Satzung Stand: 1. Januar 2022 - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

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Satzung Stand: 1. Januar 2022 - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
www.orchesterversorgung.de

                               Satzung
                             Stand: 1. Januar 2022
Satzung Stand: 1. Januar 2022 - Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Satzung

der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
vom 12. Dezember 1991, Bundesanzeiger S. 8323 und 1992 S. 546, zuletzt geändert durch Satzung vom
15. November 2021, Bundesanzeiger AT 07.12.2021 B 9.

Rechtsstand dieses Satzungsdrucks: 1. Januar 2022
unter Berücksichtigung der Änderungssatzungen vom 14. Februar 1994 (Bundesanzeiger S. 1856 und S. 3333), vom
27. Januar 1995 (Bundesanzeiger S. 1249), vom 20. Februar 1996 (Bundesanzeiger S. 3026), vom 29. Januar 1998
(Bundesanzeiger S. 2908), vom 19. Januar 1999 (Bundesanzeiger S. 1586), vom 18. Januar 2001 (Bundesanzei-
ger S. 2722), vom 10. Januar 2002 (Bundesanzeiger S. 2504), vom 11. Dezember 2002 (Bundesanzeiger S. 26589),
vom 29. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2005 S. 1174), vom 21. Dezember 2005 (Bundesanzeiger 2006 S. 732),
vom 20. Dezember 2006 (Bundesanzeiger 2007 S. 831), vom 4. Januar 2008 (Bundesanzeiger S. 380), vom 11. Au-
gust 2009 (Bundesanzeiger S. 3011), vom 4. Mai 2010 (Bundesanzeiger S. 1814), vom 13. Dezember 2010 (Bundes-
anzeiger 2011 S. 41), vom 16. Dezember 2011 (Bundesanzeiger 2012 S. 47), vom 21. Dezember 2012 (Bundesanzeiger
2013 AT 18.01.2013 B9), vom 20. Dezember 2013 (Bundesanzeiger 2014 AT 15.01.2014 B3), vom 20. Januar 2015 (Bun-
desanzeiger 2015 AT 20.01.2015 B5), vom 15. Dezember 2016 (Bundesanzeiger AT 27.12.2016 B9), vom 4. Dezember
2017 (Bundesanzeiger AT 27.12.2017 B5), vom 4. Dezember 2018 (Bundesanzeiger AT 19.12.2018 B12), vom 2. De-
zember 2019 (Bundesanzeiger AT 19.12.2019 B6), vom 17. November 2020 (Bundesanzeiger AT 03.12.2020 B6) und
vom 15. November 2021 (Bundesanzeiger AT 07.12.2021 B9).

Abgedruckt sind ferner:
Vollzugsvorschriften zur Satzung                                                                      Seite 35
Tarifordnungen                                                                                        Seite 37
Gesetzliche Bestimmungen                                                                              Seite 39

IMPRESSUM

Herausgeber
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
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81901 München

Verwaltungsgebäude:
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Druck:
Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG
Traunreuter Straße 7
82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost

Titelfoto: Rainer Sturm©pixelio.de
Anhangfoto: terramara©pixelio.de
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)                     3

                                                   Inhaltsübersicht

Abschnitt I:                                                 Abschnitt IV:

AUFBAU DER ANSTALT (§§ 1 bis 10a)                            LEISTUNGEN (§§ 25 bis 39)

§1        Rechtsform, Sitz und Zweck der Anstalt             Teil I:   Pflichtleistungen
§2        Organe
§3        Aufsicht                                           Unterabschnitt I:     Versorgung
§4        Satzung
§5        Verwaltungsrat                                     § 25	Arten der Versorgung und allgemeine Voraussetzungen
§6        Arbeitsausschuss                                   § 26  Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
§7        Befugnisse des Verwaltungsrats                     § 27  Altersruhegeld
§8        Befugnisse des Arbeitsausschusses                  § 28  Beginn, Ende und Höhe des Ruhegeldes
§9        Geschäftsgang des Verwaltungsrats                  § 29  Sterbegeld
§ 10      Geschäftsgang des Arbeitsausschusses               § 30  Witwen- und Witwergeld
§ 10a     Vertretung im Kammerrat                            § 31  Witwengeld an frühere Ehefrauen
                                                             § 32  - entfallen -
                                                             § 33  Waisengeld
Abschnitt II:                                                § 34  Versorgungsverfahren

ANGEHÖRIGE DER ANSTALT (§§ 11 bis 21)                        Unterabschnitt II: 	Beitragserstattung, Abfindungen und
                                                                                  Anerkennung von
Teil I:   Allgemeines                                                             Versicherungszeiten

§ 11      Mitglieder und Versicherte                         § 35      Beitragserstattung und Abfindung
                                                             § 35a     Kapitalabfindung
Teil II: Mitglieder                                          § 36      Anerkennung von Versicherungszeiten

§ 12  Pflichtmitglieder                                      Teil II: Freiwillige Leistungen
§ 13  Freiwillige Mitglieder
§ 14  Beginn und Ende der Mitgliedschaft                     § 37      Heilverfahren
§ 15	Anmeldung und Unterrichtung der Versicherten           § 38      Härteausgleich
                                                             § 39      Leistungsverbesserungen
Teil III: Versicherte und Versicherungsverhältnis

§ 16  Versicherte                                            Abschnitt V:
§ 17  Pflichtversicherte
§ 17a Versicherung bei Mutterschutz                          GEMEINSAME VORSCHRIFTEN UND
§ 18  Freiwillig Versicherte                                 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (§§ 40 bis 50)
§ 19  Weiterversicherte
§ 20  Beitragsfrei Versicherte
                                                             Teil I:   Gemeinsame Vorschriften
§ 21	Ende und Wiederaufleben des Versicherungsverhältnis-
      ses
                                                             § 40  Übertragung
                                                             § 41  Verjährung
                                                             § 42  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Abschnitt III:                                               § 43	Auskunftspflichten , Mitwirkungspflicht, Obliegenheiten
                                                             § 44  Vollzugsvorschriften
BEITRÄGE (§§ 22 bis 24b)                                     § 44a Versorgungsausgleich

§ 22   Beiträge                                              Teil II: Mittelverwendung und Rechnungslegung
§ 22a Pflichtbeiträge
§ 22b Freiwillige Beiträge                                   § 45      Aufbringung und Verwendung der Mittel
§ 22c Beginn und Ende der Beitragspflicht, Erstattung        § 46      Rechnungslegung, Wirtschaftsplanung, Geschäftsjahr
§ 22d Steuerliche Förderung
§ 23   Beitragsnachweis, Versicherungsverlauf                Teil III: Übergangsvorschriften
§ 24   Entrichtung der Beiträge
§ 24a	Einzahlung und Abrechnung der Beiträge durch das      § 47   Übergangsvorschriften zu den Versorgungsbezügen
       Mitglied                                              § 48   Übergangsvorschriften zum Witwengeld
§ 24b Einzahlung der Beiträge durch den Versicherten         § 49   Übergangsvorschriften zu weiteren Vorschriften
                                                             § 49a Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet
                                                             § 49b Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
                                                             § 49c	Übergangsvorschriften zur Verkürzung der allgemeinen
                                                                    Wartezeit
                                                             § 50   Inkrafttreten

Anhang:
Anhang zu § 28 Abs. 5
Anhang zu § 44a (vom Abdruck wurde abgesehen)
4    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

                    ABSCHNITT I                             (3) 1Satzungsänderungen gelten, wenn nichts an-
                                                            deres bestimmt wird, auch für bestehende Mitglied-
               AUFBAU DER ANSTALT                           schafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnis-
                  (§§ 1 bis 10a)                            se. 2Bei jeder Satzungsänderung ist der Zeitpunkt
                                                            des Inkrafttretens zu bestimmen.

                         §1
       Rechtsform, Sitz und Zweck der Anstalt                                      §5
                                                                              Verwaltungsrat
    (1) Die Versorgungsanstalt der deutschen Kul-
    turorchester (Anstalt) ist eine bundesunmittelbare,     (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 16 Mitgliedern;
    rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit        für jedes Mitglied wird ein erster und ein zweiter
    dem Sitz in München.                                    Stellvertreter bestimmt.

    (2) Die Anstalt hat den Zweck, den bei deutschen        (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden
    Kulturorchestern beschäftigten Musikern eine Al-        nach Absatz 3 benannt und vom Vorsitzenden des
    ters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenver-      Vorstands der Versorgungskammer bestätigt.
    sorgung im Wege der Versicherung nach Maßgabe
    dieser Satzung und der Tarifordnung für die deut-       (3)   Es benennen
    schen Kulturorchester vom 30. März 1938 mit spä-
    teren Ergänzungen und Änderungen - im folgenden           a) 
                                                                 für die Versicherten deren Organisationen
    Tarifordnung genannt - zu gewähren.                          acht Mitglieder und ihre Stellvertreter; sie
                                                                 sollen Versicherte oder Ruhegeldempfänger
                                                                 sein,
                            §2
                          Organe                              b) für die Mitglieder (§§ 12 und 13) der Deut-
                                                                  sche Bühnenverein acht Mitglieder und ihre
    (1) Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungs-              Stellvertreter; bei der Auswahl ist auf eine
    rat und die Bayerische Versorgungskammer (Versor-             entsprechende Vertretung der staatlichen
    gungskammer).                                                 und gemeindlichen Kulturorchester zu ach-
                                                                  ten.
    (2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte
    der Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außerge-   (4) 1Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stell-
    richtlich.                                              vertreter beträgt vier Jahre; sie läuft vom Beginn
                                                            eines Geschäftsjahres bis zum Ende des vierten
                                                            Geschäftsjahres. 2Soweit bis zu diesem Zeitpunkt
                           §3                               die neuen Mitglieder und Stellvertreter noch nicht
                         Aufsicht                           benannt und bestätigt sind, führen die bisherigen
                                                            Mitglieder und Stellvertreter ihre Geschäfte weiter,
    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt     jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten hin-
    die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die An-      aus; in diesem Fall werden die neuen Mitglieder und
    stalt; diese wird vom Bayerischen Staatsministerium     Stellvertreter für die restliche Amtsdauer benannt
    des Innern, für Sport und Integration im Wege der       und bestätigt.
    Organleihe für den Bund ausgeübt.
                                                            (5) Verlieren Mitglieder oder Stellvertreter die Ei-
                                                            genschaft, auf Grund deren sie benannt wurden,
                           §4                               werden sie auf Antrag der benennenden Organi-
                         Satzung                            sation vom Vorsitzenden des Vorstands der Versor-
                                                            gungskammer abberufen.
    (1) Die Angelegenheiten der Anstalt werden durch
    die Satzung geregelt.                                   (6) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds
                                                            oder Stellvertreters ist für die restliche Zeit der Amts-
    (2) Die Satzung und ihre Änderungen werden              dauer ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertre-
    nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde         ter nach Absatz 2 zu benennen und zu bestätigen;
    vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt       bis zu dessen Bestätigung tritt, soweit vorhanden,
    und im Bundesanzeiger veröffentlicht.                   sein Stellvertreter ein.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)           5

                            §6                             (4) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-
                     Arbeitsausschuss                      ordnung. 2Außerdem hat der Verwaltungsrat die
                                                           Befugnis,
(1) 1Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte
und für die Amtsdauer seiner Mitglieder je zur Hälf-             a) 
                                                                    Richtlinien zur Anlage des Anstaltsvermö-
te aus den von den Organisationen der Versicherten                  gens, zu satzungsgemäß vorgesehenen frei-
und den vom Deutschen Bühnenverein benannten                        willigen Leistungen und zu Entscheidungen
Mitgliedern einen Arbeitsausschuss von sechs Mit-                   in Härtefällen aufzustellen,
gliedern und gibt ihm eine Geschäftsordnung. 2Nach
den gleichen Grundsätzen sind für diese Mitglieder               b) in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen,
insgesamt sechs Stellvertreter zu bestimmen.                         wozu er beauftragte Mitglieder abordnen
                                                                     kann,
(2) Der Arbeitsausschuss führt nach Ablauf der
Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats seine               c) in allen Angelegenheiten der Anstalt Anfra-
Geschäfte längstens bis zur Dauer von zwölf Mona-                    gen und Anträge zu stellen,
ten fort, bis seine Mitglieder und Stellvertreter neu
bestimmt sind.                                                   d) Sondergutachten des Verantwortlichen Ak-
                                                                     tuars zu verlangen,

                          §7                                     e) zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschluss-
             Befugnisse des Verwaltungsrats                          prüfung festzulegen,

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien                  f ) im Rahmen der Abschlussprüfung die Ord-
der Versorgungspolitik.                                               nungsmäßigkeit der Geschäftsführung über-
                                                                      prüfen zu lassen,
(2)        Der Verwaltungsrat beschließt über
                                                                 g) den Abschlussprüfer zu beauftragen, in sei-
      a)    die Satzung und ihre Änderungen,                         nem Bericht darzustellen

      b) 
         den Lagebericht und den Jahresabschluss                     aa) die Entwicklung der Vermögens- und
         nach § 46 Abs. 1 sowie die Entlastung der Ge-                    Ertragslage sowie die Liquidität und
         schäftsführung,                                                  Rentabilität der Versorgungsanstalt,

      c) die Wirtschaftsplanung nach § 46 Abs. 3,                    bb) verlustbringende Geschäfte und Ursa-
                                                                          chen der Verluste, wenn diese Geschäf-
      d) 
         die Entsendung in den Kammerrat nach                             te und die Ursachen für die Vermö-
         § 10a,                                                           gens- und Ertragslage von Bedeutung
                                                                          waren, und
      e) die Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 6,
                                                                     cc) die Ursachen eines in der Gewinn- und
      f ) die Abkommen nach § 36,                                         Verlustrechnung ausgewiesenen Jah-
                                                                          resfehlbetrags,
      g) die Leistungen nach § 38 Abs. 2,
                                                                 h) Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem
      h)    die Leistungsverbesserungen nach § 39,                   Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen
                                                                     der Prüfung und des Berichts zu verlangen.
      i) die Maßnahmen zum Ausgleich eines Fehlbe-
          trags in der versicherungstechnischen Bilanz
          nach § 45 Abs. 5,                                                       §8
                                                                   Befugnisse des Arbeitsausschusses
      j) die Geschäftsordnungen nach Absatz 4 Satz 1
          und § 6 Abs. 1 Satz 1,                           (1)     Der Arbeitsausschuss beschließt über

      k)    die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars.     a) 
                                                                die    Zulassung        freiwilliger   Mitglieder
                                                                (§ 13 Abs. 1),
(3) Dem Verwaltungsrat ist Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zur versicherungstechnischen Bilanz zu             b) 
                                                                den Abschluss von Vereinbarungen nach
geben (§ 45 Abs. 3).                                            § 18 Abs. 1 Buchstaben b und c.
6    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

    (2) 1Der Arbeitsausschuss berät die Entscheidun-           (6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten
    gen des Verwaltungsrats vor und kann Beschluss-            Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Auf-
    empfehlungen aussprechen. 2Der Verwaltungsrat              wandsentschädigung. 2Stellvertreter und Gäste ha-
    kann dem Arbeitsausschuss weitere Angelegenhei-            ben hierauf dann einen Anspruch, wenn sie beson-
    ten, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 und 2 genann-          ders eingeladen sind.
    ten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertra-
    gen.                                                       (7) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende
                                                               schriftlich abstimmen lassen. 2Für die Abstimmung
    (3)     Der Arbeitsausschuss ist zu hören                  ist eine Frist zu setzen. ³Auf Antrag von mindestens
                                                               vier Verwaltungsratsmitgliedern sind mündliche Be-
          a) zu der Befreiung von der Pflichtversicherung     ratung und Abstimmung herbeizuführen.
              und zu dem Widerruf der Befreiung in beson-
              deren Fällen (§ 17 Abs. 3),
                                                                                    § 10
          b) zu der Gewährung freiwilliger Leistungen in            Geschäftsgang des Arbeitsausschusses
              besonderen Fällen (§§ 37 und 38 Abs. 1),
                                                               (1) 1Der Arbeitsausschuss ist jeweils bei Bedarf,
          c) zu dem Erlass von Vollzugsvorschriften (§ 44).   jährlich aber mindestens einmal, vom Vorsitzenden
                                                               einzuberufen. 2Der Arbeitsausschuss ist beschlussfä-
                                                               hig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder
                           §9                                  ihrer Stellvertreter anwesend ist. ³Er beschließt mit
            Geschäftsgang des Verwaltungsrats                  einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberech-
                                                               tigten.
    (1) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vor-
    sitzende des Vorstands der Versorgungskammer;              (2) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende
    sein Stellvertreter ist das für den Versicherungsbe-       schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von min-
    trieb zuständige Vorstandsmitglied. 2Sie haben kein        destens zwei Ausschussmitgliedern sind mündliche
    Stimmrecht.                                                Beratung und Abstimmung herbeizuführen.

    (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens             (3)    § 9 Abs. 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
    einmal einzuberufen, außerdem innerhalb einer an-
    gemessenen Frist dann, wenn es die Versorgungs-
    kammer verlangt oder wenn es mindestens vier Ver-                                § 10a
    waltungsratsmitglieder unter Angabe der Gründe                          Vertretung im Kammerrat
    verlangen.
                                                               1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für sechs
    (3) 1Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der            Jahre einen Vertreter der Anstalt im Kammerrat und
    Tagesordnung zu den Sitzungen ein und leitet sie.          einen oder mehrere Stellvertreter. 2Scheidet der Ver-
    2Die Aufsichtsbehörde ist von den Sitzungen unter          treter oder ein Stellvertreter nach § 5 Abs. 5 aus dem
    Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.              Verwaltungsrat aus, kann er von diesem abberufen
    ³Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des             werden. ³Für die restliche Amtsdauer ist ein neuer
    Verwaltungsrats die Sitzungen vor. ⁴Sie kann Anträ-        Vertreter oder Stellvertreter zu wählen. ⁴Bis zur Neu-
    ge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stel-         wahl tritt der nächste Stellvertreter ein.
    lung nehmen.

    (4) 1Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 2Ist ein
    Mitglied verhindert, ist unverzüglich sein Stellvertre-
    ter einzuladen. ³Ein Mitglied kann bereits vor dem
    Zugang der Ladung seine Verhinderung mitteilen.
    ⁴In diesem Fall erhält es nur die Tagesordnung und
    die Sitzungsunterlagen.

    (5) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
    mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stell-
    vertreter anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher,
    in den Fällen des § 7 Abs. 2 Buchstaben a, g bis i,
    Abs. 4 Buchstabe a mit Zweidrittel-Mehrheit der an-
    wesenden Stimmberechtigten.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)               7

                  Abschnitt II                                   den Aufgabe setzen, soweit der Rechtsträger
                                                                 das Unternehmen selbst betreibt oder die
        ANGEHÖRIGE DER ANSTALT                                   Gewährleistung für die Erfüllung der aus der
             (§§ 11 bis 21)                                      Satzung entstehenden Verpflichtungen über-
                                                                 nimmt.
               Teil I: Allgemeines
                                                          (2) Als freiwillige Mitglieder sind ferner die Organi-
                                                          sationen der Versicherten für die von ihnen Beschäf-
                     § 11                                 tigten zugelassen, soweit sie diese zur Versicherung
          Mitglieder und Versicherte                      anmelden.

(1) 1Mitglieder der Anstalt sind die Rechtsträger         (3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte
der deutschen Kulturorchester und der ihnen nach          und Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit nicht in
der Satzung gleichgestellten zur Mitgliedschaft zu-       der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
gelassenen Orchester (Orchesterunternehmer) und
die sonstigen Rechtsträger (§ 13 Abs. 1 und 2). 2Ver-
sicherte sind die bei Mitgliedern tätigen Musiker                             § 14
und die ihnen nach dieser Satzung Gleichgestellten.             Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(2) Die Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder frei-      (1)   Die Mitgliedschaft beginnt
willige Mitglieder, die Versicherten sind Pflichtversi-
cherte, freiwillig Versicherte, Weiterversicherte oder      a) für Pflichtmitglieder mit dem ersten Tag des
beitragsfrei Versicherte.                                       Monats, in dem sie die Tätigkeit eines Kul-
                                                                turorchesters aufnehmen,

                Teil II: Mitglieder                         b) für freiwillige Mitglieder mit dem vereinbar-
                                                                ten Tag.

                       § 12                               (2)   Die Mitgliedschaft endet
                Pflichtmitglieder
                                                            a) für Pflichtmitglieder mit dem Ablauf des Mo-
(1) Pflichtmitglied ist jeder Rechtsträger (Unter-              nats, in dem das Kulturorchester aufgelöst
nehmer) eines Kulturorchesters, der unter die Tarif-            wird oder die Eigenschaft eines solchen Or-
ordnung fällt.                                                  chesters verliert; die Mitgliedschaft gilt als
                                                                nicht beendet, wenn die Anstalt mit Zustim-
(2) Pflichtmitglieder haben sich nach der Aufnah-               mung des Arbeitsausschusses dem Orches-
me der Tätigkeit eines Kulturorchesters unverzüg-               terträger die Stellung eines freiwilligen Mit-
lich bei der Anstalt anzumelden.                                glieds der Anstalt mit Rückwirkung verleiht,

                                                            b) 
                                                               für freiwillige Mitglieder durch Auflösung
                       § 13                                    eines Orchesters oder durch Kündigung sei-
              Freiwillige Mitglieder                           tens des Mitglieds oder der Anstalt.

(1) Als freiwillige Mitglieder können von der An-         (3) Ein freiwilliges Mitglied kann ohne Angabe von
stalt mit Zustimmung des Arbeitsausschusses auf           Gründen kündigen; die Kündigung ist erst nach ei-
Grund einer besonderen Vereinbarung zugelassen            ner Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluss
werden                                                    eines Geschäftsjahres (§ 46 Abs. 4) unter Einhaltung
                                                          einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zulässig.
  a) 
     Orchesterträger, die nicht Pflichtmitglieder
     sind,                                                (4) 1Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied
                                                          nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  b) Träger von Rundfunkberufschören,                     2Als solcher gilt insbesondere, wenn ein Mitglied
                                                          mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als drei
  c) 
     Rechtsträger (Unternehmer) von Schulen,              Monate ohne Stundung im Rückstand ist. ³Die Kün-
     die sich die Ausbildung von Musikern für Kul-        digung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
     turorchester zur alleinigen oder vorwiegen-          (§ 46 Abs. 4) und unter Einhaltung einer dreimonati-
                                                          gen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
8    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

                       § 15                                  kann und nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist.
           Anmeldung und Unterrichtung der                   ²Beitragsmonate, für die Beitragserstattung gezahlt
                   Versicherten                              worden ist, sind nicht anzurechnen, es sei denn,
                                                             der Versicherte hat die Beitragserstattung nach
    (1) 1Das Mitglied ist verpflichtet, jeden Pflichtver-    § 35 Abs. 5 wieder eingezahlt.
    sicherten binnen zwei Wochen nach Beginn des Be-
    schäftigungsverhältnisses und jeden freiwillig Versi-    (2) 1Die Pflichtversicherung tritt ohne Rücksicht
    cherten zum vereinbarten Zeitpunkt bei der Anstalt       auf den Zeitpunkt der Anmeldung (§ 15 Abs. 1) mit
    über das elektronische Arbeitgeberportal der An-         dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder
    stalt anzumelden. 2Die Meldungen enthalten für je-       mit der Wiederaufnahme der Zahlung der Dienst-
    den Versicherten insbesondere Name, Vorname, Ge-         bezüge ein, frühestens am ersten Tag des Monats,
    burtsname, Künstlername, Geschlecht, Geburtstag,         in dem der Versicherte das 18. Lebensjahr vollendet.
    Geburtsort, Berufsstellung, Familienstand, Anschrift,    2Die Pflichtversicherung tritt nicht ein, solange An-
    Beschäftigungsbeginn und frühere Beschäftigungs-         spruch auf Ruhegeld besteht. ³Fehlen die Vorausset-
    verhältnisse mit einer Pflichtversicherung bei der       zungen der Versicherungspflicht und wird dies nicht
    Anstalt, der Versorgungsanstalt der deutschen Büh-       innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalender-
    nen oder einer Zusatzversorgungseinrichtung des          jahrs, in dem die Anmeldung erfolgte, beanstandet,
    öffentlichen Dienstes. ³Die Pflicht zur Anmeldung        gilt § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    entfällt, wenn bereits eine Versicherung bei der An-     entsprechend.
    stalt besteht und der Versicherte dem Mitglied seine
    Versicherungsnummer angibt.                              (3) 1Die Anstalt kann einen Pflichtversicherten auf
                                                             seinen Antrag von der Pflichtversicherung befreien,
    (2) Das Mitglied hat den Versicherten auf die nach       wenn dem Antragsteller Versorgung nach beam-
    dieser Satzung bestehende Versicherung schriftlich       tenrechtlichen Grundsätzen zusteht; dies gilt auch
    hinzuweisen und ihn dabei auf seine Verpflichtung        bei einem Beamten auf Probe. 2Die Befreiung soll
    zur Zahlung des Hälfteanteils der Beiträge aufmerk-      nur zum Ersten des auf den Zugang des Antrags fol-
    sam zu machen.                                           genden Monats ausgesprochen werden; auf Antrag
                                                             kann der Erste eines früheren oder späteren Monats
                                                             festgesetzt werden. ³Die Anstalt kann die Befreiung
                Teil III: Versicherte und                    widerrufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen
               Versicherungsverhältnis                       sind. ⁴Der Widerruf ist zum Ersten des auf den Zu-
                                                             gang des Widerrufsbescheides folgenden Monats
                                                             auszusprechen; zu diesem Zeitpunkt beginnt frü-
                            § 16                             hestens die Pflichtversicherung. ⁵In besonderen Fäl-
                         Versicherte                         len ist der Arbeitsausschuss zu hören.

    (1) Versicherte sind
                                                                                 § 17a
      a)    Pflichtversicherte (§ 17 und 17a),                       Versicherung bei Mutterschutz

      b)    freiwillig Versicherte (§ 18),                   (1) Zeiten des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 1 und
                                                             2 des Mutterschutzgesetzes gelten als Zeiten der
      c) Weiterversicherte (§ 19),                           Pflichtversicherung, wenn die Mutter bei einem Mit-
                                                             glied beschäftigt ist.
      d)    beitragsfrei Versicherte (§ 20).
                                                             (2) 1Für diese Zeiten gelten Pflichtbeiträge in Höhe
    (2) Wird ein Versicherter in einer anderen Versiche-     von 4,5 v. H. aus dem durchschnittlichen kalender-
    rungsart versichert, geht die bisherige Versicherung     täglichen beitragspflichtigen Diensteinkommen des
    in die neue Versicherung über.                           Kalenderjahres als entrichtet, das dem Jahr voran-
                                                             geht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat;
                                                             Kalendermonate ohne beitragspflichtiges Dienst-
                            § 17                             einkommen bleiben dabei unberücksichtigt. 2Hat
                     Pflichtversicherte                      die Versicherte in dieser Zeit kein Diensteinkommen
                                                             erzielt, sind die Beitragsmonate des Jahres heranzu-
    (1) 1Pflichtversichert bei der Anstalt ist jeder unter   ziehen, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat.
    die Tarifordnung fallende Musiker, der das 18. Le-
    bensjahr vollendet hat, bis zum Erreichen der Re-        (3) Das Mitglied meldet über das elektronische
    gelaltersgrenze unter Anrechnung früher zurückge-        Arbeitgeberportal der Anstalt den Beginn und das
    legter Beitragsmonate 36 Beitragsmonate erreichen        Ende der Zeiten des Mutterschutzes.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)                9

                      § 18                               mit der Mitgliedschaft oder der Zulassung der Grup-
             Freiwillig Versicherte                      pe. 2Die freiwillige Versicherung nach Absatz 1 Satz 1
                                                         Buchstaben f und g beginnt frühestens zum Ersten
(1) 1Als freiwillig Versicherte können zugelassen        des Monats, in dem der Antrag der Anstalt zugeht,
werden                                                   und kann zum Monatsende durch Erklärung gegen-
                                                         über der Anstalt beendet werden.
  a) 
     bei einem freiwilligen Mitglied nach
     § 13 Abs. 1 beschäftigte Musiker oder Rund-         (4) Für die freiwillige Versicherung nach Absatz 1
     funkchormitglieder oder Lehrkräfte an Schu-         Satz 1 Buchstaben f und g gelten folgende Maßga-
     len,                                                ben:

  b) 
     bei einem Mitglied im Orchestermanage-                a) Auf Verlangen der Anstalt haben die Antrag-
     ment überwiegend künstlerisch Beschäftig-                 steller oder die freiwillig Versicherten Unter-
     te, sofern sie nicht bei der Versorgungsanstalt           lagen über die Art und den Umfang der Tätig-
     der deutschen Bühnen pflichtversichert sind,              keit vorzulegen;

  c) Gruppen von Beschäftigten eines Pflichtmit-          b) die freiwillig Versicherten haben der Anstalt
      glieds, die nicht unter die Tarifordnung fallen,         jede Änderung ihres Wohnortes unverzüglich
                                                               mitzuteilen;
  d) Gruppen von Beschäftigten eines freiwilligen
      Mitglieds, die nicht unter den Personenkreis         c) für die Beitragsentrichtung gelten die § 20
      nach Buchstabe a fallen,                                 Abs. 2, § 22b Abs. 1 und 2, § 24b entspre-
                                                               chend;
  e) 
     bei einem freiwilligen Mitglied nach § 13
     Abs. 2 Beschäftigte,                                  d) geht die freiwillige Versicherung in die bei-
                                                               tragsfreie Versicherung über, kann eine frei-
die das Mitglied zur Versicherung anmeldet, sowie              willige Versicherung nur noch einmal bean-
                                                               tragt werden;
  f ) bei einem Mitglied selbständig tätige oder
       beschäftigte Musiker, die aufgrund von § 1          e) geht die freiwillige Versicherung in die Pflicht-
       Abs. 3 Buchstabe b der Tarifordnung nicht               versicherung über und dauert die Pflichtver-
       pflichtversichert sind,                                 sicherung nicht länger als ein Jahr, kann die
                                                               freiwillige Versicherung im Anschluss an die
  g) bei freien Ensembles und Orchestern, die                  Pflichtversicherung ohne erneuten Antrag
     nicht Mitglieder sind, dauerhaft und erwerbs-             fortgeführt werden, es sei denn der Versicher-
     mäßig selbständig tätige Musikerinnen und                 te erklärt die Weiterversicherung;
     Musiker, die im Falle einer abhängigen Be-
     schäftigung bei einem Mitglied die Voraus-            f)   § 25 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung;
     setzungen für die Versicherungspflicht erfül-
     len würden.                                           g) § 35 findet keine Anwendung, es sei denn
                                                               der freiwillig Versicherte hat die nach § 35
2Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung setzt             Abs. 1 erforderlichen Beitragsmonate in einer
voraus, dass der zu Versichernde das 18. Lebensjahr            Pflichtversicherung zurückgelegt.
vollendet hat, bis zum Erreichen der Regelalters-
grenze unter Anrechnung früher zurückgelegter Bei-       (5) Die freiwillig Versicherten haben die Rechte
tragsmonate 36 Beitragsmonate erreichen kann und         und Pflichten der Pflichtversicherten, soweit nicht in
nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist; § 17 Abs. 1       der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c und                              § 19
d ist eine besondere Vereinbarung zwischen der                           Weiterversicherte
Anstalt und dem Mitglied abzuschließen. 2Die Zu-
lassung von Gruppen zur freiwilligen Versicherung        (1) Ein Versicherter kann sich weiterversichern im
bedarf der Zustimmung des Arbeitsausschusses.            unmittelbaren Anschluss an

(3) 1Die freiwillige Versicherung nach Absatz 1            a)   die Pflichtversicherung,
Satz 1 Buchstabe a bis e beginnt und endet mit dem
Beschäftigungsverhältnis, frühestens beginnt sie           b)   die freiwillige Versicherung,
10    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

           c)    das Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegeld,          d) er nach Zurücklegung von 36 Beitragsmona-
                                                                        ten nach § 17 Abs. 3 von der Pflichtversiche-
           d) den Wegfall der Erwerbsunfähigkeit, wenn                 rung befreit wird,
               er unmittelbar vor ihrem Eintritt pflichtver-
               sichert, freiwillig versichert oder weiterversi-     e) nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein An-
               chert war,                                               spruch auf Ruhegeld entsteht.

           e) 
              die Befreiung von der Pflichtversicherung,          (2) Die Weiterversicherung geht in die beitrags-
              wenn er 36 Beitragsmonate zurückgelegt              freie Versicherung über, wenn der Versicherte den
              hat.                                                Beitrag nicht mehr wirksam entrichten kann, in die-
                                                                  sem Fall rückwirkend mit Ablauf des letzten Monats,
     (2)        Die Weiterversicherung ist nicht zulässig,        für den ein Beitrag wirksam entrichtet werden kann.

       a)        wenn der Versicherte erwerbsunfähig ist,         (3) 1Ein Versicherungsverhältnis wird, wenn Er-
                                                                  werbsunfähigkeit eintritt und ein Anspruch auf
       b) wenn der Versicherte berufsunfähig ist und             Ruhegeld nicht entsteht, ab dem Eintritt des Ver-
           Ruhegeld bezieht.                                      sorgungsfalles als beitragsfreie Versicherung fortge-
                                                                  führt. 2Die beitragsfreie Versicherung bleibt beste-
     (3) 1Will ein Versicherter sich weiterversichern, hat        hen, wenn eine Erwerbsunfähigkeit entfällt und im
     er dies innerhalb von einem Jahr nach Eintritt der Vo-       Anschluss hieran keine Pflichtversicherung, freiwil-
     raussetzungen des Absatzes 1 schriftlich zu erklären.        lige Versicherung oder Weiterversicherung begrün-
     2Die Erklärung gilt mit ihrem Zugang bei der Anstalt         det wird.
     als abgegeben. ³Die Weiterversicherung kommt zu-
     stande, wenn der Versicherte innerhalb von drei              (4) Die beitragsfreie Versicherung entsteht, wenn
     Monaten nach Abgabe der Erklärung die bis dahin              der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Er-
     angefallenen Weiterversicherungsbeiträge entrich-            werbsunfähigkeit erlischt und im Anschluss hieran
     tet. ⁴Die Weiterversicherung kann zum Monatsende             keine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung
     durch schriftliche Erklärung gegenüber der Anstalt           oder Weiterversicherung begründet wird.
     beendet werden.
                                                                  (5) Tritt der Versorgungsfall innerhalb von einem
     (4) Der Weiterversicherte hat der Anstalt jede Än-           Jahr nach der Umwandlung eines Versicherungsver-
     derung seines Wohnortes und seiner Tätigkeit un-             hältnisses in eine beitragsfreie Versicherung ein und
     verzüglich mitzuteilen.                                      hat der Versicherte von der zulässigen Weiterversi-
                                                                  cherung keinen Gebrauch gemacht, wird die Wei-
     (5) Geht die Weiterversicherung in die Pflichtver-           terversicherung mit dem Grundbeitrag nachträglich
     sicherung über und dauert die Pflichtversicherung            durchgeführt, soweit dies zur Herstellung von An-
     nicht länger als ein Jahr, kann die Weiterversiche-          spruchsvoraussetzungen notwendig ist.
     rung im Anschluss an die Pflichtversicherung ohne
     erneute Erklärung nach Absatz 3 fortgeführt wer-
     den.                                                                              § 21
                                                                           Ende und Wiederaufleben des
                                                                            Versicherungsverhältnisses
                                 § 20
                       Beitragsfrei Versicherte                   (1) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn der
                                                                  Versorgungsfall (§ 25 Abs. 1) eintritt; dies gilt nicht,
     (1) Die Pflichtversicherung oder freiwillige Versi-          wenn nach Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähig-
     cherung geht in die beitragsfreie Versicherung über,         keit kein Ruhegeld geleistet wird.
     wenn der Versicherte sich nicht weiterversichert und
                                                                  (2) 1Das Versicherungsverhältnis endet ferner,
           a) er vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem      wenn
               Beschäftigungsverhältnis ausscheidet,
                                                                    a) der Versicherte von der Pflichtversicherung
           b) bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis                 befreit wird und noch nicht 36 Beitragsmona-
               keine Dienst- oder Krankenbezüge gezahlt                 te zurückgelegt hat,
               werden,
                                                                    b) der Versicherte Beitragserstattung oder Ab-
           c) 
              vor Eintritt des Versorgungsfalles die Mit-               findung erhält,
              gliedschaft des Rechtsträgers endet,
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)           11

  c) 
     die Versicherung zu einer anderen Versor-          kommens zu entrichten. 2Zuschläge zum Dienst-
     gungseinrichtung übergeleitet wird,                einkommen, insbesondere solche auf Grund des
                                                        Familienstandes, Ortszuschläge und Tätigkeitszula-
  d) der beitragsfrei Versicherte, dessen beitrags-    gen gelten als Diensteinkommen. ³Das Nähere wird
      pflichtige Versicherung vor dem 1. Janu-          durch Vollzugsvorschrift bestimmt.
      ar 2003 geendet hat, bis zum Erreichen der
      Regelaltersgrenze unter Anrechnung früher         (2) Soweit das Diensteinkommen die monatliche
      zurückgelegter Beitragsmonate 36 Beitrags-        Beitragsbemessungsgrenze (§ 22 Abs. 2) übersteigt,
      monate nicht mehr erreichen kann.                 bleibt es für die Beitragsberechnung außer Ansatz.

2In diesen Fällen erlöschen die bis dahin erworbe-      (3) 1Die Pflichtbeiträge entfallen jeweils zur Hälfte
nen Anwartschaften auf Versorgung.                      auf das Mitglied (Arbeitgeberanteile) und den Versi-
                                                        cherten (Arbeitnehmeranteile). 2Das Mitglied haftet
(3) Das Versicherungsverhältnis lebt wieder auf,        der Anstalt für den Gesamtbeitrag; es ist verpflich-
wenn der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs-            tet, den Beitragsanteil des Versicherten von den
oder Erwerbsunfähigkeit nach § 28 Abs. 4 erlischt.      Dienstbezügen laufend einzubehalten. ³Wird glaub-
                                                        haft gemacht, dass ein Beitragsanteil einbehalten,
(4) Wird ein ehemaliger Versicherter wieder versi-      aber nicht an die Anstalt abgeführt wurde, wird dem
chert, lebt das Versicherungsverhältnis wieder auf,     Versicherten der entsprechende Gesamtbeitrag in
wenn Rückgewähr oder Rückzahlung nach der bis           voller Höhe angerechnet.
zum 31. Dezember 1973 geltenden Satzung nicht
ausgezahlt worden ist oder wenn der Versicherte         (4) Ist der Versicherte auf Grund eines mit einem
diese Leistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 wieder ein-      Mitglied abgeschlossenen Anstellungsvertrages
gezahlt hat.                                            bereits versichert, besteht eine Beitragspflicht aus
                                                        weiteren Anstellungsverträgen nur insoweit, als die
                                                        monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 22 Abs. 2)
                                                        noch nicht erreicht ist.

                 ABSCHNITT III                                               § 22b
                                                                      Freiwillige Beiträge
           BEITRÄGE (§§ 22 bis 24b)
                                                        (1) 1Als Weiterversicherungsbeiträge sind monat-
                                                        lich 12,50 Euro zu entrichten (Grundbeiträge). 2Für
                         § 22                           Monate, für die Beiträge durch ein Mitglied zu ent-
                       Beiträge                         richten sind, kann ein Grundbeitrag nicht gezahlt
                                                        werden.
(1)    Beiträge sind
                                                        (2) Die Pflicht- und Weiterversicherten können zu-
  a)    Pflichtbeiträge (§ 22a),                        sammen mit den Pflichtbeiträgen und den Grund-
                                                        beiträgen Zusatzbeiträge bis insgesamt zum Jahres-
  b)    freiwillige Beiträge (§ 22b).                   höchstbeitrag (§ 22 Abs. 3) zahlen.

(2) Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze             (3) Soweit die Versicherten und das Mitglied, bei
entspricht dem 2,2fachen der monatlichen Beitrags-      dem die Pflichtversicherung besteht, eine Entgelt-
bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-        umwandlung vereinbart haben, können in den
cherung.                                                Grenzen des Absatzes 2 Zusatzbeiträge auch als
                                                        Umwandlungsbeiträge aus Entgeltansprüchen von
(3) Der Jahreshöchstbeitrag beträgt 16 v. H. der        dem Mitglied abgeführt werden.
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze bezogen
auf die Beitragsmonate im Geschäftsjahr.                (4) Zur Erfüllung der Voraussetzungen für die För-
                                                        derung nach §§ 10a, 79 ff. des Einkommensteuerge-
                                                        setzes können Zusatzbeiträge in den Grenzen des
                        § 22a                           Absatzes 2 auch als Vorsorgebeiträge des Versicher-
                   Pflichtbeiträge                      ten aus dem individuell versteuerten Diensteinkom-
                                                        men von dem Mitglied, bei dem die Pflichtversiche-
(1) 1Als Pflichtbeiträge sind für alle durch ein Mit-   rung besteht, abgeführt werden.
glied Versicherten monatlich 9 v. H. des Dienstein-
12    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

                        § 22c                                (2) Auf Antrag des Versicherten erstellt die Anstalt
         Beginn und Ende der Beitragspflicht,                einen Versicherungsverlauf.
                     Erstattung

     (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Pflichtver-                           § 24
     sicherungsverhältnis.                                               Entrichtung der Beiträge

     (2) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Mo-        (1) Das Mitglied hat die Pflichtbeiträge nach § 22a
     nats, in dem ein beitragspflichtiges Versicherungs-     und die Zusatzbeiträge nach § 22b Abs. 3 und 4 an
     verhältnis in eine beitragsfreie Versicherung über-     die Anstalt abzuführen.
     geht oder endet, bei dem Tode des Versicherten mit
     Ablauf des Tages, der dem Todestag vorausgeht.          (2) Der Versicherte hat die Grundbeiträge zur Wei-
                                                             terversicherung nach § 22b Abs. 1 und die Zusatz-
     (3) 1Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstat-    beiträge nach § 22b Abs. 2 an die Anstalt abzufüh-
     ten, es sei denn, dass die Anstalt bis zur Geltendma-   ren.
     chung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser
     Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge    (3)   Erfüllungsort ist der Sitz der Anstalt.
     zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen er-
     bracht oder zu erbringen hat oder § 17 Abs. 2 Satz 3
     Anwendung findet. 2Der Erstattungsanspruch steht                         § 24a
     dem zu, auf den die Beiträge entfallen sind. ³Er ver-    Einzahlung und Abrechnung der Beiträge
     jährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,               durch das Mitglied
     in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
                                                             (1) Die Pflichtbeiträge nach § 22a hat das Mitglied
                                                             für den abgelaufenen Monat bis spätestens zum
                           § 22d                             Zehnten des folgenden Monats an die Anstalt abzu-
                  Steuerliche Förderung                      führen.

     (1) Für Beiträge gelten die Vorschriften für die        (2) 1Über die Pflichtbeiträge hat das Mitglied über
     steuerliche Förderung der betrieblichen Altersver-      das elektronische Arbeitgeberportal der Anstalt
     sorgung nach dem Einkommensteuergesetz.                 mittels Beitragsmeldungs-Datei (automatisierte
                                                             Datenübermittlung/DATÜV) oder mittels Online-
     (2) Die Arbeitgeberanteile der Pflichtbeiträge und      Beitragsmeldung nach näherer Weisung der Anstalt
     Umwandlungsbeiträge (§ 22b Abs. 3) sind nach § 3        abzurechnen. 2Die Abrechnung mittels Beitragsmel-
     Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes, die Arbeit-         dungs-Datei erfolgt für jeden abgelaufenen Monat
     nehmeranteile der Pflichtbeiträge und die Vorsorge-     bis spätestens zum Zehnten des Folgemonats. ³Die
     beiträge (§ 22b Abs. 4) nach §§ 10a, 79 ff. des Ein-    Abrechnung mittels Online-Beitragsmeldung er-
     kommensteuergesetzes förderfähig.                       folgt mindestens einmal jährlich für das abgelaufene
                                                             Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Februar des Fol-
     (3) Im Rahmen der Weiterversicherung gezahlte           gejahres oder bei Beendigung des Beschäftigungs-
     Grund- und Zusatzbeiträge sind nach §§ 10a, 79 ff.      verhältnisses unmittelbar im Anschluss daran. ⁴Die
     des Einkommensteuergesetzes förderfähig, wenn           Anstalt kann eine Beitragsabrechnung über abwei-
     sie im Anschluss an geförderte Arbeitnehmeranteile      chende Zeiträume verlangen. ⁵Zu übermitteln sind
     der Pflichtbeiträge entrichtet werden.                  Name, Mitgliedsnummer und Sitz des Orchesters
                                                             und für jeden Versicherten Name, Vorname, Künst-
     (4) Versicherten, die Zulagen nach den §§ 79 ff. des    lername, Versicherungsnummer, Geburtsdatum,
     Einkommensteuergesetzes erhalten, werden diese          Berufsstellung, beitragspflichtiges Entgelt, Beitrags-
     zusätzlich gutgeschrieben, soweit diese nicht nach      satz, Pflichtbeitrag, Beitragszeit sowie Versteuerung
     den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes            des Arbeitgeberanteils des Pflichtbeitrags. ⁶Das
     zurückgezahlt werden müssen.                            Nähere über die Abrechnung mittels Beitragsmel-
                                                             dungs-Datei über das Arbeitgeberportal der Anstalt
                                                             wird durch Vollzugsvorschrift geregelt.
                       § 23
       Beitragsnachweis, Versicherungsverlauf                (3) 1Werden die Pflichtbeiträge nicht bis zum Ab-
                                                             lauf des Monats entrichtet, in dem sie fällig werden,
     (1) Der Versicherte erhält von der Anstalt jährlich     kann die Anstalt einen Säumniszuschlag in Höhe von
     einen Nachweis über die im vorhergehenden Kalen-        1 v. H. des rückständigen Betrags für jeden weiteren
     derjahr entrichteten Beiträge und die dazugehöri-       angefangenen Monat der Nichtzahlung verlangen.
     gen Beitragszeiten sowie über die gutgeschriebene       2Im Falle einer Stundung kann sie Stundungszinsen
     Zulage (§ 22d Abs. 4).                                  in Höhe von 0,25 v. H. des gestundeten Betrags je
                                                             angefangenen Monat verlangen.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)               13

(4) 1Von eingehenden Zahlungen werden zu-                               ABSCHNITT IV
nächst die geschuldeten Pflichtbeiträge, dann die
Kosten und die Zinsen getilgt. 2Innerhalb der glei-                       LEISTUNGEN
chen Schuldenart erfolgt die Tilgung nach Fälligkeit,                     (§§ 25 bis 39)
bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilig.
                                                                    Teil I: Pflichtleistungen
(5) 1Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie bis
zum Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Ka-               Unterabschnitt I: Versorgung
lenderjahres, für das sie bestimmt sind, weder abge-
rechnet noch entrichtet worden sind. 2Die Vorschrif-
ten über die Hemmung der Verjährung (§ 41) gelten                          § 25
sinngemäß.                                                 Arten der Versorgung und allgemeine
                                                                     Voraussetzungen
(6) 1Zusatzbeiträge, die vom Mitglied als Umwand-
lungsbeiträge (§ 22b Abs. 3) oder als Vorsorgebeiträ-   (1) Versorgungsfälle sind der Eintritt der Berufs-
ge des Versicherten (§ 22b Abs. 4) abgeführt werden,    oder Erwerbsunfähigkeit, die vorzeitige Inanspruch-
sind monatlich oder als einmaliger Jahresbetrag bis     nahme des Altersruhegeldes, das Erreichen der Re-
zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres          gelaltersgrenze und der Tod.
zu entrichten. 2Die Zusatzbeiträge sind getrennt von
den Pflichtbeiträgen abzuführen, über das elektro-      (2) 1Die Anstalt leistet auf Antrag Ruhegeld wegen
nische Arbeitgeberportal der Anstalt abzurechnen        Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 26), Altersruhe-
und bei Einzahlung nach näherer Anweisung der           geld (§ 27) und als Hinterbliebenenversorgung Ster-
Anstalt gesondert zu kennzeichnen.                      begeld (§ 29), Witwen- und Witwergeld (§§ 30 und
                                                        31) und Waisengeld (§ 33), wenn der Versicherte un-
                                                        mittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles pflicht-
                  § 24b                                 versichert, freiwillig versichert oder weiterversichert
     Einzahlung der Beiträge durch den                  war und wenn die Wartezeit erfüllt ist. 2Stirbt ein
               Versicherten                             Ruhegeldempfänger, leistet die Anstalt auf Antrag
                                                        Hinterbliebenenversorgung, wenn die Wartezeit er-
(1) 1Grundbeiträge zur Weiterversicherung sind          füllt ist.
jeweils am Ersten des Monats fällig, für den sie zu
entrichten sind. 2Die Beiträge werden von dem Ver-      (3) 1Die Wartezeit beträgt für Ansprüche auf lau-
sicherten überwiesen oder per Bankeinzug von sei-       fende Versorgungsleistungen 36 Beitragsmonate
nem Konto im Inland erhoben.                            und für den Anspruch auf Sterbegeld sechs Beitrags-
                                                        monate. 2Die Wartezeit für den Anspruch auf Wit-
(2) Grundbeiträge zur Weiterversicherung können         wen-, Witwer- und Waisengeld gilt als erfüllt, sofern
nach dem 31. März des folgenden Geschäftsjahres         der Verstorbene ein Ruhegeld wegen Berufs- oder
nicht mehr wirksam entrichtet werden.                   Erwerbsunfähigkeit bezog. ³Für den Anspruch auf
                                                        Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelalters-
(3) Zusatzbeiträge nach § 22b Abs. 2 werden vom         grenze besteht keine Wartezeit, soweit dieser auf
Versicherten mit den Grundbeiträgen zur Weiterver-      den Arbeitnehmeranteilen der durch ein Mitglied
sicherung oder als einmaliger Jahresbetrag bis spä-     entrichteten Beiträge, den freiwilligen Beiträgen
testens zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres      und den gutgeschriebenen Zulagen (§ 22d Abs. 4)
entrichtet.                                             beruht. ⁴Ebenso besteht keine Wartezeit für den An-
                                                        spruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbs-
(4) Eingehende freiwillige Zahlungen gelten zu-         unfähigkeit. ⁵Zeiten der beitragsfreien Versicherung
nächst als Grundbeiträge für Monate der Weiter-         werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. ⁶Die
versicherung und dann als Zusatzbeiträge bis zum        Wartezeiten gelten als erfüllt, wenn der Versor-
Jahreshöchstbeitrag.                                    gungsfall infolge eines Arbeitsunfalls bei einem Mit-
                                                        glied eintritt. ⁷Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall
(5) Sind Grundbeiträge zur Weiterversicherung für       auf einem mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit
Monate, für die Pflichtbeiträge durch ein Mitglied zu   zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach
entrichten sind, eingezahlt worden, gelten diese im     und von dem Ort der Tätigkeit.
Rahmen des § 22b Abs. 2 als Zusatzbeiträge, wenn
der Versicherte sie nicht bis zum 31. März des fol-     (4) 1Ist der Versicherte bei Eintritt des Versorgungs-
genden Geschäftsjahres zurückfordert.                   falles beitragsfrei versichert, leistet die Anstalt auf
                                                        Antrag Altersruhegeld und als Hinterbliebenenver-
                                                        sorgung Sterbegeld, Witwengeld, Witwergeld und
14    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

     Waisengeld, wenn die Wartezeit von 36 Beitragsmo-         (3a) Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfä-
     naten erfüllt ist; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.      higkeit hat im Rahmen der Absätze 2 und 3 auch der
     2Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit           Versicherte, der von der gesetzlichen Rentenversi-
     wird nicht geleistet. ³Tritt der Versorgungsfall des      cherung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
     Todes innerhalb von 24 Monaten nach dem Eintritt          bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) erhält.
     der beitragsfreien Versicherung ein, wird Sterbegeld
     geleistet, wenn die Wartezeit nach Absatz 3 Satz 1        (4) 1Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
     (sechs Beitragsmonate) erfüllt ist.                       der Versicherte, der voll erwerbsgemindert ist, es
                                                               sei denn, er hat bei Eintritt des Versorgungsfalls
                                                               die Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld er-
                         § 26                                  reicht. ²Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte,
              Ruhegeld wegen Berufs- oder                      der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
                  Erwerbsunfähigkeit                           absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen
                                                               Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-
     (1) 1Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit erhält der          destens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein;
     Versicherte, der berufsunfähig ist, es sei denn, er hat   voll erwerbsgemindert ist auch der Versicherte, der
     bei Eintritt des Versorgungsfalls die Altersgrenze für    wegen Art und Schwere der Krankheit oder Behin-
     das flexible Altersruhegeld erreicht. 2Berufsunfä-        derung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
     hig ist der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit im       tätig sein kann. ³Erwerbsgemindert ist nicht, wer
     bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit wegen           unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
     Krankheit oder Behinderung um mehr als die Hälfte         Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
     gemindert ist. ³Bisheriger Beruf ist die Tätigkeit, in    erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Ar-
     der der Versicherte zuletzt nach § 17 oder § 18 versi-    beitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
     chert war. ⁴Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wird
     auf Zeit oder ohne zeitliche Begrenzung geleistet.        (5) 1Das Ruhegeld nach den Absätzen 1 bis 3a
                                                               wird in den Monaten, in denen der Berechtigte ein
     (2) 1Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wird auf            Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt, bis
     Zeit geleistet und endet, sobald der Versicherte          höchstens zur Hälfte gekürzt. 2Die Kürzung erfolgt
     eine zumutbare andere Tätigkeit ausübt, spätestens        in Höhe von einem Drittel des Betrages, um den das
     jedoch mit dem Ablauf von drei Jahren. 2Die Befris-       monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
     tung auf drei Jahre wird bei weiterem Vorliegen der       20 v. H. der in der allgemeinen Rentenversicherung
     Voraussetzungen einmalig wiederholt. ³Zumutbare           geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgren-
     andere Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, für die der     ze übersteigt. ³Mehrere Tätigkeiten werden zusam-
     Versicherte nach Maßgabe des Absatzes 1 noch er-          mengerechnet. ⁴Die Erzielung eines zweimaligen
     werbsfähig ist und die seinen Kräften und Fähigkei-       monatlichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkom-
     ten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung            mens bis zu 50 v. H. der monatlichen Beitragsbemes-
     der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung so-           sungsgrenze nach Satz 2 im Laufe eines jeden Ge-
     wie seines bisherigen Berufs und der besonderen           schäftsjahres ist unbeachtlich. ⁵Die Kürzung endet
     Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit           spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Alter,
     zugemutet werden können. ⁴Zumutbar ist stets eine         ab dem erstmals das flexible Altersruhegeld bezo-
     Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen        gen werden kann, erreicht wird.
     zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung
     der Arbeitsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder um-
     geschult worden ist.

     (3) Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit wird bis
     zur Ausübung einer anderen zumutbaren Tätigkeit
     ohne zeitliche Begrenzung geleistet, wenn der Versi-
     cherte im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähig-
     keit nach Absatz 1 das 58. Lebensjahr vollendet hat
     oder wenn er nach Überschreiten dieser Altersgren-
     ze Ruhegeld nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 bezieht.
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)              15

                        § 27
                                                                                       Anhebung auf Alter
                   Altersruhegeld                               Geburtsjahr
                                                                                        Jahr und Monat
(1) 1Altersruhegeld erhält ein Versicherter, der das                 1952                     60 +      1
65. Lebensjahr vollendet hat (Regelaltersgrenze).
2Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte, die nach                1953                     60 +      2
dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wie folgt an-                    1954                     60 +      4
gehoben:
                                                                     1955                     60 +      6
    Geburtsjahr des          Anhebung auf Alter                      1956                     60 +      8
     Versicherten             Jahr und Monat
                                                                     1957                     60 + 10
           1947                     65 +      1                      1958                     61 +      0
           1948                     65 +      2                      1959                     61 +      2
           1949                     65 +      3                      1960                     61 +      4
           1950                     65 +      4                      1961                     61 +      6
           1951                     65 +      5                      1962                     61 +      8
           1952                     65 +      6                      1963                     61 + 10
           1953                     65 +      7                1964 und später                62
           1954                     65 +      8
                                                          ³Für Versicherte, deren Versicherung erstmalig nach
           1955                     65 +      9           dem 31. Dezember 2011 beginnt, gilt unabhängig
           1956                     65 + 10               von ihrem Geburtsjahr die Vollendung des 62. Le-
                                                          bensjahres als Altersgrenze für den Bezug von flexi-
           1957                     65 + 11               blem Altersruhegeld.
           1958                     66 +      0
           1959                     66 +      2                             § 28
           1960                     66 +      4
                                                            Beginn, Ende und Höhe des Ruhegeldes

           1961                     66 +      6           (1) 1Der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs-
                                                          oder Erwerbsunfähigkeit entsteht am ersten Tag des
           1962                     66 +      8
                                                          Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Berufs-
           1963                     66 + 10               oder Erwerbsunfähigkeit eintritt, bei Zahlung von
                                                          Leistungen im Krankheitsfall aus dem bis zum Ein-
     1964 und später                67                    tritt des Versorgungsfalles versicherungspflichtigen
                                                          Beschäftigungsverhältnis am ersten Tag des Monats,
(2) 1Flexibles Altersruhegeld erhält ein Versicher-       der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung der Leis-
ter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat. 2Die Alters-   tungen endet. 2Leistungen im Krankheitsfall sind die
grenze von 60 Jahren wird für Versicherte, die nach       Entgeltfortzahlung, der Krankengeldzuschuss, das
dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wie folgt an-         Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung
gehoben:                                                  und das Krankentagegeld einer privaten Kranken-
                                                          versicherung. ³Geht der Antrag auf Ruhegeld der
                                                          Anstalt nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des
                                                          Versorgungsfalles zu, entsteht der Anspruch frühes-
                                                          tens am ersten Tag des Monats, in dem der Antrag
                                                          der Anstalt zugeht.

                                                          (2) 1Der Anspruch auf Altersruhegeld entsteht am
                                                          ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in
                                                          dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Im
                                                          Fall des § 27 Abs. 2 gilt dies, wenn der Antrag auf Ru-
                                                          hegeld innerhalb von drei Monaten der Anstalt zu-
                                                          geht, andernfalls entsteht der Anspruch am ersten
16    Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Stand: 1. Januar 2022)

     Tag des Monats, in dem der Antrag auf Ruhegeld der         hegeldbezugs vor dem Erreichen der Regelalters-
     Anstalt zugeht.                                            grenze zutreffenden Abschlagsprozentsätze. ³Dabei
                                                                gelten für die Ruhegeldanteile aus den Anwart-
     (3) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf          schaftsverbänden 1, 2 und 3 sowie aus dem Anwart-
     des Monats, in dem der Ruhegeldempfänger stirbt.           schaftsverband 4 (§ 45 Abs. 2) entsprechend der
                                                                nachfolgenden Tabelle unterschiedliche Abschlags-
     (4) 1Der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs-               prozentsätze:
     oder Erwerbsunfähigkeit erlischt in den Fällen der
     Wiedererlangung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit                                  Ruhe-       Ruhe-       Ruhe-       Ruhe-
     vor dem Erreichen der Altersgrenze für das flexible                              geldan-     geldan-     geldan-     geldan-
     Altersruhegeld mit Ablauf des Monats, der dem Mo-           Für das               teil aus    teil aus    teil aus    teil aus
                                                                   Vor-                  dem         dem         dem         dem
     nat folgt, in dem der Bescheid über die Entziehung                     auf das
                                                                  ziehen              Anwart-     Anwart-     Anwart-     Anwart-
     des Ruhegeldes zugestellt wird. 2Ferner erlischt der          vom
                                                                               ....
                                                                                      schafts-    schafts-    schafts-    schafts-
                                                                            Lebens-
     Anspruch                                                        ....             verband     verband     verband     verband
                                                                              jahr
                                                                 Lebens-                1 Ab-       2 Ab-       3 Ab-       4 Ab-
                                                                    jahr               schlag      schlag      schlag      schlag
       a) auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit mit
                                                                                         pro         pro         pro         pro
           Ablauf des Monats der Wiederaufnahme ei-                                    Monat       Monat       Monat       Monat
           ner zumutbaren Erwerbstätigkeit, in den Fäl-
                                                                   61.        60.     0,31 %      0,29 %      0,26 %      0,23 %
           len der zeitlichen Befristung spätestens mit
           Ablauf der jeweiligen Bezugsdauer,                      62.        61.     0,34 %      0,31 %      0,27 %      0,24 %

       b) auf Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit mit               63.        62.     0,36 %      0,34 %      0,29 %      0,26 %
           Ablauf des Monats, ab dem eine Vergütung                64.        63.     0,39 %      0,36 %      0,31 %      0,27 %
           aus einer Beschäftigung oder selbständigen
           Tätigkeit von mehr als 525 Euro monatlich er-           65.        64.     0,42 %      0,39 %      0,34 %      0,29 %
           zielt wird; dies gilt nicht, wenn der Ruhegel-
                                                                   66.        65.     0,46 %      0,43 %      0,37 %      0,32 %
           dempfänger das Alter erreicht hat, ab dem
           erstmals das flexible Altersruhegeld bezogen            67.        66.     0,50 %      0,46 %      0,40 %      0,34 %
           werden kann.

     ³Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit kann aus dem-            ⁴Die Kürzung gilt für die gesamte Dauer des Ruhe-
     selben Grund nicht mehrmals in Anspruch genom-             geldbezugs. ⁵Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die auf-
     men werden.                                                grund einer Pflichtversicherung bis zur Vollendung
                                                                des 65. Lebensjahres 540 Beitragsmonate zurückge-
     (5) 1Das jährliche Ruhegeld bemisst sich nach den          legt haben und das Altersruhegeld ab diesem Zeit-
     für den Versicherten entrichteten Beiträgen sowie          punkt in Anspruch nehmen.
     den gutgeschriebenen Zulagen (§ 22d Abs. 4)1). 2Ist
     die Wartezeit nicht erfüllt, bemisst sich das jährliche    (7) 1Das jährliche Ruhegeld wegen Berufs- oder
     Altersruhegeld wegen Erreichens der Regelalters-           Erwerbsunfähigkeit wird in entsprechender An-
     grenze nach den Arbeitnehmeranteilen der durch             wendung von Absatz 5 so berechnet, wie wenn der
     ein Mitglied entrichteten Beiträge, den freiwilligen       für den Versicherten in der abgelaufenen Beitrags-
     Beiträgen und den gutgeschriebenen Zulagen.                zeit durchschnittlich entrichtete Beitrag bis zu dem
     ³Die Beiträge und Zulagen werden mit dem jeweils           Zeitpunkt, ab dem erstmals flexibles Altersruhegeld
     versicherungsmathematisch zutreffenden alters-             bezogen werden kann, entrichtet und in dem ent-
     gerechten Prozentsatz (Verrentungssatz) bewertet.          sprechenden Lebensalter eingezahlt worden wäre
     ⁴Der Verrentungssatz hängt von dem Lebensalter             (Frühinvaliditätsberechnung). 2Das nach Satz 1 be-
     im Geschäftsjahr ab, für das die Beiträge gezahlt          rechnete Ruhegeld wird um den Abschlag gekürzt,
     oder in dem die Zulagen gutgeschrieben wurden.             der bei einer Inanspruchnahme des flexiblen Alters-
     ⁵Das Lebensalter bestimmt sich nach der Differenz          ruhegelds zu dem Zeitpunkt, ab dem dieses erstmals
     zwischen dem Geschäftsjahr und dem Geburtsjahr.            in Anspruch genommen werden kann, nach Absatz
     ⁶Der jeweilige Verrentungssatz ist aus der einschlä-       6 anzuwenden wäre.
     gigen Tabelle im Anhang zu entnehmen. ⁷Die Tabel-
     len zu Satz 6 sind Bestandteil der Satzung.                (8) Ist ein Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs-
                                                                oder Erwerbsunfähigkeit erloschen und entsteht
     (6) 1Das flexible Altersruhegeld nach § 27 Abs. 2          erneut ein Anspruch auf Ruhegeld, wird dieses so
     wird gekürzt. 2Die Höhe der Kürzung des nach Ab-           berechnet, wie wenn der Beitrag, der für den Versi-
     satz 5 berechneten jährlichen Ruhegeldes ergibt            cherten in der bis zum Eintritt des früheren Versor-
     sich aus der Addition der für jeden Monat des Ru-          gungsfalles bestehenden Beitragszeit durchschnitt-
     1) Eine Übersicht über die Höhe der Verrentung nach
         der jeweils im Jahr der Einzahlung geltenden Satzung
         findet sich auf S. 27.
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