Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage - Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

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Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage - Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Umlageverfahren
         U1 und U2
    Insolvenzgeldumlage

Kompetenz beweisen.Vertrauen verdienen.
Das Aufwendungsausgleichgesetz besagt, dass Arbeitgeber, die
    in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen,
    für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit die Aufwen-
    dungen für das fort gezahlte Bruttoarbeitsentgelt (U1), sowie
    den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das bei einem
    Beschäftigungsverbot fort gezahlte Entgelt (U2) von der
    Krankenkasse erstattet bekommen. Die Beiträge zur Umlage
    sind eine Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Es werden
    monatliche Beiträge an die Krankenkasse gezahlt, um im
    „Versicherungsfall“ Leistungen daraus zu beziehen.

    Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwen-
    dungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1)
    Die Teilnahme an dem Ausgleichsverfahren ist für Arbeitgeber
    mit weniger als 30 Arbeitnehmern (ohne die zu ihrer Berufs-
    ausbildung Beschäftigten) Pflicht. Die Verpflichtung wird zu
    Beginn eines Kalenderjahres festgestellt und ist für ein Jahr
    bindend. Zur Feststellung und Erstattung ist jeweils die Kran-
    kenkasse verpflichtet, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
    Ausnahmen gelten für geringfügig Beschäftigte (bis 400,- €
    mtl.). Hier ist die verpflichtete Krankenkasse immer Deut-
    sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

    Zur Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Beschäftig-
    te hat, wird das vorangegangene Kalenderjahr herangezogen;
    diese Voraussetzung muss mindestens in acht Monaten erfüllt
    gewesen sein. Zur Feststellung der Arbeitnehmerzahl werden
    folgende Personen nicht herangezogen:

       Wehr- und Zivildienstleistende
       Bezieher von Vorruhestandsgeld
       Auszubildende und Praktikanten
       Schwerbehinderte Menschen
       Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter

    Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie wer-
    den entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit berücksichtigt.

    Erstattungsfähige Aufwendungen
    Dem Arbeitgeber werden Aufwendungen, die ihm aufgrund
    der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters entstehen, ausgegli-
    chen. Erstattungsfähig sind das fort gezahlte laufende Arbeits-
    entgelt sowie Vermögenswirksame Leistungen.
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Nicht erstattungsfähig sind Sonder- und Einmalzahlungen wie
    Weihnachts- und Urlaubsgeld. Die Erstattung erfolgt nur auf
    Antrag bei der betreffenden Krankenkasse.

    Maßgebender Erstattungssatz
    Dem Arbeitgeber sind mindestens 40%, maximal 80%, der
    Aufwendungen zu erstatten.Viele Krankenkassen bieten nicht
    nur einen allgemeinen Umlagesatz, sondern auch noch einen
    erhöhten und einen ermäßigten Umlagesatz an. Dadurch sind
    die abzuführenden Beiträge zur Umlage und die Erstattungs-
    sätze im Krankheitsfall entsprechend höher oder niedriger. So
    kann der Arbeitgeber die Umlagebeiträge dem Krankheitsauf-
    kommen in seinem Unternehmen anpassen. Mit der Wahl eines
    Umlagesatzes zu Jahresbeginn legt sich der Arbeitgeber für je
    ein Jahr auf einen Beitragssatz fest und hat erst im Januar des
    Folgejahres wieder die Möglichkeit sich neu zu entscheiden.

    Erhebung der Umlage 1
    Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeber-
    aufwendungen werden durch die Umlagen der teilnehmenden
    Arbeitgeber erbracht. Die Bemessungsgrundlage für die abzu-
    führende Umlage ist das Bruttoarbeitsentgelt der umlagepflich-
    tigen Arbeitnehmer. Nicht umlagepflichtig sind sozialversiche-
    rungsfreie Entgelte, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und das
    Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigung auf
    nicht mehr als vier Wochen angelegt ist. Für alle Mitabeiter gilt,
    dass in den ersten vier Beschäftigungswochen kein Anspruch
    auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern Krankengeld-
    anspruch besteht.

    Ausgleichsverfahren bei Mutterschaftsleistungen
    und Beschäftigungsverboten (U2)
    Das Aufwendungsausgleichsgesetz bestimmt, dass allen Arbeit-
    gebern der gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, sowie
    das bei Beschäftigungsverboten fort gezahlte Arbeitsentgelt zu
    erstatten ist. Am Ausgleichsverfahren der Umlage 2 nehmen
    alle Arbeitgeber ohne Einschränkungen teil.

    Erstattungsfähige Aufwendungen
    Dem Arbeitgeber werden der gezahlte Zuschuss zum Mutter-
    schaftsgeld und das bei einem teilweisen bzw. kompletten Be-
    schäftigungsverbot an Arbeitnehmerinnen fort gezahlte Brutto-

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arbeitsentgelt, erstattet. Auch die auf die Arbeitsentgelte bei
    Beschäftigungsverboten entfallenden, von den Arbeitgebern
    zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung werden
    erstattet. Sonderzuwendungen und Einmalzahlungen an die
    Arbeitnehmerinnen sind auch hier nicht erstattungsfähig.

    Maßgebender Erstattungssatz
    Dem Arbeitgeber sind die Aufwendungen in vollem Umfang
    (100%) zu erstatten.

    Auch bei Beschäftigungsverboten werden das gezahlte Brut-
    togehalt und die abgeführten Arbeitgebersozialversicherungs-
    beiträge zu 100% erstattet.

    Erhebung der Umlage 2
    Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist ebenfalls das laufende,
    sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller Mitarbeiter,
    auch der männlichen.

    Insolvenzgeldumlage
    Mit der Insolvenzgeldumlage wird das Insolvenzgeld finanziert,
    das Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit im Falle der
    Insolvenz des Arbeitgebers für die letzten drei Monate vor
    Eintritt des Insolvenzereignisses erhalten. Bis zum 31.12.2008
    wurde diese Umlage von den Berufsgenossenschaften
    festgesetzt und eingezogen. Seit dem 01.01.2009 ziehen die
    Krankenkassen die Insolvenzgeldumlage wie die Gesamt­
    sozialversicherungsbeiträge ein.
    Die Insolvenzgeldumlage wurde für 2012 auf 0,04 % festge-
    setzt (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das
    Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012).

    Berechnung und Abführung der Umlage
      Die Umlage berechnet sich nach dem rentenversiche-
     	
      rungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes einzelnen Mitarbei-
      ters.
      Insolvenzgeldumlage ist auch für rentenversicherungsfreie
     	
      Arbeitnehmer z.B. für geringfügig Beschäftigte zu
      entrichten.
      Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der
     	
      Arbeitnehmer versichert ist.

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Die Umlage wird allein vom Arbeitgeber getragen.

    Umlagepflichtige Arbeitgeber
    Die Umlagepflicht betrifft nahezu alle Arbeitgeber. Sie ist
    nicht an Rechtsform, Branche, Größe oder Ertragslage eines
    Betriebes gebunden.

    Ausgenommen von der Umlagepflicht sind lediglich Arbeitge-
    ber der öffentlichen Hand und private Haushalte.

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                           Laufenberg Michels und Partner
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    Stand: Oktober 2012
    (Diese allgemeine Information kann die individuelle
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