SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZSTANDARD EMPFEHLUNGEN FÜR FILMPRODUKTIONEN

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                                SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Handlungshilfe                  Empfehlungen für Filmproduktionen

Allgemeines zur Umsetzung des
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kommt in Zeiten von Corona besondere Bedeutung
zu. Ziel muss es sein, Beschäftigte vor Ansteckung zu schützen und eine weitere Ausbreitung des
Virus zu verhindern. Der Unternehmer (Produzent) ist verantwortlich für die Durchsetzung der
festgelegten Schutzmaßnahmen.
Sollten künstlerische Forderungen im Hinblick auf Dekoration und Darstellung sich nicht mit
den geltenden Schutzmaßnahmen vereinbaren lassen, so hat der Produzent die Pflicht, Einwand
gegen diese zu erheben.
Maßstab für die Festlegung von Schutzmaßnahmen ist der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“
des BMAS vom 16.04.2020.

Handlungshilfe für Filmproduktionen
Speziell für die Filmproduktion sind für die Umsetzung     Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Die Bildung
des „SARS-CoV-2-Abreitsschutzstandard“ folgende Maß-       fester Teams ist einer Organisation mit hoher Personal-
nahmen erforderlich:                                       fluktuation vorzuziehen.
                                                         • Es muss sichergestellt werden, dass möglicherweise
Grundsätze:                                                infizierte Personen und Personen mit den bekannten
• Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein         Symptomen (Husten, Schnupfen, Halskratzen, Fieber,
  Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand         Atembeschwerden) das Set nicht betreten.
  von 1,5 m einzuhalten.                                 • Allgemein ist die Anwesenheit von Personen am Set auf
• Folgende Hygienemaßnahmen immer einhalten:               ein Minimum zu reduzieren. Die Kontaktdaten der
  – Begrüßung ohne Körperkontakt,                          Personen und die Zeitpunkte der An- und Abreise sind
  – Husten und Niesen in Einmal-Taschentuch oder           zu dokumentieren.
    Armbeuge, dabei von anderen Personen wegdrehen,      • Für Kontrollen der Maßnahmen vor Ort ist jeweils eine
  – Regelmäßiges und gründliches Händewaschen.             Aufsicht führende Person vom Unternehmer zu bestel-
• Kann der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten      len und diesbezüglich zu unterweisen. Die Person sollte
  werden, sollten kleinere Teams gebildet werden, die      zur Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen des
  konstant zusammenarbeiten. Einen Wechsel innerhalb       SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards mit Weisungs-
  der Teams vermeiden. Hier sind weitere Ersatzschutz-     befugnis ausgestattet werden.
  maßnahmen erforderlich, mindestens jedoch das                                                        Seite 1 von 6
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Handlungshilfe für Filmproduktionen

• Um sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 m      Reinigung:
  eingehalten werden kann, ist die Anzahl der in Räumen      • Eine ausreichende Anzahl an Waschgelegenheiten mit
  anwesenden Personen zu begrenzen bzw. die Raum-              Flüssigseife und Papierhandtüchern zur Verfügung
  größe nach der Anzahl der erforderlichen Personen            stellen. Regeln zur Handhygiene (Bestellnummer S040)
  auswählen. Die Räume sind mehrmals täglich für meh-          unterweisen und aushängen.
  rere Minuten zu lüften.                                      Hinweis: Steht kein fließendes Trinkwasser zur Verfü-
                                                               gung, sollte Wasser in Kanistern bereitgestellt oder
Organisation:                                                  Spender mit Desinfektionsmitteln aufgestellt werden.
• Den Beschäftigten eine telefonische Beratung durch         • Erstellung eines Reinigungskonzeptes für die gesamte
  den Betriebsarzt anbieten.                                   Betriebsstätte in Abstimmung mit einem Reinigungs-
  Hinweis: Insbesondere wichtig für Beschäftigte, die          Fachbetrieb. Die Reinigungsarbeiten sollten von Fach-
  unter chronischen Atemwegserkrankungen (z. B. Asthma)        kräften durchgeführt werden.
  oder Beeinträchtigungen des Immunsystems leiden.           • Oberflächen, wie z. B. Türklinken, Handläufe sowie
• Ausschließlich nur unverzichtbare Vor-Ort-Termine            Oberflächen in Sanitär- und Sozialräumen, regelmäßig
  wahrnehmen.                                                  reinigen oder desinfizieren.
• Besprechungen möglichst telefonisch, über Videokon-        • Das verwendete Desinfektionsmittel sollte mindestens
  ferenzen oder E-Mail durchführen.                            „begrenzt viruzid“ sein und unter Beachtung der Her-
• Sicherstellen, dass jedem Beschäftigten eine ausrei-         stellerangaben bedarfsgerecht eingesetzt werden.
  chende Anzahl an Mund-Nase-Bedeckungen zur Ver-            • Die Entsorgung von gebrauchten Masken, Handschu-
  fügung stehen.                                               hen und Taschentüchern sachgerecht organisieren.
• Desinfektionsmittel (mindestens „begrenzt viruzid“)
  und Hautpflegemittel allen Mitarbeitern zur Verfügung      Motiv:
  stellen.                                                   • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein
• Gefährdungsbeurteilung erstellen.                            Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von
• Zugangsbeschränkungen für die verschiedenen Arbeits-         1,5 m einzuhalten.
  bereiche festlegen. Die Arbeitsbereiche sichtbar kenn-     • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh-
  zeichnen.                                                    bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer-
  Hinweis: Es wird empfohlen, in jedem Bereich mindes-         den. Dabei muss zur Infektionsprophylaxe mindestens
  tens eine Handwasch- und/oder Desinfektionsmög-              eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  lichkeit sowie Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur     • Technische Motivtouren in kleinen Gruppen durchführen.
  Verfügung zu stellen.                                        Hinweis: Die festgelegten Details sollten entsprechend
                                                               dokumentiert werden.
Unterweisung der Beschäftigten:                              • Den Drehort (Raumgröße) nach der Anzahl der erforder-
• Alle Beschäftigten unterweisen über:                         lichen Personen auswählen, damit der Mindestabstand
  – die Gefährdungen durch das Coronavirus und die zu          von 1,5 m eingehalten werden kann.
     deren Minimierung erforderlichen Schutzmaßnahmen          Hinweis: Wenn möglich sollten Motive im Freien ausge-
  – die notwendigen Hygienemaßnahmen (z. B. Bestell-           wählt werden.
     nummer BG ETEM S040)                                    • Vor der Motivsuche/-auswahl abklären, ob sich dort
     Hinweis: Der Betriebsarzt sollte bei der Unterweisung     möglicherweise infizierte Personen und Personen mit
     unterstützen.                                             den bekannten Symptomen (Husten, Schnupfen, Hals-
  – allgemeine Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen            kratzen, Fieber, Atembeschwerden) aufhalten können.
     Hinweis: Plakat allgemeine Schutzmaßnahmen (z. B.       • Bei der Motivplanung längere Vorbau- und Rückbau-
     Bestellnummer P COR1) sollte ausgehangen werden.          Zeiten einplanen, damit alle Gewerke nacheinander
  Hinweis: Es muss sichergestellt werden, dass auch            arbeiten können.
  Beschäftigte mit schlechten Deutschkenntnissen die
  Unterweisung verstehen.                                    Fremdfirmen, Komparsen, betriebsfremde Personen:
• Mitarbeiter/innen zur Einhaltung der in der Gefähr-        • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein
  dungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen                Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von
  verpflichten.                                                1,5 m einzuhalten.
• Unterweisungen entsprechend dokumentieren.                 • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh-
                                                               bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer-
                                                               den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes-
                                                               tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

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• Waren, Dienstleister und Besucher sind im Eingangs-        • Das Personal trägt bei Ausgabe Einmal-Handschuhe
  bereich in Empfang zu nehmen.                                sowie Mund-Nasen-Bedeckung.
• Alle selbstständigen und freiberuflichen Personen, wie     • Das Besteck einzeln verpackt zur Verfügung stellen.
  z. B. Rigger, Beleuchter, Maskenbildner einweisen und      • Darauf achten, dass bei einem Kontakt zu benutzten
  verpflichten, die festgelegten Schutzmaßnahmen               Gläsern, Geschirr und Besteck, z. B. beim Abräumen,
  einzuhalten.                                                 die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
• Sicherstellen, dass alle Mitarbeiter/innen von Fremdfir-
  men und Komparsen mit Mund-Nasen-Bedeckungen               Fahrten:
  ausgestattet werden.                                       • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein
• Komparsen in kleine Gruppen einteilen und diese              Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von
  konstant halten. Einen Wechsel im Bereich der Kompar-        1,5 m einzuhalten.
  sen möglichst vermeiden.                                   • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh-
                                                               bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer-
Catering:                                                      den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes-
Für das Catering ist die „Ergänzung der Gefährdungsbeur-       tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
teilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards        • Bei der An- und Abreise den Kontakt zu anderen Men-
Branche: Gastgewerbe“ der BGN (in der gültigen Fassung)        schen minimieren.
anzuwenden.                                                    Hinweis: Auf die Nutzung des ÖPNV sollte nach Mög-
                                                               lichkeit verzichtet werden. Die Fahrten möglichst mit
• Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein             dem eigenen PKW, Fahrrad o. ä. durchführen.
  Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von       • Den Bereich des Fahrenden z. B. durch eine Plexiglas-
  1,5 m einzuhalten.                                           scheibe von den Mitfahrenden trennen.
• Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh-       Hinweis: Der Platz neben dem Fahrer sollte frei bleiben.
  bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer-         • Das Fahrzeug regelmäßig lüften.
  den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes-           • In Abhängigkeit der Fahrzeuggröße die Anzahl der
  tens eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.               Mitfahrenden so begrenzen, dass der Mindestabstand
• Sicherstellen, dass das Catering die Hygienestandards        eingehalten wird.
  in Anlehnung an die Gastronomie erfüllt.                   • Hinweis: Gemeinsame Nutzung der Fahrzeuge sollte nur
• Arbeits- und Pausenzeiten so gestalten, dass sich            durch Mitglieder eines festen Teams erfolgen.
  gleichzeitig möglichst wenige Personen in den Pausen-      • Reinigung/Desinfizierung der Kontaktflächen, wie z. B.
  bereichen aufhalten.                                         Lenkrad, Armlehnen, genutzte Armaturen, Gurtschloss,
  Hinweis: Es sollte unter Beachtung der örtlichen Bege-       in regelmäßigen Abständen und nach Personenwechsel
  benheiten festgelegt werden, wie viele Personen sich         durchführen.
  maximal im Pausenbereich aufhalten dürfen, so dass         • Ausstattung der Fahrzeuge mit Papiertüchern, Müllbeu-
  der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dies             tel und Reinigungs- bzw, Desinfektionsmittel.
  kann auch durch die Schaffung mehrerer Pausenberei-
  che gewährleistet werden.                                  Tontechnik:
• Verkehrswege festlegen und markieren. Sicherstellen,       • Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein
  dass Verkehrswege breit genug sind. Ggf. „Einbahnstra-       Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von
  ßen-Regelung“ anwenden. Die Laufrichtungen müssen            1,5 m einzuhalten.
  entsprechend weit voneinander entfernt sein.               • Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh-
  Hinweis: Einengungen (z. B. durch abgestellte Gegen-         bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer-
  stände) sollten beseitigt werden.                            den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes-
• Markierungen zur Abstandsregelung z. B. in der Warte-        tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  schlange anbringen, um den Mindestabstand einzu-           • Den Einsatz von Tonangeln bevorzugen.
  halten.                                                    • Tonequipment, mit denen Personen in Kontakt kommen
• In Pausenbereichen die Tische und Sitzgelegenheiten          (Hand-, Ansteck-, Bügelmikrofone etc.), vor und nach
  so anordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 m in            Gebrauch gründlich desinfizieren.
  alle Richtungen eingehalten wird.                          • Handmikrofone über dem Popschutz mit personenbezo-
  Hinweis: Die bundeslandspezifischen Regelungen bzgl.         genen Plastikabdeckungen ausstatten. Das Wechseln/
  Betriebskantinen sind zu beachten.                           Entfernen der Plastikabdeckungen mit Mund-Nasen-
• Die Speisen ausgeben oder in abgepackter Form bereit-        Bedeckung und Handschuhen durchführen.
  stellen.                                                   • Verkabelungen möglichst durch Schauspieler selbst
  Hinweis: Die Speisen sollten nicht in offener Form           unter Anleitung von Fachpersonal anbringen. Dabei den
  (Buffet, Selbstbedienung) angeboten werden.                  Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
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Handlungshilfe für Filmproduktionen

• Ist die Verkabelung durch Tontechniker/in erforderlich,   Soweit in nachvollziehbaren Ausnahmefällen auch das
  wobei der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten      nicht möglich ist, sind folgende Bedingungen bei Dreh-
  werden kann:                                              arbeiten zwingend einzuhalten:
  – Beide Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung
  – Der Tontechniker trägt Einmalhandschuhe oder            • starke zeitliche Begrenzung der Unterschreitung des
  – Gründliches Reinigen und Desinfizieren der Hände          Mindestabstandes,
     vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten.      • keine „face to face“-Kontakte und
                                                            • keine direkten körperlichen Kontakte
Garderobe/Kostüm:
• Darstellende ziehen sich ohne Unterstützung der Mitar-    Hinweise:
  beiter/innen der Garderobe/Kostüm um bzw. an.             Bei Personen, die in einem Haushalt oder einer haus-
• Kontakt mit Privatkleidung und Accessoires der Darstel-   haltsähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, sind die
  lenden durch Dritte vermeiden. Ablagebereiche definie-    Quarantänemaßnahmen nicht erforderlich.
  ren und kennzeichnen.
• Kostümteile und Kleidungsstücke der Darstellenden         Dies gilt auch für dokumentarisch-geprägte Dreharbeiten,
  getrennt aufbewahren und markieren, damit es zu           bei denen im Rahmen von Interview-Situationen Perso-
  keinen Verwechslungen kommt.                              nen, die keine professionelle Mitwirkenden sind, ausge-
• Schmuck und Accessoires nach Gebrauch desinfizieren.      wählt werden und die untereinander den Mindestabstand
• Wird die Unterstützung des Mitarbeiters der Garderobe/    nicht einhalten.
  Kostüm benötigt, wobei der Mindestabstand von 1,5 m
  nicht eingehalten werden kann:                            Arbeitsmittel/Requisiten:
  – Beide Personen tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung         • Arbeitsmittel und Requisiten möglichst personalisieren.
  – Der bzw. die Mitarbeitende der Garderobe/Kostüm         • Arbeitsmittel und Requisiten, die häufig weitergegeben
    trägt Einmalhandschuhe oder                               werden, vor der Weitergabe reinigen oder desinfizieren.
  – Gründliches Reinigen und Desinfizieren der Hände        • Arbeitsmittel, bei denen ein Kontakt oder die Nähe zum
    vor Aufnahme und nach Beendigung der Tätigkeiten.         Gesicht besteht, wie z. B. Kamera oder Walkie-Talkies,
                                                              müssen die Kontaktflächen desinfiziert werden. Wenn
Vor der Kamera:                                               möglich, auch diese Arbeitsmittel personenbezogen
• Den direkten Kontakt zu anderen Personen auf ein            verwenden.
  Minimum reduzieren. Dabei ist der Mindestabstand von      • Bei Walkie-Talkies o. ä. wechselbare Schutzhüllen
  1,5 m einzuhalten.                                          anbringen.
• Der Mindestabstand von 1,5 m darf nur in nachvollzieh-
  bar begründeten Ausnahmefällen unterschritten wer-        Maske:
  den. Dabei muss als Ersatzschutzmaßnahme mindes-          Für die körper- und gesichtsnahen Tätigkeiten sind die
  tens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.           bundeslandspezifischen Regelungen in den erlassenen
• Grundsätzlich sind technische und organisatorische        CoronaSchVO zu beachten.
  Schutzmaßnahmen festzulegen, damit der Mindestab-
  stand nicht unterschritten werden muss. Beispielsweise,   Die körper- und gesichtsnahen Tätigkeiten der Mitarbei-
  durch                                                     tenden in der Maske sind vergleichbar mit denen von
  – Anpassung des Drehbuches zur Vermeidung von             Kosmetikstudios und im Friseurhandwerk. Die nachfol-
     Szenen mit erhöhtem Infektionsrisiko (z. B. körper-    genden Arbeitsschutzstandards der themenführenden
     nahe Szenen wie Umarmungen, Begrüßungen und            Berufsgenossenschaft BGW (in der jeweils gültigen Fas-
     Szenen mit hoher Personenzahl),                        sung) sind anzuwenden:
  – eine verstärkte Nutzung der digitalen Nachbearbei-
     tung,                                                  • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseur-
  – Verkürzen der optischen Abstände durch lange              handwerk“
     Brennweiten.                                           • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik-
                                                              studios“
Wenn die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht ein-
gehalten werden können, sollen Dreharbeiten grundsätz-      Für gesichtsnahe Tätigkeiten sind gemäß dem Standard
lich nur unter Beachtung der in Anhang 1 aufgeführten       der BGW zu den allgemeinen Hygienevorschriften die
Quarantänemaßnahmen der betroffenen Personen durch-         nachfolgenden Schutzmaßnahmen relevant:
geführt werden.

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Handlungshilfe für Filmproduktionen

•   Schutzbrille mit Seitenschutz/Visier                     len, regelmäßige Desinfektionen und alle Aktivitäten zum
•   Atemschutzmaske ohne Ausatemventil (mind. FFP2)          Schaffen ausreichender Distanz außerhalb des Drehortes.
•   Händedesinfektion                                        Bei der Quasi-Quarantäne können die Betroffenen sich
•   Einmalhandschuhe                                         zwischen zwei isolierten Orten im privaten PKW ohne
•   Optional: langärmlige Kleidung, wenn möglich flüssig-    Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und ohne Kontakt
    keitsabweisend                                           zur Außenwelt bewegen.

Hinweis: Es sollte ein Ablageort vorgesehen werden, für      Die geplanten Sicherungsmaßnahmen werden durch
den Fall, dass die Mund-Nasen-Bedeckung des/der Dar-         Testungen des privaten (Haushalt-)Umfelds ergänzt, die
stellers/in abgelegt werden muss. Der Ablageort ist in die   aus Gründen fehlender vertraglicher Bindungen und des
Reinigung nach Personenwechsel mit einzubeziehen.            möglichen Einschlusses von Kindern freiwillig sind. Sie
                                                             werden einmal zu Beginn sowie einmal nach etwa der
                                                             Hälfte der Zeit bis zum Drehende durchgeführt. Alternativ
                                                             zu diesem Vorgehen (für jene Personen, die sich nicht der
 Anhang 1 – Regelungen zur Quarantäne                        Testung unterziehen wollen) ist jeder Kontakt der im
                                                             gleichen Haushalt lebenden Personen mit der Außenwelt
Alle betroffenen Personen, z. B. Schauspieler/innen,         schriftlich zu dokumentieren, und die jeweiligen Schutz-
müssen sich schon vor Beginn der Dreharbeiten in eine        maßnahmen müssen dargestellt werden. Für den Fall,
5-tägige Quarantäne begeben. Es werden zwei Abstriche        dass sich im gleichen Haushalt Personen mit ungeschütz-
in enger zeitlicher Abfolge genommen. Die korrekte Ab-       tem Kontakt mit der Außenwelt aufhalten, ist ein Wechsel
strichtechnik muss dabei beachtet und gewährleistet          in den privaten Quarantäne-Ort für den/die betroffene/n
werden. Abstriche dürfen nur von Personen genommen           Mitarbeiter/in nur möglich, wenn die Kontaktpersonen
werden, die entsprechend ausgebildet sind. Durch die         ebenfalls einer Testung zustimmen und der Testungszeit-
Wiederholung der Abstriche wird eine größere Sicherheit      raum sowie die -frequenz sicherstellen, dass im Zeitraum
eines negativen Resultats erreicht. Personen, die die        der Dreharbeit keine höhere Gefahr als in der Gesamt-
bekannten Symptome aufweisen, sind von der Vorge-            bevölkerung besteht.
hensweise ausgeschlossen. Es dürfen ausschließlich
gesunde bzw. frisch infizierte Personen gescreent werden.    Ergeben die Testungen, dass sich ein/e Mitarbeiter/in
Dies führt zu einer hohen Wahrscheinlichkeit, mit einem      infiziert hat, muss die Person von den Dreharbeiten aus-
adäquat durchgeführten Abstrich Infizierte rechtzeitig zu    geschlossen werden. Ist das Testergebnis einer im glei-
identifizieren.                                              chen Haushalt lebenden Person positiv, muss der/die
                                                             Mitarbeitende ebenfalls von den Dreharbeiten ausge-
Die Quarantäne muss weitergeführt werden, bis die ent-       schlossen werden.
sprechenden Dreharbeiten abgeschlossen sind.
                                                             Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen
Um die Durchführung der Quarantäne realisierbar zu           Personen am Drehort isoliert sind und keine Kontakte zu
gestalten, besteht die Möglichkeit neben der „Vollquaran-    „ungeschützten“ Personen haben.
täne“ eine „Quasi-Quarantäne“ durchzuführen.
                                                             Hinweis: Wenn die betroffenen Personen, z. B. Schauspie-
Vollquarantäne:                                              ler/innen, unmittelbar vor den Dreharbeiten bei anderen
Die betroffenen Personen begeben sich in eine Quarantä-      Dreharbeiten ebenfalls in Quarantäne waren, können
ne und werden an einem isolierten Ort untergebracht.         diese Tage zum Mindestmaß von fünf Quarantäne-Tagen
Kontakte nach außen sind nicht zulässig.                     hinzugezählt werden. Dabei ist die oben beschriebene
                                                             Vorgehensweise mit einer entsprechenden Anzahl an
Quasi-Quarantäne:                                            Abstrichen einzuhalten.
Die geringfügigen Lockerungen einer „Quasi-Quarantäne“
gegenüber einer Vollquarantäne werden durch ergänzen-
de Kontrollmaßnahmen kompensiert. Dazu zählen tägli-
che klinische Kontrollen – Feststellung von Krankheits-
symptomen – sowie regelmäßig stattfindende Testungen,
ausführlich erfolgende Verhaltenshinweise und -kontrol-

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Handlungshilfe für Filmproduktionen

 Anhang 2 – Weitere Informationen und Medien          Anhang 3 – Quellen

• Corona-Hotline der BG ETEM: 0221/3778-7777          • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS
• Aktuelle und branchenspezifische Informationen        (Stand: 16.04.2020)
  der BG ETEM zum Coronavirus unter :                 • Maßnahmenkonzept für szenische Dreharbeiten in der
  www.bgetem.de/corona                                  SARS-CoV-2 Pandemie der Initiative „Wir-Sind1Team“
• Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckung und Atemschutz:      (Stand: 30.04.2020)
  www.bgetem.de, Webcode: 20819581                    • COVID-19-Leitfaden für Film-, TV- und Werbefilmproduk-
• Plakat Allgemeine Schutzmaßnahmen (Bestell-Nr.        tionen der Produzentenallianz
  P COR1): www.bgetem.de, Webcode: M20135025            (Stand: 27.04.2020)
• Plakat Handhygiene – Allgemeine Hygienemaßnahmen    • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhand-
  (Bestell-Nr. S040): www.bgetem.de, Webcode:           werk der BGW (Stand: 08.05.2020)
  M19965922                                           • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios
• Flyer – 10 Tipps zur Pandemieplanung:                 der BGW (Stand: 08.05.2020)
  www.dguv.de, Webcode: p010323                       • Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des
• Aushang „Hände schütteln“:                            SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards Branche: Gast-
  www.dguv.de, Webcode: p021429                         gewerbe der BGN (Stand: 29.04.2020)
• Plakat „Schutzmasken“ – Wo liegt der Unterschied:
  www.dguv.de, Webcode: p021432
• Flyer – Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/
  Erkrankungsfälle im Betrieb:
  www.dguv.de, Webcode: p021434

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Medienerzeugnisse                                                                                 1 · 0 · 05 · 20 · 3
                                                                                            18.05.2020, Version 1
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