Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL

 
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Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
Nr. 6 - AUGUST / 2021

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information
 Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts
               Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
 Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de

                                            Nr. 6
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
INHALT

  1      Trendabrechnungen für das zweite Halbjahr 2021

  2      KKH beteiligt sich an den Kosten für die Versiegelung der Prämolaren
         »Beteiligung seit dem 1. Juli 2021«

  3      26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z
         »Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)«

  4      Einführung der ICD-10 GM Diagnosekodierung
         »Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung«

  5      ePA Pflicht - Sanktionen vermeiden

  6      Grundstein für ein zahngesundes Leben
         »Aktualisierte Patientenbroschüre für Eltern«

  7      PAR-Abrechnungsformular über die Formularbestellung abrufbar
         »Ausfüllbare PDF-Datei (Abrechnung syst. PAR-Therapie und Vers. § 22a SGB V)«

  8      Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH

  ANLAGEN                                                                                ONLINE-VERSION
  1) Einreichungs- und Zahlungs-Termine Q3-Q4 2021
  2) 26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z
  3) Diagnosekodierung bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  4) Patientenbroschüre Gesunde Zähne für Ihr Kind
  5) Kurzübersicht Fortbildung

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                             2
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Trendabrechnungen für das zweite Halbjahr 2021                                                                                       1

  Um die weitere Entwicklung der Abrechnungswerte weiterhin analysieren zu können, sind wir         ANLAGEN
  auch im zweiten Halbjahr auf Ihre Trendübermittlung angewiesen. Vielen Dank für Ihre              1
  Teilnahme!
                                                                                                    ANSPRECHPARTNER
  Zur Übermittlung nutzen Sie bitte ausschließlich unser Onlineportal – Trendabrechnung.            Bärbel Gallien
                                                                                                    Tel.: 0251.507-172
                                                                                                    Fax: 0251.507-65172
  Eine Übermittlung per Datenträger wie z.B. Stick, Diskette oder CD kann im Trend nicht            baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de

  verarbeitet werden.

  Folgende Trends werden abgefragt:
  August 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 16.08.2021 zum 19.08.2021
  November 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 16.11.2021 zum 22.11.2021

  Die Termine können auch dem beigefügten Halbjahreskalender entnommen werden.

  KKH beteiligt sich an den Kosten für die Versiegelung der Prämolaren                                                                 2
  »Beteiligung seit dem 1. Juli 2021«

  Im Kindes- und Jugendalter wird der Grundstein für eine zahngesunde Zukunft gelegt. Aus           ANSPRECHPARTNER
  diesem Grund hat sich die KKH entschieden, die Fissurenversiegelung der Prämolaren als            Hotline
                                                                                                    Tel.: 0251.507-300
  Satzungsleistung in ihr Portfolio aufzunehmen. Mit dieser Satzungsleistung komplettiert die KKH
  ihr Vorsorgeangebot für ihre jüngeren Versicherten.
                                                                                                    QR-CODE
  Die Fissurenversiegelungen aller acht Prämolaren wird von der KKH für Leistungen, die seit dem
  1. Juli 2021 erbracht wurden, mit einem Betrag von maximal 80 Euro bezuschusst. Derselbe          Informationen zur
                                                                                                    Fissurenversiegelung
  Betrag kann für eine Nachversiegelung ein zweites Mal in Anspruch genommen werden. Die
  KKH beteiligt sich somit vom Durchbruch des ersten Prämolaren bis zur Volljährigkeit mit bis zu
  maximal 160 Euro an den Versiegelungen. Wichtig ist, dass die letzte Inanspruchnahme der
  Leistung vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt.

  Die Abrechnung erfolgt über eine Privatrechnung nach GOZ nach entsprechender Vereinbarung
  mit dem versicherten Elternteil, dass diese Rechnung bei der KKH anschließend zur
  Kostenerstattung einreicht.

  Die Versicherten der KKH wurden bereits von der Krankenkasse informiert. Nähere
  Informationen finden Sie auf der Internetseite der KKH unter:
  www.kkh.de/leistungen/zahn/zahnvorsorge/fissurenversiegelung

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                                                              3
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26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z                                                                                            3
  »Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)«

  Ab dem 1. Oktober 2021 (Übergangsregelung) wird die Übermittlung von Daten über die                       ANLAGEN
  Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit flächendeckend digital auf direktem Weg von der Arzt-                2
  bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen.
                                                                                                            ANSPRECHPARTNER
  Auf Grundlage des TSVG haben die Bundesmantelvertragspartner nun die 26.                                  Hotline
                                                                                                            Tel.: 0251.507-300
  Änderungsvereinbarung zum BMV-Z zur Umsetzung der eAU (Anlagen 14a, 14b BMV-Z) getroffen.

  Vor diesem Hintergrund ist die wesentliche Zeitplanung der 26. Änderungsvereinbarung wie
  folgt zusammenzufassen:

  Schrittweise Umstellung auf ein digitales Verfahren:

            Ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 digitale Übermittlung der AU-Daten vom Zahnarzt an
            die Krankenkasse und ab 1. Juli 2022 digitale Bereitstellung der für den Arbeitgeber
            bestimmten AU-Daten als Meldung zum Abruf durch die Krankenkasse (vgl. Art. 2, (II), C.,
            I. und II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

  Verfahren ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 (vgl. Art. 2, (II), C., I. ÄndV zu Anlage 14b
  BMV-Z):

            Die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse erfolgt grundsätzlich digital als
            Datensatz, die Ausfertigung für den Zahnarzt in Papier entfällt und die Patienten
            bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für
            sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des
            Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer 2 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).
            Tagesaktuelle Übermittlung von eAU-Daten an die Krankenkasse, mindestens einmal
            täglich, via KIM (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 3 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).
            Störfallregelung, wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen
            Gründen nicht möglich ist (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 4 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).
            Stornierung durch den Zahnarzt bei nachträglichem Korrekturbedarf (vgl.
            Art. 2, (II), C., Ziffer 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

  Verfahren ab 1. Juli 2022 (vgl. Art. 2, (II), C., II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z):

            Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten AU-Daten digital als
            Meldung zum Abruf zur Verfügung (vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b BMV-
            Z). Der Arbeitgeber wird wie bisher von dem Patienten über die Arbeitsunfähigkeit
            unterrichtet.
            Die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der
            AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte
            Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b
            BMV-Z).

  Weitergehende Erläuterungen finden Sie in der beigefügten Anlage der
  26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z.

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                                                        4
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
Einführung der ICD-10 GM Diagnosekodierung                                                                                               4
  »Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung«

  Mit der Einführung der sektorenübergreifenden elektronischen                                        ANLAGEN
  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird eine Kodierung der AU-begründenden Diagnose             3
  nach der aktuell gültigen International Statistical Classification of Diseases and Related Health
  Problems – German Modification (ICD-10 GM) für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte          ANSPRECHPARTNER
  verbunden sein. Eine Ausnahme von der Kodierung in der vertragszahnärztlichen Versorgung im         Susanne Hoppe-Woodbridge
                                                                                                      Tel.: 0251.507-115
  Rahmen der sektoren- und versorgungsbereichsübergreifend auszugestaltenden eAU war nach             Fax: 0251.507-65115
  Aussage der KZBV leider nicht darstellbar, zumal der GKV-SV auch die gesetzliche Verpflichtung      susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de

  der Kodierung auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V
  angemahnt hatte.
                                                                                                      QR-CODE

  Die häufigsten Diagnosekodierungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der                    Diagnosekodierung bei
  vertragszahnärztlichen Versorgung finden Sie in der nachfolgenden Kurzübersicht.                    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

  Weitere Informationen erhalten Sie in einem Video unter www.zahnaerzte-
  wl.de/pages/diagnosekodierung-bei-arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen oder in der
  Handreichung, die diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt ist.

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                                                                  5
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
ePA Pflicht - Sanktionen vermeiden                                                                                         5

  Seit dem 1. Juli 2021 müssen Zahnarztpraxen aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Anwendung              ANSPRECHPARTNER
  elektronische Patientenakte (ePA) im Wirkbetrieb vorhalten. Andernfalls soll ihr Honorar so lange     Hotline
                                                                                                        Tel.: 0251.507-300
  um ein Prozent gekürzt werden, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.

  Für den Betrieb der ePA in der Zahnarztpraxis ist notwendig:

            ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA Generation 2) oder bis zur Auslauffrist am 31.
            Dezember 2023 ein elektronischer Zahnarztausweis (eZA) bzw. eine ZOD 2.0 Karte
            ein entsprechendes Update des Praxisverwaltungssystems
            ein ePA-fähiger Konnektor der Version PTV4

  Seit dem 22. Juli 2021 haben alle drei Konnektorhersteller die notwendige PTV4 Zulassung der
  gematik für die ePA erhalten. Möglicherweise sind noch nicht alle Anbieter von
  Praxisverwaltungssystemen in der Lage, das für die ePA notwendige Update auszuliefern.

  Das Signal von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dass Sanktionen ausgesetzt werden
  können, wo „objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann“ wurde vor Kurzem durch ein
  Schreiben aus seinem Ministerium an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung inhaltlich
  bestätigt und konkretisiert. Daraus geht eindeutig hervor, dass es als möglich eingestuft wird,
  den Wirkbetrieb der ePA im Laufe des dritten Quartals in der Zahnarztpraxis vorzuhalten.
  Damit stehen die KZVen in der Pflicht, ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung des Vorhaltens
  der ePA-Funktionalität in den Zahnarztpraxen vorzubereiten. Die KZVWL wird die notwendige
  Prüfung anhand der Abrechnungsdaten vornehmen.

  Vor diesem Hintergrund wiederholen wir unseren dringenden Appell, sich schnellstmöglich und
  nachweislich um die Beschaffung der erforderlichen ePA-Komponenten zu bemühen. Falls ihr
  Software-Anbieter noch nicht lieferfähig ist, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Bestellung.

  Technische und finanzielle Hinweise nur für Mitgliedspraxen der ZIS GmbH
  Das Konnektorupgrade PTV 4 wird Ihnen automatisch über Ihren DVO eingespielt. Sie
  müssen diesbezüglich nichts weiter veranlassen. Die Erstattung der Pauschalen zur
  Refinanzierung haben die Mitgliedspraxen der ZIS GmbH für das PTV 4 Konnektorupgrade
  in Höhe von 400 Euro und für das zusätzlich bestellte stationäre Kartenterminal in Höhe
  von 595 Euro bereits erhalten. Die PVS-Pauschale müssen Sie selbst gesondert im ZOD-
  Portal beantragen, weil die ZIS GmbH bzw. die KZVWL keine Kenntnis zum Bestellvorgang
  hat.

  Technische und finanzielle Hinweise für alle anderen Mitgliedspraxen der KZVWL
  Bitte kümmern Sie sich zeitnah um die technische Ausstattung Ihrer Praxis. Die
  Refinanzierung nehmen Sie bitte selbst im ZOD-Portal vor, da die KZVWL keine Kenntnisse
  über die Bestellvorgänge hat.

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                                                    6
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
Grundstein für ein zahngesundes Leben                                                                                            6
  »Aktualisierte Patientenbroschüre für Eltern«

  Vor dem Hintergrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse hat die Kassenzahnärztliche         ANLAGEN
  Bundesvereinigung (KZBV) ihre Gesunde Zähne für Ihr Kind in einer überarbeiteten Neuauflage       4
  veröffentlicht. Diese berücksichtigt die jüngsten Empfehlungen zahnmedizinischer
  Fachgesellschaften und Körperschaften zur Fluoridkonzentration in Kinderzahnpasten und deren      ANSPRECHPARTNER
  altersgerechter Dosierung. Die Empfehlungen wurden kürzlich im Konsens mit Kinderärztinnen        Hotline
                                                                                                    Tel.: 0251.507-300
  und Kinderärzten erarbeitet. Die KZBV-Publikation zur Auslage in Zahnarztpraxen ist auch in den
  Hauptmigrantensprachen Türkisch und Russisch verfügbar.
                                                                                                    QR-CODE
  Die überarbeitete Broschüre informiert unter anderem über die Früherkennungsuntersuchungen
                                                                                                    Formularbestellung der KZVWL
  für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren und Leistungen der Individualprophylaxe für Kinder- und
  Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie richtet sich insbesondere an Eltern von
  Säuglingen und Kleinkindern. Dargestellt wird, wie die Zahngesundheit von Kindern gefördert
  werden kann, etwa mit Blick auf gute Mundhygiene und ausgewogene Ernährung. Erläutert wird
  auch der Aufbau eines Kinder- und Erwachsenengebisses, Gefahren für Milchzähne und die
  richtige Vorsorge zuhause und in der Praxis. Ein besonderes Augenmerk liegt unter anderem auf
  der Vermeidung frühkindlicher Karies.

  Solange der Vorrat reicht, können Sie die Patientenbroschüre „Gesunde Zähne für Ihr Kind“
  bestellen unter der Formularbestellung der KZVWL:
  www.zahnaerzte-wl.de/pages/kzvwl-formularbestellung

  PAR-Abrechnungsformular über die Formularbestellung abrufbar                                                                     7
  »Ausfüllbare PDF-Datei (Abrechnung syst. PAR-Therapie und Vers. § 22a SGB V)«

  Bei dem vorbereiteten Formular zur Abrechnung der PAR-Therapie handelt es sich um eine            ANSPRECHPARTNER
  beschreibbare PDF-Datei. Das Formular kann übergangsweise für die Abrechnung der                  Hotline
                                                                                                    Tel.: 0251.507-300
  systematischen PAR-Therapie und der Behandlung von Versicherten nach § 22a SGB V
  genutzt werden, bis die PVS-Hersteller die Abrechnung in ihre Systeme integriert haben.
                                                                                                    QR-CODE
  Bestellung von Formularen der KZVWL
  Im Bereich Formularbestellung der KZVWL finden Sie das PAR-Abrechnungsformular als                PAR-Abrechnungsformular

  ausfüllbare PDF-Datei: www.zahnaerzte-wl.de/pages/kzvwl-formularbestellung

  Wir bitten Sie, uns das Abrechnungsformular nach dem Ausdruck zusammen mit der Kopie von
  Blatt 2 des PAR-Status sowie bei der Abrechnung einer CPT die Kopie der „Mitteilung CPT“ zu
  übersenden. Bei Versicherten nach § 22a SGB V ist die „Anzeige einer Behandlung von
  Parodontitis“ als Kopie der Abrechnung beizufügen.

  Alternativ können Sie Ihre Abrechnung über unser ZOD-Abrechnungsportal erfassen und
  übermitteln, oder in Papierform verschicken. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie die PAR-
  Abrechnung so lange zurückhalten, bis Ihnen Ihr PVS eine elektronische Abrechnung ermöglicht.

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                                                          7
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH                                                                           8

  Mit der Vorstandsinformation 4/2021 haben Sie bereits das neue Fortbildungsprogrammheft der      ANLAGEN
  KZVWL und der ZIS GmbH für den Zeitraum August 2021 bis Juni 2022 erhalten. Wir haben            5
  unsere Fortbildungen neugestaltet. Die neue modulare Gestaltung der Fortbildungen bietet
  Ihnen folgende Vorteile:                                                                         ANSPRECHPARTNER
                                                                                                   Für Fortbildungen der KZVWL
                                                                                                   Susanne Hoppe-Woodbridge
                                                                                                   Tel.: 0251.507-115
            zum einen sind die Zeiten der einzelnen Fortbildungen verkürzt worden und              susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de

            zum anderen konnten wir die Themen in Einzelsequenzen individueller gestalten.         Für Fortbildungen der ZIS GmbH
                                                                                                   ZIS GmbH
                                                                                                   Tel.: 0251.507-119
                                                                                                   fortbildung@zis-gmbh.net
  Sie können wieder an Präsenzveranstaltungen teilnehmen soweit dies unter den dann aktuellen
  Corona-Bestimmungen möglich ist, aber auch Webseminare haben wir in unserer Kursplanung
  weiterhin mit aufgenommen. Somit können Sie entscheiden, welche Form der Fortbildung für         QR-CODE
  Sie die geeignetste ist.
                                                                                                   Fortbildungsangebot der KZVWL

  Beigefügt senden wir Ihnen nun noch einmal die aktualisierte Kurzübersicht des
  Fortbildungsangebotes. Die Beschreibungen der einzelnen Kurse finden Sie wie gewohnt auf
  unserer Homepage.

  Gerne können Sie sich auch online anmelden. Für Anmeldungen der ZIS-Kurse, die bis zum Ende
  des Jahres 2021 stattfinden, profitieren Sie von einem 10%igen Rabatt bei der Onlineanmeldung.

Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6                                                                           8
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
Einreichungs- und Zahlungstermine für die Kalenderquartale 3/2021 und 4/2021
Bei Einreichung der Trendabrechnungen ist darauf zu achten, dass die Leistungen der jeweiligen Stichtage ebenfalls enthalten sind.

                 Juli                                    August                                  September                                    Oktober                            November                              Dezember
  1 Do                                 1 So                                             1 Mi                                       1 Fr                                 1 Mo Allerheiligen               44 1 Mi
  2 Fr                                 2 Mo                                        31 2 Do                                        2 Sa                                 2 Di                                  2 Do
  3 Sa                                 3 Di                                             3 Fr                                       3 So Tag der Deutschen Einheit       3 Mi                                  3 Fr
  4 So                                 4 Mi                                             4 Sa                                       4 Mo                            40 4 Do                                   4 Sa
  5 Mo KCH/KFO Q 2 / 2021         27 5 Do                                              5 So                                       5 Di KCH/KFO Q 3 / 2021              5 Fr                                  5 So 2. Advent
  6 Di                                 6 Fr                                             6 Mo                                  36 6 Mi                                  6 Sa                                  6 Mo Nikolaus                   49
  7 Mi                                 7 Sa                                             7 Di                                       7 Do                                 7 So                                  7 Di
  8 Do                                 8 So                                             8 Mi                                       8 Fr                                 8 Mo                             45 8 Mi
  9 Fr                                 9 Mo                                        32 9 Do                                        9 Sa                                 9 Di                                  9 Do               ZE/PAR/KFB
 10 Sa                                10 Di                                            10 Fr                                      10 So                                10 Mi                                 10 Fr           Sie werden zeitnah über
 11 So                                11 Mi                                            11 Sa                                      11 Mo                            41 11 Do                                 11 Sa           den Einreichungstermin
                                                                                                                                                                                                                             im Dezember informiert
 12 Mo                            28 12 Do                                            12 So                                      12 Di                                12 Fr                                 12 So 3. Advent
 13 Di                                13 Fr                                            13 Mo                                  37 13 Mi                                13 Sa                                 13 Mo                            50
 14 Mi                                14 Sa                                            14 Di                                      14 Do                                14 So                                 14 Di
 15 Do Telematik Zahlung 06 / 2021    15 So                                            15 Mi Telematik Zahlung 08 / 2021          15 Fr Telematik Zahlung 09 / 2021    15 Mo Telematik Zahlung 10 / 2021 46 15 Mi Telematik Zahlung 11 / 2021
       3. Abschlag Q 2 / 2021         16 Mo        Telematik Zahlung 07 / 2021 33           2. Abschlag Q 3 / 2021                           3. Abschlag Q 3 / 2021                      1. Abschlag Q 4 / 2021         2. Abschlag Q 4 / 2021
       POC Zahlung 05 / 2021                       1. Abschlag Q 3 / 2021                    POC Zahlung 07 / 2021                            POC Zahlung 08 / 2021                       POC Zahlung 09 / 2021          POC Zahlung 10 / 2021
 16 Fr                                             POC Zahlung 06 / 2021               16 Do                                      16 Sa                           16 Di Stichtag Trendabrechnung Q 4 / 21          16 Do
 17 Sa                                             Stichtag Trendabrechnung Q 3 / 21   17 Fr                                      17 So                           17 Mi                                            17 Fr
 18 So                                17 Di                                            18 Sa                                      18 Mo                           18 Do                                            18 Sa
 19 Mo                            29 18 Mi                                            19 So                                      19 Di                           19 Fr ZE/PAR/KFB 11 / 2021                       19 So 4. Advent
 20 Di ZE/PAR/KFB 07 / 2021           19 Do        Trendabrechnung                     20 Mo ZE/PAR/KFB 09 / 2021             38 20 Mi ZE/PAR/KFB 10 / 2021      20 Sa                                            20 Mo                      51
 21 Mi                                20 Fr        ZE/PAR/KFB 08 / 2021                21 Di                                      21 Do                           21 So                                            21 Di Winteranfang
 22 Do                                21 Sa                                            22 Mi Herbstanfang                         22 Fr                           22 Mo Trendabrechnung                 47        22 Mi
 23 Fr                                22 So                                            23 Do                                      23 Sa                           23 Di                                            23 Do
 24 Sa                                23 Mo                                        34 24 Fr                                      24 So                           24 Mi                                            24 Fr Heilig Abend
 25 So                                24 Di                                            25 Sa                                      25 Mo                       43 25 Do                                            25 Sa 1. Weihnachtstag
 26 Mo                            30 25 Mi                                            26 So                                      26 Di                           26 Fr                                            26 So 2. Weihnachtstag
 27 Di ZE/PAR/KFB 06 / 2021           26 Do                                            27 Mo ZE/PAR/KFB 08 / 2021             39 27 Mi ZE/PAR/KFB 09 / 2021      27 Sa                                            27 Mo ZE/PAR/KFB 11 / 2021 52
       Restzahlung Q 1 / 2021         27 Fr        ZE/PAR/KFB 07 / 2021                28 Di                                            Restzahlung Q 2 / 2021    28 So 1. Advent                                  28 Di
 28 Mi                                28 Sa                                            29 Mi                                      28 Do                           29 Mo ZE/PAR/KFB 10 / 2021 48                   29 Mi
 29 Do                                29 So                                            30 Do ZE-Abschlag 09 / 2021                29 Fr ZE-Abschlag 10 / 2021     30 Di ZE-Abschlag 11 / 2021                      30 Do ZE-Abschlag 12 / 2021
 30 Fr ZE-Abschlag 07 / 2021          30 Mo                                        35                                            30 Sa                                                                            31 Fr Silvester
 31 Sa                                31 Di        ZE-Abschlag 08 / 2021                                                          31 So Sommerzeit Ende
Einreichungstermine           KCH Pinar Suna 0251 507-155     KFO Elke Schmidt 0251 507-153                        ZE, PAR, KFB       Sabine Hagedorn 0251 507-195 / Birgit Honerpeick 0251 507-261
Trendabrechnung               Trendabrechnung Bärbel Gallien 0251 507-172
späteste Zahlungstermine
                              Zahlungs-/Abschlagstermine                   Thomas Ermke 0251 507-168   Jürgen Oelerich 0251 507-313    Franziska Schäfer 0251 507-302
Abschlagstermine
ZE-Abschlagstermine           sofern beantragt
Telematik                     sofern registriert
Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
V4-Nr. 562 vom 02.07.2021
Verteiler: KZVen

An die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

                                                                                    Köln, 02.07.2021

26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z – Umsetzung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Anlagen 14a, 14b BMV-Z

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits mit KZBV-Rundschreiben vom 10. Dezember 2020 ausführlich berichtet, wird
die Übermittlung von Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ab dem
1. Oktober 2021 flächendeckend digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw.
Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen (vgl. V4-Nr. 823 vom 10.12.2020).

Auf Grundlage des TSVG haben die Bundesmantelvertragspartner nun die 26. Ände-
rungsvereinbarung zum BMV-Z zur Umsetzung der eAU (Anlagen 14a, 14b BMV-Z) ge-
troffen.

Vor diesem Hintergrund sind die wesentlichen Punkte der 26. Änderungsvereinbarung ins-
besondere wie folgt zusammenzufassen (vgl. im Einzelnen die 26. Änderungsvereinba-
rung - als Anlage beigefügt):

Änderungen in Anlage 14b BMV-Z (Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den For-
mularen):

    •      Schrittweise Umstellung auf ein digitales Verfahren: Ab 01.01.2021 bis
           30.06.2022 digitale Übermittlung der AU-Daten von Zahnarzt an Krankenkasse und
           ab 01.07.2022 digitale Bereitstellung der für den Arbeitgeber bestimmten AU-Daten
           als Meldung zum Abruf durch die Krankenkasse (vgl. Art. 2, (II), C., I. und II. ÄndV
           zu Anlage 14b BMV-Z).

KZBV              Vorstand              Universitätsstr. 73   Tel.: 0221 40 01-0          post@kzbv.de
KdöR                                    50931 Köln            Fax: 0221 406 14 30         www.kzbv.de
2

•   Allgemeine Anpassungen zu den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zu den
    Formularen:

       o Kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Formulare durch die Kran-
           kenkassen (vgl. Art. 2, (I), A., Ziffer 1 Satz 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

       o Anpassung der Zeile 7 des Personalienfelds zur Abrechnungs-Nr. und
           Zahnarzt-Nr. mit Wirkung zum 01.07.2021 (vgl. Art. 2, (I), A., Ziffer 2, Zeile
           7 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z); möglicherweise erfolgt die Umsetzung
           dieser    Vorgabe    in   einigen   Praxisverwaltungssystemen        erst   zum
           01.10.2021.

•   Verfahren ab 01.01.2021 bis 30.06.2022 (vgl. Art. 2, (II), C., I. ÄndV zu Anlage
    14b BMV-Z):

       o Die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse erfolgt grundsätzlich
           digital als Datensatz, die Ausfertigung für den Zahnarzt in Papier entfällt und
           die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papier-
           ausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Style-
           sheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer
           2 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

       o Tagesaktuelle Übermittlung von eAU-Daten an die Krankenkasse, mindes-
           tens einmal täglich, via KIM (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 3 ÄndV zu Anlage 14b
           BMV-Z).

       o Störfallregelung, wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus
           technischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 4 ÄndV zu
           Anlage 14b BMV-Z).

       o Stornierung durch den Zahnarzt bei nachträglichem Korrekturbedarf (vgl.
           Art. 2, (II), C., Ziffer 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

•   Verfahren ab 01.07.2022 (vgl. Art. 2, (II), C., II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z):

       o Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten AU-Daten
           digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung (vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1
           ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Der Arbeitgeber wird wie bisher von dem Pa-
           tienten über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet.
3

          o Die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papier-
             ausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Sty-
             lesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., II.,
             Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

   •   Allgemeine Grundsätze und Ausfüllhinweise (vgl. Art. 2, (II), C., III. ÄndV zu
       Anlage 14b BMV-Z):

          o Kostenfreie Zurverfügungstellung der Stylesheets durch den GKV-SV (vgl.
             Art. 2, (II), C., III., Ziffer 4 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

          o ICD-10-Kodierung bei der eAU zum 01.10.2021 (vgl. Art. 2, (II), C., III., Ziffer
             5, Hinweis 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

Folgeanpassungen in Anlage 14a BMV-Z (Formulare für die vertragszahnärztliche
Versorgung), vgl. Art. 1 ÄndV zu Anlage 14a BMV-Z:

          o Erweiterung der Formularsammlung um die Stylesheets zur eAU (Ausferti-
             gungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber, vgl. Art. 2, (II), C., I.,
             Ziffer 2 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z).

          o Beibehaltung des Musters 1 (Muster 1a, 1b, 1c und 1d) für die Übergangs-
             phase bis zum 30.09.2021 nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
             Regelungen (vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer 8 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z),
             ergänzt um eine Fußnote zur Übergangsphase.

Die Änderungsvereinbarung ist am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft getreten.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch ergänzend über den ausführlichen Leit-
faden zur Anwendung der eAU in der Zahnarztpraxis informieren, der in Kürze auf der
Homepage der KZBV abrufbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

ZA Martin Hendges
Stellv. Vorsitzender des Vorstandes

Anlage
26.   Änderunqsvereinbwq zum BMV-Z

           Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln
                                              und der
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband),            K. d. ö. R., Berlin

                                     vereinbaren Folgendes:
      Änderung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die vertragszahnärztliche
           Versorgung (Anlagen 14a/14b BMV-Z), hier: Muster1 (Stand: 1.2018)

                                             Artikel   1

Änderung der Anlage 14a zum BMV-Z

(I)   Die Anlage 14a BMV-Z wird auf Seite 21 vor Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) um
      die beigefügte Fassung des Vordrucks e01 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ergänzt. der das
      Muster 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung ersetzt, soweit die
      technischen Voraussetzungen für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
      vorliegen. Die Abbildungen stellen die mittels Stylesheet erzeugten Ausdrucke des Vordrucks
      e01 (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, Ausfertigung zur Vorlage beim
      Arbeitgeber und Ausfertigung für Versicherte) dar:

                                                                                      Seite   1   von 14
Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse

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                                                                                             E]   Entbucmmgung

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Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber

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Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
    Ausfertigung für Versicherte

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                                                                   Arbeltsunfählgkelts—         1
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(II) Auf Seite 21 der Anlage 14a, auf 51er bisher das Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
     abgebildet ist, wird am Ende der Uberschrift „Muster 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ein
     Sternchen
                “"‘ ergänzt, das folgende Fußnote beinhaltet:

    Soweit die technischen Voraussetzungen für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbe-
    scheinigung in der Übergangsphase bis zum 30.09.2021 noch nicht vorliegen, können die
    Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bis zum 31.12.2020 geltenden Papierverfahren unter
    Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a, 1b und 1c) in Papier über den Versicherten

                                                                                                Seite 4 von 14
an die Krankenkasse übermittelt werden. Das Nähere zu der Übergangsphase wird unter C.,     I.,
      Ziffer 8 Anlage 14b BMV-Z geregelt.

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Änderung der Anlage 14b zum BMV-Z
(l)   A. Allgemeines wird wie folgt neu gefasst:
A.    Allgemeines
1.    Die im vertragszahnärztlichen Bereich zur Anwendung kommenden Formulare gelten inhaltlich
      und auch in der Gestaltung einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Der Vertragszahnarzt darf
      nur die vertraglich vereinbarten Formulare verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes
      bestimmt ist. Bei der Verwendung von Formularen hat der Vertragszahnarzt darauf zu achten,
      dass diese in ihrerjeweils gültigen Fassung verwendet werden. Die Bestellung der Formulare
      erfolgt auf der Ebene der Gesamtvertragspartner. Die Krankenkassen stellen den
      Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) die Formulare kostenfrei zur Verfügung. Das gilt
      entsprechend für die Verwendung digitaler Formulare.
      Formulare können von der KZV oder dem Vertragszahnarzt auch selbst mittels EDV technisch
      umgesetzt werden. Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur sowie die vorgegebenen
      Zeilenabstände nicht verändert werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden von den
      Krankenkassen nicht übernommen.
      Die Formulare sind maschinell auswertbar, d. h. beleglesefähig, zu erstellen.

2.    Für die Bedruckung des Personalienfelds gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die anhand
      eines Musterbeispiels näher erläutert werden.

        [123;50789012345678901234567890|

        Krankmkam bzw Kostenlnqer
        Testort-Musterkasse                                    72
        Narr: Vorname   des Verschenen
        Mustermann-Müller                              gmam
        Prof. Dr. Johann von                    20.10.25
        Musterweg 6
        D 12345 Musterhausen                            12/20
        Kosmiragerkennung       Verschenm-N           Status

        123456789 M123456789                     ß08060C
        Wmnqs-N'                Zahnarzt-N    Datum

        123456789 [123456789                  [01.01.21

Schriftart: Courier oder Courier New, Nimbus Mono L, NLQ
Zeichendichte: 10 Zeichen/Zoll, das entspricht der Schriftgröße 12

Zeile   1:     Krankenkasse bzw. Kostenträger (ab 27 Stellen kürzen)
               WOP: wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: leer
               Hinter dem Kassennamen wird eine zweistellige Nummer für eine eindeutige Zuordnung
               des Wohnorts der Versicherten zu den KZVen angegeben.
Zeile 2:       Nachname
Zeile 3:       Titel, Vorname. Namenszusatz, Vorsatzwort(e)‚ Geburtsdatum

                                                                                      Seite 5 von 14
Zeile 4:   Straßenname, Hausnummer
Zeile 5:      Ländercode. Postleitzahl. Ort, Versicherungsschutz-Ende (optional)
Zeile 6:      Kostenträgerkennung, Versicherten-Nr.‚ Versichertenart, Besondere Personengruppe.
              DMP-Kennzeichnung (nur bei ärztlichen Formularen, bei zahnärztlichen Formularen im-
              mer leer), ASV-Kennzeichen
              Im Statusfeld wird obligat die Versichertenart, optional die Besondere Personengruppe
              und optional das DMP-Kennzeichen gedruckt. Für das ASV-lTSS-Kennzeichen wird im
              vertragszahnärztlichen Bereich standardmäßig eine „00“ eingetragen.
Zeile 7:      Abrechnungs-Nr. Zahnarzt-Nr. (bei Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich: Be-
              triebstätten-Nr.‚ Arzt-Nr.)
              Im Feld für die Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr. wird die neunstellige Abrechnungs-
              nummer eingetragen, die wie folgt aufgebaut ist: Führende „'0‘. 2-stellige KZV- und 6-
              stellige Abrechnungsnummer der Praxis. Im Feld für die Zahnarzt-Nr./Ar2t-Nr. wird bis zur
              Einführung der Zahnarztnummer als Ersatzwert die Nr. 999999991 eingetragen.

Es gelten die nachfolgenden Druckvorschriften:

 Druckzeile      Feld                                          Position                     Druckvorschrift eGK

                 Krankenkasse bzw. Kostenträger                  1-27      ab 27 kürzen
      1

                 WOP-Kennzeichen                                29-30      wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: leer

      2          Nachname                                        1—30      ab 30 kürzen

                 Titel Vorname Namenszusatz                                          ..
                                                                 1-21      ab 21 kurzen
                 Vorsatzwort(e)‘
      3

                 Geburtsdatum                                   23-30      Format TT.MM.JJ

                 Straßenname Hausnummer’                                    ..
                              -         ..                                 Lange Max (Straßenname) = 30
      4          glternatlv. .. Postfach Postfachnummer
                                  .                       1.
                                                                 1_   30
                                                                              —[Länge(Hausnummer) + 1 13

      5
                 W
                          .

                                  '
                                      „

                 Versicherungsschutz Ende
                                                  .
                                                      1

                                                                26-30
                                                                           Länge
                                                                                     l1
                                                                                     Max   (Ort) = 24

                                                                               Länge(PostIeitzahI)
                                                                                 —

                                                                           Format MM/JJ
                                                                                                          —   1

                 Kostenträgerkennung                              1-9      9-stellig (lnstitutionskennzeichen)

                 Versicherten-Nr.                               11-22      linksbündig. 10-stellig

                                                                24_30      Beim Arbeitgeber-Exemplar einer AU-Be-
                 Status                                                    schelnlgung. 7 Leerzeichen

                                                                           wenn bei Ersatzverfahren unbekannt:             "O"
      6          Versichertenart                                  24

                 Besondere Personengruppe                       25-26

                                          .   „                                           wenn einstellig mit führender          "0"
                 DMP-Kennfelghen (nur fur Rezegte               27-28                                                        „00..
                                                                                          wenn nicht vorhanden:
                 ansonsten 00 )

                 ASV-lTSS-Kennzeichen                           29-30      immer „00"

                                                                           führende "O" 2-stellige KZV- und 6-stellige
                 Abrechnungs—Nr.                                  1-9
       7
                                                                           Abrechnungs-Nr. der Praxis “

                                                                                                                  Seite 6 von 14
Druckzeile       Feld                                           Position             Druckvorschrift eGK

                                                                           999999991‘
                 Zahnarzt—Nr.                                    11-19

                 Datum des Ausdrucks bei zahnärztlicher
                 Heilmittelverordnung und ärztlichen
                 Formularen 1, 2, 4. 16, 21
                 oder
                                                                 22-29     Format TT.MM.JJ
                 Karteneinlesedatum bei zahnärztlichen
                 Formularen, die das abgebildete
                 Personalienfeld enthalten
                 (Ersatzverfahren: keine Angabe)

 durch Leerzeichen getrennt
 nur zulässig wenn kenne Straßenadresse vorhanden
 Abzug nur. wenn Länge (Feld) > O. d. h. falls Feld vorhanden
 Diese Änderung tritt zum 01.07.2021 in Kraft

     Die Verwendung von Formularen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ist
     unzulässig.
     Die zur Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Formulare und
     Stempel sind zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung sorgfältig aufzubewahren.
     Die Formulare sind vollständig. sorgfältig, und leserlich entsprechend den Vorgaben dieser
     Vereinbarung auszufüllen, vom Vertragszahnarzt mit dem Vertragszahnarztstempel zu ver-
     sehen und persönlich zu unterzeichnen. Die Unterschrift darf nicht mittels roter Farbe erfolgen.
     Bei der Ausstellung der Formulare kann auf die Verwendung des Vertragszahnarztstempels
     verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits
     aufgedruckt ist. Bei der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen kann auf den hierfür
     vorgesehenen Formularen, wenn die Erstellung der Abrechnung mittels EDV erfolgt, der Inhalt
     des Vertragszahnarztstempels an der dafür vorgesehenen Stelle eingedruckt werden.
     Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Schülerunfällen können nur die Muster 1 (Ar-
     beitsunfähigkeitsbescheinigung)‚ 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) und 16 (Arz-
     neiverordnungsblatt) verwendet werden. Das Ankreuzfeld „sonstiger Unfall, Unfallfolgen" auf
     Muster 1 bzw. „Unfall, Unfallfolgen" auf Muster4 ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
     usw. zu venNenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (z. B. Haus-, Sport-‚ Verkehrsunfällen).
     Die Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich sind jeweils unten rechts nummeriert, wobei
     zusätzlich der Monat und das Jahr ihrer Einführung bzw. ihrer letzten Anderung angegeben
     sind.

(II) C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich,
     die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind, werden wie folgt neu
     gefasst:
     C. Erläuterungen und    Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Be-
         reich, die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind
     Die im Folgenden aufgeführten Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich finden im ver-
     tragszahnärztlichen Bereich in der jeweils angegebenen Fassung entsprechende Anwendung.
     Änderungen der vertragsärztlichen Formulare werden im vertragszahnärztlichen Bereich nur
     wirksam, wenn der GKV-Spitzenverband und die KZBV dies vereinbaren.

                                                                                                   Seite 7 von 14
Vordruck e01    —   Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

I.     Verfahren ab 01.01.2021 bis 30.06.2022:
1.     Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt ab dem
       01.10.2021 flächendeckend ausschließlich digital. Bei Vorliegen der technischen Vo-
       raussetzungen sowohl in den Vertragszahnarztpraxen als auch bei allen Krankenkassen für
       das Erstellen, die sichere Übermittlung und den Empfang der elektronischen Arbeitsunfä-
       higkeitsbescheinigung, können elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab
       dem 01.01.2021 ausgestellt und versandt werden.
       Protokol/notiz:
       Soweit die technischen Voraussetzungen in der Übergangsphase bis zum 30.09.2021 noch
       nicht vorliegen, können die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisherigen Papierverfahren
       unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a, 1b und 1c) in Papier über den Ver-
       sicherten an die Krankenkasse übermittelt werden. Das Nähere zu der Übergangsphase wird
       unter Ziffer 8. geregelt.
2.     Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt
       grundsätzlich digital als Datensatz. Die Ausfertigung für den Vertragszahnarzt in Papier entfällt.
       Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten in
       Papierform als Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars unterschrieben auszu-
       händigen. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber darf nur die obere Hälfte des Sty/esheets der
       Krankenkasse beinhalten (keine diagnosebezogenen Daten).
3.     Die Arbeitsunfähigkeitsdaten sind tagesaktuell als XML-Datensatz (im FlHR-Standard) zu
       erstellen und über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) zu übermitteln.
4.     Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist,
       werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder
       möglich ist.
       Wenn dem Vertragszahnarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
       nigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse
       aktuell nicht möglich ist, erhält der Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papierge-
       bundene unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse,
       Versicherter und Arbeitgeber). Der Versicherte ist aufgrund der verzögerten Übermittlung der
       digitalen Daten darauf hinzuweisen, dass er die entsprechenden Ausfertigungen zur
       Sicherstellung der Entgeltfortzahlung und ggf. Zahlung des Krankengeldes dem Arbeitgeber
       bzw. der Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln hat. Die Ausfertigung für die zuständige
       Krankenkasse enthält folgenden Hinweis: „Wird Ihnen in der Arztpraxis die für die
       Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt,
       leiten Sie diese bitte an Ihre Krankenkasse weiter. Dadurch können zeitliche Verzögerungen
       bei der Gewährung von Kranken- bzw. Verletztenge/d vermieden werden."
       Stellt der Vertragszahnarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenüber-
       mittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nach-
       folgenden Werktags1 nachgeholtwerden, sendet der Vertragszahnarzt die Bescheinigung nach
       Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Auch bei einer nicht
       elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt Q 49 Absatz 1 Nr.
       5 letzter Halbsatz SGB V i. d. F. ab 01.01.2021.

1
     Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
                                                                                            Seite 8 von 14
5.     Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA2
       zu signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der Telematik—Infrastruktur (TI) aus
       technischen Gründen oder aus anderen Gründen. die nicht in der Verantwortung des
       Vertragszahnarztes liegen. nicht möglich ist, ist eine Signierung der elektronischen Ar-
       beitsunfähigkeitsbescheinigung mittels SMC-B zulässig.
6.     Bei nachträglichem Korrekturbedarf versendet der Vertragszahnarzt eine Stornierung an die
       Krankenkasse und übermittelt einen neuen Arbeitsunfähigkeitsdatensatz mit den korrekten
       Daten. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten
       entsprechend korrigiert in Papierform unterschrieben auszuhändigen.
7.     Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei
       dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine
       standardisierte Fehlermeldung an den Vertragszahnarzt, der den Versicherten darüber in-
       formiert. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat
       erst dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich veranlasst.
8.     Soweit die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragszahnärzte und
       Einrichtungen ab dem 01.01 .2021 noch nicht über die entsprechende Ausstattung zur Über-
       mittlung von Daten der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Kranken-
       kassen verfügen. sind sie bis längstens zum 30.09.2021 von der Verpflichtung zur Übermittlung
       der Arbeitsunfähigkeitsdaten in elektronischer Form befreit. In diesem Fall wird die Ar-
       beitsunfähigkeitsbescheinigung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen
       ausgestellt. Die Verpflichtung entsteht davon unabhängig erst dann. wenn alle Krankenkassen
       zur Entgegennahme elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Lage sind; der
       maßgebliche Zeitpunkt wird vom GKV-Spitzenverband und der KZBV rechtzeitig mitgeteilt. Die
       Ausstattung der Vertragszahnarztpraxen hat davon unabhängig und ohne Verzögerung zu
       erfolgen.
       Das Muster 1 besteht nach den bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen aus dem folgenden
       vierteiligen Formularsatz:
       Muster 1a - Ausfertigung für die Krankenkasse
       Muster 1b - Ausfertigung für den Arbeitgeber
       Muster 1c - Ausfertigung für den Versicherten
       Muster 1d - Ausfertigung für den Arzt/Zahnarzt

II.    Verfahren ab 01.07.2022:
1.     Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden vom Vertragszahnarzt an die zu-
       ständige Krankenkasse digital als Datensatz übermittelt. Die Krankenkasse stellt dem Ar-
       beitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Versi-
       cherte erhalten papiergebundene und vom Vertragszahnarzt unterschriebene Ausdrucke der
       mittels Stylesheet erzeugten Ausfertigung Versicherter und der mittels Stylesheet erzeugten
       Ausfertigung Arbeitgeber.
       Protokol/notiz:
       In den Aussagen        zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird aktuell von einem Start des
       Verfahrens der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Ar-
       beitgeber zum 01.07.2022 ausgegangen. Sollte die gesetzlich vorgesehene Pilotierung im
       Arbeitgeberverfahren nicht vo/lumfäng/ich erfolgen können, verständigen sich die Vertrags-
       partner darauf, dass im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung die Fristen unter
       l. und Il. kurzfristig aktualisiert werden.

2
    Davon sind alle Ausweise umfasst, die zum jeweiligen Zeitpunkt als qualifizierte Signaturkartenjn der
    Telematikinfrastruktur unterstützt werden.
                                                                                               Seite 9 von 14
2.     Die Arbeitsunfähigkeitsdaten sind tagesaktuell als XML-Datensatz (im FIHR-Standard) zu
       erstellen und über den Dienst KIM zu übermitteln.
3.     Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist,
       werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder
       möglich ist.
       Wenn dem Vertragszahnarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
       nigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse
       aktuell nicht möglich ist, erhält der Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papierge-
       bundene unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse,
       Versicherter und Arbeitgeber). Der Versicherte ist aufgrund der verzögerten Übermittlung der
       digitalen Daten darauf hinzuweisen, dass er die entsprechenden Ausfertigungen zur
       Sicherstellung der Entgeltfortzahlung und ggf. Zahlung des Krankengeldes dem Arbeitgeber
       bzw. der Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln hat. Die Ausfertigung für die zuständige
       Krankenkasse enthält folgenden Hinweis: „Wird Ihnen in der Arztpraxis die für die Krankenkasse
       bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt, leiten Sie diese
       bitte an Ihre Krankenkasse weiter. Dadurch können zeitliche Verzögerungen bei der Gewährung
       von Kranken- bzw. Verletztenge/d vermieden werden.“
       Stellt der Vertragszahnarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenüber-
       mittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nach-
       folgenden Werktags3 nachgeholt werden, sendet der Vertragszahnarzt die Bescheinigung nach
       Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Der Vertragszahnarzt
       informiert den Versicherten über die nachträglich festgestellte Störung und weist ihn aufgrund
       der verzögerten Übermittlung der digitalen Daten darauf hin, die entsprechende Ausfertigung
       zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung nach S. 2 (Ausfertigung Arbeitgeber) dem Arbeitgeber
       unverzüglich zu übermitteln. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung
       der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt 5 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGBV i.d.F. ab
       01.01.2021.
4.     Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA‘ zu
       signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der TI aus technischen Gründen oder
       aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragszahnarztes liegen, nicht
       möglich ist. ist eine Signierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels
       SMC-B zulässig.
5.      Bei nachträglichem Korrekturbedarf versendet der Vertragszahnarzt eine Stornierung an die
        Krankenkasse und übermittelt einen neuen Arbeitsunfähigkeitsdatensatz mit den korrekten
        Daten. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten
        entsprechend korrigiert in Papierform unterschrieben auszuhändigen.
6.      Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei
        dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine
        standardisierte Fehlermeldung an den Vertragszahnarzt, der den Versicherten darüber in-
        formiert. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat
        erst dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich veranlasst.
7.      Die Ausfertigungen für den Versicherten und für den Arbeitgeber können auf Wunsch des
        Versicherten diesem entweder papiergebunden ausgehändigt oder digital in die elektronische
        Patientenakte (ePA) übernommen werden.

3
     Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.
4
     Davon sind alle Ausweise umfasst, die zum jeweiligen Zeitpunkt als qualifizierte Signaturkarten in der
     Telematikinfrastruktur unterstützt werden.
                                                                                                Seite 10 von 14
Allgemeine Grundsätze und Ausfüllhinweise:
Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick
auf ihre Bedeutung eine besondere Sorgfalt. Arbeitsunfähigkeit darf deshalb nur aufgrund einer
zahnärztlichen Untersuchung bescheinigt werden.
Der Vertragszahnarzt soll die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mindestens 12 Mo-
nate archivieren.
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfä-
higkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-
Richtlinie) ist zu beachten.
Der GKV-Spitzenverband stellt der KZBV und diese den KZVen und den Herstellern der
PraxisvenNaltungssysteme die Stylesheets zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im XSLT-
Format kostenfrei zur Verfügung.
Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten:

o Erst-lFoIgebescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder
Folgebescheinigung handelt. Das Kästchen „Erstbescheinigung“ ist von dem Vertragszahn— arzt
anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Kästchen
„Folgebescheinigung“ (auch bei Mit-NVeiterbehandlung) anzukreuzen. Tritt eine neue
Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden,
ist „Erstbescheinigung“ anzukreuzen; dies gilt auch dann. wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit
am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt.

9 Arbeitsunfall, -folgen‚ Berufskrankheit/dem Durchgangsarzt zugewiesen
Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist „Arbeitsunfall/-folgen‚ Be-
rufskrankheit“ anzukreuzen. Die entsprechenden Regelungen hierzu gelten weiter fort.

                                                                                Seite 11 von 14
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            Aubeqründendc Dllunosdn) „co w.
            ICD |3 Cuur                              ICD—‘C   CDGI                            ICDJD C00!
                                                                                                      -

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9 arbeitsunfähig seit
In der Zeile „arbeitsunfähig seit" ist einzutragen, von welchem Tag an beim Versicherten nach
dem vom Vertragszahnarzt erhobenen Befund Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei soll
Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragszahnarztes liegende
Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise
und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
 Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ist in
jedem Falle sowohl die Zeile „arbeitsunfähig seit" als auch die Zeile „festgestellt am" auszufüllen,
 und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine
 Folgebescheinigung, hat die Eintragung des Datums in der Zeile „arbeitsunfähig seit“ zu un-
terbleiben.

o voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit
In das Kästchen „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Ar-
beitsunfähigkeit“ ist das Datum einzusetzen, bis zu welchem auf Grund des erhobenen
zahnärztlichen Befundes voraussichtlich Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Die Prognose der
Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden

                                                                                                                                                                             Seite 12 von 14
Zeitraum bescheinigt werden. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen
       Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Monat
                                       '

       bescheinigt werden.
       Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen,
       Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen, aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog.
       ‚.Brückentage"), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.
       Liegt ein potentieller Krankengeldfall vor und der Vertragszahnarzt kann bereits bei der
       Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem
       im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“
       angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist zusätzlich zur Angabe des letzten
       Tages der Arbeitsunfähigkeit das Kästchen „Endbescheinigung“ anzukreuzen. Auf diese
       Angabe ist besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die
       Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, die Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit und die
       Krankengeldzahlung wichtig ist.

       6 festgestellt am
       Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf weder vor- noch rückdatiert werden; es ist vielmehr
       der Tag einzusetzen, an dem die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich jeweils für den in der aktuellen
       Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung             angegebenen              Arbeitsunfähigkeitszeitraum
       vertragszahnärztlich festgestellt wurde.
       Das Feststelldatum ist wichtig für einen lückenlosen Nachweis des Fortbestehens einer
       Arbeitsunfähigkeit. Hierfür muss die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem auf das
       bisher attestierte voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag erneut
       vertragszahnärztlich festgestellt werden. Samstage gelten nicht als Werktage im vorgenannten
       Sinne. Eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit führt zu einem Iückenhaften
       Nachweis der Arbeitsunfähigkeit; hierdurch droht Krankengeldverlust für den Versicherten.

       6 AU-begründende Diagnose(n)
       Hier sind alle die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen im Format ICD-1O-GM5
       inderjeweils gültigen Fassung anzugeben. Soweit der Vertragszahnarzt es für erforderlich hält,
       besteht die Möglichkeit, weitergehende Hinweise bzgl. der Diagnose zusätzlich als
       Klartext/Freitext zu ergänzen. Die Angabe von Klartext/Freitext ersetzt jedoch nicht die
       Kodierung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nach ICD-10.

       o sonstiger Unfall, Unfallfolgen
       Bei Vorliegen eines Unfalls oder Unfallfolgen ist dies entsprechend anzukreuzen. Handelt es
       sich um einen Arbeitsunfall bzw. Folgen eines Arbeitsunfalls, ist stattdessen „Arbeitsunfall/-
       folgen, Berufskrankheit" anzukreuzen.

       6 Versorgungsleiden (z. B. Bundesversorgungsgesetz (BVG))
       Bei Vorliegen eines Versorgungsleidens ist dies entsprechend anzukreuzen. Unter Versor-
       gungsleiden werden alle Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verstanden. die
       wegen einer öffentlich angeordneten beziehungsweise angeregten Maßnahme oder als Folge
       einer Straftat entstanden und vom Versorgungsamt anerkannt worden sind. Hierunter sind z. B.
       folgende Ansprüche zu subsumieren:

5
    Diese Verpflichtung besteht erst mit flächendeckender Einführung der elektronischen
    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.10.2021. Für das bisherige Muster 1 nach den bis zum 31.
    Dezember 2020 geltenden Regelungen besteht diese Verpflichtung nicht.
    GM = German Modification

                                                                                           Seite 13 von 14
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