Was wirkt im Jugendstrafvollzug? - DVJJ

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Was wirkt im Jugendstrafvollzug? - DVJJ
Kriminologischer
                                                         Dienst des Landes
                                                         Nordrhein-Westfalen

Was wirkt im Jugendstrafvollzug?
Vortrag im Rahmen der 7. „Praktikertagung Jugendstrafvollzug“ der
Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V.
am 31. Oktober 2018 in Berlin
Wolfgang Wirth
Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Was wirkt im Jugendstrafvollzug? - DVJJ
Was wirkt im Jugendstrafvollzug? Überblick

         • Wirkungserwartungen:
           Professionelles Selbstverständnis & Normatives
    I      Regelwerk & Empirische Forschungsfragen

         • Wirkungsbelege:
           Befähigung im Strafvollzug & Rückfall nach
   II      Strafvollzug & Legalbewährung durch Strafvollzug

         • Wirkungsbedingungen:
           Smarte Hilfeplanung & Strukturiertes Übergangs-
   III     management & Evidenzbasiertes Lernen

                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Was wirkt im Jugendstrafvollzug? Überblick

         • Wirkungserwartungen:
           Professionelles Selbstverständnis & Normatives
    I      Regelwerk & Empirische Forschungsfragen

         • Wirkungsbelege:
           Befähigung im Strafvollzug & Rückfall nach
   II      Strafvollzug & Legalbewährung durch Strafvollzug

         • Wirkungsbedingungen:
           Smarte Hilfeplanung & Strukturiertes Übergangs-
   III     management & Evidenzbasiertes Lernen

                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Professionelles Selbstverständnis: Wirkungserwartung

Was soll der Jugendstrafvollzug aus Ihrer Sicht erreichen?
Bitte denken Sie einmal an das Wirkungsziel, das Ihnen persönlich
am wichtigsten ist.

Sind Sie nun eher pessimistisch oder eher optimistisch,
wenn Sie sich fragen, ob Sie dieses Ziel mit Ihrer Arbeit erreichen
können?

         Eher                                                              Eher
         pessimistisch                                                     optimistisch

                         Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Professionelles Selbstverständnis: Wirkungserwartung

Für den Fall, dass Sie nicht an „Rückfallprävention“
als Vollzugsziel gedacht haben:

Wie steht es hier um Ihre Wirkungserwartung? Sind Sie
eher pessimistisch oder eher optimistisch, wenn Sie sich fragen,
ob Ihre Arbeit zur Vermeidung weiterer Straftaten beitragen kann?

        Eher                                                              Eher
        pessimistisch                                                     optimistisch

                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Normatives Regelwerk: Jugendgerichtsgesetz

§ 2 Abs. 1 JGG
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem
erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder
Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu
erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des
elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig
am Erziehungsgedanken auszurichten.“

         Rückfallvermeidung durch Erziehung?
                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Normatives Regelwerk: (Jugend-)Strafvollzugsgesetz

§ 2 JStVollzG NRW: Vollzugsziel, Aufgaben
    Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu
    befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
    Straftaten zu führen. Er trägt durch eine an den Entwicklungs-
    potentialen der Gefangenen orientierte Förderung dazu bei,
    individuelle Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
§ 1 StVollzG NRW: Ziel des Vollzuges
    Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Ziel, Gefangene zu
    befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
    Straftaten zu führen.

        Rückfallvermeidung durch „Befähigung“!
                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Zum Vergleich: Die bundeseinheitliche „Altregelung“

§ 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig
werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen (Vollzugsziel). ….

               Erkennen Sie den Unterschied?
                         Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Zum Vergleich: Die bundeseinheitliche „Altregelung“

§ 2 StVollzG: Aufgaben des Vollzuges
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig
werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen (Vollzugsziel). ….
Strafvollzugsgesetze NRW
Der Vollzug der Jugendstrafe/Freiheitsstrafe dient dem Ziel,
die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer
Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. …
     Letzteres ist also ein eindeutiger Arbeitsauftrag,
            der allerdings noch ergänzt wird …
                         Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Normatives Regelwerk: Befähigung und Eingliederung

Europäische Strafvollzugsgrundsätze:
 „Jede Freiheitsentziehung ist so durchzuführen, dass sie
  den betroffenen Personen die Wiedereingliederung in die
  Gesellschaft erleichtert.“ (6)
 „Neben den Vorschriften, die für alle Gefangenen gelten,
  ist der Vollzug für Strafgefangene so auszugestalten,
  dass sie fähig werden, in sozialer Verantwortung ein
  Leben ohne Straftaten zu führen.“ (102.1)
            durch die Zusatzaufgabe der
      „Wiedereingliederung“ der Strafgefangenen
                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Empirische Forschungsfragen: Auch zur Beantwortung der Vortragsfrage
Befähigung: Wurde(n) die Maßnahme(n) im Vollzug erfolgreich durchgeführt?
   Rückfallgefährdete     Befähigungsmaßnahme            Maßnahmeziele
  Zielgruppen erreicht?     planmäßig beendet?         vollständig erreicht?
  (Bedarfsorientierung)    (Motivationsförderung)    (Kompetenzsteigerung)
Eingliederung: Ist die soziale/berufliche (Re-)Integration erfolgreich verlaufen?
            Vermittlung von                      Vermittlung der (ehemaligen)
        Eingliederungshilfen an                         Gefangenen in
   (ehemalige) Gefangene gesichert?           Arbeit- oder Ausbildung gelungen?
        (Maßnahmekontinuität)                         (Integrationserfolg)
Legalbewährung: Sind nach der Haft neue Straftaten begangen worden?
               Erneute Straffälligkeit und/oder erneute Rückkehr
      der (ehemaligen) Gefangenen in den (Jugend-)Strafvollzug registriert?
                             (Rückfallvermeidung)
Diese Fragen sind jeweils für sich, aber auch als Wirkungskette, zu analysieren.
                              Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Empirische Forschungsfragen: Zieltrias und Wirkungsketten

      Befähigungs-                      Eingliederungs-                              Legalbewährungs-
       wirkungen                           wirkungen                                    und Teilhabe-
     im Vollzug der                    im Übergang aus                                wirkungen „in the
      Jugend- oder                       der Haft in die                             long run“ nach der
      Freiheitstrafe                        Freiheit                                     Entlassung
 (individuelle Resozialisierung)          (soziale Reintegration)                    (Prävention und Inklusion)

                                   Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Empirische Forschungsfragen: Wirkungshypothesen

 Die Rückfallrisiken werden durch eine gelungene soziale
  (Wieder-) Eingliederung nach Strafvollzug gesenkt.
 Die dazu erforderlichen (Wieder-)Eingliederungschancen
  werden durch eine erfolgreiche individuelle Befähigung
  der Gefangenen im Strafvollzug gesteigert.
 Die diesbezüglichen Befähigungsmöglichkeiten sind von
  Bedarfsmerkmalen der Gefangenen und von der
  bedarfsgerechten Planung und Gestaltung der
  „Befähigungsmaßnahmen“ des Strafvollzuges abhängig.
                      Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Ausgangslage 1: Exklusionsrisiken vor Strafvollzug

                                                                                                                                           Quelle: KrimD NRW - Falldaten Evaluation Jugendstrafvollzug NRW (Stand: 31.12.2017)
    100
                                      91,4
     90

                                                                                                                                                         N = 4.203 junge Gefangene mit min. 181 Tagen Strafhaft)
     80                                                                                    73,7
     70          65,0                                                                                     65,0
     60
%
     50
     40
     30
                                                                                                                            21,0
     20
                                                               12,1
     10
      0
          kein Schulabschluss    keine berufliche         in schulischer/               arbeitslos     Arrest- oder   Strafhafterfahrung
                                (Teil-) Qualifikation beruflicher Ausbildung                          Hafterfahrung

                                                    Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Ausgangslage 2: Inklusionshoffnungen im Strafvollzug
 Objektive Exklusionsrisiken vor und durch (Jugend-)Strafvollzug
    Niedriges Bildungsniveau erhöht Armuts- und Arbeitslosigkeitsrisiko
    Arbeitslosigkeit erhöht Straffälligkeits- und Inhaftierungsrisiko
    Inhaftierung hat zudem Stigmatisierungseffekte und negative Folgen wie
          Einschränkung individueller Autonomie und sozialer Beziehungen
          Verlust von Wohnung, Arbeits- und Ausbildungsplatz etc. (soweit zuvor vorhanden),
    die ebenfalls zu einer Steigerung der Rückfallrisiken beitragen
 Subjektive Inklusionshoffnungen der Inhaftierten im Strafvollzug
    Trotz prekärer Lebenslagen und gemischter Erfahrungen mit
          klassischer Sozialarbeit, Bewährungshilfe, Sozialdienst (früherer) JVAen (eher positiv)
          Gerichtshilfe, Jugend- und Arbeitsämter (eher negativ)
    haben junge Gefangene zumeist kein eigenes Exklusionsbewusstsein,
     aber zu 80% optimistische Zukunftserwartungen
      (Quelle: Stelly/Thomas/Vester/Schaffer (2014): Lebenslagen von Jugendstrafgefangenen. In: MschrKrim 97, S. 267 – 279)

                                           Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Zwischenfazit 1: Jugendstrafvollzug als ultima ratio?

Familiale Sozialisation (zunehmend) bindungslos
Herkunftsfamilie und persönliches Umfeld der Gefangenen
konnten keine stabile Integrationsgrundlage schaffen.
Sozial(politisch)e Interventionen (zu oft) erfolglos
Jugendhilfe, Ausbildungssysteme und ambulante soziale Dienste
konnten ihrem Integrationsanspruch nicht gerecht werden.
Strafrechtliche Sanktionen (bisher) wirkungslos
Inhaftierung droht die soziale Ausgrenzung weiter zu verfestigen
und wird doch als „letzte“ (?) Re-Integrationschance begriffen, zu
deren Nutzung die jungen Gefangenen befähigt werden sollen.
                         Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Was wirkt im Jugendstrafvollzug? Überblick

         • Wirkungserwartungen:
           Professionelles Selbstverständnis & Normatives
    I      Regelwerk & Empirische Forschungsfragen

         • Wirkungsbelege:
           Befähigung im Strafvollzug & Rückfall nach
   II      Strafvollzug & Legalbewährung durch Strafvollzug

         • Wirkungsbedingungen:
           Smarte Hilfeplanung & Strukturiertes Übergangs-
   III     management & Evidenzbasiertes Lernen

                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Befähigung im Jugendstrafvollzug: (Be-)Handlungserfordernisse

                                        Suchtberatung                                                                              55,5

                                                                                                                                           Quelle: KrimD NRW - Falldaten Evaluation Jugendstrafvollzug NRW (Stand: 31.12.2017)
                        Soziale Trainingsmaßnahmen                                                                               53,9
                       Berufliche Qualifizierungskurse                                                                           53,7

                                                                                                                                                         N = 4.203 junge Gefangene mit min. 181 Tagen Strafhaft)
                 Vollqualifizierende Berufsausbildung                                                                          51,2
               Schulabschlussbezogene Maßnahmen                                                                         45,0
                          Suchttherapie(vorbereitung)                                                            39,5
                   Anti-Gewalt-Maßnahmen/Trainings                                                       32,9
                     Berufsvorbereitungsmaßnahmen                                                      30,9
             Schuldnerberatung/Schuldenregulierung                                                26,9
                          Schulische Förder-/Liftkurse                                            26,3
Deliktbezogene Maßnahmen (soweit nicht Anti-Gewalt)                                        17,8
                   Psychotherapeutische Behandlung                          10,5
                   Arbeitstherapeutische Maßnahmen                         9,2
                    Sozialtherapeutische Behandlung                      7,4
                   Schulische Elementar-/Grundkurse                    6,3
          Sprach- und Integrationskurse für Ausländer                 4,7
                                                             0            10               20      30           40        50        60 %

                                         Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Befähigung im Jugendstrafvollzug: Bedarfe und Verläufe (kompakt)
                                                                                          Im Falle einer Maßnahmeumsetzung

                                                                      (bei Bedarf)

                                                                                                                              Quelle: KrimD NRW - Falldaten Evaluation Jugendstrafvollzug NRW (Stand: 31.12.2017)
                                                                      Umsetzung
                                                                                                       Ziele

                                                           Bedarf
              Art der Maßnahme                                                       Maßnahme     gem. Fachdienst
                                                                                                                     Folge-
                                                                                      vorzeitig     mindestens

                                                                                                                                            N = 4.203 junge Gefangene mit min. 181 Tagen Strafhaft)
                                                                                                                     bedarf
                                                                                      beendet       annähernd
                                                                                                     erreicht
Berufliche Fördermaßnahmen                               76,0         74,7                48,3          67,8          57,4
Suchtberatung/Suchttherapie(vorbereitung)                71,7         69,9                16,1          75,2          45,8
Schulische Bildungsmaßnahmen                             56,4         52,4                39,2          68,5          55,9
Soziale Trainingsmaßnahmen                               53,9         37,3                9,3           86,5          45,2
Anti-Gewalt /andere deliktorientierte Maßnahmen          41,9         40,5                17,9          68,4          28,1
Schuldnerberatung/Schuldenregulierung                    26,9         49,0                32,8          54,8          59,1
Psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen                10,5         55,4                25,4          59,0          39,1
Arbeitstherapeutische Maßnahmen                           9,2         73,4                59,6          47,6          39,2
Sozialtherapeutische Behandlung                           7,4         47,4                36,2          61,2          26,3
Sprach- und Integrationskurse für Ausländer               4,7         76,0                31,6          67,1          60,5

                                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Zwischenfazit 2: Befähigung im (Jugend-)Strafvollzug

Befähigungsbedarfe der Gefangenen sind komplex
Die multiplen Problemlagen der Gefangenen erfordern vielfältige
Maßnahmen im Vollzug – aber auch Priorisierungen.
Befähigungsmöglichkeiten des Vollzuges sind begrenzt
Angesichts der Problemkomplexität und der zeitlich begrenzten
Vollzugsdauer sind die kriminalpräventiven Wirkungserwartungen
auf ein realistisches Maß zu reduzieren!
Vorbeugung durch die Haft verlangt Nachsorge nach der Haft
Die bei Entlassung fortbestehenden (Be-)Handlungsbedarfe
erfordern vernetzte Eingliederungshilfen, um die Rückfallraten
nachhaltig senken zu können!
                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
„Rückfall und Rückkehr“ nach Jugendstrafvollzug: Forschungsbefunde

                                                                                                                          Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 bis 2013. Berlin 2016
                                                                                                                          Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite
                                                                                                                          Quelle: Jehle, J.-M., Albrecht, H.-J., Hohmann-Fricke, S., Tetal, C.:
in %
       100

        90                                                                                       2007-2010
        80
                    68,6
                                                                                                 2010-2013
        70                               64,5
        60

        50

        40                                                                                35,8
                                                                                                           30,3
        30

        20

        10

         0
             Rückkfallquote (jede neue BZR Eintragung)                           Rückkehrerquote (erneute Inhaftierung)

                                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
„Rückfall und Rückkehr“ nach Jugend- und Freiheitsstrafe: Ein Vergleich

                                                                                                                       Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 bis 2013. Berlin 2016
                                                                                                                       Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite
                                                                                                                       Quelle: Jehle, J.-M., Albrecht, H.-J., Hohmann-Fricke, S., Tetal, C.:
         Jugendstrafe                                                                      Freiheitsstrafe

                                                                                             sonstige
                                                                                             Rückfälle
                                    kein                                                      23,5%
       sonstige
                                  Rückfall
       Rückfälle
                                   35,5%
        34,2%                                                                                                 kein
                                                                                                            Rückfall
                                                                                                             55,1%
                                                                                          Rückkehr in den
                   Rückkehr in                                                              Strafvollzug
                       den                                                                     21,4%
                   Strafvollzug
                      30,3%

                                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Generalisierbare Befunde: Die Delikt- und Sanktionsabhängigkeit

                                                                           Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 bis 2013. Berlin 2016
                                                                           Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite
                                                                           Quelle: Jehle, J.-M., Albrecht, H.-J., Hohmann-Fricke, S., Tetal, C.:
 Etwa jeder dritte Straftäter wird unabhängig von der Sanktionsart
  binnen drei Jahren nach Verurteilung/Entlassung erneut straffällig.
 Straftäter mit Delikten wie „Raub und Erpressung“ und „schweren
  Formen des Diebstahls“ werden am häufigsten rückfällig – bei
  Kapital- und Bagatelldelikten gibt es niedrigere Rückfallquoten.
 Mit zunehmender Schwere der Bezugsentscheidungen und
  wachsender Anzahl der Vorstrafen sinken die Legalbewährungs-
  quoten – allerdings wiederum altersdifferenziert.
 Höchste Rückfallrate: Jugendstrafe ohne Bewährung, knapp gefolgt
  von Jugendarrest, aber: die höheren Rückfallraten nach
  Jugendstrafen entsprechen der altersbedingt höheren Rückfälligkeit.
                         Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Generalisierbare Befunde: Die Alters- und Zeit-Abhängigkeit

                                                                              Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 bis 2013. Berlin 2016
                                                                              Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite
                                                                              Quelle: Jehle, J.-M., Albrecht, H.-J., Hohmann-Fricke, S., Tetal, C.:
 Die Rückfallraten sinken mit zunehmendem Alter der Gefangenen, was
  auch für die Straffälligkeit allgemein gilt.
 Die Legalbewährungsquoten steigen mit zunehmender Haftdauer, was
  auch auf deliktspezifisch variierende Rückfallrisiken zurückzuführen ist.
 Die Rückfallraten steigen mit längeren Kontrollzeiträumen, im Schnitt
  um + 9 Prozentpunkte nach sechs und um weitere + 3 Prozentpunkte
  nach neun Jahren.
 Ein Großteil der Rückfälle erfolgt gleichwohl im ersten (halben) Jahr
  nach der Entlassung – und auch die Rückfallgeschwindigkeit ist um so
  größer, je jünger die (ehemaligen) Gefangenen sind. („Bereits innerhalb
  von 14 bzw. 15 Monaten ist die Hälfte der jugendlichen und heran-
  wachsenden Rückfälligen erneut straffällig geworden.“)
                           Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Einzelbefunde: Rückfallquoten im Zeitverlauf
            Entwicklung der Rückfallrate nach Altersgruppen im neunjährigen

                                                                                 Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 bis 2013. Berlin 2016, S. 186 f
                                                                                 Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite
                                                                                 Quelle: Jehle, J.-M., Albrecht, H.-J., Hohmann-Fricke, S., Tetal, C.:
           Beobachtungszeitraum (ohne Entscheidungen gem §§ 45, 47 JGG)

                               Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Generalisierbare Befunde: Die Orts- und Maßnahmenabhängigkeit

Neben den kriminogenen oder protektiven Merkmalen der
Gefangenen variieren die Rückfallquoten zudem in
Abhängigkeit von
 der Art, Konzeption und Strukturqualität der vorgehaltenen
  „Befähigungsmaßnahmen“,
 dem Verlauf und Ergebnis ihrer Durchführung in geschlossenen
  oder offenen Vollzugseinrichtungen,
 der Sicherung von Maßnahmekontinuität durch Vermittlung der
  Gefangenen in Folgemaßnahmen bzw. an ambulante Dienste
 sowie von den wiederum damit verbundenen Eingliederungs-
  chancen bzw. Integrationsergebnissen.
                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Legalbewährung durch Strafvollzug? Maßnahmetypus

                                                                             In: Bewährungshilfe , 59, Heft 2, S. 175 - 190
                                                                             Quelle: Lösel, F. et. al. 2012: Resozialisierung junger Straftäter in Europa.
 Relativ konsistent positive Effekte haben:
    Allgemeinbildende Maßnahmen (basic education)
    Berufliche Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung
     der Beschäftigungsfähigkeit (vocational & employability programmes)
    Kognitiv-behaviorale Behandlungsprogramme (z.B. Reasoning &
     Rehabilitation, Cognitive Restructuring, Anger Management)
    Therapeutische Gemeinschaften (therapeutic communities)
    Multisystemische Therapieformen und familienbezogene
     Programme (multisystemic therapy, family oriented programmes)
    Substituierende Drogensuchtbehandlung teilweise in Verbindung
     mit „drug courts“ (psychopharmacological/substitution drug treatment)
                          Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Legalbewährung durch Strafvollzug? Maßnahmetypus

                                                                             In: Bewährungshilfe , 59, Heft 2, S. 175 - 190
                                                                             Quelle: Lösel, F. et. al. 2012: Resozialisierung junger Straftäter in Europa.
 Unwirksam oder sogar schädlich sind:
    Ausschließlich strafende Interventionen (pure sanction)
    Ausschließlich abschreckende Maßnahmen (purely deterrent
     measures, e.g. scared straight, shock incarceration for juveniles)
    Ausschließlich disziplinierende Maßnahmen (strict discipline, boot
     camps without treatment elements)
    Ausschließlich psychodynamische und unstrukturierte
     Therapieansätze (purely psychodynamic and unstructured
     therapeutic approaches)

                           Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Legalbewährung durch Strafvollzug? Präventionseffekte

                                                                                    In: Rettenberger/Dessecker (Hg.): Behandlung im Justizvollzug. Wiesbaden, S.18-52.
                                                                                    *Quelle: Lösel, F. (2016): Wie wirksam ist die Straftäterbehandlung im Justizvollzug?
   Die durchschnittliche Effektgröße bei der Rückfallreduzierung durch die
    Behandlung von Straftätern liegen bei d = 0.20 +/- 0.10 oder r = .10 +/- .05.
    Ein d von 0.20 entspricht bei einer mittleren Rückfallrate von 50 % einer
    Differenz von 10 Prozentpunkten oder 18 Prozent zwischen Behandlungs-
    und Kontrollgruppe.*
   Diese Quote kann steigen, wenn es gelingt, den Einfluss der „richtigen“
    kriminogenen Faktoren durch geeignete Maßnahmen zu mindern bzw.
    entsprechend behandlungsbedürftige Gefangene mit bedarfsgerechten
    Maßnahmen zu erreichen und erfolgreich zu „behandeln“.
   Aber sie kann auch sinken, wenn die „Befähigungsmaßnahmen“ im Voll-
    zug nicht bedarfsgerecht, plangemäß und/oder anschlussfähig umgesetzt
    werden (können), wobei selbst „Befähigungserfolge“ in der Haft bei
    ausbleibenden Integrationserfolgen nach der Entlassung verpuffen können.
                             Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Legalbewährung durch Strafvollzug? Bedingte Erfolge
              Beispiel: Rückfallraten (erneute Haft)
nach vollzuglicher Berufsförderung und späterem Erwerbsstatus
    %
     100                                                               Teilnehmer ohne Abschluss
                                                                       Teilnehmer mit Abschluss
      90
           90,0                                                        Teilnehmer mit ausbildungsgemäßer Beschäftigung
      80

      70            80,0
      60
                                                                           64,5
      50

      40

      30
                                                                                           40,4
                                                                                                         32,8
      20

      10

       0
                    arbeitslos                                                            erwerbstätig
                            Status nach der Entlassung
                     Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Zwischenfazit 3: Legalbewährung nach/durch Strafvollzug

Legalbewährung nach Strafvollzug ist nicht
gleichbedeutend mit Legalbewährung durch Strafvollzug
Allein anhand der vorliegenden Rückfalldaten darf nicht auf
Erfolg oder Scheitern des Vollzuges geschlossen werden.
Der (Jugend-)Strafvollzug wirkt stets nur bedingt präventiv
Die potentiell rückfallsenkende Wirkung wird durch eine Vielzahl
moderierender Faktoren positiv wie negativ „gebrochen“.
Die Wirkungspotentiale müssen mit Hilfe systematischer
Bedingungsanalysen identifiziert und gesteigert werden
Dazu ist herauszufinden, welche Maßnahmen wann und wie bei
welchen Gefangenen wirken und warum (nicht).
                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Was wirkt im Jugendstrafvollzug? Überblick

         • Wirkungserwartungen:
           Professionelles Selbstverständnis & Normatives
    I      Regelwerk & Empirische Forschungsfragen

         • Wirkungsbelege:
           Befähigung im Strafvollzug & Rückfall nach
   II      Strafvollzug & Legalbewährung durch Strafvollzug

         • Wirkungsbedingungen:
           Smarte Hilfeplanung & Strukturiertes Übergangs-
   III     management & Evidenzbasiertes Lernen

                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: What Works (1)?
 Konzentration auf motivierende Befähigungsmaßnahmen mit
  realistischer Eingliederungsperspektive anstelle von reiner
  Abschreckung (Strafe, Überwachung) – und dabei sind
  ambulante Maßnahmen grundsätzlich wirksamer als
  stationäre Unterbringungen.
 Ausrichtung der Behandlung am Grad des Rückfallrisikos
  (risk) mit Orientierung des Befähigungsbedarfs (needs) an
  kriminogenen Faktoren und Förderung der Ansprechbarkeit
  der Gefangenen (responsivity) – was allerdings die
  Gestaltung entsprechend „ansprechender“ Maßnahmen
  (responsiveness) zwingend voraussetzt.
                      Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: What Works (2)?
 Verbindung einzelner, möglichst modular aufgebauter
  „Befähigungsmaßnahmen“ zu „integrierten Eingliederungs-
  programmen“ im Strafvollzug – weil multiple Problemlagen nicht
  allein mit „einer Maßnahme für alles“ bewältigt werden können.
 Vermeidung von Maßnahmeabbrüchen in der Haft und
  Sicherung der Maßnahmekontinuität nach der Entlassung –
  weil „Abbrecher“ immer höhere Rückfallrisiken haben.
 Ergänzung stationärer Behandlung durch ambulante Nachsorge,
  auch und vor allem zur Vermittlung in Ausbildung und/oder
  Arbeit - was nur im Wege eines vollzugsübergreifenden
  Übergangsmanagements gelingen kann.
                      Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: Smarte Hilfeplanung

                                                                        In Anlehnung an: Projektmanagment-Manufaktur (http://projektmanagement-manufaktur.de/smart-ziele) – dort
SMART* formulierte Befähigungsziele müssen

                                                                          allerdings mit dem Begriffspaar „attraktiv/akzeptierend“ anstelle des hier genutzten Begriffs „ansprechend“.
Spezifisch
Messbar
Ansprechend
Realistisch und
Terminiert

    sein, um für (ehemalige) Gefangene hinreichend
            motivierend wirken zu können!
                      Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: Smarte Maßnahmegestaltung

SMART strukturierte Befähigungsmaßnahmen mit

Schriftlich fixierten Konzepten und Zieldefinitionen,
Methodisch geleiteter Zugangssteuerung,
Anerkannten und anschlussfähigen Verfahren,
Risiko- und bedarfsorientierter Umsetzung sowie
Teilnehmerbezogener Ergebnisdokumentation

      haben bessere Präventionswirkungen als eher
              unstrukturierte Maßnahmen.
                     Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: Smarte Übergangsplanung

SMART koordinierte Übergänge aus der Haft in Freiheit

Steigern die Präventionswirkungen des Vollzuges
Mit bedarfsgerechten Folgemaßnahmen und
Ambulanten Eingliederungshilfen im besonders
Rückfallträchtigen ersten (Halb-)Jahr nach der Haft und
Tragen so zu kriminal- und sozialpolitischen Zielen bei!
  was allerdings ein erfolgreiches „Schnittstellenmanagement“
               auf mehreren Ebenen voraussetzt.

                      Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Strukturiertes Übergangsmanagement: Zu gestalten ist …

1. der Wechsel der Gefangenen in die Zuständigkeit von ambulanten
   Diensten der Justiz – z. B. der Bewährungshilfe
   (aber: dieser Übergang betrifft bei weitem nicht alle Gefangenen)
2. die Aufnahme der Gefangenen als „Klienten“ originär zuständiger
   (Jugend-)Hilfesysteme bzw. kommunaler sozialer Dienste
   (aber: dieser Übergang wird durch Zuständigkeitsgrenzen der
   beteiligten Organisationen erschwert) .
3. die (kooperative) Vermittlung von (ehemaligen) Gefangenen in
   Arbeit oder Ausbildung - möglichst schon vor der Entlassung
   (aber: dies kann im Strafvollzug erfolgreich initiiert werden,
   muss jedoch in der „Nachsorge“ nachhaltig stabilisiert werden.)
                       Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Integrationsbefunde: Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung
          nach Jugendstrafvollzug:                                                      nach Freiheitsstrafenvollzug:

                                                                                                                                                    Quelle: KrimD NRW – Falldatenanalyse Gemeinschaftsinitiative B5 (Stand: 31.03.2018)
                           (N = 1.456)                                                                  (N = 2.385 ohne EFS)

  via Entlassungs-                           in der                               via Entlassungs-                         in der
 vorbereitung (n=1.456)                  Nachsorge (n=677)                       vorbereitung (n=2.385)               Nachsorge (n=1.104)
         46,8 %                              57,3 %                                       33,3 %                               50,4 %
  davon vorbehaltlich: 14,1%         davon vorbehaltlich: 7,7 %                  davon vorbehaltlich: 15,0 %          davon vorbehaltlich: 7,2 %

   ohne             mit              ohne                 mit                    ohne                   mit            ohne             mit
  Berufs-         Berufs-           Berufs-             Berufs-                 Berufs-               Berufs-         Berufs-         Berufs-
qualifikation   qualifikation     qualifikation       qualifikation           qualifikation         qualifikation   qualifikation   qualifikation
im Vollzug:     im Vollzug:       im Vollzug:         im Vollzug:             im Vollzug:           im Vollzug:     im Vollzug:     im Vollzug:
  41,8 %          53,0%             52,4 %             63,9 %                  31,3 %                 39,8 %          49,3 %         56,1 %

                       Vermittlungsquote bei Teilnahme an Entlassungs-
                    vorbereitung und Nachsorge (n=1.809): 73,1 % - It Works!
                 (erhöhtes n durch Berücksichtigung von Fällen ohne Differenzierungsangaben zu Jugend-/Freiheitsstrafe)
                                                  Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: What Works (3)?
Schließlich:
 Steuerung der „Befähigungsmaßnahmen“ und des
  Übergangsmanagements mit Hilfe „eingebauter Evaluationen“ –
  weil systematisches Qualitätsmanagement,
  standardisierte Ergebnisdokumentation und empirische
  Erfolgskontrollen die Effektivität, Effizienz und Wirksamkeit
  vollzuglicher Interventionen sichern und ihre evidenzbasierte
  Weiterentwicklung ermöglichen (können).
                   Das gilt insbesondere für
         wechselseitiges Lernen an den Schnittstellen
    zwischen Strafvollzug und ambulant wirkenden Diensten.
                      Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Wirkungsbedingungen: Worauf ist also primär zu achten?
 Individuelles Rückfallrisiko
    Alter und strafrechtliche Vorbelastung der Inhaftierten
    Art und Dauer der strafrechtlichen Sanktionierung
 Kriminogene (Be-)Handlungsbedarfe bei Haftantritt
    Schulisches und berufliches Bildungsniveau (Lebenslage)
    Suchtgefährdung, Gewaltbereitschaft, Schuldenstand (Lebensweise)
 Bedarfsgerechte Befähigungsmaßnahmen im Vollzug
    Strukturierungsgrad, Verknüpfbarkeit und Motivierungspotential
    Abbruchvermeidung, Zielerreichung und Erfolgskontrolle
 Fortbestehende (Be-)Handlungsbedarfe bei Entlassung
    Vermittlung in, Inanspruchnahme von geeignete(n) Anschlussmaßnahmen
    Integration im „sozialen Empfangsraum“, insb. in Arbeit/Ausbildung
                           Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Schlussfazit: Evidenzbasiertes Lernen
Wirkungseuphorie?
Die Formel „It works! Let‘s have more of the same!“ hat sich erledigt.
Wirkungsskepsis?
Die Forderung „Nothing works! Let‘s get rid of it!“ ist (wieder) häufiger zu hören,
findet aber vergleichsweise wenig Resonanz.
Wirkungsevidenz?
Das Credo „What works? Let‘s analyze it!“ ist aktuell(er), zeigt aber nur, dass
(einzelne) Maßnahmen wirken können, nicht warum (nicht) und wie (besser).
Wirkungssteigerung?
Die Losung „What‘s measured improves! Let‘s prove it!“ muss über systema-
tische Bedingungsanalysen zu steuerungsrelevanten Lerneffekten führen.

                              Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Denn auch hier gilt der alte Satz von Wilhem Busch:

        „Stets äußert sich der Weise leise,
                  vorsichtig und
                bedingungsweise“

     Und genau dies ist die Voraussetzung
      für wechselseitiges Lernen an den
       „Schnittstellen der Disziplinen“,
       um die es in dieser Tagung geht!
                        Wirth: Was wirkt im Jugendstrafvollzug? 10/2018
Kriminologischer
                                                         Dienst des Landes
                                                         Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Wolfgang Wirth
Kriminologischer Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Fritz-Roeber-Str. 2
40213 Düsseldorf

wolfgang.wirth[at]krimd.nrw.de
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