Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de

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Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
Herzlich
    willkommen

   Steuerberaterfrühstück
   Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013
Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
BVR
     Besteuerung von
     Kapitalerträgen und
     Kapitalanlagen – Aktuelle
     Entwicklungen in Deutschland
     und der EU

2|             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
Besteuerung von Kapitalerträgen und
    Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen

    1     Gesetzliche Neuregelungen

    2    Neue Rechtsprechung

    3     Neue Verwaltungsanweisungen

    4     Gestaltungen zur Rettung der Altverluste

    5     Besteuerung in der EU/International

3            Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
Besteuerung von Kapitalerträgen und
     Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen

    1      Gesetzliche Neuregelungen

    1.1   Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

    1.2    Abspaltung

4             Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer
  Wunsch der Kirchen
       flächendeckender KiSt-Einbehalt
  Datenabgleich mit Finanzverwaltung
       über die Steuer-ID
       Datenquelle: Bundeszentralamt für Steuern
       jährlicher Abgleich sowie anlassbezogen
       (z. B. bei Kontoneuanlage)
• KiSt-Berechnung
                                                                         Datenschutzrechtlicher Aspekt
       für 69 Religionsgemeinschaften
                                                                         Religionszugehörigkeit soll vom
  Umsetzung ab 2015                                                      Bankmitarbeiter nicht erkannt
                                                                         werden können!
  5|              9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
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Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer

Gesetzliche Neuregelung
     flächendeckender KiSt-Einbehalt
Datenabgleich mit Finanzverwaltung
     über die Steuer-ID
     Datenquelle: Bundeszentralamt für
     Steuern
     Danach Mitteilung 8%, 9% oder 0% KiSt
     Dadurch erfährt das KI nicht, welcher
     Religionsgemeinschaft der Kunde
     angehört
     Ausweis in StB mit Schlüssel?

6|               9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer

  Lösung
       flächendeckender KiSt-Einbehalt
  Datenabgleich mit Finanzverwaltung
       Widerspruchsrecht des Kunden gg. BZSt
       Folge: Kontrollmeldung,
       Veranlagungspflicht des Kunden
• KiSt-Berechnung
       für jeden Kunden individuelle
       Berechnung der KiSt
       Abführung der KiSt an das Betriebs-FA –
       aufgeschlüsselt nach 69 verschiedenen
       Religionsgemeinschaften

  7|               9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Abspaltung von Kapitalgesellschaften § 20 Abs. 4a EStG
                      Bisherige Rechtslage              Neue Rechtslage
                    Steuerneutrale Behandlung , vgl.
                    BMF-Schreiben vom 09.10.2012, Rz.   Steuerneutrale Behandlung
                    115: Aufteilung der bisherigen AK   nach § 20 Abs. 4a Satz 7
                    auf die alten und neuen Anteile.    EStG. Antrag auf
Abspaltung einer Nach § 13 Abs. 2 UmwStG wäre           Fortführung der
inländischen        formal allerdings ein Antrag auf    Anschaffungskosten im
Kapitalgesellschaft Fortführung der Anschaffungs-       Rahmen der Veranlagung
                    kosten seitens des Anlegers im      nicht erforderlich.
                    Rahmen der Veranlagung
                    erforderlich.
                                                      Steuerneutrale Behandlung
                                                      nach § 20 Abs. 4a Satz 7
                    Die neu eingebuchten Anteile      EStG. Voraussetzung:
                    wurden wie eine Sachausschüttung Klärung mit der Finanzver-
                    behandelt; auf Grundlage des      waltung, wann bei auslän-
                    Börsenkurses im Zeitpunkt der     dischen Vorgängen eine
Abspaltung einer Zuteilung der neuen Anteile          Abspaltung vorliegt. In
ausländischen       erfolgte eine Besteuerung als     Zweifelsfällen erfolgt auch
Kapitalgesellschaft laufender Kapitalertrag. Bei      künftig eine Behandlung als
                    fehlendem Börsenkurs erfolgte die Sachausschüttung –
                    Einbuchung mit „0 Euro“           Überprüfung des
                    Anschaffungskosten.               Steuereinbehalts im Wege
                                                      der Veranlagung durch den
                                                      Kunden ist möglich.
    8         10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Abspaltung von Kapitalgesellschaften § 20 Abs. 4a EStG
    Beispiel Siemens/Osram - 2013

    Bei Erwerb der                Steuerliche Auswirkung Steuerliche Behandlung
    Siemens-Aktien:               der Abspaltung auf die der neu eingebuchten
                                  Siemens-Aktien:        Osram-Aktien:

                                                           Die neu eingebuchten
                                  Bestandsschutz der       Osram-Aktien genießen
    Vor 2009                      Siemens-Aktien bleibt    ebenfalls Bestandsschutz
                                  erhalten.                (die Einbuchung gilt nicht
                                                           als Neuanschaffung).

                                  Siemens-Aktien sind
                                  weiterhin                Die Osram-Aktie ist
                                  steuerverstrickt; die    ebenfalls steuerverstrickt;
                                  Anschaffungskosten       die Anschaffungskosten
    Ab 2009                       mindern sich             ergeben sich aus dem
                                  entsprechend dem         abgespaltenen Teil der
                                  rechnerischen            AK der alten Siemens-
                                  Spaltungsverhältnis      Aktien.
                                  nach Spaltungsvertrag.

9             10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Besteuerung von Kapitalerträgen und
      Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen

      2     Neue Rechtsprechung

     2.1   Veräußerung von Genussrechten - KapSt-Abzug

     2.2   Lebenspartnerschaften

10             Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Neue Rechtsprechung - Genussrechte

  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 12. Dezember
  2012 - I R 27/12 - entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus im
  Privatvermögen gehaltenen obligationsähnlichen
  (fremdkapitalähnlichen) Genussrechten, die vor dem 1. Januar 2009
  erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind.

11 |            9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Neue Rechtsprechung - Genussrechte

  Das BMF stellt mit Schreiben vom 12. September 2013, IV C 1 - S
  2252/07/0002:010 hierzu zunächst fest, dass die Kreditinstitute im
  Steuerabzugsverfahren grundsätzlich verpflichtet sind, der
  Verwaltungsauffassung zu folgen.

  „Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und
  Gewinnobligationen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5
  EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet
  § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG (BFH vom 12. Dezember 2012 [BStBl
  2013 II Seite XXX]) Anwendung. Das BMF-Schreiben ist insoweit
  auf alle offenen Fälle anzuwenden.“

12 |            9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Neue Rechtsprechung - Genussrechte

  Folgen:
  • Erfolgte die Veräußerung/ Einlösung des obligationsähnlichen
    Genussrechts/ der Gewinnobligation vor dem 01.01.2013, ist
    eine Korrektur nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens
    möglich.
  • Erfolgte die Veräußerung/ Einlösung des obligationsähnlichen
    Genussrechts/ der Gewinnobligation nach dem 31.12.2012
    und vor Umsetzung des aktuellen BMF-Schreibens, ist eine
    rückwirkende Korrektur vorgesehen. Die Korrektur kann zu
    einer rückwirkenden Steuererstattung an den Kunden führen
    oder zu einer nachträglichen Stornierung eines Verlustes und
    deshalb ggf. eine Nachbelastung mit Steuern zur Folge
    haben.

13 |            9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Neue Rechtsprechung –
      Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

     Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013
     entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
     Verheirateten und Lebenspartnern im
     Einkommensteuerrecht verfassungswidrig ist.

     Folge: Für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle seit
     2001 ist die Gleichstellung nachzuholen

     Die Kreditinstitute nehmen ab 2014
     Freistellungsaufträge von Lebenspartnern herein

14          10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Besteuerung von Kapitalerträgen und
      Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen

3       Neue Verwaltungsanweisungen

3.1     Freistellung des Betriebsvermögens vom KapSt-Abzug

3.2     Meldung der unentgeltlichen Depotübertragungen

 15            Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Meldung der vom KapSt-Abzug freigestellten
       Einkünfte im Betriebsvermögen nach 43 Absatz
       2 Satz 7 EStG

       Erstmalige Meldung der als Betriebsvermögen
       angezeigten und vom KapSt-Abzug freigestellten
       Konten/Depots ab 1. Juni 2014 für den Zeitraum
       2009 - 2013.

16 |            9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Meldung der vom KapSt-Abzug freigestellten
       unentgeltlichen Depotüberträge 43 Absatz 1
       Satz 6 EStG

       Erstmalige elektronische Meldung der vom KapSt-
       Abzug freigestellten unentgeltlichen Depotüberträge
       ab 1. Juni 2014 für den Zeitraum ab 2013.

17 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Besteuerung von Kapitalerträgen und
     Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen

     4     Gestaltungen zur Rettung der Altverluste

18            Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Berücksichtigung von Verlusten

Bei WP-Kauf gezahlte                 Veräußerung oder
                                                                                 Aktienverkauf
        Stückzinsen                   Einlösung von WP

                                                                                    Aktien-
           Allgemeiner Verlusttopf
                                                                                  verlusttopf

 19 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Verlustrechnung

        Ertrag aus…
                                                                                     Termin-    Aktien-
                              Zinsen                    Dividende
                                                                                     geschäft   verkauf
Verlust aus…

        Aktien-                    Verlustverrechnung unzulässig
        verkauf

        Verkauf
         Fonds

        Verkauf
          WP

        Termin-
        geschäft

 20 |                 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes

        Übergangsweise können Altverluste aus
        Spekulationsgeschäften bis einschließlich 2013 mit
        erzielten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen
        nach neuem Recht verrechnet werden.
        Gelingt die Verrechnung nicht innerhalb dieser Zeit,
        verbleibt nur die Verrechnung mit Gewinnen aus den
        verbliebenen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B.
        aus Immobilienverkäufen).

21 |              9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Verlustrechnung bei Altverlusten

        Verluste aus
                           Gezahlte                        Aktien-                    Verkauf
                                                                                                Altverluste
                          Stückzinsen                      verkauf                      WP
Einkünfte aus

         Aktien-
         verkauf

         Verkauf
           WP                                                    ×
        laufende
         Erträge                                                 ×                                   ×
 Berücksichtigung                          durch das Kreditinstitut                                 in der
                                                                                                 Veranlagung

 22 |                  9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Verlustrechnung bei Altverlusten

     Vorgetragene Altspekulationsverluste können z. B. verrechnet werden mit
            Gewinnen aus der Veräußerung/Einlösung/Rückgabe von*

                                                        1)          Investment-                          Strukturierten
       Aktien                      Anleihen                                                                Produkten
                                                                       fonds
     Aktien                          Zerobonds                         Aktienfonds                        Discountzertifikate

     Eigenkapital-                   Unternehmens-                     Rentenfonds                        Bonuszertifikate
     Genussscheine                   anleihen
                                                                       Geldmarktfonds                     ETC
     REITs                           Staatsanleihen
                                                                       ETF                                Aktienanleihen 2)
                                     Fremdkapital-
                                                                       Steueroptimierte                   Termingeschäfte
                                     Genussscheine
                                                                       Fonds
                                     Sonstige Bonds
1)   Die erhaltenen Stückzinsen in Altfällen sind steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsgewinns.
2)   Die Andienung der Aktien löst eine Neuanschaffung, aber keine Gewinn-/Verlustrealisierung aus.
                                                              * Die Aufzählung ist nicht abschließend.
      23             10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Funktionsweise des Verlusttopfes
      Vorrang der Verrechnung auf Bankebene
Die Verrechnung von Altverlusten mit Veräußerungsgewinnen
aus Kapitalanlagen nach neuem Recht ist bis Ende 2013
befristet.
• Anschließend fallen die Altverluste nicht weg, sondern können
auch weiterhin mit den Gewinnen aus den verbliebenen
Spekulationsgeschäften wie z.B. Grundstücksverkäufen
verrechnet werden.
• Die Verrechnung von Altverlusten ist nur in der
Einkommensteuerveranlagung möglich.
• In der Veranlagung vorrangig Verrechnung von Altverlusten
mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften und danach mit (ggf.
bescheinigten) Gewinnen aus Kapitalvermögen nach neuem
Recht.
•
    24 |        9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
         Vorrang der Verrechnung auf Bankebene
• Zu den befristet mit Altverlusten verrechenbaren
Neugewinnen zählen hauptsächlich solche aus der
Veräußerung von Kapitalanlagen, also Wertpapieren (wie z.B.
Aktien und Anleihen), sonstigen Kapitalforderungen,
Termingeschäften, Zins- und Dividendenscheinen.
• Auch die endfällige Einlösung einer Anleihe wird als
Veräußerung behandelt. Zum Veräußerungsergebnis zählt
daher z.B. auch der bei Einlösung/Veräußerung erzielte Gewinn
aus einer Schuldverschreibung (z.B. eines Zerobond).

  25 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
         Vorrang der Verrechnung auf Bankebene

Die Verrechnung aus früheren Jahren vorgetragener Altverluste
ist betragsmäßig begrenzt auf 1 Mio. Euro (bei zusammen
veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) pro Jahr zuzüglich 60% des
diese Grenze übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte.
Hinweis: Lt. Beschluss des BFH vom 26.08.2010 (I B 49/10) ist die
Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung
ernsthaft zweifelhaft; vgl. hierzu auch: BMF-Schreiben vom
19.10.2011, IV C 2 – S 2741/10/10002

  26 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
        Überlegungen zur Altverlustnutzung

• Gezielte Gewinnrealisierung
        • Achtung nur bei Wertpapieren sinnvoll, die nach dem
          31.12.2008 erworben wurden (Ausnahme
          Vollrisikozertifikate bei Erwerb ab dem 15.03.2007)
        • Fifo-Methode ist bei der Veräußerung aus dem Depot zu
          beachten, 2. Depot kann übergangsweise sinnvoll sein
        • Altverlustverrechnung ist nur in der Veranlagung möglich
        • Verlustverrechnung auf Bankebene geht vor

 27 |              9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
         Überlegungen zur Altverlustnutzung

Bsp.: Kauf einer verzinslichen Anleihe in 2013, Bondstripping
(Abtrennung und Verkauf der Zinskupons)
in 2013 und Verkauf des Anleihemantels in 2014
Kauf Anleihe (Kurswert) 100 Euro
gezahlte Stückzinsen                        3 Euro (verrechenbar mit
                                                     Kapitalerträgen)
Kaufpreis                              103 Euro

  28 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
         Überlegungen zur Altverlustnutzung

Bsp.: Kauf einer verzinslichen Anleihe in 2013, Bondstripping
(Abtrennung und Verkauf der Zinskupons) in 2013 und
Verkauf des Anleihemantels in 2014
Verkauf der Zinskupons im Jahr 2013 führt zu steuerpflichtigen
Erträgen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2b EStG. Der Gewinn kann mit
Altverlusten verrechnet werden.

Verkauf Zinskupons                           20 Euro
Gezahlte Stückzinsen                   ./.      3 Euro
                                             17 Euro verrechenbar m. Altverlust

  29 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
        Überlegungen zur Altverlustnutzung
Bsp.: Kauf einer verzinslichen Anleihe in 2013,
Bondstripping (Abtrennung und Verkauf der Zinskupons)
in 2013 und Verkauf des Anleihemantels in 2014
 Verkaufspreis                            84
 Anschaffungskosten                     100
 Veräußerungsverlust                      16 (mit künftigen Gewinnen
                                              verrechenbar)

 Achtung: Aus der Gestaltung muss sich insgesamt ein
 positives Ergebnis ergeben, sonst steht die
 Einkunftserzielungsabsicht in Frage
 30 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes
         Vorrang der Verrechnung auf Bankebene

• Darüber hinaus ist (unbefristet) eine Verrechnung der
Altverluste mit Spekulationsgewinnen z.B. aus
Grundstücksverkäufen, Verkauf von Edelmetallen, Rohstoffen,
Kunstgegenständen etc. möglich.

  31 |             9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Besteuerung der Dividenden - Abgeltungsteuer
 Kapitalgesellschaft
  Gewinn                                          100,00 €
  ./. GewSt (Hebesatz 400 %)                       14,00 €
  ./. Körperschaftsteuer (15 %)                    15,00 €
  ./. Solidaritätszuschlag                          0,83 €
  Steuern des Unternehmens:                        29,83 %
  = Thesaurierung/Dividende                        70,17 €

 Anteilseigner
  Dividende                                        70,17 €
  ./. AbgSt (25 %)                                 17,54 €
  ./. Solidaritätszuschlag                          0,96 €
     Einkünfte nach Steuern                        51,67 €
     Steuerbelastung insgesamt:                     48,33 %

32         10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Zinseinkünften mit dem ESt-
     Regeltarif – vor Einführung der Abgeltungsteuer -
     2008

Kapital                                            1.000,00 €
Zinsertrag (3,6%)                                      36,00 €
Inflation                                          ./. 21,00 €
Realzins(1,5%)                                         15,00 €
Steuern (42% ESt zzgl. 5,5% SolZ)                  ./. 15,95 €

Ergebnis nach Abzug der Steuern und Inflation        - 0,95 €

33         10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Zinseinkünften mit
     Abgeltungsteuer – normale Zinsstruktur

Kapital                                                        1.000,00 €
Zinsertrag (3,6%)                                                   36,00 €
Inflationsrate (2%)                                            ./. 20,00 €
Realzins                                                            16,00 €
Abgeltungsteuer (25% von 36,00 €)                                ./. 9,00 €
Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer)                 ./. 0,49 €
Ergebnis nach Abzug der Steuer und der Inflation                     6,51 €

     Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% entspricht einer Steuerbelastung von
     60% bezogen auf den Realzins.
.

34           10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Zinseinkünften mit der
     Abgeltungsteuer ab 2009

Kapital                                          1.000,00 €
Zinsertrag (1,57 % Marktzins)                         15,70 €
2 % Inflationsrate                               ./. 20,00 €
25 % Abgeltungsteuer                             ./. 3,92 €
5,5 % Solidaritätszuschlag                        ./. 0,21 €
negative Rendite (ohne Kirchensteuer)              ./. 8,43 €

35        10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Kapitalerträgen und
      Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen

      5     Besteuerung in EU / International

     5.1   FATCA

     5.2    Zinsinformationsverordnung

            Kontrollverfahren zur Bekämpfung der
     5.3
            Steuerhinterziehung
     5.4    Finanztransaktionssteuer

36             Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
FATCA-Meldungen ab 2015

          Volksbank

Meldung
nach
nationalem                 Internationaler
Recht                      Vertrag - IGA

             BZSt                                                             IRS

 37 |          9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
FATCA-Meldungen ab 2015
     Meldebestandteile                                                   Meldezeitraum
                                                                    2014      2015       2016
     Name                                                            +         +          +
     Adresse                                                         +         +          +
     US TIN* / US Person                                             +         +          +
     US TIN* / Kontrollierende US Person                              +             +     +
     bei Rechtsträgern (entities)
     US TIN / entity (bei US-Gesellschaften)                          +        +          +
     Meldebestandteile                                                   Meldezeitraum
                                                                    2014      2015       2016
     Konto-/Depotnummer/ggfs.
     Vertragsnummer                                                   +             +     +
     ID der meldenden VR Bank                                         +             +     +
     Kontostand Ende KJ bzw. im Zeitpunkt
     unmittelbar vor Schließung des Kontos                            +             +     +
     Depots: Zinsen, Dividenden und andere
     Erträge, jeweils brutto                                           -            +     +
     Depots: Bruttoerlöse aus Einlösung,
     Veräußerung, Abtretung                                            -            -     +
     Einlagekonten: Bruttozinserträge                                  -            +     +
     Andere Anlageformen: Bruttoerträge                                -            +     +
38                   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
EU-Meldungen zu Zinserträgen seit 2005
Meldepflichtige Erträge/Produkte gemäß Zinsinformationsrichtlinie
           laufende Erträge aus:
               inländischen Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und
               Fremdkapital-Genussscheinen
               stillen Beteiligungen; partiarischen Darlehen
               aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7
     meldepflichtig

               EStG , sofern 100 %-ige Kapitalgarantie bei Emission, auch wenn die
               Kapitalrückzahlung von einem Kreditereignis abhängig gemacht wird,
               oder – bei fehlender Kapitalgarantie – wenn ein Mindestentgelt
               zugesagt wird.
               aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen bei Veräußerungen und
               Einlösungen von Zerobonds, Disagio-Anleihen

                      vereinnahmte Stückzinsen
                      bestimmte Erträge aus Investmentfonds
     zu melden

                      Ausschüttungsgleiche Erträge bei Investmentfonds (Thesaurierung)
        nicht

                      Veräußerungen von Investmentfonds mit Forderungsanteil ≤ 25 %

39                       9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Kontrollverfahren zur Bekämpfung der
     Steuerhinterziehung
EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) vom 29.06.2013
       Das EU-Amtshilfegesetz soll den Austausch von voraus-
       sichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen
       Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union erleichtern.
       In allen Mitgliedstaaten soll ein zentrales Verbindungsbüro
       eingerichtet werden, um eine direkte Kontaktstelle sowohl
       für eingehende als auch für ausgehende Informationen
       zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen.
       Für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats-
       oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungs-
       produkten, Ruhegehälter und Eigentum an unbeweglichem
       Vermögen und Einkünfte daraus soll spätestens am
       01.01.2015 ein automatischer Informationsaustausch in Kraft
       treten.
40              9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
                 BVR RA Dr. Tischbein
Kontrollverfahren zur Bekämpfung der
     Steuerhinterziehung

EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)

      Spontaner Informationsaustausch
        Nach pflichtgemäßem Ermessen soll das zentrale
        Verbindungsbüro (BZSt) anderen Mitgliedstaaten spontan
        ohne Ersuchen alle Informationen übermitteln können, die
        für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, z.B.
        wenn Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in
        dem anderen Mitgliedstaat vorliegen oder Gründe für die
        Vermutung vorliegen, dass durch künstliche
        Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen
        eine Steuerersparnis eintritt.

41              9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
                 BVR RA Dr. Tischbein
Kontrollverfahren zur Bekämpfung der
     Steuerhinterziehung

EU-Amtshilferichtlinie

      Die EU-Kommission hat mit einem Richtlinienvorschlag vom 12.
      Juni 2013 vorgeschlagen ab 2015 auch für Dividenden,
      Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und
      Kontoguthaben ein automatisiertes Kontrollverfahren zwischen
      den Mitgliedstaaten zu schaffen..

42               9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
                  BVR RA Dr. Tischbein
Finanztransaktionssteuer-Stimmungslage in Europa

 Quelle: KPMG

43              9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
44 |   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
45 |   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Existierende Finanztransaktionssteuern

                      %-Satz                    Bemessungsgrundlage
       Belgien        0.07% / 0.17%              Steuer beträgt max. 500 €
       Finnland       1.6%                      Ausnahmeregelungen vorhanden
       Irland         1% / 0.5%                 Aktien und börsenfähige Wertpapiere
       Rumänien       0.08%                     0.15% für OTC-Geschäfte
       Polen          1%                        ausgenommen Börsengeschäfte mit Aktien
       Griechenland   0.15%
       UK             0.5 / 1.5%                Ausnahmeregelungen
       Italien        0.009 / 0.014 %           Befreiung für Finanzintermediär
       Zypern         0.6% / 1.0%               bestimmte Finanztransaktionen befreit
       Schweiz        0.15%                     0,3% für ausl. Wertpapiere
       Frankreich     0.01% / 0.1%              Hochfrequenzhandel / Aktien großer französischer
                                                Unternehmen, naked CDS
       Italien        0,1/0,2                   Aktien großer ital. Börsennot. Unternehmen und
                                                Zertifikate hierauf

46 |                    9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Überblick über den Entwurf der EU-Kommission

             •   Angemessener und substanzieller Beitrag zu den Kosten der Finanzkrise
   Ziele     •   Sicherstellung einer gleichen Steuerbelastung im Vergleich zu anderen
                 Wirtschaftsbereichen
             •   Reduzierung von risikoreichen Geschäften
             •   Zusätzl. Steueraufkommen zur Haushaltskonsolidierung von FI (€ 57 Mrd.)
             •   Harmonisierung bereits existierender FTST innerhalb der EU

             •   Finanztransaktionen sind
                    (1) Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments vor der Aufrechnung (Netting) und
 Was wird               Abrechnung, einschließlich Pensionsgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte;
besteuert?
                    (2) Abschluss oder Änderung von Derivatkontrakten;
             •   Finanzinstrumente sind insbesondere
                 Aktien, Renten, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und
                 alle anderen Derivatkontrakte, Finanzielle Differenzgeschäfte, Repurchase Agreements,
                 Wertpapierleihe, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken, Strukturierte
                 Produkte etc.
             •   Die FTSt soll den börslichen Handel, wie auch OTC-Geschäfte besteuern.

 47 |                   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Überblick über den Entwurf der EU-Kommission
            •   Territorialprinzip – Besteuerung in dem Land, in welchem das jeweilige Finanzinstitut
                ansässig ist.
            •   Voraussetzungen:
 Ausge-          (1) zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei ist in einem Mitgliedstaat
 staltung            ansässig und
                 (2) ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut stellt eine
                     Transaktionspartei dar, wobei dieses entweder für eigene oder fremde
                     Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.
            •   Transaktionen innerhalb einer Gruppe werden besteuert.
            •   Emissionsprinzip - Alle Wertpapiere, die in der EU emittiert werden, werden erfasst
            •   Definition Finanzinstitut ist sehr weit (Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen,
                Fonds, geregelter Markt, alternative Investmentfonds (AIF), Zweckgesellschaft
                (SPV), etc.)
            •   Nicht besteuert werden sollen
                 (1) so genannte „Alltagsgeschäfte“ (bspw. Kredite, Versicherungsvereinbarungen,
Ausnahmen            etc.)
                 (2) der Primärmarkt (wohl Erstausgabe von Aktien, wie auch von Anleihen),
                 (3) Devisenkassageschäfte,
                 (4) Staatsanleihe-Emissionen, Geschäfte mit der EZB und den nationalen
                     Zentralbanken, sowie
                 (5) Central Counter Parties (CCPs) und Central Securities Depositories (CSD‘s)

  48                  9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Überblick über den Entwurf der EU-Kommission

              •   Die FTSt entsteht für jede Finanztransaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung.
  Steuer-     •   Die FTST muss bei elektronisch durchgeführten Transaktionen mit Durchführung
 erhebung         der Transaktion, in allen anderen Fällen drei Arbeitstage nach Entstehen des
                  Steueranspruchs abgeführt werden.

Bemessungs-   •   Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt (inkl. aller Nebenkosten bzw.
 grundlage        der Marktpreis)
              •   bei Derivaten der (höchste) Nominalbetrag des Produktes.

              •   Die Richtlinie sieht
                   (1) bzgl. Aktien und Anleihen einen Steuersatz von 0,1% und
 Steuersatz        (2) bzgl. Derivaten einen Steuersatz von 0,01% vor.
              •   Je Transaktion kann zweimal eine Steuer ausgelöst werden (Kauf und Verkauf).
              •   Die Steuersätze sind als Mindeststeuersätze zu verstehen, welche von den
                  einzelnen Ländern durch nationales Recht erhöht werden können.

              •   Die FTSt soll für Transaktionen (spätestens) ab dem 01.01.2014 greifen.
  Timing      •   Nationale Ausführungsgesetze, welche die Umsetzung/Details regeln sollen, sollen
                  bis Ende des Jahres 2013 umgesetzt sein.

   49                   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Schematische Darstellung der Wirkungsweise
       des Rili-Entwurfs der EU-Kommission

                                      EU Finanz-                      EU Bürger,                 Nicht-EU Finanz-               Nicht-EU Bürger,
                                      institut                        Unternehmen, etc.          institut                       Unternehmen, etc.
                 Partei/
                 Gegenpartei          (Mitgliedstaat B)               (Mitgliedstaat B)

                                                              Tb
                                                                                             -                         Ta                             -
                 EU Finanz-
                 institut
                                                        1                               2                          3                              4
                 (Mitgliedstaat A)        Ta                              Ta                         Ta                             Ta

                 EU Bürger,
                                                              Tb                             -                         Ta                             -
                 Unternehmen, etc.
                                                    5                               6                          7                              8
                 (Mitgliedstaat A)    -                               -                          -                              -
                                                                                             -                              -                         -
                 Nicht-EU Finanz-                             Tb

                 institut                                                                                 11                             12
                                          Tb            9                 Tb            10       -                              -

                                                              Tb
                                                                                             -                              -                         -
                 Nicht-EU Bürger,
                 Unternehmen, etc.
                                               13                              14                         15                             16

                                      -                               -                          -                              -

                 Ta, Tb: Steuer fällt im Staat A oder B an
                                                                                             Quelle: Dr. Diemer, EU-Kommission, Präsentation vom 18.10.2011
50 |                            9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
       Steuer zahlt EU-Stpfl.                               Steuer zahlt der nicht in der EU-Stpfl.
Ausgewählte Transaktionen

       Privatanleger                                FTT                         Deutsches KI
       kauft Aktie                                                              verkauft Aktie

                                                    FTT
        Kreditinstitut                                                           Kreditinstitut
                                                    FTT
51               9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Ausgewählte Transaktionen

                                                                 FTT*
        Privatanleger                                                              Schweizer KI
        kauft Aktie                                                                verkauft Aktie

                                                                                   Schweizer
        Privatanleger                                             FTT*             Niederlassung
        kauft Aktie                                                                eines deutschen
                                                                                   KI verkauft Aktie
 * Haftung des Kunden für die FTT
52                  9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Ausgewählte Transaktionen

                                                                FTT*
       Deutscher Privatanleger                                                   US- KI
       kauft Aktie                                                               verkauft Aktie

                                      * Haftung des Kunden für die FTT

       Schweizer Privatanleger                                                   US- KI
53
       kauft Aktie9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin   verkauft Aktie
Bewertung des Entwurfs der EU-Kommission

                •   Grundsätzlich halten wir an der Forderung nach einer weltweiten FTSt fest,
                    mindestens auf EU 27-Ebene
                •   Weite Teile der FTSt i. S. d. des EU Kommission-Entwurfs werden abgelehnt, da sie
                    insbesondere die folgenden Geschäftsbereiche unzumutbar belasten:
Zum aktuellen
Rili-Entwurf          – Wertpapierpensionsgeschäfte zur Absicherung der Liquiditätssteuerung
der FTSt              – Kaskadeneffekte bei Wertpapiergeschäfte im Verbund
                      – Aufsichtlich gefordertes Delta Hedge im Zertifikategeschäft wird erschwert

                •   Die Finanztransaktionsteuer ist finanzmarktpolitisch (d.h. mikroökonomisch) motiviert
                    (zusätzl. Steuerertrag) – gegen „Spekulation“, Derivatemärkte
                •   Die wirtschaftswissenschaftliche Literatur liefert (insgesamt betrachtet) weder in
                    Theorie, noch in Empirie überzeugende Argumente für eine Einführung.
                •   Unbestritten ist, dass ein gewisses Steueraufkommen generiert wird. Die Steuerlast
                    wird aber überwiegend von anderen getragen als von Befürwortern einer FTS
                    intendiert.
                •   Betroffen wären auch Holdinggesellschaften, Zweckgesellschaften, auf die verbriefte
                    Forderungen übertragen werden, Pensionsfonds oder Einrichtungen der
                    betrieblichen Altersversorgung sowie Unternehmen, die Finanztransaktionen
                    durchführen. Insgesamt belastet eine Finanztransaktionssteuer damit gerade auch die
                    gewerbliche Wirtschaft und würde so Wachstum sowie den notwendigen
                    wirtschaftlichen Aufschwung behindern.

  54 |                  9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Erreicht der Rili-Entwurf die gesetzten Ziele?

zusätzliches         • Ausweichreaktionen
substantielles
Steuersubstrat aus   • Bis zu 90 Prozent Volumenrückgang im Derivatehandel erwartet (impact
dem Finanzsektor       assessment EU-Kommission)
erzielen             • Gefahr: die Europäische Kommission geht selbst davon aus, dass eine EU-weite
                       Finanztransaktionssteuer mit einem Steuersatz von 0,1% auf Aktien auf lange
                       Sicht zu einer Einbuße des BIP von 1,76% führen könnte. Damit wären
                       Steuermindereinnahmen von rund 208 Mrd. € verbunden

unerwünschte         • Verhinderung unerwünschter Spekulationen kann mit einer EU-Regelung nicht
Spekulationen im       gelingen
Finanzmarkt
eindämmen            • Beitrag zur Stabilisierung der Finanzmärkte wird deshalb durch die Steuer nicht
                       erzielt

                     • Das (globale) Risikomanagement wird erschwert und die Stabilität des
und hierdurch          Finanzsektors (Gesamtwirtschaft) verringert.
die Finanzmärkte
stabilisieren        • die Bürokratiekosten für die Finanzinstitute würden sich massiv erhöhen

  55 |                  9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Jährliche FTS-Belastung für Privatanleger in D

2011/2012

Gesamtkosten in € Mio. pro Jahr

                                                                                     Quelle: Oliver Wyman - DAI

 56                   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Berechnung der FTT für eine kapitalbildende
      Lebensversicherung
      Kaskadeneffekte

                              Versicherungs-                                     Versicherungs-
                                  prämie                                             prämie
                                                                                                     Asset
        Versicherungs-
                                                        Versicherung                              Management
           nehmer
                                                                                                    Vehikel
                               Auszahlungs-                                      Rückfluss aus
                                 summe                                          dem Investment    √           √
                                                                                                  √           √

                                                                                                  Broker / Bank

                                                                                                  √           √

                                                                                                      Börse

Quelle: Oliver Wyman - DAI                                                                        √ Anfall FTT
 57                          9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Jährliche FTS-Belastung für Unternehmen
2011/2012

Gesamtkosten in € Mio. pro Jahr

                                                                                     Quelle: Oliver Wyman - DAI

 58                   9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Kapitalzuwachs mit und ohne FTT kumuliert
     über die Produktlaufzeit am Beispiel eines
     Riester-Fondssparplans

 * Inklusive entgangenem Kapitalzuwachs auf den zu entrichtenden Steuerbetrag
                                                                                            Quelle: Oliver Wyman - DAI

59                           9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Herzlichen Dank
 für Ihre Aufmerksamkeit

 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
 Abteilungsleiter Steuerrecht und Rechnungslegung
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 tischbein@bvr.de

60            9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
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