SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARD EMPFEHLUNGEN FÜR FILMPRODUKTIONEN
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Branchen- spezifische SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Handlungshilfe Empfehlungen für Filmproduktionen Allgemeines zur Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards Der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kommt in Zeiten von Corona besondere Bedeutung zu. Ziel muss es sein, Beschäftigte vor Ansteckung zu schützen und eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Der Unternehmer (Produzent) ist verantwortlich für die Durchsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen. Sollten künstlerische Forderungen im Hinblick auf Dekoration und Darstellung sich nicht mit den geltenden Schutzmaßnahmen vereinbaren lassen, so hat der Produzent die Pflicht, Einwand gegen diese zu erheben. Maßstab für die Festlegung von Schutzmaßnahmen ist der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des BMAS vom 16.04.2020. Handlungshilfe für Filmproduktionen Speziell für die Filmproduktion sind für die Umsetzung Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Die Bildung des „SARS-CoV-2-Abreitsschutzstandard“ folgende Maß- fester Teams ist einer Organisation mit hoher Personal- nahmen erforderlich: fluktuation vorzuziehen. • Es muss sichergestellt werden, dass möglicherweise Grundsätze: infizierte Personen und Personen mit den bekannten • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein Symptomen (Husten, Schnupfen, Halskratzen, Fieber, Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand Atembeschwerden) das Set nicht betreten. von 1,5 m einzuhalten. • Allgemein ist die Anwesenheit von Personen am Set auf • Folgende Hygienemaßnahmen immer einhalten: ein Minimum zu reduzieren. Die Kontaktdaten der – Begrüßung ohne Körperkontakt, Personen und die Zeitpunkte der An- und Abreise sind – Husten und Niesen in Einmal-Taschentuch oder zu dokumentieren. Armbeuge, dabei von anderen Personen wegdrehen, • Für Kontrollen der Maßnahmen vor Ort ist jeweils eine – Regelmäßiges und gründliches Händewaschen. Aufsicht führende Person vom Unternehmer zu bestel- • Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten len und diesbezüglich zu unterweisen. Die Person sollte werden, sollten kleinere Teams gebildet werden, die zur Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen des konstant zusammenarbeiten. Einen Wechsel innerhalb SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards mit Weisungs- der Teams vermeiden. Hier sind weitere Ersatzschutz- befugnis ausgestattet werden. maßnahmen erforderlich, mindestens jedoch das Seite 1 von 6 Bestell.-Nr. S300
Handlungshilfe für Filmproduktionen • Um sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m Reinigung: eingehalten werden kann, ist die Anzahl der in Räumen • Eine ausreichende Anzahl an Waschgelegenheiten mit anwesenden Personen zu begrenzen bzw. die Raum- Flüssigseife und Papierhandtüchern zur Verfügung größe nach der Anzahl der erforderlichen Personen stellen. Regeln zur Handhygiene (Bestellnummer S040) auswählen. Die Räume sind mehrmals täglich für meh- unterweisen und aushängen. rere Minuten zu lüften. Hinweis: Steht kein fließendes Trinkwasser zur Verfü- gung, sollte Wasser in Kanistern bereitgestellt oder Organisation: Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt werden. • Den Beschäftigten eine telefonische Beratung durch • Erstellung eines Reinigungskonzeptes für die gesamte den Betriebsarzt anbieten. Betriebsstätte in Abstimmung mit einem Reinigungs- Hinweis: Insbesondere wichtig für Beschäftigte, die Fachbetrieb. Die Reinigungsarbeiten sollten von Fach- unter chronischen Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma) kräften durchgeführt werden. oder Beeinträchtigungen des Immunsystems leiden. • Oberflächen, wie z. B. Türklinken, Handläufe sowie • Ausschließlich nur unverzichtbare Vor-Ort-Termine Oberflächen in Sanitär- und Sozialräumen, regelmäßig wahrnehmen. reinigen oder desinfizieren. • Besprechungen möglichst telefonisch, über Videokon- • Das verwendete Desinfektionsmittel sollte mindestens ferenzen oder E-Mail durchführen. „begrenzt viruzid“ sein und unter Beachtung der Her- • Sicherstellen, dass jedem Beschäftigten eine ausrei- stellerangaben bedarfsgerecht eingesetzt werden. chende Anzahl an Mund-Nase-Bedeckungen zur Ver- • Die Entsorgung von gebrauchten Masken, Handschu- fügung stehen. hen und Taschentüchern sachgerecht organisieren. • Desinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“) und Hautpflegemittel allen Mitarbeitern zur Verfügung Motiv: stellen. • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein • Gefährdungsbeurteilung erstellen. Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von • Zugangsbeschränkungen für die verschiedenen Arbeits- 1,5 m einzuhalten. bereiche festlegen. Die Arbeitsbereiche sichtbar kenn- • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh- zeichnen. bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer- Hinweis: Es wird empfohlen, in jedem Bereich mindes- den. Dabei muss zur Infektionsprophylaxe mindestens tens eine Handwasch- und/oder Desinfektionsmög- eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. lichkeit sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur • Technische Motivtouren in kleinen Gruppen durchführen. Verfügung zu stellen. Hinweis: Die festgelegten Details sollten entsprechend dokumentiert werden. Unterweisung der Beschäftigten: • Den Drehort (Raumgröße) nach der Anzahl der erforder- • Alle Beschäftigten unterweisen über: lichen Personen auswählen, damit der Mindestabstand – die Gefährdungen durch das Coronavirus und die zu von 1,5 m eingehalten werden kann. deren Minimierung erforderlichen Schutzmaßnahmen Hinweis: Wenn möglich sollten Motive im Freien ausge- – die notwendigen Hygienemaßnahmen (z. B. Bestell- wählt werden. nummer BG ETEM S040) • Vor der Motivsuche/-auswahl abklären, ob sich dort Hinweis: Der Betriebsarzt sollte bei der Unterweisung möglicherweise infizierte Personen und Personen mit unterstützen. den bekannten Symptomen (Husten, Schnupfen, Hals- – allgemeine Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen kratzen, Fieber, Atembeschwerden) aufhalten können. Hinweis: Plakat allgemeine Schutzmaßnahmen (z. B. • Bei der Motivplanung längere Vorbau- und Rückbau- Bestellnummer P COR1) sollte ausgehangen werden. Zeiten einplanen, damit alle Gewerke nacheinander Hinweis: Es muss sichergestellt werden, dass auch arbeiten können. Beschäftigte mit schlechten Deutschkenntnissen die Unterweisung verstehen. Fremdfirmen, Komparsen, betriebsfremde Personen: • Mitarbeiter/innen zur Einhaltung der in der Gefähr- • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein dungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von verpflichten. 1,5 m einzuhalten. • Unterweisungen entsprechend dokumentieren. • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh- bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer- den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes- tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Seite 2 von 6 Bestell.-Nr. S300
Handlungshilfe für Filmproduktionen • Waren, Dienstleister und Besucher sind im Eingangs- • Das Personal trägt bei Ausgabe Einmal-Handschuhe bereich in Empfang zu nehmen. sowie Mund-Nasen-Bedeckung. • Alle selbstständigen und freiberuflichen Personen, wie • Das Besteck einzeln verpackt zur Verfügung stellen. z. B. Rigger, Beleuchter, Maskenbildner einweisen und • Darauf achten, dass bei einem Kontakt zu benutzten verpflichten, die festgelegten Schutzmaßnahmen Gläsern, Geschirr und Besteck, z. B. beim Abräumen, einzuhalten. die Hände gewaschen oder desinfiziert werden. • Sicherstellen, dass alle Mitarbeiter/innen von Fremdfir- men und Komparsen mit Mund-Nasen-Bedeckungen Fahrten: ausgestattet werden. • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein • Komparsen in kleine Gruppen einteilen und diese Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von konstant halten. Einen Wechsel im Bereich der Kompar- 1,5 m einzuhalten. sen möglichst vermeiden. • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh- bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer- Catering: den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes- Für das Catering ist die „Ergänzung der Gefährdungsbeur- tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. teilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards • Bei der An- und Abreise den Kontakt zu anderen Men- Branche: Gastgewerbe“ der BGN (in der gültigen Fassung) schen minimieren. anzuwenden. Hinweis: Auf die Nutzung des ÖPNV sollte nach Mög- lichkeit verzichtet werden. Die Fahrten möglichst mit • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein dem eigenen PKW, Fahrrad o. ä. durchführen. Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von • Den Bereich des Fahrenden z. B. durch eine Plexiglas- 1,5 m einzuhalten. scheibe von den Mitfahrenden trennen. • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh- Hinweis: Der Platz neben dem Fahrer sollte frei bleiben. bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer- • Das Fahrzeug regelmäßig lüften. den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes- • In Abhängigkeit der Fahrzeuggröße die Anzahl der tens eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Mitfahrenden so begrenzen, dass der Mindestabstand • Sicherstellen, dass das Catering die Hygienestandards eingehalten wird. in Anlehnung an die Gastronomie erfüllt. • Hinweis: Gemeinsame Nutzung der Fahrzeuge sollte nur • Arbeits- und Pausenzeiten so gestalten, dass sich durch Mitglieder eines festen Teams erfolgen. gleichzeitig möglichst wenige Personen in den Pausen- • Reinigung/Desinfizierung der Kontaktflächen, wie z. B. bereichen aufhalten. Lenkrad, Armlehnen, genutzte Armaturen, Gurtschloss, Hinweis: Es sollte unter Beachtung der örtlichen Bege- in regelmäßigen Abständen und nach Personenwechsel benheiten festgelegt werden, wie viele Personen sich durchführen. maximal im Pausenbereich aufhalten dürfen, so dass • Ausstattung der Fahrzeuge mit Papiertüchern, Müllbeu- der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies tel und Reinigungs- bzw, Desinfektionsmittel. kann auch durch die Schaffung mehrerer Pausenberei- che gewährleistet werden. Tontechnik: • Verkehrswege festlegen und markieren. Sicherstellen, • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein dass Verkehrswege breit genug sind. Ggf. „Einbahnstra- Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von ßen-Regelung“ anwenden. Die Laufrichtungen müssen 1,5 m einzuhalten. entsprechend weit voneinander entfernt sein. • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh- Hinweis: Einengungen (z. B. durch abgestellte Gegen- bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer- stände) sollten beseitigt werden. den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes- • Markierungen zur Abstandsregelung z. B. in der Warte- tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. schlange anbringen, um den Mindestabstand einzu- • Den Einsatz von Tonangeln bevorzugen. halten. • Tonequipment, mit denen Personen in Kontakt kommen • In Pausenbereichen die Tische und Sitzgelegenheiten (Hand-, Ansteck-, Bügelmikrofone etc.), vor und nach so anordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 m in Gebrauch gründlich desinfizieren. alle Richtungen eingehalten wird. • Handmikrofone über dem Popschutz mit personenbezo- Hinweis: Die bundeslandspezifischen Regelungen bzgl. genen Plastikabdeckungen ausstatten. Das Wechseln/ Betriebskantinen sind zu beachten. Entfernen der Plastikabdeckungen mit Mund-Nasen- • Die Speisen ausgeben oder in abgepackter Form bereit- Bedeckung und Handschuhen durchführen. stellen. • Verkabelungen möglichst durch Schauspieler selbst Hinweis: Die Speisen sollten nicht in offener Form unter Anleitung von Fachpersonal anbringen. Dabei den (Buffet, Selbstbedienung) angeboten werden. Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Seite 3 von 6 Bestell.-Nr. S300
Handlungshilfe für Filmproduktionen • Ist die Verkabelung durch Tontechniker/in erforderlich, Soweit in nachvollziehbaren Ausnahmefällen auch das wobei der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten nicht möglich ist, sind folgende Bedingungen bei Dreh- werden kann: arbeiten zwingend einzuhalten: – Beide Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung – Der Tontechniker trägt Einmalhandschuhe oder • starke zeitliche Begrenzung der Unterschreitung des – Gründliches Reinigen und Desinfizieren der Hände Mindestabstandes, vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten. • keine „face to face“-Kontakte und • keine direkten körperlichen Kontakte Garderobe/Kostüm: • Darstellende ziehen sich ohne Unterstützung der Mitar- Hinweise: beiter/innen der Garderobe/Kostüm um bzw. an. Bei Personen, die in einem Haushalt oder einer haus- • Kontakt mit Privatkleidung und Accessoires der Darstel- haltsähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, sind die lenden durch Dritte vermeiden. Ablagebereiche definie- Quarantänemaßnahmen nicht erforderlich. ren und kennzeichnen. • Kostümteile und Kleidungsstücke der Darstellenden Dies gilt auch für dokumentarisch-geprägte Dreharbeiten, getrennt aufbewahren und markieren, damit es zu bei denen im Rahmen von Interview-Situationen Perso- keinen Verwechslungen kommt. nen, die keine professionelle Mitwirkenden sind, ausge- • Schmuck und Accessoires nach Gebrauch desinfizieren. wählt werden und die untereinander den Mindestabstand • Wird die Unterstützung des Mitarbeiters der Garderobe/ nicht einhalten. Kostüm benötigt, wobei der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann: Arbeitsmittel/Requisiten: – Beide Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung • Arbeitsmittel und Requisiten möglichst personalisieren. – Der bzw. die Mitarbeitende der Garderobe/Kostüm • Arbeitsmittel und Requisiten, die häufig weitergegeben trägt Einmalhandschuhe oder werden, vor der Weitergabe reinigen oder desinfizieren. – Gründliches Reinigen und Desinfizieren der Hände • Arbeitsmittel, bei denen ein Kontakt oder die Nähe zum vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten. Gesicht besteht, wie z. B. Kamera oder Walkie-Talkies, müssen die Kontaktflächen desinfiziert werden. Wenn Vor der Kamera: möglich, auch diese Arbeitsmittel personenbezogen • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein verwenden. Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von • Bei Walkie-Talkies o. ä. wechselbare Schutzhüllen 1,5 m einzuhalten. anbringen. • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh- bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer- Maske: den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes- Für die körper- und gesichtsnahen Tätigkeiten sind die tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. bundeslandspezifischen Regelungen in den erlassenen • Grundsätzlich sind technische und organisatorische CoronaSchVO zu beachten. Schutzmaßnahmen festzulegen, damit der Mindestab- stand nicht unterschritten werden muss. Beispielsweise, Die körper- und gesichtsnahen Tätigkeiten der Mitarbei- durch tenden in der Maske sind vergleichbar mit denen von – Anpassung des Drehbuches zur Vermeidung von Kosmetikstudios und im Friseurhandwerk. Die nachfol- Szenen mit erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. körper- genden Arbeitsschutzstandards der themenführenden nahe Szenen wie Umarmungen, Begrüßungen und Berufsgenossenschaft BGW (in der jeweils gültigen Fas- Szenen mit hoher Personenzahl), sung) sind anzuwenden: – eine verstärkte Nutzung der digitalen Nachbearbei- tung, • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseur- – Verkürzen der optischen Abstände durch lange handwerk“ Brennweiten. • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik- studios“ Wenn die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht ein- gehalten werden können, sollen Dreharbeiten grundsätz- Für gesichtsnahe Tätigkeiten sind gemäß dem Standard lich nur unter Beachtung der in Anhang 1 aufgeführten der BGW zu den allgemeinen Hygienevorschriften die Quarantänemaßnahmen der betroffenen Personen durch- nachfolgenden Schutzmaßnahmen relevant: geführt werden. Seite 4 von 6 Bestell.-Nr. S300
Handlungshilfe für Filmproduktionen • Schutzbrille mit Seitenschutz/Visier len, regelmäßige Desinfektionen und alle Aktivitäten zum • Atemschutzmaske ohne Ausatemventil (mind. FFP2) Schaffen ausreichender Distanz außerhalb des Drehortes. • Händedesinfektion Bei der Quasi-Quarantäne können die Betroffenen sich • Einmalhandschuhe zwischen zwei isolierten Orten im privaten PKW ohne • Optional: langärmlige Kleidung, wenn möglich flüssig- Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und ohne Kontakt keitsabweisend zur Außenwelt bewegen. Hinweis: Es sollte ein Ablageort vorgesehen werden, für Die geplanten Sicherungsmaßnahmen werden durch den Fall, dass die Mund-Nasen-Bedeckung des/der Dar- Testungen des privaten (Haushalt-)Umfelds ergänzt, die stellers/in abgelegt werden muss. Der Ablageort ist in die aus Gründen fehlender vertraglicher Bindungen und des Reinigung nach Personenwechsel mit einzubeziehen. möglichen Einschlusses von Kindern freiwillig sind. Sie werden einmal zu Beginn sowie einmal nach etwa der Hälfte der Zeit bis zum Drehende durchgeführt. Alternativ zu diesem Vorgehen (für jene Personen, die sich nicht der Anhang 1 – Regelungen zur Quarantäne Testung unterziehen wollen) ist jeder Kontakt der im gleichen Haushalt lebenden Personen mit der Außenwelt Alle betroffenen Personen, z. B. Schauspieler/innen, schriftlich zu dokumentieren, und die jeweiligen Schutz- müssen sich schon vor Beginn der Dreharbeiten in eine maßnahmen müssen dargestellt werden. Für den Fall, 5-tägige Quarantäne begeben. Es werden zwei Abstriche dass sich im gleichen Haushalt Personen mit ungeschütz- in enger zeitlicher Abfolge genommen. Die korrekte Ab- tem Kontakt mit der Außenwelt aufhalten, ist ein Wechsel strichtechnik muss dabei beachtet und gewährleistet in den privaten Quarantäne-Ort für den/die betroffene/n werden. Abstriche dürfen nur von Personen genommen Mitarbeiter/in nur möglich, wenn die Kontaktpersonen werden, die entsprechend ausgebildet sind. Durch die ebenfalls einer Testung zustimmen und der Testungszeit- Wiederholung der Abstriche wird eine größere Sicherheit raum sowie die -frequenz sicherstellen, dass im Zeitraum eines negativen Resultats erreicht. Personen, die die der Dreharbeit keine höhere Gefahr als in der Gesamt- bekannten Symptome aufweisen, sind von der Vorge- bevölkerung besteht. hensweise ausgeschlossen. Es dürfen ausschließlich gesunde bzw. frisch infizierte Personen gescreent werden. Ergeben die Testungen, dass sich ein/e Mitarbeiter/in Dies führt zu einer hohen Wahrscheinlichkeit, mit einem infiziert hat, muss die Person von den Dreharbeiten aus- adäquat durchgeführten Abstrich Infizierte rechtzeitig zu geschlossen werden. Ist das Testergebnis einer im glei- identifizieren. chen Haushalt lebenden Person positiv, muss der/die Mitarbeitende ebenfalls von den Dreharbeiten ausge- Die Quarantäne muss weitergeführt werden, bis die ent- schlossen werden. sprechenden Dreharbeiten abgeschlossen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Um die Durchführung der Quarantäne realisierbar zu Personen am Drehort isoliert sind und keine Kontakte zu gestalten, besteht die Möglichkeit neben der „Vollquaran- „ungeschützten“ Personen haben. täne“ eine „Quasi-Quarantäne“ durchzuführen. Hinweis: Wenn die betroffenen Personen, z. B. Schauspie- Vollquarantäne: ler/innen, unmittelbar vor den Dreharbeiten bei anderen Die betroffenen Personen begeben sich in eine Quarantä- Dreharbeiten ebenfalls in Quarantäne waren, können ne und werden an einem isolierten Ort untergebracht. diese Tage zum Mindestmaß von fünf Quarantäne-Tagen Kontakte nach außen sind nicht zulässig. hinzugezählt werden. Dabei ist die oben beschriebene Vorgehensweise mit einer entsprechenden Anzahl an Quasi-Quarantäne: Abstrichen einzuhalten. Die geringfügigen Lockerungen einer „Quasi-Quarantäne“ gegenüber einer Vollquarantäne werden durch ergänzen- de Kontrollmaßnahmen kompensiert. Dazu zählen tägli- che klinische Kontrollen – Feststellung von Krankheits- symptomen – sowie regelmäßig stattfindende Testungen, ausführlich erfolgende Verhaltenshinweise und -kontrol- Seite 5 von 6 Bestell.-Nr. S300
Handlungshilfe für Filmproduktionen Anhang 2 – Weitere Informationen und Medien Anhang 3 – Quellen • Corona-Hotline der BG ETEM: 0221/3778-7777 • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS • Aktuelle und branchenspezifische Informationen (Stand: 16.04.2020) der BG ETEM zum Coronavirus unter : • Maßnahmenkonzept für szenische Dreharbeiten in der www.bgetem.de/corona SARS-CoV-2 Pandemie der Initiative „Wir-Sind1Team“ • Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckung und Atemschutz: (Stand: 30.04.2020) www.bgetem.de, Webcode: 20819581 • COVID-19-Leitfaden für Film-, TV- und Werbefilmproduk- • Plakat Allgemeine Schutzmaßnahmen (Bestell-Nr. tionen der Produzentenallianz P COR1): www.bgetem.de, Webcode: M20135025 (Stand: 27.04.2020) • Plakat Handhygiene – Allgemeine Hygienemaßnahmen • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhand- (Bestell-Nr. S040): www.bgetem.de, Webcode: werk der BGW (Stand: 08.05.2020) M19965922 • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios • Flyer – 10 Tipps zur Pandemieplanung: der BGW (Stand: 08.05.2020) www.dguv.de, Webcode: p010323 • Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des • Aushang „Hände schütteln“: SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gast- www.dguv.de, Webcode: p021429 gewerbe der BGN (Stand: 29.04.2020) • Plakat „Schutzmasken“ – Wo liegt der Unterschied: www.dguv.de, Webcode: p021432 • Flyer – Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/ Erkrankungsfälle im Betrieb: www.dguv.de, Webcode: p021434 Berufsgenossenschaft www.bgetem.de Seite 6 von 6 Energie Textil Elektro Bestell.-Nr. S300 Medienerzeugnisse 1 · 0 · 05 · 20 · 3 18.05.2020, Version 1
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