Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Mehrausgaben ...
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Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Mehrausgaben landwirt- schaftlicher Betriebe durch die Unterbringungs- und Hygienevorschriften für Sai- sonarbeitskräfte im Rahmen der COVID-19-Pandemie (Saison-Arbeits-Kräfte-Hilfsprogramm (SAK) 2021) Vom 16. April 2021 1. Zweck der Förderung / Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaus- haltsordnung (LHO) Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen, denen infolge der CO- VID-19-Pandemie Mehrausgaben beim Einsatz von Saisonarbeitskräften (SAK) aufgrund der Ein- haltung von Unterbringungs- und Hygienevorschriften entstehen. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Ge- währung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Zusam- menhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen“ 1) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. 2. 2021 “ — im Folgenden: Bundes- rahmenregelung —. Sämtliche Voraussetzungen der Bundesrahmenregelung sind durch die Be- willigungsbehörde einzuhalten. 1.3 Ziel der Förderung ist es, finanzielle Mehrbelastungen von landwirtschaftlichen Unternehmen im Zusammenhang mit der Prävention der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) zu mindern. Das betrifft insbesondere die Regelungen in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 SARS-CoV-2-Quaran- täneverordnung 2 sowie die Anforderungen und Maßnahmen des MSGIV 3 zum Schutz vor Anste- ckung mit dem Corona-Virus für Saisonarbeitskräfte / Erntehelfer in der Landwirtschaft, insbeson- dere deren Unterbringung in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Un- terkünften und damit verbundenen Hygienemaßnahmen. 1.4 Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Ein Rechtsan- spruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rah- men der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.5 Sprachliche Gleichstellung: Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Dokument gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gegenstand der Förderung ist der finanzielle Teilausgleich von Mehrausgaben für Antragsteller nach Nr. 3 der Regelung, die unmittelbar durch die in Nummer 1.1 genannten Bestimmungen für 1 Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 12.2.2021 unter der Beihilfe-Nr. SA.61744 (2021/N) 2 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Branden- burg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV) vom 3. Februar 2021 3 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg: https://msgiv.branden- burg.de/msgiv/de/coronavirus/arbeitsschutz-corona-information/arbeitsschutz-corona-saisonarbeit/ Seite 1 von 6 Stand: 04.2021 SAK-RL Agar
Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die Unterbringung von SAK und die Hygienevorschriften eingetreten sind. Die Mehrausgaben werden über eine Pauschale pro SAK teilweise abgegolten. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Die Zuwendung wird landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt, die SAK beschäftigen. Landwirtschaftliche Unternehmen sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärpro- duktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst. Zu ihnen zählen − natürliche und juristische Personen, − Personengesellschaften, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder sonstiger dinglicher Nutzungsberechtigter oder Pächterin oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind. 3.2 Landwirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind auch Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors sowie Gartenbaubetriebe. 3.3 Eine Zuwendung wird ausschließlich für die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeug- nisse und deren Marktaufbereitung eingesetzten SAK gewährt. 3.4 Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Arti- kel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 4 dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen 5 noch Um- strukturierungsbeihilfen 6 erhalten haben. 3.5 Keine Zuwendung erhalten Unternehmen − bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Un- ternehmens beträgt, − die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, − die mit Einreichung des Förderantrags nicht schriftlich erklären, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Der Empfänger der Zuwendung muss seinen Betriebssitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben. 4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1. Wird in dieser Regelung auf die Bestimmung des in Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Be- zug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung 1388/2014. 5 Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 6 Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Seite 2 von 6 Stand: 04.2021 SAK-RL Agar
Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz 4.2 SAK, für die Förderungen gewährt werden, müssen auf Flächen des Unternehmens in Branden- burg eingesetzt werden. 4.3 Der Empfänger der Zuwendung muss die Unterbringung der SAK, für die eine Förderung ge- währt werden, in Brandenburg vornehmen. 4.4 Für Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind gilt, dass die Zuwendung weder ganz noch teilweise an die Primärer- zeuger weitergereicht werden darf. 4.5 Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt diese Regelung nur, soweit keine der in Art. 1 Abs. 1 a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission 7 genannten Kategorien von Beihilfen betroffen ist. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 5.4 Bemessungsgrundlage / Höhe der Zuwendung: 5.4.1 Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe eines Festbetrages von 150,- EUR je beschäftigter SAK bis zu dem in Nummer 5.4 dargelegten Höchstbetrag gewährt. 5.4.2 Maßgeblich ist die Zahl der SAK, die im landwirtschaftlichen Unternehmen im Kalenderjahr 2021 beschäftigt werden. Es werden ausschließlich SAK berücksichtigt, die min- destens einen Monat ohne Unterbrechung beschäftigt sind. Beschäftigungszeiten vor dem 1.03.2021 sind nicht berücksichtigungsfähig. Im Antrag sind die Anzahl der voraussichtlich be- schäftigten SAK und die Dauer der Beschäftigung mit größtmöglicher Genauigkeit zu schätzen. Diese Angabe ist maßgeblich für die Berechnung der Zuwendung. 5.4.3 Die Beihilfe wird bis maximal 225.000,- EUR (Bruttobetrag) für landwirtschaftliche Betriebe (ein- schließlich Gartenbaubetriebe)8 und bis maximal 270.000,- EUR (Bruttobetrag) für Unterneh- men des Fischerei- und Aquakultursektors gewährt. 5.4.4 Vor Gewährung der Zuwendung hat das betreffende Unternehmen der Bewilligungsbehörde schriftlich jede Kleinbeihilfe anzugeben, die nach der Bundesrahmenregelung (Nummer 1.1) ge- währt wurde, sodass sichergestellt ist, dass der in Nummer 5.4.3 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird. Bei einer Überschreitung erfolgt eine Kappung auf den Höchstbetrag. Ist ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig, für die nach Ziffer 5.4. unterschiedliche Höchstbe- 7 Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt der Eu- ropäischen Union L 190 vom 28.6.2014, S. 45. 8 Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bes- timmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1. Seite 3 von 6 Stand: 04.2021 SAK-RL Agar
Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz träge gelten, muss der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten wer- den. Dies kann etwa durch eine getrennte Buchführung sichergestellt werden. Die Zuwendung ist nachrangig zu möglichen Förderungen aus Bundesmitteln. Die Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen. 5.5 Diese Beihilfe ist mit anderen Beihilfen kumulierbar: 5.5.1 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final), insbesondere mit Beihilfen nach der Re- gelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) und der Regelung zur vorübergehenden Ge- währung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“). 5.5.2 Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind (Beachte die Fußnoten), ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 9, den sektorspezifischen Freistellungs- verordnungen 10 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen 11. 5.5.3 Bei der Beantragung der Zuwendung sind sämtliche erhaltenen und beantragten Beihilfen nach den in Nummer 5.5.1 genannten Regelungen anzugeben. Diese Leistungen mindern ggf. die nach dieser Richtlinie zu gewährenden Leistungen. Bei der Beantragung von Zuwendungen sind sämtliche erhaltenen und beantragten De-minimis- Beihilfen anzugeben. Ebenso sind erhaltene oder beantragte Beihilfen anzugeben, die für den gleichen Zweck auf Grundlage der in Nummer 5.5.2 genannten Verordnungen gewährt wurden. 6. Sonstige Bestimmungen Folgende Nebenbestimmungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen: 6.1 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbe- hörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen. 6.2 Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zu- rückgenommen oder widerrufen oder sonst wie unwirksam wird. 9 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. 10 Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. 11 Dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezem- ber 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-mini- mis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommis- sion vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8). Seite 4 von 6 Stand: 04.2021 SAK-RL Agar
Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben er- wirkt worden ist. 6.3 Die Bewilligungsbehörde und das MLUK sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Ge- schäftsunterlagen anzufordern, sowie die Angaben vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erfor- derlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Zuwen- dungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Zuwendung ist verpflichtet alle Unterla- gen, die für die Gewährung der Zuwendung und für den Nachweis notwendig waren, für zehn Jahre nach Vorlage des Nachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 6.4 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91 (Prüfung der Stellen außerhalb der Landesverwaltung) und 93 (Gemeinsame Prüfung) LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Ebenso kann die Europäische Kommis- sion Bewilligungen auf Grundlage dieser Richtlinie überprüfen und alle dafür notwendigen Unter- lagen herausverlangen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen sind zu gestat- ten. Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden. 7. Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneu- ordnung (LELF). Die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides, die Rückforderung und die Berichterstattung erfolgen durch das LELF. 7.2 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stel- len. Hierbei ist der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte landeseinheitliche Vordruck zu verwenden. Dieser wird auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Verfügung gestellt. Dem Antragsvordruck sind die beizufügenden Unterlagen zu entnehmen. 7.3 Die Annahmefrist für den Antrag und die erforderlichen beizufügenden Unterlagen endet am 31.08.2021. Die Anträge können rückwirkend für Arbeitsverhältnisse ab dem 01.03.2021 und bis zum 31.10.2021 gestellt werden. 7.4 Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung durch schriftlichen Bescheid. 7.5 Als Soforthilfe wird ein Abschlag von 80 % des beantragten Zuschusses ohne zusätzlichen Aus- zahlungsantrag nach Rechtskraft des Bescheides gewährt. Die verbleibende Zuwendung wird nach Prüfung der Nachweise der tatsächlich beschäftigten SAK (Arbeitsverträge, Nachweis der Mindestlohnzahlung, Anmeldung einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung, Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Auszüge aus der Lohnbuchhaltung) auf An- trag ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag und die Nachweise sind bis spätestens 30.11.2021 einzureichen. Seite 5 von 6 Stand: 04.2021 SAK-RL Agar
Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz 7.6 Verwendungsnachweisverfahren Im Verwendungsnachweis ist vor dem Hintergrund der Gewährung einer Pauschale die Anzahl und die Beschäftigungsdauer der tatsächlich im Kalenderjahr 2021 eingesetzten SAK gemäß § 44 LHO nachzuweisen. 7.7 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erfor- derliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwen- dung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8. Zu beachtende Vorschriften Es wird darauf hingewiesen, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage die- ser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro 12 beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro 13 im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT- Instrument der Kommission veröffentlicht werden. 9. Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Richtlinie tritt am 16.04.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Potsdam, den 16. April 2021 Axel Vogel Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg 12 Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden. 13 Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und son- stigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergün- stigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden. Seite 6 von 6 Stand: 04.2021 SAK-RL Agar
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