Skriptum - Teil 2 - Kantonsspital St.Gallen
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RECHTSMEDIZIN Skriptum - Teil 2 13. überarbeitete Version 2010 Prof. Dr. med. Thomas Sigrist mit Beiträgen von Dr. med. Ursula Germann Dr. med. Daniel Eisenhart für Ärztinnen und Ärzte Juristinnen und Juristen Polizistinnen und Polizisten Download der aktuellen Version unter: www.irmsg.ch Institut für Rechtsmedizin Kantonsspital St.Gallen
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Inhaltsübersicht: 3. Verkehrsunfall Fussgänger Fahrzeug-Insassen Zweiradfahrer Suizid im Strassenverkehr 4. Fahrfähigkeit Fahrunfähigkeit wegen Alkoholwirkung (FiaZ) Fahrunfähigkeit wegen Drogenwirkung (FuD) Fahrunfähigkeit wegen Medikamenten (FuM) 5. Betäubungsmittel / Drogentod 6. Identifikation 7. Schädigung von lebenden Personen Misshandlung Selbstbeschädigung 8. Handlungen mit sexuellem Inhalt Sexualdelikt Autoerotische Handlung mit Todesfolge 9. DNA-Untersuchung / DNA-Profil Danksagung: Wir möchten uns an dieser Stelle bei Frau Esther Hochreutener ganz herzlich bedanken für die speditiven und sorgfältigen Schreibarbeiten bei der Erstellung dieses Skriptum. Haftungshinweis Dieses Skript dient ausschliesslich der allgemeinen Information. Das Kantonsspital St.Gallen übernimmt keine Haftung für Richtig- keit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen in diesem Skript; diese stellen insbesondere keine rechtsverbindliche Auskunft des Kantonsspitals St.Gallen dar. Werden aufgrund dieser Informationen dennoch Dispositionen getroffen, erfolgt dies auf eigene Verantwortung. Das Kantonsspital St.Gallen übernimmt insbesondere keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden materieller oder ideeller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi- ger Informationen in diesem Skript verursacht werden. Urheberrecht Für den privaten Gebrauch ist die Weiterverwendung mit vollständiger Quellenangabe erlaubt. Jede andere Verwendung, insbe- sondere das vollständige oder teilweise Reproduzieren in elektronischer oder gedruckter Form für kommerzielle oder nicht- kommerzielle Zwecke, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kantonspitals St.Gallen gestattet. Medizinische und forensische Sachverhalte Sofern dieses Skript medizinische resp. forensische Sachverhalte enthält, dienen sie ausschliesslich Informationszwecken; sie ersetzen eine persönliche Beratung, Betreuung oder Behandlung durch Fachpersonen keinesfalls. Wenn Sie an gesundheitlichen Beschwerden leiden, wenden Sie sich bitte an einen Arzt. Wenn Sie Opfer einer deliktischen Handlung (z.B. Misshandlung, Sexu- aldelikt usw.) sind, empfehlen wir Ihnen, sich an die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die kantonale Opferhilfestelle oder die Soforthil- fe am Kantonsspital in St.Gallen zu wenden. Seite 2 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Inhaltsverzeichnis 3. "Verkehrsunfall" ..........................................................................................................6 3.1. Zum Begrifflichen .................................................................................................6 3.2. Physikalische Aspekte .........................................................................................6 3.3. Fussgänger ..........................................................................................................7 3.3.1. Zur Kollisionsdynamik ..........................................................................................7 3.3.2. Zur Rekonstruktion der Kollisionsdynamik ............................................................8 3.3.3. Zur Schätzung der Kollisionsgeschwindigkeit .......................................................8 3.3.4. Überfahren / Überrollen ........................................................................................9 3.4. Fahrzeug-Insassen ..............................................................................................9 3.4.1. Zur Kollisionsdynamik ..........................................................................................9 3.4.2. Passive Sicherheit: Sicherheitsgurt, Airbag ........................................................ 10 3.4.3. Frage der Sitzposition ........................................................................................ 10 3.4.4. Fahrfähigkeit ...................................................................................................... 10 3.4.5. "Heckkollision" und "HWS-Schleudertrauma" ..................................................... 11 3.5. Zweiradfahrer (Velo, Mofa, Motorrad)................................................................. 11 3.5.1. Zur Kollisionsdynamik / Kollisionsgeometrie ....................................................... 12 3.5.2. Besondere Verletzungen .................................................................................... 12 3.5.3. Nachweis eines getragenen Schutzhelms .......................................................... 12 3.6. Suizid im Strassenverkehr.................................................................................. 12 4. "Fahrfähigkeit" / FiaZ / FuD / FuM ............................................................................ 14 4.1. Allgemeines / Einschränkung ............................................................................. 14 4.1.1. Gesetzliche Grundlagen (SVG) .......................................................................... 14 4.1.2. "Leistungsfähigkeit" / "Fahrunfähigkeit" .............................................................. 14 4.2. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholwirkung (FiaZ) .................................................... 15 4.2.1. Alkoholstoffwechsel............................................................................................ 16 4.2.2. Berechnung der BAK (WIDMARK-Formel) ......................................................... 16 4.2.3. Blutalkohol-Kurve ............................................................................................... 16 4.2.4. Auswirkungen der Alkoholisierung (= akute Wirkungen) ..................................... 17 4.2.5. Gerichtliche Feststellung der Angetrunkenheit ................................................... 17 4.2.6. Einige Besonderheiten ....................................................................................... 19 4.2.6.1. Nachtrunk .......................................................................................................... 19 4.2.6.2. Blutproben-Verwechslung .................................................................................. 19 4.2.6.3. Blutentnahme an der Leiche .............................................................................. 19 4.3. Fahrunfähigkeit wegen Drogenwirkung (FuD) ................................................... 19 4.3.1. Grundlagen ........................................................................................................ 19 4.3.2. Aufgaben der Polizei .......................................................................................... 20 4.3.3. Warum eine Blut- und eine Urinprobe? .............................................................. 20 4.3.4. Chemische Analyse / Begutachtung der Fahrfähigkeit ....................................... 21 4.4. Fahrunfähigkeit wegen Medikamenten (FuM) .................................................... 21 5. Betäubungsmittel / Drogentod ................................................................................. 22 5.1. Allgemeines ....................................................................................................... 22 5.1.1. Zum Begrifflichen ............................................................................................... 22 5.1.2. Bezug zum Recht ............................................................................................... 22 5.1.3. Zur Systematik ................................................................................................... 23 5.2. Opiate (Morphin, Heroin) ................................................................................... 23 5.2.1. Morphin, Heroin ................................................................................................. 23 5.2.2. Opioide .............................................................................................................. 24 5.3. Weitere Betäubungsmittel (Schnüffelstoffe)........................................................ 24 5.4. GHB / GBL / BD ................................................................................................. 24 5.4.1. KO-Mittel (KO-Tropfen) ..................................................................................... 25 5.5. Cannabinoide ..................................................................................................... 25 Seite 3 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 5.5.1. Spice .................................................................................................................. 26 5.6. Halluzinogene .................................................................................................... 26 5.6.1. LSD (Lysergsäurediethylamid, "Acid") ................................................................ 26 5.6.2. Mescalin / Psilocybin, Psilocin ............................................................................ 27 5.6.3. DMT, DET ......................................................................................................... 27 5.6.4. Tropan-Alkaloide ................................................................................................ 27 5.7. Kokain ................................................................................................................ 28 5.8. Amphetamine ..................................................................................................... 29 5.8.1. Kath (Catha edulis) ............................................................................................ 29 5.9. Designer-Amphetamine ..................................................................................... 29 5.10. Synthetische Amphetamine................................................................................ 30 5.11. Drogenhandel, Bodypacking ............................................................................. 31 5.12. Drogennachweis ................................................................................................ 31 5.13. "Drogentod"........................................................................................................ 32 6. Identifikation .............................................................................................................. 33 6.1. Möglichkeiten der Identifizierung ........................................................................ 33 6.2. Allgemeine Hinweise .......................................................................................... 34 6.3. Identifizierende Hinweise ................................................................................... 34 6.4. Identifizierende Beweise .................................................................................... 35 6.4.1. Papillarlinienmuster / Daktyloskopie ................................................................... 35 6.4.2. Iris-Scanning ...................................................................................................... 35 6.4.3. Gebiss-Merkmale / Odontologie ......................................................................... 35 6.4.4. DNA-Erbmerkmale (DNA-Profil) ......................................................................... 35 7. Schädigung von lebenden Personen ....................................................................... 37 7.1. Misshandlung ..................................................................................................... 37 7.1.1. Arten der Misshandlung (körperlich, seelisch, sexuell) ....................................... 37 7.1.2. Täter / Opfer....................................................................................................... 37 7.1.3. Untersuchungsziel.............................................................................................. 37 7.1.4. Massnahmen ..................................................................................................... 38 7.1.5. Beurteilung / Interpretation ................................................................................. 38 7.2. Spezialfälle ........................................................................................................ 39 7.2.1. Misshandlung von Kindern (Jugendlichen) ......................................................... 39 7.2.2. Misshandlung von Kleinkindern, Säuglingen ...................................................... 39 7.2.3. Folter.................................................................................................................. 40 7.2.4. Überlebte Strangulation (Untersuchung) ............................................................ 40 7.3. Selbstschädigung ............................................................................................... 41 7.3.1. Ausgangssituation .............................................................................................. 41 8. Handlungen mit sexuellem Inhalt............................................................................. 44 8.1. Sexualdelikt........................................................................................................ 44 8.1.1. Rechtliche Bezüge ( Art. 187ff StGB) .............................................................. 44 8.1.2. Ziel und Zweck der Untersuchung ...................................................................... 44 8.1.3. Inhalt der Untersuchung ..................................................................................... 45 8.2. Autoerotische Handlung mit Todesfolge (= autoerotischer Unfall) ...................... 45 9. DNA-Untersuchung / DNA-Profil .............................................................................. 47 9.1. Grundlagen ........................................................................................................ 47 9.2. Forensische Anwendung des DNA-Profils .......................................................... 47 9.2.1. Vergleichsmöglichkeiten .................................................................................... 48 9.2.2. Chancen und Gefahren / Folgerungen ............................................................... 48 9.3. DNA in der biologischen Spurenkunde ............................................................... 49 9.3.1. Verschiedene Spurenarten / mögliche Vorkommen............................................ 49 9.3.2. Zur Asservierung von biologischen Spuren ........................................................ 50 9.3.3. Schweizerische DNA-Datenbank ....................................................................... 51 Seite 4 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 9.4. Feststellung der biologischen Abstammung (das Paternitäts-Gutachten) ........... 51 9.4.1. Ausgangssituation .............................................................................................. 51 9.4.2. Frühere Verfahren der Vaterschaftsfeststellung ................................................. 51 9.4.3. Der DNA-Test für die Vaterschafts-Feststellung ................................................. 52 9.4.4. Vorgehen bei der Vaterschaftsabklärung ........................................................... 53 9.4.5. Ausschluss - Einschluss ..................................................................................... 53 9.5. Biostatistische Berechnung (Anwendung in Erbbiologie und Spurenkunde) ....... 54 Seite 5 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 3. "Verkehrsunfall" 3.1. Zum Begrifflichen Bei einem Schadensereignis auf der Strasse erleiden die Beteiligten - "Verkehrsunfall" ist Fussgänger, Fahrzeuginsassen, Zweiradlenker usw. – Verletzungen mit grundsätzlich ein Schadensereignis auf den morphologischen Kennzeichen der "stumpfen Gewalt" und weniger der Strasse. Zunächst der "scharfen Gewalt" (siehe entsprechende Schadensarten, Teil 1). noch offen, ob "Unfall" oder "Suizid" oder Als Ereignisart kommt in erster Linien ein "Unfallgeschehen" in Frage, "gezielte Tötung" oder "Tod am Steuer" )aus grundsätzlich aber auch eine "Selbsthandlung" oder ein "Delikt". Daher natürlicher Ursache) ist der Begriff "Verkehrsunfall" eigentlich nicht korrekt (aber sehr ge- vorliegt. bräuchlich). Bei der Fallbearbeitung daher grundsätzlich nicht nur an "Unfall" denken, sondern immer auch erwägen, dass Suizid oder gezielte ( D U S) Tötung auf der Strasse vorliegen könnte. 3.2. Physikalische Aspekte Nicht die Geschwindigkeit als solche schädigt, sondern die Änderung Entscheidend für einer Geschwindigkeit in der Zeit - also die Beschleunigung (z.B. Fuss- Schädigung ist Ände- rung der Geschwindig- gänger) resp. die Verzögerung (z.B. Fahrzeug-Insassen). keit (Beschleunigung / Verzögerung) innerhalb der verfügbaren Stre- cke. Bei einer Beschleunigung bzw. Verzögerung von ca. 40g (= biologischer Grenzwert / g = Erdbeschleunigung) ist mit schweren, ev. tödlichen Ver- MERKE letzungen zu rechnen. Die Geschwindigkeitsänderung erfolgt innerhalb einer bestimmten Stre- Je kürzer Beschleuni- cke (Beschleunigungsweg / Bremsweg). Daraus folgt: gungs- resp. Verzöge- rungsweg, umso grös- Je kürzer der Bremsweg ist, um so grösser ist die Verzögerung resp. ser die Verletzungs- schwere und umge- die Verletzungsschwere und umgekehrt (gilt z.B. für Fahrzeuginsas- kehrt. sen). Je kürzer der Beschleunigungsweg ist, um so höher ist die Be- schleunigung und die dadurch bedingte Verletzungsschwere - und umgekehrt (gilt z.B. für Fussgänger). Einer der wesentlichen Faktoren für die Entstehung (oder Minimierung bzw. Verhinderung) von Verletzungen ist der im Kollisionsablauf zur Ver- MERKE fügung stehende Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsweg. Beispiele: Ein Fussgänger wird durch Anfahren eines PWs mit einer harten hochgezogenen Front schwerer verletzt, als durch einen PW mit ei- ner weichen, niedrigen Front und langer, eindrückbarer Motorhaube. Seite 6 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Ein angegurteter PW-Insasse wird geringer verletzt, weil er den ge- samten Verzögerungsweg des kollidierenden Autos mitmacht als ein nicht angegurteter Insasse, der auf das Lenkrad des schon abge- bremsten Fahrzeugs prallt. Aufgrund der vergleichbaren Fragestellungen bei den, am schädigenden Je nach Ereignis- Ereignis beteiligten Personen unterschiedet man zweckmässigerweise Beteiligten wird unter- schieden: folgende 3 Gruppen: - Fussgänger - Fahrzeuginsassen Fussgänger ( Kap. 3.3.) - Zweiradfahrer Fahrzeuginsassen ( Kap. 3.4.) Zweiradfahrer ( Kap. 3.5.) 3.3. Fussgänger Für die straf-, zivil- und evtl. administratrivrechtliche Beurteilung des Fal- Im Rahmen der rechtli- les stellen sich i.d.R. folgende Fragen: chen Fallbearbeitung stellen sich Fragen: 1. Art und Schwere der Verletzungen Verletzungsart und 2. Todesursache -schwere? 3. Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Verletzungen bzw. Todesursache? Todeseintritt Kausalität? 4. Angefahren: Ja/Nein / gehend oder stehend / von welcher Seite 5. Überfahren: Ja/Nein / lebend oder bereits tot Ereignisrekonstruk- 6. Anprallgeschwindigkeit tion? 7. Ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt FiaZ, FuD ( Kapi- 8. Fahrzeugart (bei Fahrerflucht) tel 4) 9. Einwirkung von Alkohol, Drogen, Medikamenten (FiaZ / FuD) → Ka- pitel 4 Die Fragen 1-3 lassen sich anhand der exakten äusseren Inspektion und Umfassende und exak- mit Röntgenbildern (bei Lebenden) bzw. der Autopsie der Leiche (wie sie te Befunderhebung am Opfer (lebend od. auch der Pathologe durchführt) klären, d.h. namentlich die Eröffnung und verstorben) sowie am systematische Inspektion der Kopf- Brust- und Bauchhöhle (sog. 3- Fahrzeug ist unerläss- Höhlen-Autopsie) lich für Beantwortung der Fragen. Für ereignis-rekonstruktive Fragen sind zusätzlich eine Rücken- und Ext- remitätensektion sowie die Berücksichtigung des Schadenbildes am Un- fallfahrzeug unerlässlich (typisch für rechtsmedizinische Arbeitsweise, im Gegensatz zur Arbeitsweise des Pathologen, der sich in aller Regel auf die 3-Höhlen-Autopsie beschränkt). 3.3.1. Zur Kollisionsdynamik Der Kollisionsablauf lässt sich in 3 Phasen aufteilen, wobei jeweils kenn- 3 Phasen des Kolli- zeichnende Verletzungen entstehen: sionsgeschehens Anfahrphase (Anstossphase = Primärkontakt): Anfahren: - Stosstange Anprall der Stossstange am Unterschenkel Hautmarke, Weichteil- - Frontstrukturen quetschung, Keilbruch als Hinweis auf Anstossrichtung; typischer - Motorhaube Bodenabstand. Anprall weiterer Frontstrukturen (Scheinwerfer, Kühlergrill, Motor- Unterschenkelverlet- haubenkante) am Oberschenkel, Hüfte Weichteilquetschungen in zungen typischen Bodenabständen. Seite 7 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Aufladephase: Aufladen: - Motorhaube Rumpf und Kopf prallen auf Motorhaube, ev. Frontscheibe, seltener- - Frontscheibe weise auf Dach Weichteilkontusionen, Knochenbrüche, Organver- - Dachkante letzungen. Rumpf, Kopfverlet- zungen Abwurfphase: Abwurf: - Sekundäraufprall Aufschlagen am Boden Verletzungen an Kopf, Rumpf u/o Beinen, sehr variabel in Art und Schwere verschiedene Kör- Rutschen auf Boden ev. sekundäres Anstossen unterschiedliche perstellen Verletzungen. 3.3.2. Zur Rekonstruktion der Kollisionsdynamik Für die Unfallrekonstruktion - namentlich die Angabe der räumlichen Veränderungen infolge Verhältnisse zwischen Fussgänger und Fahrzeug im Kollisionsmoment - Primärkontakt sind grundlegend für Re- sind in erster Linie die Verletzungsbefunde infolge des Primärkontakts konstruktion der Kol- aufschlussreich. lisionsgeometrie. Daher ist besonderes Augenmerk auf folgendes zur richten: Rekonstruktion der Kollisionsgeometrie Bekleidung (= "äusserste Haut"): Beschmutzungen, Beschädigun- anhand von: gen Übertragung von Gummi, Lacksplitter usw. - Bekleidung - Beinverletzungen Schuhe (frische Sohlenabriebe). Sicherstellen der im Unfallzeit- - Rumpf-, Kopfverlet- punkt getragenen Bekleidung durch die Polizei (sofort im Spital nach- zungen fragen) - Schadenbild am exakte Inspektion der Beine (inkl. Röntgenbild) bei Lebenden bzw. Fahrzeug autoptische Präparation v.a. der Beine und des Rückens der Leiche Inspektion der übrigen Körperpartien, besonders des Kopfs (Auf- prall auf Motorhaube, Scheibenwischer, Frontscheibe, Fensterrah- men); 3-Höhlen-Sektion der Leiche Schadenbild an unfallbeteiligtem Fahrzeug. 3.3.3. Zur Schätzung der Kollisionsgeschwindigkeit Einige Besonderheiten liefern Hinweise auf die Kollisionsgeschwindigkeit Gewisse Hinweise auf die Kollisionsge- schwindigkeit erge- 1. Kopfaufschlagstelle (Grobschätzung der Kollisionsgeschwindigkeit) ben sich aus: Motorhaube < 50km/h - Stelle des Kopfauf- auf Frontscheibe ca. 60km/h pralls auf Motor- haube, Frontschei- Oberkante Dach > 70km/h be, Dach - Wurfweite 2. Wurfweite (sehr grobe Schätzung) - Verletzungsschwere 5-20m Wurfdistanz30-50km/h bis 50m Wurfdistanz bis 80km/h 3. Verletzungsschwere wenige (3%) tödliche Verletzungen < 25km/h 30% tödliche Verletzungen 25 - 50km/h über 90% tödliche Verletzungen > 50km/h Zerreissungen (Rumpf, Extremitäten) > 80-100km/h Seite 8 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 3.3.4. Überfahren / Überrollen Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen: Bestimmte Befunde (Reifenprofilabdrücke, Überfahren: Körper zwischen Fahrbahn und Unterboden andere Spuren) bele- Überrollen: Körper durch eines oder mehrere Räder direkt überrollt gen ein Überfahren bzw. ein Überrollen (durch eines oder meh- Unterscheide weiterhin zwischen: rere Räder). primär: wenn Person bereits auf dem Boden liegt (lebend oder tot) sekundär: nach vorgängiger Kollision mit Fahrzeug Unterscheidung an der Leiche möglich anhand der "vitalen Zeichen", Die Gesamtheit der sodass auch folgende Fragen geklärt werden können: Befunde lässt rekon- struieren: Welches Ereignis hat die tödlichen Verletzungen erzeugt (Anfahren - primäres oder oder Überfahren)? sekundäres Über- War Person (bei anschliessendem Überfahren) noch lebend oder fahren(-rollen) - Anfahren oder schon tot? Überfahren als Ur- sache für Todes- eintritt Typische Befunde sind Abdruckspuren von Reifenprofil und/oder Unter- Typische Befunde: bodenstrukturen. Achte auch auf Spuren (z.B. Staub, Öl, Schutzfarbe von - Reifenprofilabdrü- cke Unterboden) an Bekleidung bzw. Schlag-Wisch-Spuren an Fahrzeug- - Spuren an Beklei- Unterboden. dung - Spuren an Fahr- zeug-Unterboden 3.4. Fahrzeug-Insassen Häufige Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Fallbearbeitung: Fragen im Rahmen der rechtlichen Fallbearbei- 1. Art und Schwere der Verletzungen tung: 2. Todesursache - Verletzungsart und 3. Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Verletzungen resp. -schwere? Todeseintritt - Todesursache bzw. 4. Sitzposition / Wer war Lenker Kausalität? - Lenker (Sitzpositi- 5. Sicherheitsgurt getragen; Wirksamkeit / Airbag on)? 6. Einwirkung von Alkohol, Drogen, Medikamenten - passive Sicherheit? (FiaZ/FuD Kapitel 4) - FiaZ, FuD ( Kapi- tel 4)? 3.4.1. Zur Kollisionsdynamik Prinzip: Alle Insassen bewegen sich in Richtung auf den Kollisionspunkt Durch Kollisionsverzö- zu und prallen auf davor befindliche Strukturen. Für Frontpassagiere (v.a. gerung bewegen sich Insassen gegen Kolli- Lenker) gilt bei Frontalkollision (ohne Sicherheitsgurt): sionspunkt. Dadurch entstehen Verletzun- Füsse, Unterschenkel in Fussaussparung Gelenksverstauchung gen an: Knie an Armaturenbrett Knieverletzung, Hüftluxation Füssen Unterschenkeln Rumpf auf Lenkrad Brustkorbbrüche / Verletzungen von Herz, Hüfte Lungen, Aorta, Leber usw. Rumpf (Organe) Kopf in Frontscheibe Schnittverletzungen, Schädel-Hirn-Läsionen Kopf Seite 9 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 3.4.2. Passive Sicherheit: Sicherheitsgurt, Airbag Wirkung, Nutzen: Die wesentlichen Wir- kungen des Sicher- Rückhaltewirkung auf Sitz / Insasse kann ganzen Verzögerungsweg heitsgurts sind: mitmachen langer Verzögerungsweg geringere Verzögerungs- - Rückhaltung auf belastung Reduktion der Verletzungsschwere Sitz reduziert Verletzungsschwe- Insassen bleiben auf Sitzen bei Fahrzeugüberschlag werden nicht re umhergeworfen bzw. durch Türe/Fenster hinausgeschleudert (dies - Insassen bleiben wirkt meist tödlich) auf Sitzen bzw. im Sicherheitsgurten für Heckpassagiere: Eigener Schutz und Schutz Innern des schüt- zenden Fahrgast- für Frontinsassen. raums (bei Über- schlag) - Schutz der Mitin- sassen Nachweis des getragenen Gurts: Nachweis des getrage- nen Gurts: "Gurtmarke" = bandförmige Hautblutungen an Brust und Unterbauch - Gurtmarke als Hinweis auf getragenen Gurt und zugleich auf Sitzposition - Belastungsspuren an Gurtsystem Belastungsspuren am Gurtsystem: Hitzeeffekte an Band und Schlossteil als Zeichen des getragenen Gurts. Zum Nutzen eines Airbags: Airbag ergänzt die Wirkung des Sicher- heitsgurts durch Ab- Ein Airbag dient der Verbesserung der passiven Sicherheit, ersetzt aber fangen der vorschnel- den Sicherheitsgurt nicht, sondern ergänzt seine Wirkung - insbesonde- lenden Kopfbewegung re durch Auffangen der Kopfbewegung nach vorn (Schutz von Gesicht, Gehirn, Halswirbelsäule). 3.4.3. Frage der Sitzposition Die Beantwortung der Frage "Wer war der Lenker?" ist wichtig für straf- Bestimmung der Sitz- und zivilrechtliche Regelung der Verantwortung. position (v.a. des Lenkers) hat rechtliche Bedeutung. Hinweise auf die Sitzposition ergeben sich aus: Verletzungen durch Kontakt mit bestimmten, dabei beschädigten Hinweise auf Sitzpo- Fahrzeugstrukturen (Lenkrad, Handschuhfach, Handhalter an Dach), sition ergeben sich aus Verletzungen bzw. Aufprallstellen von Brust auf Lenkrad, Armaturenbrett bzw. von Kopf anderen Spuren durch auf Lenkrad oder in Frontscheibe Kontakt des Körpers Abdruck von Pedalen u/o Fussmatte auf Schuhsohlen. mit bestimmten Fahr- Verlauf von Gurtmarken. zeugstrukturen Nachweis von Spurenübertragungen: Hautpartikel, Textilfasern, an- dere technische Spuren von Insassen auf Fahrzeugstrukturen und umgekehrt. 3.4.4. Fahrfähigkeit Die Beurteilung einer allfälligen Störung der Fahrfähigkeit durch Übermü- Beurteilung der Fahr- dung, Einwirkung von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder aus an- fähigkeit mittels Beobachtungen derem Grund (z.B. wegen Krankheit) ist eine polizeiliche und ärztliche Blut- und Urinprobe Aufgabe (siehe Kapitel 4: "FiaZ / FuD"). Mittel dazu sind: Seite 10 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Beobachtung des Verhaltens des Lenkers FiaZ / FuD (Kap. 4) Asservierung einer Blut- und Urinprobe (für chemische Analysen) 3.4.5. "Heckkollision" und "HWS-Schleudertrauma" Auffahren eines Fahrzeugs auf das Heck eines andern Fahrzeugs (meist Beim Aufprall eines PW) mit Schädigung seiner Insassen. Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug (= Heckkollision) erlei- Typische schädigende Dynamik ist die Scherbelastung (Translation) des den Insassen mitunter Halses (= HWS) HWS-Verletzung. Diese wird oft auch als "HWS- Verletzungen der Schleudertrauma" oder als "Peitschenhiebverletzung" (= whiplash-injury) Halswirbelsäule (= HWS-Verletzung) bezeichnet), was aber biomechanisch nicht korrekt ist. Effektiv erfolgt mit oft grossen Nach- zuerst die Horizontalverschiebung (= Translation) und erst dann die Kopf- folgekosten. Drehung (um die Querachse) von vorne-unten (= Rotation). Selbst wenn äusserlich (fast) keine Beschädigungen am Fahrzeug sicht- Echtes HWS-Trauma bar sind, darf nicht von einem "Bagatell-Unfall" gesprochen werden; den nach Heckkollision zieht regelmässig ext- Fall immer ernst nehmen – v.a. wenn Insassen Halsbeschwerden und rem hohe Kosten für andere Symptome (Schwindel, Kopfweh, Übelkeit) angeben. In Einzelfäl- Versicherungen nach len treten sehr langwierige Beschwerden mit z.T. extrem hohen Folge- sich. kosten für die Versicherungsgesellschaft auf (1/4 bis 1 Mio. Fr. !). Aus Daher exakte Befun- diesen Gründen: derhebung: Forderungen an Polizei: Aufgaben der Polizei: Umfassende Tatbe- Genaue und umfassende Tatbestandsaufnahme standsaufnahme mit Exakte Dokumentation der Unfallsituation (gesamtes Spurenbild) exakter Fotodokumen- tation beider Fahrzeu- Fotos von beiden Fahrzeugen, von vorne bzw. hinten und zudem von ge aus verschiedenen der Seite und (wünschbar) auch von oben; Position der Sitze (Lehne Richtungen (wünschbar / Kopfstütze) durch offene Türe fotografieren. auch von oben) und Innenaufnahmen. Forderungen an Ärzteschaft: Aufgaben der Ärzte: Gute Befunddokumen- rasche, korrekte Befunderhebung (Neurologie / CT, MRI) tation der HWS: keine voreilige Diagnose "HWS-Schleudertrauma" / nur Beschwer- den Begriff "HWS- Schleudertrauma" nicht debild erfragen und in Krankenunterlagen festhalten verwenden !! kein Halskragen 3.5. Zweiradfahrer (Velo, Mofa, Motorrad) Häufige Fragen im Zusammenhang mit der rechtlichen Fallbearbeitung: Im Rahmen der rechtli- chen Fallbearbeitung Art und Schwere der Verletzungen stellen sich Fragen: Todesursache / Kausalität Ereignis-Verletzungen(-Todeseintritt) - Verletzungsart und Sturz von 2-Rad mit oder ohne vorgängige Kollision mit einem ande- -schwere ren Fahrzeug (PW, LW) oder mit einem Fussgänger - Todesursache bzw. Kausalität Falls angefahren: auf 2-Rad fahrend oder neben 2-Rad gehend oder - Lenker (Sitzpositi- stehend. on) Von welcher Seite angefahren - passive Sicherheit (Schutzhelm, ande- Primär oder sekundär überfahren (lebend oder schon tot) re Schutzmittel) Weitere Fragen wie beim Fussgänger (Fahrzeugart / FiaZ, FuD) - FiaZ, FuD Kapi- Wurden ein Schutzhelm u/o andere Schutzmittel getragen. tel 4 Seite 11 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 3.5.1. Zur Kollisionsdynamik / Kollisionsgeometrie Ähnlich wie bei Fussgänger, nur dass Person(en) sich erhöht auf Zweirad Primärkontakt zwi- befinden. Möglichkeiten des Fahrzeugaufpralls (Primärkontakt): schen Fahrzeug (z.B. PW od. LW) und: ausschliesslich auf 2-Rad indirekte Krafteinwirkung auf Zweirad- 2-Rad fahrer (z.B. über Sattel, Lenkstange, Rahmen, Benzintank) 2-Rad-Fahrer u/o Beifahrer direkt auf Zweiradfahrer Verletzungen ähnlich wie bei Fussgänger, Mischform (häufig) jedoch häufig in anderer Höhe (Fersen-Boden-Abstand) Fahrzeugteil prallt Mischform: Fahrzeug-Anstoss gegen 2-Rad und Lenker (Mitfahrer) auf 2-Rad-Lenker 3.5.2. Besondere Verletzungen Kontakt-Verletzungen durch aufprallendes Fahrzeug Spezielle Verletzun- gen bei 2-Rad-Fahrern Verletzungen durch Kontakt mit Lenkstange, Benzintank (insbeson- durch: dere bei Frontalkollision) Primär-Kontakt Sattelverletzung (v.a. bei Heck- und/oder Seitenkollision) Sattel Verletzung durch andere Fahrzeugteile: z.B. Seitenspiegel oder LW- Lenkstange Brücke von rückwärts gegen Schulter des 2-Rad-Fahrers dadurch Rahmen besondere Unfall- Sturz von 2-Rad ausgelöst Fahrzeug-Teile 3.5.3. Nachweis eines getragenen Schutzhelms Problem stellt sich, wenn Helm nicht (mehr) auf dem Kopf (wichtig für die Nachweis getragener Unfallversicherung; ev. Kürzung der Leistungen). Solchenfalls exakte Schutzhelm Wichtige Versiche- Endlage des Helms sowie Kinnband mit Verschlussstück dokumentieren rungsfrage (am besten fotografieren). Helm sicherstellen und lange aufbewahren Dokumentation von (nicht an Angehörige herausgeben) Endlage des Helms, von Kinnband resp. Verschlussstück; Helm sicherstellen 3.6. Suizid im Strassenverkehr Nicht jeder "Verkehrsunfall" ist auch ein "Unfall" im Sinne der Ereignisar- Bei jedem scheinbaren ten (DUS). Grundsätzlich kommt auch ein Delikt in Frage (z.B. Schuss "Verkehrsunfall" auch an die Möglichkeit auf Fahrzeuglenker) oder ein Suizid. eines Suizides den- ken. Typische Hinweise auf einen Suizid sind: Person allein im Fahrzeug Besonders typisch sind die Gesamtumstände: Oft (leicht) alkoholisiert Ein eher junger Mann Oft kein Sicherheitsgurt getragen oder kurz zuvor gelöst mit Problemen lenkt in Keine Brems-, Ausweich- oder Schleuderspuren leicht alkoholisiertem Zustand nach kurzer "Kollisionspartner" ist oft schweres Fahrzeug (Lastwagen, Bauma- Entscheidung sein schine am Strassenrand) oder Betonpfeiler, Brücke usw. Fahrzeug mit hoher Gerade Strecke, leichte Kurve, übersichtliche Verhältnisse; daher ... Geschwindigkeit und ohne zu bremsen auf Möglichkeit, mit hoher Geschwindigkeit zu fahren "Erfolg versprechen- Probleme: privat, sozial, gesundheitlich, finanziell, beruflich, schu- den" Gegenstand. lisch, vor Prüfung, Verlust der Arbeitsstelle, Wohnungswechsel usw. Das Mosaik mehrerer Vor allem Männer / eher junge Leute Elemente ermöglicht eine zuverlässige Di- Seite 12 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Oft keine längere Vorbereitung und Absicht (kein Abschiedbrief), agnose sondern kurzfristige Entscheidung Seite 13 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 4. "Fahrfähigkeit" / FiaZ / FuD / FuM 4.1. Allgemeines / Einschränkung Die aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr erfordert von An Fahrzeuglenker allen Beteiligten ein hohes Mass an Leistungsvermögen. Die wichtigsten werden verschiedene Anforderungen gestellt, Voraussetzungen sind: namentlich intakte Fahreignung: Grundlegende, langzeitig vorhandene, - Fahreignung v.a. medizinische und psychologische - Fahrfähigkeit Voraussetzungen und technische - Verkehrszuverläs- sigkeit Kenntnisse zum korrekten Führen eines Fahrzeugs; erhaltene Fahrfähigkeit: zeitlich begrenzte Anforderung, die nö- tigen Leistungen im Verkehr auch effek- Nachfolgend wird nur das Thema Fahrfähig- tiv zu erbringen; keit behandelt. Verkehrszuverlässigkeit: Erfordernis, dass Lenker die Fahrleis- tungen in jeder Situation auch zuver- lässig erbringt (ein Negativbeispiel sind "Raser"; sie sind grundsätzlich fahrgeeignet und fahrfähig, durchbrechen aber aus cha- rakterlichen Gründen plötzlich Ver- kehrsregeln) Im Folgenden wird nur das Thema der "Fahrfähigkeit" behandelt; die anderen beiden Aspekte gehören in den Tätigkeitsbereich der forensi- schen Verkehrsmedizin. 4.1.1. Gesetzliche Grundlagen (SVG) Im Strassenverkehrsgesetz (SVG, Art. 31 Abs. 2) heisst es: Gesetzliche Grundlage: Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder Strassenverkehrsge- setz (SVG, Art. 31 aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geisti- Abs. 2 ) ge Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Nicht erlaubt und daher sanktioniert ist Fahren trotz Fahrunfähigkeit Verboten sind somit nicht das Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ), wegen das Fahren unter Drogeneinfluss (FuD) resp. unter Medikamenteneinwir- Alkohol kung (FuM), sondern die dadurch bedingte Fahrleistungsstörung und die Drogen damit verbundene Fremdgefährdung. Der gesetzliche Begriff dafür lautet Medikamenten "Fahrunfähigkeit". Hierbei handelt es sich um einen Tatbestand und nicht um einen medizinischen Begriff (im Sinne des Wortes). 4.1.2. "Leistungsfähigkeit" / "Fahrunfähigkeit" Beim Lenken eines Motorfahrzeugs in alltäglicher, gewohnter Verkehrssi- Je nach situativen tuation funktionieren die steuernden Abläufe weitgehend "automati- Anforderungen an die Fahrleistungen im siert". Das Gehirn steuert die Fahrleistungen aus tiefer liegenden Area- Strassenverkehr wer- len heraus, d.h. es funktioniert auf dem Niveau der sog. "Grundleis- den verschiedene tung". Diese Leistungserbringung läuft unterbewusst, ist eingespielt, Funktionen aus unter- rasch, zielsicher. und deshalb ökonomisch, aber wenig flexibel. Sie ist schiedlichen Hirnberei- chen erbracht: Seite 14 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart recht resistent gegenüber äusseren u/o inneren Störeinflüssen. Grundleistung auto- In einer schwierigen, unbekannten, noch nie oder nur selten erlebten, matisierte Funktionen d.h. nicht trainierten Verkehrslage muss das Gehirn auf übergeordnete Hirnleistungs-Reserve Areale wechseln, um diese Situation zu meistern; es schaltet die "Hirn- kontrollierende leistungs-Reserve" ein. Diese Abläufe funktionieren "kontrollierend" Funktionen entsprechend einem raschen Wechsel von Kontrollieren und Korrigieren. Das Gehirn ist nun zu sehr komplexen, ev. erstmalig erbrachten Leistun- gen fähig; es kann sich überraschend auftretenden kritischen Verhältnis- sen sofort anpassen und darauf mit zweckmässigen Handlungen reagie- ren. Diese übergeordneten Funktionen sind - im Vergleich mit den "au- tomatisierten" Funktionen - recht empfindlich gegenüber Störungen ir- gendwelcher Art - beispielsweise Übermüdung, Krankheit, aber auch toxischen Einflüssen (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.). "Automatisierte" Funktionen sind relativ alkoholresistent, d.h. sie sind Automatisierte Hirn- auch im niederen und mittleren Alkoholisierungsbereich (z.B. bis 0,8 funktionen sind wenig störanfällig, d.h. ziem- Promille) weitgehend erhalten. lich alkoholresistent. "Kontrollierende" Funktionen indessen sind alkoholsensibel; sie wer- Kontrollierende Funkti- den messbar ab einer BAK von 0,3-0,4 Promille gestört. onen sind alkoholsen- sibel (ab 0,4 Promille) Fahrfähigkeit im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass "die erforderliche Der Rechtsbegriff der körperliche und geistige Leistungsfähigkeit" vorhanden sein muss (siehe "Fahrunfähigkeit" um- fasst nicht nur auffällige oben). Sie umfasst somit nicht nur eine intakte Grundleistung, sondern Fahrleistungsstörungen auch eine genügend vorhandene Leistungs-Reserve. durch (Beeinträchti- gung der Grundleis- In diesem Sinne erfüllt eine Person den Tatbestand der "Fahrunfähig- tung), sondern auch eine Einschränkung der keit" nicht nur dann, wenn sie in ihrer Grundleistung beeinträchtigt ist - Reserve der Hirnleis- entsprechend einer augenfälligen Störung der Wahrnehmung, der Reak- tungen, welche in einer tion und der Umsetzung in motorische Leistungen - sondern sie ist auch unvorhersehbar schon dann "fahrunfähig", wenn sie ein Fahrzeug lenkt, obwohl die Re- schwierigen Verkehrs- serve ihrer Hirnleistungskapazität vermindert ist. Sie kann in einer über- lage benötigt würden. raschend auftretenden schwierigen Verkehrssituation nicht mehr adäquat reagieren, sondern zeigt Fahrleistungsdefizite. 4.2. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholwirkung (FiaZ) Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) entsteht durch den Konsum von Eine BAK entsteht Trinkalkohol (chemisch: Ethanol, ist immer flüssig, nie fest). Er ist enthal- durch Konsum von - Genuss-Alkoholika ten in: (Bier, Wein, Spiritu- osen usw.) Genuss-Alkoholika: (durchschnittlicher Alkoholgehalt) - Volksheilmittel Bier (5 Vol%): 4 Gramm pro Deziliter (g/dl) Wein (12 Vol%): 10 g/dl Spirituosen (40 Vol.%): 32 g/dl Aperitife: 10-20 g/dl Ein Standardgetränk Liköre: wechselhaft (kleinste Ausschank- Volksheilmittel: z.B. Klosterfrau Melissengeist (70%), Zellers Nerven- menge), d.h. tropfen (40%) usw. - 3 dl Bier Brennsprit (vergällt): 70 Vol.% = 56 g/dl - 1 dl Wein - 25 ml Schnaps Angabe "Vol%" bedeutet x Milliliter (ml) Ethanol pro 100 ml Getränk. Durch Multiplikation mit 0,8 (0 spezifisches Gewicht) erhält man den Ge- enthält ca. 10 g reinen Trinkalkohol ( = Etha- wichtsanteil von Ethanol (in GrammP pro 100 ml Getränk. nol). Seite 15 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart Durch den Konsum einer kleinsten Ausschankmenge - d.h. eines sog. Standardgetränks (3dl Bier / 1dl Wein / 25ml Schnaps) - erhält der Kör- per im Mittel ca. 10g Ethanol. 4.2.1. Alkoholstoffwechsel Aufnahme: Praktisch ausschliesslich durch Trinken. Einatmen oder Alkoholstoffwechsel Einreiben oder andere Applikationen führen nicht zu relevanter BAK. Aufnahme Resorption: Magen ist praktisch nur Reservoir. Aufnahme (Resorp- Resorption tion) von Alkohol erfolgt im wesentlichen im Dünndarm. Resorption Verteilung wird verzögert durch starke Magenfüllung resp. beginnt sehr rasch bei leerem Magen. Elimination Verteilung: Trinkalkohol wird auf das gesamte Körperwasser (ca. ¾ des Körpergewichtes) verteilt und nicht nur auf das Blut. Elimination: Abbau durch Verstoffwechselung (Metabolismus) in der Leber und Ausscheidung (5-10%) über Schweiss, Urin, Atmung. 4.2.2. Berechnung der BAK (WIDMARK-Formel) BAK (im Ereigniszeitpunkt) = Ausgangs-BAK minus Eliminationsbetrag BAK-Berechnung mit WIDMARK-Formel A BAK = Menge an rei- BAK = - 60 x t nem Alkohol verteilt auf KG x r reduziertes Körperge- wicht abzüglich BAK- Abbau in der Zeit zwi- A = konsumierte Menge an reinem Alkohol (s. oben) in Gramm schen Trinkbeginn und KG = Körpergewicht (in kg) Ereignis r = Reduktionsfaktor (im Mittel 0.75 / min. 0.5 / max. 1.0) 60 = stündliche Eliminationsrate t = Zeit zwischen Trinkbeginn und Ereignis (in Stunden) BAK Angabe in Form von "g/kg" resp. "Gew. o" resp. "Promille" In diesem Zusammenhang sei auf den "Promillerechner" auf der Der "Promillerechner" Homepage des IRM verwiesen (http://www.irmsg.ch/); er vermittelt einen auf der IRM-Homepage (www.irmsg.ch) ist ersten Eindruck vom Verhalten der BAK bei Veränderung der diversen didaktisch interessant, Parameter (Körpergewicht / Trinkmengen / Trinkzeiten usw.). Er ersetzt ersetzt aber die foren- nicht die korrekte forensische BAK-Berechnung, welche die biologische sisch korrekte BAK- Streuung berücksichtigt. Berechnung nicht. 4.2.3. Blutalkohol-Kurve Sie ist die graphische Darstellung des Verlaufs der BAK über die Zeit. In Blutalkoholkurve Wirklichkeit bestehen recht grosse Streuungen bei verschiedenen Perso- Magenfüllungszustand nen aber auch bei der gleichen Person bzw. im kurzzeitlichen Verlauf. beeinflusst Höhe und Zeitpunkt des Spitzen- Höhe und Zeitpunkt des Spitzenwertes werden wesentlich durch die Ma- wertes der BAK-Kurve, genfüllung beeinflusst; der Verlauf der BAK in späteren Zeitabschnitten nicht jedoch die Abfall- geschwindigkeit der (nach Resorptionsende) wird dadurch aber nicht verändert. BAK Konsum auf leeren Magen → BAK-Spitze ist früh und hoch Konsum bei gefülltem Magen → BAK-Spitze ist später und tiefer Seite 16 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart 4.2.4. Auswirkungen der Alkoholisierung (= akute Wirkungen) Motorik: gestörte Geschicklichkeit und Koordination, Sprachstörung Alkohol hat recht kom- plexe, teils hemmende Reaktion: verzögert teil enthemmende Sehen: erweiterte Pupillen Blendung / eingeschränktes äusseres Wirkungen auf Hirn- Gesichtsfeld (peripherer Visus) / gestörte räumliche und dynamische funktionen mit Störun- Tiefenschärfe gestörte Distanz- und Geschwindigkeitsschätzung gen der: (z.B. bezüglich eines entgegenkommenden Fahrzeugs) Motorik Ohr: angehobene Hörschwelle Geräusche schlechter wahrge- Reaktion nommen Sehen Hören Gesamtpersönlichkeit / Psyche: Enthemmung, Aggressivität, ver- Psyche, Gesamt- änderte Auffassung, gestörte Umsicht und (Selbst-)Kritik, erhöhte Ri- persönlichkeit sikobereitschaft ("primitive" Verhaltensmuster); subjektives Leis- tungsgefühl nicht deckungsgleich mit objektiver Leistungsfähigkeit. Daraus resultieren diverse Auswirkungen im Strassenverkehr Einige typische Aus- wirkungen einer Trun- Kollisionen im optischen Randbereich wegen reduziertem periphe- kenheitsfahrt im Stras- rem Visus typischerweise vorne rechts: Fussgänger, Zweirad senverkehr: - Kollisionen im opti- Kurven schneiden, Kurven überfahren (da Reaktion verlangsamt) schen Randbereich überholen mit Kreuzungskollision, Abbiege-Kollision - Kollision bei Abbie- Angabe: "Ich bin geblendet worden" (wegen weiten Pupillen) gen, Kreuzung, in Kurven zu schnelles fahren (da Hörschwelle herabgesetzt) - zu hohe Geschwin- Schlangenlinienfahrt (wegen Störung von Motorik u. Gleichgewicht) digkeit unkritische, risikobereite, aggressive oder stark verlangsamte Fahrt - aggressives oder langsames und un- erhöhtes Gefährdungspotential abhängig von Höhe der BAK sicheres Fahren 4.2.5. Gerichtliche Feststellung der Angetrunkenheit A. Atemtest: A. Atemtest Gut als Vorprobe; hat Nachweisprinzip: Ethanol diffundiert in geringer Menge aus Lungenge- nicht den vergleichbar fässen in Lufträume und erscheint deshalb n der Ausatmungsluft. hohen Beweiswert wie Blutprobe und ermög- Das Relativverhältnis zwischen Atemalkoholkonzentration (AAK) und licht keine späteren ergänzenden, verifizie- BAK beträgt im Mittel 1:2100 (biologische Streuung: 1:1700 bis 1:2500). renden u/o identifizie- renden Untersuchun- Nachteile: gen. recht grosse biologisch bedingte Schwankungsbreite zwischen AAK Dennoch ist ein Atem- und BAK prüf-Ergebnis von 0,50 keine gleich bleibende Relativbeziehung zwischen AAK und BAK - 0.79 Promille ge- über die Zeit (Resorption resp. Elimination) richtsverwertbar, seit- ungenügende Spezifität (nicht nur Ethanol, sondern auch struktur- dem das revidierte SVG in Kraft steht (ab ähnliche Stoffe) 01.01.2005) keine spätere Wiederholung der Messung möglich keine spätere Identifikation möglich (z.B. durch vergleichende DNA- Analyse wie bei Blutprobe) keine (späteren) Zusatzanalysen möglich (Medikamente, Drogen) Fazit: Atemalkoholtest grundsätzlich als Vorprobe gut geeignet. Trotz der "Mängel" regelt das SVG (seit 01.01.2005), dass ein Atemalkoholtest- Ergebnis zwischen 0.50 und 0.79 Gew.‰ allein den Tatbestand der Fahrunfähigkeit erfüllen kann, falls Proband dies akzeptiert. Seite 17 von 55
Skriptum Rechtsmedizin, Teil 2 Institut für Rechtsmedizin St.Gallen Th. Sigrist, U. Germann & D. Eisenhart B. Blutprobe: B. Blutprobe i.d.R. 10 ml Venenblut. Entnahme durch Arzt oder Hilfsperson. 10ml Venenblut. Keine Desinfek- Exakte Beschriftung tion mit trinkalkoholhaltigem (ethanolischem) Desinfektionsmittel. Exakte des Probenröhrchens Beschriftung des Probenröhrchens. C. Ärztliche Untersu- C. Ärztliche Untersuchung chung Der beauftragte Arzt auf medizinische Anzeichen einer Hirnleistungsstörung resp. einer "die muss Probanden ... Fahrfähigkeit vermindernden Störung der körperlichen und geistigen - auf Anzeichen einer Leistungsfähigkeit" (gemäss SVG). Hirnleistungsstö- rung Untersuch nach SVG i.d.R. erforderlich. Falls nur Alkohol im Spiel steht, - umfassend und kann Auftraggeber (Untersuchungsrichter, Polizei) darauf verzichten. objektiv - ohne Begünstigung Untersuch und Befundprotokollierung müssen korrekt und umfassend ... untersuchen. erfolgen, d.h. objektiv und nicht "zu Gunsten des Patienten", da ein ge- Ablehnung des Unter- richtlicher Auftrag zu erfüllen ist, und kein Arzt-Patienten-Verhältnis be- suchungsauftrags nur steht ! (siehe auch nachfolgend unter "Formular"). unter besonderen Um- ständen möglich. Arzt in freier Praxis kann den Auftrag grundsätzlich ablehnen. Für Ärzte im Spital besteht Erfüllungspflicht aus dem Anstellungsverhältnis; Ableh- nung nur im Falle der Befangenheit (z.B. Proband ist ein Verwandter). D. Formular D. Formular: = gerichts-verwertbares Zeugnis ! Deshalb Entspricht einem "ärztlichen Zeugnis" für ein gerichtliches Verfahren; vollständig und korrekt deshalb exakt und wahrheitsgetreu ausfüllen ( Skriptum "Arzt- (objektiv) ausfüllen. Patienten-Recht"). Wichtige Zeitangaben: Trinkende Für die spätere Rückrechnung der tatzeit-relevanten BAK sind insbeson- Ereigniszeitpunkt dere folgende Zeitangaben wichtig und unerlässlich: Blutentnahme Trinkende Ereigniszeitpunkt Bei Nachtrunk: Blutentnahme - Zeitpunkt - Art und Menge Für den Fall eines angegebenen Nachtrunks (→ 4.2.6.1.) zusätzlich: - Körpergewicht Zeitpunkt des Nachtrunks Art und Menge des Nachtrunks Körpergewicht E. BAK-Analytik E. BAK-Bestimmung (Analytik): Angabe eines Vertrau- ensbereichs (+5%) und Die BAK-Bestimmung kann nur in einem akkreditierten Labor durchge- nicht eines Einzelwerts führt werden. Prozedere: 4 unabhängige gaschromatographische Einzelbestimmungen arithmetischer Mittelwert der 4 Einzelanalysen Berechnung eines ± 5 %-igen Vertrauensbereichs = Grundlage für die Rückrechnung F. Rückrechnung der F. Rückrechnung: Tatzeit-BAK Erfolgt mit minimalem Seite 18 von 55
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