Satzung Stand: 1. Januar 2022 - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
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Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 12. Dezember 1991, Bundesanzeiger S. 8323 und 1992 S. 546, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. November 2021, Bundesanzeiger AT 07.12.2021 B 9. Rechtsstand dieses Satzungsdrucks: 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 14. Februar 1994 (Bundesanzeiger S. 1856 und S. 3333), vom 27. Januar 1995 (Bundesanzeiger S. 1249), vom 20. Februar 1996 (Bundesanzeiger S. 3026), vom 29. Januar 1998 (Bundesanzeiger S. 2908), vom 19. Januar 1999 (Bundesanzeiger S. 1586), vom 18. Januar 2001 (Bundesanzei- ger S. 2722), vom 10. Januar 2002 (Bundesanzeiger S. 2504), vom 11. Dezember 2002 (Bundesanzeiger S. 26589), vom 29. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2005 S. 1174), vom 21. Dezember 2005 (Bundesanzeiger 2006 S. 732), vom 20. Dezember 2006 (Bundesanzeiger 2007 S. 831), vom 4. Januar 2008 (Bundesanzeiger S. 380), vom 11. Au- gust 2009 (Bundesanzeiger S. 3011), vom 4. Mai 2010 (Bundesanzeiger S. 1814), vom 13. Dezember 2010 (Bundes- anzeiger 2011 S. 41), vom 16. Dezember 2011 (Bundesanzeiger 2012 S. 47), vom 21. Dezember 2012 (Bundesanzeiger 2013 AT 18.01.2013 B9), vom 20. Dezember 2013 (Bundesanzeiger 2014 AT 15.01.2014 B3), vom 20. Januar 2015 (Bun- desanzeiger 2015 AT 20.01.2015 B5), vom 15. Dezember 2016 (Bundesanzeiger AT 27.12.2016 B9), vom 4. Dezember 2017 (Bundesanzeiger AT 27.12.2017 B5), vom 4. Dezember 2018 (Bundesanzeiger AT 19.12.2018 B12), vom 2. De- zember 2019 (Bundesanzeiger AT 19.12.2019 B6), vom 17. November 2020 (Bundesanzeiger AT 03.12.2020 B6) und vom 15. November 2021 (Bundesanzeiger AT 07.12.2021 B9). Abgedruckt sind ferner: Vollzugsvorschriften zur Satzung Seite 35 Tarifordnungen Seite 37 Gesetzliche Bestimmungen Seite 39 IMPRESSUM Herausgeber Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester Postanschrift: Postfach 81 08 52 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31 81925 München Telefon: 089 9235 6 Fax: 089 9235 8850 vddko@versorgungskammer.de www.orchesterversorgung.de Druck: Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG Traunreuter Straße 7 82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost Titelfoto: Rainer Sturm©pixelio.de Anhangfoto: terramara©pixelio.de
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 3 Inhaltsübersicht Abschnitt I: Abschnitt IV: AUFBAU DER ANSTALT (§§ 1 bis 10a) LEISTUNGEN (§§ 25 bis 39) §1 Rechtsform, Sitz und Zweck der Anstalt Teil I: Pflichtleistungen §2 Organe §3 Aufsicht Unterabschnitt I: Versorgung §4 Satzung §5 Verwaltungsrat § 25 Arten der Versorgung und allgemeine Voraussetzungen §6 Arbeitsausschuss § 26 Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit §7 Befugnisse des Verwaltungsrats § 27 Altersruhegeld §8 Befugnisse des Arbeitsausschusses § 28 Beginn, Ende und Höhe des Ruhegeldes §9 Geschäftsgang des Verwaltungsrats § 29 Sterbegeld § 10 Geschäftsgang des Arbeitsausschusses § 30 Witwen- und Witwergeld § 10a Vertretung im Kammerrat § 31 Witwengeld an frühere Ehefrauen § 32 - entfallen - § 33 Waisengeld Abschnitt II: § 34 Versorgungsverfahren ANGEHÖRIGE DER ANSTALT (§§ 11 bis 21) Unterabschnitt II: Beitragserstattung, Abfindungen und Anerkennung von Teil I: Allgemeines Versicherungszeiten § 11 Mitglieder und Versicherte § 35 Beitragserstattung und Abfindung § 35a Kapitalabfindung Teil II: Mitglieder § 36 Anerkennung von Versicherungszeiten § 12 Pflichtmitglieder Teil II: Freiwillige Leistungen § 13 Freiwillige Mitglieder § 14 Beginn und Ende der Mitgliedschaft § 37 Heilverfahren § 15 Anmeldung und Unterrichtung der Versicherten § 38 Härteausgleich § 39 Leistungsverbesserungen Teil III: Versicherte und Versicherungsverhältnis § 16 Versicherte Abschnitt V: § 17 Pflichtversicherte § 17a Versicherung bei Mutterschutz GEMEINSAME VORSCHRIFTEN UND § 18 Freiwillig Versicherte ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (§§ 40 bis 50) § 19 Weiterversicherte § 20 Beitragsfrei Versicherte Teil I: Gemeinsame Vorschriften § 21 Ende und Wiederaufleben des Versicherungsverhältnis- ses § 40 Übertragung § 41 Verjährung § 42 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt III: § 43 Auskunftspflichten , Mitwirkungspflicht, Obliegenheiten § 44 Vollzugsvorschriften BEITRÄGE (§§ 22 bis 24b) § 44a Versorgungsausgleich § 22 Beiträge Teil II: Mittelverwendung und Rechnungslegung § 22a Pflichtbeiträge § 22b Freiwillige Beiträge § 45 Aufbringung und Verwendung der Mittel § 22c Beginn und Ende der Beitragspflicht, Erstattung § 46 Rechnungslegung, Wirtschaftsplanung, Geschäftsjahr § 22d Steuerliche Förderung § 23 Beitragsnachweis, Versicherungsverlauf Teil III: Übergangsvorschriften § 24 Entrichtung der Beiträge § 24a Einzahlung und Abrechnung der Beiträge durch das § 47 Übergangsvorschriften zu den Versorgungsbezügen Mitglied § 48 Übergangsvorschriften zum Witwengeld § 24b Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten § 49 Übergangsvorschriften zu weiteren Vorschriften § 49a Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet § 49b Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro § 49c Übergangsvorschriften zur Verkürzung der allgemeinen Wartezeit § 50 Inkrafttreten Anhang: Anhang zu § 28 Abs. 5 Anhang zu § 44a (vom Abdruck wurde abgesehen)
4 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) ABSCHNITT I (3) 1Satzungsänderungen gelten, wenn nichts an- deres bestimmt wird, auch für bestehende Mitglied- AUFBAU DER ANSTALT schafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnis- (§§ 1 bis 10a) se. 2Bei jeder Satzungsänderung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen. §1 Rechtsform, Sitz und Zweck der Anstalt §5 Verwaltungsrat (1) Die Versorgungsanstalt der deutschen Kul- turorchester (Anstalt) ist eine bundesunmittelbare, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern; rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit für jedes Mitglied wird ein erster und ein zweiter dem Sitz in München. Stellvertreter bestimmt. (2) Die Anstalt hat den Zweck, den bei deutschen (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden Kulturorchestern beschäftigten Musikern eine Al- nach Absatz 3 benannt und vom Vorsitzenden des ters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenver- Vorstands der Versorgungskammer bestätigt. sorgung im Wege der Versicherung nach Maßgabe dieser Satzung und der Tarifordnung für die deut- (3) Es benennen schen Kulturorchester vom 30. März 1938 mit spä- teren Ergänzungen und Änderungen - im folgenden a) für die Versicherten deren Organisationen Tarifordnung genannt - zu gewähren. acht Mitglieder und ihre Stellvertreter; sie sollen Versicherte oder Ruhegeldempfänger sein, §2 Organe b) für die Mitglieder (§§ 12 und 13) der Deut- sche Bühnenverein acht Mitglieder und ihre (1) Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungs- Stellvertreter; bei der Auswahl ist auf eine rat und die Bayerische Versorgungskammer (Versor- entsprechende Vertretung der staatlichen gungskammer). und gemeindlichen Kulturorchester zu ach- ten. (2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außerge- (4) 1Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stell- richtlich. vertreter beträgt vier Jahre; sie läuft vom Beginn eines Geschäftsjahres bis zum Ende des vierten Geschäftsjahres. 2Soweit bis zu diesem Zeitpunkt §3 die neuen Mitglieder und Stellvertreter noch nicht Aufsicht benannt und bestätigt sind, führen die bisherigen Mitglieder und Stellvertreter ihre Geschäfte weiter, Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten hin- die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die An- aus; in diesem Fall werden die neuen Mitglieder und stalt; diese wird vom Bayerischen Staatsministerium Stellvertreter für die restliche Amtsdauer benannt des Innern, für Sport und Integration im Wege der und bestätigt. Organleihe für den Bund ausgeübt. (5) Verlieren Mitglieder oder Stellvertreter die Ei- genschaft, auf Grund deren sie benannt wurden, §4 werden sie auf Antrag der benennenden Organi- Satzung sation vom Vorsitzenden des Vorstands der Versor- gungskammer abberufen. (1) Die Angelegenheiten der Anstalt werden durch die Satzung geregelt. (6) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters ist für die restliche Zeit der Amts- (2) Die Satzung und ihre Änderungen werden dauer ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertre- nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ter nach Absatz 2 zu benennen und zu bestätigen; vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt bis zu dessen Bestätigung tritt, soweit vorhanden, und im Bundesanzeiger veröffentlicht. sein Stellvertreter ein.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 5 §6 (4) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts- Arbeitsausschuss ordnung. 2Außerdem hat der Verwaltungsrat die Befugnis, (1) 1Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte und für die Amtsdauer seiner Mitglieder je zur Hälf- a) Richtlinien zur Anlage des Anstaltsvermö- te aus den von den Organisationen der Versicherten gens, zu satzungsgemäß vorgesehenen frei- und den vom Deutschen Bühnenverein benannten willigen Leistungen und zu Entscheidungen Mitgliedern einen Arbeitsausschuss von sechs Mit- in Härtefällen aufzustellen, gliedern und gibt ihm eine Geschäftsordnung. 2Nach den gleichen Grundsätzen sind für diese Mitglieder b) in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, insgesamt sechs Stellvertreter zu bestimmen. wozu er beauftragte Mitglieder abordnen kann, (2) Der Arbeitsausschuss führt nach Ablauf der Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats seine c) in allen Angelegenheiten der Anstalt Anfra- Geschäfte längstens bis zur Dauer von zwölf Mona- gen und Anträge zu stellen, ten fort, bis seine Mitglieder und Stellvertreter neu bestimmt sind. d) Sondergutachten des Verantwortlichen Ak- tuars zu verlangen, §7 e) zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschluss- Befugnisse des Verwaltungsrats prüfung festzulegen, (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien f ) im Rahmen der Abschlussprüfung die Ord- der Versorgungspolitik. nungsmäßigkeit der Geschäftsführung über- prüfen zu lassen, (2) Der Verwaltungsrat beschließt über g) den Abschlussprüfer zu beauftragen, in sei- a) die Satzung und ihre Änderungen, nem Bericht darzustellen b) den Lagebericht und den Jahresabschluss aa) die Entwicklung der Vermögens- und nach § 46 Abs. 1 sowie die Entlastung der Ge- Ertragslage sowie die Liquidität und schäftsführung, Rentabilität der Versorgungsanstalt, c) die Wirtschaftsplanung nach § 46 Abs. 3, bb) verlustbringende Geschäfte und Ursa- chen der Verluste, wenn diese Geschäf- d) die Entsendung in den Kammerrat nach te und die Ursachen für die Vermö- § 10a, gens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und e) die Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 6, cc) die Ursachen eines in der Gewinn- und f ) die Abkommen nach § 36, Verlustrechnung ausgewiesenen Jah- resfehlbetrags, g) die Leistungen nach § 38 Abs. 2, h) Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem h) die Leistungsverbesserungen nach § 39, Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts zu verlangen. i) die Maßnahmen zum Ausgleich eines Fehlbe- trags in der versicherungstechnischen Bilanz nach § 45 Abs. 5, §8 Befugnisse des Arbeitsausschusses j) die Geschäftsordnungen nach Absatz 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1, (1) Der Arbeitsausschuss beschließt über k) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars. a) die Zulassung freiwilliger Mitglieder (§ 13 Abs. 1), (3) Dem Verwaltungsrat ist Gelegenheit zur Stel- lungnahme zur versicherungstechnischen Bilanz zu b) den Abschluss von Vereinbarungen nach geben (§ 45 Abs. 3). § 18 Abs. 1 Buchstaben b und c.
6 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) (2) 1Der Arbeitsausschuss berät die Entscheidun- (6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten gen des Verwaltungsrats vor und kann Beschluss- Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Auf- empfehlungen aussprechen. 2Der Verwaltungsrat wandsentschädigung. 2Stellvertreter und Gäste ha- kann dem Arbeitsausschuss weitere Angelegenhei- ben hierauf dann einen Anspruch, wenn sie beson- ten, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 und 2 genann- ders eingeladen sind. ten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertra- gen. (7) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende schriftlich abstimmen lassen. 2Für die Abstimmung (3) Der Arbeitsausschuss ist zu hören ist eine Frist zu setzen. ³Auf Antrag von mindestens vier Verwaltungsratsmitgliedern sind mündliche Be- a) zu der Befreiung von der Pflichtversicherung ratung und Abstimmung herbeizuführen. und zu dem Widerruf der Befreiung in beson- deren Fällen (§ 17 Abs. 3), § 10 b) zu der Gewährung freiwilliger Leistungen in Geschäftsgang des Arbeitsausschusses besonderen Fällen (§§ 37 und 38 Abs. 1), (1) 1Der Arbeitsausschuss ist jeweils bei Bedarf, c) zu dem Erlass von Vollzugsvorschriften (§ 44). jährlich aber mindestens einmal, vom Vorsitzenden einzuberufen. 2Der Arbeitsausschuss ist beschlussfä- hig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder §9 ihrer Stellvertreter anwesend ist. ³Er beschließt mit Geschäftsgang des Verwaltungsrats einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberech- tigten. (1) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vor- sitzende des Vorstands der Versorgungskammer; (2) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende sein Stellvertreter ist das für den Versicherungsbe- schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von min- trieb zuständige Vorstandsmitglied. 2Sie haben kein destens zwei Ausschussmitgliedern sind mündliche Stimmrecht. Beratung und Abstimmung herbeizuführen. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens (3) § 9 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend. einmal einzuberufen, außerdem innerhalb einer an- gemessenen Frist dann, wenn es die Versorgungs- kammer verlangt oder wenn es mindestens vier Ver- § 10a waltungsratsmitglieder unter Angabe der Gründe Vertretung im Kammerrat verlangen. 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für sechs (3) 1Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der Jahre einen Vertreter der Anstalt im Kammerrat und Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie. einen oder mehrere Stellvertreter. 2Scheidet der Ver- 2Die Aufsichtsbehörde ist von den Sitzungen unter treter oder ein Stellvertreter nach § 5 Abs. 5 aus dem Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. Verwaltungsrat aus, kann er von diesem abberufen ³Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des werden. ³Für die restliche Amtsdauer ist ein neuer Verwaltungsrats die Sitzungen vor. ⁴Sie kann Anträ- Vertreter oder Stellvertreter zu wählen. ⁴Bis zur Neu- ge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stel- wahl tritt der nächste Stellvertreter ein. lung nehmen. (4) 1Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 2Ist ein Mitglied verhindert, ist unverzüglich sein Stellvertre- ter einzuladen. ³Ein Mitglied kann bereits vor dem Zugang der Ladung seine Verhinderung mitteilen. ⁴In diesem Fall erhält es nur die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen. (5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stell- vertreter anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Buchstaben a, g bis i, Abs. 4 Buchstabe a mit Zweidrittel-Mehrheit der an- wesenden Stimmberechtigten.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 7 Abschnitt II den Aufgabe setzen, soweit der Rechtsträger das Unternehmen selbst betreibt oder die ANGEHÖRIGE DER ANSTALT Gewährleistung für die Erfüllung der aus der (§§ 11 bis 21) Satzung entstehenden Verpflichtungen über- nimmt. Teil I: Allgemeines (2) Als freiwillige Mitglieder sind ferner die Organi- sationen der Versicherten für die von ihnen Beschäf- § 11 tigten zugelassen, soweit sie diese zur Versicherung Mitglieder und Versicherte anmelden. (1) 1Mitglieder der Anstalt sind die Rechtsträger (3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte der deutschen Kulturorchester und der ihnen nach und Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit nicht in der Satzung gleichgestellten zur Mitgliedschaft zu- der Satzung etwas anderes bestimmt ist. gelassenen Orchester (Orchesterunternehmer) und die sonstigen Rechtsträger (§ 13 Abs. 1 und 2). 2Ver- sicherte sind die bei Mitgliedern tätigen Musiker § 14 und die ihnen nach dieser Satzung Gleichgestellten. Beginn und Ende der Mitgliedschaft (2) Die Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder frei- (1) Die Mitgliedschaft beginnt willige Mitglieder, die Versicherten sind Pflichtversi- cherte, freiwillig Versicherte, Weiterversicherte oder a) für Pflichtmitglieder mit dem ersten Tag des beitragsfrei Versicherte. Monats, in dem sie die Tätigkeit eines Kul- turorchesters aufnehmen, Teil II: Mitglieder b) für freiwillige Mitglieder mit dem vereinbar- ten Tag. § 12 (2) Die Mitgliedschaft endet Pflichtmitglieder a) für Pflichtmitglieder mit dem Ablauf des Mo- (1) Pflichtmitglied ist jeder Rechtsträger (Unter- nats, in dem das Kulturorchester aufgelöst nehmer) eines Kulturorchesters, der unter die Tarif- wird oder die Eigenschaft eines solchen Or- ordnung fällt. chesters verliert; die Mitgliedschaft gilt als nicht beendet, wenn die Anstalt mit Zustim- (2) Pflichtmitglieder haben sich nach der Aufnah- mung des Arbeitsausschusses dem Orches- me der Tätigkeit eines Kulturorchesters unverzüg- terträger die Stellung eines freiwilligen Mit- lich bei der Anstalt anzumelden. glieds der Anstalt mit Rückwirkung verleiht, b) für freiwillige Mitglieder durch Auflösung § 13 eines Orchesters oder durch Kündigung sei- Freiwillige Mitglieder tens des Mitglieds oder der Anstalt. (1) Als freiwillige Mitglieder können von der An- (3) Ein freiwilliges Mitglied kann ohne Angabe von stalt mit Zustimmung des Arbeitsausschusses auf Gründen kündigen; die Kündigung ist erst nach ei- Grund einer besonderen Vereinbarung zugelassen ner Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluss werden eines Geschäftsjahres (§ 46 Abs. 4) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zulässig. a) Orchesterträger, die nicht Pflichtmitglieder sind, (4) 1Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. b) Träger von Rundfunkberufschören, 2Als solcher gilt insbesondere, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als drei c) Rechtsträger (Unternehmer) von Schulen, Monate ohne Stundung im Rückstand ist. ³Die Kün- die sich die Ausbildung von Musikern für Kul- digung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres turorchester zur alleinigen oder vorwiegen- (§ 46 Abs. 4) und unter Einhaltung einer dreimonati- gen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
8 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) § 15 kann und nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist. Anmeldung und Unterrichtung der ²Beitragsmonate, für die Beitragserstattung gezahlt Versicherten worden ist, sind nicht anzurechnen, es sei denn, der Versicherte hat die Beitragserstattung nach (1) 1Das Mitglied ist verpflichtet, jeden Pflichtver- § 35 Abs. 5 wieder eingezahlt. sicherten binnen zwei Wochen nach Beginn des Be- schäftigungsverhältnisses und jeden freiwillig Versi- (2) 1Die Pflichtversicherung tritt ohne Rücksicht cherten zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Anstalt auf den Zeitpunkt der Anmeldung (§ 15 Abs. 1) mit über das elektronische Arbeitgeberportal der An- dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder stalt anzumelden. 2Die Meldungen enthalten für je- mit der Wiederaufnahme der Zahlung der Dienst- den Versicherten insbesondere Name, Vorname, Ge- bezüge ein, frühestens am ersten Tag des Monats, burtsname, Künstlername, Geschlecht, Geburtstag, in dem der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet. Geburtsort, Berufsstellung, Familienstand, Anschrift, 2Die Pflichtversicherung tritt nicht ein, solange An- Beschäftigungsbeginn und frühere Beschäftigungs- spruch auf Ruhegeld besteht. ³Fehlen die Vorausset- verhältnisse mit einer Pflichtversicherung bei der zungen der Versicherungspflicht und wird dies nicht Anstalt, der Versorgungsanstalt der deutschen Büh- innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalender- nen oder einer Zusatzversorgungseinrichtung des jahrs, in dem die Anmeldung erfolgte, beanstandet, öffentlichen Dienstes. ³Die Pflicht zur Anmeldung gilt § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entfällt, wenn bereits eine Versicherung bei der An- entsprechend. stalt besteht und der Versicherte dem Mitglied seine Versicherungsnummer angibt. (3) 1Die Anstalt kann einen Pflichtversicherten auf seinen Antrag von der Pflichtversicherung befreien, (2) Das Mitglied hat den Versicherten auf die nach wenn dem Antragsteller Versorgung nach beam- dieser Satzung bestehende Versicherung schriftlich tenrechtlichen Grundsätzen zusteht; dies gilt auch hinzuweisen und ihn dabei auf seine Verpflichtung bei einem Beamten auf Probe. 2Die Befreiung soll zur Zahlung des Hälfteanteils der Beiträge aufmerk- nur zum Ersten des auf den Zugang des Antrags fol- sam zu machen. genden Monats ausgesprochen werden; auf Antrag kann der Erste eines früheren oder späteren Monats festgesetzt werden. ³Die Anstalt kann die Befreiung Teil III: Versicherte und widerrufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen Versicherungsverhältnis sind. ⁴Der Widerruf ist zum Ersten des auf den Zu- gang des Widerrufsbescheides folgenden Monats auszusprechen; zu diesem Zeitpunkt beginnt frü- § 16 hestens die Pflichtversicherung. ⁵In besonderen Fäl- Versicherte len ist der Arbeitsausschuss zu hören. (1) Versicherte sind § 17a a) Pflichtversicherte (§ 17 und 17a), Versicherung bei Mutterschutz b) freiwillig Versicherte (§ 18), (1) Zeiten des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes gelten als Zeiten der c) Weiterversicherte (§ 19), Pflichtversicherung, wenn die Mutter bei einem Mit- glied beschäftigt ist. d) beitragsfrei Versicherte (§ 20). (2) 1Für diese Zeiten gelten Pflichtbeiträge in Höhe (2) Wird ein Versicherter in einer anderen Versiche- von 4,5 v. H. aus dem durchschnittlichen kalender- rungsart versichert, geht die bisherige Versicherung täglichen beitragspflichtigen Diensteinkommen des in die neue Versicherung über. Kalenderjahres als entrichtet, das dem Jahr voran- geht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat; Kalendermonate ohne beitragspflichtiges Dienst- § 17 einkommen bleiben dabei unberücksichtigt. 2Hat Pflichtversicherte die Versicherte in dieser Zeit kein Diensteinkommen erzielt, sind die Beitragsmonate des Jahres heranzu- (1) 1Pflichtversichert bei der Anstalt ist jeder unter ziehen, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. die Tarifordnung fallende Musiker, der das 18. Le- bensjahr vollendet hat, bis zum Erreichen der Re- (3) Das Mitglied meldet über das elektronische gelaltersgrenze unter Anrechnung früher zurückge- Arbeitgeberportal der Anstalt den Beginn und das legter Beitragsmonate 36 Beitragsmonate erreichen Ende der Zeiten des Mutterschutzes.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 9 § 18 mit der Mitgliedschaft oder der Zulassung der Grup- Freiwillig Versicherte pe. 2Die freiwillige Versicherung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstaben f und g beginnt frühestens zum Ersten (1) 1Als freiwillig Versicherte können zugelassen des Monats, in dem der Antrag der Anstalt zugeht, werden und kann zum Monatsende durch Erklärung gegen- über der Anstalt beendet werden. a) bei einem freiwilligen Mitglied nach § 13 Abs. 1 beschäftigte Musiker oder Rund- (4) Für die freiwillige Versicherung nach Absatz 1 funkchormitglieder oder Lehrkräfte an Schu- Satz 1 Buchstaben f und g gelten folgende Maßga- len, ben: b) bei einem Mitglied im Orchestermanage- a) Auf Verlangen der Anstalt haben die Antrag- ment überwiegend künstlerisch Beschäftig- steller oder die freiwillig Versicherten Unter- te, sofern sie nicht bei der Versorgungsanstalt lagen über die Art und den Umfang der Tätig- der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, keit vorzulegen; c) Gruppen von Beschäftigten eines Pflichtmit- b) die freiwillig Versicherten haben der Anstalt glieds, die nicht unter die Tarifordnung fallen, jede Änderung ihres Wohnortes unverzüglich mitzuteilen; d) Gruppen von Beschäftigten eines freiwilligen Mitglieds, die nicht unter den Personenkreis c) für die Beitragsentrichtung gelten die § 20 nach Buchstabe a fallen, Abs. 2, § 22b Abs. 1 und 2, § 24b entspre- chend; e) bei einem freiwilligen Mitglied nach § 13 Abs. 2 Beschäftigte, d) geht die freiwillige Versicherung in die bei- tragsfreie Versicherung über, kann eine frei- die das Mitglied zur Versicherung anmeldet, sowie willige Versicherung nur noch einmal bean- tragt werden; f ) bei einem Mitglied selbständig tätige oder beschäftigte Musiker, die aufgrund von § 1 e) geht die freiwillige Versicherung in die Pflicht- Abs. 3 Buchstabe b der Tarifordnung nicht versicherung über und dauert die Pflichtver- pflichtversichert sind, sicherung nicht länger als ein Jahr, kann die freiwillige Versicherung im Anschluss an die g) bei freien Ensembles und Orchestern, die Pflichtversicherung ohne erneuten Antrag nicht Mitglieder sind, dauerhaft und erwerbs- fortgeführt werden, es sei denn der Versicher- mäßig selbständig tätige Musikerinnen und te erklärt die Weiterversicherung; Musiker, die im Falle einer abhängigen Be- schäftigung bei einem Mitglied die Voraus- f) § 25 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung; setzungen für die Versicherungspflicht erfül- len würden. g) § 35 findet keine Anwendung, es sei denn der freiwillig Versicherte hat die nach § 35 2Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung setzt Abs. 1 erforderlichen Beitragsmonate in einer voraus, dass der zu Versichernde das 18. Lebensjahr Pflichtversicherung zurückgelegt. vollendet hat, bis zum Erreichen der Regelalters- grenze unter Anrechnung früher zurückgelegter Bei- (5) Die freiwillig Versicherten haben die Rechte tragsmonate 36 Beitragsmonate erreichen kann und und Pflichten der Pflichtversicherten, soweit nicht in nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist; § 17 Abs. 1 der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c und § 19 d ist eine besondere Vereinbarung zwischen der Weiterversicherte Anstalt und dem Mitglied abzuschließen. 2Die Zu- lassung von Gruppen zur freiwilligen Versicherung (1) Ein Versicherter kann sich weiterversichern im bedarf der Zustimmung des Arbeitsausschusses. unmittelbaren Anschluss an (3) 1Die freiwillige Versicherung nach Absatz 1 a) die Pflichtversicherung, Satz 1 Buchstabe a bis e beginnt und endet mit dem Beschäftigungsverhältnis, frühestens beginnt sie b) die freiwillige Versicherung,
10 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) c) das Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegeld, d) er nach Zurücklegung von 36 Beitragsmona- ten nach § 17 Abs. 3 von der Pflichtversiche- d) den Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, wenn rung befreit wird, er unmittelbar vor ihrem Eintritt pflichtver- sichert, freiwillig versichert oder weiterversi- e) nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein An- chert war, spruch auf Ruhegeld entsteht. e) die Befreiung von der Pflichtversicherung, (2) Die Weiterversicherung geht in die beitrags- wenn er 36 Beitragsmonate zurückgelegt freie Versicherung über, wenn der Versicherte den hat. Beitrag nicht mehr wirksam entrichten kann, in die- sem Fall rückwirkend mit Ablauf des letzten Monats, (2) Die Weiterversicherung ist nicht zulässig, für den ein Beitrag wirksam entrichtet werden kann. a) wenn der Versicherte erwerbsunfähig ist, (3) 1Ein Versicherungsverhältnis wird, wenn Er- werbsunfähigkeit eintritt und ein Anspruch auf b) wenn der Versicherte berufsunfähig ist und Ruhegeld nicht entsteht, ab dem Eintritt des Ver- Ruhegeld bezieht. sorgungsfalles als beitragsfreie Versicherung fortge- führt. 2Die beitragsfreie Versicherung bleibt beste- (3) 1Will ein Versicherter sich weiterversichern, hat hen, wenn eine Erwerbsunfähigkeit entfällt und im er dies innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Vo- Anschluss hieran keine Pflichtversicherung, freiwil- raussetzungen des Absatzes 1 schriftlich zu erklären. lige Versicherung oder Weiterversicherung begrün- 2Die Erklärung gilt mit ihrem Zugang bei der Anstalt det wird. als abgegeben. ³Die Weiterversicherung kommt zu- stande, wenn der Versicherte innerhalb von drei (4) Die beitragsfreie Versicherung entsteht, wenn Monaten nach Abgabe der Erklärung die bis dahin der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Er- angefallenen Weiterversicherungsbeiträge entrich- werbsunfähigkeit erlischt und im Anschluss hieran tet. ⁴Die Weiterversicherung kann zum Monatsende keine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Anstalt oder Weiterversicherung begründet wird. beendet werden. (5) Tritt der Versorgungsfall innerhalb von einem (4) Der Weiterversicherte hat der Anstalt jede Än- Jahr nach der Umwandlung eines Versicherungsver- derung seines Wohnortes und seiner Tätigkeit un- hältnisses in eine beitragsfreie Versicherung ein und verzüglich mitzuteilen. hat der Versicherte von der zulässigen Weiterversi- cherung keinen Gebrauch gemacht, wird die Wei- (5) Geht die Weiterversicherung in die Pflichtver- terversicherung mit dem Grundbeitrag nachträglich sicherung über und dauert die Pflichtversicherung durchgeführt, soweit dies zur Herstellung von An- nicht länger als ein Jahr, kann die Weiterversiche- spruchsvoraussetzungen notwendig ist. rung im Anschluss an die Pflichtversicherung ohne erneute Erklärung nach Absatz 3 fortgeführt wer- den. § 21 Ende und Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses § 20 Beitragsfrei Versicherte (1) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der Versorgungsfall (§ 25 Abs. 1) eintritt; dies gilt nicht, (1) Die Pflichtversicherung oder freiwillige Versi- wenn nach Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähig- cherung geht in die beitragsfreie Versicherung über, keit kein Ruhegeld geleistet wird. wenn der Versicherte sich nicht weiterversichert und (2) 1Das Versicherungsverhältnis endet ferner, a) er vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem wenn Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, a) der Versicherte von der Pflichtversicherung b) bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis befreit wird und noch nicht 36 Beitragsmona- keine Dienst- oder Krankenbezüge gezahlt te zurückgelegt hat, werden, b) der Versicherte Beitragserstattung oder Ab- c) vor Eintritt des Versorgungsfalles die Mit- findung erhält, gliedschaft des Rechtsträgers endet,
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 11 c) die Versicherung zu einer anderen Versor- kommens zu entrichten. 2Zuschläge zum Dienst- gungseinrichtung übergeleitet wird, einkommen, insbesondere solche auf Grund des Familienstandes, Ortszuschläge und Tätigkeitszula- d) der beitragsfrei Versicherte, dessen beitrags- gen gelten als Diensteinkommen. ³Das Nähere wird pflichtige Versicherung vor dem 1. Janu- durch Vollzugsvorschrift bestimmt. ar 2003 geendet hat, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unter Anrechnung früher (2) Soweit das Diensteinkommen die monatliche zurückgelegter Beitragsmonate 36 Beitrags- Beitragsbemessungsgrenze (§ 22 Abs. 2) übersteigt, monate nicht mehr erreichen kann. bleibt es für die Beitragsberechnung außer Ansatz. 2In diesen Fällen erlöschen die bis dahin erworbe- (3) 1Die Pflichtbeiträge entfallen jeweils zur Hälfte nen Anwartschaften auf Versorgung. auf das Mitglied (Arbeitgeberanteile) und den Versi- cherten (Arbeitnehmeranteile). 2Das Mitglied haftet (3) Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, der Anstalt für den Gesamtbeitrag; es ist verpflich- wenn der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- tet, den Beitragsanteil des Versicherten von den oder Erwerbsunfähigkeit nach § 28 Abs. 4 erlischt. Dienstbezügen laufend einzubehalten. ³Wird glaub- haft gemacht, dass ein Beitragsanteil einbehalten, (4) Wird ein ehemaliger Versicherter wieder versi- aber nicht an die Anstalt abgeführt wurde, wird dem chert, lebt das Versicherungsverhältnis wieder auf, Versicherten der entsprechende Gesamtbeitrag in wenn Rückgewähr oder Rückzahlung nach der bis voller Höhe angerechnet. zum 31. Dezember 1973 geltenden Satzung nicht ausgezahlt worden ist oder wenn der Versicherte (4) Ist der Versicherte auf Grund eines mit einem diese Leistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 wieder ein- Mitglied abgeschlossenen Anstellungsvertrages gezahlt hat. bereits versichert, besteht eine Beitragspflicht aus weiteren Anstellungsverträgen nur insoweit, als die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 22 Abs. 2) noch nicht erreicht ist. ABSCHNITT III § 22b Freiwillige Beiträge BEITRÄGE (§§ 22 bis 24b) (1) 1Als Weiterversicherungsbeiträge sind monat- lich 12,50 Euro zu entrichten (Grundbeiträge). 2Für § 22 Monate, für die Beiträge durch ein Mitglied zu ent- Beiträge richten sind, kann ein Grundbeitrag nicht gezahlt werden. (1) Beiträge sind (2) Die Pflicht- und Weiterversicherten können zu- a) Pflichtbeiträge (§ 22a), sammen mit den Pflichtbeiträgen und den Grund- beiträgen Zusatzbeiträge bis insgesamt zum Jahres- b) freiwillige Beiträge (§ 22b). höchstbeitrag (§ 22 Abs. 3) zahlen. (2) Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (3) Soweit die Versicherten und das Mitglied, bei entspricht dem 2,2fachen der monatlichen Beitrags- dem die Pflichtversicherung besteht, eine Entgelt- bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi- umwandlung vereinbart haben, können in den cherung. Grenzen des Absatzes 2 Zusatzbeiträge auch als Umwandlungsbeiträge aus Entgeltansprüchen von (3) Der Jahreshöchstbeitrag beträgt 16 v. H. der dem Mitglied abgeführt werden. monatlichen Beitragsbemessungsgrenze bezogen auf die Beitragsmonate im Geschäftsjahr. (4) Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die För- derung nach §§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuerge- setzes können Zusatzbeiträge in den Grenzen des § 22a Absatzes 2 auch als Vorsorgebeiträge des Versicher- Pflichtbeiträge ten aus dem individuell versteuerten Diensteinkom- men von dem Mitglied, bei dem die Pflichtversiche- (1) 1Als Pflichtbeiträge sind für alle durch ein Mit- rung besteht, abgeführt werden. glied Versicherten monatlich 9 v. H. des Dienstein-
12 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) § 22c (2) Auf Antrag des Versicherten erstellt die Anstalt Beginn und Ende der Beitragspflicht, einen Versicherungsverlauf. Erstattung (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Pflichtver- § 24 sicherungsverhältnis. Entrichtung der Beiträge (2) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Mo- (1) Das Mitglied hat die Pflichtbeiträge nach § 22a nats, in dem ein beitragspflichtiges Versicherungs- und die Zusatzbeiträge nach § 22b Abs. 3 und 4 an verhältnis in eine beitragsfreie Versicherung über- die Anstalt abzuführen. geht oder endet, bei dem Tode des Versicherten mit Ablauf des Tages, der dem Todestag vorausgeht. (2) Der Versicherte hat die Grundbeiträge zur Wei- terversicherung nach § 22b Abs. 1 und die Zusatz- (3) 1Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstat- beiträge nach § 22b Abs. 2 an die Anstalt abzufüh- ten, es sei denn, dass die Anstalt bis zur Geltendma- ren. chung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge (3) Erfüllungsort ist der Sitz der Anstalt. zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen er- bracht oder zu erbringen hat oder § 17 Abs. 2 Satz 3 Anwendung findet. 2Der Erstattungsanspruch steht § 24a dem zu, auf den die Beiträge entfallen sind. ³Er ver- Einzahlung und Abrechnung der Beiträge jährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, durch das Mitglied in dem die Beiträge entrichtet worden sind. (1) Die Pflichtbeiträge nach § 22a hat das Mitglied für den abgelaufenen Monat bis spätestens zum § 22d Zehnten des folgenden Monats an die Anstalt abzu- Steuerliche Förderung führen. (1) Für Beiträge gelten die Vorschriften für die (2) 1Über die Pflichtbeiträge hat das Mitglied über steuerliche Förderung der betrieblichen Altersver- das elektronische Arbeitgeberportal der Anstalt sorgung nach dem Einkommensteuergesetz. mittels Beitragsmeldungs-Datei (automatisierte Datenübermittlung/DATÜV) oder mittels Online- (2) Die Arbeitgeberanteile der Pflichtbeiträge und Beitragsmeldung nach näherer Weisung der Anstalt Umwandlungsbeiträge (§ 22b Abs. 3) sind nach § 3 abzurechnen. 2Die Abrechnung mittels Beitragsmel- Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes, die Arbeit- dungs-Datei erfolgt für jeden abgelaufenen Monat nehmeranteile der Pflichtbeiträge und die Vorsorge- bis spätestens zum Zehnten des Folgemonats. ³Die beiträge (§ 22b Abs. 4) nach §§ 10a, 79 ff. des Ein- Abrechnung mittels Online-Beitragsmeldung er- kommensteuergesetzes förderfähig. folgt mindestens einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Februar des Fol- (3) Im Rahmen der Weiterversicherung gezahlte gejahres oder bei Beendigung des Beschäftigungs- Grund- und Zusatzbeiträge sind nach §§ 10a, 79 ff. verhältnisses unmittelbar im Anschluss daran. ⁴Die des Einkommensteuergesetzes förderfähig, wenn Anstalt kann eine Beitragsabrechnung über abwei- sie im Anschluss an geförderte Arbeitnehmeranteile chende Zeiträume verlangen. ⁵Zu übermitteln sind der Pflichtbeiträge entrichtet werden. Name, Mitgliedsnummer und Sitz des Orchesters und für jeden Versicherten Name, Vorname, Künst- (4) Versicherten, die Zulagen nach den §§ 79 ff. des lername, Versicherungsnummer, Geburtsdatum, Einkommensteuergesetzes erhalten, werden diese Berufsstellung, beitragspflichtiges Entgelt, Beitrags- zusätzlich gutgeschrieben, soweit diese nicht nach satz, Pflichtbeitrag, Beitragszeit sowie Versteuerung den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes des Arbeitgeberanteils des Pflichtbeitrags. ⁶Das zurückgezahlt werden müssen. Nähere über die Abrechnung mittels Beitragsmel- dungs-Datei über das Arbeitgeberportal der Anstalt wird durch Vollzugsvorschrift geregelt. § 23 Beitragsnachweis, Versicherungsverlauf (3) 1Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ab- lauf des Monats entrichtet, in dem sie fällig werden, (1) Der Versicherte erhält von der Anstalt jährlich kann die Anstalt einen Säumniszuschlag in Höhe von einen Nachweis über die im vorhergehenden Kalen- 1 v. H. des rückständigen Betrags für jeden weiteren derjahr entrichteten Beiträge und die dazugehöri- angefangenen Monat der Nichtzahlung verlangen. gen Beitragszeiten sowie über die gutgeschriebene 2Im Falle einer Stundung kann sie Stundungszinsen Zulage (§ 22d Abs. 4). in Höhe von 0,25 v. H. des gestundeten Betrags je angefangenen Monat verlangen.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 13 (4) 1Von eingehenden Zahlungen werden zu- ABSCHNITT IV nächst die geschuldeten Pflichtbeiträge, dann die Kosten und die Zinsen getilgt. 2Innerhalb der glei- LEISTUNGEN chen Schuldenart erfolgt die Tilgung nach Fälligkeit, (§§ 25 bis 39) bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilig. Teil I: Pflichtleistungen (5) 1Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Ka- Unterabschnitt I: Versorgung lenderjahres, für das sie bestimmt sind, weder abge- rechnet noch entrichtet worden sind. 2Die Vorschrif- ten über die Hemmung der Verjährung (§ 41) gelten § 25 sinngemäß. Arten der Versorgung und allgemeine Voraussetzungen (6) 1Zusatzbeiträge, die vom Mitglied als Umwand- lungsbeiträge (§ 22b Abs. 3) oder als Vorsorgebeiträ- (1) Versorgungsfälle sind der Eintritt der Berufs- ge des Versicherten (§ 22b Abs. 4) abgeführt werden, oder Erwerbsunfähigkeit, die vorzeitige Inanspruch- sind monatlich oder als einmaliger Jahresbetrag bis nahme des Altersruhegeldes, das Erreichen der Re- zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres gelaltersgrenze und der Tod. zu entrichten. 2Die Zusatzbeiträge sind getrennt von den Pflichtbeiträgen abzuführen, über das elektro- (2) 1Die Anstalt leistet auf Antrag Ruhegeld wegen nische Arbeitgeberportal der Anstalt abzurechnen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 26), Altersruhe- und bei Einzahlung nach näherer Anweisung der geld (§ 27) und als Hinterbliebenenversorgung Ster- Anstalt gesondert zu kennzeichnen. begeld (§ 29), Witwen- und Witwergeld (§§ 30 und 31) und Waisengeld (§ 33), wenn der Versicherte un- mittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles pflicht- § 24b versichert, freiwillig versichert oder weiterversichert Einzahlung der Beiträge durch den war und wenn die Wartezeit erfüllt ist. 2Stirbt ein Versicherten Ruhegeldempfänger, leistet die Anstalt auf Antrag Hinterbliebenenversorgung, wenn die Wartezeit er- (1) 1Grundbeiträge zur Weiterversicherung sind füllt ist. jeweils am Ersten des Monats fällig, für den sie zu entrichten sind. 2Die Beiträge werden von dem Ver- (3) 1Die Wartezeit beträgt für Ansprüche auf lau- sicherten überwiesen oder per Bankeinzug von sei- fende Versorgungsleistungen 36 Beitragsmonate nem Konto im Inland erhoben. und für den Anspruch auf Sterbegeld sechs Beitrags- monate. 2Die Wartezeit für den Anspruch auf Wit- (2) Grundbeiträge zur Weiterversicherung können wen-, Witwer- und Waisengeld gilt als erfüllt, sofern nach dem 31. März des folgenden Geschäftsjahres der Verstorbene ein Ruhegeld wegen Berufs- oder nicht mehr wirksam entrichtet werden. Erwerbsunfähigkeit bezog. ³Für den Anspruch auf Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelalters- (3) Zusatzbeiträge nach § 22b Abs. 2 werden vom grenze besteht keine Wartezeit, soweit dieser auf Versicherten mit den Grundbeiträgen zur Weiterver- den Arbeitnehmeranteilen der durch ein Mitglied sicherung oder als einmaliger Jahresbetrag bis spä- entrichteten Beiträge, den freiwilligen Beiträgen testens zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres und den gutgeschriebenen Zulagen (§ 22d Abs. 4) entrichtet. beruht. ⁴Ebenso besteht keine Wartezeit für den An- spruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbs- (4) Eingehende freiwillige Zahlungen gelten zu- unfähigkeit. ⁵Zeiten der beitragsfreien Versicherung nächst als Grundbeiträge für Monate der Weiter- werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. ⁶Die versicherung und dann als Zusatzbeiträge bis zum Wartezeiten gelten als erfüllt, wenn der Versor- Jahreshöchstbeitrag. gungsfall infolge eines Arbeitsunfalls bei einem Mit- glied eintritt. ⁷Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall (5) Sind Grundbeiträge zur Weiterversicherung für auf einem mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit Monate, für die Pflichtbeiträge durch ein Mitglied zu zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach entrichten sind, eingezahlt worden, gelten diese im und von dem Ort der Tätigkeit. Rahmen des § 22b Abs. 2 als Zusatzbeiträge, wenn der Versicherte sie nicht bis zum 31. März des fol- (4) 1Ist der Versicherte bei Eintritt des Versorgungs- genden Geschäftsjahres zurückfordert. falles beitragsfrei versichert, leistet die Anstalt auf Antrag Altersruhegeld und als Hinterbliebenenver- sorgung Sterbegeld, Witwengeld, Witwergeld und
14 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) Waisengeld, wenn die Wartezeit von 36 Beitragsmo- (3a) Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfä- naten erfüllt ist; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. higkeit hat im Rahmen der Absätze 2 und 3 auch der 2Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Versicherte, der von der gesetzlichen Rentenversi- wird nicht geleistet. ³Tritt der Versorgungsfall des cherung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Todes innerhalb von 24 Monaten nach dem Eintritt bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) erhält. der beitragsfreien Versicherung ein, wird Sterbegeld geleistet, wenn die Wartezeit nach Absatz 3 Satz 1 (4) 1Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit erhält (sechs Beitragsmonate) erfüllt ist. der Versicherte, der voll erwerbsgemindert ist, es sei denn, er hat bei Eintritt des Versorgungsfalls die Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld er- § 26 reicht. ²Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte, Ruhegeld wegen Berufs- oder der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht Erwerbsunfähigkeit absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min- (1) 1Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit erhält der destens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; Versicherte, der berufsunfähig ist, es sei denn, er hat voll erwerbsgemindert ist auch der Versicherte, der bei Eintritt des Versorgungsfalls die Altersgrenze für wegen Art und Schwere der Krankheit oder Behin- das flexible Altersruhegeld erreicht. 2Berufsunfä- derung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hig ist der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit im tätig sein kann. ³Erwerbsgemindert ist nicht, wer bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit wegen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Krankheit oder Behinderung um mehr als die Hälfte Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich gemindert ist. ³Bisheriger Beruf ist die Tätigkeit, in erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Ar- der der Versicherte zuletzt nach § 17 oder § 18 versi- beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. chert war. ⁴Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wird auf Zeit oder ohne zeitliche Begrenzung geleistet. (5) 1Das Ruhegeld nach den Absätzen 1 bis 3a wird in den Monaten, in denen der Berechtigte ein (2) 1Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wird auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, bis Zeit geleistet und endet, sobald der Versicherte höchstens zur Hälfte gekürzt. 2Die Kürzung erfolgt eine zumutbare andere Tätigkeit ausübt, spätestens in Höhe von einem Drittel des Betrages, um den das jedoch mit dem Ablauf von drei Jahren. 2Die Befris- monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen tung auf drei Jahre wird bei weiterem Vorliegen der 20 v. H. der in der allgemeinen Rentenversicherung Voraussetzungen einmalig wiederholt. ³Zumutbare geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgren- andere Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, für die der ze übersteigt. ³Mehrere Tätigkeiten werden zusam- Versicherte nach Maßgabe des Absatzes 1 noch er- mengerechnet. ⁴Die Erzielung eines zweimaligen werbsfähig ist und die seinen Kräften und Fähigkei- monatlichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkom- ten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung mens bis zu 50 v. H. der monatlichen Beitragsbemes- der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung so- sungsgrenze nach Satz 2 im Laufe eines jeden Ge- wie seines bisherigen Berufs und der besonderen schäftsjahres ist unbeachtlich. ⁵Die Kürzung endet Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Alter, zugemutet werden können. ⁴Zumutbar ist stets eine ab dem erstmals das flexible Altersruhegeld bezo- Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen gen werden kann, erreicht wird. zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder um- geschult worden ist. (3) Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wird bis zur Ausübung einer anderen zumutbaren Tätigkeit ohne zeitliche Begrenzung geleistet, wenn der Versi- cherte im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähig- keit nach Absatz 1 das 58. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er nach Überschreiten dieser Altersgren- ze Ruhegeld nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 bezieht.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) 15 § 27 Anhebung auf Alter Altersruhegeld Geburtsjahr Jahr und Monat (1) 1Altersruhegeld erhält ein Versicherter, der das 1952 60 + 1 65. Lebensjahr vollendet hat (Regelaltersgrenze). 2Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte, die nach 1953 60 + 2 dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wie folgt an- 1954 60 + 4 gehoben: 1955 60 + 6 Geburtsjahr des Anhebung auf Alter 1956 60 + 8 Versicherten Jahr und Monat 1957 60 + 10 1947 65 + 1 1958 61 + 0 1948 65 + 2 1959 61 + 2 1949 65 + 3 1960 61 + 4 1950 65 + 4 1961 61 + 6 1951 65 + 5 1962 61 + 8 1952 65 + 6 1963 61 + 10 1953 65 + 7 1964 und später 62 1954 65 + 8 ³Für Versicherte, deren Versicherung erstmalig nach 1955 65 + 9 dem 31. Dezember 2011 beginnt, gilt unabhängig 1956 65 + 10 von ihrem Geburtsjahr die Vollendung des 62. Le- bensjahres als Altersgrenze für den Bezug von flexi- 1957 65 + 11 blem Altersruhegeld. 1958 66 + 0 1959 66 + 2 § 28 1960 66 + 4 Beginn, Ende und Höhe des Ruhegeldes 1961 66 + 6 (1) 1Der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entsteht am ersten Tag des 1962 66 + 8 Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Berufs- 1963 66 + 10 oder Erwerbsunfähigkeit eintritt, bei Zahlung von Leistungen im Krankheitsfall aus dem bis zum Ein- 1964 und später 67 tritt des Versorgungsfalles versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis am ersten Tag des Monats, (2) 1Flexibles Altersruhegeld erhält ein Versicher- der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung der Leis- ter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Alters- tungen endet. 2Leistungen im Krankheitsfall sind die grenze von 60 Jahren wird für Versicherte, die nach Entgeltfortzahlung, der Krankengeldzuschuss, das dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wie folgt an- Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung gehoben: und das Krankentagegeld einer privaten Kranken- versicherung. ³Geht der Antrag auf Ruhegeld der Anstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles zu, entsteht der Anspruch frühes- tens am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag der Anstalt zugeht. (2) 1Der Anspruch auf Altersruhegeld entsteht am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Im Fall des § 27 Abs. 2 gilt dies, wenn der Antrag auf Ru- hegeld innerhalb von drei Monaten der Anstalt zu- geht, andernfalls entsteht der Anspruch am ersten
16 Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022) Tag des Monats, in dem der Antrag auf Ruhegeld der hegeldbezugs vor dem Erreichen der Regelalters- Anstalt zugeht. grenze zutreffenden Abschlagsprozentsätze. ³Dabei gelten für die Ruhegeldanteile aus den Anwart- (3) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf schaftsverbänden 1, 2 und 3 sowie aus dem Anwart- des Monats, in dem der Ruhegeldempfänger stirbt. schaftsverband 4 (§ 45 Abs. 2) entsprechend der nachfolgenden Tabelle unterschiedliche Abschlags- (4) 1Der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- prozentsätze: oder Erwerbsunfähigkeit erlischt in den Fällen der Wiedererlangung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit Ruhe- Ruhe- Ruhe- Ruhe- vor dem Erreichen der Altersgrenze für das flexible geldan- geldan- geldan- geldan- Altersruhegeld mit Ablauf des Monats, der dem Mo- Für das teil aus teil aus teil aus teil aus Vor- dem dem dem dem nat folgt, in dem der Bescheid über die Entziehung auf das ziehen Anwart- Anwart- Anwart- Anwart- des Ruhegeldes zugestellt wird. 2Ferner erlischt der vom .... schafts- schafts- schafts- schafts- Lebens- Anspruch .... verband verband verband verband jahr Lebens- 1 Ab- 2 Ab- 3 Ab- 4 Ab- jahr schlag schlag schlag schlag a) auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit mit pro pro pro pro Ablauf des Monats der Wiederaufnahme ei- Monat Monat Monat Monat ner zumutbaren Erwerbstätigkeit, in den Fäl- 61. 60. 0,31 % 0,29 % 0,26 % 0,23 % len der zeitlichen Befristung spätestens mit Ablauf der jeweiligen Bezugsdauer, 62. 61. 0,34 % 0,31 % 0,27 % 0,24 % b) auf Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit mit 63. 62. 0,36 % 0,34 % 0,29 % 0,26 % Ablauf des Monats, ab dem eine Vergütung 64. 63. 0,39 % 0,36 % 0,31 % 0,27 % aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von mehr als 525 Euro monatlich er- 65. 64. 0,42 % 0,39 % 0,34 % 0,29 % zielt wird; dies gilt nicht, wenn der Ruhegel- 66. 65. 0,46 % 0,43 % 0,37 % 0,32 % dempfänger das Alter erreicht hat, ab dem erstmals das flexible Altersruhegeld bezogen 67. 66. 0,50 % 0,46 % 0,40 % 0,34 % werden kann. ³Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit kann aus dem- ⁴Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Ruhe- selben Grund nicht mehrmals in Anspruch genom- geldbezugs. ⁵Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die auf- men werden. grund einer Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres 540 Beitragsmonate zurückge- (5) 1Das jährliche Ruhegeld bemisst sich nach den legt haben und das Altersruhegeld ab diesem Zeit- für den Versicherten entrichteten Beiträgen sowie punkt in Anspruch nehmen. den gutgeschriebenen Zulagen (§ 22d Abs. 4)1). 2Ist die Wartezeit nicht erfüllt, bemisst sich das jährliche (7) 1Das jährliche Ruhegeld wegen Berufs- oder Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelalters- Erwerbsunfähigkeit wird in entsprechender An- grenze nach den Arbeitnehmeranteilen der durch wendung von Absatz 5 so berechnet, wie wenn der ein Mitglied entrichteten Beiträge, den freiwilligen für den Versicherten in der abgelaufenen Beitrags- Beiträgen und den gutgeschriebenen Zulagen. zeit durchschnittlich entrichtete Beitrag bis zu dem ³Die Beiträge und Zulagen werden mit dem jeweils Zeitpunkt, ab dem erstmals flexibles Altersruhegeld versicherungsmathematisch zutreffenden alters- bezogen werden kann, entrichtet und in dem ent- gerechten Prozentsatz (Verrentungssatz) bewertet. sprechenden Lebensalter eingezahlt worden wäre ⁴Der Verrentungssatz hängt von dem Lebensalter (Frühinvaliditätsberechnung). 2Das nach Satz 1 be- im Geschäftsjahr ab, für das die Beiträge gezahlt rechnete Ruhegeld wird um den Abschlag gekürzt, oder in dem die Zulagen gutgeschrieben wurden. der bei einer Inanspruchnahme des flexiblen Alters- ⁵Das Lebensalter bestimmt sich nach der Differenz ruhegelds zu dem Zeitpunkt, ab dem dieses erstmals zwischen dem Geschäftsjahr und dem Geburtsjahr. in Anspruch genommen werden kann, nach Absatz ⁶Der jeweilige Verrentungssatz ist aus der einschlä- 6 anzuwenden wäre. gigen Tabelle im Anhang zu entnehmen. ⁷Die Tabel- len zu Satz 6 sind Bestandteil der Satzung. (8) Ist ein Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erloschen und entsteht (6) 1Das flexible Altersruhegeld nach § 27 Abs. 2 erneut ein Anspruch auf Ruhegeld, wird dieses so wird gekürzt. 2Die Höhe der Kürzung des nach Ab- berechnet, wie wenn der Beitrag, der für den Versi- satz 5 berechneten jährlichen Ruhegeldes ergibt cherten in der bis zum Eintritt des früheren Versor- sich aus der Addition der für jeden Monat des Ru- gungsfalles bestehenden Beitragszeit durchschnitt- 1) Eine Übersicht über die Höhe der Verrentung nach der jeweils im Jahr der Einzahlung geltenden Satzung findet sich auf S. 27.
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