PROTOKOLL EINWOHNER-GEMEINDEVERSAMMLUNG - Voranschlag 2018 - Gemeinde Birmenstorf

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Badenerstrasse 25
GEMEINDERAT
                                                    5413 Birmenstorf
                                                    Telefon 056 201 40 65
                                                    Telefax 056 201 40 51
                                                    www.birmenstorf.ch
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PROTOKOLL
EINWOHNER-
GEMEINDEVERSAMMLUNG
Voranschlag 2018

wann            Donnerstag, 22. November 2017
                20:00 Uhr bis 22:10 Uhr
wo              Mehrzweckhalle Birmenstorf

Vorsitz         Edith Saner, Gemeindeammann

Anwesende
Gemeinderäte    Cordula Zangger, Vizeammann
                Marco Gwerder, Gemeinderat
                Marianne Stänz, Gemeinderätin
                Urs Rothlin, Gemeinderat

Stimmenzähler   Oliver Brack
                Désirée Busslinger
                Michel Jobin

Protokoll       Stefan Krucker, Gemeindeschreiber

Präsenz         Stimmberechtigte gemäss Register                38

                Quorum für definitive Beschlussfassung
                (1/5 Stimmberechtigte - § 30 Gemeindegesetz)   388

                Anwesende gemäss Stimmrechtsausweisen          139
Fakultatives Referendum

Sämtliche, heute Abend gefassten Beschlüsse, mit Ausnahme der Zusicherungen des Gemeindebürger-
rechts unter Traktandum 10, ob positiv oder negativ, unterliegen dem fakultativen Referendum, nach-
dem das für eine abschliessende Beschlussfassung mindestens erforderliche Anwesenheitsquorum von
388 mit 139 Stimmberechtigten nicht erreicht wird.

Gemeindeammann Edith Saner eröffnet die ordentliche Budgetgemeindeversammlung 2017

Im Namen des Gemeinderates begrüsse ich Sie herzlich zur diesjährigen Budgetgemeindeversamm-
lung der Einwohnergemeinde. Ich freue mich sehr, dass sich so viele Stimmbürgerinnen und Stimmbür-
ger für heute Abend Zeit nehmen. Für mich selber eine besondere Versammlung, da es meine letzte
sein wird, wo ich hier vorne sein darf.

Ich begrüsse die Vertretungen der Presse, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Vertreter der
Finanzkommission und insbesondere Fabian Egger, neugewählter Gemeinderat per 01. Januar 2018.

Im weiteren freut es mich sehr, dass an dieser Versammlung Weggefährtinnen und gefährten anwe-
send sind, die mich in den vergangenen 20 Jahren innerhalb des Gemeinderates begleitet, gefördert
und unterstützt haben. Danke für das Dasein heute Abend.

Besonders begrüsse ich die Familie Bisen/Singh, Frau Cavdar mit Tochter, Familie Gong/Zhao und
Herr Jacobs mit Sohn und Tochter. Unter dem Traktandum 10 werden diese Gäste Ihnen näher vorge-
stellt.

Musikalischer Auftakt offeriert von Gemeindeammann Edith Saner

Zum Anlass dieser letzten Gemeindeversammlung ist es mir wichtig, diese in einem etwas anderen
Rahmen zu eröffnen. Mit einer musikalischen Darbietung durch Moritz Roelcke und Pascal Ammann.
Sie beide habe ich an einem Kulturanlass hier in Birmenstorf gehört und gesehen. Und ich war so be-
rührt und auch begeistert, dass ich mir vornahm, sie für diese Versammlung einzuladen. Ein Geschenk
von meiner Seite an Sie alle, die an der heutigen Versammlung sind.

Ich habe in den vielen Jahren als Gemeindeammann gelernt, wie wichtig der Ton ist. Leise, laute,
schräge Töne, Zwischentöne, mal zum richtigen oder auch falschen Zeitpunkt. Und so möchte ich diese
Versammlung mit musikalischen Tönen eröffnen.

Nach einer Vorstellung der beiden Künstler und deren erfolgreichen Schaffens durch Edith Saner kom-
men die Versammlungsbesucher in den Genuss eines rund 15 minütigen virtuosen Konzerts mit Klarinet-
te und Gitarre.

Mit Hinweis auf die Präsenz und der Bitte an die Versammlungsbesucher, bei Wortmeldungen ihren
Namen zuhanden des Protokolls zu nennen und bei Abstimmungen jeweils gut sichtbar die Hand zu
heben, leitet die Vorsitzende zur Genehmigung der Traktandenliste über, was von den Anwesenden
stillschweigend erfolgt.

1. Bewilligung Tonaufnahmen an Gemeindeversammlung

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2. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom
   20. Juni 2017
3. Reglement über die Sicherung und den Unterhalt der subventionierten gemeinschaftlichen Meliora-
   tionswerke im Gemeindegebiet (Erneuerung/Änderung)
4. Beitrag an die Erneuerung des Sportz
5. Reglement über die Beiträge der Gemeinde Birmenstorf an die familienergänzende Kinderbetreu-
   ung
6.
     Verpflich
7. Sicherstellung Abwasserfinanzierung; Einführung Grundgebühr
8. Erneuerung Schinebüelstrasse (Teilbereich) mit Werkleitungen; Verpflichtungskredit insgesamt CHF

9. Genehmigung Voranschlag 2018 mit einem Gemeindesteuerfuss von 94 %
10. Zusicherung Gemeindebürgerrecht:
     a) - Bisen Visha, 30.12.1971
         - Singh Ranjana, 18.10.1975
           mit ihren Söhnen
         - Bisen Ayush, 26.02.2004
         - Bisen Aryan, 24.04.2007
         alle indische Staatsangehörige

     b) - Cavdar Sadegül, 13.01.1974
          mit Tochter
         - Cavdar Aylin Tamara, 15.08.2002
         beide türkische Staatsangehörige

     c) - Gong Guanghai, 23.03.1977
         - Zhao Chuanhong, 14.11.1977
          mit ihren Kindern
         - Gong Yansheng, 22.06.2012
         - Gong Liya, 22.06.2016
           chinesische Staatsangehörige

     d) - Jacobs Iain William, 28.01.1962
          britischer Staatsangehöriger
          mit seinen Kindern
         - Jacobs Gaëlle Marie, 12.11.1999
            französische Staatsangehörige
         - Jacobs Euan Alexandre, 18.07.2003
            französischer Staatsangehöriger

11. Kreditabrechnung Ersatz Abwasserdruckleitung über Autobahnbrücke Mellingerstrasse
12. Teiländerung Kulturlandplan; Erweiterung Kiesabbauzone Niderhard Etappe 9
13. Verschiedenes und Umfrage

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1. Bewilligung Tonaufnahmen an Gemeindeversammlung
   (Gemeindeammann Edith Saner)

  Gemäss einschlägiger Gemeindegesetzgebung sind ua auch die Verhandlungen der Gemeindever-
  sammlung durch den Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter/in zu protokollieren. Verlangt ist
  dabei nicht ein Wortprotokoll, welches die Wortmeldungen wortwörtlich wiedergibt. Das Verhand-
  lungsprotokoll hat aber den Ansprüchen an eine sinngemäss, sachliche, wahrheitsgetreue und loyale
  Aufzeichnung des Ablaufs der Beratungen der gestellten Anträge und der gefasste Beschlüsse zu
  genügen.
  Letztlich entscheidet die (nächste) Gemeindeversammlung über die Richtigkeit und Vollständigkeit
  sowie eine allenfalls erforderliche Änderung oder Ergänzung des Protokolls.
  Die letzten rund 20 Jahre wurde das Protokoll durch den Gemeindeschreiber anhand seiner hand-
  schriftlichen Notizen in der Versammlung verfasst. Die vorherigen Tonaufnahmen wurden aufgrund
  technischer Unzuverlässigkeit aufgegeben.
  Die Gemeindeversammlung hat am 24. November 2016 eine neue Gemeindeordnung beschlos-
  sen. Diese wurde im Rahmen des obligatorischen Referendums in der Urnenabstimmung vom 21.
  Mai 2017 von den Stimmberechtigten angenommen. Darin ist neu der Finanzkommission auch die
  Prüfung des Protokolls der Gemeindeversammlungen übertragen.
  Die Wiedereinführung von Tonaufnahmen der Gemeindeversammlung soll es der Finanzkommission
  ermöglichen, die Protokollprüfung mit der gewünschten Seriosität nachkommen zu können.
  In der Praxis ist der Ablauf wie folgt vorgesehen: Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird der
  Finanzkommission jeweils zusammen mit den Tonaufnahmen zeitnah zur Prüfung zugestellt. Die Fi-
  nanzkommission stellt der nachfolgenden Gemeindeversammlung Antrag betreffend die Protokollge-
  nehmigung. Nach erfolgter Genehmigung werden die Tonaufnahmen gelöscht.
  Diese Regelung soll ab der heutigen Versammlung gelten. Zu Beginn der inskünftigen Versammlun-
  gen wird der/die Vorsitzende jeweils bei Versammlungsbeginn darauf hinweisen, dass Tonaufnah-
  men gemacht werden.

  Gemeindeammann Edith Saner führt die Versammlung im Sinne des schriftlichen Traktandenberichts
  durch das Sachgeschäft. Aus der Versammlung erfolgen keine Wortmeldungen.

  Abstimmung :

  In offener Abstimmung beschliesst die Gemeindeversammlung mit eindeutiger Stimmenmehrheit Ton-
  aufnahmen ab der heutigen Gemeindeversammlung zum Zweck der Protokollprüfung durch die Fi-
  nanzkommission. Die Tonaufnahmen sind zu löschen, sobald das jeweilige Protokoll von der Ge-
  meindeversammlung genehmigt ist.

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2. Versammlungsprotokoll vom 20. Juni 2017
   (Gemeindeammann Edith Saner)

                                                                                            m-
    berechtigten deren 37 teilgenommen und dabei folgende Beschlüsse in zustimmendem Sinne ge-
    fasst:

    1.   Protokoll der letzten Gemeindeversammlung vom 24. November 2016
    2.   Rechenschaftsbericht 2016
    3.   Rechnung 2016
    4.   Kreditabrechnungen
         a) Dachsanierung Mehrzweckhalle
         b) Trottoir Mülligerstrasse
         c) Erweiterung Kernfahrbahn mit Neubau Kreisel Bruggerstrasse Ost
  5.     Ausbau und Werterhalt Abwasserreinigungsanlage ARA Rehmatte;
         Verpflichtungs
  6.     Zusicherung Gemeindebürgerrecht:
         a) Kastrati Xhylsime, 1969 mit Töchtern Maltina, 2000, Doruntina, 2002 und Dorina, 2004,
            alle kosovarische Staatsangehörige
         b) Motzkus Angelika, 1976, deutsche Staatsangehörige

    Alle Beschlüsse wurden in positivem Sinne gefasst und sind mit Ablauf der Referendumsfrist am 31.
    Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen.

   Die über das Protokoll eröffnete Diskussion wird nicht benützt.

   Abstimmung:

   In offener Abstimmung genehmigt die Gemeindeversammlung das Protokoll der ordentlichen Ein-
   wohnergemeindeversammlung vom 20. Juni 2017 mit eindeutigem Stimmenmehr.

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3. Reglement über die Sicherung und den Unterhalt der subventionierten gemeinschaftlichen
   Meliorationswerke im Gemeindegebiet (Erneuerung/Änderung)
   (Gemeinderätin Marianne Stänz)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht

  Ausgangslage
  Gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung Aargau übernehmen die Gemeinden die (vom Kanton) sei-
  nerzeit subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke (Meliorationsanlagen: Flur-
  wege, zugehörige Vermarkung, Wegentwässerung, Drainageleitungen). Für den Unterhalt können
  die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen- und Grundeigentümern Beiträge erheben.
  Die Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Dezember 1986 hat ein entsprechendes Reglement
  beschlossen.

  Bewährte Regelung
  Der Unterhalt (Spülen, Kalk ausfräsen) der Drainageleitungen (Hauptleitungen) wird schon seit etli-
  chen Jahren periodisch nach einem Unterhaltsplan durch einen professionellen Unternehmer mit Un-
  terstützung des Bauamtes ausgeführt.
  Der Unterhalt und die Erneuerung der unbefestigten Flurwege erfolgte zu Zeiten des eigenen Forst-
  amts dh bis 2010 weitgehendst durch das Forstamt mit Unterstützung durch das Bauamt und Land-
  wirte. Das Abranden übernahmen Forstamt und Landwirte.
  Mit Aufhebung des eigenen Forstamts musste auch der Flurwegunterhalt neu organisiert werden. Seit
  2011 engagiert sich die Landwirtschaftskommission in diesem Thema. Sie legt das jährliche Unter-

  Budget vor. Die Landwirte übernehmen das Abranden, das Bauamt das Suchen und Freilegen der
  Marksteine, währenddem die eigentlichen Unterhaltsarbeiten einem spezialisierten Unternehmen
  übertragen werden. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis sehr gut bewährt und zeigt sich als
  nachhaltig. Dh der (finanzielle) Aufwand ist zwar etwas grösser, die sanierten Flurwege zeigen sich

  Finanziert werden die Arbeiten durch Eigentümerbeiträge, die sich auf folgender reglementarischen
  Grundlage berechnen:
  Flur und Waldgrundstücke          30 Rp/Are und Jahr minimal CHF 10.00/Grundstück
  Rebparzellen                      70 Rp/Are und Jahr minimal CHF 10.00/Grundstück

  Jahre vorschüssig verrechnet.
                                                                                          sbürgerge-
  meinde verzichtet, da der Unterhalt der Waldstrassen direkt zu Lasten der Forstrechnung erfolgt.
  Der jährliche Ertrag aus den aktuellen Arenbeiträgen beläuft sich auf rund CHF
  der Steuergelder wurden in den vergangenen 8 Jahren durchschnittlich zusätzliche CHF

  ordentlichen Gemeindestrassenunterhalt abgerechnet.

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An diesem bewährten, von der Landwirtschaftskommission eng begleiteten Konzept will diese wei-
      terhin festhalten und durch das periodische Zurückschneiden der Waldränder entlang von Güterre-
      gulierungsstrassen zu Lasten des Flurwegunterhalts ergänzen.
      Die Kommission beantragte daher dem Gemeinderat, die bewährte Regelung beizubehalten, das
      Mitspracherecht der Landwirtschaftskommission beim Unterhalt der Meliorationsanlagen mit Schwer-
      punkt Flurwegunterhalt und beim Rückschnitt der Waldränder in ausgeprägter Form sicher zu stellen,
      und die Gesamtorganisation bzw. den Unterhalt auf eine gute finanzielle Basis zu stellen.

      Reglement in diesem Sinne erneuert
      Auf der Basis des kantonalen Musterreglements (Stand 2015) wurde das kommunale Unterhaltsreg-
      lement aus dem Jahre 1986 überarbeitet.

      Die wesentlichen Änderungen sind:

  -         Für den Bau von Neuanlagen (Investitionsmassnahmen) dürfen keine Arenbeiträge eingesetzt
            werden, sondern sind über Steuergelder zu finanzieren (§ 28 Landwirtschaftsgesetz).
  -         Präzisierung der Eigentumsverhältnisse Entwässerungsleitungen
        -      Sammelleitungen sind im Eigentum der Gemeinde > Unterhalt zu Lasten Arenbeiträge
        -                                                         m Eigentum der Grundeigentümer >
               Unterhalt zu Lasten Eigentümer
  -         Duldungspflicht für vorschriftsgemässen Unterhalt präzisiert
            Grundeigentümer/innen sowie am Grundstück Berechtigte haben die für den vorschriftsgemässen
            Unterhalt der Anlagen erforderlichen Arbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden.
  -         Bewilligungspflicht für unverhältnismässige Beanspruchung
            Die unverhältnismässige Beanspruchung von Strassen auf Grund der Art oder des Gewichts der
            Fahrzeuge, der Intensität, der Regelmässigkeit oder der Dauer des Verkehrs ist bewilligungspflich-
            tig.
  -         Lichtraumprofil von Flurwegen freihalten
            Sträucher und Kulturen dürfen nicht in das Strassenprofil hineinragen und die Strassenübersicht
            beeinträchtigen. Bäume (ausgenommen Wald) dürfen nicht näher als 4 m an den Fahrbahnrand
            gepflanzt werden. Das Weggebiet ist auf eine Höhe von 4 m von einhängenden Ästen freizuhal-
            ten.
  -         Der Kostenteiler zwischen Grundeigentümer (1/3) und Gemeinde (2/3) wird im Reglement defi-
            niert.
  -         Die Waldflächen der Ortsbürgergemeinde werden von den Arenbeiträgen ausgenommen, im
            Gegenzug reglementarisch festgehalten, dass an den Unterhalt der Waldwege keine Beiträge zu

                                                            - und (private) Waldparzellen
      Eine Minderheit der Gemeinden im Kanton verzichtet auf den Bezug von Grundeigentümerbeiträgen
      und finanziert den Unterhaltsaufwand vollständig über Steuergelder. Eine Mehrheit der Gemeinden
      bezieht Grundeigentümerbeiträge in der Höhe zwischen 1/3 und 2/3 des durchschnittlichen Ge-

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samtaufwands.
                                                                                                  s-
  anlagen investiert. Die Grundeigentümer/innen beteiligten sich daran mit ihren reglementarischen
                                                           entspricht.
  Die Landwirtschaftskommission plädiert weiterhin für Grundeigentümerbeiträge in der Höhe von rund
  1/3 des Gesamtaufwands, will diese aber wie folgt anpassen/erhöhen
  Flur- und (private) Waldgrundstücke

  bisher   30 Rp/Are          mindestens CHF 10.00/Grundstück
  neu      60 Rp/Are          mindestens CHF 20.00/Grundstück

  Rebparzellen

  bisher   70 Rp/Are          mindestens CHF 10.00/Grundstück
  neu      60 Rp/Are          mindestens CHF 20.00/Grundstück

  Bisher wurden die Eigentümer/innen von Rebgrundstücken höher belastet als jene von Flurgrundstü-
  cken. Die seinerzeitige Überlegung dahinter: Der Rebperimeter ist kleiner, die unbefestigten Strassen
  steiler und damit im Unterhalt aufwändiger.
  Andererseits ist das Strassennetz im Rebberg weitgehendst befestigt, was den Unterhalt gegenüber
  den unbefestigten Flurwegen deutlich relativiert. Das kantonale Musterreglement gibt darüber hinaus
  vor, dass bei der Bemessung der Finanzierung des Unterhalts alle Parzellen gleich zu behandeln
  sind.
  Der Gemeinderat spricht sich daher für einen einheitlichen Gebührenansatz für Flur-, Reb- und
  Waldparzellen aus.
                                                                                              Arenbei-
  trägen                                                                                         i-

  der Meliorationsanlagen jährlich durchschnittlich CHF
  Unterhaltsarbeiten an den Meliorationsanlagen nach bewährtem Konzept und in sachgerechtem
  Umfang weiterhin garantieren.

  Der Reglementsentwurf wurde durch die Landwirtschaft Aargau, Strukturverbesserungen & Raumnut-
  zung eingesehen. Dieser entspricht den einschlägigen Vorgaben.

                                                rung und den Unterhalt der subventionierten ge-
                                                        konnte im Rahmen der ordentlichen Ak-
  tenauflage im Vorfeld der Versammlung bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

  Gemeinderätin Marianne Stänz für die Versammlungsbesucher im Sinne des schriftlichen Traktan-
  denberichts durch das Sachgeschäft. Sie hebt dabei nochmals hervor, dass einige Gemeinden auf
  die Erhebung von Arenbeiträgen verzichten und den Unterhalt der Meliorationsalagen vollumfäng-
  lich über Steuergelder finanzieren. Die Landwirtschaftskommission will aber ganz bewusst am bishe-
  rigen Finanzierungsmodell via Arenbeiträge
                                erecht insbesondere beim Flurwegunterhalt weiterhin sichern.

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Die eröffnete Diskussion wird nicht benützt.

  Abstimmung:

  Die Versammlung genehmigt in offener Abstimmung mit eindeutigem Stimmenmehr bei einer Gegen-
  stimme d                                                                                 i-
  chen Meliorationswerke im Gemeindegebiet

4. Beitrag an die Erneuerung des Sportzentrums Tägerhard; Verpflichtungskredit CHF

  (Gemeindeammann Edith Saner)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht:

  Das Kurtheater Baden und das Sport- und Erholungszentrum Tägerhard Wettingen sind Anlagen mit
  grosser Wirkung auf die gesamte Region wie auch über die Regionsgrenze hinaus. Vor diesem Hin-
  tergrund hat der Vorstand Baden Regio schon vor Jahren Kurtheater und Eisanlage Tägerhard zu re-
  gionalen Projekten erklärt.
  Im Frühjahr 2012 hat er vor diesem Hintergrund für die anstehende Sanierung der beiden Einrich-
  tungen einen Kostenteiler erarbeitet, wonach sich die Mitgliedsgemeinden gemäss einem Verteil-
  schlüssel, welcher einerseits auf den Einwohnerzahlen basiert, andererseits aber auch die Besucher-
  zahlen in den beiden Angeboten berücksichtigt.
  Für Birmenstorf resultierten daraus folgende Anteile:
  Sanierung Tägi                                                         CHF 60'332
  Sanierung Kurtheater                                                   CHF 85'761
  Total Kostenbeteiligung Birmenstorf

  Vorgeschlagen war, den Gesamtbetrag gestaffelt über 6 Jahre zu entrichten
  Kurtheater Baden      2014 bis 2016                        je
  Eishalle Tägerhard    2017 bis 2019                        je

  Die Stimmberechtigten von Wettingen haben im September 2012 die ursprüngliche Sanierungsvor-
  lage abgelehnt. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Gemeinderat der Gemeindeversammlung vom
  18. Juni 2013 lediglich den Gemeindeanteil an die Sanierung des Kurtheaters Baden beantragte.
  Diesem wurde dort zugestimmt. Die Auszahlung erfolgt ab kommendem Jahr, nachdem die Rechts-
  streitigkeiten im Bewilligungsverfahren inzwischen entschieden sind.
  Im November 2016 haben die Wettinger Stimmberechtigten einem überarbeiteten Projekt für die
  Sanierung des Tägi zugstimmt, womit die Kostenbeteiligung der Regionsgemeinden wieder aktuell
  wird.
  Der Vorstand Baden Regio beantragt den Mitgliedsgemeinden die im Jahre 2012 zugsicherten Bei-
  träge an die Sanierung des Kurtheaters als auch an diejenige des Tägi zu bestätigen und die Zah-
  lungen zu je einem Drittel

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für das
  - Kurtheater      in den Jahren 2018, 2020 und 2022
  - Tägi            in den Jahren 2019, 2021 und 2023
  gestaffelt zu leisten.

  einschlägigen finanzrechtlichen Vorgaben als Budgetkredit beantragen. Aus Gründen der Transpa-
  renz wählt der Gemeinderat, wie schon für den Kostenbeitrag an das Kurtheater Baden, den Weg
  über einen Verpflichtungskredit.

  Gemeindeammann Edith Saner führt die Versammlung im Sinne des schriftlichen Traktandenberichts
  durch das Sachgeschäft und hebt dabei im Besonderen den Solidaritätsgedanken, welcher dem An-
  trag inne wohnt, hervor.

  Die eröffnete Diskussion wird nicht benützt.

  Abstimmung:

  In offener Abstimmung bewilligt die Versammlung mit eindeutiger Mehrheit einen Gemeindebeitrag
                    a                                     .

5. Reglement über die Beiträge der Gemeinde Birmenstorf an die familienergänzende Kinde r-
   betreuung
   (Vizeammann Codula Zangger)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht:

  Ausgangslage
  Am 5. Juni 2016 hat die aargauische Stimmbevölkerung das Kinderbetreuungsgesetz KibeG ange-
  nommen.
  Das Angebot einer bedarfsgerechten familienergänzenden Kinderbetreuung wurde bisher im Sozial-
  hilfe- und Präventionsgesetz und in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung als Möglichkeit für die
  Gemeinden festgehalten. In Birmenstorf wurden auf dieser (freiwilligen) Basis sehr erfolgreich die
  Tagesstrukturen mit Mittagstisch eingeführt. Diese stehen Kindern während der ordentlichen Schul-
  pflicht offen.
  Das Kinderbetreuungsgesetz ist bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen.
  Neu sind die Gemeinden dazu verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an
  familienergänzender Kinderbetreuung bis zum Abschluss der Primarschule, und damit auch im Vor-
  schulalter sicherzustellen. Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden
  Kinderbetreuung, ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend. Die Wohnsitzgemeinde beteiligt sich nach
  Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.
  Die hieraus erforderliche Neuregelung für Birmenstorf wurde zusammen mit der Fachstelle
  Kind&Familie erarbeitet.

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Auf Bewährtem aufbauen
  Die Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2015 hat nach einer dreijährigen Pi-
  lotphase die Familienergänzenden Kinderbetreuung bzw. die Tagesstrukturen für Kinder ab Kinder-
  garten bis zur Beendigung der Volksschule in eine def. Lösung überführt.
  Die Gemeinde beteiligt sich reglementarisch finanziell an diesem Angebot mit einkommensabhängi-
  gen Beiträgen an Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Tagesstrukturen nutzen. Beitragsberechtigt
  sind grundsätzlich Erziehungsberechtigte mit einem steuerbaren Einkommen (zuzüglich allfällige Ab-
  züge für Pensionskasseneinkäufe und den Pauschalabzug übersteigende Liegenschaftsunterhaltskos-
                                                                                                  n-
                                                                    000).
                                                                                                         n-
  ergänzende Betreuungsangebot im Vorschulalter gemäss Kinderbetreuungsgesetz beizubehalten,
  bzw. darauf aufzubauen.
  Daraus resultiert ein Reglement über die Beiträge der Gemeinde Birmenstorf an die familienergänze
  Kinderbetreuung mit zugehörigen Richtlinien (Ausführungsbestimmungen mit Anpassungsmöglichkeit
  durch den Gemeinderat) für Kinder bis zum Abschluss der Primarschule (grundsätzlich 0 bis 12 Jah-
  re). Da                                        s
  wird durch die erwähnten Richtlinien ersetzt.

  Umfang der Unterstützung
  Entsprechend den Vorgaben des Kinderbetreuungsgesetzes stellt die Gemeinde den Zugang zu ei-
  nem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss
  der Primarschule sicher. Im Vordergrund stehen dabei folgende Betreuungsformen
   - Kindertagesstätten
   - Tagesfamilien
   - modulare Tagesstrukturen inkl. Mittagstisch
   - jeweils inkl. Ferienbetreuung
  zusätzliche können vom Gemeinderat benannt werden.
  Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz. Die Erziehungsberechtigten haben
  diesen selber zu organisieren. Die Benützung des Betreuungsangebots ist freiwillig.

  Finanzierung
  Die Gemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen
  Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an deren Kosten der familien- und schulergänzenden
  Kinderbetreuung.
  Dh, in den Genuss von Gemeindebeiträgen kommen bei erfüllten Voraussetzungen ausschliesslich
  die Erziehungsberechtigten. Betreuungsinstitutionen werden nicht subventioniert.
  Anspruchsberechtigt ist, wer als alleinerziehender Elternteil einer Erwerbstätigkeit (oder gleichgestell-
  tem) von mindestens 20 % nachgeht. Bei einem Konkubinat bzw. bei zwei erziehungsberechtigten
  ist eine Erwerbstätigkeit von mindestens 120 % vorausgesetzt.
  Als Grundlage zur Berechnung des Gemeindebeitrags ist das bereinigte steuerbare Einkommen zu-
  züglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens massgebend. Unter der bisherigen Regelung für
         s
  bei erreichen zum Verlust der Anspruchsberechtigung.
  Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkom-
  men ohne Berücksichtigung

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a)   der Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen,
  b)   der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a,
  c)   der Abzüge für freiwillige Zuwendungen,
  d)   der Abzüge für Zuwendungen an politische Parteien,
  e)   der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden,
  f)   des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen.

  Die Höhe der Betreuungsgutscheine/des Gemeindebeitrags ist in Abhängigkeit zum massgebenden
  Einkommen abgestuft:

    Massgebendes Einkommen                                                 Höhe Betreuungsgut-
    (gemäss § 7 Beitragsreglement familienergänzende Kinder-               schein
    betreuung)
       bis 39'999 Franken                                                  75   %
       40'000 bis 49'999 Franken                                           60   %
       50'000 bis 59'999 Franken                                           45   %
       60'000 bis 69'999 Franken                                           30   %
       70'000 bis 79'999 Franken                                           15   %
       ab 80'000 Franken                                                    0   %

  Im Weiteren sind die beitragsberechtigten Betreuungskosten nach oben (auf Normkosten) limitiert.
  Der maximale Anspruch (Anzahl Betreuungstage) richtet sich nach dem Erwerbspensum:

    Arbeitspensum Haushalt        Arbeitspensum Haushalt mit zwei       Maximal Anspruch auf
    alleinerziehender Erzie-      erziehungsberechtigten oder allein-   Betreuungsgutscheine in
    hungsberechtigter             erziehenden Erziehungsberechtigten    Tagen pro Jahr
                                  in gefestigter Lebensgemeinschaft
        20 %                                   120 %                                 50
        30 %                                   130 %                                 75
        40 %                                   140 %                                100
        50 %                                   150 %                                125
        60 %                                   160 %                                150
        70 %                                   170 %                                175
        80 %                                   180 %                                200
        90 %                                   190 %                                225
        100 %                                  200 %                                250

  Abrechnung
  Erziehungsberechtigte können den Gemeindebeitrag an die Betreuung von Kindern im Vorschulalter
  unabhängig vom Domizil der Betreuungseinrichtung gegen Vorweisung der bezahlten Rechnung bei
  der Abteilung Finanzen geltend machen. Dieser wird ihnen direkt ausbezahlt. Bei der Nut-
  zung/Verrechnung der Tagesstrukturen bleibt alles beim Alten. Erziehungsberechtigten mit Anspruch

  verrechnet und der Gemeindebeitrag direkt der Gemeinde in Rechnung gestellt.

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Qualitätssicherung
  Betreuungseinrichtungen, für welche Betreuungsgutscheine geltend gemacht werden, haben ihr An-
  gebot so auszurichten, dass dieses den inhaltlichen Anforderungen und der Qualität gemäss den
  jeweils aktuellen K&F Standards der Fachstelle für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung,
  Ennetbaden, entsprechen. Die Standards haben zum Ziel
   - die gesetzliche Bewilligungspflicht umzusetzen
   - die gesetzliche Aufsichtspflicht wahrzunehmen
   - die Qualitätsentwicklung (Struktur-, Orientierungs- und Prozessqualität) zu gewährleisten.

  Kosten
  Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus den Tagesstrukturen und den darauf getroffenen Annah-
  men(!) für die Kinderbetreuung im Vorschulalter ist für das kombinierte Angebot mit einem jährlichen
  Gesamtaufwan                                                                                        s-
                                                   uung im Vorschulalter.

  Im Rahmen der ordentlichen Aktenauflage konnten der Entwurf des Reglements über die Beiträge
  der Gemeinde Birmenstorf an die familienergänzende Kinderbetreuung wie auch die zugehörigen
  Richtlinien und die Qualitätsstandards K&F bei der Gemeindekanzlei eingesehen, angefordert oder
  via Homepage heruntergeladen werden.

  Gemeinderätin Cordula Zangger führt die Versammlung im Sinne des schriftlichen Traktandenbe-
  richts durch das Sachgeschäft.

  Es freut sie, dass mit der Umsetzung des neuen Gesetzes einem seit langem bestehenden Anliegen
  entsprochen werden kann: Eine gute Kinderbetreuung kann auch sichergestellt werden, wenn beide
  Elternteile arbeiten (müssen).

  In der nachfolgenden Diskussion interessiert Nathalie Haudebert, ob mit der neuen Gesetzgebung
  die Kosten der Tagesstrukturen nun erhöht werden. Sie nimmt dabei Bezug auf die gezeigte Tabelle
  der Normkosten, wo die Kosten für eine Ganztagesbetreuung in den Tagesstrukturen mit CHF
  90,00 ausgewiesen ist.

  Gemeinderätin Cordula Zangger
  um den oberen Grenzwert, erhoben/festgelegt durch die Fachstelle K&F. Bis zu diesem Maximalbe-
  trag sollte es möglich sein, eine Betreuungseinrichtung grundsätzlich kostendeckend zu betreiben.
  Deshalb richtet die Gemeinde an die Erziehungsberechtigten Beiträge berechnet auf der Basis der
  effektiven Kosten aus, limitiert diese aber auf die besagten Normkosten. Die Ansätze der Tagestruk-
  turen liegen unter dieser Obergrenze.

  Es erfolgen keine weiteren Wortmeldungen.

  Gemeindeammann Edith Saner dankt Frau Amanda Wildi von der der Fachstelle K&F für die fachli-
  che Unterstützung bei der Bewältigung dieser anspruchsvollen Materie und leitet über zur

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Abstimmung:

  In offener Abstimmung beschliesst die Versammlung mit eindeutigem Stimmenmehr das Reglement
  über die Beiträge der Gemeinde Birmenstorf an die familienergänzende Kinderbetreuung.

  Verpflich
  (Gemeinderat Marco Gwerder)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht:

  Ausgangslage
  Die Lindmühle wird aktuell ab der gleichnamigen Trafostation elektrisch versorgt. Durch die betriebli-
  chen Erweiterungen in den letzten Jahren wird die bestehende Trafostation zeitweise an der Belas-
  tungsgrenze betrieben. Die Trafostation Lindmühle befindet sich in der Grundwasserschutzzone. De-
  ren Ausbau ist deshalb nicht möglich. Ausbaubewilligungen für Trafos innerhalb der Grundwasser-
  schutzzone sind nur noch erhältlich, wenn diese ausschliesslich Anlagen innerhalb der Schutzzone
  dienen, was vorliegend nicht der Fall ist.

  Neue Trafostation erforderlich
  Um Überlastungen der bestehenden Anlagen zu vermeiden und die Betriebssicherheit der Lindmühle
  stromtechnisch auch inskünftig sicher zu stellen, haben sich die Technischen Betriebe Birmenstorf und
                                                                                    der Grundwasser-
  schutzzone zu erstellen.

  Kosten (-teiler)
                                                                                                      e-

  Lindmühle AG, Projektierung und Umsetzung obliegt der AEW Energie AG.
  Gemäss geltendem Stromreglement 2002 haben Grundeigentümer die Kosten der elektrischen
  Groberschliessung zu 70 % zu tragen, währenddem sich die Gemeinde mit 30 % (rund CHF
                 iligt.
  Die Erstellungskosten werden durch die Lindmühle bevorschusst. Die Gemeinde leistet anhand der
  Abrechnung ihren Anteil von 30 %. Die neue Trafostation wird im Baurecht erstellt und geht an-
  schliessend zu Unterhalt und Eigentum an die Gemeinde über. Die Einzelheiten (insbesondere Bau-
  recht, Eigentumsverhältnisse und Kostenteiler) werden in einem Vertrag zwischen Lindmühle und Ge-
  meinde geregelt.

  Gemeinderat Marco Gwerder führt die Versammlung im Sinne des schriftlichen Traktandenberichts
  durch das Sachgeschäft.

  Die nachfolgend eröffnete Diskussion wird nicht benützt.

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Abstimmung:

  Die Gemeindeversammlung bewilligt in offener Abstimmung mit eindeutigem Stimmenmehr an den
                                einen                                                      .

7. Sicherstellung Abwasserfinanzierung; Einführung Grundgebühr
   (Gemeinderat Marco Gwerder)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht

  Ausgangslage
  Aufgrund der einschlägigen finanzrechtlichen Vorschriften ist u.a. auch der Rechnungskreis Abwasser
  als Eigenwirtschaftsbetrieb selbsttragend zu finanzieren. Dh für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
  wie auch für Neubauten im Abwasserbereich dürfen keine Steuergelder eingesetzt werden. Vielmehr
  sind diese Kosten durch Gebühren zu finanzieren.
  Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch Erschliessungsbeiträge
  und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für den Betrieb und Unterhalt, sind Verbrauchsgebüh-
  ren zu entrichten.
  Alleine in den letzten 5 Jahren wurden über CHF 3,0 Mio. in die Erneuerung von Abwasseranlagen
  investiert. Dank Anschlussgebühren liessen sich diese noch über Eigenmittel finanzieren. Dieses ist

  Aufgrund der knappen Baulandreserven wird die Anzahl von Neubauten weiter zurückgehen und
  mit diesen der Ertrag aus Anschlussgebühren.
  Andererseits wir die Abwasserrechnung durch die neuen Abschreibungsvorschriften nach HRM2
  (harmonisiertes Rechnungsmodell 2) jährlich zusätzlich mit C         elastet. Ab 01.01.2016
  haben die Gemeinden zudem CHF 9.00 je Einwohner/in den Fonds zu Elimination von organi-

  Ausgabenseite bemerkbar macht.
  Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat die Verbrauchsgebühren mit Entscheid vom 31. Au-
  gust 2015 reglementskonform in eigener Kompetenz per 01. April 2016 um CHF 0.70 auf CHF
  2.50/m3 Frischwasserverbrauch angehoben. Für die kommenden 5 Jahre stehen der Gemeinde
  inkl. dem von der Gemeindeversammlung im Sommer 2017 zugestimmten Ausbau der ARA Rehmat-
  te im Abwasserbereich Investitionen von weiteren 5,7 Mio. CHF bevor. Daraus resultieren zusätzli-
  che jährliche Abschreibungen von CHF                                eren gilt.
  Alleine mit der Gebührenerhöhung Oktober 2016 lässt sich die Erfolgsrechnung nicht ausgleichen.

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Neue Einnahmen unumgänglich
  Die Ausgabenseite ist durch nicht beeinflussbare Aufwendungen und nicht weiter aufschiebbare In-
  vestitionen im Abwasser-/Gewässerschutzbereich geprägt und damit quasi gegeben.
  Einnahmen werden ausschliesslich einerseits über Anschlussgebühren und andererseits durch die
  Verbrauchsgebühren pro m3/Frischwasserverbrauch generiert. Erschliessungsbeiträge kommen aus-
  schliesslich bei Erweiterung des Erschliessungsperimeters und somit sehr selten zum Tragen. Darüber
  hinaus können Grundeigentümer solche mit den erstmaligen Anschlussgebühren verrechnen.
  Mit der Baulandreserve schwindet die Neubautätigkeit. Um- und Ersatzneubauten sind nur soweit

  wird. Diese verbreitete Regelung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Konse-
  quenz daraus sind weiter sinkende Einnahmen aus Anschlussgebühren.
  Die Verbrauchsgebühren wurden bereits erhöht und müssten für die Deckung der laufenden Rech-
  nung um weitere 75 Rp/m3 Frischwasser angehoben werden.

  Einführung Grundgebühr
  Die kostenrelevante Grösse in der Abwasserversorgung bildet die in der Gewässerschutzgesetzge-
                                                                                              n-
  lagen, deren Kosten weitgehend fix und nicht mengenabhängig sind.
  Die absehbare Mehrbelastung der Abwasserrechnung soll daher neu zusätzlich mit einer Grundge-
  bühr pro Wohn- und Gewerbeeinheit finanziert werden. Diese trägt den vorerwähnten, verbrauchs-
  unabhängigen Fixkosten Rechnung. Der Ertrag daraus ist kaum Schwankungen unterworfen und lässt
  sich entsprechend gut kalkulieren.
  Einer vergleichbaren Regelung hat die Einwohnergemeindeversammlung am 27. November 2012
  für die Finanzierung der Wasserversorgung, ebenfalls ein Eigenwirtschaftsbetrieb, zugestimmt.

  Mit einer Grundgebühr von CHF 100.00 pro Wohneinheit und/oder Gewerbeeinheit lassen sich

  ausgeglichen und ab 2022 können die bis dahin auflaufenden Schulden von rund 3,1 Mio. wieder
  abgebaut werden.
  Auf jenen Zeitpunkt hin kann auch die pauschale Grundgebühr wieder überprüft und den dannzu-
  maligen Gegebenheiten flexibel angepasst werden.

  Währenddem die Erhöhung von reglementarisch bereits definierten Gebühren in die Kompetenz des
  Gemeinderates fällt (§ 33 Abs. 2 Abwasserreglement), verlangt die Einführung einer Grundgebühr
  als Änderung der bisherigen Gebührenstruktur eine Anpassung des Abwasserreglements und diese
  wiederum die Zustimmung der Gemeindeversammlung.
  Reglement aktuell / Reglement neu

   § 31 Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen

   1
    An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung, Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen
   Abwasseranlagen erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern

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a) Erschliessungsbeiträge;
    b) Anschlussgebühren;
    c) jährliche Verbrauchsgebühren Benützungsgebühren, bestehend aus einer Verbrauchsgebühr
       und einer Grundgebühr.

   § 53 Benützungsgebühren / Grundsatz

   1
    Soweit die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung nicht durch
   Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckt werden sowie für
   den Betrieb und Unterhalt, sind Verbrauchsgebühren Benützungsgebühren
   zu entrichten. Die Erhebung erfolgt mindestens einmal jährlich.

   2
    Der Gemeinderat kann Vorauszahlung bis zur Höhe der mutmasslichen Jah-
   resgesamtgebühren verlangen.

   3
    Bei Verkauf von Liegenschaften haften Verkäufer und Käufer für geschuldete
   oder noch nicht abgerechnete Gebühren solidarisch. Die Kostenanteile
   werden nach der Bezugsdauer berechnet.

   § 54 Benützungsgebühr/Bemessung

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1
   Die Benützungsgebühr besteht aus einer Verbrauchsgebühr und einer
   Grundgebühr

   1 2
      Die Verbrauchsgebühr für die Abwasseranlagen richtet sich nach dem
   Frischwasserverbrauch. Sie errechnet sich gemäss Gebührentarif im Anhang
   zu diesem Reglement pro m3 Frischwasser.

   23
      Wird das Wasser nicht von der öffentlichen Wasserversorgung bezogen
   (z.B. eigene Quelle etc.) oder wird Meteorwasser als Brauchwasser (z.B.
   WC-Spülung etc.) verwendet, ist die in die Kanalisation eingeleitete Abwas-
   sermenge mit einem separat einzubauenden amtlich geeichten Zähler zu
   ermitteln.

   34
    Die Verbrauchsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden,
   wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem
   Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird (Landwirtschaftsbetriebe,
   Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.).

   45
      Bei besonders grosser Verschmutzung und stossweiser Belastung der Ab-
   wässer erhebt der Gemeinderat einen angemessenen Zuschlag; er kann
   sich von einem unabhängigen Fachmann beraten lassen.

   56
     Für die in die Kanalisation entwässerten Flächen der Kantons- und Ge-
   meindestrassen wird ein jährlicher Pauschalbetrag gemäss Anhang zu die-
   sem Reglement verrechnet.
   62
      Für die in die Kanalisation entwässerten, öffentlichen Brunnen wird ein
   jährlicher Pauschalbetrag gemäss Anhang zu diesem Reglement verrechnet.

      7
        Die jährliche Grundgebühr gemäss Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement wird von je-
      der an die Kanalisation angeschlossenen Wohn- und/oder Gewerbeeinheit unabhängig von der
      jeweiligen Wasserbezugs-/Abwassermenge erhoben.

  Gebührentarif aktuell / Gebührentarif neu

  Benützungsgebühren Verbrauchsgebühren (§ 54, Abs. 1)

  Verbrauchsgebühren (§ 54, Abs. 1)

  a)      Fr.      2.50 je m3 Frischwasserverbrauch1

  b)      Fr. 8'000.00 jährlicher Pauschalbetrag für die in die Kanalisation entwässerten Kantonsstras-
          senflächen

  c)                                                                                             n-
          destrassenflächen

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d)   Fr. 1'000.00 jährlicher Pauschalbetrag für jeden in die Kanalisation entwässerten öffentlichen
       Brunnen

  Grundgebühr (§ 54, Abs. 7)

  CHF 100.00/Jahr je Wohn- und oder Gewerbeeinheit (an die Kanalisation angeschlossen).

  Einleitend zu diesem Traktandum hält Gemeindeammann Edith Saner fest, dass der Gemeinderat in
  der Versamlungs-Vorlage zur Sicherstellung der Abwasserfinanzierung die Einführung einer jährlichen
  Grundgebühr von CHF 100.00 pro Wohn- und Gewerbeeinheit beantragt.
  Darauf aufmerksam geworden, dass einschlägige Gebührenanpassungen dem Preisüberwachungs-
  gesetzunterstellt sind, wurde dem Preisüberwacher eine entsprechende Selbstdeklaration eingereicht.
  Gestützt auf die Unterlagen hat dieser die kommunale Gebührenstruktur im Abwasserwesen vertieft
  geprüft und mit Schreiben vom 15. November folgende Empfehlung abgegeben:
  - Die jährliche Grundgebühr für kleinere Wohnungen (bis 60 m2) auf maximal CHF 50.00
  festzulegen
  - Mittelfristig generell eine Regenwassergebühr einzuführen.
  Der Gemeinderat berücksichtigt die Empfehlung und beantragt der Gemeindeversammlung neu
  für die Sicherstellung der Abwasserfinanzierung sei per 01.01.2018 eine jährliche Grundgebühr
  von

  CHF 50.00 für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche bis 60 m2, bzw. von
  CHF 100.00 für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche > 60 m2 und für Gewerbeeinheiten

  In der Folge führt Gemeinderat Marco Gwerder die Versammlung mit obiger Anpassung im Sinne
  des schriftlichen Traktandenberichts durch das Sachgeschäft.

  Er verdeutlicht dabei, dass Birmenstorf aufgrund der langgezogenen Überbauung auch über ein
  vergleichsweise langes Abwasserleitungsnetz verfügt, was wiederum zu vergleichsweise höheren
  Unterhalts- und Erneuerungskosten führt. Mit der vorgeschlagenen Grundgebühr soll eine ausgegli-
  chene Rechnung und ein gleichzeitiger Schuldenabbau ermöglicht werden.

  In der nachfolgenden Diskussion stellt Birgit Krüger fest, dass ihre jährliche Gebührenrechnung
  Abwasser mit der Einführung der Grundgebühr eine Erhöhung in der Grössenordnung von 27 % er-
  fahren wird.                                                                                    f-
     . Sie interessiert, weshalb die Gebührenerhöhung nicht in einer verbrauchsabhängigen Form um-
  gesetzt wird.

  Zusammenfassend legt Gemeinderat Marco Gwerder in seinen Ausführungen dar, dass einerseits
  die Bundesabgabe in der pauschalen Grundgebühr bereits mitberücksichtigt ist, andererseits, wie in
  der vorherigen Folienpräsentation detaillierter aufgezeigt, rund 54 % der im Rechnungskreis Abwas-
  ser anfallenden Kosten verbrauchsunabhängig sind, was im Gebührenmodell auch nach Empfehlung
  des Preisüberwachers mit berücksichtigt ist. Bei einem weiterhin ausschliesslich verbrauchsabhängi-
  gen Gebührenmodell müssten die jährlichen Verbrauchsgebühren von aktuell CHF 2.50 auf
  CHF 3.25/m2 Frischwasser angehoben werden. Marco Gwerder sieht hier ua eine Benachteili-
  gung jener Haushalte, welche beispielsweise einen Garten bewässern, auf dem Wasserbezug die

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Kanalisationsabgabe entrichten müssen, obwohl dieser Wasseranteil nicht in die Kanalisation ge-
  langt.

  Christian Steinbach knüpft an das gehörte Argument, wonach die angestiegene Abwassermenge,
  ua verursacht durch das Bevölkerungswachstum, für die anstehenden Investitionen im Umfang von
  5,7 Mio. mitverantwortlich ist. Ihn interessiert, wie hoch dieser Investitionskostenanteil ist. Seine
  Überlegung dazu: Eine verbrauchsabhängige Gebühr animiert die Haushalte dazu, den Abwasser-
  anfall und dadurch die Gebühren zu reduzieren, was letztendlich weniger Investitionen bedarf.

  Gemeinderat Marco Gwerder verweist nochmals auf den verbrauchsunabhängigen Kostenanteil
  von 54 % am Gesamtaufwand.

  Jürg Frey, Leiter Abteilung Finanzen, verdeutlicht, dass die anstehenden Investitionen in keinem di-
  rekten Zusammenhang mit dem Bevölkerungswachstum stehen. Im Vordergrund stehen Erneuerungen
  von bestehenden Abwasseranlagen.

  Für Edi Rey ist es offensichtlich, dass Abwasserleitung als Grundversorgung zu jedem Wohnhaus
  gezogen werden müssen. Unabhängig vom Umfang des Abwasseranfalls müssen diese auch unter-
  halten werden.

  Heinrich Müller                                                              für die Zeit 2022
  bis 2040, also für 23 Jahre, keine Abwasserinvestitionen mehr ausgewiesen sind, die Schulden
  aber nur sehr langsam abnehmen. Ihm mag daher der vorgeschla

  Gemeinderat Marco Gwerder stellt fest, dass die Verschuldung der Gemeinde allgemein zunehmen
  wird. Auf diese Entwicklung wird Ratskollege Urs Rothlin bei der Präsentation des Voranschlags
  2018 noch näher eingehen. Finanzrechtlich ist für die kommunale Nettoverschuldung eine Ober-
  grenze festgelegt, die nicht überschritten werden darf. Mit der vorgeschlagenen Grundgebühr wird
  diese Vorgabe respektiert. Die Schuldenabnahme wird dabei als Trend angestrebt. Dieser könnte
  durch zusätzlich erhöhte Gebühren wohl beschleunigt werden, tangiert aber dabei soziale Überle-
  gungen.

  treffen. Bei einer Ablehnung der pauschalen Grundgebühr wäre der Gemeinderat gezwungen, die
  Abwasserfinanzierung anderweitig sicher zu stellen ist. Im Vordergrund stünde hier wohl die Anhe-
  bung der Verbrauchsgebühr um 75 Rp./m3 Frischwasserbezug.

  Die Diskussion wird nicht weiter genutzt.

  Gemeindeammann Edith Saner bestätigt, dass es sich um ein komplexes Thema handelt, welches
  auch im Gemeinderat zu einlässlichen Diskussionen führte. Sie dankt bei dieser Gelegenheit allen
  Fachpersonen, welche an der heute vorgestellten Vorlage mitgearbeitet haben. Edith Saner zeigt
  Verständnis für die heute Abend herausgehörte Unsicherheit. Der Gemeinderat hatte Gelegenheit,
  sich intensiv mit der Materie auseinanderzusetzen, währenddem von der heutigen Versammlung ein
  schneller Entscheid gefordert wird.

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Abstimmung:

  In offener Abstimmung spricht sich die Versammlung mit eindeutiger Mehrheit für die Sicherstellung
  der Abwasserfinanzierung per 01. Januar 2018 folgende jährlichen Grundgebühren einzuführen:
  CHF 50.00 für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche bis 60 m2
  CHF 100.00 für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche > 60 m2 und für Gewerbeeinheiten
  und stimmt der entsprechenden Anpassung/Ergänzung des Abwasserreglements 2002 mit Gebüh-
  rentarif zu.

8. Erneuerung Schinebüelstrasse (Teilbereich) mit Werkleitungen; Verpflichtungskredit insg e-

  (Gemeinderat Marco Gwerder)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht:

  Ausgangslage
  Im Rahmen der Erschliessung des Baugebiets Schinebüel/Mooshaldeweg wurde die Schinebüel-
  strasse zwischen Mooshaldeweg bis auf die Höhe der Liegenschaft Schinebüelstrasse 36 neu ge-
  baut und die Bollstrasse im Rahmen der kommunalen Werterhaltung Tiefbau inkl. der dort verlegten
  Werkleitungen erneuert.
  Mit der (werterhaltungs-)planmässig vorgesehenen Erneuerung der Schinebüelstrasse mit Werkleitun-
  gen zwischen Bollstrasse und Liegenschaft Schinebüelstrasse 36 wird besagte                    e-
  schlossen.

  Das Projekt
  Strasse
  Unterbau/Fahrbahn
     Die Schinebüelstrasse verbindet den Mooshaldeweg mit der Bollstrasse. In dieser gilt ein Verbot
     für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit dem Zusatz "Ausgenommen Zubringer-
     dienst". Dies wird in Zukunft bestehen bleiben. An der Erscheinung des Strassenraumes wird
     nichts verändert.
     Der zu sanierende Abschnitt ist ca. 100 m lang und führt von der Bollstrasse Richtung Nordwes-
     ten.
     Der südliche Abschnitt der Schinebüelstrasse wird neu entlang den Parzellengrenzen einen Rand-
     abschluss mit einem zweireihigen Bundstein oder einer Stellplatte erhalten. Die bestehenden
     Kalksteine, welche jetzt teilweise als Randabschluss dienen, werden durch grosse Stellplatten er-
     setzt. Der Zustand des Strassenkoffers ist unbekannt, weshalb im Kostenvoranschlag ein Kofferer-
     satz miteingerechnet ist. Nach dem Einbringen einer Fundationsschicht wird ein zweischichtiger
     Belag eingebaut.

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Strassenentwässerung
     Die Strassenentwässerung erfolgt auf der ganzen Länge mit einem einseitigen Quergefälle über

     werden erneuert.

  Entwässerung privater Vorplätze
     Mit der heutigen Situation werden die privaten Vorplätze aufgrund fehlender Randabschlüsse
     über den öffentlichen Strassenbereich entwässert. Die projektierten Randabschlüsse und der zu-
     sätzliche Einlaufschacht im Projektabschnitt der Schinebüelstrasse sollen die Entwässerung privater
     Vorplatzflächen und öffentlicher Strassenflächen trennen.

  Beleuchtung
     Die Beleuchtung im südlichen Abschnitt der Schinebüelstrasse wird erneuert. Die Standorte der
     zwei Kandelaber bleiben bestehen und werden durch neue Leuchten ersetzt. Zusätzlich wird zwi-
     schen der Parzelle 360 und 362 ein neuer Kandelaber erstellt.

  Abwasser
  Schmutzwasserhauptleitung
     Die bestehende Kanalisationsleitung zwischen KS A 22 und KS A 22.2 ist nach der Beurteilung
     der Kanalfernsehaufnahmen in einem guten Zustand und muss nicht saniert werden.
     Die Schachtabdeckungen werden mit der Erneuerung des Strassenoberbaus mit neuen Guss-
     Beton-Deckeln ersetzt.

  Hausanschlüsse
     Der Zustand der Hausanschlussleitungen vom Kontrollschacht (privat) bis zur Schmutzwasserhaupt-
     leitung wurde mittels Kanalfernsehen aufgenommen. Die Leitungen bestehen aus PVC-Rohren und
     sind in einem guten Zustand. Dementsprechend sind keine Sanierungsmassnahmen notwendig.

  Wasser
   Im südlichen Abschnitt der Schinebüelstrasse soll die bestehende Leitung aus Guss ab der Parzel-
   le 359 bis zur Bollstrasse mit einem grösseren Durchmesser aus Kunststoff ersetzt werden. Die
   neue Wasserleitung wird grösstenteils auf dem alten Trassee geführt.

  Elektrisch
     Die Technischen Betriebe Birmenstorf beabsichtigen ihr Leitungsnetz im südlichen Abschnitt der
     Schinebüelstrasse zu ergänzen. Ab der Bollstrasse wird der bestehende Rohrblock mit zusätzli-
     chen Kabelschutzrohren erweitert. Die Trasseeführung erfolgt grösstenteils entlang des bestehen-
     den Elektro-Rohrblockes.

     Das Projekt erfordert keinen Landerwerb. Für die Erstellung der Randabschlüsse ist eine vorüber-
     gehende Beanspruchung der angrenzenden Grundstücke notwendig, was mit den Grundeigen-
     tümern rechtzeitig abgesprochen wird.

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Die Kosten
  Basierend auf den Marktpreisen Stand 2. Quartal 2017 und der Annahme von normalen Wetter-
  und Baugrundverhältnissen wurde ein detaillierter Kostenvoranschlag ausgearbeitet. Die Gesamtkos-
  ten für die Bauarbeiten inkl. Honorarkosten, Verschiedenes, Unvorhergesehenes und MwSt. belaufen
  sich auf rund CHF 495'000.

  Aufgeteilt auf die einzelnen Teilobjekte ergibt sich folgendes Bild:
  Strasse         (zulasten   Steuergelder)
  Abwasser        (zulasten   Abwasserkasse)
  Wasser          (zulasten   Wasserkasse)
  Strom           (zulasten   Stromkasse)

  Total                                                                      CHF
                                                                             ==========

  Termine
  Nach einem zustimmenden Gemeindeversammlungsentscheid ist die Ausführung des Erneuerungs-
  vorhabens im 2018 vorgesehen. Die Bauzeit ist mit 3 Monaten veranschlagt.
  Die Anwohner werden über den Ablauf des Bauprojekts, sowohl inhaltlich als auch zeitlich, vorgän-
  gig detailliert informiert.

  Die Projektunterlagen konnten im Rahmen der ordentlichen Aktenauflage bei der Gemeindekanzlei
  eingesehen werden.

  Gemeinderat Marco Gwerder führt die Versammlung im Sinne des schriftlichen Traktandenberichts
  durch das Sachgeschäft. Aus der Versammlungsmitte erfolgen keine Wortmeldungen.

  Abstimmung:

  In offener Abstimmung stimmt die Versammlung mit eindeutiger Mehrheit der Erneuerung der Schine-
  büelstrasse mit Werkleitungen im Bereich zwischen Bollstrasse bis auf Höhe Liegenschaft Schine-
  büelstrasse 36 und spricht hierfür folgenden Verpflichtungskredit:

  Strasse         (zulasten   Steuergelder)
  Wasser          (zulasten   Wasserkasse)
  Strom           (zulasten   Stromkasse)
  Abwasser        (zulasten   Abwasserkasse)

  Total
                                                                             ==========

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9. Genehmigung Voranschlag 2018 mit einem Gemeindesteuerfuss von 94 %
   (Gemeinderat Urs Rothlin)

  Der Gemeinderat schreibt dazu in seinem Traktandenbericht:

  Voranschlag 2018
  Der Voranschlag 2018 ist geprägt durch die Auswirkungen des neuen Lasten- und Finanzausgleichs.
                                                                                     von rund 4
  Steuerprozenten zu erwarten (Steuerkraft- sowie Soziallastenausgleich ergeben bei der Finanzaus-
  gleichszah
  Durch die Neuverteilung der Aufgaben werden gesamthaft Lasten von 41 Millionen Franken von
  den Gemeinden zum Kanton verschoben. Um diese «Mehraufwände» des Kantons zu finanzieren,
  wird mit dem neuen Finanzausgleichsgesetz der Kantonssteuerfuss für natürliche Personen via ei-
  nen Zuschlag um 3 Prozentpunkte erhöht, während die Gemeindesteuerfüsse um 3 Prozentpunkte
  reduziert werden.
  Im Voranschlag 2018 ist diese Reduktion berücksichtigt, dh das Budget basiert auf einem Gemein-
  desteuerfuss von 94 % (bisher 97 %), weist jedoch ungewohnt einen Aufwandüberschuss von rund

  Spürbar sind auch die Auswirkungen der neuen Abschreibungsvorgaben nach HRM 2. Unter HRM

  abgeschrieben. Neu gilt es die Anlagegüter linear nach Nutzungsdauer abzuschreiben, was zu ei-
  ner bedeutend kürzeren Abschreibungsdauer mit entsprechend höherer jährlicher Belastung der Er-
  folgsrechnung führt.
  Für die Einzel- und Besonderheiten des Voranschlages 2018 verweisen wir auf die Erläuterungen ab
  Seite 39.

  Entnahme aus Aufwertungsreserve; Festlegung Modell
  Mit der Einführung von HRM2 für die Gemeinden per 1. Januar 2014 wurde das Verwaltungsver-
  mögen gemäss den gesetzlichen Vorgaben neu, d.h. betriebswirtschaftlich korrekt bewertet. Die
  dadurch erfolgte Aufwertung von zum Teil oder bereits ganz abgeschriebenen Verwaltungsvermö-
  gen führte ab diesem Zeitpunkt zu einem erhöhten Abschreibungsbedarf. Die aufgrund der Aufwer-
  tung des Verwaltungsvermögens beim Übergang auf HRM2 resultierenden doppelten Abschreibun-
  gen konnten jedoch mit Entnahme aus der sogenannten Aufwertungsreserve neutralisiert werden.
  Währenddem in der Jahresrechnung 2014 die Kompensation der Belastung aus den doppelten Ab-
  schreibungen durch Entnahme aus der Aufwertungsreserve für alle Gemeinden obligatorisch war,
  können Gemeinden seit 2015 darauf verzichten. Birmenstorf hat auch in den Jahren 2015 und
  2016 die möglichen Entnahmen getätigt.
  Aufgrund der neuesten Weisungen des Departement Volkswirtschaft und Inneres steht die Aufwer-
  tungsreserve aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens weder für Kompensation höherer Ab-
  schreibungen noch für die Deckung von zukünftigen Aufwandüberschüssen in der Erfolgsrechnung
  zur Verfügung.
  Über die Aufwertungsreserve aus übrigen Sachanlagen des Verwaltungsvermögens (aktueller Be-
  stand Birmenstorf rund CHF 25,76 Mio.) können alle Gemeinden für das Budget 2018 und folgen-
  de neu über allfällige Entnahmen zur Kompensation von Mehrabschreibungen entscheiden.

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