Baloise KMU Geschäftsversicherung - Produktinformationen und Vertragsbedingungen Ausgabe 2021 A - Basler Versicherungen

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Baloise KMU Geschäftsversicherung
Produktinformationen und Vertragsbedingungen
Ausgabe 2021 A
2    Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

Produktinformationen
Vertragsbedingungen ab Seite 9

                                                              1. Vertragspartner
    Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde                  Vertragspartner ist die Basler Versicherung AG (nachfolgend
                                                              Basler genannt), Aeschengraben 21, Postfach, CH-4002 Basel.
    Die Produktinformationen sollen zum besseren
    Verständnis der Versicherungsvertragsunterlagen           Im Internet ist die Basler unter www.baloise.ch zu finden.
    beitragen.
                                                              2. Umfang des Versicherungsschutzes

    Massgebend für den Inhalt und den Umfang der ge-          Nachfolgend wird über den zur Auswahl stehenden Versiche-
    genseitigen Rechte und Pflichten sind ausschliess-        rungsschutz informiert. Dabei handelt es sich um eine Zusam-
    lich der Versicherungsvertrag und die Vertrags-           menfassung, welche die Orientierung erleichtern soll. Eine
    bedingungen (VB).                                         abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungs-
                                                              schutzes und seiner Einschränkungen (Deckungsausschlüsse)
    Der Versicherungsvertrag untersteht Schweizeri-           kann den Vertragsbedingungen entnommen werden.
    schem Recht, insbesondere dem Versicherungs-
                                                              Mit der Baloise KMU Geschäftsversicherung kann der Versiche-
    vertragsgesetz (VVG). Vorbehalten bleibt bei
                                                              rungsschutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend, zu-
    Verträgen mit einem Bezug zum Fürstentum Liech-
                                                              sammengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können
    tenstein die Anwendung dessen Rechts, soweit sie
    zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen gel-        folgende Produktlinien abgeschlossen werden:
    ten in Ergänzung dieser VB die «Zusätzlichen Be-          →   Betriebs-Haftpflichtversicherung
    stimmungen für Versicherungsverträge, die liech-          →   Betriebsrechtsschutzversicherung
    tensteinischem Recht unterstehen».                        →   All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
                                                              →   Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
                                                              →   Hygieneversicherung

                                                              Die Details (Produktlinie, Deckungselemente, Versicherungs-
                                                              summen, Leistungsbegrenzungen, Prämien, Selbstbehalte) zum
                                                              gewählten Versicherungsschutz sind in der Offerte und nach Ver-
                                                              tragsabschluss im Versicherungsvertrag dokumentiert.

                                                              2.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung

                                                              Wird ein Versicherter mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert, prüft
                                                              die Basler die Ansprüche, entschädigt berechtigte und wehrt un-
                                                              berechtigte ab.

                                                              Der Versicherungsschutz beinhaltet insbesondere die gesetzli-
                                                              che Haftpflicht wegen Personen- oder Sachschäden
                                                              → aus Eigentum oder Besitz von Grundstücken, Gebäuden,
                                                                  Räumlichkeiten und Anlagen (Anlagerisiko)
                                                              → aus betrieblichen Vorgängen (Betriebsrisiko)
                                                              → aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten (Pro-
                                                                  duktrisiko).

                                                              Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche
                                                              → aus Schäden des Versicherungsnehmers
                                                              → aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung
                                                              → aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzli-
                                                                  chen Vorschriften hinausgehenden Haftung, vorbehältlich
                                                                  einzelner Ausnahmen
                                                              → im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen
                                                              → im Zusammenhang mit allmählich entstandenen Umweltbe-
                                                                 einträchtigungen
3   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

2.2 Betriebsrechtsschutzversicherung                             → Kosten
                                                                   Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und
Die Betriebsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungs-
                                                                   in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er-
schutz bei einer Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten, mit
                                                                   eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel
denen ein Unternehmen konfrontiert sein kann.
                                                                   für Aufräumung, Bergung, Entsorgung, Dekontamination,
Die Grunddeckung umfasst sofern im Versicherungsvertrag ver-
                                                                   Schlossänderung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen,
einbart, den folgenden Versicherungsschutz:
                                                                   Nottüren, Notschlösser), Wiederherstellung von Daten
→ Betriebsrechtsschutz
→ Firmenwagenrechtsschutz                                        → Betriebsunterbruch
→ Lenkerrechtsschutz                                               Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen),
                                                                   die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz kann abhängig von der Betriebsart er-
                                                                   als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa-
weitert werden mit:
                                                                   chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt
→ Erweiterter Vertragsrechtsschutz
                                                                   werden kann
→ Wettbewerbsrechtsschutz
→ Inkasso Rechtsschutz                                           → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben
→ All Rights Rechtsschutz                                          Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein
→ Vermieterrechtsschutz                                            Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten
→ Familienrechtsschutz für Firmeninhaber                           Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi-
                                                                   cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise
Die Höhe der Versicherungssummen je Schadenereignis                weitergeführt werden kann
können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.
                                                                 Die genannten Sachen, Kosten und Erträge sind versichert ge-
Nicht versichert sind unter anderem                              gen unvorhergesehen und plötzlich eintretende/n physische/n
→ Schadenersatz und Genugtuung                                   Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
→ Die Kosten, zu deren Übernahme ein Haftpflichtiger oder ein
                                                                 Nicht versichert sind unter anderem
   Haftpflichtversicherer verpflichtet ist
                                                                 → Cyberereignisse (z.B. Malware) ohne physischen Schaden
→ Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird
                                                                 → Schäden, welche kantonal versichert werden müssen
→ Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von medizi-
                                                                 → einfacher Diebstahl, Verlieren, Verlegen, Inventurmanko
   nischen Untersuchungen, wenn ein Ausweisentzug rechts-
                                                                 → Selbstverderb, Schwund, Verdunstung von Waren
   kräftig angeordnet wird
                                                                 → Schäden an Sachen, welche unmittelbar durch deren Her-
→ Kosten für Verkehrsunterricht, der von einer Verwaltungs-
                                                                    stellung oder Bearbeitung verursacht werden
   oder richterlichen Behörde angeordnet wird.
                                                                 Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden
2.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter-       auf:
    bruch                                                        → einfachen Diebstahl
Versicherte Sachen, Kosten und Erträge sind:                     → Beschädigung von Verglasungen gemieteter Gebäude/
                                                                      Räumlichkeiten
→ Geschäftsinventar                                              → Warenverderb
  Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge-
  schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten      2.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
  Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie
                                                                 Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind:
  dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen
   Waren                                                        → Geschäftsinventar
   Technische Einrichtungen                                       Sämtliches dem Versicherungsnehmer gehörendes Ge-
   Übrige Einrichtungen                                           schäftsinventar einschliesslich geleasten oder gemieteten
   Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge           Sachen, Neuanschaffungen und Wertsteigerungen sowie
     (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge        dem Versicherungsnehmer von Dritten anvertraute Sachen
                                                                    Waren
→ Geldwerte
                                                                    Einrichtungen
  Geldwerte als liquide Mittel im Eigentum des Versicherungs-
                                                                    Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge
  nehmers, einschliesslich dem Versicherungsnehmer anver-
                                                                      (alle mit Kontrollschild) und unbemannte Luftfahrzeuge
  traute Geldwerte
                                                                 → Geldwerte
→ Übrige Sachen
                                                                   Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers ein-
   Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden
                                                                   schliesslich anvertrauten Geldwerten im Eigentum Dritter
   Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von
     Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche-
     rungsnehmers
4   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

→ Übrige Sachen                                                  Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht erweitert werden
   Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden                  auf:
   Persönliche Effekten des Geschäftsinhabers, sowie von        → einfachen Diebstahl (nur in Ergänzung zur Versicherung von
     Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versiche-             Einbruchdiebstahl/Beraubung)
     rungsnehmers                                                → Warenverderb

→ Kosten
                                                                 2.5 Hygieneversicherung
  Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und
  in direktem Zusammenhang als Folge eines versicherten Er-      Mit der Baloise Hygieneversicherung kann der Versicherungs-
  eignisses an versicherten Sachen entstehen. Zum Beispiel       schutz, den individuellen Bedürfnissen entsprechend zusam-
  für Aufräumung, Entsorgung, Dekontamination, Schlossän-        mengestellt werden. Einzeln oder in Kombination können
  derung, Notmassnahmen (wie Notverglasungen, Nottüren,          folgende Deckungen abgeschlossen werden:
  Notschlösser), Wiederherstellung von Daten                     → Hygiene
                                                                 → Bettwanzen
→ Betriebsunterbruch
  Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Auslagen),     2.5.1 Hygiene
  die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers       Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind:
  als Folge eines versicherten Ereignisses an versicherten Sa-
  chen vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt      → Lebensmittel
  werden kann                                                    → Kosten
→ Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben                             Nachgewiesene Kosten für ärztliche Untersuchungen (z.B.
  Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein            Impfungen, Labor- oder Betriebsuntersuchungen) sowie
  Fremdbetrieb von einem nach diesem Vertrag versicherten            Kosten für die Reinigung und Desinfektion des Betriebes
  Schaden betroffen wird und dadurch der Betrieb des Versi-          und der Transportmittel. Ebenso versichert sind Kosten für
  cherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise             Abfuhr, Ablagerung und Vernichtung von Lebensmitteln und
  weitergeführt werden kann                                          Einrichtungen

Die genannten Sachen, Kosten und Erträge können gegen fol-       → Betriebsunterbruch
gende Gefahren und Schäden versichert werden:                        Ertragsausfälle und Mehrkosten (inkl. besondere Ausla-
                                                                     gen), die entstehen, wenn der Betrieb des Versicherungs-
→ Feuer/Elementarereignisse                                          nehmers als Folge eines versicherten Ereignisses
  Schäden durch Feuer (wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explo-           vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer-
  sion, etc.) und folgende Elementarereignisse: Hochwasser,          den kann
  Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck,
  Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch (nicht aber Erdbeben).    → Lohnkosten bei Tätigkeitsverbot
                                                                     Lohnkosten des Geschäftsinhabers und von Personal des
→ Erdbeben und vulkanische Eruptionen (nur zusammen                  Versicherungsnehmers, denen es aufgrund eines versicher-
  mit Feuer/Elementarereignisse versicherbar)                        ten Ereignisses nicht mehr erlaubt ist, im Betrieb zu arbeiten
→ Erweiterte Deckung (nur zusammen mit Feuer/Elemen-             → Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben
  tarereignisse versicherbar)                                        Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn ein di-
  Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Sprinkler-Le-             rekt zuliefernder oder abnehmender Fremdbetrieb von ei-
  ckage, Flüssigkeitsschäden, Schmelzschäden, Fahrzeugan-            nem nach diesem Vertrag versicherten Schaden betroffen
  prall, Gebäudeeinsturz sowie radioaktive Kontamination.            wird und dadurch der Betrieb des Versicherungsnehmers
→ Einbruchdiebstahl/Beraubung                                        vorübergehend nicht oder nur teilweise weitergeführt wer-
  Einbruchdiebstahl, Beraubung und daraus entstehende Be-            den kann
  schädigung/Vandalismus.                                        Nicht versichert sind unter anderem
→ Wasser                                                         → Schäden infolge natürlichen Verderbs von Lebensmitteln
  Schäden durch Ausfliessen von Wasser und Flüssigkeiten         → Schäden infolge von Schädlingen wie Mäusen und Ratten
  aus Leitungen. Eindringen von Regen-, Schnee- und              → Ertragsausfall und Mehrkosten als Folge von Kapitalman-
  Schmelzwasser ins Gebäude. Schäden durch Rückstau aus               gel, der durch einen versicherten Sach- oder Unterbre-
  der Abwasserkanalisation sowie Grund und Hangwasser im              chungsschaden verursacht wird.
  Innern des Gebäudes.

→ Glasbruch
  Bruchschäden an Gebäude-, Mobiliar- und Fahrzeugvergla-
  sungen
5   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

2.5.2 Bettwanzen                                                         Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche-
→ Versicherbare Sachen, Kosten und Erträge sind:                         rungsorte sowie während Transporten gilt die Versicherung welt-
                                                                         weit.
→ Sachen
     Schäden, die durch den Befall von Bettwanzen an Sachen              Für Erdbeben ist die Deckung auf die Schweiz und das Fürsten-
     und in versicherten Räumen des Versicherungsnehmers                 tum Liechtenstein beschränkt.
     entstehen.
                                                                         3.4 Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
→ Kosten
     Kosten für die Identifikation und Bekämpfung von Bettwan-           Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags-
     zen sowie Kosten für die Abfuhr Ablagerung und Vernich-             dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche-
     tung von beschädigten Sachen.                                       rungsorten eintreten.
→ Betriebsunterbruch                                                     Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versiche-
     Ertragsausfälle und Mehrkosten, die entstehen, wenn                 rungsorte gilt die Versicherung weltweit.
     Räumlichkeiten durch den Befall von Bettwanzen vorüber-
     gehend nicht weitervermietet oder weiterbenutzt werden              Für Elementarschäden im Rahmen der gesetzlichen Elementar-
     können                                                              schadenversicherung, für Erdbeben und vulkanische Eruptionen
                                                                         sowie für Schäden infolge von inneren Unruhen und böswilligen
3. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich                              Beschädigungen ist die Haftung auf die Schweiz und das Fürs-
                                                                         tentum Liechtenstein beschränkt.
3.1 Betriebs-Haftpflichtversicherung
                                                                         3.5 Hygieneversicherung
Die Versicherung gilt - je nach Betriebsart - für Schäden, die wäh-
rend der Vertragsdauer eintreten bzw. für Schadenersatzansprü-           Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags-
che, die während der Vertragsdauer erhoben werden.                       dauer an den durch den Versicherungsnehmer benutzten Stand-
                                                                         orten innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein,
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. In Bezug auf direkte Ex-
                                                                         in welchen die versicherten Tätigkeiten gemäss Versicherungs-
porte von Produkten durch den Versicherungsnehmer nach USA
                                                                         vertrag verrichtet werden, eintreten.
oder Kanada jedoch nur, sofern dies im Versicherungsvertrag
vereinbart ist.                                                          4. Beginn und Dauer des Versicherungsvertrages

3.2 Betriebsrechtsschutzversicherung                                     Der Beginn und die Dauer des Versicherungsschutzes gehen
                                                                         aus dem Versicherungsvertrag hervor.
Gedeckt sind Rechtsfälle, deren für das Ereignis massgebende
Datum während der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegt und die-          Der Versicherungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der verein-
ses nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist eingetreten ist, sofern     barten Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres
die Fallanmeldung spätestens 12 Monate nach Beendigung des               Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate
Versicherungsvertrages erfolgt.                                          vor der jährlichen Fälligkeit eine schriftliche Kündigung erhalten
                                                                         hat.
Als massgebendes Datum für eine Rechtsstreitigkeit gilt grund-
sätzlich der erstmalige Bedarf nach Rechtshilfe. Streitigkeiten ge-      5. Prämie und Selbstbehalte
mäss den versicherten Risiken sind gedeckt, sofern dieser
Bedarf während der Gültigkeitsdauern des Vertrages auftritt,             Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist im
nicht in eine allfällige Wartefrist fällt und nicht bereits vor Versi-   Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von den versi-
cherungsbeginn objektiv vorhersehbar war.                                cherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halbjährliche
                                                                         und vierteljährliche Zahlungsweise kann unter bestimmten Vo-
Bei versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten in-         raussetzungen gegen Entrichtung eines Zuschlages vereinbart
folge eines Unfalls mit Personenschaden ist der Bedarf nach              werden.
Rechtshilfe ab dem Unfallzeitpunkt, bei Streitigkeiten infolge           Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Versiche-
Krankheit ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit objektiv vorherseh-       rungsjahres, erstattet die Basler dem Versicherungsnehmer die
bar.                                                                     bezahlte Prämie anteilig zurück.
Versichert sind Rechtsfälle mit Gerichtsstand innerhalb des auf-         Davon abweichend ist die Prämie für die zum Zeitpunkt der Ver-
geführten geografischen Gebietes, sofern das Recht eines dieser          tragsauflösung laufende Versicherungsperiode vollständig ge-
Länder anwendbar und das entsprechende Urteil in einem dieser            schuldet, wenn
Länder vollstreckbar ist.                                                → der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
                                                                              halb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund ei-
3.3 All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunter-                    nes Schadenfalls kündigt
    bruch                                                                → der Versicherungsvertrag wegen eines von der Basler ent-
                                                                              schädigten Totalschadens dahinfällt
Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags-
dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche-              Im Schadenfall trägt der Versicherungsnehmer je nach Vereinba-
rungsorten eintreten.                                                    rung einen Teil des Schadens selbst (Selbstbehalt).
6   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

6. Zahlungsverzug und Mahnfolgen                                      Betriebsrechtsschutzversicherung:
                                                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Rechtsfall, für
Wird die Prämie nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt,
                                                                      den er Leistungen beanspruchen möchte, schnellstmöglich bei
setzt die Basler eine 14-tägige Nachfrist an. Verstreicht diese un-
                                                                      der Basler anzumelden.
genutzt, ruht der Versicherungsschutz (Deckungsunterbruch).

Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtli-        Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden,
cher Gebühren kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft           enthalten sich der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten
gesetzt werden. Massgebend für das Wiederaufleben des Versi-          jeglichen Eingriffs.
cherungsschutzes ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für die Zeit des
Unterbruchs erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend kei-           Verletzen der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte schuldhaft
nen Versicherungsschutz.                                              die vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Bei-
                                                                      spiel die Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista be-
Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahn-
                                                                      rechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.
schreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei denn, die
Basler fordert die ausstehende Prämie rechtlich ein (Betreibung).     All Risks-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch
                                                                      / Sach-Versicherung für Inventar und Betriebsunterbruch:
7. Weitere dem Versicherungsnehmer obliegende                         → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis-
   Pflichten                                                              pflichtig (Quittungen, Belege)
Die dem Versicherungsnehmer gestellten Fragen und verlangten          → Bei Diebstahl/Vandalismus ist unverzüglich die Polizei zu be-
Angaben (z.B. Jahresumsatz, Bauart, Vollwerte) müssen wahr-               nachrichtigen. Der Versicherungsnehmer muss die Basler in-
heitsgetreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragli-           formieren, wenn die gestohlene Sache wieder beigebracht
che Anzeigepflicht).                                                      wird oder wenn er darüber Nachricht erhalten hat
                                                                      → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien
Ändern sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages               selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem
die bei Vertragsabschluss erhobenen für die Risikobeurteilung             Sachverständigenverfahren festgestellt
erheblichen Tatsachen (Gefahrerhöhung), ist dies der Basler an-
zuzeigen.                                                             Hygieneversicherung
                                                                      → Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweis-
Gefahrpräventive Obliegenheiten im Versicherungsvertrag (z.B.
                                                                         pflichtig (Quittungen, Belege)
zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen) sind einzuhal-
ten.                                                                  → Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien
                                                                         selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem
Tritt ein Schadenfall ein, muss dieser umgehend der Basler ge-
                                                                         Sachverständigenverfahren festgestellt
meldet werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während und nach
dem Schadenereignis für die Erhaltung der versicherten Sache
zu sorgen und durch geeignete Massnahmen zur Verminderung
des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminderungs-
pflicht). Ebenso sind Veränderungen an den beschädigten Sa-
chen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Feststellung der
Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder zu ver-
eiteln (Veränderungsverbot).

Der Basler ist jede Auskunft über den Schaden zu geben und die
für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen An-
gaben zu erteilen (Auskunftspflicht).

Betriebs-Haftpflichtversicherung:
Die Verhandlungen werden mit dem Geschädigten von der
Basler als Vertreterin der Versicherten geführt. Erachtet die
Basler den Beizug eines Anwaltes für angebracht, so muss ihr
der Versicherungsnehmer die dazu nötige Vollmacht erteilen.

Werden die oben erwähnten Pflichten schuldhaft verletzt, kann
die Basler den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die
schuldhafte Pflichtverletzung den Schadenseintritt oder -um-
fang, kann die Basler ihre Leistung reduzieren oder gar verwei-
gern.
7     Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

8. Ende des Versicherungsschutzes
                                                                        Kündi-        Kündigungs-        Kündigungs-        Erlöschens-
Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den            gende         gründe             frist/             zeitpunkt
                                                                        Partei                           -termin
von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.                           Versicherer   Verletzung der     4 Wochen ab        Zugang der
                                                                                      vorvertraglichen   Kenntnis der       Kündigung
    Kündi-       Kündigungs-         Kündigungs-        Erlöschens-                   Anzeigepflicht     Verletzung
    gende        gründe              frist/             zeitpunkt                     Wesentliche Er-    30 Tage ab Zu-     30 Tage nach
    Partei                           -termin                                          höhung der Ge-     gang der An-       Zugang der
                                                                                      fahr               zeige betreffend   Kündigung
    beide Ver-   Ablauf der im       3 Monate           Vertragsab-
                                                                                                         die Gefahrerhö-
    tragspar-    Versicherungs-                         lauf
                                                                                                         hung
    teien        vertrag genann-
                 ten minimalen                                                        Doppel- und Mit-   Innert 14 Tagen    30 Tage nach
                 Laufzeit                                                             versicherung       nach Zugang        Zugang der
                 Schadenfall, in     Versicherer:       30 Tage nach                                     der Anzeige        Kündigung
                 welchem durch       spätestens bei     Zugang der                    Versicherungs-     keine              Zugang der
                 die Basler Leis-    Auszahlung         Kündigung                     betrug                                Kündigung
                 tung erbracht                          beim Versi-
                 wurde                                  cherungsneh-    Besondere Erlöschensgründe       Erlöschenszeitpunkt
                                                        mer
                                     Versicherungs-     14 Tage nach    Konkurs des Versicherungsneh-    Konkurseröffnung
                                     nehmer:            Zugang der      mers
                                     spätestens 14      Kündigung
                                     Tage seit Kennt-   beim Versi-
                                     nis der Auszah-    cherer         Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
                                     lung
                 Schadenfall, in     Versicherer:       30 Tage nach   9. Datenschutz
                 welchem durch       spätestens bei     Zugang der
                 die Assista Leis-   Fallabschluss      Kündigung
                 tung erbracht                          beim Versi-    Im Interesse einer effizienten und korrekten Vertragsabwicklung
                 wurde                                  cherungsneh-   sind wir als Versicherungsunternehmen auf die elektronische Da-
                                                        mer
                                     Versicherungs-     14 Tage nach
                                                                       tenbearbeitung angewiesen. Bei der Bearbeitung Ihrer Daten be-
                                     nehmer:            Zugang der     achten wir das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG).
                                     spätestens 14      Kündigung
                                     Tage seit Kennt-   beim Versi-    Einwilligungsklausel: Im Hinblick auf die Datenbearbeitung be-
                                     nis des Fallab-    cherer
                                     schlusses                         inhaltet der Versicherungsantrag eine Einwilligungsklausel, wel-
                 Die versicherte     Versicherer:       30 Tage nach   che die Basler zur gesetzeskonformen Datenbearbeitung
                 Sache wechselt      14 Tage seit       Zugang der
                 in ihrer Gesamt-    Kenntnis des       Kündigung      ermächtigt.
                 heit den Eigentü-   neuen Eigentü-     beim neuen
                 mer (Handände-      mers               Eigentümer     Datenbearbeitung: Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Per-
                 rung)                                                 sonendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Ver-
                                     Erwerber:          Eigentums-
                                     30 Tage seit       übergang       fahren,    insbesondere      das    Beschaffen,    Aufbewahren,
                                     Handänderung                      Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Ver-
    Versiche-    Prämien- und        vor Ablauf des     Ablauf des
    rungsneh-    Selbstbehaltser-    laufenden Versi-   laufenden      nichten von Daten. Die Basler bearbeitet die für Vertragsab-
    mer          höhung aufgrund     cherungsjahres     Versiche-      schlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten
                 z.B. Tarifände-                        rungsjahres
                 rungen                                                Daten. In erster Linie werden dabei die Angaben des Versiche-
                 Prämienerhö-        30 Tage ab Zu-     30 Tage nach   rungsnehmers aus dem Versicherungsantrag und der Schaden-
                 hung aufgrund       gang der An-       Zugang der     anzeige bearbeitet. Allenfalls nimmt die Basler Rücksprache mit
                 wesentlicher Ge-    zeige betreffend   Kündigung
                 fahrerhöhung        die Prämiener-                    Dritten (z.B. Vorversicherer). Schliesslich bearbeitet die Basler
                                     höhung                            die Daten des Versicherungsnehmers auch im Zusammenhang
                 Verletzung der      4 Wochen ab        Zugang der
                 vorvertraglichen    Kenntnis bzw.      Kündigung
                                                                       mit Produktoptimierungen sowie für interne Marketingzwecke.
                 Informations-       längstens 1 Jahr                  Im Antrag wird der Versicherungsnehmer auf sein Recht auf-
                 pflicht gemäss      ab Vertragsab-
                 Art. 3 VVG          schluss
                                                                       merksam gemacht, der Basler schriftlich mitteilen zu können,
                                                                       wenn er nicht beworben werden will.

                                                                       Datenaustausch: Im Interesse sämtlicher Versicherungsneh-
                                                                       mer findet unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Vor-
                                                                       und Rückversicherern im In- und Ausland statt. Um den Versi-
                                                                       cherungsnehmern einen preisgünstigen und umfassenden Versi-
                                                                       cherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen
                                                                       der Basler durch rechtlich selbständige Unternehmen im In- und
                                                                       zum Teil auch im Ausland erbracht. Daher ist die Basler, im Rah-
                                                                       men der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter
                                                                       Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, auf die konzerninterne
                                                                       wie auch konzernexterne Weitergabe der Daten des Versiche-
                                                                       rungsnehmers angewiesen.
8   Produktinformationen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A

Vermittler können die für die Betreuung und Beratung notwendi-
gen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungs-
nehmer angelegten Daten erhalten. Vermittler sind gesetzlich
und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht so-
wie die Bestimmungen des DSG zu beachten. Unabhängige Bro-
ker erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom
Kunden dazu ermächtigt wurden.

Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Der Versicherungsneh-
mer hat nach Massgabe des DSG das Recht, von der Basler Aus-
kunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten diese von ihm
bearbeitet. Ferner kann er die Berichtigung falscher Daten ver-
langen.

10. Beschwerden

Bitte wenden Sie sich in Beschwerdefällen an:

Basler Versicherung AG
Beschwerdemanagement
Aeschengraben 21, Postfach
CH-4002 Basel

Telefon: 00800 24 800 800
E-Mail: beschwerde@baloise.ch

Als neutrale Schiedsstelle steht Ihnen auch zur Verfügung:

Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva
In Gassen 14, Postfach 2646
8022 Zürich
www.versicherungsombudsman.ch
9   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen

Vertragsbedingungen                                                 Anzeigepflicht

                                                                    AB3

Die Vertragsbedingungen der Baloise KMU Geschäftsversiche-          Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeige-
rung setzen sich zusammen aus:                                      pflicht, so kann die Basler den Vertrag durch schriftliche Erklärung
                                                                    kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nachdem die
→ den Produktlinien übergreifenden Allgemeinen Bestimmungen
                                                                    Basler von der Verletzung Kenntnis erhalten hat. Die Kündigung
    (AB)                                                            wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
→ den Produktlinien übergreifenden Besonderen Bedingungen
    (BB)                                                            Kündigt die Basler den Vertrag, so erlischt ihre Leistungspflicht für
→ den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) je versicherter         bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang
    Produktlinie                                                     durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren-
→ allfälligen Zusätzlichen Allgemeinen Bedingungen (ZAB) zu             tatsache beeinflusst worden ist
    den versicherten Produktlinien                                   auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Basler als
→ allfälligen Besonderen Bedingungen (BB) zu den versicherten           Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild ma-
    Produktlinien                                                       chen konnte
Diese Vertragsbedingungen gelangen in der aufgeführten Rang-
                                                                    Gefahrerhöhung und -verminderung
folge zur Anwendung.
                                                                    AB4
                                                                    Jede Änderung einer für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsa-
                                                                    che, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt
Allgemeine Bestimmungen                                             haben, ist der Basler sofort anzuzeigen.

                                                                    Veränderungen der Berechnungsrundlage gelten dann als für die
Beginn und Dauer der Versicherung                                   Risikobeurteilung erheblich, wenn die Differenz gegenüber den im
AB1                                                                 Vertrag festgehaltenen Werten 30% erreicht.

Der Vertrag und die einzelnen Versicherungsdeckungen beginnen
                                                                    Bei Gefahrerhöhungen kann die Basler binnen 30 Tagen nach Zu-
an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum.
                                                                    gang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie an-
                                                                    passen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist
Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte Dauer
                                                                    kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungs-
abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils
                                                                    nehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden
stillschweigend um 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragspar-
                                                                    ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die angepasste
teien spätestens drei Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche
                                                                    Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des
Kündigung erhalten hat.
                                                                    Vertrages.

Ist der Vertrag für weniger als 12 Monate abgeschlossen, erlischt
                                                                    Bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden
er am aufgeführten Tag.
                                                                    ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse reduziert werden,
                                                                    als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wur-
Der Vertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz
                                                                    den.
oder Vertrag vorgesehenen Gründen.

                                                                    Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend dem ver-
Die von einer Änderung betroffene Produktlinie oder aber der ge-
                                                                    änderten Risiko gesenkt.
samte Versicherungsvertrag kann gekündigt werden.

                                                                    Sorgfaltspflichten
Anpassung des Vertrages
                                                                    AB5
AB2
                                                                    Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat na-
Die Basler kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres
                                                                    mentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zur
die Prämien, Selbstbehalte, den Versicherungsschutz sowie Steu-
                                                                    Schadenverhütung und –minderung zu treffen.
ern und Abgaben ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die
Änderung spätestens 90 Tage vor Ablauf des laufenden Versiche-
rungsjahres bekannt.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstan-
den, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den
gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie
spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei
der Basler eintrifft.
10   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung Ausgabe 2021 A | Allgemeine Bestimmungen

Doppelversicherung                                                    Anwendbares Recht / Gerichtsstand

AB6                                                                   AB11
Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Sachen      Auf den vorliegenden Versicherungsvertrag findet, auch soweit er
gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versi-        sich auf Versicherte mit (Wohn-) Sitz im Ausland erstreckt, aus-
cherungen ab, hat er dies der Basler sofort anzuzeigen. Die Basler    schliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt nicht für
ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den          die Beurteilung der Haftung eines Versicherten gegenüber An-
Vertrag auf 30 Tage zu kündigen.                                      spruchstellern/Geschädigten.

Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des         Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Versi-
Schadens selbst zu tragen, darf er für diesen Teil keine andere       cherungsvertrag steht dem Versicherten wahlweise und als aus-
Versicherung abschliessen, andernfalls wird die Entschädigung         schliesslich vereinbart Basel (als schweizerischer Hauptsitz der
derart ermässigt, dass er den vereinbarten Teil des Schadens          Basler Versicherung AG) oder der schweizerische (Wohn-) Sitz
selbst trägt.                                                         des Versicherten zur Verfügung.

Meldestelle                                                           Rechtsstreitigkeiten
AB7                                                                   AB12
Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder          Bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind Klagen zu
Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle          richten an:
oder den schweizerischen Sitz der Basler zu richten. Kündigungs-      Basler Versicherung AG
und Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintref-   Aeschengraben 21
fen.                                                                  Postfach
                                                                      4002 Basel
Gebühren
                                                                      Maklerklausel
AB8
Vom Versicherungsnehmer veranlasster administrativer Zusatz-          AB13
aufwand ist von diesem zu tragen. Die Basler kann solche Aufwen-      Wickelt ein Makler den Geschäftsverkehr zwischen dem Versiche-
dungen auch in pauschalierter Form (Gebühren) belasten                rungsnehmer und der Basler ab, so ist dieser von der Basler und
(Gebührenregelung unter www.baloise.ch).                              dem Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Anzeigen,
                                                                      Deklarationen, Willenserklärungen und Zahlungen zu bevollmäch-
Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmungen des        tigen. Diese gelten dem Empfänger als zugegangen, sobald sie
Versicherungsvertragsgesetzes zum Prämienzahlungsverzug An-           beim Makler eingegangen sind. Die Basler und der Versicherungs-
wendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungs-        nehmer verpflichten den Makler zur unverzüglichen Weiterleitung
deckung unterbrochen wird.                                            dieser an die betreffenden Parteien. Für Tatbestände, die nach Ge-
                                                                      setz oder Vertrag eine ausdrückliche Annahme durch die Basler
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen                          erfordern, erwächst bis zur Bestätigung durch die Basler keine Ver-
AB9                                                                   bindlichkeit.

Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solange anwendbare       Die Prämienzahlung gilt erst als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei
gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der          der Basler eingetroffen ist.
Leistung aus dem Vertrag entgegenstehen.
                                                                      Bei einem Schadenereignis muss der Versicherungsnehmer nebst
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit                        dem Makler auch die Basler sofort benachrichtigen. Entschädigun-
                                                                      gen werden dem Anspruchsberechtigten direkt ausbezahlt.
AB10
Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung des versi-
cherten Ereignisses auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs-
bzw. Kürzungsrecht.

Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht findet keine
Anwendung, wenn das Ereignis unter Einfluss von Alkohol, Drogen
oder Medikamenten verursacht wurde. Vorbehalten bleiben ferner
zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften (z.B. Art. 65 SVG).
1     Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar
      und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0

Allgemeine                                                            
                                                                      
                                                                            EDV-Geräte und Apparate
                                                                            Ausstellungs- und Messematerialien

Vertragsbedingungen                                                        Betriebsfahrzeuge ohne Kontrollschilder, wie selbstfahrende
                                                                            Arbeitsmaschinen, Hubstapler und dgl. und Fahrräder
                                                                           Fahrnisbauten
Sachversicherung für Inventar und                                          bauliche Einrichtungen, soweit sie nicht mit dem Gebäude zu
Betriebsunterbruch                                                          versichern sind

                                                                      Für die Abgrenzung zwischen Einrichtungen und Gebäude sind in
Die kursiv gedruckten Begriffe sind ausschliesslich im Sinne der in   Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung die entsprechen-
den Definitionen gennannten Begriffsinhalte zu verstehen. Die De-     den kantonalen Bestimmungen massgebend, in den anderen Kan-
finitionen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingun-   tonen gelten die «Normen für die Gebäudeversicherung» der
gen.                                                                  Basler.
Versichert sind, soweit im Versicherungsvertrag aufgeführt:           Entschädigungsgrundlage = Neuwert

                                                                      SI3
                                                                      Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge (alle
    Geschäftsinventar                                                 mit Kontrollschild), unbemannte Luftfahrzeuge
                                                                      Als Arbeitsmotorwagen, Arbeitsanhänger, Spezialfahrzeuge (alle
Versicherungsschutz                                                   mit Kontrollschild) gelten in der Schweiz oder im Fürstentum Liech-
                                                                      tenstein immatrikulierte Fahrzeuge mit blauem, grünem, braunem
Alle beweglichen Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers          oder gelbem Kontrollschild.
einschliesslich geleaste und gemietete Sachen im Eigentum Drit-
ter.                                                                  Unbemannte Luftfahrzeuge ohne Bewilligungspflicht wie z.B.
                                                                      Drohnen
SI1
                                                                      Entschädigungsgrundlage = Neuwert
Waren
                                                                      SI4
SI1.1
                                                                      Besonders elementarschadengefährdete Sachen
Waren (ohne Motor- und Wasserfahrzeuge als Handelswaren)
wie zum Beispiel                                                      SI5
      selbst hergestellte Waren (Waren in Fabrikation und Fertig-    Vorsorgeversicherung
       fabrikate)                                                     Die Vorsorgeversicherung gilt für Neuanschaffungen und Wertstei-
      eingekaufte Waren (Rohmaterial, Halb- und Fertigfabrikate)     gerungen während eines Versicherungsjahres. Im Schadenfall
      Naturerzeugnisse nach ihrer Gewinnung bzw. Ernte               werden die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung und
      Betriebsmaterial wie Farbstoffe, Chemikalien, Schmier- und     diejenige für das Geschäftsinventar zusammengezogen.
       Reinigungsmittel, Brennstoffe, Drucksachen, Pack- und Büro-
       material
      Fahrräder (inkl. E-Bikes)
                                                                       Kein Versicherungsschutz besteht für
Entschädigungsgrundlage = Marktpreis
                                                                      SI6
SI1.2
                                                                      Allgemein
Motor- und Wasserfahrzeuge als Handelswaren
                                                                           Gebäude und deren spezielle Fundationen
Neu- und Occasionsfahrzeuge inkl. Fahrzeuge in Kommission
                                                                           Grund, Boden, Wasser, Luft
bzw. Konsignation zum Verkauf.
                                                                           Baugruben inkl. Baugrubensicherung, Deponien, Dämme,
Darunter fallen auch einzelne Bestandteile und angeschraubtes               Tunnels, Stollen, Bergwerke, Bohranlagen, Docks, Piers,
oder unter Verschluss aufbewahrtes Zubehör.                                 Offshore-Einrichtungen, Pipelines
                                                                           Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge, Satelliten und andere
Entschädigungsgrundlage = Marktpreis
                                                                            Flugkörper (gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeuge)
SI2                                                                        Lokomotiven, Eisenbahnwagen
                                                                           Lebende Tiere
Einrichtungen
                                                                           Mikroorganismen
wie zum Beispiel                                                           Pflanzen (gilt nicht für solche als Betriebseinrichtung)
 Maschinen samt Fundamenten und Kraftleitungen                            Sachen, die bei einer kantonalen Versicherungsanstalt versi-
 Instrumente und Werkzeuge                                                 chert sind oder versichert werden müssen
 Ersatzteile                                                              Sachen, für die eine separate Versicherung besteht
 Betriebs- und Lagermobilien
 Büromobiliar und Kommunikationstechnik
2     Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar
      und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0

      Immatrikulierte Fahrzeuge (ohne Arbeitsmotorwagen, Ar-          SI13
       beitsanhänger, Spezialfahrzeuge (alle mit Kontrollschild)),     Persönliche Effekten
       samt dauerhaft mit dem Fahrzeug verbundenen Auf- und An-
                                                                       Persönliche Effekten (ohne Geldwerte), des Geschäftsinhabers,
       bauten
                                                                       von Personal, Gästen, Besuchern und Kunden des Versicherungs-
      Software (gilt nicht für solche als Waren)
                                                                       nehmers, inklusive die Wiederbeschaffung von Ausweisen und an-
      Wohnwagen, Mobilheime, Wasser-, Luft- und Schienenfahr-
                                                                       deren Dokumenten.
       zeuge (gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeuge), Rollmaterial
      Besondere Sachen gemäss SI9 – SI14                              Entschädigungsgrundlage = Neuwert

SI7                                                                    SI14
Motor- und Wasserfahrzeuge als Handelswaren                            Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden
      Fahrzeuge, für die eine separate Versicherung besteht           Dem Versicherungsnehmer gehörende bauliche Anlagen und
      Wasserfahrzeuge im Wasser                                       andere unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden, sofern
                                                                       sie dem versicherten Betrieb dienen.
SI8
                                                                       Entschädigungsgrundlage = Neuwert
Einrichtungen
 Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kern-
  energiegesetzes vom 21. März 2003.
                                                                        Kein Versicherungsschutz besteht für

                                                                       SI15

    Besondere Sachen                                                   Anvertrautes Dritteigentum
                                                                             Geldwerte gemäss SI12
Versicherungsschutz                                                          Geleaste oder gemietete Sachen

SI9                                                                    SI16

Anvertrautes Dritteigentum                                             Automaten und Schaukästen samt Inhalt im Freien

Anvertraute Sachen im Eigentum Dritter (temporäres Dritteigen-               Kunstgegenstände
tum).                                                                        Bijouteriewaren aus Edelmetall (ab Feingehalt 500), gefass-
                                                                              ten Edelsteinen und gefassten Perlen sowie Armband- und
Entschädigungsgrundlage                                                       Taschenuhren aller Art
Waren = Marktpreis
Einrichtungen = Neuwert                                                SI17
                                                                       Fremde Fahrzeuge
SI10
                                                                             Fahrräder (inkl. E-Bikes)
Automaten und Schaukästen samt Inhalt im Freien
                                                                             Fahrzeuge, für die eine separate Versicherung besteht
Dem Versicherungsnehmer gehörende oder ihm anvertraute Sa-
chen in Automaten oder Schaukästen ausserhalb von Gebäuden.            SI18
                                                                       Persönliche Effekten
Entschädigungsgrundlage = Neuwert
                                                                       Geldwerte gemäss SI12
SI11
                                                                       SI19
Fremde Fahrzeuge
                                                                       Unbewegliche Sachen ausserhalb von Gebäuden
Fremde, durch deren Eigentümer nicht oder nur ungenügend ver-
sicherte Fahrzeuge, die                                                      Sachen, welche anderweitig versichert sind oder versichert
     sich in Gewahrsam des Versicherungsnehmers befinden                     werden müssen (z. B. bei einer kantonalen Versicherungsan-
     beim Versicherungsnehmer tanken (inkl. Stromladen) oder                 stalt) für die dort gedeckten oder zu deckenden Leistungen
      seine Waschanlage benützen.                                            Pflanzen
Darunter fallen auch einzelne Bestandteile und angeschraubtes
oder unter Verschluss aufbewahrtes Zubehör.

Entschädigungsgrundlage = Zeitwert

SI12
Geldwerte
Geldwerte im Eigentum des Versicherungsnehmers, einschliess-
lich anvertrauten Geldwerten im Eigentum Dritter.

Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
3    Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar
     und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0

                                                                       gepachteten oder gemieteten Grundstück entstanden ist (die
    Kosten                                                             Deckung ist auch bei Vereinbarung einer Aussenversicherung
                                                                       auf eigene, gepachtete oder gemietete Versicherungsorte in
Versicherungsschutz                                                    der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein begrenzt)
                                                                      aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verfügung notwendig
SI20                                                                   werden, die innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Schadens
Aufräumungs- und Entsorgungskosten                                     ergangen ist und sich auf Gesetze oder Verordnungen ab-
                                                                       stützt, welche vor Eintritt des Schadens in Kraft getreten sind
Kosten für die Aufräumung der Schadenstätte von Überresten ver-
                                                                      nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag entschädigt
sicherter Sachen und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigne-
                                                                       werden.
ten Ablagerungsplatz sowie Ablagerungs-, Entsorgungs- und
Vernichtungskosten.                                                  Wird durch den Schadenfall eine bestehende Kontamination des
                                                                     Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für
Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
                                                                     eine Beseitigung der vorbestandenen Kontamination erforderli-
SI21                                                                 chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
                                                                     wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Bewegungs- und Schutzkosten
Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederher-         Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
stellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere
                                                                     SI24
versicherte Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
müssen (z.B. Aufwendungen für die De- oder Remontage von Ma-         Löschkosten
schinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäude-       Aufwendungen der Feuerwehren und andere Löschkosten, die
teilen oder für das Erweitern von Öffnungen). Die Versicherung ist   vom Versicherungsnehmer aufgewendet wurden oder ihm aufer-
subsidiär, d.h. sie übernimmt diese Kosten, soweit sie nicht durch   legt worden sind
eine kantonale Versicherungsanstalt entschädigt werden.
                                                                     Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
                                                                     SI25
SI22                                                                 Marktpreisschwankungen für Waren
Debitorenausstände                                                   Zulasten des Versicherungsnehmers gehende Differenz zwischen
Einnahmenausfälle, die aus der Zerstörung, Unbrauchbarmachung        dem effektiven Wiederbeschaffungspreis für Waren und dem
oder aus dem Verlust von Fakturakopien bzw. zur Fakturierung die-    Marktpreis für diese Waren am Schadentag.
nender Unterlagen entstehen.
                                                                     Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Mehrkosten
Entschädigungsgrundlage = Einnahmen, die ohne Schadenereig-
nis erzielt worden wären abzüglich Einnahmen, die tatsächlich er-    SI26
zielt wurden.                                                        Nachteuerung für Einrichtungen

Haftzeit = 6 Monate                                                  Differenz zwischen dem Ersatzwert am Schadentag und den effek-
                                                                     tiven Wiederbeschaffungskosten.
SI23
                                                                     Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Mehrkosten, die binnen
Dekontaminationskosten
                                                                     2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses aufgewendet wer-
Kosten für                                                           den
 die Untersuchung, die Dekontamination sowie den Austausch
   von kontaminiertem Erdreich (inkl. Fauna und Flora) resp. die     SI27
   Beseitigung von kontaminiertem Löschwasser, auf dem eige-         Notmassnahmen
   nen, gepachteten oder gemieteten Grundstück, auf dem sich
                                                                     Massgebend sind die Kosten für Notverglasungen, Nottüren und
   der Schaden ereignet hat
                                                                     Notschlösser.
 den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Löschwasser
   in eine Wiederaufbereitungsanlage und wieder zurück zur           Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
   Schadenstätte
                                                                     SI28
 den Transport von kontaminiertem Erdreich oder Löschwasser
   in die nächste geeignete Deponie sowie die dortige Ablage-        Schadennachweis- und Expertisekosten
   rung oder Vernichtung                                             Kosten eines gemeinsamen oder von der Basler bestimmten Ex-
 die Wiederherstellung des eigenen, gepachteten oder gemie-         perten zur Festsetzung eines gedeckten Schadens.
   teten Grundstückes in den Zustand vor Eintritt des Schaden-
                                                                     Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
   falles

Die Dekontaminationskosten werden ersetzt, sofern und soweit sie
 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines
    versicherten Schadenereignisses auf dem eigenen,
4   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar
    und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0

SI29                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht für
Schlossänderungskosten
Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln, Magnetkar-        SI34
ten und dergleichen oder von Schlössern an den im Versicherungs-      Aufräumungs- und Entsorgungskosten
vertrag aufgeführten Versicherungsorten sowie an vom                  Die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und
Versicherungsnehmer gemieteten Banksafes und Postfächern.             Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen
Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten                         durchmischt oder belegt sind

SI30                                                                  SI35

Technische Verbesserungen                                             Bewegungs- und Schutzkosten

Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von zer-      Kosten für
störter Einrichtung durch gleichartige, dem letzten Stand der Tech-    Dekontamination der versicherten Sachen
nik entsprechende Einrichtung, auch wenn damit Kapazitäts-             Dekontamination von Erdreich und Wasser
steigerungen verbunden sind. Voraussetzung dafür ist, dass der         Entfernen, Ablagerung oder Ersetzen von kontaminiertem
ursprüngliche Betriebs- bzw. Verwendungszweck nicht geändert              Erdreich oder Wasser
wird und die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sa-
                                                                      SI36
che in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht
                                                                      Löschkosten
möglich ist. Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf den Ver-
sicherungswert der zerstörten Sache.                                  Kosten für Leistungen, die von öffentlichen Diensten aufgrund ge-
                                                                      setzlicher Bestimmungen unentgeltlich zu erbringen sind.
Entschädigungsgrundlage = Neuwert
                                                                      SI37
SI31
                                                                      Modelle, Muster, Formen
Wiederbeschaffungsmehrkosten
                                                                      Kosten für das Neuerstellen von Modellen, Mustern und Formen,
Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen, wie
                                                                      wenn keine Urbelege oder Kopien vorhanden sind.
zum Beispiel
 Reise- und andere Kosten von eigenen Mitarbeitern oder Drit-        SI38
    ten                                                               Wiederbeschaffungsmehrkosten
 Löhne für Evaluations- und Abklärungsarbeiten
                                                                      Kosten für Geschäftsbücher, Akten, Verzeichnisse, Mikrofilme
Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten, die binnen 5 Jah-      sowie für elektronische Daten und Programme.
ren nach Eintritt des Schadenereignisses aufgewendet werden
                                                                      SI39
SI32                                                                  Wiederherstellungskosten
Wiederherstellungskosten                                              Kosten für das Neuerstellen von Daten, Tönen, Bildern, Filmen
Kosten für die Wiederherstellung von Modellen, Mustern, Formen,       und dergleichen, wenn keine Urbelege oder Kopien vorhanden
Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen, Mikrofilmen, Daten-,         sind.
Ton- und Bildträgern sowie Plänen und Zeichnungen. Modelle,
Muster und Formen sind speziell angefertigt und dienen der repe-
titiven, individuellen oder produktspezifischen Herstellung oder
Prüfung von Erzeugnissen.                                              Ertragsausfall und Mehrkosten
Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten, die binnen 5 Jah-
ren nach Eintritt des Schadenereignisses aufgewendet werden           Versicherungsschutz

SI33                                                                  SI40

Weitere nicht aufgeführte Folgekosten                                 Betriebsunterbruch

Kosten, welche dem Versicherungsnehmer unmittelbar und in             Ertragsausfälle, die entstehen, wenn der Betrieb des Versiche-
direktem Zusammenhang als Folge eines durch diesen Vertrag            rungsnehmers infolge eines versicherten Sachschadens vorüber-
versicherten Ereignisses an versicherten Sachen entstehen.            gehend nicht oder nur teilweise weitergeführt werden kann.

Entschädigungsgrundlage = tatsächliche Kosten
5   Vertragsbedingungen Baloise KMU Geschäftsversicherung │Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar
    und Betriebsunterbruch Ausgabe 2.0

Der Sachschaden muss                                                    Eintritt oder den befürchteten Eintritt eines gemäss den Vertrags-
 an den Versicherungsorten oder auf dem dazugehörigen                  bedingungen gedeckten Elementarereignisses zurückzuführen
     Areal                                                              sind.
oder
 ausserhalb an dem Versicherungsnehmer gehörenden Wa-                  SI44
     ren, nicht installierten Einrichtungen und Maschinen oder Mo-      Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben
     torfahrzeugen                                                      Schäden die entstehen, wenn ein Fremdbetrieb von einem Scha-
eingetreten sein und dabei ein nach dieser Police versichertes          den gemäss SI40 betroffen wird und dadurch der Betrieb des Ver-
Schadenereignis verursacht haben.                                       sicherungsnehmers vorübergehend nicht oder nur teilweise
Die Haftung für Unterbrechungsschäden infolge von Elementarer-          weitergeführt werden kann.
eignissen ist jedoch beschränkt auf die Schweiz und das Fürsten-        Die Haftung beginnt mit dem Eintritt des Schadenereignisses im
tum Liechtenstein.                                                      Fremdbetrieb. Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Basler für
Mitversichert sind auch Vergrösserungen des Unterbrechungs-             den Schaden 24 Monate.
schadens durch öffentlich-rechtliche Verfügungen, soweit diese
nach Eintritt des Schadens aufgrund von Gesetzen oder Verord-
nungen ergehen, die vor Eintritt des Schadens in Kraft getreten          Kein Versicherungsschutz besteht für
waren. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund öffent-
lich-rechtlicher Verfügungen nur an anderer Stelle erfolgen darf,       SI45
haftet die Basler nur in dem Umfang, wie er auch bei Wiederher-         Umsatz
stellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
                                                                              Ertragsausfälle infolge von Personenschäden sowie Um-
Sofern nicht anders vereinbart, haftet die Basler für den Schaden              stände, die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zu-
24 Monate vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet.                    sammenhang stehen
                                                                              Vergrösserungen der Anlage oder Neuerungen, die nach dem
SI41                                                                           Schadenereignis vorgenommen werden
Umsatz                                                                        Kapitalmangel, der durch den Sach- oder Unterbrechungs-
Als Umsatz gelten die Einnahmen aus dem Absatz von Waren und                   schaden verursacht wird
Fabrikaten sowie aus geleisteten Diensten, ohne den Kunden be-                öffentlich-rechtliche Verfügungen, die sich auf dem versicher-
lastete Mehrwertsteuer während eines Geschäftsjahres.                          ten Betrieb dienende Sachen beziehen, die nicht von einem
                                                                               Sachschaden als Folge einer versicherten Gefahr betroffen
SI42                                                                           sind
Mehrkosten
                                                                        SI46
Mehrkosten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes im zu er-
                                                                        Mehrkosten
wartenden Umfang während der Unterbrechungsdauer erforderlich
sind. Das sind                                                                Mehrkosten infolge von Personenschäden sowie Umstände,
 Schadenminderungskosten, d.h. Kosten, die dem Versiche-                      die mit dem Sachschaden in keinem kausalen Zusammen-
     rungsnehmer in Erfüllung seiner unter Bestimmung SI74 ge-                 hang stehen
     nannten Schadenminderungspflicht entstanden sind.                        Kosten, die gemäss diesen Vertragsbedingungen in die Sach-
 Besondere Auslagen. Als solche gelten Kosten, soweit sie                     versicherung eingeschlossen werden können
     sich während der Haftzeit nicht oder erst über die Haftzeit hin-         Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer
     aus schadenmindernd auswirken. Darunter fallen auch ver-                  zur Hilfe Verpflichteter
     traglich begründete und nachweisbar zu leistende                         Schadennachweiskosten
     Konventionalstrafen für die infolge der Unterbrechung un-
                                                                        SI47
     möglich gewordene bzw. verspätete Ausführung der über-
                                                                        Ertragsausfall infolge Unzugänglichkeit
     nommenen Aufträge.
                                                                        Ertragsausfälle, die auf einen Sachschaden gemäss Bestimmung
SI43                                                                    SI40 zurückzuführen sind. Keine Entschädigung wird ausgerichtet
Ertragsausfall infolge Unzugänglichkeit                                 für Tage, an welchen der versicherte Betrieb ohnehin geschlos-
Die Versicherung erstreckt sich auf Ertragsausfälle (abzüglich ein-     sen wäre, wie z.B. Samstag/Sonntag, saison- oder ferienbeding-
gesparte Kosten) infolge von                                            ten Betriebsschliessungen, Wirtesonntage, Feiertage, usw.
 Unbenützbarkeit, Zerstörung oder behördlich verfügter
                                                                        SI48
     Schliessung sämtlicher Zufahrten zum versicherten Betrieb
                                                                        Rückwirkungsschäden aus Fremdbetrieben
     (Strasse, Schiene sowie mit Seilbahnen aller Art).
 behördlich verfügter Schliessung oder Evakuierung des ver-                  Ertragsausfälle und Mehrkosten infolge von Personenschä-
     sicherten Betriebes.                                                      den sowie Umstände, die mit dem Sachschaden in keinem
                                                                               kausalen Zusammenhang stehen
Die erwähnten Unbenützbarkeiten, Zerstörungen oder behördlich
                                                                              Vergrösserungen der Anlage oder Neuerungen, die nach dem
verfügten Schliessungen sind nur versichert, sofern sie auf den
                                                                               Schadenereignis vorgenommen werden
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