Baloise KMU Geschäftsversicherung - Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2021 A - Basler Versicherungen
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Baloise KMU Geschäftsversicherung Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2021 A
2 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A Produktinformationen Vertragsbedingungen ab Seite 9 1. Vertragspartner Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde Vertragspartner ist die Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler genannt), Aeschengraben 21, Postfach, CH-4002 Basel. Die Produktinformationen sollen zum besseren Verständnis der Versicherungsvertragsunterlagen Im Internet ist die Basler unter www.baloise.ch zu finden. beitragen. 2. Umfang des Versicherungsschutzes Massgebend für den Inhalt und den Umfang der ge- Nachfolgend wird über den zur Auswahl stehenden Versiche- genseitigen Rechte und Pflichten sind ausschliess- rungsschutz informiert. Dabei handelt es sich um eine Zusam- lich der Versicherungsvertrag und die Vertrags- menfassung, welche die Orientierung erleichtern soll. Eine bedingungen (VB). abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungs- schutzes und seiner Einschränkungen (Deckungsausschlüsse) Der Versicherungsvertrag untersteht Schweizeri- kann den Vertragsbedingungen entnommen werden. schem Recht, insbesondere dem Versicherungs- Mit der Baloise KMU Geschäftsversicherung kann der Versiche- vertragsgesetz (VVG). Vorbehalten bleibt bei rungsschutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu- Verträgen mit einem Bezug zum Fürstentum Liech- sammengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können tenstein die Anwendung dessen Rechts, soweit sie zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen gel- folgende Produktlinien abgeschlossen werden: ten in Ergänzung dieser VB die «Zusätzlichen Be- → Betriebs-Haftpflichtversicherung stimmungen für Versicherungsverträge, die liech- → Betriebsrechtsschutzversicherung tensteinischem Recht unterstehen». → All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch → Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch → Hygieneversicherung Die Details (Produktlinie, Deckungselemente, Versicherungs- summen, Leistungsbegrenzungen, Prämien, Selbstbehalte) zum gewählten Versicherungsschutz sind in der Offerte und nach Ver- tragsabschluss im Versicherungsvertrag dokumentiert. 2.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung Wird ein Versicherter mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert, prüft die Basler die Ansprüche, entschädigt berechtigte und wehrt un- berechtigte ab. Der Versicherungsschutz beinhaltet insbesondere die gesetzli- che Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden → aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen (Anlagerisiko) → aus betrieblichen Vorgängen (Betriebsrisiko) → aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten (Pro- duktrisiko). Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche → aus Schäden des Versicherungsnehmers → aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung → aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzli- chen Vorschriften hinausgehenden Haftung, vorbehältlich einzelner Ausnahmen → im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen → im Zusammenhang mit allmählich entstandenen Umweltbe- einträchtigungen
3 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 2.2 Betriebsrechtsschutzversicherung → Kosten Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und Die Betriebsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungs- in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er- schutz bei einer Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten, mit eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel denen ein Unternehmen konfrontiert sein kann. für Aufräumung, Bergung, Entsorgung, Dekontamination, Die Grunddeckung umfasst sofern im Versicherungsvertrag ver- Schlossänderung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen, einbart, den folgenden Versicherungsschutz: Nottüren, Notschlösser), Wiederherstellung von Daten → Betriebsrechtsschutz → Firmenwagenrechtsschutz → Betriebsunterbruch → Lenkerrechtsschutz Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen), die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz kann abhängig von der Betriebsart er- als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa- weitert werden mit: chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt → Erweiterter Vertragsrechtsschutz werden kann → Wettbewerbsrechtsschutz → Inkasso Rechtsschutz → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben → All Rights Rechtsschutz Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein → Vermieterrechtsschutz Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten → Familienrechtsschutz für Firmeninhaber Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi- cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise Die Höhe der Versicherungssummen je Schadenereignis weitergeführt werden kann können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen. Die genannten Sachen, Kosten und Erträge sind versichert ge- Nicht versichert sind unter anderem gen unvorhergesehen und plötzlich eintretende/n physische/n → Schadenersatz und Genugtuung Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. → Die Kosten, zu deren Übernahme ein Haftpflichtiger oder ein Nicht versichert sind unter anderem Haftpflichtversicherer verpflichtet ist → Cyberereignisse (z.B. Malware) ohne physischen Schaden → Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird → Schäden, welche kantonal versichert werden müssen → Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von medizi- → einfacher Diebstahl, Verlieren, Verlegen, Inventurmanko nischen Untersuchungen, wenn ein Ausweisentzug rechts- → Selbstverderb, Schwund, Verdunstung von Waren kräftig angeordnet wird → Schäden an Sachen, welche unmittelbar durch deren Her- → Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer Verwaltungs- stellung oder Bearbeitung verursacht werden oder richterlichen Behörde angeordnet wird. Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden 2.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter- auf: bruch → einfachen Diebstahl Versicherte Sachen, Kosten und Erträge sind: → Beschädigung von Verglasungen gemieteter Gebäude/ Räumlichkeiten → Geschäftsinventar → Warenverderb Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge- schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten 2.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind: dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen Waren → Geschäftsinventar Technische Einrichtungen Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge- Übrige Einrichtungen schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen Waren → Geldwerte Einrichtungen Geldwerte als liquide Mittel im Eigentum des Versicherungs- Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge nehmers, einschliesslich dem Versicherungsnehmer anver- (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge traute Geldwerte → Geldwerte → Übrige Sachen Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers ein- Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden schliesslich anvertrauten Geldwerten im Eigentum Dritter Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche- rungsnehmers
4 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A → Übrige Sachen Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden auf: Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von → einfachen Diebstahl (nur in Ergänzung zur Versicherung von Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche- Einbruchdiebstahl/Beraubung) rungsnehmers → Warenverderb → Kosten 2.5 Hygieneversicherung Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er- Mit der Baloise Hygieneversicherung kann der Versicherungs- eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel schutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend zusam- für Aufräumung, Entsorgung, Dekontamination, Schlossän- mengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können derung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen, Nottüren, folgende Deckungen abgeschlossen werden: Notschlösser), Wiederherstellung von Daten → Hygiene → Bettwanzen → Betriebsunterbruch Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen), 2.5.1 Hygiene die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind: als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa- chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt → Lebensmittel werden kann → Kosten → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben Nachgewiesene Kosten für ärztliche Untersuchungen (z.B. Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein Impfungen, Labor- oder Betriebsuntersuchungen) sowie Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi- und der Transportmittel. Ebenso versichert sind Kosten für cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung von Lebensmitteln und weitergeführt werden kann Einrichtungen Die genannten Sachen, Kosten und Erträge können gegen fol- → Betriebsunterbruch gende Gefahren und Schäden versichert werden: Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Ausla- gen), die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungs- → Feuer/Elementarereignisse nehmers als Folge eines versicherten Ereignisses Schäden durch Feuer (wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explo- vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer- sion, etc.) und folgende Elementarereignisse: Hochwasser, den kann Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch (nicht aber Erdbeben). → Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot Lohnkosten des Geschäftsinhabers und von Personal des → Erdbeben und vulkanische Eruptionen (nur zusammen Versicherungsnehmers, denen es aufgrund eines versicher- mit Feuer/Elementarereignisse versicherbar) ten Ereignisses nicht mehr erlaubt ist, im Betrieb zu arbeiten → Erweiterte Deckung (nur zusammen mit Feuer/Elemen- → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben tarereignisse versicherbar) Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein di- Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Sprinkler-Le- rekt zuliefernder oder abnehmender Fremdbetrieb von ei- ckage, Flüssigkeitsschäden, Schmelzschäden, Fahrzeugan- nem nach diesem Vertrag versicherten Schaden betroffen prall, Gebäudeeinsturz sowie radioaktive Kontamination. wird und dadurch der Betrieb des Versicherungsnehmers → Einbruchdiebstahl/Beraubung vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer- Einbruchdiebstahl, Beraubung und daraus entstehende Be- den kann schädigung/Vandalismus. Nicht versichert sind unter anderem → Wasser → Schäden infolge natürlichen Verderbs von Lebensmitteln Schäden durch Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten → Schäden infolge von Schädlingen wie Mäusen und Ratten aus Leitungen. Eindringen von Regen-, Schnee- und → Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapitalman- Schmelzwasser ins Gebäude. Schäden durch Rückstau aus gel, der durch einen versicherten Sach- oder Unterbre- der Abwasserkanalisation sowie Grund und Hangwasser im chungsschaden verursacht wird. Innern des Gebäudes. → Glasbruch Bruchschäden an Gebäude-, Mobiliar- und Fahrzeugvergla- sungen
5 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 2.5.2 Bettwanzen Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche- → Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind: rungsorte sowie während Transporten gilt die Versicherung welt- weit. → Sachen Schäden, die durch den Befall von Bettwanzen an Sachen Für Erdbeben ist die Deckung auf die Schweiz und das Fürsten- und in versicherten Räumen des Versicherungsnehmers tum Liechtenstein beschränkt. entstehen. 3.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch → Kosten Kosten für die Identifikation und Bekämpfung von Bettwan- Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- zen sowie Kosten für die Abfuhr Ablagerung und Vernich- dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche- tung von beschädigten Sachen. rungsorten eintreten. → Betriebsunterbruch Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche- Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn rungsorte gilt die Versicherung weltweit. Räumlichkeiten durch den Befall von Bettwanzen vorüber- gehend nicht weitervermietet oder weiterbenutzt werden Für Elementarschäden im Rahmen der gesetzlichen Elementar- können schadenversicherung, für Erdbeben und vulkanische Eruptionen sowie für Schäden infolge von inneren Unruhen und böswilligen 3. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Beschädigungen ist die Haftung auf die Schweiz und das Fürs- tentum Liechtenstein beschränkt. 3.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung 3.5 Hygieneversicherung Die Versicherung gilt - je nach Betriebsart - für Schäden, die wäh- rend der Vertragsdauer eintreten bzw. für Schadenersatzansprü- Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- che, die während der Vertragsdauer erhoben werden. dauer an den durch den Versicherungsnehmer benutzten Stand- orten innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, Der Versicherungsschutz gilt weltweit. In Bezug auf direkte Ex- in welchen die versicherten Tätigkeiten gemäss Versicherungs- porte von Produkten durch den Versicherungsnehmer nach USA vertrag verrichtet werden, eintreten. oder Kanada jedoch nur, sofern dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 4. Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages 3.2 Betriebsrechtsschutzversicherung Der Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes gehen aus dem Versicherungsvertrag hervor. Gedeckt sind Rechtsfälle, deren für das Ereignis massgebende Datum während der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegt und die- Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der verein- ses nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist eingetreten ist, sofern barten Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres die Fallanmeldung spätestens 12 Monate nach Beendigung des Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate Versicherungsvertrages erfolgt. vor der jährlichen Fälligkeit eine schriftliche Kündigung erhalten hat. Als massgebendes Datum für eine Rechtsstreitigkeit gilt grund- sätzlich der erstmalige Bedarf nach Rechtshilfe. Streitigkeiten ge- 5. Prämie und Selbstbehalte mäss den versicherten Risiken sind gedeckt, sofern dieser Bedarf während der Gültigkeitsdauern des Vertrages auftritt, Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist im nicht in eine allfällige Wartefrist fällt und nicht bereits vor Versi- Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von den versi- cherungsbeginn objektiv vorhersehbar war. cherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halbjährliche und vierteljährliche Zahlungsweise kann unter bestimmten Vo- Bei versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten in- raussetzungen gegen Entrichtung eines Zuschlages vereinbart folge eines Unfalls mit Personenschaden ist der Bedarf nach werden. Rechtshilfe ab dem Unfallzeitpunkt, bei Streitigkeiten infolge Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Versiche- Krankheit ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit objektiv vorherseh- rungsjahres, erstattet die Basler dem Versicherungsnehmer die bar. bezahlte Prämie anteilig zurück. Versichert sind Rechtsfälle mit Gerichtsstand innerhalb des auf- Davon abweichend ist die Prämie für die zum Zeitpunkt der Ver- geführten geografischen Gebietes, sofern das Recht eines dieser tragsauflösung laufende Versicherungsperiode vollständig ge- Länder anwendbar und das entsprechende Urteil in einem dieser schuldet, wenn Länder vollstreckbar ist. → der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner- halb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund ei- 3.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter- nes Schadenfalls kündigt bruch → der Versicherungsvertrag wegen eines von der Basler ent- schädigten Totalschadens dahinfällt Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche- Im Schadenfall trägt der Versicherungsnehmer je nach Vereinba- rungsorten eintreten. rung einen Teil des Schadens selbst (Selbstbehalt).
6 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 6. Zahlungsverzug und Mahnfolgen Betriebsrechtsschutzversicherung: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Rechtsfall, für Wird die Prämie nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt, den er Leistungen beanspruchen möchte, schnellstmöglich bei setzt die Basler eine 14-tägige Nachfrist an. Verstreicht diese un- der Basler anzumelden. genutzt, ruht der Versicherungsschutz (Deckungsunterbruch). Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtli- Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, cher Gebühren kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft enthalten sich der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten gesetzt werden. Massgebend für das Wiederaufleben des Versi- jeglichen Eingriffs. cherungsschutzes ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für die Zeit des Unterbruchs erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend kei- Verletzen der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte schuldhaft nen Versicherungsschutz. die vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Bei- spiel die Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista be- Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahn- rechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. schreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei denn, die Basler fordert die ausstehende Prämie rechtlich ein (Betreibung). All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch / Sach-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch: 7. Weitere dem Versicherungsnehmer obliegende → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis- Pflichten pflichtig (Quittungen, Belege) Die dem Versicherungsnehmer gestellten Fragen und verlangten → Bei Diebstahl/Vandalismus ist unverzüglich die Polizei zu be- Angaben (z.B. Jahresumsatz, Bauart, Vollwerte) müssen wahr- nachrichtigen. Der Versicherungsnehmer muss die Basler in- heitsgetreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragli- formieren, wenn die gestohlene Sache wieder beigebracht che Anzeigepflicht). wird oder wenn er darüber Nachricht erhalten hat → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien Ändern sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem die bei Vertragsabschluss erhobenen für die Risikobeurteilung Sachverständigenverfahren festgestellt erheblichen Tatsachen (Gefahrerhöhung), ist dies der Basler an- zuzeigen. Hygieneversicherung → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis- Gefahrpräventive Obliegenheiten im Versicherungsvertrag (z.B. pflichtig (Quittungen, Belege) zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen) sind einzuhal- ten. → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem Tritt ein Schadenfall ein, muss dieser umgehend der Basler ge- Sachverständigenverfahren festgestellt meldet werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während und nach dem Schadenereignis für die Erhaltung der versicherten Sache zu sorgen und durch geeignete Massnahmen zur Verminderung des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminderungs- pflicht). Ebenso sind Veränderungen an den beschädigten Sa- chen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder zu ver- eiteln (Veränderungsverbot). Der Basler ist jede Auskunft über den Schaden zu geben und die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen An- gaben zu erteilen (Auskunftspflicht). Betriebs-Haftpflichtversicherung: Die Verhandlungen werden mit dem Geschädigten von der Basler als Vertreterin der Versicherten geführt. Erachtet die Basler den Beizug eines Anwaltes für angebracht, so muss ihr der Versicherungsnehmer die dazu nötige Vollmacht erteilen. Werden die oben erwähnten Pflichten schuldhaft verletzt, kann die Basler den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die schuldhafte Pflichtverletzung den Schadenseintritt oder -um- fang, kann die Basler ihre Leistung reduzieren oder gar verwei- gern.
7 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A 8. Ende des Versicherungsschutzes Kündi- Kündigungs- Kündigungs- Erlöschens- Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den gende gründe frist/ zeitpunkt Partei -termin von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Versicherer Verletzung der 4 Wochen ab Zugang der vorvertraglichen Kenntnis der Kündigung Kündi- Kündigungs- Kündigungs- Erlöschens- Anzeigepflicht Verletzung gende gründe frist/ zeitpunkt Wesentliche Er- 30 Tage ab Zu- 30 Tage nach Partei -termin höhung der Ge- gang der An- Zugang der fahr zeige betreffend Kündigung beide Ver- Ablauf der im 3 Monate Vertragsab- die Gefahrerhö- tragspar- Versicherungs- lauf hung teien vertrag genann- ten minimalen Doppel- und Mit- Innert 14 Tagen 30 Tage nach Laufzeit versicherung nach Zugang Zugang der Schadenfall, in Versicherer: 30 Tage nach der Anzeige Kündigung welchem durch spätestens bei Zugang der Versicherungs- keine Zugang der die Basler Leis- Auszahlung Kündigung betrug Kündigung tung erbracht beim Versi- wurde cherungsneh- Besondere Erlöschensgründe Erlöschenszeitpunkt mer Versicherungs- 14 Tage nach Konkurs des Versicherungsneh- Konkurseröffnung nehmer: Zugang der mers spätestens 14 Kündigung Tage seit Kennt- beim Versi- nis der Auszah- cherer Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. lung Schadenfall, in Versicherer: 30 Tage nach 9. Datenschutz welchem durch spätestens bei Zugang der die Assista Leis- Fallabschluss Kündigung tung erbracht beim Versi- Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertragsabwicklung wurde cherungsneh- sind wir als Versicherungsunternehmen auf die elektronische Da- mer Versicherungs- 14 Tage nach tenbearbeitung angewiesen. Bei der Bearbeitung Ihrer Daten be- nehmer: Zugang der achten wir das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). spätestens 14 Kündigung Tage seit Kennt- beim Versi- Einwilligungsklausel: Im Hinblick auf die Datenbearbeitung be- nis des Fallab- cherer schlusses inhaltet der Versicherungsantrag eine Einwilligungsklausel, wel- Die versicherte Versicherer: 30 Tage nach che die Basler zur gesetzeskonformen Datenbearbeitung Sache wechselt 14 Tage seit Zugang der in ihrer Gesamt- Kenntnis des Kündigung ermächtigt. heit den Eigentü- neuen Eigentü- beim neuen mer (Handände- mers Eigentümer Datenbearbeitung: Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Per- rung) sonendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver- Erwerber: Eigentums- 30 Tage seit übergang fahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Handänderung Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Ver- Versiche- Prämien- und vor Ablauf des Ablauf des rungsneh- Selbstbehaltser- laufenden Versi- laufenden nichten von Daten. Die Basler bearbeitet die für Vertragsab- mer höhung aufgrund cherungsjahres Versiche- schlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten z.B. Tarifände- rungsjahres rungen Daten. In erster Linie werden dabei die Angaben des Versiche- Prämienerhö- 30 Tage ab Zu- 30 Tage nach rungsnehmers aus dem Versicherungsantrag und der Schaden- hung aufgrund gang der An- Zugang der anzeige bearbeitet. Allenfalls nimmt die Basler Rücksprache mit wesentlicher Ge- zeige betreffend Kündigung fahrerhöhung die Prämiener- Dritten (z.B. Vorversicherer). Schliesslich bearbeitet die Basler höhung die Daten des Versicherungsnehmers auch im Zusammenhang Verletzung der 4 Wochen ab Zugang der vorvertraglichen Kenntnis bzw. Kündigung mit Produktoptimierungen sowie für interne Marketingzwecke. Informations- längstens 1 Jahr Im Antrag wird der Versicherungsnehmer auf sein Recht auf- pflicht gemäss ab Vertragsab- Art. 3 VVG schluss merksam gemacht, der Basler schriftlich mitteilen zu können, wenn er nicht beworben werden will. Datenaustausch: Im Interesse sämtlicher Versicherungsneh- mer findet unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern im In- und Ausland statt. Um den Versi- cherungsnehmern einen preisgünstigen und umfassenden Versi- cherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen der Basler durch rechtlich selbständige Unternehmen im In- und zum Teil auch im Ausland erbracht. Daher ist die Basler, im Rah- men der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, auf die konzerninterne wie auch konzernexterne Weitergabe der Daten des Versiche- rungsnehmers angewiesen.
8 Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A Vermittler können die für die Betreuung und Beratung notwendi- gen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs- nehmer angelegten Daten erhalten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht so- wie die Bestimmungen des DSG zu beachten. Unabhängige Bro- ker erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Kunden dazu ermächtigt wurden. Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Der Versicherungsneh- mer hat nach Massgabe des DSG das Recht, von der Basler Aus- kunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten diese von ihm bearbeitet. Ferner kann er die Berichtigung falscher Daten ver- langen. 10. Beschwerden Bitte wenden Sie sich in Beschwerdefällen an: Basler Versicherung AG Beschwerdemanagement Aeschengraben 21, Postfach CH-4002 Basel Telefon: 00800 24 800 800 E-Mail: beschwerde@baloise.ch Als neutrale Schiedsstelle steht Ihnen auch zur Verfügung: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva In Gassen 14, Postfach 2646 8022 Zürich www.versicherungsombudsman.ch
9 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen Vertragsbedingungen Anzeigepflicht AB3 Die Vertragsbedingungen der Baloise KMU Geschäftsversiche- Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeige- rung setzen sich zusammen aus: pflicht, so kann die Basler den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem die → den Produktlinien übergreifenden Allgemeinen Bestimmungen Basler von der Verletzung Kenntnis erhalten hat. Die Kündigung (AB) wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. → den Produktlinien übergreifenden Besonderen Bedingungen (BB) Kündigt die Basler den Vertrag, so erlischt ihre Leistungspflicht für → den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) je versicherter bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang Produktlinie durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren- → allfälligen Zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen (ZAB) zu tatsache beeinflusst worden ist den versicherten Produktlinien auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Basler als → allfälligen Besonderen Bedingungen (BB) zu den versicherten Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild ma- Produktlinien chen konnte Diese Vertragsbedingungen gelangen in der aufgeführten Rang- Gefahrerhöhung und -verminderung folge zur Anwendung. AB4 Jede Änderung einer für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsa- che, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt Allgemeine Bestimmungen haben, ist der Basler sofort anzuzeigen. Veränderungen der Berechnungsrundlage gelten dann als für die Beginn und Dauer der Versicherung Risikobeurteilung erheblich, wenn die Differenz gegenüber den im AB1 Vertrag festgehaltenen Werten 30% erreicht. Der Vertrag und die einzelnen Versicherungsdeckungen beginnen Bei Gefahrerhöhungen kann die Basler binnen 30 Tagen nach Zu- an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. gang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie an- passen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte Dauer kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungs- abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils nehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden stillschweigend um 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragspar- ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die angepasste teien spätestens drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des Kündigung erhalten hat. Vertrages. Ist der Vertrag für weniger als 12 Monate abgeschlossen, erlischt Bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden er am aufgeführten Tag. ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse reduziert werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wur- Der Vertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz den. oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend dem ver- Die von einer Änderung betroffene Produktlinie oder aber der ge- änderten Risiko gesenkt. samte Versicherungsvertrag kann gekündigt werden. Sorgfaltspflichten Anpassung des Vertrages AB5 AB2 Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat na- Die Basler kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres mentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zur die Prämien, Selbstbehalte, den Versicherungsschutz sowie Steu- Schadenverhütung und –minderung zu treffen. ern und Abgaben ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 90 Tage vor Ablauf des laufenden Versiche- rungsjahres bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstan- den, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Basler eintrifft.
10 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen Doppelversicherung Anwendbares Recht / Gerichtsstand AB6 AB11 Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Sachen Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag findet, auch soweit er gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versi- sich auf Versicherte mit (Wohn-) Sitz im Ausland erstreckt, aus- cherungen ab, hat er dies der Basler sofort anzuzeigen. Die Basler schliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt nicht für ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den die Beurteilung der Haftung eines Versicherten gegenüber An- Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. spruchstellern/Geschädigten. Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Versi- Schadens selbst zu tragen, darf er für diesen Teil keine andere cherungsvertrag steht dem Versicherten wahlweise und als aus- Versicherung abschliessen, andernfalls wird die Entschädigung schliesslich vereinbart Basel (als schweizerischer Hauptsitz der derart ermässigt, dass er den vereinbarten Teil des Schadens Basler Versicherung AG) oder der schweizerische (Wohn-) Sitz selbst trägt. des Versicherten zur Verfügung. Meldestelle Rechtsstreitigkeiten AB7 AB12 Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind Klagen zu Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle richten an: oder den schweizerischen Sitz der Basler zu richten. Kündigungs- Basler Versicherung AG und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintref- Aeschengraben 21 fen. Postfach 4002 Basel Gebühren Maklerklausel AB8 Vom Versicherungsnehmer veranlasster administrativer Zusatz- AB13 aufwand ist von diesem zu tragen. Die Basler kann solche Aufwen- Wickelt ein Makler den Geschäftsverkehr zwischen dem Versiche- dungen auch in pauschalierter Form (Gebühren) belasten rungsnehmer und der Basler ab, so ist dieser von der Basler und (Gebührenregelung unter www.baloise.ch). dem Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Anzeigen, Deklarationen, Willenserklärungen und Zahlungen zu bevollmäch- Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmungen des tigen. Diese gelten dem Empfänger als zugegangen, sobald sie Versicherungsvertragsgesetzes zum Prämienzahlungsverzug An- beim Makler eingegangen sind. Die Basler und der Versicherungs- wendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungs- nehmer verpflichten den Makler zur unverzüglichen Weiterleitung deckung unterbrochen wird. dieser an die betreffenden Parteien. Für Tatbestände, die nach Ge- setz oder Vertrag eine ausdrückliche Annahme durch die Basler Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen erfordern, erwächst bis zur Bestätigung durch die Basler keine Ver- AB9 bindlichkeit. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solange anwendbare Die Prämienzahlung gilt erst als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der der Basler eingetroffen ist. Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen. Bei einem Schadenereignis muss der Versicherungsnehmer nebst Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit dem Makler auch die Basler sofort benachrichtigen. Entschädigun- gen werden dem Anspruchsberechtigten direkt ausbezahlt. AB10 Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung des versi- cherten Ereignisses auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine Anwendung, wenn das Ereignis unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten verursacht wurde. Vorbehalten bleiben ferner zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften (z.B. Art. 65 SVG).
1 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0 Allgemeine EDV-Geräte und Apparate Ausstellungs- und Messematerialien Vertragsbedingungen Betriebsfahrzeuge ohne Kontrollschilder, wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Hubstapler und dgl. und Fahrräder Fahrnisbauten Sachversicherung für Inventar und bauliche Einrichtungen, soweit sie nicht mit dem Gebäude zu Betriebsunterbruch versichern sind Für die Abgrenzung zwischen Einrichtungen und Gebäude sind in Die kursiv gedruckten Begriffe sind ausschliesslich im Sinne der in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung die entsprechen- den Definitionen gennannten Begriffsinhalte zu verstehen. Die De- den kantonalen Bestimmungen massgebend, in den anderen Kan- finitionen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingun- tonen gelten die «Normen für die Gebäudeversicherung» der gen. Basler. Versichert sind, soweit im Versicherungsvertrag aufgeführt: Entschädigungsgrundlage = Neuwert SI3 Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge (alle Geschäftsinventar mit Kontrollschild), unbemannte Luftfahrzeuge Als Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge (alle Versicherungsschutz mit Kontrollschild) gelten in der Schweiz oder im Fürstentum Liech- tenstein immatrikulierte Fahrzeuge mit blauem, grünem, braunem Alle beweglichen Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers oder gelbem Kontrollschild. einschliesslich geleaste und gemietete Sachen im Eigentum Drit- ter. Unbemannte Luftfahrzeuge ohne Bewilligungspflicht wie z.B. Drohnen SI1 Entschädigungsgrundlage = Neuwert Waren SI4 SI1.1 Besonders elementarschadengefährdete Sachen Waren (ohne Motor- und Wasserfahrzeuge als Handelswaren) wie zum Beispiel SI5 selbst hergestellte Waren (Waren in Fabrikation und Fertig- Vorsorgeversicherung fabrikate) Die Vorsorgeversicherung gilt für Neuanschaffungen und Wertstei- eingekaufte Waren (Rohmaterial, Halb- und Fertigfabrikate) gerungen während eines Versicherungsjahres. Im Schadenfall Naturerzeugnisse nach ihrer Gewinnung bzw. Ernte werden die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung und Betriebsmaterial wie Farbstoffe, Chemikalien, Schmier- und diejenige für das Geschäftsinventar zusammengezogen. Reinigungsmittel, Brennstoffe, Drucksachen, Pack- und Büro- material Fahrräder (inkl. E-Bikes) Kein Versicherungsschutz besteht für Entschädigungsgrundlage = Marktpreis SI6 SI1.2 Allgemein Motor- und Wasserfahrzeuge als Handelswaren Gebäude und deren spezielle Fundationen Neu- und Occasionsfahrzeuge inkl. Fahrzeuge in Kommission Grund, Boden, Wasser, Luft bzw. Konsignation zum Verkauf. Baugruben inkl. Baugrubensicherung, Deponien, Dämme, Darunter fallen auch einzelne Bestandteile und angeschraubtes Tunnels, Stollen, Bergwerke, Bohranlagen, Docks, Piers, oder unter Verschluss aufbewahrtes Zubehör. Offshore-Einrichtungen, Pipelines Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, Satelliten und andere Entschädigungsgrundlage = Marktpreis Flugkörper (gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeuge) SI2 Lokomotiven, Eisenbahnwagen Lebende Tiere Einrichtungen Mikroorganismen wie zum Beispiel Pflanzen (gilt nicht für solche als Betriebseinrichtung) Maschinen samt Fundamenten und Kraftleitungen Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versi- Instrumente und Werkzeuge chert sind oder versichert werden müssen Ersatzteile Sachen, für die eine separate Versicherung besteht Betriebs- und Lagermobilien Büromobiliar und Kommunikationstechnik
2 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0 Immatrikulierte Fahrzeuge (ohne Arbeitsmotorwagen, Ar- SI13 beitsanhänger, Spezialfahrzeuge (alle mit Kontrollschild)), Persönliche Effekten samt dauerhaft mit dem Fahrzeug verbundenen Auf- und An- Persönliche Effekten (ohne Geldwerte), des Geschäftsinhabers, bauten von Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versicherungs- Software (gilt nicht für solche als Waren) nehmers, inklusive die Wiederbeschaffung von Ausweisen und an- Wohnwagen, Mobilheime, Wasser-, Luft- und Schienenfahr- deren Dokumenten. zeuge (gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeuge), Rollmaterial Besondere Sachen gemäss SI9 – SI14 Entschädigungsgrundlage = Neuwert SI7 SI14 Motor- und Wasserfahrzeuge als Handelswaren Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden Fahrzeuge, für die eine separate Versicherung besteht Dem Versicherungsnehmer gehörende bauliche Anlagen und Wasserfahrzeuge im Wasser andere unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden, sofern sie dem versicherten Betrieb dienen. SI8 Entschädigungsgrundlage = Neuwert Einrichtungen Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kern- energiegesetzes vom 21. März 2003. Kein Versicherungsschutz besteht für SI15 Besondere Sachen Anvertrautes Dritteigentum Geldwerte gemäss SI12 Versicherungsschutz Geleaste oder gemietete Sachen SI9 SI16 Anvertrautes Dritteigentum Automaten und Schaukästen samt Inhalt im Freien Anvertraute Sachen im Eigentum Dritter (temporäres Dritteigen- Kunstgegenstände tum). Bijouteriewaren aus Edelmetall (ab Feingehalt 500), gefass- ten Edelsteinen und gefassten Perlen sowie Armband- und Entschädigungsgrundlage Taschenuhren aller Art Waren = Marktpreis Einrichtungen = Neuwert SI17 Fremde Fahrzeuge SI10 Fahrräder (inkl. E-Bikes) Automaten und Schaukästen samt Inhalt im Freien Fahrzeuge, für die eine separate Versicherung besteht Dem Versicherungsnehmer gehörende oder ihm anvertraute Sa- chen in Automaten oder Schaukästen ausserhalb von Gebäuden. SI18 Persönliche Effekten Entschädigungsgrundlage = Neuwert Geldwerte gemäss SI12 SI11 SI19 Fremde Fahrzeuge Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden Fremde, durch deren Eigentümer nicht oder nur ungenügend ver- sicherte Fahrzeuge, die Sachen, welche anderweitig versichert sind oder versichert sich in Gewahrsam des Versicherungsnehmers befinden werden müssen (z. B. bei einer kantonalen Versicherungsan- beim Versicherungsnehmer tanken (inkl. Stromladen) oder stalt) für die dort gedeckten oder zu deckenden Leistungen seine Waschanlage benützen. Pflanzen Darunter fallen auch einzelne Bestandteile und angeschraubtes oder unter Verschluss aufbewahrtes Zubehör. Entschädigungsgrundlage = Zeitwert SI12 Geldwerte Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers, einschliess- lich anvertrauten Geldwerten im Eigentum Dritter. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
3 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0 gepachteten oder gemieteten Grundstück entstanden ist (die Kosten Deckung ist auch bei Vereinbarung einer Aussenversicherung auf eigene, gepachtete oder gemietete Versicherungsorte in Versicherungsschutz der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein begrenzt) aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verfügung notwendig SI20 werden, die innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Schadens Aufräumungs- und Entsorgungskosten ergangen ist und sich auf Gesetze oder Verordnungen ab- stützt, welche vor Eintritt des Schadens in Kraft getreten sind Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten ver- nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag entschädigt sicherter Sachen und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigne- werden. ten Ablagerungsplatz sowie Ablagerungs-, Entsorgungs- und Vernichtungskosten. Wird durch den Schadenfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten eine Beseitigung der vorbestandenen Kontamination erforderli- SI21 chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Bewegungs- und Schutzkosten Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederher- Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten stellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere SI24 versicherte Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (z.B. Aufwendungen für die De- oder Remontage von Ma- Löschkosten schinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäude- Aufwendungen der Feuerwehren und andere Löschkosten, die teilen oder für das Erweitern von Öffnungen). Die Versicherung ist vom Versicherungsnehmer aufgewendet wurden oder ihm aufer- subsidiär, d.h. sie übernimmt diese Kosten, soweit sie nicht durch legt worden sind eine kantonale Versicherungsanstalt entschädigt werden. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten SI25 SI22 Marktpreisschwankungen für Waren Debitorenausstände Zulasten des Versicherungsnehmers gehende Differenz zwischen Einnahmenausfälle, die aus der Zerstörung, Unbrauchbarmachung dem effektiven Wiederbeschaffungspreis für Waren und dem oder aus dem Verlust von Fakturakopien bzw. zur Fakturierung die- Marktpreis für diese Waren am Schadentag. nender Unterlagen entstehen. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Mehrkosten Entschädigungsgrundlage = Einnahmen, die ohne Schadenereig- nis erzielt worden wären abzüglich Einnahmen, die tatsächlich er- SI26 zielt wurden. Nachteuerung für Einrichtungen Haftzeit = 6 Monate Differenz zwischen dem Ersatzwert am Schadentag und den effek- tiven Wiederbeschaffungskosten. SI23 Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Mehrkosten, die binnen Dekontaminationskosten 2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses aufgewendet wer- Kosten für den die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch von kontaminiertem Erdreich (inkl. Fauna und Flora) resp. die SI27 Beseitigung von kontaminiertem Löschwasser, auf dem eige- Notmassnahmen nen, gepachteten oder gemieteten Grundstück, auf dem sich Massgebend sind die Kosten für Notverglasungen, Nottüren und der Schaden ereignet hat Notschlösser. den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Löschwasser in eine Wiederaufbereitungsanlage und wieder zurück zur Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten Schadenstätte SI28 den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Löschwasser in die nächste geeignete Deponie sowie die dortige Ablage- Schadennachweis- und Expertisekosten rung oder Vernichtung Kosten eines gemeinsamen oder von der Basler bestimmten Ex- die Wiederherstellung des eigenen, gepachteten oder gemie- perten zur Festsetzung eines gedeckten Schadens. teten Grundstückes in den Zustand vor Eintritt des Schaden- Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten falles Die Dekontaminationskosten werden ersetzt, sofern und soweit sie eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines versicherten Schadenereignisses auf dem eigenen,
4 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0 SI29 Kein Versicherungsschutz besteht für Schlossänderungskosten Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkar- SI34 ten und dergleichen oder von Schlössern an den im Versicherungs- Aufräumungs- und Entsorgungskosten vertrag aufgeführten Versicherungsorten sowie an vom Die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Versicherungsnehmer gemieteten Banksafes und Postfächern. Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten durchmischt oder belegt sind SI30 SI35 Technische Verbesserungen Bewegungs- und Schutzkosten Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von zer- Kosten für störter Einrichtung durch gleichartige, dem letzten Stand der Tech- Dekontamination der versicherten Sachen nik entsprechende Einrichtung, auch wenn damit Kapazitäts- Dekontamination von Erdreich und Wasser steigerungen verbunden sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Entfernen, Ablagerung oder Ersetzen von kontaminiertem ursprüngliche Betriebs- bzw. Verwendungszweck nicht geändert Erdreich oder Wasser wird und die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sa- SI36 che in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht Löschkosten möglich ist. Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf den Ver- sicherungswert der zerstörten Sache. Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind. Entschädigungsgrundlage = Neuwert SI37 SI31 Modelle, Muster, Formen Wiederbeschaffungsmehrkosten Kosten für das Neuerstellen von Modellen, Mustern und Formen, Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen, wie wenn keine Urbelege oder Kopien vorhanden sind. zum Beispiel Reise- und andere Kosten von eigenen Mitarbeitern oder Drit- SI38 ten Wiederbeschaffungsmehrkosten Löhne für Evaluations- und Abklärungsarbeiten Kosten für Geschäftsbücher, Akten, Verzeichnisse, Mikrofilme Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten, die binnen 5 Jah- sowie für elektronische Daten und Programme. ren nach Eintritt des Schadenereignisses aufgewendet werden SI39 SI32 Wiederherstellungskosten Wiederherstellungskosten Kosten für das Neuerstellen von Daten, Tönen, Bildern, Filmen Kosten für die Wiederherstellung von Modellen, Mustern, Formen, und dergleichen, wenn keine Urbelege oder Kopien vorhanden Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen, Mikrofilmen, Daten-, sind. Ton- und Bildträgern sowie Plänen und Zeichnungen. Modelle, Muster und Formen sind speziell angefertigt und dienen der repe- titiven, individuellen oder produktspezifischen Herstellung oder Prüfung von Erzeugnissen. Ertragsausfall und Mehrkosten Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten, die binnen 5 Jah- ren nach Eintritt des Schadenereignisses aufgewendet werden Versicherungsschutz SI33 SI40 Weitere nicht aufgeführte Folgekosten Betriebsunterbruch Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in Ertragsausfälle, die entstehen, wenn der Betrieb des Versiche- direktem Zusammenhang als Folge eines durch diesen Vertrag rungsnehmers infolge eines versicherten Sachschadens vorüber- versicherten Ereignisses an versicherten Sachen entstehen. gehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann. Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
5 Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0 Der Sachschaden muss Eintritt oder den befürchteten Eintritt eines gemäss den Vertrags- an den Versicherungsorten oder auf dem dazugehörigen bedingungen gedeckten Elementarereignisses zurückzuführen Areal sind. oder ausserhalb an dem Versicherungsnehmer gehörenden Wa- SI44 ren, nicht installierten Einrichtungen und Maschinen oder Mo- Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben torfahrzeugen Schäden die entstehen, wenn ein Fremdbetrieb von einem Scha- eingetreten sein und dabei ein nach dieser Police versichertes den gemäss SI40 betroffen wird und dadurch der Betrieb des Ver- Schadenereignis verursacht haben. sicherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise Die Haftung für Unterbrechungsschäden infolge von Elementarer- weitergeführt werden kann. eignissen ist jedoch beschränkt auf die Schweiz und das Fürsten- Die Haftung beginnt mit dem Eintritt des Schadenereignisses im tum Liechtenstein. Fremdbetrieb. Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Basler für Mitversichert sind auch Vergrösserungen des Unterbrechungs- den Schaden 24 Monate. schadens durch öffentlich-rechtliche Verfügungen, soweit diese nach Eintritt des Schadens aufgrund von Gesetzen oder Verord- nungen ergehen, die vor Eintritt des Schadens in Kraft getreten Kein Versicherungsschutz besteht für waren. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund öffent- lich-rechtlicher Verfügungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, SI45 haftet die Basler nur in dem Umfang, wie er auch bei Wiederher- Umsatz stellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Ertragsausfälle infolge von Personenschäden sowie Um- Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Basler für den Schaden stände, die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zu- 24 Monate vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet. sammenhang stehen Vergrösserungen der Anlage oder Neuerungen, die nach dem SI41 Schadenereignis vorgenommen werden Umsatz Kapitalmangel, der durch den Sach- oder Unterbrechungs- Als Umsatz gelten die Einnahmen aus dem Absatz von Waren und schaden verursacht wird Fabrikaten sowie aus geleisteten Diensten, ohne den Kunden be- öffentlich-rechtliche Verfügungen, die sich auf dem versicher- lastete Mehrwertsteuer während eines Geschäftsjahres. ten Betrieb dienende Sachen beziehen, die nicht von einem Sachschaden als Folge einer versicherten Gefahr betroffen SI42 sind Mehrkosten SI46 Mehrkosten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes im zu er- Mehrkosten wartenden Umfang während der Unterbrechungsdauer erforderlich sind. Das sind Mehrkosten infolge von Personenschäden sowie Umstände, Schadenminderungskosten, d.h. Kosten, die dem Versiche- die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zusammen- rungsnehmer in Erfüllung seiner unter Bestimmung SI74 ge- hang stehen nannten Schadenminderungspflicht entstanden sind. Kosten, die gemäss diesen Vertragsbedingungen in die Sach- Besondere Auslagen. Als solche gelten Kosten, soweit sie versicherung eingeschlossen werden können sich während der Haftzeit nicht oder erst über die Haftzeit hin- Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer aus schadenmindernd auswirken. Darunter fallen auch ver- zur Hilfe Verpflichteter traglich begründete und nachweisbar zu leistende Schadennachweiskosten Konventionalstrafen für die infolge der Unterbrechung un- SI47 möglich gewordene bzw. verspätete Ausführung der über- Ertragsausfall infolge Unzugänglichkeit nommenen Aufträge. Ertragsausfälle, die auf einen Sachschaden gemäss Bestimmung SI43 SI40 zurückzuführen sind. Keine Entschädigung wird ausgerichtet Ertragsausfall infolge Unzugänglichkeit für Tage, an welchen der versicherte Betrieb ohnehin geschlos- Die Versicherung erstreckt sich auf Ertragsausfälle (abzüglich ein- sen wäre, wie z.B. Samstag/Sonntag, saison- oder ferienbeding- gesparte Kosten) infolge von ten Betriebsschliessungen, Wirtesonntage, Feiertage, usw. Unbenützbarkeit, Zerstörung oder behördlich verfügter SI48 Schliessung sämtlicher Zufahrten zum versicherten Betrieb Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben (Strasse, Schiene sowie mit Seilbahnen aller Art). behördlich verfügter Schliessung oder Evakuierung des ver- Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge von Personenschä- sicherten Betriebes. den sowie Umstände, die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zusammenhang stehen Die erwähnten Unbenützbarkeiten, Zerstörungen oder behördlich Vergrösserungen der Anlage oder Neuerungen, die nach dem verfügten Schliessungen sind nur versichert, sofern sie auf den Schadenereignis vorgenommen werden
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