Titelschutz rundy Titelschutz-Journal

Die Seite wird erstellt Eva Kraus
 
WEITER LESEN
Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
Titelschutz
                                                                                                   NR. 10 • 3.3.2020

                        j       o           u            r         n              a      l
               DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ

– ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE –

                                §
                    Alle 8 Titel auf einen Blick
Comedians for Future                    Fun for Future

Comedy for Future                       Holy Shit

Diva in me                              Otto & Editha

ENTKORKT                                The Diva in me

   "Black Friday"-Marke nicht vollständig gelöscht
 Die Anordnung auf Löschung der         Die Marke sei u. a. für die Dienstleis-       Kein Markenschutz
 Marke "Black Friday" durch das         tungen "Marketing", "Organisation
 DPMA wurde nur teilweise durch         und Durchführung von Werbeve-
                                                                                       für Lidls "Deluxe"
 das Bundespatentgericht (Akten-        ranstaltungen", "Planung von Wer-         Lidl Stiftung Neckarsulm wird der
 zeichen: 30 W (pat) 26/18) aufge­      bemaßnahmen", "Verbreitung von            Schutz für Wort und Bild "Deluxe"
 hoben.                                 Werbeanzeigen" und "Werbung im            verweigert – das ergibt sich aus ei-
 Das Bundespatentgericht sieht die      Internet für Dritte" sowie eine Viel-     nem Urteil des Bundesverwaltungs-
 Sache so, dass im Jahre 2013, also     zahl weiterer im Zusammenhang             gerichts (Entscheid vom 22.7.2019,
 zum Zeitpunkt der Anmeldung der        mit Werbung stehender Dienst-             Az. B-187/218). Zusammenfassend
 streitgegenständlichen Marke der       leistungen zu löschen. Zur Begrün-        erklärt das Gericht, dass das Zei-
 Begriff "Black Friday" für Rabattak-   dung führte das Gericht aus, dass         chen "Deluxe" von den relevanten
 tionen noch nicht generell bekannt     der Begriff jedenfalls im Bereich         Verkehrskreisen als beschreibend
 gewesen sei. Dies sei erst später      Elektro- und Elektronikwaren schon        und anpreisend wahrgenommen
 der Fall gewesen. Das Gericht ent-     2013 eine gewisse Bekanntheit             wird. Auch die grafische Gestal-
 schied, dass die Marke im Bereich      erreicht hatte. Aus diesem Grund          tung, so das Gericht, vermag dem
 Werbedienstleistungen sowie Han-       müsse dort ein Markenschutz aus-          im Gemeingut stehenden Wortele-
 delsdienstleistungen mit Elektro-      scheiden. Die Marke ist damit in          ment keine Unterscheidungskraft
 und Elektronikwaren zu löschen sei     bestimmten Bereichen weiterhin in         zu verleihen. Das Zeichen ist daher
 und dort kein markenrechtlicher        Kraft.                                    gemäß Art. 2 Bst. a MSchG vom Mar-
 Schutz bestehe.                        • www.it-recht-kanzlei.de / rundy         kenschutz ausgeschlossen.
                                                                                  Die Neckarsulmer Stiftung hatte sich
                                                                                  wegen einer negativen Entscheidung
                                                                                  des Eidgenössischen Instituts für
                                                                                  Geistiges Eigentum IGE beschwert. In
                                                                                  dem Entscheid werden minutiös und
                                                                                  instruktiv fast alle denkbaren Aspek-
                                                                                  te abgehandelt. Nicht genutzt hat die
                                                                                  Stiftung allerdings die Möglichkeit,
                                                                                  den rechtserheblichen Sachverhalt
                                                                                  repräsentativ zu ermitteln. Dement-
                                                                                  sprechend ist das Gericht nicht auf
                                                                                  diese Möglichkeit eingegangen, ob-
                                                                                  wohl die Stiftung anscheinend auch
                                                                                  international großen Wert auf die
                                                                                  Marke Deluxe legt ...        >>> S. 5

TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
2       DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                                                     NR. 10 • 3.3.2020

                                                                                     SToPP
    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für ein
    Konzernunternehmen Titelschutz in Anspruch für:

    The Diva in me
                                                                                     hunger
                                                                                     pate werden – leben retten
                                                                                     www.worldvision.de

    Diva in me                                                                                               Zukunft für Kinder !

    in jeder Schreibweise, Darstellungsform, Wortverbindung
    und Kombination, zur Verwendung in allen Medien ein-        Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie
    schließlich Merchandising.                                  § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in
                                                                Anspruch für:
    Mediengruppe RTL Deutschland GmbH,
    Picassoplatz 1,
    D - 50679 Köln

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel-
    schutz in Anspruch für:                                     Holy Shit

    Otto & Editha

                                                                in allen Schreibweisen, Schriftarten, Darstellungsformen,
    in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortver-     Abwandlungen und Wortverbindungen für alle, auch elek-
    bindungen. Die Inanspruchnahme bezieht sich auf alle        tronische Medien, insbesondere Fernsehen, Off- und On-
    Medien, insbesondere Druckereierzeugnisse, Hörfunk,         line-(Abruf-)Dienste, Internet und Multimedia-Anwendun-
    Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich     gen sowie Hörfunk und Printmedien.
    Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste).
                                                                Thurnfilm
    Magdeburger Verlags- und Druckhaus GmbH,                    Valentin Thurn Filmproduktion,
    Bahnhofstraße 17,                                           Neven-DuMont-Straße 14,
    D - 39104 Magdeburg                                         D - 50667 Köln

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine
    § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in   Mandantin Titelschutz in Anspruch für:
    Anspruch für:

                                                                ENTKORKT
    Comedy for Future

                                                                in allen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsfor-
                                                                men, Abwandlungen, Abkürzungen, Schriftarten und Zu-
    Comedians for Future                                        sätzen für Medien, insbesondere für alle Printmedien und
                                                                Druckerzeugnisse, Softwareerzeugnisse, Hörfunk, Film,
                                                                Fernsehen, CD-ROM, CD-I und DVD, ferner für elektroni-
                                                                sche und digitale Medien und Netzwerke, einschließlich
    Fun for Future                                              Online-Medien, Online- und Offline-Dienste sowie sonsti-
                                                                ge Mediendienstleistungen und Medienprodukte aller Art,
                                                                für Domain-Bezeichnungen, Multimedia-Anwendungen,
                                                                für Event-Merchandising sowie für Messen, Kongresse und
    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.              sonstige Veranstaltungen aller Art.

    ume gmbh,                                                   Noerr LLP,
    Breite Straße 147-151,                                      Brienner Straße 28,
    D - 50667 Köln                                              D - 80333 München
Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
Titelschutz                                                                O
                                                                                                                     www. nline-Auftr
                                                                                                                         titelsc        a
                                                                                                                                 hutzjo g:
                                                                                                                                       urnal.
                                   j          o              u             r              n             a             l                       de

          Hiermit möchte(n) ich/wir folgende Titelschutz-Anzeige in der nächsten Ausgabe des
     „rundy Titelschutz-Journal“ (Deutschland) und/oder „Titelschutz-Journal Österreich“ aufgeben
                             (bitte treffen Sie Ihre Auswahl im grauen Feld):

               Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG* nehme(n) ich/wir Titelschutz in Anspruch für:

     Titel (pro Zeile ein Titel):

     (Firmen-) Name / Adresse:

         Titelschutz-Anzeige Deutschland1                                                     Erster Titel: 110,-- E; jeder Folge-Titel**: 20,-- E
         Titelschutz-Anzeige Österreich2                                                      Erster Titel: 115,-- E; jeder Folge-Titel**: 25,-- E
         Kombi-Anzeige Deutschland + Österreich3                                              Erster Titel: 190,-- E; jeder Folge-Titel**: 40,-- E

 * Der rechtliche Hinweis des Einleitungstextes wird auf die gesetzlichen Erfordernisse des jeweiligen Landes angepasst; **innerhalb der Titelschutz-Anzeige
 1
   Veröffentlichung im„rundy Titelschutz-Journal“; 2 Veröffentlichung im„Titelschutz-Journal Österreich“; 3 Veröffentlichung in beiden Journalen

         Bitte wiederholen Sie die Titelschutz-Anzeige nach ca. 5 Monaten zu 50% Rabatt
         Erst- und Wiederholungs-Anzeige werden gemeinsam berechnet; Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung nicht möglich

 Auftraggeber:
 Name:
 Anschrift:                                                                                                               Land:
 Auftragsnr. / Aktenz.:                                                                       Steuer-Nr.:
 Telefon:                                                                eMail / Fax:
 E-Mail-Ausgabe kostenfrei abonnieren:                               Deutsche Ausgabe                       Österreichische Ausgabe

 Datum:                                                                 Unterschrift:
                                                                        (rechtsverbindlich)

                            Zurückfaxen an: +49 6021-58 388 22
                  rundy media GmbH • Am Glockenturm 6 • D - 63814 Mainaschaff / Deutschland
                 Tel: +49 6021-58 388 18 • eMail: titelschutz@rundy.de • www.titelschutzjournal.de
               Alle Preise zzgl. evtl. anfallender MwSt.; Grundlage sind die „AGB“ der rundy media GmbH (www.titelschutzjournal.de/agb.html).
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag/Auftrag ist der Firmensitz der rundy media GmbH. Es gilt deutsches Recht.
NR. 10 • 3.3.2020 – URTEILE & NEWS                     DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                     5

                                            FORTSETZUNG VON SEITE 1

 >>> ... und gerade auch die Be-                                                nicht gibt, haben im Laufe der Jahre
 hörden sowie die Gerichte in der                                               viel zur Qualität des Markenrechts
 Schweiz professionell gegenüber                                                in der Schweiz beigetragen.
 repräsentativen Studien aufge-                                                 Die Ausführungen des Gerichts ver-
 schlossen sind. Die Workshops von                                              anschaulichen, dass der Entscheid
 INGRES in der Kartause Ittingen, die                                           genauso für das deutsche Recht an-
 es in ihrer Art und Besetzung für                                              wendbar ist.
 das Markenrecht in Deutschland                                                 • www.schweizer.eu / rundy

       Das EUIPO muss erneut über das von Constantin Film als Unionsmarke
                ­angemeldete Zeichen "Fack Ju Göhte" entscheiden
Das Amt der Europäischen Union          Zurückweisung vor dem Gericht der       gendliche Zuschauer zugelassen.
für geistiges Eigentum (EUIPO) und      Europäischen Union erhobene Klage       Darüber hinaus haben diese Filme
das Gericht, die das Zeichen für sit-   blieb erfolglos; sie wurde mit Urteil   Fördermittel verschiedener Organisa-
tenwidrig hielten, haben nicht hin-     vom 24.1.2018 abgewiesen. Darauf-       tionen erhalten und wurden überdies
reichend berücksichtigt, dass die-      hin legte Constantin Film gegen das     vom Goethe-Institut zu Unterrichts-
ser Titel einer Filmkomödie von der     Urteil des Gerichts Rechtsmittel beim   zwecken verwendet.
deutschsprachigen breiten Öffent-       Gerichtshof ein.                        Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass
lichkeit offenbar nicht als moralisch   Mit seinem Urteil vom 27.2.2020 (Az.    die Wahrnehmung des englischen
verwerflich wahrgenommen wurde.         C-240/18P) hebt der Gerichtshof         Ausdrucks "Fuck you" durch das
                                        das Urteil des Gerichts und die Ent-    deutschsprachige Publikum, obwohl
          Bisheriger Verlauf            scheidung des EUIPO, die weitge-        er diesem bekannt ist und es seine
Die von Constantin Film produzier-      hend dieselben Fehler enthalten, auf.   Bedeutung kennt, nicht zwangsläufig
te deutsche Filmkomödie "Fack Ju        Das ­EUIPO muss somit erneut über       dieselbe wie die eines englischspra-
Göhte" aus dem Jahr 2013 wurde in       die Markenanmeldung von Cons-           chigen Publikums ist. In der Mutter-
Deutschland von knapp 7,4 Millionen     tantin Film entscheiden. Nach Auf-      sprache könne die Empfindlichkeit
Zuschauern gesehen. Sie zählt mit ih-   fassung des Gerichtshofs haben          nämlich wesentlich stärker als in
ren Fortsetzungen "Fack Ju Göhte 2"     das Gericht und das EUIPO nicht         einer Fremdsprache sein. Aus dem
und "Fack Ju Göhte 3" aus den Jahren    hinreichend berücksichtigt, dass        gleichen Grund nehme das deutsch-
2015 und 2017 zu den erfolgreichs-      verschiedene Begleitumstände            sprachige Publikum diesen engli-
ten deutschen Kinofilmen. Auch in       übereinstimmend darauf hinwei-          schen Ausdruck auch nicht zwangs-
Österreich war der Film sehr erfolg-    sen, dass der Titel der in Rede ste-    läufig ebenso wahr, wie es dessen
reich.                                  henden Filmkomödien trotz der           deutsche Übersetzung wahrnehmen
Im Jahr 2015 meldete Constantin         Gleichsetzung der Wörter "Fack          würde. Darüber hinaus bestehen
Film beim Amt der Europäischen          Ju" mit dem englischen Ausdruck         der Titel der fraglichen Komödien
Union für geistiges Eigentum das        "Fuck you" von der deutschspra-         und damit die angemeldete Marke
Wortzeichen "Fack Ju Göhte" für ver-    chigen breiten Öffentlichkeit nicht     nicht aus diesem englischen Aus-
schiedene Waren und Dienstleistun-                                              druck als solchem, sondern aus des-
gen als Unionsmarke an, unter an-                                               sen ­lautschriftlicher Übertragung ins
derem für Kosmetikartikel, Schmuck,                                             Deutsche, ergänzt um das Element
Schreibwaren, Reise- und Sportar-                                               "Göhte".
tikel, Spiele, Lebensmittel und Ge-                                             Unter diesen Umständen und unter
tränke. Das E­ UIPO lehnte es ab, dem                                           Berücksichtigung der Tatsache, dass
Zeichen Markenschutz zu gewähren,                                               kein konkreter Aspekt vorgetragen
weil es gegen die guten Sitten ver-                                             wurde, um plausibel zu erklären, wes-
stoße. Nach Auffassung des EUIPO                                                halb das allgemeine deutschsprachi-
erkennen die deutschsprachigen                                                  ge Publikum das Wortzeichen "Fack
Verkehrskreise in den Wörtern "Fack                                             Ju Göhte" als Verstoß gegen grund-
Ju" den (lautschriftlich ins Deutsche                                           legende moralische Werte und Nor-
übertragenen) vulgären und anstö-       als moralisch verwerflich wahrge-       men der Gesellschaft wahrnähme,
ßigen englischen Ausdruck "Fuck         nommen wurde.                           wenn es als Marke verwendet würde,
you". Durch die Hinzufügung des Ele-    Trotz der mit dem großen Erfolg die-    obwohl dasselbe Publikum den Titel
ments "Göhte" (mit dem der Name         ser Filmkomödien einhergehenden         der gleichnamigen Komödien offen-
des deutschen Dichters Goethe laut-     großen Sichtbarkeit ihres Titels hat    bar nicht für sittenwidrig hielt, stellt
schriftlich übertragen werde) könne     dieser offenbar nicht zu einem Mei-     der Gerichtshof fest, dass das EUIPO
die Wahrnehmung der Beleidigung         nungsstreit bei diesem Publikum         nicht rechtlich hinreichend darge-
"Fack Ju" nicht wesentlich abgeän-      geführt. Im Übrigen wurden zu den       tan hat, dass die angemeldete Marke
dert werden.                            Filmkomödien mit diesem Titel, die      nicht eingetragen werden kann.
Die von Constantin Film gegen diese     im schulischen Umfeld spielen, ju-      • curia.europa.eu
BEYOND FIVE STARS
               Ihr Spezialist für hochwertige Reisethemen!

               Der Spezialist für hochwertige Reisethemen!

Wir
unterstützen
Ihre Redaktion

• mit journalistisch aufbereiteten
  Informationen (kostenfrei)

• mit Texten, Bildern sowie Basis-Daten
  in jeder gewünschten Form

• mit druckfertigen
  Reise-Artikeln und
  -Seiten – nach Ihren individuellen Anforderungen!

                    Infos / Themen: www.bfs-presse.de

             Beyond Five Stars • Am Glockenturm 6 • D - 63814 Mainaschaff
                    Tel.: +49 6021-58 388 25 • info@bfs-presse.de
NR. 10 • 3.3.2020 – URTEILE & NEWS                       DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                      7

                                 Regelungsvorschlag des BMJV:
                           Klare Kennzeichnungsregeln für Influencer
Die Branche ist verunsichert: Wann       als Werbung kennzeichnen müs-             lungnahme oder eine sachliche Dar-
muss Werbung gekennzeichnet wer-         sen. Dazu soll eine Klarstellung in       stellung handeln müsse, erklärt das
den? In den vergangenen Jahren           § 5a Absatz 6 UWG führen. (...)           BMJV. Eine persönliche Empfehlung
war diese Frage immer wieder ein         Wird demnach also für eine Leistung       eines ­Influencers wäre damit unpro-
Ärgernis. (...) Das Bundesministeri-     Geld bezahlt, muss es als Werbung         blematisch, solange dafür kein Geld
um der Justiz für Verbraucherschutz      gekennzeichnet werden. Problema-          bezahlt wird. Ein Restaurant aus ei-
(BMJV) möchte durch eine Änderung        tisch ist, dass auch wenn kein Geld       gener Überzeugung zu empfehlen,
des Gesetzes gegen den unlauteren        bezahlt wird, mit einem Beitrag häu-      ist damit keine Werbung. Falls es zu
Wettbewerb (UWG) mehr Klarheit in        fig kommerzielle Zwecke verfolgt          einem Rechtsstreit kommt, schlägt
den sozialen Medien schaffen. Nicht      werden. Dadurch verschwimmen die          das BMJV vor, durch eine Bestätigung
alles, was von Influencern und Blog-     Grenzen. Ein Influencer, der einen        von dem Unternehmen herauszufin-
gern veröffentlicht wird, muss Wer-      Beitrag erstelle, wolle zum Beispiel      den, ob für eine Äußerung Geld be-
bung sein und deswegen gekenn-           auch sein eigenes Profil schärfen,        zahlt wurde. (...)
zeichnet werden. Im Gesetz heißt es      so das BMJV. Die Lösung des BMJV
momentan, dass "kommerzielle Zwe-        sieht nun vor, dass Information und         Lösung in Zusammenarbeit mit
cke einer geschäftlichen Handlung"       Meinungsbildung im Vordergrund                     der EU-Kommission
gekennzeichnet werden müssen, § 5a       stehen müssen. Damit gemeint sei,         Die Änderung des UWG ist je-
Absatz 6 UWG. Wo jedoch die Grenze       dass es sich um eine persönliche Stel-    doch nicht ohne Weiteres möglich.
ist, ist momentan auch zwischen den                                                Bei dem UWG handelt es sich um
Gerichten umstritten (...).                                                        eine Umsetzung der EU-Richtlinie
                                                                                   2005/29/EG, die diese Klarstellung
 Worauf es künftig ankommen soll                                                   nicht ausdrücklich vorsieht. (...) Um
Die Idee des BMJV: Wer keine Ge-                                                   eine Lösung zu finden, möchte das
genleistung, also insbesondere                                                     BMJV nun eng mit der EU-Kommissi-
kein Geld, für einen Post bekommt                                                  on zusammenarbeiten und ruft auch
und die Äußerung hauptsächlich                                                     zu Stellungnahmen von interessier-
der Informations- und Meinungs-                                                    ten Kreisen zu der Regelung auf.
bildung dient, soll das nicht mehr                                                 • www.wbs-law.de

                                   Anspruch gegen Musikhändler:
                                  Kollegah, Jigzaw und die Geissens
 Vor dem AG München ging es um           telefonisch mit, den Vertrieb einge-      minierenden Stellen aber jeweils
 einen Streit über das Album "Post       stellt zu haben. Am 1.11.2018 gab er      eine Mehrzahl von – dann wohl
 Mortem" des Rappers Jigzaw (Urteil      die geforderte schriftliche Unterlas-     anderen – Personen angesprochen
 vom 26.7.2019, Az. 142 C 2276/19).      sungserklärung ab. Die Geissens stell-    würden, sodass die beiden Töchter
 In einem der Songs ("Medusablick")      ten ihm über ihren Anwalt sodann          gerade nicht in ihren Persönlich-
 wurden die Geiss-Töchter Shania         Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von         keitsrechten verletzt seien. Er habe
 und Davina beleidigt. Ein Münchner      984,60 Euro in Rechnung.                  auch nicht fahrlässig gehandelt:
 Internethändler hatte die limitierte    Die von ihren Eltern vertretenen bei-     Bei etwa 2000 ständig verfügba-
 CD-Box trotz einstweilige Verfü-        den Töchter argumentierten, dass          ren Titeln bei einer Regelspielzeit
 gung auf Unterlassung weiterver-        die Rechtswidrigkeit der Textzeilen       von 1:30 Stunden hätte er über 375
 kauft. Der Internet-Musikhändler        auch für Laien ohne weiteres und          Tage lang jeweils 8 Stunden lang
 bot unter seinem Internetshop wei-      sofort erkennbar gewesen sei. Nach        gebraucht, um sämtliche Tonträger
 terhin das Album "Post Mortem"          deren Verbreitung sei es in seinem        anzuhören. Das AG München ur-
 als limitiertes Boxset zum Preis        wirtschaftlichen Interesse gewe-          teilte nun zu Gunsten des Händ-
 von 47,99 Euro an und verkauf-          sen, dass ihn die beiden Töchter zur      lers, denn dieser hafte nicht als
 te es zehnmal. Mit anwaltlichem         Vermeidung eines teureren Rechts-         Täter einer selbst begangenen
 ­Schreiben vom 26.10.2018 mahn-         streits bereits vorgerichtlich zur Ab-    Persönlichkeitsrechtsverletzung.
  ten die Geissens den Händler ab        gabe der strafbewehrten Unterlas-         Weder habe er Kenntnis von dem
  und forderten die Unterlassung der     sungserklärung aufforderten. Wer          rechtsverletzenden Inhalt der
  gewerblichen Verbreitung der CD,       aus Kostengründen riskiere, die von       CD gehabt, noch habe er die CD
  da sie menschenverachtende und         ihm angebotenen Produkte vorher           weiterhin angeboten, nachdem
  persönlichkeitsrechtsverletzende       nicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen,       er durch die Abmahnung davon
  Textteile über die Töchter enthal-     müsse die Folgen auch selbst wirt-        Kenntnis erlangt hatte. Das Urteil
  te. Sie forderten die Abgabe einer     schaftlich tragen. Der Händler indes      ist nach Berufungsrücknahme seit
  strafbewehrten Unterlassungser-        war der Überzeugung, dass im Text         dem 19.12.2019 rechtskräftig.
  klärung. Der Händler teilte zunächst   ja nur eine der Töchter, in den diskri-   • www.wbs-law.de
Verlag:                  rundy media GmbH,
                                                                                                                                      Am Glockenturm 6,
                                                                                                                                      D - 63814 Mainaschaff,
                     Titelschutz                                                                                                      Bundesrepublik Deutschland

                       j       o          u         r         n         a          l                         Telefon:                 + 49 6021-58 388 0
                                                                                                             Fax:                     + 49 6021-58 388 22
              IMPRESSUM | MEDIADATEN NR. 21 – GÜLTIG AB 1.9.2019                                             eMail:                   titelschutz@rundy.de
                                                                                                             Internet:                www.titelschutzjournal.de

 Titelschutz-Anzeige:                   Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   110,-- Euro          Bank:                    Deutsche Bank Aschaffenburg,
                                        jeder Folge-Titel		                              20,-- Euro                                   Kto.-Nr.: 0 24 24 20, BLZ: 795 700 24
                                                                                                                                      IBAN: DE56 7957 0024 0024 2420 00
 Wiederholungs-Anzeige*:                Wiederholung der identischen Titelschutz-Anzeige                                              BIC (SWIFT): DEUTDEDB795
                                        nach ca. 5 Monaten zu 50% Rabatt.
                                                                                                             USt.-ID-Nr.:             DE 169307829
 Kombi-Anzeige                          Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   190,-- Euro          Handelsregister-Nr:      HRB 5818
 Deutschland +                          jeder Folge-Titel		                              40,-- Euro
 Österreich:                                                                                                 Anzeigenschluss:         Freitag, 13.00 Uhr
  Seit Juni 2009 erscheint das „Titelschutz-Journal“
  in Österreich mit einer eigenen Ausgabe. 		                                                                Anzeigen-/Werbeleitung
                                                                                                               Svenja Rudorf
  Infos unter: www.titelschutzjournal.at                                                                       Tel.: +49 6021-58 388 0

 *Auftragserteilung bei Erstbuchung. Erst- & Wiederholungsbuchungen werden gemeinsam berechnet.                Fax: +49 6021-58 388 22
 Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung ist nicht möglich.                            eMail: svenjarudorf@rundy.de
 In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen gängige Praxis, ihre Wirksamkeit wurde noch        		titelschutz@rundy.de
 nicht höchst richterlich bestätigt.
                                                                                                             Heftformat:              210 mm breit x 297 mm hoch (DIN A 4)
Rabatt-Pakete*:                         5 / 10 / 20 Schaltungen                    10% / 20% / 30%           Satzspiegel:             175 mm breit x 262 mm hoch
*Schaltung innerhalb von 12 Monaten. Ermäßigte Anzeigen, Kombi- und Wiederholungsanzeigen zählen
                                                                                                             Druckunterlagen:         Dateien auf Datenträger /
nicht zu den jeweiligen Rabatt-Paketen und sind nicht weiter rabattierbar. Alle Rabatte werden unterjährig
gewährt. Bei Nicht-Erreichen des Volumens wird die Differenz am Ende des Rabattzeitraums verrechnet.                                  via eMail: titelschutz@rundy.de / FTP
Weitere Details zu den Rabatt-Paketen in den ausführlichen Mediadaten unter www.titelschutzjournal.de.
                                                                                                             Erscheinung:             1 x wöchentlich (dienstags)
Werbe-Anzeigen /
Beilagen:                               Preise & Rabatte auf Anfrage                                         Verbreitete Auflage
                                                                                                             (inkl. E-Paper):         3.900 Exemplare
Mehrwertsteuer /                        Alle Preise zzgl. der jeweils gültigen MwSt.
Zahlungsbedingung:                      2% Skonto bei Vorauskasse,                                           Print-Abo Deutschland: 40,-- Euro pro Jahr bzw.:
                                        innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug
                                                                                                             Print-Abo Ausland:     70,-- Euro pro Jahr
Bezieherkreis:                          Medienanwälte und -Verbände, Zeitungs- und
                                        Zeitschriftenverlage, Buchverlage, Tonträger-			                     E-Paper-Abo:             Kostenlos
                                        Produzenten, Hörfunk-/TV-/Filmproduzenten,
                                        Softwareproduzenten, Hörfunk- und Fernseh-			                        AGB:                     Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
                                        Sender, PR- und Marketingagenturen                                                            der rundy media GmbH
Sie können auch lesen