Vorstands information - Nr. 6 - AUGUST / 2021 - KZVWL
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Nr. 6 - AUGUST / 2021 vorstands information Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de Nr. 6
INHALT 1 Trendabrechnungen für das zweite Halbjahr 2021 2 KKH beteiligt sich an den Kosten für die Versiegelung der Prämolaren »Beteiligung seit dem 1. Juli 2021« 3 26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z »Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)« 4 Einführung der ICD-10 GM Diagnosekodierung »Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung« 5 ePA Pflicht - Sanktionen vermeiden 6 Grundstein für ein zahngesundes Leben »Aktualisierte Patientenbroschüre für Eltern« 7 PAR-Abrechnungsformular über die Formularbestellung abrufbar »Ausfüllbare PDF-Datei (Abrechnung syst. PAR-Therapie und Vers. § 22a SGB V)« 8 Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH ANLAGEN ONLINE-VERSION 1) Einreichungs- und Zahlungs-Termine Q3-Q4 2021 2) 26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z 3) Diagnosekodierung bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 4) Patientenbroschüre Gesunde Zähne für Ihr Kind 5) Kurzübersicht Fortbildung Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 2
Trendabrechnungen für das zweite Halbjahr 2021 1 Um die weitere Entwicklung der Abrechnungswerte weiterhin analysieren zu können, sind wir ANLAGEN auch im zweiten Halbjahr auf Ihre Trendübermittlung angewiesen. Vielen Dank für Ihre 1 Teilnahme! ANSPRECHPARTNER Zur Übermittlung nutzen Sie bitte ausschließlich unser Onlineportal – Trendabrechnung. Bärbel Gallien Tel.: 0251.507-172 Fax: 0251.507-65172 Eine Übermittlung per Datenträger wie z.B. Stick, Diskette oder CD kann im Trend nicht baerbel.gallien@zahnaerzte-wl.de verarbeitet werden. Folgende Trends werden abgefragt: August 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 16.08.2021 zum 19.08.2021 November 2021 Abrechnungszeitraum bis einschl. 16.11.2021 zum 22.11.2021 Die Termine können auch dem beigefügten Halbjahreskalender entnommen werden. KKH beteiligt sich an den Kosten für die Versiegelung der Prämolaren 2 »Beteiligung seit dem 1. Juli 2021« Im Kindes- und Jugendalter wird der Grundstein für eine zahngesunde Zukunft gelegt. Aus ANSPRECHPARTNER diesem Grund hat sich die KKH entschieden, die Fissurenversiegelung der Prämolaren als Hotline Tel.: 0251.507-300 Satzungsleistung in ihr Portfolio aufzunehmen. Mit dieser Satzungsleistung komplettiert die KKH ihr Vorsorgeangebot für ihre jüngeren Versicherten. QR-CODE Die Fissurenversiegelungen aller acht Prämolaren wird von der KKH für Leistungen, die seit dem 1. Juli 2021 erbracht wurden, mit einem Betrag von maximal 80 Euro bezuschusst. Derselbe Informationen zur Fissurenversiegelung Betrag kann für eine Nachversiegelung ein zweites Mal in Anspruch genommen werden. Die KKH beteiligt sich somit vom Durchbruch des ersten Prämolaren bis zur Volljährigkeit mit bis zu maximal 160 Euro an den Versiegelungen. Wichtig ist, dass die letzte Inanspruchnahme der Leistung vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über eine Privatrechnung nach GOZ nach entsprechender Vereinbarung mit dem versicherten Elternteil, dass diese Rechnung bei der KKH anschließend zur Kostenerstattung einreicht. Die Versicherten der KKH wurden bereits von der Krankenkasse informiert. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der KKH unter: www.kkh.de/leistungen/zahn/zahnvorsorge/fissurenversiegelung Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 3
26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z 3 »Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)« Ab dem 1. Oktober 2021 (Übergangsregelung) wird die Übermittlung von Daten über die ANLAGEN Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit flächendeckend digital auf direktem Weg von der Arzt- 2 bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen. ANSPRECHPARTNER Auf Grundlage des TSVG haben die Bundesmantelvertragspartner nun die 26. Hotline Tel.: 0251.507-300 Änderungsvereinbarung zum BMV-Z zur Umsetzung der eAU (Anlagen 14a, 14b BMV-Z) getroffen. Vor diesem Hintergrund ist die wesentliche Zeitplanung der 26. Änderungsvereinbarung wie folgt zusammenzufassen: Schrittweise Umstellung auf ein digitales Verfahren: Ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 digitale Übermittlung der AU-Daten vom Zahnarzt an die Krankenkasse und ab 1. Juli 2022 digitale Bereitstellung der für den Arbeitgeber bestimmten AU-Daten als Meldung zum Abruf durch die Krankenkasse (vgl. Art. 2, (II), C., I. und II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Verfahren ab 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 (vgl. Art. 2, (II), C., I. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z): Die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse erfolgt grundsätzlich digital als Datensatz, die Ausfertigung für den Zahnarzt in Papier entfällt und die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer 2 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Tagesaktuelle Übermittlung von eAU-Daten an die Krankenkasse, mindestens einmal täglich, via KIM (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 3 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Störfallregelung, wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 4 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Stornierung durch den Zahnarzt bei nachträglichem Korrekturbedarf (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Verfahren ab 1. Juli 2022 (vgl. Art. 2, (II), C., II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z): Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung (vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b BMV- Z). Der Arbeitgeber wird wie bisher von dem Patienten über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet. Die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Stylesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Weitergehende Erläuterungen finden Sie in der beigefügten Anlage der 26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z. Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 4
Einführung der ICD-10 GM Diagnosekodierung 4 »Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung« Mit der Einführung der sektorenübergreifenden elektronischen ANLAGEN Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird eine Kodierung der AU-begründenden Diagnose 3 nach der aktuell gültigen International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – German Modification (ICD-10 GM) für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ANSPRECHPARTNER verbunden sein. Eine Ausnahme von der Kodierung in der vertragszahnärztlichen Versorgung im Susanne Hoppe-Woodbridge Tel.: 0251.507-115 Rahmen der sektoren- und versorgungsbereichsübergreifend auszugestaltenden eAU war nach Fax: 0251.507-65115 Aussage der KZBV leider nicht darstellbar, zumal der GKV-SV auch die gesetzliche Verpflichtung susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de der Kodierung auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V angemahnt hatte. QR-CODE Die häufigsten Diagnosekodierungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Diagnosekodierung bei vertragszahnärztlichen Versorgung finden Sie in der nachfolgenden Kurzübersicht. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Weitere Informationen erhalten Sie in einem Video unter www.zahnaerzte- wl.de/pages/diagnosekodierung-bei-arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen oder in der Handreichung, die diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt ist. Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 5
ePA Pflicht - Sanktionen vermeiden 5 Seit dem 1. Juli 2021 müssen Zahnarztpraxen aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Anwendung ANSPRECHPARTNER elektronische Patientenakte (ePA) im Wirkbetrieb vorhalten. Andernfalls soll ihr Honorar so lange Hotline Tel.: 0251.507-300 um ein Prozent gekürzt werden, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wurde. Für den Betrieb der ePA in der Zahnarztpraxis ist notwendig: ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA Generation 2) oder bis zur Auslauffrist am 31. Dezember 2023 ein elektronischer Zahnarztausweis (eZA) bzw. eine ZOD 2.0 Karte ein entsprechendes Update des Praxisverwaltungssystems ein ePA-fähiger Konnektor der Version PTV4 Seit dem 22. Juli 2021 haben alle drei Konnektorhersteller die notwendige PTV4 Zulassung der gematik für die ePA erhalten. Möglicherweise sind noch nicht alle Anbieter von Praxisverwaltungssystemen in der Lage, das für die ePA notwendige Update auszuliefern. Das Signal von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, dass Sanktionen ausgesetzt werden können, wo „objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann“ wurde vor Kurzem durch ein Schreiben aus seinem Ministerium an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung inhaltlich bestätigt und konkretisiert. Daraus geht eindeutig hervor, dass es als möglich eingestuft wird, den Wirkbetrieb der ePA im Laufe des dritten Quartals in der Zahnarztpraxis vorzuhalten. Damit stehen die KZVen in der Pflicht, ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung des Vorhaltens der ePA-Funktionalität in den Zahnarztpraxen vorzubereiten. Die KZVWL wird die notwendige Prüfung anhand der Abrechnungsdaten vornehmen. Vor diesem Hintergrund wiederholen wir unseren dringenden Appell, sich schnellstmöglich und nachweislich um die Beschaffung der erforderlichen ePA-Komponenten zu bemühen. Falls ihr Software-Anbieter noch nicht lieferfähig ist, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Bestellung. Technische und finanzielle Hinweise nur für Mitgliedspraxen der ZIS GmbH Das Konnektorupgrade PTV 4 wird Ihnen automatisch über Ihren DVO eingespielt. Sie müssen diesbezüglich nichts weiter veranlassen. Die Erstattung der Pauschalen zur Refinanzierung haben die Mitgliedspraxen der ZIS GmbH für das PTV 4 Konnektorupgrade in Höhe von 400 Euro und für das zusätzlich bestellte stationäre Kartenterminal in Höhe von 595 Euro bereits erhalten. Die PVS-Pauschale müssen Sie selbst gesondert im ZOD- Portal beantragen, weil die ZIS GmbH bzw. die KZVWL keine Kenntnis zum Bestellvorgang hat. Technische und finanzielle Hinweise für alle anderen Mitgliedspraxen der KZVWL Bitte kümmern Sie sich zeitnah um die technische Ausstattung Ihrer Praxis. Die Refinanzierung nehmen Sie bitte selbst im ZOD-Portal vor, da die KZVWL keine Kenntnisse über die Bestellvorgänge hat. Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 6
Grundstein für ein zahngesundes Leben 6 »Aktualisierte Patientenbroschüre für Eltern« Vor dem Hintergrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse hat die Kassenzahnärztliche ANLAGEN Bundesvereinigung (KZBV) ihre Gesunde Zähne für Ihr Kind in einer überarbeiteten Neuauflage 4 veröffentlicht. Diese berücksichtigt die jüngsten Empfehlungen zahnmedizinischer Fachgesellschaften und Körperschaften zur Fluoridkonzentration in Kinderzahnpasten und deren ANSPRECHPARTNER altersgerechter Dosierung. Die Empfehlungen wurden kürzlich im Konsens mit Kinderärztinnen Hotline Tel.: 0251.507-300 und Kinderärzten erarbeitet. Die KZBV-Publikation zur Auslage in Zahnarztpraxen ist auch in den Hauptmigrantensprachen Türkisch und Russisch verfügbar. QR-CODE Die überarbeitete Broschüre informiert unter anderem über die Früherkennungsuntersuchungen Formularbestellung der KZVWL für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren und Leistungen der Individualprophylaxe für Kinder- und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie richtet sich insbesondere an Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Dargestellt wird, wie die Zahngesundheit von Kindern gefördert werden kann, etwa mit Blick auf gute Mundhygiene und ausgewogene Ernährung. Erläutert wird auch der Aufbau eines Kinder- und Erwachsenengebisses, Gefahren für Milchzähne und die richtige Vorsorge zuhause und in der Praxis. Ein besonderes Augenmerk liegt unter anderem auf der Vermeidung frühkindlicher Karies. Solange der Vorrat reicht, können Sie die Patientenbroschüre „Gesunde Zähne für Ihr Kind“ bestellen unter der Formularbestellung der KZVWL: www.zahnaerzte-wl.de/pages/kzvwl-formularbestellung PAR-Abrechnungsformular über die Formularbestellung abrufbar 7 »Ausfüllbare PDF-Datei (Abrechnung syst. PAR-Therapie und Vers. § 22a SGB V)« Bei dem vorbereiteten Formular zur Abrechnung der PAR-Therapie handelt es sich um eine ANSPRECHPARTNER beschreibbare PDF-Datei. Das Formular kann übergangsweise für die Abrechnung der Hotline Tel.: 0251.507-300 systematischen PAR-Therapie und der Behandlung von Versicherten nach § 22a SGB V genutzt werden, bis die PVS-Hersteller die Abrechnung in ihre Systeme integriert haben. QR-CODE Bestellung von Formularen der KZVWL Im Bereich Formularbestellung der KZVWL finden Sie das PAR-Abrechnungsformular als PAR-Abrechnungsformular ausfüllbare PDF-Datei: www.zahnaerzte-wl.de/pages/kzvwl-formularbestellung Wir bitten Sie, uns das Abrechnungsformular nach dem Ausdruck zusammen mit der Kopie von Blatt 2 des PAR-Status sowie bei der Abrechnung einer CPT die Kopie der „Mitteilung CPT“ zu übersenden. Bei Versicherten nach § 22a SGB V ist die „Anzeige einer Behandlung von Parodontitis“ als Kopie der Abrechnung beizufügen. Alternativ können Sie Ihre Abrechnung über unser ZOD-Abrechnungsportal erfassen und übermitteln, oder in Papierform verschicken. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie die PAR- Abrechnung so lange zurückhalten, bis Ihnen Ihr PVS eine elektronische Abrechnung ermöglicht. Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 7
Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH 8 Mit der Vorstandsinformation 4/2021 haben Sie bereits das neue Fortbildungsprogrammheft der ANLAGEN KZVWL und der ZIS GmbH für den Zeitraum August 2021 bis Juni 2022 erhalten. Wir haben 5 unsere Fortbildungen neugestaltet. Die neue modulare Gestaltung der Fortbildungen bietet Ihnen folgende Vorteile: ANSPRECHPARTNER Für Fortbildungen der KZVWL Susanne Hoppe-Woodbridge Tel.: 0251.507-115 zum einen sind die Zeiten der einzelnen Fortbildungen verkürzt worden und susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de zum anderen konnten wir die Themen in Einzelsequenzen individueller gestalten. Für Fortbildungen der ZIS GmbH ZIS GmbH Tel.: 0251.507-119 fortbildung@zis-gmbh.net Sie können wieder an Präsenzveranstaltungen teilnehmen soweit dies unter den dann aktuellen Corona-Bestimmungen möglich ist, aber auch Webseminare haben wir in unserer Kursplanung weiterhin mit aufgenommen. Somit können Sie entscheiden, welche Form der Fortbildung für QR-CODE Sie die geeignetste ist. Fortbildungsangebot der KZVWL Beigefügt senden wir Ihnen nun noch einmal die aktualisierte Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes. Die Beschreibungen der einzelnen Kurse finden Sie wie gewohnt auf unserer Homepage. Gerne können Sie sich auch online anmelden. Für Anmeldungen der ZIS-Kurse, die bis zum Ende des Jahres 2021 stattfinden, profitieren Sie von einem 10%igen Rabatt bei der Onlineanmeldung. Vorstandsinformation August /2021 vom 05. August 2021 | Nr. 6 8
Einreichungs- und Zahlungstermine für die Kalenderquartale 3/2021 und 4/2021 Bei Einreichung der Trendabrechnungen ist darauf zu achten, dass die Leistungen der jeweiligen Stichtage ebenfalls enthalten sind. Juli August September Oktober November Dezember 1 Do 1 So 1 Mi 1 Fr 1 Mo Allerheiligen 44 1 Mi 2 Fr 2 Mo 31 2 Do 2 Sa 2 Di 2 Do 3 Sa 3 Di 3 Fr 3 So Tag der Deutschen Einheit 3 Mi 3 Fr 4 So 4 Mi 4 Sa 4 Mo 40 4 Do 4 Sa 5 Mo KCH/KFO Q 2 / 2021 27 5 Do 5 So 5 Di KCH/KFO Q 3 / 2021 5 Fr 5 So 2. Advent 6 Di 6 Fr 6 Mo 36 6 Mi 6 Sa 6 Mo Nikolaus 49 7 Mi 7 Sa 7 Di 7 Do 7 So 7 Di 8 Do 8 So 8 Mi 8 Fr 8 Mo 45 8 Mi 9 Fr 9 Mo 32 9 Do 9 Sa 9 Di 9 Do ZE/PAR/KFB 10 Sa 10 Di 10 Fr 10 So 10 Mi 10 Fr Sie werden zeitnah über 11 So 11 Mi 11 Sa 11 Mo 41 11 Do 11 Sa den Einreichungstermin im Dezember informiert 12 Mo 28 12 Do 12 So 12 Di 12 Fr 12 So 3. Advent 13 Di 13 Fr 13 Mo 37 13 Mi 13 Sa 13 Mo 50 14 Mi 14 Sa 14 Di 14 Do 14 So 14 Di 15 Do Telematik Zahlung 06 / 2021 15 So 15 Mi Telematik Zahlung 08 / 2021 15 Fr Telematik Zahlung 09 / 2021 15 Mo Telematik Zahlung 10 / 2021 46 15 Mi Telematik Zahlung 11 / 2021 3. Abschlag Q 2 / 2021 16 Mo Telematik Zahlung 07 / 2021 33 2. Abschlag Q 3 / 2021 3. Abschlag Q 3 / 2021 1. Abschlag Q 4 / 2021 2. Abschlag Q 4 / 2021 POC Zahlung 05 / 2021 1. Abschlag Q 3 / 2021 POC Zahlung 07 / 2021 POC Zahlung 08 / 2021 POC Zahlung 09 / 2021 POC Zahlung 10 / 2021 16 Fr POC Zahlung 06 / 2021 16 Do 16 Sa 16 Di Stichtag Trendabrechnung Q 4 / 21 16 Do 17 Sa Stichtag Trendabrechnung Q 3 / 21 17 Fr 17 So 17 Mi 17 Fr 18 So 17 Di 18 Sa 18 Mo 18 Do 18 Sa 19 Mo 29 18 Mi 19 So 19 Di 19 Fr ZE/PAR/KFB 11 / 2021 19 So 4. Advent 20 Di ZE/PAR/KFB 07 / 2021 19 Do Trendabrechnung 20 Mo ZE/PAR/KFB 09 / 2021 38 20 Mi ZE/PAR/KFB 10 / 2021 20 Sa 20 Mo 51 21 Mi 20 Fr ZE/PAR/KFB 08 / 2021 21 Di 21 Do 21 So 21 Di Winteranfang 22 Do 21 Sa 22 Mi Herbstanfang 22 Fr 22 Mo Trendabrechnung 47 22 Mi 23 Fr 22 So 23 Do 23 Sa 23 Di 23 Do 24 Sa 23 Mo 34 24 Fr 24 So 24 Mi 24 Fr Heilig Abend 25 So 24 Di 25 Sa 25 Mo 43 25 Do 25 Sa 1. Weihnachtstag 26 Mo 30 25 Mi 26 So 26 Di 26 Fr 26 So 2. Weihnachtstag 27 Di ZE/PAR/KFB 06 / 2021 26 Do 27 Mo ZE/PAR/KFB 08 / 2021 39 27 Mi ZE/PAR/KFB 09 / 2021 27 Sa 27 Mo ZE/PAR/KFB 11 / 2021 52 Restzahlung Q 1 / 2021 27 Fr ZE/PAR/KFB 07 / 2021 28 Di Restzahlung Q 2 / 2021 28 So 1. Advent 28 Di 28 Mi 28 Sa 29 Mi 28 Do 29 Mo ZE/PAR/KFB 10 / 2021 48 29 Mi 29 Do 29 So 30 Do ZE-Abschlag 09 / 2021 29 Fr ZE-Abschlag 10 / 2021 30 Di ZE-Abschlag 11 / 2021 30 Do ZE-Abschlag 12 / 2021 30 Fr ZE-Abschlag 07 / 2021 30 Mo 35 30 Sa 31 Fr Silvester 31 Sa 31 Di ZE-Abschlag 08 / 2021 31 So Sommerzeit Ende Einreichungstermine KCH Pinar Suna 0251 507-155 KFO Elke Schmidt 0251 507-153 ZE, PAR, KFB Sabine Hagedorn 0251 507-195 / Birgit Honerpeick 0251 507-261 Trendabrechnung Trendabrechnung Bärbel Gallien 0251 507-172 späteste Zahlungstermine Zahlungs-/Abschlagstermine Thomas Ermke 0251 507-168 Jürgen Oelerich 0251 507-313 Franziska Schäfer 0251 507-302 Abschlagstermine ZE-Abschlagstermine sofern beantragt Telematik sofern registriert
V4-Nr. 562 vom 02.07.2021 Verteiler: KZVen An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Köln, 02.07.2021 26. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z – Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Anlagen 14a, 14b BMV-Z Sehr geehrte Damen und Herren, wie bereits mit KZBV-Rundschreiben vom 10. Dezember 2020 ausführlich berichtet, wird die Übermittlung von Daten über die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2021 flächendeckend digital auf direktem Weg von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkasse erfolgen (vgl. V4-Nr. 823 vom 10.12.2020). Auf Grundlage des TSVG haben die Bundesmantelvertragspartner nun die 26. Ände- rungsvereinbarung zum BMV-Z zur Umsetzung der eAU (Anlagen 14a, 14b BMV-Z) ge- troffen. Vor diesem Hintergrund sind die wesentlichen Punkte der 26. Änderungsvereinbarung ins- besondere wie folgt zusammenzufassen (vgl. im Einzelnen die 26. Änderungsvereinba- rung - als Anlage beigefügt): Änderungen in Anlage 14b BMV-Z (Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den For- mularen): • Schrittweise Umstellung auf ein digitales Verfahren: Ab 01.01.2021 bis 30.06.2022 digitale Übermittlung der AU-Daten von Zahnarzt an Krankenkasse und ab 01.07.2022 digitale Bereitstellung der für den Arbeitgeber bestimmten AU-Daten als Meldung zum Abruf durch die Krankenkasse (vgl. Art. 2, (II), C., I. und II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). KZBV Vorstand Universitätsstr. 73 Tel.: 0221 40 01-0 post@kzbv.de KdöR 50931 Köln Fax: 0221 406 14 30 www.kzbv.de
2 • Allgemeine Anpassungen zu den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zu den Formularen: o Kostenfreie Zurverfügungstellung der digitalen Formulare durch die Kran- kenkassen (vgl. Art. 2, (I), A., Ziffer 1 Satz 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). o Anpassung der Zeile 7 des Personalienfelds zur Abrechnungs-Nr. und Zahnarzt-Nr. mit Wirkung zum 01.07.2021 (vgl. Art. 2, (I), A., Ziffer 2, Zeile 7 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z); möglicherweise erfolgt die Umsetzung dieser Vorgabe in einigen Praxisverwaltungssystemen erst zum 01.10.2021. • Verfahren ab 01.01.2021 bis 30.06.2022 (vgl. Art. 2, (II), C., I. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z): o Die Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse erfolgt grundsätzlich digital als Datensatz, die Ausfertigung für den Zahnarzt in Papier entfällt und die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papier- ausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Style- sheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer 2 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). o Tagesaktuelle Übermittlung von eAU-Daten an die Krankenkasse, mindes- tens einmal täglich, via KIM (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 3 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). o Störfallregelung, wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 4 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). o Stornierung durch den Zahnarzt bei nachträglichem Korrekturbedarf (vgl. Art. 2, (II), C., Ziffer 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). • Verfahren ab 01.07.2022 (vgl. Art. 2, (II), C., II. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z): o Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung (vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Der Arbeitgeber wird wie bisher von dem Pa- tienten über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet.
3 o Die Patienten bekommen weiterhin jeweils einen unterschriebenen Papier- ausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber (jeweils mittels Sty- lesheets erzeugte Ausfertigungen des Datensatzes, vgl. Art. 2, (II), C., II., Ziffer 1 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). • Allgemeine Grundsätze und Ausfüllhinweise (vgl. Art. 2, (II), C., III. ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z): o Kostenfreie Zurverfügungstellung der Stylesheets durch den GKV-SV (vgl. Art. 2, (II), C., III., Ziffer 4 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). o ICD-10-Kodierung bei der eAU zum 01.10.2021 (vgl. Art. 2, (II), C., III., Ziffer 5, Hinweis 6 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). Folgeanpassungen in Anlage 14a BMV-Z (Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung), vgl. Art. 1 ÄndV zu Anlage 14a BMV-Z: o Erweiterung der Formularsammlung um die Stylesheets zur eAU (Ausferti- gungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber, vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer 2 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z). o Beibehaltung des Musters 1 (Muster 1a, 1b, 1c und 1d) für die Übergangs- phase bis zum 30.09.2021 nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen (vgl. Art. 2, (II), C., I., Ziffer 8 ÄndV zu Anlage 14b BMV-Z), ergänzt um eine Fußnote zur Übergangsphase. Die Änderungsvereinbarung ist am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch ergänzend über den ausführlichen Leit- faden zur Anwendung der eAU in der Zahnarztpraxis informieren, der in Kürze auf der Homepage der KZBV abrufbar ist. Mit freundlichen Grüßen ZA Martin Hendges Stellv. Vorsitzender des Vorstandes Anlage
26. Änderunqsvereinbwq zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die vertragszahnärztliche Versorgung (Anlagen 14a/14b BMV-Z), hier: Muster1 (Stand: 1.2018) Artikel 1 Änderung der Anlage 14a zum BMV-Z (I) Die Anlage 14a BMV-Z wird auf Seite 21 vor Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) um die beigefügte Fassung des Vordrucks e01 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ergänzt. der das Muster 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung ersetzt, soweit die technischen Voraussetzungen für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Die Abbildungen stellen die mittels Stylesheet erzeugten Ausdrucke des Vordrucks e01 (Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse, Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber und Ausfertigung für Versicherte) dar: Seite 1 von 14
Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse Km—nmw Arbeitsunfähig keits- 1 mwmm bescheinigung E] Entbucmmgung D Folgobaeholnlgung W Via-darin“ All-N man 3-:- Ü am. Mm“ “um 2W IMM m Mumm mm oh Tqumnlnqm 060 und MM“ I Ausfuflgung zur Vorlage hol du Knnkonkuu AU-bogründondo Diagnoum) (Icon; (2010-0060 mm-Cadc (In-10.606. CD-lO-Cooo 13104206. mJfl-Coo. Ionüou Unhl Vonoraumlddon WM." an BVG) am ab ’ _ ’ ' M _ D mmm Laumann: D m:- Im Kmlwngoldfal mnmw‘ man E] 5mm Hinwu's für wuchern zum Krankengald WWIIM mmmnonndv ‚_‚ an" Moor ‚ ‚ ‚war ‚von ‚ 0rd! bzw . . “Mutan- PR) NR NW)9 Seite 2 von 14
Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber "mm-“- W' Arbeitsu nfähigkeits- 1 m.ma-wmn bescheinigung E] Enthoscholnigung E] Folgobuchclnigung m ‚ an." Damm m Dum- wmmmmammmmma Du mmmmanmeno-xm _ _ l l um»wan PUNK mm» Seite 3 von 14
Vordruck e01: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ausfertigung für Versicherte mm2 n— W890 Arbeltsunfählgkelts— 1 m- mmm bescheinigung Ü man ""T' "——"""""""T— "‘ ——";""‘ " D Fmdnlnm l Audnrßgung mr MM l wmmrummmkm AU-bogründlndo Diagnolqn) ‚m w: [EO-|0.“ wie.“ CD—"J-CMI mmmcn EIN-C“ CD—lll-m. nuhg-Udll “nur. Ü an “mit“ BVG) BMMMWWCWMMMMMWM Ü [.qu Wind!“ um: "mm E] w Imkrankongoldffll „mum.” D ü" „mwu E] 941:!de ”Minimal“ mm Knnh’n-undegoM AmSeam‘ um * r ‚nannten -...‚ A-M Mdnem an ÄWW’IIM mdmmrqmanunmnmvwamwwmmwmhmmrm Semwwummw. LmSQWMMWMMMM mmmmZMmWM‘WWWu um mmmmknmm Bin—lau"... PI! Nl Nmr (II) Auf Seite 21 der Anlage 14a, auf 51er bisher das Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) abgebildet ist, wird am Ende der Uberschrift „Muster 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ ein Sternchen “"‘ ergänzt, das folgende Fußnote beinhaltet: Soweit die technischen Voraussetzungen für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung in der Übergangsphase bis zum 30.09.2021 noch nicht vorliegen, können die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bis zum 31.12.2020 geltenden Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a, 1b und 1c) in Papier über den Versicherten Seite 4 von 14
an die Krankenkasse übermittelt werden. Das Nähere zu der Übergangsphase wird unter C., I., Ziffer 8 Anlage 14b BMV-Z geregelt. Artikel 2 Änderung der Anlage 14b zum BMV-Z (l) A. Allgemeines wird wie folgt neu gefasst: A. Allgemeines 1. Die im vertragszahnärztlichen Bereich zur Anwendung kommenden Formulare gelten inhaltlich und auch in der Gestaltung einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Der Vertragszahnarzt darf nur die vertraglich vereinbarten Formulare verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Bei der Verwendung von Formularen hat der Vertragszahnarzt darauf zu achten, dass diese in ihrerjeweils gültigen Fassung verwendet werden. Die Bestellung der Formulare erfolgt auf der Ebene der Gesamtvertragspartner. Die Krankenkassen stellen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) die Formulare kostenfrei zur Verfügung. Das gilt entsprechend für die Verwendung digitaler Formulare. Formulare können von der KZV oder dem Vertragszahnarzt auch selbst mittels EDV technisch umgesetzt werden. Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur sowie die vorgegebenen Zeilenabstände nicht verändert werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Die Formulare sind maschinell auswertbar, d. h. beleglesefähig, zu erstellen. 2. Für die Bedruckung des Personalienfelds gelten die nachfolgenden Bestimmungen, die anhand eines Musterbeispiels näher erläutert werden. [123;50789012345678901234567890| Krankmkam bzw Kostenlnqer Testort-Musterkasse 72 Narr: Vorname des Verschenen Mustermann-Müller gmam Prof. Dr. Johann von 20.10.25 Musterweg 6 D 12345 Musterhausen 12/20 Kosmiragerkennung Verschenm-N Status 123456789 M123456789 ß08060C Wmnqs-N' Zahnarzt-N Datum 123456789 [123456789 [01.01.21 Schriftart: Courier oder Courier New, Nimbus Mono L, NLQ Zeichendichte: 10 Zeichen/Zoll, das entspricht der Schriftgröße 12 Zeile 1: Krankenkasse bzw. Kostenträger (ab 27 Stellen kürzen) WOP: wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: leer Hinter dem Kassennamen wird eine zweistellige Nummer für eine eindeutige Zuordnung des Wohnorts der Versicherten zu den KZVen angegeben. Zeile 2: Nachname Zeile 3: Titel, Vorname. Namenszusatz, Vorsatzwort(e)‚ Geburtsdatum Seite 5 von 14
Zeile 4: Straßenname, Hausnummer Zeile 5: Ländercode. Postleitzahl. Ort, Versicherungsschutz-Ende (optional) Zeile 6: Kostenträgerkennung, Versicherten-Nr.‚ Versichertenart, Besondere Personengruppe. DMP-Kennzeichnung (nur bei ärztlichen Formularen, bei zahnärztlichen Formularen im- mer leer), ASV-Kennzeichen Im Statusfeld wird obligat die Versichertenart, optional die Besondere Personengruppe und optional das DMP-Kennzeichen gedruckt. Für das ASV-lTSS-Kennzeichen wird im vertragszahnärztlichen Bereich standardmäßig eine „00“ eingetragen. Zeile 7: Abrechnungs-Nr. Zahnarzt-Nr. (bei Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich: Be- triebstätten-Nr.‚ Arzt-Nr.) Im Feld für die Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr. wird die neunstellige Abrechnungs- nummer eingetragen, die wie folgt aufgebaut ist: Führende „'0‘. 2-stellige KZV- und 6- stellige Abrechnungsnummer der Praxis. Im Feld für die Zahnarzt-Nr./Ar2t-Nr. wird bis zur Einführung der Zahnarztnummer als Ersatzwert die Nr. 999999991 eingetragen. Es gelten die nachfolgenden Druckvorschriften: Druckzeile Feld Position Druckvorschrift eGK Krankenkasse bzw. Kostenträger 1-27 ab 27 kürzen 1 WOP-Kennzeichen 29-30 wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: leer 2 Nachname 1—30 ab 30 kürzen Titel Vorname Namenszusatz .. 1-21 ab 21 kurzen Vorsatzwort(e)‘ 3 Geburtsdatum 23-30 Format TT.MM.JJ Straßenname Hausnummer’ .. - .. Lange Max (Straßenname) = 30 4 glternatlv. .. Postfach Postfachnummer . 1. 1_ 30 —[Länge(Hausnummer) + 1 13 5 W . ' „ Versicherungsschutz Ende . 1 26-30 Länge l1 Max (Ort) = 24 Länge(PostIeitzahI) — Format MM/JJ — 1 Kostenträgerkennung 1-9 9-stellig (lnstitutionskennzeichen) Versicherten-Nr. 11-22 linksbündig. 10-stellig 24_30 Beim Arbeitgeber-Exemplar einer AU-Be- Status schelnlgung. 7 Leerzeichen wenn bei Ersatzverfahren unbekannt: "O" 6 Versichertenart 24 Besondere Personengruppe 25-26 . „ wenn einstellig mit führender "0" DMP-Kennfelghen (nur fur Rezegte 27-28 „00.. wenn nicht vorhanden: ansonsten 00 ) ASV-lTSS-Kennzeichen 29-30 immer „00" führende "O" 2-stellige KZV- und 6-stellige Abrechnungs—Nr. 1-9 7 Abrechnungs-Nr. der Praxis “ Seite 6 von 14
Druckzeile Feld Position Druckvorschrift eGK 999999991‘ Zahnarzt—Nr. 11-19 Datum des Ausdrucks bei zahnärztlicher Heilmittelverordnung und ärztlichen Formularen 1, 2, 4. 16, 21 oder 22-29 Format TT.MM.JJ Karteneinlesedatum bei zahnärztlichen Formularen, die das abgebildete Personalienfeld enthalten (Ersatzverfahren: keine Angabe) durch Leerzeichen getrennt nur zulässig wenn kenne Straßenadresse vorhanden Abzug nur. wenn Länge (Feld) > O. d. h. falls Feld vorhanden Diese Änderung tritt zum 01.07.2021 in Kraft Die Verwendung von Formularen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ist unzulässig. Die zur Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Formulare und Stempel sind zur Verhütung missbräuchlicher Benutzung sorgfältig aufzubewahren. Die Formulare sind vollständig. sorgfältig, und leserlich entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung auszufüllen, vom Vertragszahnarzt mit dem Vertragszahnarztstempel zu ver- sehen und persönlich zu unterzeichnen. Die Unterschrift darf nicht mittels roter Farbe erfolgen. Bei der Ausstellung der Formulare kann auf die Verwendung des Vertragszahnarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits aufgedruckt ist. Bei der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen kann auf den hierfür vorgesehenen Formularen, wenn die Erstellung der Abrechnung mittels EDV erfolgt, der Inhalt des Vertragszahnarztstempels an der dafür vorgesehenen Stelle eingedruckt werden. Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Schülerunfällen können nur die Muster 1 (Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung)‚ 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) und 16 (Arz- neiverordnungsblatt) verwendet werden. Das Ankreuzfeld „sonstiger Unfall, Unfallfolgen" auf Muster 1 bzw. „Unfall, Unfallfolgen" auf Muster4 ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu venNenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (z. B. Haus-, Sport-‚ Verkehrsunfällen). Die Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich sind jeweils unten rechts nummeriert, wobei zusätzlich der Monat und das Jahr ihrer Einführung bzw. ihrer letzten Anderung angegeben sind. (II) C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich, die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind, werden wie folgt neu gefasst: C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Be- reich, die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind Die im Folgenden aufgeführten Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich finden im ver- tragszahnärztlichen Bereich in der jeweils angegebenen Fassung entsprechende Anwendung. Änderungen der vertragsärztlichen Formulare werden im vertragszahnärztlichen Bereich nur wirksam, wenn der GKV-Spitzenverband und die KZBV dies vereinbaren. Seite 7 von 14
Vordruck e01 — Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung I. Verfahren ab 01.01.2021 bis 30.06.2022: 1. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt ab dem 01.10.2021 flächendeckend ausschließlich digital. Bei Vorliegen der technischen Vo- raussetzungen sowohl in den Vertragszahnarztpraxen als auch bei allen Krankenkassen für das Erstellen, die sichere Übermittlung und den Empfang der elektronischen Arbeitsunfä- higkeitsbescheinigung, können elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem 01.01.2021 ausgestellt und versandt werden. Protokol/notiz: Soweit die technischen Voraussetzungen in der Übergangsphase bis zum 30.09.2021 noch nicht vorliegen, können die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach dem bisherigen Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a, 1b und 1c) in Papier über den Ver- sicherten an die Krankenkasse übermittelt werden. Das Nähere zu der Übergangsphase wird unter Ziffer 8. geregelt. 2. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt grundsätzlich digital als Datensatz. Die Ausfertigung für den Vertragszahnarzt in Papier entfällt. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten in Papierform als Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars unterschrieben auszu- händigen. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber darf nur die obere Hälfte des Sty/esheets der Krankenkasse beinhalten (keine diagnosebezogenen Daten). 3. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten sind tagesaktuell als XML-Datensatz (im FlHR-Standard) zu erstellen und über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) zu übermitteln. 4. Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragszahnarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist, erhält der Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papierge- bundene unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Der Versicherte ist aufgrund der verzögerten Übermittlung der digitalen Daten darauf hinzuweisen, dass er die entsprechenden Ausfertigungen zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung und ggf. Zahlung des Krankengeldes dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln hat. Die Ausfertigung für die zuständige Krankenkasse enthält folgenden Hinweis: „Wird Ihnen in der Arztpraxis die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt, leiten Sie diese bitte an Ihre Krankenkasse weiter. Dadurch können zeitliche Verzögerungen bei der Gewährung von Kranken- bzw. Verletztenge/d vermieden werden." Stellt der Vertragszahnarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenüber- mittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nach- folgenden Werktags1 nachgeholtwerden, sendet der Vertragszahnarzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt Q 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V i. d. F. ab 01.01.2021. 1 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Seite 8 von 14
5. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA2 zu signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der Telematik—Infrastruktur (TI) aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen. die nicht in der Verantwortung des Vertragszahnarztes liegen. nicht möglich ist, ist eine Signierung der elektronischen Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung mittels SMC-B zulässig. 6. Bei nachträglichem Korrekturbedarf versendet der Vertragszahnarzt eine Stornierung an die Krankenkasse und übermittelt einen neuen Arbeitsunfähigkeitsdatensatz mit den korrekten Daten. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten entsprechend korrigiert in Papierform unterschrieben auszuhändigen. 7. Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine standardisierte Fehlermeldung an den Vertragszahnarzt, der den Versicherten darüber in- formiert. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat erst dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich veranlasst. 8. Soweit die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragszahnärzte und Einrichtungen ab dem 01.01 .2021 noch nicht über die entsprechende Ausstattung zur Über- mittlung von Daten der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Kranken- kassen verfügen. sind sie bis längstens zum 30.09.2021 von der Verpflichtung zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten in elektronischer Form befreit. In diesem Fall wird die Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen ausgestellt. Die Verpflichtung entsteht davon unabhängig erst dann. wenn alle Krankenkassen zur Entgegennahme elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Lage sind; der maßgebliche Zeitpunkt wird vom GKV-Spitzenverband und der KZBV rechtzeitig mitgeteilt. Die Ausstattung der Vertragszahnarztpraxen hat davon unabhängig und ohne Verzögerung zu erfolgen. Das Muster 1 besteht nach den bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen aus dem folgenden vierteiligen Formularsatz: Muster 1a - Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 1b - Ausfertigung für den Arbeitgeber Muster 1c - Ausfertigung für den Versicherten Muster 1d - Ausfertigung für den Arzt/Zahnarzt II. Verfahren ab 01.07.2022: 1. Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden vom Vertragszahnarzt an die zu- ständige Krankenkasse digital als Datensatz übermittelt. Die Krankenkasse stellt dem Ar- beitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Versi- cherte erhalten papiergebundene und vom Vertragszahnarzt unterschriebene Ausdrucke der mittels Stylesheet erzeugten Ausfertigung Versicherter und der mittels Stylesheet erzeugten Ausfertigung Arbeitgeber. Protokol/notiz: In den Aussagen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird aktuell von einem Start des Verfahrens der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Ar- beitgeber zum 01.07.2022 ausgegangen. Sollte die gesetzlich vorgesehene Pilotierung im Arbeitgeberverfahren nicht vo/lumfäng/ich erfolgen können, verständigen sich die Vertrags- partner darauf, dass im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung die Fristen unter l. und Il. kurzfristig aktualisiert werden. 2 Davon sind alle Ausweise umfasst, die zum jeweiligen Zeitpunkt als qualifizierte Signaturkartenjn der Telematikinfrastruktur unterstützt werden. Seite 9 von 14
2. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten sind tagesaktuell als XML-Datensatz (im FIHR-Standard) zu erstellen und über den Dienst KIM zu übermitteln. 3. Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragszahnarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist, erhält der Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papierge- bundene unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Der Versicherte ist aufgrund der verzögerten Übermittlung der digitalen Daten darauf hinzuweisen, dass er die entsprechenden Ausfertigungen zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung und ggf. Zahlung des Krankengeldes dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln hat. Die Ausfertigung für die zuständige Krankenkasse enthält folgenden Hinweis: „Wird Ihnen in der Arztpraxis die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgehändigt, leiten Sie diese bitte an Ihre Krankenkasse weiter. Dadurch können zeitliche Verzögerungen bei der Gewährung von Kranken- bzw. Verletztenge/d vermieden werden.“ Stellt der Vertragszahnarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenüber- mittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nach- folgenden Werktags3 nachgeholt werden, sendet der Vertragszahnarzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Der Vertragszahnarzt informiert den Versicherten über die nachträglich festgestellte Störung und weist ihn aufgrund der verzögerten Übermittlung der digitalen Daten darauf hin, die entsprechende Ausfertigung zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung nach S. 2 (Ausfertigung Arbeitgeber) dem Arbeitgeber unverzüglich zu übermitteln. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt 5 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGBV i.d.F. ab 01.01.2021. 4. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA‘ zu signieren. Wenn die Signierung mit den Komponenten der TI aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragszahnarztes liegen, nicht möglich ist. ist eine Signierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels SMC-B zulässig. 5. Bei nachträglichem Korrekturbedarf versendet der Vertragszahnarzt eine Stornierung an die Krankenkasse und übermittelt einen neuen Arbeitsunfähigkeitsdatensatz mit den korrekten Daten. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten entsprechend korrigiert in Papierform unterschrieben auszuhändigen. 6. Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine standardisierte Fehlermeldung an den Vertragszahnarzt, der den Versicherten darüber in- formiert. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat erst dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich veranlasst. 7. Die Ausfertigungen für den Versicherten und für den Arbeitgeber können auf Wunsch des Versicherten diesem entweder papiergebunden ausgehändigt oder digital in die elektronische Patientenakte (ePA) übernommen werden. 3 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 4 Davon sind alle Ausweise umfasst, die zum jeweiligen Zeitpunkt als qualifizierte Signaturkarten in der Telematikinfrastruktur unterstützt werden. Seite 10 von 14
Allgemeine Grundsätze und Ausfüllhinweise: Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Bedeutung eine besondere Sorgfalt. Arbeitsunfähigkeit darf deshalb nur aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. Der Vertragszahnarzt soll die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mindestens 12 Mo- nate archivieren. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfä- higkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits- Richtlinie) ist zu beachten. Der GKV-Spitzenverband stellt der KZBV und diese den KZVen und den Herstellern der PraxisvenNaltungssysteme die Stylesheets zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im XSLT- Format kostenfrei zur Verfügung. Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten: o Erst-lFoIgebescheinigung Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Das Kästchen „Erstbescheinigung“ ist von dem Vertragszahn— arzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Kästchen „Folgebescheinigung“ (auch bei Mit-NVeiterbehandlung) anzukreuzen. Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, ist „Erstbescheinigung“ anzukreuzen; dies gilt auch dann. wenn eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit beginnt. 9 Arbeitsunfall, -folgen‚ Berufskrankheit/dem Durchgangsarzt zugewiesen Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist „Arbeitsunfall/-folgen‚ Be- rufskrankheit“ anzukreuzen. Die entsprechenden Regelungen hierzu gelten weiter fort. Seite 11 von 14
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Zeitraum bescheinigt werden. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Monat ' bescheinigt werden. Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen, aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog. ‚.Brückentage"), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen. Liegt ein potentieller Krankengeldfall vor und der Vertragszahnarzt kann bereits bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist zusätzlich zur Angabe des letzten Tages der Arbeitsunfähigkeit das Kästchen „Endbescheinigung“ anzukreuzen. Auf diese Angabe ist besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, die Leistungsfortzahlung der Agentur für Arbeit und die Krankengeldzahlung wichtig ist. 6 festgestellt am Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf weder vor- noch rückdatiert werden; es ist vielmehr der Tag einzusetzen, an dem die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich jeweils für den in der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Arbeitsunfähigkeitszeitraum vertragszahnärztlich festgestellt wurde. Das Feststelldatum ist wichtig für einen lückenlosen Nachweis des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit. Hierfür muss die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem auf das bisher attestierte voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Werktag erneut vertragszahnärztlich festgestellt werden. Samstage gelten nicht als Werktage im vorgenannten Sinne. Eine verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit führt zu einem Iückenhaften Nachweis der Arbeitsunfähigkeit; hierdurch droht Krankengeldverlust für den Versicherten. 6 AU-begründende Diagnose(n) Hier sind alle die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen im Format ICD-1O-GM5 inderjeweils gültigen Fassung anzugeben. Soweit der Vertragszahnarzt es für erforderlich hält, besteht die Möglichkeit, weitergehende Hinweise bzgl. der Diagnose zusätzlich als Klartext/Freitext zu ergänzen. Die Angabe von Klartext/Freitext ersetzt jedoch nicht die Kodierung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nach ICD-10. o sonstiger Unfall, Unfallfolgen Bei Vorliegen eines Unfalls oder Unfallfolgen ist dies entsprechend anzukreuzen. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall bzw. Folgen eines Arbeitsunfalls, ist stattdessen „Arbeitsunfall/- folgen, Berufskrankheit" anzukreuzen. 6 Versorgungsleiden (z. B. Bundesversorgungsgesetz (BVG)) Bei Vorliegen eines Versorgungsleidens ist dies entsprechend anzukreuzen. Unter Versor- gungsleiden werden alle Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verstanden. die wegen einer öffentlich angeordneten beziehungsweise angeregten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden und vom Versorgungsamt anerkannt worden sind. Hierunter sind z. B. folgende Ansprüche zu subsumieren: 5 Diese Verpflichtung besteht erst mit flächendeckender Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 01.10.2021. Für das bisherige Muster 1 nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen besteht diese Verpflichtung nicht. GM = German Modification Seite 13 von 14
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