Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Titelschutz NR. 10 • 3.3.2020 j o u r n a l DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ – ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE – § Alle 8 Titel auf einen Blick Comedians for Future Fun for Future Comedy for Future Holy Shit Diva in me Otto & Editha ENTKORKT The Diva in me "Black Friday"-Marke nicht vollständig gelöscht Die Anordnung auf Löschung der Die Marke sei u. a. für die Dienstleis- Kein Markenschutz Marke "Black Friday" durch das tungen "Marketing", "Organisation DPMA wurde nur teilweise durch und Durchführung von Werbeve- für Lidls "Deluxe" das Bundespatentgericht (Akten- ranstaltungen", "Planung von Wer- Lidl Stiftung Neckarsulm wird der zeichen: 30 W (pat) 26/18) aufge bemaßnahmen", "Verbreitung von Schutz für Wort und Bild "Deluxe" hoben. Werbeanzeigen" und "Werbung im verweigert – das ergibt sich aus ei- Das Bundespatentgericht sieht die Internet für Dritte" sowie eine Viel- nem Urteil des Bundesverwaltungs- Sache so, dass im Jahre 2013, also zahl weiterer im Zusammenhang gerichts (Entscheid vom 22.7.2019, zum Zeitpunkt der Anmeldung der mit Werbung stehender Dienst- Az. B-187/218). Zusammenfassend streitgegenständlichen Marke der leistungen zu löschen. Zur Begrün- erklärt das Gericht, dass das Zei- Begriff "Black Friday" für Rabattak- dung führte das Gericht aus, dass chen "Deluxe" von den relevanten tionen noch nicht generell bekannt der Begriff jedenfalls im Bereich Verkehrskreisen als beschreibend gewesen sei. Dies sei erst später Elektro- und Elektronikwaren schon und anpreisend wahrgenommen der Fall gewesen. Das Gericht ent- 2013 eine gewisse Bekanntheit wird. Auch die grafische Gestal- schied, dass die Marke im Bereich erreicht hatte. Aus diesem Grund tung, so das Gericht, vermag dem Werbedienstleistungen sowie Han- müsse dort ein Markenschutz aus- im Gemeingut stehenden Wortele- delsdienstleistungen mit Elektro- scheiden. Die Marke ist damit in ment keine Unterscheidungskraft und Elektronikwaren zu löschen sei bestimmten Bereichen weiterhin in zu verleihen. Das Zeichen ist daher und dort kein markenrechtlicher Kraft. gemäß Art. 2 Bst. a MSchG vom Mar- Schutz bestehe. • www.it-recht-kanzlei.de / rundy kenschutz ausgeschlossen. Die Neckarsulmer Stiftung hatte sich wegen einer negativen Entscheidung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum IGE beschwert. In dem Entscheid werden minutiös und instruktiv fast alle denkbaren Aspek- te abgehandelt. Nicht genutzt hat die Stiftung allerdings die Möglichkeit, den rechtserheblichen Sachverhalt repräsentativ zu ermitteln. Dement- sprechend ist das Gericht nicht auf diese Möglichkeit eingegangen, ob- wohl die Stiftung anscheinend auch international großen Wert auf die Marke Deluxe legt ... >>> S. 5 TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
2 DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ NR. 10 • 3.3.2020 SToPP Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für ein Konzernunternehmen Titelschutz in Anspruch für: The Diva in me hunger pate werden – leben retten www.worldvision.de Diva in me Zukunft für Kinder ! in jeder Schreibweise, Darstellungsform, Wortverbindung und Kombination, zur Verwendung in allen Medien ein- Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie schließlich Merchandising. § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Mediengruppe RTL Deutschland GmbH, Picassoplatz 1, D - 50679 Köln Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel- schutz in Anspruch für: Holy Shit Otto & Editha in allen Schreibweisen, Schriftarten, Darstellungsformen, in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortver- Abwandlungen und Wortverbindungen für alle, auch elek- bindungen. Die Inanspruchnahme bezieht sich auf alle tronische Medien, insbesondere Fernsehen, Off- und On- Medien, insbesondere Druckereierzeugnisse, Hörfunk, line-(Abruf-)Dienste, Internet und Multimedia-Anwendun- Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich gen sowie Hörfunk und Printmedien. Multimedia-Anwendungen (Online- und Offline-Dienste). Thurnfilm Magdeburger Verlags- und Druckhaus GmbH, Valentin Thurn Filmproduktion, Bahnhofstraße 17, Neven-DuMont-Straße 14, D - 39104 Magdeburg D - 50667 Köln Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in Mandantin Titelschutz in Anspruch für: Anspruch für: ENTKORKT Comedy for Future in allen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsfor- men, Abwandlungen, Abkürzungen, Schriftarten und Zu- Comedians for Future sätzen für Medien, insbesondere für alle Printmedien und Druckerzeugnisse, Softwareerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, CD-ROM, CD-I und DVD, ferner für elektroni- sche und digitale Medien und Netzwerke, einschließlich Fun for Future Online-Medien, Online- und Offline-Dienste sowie sonsti- ge Mediendienstleistungen und Medienprodukte aller Art, für Domain-Bezeichnungen, Multimedia-Anwendungen, für Event-Merchandising sowie für Messen, Kongresse und in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. sonstige Veranstaltungen aller Art. ume gmbh, Noerr LLP, Breite Straße 147-151, Brienner Straße 28, D - 50667 Köln D - 80333 München
Titelschutz O www. nline-Auftr titelsc a hutzjo g: urnal. j o u r n a l de Hiermit möchte(n) ich/wir folgende Titelschutz-Anzeige in der nächsten Ausgabe des „rundy Titelschutz-Journal“ (Deutschland) und/oder „Titelschutz-Journal Österreich“ aufgeben (bitte treffen Sie Ihre Auswahl im grauen Feld): Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG* nehme(n) ich/wir Titelschutz in Anspruch für: Titel (pro Zeile ein Titel): (Firmen-) Name / Adresse: Titelschutz-Anzeige Deutschland1 Erster Titel: 110,-- E; jeder Folge-Titel**: 20,-- E Titelschutz-Anzeige Österreich2 Erster Titel: 115,-- E; jeder Folge-Titel**: 25,-- E Kombi-Anzeige Deutschland + Österreich3 Erster Titel: 190,-- E; jeder Folge-Titel**: 40,-- E * Der rechtliche Hinweis des Einleitungstextes wird auf die gesetzlichen Erfordernisse des jeweiligen Landes angepasst; **innerhalb der Titelschutz-Anzeige 1 Veröffentlichung im„rundy Titelschutz-Journal“; 2 Veröffentlichung im„Titelschutz-Journal Österreich“; 3 Veröffentlichung in beiden Journalen Bitte wiederholen Sie die Titelschutz-Anzeige nach ca. 5 Monaten zu 50% Rabatt Erst- und Wiederholungs-Anzeige werden gemeinsam berechnet; Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung nicht möglich Auftraggeber: Name: Anschrift: Land: Auftragsnr. / Aktenz.: Steuer-Nr.: Telefon: eMail / Fax: E-Mail-Ausgabe kostenfrei abonnieren: Deutsche Ausgabe Österreichische Ausgabe Datum: Unterschrift: (rechtsverbindlich) Zurückfaxen an: +49 6021-58 388 22 rundy media GmbH • Am Glockenturm 6 • D - 63814 Mainaschaff / Deutschland Tel: +49 6021-58 388 18 • eMail: titelschutz@rundy.de • www.titelschutzjournal.de Alle Preise zzgl. evtl. anfallender MwSt.; Grundlage sind die „AGB“ der rundy media GmbH (www.titelschutzjournal.de/agb.html). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag/Auftrag ist der Firmensitz der rundy media GmbH. Es gilt deutsches Recht.
NR. 10 • 3.3.2020 – URTEILE & NEWS DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ 5 FORTSETZUNG VON SEITE 1 >>> ... und gerade auch die Be- nicht gibt, haben im Laufe der Jahre hörden sowie die Gerichte in der viel zur Qualität des Markenrechts Schweiz professionell gegenüber in der Schweiz beigetragen. repräsentativen Studien aufge- Die Ausführungen des Gerichts ver- schlossen sind. Die Workshops von anschaulichen, dass der Entscheid INGRES in der Kartause Ittingen, die genauso für das deutsche Recht an- es in ihrer Art und Besetzung für wendbar ist. das Markenrecht in Deutschland • www.schweizer.eu / rundy Das EUIPO muss erneut über das von Constantin Film als Unionsmarke angemeldete Zeichen "Fack Ju Göhte" entscheiden Das Amt der Europäischen Union Zurückweisung vor dem Gericht der gendliche Zuschauer zugelassen. für geistiges Eigentum (EUIPO) und Europäischen Union erhobene Klage Darüber hinaus haben diese Filme das Gericht, die das Zeichen für sit- blieb erfolglos; sie wurde mit Urteil Fördermittel verschiedener Organisa- tenwidrig hielten, haben nicht hin- vom 24.1.2018 abgewiesen. Darauf- tionen erhalten und wurden überdies reichend berücksichtigt, dass die- hin legte Constantin Film gegen das vom Goethe-Institut zu Unterrichts- ser Titel einer Filmkomödie von der Urteil des Gerichts Rechtsmittel beim zwecken verwendet. deutschsprachigen breiten Öffent- Gerichtshof ein. Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass lichkeit offenbar nicht als moralisch Mit seinem Urteil vom 27.2.2020 (Az. die Wahrnehmung des englischen verwerflich wahrgenommen wurde. C-240/18P) hebt der Gerichtshof Ausdrucks "Fuck you" durch das das Urteil des Gerichts und die Ent- deutschsprachige Publikum, obwohl Bisheriger Verlauf scheidung des EUIPO, die weitge- er diesem bekannt ist und es seine Die von Constantin Film produzier- hend dieselben Fehler enthalten, auf. Bedeutung kennt, nicht zwangsläufig te deutsche Filmkomödie "Fack Ju Das EUIPO muss somit erneut über dieselbe wie die eines englischspra- Göhte" aus dem Jahr 2013 wurde in die Markenanmeldung von Cons- chigen Publikums ist. In der Mutter- Deutschland von knapp 7,4 Millionen tantin Film entscheiden. Nach Auf- sprache könne die Empfindlichkeit Zuschauern gesehen. Sie zählt mit ih- fassung des Gerichtshofs haben nämlich wesentlich stärker als in ren Fortsetzungen "Fack Ju Göhte 2" das Gericht und das EUIPO nicht einer Fremdsprache sein. Aus dem und "Fack Ju Göhte 3" aus den Jahren hinreichend berücksichtigt, dass gleichen Grund nehme das deutsch- 2015 und 2017 zu den erfolgreichs- verschiedene Begleitumstände sprachige Publikum diesen engli- ten deutschen Kinofilmen. Auch in übereinstimmend darauf hinwei- schen Ausdruck auch nicht zwangs- Österreich war der Film sehr erfolg- sen, dass der Titel der in Rede ste- läufig ebenso wahr, wie es dessen reich. henden Filmkomödien trotz der deutsche Übersetzung wahrnehmen Im Jahr 2015 meldete Constantin Gleichsetzung der Wörter "Fack würde. Darüber hinaus bestehen Film beim Amt der Europäischen Ju" mit dem englischen Ausdruck der Titel der fraglichen Komödien Union für geistiges Eigentum das "Fuck you" von der deutschspra- und damit die angemeldete Marke Wortzeichen "Fack Ju Göhte" für ver- chigen breiten Öffentlichkeit nicht nicht aus diesem englischen Aus- schiedene Waren und Dienstleistun- druck als solchem, sondern aus des- gen als Unionsmarke an, unter an- sen lautschriftlicher Übertragung ins derem für Kosmetikartikel, Schmuck, Deutsche, ergänzt um das Element Schreibwaren, Reise- und Sportar- "Göhte". tikel, Spiele, Lebensmittel und Ge- Unter diesen Umständen und unter tränke. Das E UIPO lehnte es ab, dem Berücksichtigung der Tatsache, dass Zeichen Markenschutz zu gewähren, kein konkreter Aspekt vorgetragen weil es gegen die guten Sitten ver- wurde, um plausibel zu erklären, wes- stoße. Nach Auffassung des EUIPO halb das allgemeine deutschsprachi- erkennen die deutschsprachigen ge Publikum das Wortzeichen "Fack Verkehrskreise in den Wörtern "Fack Ju Göhte" als Verstoß gegen grund- Ju" den (lautschriftlich ins Deutsche legende moralische Werte und Nor- übertragenen) vulgären und anstö- als moralisch verwerflich wahrge- men der Gesellschaft wahrnähme, ßigen englischen Ausdruck "Fuck nommen wurde. wenn es als Marke verwendet würde, you". Durch die Hinzufügung des Ele- Trotz der mit dem großen Erfolg die- obwohl dasselbe Publikum den Titel ments "Göhte" (mit dem der Name ser Filmkomödien einhergehenden der gleichnamigen Komödien offen- des deutschen Dichters Goethe laut- großen Sichtbarkeit ihres Titels hat bar nicht für sittenwidrig hielt, stellt schriftlich übertragen werde) könne dieser offenbar nicht zu einem Mei- der Gerichtshof fest, dass das EUIPO die Wahrnehmung der Beleidigung nungsstreit bei diesem Publikum nicht rechtlich hinreichend darge- "Fack Ju" nicht wesentlich abgeän- geführt. Im Übrigen wurden zu den tan hat, dass die angemeldete Marke dert werden. Filmkomödien mit diesem Titel, die nicht eingetragen werden kann. Die von Constantin Film gegen diese im schulischen Umfeld spielen, ju- • curia.europa.eu
BEYOND FIVE STARS Ihr Spezialist für hochwertige Reisethemen! Der Spezialist für hochwertige Reisethemen! Wir unterstützen Ihre Redaktion • mit journalistisch aufbereiteten Informationen (kostenfrei) • mit Texten, Bildern sowie Basis-Daten in jeder gewünschten Form • mit druckfertigen Reise-Artikeln und -Seiten – nach Ihren individuellen Anforderungen! Infos / Themen: www.bfs-presse.de Beyond Five Stars • Am Glockenturm 6 • D - 63814 Mainaschaff Tel.: +49 6021-58 388 25 • info@bfs-presse.de
NR. 10 • 3.3.2020 – URTEILE & NEWS DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ 7 Regelungsvorschlag des BMJV: Klare Kennzeichnungsregeln für Influencer Die Branche ist verunsichert: Wann als Werbung kennzeichnen müs- lungnahme oder eine sachliche Dar- muss Werbung gekennzeichnet wer- sen. Dazu soll eine Klarstellung in stellung handeln müsse, erklärt das den? In den vergangenen Jahren § 5a Absatz 6 UWG führen. (...) BMJV. Eine persönliche Empfehlung war diese Frage immer wieder ein Wird demnach also für eine Leistung eines Influencers wäre damit unpro- Ärgernis. (...) Das Bundesministeri- Geld bezahlt, muss es als Werbung blematisch, solange dafür kein Geld um der Justiz für Verbraucherschutz gekennzeichnet werden. Problema- bezahlt wird. Ein Restaurant aus ei- (BMJV) möchte durch eine Änderung tisch ist, dass auch wenn kein Geld gener Überzeugung zu empfehlen, des Gesetzes gegen den unlauteren bezahlt wird, mit einem Beitrag häu- ist damit keine Werbung. Falls es zu Wettbewerb (UWG) mehr Klarheit in fig kommerzielle Zwecke verfolgt einem Rechtsstreit kommt, schlägt den sozialen Medien schaffen. Nicht werden. Dadurch verschwimmen die das BMJV vor, durch eine Bestätigung alles, was von Influencern und Blog- Grenzen. Ein Influencer, der einen von dem Unternehmen herauszufin- gern veröffentlicht wird, muss Wer- Beitrag erstelle, wolle zum Beispiel den, ob für eine Äußerung Geld be- bung sein und deswegen gekenn- auch sein eigenes Profil schärfen, zahlt wurde. (...) zeichnet werden. Im Gesetz heißt es so das BMJV. Die Lösung des BMJV momentan, dass "kommerzielle Zwe- sieht nun vor, dass Information und Lösung in Zusammenarbeit mit cke einer geschäftlichen Handlung" Meinungsbildung im Vordergrund der EU-Kommission gekennzeichnet werden müssen, § 5a stehen müssen. Damit gemeint sei, Die Änderung des UWG ist je- Absatz 6 UWG. Wo jedoch die Grenze dass es sich um eine persönliche Stel- doch nicht ohne Weiteres möglich. ist, ist momentan auch zwischen den Bei dem UWG handelt es sich um Gerichten umstritten (...). eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG, die diese Klarstellung Worauf es künftig ankommen soll nicht ausdrücklich vorsieht. (...) Um Die Idee des BMJV: Wer keine Ge- eine Lösung zu finden, möchte das genleistung, also insbesondere BMJV nun eng mit der EU-Kommissi- kein Geld, für einen Post bekommt on zusammenarbeiten und ruft auch und die Äußerung hauptsächlich zu Stellungnahmen von interessier- der Informations- und Meinungs- ten Kreisen zu der Regelung auf. bildung dient, soll das nicht mehr • www.wbs-law.de Anspruch gegen Musikhändler: Kollegah, Jigzaw und die Geissens Vor dem AG München ging es um telefonisch mit, den Vertrieb einge- minierenden Stellen aber jeweils einen Streit über das Album "Post stellt zu haben. Am 1.11.2018 gab er eine Mehrzahl von – dann wohl Mortem" des Rappers Jigzaw (Urteil die geforderte schriftliche Unterlas- anderen – Personen angesprochen vom 26.7.2019, Az. 142 C 2276/19). sungserklärung ab. Die Geissens stell- würden, sodass die beiden Töchter In einem der Songs ("Medusablick") ten ihm über ihren Anwalt sodann gerade nicht in ihren Persönlich- wurden die Geiss-Töchter Shania Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von keitsrechten verletzt seien. Er habe und Davina beleidigt. Ein Münchner 984,60 Euro in Rechnung. auch nicht fahrlässig gehandelt: Internethändler hatte die limitierte Die von ihren Eltern vertretenen bei- Bei etwa 2000 ständig verfügba- CD-Box trotz einstweilige Verfü- den Töchter argumentierten, dass ren Titeln bei einer Regelspielzeit gung auf Unterlassung weiterver- die Rechtswidrigkeit der Textzeilen von 1:30 Stunden hätte er über 375 kauft. Der Internet-Musikhändler auch für Laien ohne weiteres und Tage lang jeweils 8 Stunden lang bot unter seinem Internetshop wei- sofort erkennbar gewesen sei. Nach gebraucht, um sämtliche Tonträger terhin das Album "Post Mortem" deren Verbreitung sei es in seinem anzuhören. Das AG München ur- als limitiertes Boxset zum Preis wirtschaftlichen Interesse gewe- teilte nun zu Gunsten des Händ- von 47,99 Euro an und verkauf- sen, dass ihn die beiden Töchter zur lers, denn dieser hafte nicht als te es zehnmal. Mit anwaltlichem Vermeidung eines teureren Rechts- Täter einer selbst begangenen Schreiben vom 26.10.2018 mahn- streits bereits vorgerichtlich zur Ab- Persönlichkeitsrechtsverletzung. ten die Geissens den Händler ab gabe der strafbewehrten Unterlas- Weder habe er Kenntnis von dem und forderten die Unterlassung der sungserklärung aufforderten. Wer rechtsverletzenden Inhalt der gewerblichen Verbreitung der CD, aus Kostengründen riskiere, die von CD gehabt, noch habe er die CD da sie menschenverachtende und ihm angebotenen Produkte vorher weiterhin angeboten, nachdem persönlichkeitsrechtsverletzende nicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, er durch die Abmahnung davon Textteile über die Töchter enthal- müsse die Folgen auch selbst wirt- Kenntnis erlangt hatte. Das Urteil te. Sie forderten die Abgabe einer schaftlich tragen. Der Händler indes ist nach Berufungsrücknahme seit strafbewehrten Unterlassungser- war der Überzeugung, dass im Text dem 19.12.2019 rechtskräftig. klärung. Der Händler teilte zunächst ja nur eine der Töchter, in den diskri- • www.wbs-law.de
Verlag: rundy media GmbH, Am Glockenturm 6, D - 63814 Mainaschaff, Titelschutz Bundesrepublik Deutschland j o u r n a l Telefon: + 49 6021-58 388 0 Fax: + 49 6021-58 388 22 IMPRESSUM | MEDIADATEN NR. 21 – GÜLTIG AB 1.9.2019 eMail: titelschutz@rundy.de Internet: www.titelschutzjournal.de Titelschutz-Anzeige: Erster Titel (ca. 85 x 40 mm) 110,-- Euro Bank: Deutsche Bank Aschaffenburg, jeder Folge-Titel 20,-- Euro Kto.-Nr.: 0 24 24 20, BLZ: 795 700 24 IBAN: DE56 7957 0024 0024 2420 00 Wiederholungs-Anzeige*: Wiederholung der identischen Titelschutz-Anzeige BIC (SWIFT): DEUTDEDB795 nach ca. 5 Monaten zu 50% Rabatt. USt.-ID-Nr.: DE 169307829 Kombi-Anzeige Erster Titel (ca. 85 x 40 mm) 190,-- Euro Handelsregister-Nr: HRB 5818 Deutschland + jeder Folge-Titel 40,-- Euro Österreich: Anzeigenschluss: Freitag, 13.00 Uhr Seit Juni 2009 erscheint das „Titelschutz-Journal“ in Österreich mit einer eigenen Ausgabe. Anzeigen-/Werbeleitung Svenja Rudorf Infos unter: www.titelschutzjournal.at Tel.: +49 6021-58 388 0 *Auftragserteilung bei Erstbuchung. Erst- & Wiederholungsbuchungen werden gemeinsam berechnet. Fax: +49 6021-58 388 22 Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung ist nicht möglich. eMail: svenjarudorf@rundy.de In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen gängige Praxis, ihre Wirksamkeit wurde noch titelschutz@rundy.de nicht höchst richterlich bestätigt. Heftformat: 210 mm breit x 297 mm hoch (DIN A 4) Rabatt-Pakete*: 5 / 10 / 20 Schaltungen 10% / 20% / 30% Satzspiegel: 175 mm breit x 262 mm hoch *Schaltung innerhalb von 12 Monaten. Ermäßigte Anzeigen, Kombi- und Wiederholungsanzeigen zählen Druckunterlagen: Dateien auf Datenträger / nicht zu den jeweiligen Rabatt-Paketen und sind nicht weiter rabattierbar. Alle Rabatte werden unterjährig gewährt. Bei Nicht-Erreichen des Volumens wird die Differenz am Ende des Rabattzeitraums verrechnet. via eMail: titelschutz@rundy.de / FTP Weitere Details zu den Rabatt-Paketen in den ausführlichen Mediadaten unter www.titelschutzjournal.de. Erscheinung: 1 x wöchentlich (dienstags) Werbe-Anzeigen / Beilagen: Preise & Rabatte auf Anfrage Verbreitete Auflage (inkl. E-Paper): 3.900 Exemplare Mehrwertsteuer / Alle Preise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Zahlungsbedingung: 2% Skonto bei Vorauskasse, Print-Abo Deutschland: 40,-- Euro pro Jahr bzw.: innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug Print-Abo Ausland: 70,-- Euro pro Jahr Bezieherkreis: Medienanwälte und -Verbände, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, Buchverlage, Tonträger- E-Paper-Abo: Kostenlos Produzenten, Hörfunk-/TV-/Filmproduzenten, Softwareproduzenten, Hörfunk- und Fernseh- AGB: Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Sender, PR- und Marketingagenturen der rundy media GmbH
Sie können auch lesen