Kirchliches Amtsblatt - für die Diözese Rottenburg-Stuttgart - Diözese Rottenburg Stuttgart

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E 4189

Kirchliches Amtsblatt
              für die Diözese Rottenburg-Stuttgart
Nr. 13                  Rottenburg am Neckar, 15. Dezember 2016              Band 60

                Weihnachten – Ein gewaltiger Weckruf
                 Das Klima in unserem Land fordert uns heraus.
                 Zu viele Menschen scheinbar ohne Perspektive,
                         zu viele Hoffnungen enttäuscht.
         Ernüchtert wachen viele auf, abgedrängt vom rasanten Fortschritt,
               überfordert von der Komplexität der Entwicklungen.
                       Zu unübersichtlich die Gegenwart.
                   Wie verlockend scheinen einfache Lösungen.
                    Süße Versprechungen, laut hinausposaunt.
               Oftmals oberflächliche Erklärungen und leere Worte
                            gegen tief sitzende Ängste.

                    Gott verspricht keine einfachen Lösungen.
                            Er mischt sich heilsam ein.
          Er entäußert sich und wird wie ein Mensch zum Heil für uns.
   Er kommt ins Gehege mit all jenen, die schnelle Heilsversprechen wollen.
      Er hält nicht dort an, wo wir uns festklammern; er steigt noch tiefer.
   Unsere Niederungen, wie tief sie auch sein mögen, sind ihm nicht genug.
               Er durchsteigt unsere tiefsten Ängste bis in den Tod
                          und wendet sie hin zum Leben.
              Damit alle ihre Knie beugen und jeder Mund bekennt:
            „Jesus Christus ist der Herr zur Ehre Gottes des Vaters!“

            Weihnachten: ein Epochenwandel, ein gewaltiger Weckruf!
            Gott wird Mensch zu unserem Heil in Jesus von Nazareth:

     Zum Fest der Geburt unseres Herrn Jesus Christus wünsche ich Ihnen
          – auch im Namen des Domkapitels und der Diözesanleitung
   sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariats –,
           Ihren Familien und allen Menschen, die Ihnen nahestehen,
                      frohe und gesegnete Weihnachten!
          Möge Gottes reicher Segen uns im kommenden Jahr begleiten
          und uns allen Gesundheit, Frieden und Versöhnung bringen.

                                          Ihr

                                  Dr. Gebhard Fürst
                                       Bischof
414                                        Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016

                                          Inhaltsverzeichnis

              Apostolischer Stuhl                         Außerkraftsetzung von Dienstsiegeln               430
Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag des            Inkraftsetzung von Dienstsiegeln                  431
  Migranten und Flüchtlings 2017 – Hinweis          415
                                                          Ausschreibung Franziskus-Preis 2017               431
           Bischöfliches Ordinariat                       Sternsingeraktion 2017                            432
Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2017) –         Warnung                                           433
  „Bereitet dem Herrn den Weg“                      415
Weltmissionstag der Kinder 2016/17 –                                 Diözesanverwaltungsrat
 („Krippenopfer“) – Kinder helfen Kindern –               Interkalarfonds katholischer Kirchenstellen
 und ich bin dabei                                  415     – Satzungsänderung                              433
„Mithelfen und Teilen“ – Gabe der Erst-
  kommunionkinder 2017                              415              Personalangelegenheiten
                                                          Personalnachrichten                               436
„Mithelfen durch Teilen“ –
  Gabe der Gefirmten 2017                           416
                                                                            Mitteilungen
Gestellungsgelder für Ordensangehörige 2017         417   Kirchlicher Jugendplan 2017                       436
Bistums-KODA –                                            Förderung von mehrtägigen Tagen der
  Dekret Bistums-KODA-Ordnung                       417     Orientierung und eintägigen Orientierungs-
Bistums-KODA –                                              tagen im Jahr 2017                              436
  Dekret Entsendeordnung für die/den                      Familie stärken – Button auf der Homepage
  Vertreter/in der Gewerkschaften                   425     der Diözese: www.drs.de                         437
Bistums-KODA – 21. Beschluss zur Änderung                 Kardinal-Bertram-Stipendium –
  der AVO-DRS                                       426     Ausschreibung 2017                              437
Bistums-KODA – 15. Beschluss zur Änderung                 Tage der Fortbildung und Besinnung für Mesne-
  der AVO-DRS-Ü                                     428     rinnen und Mesner und deren Ehegatten           438
Wahlergebnis der Wahl in der Bundeskommission             Einführungskurs für Dienstanfänger und Aushilfs-
  der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie in der            kräfte im Mesnerdienst                        438
 Regionalkommission – AVR                       429
                                                          Weihwasserkessel gesucht                          438
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für
  mehrtägige „Tage der Orientierung“ (TdO) sowie          Bestellung von Druckschriften/Broschüren          438
  eintägige Orientierungstage (OT) mit Schüler/innen      Angebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung 439
  öffentlicher Schulen in der Diözese Rottenburg-
  Stuttgart                                       429
Änderung der Pfarrei- bzw. Kirchengemeindegrenzen
 von Kirchengemeinden bzw. Pfarreien im Katholi-
 schen Stadtdekanat Stuttgart mit Wirkung zum
 1. Januar 2017                                430
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016                                            415

            Apostolischer Stuhl                            BO-Nr. 5747 – 10.11.16
                                                           PfReg. M 11.7 bzw. H 7.4 b

                                                                 Weltmissionstag der Kinder 2016/17
 Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag                                („Krippenopfer“)
     des Migranten und Flüchtlings 2017                        Kinder helfen Kindern – und ich bin dabei
Hinweis:                                                   Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit be-
Am 15. Januar 2017 wird in der Katholischen Kirche der     gangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Stern-
Welttag des Migranten und Flüchtlings begangen. Er         singer“ Kinder in Deutschland ein, durch eine persön-
steht unter dem Thema „Minderjährige Migranten –           liche Gabe die Lebenssituation von Kindern in anderen
verletzlich und ohne Stimme“.                              Kontinenten zu verbessern. Kinder helfen Kindern –
                                                           mit dieser Aktion geben sie ein lebendiges Beispiel für
Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird der        Solidarität und Hilfsbereitschaft. Aus vielen kleinen
Welttag des Migranten und Flüchtlings seit über 30 Jah-    Gaben wird eine große Hilfe für Kinder in Not.
ren im Rahmen der „Interkulturellen Woche“ aufge-
griffen, im kommenden Jahr am 29. September.               Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird ge-
                                                           halten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem
Die Papstbotschaft wird daher im Sommer 2017 im            Fest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden
Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.                      bestimmen können (26. Dezember 2016 bis 6. Januar
                                                           2017). Hierzu stellt das Kindermissionswerk „Die
                                                           Sternsinger“ Aktionsplakate, Spendenkästchen, Ar-
        Bischöfliches Ordinariat                           beitshilfen sowie ein Begleitheft für die Kinder bereit.
                                                           Wir bitten, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kin-
                                                           der mit dem Hinweis auf das Kindermissionswerk „Die
                                                           Sternsinger“ auf dem üblichen Weg an die Bistums-
BO-Nr. 5801 – 15.11.16                                     kasse zu überweisen. Ebenso bitten wir, das „Krippen-
PfReg. M 11.7                                              opfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches
                                                           zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bi-
           Aufruf zur Kollekte für Afrika                  schöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion
                  (Afrikatag 2017)                         Dreikönigssingen, die hiervon ebenfalls zu unterschei-
                                                           den ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewie-
           „Bereitet dem Herrn den Weg“                    sen.
Am 1. Januar findet in unserer Diözese die traditionelle   Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder kön-
Afrikakollekte statt.                                      nen kostenlos bezogen werden:
1891 rief Papst Leo XIII. die Kollekte ins Leben, um       Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V.
Spenden für den Kampf gegen die grausamen Men-             Stephanstr. 35, 52064 Aachen
schenjagden der Sklavenhändler auf dem afrikanischen       Bestell-Telefon: 02 41 44 61-44
Kontinent zu sammeln.                                      Bestell-Fax: 02 41 44 61-88
Heute hilft die Kollekte, einheimische kirchliche Mit-     bestellung@sternsinger.de
arbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden. Hilfe durch     www.sternsinger.de
die Ausbildung von Menschen, die sich ihr Leben lang
in den Dienst ihrer Mitmenschen stellen, ist eine der
wirksamsten und nachhaltigsten Formen, Entwick-
lung zu fördern.
Der Afrikatag 2017 stellt die Versöhnungsarbeit einhei-    BO-Nr. 5803 – 15.11.16
mischer Priester in Ruanda vor. 22 Jahre nach dem Völ-     PfReg. M 10.4
kermord der Hutu an der Tutsi-Minderheit, dem mehr
als 800.000 Menschen zum Opfer fielen, geht es um die             „Mithelfen und Teilen“ – Gabe der
schmerzliche Aufarbeitung der Vergangenheit und den                 Erstkommunionkinder 2017
schweren Weg der Versöhnung zwischen Opfern und
Tätern.                                                    „Gottes Nähe spüren. Mit Jesus in einem Boot“ – unter
                                                           dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk/Diaspora-
Wie in Ruanda sind Priester an vielen Orten in Afrika      Kinder- und Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkom-
Hoffnungsträger. Um wirksam zu helfen, brauchen sie        munionaktion und bittet um die Spende der Erstkom-
eine gute Ausbildung und eine umfassende Vorberei-         munionkinder. Biblische Grundlage ist die Geschichte
tung auf ihre schwierigen Aufgaben. Die Kollekte zum       von der „Stillung des Seesturms“ (Mk 4, 35–41).
Afrikatag leistet dazu einen wichtigen Beitrag.
                                                           Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von Missio        fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und
Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakol-      zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue
lekte unterstützen: Aktionsplakat, Opfertüten zum          Generation in extremer Diaspora notwendig ist, u. a.:
Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine
zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag, Ge-       •    katholische Kinderheime bzw. familienanaloge
bet zum Afrikatag und weiterführenden Informationen.            Wohngruppen,
Auch im Namen der ärmsten Diözesen Afrikas danken          •    religiöse Elementarerziehung in den katholischen
wir für Ihren Aufruf zur Kollekte am Afrikatag.                 Kindergärten in den neuen Bundesländern,
416                                           Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016

•     Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und        BO-Nr. 5802 – 15.11.16
      diakonische Bildungsmaßnahmen,                         PfReg. M 10.4
•     Religiöse Kinderwochen (RKW),
                                                                   „Mithelfen durch Teilen“ – Gabe der
•     Katholische Jugend(verbands-)arbeit,                                   Gefirmten 2017
•     internationale religiöse Jugendbegegnungen,
                                                             Die Firmaktion des Bonifatiuswerkes steht 2017 unter
•     kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit,   dem Leitwort „Gott nahe zu sein, ist mein Glück“
      Gewalt und Missbrauch,                                 (Ps 73,28). Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die
                                                             Spende der Gefirmten.
•     Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch-
      land sowie Nordeuropa,                                 Wir fördern, was zur Begegnung im Glauben und zur
                                                             Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Ge-
•     den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saa-       neration in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne
      le) und Berlin,                                        einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deut-
•     Jugendseelsorge in JVAs,                               schen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Ge-
                                                             meinden u. a.:
•     katholische Jugendbands,
                                                             •   katholische Kinderheime bzw. familienanaloge
•     katholische Schulseelsorge und Studierendenseel-           Wohngruppen,
      sorge.                                                 •   religiöse Elementarerziehung in den katholischen
Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Ein-                Kindergärten in den neuen Bundesländern,
nahme von Spenden und Gaben der katholischen So-             •   Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und
lidargemeinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die              diakonische Bildungsmaßnahmen,
Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpas-           •   Religiöse Kinderwochen (RKW),
toral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkom-        •   Katholische Jugend(verbands-)arbeit,
muniongabe für dieses Anliegen seit 1918 immer wie-          •   internationale religiöse Jugendbegegnungen,
der deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in        •   kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosig-
der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und              keit, Gewalt und Missbrauch,
hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter            •   Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch-
in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung                land sowie Nordeuropa,
diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2017 mitzutragen.         •   den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle
                                                                 (Saale),
Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft       •   Jugendseelsorge in JVAs,
mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur          •   katholische Jugendbands,
Erstkommunionaktion. Neben Beiträgen bekannter               •   katholische Schulseelsorge und Studierendenseel-
Religionspädagogen und Kinderbuchautoren zum                     sorge.
Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter Informa-
tionen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe       Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Einnahme
und Darstellungen exemplarischer Projekte.                   von Spenden und Gaben der katholischen Solidarge-
                                                             meinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeu-
Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkom-              tung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in
munionposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die        der Diaspora mit der verbindlichen Festlegung der
Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spä-           Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder sehr deut-
testens Januar 2017. Bereits im Oktober 2016 wurden          lich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Seel-
die Arbeitshefte zum Thema „Gottes Nähe spüren. Mit          sorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptbe-
Jesus in einem Boot“ verschickt.                             ruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Bitte überweisen Sie das Erstkommunionopfer auf das          Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zen-
im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk            trale Arbeit auch im Jahr 2017 mitzutragen.
„Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank!                 Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft
Thema und Materialien zur Erstkommunion- und                 mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur
Firmaktion 2018 können zudem bereits ab Sommer               Firmaktion „Gott nahe zu sein, ist mein Glück“. Der
2017 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.          „Firmbegleiter 2017“ enthält Informationen zur Arbeit
                                                             der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe und Darstellun-
Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen          gen exemplarischer Projekte. Der Versand des Firm-
sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:          Paketes (Firmposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V.                die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automa-
Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe                             tisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekannt gegebe-
Kamp 22, 33098 Paderborn                                     nen Termin.
Tel.: 05251 2996-53                                          Thema und Materialien zur Erstkommunion- und
Fax: 05251 2996-88                                           Firmaktion 2018 können zudem bereits ab Frühsom-
E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de                       mer 2017 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen
Internet: www.bonifatiuswerk.de                              werden. Materialhefte zur Aktion 2017 wurden Ihnen
                                                             bereits im Oktober 2016 zugestellt.
                                                             Bitte überweisen Sie das Firmopfer auf das im Kollek-
                                                             tenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der
                                                             Gefirmten“. Vielen Dank!
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016                                           417

Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen      BO-Nr. 5535 – 28.10.16
sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:      PfReg. F 1.1 a 1
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V.
Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe                                              Dekret
Kamp 22, 33098 Paderborn                                     Ordnung für die Kommission zur Ordnung
Tel.: 05251 2996-53                                            des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts
Fax: 05251 2996-88                                               der Diözese Rottenburg-Stuttgart
E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de                              (Bistums-KODA-Ordnung)
Internet: www.bonifatiuswerk.de
                                                         Die Ordnung für die „Kommission zur Ordnung des
                                                         Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ der Diözese Rot-
                                                         tenburg-Stuttgart – Bistums-KODA-Ordnung – wird
                                                         neu gefasst. Diese setze ich hiermit mit Wirkung vom
BO-Nr. 5964 – 23.11.16                                   1. Januar 2017 in Kraft.
PfReg. N 2.3
                                                         + Dr. Gebhard Fürst
                                                         Bischof
            Gestellungsleistungen für
             Ordensangehörige 2017                       Die Ordnung für die „Kommission zur Ordnung des
                                                         Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ der Diözese Rot-
Aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des         tenburg-Stuttgart – Bistums-KODA-Ordnung – vom
Verbandes der Diözesen Deutschlands am 21.11.2016        01. Januar 2014, zuletzt geändert am 01. Juli 2014, ver-
werden die Gestellungsleistungen für das Jahr 2017 (ab   öffentlicht im KABl. Nr. 15 vom 15. Dezember 2013,
01.01.2017) wie vorgeschlagen erhöht:                    S. 449 ff. (Erlass BO Nr. 5985 – 18.11.2013) und KABl.
                                                         Nr. 8 vom 15. Juni 2014, S. 375 (Erlass BO Nr. 3131 –
Gestellungsgruppe I:
                                                         03.06.2014) wird wie folgt neu gefasst:
68.040,– € pro Jahr bzw. 5.670,– € pro Monat
Zuordnungskriterien:
Ordensangehörige mit abgeschlossener wissenschaftli-         Ordnung für die „Kommission zur Ordnung
cher Hochschulbildung (Master) bei entsprechender              des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“
Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und Er-                der Diözese Rottenburg-Stuttgart
fahrung bei entsprechender Verwendung.                               (Bistums-KODA-Ordnung)
Gestellungsgruppe II:
53.220,– € pro Jahr bzw. 4.435,–€ pro Monat                                       Präambel
                                                         1
Zuordnungskriterien:                                      Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG,
Ordensangehörige mit abgeschlossener Hochschulbil-       137 Abs. 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte
dung (Bachelor) in entsprechender Verwendung oder        Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst
vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung bei entspre-     als ihre Angelegenheit selbstständig zu ordnen. 2Um
chender Verwendung.                                      dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus fol-
                                                         genden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemein-
Gestellungsgruppe III:                                   schaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der
39.960,– € pro Jahr bzw. 3.330,–€ pro Monat              Mitarbeiterseite gemäß Art. 7 Grundordnung des
Zuordnungskriterien:                                     kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeits-
Ordensangehörige mit mindestens 3-jähriger abge-         verhältnisse (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer
schlossener Fachausbildung bei entsprechender geho-      Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Siche-
bener Verwendung oder vergleichbarer Ausbildung und      rung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen
Erfahrung bei entsprechender Verwendung.                 Dienstes folgende Ordnung erlassen:
Gestellungsgruppe IV:                                                               §1
38.400,– € pro Jahr bzw. 3.200,– € pro Monat                                  Geltungsbereich
Zuordnungskriterien:                                     (1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von
Sonstige Ordensangehörige                                    Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendi-
Die Bezugsgrößen der Gestellungsgeldgruppen II und           gung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden
III wurden angepasst und eine neue Gestellungsgruppe         Rechtsträgern:
IV eingeführt.                                                1.   der Diözese,
Rottenburg, den 24. November 2016                             2.   Dekanaten,
Dr. Clemens Stroppel                                          3.   Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden
Generalvikar                                                       sowie kirchlichen Zweckverbänden,
                                                              4.   des Diözesancaritasverbandes der Diözese Rot-
                                                                   tenburg-Stuttgart und dessen Gliederungen,
                                                                   soweit sie öffentliche juristische Personen des
                                                                   kanonischen Rechts sind,
418                                             Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016

      5.   der sonstigen dem Diözesanbischof unterstell-             Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von
           ten öffentlichen juristischen Personen des ka-            zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode
           nonischen Rechts,                                         hinaus.
      6.   der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbe-
                                                                                         §3
           schadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen
                                                                                       Aufgabe
           Gesetzgebungsgewalt unterliegen
                                                                     1
                                                               (1)    Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Be-
      und deren rechtlich unselbstständigen Einrichtun-
                                                                     schlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Ab-
      gen.
                                                                     schluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
(2) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchli-               solange und soweit die Zentral-KODA von ihrer
    chen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform,                  Regelungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Zentral-
                                                                     KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat
      a)   wenn sie die Grundordnung in ihrer jeweils
                                                                     oder macht. 2Die von der Kommission beschlosse-
           geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsver-
                                                                     nen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten
           bindlich in ihr Statut übernommen haben; so-
                                                                     Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend.
           fern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechts-
           form einer Körperschaft des öffentlichen            (2) Beschlüsse der Zentral-KODA im Rahmen ihrer
           Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notari-       Beschlusskompetenz gem. § 3 Abs. 1 Zentral-
           elle Erklärung der Grundordnungsübernahme               KODA-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung
           und anschließende Veröffentlichung dieser Er-           den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach
           klärung ausreichend,                                    Art. 7 Grundordnung vor.
      b)   wenn sie ihren Sitz in der Diözese Rottenburg-      (3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei
           Stuttgart haben,                                        den Beratungen die Empfehlungen der „Zentralen
                                                                   Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrech-
      c)   wenn sie die Übernahme der Grundordnung
                                                                   tes im kirchlichen Dienst“ (Zentral- KODA) gemäß
           dem Diözesanbischof anzeigen und
                                                                   § 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung berücksichti-
      d)   wenn der Diözesanbischof, in dessen Diözese             gen.
           der Rechtsträger seinen Sitz hat, der erstmali-
                                                               (4) Die Kommission ist an die Grundordnung und die
           gen Aufnahme des Rechtsträgers in die Kom-
                                                                   anderen Kirchengesetze gebunden. In die Regelun-
           mission schriftlich zugestimmt hat. Vor der
                                                                   gen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste
           Entscheidung des Diözesanbischofs ist die
                                                                   oder religiöse Unterweisung kann die Kommission
           Kommission anzuhören. Wird die Aufnahme
                                                                   nicht eingreifen.
           in die Kommission vom Diözesanbischof abge-
           lehnt, verweist der Diözesanbischof den
                                                                                        §4
           Rechtsträger an die zuständige Kommission;
                                                                                  Zusammensetzung
           diese ist an die Entscheidung gebunden.
                                                               Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche
(3) Wenn kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß
                                                               Anzahl von Personen als Vertreter von Dienstgebern
    dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsricht-
                                                               und Mitarbeitern an, und zwar auf jeder Seite zunächst
    linien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) an-
                                                               10 Vertreter.
    zuwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der
    Kommission ausgenommen.
                                                                                         §5
      1
(4)    Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wech-                       Vertretung der Dienstgeber
      sel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen
      Kommission, entscheidet der Diözesanbischof              (1) Die Vertreter der Dienstgeber werden durch den
      nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abge-              Generalvikar für eine Amtsperiode berufen.
      benden und der aufnehmenden Kommission. 2Der             (2)   1
                                                                      Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen wer-
      Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. 3Die               den, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsord-
      Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen.                 nung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung
(5)   1
        Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche              sein kann. 2Bei der Berufung der Vertreter der
      Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. 2Die                Dienstgeber sollen die verschiedenen Bereiche des
      Entscheidung über den Erlass einer solchen Ord-                kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt
      nung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der                 werden. 3Als Dienstgebervertreter aus dem kirchli-
      ansonsten zuständigen Kommission.                              chen Dienst können nur Personen in die Kommis-
                                                                     sion berufen werden, die bei Rechtsträgern im Gel-
                                                                     tungsbereich der Grundordnung tätig sind. 4Nicht
                            §2
                                                                     im kirchlichen Dienst stehende Personen können
                      Die Kommission
                                                                     Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied
(1) Für die in § 1 genannten Rechtsträger wird eine                  eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in ar-
    „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Ar-                       beitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt
    beitsvertragsrechts“ (Bistums-KODA) errichtet.                   sind.
      1
(2)    Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier             (3) Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbei-
      Jahre. 2Sie beginnt mit der konstituierenden Sit-            terseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerk-
      zung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der            schaftsvertretern nach § 6 Abs. 2 entsandt, ist die
      bisherigen Kommission. 3Bis zur konstituierenden             Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von
      Sitzung der neuen Kommission nimmt die beste-                Dienstgebervertretern zu erhöhen.
      hende Kommission die Aufgaben gemäß dieser
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016                                              419

                            §6                                    a)   das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter             b)   seit mindestens 6 Monaten in einem kirchli-
      1                                                                chen Arbeitsverhältnis stehen und
(1)    Zehn Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitar-
                                                                  c)   die übrigen Voraussetzungen für die Wahlbe-
      beiter werden für eine Amtsperiode gewählt. 2Sie
                                                                       rechtigung nach § 7 Mitarbeitervertretungs-
      sollen aus den verschiedenen Gruppen des kirchli-
                                                                       ordnung (MAVO) erfüllen.
      chen Dienstes gewählt werden und zwar
                                                            (4) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen
      –   dem liturgischen und dem pastoralen Dienst,
                                                                einem Wahlvorstand.
      –   der kirchlichen Verwaltung,
                                                            (5) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht
      –   dem kirchlichen Bildungswesen,                        Mitglied des Wahlvorstandes sein.
                                                                  1
      –   den sozial-karitativen Diensten, soweit sie       (6)    Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin/jeder wahlbe-
          nicht nach § 1 Abs. 3 ausgenommen sind.                 rechtigte Mitarbeiter hat das Recht, die Wahl we-
      3
                                                                  gen eines Verstoßes gegen geltendes Recht inner-
       Aus jeder dieser Gruppen sind jeweils mindestens           halb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe
      zwei Vertreter zu wählen, wenn eine ausreichende            des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. 2Die
      Zahl Kandidaten zur Verfügung steht. 4Die Zuge-             Anfechtungserklärung ist dem Wahlvorstand zu-
      hörigkeit zu einer dieser Gruppen bestimmt sich             zuleiten.
      nach der Zuordnungsregelung zur Wahlordnung
                                                                  1
      (BO-Nr. 2426 – 30.04.15). 5Das Nähere regelt § 8.     (7)    Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen
      1
                                                                  durch Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach
(2)    Zusätzlich zu den gewählten Vertretern wird eine           Ablauf der Anfechtungsfrist und teilt die Entschei-
      bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffä-             dung der Person oder den Personen mit, die die
      hige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften)               Wahl angefochten haben. 2Unzulässige und/oder
      entsandt. 2Das Nähere regelt § 9.                           unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvor-
                                                                  stand zurück. 3Stellt er fest, dass die Anfechtung
                           §7                                     begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beein-
  Vorsitzende(r) und Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)           flusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungül-
(1)   1
        Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende          tig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu
      Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kom-              wiederholen. 4Im Falle einer sonstigen begründeten
      missionsmitglieder geheim gewählt, und zwar die/            Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß
      der Vorsitzende einmal aus den Reihen der Dienst-           verursachten Fehler. 5Die Entscheidung über eine
      gebervertreter und das andere Mal aus der Reihen            Wahlwiederholung wird im Kirchlichen Amtsblatt
      der Dienstnehmervertreter, die/der stellvertretende         der Diözese veröffentlicht.
      Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. 2Der       (8) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist die
      Wechsel erfolgt jeweils nach der Hälfte der Amts-         Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb
      periode. 3Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehr-          einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Be-
      heit aller Kommissionsmitglieder auf sich verei-          kanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes
      nigt. 4§ 19 Abs. 3 findet Anwendung. 5Kommt in            zulässig.
      zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht
      zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren       (9) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksam-
      Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.          keit der zwischenzeitlich durch die Kommission
      6
        Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und der/des           gefassten Beschlüsse unberührt.
      stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Le-    (10) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestand-
      bensjahren älteste Mitglied die Sitzung.                   teil dieser Ordnung ist.
(2) Scheidet die/der Vorsitzende oder die/der stellver-     (11) 1Ist die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterinnen
    tretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den           und Mitarbeiter, die ihr Amt bereits angetreten ha-
    Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.                    ben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so
                                                                 üben diese ihr Amt bis zur Konstituierung einer
                          §8                                     aufgrund einer Wiederholungswahl neu gebildeten
                  Wahlrechtsgrundsätze                           Bistums-KODA aus. 2Die Rechtswirksamkeit der
(1) Wählbar sind die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,               unter Mitwirkung dieser Vertreter der Mitarbeite-
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens           rinnen und Mitarbeiter in der Kommission gefass-
    seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsver-             ten Beschlüsse wird durch die Ungültigkeit ihrer
    hältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen               Wahl nicht berührt.
    für die Wahlberechtigung nach § 7 und die Wähl-         (12) 1Im Fall einer rechtskräftig für ungültig erklärten
    barkeit nach § 8 der Mitarbeitervertretungsord-              Wahl ist mit der Wiederholungswahl unverzüglich,
    nung (MAVO) erfüllen.                                        jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 12 Mo-
(2) Wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiterin-             naten zu beginnen. 2Das Nähere regelt die Wahl-
    nen/Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Mona-             ordnung nach Absatz 10.
    ten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen
    und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlbe-                                   §9
    rechtigung nach der Mitarbeitervertretungsord-                           Entsendungsgrundsätze
    nung (MAVO) erfüllen.                                   (1)   1
                                                                   Die Anzahl der Vertreter, die von den Gewerk-
(3) Wahlberechtigt sind die Mitarbeiterinnen/Mitar-               schaften entsandt werden, richtet sich grundsätz-
    beiter, die                                                   lich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im
420                                           Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016

      Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften               bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz
      zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeite-                und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt
      rinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich             worden ist.
      der Kommission (Organisationsstärke). 2Ungeach-
                                                             (8) Kündigt die Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der
      tet der jeweiligen Organisationsstärke wird ge-
                                                                 Kommission auf und steht keine mitwirkungsbe-
      währleistet, dass ein Sitz für die Gewerkschaften
                                                                 rechtigte und mitwirkungswillige Gewerkschaft
      vorbehalten wird. 3Satz 2 findet keine Anwendung,
                                                                 zur Verfügung, rückt nach Maßgabe des § 10 Abs. 6
      wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner
                                                                 das nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest
      Gewerkschaft beansprucht wird.
                                                                 der Amtsperiode nach.
(2) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die
                                                             (9) Das Nähere regelt eine Entsendeordnung, die Be-
    Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach
                                                                 standteil dieser Ordnung ist.
    ihrer Satzung für diesen Bereich zuständig sind.
(3) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter für die                                  § 10
    Kommission, fällt der Sitz nach Abs. 1 Satz 2 an                Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für
    diese Gewerkschaft.                                       ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft
      1
(4)    Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter für         (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor
      die Kommission, einigen sich die mitwirkungsbe-            Ablauf der Amtsperiode durch
      rechtigten und mitwirkungswilligen Gewerk-
      schaften auf den von der Gewerkschaft zu entsen-             1.   Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung
      denden Vertreter. 2Kommt eine Einigung nicht                      oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt
      zustande, entscheidet die/der Vorsitzende des                     durch die/den Vorsitzende(n) im Einvernehmen
      Wahlvorstandes im Benehmen mit der/dem stell-                     mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
      vertretenden Vorsitzenden des Wahlvorstandes                      im Falle des/der Vorsitzenden und des/der stell-
      insbesondere unter Berücksichtigung der Mitglie-                  vertretenden Vorsitzenden erfolgt die Feststel-
      derzahlen über die Vergabe des Sitzes. 3Gegen die                 lung durch das Kirchliche Arbeitsgericht auf
      Entscheidung der/des Vorsitzenden des Wahlvor-                    Antrag des Dienstgebers, der Hälfte der Mit-
      standes ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht                 glieder der Bistums-KODA oder der Mehrheit
      innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen                   der Mitglieder einer Seite,
      nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4Die             2.   Niederlegung des Amtes, die der/dem Vorsit-
      Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerk-                     zenden gegenüber schriftlich zu erklären ist,
      schaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei
      dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und           3.   Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der
      die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden                Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für
      sind. 5Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet                  die es berufen wurde, oder
      insbesondere aufgrund der Mitgliederzahlen, die              4.   rechtskräftige Entscheidung des kirchlichen
      ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 6Die                      Gerichts für Arbeitssachen, welche die grobe
      Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann ins-                     Vernachlässigung oder Verletzung der Befug-
      besondere durch eine eidesstattliche Versicherung                 nisse und Pflichten als Mitglied der Kommis-
      erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans                  sion festgestellt hat.
      der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.
                                                             (2) Scheidet ein Dienstgebervertreter vorzeitig aus, so
(5) Das entsandte Mitglied muss die Gewähr dafür                 beruft der Generalvikar für den Rest der Amtsperi-
    bieten, dass es das verfassungsmäßige Selbstbe-              ode ein neues Mitglied.
    stimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der so-
                                                                   1
    zialen Ordnung ihres Dienstes achtet und die Ei-         (3)     Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen
    genart des kirchlichen Dienstes respektiert.                   Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem
                                                                   Grund für ruhend erklärt werden. 2Über den An-
(6) Scheidet das entsandte Mitglied aus der Kommis-                trag entscheidet die/der Vorsitzende im Einverneh-
    sion aus oder wird es abberufen, entsendet die Ge-             men mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    werkschaft, die durch das Mitglied vertreten                   3
                                                                    Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht
    wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.                        zustande, ist der Antrag der Kommission vorzule-
(7)   1
       Kündigt die Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der              gen und von dieser zu entscheiden. 4Ebenfalls ruht
      Kommission auf, einigen sich die mitwirkungsbe-              die Mitgliedschaft für den Fall, dass die/der Vorsit-
      rechtigten und mitwirkungswilligen Gewerk-                   zende im Einvernehmen mit der/dem stellvertre-
      schaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die          tenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung
      Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen               eines Mitglieds feststellt. 5Gegen die Entscheidung
      soll. 2Kommt eine Einigung nicht innerhalb von               der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden
      sechs Wochen zustande, entscheidet die/der Vorsit-           Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommis-
      zende der Kommission im Benehmen mit der/dem                 sion erhoben werden; die Kommission entscheidet
      stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission,               abschließend. 6Handelt es sich bei dem Mitglied,
      welcher Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht                 dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um
      zusteht. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzen-           einen Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer
      den der Kommission ist Klage beim Kirchlichen                des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberech-
      Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von           tigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen
      zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung                Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für
      zulässig. 3Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die         die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Er-
      Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht,             satzmitglied. 7Handelt es sich um einen entsandten
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016                                               421

      Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft,              Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommis-
      die durch das Mitglied vertreten wurde, für die              sion gebildet wurde.
      Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues                1
                                                             (3)    Die Mitglieder der Unterkommissionen bestim-
      Mitglied.
                                                                   men aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende(n) so-
      1
(4)    Wird einem Mitglied der Kommission die grobe                wie die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) von
      Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse              der jeweils anderen Seite. 2Die/der Vorsitzende und
      und Pflichten als Mitglied der Kommission vorge-             ihr/sein Vertreter müssen Mitglied der Kommis-
      worfen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kom-               sion sein.
      mission mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mit-
                                                             (4) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden
      glieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt.
      2                                                          von der/dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet und
        Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das
                                                                 einberufen.
      Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz fest-
      stellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und         (5) Die Amtsperiode der Unterkommission endet spä-
      Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt          testens mit der Amtsperiode der Kommission.
      hat. 3Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mit-
      gliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Mit-                           § 13
      arbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens   Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen
      der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatz-       1
      mitglied nach; handelt es sich um einen Dienstge-       Die von der Unterkommission mit Dreiviertelmehr-
      bervertreter, benennt der Generalvikar für die         heit beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifi-
      Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatz-        zierte Beschlussempfehlungen. 2Diese werden dem Di-
      mitglied. 4Handelt es sich um einen entsandten         özesanbischof nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet,
      Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft,        wenn ihnen drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder
      die durch das Mitglied vertreten wurde, für die        der Kommission zustimmen.
      Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues
      Mitglied.                                                                       § 14
                                                                                  Rechtsstellung
(5) Die Mitgliedschaft in der Kommission endet im
                                                                   1
    Falle einer dienstgeberseitigen Kündigung erst,          (1)    Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt
    wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig die Wirk-                unentgeltlich als Ehrenamt. 2Sie sind in ihrem Amt
    samkeit der Kündigung festgestellt hat.                        unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
                                                                   1
(6) Scheidet ein gewählter Mitarbeitervertreter vorzei-      (2)    Für die Mitglieder der KODA steht die Wahrneh-
    tig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstbe-              mung von Aufgaben als Mitglied der Kommission
    rechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtspe-              der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit bzw.
    riode nach.                                                    einer kirchenbeamtenrechtlichen Dienstleistungs-
                                                                   pflicht gleich. 2Sie dürfen in der Ausübung ihres
                          § 11                                     Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätig-
                   Unterkommissionen                               keit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
                                                                   3
                                                                    Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine berufli-
1
  Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtsperi-                chen Nachteile erwachsen.
ode oder zeitlich befristet Unterkommissionen bilden.
2
 Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gel-        (3) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das An-
ten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder               spruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtli-
entsprechend, soweit sich nicht aus den § 12 und § 13            chen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrneh-
etwas anderes ergibt.                                            mung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten
                                                                 nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne
                         § 12                                    der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschrif-
      Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen                  ten ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschrif-
                                                                 ten entsprechend anzuwenden.
      1
(1)    Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über In-
      halt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsver-         (4) Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
      hältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimm-           können gegen ihren Willen in eine andere Dienst-
      ter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen          stelle, Einrichtung oder sonstige selbstständig ge-
      Einrichtungen kann die Kommission mit der                  führte Stelle nur versetzt oder abgeordnet werden,
      Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder (abso-            wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit-
      lute Mehrheit) Unterkommissionen bilden. 2Die              gliedschaft in der Kommission aus wichtigen
      Reichweite der Handlungskompetenz der Unter-               dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
      kommission wird von der Kommission festgelegt.
                                                                                        § 15
      1
(2)    Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch                                Freistellung
      aus insgesamt vier bis sechs Vertretern aus der              1
      Reihe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie vier      (1)    Die Mitglieder der Kommission, die im kirchli-
      bis sechs Vertretern aus der Reihe der Dienstgeber           chen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen
      zusammen. 2Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite             Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen
      wird von den Seiten der Kommission aus ihren Rei-            Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustel-
      hen gewählt. 3Die andere Hälfte der Mitglieder darf          len, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzun-
      nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von             gen des Plenums und der Ausschüsse und für deren
      der jeweiligen Seite der Kommission aus den be-              Vorbereitung. 2Zu den Aufgaben der Mitglieder der
      troffenen Berufs- und Aufgabenfeldern bzw.                   Kommission gehört auch die Pflege einer angemes-
422                                          Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016

       senen Rückbindung zu denen, die sie repräsentie-           unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei
       ren. 3Die Freistellung umfasst den Anspruch auf            Wochen – in Eilfällen acht Tage – vor der Sitzung
       Reduzierung der übertragenen Aufgaben. 4Fällt              ein. 2Sie/er entscheidet im Einvernehmen mit der/
       eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen           dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die
       außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden           Eilbedürftigkeit.
       Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entspre-           1
                                                            (3)    Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teil-
       chende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeit-
                                                                  zunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrech-
       punkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 5Die
                                                                  tes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zuläs-
       Kosten der Freistellung regelt die Diözese.
                                                                  sig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als
(2) Die gewählten Kandidaten gemäß § 10 der Wahl-                 ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die Über-
    ordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im              tragung des Stimmrechtes ist der/dem Vorsitzen-
    notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Mit-               den in Textform nachzuweisen.
    arbeiterseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit
                                                            (4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder
    freizustellen.
                                                                Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder,
(3) Die Beisitzerinnen/Beisitzer im Vermittlungsaus-            darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellver-
    schuss werden für die Teilnahme an Verhandlun-              tretende Vorsitzende, anwesend ist.
    gen in notwendigem Umfang freigestellt.
                                                            (5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommis-
(4) Das Nähere kann in Ausführungsregelungen fest-              sion; die Anträge müssen schriftlich mit Begrün-
    gelegt werden.                                              dung vorgelegt werden.
                                                            (6) Empfehlungsbeschlüsse der Zentral-KODA sind
                           § 16
                                                                nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zen-
                         Schulung
                                                                tral-KODA so bald als möglich in der Kommission
1
 Die Mitglieder der Kommission werden bis zu insge-             zu behandeln.
samt zwei Wochen pro Amtsperiode für die Teilnahme
                                                            (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kom-       (8) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung
mission erforderlich sind. 2Über die Erforderlichkeit           geben.
einer Schulungsveranstaltung entscheidet der/die Vor-
                                                            (9) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Diö-
sitzende im Benehmen mit dem/der stellvertretenden
                                                                zese sind zu beachten.
Vorsitzenden. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Kom-
mission mit der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl
ihrer Mitglieder.                                                                    § 20
                                                                       Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung
                           § 17                             (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehr-
      Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission            heit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl
1                                                               ihrer Mitglieder.
 Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt
werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche            (2)   1
                                                                   In Angelegenheiten, die eilbedürftig sind und für
Kündigung vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 kann in                die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist,
den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 Grundordnung auch                können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt wer-
eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.                  den. 2Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn
3
  Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jah-         alle Mitglieder zustimmen. 3Die/der Vorsitzende
res nach Ausscheiden aus der Kommission.                          entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stell-
                                                                  vertretenden Vorsitzenden über die Einleitung die-
                           § 18                                   ses Verfahrens.
                         Beratung
                                                            (3) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung
1
 Der Mitarbeiterseite werden zur Beratung im notwen-            durch die/den Vorsitzenden oder die/den stell-
digen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person                vertretende(n) Vorsitzende(n) dem Diözesanbischof
oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung ge-          übermittelt.
stellt. 2Die Entscheidung über die Beauftragung einer
                                                            (4) Sieht sich der Diözesanbischof nicht in der Lage,
Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiter-
                                                                einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offen-
seite. 3Die/der Berater(in) ist nicht Mitglied der Kom-
                                                                sichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder ge-
mission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommis-
                                                                gen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sit-
sion teilnehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine mit
                                                                tenlehre verstößt, legt er innerhalb von sechs
der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.
                                                                Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bi-
                                                                schöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen
                            § 19
                                                                Einspruch bei der Kommission ein.
      Sitzungen, Antragstellung und Geschäftsordnung
       1                                                    (5) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein
(1)     Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. 2Eine
                                                                Einspruch erhoben worden ist, sind die Beschlüsse
       Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies
                                                                vom Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im
       von einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder
                                                                Kirchlichen Amtsblatt der Diözese zu veröffentli-
       schriftlich und unter Angabe von Gründen ver-
                                                                chen.
       langt wird.
                                                                  1
       1                                                    (6)    Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission
(2)     Die/der Vorsitzende der Kommission, bei Verhin-
                                                                  die Angelegenheit nochmals. 2Fasst sie einen neuen
       derung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016                                               423

      Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Be-            der andere Vorsitzende/r des Vermittlungsaus-
      schluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof            schusses.
      zur Inkraftsetzung zu. 3Kommt ein solcher Be-                1
                                                             (2)    Jeweils drei Beisitzer/innen und ihre Stellvertre-
      schluss nicht zustande, so ist das Verfahren been-
                                                                   ter/innen werden von der Dienstgeberseite und von
      det.
                                                                   der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt.
                                                                   2
(7) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Di-                Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Ab-
    özesanbischof sich nicht in der Lage sieht, einen              satz 1 entsprechend.
    bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu              1
                                                             (3)     Die Amtsperiode der beiden Vorsitzenden sowie
    setzen.
                                                                   der Beisitzer/innen und ihrer Stellvertreter/innen
                                                                   entspricht derjenigen der Kommission. 2Bis zur
                          § 21
                                                                   Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt
                 Vermittlungsausschuss
                                                                   der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufga-
(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission                   ben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf
    wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.                       Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus.
                                                                   3
      1
                                                                     Wiederwahl ist zulässig. 4Das Amt eines Mitglieds
(2)    Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wah-             erlischt mit seinem Ausscheiden aus der Kommis-
      rung der Parität aus acht Personen zusammen – aus            sion, sofern es Mitglied der Kommission ist. 5Die
      je einer/einem Vorsitzenden der von beiden Seiten            dauerhafte Verhinderung ist durch die/den jeweils
      gewählten Personen sowie sechs Beisitzerinnen/               andere/n Vorsitzende/n festzustellen. 6Dazu gilt
      Beisitzern gemäß § 23 Abs. 2. 2Von den Beisitzerin-          das Verfahren nach Absatz 1.
      nen/Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der
      Kommission an; die weiteren Beisitzerinnen/Bei-
                                                                                        § 24
      sitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.
                                                                        Anrufung des Vermittlungsausschusses
(3) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses wer-
                                                             Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen
    den zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der
                                                             Beschluss erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten
    Kommission gewählt.
                                                             hat, jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtheit der
(4) Jede/r Beisitzer/in hat für den Fall der Verhinderung    Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, legt die/
    eine/n Stellvertreter/in.                                der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsaus-
                                                             schuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die
                          § 22                               Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermitt-
           Voraussetzung der Mitgliedschaft im               lungsausschusses stimmt.
                 Vermittlungsausschuss
      1
                                                                                         § 25
(1)     Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses                   Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss
      dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger be-
                                                                   1
      schäftigt sein oder keinem vertretungsberechtig-       (1)    Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermitt-
      ten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers            lungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der
      angehören, wenn der Rechtsträger in den Geltungs-            beiden Vorsitzenden. 2Für jedes Vermittlungsver-
      bereich der Kommission fällt. 2Sie sollen der katho-         fahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens ein-
      lischen Kirche angehören und über fundierte                  vernehmlich von den Mitgliedern festgelegt,
      Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht ver-              welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach
      fügen. 3Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen           pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) un-
      Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert              terstützend teilnimmt. 3Kommt keine solche ein-
      sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie            vernehmliche Festlegung zustande, entscheidet
      jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten.           das Los. 4Die/der leitende Vorsitzende kann im Be-
      4
       Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung;               nehmen mit der/dem weiteren Vorsitzenden Sach-
      falls sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, gelten         verständige hinzuziehen.
      für sie diese Vorgaben entsprechend.                         1
                                                             (2)    Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Ver-
(2) Die Beisitzer und Beisitzerinnen, die nicht Mitglie-           mittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermitt-
    der der Kommission sind, müssen in einem kirch-                lungsvorschlag. 2Der Vermittlungsausschuss ent-
    lichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis stehen.             scheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier
                                                                   Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. 3Eine
                       § 23                                        Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei der Ab-
 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses                  stimmung haben die beiden Vorsitzenden gemein-
      1
                                                                   sam nur eine Stimme. 5Sollten beide Vorsitzende
(1)    Die Vorsitzenden werden von der Kommission                  sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen
      nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamt-           können, wird durch Losverfahren bestimmt,
      heit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahl-             welche(r) der beiden Vorsitzenden einen Vermitt-
      gang geheim gewählt. 2Kommt in den ersten beiden             lungsvorschlag unterbreiten darf. 6Bei der Abstim-
      Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht             mung über diesen Vermittlungsvorschlag übt die/
      im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der                der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das
      Stimmen. 3§ 19 Abs. 3 findet Anwendung. 4Wird im             Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.
      dritten Wahlgang die einfache Mehrheit nicht er-
                                                                   1
      reicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbei-      (3)    Scheidet die/der leitende Vorsitzende während des
      terseite getrennt je eine/einen Vorsitzende/n mit            Verfahrens aus dem Amt aus oder ist dauerhaft
      mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. 5Wählt                krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an
      eine Seite keine/keinen Vorsitzende/n, ist nur die/          der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird die/
424                                           Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2016, Nr. 13, 15.12.2016

      der andere leitende/r Vorsitzende/r. 2Die dauerhafte         schlossen werden, dass keine ersetzende Entschei-
      Verhinderung ist durch die Vorsitzenden der Bis-             dung unterbreitet wird.
      tums-KODA im Einvernehmen festzustellen.
      3
        Scheidet eine/r der beiden Vorsitzenden aus dem                                § 27
      Amt aus bzw. ist eine/r der beiden Vorsitzenden                         Vorbereitungsausschuss
      dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von    1
      acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens           Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann
      bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauer-      ein Vorbereitungsausschuss gebildet werden. 2Er berät
      haften Erkrankung oder Verhinderung eine Neu-          die/den Vorsitzende(n) bei der Aufstellung der Tages-
      wahl zu erfolgen.4Solange ruht das Verfahren. 5Eine    ordnung. 3Er kann Beschlussanträge stellen und zu Be-
      Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch       schlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen
      dann statt, wenn die/der Vorsitzende im Sinne des      von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.
      § 23 Abs. 1 S. 5 aus dem Amt ausgeschieden ist oder
      dauerhaft verhindert ist.                                                        § 28
                                                                                    Ausschüsse
(4) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zehn
    Wochen nach Anrufung des Vermittlungsaus-                Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen
    schusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder            Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeit-
    mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen        lich befristete Ausschüsse einsetzen.
    Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.
      1
                                                                                       § 29
(5)    Der Vermittlungsausschuss kann im Einverneh-                                   Kosten
      men mit beiden Vorsitzenden die Verbindung ver-              1
      schiedener Vermittlungsverfahren beschließen,          (1)    Für die Sitzungen der Kommission, des Vermitt-
      wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem                 lungsausschusses und der Ausschüsse sowie für die
      oder rechtlichem Zusammenhang stehen. 2Nach                  laufende Geschäftsführung und die Beratung der
      der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 eine/ein            Mitarbeiterseite stellt die Diözese im erforderli-
      leitende/r Vorsitzende/r zu bestimmen, wenn kein             chen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Perso-
      solcher nach § 23 gewählt ist.                               nalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen
                                                                   Kosten einschließlich der Reisekosten. 2Die Kosten
(6) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.                für den/die entsandte/n Vertreter/in trägt die Ge-
                                                                   werkschaft.
                            § 26
          Verfahren zur ersetzenden Entscheidung             (2) Die Diözese trägt auch die notwendigen Kosten für
                                                                 die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im
      1
(1)    Stimmt die Kommission im Falle des § 24 dem               Sinne des § 16.
      Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens zwei
      Drittel der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb      (3) Ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der
      einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die        Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst ste-
      Kommission nicht gemäß § 20 selbst über die An-            hen, wird von der Diözese auf Antrag Verdienstaus-
      gelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss            fall erstattet.
      erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn         (4) Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertreten-
      mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglie-          den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses
      der der Kommission dies beantragt. 2Das Verfahren          kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Ver-
      ist nicht öffentlich.                                      gütung gewährt werden, wenn sie nicht im kirchli-
(2)   1
        Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer          chen Dienst stehen.
      Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den
      bisherigen oder einen neuen Vermittlungsvor-                                     § 30
      schlag. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                            Inkrafttreten
      3
        Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur          (1)   1
                                                                    Diese Ordnung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
      eine Stimme. 4Ist der Vermittlungsvorschlag nicht            2
                                                                    Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Kommission
      einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden un-               zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts
      terbreitet worden, sondern nach Maßgabe des § 25             der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Bistums-KODA-
      Abs. 2 S. 5 zustande gekommen, übt bei der Ab-               Ordnung) vom 01. Januar 2014, zuletzt geändert am
      stimmung über diesen Vermittlungsvorschlag die/              01. Juli 2014 (veröffentlicht im KABl. Nr. 15 vom
      der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das               15. Dezember 2013, S. 449 ff., KABl. Nr. 8 vom
      Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. 5Der Ver-             15. Juni 2014, S. 375) außer Kraft.
      mittlungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlus-
      ses der Kommission, der dann dem Diözesanbi-           (2) Soweit diese Ordnung Regelungen zur Einbindung
      schof zur Inkraftsetzung gemäß § 20 vorgelegt              der Gewerkschaften in die Kommission enthält,
      wird. 6Die/der Vorsitzende des Vermittlungsaus-            finden diese erstmals für die auf den 01. Januar 2017
      schusses setzt die Kommission unverzüglich über            folgende Amtsperiode der Kommission Anwen-
      den Vermittlungsspruch, der dem Diözesanbischof            dung.
      zugeleitet wird, in Kenntnis.
(3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll
    spätestens sechs Wochen nach erneuter Anrufung
    des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzen-
    den Entscheidung oder mit der Feststellung abge-
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