und angemessene           organisation (siehe Übersicht 3), womit
Wertabschläge zu erfolgen, welche ausrei-      zeitnah begonnen werden sollte.
chend zu begründen sind.

Zudem hat zukünftig ein Backtesting hin-
sichtlich der gebildeten Risikovorsorge zu
erfolgen.

Übersicht 3: Anforderungen an die Behandlung von Forbearance im Rahmen der Verfahren für die Früherkennung von Risiken

 Definition              Richtlinie            Kriterien zur           Beurteilung              Bewertug der         Überwachung
                                               Einstufung              finanzielle Lage         Tragfähigkeit

 Zugeständnisse des      ff
                          Prozesse &           ff
                                                Forborne-              Die Beurteilung          ff
                                                                                                 tragfähige &        ff
                                                                                                                      Qualität der
 Instituts aufgrund       Verfahren             Risikopositionen       finanzieller              nicht tragfähige     Maßnahmen
 sich abzeichnender                                                    Schwierigkeiten           Maßnahmen
 oder bereits einge-     ff
                          Beschreibung         ff
                                                notleidende &          eines Kreditnehmers                           ff
                                                                                                                      Effizienz der
 tretener finanzieller                          nicht notleidende      hat ausschließlich       ff
                                                                                                 kurzfr. & langfr.    Prozesse für die
 Schwierigkeiten         ff
                          Informations-         Risikopositionen       auf Grundlage             Maßnahmen            Gewährung
 des Kreditnehmers        anforderungen                                seiner finanz.
                                               ff
                                                Gesundungs-            Situation zu             ff
                                                                                                 Gesundungs-         ff
                                                                                                                      Wirksamkeit der
                         ff
                          Dokumentation         zeitraum               erfolgen.                 zeitraum             Maßnahmen

                         ff
                          Überwachung          ff
                                                Überwachung                                     ff
                                                                                                 Überwachung

                                                                                                                                         7
Novus FINANCIAL SERVICES - Ebner Stolz
novus AUFSICHTSRECHT

Novellierung der BAIT zur Umsetzung der EBA ICT Guidelines –
Weitere Verschärfung der Anforderungen an die IT
Mit Rundschreiben 10/2017 (BA) vom               Nach der Veröffentlichung der „EBA-Leit-              denbeziehungen mit Zahlungsdienstnutzern“
6.11.2017 hatte die BaFin erstmals die           linien für IKT und Sicherheitsrisikomanage-           sollen später im Rahmen eines separaten
„Bankaufsichtlichen Anforderungen an die         ment“ (EBA ICT Guidelines) durch die                  Rundschreibens „Zahlungsdiensteaufsicht-
IT“ (BAIT) veröffentlicht. Die BAIT interpre-    Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)              liche Anforderungen an die IT“ (ZAIT) kon-
tieren die gesetzlichen Anforderungen des        im November 2019 zur Schaffung einheit-               sultiert werden und anschließend in der
§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 KWG und         licher Anforderungen an das Management                finalen Fassung in die BAIT einfließen.
ergänzen bzw. konkretisieren die mit             von Informationstechnik und Informations-
Rundschreiben 09/2017 (BA) novellierten          sicherheit für Kreditinstitute, Wertpapier-           Hinweis: Die Konsultation endete Ende
MaRisk. Nachdem die BAIT zuletzt im              firmen und Zahlungsdienstleister im euro-             November 2020. Die finale Veröffentlichung
September 2018 aktualisiert und um das           päischen Binnenmarkt wurden aufgrund der              wird im ersten Quartal 2021 erwartet. Wie
neue Themengebiet „Kritische Infrastruk-         erforderlichen Umsetzung in nationales Recht          bei der Veröffentlichung der BAIT 10/2017
turen“ ergänzt wurden, erfolgte nun im           die BAIT seitens der BaFin auf Anpassungs-            ist auch diesmal mit einem sehr kurzen
Oktober 2020 die Konsultation des Rund-          und Ergänzungsbedarf geprüft.                         Umsetzungszeitraum zu rechnen, da die
schreibens „Bankaufsichtliche Anforderun-                                                              Anforderungen aus den EBA ICT Guidelines
gen an die IT“ (Konsultation 13/2020). Diese     Hierbei wurden den BAIT die drei neuen                seitens der Aufsicht als „grundsätzlich
  wurde zeitgleich mit der Konsultation          Kapitel „Operative IT-Sicherheit“, „IT-Notfall-       bekannt“ vorausgesetzt werden.
14/2020 der MaRisk veröffentlicht und greift     management“ und „Kundenbeziehungen
auch die dortigen Anpassungen in AT 7.2          mit Zahlungsdienstnutzern“ hinzugefügt                Die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die
und AT 7.3 auf.                                  sowie Konkretisierungen und redaktionelle             IT sind künftig in folgende zwölf Kapitel
                                                 Änderungen in den Bestandskapiteln vor-               unterteilt:
                                                 genommen. Die Inhalte zum Kapitel „Kun-

Übersicht 1: Künftiger Aufbau der BAIT

                                                   Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT (BAIT)

                  1                                                         IT-Strategie
    Governance
                  2                                                        IT-Governance

                  3   Informations-        4    Informations-        9       Auslagerung        11        Kunden-          12       Kritische
                      risikomanage-              sicherheits-                und sonstiger             beziehungen              Infrastrukturen
    Steuerung
                           ment                 management                 Fremdbezug von              mit Zahlungs-
                                                                         IT-Dienstleistungen           dienstnutzern

                  5     Operative          6     Identitäts-          7      IT-Projekte,          8     IT-Betrieb        10    IT-Notfall-
    Operativ          Informations-             und Rechte-                Anwendungs-                                          management
                        sicherheit              management                  entwicklung

                                                           Change the Bank                 Run the Bank

8
Mit der Einführung der neuen Kapitel              Hier hatten die Institute bisher mehr Frei-       Inhaltlich bietet dieses Kapitel wenig Über-
„Operative Informationssicherheit“ und „IT-       räume. Nun gibt es konkrete Vorgaben zur          raschungen, da Notfallprozesse schon seither
Notfallmanagement“ decken die BAIT künf-          Ausgestaltung der Informationssicherheits-        sowohl gemäß AT 7.3 MaRisk als auch aus
tig alle grundlegenden Themen des IT-Grund-       prozesse, die jedoch bei der institutsspezifi-    Eigeninteresse vorzuhalten sind und das
schutzes ab. Die Anforderungen sind somit         schen Umsetzung durchaus Herausforderun-          grundsätzliche Vorgehen aus dem BSI Stan-
nicht gänzlich neu, werden aber nun durch die     gen mit sich bringen können. Insb. der            dard 100-4 „Notfallmanagement“ hinläng-
Aufsicht einheitlich und verbindlich definiert.   Aufbau eines SIEM und dessen Skalierung           lich bekannt ist. Neu sind die zwingend
Dies sorgt auf Seite der Adressaten immerhin      auf die individuellen Gegebenheiten sowie         jährliche Durchführung von Notfalltests zeit-
für Klarheit, was von der Aufsicht bei der        die Definition sinnvoller regelbasierter Aus-     kritischer IT-Systeme und die Vorgabe zur
Ausgestaltung der IT-Systeme und der dazu-        wertungen zur Identifizierung von Gefähr-         Einrichtung eines „ausreichend entfernten“
gehörigen IT-Prozesse konkret erwartet wird.      dungen erfordert i. d. R. spezielle Kenntnisse.   Notfall-Rechenzentrums. Letztere Formulie-
                                                                                                    rung birgt durchaus Diskussionspotenzial.
Hinweis: Das in der Vorbemerkung der BAIT         Das neue Kapitel 10 „IT-Notfallmanagement“
genannte Prinzip der doppelten Proportiona-       war seitens der BaFin schon länger ange-          Hinweis: Die Umsetzung der Anforderungen
lität (vgl. AT 1 Tzn. 3, 5 und 7 sowie AT 2.1     kündigt und konkretisiert die Anforderungen       hinsichtlich der operativen Informations-
Tz. 2 MaRisk) bezieht sich erfahrungsgemäß        des ebenfalls novellierten AT 7.3 MaRisk:         sicherheit und des IT-Notfallmanagements
auf den Umfang und die Detailliertheit der                                                          in die Praxis ist erfahrungsgemäß zeit-
Umsetzung der Anforderungen. Grundsätz-           ff
                                                   Erstellung eines Notfallkonzepts mit IT-         und kostenintensiv (abhängig vom bereits
lich sind alle Anforderungen der BAIT bei der      Notfallplänen für alle IT-Systeme, die           erreichten Reifegrad). Dies betrifft insb. die
Ausgestaltung der IT-Systeme und IT-Pro-           zeitkritische Aktivitäten und Prozesse           Themen SIEM, SOC und Notfall-Rechenzent­
zesse inhaltlich zu berücksichtigen.               unterstützen                                     rum. In der Regel dürfte auch externes
                                                                                                    Know-how zur Umsetzung erforderlich sein.
Das neue Kapitel 5 „Operative Informations-       ff
                                                   Wiederanlauf-, Notbetriebs- und Wieder-          Bei den vorgenannten Themen wird im Übri­
sicherheit“ setzt die Anforderungen aus            herstellungspläne für alle zeitkritischen        gen nicht nur das Umsetzungsprojekt das
Kapitel 4 „Informationssicherheitsmanage-          Aktivitäten und Prozesse                         IT-Budget belasten, sondern voraussichtlich
ment“ funktional in die Praxis um:                                                                  auch der künftige Regelbetrieb.
                                                  ff
                                                   Festlegung der kritischen Parameter (Wie-
ff
 Implementierung von angemessenen                  deranlaufzeit/RTO, max. Datenverlust/RPO)        Im Folgenden sind die wesentlichen
 Informationssicherheitsmaßnahmen und              unter Berücksichtigung von Abhängigkei-          Änderungen in den bestehenden Kapiteln
 -prozessen: Schwachstellenmanagement,             ten von vor- und nachgelagerten Ge-              der BAIT zusammengefasst:
 Netzwerksegmentierung und -kontrolle,             schäftsprozessen
 sichere Konfiguration und Härtung der IT-
 Systeme, Einsatz von Kryptographie,              ff
                                                   Durchführung mindestens jährlicher IT-
 mehrstufiger Schutz der IT-Systeme,               Notfalltests für alle IT-Systeme, die zeit-
 Perimeterschutz                                   kritische Aktivitäten und Prozesse unter-
                                                   stützen
ff
 Frühzeitige Identifizierung von Gefähr-
 dungen des Informationsverbundes durch           ff
                                                   Einrichtung eines ausreichend entfernten
 Protokollierung und regelbasierte Auswer-         (redundanten) Rechenzentrums für den
 tungen sowie forensische Analysen                 Notbetrieb bis zur Wiederherstellung des
                                                   IT-Normalbetriebs.
ff
 Security Incident Event Management
 (SIEM) zur zeitnahen Analyse und
 Reaktion auf sicherheitsrelevante Ereig-
 nisse, ggf. Einrichtung eines Security
 Operations Centers (SOC)

ff
 Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen
 durch Abweichungsanalysen, Schwach-
 stellenscans, Penetrationstests und Simu-
 lationen von Angriffen.

                                                                                                                                                9
novus AUFSICHTSRECHT

Übersicht 2: Wesentliche Änderungen der BAIT

 Themenbereich          Änderung der Anforderungen (Auszug)

 IT-Strategie           ff
                         Expliziter Hinweis auf AT 7.2 Tz. 2 MaRisk: Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten
                        ff
                         Zuordnung gängiger Standards auch auf Bereiche der Informationssicherheit explizit erforderlich
                        ff
                         Es sind Aussagen zur Schulung und Sensibilisierung zur Informationssicherheit erforderlich

 IT-Governance          ff
                         Lediglich redaktionelle Änderungen

 Informations-          ff
                         Konkretisierung der Definition des Informationsverbundes: geschäftsrelevante Informationen, Geschäfts-
 risikomanage-           und Unterstüt­zungsprozesse, IT-Systeme, IT-Prozesse, Netz- und Gebäudeinfrastrukturen, Abhängigkeiten
 ment                    von Dritten und Schnittstellen zu Dritten
                        ff
                         Es ist auf die Angemessenheit des Sollmaßnahmenkatalogs zu achten
                        ff
                         Das Informationsrisikomanagement hat die Soll-Ist-Vergleiche zu koordinieren und zu überwachen
                        ff
                         Die Behandlung der Risiken ist kompetenzgerecht zu genehmigen
                        ff
                         Laufende Überwachung der Bedrohungslage und Schwachstellenprüfung/-bewertung
                        ff
                         Ergreifen wirksamer technischer und organisatorischer Maßnahmen

 Informations-          ff
                         Betonung der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die Informationssicherheit
 sicherheits-           ff
                         Richtlinie für physische Sicherheit (z. B. Perimeter- und Gebäudeschutz) erforderlich
 management             ff
                         Informationssicherheitsvorfälle sind zeitnah zu analysieren (Abgrenzung von Störungen)
                        ff
                         Richtlinie für Test und Überprüfung der Maßnahmen zum Schutz der Informationssicherheit erforderlich
                        ff
                         Kontinuierliches Sensibilisierungs- und Schulungsprogramm der Mitarbeiter für Informationssicherheit mit
                         Lernerfolgskontrolle

 Identitäts-            ff
                         Umbenennung von Benutzerberechtigungsmanagement in Identitäts- und Rechtemanagement
 und Rechte-            ff
                         Konkretisierung des Sparsamkeitsgrundsatzes bei der Berechtigungsvergabe („Need-to-know“ und „Least
 management              Privilege“)
                        ff
                         Jegliche Zugriffs-, Zugangs- und Zutrittsrechte auf Bestandteile bzw. zu Bestandteilen des Informations-
                         verbundes sollten standardisierten Prozessen und Kontrollen unterliegen
                        ff
                         Dies betrifft den Zugang zu IT-Systemen und IT-Anwendungen, den Datenzugriff sowie Zutrittsrechte zu
                         Räumen in Abhängigkeit vom ermittelten Schutzbedarf (Rechenzentrum!)
                        ff
                         Zugriffsberechtigungen sind auf allen Ebenen zu betrachten (Betriebssysteme, Datenbanken, Anwendungen)
                        ff
                         Auch technische User sind explizit ins Berechtigungskonzept aufzunehmen
                        ff
                         Unverzügliche Deaktivierung/Löschung von Berechtigungen bei Ausscheiden von Mitarbeitern
                        ff
                         Starke Authentifizierung im Falle von Fernzugriffen

 IT-Projekte,           ff
                         Festlegung organisatorischer Grundlagen für IT-Projekte (Mindestinhalte)
 Anwendungs-            ff
                         Verantwortlich für Erhebung, Bewertung, Genehmigung von Anforderungen sowie für die Definition von
 entwicklung             Akzeptanz- und Testkriterien und die Durchführung der Abnahmetests sind die Fachbereiche!
                        ff
                         Die Integrität des Quellcodes ist während Entwicklung, Test und Betrieb sicherzustellen
                        ff
                         Maßnahmen zum Schutz der Informationen schließen auch Penetrationstests ein

10
Übersicht 2: Wesentliche Änderungen der BAIT

 Themenbereich                Änderung der Anforderungen (Auszug)

 IT-Betrieb                   ff
                               Erhebung, Planung und Überwachung des Kapazitätsbedarfs und der Leistung der IT-Systeme
                              ff
                               Definition von Standardprozessen bei Störungen
                              ff
                               Empfehlung des Einsatzes standardisierter Incident- und Problemmanagement-Lösungen

 Auslagerungen                ff
                               Lediglich redaktionelle Änderungen
 und IT-Dienst-               ff
                               Aber Beachtung der Auswirkung der Änderungen in AT 9 MaRisk auf IT-Auslagerungen erforderlich:
 leistungen                    ffSchriftlicher Auslagerungsvertrag
                               ffDefinition von KPI für die Dienstleistungsgüte
                               ffSpezifizierung der Informations- und Prüfrechte (auch Zugangsrechte zu Verwaltung und
                                 Rechenzentrum!)
                               ffRegelungen zu Werten und Verhaltenskodex
                               ffDatenschutzrechtliche Bestimmungen
                               ffUmsetzung von Notfallkonzepten
                               ffZentraler Auslagerungsbeauftragter

 Kritische
 Infrastrukturen              ff
                               Lediglich redaktionelle Änderungen

Insgesamt wird in der vorliegenden BAIT-         nahmen ergreifen, um im Rahmen beste-         den, um Feststellungen durch IT-Revision
Novelle die Verantwortung der Geschäfts-         hender Auslagerungen die für sie eben-        und Jahresabschlussprüfer sowie gegebenen-
leitung für die Informationstechnik und die      falls geltenden regulatorischen Vorgaben zu   falls der Aufsicht möglichst zu vermeiden.
Informationssicherheit betont. Die Anfor-        erfüllen.
derungen erfordern eine gesamtbankweite
Betrachtung der Themen und keine fokus-          Hinweis: Die erweiterten Anforderungen
sierte IT-Sicht. Dies wird vor dem Hintergrund   der BAIT sind bereits jetzt bei aufsichts-
der zunehmenden Digitalisierung der              rechtlichen IT-Sonderprüfungen im Fokus
Geschäftsmodelle und der steigenden Be-          der Prüfer. Die Neuerungen und Konkre-
drohung durch Cyber-Angriffe immer wich­         tisierungen sollten daher möglichst kurz-
tiger. Die Erweiterungen und Ergänzungen         fristig in die IT-Prozesse und IT-Verfahren
in den BAIT betreffen im Übrigen auch die        integriert werden. Aufgrund der zu erwar-
IT-Dienstleister von Banken und Finanz-          tenden kurzen Umsetzungsfrist ist es sinn-
dienstleistern und hierbei insb. Rechenzent-     voll, kurzfristig eine Gap-Analyse durchzu-
rumsdienstleister, bei denen rechnungsle-        führen, um die institutsspezifischen Hand-
gungsrelevante Daten verarbeitet und ver-        lungsbedarfe frühzeitig zu erkennen. Ent-
waltet werden. Auch diese müssen ihre Pro-       sprechende Umsetzungsprojekte sollten für
zesse überprüfen und gegebenenfalls Maß-         2021 geplant und zeitnah begonnen wer-

                                                                                                                                      11
novus AUFSICHTSRECHT

Risikoreduzierungsgesetz – Neue Anforderungen an
Vergütungssysteme und die Eignung von Organmitgliedern
Am 14.12.2020 wurde das Gesetz zur                Bislang waren die Regelungen für Risikoträ-     und Factoringinstitute (siehe nachfolgend).
Reduzierung von Risiken und zur Stärkung          ger in den Vergütungssystemen eines Insti-      Damit werden für viele kleine und mittel-
der Proportionalität im Bankensektor (Risiko-     tuts nur auf bedeutende Institute anzuwen-      große Kreditinstitute neue aufsichtsrecht-
reduzierungsgesetz, kurz RiG) veröffentlicht.     den. Ab dem Geschäftsjahr 2021 ist bei der      liche Pflichten geschaffen.
                                                  Risikoträger-Identifizierung zwischen Risiko-
Damit sollen im Wesentlichen die Richtlinien      träger-Kriterien zu unterscheiden, die gemäß    Bedeutende Institute haben wie bisher eine
aus dem EU-Bankenpaket umgesetzt wer-             § 25 Abs. 5b S. 1 KWG n. F. auf sämtliche       umfassende Risk Taker-Analyse nach
den, wobei in erster Linie das Kreditwesen-       Institute, also bedeutende Institute und        Maßgabe des § 25a Abs. 5b S. 2 bis 6 KWG
gesetz (KWG n. F.) geändert wird. Mit Blick       nicht-bedeutende CRR-Institute anwendbar        n. F. und der Vorgaben der Delegierten Ver-
auf die europarechtlichen Vorgaben trat           sind (sog. geborene Risk Taker) und Risiko-     ordnung (EU) Nr. 604/2014 durchzu-führen.
bzw. tritt das RiG gestaffelt am 28.12.2020,      träger-Kriterien, die nach § 25a Abs. 5b S. 2   Die Europäische Bankenaufsichts-behörde
29.12.2020, am 28.6.2021 und am 1.1.2023          und 3 KWG n. F. nur von bedeutenden Insti-      (EBA) hat am 18.6.2020 den finalen Entwurf
in Kraft.                                         tuten im Rahmen der eigenverantwortlichen       zur überarbeiteten Fassung der delegierten
                                                  Risikoanalyse berücksichtigt werden müssen.     Verordnung veröffentlicht, der demnächst
Die Umsetzung des EU-Bankenpakets macht                                                           von der EU-Kommission erlassen werden
parallel zum KWG auch eine Anpassung              Damit sind nun bei allen CRR-Instituten         soll.
verschiedener Merkblätter der BaFin und           unabhängig von deren Größe, Organisa-
nationaler Verordnungen, u. a. der Instituts-     tion, Art, Umfang und Komplexität der           Hinweis: Diese delegierte Verordnung
vergütungsverordnung (InstitutsVergV) erfor-      Geschäftstätigkeiten für bestimmte Mitarbei-    soll auch nicht-bedeutenden Instituten
derlich. Hierzu liegt seit dem 12.11.2020 mit     terkategorien zwingend die Risikoträger-        bei der aufsichtsrechtlichen Ableitung
Konsultation 15/2020 der BaFin die geän-          eigenschaft (geborene Risk Taker) ange-         der Mitarbeiterkategorien Hilfe leisten
derte Verordnung (InstitutsVergV-E) vor.          nommen:                                         (§ 25a Abs. 5b Satz 7 KWG n. F.).

In diesem Beitrag gehen wir auf neuen                                                             Zur Verhinderung einer Umgehung der
Regelungen zu den Vergütungssystemen,             ff
                                                   Mitarbeiter der unmittelbar nachgelager-       Vergütungsvorschriften werden die Vorga-
den Eignungsanforderungen an Geschäfts-            ten Führungsebene,                             ben auch auf Risikoträger in den den
leiter und Aufsichtsräte sowie die damit          ff
                                                   Mitarbeiter mit Managementverant-              Instituten nachgelagerten Unternehmen, die
zusammenhängenden Anzeigevorschriften              wortung für die Kontrollfunktionen oder        nicht dem KWG unterstellt sind, ausgeweitet
ein. Weitere wichtige Aspekte zu neuen             für die wesentlichen Geschäftsbereiche         (§ 25a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG n. F.). Die
Anforderungen aus dem RiG beleuchten wir           sowie                                          Erweiterung zielt insb. auf gruppenangehöri-
in der nächsten Ausgabe des novus Financial       ff
                                                   bestimmte Mitarbeiter mit einem An-            ge Kapitalverwaltungsgesellschaften ab.
Services.                                          spruch auf Vergütung im vergangenen Ge-
                                                   schäftsjahr von mindestens EUR 500.000.        Für Leasing- und Factoringinstitute wer-
                                                                                                  den Erleichterung bei den Anforderungen
Regelungen zu Vergütungssystemen                  Zu den geborenen Risk Takern eines Instituts    an deren Vergütungssysteme eingeführt, da
                                                  gehören auch sämtliche Mitglieder der           die Vergütungsvorschriften bei ihnen keine
Der Begriff des bedeutenden Instituts wurde       Geschäftsleitung und des Aufsichts- oder        besondere Steuerungswirkung entfalten. Sie
2019 von der InstitutsVergV in § 25n KWG          Verwaltungsorgans. Für die Mitglieder des       werden von den Regelungen nach § 25a
übernommen und ist nun zentral in § 1             Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hat dies      Abs. 5 und 5b KWG n. F. ausgenommen
Abs. 3c KWG n. F. verortet. Hierbei handelt       jedoch keine praktischen Konsequenzen, da       (§ 2 Abs. 7a KWG n. F.).
es sich insb. um Institute mit einer Bilanz-      diese für ihre Tätigkeit gemäß § 25d Abs. 5
summe von über EUR 15 Mrd. Der Begriff            Satz 2 KWG keine variable Vergütung             Hinweis: Leasing- und Factoringinstitute
dient der Vereinheitlichung der Begriffsbe-       erhalten dürfen.                                haben jedoch weiterhin die allgemeinen
stimmungen, einerseits zur Bestimmung der                                                         Anforderungen an die Vergütungssysteme
Risikoträger (sog. Risk Taker), andererseits in   Hinweis: Die Pflicht zur Risikoträger-Analyse   des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 KWG zu
Bezug auf die Anwendbarkeit besonderer            betrifft damit neben den bedeutenden CRR-       erfüllen.
Anforderungen in §§ 25c und 25d KWG und           Instituten ab dem Geschäftsjahr 2021 auch
ersetzt dort den bislang verwendeten Begriff      alle nicht-bedeutenden CRR-Institute sowie
des Instituts von erheblicher Bedeutung.          bedeutende Institute, die keine CRR-Institute
                                                  sind. Ausgenommen sind lediglich Leasing-

12
Ergänzend wurden die Sanktionen verschärft       Zur Evaluierung der Gesamtqualifikation der     dern, Eignungsprüfung von Inhabern von
(§ 45 KWG n. F.). So kann die Aufsicht bei       Geschäftsleitung und des Verwaltungs- und       Schlüsselfunktionen, Umgang mit Interes-
Verstößen gegen die Angemessenheit der           Aufsichtsorgans hatte die BaFin in ihrer        senkonflikten,
Vergütungssysteme nicht nur Entnahmen            Konsultation zum „Merkblatt zu den Ge-
und Gewinnausschüttungen, sondern auch           schäftsleitern gemäß KWG, ZAG und             ff
                                                                                                Hinweise für Wertpapierfirmen: diese
die Auszahlung variabler Vergütungen be-         KAGB“ und zum „Merkblatt zu den Mitglie-       umfassen diverse Hinweise zu den zu
grenzen oder untersagen. Die Anordnung           dern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorga-      verwendenden Formularen.
kann sich auf den Gesamtbetrag, konkrete         nen gemäß KWG und KAGB“ vom 3.6.2020
Vergütungsbestandteile oder aufgeschobene        eine entsprechende Muster-Matrix beige-       Hinweis: Die beiden überarbeiteten Merk-
Auszahlungstranchen früherer Geschäfts-          fügt, die recht umfangreich die Überlegun-    blätter enthalten die Änderungen und An­
jahre beziehen.                                  gen der Institute dokumentieren soll.         passungen, die sich direkt aus den zugrunde
                                                                                               liegenden Vorgaben des RiG ergeben, insb.
Über die neue im Entwurf vorliegende             Hinweis: Dies zeigt, dass sich die BaFin      in Bezug auf die Anzeigen (§ 24 KWG)
InstitutsVergV-E erfolgt für die CRR-Institu-    künftig bei Ernennung eines neuen Mitglieds   und die Anforderungen an Geschäftsleiter
te künftig eine weitere wichtige Differenzie-    des Leitungsorgans genau erklären lassen      (§ 25c KWG) und Aufsichtsräte (§ 25d
rung. Bislang hatten nur bedeutsame Institu-     wird, wie dieses in das bestehende Lei­       KWG). Eine endgültige Veröffentlichung
te i. S. d. § 25n KWG die Anforderungen des      tungsgefüge passt.                            der beiden geänderten Merkblätter durch
Abschn. 3 der InstitutVergV zu erfüllen. Über                                                  die BaFin stand zum Redaktionsschluss im
den neu gefassten § 1 Abs. 3 InstitutsVergV-E    Die beiden überarbeiteten Merkblätter ent-    Dezember 2020 noch aus.
haben alle CRR-Institute, soweit sie nicht       halten die Änderungen und Anpassungen,
kleines und nicht komplexes Institut (Small      die sich aus den relevanten Vorgaben des      Ergänzend werden neue Anzeigepflichten
and Non-Complex Institution – SNCI) gemäß        RiG insb. in Bezug auf die Anforderungen an   in § 24 KWG n. F. aufgenommen:
Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR sind, teilweise        Geschäftsleiter (§ 25c KWG) und Aufsichts-
auch die besonderen Anforderungen der            räte (§ 25d KWG) und die Anzeigepflichten     ff
                                                                                                Eignungstest der Organmitglieder: künftig
InstututsVergV-E zu erfüllen.                    (§ 24 KWG) ergeben. Die wesentlichen Neu-      sind auch die tatsächlichen Ergebnisse der
                                                 erungen beziehen sich auf:                     Beurteilung der Eignungsanforderungen
Hinweis: Damit müssen alle CRR-Institute                                                        sowie neue Tatsachen, die sich auf die
mit einer Bilanzsumme zwischen EUR 5 und         ff
                                                  Verschärfte Anforderungen an das auf-         ursprüngliche Beurteilung der Kriterien
15 Mrd. künftig für ihre identifizierten Risi­    sichtliche Überprüfungsverfahren (sog. Fit    auswirken können, unverzüglich im Rah-
koträger zusätzlich die Vergütungsvorschrif­      and Proper-Prüfung): diese beinhalten         men des Anzeigeverfahrens mitzuteilen
ten der §§ 18 ff. InstitutsVergV-E anwenden.      eine Konkretisierung der Anforderungen,       (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 15 KWG n. F.).
Das DK betonte im Rahmen der Konsultati­          u. a. Anzeige von Wiederbestellungen,
onsphase, dass dies eine komplette Neuaus­        sowie Ausweitung der im Anzeige-             ff
                                                                                                Zudem kann die BaFin zur Beurteilung
richtung des Vergütungssystems für diesen         verfahren einzuholenden Informationen         der Zuverlässigkeit und Eignung der
Mitarbeiterkreis bedeutet und die erstma-         und erweiterte Informationspflichten der      Organmitglieder eigene Interviews mit
lige Prüfung der Belegschaft auf die              beaufsichtigten Unternehmen gegenüber         den angezeigten Personen führen (§ 24
Risikoträger­
            eigenschaft sowie die Umset­          der Aufsicht,                                 Abs. 3e KWG n. F.).
zung der §§ 18 ff. InstitutsVergV-E erheb­
liche Zusatzbeanspruchungen darstellen           ff
                                                  Anpassungen der materiellen Anforde-         ff
                                                                                                Geschlechtsspezifisches Lohngefälle: Die
werden.                                           rungen an Geschäftsleiter und Mitglieder      BaFin wird künftig von den Instituten
                                                  von Aufsichtsorganen mit Schwerpunkt          jährlich Informationen zum geschlechts-
                                                  in der Mandatszählung,                        spezifischen Lohngefälle erheben, um
Anforderungen an die Eignung                                                                    diese zum Vergleich von Vergütungstrends
von Mitgliedern des Leitungsorgans               ff
                                                  Anforderungen an interne Richtlinien und      und -praxis zu nutzen (§ 24 Abs. 1a Nr. 5
eines KWG-Instituts (Fit-and-Proper-              Prozesse der Institute: Teil der ordnungs-    KWG n. F.).
Anforderungen)                                    gemäßen Geschäftsorganisation eines
                                                  Instituts sind künftig Eignungs- und         Hinweis: Die in diesem Beitrag erläuterten
In § 25c KWG n. F. wurde ein neuer Abs. 1a        Diversitätsrichtlinien, Einführungs- und     gesetzlichen Neuerungen traten am
eingefügt. Die Geschäftsleiter müssen künf-       Schulungsrichtlinien sowie Richtlinien für   29.12.2020 in Kraft. Sie gelten seither
tig nicht nur individuell, sondern auch kol-      den Umgang mit Interessenkonflikten,         unmittelbar, Übergangsvorschriften sind
lektiv (also in ihrer Gesamtheit) ein ange-                                                    nicht getroffen.
messenes breites Spektrum von Kenntnissen,       ff
                                                  Hinweise zu Pflichten der Institute: diese
Fähigkeiten und Erfahrungen vorweisen, die        umfassen insb. die Durchführung von
zum Verständnis der Tätigkeiten des Instituts     internen Prüfungen der individuellen und
und seinen Hauptrisiken notwendig sind.           kollektiven Eignung von Organmitglie-

                                                                                                                                       13
novus AUFSICHTSRECHT

BaFin-Hinweis zur Qualifizierung als kleines und nicht
komplexes Institut und Antragstellung zur Nutzung der sNSFR
Die BaFin hat mit Schreiben vom 20.11.2020      Hinweis: Grundsätzlich ist ein Institut, das     Das Schreiben stellt dar, wie die Qualifizierung
zur Qualifizierung von Kreditinstituten als     die Bedingungen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 145        als SNCI erfolgt, wie der Antrag zur Nutzung
kleines und nicht komplexes Institut (Small     CRR erfüllt, als SNCI zu qualifizieren. Sofern   der sNSFR gestellt werden muss und welche
and Non-Complex Institution – SNCI) gemäß       die BaFin auf der Grundlage eigener Analy-       Angaben gemacht werden müssen.
Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der CRR und zum           sen zur Größe, Verflechtung, Komplexität
Antrag zur Nutzung der vereinfachten NSFR       oder dem Risikoprofil des Instituts es jedoch
(Simplified Net Stable Funding Ratio – sNSFR)   nicht als kleines und nicht komplexes Institut
gemäß Art. 428ai CRR Stellung genommen          einschätzt, entfällt die SNCI-Qualifizierung.
und darauf hingewiesen, dass diese Institute
ab sofort die Möglichkeit haben, einen
Antrag zur Nutzung der sNSFR zu stellen,
über den die Aufsicht entscheidet.

Konsultation der MaComp
Die BaFin hatte am 29.4.2020 eine Konsul-       Hinweis: Dieser Hinweis muss so gestaltet        Geeignetheitserklärung
tation neuer Module der Mindestanforde-         werden, dass auch in Kapitalmarktange-
rungen an die Compliance-Funktion und wei-      legenheiten unerfahrene Kunden diesen            Bislang sind in Modul BT 6 MaComp lediglich
tere Verhaltens-, Organisations- und Trans-     nachvollziehen und verstehen können. Die         die Anforderungen an das Zur-Verfügung-
parenzpflichten (MaComp) veröffentlicht         Konsultation enthält daher Beispielformu-        Stellen der Geeignetheitserklärung enthal-
sowie die Module BT 5.4.2, BT 7 und BT 15       lierungen für entsprechende Warnhinweise.        ten. Diese werden um den neuen BT 6.1
neugefasst.                                     Zudem hält die BaFin es – im konsultierten       MaComp zum Inhalt der Geeignetheits-
                                                Entwurf – für erforderlich, dass Anleger bei     erklärung ergänzt. Danach ist eine pauschale
Hinweis: Die Konsultation endete bereits im     Einsatz eines Online-Brokerage-Tools künftig     Behauptung der Geeignetheit des Finanz-
Juni 2020, eine endgültige Veröffentlichung     darauf hingewiesen werden, dass sie zur          instruments bzw. der Wertpapierdienst-
der Neufassung erfolgte bis Ende 2020           Absicherung gegen zu hohe Ausführungs-           leistung für den Kunden in der Geeig-
jedoch nicht.                                   preise auch ein Limit einziehen können.          netheitserklärung nicht ausreichend Viel-
                                                                                                 mehr hat die Geeignetheitserklärung eine
Nachfolgend werden die wichtigsten Neuer-                                                        sog. materielle Empfehlungsbegründung
ungen erläutert.                                Product Governance                               zu enthalten, in der ein individueller Ver-
                                                                                                 gleich zwischen den Kundenmerkmalen und
                                                Im Rahmen des Produktüberprüfungspro-            den erteilten Empfehlungen angestellt wird.
Anforderungen an redliche, eindeutige           zesses sind Konzepteure gehalten, bestimmte
und nicht irreführende Informationen            Informationen bei den Vertriebsunternehmen       Hinweis: In die Konsultation wurden Positiv-
                                                abzufragen; die Vertriebsunternehmen ha-         und Negativbeispiele für die Formulierung
Es ist geplant, das Modul BT 3 „Anfor-          ben ihrerseits die Konzepteure bei dieser        der Geeignetheit sowohl für Kauf-, als
derungen an redliche, eindeutige und nicht      Überprüfung zu unterstützen (§§ 11 Abs. 13,      auch für Verkauf- und Halteempfehlungen
irreführende Informationen nach § 63 Abs. 6     12 Abs. 9 WpDVerOV). Modul BT 5.4.2              aufgenommen. Künftig sind nicht nur die
WpHG“ um einen Abschnitt zur ange-              MaComp wurde hinsichtlich einzelner Anfor-       Beratung, sondern auch deren Dokumen-
messenen Kundenaufklärung bei Verwen-           derungen an Konzepteure und Vertriebs-           tation in der Geeignetheitserklärung stets
dung eines Online-Brokerage-Tools mit           unternehmen konkretisiert.                       auf den konkreten Beratungssachverhalt
indikativer Orderwertanzeige zu ergänzen.                                                        abzustimmen.
Besteht die Möglichkeit, dass der dem
Kunden angezeigte indikative Orderwert
erheblich vom tatsächlichen Kaufpreis ab-
weicht, ist der Kunde darauf in ausreichender
und verständlicher Form hinzuweisen.

14
Prüfung der Geeignetheit                       ff
                                                Kosten und Vorteile der Umschichtung          Erstellung von Informationsblättern
                                                von Anlagen (BT 7.10 MaComp): durch
Das sich bislang noch auf dem Stand MiFID I     diesen Abschnitt werden die Anforderun-       Die Aufsicht hat die bislang im Rundschreiben
(Finanzmarktrichtlinie) befindende Modul        gen an die sog. Kosten-Nutzen-Analyse         4/2013 der BaFin vom 26.9.2013 „Produkt-
BT 7 MaComp wurde vollständig überarbei-        des Art. 54 Abs. 11 DVO 2017/565, insb.       informationsblätter gem. §§ 31 Abs. 3a WpHG,
tet und an die entsprechende Leilinien der      hinsichtlich der einzurichtenden Grund-       5a WpDVerOV“ dargestellten Anforderun-
ESMA über bestimmte Aspekte der Ge-             sätze und Verfahren, konkretisiert.           gen an die Erstellung von Informationsblät-
eignetheitsprüfung nach MiFID II vom                                                          tern in den neuen BT 15 MaComp überführt.
28.5.2018 (ESMA35-43-869) angepasst.           ff
                                                Aufzeichnungspflichten (BT 7.11 Ma-
Neben der Aktualisierung der bereits in BT 7    Comp): Wertpapierdienstleistungsunter-        Wesentliche Neuerungen betreffen die sog.
MaComp enthaltenen Abschnitte wurden            nehmen müssen im Hinblick auf die Ge-         Konformitätserklärung eines Wirtschafts-
folgende neue Abschnitte eingefügt:             eignetheitsprüfung eine ordnungsgemä-         prüfers zur sachgerechten Erstellung von
                                                ße und nach­vollziehbare Dokumentation        Informationsblättern durch Drittanbieter.
ff
 Notwendige Vorkehrungen zum Verständ-          gewährleisten.                                Diese hat nun eine Geltungsdauer von drei
 nis von Produkten (BT 7.7 MaComp):                                                           Jahren (bislang ein Jahr). Zudem wurden die
 durch diesen Abschnitt wird insbes.           Hinweis: Die konkretisierten Anforderungen     Anforderungen an die gesetzlichen Rege-
 § 63 Abs. 5 WpHG für die Zwecke der           an die Geeignetheitserklärung, die „äquiva-    lungen nach MiFID 2 angepasst.
 Geeignetheitsprüfung umgesetzt.               lenten Produkte“ sowie die Kosten-Nutzen-
                                               Analyse fordern eine für Dritte nachvoll-
ff
 Kosten und Komplexität von äquivalenten       ziehbare Dokumentation der erteilten
 Produkten (BT 7.9 MaComp): dieser Ab-         Anlageempfehlung im Einzelfall. Zur Um­
 schnitt konkretisiert die Anforderung, im     setzung dieser materiell nicht neuen Anfor­
 Rahmen der Geeignetheitsprüfung dem           derungen sind die Wertpapierdienstleister
 Kunden nicht nur ein geeignetes Produkt,      gehalten, sofern noch nicht erfolgt, zeitnah
 sondern grundsätzlich das geeignetste         ihre Aufbau- und Ablauforganisation anzu­
 Produkt, insb. hinsichtlich Kosten und        passen und ihre Mitarbeiter entsprechend zu
 Komplexität, zu empfehlen.                    qualifizieren.

                                                                                                                                        15
novus AUFSICHTSRECHT

Neufassung des Verwahrstellenrundschreibens
Am 4.11.2020 hat die BaFin mit dem               Übersicht über die Aktualisierungen des       ff
                                                                                                Klarstellung der gesetzlichen Mindest-
Rundschreiben 05/2020 (WA) – Aufgaben            Verwahrstellenrundschreibens                   vorgaben für den Inhalt von Verwahr-
und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1                                                  stellenverträgen und Erfordernis einer
Abschn. 3 des Kapitalanlagegesetzbuches          ff
                                                  Anforderungen an Aufzeichnungen und           abschließenden vertraglichen Regelung
(KAGB) eine neue Fassung ihres erstmals im        die Kontenführung bei OGAW und AIF,           hinsichtlich eines etwaigen Aufwen-
Oktober 2015 als Rundschreiben 08/2015            insb. Frequenz eines durch die Verwahr-       dungsersatzanspruchs der Kapitalverwal-
(WA) herausgebrachtes Verwahrstellenrund-         stelle durchzuführenden Kontenabgleichs       tungsgesellschaft für die Zurverfügung-
schreibens veröffentlicht.                        bei Einschaltung eines Unterverwah-           stellung von Informationen oder Unter-
                                                  rers; bei OGAW muss ein täglicher             lagen, Ziff. XII.
                                                  Abgleich erfolgen, sofern eine tägliche
Regelungsgehalt des                               Handelstätigkeit von OGAW stattfindet,       ff
                                                                                                Klarstellung der Pflicht der Kapitalver-
Verwahrstellenrundschreibens                      Ziff. IV. 1.1., 1.2.                          waltungsgesellschaft zur unverzüglichen
                                                                                                Übermittlung aus ihrer Sphäre stammen-
Die BaFin fasst in dem Verwahrstellen-           ff
                                                  Pflicht des Unterverwahrers zur getrenn­      der Informationen an die Verwahrstelle
rundschreiben anhand ausgewählter Fragen          ten Verwahrung und Depottrennung              zwecks Ermöglichung einer ordnungs-
ihre Verwaltungsauffassung zu wichtigen           von Vermögensgegenständen der beauf-          gemäßen Ausübung der Verwahrstellen-
Aspekten betreffend die im KAGB geregelte         tragenden Verwahrstelle und der eigenen       funktion, Ziff. XIV.
Verwahrstelle zusammen, insb. zur Geneh-          Vermögensgegenstände auf getrennten
migung der Verwahrstelle, zur Einordnung          Konten bzw. Depots, wobei eine Tren-         Auch wenn dem am 4.11.2020 veröf-
von Objektgesellschaften im Hinblick auf          nung auf rein buchhalterischer Eben nicht    fentlichten neuen Verwahrstellenrundschrei-
die Tätigkeit der Verwahrstelle, zur Ver-         ausreicht, Ziff. V. 2.                       ben eine entsprechende Konsultation voran-
wahrtätigkeit sowie Unterverwahrtätigkeit,                                                     gegangen ist, ist festzustellen, dass diese
zu Geschäften, die der Zustimmung der Ver-       ff
                                                  Konkrete Vorgaben zur Sicherstellung des     erst im März 2020 (Konsultation 03/2020)
wahrstelle bedürfen, zu Kontrollpflichten         Schutzes unterverwahrter Vermögensge-        eingeleitet wurde. Angesichts des Umstands,
der Verwahrstelle sowie zu Fragen der Aus-        genstände im Falle der Insolvenz des         dass die bereits am 13.4.2016 in Kraft
lagerung, der Divisionslösung, des Eskalati-      Unterverwahrers, Ziff. V. 2.                 getretene und ab dem 13.10.2016 anzu-
onsprozesses, zum Verwahrstellenvertrag,                                                       wendende OGAW V Level-2-Verordnung
zur Dokumentation und zu Mitwirkungs-            ff
                                                  Definition konkreter Merkmale für die        (Delegierte Verordnung (EU) 2016/438)
pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft.     Zulässigkeit einer Drittverwahrung von       Anlass für die Überarbeitung des alten Ver-
                                                  Vermögenswerten im Ausland (Drei-            wahrstellenrundschreibens 08/2015 (WA)
                                                  Punkte-Erklärung), Ziff. V. 2.               ist, drängt sich die Frage auf, warum die
Anlass zur Aktualisierung des bisherigen                                                       BaFin mehr als vier Jahre mit der Anpassung
Verwahrstellenrundschreibens                     ff
                                                  Erstreckung der von Unterverwahr-            ihrer Verwaltungsauffassung an die OGAW
                                                  verträgen nach KAGB, OGAW V Level-           V Level-2-Verordnung gewartet hat.
Mit dem nun vorgelegten Rundschreiben             2-VO und AIFM Level-2-VO ausgehenden
05/2020 (WA) aktualisiert die BaFin ihre          Schutzwirkungen auf weitere Unterver-        Hinweis: Zu beachten ist, dass das Rund­
bisherige veröffentlichte Verwaltungsauf-         wahrer innerhalb einer Verwahrkette          schreiben 05/2020 (WA) wie schon das
fassung zur Verwahrstelle. Anlass für die         aufgrund entsprechender Vereinba-            Rundschreiben 08/2015 (WA) die Ver-
Aktualisierung ist die Delegierte Verordnung      rungen, Ziff. V 3.                           waltungsauffassung der BaFin zur Verwahr-
(EU) 2016/438 der Kommission vom                                                               stelle nicht abschließend zusammenfasst.
17.12.2015 zur Ergänzung der Richtlinie          ff
                                                  Klarstellung des Erfordernisses einer kon-   Weitere Pflichten oder Konkretisierungen
2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der         kreten und einzelfallbezogenen Prüfung       ergeben sich auch aus anderen Verlaut-
Verwahrstelle (OGAW V Level-2-Richtlinie).        der Berechnungsmethode einer Kapital-        barungen der BaFin. Zu nennen sind hier et­
Das Rundschreiben 05/2020 (WA), welches           verwaltungsgesellschaft für die Entnahme     wa das Merkblatt zu den Anforderungen
das Rundschreiben 08/2015 (WA) ersetzt,           einer Verwaltungsvergütung durch die         an Treuhänder als Verwahrstelle nach
enthält neben redaktionellen Änderungen           Verwahrstelle – Nachvollziehbarkeit auch     § 80 Abs. 3 KAGB vom 18.7.2013 und die
neue Inhalte bzw. Anpassungen.                    bei erfolgsabhängiger Vergütung; Mitwir-     Hinweise zur Frage der Genehmigungs­
                                                  kungspflicht der KVG zur Überlassung         pflicht für die Auswahl der Verwahrstelle
                                                  der hierfür erforderlichen Unterlagen,       nach Maßgabe des § 284 Abs. 1 und 2
                                                  Ziff. VII. 6.1.                              KAGB vom 7.10.2013.

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