Kirchliches Amtsblatt - für die Diözese Rottenburg-Stuttgart - Diözese Rottenburg Stuttgart
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E 4189 Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 13 Rottenburg am Neckar, 15. Dezember 2016 Band 60 Weihnachten – Ein gewaltiger Weckruf Das Klima in unserem Land fordert uns heraus. Zu viele Menschen scheinbar ohne Perspektive, zu viele Hoffnungen enttäuscht. Ernüchtert wachen viele auf, abgedrängt vom rasanten Fortschritt, überfordert von der Komplexität der Entwicklungen. Zu unübersichtlich die Gegenwart. Wie verlockend scheinen einfache Lösungen. Süße Versprechungen, laut hinausposaunt. Oftmals oberflächliche Erklärungen und leere Worte gegen tief sitzende Ängste. Gott verspricht keine einfachen Lösungen. Er mischt sich heilsam ein. Er entäußert sich und wird wie ein Mensch zum Heil für uns. Er kommt ins Gehege mit all jenen, die schnelle Heilsversprechen wollen. Er hält nicht dort an, wo wir uns festklammern; er steigt noch tiefer. Unsere Niederungen, wie tief sie auch sein mögen, sind ihm nicht genug. Er durchsteigt unsere tiefsten Ängste bis in den Tod und wendet sie hin zum Leben. Damit alle ihre Knie beugen und jeder Mund bekennt: „Jesus Christus ist der Herr zur Ehre Gottes des Vaters!“ Weihnachten: ein Epochenwandel, ein gewaltiger Weckruf! Gott wird Mensch zu unserem Heil in Jesus von Nazareth: Zum Fest der Geburt unseres Herrn Jesus Christus wünsche ich Ihnen – auch im Namen des Domkapitels und der Diözesanleitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariats –, Ihren Familien und allen Menschen, die Ihnen nahestehen, frohe und gesegnete Weihnachten! Möge Gottes reicher Segen uns im kommenden Jahr begleiten und uns allen Gesundheit, Frieden und Versöhnung bringen. Ihr Dr. Gebhard Fürst Bischof
414 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 Inhaltsverzeichnis Apostolischer Stuhl Außerkraftsetzung von Dienstsiegeln 430 Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag des Inkraftsetzung von Dienstsiegeln 431 Migranten und Flüchtlings 2017 – Hinweis 415 Ausschreibung Franziskus-Preis 2017 431 Bischöfliches Ordinariat Sternsingeraktion 2017 432 Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2017) – Warnung 433 „Bereitet dem Herrn den Weg“ 415 Weltmissionstag der Kinder 2016/17 – Diözesanverwaltungsrat („Krippenopfer“) – Kinder helfen Kindern – Interkalarfonds katholischer Kirchenstellen und ich bin dabei 415 – Satzungsänderung 433 „Mithelfen und Teilen“ – Gabe der Erst- kommunionkinder 2017 415 Personalangelegenheiten Personalnachrichten 436 „Mithelfen durch Teilen“ – Gabe der Gefirmten 2017 416 Mitteilungen Gestellungsgelder für Ordensangehörige 2017 417 Kirchlicher Jugendplan 2017 436 Bistums-KODA – Förderung von mehrtägigen Tagen der Dekret Bistums-KODA-Ordnung 417 Orientierung und eintägigen Orientierungs- Bistums-KODA – tagen im Jahr 2017 436 Dekret Entsendeordnung für die/den Familie stärken – Button auf der Homepage Vertreter/in der Gewerkschaften 425 der Diözese: www.drs.de 437 Bistums-KODA – 21. Beschluss zur Änderung Kardinal-Bertram-Stipendium – der AVO-DRS 426 Ausschreibung 2017 437 Bistums-KODA – 15. Beschluss zur Änderung Tage der Fortbildung und Besinnung für Mesne- der AVO-DRS-Ü 428 rinnen und Mesner und deren Ehegatten 438 Wahlergebnis der Wahl in der Bundeskommission Einführungskurs für Dienstanfänger und Aushilfs- der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie in der kräfte im Mesnerdienst 438 Regionalkommission – AVR 429 Weihwasserkessel gesucht 438 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für mehrtägige „Tage der Orientierung“ (TdO) sowie Bestellung von Druckschriften/Broschüren 438 eintägige Orientierungstage (OT) mit Schüler/innen Angebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung 439 öffentlicher Schulen in der Diözese Rottenburg- Stuttgart 429 Änderung der Pfarrei- bzw. Kirchengemeindegrenzen von Kirchengemeinden bzw. Pfarreien im Katholi- schen Stadtdekanat Stuttgart mit Wirkung zum 1. Januar 2017 430
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 415 Apostolischer Stuhl BO-Nr. 5747 – 10.11.16 PfReg. M 11.7 bzw. H 7.4 b Weltmissionstag der Kinder 2016/17 Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag („Krippenopfer“) des Migranten und Flüchtlings 2017 Kinder helfen Kindern – und ich bin dabei Hinweis: Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit be- Am 15. Januar 2017 wird in der Katholischen Kirche der gangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Stern- Welttag des Migranten und Flüchtlings begangen. Er singer“ Kinder in Deutschland ein, durch eine persön- steht unter dem Thema „Minderjährige Migranten – liche Gabe die Lebenssituation von Kindern in anderen verletzlich und ohne Stimme“. Kontinenten zu verbessern. Kinder helfen Kindern – mit dieser Aktion geben sie ein lebendiges Beispiel für Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird der Solidarität und Hilfsbereitschaft. Aus vielen kleinen Welttag des Migranten und Flüchtlings seit über 30 Jah- Gaben wird eine große Hilfe für Kinder in Not. ren im Rahmen der „Interkulturellen Woche“ aufge- griffen, im kommenden Jahr am 29. September. Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird ge- halten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem Die Papstbotschaft wird daher im Sommer 2017 im Fest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. bestimmen können (26. Dezember 2016 bis 6. Januar 2017). Hierzu stellt das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ Aktionsplakate, Spendenkästchen, Ar- Bischöfliches Ordinariat beitshilfen sowie ein Begleitheft für die Kinder bereit. Wir bitten, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kin- der mit dem Hinweis auf das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ auf dem üblichen Weg an die Bistums- BO-Nr. 5801 – 15.11.16 kasse zu überweisen. Ebenso bitten wir, das „Krippen- PfReg. M 11.7 opfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bi- Aufruf zur Kollekte für Afrika schöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion (Afrikatag 2017) Dreikönigssingen, die hiervon ebenfalls zu unterschei- den ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewie- „Bereitet dem Herrn den Weg“ sen. Am 1. Januar findet in unserer Diözese die traditionelle Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder kön- Afrikakollekte statt. nen kostenlos bezogen werden: 1891 rief Papst Leo XIII. die Kollekte ins Leben, um Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V. Spenden für den Kampf gegen die grausamen Men- Stephanstr. 35, 52064 Aachen schenjagden der Sklavenhändler auf dem afrikanischen Bestell-Telefon: 02 41 44 61-44 Kontinent zu sammeln. Bestell-Fax: 02 41 44 61-88 Heute hilft die Kollekte, einheimische kirchliche Mit- bestellung@sternsinger.de arbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden. Hilfe durch www.sternsinger.de die Ausbildung von Menschen, die sich ihr Leben lang in den Dienst ihrer Mitmenschen stellen, ist eine der wirksamsten und nachhaltigsten Formen, Entwick- lung zu fördern. Der Afrikatag 2017 stellt die Versöhnungsarbeit einhei- BO-Nr. 5803 – 15.11.16 mischer Priester in Ruanda vor. 22 Jahre nach dem Völ- PfReg. M 10.4 kermord der Hutu an der Tutsi-Minderheit, dem mehr als 800.000 Menschen zum Opfer fielen, geht es um die „Mithelfen und Teilen“ – Gabe der schmerzliche Aufarbeitung der Vergangenheit und den Erstkommunionkinder 2017 schweren Weg der Versöhnung zwischen Opfern und Tätern. „Gottes Nähe spüren. Mit Jesus in einem Boot“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora- Wie in Ruanda sind Priester an vielen Orten in Afrika Kinder- und Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkom- Hoffnungsträger. Um wirksam zu helfen, brauchen sie munionaktion und bittet um die Spende der Erstkom- eine gute Ausbildung und eine umfassende Vorberei- munionkinder. Biblische Grundlage ist die Geschichte tung auf ihre schwierigen Aufgaben. Die Kollekte zum von der „Stillung des Seesturms“ (Mk 4, 35–41). Afrikatag leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von Missio fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakol- zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue lekte unterstützen: Aktionsplakat, Opfertüten zum Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.: Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag, Ge- • katholische Kinderheime bzw. familienanaloge bet zum Afrikatag und weiterführenden Informationen. Wohngruppen, Auch im Namen der ärmsten Diözesen Afrikas danken • religiöse Elementarerziehung in den katholischen wir für Ihren Aufruf zur Kollekte am Afrikatag. Kindergärten in den neuen Bundesländern,
416 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und BO-Nr. 5802 – 15.11.16 diakonische Bildungsmaßnahmen, PfReg. M 10.4 • Religiöse Kinderwochen (RKW), „Mithelfen durch Teilen“ – Gabe der • Katholische Jugend(verbands-)arbeit, Gefirmten 2017 • internationale religiöse Jugendbegegnungen, Die Firmaktion des Bonifatiuswerkes steht 2017 unter • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, dem Leitwort „Gott nahe zu sein, ist mein Glück“ Gewalt und Missbrauch, (Ps 73,28). Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die Spende der Gefirmten. • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch- land sowie Nordeuropa, Wir fördern, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Ge- • den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saa- neration in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne le) und Berlin, einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deut- • Jugendseelsorge in JVAs, schen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Ge- meinden u. a.: • katholische Jugendbands, • katholische Kinderheime bzw. familienanaloge • katholische Schulseelsorge und Studierendenseel- Wohngruppen, sorge. • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Ein- Kindergärten in den neuen Bundesländern, nahme von Spenden und Gaben der katholischen So- • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und lidargemeinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die diakonische Bildungsmaßnahmen, Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpas- • Religiöse Kinderwochen (RKW), toral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkom- • Katholische Jugend(verbands-)arbeit, muniongabe für dieses Anliegen seit 1918 immer wie- • internationale religiöse Jugendbegegnungen, der deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosig- der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und keit, Gewalt und Missbrauch, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch- in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung land sowie Nordeuropa, diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2017 mitzutragen. • den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale), Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft • Jugendseelsorge in JVAs, mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur • katholische Jugendbands, Erstkommunionaktion. Neben Beiträgen bekannter • katholische Schulseelsorge und Studierendenseel- Religionspädagogen und Kinderbuchautoren zum sorge. Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter Informa- tionen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Einnahme und Darstellungen exemplarischer Projekte. von Spenden und Gaben der katholischen Solidarge- meinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeu- Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkom- tung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in munionposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die der Diaspora mit der verbindlichen Festlegung der Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spä- Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder sehr deut- testens Januar 2017. Bereits im Oktober 2016 wurden lich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Seel- die Arbeitshefte zum Thema „Gottes Nähe spüren. Mit sorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptbe- Jesus in einem Boot“ verschickt. ruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bitte überweisen Sie das Erstkommunionopfer auf das Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zen- im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk trale Arbeit auch im Jahr 2017 mitzutragen. „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank! Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft Thema und Materialien zur Erstkommunion- und mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Firmaktion 2018 können zudem bereits ab Sommer Firmaktion „Gott nahe zu sein, ist mein Glück“. Der 2017 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden. „Firmbegleiter 2017“ enthält Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe und Darstellun- Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen gen exemplarischer Projekte. Der Versand des Firm- sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an: Paketes (Firmposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V. die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automa- Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe tisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekannt gegebe- Kamp 22, 33098 Paderborn nen Termin. Tel.: 05251 2996-53 Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Fax: 05251 2996-88 Firmaktion 2018 können zudem bereits ab Frühsom- E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de mer 2017 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen Internet: www.bonifatiuswerk.de werden. Materialhefte zur Aktion 2017 wurden Ihnen bereits im Oktober 2016 zugestellt. Bitte überweisen Sie das Firmopfer auf das im Kollek- tenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Gefirmten“. Vielen Dank!
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 417 Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen BO-Nr. 5535 – 28.10.16 sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an: PfReg. F 1.1 a 1 Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V. Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe Dekret Kamp 22, 33098 Paderborn Ordnung für die Kommission zur Ordnung Tel.: 05251 2996-53 des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts Fax: 05251 2996-88 der Diözese Rottenburg-Stuttgart E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de (Bistums-KODA-Ordnung) Internet: www.bonifatiuswerk.de Die Ordnung für die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ der Diözese Rot- tenburg-Stuttgart – Bistums-KODA-Ordnung – wird neu gefasst. Diese setze ich hiermit mit Wirkung vom BO-Nr. 5964 – 23.11.16 1. Januar 2017 in Kraft. PfReg. N 2.3 + Dr. Gebhard Fürst Bischof Gestellungsleistungen für Ordensangehörige 2017 Die Ordnung für die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ der Diözese Rot- Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des tenburg-Stuttgart – Bistums-KODA-Ordnung – vom Verbandes der Diözesen Deutschlands am 21.11.2016 01. Januar 2014, zuletzt geändert am 01. Juli 2014, ver- werden die Gestellungsleistungen für das Jahr 2017 (ab öffentlicht im KABl. Nr. 15 vom 15. Dezember 2013, 01.01.2017) wie vorgeschlagen erhöht: S. 449 ff. (Erlass BO Nr. 5985 – 18.11.2013) und KABl. Nr. 8 vom 15. Juni 2014, S. 375 (Erlass BO Nr. 3131 – Gestellungsgruppe I: 03.06.2014) wird wie folgt neu gefasst: 68.040,– € pro Jahr bzw. 5.670,– € pro Monat Zuordnungskriterien: Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftli- Ordnung für die „Kommission zur Ordnung cher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Er- der Diözese Rottenburg-Stuttgart fahrung bei entsprechender Verwendung. (Bistums-KODA-Ordnung) Gestellungsgruppe II: 53.220,– € pro Jahr bzw. 4.435,–€ pro Monat Präambel 1 Zuordnungskriterien: Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG, Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbil- 137 Abs. 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte dung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entspre- als ihre Angelegenheit selbstständig zu ordnen. 2Um chender Verwendung. dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus fol- genden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemein- Gestellungsgruppe III: schaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der 39.960,– € pro Jahr bzw. 3.330,–€ pro Monat Mitarbeiterseite gemäß Art. 7 Grundordnung des Zuordnungskriterien: kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeits- Ordensangehörige mit mindestens 3-jähriger abge- verhältnisse (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer schlossener Fachausbildung bei entsprechender geho- Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Siche- bener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und rung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Erfahrung bei entsprechender Verwendung. Dienstes folgende Ordnung erlassen: Gestellungsgruppe IV: §1 38.400,– € pro Jahr bzw. 3.200,– € pro Monat Geltungsbereich Zuordnungskriterien: (1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Sonstige Ordensangehörige Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendi- Die Bezugsgrößen der Gestellungsgeldgruppen II und gung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden III wurden angepasst und eine neue Gestellungsgruppe Rechtsträgern: IV eingeführt. 1. der Diözese, Rottenburg, den 24. November 2016 2. Dekanaten, Dr. Clemens Stroppel 3. Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden Generalvikar sowie kirchlichen Zweckverbänden, 4. des Diözesancaritasverbandes der Diözese Rot- tenburg-Stuttgart und dessen Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
418 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstell- Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von ten öffentlichen juristischen Personen des ka- zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode nonischen Rechts, hinaus. 6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbe- §3 schadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Aufgabe Gesetzgebungsgewalt unterliegen 1 (1) Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Be- und deren rechtlich unselbstständigen Einrichtun- schlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Ab- gen. schluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, (2) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchli- solange und soweit die Zentral-KODA von ihrer chen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform, Regelungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Zentral- KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat a) wenn sie die Grundordnung in ihrer jeweils oder macht. 2Die von der Kommission beschlosse- geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsver- nen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten bindlich in ihr Statut übernommen haben; so- Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend. fern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechts- form einer Körperschaft des öffentlichen (2) Beschlüsse der Zentral-KODA im Rahmen ihrer Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notari- Beschlusskompetenz gem. § 3 Abs. 1 Zentral- elle Erklärung der Grundordnungsübernahme KODA-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung und anschließende Veröffentlichung dieser Er- den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach klärung ausreichend, Art. 7 Grundordnung vor. b) wenn sie ihren Sitz in der Diözese Rottenburg- (3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei Stuttgart haben, den Beratungen die Empfehlungen der „Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrech- c) wenn sie die Übernahme der Grundordnung tes im kirchlichen Dienst“ (Zentral- KODA) gemäß dem Diözesanbischof anzeigen und § 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung berücksichti- d) wenn der Diözesanbischof, in dessen Diözese gen. der Rechtsträger seinen Sitz hat, der erstmali- (4) Die Kommission ist an die Grundordnung und die gen Aufnahme des Rechtsträgers in die Kom- anderen Kirchengesetze gebunden. In die Regelun- mission schriftlich zugestimmt hat. Vor der gen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste Entscheidung des Diözesanbischofs ist die oder religiöse Unterweisung kann die Kommission Kommission anzuhören. Wird die Aufnahme nicht eingreifen. in die Kommission vom Diözesanbischof abge- lehnt, verweist der Diözesanbischof den §4 Rechtsträger an die zuständige Kommission; Zusammensetzung diese ist an die Entscheidung gebunden. Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche (3) Wenn kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß Anzahl von Personen als Vertreter von Dienstgebern dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsricht- und Mitarbeitern an, und zwar auf jeder Seite zunächst linien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) an- 10 Vertreter. zuwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen. §5 1 (4) Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wech- Vertretung der Dienstgeber sel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommission, entscheidet der Diözesanbischof (1) Die Vertreter der Dienstgeber werden durch den nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abge- Generalvikar für eine Amtsperiode berufen. benden und der aufnehmenden Kommission. 2Der (2) 1 Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen wer- Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. 3Die den, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsord- Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen. nung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung (5) 1 Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche sein kann. 2Bei der Berufung der Vertreter der Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. 2Die Dienstgeber sollen die verschiedenen Bereiche des Entscheidung über den Erlass einer solchen Ord- kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt nung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der werden. 3Als Dienstgebervertreter aus dem kirchli- ansonsten zuständigen Kommission. chen Dienst können nur Personen in die Kommis- sion berufen werden, die bei Rechtsträgern im Gel- tungsbereich der Grundordnung tätig sind. 4Nicht §2 im kirchlichen Dienst stehende Personen können Die Kommission Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied (1) Für die in § 1 genannten Rechtsträger wird eine eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in ar- „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Ar- beitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt beitsvertragsrechts“ (Bistums-KODA) errichtet. sind. 1 (2) Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier (3) Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbei- Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sit- terseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerk- zung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der schaftsvertretern nach § 6 Abs. 2 entsandt, ist die bisherigen Kommission. 3Bis zur konstituierenden Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Sitzung der neuen Kommission nimmt die beste- Dienstgebervertretern zu erhöhen. hende Kommission die Aufgaben gemäß dieser
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 419 §6 a) das 18. Lebensjahr vollendet haben, Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter b) seit mindestens 6 Monaten in einem kirchli- 1 chen Arbeitsverhältnis stehen und (1) Zehn Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitar- c) die übrigen Voraussetzungen für die Wahlbe- beiter werden für eine Amtsperiode gewählt. 2Sie rechtigung nach § 7 Mitarbeitervertretungs- sollen aus den verschiedenen Gruppen des kirchli- ordnung (MAVO) erfüllen. chen Dienstes gewählt werden und zwar (4) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen – dem liturgischen und dem pastoralen Dienst, einem Wahlvorstand. – der kirchlichen Verwaltung, (5) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht – dem kirchlichen Bildungswesen, Mitglied des Wahlvorstandes sein. 1 – den sozial-karitativen Diensten, soweit sie (6) Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin/jeder wahlbe- nicht nach § 1 Abs. 3 ausgenommen sind. rechtigte Mitarbeiter hat das Recht, die Wahl we- 3 gen eines Verstoßes gegen geltendes Recht inner- Aus jeder dieser Gruppen sind jeweils mindestens halb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe zwei Vertreter zu wählen, wenn eine ausreichende des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. 2Die Zahl Kandidaten zur Verfügung steht. 4Die Zuge- Anfechtungserklärung ist dem Wahlvorstand zu- hörigkeit zu einer dieser Gruppen bestimmt sich zuleiten. nach der Zuordnungsregelung zur Wahlordnung 1 (BO-Nr. 2426 – 30.04.15). 5Das Nähere regelt § 8. (7) Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen 1 durch Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach (2) Zusätzlich zu den gewählten Vertretern wird eine Ablauf der Anfechtungsfrist und teilt die Entschei- bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffä- dung der Person oder den Personen mit, die die hige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) Wahl angefochten haben. 2Unzulässige und/oder entsandt. 2Das Nähere regelt § 9. unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvor- stand zurück. 3Stellt er fest, dass die Anfechtung §7 begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beein- Vorsitzende(r) und Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) flusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungül- (1) 1 Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende tig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kom- wiederholen. 4Im Falle einer sonstigen begründeten missionsmitglieder geheim gewählt, und zwar die/ Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß der Vorsitzende einmal aus den Reihen der Dienst- verursachten Fehler. 5Die Entscheidung über eine gebervertreter und das andere Mal aus der Reihen Wahlwiederholung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Dienstnehmervertreter, die/der stellvertretende der Diözese veröffentlicht. Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. 2Der (8) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist die Wechsel erfolgt jeweils nach der Hälfte der Amts- Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb periode. 3Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehr- einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Be- heit aller Kommissionsmitglieder auf sich verei- kanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes nigt. 4§ 19 Abs. 3 findet Anwendung. 5Kommt in zulässig. zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren (9) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksam- Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. keit der zwischenzeitlich durch die Kommission 6 Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und der/des gefassten Beschlüsse unberührt. stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Le- (10) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestand- bensjahren älteste Mitglied die Sitzung. teil dieser Ordnung ist. (2) Scheidet die/der Vorsitzende oder die/der stellver- (11) 1Ist die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterinnen tretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den und Mitarbeiter, die ihr Amt bereits angetreten ha- Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. ben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so üben diese ihr Amt bis zur Konstituierung einer §8 aufgrund einer Wiederholungswahl neu gebildeten Wahlrechtsgrundsätze Bistums-KODA aus. 2Die Rechtswirksamkeit der (1) Wählbar sind die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, unter Mitwirkung dieser Vertreter der Mitarbeite- die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens rinnen und Mitarbeiter in der Kommission gefass- seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsver- ten Beschlüsse wird durch die Ungültigkeit ihrer hältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen Wahl nicht berührt. für die Wahlberechtigung nach § 7 und die Wähl- (12) 1Im Fall einer rechtskräftig für ungültig erklärten barkeit nach § 8 der Mitarbeitervertretungsord- Wahl ist mit der Wiederholungswahl unverzüglich, nung (MAVO) erfüllen. jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 12 Mo- (2) Wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiterin- naten zu beginnen. 2Das Nähere regelt die Wahl- nen/Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Mona- ordnung nach Absatz 10. ten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlbe- §9 rechtigung nach der Mitarbeitervertretungsord- Entsendungsgrundsätze nung (MAVO) erfüllen. (1) 1 Die Anzahl der Vertreter, die von den Gewerk- (3) Wahlberechtigt sind die Mitarbeiterinnen/Mitar- schaften entsandt werden, richtet sich grundsätz- beiter, die lich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im
420 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeite- und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt rinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich worden ist. der Kommission (Organisationsstärke). 2Ungeach- (8) Kündigt die Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der tet der jeweiligen Organisationsstärke wird ge- Kommission auf und steht keine mitwirkungsbe- währleistet, dass ein Sitz für die Gewerkschaften rechtigte und mitwirkungswillige Gewerkschaft vorbehalten wird. 3Satz 2 findet keine Anwendung, zur Verfügung, rückt nach Maßgabe des § 10 Abs. 6 wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner das nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest Gewerkschaft beansprucht wird. der Amtsperiode nach. (2) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die (9) Das Nähere regelt eine Entsendeordnung, die Be- Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach standteil dieser Ordnung ist. ihrer Satzung für diesen Bereich zuständig sind. (3) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter für die § 10 Kommission, fällt der Sitz nach Abs. 1 Satz 2 an Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für diese Gewerkschaft. ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft 1 (4) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter für (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor die Kommission, einigen sich die mitwirkungsbe- Ablauf der Amtsperiode durch rechtigten und mitwirkungswilligen Gewerk- schaften auf den von der Gewerkschaft zu entsen- 1. Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung denden Vertreter. 2Kommt eine Einigung nicht oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt zustande, entscheidet die/der Vorsitzende des durch die/den Vorsitzende(n) im Einvernehmen Wahlvorstandes im Benehmen mit der/dem stell- mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes im Falle des/der Vorsitzenden und des/der stell- insbesondere unter Berücksichtigung der Mitglie- vertretenden Vorsitzenden erfolgt die Feststel- derzahlen über die Vergabe des Sitzes. 3Gegen die lung durch das Kirchliche Arbeitsgericht auf Entscheidung der/des Vorsitzenden des Wahlvor- Antrag des Dienstgebers, der Hälfte der Mit- standes ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht glieder der Bistums-KODA oder der Mehrheit innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen der Mitglieder einer Seite, nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die 2. Niederlegung des Amtes, die der/dem Vorsit- Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerk- zenden gegenüber schriftlich zu erklären ist, schaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und 3. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für sind. 5Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet die es berufen wurde, oder insbesondere aufgrund der Mitgliederzahlen, die 4. rechtskräftige Entscheidung des kirchlichen ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 6Die Gerichts für Arbeitssachen, welche die grobe Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann ins- Vernachlässigung oder Verletzung der Befug- besondere durch eine eidesstattliche Versicherung nisse und Pflichten als Mitglied der Kommis- erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans sion festgestellt hat. der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. (2) Scheidet ein Dienstgebervertreter vorzeitig aus, so (5) Das entsandte Mitglied muss die Gewähr dafür beruft der Generalvikar für den Rest der Amtsperi- bieten, dass es das verfassungsmäßige Selbstbe- ode ein neues Mitglied. stimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der so- 1 zialen Ordnung ihres Dienstes achtet und die Ei- (3) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen genart des kirchlichen Dienstes respektiert. Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. 2Über den An- (6) Scheidet das entsandte Mitglied aus der Kommis- trag entscheidet die/der Vorsitzende im Einverneh- sion aus oder wird es abberufen, entsendet die Ge- men mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. werkschaft, die durch das Mitglied vertreten 3 Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht wurde, unverzüglich ein neues Mitglied. zustande, ist der Antrag der Kommission vorzule- (7) 1 Kündigt die Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der gen und von dieser zu entscheiden. 4Ebenfalls ruht Kommission auf, einigen sich die mitwirkungsbe- die Mitgliedschaft für den Fall, dass die/der Vorsit- rechtigten und mitwirkungswilligen Gewerk- zende im Einvernehmen mit der/dem stellvertre- schaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die tenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen eines Mitglieds feststellt. 5Gegen die Entscheidung soll. 2Kommt eine Einigung nicht innerhalb von der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden sechs Wochen zustande, entscheidet die/der Vorsit- Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommis- zende der Kommission im Benehmen mit der/dem sion erhoben werden; die Kommission entscheidet stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission, abschließend. 6Handelt es sich bei dem Mitglied, welcher Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um zusteht. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzen- einen Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer den der Kommission ist Klage beim Kirchlichen des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberech- Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von tigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für zulässig. 3Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Er- Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, satzmitglied. 7Handelt es sich um einen entsandten
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 421 Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommis- die durch das Mitglied vertreten wurde, für die sion gebildet wurde. Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues 1 (3) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestim- Mitglied. men aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende(n) so- 1 (4) Wird einem Mitglied der Kommission die grobe wie die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) von Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse der jeweils anderen Seite. 2Die/der Vorsitzende und und Pflichten als Mitglied der Kommission vorge- ihr/sein Vertreter müssen Mitglied der Kommis- worfen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kom- sion sein. mission mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mit- (4) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden glieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. 2 von der/dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet und Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das einberufen. Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz fest- stellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und (5) Die Amtsperiode der Unterkommission endet spä- Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt testens mit der Amtsperiode der Kommission. hat. 3Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mit- gliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Mit- § 13 arbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatz- 1 mitglied nach; handelt es sich um einen Dienstge- Die von der Unterkommission mit Dreiviertelmehr- bervertreter, benennt der Generalvikar für die heit beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifi- Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatz- zierte Beschlussempfehlungen. 2Diese werden dem Di- mitglied. 4Handelt es sich um einen entsandten özesanbischof nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, wenn ihnen drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder die durch das Mitglied vertreten wurde, für die der Kommission zustimmen. Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied. § 14 Rechtsstellung (5) Die Mitgliedschaft in der Kommission endet im 1 Falle einer dienstgeberseitigen Kündigung erst, (1) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig die Wirk- unentgeltlich als Ehrenamt. 2Sie sind in ihrem Amt samkeit der Kündigung festgestellt hat. unabhängig und an keine Weisungen gebunden. 1 (6) Scheidet ein gewählter Mitarbeitervertreter vorzei- (2) Für die Mitglieder der KODA steht die Wahrneh- tig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstbe- mung von Aufgaben als Mitglied der Kommission rechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtspe- der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit bzw. riode nach. einer kirchenbeamtenrechtlichen Dienstleistungs- pflicht gleich. 2Sie dürfen in der Ausübung ihres § 11 Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätig- Unterkommissionen keit weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3 Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine berufli- 1 Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtsperi- chen Nachteile erwachsen. ode oder zeitlich befristet Unterkommissionen bilden. 2 Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gel- (3) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das An- ten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder spruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtli- entsprechend, soweit sich nicht aus den § 12 und § 13 chen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrneh- etwas anderes ergibt. mung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne § 12 der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschrif- Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen ten ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschrif- ten entsprechend anzuwenden. 1 (1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über In- halt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsver- (4) Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimm- können gegen ihren Willen in eine andere Dienst- ter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen stelle, Einrichtung oder sonstige selbstständig ge- Einrichtungen kann die Kommission mit der führte Stelle nur versetzt oder abgeordnet werden, Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder (abso- wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit- lute Mehrheit) Unterkommissionen bilden. 2Die gliedschaft in der Kommission aus wichtigen Reichweite der Handlungskompetenz der Unter- dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. kommission wird von der Kommission festgelegt. § 15 1 (2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch Freistellung aus insgesamt vier bis sechs Vertretern aus der 1 Reihe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie vier (1) Die Mitglieder der Kommission, die im kirchli- bis sechs Vertretern aus der Reihe der Dienstgeber chen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen zusammen. 2Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen wird von den Seiten der Kommission aus ihren Rei- Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustel- hen gewählt. 3Die andere Hälfte der Mitglieder darf len, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzun- nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von gen des Plenums und der Ausschüsse und für deren der jeweiligen Seite der Kommission aus den be- Vorbereitung. 2Zu den Aufgaben der Mitglieder der troffenen Berufs- und Aufgabenfeldern bzw. Kommission gehört auch die Pflege einer angemes-
422 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 senen Rückbindung zu denen, die sie repräsentie- unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei ren. 3Die Freistellung umfasst den Anspruch auf Wochen – in Eilfällen acht Tage – vor der Sitzung Reduzierung der übertragenen Aufgaben. 4Fällt ein. 2Sie/er entscheidet im Einvernehmen mit der/ eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden Eilbedürftigkeit. Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entspre- 1 (3) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teil- chende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeit- zunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrech- punkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 5Die tes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zuläs- Kosten der Freistellung regelt die Diözese. sig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als (2) Die gewählten Kandidaten gemäß § 10 der Wahl- ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die Über- ordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im tragung des Stimmrechtes ist der/dem Vorsitzen- notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Mit- den in Textform nachzuweisen. arbeiterseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit (4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder freizustellen. Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder, (3) Die Beisitzerinnen/Beisitzer im Vermittlungsaus- darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellver- schuss werden für die Teilnahme an Verhandlun- tretende Vorsitzende, anwesend ist. gen in notwendigem Umfang freigestellt. (5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommis- (4) Das Nähere kann in Ausführungsregelungen fest- sion; die Anträge müssen schriftlich mit Begrün- gelegt werden. dung vorgelegt werden. (6) Empfehlungsbeschlüsse der Zentral-KODA sind § 16 nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zen- Schulung tral-KODA so bald als möglich in der Kommission 1 Die Mitglieder der Kommission werden bis zu insge- zu behandeln. samt zwei Wochen pro Amtsperiode für die Teilnahme (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kom- (8) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung mission erforderlich sind. 2Über die Erforderlichkeit geben. einer Schulungsveranstaltung entscheidet der/die Vor- (9) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Diö- sitzende im Benehmen mit dem/der stellvertretenden zese sind zu beachten. Vorsitzenden. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Kom- mission mit der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. § 20 Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung § 17 (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehr- Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission heit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl 1 ihrer Mitglieder. Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche (2) 1 In Angelegenheiten, die eilbedürftig sind und für Kündigung vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 kann in die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 Grundordnung auch können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt wer- eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. den. 2Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn 3 Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jah- alle Mitglieder zustimmen. 3Die/der Vorsitzende res nach Ausscheiden aus der Kommission. entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stell- vertretenden Vorsitzenden über die Einleitung die- § 18 ses Verfahrens. Beratung (3) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung 1 Der Mitarbeiterseite werden zur Beratung im notwen- durch die/den Vorsitzenden oder die/den stell- digen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person vertretende(n) Vorsitzende(n) dem Diözesanbischof oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung ge- übermittelt. stellt. 2Die Entscheidung über die Beauftragung einer (4) Sieht sich der Diözesanbischof nicht in der Lage, Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiter- einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offen- seite. 3Die/der Berater(in) ist nicht Mitglied der Kom- sichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder ge- mission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommis- gen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sit- sion teilnehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine mit tenlehre verstößt, legt er innerhalb von sechs der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person. Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bi- schöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen § 19 Einspruch bei der Kommission ein. Sitzungen, Antragstellung und Geschäftsordnung 1 (5) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. 2Eine Einspruch erhoben worden ist, sind die Beschlüsse Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies vom Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im von einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder Kirchlichen Amtsblatt der Diözese zu veröffentli- schriftlich und unter Angabe von Gründen ver- chen. langt wird. 1 1 (6) Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission (2) Die/der Vorsitzende der Kommission, bei Verhin- die Angelegenheit nochmals. 2Fasst sie einen neuen derung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 423 Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Be- der andere Vorsitzende/r des Vermittlungsaus- schluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof schusses. zur Inkraftsetzung zu. 3Kommt ein solcher Be- 1 (2) Jeweils drei Beisitzer/innen und ihre Stellvertre- schluss nicht zustande, so ist das Verfahren been- ter/innen werden von der Dienstgeberseite und von det. der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. 2 (7) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Di- Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Ab- özesanbischof sich nicht in der Lage sieht, einen satz 1 entsprechend. bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu 1 (3) Die Amtsperiode der beiden Vorsitzenden sowie setzen. der Beisitzer/innen und ihrer Stellvertreter/innen entspricht derjenigen der Kommission. 2Bis zur § 21 Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt Vermittlungsausschuss der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufga- (1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission ben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf wird ein Vermittlungsausschuss gebildet. Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. 3 1 Wiederwahl ist zulässig. 4Das Amt eines Mitglieds (2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wah- erlischt mit seinem Ausscheiden aus der Kommis- rung der Parität aus acht Personen zusammen – aus sion, sofern es Mitglied der Kommission ist. 5Die je einer/einem Vorsitzenden der von beiden Seiten dauerhafte Verhinderung ist durch die/den jeweils gewählten Personen sowie sechs Beisitzerinnen/ andere/n Vorsitzende/n festzustellen. 6Dazu gilt Beisitzern gemäß § 23 Abs. 2. 2Von den Beisitzerin- das Verfahren nach Absatz 1. nen/Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der Kommission an; die weiteren Beisitzerinnen/Bei- § 24 sitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein. Anrufung des Vermittlungsausschusses (3) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses wer- Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen den zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Beschluss erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten Kommission gewählt. hat, jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtheit der (4) Jede/r Beisitzer/in hat für den Fall der Verhinderung Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, legt die/ eine/n Stellvertreter/in. der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsaus- schuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die § 22 Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermitt- Voraussetzung der Mitgliedschaft im lungsausschusses stimmt. Vermittlungsausschuss 1 § 25 (1) Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger be- 1 schäftigt sein oder keinem vertretungsberechtig- (1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermitt- ten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers lungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der angehören, wenn der Rechtsträger in den Geltungs- beiden Vorsitzenden. 2Für jedes Vermittlungsver- bereich der Kommission fällt. 2Sie sollen der katho- fahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens ein- lischen Kirche angehören und über fundierte vernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht ver- welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach fügen. 3Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) un- Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert terstützend teilnimmt. 3Kommt keine solche ein- sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie vernehmliche Festlegung zustande, entscheidet jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. das Los. 4Die/der leitende Vorsitzende kann im Be- 4 Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung; nehmen mit der/dem weiteren Vorsitzenden Sach- falls sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, gelten verständige hinzuziehen. für sie diese Vorgaben entsprechend. 1 (2) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Ver- (2) Die Beisitzer und Beisitzerinnen, die nicht Mitglie- mittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermitt- der der Kommission sind, müssen in einem kirch- lungsvorschlag. 2Der Vermittlungsausschuss ent- lichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis stehen. scheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. 3Eine § 23 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei der Ab- Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses stimmung haben die beiden Vorsitzenden gemein- 1 sam nur eine Stimme. 5Sollten beide Vorsitzende (1) Die Vorsitzenden werden von der Kommission sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamt- können, wird durch Losverfahren bestimmt, heit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahl- welche(r) der beiden Vorsitzenden einen Vermitt- gang geheim gewählt. 2Kommt in den ersten beiden lungsvorschlag unterbreiten darf. 6Bei der Abstim- Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht mung über diesen Vermittlungsvorschlag übt die/ im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmen. 3§ 19 Abs. 3 findet Anwendung. 4Wird im Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. dritten Wahlgang die einfache Mehrheit nicht er- 1 reicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbei- (3) Scheidet die/der leitende Vorsitzende während des terseite getrennt je eine/einen Vorsitzende/n mit Verfahrens aus dem Amt aus oder ist dauerhaft mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. 5Wählt krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an eine Seite keine/keinen Vorsitzende/n, ist nur die/ der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird die/
424 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016 der andere leitende/r Vorsitzende/r. 2Die dauerhafte schlossen werden, dass keine ersetzende Entschei- Verhinderung ist durch die Vorsitzenden der Bis- dung unterbreitet wird. tums-KODA im Einvernehmen festzustellen. 3 Scheidet eine/r der beiden Vorsitzenden aus dem § 27 Amt aus bzw. ist eine/r der beiden Vorsitzenden Vorbereitungsausschuss dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von 1 acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauer- ein Vorbereitungsausschuss gebildet werden. 2Er berät haften Erkrankung oder Verhinderung eine Neu- die/den Vorsitzende(n) bei der Aufstellung der Tages- wahl zu erfolgen.4Solange ruht das Verfahren. 5Eine ordnung. 3Er kann Beschlussanträge stellen und zu Be- Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch schlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen dann statt, wenn die/der Vorsitzende im Sinne des von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen. § 23 Abs. 1 S. 5 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist. § 28 Ausschüsse (4) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zehn Wochen nach Anrufung des Vermittlungsaus- Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen schusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeit- mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen lich befristete Ausschüsse einsetzen. Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. 1 § 29 (5) Der Vermittlungsausschuss kann im Einverneh- Kosten men mit beiden Vorsitzenden die Verbindung ver- 1 schiedener Vermittlungsverfahren beschließen, (1) Für die Sitzungen der Kommission, des Vermitt- wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem lungsausschusses und der Ausschüsse sowie für die oder rechtlichem Zusammenhang stehen. 2Nach laufende Geschäftsführung und die Beratung der der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 eine/ein Mitarbeiterseite stellt die Diözese im erforderli- leitende/r Vorsitzende/r zu bestimmen, wenn kein chen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Perso- solcher nach § 23 gewählt ist. nalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. 2Die Kosten (6) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. für den/die entsandte/n Vertreter/in trägt die Ge- werkschaft. § 26 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung (2) Die Diözese trägt auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im 1 (1) Stimmt die Kommission im Falle des § 24 dem Sinne des § 16. Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens zwei Drittel der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb (3) Ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst ste- Kommission nicht gemäß § 20 selbst über die An- hen, wird von der Diözese auf Antrag Verdienstaus- gelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss fall erstattet. erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn (4) Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertreten- mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglie- den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses der der Kommission dies beantragt. 2Das Verfahren kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Ver- ist nicht öffentlich. gütung gewährt werden, wenn sie nicht im kirchli- (2) 1 Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer chen Dienst stehen. Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den bisherigen oder einen neuen Vermittlungsvor- § 30 schlag. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Inkrafttreten 3 Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur (1) 1 Diese Ordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. eine Stimme. 4Ist der Vermittlungsvorschlag nicht 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Kommission einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden un- zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts terbreitet worden, sondern nach Maßgabe des § 25 der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Bistums-KODA- Abs. 2 S. 5 zustande gekommen, übt bei der Ab- Ordnung) vom 01. Januar 2014, zuletzt geändert am stimmung über diesen Vermittlungsvorschlag die/ 01. Juli 2014 (veröffentlicht im KABl. Nr. 15 vom der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das 15. Dezember 2013, S. 449 ff., KABl. Nr. 8 vom Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. 5Der Ver- 15. Juni 2014, S. 375) außer Kraft. mittlungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlus- ses der Kommission, der dann dem Diözesanbi- (2) Soweit diese Ordnung Regelungen zur Einbindung schof zur Inkraftsetzung gemäß § 20 vorgelegt der Gewerkschaften in die Kommission enthält, wird. 6Die/der Vorsitzende des Vermittlungsaus- finden diese erstmals für die auf den 01. Januar 2017 schusses setzt die Kommission unverzüglich über folgende Amtsperiode der Kommission Anwen- den Vermittlungsspruch, der dem Diözesanbischof dung. zugeleitet wird, in Kenntnis. (3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens sechs Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzen- den Entscheidung oder mit der Feststellung abge-
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