Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger

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Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
BaFin Journal
Informationen der Bundesanstalt                       März 2018
für Finanzdienstleistungsaufsicht

 Wertpapiere
 Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
 Seite 15

                                                                        © weseetheworld/fotolia.com

Initial Coin Offerings                  Sanierungsplanung

BaFin veröffentlicht Hinweisschreiben   Quervergleich:
zur Einordnung als Finanzinstrumente    Bankaufsichtliche Erfahrungen
Seite 19                                Seite 22
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

BaFin Journal                                       Kurz & Aktuell    Unternehmen      Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Themen
4    Kurz & Aktuell

4    Anforderungen an die IT VP
4    Kapitalverwaltungsgesellschaften WM
5    Finanzkonglomerate ÜG
5    Privatkundeneinlagen KF
6    Institutsvergütungsverordnung KF
6    Moratorium KF
6    Versicherungsaufsicht VP
6    IT-Aufsicht KF

                                                                                                                                          © BaFin
7    Compliance ÜG
7    Erstversicherer VP
7    Wichtige Termine ÜG
8    Versicherungsvertrieb VP                                             Forderungen gegenüber Staaten
8    Nachhaltiges Finanzwesen ÜG
9    Fintech ÜG                                                           BaFin-Experte Pierschel zur Diskussion im BCBS:
10   Privatplatzierungen WM                                               „Es wäre fahrlässig, bei der derzeitigen
10   Investmentfonds WM                                                   Regelung zu bleiben.“
10   Aufsichtskonvergenz WM                                                                                                   Seite 29
11   Interessengruppen VP
11   Risiken KF
12   Bankenregulierung KF
12   Offenlegung KF
13   Fintech KF                                                           25 Verbraucher
13   Schattenbankensektor ÜG
14   Weitere internationale Konsultationen ÜG                             25    Verbraucherbildung KF
                                                                          26    Warnung WM
15 Aufsicht                                                               26    Großkreditverbot KF
                                                                          26    Einstellung ÜG
15 Wertpapiere WM                                                         26    Warnhinweis WM
19 Initial Coin Offerings WM                                              27    Mögliche Verstöße gegen Erlaubnispflicht ÜG
22 Sanierungsplanung KF                                                   27    Abwicklung unerlaubter Geschäfte ÜG
                                                                          28    Untersagungen VP/WM

                                                                          29 Internationales

                                                                          29 Forderungen gegenüber Staaten KF

                                                                          33 Bekanntmachungen

            In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen
            zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen
            Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.

KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds;
WM = Wertpapierfirmen und Märkte; AW = Abwicklungsthemen; ÜG = Übergreifendes

                                                                                                                                 2
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,                Wie sind Forderungen gegenüber
                                           Staaten in Bankbilanzen regulato-
Anleger erhalten hin und wieder            risch zu behandeln? Vor wenigen
das Angebot, ein Wertpapier aus            Tagen endete die Frist für Stellung-
ihrem Depot zu einem Angebots-             nahmen zu einem Diskussions­
preis an einen Interessenten zu            papier, das der Basler Ausschuss
verkaufen beziehungsweise gegen            für Bankenaufsicht zu dieser Frage
andere Wertpapiere einzutauschen.          veröffentlicht hatte. Im Interview
Der Coverbeitrag ab Seite 15 er-           ab Seite 29 erläutert BaFin-­Experte

                                                                                                                            © Bernd Roselieb
läutert, welche Kauf- und Tausch­          Frank Pierschel die Inhalte des
angebote die BaFin beaufsichtigt           ­Papiers und ordnet sie aus Sicht
und bei welchen Angeboten beson-            der BaFin ein.
dere Vorsicht geboten ist.
                                            Ein weiteres Thema der Banken­                  Dr. Sabine Reimer,
Auch bei Initial Coin Offerings             aufsicht finden Sie auf Seite 22.               Leiterin Kommunikation
sind Anleger die Zielgruppe. Seit          Der Beitrag gibt einen Überblick
einiger Zeit erreichen die BaFin           über den Status Quo deutscher Ins-
vermehrt Anfragen, ob die dabei            titute bei der Sanierungsplanung.
vertrie­benen Token oder virtuellen        Grundlage ist ein Quervergleich der
Währungen als Finanzinstrumente            ­Sanierungspläne von 33 bedeuten-
anzusehen sind. Sie hat dazu nun            den und weniger bedeutenden Ins-
ein Hinweisschreiben veröffent-             tituten, den die BaFin im vergange-
licht, mit dem sich der Beitrag ab          nen Jahr durchgeführt hatte.
­Seite 19 befasst. Ziel ist es, betrof-
 fene Marktteilnehmer über die gel-        Eine interessante Lektüre wünscht
 tenden gesetzlichen Anforderungen         Ihnen
 aufzuklären.

                                           Dr. Sabine Reimer

                                                                                                                   3
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales      Bekanntmachungen

Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen

                                                                                                        © iStockphoto.com/Oxford

Anforderungen an die IT                                       Kapitalverwaltungs-
BaFin konsultiert Rundschreiben                               gesellschaften
der Versicherungsaufsicht
                                                              BaFin konsultiert novellierte Musterbausteine
VP Die BaFin hat das Rundschreiben „Versicherungs-            für Kosten offener Fonds
aufsichtliche Anforderungen an die IT (VAIT)“ zur
Konsultation gestellt. Stellungnahmen sind bis zum            WM Die BaFin hat den Entwurf der ü  ­ berarbeiteten
20. April möglich.                                            Musterbausteine für Kostenklauseln offener Publi-
                                                              kums­investmentvermögen (ohne Immobilien-
Das Rundschreiben findet Anwendung auf alle Ver-              Sonder­vermögen) sowie den Entwurf der über­
sicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die                  arbeiteten Musterbausteine für Kostenklauseln
der Aufsicht der BaFin unterliegen. Es gilt nicht für         von Immobilien-Sondervermögen zur öffentlichen
Versicherungszweckgesellschaften im Sinne des                 ­Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie
§ 168 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie                 bis zum 27. April entgegen. Die Entwürfe lösen die
den S
    ­ icherungsfonds im Sinne des § 223 VAG. Das               ­Musterbausteine für Kostenklauseln offener Pub-
Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der                likumsinvestmentvermögen (ohne Immobilien-­
Vorschriften über die Geschäftsorganisation im VAG,             Sondervermögen) sowie die Musterbausteine für
soweit sie sich auf die technisch-organisatorische            Kostenklauseln von Immobilien-Sondervermögen
Ausstattung der Unternehmen beziehen. n                       ab, beide mit Stand vom 4. September 2012.

                                                              Mit den Musterbausteinen legt die BaFin ihre Verwal-
              Linkempfehlung zum Thema                        tungspraxis bei der Genehmigung von Kostenrege-
              Die Konsultation finden Sie unter:              lungen in den Anlagebedingungen offener Publikums-
              www.bafin.de » Recht & Regelungen               investmentvermögen offen. Es handelt sich dabei um
              » Konsultationen                                Muster, die den aufsichtsrechtlichen Mindestanforde-
                                                              rungen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

                                                                                                                        4
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

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genügen. Eine Novellierung der Musterbausteine war             mit CRR, CRD IV und Solvency II sowie deren Zu-
zum einen erforderlich, weil das KAGB das Invest-              sammenwirken auf der Ebene von Finanzkonglome-
mentgesetz abgelöst hat. Zum anderen soll die aktu-            raten. Ebenso bedarf es weiterer Beobachtung, wie
elle Verwaltungspraxis der BaFin in den Musterbau-             sich die oben genannte Delegierte Verordnung kon-
steinen dargestellt werden. Darüber hinaus dient die           kret auf die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Novellierung redaktionellen und klarstellenden Ände-           Solvabilität auswirkt. Darüber hinaus unterliegen
rungen und Korrekturen. n                                      auch die europäischen Regelungen zur zusätzlichen
                                                               Aufsicht über Finanzkonglomerate einem kontinuier-
                                                               lichen Weiterentwicklungsprozess.
              Linkempfehlung zum Thema
              Die Konsultation finden Sie unter:               Für einen Übergangszeitraum stellt die BaFin den
              www.bafin.de » Recht & Regelungen                nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-
              » Konsultationen                                 Aufsichtsgesetzes (FKAG) meldepflichtigen überge-
                                                               ordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats
                                                               daher den Meldevordruck zum Nachweis der ange-
                                                               messenen Eigenmittelausstattung zur Verfügung.
Finanzkonglomerate                                             Das Formular ersetzt die bisherigen M­ eldevordrucke
                                                               nach § 10 und den Anlagen 1 bis 8 der FkSolV. Es
BaFin veröffentlicht Rundschreiben und Formular                bietet unter anderem die Möglichkeit, zusätzliche
für Solvabilitäts-Meldung                                      Eingabefelder einzufügen, die den unternehmens­
                                                               individuellen Besonderheiten Rechnung tragen.
ÜG Die BaFin hat zwei zentrale Elemente für das                ­Damit reagiert die BaFin auch auf die Rückmeldun-
­Berichtswesen von Finanzkonglomeraten veröffent-               gen, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation
 licht: Das Rundschreiben zur Finanzkonglomerate-               eingegangen sind.
 Solvabi­lität und den zugehörigen Meldevordruck zum
 Nachweis der angemessenen Eigenmittelausstattung              Das Rundschreiben selbst enthält Erläuterungen zu
 eines Finanzkonglomerats. Beide in Z­ usammenarbeit           den wesentlichen gesetzlichen Anforderungen sowie
 mit der Deutschen Bundesbank erstellten Doku-                 Hinweise zur Ausfüllung des Meldevordrucks. Sowohl
 mente hatte die Aufsicht zuvor öffentlich k
                                           ­ onsultiert        Rundschreiben als auch Meldevordruck gelten erst-
 (­siehe BaFinJournal Oktober 2017).                           malig für die im Jahr 2018 vorzunehmenden Mel-
                                                               dungen, die sich auf das zum 31. Dezember 2017
Das Rundschreiben ersetzt die veraltete Finanz­                – oder unternehmensindividuell abweichend – been-
konglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)                 dete Geschäftsjahr beziehen. n
vom 20. September 2013, die aufgehoben wur-
de. Hintergrund sind neue Vorgaben aufgrund
der europäischen Eigenmittelverordnung (­Capital
­Requirements Regulation – CRR) und -­richtlinie               Privatkundeneinlagen
 (Capital ­Requirements Directive IV – CRD IV),
 dem europäischen Regelwerk Solvency II und der                BaFin hebt Merkblatt auf
 ­Delegierten Verordnung, welche die Methoden zur
  Berechnung der Eigenmittelausstattung von Finanz-             KF Die BaFin hat das Merkblatt zu den Anforde-
  konglomeraten konkretisiert. So gibt es gravierende           rungen an die Kategorisierung von Privatkunden-
  Änderungen bei den sektoralen Eigenmittelbestand-             einlagen gemäß Artikel 421 Absätze 1 bis 3 der
  teilen, der Klassifizierung, den Anrechnungsgrenzen           Eigenmittelverordnung (Capital Requirements
  und den Solvabilitätsanforderungen sowie bei der              ­Regulation – CRR) vom 28. Februar 2014 aufge-
  marktwertorientierten Neubewertung der Bilanzen.             hoben. Hintergrund ist, dass die Europäische Ban-
                                                               kenaufsichtsbehörde EBA im November 2017 ihre
Zusammenwirken von CRR, CRD IV                                 ­Leitlinien für Privatkundeneinlagen außer Kraft ge-
und Solvency II                                                 setzt hat. n

Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Europäi-
sche Zentralbank sammeln zurzeit erste Erfahrungen

                                                                                                                   5
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
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Institutsvergütungs-                                           Programmformat und an einem neuen Veranstal-
                                                               tungsort, dem früheren Plenarsaal des Deutschen
verordnung                                                     Bundestages. Einzelheiten zur Konferenz wie das
                                                               Programm und das Anmeldeverfahren wird die BaFin
BaFin veröffentlicht Auslegungshilfe                           in einer späteren Ausgabe des BaFinJournals sowie
                                                               auf ihrer ­Internetseite ­bekannt geben.
KF Die BaFin hat eine aktualisierte Auslegungs­
hilfe zur neuen Institutsvergütungsverordnung                  2011 als Informationsveranstaltung zum europäi-
(­InstitutsVergV) veröffentlicht, in der sie Hinweise          schen Aufsichtsregime Solvency II ins Leben ge-
zur Umsetzung der A  ­ nforderungen gibt. Die Aus­             rufen, hat sich die Veranstaltungsreihe als erfolg-
legungshilfe bezieht sich auf die am 4. August 2017            reiches Format etabliert. Die BaFin möchte damit
in Kraft getretene Fassung der I­ nstitutsVergV (­siehe        weiterhin den intensiven Informationsaustausch mit
BaFinJournal August 2017) und ersetzt die Vor­                 der Branche gewährleisten. n
version vom 1. Januar 2014. n

                                                               IT-Aufsicht
Moratorium
                                                               BaFin-Informationsveranstaltung für Banken
BaFin veröffentlicht FAQs zur Anordnung                        am 27. September 2018
gegen die Dero Bank AG
                                                               KF Am 27. September findet im Kap Europa in
KF Die BaFin hat Fragen und Antworten (Frequently              Frankfurt am Main die diesjährige Informations­
Asked Questions – FAQs) rund um das Moratorium                 veranstaltung „IT-Aufsicht bei Banken“ statt. B
                                                                                                             ­ ereits
über die Dero Bank AG zusammengestellt und auf                 zum fünften Mal lädt die BaFin interessierte Markt-
ihrer Internetseite veröffentlicht. Darin erläutert sie        teilnehmer ein, sich über Themen rund um die IT-
zum Beispiel das weitere Verfahren und die Folgen              Sicherheit auszutauschen. Die Veranstaltung richtet
für die Kunden.                                                sich an Vertreter von Banken, Verbänden, IT-Dienst-
                                                               leistern und Prüfungsgesellschaften.
Die BaFin hatte am 8. Februar 2018 gegenüber der
Dero Bank AG wegen drohender bilanzieller Über-                Die Veranstaltung befasst sich unter anderem mit
schuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot                 den Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT
erlassen (siehe BaFinJournal Februar 2018). Außer-             (BAIT), der aktuellen Aufsichts- und Prüfungspraxis
dem hatte sie angeordnet, die Bank für den Verkehr             der Europäischen Zentralbank und der Deutschen
mit der Kundschaft zu schließen, und ihr untersagt,            Bundesbank, der aufsichtlichen Einschätzung zum
Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung              Thema Cloud-Computing sowie mit den Auswirkun-
von Schulden gegenüber der Dero Bank bestimmt                  gen der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie.
sind (Moratorium). n
                                                               Nähere Informationen zum Programm und das
                                                               ­Anmeldeformular wird die BaFin demnächst auf
                                                                ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Teilnahme
Versicherungsaufsicht                                           ist kostenlos, die Zahl der Teilnehmer jedoch be-
                                                                schränkt. n
BaFin-Jahreskonferenz im November

VP Am 13. November 2018 findet im World
­Conference Center Bonn die diesjährige Jahres­                               Linkempfehlung zum Thema
 konferenz der Versicherungsaufsicht statt. Unter                             Nähere Informationen zu den
 dem Titel „Neue Herausforderungen für Aufsicht                               Veranstaltungen finden Sie
 und Branche“ richtet die BaFin den Blick erneut                              demnächst unter:
 in die Zukunft – diesmal mit einem erweiterten                               www.bafin.de » Veranstaltungen

                                                                                                                   6
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen     Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Compliance                                                    Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit
                                                              Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Verhaltenskodex für die Mitglieder                            Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschafts-
des BaFin-Direktoriums                                        raums, die für die Tätigkeit in Deutschland eine Zu-
                                                              lassung brauchen. n
ÜG Ein neuer, vom Bundesfinanzministerium (BMF)
gebilligter Verhaltenskodex bündelt nunmehr die
Wohlverhaltensregeln, die für das Direktorium der
BaFin gelten. Die Wohlverhaltensregeln ergeben
sich insbesondere aus dem Gesetz über die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG),
dem Bundesbeamtengesetz (BBG), vertraglichen                            Agenda
­Regelungen und BaFin-internen Leitlinien.
                                                                        Wichtige Termine
Die Basis des Verhaltenskodex bilden drei grund­
legende Prinzipien. Erstens müssen die Mitglieder
                                                                        bis Ende April 2018
des Direktoriums ihre Aufgaben unparteiisch und
uneigennützig erfüllen. Zweitens haben sie Interes-
                                                                        15. März          Joint Committee,
senkonflikte zu umgehen und unvermeidbare In-
                                                                                          Videokonferenz
teressenkonflikte dem BMF mitzuteilen. Das dritte
Prinzip besagt, dass sich die Direktoriumsmitglieder                    15./16. März      BCBS, Basel
jederzeit in einer Weise verhalten, die das Ansehen
der BaFin und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die                   17. März          Börsentag (BaFin-
BaFin aufrecht erhält und fördert.                                                        Stand), München

                                                                        19. März          EIOPA MB,
Der Verhaltenskodex enthält unter anderem Rege-
                                                                                          Frankfurt a. M.
lungen zur Annahme von Zuwendungen, zu Vor-
tragstätigkeiten und Ehrenämtern und zu privaten                        22. März          ESMA MB, Sofia
Wertpapiergeschäften. Er sieht vor, dass die Mit-
glieder des Direktoriums keine Geschäfte in Wert­                       22. März          ESRB GB,
papieren von Unternehmen des Finanzsektors täti-                                          Frankfurt a. M.
gen. Ein externer Wirtschaftsprüfer prüft dies und                      22./23. März      ESMA BoS, Sofia
stellt eine neutrale Kontrolle sicher.
                                                                        23. März          AFS, Berlin
Es ist Aufgabe des Compliance-Beauftragten der
                                                                        24.-27. März      NAIC Spring Meeting,
BaFin, die Mitglieder des Direktoriums zu den Wohl-
                                                                                          Milwaukee
verhaltenspflichten zu beraten. Zudem nimmt er
                                                                                          (Wisconsin, USA)
deren Meldungen entgegen, beispielsweise zu Gast-
geschenken und zu privaten Wertpapiergeschäften,
und prüft diese anhand der einschlägigen Rege­
lungen. n                                                               10. April         BaFin-Tech 2018,
                                                                                          Berlin

                                                                        10./11. April     EIOPA BoS,

Erstversicherer                                                                           Frankfurt a. M.

                                                                        13./14. April     Invest, Stuttgart
Statistik 2016 veröffentlicht                                                             (BaFin-Infostand und
                                                                                          Vorträge)
VP Die BaFin hat die Gesamtstatistik über Stand
und Entwicklung der deutschen Erstversicherer und                       18./19. April     EBA, London
Pensionsfonds 2016 auf ihrer Internetseite veröf-
fentlicht. Diese enthält außerdem Statistiken über

                                                                                                                    7
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen    Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Internationale Meldungen                                       hochrangigen Expertengruppe stützt. Zudem gibt
                                                               sie auf ihrer Internetseite Antworten auf wichtige
                                                              ­Fragen zum Thema.

                                                              Der Aktionsplan sieht insbesondere vor, b
                                                                                                      ­ estimmte
                                                              Entscheidungen von den Mitgliedstaaten auf die
Versicherungsvertrieb                                         europäische Ebene zu verlagern. Als Hauptziele
                                                              nennt die Kommission
Anwendungsbeginn der Richtlinie in Deutschland
bleibt unverändert                                            -- die Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige
                                                                   Investitionen, um ein nachhaltiges und integrati-
VP Der europäische Gesetzgeber hat den Zeitpunkt                   ves Wachstum zu erreichen,
verschoben, zu dem die Versicherungsvertriebs­                --   die Bewältigung der finanziellen Risiken, die sich
richtlinie spätestens umzusetzen beziehungsweise                   aus Klimawandel, Naturkatastrophen, Umwelt­
anzuwenden ist. Eine entsprechende Ä ­ nderungs-                   zerstörung und sozialen Problemen ergeben, und
richtlinie haben das Europäische Parlament und                --   die Förderung der Transparenz und Langfristig-
der Rat vor wenigen Tagen verabschiedet. Dem-                      keit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.
nach müssen die Mitgliedstaaten die Regelungen
erst zum 1. Juli 2018 umsetzen und spätestens ab              Empfehlungen der Experten
dem 1. Oktober 2018 anwenden; ursprünglich war
für beides der 23. Februar 2018 vorgesehen. Die               Die Expertengruppe hatte in ihrem A­ bschlussbericht
Verschiebung kam auf Antrag einer Reihe von Mit-              die Herausforderungen und Chancen dargelegt, de-
gliedstaaten zustande, die – insbesondere wegen               nen die EU bei der Entwicklung einer n­ achhaltigen
der Verzögerung beim Erlass der zugehörigen Dele-             Finanzpolitik gegenübersteht. Der Bericht zeigt
gierten Verordnungen – die fristgerechte Umsetzung            auf, wie der Finanzsektor wieder an die Realwirt-
und Anwendung nicht geschafft hätten.                         schaft anknüpfen kann, um den Übergang zu einer
                                                              ­ressourcenschonenderen, kreislauforientierten Wirt-
Deutschland hat die Regelungen allerdings bereits              schaft zu schaffen.
implementiert – das Umsetzungsgesetz zur Ver-
sicherungsvertriebsrichtlinie (siehe BaFinJournal             Demnach wird eine Neuausrichtung der Investitions-
März 2017 und August 2017) ist bereits seit dem               ströme hin zu langfristigen, nachhaltigen Projekten
23. Februar 2018 in Kraft. Der nationale Gesetz­              auch die Stabilität des Finanzsystems verbessern.
geber hat die Richtlinie damit zulässigerweise „vor-          Die Expertengruppe schlug vor,
fristig“ umgesetzt und für anwendbar erklärt. n
                                                              -- ein System zur Klassifizierung einzuführen, um
                                                                   auf dem Markt für Klarheit darüber zu sorgen,
             Linkempfehlung zum Thema                              was „nachhaltig“ ist,
             Die Änderungsrichtlinie finden Sie               --   die Pflichten von Investoren bei der Schaffung
             unter:                                                ­eines nachhaltigeren Finanzsystems zu klären,
             www.data.consilium.europa.eu                     --    Finanzinstitute und Unternehmen anzuhalten,
                                                                    besser offenzulegen, wie Nachhaltigkeit in die
                                                                    Entscheidungsprozesse einfließt,
                                                              --    ein EU-weites Gütesiegel für grüne Anlagefonds
Nachhaltiges Finanzwesen                                            zu schaffen
                                                              --    Nachhaltigkeit in die Mandate der europäischen
Europäische Kommission legt Aktionsplan vor                         Aufsichtsbehörden aufzunehmen und
                                                              --    einen europäischen Standard für grüne Anleihen
ÜG Mit einem Bündel von Maßnahmen, die alle Ak-                     einzuführen.
teure des Finanzsystems einbeziehen, will die Euro-
päische Kommission den Finanzsektor nachhaltiger              Die Umsetzung einiger Empfehlungen, die im
gestalten. Sie hat einen entsprechenden A
                                        ­ ktionsplan          ­Zwischenbericht vom Juli enthalten waren, sind be-
vorgelegt, der sich auf die Empfehlungen einer                 reits weit fortgeschritten. So hat die Kommission

                                                                                                                   8
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen     Verbraucher     Internationales   Bekanntmachungen

vorgeschlagen, die Faktoren Umwelt, Soziales und              Service Provider – ECSP) einzuführen. Die Zustän-
Governance in die Mandate der europäischen Auf-               digkeit für die Erteilung dieser Erlaubnis und die
sichtsbehörden aufzunehmen. Um den Jahreswechsel              Aufsicht über die Dienstleister soll bei der europäi-
führte sie außerdem eine öffentliche Konsultation zu          schen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA liegen. Die
den Pflichten institutioneller Anleger und Vermögens-         Verordnung soll keine Anwendung auf Unternehmen
verwalter im Hinblick auf Nachhaltigkeit durch.               finden, die bereits im Einklang mit den Vorgaben des
                                                              jeweiligen Mitgliedstaats operieren. n
Kapitalmarktunion

Die Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen ist
eine vorrangige Maßnahme des Aktionsplans der
Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarkt­
union (siehe BaFinJournal November 2015 und                             Auf einen Blick
­Februar 2017) und ein wesentlicher Schritt hin zur
 Umsetzung der in Paris vereinbarten Klimaziele der                     Internationale Behörden
 EU. Diese sehen unter anderem vor, die Treibhaus-
                                                                        und Gremien
 gas-Emissionen bis 2030 um 40 Prozent zu senken,
 und erfordern zusätzliche Investitionen von jährlich
 rund 180 Milliarden Euro. Dabei spielt der Finanz-                     EZB        Europäische Zentralbank
 sektor eine Schlüsselrolle. n
                                                                        EBA		European Banking Authority
                                                                        		   Europäische Banken-
                                                                        		aufsichtsbehörde
Fintech
                                                                        EIOPA		European Insurance and
Europäische Kommission legt Aktionsplan vor.                            		Occupational Pensions ­
Verordnungsentwurf zu Crowdfunding                                      		Authority
                                                                        		     Europäische Aufsichts-
ÜG Die Europäische Kommission hat einen                                 		behörde für das Versiche-
­Aktionsplan zu technologiegestützten Innovationen                      		rungswesen und die betrieb-
 bei Finanzdienstleistungen (Fintech) vorgelegt. Dar-                   		liche Altersversorgung
 in schlägt sie 23 Maßnahmen vor, um die Expansion
 innovativer Geschäftsmodelle zu fördern, den Ein-                      ESMA		European Securities and
 satz neuer Technologien zu unterstützen, die Cyber-                    		Markets Authority
 sicherheit zu erhöhen und die Integrität des Finanz-                   		    Europäische Wertpapier-
 systems zu stärken.                                                    		und Marktaufsichtsbehörde

Die Maßnahmen sollen es dem Finanzsektor ermög-                         FSB		Financial Stability Board
lichen, die Fortschritte bei neuen Technologien wie                          Finanzstabilitätsrat
Blockchain, künstlicher Intelligenz und Cloud-Diens-
ten für sich zu nutzen. Gleichzeitig ist es erklärtes                   BCBS		Basel Committee on
Ziel der Kommission, die Märkte sicherer und für                        		­Banking Supervision
neue Marktteilnehmer leichter zugänglich zu machen.                     		    Basler Ausschuss für
Die BaFin wird sich an den weiteren Arbeiten im Rah-                    		Bankenaufsicht
men des Fintech-Aktionsplans aktiv beteiligen.
                                                                        IOSCO		International Organization
Crowdfunding                                                            		of Securities C   ­ ommissions
                                                                               Internationale Organisation
Darüber hinaus hat die Kommission einen Verord-                         		der Wertpapieraufsichts-
nungsentwurf vorgelegt, in dem sie vorschlägt, eine                     		behörden
europaweit einheitliche Erlaubnis für Europäische
Crowdfunding-Dienstleister (European Crowdfunding

                                                                                                                      9
Wertpapiere Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger
März 2018

BaFin Journal                             Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Privatplatzierungen                                            Aus Investorensicht erlaubt dieses Segment zudem
                                                               eine Diversifizierung gegenüber klassischen Anlage-
Europäische Kommission veröffentlicht Studie                   instrumenten. n
zum EU-Markt

WM Im Zuge des 2015 initiierten Aktionsplans zur                              Linkempfehlung zum Thema
Entwicklung einer Kapitalmarktunion (siehe dazu                               Die Studie der EU-Kommission finden
auch Seite 8 sowie BaFinJournal November 2015                                 Sie unter:
und Februar 2017) hat die EU-Kommission kürzlich                              www.ec.europa.eu
eine Studie zum EU-Markt für Privatplatzierungen
von Schuldinstrumenten veröffentlicht.

Die Studie konzentriert sich auf gut etablierte Märk-          Investmentfonds
te für Privatplatzierungen innerhalb der EU, nämlich
den deutschen Schuldschein und die französische                BaFin beteiligt sich an AIFMD-Studie
Euro-PP (Placement Privé). Sie beschreibt eingehend            der EU-Kommission
die Entwicklung des Schuldscheins, i­nsbesondere
den besonderen Aufschwung dieses Instruments                   WM Noch bis morgen, 16. März, findet in 15 EU-Mit-
während der Finanzkrise 2008 sowie erneut in der               gliedstaaten eine online-basierte Umfrage zu Praxis­
jüngsten Vergangenheit. Demgegenüber wurde der                 erfahrungen mit der Richtlinie über die Verwalter al-
französische Euro-PP erst 2012 ins Leben g  ­ erufen,          ternativer Investmentfonds (Alternative Investment
seitdem geprägt durch steile Wachstumsraten.                   Fund Managers Directive – AIFMD) statt.
Die Untersuchung – auch unter Berücksichtigung
des US-amerikanischen Pendants US PP (Private                  Die Umfrage ist Teil einer Studie, welche die Euro-
­Placement) – hat ergeben, dass diese I­ nstrumente            päische Kommission in Auftrag gegeben hat. Auch
 mit den bisherigen Produkten nicht in Konkurrenz              die BaFin nimmt an dieser Studie teil. Gemäß
 stehen, sondern sich vielmehr gegenseitig ergänzen.           ­Artikel 69 der AIFMD ist die Kommission a­ ufgerufen,
                                                                die AIFMD auf ihre Zielerreichung im Lichte der An-
Als aktuelle Trends identifiziert die Kommission un-            wendungserfahrung zu überprüfen. Die Umfrage
ter anderem eine zunehmende Standardisierung                    richtet sich an Marktteilnehmer wie Verwalter alter-
sowie die Privatplatzierung von Fonds und „grünen“              nativer Investmentfonds, Verwahrstellen, Investo-
Instrumenten. In der EU gebe es keine signifikanten             ren, Finanz­intermediäre und Asset-Manager.
regulatorischen Hürden für dieses Marktsegment.
Gleichwohl ruft die Kommission dazu auf, dessen                Den Zuschlag für die Durchführung der Studie, die
­Akzeptanz – etwa durch Informationskampagnen –                europaweit ausgeschrieben wurde, hat die KPMG
 zu fördern, die Standardisierung der Produkte weiter          Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten. Die
 voranzubringen und den bestehenden Rechtsrahmen               BaFin bittet interessierte Marktteilnehmer, an der
 für Privatplatzierungen auch auf nationaler Ebene             Umfrage teilzunehmen. n
 zu reflektieren. Dieser Appell richtet sich augen-
 scheinlich insbesondere an Mitgliedstaaten, in de-
 nen bislang noch kein Privatplatzierungsmarkt etab-
 liert ist.                                                    Aufsichtskonvergenz
Alternative zur klassischen                                    ESMA veröffentlicht Arbeitsprogramm 2018
Bankenfinanzierung
                                                                WM Aufsichtskonvergenz verfolgt das Ziel, dass
Die Kommission erachtet die Privatplatzierung neben             die Aufseher der gesamten Europäischen U   ­ nion
der im Zuge der Kapitalmarktunion angestrebten                 EU-Vorschriften einheitlich anwenden, um ein
Stärkung des EU-Kapitalbinnenmarkts als weitere                ­effizientes Funktionieren der F
                                                                                              ­ inanzmärkte,
Möglichkeit, eine Finanzierungsmöglichkeit losgelöst            den Verbraucherschutz und die Finanzstabi-
von der klassischen Bankenfinanzierung zu eröffnen.             lität zu stärken. Außerdem stellt sie ähnliche

                                                                                                                  10
März 2018

BaFin Journal                             Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Wettbewerbsbedingungen in der EU sicher und redu-              Interessengruppen
ziert Arbitrage-Risiken.
                                                               EIOPA ruft zur Interessenbekundung
Um die Aufsichtskonvergenz weiter zu fördern, hat              für Mitgliedschaft auf
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde ESMA ein Konvergenz-Arbeitsprogramm                    VP Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-
(­Supervisory Convergence Work Programme –                     sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-
SCWP) für das Jahr 2018 entwickelt. In diesem führt            gung EIOPA hat eine Aufforderung zur Interessen­
sie ihre Tätigkeiten und Aufgaben auf, die dazu die-           bekundung veröffentlicht. Dabei geht es um die
nen, eine solide, effiziente und einheitliche Aufsicht         Auswahl neuer Mitglieder für die Interessengruppen
in der EU zu fördern.                                          „Versicherung und Rückversicherung“ (­Insurance
                                                               and Reinsurance Stakeholder Group – IRSG) und
Prioritäten für 2018                                           „­betriebliche Altersversorgung“ (Occupational
                                                               ­Pensions Stakeholder Group – OPSG). Interessierte
Das SCWP 2018 legt Prioritäten fest, welche die                 können sich bis zum 26. April 2018 b­ ewerben.
Konvergenz-Agenda der ESMA in diesem Jahr an-
treiben. Dabei bleiben viele der Prioritäten aus               EIOPA setzt die Interessengruppen gemäß Artikel 37
2017 auch für 2018 relevant – zum Beispiel die                 der EIOPA-Verordnung ein. Sie sollen die Konsulta-
­Sicherstellung einer EU-weit einheitlichen, effi­             tion mit Interessenvertretern in Bereichen erleich-
 zienten und konsistenten Anwendung der europäi-               tern, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind.
 schen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial             Jede Interessengruppe setzt sich aus 30 M­ itgliedern
 I­nstruments Directive II – MiFID II) und -verord-            zusammen, zu denen unter anderem Vertreter von
 nung (­Markets in Financial Instruments R­ egulation –        einschlägigen Berufsverbänden und kleinen und
 ­MiFIR), die Verbesserung der Datenqualität sowie             mittleren Unternehmen sowie Wissenschaftler zäh-
  die Gewährleistung eines angemessenen Anleger-               len. Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei-
  schutzes im Rahmen der grenzüberschreitenden                 einhalb Jahren gewählt. Es besteht die Möglichkeit,
  ­Erbringung von Dienstleistungen. Die ESMA setzt             das Mandat einmalig zu verlängern. Weitere Infor-
   aber auch neue Prioritäten: Insbesondere will sie in        mationen zum Bewerbungsverfahren hat EIOPA auf
   diesem Jahr auch die Aufsichtskonvergenz im Zu-             ihrer Internetseite veröffentlicht. n
   sammenhang mit dem Brexit sicherstellen und die
   Entwicklungen bei Finanzinnovationen, Plattformen
   und Technologien überwachen.
                                                               Risiken
Die ESMA überwacht in Zusammenarbeit mit den
nationalen Aufsichtsbehörden die Umsetzung des                 EBA veröffentlicht aktualisierten Methodenleitfaden
SCWP und passt – je nach aktuellen Entwicklun-
gen – die Konvergenzprioritäten an. Dazu zählen                KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
mögliche Änderungen des Marktumfelds, der legis-               hat einen aktualisierten Methodenleitfaden zu
lativen und regulatorischen Entwicklungen sowie                Risiko­indikatoren und Risikoanalyse-Tools veröffent-
der nationalen Aufsichtsprioritäten. Auf diese Weise           licht. Dieser dient hauptsächlich der internen Nut-
kann die ESMA begrenzte Ressourcen besser einset-              zung, unterstützt aber auch andere Aufsichtsbehör-
zen und steuern. n                                             den und externe Nutzer bei ihrer Risikobewertung.

                                                               Der Leitfaden schafft insbesondere gegenüber der
              Linkempfehlung zum Thema                         Öffentlichkeit Transparenz darüber, wie die EBA ihre
              Das Konvergenz-Arbeitsprogramm                   Risikoindikatoren berechnet, die sie in o
                                                                                                       ­ ffiziellen
              finden Sie unter:                                Veröffentlichungen wie ihrem Risk ­Assessment
              www.esma.europa.eu                               ­Report und ihrem Risk Dashboard verwendet. Er
                                                                unterstützt die Nutzer dabei, die Daten der EBA
                                                                korrekt zu interpretieren und zu verwenden. So
                                                                können zum Beispiel andere Aufsichtsbehörden

                                                                                                                  11
März 2018

BaFin Journal                                Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Risiko­indikatoren nach derselben Methodik berech-                Offenlegung
nen, um länderübergreifende Analysen auf ver-
gleichbarer Datengrundlage durchzuführen.                         BCBS konsultiert überarbeitete Anforderungen

Die EBA berechnet Risikoindikatoren auf Basis des                  KF Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS
auf EU-Ebene vollharmonisierten aufsichtlichen                     hat ein Konsultationspapier veröffentlicht, auf
Melde­wesens. Die Indikatoren betreffen verschie­                 dessen Grundlage die Überarbeitung der Offen­
dene Risikobereiche der Banken wie beispiels-                     legungsanforderungen nach Säule 3 des Regelwerks
weise Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken,                    ­Basel III finalisiert werden soll. Darin hat der BCBS
Kredit­qualität, Ertragsrisiken, operationelle sowie               sowohl existierende Offenlegungsanforderungen
Markt­risiken. n                                                   angepasst als auch zusätzliche neu aufgenommen.
                                                                   Stellungnahmen nimmt er bis zum 25. Mai 2017
                                                                   entgegen.

Bankenregulierung                                                 Nach den neuen Anforderungen sind Kreditinstitute
                                                                  künftig beispielsweise dazu verpflichtet, Informatio­
EBA und BCBS veröffentlichen Monitoring-Berichte                  nen zu belasteten Vermögenswerten (­Encumbered
zu CRD IV/CRR und Basel III                                       Assets) und Kapitalverteilungsbeschränkungen
                                                                  (­Capital Distribution Constraints) offenzulegen.
  KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA                   Ebenfalls neu sind die Anforderungen an das Bench-
  hat das europäische Bankensystem zum dreizehnten                marking der risikogewichteten Aktiva (Risk-­Weighted
  Mal dem halbjährlichen C­ RD-IV-/CRR-­Monitoring1               Assets – RWAs) von Kreditinstituten. Mit dessen
unterzogen. Neben ausgewählten risikobasierten                    ­Hilfe lassen sich RWAs, die anhand interner Modelle
­Kapitalkennzahlen, wie zum Beispiel der harten                    ermittelt werden, mit solchen vergleichen, die mit-
 Kernkapitalquote, stand mit der V ­ erschuldungsquote             tels Standardansatz berechnet wurden.
 (Leverage Ratio) auch eine nicht risikobasierte
 ­Kapitalkennzahl im Fokus. Wie in den Vorjahren um-              Anpassung der bisherigen Anforderungen
  fasste das Monitoring zusätzlich wesentliche Liquidi-
  tätskennzahlen. Der aktuelle Bericht enthält die ag-            Die bisherigen Offenlegungsanforderungen hat der
  gregierten Ergebnisse von 138 Instituten, davon 35              BCBS in den Bereichen Kreditrisiko, O
                                                                                                      ­ perationelles
  deutschen, zum Stichtag 30. Juni 2017.                          Risiko und Verschuldungsquote (Leverage Ratio)
                                                                  überarbeitet. Auch passte er die Kreditbewertung
Auf globaler Ebene führte der Basler Ausschuss für                (Credit Value Adjustment) an.
Bankenaufsicht BCBS parallel dazu ein Basel-III-
Monitoring durch. Der BCBS beobachtet die risiko-                 Die aus dem Konsultationsverfahren resultierenden
basierten Kapital- und Liquiditätskennziffern un-                 Offenlegungsanforderungen gelten für betroffene
ter der Annahme der vollständigen Umsetzung der                   Kreditinstitute ab Januar 2022. Parallel zur Konsul-
Vorgaben aus Basel III, das heißt ohne Berücksich-                tation bittet der BCBS um Feedback zum Anwen-
tigung gesetzlicher Übergangsregelungen. Der ak-                  dungsbereich der Offenlegungsanforderungen vom
tuelle Bericht des BCBS beinhaltet die aggregierten               März 2017, die sich auf die Zusammensetzung des
Ergebnisse von insgesamt 193 Instituten, davon 35                 regulatorischen Kapitals beziehen. n
deutschen, und zwar ebenfalls zum Stichtag 30. Juni
2017. n
                                                                                 Linkempfehlung zum Thema
                                                                                 Das Konsultationspapier finden Sie
                                                                                 unter:
                                                                                 www.bis.org

1   CRD IV: Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements
Directive IV);
CRR: Eigenmittelverordnung (Capital Requirements
­Regulation).

                                                                                                                     12
März 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Fintech                                                       Sowohl die Institute als auch die Aufsicht sollten
                                                              laut BCBS den Neuerungen aufgeschlossen gegen-
Auswirkungen auf Banken und Bankenaufsicht                    über stehen, sich aber auch über die Risiken be-
                                                              wusst sein. Aufsichtliche Erwartungen und Banken­
KF Wie wirken sich Fintech-Entwicklungen auf                  standards sollten anpassungsfähig gegenüber
­Banken und Aufsicht aus? Dazu hat der Basler Aus-            Innova­tionen sein; gleichzeitig sollte jedoch ein
 schuss für Bankenaufsicht BCBS kürzlich ein Papier           angemessener Aufsichtsstandard erhalten bleiben.
 veröffentlicht.                                              Zu diesem Zweck hat der BCBS aus den Szenarien
                                                              jeweils zehn Beobachtungen und Empfehlungen für
Das Dokument, das der BCBS zuvor öffentlich kon-              Banken und Aufsicht abgeleitet, die ebenfalls in dem
sultiert hatte, untersucht den kurz- und langfristigen        Papier enthalten sind. n
Einfluss von Fintech auf den Bankensektor und die
Aufsicht.
                                                                             Linkempfehlung zum Thema
Fünf Szenarien                                                               Das Papier des BCBS finden Sie unter:
                                                                             www.bis.org
Basierend auf unterschiedlichen potenziellen Zu-
kunftsszenarien und Umfragen bei den Aufsichts­
behörden entstanden fünf stilisierte Szenarien,
welche die Bedeutung von Fintech für Banken be-               Schattenbankensektor
schreiben sollen:
                                                              FSB-Bericht zu Umfang, Trends und Risiken
-- Die bessere Bank: Modernisierung und Digi­
     talisierung etablierter Marktteilnehmer                  ÜG Der globale Schattenbankensektor wächst wei-
--   Die neue Bank: Ersatz der etablierten Marktteil-         ter, sowohl absolut als auch im Vergleich zu anderen
     nehmer durch Herausforderer                              Teilen des Finanzsystems. Die Wachstumsdynamik
--   Die verteilte Bank: Fragmentierung der Finanz-           ist dabei jedoch leicht zurückgegangen. Zu diesem
     dienstleistungen auf spezialisierte Fintechs und         Ergebnis kommt der Finanzstabilitätsrat FSB in sei-
     etablierte Banken                                        nem jährlichen Bericht zu Umfang, Trends und Risi-
--   Die relegierte Bank: Etablierte Banken werden zu         ken des globalen Schattenbankensektors. Die Studie
     einfachen, handelbaren Dienstleistern und Kun-           umfasst 29 Staaten, die zusammen über 80 Prozent
     denbeziehungen gehören neuen Intermediären               der globalen Wirtschaftsleistung repräsentieren. Die
--   Die disintermediäre Bank: Banken sind irrele-            Berechnungen erfolgten auf der Basis von Zahlen
     vant geworden, da Kunden direkt mit einzelnen            zum Jahresende 2016.
     ­Finanzdienstleistern interagieren
                                                              Bei der Analyse und Bewertung von Schatten­
Drei technologische Entwicklungen (Big Data,                  bankenrisiken verfolgt das FSB einen zweistufigen
­Distributed Ledger und Cloud Computing) und drei             Ansatz: In der ersten Stufe nimmt es eine b  ­ reite
 Fintech-Geschäftsmodelle (innovative Zahlungs-               ­Herangehensweise ein, um dann in der z   ­ weiten
 dienste-Technologie, Kreditplattformen und Neo-               ­Stufe die schattenbankspezifischen Risiken w­ eiter
 Banken) stehen dabei im Fokus der Betrachtungen.               einzugrenzen und näher zu beleuchten. Die Aus-
                                                                gangsbasis bildet das sogenannte M­ onitoring
Wandel des Bankensektors                                        ­Universe of Non-Bank Financial Intermediation
                                                                 (MUNFI). Die Untersuchung erfasst Versicherungs-
Vor diesem Hintergrund kommt der BCBS zu dem                     unternehmen, Pensionsfonds, sonstige Finanz­
Schluss, dass sich der Bankensektor einem Wandel                 intermediäre und Anbieter von Nebendienstleis­
unterziehen wird. Wie die fünf möglichen S­ zenarien             tungen. Die Aktiva dieser Unternehmen stiegen
zeigen, bergen die neuen Technologien und Ge-                    zum Jahresende 2016 auf 160 Billionen US-Dollar.
schäftsmodelle für alle etablierten Banken zahlreiche
Möglichkeiten, aber auch Risiken.

                                                                                                                 13
März 2018

BaFin Journal                             Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Sonstige Finanzintermediäre                                    Anstieg von 7,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
                                                               Für das Wachstum wesentlich verantwortlich sind
Der für die Betrachtung besonders relevante Teil-              Investmentfonds, deren Eigenschaften „Run-Anfäl-
sektor der Sonstigen Finanzintermediäre (Other                 ligkeiten“ aufweisen können. Negativ dagegen war
Financial Intermediaries – OFIs), den das FSB in der           das Wachstum bei Finanzierungsgesellschaften und
Vergangenheit als Benchmark für das sogenann-                  Wertpapierfirmen.
te breite Maß des Schattenbankensektors heranzog
(siehe BaFinJournal Juni 2017), stieg um 8 Prozent             Fallstudien
auf 99 Billionen US-Dollar. Die Wachstumsdynamik
des OFI-Sektors hat gegenüber den Vorjahren je-                Der FSB-Bericht enthält darüber hinaus eine Reihe
doch leicht nachgelassen. Insgesamt repräsentiert              an Fallstudien, unter anderem zu innovativen For-
der Sektor circa 30 Prozent des globalen Finanzver-            men des Schattenbankenwesens wie Kreditfonds. In
mögens. Die größten Anteile stellen die Euro-Zone,             der Vergangenheit hatte das FSB bereits die R­isiken
die Vereinigten Staaten, China, das Vereinigte Kö-             aus der kreditbasierten Schwarmfinanzierung
nigreich und die Kaiman-Inseln.                                (­Lending-Based Crowdfunding) näher analysiert.

Das sogenannte enge Maß beinhaltet hingegen                    Generell zeichnet sich der Schattenbankensektor
nur Unternehmen und Aktivitäten, die schatten-                 durch seine hohe Innovationskraft aus. Vor diesem
bankspezifische Risiken bergen wie Fristen- und                Hintergrund ist es wichtig, dass das FSB trotz der
­Liquiditätstransformation, Leverage (Verschuldungs-           erheblichen Regulierungsfortschritte auch weiterhin
 grad) sowie Kreditrisikotransfer. Hier kommt das              eine umfangreiche Überwachung des Sektors ge-
 FSB zum Jahresende 2016 auf einen Umfang von                  währleistet. n
 45,2 Billionen US-Dollar. Dies entspricht einem

            Hinweis

            Weitere internationale Konsultationen

        IOSCO         Maßnahmen zum Schutz der Anleger vor Over-the-Counter-Hebelprodukten
                      (bis 27. März 2018)

        IOSCO         Leitfaden zur Behandlung von Interessenkonflikten bei der Eigenkapitalbeschaffung
                      (bis 4. April 2018)

        EZB           Leitfäden für die internen Prozesse zur Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals
                      und der Liquidität (ICAAP und ILAAP) (bis 4. Mai 2018)

        IOSCO         Konsultation zum Umgang von Handelsplätzen mit extremer Volatilität
                      (bis 6. Mai 2018)

        EBA           Leitlinien zur Behandlung notleidender und restrukturierter Kredite
                      (bis 8. Juni 2018)

                                                                                                                  14
März 2018

BaFin Journal                            Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

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Wertpapiere
Kauf- und Tauschangebote: Hinweise für Anleger

WM Anleger erhalten hin und wie-                              In vielen Fällen haben Kauf- oder T
                                                                                                ­ auschangebote
der per Post das Angebot, ein Wert-                           für Wertpapiere durchaus einen seriösen Hinter-
papier aus ihrem Depot zu e ­ inem                            grund, etwa wenn es sich um öffentliche Übernah-
Angebotspreis an einen Interessen-                            men nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-
ten zu verkaufen beziehungsweise                              megesetz (WpÜG) handelt. Danach besteht unter
gegen andere Wertpapiere einzu-                               gewissen Umständen sogar eine Angebotspflicht.
tauschen. Depotführende Institute                             Die BaFin beaufsichtigt dieses Verfahren.
sind dazu verpflichtet, derartige Angebote auto-
matisch an betroffene Depotinhaber weiterzuleiten;            Aber auch jenseits von Angeboten nach dem WpÜG
sie prüfen jedoch nicht, ob die Angebote seriös sind.         können Privatpersonen und Unternehmen Kauf- oder
Bei der Weiterleitung handelt es sich also nicht um           Tauschangebote veröffentlichen, welche die depot-
eine Empfehlung an den Anleger, das Angebot anzu-             führenden Institute dann pflichtgemäß und unge-
nehmen.                                                       prüft an ihre Kunden weiterleiten. Diese freiwilligen

                                                                                                                 15
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BaFin Journal                              Kurz & Aktuell   Unternehmen        Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

Angebote unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.
Damit sind diese Angebote natürlich nicht per se
unseriös. Es ist aber besondere Vorsicht g
                                         ­ eboten,                        Auf einen Blick
denn man kann nicht in allen Fällen von einem
­fairen Angebot mit einer angemessenen Gegen-                             Rundschreiben zu den
 leistung ausgehen. Der vorliegende Artikel erläutert,                    MaComp
 welche Kauf- und Tauschangebote die BaFin beauf-
 sichtigt und bei welchen Angeboten besondere Vor-
                                                                          Das aktualisierte Rundschreiben zu
 sicht geboten ist.
                                                                          den MaComp (siehe BaFinJournal
                                                                          März 2017) legt fest, dass das depot-
Ausschließliche Weiterleitungsfunktion
                                                                          führende Institut bei der Weiterleitung
der Depotbank
                                                                          der Informationen auf geeignete
                                                                          Art und Weise – zum Beispiel durch
Die Verpflichtung der depotführenden Institute, die
                                                                          Fettdruck hervorgehoben – kenntlich
Angebote an ihre Kunden weiterzuleiten, ergibt sich
                                                                          machen muss,
aus Nr. 16 der Sonderbedingungen für Wertpapier-
geschäfte. In der Regel sind diese Sonderbedingun-                        -- dass es lediglich die Nachricht eines
gen Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen                                 Dritten weiterleitet und den Inhalt
dem Kunden und dem Institut.                                                   der Nachricht nicht geprüft hat und
                                                                          --   dass der Anleger die Werthaltigkeit
Weiterleiten ist hierbei wörtlich zu verstehen: Er-                            des Angebots selbst prüfen und ent-
hält ein depotführendes Institut das Angebot ­eines                            scheiden muss, ob er das Angebot
Dritten, identifiziert es lediglich anhand der d
                                               ­ arin                          annimmt oder nicht.
angegebenen Wertpapierkennnummer (WKN)
oder der Internationalen Wertpapierkennnummer
(­International Securities Identification Number –
ISIN), welche Kunden betroffen sind. An diese
übermittelt sie das Angebot. Sie prüft dabei weder              versenden die Institute zusammen mit dem Ange-
die Ziele, die rechtliche Existenz und die Bonität              bot eine vorbereitete Annahmeerklärung. Dies ist
des ­Interessenten noch die Qualität der Angebots­              gesetzlich nicht vorgeschrieben, aus Sicht der BaFin
informationen oder gar die Fairness des Angebots                aber auch nicht zu beanstanden. Aus der Annahme-
und die Angemessenheit der angebotenen Gegen-                   erklärung darf der Kunde jedoch ebenfalls nicht
leistung.                                                       schlussfolgern, dass die Institute das Angebot ge-
                                                                prüft und für gut befunden haben.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat die BaFin
im März 2017 eine Kennzeichnungspflicht für die                 Kauf- und Tauschangebote nach dem WpÜG
Weiterleitung von Kauf- und Tauschangeboten in die
neuen Mindestanforderungen an die Compliance-                   Das WpÜG gibt die Rahmenbedingungen für öffent­
Funktion (MaComp) aufgenommen. Danach muss                      liche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren vor,
das depotführende Institut den Kunden darauf hin-               die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden
weisen, dass dieser die Informationen selbst prüfen             und zum Handel an einem organisierten Markt zu-
muss. Für Kleinanleger soll ohne Weiteres erkennbar             gelassen sind. Ausschließlich im Freiverkehr gehan-
sein, dass das Institut keinerlei Verantwortung für             delte Wertpapiere fallen damit nicht in den Anwen-
das Angebot übernimmt, selbst wenn das Begleit-                 dungsbereich. Bei den Wertpapieren handelt es sich
schreiben deren Briefkopf enthält. Wie dieser Hin-              meist um Aktien. Allerdings kann es auch um den
weis optisch zu gestalten ist und auf welche Aspekte            Erwerb von aktienvertretenden Zertifikaten oder
einzugehen ist, hat die BaFin in den MaComp kon-                sonstigen Wertpapieren gehen, die ihrerseits zum
kretisiert (siehe Infokasten).                                  Kauf von Aktien berechtigen.

Es sollte auch im Interesse der depotführenden                  Dem Erwerb der Wertpapiere geht ein Angebot
­Institute sein, den Anschein einer Verantwortungs-             des Bieters an die Aktionäre der Zielgesellschaft
 übernahme möglichst auszuschließen. Bisweilen                  voraus, das auf den Abschluss von Kauf- oder

                                                                                                                        16
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BaFin Journal                              Kurz & Aktuell   Unternehmen     Verbraucher     Internationales   Bekanntmachungen

Tauschverträgen gerichtet ist. Das Angebot muss im              bedingungsfeindlich ausgestaltet. Es kann also nicht
Rahmen einer Angebotsunterlage unterbreitet wer-                an Bedingungen geknüpft werden, außer an be-
den. Der Bieter muss diese innerhalb von vier Wo-               stimmte behördliche Genehmigungen.
chen bei der BaFin einreichen, nachdem er seine
Entscheidung über die Abgabe eines Angebots oder                Ein Delisting-Erwerbsangebot schließlich ist dann
die Information über die erfolgte Kontrollerlangung             ­abzugeben, wenn der Bieter die Zulassung des Wert-
an der Zielgesellschaft veröffentlicht hat.                      papiers am organisierten Markt widerrufen lassen
                                                                 will. Dies bedeutet, dass das Wertpapier künftig
Die BaFin prüft in der Regel innerhalb von zehn                  überhaupt nicht mehr börslich gehandelt werden soll
Werktagen, ob der Bieter die A ­ ngebotsunterlage –              oder aber nur noch im Freiverkehr notiert. § 39 des
gegebenenfalls mit Änderungen – veröffentlichen                  Börsengesetzes (BörsG) verweist für das durchzu-
kann oder ob sie das Angebot untersagen kann                     führende Angebotsverfahren auf das WpÜG. Dabei
beziehungsweise muss. Für die Prüfung ist vor al-                muss der Bieter ein bedingungsfreies Kaufangebot
lem relevant, ob die im WpÜG und in der WpÜG-                    abgeben. Es gilt eine modifizierte Mindestpreis­
Angebotsverordnung (WpÜGAngebV) vorgesehenen                     regelung: Die vom Bieter mindestens anzubietende
Mindestangaben in der Angebotsunterlage enthalten                ­Gegenleistung richtet sich hier nach dem gewichte-
sind und ob der Inhalt gegen das WpÜG und die ent-                ten durchschnittlichen Börsenkurs der vorangegan-
sprechenden Ausführungsverordnungen verstößt.                     genen sechs Monate und dem Preis etwaiger Vor­
                                                                  erwerbe in diesem Zeitraum.
Verschiedene Angebotsarten
                                                                Auch öffentliche Angebote eines Bieters im Gel-
Bei einem regulären Erwerbsangebot will der B    ­ ieter        tungs­­bereich des WpÜG werden Anlegern durch
entweder Anteile kaufen, ohne die Kontrolle über                ihr depotführendes Institut übermittelt. Dieses
die Zielgesellschaft zu erlangen, oder er will die              weist auf die Veröffentlichung der relevanten An-
Kontroll­position, über die er bereits verfügt, w
                                                ­ eiter         gebotsunterlage hin und bittet den Anleger darum
ausbauen. Hierfür ist kein Mindestpreis vorgeschrie-
ben; Teilangebote sind zulässig. Die Kontrolle über
eine Zielgesellschaft hat derjenige, der m ­ indestens
30 Prozent der Stimmrechte an der relevanten
Aktien­gesellschaft (AG), Europäischen Aktiengesell-                      Auf einen Blick
schaft (Societas Europaea – SE) oder Kommandit­
gesellschaft auf Aktien (KGaA) hält.                                      Kauf- und Tauschangebote
Bei einem Übernahmeangebot will der Bieter so vie-                        Kauf- und Tauschangebote
le Aktien der Zielgesellschaft erwerben, dass er die                      nach dem WpÜG
genannte Kontrollschwelle erreicht oder überschrei-
tet. Er kann sein Angebot unter anderem von der                           Diese Angebote unterliegen der Auf-
Bedingung abhängig machen, dass er eine bestimm-                          sicht der BaFin. Hierzu zählen öffent­
te Erfolgsquote erreicht. Dabei muss er jedoch nach                       liche Erwerbs-, Übernahme-, Pflicht-
der im WpÜG verankerten Mindestpreisregelung                              und Delisting-Erwerbsangebote.
eine Gegenleistung anbieten. Diese muss mindes-
                                                                          Sonstige Kauf- und Tauschangebote
tens entweder dem gewichteten durchschnittlichen
Börsenkurs der vorangegangenen drei Monate oder                           Hierzu gehören Angebote, die nicht
dem Preis der möglichen Vorerwerbe der voran­                             unter das WpÜG fallen und daher auch
gegangenen sechs Monate entsprechen – je nach-                            nicht von der BaFin beaufsichtigt wer-
dem, welcher der beiden Beträge höher ist.                                den. Typischerweise handelt es sich um
                                                                          Angebote, die auf nur im Freiverkehr
Ein Pflichtangebot an alle übrigen Aktionäre muss                         gehandelte Wertpapiere Bezug nehmen
der Bieter dann unterbreiten, wenn er die Kontrolle                       oder auf solche Wertpapiere, die keine
über die Zielgesellschaft erlangt hat. Auch hier gilt                     Aktien sind oder Aktien vertreten.
die Mindestpreisregelung des WpÜG. Das Pflicht­
angebot ist im Gegensatz zum Übernahmeangebot

                                                                                                                       17
März 2018

BaFin Journal                             Kurz & Aktuell   Unternehmen   Verbraucher   Internationales   Bekanntmachungen

ihm mitzuteilen, ob er das Angebot annehmen will.              Institute. Gehen Anleger aus Unkenntnis oder Un-
In der von der BaFin genehmigten Angebotsunter­                überlegtheit auf solche Angebote ein, können den
lage findet der Anleger sämtliche Informationen, die           Bietern erhebliche Gewinne auf Kosten dieser Anle-
er für seine Entscheidung benötigt.                            ger winken.

Sonstige Kauf- und Tauschangebote                              Gebot sorgfältiger Prüfung durch den Anleger

Jenseits von Kauf- und Tauschangeboten, die dem                Anleger sollten alle Kauf- und Tauschangebote sehr
Anwendungsbereich des WpÜG unterfallen und                     genau prüfen, bevor sie sich für oder gegen eine
­daher in Bezug auf das Angebotsverfahren der Auf-             Annahme entscheiden. Wichtig ist dabei zunächst
 sicht der BaFin unterliegen, kann es natürlich eben-          zu klären, um wen es sich bei dem Kauf- oder
 falls seriöse Kauf- und Tauschangebote geben.                 ­Tauschinteressenten handelt und ob das Angebot
 ­Typischerweise handelt es sich dabei um A  ­ ngebote,         dem Regime des WpÜG unterliegt oder nicht.
  die auf Wertpapiere Bezug nehmen, die nur im
  ­Freiverkehr gehandelt werden, oder aber auf solche          Bei Angeboten, die nicht dem WpÜG unterfallen,
   Wert­papiere, die keine Aktien sind oder Aktien ver-        sollten sich Anleger besonders gründlich informie-
treten. Derartige Angebote werden ebenfalls durch              ren, ob diese fair sind und insbesondere auch die
die depotführenden Institute an ihre Kunden über-              angebotene Gegenleistung angemessen ist. Dies
mittelt. Zudem sind sie oft im Bundesanzeiger sowie            ist nicht immer ganz einfach, vor allem dann, wenn
auf privaten Internetseiten auffindbar. Die BaFin ist          es sich um marktenge Wertpapiere handelt – also
bei solchen Angeboten nicht eingebunden und prüft              Wert­papiere, die nicht mehr oder nur noch wenig
auch keine Unterlagen.                                         an der Börse gehandelt werden. Gibt es aus diesem
                                                               Grund keine Finanzberichte, können die Anleger an-
In einigen Fällen besondere Vorsicht geboten                   dere Informationsquellen nutzen wie beispielsweise
                                                               freiwillig veröffentlichte Bilanzkennzahlen, den Be-
Anleger sollten sich zum einen vor „schwarzen Scha-            richt des Insolvenzverwalters oder veröffentlichte
fen“ in Acht nehmen. Dies sind Interessenten, die              Neuigkeiten des Unternehmens.
gar keine Kauf- oder Tauschabsicht hegen, sondern
durch die Veröffentlichung des Angebots lediglich              Wenn der Anleger ernsthaft in Erwägung zieht,
eine Kursbewegung herbeiführen wollen. Ob solche               ein Angebot anzunehmen, allerdings mit e    ­ igenen
Interessenten im Ernstfall die geschlossenen Verträ-           ­Recherchen nicht weiterkommt oder trotz P    ­ rüfung
ge überhaupt vollziehen und die angebotene Gegen-               nicht beurteilen kann, ob die angebotene Gegen­
leistung leisten können, ist fraglich.                          leistung angemessen ist, sollte er sich nicht
                                                                ­scheuen, kompetente Beratung in Anspruch zu
Des Weiteren ist Vorsicht bei Kauf- oder Tausch­                 nehmen. Diese kann zum Beispiel durch Anleger-
interessenten geboten, die Anleger dazu verleiten                schutzorganisationen oder einen in Finanzthemen
wollen, ihre Wertpapiere mit extrem hohen Abschlä-               bewanderten Rechtsanwalt erfolgen. Umfassende,
gen gegenüber dem Marktwert an sie abzugeben.                    verständlich aufbereitete Informationen sind schließ-
Dies betrifft zum Beispiel Wertpapiere von Unterneh-             lich Voraussetzung dafür, eine fundierte Entschei-
men, die Insolvenz anmelden mussten oder wegen                   dung über die Annahme eines solchen Angebots
anderer Ereignisse nicht mehr börsennotiert sind. In                        ­ önnen. n
                                                                 treffen zu k
einigen Fällen kann diese Realisierung von Verlusten
für Anleger sinnvoll sein, wenn etwa ein Totalverlust
ein absehbares Szenario ist. Es kann aber auch Fäl-                           Autoren
le geben, in denen Kauf- oder Tauschinteressenten                             Dr. Michael Hippeli
eine unklare Risikolage eindeutig zu ihren Gunsten                            BaFin-Referat für Unternehmens-
und zulasten der Anleger ausnutzen wollen.                                    übernahmen

Für die Kauf- oder Tauschinteressenten ist die Sache                          Ursula Weigold
einfach zu bewerkstelligen: Die Versandkosten, die                            Thomas Müller
aufgrund der Vielzahl der anzuschreibenden Anle-                              BaFin-Referat für Verbrauchertrend-
ger oft sehr hoch sind, tragen die depotführenden                             analyse und Verbraucheraufklärung

                                                                                                                  18
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