STELLUNGNAHME DES SOZIALVERBANDS VDK DEUTSCHLAND E. V.

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STELLUNGNAHME DES SOZIALVERBANDS VDK DEUTSCHLAND E. V.
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.

           zum Entwurf eines Jahressteuersgesetzes 2022

Sozialverband VdK Deutschland e. V.
Abteilung Sozialpolitik
Linienstraße 131
10115 Berlin

Telefon:     030 9210580-300
Telefax:     030 9210580-310
E-Mail:      sozialpolitik@vdk.de                Berlin, 11.08.2022
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK) ist als Dachverband von 13 Landesverbänden
mit über zwei Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband in Deutschland. Die Sozialrechts-
beratung und das Ehrenamt zeichnen den seit über 70 Jahren bestehenden Verband aus.
Zudem vertritt der VdK die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der
Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen sowie
Pflegebedürftigen und deren Angehörigen.
Der gemeinnützige Verein finanziert sich allein durch Mitgliedsbeiträge und ist parteipolitisch
und konfessionell neutral.

1.       Zu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Maßnahmen der
         Umsetzung
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 fasst eine Vielzahl von Änderungen zusammen.
Sozialpolitisch relevant sind:
        die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges
         für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (z. B.
         Klimaprämie)
        vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 zur
         Vermeidung von Doppelbesteuerung
        Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
        Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung
        Reduktion der Familienkassen auf eine.

Bewertung des Sozialverbands VdK
Der VdK begrüßt den grundsätzlichen Geist des Gesetzentwurfs, die Bürger von Verwaltung
zu entlasten.
Die Schaffung eines Auszahlungsweges an alle Bürger ist der Grundstein für einen modernen,
verwaltungsarmen Sozialstaat. Bisher gibt es bei staatlichen Leistungen entweder die
Möglichkeit mit „der Gießkanne“ alle zu fördern, zum Beispiel über einen Tankrabatt, oder
andere Senkungen von Verbrauchssteuern, oder eine Einkommensprüfung vorzuschalten, wie
bei der Grundsicherung oder dem Kinderzuschlag. Aufgrund der bürokratischen Hürden und
der für viele Menschen als große Härte empfundenen Stigmatisierung liegt die Nicht-
Inanspruchnahmequote bei den beiden letztgenannten Leistungen bei ca. 2/3.
Der Sozialverband VdK sieht großes Potential in einer Auszahlung von Leistungen über die
Finanzverwaltung. Das Bundeszentralamt für Steuern ist die einzige Behörde, die über ein
vollständiges Verzeichnis aller Bürger verfügt. Die Finanzverwaltung kann die Einkommen der
Bürger automatisiert abrufen kann. Daher ist die Finanzverwaltung nicht nur in der Lage eine
Klimaprämie gleichmäßig an alle Bürger auszuzahlen, sondern auch einkommensgeprüfte
oder gestaffelte Leistungen auszuzahlen. Beispielsweise könnte die Einkommensprüfung für
die neue Kindergrundsicherung bürokratiearm über die Steuer gestaltet werden. Dazu werden
mit diesem Gesetz bereits die Grundlagen geschaffen.

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 11.08.2022
zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022                                         Seite 2 von 7
Als Sozialverband möchten wir allerdings auch zu bedenken geben, dass die Aufgabe der
Arbeitsteilung „Die Sozialverwaltung gibt, die Finanzverwaltung nimmt“ von einem
Mentalitätswandel in den Finanzämtern begleitet werden muss.
Die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung bieten bereits die notwendigen
Grundlagen mit dem Amtsermittlungsgrundsatz in den §§ 88 AO und 76 FGO. Zusätzlich sollte
die allgemeine Beratungspflicht des § 14 SGB I übertragen werden. Korrespondierend ist es
richtig, dem Sozialverband VdK das Recht zur beschränkten Hilfe in Steuersachen für seine
Mitglieder zu geben.
Besonders Menschen im Sozialleistungsbezug oder funktionale Analphabeten brauchen
niedrigschwellige Zugänge zur Verwaltung. In der Sozialverwaltung gibt es die Möglichkeit
Anträge mündlich zu stellen. Diese braucht es auch in der Finanzverwaltung, es sei denn die
Antragserfordernis entfällt mit automatisierter Leistungsauszahlung. Es gibt auf dem Weg zu
einem modernen, steuerbasierten Sozialstaat noch viele Fragen zu klären. Der Sozialverband
VdK steht gerne für den Austausch bereit.

2.    Zu den Regelungen im Einzelnen

Im Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.

2.1. Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten
     Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der
     steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO)

Der Koalitionsvertrag sieht die Entwicklung eines sozialen Kompensationsmechanismus für
den CO2-Preis vor (Klimageld).
Es fehlt bisher ein Auszahlungsweg der alle Bürger unbürokratisch erreicht. Dieser soll nun
über die steuerliche Identifikationsnummer entwickelt werden. Dazu soll in der IdNr-Datenbank
beim Bundeszentralamt für Steuern die IBAN gespeichert werden. Die Familienkassen und die
Rentenversicherung sollen die ihnen bekannten Kontoverbindungen melden. Damit werden
Eltern und Rentner von Verwaltung entlastet. Alle anderen sollen ihre Kontonummer über ihre
Bank melden.
Damit gibt es in Zukunft einen bürokratiearmen Auszahlungsweg für alle Formen von
öffentlichen Leistungen an alle Bürger.

Bewertung des Sozialverbands VdK
Der VdK begrüßt die Schaffung des Auszahlungswegs. Die Auszahlung über das Finanzamt
ist sachgerecht. Bei einem zukünftigen Klimageld ist darauf zu achten, dass die Auszahlung
monatlich erfolgt. Die erhöhten Kosten für Energie, Verkehr und Konsum werden monatlich
anfallen und Haushalte ohne Rücklagen und ohne Sparquote sofort stark belasten. Eine
Rückerstattung am Jahresende reicht nicht zur sozialen Kompensation.
Die automatisierte Meldung durch Familienkassen und Rentenversicherung ist eine gute
Lösung. Die Verwaltungsersparnis für die Betroffenen überwiegt die datenschutzrechtlichen
Bedenken. Die Banken müssen die Auflage erhalten, die Meldung der Kontoverbindung auch

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analog ohne Gebühren zu ermöglichen. Viele Rentner nutzen kein Online-Banking, sei es weil
sie gar kein Internet haben, weil sie keine digitalen Kompetenzen haben oder weil es ihnen zu
kompliziert ist. Hier dürfen keine neuen Barrieren entstehen.
Es fehlt eine Regelung für Menschen ohne Konto oder nur mit einem Sparbuch.

2.2. Vollständiger Sonderausgabenabzug für
     Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 (§ 10 Absatz 3 EStG)

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2002 entschieden, dass die damals geltenden
Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften einen Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes darstellen. Rentner und Pensionäre wurden
unterschiedlich besteuert. Das Gericht beauftragte den Gesetzgeber, verfassungskonforme
Neuregelungen bis 2005 zu schaffen.
Daraufhin ist der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz (AEG) zur nachgelagerten
Besteuerung übergegangen. Durch die Neuregelungen werden die Rentenbeiträge
schrittweise aus der Steuerpflicht herausgenommen. Im Gegenzug werden die Renten immer
stärker besteuert. Dieser Prozess muss nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
so gestaltet werden, dass es nicht zu Doppelbesteuerungen kommt. Am Ende dieses
Prozesses können Arbeitnehmer einerseits ihre Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer
absetzen. Sie müssen andererseits aber ihre Alterseinkünfte voll versteuern.
Wegen der bisherigen steuerlichen Belastungen des eigenen Anteils der Rentenbeiträge
wurde ab 2005 ein Rentenfreibetrag von zunächst 50 Prozent gewährt. Der steuerpflichtige
Anteil, der im Jahr 2005 bei 50 Prozent lag, steigt in jährlichen Stufen. Er erreicht 2040 100
Prozent. Die Beitragsfreistellung betrug 2005 60 Prozent. Sie steigt seither in Stufen bis zum
Jahr 2025 auf dann 100 Prozent.
Der Bundesfinanzhof wies mit Urteilen vom 19. Mai 2021 (Az.: X R 20/19 und X R 33/19) die
Klagen der zwei Rentner, die wegen einer vermeintlichen Doppelbesteuerung geklagt hatten,
zwar ab. Das Urteil ist dennoch richtungsweisend. Denn das Gericht fordert Änderungen an
der aktuellen Regelung. Anderenfalls drohe künftigen Generationen eine Doppelbesteuerung
ihrer Renten. Das Gericht hat in seiner Entscheidung erstmals festgelegt, was bei der
Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs berücksichtigt werden darf und was nicht.
Demnach müsse der Grundfreibetrag bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Gleiches
gelte für die Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit der nun vorliegenden Neuregelung wird eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme
umgesetzt, die den vollständigen Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben bereits ab dem Jahr 2023 vorsieht.

Bewertung des Sozialverbands VdK
Der VdK hat stets betont, dass die Übergangsphase bei der Reform der Rentenbesteuerung
so ausgestaltet sein muss, dass, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, Fälle von
Doppelbesteuerung verhindert werden. Der VdK kritisiert, dass die Politik nun erst aufgrund
des Urteils des Bundesfinanzhofs eine gesetzliche Neuregelung dieser Übergangsphase
vornimmt, da es bei der aktuellen Regelung, entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2021, künftig zu Fällen von Doppelbesteuerung kommen kann.

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 11.08.2022
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In diesem Zusammenhang begrüßt der VdK die Vorziehung der Beitragsfreistellung von 2025
auf 2023 um zwei Jahre entsprechend des vorliegenden Referentenentwurfs. Damit erhöhen
sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen 2023 um vier
Prozentpunkte und im Jahr 2024 um zwei Prozentpunkte. Insgesamt werden dadurch die
Beitragszahler zur gesetzlichen Rentenversicherung 2023 um rund 2,9 Milliarden Euro und
2024 um rund 1,9 Milliarden Euro entlastet. Die Vorziehung der Beitragsfreistellung um zwei
Jahre leistet aus Sicht des VdK einen Beitrag um Fälle von Doppelbesteuerung für künftige
Generationen zu reduzieren. Problematisch bleibt jedoch, dass durch diese Maßnahme alleine
künftige Fälle von Doppelbesteuerungen nicht komplett ausgeschlossen sind. Um diese
künftig auszuschließen muss die Vollbesteuerung der Renten deutlich später als geplant
greifen. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung beginnt diese im Jahr 2040. Es ist für den
VdK nicht nachvollziehbar, warum der vorliegende Referentenentwurf keine spätere
Vollbesteuerung der Renten beinhaltet. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung ist
in diesem Zusammenhang geplant, dass die Renten erst ab dem Jahr 2060 voll steuerpflichtig
werden. Darüber hinaus zeigen aktuelle Modellrechnungen, dass die Pläne der
Bundesregierung entsprechend des Koalitionsvertrags nicht ausreichen, um Fälle von
Doppelbesteuerung komplett auszuschließen.1 Der VdK fordert deshalb, dass die
Vollbesteuerung der Renten erst ab dem Jahr 2070 greift, um Fälle zu Doppelbesteuerung zu
verhindern.

2.3. Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung (§ 10a Abs. 1a)

Die Neuregelung in § 10a Abs. 1a EStG vereinfacht das Riester-Verfahren bei Personen, die
wegen     der     Anrechnung      von    Kindererziehungszeiten      bei     gesetzlichen
Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören.
Da das Verfahren zur Feststellung von Kindererziehungszeiten durch die gesetzlichen
Rentenversicherungsträger und das Förderverfahren aufgrund der Feststellung von
Kindererziehungszeiten durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)
unterschiedliche Ausrichtungen haben, kommt es zu erheblichen zeitlichen Diskrepanzen.
Während Kindererziehungszeiten auch noch während des Rentenantragsverfahrens beim
Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden können, müssen im Zulageverfahren die
Voraussetzungen bereits im jeweiligen Beitragsjahr vorliegen. Folge dieser Regelung ist, dass
derjenige, dem Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, beim zuständigen gesetzlichen
Rentenversicherungsträger jährlich einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten
stellen müsste, der in vielen Fällen aus Unkenntnis unterbleibt.
Die Neuregelung beinhaltet nun, dass Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung nur aufgrund eines fehlenden oder eines noch nicht
beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, einem Pflichtversicherten
zunächst gleichstehen.
In einem zweiten Schritt ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Kindererziehungszeiten bei
der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Werden die Kindererziehungszeiten –

1 Ingo Schäfer: Den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten rechtskonform
ausgestalten, DRV 1/2022, 21-49. Siepe und Siepe, Kernfragen zur Doppelbesteuerung der Renten,
RV 2017, 172 ff.

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beispielsweise aufgrund eines Ausschlussgrundes – vom Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung.
Bewertung des Sozialverbands VdK
Aus Sicht des VdK ist die Neuregelung sachgerecht, um den Verwaltungsaufwand sowohl für
die Kindererziehenden als auch für die gesetzliche Rentenversicherung bei der Riester-
Förderung zu reduzieren. Die Folge ist eine geringere Zahl an Rückforderungen von Zulagen.
Diese geringfügige Verfahrensverbesserung ändert jedoch aus Sicht des VdK nichts daran,
dass die Riester-Rente an sich gescheitert ist, da die angebotenen Produkte zu teuer,
kompliziert, unflexibel und intransparent sind.
Mit der Riester-Reform in 2001 war die Erwartung verbunden, dass durch Riester-Vorsorge
die Absenkung des Rentenniveaus ausgeglichen wird. Es hat sich gezeigt, dass dies nur in
Modellrechnungen möglich ist. Bei diesen Berechnungen wurde eine jährliche nominale
Verzinsung von vier Prozent sowie ein Verwaltungskostenanteil der Versicherer von zehn
Prozent der Beiträge unterstellt.
Darüber hinaus verband der Gesetzgeber mit der Einführung der Riester-Rente die Hoffnung,
durch eine kapitalgedeckte Altersvorsorge höhere Rendite als mit der gesetzlichen Rente zu
erzielen.
Diese Erwartungen sind nach den bisherigen Erfahrungen völlig unrealistisch. Der
Garantiezins lag im Jahr 2011 noch bei 2,25 Prozent. 2021 wurde er auf 0,25 Prozent
abgesenkt. Aktuell fließt bei einem durchschnittlichen Riester-Vertrag nahezu jeder vierte
eingezahlte Euro in die Kosten, da unter anderem die Abschluss- und Verwaltungskosten
überhöht sind. Eine Studie vom Bund der Versicherten zeigt zudem, dass die tatsächlich
erzielten Renditen negativ sind. 2
Der VdK fordert deshalb, das Rentenniveau auf 53 Prozent anzuheben und den Riester-Faktor
abzuschaffen.

2.4. Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages (§ 52 Absatz 4 EStG)

Mit dem Grundrentengesetz vom 12. August 2020 wurde unter anderem ein
einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung eingeführt. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt
nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode.
Entsprechend des Referentenentwurfs soll dieser Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt
werden. Begründet wird dies damit, dass die Lebensleistung der berechtigten Person aus
steuerlicher Sicht nicht geschmälert werden sollte.
Bewertung des Sozialverbands VdK
Der VdK begrüßt die Zielsetzung und die gesetzliche Regelung, dass der
Grundrentenzuschlag steuerfrei ausgezahlt wird. Dies führt zu Entlastungen für die
Rentnerinnen und Rentner in Höhe von jährlich 50 Millionen Euro. Laut Angaben der DRV liegt
der durchschnittliche Grundrentenzuschlag bei 75 Euro. Aus Sicht des VdK ist dieser
durchschnittliche Betrag jedoch an sich zu niedrig. Für den VdK ist bei der Berechnung des

2   https://www.bundderversicherten.de/fbfiles/BdVKurzstudie-Riester-2019.pdf

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 11.08.2022
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Grundrentenzuschlags nicht nachvollziehbar, warum von diesem wiederum 12,5 Prozent
abgezogen werden. Der VdK fordert diese Abschläge zu streichen und den durchschnittlichen
Grundrentenzuschlag entsprechend zu erhöhen.

2.5. Familienkassen (§ 69, § 72 EStG)

Alle Familienkassen werden in die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit überführt. Die
Familienkassen im Zuständigkeitsbereich des Bundes zum 1.1.2023, die Familienkassen in
Zuständigkeitsbereich der Länder zum 1.1.2024.
Bei der Vergabe einer Identifikationsnummer für ein neugeborenes Kind, werden der
Familienkasse auch die Personen mitgeteilt, für die ein Kinderfreibetrag eingetragen wurde.
Dies sind regelhaft die Eltern, die auch kindergeldberechtigt sind.

Bewertung des Sozialverbands VdK
Der VdK begrüßt diese Verwaltungsvereinfachung. Die beiden Neuregelungen sind ein
wichtiger Schritt hin zu einer verwaltungsarmen, einfachen Kindergrundsicherung. Wenn das
Finanzamt auch die zugehörige Bankverbindung der Eltern übermittelt, könnte das Kindergeld
ohne Antrag automatisiert ausgezahlt werden. Da dem Finanzamt sowohl die Eltern, die
Geschwister als auch die Einkommen aller Familienmitglieder bekannt sind, könnten auch die
Einkommensprüfung für die Kindergrundsicherung automatisiert erfolgen. Die Stigmatisierung
von Hartz IV und die hohe Nicht-Inanspruchnahme beim Kinderzuschlag könnten der
Vergangenheit angehören. Dies funktionierte sogar bei nicht verheirateten Eltern.

2.6. Onlinezugang

Das Steuerjahresgesetz soll an vielen Stellen das Onlinezugangsgesetz umsetzen und
elektronische Verwaltung ermöglichen.

Bewertung des Sozialverbands VdK
Die digitale Verwaltung schafft neue Hürden für Menschen, die kein Internet haben oder die
Portale nicht nutzen können. Die Erfahrungen mit der Grundsteuererklärung zeigen, vor
welchen Hürden vor allem Rentner und Rentnerinnen stehen, wenn die online Verwaltung der
Standard wird. Die analogen Zugänge müssen erhalten bleiben. Die Bevölkerung muss besser
über die Möglichkeiten und Rechte aufgeklärt werden, vorausgefüllte Formulare in ihrem
Finanzamt abzuholen und abzugeben. Ansonsten werden neue Barrieren geschaffen.

Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V. vom 11.08.2022
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