Unterbringung von geflüchteten Menschen und die Corona-Pandemie - AWO STANDPUNKTE MIGRATION UND FLUCHT

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Unterbringung von
geflüchteten Menschen
und die Corona-Pandemie
Forderungen an die Politik und Empfehlungen an die Praxis

AWO STANDPUNKTE
MIGRATION UND FLUCHT
IMPRESSUM

AWO Bundesverband e.V.
Heinrich-Albertz-Haus
Blücherstraße 62/63
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Verantwortlich: apl. Prof. Dr. jur. habil. Jens M. Schubert, Vorstandsvorsitzender
Redaktion: Manuel Armbruster, Thomas Heser, Sinje Vogel

Layout/Satz: Linda Kutzki, Sebastian Wagner – textsalz.de

Lektorat: Dr. Joachim Schwend

Bild: iStockphoto.com

© AWO Bundesverband e. V.
Berlin, Oktober 2021
Abdruck, auch in Auszügen, nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AWO Bundesverband e. V.
UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

Inhaltsverzeichnis

4    Einleitung

6    I. (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte
     als Teilhabe-Hemmnis

10   II. Eingeschränkte gesundheitliche Teilhabe

16   III. Mangelnde soziale Teilhabe durch fehlende digitale Zugänge

18   IV. Besondere Schutzbedarfe

22   V. Gewalt

26   VI. Fazit

28   Literaturverzeichnis

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          Einleitung

          Seit über einem Jahr hat die Corona-Pande-               § 53 AsylG). Einheitliche, bundesweite und ver-
          mie große Veränderungen für alle Menschen                bindliche Mindeststandards für Erstaufnahme-
          in so gut wie jedem Lebensbereich herbeige-              sowie Folgeeinrichtungen bestehen noch immer
          führt. Dieses Papier richtet den Fokus auf die           nicht. Zugleich wurde seit 2015 die Verpflich-
          pandemiebedingten Erschwernisse, die sich für            tung in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu woh-
          Schutzsuchende in Unterkünften1 für geflüch-             nen schrittweise von drei auf 18 Monate erwei-
          tete Menschen2 ergaben. Geflüchtete in (Erst-)           tert.3 Die Herangehensweisen der Bundesländer
          Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-                 und Kommunen in Bezug auf Aufnahmestan-
          unterkünften sind im besonderen Maße von                 dards, Wohnfläche, Betreuungsrelationen sowie
          der Pandemie betroffen, da die vorgefundenen             Vorgaben bezüglich Lage, Infrastruktur der Ein-
          Wohnbedingungen einen kaum ausreichenden                 richtungen sowie der Qualifikation des Betreu-
          Schutz zulassen. Obwohl gerade die Bewoh-                ungspersonals variieren enorm.4
          ner*innen von Geflüchtetenunterkünften dem
          Virus stark ausgesetzt sind (vgl. Monitor 2020),         Eine Thematisierung der Probleme der (Erst-)
          hat diese Gruppe kaum Beachtung gefunden.                Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsun-
          Häufig kam es zu sogenannten Kollektiv- oder             terkünften in Zeiten der Pandemie steht daher
          auch Kettenquarantänen, was für die Bewoh-               vor der Schwierigkeit der äußerst heterogenen
          ner*innen der Unterkünfte Auswirkungen auf               Ausgestaltung der Unterbringung sowie einer
          Asylverfahren, Gesundheit, Beruf, Ausbildung             großen Varianz der vor Ort getroffenen Maß-
          und Schule und so letztendlich auf ihre soziale          nahmen zum Infektionsschutz. So zeichnet sich,
          Teilhabe hatte.                                          bundesweit betrachtet, eine hohe Heteroge-
                                                                   nität in der Aufklärung der Bewohner*innen,
          Geflüchtete werden entsprechend gesetzli-                den allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen,
          cher Verpflichtungen und im staatlichen Auf-             dem Umgang mit sozialen und gesundheitlichen
          trag in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen der                Angeboten sowie Test- und Quarantänemaß-
          Länder und anschließend in Gemeinschaftsun-              nahmen ab (vgl. Bendel et al. 2021).
          terkünften untergebracht. Neben der Zuweisung
          des Aufenthaltsortes finden sich im Asylgesetz
          jedoch nur wenige Vorgaben zu den konkre-
          ten Unterbringungsbedingungen (§§ 44ff. und

          1   Der Terminologie des Asylgesetzes (AsylG) folgend, gibt es Aufnahmeeinrichtungen (§ 47), die die Länder
              unterhalten sowie Gemeinschaftsunterkünfte (§ 53), die i.d.R. von den Kommunen unterhalten werden. Ver-
              schiedene Landesaufnahmegesetze verwenden teilweise jedoch andere Terminologien.
          2   Die AWO verwendet den Begriff Geflüchtete für alle Schutzsuchenden, die durch eine erzwungene Emigration
              nach Deutschland gekommen sind und beschreibt damit nicht den Status, den die Menschen innehaben. Er
              umfasst dabei Schutzsuchende mit verschiedenen Aufenthaltsformen (Asylberechtigte und andere Schutzbe-
              rechtigte, Asylbewerber*innen, Geduldete, Inhaber*innen von sog. Grenzübertrittsbescheinigungen und Ille-
              galisierte).
          3   Die Aufenthaltsdauer in der Aufnahmeeinrichtung wurde im Oktober 2015 durch das Asylverfahrensbeschleu-
              nigungsgesetz von drei auf sechs Monate erhöht und schließlich 2019 mit dem Zweiten Gesetz zur besse-
              ren Durchsetzung der Ausreisepflicht auf bis zu 18 Monate angehoben. Durch die Bestimmungen des § 47
              Abs. 1b AsylG können die Bundesländer die Wohnverpflichtung auf bis zu 24 Monate erhöhen. Bei Verstößen
              gegen die Mitwirkungspflicht oder auch Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG) können
              verpflichtet werden, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 AsylG). Familien
              mit minderjährigen Kindern sind für maximal sechs Monate verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständi-
              gen Einrichtung zu wohnen.
          4   Über die Verweildauer, Lebenssituation und besonderen Schutzbedarfe von Geflüchteten in Sammelunter-
              künften bundesweit gibt es nur wenige statistische Daten. Umfassende statistische Informationen könnten
              Aufschluss über die Umsetzung bestehender menschenrechtlicher Verpflichtungen geben und eine evidenz-
              basierte Ausrichtung politischer Entscheidungen ermöglichen. Siehe hierzu auch: Deutsches Institut für Men-
              schenrechte (2014): Menschenrechtliche Verpflichtungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen. Empfeh-
              lungen an Länder, Kommunen und den Bund.

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

Die AWO kann auf langjährige Erfahrungen als        diese, entsprechend einer veränderten Geset-
Trägerin von zahlreichen Einrichtungen, Diens-      zeslage und den Erfahrungen, die während der
ten und Unterkünften für geflüchtete Men-           Corona-Pandemie gemacht wurden, weiter.
schen im gesamten Bundesgebiet zurückgrei-
fen. Sie tritt für eine menschenrechtskonforme      Die Herausforderungen der Pandemie und die
und entwicklungsfördernde Umgebung auch für         erarbeiteten Lösungsansätze werden als eine
geflüchtete Menschen ein und positioniert sich      Chance betrachtet, die Praxis der Unterbrin-
entschieden gegen inklusionsfeindliche Ten-         gung von Geflüchteten stärker an dem gesund-
denzen, die sich durch die politische Entschei-     heitlichen, menschenrechtlichen und sozialar-
dungspraxis der letzten Jahre ergeben haben.        beiterischen Gebotenem auszurichten. Unsere
Für uns ist Inklusion ein Leitprinzip, um die       Forderungen und Empfehlungen basieren auf
gleichberechtigte Teilhabe aller an der Gesell-     Rückmeldungen aus AWO-Einrichtungen und
schaft zu verwirklichen. Strukturelle Benachtei-    Migrationsfachdiensten, der Mitarbeit in Fach-
ligungen, Diskriminierung sowie Zugangsbarri-       gremien sowie der Hinzuziehung aktueller Stu-
eren von der politischen bis zur institutionellen   dien. Das Papier beginnt mit einer generel-
Ebene gilt es zu identifizieren und abzubauen.      len Rundumschau der Lebenssituation in (Erst-)
                                                    Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsun-
Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden,             terkünften und richtet den Blick auf die teilha-
dürfen wir die Auswirkungen der spezifischen        behemmenden Faktoren dieser Unterbringung.
Lebensbedingungen von geflüchteten Menschen         Die Pandemie hat vor allem Versäumnisse in der
nicht aus dem Blick verlieren. Die Corona-Pan-      gesundheitlichen und digitalen Teilhabe ver-
demie hat die wunden Punkte der Unterbrin-          deutlicht, auf die hier detailliert eingegangen
gungsform von geflüchteten Menschen stär-           wird. Weitere relevante Aspekte der Unterbrin-
ker in den Vordergrund gerückt. Es gilt, gerade     gung sind die Berücksichtigung von besonderen
diese wunden Punkte zu benennen und ent-            Schutzbedarfen der Bewohner*innen und Maß-
sprechende Forderungen an die Politik sowie         nahmen, die präventiv Gewalt verhindern und
Empfehlungen an die Praxis auszusprechen, um        reaktiv auf Gewalt reagieren sollen. Die Forde-
den Schutz und eine gleichberechtigte Teilhabe      rungen und Empfehlungen leiten sich jeweils aus
an der Gesellschaft für geflüchtete Menschen zu     den verschiedenen Themenfeldern ab.
gewährleisten (AWO Bundesverband 2016a).

Die AWO ist sich bewusst, dass sie als Trägerin
von Unterkünften für geflüchtete Menschen im
Spannungsfeld zwischen dem menschenrechtli-
chen und sozialarbeiterischen Ideal der Unter-
bringung und dessen pragmatischer Umsetzung
entsprechend der rechtlichen und finanziel-
len Rahmenbedingungen steht (vgl. AWO Bun-
desverband 2013, 2018). Diesem Widerspruch
begegnet die AWO, indem Standards definiert
werden, die auf Bundesebene wie auch in unse-
ren Gliederungen und Trägerstrukturen politi-
sche Entscheidungsprozesse unterstützen und
eine Orientierung für ein fachliches Selbstver-
ständnis in der Sozialen Arbeit mit geflüchteten
Menschen bieten können. Die hier vorliegende
Publikation möchte diese Aufgabe erfüllen
und knüpft damit an die 2016 herausgegebe-
nen „AWO Positionen und Empfehlungen zur
Unterbringung von Menschen nach der Flucht“
an (AWO Bundesverband 2016b) und entwickelt

                                                                                                       5
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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          I. (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts­
          unterkünfte als Teilhabe-Hemmnis

          Die Verpflichtung in (Erst-) Aufnahmeeinrichtun-         beinhalten5. Aus ihnen leiten sich Ansprüche auf
          gen und Gemeinschaftsunterkünften zu woh-                Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, den
          nen wird durch bundesgesetzliche Regelungen              Zugang zu Bildung, Gewaltschutz und zu Sozi-
          bestimmt. Ergänzt werden diese Regelungen                alleistungen ab. Diese Ansprüche sollten sich in
          durch die Bestimmungen des Grundgesetzes und             der Ausgestaltung der Unterbringung wiederfin-
          völker- und europarechtlichen Vorgaben, die u.a.         den.
          eine Fürsorge- und Schutzpflicht des Staates

          Gesetzliche Grundlagen und Widersprüche der Unterbringung

          Eine menschenrechtskonforme Unterbringung                Die tatsächlichen Wohn- und Lebensbedingun-
          von Geflüchteten setzt bereits bei der Standort-         gen von Geflüchteten in (Erst-) Aufnahmeein-
          bestimmung von Unterkünften ein. So beinhal-             richtungen und Gemeinschaftsunterkünften
          tet etwa das Recht auf Gesundheit das Recht auf          sind einem Paradox verhaftet. Einerseits bietet
          faktischen Zugang zum Gesundheitswesen und               die Unterbringung einen gewissen humanitä-
          zum Recht auf Bildung gehört es, dass Kinder             ren Schutz, die Möglichkeit einer Erstorientie-
          einen zu bewältigenden Schulweg haben und                rung, die Unterstützung bei den ersten Schrit-
          tatsächlich zur Schule gehen können.                     ten des „Ankommens“ sowie die Möglichkeit der
                                                                   Beratung und Weiterleitung an andere (Fach-)
          Neben der Lage von Unterkünften, kann auch die           Beratungsstellen. Zugleich wirkt sie strukturell
          Größe von Relevanz sein, um eine Verwirklichung          limitierend auf die Rechte der Schutzsuchen-
          der Rechtsansprüche sicherzustellen. Hierzu muss         den (vgl. Junghans 2021: 53). Geflüchtete fin-
          die Größe der Einrichtung in einem angemesse-            den eine für sie gesetzte und bevormundende
          nen Verhältnis zur Größe der lokalen Einwoh-             Situation vor, an die sie sich anpassen müs-
          ner*innenzahl und Infrastruktur stehen. Insbe-           sen und in der sie wenige Handlungsspielräume
          sondere bei längerem Aufenthalt wird die Größe           haben; ihre Selbstständigkeit und Eigenverant-
          von Einrichtungen als zentraler Belastungsfaktor         wortung werden stark beschnitten. Die Unter-
          gewertet und geht häufig mit geringeren Rück-            bringung in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und
          zugsmöglichkeiten sowie stärkerer Reglementie-           Gemeinschaftsunterkünften geht dementspre-
          rung des Alltags innerhalb der Unterkunft ein-           chend mit Eingriffen in elementare Grund- und
          her – bei gleichzeitig oft schlechterer Anbindung        Menschenrechte einher, die nur unter Achtung
          an den Sozialraum und erschwertem Zugang zu              rechtsstaatlicher Prinzipien zulässig sind (vgl.
          Beratungs-, Unterstützungs- und Freizeitan-              Lederer 2018: 8)
          geboten, Schulen, Kinder­tagesbetreuung und
          Gesundheitsversorgung außerhalb der Unter-
          kunft (vgl. Deutscher Verein 2020: 4).

          5   Diese Rechte sind etwa in der EU-Aufnahmerichtlinie, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem
              Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, im Internationalen Pakt über bür-
              gerliche und politische Rechte, in der UN-Frauenrechtskonvention, in der UN-Behindertenrechtskonvention
              oder in der UN-Kinderrechtskonvention festgehalten.

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

Förderung der Passivität

Während des Aufenthalts in (Erst-) Aufnah-               Abs.2 und 3 AsylbLG), wonach nur der notwen-
meeinrichtungen werden die Möglichkeiten                 dige Bedarf (u.a. Ernährung) in Form von Sach-
der sozialen Teilhabe an der Gesellschaft, wie           leistungen abgedeckt wird, fördert die Passivi-
etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt, erschwert              tät der Bewohnenden in Unterkünften.
bis verunmöglicht6. Eine derartig erzwun-
gene Passivität durch ein Arbeitsverbot ist bei          Hinzu kommt ein, im Vergleich zum SGB II/XII,
einer längeren Verweildauer für die Betroffe-            verringerter Regelsatz mit Anspruchseinschrän-
nen unzumutbar und schafft zudem Potential               kungen für Bezieher*innen von Sozialleistungen
für Konflikte innerhalb und außerhalb der Ein-           nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 1a,
richtung. Auch das sog. Sachleistungsprinzip (§ 3        5, 5a, 5b und 11 AsylbLG)7.

Isolation durch AnkER-Einrichtungen

Mit der Modifizierung der Aufnahmeeinrich-               Eine Evaluation der sogenannten AnkER-­
tung hin zu einer sogenannten Ankunfts-,                 Einrichtungen und funktionsgleicher Einrich-
Entscheidungs- und Rückführungseinrichtung               tungen zeigt jedoch, dass die verfolgten Ziele
(AnkER-Einrichtung), wurde auch der Verbleib             nicht erreicht wurden (vgl. BAMF 2021). Zugleich
in der Erstaufnahmeeinrichtung verlängert. Die           ist diese Art der Unterbringung aus flüchtlings-
Asylbewerber*innen sollen von ihrer Ankunft bis          und menschenrechtlicher Sicht, aber auch aus
zum Abschluss des Asylverfahrens in der glei-            einem zuwanderungs- und arbeitsmarktpoliti-
chen Aufnahmeeinrichtung untergebracht sein.             schen Blick, ein fehlgeleiteter Ansatz im Umgang
Durch die Etablierung dieser AnkER-Einrichtun-           mit den geflüchteten, schutzsuchenden Men-
gen sowie funktionsgleicher Einrichtungen wird           schen. Die AnkER-Einrichtungen isolieren und
die politische Zielsetzung verfolgt, das Asylver-        grenzen aus, sie verhindern die Inklusion in die
fahren zu beschleunigen. Es sollen möglichst nur         Gesellschaft, die vom ersten Tag an geschehen
noch Menschen mit Schutzstatus bzw. langfris-            muss, nicht erst nach sechs bzw. 18 Monaten.
tiger Bleibeperspektive in die Kommunen ver-
teilt werden und alle übrigen Schutzsuchenden            Auch wird die Erstaufnahmeeinrichtung einer
direkt aus der Aufnahmeeinrichtung zurückge-             ihrer wesentlichen Ziele, das Grundrecht auf Asyl
führt werden8.                                           in Anspruch nehmen zu können, nicht gerecht.
                                                         Bei der Erstaufnahme geht es um mehr als die
                                                         bloße Notunterbringung zur Vermeidung von

6   Geflüchtete, die in Aufnahmeeinrichtungen wohnen, unterliegen der Residenzpflicht (§ 56 AsylG) und einem
    absoluten Erwerbsverbot innerhalb der ersten neun Monate (§ 61 Abs. 1 AsylG). Abgelehnte Asylbewerber*in-
    nen, bei denen die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, können
    ebenfalls Arbeitsverboten und einer Residenzpflicht unterliegen (§§ 60a, 60b und 61 AufenthG).
7   Siehe hierzu auch Voigt, Claudius (2020): Das Sanktions-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Aus-
    wirkungen auf das AsylbLG. In: Asylmagazin 1-2/2020, S.12-21. Hier wird dargelegt, weshalb die migrati-
    onspolitisch motivierten Leistungskürzungen gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    nicht haltbar sind.
8   Siehe hierzu weiterführend Devlin, Julia (2021): ANKER:KASERNE:FABRIK: Zur Architektur Sozialer Kontrolle.
    Julia Devlin beleuchtet AnkER-Einrichtungen und deren Kontroll-, Steuerungs- und Begrenzungsfunktion für
    die (Flucht-)Migration nach Deutschland. Hierbei wird die Verringerung der sozialen Teilhabemöglichkeiten
    bewusst einkalkuliert um einen Spurwechsel aus dem Asylrecht in die Erwerbsmigration zu erschweren und
    die Bereitschaft zur „freiwilligen“ Ausreise zu fördern.

                                                                                                                  7
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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          Obdachlosigkeit. Das eigentliche Ziel der Erstauf-      Besonderen auf ihre Anhörung beim Bundes-
          nahme ist es, sicherzustellen, dass Flüchtlinge         amt für Migration und Flüchtlinge konzentrieren
          zur Ruhe kommen und sich unter guten Rah-               sowie die Anhörung vor- und nachbereiten kön-
          menbedingungen auf ihr Asylverfahren und im             nen9.

          Kein adäquates Aufnahmeverfahren

          Die humanitäre Ausgestaltung der Flüchtlings-           Können Menschen beispielsweise ihre Flucht-
          aufnahme hat einen engen Wirkungszusam-                 gründe oder besondere Verfahrensgarantien
          menhang mit einem fairen und rechtsstaatli-             nicht umfassend im Asylverfahren vorbringen,
          chen Verfahren. Dementsprechend sollte zum              weil Zeit, Vertrauen und Beratung fehlen, pro-
          Schutz des Grundrechts auf Asyl die Unterbrin-          duziert dies unsachgemäße Entscheidungen, die
          gung von Geflüchteten nicht mit asylfremden             wiederum Rechtsmittel- und Folgeverfahren
          Maßnahmen des staatlichen Rückkehrmanage-               nach sich ziehen. Aus einer Beschleunigung am
          ments10 verbunden sein. Auch darf eine ver-             Anfang des Verfahrens wird dann am Ende eine
          meintliche Beschleunigung des Asylverfah-               Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer (vgl.
          rens keine Qualitätseinbuße mit sich bringen.           terre des hommes 2020: 30).

          Forderungen

          • Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben                      implementiert werden.
            Europäische sowie nationale rechtliche Vor-
            gaben müssen umgesetzt und die Fürsorge-              • Herabsetzung der Aufenthaltsdauer
            und Schutzpflicht für Geflüchtete ernst gen-            Die verpflichtende Aufenthaltsdauer in Auf-
            mmen werden.                                            nahmeeinrichtungen, die zuletzt auf bis zu
                                                                    18 Monate (§ 47 Abs. 1 S. 3 AsylG) verlängert
          • Rechtsstaatliche Aufnahmeverfahren                      worden war, ist auf drei Monate herabzuset-
            implementieren                                          zen. Anschließend sollten Geflüchtete unge-
            Beschleunigte Verfahren müssen abgeschafft              achtet ihrer weiteren Bleibeperspektive den
            und eine behördenunabhängige Asylverfah-                Kommunen zugewiesen werden.
            rensberatung finanziert und flächendeckend

          9  Zur Unterstützung eines qualitativen, fairen und rechtsstaatlichen Asylverfahrens ist eine behördenunabhän-
             gige Rechtsberatung vor Asylantragstellung bzw. spätestens vor der Anhörung von besonderer Relevanz. Hierzu
             muss im Asylverfahren angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen. Vgl. hierzu auch BAGFW (2019): Stel-
             lungnahme der BAGFW zur gesetzlichen Verankerung der Asylverfahrensberatung (§ 12a AsylG-E).
          10 Im Rahmen des „integrierten Rückkehrmanagements“ werden „Freiwillige Rückkehrmaßnahmen“ und
             Abschiebungen zusammengeführt, um die Rückführungen zu erhöhen. Näheres zu dem Programm beschreibt
             das BMI unter folgendem Link: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/rueckkehrpolitik/rueck�         -
             kehr-und-rueckfuehrungen/rueckkehr-und-rueckfuehrungen-node.html (letzter Zugriff am 13.09.2021)

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

• Massenunterkünfte vermeiden                          • Verbindliche Standards für eine menschen-
  Große Sammelunterkünfte sind grundsätz-                rechtskonforme Unterbringung
  lich zu vermeiden. AnkER-Einrichtungen und             Bundesweit müssen einheitliche Mindest-
  sog. funktionsgleiche Einrichtungen müssen             standards für (Erst-) Aufnahmeeinrichtun-
  abgeschafft werden.                                    gen und Gemeinschaftsunterkünfte gesetz-
                                                         lich festgeschrieben und kontrolliert werden.
• Unterkünfte für Geflüchtete unter men-
  schenwürdigen, schützenden und fördern-              • Abschaffung des Sachleistungsprinzips
  den Rahmenbedingungen                                  Alle Leistungsberechtigten gemäß Asylbewer-
  Dezentrale Unterkünfte mit unterstützenden             berleistungsgesetz müssen in das SGB II und
  Angeboten der aufsuchenden (Flüchtlings-)              SGB XII überführt werden.
  Sozialarbeit haben Vorrang vor Gemein-
  schaftsunterkünften11.

Empfehlungen

• Verbindliche Standards für eine                      • Informationen zu Beratungsdiensten und
  menschenrechtskonforme Unterbringung                   zum lokalen Unterstützungssystem für alle-
  In AWO Unterkünften gibt es schriftlich ver-           zugänglich machen
  fasste Mindeststandards zur Qualitätssicherung         Informationen zu den Beratungsstellen vor
  und Gewährleistung der Grund- und Men-                 Ort müssen niedrigschwellig und verständ-
  schenrechte. Die entsprechende Hausordnung             lich zur Verfügung stehen. Zielgruppenge-
  muss allen Mitarbeitenden, Bewohner*innen              rechte Angebote werden den Bewohner*in-
  und den Sicherheitskräften bekannt sein und            nen bekannt gemacht und für die Teilnahme
  in allen in der Unterkunft gesprochenen Spra-          geworben.
  chen zur Verfügung stehen12.

11 Für eine dezentrale Unterbringung in privaten Wohnungen sprechen nicht nur die beschriebenen menschen-
   rechtlichen Herausforderungen, sondern auch der bedeutsame Einfluss der Wohnsituation auf die gesell-
   schaftliche Teilhabe und die individuelle Lebensqualität. Hier zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen
   privaten Unterkünften und Gemeinschaftsunterkünften. Vgl. Tanis, Kerstin (2020): Entwicklungen in der
   Wohnsituation Geflüchteter. Ausgabe 05|2020 der Kurzanalysen des Forschungszentrums Migration, Integra-
   tion und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg.
12 Als Hilfestellung für die Erstellung menschenrechtskonformer Hausordnungen, kann folgendes Papier dienen:
   Deutsches Institut für Menschenrechte (2018): Hausordnungen menschenrechtskonform gestalten. Online
   abrufbar: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Ana�   -
   lyse_Hausordnungen_menschenrechtskonform_gestalten.pdf (letzter Zugriff am 13.09.2021)

                                                                                                                9
10
UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          II. Eingeschränkte gesundheitliche Teilhabe

          Die Gesundheitslage geflüchteter Menschen in             verdeutlicht die Mängel in den Wohn- und
          (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemein-                Lebensbedingungen sowie in den gesetz-
          schaftsunterkünften ist durch mehrere Belas-             lich festgeschriebenen Gesundheitsleistungen,
          tungsfaktoren bestimmt, die im Zusammen-                 die zu einer gesundheitlichen Gefährdung der
          hang mit den Wohn- und Lebensbedingungen in              Bewohnenden beitragen und gesundheitliche
          den Unterkünften stehen. Die Corona-Pandemie             Teilhabe erschwert.

          Unterbringung als Gesundheitsrisiko

          Die Bedingungen in den (Erst-) Aufnahmeein-              und zum anderen mit der Begrenzung der Art
          richtungen und Gemeinschaftsunterkünften                 und des Umfangs der Gesundheitsversorgung
          führen nicht nur zu einem erhöhten Risiko psy-           für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewer-
          chische Erkrankungen zu entwickeln, sondern              berleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG) in den ersten
          reduzieren auch die Bewältigungsressourcen               18 Monaten ihres Aufenthalts. Nach § 6 Abs. 1
          zur Genesung, da es an den dafür notwendigen             AsylbLG können zwar im Einzelfall sonstige Leis-
          Erholungsmöglichkeiten fehlt und der Zugang zu           tungen gewährt werden, die zur Sicherung der
          gesundheitlicher Versorgung nur eingeschränkt            Gesundheit unerlässlich sind, doch dies führt in
          zur Verfügung steht (vgl. Kooperationsverbund            der Praxis oft zu umständlichen Aushandlungs-
          Gesundheitliche Chancengleichheit 2021: 20).             prozessen mit der leistungsgebenden Stelle.
          Psychosoziale Belastungen und Retraumatisie-             Zudem variiert regional, welche Behandlungen
          rungen können durch verschiedene Faktoren                als erforderlich und welche Krankheitsbilder als
          in den Lebensumständen hervorgerufen oder                akut behandlungsbedürftig eingestuft werden
          verstärkt werden, wie beengte Wohnverhält-               (vgl. Weiser 2020: 333ff.) Erst nach Erteilung des
          nisse, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, nächt-            Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der o.g. 18
          liche Ruhestörungen, Gewalt und fehlender                Monate steht ihnen der volle Leistungsumfang
          Schutz vor Übergriffen, Lärm oder Ruhestörun-            der gesetzlichen Krankenkassen zu.14 Doch auch
          gen und die Anwesenheit uniformierter Perso-             hier wird der Zugang zur Gesundheitsversorgung
          nen13. Dies hängt zum einen mit dem Standort             häufig durch begrenzte Sprachkenntnisse, bzw.
          und der Größe der Unterkunft im Verhältnis zur           fehlende Sprachmittler*innendienste erschwert.
          lokalen medizinischen Infrastruktur zusammen

          13 Weiterführende Informationen zu den psychischen Belastungsfaktoren bei Kindern sind folgend nachzulesen:
             BAfF (2020b): Living in a box. Psychosoziale Folgen des Lebens in Sammelunterkünften für geflüchtete Kinder.
          14 Siehe zu den rechtliche Grundlagen der Gesundheitsversorgung von Geflüchteten in Deutschland: Lindner,
             Katja 2021: Ansprüche auf Gesundheitsleistungen für Asylsuchende in Deutschland. Rechtslage und Reform-
             bedarfe, MIDEM-Policy Paper 02/21, Dresden; Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit
             (2021): Gesundheitsförderung mit Geflüchteten. Lücken schließen – Angebote ergänzen. Anhang 1; Deut-
             scher Verein (2016): Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Förderung der Integration geflüchteter Men-
             schen.

10
UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

Infektionsrisiko in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften

In (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemein-           Sanitärräume gemeinsam nutzen.16 Effektive
schaftsunterkünften besteht ein erhöhtes Infek-        Maßnahmen der physischen Distanzierung sind
tionsrisiko. Das gilt auch für die SARS-CoV-2-In-      im Normalbetrieb einer Unterkunft aufgrund der
fektion, bei der das kumulative Inzidenzrisiko         Belegungsdichte und der baulichen und orga-
(Ausbreitungspotential) unter Bewohner*innen           nisatorischen Struktur nur schwer möglich. Auf
von Aufnahmeeinrichtungen überdurchschnitt-            behördliche Anordnung erfolgt auch während
lich hoch ist (vgl. Hintermeier et. al 2021: 1).       der Pandemie weiterhin die Sammelunterbrin-
Mit einer durchschnittlichen Fallzahl von ca. 21       gung von mehreren Personen in einem Zimmer.
Infizierten pro Ausbruch zählt das Infektions-         Aber auch im Falle der Einzelbelegung von Zim-
umfeld in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und            mern erfolgt in den meisten (Erst-) Aufnahme-
Gemeinschaftsunterkünften zu den größten,              einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
noch vor Alten- und Pflegeheimen (Buda et.             unverändert eine gemeinschaftliche Nutzung
al. 2020: 6). In einzelnen Einrichtungen wurde,        von Sanitäranlagen und Küchen. In diesen Set-
trotz Eindämmungs- und Quarantänemaßnah-               tings kollidiert die gängige Unterbringungspra-
men, bei mehr als 50% der Bewohner*innen               xis mit den im Rahmen der jeweiligen Corona-
eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen.15          schutzverordnungen vorgesehenen Maßnahmen
                                                       der Infektionskontrolle, weshalb die Gemein-
Das erhöhte Infektionsrisiko resultiert aus den        schaftsunterbringung von Asylsuchenden sowohl
Wohn- und Lebensbedingungen in (Erst-) Auf-            epidemiologisch als auch normativ-rechtlich
nahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunter-             problematisch ist (vgl. Bozorgmehr et al. 2020:
künften, wo viele Menschen auf engem Raum              17).
zusammen leben und Wohn-, Küchen-, Ess- und

Kollektiv- und Kettenquarantänen und ihre gravierenden Folgen

Neben Schwierigkeiten bei der Umsetzung                praktischen „Ausbruchsmanagement“ in (Erst-)
von Präventionsmaßnahmen zeigten sich im               Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-
Laufe der Pandemie auch Probleme bei dem               unterkünften, zumal ein Rückgriff auf fachliche

15 In der unter Quarantäne stehenden Landeserstaufnahmeeinrichtung in Ellwangen (Baden-Württemberg)
   war Ostern 2020 die Hälfte der Bewohner*innen mit dem Coronavirus infiziert: https://www.faz.net/aktuell/
   politik/inland/fluechtlinge-in-ellwangen-jeder-zweite-hat-corona-16726558.html; https://www.swp.de/
   suedwesten/staedte/crailsheim/ellwangen-lea-bundeswehr-corona-infiziert-gesundheit-45721487.html
   (letzter Zugriff am 13.09.2021)
16 Ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht auch für Mitarbeiter*innen in Sammelunterkünften. In den Geflüchte-
   tenunterkünften des Kreisverbandes AWO Berlin Mitte haben sich knapp 11% der Beschäftigten mit Covid-
   19 infiziert. Siehe Pressemitteilung vom 11.05.2021. Online abrufbar: https://awo-mitte.de/2021/05/11/
   senat-bricht-vereinbarung-zur-impfverteilung/ (letzter Zugriff am 13.09.2021)

                                                                                                               11
12
UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          Empfehlungen mangels erarbeiteter Pandemie-              empfunden. Unter Quarantänebedingungen
          pläne für diese Unterkünfte nicht möglich war17.         steigert sich diese Belastung zu einem konkre-
          Vielerorts wurden im Zuge von Corona-Erkran-             ten Risiko nicht nur für die mentale, sondern
          kungen komplette Unterkünfte mit mehre-                  auch für die körperliche Gesundheit der Bewoh-
          ren hundert Bewohner*innen, darunter vielen              ner*innen. Hinzu kommt die Angst vor einem
          Kindern, für Wochen in sogenannte Kollekti-              gefährlichen und schwer einschätzbaren Virus.
          vquarantäne genommen. Wenn weitere Per-                  Ausweichmöglichkeiten außerhalb sowie Ange-
          sonen erkrankten, wurde die Quarantäne18 in              bote innerhalb der Unterkünfte sind aufgrund
          der Regel verlängert (sogenannte Kettenqua-              der Infektionsschutzmaßnahmen vielfach weg-
          rantäne), in Einzelfällen erfolgte dies bis hin zu       gebrochen.
          acht Wochen.
                                                                   Die Verhängung einer Kollektivquarantäne ist
          Die mit der Kollektivquarantäne einhergehen-             ein Eingriff in die Grundrechte der Bewoh-
          den Einschränkungen sind gravierend: auch                ner*innen, so dass diese nur dann rechtsstaat-
          nicht-infizierte Personen dürfen die Einrich-            lich zulässig ist, wenn dieser Eingriff dem Ver-
          tung nicht verlassen. Eine häufige Folge ist             hältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Da die
          der Verlust des Arbeitsplatzes. Die Teilnahme            Kollektivquarantäne ganzer Einrichtungen, bei
          an Deutsch- oder Integrationskursen und der              gleichzeitig fehlender Möglichkeit physischer
          Besuch der Regelschulen sind, wenn überhaupt,            Distanzierung, zu einem erhöhten Ausbrei-
          nur eingeschränkt möglich. Auch Termine in               tungspotential führt19, ist die Verhältnismäßig-
          Beratungsstellen oder beim Rechtsbeistand                keit eben nicht gewahrt. Demzufolge sind Kol-
          können nicht wahrgenommen werden, was                    lektivquarantänen unter allen Umständen zu
          sich negativ auf die aufenthaltsrechtliche Situ-         vermeiden.20
          ation der Betroffenen auswirken kann. Bereits
          außerhalb von Pandemiezeiten wird das Leben              Bereits frühzeitig lagen Studien über die gegen-
          in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemein-             teiligen Effekte von Kollektivquarantäne vor (vgl.
          schaftsunterkünften aufgrund der dort herr-              Bozorgmehr et al. 2020). Dennoch wurde diese
          schenden räumlichen Verhältnisse und das Feh-            Praxis, unter teils verstärkten Sicherheitsmaß-
          len der Privatsphäre oft als psychisch belastend         nahmen und Widerstand der Bewohner*innen,

          17 So waren Geflüchtete und ihre spezielle Situation in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünf-
             ten im Nationalen Pandemieplan sowie dessen Ergänzung im Zuge der COVID-19 Pandemie bisher kaum
             berücksichtigt (Bozorgmehr K. et al. 2020: 7). Inzwischen gibt es ausgearbeitete Empfehlungen des Robert
             Koch-Instituts für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Auf-
             nahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsuchende. Online abrufbar: https://www.rki.
             de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/AE-GU/Aufnahmeeinrichtungen.html;jsessionid=52714C60BB-
             FDCE6CAA9A1811508AC2AF.internet072?nn=13490888#doc14256998bodyText22 (letzter Zugriff am
             13.09.2021). Des Weiteren entstanden auch Rahmenkonzepte auf Landesebene zur Vermeidung des Aus-
             bruchs und der Ausbreitung von COVID-19. Beispielsweise in Nordrhein-Westfalen. Online abrufbar: https://
             www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/rahmenkonzept.pdf (letzter Zugriff am 13.09.2021)
          18 Die Anordnung einer Quarantäne ist in § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter dem Terminus „Absonderung“
             geregelt und wird durch die zuständige Behörde, in der Regel das örtliche Gesundheitsamt, vorgenommen.
          19 Hintermeier et al. stellen fest, dass das Ausbreitungspotential in Aufnahmeeinrichtungen unter Kollektivqua-
             rantäne bei 15,7%, gegenüber 6,6% bei konventionellen Eindämmungsmaßnahmen, (d.h. Isolation positiv
             getesteter Personen und Quarantäne nur von engen Kontaktpersonen) liegt. (Hintermeier et al. (2021): SARS-
             CoV-2 bei Migrant*innen und geflüchteten Menschen. Bremen: Kompetenznetz Public Health COVID-19, S. 4.)
          20 Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss das gewählte Mittel der Kollektivquarantäne im Hinblick auf
             den verfolgten Zweck, die Infektion einzudämmen, verhältnismäßig sein. Ob dieser Zweck mit diesem Mittel
             erreicht werden kann, ist allerdings höchst fraglich. Innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte führen Kollek-
             tivquarantänen mitunter zu einem höheren Infektionsrisiko und können das Gesundheitssystem in einem
             zusätzlichen Maße belasten. Um Infektionen außerhalb der Einrichtungen einzudämmen, könnte die Isola-
             tion positiv getesteter Personen den Zweck als milderes Mittel ebenso erreichen.

12
UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

weiter angeordnet.21 Statt einer Kollektivqua-         den Empfehlungen des RKI, eine Isolation positiv
rantäne für alle Bewohner*innen einer Unter-           getesteter Personen und Quarantäne von Kon-
kunft, auch für die Nicht-Infizierten, schlagen        taktpersonen vor (Hintermeier et al. 2021: 2).22
Expert*innen eine präventive Entzerrung der            Entscheidend hierbei ist die starke Reduzierung
Belegung, Kohortierung und Unterbringung in            der Belegungsdichte in den (Erst-) Aufnahme-
Einzelzimmern sowie im Ausbruchsfall, gemäß            einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften.

Testungen und Impfungen in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften

Das erhöhte Infektionsrisiko für Bewohner*in-          Bewohnende und Mitarbeitende von Unter-
nen in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und               künften für geflüchtete Menschen anfänglich –
Gemeinschaftsunterkünften spiegelt sich in             trotz der Einordnung in die Prioritätsgruppe 2
der Coronavirus-Testverordnung und Coronavi-           – bei den Impfangeboten übergangen. Besteht
rus-Impfverordnung wider.                              ein Impfangebot in (Erst-) Aufnahmeeinrichtun-
                                                       gen oder Gemeinschaftsunterkünften, liegt die
So haben Bewohnende in diesen Unterkünften             tatsächliche Zahl der Geimpften trotz der hohen
Anspruch auf präventive Testungen zur Verhü-           Impfpriorität zwischen 20 und 60%.23 Es gilt, die
tung der Verbreitung des Coronavirus (§ 4 Abs.         teilweise vorhandene Impfskepsis durch mehr-
2 Nr. 2 TestV) und bzgl. der Schutzimpfung sind        sprachige Informationen, der richtigen Ansprache
sie Anspruchsberechtigte mit „hoher Priorität“         und Beratung aufzuheben. Häufig sind es dann
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV). In der Umset-         die Betreiber*innen oder auch externe Unterstüt-
zung von Testungen und Impfungen zeigen sich           zer*innen, die durch verschiedene Maßnahmen
jedoch diverse Problematiken. Für die Betrei-          versuchen, die Informationen zu der Impfung
ber*innen von (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen            niedrigschwellig aufzubereiten und zu verbrei-
und Gemeinschaftsunterkünften ist die Durch-           ten.24
führung von Tests ein Mehraufwand für den
sie Personal und entsprechende Schutzausrüs-
tung benötigen. Zwar werden die entsprechen-
den Tests und die Leistung zur Durchführung
von Tests vergütet (§ 12 Abs. 3 TestV), dies ist
allerdings in Anbetracht eines engen Personal-
schlüssels eine zusätzliche Belastung für Betrei-
ber*innen dieser Unterkünfte. Auch wurden

21 Dazu nachzulesen unter folgendem Link: https://taz.de/Schutz-vor-Corona-fuer-Gefluechtete/!5673786/
   (letzter Zugriff am 13.09.2021).
22 Siehe auch Bendel et. al. (2021): Hier werden anhand einer Analyse der ergriffenen Pandemiemaßnah-
   men priorisierte Bedarfe zur wirksamen Eindämmung der COVID- 19-Pandemie in Sammelunterkünften für
   Geflüchtete herausgearbeitet.
23 Der evangelische Pressedienst hat eine Impfquote von 30 – 60 % bei Bewohnenden von Unterkünften erho-
   ben, wobei die Impfquoten stark vom jeweiligen Bundesland und den vor Ort getätigten Informationen zur
   Impfung abhängig sind: https://www.evangelisch.de/inhalte/186760/29-05-2021/corona-geringe-impfbe�       -
   reitschaft-fluechtlingsheimen (letzter Zugriff am 13.09.2021). Eine Umfrage innerhalb der AWO Gliederungen
   zeigte, dass das Impfangebot zwar bei 93% aller Unterkünfte in AWO Trägerschaft gegeben ist, jedoch erst
   knapp über 20 % der Bewohnenden geimpft sind.
24 Siehe hierzu auch folgenden Beitrag über eine Social Media Kampagne des Flüchtlingsrats Niedersachsen, in
   der zielgruppenorientiert über die Corona-Impfung aufgeklärt wird: https://taz.de/Impf-Kampagne-fuer-Ge� -
   fluechtete/!5773389/ (letzter Zugriff am 13.09.2021).

                                                                                                                13
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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          Forderungen:

             Gesetzliche Krankenversicherung für alle       • Dezentrale Unterbringungsformen
             Geflüchteten                                     ermöglichen
             Geflüchtete müssen von Beginn an Gesund-         Aus allen (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen
             heitsleistungen nach dem SGB V in Anspruch       und Gemeinschaftsunterkünften sollte so
             nehmen können anstatt der eingeschränk-          früh wie möglich eine Umverteilung in Woh-
             ten Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6        nungen oder wohnungsähnliche Unterbrin-
             AsylbLG. Der Leistungskatalog der gesetz-        gungsformen erfolgen, um das Ansteckungs-
             lichen Krankenversicherung definiert die         risiko zu minimieren.
             medizinisch notwendigen Leistungen.              Dies gilt insbesondere für gesundheitlich-ge-
                                                              fährdete Personen (ältere Menschen, Per-
          • Abschaffung des Asylbewerberleistungs­            sonen mit Vorerkrankungen, Personen mit
            gesetzes                                          Behinderungen) sowie Familien und Allein-
            Alle Leistungsberechtigten gemäß Asylbe-          erziehende mit kleinen Kindern.
            werberleistungsgesetz müssen in das SGB II
            und SGB XII überführt werden.                   • Kollektivquarantäne vermeiden
                                                              Statt der Verhängung einer Kollektivqua-
          • Verpflichtende Schutzmaßnahmen und                rantäne für alle Bewohner*innen in (Erst-)
            gesundheitliche Versorgung sicherstellen          Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-
            Entsprechend der Fürsorge- und Schutz-            unterkünften, sollten eine präventive Ent-
            pflicht des Staates gegenüber den Unterge-        zerrung der Belegung, Kohortierung und
            brachten, muss auch in einer epidemischen         Unterbringung in Einzelzimmern sowie im
            Lage der Zugang zu gesundheitlicher Versor-       Infektionsfall die Isolierung von Erkrankten
            gung sowie die Wahrung des individuellen          vollzogen werden.
            Rechts auf Vorbeugung und Bekämpfung epi-
            demischer Erkrankungen sichergestellt wer-      • Zugang zu Impfungen erleichtern
            den. Hierzu sind die Aufnahmebehörden in          Die Länder müssen Bemühungen anstreben,
            der Pflicht, die Infektionsschutzmaßnahmen        um die Impfquoten auch für Geflüchtete in
            umzusetzen                                        (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemein-
                                                              schaftsunterkünften zu erhöhen. Dazu zäh-
          • Auskömmliche Finanzierung für                     len eine mehrsprachige Aufklärung und die
            Schutzmaßnahmen                                   Kontaktherstellung zu Ärzt*innen, die ggf.
            Sammelunterkünfte für Geflüchtete müssen          in den Unterkünften gemeinsam mit Dol-
            auskömmlich finanziert werden, damit vor          metscher*innen Aufklärungsarbeit leisten.
            Ort notwendige Schutzmaßnahmen umge-              Der Bund sollte den Ländern entsprechende
            setzt werden können.                              Empfehlungen aussprechen

          • Aufhebung der Wohnverpflichtung
            Ist ein hinreichender Infektionsschutz in der
            Erstaufnahmeeinrichtung nicht zu realisieren,
            muss die Wohnverpflichtung nach § 47 auf-
            gehoben werden. Dies ist gemäß § 49 Abs. 2
            AsylG aus Gründen der öffentlichen Gesund-
            heitsvorsorge oder aus sonstigen Grün-
            den möglich. Bei der Verlegung muss zuvor-
            derst eine Verteilung von Personen mit einem
            erhöhten Risiko für einen schweren Krank-
            heitsverlauf sowie besonders Schutzbedürf-
            tige berücksichtigt werden.

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

Empfehlungen:

• Belastende Faktoren reduzieren                 • Empfehlungen des RKI befolgen
  Soweit wie möglich sollen die individuellen      Alle Möglichkeiten zur physischen Distan-
  Bedürfnisse der Bewohnenden Berücksichti-        zierung und Hygiene sollen genutzt werden.
  gung finden und geschützte Räume geschaf-        Hierfür bietet sich eine reduzierte Belegung
  fen werden.                                      an, idealerweise in Einzelzimmern. Familien
                                                   und Risikogruppen sollten in abgeschlosse-
• Beratung und Unterstützung sicherstellen         nen Wohneinheiten mit eigenem Koch- und
  Informationen zum Gesundheitsschutz und          Sanitärbereich untergebracht sein.
  zu rechtlichen Möglichkeiten müssen bereit-
  gestellt werden. Betroffene werden bei der     • Alternative Unterkünfte und Ausweichmög-
  Beantragung und Rechtsdurchsetzung von           lichkeiten in Betracht ziehen
  Gesundheitsleistungen unterstützt.               Gerade zu Pandemiezeiten bedarf es einer
                                                   Förderung alternativer Unterbringungsfor-
• Gewährleistung gesundheitlicher Teilhabe         men sowie der Entzerrung der Belegschaft.
  Um gesundheitliche Teilhabe sicherzustel-
  len, bedarf es eines Austausches und einer     • Informationen zu Infektionsrisiken und
  Zusammenarbeit aller notwendigen Akteure         Schutzmöglichkeiten anbieten
  – Ratsuchende, professionelle Beratungs-         Informationen zu aktuell geltenden Coro-
  stellen, medizinische Regelversorgung in den     na-Schutzbestimmungen       müssen    allen
  Kommunen sowie psychosoziale/psychothe-          Bewohner*innen in einer für sie verständ-
  rapeutische Einrichtungen.                       lichen Sprache zur Verfügung stehen. Auch
                                                   müssen Informationen zu den Corona-Schut-
• Aktuelle Hygienepläne in (Erst-) Aufnah-         zimpfungen verständlich und zugänglich in
  meeinrichtungen und Gemeinschaftsunter-          der Unterkunft zur Verfügung stehen.
  künften
  Betreiber*innen dieser Unterkünfte müs-        • Regelmäßige Testung und Impfung der
  sen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur       Bewohner*innen
  Infektionshygiene bestimmen, die im Hygi-        Die Planung und Organisation der Testung
  eneplan festgelegt sind (§ 36 IfSG) und ent-     und Impfung von Bewohner*innen in (Erst-)
  sprechend den aktuellen Empfehlungen             Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschafts-
  regelmäßig aktualisiert werden. Hierbei sind     unterkünften muss umgesetzt werden.
  die Bewohner*innen bestmöglich einzube-
  ziehen und in einer für sie verständlichen
  Sprache zu informieren.

                                                                                                  15
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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          III. Mangelnde soziale Teilhabe durch
          fehlende digitale Zugänge

          Die digitale Teilhabe ist in immer stärkerem            Ein funktionierender Internetzugang ist in Pan-
          Maße eine wesentliche Voraussetzung für die             demiezeiten ein wichtiges Instrument, um
          wirtschaftliche, soziale und kulturelle Teilhabe.       Informationen über die Erkrankung, allgemeine
          Durch die Corona-Pandemie hat sich der Prozess          Schutzmaßnahmen und Verhalten im Krank-
          der Digitalisierung massiv beschleunigt und ver-        heitsfall in der benötigten Sprache einzuholen.
          schiedenste soziale Dienstleistungen, die Kom-
          munikation mit Behörden, Schulunterricht und            In (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemein-
          Sprachkurse sowie Beratungsangebote wurden              schaftsunterkünften bestehen allerdings oft
          teilweise komplett in den digitalen Raum ver-           Defizite im digitalen Zugang – so verfügen
          lagert. Digitale Zugänge wurden dadurch unab-           nur wenige Unterkünfte über WLAN und wenn,
          dingbar und deren Vorhandensein zweifelsohne            ist der Zugang auf wenige räumliche Punkte
          zu einem wesentlichen Aspekt des soziokultu-            beschränkt oder es fehlt an den erforderlichen
          rellen Existenzminimums (vgl. Diakonie 2021).           technischen Endgeräten wie Computer oder Dru-
                                                                  cker. Eine Beseitigung der digitalen Defizite wird
          Durch digitale Zugänge können fehlende Ange-            durch die aktuell geltenden sozialrechtlichen
          bote kompensiert, Informationen eingeholt               Normen erschwert.25 Hinzu kommen bei einzel-
          und Kontakte zur Familie, Angehörigen und               nen Unterkünften auch bauliche Begebenhei-
          Freund*innen aufrechterhalten werden. Insbe-            ten, die den Ausbau der digitalen Infrastruktur
          sondere Schüler*innen benötigen eigene digi-            erschweren.
          tale Endgeräte und einen stabilen Internetzu-
          gang sowie eine ruhige Lernatmosphäre, um
          den Anforderungen des digitalen Fernunter-
          richts gerecht werden zu können (vgl. Eckert
          2020).

          Ebenso ist nunmehr für die Erfüllung verwal-
          tungsrechtlicher Mitwirkungspflichten im Asyl-
          und gerichtlichen Verfahren ein Internetzugang
          unabdingbar (vgl. Lederer 2020: 4), da Behör-
          den vermehrt auf digitale Kommunikationswege
          verweisen.

          25 Die Regelsätze des AsylbLG sowie des SGB II und XII reichen für die Anschaffung von digitalen Endgeräten
             nicht aus. Es hat fast ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie gedauert, bis durch das Bundesministerium für
             Arbeit und Soziales (BMAS) für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II am 1.02.2021 eine Weisung
             für den Mehrbedarf zur Anschaffung von digitalen Endgeräten für die Teilnahme am pandemiebedingten Dis-
             tanz-Schulunterricht erlassen wurde. Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG entfaltet die Weisung keine
             direkte Wirkung, wobei vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder auch hier ein Leistungsan-
             spruch besteht. Neben den zu geringen Pauschalen für digitale Endgeräte zeigen sich hier vor allem für die
             Betroffenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der konkreten Kostenübernahme.
             Für mehr Rechtssicherheit und die Erweiterung der Anspruchsberechtigten um Kinder mit Asylbewerberleis-
             tungsbezug wäre ein Anspruch im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (§ 28 SGB II) erforderlich. Siehe
             hierzu auch: Wenning, Paula (2021): Finanzierung von Schulcomputern für Kinder im SGB-II-Bezug. Wie im
             Notfall Kosten übernommen werden können. In: Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit, 2/2021, S. 155-162.

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

Forderungen

• Digitale Zugänge schaffen                        räume und das notwendige Inventar bereit-
  Den Betreiber*innen von (Erst-) Aufnahme-        stellen können.Der Zugang zu Internet sowie
  einrichtungen und Gemeinschaftsunterkünf-        zu digitalen Endgeräten muss durch den
  ten müssen ausreichende Mittel zur Ver-          Regelbedarf sowie durch den Mehrbedarf von
  fügung gestellt werden, so dass diese eine       SGB II, SGB XII und AsylbLG ausreichend abge-
  beitragsfreie WLAN-Infrastruktur, Arbeits-       deckt sein.

Empfehlungen

• Schaffung einer kostenfreien                   • Schaffung von Ruhe- und Arbeitsräumen
  WLAN-Infrastruktur                               Es sollten geschützte Räume geschaffen wer-
  Sozialarbeitende in den (Erst-) Aufnahmeein-     den, in denen ungestört Computer genutzt
  richtungen und Gemeinschaftsunterkünften         werden können. Dafür ist auch die Bereitstel-
  sowie die Migrationsfachdienste unterstüt-       lung von entsprechendem Inventar und not-
  zen Bewohner*innen bei der Beantragung           wendigen Hygienemitteln notwendig. Zudem
  von digitalen Endgeräten.                        ist die Zimmerbelegung so auszugestalten,
                                                   dass Schüler*innen eine ruhige Lernatmo-
                                                   sphäre garantiert werden kann.

                                                                                                   17
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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

          IV. Besondere Schutzbedarfe

          Unter den Geflüchteten in den (Erst-) Aufnah-         schutzbedürftigen Flüchtlinge zählen. Diese
          meeinrichtungen und Gemeinschaftsunter-               Gruppe weist häufig einen besonderen Unter-
          künften befindet sich eine große Anzahl von           stützungsbedarf auf.26
          Personen, die zu der Gruppe der besonders

          Fehlende Erkennung besonderer Bedarfe

          Die EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/        Zu beobachten ist jedoch, dass dies häufig nicht
          EU) sieht vor, die spezielle Situation der Schutz-    der Fall ist (vgl. AWO Bundesverband 2017). Ein
          bedürftigen zu berücksichtigen und dafür Sorge        Grund dafür ist, dass in den Einrichtungen häu-
          zu tragen, dass im Rahmen der Aufnahme                fig die Sensibilität, die Bereitschaft oder auch
          eine besondere Unterstützung gewährt wird.            – nicht zuletzt aufgrund des hohen Arbeitsvo-
          Im Asylgesetz heißt es dazu, dass „die Länder         lumens – schlicht die Möglichkeiten fehlen, den
          geeignete Maßnahmen treffen [sollen], um bei          individuellen Bedarfen nach Schutz und Unter-
          der Unterbringung Asylbegehrender (…) den             stützung angemessen gerecht zu werden.
          Schutz von Frauen* und schutzbedürftigen Per-
          sonen zu gewährleisten (§44 Abs. 2(a) AsylG). In      Die Corona-Pandemie zeigt die Notwendigkeit einer
          den Beratungsstellen und Unterkünften müs-            Erkennung der besonderen Schutzbedarfe jedoch
          sen demnach frühzeitig besondere Schutz- und          noch einmal mehr auf. Die Corona-­bedingten ein-
          Unterstützungsbedarfe erkannt und entspre-            geschränkten Beratungs- und Unterstützungsmög-
          chende Unterstützung gewährleistet werden             lichkeiten, die Hygienevorschriften und Quarantä-
          (vgl. AWO Bundesverband 2018).                        nen verstärken die schon vorhandenen Probleme
                                                                in den Unterkünften und zeigen, dass diese vulne-
                                                                rable Gruppe Geflüchteter in besonderer Weise von
                                                                der Pandemie betroffen ist.

          Negative Entwicklungschancen für geflüchtete Kinder und Jugendliche

          (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und Gemein-             wurden durch die Pandemie-Ausnahmesitua-
          schaftsunterkünfte sind per se keine Orte für         tion jedoch noch weiter eingeschränkt und die
          Kinder und Jugendliche. Das kaum kind­gerechte        Entwicklungschancen und Resilienzen der jun-
          Umfeld, die fehlenden ungestörten und ge­             gen Geflüchteten negativ beeinflusst (vgl. BUMF
          schützten Orte sowie die nicht vorhandenen            2021: 96). So verhinderten geschlossene Schu-
          kindgerechten Ruhe- und Spielmöglichkeiten27          len und die häufig fehlenden digitalen Zugänge

          26 Zu ihnen gehören alleinerziehende Frauen* mit minderjährigen Kindern, Kinder und Jugendliche mit oder
             ohne Begleitung, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, LSBTI*Q-Menschen, Betroffene von Men-
             schenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und
             Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller
             Gewalt erlitten haben. Diese Liste ist nicht abschließend, sodass auch andere Personengruppen unter die
             Kategorie der besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge gefasst werden können.
          27 Mehr dazu: UNICEF (2017): Kindheit im Wartezustand – Studie zur Situation von Kindern und Jugendlichen
             in Flüchtlingsunterkünften in Deutschland. https://www.unicef.de/blob/137024/ecc6a2cfed1abe041d261b�-
             489d2ae6cf/kindheit-im-wartezustand-unicef-fluechtlingskinderstudie-2017-data.pdf (letzter Zugriff am
             13.09.2021).

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UNTERBRINGUNG VON GEFLÜCHTETEN MENSCHEN UND DIE CORONA-PANDEMIE

die Teilhabe am Schulsystem. Häufig fehlende,          externe Beschäftigungs-, Unterstützungs- sowie
geeignete Lern- und Arbeitsorte oder fehlende          Freizeitangebote fielen weg und sorgten für Iso-
technische Endgeräte verhinderten die Teil-            lation und große Rückschritte bei der sozialen
nahme am sog. Distanzunterricht oder das Nach-         Teilhabe.
holen der verpassten Lerninhalte. Interne und

Anstieg psychischer Belastung, Stress und Gewalt

Unter Quarantänebedingungen steigert sich die          Die durch die Pandemie eingeschränkten oder
Belastung zu einem konkreten Risiko nicht nur          gar fehlenden Strukturen führen ebenfalls zu
für die mentale, sondern auch für die körper-          einem Anstieg von Stress und Gewalt in den
liche Gesundheit, gerade für psychisch vorbe-          Unterkünften. Besonders schutzbedürftige
lastete Menschen. Die aktuelle Situation und           Geflüchtete sind da besonders gefährdet, da sie
die reduzierten Unterstützungsmöglichkeiten            extrem vulnerabel und gerade deshalb Ziel von
und Angebote können bei traumatisierten Men-           Gewalttaten sind.28
schen zu einer Verstärkung ihres Traumas führen
(vgl. NTFN 2020).

Hohes Gesundheitsrisiko für chronisch Kranke

Der Zugang zur adäquaten medizinischen Ver-            zum anderen ist für diese Personen oftmals das
sorgung besonders schutzbedürftiger Geflüch-           Risiko einer Ansteckung höher. Gleichzeitig gel-
teter ist häufig nicht gewährleistet. Das liegt        ten in der Corona-Pandemie auch, neben den
zum einen an der fehlenden Erkennung der               in der EU-Aufnahmerichtlinie definierten Per-
Bedarfe sowie an den oftmals nicht gewährten,          sonen mit besonderen Schutzbedarfen, weitere
notwendigen Leistungen bei erkannten chroni-           Risikogruppen als besonders gefährdet. So wur-
schen Erkrankungen oder anderen Bedarfen. Die          den laut Robert Koch-Institut vor allem bei älte-
aktuelle Pandemie-Situation führt dazu, dass           ren Menschen, Menschen mit Down-Syndrom,
viele der genannten besonders schutzbedürf-            Adipösen und bei Menschen mit chronischen
tigen Personen gesundheitlich noch schlech-            Erkrankungen wie Diabetes-, Krebs-, Herz- und
ter gestellt sind. So fehlt zum einen häufig die       Lungenerkrankten schwere Krankheitsverlaufe
entsprechende Beratung und Unterstützung,              beobachtet. (RKI 2021a: Punkt 15).

28 Siehe hierzu auch die Studie von: Pro Asyl (2021): Erfahrungen von Asylsuchenden in Flüchtlingsunterkünf-
   ten während der Corona-Pandemie in Deutschland. Einsehbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/
   uploads/210809_PA_Lager.pdf (letzter Zugriff am 08.09.2021).

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