Strukturdialog in der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern Zwischenbericht der Projektkommission - Bern, 26. Januar 2012

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Strukturdialog in der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern Zwischenbericht der Projektkommission - Bern, 26. Januar 2012
Evangelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Bern
Projektkommission Strukturdialog
www.strukturdialog.ch

Strukturdialog in der Evangelisch-reformierten
Gesamtkirchgemeinde Bern

Zwischenbericht der Projektkommission

Bern, 26. Januar 2012
Strukturdialog in der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern Zwischenbericht der Projektkommission - Bern, 26. Januar 2012
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                                                                  Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze .......................................................................................................................... 4
Vorbemerkung zu diesem Bericht ........................................................................................................... 6
1             Ausgangslage und Auftrag ...................................................................................................... 6
    1.1       Ausgangslage .......................................................................................................................... 6
    1.2       Projektauftrag .......................................................................................................................... 7
    1.3       Zum Auftragsverständnis ......................................................................................................... 7
    1.4       Arbeitsweise und Vorgehen der Kommission .......................................................................... 8
2             Die evangelisch-reformierte Kirche in Bern heute ................................................................. 10
    2.1       Entstehung und Bestand der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinde ................... 10
    2.2       Rechtliche Rahmenbedingungen .......................................................................................... 11
    2.3       Organisation .......................................................................................................................... 12
    2.4       Auftrag und Angebote ............................................................................................................ 13
    2.5       Finanzen, Personal, Infrastruktur .......................................................................................... 15
     2.5.1 Finanzen ................................................................................................................................ 15
     2.5.2 Personal................................................................................................................................. 15
     2.5.3 Liegenschaften ...................................................................................................................... 16
    2.6       Pensionskasse ...................................................................................................................... 18
    2.7       Gesellschaftlicher Stellenwert der Kirche .............................................................................. 19
3             Absehbare Entwicklungen ..................................................................................................... 20
    3.1       Rechtliche Rahmenbedingungen .......................................................................................... 20
    3.2       Gesellschaftliche Trends ....................................................................................................... 20
    3.3       Kirchenzugehörigkeit ............................................................................................................. 21
    3.4       Finanzen ................................................................................................................................ 21
    3.5       Folgen .................................................................................................................................... 22
4             Herausforderungen und Reformbedarf ................................................................................. 24
    4.1       Fragen ................................................................................................................................... 24
    4.2       Leitideen für die reformierte Kirche in der Stadt Bern ........................................................... 24
     4.2.1 Ausgangspunkt Auftrag: Lebendige, glaubwürdige und sichtbare Kirche sein ..................... 24
     4.2.2 Dienende und solidarische Kirche für die ganze Stadt ......................................................... 25
     4.2.3 Angebote: Die richtigen Aufgaben richtig erfüllen ................................................................. 26
     4.2.4 Ressourcen: Finanzielle und personelle Mittel verantwortungsvoll einsetzen ...................... 26
     4.2.5 Organisation: Zuständigkeiten klar und richtig zuweisen, Verantwortung abstimmen .......... 27
     4.2.6 Fazit: Anforderungen an Angebote, Ressourcen und Strukturen ......................................... 28
    4.3       Problemfelder ........................................................................................................................ 29
     4.3.1 Angebote ............................................................................................................................... 29
     4.3.2 Ressourcen............................................................................................................................ 30
     4.3.3 Organisation .......................................................................................................................... 31
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     4.3.4 Strukturelles Problem: Diskrepanz zwischen Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung . 33
    4.4        Reformbedarf ......................................................................................................................... 34
5              Handlungsoptionen ................................................................................................................ 37
    5.1        Allgemeine Überlegungen ..................................................................................................... 37
     5.1.1 Rechtlicher Handlungsspielraum ........................................................................................... 37
     5.1.2 Probleme nicht verdrängen, sondern aktiv und bewusst angehen ....................................... 37
     5.1.3 Lösungsmöglichkeiten vorurteilslos und ohne unnötige Selbstbeschränkung prüfen........... 38
    5.2        Gemeindeleben, Angebote, Infrastruktur .............................................................................. 38
     5.2.1 Erforderliche Anpassungen ................................................................................................... 38
     5.2.2 Räumliche Konzentration des Gemeindelebens ................................................................... 39
     5.2.3 Perimeter für die lokale Gemeinde ........................................................................................ 39
     5.2.4 Redimensionierung der Infrastruktur ..................................................................................... 41
     5.2.5 Ergänzung des lokalen Lebens mit differenzierten Angeboten für die ganze Stadt ............. 42
    5.3        Gemeinderechtliche „Grundstruktur“ ..................................................................................... 43
     5.3.1 Spektrum der Möglichkeiten .................................................................................................. 43
     5.3.2 Beurteilung der einzelnen Grund-Modelle ............................................................................. 45
     5.3.3 Die Modelle im Vergleich ....................................................................................................... 48
     5.3.4 Fazit ....................................................................................................................................... 49
     5.3.5 Hinweis zur Umsetzung ......................................................................................................... 49
    5.4        Wie könnte eine Kirchgemeinde Bern aussehen? ................................................................ 49
     5.4.1 Allgemeines ........................................................................................................................... 49
     5.4.2 Zentrale Organe .................................................................................................................... 50
     5.4.3 Dezentrale Organe ................................................................................................................ 51
     5.4.4 Personal................................................................................................................................. 52
     5.4.5 Interne Organisation des Kirchgemeinderats (Ressorts) ...................................................... 52
     5.4.6 Zur Illustration: Mögliche Ausgestaltung einer Kirchgemeinde Bern .................................... 54
6              Zusammenfassende Beurteilung ........................................................................................... 55
    6.1        Analyse des IST-Zustandes und Reformbedarf .................................................................... 55
    6.2        Optionen ................................................................................................................................ 55
    6.3        Umsetzung............................................................................................................................. 56
Anhang: Grundlagendokumente zum Bericht ....................................................................................... 57
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Das Wichtigste in Kürze
1     Die 12 Kirchgemeinden der Evangelisch-reformierten Gesamtkirchgemeinde Bern bieten ein
      vielfältiges Angebot für unterschiedliche Zielgruppen. Sie sprechen damit verschiedene Men-
      schen an und verankern die Kirche im Quartier.
2     In wirtschaftlicher Hinsicht befinden sich die Gesamtkirchgemeinde und ihre Kirchgemeinden
      noch in einer komfortablen Situation. Doch würden Unterhalt und Investitionen für den heutigen
      Liegenschaftsbestand aller Voraussicht nach bereits in wenigen Jahren zum vollständigen Ab-
      bau des Eigenkapitals führen. Die Anzahl der Reformierten in der Stadt Bern hat sich in den
      letzten 40 Jahren halbiert. Die Steuererträge werden auf längere Sicht erheblich abnehmen. Die
      Fixkosten der bestehenden Strukturen verteilen sich demnach auf immer weniger Köpfe und
      Einnahmen. Ohne Abbau bei den Liegenschaften wird der Handlungsspielraum der zuständigen
      Organe empfindlich eingeschränkt. Beispielsweise könnte das heutige Engagement im Bereich
      der Diakonie nicht mehr finanziert werden.
3     Während die kleinräumige Organisation Nähe zur Bevölkerung gewährleistet, weist sie erhebli-
      che Nachteile auf. Die Kirchgemeinden stossen an Leistungsgrenzen. Behörden können nicht
      mehr ordnungsgemäss besetzt werden. Administration und Personalführung überfordern die
      einzelnen Kirchgemeinden. Es fehlt an gesamtstädtischen Angeboten, die der Vielfalt heutiger
      Lebensformen angemessen Rechnung tragen und der reformierten Kirche in der Stadt ein er-
      kennbares Gesicht geben. Dagegen werden unwirtschaftliche Doppelspurigkeiten unterhalten.
      So gefährdet die Kleinräumigkeit die zuverlässige oder nachhaltige Erfüllung der kirchlichen
      Aufgaben.
4     Ein grundlegendes strukturelles Problem ist in der Konzeption der Gesamtkirchgemeinde selbst
      angelegt. Einerseits sind die Kirchgemeinden selbst verantwortlich für die Erfüllung Ihrer Aufga-
      ben, wie sie Kirchenverfassung und Kirchenordnung vorgeben. Anderseits sind sie auf die Fi-
      nanzierung durch die Gesamtkirchgemeinde angewiesen. Die Trennung von Aufgaben- und Fi-
      nanzierungsverantwortung widerspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz der sogenann-
      ten „fiskalischen Äquivalenz“. Die Diskrepanz führt zu Lücken in der Kommunikation und zu Rol-
      lenkonflikten mit Konkurrenzierung zwischen der Präsidentenkonferenz und dem Kleinen Kir-
      chenrat.
5     Die Weiterführung des Status Quo ist heute keine verantwortbare Option. Wirtschaftliche Per-
      spektiven und die strukturellen Probleme machen Anpassungen an neue Gegebenheiten un-
      verzichtbar. Die erkannten Schwierigkeiten können behoben werden, indem grössere und damit
      weniger Einzugsgebiete als heute für das lokale Gemeindeleben gewählt werden. Eine räumli-
      che Konzentration setzt letztlich die Mittel frei, die zum Erhalt bestehender und der Schaffung
      gesamtstädtischer Angebote zwingend benötigt werden.
6     In struktureller Hinsicht ist eine Neuorganisation der Gesamtkirchgemeinde angezeigt. Allein die
      verstärkte Zusammenarbeit unter den bestehenden Kirchgemeinden löst die Probleme der
      kleinräumigen Organisation nicht; sie hätte umgekehrt eine weitere Komplizierung der bereits
      unübersichtlichen Strukturen zur Folge. Eine Fusion benachbarter Kirchgemeinden führte zwar
      zur erwünschten Konzentration des lokalen Gemeindelebens. Sie behebt aber weder den Man-
      gel an gesamtstädtischen Angeboten, noch löst sie die strukturellen Probleme der Gesamt-
      kirchgemeinde.
7     Die Projektkommission empfiehlt den Zusammenschluss der heutigen Kirchgemeinden zu einer
      einzigen gesamtstädtischen „Kirchgemeinde Bern“. Eine Kirchgemeinde Bern ist die einzig wirk-
      lich nachhaltige Option. Sie ermöglicht eine effiziente Steuerung und trägt gleichzeitig dem Be-
      dürfnis nach Verankerung des kirchlichen Lebens im Quartier Rechnung, indem den lokalen
      Organisationseinheiten Autonomie eingeräumt wird. Wie die Kirchgemeinde Bern ausgestaltet
      wäre, wird zu diskutieren sein, nachdem im Grundsatz dafür entschieden worden ist.
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8     Eine Neuorganisation im vorgeschlagenen Sinn erlaubt nicht zuletzt die erforderliche Redimen-
      sionierung des Liegenschaftsbestandes. Welche Liegenschaften sinnvollerweise einer neuen
      Nutzung zugeführt oder allenfalls auch veräussert werden sollen, wird von der Wahl der Ein-
      zugsgebiete für das lokale Gemeindeleben abhängig sein.
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Vorbemerkung zu diesem Bericht
9     Der vorliegende Bericht enthält in konzentrierter Form die Überlegungen und Vorschläge der
      Projektkommission. Für Einzelheiten wird in Klammern jeweils auf weitere, im Anhang aufgelis-
      tete Dokumente verwiesen, die der Kommission als Grundlage dienten (die fett gedruckte Zahl
      in Klammern entspricht der Nummerierung im Anhang). Alle im Anhang aufgeführten Dokumen-
      te sind abrufbar unter www.strukturdialog.ch. Auf weitere Dokumente, weiterführende Literatur
      und gesetzliche Bestimmungen wird in Fussnoten, soweit möglich unter Hinweis auf entspre-
      chende Internet-Adressen, hingewiesen.

1     Ausgangslage und Auftrag
1.1   Ausgangslage
10    Die Frage nach den richtigen Strukturen und dem richtigen Mitteleinsatz beschäftigt die Evan-
      gelisch-reformierte Gesamtkirchgemeinde Bern und die in ihr zusammengeschlossenen Kirch-
      gemeinden seit mehr als 20 Jahren. Sie hat bereits Anlass zu einer ganzen Reihe von Abklä-
      rungen und politischen Vorstössen gegeben (1). Abnehmende Mitgliederzahlen und finanzielle
      Schwierigkeiten der 80er Jahre veranlassten beispielsweise zu einer Analyse der finanziellen
      Situation der Gesamtkirchgemeinde durch ein Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen
      (2), aber auch zu einem Überdenken des kirchlichen Auftrags in einem veränderten gesell-
      schaftlichen Umfeld (3).
11    In den letzten Jahren gab die Neuverteilung der Pfarrstellenprozente innerhalb der Gesamt-
      kirchgemeinde zu Diskussionen Anlass. Die Präsidentenkonferenz setzte dafür die Arbeitsgrup-
      pe „Noah“ ein, die sich auch mit strukturellen Fragen befasste (4). Der Kleine Kirchenrat be-
      schäftigte sich seinerseits wiederholt mit den Aufgaben und der Organisation der Gesamtkirch-
      gemeinde. Im Anschluss an die Behördenkonferenz vom 27. Januar 2010 (5) delegierten der
      Kleine Kirchenrat und die Präsidentenkonferenz Personen in eine gemeinsame Arbeitsgruppe
      mit dem Auftrag, einen Vorschlag für einen Strukturdialog zuhanden des Grossen Kirchenrats
      zu erarbeiten.
12    Der Grosse Kirchenrat beschloss gestützt auf den Projektvorschlag dieser Arbeitsgruppe (6) am
      24. November 2010 das Projekt „Strukturdialog“ und setzte dafür eine Projektkommission, be-
      stehend aus folgenden Personen, ein:
          Erika Hostettler, Präsidentin des Kleinen Kirchenrats (Co-Präsidentin der Kommission),
          Jean-Marc Burgunder, Präsident Kirchgemeinderat Paroisse (Co-Präsident der
           Kommission),
          Susanne Hergert, Präsidentin Kirchgemeinderat Heiliggeist,
          Beatrice Tobler, Präsidentin Kirchgemeinderat Paulus,
          Emanuel Huber, Mitglied Kleiner Kirchenrat,
          Eugen Marbach, Mitglied Kleiner Kirchenrat.
      Carole Maertens (Projektsekretariat), Ueli Friederich (Projektleitung/Moderation) und der Kirch-
      meier, Beat Wiesendanger, begleiten die Arbeit der Kommission.
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1.2   Projektauftrag
13    Das Projekt „Strukturdialog“ soll die evangelisch-reformierte Kirche in der Stadt Bern gemäss
      Auftrag „befähigen, morgen und übermorgen ‚lebendige Kirche’ zu sein und ihren Auftrag ge-
      mäss Kirchenverfassung und Kirchenordnung zu erfüllen“. Der Projektauftrag im Allgemeinen
      lautet wie folgt (6):
             Das Projekt erarbeitet Vorschläge für das Wirken, die Ausstattung und die Organisation der evan-
             gelisch-reformierten Kirche auf dem Gebiet der Gesamtkirchgemeinde Bern im Licht der umschrie-
             benen Zielsetzung. Das Projekt
             a) beschreibt die heutige Situation der Gesamtkirchgemeinde und der in ihr zusammenge-
                  schlossenen Kirchgemeinden sowie die Herausforderungen aufgrund absehbarer künftiger
                  Entwicklungen,
             b) stellt Überlegungen an zum künftigen sinnvollen und gedeihlichen Wirken der Kirche und zur
                  entsprechenden Organisation,
             c) unterbreitet den zuständigen Stellen konkrete Empfehlungen.

1.3   Zum Auftragsverständnis
14    Auftrag und Aufgaben sind der reformierten Kirche in Bern im Grundsatz vorgegeben (hinten
      Ziffer 2.4). Wie die Kirche ihren Auftrag richtig erfüllt und welche konkreten Angebote dies er-
      fordert, wird im Licht der jeweils bestehenden Rahmenbedingungen und Bedürfnisse immer
      wieder neu zu erfinden sein; auch in diesem Sinn ist die reformierte Kirche ecclesia semper re-
      formanda. Ziel des vom Parlament lancierten Strukturdialogs ist damit nicht eine (Neu-)
      Definition des Auftrags der reformierten Kirche in Bern (entsprechende aufwändige Projekte hat
      der Kleine Kirchenrat abgelehnt), sondern die Klärung der Frage, wie die zur Verfügung ste-
      henden Mittel richtig eingesetzt werden und welche Organisation optimale Rahmenbedingun-
      gen für die Erfüllung des Auftrags schafft.
15    Auch die Bewirtschaftung der Ressourcen kann im Rahmen des vorliegenden Auftrags nicht
      erschöpfend behandelt werde. Die Frage, welche konkreten Liegenschaften sinnvollerweise ei-
      ner neuen Nutzung zugeführt oder allenfalls veräussert werden sollen, wird in erster Linie im
      Rahmen der bereits in Angriff genommenen Liegenschaftsstrategie der Gesamtkirchgemeinde
      zu beantworten sein. Die Projektkommission hat den Liegenschaften als einer wichtigen (und
      kostenintensiven) Ressource zwar durchaus Beachtung geschenkt, aber auf vertiefte Untersu-
      chungen zur Nutzung und Auslastung verzichten müssen. Sie muss sich auf die Plausibilisie-
      rung der These beschränken, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen auf verschiedene
      Liegenschaften verzichtet und damit ein substanzielles Einsparungspotenzial geschaffen wer-
      den kann.
16    Die Projektkommission erachtet es aus den genannten Gründen als ihre primäre Aufgabe, den
      zuständigen Stellen Strukturen vorzuschlagen, in denen morgen und übermorgen richtig über
      die Aufgabenerfüllung entschieden werden kann. Thema des Strukturdialogs ist damit in erster
      Linie das „staatskirchenrechtliche Gewand“ der christlichen Gemeinde, d.h. die Organisa-
      tion und das Zusammenwirken der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinde in der Stadt
      Bern. Dies sind mehr als theologisch bedeutungslose „Äusserlichkeiten“. Die Kirche Jesu Christi
      hat – so hat die Theologische Erklärung von Barmen in dunkler Stunde proklamiert – (auch) „mit
      ihrer Ordnung mitten in der Welt der Sünde als die Kirche der begnadigten Sünder zu bezeu-
      gen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Er-
                                                             1
      wartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte“.

1
      Theologische Erklärung von Barmen vom 31. März 1934, These III.
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17    Selbstverständlich aber lässt sich über den Einsatz von Ressourcen und die Organisation nicht
      im „luftleeren Raum“ und losgelöst vom Blick auf Auftrag und Aufgaben der Kirche diskutieren.
      Mitteleinsatz und Organisation sind nie Selbstzweck, sondern sollen der optimalen Erfüllung
      des kirchlichen Auftrags unter den gegebenen Rahmenbedingungen dienen. Die richtige
      Organisation richtet sich damit nach der Frage, wie und durch wen über die richtigen Angebote
      und den Einsatz der benötigten Ressourcen entschieden werden soll. Diese Frage ist zum ei-
      nen aufgrund der kirchenrechtlichen Vorgaben zum Auftrag der Kirche zu beantworten. Zu be-
      rücksichtigen sind aber auch die Erwartungen der Kirchenglieder oder von Dritten (Öffentlich-
      keit, Staat) und die zur Verfügung stehenden Mittel (Ressourcen). Umgekehrt haben Auftrag
      und Angebote Auswirkungen auf die Ressourcen, weil sie stets den Einsatz personeller oder
      sachlicher Mittel erfordern. Der Zusammenhang zwischen Auftrag, Angeboten, Ressourcen und
      Organisation lässt sich grafisch wie folgt darstellen:

      Abbildung 1: Auftrag / Angebote / Ressourcen / Organisation

1.4   Arbeitsweise und Vorgehen der Kommission
18    Das Projekt Strukturdialog erlaubt es nicht, zu allen möglichen Fragen aufwändige Erhebungen
      durchzuführen oder Studien erstellen zu lassen. Die Projektkommission erachtet solche zur Er-
      füllung ihres Auftrags auch nicht als erforderlich. In den vergangenen Jahren sind wie erwähnt
      bereits eine Reihe von Analysen veranlasst und Lösungsvorschläge zur Diskussion gestellt
      worden, unter anderem durch die Arbeitsgruppe 2014 des Pfarrvereins der Stadt Bern. Zudem
      sind Fragen, wie sie im Projekt Strukturdialog gestellt werden, auch andernorts, beispielsweise
                                          2
      in der Stadt Zürich, in Bearbeitung. Die Projektkommission stützt sich in ihren Überlegungen
      unter anderem auf Erkenntnisse aus diesen Arbeiten und Projekten.

2
      Charles Landert/Martina Brägger „Verband der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemein-
      den („Stadtverband“) – Aufnahme und Analyse des Ist-Zustandes“ vom 10. Januar 2009, abrufbar unter
      http://reform-stadtverband-
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                      Seite 9

19    Theoretische oder empirische Studien können zweifellos dazu dienen, Erkenntnisse zu belegen
      und Vorschläge nachvollziehbar werden zu lassen. Sie vermögen aber nach Auffassung der
      Projektkommission kaum wirklich verlässliche Antworten auf die Frage nach der „richtigen“
      Struktur zu geben. Zahlreiche Erfahrungen im Bereich der Organisation von Gemeinwesen, et-
      wa im Zusammenhang mit Gemeindefusionen, zeigen, dass Reformen keine Angelegenheit ei-
      ner exakten Wissenschaft sind und nicht „wertfrei“ hergeleitet werden können, sondern in erster
      Linie durch die – wie auch immer gebildete – Überzeugung der Betroffenen getragen werden
      müssen. Versuche, die optimale Organisation mit wissenschaftlicher Genauigkeit zu „berech-
      nen“, sind dementsprechend regelmässig gescheitert. Die Projektkommission hat aus diesem
      Grund den frühzeitigen Kontakt zu den verschiedenen Anspruchsgruppen gesucht und – in Ab-
      weichung von dem, was in vergleichbaren Prozessen üblich ist – mit der Kontaktnahme nicht
      zugewartet, bis sie wirklich ausgereifte Vorschläge präsentieren konnte. Ihr lag daran, im Dialog
      mit Betroffenen frühzeitig zu erfahren, ob angedachte Lösungsansätze grundsätzlich gangbar
      erscheinen oder nicht.
20    Die Projektkommission traf sich im Jahr 2011 zu insgesamt 14 ordentlichen Sitzungen. Nach
      einer ersten Phase der Diskussionen zu Grundsatzfragen und zum Vorgehen befasste sie sich
      mit der Analyse der heutigen Situation und mit Entwicklungstendenzen. Im Sommer und Herbst
      2011 stellte sie gestützt auf gewonnene Erkenntnisse erste, thesenartig skizzierte Lösungsan-
      sätze verschiedenen Gremien vor (7): den Mitgliedern des Kleinen Kirchenrats, den Präsidien
      der Kirchgemeinden und den verschiedenen Berufsgruppen, darunter namentlich einer grösse-
      ren Delegation der Pfarrpersonen. Die Reaktionen sind in den vorliegenden Zwischenbericht
      eingeflossen. An einer ganztätigen Klausur vom 17. Dezember 2011 hat die Kommission die
      gewonnenen Erkenntnisse nochmals einlässlich diskutiert und die in diesem Bericht vorgestell-
      ten Handlungsoptionen gewürdigt. Zu einem Entwurf dieses Berichts haben die Herren Walter
      Dietrich, Prof. em. für Altes Testament, und Christoph Müller, Prof. em. für Praktische Theologie
      und Homiletik, aus theologischer Sicht Stellung genommen (8).

      zh.ch/fileadmin/public/oeffentliche_downloads/Landert_Bericht/LandertBerichtStadtverband.pdf sowie die
      Medienmitteilung vom 28. Oktober 2011 zur Struktur- und Gebietsreform des Stadtverbands der ev.-ref.
      Kirchgemeinden Zürich, abrufbar unter www.reform-stadtverband-
      zh.ch/index.php?id=112&tx_ttnews%5Btt_news%5D=8&cHash=0bbedd7f9478a355ca1cee63e9f826a6.
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2     Die evangelisch-reformierte Kirche in Bern heute
2.1   Entstehung und Bestand der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinde
                                                                    3
21    Als am 1. Januar 1875 das erste eigentliche Kirchengesetz in Kraft trat, bestanden in der Stadt
      Bern drei Kirchgemeinden: Nydegg als „untere“, Münster als „mittlere“ und Heiliggeist als „obe-
      re“ Gemeinde. Diese drei Gemeinden schlossen sich bereits kurze Zeit später mit einem ge-
      meinsam beschlossenen Reglement vom 1. August 1875 für „die Verwaltung des Kirchenguts
      und die Fürsorge für die sämmtlichen materiellen Bedürfnisse“ sowie für „die Verrichtungen des
                                                                   4
      Sittengerichts“ zu einer „Gesammtkirchgemeinde“ zusammen. Mit der räumlichen Ausdehnung
      der Stadt spalteten sich im 19. und 20. Jahrhundert nach und nach neue Kirchgemeinden von
      den bisherigen drei Gemeinden ab; sie schlossen sich ebenfalls der Gesamtkirchgemeinde an
      (9). Heute gehören der Gesamtkirchgemeinde Bern 12 Kirchgemeinden an, die sich in Bezug
      auf räumliche Ausdehnung, Anzahl Gemeindeangehöriger und Bevölkerungsstruktur unter-
      scheiden.
22    Die Gebiete der einzelnen Kirchgemeinden decken das gesamte Gebiet der Stadt Bern ab (10).
      Die Paroisse und die Kirchgemeinde Matthäus Bern und Bremgarten sind in dem Sinn „Sonder-
      fälle“, als ihr Gemeindegebiet über die Stadt hinausreicht; das Gebiet der Paroisse überlagert
      sich zudem mit dem Gebiet der deutschsprachigen Kirchgemeinden; es deckt nicht nur das Ge-
      biet der Gesamtkirchgemeinde, sondern von über 20 weiteren Kirchgemeinden in der Region
                 5
      Bern ab.
23    Von den insgesamt 57’830 Angehörigen der Gesamtkirchgemeinde Bern gehörten am 31.
      Dezember 2010 am meisten Personen der Kirchgemeinde Bümpliz an (7’673), gefolgt von
      Petrus (6’360), Paulus (6’231), Johannes (5’764), Heiliggeist (5’645), Frieden (5’328), Bethle-
      hem (4’362), Nydegg (4’339), Matthäus Bern und Bremgarten (4’284), Markus (4’101), Münster
      (2’690) und der Paroisse (1’053) (11).
24    Erhebliche Unterschiede bestehen in Bezug auf die Bevölkerungsstruktur der einzelnen
                                                                                               6
      Stadtteile und statistischen Bezirke der Stadt Bern und damit auch der Kirchgemeinden. Dies
      gilt namentlich für die „Alterspyramiden“, d.h. den Anteil der verschiedenen Alterskategorien
      und den Anteil Ausländerinnen und Ausländer an der gesamten Wohnbevölkerung. Beispiels-
      weise leben im Stadtteil VI Bümpliz-Oberbottigen rund dreimal mehr Ausländerinnen und Aus-
      länder als in den Stadtteilen II Länggasse-Felsenau und IV Kirchenfeld-Schosshalde.
25    Wie aus Erhebungen der Stadt ersichtlich ist, unterscheiden sich die Stadtteile und statistischen
                                                                                    7
      Bezirke auch in Bezug auf ihre Bedeutung und Eigenschaft als Sozialräume.

3
      Gesetz vom 18. Januar 1874 über die Organisation des Kirchenwesens im Kanton Bern.
4
      Reglement vom 1. August 1875 betreffend die gemeinsamen Angelegenheiten der drei evangelisch-
      reformirten Kirchgemeinden der Stadt Bern.
5
      Art. 1 Bst. c des Grossratsbeschlusses vom 2. Dezember 1999 betreffend die Umschreibung der evange-
      lisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (BSG 411.21), abrufbar unter
      www.sta.be.ch/belex/d/4/411_21.html.
6
      Dazu und zum Folgenden Statistikdienste der Stadt Bern, Angaben zu den Stadtteilen und Statistischen
      Bezirken 2010, abrufbar unter www.bern.ch/leben_in_bern/stadt/statistik/katost/stasta/.
7
      Statistikdienste der Stadt Bern, Sozialraumanalysen 1990/2000, Stadt Bern nach Quartieren (2006), ab-
      rufbar unter
      www.bern.ch/leben_in_bern/stadt/statistik/publikationen/berichte/sozialraum/view?searchterm=Sozialraum
      analyse.
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                    Seite 11

2.2   Rechtliche Rahmenbedingungen
26    Der Kanton Bern kennt heute noch ein verhältnismässig enges Verhältnis zwischen Staat und
      Landeskirchen. Prägendes Merkmal ist die Unterscheidung zwischen „inneren“ und „äusse-
      ren“ kirchlichen Angelegenheiten: Die Landeskirchen regeln ihre inneren Angelegenheiten
      wie beispielsweise die Wortverkündigung, die Lehre, den Gottesdienst und „die religiösen Auf-
                                                                                              8
      gaben der Landeskirchen, des Pfarramtes und der Kirchgemeinden“ selbst und autonom.
      Demgegenüber fällt die Regelung äusserer Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Kantons.
      Zu diesen „Äusserlichkeiten“ gehören neben finanziellen Belangen und der personalrechtlichen
      Stellung der Pfarrpersonen namentlich die Organisation der Landeskirche und ihrer Kirchge-
      meinden.
27    Nach den staatlichen Vorgaben gilt für die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden das Territo-
      rialitätsprinzip: Das Kirchengebiet ist flächendeckend in Kirchgemeinden unterteilt; Angehörige
      der Kirchgemeinden und in Kirchgemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind die Personen,
      die im Gebiet der betreffenden Gemeinde wohnhaft sind.
28    In der Stadt Bern besteht in dem Sinn eine „Doppelstruktur“, als auf dem Stadtgebiet gleich-
      zeitig sowohl einzelne Kirchgemeinden als auch eine Gesamtkirchgemeinde bestehen. Sowohl
      die Kirchgemeinden als auch die Gesamtkirchgemeinde sind „Gemeinden“ im Sinn des Ge-
                       9
      meindegesetzes und unterstehen dementsprechend in Bezug auf ihre Organisation und den
      Finanzhaushalt integral den gemeinderechtlichen Vorschriften.
29    „Eigentliche“ Kirchgemeinden im Sinn des kantonalen Rechts und „logischer Ausgangs-
      punkt“ sind die einzelnen Kirchgemeinden. Sie erfüllen die ihnen durch das kirchliche Recht
      zugewiesenen Aufgaben. Die Gesamtkirchgemeinde ist, historisch und rechtlich betrachtet, ein
      freiwilliger Zusammenschluss der Kirchgemeinden („Mehrere Kirchgemeinden [...] können sich
                                                               10
      [...] zu einer Gesamtkirchgemeinde zusammenschliessen“ ). Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr
      die einzelnen Kirchgemeinden gemäss dem Organisationsreglement der Gesamtkirchgemeinde
      übertragen haben. Die Gesamtkirchgemeinde selbst kann nicht durch Mehrheitsbeschluss ihrer
      Organe Aufgaben an sich ziehen, welche die einzelnen Kirchgemeinden bisher erfüllt haben.
      Die Übernahme solcher Aufgaben erfordert vielmehr die Zustimmung der beteiligten Kirch-
                     11
      gemeinden. In Bezug auf die Aufgabenteilung zwischen den Kirchgemeinden und der Ge-
      samtkirchgemeinde sind die Kirchgemeinden „souverän“.
30    Für die Finanzierung gilt das Umgekehrte: Wo eine Gesamtkirchgemeinde besteht, steht die
      Befugnis, von den Kirchenangehörigen und von juristischen Personen Kirchensteuern zu erhe-
                                                                                     12
      ben, nicht wie üblich den Kirchgemeinden, sondern der Gesamtkirchgemeinde zu.
31    Die Kirchgemeinden geniessen nach heutigem Recht eine absolute Bestandesgarantie: Der
      Kanton kann eine Kirchgemeinde nur aufheben oder mit einer andern Kirchgemeinde fusionie-
                                                             13
      ren, wenn die betroffene Kirchgemeinde selbst zustimmt. Eine entsprechende Garantie gilt für
      die Gesamtkirchgemeinde (möglich wäre aber die Auflösung der Gesamtkirchgemeinde durch
      das zuständige Organ der Gesamtkirchgemeinde bzw. die Kirchgemeinden selbst). Der Kanton

8
      Art. 3 Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (BSG 410.11), abrufbar unter
      www.sta.be.ch/belex/d/4/410_11.html.
9
      Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11), abrufbar unter
      www.sta.be.ch/belex/d/1/170_11.html.
10
      Art. 12 Abs. 1 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Anm. 8).
11
      Art. 128 Abs. 2 Gemeindegesetz (Anm. 9).
12
      Art. 1 Abs. 1 und 2 Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG; BSG 415.0), abrufbar unter
      www.sta.be.ch/belex/d/4/415_0.html.
13
      Art. 108 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1), abrufbar unter
      www.sta.be.ch/belex/d/1/101_1.html.
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                    Seite 12

      plant eine Aufweichung der Bestandesgarantie in dem Sinn, dass es inskünftig möglich sein
      soll, eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise mit einer andern zu fusi-
               14
      onieren.

2.3   Organisation
32    Die Kirchgemeinden organisieren sich wie erwähnt nach den Vorgaben des Gemeindegesetzes
      und erlassen zu diesem Zweck ein Organisationsreglement als „Gemeindeverfassung“. Wich-
      tigste Organe sind die Stimmberechtigten als „kommunaler Souverän“, die ihre Geschäfte in
      allen Kirchgemeinden jeweils an der Kirchgemeindeversammlung beschliessen (rechtlich mög-
      lich wären auch Beschlüsse an der Urne), und der Kirchgemeinderat als Exekutive. Weitere
      Organe sind die Mitglieder des Gemeinderats, soweit sie entscheidbefugt sind, das Rech-
      nungsprüfungsorgan, Kommissionen mit Entscheidbefugnis und gegebenenfalls das zur Vertre-
      tung der Kirchgemeinde befugte Personal. Von der Möglichkeit, ein Gemeindeparlament einzu-
      führen, hat in Bern keine Kirchgemeinde Gebrauch gemacht.
33    Die Kirchgemeinden bekunden Mühe, ihre Organe ordnungsgemäss zu besetzen. Gemäss
      einer Erhebung vom Dezember 2011 war der Kirchgemeinderat am 1. Januar 2011 in lediglich
      zwei (!) der zehn Gemeinden, welche die Anfrage beantwortet haben, vollständig besetzt. In
      fünf Gemeinden war ein Sitz, in zwei Gemeinden waren zwei Sitze vakant. Eine Gemeinde mit
      einem siebenköpfigen Kirchgemeinderat wies drei vakante Sitze auf, so dass der Rat bei Abwe-
      senheit nur eines amtierenden Mitglieds nicht mehr beschlussfähig war (12). Es besteht auch
      Anlass zur Vermutung, dass verschiedene Kirchgemeinden staatlich vorgeschriebene Funktio-
      nen wie beispielsweise die Datenschutzaufsicht in der Praxis kaum gesetzeskonform wahrneh-
      men können.
34    Für die Organisation der Gesamtkirchgemeinde gelten grundsätzlich die gleichen Vorgaben wie
      für die Kirchgemeinden. Im Gegensatz zu den einzelnen Kirchgemeinden verfügt die Gesamt-
      kirchgemeinde über ein Parlament, den Grossen Kirchenrat, der ordentlicher Gesetzgeber der
                                15
      Gesamtkirchgemeinde ist. Die Stimmberechtigten entscheiden – durch Abstimmungen an der
      Urne – lediglich über das Organisationsreglement, über zustande gekommene Initiativen, gege-
      benenfalls über Anträge von Kirchgemeinden sowie über Geschäfte, wenn ein Referendum,
      beispielsweise gegen die Änderung der Steueranlage oder neue einmalige Ausgaben von mehr
      als zwei Millionen Franken, erfolgreich ergriffen worden ist. Der Kleine Kirchenrat als „Ge-
      meinderat“ der Gesamtkirchgemeinde wird nicht, wie für andere Gemeinden zwingend, durch
                                                                               16
      die Stimmberechtigten, sondern durch den Grossen Kirchenrat gewählt. In der Präsidenten-
      konferenz sind die Präsidentinnen und Präsidenten aller Kirchgemeinderäte vertreten; weitere
      Personen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Präsidentenkonferenz
      kann allen Organen der Gesamtkirchgemeinde und ihrer Kirchgemeinden Anträge stellen.
35    Die Verwaltung der Gesamtkirchgemeinde obliegt dem Kirchmeieramt mit den drei Abteilun-
      gen Sekretariat Behörden, Finanz-, Personal- und Rechnungswesen und Bau- und Liegen-
      schaften sowie der Fachstelle Gemeindeleben (13).

14
      Der Vernehmlassungsentwurf für einen neuen Art. 108a der Kantonsverfassung lautet: „Der Kanton fördert
      den Zusammenschluss von Gemeinden. Der Grosse Rat ist zuständig für die Genehmigung von Gemein-
      dezusammenschlüssen, wenn sich der Regierungsrat dagegen ausgesprochen hat. Er kann den Zusam-
      menschluss von Gemeinden anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale In-
      teressen erfordern. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an.“ Die Volksabstimmung über diesen Vor-
      schlag ist gemäss derzeitigem Stand für Herbst 2012 geplant.
15
      Art. 52 Abs. 2 Gemeindegesetz (Anm. 9).
16
      Vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a und Art. 126 Gemeindegesetz (Anm. 9).
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                           Seite 13

2.4   Auftrag und Angebote
                                                                                                               17
36    Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Bern hat nach Art. 2 der Kirchenverfassung
      „von ihrem Herrn den Auftrag, allem Volk in Kirche und Welt die Frohe Botschaft von Jesus
      Christus zu verkündigen“, den „Dienst zum Aufbau der Gemeinde durch Predigt, Taufe und
      Abendmahl, Lehre, Unterweisung der Kinder und Jugendlichen, Seelsorge, Liebestätigkeit, in-
      nere und äussere Mission und jedes andere ihr zur Verfügung stehende Mittel“ zu versehen,
      „ihre Glieder ohne Ansehen der Person zur Busse, zum Glauben und zur Heiligung“ zu rufen
      und „zu tätiger Teilnahme am Leben der Kirche“ zu ermahnen. Die Kirche bezeugt dabei, dass
      „das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens, wie Staat und Gesellschaft, Wirt-
      schaft und Kultur gilt. Sie bekämpft daher alles Unrecht sowie jede leibliche und geistige Not
      und ihre Ursachen.“
37    Zum Grundauftrag der evangelischen Kirche gehören nach dieser Bestimmung die Verkündi-
      gung des Wortes Gottes und das Zeugnis (martyria), die Feier von Gottes Gegenwart (leitur-
      gia), der Dienst am Nächsten (diakonia) und die Pflege der Gemeinschaft (koinonia). Die Kir-
                                                                18
      chenordnung der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn überträgt den Kirchgemeinden
      eine Reihe näher umschriebener Aufgaben zur Erfüllung dieses Grundauftrags. Die Kirchge-
      meinde ist gerufen zum Hören und Tun des Wortes Gottes, zur Gemeinschaft im Gottesdienst
      und im Alltag, zur Weitergabe ihres Glaubens und zum solidarischen Dienst an den Men-
             19                                   20                           21
      schen. Sie ist mit diesem Auftrag feiernde, den Glauben weiter gebende und solidarische
                  22
      Gemeinde. Besonders hervorgehoben werden in der Kirchenordnung die Aufgaben der Le-
                                               23                                    24
      bensbegleitung, namentlich bei Kasualien sowie in der Seelsorge und Diakonie.
38    Innerhalb der Gesamtkirchgemeinde Bern obliegen diese Aufgaben in erster Linie den einzel-
      nen Kirchgemeinden. Die Gesamtkirchgemeinde erfüllt die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 ihres
      Organisationsreglements (14): Sie unterstützt und fördert die Kirchgemeinden und erfüllt im Üb-
      rigen vor allem Aufgaben in den Bereichen der Regelung (z.B. Personalrecht) und der finanziel-
      len und ressourcenmässigen Ausstattung der Kirchgemeinden.
39    Die Kirchgemeinden bieten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, regelmässig Sonntagsgot-
      tesdienste an (einzelne Gemeinden auch mehrere Gottesdienste an bestimmten Sonntagen),
      ebenso besondere Gottesdienste zum Kirchenjahr, für bestimmte Zielgruppen oder zur Beglei-
      tung in besonderen Lebenslagen. Verschiedene Gemeinden veranstalten regelmässig weitere
      besondere gottesdienstliche Feiern wie Vespern oder liturgische Abendgebete (15). Genaue
      empirische Untersuchungen zum Gottesdienstbesuch liegen nicht vor. Stichprobeweise Umfra-
                                                          25           26
      gen des ehemaligen „Saemann“ aus den Jahren 2002 und 2007 haben ergeben, dass im
      Gebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn am 3. März 2002 rund 15'000 und am

17
      Verfassung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946, abrufbar
      unter www.refbejuso.ch/uploads/tx_docmngr/11-010_Kirchenverfassung_02.pdf.
18
      Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990,
      abrufbar unter www.refbejuso.ch/uploads/tx_docmngr/11-020_KiO.pdf.
19
      Art. 18 Abs. 1 Kirchenordnung (Anm. 18).
20
      Art. 19 ff. Kirchenordnung (Anm. 18).
21
      Art. 55 ff. Kirchenordnung (Anm. 18).
22
      Art. 76 ff. Kirchenordnung (Anm. 18).
23
      Art. 33 ff. (Taufe), Art. 44 (kirchliche Trauung) und Art. 52 ff. (kirchliche Bestattung) Kirchenordnung (Anm.
      18).
24
      Art. 77 ff. Kirchenordnung (Anm. 18).
25
      Saemann, „Sonntag für Sonntag 15 000 Leute“, Evangelisch-reformierte Zeitung für die deutsche und
      rätoromanische Schweiz vom 1. April 2002, abrufbar unter www.reformiert.info/artikel_2343.html.
26
      Saemann, „Sonntag für Sonntag mehr als 16 000 Leute“, Evangelisch-reformierte Zeitung für die deutsche
      und rätoromanische Schweiz vom 1. April 2007, abrufbar unter www.reformiert.info/artikel_3840.html.
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                     Seite 14

      11. März 2007 rund 16'000 Reformierte den Sonntagsgottesdienst besuchten. In den Kirchge-
      meinden der Gesamtkirchgemeinde Bern besuchten am 11. März 2007 880 Personen einen re-
      formierten Gottesdienst, was rund 1.5 Prozent der damaligen Mitgliederzahl der Gesamtkirch-
      gemeinde (59'618 Mitglieder) entsprach und damit unter dem Durchschnitt für die gesamten
      Kirchen Bern-Jura-Solothurn von 2.5 Prozent lag (zum Vergleich: In der Stadt Zürich besuchten
      gemäss einem Artikel im Tagesanzeiger vom 18. August 2011 im Durchschnitt 43 Personen pro
      Kirchgemeinde, d.h. 3 Prozent der Gemeindeglieder, den Gemeindegottesdienst, wobei die
      Gottesdienste in den Altstadtkirchen im Stadtzentrum deutlich besser besucht waren als in
                      27
      Quartierkirchen ). Besondere gottesdienstliche Anlässe, etwa Konfirmationsgottesdienste,
      Vespern im Münster oder Kantatengottesdienste in der Heiliggeistkirche, stossen nach wie vor
      auf grosses Interesse.
40    Alle Kirchgemeinden bieten kirchliche Unterweisung (KUW) nach den Vorgaben der Kirchen-
      ordnung an. Im Gebiet der Gesamtkirchgemeinde werden pro Jahrgang über 300 Schülerinnen
      und Schüler durch Pfarrpersonen, Katechetinnen und Katecheten oder sozialdiakonische Mitar-
      beitende unterrichtet. Gemäss Voranschlag 2012 hat der Grosse Kirchenrat für das Jahr 2012
      einen Betrag von 286'693 Franken für die KUW und von 61'000 Franken für den heilpädagogi-
      schen Unterricht bewilligt (16).
41    Für den Bereich der Diakonie sind in den zwölf Kirchgemeinden 55 Personen angestellt (was
      gesamthaft rund 3’300 Stellenprozenten entspricht) (17). Die Teilzeitquote liegt bei 58 Prozent.
      Gemäss einer Erhebung des Kirchmeieramts aus dem Jahr 2009 lagen besondere Schwer-
      punkte des diakonischen Engagements in der Seniorenarbeit sowie in der Kinder- und Famili-
      enarbeit, aber auch im Bereich Sozial- und Beratungsdienst (18). Die Arbeitsschwerpunkte
                                                                                                    28
      hängen u.a. von der Ausbildung der Mitarbeitenden ab, die teilweise sehr unterschiedlich ist.
      Für die sozialdiakonische Arbeit stehen auch kirchgemeindeeigene Fonds von rund 2.3 Millio-
      nen Franken (58 Prozent des gesamten Fondsvermögens) zur Verfügung. Die Kirchgemeinden
      haben im Jahr 2010 rund 1.18 Millionen Franken für soziale Zwecke aufgewendet (19).
42    Die stichprobeweise Auswertung der Publikationen in der Zeitschrift „reformiert.“ vom Februar
      2010 (20-24) zeigt vielfältige weitere Angebote der einzelnen Kirchgemeinden, die sich in Be-
      zug auf ihre Anzahl (zwischen 111 und 12 pro Monat) und die anvisierten Zielgruppen erheblich
      unterscheiden. Der Umfang des Angebots richtet sich im konkreten Fall offenkundig nicht nur
      nach den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen (Stellenprozente für sozialdiakoni-
      sche Mitarbeitende). Verschiedene Angebote – darunter verhältnismässig viele, die nicht zwin-
      gend spezifisch „kirchlich“ sind – werden mehrfach und in grosser Zahl geführt (z.B. über 100
      Spiel- und Krabbelgruppen im Monat!).
43    Die Erfüllung des kirchlichen Auftrags steht ganz allgemein, besonders aber im urbanen Umfeld
      der Stadt Bern, im Spannungsfeld unterschiedlicher Vorstellungen und Bedürfnisse (25).
      Zu denken ist etwa an die Idee einer „Profilgemeinde“ mit differenzierten Angeboten für ver-
      schiedene Zielgruppen oder aber einer „Parochialgemeinde“ als „Quartierkirche“ oder „Dorf in
      der Stadt“, aber auch an unterschiedliche Zielgruppen wie Pendlerinnen und Pendler und die
      städtische Wohnbevölkerung, an die kulturelle und religiöse Durchmischung der Bevölkerung,
      die „Konkurrenz“ durch anderweitige kulturelle und Bildungsangebote und das spezifisch städti-
      sche Problem der Anonymität.

27
      Jürg Rohrer, „Zu viele Kanzeln für zu wenig Gläubige“, Tagesanzeiger Zürich vom 18. August 2011, abruf-
      bar unter www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/Zu-viele-Kanzeln-fuer-zu-wenig-Glaeubige/story/10025848.
28
      Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, „SDM 2010 Statistischer Jahresbrief“, abrufbar unter
      www.refbejuso.ch/fileadmin/user_upload/Downloads/Sozial-
      Diakonie/GDV/SD_PUB_d_stat._Jahresbrief_2010.pdf.
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                 Seite 15

2.5   Finanzen, Personal, Infrastruktur
2.5.1 Finanzen
44    Die Gesamtkirchgemeinde verfügt über Steuerhoheit und damit über die wesentlichen Ein-
      nahmen. Aus der Übersicht über die finanzielle Situation der Gesamtkirchgemeinden (26) ist er-
      sichtlich, dass sich der Jahresumsatz in den letzten Jahren in der Grössenordnung von 33-35
      Millionen Franken bewegte; das Steueraufkommen betrug rund 25-27 Millionen Franken, wovon
      knapp 7 Millionen Franken, d.h. rund ein Fünftel, auf die Kirchensteuern juristischer Personen
      entfielen.
45    Die Gesamtkirchgemeinde finanziert mit ihren Erträgen nicht nur den eigenen Personal- und
      Sachaufwand, sondern auch die entsprechenden Aufwendungen der einzelnen Kirchge-
      meinden. Diese Finanzierung erfolgt grundsätzlich „objektgebunden“ direkt durch die Ge-
      samtkirchgemeinde. Gestützt auf das Reglement über den Globalkredit der Kirchgemeinden
      (27) stellt die Gesamtkirchgemeinde den Kirchgemeinden zudem einen Globalkredit für Aufga-
      ben in den Bereichen Verkündigung, Diakonie, Infrastruktur und Administration zur Verfügung.
      Der Globalkredit besteht aus einem Sockelbetrag und einem von der Anzahl der Gemeindean-
      gehörigen abhängigen Anteil. Seit der Anpassung des Globalkreditreglements im Jahr 2009
      stellt die Gesamtkirchgemeinde den Kirchgemeinden in dieser Form einen Betrag von insge-
      samt rund 2.5 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung (28).

2.5.2 Personal
46    Die durch den Kanton besoldeten Pfarrstellen werden gemäss kantonalen Vorgaben nach
      Massgabe der Anzahl Gemeindeangehöriger den einzelnen Kirchgemeinden zugewiesen. In-
      nerhalb der Gesamtkirchgemeinde haben sich die Kirchgemeinden im Sinn einer gewissen So-
      lidarität mit einzelnen Kirchgemeinden auf eine abweichende Verteilung der zur Verfügung ste-
      henden Stellenprozente verständigt. Heute stehen den Kirchgemeinden der Gesamtkirchge-
      meinde 29 volle Stellen sowie zusätzliche 3.4 volle Stellen für die Heimseelsorge zu. Diese
      Stellen sind derzeit durch insgesamt 47 Pfarrpersonen besetzt. Der Grosse Kirchenrat hat im
      Jahr 2005 überdies 75 Stellenprozente für gemeindeeigene Pfarrstellen bewilligt.
47    Die Gesamtkirchgemeinde regelt die Anstellungsverhältnisse sowohl für das eigene Personal
      als auch für das Personal der Kirchgemeinden (29) und legt mit dem Voranschlag jeweils auch
      den Stellenetat der einzelnen Kirchgemeinden fest. Berücksichtigt wird auch in diesem Zu-
      sammenhang in erster Linie die Anzahl Gemeindeangehöriger. Die einzelnen Kirchgemeinden
      stellen ihr Personal selbst an; die Anstellung bedarf aber der Genehmigung durch den Kleinen
      Kirchenrat, sofern sie eine Dauer von 6 Monaten übersteigt.
48    In den Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinde sind derzeit neben den Pfarrpersonen
      insgesamt 141 Personen angestellt, davon 21 in der Gesamtkirchgemeinde und 120, zwi-
      schen 7 und 16 Personen pro Kirchgemeinde, in den einzelnen Kirchgemeinden (17). In der
      Administration der Gesamtkirchgemeinde (inkl. Abteilung Bau und Liegenschaften) und der
      Kirchgemeinden sind insgesamt 35 Mitarbeitende tätig. In den Kirchgemeinden sind insgesamt
      55 sozialdiakonische Mitarbeitende, 30 Sigristinnen und Sigristen, 15 Organistinnen und Orga-
      nisten und 9 Chorleitende angestellt (vereinzelt sind Personen in mehr als einer Funktion tätig).
      Nicht enthalten sind in diesen Zahlen die Mitarbeitenden für den kirchlichen Unterricht, die teil-
      weise mit sehr kleinen Pensen oder nur für einen befristeten kurzen Einsatz angestellt sind.
49    Der Personalaufwand betrug im Rechnungsjahr 2010 (ohne die kantonalen Pfarrbesoldungen)
      11.3 Millionen Franken (26).
50    Neben den Mitarbeitenden leisten auch mehrere hundert Freiwillige wesentliche Dienste. Ge-
      mäss Erhebungen des Bundesamts für Statistik (aus dem Jahr 2008) leisten 2.7 Prozent aller
Zwischenbericht Projektkommission Strukturdialog                                                           Seite 16

      Männer und 4.3 Prozent der Frauen in der Schweiz institutionalisierte Freiwilligenarbeit für
                               29
      kirchliche Institutionen. Neueren Studien zufolge werden 36 Prozent der Arbeitsleistungen in
      Kirchen von Freiwilligen erbracht, was einem Gegenwert von 150 Millionen Franken entspricht.
      Für die reformierte Landeskirche dürfte der Anteil der Freiwilligenarbeit tendenziell eher noch
      höher sein (für die Studie wurden grundsätzlich nur vom Staat unabhängige Non-Profit Organi-
      sationen untersucht; öffentlichrechtliche Kirchen mit Steuerhoheit wurden demgegenüber nicht
                              30
      systematisch erfasst).

2.5.3 Liegenschaften
51    Die Gesamtkirchgemeinde besitzt ein grosses Portfolio an Liegenschaften mit einem Gebäude-
      versicherungswert von insgesamt 293 Millionen Franken. Zum Portfolio gehören
            14 Kirchen (inkl. Kirche und Kirchgemeindehaus Oberbottigen),
            16 Kirchgemeindehäuser,
            30 Pfarrhäuser und als Pfarrwohnung benutzte Stockwerkeinheiten sowie
            vier Gemeinschaftszentren (Chleehus, Wilerhus, Gäbelhus, Wittigkofen).
52    Gebäude im Wert von 256 Millionen Franken sind Teil des Verwaltungsvermögens, die übrigen
      Liegenschaften sind dem Finanzvermögen zugewiesen. Alle Liegenschaften sind vollständig fi-
      nanziert; Grundpfandschulden bestehen keine. Einzelheiten zum Liegenschaftsportfolio der Ge-
      samtkirchgemeinde sind aus der Zusammenstellung „Liegenschaftsportfolio“ (30) ersichtlich.
      Eine umfangreiche Dokumentation zu den Liegenschaften ist den Kirchgemeinden anlässlich
      der Behördenkonferenz vom 27. Januar 2010 abgegeben worden.
53    Zu den Liegenschaften im Finanzvermögen gehören insbesondere auch sämtliche Liegen-
      schaften, die buchhalterisch (nicht aber sachenrechtlich!) der Pensionskasse „gehören“. Auf
      den Liegenschaften des Finanzvermögens wird eine Bruttorendite von 4.8 Prozent (berechnet
      auf den Gebäudeversicherungswert abzüglich 20 Prozent; dies entspricht dem mutmasslichen
      Verkehrswert) erwirtschaftet, was als angemessen bezeichnet werden darf. Weitergehende
      Ausführungen zum Finanzvermögen erübrigen sich deshalb an dieser Stelle.
54    Im Verwaltungsvermögen der Gesamtkirchgemeinde befinden sich 61 Liegenschaften (recht-
      lich: 40 Grundbuchblätter), darunter 34 Grossgebäude (Kirchen, Kirchgemeindehäuser etc.).
      Das Liegenschaftsportfolio im Verwaltungsvermögen charakterisiert sich durch eine (im Ver-
      gleich zu durchschnittlichen Portfolios) atypische Struktur. Branchenspezifische Kennzahlen
      können daher nur mit grösster Vorsicht angewendet werden.
55    Aufgrund des verfügbaren Zahlenmaterials können keine betriebswirtschaftlich sinnvollen und
      damit wirklich aussagekräftigen Daten über die Nutzungsintensität erhoben werden. Insbe-
      sondere können aufgrund des Raumreservationsprogramms keine vertretbaren Vergleichswerte
      generiert werden. Für dieses Programm fehlen einheitliche Vorgaben für die Erfassung der Da-
      ten, und es wäre betriebswirtschaftlich betrachtet auch nicht zu verantworten, die Nutzung unter
      Ausklammerung des investierten Eigenkapitals zu beurteilen (betriebswirtschaftlich betrachtet
      müsste für ein renoviertes Kirchgemeindehaus eine viel intensivere Nutzung erwartet werden,
      andernfalls wäre der Investitionsentscheid nicht zu rechtfertigen gewesen). Solche branchenüb-

29
      Bundesamt für Statistik (BFS), „Freiwilligenarbeit in der Schweiz“, Neuchâtel 2008, abrufbar unter
      www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/20/22/publ.html?publicationID=3379.
30
      Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, „Freiwilligenarbeit in der Kirche“, Bulletin SEK/FEPS
      03/2010, abrufbar unter www.sek-
      feps.ch/onlineshop/frontend/documents/shop/products/SEKBulletin3_2010_d.pdf.
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