Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Neue Politik für Sozial-wirtschaft und NPO? Änderungen mit Chancenpotential

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Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Neue Politik für Sozial-wirtschaft und NPO? Änderungen mit Chancenpotential
Sozialwirtschaft und
    Non-Profit-Unternehmen

Neue Politik für Sozial-
wirtschaft und NPO?
Änderungen
mit Chancenpotential
Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Neue Politik für Sozial-wirtschaft und NPO? Änderungen mit Chancenpotential
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | JANUAR 2022

    Sehr geehrte
    Leserinnen und Leser!
    Die sog. Ampelkoalition ist gestartet und hat sich auch       Sponsoringerträge sind nach wie vor eine wichtige Ein-
    vorgenommen, Gemeinnützigkeitsthemen zu bearbei-              nahmenquelle für NPO. Die erfolgreiche Akquisition
    ten. Als Extrakt aus dem Koalitionsvertrag sind im Top-       hängt u.a. von den steuerlichen Abzugsmöglichkeiten
    Thema überblicksweise die Aspekte zusammengestellt,           der Aufwendungen beim Geber ab. Wir geben Ihnen
    die für Non-Profit-Organisationen von Bedeutung sein          einen Überblick über die Voraussetzungen und Grenzen
    können. Wichtige Beispiele sind die Erwachsenenbil-           der steuerlichen Anerkennung.
    dung, die Kulturförderung und der Sachspendenabzug.
    Was davon wann umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.             Die Sozialversicherungspflicht eines Stiftungsvorstands
                                                                  beschäftigt immer wieder die Stiftungspraxis. Theore-
    Anschließend analysieren wir praktische Fragen bei der        tisch mögliche Weisungen können bereits zur Sozialver-
    Überführung bisher gewerblich tätiger Servicegesell-          sicherungspflicht führen. Neue Herausforderungen für
    schaften innerhalb eines gemeinnützigen Unterneh-             Pflegeeinrichtungen, die sich ab 2022 aus den gesetz-
    mensverbunds in die Gemeinnützigkeit. Dies ist seit dem       lichen Reformen der Pflegeversicherung ergeben, stellen
    Jahressteuergesetz 2020 möglich. Fraglich ist aber, ob        wir Ihnen ab Seite 13 vor.
    die Überführung der Servicegesellschaft im Falle einer
    sog. Betriebsaufspaltung zur Aufdeckung stiller Reser-        Eine informative Lektüre dieser und der weiteren Themen
    ven und damit zu negativen ertragsteuerlichen Folgen          im Heft sowie viel Erfolg im neuen Jahr 2022 wünscht
    führt. Zu beachten sind auch neue Ausführungen der            Ihnen
    Finanzverwaltung zur Gemeinnützigkeit von reinen Hol-
    dinggesellschaften oder zu Kooperationen – quasi ein          Ihr Team von PKF
    „Nichtanwendungserlass“ .

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Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Neue Politik für Sozial-wirtschaft und NPO? Änderungen mit Chancenpotential
TOP-Thema
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                                                                                      und NPO? – Änderungen mit

Inhalt                                                                                Chancenpotential

TOP-Thema                                                                      Gesundheitsrecht
Neue Politik für Sozialwirtschaft und NPO?                                     Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheits-
Vielfältige Änderungen mit Chancenpotential ............... 4                  versorgung – Neue Herausforderungen für Pflege-
                                                                               einrichtungen ........................................................... 13
Steuerrecht
Servicegesellschaften und Betriebsaufspaltung –                                Kurz notiert
Führt die Anwendung von § 57 Abs. 3 AO n.F.                                    Zulässigkeit und Grenzen politischer Betätigung von
zur Aufdeckung stiller Reserven? ................................. 6           Vereinen (Attac III) ...................................................... 15
Änderungen des AEAO im Hinblick auf das neue                                   Abberufung und Amtsuntersagung durch Stiftungsbe-
Gemeinnützigkeitsrecht gem. JSG 2020 ..................... 7                   hörden ...................................................................... 15
Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben –
Voraussetzungen und Grenzen der steuerlichen                                   EuGH: Keine Umsatzsteuerfreiheit für unterrichtsnahe
Anerkennung .............................................................. 8   Leistungen (Schwimmunterricht) ................................ 16

Stiftungsrecht                                                                 Vorsteuerabzug bei nicht unternehmerisch tätiger
Sozialversicherungspflicht eines Stiftungsvorstands –                          Bruchteilsgemeinschaft .............................................. 17
Anwendung von Abgrenzungskriterien gemäß neuer
BSG-Rechtsprechung ............................................... 11          Neue Webinar-Reihe Sozialwirtschaft und NPO ......... 17

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       TOP-THEMA

    Gemeinnützigkeitsbezogene Vorhaben im
    Koalitionsvertrag
    Ansatzpunkte für NPO im Überblick

    Unmittelbar im Anschluss an die am 8.12.2021                  4. Kulturförderung
    erfolgte Wahl von Olaf Scholz zum neuen Bundes-
    kanzler hat die sog. Ampelkoalition ihre Arbeit begon-        Hierzu wird im Koalitionsvertrag ausgeführt, dass eine
    nen. Neben vielem anderen stehen auch zahlreiche              Ansprechpartnerin (bzw. ein Ansprechpartner) für die
    Gemeinnützigkeitsthemen auf der Tagesordnung. Als             Kultur- und Kreativwirtschaft bei der Bundesregierung
    Extrakt aus dem Koalitionsvertrag sind im Folgenden           verankert werden soll und dass die Förderung auch für
    ausgewählte Aspekte (teilweise wortwörtliche Passa-           kreative, nicht-technische Innovationen vereinfacht bzw.
    gen) zusammengestellt, die für Non-Profit-Organisa-           verbessert werden soll. Ferner heißt es in diesem Zusam-
    tionen von Bedeutung sein können.                             menhang:
                                                                  » „Wir wollen den Games-Standort stärken und die För-
    1. Bauen und Wohnen                                              derung verstetigen.
                                                                  » Wir schaffen Rechtssicherheit für gemeinnützigen
    Beabsichtigt ist, ein „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“             Journalismus und machen E-Sport gemeinnützig.
    mit allen wichtigen Akteuren zu schließen. Dazu heißt         » Wir prüfen mit den Ländern eine Förderung unabhän-
    es weiter: „Wir werden zeitnah eine neue Wohngemein-             giger Verlage, um die kulturelle Vielfalt auf dem Buch-
    nützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszu-        markt zu sichern.“
    lagen auf den Weg bringen und so eine neue Dynamik
    in den Bau und die dauerhafte Sozialbindung bezahlba-         5. Unternehmensrecht
    ren Wohnraums erzeugen.“ Dabei soll „nach den Grund-
    sätzen der Wirtschaftlichkeit die Struktur der etablierten    Laut Koalitionsvertrag soll die Gründung von Gesellschaf-
    Wohnungswirtschaft“ ergänzt werden, „ohne diese zu            ten erleichtert werden, „indem wir die Digitalisierung des
    benachteiligen.“                                              Gesellschaftsrechts vorantreiben und Beurkundungen
                                                                  per Videokommunikation auch bei Gründungen mit Sach-
    2. Erwachsenenbildung                                         einlage und weiteren Beschlüssen erlauben.“

    Im Bereich der Erwachsenenbildung soll mit einem För-         Hinweis: Ferner ist für Aktiengesellschaften bedeutsam,
    derprogramm für Volkshochschulen und andere gemein-           dass Online-Hauptversammlungen dauerhaft ermöglicht
    nützige Bildungseinrichtungen in digitale Infrastruktur       werden und dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt
    investiert werden. Dabei soll die Umsatzsteuerbefreiung       gewahrt bleiben sollen.
    für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen euro-
    parechtskonform beibehalten werden. Angebote zur              6. Steuern und Spenden
    Alphabetisierung sollen ausgebaut werden.
                                                                  In steuerrechtlicher Sicht ist zunächst die gesetzliche
    3. Zivilgesellschaft und Demokratie                           Klarstellung beabsichtigt, dass „sich eine gemeinnützige
                                                                  Organisation innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke
    Um Unsicherheiten entgegenzuwirken, die aus der               politisch betätigen kann sowie auch gelegentlich darü-
    Gemeinnützigkeitsrechtsprechung des BFH entstanden            ber hinaus zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen
    sind, sollen die einzelnen Gemeinnützigkeitszwecke kon-       kann, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.“ Die
    kretisiert und ggf. auch ergänzt werden.                      Ampel-Parteien haben sich im Koalitionsvertrag ferner
                                                                  darauf verständigt, „handhabbare, standardisierte Trans-
    Hinweis: Dies soll mit Transparenzpflichten für größere       parenzpflichten und Regeln zur Offenlegung der Spen-
    Organisationen verbunden werden.                              denstruktur und Finanzierung“ zu schaffen.

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Hinweis: Aus spendenrechtlicher Hinsicht ist für Sach-         weise durch höhere Schwellenwerte und volldigitalisierte
spenden die folgende Formulierung im Koalitionsvertrag         Verfahren.“
bedeutsam: „Wir werden bestehende steuerrechtliche
Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisatio-           Hinweis: Zur Sicherung der Anschlussfähigkeit der Steuer-
nen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfa-        verwaltung an den digitalen Wandel und für eine spürbare
che Regelung beseitigen, um so die Vernichtung dieser          Verringerung der Steuerbürokratie soll eine zentrale Orga-
Waren zu verhindern.“                                          nisationseinheit auf Bundesebene eingerichtet werden.

7. Steuervollzug und Digitalisierung                           8. EU-Rechtsstaatlichkeit

Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten soll für die Bürge-   Die Koalitionäre betonen, das zivilgesellschaftliche Enga-
rinnen und Bürger durch den Einsatz digitaler Verfahren        gement durch die Stärkung gemeinnütziger Tätigkeit
erleichtert werden, beispielsweise durch vorausgefüllte        über Grenzen hinweg fördern zu wollen: „Wir wollen
Steuererklärungen (Easy Tax). Dazu heißt es im Vertrag:        EU-Rechtsformen für Vereine und Stiftungen, die Äqui-
„Wir werden daher die Digitalisierung des Besteuerungs-        valenzprüfungen für Gemeinnützigkeit aus anderen Mit-
verfahrens konsequent weiter vorantreiben und dafür            gliedstaaten vereinfachen und so grenzüberschreitende
sorgen, dass steuerliche Regelungen grundsätzlich auch         Spenden und Kooperationen EuGH-konform erleichtern.“
digital umsetzbar sind. Unser Ziel ist es, das die gesamte
Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwal-

                                                                    Ausblick
tung digital möglich ist.“

Für den Bereich der Unternehmensbesteuerung wird im
Koalitionsvertrag das Anliegen betont, die Steuerprüfung            Abzuwarten bleibt, was davon wann in der
zu modernisieren und zu beschleunigen: „Dafür setzen wir            Tagespolitik ankommen und wie umgesetzt
uns insbesondere für verbesserte Schnittstellen, Standardi-         wird. Ihr PKF-Ansprechpartner informiert Sie
sierung und den sinnvollen Einsatz neuer Technologien ein.          gern, inwieweit vorbereitende Maßnahmen
Wir wollen Steuerbürokratie spürbar verringern, beispiels-          sinnvoll sein könnten.

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       STEUERRECHT

    Servicegesellschaften und Betriebsaufspaltung
    Führt die Anwendung von § 57 Abs. 3 AO n.F. zur Aufdeckung stiller Reserven?

    Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Mög-              1. Ausgangslage: Betriebsaufspaltung
    lichkeit eröffnet, bisher gewerblich tätige Service-
    gesellschaften innerhalb eines gemeinnützigen                 In der Praxis gemeinnütziger Unternehmensstrukturen
    Unternehmensverbunds in die Gemeinnützigkeit zu               sind Servicegesellschaften häufig dergestalt entstanden,
    überführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ser-          dass Unterstützungsprozesse – wie Rechnungswesen,
    vicegesellschaft nach ihrer Satzung planmäßig i.S.            Personalverwaltung, Fundraising etc. – bzw. Versor-
    des § 57 Abs. 3 AO n.F. mit anderen gemeinnützigen            gungseinrichtungen – wie z.B. Küchen, Wäschereien,
    Körperschaften zusammenwirkt. Die Serviceleis-                Gebäudereinigungen – auf gewerbliche Tochtergesell-
    tungen werden dann insoweit nicht mehr im steuer-             schaften ausgelagert worden sind. In diesem Zuge sind
    pflichtigen Bereich, sondern in einem einheitlichen           zumeist Grundstücke und Gebäude bzw. Inventar an die
    steuerbefreiten Zweckbetrieb erbracht. Fraglich ist,          Servicegesellschaft gegen Entgelt zur Nutzung überlas-
    ob die Überführung der Servicegesellschaft in die             sen worden. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebs-
    Gemeinnützigkeit im Falle einer sog. Betriebsaufspal-         aufspaltung kann somit eine sachliche Verflechtung durch
    tung zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu             Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen gegeben
    unerwünschten ertragsteuerlichen Folgen führt.                sein. Die gemeinnützige Muttergesellschaft ist häufig als

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Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafterin in der Lage, ihren   aufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG vor. Hieraus droht die
Willen auf Ebene der Tochtergesellschaft durchzusetzen,     Aufdeckung und Besteuerung der während der Laufzeit
so dass auch eine personelle Verflechtung vorhanden ist.    der Betriebsaufspaltung entstandenen Wertsteigerungen
Des Weiteren unterhält die Tochtergesellschaft mit ihrer    bei den überlassenen Wirtschaftsgütern und den Anteilen
Tätigkeit als Servicegesellschaft einen Gewerbebetrieb.     an der Tochtergesellschaft, den sog. stillen Reserven.

Im Ergebnis liegt damit zwischen Mutter- und Tochter-       Die bisher als gewerbliche Gesellschaft geführte Toch-
gesellschaft eine Betriebsaufspaltung vor. Dies hat zur     tergesellschaft kann die Wirtschaftsgüter in der letzten
Folge, dass die Anteile an der Tochtergesellschaft, die     Bilanz als gewerbliche Körperschaft mit dem Buchwert
überlassenen Wirtschaftsgüter sowie sämtliche Einnah-       ansetzen. Bei der Tochtergesellschaft kommt es somit
men (Nutzungsentgelte, Dividenden) auf der Ebene der        nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Grundlage hierfür
Muttergesellschaft dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen   ist § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG: „Beginnt die Steuerbefrei-
Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.                           ung aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 (KStG), sind die Wirt-
                                                            schaftsgüter … in der Schlussbilanz mit den Buchwerten
2. Überführung der Servicegesellschaft in die               anzusetzen.“
Gemeinnützigkeit
                                                            Bei der Muttergesellschaft werden hingegen die überlas-
Wird nunmehr die Tochtergesellschaft mittels einer den      senen Wirtschaftsgüter sowie die Anteile an der Tochter-
Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 AO entsprechenden           gesellschaft aufgrund des Wegfalls der Betriebsaufspal-
Satzungsänderung in eine gemeinnützige Körperschaft         tung in die gemeinnützige Sphäre überführt. An dieser
überführt, bleibt in der vorstehend geschilderten Aus-      Stelle sind die Folgen noch unklar.
gangskonstellation die sachliche und personelle Verflech-
tung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft erhalten.
Allerdings betreibt die Servicegesellschaft fortan keinen
Gewerbebetrieb mehr, sondern erbringt ihre Service-
leistungen (ganz oder teilweise) in einem steuerbefrei-
                                                                 Empfehlung
ten Zweckbetrieb, so dass die Voraussetzungen der                Wir empfehlen daher, vor Umstellung der Sat-
Betriebsaufspaltung nicht mehr erfüllt sind.                     zung der Servicegesellschaft insbesondere bei
                                                                 Betriebsaufspaltungen mit uns Rücksprache
3. Folgen des Wegfalls der Betriebsaufspaltung                   zu halten und ggf. eine verbindliche Auskunft
                                                                 zum steuerlichen Gleichklang von Mutter- und
Auf Ebene der Muttergesellschaft liegt durch den Wegfall         Tochter­gesellschaft einzuholen.
der Betriebsaufspaltung grundsätzlich eine sog. Betriebs-

Änderungen des AEAO im Hinblick auf das neue
Gemeinnützigkeitsrecht gem. JStG 2020
Nichtanwendungserlass im Hinblick auf steuerbegünstigte Servicekörperschaften?

Das BMF ist mit Schreiben vom 6.8.2021 zur Ände-            Fachwelt hat allerdings erste Bedenken insbeson-
rung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) auf               dere zu den Ausführungen zu § 57 Abs. 3 AO n.F.
viele Einzelfragen zu dem mit dem JStG 2020 geän-
derten Gemeinnützigkeitsrecht klärend eingegangen.          Wie bereits im Beitrag ab S. 6 in diesem Themenheft aus-
Dazu zählen insbesondere die Ausführungen zur               geführt, gibt es bei der Anwendung des § 57 Abs. 3 AO
Gemeinnützigkeit von reinen Holdinggesellschaften           n.F. Unsicherheiten darüber, ob die Buchwertfortführung
nach § 57 Abs. 4 AO n.F. oder zum Einsatz von zeit-         und die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven auf
nah zu verwendenden Mitteln im Rahmen von Beteili-          Ebene der Muttergesellschaft bei der Beendigung einer
gungserwerben oder Nutzungsüberlassungen. Diese             Betriebsaufspaltung nach Überführung einer Tochterge-
Änderungen sind weitestgehend zu begrüßen. Die              sellschaft in die Gemeinnützigkeit auf der Grundlage die-

                                                                                                                        7
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    ser Rechtsnorm ohne Weiteres umgesetzt werden kann.            Zweckverwirklichung festgehalten sein muss. Die Kör-
                                                                   perschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und
    Zusätzlich sorgt die Finanzverwaltung nun mit ihren im         Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der
    Anwendungserlass aufgestellten Anforderungen an die            Beteiligten bezeichnet werden.
    Kooperationen von steuerbegünstigten Körperschaften
    i.S. des § 57 Abs. 3 AO für Irritationen. Die Anforderun-      Diese Anforderungen werden z.B. bei sich ständig wan-
    gen werden von vielen als zu einschränkend und unprak-         delnden Konzernstrukturen in der Sozialwirtschaft regel-
    tikabel angesehen. Sogar von einem „Nichtanwendungs-           mäßig Satzungsänderungen auf allen Seiten hervorrufen
    erlass“ zu steuerbegünstigten Servicekörperschaften ist        – und zwar für jede Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw.
    die Rede.                                                      eines neuen Kooperationspartners. Zu befürchten ist,
                                                                   dass die Finanzverwaltung insbesondere das Erforder-
    Die Kritik richtet sich gegen Nr. 8 des AEAO zu § 57           nis der konkreten Benennung von Kooperationspartnern
    Abs. 3 n.F., wonach das Zusammenwirken mit anderen             wörtlich auslegen wird. Wünschenswert wäre es, eine
    Körperschaften zur Verwirklichung der eigenen steuerbe-        abstrakte Nennung von Kriterien, die ein Kooperations-
    günstigten Satzungszwecke in der Satzung als Art der           partner erfüllen muss, als ausreichend anzusehen.

    Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben
    Voraussetzungen und Grenzen der steuerlichen Anerkennung

    Ein Sponsor möchte i.d.R. seine Förderbeiträge auch            2.1 Gegenleistung als Voraussetzung des Betriebs-
    vollständig steuerlich nutzen und als Betriebsausga-           ausgabenabzugs
    ben geltend machen. Die Finanzverwaltung zieht für
    die steuerliche Beurteilung von Sponsoringzahlungen            Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG alle Auf-
    drei Möglichkeiten in Betracht: Die Zahlungen können           wendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine
    Betriebsausgaben, (beschränkt abziehbare) Spenden              betriebliche Veranlassung liegt i.d.R. vor, wenn die Auf-
    oder nicht abziehbare Kosten der privaten Lebens-              wendungen objektiv im Zusammenhang mit dem Betrieb
    führung bzw. bei Kapitalgesellschaften verdeckte               stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt
    Gewinnausschüttungen darstellen. Wir werfen einen              sind. In Abgrenzung zu den Ausgaben der privaten
    detaillierten Blick auf die aktuellen Abgrenzungskrite-        Lebensführung müssen hier überwiegend betriebliche
    rien aus Sicht des betrieblichen Gebers.                       Gründe als Auslöser für die Aufwendungen vorliegen.
                                                                   Dies hängt im Einzelfall von einer Gesamtwürdigung aller
    1. Begriff Sponsoring                                          Umstände ab.

    Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von          Grundsätzlich kann der Unternehmer frei entscheiden,
    Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur           welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen
    Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisati-           will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit,
    onen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaft-   ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die
    lichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen        Anerkennung als Betriebsausgaben i.d.R. ohne Bedeu-
    gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit         tung. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen
    sollen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene             als Betriebsausgaben ist jedoch, dass der Sponsor mit
    Ziele der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt      den Zahlungen wirtschaftliche Vorteile erstrebt. Die Moti-
    werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf           vation zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist insbe-
    vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Sponsor              sondere dann zu bejahen, wenn der Sponsor mit den
    und dem Empfänger der Leistungen.                              Zahlungen eine Gegenleistung erlangen möchte. Hierin
                                                                   liegt der Unterschied zu einer Spende (mehr dazu in
    2. Anerkennung als Betriebsausgaben                            Abschn. 3).

    Die (vollständige) steuerliche Berücksichtigung der Auf-       Eine mit dem Sponsoring erstrebte Gegenleistung liegt
    wendungen setzt voraus, dass die Sponsoringaufwen-             nach der Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn der
    dungen Betriebsausgaben darstellen.                            Gesponsorte im Gegenzug für das Sponsoring als Wer-

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Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Neue Politik für Sozial-wirtschaft und NPO? Änderungen mit Chancenpotential
beträger für den Sponsor auftritt oder anderweitig auf ihn   Als Orientierung zur Bestimmung der Unangemessenheit
aufmerksam macht. Ebenso stellt die Berichterstattung        soll nach der Rechtsprechung kein allgemeingültiger Maß-
in den Medien einen wirtschaftlichen Vorteil dar, wenn       stab gelten, sondern eine Abwägung im Einzelfall erfor-
der Sponsor als Gegenleistung für seine Zahlungen in die     derlich sein. Hätte ein „ordentlicher und gewissenhafter
Öffentlichkeitsarbeit des Empfängers eingebunden wird        Unternehmer“, der sich in der gleichen Situation wie der
oder im Rahmen von Pressekonferenzen für sein Unter-         Unternehmer befindet, angesichts der erwarteten Vorteile
nehmen werben kann.                                          bzw. Kosten diese Sponsoringaufwendungen ebenfalls
                                                             getätigt? Dies ist jedoch nicht einfach festzustellen, da die
2.2 Beschränkung der Abziehbarkeit                           Werbewirksamkeit einer aufgrund eines Sponsoring-Ver-
                                                             trags geschuldeten Maßnahme i.d.R. nicht betragsmäßig
Handelt es sich bei den Aufwendungen eines Sponsors          fixierbar sein wird. Hinzu kommt auch, dass Betriebsaus-
nach den o.g. Grundsätzen um Betriebsausgaben, so            gaben nicht „erfolgreich“ sein müssen, um den Gewinn
kann die Finanzverwaltung deren Abzugsfähigkeit den-         zu mindern.
noch versagen, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwi-
schen den Leistungen des Sponsors und dem dafür im           Da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, muss
Gegenzug erstrebten wirtschaftlichen Vorteil besteht (§ 4    grundsätzlich der Unternehmer nachweisen, dass es
Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).                                   sich um Betriebsausgaben handelt; geht es jedoch um
                                                             eine etwaige Unangemessenheit, so trägt die Finanz-
Aufwendungen, die zwar Betriebsausgaben sind, zugleich       verwaltung die Beweislast. Folge ist ggf., dass lediglich
aber die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder ande-      der „angemessene“ Betrag als Betriebsausgaben den
rer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht min-          Gewinn des Unternehmers mindern darf.
dern, soweit die Aufwendungen nach allgemeiner Ver-
kehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.             2.3 Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch
Diese Berührung besteht z.B., wenn die Aufwendungen
durch persönliche Motive des Sponsors mitveranlasst          Zu beachten ist, dass Sponsoringzahlungen i.d.R. im
sind, ohne deshalb gleich die betriebliche Veranlassung      umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch getätigt werden
ganz zu verlieren.                                           und damit steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflich-

                                                                                                                             9
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PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | JANUAR 2022

     tig sind. Im Falle der Umsatzsteuerpflicht ist auf eine den    hig ist. Da keine konkrete Gegenleistung für die Spende
     Anforderungen des § 14 UStG entsprechende Rechnung             vorliegt, wird keine Umsatzsteuer (mit Ausnahme einer
     zu achten, damit beim Sponsor insoweit die Vorausset-          eventuell vorliegenden unentgeltlichen Wertabgabe bei
     zungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen.                     Sachspenden) geschuldet.

     Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem                  … und zu Kosten der privaten Lebensführung
     Sponsoringvertrag lediglich auf Plakaten, in Veranstal-
     tungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner           Wenn die private Veranlassung der Aufwendungen über-
     Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung      wiegt und auch keine Spende vorliegt, so handelt es
     durch den Sponsor hin, erbringt er insoweit keine Leis-        sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Kos-
     tung im Rahmen eines Leistungsaustausches und die              ten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
     Leistung ist nicht umsatzsteuerbar. Dieser Hinweis kann        Bei Kapitalgesellschaften stellen handelsrechtlich solche
     unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos                Zahlungen dennoch gewinnmindernde Aufwendungen
     des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung               dar, denn das Eigenkapital wird hierdurch gemindert. Im
     oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.            Rahmen der (steuerrechtlichen) Gewinnkorrektur in Form
                                                                    der verdeckten Gewinnausschüttung wird insoweit der
     3. Abgrenzung zu Spenden …                                     Gewinn wieder erhöht.

     Spenden können grundsätzlich nur dann steuermindernd           Hinweis: Darüber hinaus ist für diese Beträge grundsätz-
     im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge            lich auch Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen.
     berücksichtigt werden, wenn es sich um Zuwendungen
     zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke handelt und            4. Sonstige Hinweise
     sofern es sich beim Empfänger um eine gemeinnützige
     Körperschaft oder um eine juristische Person des öffent-       Die steuerliche Einordnung der Sponsoringleistung beim
     lichen Rechts handelt (vgl. § 10b EStG). Voraussetzung         Empfänger und beim Sponsor können unabhängig von-
     ist, dass die Förderung freiwillig oder aufgrund einer frei-   einander erfolgen. Demnach könnte eine Sponsoringein-
     willig eingegangenen Rechtspflicht erbracht wird und kein      nahme beim Empfänger steuerfrei sein, auch wenn der
     Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers dar-        Sponsor die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebs-
     stellt. Als Gegenleistung zählt nach der Rechtsprechung        ausgabe geltend machen kann.
     bereits jede Art der Werbung, die über die Erwähnung
     des „bloßen Danks“ hinausgeht.                                 Unabhängig von den steuerrechtlichen Folgen sollte ins-
                                                                    besondere in Corona-Zeiten (aber auch danach) darauf
     Bei einer Spende erhält der Zuwendende eine Spenden-           geachtet werden, dass sog. Force-Majeure-Klauseln in
     bescheinigung nach amtlichem Vordruck, die im Rahmen           Sponsoringverträge aufgenommen werden, um bei unvor-
     der Einkommensteuer- bzw. der Körperschaftsteuerer-            hersehbaren und unabwendbaren Ereignissen vertragliche
     klärung (im beschränkten Umfang) steuerlich abzugsfä-          Zusagen nicht unter allen Umständen erfüllen zu müssen.

                                                                                          Empfehlung
                                                                                         Ein Sponsoringvertrag kann
                                                                                         neben zivilrechtlichen auch
                                                                                         weitreichende steuerliche Fol-
                                                                                         gen haben. Damit beim Spon-
                                                                                         sor die erwünschten steuer-
                                                                                         lichen Wirkungen erreicht
                                                                                         werden, sind die Umstände im
                                                                                         Einzelfall abzuwägen und bei
                                                                                         den vertraglichen Gestaltun-
                                                                                         gen einzubeziehen.

10
STIFTUNGSRECHT

Sozialversicherungspflicht eines Stiftungsvorstands
Anwendung von Abgrenzungskriterien gemäß aktueller BSG-Rechtsprechung

Für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung               Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozial-
eines entgeltlich tätigen Stiftungsvorstands kommt            gerichts (BSG) setzt eine abhängige Beschäftigung vor-
es im Wesentlichen auf die Frage an, ob er weisungs-          aus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich
gebunden ist. Das Bundessozialgericht hat dazu                abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
kürzlich Abgrenzungen vorgenommen und sich auch               Betrieb ist dies z.B. der Fall, wenn der Beschäftigte in den
zur Entgeltlichkeit und zum Aufwendungsersatz im              Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort
Ehrenamt geäußert.                                            und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
                                                              Arbeitgebers unterliegt.
1. Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht
                                                              Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehm-
Sozialversicherungspflichtig sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1       lich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhanden-
SGB IV Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt         sein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglich-
sind. Wesentliches Kriterium ist der Begriff der Beschäf-     keit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
tigung. Im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist            frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Beschäftigung definiert als die „nicht selbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte        Hinweis: Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisun-       ist, richtet sich letztlich danach, welche Umstände das
gen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des     Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merk-
Weisungsgebers“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).                   male überwiegen.

                                                                                                                             11
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | JANUAR 2022

     2. Sozialversicherungspflicht eines Stiftungsvor-             dass sich der Vorstand insgesamt ohnehin nur innerhalb
     stands                                                        eines vom Stifter festgelegten Rahmens bewegen durfte.
                                                                   Im Ergebnis bejahte das BSG eine abhängige Beschäfti-
     Die vorbeschriebenen Maßstäbe gelten auch für Vor-            gung.
     standsmitglieder einer Stiftung. Auch sie können der
     Sozialversicherungspflicht unterliegen. Zwar gelten gem.      2.2 Ehrenamtlicher Vorstand
     § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen, die kraft Gesetz,
     Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer        Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist nur dann sozialver-
     juristischen Person berufen sind (wie z.B. Vorstandsmit-      sicherungspflichtig, wenn sie auch entgeltlich erfolgt. Das
     glieder) nicht als Arbeitnehmer; allerdings beurteilt sich    BSG stellte schon mit einer Entscheidung aus dem Jahr
     die Frage der Sozialversicherungspflicht nicht nach dem       2017 (Urteil vom 16.8.20217, Az.: B 12 KR 14/16 R) fest,
     ArbGG, sondern ausschließlich nach den Regelungen             dass die organschaftliche Stellung einer ein Ehrenamt
     des Sozialversicherungsrechts.                                ausübenden Person regelmäßig nicht zu einer persönli-
                                                                   chen Abhängigkeit i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV und damit
     Für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung eines         zu einer Sozialversicherungspflicht führt.
     Stiftungsvorstands kommt es im Wesentlichen auf die
     Frage an, ob der Stiftungsvorstand weisungsgebunden           Ehrenämter erhalten ihr Gepräge durch die ideellen
     ist und ob eine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt.             Zwecke sowie die Unentgeltlichkeit. Finanzielle Zuwen-
                                                                   dungen schließen die Unentgeltlichkeit zwar nicht aus,
     2.1 Weisungsgebundenheit                                      dürfen dann aber nur in Form von Aufwendungsersatz
                                                                   für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände oder
     Hat eine Stiftung neben dem Vorstand kein weiteres            zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall
     Organ (wie z.B. ein Stiftungsrat), das Weisungen ertei-       erbracht werden.
     len könnte, folgt daraus sozialversicherungsrechtlich
     nach Ansicht des BSG (Urteil vom 23.2.2021, Az.: B 12         Im Rahmen des Urteils vom 23.2.2021 stellte das BSG
     R 15/19 R) nicht automatisch, dass ein Stiftungsvor-          außerdem klar, dass kein Ehrenamt mehr vorliegt, wenn
     standsmitglied weisungsfrei handeln kann. Maßgebend           Vergütungen auf der Basis eines Stundesatzes bezahlt
     ist in einem mehrköpfigen Vorstand die Rechtsmacht            werden und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamts-
     des einzelnen Vorstandsmitglieds, ihm nicht genehme           pauschale gleichkommt. Im konkreten Fall waren als Auf-
     „Weisungen“ durch Mehrheitsbeschlüsse verhindern zu           wendungsersatz bezeichnete Zahlungen bis zu 60.000 €
     können.                                                       geleistet worden. Basis war ein Vorstandsbeschluss über
                                                                   den geschätzten jährlichen Zeitaufwand für Vorstandstä-
     Im o.g. Fall des BSG war das Mitglied des Stiftungsvor-       tigkeiten unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von
     stands auf die Zustimmung mindestens eines weiteren           75 €. Das BSG sah dies als eine (verdeckte) Entlohnung
     Vorstandsmitglieds angewiesen und konnte auch ihm             an, die objektiv betrachtet zu Erwerbszwecken erfolgte,
     missliebige Vorstandsbeschlüsse nicht mit seiner Stimme       und bejahte die Sozialversicherungspflicht des Stiftungs-
     verhindern. Darüber hinaus stellte das BSG darauf ab,         vorstands.

                                                                        Empfehlung
                                                                        Unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung
                                                                        sollten Zahlungen an Vorstandsmitglieder,
                                                                        die die gesetzlichen Ehrenamtspauschalen
                                                                        wesentlich überschreiten, genau darauf über-
                                                                        prüft werden, ob sie sozialversicherungsrecht-
                                                                        lich als (verdecktes) Entgelt gelten können.
                                                                        In Fällen nachträglicher Aufdeckung drohen
                                                                        erhebliche Nachzahlungen.

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GESUNDHEITSRECHT

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheits-
versorgung
Neue Herausforderungen für Pflegeeinrichtungen

Das am 19.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündete        mit Wirkung zum 1.1.2017 den sog. einrichtungseinheit-
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsver-        lichen Eigenanteil (EEE) eingeführt. Der EEE bewirkt, dass
sorgung (GVWG) hält auch für Pflegeeinrichtungen        Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen unabhän-
zahlreiche Neuerungen bereit, die ab 2022 ihre volle    gig von ihrem Pflegegrad einen einheitlichen Tagessatz
Wirkung entfalten werden. Damit werden die Anfor-       nach Abzug der nach Pflegegraden gestaffelten Leistung
derungen an die Datenqualität und die Vorbereitung      der Pflegeversicherung tragen müssen.
von Pflegesatzverhandlungen insbesondere für sta-
tionäre Pflegeinrichtungen steigen. Nachstehend         Auch nach Einführung des EEE waren die Aufwendungen
beleuchten wir einige Aspekte der Gesetzesreform,       für stationäre Pflegeeinrichtungen, die von der Pflegever-
die zu dieser Einschätzung Anlass geben.                sicherung übernommen werden, bisher auf die in § 43
                                                        Abs. 2 SGB XI genannten, nach Pflegegraden gestaffel-
1. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) in der   ten Beträge gedeckelt. Die Belastung der Pflegeversiche-
vollstationären Pflege                                  rung hängt somit bisher ausschließlich von der Einstufung
                                                        des Versicherten in einen Pflegegrad, nicht aber von der
Bereits mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der   Höhe des Pflegesatzes der jeweiligen stationären Pflege-
Gesetzgeber für Einrichtungen der stationären Pflege    einrichtung ab.

                                                                                                                     13
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | JANUAR 2022

                                                                                schen Grundsatz „ambulant vor stationär“
                                                                                zu vereinbaren ist, bleibt abzuwarten.

                                                                                2. Personalschlüssel im SGB XI veran-
                                                                                kert

                                                                                Das GVWG hat im § 113c SGB XI n.F. die
                                                                                Personalbemessung in stationären Pfle-
                                                                                geeinrichtungen neu geregelt und u.a. ab
                                                                                1.7.2023 gültige Personalanhaltswerte für
                                                                                die personelle Ausstattung mit Pflege- und
                                                                                Betreuungspersonal im Gesetz verankert.
                                                                                Vor dem Hintergrund
                                                                                » des bestehenden Mangels an Pflege-
                                                                                   fachkräften einerseits und
                                                                                » der Auswirkungen von Umstellungspro-
                                                                                   zessen auf die Pflegesätze anderseits
                                                                                stehen stationäre Pflegeeinrichtungen somit
                                                                                vor großen Herausforderungen, die in der
                                                                                Personalplanung zu berücksichtigen sind.

     Dies hat sich mit dem 1.1.2022 durch das GVWG geän-           3. Tarifvertragliche Regelungen
     dert: Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem
     1.1.2022 eine finanzielle Entlastung durch die Pflegever-     Nach dem GVWG dürfen ab dem 1.9.2022 Versor-
     sicherung von 5% des EEE; dieser Leistungszuschlag            gungsverträge nur noch mit Einrichtungen abgeschlos-
     erhöht sich ab dem 13. Monat der vollstationären Pflege       sen werden, die tarifvertraglich oder nach kirchlichem
     auf 25%, ab dem 25. Monat auf 45% und ab dem 37.              Arbeitsrecht vereinbarte Entgelte an ihre Arbeitnehmer
     Monat auf 70% des EEE.                                        und Arbeitnehmerinnen bezahlen bzw. Vergütungen nach
                                                                   diesen Regelungen nicht unterschreiten. Für bestehende
     Diese aus Sicht der Pflegebedürftigen zu begrüßende           Versorgungsverträge sind diese Voraussetzungen bis
     Entlastung führt dazu, dass die finanzielle Belastung         spätestens 31.8.2022 umzusetzen.
     der Pflegeversicherung nunmehr (erstmals) unmittelbar
     von der Höhe der Pflegesätze der jeweiligen Einrichtung       Die Umsetzung dieser Regelungen ist von den Leistungs-
     abhängt. Die Pflegekassen werden somit ab sofort nicht        erbringern gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen.
     nur als „Anwalt der Versicherten“, sondern mit Blick auf      Die daraus resultierenden Anforderungen an die Qualität
     die Lasten der Pflegeversicherung an den Pflegesatzver-       und Quantität der zu übermittelnden Personaldaten wer-
     handlungen teilnehmen. Welche Auswirkungen diese Ver-         den dadurch tendenziell eher ansteigen. Auch wird die
     änderung auf das „Verhandlungsklima“ haben wird, bleibt       Transparenz bei den Pflegekassen über die Gestehungs-
     abzuwarten.                                                   kosten der Leistungserbringer zunehmen.

     Ein weiterer Nebeneffekt dieser Neuregelung wird voraus-
     sichtlich den Bereich der ambulanten Pflege betreffen:
     Während der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil             Empfehlung
     bei anhaltender Dauer der Pflege bei stationärer Unter-
     bringung in einem Pflegeheim durch die Neuregelung                Pflegeeinrichtungen sollten zeitnah ihre Con­
     sinkt, bleibt die Belastung für den Pflegebedürftigen bei         trolling-Instrumente und insbesondere die
     der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes               Pflege­ satzkalkulationen dahingehend über-
     über die Jahre unverändert. Die Kostenschere zwischen             prüfen, ob die aus dem GVWG resultierenden
     ambulanter und stationärer Pflege wird dadurch mit                Anforderungen erfüllt werden können bzw. wel-
     zunehmender Verweildauer zu Lasten des ambulanten                 che Auswirkungen sich auf die Weiterentwick-
     Bereichs immer weiter aufgehen.                                   lung der Entgelte und die Wirtschaftlichkeit der
                                                                       Pflege­einrichtungen ergeben.
     Hinweis: Wie diese Entwicklung mit dem pflegepoliti-

14
KURZ NOTIERT

Zulässigkeit und Grenzen politischer Betätigung
von Vereinen (Attac III)
Zum dritten Mal innerhalb von drei Jahren hat sich der     Zweck für sich entdeckt und sich dabei öffentlich und
Bundesfinanzhof (BFH) am Beispiel von Attac aus ver-       einseitig in allzu große Nähe zu Verschwörungs- und
schiedenen Blickwinkeln mit der Zulässigkeit und den       Geheimbundtheoretikern begeben. So hatte der Verein
Grenzen politischer Betätigung durch Vereine befasst       u.a. Schutzmaßnahmen gegen Covid-19 als gesund-
– zuletzt mit BFH-Beschluss vom 18.8.2021 (Az.: V B        heitsschädlich gebrandmarkt und konkludent als legitime
25/21). Auch in diesem Fall ist Attac gescheitert.         Gegenmaßnahme einen Zusammenhang mit dem Wider-
                                                           standsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG hergestellt. Der BFH
In den vorherigen Verfahren ging es um Äußerungen von      hat richtigerweise noch einmal klargestellt, dass die Dis-
Attac zu einer Vielzahl von allgemeinpolitischen Themen.   kussion politischer Fragen innerhalb der Erfüllung eines
Der BFH sah dies nicht mehr als Förderung der Volks-       gemeinnützigen Zwecks zwar „pointiert“ erfolgen dürfe,
bildung oder der politischen Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7    dies aber nur innerhalb gewisser Grenzen, die im konkre-
AO) an. Innerhalb der Verfolgung einzelner gemeinnützi-    ten Fall überschritten waren.
ger Aufgaben sei eine politische Betätigung zwar zuläs-
sig und könne sogar notwendig sein. Die einseitige Ein-    Hinweis: Als eine der Nebenfolgen der insgesamt als
flussnahme auf die politische Willensbildung sei aber      richtig zu wertenden Attac-Rechtsprechung kommt es
kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck nach § 52     derzeit immer mehr auch in anderen Bereichen zu Dis-
Abs. 2 AO (Urteil vom 10.1.2019, Az.: V R 60/17). Sie      kussionen mit Finanzämtern, wann die Grenzen zulässi-
darf gem. der Entscheidung im zweiten Verfahren (BFH-      ger politischer Betätigung gemeinnütziger Einrichtungen
Beschluss vom 10.12.2020, Az.: V R 14/20) gegenüber        noch eingehalten und wann sie überschritten werden.
der unmittelbaren Förderung des jeweiligen gemeinnüt-      Die Ampelkoalition hat sich auf die Fahne geschrieben,
zigen Zwecks nicht überwiegen. Beispielsweise kann zu      für Klarstellungen zu sorgen: So soll das Gemeinnützig-
den Aufgaben eines Umweltschutzvereins auch – aber         keitsrecht modernisiert werden, um den Unsicherheiten
eben nur auch – der Versuch gehören, die Umweltschutz-     aufgrund der Gemeinnützigkeitsrechtsprechung des
politik zu beeinflussen.                                   BFH entgegenzuwirken (vgl. hierzu und zu weiteren aus-
                                                           gewählten Punkten des Koalitionsvertrags die Übersicht
Im aktuellen Verfahren vom 18.8.2021 hatte Attac die       im Top-Thema-Beitrag ab S. 4). Wir werden Sie auf dem
Förderung des Gesundheitswesens als gemeinnützigen         Laufenden halten.

Abberufung und Amtsuntersagung durch
Stiftungsbehörden
Zu den Möglichkeiten von Stiftungsbehörden, Stif-          Beruft die Stiftungsbehörde den Stiftungsvorstand ab, so
tungsvorständen (und anderen Organmitgliedern) die         kann sie damit allein allerdings noch nicht verhindern, dass
Wahrnehmung ihrer Geschäfte zu untersagen, hat             dieser weiter tätig wird. Verwaltungsrechtlich handelt es sich
sich das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg mit einem        nämlich nur um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt,
Beschluss vom 21.10.2021 (Az.: 10 K 2622/21) geäu-         der für sich genommen noch nicht zu einer Handlung, Dul-
ßert. Die Möglichkeit einer einstweiligen Untersa-         dung oder Unterlassung verpflichtet. Das Verwaltungsge-
gung enthalten fast alle Stiftungsgesetze. Als nächst      richt hat nun klargestellt, dass die Stiftungsbehörde gleich-
schärfere Maßnahme kann die Stiftungsbehörde den           zeitig mit der Abberufung auch dauerhaft und mit sofortiger
Stiftungsvorstand auch abberufen (z.B. § 12 Abs. 1         Wirkung Tätigkeiten des Vorstands untersagen und dies
StiftG BW, § 9 Abs. 1 StiftG NRW).                         auch mit geeigneten Maßnahmen durchsetzen kann.

                                                                                                                            15
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | JANUAR 2022

     Zugleich hat das Gericht abgegrenzt, wann das öffentliche     Vorwurf im Raum, dass Geld aus dem Stiftungsvermögen
     Interesse an einer sofortigen Untersagung das Interesse       auf ein Privatkonto geflossen sei.
     eines von der Stiftungsbehörde für ungeeignet erklärten
     Vorstands an einer vorläufigen Fortführung seiner Tätigkeit   Hinweis: Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Stif-
     überwiegt. Im konkreten Fall hatten die Vorstandsmitglie-     tungsbehörden – wenn ihre Geduld einmal am Ende ist
     der seit 2019 keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsbe-        – durchaus willens und in der Lage sind, Aufsichtsmaßnah-
     richte abgegeben und das Finanzamt hatte der Stiftung         men zum Schutze von Stiftungen anzuordnen und konse-
     die Gemeinnützigkeit entzogen. Darüber hinaus stand der       quent durchzusetzen.

     EuGH: Keine Umsatzsteuerfreiheit für unterrichts-
     nahe Leistungen (Schwimmunterricht)
     Mit Urteil vom 21.10.2021 (Rs. C 373/19) hat der EuGH         V R 32/18) dem EuGH u.a. folgende Frage zur Vorabent-
     in der Rs. Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics entschie-         scheidung vorgelegt: Umfasst der Begriff des Schul– und
     den, dass Schwimmunterricht für Kinder nicht von der          Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und
     Umsatzsteuer befreit ist, da ein „spezialisierter, punk-      j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht?
     tuell erteilter Unterricht“ nicht vom unionsrechtlichen
     Unterrichtsbegriff gedeckt sei.                               Der EuGH hat nun entschieden, dass der von einer
                                                                   Schwimmschule erteilte Schwimmunterricht nicht als
     Hintergrund ist, dass Bildungsleistungen im deutschen         Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Unions-
     Umsatzsteuerrecht in § 4 Nr. 21 und 22 UStG von der           rechts betrachtet werden kann.
     Umsatzsteuer befreit sind. Auf EU-Ebene ist die in Art.
     132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL geregelte Steuer-       Hinweis: Erste Stimmen in der Literatur bewerten die
     befreiung für Bildungsleistungen anzuwenden. Da es zwi-       Entscheidung so, dass der EuGH Art. 132 Abs. 1 Buchst.
     schen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht Wort-          i und j MwStSytRL insgesamt sehr restriktiv auslegt. Im
     lautunterschiede gibt, muss die Mehrwertsteuer-Richtlinie     Ergebnis ist demnach nur solcher Unterricht steuerfrei,
     ausgelegt werden.                                             der auf eine Vielzahl von Unterrichtsinhalten gerichtet ist,
                                                                   was i.d.R. nur der Unterricht an öffentlichen oder privaten
     Dazu hatte der BFH mit Beschluss vom 27.3.2019 (Az.:          allgemeinbildenden Schulen gewährleistet.

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Vorsteuerabzug bei nicht unternehmerisch tätiger
Bruchteilsgemeinschaft
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.10.2021 den                meinschaft geändert. Die Neuregelungen können auch
Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an mehreren            für Non-Profit-Organisationen, die im Rahmen solcher
Stellen bezüglich der Regelungen zum Vorsteuerabzug         Bruchteilsgemeinschaften Wirtschaftsgüter gemeinsam
im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsge-   nutzen, von Bedeutung sein.

Webinar „Aus der Praxis für die Praxis –
Sozialwirtschaft und NPO“
Beginnend mit dem neuen Jahr bieten wir Ihnen ein           Unsere Themenschwerpunkte:
neues Format für die Sozialwirtschaft und Non-Profit-
Organisationen an. Erstmals am 20.1.2022 laden wir Sie      »   Ampel-Koalition und Gemeinnützigkeit
von 11:00 bis 12:30 Uhr herzlich zu unserem kostenlosen     »   Aktuelles zur Umsatzsteuer bei NPO
Webinar „Aus der Praxis für die Praxis – Sozialwirtschaft   »   Geändertes Gemeinnützigkeitsrecht – Erfahrungen
und NPO“ ein. Weitere Termine werden folgen.                    aus der Praxis
                                                            »   Highlights der Stiftungsrechtsreform
Unsere Webinare halten Sie mit unterschiedlichen
Schwerpunkten über aktuelle Änderungen auf dem Lau-         Registrieren Sie sich jetzt unter
fenden und liefern Ihnen Impulse für die Praxis.            https://bit.ly/3F71X6c

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