AMTSBLATT 135 - Erzbistum Hamburg

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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019                                                                                     135

                                              K I R C H L I C H E S

                                             AMTSBLATT
  ERZBISTUM
  HAMBURG                                       2 5. J A H R G A N G               H A M B U R G , 17. S E P T E M B E R 2019                           Nr. 8

                                                                          INHALT
 Art.: 91 Botschaft zum Weltmissionssonntag 2019                                               Caritasverbandes vom 11. Juli 2019
          (27. Oktober 2019).............................................. 135                 – Änderung der Anlage 7 B II............................. 145
 Art.: 92 Aufruf der deutschen Bischöfe                                            Art.: 98    Beschluss der Regionalkommission Ost der
          zum Diaspora-Sonntag 2019                                                            Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
          (21. November 2019)........................................... 137                   Caritasverbandes vom 11. Juli 2019
 Art.: 93 Hinweise zur Durchführung der Diaspora-                                              – Ergänzung zum Beschluss Vergütung
          Aktion im November 2019.................................. 138                        und Entgelte in der Region Ost .......................... 145
 Art.: 94 Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt                                        Art.: 99    Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten
          – Rahmenleitbild der Katholischen Schulen                                            (Samstag, 2. November 2019)............................. 146
          im Erzbistum Hamburg....................................... 139          Art.: 100   Veröffentlichung von Priester und
 Art.: 95 Beschlüsse der Bundeskommission der                                                  Diakonenjubiläen................................................. 146
          Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV                                    Art.: 101   Direktorium 2019/2020....................................... 147
          vom 4. Juli 2019.................................................. 139   Art.: 102   Ansgar-Woche vom 2. - 9. Februar 2020
 Art.: 96 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost                                                – Verleihung der Ansgar-Medaille....................... 147
          vom 28. März 2019.............................................. 144
 Art.: 97 Beschluss der Regionalkommission Ost der                                                  Kirchliche Mitteilungen
          Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen                              Personalchronik Hamburg................................................... 147

Art.: 91                                                                           entscheidung für Jesus Christus wiederzufinden,
                                                                                   dem Glauben, den wir ungeschuldet als Geschenk in
 Botschaft zum Weltmissionssonntag 2019                                            der Taufe empfangen haben. Wir gehören zu Gott
            (27. Oktober 2019)                                                     als seine Kinder – dies vollzieht sich nie individuell,
Getauft und gesandt: die Kirche Christi auf Mission                                sondern immer kirchlich: aus der Gemeinschaft mit
in der Welt                                                                        Gott – Vater, Sohn und Heiliger Geist – entsteht ein
Liebe Brüder und Schwestern,                                                       neues Leben zusammen mit vielen anderen Brü-
                                                                                   dern und Schwestern. Und dieses göttliche Leben
für den Monat Oktober 2019 habe ich die ganze Kirche                               ist nicht eine Verkaufsware – wir betreiben keinen
gebeten, eine außerordentliche Zeit für die Mission zu                             Proselytismus –, sondern ein Reichtum, den man
leben, um den hundertsten Jahrestag der Promulgation                               weiterschenken, mitteilen, verkündigen muss: Hierin
des Apostolischen Schreibens Maximum illud von                                     liegt der Sinn der Mission. Umsonst haben wir diese
Papst Benedikt XV. (30. November 1919) zu bege-                                    Gabe empfangen und umsonst teilen wir sie (vgl. Mt
hen. Der prophetische Weitblick seiner apostolischen                               10,8), ohne jemanden auszuschließen. Gott will, dass
Initiative hat mir bestätigt, wie wichtig es auch heute                            alle Menschen gerettet werden, indem sie dank der
noch ist, den missionarischen Einsatz der Kirche zu                                Kirche, dem allumfassenden Heilssakrament, zur
erneuern, ihre Sendung zur Verkündigung der Froh-                                  Erkenntnis der Wahrheit und zur Erfahrung seiner
botschaft noch stärker am Evangelium auszurichten                                  Barmherzigkeit gelangen (vgl. 1 Tim 2,4; 3,15; Zweites
und der Welt das Heil des gestorbenen und auferstan-                               Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution
denen Jesus Christus zu bringen.                                                   Lumen gentium, 48).
Der Titel der vorliegenden Botschaft lautet wie das                                Die Kirche ist auf Mission in der Welt: Der Glaube an
Thema des Missionsmonats Oktober: Getauft und                                      Jesus Christus gibt uns die richtige Dimension aller
gesandt: die Kirche Christi auf Mission in der Welt.                               Dinge, denn er lässt uns die Welt mit den Augen und
Die Feier dieses Monats wird uns an erster Stelle                                  dem Herzen Gottes sehen; die Hoffnung öffnet uns für
helfen, den missionarischen Sinn unserer Glaubens-                                 die ewigen Horizonte des göttlichen Lebens, an dem
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wir wahrhaft teilhaben; die Liebe, die wir in den Sa-      die Gewissheit ihrer persönlichen Würde und des je-
kramenten und der brüderlichen Liebe vorauskosten,         dem menschlichen Leben innewohnenden Wertes von
drängt uns bis an die Grenzen der Erde (vgl. Mi 5,3; Mt    der Empfängnis bis zum natürlichen Tod verkündigt
28,19; Apg 1,8; Röm 10,18). Eine Kirche, die bis zu den    wird. Wenn der grassierende Säkularismus sich zur
äußersten Grenzen hinausgeht, erfordert eine bestän-       ausdrücklichen und kulturellen Ablehnung der aktiven
dige und dauerhafte missionarische Bekehrung. Wie          Vaterschaft Gottes in unserer Geschichte auswächst,
viele Heilige, wie viele Frauen und Männer des Glau-       verhindert er jede echte Brüderlichkeit aller Menschen,
bens bezeugen uns, zeigen uns, dass diese unbegrenz-       die sich immer in der gegenseitigen Achtung vor dem
te Öffnung möglich und praktikabel ist, dieses barm-       Leben eines jeden niederschlägt. Ohne den Gott Jesu
herzige Hinausgehen als drängender Antrieb der Lie-        Christi wird jeder Unterschied zu einer höllischen
be und der ihr innewohnenden Logik der Gabe, des           Bedrohung, die jegliche brüderliche Aufnahme und
Opfers und der Unentgeltlichkeit (vgl. 2 Kor 5,14–21)!     fruchtbare Einheit des Menschengeschlechts verun-
Wer Gott verkündet, möge ein Mann Gottes sein (vgl.        möglicht.
Apostolisches Schreiben Maximum illud).
                                                           Die allgemeine Bestimmung zum Heil, das uns von
Es ist ein Auftrag, der uns direkt angeht: Ich bin immer   Gott in Jesus Christus angeboten wird, bewog Bene-
eine Mission; du bist immer eine Mission; jede Getauf-     dikt XV. dazu zu fordern, dass jede nationalistische
te und jeder Getaufte ist eine Mission. Wer liebt, setzt   und ethnozentrische Verstocktheit, jede Beeinträch-
sich in Bewegung, es treibt ihn von sich selbst hinaus,    tigung der Verkündigung des Evangeliums durch die
er wird angezogen und zieht an, er schenkt sich dem        Kolonialmächte und deren wirtschaftlichen sowie
anderen und knüpft Beziehungen, die Leben spenden.         militärischen Interessen überwunden wird. In seinem
Niemand ist unnütz und unbedeutend für die Liebe           Apostolischen Schreiben Maximum illud erinnerte
Gottes. Jeder von uns ist eine Mission in der Welt, weil   der Papst daran, dass die gottgewollte Universalität
er Frucht der Liebe Gottes ist. Auch wenn mein Vater       der Sendung der Kirche es erforderlich macht, dass
und meine Mutter die Liebe durch Lüge, Hass und            man aus einer ausschließenden Zugehörigkeit zum
Untreue verraten würden, entzieht sich Gott niemals        eigenen Heimatland und zur eigenen Ethnie heraus-
dem Geschenk des Lebens und bestimmt jeden Sohn            tritt. Die Öffnung der Kultur und der Gemeinschaft
und jede Tochter von jeher zu seinem göttlichen und        für die heilbringende Neuheit Jesu Christi verlangt
ewigen Leben (vgl. Eph 1,3–6).                             die Überwindung jeder ungebührenden ethnischen
Dieses Leben wird uns in der Taufe mitgeteilt: Sie         und kirchlichen Introversion. Auch heute braucht die
schenkt uns den Glauben an Jesus Christus, den Sie-        Kirche weiter Männer und Frauen, die kraft ihrer
ger über Sünde und Tod, erneuert uns nach dem Bild         Taufe großherzig auf den Ruf antworten, hinauszu-
und Gleichnis Gottes und gliedert uns in den Leib          gehen aus ihrem Zuhause, aus ihrer Familie, ihrem
Christi ein, der die Kirche ist. In diesem Sinne ist die   Heimatland, ihrer Sprache, ihrer Ortskirche. Sie
Taufe also wahrhaft für das Heil notwendig, weil sie       sind zu den Völkern gesandt, in die Welt, die noch
uns sicherstellt, dass wir immer und überall Söhne         nicht durch die Sakramente Jesu und seiner heiligen
und Töchter im Haus des Vaters sind, niemals Waise,        Kirche verwandelt worden ist. Dadurch dass sie das
Fremde oder Sklaven. Was im Christen sakramentale          Wort Gottes verkünden, das Evangelium bezeugen
Wirklichkeit ist, deren Vollendung die Eucharistie ist,    und das Leben im Heiligen Geist feiern, rufen sie
bleibt Berufung und Bestimmung für jeden Mann und          zur Umkehr, taufen sie und bieten das christliche
jede Frau, die auf die Bekehrung und das Heil warten.      Heil an; dies tun sie unter Achtung der persönlichen
Denn die Taufe ist die verwirklichte Verheißung der        Freiheit eines jeden und im Dialog mit den Kulturen
göttlichen Gabe, die den Menschen zum Sohn oder            und den Religionen der Völker, zu denen sie gesandt
zur Tochter im Sohn macht. Wir sind Kinder unserer         sind. Die missio ad gentes, die für die Kirche immer
natürlichen Eltern, aber in der Taufe wird uns die ur-     notwendig ist, trägt so auf grundlegende Weise zum
sprüngliche Vaterschaft und die wahre Mutterschaft         ständigen Prozess der Umkehr aller Christen bei. Der
gegeben: Wer die Kirche nicht zur Mutter hat, kann         Glaube an das Pascha Jesu, die kirchliche Sendung
Gott nicht zum Vater haben (vgl. Hl. Cyprian, Über         durch die Taufe, das geografische und kulturelle Hi-
die Einheit der Kirche, 6).                                nausgehen aus sich selbst und dem eigenen Zuhause,
                                                           die Notwendigkeit der Rettung von der Sünde und die
So ist unsere Mission in der Vaterschaft Gottes und der    Befreiung vom persönlichen und gesellschaftlichen
Mutterschaft der Kirche verwurzelt, weil der Taufe die     Übel erfordern die Mission bis an die äußersten Gren-
Sendung innewohnt, die Jesus im österlichen Auftrag        zen der Erde.
zum Ausdruck gebracht hat: Wie mich der Vater ge-
sandt hat, so sende ich euch, erfüllt vom Heiligen Geist   Das von der göttlichen Vorsehung bestimmte Zusam-
für die Versöhnung der Welt (vgl. Joh 20,19–23; Mt         mentreffen mit der Sondersynode über die Kirchen
28,16–20). Der Christ ist für diese Sendung zuständig,     in Amazonien bringt mich dazu zu unterstreichen,
auf dass allen ihre Berufung zur Gotteskindschaft und      wie die Mission, die Jesus uns mit der Gabe seines
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Geistes anvertraut hat, auch für diese Landstriche und                   Dienst an der Gesamtheit der Kirche als weltweites
deren Bewohner noch aktuell und notwendig ist. Ein                       Netz zum Ausdruck, das den Papst in seinem mis-
erneutes Pfingsten öffnet die Tore der Kirche weit,                      sionarischen Einsatz mit dem Gebet – der Seele der
damit keine Kultur in sich selbst verschlossen bleibe                    Mission – und den karitativen Gaben der Christen
und kein Volk abgeschottet, sondern offen sei für                        auf der ganzen Welt unterstützt. Ihr Beitrag hilft dem
die universale Gemeinschaft im Glauben. Niemand                          Papst bei der Evangelisierung der Teilkirchen (Werk
möge in seinem Ich verschlossen bleiben, in der                          der Glaubensverbreitung), bei der Ausbildung des ört-
Selbstbezogenheit seiner ethnischen und religiösen                       lichen Klerus (Werk des heiligen Apostels Petrus), bei
Zugehörigkeit. Das Pascha Jesu sprengt die engen                         der Erziehung zu einem missionarischen Bewusstsein
Grenzen von Welten, Religionen und Kulturen und                          der Kinder der ganzen Welt (Kindermissionswerk)
ruft sie, in der Achtung vor der Würde des Mannes                        und in der missionarischen Glaubensunterweisung
und der Frau zu wachsen, hin zu einer immer volleren                     der Christen (Päpstliche Missionsvereinigung).
Umkehr zur Wahrheit des auferstandenen Herrn, der                        Während ich meine Unterstützung für diese Werke
allen das wahre Leben schenkt.                                           bekräftige, hoffe ich, dass der außerordentliche Mis-
Mir kommen in diesem Zusammenhang die Worte                              sionsmonat im Oktober 2019 zur Erneuerung ihres
Benedikts XVI. zu Beginn unseres Treffens der la-                        missionarischen Dienstes an meinem Amt beitragen
teinamerikanischen Bischöfe in Aparecida in Brasi-                       möge.
lien im Jahr 2007 in den Sinn; diese Worte möchte ich                    Von Herzen übermittle ich den Missionaren und
hier wiedergeben und mir zu Eigen machen: „Welche                        Missionarinnen und allen, die auf jegliche Weise kraft
Bedeutung hatte aber die Annahme des christlichen                        ihrer Taufe an der Sendung der Kirche teilnehmen,
Glaubens für die Länder Lateinamerikas und der                           meinen Segen.
Karibik? Es bedeutete für sie, Christus kennenzu-                        Aus dem Vatikan, am 9. Juni 2019, dem Hochfest
lernen und anzunehmen, Christus, den unbekannten                         Pfingsten.
Gott, den ihre Vorfahren, ohne es zu wissen, in ihren
reichen religiösen Traditionen suchten. Christus war                                      FRANZISKUS PP
der Erlöser, nach dem sie sich im Stillen sehnten. Es
bedeutete auch, mit dem Taufwasser das göttliche
Leben empfangen zu haben, das sie zu Adoptivkin-
dern Gottes gemacht hat; außerdem den Heiligen                           Art.: 92
Geist empfangen zu haben, der gekommen ist, ihre
Kulturen zu befruchten, indem er sie reinigte und die                               Aufruf der deutschen Bischöfe
unzähligen Keime und Samen, die das fleischgewor-                                    zum Diaspora-Sonntag 2019
dene Wort in sie eingesenkt hatte, aufgehen ließ und                                    (21. November 2019)
sie so auf die Wege des Evangeliums ausrichtete. […]
                                                                         Liebe Schwestern und Brüder,
Das Wort Gottes ist, als es in Jesus Christus Fleisch
wurde, auch Geschichte und Kultur geworden. Die                          als Christen sind wir eingeladen, das, was uns trägt,
Utopie, den präkolumbischen Religionen durch die                         was uns bewegt und Orientierung gibt, anderen Men-
Trennung von Christus und von der Gesamtkirche                           schen weiterzusagen. So können wir ihnen helfen,
wieder Leben zu geben, wäre kein Fortschritt, son-                       Gottes Spuren auch in ihrem eigenen Leben zu ent-
dern ein Rückschritt. Sie wäre in Wirklichkeit eine                      decken.
Rückentwicklung zu einer in der Vergangenheit                            Auch in der Diaspora Ostdeutschlands, Nordeuropas
verankerten geschichtlichen Periode“ (Ansprache bei                      und des Baltikums wollen katholische Christen in
der Eröffnungssitzung, 13. Mai 2007: Insegnamenti                        dieser Weise Glaubensstifter sein. In Städten und
III, 1 [2007], 855–856).                                                 Dörfern, in denen die große Mehrheit anders- oder
Maria, unserer Mutter, vertrauen wir die Sendung der                     nichtgläubig ist, wollen sie so leben, dass der Funke
Kirche an. In Einheit mit ihrem Sohn hat sie sich von                    überspringt, der in ihnen brennt. Auch möchten sie für
seiner Menschwerdung an in Bewegung gesetzt und                          Menschen ansprechbar sein, denen der Glaube fremd
sich völlig in die Sendung Jesu einbeziehen lassen,                      geworden ist. Doch es mangelt an kirchlichen Begeg-
in eine Sendung, die am Fuß des Kreuzes auch ihre                        nungsräumen und Kindergärten, an katechetischem
eigene Sendung wurde: als Mutter der Kirche daran                        Material und an Fahrzeugen für die weiten Wege. In
mitzuwirken, im Heiligen Geist und im Glauben neue                       dieser Situation kann das Bonifatiuswerk der deut-
Söhne und Töchter Gottes hervorzubringen.                                schen Katholiken unsere Glaubensschwestern und
Ich möchte mit einem kurzen Wort über die Päpst-                         -brüder mit jährlich etwa 800 Projekten unterstützen.
lichen Missionswerke schließen, die schon in Maxi-                       Die diesjährige Diaspora-Aktion des Bonifatiuswer-
mum illud als missionarisches Instrument empfohlen                       kes steht unter dem Leitwort „Werde Glaubensstifter“.
wurden. Die Päpstlichen Missionswerke bringen ihren                      In diesem Sinne bitten wir Sie, liebe Schwestern und
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Brüder, anlässlich des Diaspora-Sonntags am 17.          Eröffnung der Diaspora-Aktion
November erneut um Ihr Gebet und Ihre großzügige         Die Eröffnung der Diaspora-Aktion findet vom 2. bis
Spende bei der Kollekte.                                 4. November 2019 im Bistum Mainz statt. Gemeinsam
Lingen, den 14.03.2019                                   mit Bischof Dr. Peter Kohlgraf, Bischöfen aus Nord-
Für das Erzbistum Hamburg                                europa und dem Baltikum und internationalen Gästen
                                                         aus den Diasporagebieten feiert das Bonifatiuswerk
              L.S. † Dr. Stefan Heße                     am Sonntag, 3. November, um 10 Uhr im Dom St.
             Erzbischof von Hamburg                      Martin in Mainz ein Pontifikalamt.
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 10. November          Diaspora-Kollekte am 17. November 2019
2019, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend)
                                                         Die Diaspora-Kollekte findet am Sonntag, 17. Novem-
verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeig-
                                                         ber, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt.
neten Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der
                                                         Das jeweilige Generalvikariat überweist die Spenden,
Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 17. November
                                                         einschließlich der später eingegangenen Gelder, an
2019, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der
                                                         das Bonifatiuswerk. Auf ausdrücklichen Wunsch der
deutschen Katholiken bestimmt.
                                                         Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne Abzug
                                                         weitergeleitet werden. Die Verwendung der Kollekte
                                                         ist ausschließlich für die Unterstützung der Diaspora
Art.: 93                                                 bestimmt. Das Bonifatiuswerk ist seinen Spendern
                                                         gegenüber dankbar und rechenschaftspflichtig.
           Hinweise zur Durchführung                     Diaspora-Aktion in den Gemeinden
              der Diaspora-Aktion
                                                         Ende August 2019 erhalten alle Priester, Diakone, Pa-
              im November 2019                           storal- und Gemeindereferenten eine Aktionsmappe
Zu jeder Zeit und an allen Orten braucht die Welt        mit Ideen zur Gestaltung des Gottesdienstes sowie
Menschen, die Glauben stiften. Eine Gesellschaft, in     Impulsen zum Leitwort „Werde Glaubensstifter“.
der sich der einzelne mehr und mehr verunsichert und     Mitte September 2019 wird allen Gemeinden ein
vereinsamt fühlt, weil es an Orientierungspunkten,       Materialpaket zur Gestaltung des Diaspora-Monats
Wegmarken und verlässlichen Zielorten fehlt, braucht     (Pfarrbriefmäntel, Spendentüten und Plakate) zuge-
Menschen, die Sehnsucht nach „mehr“ wecken und           schickt. Bitte hängen Sie die Aktionsplakate gut
Räume und Zugänge des Glaubens ermöglichen.              sichtbar in Ihrer Gemeinde auf.
Darum hat das Bonifatiuswerk der deutschen Ka-
                                                         Samstag / Sonntag, 09. / 10. November 2019
tholiken in diesem Jahr das Leitwort "Werde Glau-
bensstifter" für die bundesweite Diaspora-Aktion         Bitte verlesen Sie den Aufruf der deutschen Bischöfe
gewählt. Als Christen sind wir eingeladen zu helfen,     zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten, ein-
Gott wieder neu zu entdecken und die Relevanz der        schließlich der Vorabendmessen und verteilen Sie die
Gottesfrage für unser persönliches Leben und für         Spendentüten zum Diaspora-Sonntag.
die Gemeinschaft der Kirche neu zu buchstabieren.        Diaspora-Sonntag, 16. / 17. November 2019
In der Diaspora, wo Katholiken als Minderheit unter      Bitte legen Sie die restlichen Spendentüten in den
Anders- und Nichtgläubigen leben, stellt sich die Fra-   Kirchenbänken aus. Anregende Impulse zur Gestal-
ge nach dem eigenen Glauben in besonderer Weise.         tung des Gottesdienstes und für die Pastoral geben
Glaube bleibt lebendig, wo er in der Gemeinschaft        das „Gottesdienst-Impulsheft“ sowie das Themenheft
mit Gleichgesinnten gelebt und gefeiert wird. Der        „Werde Glaubensstifter“, die alle Gemeinden bereits
gelebte Glaube wirkt prägend in einer Gesellschaft,      Mitte September erhalten haben und die als Down-
wenn die Glaubenden durch ihr Reden, Handeln und         load unter www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion
Beten respektvoll und friedlich mit jedem Menschen       abrufbar sind. Weisen Sie bitte auf die Diaspora-
umgehen und die Welt vor Gott halten.                    Kollekte in allen Gottesdiensten einschließlich der
Leitmotiv zur Diaspora-Aktion                            Vorabendmessen hin.
Glaubensstifter sind konkrete Personen, die mit ihrem    Samstag / Sonntag, 23. / 24. November 2019
Leben für die Botschaft des Evangeliums stehen.          Bitte geben Sie das Kollektenergebnis bekannt und
Darum zeigt das Motiv der Diaspora-Aktion 2019           verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die
eine junge Frau, die überzeugt ihren Glauben lebt        ganze Gemeinde.
und andere zu diesem Glauben einladen möchte. Die
Pflanze im Hintergrund ist Symbol dafür, dass Glaube     Informationen und Kontakt für die Nachbestellung
lebendig ist wächst, gleichzeitig aber auch gepflegt     Weitere Informationen und Materialien finden Sie
und geschützt werden muss.                               auf www.bonifatiuswerk.de. Bestellungen richten
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019                                                    139

Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.                           „G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungs-
de, telefonisch an 05251/2996-94 oder per Fax an                             gängen zum Erzieher und in betrieblich-schu-
05251/2996-88.                                                               lischen Gesundheitsberufen
H a m b u r g, 11. September 2019                                                                  §1
           Das Erzbischöfliche Generalvikariat                                               Geltungsbereich
                                                                             Diese Ordnung gilt für
Art.: 94                                                                     a) Schüler, die in praxisintegrierten Ausbildungs-
                                                                                gängen zum Erzieher nach landesrechtlichen
   Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt                                            Regelungen ausgebildet werden
 Rahmenleitbild der Katholischen Schulen                                     sowie
        im Erzbistum Hamburg                                                 b) Schüler in den Gesundheitsberufen Diätassis-
                                                                                tent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-
                                                                                technischer Laboratoriumsassistent, Medizi-
Art.: 95                                                                        nisch-technischer Radiologieassistent, Medi-
  Beschlüsse der Bundeskommission der                                           zinisch-technischer Assistent für Funktions-
                                                                                diagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut,*)
 Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV
             vom 4. Juli 2019                                                deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung
                                                                             im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT zu
Für das Erzbistum Hamburg werden hiermit die                                 den AVR) erfolgt, die entweder vom selben Träger
folgenden Beschlüsse der Bundeskommission der                                wie die die theoretische Ausbildung erbringende
Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Ca-                              Schule getragen ist oder die eine Kooperations-
ritasverbandes vom 4. Juli 2019 in Kraft gesetzt:                            vereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.
     Beschlüsse der Bundeskommission 2/2019                                                        §2
        vom 4. Juli 2019 in Frankfurt a.M.                                                 Ausbildungsvertrag
A § 8a AT AVR Kostenübernahme bei erweitertem                                1
                                                                              Die Einrichtung als Träger der praktischen Aus-
  Führungszeugnis                                                            bildung schließt mit dem Auszubildenden zu Be-
I. Im Allgemeinen Teil der AVR wird ein neuer § 8a                           ginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbil-
   eingefügt:                                                                dungsvertrag. 2Die Einrichtung kann die Schule im
                                                                             Sinne des § 1 zum Abschluss des Ausbildungsver-
                      㤠8a
                                                                             trages bevollmächtigen. 3Der Ausbildungsvertrag
      Einholung eines erweiterten Führungs-
                                                                             bedarf der Zustimmung durch die Schule. 4Zum
    zeugnisses während des Dienstverhältnisses
                                                                             Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung
    Soweit die Einholung eines erweiterten Führungs-                         der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan
    zeugnisses gesetzlich vorgeschrieben und vom                             nachgewiesen.
    Dienstgeber angeordnet ist, werden die dafür ent-
                                                                                                   §3
    stehenden Kosten im laufenden Dienstverhältnis
                                                                                          Ausbildungsvergütung
    vom Dienstgeber getragen.“
                                                                             1
                                                                              Schüler nach § 1 Buchst. a) erhalten eine Aus-
II. Inkrafttreten
                                                                             bildungshilfe nach § 1 Abs. (a) des Abschnittes
    Die Regelung tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft.                            B II der Anlage 7 zu den AVR. 2Schüler nach § 1
B Anlage 7 zu den AVR Antrag zu Änderungen in                                Buchst. b) erhalten eine monatliche Ausbildungs-
  der Anlage 7 B II zu den AVR und Einfügen eines                            hilfe in Höhe von
  neuen Abschnittes G zur Anlage 7 zu den AVR                                                                 ab 1. Januar 2019
I In Anlage 7 B II zu den AVR wird ein neuer § 1a                                im ersten Ausbildungsjahr     965,24 Euro
  eingefügt:
                                                                                 im zweiten Ausbildungsjahr 1.025,30 Euro
                           㤠1
                     Monatliche Zulage                                           im dritten Ausbildungsjahr   1.122,03 Euro
    Der Schüler erhält zusätzlich zur Ausbildungshilfe                                                        ab 1. März 2019
    eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.“                              im ersten Ausbildungsjahr    1.015,24 Euro
II Nach Abschnitt F zur Anlage 7 zu den AVR wird                                 im zweiten Ausbildungsjahr 1.075,30 Euro
   folgender neuer Abschnitt G in die Anlage 7 zu
   den AVR eingefügt:                                                            im dritten Ausbildungsjahr   1.172,03 Euro
140                                                  KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019

                       § 3a                                                         §5
                 Monatliche Zulage                                      Inkrafttreten und Geltung
   Schüler nach § 1 Buchst. a) und b) erhalten zusätz-       (1) 1Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in
   lich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage              Kraft. 2Für Schüler nach § 1 Buchst. a) gilt sie
   in Höhe von 11,11 Euro.                                       nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab
                      §4                                         dem 1. Januar 2019 begonnen wurden.
             Anzuwendende Regelungen                         (2) 1Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ab-
   Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnit-                lauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Für
   tes B II der Anlage 7 zu den AVR entsprechende                bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse
   Anwendung mit Ausnahme von § 1a.                              gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht län-

                                 *)Ausbildungsberufe gemäß § 1 Buchst. b)
           Ausbildung                      Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung
      1.   Orthoptisten                    Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
                                             Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen
                                             und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)
      2. Logopäden                           Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980
                                             (BGBl. I S. 529)
                                             Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1.
                                             Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892)
      3.   Medizinisch-technische Labora-    MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402)
           toriumsassistenten                Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assi-
           Medizinisch-technische Radio-     stenten in der Medizin vom
           logieassistenten                  25. April 1994 (BGBl. I S. 922)
         Medizinisch-technische Assi-
         stenten für Funktionsdiagnostik
      4. Ergotherapeuten                     Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246)
                                             Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom
                                             2. August 1999 (BGBl. I S. 1731)
      5.   Physiotherapeuten                 Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994
                                             (BGBl. I S. 1084)
                                             Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
                                             vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786)
      6. Diätassistenten                     Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
                                             Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassisten-
                                             tinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S.
                                             2088),

   ger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei         nung C eingefügt:
   der Schule.
                                                             „Versorgungsordnung C (VersO C)
III Inkrafttreten                                            1
                                                              Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat
   Die Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in               am 15. Oktober 1965 die Versorgungsordnung B
   Kraft.                                                    für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR
C Anlage 8 zu den AVR                                        beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966
                                                             in Kraft gesetzt. 2Diese bezweckt eine Alters-
I Neue Versorgungsordnung C der Anlage 8 zu                  und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter
  den AVR                                                    durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen.
   In Anlage 8 zu den AVR wird nach der Versor-              3Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen
   gungsordnung B folgende neue Versorgungsord-              Kommission hat mit der nachstehenden Versor-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019                                                  141

    gungsordnung C die Versorgungsordnung B mit                                  1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) führen. 3Soweit mehr
    Wirkung vom 1. Juli 2019 für ab dem 1. Januar                                als ein Angebotsvertrag enthalten ist, können
    2019 erfolgende neue Zusagen zur Zusatzversor-                               in der Rahmenvereinbarung der oder die wei-
    gung angepasst.                                                              teren Angebotsverträge auf die Nutzung für
                             §1                                                  die Sicherstellung zusätzlicher Anwartschaften
                       Geltungsbereich                                           durch Entgeltumwandlung nach § 4 Abs. 3 be-
                                                                                 schränkt oder Altersgrenzen zur Bestimmung
    (1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Be-                              des für den Mitarbeiter geltenden Angebotsver-
        ginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses                            trages vorgesehen werden. 4Erfolgt keine solche
        an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Anlage 7 zu                            Bestimmung, erfolgt die Auswahl durch den
        den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte,                               Mitarbeiter zu Beginn des versicherungspflich-
        a) der das 15. Lebensjahr vollendet hat und                              tigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses.
        b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsver-                                                  §3
           hältnis die AVR Anwendung finden (§ 2                                      Anmeldung und Abmeldung
           AT).                                                              (1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit
    (2) 1Ausgenommen von der Versicherungspflicht                                Beginn des versicherungspflichtigen Dienst-
        ist ein Mitarbeiter oder zu seiner Ausbildung                            bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Ver-
        Beschäftigter,                                                           sicherer an und teilt dem Mitarbeiter dieses in
                                                                                 geeigneter Weise mit. 2Das Versicherungsver-
        a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung                           hältnis wird vom Dienstgeber nach seinem Zu-
           Altersruhegeld oder Renten wegen vermin-                              standekommen dem Mitarbeiter in geeigneter
           derter Erwerbsfähigkeit erhält,                                       Weise in Textform unverzüglich, spätestens
        b) der für nicht mehr als sechs Monate einge-                            mit der darauf folgenden Entgeltabrechnung,
           stellt wird und wegen dieser Befristung eine                          nachgewiesen. 3Der Dienstgeber wird Versi-
           Wartezeit oder Aufschubzeit des Versiche-                             cherungsnehmer, der Mitarbeiter Versicherter.
           rungsvertrages nach § 2 nicht erfüllen kann                       (2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit
           oder                                                                  Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw.
        c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversi-                            Ausbildungsverhältnisses bei dem Versicherer
           cherung zu versichern ist.                                            ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Ver-
                                                                                 sicherten durch den Dienstgeber unverzüglich
        2
         Erfolgt im Falle des Satzes 1 Buchst. b) eine                           in geeigneter Weise in Textform nachgewiesen;
        Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ursprüng-                            gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe
        lichen Beschäftigung, besteht ab dem Weiterbe-                           der erreichten Rentenanwartschaft davon in
        schäftigungsbeginn eine Versicherungspflicht                             Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur
        mit einer Beitragspflicht auch für den Zeitraum                          Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
        der ursprünglich vorgesehenen Beschäftigung.                             bestehen.
                              §2                                                                    §4
                         Versicherung                                                            Beiträge
    (1) 1Die Zusatzversorgung erfolgt durch den Ab-                          (1) 1Die Beiträge zur Zusatzversicherung (Pflicht-
        schluss eines Versicherungsvertrages durch                               versicherung) trägt der Dienstgeber. 2Beitrags-
        den Dienstgeber nach Maßgabe einer zwischen                              pflicht besteht für den Zeitraum, für den dem
        dem Versicherungsunternehmen (Versiche-                                  Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge
        rer) und dem Deutschen Caritasverband e.V.                               nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach
        mit Zustimmung der Bundeskommission der                                  Anlage 1 zu den AVR zusteht.
        Arbeitsrechtlichen Kommission abgeschlos-
        senen Rahmenvereinbarung. 2Die Auswahl                               (2) 1Der Beitrag der Zusatzversicherung ist vom ver-
        des Versicherers zu einer solchen Rahmenver-                             sicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt
        einbarung erfolgt durch die Arbeitsrechtliche                            mit einem Beitragssatz von 7,5 % zu berech-
        Kommission unter Beteiligung des Deutschen                               nen. 2Als versicherungspflichtiges Beschäfti-
        Caritasverbandes e.V.                                                    gungsentgelt ist zu berücksichtigen:
    (2) 1Die Rahmenvereinbarung kann nach Bestim-                                a) Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1,
        mung durch die Arbeitsrechtliche Kommission                              b) tarifliche monatliche Zulagen für besonde-
        einen oder mehrere Angebotsverträge enthal-                                  re Tätigkeiten (z. B. Wechselschicht- und
        ten. 2Mindestens ein Angebotsvertrag muss zu                                 Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage,
        einer beitragsorientierten Leistungszusage (§                                Pflegezulage),
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      c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbe-                  Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitrags-
         reitschaftsdienste sowie Zuschläge für Über-             freistellung vorhandenen Deckungskapitals
         stunden.                                                 berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf
  (3) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine zusätzliche             Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen
      Anwartschaft durch eine Entgeltumwandlung                   aus der satzungsmäßigen Überschussverwen-
      (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) in einem weiteren                dung bleibt von der Beitragsfreistellung unbe-
      Versicherungsvertrag sicherzustellen.                       rührt.
  (4) 1Der Dienstgeber erbringt die Beiträge an den                                  §6
      Versicherer monatlich nach Maßgabe des sich                 Fortführung durch den Versicherten
      aus der jeweiligen monatlichen Entgeltabrech-           1
                                                               Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für
      nung ergebenden versicherungspflichtigen                eine bestehende Versicherung wegen des Endes
      Beschäftigungsentgelts. 2Unregelmäßig oder              des Dienstverhältnisses, so kann der Versicherte
      einmalig anfallende Entgeltbestandteile werden          nach Maßgabe des Versicherungsvertrages die
      auch bei einem zwischenzeitlich erfolgenden             Versicherung als eigene Versicherung mit eigenen
      Jahreswechsel in dem Kalendermonat be-                  Beiträgen fortführen. 2Diejenigen Anwartschaf-
      rücksichtigt, in dem sie endgültig in der Ent-          ten, die nach dem Ausscheiden in einer so fort-
      geltabrechnung berechnet werden. 3Soweit sich           geführten Versicherung entstehen, führen nicht
      durch steuer- und sozialversicherungsrechtlich          zu einer betriebsrentenrechtlichen Verpflichtung
      zulässige Rückrechnung eine Änderung des                des Dienstgebers, soweit sie nicht die aus den
      kalenderjährlichen versicherungspflichtigen             Pflichtbeiträgen entstehenden Überschussanteile
      Beschäftigungsentgelts ergibt, wird die sich            betreffen. 3Bei Fortführung als eigene Versi-
      daraus ergebende Änderung des Beitrags bei              cherung ist eine Kündigung der Versicherung
      der Beitragshöhe des Kalenderjahres berück-             oder deren mit dem Versicherer einvernehmliche
      sichtigt, in dem die Rückrechnung erfolgt.              Aufhebung ohne Zustimmung des Dienstgebers
  (5) 1Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht für         ausgeschlossen.
      die Beiträge richtet sich nach den gesetzlichen                                §7
      Vorschriften. 2Der Dienstgeber trägt eine auf                         Dienstgeberwechsel
      die Beiträge entfallende pauschalierte Lohn-            Scheidet ein bei dem Versicherer pflichtversi-
      steuer, solange die rechtliche Möglichkeit der          cherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbil-
      Pauschalierung gegeben ist.                             dungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit
                       §5                                     bei einem Dienstgeber auf, der ebenfalls die
               Beitragsfreie Zeiten                           Pflichtversicherung bei diesem Versicherer nach
                                                              der Versorgungsordnung C anwendet, so ist die
  (1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die       begonnene Pf lichtversicherung durch diesen
      der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienst-             Dienstgeber fortzusetzen, soweit die Versiche-
      bezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge               rungsbedingungen dies zulassen.
      nach Anlage 1 zu den AVR hat.
                                                                                     §8
  (2) 1Sofern die Versicherungsbedingungen des Ver-                         Weitere Regelungen
      sicherungsvertrages dies zulassen, kann der
      Mitarbeiter in den Zeiten, in denen nach Ab-            (1) Die Bestimmungen dieser Versorgungsordnung
      satz 1 keine Beitragspflicht besteht, diesen mit            finden im Gebiet der Bundesländer Mecklen-
      eigenen Beiträgen fortführen. 2Die hieraus ent-             burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-An-
      stehenden Anwartschaften und Ansprüche des                  halt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil
      Mitarbeiters sind keine solchen nach § 1 Abs. 1             des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis
      S. 3 BetrAVG, soweit die eigenen Beiträge nicht             einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, mit
      durch eine Entgeltumwandlung im Anschluss an                den folgenden Maßgaben Anwendung.
      diese Zeiten erbracht wurden.                           (2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und ergän-
  (3) 1Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw.                 zend zu § 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Beitragssatz
      Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht                nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für Einrichtungen in
      des Dienstgebers für ein bestehendes Versiche-              dem in Absatz 1 genannten Gebiet mit 2,5 %,
      rungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von              ab dem 1. April 2019 mit 4,5 % und ab dem 1.
      der Möglichkeit der Fortführung der Versiche-               April 2020 mit 5,5% gerechnet.
      rung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Ver-            (3) 1In diesem Gebiet beteiligen sich die Mitarbei-
      sicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt.              ter an diesen Beiträgen mit einem Eigenbeitrag
      2
        In diesem Fall wird eine Anwartschaft nach                im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ab
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019                                                  143

        dem 1. April 2019 mit 1 % und ab dem 1. April                        (3) Im Jahr 2019 reicht es aus, wenn die Anmel-
        2020 mit 1,5 % des versicherungspflichtigen                              dung zu der Versicherung und die Beitragszah-
        Beschäftigungsentgelts. 2§ 1a Absätze 2 bis 5                            lung unter Beibehaltung des in dieser Ordnung
        der VersO A der Anlage 8 zu den AVR finden                               vorgesehenen jeweiligen Beginns der Versiche-
        entsprechende Anwendung.                                                 rung erst zum Ende des Kalenderjahres mit
    (4) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuld-                          Wirkung für das Jahr 2019 erfolgt.
        ner nach § 4 Abs. 4 an die Versicherung ab. 2Dies                    (4) 1Die Verzinsung der nach Absatz 2 für vor
        umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäf-                              Versicherungsbeginn entrichtete Beiträge und
        tigten. 3Der Dienstgeber behält den Eigenbei-                            für nach Absatz 3 bis zum Ende des Kalender-
        trag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des                            jahres 2019 erbrachte Beiträge richtet sich nach
        Beschäftigten ein. 4Die Beteiligung erfolgt für                          den Bedingungen des Versicherungsvertrages.
        jeden Kalendermonat des Zeitraums der Bei-                               2
                                                                                   Ein darüber hinausgehender Anspruch auf
        tragspflicht, für den der Beschäftigte einen An-                         eine Verzinsung für den Zeitraum vor der
        spruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwen-                              Beitragszahlung besteht insoweit nicht.
        dungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch
                                                                             (5) 1VersO B findet weiterhin auf solche Mitarbei-
        auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn
                                                                                 ter Anwendung, für die die Zusatzversorgung
        dieser wegen der Höhe der Barleistungen des
                                                                                 bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder
        Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
                                                                                 der Kölner Pensionskasse VVaG bewirkt wird.
    (5) Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs.                             2
                                                                                   Dies gilt auch für solche Mitarbeiter, für die
        2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbin-                              eine Maßnahme nach § 8 der VersO B Anwen-
        dung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen,                              dung findet.
        dass die Voraussetzungen für eine Förderung
        nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden,                      (6) 1Der Dienstgeber kann bis zum 1. Januar 2021
        ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen,                          die Versicherungsverträge der Mitarbeiter nach
        wenn die Versicherungsbedingungen der Ver-                               Abs. 5 per 1. Januar 2020 oder 1. Januar 2021
        sicherung diese Förderungsmöglichkeit nicht                              beitragsfrei stellen, soweit dies die Versiche-
        ausdrücklich vorsehen.                                                   rungsbedingungen der in Abs. 5 genannten
                                                                                 Pensionskassen zulassen. 2Voraussetzung für
    (6) 1Der Eigenbeitrag nach Absatz 3 entfällt, wenn                           die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Dienst-
        der Mitarbeiter für eine Entgeltumwandlung                               geber zum selben Termin in entsprechender
        i.S. des Beschlusses der Zentral-KODA vom                                Anwendung des § 3 Abs. 1 eine Anmeldung des
        15. April 2002 in seiner jeweiligen Fassung                              Mitarbeiters vornimmt und der Mitarbeiter der
        ab dem 1. April 2019 von mindestens 1 %, ab                              Beitragsfreistellung zugestimmt hatte. 3Auf die
        dem 1. April 2020 von mindestens 1,5 % des                               Beitragsfreistellung findet § 5 Abs. 3 entspre-
        versicherungspflichtigen Beschäftigungsent-                              chende Anwendung.
        gelts im Kalenderjahr aufwendet. 2In diesem
        Fall vermindert sich der dem vom Dienstgeber                         (7) 1Soweit nach Abs. 5 die VersO B Anwendung
        abzuführenden Beitrag zugrunde liegende Bei-                             findet, kann für die Durchführung der Entgelt-
        tragssatz um den jeweils geltenden Beitragssatz                          umwandlung nach dem Beschluss der Zentral-
        des Eigenbeitrags des Mitarbeiters.                                      KODA vom 15. April 2002 in der jeweils
                                                                                 geltenden Fassung die Versicherung nach § 4
                            §9                                                   Abs. 3 genutzt werden, soweit der Versicherer
       Inkrafttreten und Übergangsregelung                                       dies in seinen Bedingungen zulässt. 2In diesem
    (1) Diese Regelung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.                           Fall gilt ein sachlicher Grund im Sinne des
    (2) 1Soweit bei Inkrafttreten dieser VersO C beste-                          Satzes 3 des Absatzes 1 des Beschlusses der
        hende Dienstverhältnisse bereits am 1. Januar                            Zentral-KODA als gegeben.“
        2019 bestanden haben und für diese keine                         II Änderung des Grundsatzes der Versorgung in
        Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der                          der Anlage 8 zu den AVR
        Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse
                                                                         Im Abschnitt „Grundsatz der Versorgung für Alter
        bewirkt wurde, entrichtet der Dienstgeber
                                                                         und Invalidität“ in Anlage 8 zu den AVR wird Satz
        auch Beiträge für die Beschäftigungszeiten des
                                                                         3 wie folgt neu gefasst:
        Jahres 2019, die vor dem Versicherungsbeginn
        lagen. 2Für im Laufe des Kalenderjahres 2019                     „3Versorgungsordnung C ist anzuwenden, sofern der
        begonnene, bei Inkrafttreten dieser VersO C                      Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-recht-
        noch bestehende Dienstverhältnisse gilt dies                     lichen Zusatzversorgungseinrichtung ist; für Versi-
        entsprechend für Beiträge ab dem Beginn des                      cherungsverhältnisse die vor dem 31. Dezember 2018
        Dienstverhältnisses.                                             begründet wurden, gilt die Versorgungsordnung B.“
144                                                KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019

III Änderung der Versorgungsordnung B der                  zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der
    Anlage 8 zu den AVR                                    bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und
§ 10 der VersO B wird wie folgt neu gefasst:               danach die Höhergruppierung durchzuführen.“
㤠10 Geltung der Versorgungsordnung B                     Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3,
                                                           der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4,
Abweichend von § 1 besteht eine Versicherungspflicht       der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
nur, wenn das Dienst- und Ausbildungsverhältnis des
Mitarbeiters bzw. des gemäß Buchstabe A, B und             Im dann neuen Satz 5 wird das Wort „Satz 3“
E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung             durch das Wort „Satz 4“ ersetzt.
Beschäftigten vor dem 20. September 2018 begon-            Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6,
nen wurde und die Zusatzrentenversicherung des             der bisherige Satz 6 wird zu Satz 7.
betreffenden Mitarbeiters bei der Pensionskasse der        Im dann neuen Satz 7 wird das Wort „Satz 5“
Caritas VVaG (§ 2) oder der Kölner Pensionskasse           durch das Wort „Satz 6“ ersetzt.
VVaG (§ 8a) vor dem 20. September 2018 wirksam
abgeschlossen war.“                                    III. Inkrafttreten
IV Inkrafttreten                                           Dieser Beschluss tritt zum 7. März 2019 in Kraft
Die Änderungen nach I., II. und III. treten zum 1.     Frankfurt a.M., den 4. Juli 2019
Juli 2019 in Kraft.                                                Heinz-Josef Kessmann
D Anlage 21a zu den AVR Redaktionelle Anpassung        Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission
I. § 4 Abs. 1 der Anlage 21a zu den AVR wird wie                               *    *    *    *    *
   folgt geändert:                                     H a m b u r g, 10. September 2019
   „(1) Die Entgeltgruppen 9b bis 15 umfassen sechs                      L.S. † Dr. Stefan Heße
   Stufen.“                                                             Erzbischof von Hamburg
II. Anhang A zur Anlage 21a zu den AVR wird wie
    folgt geändert:
   In der Tabelle „Vergütungsgruppen für Lehrkräfte    Art.: 96
   nach der Anlage 21a zu den AVR“ wird in der
   ersten Spalte der zweiten Zeile „E 9“ durch „E      Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost
   9b“ ersetzt.                                                   vom 28. März 2019
III Inkrafttreten                                      In der Sitzung am 28. März 2019 in Berlin hat die
                                                       Regional-KODA Nord-Ost die nachfolgenden Be-
   Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar     schlüsse gefasst:
   2019 in Kraft.
                                                                         Beschluss 1/ 2019
E Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR Höhergrup-                     Änderung der Anlage 8 (3) zur DVO
  pierung bei gleichzeitigem Stufenaufstieg
                                                       1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
I. Es wird ein neuer Satz 2 in die §§ 14 Abs. 4 der
   Anlage 31 und 32 zu den AVR eingefügt:                  „Der im Land Berlin gemäß § 2 a der Verordnung
                                                           über die Arbeitszeit der Beamten (AZVO) gewährte
   „²Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit          freie Tag, der auf den Tag nach Christi Himmelfahrt
   dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters           festgelegt wurde, ist auch für die Lehrkräfte in
   zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der         Berlin unterrichtsfrei.
   bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und
   danach die Höhergruppierung durchzuführen.“             Der im Land Berlin grundsätzlich flexibel gewähr-
                                                           te (zweite) freie Tag wird für alle Lehrkräfte auf
   Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3,                    den letzten Mittwoch vor dem Ende der Sommer-
   der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4,                    ferien gelegt. Für diesen Präsenztag entfällt damit
   der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.                    die Anwesenheitspflicht für alle Lehrkräfte.“
   Im dann neuen Satz 5 wird das Wort „Satz 3“         2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt korrigiert: (Korrektur
   durch das Wort „Satz 4“ ersetzt.                       des Beschlusses 1/2018):
II. Es wird ein neuer Satz 2 in den § 13 Abs. 4 der        „Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und
    Anlage 33 zu den AVR eingefügt:                        pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im
   „²Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit          Erzbistum Berlin sind in diejenige Entgeltgruppe
   dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters           der DVO eingruppiert, in die entsprechendes
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019                                                    145

   Personal im jeweiligen Bundesland an staatlichen                      Art.: 97
   Schulen eingruppiert ist.1 Dazu kommt die Entgelt-
   ordnung der Lehrkräfte der Länder (Anlage zum                         Beschluss der Regionalkommission Ost der
   TV EntgeltO-L) in der jeweils geltenden Fassung                        Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV
   zur Anwendung.                                                                    vom 11. Juli 2019
   Es gelten die Entgelttabellen des jeweiligen Bun-                           – Änderung der Anlage 7 B II
   deslandes. Werden die Tabellenwerte verändert,                        Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol-
   gelten ab dem Zeitpunkt der Veränderung die                           gende Beschluss der Regionalkommission Ost der
   neuen Werte, ohne dass es eines gesonderten KO-                       Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen
   DA-Beschlusses bedarf. Die Garantiebeträge nach                       Caritasverbandes vom 11. Juli 2019 in Kraft gesetzt:
   § 17 Absatz 4 DVO nehmen im gleichen Umfang
                                                                                 Beschluss der Regionalkommission Ost
   an den Veränderungen teil.
                                                                                       am 11. Juli 2019 in Berlin
   Ferner erhalten die Lehrkräfte, das sonstige päda-
   gogische Personal und das pädagogische Personal                                  Umsetzung des Beschlusses der
   in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin die                                      Bundeskommission 2/2019
   im jeweiligen Bundesland tariflich vereinbarte                            zur Änderung in der Anlage 7 B II zu den AVR
   Jahressonderzahlung und tariflich vereinbarte                                     der Regionalkommission Ost
   Einmalzahlungen.                                                      Die Regionalkommission Ost beschließt:
   1
    Analog der im Land Berlin gewährten Stufenzu-                        I. Regelung
   lage für voll examinierte Lehrkräfte gilt diese ab                          Die Werte der Zulagen im Beschluss der Bundes-
   1. Juli 2019 in der Höhe und für die Dauer der                              kommission 2/2019, Tagesordnungspunkt 5.4 vom
   entsprechenden Senatsregelung inhaltsgleich auch                            4. Juli 2019 zu § 1a der Anlage 7 B II zu den AVR
   für Berliner Lehrkräfte im Erzbistum Berlin.“                               sowie zu § 3a der Anlage 7 B II zu den AVR richten
3. § 3 Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.                                        sich nach dem jeweils geltenden Bundesmittelwert.
4. Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:                    2. Inkrafttreten
   „(6a) § 18 DVO findet mit der Maßgabe Anwen-                                Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
   dung, dass im März 2019 für das Kalenderjahr                                Für Schüler nach § 1 lit a) gilt sie nur für solche
   2018 das für das Leistungsentgelt zur Verfügung                             Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2019
   stehende Gesamtvolumen letztmals 2,00 vom                                   begonnen wurden. Diese Regelung ist befristet und
   Hundert der Jahressumme der ständigen Monats-                               tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
   entgelte aller unter den Geltungsbereich der DVO                            Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse
   fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers                           gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger
   beträgt. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum                            als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der
   30. Juni 2019 beträgt das für das Leistungsentgelt                          Schule.
   zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00                             Berlin, den 11.07.2019
   vom Hundert der zeitanteiligen Jahressumme der
   ständigen Monatsentgelte der Mitarbeiter, das im                                     gez. Johannes Brumm
   März 2020 ausgezahlt wird. Für die Zeit ab dem                              Vorsitzender der Regionalkommission Ost
   1. Juli 2019 findet § 18 DVO keine Anwendung.“                        H a m b u r g, 6. September 2019
                   Beschluss 2/ 2019                                                      L.S. † Dr. Stefan Heße
         Änderung des § 39 Absatz 6 DVO                                                  Erzbischof von Hamburg
§ 39 Absatz 6 DVO wird mit Wirkung ab dem 1.4.2019
wie folgt gefasst:                                                       Art.: 98
„(6) In der vorstehenden Fassung findet diese Ordnung                    Beschluss der Regionalkommission Ost der
ab dem 1. April 2019 Anwendung.“
                                                                          Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV
                      * * * * *                                                      vom 11. Juli 2019
Der Beschluss 2/ 2019 der Regional-KODA Nord-Ost                         – Ergänzung zum Beschluss Vergütung und
wird hiermit für das Erzbistum Hamburg in Kraft                                  Entgelte in der Region Ost
gesetzt.
                                                                         Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der folgende
H a m b u r g, 6. August 2019                                            Beschluss der Regionalkommission Ost der Arbeits-
               L.S. † Dr. Stefan Heße                                    rechtlichen Kommission des Deutschen Caritasver-
              Erzbischof von Hamburg                                     bandes vom 11. Juli 2019 in Kraft gesetzt:
146                                                KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019

      Beschluss der Regionalkommission Ost             C. Inkrafttreten
            am 11. Juli 2019 in Berlin                 Die Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.
           Ergänzung zum Beschluss                     Berlin, den 11. Juli 2019
  Vergütungen und Entgelte in der Region Ost
    ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020                         gez. Johannes Brumm
   (für Auszubildende ab 1. September 2018                 Vorsitzender der Regionalkommission Ost
              bis 31. August 2020)                                     gez. Hubert Garski
               vom 21. Juni 2018                       stellv. Vorsitzender der Regionalkommission Ost
A. Bestätigung der Werte                               H a m b u r g, 6. September 2019
Die Regionalkommission Ost bestätigt die Richtigkeit                     L.S. † Dr. Stefan Heße
der auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses                        Erzbischof von Hamburg
vom 14. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Be-
schluss der Bundeskommission vom 14. Juni 2018 und
dem Korrekturbeschluss der Bundeskommission vom        Art.: 99
11. Oktober 2018 sowie dem Beschluss zur Anlage 7
der Bundeskommission vom 4. Juli 2019 berechneten      Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten
und nachfolgend in Abschnitt B dieses Beschlusses            (Samstag, 2. November 2019)
wiedergegebenen Werte für die Regelvergütungen,
Tabellenentgelte, Stundenentgelte und Ausbildungs-     Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient
vergütungen.                                           der Unterstützung der Priesterausbildung (Diö-
                                                       zesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und
B. Werte der Regelvergütungen, Tabellenentgelte,       Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stär-
Stundenentgelte und Ausbildungsvergütungen in          kung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die
der Region Ost ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember      Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des
2019 (für Auszubildende ab 1. September 2018 bis       Kommunismus weiterhin sehr wichtig.
31. August 2019) und ab 1. Januar 2020 bis 31.De-
zember 2020 (für Auszubildende ab 1. September         Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis
2019 bis 31. August 2020)                              weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort
                                                       für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Re-
Punkt III. Anlage 7 zu den AVR wird ergänzt um         novabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert
eine Ziffer 5:                                         werden (Adresse siehe unten).
§ 3 Satz 1 Abschnitt G der Anlage 7 zu den AVR         Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit
                                                       dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2019“ überwie-
 ab 1. Januar 2019                                     sen werden auf unser Konto bei der Darlehnskasse
 entspricht 90 % der mittleren Werte der Bundes-       Münster, IBAN DE56 4006 0265 0000 0051; BIC
 kommission vom 01.01.2019                             GENODEM1DKM. Die Bistumskasse leitet die Be-
 im ersten Ausbildungsjahr     868,72 Euro             träge an Renovabis weiter.
 im zweiten Ausbildungsjahr 922,77 Euro                Nähere Auskünfte erteilt: Solidaritätsaktion Reno-
                                                       vabis;Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 27, 85354
 im dritten Ausbildungsjahr 1.009,83 Euro              Freising, Telefon: 08161 / 5309 -53 oder -49, FAX:
 ab 1. März 2019                                       08161 / 5309 -44; E-Mail: info@renovabis.de; Inter-
                                                       net: www.renovabis.de.
 entspricht 90 % der mittleren Werte der Bundes-
 kommission vom 01.03.2019                             H a m b u r g, 10. September 2019
 im ersten Ausbildungsjahr  913,72 Euro                                         Ansgar Thim
                                                                                Generalvikar
 im zweiten Ausbildungsjahr 967,77 Euro
 im dritten Ausbildungsjahr 1.054,83 Euro
 ab 1. September 2019                                  Art.: 100

 entspricht 95 % der mittleren Werte der Bundes-                   Veröffentlichung von Priester-
 kommission vom 01.03.2019                                            und Diakonenjubiläen
 im ersten Ausbildungsjahr     964,48 Euro             Es besteht die Absicht, die Namen der Priester und
 im zweiten Ausbildungsjahr 1.021,54 Euro              Ständigen Diakone, die im Laufe des Jahres 2020
                                                       ein Jubiläum feiern, im Kirchlichen Amtsblatt zu
 im dritten Ausbildungsjahr 1.113,43 Euro              veröffentlichen und der PAX-Vereinigung, der Neuen
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019                                                147

Kirchenzeitung sowie dem Osnabrücker Kirchen-                            b) Bedeutsame Leistungen auf dem Gebiet der bil-
boten mitzuteilen. Aus Gründen des kirchlichen                              denden Kunst, der Literatur oder im sozialen und
Datenschutzes sowie im Vollzug der betreffenden                             wissenschaftlichen Bereich.
Vorschriften wird diese Absicht hiermit bekannt                          c) Vorbildlicher Einsatz für die Kirche durch ehren-
gemacht.                                                                    amtliches Engagement auf überpfarrlicher Ebene.
Priester und Ständige Diakone, die eine Veröffentli-                     Dem Antrag ist ein Lebenslauf, eine ausführliche Wür-
chung nicht wünschen, mögen dieses bitte schriftlich                     digung der Persönlichkeit und ihrer Verdienste unter
bis zum 15. Oktober 2019 im Generalvikariat bei Frau                     Beifügung eines Votums des Leiters des Pastoralen
Alexa Bäns, Am Mariendom 4, 20099 Hamburg,                               Raumes bzw. des Ortspfarrers, wenn der Pastorale
Email: baens@erzbistum-hamburg.de,anzeigen.                              Raum noch nicht gegründet ist, in dem die oder der zu
Wird in dieser Zeit kein Widerspruch eingelegt, so                       Ehrende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, beizufügen.
werden die Namen in die entsprechende Veröffentli-                       Anträge zur Verleihung der Ansgar-Medaille richten
chung aufgenommen und an die oben bezeichneten                           Sie bitte kurzfristig an:
Publikationsorgane weitergegeben.
                                                                         Dompropst Franz-Peter Spiza, Am Mariendom 4,
H a m b u r g, 11. September 2019                                        20099 Hamburg.
        Das Erzbischöfliche Generalvikariat                              H a m b u r g, 12. September 2019
                                                                                          Franz-Peter Spiza
Art.: 101                                                                                    Dompropst
               Direktorium 2019/2020
Zu Beginn des neuen Kirchenjahres erscheint wieder
das Direktorium für das Erzbistum Hamburg und die
                                                                             Personalchronik des Erzbistums Hamburg
Bistümer Hildesheim und Osnabrück. Den Vertrieb                                     Entwicklung Pastorale Räume
für Hamburg übernimmt ab sofort die Dombuch-                                       Beauftragungen, Entpflichtungen
handlung Osnabrück. Zusätzlich besteht jetzt auch die
Möglichkeit des Fortsetzungsbezuges. Dies bedeutet,                                         30. August 2019
dass Sie jeweils die aktuelle Ausgabe automatisch                        B e n d e r, Dr., Matthias; Pastoralreferent der Pfar-
nach Erscheinen erhalten. Selbstverständlich können                       rei St. Anna Schwerin, Klosterstraße 13 in 19053
Sie jederzeit die Menge, die Lieferadresse etc. beim                      Schwerin und Moderator für die Entwicklung des
Vertrieb der Dombuchhandlung Osnabrück ändern.                            Pastoralen Raumes Südwestmecklenburg; rückwir-
Bitte bestellen Sie direkt in der Dombuchhandlung                         kend zum 24. August 2019: von der Aufgabe der
Osnabrück, Domhof 2, 49074 Osnabrück, Tel. 0541                           Moderation des Pastoralen Raumes Südwestmeck-
3573820; Fax 0541 3573829; Email: bestellservice@                         lenburg entpflichtet
dom-buchhandlung.de. Bei Ihrer Bestellung geben                              Ernennungen, Beauftragungen, Entpflichtungen
Sie bitte an, ob Sie eine Einzellieferung wünschen                                          Ordinationen
und Sie jedes Jahr neu bestellen oder ob Sie eine                        Erzbischof Dr. Stefan Heße spendete am 7. September
Lieferung mit Fortsetzung möchten, dann erhalten                         2019 in der Klosterkirche St. Ansgar zu Nütschau
Sie es im kommenden Jahr automatisch.                                    folgendem Weihekandidaten die Diakonenweihe:
H a m b u r g, 11. September 2019                                        B o v i n g OSB, Bruder, Lukas, geb. 12.01.1977 in
        Das Erzbischöfliche Generalvikariat                               Aachen
                                                                                            20. August 2019
Art.: 102
                                                                         A g b a h e y, Orphee; bisher: priesterliche Mitarbeit
  Ansgar-Woche vom 2. - 9. Februar 2020                                   auf der Insel Föhr, den angrenzenden Inseln und
    – Verleihung der Ansgar-Medaille                                      dem Pastoralen Raum Nordfriesland bis zum 30.
                                                                          September 2019; ab dem 1. Oktober 2019: Pastor
Im Rahmen der Ansgar-Woche 2020 werden Laien                              der Pfarrei Franz von Assisi, Rathausstraße 5 in
für besondere Dienste mit der Ansgar-Medaille aus-                        24103 Kiel
gezeichnet.
                                                                         M e h r i n g SJ, Pater, Hans-Theodor; bisher: Abtei-
Zu den Kriterien für die Verleihung gehören:                              lung Pastorale Dienststelle, Leiter der Fachbereiche
a) Außergewöhnliche Mitwirkung oder Verantwor-                            „Katholische Glaubensinformation“ und „Glau-
   tung bei außerordentlichen Ereignissen und Akti-                       benskommunikation und Katechese“; ab dem 31.
   onen.                                                                  Juli 2019: Ruhestand
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