Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage - Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
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Das Aufwendungsausgleichgesetz besagt, dass Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit die Aufwen- dungen für das fort gezahlte Bruttoarbeitsentgelt (U1), sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das bei einem Beschäftigungsverbot fort gezahlte Entgelt (U2) von der Krankenkasse erstattet bekommen. Die Beiträge zur Umlage sind eine Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Es werden monatliche Beiträge an die Krankenkasse gezahlt, um im „Versicherungsfall“ Leistungen daraus zu beziehen. Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwen- dungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) Die Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren ist für Arbeitgeber mit weniger als 30 Arbeitnehmern (ohne die zu ihrer Berufs- ausbildung Beschäftigten) Pflicht. Die Verpflichtung wird zu Beginn eines Kalenderjahres festgestellt und ist für ein Jahr bindend. Zur Feststellung und Erstattung ist jeweils die Kran- kenkasse verpflichtet, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ausnahmen gelten für geringfügig Beschäftigte (bis 400,- € mtl.). Hier ist die verpflichtete Krankenkasse immer Deut- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zur Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Beschäftig- te hat, wird das vorangegangene Kalenderjahr herangezogen; diese Voraussetzung muss mindestens in acht Monaten erfüllt gewesen sein. Zur Feststellung der Arbeitnehmerzahl werden folgende Personen nicht herangezogen: Wehr- und Zivildienstleistende Bezieher von Vorruhestandsgeld Auszubildende und Praktikanten Schwerbehinderte Menschen Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie wer- den entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit berücksichtigt. Erstattungsfähige Aufwendungen Dem Arbeitgeber werden Aufwendungen, die ihm aufgrund der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters entstehen, ausgegli- chen. Erstattungsfähig sind das fort gezahlte laufende Arbeits- entgelt sowie Vermögenswirksame Leistungen. 2
Nicht erstattungsfähig sind Sonder- und Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag bei der betreffenden Krankenkasse. Maßgebender Erstattungssatz Dem Arbeitgeber sind mindestens 40%, maximal 80%, der Aufwendungen zu erstatten.Viele Krankenkassen bieten nicht nur einen allgemeinen Umlagesatz, sondern auch noch einen erhöhten und einen ermäßigten Umlagesatz an. Dadurch sind die abzuführenden Beiträge zur Umlage und die Erstattungs- sätze im Krankheitsfall entsprechend höher oder niedriger. So kann der Arbeitgeber die Umlagebeiträge dem Krankheitsauf- kommen in seinem Unternehmen anpassen. Mit der Wahl eines Umlagesatzes zu Jahresbeginn legt sich der Arbeitgeber für je ein Jahr auf einen Beitragssatz fest und hat erst im Januar des Folgejahres wieder die Möglichkeit sich neu zu entscheiden. Erhebung der Umlage 1 Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeber- aufwendungen werden durch die Umlagen der teilnehmenden Arbeitgeber erbracht. Die Bemessungsgrundlage für die abzu- führende Umlage ist das Bruttoarbeitsentgelt der umlagepflich- tigen Arbeitnehmer. Nicht umlagepflichtig sind sozialversiche- rungsfreie Entgelte, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist. Für alle Mitabeiter gilt, dass in den ersten vier Beschäftigungswochen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern Krankengeld- anspruch besteht. Ausgleichsverfahren bei Mutterschaftsleistungen und Beschäftigungsverboten (U2) Das Aufwendungsausgleichsgesetz bestimmt, dass allen Arbeit- gebern der gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, sowie das bei Beschäftigungsverboten fort gezahlte Arbeitsentgelt zu erstatten ist. Am Ausgleichsverfahren der Umlage 2 nehmen alle Arbeitgeber ohne Einschränkungen teil. Erstattungsfähige Aufwendungen Dem Arbeitgeber werden der gezahlte Zuschuss zum Mutter- schaftsgeld und das bei einem teilweisen bzw. kompletten Be- schäftigungsverbot an Arbeitnehmerinnen fort gezahlte Brutto- 3
arbeitsentgelt, erstattet. Auch die auf die Arbeitsentgelte bei Beschäftigungsverboten entfallenden, von den Arbeitgebern zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung werden erstattet. Sonderzuwendungen und Einmalzahlungen an die Arbeitnehmerinnen sind auch hier nicht erstattungsfähig. Maßgebender Erstattungssatz Dem Arbeitgeber sind die Aufwendungen in vollem Umfang (100%) zu erstatten. Auch bei Beschäftigungsverboten werden das gezahlte Brut- togehalt und die abgeführten Arbeitgebersozialversicherungs- beiträge zu 100% erstattet. Erhebung der Umlage 2 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist ebenfalls das laufende, sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller Mitarbeiter, auch der männlichen. Insolvenzgeldumlage Mit der Insolvenzgeldumlage wird das Insolvenzgeld finanziert, das Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers für die letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses erhalten. Bis zum 31.12.2008 wurde diese Umlage von den Berufsgenossenschaften festgesetzt und eingezogen. Seit dem 01.01.2009 ziehen die Krankenkassen die Insolvenzgeldumlage wie die Gesamt sozialversicherungsbeiträge ein. Die Insolvenzgeldumlage wurde für 2012 auf 0,04 % festge- setzt (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012). Berechnung und Abführung der Umlage Die Umlage berechnet sich nach dem rentenversiche- rungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes einzelnen Mitarbei- ters. Insolvenzgeldumlage ist auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer z.B. für geringfügig Beschäftigte zu entrichten. Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. 4
Die Umlage wird allein vom Arbeitgeber getragen. Umlagepflichtige Arbeitgeber Die Umlagepflicht betrifft nahezu alle Arbeitgeber. Sie ist nicht an Rechtsform, Branche, Größe oder Ertragslage eines Betriebes gebunden. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind lediglich Arbeitge- ber der öffentlichen Hand und private Haushalte. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns gerne an! Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a 50739 Köln Telefon: 02 21 / 957 49 40 Telefax: 02 21 / 957 49 427 www.laufmich.de E-Mail: office@laufmich.de Stand: Oktober 2012 (Diese allgemeine Information kann die individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.) 5
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