IT-Sicherheit Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft

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IT-Sicherheit Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
BaFin Journal
Informationen der Bundesanstalt                           Januar 2018
für Finanzdienstleistungsaufsicht

IT-Sicherheit
Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
Seite 17

                                                                                            © iStockphoto.com/phive2015

Investmentfonds                     Solvency II

Umgang mit Liquiditätsrisiken       EIOPA-Bericht zu Maßnahmen für langfristige Garantien
Seite 22                            und Aktienrisiko: Blick auf den deutschen Markt
                                    Seite 34
IT-Sicherheit Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
Januar 2018

BaFin Journal                                      Kurz & Aktuell    Unternehmen       Verbraucher     Internationales    Bekanntmachungen

Themen
4    Kurz & Aktuell

4    IT-Aufsicht ÜG
4    Bankenabgabe AW
5    Liquiditätsverordnung KF
5    Groß- und Millionenkredite KF
5    Genossenschaftsbanken KF
6    Warenderivate WM
6    Systematische ­Internalisierer WM

                                                                                                                                                 © BaFin
6    Nachhandelstransparenz WM
7    Alternative ­Investmentfonds WM
7    Ad-hoc-Publizität WM
7    Legal Entity Identifier WM                                           Zahlungsdienste
8    Geschäftserlaubnis WM
8    Zentrale Gegenparteien WM                                            BaFin informiert über neue Regelungen
8    Meldewesen KF/WM                                                     					                                                    Seite 27
9    BaFin-Tech ÜG
9    Krankenversicherung VP
10   Wichtige Termine ÜG
10   Verbriefungen WM/KF
10   Interne Modelle KF
12   Sanierungs- und A ­ bwicklungsplanung KF                             17 Unternehmen
12   Zahlungsdienste KF
13   Informationstechnik KF                                               17    IT-Sicherheit KF
13   Notleidende Kredite KF                                               22    Investmentfonds WM
14   MREL KF                                                              27    Zahlungsdienste ÜG
14   Jahresfinanzberichte WM                                              31    Marktmissbrauch WM
15   Legal Entity Identifier WM
15   Spekulative Produkte WM                                              34 Internationales
15   Weitere internationale Konsultationen ÜG
16   OTC-Derivate WM                                                      34 Solvency II VP
16   Stresstest KF
                                                                          36 Bekanntmachungen

                                                                          44 Jahresübersicht

                                                                                       In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen
                                                                                       zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen
                                                                                       Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.

KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds;
WM = Wertpapierfirmen und Märkte; AW = Abwicklungsthemen; ÜG = Übergreifendes

                                                                                                                                      2
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,              Maßnahmen für langfristige Garan-
                                         tien und zum Aktienrisiko vor. Im
Titelthema dieser Ausgabe sind die       Beitrag ab Seite 34 beleuchtet die
Bankaufsichtlichen ­Anforderungen        BaFin die Ergebnisse für den deut-
an die IT, kurz BAIT (Seite 17).         schen Markt.
Sie sind nun der zentrale Baustein
der IT-Aufsicht für alle Kredit- und     Vor zwei Tagen ist zudem das neue
Finanzdienstleistungsinstitute in        Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Deutschland. Ziel der BAIT ist es,       in Kraft getreten. Angesichts der

                                                                                                                          © Bernd Roselieb
einen verständlichen und flexiblen       rasant fortschreitenden Digitali-
Rahmen für das Management der            sierung im Zahlungsverkehr sollen
IT-Ressourcen, des Informations­         die neuen Vorschriften den Wett-
risikos und der Informationssicher­      bewerb stärken, die Sicherheit von
heit zu schaffen. Zudem sollen           Zahlungsdiensten erhöhen und den                 Dr. Sabine Reimer,
sie dazu beitragen, das IT-Risiko­       Schutz der Verbraucher verbes-                   Leiterin Kommunikation
bewusstsein in den Instituten und        sern. Nähere Informationen dazu
gegenüber Auslagerungsunterneh-          finden Sie im Veranstaltungsbericht
men zu erhöhen.                          ab Seite 27.

Auch mit Liquiditätsrisiken bei          Das neue Rechtsregime zum Markt-
­Investmentfonds und Kapitalver-         missbrauch dagegen ist zwar be-
 waltungsgesellschaften befasst sich     reits seit anderthalb Jahren in
 die BaFin intensiv. Kürzlich hat sie    Kraft. Dennoch sind sich viele Emit-
 unter anderem die unternehmens­         tenten noch unsicher, wie die ­neuen
 spezifischen Vorgaben offener           Regeln im Detail zu verstehen sind.
 Fonds zum Liquiditätsmanage-            Um ihre Fragen zu beantworten,
 ment näher untersucht. Der Bei-         veranstaltete die BaFin zwei Work-
 trag ab Seite 22 beschreibt, welche     shops (Seite 31).
 ­Erkenntnisse die BaFin dabei ge-
  wonnen hat.                            Eine interessante Lektüre wünscht
                                         Ihnen
Und auch im Versicherungssektor
spielt der Umgang mit Risiken eine
wesentliche Rolle: Mitte Dezember
legte die europäische Aufsichts-
behörde EIOPA ihren Bericht zu           Dr. Sabine Reimer

                                                                                                                 3
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Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen

                                                                                                         © iStockphoto.com/Oxford

IT-Aufsicht                                                    Abteilung Geldwäscheprävention zugeordnet, die
                                                               keine operative Aufsicht ausüben und daher mit
Neue BaFin-Organisationseinheit seit 1. Januar                 der Abwicklungsfunktion nicht in Konflikt kommen
                                                               ­können. n
ÜG Um sich auf die Herausforderungen durch IT-
und Cyberrisiken und neue Aufgaben im Bereich
Zahlungsverkehr noch besser einzustellen, hat die
BaFin zum 1. Januar 2018 eine gesonderte Organi-               Bankenabgabe
sationseinheit für die IT-Aufsicht im Finanzsektor
eingerichtet. Darin sind die Aufgaben zu diesen The-           Informationen und Formulare auf BaFin-Internetseite
men BaFin-übergreifend gebündelt. Die Gruppe „IT-
Aufsicht/ Zahlungsverkehr/ Cybersicherheit“ ist dem            AW Zum 1. Januar wurden die Abwicklungsfunk-
Geschäftsbereich „Bankenaufsicht“ angegliedert.                tionen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
                                                               sierung (FMSA) in die BaFin eingegliedert (siehe
Darüber hinaus hat die BaFin – wie bereits in der              ­BaFinJournal Dezember 2017). Bereits im Oktober
Dezember-Ausgabe des BaFinJournals berichtet –                  informierte die FMSA die beitragspflichtigen Institute
zum 1. Januar einen zusätzlichen Geschäftsbereich               in einem Schreiben über das Meldeverfahren und die
mit der Bezeichnung „Abwicklung“ geschaffen. Die-               neuen Kontaktdaten.
ser beinhaltet zum einen die Abwicklungsf­unktionen
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung                Alle wichtigen Informationen und die Formulare ste-
(FMSA), die aufgrund des FMSA-Neuordnungs­                     hen nun auf der Internetseite der BaFin bereit. Die
gesetzes als gesonderte Einheit in die BaFin einge-            Meldebögen sind über das ExtraNet der Deutschen
gliedert wurden (siehe BaFinJournal Januar 2017).              Bundesbank abzugeben. Die BaFin erläutert das Ver-
Zum anderen sind dem neuen Geschäftsbereich die                fahren in einer Kurzanleitung. Sie wird den einzel-
Abteilung „Erlaubnispflicht und Verfolgung uner-               nen Instituten bis spätestens 1. Mai 2018 mitteilen,
laubter Geschäfte“ sowie diejenigen Einheiten der              welchen Jahresbeitrag sie entrichten müssen. n

                                                                                                                         4
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Liquiditätsverordnung                                          (GroMiKV) angepasst. Die entsprechende Verord-
                                                               nung wurde Ende Dezember im Bundesgesetzblatt
Neue Fassung: Reduzierter Anwendungsbereich                    verkündet.

KF Die BaFin hat im Einvernehmen mit der                       Damit ist die Streichung der Länderrisikoverordnung
­Deutschen Bundesbank die Liquiditätsverordnung                seit dem 1. Januar in Kraft. Die darin enthaltenen re-
 (LiqV) überarbeitet. Kernpunkt der Neuerungen ist             levanten bankaufsichtlichen Informationen sind mitt-
 ein reduzierter Anwendungsbereich. Die Änderungs-             lerweile im Millionenkreditmeldewesen enthalten, so
 verordnung ist am 1. Januar in Kraft getreten.                dass die Länderrisikoverordnung verzichtbar ist.

Die LiqV ist jetzt nur noch von Instituten einzuhal-           Änderungen im Großkredit- und
ten, die die Liquiditätsanforderungen der Artikel 411          ­Millionenkreditwesen
bis 428 der europäischen Eigenmittelverordnung
(Capital Requirements Regulation – CRR) nicht an-              Die bereits konsultierten Änderungen der G­ roMiKV
wenden müssen. Die genannten Vorschriften gelten               sollen Institutsgruppen mit zentralem Risikomanage-
gemäß § 2 Absatz 9d Kreditwesengesetz (KWG) wei-               ment bei Großkrediten seit dem 1. Januar denselben
terhin nicht für CRR-Wertpapierfirmen. Sie fallen da-          Spielraum für Risikopositionen gegenüber anderen
her in den Anwendungsbereich der LiqV. Allerdings              gruppenangehörigen Unternehmen einräumen wie
können sie sich hiervon unter bestimmten Voraus-               Gruppen mit zentraler Liquiditätssteuerung.
setzungen befreien lassen. Dies gilt dann, wenn sie
Teil einer Gruppe sind, die die Liquiditätsdeckungs-           Zudem wurde das Meldewesen für M    ­ illionenkredite
quote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) auf Gruppen-            zum 1. Januar 2019 wieder auf seinen originären
ebene einhalten muss, und dadurch sichergestellt               bankaufsichtlichen Kern begrenzt. Dazu verzichtet
ist, dass die Liquiditätsrisiken auf Gruppenebene ge-          die angepasste Verordnung auf neue M   ­ eldeformate
steuert und begrenzt werden.                                   mit umfassenden Meldevorgaben, die eigentlich
                                                               zum 1. Januar 2019 in Kraft treten sollten. Statt-
Hintergrund der Änderungen ist, dass die EU-Mit-               dessen bleiben die aktuell gültigen Meldeformate
gliedstaaten gemäß Artikel 412 Absatz 5 CRR natio-             zu den Betragsdaten bestehen und werden lediglich
nale Bestimmungen zu Liquiditätsanforderungen nur              ­ergänzt. n
so lange beibehalten dürfen, bis gemäß Artikel 460
CRR verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsanfor­
derungen vollständig eingeführt sind. Dies ist seit                           Linkempfehlung zum Thema
dem 1. Januar 2018 der Fall, da seitdem die Liquidi-                          Die geänderte Verordnung finden Sie
tätsdeckungsquote zu 100 Prozent einzuhalten ist.                             unter:
                                                                              www.bgbl.de
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hatte
im Auftrag der Kommission die Folgen einer schritt-
weisen Anhebung der LCR auf 100 Prozent bis 2018
untersucht, um zu bewerten, ob die Einführung um               Genossenschaftsbanken
ein Jahr verschoben werden sollte. In ihrem Bericht
vom Dezember 2016 kam sie zu dem Ergebnis, dass                BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung
hierzu keine Veranlassung besteht. n                           zu Instrumenten des harten Kernkapitals

                                                               KF Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung
                                                               veröffentlicht, die regelt, inwiefern neu b
                                                                                                         ­ egebene
Groß- und Millionenkredite                                     Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit
                                                               Erlaubnis der BaFin als Instrumente des harten
BaFin schafft Länderrisikoverordnung ab                        Kernkapitals eingestuft werden können und u    ­ nter
                                                               welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von
KF Die BaFin hat im Einvernehmen mit der Bundes-               ­Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossen-
bank die Länderrisikoverordnung abgeschafft so-                 schaftsanteile vorab genehmigt ist. Die Allgemein-
wie die Großkredit- und Millionenkreditverordnung               verfügung gilt bis Ende 2018.

                                                                                                                   5
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Sie betrifft ausschließlich G
                            ­ enossenschaftsbanken,              und Derivate, die an einem Handelsplatz gehandelt
die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen                 werden und für die kein liquider Markt besteht.
Zentralbank unterliegen. Hintergrund sind die Vor-
gaben der europäischen Eigenmittelverordnung                     Die Reichweite der Pflichten systematischer Inter-
(­Capital Requirements Regulation – CRR) und                     nalisierer hinsichtlich illiquider Nichteigenkapital-
der ergänzenden Delegierten Verordnung, die die                  instrumente hat die Europäische Wertpapier- und
­Europäische Kommission für die Anforderungen an                 Marktaufsichtsbehörde ESMA bereits in Form von
 ­Eigenmittel erlassen hat. n                                    Fragen und Antworten konkretisiert. Demnach muss
                                                                 ein systematischer Internalisierer eine Kursofferte
                                                                 für ein Nichteigenkapitalinstrument, das an einem
              Linkempfehlung zum Thema                           Handelsplatz gehandelt wird und für das kein liqui-
              Die Allgemeinverfügung finden                      der Markt besteht, anderen Kunden nicht zur Verfü-
              Sie unter:                                         gung stellen oder sie öffentlich machen. Systema-
              www.bafin.de » Recht & Regelungen                  tische Internalisierer unterliegen somit bei Abgabe
              » Verfügungen                                      einer Kursofferte gegenüber einem Kunden keinem
                                                                 Kontrahierungszwang gegenüber anderen Kunden.

                                                                 Allerdings stellt die ESMA auch klar, dass systema-
Warenderivate                                                    tische Internalisierer Kursofferten nach Artikel 18
                                                                 Absatz 2 Satz 1 MiFIR auf Antrag anderen Kunden
Allgemeinverfügungen zu Positionslimits                          offenzulegen haben. Von dieser Verpflichtung kön-
                                                                 nen die nationalen Aufsichtsbehörden systematische
WM Die BaFin hat mehrere Allgemeinverfügungen                    Internalisierer freistellen. n
erlassen, die Positionslimits auf Warenderivate fest-
legen. Sie gelten seit dem 4. Januar. Rechtsgrund­
lage sind die §§ 54 ff. des neuen Wertpapierhandels-
gesetzes (WpHG). Marktteilnehmer hatten bis zum                  Nachhandelstransparenz
1. Januar Gelegenheit, zu den Entwürfen Stellung zu
nehmen. n                                                        BaFin gestattet spätere Veröffentlichung von Geschäften

                                                                 WM Seit dem 3. Januar 2018 gelten nach der euro-
                                                                 päi­schen Finanzmarktverordnung (Markets in F  ­ inancial
Systematische                                                    Instruments Regulation – MiFIR) neue R  ­ egelungen
                                                                 zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit
­Internalisierer                                                 ­Finanzinstrumenten. Grundsätzlich sind demnach
                                                                  Einzelheiten zu Geschäften mit Finanz­instrumenten
BaFin befreit von Verpflichtungen bei Kursofferten                an einem Handelsplatz sowie zu sogenannten Over-
zu ­illiquiden Instrumenten                                       the-Counter-Geschäften (OTC-Geschäfte) mit Finanz­
                                                                  instrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt
WM Per Allgemeinverfügung hat die BaFin systema-                  werden, in Echtzeit beziehungsweise so schnell wie
tische Internalisierer von Verpflichtungen bei der Ab-            technisch möglich zu veröffentlichen.
gabe von Kursofferten zu illiquiden Finanzinstrumen-
ten gegenüber anderen Kunden befreit. Hintergrund                Die nationalen Aufsichtsbehörden können jedoch un-
ist die europäische Finanzmarktverordnung (Markets               ter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröf-
in Financial Instruments Regulation – MiFIR), die                fentlichung gestatten. Ebenso können sie gestatten,
zum 3. Januar auch neue Regeln für systematische                 dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu
Internalisierer mit sich gebracht hat. Nach Artikel 18           einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.
Absatz 2 Satz 1 MiFIR müssen diese ihren Kunden
auf Anfrage Kursofferten anbieten, sofern sie mit der            Allgemeinverfügungen und Widerruf
Abgabe einer Kursofferte einverstanden sind. D ­ iese
Verpflichtung besteht für Schuldverschreibungen,                 Die BaFin schöpft beide Möglichkeiten für Handels-
strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate               plätze und Wertpapierdienstleistungsunternehmen

                                                                                                                     6
IT-Sicherheit Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
Januar 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

voll aus und erlässt dazu die folgenden Allgemein-            talanlagegesetzbuchs (KAGB) auch dann uneinge-
verfügungen, die jeweils bis zum 1. Januar 2019 be-           schränkt gilt, wenn die AIF-Investmentgesellschaft
fristet sind:                                                 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ih-
                                                              rer Verwaltung beauftragt hat. n
-- Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späte-
     ren Veröffentlichung von Geschäften mit Nicht­
     eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die                         Linkempfehlung zum Thema
     durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen                          Die Auslegungsentscheidung finden
     betrieben werden                                                        Sie unter:
--   Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späte­                          www.bafin.de » Recht & Regelungen
     ren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit                             » Auslegungsentscheidungen
     Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapier-
     dienstleistungsunternehmen
--   Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späte-
     ren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigen­           Ad-hoc-Publizität
     kapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch
     ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen be-             Fragen und Antworten zu Veröffentlichungen von
     trieben werden                                           ­Insiderinformationen zu Emissionszertifikaten

Zudem widerruft die BaFin ihre Allgemeinverfügung             WM Seit dem 3. Januar ist gemäß Artikel 17 Ab-
zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von            satz 2 der Marktmissbrauchsverordnung jeder Teil-
Geschäften gemäß § 31h W ­ ertpapierhandelsgesetz             nehmer am Markt für Emissionszertifikate verpflich-
(WpHG). Die Beteiligten wurden zuvor z­ weimal                tet, bestimmte Insiderinformationen öffentlich,
 angehört, nämlich im Oktober 2017 und im                     wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt
­Dezember 2017.                                               jedoch nur, wenn die Anlage- oder Luftverkehrsemis-
                                                              sionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Die
Eine gesonderte Gestattung einer späteren Veröf-              BaFin hat dazu nun Antworten auf die wichtigsten
fentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapital­              Fragen (Frequently Asked Questions – FAQs) veröf-
instrumenten ist nicht vorgesehen. Diese sind nach            fentlicht. Sie wird diese regelmäßig aktualisieren. n
der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze er-
fasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin
fallen, haben deren Genehmigung einzuholen, be-
vor sie von der Gestattung einer späteren Veröffent­          Legal Entity Identifier
lichung Gebrauch machen. n
                                                              Hinweise der BaFin zur Beantragung und Verwendung
                                                              des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften

Alternative                                                   WM Artikel 26 Absatz 6 der europäischen Finanz-
                                                              marktverordnung (Markets in Financial Instruments
­Investmentfonds                                              Regulation – MiFIR) verpflichtet Wertpapierdienst-
                                                              leistungsunternehmen, alle Kunden, die über eine
Auslegungsentscheidung zu externer Verwaltung                 eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, in ihren Mel-
                                                              dungen an die Aufsicht mittels Legal Entity I­ dentifier
WM Gesellschaften für alternative Investment-                 (LEI) zu identifizieren. Dies betrifft neben juristi-
fonds (AIF-Investmentgesellschaften) haben auf-               schen Personen wie Gesellschaften mit beschränkter
grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Form eine eige-          Haftung und eingetragenen Vereinen auch teilrechts­
ne Rechtspersönlichkeit. Sie können somit, vertreten          fähige Gesellschaften wie die Gesellschaft bürger­
durch ihre Organe, im Rechtsverkehr Rechte und                lichen Rechts.
Pflichten eingehen.
                                                              Die BaFin weist darauf hin, dass auch das Wert­
Die BaFin hat nun in einer A
                           ­ uslegungsentscheidung            papierdienstleistungsunternehmen den LEI für den
geklärt, ob dies nach den Bestimmungen des Kapi-              Kunden beantragen kann, um dessen administra-

                                                                                                                  7
IT-Sicherheit Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
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tiven Aufwand möglichst gering zu halten. Voraus-           zur Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Ins-
setzung ist, dass der Kunde eine entsprechende              truments Directive II – ­MiFID II). Nähere Informa-
Vollmacht erteilt hat. Das Unternehmen kann den             tionen dazu hält die BaFin auf ihrer Internetseite
LEI-Antrag dann im Namen des Kunden direkt bei              ­bereit. n
einer der LEI-Vergabestellen einreichen.

Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftrags­                              Linkempfehlung zum Thema
erteilung nicht über einen LEI-Code, ist es dem                            Die Informationen finden Sie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Ar-                              unter:
tikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zur                           www.bafin.de » Unternehmen
MiFIR untersagt, das betreffende Geschäft für den                          » Banken & Finanzdienstleister
Kunden auszuführen (no-LEI-no-Trade-Regel). Aller-
dings werden nicht alle Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen zum 3. Januar 2018 über LEI-Codes
aller ihrer LEI-fähigen Kunden verfügen. Daher dul-         Zentrale Gegenparteien
det die BaFin – einer Stellungnahme der Europäi-
schen Wertpapier- und Markaufsichtsbehörde ESMA             Eurex Clearing AG: BaFin gibt Antrag auf
folgend (siehe Seite 15) – in einer sechsmonatigen          Ü­bergangsregelung für börsengehandelte Derivate statt
Übergangszeit, dass die Unternehmen auch dann
meldepflichtige Wertpapierdienstleistungen für ihre         WM Mit Wirkung zum 3. Januar 2018 sieht
Kunden erbringen, wenn diese zwar noch nicht über           ­Artikel 35 der europäischen Finanzmarktverord-
einen LEI verfügen, das Wertpapierdienstleistungs-           nung (­Markets in Financial Instruments Regulation –
unternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung              ­MiFIR) grundsätzlich vor, dass ein Handelsplatz das
aber bereits für die Beantragung eines LEI-Codes              Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer
bevollmächtigt haben.                                         Zentralen Gegenpartei hat, sofern bestimmte Be-
                                                              dingungen erfüllt sind. Auf Antrag einer Zentralen
Weiterhin weist die BaFin in diesem Zusammenhang              Gegenpartei bei der zuständigen Behörde kann die
darauf hin, dass Geschäfte für Kunden in Fonds­               Anwendung dieser Vorschrift bei börsengehandelten
anteilen, die zum Handel an einem Handelsplatz                Derivaten jedoch nach Artikel 54 Absatz 2 MiFIR für
zugelassen sind oder an einem solchen gehandelt               einen Übergangszeitraum bis zum 3. Juli 2020 aus-
werden, nur dann der Meldepflicht gemäß Artikel 26            geschlossen werden.
MiFIR unterliegen, wenn das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen die Fondsanteile zunächst für              Die BaFin hat – nach eingehender Prüfung der Vor-
sich selbst von der Kapitalverwaltungsgesellschaft          aussetzungen – einem entsprechenden Antrag der
erwirbt und die Anteile aus ihrem eigenen Vermögen          Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 3. Januar 2018
dann an ihre Kunden weiterveräußert. Geschäfte,             stattgegeben. Insofern muss das Unternehmen Ar-
bei denen das Unternehmen die Fondsanteile unmit-           tikel 35 MiFiR bei börsengehandelten Derivaten erst
telbar für den Kunden erwirbt, lösen keine Melde­           ab dem 3. Juli 2020 anwenden. n
pflicht aus. Für solche Geschäfte ist auch kein LEI
des Kunden erforderlich. n

                                                            Meldewesen
Geschäftserlaubnis                                          BaFin konsultiert Änderung der FinaRisikoV

Neue Regeln für Zulassungsanträge von                       KF/WM Die BaFin hat eine Verordnung zur Ände-
­Wertpapierhandelsunternehmen und -banken                   rung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinforma-
                                                            tionenverordnung (FinaRisikoV) zur Konsultation
WM Wertpapierhandelsunternehmen und -­banken                gestellt. Stellungnahmen nimmt sie noch bis zum
müssen seit dem 3. Januar neue Vorgaben beachten,           17. Januar entgegen. Die Verordnung richtet sich
wenn sie bei der BaFin eine G
                            ­ eschäftserlaubnis be-         an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie
antragen. Hintergrund ist eine Delegierte Verordnung        Wertpapierhandelsbanken.

                                                                                                                8
IT-Sicherheit Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
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BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Hintergrund ist, dass ab dem Stichtag 30. Juni 2017           BaFin-Tech
auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten
­Institutsgruppen und Unternehmen zu Meldungen                Konferenz zur Digitalisierung diesmal in Berlin
 nach der EZB-Meldeverordnung verpflichtet sind.
 Dadurch besteht für Banken neben dem nationalen              ÜG Am 10. April 2018 findet in Berlin die z ­ weite
 nunmehr auch ein umfangreiches europäisches Mel-             BaFin-Tech statt (zur ersten BaFin-Tech s­iehe
 dewesen.                                                     ­BaFinJournal Juli 2016). Im Blickpunkt der Kon-
                                                               ferenz stehen finanztechnologische Innova­tio­
Um den Kreditinstituten die Meldung von Finanz­                nen. Geplant sind Vorträge, Workshops und
informationen auf nationaler und harmonisierter                ­Podiumsdiskussionen. Die BaFin-Tech 2018 rich-
Basis zu erleichtern, sollen die Einreichungsfristen            tet sich an neue und etablierte Unternehmen der
für die Meldung von Finanzinformationen nach der                Finanz­industrie sowie an Experten aus Praxis und
­FinaRisikoV den harmonisierten Einreichungstermi-              Wissenschaft.
 nen angeglichen werden. Die veränderten Einrei-
 chungsstichtage für die Finanz- und ergänzenden              Einzelheiten gibt die BaFin in Kürze auf i­hrer
 Informationen sollen auch für Finanzdienstleis-              ­Internetseite bekannt. Anmeldungen sind dann
 tungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gelten.            ebenfalls möglich. Die Anzahl der Teilnehmer-
 Des Weiteren sollen auch die weniger bedeutenden              plätze ist beschränkt. Veranstaltungsort ist das
 beaufsichtigten Gruppen, die nach dem Handels­                Radisson Blu H­ otel, Karl-Liebknecht-Straße 3,
 gesetzbuch (HGB) bilanzieren und ab dem Stich-                10178 ­Berlin. n
 tag 30. Juni 2017 ebenfalls Meldungen aufgrund
 der EZB-Meldeverordnung einzureichen haben, aus
 Gründen der Proportionalität von der Befreiungs-
 möglichkeit des bisherigen § 6 Absatz 3 FinaRisikoV          Krankenversicherung
 erfasst werden.
                                                              Wahrscheinlichkeitstafeln 2016 veröffentlicht
Im Zuge der Überarbeitung werden zudem Melde­
pflichten für bestimmte Finanzdienstleistungsinsti-           VP Die BaFin hat neue Wahrscheinlichkeitstafeln ge-
tute ergänzt, die bislang außerhalb der F
                                        ­ inaRisikoV          mäß § 159 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ver-
geregelt waren. Schließlich hat die BaFin w­ eitere           öffentlicht, nach denen Krankenversicherer ihre Tarife
Klarstellungen und einige angepasste Melde­                   kalkulieren können. Berücksichtigt wurden die Beob-
vordrucke in die FinaRisikoV aufgenommen. n                   achtungswerte der Jahre 2014 bis 2016, welche die
                                                              BaFin bei den Unternehmen erhoben hat. n

              Linkempfehlung zum Thema
              Die Konsultation finden Sie unter:                             Linkempfehlung zum Thema
              www.bafin.de » Recht & Regelungen                              Die Wahrscheinlichkeitstafeln finden
              » Konsultationen                                               Sie unter:
                                                                             www.bafin.de » Publikationen & Daten
                                                                             » Statistiken

                                                                                                                  9
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                                                            Internationale Meldungen
       Agenda

       Wichtige Termine
       bis Ende Februar 2018
                                                            Verbriefungen
       15./16. Jan   IAIS ExCo Retreat,
                                                            Europäische Verordnungen im Amtsblatt veröffentlicht
                     Nashville

       17. Jan       Neujahrspresse-                        WM/KF Am 17. Januar treten die neue, sektor-
                     empfang der BaFin,                     übergreifende Verbriefungsverordnung und die
                     Frankfurt a. M.                        ­Änderungsverordnung zur Eigenmittelverordnung
                                                             (­Capital Requirements Regulation – CRR) in Kraft
       18. Jan       Joint Committee,                        (siehe dazu auch BaFinJournal November 2017).
                     Videokonferenz                          Beide sind jedoch erst ab dem 1. Januar 2019 anzu-
                                                             wenden.
       20. Jan       Börsentag Dresden
                     (BaFin-Infostand)
                                                            Ziel der neuen Verordnungen ist es insbesondere,
       25. Jan       EU / US Insurance                      die Finanzierungsquellen europäischer Unterneh-
                     Project Public Forum,                  men zu diversifizieren und die Risikoallokation im
                     Washington                             europäi­schen Finanzsystem auf eine breitere Basis
                                                            zu stellen. Die Entlastung der Bankbilanzen, die aus
       29./30. Jan   EIOPA BoS,                             einer verstärkten Verbriefungsaktivität resultiert,
                     Frankfurt a. M.                        soll zudem eine Ausweitung der Darlehensvergabe
       30. Jan       ESMA MB, Paris                         an die Realwirtschaft ermöglichen. n

       31. Jan       ESMA BoS, Paris

                                                            Interne Modelle
       3. Feb        Börsentag
                     Frankfurt a. M.                        Aktualisierte EBA-Standards und
                     (BaFin-Infostand)                      Prüfungsleitfaden-Entwurf der EZB

       21. Feb       EIOPA BoS,                             KF Nach der europäischen Eigenmittelrichtlinie
                     Frankfurt a. M.                        (­Capital Requirements Directive IV – CRD IV) müs-
                                                            sen Kreditinstitute, die ihre Eigenmittelanforderun-
       22. Feb       ESRB ATC,
                                                            gen mittels interner Ansätze selbst berechnen dür-
                     Frankfurt a. M.
                                                            fen, die Ergebnisse ihrer Berechnungen mindestens
       22./23. Feb   IOPS Committees,                       einmal jährlich an die zuständigen Behörden über-
                     Dublin                                 mitteln. Deren Aufgabe ist es, die internen Ansätze
                                                            aufsichtlich zu vergleichen. Davon ausgenommen ist
       23. Feb       EZB FSC,                               lediglich das operationelle Risiko.
                     Frankfurt a. M.
                                                            Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat
       26.-28. Feb   IAIS Committees,
                                                            nun für den diesjährigen aufsichtlichen Querver-
                     Basel
                                                            gleich und für die Vergleichsrechnung 2019 überar-
       28. Feb -     EBA BoS, London                        beitete und aktualisierte Technische Durchführungs-
       1. März                                              standards veröffentlicht. Diese richten sich an die

                                                                                                               10
Januar 2018

BaFin Journal                              Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

teilnehmenden Banken und legen fest, welche Daten               Kreditbewertung (Advanced Method for Credit
die Institute melden müssen und welche Form sie                 ­Valuation A­ djustments – A-CVA) befasst. Die EZB
dabei einhalten sollen.                                          bittet Institute und Verbände um Rückmeldung zu
                                                                diesem Entwurf bis zum 31. März und plant bereits
Einbeziehung sämtlicher Portfolien                              jetzt eine zweite Feedback-Runde.

  Nachdem die letzten beiden V ­ ergleichsrechnungen der         Der Leitfaden erläutert, wie die Aufsicht bei der
  Jahre 2016 und 2017 im Bereich K   ­ reditrisiko               Beurteilung der Konformität von IMM- und A-CVA-
  nur Teile des Gesamtforderungsbestands a­bgedeckt              Modellen mit den rechtlichen Anforderungen der
  hatten, nämlich High- beziehungsweise Low-­Default-            Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements
Portfolien (siehe ­BaFinJournal März 2017 und                    ­Regulation – CRR) bei den Instituten vorgehen will,
­Dezember 2017), werden dieses Jahr erstmalig alle                die die EZB direkt beaufsichtigt. Der Entwurf soll
 Portfolien in den Quervergleich einbezogen. Dies                 zudem den Instituten helfen, die CRR-Konformität
 ­ermöglicht es der EBA, die B
                             ­ ankenportfolien voll­              ihrer IMM- und A-CVA-Modelle selbst zu beurteilen.
  umfänglich zu betrach-                                                                        Diese Modelle liefern
  ten. Berücksichtigt                                                                           Input-Parameter für
  werden dabei erstmals                                                                         die Säule-I-Eigenmit-
  auch Spezial­finanzie-                                                                        telanforderungen für
rungen, etwa Projekt-                                                                           Kreditrisiken von Deri-
                                          Hinweis
finanzierungen. Melde-                                                                          vaten und Wertpapier-
frist für die teilnehmen-                                                                       finanzierungsgeschäf-
den Institute ist wie
                                      Fragen an die BaFin                                       ten. Der Leitfaden
bisher der 11. April.                                                                           könnte aufgrund der
                                          Fragen zum aufsichtlichen V ­ ergleich                mit dem Brexit ver-
Für 2019 hat die EBA                      beantwortet die BaFin unter                           bundenen Standort-
im Vergleich zum bis-                     ­benchmarking@bafin.de.                               verlagerungen indirekt
 herigen Regelwerk                                                                          auch Auswirkungen
 größere Änderungen                                                                         auf nicht direkt von
 an den Technischen                                                                         der EZB beaufsichtigte
 Standards vorgenom-                                                                        Institute haben, so-
 men. So ist geplant, Spezialfinanzierungen getrennt            fern diese eine Genehmigung der IMM oder A-CVA
 von anderen Unternehmensfinanzierungen aus-                    in Deutschland anstreben. Damit soll dem Gleichbe-
weisen zu lassen und separate Informationen über                handlungsgedanken in Deutschland unabhängig vom
­außerbilanzielle Positionen zu erheben. Aufgrund des           zuständigen Aufseher Rechnung getragen werden.
 Umfangs und der Bedeutung der Änderungen hat die               Zudem unterstützt dieses Vorgehen die Harmonisie-
 EBA die überarbeiteten Standards zur K­ onsultation            rungsbemühungen innerhalb des Einheitlichen Auf-
 gestellt. Stellungnahmen nimmt sie noch bis zum                sichtsmechanismus.
 31. Januar entgegen.
                                                                Die EZB orientiert sich dabei an den Ansätzen zur
Beurteilungsmethodik für Berechnung                             Beurteilung der Modellkonformität, die die EBA be-
des Gegenparteirisikos                                          reits für andere Risikoarten veröffentlicht hat. Damit
                                                                setzt sie ihre Vorgehensweise fort, bei fehlendem
Darüber hinaus veröffentlichte die Europäische                  EBA-Mandat Lücken in deren Technischen Regulie-
­Zentralbank (EZB) den Entwurf eines Leitfadens,                rungsstandards zu füllen, wenn dies zur Harmo-
 der sich mit der Beurteilungsmethodik für die auf              nisierung europäischer Regularien notwendig er-
 einem internen Modell beruhende Methode zur Be-                scheint. Aus dieser Überlegung heraus hatte die EZB
 rechnung des Gegenparteiausfallrisikos (Internal               auch den Leitfaden zur Materialitätsbeurteilung von
 Model Methode – IMM) und der f­ortgeschrittenen                ­Modelländerungen für IMM- und A-CVA-Modelle ver-
 Methode für das Risiko einer Anpassung der                     öffentlicht. n

                                                                                                                   11
Januar 2018

BaFin Journal                          Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

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       Auf einen Blick                                      ­Abwicklungsplanung
       Internationale Behörden                              EBA veröffentlicht Bericht und Technische Standards
       und Gremien                                          zu vereinfachten Anforderungen und Befreiungen

                                                            KF Sowohl bei den Kriterien zur Gewährung ver-
       EZB        Europäische Zentralbank                   einfachter Anforderungen für Institute als auch
                                                            bei deren Umfang bestehen zwischen den EU-Mit-
       ESAs		European Supervisory                           gliedstaaten Unterschiede. Das stellt die Europäi-
       		Authorities                                        sche Bankenaufsichtsbehörde EBA in einem kürzlich
       		    Europäische Aufsichts-		                       veröffentlichten Bericht fest. In einem Technischen
       		behörden                                           ­Regulierungsstandard greift sie diese Erkenntnis auf.
                                                             Der Standard ersetzt die EBA-Leitlinien zu verein-
       EBA		European Banking Authority                       fachten Anforderungen aus dem Jahr 2015. Ziel ist
       		   Europäische Banken-                              es, die Unterschiede bei den Kriterien durch die Ein-
       		aufsichtsbehörde                                    führung eines zweistufigen Beurteilungsverfahrens
                                                             zu reduzieren und die Ansätze der Mitglied­staaten
       EIOPA		European Insurance and                         zu harmonisieren. Dies soll die Konvergenz der
       		Occupational Pensions ­		                           Verfahren erhöhen und einheitliche Wettbewerbs­
       		Authority                                           bedingungen innerhalb der Europäischen Union
       		     Europäische Aufsichts-                         ­sicherstellen. n
       		behörde für das Versiche-
       		rungswesen und die betrieb-
       		liche Altersversorgung
                                                            Zahlungsdienste
       ESMA		European Securities and
       		Markets Authority                                  EBA veröffentlicht Leitlinien zu Sicherheitsmaßnahmen
       		    Europäische Wertpapier- 		                     gegen Risiken
       		und Marktaufsichtsbehörde
                                                            KF Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie sieht vor,
       FSB		Financial Stability Board                       dass Zahlungsdienstleister angemessene IT-Sicher-
            Finanzstabilitätsrat                            heitsmaßnahmen zur Beherrschung operationeller
                                                            und sicherheitsrelevanter Risiken ergreifen müssen.
       BCBS		Basel Committee on 		                          Das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG),
       		­Banking Supervision                               das am 13. Januar in Kraft getreten ist, hat diese
       		    Basler Ausschuss für                           Anforderung in § 53 Absatz 1 in das deutsche Recht
       		Bankenaufsicht                                     umgesetzt.

                                                            Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat
                                                            dazu nun konkretisierende Leitlinien veröffentlicht.
                                                            Demnach müssen Zahlungsdienstleister insbesonde-
                                                            re die mit den Zahlungsdiensten verbundenen Risi-
                                                            ken eindeutig identifizieren und ein angemessenes
                                                            Risikomanagement aufbauen. Basierend darauf sind
                                                            entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu definieren
                                                            und zu realisieren.

                                                            Als nächsten Schritt muss die EBA die L ­ eitlinien,
                                                            die bisher nur auf Englisch vorliegen, in alle Amts-

                                                                                                               12
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BaFin Journal                              Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

sprachen der EU übersetzen. Die BaFin prüft derzeit,            Notleidende Kredite
wie die Anforderungen dieser Leitlinien am besten in
die nationale Aufsichtspraxis eingefügt werden kön-             EBA veröffentlicht Datentemplates
nen. Bis zu einer solchen Übernahme der Leitlinien
sollten sich die Zahlungsdienstleister an den ent-              KF Die BaFin begrüßt die Veröffentlichung von
sprechenden Bestimmungen der Mindestanforderun-                 ­ atentemplates für notleidende Kredite (Non-­
                                                                D
gen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI)              Performing Loans – NPL) durch die Europäische
orientieren. n                                                  Bankenaufsichtsbehörde EBA. Die Templates schaf-
                                                                fen die Voraussetzungen dafür, dass Transaktionen
                                                                mit notleidenden Krediten in der gesamten EU getä-
              Linkempfehlung zum Thema                          tigt werden können. Damit gibt es nun ein einheit-
              Die Leitlinien finden Sie unter:                  liches EU-Datenformat für die indikative Beurtei-
              www.eba.europa.eu                                 lung, finanzielle Sorgfaltspflichten (Due Diligence)
                                                                sowie Bewertungen im Verlauf von NPL-Transaktio-
                                                                nen. Ein breiter Einsatz der Templates soll zu einer
                                                                Ausweitung der Investorenbasis beitragen, die Ein-
Informationstechnik                                             stiegsbarrieren für potenzielle Anleger senken, die
                                                                Datenqualität und -verfügbarkeit verbessern, die
EBA veröffentlicht Empfehlungen für Auslagerung                 Preisfindung vereinfachen und die Entwicklung von
an Cloud-Dienstleister                                          NPL-Sekundärmärkten stärken.

KF Nach einer dreimonatigen Konsultationsphase                  Die EBA stellt diese Templates zur Verfügung, damit
hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA                  Banken Investoren und anderen Interessenten ver-
Empfehlungen veröffentlicht, in denen sie konkre-               gleichbare und standardisierte Daten zu notleiden-
tisiert, was Kreditinstitute bei Auslagerungen ih-              den Krediten zur Verfügung stellen können. Die NPL-
rer IT-Ressourcen an externe Cloud-Dienstleister                Templates der EBA sind nicht Teil der aufsichtlichen
(Cloud-Service-Provider) beachten sollten. Wesent-              Meldepflicht; ihre Nutzung ist freiwillig. Sie sollen
liche Punkte sind die Pflicht der Institute zur ange-           als Marktstandard für NPL-Transaktionen dienen und
messenen Information der Aufsicht, die vertragli-               eine Grundlage für Sekundärmarktinitiativen in die-
che Umsetzung von Zugangs- und Prüfungsrechten                  sem Bereich schaffen.
–s ­ owohl für die Institute als auch für die Aufsicht –
sowie die Sicherheit von Daten und Systemen.                    In den NPL-Templates der EBA sollen Daten auf
                                                                Einzelkreditebene erfasst werden, unter anderem
Die Empfehlungen der EBA werden zum 1. Juli 2018                mit Informationen zu den Gegenparteien des Kre-
wirksam. Vorher müssen die nationalen Aufsichtsbe-              dits sowie zu den zugrundeliegenden Sicherheiten.
hörden der EBA melden, inwieweit die Institute die              Dies gewährleistet Informationen in größtmöglicher
einzelnen Punkte bereits umsetzen. Die BaFin wird               Granularität. Die Templates bauen auf dem bereits
die Veröffentlichung der EBA zum Anlass nehmen,                 bestehenden Meldewesen auf, um die Implemen-
eine Interpretationshilfe für die Unternehmen zu                tierungskosten für die Banken zu reduzieren. Sie
erstellen. Darin wird sie unter anderem klarstellen,            etablieren ein gemeinsames EU-Datenformat; in
welche Erwartungen sie in Bezug auf die Prüfungs-               bestimmten Teilen werden aber auch nationale Be-
rechte bei Cloud-Dienstleistern hat. n                          sonderheiten erfasst. Für die indikative Beurteilung
                                                                von Portfolien steht zudem ein Übersichtstemplate
                                                                zur Verfügung.
              Linkempfehlung zum Thema
              Die Empfehlungen der EBA finden Sie               Bei der Finalisierung der Templates wurde das Feed-
              unter:                                            back von Marktteilnehmern sowie den zuständigen
              www.eba.europa.eu                                 Behörden und EU-Institutionen berücksichtigt. So
                                                                nahm die EBA zum Beispiel eine Priorisierung ver-
                                                                schiedener Datenfelder vor, je nach Bedeutung der
                                                                Informationen für die Bewertung und die Prüfungen
                                                                im Rahmen finanzieller Due Diligence.

                                                                                                                   13
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Hintergrund                                                   Jahresfinanzberichte
Mit den NPL-Templates kommt die EBA einem Ersu-               ESMA veröffentlicht Technischen Regulierungsstandard
chen der Europäischen Kommission und des Rates                zum einheitlichen elektronischen Berichtsformat
der Europäischen Union nach. Am 29. März 2017 bat
der Vizepräsident der Europäischen Kommission die             WM Emittenten, die in den Anwendungsbereich
EBA um die Ausarbeitung von Datentemplates, die               der Transparenzrichtlinie fallen, müssen ihre Jah-
die Informationsasymmetrien zwischen potenziellen             resfinanzberichte für Geschäftsjahre, die ab dem
Käufern und Verkäufern notleidender Kredite verrin-           1. Januar 2020 beginnen, in einem einheitlichen
gern und so zur Entwicklung eines funktionierenden            elektronischen Format erstellen. Die Europäische
Sekundärmarkts in der EU beitragen sollten. Außer-            Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA
dem erhielt die EBA durch die Schlussfolgerungen              hat der EU-Kommission dazu nun den Entwurf ei-
des Europäischen Rates vom 11. Juli 2017 das Man-             nes Technischen Regulierungsstandards vorgelegt
dat, Templates für Banken herauszugeben, in denen             und diesen zusammen mit ihrem Abschlussbericht
spezifische Detailinformationen enthalten sind, die           ­veröffentlicht. Ergänzend stellte sie einen L
                                                                                                           ­ eitfaden
Banken bezüglich ihrer Kreditrisiken im Anlagebuch             für die Anwendung des elektronischen Formats
festhalten müssen.                                             ­bereit.

Die Nutzung der NPL-Transaktionstemplates der EBA
befreit die Vertragsparteien nicht von rechtlichen,                          Linkempfehlung zum Thema
buchhalterischen, aufsichtlichen und anderen Ver-                            Die Dokumente zum einheitlichen
pflichtungen, insbesondere nicht von solchen im                              elektronischen Berichtsformat finden
Zusammenhang mit Datenschutz- oder Vertraulich-                              Sie unter:
keitsvorschriften. n                                                         www.esma.europa.eu

                                                              Der Technische Regulierungsstandard sieht vor,
MREL                                                          dass Emittenten für ihre Jahresfinanzberichte das
                                                              XHTML-Format verwenden (Extensible Hyper Text
EBA aktualisiert Bericht zur Umsetzung                        ­Markup Language). Dieses kann mit herkömmlichen
                                                               Internet­browsern dargestellt werden. Enthält der
KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA                  Jahres­finanzbericht einen nach den Internationalen
hat den quantitativen Teil ihres Berichts über die             Rechnungslegungsstandards (International F ­ inancial
Umsetzung der Mindestanforderung an Eigenmit-                  Reporting Standards – IFRS) erstellten Konzern-
tel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten              abschluss, so sind zusätzlich bestimmte Elemente
(­Minimum Requirement for Own Funds and Eligible               dieses Abschlusses mit Kennzeichnungen nach dem
Liabilities – MREL) aus dem Vorjahr aktualisiert (sie-         XBRL-Standard zu versehen (Extensible Business
he BaFinJournal Januar 2017).                                  Reporting Language). Diese Kennzeichnungen er-
                                                               möglichen eine maschinelle Verarbeitung der ent-
Basierend auf der Analyse des letztjährigen Be-                sprechenden Informationen. Die XBRL-Kennzeich-
richts untersuchte die EBA das Volumen und die                 nungen müssen nach dem Inline-XBRL-Standard in
­Deckungslücke der MREL. Dies erfolgte anhand einer            das XHTML-Dokument eingebunden werden.
 repräsentativen Stichprobe von europäischen Ban-
 ken auf Grundlage von Daten aus Dezember 2016.               Dem Entwurf des Regulierungsstandards gingen
 Die EBA analysierte dabei verschiedene Szenarien.            eine öffentliche Konsultation und Praxistests voraus.
 Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich Qualität und              Nach dem Übernahmeverfahren durch die EU-Kom-
 Höhe der berücksichtigungsfähigen Eigenmittel und            mission wird der Standard in allen Mitgliedstaaten
 Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr leicht            unmittelbar anzuwenden sein. n
 verbessert haben. n

                                                                                                                 14
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Legal Entity Identifier                                          Spekulative Produkte
Übersetzung der ESMA-Stellungnahme                               ESMA veröffentlicht weitere Stellungnahme
zur ­Unterstützung der reibungslosen Einführung
                                                                 WM Ende Juni 2017 teilte die Europäische Wert-
WM Um die reibungslose Umsetzung der Anforde-                    papier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA in einer
rungen des Legal Entity Identifier zu unterstützen,              Stellungnahme mit, dass sie derzeit Maßnahmen
hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-              zur Regulierung des Vertriebs bestimmter speku-
behörde ESMA eine Stellungnahme veröffentlicht.                  lativer Finanzprodukte erwägt (siehe B ­ aFinJournal
Die B
    ­ aFin hat diese gemeinsam mit den Finanz-                   Juli 2017). Betroffen sind namentlich finanzielle
marktaufsichtsbehörden von Österreich und Liech-                 ­Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs)
         ­ bersetzen lassen. n
tenstein ü                                                        und binäre Optionen.

                                                                 Nun hat die ESMA in einer aktuellen S­tellungnahme
                 Linkempfehlung zum Thema                        mitgeteilt, welche Maßnahmen sie erwägt. In Be-
                 Die Übersetzung der Stellungnahme               tracht kommt danach zum einen ein Verbot von
                 finden Sie unter:                               Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von binären Op-
                 www.bafin.de » Publikationen & Daten            tionen. Zum anderen seien in Bezug auf das Ange-
                 » Aktuelles                                     bot von CFDs verschiedene Vorgaben denkbar: eine

              Hinweis

              Weitere internationale Konsultationen

        BCBS            Technische Anpassung bei Basel III:
                        Behandlung außergewöhnlicher geldpolitischer Geschäfte in der strukturellen Liqui-
                        ditätsquote (Net Stable Funding Ratio) (bis 5. Februar 2018)

        FSB             Methodik zur Beurteilung der Umsetzung der Key Attributes für effektive Abwick-
                        lungsregimes im Versicherungssektor (bis 28. Februar 2018)

        EBA             Technische Regulierungsstandards zur Homogenität von STS-Verbriefungen unter-
                        liegenden Risikopositionen (bis 15. März 2018)

        EBA             Technische Regulierungsstandards zum Risikoselbstbehalt bei Verbriefungstrans-
                        aktionen (bis 15. März 2018)

        EBA             Diskussionspapier zu den überarbeiteten Rahmenwerken für das Markt- und
                        ­Kontrahentenausfallrisiko (bis 15. März 2018)

        ESMA            Technische Standards zu Inhalt und Format der Meldung für STS-Verbriefungen
                        ­gemäß Verbriefungsverordnung (bis 19. März 2018)

        ESMA            Technische Standards zu Offenlegungspflichten, operativen Standards und Zugangs-
                        bedingungen gemäß Verbriefungsverordnung (bis 19. März 2018)

        ESMA            Technische Standards zu den die Erfüllung der STS-Kriterien überprüfenden Dritten
                        gemäß Verbriefungsverordnung (bis 19. März 2018)

                                                                                                                    15
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Hebelbeschränkung, eine automatische Verlust­                  Stresstest
begrenzung, ein Nachschusspflichtverbot, Vermark-
tungsbeschränkungen und eine standardisierte                   BCBS konsultiert überarbeitete Prinzipien
Risiko­warnung. Die ESMA will dazu im Januar eine
kurze Konsultation durchführen. n                              KF Bis zum 23. März haben Marktteilnehmer Gele-
                                                               genheit, zu den überarbeiteten Stresstest-Prinzipien
                                                               des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht BCBS
                                                               Stellung zu nehmen. Diese sollen die im Jahr 2009
OTC-Derivate                                                   veröffentlichten Prinzipien ersetzen und richten sich
                                                               sowohl an die Banken als auch an die Aufsichts­
FSB veröffentlicht Governance-Regeln                           behörden.
und Zeitplan für einheitliche Transaktionskennung
                                                               Die neuen Stresstest-Prinzipien sind sehr allgemein
WM Der Finanzstabilitätsrat FSB hat Governance-                gehalten. Es wurde weitestgehend auf präskriptive
Regeln und einen Zeitplan zur Umsetzung des                    Ausführungen und Anforderungen verzichtet. N  ­ ähere
Unique Transaction Identifiers (UTI) veröffentlicht.           Erläuterungen und Auslegungen sind in einem er-
Der UTI ist eine weltweit einheitliche Transaktions-           gänzenden Bericht enthalten, den der BCBS eben-
kennung, der die Aggregation von Transaktionsmel-              falls veröffentlichte. n
dungen zu Over-the-Counter-Derivaten (OTC-Deri-
vaten) erleichtern soll. n

                                                                                                                  16
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IT-Sicherheit
Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft

KF Anfang November veröffentlichte die BaFin die              Ziel der BAIT ist es, einen verständlichen und flexib-
Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT,             len Rahmen für das Management der IT-Ressourcen,
siehe BaFinJournal November 2017). Die BAIT sind              des Informationsrisikos und der Informationssicher-
nunmehr der zentrale Baustein der IT-Aufsicht für             heit zu schaffen. Sie sollen auch dazu beitragen,
alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in            das unternehmensweite IT-Risikobewusstsein in den
Deutschland. Sie richten sich an die Geschäftsleitun-         Instituten und gegenüber den Auslagerungsunter-
gen der Unternehmen.                                          nehmen zu erhöhen. Auch die Erwartungen der

                                                                                                                 17
Januar 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell    Unternehmen   Verbraucher     Internationales   Bekanntmachungen

Bankenaufsicht an die Institute in Bezug auf die               Fremdbezug, beziehen die BAIT auch den § 25b KWG
Steuerung und Überwachung des IT-Betriebs –                    in diese Interpretation ein. Durch den Verweis auf
einschließlich des hierfür notwendigen Berechti-               dezidierte Textziffern in den MaRisk wird der Bezug
gungsmanagements, der Anforderungen an das                     zu den allgemeinen bankaufsichtlichen Anforderun-
IT-Projektmanagement und die Anwendungs­                       gen an das Risikomanagement sichergestellt. Die
entwicklung – ist nunmehr transparent. Die BAIT                BAIT adressieren insbesondere Themen, bei denen
adressieren insgesamt die Themenbereiche, die die              die Aufsicht bei IT-Prüfungen der vergangenen Jahre
Aufsicht aufgrund der Ergebnisse der IT-Prüfungs-              wesentliche Mängel identifiziert hat (siehe Grafik 1).
praxis als besonders wichtig einstuft.
                                                               Die BAIT sollen den Instituten dabei helfen, in Be-
Interpretation der Aufsichtsnormen                             zug auf die IT eine ordnungsgemäße Geschäftsorga-
                                                               nisation sicherzustellen. Die prinzipienorientierten
Die BAIT interpretieren – ebenso wie die Ende                  Anforderungen der BAIT sind jedoch nicht als voll-
­Oktober aktualisierten Mindestanforderungen an                ständiger Anforderungskatalog anzusehen. I­ nsoweit
 das Risikomanagement der Banken (MaRisk, ­siehe               bleiben die Banken gemäß AT 7.2 MaRisk in der
 ­BaFinJournal November 2017) – die gesetzlichen               Pflicht, bei der Umsetzung der BAIT-Anforderungen
  Anforderungen des § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-                 auf gängige Standards abzustellen.
  mern 4 und 5 Kreditwesengesetz (KWG). Sie kon-
  kretisieren, was die Aufsicht unter einer angemes-           Darüber hinaus ist es evidentes Wesensmerkmal
  senen technisch-organisatorischen Ausstattung der            der BAIT, dass der Grundsatz der doppelten Propor-
  IT-Systeme, unter besonderer Berücksichtigung der            tionalität uneingeschränkt gilt. Dieser besagt, dass
  Anforderungen an die Informationssicherheit sowie            ­sowohl die Steuerungsinstrumente einer Bank als
  eines angemessenen Notfallkonzepts, versteht.                 auch die Intensität der Überwachung durch die Ban-
                                                                kenaufsicht proportional zu den Risiken der Bank
Da die Institute immer mehr IT-Services von Drit-               sein sollen.
ten beziehen, sowohl durch Auslagerungen von
IT-Dienstleistungen als auch durch den sonstigen               IT-Risikobewusstsein schärfen

                                                                                       Ein zentrales Ziel der BAIT ist,
                                                                                       das IT-Risikobewusstsein in den
                                                                                       Instituten und insbesondere in
Grafik 1: Identifizierte IT-Mängel                                                     den Führungsebenen zu schär-
                                                                                       fen. Unter dem Begriff IT-Risiko
                                                                                       versteht die Aufsicht alle Risiken
IT-Strategie (AT 4.2 MaRisk), IT-Berichtswesen, Datenqualität
                                                                                       für die Vermögens- und Ertrags-
        (u.a. AT 4.3.2 Tz. 2 und AT 7.2 Tz. 2 MaRisk)                                  lage der Institute, die aufgrund
                                                                                       von Mängeln entstehen, die das
   IT-Revision                                      IT-Organisation,                   IT-Management beziehungswei-
 (AT 4.4.3, BT 2)                                    IT-Auslagerung                    se die IT-Steuerung, die Verfüg-
                                                      (AT 9 MaRisk)                    barkeit, Vertraulichkeit, Integri-
                                                                                       tät und Authentizität der Daten,
                         IT-Feststellungen
                                                                                       das interne Kontrollsystem der
                        schwerpunktmäßig                                               IT-Organisation, die IT-Strate-
  IT-Notfall-                                                Informations-
                         in den Bereichen                                              gie, -Leitlinien und -Aspekte der
 management                                               risikomanagement
                                                                                       Geschäftsordnung oder den Ein-
(AT 7.3 MaRisk)                                             (AT 4.3.2 i.V.m.
                                                                                       satz von Informationstechnolo-
                                                             BTR 4 MaRisk)
                                                                                       gie betreffen (siehe dazu auch
                                                                                       ­BaFinJournal November 2013).
           Anwendungs-                       Benutzerberechtigungen
            entwicklung                        (AT 7.2 Tz. 2 i.V.m.                    Das Erfordernis der Schaffung
    (AT 7.2 Tz. 2 bis 5 MaRisk)               AT 4.3.1 Tz. 2 MaRisk)                   von Risikotransparenz und der

                                                                                                                    18
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Auseinandersetzung mit dem IT-Risiko auf allen                  IT-Governance
Ebenen des Instituts zieht sich durch alle acht The-
menmodule der BAIT und ist integraler Bestandteil               Die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, dass
der einzelnen IT-Anforderungen (siehe Grafik 2).                die Regelungen zur IT-Governance institutsintern
                                                                und gegenüber Dritten wirksam umgesetzt werden.
IT-Strategie                                                    Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass insbeson-
                                                                dere das Informationsrisiko und das Informations-
In Bezug auf die IT-Strategie steht die Anforderung             sicherheitsmanagement, der IT-Betrieb und die
im Vordergrund, dass sich die Geschäftsleitung mit              Anwendungsentwicklung angemessen mit Personal
den strategischen Implikationen der verschiedenen               ausgestattet sind.
Aspekte der IT für die Geschäftsstrategie regelmäßig
auseinandersetzt. Hierzu gehören neben der Auf-                 Dies ist aus Sicht der Aufsicht wichtig, damit das
bau- und Ablauforganisation der IT und der Ausla-               Risiko einer qualitativen oder quantitativen Unter-
gerung von IT-Dienstleistungen auch b ­ eispielsweise           ausstattung dieser Bereiche frühzeitig erkannt und
der strategische Umgang mit der individuellen                   möglichst umgehend behoben werden kann. Aus
­Datenverarbeitung (IDV) in den Fachbereichen.                  demselben Grund enthalten die BAIT die Anforde-
                                                                rung, unvereinbare Tätigkeiten innerhalb der IT-Auf-
Durch die Festlegung der IT-Strategie sowie durch               bau- und -Ablauforganisation zu vermeiden.
daraus abgeleitete Maßnahmen zur Erreichung der
Strategieziele, die institutsintern zu veröffentlichen          Informationsrisikomanagement
sind, wird auch Klarheit über die Bedeutung der IT
für die Durchführung der Bankgeschäfte geschaffen,              Das Institut hat im Rahmen des Managements der
die für das IT-Risikobewusstsein notwendig ist.                 Informationsrisiken den jeweiligen Schutzbedarf
                                                                zu ermitteln, auf dieser Grundlage Sollmaßnahmen

Grafik 2: Schärfung des IT-Risikobewusstseins durch die BAIT

                                                   IT-Risikobewusstsein
  Governance

                                                                1. IT-
                                                               Strategie
                                                     2. IT-
                                                   Governance

                                                3. Informations-                8. Aus-
                                                                               lagerung
  Steuerung

                                               risikomanagement
                                                                            und sonstiger
                                                                             Fremdbezug
                                     4. Informations-                             von
                                        sicherheits-                          IT-Dienst-
                                      management                              leistungen

                                                             6. IT-Projekte
                            5. Benutzer-                   und Anwendungs-
  Operativ

                           berechtigungs-                     entwicklung           7. IT-Betrieb
                            management                                                  (inkl.
                                                                                   Datensicherung)

                                                                                                                    19
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