Herzlich willkommen - Steuerberaterfrühstück Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR Berlin, 9. Oktober 2013 - voba-sbh.de
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BVR Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen in Deutschland und der EU 2| 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen 1 Gesetzliche Neuregelungen 2 Neue Rechtsprechung 3 Neue Verwaltungsanweisungen 4 Gestaltungen zur Rettung der Altverluste 5 Besteuerung in der EU/International 3 Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen 1 Gesetzliche Neuregelungen 1.1 Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer 1.2 Abspaltung 4 Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer Wunsch der Kirchen flächendeckender KiSt-Einbehalt Datenabgleich mit Finanzverwaltung über die Steuer-ID Datenquelle: Bundeszentralamt für Steuern jährlicher Abgleich sowie anlassbezogen (z. B. bei Kontoneuanlage) • KiSt-Berechnung Datenschutzrechtlicher Aspekt für 69 Religionsgemeinschaften Religionszugehörigkeit soll vom Umsetzung ab 2015 Bankmitarbeiter nicht erkannt werden können! 5| 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer Gesetzliche Neuregelung flächendeckender KiSt-Einbehalt Datenabgleich mit Finanzverwaltung über die Steuer-ID Datenquelle: Bundeszentralamt für Steuern Danach Mitteilung 8%, 9% oder 0% KiSt Dadurch erfährt das KI nicht, welcher Religionsgemeinschaft der Kunde angehört Ausweis in StB mit Schlüssel? 6| 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer Lösung flächendeckender KiSt-Einbehalt Datenabgleich mit Finanzverwaltung Widerspruchsrecht des Kunden gg. BZSt Folge: Kontrollmeldung, Veranlagungspflicht des Kunden • KiSt-Berechnung für jeden Kunden individuelle Berechnung der KiSt Abführung der KiSt an das Betriebs-FA – aufgeschlüsselt nach 69 verschiedenen Religionsgemeinschaften 7| 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Abspaltung von Kapitalgesellschaften § 20 Abs. 4a EStG Bisherige Rechtslage Neue Rechtslage Steuerneutrale Behandlung , vgl. BMF-Schreiben vom 09.10.2012, Rz. Steuerneutrale Behandlung 115: Aufteilung der bisherigen AK nach § 20 Abs. 4a Satz 7 auf die alten und neuen Anteile. EStG. Antrag auf Abspaltung einer Nach § 13 Abs. 2 UmwStG wäre Fortführung der inländischen formal allerdings ein Antrag auf Anschaffungskosten im Kapitalgesellschaft Fortführung der Anschaffungs- Rahmen der Veranlagung kosten seitens des Anlegers im nicht erforderlich. Rahmen der Veranlagung erforderlich. Steuerneutrale Behandlung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 Die neu eingebuchten Anteile EStG. Voraussetzung: wurden wie eine Sachausschüttung Klärung mit der Finanzver- behandelt; auf Grundlage des waltung, wann bei auslän- Börsenkurses im Zeitpunkt der dischen Vorgängen eine Abspaltung einer Zuteilung der neuen Anteile Abspaltung vorliegt. In ausländischen erfolgte eine Besteuerung als Zweifelsfällen erfolgt auch Kapitalgesellschaft laufender Kapitalertrag. Bei künftig eine Behandlung als fehlendem Börsenkurs erfolgte die Sachausschüttung – Einbuchung mit „0 Euro“ Überprüfung des Anschaffungskosten. Steuereinbehalts im Wege der Veranlagung durch den Kunden ist möglich. 8 10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Abspaltung von Kapitalgesellschaften § 20 Abs. 4a EStG Beispiel Siemens/Osram - 2013 Bei Erwerb der Steuerliche Auswirkung Steuerliche Behandlung Siemens-Aktien: der Abspaltung auf die der neu eingebuchten Siemens-Aktien: Osram-Aktien: Die neu eingebuchten Bestandsschutz der Osram-Aktien genießen Vor 2009 Siemens-Aktien bleibt ebenfalls Bestandsschutz erhalten. (die Einbuchung gilt nicht als Neuanschaffung). Siemens-Aktien sind weiterhin Die Osram-Aktie ist steuerverstrickt; die ebenfalls steuerverstrickt; Anschaffungskosten die Anschaffungskosten Ab 2009 mindern sich ergeben sich aus dem entsprechend dem abgespaltenen Teil der rechnerischen AK der alten Siemens- Spaltungsverhältnis Aktien. nach Spaltungsvertrag. 9 10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen 2 Neue Rechtsprechung 2.1 Veräußerung von Genussrechten - KapSt-Abzug 2.2 Lebenspartnerschaften 10 Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Neue Rechtsprechung - Genussrechte Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 12. Dezember 2012 - I R 27/12 - entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen obligationsähnlichen (fremdkapitalähnlichen) Genussrechten, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. 11 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Neue Rechtsprechung - Genussrechte Das BMF stellt mit Schreiben vom 12. September 2013, IV C 1 - S 2252/07/0002:010 hierzu zunächst fest, dass die Kreditinstitute im Steuerabzugsverfahren grundsätzlich verpflichtet sind, der Verwaltungsauffassung zu folgen. „Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG (BFH vom 12. Dezember 2012 [BStBl 2013 II Seite XXX]) Anwendung. Das BMF-Schreiben ist insoweit auf alle offenen Fälle anzuwenden.“ 12 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Neue Rechtsprechung - Genussrechte Folgen: • Erfolgte die Veräußerung/ Einlösung des obligationsähnlichen Genussrechts/ der Gewinnobligation vor dem 01.01.2013, ist eine Korrektur nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens möglich. • Erfolgte die Veräußerung/ Einlösung des obligationsähnlichen Genussrechts/ der Gewinnobligation nach dem 31.12.2012 und vor Umsetzung des aktuellen BMF-Schreibens, ist eine rückwirkende Korrektur vorgesehen. Die Korrektur kann zu einer rückwirkenden Steuererstattung an den Kunden führen oder zu einer nachträglichen Stornierung eines Verlustes und deshalb ggf. eine Nachbelastung mit Steuern zur Folge haben. 13 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Neue Rechtsprechung – Gleichstellung von Lebenspartnerschaften Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. Mai 2013 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht verfassungswidrig ist. Folge: Für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle seit 2001 ist die Gleichstellung nachzuholen Die Kreditinstitute nehmen ab 2014 Freistellungsaufträge von Lebenspartnern herein 14 10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen 3 Neue Verwaltungsanweisungen 3.1 Freistellung des Betriebsvermögens vom KapSt-Abzug 3.2 Meldung der unentgeltlichen Depotübertragungen 15 Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Meldung der vom KapSt-Abzug freigestellten Einkünfte im Betriebsvermögen nach 43 Absatz 2 Satz 7 EStG Erstmalige Meldung der als Betriebsvermögen angezeigten und vom KapSt-Abzug freigestellten Konten/Depots ab 1. Juni 2014 für den Zeitraum 2009 - 2013. 16 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Meldung der vom KapSt-Abzug freigestellten unentgeltlichen Depotüberträge 43 Absatz 1 Satz 6 EStG Erstmalige elektronische Meldung der vom KapSt- Abzug freigestellten unentgeltlichen Depotüberträge ab 1. Juni 2014 für den Zeitraum ab 2013. 17 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen 4 Gestaltungen zur Rettung der Altverluste 18 Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
Berücksichtigung von Verlusten Bei WP-Kauf gezahlte Veräußerung oder Aktienverkauf Stückzinsen Einlösung von WP Aktien- Allgemeiner Verlusttopf verlusttopf 19 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Verlustrechnung Ertrag aus… Termin- Aktien- Zinsen Dividende geschäft verkauf Verlust aus… Aktien- Verlustverrechnung unzulässig verkauf Verkauf Fonds Verkauf WP Termin- geschäft 20 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Übergangsweise können Altverluste aus Spekulationsgeschäften bis einschließlich 2013 mit erzielten Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen nach neuem Recht verrechnet werden. Gelingt die Verrechnung nicht innerhalb dieser Zeit, verbleibt nur die Verrechnung mit Gewinnen aus den verbliebenen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus Immobilienverkäufen). 21 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Verlustrechnung bei Altverlusten Verluste aus Gezahlte Aktien- Verkauf Altverluste Stückzinsen verkauf WP Einkünfte aus Aktien- verkauf Verkauf WP × laufende Erträge × × Berücksichtigung durch das Kreditinstitut in der Veranlagung 22 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Verlustrechnung bei Altverlusten Vorgetragene Altspekulationsverluste können z. B. verrechnet werden mit Gewinnen aus der Veräußerung/Einlösung/Rückgabe von* 1) Investment- Strukturierten Aktien Anleihen Produkten fonds Aktien Zerobonds Aktienfonds Discountzertifikate Eigenkapital- Unternehmens- Rentenfonds Bonuszertifikate Genussscheine anleihen Geldmarktfonds ETC REITs Staatsanleihen ETF Aktienanleihen 2) Fremdkapital- Steueroptimierte Termingeschäfte Genussscheine Fonds Sonstige Bonds 1) Die erhaltenen Stückzinsen in Altfällen sind steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsgewinns. 2) Die Andienung der Aktien löst eine Neuanschaffung, aber keine Gewinn-/Verlustrealisierung aus. * Die Aufzählung ist nicht abschließend. 23 10.10.2013 BVR PowerPoint Vorlage 2011
Funktionsweise des Verlusttopfes Vorrang der Verrechnung auf Bankebene Die Verrechnung von Altverlusten mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen nach neuem Recht ist bis Ende 2013 befristet. • Anschließend fallen die Altverluste nicht weg, sondern können auch weiterhin mit den Gewinnen aus den verbliebenen Spekulationsgeschäften wie z.B. Grundstücksverkäufen verrechnet werden. • Die Verrechnung von Altverlusten ist nur in der Einkommensteuerveranlagung möglich. • In der Veranlagung vorrangig Verrechnung von Altverlusten mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften und danach mit (ggf. bescheinigten) Gewinnen aus Kapitalvermögen nach neuem Recht. • 24 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Vorrang der Verrechnung auf Bankebene • Zu den befristet mit Altverlusten verrechenbaren Neugewinnen zählen hauptsächlich solche aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, also Wertpapieren (wie z.B. Aktien und Anleihen), sonstigen Kapitalforderungen, Termingeschäften, Zins- und Dividendenscheinen. • Auch die endfällige Einlösung einer Anleihe wird als Veräußerung behandelt. Zum Veräußerungsergebnis zählt daher z.B. auch der bei Einlösung/Veräußerung erzielte Gewinn aus einer Schuldverschreibung (z.B. eines Zerobond). 25 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Vorrang der Verrechnung auf Bankebene Die Verrechnung aus früheren Jahren vorgetragener Altverluste ist betragsmäßig begrenzt auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) pro Jahr zuzüglich 60% des diese Grenze übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte. Hinweis: Lt. Beschluss des BFH vom 26.08.2010 (I B 49/10) ist die Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung ernsthaft zweifelhaft; vgl. hierzu auch: BMF-Schreiben vom 19.10.2011, IV C 2 – S 2741/10/10002 26 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Überlegungen zur Altverlustnutzung • Gezielte Gewinnrealisierung • Achtung nur bei Wertpapieren sinnvoll, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (Ausnahme Vollrisikozertifikate bei Erwerb ab dem 15.03.2007) • Fifo-Methode ist bei der Veräußerung aus dem Depot zu beachten, 2. Depot kann übergangsweise sinnvoll sein • Altverlustverrechnung ist nur in der Veranlagung möglich • Verlustverrechnung auf Bankebene geht vor 27 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Überlegungen zur Altverlustnutzung Bsp.: Kauf einer verzinslichen Anleihe in 2013, Bondstripping (Abtrennung und Verkauf der Zinskupons) in 2013 und Verkauf des Anleihemantels in 2014 Kauf Anleihe (Kurswert) 100 Euro gezahlte Stückzinsen 3 Euro (verrechenbar mit Kapitalerträgen) Kaufpreis 103 Euro 28 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Überlegungen zur Altverlustnutzung Bsp.: Kauf einer verzinslichen Anleihe in 2013, Bondstripping (Abtrennung und Verkauf der Zinskupons) in 2013 und Verkauf des Anleihemantels in 2014 Verkauf der Zinskupons im Jahr 2013 führt zu steuerpflichtigen Erträgen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2b EStG. Der Gewinn kann mit Altverlusten verrechnet werden. Verkauf Zinskupons 20 Euro Gezahlte Stückzinsen ./. 3 Euro 17 Euro verrechenbar m. Altverlust 29 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Überlegungen zur Altverlustnutzung Bsp.: Kauf einer verzinslichen Anleihe in 2013, Bondstripping (Abtrennung und Verkauf der Zinskupons) in 2013 und Verkauf des Anleihemantels in 2014 Verkaufspreis 84 Anschaffungskosten 100 Veräußerungsverlust 16 (mit künftigen Gewinnen verrechenbar) Achtung: Aus der Gestaltung muss sich insgesamt ein positives Ergebnis ergeben, sonst steht die Einkunftserzielungsabsicht in Frage 30 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Funktionsweise des Verlusttopfes Vorrang der Verrechnung auf Bankebene • Darüber hinaus ist (unbefristet) eine Verrechnung der Altverluste mit Spekulationsgewinnen z.B. aus Grundstücksverkäufen, Verkauf von Edelmetallen, Rohstoffen, Kunstgegenständen etc. möglich. 31 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Besteuerung der Dividenden - Abgeltungsteuer Kapitalgesellschaft Gewinn 100,00 € ./. GewSt (Hebesatz 400 %) 14,00 € ./. Körperschaftsteuer (15 %) 15,00 € ./. Solidaritätszuschlag 0,83 € Steuern des Unternehmens: 29,83 % = Thesaurierung/Dividende 70,17 € Anteilseigner Dividende 70,17 € ./. AbgSt (25 %) 17,54 € ./. Solidaritätszuschlag 0,96 € Einkünfte nach Steuern 51,67 € Steuerbelastung insgesamt: 48,33 % 32 10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Zinseinkünften mit dem ESt- Regeltarif – vor Einführung der Abgeltungsteuer - 2008 Kapital 1.000,00 € Zinsertrag (3,6%) 36,00 € Inflation ./. 21,00 € Realzins(1,5%) 15,00 € Steuern (42% ESt zzgl. 5,5% SolZ) ./. 15,95 € Ergebnis nach Abzug der Steuern und Inflation - 0,95 € 33 10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Zinseinkünften mit Abgeltungsteuer – normale Zinsstruktur Kapital 1.000,00 € Zinsertrag (3,6%) 36,00 € Inflationsrate (2%) ./. 20,00 € Realzins 16,00 € Abgeltungsteuer (25% von 36,00 €) ./. 9,00 € Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungsteuer) ./. 0,49 € Ergebnis nach Abzug der Steuer und der Inflation 6,51 € Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% entspricht einer Steuerbelastung von 60% bezogen auf den Realzins. . 34 10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Zinseinkünften mit der Abgeltungsteuer ab 2009 Kapital 1.000,00 € Zinsertrag (1,57 % Marktzins) 15,70 € 2 % Inflationsrate ./. 20,00 € 25 % Abgeltungsteuer ./. 3,92 € 5,5 % Solidaritätszuschlag ./. 0,21 € negative Rendite (ohne Kirchensteuer) ./. 8,43 € 35 10.10.2013 Dr. Heinz-Jürgen Tischbein
Besteuerung von Kapitalerträgen und Kapitalanlagen – Aktuelle Entwicklungen 5 Besteuerung in EU / International 5.1 FATCA 5.2 Zinsinformationsverordnung Kontrollverfahren zur Bekämpfung der 5.3 Steuerhinterziehung 5.4 Finanztransaktionssteuer 36 Dr. Tischbein, BVR, 19. September 2013
FATCA-Meldungen ab 2015 Volksbank Meldung nach nationalem Internationaler Recht Vertrag - IGA BZSt IRS 37 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
FATCA-Meldungen ab 2015 Meldebestandteile Meldezeitraum 2014 2015 2016 Name + + + Adresse + + + US TIN* / US Person + + + US TIN* / Kontrollierende US Person + + + bei Rechtsträgern (entities) US TIN / entity (bei US-Gesellschaften) + + + Meldebestandteile Meldezeitraum 2014 2015 2016 Konto-/Depotnummer/ggfs. Vertragsnummer + + + ID der meldenden VR Bank + + + Kontostand Ende KJ bzw. im Zeitpunkt unmittelbar vor Schließung des Kontos + + + Depots: Zinsen, Dividenden und andere Erträge, jeweils brutto - + + Depots: Bruttoerlöse aus Einlösung, Veräußerung, Abtretung - - + Einlagekonten: Bruttozinserträge - + + Andere Anlageformen: Bruttoerträge - + + 38 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
EU-Meldungen zu Zinserträgen seit 2005 Meldepflichtige Erträge/Produkte gemäß Zinsinformationsrichtlinie laufende Erträge aus: inländischen Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Fremdkapital-Genussscheinen stillen Beteiligungen; partiarischen Darlehen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 meldepflichtig EStG , sofern 100 %-ige Kapitalgarantie bei Emission, auch wenn die Kapitalrückzahlung von einem Kreditereignis abhängig gemacht wird, oder – bei fehlender Kapitalgarantie – wenn ein Mindestentgelt zugesagt wird. aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen bei Veräußerungen und Einlösungen von Zerobonds, Disagio-Anleihen vereinnahmte Stückzinsen bestimmte Erträge aus Investmentfonds zu melden Ausschüttungsgleiche Erträge bei Investmentfonds (Thesaurierung) nicht Veräußerungen von Investmentfonds mit Forderungsanteil ≤ 25 % 39 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Kontrollverfahren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) vom 29.06.2013 Das EU-Amtshilfegesetz soll den Austausch von voraus- sichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erleichtern. In allen Mitgliedstaaten soll ein zentrales Verbindungsbüro eingerichtet werden, um eine direkte Kontaktstelle sowohl für eingehende als auch für ausgehende Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen. Für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Lebensversicherungs- produkten, Ruhegehälter und Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus soll spätestens am 01.01.2015 ein automatischer Informationsaustausch in Kraft treten. 40 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin BVR RA Dr. Tischbein
Kontrollverfahren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) Spontaner Informationsaustausch Nach pflichtgemäßem Ermessen soll das zentrale Verbindungsbüro (BZSt) anderen Mitgliedstaaten spontan ohne Ersuchen alle Informationen übermitteln können, die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, z.B. wenn Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen oder Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch künstliche Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt. 41 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin BVR RA Dr. Tischbein
Kontrollverfahren zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung EU-Amtshilferichtlinie Die EU-Kommission hat mit einem Richtlinienvorschlag vom 12. Juni 2013 vorgeschlagen ab 2015 auch für Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben ein automatisiertes Kontrollverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen.. 42 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin BVR RA Dr. Tischbein
Finanztransaktionssteuer-Stimmungslage in Europa Quelle: KPMG 43 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
44 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
45 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Existierende Finanztransaktionssteuern %-Satz Bemessungsgrundlage Belgien 0.07% / 0.17% Steuer beträgt max. 500 € Finnland 1.6% Ausnahmeregelungen vorhanden Irland 1% / 0.5% Aktien und börsenfähige Wertpapiere Rumänien 0.08% 0.15% für OTC-Geschäfte Polen 1% ausgenommen Börsengeschäfte mit Aktien Griechenland 0.15% UK 0.5 / 1.5% Ausnahmeregelungen Italien 0.009 / 0.014 % Befreiung für Finanzintermediär Zypern 0.6% / 1.0% bestimmte Finanztransaktionen befreit Schweiz 0.15% 0,3% für ausl. Wertpapiere Frankreich 0.01% / 0.1% Hochfrequenzhandel / Aktien großer französischer Unternehmen, naked CDS Italien 0,1/0,2 Aktien großer ital. Börsennot. Unternehmen und Zertifikate hierauf 46 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Überblick über den Entwurf der EU-Kommission • Angemessener und substanzieller Beitrag zu den Kosten der Finanzkrise Ziele • Sicherstellung einer gleichen Steuerbelastung im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen • Reduzierung von risikoreichen Geschäften • Zusätzl. Steueraufkommen zur Haushaltskonsolidierung von FI (€ 57 Mrd.) • Harmonisierung bereits existierender FTST innerhalb der EU • Finanztransaktionen sind (1) Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments vor der Aufrechnung (Netting) und Was wird Abrechnung, einschließlich Pensionsgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte; besteuert? (2) Abschluss oder Änderung von Derivatkontrakten; • Finanzinstrumente sind insbesondere Aktien, Renten, Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte, Finanzielle Differenzgeschäfte, Repurchase Agreements, Wertpapierleihe, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken, Strukturierte Produkte etc. • Die FTSt soll den börslichen Handel, wie auch OTC-Geschäfte besteuern. 47 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Überblick über den Entwurf der EU-Kommission • Territorialprinzip – Besteuerung in dem Land, in welchem das jeweilige Finanzinstitut ansässig ist. • Voraussetzungen: Ausge- (1) zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei ist in einem Mitgliedstaat staltung ansässig und (2) ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut stellt eine Transaktionspartei dar, wobei dieses entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt. • Transaktionen innerhalb einer Gruppe werden besteuert. • Emissionsprinzip - Alle Wertpapiere, die in der EU emittiert werden, werden erfasst • Definition Finanzinstitut ist sehr weit (Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, Fonds, geregelter Markt, alternative Investmentfonds (AIF), Zweckgesellschaft (SPV), etc.) • Nicht besteuert werden sollen (1) so genannte „Alltagsgeschäfte“ (bspw. Kredite, Versicherungsvereinbarungen, Ausnahmen etc.) (2) der Primärmarkt (wohl Erstausgabe von Aktien, wie auch von Anleihen), (3) Devisenkassageschäfte, (4) Staatsanleihe-Emissionen, Geschäfte mit der EZB und den nationalen Zentralbanken, sowie (5) Central Counter Parties (CCPs) und Central Securities Depositories (CSD‘s) 48 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Überblick über den Entwurf der EU-Kommission • Die FTSt entsteht für jede Finanztransaktion zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Steuer- • Die FTST muss bei elektronisch durchgeführten Transaktionen mit Durchführung erhebung der Transaktion, in allen anderen Fällen drei Arbeitstage nach Entstehen des Steueranspruchs abgeführt werden. Bemessungs- • Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt (inkl. aller Nebenkosten bzw. grundlage der Marktpreis) • bei Derivaten der (höchste) Nominalbetrag des Produktes. • Die Richtlinie sieht (1) bzgl. Aktien und Anleihen einen Steuersatz von 0,1% und Steuersatz (2) bzgl. Derivaten einen Steuersatz von 0,01% vor. • Je Transaktion kann zweimal eine Steuer ausgelöst werden (Kauf und Verkauf). • Die Steuersätze sind als Mindeststeuersätze zu verstehen, welche von den einzelnen Ländern durch nationales Recht erhöht werden können. • Die FTSt soll für Transaktionen (spätestens) ab dem 01.01.2014 greifen. Timing • Nationale Ausführungsgesetze, welche die Umsetzung/Details regeln sollen, sollen bis Ende des Jahres 2013 umgesetzt sein. 49 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Schematische Darstellung der Wirkungsweise des Rili-Entwurfs der EU-Kommission EU Finanz- EU Bürger, Nicht-EU Finanz- Nicht-EU Bürger, institut Unternehmen, etc. institut Unternehmen, etc. Partei/ Gegenpartei (Mitgliedstaat B) (Mitgliedstaat B) Tb - Ta - EU Finanz- institut 1 2 3 4 (Mitgliedstaat A) Ta Ta Ta Ta EU Bürger, Tb - Ta - Unternehmen, etc. 5 6 7 8 (Mitgliedstaat A) - - - - - - - Nicht-EU Finanz- Tb institut 11 12 Tb 9 Tb 10 - - Tb - - - Nicht-EU Bürger, Unternehmen, etc. 13 14 15 16 - - - - Ta, Tb: Steuer fällt im Staat A oder B an Quelle: Dr. Diemer, EU-Kommission, Präsentation vom 18.10.2011 50 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin Steuer zahlt EU-Stpfl. Steuer zahlt der nicht in der EU-Stpfl.
Ausgewählte Transaktionen Privatanleger FTT Deutsches KI kauft Aktie verkauft Aktie FTT Kreditinstitut Kreditinstitut FTT 51 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Ausgewählte Transaktionen FTT* Privatanleger Schweizer KI kauft Aktie verkauft Aktie Schweizer Privatanleger FTT* Niederlassung kauft Aktie eines deutschen KI verkauft Aktie * Haftung des Kunden für die FTT 52 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Ausgewählte Transaktionen FTT* Deutscher Privatanleger US- KI kauft Aktie verkauft Aktie * Haftung des Kunden für die FTT Schweizer Privatanleger US- KI 53 kauft Aktie9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin verkauft Aktie
Bewertung des Entwurfs der EU-Kommission • Grundsätzlich halten wir an der Forderung nach einer weltweiten FTSt fest, mindestens auf EU 27-Ebene • Weite Teile der FTSt i. S. d. des EU Kommission-Entwurfs werden abgelehnt, da sie insbesondere die folgenden Geschäftsbereiche unzumutbar belasten: Zum aktuellen Rili-Entwurf – Wertpapierpensionsgeschäfte zur Absicherung der Liquiditätssteuerung der FTSt – Kaskadeneffekte bei Wertpapiergeschäfte im Verbund – Aufsichtlich gefordertes Delta Hedge im Zertifikategeschäft wird erschwert • Die Finanztransaktionsteuer ist finanzmarktpolitisch (d.h. mikroökonomisch) motiviert (zusätzl. Steuerertrag) – gegen „Spekulation“, Derivatemärkte • Die wirtschaftswissenschaftliche Literatur liefert (insgesamt betrachtet) weder in Theorie, noch in Empirie überzeugende Argumente für eine Einführung. • Unbestritten ist, dass ein gewisses Steueraufkommen generiert wird. Die Steuerlast wird aber überwiegend von anderen getragen als von Befürwortern einer FTS intendiert. • Betroffen wären auch Holdinggesellschaften, Zweckgesellschaften, auf die verbriefte Forderungen übertragen werden, Pensionsfonds oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sowie Unternehmen, die Finanztransaktionen durchführen. Insgesamt belastet eine Finanztransaktionssteuer damit gerade auch die gewerbliche Wirtschaft und würde so Wachstum sowie den notwendigen wirtschaftlichen Aufschwung behindern. 54 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Erreicht der Rili-Entwurf die gesetzten Ziele? zusätzliches • Ausweichreaktionen substantielles Steuersubstrat aus • Bis zu 90 Prozent Volumenrückgang im Derivatehandel erwartet (impact dem Finanzsektor assessment EU-Kommission) erzielen • Gefahr: die Europäische Kommission geht selbst davon aus, dass eine EU-weite Finanztransaktionssteuer mit einem Steuersatz von 0,1% auf Aktien auf lange Sicht zu einer Einbuße des BIP von 1,76% führen könnte. Damit wären Steuermindereinnahmen von rund 208 Mrd. € verbunden unerwünschte • Verhinderung unerwünschter Spekulationen kann mit einer EU-Regelung nicht Spekulationen im gelingen Finanzmarkt eindämmen • Beitrag zur Stabilisierung der Finanzmärkte wird deshalb durch die Steuer nicht erzielt • Das (globale) Risikomanagement wird erschwert und die Stabilität des und hierdurch Finanzsektors (Gesamtwirtschaft) verringert. die Finanzmärkte stabilisieren • die Bürokratiekosten für die Finanzinstitute würden sich massiv erhöhen 55 | 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Jährliche FTS-Belastung für Privatanleger in D 2011/2012 Gesamtkosten in € Mio. pro Jahr Quelle: Oliver Wyman - DAI 56 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Berechnung der FTT für eine kapitalbildende Lebensversicherung Kaskadeneffekte Versicherungs- Versicherungs- prämie prämie Asset Versicherungs- Versicherung Management nehmer Vehikel Auszahlungs- Rückfluss aus summe dem Investment √ √ √ √ Broker / Bank √ √ Börse Quelle: Oliver Wyman - DAI √ Anfall FTT 57 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Jährliche FTS-Belastung für Unternehmen 2011/2012 Gesamtkosten in € Mio. pro Jahr Quelle: Oliver Wyman - DAI 58 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Kapitalzuwachs mit und ohne FTT kumuliert über die Produktlaufzeit am Beispiel eines Riester-Fondssparplans * Inklusive entgangenem Kapitalzuwachs auf den zu entrichtenden Steuerbetrag Quelle: Oliver Wyman - DAI 59 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Heinz-Jürgen Tischbein Abteilungsleiter Steuerrecht und Rechnungslegung +49 30 2021 2400 tischbein@bvr.de 60 9. Oktober 2013, RA Dr. Heinz-Jürgen Tischbein, BVR , Berlin
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