Willkommen an unserer Schule - eduBS
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WG WMS IMS Willkommen an unserer Schule 2020 2021
Impressum Redaktion: Patrick Langloh, Rektor Gestaltung: Anna Waltz Fotograf: Giuseppe Esposito, Pino Covino Publikation: Juli 2020
Vorwort des Rektors Liebe Schülerinnen und Schüler mationen, die Ihnen als Orientierung für eine Liebe Lernende erfolgreiche Schullaufbahn in unserem Haus dienen sollen. Als Rektor unserer Schule heisse ich Sie herz- lich willkommen! Wir freuen uns, dass Sie Ich bin zuversichtlich, dass Sie sich bei uns sich für eine Ausbildung an unserer Schule rasch einleben und sich hier wohl fühlen wer- entschieden haben. Wir sind überzeugt, dass den. Ich wünsche Ihnen einen guten Start an Sie mit dem Wirtschaftsgymnasium oder der unserer Schule. Wirtschaftsmittelschule für zukünftige Bil- dungswege sehr gut vorbereitet werden oder Patrick Langloh Ihnen damit ein guter Einstieg ins Berufsleben Rektor ermöglicht wird. Um erfolgreich zu sein, braucht es ein gegen- seitiges Engagement: Wir erwarten von Ihnen Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit, aber wir helfen Ihnen auch, die geforderten Leistungen zu erbringen. Wichtig ist dabei, dass Sie Neugier, Interesse und Offenheit an Ihre neue Schule mitbringen. Täglich besucht eine Vielzahl von jungen Men- schen diese Schule. Es wird gelernt, geplaudert und gelacht an verschiedensten Orten, die nur darauf warten, von Ihnen ausgekundschaftet zu werden: Neben verschiedenen Unterrichts- zimmern und Spezialräumen haben wir eine Mediothek, Arbeitsräume, eine Sportanlage oder die Cafeteria, wo sich unsere Schülerin- nen und Schüler aufhalten. Damit das Zusammenleben an unserer Schule gut funktioniert, braucht es auch verbindliche Regeln. Mit dieser Broschüre erhalten Sie und Ihre Erziehungsberechtigten wichtige Infor-
Inhaltsverzeichnis Vorwort des Rektors 1 Schulleitung 4 Sekretariat 6 Mediothek 8 Mensa 10 Schulhauswart 12 Schulpsychologischer Dienst 13 Lern- und Förderzentrum 14 Das Zusammenleben an unserer Schule 16 Webseite, Fotos und persönliche Angaben 18 Minimalstandards 19 Hausordnung 20 Absenzen, Urlaub und Disziplin 22 Nutzungsbestimmungen der IT-Infrastruktur 28 Schulische Anlässe ausserhalb des Schulhauses 31 Leistungsbeurteilung an unserer Schule 32 Nachteilsausgleich 36 Mildeparagraph 37 Wichtige Rechtsgrundlagen 38 Lageplan in den Temporärbauten 39
4 Schulleitung Der Rektor bildet zusammen mit der Konrekto- Enzo Marelli rin und den zwei Konrektoren die Schulleitung. • Zuständig für folgende Bereiche Das Rektorat hat die Gesamtverantwortung für des Gymnasiums (WG): die Schule. Bei Bedarf kann über das Sekreta- – Beratung für Eintrittswillige riat oder per E-Mail ein Termin mit dem Rektor – Einteilung von Schülerinnen und Schü- vereinbart werden. lern – Immersion Im schulischen Alltag sind die Schülerinnen – Absenzen- und Urlaubswesen und Schüler eher mit Themen beschäftigt, die – Behandlung von Disziplinarfällen mit dem Konrektorat zu tun haben. Die Kon- • Organisation der Abschlussprüfungen rektorin und die Konrektoren erfüllen neben • Organisation der Studienberatung ihrer Unterrichtstätigkeit vielfältige Aufgaben, von denen nebenstehend einige genannt wer- Stefan Binkert den. • Zuständig für folgende Bereiche der Informatikmittelschule (IMS): Die Schulleitung ist gerne bereit, auch Vor- – Beratung für Eintrittswillige schläge und Anregungen entgegenzuneh- – Einteilung von Schülerinnen und Schü- men. Sie ist Anlaufstelle für Schülerinnen und lern Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrperso- – Absenzen- und Urlaubswesen nen, wenn es mal nicht so läuft, wie es sollte. – Behandlung von Disziplinarfällen Wichtig ist dabei stets der Grundsatz, dass bei • Austauschprogramme und Sprachaufent- Schwierigkeiten die Betroffenen zuerst infor- halte miert oder angesprochen werden sollen. • Belange der Cafeteria/Mensa • Erhebung der Interessierten für Ergän- Eva Palaiologos zungs-, Pflicht- und Freiwahlfächer • Zuständig für folgende Bereiche der Wirtschaftsmittelschule (WMS): – Beratung für Eintrittswillige – Einteilung von Schülerinnen und Schü- lern – Absenzen- und Urlaubswesen – Behandlung von Disziplinarfällen • Organisation der Herbst- und Winterson- derwoche
5 Kontakt Patrick Langloh Eva Palaiologos Enzo Marelli Stefan Binkert Rektor Konrektorin Konrektor Konrektor Patrick Langloh, Rektor Eva Palaiologos, Konrektorin C-Trakt, Anmeldung im Sekretariat C-Trakt, Erdgeschoss patrick.langloh@bs.ch, Tel. 061 208 62 01 eva.palaiologos@bs.ch, Tel. 061 208 62 03 Sprechstunde nach Vereinbarung Enzo Marelli, Konrektor Stefan Binkert, Konrektor C-Trakt, Erdgeschoss C-Trakt, Erdgeschoss enzo.marelli@bs.ch, Tel. 061 208 62 02 stefan.binkert@bs.ch, Tel. 061 208 62 04
6 Sekretariat Das Sekretariat ist erste Anlaufstelle für viele Anliegen und befindet sich im Erdgeschoss des C-Trakts. Cathrin Loosli und Sandra Sprecher stehen Ihnen hier für Auskünfte und Anfragen gerne zur Verfügung. Öffnungszeiten Montag bis Freitag 07.30 bis 12.00 Uhr Montag, Dienstag 13.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag Einige Dienstleistungen Bestätigungen Schulbestätigung, Schülerausweis, Nachdruck von Zeugnissen Formulare Umteilungsgesuch, Dispensationsgesuch, Austrittsformular, Antragsformulare Schülerkästchen Depotgebühr für Schlüssel: CHF 50.– Kontakt Telefon 061 208 62 00 E-Mail wginfo@edubs.ch
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8 Mediothek Im ersten Stock des D-Trakts befindet sich die Mediothek, wo die Schülerinnen und Schüler ein tausendfaches Angebot an Büchern, Zeit- schriften, Tageszeitungen, DVD, Ton- und Bild- trägern erwarten. Ausserdem stehen mehrere Computer mit Zugang zum Internet für Recher- chen zur Verfügung. Eine Hilfe bietet auch der elektronische Katalog über unseren Mediothe- kenbestand, der laufend ergänzt wird. Öffnungszeiten Montag bis Freitag 07.30 bis 16.30 Uhr Die ganze Ausleihe steht unseren Schülerinnen und Schülern zum Nulltarif zur Verfügung. Wer behauptet, was nichts kostet ist nichts wert, wird zumindest hier, in der Mediothek unse- rer Schule, eines Besseren belehrt. Nähere In- formationen rund um die Ausleihe finden Sie auch am Anschlagbrett in der Mediothek. Für Informationen, Fragen und Wünsche stehen Ih- nen Frau Katia Brin und Frau Rahel Fankhauser, Mediothekarinnen, gerne zur Verfügung. Kontakt Telefon 061 208 61 78
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10 Mensa Ort Die Mensa befindet sich im Obergeschoss des Atriums. Es wird an allen Schultagen für die Pausen-Mittagsverpflegung sowie für Snacks und Getränke gesorgt. Grundsätzlich werden drei verschiedene Mahl- zeiten, mit mindestens einer vegetarischen Va- riante, angeboten. Der Menüplan wird jeweils saisonal abgestimmt und die Speisen werden ausgewogen nach den gängigen Richtlinien über „Gesunde Ernährung“ zubereitet. Die Produkte werden weitestgehend bei regiona- len Produzenten bzw. Händlern eingekauft und es wird auf eine gute Qualität der Rohstoffe geachtet. Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08.30 bis 15.00 Uhr Warmes Essen 11.30 bis 14.00 Uhr Snack Für den kleinen Hunger zwischendurch bieten wir Ihnen nebst Kioskartikeln täglich frische Sandwiches, Gebäck und verführerische Patis- serie an – natürlich alles auch zum Mitnehmen.
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12 Schulhauswart Herr Reto Bärfuss und sein Team kümmern sich mit viel Engagement um die Infrastruktur und die technischen Einrichtungen an unserer Schule. Verlorene Gegenstände können bei Herrn Bär- fuss im Erdgeschoss des B-Trakts abgegeben oder abgeholt werden. Versäumnisse, Verspätungen oder unentschul- digte Absenzen, welche einen Arrest zur Folge haben, werden nach Absprache bei Herrn Bär- fuss abgeleistet oder sind am Donnerstagnach- mittag von 16.10 bis 17.45 Uhr abzusitzen. Präsenzzeiten Montag, Dienstag, 08.00 bis 11.00 Uhr Donnerstag und Freitag 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 08.00 bis 11.00 Uhr Kontakt Telefon 061 208 62 10 E-Mail reto.baerfuss@bs.ch Mobil 079 718 13 40
13 Schulpsychologischer Dienst Zuständig für unsere Schülerinnen und Schüler sind Frau Anette Bünger und Herr Reto Meuli vom Schulpsychologischen Dienst Basel-Stadt (SPD). Frau Bünger und Herr Meuli nehmen gegen- über der Schule eine neutrale Stellung ein und sind der beruflichen Schweigepflicht unter- stellt. Die Beratungen sind freiwillig, vertrau- lich und kostenlos. Sie können sich an den SPD wenden bei • Lern- und Leistungsproblemen; • persönlichen Problemen, z. B. in der Familie; • Schwierigkeiten in der Klasse oder der Schule allgemein. Frau Bünger und Herr Meuli können Ihnen und Ihren Eltern Gespräche zur Klärung und allen- falls auch eine Untersuchung anbieten, Infor- mationen und Lernhilfen vermitteln, Kontakt zu anderen Institutionen herstellen und mit Ih- nen zusammen mögliche Problemlösungen er- arbeiten. Sie werden aber keine Massnahmen anordnen, denen Sie nicht zustimmen. Adresse Austrasse 67 4051 Basel Kontakt Telefon 061 267 68 99 E-Mail anette.buenger@bs.ch Telefon 061 267 68 47 E-Mail reto.meuli@bs.ch Internet www.edubs.ch/dienste/spd
14 Lern- und Förderzentrum In unserem Lern- und Förderzentrum bieten ei- nige Fachlehrpersonen gezielt und individuell Unterstützung in folgenden Fachbereichen an: • Deutsch • Englisch • Französisch • Mathematik • Wirtschaftsfächer • IKA/Informatik • Kunstatelier Zudem erhalten Sie im Lern- und Förderzent- rum auch Hilfe bei Lernschwierigkeiten (Lern- coaching), Informationen zu den vielfältigen Angeboten zur Begabtenförderung sowie Un- terstützung bei Bewerbungen. Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag 16.10 bis 17.45 Uhr Die Stundenpläne der einzelnen Klassen wer- den so gelegt, dass für mindestens einen Ter- min ein entsprechendes Zeitfenster vorhanden ist. Die Zimmer für das Lern- und Förderzentrum befinden sich im D-Trakt unserer Schule. Das Kunstatelier befindet sich im E-Trakt im ersten Obergeschoss. Das Angebot ist freiwillig und kostenlos. Eine Anmeldung ist nicht notwendig.
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Das Zusammenleben an unserer Schule
18 Webseite, Fotos und persönliche Angaben Unsere Schule führt unter verschiedenen Ad- Wir werden uns ebenso darum bemühen, in ressen eine Webseite, auf der wir Informatio- den veröffentlichten Berichten auf jegliche nen zu unserem Ausbildungsangebot liefern, individuelle Namensnennung zu verzichten. über wichtige Ereignisse berichten und uns Ausnahmen kann es bei öffentlichen Anlässen gegenüber der Öffentlichkeit präsentieren. Sie oder bei der Berichterstattung über die Ab- finden unsere Homepage unter den folgenden schlussfeiern und -ergebnisse geben. In jedem Adressen: Fall gehen wir mit personenbezogenen Daten • wg.edubs.ch verantwortungsvoll und zurückhaltend um. • www.wgbasel.ch • www.wmsbasel.ch Sollten Sie oder Ihre Erziehungsberechtigten • www.imsbasel.ch mit dieser Handhabung nicht einverstanden sein, so setzen Sie sich bitte mit dem Rektorat Sie finden uns auch auf Instagram und Face- in Verbindung. book. Zudem berichten wir auf unserem Blog über Aktuelles an unserer Schule. • www.45plus.blog • www.instagram.com/ww_basel • https://www.facebook.com/WGWMSBasel/ Um über aktuelle Anlässe angemessen berich- ten zu können, sind wir darauf angewiesen, Bilder von schulischen Veranstaltungen und Ausflügen in angemesserner Weise im Inter- net oder in den Medien publizieren zu dürfen. Bei der Veröffentlichung von Fotos von Schü- lerinnen und Schülern werden wir aber stets darauf achten, dass dies ohne identifizierende Namensnennung geschieht. Sollten wir die Namensnennung für wünschenswert halten, so wird dies nur mit Ihrer expliziten Genehmi- gung bzw. im Fall von minderjährigen Schü- lerinnen und Schülern mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten erfolgen.
19 Minimalstandards Der Umgang an unserer Schule ist von gegenseitigem Respekt gekennzeichnet. Das zeigt sich unter anderem im Verhalten, in der Sprache und im Auftreten. 1. Beginn des Unterrichts Die Lernenden haben das Material ausgepackt, die Gespräche sind beendet. Elektronische Geräte, die nicht zum Unterricht gehören, und allfällige Kopfhörer sind weggelegt und nicht mehr sichtbar. Alle Taschen sind auf dem Boden oder am dafür vorgesehenen Ort versorgt. 2. Während des Unterrichts Es ist nicht gestattet, während des Unterrichts zu essen oder zu trinken (ausser Wasser) oder Kaugummi zu kauen. Die Benutzung der Mobiltelefone ist ebenfalls untersagt. 3. Nach dem Unterricht Wer vor dem Läuten das Zimmer verlassen darf, ist in den Gängen ruhig. Vor dem Verlassen der Räume wird das Zimmer aufgeräumt (Wandtafel, Tische, Stühle, Boden). Die für den Wochnerdienst zuständigen Personen sind auch für die korrekte Entsorgung des Abfalls ver- antwortlich. 4. Sprache Die Sprache ist in keiner Weise diskriminierend oder verletzend, weder gegenüber Schülerin- nen und Schülern noch gegenüber Lehrpersonen. 5. Kleidung Die Kleidung ist der Ausbildungssituation einer weiterführenden Schule angepasst. Ausser- halb des Sportunterrichts wird daher keine Sportkleidung getragen (Ausnahme: Sportlehr- personen). In den Unterrichtsräumen ist das Mützentragen nicht erlaubt. Mäntel und Jacken sind ausgezogen. 6. Gemeinschaftsräume Die Gemeinschaftsräume (Mensa, Gruppenräume, Mediothek, Gänge) sind in einwandfrei- em Zustand zu hinterlassen. Über diese Minimalstandards soll an unserer Schule ein aktiver Dialog geführt werden. Fehlbare Personen werden angesprochen und müssen im Wiederholungsfall mit entsprechenden Massnah- men rechnen.
20 Hausordnung 1. Die Schülerinnen und Schüler können die Pausen in der Mensa oder im Gang verbringen. 2. Für das Mittagessen steht die Mensa zur Verfügung. Das Essen mitgebrachter Waren in der Mensa ist nur bei genügendem Platz erlaubt. In den Gängen darf kein Mittagessen einge- nommen werden. Zudem darf kein Geschirr aus dem Schulhaus ins Freie mitgenommen werden. 3. Die Wochnerinnen und Wochner öffnen in jeder Pause die Fenster, reinigen die Wandtafeln und sind nach der letzten Vormittags- und Nachmittagslektion dafür besorgt, dass sämtliche Fenster geschlossen und die Lichter gelöscht sind. Nach der letzten Lektion am Montag, Mittwoch und Freitag muss aufgestuhlt werden. 4. An Türen, Fenstern und in den Gängen darf nichts befestigt werden. 5. Das Betreiben von Radios, Tonbandgeräten etc. ist nur für Unterrichtszwecke gestattet. 6. Bild-, Film- oder Tonaufnahmen ohne Einwilligung aller Beteiligten sind an unserer Schule nicht gestattet. Dies gilt insbesondere in den Klassenzimmern und den Gängen, aber auch bei schulischen Anlässen ausserhalb des Gebäudes und auf allen Kommunikationskanälen. 7. Fahrräder sind im vorgesehenen Bereich bei der Schule, Motorräder und Roller sind an der Engelgasse auf den bezeichneten Plätzen zu parkieren. Aus Sicherheitsgründen ist das Fah- ren im Hof und auf dem Trottoir nicht erlaubt. Auch aus Rücksicht auf die Nachbarschaft wird kein unnötiger Motorenlärm verursacht. 8. Das Rauchen ist im Schulhaus verboten. Auf dem Schulareal ist das Rauchen ausschliesslich in der bezeichneten Raucherzone erlaubt. Diese Regelung gilt auch für elektronische Ziga- retten („E-Zigaretten“). 9. Der Konsum von Alkohol, jeglicher Cannabis-Produkte (inkl. legal erhältlichem CBD-Tabak) sowie aller illegaler Drogen ist während der gesamten Unterrichtszeit innerhalb und aus- serhalb des Schulareals sowie auf externen Schulanlässen verboten. Massvolle Ausnahmen vom Alkoholverbot auf Abschluss- und Bildungsreisen können durch die begleitenden Lehr- personen festgelegt werden.
21 10. Politische oder kommerzielle Werbung ist auf dem Schulareal nicht gestattet. Wer beab- sichtigt, an den Anschlagbrettern unserer Schule Plakate aufzuhängen, lässt diese vorher im Sekretariat abstempeln. Die Hausordnung ist ergänzend zu den Minimalstandards für das Zusammenleben an unserer Schule eine wichtige Orientierungshilfe für das eigene Verhalten und wird daher auch in den Un- terrichtszimmern ausgehängt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihre Klassenlehrperson oder an ein Mitglied der Schulleitung.
22 Absenzen, Urlaub und Disziplin Ein eigenverantwortlicher Umgang mit den Absenzen ist nicht nur aus disziplinarischen Gründen wichtig, sondern kann auch einen entscheidenden Einfluss bei der späteren Stellensuche haben. Insbesondere bei unbegründeten Absenzen kann kein Verständnis mehr erwartet werden. Suchen Sie rechtzeitig mit uns das Gespräch, wenn Sie in Zusammenhang mit Absenzen Probleme haben. Grundlage für dieses Absenzenreglement ist die Verordnung über den Schulbesuch, die Absen- zen, Dispensationen und Disziplinarmassnahmen (Absenzen- und Disziplinarverordnung) des Kantons Basel-Stadt (SG 410.130). Dieses wurde mit den Massnahmen bei Verstössen gegen das Absenzenreglement ergänzt. 1. Grundsätzliches a. Als Absenz gilt das Nichterfüllen der Schulbesuchspflicht ohne Dispensation. Dabei wird Folgendes unterschieden: 1. Das Zuspätkommen zu einer Unterrichtslektion oder einem obligatorischen Schulanlass (Verspätung). 2. Das Fernbleiben von einer oder mehreren Unterrichtslektionen am Vormittag oder am Nachmittag oder von einem obligatorischen Schulanlass (Versäumnis). b. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, alle Wahl- fächer, für die sie angemeldet sind, sowie alle obligatorischen Schulanlässe zu besuchen. c. Volljährige Schülerinnen und Schüler, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Rechte und Pflichten, die den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprä- chen können sie ihre Eltern oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen. d. Die Klassenlehrperson kontrolliert den Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler. Sie wird dabei von den anderen Lehrerinnen und Lehrern, die in der Klasse unterrichten, unterstützt. In jeder Klasse wird nach den Weisungen der Schulleitung eine Absenzenliste geführt. Un- begründete oder unberechtigte Verspätungen/Versäumnisse werden von der Klassenlehr- person unterstrichen. e. Versäumnisse und Verspätungen sind von den Erziehungsberichtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit genauen Angaben der Ursache und der Dauer schriftlich zu begründen, und zwar unmittelbar nach Wiedereintritt der Schülerinnen und Schüler, spätes- tens aber 8 Tage (nicht Schultage) danach. Die Begründung ist der Klassenlehrperson abzu- geben. Diese entscheidet, ob die Begründung hinreichend ist oder nicht. Dabei gilt an unserer Schule: –– Pro Semester werden 3 Verspätungen als begründet anerkannt. Begründen Schülerinnen und Schüler ihr Versäumnis (Abwesenheit während mindestens
23 einer Lektion) mit der Begründung „verschlafen“, wird die Absenz als Versäumnis eingetra- gen, aber zu der Anzahl Verspätungen gezählt. –– Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler über längere Zeit immer wieder tage- oder halbta- geweise, so kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bleibt diese Massnahme erfolglos, so meldet die Klassenlehrperson die Schülerin oder den Schüler dem Kinder- und Jugendge- sundheitsdienst. Wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht mehr als 5 Tage ohne Abmeldung nicht besuchen, nimmt die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. f. Von Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen eine Aufnahme- oder Abschlussprüfung versäumt haben, einem mehrtägigen obligatorischen Schulanlass oder länger als eine Woche dem Unterricht fernbleiben, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Die Schulleitungen können in Fällen von Krankheit und Unfall oder bei wiederholt dringenden Arztkonsultationen die Schulbesuchsfähigkeit vom Kinder- und Jugendgesund- heitsdienst abklären lassen. g. Die unbegründeten Versäumnisse und Verspätungen werden im Zeugnis vermerkt. 2. Urlaub a. Für voraussehbare Absenzen reichen die Schüler und Schülerinnen in der Regel mindestens 14 Tage zuvor der Klassenlehrperson ein vollständig ausgefülltes Urlaubsgesuch ein (vorge- drucktes Formular im Sekretariat). Die Lehrperson leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Schulleitungsmitglied weiter. Dieses entscheidet über die Bewilligung. b. Es ist erwünscht, Schnupperlehren möglichst in die Ferien zu legen. 3. Anerkannte Gründe für Absenzen Als begründet werden nach hinreichender Begründung ins Absenzenheft eingetragen: –– Krankheit oder Unfall, sofern der Schulbesuch nicht möglich ist. –– Konsultationen bei Ärzten, Zahnärzten wenn ausnahmsweise die Konsultationen nicht aus- serhalb der Unterrichtszeit stattfinden können. –– Aussergewöhnliche Familienereignisse –– Religiöse Feiertage (gemäss kantonaler Handreichung) –– Wohnungswechsel –– Amtstermine, Militär-, Hilfs-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst –– Schülerinnen- und Schüleraustausche –– Weitere Gründe können von der Schulleitung anerkannt werden.
24 Bei Schnupperlehren und militärischem Orientierungstag bzw. Aushebung werden keine Absenzen eingetragen. 4. Sportunterricht In allen Sportstunden müssen die nicht turnenden Schülerinnen und Schüler bei Beginn der Lektion anwesend sein. Wer ohne Dispensation nur dem Sportunterricht fernbleibt und den vorangehenden oder nachfolgenden Unterricht besucht, kann nachträglich – auch mit einer schriftlichen Begründung – das Versäumnis nicht mehr begründen. 5. Dispensationen Eine Dispensation liegt vor, wenn es Schülerinnen und Schülern erlaubt ist, den Unterricht sowie obligatorische Schulanlässe während einer bestimmten Zeit ganz oder in einzelnen Fachbereichen oder Fächern nicht zu besuchen. Die Dispensationsgründe sind in der kantonalen Absenzen- und Disziplinarverordnung ab- schliessend genannt. (siehe §§ 20-23 der Absenzen- und Disziplinarverordnung). a. Schülerinnen und Schüler können aus gesundheitlichen Gründen von einem einzelnen Fach- bereich oder Fach, vom ganzen Unterricht oder von einem obligatorischen Schulanlass dispensiert werden. Sie können von der zuständigen Lehr- oder Fachperson für Arbeiten beigezogen werden. b. Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Leistungen oder Begabungen können von der Schulleitung in einzelnen Fachbereichen oder Fächern dispensiert werden, sofern sie die Lernziele erfüllen und an den Leistungserhebungen teilnehmen. c. Schülerinnen und Schüler können von einzelnen Unterrichtsstunden dispensiert werden, damit sie ein Förderangebot für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler be- suchen können. Die Erreichung der Lernziele und die Teilnahme an den Leistungserhebun- gen müssen gewährleistet sein. d. Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund von ausserordentlichen Leis- tungen oder Begabungen werden auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilt. Die Dispensationsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen vor dem betreffenden Termin schriftlich und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet der Schule zu unterbreiten. Sollen Schülerinnen und Schüler länger als drei Wochen aus gesundheitlichen Gründen dispensiert werden, haben die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf dem vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst vorgegebenen Formular das Dispensationsgesuch bei diesem einzureichen. Das Gesuch hat eine genaue Begründung für die Dispensation und Angaben über deren Umfang und Dauer zu enthalten. Die Schulärztinnen und -ärzte überprüfen das Gesuch und leiten ihren Bericht an die zuständige Schulleitung weiter. Bei Bedarf können
25 die Schulärztinnen und -ärzte eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst anordnen. Dispensationen aufgrund des Besuchs von Förderangeboten für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag des zuständigen pädagogischen Teams oder auf Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilt. e. Über Dispensationen entscheiden die Mitglieder der Schulleitung. Die Mitglieder der Schul- leitung können bei Dispensationen aus gesundheitlichen Gründen die Schulbesuchsfähig- keit vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst abklären lassen. 6. Massnahmen bei Verstössen gegen das Absenzenreglement Bei Verstössen gegen das Absenzenreglement werden gemäss der kantonalen Absenzen- und Disziplinarverordnung (§§ 28-32) disziplinarische Massnahmen ergriffen. 1. Absenzen a. Werden einzelne Versäumnisse oder Verspätungen innerhalb des gleichen Semesters nicht hinreichend begründet oder waren sie nicht berechtigt, so geht die Klassenlehr- person den Ursachen nach und ergreift folgende Massnahmen: –– erste unentschuldigte Absenz (Versäumnis oder Verspätung): eine Stunde Arrest. –– zweite unentschuldigte Absenz (Versäumnis oder Verspätung): zwei Stunden Arrest und bei Minderjährigen Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. –– dritte unentschuldigte Absenz (Versäumnis oder Verspätung):Schriftliche Verwarnung der Klassenlehrperson an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerin- nen und Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten (per Post) und an E. Marelli (WG), E. Palaiologos (WMS) oder S. Binkert (IMS). –– nach einem weiteren unentschuldigten Versäumnis oder zwei weiteren unentschuldig- ten Verspätungen: Gespräch mit der Schulleitung und schriftliche Verwarnung der Schulleitung an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten. –– nach einem weiteren unentschuldigten Versäumnis oder zwei weiteren unentschul- digten Verspätungen: Befristeter Schulausschluss (3 Tage) mit Kopie an die Schulkom- mission und die Erziehungsberechtigten wird von der Schulleitung geprüft und nach Ermessen verfügt. –– nach einem weiteren unentschuldigten Versäumnis oder zwei weiteren unentschul- digten Verspätungen: Befristeter Schulausschluss (5 Tage) mit Kopie an die Schulkom- mission und die Erziehungsberechtigten wird von der Schulleitung geprüft und nach Ermessen verfügt.
26 Bleiben diese Massnahmen erfolglos, so wird ein definitiver Schulausschlusses durch die Schulkommission geprüft und nach Ermessen eingeleitet. 2. Disziplin Bei Verstössen gegen die Regeln der Schule oder die Hausordnung können durch die Lehrperson gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler folgende Massnahmen ergriffen werden: –– zusätzliche Hausaufgaben; –– zusätzliche Schularbeiten in der unterrichtsfreien Zeit; –– vorübergehendes Einziehen von Gegenständen,die den Schulbetrieb stören,gegen die Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden; –– Ausschluss von laufenden Schulanlässen, die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen; –– mündliche Verwarnung der Fachlehrperson oder Strafarbeit; –– beaufsichtigter Arrest ausserhalb der gewöhnlichen Schulzeit; für Schülerinnen und Schüler, die dem terminlich festgelegten Arrest unbegründet fernbleiben, wird die An- zahl der Stunden verdoppelt. Fehlen die Schülerinnen und Schüler auch beim zweiten Termin unbegründet, werden sie von der Schulleitung verwarnt. –– schriftliche Verwarnung der Fachlehrperson an die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten (per Post), die Klassenlehrperson und an das zuständige Schulleitungsmitglied. Durch die Schulleitung können zusätzlich folgende Massnahme ergriffen werden: Bei 3 Verwarnungen von Fachlehrpersonen: Gespräch mit der Schulleitung und schriftliche Verwarnung der Schulleitung an die Er- ziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler mit Kopie an die Erziehungsberechtigten. Bei 1 weiteren Verwarnung von Fachlehrpersonen: Befristeter Schulausschluss mit Kopie an die Schulkommission (3 Tage) wird von der Schulleitung geprüft und nach Ermessen verfügt. Bei 1 weiteren Verwarnung von Fachlehrpersonen: Befristeter Schulausschluss mit Kopie an die Schulkommission (5 Tage) wird von der Schulleitung geprüft und nach Ermessen verfügt. Die genannten Massnahmen laufen nach einer schriftlichen Verwarnung im neuen Se- mester bzw. bei einer Remotion in der neuen Klasse weiter.
27 Bleiben diese Massnahmen erfolglos, so wird ein definitiver Schulausschluss durch die Schulkommission geprüft und nach Ermessen eingeleitet. Bei schwerwiegenden Fällen werden die Schülerinnen oder die Schüler direkt von der Schulleitung verwarnt oder es erfolgt direkt ein befristeter Schulausschluss. Version vom 28.06.2018
28 Nutzungsbestimmungen der IT-Infrastruktur Die IT-Infrastruktur (Netzwerk, Hard- und Software) unserer Schule steht zur gemeinsamen Nut- zung unseren Schülerinnen und Schülern und den Lehrpersonen zur Verfügung. Wir bieten unseren Nutzerinnen und Nutzern damit viele Einsatzmöglichkeiten an. Zur Sicherstellung der Funktions- fähigkeit und der Datensicherheit, aber auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedingungen gelten daher für alle Nutzerinnen und Nutzer zwingend die folgenden Bestimmungen: A Allgemeines 1. Das Weitergeben des persönlichen Kennwortes bzw. das Anmelden mit fremden Zugangs- kennwörtern ist nicht erlaubt. Zugangspasswörter dürfen nicht elektronisch auf den Rech- nern gespeichert werden. 2. Jegliche Installation von Software auf Geräten der Schule ist verboten. Dies gilt auch für den persönlichen Speicherbereich (Heimverzeichnis). 3. Das Herunterladen, Speichern oder Verbreiten von Dateien, deren Inhalte gegen die Men- schenwürde verstossen, pornografische oder gewaltverherrlichende Darstellungen zeigen oder beschreiben, sexistisch oder rassistisch in ihren Aussagen sind, von Hackerprogrammen und Programmen zur Schaffung und Verbreitung von Malware sowie von Spielen aller Art ist verboten. 4. Das Besuchen von Servern und Homepages mit unsittlichem Inhalt und/oder Spielangeboten ist nicht erlaubt. 5. Die an der Schule verwendeten Geräte (inkl. der privaten Geräte) dürfen während des Un- terrichts und an schulischen Veranstaltungen nur für Unterrichtszwecke verwendet werden. Bei Missbrauchsverdacht behält sich die Schulleitung ausdrücklich das Recht vor, die Inhalte der Geräte oder der persönlichen Verzeichnisse durch die IT-Administratoren kontrollieren zu lassen. 6. Das Ein- und Ausbauen von Hardware bei Geräten der Schule ist ausschliesslich im Rahmen von geführten Übungen im Fachunterricht erlaubt. B WLAN- und VPN-Zugang 1. Der Anschluss eines privaten Gerätes seitens der Nutzerin oder des Nutzers an das WLAN- oder VPN-Netz der Schule erfolgt auf eigene Gefahr. Voraussetzungen sind zudem ein voll- ständig gepatchtes Betriebssystem und ein aktueller Virenscanner.
29 2. Die Zahl der gleichzeitig verfügbaren Verbindungen ist limitiert. Eine Verbindungsgarantie besteht demzufolge nicht. 3. Der WLAN und VPN-Zugang zum Schulnetz verlangt eine angemessene und massvolle Nut- zung durch alle Beteiligten. Davon abweichende missbräuchliche Nutzungen sind insbeson- dere: a. jede Art des Mithörens oder Protokollierens von fremden Datenübertragungen, des unberechtigten Zugriffs auf fremde Datenbestände oder der unberechtigte Zugang zu fremden Rechnern. b. die Verwendung fremder bzw. falscher Namen oder die Manipulation von Informatio- nen im Netz. c. die unangemessene Beeinträchtigung des Datenverkehrs anderer Nutzer. d. die Belastung des Netzes durch gezielte sowie ungezielte und übermässige Verbrei- tung von Daten. e. die Störung oder Beeinträchtigung des Netzbetriebes durch unsachgemässen Einsatz von Hard- und Software. 4. Es ist ausdrücklich untersagt, über den angeschlossenen Rechner Internetdienste anzubie- ten bzw. weiterzuleiten. 5. Jegliche kommerzielle Nutzung ist untersagt. C Software 1. Die für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellte, von der Schule oder vom Kanton lizenzierte Software darf nur im Rahmen der Ausbildung sowie den damit verbundenen administrativen Aufgaben verwendet werden. 2. Die Verwendung der Software oder von Teilen davon für kommerzielle Zwecke oder Gra- tis-Internet-Dienste ist ausgeschlossen. 3. Das Disassemblieren der Software oder Teilen davon ist ausschliesslich im Rahmen von ge- führten Übungen im Informatikunterricht erlaubt, insofern es die Rechte des Softwareher- stellers nicht verletzt. 4. Das Kopieren lizenzierter Softwareprodukte ist ausschliesslich zur persönlichen Datensiche- rung erlaubt.
30 5. Das Zugänglichmachen dieser Produkte oder die Offenlegung der betreffenden Aktivie- rungscodes gegenüber Nichtberechtigten ist untersagt. 6. Im Falle zivilrechtlicher Forderungen seitens der Softwarehersteller haften die Fehlbaren und gegebenenfalls ihre gesetzlichen Vertreter. 7. Mit dem Verlassen der Schule erlischt das Nutzungsrecht. 8. Das Installieren von Software auf Geräten der Schule ist ausschliesslich im Rahmen von geführten Übungen im Fachunterricht erlaubt. D Zuwiderhandlung Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsbestimmungen haben den temporären Entzug der Zutrittsberechtigung zur Folge und werden der Schulleitung zur Kenntnis gebracht. Bei wiederholten Verstössen entscheidet die Schulleitung über weitere Massnahmen, die bis zum definitiven Ausschluss von der Schule führen können.
31 Schulische Anlässe ausserhalb des Schulhauses An unserer Schule werden verschiedene schulische Anlässe ausserhalb des Schulhauses durch- geführt. Zu diesen Anlässen gehören beispielsweise Exkursionen, Besuche von Ausstellungen, Sport- und Kulturtage, aber auch die Kolonien und Bildungsreisen. Die Anlässe können im Rahmen des Fachunterrichts stattfinden, ein gemeinsames Projekt der Klasse darstellen oder auch klassenübergreifend durchgeführt werden. Es gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. Die Teilnahme am gesamten schulischen Anlass ist gemäss geltender Schulordnung obliga- torisch, ausser es wird ausdrücklich eine freiwillige Teilnahme angeboten. 2. Bei allen schulischen Anlässen gelten grundsätzlich die gleichen Weisungen, wie sie auch an unserer Schule gelten. Darin eingeschlossen sind unsere Hausordnung und die Minimalstan- dards für das Zusammenleben an unserer Schule, die jeweils dem Anlass entsprechend von den begleitenden Lehrpersonen angepasst werden können. 3. Den Weisungen der begleitenden Lehrpersonen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Lehrper- sonen sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen oder beispielsweise Regeln über die Nachtruhe und Zeitvorgaben zu erlassen. 4. Der Konsum von Drogen ist verboten und führt im Inland bei Zuwiderhandlung nach Vor- information der Erziehungsberechtigten zu einer vorzeitigen Heimreise der betroffenen Person auf eigene Kosten. Bei Verstössen im Ausland entscheidet die Schulleitung über die Massnahmen. 5. Verstösse gegen diese Rahmenbedingungen werden disziplinarisch geahndet und können zu einem Abbruch der Teilnahme am schulischen Anlass führen. Eine allfällige vorzeitige Heimreise erfolgt auf eigene Kosten. Zusätzliche Bestimmungen für Kolonien, Wintersportlager und Bildungsreisen: 6. Unbegleitete Schülerinnen und Schüler sind mindestens zu dritt unterwegs. 7. Bei Bedarf sind gültige Ausweispapiere mitzuführen.
32 Leistungsbeurteilung an unserer Schule Für die Gymnasien, die Fachmaturitätsschule und die Wirtschaftsmittelschule gibt es zur Leis- tungsbeurteilung Ausführungsbestimmungen zur geltenden Schullaufbahnverordnung im soge- nannten Leitfaden zur Notengebung. Dieses Dokument kann auf unserer Webseite unter http:// wg.edubs.ch/schulleben heruntergeladen werden. 1. Allgemeines zur Beurteilung Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein (§ 20 SLV). Bewertet werden messbare Leistungen, insbesondere Wissen, Erkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie überprüfbare Kompetenzen. Die Lehrpersonen verständigen sich in ihren Fachkonferenzen und in Bezug auf die Lehrplä- ne über Lernziele, Leistungsanforderungen und die damit verbundenen Aspekte der Noten- gebung. Zu Beginn des Schuljahres informieren die Lehrpersonen über die Anzahl der Leistungserhe- bungen und deren Gewichtung. 2. Leistungserhebungen Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Sachkompetenz werden ins- besondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten und durch mündliche Beiträge erhoben (§ 21 Abs. 1 SLV). Weitere Formen von Leistungserhebungen sind Semester- oder Jahresarbeiten sowie Portfolioarbei- ten. Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden (§ 21 Abs. 1 SLV). Die Bewertung von mündlichen Leistungen ist in den modernen Sprachen obligatorisch, für die anderen Fächer freiwillig. Die Lehrperson hat eine repräsentative Auswahl der behandelten Inhalte und aufgebauten Kompetenzen zu berücksichtigen und deren Schwierigkeitsgrad den vorbereitenden Übun- gen in der Klasse oder im Kurs entsprechend zu gestalten. 3. Ankündigung der Leistungserhebung Die Information der Schülerinnen und Schüler über die Leistungserhebung erfolgt rechtzei- tig (§ 1 Abs. 3 SLV), in der Regel spätestens eine Woche vor dem Termin. Die Lehrperson informiert die Schülerinnen und Schüler über die Lernziele, die Form der Leistungserhebung, die Kriterien der Beurteilung sowie die Gewichtung der Note.
33 4. Bewertung und Abgabe der Leistungserhebungen Die Leistungserhebungen werden mit ganzen, halben, Viertels- oder Zehntelsnoten beur- teilt. Die datierten und beurteilten Leistungserhebungen werden mit Ausnahme der Modulprü- fungen im Fach Informatik in der IMS den Schülerinnen und Schülern abgegeben. Die Rück- gabe von schriftlichen Arbeiten erfolgt in der Regel nach spätestens zwei Schulwochen, bei grösseren Textarbeiten nach spätestens drei Schulwochen nach der erfolgten Leistungsbe- urteilung. Eine spätere Rückgabe ist rechtzeitig bekannt zu geben und zu begründen. Die nächste schriftliche Arbeit findet in der Regel erst dann statt, wenn die vorherige im üb- lichen Verfahren korrigiert und die Note eröffnet worden ist. Ausnahmen sind zu begründen. Die Lehrpersonen haben ihre Noten zu verantworten und müssen sie begründen können. 5. Verteilung der Leistungserhebungen Die Lehrpersonen achten auf eine gleichmässige Verteilung der Leistungserhebungen über das Schuljahr. Die Lehrpersonen achten innerhalb einer Klasse auf eine angemessene Verteilung der Leis- tungserhebungen pro Woche. Am Gymnasium dürfen pro Woche in schwerpunktreinen Klassen nicht mehr als fünf, bei schwerpunktgemischten Klassen nicht mehr als vier Prüfun- gen im Klassenverband durchgeführt werden. Pro Tag dürfen im Klassenverband nicht mehr als zwei Leistungserhebungen durchgeführt werden. 6. Gewichtung und Anzahl von Leistungserhebungen Die Gewichtung eines einzelnen Beurteilungsbelegs darf bei der Semesterpromotion nicht mehr als ein Drittel der Semesterzeugnisnote, bei der Jahrespromotion nicht mehr als ein Viertel der Jahreszeugnisnote ausmachen. Ausnahmen gelten für Fächer, die nur mit einer Lektion pro Woche unterrichtet werden, sowie bei durch die Schulleitung angeordneten Semester- oder Jahresprüfungen. An der FMS, IMS und WMS müssen pro Semester und Fach mindestens 3 ganz zählende Noten erteilt werden. Im letzten Semester der schulischen Ausbildung sowie an der IMS im Fach Informatik aufgrund der Modulprüfungen sind Abweichungen davon möglich. Diese sind gegenüber der Schulleitung zu begründen. Am Gymnasium gilt als Mindestanzahl von ganz zählenden Noten pro Schuljahr und Fach folgende Berechnung: Anzahl Wochenstunden + 2. Im letzten Schuljahr vor den Maturitäts- prüfungen sowie an Schulen mit besonderen Zeitstrukturen (z.B. GB plus oder LeO2) sind Abweichungen davon möglich. Diese sind gegenüber der Schulleitung zu begründen.
34 7. Streichung von Noten und zusätzliche Leistungserhebungen Die Streichung von Noten ist zulässig, wenn sie auf die ganze Klasse oder den ganzen Kurs angewandt wird. Angebote für zusätzliche Leistungserhebungen müssen der ganzen Klasse unterbreitet wer- den. 8. Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis Die zuständige Lehrperson beurteilt die Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern auf der Grundlage der während der massgeblichen Beurteilungsperiode erstellten Beurtei- lungsbelege (§ 30 Abs. 1 SLV). Wenn nicht genügend Beurteilungsbelege vorhanden sind, kann die Schulleitung auf An- trag der zuständigen Lehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 SLV). Deren Bewertung ersetzt alle bisher während des Semesters bzw. Schuljahres erzielten Noten. Für die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis werden ganze Noten von 6 bis 1 und die dazwischenliegenden halben Noten verwendet. Den Noten kommen die folgenden Be- deutungen zu: 6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend; 2 = schwach; 1 = sehr schwach oder nicht erbrachte Leistung. Noten unter 4 stehen für nicht genügende Leistungen (§ 33 SLV). Der Durchschnitt aller Noten eines Fachs wird für die Zeugnisnote auf die nächste halbe Note gerundet; ergibt sich eine Viertelnote, so ist die Zeugnisnote aufzurunden. 9. Leistungserhebungen nach Notenschluss Bei Semesterpromotion können nach Notenschluss Leistungsbewertungen vorgenommen werden, die für das Zeugnis des folgenden Semesters des gleichen Schuljahres zählen. Nachholprüfungen können auch nach Notenschluss angesetzt werden. 10. Fernbleiben von Leistungserhebungen oder nicht termingerecht erbrachte Leistungen Bleiben Schülerinnen und Schüler einer Leistungserhebung fern oder erbringen eine Leis- tung nicht termingerecht, so haben die Erziehungsberechtigten innerhalb von acht Kalen-
35 dertagen nach der Leistungserhebung den Lehrpersonen das Fernbleiben oder die Nichtein- haltung des Termins schriftlich zu begründen (§ 22 Abs. 1 SLV). Bei Leistungserhebungen in den letzten zwei Wochen vor Notenabschluss ist das Fernbleiben oder die Nichteinhaltung des Termins innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu begründen. Die Schülerinnen und Schüler haben die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Ter- min zu wiederholen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich beim Fernbleiben infolge Krank- heit, Unfall oder sonstiger wichtiger Gründe. Bleiben Schülerinnen und Schüler ohne wichti- gen Grund dem Wiederholungstermin fern oder erbringen die Leistung nicht termingerecht, so wird die Note 1 gesetzt (§ 22 Abs. 2 und 3 SLV). Bleiben Schülerinnen und Schüler einer von der Schulleitung angeordneten Semester- oder Jahresprüfung ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 gesetzt (§ 30 Abs. 4 SLV). 11. Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln, kann die Lehrperson die erreichte Note für die Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren (§ 23 SLV). Die zuständige Fachlehrperson entscheidet im Einzelfall über die Höhe des Abzugs unter Berück- sichtigung der Schwere des unredlichen Verhaltens.
36 Nachteilsausgleich Für Schülerinnen und Schüler mit einer attestierten Entwicklungsstörung oder Behinderung be- steht ein rechtlicher Anspruch auf Massnahmen zum Nachteilsausgleich bei Leistungserhebun- gen. Für das Attest ist ein entsprechender Antrag bei der kantonalen «Fachstelle Förderung und Integration» einzureichen. Die von der Schulleitung aufgrund eines vorgelegten Attests festgelegten Massnahmen zum Nachteilsausgleich sollen die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so anpassen, dass die Benachteiligung, die durch die Entwicklungsstö- rung oder Behinderung bei der Leistungserhebung entsteht, so gut wie möglich ausgeglichen wird. Die Massnahmen müssen angemessen sein und berücksichtigen die Art und den Grad der Entwicklungsstörung oder Behinderung. Sie dürfen aber den Regelunterricht nicht übermässig beeinträchtigen und müssen mit verhältnismässigen Mitteln umgesetzt werden können. Zudem bleiben die inhaltlichen Anforderungen der Leistungserhebung für alle Schülerinnen und Schüler gleich. Nähere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf unserer Webseite unter Schulleben/ Nachteilsausgleich.
37 Mildeparagraph Sollte ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund einer ausserordentlichen Situation in seiner Leis- tungsentfaltung so eingeschränkt sein, dass die Beförderung ins nächste Semester oder Schuljahr gefährdet ist, können die Erziehungsberechtigten bzw. die mündige Schülerin oder der mündige Schüler einen schriftlichen Antrag auf die Anwendung des sogenannten Mildeparagraphen bei der Klassenlehrperson einreichen. Als ausserordentliche Situation gelten beispielsweise eine län- gere Krankheit oder sehr belastende häusliche Verhältnisse. Die Erziehungsberechtigten bzw. die mündige Schülerin oder der mündige Schüler müssen die Klassenlehrperson über die oben genannten Beeinträchtigungen bis spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz schriftlich in Kenntnis setzen. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonfe- renz sind entsprechende Dokumente beizubringen, die diese Beeinträchtigung darlegen. Die Zeugnisklassenkonferenz kann dann aufgrund des sogenannten Mildeparagraphen eine Schülerin oder einen Schüler auch bei ungenügender Leistung befördern. Wichtig ist dabei, dass die Zeugnisklassenkonferenz nicht automatisch eine solche Beförderung verfügt, sondern die individuelle Situation abwägt und nach Mehrheitsbeschluss der Anwesenden entscheidet. Sie kann demnach einen Antrag ablehnen, ihn bewilligen und eine allfällige Bewilligung auch mit einer ausserordentlichen Probezeit verknüpfen. Nach der Zeugnisklassenkonferenz können keine Anträge zur Anwendung des Mildeparagraphen mehr gestellt werden.
38 Wichtige Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen unserer schulischen Angebote finden Sie im Internet unter http://www.gesetzessammlung.bs.ch/. Folgende Gesetze und Verordnungen sind dabei beson- ders hervorzuheben (die Ziffern bezeichnen die Nummern der systematischen Gesetzessamm- lung): • 410.100 Schulgesetz • 410.120 Schülerinnen- und Schülerverordnung • 410.130 Absenzen- und Disziplinarverordnung • 410.140 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte • 410.700 Schullaufbahnverordnung • 424.100 Berufsmaturitätsverordnung
39 Lageplan in den Temporärbauten an der Engelgasse 122 Atrium Trakt A Trakt B Mensa Bezeichnung der Räume Trakt C B02 B = Trakt 0 = Etage (0 = EG / 1 bzw. 2 = 1. OG bzw. 2. OG) 2 = Zimmer (im Uhrzeigersinn von links / 1 – 4) Spezialzimmern pro Trakt Trakt A EG: Chemie, Chemie-Fachgruppe 1. OG: Biologie 2. OG: Physik, Informatik/IKA (2x) Trakt D Trakt B EG: Schulhauswart, Chemieassistent, Informatikassistent 1. OG: Biologie, Biologie-Fachgruppe 2. OG: Physik, Physik-Fachgruppe Trakt C EG: Schulleitung, Sekretariat 1. OG: Lehrpersonenzimmer 2. OG: - Trakt E Trakt D EG: IMS-Informatikzimmer 1. OG: Mediothek, Kopierapparat für SchülerInnen 2. OG: Informatik/IKA (2x), SuS-Corner, Kopierapparat für SuS Trakt E EG: Technischer Assistent 1. OG: Bildnerisches Gestalten, Musik 2. OG: Bildnerisches Gestalten
Wirtschaftsgymnasium und Wirtschaftsmittelschule Basel Engelgasse 122 4052 Basel Telefon 061 208 62 00 Internet: www.wgbasel.ch E-mail: wginfo@edubs.ch
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