Programm zum 25. Bernburger Weinmarkt
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+ + Y Jahrgang 19 - 08 / 15 Bernburg (Saale), 6. August 2015 Lfd.-Nummer 219 Nightfever The Cry P r o g r a m m z u m 2 5 . B e r n b u r g e r We i n m a r k t F r eitag , 2 8 . A ug u s t A b 15: 0 0 U h r k ön n en S ie mit leis er mu s ik alis ch er U nter malu n g b ei d en Winzer n den er s ten Wein gen ieß en . 17 : 00 U h r, K I D S e. V., Band „Tab u la Ras a“ A nläs s lich d es 2 0- jäh r ig en J u b iläu ms v o n K I D S e. V. h at Tab ula Ras a d as Ver eins lied „D u bis t ein G es chenk “ k o mp o n ier t und g etex tet. 1 9: 0 0 U h r, „N ig h tf ever “ - Liv e- F eu er w er k au s G r o ov e u n d G lamou r. 2 4: 0 0 U h r, Au s s ch a n ks ch lu s s . S ams tag , 29 . A ug u s t 14 : 00 U h r, K amp f s p o r tzen tr u m Ber n b u rg e. V. 15 : 00 U h r, „D ie Thal- S aaler “ mit d er Vo k alg r u pp e „Vo ice G ener atio n s “. 16: 00 U h r: w ir f r eu en un s s eh r, d as s w ir in dies em J ahr die S aale- U ns tr u t G eb iets w ein k ön igin S u s an n e Ro th e als S ch ir mh er r in d es 2 5. Bernb urger Wein marktes b eg rü ß en d ü r fen . Trad itio n ell w erd en s ich zur Begrü ß ung d er G äs te d u rch d en s tellv. O b erb ü rg ermeis ter der S tad t, P aul K o ller, H oh eiten aus u ns er er R eg io n v o rs tellen . 16: 3 0 U h r, „D ie Th al-S aaler “. 1 8:0 0 U h r, A kr ob aten d es N ienb u rg er C arn ev als -Club e. V. 2 0:0 0 U h r, „H ap p y S w in g B and “ mit H its au s d rei J ahr zeh nten. 0 0 :3 0 U h r, Au s s ch a n ks ch lus s S on ntag , 3 0. A u g us t 14 :00 U h r, K ind ertag es s tätte d es „K ID S e. V. “ - „A u f d em Bau er nh of“. 15 :00 U h r, „H o lzhäus er S patzen “ (v o lk s tü mlich es P rog ramm). 1 7:3 0 U h r, Tan zs po rt d es S V B lau -Weiß K ö n n ern 1 9 90 e. V. 19: 0 0 U h r, „Th e Cr y“, d ie Co v erb an d mit Ro ck , P op , Blu es , S o u l u nd Co untr y. 22 :3 0 U h r, Au s s ch a n ks ch lus s Fü r alle Kin d er s teh t a m S a m s ta g u n d S o n n tag v on 1 5:0 0 b is 18 :0 0 U h r ein B as tel- u n d S ch m in k s t a n d b ereit. Vor d er Ma rien k irch e u n d in d er Breit en S tra ß e fin d et a n a llen 3 Tag en trad itio n ell d er A n t ik -Flo h m ark t s t att.
Bernburg (Saale) -2- Amtsblatt 08 / 15 Schiedsstelle S it zu n g s k alen d er der Stadt Bernburg (Saale) August Der Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle der Stadt Haushalts- u. Finanz- u. Hauptausschuss: Bernburg (Saale) ist das gesamte Gemeindegebiet. Donnerstag, 20.08., RH I. Die Schiedsstelle ist erreichbar über die Geschäftsstelle im Stadtrat: Rechtsamt, Frau Jäntsch, Rathaus I, Zimmer 211, Donnerstag, 27.08., RH I. Tel. 03471 659-425, E-Mail: bettina.jaentsch.stadt@bernburg.de oder per Post an: Wir gratulieren allen Stadtverwaltung Bernburg (Saale) Geburtstagskindern dieses Monats, Schiedsstelle Bernburg (Saale) vor allem unseren älteren Jubilaren Schlossgartenstraße 16 und wünschen ihnen 06406 Bernburg (Saale) Glück und Gesundheit! Die Sprechstunde der Schiedsstelle der Stadt Bernburg (Saale) findet jeden 1. Dienstag im Monat von 17:00 bis 17:30 Uhr im Rathaus IV, Schlossgartenstraße 16 a, Zimmer 34, statt. Stadtarchiv geschlossen Das Stadtarchiv ist am 24., 27. und 28. August geschlossen. Sommerferien bis 26. August Impressum „Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale)“ Herausgeber: Stadt Bernburg (Saale), Schlossgartenstr. 16, 06406 Bernburg (Saale) Verantwortlich: Der Oberbürgermeister Redaktion: Reinhard Jeske, Telefon: 03471 659153 Amtliche Versteigerung Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg/Elster Am Dienstag, 1. September, findet ab 15:00 Uhr auf dem Verantwortlich für den Anzeigenteil: Hof des Rathauses II, Schlossstr. 11, eine amtliche Stadt Bernburg (Saale) Versteigerung von Fundfahrrädern statt. Für die ersteigerten Räder wird von der Stadt Bernburg Bildnachweise: Stadt Bernburg (Saale) (Saale) keine Gewährleistung übernommen. Die Versteigerung ist öffentlich. Das Amtsblatt erscheint monatlich in einer Auflage von 19.200 und Alle Fahrräder werden meistbietend gegen Barzahlung, wird kostenlos an die Haushalte im Stadtgebiet Bernburg (Saale) jedoch nicht unter Taxwert versteigert. und Gröna verteilt. Einzelexemplare sind zum Preis von 1,50 EUR pro Exemplar, zuzüglich Versandkosten, über den Verlag oder über die Stadtverwaltung Bernburg (Saale), Schlossgartenstr. 16, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, zu beziehen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Trauercafé „Lebensquelle“ Ereignisse sind alle Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, im „Friederikestübchen“ ausdrücklich ausgeschlossen. Das Trauercafé „Lebensquelle“ der Kanzler Alle Rechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, von Pfau´schen Stiftung (Kustrenaer Straße 2) Mikrokopie und zur Einspeicherung in elektronische Datenbanken bleiben dem Herausgeber vorbehalten. ist jeden ersten Mittwoch im Monat in der Zeit Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des von 15:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Oberbürgermeisters. Kontakt üb. Tel. 03496 4154240 o. 0151 18822202, im Internet: www.kanzlerstiftung.de
Bernburg (Saale) -3- Amtsblatt 08 / 15 Amtlicher Teil Bekanntmachung Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt Ferdinand-von-Schill-Str. 24 06844 Dessau-Roßlau Ausführungsanordnung In dem Flurbereinigungsverfahren: Flurbereinigungsverfahren Plötzkau (A14) Gemarkungen: Aderstedt, Alsleben, Ilberstedt, Güsten und Plötzkau Landkreis: Salzlandkreis Verf.-Nr.: 151-53-022-3 AZ: 611/1-01-BBG 059 wird hiermit nach §§ 61 und 62 dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), i. d. F. soweit dieser nicht bereits mit der Niederschrift an das Amt für Land- vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), Besitzeinweisung vom 07.03.2006 wirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zuletzt geändert durch Artikel 17 des erfolgt ist. Anhalt, Ferdinand-von-Schill-Str. 24 in Gesetzes vom 19. Dezember 2008 06844 Dessau-Roßlau zu richten. (BGBl. I S. 2794) die Ausführung des Gründe: Der Flurbereinigungsplan und Flurbereinigungsplanes angeordnet. der Nachtrag 1 sowie der Nachtrag 2 Hinweis: Gemäß § 71 Satz 3 Flurberei- zum Flurbereinigungsplan sind den nigungsgesetz sind Anträge, betreffend Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Beteiligten in den Anhörungsterminen die Regelungen zu Nießbrauchrechten Rechtszustandes und der rechtlichen am 22.06.2010, am 11.12.2013 und am und/oder Pachtverhältnissen spätestens Wirkungen des Flurbereinigungsplanes 10.06.2015 bekannt gegeben worden. drei Monate nach Erlass der Ausfüh- wird der 22.06.2015, 00:00 Uhr festge- Der Plan ist unanfechtbar. Die gesetz- rungsanordnung bei der Flurbereini- setzt. lichen Voraussetzungen gemäß gungsbehörde zu stellen. Mit diesem Tage tritt der neue § 61 FlurbG sind erfüllt. Rechtszustand an die Stelle des bisheri- Dessau-Roßlau, 15. Juni 2015 gen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb Der Übergang des Besitzes und der eines Monats nach Bekanntgabe Im Auftrag Nutzung der Grundstücke erfolgt mit Widerspruch erhoben werden. Siebert Nichtöffentliche Beschlüsse der Sitzung des Stadtrates der Stadt Bernburg (Saale) vom 30.04.2015 Annahme einer Schenkung nach § 99 Tiergarten Parkplatz Bernburg, Grundstücken Kugelweg 2, 4, Saalplatz Abs. 6 KVG LSA für die Stadt Krumbholzallee in 06406 Bernburg 10, 11, 12, 13, 14, 15, einer Freifläche in Bernburg (Saale), hier: Museum, (Saale) an die Firma GP Verkehrs- der Freiheit, Markt 16, Krumbholzstraße Beschl.-Nr. 200/15 wegebau GmbH, Berliner Straße 239 aus 1a, 1b, Freiflächen Krumbholzstraße 1, Beschluss: Der Stadtrat der Stadt 06112 Halle/Saale. Fährgasse, Fährgasse 15, Teilflächen Bernburg (Saale) beschließt, eine Abstimmung: 32 Ja-Stimmen Markt 14 und 15. Abstimmung: 28 Ja- Schenkung in Form der ca. 100 - 120 Stimmen, 4 Enthaltungen Kunstwerke (Grafiken, Gemälde, Förderung von Abbruch- und Bau- Skizzen etc.) anzunehmen. maßnahmen der Bernburger Wohn- Abschließende Beschlüsse des Hauptausschusses Abstimmung (Mitgl. 41, anw. 32): stätten GmbH auf den Grundstücken 32 Ja-Stimmen Kugelweg 2, 4; Saalplatz 10, 11, 12, 13, 14, 15, Freifläche Freiheit; Markt 16, vom 18.06.2015 Beseitigung Hochwasserschäden aus Krumbholzstraße 1a, 1b; Freiflächen 2013, Maßnahme Nr. 9.13, TG Krumbholzstraße 1, Fährgasse 15, Zuschuss für den Verein IBG e. V. zur Parkplatz in Bernburg (Saale), Teilflächen Markt 14 und 15, Durchführung eines internationalen Vergabe ÖV-01615-H, Beschl.-Nr. 218/2015 Workcamp in Bernburg (Saale), Beschl.-Nr. 199/15 Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Bern- Beschl.-Nr. 191/15 Beschluss: Der Stadtrat der Stadt burg (Saale) beschließt die Förderung Es wird auf die Beschlussvorlage Nr. Bernburg (Saale) beschließt die Vergabe von Abbruch- und Baumaßnahmen der 191/15 der Stadtverwaltung Bernburg Sanierung Parkplatz, ÖV-01615-H, Bernburger Wohnstätten GmbH auf den (Saale) verwiesen.
Bernburg (Saale) -4- Amtsblatt 08 / 15 Beschluss: Der Hauptausschuss der Beschl.-Nr. 193/15 hilfegruppen, der gemeinnützigen Stadt Bernburg (Saale) beschließt, dem Beschluss: Der Hauptausschuss der Vereine und Gesellschaften sowie der Verein „Internationale Begegnung in Stadt Bernburg (Saale) beschließt die Stiftungen im sozialen Bereich für das Gemeinschaftsdiensten“ für ein Inter- Bezuschussung der oben genannten Jahr 2015, Beschl.-Nr. 240/15 nationales Jugendworkcamp in Bernburg Angebote bzw. Träger der Jugendarbeit Beschluss: Der Hauptausschuss der (Saale) im Jahr 2015, vorbehaltlich der laut Abschnitt IV. Punkt 7 der Richtlinie Stadt Bernburg (Saale) beschließt die Genehmigung des Haushaltsplanes, zur Förderung freier, gemeinnütziger nach den gültigen Richtlinien mögliche einen Zuschuss in Höhe von 2.550,00 Träger der Jugendarbeit in der Stadt Förderung, vorbehaltlich der Geneh- EUR zu gewähren. Bernburg (Saale) vorbehaltlich der migung der Haushaltssatzung, zu gewäh- Abstimmung (Mitgl. 9, anw. 9): Genehmigung des Haushaltsplanes nach ren. Somit erhalten die Selbsthilfe- 9 Ja-Stimmen Variante A. Abstimmung: 9 Ja-Stimmen gruppen gemäß der Anlage I Zuwendungen in Höhe von 6.068,00 Zuschüsse für den „Offenen-Tür- Förderung der Arbeit der Selbst- EUR. Abstimmung: 9 Ja-Stimmen Bereich“ und die „Anlaufstelle Ufer“, Stadt Bernburg (Saale) Planungsamt Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 85 mit dem Kennwort: „Wohngebiet nördlich der Südstraße (Roschwitz)“ der Stadt Bernburg (Saale) Der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 02.07.2015 den Bebauungsplan Nr. 85, Kennwort: „Wohngebiet nörd- lich der Südstraße (Roschwitz)“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Dieses wird hiermit bekanntgegeben. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Das im Stadtteil Roschwitz gelegene Plangebiet befindet sich zwischen der Hermann-Löns-Straße und der Südstraße. Östlich befindet sich die Richard-Rösicke- Straße im Plangebiet, südlich die Südstraße; westlich grenzen Wohnhäuser der Südstraße an das Plangebiet. In dem Plangebiet befinden sich somit die Flurstücke 1174 (teilweise) der Flur 1 sowie die Flurstücke 14/6 und 15 (teilweise) der Flur 2, allesamt in der Gemarkung Bernburg gele- gen. Auf dem beigefügten Übersichtsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes dar- gestellt. Jedermann kann die Satzung mit der dazugehö- rigen Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB von diesem Tag an im Planungsamt der Stadt Bernburg (Saale), Schlossgartenstraße 16 wäh- rend der üblichen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolge hingewiesen. Unbeachtlich sind demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form- vorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Bernburg (Saale), Schlossgartenstraße 16, 06406 Bernburg (Saale) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Bernburg (Saale), 3. Juli 2015 Henry Schütze Oberbürgermeister
Bernburg (Saale) -5- Amtsblatt 08 / 15 Amtlicher Teil Bekanntmachung Anliegerversammlung Die Stadt Bernburg (Saale), der Wasserzweckverband „Saale-Fuhne- Ziethe“ und die Stadtwerke Bernburg Lageplan: Auszug aus dem Stadtplan der Stadt Bernburg (Saale) GmbH führen am gelb gekennzeichnet = Bereich der geplanten Straßenbaumaßnahme Dienstag, dem 29. September 2015, um 18:30 Uhr, im Rathaussaal des Gebäudes I, der Stadtverwaltung Bernburg (Saale) in 06406 Bernburg (Saale), Schlossgartenstraße 16 eine Versammlung zu dem nachfolgend aufgeführten Gemeinschafts-Bauvorha- ben (siehe Lageplan) durch: „Ausbau der Fischergasse (vom Anschluss Brunnenstraße) - Mühlstraße (bis Anschluss Saalplatz)“. Finanziert wird die Maßnahme u. a. aus Fördermitteln des Bundes und des Lan- des aus den Programmen „Städtebau- licher Denkmalschutz“ und „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, sowie über die Gewährung von Zuwendungen „zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013“. Tagesordnungspunkte: • Vorstellung der Planung durch die drei Bauherren • Information über die Bauausführung in den Jahren 2015/ 2016 • Diskussion Kartengrundlage: Geobasisdaten/Januar 2014 Alle Grundstückseigentümer und alle ©GeoBasis-De/LVermGeo LSA, 2014, A18-224-2009-7 interessierten Bürger sind dazu herzlich eingeladen. Henry Schütze Oberbürgermeister Stadt Bernburg (Saale) Planungsamt Era rb eitu n g ein es Pa rk ra u m k o n zep tes Vor dem Hintergrund des vermehrten Stadtgebieten sind von wichtiger Bedeu- Bergstadt sowie punktuell in der Talstadt Zuzugs in den Innenstadtbereich infolge tung zur Gewährleistung der Funktionen bestehen Nutzungsüberlagerungen zwi- von Wohngebäudesanierungen wurde der Stadt Bernburg (Saale). Sie dienen schen Kunden-, Besucher- und Bewoh- zunehmend das Auftreten punktueller der Erreichbarkeit der Arbeitsstätten, nerverkehren. Darüber hinaus finden Parkraumdefizite geäußert. Um einen Versorgungs-, Dienstleistungs-, Kultur- sich sowohl in der Berg- als auch der methodisch erarbeiteten Kenntnisstand und Freizeitangebote durch Pendler, Talstadt zentrale Bildungseinrichtungen. über die tatsächliche Parkraumsituation Kunden, Besucher und Touristen. Im Rahmen der Erarbeitung des Park- zu erlangen, wurde die Erarbeitung eines Gleichzeitig sind jedoch auch die raumkonzeptes wurde eine aktuelle Parkraumkonzeptes beauftragt. Nutzungsanforderungen der Bewohner Erhebung der Bestandssituation des Die Parkmöglichkeiten in den zentralen zu berücksichtigen. In weiten Teilen der ruhenden Verkehrs in der unmittelbaren
Bernburg (Saale) -6- Amtsblatt 08 / 15 Bergstadt und der Talstadt vorgenom- verwaltung im Planungsamt, Rathaus II, men. Ziel war es, die Bereiche mit Zimmer 127, zu den üblichen Sprech- Nutzungskonflikten zu identifizieren, zu zeiten eingesehen werden. analysieren und Lösungsoptionen zu Die mit dem Parkraumkonzept verfolg- erarbeiten. Dabei stellt sich die Aufgabe, ten Absichten werden in diesem Zusam- für möglichst alle Nutzergruppen günsti- menhang von den zuständigen Mitar- ge Rahmenbedingungen zu gewährleis- beitern der Stadtverwaltung gern erläu- ten. Gleichzeitig sind die Anforderungen tert. Vielleicht gibt es ja den einen oder hinsichtlich der Aufenthaltsqualität anderen Vorschlag, der sich bei der wei- sowie die Gewährleistung attraktiver teren Erarbeitung berücksichtigen lässt. Nutzungsbedingungen für den Fuß- und Radverkehr sowie den Öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen. Bernburg (Saale), 3. Juli 2015 Das Parkraumkonzept in seinem derzei- tigen Stand kann in der Zeit vom 10. August bis zum 11. September 2015 Henry Schütze von allen Interessierten bei der Stadt- Oberbürgermeister 4. Berichtigung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der (ehemaligen) Verwaltungsgemeinschaft Bernburg für die Stadt Bernburg (Saale) mit Ortsteil Aderstedt und die Gemeinde Gröna Der vom Stadtrat der Stadt Bernburg der (ehemaligen) Verwaltungsgemein- „Gesundheitlichen Zwecken dienende (Saale) in seiner Sitzung am 26.02.2015 schaft Bernburg für die Stadt Bernburg Gebäude und Einrichtungen“ dar. beschlossene Bebauungsplan Nr. 82 (Saale) mit Ortsteil Aderstedt und die Der Geltungsbereich wird nunmehr als „Wohngebiet an der Olga-Benario- Gemeinde Gröna (GFNP) wurde gemäß Wohnbaufläche dargestellt. Straße zwischen Bruno-Hinz-Straße und § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Die Berichtigung stellt einen redaktio- Robert-Koch-Straße“ ist am 02.04.2015 Berichtigung an die Festsetzungen des o. nellen Vorgang dar, auf den die durch Bekanntmachung im Amtsblatt g. Bebauungsplanes angepasst. Vorschriften über die Aufstellung von der Stadt Bernburg (Saale) in Kraft Der Gemeinsame Flächennutzungsplan Bauleitplänen keine Anwendung finden. getreten. Der Bebauungsplan wurde im stellte bislang im Geltungsbereich des Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Bebauungsplanes Nr. 82 für die Bau- Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. flächen eine Fläche für den Gemein- Umweltbericht und bedarf nicht der Der Gemeinsame Flächennutzungsplan bedarf mit der Zweckbestimmung Genehmigung. Der im Wege der Berichtigung angepas- Geltungsbereich der 4. Berichtigung des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes der ste Flächennutzungsplan kann ab diesem Verwaltungsgemeinschaft Bernburg für die Stadt Bernburg (Saale) mit Ortsteil Tag in der Stadtverwaltung Bernburg Aderstedt und die Gemeinde Gröna (Saale), Schlossgartenstraße 16, Rathaus II, Planungsamt, während der Dienst- stunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Bernburg (Saale), 6. Juli 2015 Henry Schütze Oberbürgermeister Kartengrundlage: Geobasisdaten/Juli 2014 © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, 2014, A18-224-2009-7
Bernburg (Saale) -7- Amtsblatt 08 / 15 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) Aufgrund der §§ 8, 10, 45 Abs. 2 Nr. 1 (Saale) vom 12.09.2014 (Amtsblatt der Kommunalverfassungsgesetz des Lan- Stadt Bernburg (Saale) Nr. 209 vom Art. 2 des Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 02.10.2014, S. 13) wird wie folgt geän- Diese Änderungssatzung tritt am Tage 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat der dert: nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in seiner Sitzung am 02.07.2015 folgende 1. In § 7 Abs. 4 Nr. 8 wird die Zahl 1. Satzung zur Änderung der Hauptsat- „40.000“ durch „1.000“ ersetzt. zung der Stadt Bernburg (Saale) vom Bernburg (Saale), 9. Juli 2015 12.09.2014 (Amtsblatt der Stadt 2. In § 18 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.1. werden Bernburg (Saale) Nr. 209 vom die Worte in Klammern „(die Berech- 02.10.2014, S. 13) beschlossen: nung des zugrundezulegenden Gesamt- (Siegel) auftragswertes erfolgt nach den Vor- Art. 1 schriften der VOL bzw. VOB)“ gestri- Henry Schütze Die Hauptsatzung der Stadt Bernburg chen. Oberbürgermeister Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung kann auch in dem im Internet unter www.bernburg.de eingestellten Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet ersetzt nicht die amtliche Bekanntmachung in der Druckfassung des Amtsblatts der Stadt Bernburg (Saale). Salzlandkreis Antrag auf Genehmigung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) Beschlussvorlage Nr.: 222/2015 und Beiblatt zur Beschlussvorlage Nr. 222/2015 Auf Ihren Antrag vom 07.07.2015 ergeht folgender Bescheid: 1. Die Genehmigung zu der mit Beschlussvorlage Nr. 222/2015 und Beiblatt zur Beschlussvorlage Nr. 222/2015 des Stadtrates am 02.07.2015 beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) wird erteilt. 2. Für die Entscheidung werden keine Kosten erhoben. Begründung: I. Der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) hat in seiner Sitzung am 02.07.2015 die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) beschlossen. Die Stadt Bernburg (Saale) legte mit Schreiben vom 07.07.2015, eingegangen am 07.07.2015, die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises mit der Bitte um Genehmigung vor. Zudem wurden die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung und Durchführung der Stadtratssitzung vom 02.07.2015 vorgelegt. II. Meine Zuständigkeit für die Entscheidung im Tenor beruht auf § 144 Absatz 1 Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 2 KVG LSA sowie § 2 Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG). Zu 1.) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA bedarf die Änderung der Hauptsatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Änderung der Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) wird genehmigt. Nach der Prüfung der mit dem Antrag auf Genehmigung vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) formell ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell-rechtlich nicht zu bean- standen ist. Zu 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom
Bernburg (Saale) -8- Amtsblatt 08 / 15 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154) in der derzeit gültigen Fassung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Salzlandkreis, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale), Widerspruch eingelegt werden. III. Hinweis: Über die erfolgte Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale) mit Genehmigungsvermerk bitte ich mich zu unterrichten. Gleichzeitig bitte ich um Vorlage einer ausgefertigten Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bernburg (Saale). Bernburg (Saale), 8. Juli 2015 (Siegel) Im Auftrag Meyer Satzung über die Festsetzung und Erhebung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Bernburg (Saale) (Kita-Kostenbeitragssatzung) Präambel kurz: Inanspruchnahme der Kindertages- § 3 Kostenbeitragserhebung, Aufgrund der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 betreuung) durch Kinder, die ihren Entstehung und Fälligkeit Kommunalverfassungsgesetz des Landes gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der (1) Die Verpflichtung zur Zahlung Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom Stadt Bernburg (Saale) haben, werden des Kostenbeitrages entsteht mit dem im 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), § 90 durch die Stadt Bernburg (Saale) nach Betreuungsvertrag bezeichneten Termin Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Maßgabe dieser Satzung festgelegt und des Beginns der Betreuung des Kindes in Bekanntmachung vom 11. September erhoben. der Kindertageseinrichtung und endet 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert mit der Beendigung der Betreuung bzw. durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. (3) Die Inanspruchnahme der mit dem Termin, zu dem die Abmeldung Januar 2015 (BGBl. I S. 10) und § 13 des Kindertagesbetreuung liegt während der (schriftlich) durch die Eltern wirksam Gesetzes zur Förderung und Betreuung Zeit vor, in der aufgrund des Abschlusses wird oder das Bereithalten eines Platzes von Kindern in Tageseinrichtungen und eines Betreuungsvertrages zwischen endet. in Tagespflege des Landes Sachsen- dem Träger der jeweiligen Tagesein- Anhalt (Kinderförderungsgesetz - richtung und den Eltern für ein Kind ein (2) Der für die Erhebung des KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA Platz in einer Kindertageseinrichtung Kostenbeitrages maßgebliche Zeitraum S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 bereitgehalten wird oder das Kind tat- ist der Kalendermonat, bei Entstehung des Gesetzes zur Änderung des Kinder- sächlich betreut wird. des Kostenbeitrages während eines förderungsgesetzes und anderer Gesetze Kalendermonats der Rest des Monats. vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) § 2 Kostenbeitragsschuldner Ausgenommen hiervon ist die Ferien- in der gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes (1) Kostenbeitragsschuldner sind hortbetreuung, für die der Erhebungs- ab 1. August 2015 geltenden Fassung hat zeitraum die vereinbarte Zeit, dabei der Stadtrat der Stadt Bernburg (Saale) in a) die Eltern des Kindes, für das gemäß § 4 Abs. 5 aber für jede angefan- seiner Sitzung am 2. Juli 2015 die fol- ein Platz bereitgehalten wird gene/ betroffene Kalenderwoche jeweils gende Satzung beschlossen. b) das Kind. für die volle Woche, der Ferienhort- betreuung ist. § 1 Kostenbeitragstatbestand Mehrere Kostenbeitragsschuldner haften (1) Für die Inanspruchnahme von als Gesamtschuldner. (3) Der Kostenbeitrag entsteht Angeboten der Förderung und Betreuung jeweils zu Beginn des Erhebungs- von Kindern in Tageseinrichtungen sind (2) Der Kostenbeitragsschuldner zeitraumes. von den Eltern Kostenbeiträge zu erhe- ist verpflichtet, Änderungen im Perso- ben. Die Kostenbeiträge sind nach der nenstand oder der Familie, die für die (4) Die Erhebung des Kostenbei- Anzahl der vereinbarten Betreuungs- Höhe des festgesetzten Kostenbeitrages trages erfolgt durch Bescheid. stunden zu staffeln. von Bedeutung sein können, unverzüg- lich mitzuteilen. (5) Der monatliche Kostenbeitrag (2) Die Kostenbeiträge für die ist mit dem 15. eines jeden Monats fällig. Inanspruchnahme von Angeboten der Der Beitrag für die Ferienhortbetreuung Förderung und Betreuung von Kindern ist am Tage des vereinbarten Beginns der in Tageseinrichtungen (nachfolgend Ferienhortbetreuung für den gesamten
Bernburg (Saale) -9- Amtsblatt 08 / 15 Zeitraum fällig. auch den Salzlandkreis als örtlichen Kind auflaufen, so kann die Stadt Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Bernburg (Saale) die Zahlung der (6) Nicht rechtzeitig beglichene Leistungsverpflichteten gemäß Kinder- Platzkosten abzüglich der Landes- und Kostenbeiträge werden kostenpflichtig förderungsgesetz. Landkreispauschalen für dieses Kind an angemahnt und im Verwaltungsvoll- den Träger der Kindertageseinrichtung streckungsverfahren beigetrieben. (9) Unternimmt der Träger einer vollständig einstellen. Kindertageseinrichtung im Fall des Abs. (7) Die für die Bereitstellung von 8 in Zusammenarbeit mit den Kos- (10) Wenn aufgrund einer ärztlichen Mahlzeiten und Getränken entstehenden tenbeitragspflichtigen und ggf. mit dem Verordnung, z. B. wegen einer Kur oder Kosten sind von den Eltern gesondert zu Jugendamt keine wirksamen Schritte um wegen einer schwerwiegenden bzw. zahlen. die aufgetretenen Kostenbeitragsrück- langwierigen Erkrankung eines Kindes stände zu regulieren oder entstehen der Besuch einer Kindertageseinrichtung (8) Die Stadt Bernburg (Saale) nachfolgend neue Kostenbeitrags- für einen vorab konkret bestimmten kann den Betreuungsvertrag für ein Kind schulden und spricht der Träger der Zeitraum von mindestens einem vollen in einer städtischen Kindertagesein- Kindertageseinrichtung trotzdem keine Monat unterbrochen werden muss, kann richtung fristlos kündigen bzw. den Kündigung des Betreuungsvertrages für der Kostenbeitragsschuldner bei der Träger der jeweils besuchten Kinderta- das Kind aus, so kann die Stadt Bernburg Stadt Bernburg (Saale) mit einer geseinrichtung informieren und ihn auf- (Saale) dem Träger gegenüber für das Bestätigung der entsprechenden befriste- fordern, die Kündigung des Betreu- Kind ab einem Monat nach einer ten Entschuldigung des Kindes durch die ungsvertrages für ein Kind auszuspre- Mitteilung gemäß Abs. 8 die Zahlung der Leitung der Kindertageseinrichtung für chen, wenn Kostenbeitragsschuldner mit Platzkosten für das Kind zunächst die vorgesehene Dauer des Fernbleibens der Zahlung des Kostenbeitrages für das monatlich um den ausstehenden Kos- des Kindes eine Freistellung von der Kind in Verzug geraten und der tenbeitrag reduzieren. Wenn der Träger Kostenbeitragszahlung bei der Stadt Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher den Betreuungsvertrag für das Kind nach Bernburg (Saale) beantragen. Über die schriftlicher Mahnung nicht nachkom- dem Ablauf von drei Monaten nach einer Freistellung von der Kostenbeitragszah- men. Über die Kündigung des Betreu- Information gemäß Abs. 8 über lung, die aber stets nur für volle Monate ungsvertrages wegen Kostenbeitrags- Kostenbeitragsrückstände noch nicht erfolgt, in denen ein Kind gemäß Satz 1 schulden für ein Kind informiert der gekündigt hat und/oder noch weitere die Kindertageseinrichtung nicht Träger der Kindertageseinrichtung die Kostenbeitragsrückstände für dieses besucht, wird im Einzelfall entschieden. Stadt Bernburg (Saale) und zusätzlich § 4 Höhe der Kostenbeiträge, Kostenbeitragsmaßstab (1) Die Stadt Bernburg (Saale) setzt gemäß § 13 KiFöG die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages pro Kind folgendermaßen fest: a.) Der Kostenbeitrag für Krippen- und Kindergartenkinder gemäß den von den Eltern gewählten, vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten beträgt: b.) Kostenbeitrag für ständige Hortbetreuung (Schul- und Ferienzeit)
Bernburg (Saale) - 10 - Amtsblatt 08 / 15 c.) Kostenbeitrag für Hortbetreuung nur in den Ferienzeiten (2) Für Familien mit einem Kinder- lichen Betreuungszeit festgesetzt und (9) Ergänzende bzw. erhöhte Kostenbei- geldanspruch für zwei oder mehr Kinder, erhoben. Hieraus ergibt sich die Anzahl träge gemäß Abs. 7 bzw. aus dem die gleichzeitig in Tageseinrichtungen der täglichen Betreuungsstunden, die für „Zukauf“ von Einzelstunden gemäß Abs. oder Tagespflegestellen gefördert und die Feststellung der Kostenbeitragshöhe 8 werden durch den Träger der öffent- betreut werden, erfolgt die Festsetzung nach § 4 Abs. 1 a) ausschlaggebend ist. lichen Jugendhilfe (Landkreis) nicht der Höhe des Kostenbeitrages so, dass Wird die vereinbarte Betreuungszeit tat- ermäßigt. der gesamte Kostenbeitrag 160 v. H. des sächlich nicht in Anspruch genommen, Kostenbeitrages, der für das älteste Kind so hat dies keine Auswirkungen auf die § 5 Sonderregelung für zu entrichten ist, nicht überschreitet. Höhe der Kostenbeitragsschuld. Sorgeberechtigte im Schichtdienst Schulkinder, unabhängig davon ob sie Die Vereinbarung von gleichmäßigen, sowie für andere Ausnahmefälle einen Hort besuchen oder nicht, bleiben aber turnusmäßig zeitlich wechselnden (1) Eltern, die regelmäßig im bei der Festsetzung der Höhe des Betreuungszeiten ist nur in den in § 5 Schichtdienst berufstätig sind und die ihr Kostenbeitrages unberücksichtigt. geregelten Ausnahmefällen möglich Kind/ihre Kinder täglich nur eine Die Anwendung dieser Regelung setzt bzw. zulässig. Ebenso ist auch die Stundenzahl betreuen lassen, die unter- aber voraus, dass die Eltern, wenn für Vereinbarung wöchentlicher, nach halb der Stundenzahl liegt, ab der der ihre Kinder die verringerte Festsetzung Wochentagen unregelmäßig verteilter höchste Beitragssatz gemäß § 4 Abs. 1 a) und Erhebung des Kostenbeitrages erfol- bzw. auch auf weniger als 5 Wochentage zu entrichten ist, können für ihr Kind / gen soll, einen entsprechenden schrift- verteilter Betreuungszeiten nur in den in ihre Kinder im Betreuungsvertrag wech- lichen Antrag (Vordruck), ggf. mit gefor- § 5 geregelten Ausnahmefällen möglich selnde Betreuungszeiten vereinbaren, derten Unterlagen bzw. Nachweisen, bei bzw. zulässig. In diesen Fällen ergibt wenn folgende Voraussetzungen erfüllt der Stadt Bernburg (Saale) einreichen. sich die für die Festsetzung und werden: Die Verringerung des Kostenbeitrages Erhebung des Kostenbeitrages maßgeb- a) Es erfolgt der schriftliche gemäß dieser Regelung erfolgt frühes- liche tägliche Betreuungszeit aus der Nachweis (Bestätigung des Arbeit- tens ab dem Abgabemonat eines entspre- Summe der jeweils höchsten wöchent- gebers) über die regelmäßige Berufs- chenden Antrages. lichen Gesamtbetreuungszeit des betref- tätigkeit der Eltern und dabei mindestens fenden Kindes geteilt durch 5 Tage. eines Elternteiles im Schichtdienst, (3) Die Kostenbeiträge werden für wobei zugleich die Dauer der täglichen volle Monate, in denen das Kind in der (7) Soweit die Eltern für ihr Kind/ihre Arbeitszeit bzw. die Schichtzeiten ange- Kindertageseinrichtung angemeldet ist, Kinder in gemäß § 5 nachgewiesenen, geben werden erhoben, unabhängig davon, ob das Kind besonderen Bedarfsfällen eine vertrags- und durchgehend im Monat anwesend ist gemäße Betreuung vor Beginn oder nach b) die Eltern vereinbaren im oder nicht. dem Ende der regelmäßigen täglichen Betreuungsvertrag höchstens drei wech- Kostenbeiträge für Kinder, die nur in den Öffnungszeit der Kindertageseinrich- selnde konkrete tägliche Betreuungs- Ferien den Hort besuchen, werden für tungen zwischen 06:00 Uhr und 17:00 zeiten (Von-Bis-Uhrzeiten) für das jede angefangene/betroffene Kalender- Uhr in Anspruch nehmen, so erhöht sich jeweilige Kind, die dann in Absprache woche jeweils für die volle Woche erho- der nach den vorhergehenden Regelun- mit der Leiterin der Kindertagesein- ben. gen zu entrichtende Kostenbeitrag für richtung regelmäßig eingehalten werden. jedes Kind pro jeweils angefangene (4) Kindergartenkinder sind alle Stunde vor Beginn oder nach Ende der Soweit unter diesen Voraussetzungen die Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis regelmäßigen täglichen Öffnungszeit um Vereinbarung wechselnder Betreuungs- zum Schuleintritt, Krippenkinder sind 10,00 EUR pro Monat. zeiten im Betreuungsvertrag erfolgt, alle Kinder bis zum vollendeten 3. wird die Beitragseinstufung für das Lebensjahr. (8) Soweit Eltern in Einzelfällen die ver- jeweilige Kind ausgehend von der sich Für den Monat, in dem ein Kind das 3. einbarte regelmäßige Betreuungszeit hieraus ergebenden Höchststundenzahl Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für ihres Kindes/ihrer Kinder überschreiten der täglichen Betreuung des betreffenden ein Krippenkind zu zahlen. Ab dem müssen oder wollen, besteht im Rahmen Kindes vorgenommen. Folgemonat ist der Kostenbeitrag für ein der regelmäßigen täglichen Öffnungszeit Kindergartenkind zu entrichten. der Kindertageseinrichtungen die Mög- (2) Die Vereinbarung wöchent- lichkeit eines „Zukaufs“ von Einzel- licher, nach Wochentagen unregelmäßig (5) Hortkinder sind alle schulpflichtigen stunden für 5,00 EUR pro Einzelstunde. verteilter bzw. auch auf weniger als 5 Kinder bis zur Versetzung in den 7. Der „Zukauf“ von Einzelstunden ist Wochentage verteilter Betreuungszeiten Schuljahrgang bzw. Kinder, die das 14. ergänzend zum Betreuungsvertrag des ist nur in begründeten Ausnahmefällen Lebensjahr noch nicht vollendet haben. jeweiligen Kindes zu vereinbaren. Der unter analogen Voraussetzungen und „Zukauf“ von Einzelstunden nach Satz 1 Bedingungen gemäß Abs. 1 a) und b) (6) Der Kostenbeitrag nach § 4 ist dabei durch Uhrzeit/en und Wo- sowie gleichzeitig unter Beachtung der Abs. 1 a) wird abhängig von der im chentag/e konkret zu bestimmen. konzeptionellen Festlegungen der jewei- Betreuungsvertrag vereinbarten täg- ligen Kindertageseinrichtung möglich
Bernburg (Saale) - 11 - Amtsblatt 08 / 15 bzw. zulässig und führt nur dann zu einer zungen: lungen am Ort der auswärtigen Kinder- Kostenbeitragsfestsetzung gemäß § 4 a. Die Stadt Bernburg (Saale) tagesbetreuung. Abs. 6 Satz 6. Anderenfalls ergibt sich erhält von den Eltern, der aufnehmenden der festzusetzende und zu erhebende Gemeinde oder Verbandsgemeinde oder (3) Soweit Kinder, die ihren Kostenbeitrag aus der Stundenzahl der von dem das Kind betreuenden Träger gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der jeweils höchsten vereinbarten täglichen der Tageseinrichtung oder Tagespflege- Stadt Bernburg (Saale) haben, in einer Betreuungszeit des betreffenden Kindes. stelle rechtzeitige und ausreichende Kindertageseinrichtung in der Stadt Informationen über die konkreten Ver- Bernburg (Saale) betreut werden, so (3) Wird nach Abs. 1 oder Abs. 2 einbarungen zur Tagesbetreuung des wird durch Vereinbarungen, in denen eine vertragsgemäße Betreuung vor betreffenden Kindes sowie über die zugleich entweder die Übertragung der Beginn oder nach dem Ende der regel- Kostenbeitragsschuldner gemäß § 2 Kostenbeitragserhebung oder die träger- mäßigen täglichen Öffnungszeit der und bezogene Weitergabe der Kostenbeiträge Kindertageseinrichtungen, die zwischen b. es sind oder werden keine für diese Kinder näher geregelt werden 06:00 Uhr und 17:00 Uhr liegt, in anderweitigen Vereinbarungen zwischen soll, angestrebt, dass die Eltern für diese Anspruch genommen, so gilt auch in die- der Stadt Bernburg (Saale) und der auf- Kinder den entsprechenden für ihre sen Fällen § 4 Abs. 7. Die Vereinbarung nehmenden Gemeinde oder Verbands- Gemeinde oder Verbandsgemeinde ein- entsprechender, die regelmäßige tägliche gemeinde, in deren Gebiet die Tages- heitlich festgelegten oder durchschnitt- Öffnungszeit der Kindertageseinrichtun- betreuung des betreffenden Kindes lich gültigen Kostenbeitrag für die gen überschreitender Betreuungszeiten erfolgt, oder mit dem Träger der betref- Tagesbetreuung des betreffenden Kin- erfolgt ebenfalls grundsätzlich nur unter fenden Tageseinrichtung oder Tages- des, mindestens jedoch den Kosten- analogen Voraussetzungen bzw. Bedin- pflegestelle hinsichtlich einer anderwei- beitrag, der sich für das jeweilige Kind gungen gemäß Abs. 1 a) und b) sowie tigen Gestaltung der Kostenbeitragsfest- aus den Regelungen dieser Satzung der gleichzeitig unter Beachtung der kon- legung und -erhebung für das jeweilige Stadt Bernburg (Saale) ergibt, entrichten zeptionellen Festlegungen der jeweiligen Kind getroffen. müssen. Kindertageseinrichtung. (2) Soweit in dem Ort, in der die § 8 Begriffsbestimmung § 6 Antrag auf Übernahme bzw. Tagesbetreuung des Kindes erfolgt, der Eltern im Sinne dieser Satzung sind die Ermäßigung des Kostenbeitrages zu entrichtende Kostenbeitrag für das Sorgeberechtigten des Kindes. Die Eltern können beim Landkreis als Kind entweder niedriger oder auch örtlichem Träger der öffentlichen Ju- gleich hoch wie gemäß dieser Satzung § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gendhilfe einen Antrag auf Ermäßigung wäre, erfolgt durch die Stadt Bernburg Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in des von der Stadt Bernburg (Saale) für (Saale) die Kostenbeitragsfestlegung Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über ihr Kind/ihre Kinder erhobenen Kosten- und -erhebung für das Kind entspre- die Festsetzung und Erhebung des beitrages stellen. chend den vorstehenden Regelungen Kostenbeitrages für die Inanspruch- dieser Satzung. nahme von Angeboten der Kinderta- § 7 Gastkinderregelung Ist der Kostenbeitrag für ein auswärtig gesbetreuung für Kinder mit gewöhnli- (1) Für Kinder mit gewöhnlichem betreutes Kind mit gewöhnlichem Auf- chem Aufenthalt in der Stadt Bernburg Aufenthalt in der Stadt Bernburg (Saale), enthalt in der Stadt Bernburg (Saale) in (Saale) (Kita-Kostenbeitragssatzung) welche in Tageseinrichtungen oder in dem Ort, in welchem es betreut wird, vom 26.06.2013 außer Kraft. Tagespflegestellen außerhalb des Stadt- höher als es sich nach den Regelungen gebietes betreut werden, gelten die dieser Satzung ergibt, dann richtet sich Bernburg (Saale), 22. Juli 2015 Regelungen zur Festlegung und Erhe- der durch die Stadt Bernburg (Saale) für (Siegel) bung des Kostenbeitrages gemäß dieser dieses Kind festzulegende und zu erhe- Henry Schütze Satzung unter folgenden Vorausset- bende Kostenbeitrag nach den Rege- Oberbürgermeister Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Satzung kann auch in dem im Internet unter www.bernburg.de eingestellten Amtsblatt der Stadt Bernburg (Saale) eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet ersetzt nicht die amtliche Bekanntmachung in der Druckfassung des Amtsblatts der Stadt Bernburg (Saale). Die vorbezeichnete Satzung über die Festsetzung und Erhebung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Bernburg (Saale) (Kita-Kostenbeitragssatzung) bedarf der Zustimmung des Salzlandkreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinder- förderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38) in der gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes ab 01.08.2015 geltenden Fassung. Nach Einsicht in die Kita-Kostenbeitragssatzung wurde die Zustimmung des Salzlandkreises, Fachdienst Jugend und Familie, am 17.07.2015 erteilt. Bernburg (Saale), 22. Juli 2015 (Siegel) Henry Schütze Oberbürgermeister
Bernburg (Saale) - 12 - Amtsblatt 08 / 15 Nichtamtlicher Teil Aus den Ortsteilen Sprechzeit: nach tel. Vereinbarung, Aderstedt Poley donnerstags von 18:00 bis 19:00 Uhr. Die Sprechzeiten des Ortsbürgermeis- ters: jed. 1. und 3. Mittwoch im Monat von 18:00 bis 18:45 Uhr, Tel. 366007. Die Mitglieder des Ortschaftsrates sind bei wichtigen Sachen unter den folgen- den Telefonnummern erreichbar. Mike Franzelius, 01713421001, E-Mail: m.franzelius@t-online.de; Jana Scholz (Stellvertr.), 015232035373, E-Mail: jawilke@web.de; Christian Wiltner, 017622075768; Christin Duft, 01772349255, E-Mail: tineduft82@gmail.com Termine: 14.08., Mitgl.-Vers. Geflügelverein, 19.08., BGM-Sprechstunde. 21.08., Mitgl.-Vers. Angelverein. Baalberge Sprechzeit: jed. 1. Dienstag im Monat von 17:00 bis 18:00 Uhr im Sitzungs- raum, Umgehungsstraße 28. 9.4., 19:00 Uhr, „Bauernstube“: Jahresvers. d. Jagdgenossenschaft Baalberge. Biendorf Sprechzeit: jed. 1. Donnerstag im Monat von 16:30 bis 18:30 Uhr im Gemeindehaus, Zur Eisenbahn 30. Gröna Sprechzeit: jed. 1. Dienstag im Monat, 16:00 bis 18:00 Uhr, Gemeindever- waltung, Schulstraße 11. Peißen Sprechzeit: jed. 1. Dienstag im Monat, von 17:00 bis 18:00 Uhr in der Bernburg Bibliothek der „Neuen Schule“ oder Keltische Harfe in Waldau nach Vereinbarung unter Tel. 313466. Die Harfinistin und Sängerin Hilary Preußlitz O´Neill (Foto) lädt am Samstag, 15. August, ab 17:00 Uhr in die Waldauer Sprechzeit: nach tel. Vereinbarung, Kirche zu einem keltischen Abend ein. montags von 17:00 bis 18:00 Uhr. Die Besucher erwartet ein Abend mit Musik, Liedern und Geschichten aus Wohlsdorf Irland. Sprechzeit: jeden 1. Montag im Monat (Eintritt an der Abendkasse: 15,00 EUR) von 16:30 bis 18:00 Uhr im Bürgertreff Wohlsdorf/Crüchern (ehem. Sportlerheim). Anmeldung von Führungen in den Talstadtkirchen: Bernburger Stadtinformation, D a s n ä ch s t e A mts b latt Tel. 03471 3469311 ers ch ein t am 3. S ep temb er Pfarramt der Talstadtgemeinde, Tel. 03471 353-613
Bernburg (Saale) - 13 - Amtsblatt 08 / 15 Versicherungsschutz gegen Unwetterschäden Die Verbraucherzentrale Sachsen- Anhalt e. V. informiert aus Anlass der häufigen Unwetter darüber, welche Versicherungen nötig sind, welche Schäden übernommen werden und wann ein entsprechender Versiche- rungsschutz besteht. Für Sturmschäden ab Windstärke 8 sind die Wohngebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung zuständig. Ist durch den Sturm ein Gebäude beschädigt wor- den, ist dies ein Fall für die Wohnge- bäudeversicherung. Wurde Hausrat zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden Die größte Promi-Schau des Landes nach der Wende! durch die Hausratversicherung nur abge- deckt, wenn dieser während der Böen in „KÜNSTLER. BÜHNE. SHOW.“ einem Gebäude untergebracht war und Das Museum Schloss Bernburg zeigt bis zum 8. November die originalen beschädigt wurde. Accessoires der Stars aus Medien, Musik und Show. Die Teilkaskoversicherung des Auto- Öffnungszeiten halters ist für Fahrzeugschäden durch Dienstag bis Sonntag und an Feiertagen von 10.00 bis 17.00 Uhr Dachziegel zuständig. Ist ein nachweis- Nähere Informationen zum Vorhaben finden Sie auch unter: www.mauerbuehne.de lich morscher Baum umgestürzt und hat Kontakt und nähere Informationen: ein Haus oder Auto beschädigt, muss der Museum Schloss Bernburg, Einrichtung der Bernburger Freizeit GmbH, Baumbesitzer oder dessen Haftpflicht- Schlossstr. 24, 06406 Bernburg (Saale), versicherung für die dadurch entstande- Ansprechpartner: Torsten Sielmon nen Schäden aufkommen. Schäden Tel. 03471 623-854 o. Mobil: 0173 8910964 durch eindringendes Regenwasser sind E-Mail: sielmon@museumschlossbernburg.de nur im Rahmen einer bestehenden www.museumschlossbernburg.de/www.mauerbuehne.de Elementarschadenversicherung abge- deckt. Die bloßen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen haften nicht für derartige Schäden. Internationales Jugendworkcamp Informationen zum passenden Versiche- rungsschutz erhalten Ratsuchende in der Beratungsstelle Halle, Oleariusstrasse 6 b, der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. Es besteht die Möglichkeit, einen com- putergestützten Vergleich verschiedener Versicherungsgesellschaften erstellen zu lassen. Um telefonische Terminabsprache wird gebeten unter 0345 2980311 oder 0345 2980329. Beim traditionellen Frühstück im Bernburger Jugendklubhaus begrüßte Oberbürgermeister Henry Schütze im vergangenen Monat die Teilnehmer des Die Energieberatung der Jugendworcamps dieses Jahres. In Zusammenarbeit mit dem Verein Internationale Verbraucherzentrale findet Begegnung in Gemeinschaftsdiensten organisiert das Amt für Kinder- und in Bernburg jeden Jugendförderung der Stadt das Projekt, das bis zum 9. August durchgeführt wird. Die 3. Dienstag im Monat von 13:00 - 18:00 zehn Teilnehmer vertreten neun Nationen. Während des Camps sind unter anderem Uhr, im Sitzungsraum von Rathaus IV, Sanierungsarbeiten am Kriegsgräberdenkmal im Ortsteil Leau und im Klubhaus der Schlossgartenstraße 16 a, statt. Anfragen Jugend vorgesehen. Dort soll zum Beispiel ein zweiter Sanitärbereich in Anlehnung unter Tel. 0800 809 802-400 kostenfrei an die Art von Friedensreich Hundertwasser gestaltet werden. Foto: Jeske aus deutschen Netzen. Für einkommensschwache Haushalte mit ent- sprechendem Nachweis sind die Bera- Das Amtsblatt finden Sie im Internet: w w w. b e r n b u r g . d e tungsangebote kostenfrei. Mehr Infor- mationen finden Sie im Internet unter www.vzsa.de
Bernburg (Saale) - 14 - Amtsblatt 08 / 15
Bernburg (Saale) - 15 - Amtsblatt 08 / 15 Freundeskreis Kunsthalle „Es ist an der Zeit, dass neben dem persönlichen Engagement der Künstlerin Erika Magdalinski auch Bernburger dazu bei- tragen, dass die Kunsthalle Bernburg ein Image in Sachsen- Anhalt bekommt“, erklärte Daniel Naumann (rechts im Bild) aus Anlass der bevorstehenden Eröffnung der aktuellen Ausstellung „Kontrast“. Der Vorsitzende des neugegründten Vereins und dessen Mitglieder wollen sich öffentlichkeits- wirksam und engagiert dafür einsetzen, damit die Kunsthalle als Bestandteil des Schlossensembles zu einem Mosaikstein einer lebendigen Kunstszene in Bernburg werde. Alle Interessierten seien willkommen, sich über die Arbeit des Vereins zu informieren und ihn zu unterstützen Für weitere Informationen ist der Vorsitzende des Vereins unter Tel. 0174 3298920 zu erreichen. Foto: Jeske ANZEIGEN
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